Mandari Insight

V/0401/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring

Vorlagen 02.11.2022

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V-0401-2022-Anlage-5-Vorhaben-Erschliessungsplan

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0401-2022_Anlage-3_Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0401-2022_Anlage-1_Stellungnahmen

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Ansehen

V-0401-2022-Anlage-4-Bebauungsplan

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Ansehen

V-0401-2022_Anlage-2_Begruendung

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Ansehen

V-0401-2022-Anlage-5-Vorhaben-Erschliessungsplan

19752 Zeichen

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D-44135 Dortmund
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Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0401/2022

Anlage A

1651 Zeichen

Anlage A zur V/0401/2022 
Kurzüberblick 
Inhalt dieser Vorlage ist der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147, 
mit der das Planungsrecht für einen zweiteiligen Baukörper des Universitätsklinikums Münster 
(UKM) geschaffen wird. In einem 11-geschossigen Turm und einem 3- bis 5-geschossigen zwei-
ten Bauabschnitt sollen Büros, Verwaltungs- und Technikeinrichtungen des Klinikums sowie eine 
belebte Erdgeschosszone mit Einzelhandel und Gastronomie untergebracht werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es, das Planungsrecht für das Vorhaben des UKM zu schaffen, 
Arbeitsplätze an diesem Standort zu bündeln. Das umgebende Gelände am Coesfelder Kreuz 
südlich der Einsteinstraße soll dabei als attraktiver öffentlicher Raum gestaltet werden.  
Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht.  
 
 
Finanzierung  
Die aus dem Vorhaben resultierenden Kosten sind weitgehend durch das UKM als Vorhabenträge-
rin zu tragen. Näheres regelt der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Durchfüh-
rungsvertrag.  
 
Durch die voraussichtliche Veräußerung von städtischen Teilflächen werden Einnahmen für den 
städtischen Haushalt erzielt.  
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.3 S.1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Inhalt dieser Vorlage ist für die  o. g. Querschnittsthemen nicht von unmittelbarer und grund-
sätzlicher Bedeutung.

Beschlussvorlage

11477 Zeichen

V/0401/2022 
V/0401/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-
Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
[UKM-Service-Zentrum] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   17.11.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf de r vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147 wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1  Der Entwurf vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird wie folgt 
geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1  Der letzte Satz der textlichen Festsetzung Nr.  1.1.1, welcher besagt, dass nur 
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger 
im Durchführungsvertrag verpflichtet, wird ergänzt um  die Formulierung, dass 
diese Festsetzung für den Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplans gilt. 
Als Rechtsgrundlage wird hier §  12 Abs. 3a BauGB angegeben. Die Überschrift 
der Textlichen Festsetzungen Nr. 1 wird entsprechend ergänzt. Die Begründung 
wird entsprechend ergänzt (Kapitel  6.2.1: Art der baulichen Nutzung, letzter 
Satz).  
 
1.1.2  Der Begründungstext zum Thema Denkmalschutz / Archäologie (Kapitel 6.8) wird 
überarbeitet (Anlage 1, Ziffer 4.8).  
 
Stadtplanungsamt 
 
03.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Blick-Veber / Herr Puke 
Telefon: 492-6141 / -6192 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de  
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0401/2022 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Der Anregung, einen Drogeriemarkt anzusiedeln (Anlage 1, Ziffern 1.6, 1.7).  
 
1.2.2  Der Anregung, die Domagkstraße als Fuß-/Radwegverbindung zu wahren (Anla-
ge 1, Ziffern 1.8, 2.8).  
 
1.2.3  Der Anregung, auf die Abbindung der Domagkstraße zu verzichten (Anlage  1, 
Ziffern 2.2, 4.7, 4.10).  
 
1.2.4  Der Anregung, Waldfläche zu berücksichtigen (Anlage 1, Ziffer 2.3).  
 
1.2.5  Der Anregung, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen detailliert in den 
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu regeln (Anlage  1, Ziffern 2.4, 
4.3).  
 
1.2.6  Der Anregung, auf den Bau des UKM -Bürohochhauses zu verzichten, die Pla-
nung zu verlegen oder in der Höhe zu reduzieren (Anlage  1, Ziffern 2.9, 2.11, 
2.12, 4.2, 4.7).  
 
1.2.7  Der Anregung, die Einzelhandelsnutzung im Flächennutzungsplan (FNP) darzu-
stellen (Anlage 1, Ziffer 2.14).  
 
1.2.8  Der Anregung, zusätzliche Stellplätze vorzusehen (Anlage 1, Ziffer 4.7).  
 
2  Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird gemäß §§ 2 
und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung be-
schlossen.  
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die aus dem Vorhaben resultierenden Kosten sind weitgehend durch das UKM als Vorhabenträgerin 
zu tragen. Näheres regelt der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Durchführungs-
vertrag.  
 
Durch die voraussichtliche Veräußerung von städtischen Teilflächen werden Einnahmen für den städ-
tischen Haushalt erzielt.  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 den Beschluss zur Vorhabe nbezogenen 3. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 147 gefasst, um im Eckbereich Ring / Einsteinstraße Planungsrecht für das 
Service-Zentrum des UKM zur Komplettierung des Forschungscampus Ost zu schaffen (Vorlage 
Nr. V/0646/2020). Mit Aufstellungsbeschluss vom 06.04.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss vom 
26.08.2022 räumlich erweitert (Vorlage Nr. V/0084/2022).  
Das Vorhaben ist durch folgende Aspekte geprägt:

- 3 - 
V/0401/2022 
Städtebauliche Gesamtfigur  
Das geplante „Service-Zentrum“ mit Ausrichtung zum Verkehrsknotenpunkt Coesfelder Kreuz soll 
als etwa 56 m hohes Bürogebäude entstehen, in dem dann die bislang über viele Standorte verteil-
ten Bereiche der UKM -Verwaltung an diesem Standort gebündelt werden.  Ein zweiter Bauab-
schnitt soll sich mit drei bis fünf Geschossen bis an den Kreuzungsbereich des Rishon -Le-Zion-
Rings erstrecken und dann die dort gebotene stadträumliche Fassung gewährleisten. Im gemein-
samen Sockel-Erdgeschoss sind ergänzende Handels-, Gastronomie- und Dienstleistungseinrich-
tungen vorgesehen, die einen campus-artigen Charakter an der Schnittstelle zwischen UKM und 
Universität unterstützen sollen.  
Der architektonische Entwurf des Büros Kadawittfeld ist vom Gestaltungsbeirat intensiv begleitet 
worden. Die im Rahmen der damaligen Diskussion erstellten Prüfkriterien zur Vorlage V/0684/2007 
„Hochhauskonzept Münster - Handlungsrahmen für städtebaulich und stadtstrukturell begründete 
Bauvorhaben" wurden berücksichtigt. 
Freiraumkonzept  
Wesentlicher Bestandteil der Entwicklung zum Urbanen Wissensquartier ist der Science -
Boulevard. Mit ihm soll die Domagkstraße als Bindeglied zwischen Innenstadt / Waldeyerstraße 
und Coesfelder Kreuz zu dem sich anschließenden Universitätsgelände führen. Um für Zufußge-
hende und Radfahrende eine hohe Attraktivität zu erreichen, soll die Allee diesen Verkehrsteil-
nehmenden vorbehalten bleiben. Das vom Büro WES erstellte Freiraumkonzept sieht auch vor, 
den Bereich zwischen dem künftig en Bürohochhaus und dem Studienl abor platzartig mit Ver-
weilcharakter zu gestalten und die vorhandene Fahrradachse leicht nach Westen zur Albert -
Schweitzer-Straße zu verschwenken, um den prägnanten Baumbestand rings um die denkmalge-
schützte Figurengruppe des Coesfelder Kreuzes zu erhalten. 
Verkehrliche Anbindung 
Der Baukörper des 2.  Bauabschnitts erstreckt sich riegelartig über den nördlichen Abschnitt der 
Domagkstraße. In der dortigen Kellergeschoss -Ebene ist zur künftigen Anlieferung der bereits in 
Bau befindlichen Projekte MedForCe / Body+Brain ein Wirtschaftshof vorgesehen. Die Anlieferung 
der für die im Erdgeschoss des Service -Zentrums vorgesehenen Nutzer des 2. BA (Handel, Gast-
ronomie) soll ebenfalls in diesem Bereich erfolgen. Die Lieferwagen und LKW fahren hierzu von 
Norden auf der Domagkstraße unter der Einsteinstraße hindurch und gelangen in den mittelfristig 
dann als Sackgasse angelegten Wirtschaftshof. UKM ermöglicht hier auch großf ormatigen LKW 
von Universität und Studierendenwerk das Wenden. 
Somit wird die Domagkstraße ab dem Zeitpunkt des 2. Bauabschnitts durch den neuen Gebäude-
riegel abgebunden. Für Zuf ußgehende / Radfahrende soll eine künftige Umgestaltung des Ver-
kehrsknotenpunkts Coesfelder Kreuz zu einer attraktiven ebenerdigen Querungsmöglichkeit über 
die Einsteinstraße / Von-Esmarch-Straße führen.  
Der Kfz-Verkehr zum Forschungscampus Ost wird künftig über die bereits im Zusammenhang mit 
der 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 verankerte neue Zufahrt auf Höhe der Sertürner-
straße auf das UKM-Gelände gelangen. Ein dort im S üden zu platzierendes neues Parkhaus mit 
etwa 350 Stellplätzen soll den Pkw-Verkehr frühzeitig abfangen und den Science-Boulevard auto-
frei halten. Faktisch ist die Domagkstraße (inklusive der an ihr gelegenen Mensa und des Universi-

- 4 - 
V/0401/2022 
tätsparkhauses) bereits seit längerem nur von Norden anfahrbar, da die ehemalige Straßenspange 
zum Ring mittlerweile durch das MedForCe -Gebäude überbaut ist. Es ist nicht erkennbar, dass 
sich hieraus im täglichen Verkehrsgeschehen Beeinträchtigungen ergeben hätten.  
Die Marathonstrecke kann voraussichtlich ab dem Jahr 2024 nicht mehr wie bislang geführt wer-
den – eine alternative Streckenführung wird erarbeitet. 
Technische Infrastruktur 
In den Kellergeschossen des Service-Zentrums ist ein Blockheizkraftwerk verortet, das bereits zur 
Versorgung der Bauten MedForCe / Body+Brain benötigt wird. Sein Schornstein wird dann inner-
halb des Infrastrukturschachts des Bürohochhauses bis zum Austritt auf das Dach geführt. 
Entwässerung und Überflutungsschutz 
Aufgrund der Tieflage der Domagkstraße sind der dort vom UKM geplante Wirtschaftshof und die 
angrenzenden Kellergeschosse stark durch Überflutung bei Extremregenfällen gefährdet. Das 
UKM muss daher als Nachweis der Erschließung entsprechende bauliche Vorkehrungen für seine 
sensible Infrastruktur schaffen und einen entsprechenden Überflutungsnachweis vorlegen. Dies 
wird vom UKM als realisierungsfähig eingestuft.  
Eigentum 
Über Flächenankauf / Erbpacht der Domagkstraße muss zwischen Stadt und dem UKM vor Reali-
sierungsfähigkeit des 2. Bauabschnitts noch Einigung erzielt werden – die Verhandlungen hierzu 
laufen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Bebauungsplanänderung 
fand vom 23.09. – 15.10.2021, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB vom 31.08. – 30.09.2021, die öffentliche Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB vom 09.05 – 09.06.2022 statt. 
Das Projekt soll mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß §  12 BauGB realisiert 
werden, dessen Kern das Bürohochhaus (1. Bauabschnitt) ist. Der Vorhaben- und Erschließungsplan 
trifft detaillierte Vorgaben zu Art und Maß der Bebauung sowie zur äußeren Gestaltung dieses städ-
tebaulich und architektonisch herausgehobenen Baukörpers. Weitere Details zur Umsetzung sichert 
ein Durchführungsvertrag.  
Vorhaben- und Erschließungspläne setzen voraus, dass der Vorhabenträger verfügungsberechtigt ist 
über die benötigten Flächen. Für die Domagkstraße ist dies noch nicht der Fall. Der 2. Bauabschnitt 
sieht auch die Inanspruchnahme der Domagkstraße vor. Für diesen wird das nötige Planungsrecht 
daher durch einen „konventionellen Angebotsbebauungsplan“ geschaffen. Von Seiten des UKM wur-
de mehrfach deutliches Interesse an der Verwirklichung dieses städtebaulich wicht igen Baukörpers 
betont.  
Das Planverfahren ist gemäß §  13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der In-
nenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wor-
den. Aufgrund der Lage und Größe des Vorhabens l iegen die Voraussetzungen hierfür vor. Die Um-

- 5 - 
V/0401/2022 
weltbelange gehen dennoch in die Beurteilung mit ein. 
Durch die Beschlussvorschl äge 1.1.1 und 1.1.2 erfolgt lediglich eine Klarstellung der textlichen Fest-
setzung bzw. eine redaktionelle Anpassung der Begründung . Hierdurch wird keine erneute Beteili-
gung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der 
Plan kann daher als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2).  
Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 überlagert einen Teil 
des Bebauungsplans Nr.  164: Roxeler Straße  / Orléans -Ring (Universität / Naturwissenschaftlicher 
Bereich I). Mit dem Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
tritt der Bebauungsplan Nr. 164 für den überlagerten Bereich außer Kraft.  
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Stellungnahmen  
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 – Vorhaben- und Erschließungsplan

V-0401-2022_Anlage-3_Textliche-Festsetzungen

8311 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147:  
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / 
Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz /  
Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring  
1.  TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 12 Abs. 3a und § 9 BauGB i. V. m. der 
BauNVO)  
1.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 u. 11 BauNVO)  
1.1.1  Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« 
Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« sind 
folgende Nutzungen zulässig:  
Im Erdgeschoss:  
 Nicht-großflächiger Einzelhandel des täglichen Bedarfs in einem Umfang von max. 
1.480 qm Gesamtverkaufsfläche. Die detaillierte Zulässigkeit richtet sich ferner nach 
den Vorgaben im Durchführungsvertrag. 
 zentrenrelevanter Einzelhandel in einem Umfang von max. 75 qm Verkaufsfläche 
 Schank- und Speisewirtschaften 
 Dienstleistungsbetriebe 
In den übrigen Geschossen ab Geländeoberfläche:  
 Büro- und Verwaltungsflächen des Universitätsklinikums 
 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur im Erdgeschoss und ersten 
Obergeschoss) 
 Räume für freie Berufe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss) 
 Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen 
In den übrigen Geschossen unter der Geländeoberfläche:  
 Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen 
 Anlieferung und Lager 
Im Übrigen sind im Bereich des VEP nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung 
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 
BauNVO)  
Bauhöhen  
Als maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes einschließlich 
Attika, Umwehrung, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile definiert. Den unteren 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0401/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
Bezugspunkt zur Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bildet der Meeresspiegel 
(Normalhöhennull).  
Die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses ist 0,3 m über dem Kanaldeckel mit der Höhe 
65,14 m NHN auszuführen. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der 
Überflutungsschutz durch alternative Maßnahmen sichergestellt wird.  
1.3  Dachbegrünung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)  
Auf den Gebäudeflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die 
Flachdächer mindestens extensiv zu begrünen, die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Davon ausgenommen sind technische Einrichtungen. Die Substratschicht muss 
mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und 
Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen.  
1.4  Solarenergienutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)  
Auf mindestens 50 % der Dachfläche der Gebäude außerhalb des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik, 
Solarthermie) zu installieren. Ausgenommen von der Berechnungsgröße sind technische 
Anlagen (bspw. Aufzugsanlagen, Kühlgeräte, Fensterkuppeln).  
1.5  Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen im Sinne 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr und Anlieferungs-/ 
Entladevorgänge werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von 
Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 
passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zum Schutz vor Außenlärm für 
Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung 
nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen", Ausgabe 
Januar 2018 einzuhalten.  
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile 
von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung des in der Beikarte 
"Maximale maßgebliche Außenlärmpegel" (siehe nebenstehend) entlang der 
Gebäudefassade dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegels La unter Berücksichtigung 
eines Korrekturwertes für die Raumart nach Maßgabe des Kapitel 7.1 der DIN 4109-1 
(Januar 2018).  
1.6  Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)  
Wird ein Baum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich 
beeinträchtigt, zerstört oder gefällt, ist er innerhalb der nächsten Pflanzperiode durch 
Pflanzung eines heimischen standortgerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, 
Stammumfang 20 bis 25 cm) zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist entsprechend den 
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
2.  ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (gemäß § 89 BauO NRW)  
2.1  Äußere Gestaltung des Service-Zentrums  
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan 
(Blatt 2) sind Bestandteil der Festsetzungen. Die Außenwandflächen des geplanten 
Hochhauses sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.  
Bauliche Anlagen, deren äußere Gestaltung nicht im Rahmen des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes geregelt werden, sind mit Glasfassaden und Ergänzungen aus 
backsteinfarbener Keramik als horizontale Fassadenbänder auszubilden. Darüber hinaus 
sind Funktionselemente wie außenliegender Sonnenschutz und Vordächer zulässig.  
2.2  Zulässigkeit von Werbeanlagen  
Werbeanlagen sind, mit dem Ziel der Vermeidung von Fernwirkungen, nur an der Stelle der 
Leistung und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses zulässig.  
3.  HINWEISE  
3.1  Bodendenkmalpflege  
Die geplante Maßnahme befindet sich im Bereich des Coesfelder Kreuzes und zugleich im 
Randbereich einer Schanze aus dem Siebenjährigen Krieg, die ein vermutetes 
Bodendenkmal gemäß § 2 DSchG NRW darstellt. Sämtliche Erdarbeiten, die im Rahmen 
des Bauvorhabens anstehen, sind daher archäologisch zu begleiten.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft 
können auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und 
Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von 
Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der 
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). Das 
entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche 
nach der Anzeige unverändert zu belassen (§16 DSchG NRW).  
3.2  Bereich potenziell überfluteter Flächen  
Im Klimaanpassungskonzept wird der Bereich der Unterführung unter der Einsteinstraße 
als »bei Extrem-Regen potentiell überflutet« dargestellt. Entsprechend ist Bauherren zu 
empfehlen, in den hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum Schutz sensibler 
Nutzungen zu treffen.  
3.3  Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern 
geschlossen (Durchführungsvertrag § 12 BauGB). Der Durchführungsvertrag zum 
Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu beachten.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
3.4  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum "Planen und Bauen" im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.

V-0401-2022_Anlage-1_Stellungnahmen

65482 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 37  
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise  
aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  
sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB  
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
 
1.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 23.09.2021 - 15.10.2021 
Eingegangene Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit mit Bezug auf eine im Internet abrufbare Power-Point-Präsentation mit erläuternder Tonspur. Auf die 
Präsentation ist in den lokalen Medien hingewiesen worden, die Präsentation wurde etwa 110-mal abgerufen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1 Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
23.09.2021 
Es wird darauf hingewiesen, dass das 
Verschattungsgutachten die Wohngebäude am 
Rottendorffweg erfassen müsse. 
 
 
 
 
 
 
 
Das Lärmgutachten müsse berücksichtigen, dass 
Straßenverkehrslärm des Rings durch die künftige 
fünfgeschossige Eckbebauung auf die 
Der Hinweis ist befolgt, ein 
Verschattungsgutachten untersucht mit 
Bezug auf DIN 5034 die Auswirkungen 
der geplanten Bebauung auf die 
relevanten Gebäude im Umfeld, 
inklusive der Bebauung am 
Rottendorffweg. Die dortigen Gebäude 
werden selbst am 21.12. bei 
niedrigstem Sonnenstand erst nach 
15:00 Uhr vom Schattenwurf erfasst. 
Das Gutachten bestätigt eine nur 
geringe Betroffenheit durch die 
Verschattung. 
Im Lärmgutachten sind die 
Wohnhäuser am Rottendorfweg mit 
betrachtet worden. Es kommt dort aber 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 37  
Wohnbebauung am Rottendorffweg reflektiert 
werde und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen 
benennen.  
nicht zu Pegelerhöhungen durch 
Reflexionen. 
 
1.2 Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
24.09.2021 
Die Straße „Einsteinstraße“ zwischen Coesfelder 
Kreuz und Orleans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring 
möge in „Coesfelder Kreuz“ umbenannt werden, 
da dies ohnehin die volkstümliche Bezeichnung sei 
und zudem als prominenter Adressname im 
Eingangsbereich für das Klinik-Quartier dienen 
könne. 
Straßenbenennungen sind nicht Inhalt 
von Bebauungsplanverfahren.  
Die Anregung ist jedoch intern 
weitergeleitet worden und es wird 
geprüft, ob eine Umbenennung in 
Frage kommt. 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich.  
1.3 Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
24.09.2021 
Es wird hinterfragt,  
 wie künftig der Autoverkehr in der 
Domagkstraße (Krankenzufahrten, Taxis, 
Leichenwagen und Bedienstetenfahrzeuge, 
Handwerker) ablaufen solle, wenn der 
Mensatunnel gesperrt und das neue Parkhaus 
am Südzipfel der Domagkstraße fertiggestellt sei 
 
 
 
 
 
 
 ob für den Parkhaus-Neubau das Institut für 
Pharmakologie abgerissen werden solle. 
 
Die Domagkstraße wird zukünftig 
abgebunden: von Norden gelangt man 
lediglich bis zur Brücke unter der 
Einsteinstraße, von Süden bis zum 
MedForCe-Komplex. Von einer neuen 
Zufahrt gegenüber der Sertürner Straße 
wird das neue Parkhaus angefahren. 
Der UKM-interne Verkehr erfolgt über 
diese neue Zufahrt sowie über die 
westliche „kleine Domagkstraße“, 
wobei die eigentliche Domagkstraße 
künftig als sog. „ScienceBoulevard“ 
deutlich verkehrsberuhigt gestaltet 
werden soll. 
 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 37  
Das Institut für Pharmakologie soll nicht 
abgerissen werden, das Parkhaus wird 
östlich davon errichtet werden. 
1.4 Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
03.10.2021 
Es wird hinterfragt, was mit dem Kruzifix am 
Coesfelder Kreuz geschehe und ob es Anklänge an 
den historischen (Pilger)Weg geben werde. 
Beim besagten Kruzifix handelt es sich 
um den Bildstock „Coesfelder Kreuz“, 
der ein eingetragenes Denkmal ist. Das 
„Coesfelder Kreuz“ ist 
dementsprechend denkmalrechtlich 
geschützt und bleibt von der Planung 
unberührt, es wird hingegen in die 
Freiflächenplanung einbezogen. Das 
Denkmal ist zudem in der 
Planzeichnung nachrichtlich 
übernommen worden. Anklänge an den 
historischen Pilgerweg sind nicht 
vorgesehen.  
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich. 
1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
05.10.2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird angeregt, im Sinne der Nachhaltigkeit auf 
einen herkömmlichen Supermarkt zugunsten 
eines Bio-Supermarkts bzw. eines Unverpackt-
Laden zu verzichten. Der Standort sei im 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster nicht ausgewiesen. Da zudem in der alten 
Wartburgschule in unmittelbarer Nähe ein Lidl-
Discounter entstehe, sei der herkömmliche Bedarf 
somit gedeckt. Ein herkömmlicher Supermarkt sei 
nicht zwingend notwendig und stünde nur in 
Konkurrenz zum Bio-Supermarkt.  
 
Die beabsichtigten 
Einzelhandelsnutzungen (City-
Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt-
Lebensmittelmarkt) wurden vorab 
gutachterlich geprüft, um mögliche 
Konflikte mit den im Umfeld bereits 
vorhandenen Einzelhandelsbetrieben 
auszuschließen. Das Gutachten dient 
dabei als Anhaltspunkt, welche 
Betriebsarten in welcher Flächengröße 
mit den Umfeldnutzungen sowie den 
Vorgaben der kommunalen und 
Regional- bzw. Landesplanung in Bezug 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 37  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
mit Schreiben vom 
06.10.2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf einen herkömmlichen Supermarkt möge 
verzichtet und stattdessen ein Drogeriemarkt 
angesiedelt werden. Im Bezirk Sentrup gebe es 
keinen Drogeriemarkt, den nächstgelegenen finde 
man 1,6km entfernt im York-Center bzw. 2,6km 
entfernt in Gievenbeck an der Gartenbreie. Somit 
sei im Bezirk Sentrup eine Unterversorgung 
festzustellen. Der künftige Lidl in der alten 
Wartburgschule decke zwar das Sortiment eines 
herkömmlichen Supermarkts komplett ab, nicht 
jedoch das vollumfängliche Sortiment eines 
Drogeriemarkts und eines Bio-Supermarkts. 
 
 
auf Einzelhandel verträglich sind. 
Nähere Regelungen zur Besetzung – 
also welche Mieter die Flächen 
tatsächlich beziehen werden – ergeben 
sich aus dem Durchführungsvertrag, 
der zwischen UKM und Stadt als 
integraler Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens zu schließen ist. 
Die Anregung, einen Bio-Supermarkt 
bzw. einen Unverpackt-Laden 
vorzusehen, ist bereits aufgegriffen. 
Der benannte LIDL-Markt wurde im 
Zuge der Planungskonzeption und der 
Untersuchungen berücksichtigt.  
Der Mix aus Einzelhandelsnutzungen, 
Gastronomie und Dienstleistungen auf 
dem ForschungsCampus Ost soll einen 
andersartigen Charakter erzeugen als 
ein übliches Nahversorgungszentrum. 
Vielmehr soll sich das Angebot auf das 
Universitäts- und Klinikumfeld 
beziehen, gleichwohl selbstverständlich 
uneingeschränkt für die Allgemeinheit 
zugänglich sein. Es ist nicht vorgesehen, 
einen klassischen Drogeriemarkt 
anzusiedeln. Untergeordnet werden 
voraussichtlich Drogerieartikel im City-
Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt-
Lebensmittelmarkt angeboten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, 
einen 
Drogeriemarkt 
anzusiedeln, wird 
nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 37  
1.7 mit Schreiben vom 
09.10.2021 
Es möge geprüft werden, ob ein Drogeriemarkt 
mit einer Größe von ca. 585 qm an dieser Stelle 
genehmigungsfähig wäre. In Sentrup und 
Gievenbeck bestehe großer Bedarf seitens der 
Bevölkerung nach einem Drogeriemarkt, der im 
UKM-ServiceZentrum eingerichtet werden könnte. 
siehe vorausgegangene Abwägung zum 
Schreiben vom 06.10.2022 
Der Anregung, 
einen 
Drogeriemarkt 
anzusiedeln, wird 
nicht gefolgt. 
1.8 Private Einwendung 
mit Schreiben vom 
17.10.2021 
Es wird hinterfragt, ob keine Parkplätze geplant 
seien. Die aktuelle Situation sei bereits mehr als 
grenzwertig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die für das Service-Zentrum 
erforderlichen Parkplätze sind in einem 
neuen Parkhaus vorgesehen, das im 
südlichen Verlauf der Domagkstraße 
östlich des heutigen Pharmakologie-
Instituts errichtet wird. Im 
Zusammenhang mit dem 
„Forschungscampus Ost“ („Service-
Zentrum“, „Studienlabore“ und 
„MedForce/BBIM“) wird insbesondere 
auch die zukünftige 
Verkehrsabwicklung in diesem Bereich 
neu geordnet, so dass unter anderem 
eine neue Verkehrsführung durch 
Abbindung der Domagkstraße und die 
Schaffung des neuen „Science-
Boulevards“ als neue Fuß- und 
Radwegeachse resultiert. Um dennoch 
auch die erforderlichen Pkw-Stellplätze 
in ausreichendem Umfang vorzuhalten, 
wird ein zentrales Parkhaus im 
südlichen Abschnitt der Domagkstraße 
errichtet. Der übrige Bereich des 
Forschungscampus kann so weitgehend 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 37  
 
 
 
 
 
Unklar sei, wie bei Wegfall der Unterführung die 
tiefgelegenen Wirtschaftshöfe angefahren werden 
sollen. 
 
 
 
Es wird angeregt, die Unterführung zumindest für 
den Fahrradverkehr nutzen zu können 
(kreuzungsfrei). 
von Pkw-Verkehren freigehalten und 
vorrangig für den Fuß- und Radverkehr 
vorgehalten werden. Nur einige 
barrierefreie Stellplätze sollen im 
Umfeld realisiert werden. 
Von nördlicher Richtung wird ein 
gemeinsamer unterirdischer 
Wirtschafts- und Anlieferhof von 
„Service-Zentrum“ und „MedForce / 
BBIM“ mit Wendemöglichkeit 
angefahren.  
 
Fuß- / Radverkehr ist in diesem Bereich 
nicht sinnvoll, da die rangierenden Lkw 
in dem dann durch Stützen beengten 
Verkehrsraum eine Gefährdung 
auslösten. Zudem wäre die 
vergleichsweise lange untertägige 
Strecke nur wenig attraktiv. Vielmehr 
soll mit dem neuen Science-Boulevard 
eine neue Wegeverbindung angeboten 
werden, die ebenerdig über einen 
belebten zukünftigen Platzbereich 
direkt zum Knotenpunkt „Coesfelder 
Kreuz“ geführt wird.  
 
