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V/0109/2026

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die Stadt Münster an eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH

Vorlagen 05.02.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2026, TOP 26

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0109/2026 
V/0109/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die Stadt Münster an eine 
Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   25.03.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beabsichtigt, den Busverkehr des Stadtbusnetzes im Stadtgebiet 
Münster einschließlich abgehender Linien in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger sowie 
sonstiger Teildienste an eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH (Arbeitsna-
me: Stadtwerke Münster Mobilität GmbH) im Wege einer Inhouse-Vergabe gemäß § 108 Abs. 
1 GWB für die Zeit vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2037 direkt zu vergeben. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für diese Direktvergabe zu schaffen, 
insbesondere durch 
a. die Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 
1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG über die Absicht der Direktvergabe; 
b. die Schaffung der Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe durch Vorbereitung der 
Gründung einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH (Stadtwerke 
Münster Mobilität GmbH) und der Ausgliederung des Verkehrsbetriebs auf diese neue 
Gesellschaft. Über die Gründung und Ausgliederung ergehen gesonderte Beschlüsse; 
c. Sicherstellung der steuerlichen Neutralität, insbesondere im Hinblick auf den steuerli-
chen Querverbund, durch Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt für 
Körperschaften; 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
18.02.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lammering  
Telefon: 492-6502 
Lammering@stadt -
muenster.de

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d. die Erarbeitung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) (über die Vergabe des 
ÖDA ergeht ein gesonderter Beschluss); 
sowie durch alle sonstigen ggf. noch erforderlichen Vorbereitungshandlungen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der rechtlichen und inhaltlichen Komplexität der Ma-
terie die Ausgestaltung dieses Vergabeprojektes zwingend einer umfassenden externen Beratung 
und Begleitung bedarf. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster Kosten in Höhe von 
ca. 100.000 € entstehen. 
 
Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe  1201 Bereitstellung von Verkehrsflä-
chen und -anlagen 
   
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleistungen  
2026 
2027 
60.000 
40.000 
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei 
der o. g. Produktgruppe veranschlagt: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausfüh-
rung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2026/2027 bzw. der 
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
Die Stadt Münster ist gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in 
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) als Aufgabenträgerin für die Sicherstellung einer ausreichenden 
Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf ihrem Gebiet zuständig. Sie ist 
zuständige örtliche Behörde im Sinne des Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO (EG) 
1370/2007)1 und zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz 
(PBefG) und grundsätzlich berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Sicherstellung des 
ÖPNV mit Bussen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung direkt zu vergeben. 
 
Die am 03.12.2009 in Kraft getretene VO (EG) 1370/2007 ist Grundlage für die Vergabe von öffentli-
chen Personenverkehrsdiensten auf Schiene und Straße sowie die Gewährung finanzieller Ausgleich-
leistungen und ausschließlicher Rechte an Verkehrsunternehmen. Daran angepasst wurde mit Wir-
kung zum 01.01.2013 das PBefG. Dieser Rechtsrahmen verlangt eine förmliche Vergabe eines öf-
fentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA). 
 
Zur Durchführung des Stadtbusverkehrs bedient sich die Stadt Münster bislang der Stadtwerke Müns-
ter GmbH. Die Stadtwerke Münster GmbH führt den Stadtbusverkehr auf Basis der von der Bezirks-
 
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über 
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 
1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

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regierung Münster als Genehmigungsbehörde erteilten Liniengenehmigungen nach dem PBefG 
durch. 
 
Zur beihilfe- und vergaberechtskonformen Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung hatte die 
Stadt Münster die Stadtwerke Münster GmbH zuletzt im Wege einer sogenannten Dienstleistungs-
konzession mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs auf ihrem Gebiet betraut. Der hierfür erteilte 
ÖDA hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2027. Nunmehr ist eine Anschlussregelung vorzubereiten. 
 
