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V/0401/2013

Neufassung der Feuerwehrsatzung

Vorlagen 28.05.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.09.2013, TOP 11

Satzung FF

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Satzung BF

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Beschlussvorlage

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(satzung2013Gegen_374berstellung)

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Satzung VB

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Ansehen

Satzung FF

4119 Zeichen

Anlage 3  
 
 
S A T Z U N G 
 
der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Verdienstausfall, 
Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen 
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen vom           .2013 
(Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und  41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 
666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes  vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und 
der §§ 12  und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz  und die Hilfeleistung (FSHG) vom 
10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch  Artikel 9 des Gesetzes vom 
23.10.2012 (GV. NRW S. 474)  in seiner Sitzung am … …..........2013 folgende Satzung 
beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst 
 
(1) Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörig e der Feuerwehr und beruflich 
selbständige Helferinnen und Helfer der privaten Hi lfsorganisationen sowie private 
Arbeitgeber haben gegenüber der Gemeinde Anspruch a uf Ersatz des 
Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsent gelte/Dienstbezüge 
(Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen, 
Übungen und Lehrgängen anfällt. 
 
 Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten f ür beruflich Selbständige im 
Rahmen von Einsätzen, Übungen und Lehrgängen folgende Sätze: 
 
          je Stunde 
 
 
a) Regelstundensatz als Mindestanspruch   23,00 € 
 
b) einheitlicher Höchstbetrag je Stunde    45,00 € 
 
Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für  
private Arbeitgeber im Rahmen von Einsätzen wird nachfolgende Pauschale 
angeboten:  
 
 
          je Stunde 
 
 
Verdienstpauschale       31,00 €

- 2 - 
  
 
 
 
 
§ 2 
 
Auslagenersatz / Kinderbetreuungskosten 
 
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Mü nster und Helferinnen und Helfer 
der privaten Hilfsorganisationen haben nach Maßgabe  des FSHG Anspruch auf Ersatz 
ihrer Auslagen durch die Stadt Münster. 
 
(2) Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden gem . § 12 Abs. 5 Satz 2 FSHG auf 
Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, 
Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen au f Anforderung der Gemeinde 
bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während ein er Arbeitsunfähigkeit infolge 
einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. 
 
(3) Die Kosten der Kinderbetreuung werden individue ll nach dem Einzelfall ermittelt. Es 
wird ein Höchstsatz von 10,00 Euro je Stunde gewährt. 
 
(4) Die Kinderbetreuungskosten werden nur ersetzt, wenn keine weiteren, im Rahmen 
gesetzlicher Unterhaltspflicht zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt 
leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung nicht zu gemutet werden kann. Kosten 
einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. 
Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es l iegt im Einzelfall darüber hinaus ein 
besonderer Betreuungsfall vor. 
 
(5) Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträu me ersetzt, für die Arbeitsentgelte 
oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurde. 
 
 
§ 3 
 
Brandsicherheitswachdienst 
 
(1)  Für die Dauer der Einsatzzeit der Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem 
Feuerwehrangehörigen aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 13,00 Euro bezahlt. 
Grundlage der Stundenberechnung sind die Eintragungen ins Wachbuch durch den 
Wachhabenden des Brandsicherheitswachdienstes. 
 
 
§ 4 
 
Gerätewarte 
 
(1) Für die Pflege und die Wartung der Feuerwehrfah rzeuge werden dem Gerätewart des 
Löschzuges in Abhängigkeit der Fahrzeuggröße nachfolgende Pauschalsätze bezahlt. 
 
 
Großfahrzeuge je Fahrzeug und Monat  26,00 Euro 
 
Kleinfahrzeuge je Fahrzeug und Monat  13,00 Euro

- 3 - 
  
 
 
 
 
§ 5 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Münster in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.

Satzung BF

12405 Zeichen

Anlage 1  
 
 
S A T Z U N G 
 
 
der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die 
Leistungen der Feuerwehr Münster vom           .2013  
(Feuerwehrsatzung) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und  41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 
666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes  vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und 
der §§ 12  und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz  und die Hilfeleistung (FSHG) vom 
10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch  Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 
(GV. NRW S. 474)  in seiner Sitzung am …….......... 2013 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Leistungen der Feuerwehr 
 
(1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilf eleistung bei Unglücksfällen und bei 
solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturere ignisse, Explosionen oder ähnliche 
Vorkommnisse verursacht werden, unterhält die Stadt  Münster gemäß § 1 FSHG eine 
den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr. 
 
(2) Außer bei den Pflichteinsätzen nach § 1 FSHG üb ernimmt die Feuerwehr Münster 
freiwillige Hilfeleistungen in der Form von Dienst-  und Sachleistungen durch Gestellung 
von Personal, Fahrzeugen und Geräten, soweit und so lange ihre Pflichtaufgaben, 
insbesondere ihre Einsatzbereitschaft, nicht nachte ilig berührt werden. Ein Anspruch auf 
freiwillige Hilfeleistungen besteht nicht.  
 
(3) Die Feuerwehr Münster stellt nach Maßgabe des §  7 FSHG die 
Brandsicherheitswachen, soweit sie nicht dem Verans talter übertragen werden. 
Veranstaltungen, für die eine Brandsicherheitswache  erforderlich ist, sind der Stadt 
Münster in der Regel mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Entscheidung 
über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsi cherheitswache obliegt der 
Feuerwehr der Stadt Münster. 
 