 
 
 
 
 
Eine 
Beschlussfassung 
ist nicht 
erforderlich. 
 
 
 
 
Der Anregung, die 
Domagkstraße als 
Radwegverbindung 
zu wahren, wird 
nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 37  
2.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im 
Zeitraum 01.09.2021 – 30.09.2021 
Stellungnahmen innerhalb der Stadtverwaltung werden hier nur wiedergegeben, soweit sie in anderer Funktion (bspw. Untere Denkmalbehörde, 
Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde,) vorgebracht wurden oder umweltrelevante Informationen 
enthalten. 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorlage  
2.1 Stadtnetze Münster 
GmbH, 
Grundsatzplanung 
mit Schreiben vom 
16.09.2021 
Die Stadtnetze weisen auf ihre 
Versorgungsleitungen und Kabel hin, die 
sehr umfänglich für die geplante 
Neubebauung bereits umgelegt worden 
seien. Diese befinden sich außerhalb der 
geplanten Untergeschossebene, aber 
innerhalb des Geltungsbereiches vom 
Bebauungsplanentwurf. Ihre Trassen seien 
zwingend mittels GFL-Flächen auszuweisen, 
eine Überbauung (z.B. durch geplante 
Bäume) dieser Versorgungstrassen sei nicht 
gestattet. Bei Ausschachtungsarbeiten für 
das Untergeschoss müsse die Lage der o.g. 
Leitungen unbedingt beachtet werden.  
Die übermittelten Informationen 
sind in die Planzeichnung 
eingeflossen, entsprechende GFL-
Flächen übernommen. Die 
Stellungnahme ist zur Information 
an den Bauherrn weitergeleitet 
worden. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich, der 
Anregung ist bereits 
gefolgt. 
2.2 Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb 
NRW mit Schreiben 
vom 21.09.2021  
Die angedachte Verkehrsplanung 
beeinflusse stark die heutige Erschließung 
des nördlich gelegenen Uni-Parkhauses mit 
1.000 Stellplätzen, das heute über die 
Domagkstraße sowohl von Norden als auch 
von Süden angefahren werde. Würde ein 
Teil der Domagkstraße abgebunden, erhöhe 
Bereits seit die damalige Ost-West-
Spange zwischen Ring und 
Domagkstraße Ende 2019 wegen 
des dortigen MedForCe-Baubeginns 
entwidmet und überbaut wurde, 
besteht für das Uni-Parkhaus 
faktisch keine Anbindung mehr von 
Der Anregung, auf die 
Abbindung der 
Domagkstraße zu 
verzichten, wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 37  
sich das Verkehrsaufkommen auf dem Uni-
Campus-Gelände, eine Ausfahrt nach Süden 
bzw. eine Einfahrt von Süden werde extrem 
umständlich.  
 
 
 
 
Dies konterkariere die Absichten des Landes 
NRW, der WWU Münster und der Stadt 
Münster, auf dem Uni-Campus eine bessere 
Aufenthaltsqualität für die Studierenden zu 
schaffen. Es sei beabsichtigt, die Wilhelm-
Klemm-Straße für den Individualverkehr zu 
sperren und als Campus-Mitte mit hoher 
Aufenthaltsqualität zu gestalten. In diesem 
Zusammenhang seien auch der Rückbau 
und die Verkehrsberuhigung der 
vierspurigen Corrensstraße von allen 
Beteiligten als mittelfristiges Ziel formuliert 
worden. Die durch die angedachte 
Verkehrsplanung erwarteten vorteilhaften 
Effekte für das UKM-Gelände im 
Änderungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 147 würden sich zu Lasten des Uni-
Campus sehr negativ auswirken. Es dürfe 
hier nicht zu einer einseitigen Förderung der 
Süden. Daraus sind jedoch bislang 
keine nennenswerten 
Verkehrsbeeinträchtigungen 
festzustellen. Auch zuvor war das 
Uni-Parkhaus aus Richtung Süden 
nur umwegig per „U-Turn“ 
erreichbar, so dass es bereits 
seinerzeit keine attraktivere Zufahrt 
als über die Correns-/Wilhelm-
Klemm-Straße gab.  
Zum aktuellen Bebauungsplan- 
Änderungsverfahren ist eine 
Verkehrsuntersuchung erstellt 
worden, die die genannten Belange 
berücksichtigt und prüft. Das Projekt 
konterkariert die Absichten zur 
Schaffung einer besseren 
Aufenthaltsqualität für die 
Studierenden gerade deshalb nicht, 
weil mit den Vorhaben „Service-
Zentrum“ und „Science-Boulevard“ 
insbesondere auch eine 
hochwertige und ansprechende 
Freiraumgestaltung forciert wird, 
die der Wissenschaftsstadt ein 
stadträumliches Rückgrat gibt. 
Konkret soll sich dieses verbindende 
Element von Nord nach Süd, vom 
Leonardo-Campus über die 
Corrensstraße und die 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, auf die 
Abbindung der 
Domagkstraße zu 
verzichten, wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 37  
UKM-Belange und Benachteiligung der 
Belange des Landes/Uni kommen.  
Die Verkehrsplanung solle derart angepasst 
werden, dass das Uni-Parkhaus in gleicher 
Weise wie das geplante UKM-Parkhaus 
direkt vom Ring in beide Richtungen 
verkehrstechnisch angebunden werde.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Fall der Abbindung der Domagkstraße sei 
es erforderlich, eine Wendemöglichkeit für 
LKW zu gewährleisten. Neben dem zu 
erwartenden Baustellenverkehr für die 
geplante Errichtung der IG1 sei dauerhaft zu 
gewährleisten, dass Uni-Gebäude mit 
großen Fahrzeugen zur Ver- und Entsorgung 
angefahren werden können.  
Domagkstraße durch die 
Wissenschaftsstadt erstrecken.  
Eine verbesserte Anbindung des 
Uni-Parkhauses an den Ring – wie 
auch für das geplante UKM-
Parkhaus vorgesehen – ist bereits 
Inhalt von Gesprächen zwischen der 
Stadt und dem BLB. Die ersten 
technischen / räumlichen Prüfungen 
lassen eine positive Perspektive 
erkennen, zugleich sind noch Fragen 
der Kosten und ihrer Verteilung zu 
klären. Das UKM kommt bspw. als 
Nutznießer der neuen Anbindung 
Sertürner Straße für deren Kosten 
auf. Der Anregung kann nicht im 
Zusammenhang mit dem aktuell 
anstehenden Planverfahren gefolgt 
werden. 
 
Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 
10m Länge (dreiachsiges 
Müllfahrzeug) kann nördlich der 
Einsteinstraßenbrücke angelegt 
werden. Für größere Fahrzeuge 
gestattet das UKM ein Wenden in 
seinem Wirtschaftshof.  
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 37  
Es sei vorgesehen, ab 2023 die öffentliche 
Widmung der Wilhelm-Klemm-Straße 
aufzuheben. Daher sei eine 
Zufahrtsmöglichkeit von der abgebundenen 
Domagkstraße zu erstellen.  
Die Stadt ist in die Überlegungen zur 
Umgestaltung der Wilhelm-Klemm-
Straße einbezogen. Der Hinweis 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.3 Landesbetrieb Wald 
+ Holz NRW mit 
Schreiben vom 
24.09.2021 
Von der Planung sei Wald im Umfang von 
etwa 0,6 ha betroffen. Da die betreffende 
Fläche zum überwiegenden Teil bereits 
gerodet und zum Teil bereits in eine andere 
Nutzungsart überführt wurde, könne 
bezüglich einer Beurteilung der 
Waldeigenschaft lediglich auf historische 
Luftbilder zurückgegriffen werden. Dabei 
werde ersichtlich, dass sich eine 
Waldeigenschaft durch natürliche 
Sukzession eingestellt habe. Um die 
negativen Auswirkungen der Umwandlung 
zu kompensieren, seien 
Ersatzaufforstungsflächen im Verhältnis von 
1:2 erforderlich. Sofern geeignete 
Ersatzaufforstungsflächen vorgelegt 
werden, stelle man die Rücknahme der 
Bedenken in Aussicht. Für die Qualifizierung 
einer Fläche als Wald käme es allein auf die 
tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf 
Ausweisungen in amtlichen (Bauleit-) 
Plänen oder Registern. Dabei sei auch 
unerheblich, wie die Bestockung der Fläche 
mit Forstpflanzen entstanden ist.  
Das betreffende Gelände des 
Bauvorhabens wies in der 
Vergangenheit Bewuchs auf, der im 
Zuge der Bauarbeiten für das 
angrenzende Bauvorhaben 
MedForCe/BBIM mittlerweile 
entfallen ist. Nach Auffassung des 
Landesbetriebs Wald und Holz NRW 
handelte es sich bei der 
bewachsenen Fläche um Wald. 
Faktisch ist der Bewuchs allerdings 
erst nach Inkrafttreten des 
Ursprungsbebauungsplans aufgrund 
nur sporadischer Pflege entstanden, 
so dass die Fläche bereits bebaubar 
war (im Sinne von „Natur auf Zeit“). 
Der Tatbestand einer 
Waldumwandlung und ein damit 
verbundenes 
Forstausgleichserfordernis ergibt 
sich somit – entgegen der 
Auffassung des Landesbetriebs – 
nicht. Ein Erhalt der Vegetation 
wäre im Grundsatz wünschenswert, 
Der Anregung, Waldfläche 
zu berücksichtigen, wird 
nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 37  
ist jedoch auf Grund der geplanten 
planerischen Zielstellungen für das 
betreffende Plangebiet nicht in die 
Planung integrierbar, so dass das 
Ziel „Stärkung des UKM-Betriebs an 
zentrumsnahem Standort ohne 
Freirauminanspruchnahme“ in der 
Abwägung gegenüber dem 
Bewuchs-Erhalt vorrangig ist. 
2.4 IHK Nord Westfalen 
mit Schreiben vom 
27.09.2021  
Die detaillierte Zulässigkeit der 
Einzelhandelsnutzungen solle sich nach den 
Vorgaben im Durchführungsvertrag richten. 
Das Vorhaben solle mit allen städtebaulich 
relevanten Parametern so konkret 
beschrieben werden, dass die Umsetzung 
der vertraglichen 
Durchführungsverpflichtung auch im 
Bebauungsplan feststellbar ist. Hierzu 
könnten konkrete Festsetzungen 
hinsichtlich der Art / des Anlagentyps der 
Einzelhandelsnutzungen, der zulässigen 
Sortimente sowie der maximalen 
Verkaufsflächen insgesamt sowie je Betrieb 
gehören. 
 
 
 
Das Einzelhandelsgutachten befasst 
sich mit den vorgesehenen 
konkreten Nutzungen City-
Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt-
Lebensmittelmarkt und weist deren 
Verträglichkeit nach, die textlichen 
Bebauungsplan-Festsetzungen 
generalisieren sie als „nicht-
großflächiger Einzelhandel des 
täglichen Bedarfs“ und limitieren sie 
auf max. 1.480m² 
Gesamtverkaufsfläche. Der 
Durchführungsvertrag nimmt einen 
Verweis auf die von UKM 
vorgeschlagenen Nutzer auf und 
sichert die an das Vorhaben 
verknüpften Erwartungen bzgl. 
Mischung, Vielfältigkeit und 
Kleinteiligkeit. Eine Verankerung als 
textliche Festsetzung wird allerdings 
als zu starr verworfen, zumal es sich 
Der Anregung, die 
Zulässigkeit von 
Einzelhandelsnutzungen 
detailliert in den 
textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplans zu 
regeln, wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 37  
 
 
 
 
 
 
Der Klinikbezug der Einzelhandelsnutzungen 
solle stärker hergeleitet, Gutachten / 
Begründung und textliche Festsetzungen 
stärker aufeinander abgestimmt werden.  
Hinsichtlich der zu erwartenden 
Auswirkungen des ebenfalls in Planung 
befindlichen Lidl-Discountmarktes (ehem. 
Wartburgschule) gegenüber den 
schützenswerten Bereichen (u.a. 
Gievenbeck-Mitte) werde angeregt, diese 
verbal- argumentativ zu beurteilen. Hierbei 
sei vorhaben-begünstigend zu 
berücksichtigen, dass die Nutzungen im 
Service-Zentrum zwar auch eine Bedeutung 
für das Wohnumfeld hätten, im Besonderen 
jedoch auf die Beschäftigten bzw. Besucher 
abzielten, so dass unterschiedliche 
Versorgungsgebiete und -funktionen 
vorlägen.  
schwierig gestaltet, hinreichend 
bestimmte Parameter zu definieren. 
Für die öffentliche Auslegung ist die 
Begründung zum Bebauungsplan in 
dieser Hinsicht vertieft worden. Der 
Anregung wurde diesbezüglich 
gefolgt. 
 
Das Einzelhandelsgutachten hat 
Wechselbeziehungen mit dem Lidl-
Markt weiter ausgeführt. Der 
Anregung wurde gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 37  
Man weise auf die Bedeutung des 
Parkhauses als Park-and-Ride-Standort und 
der damit verbundenen Bedeutung für die 
Erreichbarkeit der Innenstadt Münsters hin. 
Die leistungsfähige Erschließung des 
Parkhauses müsse daher gewährleistet 
bleiben.  
Das Uni-Parkhaus ist bereits seit 
Aufhebung der Domagk-Querspange 
nicht von Süden erreichbar, 
verkehrliche Nachteile hierdurch 
wurden bislang jedoch nicht 
wahrgenommen. Die Stadt ist sich 
der Umstiegsfunktion des 
Parkhauses bewusst, hinsichtlich 
einer ergänzenden Anbindung 
stehen BLB und Stadt im Gespräch 
miteinander. Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.5 WWU mit Schreiben 
vom 27.09.2021  
Es sei unbedingt erforderlich, dass bei der 
Abbindung der Domagkstraße eine 
Anlieferbarkeit und Wendemöglichkeit für 
LKW gewährleistet wird, insbesondere 
hinsichtlich der anstehenden Neubauten / 
Baustellenverkehre.  
 
 
Es sei beabsichtigt, das 
Naturwissenschaftliche Zentrum (NWZ) so 
fortzuentwickeln, dass der Individualverkehr 
aus dem NWZ genommen wird. Im direkten 
angrenzenden Bereich soll z.B. die Wilhelm-
Klemm-Straße im Jahr 2023 für den 
Individualverkehr gesperrt werden. Diesem 
Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 
10m Länge (dreiachsiges 
Müllfahrzeug) kann nördlich der 
Einsteinstraßenbrücke angelegt 
werden. Für größere Fahrzeuge 
gestattet das UKM das Wenden in 
seinem Wirtschaftshof. Die 
Anregung ist bereits berücksichtigt. 
 
Eine verbesserte Anbindung des 
Uni-Parkhauses an den Ring – wie 
auch für das geplante UKM-
Parkhaus vorgesehen – ist bereits 
Inhalt von Gesprächen zwischen der 
Stadt und dem BLB, jedoch nicht 
Bestandteil der vorliegenden 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 37  
städtebaulichen Ziel laufe die Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens (aufgrund der nur 
noch einseitigen Anfahrbarkeit des WWU-
Parkhauses) zuwider. Hier sollte es 
zukünftig eine Zufahrtsmöglichkeit aus 
südlicher Richtung und eine Abfahrt aus 
nördlicher Richtung auf den Orleans-Ring 
von der abgebundene Domagkstraße 
geben.  
Planung. Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
2.6 Stadt Münster, Amt 
37, Feuerwehr mit 
Schreiben vom 
28.09.2021  
Die bislang durchgängig mit 
Einsatzfahrzeugen befahrbare 
Domagkstraße werde künftig in Höhe des 
Brückenbauwerks abgebunden. Um 
Einsatzstellen zeitkritisch unmittelbar 
anfahren zu können, müsse zukünftig ein 
Teilstück eine andere Adressierung 
(Straßennamen) erhalten.  
In der Privatstraße müsse an beiden Enden 
eine Wendemöglichkeit für Großfahrzeuge 
(Schleppkurve dreiachsiges Müllfahrzeug) 
geschaffen werden.  
Aus Richtung Norden müsse eine Notzu- 
und -ausfahrt für Einsatzfahrzeuge 
geschaffen werden, um bei Ausfall der 
neuen Zufahrt in Höhe der Sertürner Straße 
(z.B. durch Verkehrsunfall, Straßenschäden 
größeren Umfangs etc.) die Gebäude der 
Die Straßen-Umbenennung kann 
nicht durch den Bebauungsplan 
erfolgen. Der Hinweis wurde 
weitergegeben. 
 
 
 
Für derartige Fahrzeuge sind 
Wendemöglichkeiten vorgesehen. 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Das Klinikgelände wird im Einsatzfall 
von Norden wie bislang von der 
„kleinen Domagkstraße“ und 
zusätzlich von einer Notzufahrt aus 
dem Knotenpunktbereich erreichbar 
sein. Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 37  
Klinik trotzdem sicher mit Einsatzfahrzeugen 
im Einsatzfall zu erreichen.  
Gegen die vorgesehenen Baukörper 
bestünden aus Sicht der Feuerwehr keine 
Bedenken. Dies betreffe auch die 
vorgesehene Überbauung der 
Domagkstraße ab dem Brückenbauwerk. 
Die sich ergebenden 
brandschutztechnischen Anforderungen an 
den angrenzenden Tiefhof seien im Zuge 
der Genehmigungsplanung zu bewerten.  
 
 
Die Feuerwehr ist eng in das 
Baugenehmigungsverfahren 
eingebunden. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.7 Stadt Münster, 
Untere 
Denkmalbehörde,  
mit Schreiben vom 
29.09.2021 
Im Bereich des Coesfelder Kreuzes befinde 
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein 
Bodendenkmal.  Hierzu sei ein 
entsprechender Hinweis in die 
Planzeichnung aufzunehmen, der das 
Verhalten im Fall einer Entdeckung vorgibt.  
Im Plangebiet befinde sich der Bildstock 
»Coesfelder Kreuz«, der 1976 im 
Zusammenhang mit dem Straßenbau um 
etwa 50m Richtung Südosten an seinen 
heutigen Standort versetzt wurde. Der 
Bildstock werde durch die Planung nicht 
beeinträchtigt. Das Denkmal müsse im Plan 
gekennzeichnet werden.  
Auf die in der Umgebung des Plangebietes 
gelegenen Baudenkmäler der Alten 
Universitätskliniken (Domagkstraße 1- 17) 
Die Planzeichnung ist um die 
genannten Hinweise zu den 
vermuteten Bodendenkmälern 
ergänzt worden.  
 
 
Der Bildstock „Coesfelder Kreuz“ 
wurde der Stellungnahme 
entsprechend im Bebauungsplan 
gekennzeichnet.  
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 37  
mit ihren parkähnlich gestalteten 
Grünflächen und der Lukaskirche (Von- 
Esmarch-Straße 1) werde hingewiesen. Das 
geplante Hochhaus halte im Hinblick auf 
den Umgebungsschutz des Baudenkmals 
"Alte Kliniken" einen ausreichenden 
Abstand ein, so dass die 
Denkmaleigenschaft nicht beeinträchtigt 
werde. 
Gegenüber dem Kirchturm der Lukaskirche 
schaffe das mit bis zu 14 Geschossen 
geplante Hochhaus einen neuen Höhepunkt 
und Blickfang im Straßenverlauf. Durch die 
Positionierung, Gestaltung und Funktion des 
Hochhauses entstehe jedoch keine 
Konkurrenz zu der Lukaskirche. Das 
Baudenkmal Lukaskirche werde durch den 
Neubau nicht erheblich beeinträchtigt, so 
dass der Denkmalwert nicht erheblich 
beeinträchtigt werde.  
2.8 Münster-Marathon 
e.V. mit Schreiben 
vom 30.09.2021 
Für den Marathon 2021 habe bereits wegen 
der großen Baustelle am UKM die 
Laufstrecke verlegt, korrigiert und neu 
vermessen werden müssen. Man gehe 
davon aus, dass die Laufstrecke auch im 
Jahr 2022 gleichartig genutzt werden könne.  
Die Planung für die Änderung der 
Domagkstraße einschließlich des Wegfalls 
der Unterführung unter der Einsteinstraße 
Das UKM hat zugesagt, dass die 
momentan für die Baustelle 
genutzte Domagkstraße auch für 
2023 für den Münster-Marathon zur 
Verfügung steht.  
Im Ziel-Zustand mit überbauter und 
somit auch abgebundener 
Domagkstraße lässt sich die 
Marathon-Strecke nicht mehr über 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Der Anregung, die 
Domagkstraße als Fuß-
/Rad-Verbindung aufrecht

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 37  
löse für die Zukunft allerdings massive 
Probleme aus, da alle Überlegungen für 
eine alternative Streckenführung unter 
Verzicht auf die Unterführung im Bereich 
der Mensa Coesfelder Kreuz aufgrund der 
Erreichbarkeit UKM und den Ortsteil 
Gievenbeck nicht realistisch erschienen. Alle 
Überlegungen einer Streckenänderung in 
diesem Bereich würden jeweils an der 
fehlenden Unterführung und der damit 
verbundenen Sperrung Ring/Kreuzung 
Coesfelder Kreuz scheitern. Der Beibehalt 
der bewährten Laufstrecke erscheine nur 
unter Beibehaltung der Unterführung im 
Bereich der Mensa und der Nutzung der 
Domagkstraße (wie beim Marathon 2021) 
realistisch. Daher werde um Überprüfung 
dieser Möglichkeiten/ Alternativen gebeten, 
wozu man gerne Unterstützung anbiete. 
die bisherige Route führen. Es ist 
erwogen worden, inwieweit eine 
Fuß-/Rad-Verbindung 
aufrechterhalten erhalten bleiben 
kann. Angesichts eines dann 
tunnelartigen Abschnitts auf einer 
Länge von etwa 100m durch das 
Kellergeschoss-Stützraster sowie 
dem im Alltag stattfindenden Lkw-
Rangieren ist eine derartige Lösung 
allerdings verworfen worden. 
Daher unterliegt das (auch auf 
städtischer Seite vorhandene) 
Interesse an einem Beibehalt der 
bisherigen Streckenführung 
gegenüber dem Ziel, das Service-
Zentrum in vollem Umfang und mit 
stadträumlicher Fassung bis zum 
Eckbereich des Rings hin zu 
entwickeln. 
zu erhalten, wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
2.9 Studierendenwerk 
Münster AöR mit 
Schreiben vom 
30.09.2021 
Die vom Studierendenwerk Münster bereits 
zur 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 147 aufgezeigten Bedenken verblieben 
auch für die 3. Änderung. Die Abbindung 
der Domagkstraße benachteilige die 
Anlieferung sowie die Ver- und Entsorgung 
der Mensa stark. Da das gegenüber der 
Mensa liegende Parkhaus durch die 
Abbindung nur noch einseitig erreichbar 
Laut der 2. Änd. des 
Bebauungsplans Nr. 147 wird die 
Domakgstraße durch eine neue 
Anbindung gegenüber der Sertürner 
Straße angebunden – zur 
Erschließung des neuen UKM-
Parkhauses. Gemäß Fachgutachten 
kommt es in Folge der 
Planumsetzung der 3. Änderung 
Der Anregung auf Verzicht 
der Domagkstraßen-
abbindung wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 37  
sein werde, schränke das die Erreichbarkeit 
der Mensa auch für die Studierenden, 
Mitarbeiter und Besucher ein.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Zuge der einer Abbindung solle auf jeden 
Fall eine Wendemöglichkeit geschaffen 
werden, da ansonsten von einer Belastung 
der Anlieferungszone ausgehen sei.  
Man sehe die Abbindung als eine eindeutige 
Bevorzugung des UKM zum Nachteil des 
Studierendenwerks. Um hier zumindest 
eine geringe Entlastung zu ermöglichen, 
solle die Verkehrsplanung entsprechend 
angepasst und das Universitätsparkhaus 
(mit Abbindung der Domagkstraße) 
nicht zu negativen Auswirkungen 
auf das Verkehrsgeschehen im 
Nahbereich des Planungsstandorts. 
Bereits seit die damalige Ost-West-
Spange zwischen Ring und 
Domagkstraße Ende 2019 wegen 
des dortigen MedForCe-Baubeginns 
entwidmet und überbaut wurde, 
besteht für das Uni-Parkhaus 
faktisch keine Anbindung mehr von 
Süden. Daraus sind jedoch bislang 
keine nennenswerten 
Verkehrsbeeinträchtigungen 
festzustellen. Die Erreichbarkeit der 
Mensa bleibt weiterhin über die 
Einsteinstraße gegeben. 
Für Fahrzeuge bis zur Größe 
dreiachsiger Müllfahrzeuge sind 
Wendemöglichkeiten vorgesehen. 
Der Anregung ist bereits gefolgt. 
 
Eine verbesserte Anbindung des 
Uni-Parkhauses an den Ring – wie 
auch für das geplante UKM-
Parkhaus vorgesehen – ist bereits 
Inhalt von Gesprächen zwischen der 
Stadt und dem BLB. Die ersten 
technischen / räumlichen Prüfungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 37  
vom Ring her beidseitig angebunden 
werden. 
 
 
 
 
 
Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur 
2. Änderung habe das Studierendenwerk 
auch Bedenken bzgl. einer Verschattung 
ihrer PV-Anlage geäußert. 
lassen eine positive Perspektive 
erkennen, zugleich sind noch Fragen 
von Kosten und -verteilung zu 
klären. Die Anbindung des Uni-
Parkhauses ist jedoch nicht 
Bestandteil der vorliegenden 
Planung. Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Verschattung der auf dem 
Mensadach installierten PV-Anlage 
ist gutachterlich geprüft worden. Es 
sind aber keine erheblichen 
Nachteile zu erwarten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf 
das UKM-Bürohaus 
einhergeht – wird nicht 
gefolgt. 
2.10 Stadt Münster, Amt 
für Grünflächen, 
Umwelt und 
Nachhaltigkeit, mit 
Schreiben vom 
06.10.2021  
Untere Immissionsschutzbehörde  
Für eine konkrete Abschätzung sei das 
schalltechnische Gutachten abzuwarten 
 
 
Untere Wasserbehörde  
Es bestünden keine grundsätzlichen 
Bedenken, allerdings werde eine 
wasserrechtliche Erlaubnis für die 
bauzeitliche Grundwasserabsenkung 
erforderlich sein.  
 
Das Schallgutachten liegt 
mittlerweile vor, seine 
Empfehlungen sind in den 
Bebauungsplanentwurf 
eingeflossen. Der Anregung ist 
bereits gefolgt worden. 
 
 
Die Grundwasserabsenkung ist im 
Baugenehmigungsverfahren zu 
beantragen. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 37  
Untere Naturschutzbehörde  
Die Artenschutzprüfung sei obligatorisch 
und nach den Empfehlungen des LANUV 
durchzuführen. 
 
 
 
Zudem seien die Auswirkungen durch 
Glasfassaden bzw. entsprechende 
Maßnahmen zur Vermeidung unabhängig 
vom Vorkommen planungsrelevanter Arten 
zu thematisieren.  
Aufgrund der Anwendung des § 13a BauGB 
seien für die mit der Planung verbundenen 
Eingriffe keine Ausgleichserfordernisse 
gegeben. Es fehle allerdings zur Abwägung 
eine verbal-argumentative Bewertung des 
Eingriffs.  
Die Planung habe maßgebliche 
Auswirkungen auf die Grünfläche am 
Coesfelder Kreuz sowie die von geschützten 
Bäumen gesäumte Fuß-/ 
Radwegeverbindung zur Domagkstraße. Die 
Umsetzung erfordere daher eine 
ganzheitliche Freiflächenplanung, die 
sowohl die städtischen Flächen (Coesfelder 
Kreuz mit Baumgruppe) als auch die UKM-
 
Eine formelle Artenschutzprüfung 
ist gem. Rücksprache mit dem 
Fachamt nicht erforderlich, dennoch 
wurden die Artenschutzbelange im 
Rahmen der Begründung behandelt. 
Der Anregung ist bereits gefolgt 
worden. 
 
Das thematische Detail zu 
Auswirkungen von Glasfassaden ist 
im Baugenehmigungsverfahren zu 
konkretisieren.  
In der Begründung wird auf die 
bereits zuvor deutlich 
eingeschränkte ökologische 
Wertigkeit hingewiesen, da der 
Bereich durch sein Umfeld stark 
anthropogen überformt ist. 
 