Die Stadt Münster kann hierbei zwischen einer Direktvergabe an ein städtisches Unternehmen und 
einer wettbewerblichen Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags wählen. Im Zuge der Ent-
scheidungsfindung hat die Stadt Münster die in der Vergangenheit mit der Beauftragung der Stadt-
werke Münster GmbH gemachten Erfahrungen im Hinblick auf die von der Stadt Münster verfolgten 
Ziele eines attraktiven und wirtschaftlichen ÖPNV unter dem Eindruck der in den vergangenen Jahren 
erfolgten Rechtsentwicklung kritisch reflektiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Stadtver-
kehr Münster weiter durch ein eigenes Unternehmen der Stadt Münster erbracht werden soll. 
 
Die wettbewerbliche Vergabe eines ÖDA, an der sich private Anbieter von Verkehrsdienstleistungen 
gleichermaßen beteiligen könnten, scheidet aus Sicht der Stadt aus: Das im Stadtbusverkehr definier-
te umfangreiche Leistungsvolumen müsste hierbei in mehrere Lose aufgeteilt werden, um dem Gebot 
einer mittelstandsfreundlichen Vergabe zu genügen. Die derzeitige und im Nahverkehrsplan der Stadt 
Münster enthaltene umfassende Netzintegration müsste zugunsten kleinteiliger Lose mit nachteiligen 
Folgen für den Fahrgast und den Ausgleichsbedarf aufgegeben werden. 
 
Ein ergebnisoffener Wettbewerb kann außerdem dazu führen, dass der Stadtbusverkehr durch meh-
rere Betreiber durchgeführt wird, wenn sich kein Betreiber erfolgreich auf sämtliche Lose bewerben 
kann. Die Stadt Münster müsste dann als Auftraggeberin dafür Sorge tragen, dass eine qualitativ 
hochwertige und abgestimmte Leistungserstellung durch die einzelnen Betreiber erfolgt. Damit wäre 
ein spürbarer Mehraufwand gegenüber einer Leistungserbringung aus einer Hand verbunden. Auch 
darf nicht verkannt werden, dass privatwirtschaftliche Betreiber in einem natürlichen Interessenge-
gensatz zum Auftraggeber stehen und auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht sein müssen. Jegli-
che, auch nur geringfügige von der Stadt begehrte Änderung der Bestellleistung erforderte eine 
Nachverhandlung. 
 
Sowohl ein wettbewerbliches Vergabeverfahren als solches, als auch die laufende Steuerung und 
Kontrolle einer Mehrzahl von Betreibern verursachen erhebliche Transaktionskosten, die bei einer 
Quasi-Eigenerbringung vermieden werden. Weitere Ausführungen zur Begründung der Direktvergabe 
finden sich unter 3. („Begründung für eine Direktvergabe der Stadt Münster an die Stadtwerke Müns-
ter Mobilität GmbH“). 
 
Die VO (EG) 1370/2007 räumt der Stadt Münster weiterhin die Möglichkeit einer Direktvergabe an ein 
eigenes Unternehmen ein. Während der Laufzeit des aktuellen ÖDA kam jedoch neue Rechtspre-
chung hinzu. Seit einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 
steht fest, dass die in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 geregelte Direktvergabe an einen sogenann-
ten internen Betreiber bei einem ÖDA über Busverkehre nur zulässig ist, wenn der ÖDA als Dienst-
leistungskonzession ausgestaltet ist (EuGH, Urt. v. 21.03.2019, verb. Rs. C -266/17 und C-267/17 – 
Hüttebräucker, Rn. 80). Stellt der ÖDA keine Dienstleistungskonzession dar, richtet sich die Recht-
mäßigkeit der Direktvergabe nach dem allgemeinen Vergaberecht und in der Folge nach dem in § 
108 Abs. 1 GWB geregelten Inhouse -Geschäft. Eine Dienstleistungskonzession setzt voraus, dass 
der Betreiber (hier die Stadtwerke Münster GmbH) das wirtschaftliche Risiko aus der Verkehrsdurch-
führung trägt. Dies bedeutet, dass eine Deckung der Kosten des Stadtbusverkehrs durch Einnahmen 
nicht garantiert sein darf. Unter dem Dach der Stad twerke Münster GmbH erfolgt jedoch ein Quer-
ausgleich zwischen dem Energiegeschäft und dem Verkehrsbetrieb, der durch die damit einherge-
henden Steuervorteile in jedem Fall beibehalten werden soll. An dieser Stelle greift eine zweite 
Rechtsänderung gegenüber dem aktuellen ÖDA: Die neuere Rechtsprechung des hier zuständigen 
OLG Düsseldorf hat in zwei Entscheidungen für vergleichbare Konstellationen eines Einheitsunter-
nehmens die erforderliche Risikotragung und damit die Möglichkeit einer Dienstleistungskonzess ion