 
§ 2 
 
Kostenersatz 
 
(1) Die Stadt Münster verlangt Ersatz gemäß der ihr  durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und 
der durch überörtliche Hilfe anderer gemäß § 25 FSHG entstandenen Kosten.  
 
(2) Kostenersatzpflichtig ist, 
 
a) der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Sch aden vorsätzlich herbeigeführt 
hat,

- 2 - 
  
 
b) der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem äß § 24 Abs. 1 FSHG im 
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,  
 
c) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Sch aden beim Betrieb von Kraft-, 
Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeugen entstanden is t sowie von dem 
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 
 
d) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer o der sonstige 
Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schad en bei der Beförderung von 
Gefahrstoffen oder wassergefährdeten Stoffen entstanden ist, 
 
e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsb erechtigte, wenn die Gefahr 
oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrst offen oder 
wassergefährdeten Stoffen gem. Buchstabe d entstand en ist, soweit es sich nicht 
um Brände handelt, 
 
f) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsb erechtigte einer 
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Buchstabe g, wenn der Einsatz Folge 
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchliche n Auslösung einer 
Brandmeldeanlage war,  
 
g) der Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter e ine Brandmeldung ohne eine für 
den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 
 
h) derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerweh r alarmiert. 
 
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfele istung die Pflicht einer anderen 
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind 
der Feuerwehr Münster die Kosten für den Feuerwehre insatz vom Rechtsträger der 
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofe rn ein Kostenersatz nach Satz 1 
nicht möglich ist. 
 
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, 
der Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
(4) Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Fe uerwehr zur Leistung ausgerückt bzw. 
eine andere Leistung nach dieser Satzung erbracht w orden ist. Rechtsgrund ist die 
angeforderte Hilfeleistung, nicht deren Erfolg. 
 
(5) Vom Ersatz der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach 
Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre ode r auf Grund gemeindlichen 
Interesses gerechtfertigt ist. 
 
 
§ 3 
 
Entgelte  
 
(1) Für freiwillige Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 2  dieser Satzung sowie 
Brandsicherheitswachen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzu ng werden nach anliegender 
Entgelttarifliste, die Bestandteil dieser Satzung ist, Entgelte erhoben.

- 3 - 
  
(2) Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen 
objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung en erbracht werden. Mehrere 
Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Die entgeltliche Leistung kann von der Vorausen trichtung des Entgeltes oder von der 
Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 
 
(4) Von der Erhebung von Entgelten kann ganz oder t eilweise abgesehen werden, soweit 
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund gemeindlichen 
Interesses gerechtfertigt ist. 
 
 
§ 4 
 
Berechnung 
 
(1) Kalkulationsgrundlage sind die Personal- und Sa chkosten sowie die Zins- und 
Tilgungsleistungen. Die auf eine Einsatzstunde entf allenden Vorhaltekosten werden 
nach den gesamten Vorhaltekosten, dividiert durch d ie Jahresstunden, berechnet. Die 
Berechnung der einsatzbezogenen Kosten erfolgt im V erhältnis zur Summe der 
Jahreseinsatzstunden.  
 
(2) Der Kostenersatz und das Entgelt werden nach de r zeitlichen Inanspruchnahme 
bemessen. Berechnungsgrundlage ist die Zeit zwische n dem Ausrücken von der 
Feuerwache bzw. dem Gerätehaus und der Rückkehr dor thin (Einsatzzeit). Erfolgt die 
Alarmierung auf der Rückfahrt von einem anderen Ein satz, ist dieser Zeitpunkt 
maßgebend. Als Mindestsatz gilt der Satz für eine V iertelstunde, darüber hinaus wird 
jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. 
 
 
§ 5 
 
Erstattung von Auslagen 
 
(1) Auslagen für verbrauchte oder nicht mehr zu ver wendende Ausrüstungsgegenstände 
(Schutzkleidungen etc.) sowie Materialien sind nach  dem jeweiligen Tagessatz zu 
erstatten, sofern und soweit der Tarif keinen Pauschalsatz enthält.  
 
 
§ 6 
 
Zahlungsfälligkeit 
 
(1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerh alb von einem Monat nach Bekanntgabe 
des  Kostenbescheides oder der Rechnung an die Stadt Münster zu zahlen. 
 
 
§ 7 
 
Haftung 
 
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der  Erbringung von Leistungen nach 
dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

- 4 - 
  
(2) Bei Schäden Dritter hat der Zahlungspflichtige die Stadt Münster von Ersatzansprüchen 
freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vors atz oder grobe Fahrlässigkeit zur 
Last fällt. 
 
 
§ 7 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten-  und Entgelttarif treten am Tage nach 
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster  in Kraft. Gleichzeitig treten die 
bisherige Feuerwehrsatzung und der Tarif für Dienst - und Arbeitsleistungen vom 14.12.2006 
außer Kraft.