Die Belange der Grünplanung 
werden entsprechend im 
Durchführungsvertrag fixiert.  
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 37  
eigenen Flächen umfassen müsse, 
miteinander abzustimmen und über den 
städtebaulichen Vertrag abzusichern sei.  
Die als „Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – Aufenthaltsbereich 
Fußgänger / Radfahrer“ ausgewiesenen 
Flächen müssten hinsichtlich der 
erforderlichen Begrünungsfunktion 
gesichert werden.  
Für Teile der Dachflächen seien 
Dachbegrünungen vorgesehen. 
Diesbezüglich sei eine Konkretisierung der 
textlichen Festsetzung erforderlich. 
 
 
 
Zum Schutz der fünf als zu erhalten 
festgesetzten sowie weiterer, z.T. in das 
Plangebiet hineinreichender Bäume, seien 
umfassende Schutzmaßnahmen im Rahmen 
des städtebaulichen Vertrages detailliert zu 
regeln (insb. „dendrologische 
Baubegleitung“).  
Für einen östlichen im Nahbereich der 
Bebauung stehenden Baum seien 
Maßnahmen zu dessen Erhalt aufzuzeigen, 
wie dieser trotz des in den 
 
 
 
Der Bereich rund um den Bildstock 
„Coesfelder Kreuz“ mit seiner 
Baumgruppe ist entsprechend im 
Bebauungsplan gesichert. 
 
Die Festsetzung zur Dachbegrünung 
für den mittleren Riegel und das 
Eckgebäude ist konkretisiert 
worden. Auf dem Büroturm ist 
Derartiges wegen der zahlreichen 
Technikaufbauten nicht möglich. 
Der Anregung ist bereits gefolgt 
worden. 
 
Im Durchführungsvertrag werden 
entsprechende Maßnahmen zum 
Baumschutz verankert. 
 
 
Die konkreten Schutzmaßnahmen 
sind im Baugenehmigungsverfahren 
zu thematisieren. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 37  
Kronentraufbereich hineinreichenden 
Untergeschosses erhalten bleiben kann. 
Fünf im Vorhaben- und Erschließungsplan 
dargestellte „Baume mit standortprägender 
Wirkung“ im Übergang zum StudienLabor 
seien als zu erhalten festzusetzen.  
 
Für das Umweltprotokoll werden in der 
Begründung zum Bebauungsplan zahlreiche 
Details mit der Bitte um Korrektur / 
Nachtrag benannt. 
 
 
Die benannten Bäume wurden 
entsprechend festgesetzt. Der 
Anregung ist bereits gefolgt worden. 
 
 
Das Umweltprotokoll (Kapitel in der 
Begründung zum Bebauungsplan) 
wurde entsprechend den 
Anregungen in der Stellungnahme 
und dem angehängten Dokument 
redaktionell überarbeitet. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.11 Evangelisches 
Kreiskirchenamt mit 
Schreiben vom 
15.10.2021 
Der räumliche Abstand zwischen 
denkmalgeschützter Lukas-Kirche und 
geplantem Hochhaus sei nicht in dem 
städtebaulich vertretbaren Maße gewahrt. 
Das nächstgelegene Hochhaus in Sichtweite 
des Baugrundstücks verfüge nur über eine 
Höhe von 9 Geschossen. Im Zusammenhang 
mit dem Wettbewerb im Jahre 2017 für den 
Neubau des Ev. Kreiskirchenamtes sei 
großer Wert auf den sehr sensiblen Umgang 
des Neubaus mit dem Bestand gelegt 
worden, insbesondere im Hinblick auf die 
Einhaltung von erforderlichen räumlichen 
Abständen und zu respektierenden 
Gebäudehöhen. Diese Rücksichtnahme und 
Das Bauvorhaben Service-Zentrum 
hält an seiner nächstgelegenen 
Stelle einen Abstand von rd. 80 m 
zur Lukas-Kirche. Es bildet zukünftig 
den nördlichen Auftakt des neu zu 
entwickelnden Forschungscampus 
Ost, der sich vom Coesfelder Kreuz 
entlang der Domagkstraße in 
Richtung Süden erstreckt. Es handelt 
sich bei dem Standort um eine 
städtebaulich markante Stelle. Das 
Ziel der Planung ist hier u.a., den 
großzügigen Kreuzungsbereich 
städtebaulich zu fassen. Westlich 
des geplanten Gebäudes schließt 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf 
das UKM-Bürohaus, auf 
dessen Verlegung oder 
Höhenreduzierung 
einhergeht – wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 37  
Wertschätzung gegenüber dem Baudenkmal 
Lukas-Kirche fehle in der Planung des 
Service-Zentrums. 
zukünftig der „Science-Boulevard“ 
an, eine attraktive Fuß- und 
Radwegeachse, die von Norden in 
Richtung Süden durch den 
zukünftigen Forschungscampus Ost 
verläuft. Daher wird auch die 
Westseite des geplanten 
Hochhausbaus mit einem 
attraktiven Vorplatz gestaltet, der 
sich entsprechend zum Science-
Boulevard orientiert. Die Albert-
Schweitzer-Straße, die zwischen 
Lukas-Kirche und UKM-Neubau in 
Richtung Südwesten durch das 
Klinikquartier verläuft, bildet im 
Bestand eine klare räumliche Zäsur, 
eine erdrückende Wirkung erzeugt 
das Bürohaus nicht.  
2.12 Evangelisches 
Kreiskirchenamt mit 
Schreiben vom 
15.10.2021 
Der räumliche Abstand zwischen 
denkmalgeschützter Lukas-Kirche und 
geplantem Hochhaus sei nicht in dem 
städtebaulich vertretbaren Maße gewahrt. 
Im Zusammenhang mit dem Wettbewerb im 
Jahre 2017 für den Neubau des Ev. 
Kreiskirchenamtes sei großer Wert auf den 
sehr sensiblen Umgang des Neubaus mit 
dem Bestand gelegt worden, insbesondere 
im Hinblick auf die Einhaltung von 
erforderlichen räumlichen Abständen und 
zu respektierenden Gebäudehöhen. Diese 
Es wird auf die vorangegangenen 
Ausführungen zur Stellungnahme 
des Evangelischen Kreiskirchenamts 
verwiesen (Ziffer 2.11).  
 
 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf 
das UKM-Bürohaus, auf 
dessen Verlegung oder 
Höhenreduzierung 
einhergeht – wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 37  
Rücksichtnahme und Wertschätzung 
gegenüber dem Baudenkmal Lukas-Kirche 
fehle in der Planung des Service-Zentrums. 
In der Computersimulation des 
begleitenden Verschattungsgutachten sei 
die Von-Esmarch-Straße 7 nicht dargestellt, 
die Frühlings- und Sommermonate seien 
unberücksichtigt geblieben. Man befürchte 
eine erhebliche Verschattung von ca. 80 
Arbeitsplätzen im Kreiskirchenamt in den 
Morgenstunden dieser Monate durch die 
geplante Hochhausbebauung.  
 
 
 
 
Das künftige UKM-Hochhaus liegt 
über 100m entfernt relativ exakt 
östlich des Bürogebäudes der Ev. 
Kirchenkreise und hat eine Nord-
Süd-Erstreckung von etwa 40m. 
Insofern werden hier keine 
nennenswerten bzw. dauerhaften 
Verschattungen erwartet. Zudem 
wurde ergänzend eine 
Stellungnahme des 
Verschattungsgutachters eingeholt. 
Die Frühlings- und Sommermonate 
blieben nicht unberücksichtigt, das 
Gutachten bezieht sich unter 
anderem auf das sogenannte 
Äquinoktium, oder 
Tagundnachtgleiche, das die beiden 
Kalendertage im Jahr umfasst, an 
denen Tag und Nacht etwa gleich 
lang sind (einmal im Frühjahr, 
einmal im Herbst). Die Verschattung 
der Arbeitsplätze ist im Hinblick auf 
die als Grundlage heranzuziehende 
DIN 5043 nicht relevant, da es sich 
bei der Untersuchung gemäß DIN 
um die Auswirkungen auf 
 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf 
das UKM-Bürohaus, auf 
dessen Verlegung oder 
Höhenreduzierung 
einhergeht – wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 37  
Wohnnutzungen handelt. Zudem 
gibt es einen definitorischen 
Unterschied zwischen 
„Verschattung“ und „Versorgung 
mit Tageslicht“. Die in der 
Stellungnahme beschriebene 
Besorgnis einer unzureichenden 
Belichtung der Arbeitsplätze wegen 
des Bürogebäudes wird insofern 
nicht geteilt. 
2.13 Stadt Münster, Amt 
für Mobilität und 
Tiefbau mit 
Schreiben vom 
22.11.2021 
Es gebe Bedenken bzgl. der Abbindung der 
Domagkstraße, die bislang eine komfortable 
Wegeführung für den Fuß- und Radverkehr 
als Nord-Süd-Achse biete. Falls diese künftig 
entfiele, müsse eine attraktive mindestens 
gleichwertige Alternativverbindung 
angeboten werden. Für den geplanten 
Umbau der Domagkstraße als „Science-
Boulevard“ müsse dies aufgezeigt werden.  
Das Gebäude Domagkstraße 14, das nicht 
zum UKM-Komplex gehöre, müsse 
weiterhin erschlossen bleiben. 
 
Für den Marathonlauf müsse eine 
alternative Route gefunden werden. 
 
 
Im Zusammenhang mit der 
Schaffung des Science-Boulevards 
soll der Fuß- und Radverkehr über 
den neu entstehenden Platz 
zwischen Service-Zentrum und 
Studienlabor geleitet werden, um 
dann ebenerdig den künftig 
umgestalteten Knotenpunkt am 
Coesfelder Kreuz zu queren. 
Im Durchführungsvertrag ist eine 
Verpflichtung des UKM aufgegriffen, 
die dauerhafte Anfahrbarkeit des 
Gebäudes sicherzustellen. 
Eine alternative Marathonstrecke ist 
seitens des Veranstalters in 
Zusammenarbeit mit der Stadt zu 
suchen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 37  
Durch die Abbindung bekäme die 
Domagkstraße ab der 
Einsteinstraßenunterführung privaten 
Charakter, so dass UKM als Veranlasser 
auch Baulast, Verkehrssicherungs- und 
Unterhaltungspflicht übernehmen müsse. 
Für die beiden aus der Abbindung 
resultierenden Stichstraßen seien 
Wendeanlagen zu prüfen. 
 
 
Für die privaten und öffentlichen 
Verkehrsflächen sei die Unterhaltungs- und 
Verkehrssicherungspflicht zu klären. 
 
Es sei zu prüfen, inwiefern eine Änderung 
der gegenwärtigen Straßenentwässerung 
erforderlich / realisierbar ist. Diese müsse 
der Vorhabenträger mit dem Amt für 
Mobilität und Tiefbau abstimmen. 
Die öffentlichen Regenwassernetze des 
Umfelds seien bereits stark hydraulisch 
ausgelastet. Hierzu sei eine vorgegebene 
maximale Einleitmenge zwingend 
einzuhalten, um den Überflutungsschutz 
des Viertels zu gewährleisten, was seitens 
UKM nachzuweisen sei. 
Im Durchführungsvertrag werden 
entsprechende Regelungen 
verankert. 
 
 
Wendemöglichkeiten sind im 
Norden wie im Süden 
vorgeschlagen, sie liegen allerdings 
nicht im Geltungsbereich der 3. 
Änderung. 
Im Durchführungsvertrag werden 
entsprechende Regelungen 
verankert. 
 
Die entsprechende Abstimmung 
findet aktuell im Rahmen der 
konkreten Ausführungsplanung 
statt. 
 
Die entsprechende Abstimmung 
findet aktuell im Rahmen der 
konkreten Ausführungsplanung 
statt. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 37  
Durch die Tieflage bestehe ein großes 
Überflutungsrisiko bei Starkregen. Das UKM 
müsse dies hinsichtlich der Anordnung 
kritischer Infrastruktur in den 
Untergeschossen berücksichtigen und muss 
diesen Selbstschutz durch umfangreiche 
bauliche Vorkehrungen herbeiführen. 
Zudem solle die Erdgeschoss-Oberkante 
0,3 m über dem Höhenniveau der Albert-
Schweitzer-Straße liegen. 
Zur Klimaanpassung solle eine 
Dachbegrünung festgesetzt werden. 
 
 
Bei der Veräußerung der unterführenden 
Domagkstraße sei zu berücksichtigen, dass 
sich in ihr auch städtische Kanalisation 
befinde und östlich davon ein Pumpwerk 
betrieben werde. 
Das UKM ist oft und intensiv auf das 
Risiko hingewiesen worden und 
plant derartige Schutzmaßnahmen 
ein. Zudem ist eine entsprechende 
Festsetzung in den Bebauungsplan 
übernommen worden. Der 
Anregung ist bereits gefolgt worden. 
 
 
Die Gebäudedächer sind – soweit 
nicht von technischen Anlagen 
überdeckt – mit einer Begrünung 
auszugestalten. Der Anregung ist 
bereits gefolgt worden. 
 
Die technischen Anlagen sind im 
Rahmen eines künftigen 
Flächenverkaufs zu berücksichtigen. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
2.14 Bezirksregierung 
Münster mit 
Schreiben vom 
19.11.2021 i.Z.m. 
Anfrage gem. 
§ 34 (1) LPlG 
Aufgrund der vergleichsweise geringen 
Flächeninanspruchnahme der ergänzenden 
Nutzungen (Gastronomie, 
gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, 
Räume für freie Berufe, 
Einzelhandelsbetriebe) in Bezug auf die 
Gesamtdimensionierung des Vorhabens 
ordneten sich diese Bausteine der 
Hauptnutzung klar unter und seien mit der

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 37  
Zweckbindung des Standortbereiches 
vereinbar.  
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den 
Zielen des Kapitels 6.5 (Großflächiger 
Einzelhandel) des Landesentwicklungsplans 
NRW (LEP NRW) sei noch hinsichtlich 
folgender Punkte zu prüfen bzw. 
nachzuweisen:  
Der prognostizierte Vorhabenumsatz stelle 
lediglich auf den „Moderate Case“ ab, es 
müsse aber der maximal anzunehmende 
Vorhabenumsatz angesetzt werden.  
Auch für die angenommene 
Flächenproduktivität des CitySupermarktes, 
müsse ein „Worst Case“-Szenario angesetzt 
werden. 
Die Notwendigkeit eines ergänzenden 
Angebotsbausteins im Bereich „Fahrräder“ 
wird hinterfragt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Einzelhandelsgutachten ist 
entsprechend überarbeitet worden.  
 
 
Das Einzelhandelsgutachten ist 
entsprechend überarbeitet worden. 
 
Der Bereich „Fahrräder“ ist sehr 
deutlich untergeordnet. Mit ihm soll 
aber gerade das auf dem 
campusartigen Umfeld erwartete 
Publikum angesprochen werden, 
womit man sich auch eine 
andersartige Prägung erwartet, die 
ein allgemeinübliches 
Nahversorgungszentrum nicht hat. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf die 
Option auf 75m² Fahrrad-
Verkaufsfläche einhergeht 
– wird nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 37  
Zur Klärung, dass keine 
Einzelhandelsagglomeration entstehe, 
erbitte man weitere Erläuterungen. 
 
 
 
 
Auch wenn die Entwicklung eines 
Bebauungsplanes aus dem (FNP) durch die 
Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit 
in eigener Zuständigkeit zu beurteilen sei, 
stelle man dies wegen der ergänzenden 
Einzelhandelsfunktion in Frage, da der FNP 
hier ein Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Hochschule (SO HS) 
darstelle. Die Stadt Münster solle prüfen, 
wie sie das bestehende SO (HS) um eine 
Darstellung für die Nutzungen Einzelhandel 
und weitere Nutzungen ohne erkennbaren 
Klinikbezug ergänze (z.B. SO 1 und SO 2 mit 
entsprechenden Zweckbestimmungen). 
Die Begründung wurde 
dahingehend verdeutlicht, dass 
kleinteilige und vielfältige 
Nutzungen vorgesehen sind. Zudem 
gibt es ebenso wenig einen in 
Agglomerationen üblichen 
gemeinsamen Eingang oder einen 
großflächigen Parkplatz. 
Von einer Änderung des 
Flächennutzungsplanes in Richtung 
einer expliziten 
Einzelhandelsnutzung wird 
abgesehen, da letztere nur deutlich 
untergeordnet vorgesehen ist. Im 
Durchführungsvertrag wird deutlich 
auf einen Klinik- / universitären 
Bezug abgestellt. Ein beliebiges 
Nahversorgungszentrum ist nicht 
vorgesehen. 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, die 
Einzelhandelsnutzung im 
Flächennutzungsplan 
(FNP) darzustellen, wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange ist in der frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt worden, dass ihrerseits keine Anregungen oder Bedenken 
bestünden:   
 Stadtwerke Münster, Nahverkehrsmanagement, 01.09.2021 
 Westfälische Fernwärmeversorgung, 01.09.2021 
 Deutsche Telekom, 02.09.2021 
 Handelsverband Nordrhein-Westfalen, Westfalen – Münsterland mit Schreiben vom 10.09.2021

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 37  
 Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr SB mit Schreiben vom 24.09.2021 
 Bezirksregierung, Obere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 29.09.21 
 
3.  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 09.05.2022 – 09.06.2022 
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 
 
4.  Anregungen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB im Zeitraum 
09.05.2022 – 09.06.2022 
Stellungnahmen innerhalb der Stadtverwaltung werden hier nur wiedergegeben, soweit sie in anderer Funktion (bspw. Untere Denkmalbehörde, 
Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde,) vorgebracht wurden oder umweltrelevante Informationen 
enthalten. 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorlage  
4.1 Deutsche Telekom 
Technik GmbH mit 
Schreiben vom 
09.05.2022 
Die benachbarten Richtfunkstrecken der 
Telekom haben ausreichend 
Sicherheitsabstand, so dass keine Bedenken 
geäußert werden. Es wird angeraten, auch die 
Ericsson Services GmbH zu beteiligen. 
Die Ericsson Services GmbH ist 
einbezogen worden, von dort wurden 
keine Bedenken gemeldet. 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
 
4.2 Evangelisches 
Kreiskirchenamt mit 
Schreiben vom 
07.06.2022 
Die gutachterliche Stellungnahme trage den 
am 15.10.2021 vorgetragenen Bedenken zur 
Verschattung nicht ausreichend Rechnung: Die 
Grafiken der Verschattungsstudie zeigten auf 
dem Grundstück Von-Esmarch-Str. 3-7 noch 
den alten Gebäudebestand. Für den im Jahre 
2020 bezogenen Neubau gehe man davon aus, 
dass die geplante Hochhausbebauung eine 
Seitens des Gutachters ist eine 
ergänzende Stellungnahme erfolgt, 
die aber weiterhin die nur sehr 
geringen Verschattungsauswirkungen 
bestätigt. 
Die Anregungen aus der 
Stellungnahme wurden noch einmal 
Der Anregung – soweit 
mit ihr ein Verzicht auf 
das UKM-Bürohaus, auf 
dessen Verlegung oder 
Höhenreduzierung 
einhergeht – wird nicht 
gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 37  
erhebliche Verschattung der Hälfte der ca. 80 
Arbeitsplätze im Kreiskirchenamt in den 
Morgenstunden der Frühlings- und 
Sommermonate erwarten lässt. Arbeitsbeginn 
für Teile der Belegschaft ist um 06:30 Uhr. Dies 
sei korrekterweise zugrunde zu legen.   
gutachterlich berücksichtigt und 
bewertet. Auch unter Bezugnahme 
auf die aktuelle Baustruktur ergeben 
sich keine wesentlichen 
Veränderungen im Hinblick auf die 
Verschattung. Weiterhin wird auf die 
als Grundlage herangezogene DIN 
5043 verwiesen, die sich auf 
Wohnnutzungen bezieht. Ungeachtet 
dessen ergibt sich auch unter 
Berücksichtigung der gewerblichen 
Nutzung kein negativer Einfluss in 
Folge der Verschattung durch das 
geplante Bauvorhaben. 
4.3 IHK Nord Westfalen  
mit Schreiben vom 
08.06.2022 
Es werde empfohlen, das Vorhaben mit allen 
städtebaulich relevanten Parametern so 
konkret zu beschreiben, dass die Umsetzung 
der vertraglichen Durchführungsverpflichtung 
des Vorhabenträgers nicht nur im 
Durchführungsvertrag sowie der Begründung, 
sondern auch im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan feststellbar sei. 
Der Durchführungsvertrag nimmt 
konkretere Angaben zu den 
inhaltlichen Ausprägungen von 
campus- / klinik-affinen Gastro-, 
Handels- und 
Dienstleistungseinrichtungen auf. 
Eine Verankerung in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans ist 
wegen der daraus resultierenden 
Starrheit nicht vorgesehen. 
Der Anregung, die 
Zulässigkeit von 
Einzelhandelsnutzungen 
detailliert in den 
textlichen 
Festsetzungen des 
Bebauungsplans zu 
regeln, wird nicht 
gefolgt. 
4.4 Amt für 
Grünflächen, 
Umwelt und 
Nachhaltigkeit mit 
Bei einem im Westen gelegenen, als zu 
erhalten festgesetzten Baum (Ahorn) handele 
es sich um einen Baum, für den die 
mittlerweile schon genehmigte 
Baustellenerschließung eine Beseitigung 
Im Durchführungsvertrag ist eine 
entsprechende generelle Regelung zu 
Ersatzanpflanzungen enthalten.  
 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 37  
Schreiben vom 
09.06.2022 
zulasse. Eine Festsetzung sei daher entbehrlich, 
ersatzweise solle im Durchführungsvertrag 
eine ausgleichende Pflanzung verankert 
werden. 
Bei dem östlich gelegenen Baum handele es 
sich um eine jüngere Esche im Bereich des 
Treppenaufganges. Sofern eine dauerhafte 
Erhaltung durch die vergleichsweise 
ungünstigen Standortbedingungen hier nicht 
gesichert werden könne, sei im Umfeld eine 
Ersatzpflanzung vorzusehen. 
 
 
Im Durchführungsvertrag ist eine 
entsprechende generelle Regelung zu 
Ersatzanpflanzungen enthalten.  
 
 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
4.5 Handelsverband 
NRW - Westfalen-
Münsterland e. V. 
mit Schreiben vom 
09.06.2022 
Es werde ein sehr prägnantes 
Gebäudeensemble erwartet, das der 
Bedeutung des UKM und den dazugehörenden 
Gebäuden gerecht zu werden verspreche. 
Extrem wichtig sei bei dem gesamten 
Gebäudekomplex ein hinreichend großzügig 
konzipiertes Parkhaus, das einerseits die vielen 
Arbeitsplätze in dem Gebiet berücksichtige, 
aber auch die Besucher der Einrichtungen, die 
oftmals nicht aus Münster kämen und 
gesundheitlich eingeschränkt seien, im Blick 
behalte. 
 
 
 
Etwa 350 Stellplätze sind in dem neu 
zu errichtenden Parkhaus im 
südlichen Abschnitt der 
Domagkstraße vorgesehen. Zudem 
stehen insbesondere für Patienten 
und Besucher der medizinischen 
Dienste zahlreiche Stellplätze auf dem 
weitläufigen Klinik-Areal zur 
Verfügung. Der Bau weiterer, noch 
darüber hinausgehender Parkplätze / 
Parkhäuser wäre unter der 
Zielsetzung einer Verkehrswende 
kontraproduktiv, da er wiederum die 
Nutzung des eigenen Pkw 
attraktiveren würde. 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 37  
Die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen 
sollten tatsächlich auf die Nutzer des Service-
Zentrums ausgerichtet und entsprechend 
kleinteilig sein. 
Der Durchführungsvertrag 
konkretisiert die vorgesehene 
Kleinteiligkeit und Nutzungsvielfalt. 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
 
4.6 Stadtnetze Münster 
GmbH, mit 
Schreiben vom 
09.06.2022 
Die Leitungs-Umlegungen für den geplanten 
Neubau des Service-Centers seien 
abgeschlossen, die hierzu erforderlichen GFL-
Flächen im Bebauungsplan eingetragen. Die  
neuverlegten Leitungen seien bei geplanten 
Überpflanzungen und/oder Überbauungen zu 
berücksichtigen. 
 
Die im Planbereich gelegene 
Gasdruckregelstation (GDR) sei zwingend für 
die Gasversorgung erforderlich. Die Gespräche 
mit UKM bezüglich ihrer Versetzung (zwingend 
in unmittelbarer Nähe) verliefen bislang 
unbefriedigend. Wenn dieses Thema geklärt 
sei, bestünden seitens der Stadtnetze Münster 
GmbH keine Bedenken mehr. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
Die Gasdruckregelstation befindet 
sich bereits heute auf einer UKM-
eigenen Fläche. Daher ist der Verbleib 
bzw. die technische Lösung bilateral 
zu klären. 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
4.7 Studierendenwerk, 
mit Schreiben vom 
09.06.2022 
Es bestünden nach wie vor erhebliche 
Bedenken gegen  
- das hohe Bürogebäude des UKM-Service-
Zentrums,  
- das Stellplatzkonzept  
- die gemeinschaftlich genutzte 
Anlieferung für das Service-Zentrum / 
MedForCe/BBIM / Studienlabore:

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 37  
 
Die Verschattungsstudie zeige, dass durch das 
Hochhaus eine Verschattung der 
Photovoltaikanlagen auf dem Dach der Mensa 
erfolge, in der Regel in der Mittagszeit. Dabei 
sei der vordere Teil des Daches, auf dem sich 
eine eigene Anlage des Studierendenwerks 
befinde, mehr betroffen als der hintere, auf 
dem die Anlage eines Dritten stehe.  
Durch die Verschattung (zur Mitte des 
Winterquartals von kurz vor 12 Uhr bis kurz vor 
15 Uhr rund eine Stunde pro Modul) werde es 
sowohl für die Photovoltaik-Anlagen zu 
Einbußen bei der Energiegewinnung kommen. 
Diese Tatsache sei umso bedauerlicher, als die 
Stadt MS genau diese Energiegewinnung 
fordere. 
 
Das im Bereich der neuen Zufahrt 
(Sertürnerstraße) vorgesehene zusätzliche 
Parkhaus biete mit 350 Stellplätzen zu wenig 
Kapazität für den gesamten Einzugsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 147. Das 
Studierendenwerk gehe davon aus, dass auch 
das vorhandene WWU-Parkhaus an der 
Domagkstraße zur Berechnung des 
Stellplatznachweises hinzugerechnet werde, 
allerdings seien von den dort vorhandenen 
1.016 Kfz-Stellplätzen bereits 423 Stellplätze 
für den Betrieb der Mensa vorgesehen. Diese 
 
Die benannten Einbußen beschränken 
sich auf einen vergleichsweise 
geringen Stundenzeitraum. 
Gebäudeeigentümern, die PV-Anlagen 
installieren kann keine Garantie 
gegeben werden, dass für diese 
dauerhaft jegliche Verschattung 
ausgeschlossen bleibt. 
 
 
 
 
 
Auf Grundlage der städtischen 
Stellplatzsatzung wird für das UKM 
ein vergleichsweise geringer 
pauschaler Stellplatzschlüssel 
angesetzt. Das UKM muss den 
Stellplatznachweis auf eigenen 
Flächen führen, hierzu ist 
insbesondere das neu zu errichtende 
Parkhaus an der südlichen 
Domagkstraße vorgesehen. Bereits im 
städtebaulichen Vertrag zur 
2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 147 ist verankert, dass das UKM 
 
Der Anregung, das 
Bürohochhaus des UKM 
in seiner Höhe zu 
reduzieren, wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr der Bau 
zusätzlicher Stellplätze 
verbunden ist – wird 
nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 37  
stünden also nicht für die im Gebiet des 
Bebauungsplans Arbeitenden zur Verfügung. 
 
 
 
 
 
 
Die als Sackgasse geplante einzige Zufahrt zum 
Wirtschafts- und Ladehof werde nach wie vor 
für problematisch gehalten. Über die 
Domagkstraße erfolgten die Anlieferung, die 
Entsorgung und alle Waren- und 
Speisentransporte der Produktionsstätte 
Mensa am Ring. Ebenso befänden sich dort 
auch die Zu- und Ausfahrten des WWU-
Parkhauses mit seinen 1.016 Kfz-Stellplätzen. 
Es sei zu befürchten, dass es durch das 
erheblich höhere Verkehrsaufkommen 
Beeinträchtigungen beim Rangieren der 
schweren LKW (z.B. Müllfahrzeuge, 
Entsorgungsfahrzeuge für Fettabscheider etc.) 
im Bereich der Mensa-Anlieferung geben 
werde. 
das Parkhaus an der südlichen 
Domagkstraße errichtet und eine 
Vereinbarung mit dem BLB 
geschlossen hat, dass bis zu dessen 
Fertigstellung ersatzweise Stellplätze 
im erkennbar nicht ausgelasteten Uni-
Parkhaus am Ring bereitgestellt 
werden. 
Bereits seit die damalige Ost-West-
Spange zwischen Ring und 
Domagkstraße Ende 2019 wegen des 
dortigen Baubeginns von MedForCe 
entwidmet und überbaut wurde, 
besteht für das Uni-Parkhaus faktisch 
keine Anbindung mehr von Süden. 
Daraus sind jedoch bislang keine 
nennenswerten 
Verkehrsbeeinträchtigungen 
festzustellen. Auch zuvor war das Uni-
Parkhaus aus Richtung Süden nur 
umwegig per „U-Turn“ erreichbar, so 
dass es bereits seinerzeit keine 
attraktivere Zufahrt als über die 
Correns-/Wilhelm-Klemm-Straße gab. 
Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 
10m Länge (dreiachsiges 
Müllfahrzeug) kann nördlich der 
Einsteinstraßenbrücke angelegt 
werden. Für größere Fahrzeuge 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr der Verzicht auf 
die Abbindung der 
Domagkstraße 
verbunden ist – wird 
nicht gefolgt.