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V/0109/2026 
zuletzt verneint (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2020 – VII-Verg 2/19, Rn. 67; ebenso Beschl. v. 
19.02.2020 – Verg 1/19, Rn. 52). Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung wäre eine erneute 
Beauftragung in Form einer Dienstleistungskonzession nicht mehr zu empfehlen. 
 
Stattdessen empfiehlt sich eine Direktvergabe nach dem alternativen vom EuGH aufgezeigten Weg, 
einer Inhouse-Vergabe nach den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dort § 108 Abs.  1. Eine Inhouse-Vergabe erfordert aller-
dings eine Ausgliederung (dazu gleich 2.a.). 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt daher, auch in Zukunft den Stadtbusverkehr durch die Stadtwerke 
Münster GmbH erbringen zu lassen. Dazu soll der Stadtbusverkehr ab dem 01.01.2028 an ein neu zu 
gründendes Tochter-Verkehrsunternehmen der Stadtwerke Münster GmbH – die „Stadtwerke Müns-
ter Mobilität GmbH“, so die aktuell vorgesehene Namensgebung, – vergeben werden.  
  
2. Notwendige Schritte zur Umsetzung der Direktvergabe 
 
a. Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH gem. § 108 Abs. 1 GWB 
Die Direktvergabe soll als Inhouse-Vergabe vorgenommen werden, weil eine Gestaltung des ÖDA als 
Dienstleistungskonzession nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr als sicher erscheint. Die 
Rechtmäßigkeit der Direktvergabe richtet sich dann nach § 108 Abs. 1 GWB. 
 
Ein wesentliches Kriterium für eine derartige Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB an die Stadt-
werke Münster GmbH ist, dass mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Stadtwerke Münster GmbH 
der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von der Stadt Münster oder von einer anderen 
juristischen Person, die von der Stadt Münster kontrolliert wird, betraut wurde (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 2 
GWB). Aufgrund der hohen Umsätze – insbesondere im Energiebereich mit ungebundenen Endkun-
den – kann dieses Kriterium mit der derzeitigen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt werden. Eine 
unmittelbare Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Münster GmbH ist daher nicht möglich. 
 
Durch die Ausgliederung des Verkehrsbetriebs von der Stadtwerke Münster GmbH auf ihre neu zu 
gründende Tochtergesellschaft Stadtwerke Münster Mobilität GmbH, an die der öffentliche Dienstleis-
tungsauftrag vergeben werden soll, kann diese Voraussetzung geschaffen werden, indem die neu zu 
gründende Gesellschaft ausschließlich ÖPNV -Leistungen für die Stadt Münster erbringt. Um den 
auch künftig erwartbaren Verlust aus dem Stadtbusverkehr mit dem positiven Ergebnis des Energie-
geschäfts steueroptimiert verrechnen zu können, wird zwischen der Stadtwerke Münster GmbH und 
der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  eine steuerliche Organschaft begründet. Diese wird vorab 
durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes abgesichert. 
 
Auch wenn der Verkehrsbetrieb aus Vergaberechtsgründen in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert 
werden muss, soll eine möglichst weitgehende Anbindung der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  
an die Stadtwerke Münster GmbH die Unternehmenseinheit wahren. Folgende Maßnahmen sollen 
dies sicherstellen: 
 
• Einheitlicher Marktauftritt gegenüber den Kundinnen und Kunden,  
• Zugehörigkeit der Belegschaft der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  zur Stadtwerke -
Gruppe Team Münster, Beibehalt des Tarifvertrags, Dauer der Betriebszugehörigkeit und aller 
weiteren Rahmenbedingungen für bestehende und neue Mitarbeitende, 
• Erledigung kaufmännischer Aufgaben durch die Fachabteilungen der Stadtwerke Münster 
GmbH für die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH, 
• Ein Mitglied der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH ist in Personenidentität in 
der Geschäftsführung der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH vertreten.

