V/0401/2013
Neufassung der Feuerwehrsatzung
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Satzung FF
4119 Zeichen
Anlage 3
S A T Z U N G
der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Verdienstausfall,
Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen vom .2013
(Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.
666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und
der §§ 12 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23.10.2012 (GV. NRW S. 474) in seiner Sitzung am … …..........2013 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst
(1) Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörig e der Feuerwehr und beruflich
selbständige Helferinnen und Helfer der privaten Hi lfsorganisationen sowie private
Arbeitgeber haben gegenüber der Gemeinde Anspruch a uf Ersatz des
Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsent gelte/Dienstbezüge
(Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen,
Übungen und Lehrgängen anfällt.
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten f ür beruflich Selbständige im
Rahmen von Einsätzen, Übungen und Lehrgängen folgende Sätze:
je Stunde
a) Regelstundensatz als Mindestanspruch 23,00 €
b) einheitlicher Höchstbetrag je Stunde 45,00 €
Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für
private Arbeitgeber im Rahmen von Einsätzen wird nachfolgende Pauschale
angeboten:
je Stunde
Verdienstpauschale 31,00 €
- 2 -
§ 2
Auslagenersatz / Kinderbetreuungskosten
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Mü nster und Helferinnen und Helfer
der privaten Hilfsorganisationen haben nach Maßgabe des FSHG Anspruch auf Ersatz
ihrer Auslagen durch die Stadt Münster.
(2) Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden gem . § 12 Abs. 5 Satz 2 FSHG auf
Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze,
Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen au f Anforderung der Gemeinde
bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während ein er Arbeitsunfähigkeit infolge
einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist.
(3) Die Kosten der Kinderbetreuung werden individue ll nach dem Einzelfall ermittelt. Es
wird ein Höchstsatz von 10,00 Euro je Stunde gewährt.
(4) Die Kinderbetreuungskosten werden nur ersetzt, wenn keine weiteren, im Rahmen
gesetzlicher Unterhaltspflicht zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt
leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung nicht zu gemutet werden kann. Kosten
einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14.
Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es l iegt im Einzelfall darüber hinaus ein
besonderer Betreuungsfall vor.
(5) Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträu me ersetzt, für die Arbeitsentgelte
oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurde.
§ 3
Brandsicherheitswachdienst
(1) Für die Dauer der Einsatzzeit der Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem
Feuerwehrangehörigen aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 13,00 Euro bezahlt.
Grundlage der Stundenberechnung sind die Eintragungen ins Wachbuch durch den
Wachhabenden des Brandsicherheitswachdienstes.
§ 4
Gerätewarte
(1) Für die Pflege und die Wartung der Feuerwehrfah rzeuge werden dem Gerätewart des
Löschzuges in Abhängigkeit der Fahrzeuggröße nachfolgende Pauschalsätze bezahlt.
Großfahrzeuge je Fahrzeug und Monat 26,00 Euro
Kleinfahrzeuge je Fahrzeug und Monat 13,00 Euro
- 3 -
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Münster in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.