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 37  
gestattet das UKM ein Wenden in 
seinem Wirtschaftshof.  
4.8 Städtische 
Denkmalbehörde 
(Baudenkmalpflege) 
mit Schreiben vom 
09.06.2022 
Der Text der Begründung sei unter Punkt 6.8 
„Denkmalschutz/ Archäologie“ inhaltlich nicht 
korrekt und daher zu überarbeiten.   
Der Begründungs-Text wird 
redaktionell angepasst, Änderungen 
für die Planung ergeben sich dadurch 
nicht. 
Der Anregung, den 
Begründungstext zum 
Thema Denkmalschutz / 
Archäologie zu 
überarbeiten, wird 
gefolgt. 
 
4.9 Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW - 
Regionalforstamt 
Münsterland mit 
Schreiben vom 
09.06.2022 
Die in der Stellungnahme vom 24.09.2021 
geäußerte Forderung nach einer 
Ersatzaufforstung werde zurückgenommen. Da 
die zeitliche Differenz zwischen Einstellung 
einer tatsächlichen Waldeigenschaft und 
Aufnahme einer anderweitigen Nutzung 
vermutlich weniger als 10 Jahre betrage und da 
eine mutmaßliche rechtmäßige bauliche 
Nutzung in der Vergangenheit als 
wahrscheinlich erachtet werden könne, stelle 
man die seinerzeitigen Bedenken zurück. 
Die Stadt hatte in der Begründung die 
bereits seit Jahrzehnten bestehende 
planungsrechtliche Zulässigkeit für 
eine intensive Bebauung verdeutlicht. 
Dass diese nicht ausgenutzt wurde, 
hat einen Spontan-Aufwuchs als 
„Natur auf Zeit“ ermöglicht, aus der 
jedoch jetzt nicht eine 
Schlechterstellung resultieren soll. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
 
4.10 Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb 
NRW mit E-Mail 
vom 23.06.2022 
Man habe sich mit dem UKM dahingehend 
geeinigt, dass eine Wendemöglichkeit für LKW 
im Untergeschoss des MedForCe Gebäudes 
geschaffen werde und damit die Möglichkeit 
zur Anlieferung des Ersatzneubaus IG 1 
dauerhaft gesichert sei. Dieser Punkt der 
Stellungnahme werde daher 
zurückgenommen. 
Die Ausführungen werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Der Anregung – soweit 
mit ihr der Verzicht auf 
die Abbindung der 
Domagkstraße

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 37  
Im Übrigen bleibe es bei den im Schreiben vom 
21.09.2021 vorgebrachten Einwendungen. 
Siehe vorausgegangene Abwägung 
zum Schreiben vom 21.09.2022. 
verbunden ist – wird 
nicht gefolgt. 
 
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange ist mitgeteilt worden, dass ihrerseits keine Anregungen oder Bedenken bestünden:   
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, mit Schreiben vom 12.05.2022 
 Stadtwerke Münster GmbH Nahverkehrsmanagement, mit Schreiben vom 08.06.2022 
 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, mit Schreiben vom 08.06.2022

V-0401-2022-Anlage-4-Bebauungsplan

17427 Zeichen

Festsetzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Sonstiges Sondergebiet UKM-Service-Zentrum
Maß der baulichen Nutzung
       1,0 Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß
      GH maximale Gebäudehöhe als Höchstmaß in Meter (m) 
über Normalhöhennull (NHN), (z.B. 80,0 m)
      XIV Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehrsflächen 
Straßenbegrenzungslinie
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- Aufenthaltsbereich Fußgänger / Radfahrer
 p private Verkehrsfläche
 ö öffentliche Verkehrsfläche
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt für Kfz (Ausnahme:
Rettungs-/ Einsatzfahrzeuge)
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-
entsorgung und Abwasserbeseitigung sowie
für Ablagerungen
Pumpwerk
Pflanz- und Erhaltungsgebote
Erhaltung von Bäumen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Träger 
der Ver- und Entsorgung
Kenzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 
(Altlasten)
Nachrichtliche Übernahme
Denkmal
Hinweise
Bereich potentiell überfluteter Flächen (bei heutigen 
Geländehöhen), Bauherren wird empfohlen, in den 
hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum 
Schutz sensibler Nutzungen zu treffen
Bemaßung
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Lagebezeichnung
Baum
Geländehöhe (Meter über Normalhöhennull)
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 
des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) 
vom 18. Dezember 1990 (BGB. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353)
D
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
76
,6 
83
,4 
21,0 
20,9
 
11,0 
20,7 
84
,4
 
 
 
65,05
63,83
63,90
64,72
64,86
63,92
63,68
63,49 63,30
64,81
OKF
OKF
58,56
Abdeckplatte
OKF
2015
2016
2017
2018
2027
2028
82
623
503
80
280
218
Flur
 68
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
Anbindung
 Medienkanal
an Schacht 16 im
 3.UG
Außenwand
Schacht
 16
Abdeckplatte57,25
58,56
Pflaster
OKF54,08
OKF54,05
OKF53,30
Medienkanal
 Innenwand
Schachtbreit
 3,00m
L 843
Einsteinstraße
Coesfelder Kreuz
Rishon-Le-Zion-Ring
66,04
65,95 65,91
66,04
66,03
65,42
65,32
65,23
64,91
63,49
63,08
62,28
61,23
60,20
Bo 63,79
63,97
58,49
Bu 58,44Bo 58,53
58,74
64,69
64,53
Bu 64,44Bo 64,59
64,82
64,72 Bu 64,61Bo 64,71
64,98
64,97
64,59
Bu 64,47Bo 64,59
64,82
64,81
Bu 64,58Bo 64,67 64,86
64,89
Bu 64,69Bo 64,80
65,06
65,08
Bu 64,88Bo 64,98
65,18
65,50
65,47
64,91
65,71
65,81
65,06
65,38
64,81
64,76
64,73
64,69
64,93
Bu 63,22Bo 63,31
Bo 62,52
Bu 62,42
62,75
63,48
61,42
Bu 61,14Bo 61,23
Bu 59,96Bo 60,05
60,19
64,77
65,01
64,89
64,64
64,73
64,86
64,94
64,85
64,84
64,82
64,99 64,85
65,86
65,66
64,97
65,02
65,98
65,10
65,19
65,07
64,90
64,81
65,84 65,16
65,2065,20
65,00
64,92
64,91
64,98
64,85
64,85
64,87
64,61
KD 64,58
64,82
64,93
64,85
64,84
65,12
65,18
65,19
Bu 64,97
65,19
Bo 65,06
65,32
66,59
65,61
65,58
65,43
65,56
65,48
65,41
65,26
65,40
65,48
64,65 64,62
65,69
65,36
65,17
64,55
64,64
Litfaßsäule
Ø 1,20
64,54
64,38
Weg
65,18
65,11
65,07
64,96
64,96
64,92
64,93
64,94
64,96
64,92
65,06
65,04
64,96
64,94
65,05
64,90
64,86
64,86
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 7,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,15/4,00
Trafo
Weg
Weg
66,27
Trafo
Trafo
KD 62,80
KD 62,98
KD 61,28
KD 62,02
KD 60,43
KD 65,23
Gehölz
Grünfläche
Grünfläche
Weg
63,78
64,06
64,05
64,04
64,24
63,77
64,08
64,12
64,36
64,36
61,80
62,40
63,59
64,12
64,52
60,91
FBM
64,49
62,11
61,79
62,18
64,91
64,82
62,78
62,76
63,35
64,86
64,47
64,63
64,54
64,25
63,48
63,58
63,64
63,91
64,26
64,49
64,45
64,24
64,48
64,50
64,4464,25
64,28
64,29
64,19
63,37
64,06
63,99
64,04 63,99
63,92
63,79
63,73
63,63
63,69
63,55
63,8263,81
63,89
63,48
63,58
63,28
63,39
63,30
63,25
63,22
63,24
63,19
Bo 63,20
Bu 63,08
63,35
63,41
63,50
63,77
63,93
64,20
64,44
63,93
63,87
63,92
63,87
63,88
63,84
63,69
63,82
63,65 63,71
63,74
63,90
63,97
64,09
63,98
64,01
64,08
64,23 64,26
64,32
64,31
64,39
59,2259,21
58,78 58,84
58,56
58,41
FBM
64,68
58,72
59,01
FBM
59,00
59,49
60,13
60,73
Bo 60,63
Bu 60,54
61,28
58,90
Bo 59,39
Bu 59,30
Bu 58,40
Gehweg
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
Bu 58,65
Bu 59,07
Bu 58,37
Bu 59,91
Bu 59,57
Bu 61,06
Bu 61,97
Bu 62,58
Bu 63,18
Bu 63,26
Bu 63,57
Bu 63,64Bu 63,68Bu 63,71
Bu 63,64
Bu 63,59
Bu 63,58
Bu 63,71
Bu 63,73
Bu 63,85
Bu 63,97
66,27
KK
Ø 0,2/ 8,00
Domagkstraße
247
275
248
251
83
85
Flur
 69
70
Flur
 36
Flur
 37
SO 1,0
I GH
 71
,5
 m
III GH
 80
,0
 m
III GH
 80
,0
 m
V GH
 91
,5
 m
XIGH 121
,0 m
Bildstock
 
Coesfelder
 Kreuz
65,05
63,83
63,90
64,72
64,86
63,92
63,68
63,49 63,30
64,81
OKF
OKF
58,56
Abdeckplatte
OKF
2015
2016
2017
2018
2027
2028
82
623
503
80
280
218
Flur
 68
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte
 Bäume
gem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
Anbindung Medienkanalan Schacht 16 im
 3.UG
Außenw
and
Schacht
 16
Abdeckplatte57,25
58,56
Pflaster
OKF54,08
OKF54,05
OKF53,30
Medienkanal
 Innenwand
Schachtbreit 3,00m
L 843
Einsteinstraße
Coesfelder Kreuz
Rishon-Le-Zion-Ring
66,04
65,95 65,91
66,04
66,03
65,42
65,32
65,23
64,91
63,49
63,08
62,28
61,23
60,20
Bo 63,79
63,97
58,49
Bu 58,44Bo 58,53
58,74
64,69
64,53
Bu 64,44Bo 64,59
64,82
64,72 Bu 64,61Bo 64,71
64,98
64,97
64,59
Bu 64,47Bo 64,59
64,82
64,81
Bu 64,58Bo 64,67 64,86
64,89
Bu 64,69Bo 64,80
65,06
65,08
Bu 64,88Bo 64,98
65,18
65,50
65,47
64,91
65,71
65,81
65,06
65,38
64,81
64,76
64,73
64,69
64,93
Bu 63,22Bo 63,31
Bo 62,52
Bu 62,42
62,75
63,48
61,42
Bu 61,14Bo 61,23
Bu 59,96Bo 60,05
60,19
64,77
65,01
64,89
64,64
64,73
64,86
64,94
64,85
64,84
64,82
64,99 64,85
65,86
65,66
64,97
65,02
65,98
65,10
65,19
65,07
64,90
64,81
65,84 65,16
65,2065,20
65,00
64,92
64,91
64,98
64,85
64,85
64,87
64,61
KD 64,58
64,82
64,93
64,85
64,84
65,12
65,18
65,19
Bu 64,97
65,19
Bo 65,06
65,32
66,59
65,61
65,58
65,43
65,56
65,48
65,41
65,26
65,40
65,48
64,65 64,62
65,69
65,36
65,17
64,55
64,64
Litfaßsäule
Ø 1,20
64,54
64,38
Weg
65,18
65,11
65,07
64,96
64,96
64,92
64,93
64,94
64,96
64,92
65,06
65,04
64,96
64,94
65,05
64,90
64,86
64,86
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 7,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,15/4,00
Trafo
Weg
Weg
66,27
Trafo
Trafo
KD 62,80
KD 62,98
KD 61,28
KD 62,02
KD 60,43
KD 65,23
Gehölz
Grünfläche
Grünfläche
Weg
63,78
64,06
64,05
64,04
64,24
63,77
64,08
64,12
64,36
64,36
61,80
62,40
63,59
64,12
64,52
60,91
FBM
64,49
62,11
61,79
62,18
64,91
64,82
62,78
62,76
63,35
64,86
64,47
64,63
64,54
64,25
63,48
63,58
63,64
63,91
64,26
64,49
64,45
64,24
64,48
64,50
64,4464,25
64,28
64,29
64,19
63,37
64,06
63,99
64,04 63,99
63,92
63,79
63,73
63,63
63,69
63,55
63,8263,81
63,89
63,48
63,58
63,28
63,39
63,30
63,25
63,22
63,24
63,19
Bo 63,20
Bu 63,08
63,35
63,41
63,50
63,77
63,93
64,20
64,44
63,93
63,87
63,92
63,87
63,88
63,84
63,69
63,82
63,65 63,71
63,74
63,90
63,97
64,09
63,98
64,01
64,08
64,23 64,26
64,32
64,31
64,39
59,2259,21
58,78 58,84
58,56
58,41
FBM
64,68
58,72
59,01
FBM
59,00
59,49
60,13
60,73
Bo 60,63
Bu 60,54
61,28
58,90
Bo 59,39
Bu 59,30
Bu 58,40
Gehweg
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
Bu 58,65 Bu 59,07
Bu 58,37
Bu 59,91
Bu 59,57
Bu 61,06
Bu 61,97
Bu 62,58
Bu 63,18
Bu 63,26
Bu 63,57
Bu 63,64Bu 63,68Bu 63,71
Bu 63,64
Bu 63,59
Bu 63,58
Bu 63,71
Bu 63,73
Bu 63,85
Bu 63,97
66,27
KK
Ø 0,2/ 8,00
Domagkstraße
247
275
248
251
83
85
Flur
 69
70
Flur
 36
Flur
 37
SO 1,0
147-3. Änd.
Bebauungsplan Nr. 147
Vorhabenbezogene 3. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
II. Westtangente
(Kardinal-von-Galen-Ring /
Roxeler Straße) im Bereich
Coesfelder Kreuz / Domagkstraße/
Rishon-Le-Zion-Ring 
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutz- 
bedürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung des in der Beikarte "Maximale maßgebliche 
Außenlärmpegel" (siehe nebenstehend) entlang der Gebäudefassade dargestellten maßgeblichen 
Außenlärmpegels La unter Berücksichtigung eines Korrekturwertes für die Raumart nach Maßgabe des 
Kapitel 7.1 der DIN 4109-1 (Januar 2018).
1.6 Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Wird ein Baum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich beeinträchtigt, zerstört 
oder gefällt, ist er innerhalb der nächsten Pflanzperiode durch Pflanzung eines heimischen standort- 
gerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, Stammumfang 20 bis 25 cm) zu ersetzen. Die 
Ersatzpflanzung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und 
dauerhaft zu erhalten.
2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 
(gemäß § 89 BauO NRW)
2.1 Äußere Gestaltung des Service-Zentrums
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) sind 
Bestandteil der Festsetzungen. Die Außenwandflächen des geplanten Hochhauses sind auf der 
Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.
Bauliche Anlagen, deren äußere Gestaltung nicht im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
geregelt werden, sind mit Glasfassaden und Ergänzungen aus backsteinfarbener Keramik als 
horizontale Fassadenbänder auszubilden. Darüber hinaus sind Funktionselemente wie außenliegender 
Sonnenschutz und Vordächer zulässig. 
2.2 Zulässigkeit von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind, mit dem Ziel der Vermeidung von Fernwirkungen, nur an der Stelle der Leistung 
und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig.
3. HINWEISE 
3.1 Bodendenkmalpflege
Die geplante Maßnahme befindet sich im Bereich des Coesfelder Kreuzes und zugleich im 
Randbereich einer Schanze aus dem Siebenjährigen Krieg, die ein vermutetes Bodendenkmal gemäß 
§ 2 DSchG NRW darstellt. Sämtliche Erdarbeiten, die im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, sind 
daher archäologisch zu begleiten. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können auch 
außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie 
neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts- 
verband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). 
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach 
der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).
3.2 Bereich potenziell überfluteter Flächen
Im Klimaanpassungskonzept wird der Bereich der Unterführung unter der Einsteinstraße als »bei 
Extrem-Regen potentiell überflutet« dargestellt. Entsprechend ist Bauherren zu empfehlen, in den 
hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum Schutz sensibler Nutzungen zu treffen.
3.3 Durchführungsvertrag
Zur Realisierung
 des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern geschlossen (Durchführungsvertrag 
§ 12 BauGB). Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu beachten.
3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum "Planen 
und Bauen" im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
SO
Zeichenerklärung
Dieser Bebauungsplan enthält auf Blatt 1 Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 09.05. bis 09.06.2022 öffentlich 
ausgelegenen Entwurf.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft 
getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
36, 37, 69
1 : 500
Bebauungsplan Nr.
1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
(gemäß § 12 Abs. 3a und § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO)
1.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 u. 11 BauNVO)
1.1.1 Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum«
Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« sind folgende 
Nutzungen zulässig:
Im Erdgeschoss:
- Nicht-großflächiger Einzelhandel des täglichen Bedarfs in einem Umfang von max. 1.480 qm 
Gesamtverkaufsfläche. Die detaillierte Zulässigkeit richtet sich ferner nach den Vorgaben im 
Durchführungsvertrag.
- zentrenrelevanter Einzelhandel in einem Umfang von max. 75 qm Verkaufsfläche
- Schank- und Speisewirtschaften
- Dienstleistungsbetriebe
In den übrigen Geschossen ab Geländeoberfläche:
- Büro- und Verwaltungsflächen des Universitätsklinikums
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss)
- Räume für freie Berufe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss)
- Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen
In den übrigen Geschossen unter der Geländeoberfläche:
- Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen
- Anlieferung und Lager
Im Übrigen sind im Bereich des VEP nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Bauhöhen
Als maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes einschließlich Attika, 
Umwehrung, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile definiert. Den unteren Bezugspunkt zur 
Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bildet der Meeresspiegel (Normalhöhennull).
Die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses ist 0,3 m über dem Kanaldeckel mit der Höhe 65,14 m NHN 
auszuführen. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der Überflutungsschutz durch alternative 
Maßnahmen sichergestellt wird.
1.3 Dachbegrünung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Auf den Gebäudeflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die Flachdächer 
mindestens extensiv zu begrünen, die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind 
technische Einrichtungen. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die 
Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen.
1.4 Solarenergienutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)
Auf mindestens 50% der Dachfläche der Gebäude außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie) zu installieren. Ausgenommen 
von der Berechnungsgröße sind technische Anlagen (bspw. Aufzugsanlagen, Kühlgeräte, 
Fensterkuppeln).
1.5 Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des Bundes- 
Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr und Anlieferungs- / Entladevorgänge werden 
bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüber- 
gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luft- 
schalldämmung nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen", Ausgabe 
Januar 2018 einzuhalten. 
Einsteinstraße
62,5
Beikarte - Maximale maßgebliche Außenlärmpegel
Beikarte zur textlichen Festsetzung Nr. 1.5,
Anlage 18 des Schallgutachtens zum Bebauungsplan aus:
TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 2021 "Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr am geplanten Servicezentrum Universitätsklinikum Münster"
Blatt 1 von 2
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
Geschosse oberhalb der Geländeoberfläche Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche
p
ö
ö
p
pp
 83,4 
D
Arndtstraße 37
D-44135 Dortmund
info@post- welters.de
www.post- welters.de
Entwurfsverfasser:
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
___________________                                                                          ___________________
Oberbürgermeister                                                                                   Schriftführer 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0401/2022

V-0401-2022_Anlage-2_Begruendung

127354 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 40 
B e g r ü n d u n g   
zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147:  
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / 
Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz /  
Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass/Planungsgrundlagen ................................................................................................... 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 4
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4
3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11
6.1 Grundzüge der Planung / der vorhabenbezogenen Festsetzungen ......................................... 11
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 12
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13
6.2.3 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................ 13
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen, Ein- und Ausfahrten ............................................................ 14
6.2.5 Aufhebung der Domagkstraße ........................................................................................ 14
6.2.6 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung .......................... 15
6.2.7 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung ............................................................................ 16
6.2.8 Baugestaltung ................................................................................................................. 17
6.2.9 Dachbegrünung und Solarenergie .................................................................................. 17
6.2.10 Werbeanlagen ................................................................................................................ 17
6.3 Checkliste Hochhaus ................................................................................................................. 18
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 18
6.5 Überflutungsschutz .................................................................................................................... 18
6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 19
6.7 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 21
6.8 Denkmalschutz/Archäologie ...................................................................................................... 21
6.9 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................................... 22
6.10 Nachweis der Einzelhandelsverträglichkeit ............................................................................... 24
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 25
7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 26
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 28
7.3 Boden ........................................................................................................................................ 32
7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 33
7.5 Klima / Luft ................................................................................................................................. 34
7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 36
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 38
7.8 Zusammenfassende Bewertung und Wechselwirkungen ......................................................... 38
8 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 39
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0401/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Begründung / Seite 2 von 40 
9 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 39
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 39
Anlagen........................................................................................................................................................ 40
1  Planungsanlass/Planungsgrundlagen  
Die UKM Infrastruktur Management GmbH beabsichtigt am nordöstlichen Rand des 
Universitätsklinikums in Münster (UKM) die Errichtung eines Service-Zentrums als Baustein der 
Gesamtumfeldentwicklung „Urbane Wissensquartiere“. An markanter Stelle im neuen 
Forschungscampus Ost am Coesfelder Kreuz ist ein Gebäudekomplex mit einer maximalen Höhe 
von 56,0 m geplant. Der Gebäudekomplex wird in zwei Bauabschnitte differenziert, wovon der 
erste, westliche Teil als Hochhaus ausgebildet wird. Der höchste Gebäudeteil erhält dabei 
2 Kellergeschosse, 11 Vollgeschosse ab der Geländeoberfläche und eingehauste 
Technikeinrichtungen auf dem Dach (sog. „Technikgeschoss“). Der zweite Bauabschnitt sieht die 
Errichtung eines abgestuften Baukörpers vor, der 3 bis 5 Geschosse aufweist. Dem Bauvorhaben 
liegt eine konkrete Planung eines Architekturbüros zu Grunde, sodass die Aufstellung als 
vorhabenbezogener Bebauungsplan erfolgt, dessen erster Bauabschnitt mit dem wesentlichen 
Baustein „Bürohochhaus“ als detaillierter Vorhaben- und Erschließungsplan verankert ist, der 
östliche Gebäuderiegel zur notwendigen Fassung des Straßenraums sowie umgebende 
Platzflächen als konventioneller Bebauungsplan eingebunden werden.  
Als Nutzungen des neuen Service-Zentrums sind Büros und Verwaltungs- bzw. 
Technikeinrichtungen des Klinikums geplant. Den Schwerpunkt bilden rd. 450 Büroarbeitsplätze 
für Beschäftigte des UKM, die bislang dezentral in angemieteten Büros im UKM-Quartier 
untergebracht sind. Das Service-Zentrum soll eine belebte Erdgeschosszone erhalten, sodass im 
Vorfeld des Bauleitplanverfahrens ein Büro mit der Erarbeitung eines Vermietungs- bzw. 
Nutzungskonzepts beauftragt wurde. Demnach sollen in der Erdgeschosszone unter anderem 
Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden. Diese weisen einen Umfang von insgesamt 
maximal 1.555 m² Verkaufsfläche, auf Grundlage einer fachgutachterlichen 
Verträglichkeitsprüfung (siehe Kapitel 6.10), auf. Darüber hinaus sind im Erdgeschoss sowie im 
ersten Obergeschoss Dienstleistungsbetriebe und Räume für freie Berufe (z.B. Ärzte, Yoga-
Studio) vorgesehen. Schließlich wird das Erdgeschoss noch um gastronomische Nutzungen 
ergänzt (z.B. Eiscafé, Ganztagesgastronomie), wobei diese im Hochhausteil des Gebäudes mit 
Orientierung zum westlich gelegenen sog. „Science-Boulevard“ (eine neu geplante Nord-Süd-
Achse und attraktiver öffentlicher Raum für Fußgänger und Radfahrer unter Herausnahme der 
Kfz) angesiedelt werden sollen. Der Begriff ist im Rahmen der Internationalen Ideenwerkstatt 
„Zukunft der Wissenschaftsstadt“ entstanden. Als „Science-Boulevard“ wird die Idee bezeichnet, 
den Wissensquartieren der Wissenschaftsstadt ein stadträumliches Rückgrat zu geben. Konkret 
soll sich dieses verbindende Element von Nord nach Süd, vom Leonardo Campus über die 
Corrensstraße und die Domagkstraße durch die Wissenschaftsstadt erstrecken. Die Freiflächen 
um das geplante Service-Zentrum werden unter Berücksichtigung des übergeordneten 
Planungsziels des „Science-Boulevards“ im Zuge einer Freiflächenplanung ebenfalls 
konzeptionell mitgedacht, sodass das planerische Ziel der Ausbildung einer belebten, 
ansprechend gestalteten Erdgeschosszone mit hoher Aufenthaltsqualität auch aus 
freiraumplanerischer Sicht forciert wird. Die Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche bilden 
die Versorgungszentrale des neuen Service-Zentrums mit integriertem Blockheizkraftwerk. Hier