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Neben dem o. a. Tätigkeitsmerkmal ist es für eine Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Münster Mobi-
lität GmbH  verpflichtend, dass diese durch die Stadt kontrolliert werden kann. Das wird durch die 
Rechtsform einer GmbH,  die Alleingesellschafterstellung der Stadtwerke Münster GmbH, die Ausge-
staltung des Gesellschaftsvertrags und den Abschluss eines Beherrschungs - und Gewinnabfüh-
rungsvertrags mit der Stadtwerke Münster GmbH sichergestellt. 
 
Voraussetzung für die Gründung der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  und die Ausgliederung ist 
ein weiterer Beschluss der politischen Gremien, der bis zum ersten  Quartal 2027 angestrebt wird. 
Eine Information der Mitarbeitenden der Stadtwerke Münster hat bereits stattgefunden. 
 
 
b. Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags 
Die Direktvergabe soll für die längst mögliche Laufzeit von bis zu 10 Jahren erfolgen, um für die Stadt 
Münster und die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  eine langandauernde Planungssicherheit zu 
schaffen.  
 
Die Vergabe als Gesamtleistung sichert den größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und -
schwachen Verkehren, um den geringstmöglichen Ausgleichsbedarf für die Stadt Münster zu erzielen. 
  
 
c. Vorabbekanntmachung 
Vor der Erteilung des neuen ÖDA an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH hat die Stadt ein Ver-
fahren nach Maßgabe der VO (EG) 1370/2007 durchzuführen. Dazu ist gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 
1370/2007 und § 8a Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) spätestens ein Jahr vor der Di-
rektvergabe, maximal aber 27 Monate vor der Betriebsaufnahme, eine Vorabveröffentlichung der 
Vergabeabsicht im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung wird eine (Warte -)Frist 
von einem Jahr ausgelöst. Erst nach deren Ablauf kann die Direktvergabe wirksam gegenüber der 
Stadtwerke Münster Mobilität GmbH durch Erteilung des ÖDA umgesetzt werden. 
 
Zudem ist der sog. Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre zu beachten. Innerhalb von drei Monaten 
nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung können interessierte Unternehmen Anträge für ei-
nen eigenwirtschaftlichen Betrieb des Stadtverkehrs Münster stellen. Ein solcher Antrag ist nur ge-
nehmigungsfähig, wenn die von der Stadt Münster gewünschten zukünftigen qualitativen und quanti-
tativen Anforderungen an den Stadtverkehr ohne Zuschüsse erfüllt werden. Diese Anforderungen 
sind in einem sogenannten ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung darzustellen. Die 
Direktvergabe ist nur zulässig, wenn kein (genehmigungsfähiger) eigenwirtschaftlicher Antrag ein-
geht. Die im ergänzenden Dokument definierten Anforderungen sind später auch in den ÖDA zu 
übernehmen und bilden die Grundlage für die Sicherstellung des Stadtverkehrs durch die Stadtwerke 
Münster Mobilität GmbH.  
 
In dem ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung sollen folgende Eckpunkte als Standards 
festgelegt werden: 
 
Die ausreichende Verkehrsbedienung als solche hat die Stadt Münster im derzeit gültigen 
3. Nahverkehrsplan definiert. Die Definition der qualitativen Anforderungen an den Stadtbusverkehr 
im 3.  Nahverkehrsplan und ergänzenden Ratsbeschlüssen bildet die Grundlage für die Leistungsbe-
schreibung im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Darunter werden die Bedienstandards gefasst wie 
u.a. Erschließungsgrundsätze und Einzugsradien, Netzgestaltung und Linienführung, Takte und Be-
triebszeiten sowie Verknüpfungen und Anschlüsse. Zu den Qualitätsstandards zählen auch die dort 
genannten Beförderungsstandards im Hinblick auf u.a. Personal, Fahrzeuge, Infrastruktur, Informati-
on und Kommunikation sowie Barrierefreiheit. 
 
