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V/0612/2022

Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"

Vorlagen 05.10.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2022, TOP 40

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Text_Allgemeiner_Rahmen_2022_10_04

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Anlage A

3423 Zeichen

Anlage A zur V/0612/2022 
Kurzüberblick 
- Erhöhung der Aufnahmekapazität der Kreuzschule und der Mauritzschule von 2 auf 3 Ein-
gangsklassen zum Schuljahr 2023/24 
- Reduzierung der Anzahl der Eingangsklassen von 4 auf 2 an der Grundschule Sprakel auf-
grund des Wechsels zu jahrgangsbegleitendem Unterricht zum Schuljahr 2022/23  
- Erhöhung der Aufnahmekapazität der Erich-Klausener-Schule von 3 auf 4 Eingangsklassen 
zum Schuljahr 2023/2024 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For-
schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt.  
Die Teilzeile lauten die Anpassung der Eingangsklassen an der Kreuzschule, der Mauritzschule 
und der Erich-Klausener-Schule.  
 
In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2022 der 
Stadt Münster wird dazu ausgeführt: 
„ ... Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategi- 
schen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich, ange- 
messen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen und 
weiter zu entwickeln. ...“ 
 
Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen – konkretisiert dies: 
„Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schu- 
len den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergän- 
zende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung 
durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung. 
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, 
- einen den Lehrplänen entsprechenden  
- qualitativ guten  
- die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden 
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen…“ 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0301 Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
§ 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW  
„Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin  
oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere  
der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. […]“ 
§ 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW 
„[…] Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklas-
sen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die 
Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. […]“ 
§ 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW  
„Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisa-
torische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hier-
zu die Schulgrößen fest. […]“ 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage hat keine unmittelbare Relevanz für Querschnittsthemen.

Beschlussvorlage

6481 Zeichen

V/0612/2022 
V/0612/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   22.11.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   06.12.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz NRW)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – wird in 
folgenden Punkten geändert: 
 
 
1.  Grundschulen, Ziffer 1.1 
 
1.1 „Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring 
 
Kreuzschule       Zahl der Eingangsklassen: 3 
 
1.2  Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost 
 
Mauritzschule       Zahl der Eingangsklassen: 3 
 
1.3 Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      Zahl der Eingangsklassen: 2“ 
 
 
2. Realschulen, Ziffer 2.2 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
21.10.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Averbeck 
Telefon: 492-4074 
AverbeckJ@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0612/2022 
„Erich-Klausener-Schule     Zahl der Eingangsklassen: 4“ 
 
 
Begründung: 
 
§ 46 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) gibt dem Schulträ-
ger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nä-
her zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbe-
schluss vom 26.08.2020, Gebrauch gemacht und für die städtischen Schulen die Zahl der Eingangs-
klassen festgelegt. 
 
Zu 1.1 und 1.2: Kreuzschule und Mauritzschule 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.12.2017 auf der Grundlage der Vorlage 
V/0845/2017/1 (Ziffer 2.1) beschlossen, die Kreuzschule und die Mauritzschule baulich zur 3-Züigkeit 
zu erweitern. Die Baubeschlüsse wurden mit den Vorlagen V/0338/2020 (Mauritzschule) und 
V/0448/2020 (Kreuzschule) gefasst. 
 
Die Baumaßnahmen zur Erweiterung des Schulgebäudes der Mauritzschule konnten bereits abge-
schlossen werden. An der Kreuzschule werden sie zum Schuljahresbeginn 2023/24 abgeschlossen 
sein, so dass die baulichen Voraussetzungen zur Aufnahme von drei Eingangsklassen an beiden 
Grundschulen erfüllt werden. Aus diesem Grunde soll die Aufnahmekapazität der Schulen im Allge-
meinen Rahmen angepasst werden. 
 
§ 76 des SchulG regelt die Mitwirkung der Schule beim Schulträger. Danach ist die Schule vom 
Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört ins-
besondere die Änderung der Schule (§ 76 Satz 3 Nr. 1 SchulG). Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG ist der 
Ausbau bestehender Schulen als Änderung zu behandeln. Aus diesem Grunde wurden die Schullei-
tungen der beiden Grundschulen gebeten, entsprechende Beschlüsse der Schulkonferenzen herbei-
zuführen. 
 