- 5 - 
  
Kostenersatztarif 
 
zur Satzung der Stadt Münster  über die Erhebung von Kostenersatz und 
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster 
(Feuerwehrsatzung) 
 
Tarifziffe r 
 
I.    Kostenersatz  
 
1. Gestellung von Personal 
 
1.1 Beamte des mittleren Dienstes  je Viertelstunde  11 ,75 Euro 
 
 
1.2    Beamte des gehobenen Dienstes  je Viertelstunde  14,50 Euro 
 
 
1.3 Beamte des höheren Dienstes  je Viertelstunde  18,2 5 Euro 
 
 
1.4  Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelst unde    7,75 Euro 
 
 
 
2. Gestellung von Fahrzeugen 
 
2.1    Löschfahrzeuge    je Viertelstunde  12,50 Euro 
  
2.2 Drehleiter / Kranwagen   je Viertelstunde  12,00 Eu ro 
 
2.3  Rüstwagen      je Viertelstunde  12,00 Euro 
 
2.4  Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 
 je Viertelstunde  40,00 Euro 
 
2.5  Gerätewagen    je Viertelstunde    9,75 Euro 
 
2.6  Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/ 
 Mannschaftstransportwagen/ 
Personenkraftwagen   je Viertelstunde    7,50 Euro 
 
 
Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.6 verstehen sich inc l. der auf den Fahrzeugen mitgeführten und 
verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten  gem. Ziffer I.1 und der 
Verbrauchsmaterialkosten gem. Ziffer I.4. 
 
 
3. Pauschale Kostensätze 
 
3.1   Grundlose, vorsätzliche Alarmierung je Viertelstund e  247,75 Euro 
 
3.2 Nicht bestimmungsgemäße oder  
missbräuchliche Auslösung 
   einer Brandmeldeanlage   je Viertelstunde  247,7 5 Euro

- 6 - 
  
 
 
3.3 Ungeprüfte Weiterleitung einer Brand- 
  meldung durch einen Sicherheitsdienst je Viertels tunde  247,75 Euro 
 
 
4. Verbrauchsmaterial 
 
4.1  Ölbindemittel je Sack      Nach Tagespreis 
 
4.2  Ölbindekissen je Stück      Nach Tagespreis 
 
4.3  Ölbindeschlauch je Stück      Nach Tagespreis 
 
4.4  Löschpulver je kg       Nach Tagespreis 
 
 
5. Instandsetzen-, Prüfen von Schläuchen/Geräten  
 
 Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer I.1 zu züglich Materialkosten zum 
Tagespreis. 
 
 
6. Weitere Leistungen 
 
6.1  Weitere Leistungen der Feuerwehr Münster, die in d iesem Kostenersatztarif nicht 
aufgeführt sind, werden gemäß Ziffer I.1, I.2 sowie I.4 berechnet. 
 
 
7. Entsorgungskosten 
 
 Anfallende Entsorgungskosten werden  nach dem Tage spreis berechnet. 
 
 
8.  Reinigungskosten 
 
 Die Reinigungskosten der Geräte etc. werden nach de r Tarifziffer I.1 zzgl. 
verbrauchter Reinigungsmittel berechnet.

- 7 - 
  
E n t g e l t t a r i f  
 
zur Satzung der Stadt Münster  über die Erhebung von Kostenersatz und 
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster 
(Feuerwehrsatzung) 
 
Tarifziffer 
 
II.     Entgelt  
 
1.  Gestellung von Personal 
 
1.1 Beamte des mittleren Dienstes   je Viertelstunde 11 ,75 Euro 
 
 
1.2  Beamte des gehobenen Dienstes   je Viertelstunde 1 4,50 Euro 
 
 
1.3 Beamte des höheren Dienstes   je Viertelstunde 18,2 5 Euro 
 
 
1.4  Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr  je Viertels tunde   7,75 Euro 
 
 
2. Gestellung von Fahrzeugen 
 
2.1  Löschfahrzeuge     je Viertelstunde 12,50 Euro 
 
2.2 Drehleiter / Kranwagen    je Viertelstunde 12,00 Eu ro 
 
2.3  Rüstwagen      je Viertelstunde 12,00 Euro 
 
2.4  Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 
  je Viertelstunde 40,00 Euro 
 
2.5  Gerätewagen     je Viertelstunde   9,75 Euro 
 
2.6  Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/ 
Mannschaftstransportwagen/ 
Personenkraftwagen    je Viertelstunde   7,50 Euro 
 
Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.6 verstehen sich i ncl. der auf den Fahrzeugen mitgeführten und 
verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten  gem. Ziffer II.1 und der 
Verbrauchsmaterialkosten gem. Ziffer II.5. 
 
 
3. Brandsicherheitswachdienst 
 
3.1 Wachhabender     je Viertelstunde 11,75 Euro 
 Wachposten       je Viertelstunde   7,75 Euro

- 8 - 
  
 
4. Pauschalentgelte 
 
4.1  Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) je  Viertelstunde 35,75 Euro 
 
4.2  Prüfen / Wartung eines FSD   je Viertelstunde 20,5 0 Euro 
 
4.3  Prüfen / Wartung eines FSD (VdS-Ausführung) je Vie rtelstunde 30,75 Euro 
 
4.4  Anleiterprobe     je Viertelstunde 38,00 Euro 
 
 
5. Verbrauchsmaterialien  
 
5.1  Ölbindemittel je Sack      Nach Tagespreis 
 
5.2  Ölbindekissen je Stück      Nach Tagespreis 
 
5.3  Ölbindeschlauch je Stück      Nach Tagespreis 
 
5.4  Löschpulver je kg       Nach Tagespreis 
  
Sonstige, nicht aufgeführte Verbrauchsmaterialien berechnen sich zum Tagespreis. 
 
