V/0027/2023
Verzicht auf Elternbeiträge bei Einschränkungen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und offenen Ganztagsschulen, Erhöhung der Elternbeiträge für schulische Betreuungsangebote, Anpassung der Elternbeitragssatzung
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Beschlussvorlage
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V/0027/2023 V/0027/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verzicht auf Elternbeiträge bei Einschränkungen der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und offenen Ganztagsschulen, Erhöhung der Elternbeiträge für schulische Betreuungsangebote, Anpassung der Elternbeitragssatzung Beratungsfolge 07.03.2023 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 16.03.2023 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 21.03.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 22.03.2023 Hauptausschuss Vorberatung 22.03.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt zu, dass der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen (Kita) und offene Ganztagsschulen (OGS) als Ausgleich für Betreuungsausfälle bzw. Betreu- ungseinschränkungen in Kitas und OGS im Kita-Jahr 2022/2023 für den Monat Juli 2023 al- len Eltern einmalig erlassen wird. 2. Der Rat der Stadt Münster stimmt zu, dass bei Betreuungsausfällen bzw. Betreuungsein- schränkungen ab dem Kita-Jahr 2023/2024 in Kitas und OGS der Elternbeitrag unter folgen- den Voraussetzungen erlassen wird: 2.1 Kita: Wenn im Kita-Jahr für mindestens 10 Tage eine Meldung des Trägers der Kindertageseinrichtung nach § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) erfolgte, wird der Elternbeitrag für einen Monat (Juli) erlassen. Bei einer Meldung nach § 47 SGB VIII für mehr als 30 Tage im Kita-Jahr wird der Elternbeitrag für zwei Monate (Juni und Juli) erlassen. 2.2 OGS: Wenn im Schuljahr für mindestens 10 Tage in der OGS eine Notbetreuung eingerichtet wurde, wird der Elternbeitrag für einen Monat (Juli) erlassen. Bei einer Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 23.02.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Siew ert Telefon: 492-5147 Siew ertS@stadt- muenster.de Frau Kratz-Trutti Telefon: 492-5130 KratzTrutti@stadt- muenster.de - 2 - V/0027/2023 Notbetreuung für mehr als 30 Tage im Schuljahr wird der Elternbeitrag für zwei Mo- nate (Juni und Juli) erlassen. Damit ist Punkt 2 des Ratsantrages der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD- Ratsfraktion und der Ratsgruppe Volt (A-R/0071/2022) „NOTwendig: Konzepte und Kriterien für eine Notbetreuung in Münsters Kitas und OGS“ erledigt. 3. Der Rat der Stadt Münster beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreu- ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ (Elternbei- tragssatzung). Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass mit der beigefügten Satzung zur Ände- rung der Elternbeitragssatzung 3.1 zum 01.08.2023 der gemeinsame Haushaltsantrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der SPD-Ratsfraktion vom 01.12.2022 mit der Anpassung umgesetzt wird, dass die OGS-Elternbeiträge nicht ab der Einkommensgrenze über 95.000 €, sondern ab der Einkommensgruppe über 85.000 € von jetzt 185 € monatlich auf 221 € monatlich erhöht werden. 3.2 zum 01.08.2023 die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsange- boten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) ab der Einkommensgruppe über 95.000 € von jetzt 89 € monatlich auf 106 € monatlich erhöht werden. 3.3 zum 01.08.2024 die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsange- boten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) und offenen Ganztagsschu- len für alle Einkommensgruppen dynamisch um 3 % kontinuierlich jährlich erhöht wer- den. Die Dynamisierung ist zunächst bis zum 31.07.2026 befristet. 3.4 den Eltern ermöglicht wird, ihre Einkommensgruppe zur Festsetzung des Elternbeitra- ges nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail mitzuteilen. § 3 Absatz 3, S.1 und 2 der Elternbeitragssatzung werden entsprechend angepasst. 