Die Schulkonferenz der Mauritzschule hat in ihrer Sitzung am 21.09.2022 einstimmig den Beschluss 
zur Erweiterung der Aufnahmekapazität auf drei Eingangsklassen gefasst. Die Schulkonferenz der 
Kreuzschule hat in ihrer Sitzung am 28.09.2022 ebenfalls einstimmig ihr Votum für die Erweiterung 
abgegeben. Die Protokolle liegen dem Amt für Schule und Weiterbildung vor. 
 
Zu 1.3: Grundschule Sprakel 
 
Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 SchulG können die Schülerinnen und Schüler in der Grundschule nach 
Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifen-
den Gruppen unterrichtet werden. Eine Einschränkung dieser Wahlfreiheit besteht, wenn auf Grund 
der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden können. 
Die aktuelle Schülerprognose lässt eine ausreichende Anzahl an Schüler*innen zur Bildung von zwei 
Eingangsklassen an der Grundschule Sprakel im Sinne der Vorgaben des § 6 a der Verordnung zur 
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) erwarten, so dass die Schule in 
der Entscheidung über die Art der Unterrichtsorganisation aufgrund der Vorschriften zur Klassenbil-
dung nicht gebunden ist. 
 
Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase 
neu entscheiden (§ 11 Abs. 2 SchulG). An der Grundschule Sprakel wurde der Unterricht in den 
Jahrgängen 1 und 2 in den Schuljahren 2015/16 bis 2021/22 jahrgangsübergreifend erteilt. Somit wird 
die zeitliche Vorgabe erfüllt. Die Schulkonferenz der Grundschule Sprakel hat in ihrer Sitzung am 
16.12.2021 einstimmig beschlossen, dass der Unterricht in der Schuleingangsphase ab dem Schul-
jahr 2022/23 jahrgangsbezogen organisiert werden soll. Das Protokoll liegt dem Amt für Schule und 
Weiterbildung vor.

- 3 - 
V/0612/2022 
Mit dem Wechsel zu jahrgangsbezogenem Unterricht gelten nur noch die Klassen des 1. Jahrgangs 
als Eingangsklassen im Sinne des § 6 a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Aus diesem Grunde muss 
die Aufnahmekapazität von vier auf zwei Eingangsklassen reduziert werden. 
 
 
Zu 2: Erich-Klausener-Schule 
 
Aufgrund der hohen Nachfrage wurde an der Erich-Klausener-Realschule bereits seit dem Schuljahr 
2015/16 in einigen Schuljahren gemäß § 81 Abs. 4 SchulG NRW eine Mehrklasse gebildet. Daher hat 
der Rat mit Vorlage V/0845/2017 in seiner Sitzung am 18.10.2017 die Erweiterung der Erich-
Klausener-Schule zur 4-Zügigkeit beschlossen.  
 
Die baulichen Erweiterungsmaßnahmen werden vor Beginn des Schuljahrs 2023/24 fertiggestellt 
sein, so dass zu diesem Zeitpunkt die räumlichen Voraussetzungen zur Aufnahme von 4 Eingangs-
klassen gegeben sind.  
 
In den für sie bedeutsamen Angelegenheiten, einschließlich der Änderung der Schule, ist die Schule 
gemäß § 76 Abs. 1 SchulG rechtzeitig zu beteiligen. Die bauliche Erweiterung ist als Änderung zu 
betrachten (§ 81 Abs. 2 SchulG). Die Schulkonferenz hat im Eilverfahren am 29.09.2022 einstimmig 
für die 4-Zügigkeit gestimmt. Der Beschluss liegt dem Amt für Schule und Weiterbildung vor.  
 