 
6. Instandsetzen, Prüfen von Schläuchen/Geräten 
 
 Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer II.1 z zgl. Materialkosten zum Tagespreis. 
 
 
7. Dienstleistung des Vorbeugenden Brandschutzes  
 
7.1  Durchführung einer Objektbesichtigung 
7.2  Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme 
7.3  Anfertigung eines Brandschutzgutachtens 
7.4  Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes 
7.5  Durchführung einer brandschutztechnischen Unterwei sung oder Übung 
7.6  Abnahme einer Brandmeldeanlage 
 
 Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer II.1. 
 
 
8. Sonstige Leistungen  
 
Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Münster, die in diesem Entgelttarif nicht 
aufgeführt sind, werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.5 berechnet.

Beschlussvorlage

8397 Zeichen

V/0401/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten 
für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung) 
 
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die 
Durchführung von  Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der 
Feuerwehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz) 
 
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von 
Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen 
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche 
Einsatzkräfte) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.09.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
25.09.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
25.09.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Die Neufassung der als Anlage 1 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung 
     von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)“ 
     wird beschlossen. 
 
2.  Die Neufassung der als Anlage 2 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung 
     von Gebühren für die Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen 
     Leistungen der Feuerwehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)“ wird be- 
     schlossen. 
 
3.  Die Neufassung  der als Anlage 3 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Gewährung 
     des Ersatzes von Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehöri- 
     ge der Freiwilligen Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssatzung 
     ehrenamtliche Einsatzkräfte)“ wird beschlossen. 
 
4.  Der Rat nimmt die insbesondere durch aktuelle Rechtsprechungen notwendigen Änderungen 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0401/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Bestmann 
Ruf: 
20 25 81 00 
E-Mail: 
BestmannH@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.05.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0401/2013 
     der Kosten- und Entgelttarife sowie der Gebühren der Feuerwehr Münster, die in der als An- 
     lage 4 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich sind, zur Kenntnis. 
 
 
Begründung: 
 
A) Bislang erhebt die Stadt Münster aufg rund  der „Satzung für den Kostenersatz bei Einsä t-
zen, Durchführung von Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der e h-
renamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feue r-
wehrsatzung)“ Kostenersatz, sofern die  Tätigkeiten nicht unentgeltlich gemäß § 41 Abs. 1 
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.  Februar 1998 
(GV. NRW S. 122), in der zuletzt gültigen Fassung, sind. Darüber hinaus erhebt die Stadt 
Münster für Leistungen der Feuer wehr, die außerhalb der originären Aufgabenbereiche 
nach dem FSHG liegen, privatrechtliche Entgelte nach dem „Tarif für Dienst - und Arbeits-
leistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brandschutztechnische Leistu n-
gen der Feuerwehr der Stadt Münster“. 
 
B) Eine Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst - und Arbeitsleistungen, 
die letztmalig zum 01.01.2007 geändert wurden, wird insbesondere durch Rechtsprechu n-
gen von Verwaltungs - und Oberverwaltungsgerichten zu den Kosten - und Zeitanteilen für 
die Berechnung der Gebühren - bzw. Tarifsätze bei kostenpflichtigen Einsätzen der Feue r-
wehr notwendig (z. B. OVG NRW v. 15.09.2010 - 9 A 1582/08, VG Münster v. 23.01.2012 – 
1 K 1217/11). Danach mü ssen die kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze auf der Grundlage 
eines Viertelstundensatzes und nicht wie bislang, nach einem halben- bzw. vollen Stunden-
satz abgerechnet werden. Darüber hinaus sind die Gesamtkosten bei der Kalkulation der 
Kosten- und Entgeltsätze in vorhalte - und einsatzbezogene Kosten auf zuteilen, da die 
Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr im Rahmen der Vorhaltung auch einsatzunabhä ngig 
Kosten verursachen. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten bilden die Jahresgesamtstu n-
den, bei den einsatzbezogenen Kosten die Gesamteinsatzstunden die jewei lige Kalkulati-
onsgrundlage. 
 
C) Die bisherige Feuerwehrsatzung mit den Teilen „Kostenersatz bei Einsätzen“, „Durchfü h-
rung der Brandschau“ sowie „Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst“ werden j e-
weils in eigene, nachfolgend aufgeführte, Satzungen ü berführt. Dadurch können Änderu n-
gen durch gesetzliche Vorgaben und/oder Rechtsprechungen sowie kostenbezogene Tari f-
anpassungen zeitnah und mit geringerem Verwaltungsaufwand vorgenommen werden. E i-
ne eventuell eintretende Unwirksamkeit in einem Bereich bedeutet nicht den Verlust sämtli-
cher bisheriger Regelungen: 
 
 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und En t-
gelten für  Leistungen der Feuerwehr Münster (Feue r-
wehrsatzung) 
 
 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
Durchführung der Brandschau en und  sonstigen brand-
schutztechnischen Leistungen der Feuerwehr Münster 
(Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz) 
 
 Satzung über die Gewährung des Ersatzes von Ve r-
dienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehren-
amtliche Angehörige der Freiwilligen Feuer wehr und 
der privaten  Hilfsorganisationen (Entschädigungssa t-
zung ehrenamtliche Einsatzkräfte)

- 3 - 
V/0401/2013 
 
D) Kostenersatz- bzw. Entgeltpositionen, die nachweislich nicht ertragsrelevant sind, werden 
nicht mehr in eine Satzung aufgenommen. Fahrzeuge mit ähnlicher bzw . gleicher Koste n-
struktur wurden zu Gunsten einer vereinfachten Abrechnung in Fahrzeuggruppen zusa m-
mengefasst.  
 