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
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ist zudem auch ein Lieferhof geplant. Südöstlich unmittelbar benachbart ist das bedeutende UKM-
Projekt MedForCe (Medizinisches ForschungsCentrum) bereits im Bau.  
Für den Planungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 147 „II. Westtangente 
(Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße), 2. Änderung“, der im Oktober 2019 in Kraft getreten 
ist. Mit der Planung ist nunmehr u.a. die Errichtung eines Hochhauses beabsichtigt, was 
gesondertes Planungsrecht erfordert. Dem soll durch die Änderung des betreffenden 
Bebauungsplans und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 
Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen werden. Einen Beschluss zur Einleitung des 
Änderungsverfahrens hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.08.2020 getroffen. Ein 
erweiterter Aufstellungsbeschluss wurde am 06.04.2022 beschlossen. 
2  Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente 
(Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ liegt am Coesfelder Kreuz zwischen Albert-
Schweitzer-Straße und Rishon-Le-Zion-Ring.  
Das Plangebiet wird grob umschrieben wie folgt begrenzt:  
 Im Norden durch die Einsteinstraße,  
 im Osten durch den Rishon-Le-Zion-Ring,  
 im Süden durch den im Bau befindlichen Gebäudekomplex „MedForCe/BBIM“ 
(Medizinisches ForschungsCentrum / Body & Brain Institute Münster) sowie die verlängerte 
südliche Gebäudekante des geplanten „StudienLabors“ und  
 im Westen durch die östliche Gebäudekante des geplanten „StudienLabors“  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Münster,  
 Flur 36, Flurstücke 83, 85, Teile der Flurstücke 70, 80, 82,  
 Flur 37, Flurstück 503, ein Teil des Flurstücks 623,  
 Flur 69, ein Teil des Flurstückes 280.  
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Bebauungsplanänderung umfasst neben den 
Flächen, die zur Errichtung des UKM-Service-Zentrums (erster und zweiter Bauabschnitt) 
erforderlich sind, auch die umliegenden Flächen um das Gebäude, insb. einen Teil des westlich 
angrenzenden „Science-Boulevards“.  
Das Plangebiet wird im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich ausdifferenziert. Der 
räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die planerischen Ziele 
des Bauvorhabens in seinen Grundsätzen absichert, umfasst alle der vorgenannten Flurstücke 
und Teilflurstücke. Diese befinden sich entweder im Eigentum der Stadt Münster oder im 
Eigentum des UKM. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird hingegen 
enger gefasst und dient der Konkretisierung des ersten Bauabschnitts des Service-Zentrums 
(Bürohochhaus). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 12 BauGB befinden sich die 
betreffenden Flurstücke im Eigentum von UKM, die entsprechend Vorhabenträgerin ist.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
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Begründung / Seite 4 von 40 
Die Differenzierung in zwei separate Plangebiete für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
und den Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt sich im konkreten Planungsfall zum einen aus 
der Erforderlichkeit zur städtebaulichen Fassung des Coesfelder Kreuzes durch den 
beabsichtigten zweiten Bauabschnitt und den beabsichtigten Anschluss des Service-Zentrums 
an den „Science-Boulevard“ durch eine darauf abgestimmte Freiflächengestaltung. Zum anderen 
ergibt sich der Bedarf zur Ausdifferenzierung mit Bezug auf § 12 BauGB auch aus der 
mangelnden eigentumsrechtlichen Verfügbarkeit aller Flurstücke und Teilflurstücke im Plangebiet 
seitens UKM. Da die genannten Vorhabenbausteine in einem engen Sinnzusammenhang 
zueinanderstehen und insofern einer gemeinsamen planerischen Zielstellung bedürfen, 
ermöglicht die Differenzierung in zwei Plangebiete die planungsrechtliche Absicherung der 
angestrebten Gesamtentwicklung bei gleichzeitiger Konkretisierung des Hochhauses und trägt 
somit zur Schaffung eines repräsentativen Auftakts in den neuen Forschungscampus Ost bei.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in 
der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Darüber hinaus wird der 
Vorhaben- und Erschließungsplan in einen Geltungsbereich unterhalb und oberhalb der 
Geländeoberfläche differenziert, da der Sockel des Hochhauses unterhalb der 
Geländeoberfläche durch die hier vorgesehene Versorgungszentrale und den Wirtschafts-/ 
Lieferhof breiter als der Gebäudeteil oberhalb der Geländeoberfläche ist. Die beiden 
Abgrenzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind in der Planzeichnung jeweils mit 
violetter Strichlinie gekennzeichnet.  
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Raumordnung und Landesplanung  
Der Planbereich wird im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 
dem Siedlungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kategorisiert und 
erfüllt damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus mit 
zusätzlichem spezifischem Bedarf. Unter Berücksichtigung dessen stimmt das Vorhaben mit den 
Vorgaben des LEP NRW überein.  
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den betreffenden 
Änderungsbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ dar. Den 
Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Universitätsklinikums zuzuordnen. Dazu 
gehören sowohl die mit dem Betrieb des Klinikums (inkl. Forschung + Lehre) verbundenen 
Verwaltungs- und Technikeinrichtungen, als auch in angemessenem Umfang 
Einzelhandelsnutzungen mit Klinikbezug, die insbesondere auf das UKM-Areal ausgerichtet ist. 
Die im Erdgeschoss vorgesehenen Nutzungen sind im Hinblick auf ihre Nutzfläche von rd. 
3.020 m² sehr deutlich untergeordnet im Verhältnis zu den darüber gelegenen UKM-Büroflächen 
mit rd. 10.280 m² in den 1. bis 10. Obergeschossen, sie bilden eine dem Standort UKM 
angemessene Nutzungsvielfalt. Sie sind zudem nicht im Sinne einer Mall ausgeprägt, da sie 
weder einen gemeinsamen Eingang, noch (Sammel-) Stellplätze, gemeinsames Marketing oder 
ähnliches aufweisen. Vielmehr liegt im Erdgeschoss ein wesentlicher Schwerpunkt auf 
gastronomischen und Service-Einrichtungen, die Mitarbeitenden und Besuchenden als 
infrastrukturelle Ausstattung dienen und maßgeblich zur Belebung des fußläufigen Umfelds von

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Klinikum und Universität beitragen sollen. Insofern sind die mit der Aufstellung dieses 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehenen Inhalte aus der vorbereitenden 
Bauleitplanung entwickelt.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Seit 1975 trifft der Bebauungsplan Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler 
Straße)“ Festsetzungen für den Vorhabenbereich. Er sah vorrangig den Ausbau des 
II. Tangentenrings als Verknüpfung zwischen der Steinfurter Straße und der Weseler Straße vor, 
um die seinerzeitige Entstehung des Uniklinikums sowie der Universitätsgebäude durch eine 
verkehrlich leistungsfähige Anbindung zu ermöglichen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen im 
bekannten, heute vorhandenen Straßennetz sah er darüber hinaus  
 eine nordwestliche Erschließungs-Querspange zur unmittelbaren Anbindung der 
Domagkstraße an die Albert-Schweitzer-Straße sowie  
 eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der 
Erschließungsträger mit direkter Anbindung an das Coesfelder Kreuz  
vor, die in dieser Form jedoch nicht realisiert wurden.  
Im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans sind im Jahr 1980 geringfügige Korrekturen 
im Hinblick auf die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt, die aus dem technischen 
Straßenausbauentwurf resultierten. Wesentlicher Inhalt der 2. Änderung von Oktober 2019 ist der 
Verzicht auf die Straßenspange im Nordosten des Plangebiets, die bis dato zwischen dem 
Rishon-Le-Zion-Ring und der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Domagkstraße lag, sie ist 
mittlerweile durch das MedForCe-Vorhaben überbaut. Die Domagkstraße wird künftig von Süden 
aus dem neuen Kreuzungsbereich mit der verlängerten Sertürnerstraße aus erreichbar sein. 
Durch die Änderung werden auch Flächen für den Kreuzungsausbau auf dem Rishon-Le-Zion-
Ring mit seinen Abbiegespuren nach Westen in die südliche Domagkstraße vorgehalten.  
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 147 weder Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen 
Nutzung, noch zu den überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist er als „einfacher 
Bebauungsplan“ gemäß § 30 Abs. 3 BauGB einzustufen. Somit würde sich die Zulässigkeit von 
baulichen Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB richten.  
Somit liegt seit Jahrzehnten für den nun anstehenden Änderungsbereich eine grundsätzliche 
Bebaubarkeit vor. Da das geplante Hochhaus aus städtebaulicher Sicht hier durchaus sinnvoll, 
jedoch nach den Kriterien des § 34 BauGB in seiner Höhe nicht genehmigungsfähig wäre, hat 
der Rat der Stadt Münster die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 beschlossen. Für den Bereich des Plangebiets dieses 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans modifiziert der Bebauungsplan Nr. 147, 2. Änderung 
bereits vorbereitend die verankerten GFL- und öffentlichen Verkehrsflächen. Die 2. Änderung 
weist im Bereich des Coesfelder Kreuzes eine öffentliche Verkehrsfläche aus. Diese wird durch 
den aktuellen Planentwurf überlagert.  
Das Verfahren wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogene 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147 geführt. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Münster auch das Placet 
für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, unter Vorbehalt der Erfüllung 
der entsprechenden Voraussetzungen, gegeben.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
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Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung 
aufgestellt werden, wenn  
 der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. für Maßnahmen der Innenentwicklung dient,  
 die (geplante) zulässige Grundfläche (GR) in einer Größenordnung unter 20.000 m² liegt,  
 durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,  
 durch den Bebauungsplan die in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht 
beeinträchtigt werden,  
 Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 
§ 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Planung nicht zu beachten 
sind.  
Die oben genannten Voraussetzungen werden im Hinblick auf das Vorhaben erfüllt, da der 
Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung ermöglicht und die entsprechenden 
Vorgaben zur Grundfläche eingehalten werden. Ferner wird durch den Bebauungsplan nicht die 
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es erfolgen keine wesentlichen Auswirkungen auf 
die Schutzgüter in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB. Die umweltrelevante Bewertung betrifft 
insbesondere das Blockheizkraftwerk, den Straßenrückbau und die Baustellen-
Wasserhaushaltung, welche vorab geprüft wurden. Darüber hinaus sind keine Pflichten nach § 50 
Satz 1 BImSchG bei der Planung zu beachten, sodass die Aufstellung des Bebauungsplans nach 
den Vorgaben des § 13a BauGB erfolgen kann.  
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des 
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Somit kann von 
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der 
Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, 
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden. 
Ebenso kann von einem zweistufigen Beteiligungsprozess gemäß §§ 3 und 4 BauGB abgesehen 
werden. Wie mit den genannten Aspekten im Einzelfall umgegangen wird, wird nachfolgend für 
den konkreten Planungsfall dargelegt.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt, wobei die 
Umweltbelange im Zuge dieser Begründung (Umweltprotokoll, siehe Kapitel 7) aufgeführt werden 
und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange zweistufig gemäß den Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 u. 2 sowie 4 Abs. 1 u. 2 BauGB erfolgt.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und visuelle Prägung  
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den westlichen II. Tangentenring an, der die 
Innenstadtviertel Münsters umschließt. Er hat eine wesentliche Bedeutung für das innerstädtische 
Hauptverkehrsnetz. Seine Ursprünge hat der UKM-Campus in der Krankenhausauslagerung aus 
der Innenstadt schon zu Beginn der 1920er Jahre an die heutige Domagkstraße (seinerzeit

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Westring). Die Bebauung entlang dieser Allee begünstigte die Ausbildung eines seit Jahrzehnten 
prägnanten Viertels im westlichen Stadtgebiet.  
Durch die Klinikfunktion ist das Viertel im öffentlichen Bewusstsein tief verankert. Es zeichnet sich 
durch repräsentative Backsteingebäude mit klar gegliederten, zum Teil symmetrischen bzw. 
verzierten Fassaden aus. Die vornehmlich dreigeschossigen Gebäude verfügen über große 
Raumhöhen und umfangreiche Dachausbauten.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Das Plangebiet ist zu großen Teilen von unversiegelten, gehölzbestandenen Freiflächen geprägt. 
In den Randbereichen insbesondere im Nordwesten sind auch großkronige Laubbäume 
vorzufinden. Dieser Baumbestand soll im Zuge der Planung erhalten werden. Weiterer 
Baumbestand wurde allerdings aufgrund des bestehenden Baurechts bereits beseitigt, u.a. auch 
zur Verlegung einer großdimensionierten Fernwärmeleitung. Im Osten des Plangebiets befanden 
sich überwiegend versiegelte Stellplatz- bzw. Verkehrsflächen und weiterer Baumbestand, wobei 
hier mittlerweile bereits eine Baustelle zur Realisierung des MedForCe-Vorhabens besteht. Durch 
das Plangebiet zieht sich zudem die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Domagkstraße, welche 
die nördlich gelegene Einsteinstraße mit einer Unterführung kreuzt. Die Domagkstraße soll im 
Bereich des Plangebiets im Zuge der Planung weichen. Insgesamt hat das Plangebiet bislang 
kaum städtebauliche Präsenz für den Betrachter und fällt hinsichtlich des Potenzials der 
Außendarstellung kaum ins Auge. Einen Gebäudebestand gibt es auf dem Gelände derzeit nicht.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld  
Südlich an den Änderungsbereich grenzen die Einrichtungen und Institute des 
Universitätsklinikums Münster. Zu nennen sind insbesondere die westlich der Domagkstraße 
gelegenen repräsentativen dreigeschossigen Institutsgebäude, die seit Jahrzehnten die 
städtebauliche Erscheinung des Universitätsklinikums prägen. Aufgrund ihrer 
stadtgeschichtlichen Bedeutung unterliegen sie dem Denkmalschutz. Auch östlich des 
Straßenzugs finden sich vereinzelt denkmalgeschützte Gebäude. Dort überwiegen jedoch – 
insbesondere im nordöstlichen Abschnitt – die o.g. langgestreckten zweigeschossigen 
Zweckbauten. Sie sind aufgelockert, parallel angeordnet und durchgrünt, bilden aber keine für 
den äußeren Betrachter erlebbaren städtischen Räume. Die UKM-Gebäude beherbergen 
insbesondere Einrichtungen der Psychiatrie, der Pharmakologie und Toxikologie, der 
Mikrobiologie, der Medizinischen Fakultät, der Verwaltung, des Blutspendedienstes, der 
Augenklinik und der Pathologie.  
Das direkte südliche Umfeld des Plangebiets wird sich in den nächsten Jahren aufgrund der 
umfangreichen Erweiterungsplanungen des UKM verändern. Südwestlich des Geltungsbereichs 
befindet sich das Baufeld für die geplanten „StudienLabore“. Südöstlich ist auf den bisherigen 
Park- bzw. Verkehrsflächen die Realisierung eines Gebäudekomplexes des „MedForCe“ 
(Medizinisches Forschungszentrum) sowie „BBIM“ (Body & Brain Institute Münster) in Bau, noch 
weiter südlich ist ein weiteres Parkhaus geplant.  
Das direkte nördliche Umfeld des Plangebiets ist durch die angrenzenden Verkehrsflächen am 
„Coesfelder Kreuz“ geprägt. Der Begriff geht auf einen alten Prozessionsweg zurück, auf den ein 
im Kreuzungsbereich vorhandener Bildstock hinweist. Heute dient der Begriff zur Bezeichnung 
der Kreuzung und einer zentralen Haltestelle in diesem Bereich. Darüber hinaus befinden sich im 
Norden zahlreiche weitere Einrichtungen des Universitätscampus. Prägnant sind insbesondere

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die „Mensa am Ring“ sowie das Parkhaus Coesfelder Kreuz nördlich der Straße. Östlich an das 
Plangebiet grenzen innenstadt- und schlossnahe Wohnquartiere, die von den Radialen Hüffer- 
und Einsteinstraße mit ihren Gemeinbedarfs- und Versorgungsangeboten gefasst sind. Westlich 
des Plangebiets (jenseits der Albert-Schweitzer-Straße) befinden sich Einrichtungen der Kirche 
sowie der Diakonie.  
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Hinsichtlich des Gesamtkontextes kann festgehalten werden, dass im Nahbereich des 
Plangebiets eine Vielzahl an Nutzungen vorzufinden ist, die jedoch schwerpunktmäßig von den 
Einrichtungen des UKM und der Universität geprägt sind. Weitere Nutzungen im Umfeld sind 
gewerbliche Nutzungen sowie Wohnnutzungen. Südwestlich des Änderungsbereichs hat der 
Lindenpark – angrenzend an die Gebäude der Pathologie und der Psychiatrie – mit seiner 
doppelreihigen Baum-Einfassung einen hohen Gestaltwert und soll daher als prägender 
Bestandteil des Freiraumkonzepts für den Forschungscampus Ost aufgegriffen werden. Darüber 
hinaus wird der Änderungsbereich insbesondere von den angrenzenden großflächigen 
Verkehrsanlagen geprägt.  
5  Planungsziele  
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Realisierung des neuen Service-Zentrums des Universitätsklinikums 
Münster geschaffen werden. Insbesondere der beabsichtigte Hochhausbau mit bis zu 
14 Geschossen (einschließlich zwei Kellergeschossen und eingehausten Technikeinrichtungen 
auf dem Dach (sog. „Technikgeschoss“ mit BHKW)) und einer maximalen Höhe von 56 m ab der 
Geländeoberfläche soll durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich 
abgesichert werden.  
Das Service-Zentrum soll an der städtebaulich markanten Situation des Plangebiets durch die 
Ausbildung einer identitätsstiftenden Landmarke eine starke Willkommensgeste und ein „Gesicht“ 
für den neuen Forschungscampus Ost südlich des Coesfelder Kreuzes ausformen. Leitziele sind 
darüber hinaus eine städtebauliche Besetzung der Domagkstraße sowie die räumliche Fassung 
der Potenzialfläche im Kreuzungsbereich des Rishon-Le-Zion-Rings mit dem Coesfelder Kreuz. 
Mit dem Bauvorhaben soll ein Auftakt für den UKM-Campus aus nördlicher Richtung geschaffen 
werden. Hinsichtlich der Nutzungen zielt das Vorhaben auf die Schaffung zusätzlicher Flächen 
für das Universitätsklinikum ab. Durch das Vorhaben wird die Verwaltung des UKM an einem 
Standort gebündelt und ein repräsentatives Gebäude mit frequentierten Nutzungen in den 
Erdgeschosszonen im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben des Forschungscampus Ost 
errichtet. In der Erdgeschosszone des neuen Baukörpers wird eine hohe Nutzungsvielfalt 
angestrebt, die zur Belebung des Standorts beiträgt. Aus dem Vorhaben resultiert somit eine 
Attraktivierung der bisherigen Brachfläche.  
Darüber hinaus beinhaltet das Konzept auch eine Überbauung der Domagkstraße. Auch dazu ist 
eine Anpassung des bislang geltenden Bebauungsplans Nr. 147 erforderlich. Wesentliche 
Voraussetzungen sind darüber hinaus der Erwerb des betreffenden Teils der Domagkstraße 
durch UKM sowie deren Entwidmung. Dies ist bislang noch nicht erfolgt, daher ist dieser Aspekt 
lediglich Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, nicht jedoch des Vorhaben- und 
Erschließungsplans.

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Städtebauliches Konzept und beabsichtigte Nutzungen  
Konkret sieht das Vorhaben die Errichtung eines Gebäudekomplexes in zwei Bauabschnitten vor. 
Im westlichen Bereich des Baufelds ist der erste Bauabschnitt geplant. Hier ist ein 
14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Im Erdgeschoss liegt der Zugangsbereich mit dem 
zentralen Erschließungskern sowie öffentlichkeitswirksame Nutzungen wie z.B. Bäckerei/Café 
und Einzelhandelsnutzungen mit mehreren Einheiten mit 200 bis 800 m² Verkaufsfläche 
(insgesamt maximal 1.555 m²). In den oberen Geschossen sind Büronutzungen geplant. 
Oberhalb der Bürogeschosse befindet sich ein überhöhtes Technikgeschoss hinter einer 
fortgeführten Fassadenverkleidung. Im Keller ist die Versorgungszentrale angesiedelt.  
Im östlichen Bereich des Baufelds (Zweiter Bauabschnitt) ist ein im Hinblick auf die 
Geschossigkeit abgestufter Baukörper geplant, wobei der höhere Teil mit fünf Geschossen eine 
räumliche Fassung des Rishon-Le-Zion-Rings an der Ecke Coesfelder Kreuz sicherstellt. Der 
Baukörper bildet somit eine Landmarke an der Kreuzung zweier zentraler Verkehrsachsen der 
Stadt Münster.  
Die Positionierung bzw. räumliche Ausdehnung des Baufelds berücksichtigt die vorhandene 
Fernwärmeleitung. Die Gestaltung der Fassaden ist für den ersten Bauabschnitt entsprechend 
dem Aufdruck auf der Planzeichnung (Vorhaben- und Erschließungsplan) auszuführen bzw. wird 
für den zweiten Bauabschnitt durch örtliche Bauvorschriften geregelt.  
Im Bereich der heutigen Domagkstraße (in der Höhenlage entsprechend angepasst) ist in 
Tieflage die Zufahrt zum geplanten Lieferhof (für das Service-Zentrum und das geplante 
Bauvorhaben „MedForCe/BBIM“) vorgesehen. Der in Tieflage angeordnete Lieferhof wird künftig 
von Norden von der Wilhelm-Klemm-Straße aus angefahren.  
Erschließungskonzept  
Im Hinblick auf die Erschließung soll ein Fokus auf den Fuß- und Radwegeverkehr und 
insbesondere eine gute Vernetzung mit den bestehenden Verkehrsstrukturen im Umfeld gelegt 
werden. Die gewünschte Vernetzung der Radwegeverbindungen wird im Rahmen der Umsetzung 
des Vorhabens berücksichtigt. Die Erschließung für Fußgänger erfolgt über die dem Baukörper 
vorgelagerten Freiflächen und den „Science-Boulevard“ (siehe dazu auch Freiraumkonzept 
unten).  
Die notwendigen Pkw-Stellplätze werden im künftigen Parkhaus an der südlichen Domagkstraße 
vorgehalten. Gemäß der vorliegenden verkehrlichen Untersuchung zur 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147, bei der bereits der Neubau des Service-Zentrums berücksichtigt wurde, 
ist eine leistungsfähige Abwicklung der vom Vorhaben resultierenden Verkehre im angrenzenden 
Straßennetz problemlos möglich. Ein weiteres Verkehrsgutachten wird im Rahmen des 
Aufstellungsverfahrens dieser 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 erarbeitet.  
Freiraumkonzept  
Um das Gebäude herum erstrecken sich unbebaute Freiräume/Erschließungsflächen, die 
öffentlich zugänglich sein und als repräsentativer Eingangsbereich des Forschungscampus Ost 
aus Richtung Norden dienen sollen. Das Service-Zentrum entsteht im Zusammenhang mit den 
angrenzenden Gebäuden „StudienLabor“ (Genehmigungsfähigkeit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 
BauGB) und „MedForCe/BBIM“. Gemeinsam bilden diese Gebäude zukünftig eine neue, 
qualitätvolle stadträumliche Situation und einen repräsentativen Zugang zum Campus des

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Universitätsklinikums von Norden. Westlich des Service-Zentrums entsteht mit dem „Science-
Boulevard“ (die Umgestaltung der Domagkstraße ist einer seiner Teilabschnitte) ein attraktiver 
öffentlicher Raum für Fußgänger und Radfahrer unter Herausnahme der Kfz, der zugleich eine 
qualitätsvolle Anbindung von Norden bietet. Dabei handelt es sich um ein übergeordnetes 
Planungsziel aus einem Werkstattverfahren für die gesamte Nord-Süd-Achse des 
Universitätsbereichs, die die Corrensstraße und die Domagkstraße umfasst.  
Vor diesem Hintergrund soll auch der Bereich um das neue Service-Zentrum im Rahmen eines 
zusammenhängenden Freiraumkonzepts (Büro WES, Hamburg) als attraktiver öffentlicher Raum 
ausgestaltet werden. Das Service-Zentrum wird dabei zukünftig von allen Seiten zugängliche 
Erdgeschossnutzungen bis zur Domagkstraße und an das Coesfelder Kreuz aufweisen.  
Abbildung 1: Freiraumgestaltung UKM-Service-Zentrum (Büro WES, Hamburg 2022) 
Der auf städtischem Grund vorhandene Baumbestand im nordwestlichen Plangebiet wird 
erhalten und in die Freiraumkonzeption des Service-Zentrums eingebunden. Daneben sind um 
die Gebäude herum weitere Bepflanzungen vorgesehen. Die beabsichtigten 
Erhaltungsmaßnahmen sollen dazu dienen, das Plangebiet gestalterisch zu fassen und dessen 
Freiraumqualität zu steigern. Gleichzeitig wirkt sich die Bepflanzung positiv im Hinblick auf die 
Aspekte Klimaschutz und Klimaanpassung aus.  
Einen weiteren Planungsaspekt stellt der von Service-Zentrum und „MedForCe/BBIM“ 
gemeinschaftlich genutzte Lieferhof dar. Dieser befindet sich unterhalb der Geländeoberfläche

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im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
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und erhält eine ebenerdige Abdeckung. Er erstreckt unterhalb des Service-Zentrums in Richtung 
südlich gelegenem „MedForCe/BBIM“.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
Den wesentlichen Inhalt dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt der Neubau des 
Service-Zentrums für das Universitätsklinikum Münster dar. Das Service-Zentrum umfasst zwei 
Bauabschnitte, wobei mit dem Bauabschnitt 1 der Bau eines 56 m hohen Hochhauses ermöglicht 
werden soll. Der zweite Bauabschnitt umfasst einen hinsichtlich seiner Höhe abgestuften 
Baukörper. Der Planung liegen mehrere thematische Konzepte zur Architektur, Nutzung und 
Freiraumgestaltung zu Grunde. Wesentlicher Planungsaspekt ist dabei die Einbindung in die 
stadträumliche Situation mit dem Ziel der Ausbildung einer städtebaulichen Kante zum 
nordöstlich gelegenen Kreuzungsbereich Einsteinstraße / B 54 / Rishon-Le-Zion-Ring und der 
Integration des Standorts in das übergeordnete Planungsziel der Ausbildung des sog. „Science-
Boulevard“ (siehe dazu auch Kapitel 1 und 5).  
Im Hinblick auf die beabsichtigten Nutzungen dient das Service-Zentrum vornehmlich der 
Zusammenführung von Büroarbeitsplätzen für die Beschäftigten des UKM. Darüber hinaus sind 
die Schaffung einer belebten Erdgeschosszone mit einem Mix aus Nutzungen (Einzelhandel, 
Gastronomie, Dienstleistung) und eine ansprechende Freiraumgestaltung wesentliche Ziele der 
Planung. Um das Bauvorhaben auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
planungsrechtlich abzusichern, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan als Bebauungsplan 
der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt (siehe dazu auch Kapitel 3.3).  
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 seine grundsätzliche Zustimmung zur 
vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 gegeben. Dieser wird als 
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt, sodass neben den 
planungsrechtlichen Festsetzungen, bei denen in diesem Fall von den Vorgaben des § 9 BauGB 
abgewichen werden kann, insbesondere der zwischen Vorhabenträgerin und Stadt zu 
schließende Durchführungsvertrag maßgeblich für die zulässigen Nutzungen im räumlichen 
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist.  
6.1  Grundzüge der Planung / der vorhabenbezogenen Festsetzungen  
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines 
zusammenhängenden Gebäudekomplexes als Service-Zentrum des UKM. Der erste 
Bauabschnitt des Vorhabens umfasst den Bau eines Hochhauses mit einer Höhe von 56 m im 
westlichen Teilbereich. Der zweite Bauabschnitt umfasst ein in Bezug auf die Höhe abgestuftes 
Gebäude, das im Osten an das Hochhaus anschließt. Um das Service-Zentrum herum entstehen 
öffentlich nutzbare Stadträume, die Zugangsmöglichkeiten in das Gebäude für Beschäftigte und 
Besucher bieten. Der vorhandene Baumbestand wird, soweit dies das Planungskonzept zulässt, 
erhalten und in die Freiraumkonzeption des Bauvorhabens integriert.  
Im Service-Zentrum werden schwerpunktmäßig Büros und Verwaltungsräume des UKM 
untergebracht, zudem wird eine belebte Erdgeschosszone mit einem Mix unterschiedlicher 
Nutzungen (Einzelhandel – insgesamt maximal 1.555 m² Verkaufsfläche –, Gastronomie, 
Dienstleistung) ausgebildet. Die beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen sollen einen 
nahversorgungs-/ zentrenrelevanten Sortimentsschwerpunkt und Klinikbezug (denkbar bspw. 
Sanitätshaus) aufweisen, vorbehaltlich einer Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung. Weitere

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Begründung / Seite 12 von 40 
Flächen für Dienstleistungen bzw. freie Berufe sind im ersten Obergeschoss vorgesehen. 
Unterhalb der Geländeoberfläche wird ein Lieferhof errichtet, der dem Service-Zentrum sowie 
dem angrenzenden Gebäudekomplex „MedForCe/BBIM“ dienlich sein wird.  
Durch das städtebauliche Konzept und die UKM-eigenen Nutzungen auf den südlich 
angrenzenden Flächen im Sinne des Forschungscampus Ost ist das Abstandsflächenrecht 
gewahrt, sodass das Plangebiet eine ausreichende Belichtung und Belüftung erfährt, der 
Sozialabstand zu Nachbargebäuden eingehalten wird und die hinsichtlich des Brandschutzes 
erforderlichen Abstände vorliegen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzungen wird ein Sondergebiet in Anlehnung an 
§ 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Das Sondergebiet erhält die 
Zweckbestimmung „UKM-Service-Zentrum“. Die Zweckbestimmung stellt dabei eindeutig heraus, 
dass der betreffende Änderungsbereich schwerpunktmäßig dem UKM (als Anbieter 
medizinischer Spitzenversorgung weit über die Region hinaus) dienen wird.  
Unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Kubatur des Baukörpers mit geplantem Hochhausbau 
im Westen, wird das Sondergebiet darüber hinaus in Teilbereiche ausdifferenziert, die mit 
unterschiedlichen Gebäudehöhen festgesetzt werden und das städtebauliche Konzept 
wiederspiegeln (vgl. dazu Kapitel 6.2.2). Dies erfolgt durch Teilung des Sondergebiets unter 
Bezugnahme auf § 16 Abs. 5 BauNVO und wird zeichnerisch entsprechend festgesetzt.  
Hinsichtlich der angestrebten Nutzungen sind im festgesetzten Sondergebiet schwerpunktmäßig 
gewerbliche Nutzungen mit UKM-Bezug (Büro/Verwaltung) zulässig. Ebenso zulässig sind im 
Erdgeschoss nicht-großflächige Einzelhandelsnutzungen mit Angeboten des täglichen Bedarfs. 
Der Einzelhandel des täglichen Bedarfs zielt dabei auf eine Versorgung der Beschäftigten und 
der Besucher des UKM-Campus bzw. der Universitätseinrichtungen ab (z.B. Geschäft mit 
Backwaren, City-Supermarkt). Darüber hinaus ist zentrenrelevanter Einzelhandel in einem 
Umfang von 75 m² zulässig, konkret soll es sich dabei um ein Fahrradgeschäft handeln. Darüber 
hinaus sind auch sonstige nicht-störende Gewerbebetriebe und Räume für freie Berufe zulässig, 
sodass beispielsweise ergänzende gesundheitliche Angebote wie Arztpraxis, Yogastudio o.ä. 
angesiedelt werden können. Untergeordnet sind zudem auch gastronomische Nutzungen wie 
beispielsweise ein Café mit Außenbereich vorgesehen, die u.a. den angrenzenden „Science-
Boulevard“ beleben.  
In den Kellergeschossen des Baukörpers sind eine Versorgungszentrale sowie Technikflächen 
und die Anlieferung vorgesehen, welche ebenfalls planungsrechtlich abgesichert werden. Weitere 
Technikflächen sind auf dem Dach des Hochhausbauteils (sog. „Technikgeschoss“) angeordnet. 
Zu den Technikflächen gehören Klima- und Lüftungseinrichtungen und insbesondere auch ein 
Blockheizkraftwerk. Da dieses sowie die Technikeinrichtungen im Allgemeinen unter anderem 
auch immissionsschutzrechtliche Relevanz haben, wurden sie im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung mitberücksichtigt (siehe dazu Kapitel 6.6).  
Für den Teilbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur solche Vorhaben zulässig, 
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 
Abs. 3a Satz 1 BauGB).