3.5 § 1 (3) (Extrazeit) und § 3 (7) (Beiträge für Extrazeit) der Elternbeitragssatzung ersatz- los gestrichen werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Erlass von Elternbeiträgen gemäß Ziffer 1 und 2 der Sachentscheidung führt zu den in der Fol- ge dargestellten Mindererträgen, die in Ziffer 3 dargestellten Sachverhalte zu entsprechenden Mehrerträgen: Elternbeitrag für Haushaltsjahr Haushaltsansatz Mehrertrag Minderertrag Neuer Ertrag Kita 2023 12.437.000 € 0 € -919.000 € 11.518.000 € Kita 2024ff. 14.437.000 € 0 € -241.000 € 14.196.000 € OGS 2023 7.476.290 € 235.180 € -352.510 € 7.358.960 € OGS 2024ff. 8.373.450 € 621.490 € -92.260 € 8.902.680 € Der kindspezifische Erlass von Elternbeiträgen würde zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei den Fachkräften in den Einrichtungen führen (siehe Punkt 1. der Begründung), daher wird der Erlass von Elternbeiträgen ab dem Kita-Jahr 2023/2024 im Kitabereich in Verbindung mit den Meldungen der Träger der Kindertageseinrichtung nach § 47 Sozialgesetzbuch VIII und OGS einrichtungsspezifisch erfolgen und weiterentwickelt werden. - 3 - V/0027/2023 Die Mindererträge für die o. g. Kita- und OGS-Jahre sind Ergebnisse prognostischer Kalkulationen, die Durchschnittswerte und Annahmen berücksichtigt. Insbesondere der Wert für die Kita- und OGS-Jahre ab 2024ff. ist vor diesem Hintergrund eine grobe Schätzung, bei der davon ausgegan- gen wird, dass in ca. ¼ aller Kitas / OGS eine Betreuungseinschränkung von mindestens 10 Tagen möglich ist und dass in diesen Kitas der Anteil der tatsächlichen Beitragszahler bei ca. 36% liegt. Zur Ermittlung des Minderertrages bei der Erstattung des Elternbetrages für die Kitas ist von den folgenden Grunddaten ausgegangen worden: Für den einmonatigen Erlass (Juli) ergibt sich auf der Grundlage der in der folgenden Tabelle be- nannten Zahlkinder und dem durchschnittlichen Elternbeitrag ein Betrag in Höhe von prognostisch rd. 919.000 €. Für die Regelung ab 2024ff. wurde die Anzahl der zu berücksichtigenden Zahlkinder auf ca. ein Viertel reduziert. 2023 2024ff. Elternbeitrag (EB) Kitas Dez. 2022 918.615,00 € 241.274 € Zahlkinder 4.188,00 1.100,00 Durchschnittlicher EB 219,34 219,34 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2023 2024 ff. 11.518.000 14.196.000 Ansatz 12.437.000 € abzgl. 919.000 € Erlass Elternbeiträge (Kitas) für das KJ 22/23 Ansatz 14.437.000 € abzgl. 241.000 € Erlass Elternbeiträge (Kitas) für die KJe 23/24ff. Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2023 2024 ff. 7.358.960 8.902.680 HHAnsatz: 7.476.290 € Erlass Elternbeiträge (OGS) für das SchJ 22/23 + Erhöhung lt. Ziffer 3. HHAnsatz: 8.373.450 € Erlass Elternbeiträge (OGS) für die SchJe 23/24ff. + Erhöhung lt. Ziffer 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit diesem Beschluss eine haushaltsmäßige Belastung f ür das laufende Jahr entsteht und dass ebenfalls eine Belastung für die kommenden Jahre noch vor den eigentlichen Etatberatungen für die Jahre 2024 ff. erfolgt. - 4 - V/0027/2023 Begründung: 1. Einmaliger Erlass der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen (Kitas) und offene Ganztagsschulen (OGS) für den Monat Juli 2023 Der Fachkräftemangel in Kitas und OGS entwickelt sich auch in Münster zunehmend zu einem gro- ßen Problem. Neben den tatsächlich vakanten Stellen kommen vor allem kurz- und langfristig krankheitsbedingte Ausfälle hinzu, die zu Personalmangel führen und immer mehr Einschränkungen in den Betreuungsmöglichkeiten zur Folge haben. Vermehrt können Kinder daher entweder gar nicht oder nur in eingeschränktem Umfang betreut werden. Sorgeberechtigte beklagen, dass Fami- lie und Beruf kaum mehr vereinbar sind und sorgen sich um ihre wirtschaftliche Sicherheit. Das Problem wird auch in Zukunft nicht an Bedeutung verlieren und ist für betroffene Eltern sehr belastend. In welchem Maße sich die Betreuungseinschränkungen in Münster entwickeln werden, lässt sich nicht prognostizieren. Um Eltern für die Einschränkungen der Betreuungszeit im Kita-Jahr finanziell zu entlasten, wird der Elternbeitrag für Kitas und OGS im Kita-Jahr 2022/23 einmalig für den Monat Juli 2023 erlassen. Diese Regelung soll für alle Eltern gelten, unabhängig davon, ob deren Kinder von Betreuungsein- schränkungen betroffen waren. Ein Erlass von Elternbeiträgen nur für tatsächlich von Betreuungseinschränkungen betroffene Kin- der würde zu zusätzlichen Belastungen für das Betreuungspersonal führen, weil in diesem Zusam- menhang die jeweilige Abwesenheit der Kinder dokumentiert und an die Verwaltung weitergegeben werden müsste. Durch diese Maßnahme wird eine weitere Belastung des Personals in Kitas und OGS durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermieden. 