E) Kostensteigerungen bei den Sach- und Personalkosten wurden mit den Neufassu ngen der 
Satzungen berücksichtigt. Bei den Personalkostensätzen f ür die Feuerwehrbeamten der 
Berufsfeuerwehr wurde der aktuelle Runderlass des Ministeriums für Inneres und Komm u-
nales des Landes NRW (MIK NRW) über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Ve r-
waltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührenges etz für das Land NRW 
zu erhebenden Verwaltungsg ebühren herangezogen (Kommentar Klaus Schneider, 8. 
überarbeitete Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41 FSHG). Die Anpassung der Koste ns-
ätze für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte auf der Grundlage der Statistischen 
Rundschau des Landesamtes für Statistik NRW zu Gehältern von Arbeitern und A ngestell-
ten (Kommentar Klaus Schneider, 8. überarbeitete Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41 
FSHG). 
 
F) Im vergangenen Jahr wurden bei den kostenpf lichtigen Feuerwehreinsätzen rd. 191.000 € 
vereinnahmt. Die Feuerwehr geht davon aus, dass die  neuen Kostenersatz -, Gebühren - 
und Entgelttarife zu eine m Mehrertrag von ca. 30.000 € p. a. führen werden. Maßgeblich 
hierfür sind zum einen die Anhebung der einzelnen Personalkostensätze sowie  zum ande-
ren eine verstärkte Einzelberechnung von kostenpflichtigen Einsätzen auf der Grundlage 
des tatsächlich eingesetzten Personals  (Hochrechnung auf Grundlage der Einsatzzahlen 
des Haushaltsjahres 2012). 
Der im Rahmen des Handlungsprogramms 2012 -2017 zur Haushaltskonsolidierung b e-
schlossene jährliche Mehre rtrag in Höhe von 60.000 € durch eine konsequentere Berec h-
nung von Fehlalarmen (Maßnahme Nr. 39) blieb bei der o. g. Einschätzung des Mehre r-
trags unberücksichtigt. Ob der Betrag tatsächlich erzielt werden kann, muss abgewartet 
werden.  
  
 
 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage 1 
 
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und 
Entgelten für Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung). 
 
Anlage 2 
 
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die 
Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der Feue r-
wehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz).

- 4 - 
V/0401/2013 
Anlage 3 
 
Entwurf der Neufassung  der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von 
Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen 
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen  (Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsat z-
kräfte). 
 
Anlage 4 
 
Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten- und Entgelttarifsätze sowie der Gebühren.

(satzung2013Gegen_374berstellung)

8528 Zeichen

Anlage 4  
 
 
Gegenüberstellung der Tarife/Gebühren 
 
 
 
Alt Neu 
 
  je ¼-Stunde 
 je ¼-Stunde  
I. Gestellung von Personal Euro 
 
Euro 
 
1.  Beamte des höheren Dienstes  16,50 18,25 
2.  Beamte des gehobenen Dienstes  12,75 14,50 
3.  Beamte des mittleren Dienstes  10,25 11,75 
4.  Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 7,75 7,75  
 
  je ¼-Stunde 
 je ¼-Stunde  
II. Gestellung von Fahrzeugen Euro 
 
Euro 
 
1.  Löschfahrzeuge 24,75 12,50 
2.  Drehleiter/Kranwagen 42,63 12,00 
3.  Rüstwagen 21,83 12,00 
4.  Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 23,73 4 0,00 
5.  Gerätewagen  19,25  9,75 
6.  Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/Mannschaftstr ansport-
wagen/Personenkraftwagen 
36,50 7,50 
 
III. Pauschale Kostensätze je ¼-Stunde 
 
Euro 
je ¼-Stunde  
Euro 
 
1. 
 
 
Grundlose, vorsätzliche Alarmierung; nicht bestimmungsgemäße 
oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage; unge- 
prüfte Weiterleitung einer Brandmeldung durch einen Sicher- 
heitsdienst 
 
199,25 
 
 
247,75 
 
IV. 
 Kosten für Verbrauchsmaterial  Euro 
 
Euro 
1.  Ölbindemittel  je  Sack 8,20 Tagespreis 
2.  Ölbindekissen je Stück - Tagespreis 
3.  Ölbindeschlauch je Stück 41,00 Tagespreis 
4.  Löschpulver je  kg 7,50 Tagespreis 
 
V.  Brandsicherheitswachdienst  Euro 
 
Euro 
1. Wachhabender  10,25 11,75 
2. Wachposten  7,75 7,75 
 
 
VI. Pauschalentgelte 
 je ¼-Stunde  
Euro  
Je ¼-Stunde  
Euro  
1.  Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)   35,75 35,75 
2.  Prüfen/Warten eines FSD  20,50 20,50 
3.  Prüfen/Wartung eines FSD (VdS-Ausführung)  30,75 30,75 
4.  Anleiterprobe  30,00 38,00