Satzung BF
12405 Zeichen
Anlage 1 S A T Z U N G der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster vom .2013 (Feuerwehrsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und der §§ 12 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW S. 474) in seiner Sitzung am …….......... 2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilf eleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturere ignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, unterhält die Stadt Münster gemäß § 1 FSHG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr. (2) Außer bei den Pflichteinsätzen nach § 1 FSHG üb ernimmt die Feuerwehr Münster freiwillige Hilfeleistungen in der Form von Dienst- und Sachleistungen durch Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten, soweit und so lange ihre Pflichtaufgaben, insbesondere ihre Einsatzbereitschaft, nicht nachte ilig berührt werden. Ein Anspruch auf freiwillige Hilfeleistungen besteht nicht. (3) Die Feuerwehr Münster stellt nach Maßgabe des § 7 FSHG die Brandsicherheitswachen, soweit sie nicht dem Verans talter übertragen werden. Veranstaltungen, für die eine Brandsicherheitswache erforderlich ist, sind der Stadt Münster in der Regel mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsi cherheitswache obliegt der Feuerwehr der Stadt Münster. § 2 Kostenersatz (1) Die Stadt Münster verlangt Ersatz gemäß der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und der durch überörtliche Hilfe anderer gemäß § 25 FSHG entstandenen Kosten. (2) Kostenersatzpflichtig ist, a) der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Sch aden vorsätzlich herbeigeführt hat, - 2 - b) der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem äß § 24 Abs. 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Sch aden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeugen entstanden is t sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer o der sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schad en bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdeten Stoffen entstanden ist, e) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsb erechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrst offen oder wassergefährdeten Stoffen gem. Buchstabe d entstand en ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsb erechtigte einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Buchstabe g, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchliche n Auslösung einer Brandmeldeanlage war, g) der Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter e ine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, h) derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerweh r alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfele istung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Feuerwehr Münster die Kosten für den Feuerwehre insatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofe rn ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Fe uerwehr zur Leistung ausgerückt bzw. eine andere Leistung nach dieser Satzung erbracht w orden ist. Rechtsgrund ist die angeforderte Hilfeleistung, nicht deren Erfolg. (5) Vom Ersatz der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre ode r auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 3 Entgelte (1) Für freiwillige Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung sowie Brandsicherheitswachen nach § 1 Abs. 3 dieser Satzu ng werden nach anliegender Entgelttarifliste, die Bestandteil dieser Satzung ist, Entgelte erhoben. - 3 - (2) Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung en erbracht werden. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die entgeltliche Leistung kann von der Vorausen trichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) Von der Erhebung von Entgelten kann ganz oder t eilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 4 Berechnung (1) Kalkulationsgrundlage sind die Personal- und Sa chkosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen. Die auf eine Einsatzstunde entf allenden Vorhaltekosten werden nach den gesamten Vorhaltekosten, dividiert durch d ie Jahresstunden, berechnet. Die Berechnung der einsatzbezogenen Kosten erfolgt im V erhältnis zur Summe der Jahreseinsatzstunden. (2) Der Kostenersatz und das Entgelt werden nach de r zeitlichen Inanspruchnahme bemessen. Berechnungsgrundlage ist die Zeit zwische n dem Ausrücken von der Feuerwache bzw. dem Gerätehaus und der Rückkehr dor thin (Einsatzzeit). Erfolgt die Alarmierung auf der Rückfahrt von einem anderen Ein satz, ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Als Mindestsatz gilt der Satz für eine V iertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. § 5 Erstattung von Auslagen (1) Auslagen für verbrauchte oder nicht mehr zu ver wendende Ausrüstungsgegenstände (Schutzkleidungen etc.) sowie Materialien sind nach dem jeweiligen Tagessatz zu erstatten, sofern und soweit der Tarif keinen Pauschalsatz enthält. § 6 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerh alb von einem Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides oder der Rechnung an die Stadt Münster zu zahlen. § 7 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. - 4 - (2) Bei Schäden Dritter hat der Zahlungspflichtige die Stadt Münster von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vors atz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Entgelttarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Feuerwehrsatzung und der Tarif für Dienst - und Arbeitsleistungen vom 14.12.2006 außer