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6.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Grundflächenzahl (GRZ)  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen im Hinblick auf die maximal 
zulässige Grundflächenzahl. Im konkreten Planungsfall wird eine Grundflächenzahl von 1,0 
festgesetzt, die zur Realisierung des UKM-Service-Zentrums erforderlich ist. Das Baufenster 
schöpft die komplette Sondergebietsfläche bis an die umgebenden Platzflächen vollständig aus – 
in Verbindung mit der GRZ lassen sich somit die gewünschten zusammenhängenden 
Gebäudeflächen generieren.  
Geschossflächenzahl (GFZ)  
Unter Beachtung der Kombination der GRZ und der maximalen Baukörperhöhe ist die 
Festsetzung einer GFZ entbehrlich.  
6.2.3  Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen 
festgesetzt. Dabei erfolgt eine Festsetzung von insgesamt zwei Baufeldern. Das erste Baufeld 
umfasst dabei die Bebauung des Service-Zentrums ab der Geländeoberfläche, alle Bauteile ab 
der Erdgeschossebene. Das zweite Baufeld umfasst die geplanten Kellergeschosse des Service-
Zentrums und regelt somit die Bebaubarkeit des Geländes unter der Geländeoberfläche. Hier ist 
eine im Vergleich zur Bebauung ab Geländeoberfläche größere Ausdehnung des Baukörpers 
vorgesehen, da hier ein Wirtschafts- und Ladehof unterzubringen ist, der zugleich auch vom 
angrenzenden – außerhalb des Bebauungsplans gelegenen – Bauvorhaben „MedForCe“ genutzt 
wird. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Bebaubarkeit der 
Fläche möglichst exakt zu regeln, sodass die getrennte Abgrenzung von Baufeldern eine 
geeignete Methode darstellt, um dem Vorhaben und den planungsrechtlichen Vorgaben des § 12 
BauGB gerecht zu werden. Die Baufelder spiegeln insofern das zugrundeliegende städtebauliche 
Konzept wieder und bilden den Rahmen der möglichen Bebauung des Geländes.  
Bauhöhen  
Die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen erfolgt in der Planzeichnung in Form der 
maximal zulässigen Gebäudehöhe bezogen auf die verschiedenen Bauabschnitte mit 
unterschiedlichen Höhen (-abstufungen). Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird dabei unter 
Bezugnahme auf den Meeresspiegel (Normalhöhennull – NHN) als unterer Bezugspunkt 
festgesetzt. Als Gebäudehöhe ist dabei der höchste Punkt eines Gebäudes, einschließlich Attika 
sowie untergeordneten Aufbauten und technischen Anlagen, definiert.  
Konkret bedeutet dies im Planungsfall die Festsetzung einer GH max. von 121,0 m ü. NHN (d.h. 
eine Höhe von ca. 56,0 m ab der heutigen Geländeoberfläche) für den westlichen Teil des 
Baukörpers, in dem das Hochhaus errichtet wird. Der östliche, fünfgeschossige Teil des 
Baukörpers wird demgegenüber mit einer GH max. von 91,2 m ü. NHN (d.h. eine Höhe von ca. 
26,0 m über heutigem Geländeniveau) festgesetzt. Die zwischen den beiden Bauteilen liegenden 
Gebäudeteile werden im Hinblick auf deren Höhengestaltung ebenfalls ausdifferenziert in der 
Planzeichnung festgesetzt. Der niedrigste, eingeschossige Gebäudeteil wird dabei mit einer 
maximalen GH von 71,5 m ü. NHN festgesetzt und erhält ein Geschoss. Bei dem Gebäudeteil 
handelt es sich um einen innenliegenden Gebäudeteil, der von einem dreigeschossigen

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Gebäudeteil mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 80,0 m ü. NHN umgeben ist. 
Darüber hinaus wird das Gebäude mit einem zweigeschossigen Keller errichtet, sodass unterhalb 
der Geländeoberfläche ein Gebäudeteil mit rd. 11 m Tiefe entsteht. Bei der Ausführung der 
Gebäude ist zudem auf einen ausreichenden Überflutungsschutz achten, sodass die 
Fußbodenhöhe des Erdgeschosses 30 cm über dem nächstgelegenen Kanaldeckel in der Albert-
Schweitzer-Straße liegen muss. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der Überflutungsschutz 
durch alternative Maßnahmen sichergestellt wird.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen, Ein- und Ausfahrten  
Stellplätze und Nebenanlagen sind im Bereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht 
vorgesehen. Weiterhin trifft der Bebauungsplan für große Teile des Plangebiets Zu- und 
Abfahrtsverbote, wobei davon Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ausgenommen sind.  
Hintergrund der Festsetzungen ist die beabsichtigte freiraumplanerische Gestaltung und Nutzung 
der Freiräume um den zukünftigen Baukörper. Insbesondere im südwestlichen Teil des 
Plangebiets soll ein Anschluss an den dortigen Abschnitt des in Nord-Süd-Richtung durch den 
Universitätsbereich verlaufenden „Science-Boulevard“ entstehen, sodass hier auch der 
Eingangsbereich des Hochhauses vorgesehen wird. Eine weitere prägende Freifläche ergibt sich 
südlich des Baukörpers in Richtung des dort angrenzenden Gebäudekomplexes „MedForCe“. 
Zwischen den Baukörpern ist hier ein unterirdischer Lieferhof für beide Bauvorhaben geplant.  
Das UKM ist gem. städtebaulichem Vertrag zur vorausgegangenen 2. Änderung des 
Bebauungsplans 147 verpflichtet, für den gesamten Einzugsbereich der Domagkstraße 
(Forschungscampus, Service-Zentrum, Kliniken) ein zusätzliches Parkhaus mit rd. 
350 Stellplätzen am Ring (Sertürnerstraße, Zufahrt über neuen Kreuzungsausbau) zu realisieren, 
das auch zur Deckung des im Zusammenhang mit dem Service-Zentrum entstehenden Bedarfs 
dienen soll.  
Das UKM strebt an, die Domagkstraße auf Höhe des geplanten Baukörpers „MedForCe“ 
abzubinden und die gesamte abfallende Strecke zurückzubauen. Voraussetzung dafür ist 
einerseits der Erwerb der betreffenden Flächen sowie andererseits die Entwidmung des 
betreffenden Teilbereichs der Domagkstraße. Da die hierzu erforderlichen Flächen der 
Domagkstraße bislang nicht in Verfügungsbereitschaft des UKM stehen, können sie nicht in den 
Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogen werden. Sie bilden mit dem zweiten Bauabschnitt 
aber einen unmittelbar verknüpften funktionalen sowie städtebaulichen Zusammenhang. 
Zukünftig soll im betreffenden Bereich ein Lieferhof entstehen, der sowohl dem neuen Service-
Zentrum als auch „MedForCe“ dient. Oberhalb dieses Bereichs wird eine großzügige Platzfläche 
ausgebildet.  
6.2.5  Aufhebung der Domagkstraße  
Wie im vorherigen Kapitel dargelegt, soll im Zuge des Bauleitplanverfahrens ein Teil der 
Domagkstraße abgebunden werden, um dort zukünftig einen unterirdischen Lieferhof für die 
Nutzungen des UKM zu etablieren. Durch die Abbindung der Domagkstraße werden künftig zwei 
Stichstraßen entstehen. Von Norden, von der Wilhelm-Klemm-Straße aus, werden die 
nahegelegene Mensa und das Parkhaus der Universität weiterhin erschlossen. Von Süden soll 
die Domagkstraße künftig über den neu zu schaffenden Kreuzungsbereich Rishon-Le-Zion-Ring / 
Sertürnerstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden werden. Das UKM plant in einem 
weiteren Schritt, die Domagkstraße als Anliegerstraße umzugestalten. Der gesamte Mitarbeiter-

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und Besucherparkverkehr soll aus der Domagkstraße herausgehalten werden. Hierfür wird das 
UKM ein neues Parkhaus an der Kreuzung Sertürnerstraße / Ring bauen. Dieses Konzept geht 
von einer Aufgabe der Domagkstraße als öffentliche Erschließungsstraße für den Kfz-Verkehr bei 
gleichzeitiger Sicherung der Domagkstraße als bedeutende öffentliche Radwegeachse aus, die 
im Nordwesten ebenengleich zum Knotenpunkt Coesfelder Kreuz geführt wird.  
Voraussetzung für die Abbindung der Domagkstraße und der damit einhergehenden 
verkehrlichen Umstrukturierungen ist, dass UKM die betreffenden Flächen erwirbt. Darüber 
hinaus ist eine Entwidmung der momentan für den öffentlichen Verkehr gewidmeten 
Domagkstraße erforderlich. Zu beiden Aspekten laufen bereits Verhandlungen bzw. 
Abstimmungen mit der Stadt Münster. Um die zukünftige Verkehrserschließung für die Nutzungen 
des UKM sowie den umliegenden öffentlichen Verkehr sicherzustellen, sind dementsprechend 
die Abhängigkeiten von Entwidmungs- und Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.  
Die Domagkstraße als öffentliche Verkehrsfläche würde somit im Norden bereits vor der 
Unterführung unter der Einsteinstraße enden, weil darüber hinaus außer dem UKM keine 
weiteren Anlieger existieren. Eine Wendemöglichkeit lässt sich in der vorhandenen, 
bauleitplanerisch gesicherten öffentlichen Verkehrsfläche schaffen. Bei einer künftigen südlichen 
Umwidmung der Domagkstraße zu einem – ausschließlich Fußgehenden und Radfahrenden 
vorbehaltenden – „Science-Boulevard“ kann ein Wendehammer im westlichen Anschluss an die 
künftige Parkhauszufahrt angelegt werden.  
Abbildung 2: Wendemöglichkeit Nord  Abbildung 3: Wendemöglichkeit Süd  
6.2.6  Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung  
Wie im Zuge der Erläuterungen zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans dargelegt 
(siehe Kapitel 2), umfasst die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 Flächen 
im Eigentum von UKM und der Stadt Münster. Die um das geplante Service-Zentrum herum 
gelegenen Flächen dienen zukünftig als Fuß- und Radwegeverbindung mit Aufenthaltsfunktion 
und werden entsprechend dieser Nutzung als private Verkehrsflächen mit besonderer

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Zweckbestimmung festgesetzt. Davon betroffen ist auch die bestehende Treppenanlage im 
nördlichen Plangebiet, die unmittelbar an die nördliche Plangebietsgrenze angrenzt.  
Der dem Gesamtraum der Einsteinstraße zuzuordnende gestaltete Bereich rund um die 
Figurengruppe „Coesfelder Kreuz“ verbleibt in städtischer Hand und behält seine Festsetzung als 
öffentliche Verkehrsfläche. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung privater Verkehrsflächen für 
die Unterführung der Einsteinstraße für die hier vorgesehene Zufahrt zur Kellergeschossebene 
des Service-Zentrums.  
6.2.7  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
Ein großer Teil des Änderungsbereichs wird zukünftig bebaut oder versiegelt. Die Gründe dafür 
ergeben sich einerseits aus dem geplanten Baukörper, für den ein Großteil der Fläche im 
Plangebiet in Anspruch genommen wird. Andererseits werden um den Baukörper herum 
versiegelte Außenbereiche für die fußläufige Erschließung des Gebäudes und die Schaffung 
eines repräsentativen Eingangsbereichs im Südwesten zum dortigen Abschnitt des „Science-
Boulevards“ im Kontext des neuen Forschungscampus Ost vorgesehen. Der Übergang vom 
Service-Zentrum zum „Science-Boulevard“ wird als Stadtplatz ausgestaltet und dient zugleich als 
Erschließungsfläche für beispielsweise Rettungsverkehre, sodass es eines steinernen 
Bodenbelags bedarf. Die dargelegten Zwangspunkte und Abhängigkeiten machen eine 
weitgehende Versiegelung erforderlich, die im Rahmen eines Freiflächengestaltungsplans mit 
dem Ziel der Ausgestaltung eines neuen und modernen, urbanen Raumes im UKM-Quartier 
Eingang in das Bauleitplanverfahren findet.  
Zentrales Motiv für die Freiflächen im Forschungscampus Ost ist unter Bezugnahme auf die 
Freianlagenplanung die städtebauliche, historische Gesamterscheinung mit baumgeprägter 
Domagkstraße, die wieder in ihre räumliche Originalstruktur gefügt wird. Östlich der 
Domagkstraße entsteht über die Vorzonen des Forschungscampus eine platzartige Komposition, 
eine Balance aus Platz und Park, die lebendige Aufenthaltsplätze, verschiedene Ruhezonen, 
auch multifunktional nutzbare Bereiche bietet. Wasserobjekte, Kunst, Ausstattung mit vielfältigen 
Sitzmöglichkeiten prägen den Freiraum. Nach Norden und Osten hin nimmt die urbane 
Charakteristik zu, um das Service-Zentrum entstehen deutlich städtische Plätze. Durch das 
Service-Zentrum mit seinem Hochpunkt vis-à-vis zum „StudienLabor“ entsteht ein prägnantes 
stadträumliches Eingangstor zum Campus. Die Nordfassade des Gebäudes fasst den Raum 
südlich des Coesfelder Kreuzes und bietet die Möglichkeit, durch die Nutzung im Erdgeschoss 
eine städtische, belebte Zone als öffentlich genutzten Platz auszubilden.  
Dieser städtisch geprägte Platzbereich umgibt das Gebäude und streckt sich nach Osten bis zum 
Rishon-Le-Zion-Ring und zur Westseite des Service-Zentrums bis nach Süden zum zentralen 
Platz, der die Gebäude „StudienLabor“, Service-Zentrum und „MedForCe“ vereint. Das zentrale 
Motiv dort soll ein ruhiges, kreisrundes Wasserbecken mit umlaufender Sitzkante, ein 
„Himmelsspiegel“ werden, ergänzt durch weitere Bänke und locker in Gruppen angeordnete 
Sitzobjekte. In der nördlichen Platzfläche und nach Osten hin sind an den Platzrändern 
Fahrradstellplätze für insgesamt rund 450 Fahrräder vorgesehen. Die gesamten Platz- und 
Radfahrwegflächen westlich der Domagkstraße bis zum „StudienLabor“ sollen bereits mit dem 
ersten Bauabschnitt verwirklicht werden.

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Ziel ist es, alle erhaltenswerten Bäume zu schützen und in die Planung zu integrieren. Die 
Baumgruppen werden umgeben mit kreisrunden Rasenflächen, die wie Intarsien in der 
Belagsfläche liegen. Einzelbäume werden in Baumscheiben gesetzt.  
Die Freiflächen des Service-Zentrums werden gemäß Freiflächengestaltungsplan zum 
Durchführungsvertrag gestaltet.  
Das betreffende Gelände des Bauvorhabens wies in der Vergangenheit Bewuchs auf, der im 
Zuge der Bauarbeiten für das angrenzende Bauvorhaben „MedForCe/BBIM“ mittlerweile entfallen 
ist. Nach Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW handelte es sich bei der 
bewachsenen Fläche um eine Fläche mit Waldeigenschaft, wonach nunmehr ein 
Forstausgleichserfordernis bestünde. Faktisch ist der Bewuchs allerdings erst nach Inkrafttreten 
des Ursprungsbebauungsplans aufgrund nur sporadischer Pflege entstanden, sodass die Fläche 
gemäß § 43 Landesforstgesetz (LFoG) im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 und § 34 BauGB auch 
in der Vergangenheit bereits bebaubar war (im Sinne von „Natur auf Zeit“). Der Tatbestand einer 
Waldumwandlung und ein damit verbundenes Forstausgleichserfordernis ergibt sich somit – 
entgegen der Auffassung des Landesbetriebs – nicht. Ein Erhalt der Vegetation wäre im 
Grundsatz wünschenswert, ist jedoch auf Grund der geplanten planerischen Zielstellungen für 
das betreffende Plangebiet nicht in die Planung integrierbar, sodass das Ziel „Stärkung des UKM-
Betriebs an zentrumsnahem Standort ohne Freirauminanspruchnahme“ in der Abwägung 
gegenüber dem Bewuchs-Erhalt vorrangig ist.  
6.2.8  Baugestaltung  
Die äußere Gestaltung des neuen Baukörpers des Service-Zentrums beruht auf dem Entwurf des 
Architekten und ist in der Planzeichnung als entsprechender Aufdruck enthalten. Für sie hat der 
Beirat für Stadtgestaltung seine Zustimmung erteilt. Die Verankerung in Planzeichnung und 
Durchführungsvertrag sichert, dass tatsächlich diese Gestalt realisiert wird und das Gesicht des 
Vorhabens prägt. Somit wird eine ausreichende Verbindlichkeit zur beabsichtigten Baugestaltung 
geschaffen. Auch die Fortführung als zweiter Bauabschnitt wird perspektivisch in der 
Planzeichnung verankert.  
6.2.9  Dachbegrünung und Solarenergie  
Da die Dachflächen der geplanten Bebauung als Flachdächer ausgebildet werden, eignen sich 
diese zur Anlage einer Dachbegrünung. Der erste Bauabschnitt steht dafür nicht zur Verfügung, 
da hier bereits technische Einrichtungen hinter einer fortgeführten Fassadenverkleidung 
vorgesehen sind, was auch im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend verankert ist. Für 
die Dachflächen des zweiten Bauabschnitts wird hingegen eine Verpflichtung zu 
Dachbegrünungen festgesetzt, gleiches gilt für die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Ziel ist 
hierbei die klimagerechte Energieerzeugung vor dem Hintergrund, dass der Rat der Stadt 
Münster im Mai 2019 den Klimanotstand ausgerufen hat. Dachbegrünung und Solarpflicht sollen 
dazu beitragen, den Niederschlagswasserabfluss zeitlich zu drosseln, kleinklimatisch Abkühlung 
zu erzielen und regenerative Energie auf Flächen zu erzeugen, die keine negativen 
stadtgestalterischen Auswirkungen haben.  
6.2.10 Werbeanlagen  
Die Aufnahme von Festsetzungen zu Werbeanlagen dient dazu, die architektonische Gestaltung 
nicht zu beeinträchtigen sowie Fernwirkungen zu vermeiden. Grundsätzliche Absicht hinsichtlich 
der Werbeanlagen ist dabei, die Werbeanlagen im Bereich des Hochhauses im Westen und des

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fünfgeschossigen Gebäudeteils im Osten auf je eine Werbeanlage (Logo) des Hauptnutzers UKM 
zu beschränken. Darüber hinaus sind Werbeanlagen der weiteren Nutzer (Einzelhandel, 
Gastronomie, Dienstleistungen) lediglich in der Erdgeschosszone vorzusehen, da diese auch dort 
angesiedelt werden. Konkrete Vorgaben zu Werbeanlagen werden zudem im 
Durchführungsvertrag geregelt.  
6.3  Checkliste Hochhaus  
Im Rahmen des Bauvorhabens soll der westliche Teil des Service-Zentrums als Hochhausbau 
mit einer maximalen Gebäudehöhe von 56 m über dem Geländeniveau realisiert werden. Vom 
Service-Zentrum geht somit zukünftig eine hohe standortprägende Wirkung und Strahlkraft über 
das unmittelbare Umfeld hinaus aus. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung von Standortkriterien 
gemäß Ratsbeschluss der Stadt Münster erforderlich, was zum Ziel hat, die Auswirkungen des 
Bauvorhabens auf das Stadtbild und entsprechende Sensibilitäten zu beurteilen. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte Bauvorhaben am 
betreffenden Standort unter Bezugnahme auf die Standortprüfkriterien sinnvoll und realisierbar 
ist. Der ausführliche Hochhauscheck ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensunterlagen. In 
diesem Rahmen wurden auch die planungsbedingten Auswirkungen auf die Fachbelange 
Verschattung und Wind betrachtet und abgehandelt. In der Zusammenschau ergeben sich im 
Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fachbelang Verschattung keine 
wesentlichen negativen Auswirkungen. Hinsichtlich des Belangs Wind wird es zwar zukünftig zu 
stärkeren Windströmungen im Bereich der Straßenunterführung der Domagkstraße unter der 
Einsteinstraße kommen, diesem Sachverhalt wird durch die Planumsetzung allerdings positiv 
begegnet, da die Domagkstraße zukünftig abgebunden wird und somit nicht mehr für öffentliche 
Verkehre zur Verfügung steht. In diesem Bereich befindet sich zukünftig der Wirtschafts- und 
Lieferhof des Vorhabens, sodass hier lediglich vorhabenbezogene Anlieferungsverkehre erfolgen 
werden.  
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Im Norden des Plangebiets liegt – benachbart zur Unterführung unter der Einsteinstraße – ein 
Pumpwerk des städtischen Amts für Mobilität und Tiefbau. Sein Verbleib vor Ort ist nicht 
disponibel, sodass es in der Planzeichnung der Kellergeschoss-Ebene entsprechend abgegrenzt 
und mit der Festsetzung „Ver- und Entsorgungsanlagen“ versehen wird.  
6.5  Überflutungsschutz  
Wegen der bundesweit einmaligen Starkregenereignisse im Juli 2014 ist stadtgebietsweit ein 
Klimaanpassungskonzept erstellt worden. In ihm wird der Bereich der Unterführung unter der 
Einsteinstraße als bei Extrem-Regen potentiell überflutet dargestellt, was im Zuge der 
Realisierung des Forschungscampus Ost des UKM zu berücksichtigen ist. Die 
Bebauungsplanänderung wurde daher von einem Ingenieurbüro begleitet, das die erforderlichen 
Berechnungen zur Entwässerung durchführte und auf dieser Grundlage die erforderlichen 
Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung der Entwässerung einschließlich 
Überflutungsschutz ableitete.

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Erster Bauabschnitt:  
Im ersten Bauabschnitt werden die „StudienLabore“, das Versorgungszentrum II, das Service-
Zentrum, der Andienungshof (nur funktionell) und die Außenanlagen westlich der Domagkstraße 
errichtet. Die Entwässerung der „StudienLabore“ erfolgt über Fallrohre in die 
Freispiegelkanalisation. Die Oberkante des Fertigfußbodens von 65,60 m ü. NHN gewährleistet 
Schutz bei vermehrten Regenfällen. Für das Versorgungszentrum II ist kein gesondertes 
Entwässerungskonzept erforderlich, da es sich dabei um einen unterirdischen Baukörper handelt. 
Während beim Service-Zentrum das Niederschlagswasser über Fallrohre in die 
Regenwasserkanalisation abgeleitet wird, erfolgt die Entwässerung des Andienungshofs über ein 
Pumpwerk, welches das Wasser in den Staukanal pumpt. Da es sich bei den Außenanlagen 
teilweise um Grünflächen handelt, erfolgt die Entwässerung dort über Punkt- bzw. 
Linienentwässerungseinrichtungen.  
Der Überflutungsschutz in Bauabschnitt 1 betrifft auch das sog. Coesfelder Kreuz und die 
Unterführung. Im Bereich des Coesfelder Kreuzes wird die geplante Freispiegelkanalisation mit 
einem Notüberlauf mit der Senke im Lindenpark verbunden. Auch zwischen den 
„StudienLaboren“ und dem Service-Zentrum ist eine Senke geplant. Auf der Nordseite des 
Coesfelder Kreuzes entsteht zudem ein oberirdischer Notüberlauf, welcher an einen 
vorhandenen Schacht angeschlossen wird. Bei einem eintretendem 30-jährigen Regenereignis 
kann somit das Regenwasser in den Senken gesammelt und durch die Notüberläufe weggeleitet 
werden.  
Um eine Überflutung der Unterführung bei Starkregen zu verhindern, ist diese, sowie die Rampe 
an der Süd- und Nordseite der Domagkstraße, an ein Pumpwerk angeschlossen. Mit einem 
Überlauf von Niederschlagswasser von der Einsteinstraße ist bei einem Starkregenereignis 
aufgrund des vorgehaltenen Rückstauvolumens nicht zu rechnen. Die Unterführung ist somit vor 
einer Überflutung geschützt.  
Zweiter Bauabschnitt:  
Im zweiten Bauabschnitt wird das Service-Zentrum um einen gestaffelten Flachbau östlich 
angrenzend an das Hochhaus aus Bauabschnitt 1 ergänzt. Die Entwässerung des Service-
Zentrums kann nicht vollständig durch die Kanalisation in der Albert-Schweitzer-Straße erfolgen, 
weshalb der Staukanal des Bauvorhabens „MedForCe“ und die parallel verlaufende 
Schmutzwasserkanalisation verlängert werden sollen. Das Niederschlagswasser des 
Andienungshofs wird den beiden Pumpwerken zugeführt.  
Gemäß den Vorgaben des Amts für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster wird im Rahmen des 
Bebauungsplans zur Sicherstellung eines ausreichenden Überflutungsschutzes zudem die 
zulässige Höhe des Erdgeschossfußbodens festgesetzt (siehe dazu auch Kapitel 6.2.3).  
6.6  Immissionsschutz  
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten (vgl. TÜV Nord 2022) 
erarbeitet, das die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Umfeld sowie die umfeldbezogenen 
Auswirkungen auf das Plangebiet untersucht und bewertet.