Grundlage für die Ausgestaltung des neuen ÖDA ist das zum Stichtag 01.01.2026 bestehende Leis-
tungsangebot nach derzeit gültigem ÖDA im Stadtbusverkehr. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag 
wird so ausgestaltet, dass Anpassungen des Leistungsumfangs und der Qualitätsanforderungen auf

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Grundlage der Fortschreibungen des Nahverkehrsplans während der Laufzeit des ÖDA möglich sind 
(sog. Änderungsmanagement). Dadurch bleibt die Stadt Münster auch langfristig steuerungs - und 
handlungsfähig. 
 
Der Masterplan Mobilität Münster 2035+ stellt wesentliche Anforderungen an die langfristige Weiter-
entwicklung der Mobilität und somit auch des ÖPNV in der Stadt Münster. In Bezug auf den ÖPNV 
zählen dazu u. a.  
• die langfristige Neuordnung des bestehenden ÖPNV -Liniennetzes (Tagesnetz) und die In-
tegration in eine ÖPNV -Netzhierarchie (Festlegung von Hochleitungs- Ergänzungs- und Fei-
nerschließungslinien), 
• die Definition zentraler und dezentraler Verknüpfungen innerhalb des ÖPNV-Netzes unter Be-
rücksichtigung des Mobilstationskonzepts (Schaffung von Umsteigeorten), 
• Überprüfung der Netzgeometrie, 
• die Gewährleistung einer verträglichen Erschließung der Altstadt (Entlastung von dichter Fahr-
zeugfolge der durchfahrenden Gelenkzügen), 
• Erhöhung der Bedienungshäufigkeit im Gesamtnetz,  
• die Überprüfung von Bedienungszeiten, 
• die Überprüfung des Nachtnetzes und  
• die Förderung eines nachhaltigen Stadt-Umland-Verkehrs.  
 
Der 4. Nahverkehrsplan der Stadt Münster soll den strategischen und operativen Rahmen zur Über-
setzung der Vision in erste realistische Schritte zur Anpassung des bestehenden ÖPNV -Netzes lie-
fern. Seine Aufstellung fällt in die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Somit ist dieser 
auch bereits als inhaltliche Vorgabe für das betraute Verkehrsangebot vorgesehen. 
 
Für die Aufstellung des 4. Nahverkehrsplans ist folgender Zeitplan vorgesehen: 
 
• Bis Ende 2027: Erarbeitung des 4. Nahverkehrsplans der Stadt Münster unter Beteiligung der 
Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange sowie der politischen Gremien 
• Ende 2027: Beschluss des 4. Nahverkehrsplans durch den Rat der Stadt Münster 
 
d. Verbindliche Auskunft 
Im Zuge der Ausgliederung stellen sich auch steuerliche Fragen. Zudem ist im Hinblick auf den neuen 
ÖDA sicherzustellen, dass weiter die Finanzierung innerhalb des steuerlichen Querverbunds erfolgen 
kann. Vor Vergabe des ÖDA und Vollzug der Ausgliederung sollen deshalb steuerliche Fragen durch 
Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt für Körperschaften geklärt werden. 
 
 
e. Erarbeitung des ÖDA 
Bis zum Ende des sog. Wartejahres nach der Vorabbekanntmachung (s. o.) sind die Inhalte des ÖDA 
zu erarbeiten. Stadt und Stadtwerke Münster haben dazu eine gemeinsame Projektgruppe gegründet.  
 
Vor der Vergabe erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Münster.