Um die vom Rat beschlossene 4-Zügigkeit zum Schuljahr 2023/2024 umzusetzen ist es erforderlich, 
den Allgemeinen Rahmen anzupassen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage A zur Vorlage V/0612/2022 
- Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“

Text_Allgemeiner_Rahmen_2022_10_04

8184 Zeichen

1 
    
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW),  
zuletzt geändert am 14.12.2022  
(vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0612/2022) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von 
Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ be- 
schlossen. 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu 
sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksich- 
tigung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils 
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt: 
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt   Zahl der Eingangsklassen 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule  1  zzgl. eine jahrgangsübergreifende    
    Montessori-Klasse für die Jahr-  
    gänge 1 bis 4 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring 
Kreuzschule        2   3 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule 
1)       4 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd 
Hermannschule 
1)       4 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule      3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost 
Dreifaltigkeitsschule 
1)       6 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule       2 
Mauritzschule       2 3  
 
Stadtbezirk West        
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge  3 
Wartburgschule 
1)       8 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule       2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule       3 
Ludgerusschule Albachten     3

2 
 
Stadtbezirk Nord      Zahl der Eingangsklassen 
Grundschule Sprakel 
1)      4       2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West 
1)      8 
Melanchthonschule 1), 2)      5 
Norbertschule 1)        6 
 
Stadtbezirk Ost 
Astrid Lindgren-Schule Gelmer 
1)      3 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule       2 
 
Stadtbezirk Südost 
Idaschule        4 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 
1)   4 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      3 
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord 
1)   4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup 
1)       4 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren      3   
 
1.2 Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Absatz 1 Satz 1 der Verordnung 
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur Bildung von 
Eingangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen als auch auf jahr- 
gangsübergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangs- 
übergreifend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen Schulanfänger jahrgangs- 
übergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklassen. Diese Bestimmung wurde 
bei der Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen berücksichtigt. 
 
1.3  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des 
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei- 
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden 
und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine bau- 
lichen Erweiterungen). 
 
 
 
 
 
1)  Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.  
2) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schüle- 
rinnen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium 
festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.

3 
2.  Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen       Zahl der Eingangsklassen 
Hauptschule Coerde          2 
Hauptschule Hiltrup        3 
Hauptschule Wolbeck        2 
Waldschule Kinderhaus        2 
  9 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen       Zahl der Eingangsklassen 
Erich-Klausener-Schule     3    4 
Erna-de-Vries-Realschule    3 
Geschwister-Scholl-Realschule     3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup     4 
Realschule im Kreuzviertel     3 
Realschule Wolbeck     3 
  19   20  
  
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des 
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium     5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium       5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium       4 
Gymnasium Paulinum        4 
Gymnasium Wolbeck        4  
Immanuel-Kant-Gymnasium       4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium      3 
Pascal-Gymnasium        5 
Ratsgymnasium         4 
Schillergymnasium         4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium       4 
           46

4 
2.4 Gesamtschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gesamtschulen      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Städtische Gesamtschule Münster-Mitte    4 
 Mathilde-Anneke-Gesamtschule       6 
         10 
 
2.5 Schulversuch PRIMUS  
 
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIM arstu- 
fe Und der Sekundarstufe 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichti- 
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils 
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt.  Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule 
(Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des 
Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012). 
 
 PRIMUS-Schule       Zahl der Eingangsklassen  
 
 PRIMUS-Schule Münster 
 Primarstufe       2 
 Sekundarstufe I      2 
  
2.6  Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung 
festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.7  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldun- 
gen keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestz ügigkeit bilden können, wird 
im Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zu r Entgegennahme weiterer 
Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.8  Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz  vollständiger Ausschöpfung der unter 
den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden 
müssen, wird dies in besonderen Ausnahmefällen in e nger Abstimmung mit dem 
Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier Rau mkapazitäten eng benachbar- 
ter Schulen – zugelassen. 
 
Anmerkung: 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen 
Fällen der von den Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des 
für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern 
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufneh- 
menden Schule führt.  
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitä- 
ten nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Beratungsverlauf (5)

15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.11.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 34 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 40 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

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Details

Aktenzeichen
V/0612/2022
Typ
Vorlagen
Datum
05.10.2022
Erstellt
28.09.2022 17:31