Kraft. - 5 - Kostenersatztarif zur Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung) Tarifziffe r I. Kostenersatz 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte des mittleren Dienstes je Viertelstunde 11 ,75 Euro 1.2 Beamte des gehobenen Dienstes je Viertelstunde 14,50 Euro 1.3 Beamte des höheren Dienstes je Viertelstunde 18,2 5 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelst unde 7,75 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 12,50 Euro 2.2 Drehleiter / Kranwagen je Viertelstunde 12,00 Eu ro 2.3 Rüstwagen je Viertelstunde 12,00 Euro 2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter je Viertelstunde 40,00 Euro 2.5 Gerätewagen je Viertelstunde 9,75 Euro 2.6 Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 7,50 Euro Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.6 verstehen sich inc l. der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer I.1 und der Verbrauchsmaterialkosten gem. Ziffer I.4. 3. Pauschale Kostensätze 3.1 Grundlose, vorsätzliche Alarmierung je Viertelstund e 247,75 Euro 3.2 Nicht bestimmungsgemäße oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage je Viertelstunde 247,7 5 Euro - 6 - 3.3 Ungeprüfte Weiterleitung einer Brand- meldung durch einen Sicherheitsdienst je Viertels tunde 247,75 Euro 4. Verbrauchsmaterial 4.1 Ölbindemittel je Sack Nach Tagespreis 4.2 Ölbindekissen je Stück Nach Tagespreis 4.3 Ölbindeschlauch je Stück Nach Tagespreis 4.4 Löschpulver je kg Nach Tagespreis 5. Instandsetzen-, Prüfen von Schläuchen/Geräten Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer I.1 zu züglich Materialkosten zum Tagespreis. 6. Weitere Leistungen 6.1 Weitere Leistungen der Feuerwehr Münster, die in d iesem Kostenersatztarif nicht aufgeführt sind, werden gemäß Ziffer I.1, I.2 sowie I.4 berechnet. 7. Entsorgungskosten Anfallende Entsorgungskosten werden nach dem Tage spreis berechnet. 8. Reinigungskosten Die Reinigungskosten der Geräte etc. werden nach de r Tarifziffer I.1 zzgl. verbrauchter Reinigungsmittel berechnet. - 7 - E n t g e l t t a r i f zur Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung) Tarifziffer II. Entgelt 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte des mittleren Dienstes je Viertelstunde 11 ,75 Euro 1.2 Beamte des gehobenen Dienstes je Viertelstunde 1 4,50 Euro 1.3 Beamte des höheren Dienstes je Viertelstunde 18,2 5 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertels tunde 7,75 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 12,50 Euro 2.2 Drehleiter / Kranwagen je Viertelstunde 12,00 Eu ro 2.3 Rüstwagen je Viertelstunde 12,00 Euro 2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter je Viertelstunde 40,00 Euro 2.5 Gerätewagen je Viertelstunde 9,75 Euro 2.6 Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 7,50 Euro Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.6 verstehen sich i ncl. der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer II.1 und der Verbrauchsmaterialkosten gem. Ziffer II.5. 3. Brandsicherheitswachdienst 3.1 Wachhabender je Viertelstunde 11,75 Euro Wachposten je Viertelstunde 7,75 Euro - 8 - 4. Pauschalentgelte 4.1 Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) je Viertelstunde 35,75 Euro 4.2 Prüfen / Wartung eines FSD je Viertelstunde 20,5 0 Euro 4.3 Prüfen / Wartung eines FSD (VdS-Ausführung) je Vie rtelstunde 30,75 Euro 4.4 Anleiterprobe je Viertelstunde 38,00 Euro 5. Verbrauchsmaterialien 5.1 Ölbindemittel je Sack Nach Tagespreis 5.2 Ölbindekissen je Stück Nach Tagespreis 5.3 Ölbindeschlauch je Stück Nach Tagespreis 5.4 Löschpulver je kg Nach Tagespreis Sonstige, nicht aufgeführte Verbrauchsmaterialien berechnen sich zum Tagespreis. 6. Instandsetzen, Prüfen von Schläuchen/Geräten Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer II.1 z zgl. Materialkosten zum Tagespreis. 7. Dienstleistung des Vorbeugenden Brandschutzes 7.1 Durchführung einer Objektbesichtigung 7.2 Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme 7.3 Anfertigung eines Brandschutzgutachtens 7.4 Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes 7.5 Durchführung einer brandschutztechnischen Unterwei sung oder Übung 7.6 Abnahme einer Brandmeldeanlage Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer II.1. 8. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Münster, die in diesem Entgelttarif nicht aufgeführt sind, werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.5 berechnet.
Beschlussvorlage
8397 Zeichen
V/0401/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der
Feuerwehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)
Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von
Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche
Einsatzkräfte)
Beratungsfolge
17.09.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
25.09.2013 Hauptausschuss Vorberatung
25.09.2013 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Neufassung der als Anlage 1 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung
von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)“
wird beschlossen.
2. Die Neufassung der als Anlage 2 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen
Leistungen der Feuerwehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)“ wird be-
schlossen.
3. Die Neufassung der als Anlage 3 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Gewährung
des Ersatzes von Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehöri-
ge der Freiwilligen Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssatzung
ehrenamtliche Einsatzkräfte)“ wird beschlossen.