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3. Begründung für eine Direktvergabe der Stadt Münster an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH 
a. Synergievorteile der Gesamtvergabe an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  
Die Stadtwerke Münster GmbH und künftig die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH plant und organi-
siert den Stadtbusverkehr und hält dafür auch Infrastruktur vor. Sie erbringt den überwiegenden Teil 
der vereinbarten Fahrplanleistung selbst. Die hierzu erforderlichen Anlagen wie Busse und der Be-
triebshof stehen im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH und künftig der Stadtwerke Münster 
Mobilität GmbH. Das Verkehrsangebot ist das Ergebnis einer integrierten und zwischen den Stadt-
werken Münster und der Stadt Münster abgestimmten Planung des Linienbündels Stadtbusverkehr. 
 
Das Fahrplanangebot in den beiden Netzen mit dem Tages- und dem Nachtverkehr ist durch die ver-
kehrliche Integration auf die Bedürfnisse der Fahrgäste abgestimmt. Durchmesserlinien, zentrale Ver-
knüpfungspunkte mit funktionierenden Anschlüssen und Übergängen auf andere Verkehrsmittel so-
wie eine dichte Erschließung des gesamten Stadtgebiets durch die Linienführung bieten dem Fahr-
gast ein Angebot „aus einem Guss“.  
 
Die Bedienung des gesamten Stadtbusnetzes durch die Stadtwerke Münster GmbH und künftig die 
Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  erlaubt eine optimale Betriebsdurchführung auf der Grundlage 
einer integrierten Umlauf - und Dienstplanung, die einen wirtschaftlichen Einsatz von Fahrpersonal 
und Bussen erlaubt. 
 
Über eine zentrale Disposition, eine Leitstelle und ein rechnergestütztes Betriebsleitsystem findet die 
tägliche Steuerung des operativen Betriebs aus einer Hand statt.  
 
Aufgrund des bei der Stadtwerke Münster GmbH und künftig bei der Stadtwerke Münster Mobilität 
GmbH vorhandenen Know-hows können Aufgabenstellungen in die Gesamtleistung eingebunden 
werden, für die andere Betreiber erst langwierig das Know-how aufbauen müssten. Hierzu zählen die 
Unterstützung in der Nahverkehrsplanung, die sonstige konzeptionelle Planung, das Infrastrukturma-
nagement, eine innovative Fahrgastinformation, Entwicklung von Beschleunigungskonzepten, Erhe-
bungen, Einnahmeaufteilung zwischen Verkehrsunternehmen, Vertretung der Interessen in den Ver-
kehrsgemeinschaften und flächendeckender Vertrieb auf höchstem technologischem Niveau. 
 
 
b. Steuerung des Stadtbusverkehrs durch die Stadt Münster  
Die umfassende Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH bietet das größtmögli-
che Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss und damit das gesamte Stadtverkehrsangebot 
mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen (Taxibuslinien) auf der Straße. Der Angebotsumfang und 
die Angebotsqualität, die in einem dynamischen System wie dem ÖPNV nicht starr sein dürfen, las-
sen sich im Rahmen der Direktvergabe schnell und flexibel gestalten, wohingegen eine wettbewerbli-
che Vergabe durch eine enge Leistungsbeschreibung mit geringen Änderungsspielräumen gekenn-
zeichnet wäre. 
 
Die Stadt Münster ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH, die wiederum alleini-
ge Gesellschafterin der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH wird. 
 
Aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Stellung ist die Stadt Münster in der Lage, die Stadtwerke 
Münster Mobilität GmbH zur Leistungserbringung nach ihren Vorgaben anzuhalten. Die Stadt Münster 
hat somit – anders als im Verhältnis zu einem fremden Verkehrsunternehmen – die Möglichkeit, nicht 
nur auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sondern auch gesellschaftsrechtlich 
auf die Art und Weise der Verkehrsbedienung Einfluss zu nehmen. Auch dadurch kann auf Verände-
rungen des öffentlichen Verkehrsinteresses flexibel und schnell reagiert werden.  
 
Die Stadt Münster darf zudem davon ausgehen, dass sich die Geschäftsführung des Unternehmens 
dem öffentlichen Auftrag verpflichtet fühlt und zum Wohle der Stadt und ihrer Einwohnerinnen und 
Einwohner handelt.