2. Erlass der Elternbeiträge wegen Betreuungseinschränkungen in Kitas und OGS ab dem Kita-Jahr 2023/24 Ab dem Kita-Jahr 2023/2024 wird der Elternbeitrag bei Betreuungseinschränkungen wie folgt erlas- sen: 2.1 Kitas: Für alle Kinder einer Kita, für die im jeweiligen Kita-Jahr für mindestens 10 Tage eine offizielle Meldung bzgl. einer Betreuungseinschränkung nach § 47 SGB VIII erfolgte, wird für den Mo- nat Juli desselben Kita-Jahres der Elternbeitrag erlassen. Bei einer Meldung für 30 Tage im jeweiligen Kita-Jahr wird der Elternbeitrag für die Monate Juni und Juli desselben Kita-Jahres erlassen. Der Erlass des Elternbeitrages erfolgt rückwirkend, weil für die Umsetzung der Maß- nahme alle Meldungen bis einschließlich Juli des jeweiligen Kita-Jahres berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 47 SGB VIII haben Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, zu melden. Dazu zählen verpflichtende Meldungen zum Personalausfall. Bei Betreuungseinschränkungen in Kitas als Folge erheblichen Personalausfalls erfolgen die o.a. Meldungen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Das Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien erhält eine Kopie der jeweiligen Meldung. 2.2 OGS: Eine mit § 47 SGB VIII vergleichbare Meldung gibt es für die OGS nicht. Bei nicht zu kompen- sierenden Personalausfällen wird eine Notbetreuung eingerichtet, die mit Betreuungseinschrän- kungen verbunden ist. Wenn im Schuljahr für mindestens 10 Tage eine Notbetreuung eingerich- tet wurde, wird der Elternbeitrag für den Monat Juli desselben Schuljahres erlassen. Bei einer - 5 - V/0027/2023 Notbetreuung im jeweiligen Schuljahr für mehr als 30 Tage wird der Elternbeitrag für die Monate Juni und Juli erlassen. Wie bei den Kitas erfolgt auch der Erlass des Elternbeitrages für die OGS rückwirkend, weil für die Umsetzung der Maßnahme alle OGS mit Notbetreuung bis ein- schließlich Juli des jeweiligen Schuljahres berücksichtigt werden müssen. Der Erlass der Elternbeiträge nach dem o.a. System erfolgt für alle Kinder der jeweiligen Kita bzw. OGS, unabhängig davon, ob das einzelne Kind von Betreuungseinschränkungen betroffen ist. Diese Regelung dient der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung des Betreuungspersonals, das an- sonsten die jeweilige Abwesenheit der einzelnen Kinder dokumentieren und an die Verwaltung wei- tergeben müsste. Mit dem o.a. Verfahren wird sichergestellt, dass Eltern einen Ausgleich für Betreuungseinschrän- kungen erhalten, ohne die belastende Situation des Betreuungspersonals durch zusätzlichen Ver- waltungsaufwand zu verschlimmern. Das beschriebene Modell zum Erlass von Elternbeiträgen nach den einrichtungsbezogenen Voraus- setzungen wird noch weiterentwickelt. 3. Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganz- tagsschulen“ (Elternbeitragssatzung). 3.1 Erhöhung der Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule in der Einkommensgruppe über 85.000 € von 185 € monatlich auf 221 € monatlich ab dem 01.08.2023 Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 07.12.2022 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2023 Elternbeiträge bis zur Höhe von 221 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2024 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 %. Letztmalig wurden die OGS-Elternbeiträge mit Ratsbeschluss vom 03.04.2019 für die Einkommens- gruppen über 75.000 € zum 01.08.2019 von 180 € monatlich auf 185 € monatlich erhöht. Der gemeinsame Haushaltsantrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der SPD- Ratsfraktion vom 01.12.2022 sieht eine Erhöhung der OGS Elternbeiträge für ein Jahresbruttoein- kommen über 95.000 € für das Schuljahr 2023/24 auf 221 € monatlich vor. Bei Umsetzung dieses Antrags wäre der Elternbeitrag für die Einkommensgruppen bis 85.000 € und bis 95.000 € mit je 185 € monatlich identisch. Nach § 51 Absatz 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungs- gesetz - KiBiz) hat das Jugendamt eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen, wenn es Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erhebt. Diese Voraus- setzung des KiBiz ist nicht erfüllt, wenn für zwei unterschiedliche Einkommensgruppen der gleiche Elternbeitrag gefordert wird. Dies wäre der Fall, wenn der OGS-Höchstbeitrag von 221 monatlich erst ab der Einkommensgruppe ab 95.000 € erhoben würde. Es wird daher vorgeschlagen, die Erhöhung des höchsten OGS-Elternbeitrages von bisher 185 € monatlich auf 221 € monatlich nicht erst ab der Einkommensgruppe über 95.000 €, sondern bereits ab einem Einkommen über 85.000 € zu beschließen. Durch diese Maßnahme wird vermieden, dass in den Einkommensgruppen bis 85.000 € und bis 95.000 € der gleiche Elternbeitrag von 185 € mo- natlich erhoben würde. Bisher wurde für die OGS der höchste Elternbeitrag bei einem Einkommen über 75.000 € und für die Schulbetreuung bis max. 13.30 Uhr bei einem Einkommen über 85.000 € erhoben. 3.2 Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grundschulen (bis max. 13.30) in der Einkommensgruppe über 95.000 € von 89 € mo- - 6 - V/0027/2023 natlich auf 106 € monatlich ab dem 01.08.2023 Der gemeinsame Haushaltsantrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der SPD- Ratsfraktion vom 01.12.2022 sieht eine nicht näher definierte Anhebung der Elternbeiträge für die Bis-Mittag-Angebote vor. Letztmalig wurden die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grundschulen (bis max. 13.30) mit Ratsbeschluss vom 03.04.2019 zum 01.08.2019 erhöht. Zum 01.08.2023 wird eine Steigerung des Höchstbeitrages für die Einkommensgruppe über 95.000 € von jetzt 89 € monatlich auf 106 € monatlich vorgeschlagen. 3.3 Erhöhung der Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grundschulen (bis max. 13.30 Uhr) und offenen Ganztagsschulen dynamisch um 3% jährlich ab dem 01.08.2024 Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 07.12.2022 kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2023 Elternbeiträge bis zur Höhe von 221 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2024 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 %. Die OGS-Elternbeiträge und die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsange- boten an Grundschulen (bis max. 13.30) werden in allen Einkommensgruppen jährlich zum 01.08. des Jahres, erstmalig zum 01.08.2024, um jeweils 3 % gegenüber den bis zum 31.07.des Jahres geltenden Beiträgen erhöht. Zunächst soll eine Befristung der Dynamisierung bis zum 31.07.2026 erfolgen (Schuljahr 2025/26). Rechtzeitig vor dem Ablauf dieser Frist wird die Verwaltung den Gre- mien einen Vorschlag für das weitere Vorgehen machen. 3.4 Die Regelungen der Elternbeitragssatzung zur Mitteilung und zum Nachweis der Ein- kommensgruppe für die Festsetzung des Elternbeitrages (§ 3 Absatz 3, Satz 1 und 2) werden erweitert. Eltern können Ihr Einkommen künftig nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail angeben bzw. nachweisen Mit Aufnahme ihrer Kinder in eine in § 1 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung aufgeführte Betreuungs- einrichtung müssen Eltern zur Festsetzung des Elternbeitrages eine Erklärung zum Elterneinkom- men abgeben und unaufgefordert ihr jährliches Einkommen nachweisen. In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Elternbeitragssatzung ist festgelegt, dass Eltern bei Aufnahme des Kindes in die Kita, die Grund- oder Förderschule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tages- pflege schriftlich angeben müssen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Nach Satz 2 ist auch das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde zu legende Ein- kommen jährlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Aufgrund der o.a. satzungsrechtlichen Regelung können die Eltern die Erklärung zum Elternein- kommen bzw. Einkommensnachweise nicht per E-Mail beim Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- lien einreichen, da diese nicht das Schriftformerfordernis erfüllt, nämlich ein eigenhändig unter- zeichnetes Schreiben (§ 