4. Der Rat nimmt die insbesondere durch aktuelle Rechtsprechungen notwendigen Änderungen
Vorlagen-Nr.:
V/0401/2013
Auskunft erteilt:
Herr Bestmann
Ruf:
20 25 81 00
E-Mail:
BestmannH@stadt-muenster.de
Datum:
28.05.2013
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0401/2013
der Kosten- und Entgelttarife sowie der Gebühren der Feuerwehr Münster, die in der als An-
lage 4 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich sind, zur Kenntnis.
Begründung:
A) Bislang erhebt die Stadt Münster aufg rund der „Satzung für den Kostenersatz bei Einsä t-
zen, Durchführung von Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der e h-
renamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feue r-
wehrsatzung)“ Kostenersatz, sofern die Tätigkeiten nicht unentgeltlich gemäß § 41 Abs. 1
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998
(GV. NRW S. 122), in der zuletzt gültigen Fassung, sind. Darüber hinaus erhebt die Stadt
Münster für Leistungen der Feuer wehr, die außerhalb der originären Aufgabenbereiche
nach dem FSHG liegen, privatrechtliche Entgelte nach dem „Tarif für Dienst - und Arbeits-
leistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brandschutztechnische Leistu n-
gen der Feuerwehr der Stadt Münster“.
B) Eine Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst - und Arbeitsleistungen,
die letztmalig zum 01.01.2007 geändert wurden, wird insbesondere durch Rechtsprechu n-
gen von Verwaltungs - und Oberverwaltungsgerichten zu den Kosten - und Zeitanteilen für
die Berechnung der Gebühren - bzw. Tarifsätze bei kostenpflichtigen Einsätzen der Feue r-
wehr notwendig (z. B. OVG NRW v. 15.09.2010 - 9 A 1582/08, VG Münster v. 23.01.2012 –
1 K 1217/11). Danach mü ssen die kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze auf der Grundlage
eines Viertelstundensatzes und nicht wie bislang, nach einem halben- bzw. vollen Stunden-
satz abgerechnet werden. Darüber hinaus sind die Gesamtkosten bei der Kalkulation der
Kosten- und Entgeltsätze in vorhalte - und einsatzbezogene Kosten auf zuteilen, da die
Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr im Rahmen der Vorhaltung auch einsatzunabhä ngig
Kosten verursachen. Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten bilden die Jahresgesamtstu n-
den, bei den einsatzbezogenen Kosten die Gesamteinsatzstunden die jewei lige Kalkulati-
onsgrundlage.
C) Die bisherige Feuerwehrsatzung mit den Teilen „Kostenersatz bei Einsätzen“, „Durchfü h-
rung der Brandschau“ sowie „Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst“ werden j e-
weils in eigene, nachfolgend aufgeführte, Satzungen ü berführt. Dadurch können Änderu n-
gen durch gesetzliche Vorgaben und/oder Rechtsprechungen sowie kostenbezogene Tari f-
anpassungen zeitnah und mit geringerem Verwaltungsaufwand vorgenommen werden. E i-
ne eventuell eintretende Unwirksamkeit in einem Bereich bedeutet nicht den Verlust sämtli-
cher bisheriger Regelungen:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und En t-
gelten für Leistungen der Feuerwehr Münster (Feue r-
wehrsatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau en und sonstigen brand-
schutztechnischen Leistungen der Feuerwehr Münster
(Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)
Satzung über die Gewährung des Ersatzes von Ve r-
dienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehren-
amtliche Angehörige der Freiwilligen Feuer wehr und
der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssa t-
zung ehrenamtliche Einsatzkräfte)
- 3 -
V/0401/2013
D) Kostenersatz- bzw. Entgeltpositionen, die nachweislich nicht ertragsrelevant sind, werden
nicht mehr in eine Satzung aufgenommen. Fahrzeuge mit ähnlicher bzw . gleicher Koste n-
struktur wurden zu Gunsten einer vereinfachten Abrechnung in Fahrzeuggruppen zusa m-
mengefasst.
E) Kostensteigerungen bei den Sach- und Personalkosten wurden mit den Neufassu ngen der
Satzungen berücksichtigt. Bei den Personalkostensätzen f ür die Feuerwehrbeamten der
Berufsfeuerwehr wurde der aktuelle Runderlass des Ministeriums für Inneres und Komm u-
nales des Landes NRW (MIK NRW) über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Ve r-
waltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührenges etz für das Land NRW
zu erhebenden Verwaltungsg ebühren herangezogen (Kommentar Klaus Schneider, 8.