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V/0109/2026 
 
Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Münster gegenüber dem eigenen Betreiber ermöglichen somit 
die Nutzung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Potenziale ohne langwierige und durch gegenläu-
fige Interessen geprägte Abstimmungsprozesse. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mögli-
che nachträgliche Veränderungen mit dritten Verkehrsunternehmen teurer würden als mit einem 
kommunalen Leistungserbringer. 
 
 
c. Vermeidung einer Zersplitterung des Verkehrsangebots  
Durch eine Inhouse-Vergabe des Stadtbusverkehrs als Gesamtleistung bleiben die gesicherten Integ-
rations- und Steuerungsvorteile bestehen (s.o.). 
 
 
d. Wirtschaftliche Leistungserbringung 
Die Stadtwerke Münster GmbH erbringt derzeit mit den gegebenen operativen Kostenstrukturen ein 
qualitativ hochwertiges Verkehrsangebot im Stadtbusverkehr.  
 
Nach der Rechtsprechung darf die Höhe des erforderlichen Ausgleichs für die Erfüllung der gemein-
wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht über die Kosten hinausgehen, die ein durchschnittlich, gut ge-
führtes Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung hätte. Dies soll auch 
künftig sichergestellt werden. 
 
Durch die Begründung einer steuerlichen Organschaft zwischen der Stadtwerke Münster GmbH und 
der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  und vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft wird 
sichergestellt, dass die finanziellen Vorteile aus dem bestehenden steuerlichen Querverbund zwi-
schen den verschiedenen Betriebszweigen der Stadtwerke Münster GmbH erhalten werden. 
 
 
e. Qualität im Stadtbusverkehr  
Die von der Stadtwerke Münster GmbH erbrachten Verkehrsleistungen weisen eine sehr hohe Quali-
tät auf. Das zeigt sich an den insgesamt steigenden Fahrgastzahlen sowie an der Bewertung des 
Verkehrsangebotes im Rahmen des Normalbetriebes durch die Fahrgäste im ÖPNV -
Kundenbarometer. Die hohe Qualität wurde in den vergangenen Jahren durch die Stadtwerke Müns-
ter GmbH in enger Abstimmung mit der Stadt Münster erreicht.  
 
Die Stadtwerke Münster GmbH verfügt gegenüber stadtfremden Betreibern über eine herausragende 
Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten. Sie verfügt über langjährige Markterfahrungen, 
auf deren Grundlage sie das Verkehrsangebot bedarfsorientiert ausgestalten kann, um die Wirtschaft-
lichkeit des Stadtbusverkehrs weiter steigern zu können.  
 
Die Stadtwerke Münster GmbH ist aus Sicht der Stadt Münster ein erwiesener Garant für einen 
hochwertigen Stadtbusverkehr im Interesse der Fahrgäste, aber auch der sonstigen Nutznießer des 
ÖPNV und damit der Entwicklung der Stadt Münster insgesamt. 
 
Für die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH, die aus der Stadtwerke Münster GmbH hervorgehen soll 
und fortan den städtischen Nahverkehr gewährleisten soll, gilt Vorstehendes entsprechend. 
 
 
4. Zeitplan für das weitere Vorgehen 
• 25. März 2026:  
Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe 
• Direkt danach 
Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht der Stadt Münster nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG)

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V/0109/2026 
1370/2007 i.V.m. §§ 8a, 12 PBefG im Amtsblatt der Europäischen Union 
• 2026: 
Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt für Körperschaften 
• Spätestens Q1 / 2027:  
Beschluss über die Gründung der Stadtwerke Münster Mobilität GmbH  
• Anschließend Durchführung der Ausgliederung der Verkehrssparte 
 
Nach Ablauf der mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verbundenen Fristen 
folgt die Beschlussvorlage zur Vergabe der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an 
die Stadtwerke Münster Mobilität GmbH. 
 
• Bis Ende Juni 2027 
Umsetzungsbeschluss des Rates und Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags  
• Ab 01. Januar 2028 
Beginn der Laufzeit der Direktvergabe an den internen Betreiber 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (4)

04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 9.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0109/2026
Typ
Vorlagen
Datum
05.02.2026
Erstellt
04.02.2026 16:07