Gebühren für brandschaupflichte Objekte 
 
Pauschalsätze 
 
 
Alt Neu 
 
Objekt- 
art 
Gebühren-
 
kenn- 
ziffer 
Objektart/Gebührenart Pauschalsatz  
Euro 
Pauschalsatz  
Euro 
1  Pflege- und Betreuungsobjekte 
 
  
 1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 5 10,00 580,00 
 1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 253,00 28 8,00 
 1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjähr ige 
Personen (ab 9 Personen) 
  92,00 105,00 
 1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig beh in- 
derte Personen (ab 9 Personen) 
  92,00 105,00 
 1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig beh in- 
derte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten 
(ab 20 Personen) 
  92,00 105,00 
 1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte   gebühre nfrei  gebührenfrei 
     
2  
 
1200 
Übernachtungsbetriebe 
 
Beherbergungsbetriebe nach Sonderbauverord- 
nung (ab 13 Betten)  
 
 
253,00 
 
 
223,00 
 1201 Obdachlosenunterkünfte  gebührenfrei gebühren frei 
 1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbe - 
werber) 
 gebührenfrei  gebührenfrei 
 1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenend- 
platzverordnung 
  82,00 94,00 
 1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 253,00 223, 00 
     
3  Versammlungsobjekte 
 
  
 1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, 
die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Be- 
sucher fassen (Sonderbauverordnung) 
280,50 246,50 
 1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versamm- 
lungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besu- 
cherinnen und Besucher fassen, wenn sie ge- 
meinsame Rettungswege haben (Sonderbauver- 
ordnung) 
280,50 246,50 
 1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflä- 
chen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Be- 
sucherinnen und Besucher fasst und ganz oder 
teilweise aus baulichen Anlagen besteht (Sonder- 
bauverordnung) 
253,00 288,00 
 1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinne n 
und Besucher fassen (Sonderbauverordnung) 
253,00 288,00 
 1304 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvor- 
führungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher, 
nach örtlicher Gefahreneinschätzung) 
  92,00 105,00 
 
 
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinne n 
und Besucher, nach örtlicher Gefahreneinschät- 
zung) 
  92,00 105,00

1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucher in- 
nen und Besucher) 
gebührenfrei gebührenfrei 
     
4  Unterrichtsobjekte 
 
  
 1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 253,00 288,00  
 1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in A us- 
bildungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nic ht 
gilt 
253,00 288,00 
 1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbil-
dungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht 
gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden 
  92,00 105,00 
 1403 Unterrichtsräume wie vor,  jedoch nicht ebene rdig 
(ab 50 Personen) 
  92,00 105,00 
     
5  Hochhausobjekte 
 
  
 1500 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung    92,00 105,00 
     
6  Verkaufsobjekte 
 
  
 1600 Verkaufsstätten nach Sonderbauverordnung 280, 50 319,00 
 1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 
qm Verkaufsfläche 
510,00 580,00 
 1602 Verkaufsstätten, für die die Sonderbauverordn ung 
nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Ge- 
bäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 
253,00 288,00 
 1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerd ig 
mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche 
  92,00 105,00 
     
7  Verwaltungsobjekte 
 
  
 1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit 
mehr als 3.000 qm Nutzfläche 
253,00 288,00 
 1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäu-
den mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzflä- 
che 
253,00 288,00 
     
8  Ausstellungsobjekte 
 
  
 1800 Museen   92,00 105,00 
 1801 Messegebäude 253,00  288,00 
9  Garagen 
 
  
 1900 Großgaragen nach Garagenverordnung    92,00 1 05,00 
 1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mi t 
mehr als  500 qm) in Verbindung zu anders ge- 
nutzten Gebäuden  
  92,00 105,00 
     
10  Gewerbeobjekte 
 
  
 2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit 
einer Brandabschnittsgröße von mehr als  800 qm 
253,00 223,00

2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer 
Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 
253,00 105,00 
 2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stof- 
fen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 
1.600 qm 
  92,00 288,00 
 2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer 
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 
 
92,00 105,00 
 2004 
 
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um- 
gang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkei- 
ten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der 
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten/Druck- 
behälterverordnung/ Chemikaliengesetz/Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaß- 
nahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt 
wurden 
510,00 580,00 
 2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um- 
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen in 
unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit 
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 
253,00 105,00 
 2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,  
die gemäß der Verordnung  über brennbare Flüs- 
sigkeiten/Druckbehälterverordnung/ 
Chemikaliengesetz/ Sprengstoffgesetz mit beson- 
deren Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA 
bzw. StUA genehmigt wurden 
253,00 580,00 
 2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrenn- 
barer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 
92,00 105,00 
 2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr 
als 1.600 qm Lagerfläche 
92,00 105,00 
 2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit meh r 
als 1.600 qm Lagerfläche 
92,00 105,00 
 2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr 
als 800 qm Lagerfläche 
92,00  105,00 
 2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit  
mehr als 5.000 qm Lagerfläche 
92,00 105,00 
 2012 Hochregallager 253,00 288,00 
     