überarbeitete Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41 FSHG). Die Anpassung der Koste ns-
ätze für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte auf der Grundlage der Statistischen
Rundschau des Landesamtes für Statistik NRW zu Gehältern von Arbeitern und A ngestell-
ten (Kommentar Klaus Schneider, 8. überarbeitete Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41
FSHG).
F) Im vergangenen Jahr wurden bei den kostenpf lichtigen Feuerwehreinsätzen rd. 191.000 €
vereinnahmt. Die Feuerwehr geht davon aus, dass die neuen Kostenersatz -, Gebühren -
und Entgelttarife zu eine m Mehrertrag von ca. 30.000 € p. a. führen werden. Maßgeblich
hierfür sind zum einen die Anhebung der einzelnen Personalkostensätze sowie zum ande-
ren eine verstärkte Einzelberechnung von kostenpflichtigen Einsätzen auf der Grundlage
des tatsächlich eingesetzten Personals (Hochrechnung auf Grundlage der Einsatzzahlen
des Haushaltsjahres 2012).
Der im Rahmen des Handlungsprogramms 2012 -2017 zur Haushaltskonsolidierung b e-
schlossene jährliche Mehre rtrag in Höhe von 60.000 € durch eine konsequentere Berec h-
nung von Fehlalarmen (Maßnahme Nr. 39) blieb bei der o. g. Einschätzung des Mehre r-
trags unberücksichtigt. Ob der Betrag tatsächlich erzielt werden kann, muss abgewartet
werden.
I. V.
gez.
Heuer
Stadtrat
Anlage 1
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten für Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung).
Anlage 2
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung von Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der Feue r-
wehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz).
- 4 -
V/0401/2013
Anlage 3
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von
Verdienstausfall, Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr und der privaten Hilfsorganisationen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsat z-
kräfte).
Anlage 4
Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten- und Entgelttarifsätze sowie der Gebühren.
(satzung2013Gegen_374berstellung)
8528 Zeichen
Anlage 4
Gegenüberstellung der Tarife/Gebühren
Alt Neu
je ¼-Stunde
je ¼-Stunde
I. Gestellung von Personal Euro
Euro
1. Beamte des höheren Dienstes 16,50 18,25
2. Beamte des gehobenen Dienstes 12,75 14,50
3. Beamte des mittleren Dienstes 10,25 11,75
4. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 7,75 7,75
je ¼-Stunde
je ¼-Stunde
II. Gestellung von Fahrzeugen Euro
Euro
1. Löschfahrzeuge 24,75 12,50
2. Drehleiter/Kranwagen 42,63 12,00
3. Rüstwagen 21,83 12,00
4. Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 23,73 4 0,00
5. Gerätewagen 19,25 9,75
6. Einsatzleitfahrzeug/Kommandowagen/Mannschaftstr ansport-
wagen/Personenkraftwagen
36,50 7,50
III. Pauschale Kostensätze je ¼-Stunde
Euro
je ¼-Stunde
Euro
1.
Grundlose, vorsätzliche Alarmierung; nicht bestimmungsgemäße
oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage; unge-
prüfte Weiterleitung einer Brandmeldung durch einen Sicher-
heitsdienst
199,25
247,75
IV.