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Lärm durch Straßenverkehr  
Als wesentlicher Einflussfaktor im Hinblick auf die schalltechnische Situation am Planstandort 
ergibt sich lagebedingt der Verkehrslärm der angrenzenden Straßen. Grundlage zur 
schalltechnischen Beurteilung sind dabei die durch das ebenfalls im Zuge des 
Bauleitplanverfahrens beauftragte Verkehrsgutachterbüro (vgl. nts 2022) ermittelten heutigen 
Verkehrsmengen und Prognosezahlen für die zukünftige Verkehrsentwicklung. Unter 
Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Orientierungs- und 
Grenzwerte und die beabsichtigte Planung wurde untersucht, welche schalltechnischen 
Einwirkungen des Verkehrslärms für das Planvorhaben zu erwarten sind und inwiefern aktive 
oder passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur Abschätzung des denkbaren 
Nutzens aktiver Schallschutzmaßnahmen wurde die Wirkung einer 5 Meter hohen 
Schallschutzwand entlang der Straßen versuchsweise ermittelt. Im Ergebnis würden damit 
lediglich im Erdgeschoss des geplanten Baukörpers relevante Pegelminderungen erreicht, 
sodass aktive Schallschutzmaßnahmen keinen ausreichenden Nutzen entfalten würden und 
zudem wegen der starken Trennwirkung die gewünschte Öffnung für Passanten konterkariert 
würde. Die gestalterischen Nachteile wären offenkundig. Insofern ist für das Vorhaben 
stattdessen ein ausreichender Schallschutz durch passive Schallschutzmaßnahmen 
sicherzustellen (vgl. TÜV Nord 2022, S. 15 ff.). Für das Planvorhaben bedeutet dies, dass im 
Bebauungsplan die erforderlichen, einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen festgesetzt werden.  
Pegelerhöhung an der benachbarten Bebauung  
In Folge der Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu Reflexionen der 
Straßenverkehrsgeräusche an den benachbarten Gebäuden mit Wohnnutzung. Eine 
mehrgeschossige Bebaubarkeit mit entsprechenden Reflexionen ist bereits seit langem aufgrund 
des Ursprungsbebauungsplans Nr. 147 zulässig. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung 
wurden im Schallgutachten daher auch die nächstgelegenen Wohngebäude (Rottendorffweg 
Hausnummern 41, 58 und 59) in die Untersuchungen einbezogen und schalltechnisch bewertet. 
Schalltechnisch sensible Nutzungen sind im nördlichen, westlichen und südlichen Umfeld nicht 
vorhanden. Die im Gutachten ermittelten Werte, zeigen, dass es Folge der Planumsetzung nicht 
zu Pegelerhöhungen durch reflektierende Straßenverkehrsgeräusche an den umliegenden, 
nächstgelegenen Wohngebäuden kommt. 
Lärm durch Gewerbe  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen wurden auch die mit dem Betrieb des 
geplanten Service-Zentrums einhergehenden gewerblichen Schallemissionen betrachtet. Diese 
teilen sich in unterschiedliche Emissionsquellen auf und umfassen technische Anlagen, den 
Wirtschaftshof im Kellergeschoss sowie die Gewerbenutzungen im Erdgeschoss (Einzelhandel 
und Gastronomie). Als technische Anlagen sind die geplanten Lüftungs- und Klimaeinrichtungen 
auf dem Dach des Service-Zentrums relevant. Zudem wird ein Blockheizkraftwerk in die 
Energiezentrale des Service-Zentrums integriert. Der maßgebliche Immissionspunkt außerhalb 
des Plangebiets ist wieder die Wohnbebauung am Rottendorffweg (vgl. TÜV Nord 2022, S. 17 ff.). 
Die dafür heranzuziehenden und einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete 
von 50 dB(A) für den Tages- und 35 dB(A) für den Nachtzeitraum werden im Hinblick auf die von 
den technischen Anlagen ausgehenden Geräusche im Ergebnis nicht überschritten (vgl. TÜV 
Nord 2022, S. 26 ff.).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Begründung / Seite 21 von 40 
In Bezug auf den mit dem Wirtschaftshof verbundenen Lärm ergeben sich als relevante 
Geräuschquellen Pkw- und Lkw-Bewegungen, die damit verbundenen Ladetätigkeiten, 
Containerbewegungen, ein Cafeteriabetrieb sowie die technischen Anlagen von 
„MedForCe/BBIM“. Auch diesbezüglich galt es, die schalltechnischen Auswirkungen auf die 
nächstgelegene Wohnbebauung am Rottendorffweg zu bewerten. Da der Wirtschaftshof lediglich 
im Tageszeitraum im Betrieb ist, hält er den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) ein, was auch an 
beiden Immissionspunkten am Rottendorffweg der Fall ist. In der Zusammenschau werden die 
relevanten Immissionsrichtwerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten, 
sodass der mit dem Service-Zentrum einhergehende gewerbliche Lärm nicht zu Konflikten mit 
den Umfeldnutzungen führt.  
Ergebnis der Schalluntersuchung  
Im Ergebnis ist das Bauvorhaben aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht realisierbar. Zum 
Schutz der Nutzungen im Service-Zentrum vor dem Verkehrslärm der angrenzenden Straßen 
sind im Hinblick auf die Außenbauteile Schalldämmmaße nach DIN 4109 einzuhalten, die dafür 
im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sind.  
6.7  Altlasten / Altstandorte  
Im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 36, Flurstücke 80, 82, 83, 85 und Flur 37, 
Flurstücke 475, 476, 479, 503, 526, 527, 529, 530, 576, 585, 621, 623, 635, 637, 638, 639 
befindet sich die im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster verzeichnete Fläche 
Nummer 516.  
Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung/Verfüllung. Bei orientierenden 
Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2017 zeigten sich Auffüllungen aus Boden/Bauschutt mit 
Anteilen an Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke und Glas bis 3,70 m unter Geländeoberkante. Die 
Analysen der Bodenproben zeigten Verunreinigungen mit PAK (Polycyclische Aromatische 
Kohlenwasserstoffe).  
Im Rahmen der seinerzeit durchgeführten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wurde die 
betreffende Fläche entsprechend gekennzeichnet, was auch im Zuge der 3. Änderung 
entsprechend erfolgt. Darüber hinaus hieß es in dem Kontext, dass die gegebenenfalls 
erforderlichen technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall festzulegen sind. Bereits mit dem seinerzeitigen 
Kenntnisstand war sichergestellt, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen handhabbar 
sind, sodass auch im Hinblick auf die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplans keine 
Altlastenbelange der Planumsetzung entgegenstehen.  
6.8  Denkmalschutz/Archäologie  
Im Hinblick auf die Themen Denkmalschutz und Archäologie werden die bisherigen 
Ausführungen aus der Begründung zur in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 147 übernommen. 
Auch wenn an den eigentlichen, unter Denkmalschutz stehenden repräsentativen Klinikgebäuden 
keine Veränderungen vorgesehen sind, beanspruchen sie einen Umgebungsschutz. Daher sind 
für den Umbau der Domagkstraße sowie für die künftigen Neubauten denkmalrechtliche 
Erlaubnisse erforderlich. Ebenfalls unter Denkmalschutz steht der Bildstock „Coesfelder Kreuz“,

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Begründung / Seite 22 von 40 
der 1976 im Zusammenhang mit dem Straßenbau um etwa 50,0 m Richtung Südosten an seinen 
heutigen Standort versetzt wurde.  
Hinsichtlich der westlich gelegenen denkmalgeschützten Lukaskirche ist festzustellen, dass auf 
Grund des deutlichen Abstands keine erdrückende Wirkung des Hochhauses auf sie ausgeht.  
Die unter Denkmalschutz stehenden Anlagen sind in der Planzeichnung nachrichtlich 
übernommen.  
Seitens der Bodendenkmalpflege ist darauf hingewiesen worden, dass sich die geplante 
Maßnahme im Bereich des Coesfelder Kreuzes zugleich im Randbereich einer Schanze aus dem 
Siebenjährigen Krieg befindet, die ein vermutetes Bodendenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) ist. Daher sind sämtliche Erdarbeiten, die dort im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, 
archäologisch zu begleiten. Für die sonstigen Bereiche gilt der allgemein übliche Hinweis, dass 
Funde der Unteren Denkmalbehörde bzw. dem LWL zu melden sind.  
6.9  Verkehrliche Auswirkungen  
Zur Ermittlung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens wurde ebenfalls 
ein Fachgutachten erarbeitet (vgl. nts 2022). Methodisch erfolgt die Bewertung auf Grundlage 
des sogenannten Analyse-Null-Falls, der die heutige Verkehrssituation im Untersuchungsraum 
darstellt. Nach Ermittlung des vorhabenbedingten Neuverkehrs erfolgt die Ermittlung des 
sogenannte Prognose-Plan-Falls, der die zukünftig zu erwartende Verkehrsentwicklung unter 
Bezugnahme auf die verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens abbildet. Die Prognose 
erfolgt dabei in beiden Fällen für das Bezugsjahr 2035. Anschließend erfolgt eine Beurteilung der 
Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte im Untersuchungsraum.  
Analyse-Null-Fall  
Der Analyse-Null-Fall bildet die heutige Verkehrssituation im betreffenden Untersuchungsraum 
ab. Die Basis zur Ermittlung bildet zum einen ein vorliegendes Verkehrsmodell aus dem Jahr 
2018 bzw. 2019, welches im Zuge einer Verkehrsuntersuchung zu den bereits in Realisierung 
befindlichen Bauvorhaben „StudienLabore“ und „MedForCe/BBIM“ im Forschungscampus Ost 
erstellt wurde. Zum anderen erfolgte im Oktober 2021 eine Erhebung der Verkehrsdaten am 
Querschnitt Domagkstraße sowie der Radverkehrsbeziehungen am Knotenpunkt Coesfelder 
Kreuz.  
Im Status Quo kommt es nach Ermittlung der Gutachter am Querschnitt Domagkstraße zu einer 
durchschnittlichen täglichen Kfz-Verkehrsstärke von 1.300 Kfz-Fahrten / 24 h bei einem 
Schwerlastverkehrsanteil von 3,9 %. Die Hochrechnung der täglichen Verkehrsstärke des 
Radverkehrs liegt bei 1.500 Radfahrten / 24 h. Am Knotenpunkt Coesfelder Kreuz zu einer Pkw-
Verkehrsbelastung von 1.337 Kfz/h in der morgendlichen Spitzenstunde. In der 
Abendspitzenstunde liegt die Belastung bei 1.409 Kfz/h. In Bezug auf den Radverkehr kommt es 
am Knotenpunkt zu 857 Radfahrenden in der Morgenspitze und 721 Radfahrenden in der 
Abendspitze.  
Darüber hinaus ist hinsichtlich des Analyse-Null-Falls darauf hinzuweisen, dass die frühere 
Querspange zwischen Ring und Domagkstraße bereits überbaut ist und somit die Mensa und das 
Universitätsparkhaus wegen der noch ausstehenden neuen Anbindung auf Höhe der 
Sertürnerstraße bereits heute nicht von Süden angebunden sind. Verkehrliche Probleme sind aus 
diesem Sachverhalt bislang nicht entstanden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
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Begründung / Seite 23 von 40 
Prognose-Null-Fall  
Der Prognose-Null-Fall bildet die allgemeine Verkehrsentwicklung in der Zukunft, ohne die 
vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Verkehr, ab und differenziert in Pkw- und 
Schwerlastverkehr. Grundlage dafür bilden unter anderem die 
Bevölkerungsvorausberechnungen des Landesbetriebs Information und Technik NRW (IT.NRW) 
und die Bestrebungen der Stadt Münster im Hinblick auf die Verkehrswende hin zu 
klimafreundlicher Fortbewegung. Ebenso fließen Veränderungen im Nahbereich mit ein. Dazu 
gehört zum einen die Umsetzung der Maßnahmen des „Masterplans Zukunftsmedizin Münster“, 
zu denen auch die Ausbildung des Forschungscampus Ost mit den darin befindlichen 
Bauvorhaben „StudienLabore“, „MedForCe/BBIM“ sowie dem Service-Zentrum gehört. Zum 
anderen wird es in Zukunft zu Veränderungen im Verkehrsnetz kommen, die einen Wegfall des 
jetzigen Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring im Bereich des in Umsetzung 
befindlichen Bauvorhabens „MedForCe/BBIM“ sowie einen Vollausbau des Knotenpunkts 
Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring gegenüber der Sertürnerstraße umfassen. Schließlich 
werden im Prognose-Null-Fall auch Veränderungen im ruhenden Verkehr im Untersuchungsraum 
berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine Reduktion des Parkens im Straßenraum der 
Domagkstraße im Abschnitt zwischen Augenklinik und dem südlichem Ausbauende an der 
Waldeyerstraße, den Wegfall der bisherigen Parkmöglichkeiten im Standortbereich Service-
Zentrum / „MedForCe/BBIM“, den Neubau eines Parkhauses südlich des verlegten Knotenpunkts 
Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring sowie um Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und 
zur Förderung des Umweltverbunds (vgl. nts 2022, S. 9 f.).  
Vorhabenbedingter Neuverkehr  
Grundlage des Prognose-Plan-Falls ist die Ermittlung des mit dem Vorhaben einhergehenden 
Neuverkehrs. Das Service-Zentrum dient vor allem zur Zusammenführung von 
Büroarbeitsplätzen der Beschäftigten des UKM, sodass es in dieser Hinsicht nicht zu 
Neuverkehren kommt. Diese ergeben sich durch die geplanten Nutzungen im Erdgeschoss, da 
hier gewerbliche Flächen vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um kleinflächige 
Einzelhandelsangebote sowie weitere gewerblich genutzte Flächen, zum Beispiel für 
gastronomische Angebote. Die Hauptzielgruppe der Erdgeschossnutzungen umfasst dabei vor 
allem die Beschäftigten und Besucher des Uniklinikums und der Universität. Die besagten 
Einzelhandelsflächen dienen dabei vorrangig zur Versorgung der Beschäftigten in der 
Mittagspause und für kleinere Besorgungen, nicht jedoch für den wöchentlichen Großeinkauf. Auf 
Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens ist insofern festzuhalten, dass trotz des markanten 
und bedeutsamen Bauvorhabens des UKM ein verhältnismäßig kleiner Anteil an Neuverkehr 
generiert wird.  
Prognose-Plan-Fall  
Im Prognose-Plan-Fall wird die zukünftige allgemeine Verkehrsentwicklung mit dem 
vorhabenbedingten Neuverkehr vereint, zudem werden die oben genannten Veränderungen 
mitberücksichtigt. Im Ergebnis fasst der Gutachter für den Prognose-Plan-Fall zusammen:  
„Infolge der signalisierten Vollanbindung des Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
gegenüber der Sertürnerstraße ist zukünftig das Abbiegen in jede Fahrtrichtung möglich. Im 
Bestand war bisher lediglich die Abbiegebeziehung [„]rechts rein, rechts raus[“] möglich. In 
Kombination mit der Abbindung der Domagkstraße im Bereich der Unterführung der

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
Begründung / Seite 24 von 40 
Einsteinstraße wird die Verkehrsmenge im Querschnitt des Rishon-Le-Zion-Rings von 
27.500 Kfz / 24 h auf bis zu 28.700 Kfz / 24 h ansteigen. Für die Domagkstraße südlich der 
Einsteinstraße bedeutet dies, dass hier zukünftig mit einer durchschnittlichen werktäglichen 
Verkehrsstärke von rund 2.000 Kfz / 24 h zu rechnen ist. In Richtung zukünftigem Service-
Zentrum wird nahezu keine Verkehrsbelastung mehr nachzuweisen sein [, da diesbezügliche Kfz-
Verkehre bereits im Süden in das neue Parkhaus abgeleitet werden]. Ausnahmen bilden hier 
sicherlich die Lieferverkehre für das neue Gebäude selbst. Die übrigen 
Verkehrsverlagerungseffekte, die abseits des Stadtringes entstehen, liegen zum Großteil bei 
einer Erhöhung oder Reduzierung von rund 100 Kfz / 24 h im Querschnitt.“ (nts 2022, S. 18 f.).  
Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte  
Mit den ermittelten Zahlen können im nächsten Schritt Aussagen zur Leistungsfähigkeit der 
relevanten Knotenpunkte getroffen werden. Diese drückt sich durch die sogenannte Qualität des 
Verkehrsablaufs (QSV) aus, die nach dem „Handbuch für die Vermessung von 
Straßenverkehrsanlagen“ in den Qualitätsstufen A bis E angegeben wird. A stellt dabei die 
höchstmögliche Qualitätsstufe dar und E die niedrigste. Als allgemeine Zielvorgabe sollten 
Knotenpunkte die Stufe D (ausreichende Leistungsfähigkeit) erreichen. Die QSV des gesamten 
Knotenpunkts wird dabei maßgeblich von den QSV der einzelnen Verkehrsströme des 
Knotenpunkts beeinflusst. Insofern kann ein im Grundsatz gut funktionierender Knotenpunkt 
bereits durch einen einzelnen weniger leistungsfähigen Verkehrsstrom in eine geringere 
Qualitätsstufe fallen.  
Im Hinblick auf das Planvorhaben kommt es in Folge der zukünftigen allgemeinen 
Verkehrsentwicklung sowie in Folge der Planumsetzung an den relevanten Knotenpunkten nicht 
zu negativen Veränderungen der Qualität des Verkehrsablaufs. Für einen Knotenpunkt (Rishon-
Le-Zion-Ring / Einsteinstraße / Orléans-Ring) ergibt sich im Prognose-Null-Fall sogar eine 
Verbesserung der Qualitätsstufe von E auf D. Im Prognose-Plan-Fall, also unter Berücksichtigung 
der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens, weist die QSV des vorgenannten 
Knotenpunkts in der Morgenspitzenstunde hingegen wieder die Stufe E auf. Dies ist in der 
Gesamtschau allerdings zu relativieren, da wie oben dargelegt, in diesem Fall lediglich ein 
einzelner Verkehrsstrom eine geringere Leistungsfähigkeit aufweist als die anderen Einzelströme 
und zudem keine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Verkehrssituation entsteht.  
In der Zusammenschau kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben 
unter Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen ohne Bedenken umgesetzt werden kann.  
6.10  Nachweis der Einzelhandelsverträglichkeit  
Im Service-Zentrum sind unter anderem auch Flächen für Einzelhandel vorgesehen, die zur 
Ausbildung einer belebten Erdgeschosszone beitragen sollen. Im Kontext des 
Bauleitplanverfahrens galt es daher auch, die möglichen absatzwirtschaftlichen sowie 
städtebaulichen Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsansiedlung zu untersuchen. Ziel 
dessen war es, die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzungen mit den Vorgaben der 
Landes-, Regional- und Kommunalplanung nachzuweisen.  
In Bezug auf die konkreten Einzelhandelsangebote im Service-Zentrum sind ein Biomarkt, ein 
City-Supermarkt, ein Unverpackt-Laden, eine Bäckerei mit Cafébereich und ein Fahrradgeschäft 
geplant. Es galt insofern, die betreffenden Sortimentsgruppen zu untersuchen und deren 
Ausprägung im Bestand zu ermitteln, um möglichen Auswirkungen der geplanten Ansiedlungen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
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Begründung / Seite 25 von 40 
auf diese zu identifizieren. Im untersuchten Einzugsbereich des Vorhabens befinden sich zum 
Zeitpunkt der Untersuchung fünf Lebensmitteldiscountmärkte, sechs Lebensmittelsupermärkte 
und sieben Fahrradfachgeschäfte. Die derzeitige Verkaufsflächenausstattung im Nahrungs- und 
Genussmittelsortiment wird dabei als unterdurchschnittlich eingeschätzt, sodass das geplante 
Vorhaben einen Beitrag zur besseren Versorgung im betreffenden Sortimentsbereich im 
Einzugsgebiet leisten kann. Die Versorgung im Fahrradsortiment wird als durchschnittlich 
eingeschätzt.  
Insgesamt sind von dem Vorhaben im Sortiment der Nahrungs- und Genussmittel keine 
negativen Auswirkungen auf die angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Es 
besteht außerdem eine Übereinstimmung mit den Entwicklungsleitsätzen des 
Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Die Ansiedlung eines Fahrradgeschäfts widerspricht 
im Grundsatz den Entwicklungsleitsätzen des kommunalen Einzelhandelskonzepts, da im 
Stadtteil Sentrup jedoch keine reinen Fahrradgeschäfte angesiedelt sind, kann der Bau des 
Geschäfts das Angebot in dem Bereich optimieren und das vorhandene Angebot ergänzen. Als 
Prämisse wird lediglich die Reduzierung der bislang geplanten Verkaufsfläche festgehalten, was 
im Zuge der Entwurfserarbeitung der Bebauungsplanänderung auch so berücksichtigt wurde.  
Das Vorhaben entspricht im Ergebnis den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans 
für das Land Nordrhein-Westfalen.  
Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde seitens Industrie- und Handelskammer auf 
einen in Planung befindlichen Lebensmitteldiscountmarkt der Fa. LIDL hingewiesen, dessen 
Auswirkungen sich noch nicht auf die schützenswerten Bereiche (u.a. Gievenbeck-Mitte) 
eingestellt haben, jedoch nach Realisierung ebenfalls Auswirkungen auf die anderen 
Einzelhandelsangebote im Umfeld haben werden. Im Hinblick auf das Service-Zentrum und die 
damit verbundenen Einzelhandelsnutzungen stellt der Sachverhalt keinen Konflikt dar, da die 
Nutzungen im Service-Zentrum zwar im Grundsatz eine Bedeutung für die unmittelbare 
Wohnumfeldversorgung haben, im Besonderen jedoch die Beschäftigten und Besucher des 
Service-Zentrums bzw. des neuen Forschungscampus Ost damit angesprochen werden. Insofern 
bestehen unterschiedliche Versorgungsgebiete und -funktionen, auch unter Berücksichtigung der 
Ansiedlung des besagten Lebensmitteldiscountmarkts.  
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll  
Für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird in Form eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §§ 12 und 13a 
BauGB gewählt. Mit Bezugnahme auf die Ausführungen zum Verfahren (siehe dazu Kapitel 3.3) 
kann demnach im konkreten Planungsfall auf die Durchführung einer vollumfänglichen 
Umweltprüfung mit anschließender Dokumentation in Form eines Umweltberichts als separatem 
Teil B dieser Begründung verzichtet werden.  
Die Auswirkungen der beabsichtigten Planung auf die Umwelt werden stattdessen im Zuge eines 
Umweltprotokolls bezogen auf die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden 
Schutzgüter und Umweltbelange geprüft und bewertet.

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7.1  Mensch  
Nutzungsstruktur und Umfeldeinbettung  
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Stadtgebiet von Münster, im Stadtteil Sentrup. 
Insgesamt bildet das Plangebiet im Norden, Westen und Osten einen klar abgegrenzten, von 
größeren Verkehrsachsen umgebenen Bereich. Durch das Plangebiet zieht sich die in Nord-Süd-
Richtung verlaufende Domagkstraße, welche die nördlich gelegene Straße Coesfelder Kreuz mit 
einer Unterführung kreuzt. Die Flächen wurden bislang vorrangig als untergeordnete 
Parkplatzfläche genutzt, die insbesondere im Nordwesten von Gehölzstrukturen zum 
angrenzenden Verkehrsraum abgegrenzt wurde. Mittlerweile befindet sich auf dem Gelände eine 
Baustelle, Gebäude sind nicht vorzufinden. Die Umgebung des Plangebiets wird visuell vor allem 
durch die südlich gelegenen Baustrukturen des Universitätsklinikums Münster geprägt. 
Südwestlich des Änderungsbereichs hat der Lindenpark – angrenzend an die Gebäude der 
Pathologie und der Psychiatrie – mit seiner doppelreihigen Baum-Einfassung einen hohen 
Gestaltwert. Nördlich sind großstrukturierte Bauten der Universität prägend. Östlich bzw. 
nordöstlich der Domagkstraße finden sich sechs nord-süd-gestreckte zweigeschossige 
Satteldachgebäude aus den 60er Jahren, die aufgelockert zeilenartig angeordnet sind. Darüber 
hinaus ist das Plangebiet umgeben von mehrspurigen Verkehrsachsen, die keine besondere 
städtebauliche Prägung auf den Standort entfalten.  
Erholungsfunktion  
Aufgrund der bisherigen Nutzung als Parkplatz, der relativ kleinen Grünfläche im nordwestlichen 
Plangebiet sowie durch die an drei Seiten angrenzenden Hauptverkehrsstraßen besteht keine 
besondere Erholungsfunktion im Plangebiet. Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster sind 
keine wesentlich prägenden Grünstrukturen im Plangebiet oder angrenzend an dieses 
vorhanden. Jedoch stellt das Coesfelder Kreuz den Bestandteil einer Grünverbindung, 
ausgehend vom Schlossgarten, entlang des Coesfelder Kreuzes und der Von-Esmarch-Straße 
in Richtung Appelbreistiege (Gievenbeck) dar, die als wichtiges funktionales 
Vernetzungsinstrument dient. Zielorte für Erholungssuchende oder Bereiche mit besonderer 
Aufenthaltsqualität sind im Umfeld ab einem Umkreis von rd. 400 m vorzufinden. Darunter fällt in 
östlicher Richtung der Botanische Garten sowie der Schlossgarten von Münster, in südlicher 
Richtung der Sportpark Sentruper Höhe sowie in südöstlicher Richtung der Aasee. Dabei ist 
jedoch der Lindenpark in rd. 70 m südwestlicher Richtung hervorzuheben, welcher eine prägende 
Frei- und Aufenthaltsfläche im Nahbereich darstellt.  
Lärmvorbelastung  
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich in südlicher und östlicher Richtung Wohngebiete, wobei 
sich die Bebauungsstruktur im Süden durch aufgelockerte Zeilenbebauung kennzeichnet und im 
Osten durch Reihenhäuser und Doppelhaushälften. Im Norden grenzen im Anschluss an das 
Coesfelder Kreuz Gebäude der Universität Münster an das Plangebiet an (z.B. Mensa). Im 
Südwesten befinden sich weitere Einrichtungen des UKM sowie im Westen weitere soziale und 
kirchliche Einrichtungen.  
Die umliegenden Nutzungen weisen eine mäßige Empfindlichkeit gegenüber beeinträchtigenden 
Effekten auf, wobei die Wohnnutzung empfindlicher einzuordnen ist als die Institute der 
Universität oder des UKM.

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Die Lärmkarte des „Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ 
(MULNV) des Landes NRW stellt im Planungsbereich erhöhte Vorbelastungen durch 
Straßenverkehrslärm dar. Dabei stehen die westlich verlaufende Albert-Schweizer-Straße, das 
nördlich befindliche Coesfelder Kreuz sowie der östlich verlaufende Rishon-Le-Zion-Ring im 
Fokus.  
Die Lärmwerte L DEN (24 Stunden) des Straßenverkehrs liegen im überwiegenden Teil des 
Planungsbereichs durchschnittlich zwischen 60-65 dB(A). Nur im südwestlichen Bereich des 
Plangebiets liegen die Werte zwischen 55-60 dB(A). Entlang der Plangebietsgrenze Richtung 
Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring ergeben sich Werte zwischen 65-70 dB (A).  
Abbildung 4: Lärmeinwirkung Straßenverkehr 24h (rote Linie= Abgrenzung Plangebiet)  
Die Nachtpegel LNight (von 22 bis 6 Uhr) liegen im Großteil des Plangebiets zwischen 50-55 dB(A). 
Entlang der Plangebietsgrenze in Richtung Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring ergeben 
sich Werte zwischen 55-60 dB(A). Nur im südwestlichen Bereich des Plangebiets liegen die 
Werte unter 50 dB(A).

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Abbildung 5: Lärmeinwirkung Straßenverkehr nachts (rote Linie= Abgrenzung Plangebiet)  
Eine Vorbelastung durch Schienenverkehr sowie Gewerbe- oder Industrielärm konnte nicht 
festgestellt werden.  
Sonstige Vorbelastungen / Emissionen  
Es liegen derzeit keine Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder 
sonstige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, Elektromagnetische Felder) vor.  
Darüber hinaus können zusätzliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Luftschadstoffe 
entstehen, die negativ auf die Gesundheit des Menschen einwirken können. Weitere 
Ausführungen dazu erfolgen in der entsprechenden Schutzgutbetrachtung.  
7.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Reale Vegetation und Biotoptypen (Biotop-/ Nutzungstypen)  
Aufgrund der Lage in einem bereits bestehenden Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Hochschule“, der bisherigen Nutzung als Park+Ride-Anlage im Südosten sowie der Lage im 
Siedlungsbereich weist das Plangebiet keine besondere biologische Vielfalt oder Geeignetheit für 
planungsrelevante Arten auf.  
In der Vergangenheit befand sich im Plangebiet älterer Bewuchs, der sich über die Jahre durch 
mangelnde regelmäßige Pflege entwickelt hat. Eine Bebauung der Fläche ist bereits seit Jahren 
zulässig gewesen, sodass hier kein besonderer Schutzanspruch attestiert werden kann. Die 
vorhandenen Bäume sollen dennoch soweit mit der Planung vereinbar erhalten werden und 
werden daher auch teilweise mit Erhaltungsgeboten im Bebauungsplan festgesetzt.  
Schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schutzgebiete im Sinne des § 20 Abs. 2 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder geschützte/schutzwürdige Biotope nach § 42

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Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) bzw. § 30 BNatSchG. Insbesondere sind keine Natura-
2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umgebung vorhanden.  
Die nächstgelegenen Schutzgebiete befinden sich ca. 1,5 km nördlich und südwestlich des 
Plangebiets. Im Norden befindet sich das LSG-Altenberger Rücken (LSG-3911-0004) sowie im 
Südwesten das LSG-Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide (LSG-4010-0005). Es handelt 
sich in beiden Fällen um Landschaftsschutzgebiete, welche einen nationalen Schutzgebietstyp 
darstellen.  
Geschützte Biotope befinden sich südwestlich des Plangebiets. Dazu zählt zum einen das 
geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-0001, zum anderen das geschützte Biotop mit 
der Bezeichnung BT-4011-0061-2010, welche beide als Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen 
spezifiziert werden.  
Schutzwürdige Biotope befinden sich nördlich, westlich sowie südwestlich des Plangebiets in 
einem Abstand zwischen 1,0 und 1,5 km. Dazu zählt im Norden das schutzwürdige Biotop 
Kinderbachaue mit Grünland an der Gasselstiege (BK-4011-0013), im Westen der Kinderbach 
mit Grünland und Gehölzen (BK-4011-0154) sowie im Südwesten das Gievenbachtal nördlich 
des Münsteraner Zoos (BK-4011-0209).