11  Sonderobjekte 
 
  
 2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 253,00 223,00 
 2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 
2.000 cbm in Verbindung mit Wohngebäuden 
253,00 94,00 
 2103 Kirchen und Gebetsstätten  gebührenfrei gebühr enfrei 
 2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit 
nicht vorhanden) 
  
 2105 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 n ach 
Strahlenschutzverordnung  
280,50 319,00 
 2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 92,00 105,00 
 2107 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Ar-
beitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richt- 
linie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit bio- 
logischen Arbeitsstoffen 
280,50 319,00

2108 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm  
Verkaufsfläche 
510,00 580,00 
 2109 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW  
- Zufahrten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiter- 
proben) 
* * 
12  Sonstiges  
 
  
 2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtli - 
chen Gefahreneinschätzung eine Brandschau 
durchgeführt wird 
* * 
 2201 Brandnachschau * *

Satzung VB

11997 Zeichen

Anlage 2  
 
 
S A T Z U N G 
 
der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von 
Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der 
Feuerwehr Münster vom          .2013  
(Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und  41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 
666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes  vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und 
der §§ 12  und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz  und die Hilfeleistung (FSHG) vom 
10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch  Artikel 9 des Gesetzes vom 
23.10.2012 (GV. NRW S. 474)  in seiner Sitzung am … …..........2013 folgende Satzung 
beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Aufgaben der Feuerwehr 
 
 
Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes 
nach den §§ 5, 6, 7 und 8 des FSHG NRW wahr. 
 
 
§ 2 
 
Gebührenpflichtige Amtshandlungen 
 
 
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 
 
a) zur Durchführung der Brandschau einschließlich d eren Vor- und Nachbereitung. 
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige 
Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde b eteiligt ist und dabei 
zugleich eine Brandschau vornimmt. Der Zweck der Br andschau ergibt sich aus 
§ 6 FSHG. Die Fristen der Brandschau werden auf Bas is des § 6 FSHG in 
Abwägung des Risikos eines Objektes bzw. einer Obje ktart durch die Feuerwehr 
Münster nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt;  
 
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen; 
 
c) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerh alb des Baugenehmigungs-
verfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt  wurden und mit der 
Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, e ines Brandschutz-
gutachtens, eines Brandschutzkonzeptes oder eines O rtstermines in einem 
Zusammenhang stehen;

- 2 - 
  
 
d) für die von der Brandschutzdienststelle abzugebe nden Stellungnahmen an 
staatlich anerkannte Sachverständige gemäß Sachvers tändigen-Verordnung 
NRW i. V. m. der Tarifstelle 7.5 der Allgemeinen Ge bührentarifs der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung; 
 
e)  für Schulungen im Bereich der Brandschutzerzieh ung,  -aufklärung und  
-unterweisung. 
 
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, in sbesondere der Bauaufsichtsbehörde, 
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorsc hriften, wenn sie in eigener 
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau te ilgenommen haben oder nach 
Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 
 
 
§ 3 
 
Gebührenmaßstab 
 
 
(1) Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amt shandlung und nach der Zahl der 
notwendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebü hr gehören auch die Kosten für 
in Anspruch genommene Fremdleistungen. 
 
(2) Die Bemessung der Gebühren (Pauschalen) erfolgt  im Einzelnen nach den in der 
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte aufg eführten Sätzen unter 
Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Q ualifikation des die Brandschau 
durchführenden Personals. Hierbei wird unterschiede n: Brandschaukräfte mit 
Qualifikation „mittlerer feuerwehrtechnischer Diens t“, mit Qualifikation „mittlerer und 
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst“ sowie mit Qu alifikation „gehobener 
feuerwehrtechnischer Dienst“. Die Gebührenliste für  brandschaupflichtige Objekte ist 
Bestandteil der Satzung. Sofern in besonderen Fälle n deutlich höhere 
Bearbeitungszeiten anfallen, können die den Objekte n zugeordneten Pauschalsätze 
mit einem Personalkostenaufschlag gemäß Ziffer I. b is III. der Gebührenliste ( Anlage 
A ) versehen werden. 
 
 
§ 4 
 
Gebührenschuldner / Gebührenbefreiung 
 
 
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte 
des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie der jenige, der eine Leistung der 
Brandschutzdienststelle gemäß § 2 beantragt. Mehrer e Personen im Sinne des 
Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit 
 
a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff entlichen Rechts, sofern die 
Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be trifft oder nicht ein Dritter die 
Leistung unmittelbar veranlasst hat; 
 
b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen  oder mildtätigen Zwecken im 
Sinne des Steuerrechts dienen;

- 3 - 
  
 
 
c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemei nschaften, wenn die Leistung für 
Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchfü hrung ihrer kirchlichen oder 
religiösen Aufgaben dienen. 
 
 
 
§ 5 
 
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Erlass der Gebühr 
 
 
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandl ung. Die Gebühr wird durch 
Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bek anntgabe des 
Gebührenbescheides fällig. 
 
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teil weise abgesehen werden, soweit 
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund 
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 
 
 
§ 6 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung mit der Gebührenliste über brandschau pflichtige Objekte (Anlage A) treten 
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.