126 BGB). Einige Eltern verfügen über einen elektronischen Personalausweis, der ihnen ermöglicht, ihre Identi- tät elektronisch nachzuweisen und die o.a. Unterlagen auch online einzureichen. Das Schriftformer- fordernis ist in diesen Fällen erfüllt. Um Eltern ohne elektronischen Personalausweis zu ermöglichen, die Erklärung zum Elterneinkom- men und die Nachweise über das jährliche Einkommen auch per E-Mail einreichen zu können, wird § 3 Absatz 3, Satz 1 und 2 wie folgt geändert: - 7 - V/0027/2023 „Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Grund- oder För- derschule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege dem Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail angeben, welche Einkom- mensgruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde zu legende Einkommen ist jährlich unaufgefor- dert schriftlich oder per E-Mail nachzuweisen.“ 3.5 Die Regelungen der Elternbeitragssatzung zur „Extrazeit“ (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 7 und die Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung) werden ersatzlos ge- strichen Für die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die außerhalb der Regelöffnungszeiten liegen, wurde in städtischen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2014 ein zusätzlicher Eltern- beitrag erhoben (V/0210/2014) und V/0981/2013). Durch die Änderung des KiBiz zum 01.08.2020 waren Teilnahmebeiträge zusätzlich zum Elternbei- trag ausgeschlossen. Die mit der Vorlage V/0210/2014 durch den Rat beschlossene Erhebung von Elternbeiträgen für die „Extrazeit“ endete daher zum 31.07.2020. Die Regelungen der Elternbeitragssatzung zu zusätzlichen Elternbeiträgen für städtische Kinderta- geseinrichtungen (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 7 und die Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreu- ung) werden ersatzlos gestrichen. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ 2. Anlage A
Anlage 1
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungs- angeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozial- gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem ber 2022 (BGBl. I S. 2824)- SGB VIII, sowie §§ 50 und 51 des Gesetzes zu r frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) - Kinderbildungsgesetz - KiB iz - hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 22.03.2023 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Be- treuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und o ffenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 13.05.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020, Seite 130) beschlossen: Artikel 1 § 1 Absatz 3 (zusätzlicher Beitrag für Extrazeit) wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 § 3 Absatz 2 wird um folgende zwei Sätze ergänzt: Die Beiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen gem. der Anlage zu dieser Satzung erhöhen sich jährlich zum 01.08. des Jahres um jeweils 3 % gegenüber den bis zum 31.07. des Jahres geltenden Beiträgen. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.08.2024 und zunächst bis zum 31.07.2026 (Schuljahr 2025/26). § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt geändert: Die Eltern müssen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Grund- oder Förder- schule oder offene Ganztagsschule oder bei Beginn der Tagespflege dem Amt für Kinder, Jugendli- che und Familien der Stadt Münster schriftlich oder per E-Mail angeben, welche Einkommens- gruppe nach Absatz 2 gemäß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu le- gen ist. Das der Festsetzung des Elternbeitrages zu Grunde zu legende Einkommen ist jährlich unaufgefor- dert schriftlich oder per E-Mail nachzuweisen. § 3 Absatz 7 (zusätzlicher Beitrag für Extrazeit) wird ersatzlos gestrichen. Artikel 3 Die Anlagen zu § 3 der Satzung werden wie folgt geändert: Die Elternbeitragstabelle für zusätzliche Betreuung (Extrazeit) nach § 1 Absatz 3 wird ersatzlos ge- strichen. Die Anlage zu § 3 der Satzung wird für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wie folgt gefasst: Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen: Ab dem 01.08.2023 – 31.07.2024 Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto-ein- kommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 39,00 € 95,00 € bis 62.000 € 48,00 € 120,00 € bis 75.000 € 59,00 € 150,00 € bis 85.000 € 73,00 € 185,00 € bis 95.000 € 89,00 € 221,00 € über 95.000 € 106,00 € 221,00 € Ab dem 01.08.2024 – 31.07.2025 Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto-ein- kommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 40,00 € 98,00 € bis 62.000 € 49,00 € 124,00 € bis 75.000 € 61,00 € 155,00 € bis 85.000 € 75,00 € 191,00 € bis 95.000 € 92,00 € 228,00 € über 95.000 € 109,00 € 228,00 € Ab dem 01.08.2025 – 31.07.2026 Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto-ein- kommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 41,00 € 101,00 € bis 62.000 € 50,00 € 128,00 € bis 75.000 € 63,00 € 160,00 € bis 85.000 € 77,00 € 197,00 € bis 95.000 € 95,00 € 235,00 € über 95.000 € 112,00 € 235,00 € Artikel 4 Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft
Anlage A
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Anlage A zur V/0027/2023 Kurzüberblick 1. Erlass aller Elternbeiträge für Kitas und OGS im Kita-Jahr 2022/2023 für den Monat Juli 2023 als finanzieller Ausgleich für Betreuungseinschränkungen Erlass der Elternbeiträge für Kitas und OGS ab Kita-Jahr 2023/2024 jeweils für Juli bei Meldungen nach § 47 SGB VIII für 10 Tage bzw. Notbetreuung in der OGS von 10 Tagen (Bei 30 Tagen in Kitas und OGS Erlass für Juni und Juli) 2. Erhöhung der Elternbeiträge für OGS und die Teilnahme an Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) zum 01.08.2023 ab der höchsten Ein- kommensgruppe für die OGS ab der Einkommensgruppe über 85.000 € auf 221 € mtl. für die Teilnahme an Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) ab der Einkommensgruppe über 95.000 € auf 106 € mtl. Dynamische Erhöhung der Elternbeiträge für OGS und die Teilnahme an Betreuungsan- geboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.30 Uhr) in allen Einkommensgruppen über 37.000 € um 3 % jährlich ab dem 01.08.2024 3. Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2023: Die Regelungen zur Extrazeit an städt. Kitas werden ersatzlos gestrichen Eltern können ihr Einkommen nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail mittei- len. Ziele/Teilziele/Zielerreichung 1. Betreuungseinschränkungen sind für Eltern sehr belastend. Um Eltern zumindest finanziell zu entlasten, wird allen Eltern der Elternbeitrag für Juli 2023 erlassen. Ab dem Kita-Jahr 2023/2024 Erlass für Juli bei Meldungen nach § 47 SGB VIII bzw. Not- betreuung für mindestens 10 Tage. Bei 30 Tagen Erlass für Juni und Juli. Gilt für alle Kin- dern der betroffenen Kitas oder OGS 2. Zum Ausgleich der Erhöhung des durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen prozentu- alen Anstieg des Eigenanteils, der vom Schulträger für die Durchführung der außerunter- richtlichen Angebote der OGS zu erbringen ist, werden die OGS-Elternbeiträge erstmalig zum 01.08.2023 in den Einkommensgruppen ab 95.000 € und danach jährlich in allen Einkommensgruppen jeweils um 3 % erhöht. Kostensteigerungen für die Stadt Münster für die Bereitstellung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen (bis max. 13.00 Uhr) müssen zumindest teilweise ausgegli- chen werden, um eine auskömmliche Finanzierung sicher zu stellen. Zu diesem Zweck werden die Elternbeiträge für diese Betreuungsangebote erstmalig zum 01.08.2023 in den Einkommensgruppen ab 95.000 € und danach jährlich in allen Einkommensgruppen je- weils um 3 % erhöht. 3. Durch die Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW zum 01.08.2020 waren Teilnah- mebeiträge zusätzlich zum Elternbeitrag ausgeschlossen. Die Regelungen zur Extrazeit in städt. Kitas werden in der Elternbeitragssatzung ersatzlos gestrichen. Eltern können ihr Einkommen künftig auch per E-Mail nachweisen. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB VIII, § 51 Kinderbildungsgesetz-KiBiz-, Elternbeitragssatzung Finanzierung Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: § 51 Kinderbildungsgesetz-KiBiz-, Elternbeitragssatzung
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0027/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.01.2023
- Erstellt
- 10.01.2023 10:22