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Abbildung 6: Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Biotope und Schutzwürdige Biotope (rote 
Linie=Abgrenzung des Plangebiets)  
Biotopverbund  
Im Plangebiet befinden sich keine durch das LANUV ausgewiesenen Biotopverbundflächen mit 
besonderer oder herausragender Bedeutung.  
Im Umkreis von 300 m in östlicher und 1,0 km in westlicher Richtung um das Plangebiet befinden 
sich Verbundflächen besonderer und herausragender Bedeutung. Dazu zählt der Gievenbach 
(VB-MS-4011-005) in westlicher Richtung mit herausragender Bedeutung. In östlicher Richtung 
befindet sich der Zentralfriedhof (VB-MS-4011-011) als Park und Grünanlage in der Innenstadt 
mit besonderer Bedeutung sowie der Schlosspark und die Promenade (VB-MS-4011-012) als 
Verbundfläche herausragender Bedeutung.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 
II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) 
im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 
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Abbildung 7: Verbundflächen (rote Linie=Abgrenzung des Plangebiets)  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im 
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Unter Berücksichtigung der 
Tatsache, dass die erforderlichen Anwendungsvoraussetzungen für dieses Verfahren geben sind 
(siehe dazu auch Kapitel 3.3), wird kein Erfordernis zur Durchführung einer Eingriffs-/ Ausgleichs-
Bilanzierung ausgelöst. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft 
beschränken sich insofern auf den Planungsbereich selbst und bedürfen keiner weitergehenden 
Betrachtung über den Umfang dieser Begründung einschließlich des darin enthaltenen 
Umweltprotokolls hinaus.  
In Folge der Planumsetzung wird sich die Fläche des Plangebiets deutlich verändern. Bislang 
handelte es sich dabei um einen stark anthropogen überformten Bereich, mit Gehölzstrukturen in 
den Randbereichen sowie einer Fläche, die als Parkplatz genutzt wurde. Mittlerweile erfolgte eine 
Baufeldfreimachung. Nach Planumsetzung wird der Standort nach wie vor stark anthropogen 
überformt sein, da hier das neue Service-Zentrum des UKM errichtet wird, das den nördlichen 
Auftakt zum neuen Forschungscampus Ost bildet. Da es sich um einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan handelt, erfolgt eine sehr konkrete Abgrenzung der überbaubaren 
Grundstücksfläche, die verbleibenden Flächenanteile werden unter Bezugnahme auf das in 
Kapitel 5 und 6.2.7 dargelegte Freiraumkonzept zu einem attraktiven Entrée des 
Forschungscampus Ost entwickelt. Dabei schließen die Freiflächen des Planstandorts im Westen 
an den ebenfalls neu geplanten „Science-Boulevard“ an (vgl. Kapitel 1) an. Das Verhältnis von 
versiegelter/bebauter und unversiegelter Fläche wird sich insofern durch die Umsetzung der

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Planung verändern, es handelt sich dabei jedoch um eine sinnvolle Nachnutzung der 
betreffenden Fläche im Sinne der Innenentwicklung.  
Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung  
Im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Situation wurde unter anderem auf die Fachdaten des 
Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 
zurückgegriffen. Das betreffende Fundortkataster (LINFOS-Informationssystem) enthält keine 
Fundorte für planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten. Die Datenbank des Arbeitskreises 
Amphibien und Reptilien NRW enthält ebenfalls keine Fundorte für die betreffenden 
Artengruppen im Plangebiet oder im Planungsumfeld. Darüber hinaus wurde das 
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV ausgewertet. 
Dabei handelt es sich um eine Liste mit allen nach dem Jahr 2000 nachgewiesenen 
planungsrelevanten Arten im Großraum um das Plangebiet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass 
die Liste wegen der geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und das zu 
prüfende Artenspektrum eingrenzt. Unter Berücksichtigung dessen kommen im Großraum 
insgesamt 10 Fledermaus-, 22 Vogel- sowie eine Reptilienart im Grundsatz in Betracht.  
Im Hinblick auf das Plangebiet selbst ist darauf hinzuweisen, dass es sich standortbedingt um 
eine Lage mit hohen anthropogenen Einflüssen auf potenzielle Arten handelt. Dazu zählen zum 
einen die Nutzungen im Umfeld durch Klinik und Universität und zum anderen die großen 
Verkehrsflächen, die das Plangebiet an drei Seiten umgeben (Albert-Schweitzer-Straße, Von-
Esmarch-Straße bzw. Einsteinstraße, Rishon-Le-Zion-Ring). Im Plangebiet bzw. südlich 
angrenzend daran finden zudem schon Bauarbeiten für die weiteren Bauvorhaben des neuen 
Forschungscampus Ost statt, die ebenfalls zu einer starken Beeinträchtigung des Standorts für 
planungsrelevante Arten führen. Insofern ist festzuhalten, dass das Plangebiet aufgrund seiner 
Lage und Ausstattung keine hohe Relevanz im Hinblick auf eine Geeignetheit für 
planungsrelevante Arten aufweist und demnach artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten 
sind.  
7.3  Boden  
Naturraum  
Naturräumlich betrachtet ist Münster dem Kernmünsterland (NR-541) zuzuordnen. Das 
Plangebiet gehört zudem der naturräumlichen Großeinheit Westfälische Bucht an. Geotope oder 
eingetragene Bodendenkmäler kommen im erweiterten Untersuchungsraum nicht vor.  
Geologie  
Kreidezeitliche Gesteine bilden den geologischen Untergrund des Kernmünsterlandes, der bspw. 
aus Sanden, Sandmergel, Kalk- und Kalksandsteinen, Mergelsanden und Tonmergelgesteinen 
besteht.  
Bezüglich der Böden liegen überwiegend grund- und stauwasserbeeinträchtigte Böden vor, 
welche zum einen in den Tälern und Niederungen (Gley bis Pseudogley-Gley oder Podsol-Gley) 
und zum anderen über wasserstauenden Geschiebelehmen oder Kreidetonmergeln im 
Untergrund vorkommen. Insgesamt sind viele kleinräumige Übergänge zwischen den 
Hauptbodenarten vorhanden. Bei kalkarmen Oberkreidegesteinen liegen Braunerden vor, aus 
denen sich Rendzina, Braunerde-Rendzina und Rendzina-Braunerde entwickelt haben.

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Topographie  
Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von 63,5 bis 65,0 m ü. NHN. Dabei liegt der 
Geländehochpunkt am westlichen Rand und der Geländetiefpunkt am östlichen Rand des 
Plangebiets. Das Plangebiet weist eine gestaffelte Höhenentwicklung von Südosten nach 
Nordwesten auf (Höhenangaben gemäß Höhenliniendarstellungen der ABK 1:5.000).  
Nutzung des Bodens / Bodenfunktionen  
Die wesentliche Schutzgutfunktion, die im Plangebiet bislang erfüllt wird, ist die Nutzung als 
„Standort für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit“.  
Boden und Untergrundsituation / Vorbelastungen  
Die im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster verzeichnete Fläche Nummer 516 ist 
bereits im Kapitel 6.7 benannt worden. Somit ist auf die dort getroffene Aussage zu verweisen, 
dass die festgestellten Bodenverunreinigungen handhabbar sind, sodass die 
Umsetzungsfähigkeit der beabsichtigten 3. Änderung des Bebauungsplans diesbezüglich 
sichergestellt ist.  
Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden  
Durch die Weiterentwicklung des Forschungscampus Ost erfolgt im Sinne des Bodenschutzes 
eine wirksame Maßnahme der Innenentwicklung, die neuer Flächeninanspruchnahme im 
Außenbereich vorbeugt. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Planung daher 
effizient und flächensparend. Die Weiterentwicklung des UKM durch die Errichtung eines Service-
Zentrums entspricht der Zielsetzung der Stadt Münster, durch strategisches Flächenmanagement 
den Außenbereich zu schonen. Da die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet bereits im 
Bestand weitgehend zerstört sind, sind in der Gesamtbetrachtung allenfalls geringe negative 
Auswirkungen auf den Bodenhaushalt in Folge der zusätzlichen Versiegelung im nördlichen 
Teilbereich der Fläche zu erwarten.  
7.4  Wasser  
Oberflächengewässer (Fließgewässer und stehende Gewässer)  
Weder im Planungsbereich noch im übergeordneten Untersuchungsraum befinden sich 
Fließgewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Kinderbach in rd. 0,5 km nördlicher 
Entfernung.  
Nach Auswertung der Hochwassergefahren- und -risikokarten des Ministeriums für Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sind für den Planungsbereich 
weder Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
noch Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG oder Wasserschutzgebiete gemäß § 51 
WHG verzeichnet, sodass keine Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind.  
Stehende Gewässer sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Im näheren Umfeld des 
Pangebiets befindet sich in rd. 1,2 km südöstlicher Richtung der Aasee und in rd. 0,4 km 
nordöstlicher Richtung der Schlossgraben.  
Bezüglich des Themas Entwässerung und Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen wurde 
ein Ingenieurbüro damit beauftragt, die erforderlichen Berechnungen durchzuführen und ggf. 
erforderliche Schutzmaßnahmen im Kontext der Gesamtprojektrealisierung „Forschungscampus

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Ost“ aufzuzeigen. Nähere Informationen zu den Risiken und Maßnahmen zur 
Überflutungsvorsorge sind in Kapitel 6.5 zu finden.  
Grundwasser  
Das Plangebiet liegt im 355,88 km² großen Grundwasserkörper Münsterländer Oberkreide 
(Altenberge/Aschenberg, ID 3_13), welcher sich über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der 
mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut bewertet. Der chemische Zustand 
wird ebenfalls, im Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus 2013-2018, als gut bewertet.  
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads und der Insellage und geringen Größe der westlichen 
Grünfläche erfüllt der Planungsbereich keine der o.g. Schutzgutfunktionen in nennenswertem 
Umfang. Das Plangebiet hat demnach keine besondere Bedeutung für das Schutzgut.  
Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, 
beschränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der 
Planung auf das Grundwasser. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Versickerung von 
Niederschlagswasser auf dem Gelände lediglich in untergeordneten Flächenanteilen ermöglicht 
wird, da ein Großteil des Geländes versiegelt bzw. bebaut wird.  
7.5  Klima / Luft  
Der Planungsbereich befindet sich im westlichen Teil des Münsteraner Stadtgebiets südwestlich 
des Kreuzungsbereichs Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring. Der Standort weist im 
östlichen Teilbereich eine starke anthropogene Überformung und im nordwestlichen Teilbereich 
eine Grünfläche mit Baumbestand auf. Da das Plangebiet derzeit keine Bebauung aufweist, 
jedoch von Bebauung umgeben ist, wird das Gelände mäßig belüftet. Größere Freiflächen bzw. 
Grünstrukturen im Nahbereich befinden sich in rd. 500 m östlicher Richtung durch den 
Botanischen Garten und dem Schlossgarten von Münster. Der Planungsbereich selbst stellte 
seinerzeit eine Park+Ride-Anlage dar und hat aufgrund der Versiegelung sowie der geringen 
Größe der Gehölzstrukturen kaum positiven Einfluss auf das Lokalklima. 
Klimaanapassungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen gegen Starkregenereignisse wurden 
bislang nicht ergriffen, können jedoch vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels in 
der Zukunft erforderlich werden.  
Allgemeine Klimasituation  
Die Jahresdurchschnittstemperatur der Stadt Münster betrug in den Jahren 1981 bis 2010 
10 Grad Celsius (vgl. Klimaatlas des LANUV). Die Jahresdurchschnittstemperatur betrug im Jahr 
2018 in Münster ca. 11,6 Grad Celsius (STADT Münster). Die durchschnittliche 
Niederschlagssumme der Jahre 1981 bis 2010 betrug ca. 795 mm pro Jahr (vgl. Klimaatlas des 
LANUV).  
Lokalklima und Klimatope  
Ein Klimatop stellt die kleinste klimaräumliche Einheit dar, die von einheitlich verlaufenden 
Prozessen und mikroklimatischen Verhältnissen bestimmt wird. Das Mikroklima wird vor allem 
durch die Faktoren Flächennutzung, Bebauungsdichte, Versiegelungsgrad, Oberflächenstruktur, 
Relief und Vegetationsart beeinflusst. Das Plangebiet kann, bedingt durch seine Struktur bzw. 
Ausstattung und Nutzung, dem Stadt-Klimatop zugeordnet werden. Stadt-Klimatope können bei 
entsprechender Witterung eine tagsüber starke Aufheizung und eine geringe nächtliche

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Abkühlung aufweisen, wodurch ein Wärmeinseleffekt gegenüber der Umgebung entsteht, der 
eine geringe Luftfeuchtigkeit mit sich bringt. Weiterhin können durch dichte und hohe 
Bebauungsstrukturen die regionalen und überregionalen Windsysteme beeinflusst werden, 
wodurch der Luftaustausch eingeschränkt wird und hohe Schadstoffbelastungen entstehen. 
Zudem können Lärmbelastungen sowie böenartige Windverwirbelungen auftreten (vgl. 
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg – Städtebauliche 
Klimafibel online). 
Der bereits vorhandene Siedlungscharakter des Plangebiets wird durch den Bebauungsplan aus 
klimatischer Sicht nicht maßgeblich verändert. Die teilweise vorgesehene Dachbegrünung der 
Flachdächer wirkt sich durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub 
und die verminderte Aufheizung von Dachflächen positiv auf das Mikroklima aus. Nennenswerte 
über das Plangebiet hinauswirkende lokalklimatische Veränderungen sind durch die Errichtung 
des Service-Zentrums nicht zu erwarten.  
Lufthygiene  
Vorbelastungen der Luft ergeben sich durch die Schadstoffemissionen der Albert-Schweitzer-
Straße, des Coesfelder Kreuzes sowie des Rishon-Le-Zion-Rings. Detaillierte Angaben zur 
lufthygienischen Situation im Plangebiet liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ein 
erhöhtes lufthygienisches Belastungsniveau in Folge der genannten potenziellen 
Emissionsquellen vorliegt. Messorte der Luftqualitätsüberwachung des LANUV sind im Umfeld 
nicht vorhanden. Der nächste Messort befindet sich an der Weseler Straße in Münster.  
In unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet befinden sich keine Arbeitsstätten, die potenziell 
Luftverunreinigungen hervorrufen können.  
Das Plangebiet weist hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe durch die Industrie im Jahr 2012 
mittlere Werte auf. Bei Methan (CH4) weist das Plangebiet eine erhöhte Belastung auf. Dabei liegt 
der Wert bei 82-1.200 kg/km². 
Hinsichtlich der Emissionen des Verkehrs aus dem Jahr 2013 weist das Plangebiet bezüglich der 
Stoffe Feinstaub (PM 2,5), Distickoxid (N 2O) Schwefeloxide (SO x/SO2) eine mittlere Belastung 
auf. Eine höhere Belastung besteht bei den Stoffen Feinstaub PM 10 (440-1.100 kg/km²), 
Kohlendioxid 1.600-4.000 t/km²), Methan (110-320 kg/km²), und Stickoxide (4,7-14 t/km²).  
Bereits am 3. August 2009 wurde in der Stadt Münster ein Luftreinhalteplan zur Verringerung der 
Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung aufgestellt. Eine weitgehende Umsetzung der dort 
festgelegten Maßnahmen erfolgte zwischenzeitlich, sodass die Belastungssituation in einigen 
Bereichen der Stadt Münster verbessert werden konnte. Da aber nach wie vor Überschreitungen 
der Immissionsgrenzwerte für NO 2 vorlagen, wurde eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans 
Münster erforderlich. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Münster ist am 
01.07.2014 in Kraft getreten. Ziel ist es, die festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe zu einem 
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu überschreiten bzw. dauerhaft zu unterschreiten 
(Luftreinhalteplan Münster 2014).  
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die sich 
auf die Luftbelastung im Einwirkungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken. Eine in 
mäßigen Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist mit Blick 
auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39. BImSchV als vernachlässigbar einzustufen. 
Sonstige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich.

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Wind  
In Münster ist die vorherrschende Hauptwindrichtung Südwest. Die Zuordnung des Plangebiets 
zum Klimatoptypus „Stadt“ zeigt auf, dass die regionalen und überregionalen Windsysteme durch 
die dichten sowie hohen Bebauungsstrukturen beeinflusst werden können. Dadurch wird der 
Luftaustausch eingeschränkt und die Entstehung von hohen Schadstoffbelastungen begünstigt. 
Zudem treten böenartige Verwirbelungen auf. Im Zuge des beabsichtigten Hochhausbaus wurden 
Fachgutachten zu den Themen Verschattung und Wind erarbeitet, die ebenfalls Bestandteil der 
Verfahrensunterlagen sind. Diese flossen unter anderem in den der Begründung angehängten 
Hochhauscheck mit ein, sodass an dieser Stelle lediglich ergänzend auf diese weitergehenden 
Betrachtungen verwiesen wird.  
Klimaschutz / Klimawandelanpassung  
Bebauungspläne sollen unter anderem dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung 
zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen, Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB).  
Als grundlegende Maßnahme zum Klimaschutz ist gemäß dem städtebaulichen Gestaltungsplan, 
der die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, eine Dachbegrünung vorgesehen, die sich 
durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte 
Aufheizung von Dachflächen positiv auf das Klima auswirkt.  
Als Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind darüber hinaus 
insbesondere zu nennen:  
 Verzicht auf die Inanspruchnahme von Bauflächen im Außenbereich durch die 
Weiterentwicklung des UKM vor Ort  
 Minimierung der Überwärmung im Quartier durch Dachbegrünungen am Service-Zentrum  
7.6  Landschaft  
Landschaftsraumeinheit  
Der Untersuchungsraum liegt gemäß landschaftsräumlicher Einteilung des LANUV im 
Uppenberger Geestrücken (LR-IIIa-026), der dem Kernmünsterland zugeordnet wird. Folgendes 
Landschafts-Leitbild wird für diesen Großraum formuliert:  
„Die für das Kernmünsterland typische Münsterländer Parklandschaft weist neben der 
ausgeprägten agrarischen Nutzung einen großen Strukturreichtum auf. Dazu gehören naturnahe 
Fließ- und Stillgewässer, Gräften, Gräben sowie Gehölze. Bereichert wird die Landschaft durch 
eine Vielzahl historischer Elemente wie Landwehren, Gräftenhöfe, Schlösser, Kirchen, 
Einzelhöfe, usw.. Die Siedlungsstruktur ist locker und von kleinen Dörfern und Einzelhöfen 
geprägt“.  
Auf Grundlage der Einteilung in charakteristisch geprägte Landschaftsräume hat das LANUV auf 
der mittleren Maßstabsebene Landschaftsbildeinheiten unterschieden und abgegrenzt sowie 
einer überschlägigen Bewertung unterzogen. Das Plangebiet ist demnach Bestandteil eines 
umfangreichen Raums mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Zu beachten ist, dass 
es sich hierbei um eine verallgemeinerte Bewertung eines Großraumes handelt. Eine räumliche 
Konkretisierung erfolgt im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die

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Planungsregion Münsterland sowie im Textteil zum Landschaftsplan nicht. Dennoch kann davon 
ausgegangen werden, dass die o.g. positive Beurteilung des Großraums im Hinblick auf den 
Planungsbereich nur bedingt zutrifft, da sich der Standort in einem anthropogen überformten, 
dicht bebauten und stark versiegelten Siedlungsbereich befindet.  
Unzerschnittene verkehrsarme Räume  
Als unzerschnittene verkehrsarme Räume hat das LANUV Räume definiert, die nicht durch 
technogene Elemente wie Straßen (mit mehr als 1.000 Kfz /24 h), Schienenwege, schiffbare 
Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen zerschnitten werden. Ihre Einteilung erfolgt 
in die fünf Größenklassen 1 – 5 km², 5 – 10 km², 10 – 50 km², 50 – 100 km² und > 100 km².  
Neben ihrer Bedeutung für die störungsfreie landschaftsgebundene Erholung erfüllen 
unzerschnittene Räume u.a. wichtige ökologische Grundfunktionen z.B. zur Erhaltung 
überlebensfähiger Tier- und Pflanzenpopulationen.  
Das Plangebiet wird im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die 
Planungsregion Münsterland (LANUV, 2017) weder als unzerschnittener Landschaftsraum noch 
als lärmarmer naturbezogener Erholungsraum dargestellt.  
Auf lokaler Ebene wirken die Albert-Schweitzer-Straße, das Coesfelder Kreuz sowie der Rishon-
Le-Zion-Ring als raumzerschneidende Trennlinien.  
Landschaftsbildbeschreibung und -bewertung  
Der Bebauungsplan umfasst Flächen im bereits besiedelten Raum. Das Plangebiet ist durch 
einen hohen Versiegelungsgrad und eine starke anthropogene Überformung gekennzeichnet. In 
der Vergangenheit befand sich auf der Fläche dichterer Bewuchs, der jedoch auf Grund des 
bestehenden Baurechts schon in Teilen beseitigt wurde.  
Das Plangebiet wird durch drei Verkehrswege eingerahmt. Dazu zählt im Norden das Coesfelder 
Kreuz, im Westen die Albert-Schweitzer-Straße und im Osten der Rishon-Le-Zion-Ring. Im 
Weiteren grenzen im Norden, nördlich des Coesfelder Kreuzes, Institute der Universität an, im 
Osten, östlich des Rishon-Le-Zion-Rings, sowie im Süden ein Wohngebiet, im Westen Gebäude 
des Medizin-Campus und weitere soziale Einrichtungen. Die Gebäude der Universität und des 
UKM stellen dabei größere Gebäudestrukturen dar, wohingegen die Gebäudestrukturen der 
Wohngebiete durch Doppelhaushälften, Reihenhäuser und Zeilenbebauung geprägt sind.  
Naturnahe Elemente sind insbesondere im Randbereich des Standorts in Form von 
Gehölzstrukturen vorhanden. Der Planungsraum grenzt an keiner Stelle an die freie Landschaft 
an.  
Sichtbeziehungen  
Lage- und strukturbedingt verfügen das Plangebiet sowie der darüberhinausgehende 
Untersuchungsraum nicht über nennenswerte Sichtbeziehungen. Da es sich beim 
Vorhabenstandort um ein Gelände im Kreuzungsbereich zweier Hauptverkehrsstraßen handelt, 
ergeben sich Sichtbeziehungen im Hinblick auf die vorhandenen Straßenzüge. Dabei handelt es 
sich allerdings nicht um Sichtbeziehungen im Sinne weithin sichtbarer städtebaulich relevanter 
Strukturen mit Strahlkraft oder identitätsstiftender Funktion.  
Im Zuge der Planumsetzung wird sich das Erscheinungsbild des Vorhabenstandorts erheblich 
verändern. Insbesondere das im westlichen Teilbereich geplante Hochhaus wird mit dem Ziel

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errichtet, eine starke Willkommensgeste in das UKM-Quartier aus Richtung Norden auszubilden. 
Durch die Verlängerung des Baukörpers in Richtung Osten im Zuge des zweiten Bauabschnitts 
werden der betreffende Standort und das vornehmlich von Verkehrsflächen geprägte Umfeld 
durch eine neue städtebauliche Prägnante strukturiert und räumlich gefasst. Insgesamt erfährt 
der Kreuzungsbereich Coesfelder Kreuz / Rishon-Le-Zion-Ring bzw. der nordöstliche Eingang 
des UKM-Quartiers somit in Folge der Planung eine deutliche städtebauliche Aufwertung und 
Profilierung.  
Prägende Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit besonderer Bedeutung bleiben 
dabei von der Planung unberührt. Durch die intensiv verdichtete Nachnutzung des bereits stark 
anthropogen vorgeprägten und teils versiegelten Planungsbereichs kann landschaftlicher 
Freiraum deutlich größeren Umfangs an anderer Stelle geschont werden, sodass die Planung 
auch im Sinne des Freiraumschutzes positiv zu bewerten ist. Zudem erfolgt die Ausbildung eines 
attraktiven Außenbereichs um das Gebäude herum, auf die Ausführungen in Kapitel 6.2.7 wird 
diesbezüglich verwiesen.  
Durch die Weiterentwicklung des UKM am Vorhabenstandort entsteht ein strukturiertes 
städtebauliches Erscheinungsbild, das der Clusterbildung des UKM-Campus Rechnung trägt. 
Somit entsteht ein sinnvoller und nachvollziehbarer Übergang zwischen vorhandenen Kliniken 
und Instituten und den neu geplanten klinikbezogenen Nutzungen (Büro / Verwaltung / 
technische und Versorgungsinfrastruktur).  
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Auf die Ausführungen im Kapitel „6.8 Denkmalschutz/Archäologie“ wird verwiesen.  
Als Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung können natürliche Ressourcen oder Elemente des 
Naturhaushalts verstanden werden, die für die Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeutung 
sind. Hierzu zählen insbesondere forst- und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Bodenschätze 
als endliche Ressourcen. Unter Berücksichtigung dessen liegen im Plangebiet keine Sachgüter 
im Sinne der Umweltprüfung vor.  
7.8  Zusammenfassende Bewertung und Wechselwirkungen  
Mögliche Wechselwirkungen werden im Rahmen der beschriebenen Umweltauswirkungen auf 
die einzelnen Schutzgüter erfasst und beschrieben. Relevante Wechselwirkungen ergeben sich 
darüber hinaus im Hinblick auf die Schutzgüter Boden bzw. Fläche und Wasser. Aufgrund des 
hohen Versiegelungsgrades im Planungsbereich stehen diesbezüglich nur geringe 
Erfüllungsgrade der jeweiligen Schutzgutfunktionen zur Verfügung. Darüber hinaus ergibt sich 
eine Wechselwirkung in Bezug auf die Schutzgüter Fläche und Klima/Luft, insofern als, dass der 
hohe Versiegelungsgrad in Verbindung mit der zum Teil sehr hohen und dichten Bebauung eine 
Aufheizung des Standorts begünstigt. Dem wird in Folge der Planung Rechnung getragen, indem 
auf dem geplanten Neubauvorhaben eine Dachbegrünung realisiert wird, die zur Abmilderung 
von Hitzebelastungen beitragen.  
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen resultieren aus der Planung unter Berücksichtigung 
des Umweltprotokolls nicht.

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8  Gesamtabwägung  
Die städtebaulichen Ziele – insbesondere hinsichtlich der funktionalen Bedeutung des UKM für 
die (spitzen-) medizinische Versorgung bis weit in das Umland – überwiegen in der Abwägung 
gegenüber den ermittelten Auswirkungen des Vorhabens. Hierbei ist insbesondere zu betonen, 
dass auf ein Vordringen in den Freiraum verzichtet wird und die umfangreichen 
Nutzflächenbedarfe auf einem kompakten Grundstück zentral untergebracht werden können. 
Zudem stärkt das Projekt die Ausprägung des „Science-Boulevards“, der als zentrale Achse die 
nicht-motorisierten Verkehrsströme attraktiv durch das Urbane Wissensquartier führen soll.  
9  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt  rd. 13.647 m²
Sondergebiet oberhalb Geländeoberfläche (komplett überbaubar)  rd. 3.403 m²
Sondergebiet unterhalb Geländeoberfläche (komplett überbaubar)  rd. 7.319 m²
Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,  
davon unterbaubar (Kellergeschosse Erster Bauabschnitt)  
rd. 12.248 m²
rd. 3.207 m²
Private Verkehrsflächen (Unterführung Einsteinstraße)  rd. 973 m²
Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Treppenanlage)  rd. 101 m²
Öffentliche Verkehrsflächen  rd. 1.399 m²
Ver- und Entsorgung  rd. 82 m²
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die UKM Infrastrukturmanagement GmbH verpflichtet sich zur Durchführung der im Rahmen 
dieser Begründung und des aufzustellenden Bebauungsplans festgelegten Planung. Sämtliche 
mit der Planung und Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen verbundenen Kosten werden 
durch die Vorhabenträgerin getragen. Die Stadt Münster schließt zur Sicherung dessen mit der 
Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag ab.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________  
als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / 
Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-
Le-Zion-Ring.  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

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Anlagen  
Folgende Anlagen sind zusätzliche Bestandteile der Verfahrensunterlagen:  
1.  „Stadt Münster, Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 – 
Hochhaus-Check“ (post welters + partner mbB Architekten & Stadtplaner BDA/SRL, 
Dortmund, August 2021)  
2.  „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Verschattungsstudie“ 
(I.F.I Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, Dezember 2020, ergänzt August 
2021)  
3.  „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Gutachterliche 
Stellungnahme zur Einwendung bezüglich unserer Verschattungsberechnung“ (I.F.I Institut 
für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, April 2022)  
4.  „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Windkomfortstudie“ 
(I.F.I Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, April 2021, ergänzt August 2021)  
5.  „Geräuschuntersuchung zum Bebauungsplan für das geplante Servicezentrum des 
Universitätsklinikums Münster“ (TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, Hamburg, 
Februar 2022)  
6.  „Verkehrsuntersuchung – Neubau eines Servicezentrums des Universitätsklinikums 
Münster an der Domagkstraße in Münster“ (nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, März 
2022)  
7.  „Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen im Zuge der Errichtung eines Service-Zentrums 
des UKM – Auswirkungsanalyse gem. § 11 Abs. 3 BauNVO“ (Stadt + Handel Beckmann 
und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, Dortmund, Dezember 2021)

Beratungsverlauf (4)

17.11.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 39.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 45.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (27)

  • Roxeler Straße
  • Domagkstraße 1
  • Einsteinstraße 62
  • Waldeyerstraße
  • Von-Esmarch-Straße 7
  • Corrensstraße
  • Sertürnerstraße
  • Steinfurter Straße
  • Weseler Straße
  • Albert-Schweitzer-Straße
  • Wilhelm-Klemm-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Rottendorffweg
  • Prozessionsweg
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Rishon-Le-Zion-Ring 66
  • Leonardo-Campus
  • Schlossgarten
  • Appelbreistiege
  • Sentruper Höhe
  • Arndtstraße 37d
  • Orléans-Ring
  • Gartenbreie
  • Gasselstiege
  • Schonebeck
  • Alvingheide
  • Promenade

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Details

Aktenzeichen
V/0401/2022
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2022
Erstellt
05.07.2022 10:38