Kosten für Verbrauchsmaterial Euro
Euro
1. Ölbindemittel je Sack 8,20 Tagespreis
2. Ölbindekissen je Stück - Tagespreis
3. Ölbindeschlauch je Stück 41,00 Tagespreis
4. Löschpulver je kg 7,50 Tagespreis
V. Brandsicherheitswachdienst Euro
Euro
1. Wachhabender 10,25 11,75
2. Wachposten 7,75 7,75
VI. Pauschalentgelte
je ¼-Stunde
Euro
Je ¼-Stunde
Euro
1. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 35,75 35,75
2. Prüfen/Warten eines FSD 20,50 20,50
3. Prüfen/Wartung eines FSD (VdS-Ausführung) 30,75 30,75
4. Anleiterprobe 30,00 38,00
Gebühren für brandschaupflichte Objekte
Pauschalsätze
Alt Neu
Objekt-
art
Gebühren-
kenn-
ziffer
Objektart/Gebührenart Pauschalsatz
Euro
Pauschalsatz
Euro
1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 5 10,00 580,00
1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 253,00 28 8,00
1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjähr ige
Personen (ab 9 Personen)
92,00 105,00
1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig beh in-
derte Personen (ab 9 Personen)
92,00 105,00
1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig beh in-
derte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten
(ab 20 Personen)
92,00 105,00
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebühre nfrei gebührenfrei
2
1200
Übernachtungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe nach Sonderbauverord-
nung (ab 13 Betten)
253,00
223,00
1201 Obdachlosenunterkünfte gebührenfrei gebühren frei
1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbe -
werber)
gebührenfrei gebührenfrei
1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenend-
platzverordnung
82,00 94,00
1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 253,00 223, 00
3 Versammlungsobjekte
1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Be-
sucher fassen (Sonderbauverordnung)
280,50 246,50
1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versamm-
lungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besu-
cherinnen und Besucher fassen, wenn sie ge-
meinsame Rettungswege haben (Sonderbauver-
ordnung)
280,50 246,50
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflä-
chen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Be-
sucherinnen und Besucher fasst und ganz oder
teilweise aus baulichen Anlagen besteht (Sonder-
bauverordnung)
253,00 288,00
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinne n
und Besucher fassen (Sonderbauverordnung)
253,00 288,00
1304 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvor-
führungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher,
nach örtlicher Gefahreneinschätzung)
92,00 105,00
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinne n
und Besucher, nach örtlicher Gefahreneinschät-
zung)
92,00 105,00
1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucher in-
nen und Besucher)
gebührenfrei gebührenfrei
4 Unterrichtsobjekte
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 253,00 288,00
1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in A us-
bildungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nic ht
gilt
253,00 288,00
1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbil-
dungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht
gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden
92,00 105,00
1403 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebene rdig
(ab 50 Personen)
92,00 105,00
5 Hochhausobjekte
1500 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung 92,00 105,00
6 Verkaufsobjekte
1600 Verkaufsstätten nach Sonderbauverordnung 280, 50 319,00
1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000
qm Verkaufsfläche
510,00 580,00
1602 Verkaufsstätten, für die die Sonderbauverordn ung
nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Ge-
bäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche
253,00 288,00
1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerd ig
mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche
92,00 105,00
7 Verwaltungsobjekte
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit
mehr als 3.000 qm Nutzfläche
253,00 288,00
1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäu-
den mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzflä-
che
253,00 288,00
8 Ausstellungsobjekte
1800 Museen 92,00 105,00
1801 Messegebäude 253,00 288,00
9 Garagen
1900 Großgaragen nach Garagenverordnung 92,00 1 05,00
1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mi t
mehr als 500 qm) in Verbindung zu anders ge-
nutzten Gebäuden
92,00 105,00
10 Gewerbeobjekte
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
253,00 223,00
2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm
253,00 105,00
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stof-
fen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
1.600 qm
92,00 288,00
2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
92,00 105,00
2004
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkei-
ten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten/Druck-
behälterverordnung/ Chemikaliengesetz/Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaß-
nahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt
wurden
510,00 580,00
2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen in
unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm
253,00 105,00
2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,
die gemäß der Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten/Druckbehälterverordnung/
Chemikaliengesetz/ Sprengstoffgesetz mit beson-
deren Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA
bzw. StUA genehmigt wurden
253,00 580,00
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrenn-
barer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche
92,00 105,00
2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr
als 1.600 qm Lagerfläche
92,00 105,00
2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit meh r
als 1.600 qm Lagerfläche
92,00 105,00
2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr
als 800 qm Lagerfläche
92,00 105,00
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit
mehr als 5.000 qm Lagerfläche
92,00 105,00
2012 Hochregallager 253,00 288,00
11 Sonderobjekte
2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 253,00 223,00
2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls
2.000 cbm in Verbindung mit Wohngebäuden
253,00 94,00
2103 Kirchen und Gebetsstätten gebührenfrei gebühr enfrei
2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit
nicht vorhanden)
2105 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 n ach
Strahlenschutzverordnung
280,50 319,00
2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 92,00 105,00
2107 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Ar-
beitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richt-
linie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit bio-
logischen Arbeitsstoffen
280,50 319,00
2108 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm
Verkaufsfläche
510,00 580,00
2109 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW
- Zufahrten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiter-
proben)
* *
12 Sonstiges
2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtli -
chen Gefahreneinschätzung eine Brandschau
durchgeführt wird
* *
2201 Brandnachschau * *
Satzung VB
11997 Zeichen
Anlage 2
S A T Z U N G
der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von
Brandschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der
Feuerwehr Münster vom .2013
(Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.
666); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194) und
der §§ 12 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10.02.1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
23.10.2012 (GV. NRW S. 474) in seiner Sitzung am … …..........2013 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Aufgaben der Feuerwehr
Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes
nach den §§ 5, 6, 7 und 8 des FSHG NRW wahr.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau einschließlich d eren Vor- und Nachbereitung.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige
Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde b eteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandschau vornimmt. Der Zweck der Br andschau ergibt sich aus
§ 6 FSHG. Die Fristen der Brandschau werden auf Bas is des § 6 FSHG in
Abwägung des Risikos eines Objektes bzw. einer Obje ktart durch die Feuerwehr
Münster nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt;
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen;
c) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerh alb des Baugenehmigungs-
verfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der
Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, e ines Brandschutz-
gutachtens, eines Brandschutzkonzeptes oder eines O rtstermines in einem
Zusammenhang stehen;
- 2 -
d) für die von der Brandschutzdienststelle abzugebe nden Stellungnahmen an
staatlich anerkannte Sachverständige gemäß Sachvers tändigen-Verordnung
NRW i. V. m. der Tarifstelle 7.5 der Allgemeinen Ge bührentarifs der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung;
e) für Schulungen im Bereich der Brandschutzerzieh ung, -aufklärung und
-unterweisung.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, in sbesondere der Bauaufsichtsbehörde,
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorsc hriften, wenn sie in eigener
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau te ilgenommen haben oder nach
Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amt shandlung und nach der Zahl der
notwendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebü hr gehören auch die Kosten für
in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren (Pauschalen) erfolgt im Einzelnen nach den in der
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte aufg eführten Sätzen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Q ualifikation des die Brandschau
durchführenden Personals. Hierbei wird unterschiede n: Brandschaukräfte mit
Qualifikation „mittlerer feuerwehrtechnischer Diens t“, mit Qualifikation „mittlerer und
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst“ sowie mit Qu alifikation „gehobener
feuerwehrtechnischer Dienst“. Die Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte ist
Bestandteil der Satzung. Sofern in besonderen Fälle n deutlich höhere
Bearbeitungszeiten anfallen, können die den Objekte n zugeordneten Pauschalsätze
mit einem Personalkostenaufschlag gemäß Ziffer I. b is III. der Gebührenliste ( Anlage
A ) versehen werden.
§ 4
Gebührenschuldner / Gebührenbefreiung
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie der jenige, der eine Leistung der
Brandschutzdienststelle gemäß § 2 beantragt. Mehrer e Personen im Sinne des
Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit
a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff entlichen Rechts, sofern die
Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be trifft oder nicht ein Dritter die
Leistung unmittelbar veranlasst hat;
b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Sinne des Steuerrechts dienen;
- 3 -
c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemei nschaften, wenn die Leistung für
Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchfü hrung ihrer kirchlichen oder
religiösen Aufgaben dienen.
§ 5
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandl ung. Die Gebühr wird durch
Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bek anntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teil weise abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung mit der Gebührenliste über brandschau pflichtige Objekte (Anlage A) treten
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 14.12.2006 außer Kraft.