- 4 - 
  
 
 
 
 
Anlage A 
 
 
 
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte 
 
 
 
 
 
je Viertelstunde 
Euro  
I. Beamte des höheren Dienstes 18,25 
II. Beamte des gehobenen Dienstes 14,50 
III. Beamte des mittleren Dienstes 11,75 
 
 
Ziffer  Objektart  Gebühr 
1 Pflege- und Betreuungsobjekte  Pauschale 
1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 580,00 € 
1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 288,00 € 
1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjähri ge Personen (ab 9 Personen) 105,00 € 
1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behi nderte Personen (ab 9 Personen) 105,00 € 
1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behi nderte Personen bei nur tagsüber 
Untergebrachten (ab 20 Personen) 
105,00 € 
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebüh-
renfrei 
2 Übernachtungsbetriebe   
1200 Beherbergungsbetriebe nach Sonderbauverordnung   
(ab 13 Betten) 
223,00 € 
1201 Obdachlosenunterkünfte gebüh-
renfrei 
1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbew erber) gebüh-
renfrei 
1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenendplatz verordnung 94,00 € 
1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 223,00 € 
3 Versammlungsobjekte   
1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln mehr als 200 
Besucherinnen und Besucher fassen (Sonderbauverordnung) 
246,50€ 
1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsr äumen, die insgesamt mehr als 
200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege 
haben (Sonderbauverordnung) 
246,50€ 
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen , deren Besucherbereich mehr als 
1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen 
Anlagen besteht (Sonderbauverordnung) 
288,00 € 
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen  und Besucher fassen  
(Sonderbauverordnung) 
288,00 € 
1304 Gebäude mit Bühnen- / Szenenflächen / Filmvorfü hrungen (ab 50 Besucherinnen und 
Besucher, nach örtlicher Gefahreneinschätzung) 
105,00 € 
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinne n und Besucher, nach örtlicher 105,00 €

- 5 - 
  
 
Gefahreneinschätzung) 
1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucheri nnen und Besucher) gebüh-
renfrei 
4 Unterrichtsobjekte   
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 288,00 € 
1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Au sbildungsstätten, für die die 
Schulbaurichtlinie nicht gilt 
288,00 € 
1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildu ngsstätten, für die die 
Schulbaurichtlinie nicht gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden 
105,00 € 
1403 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerd ig (ab 50 Personen) 105,00 € 
5 Hochhausobjekte   
1500 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung 105,00 € 
6 Verkaufsobjekte   
1600 Verkaufsstätten nach Sonderbauverordnung 319,00 € 
1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 q m Verkaufsfläche 580,00 € 
1602 Verkaufsstätten, für die die Sonderbauverordnu ng nicht gilt,  
in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 
288,00 € 
1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdi g mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche 105,00 € 
7 Verwaltungsobjekte   
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 qm  Nutzfläche 288,00 € 
1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäude n mittlerer Höhe mit mehr als 
1.000 qm Nutzfläche 
288,00 € 
8 Ausstellungsobjekte   
1800 Museen 105,00 € 
1801 Messegebäude 288,00 € 
9 Garagen   
1900 Großgaragen nach Garagenverordnung 105,00 € 
1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 5 00 qm) in Verbindung zu anders 
genutzten Gebäuden 
105,00 € 
10 Gewerbeobjekte   
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren 
Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 
223,00 € 
2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit e iner Brandabschnittsgröße von mehr als 
400 qm 
105,00 € 
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend 
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm 
288,00 € 
2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit e iner Brandabschnittsgröße von mehr als 
800 qm 
105,00 € 
2004 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren 
Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare 
Flüssigkeiten / Druckbehälterverordnung / Chemikaliengesetz / Sprengstoffgesetz mit 
besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 
580,00 € 
2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren 
Stoffen in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer 
Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 
105,00 € 
2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß der Verordnung über 580,00 €

- 6 - 
  
 
brennbare Flüssigkeiten / Druckbehälterverordnung / Chemikaliengesetz / 
Sprengstoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. 
StUA genehmigt wurden 
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe mit mehr als 3.200 qm 
Lagerfläche 
105,00 € 
2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr als 1.600 qm Lagerfläche 105,00 € 
2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit meh r als 1.600 qm Lagerfläche 105,00 € 
2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr als 800 qm Lagerfläche 105,00 € 
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche 105,00 € 
2012 Hochregallager 288,00 € 
11 Sonderobjekte   
2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 223,00 € 
2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 m³ in Verbindung mit 
Wohngebäuden 
94,00 € 
2103 Kirchen und Gebetsstätten gebüh-
renfrei 
2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vorhanden) - 
2105 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 n ach Strahlenschutzverordnung 319,00 € 
2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 105,00 € 
2107 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arb eitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach 
der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 
319,00 € 
2108 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche 580,00 € 
2109 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW -  Zufahrten auf Grundstücken 
(Beispiel: Anleiterproben) 
* 
12 Sonstiges  
2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahreneinschätzung eine 
Brandschau durchgeführt wird  
* 
2201 Brandnachschau  * 
 
*     Abrechnung von Mannschaft (Beamte des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen  
      Dienstes gemäß Ziffer I. – III.) und Gerät (Fahrzeuge) gemäß Tarifziffer I.2 der Feuerwehr- 
      satzung.

Beratungsverlauf (4)

17.09.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.09.2013 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.09.2013 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0401/2013
Typ
Vorlagen
Datum
28.05.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37