- 4 -
Anlage A
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte
je Viertelstunde
Euro
I. Beamte des höheren Dienstes 18,25
II. Beamte des gehobenen Dienstes 14,50
III. Beamte des mittleren Dienstes 11,75
Ziffer Objektart Gebühr
1 Pflege- und Betreuungsobjekte Pauschale
1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 580,00 €
1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 288,00 €
1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjähri ge Personen (ab 9 Personen) 105,00 €
1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behi nderte Personen (ab 9 Personen) 105,00 €
1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behi nderte Personen bei nur tagsüber
Untergebrachten (ab 20 Personen)
105,00 €
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebüh-
renfrei
2 Übernachtungsbetriebe
1200 Beherbergungsbetriebe nach Sonderbauverordnung
(ab 13 Betten)
223,00 €
1201 Obdachlosenunterkünfte gebüh-
renfrei
1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbew erber) gebüh-
renfrei
1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenendplatz verordnung 94,00 €
1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 223,00 €
3 Versammlungsobjekte
1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen (Sonderbauverordnung)
246,50€
1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsr äumen, die insgesamt mehr als
200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege
haben (Sonderbauverordnung)
246,50€
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen , deren Besucherbereich mehr als
1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen
Anlagen besteht (Sonderbauverordnung)
288,00 €
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen
(Sonderbauverordnung)
288,00 €
1304 Gebäude mit Bühnen- / Szenenflächen / Filmvorfü hrungen (ab 50 Besucherinnen und
Besucher, nach örtlicher Gefahreneinschätzung)
105,00 €
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinne n und Besucher, nach örtlicher 105,00 €
- 5 -
Gefahreneinschätzung)
1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucheri nnen und Besucher) gebüh-
renfrei
4 Unterrichtsobjekte
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 288,00 €
1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Au sbildungsstätten, für die die
Schulbaurichtlinie nicht gilt
288,00 €
1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildu ngsstätten, für die die
Schulbaurichtlinie nicht gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden
105,00 €
1403 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerd ig (ab 50 Personen) 105,00 €
5 Hochhausobjekte
1500 Hochhäuser nach Sonderbauverordnung 105,00 €
6 Verkaufsobjekte
1600 Verkaufsstätten nach Sonderbauverordnung 319,00 €
1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 q m Verkaufsfläche 580,00 €
1602 Verkaufsstätten, für die die Sonderbauverordnu ng nicht gilt,
in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche
288,00 €
1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdi g mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche 105,00 €
7 Verwaltungsobjekte
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 qm Nutzfläche 288,00 €
1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäude n mittlerer Höhe mit mehr als
1.000 qm Nutzfläche
288,00 €
8 Ausstellungsobjekte
1800 Museen 105,00 €
1801 Messegebäude 288,00 €
9 Garagen
1900 Großgaragen nach Garagenverordnung 105,00 €
1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 5 00 qm) in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden
105,00 €
10 Gewerbeobjekte
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren
Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
223,00 €
2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit e iner Brandabschnittsgröße von mehr als
400 qm
105,00 €
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
288,00 €
2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit e iner Brandabschnittsgröße von mehr als
800 qm
105,00 €
2004 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren
Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten / Druckbehälterverordnung / Chemikaliengesetz / Sprengstoffgesetz mit
besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden
580,00 €
2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren
Stoffen in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm
105,00 €
2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß der Verordnung über 580,00 €
- 6 -
brennbare Flüssigkeiten / Druckbehälterverordnung / Chemikaliengesetz /
Sprengstoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw.
StUA genehmigt wurden
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe mit mehr als 3.200 qm
Lagerfläche
105,00 €
2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr als 1.600 qm Lagerfläche 105,00 €
2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit meh r als 1.600 qm Lagerfläche 105,00 €
2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit me hr als 800 qm Lagerfläche 105,00 €
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche 105,00 €
2012 Hochregallager 288,00 €
11 Sonderobjekte
2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 223,00 €
2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 m³ in Verbindung mit
Wohngebäuden
94,00 €
2103 Kirchen und Gebetsstätten gebüh-
renfrei
2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vorhanden) -
2105 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 n ach Strahlenschutzverordnung 319,00 €
2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 105,00 €
2107 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arb eitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach
der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen
319,00 €
2108 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche 580,00 €
2109 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW - Zufahrten auf Grundstücken
(Beispiel: Anleiterproben)
*
12 Sonstiges
2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahreneinschätzung eine
Brandschau durchgeführt wird
*
2201 Brandnachschau *
* Abrechnung von Mannschaft (Beamte des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienstes gemäß Ziffer I. – III.) und Gerät (Fahrzeuge) gemäß Tarifziffer I.2 der Feuerwehr-
satzung.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0401/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.05.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37