V/0401/2022
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring
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V-0401-2022-Anlage-5-Vorhaben-Erschliessungsplan
19752 Zeichen
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V/0401/2022
Anlage A
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Anlage A zur V/0401/2022 Kurzüberblick Inhalt dieser Vorlage ist der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147, mit der das Planungsrecht für einen zweiteiligen Baukörper des Universitätsklinikums Münster (UKM) geschaffen wird. In einem 11-geschossigen Turm und einem 3- bis 5-geschossigen zwei- ten Bauabschnitt sollen Büros, Verwaltungs- und Technikeinrichtungen des Klinikums sowie eine belebte Erdgeschosszone mit Einzelhandel und Gastronomie untergebracht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es, das Planungsrecht für das Vorhaben des UKM zu schaffen, Arbeitsplätze an diesem Standort zu bündeln. Das umgebende Gelände am Coesfelder Kreuz südlich der Einsteinstraße soll dabei als attraktiver öffentlicher Raum gestaltet werden. Mit dem Satzungsbeschluss wird dieses Ziel erreicht. Finanzierung Die aus dem Vorhaben resultierenden Kosten sind weitgehend durch das UKM als Vorhabenträge- rin zu tragen. Näheres regelt der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Durchfüh- rungsvertrag. Durch die voraussichtliche Veräußerung von städtischen Teilflächen werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.3 S.1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Inhalt dieser Vorlage ist für die o. g. Querschnittsthemen nicht von unmittelbarer und grund- sätzlicher Bedeutung.
Beschlussvorlage
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V/0401/2022 V/0401/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von- Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring [UKM-Service-Zentrum] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 17.11.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf de r vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Der letzte Satz der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1, welcher besagt, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, wird ergänzt um die Formulierung, dass diese Festsetzung für den Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplans gilt. Als Rechtsgrundlage wird hier § 12 Abs. 3a BauGB angegeben. Die Überschrift der Textlichen Festsetzungen Nr. 1 wird entsprechend ergänzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt (Kapitel 6.2.1: Art der baulichen Nutzung, letzter Satz). 1.1.2 Der Begründungstext zum Thema Denkmalschutz / Archäologie (Kapitel 6.8) wird überarbeitet (Anlage 1, Ziffer 4.8). Stadtplanungsamt 03.11.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber / Herr Puke Telefon: 492-6141 / -6192 Blick-Veber@stadt- muenster.de Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0401/2022 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, einen Drogeriemarkt anzusiedeln (Anlage 1, Ziffern 1.6, 1.7). 1.2.2 Der Anregung, die Domagkstraße als Fuß-/Radwegverbindung zu wahren (Anla- ge 1, Ziffern 1.8, 2.8). 1.2.3 Der Anregung, auf die Abbindung der Domagkstraße zu verzichten (Anlage 1, Ziffern 2.2, 4.7, 4.10). 1.2.4 Der Anregung, Waldfläche zu berücksichtigen (Anlage 1, Ziffer 2.3). 1.2.5 Der Anregung, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen detailliert in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu regeln (Anlage 1, Ziffern 2.4, 4.3). 1.2.6 Der Anregung, auf den Bau des UKM -Bürohochhauses zu verzichten, die Pla- nung zu verlegen oder in der Höhe zu reduzieren (Anlage 1, Ziffern 2.9, 2.11, 2.12, 4.2, 4.7). 1.2.7 Der Anregung, die Einzelhandelsnutzung im Flächennutzungsplan (FNP) darzu- stellen (Anlage 1, Ziffer 2.14). 1.2.8 Der Anregung, zusätzliche Stellplätze vorzusehen (Anlage 1, Ziffer 4.7). 2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung be- schlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die aus dem Vorhaben resultierenden Kosten sind weitgehend durch das UKM als Vorhabenträgerin zu tragen. Näheres regelt der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Durchführungs- vertrag. Durch die voraussichtliche Veräußerung von städtischen Teilflächen werden Einnahmen für den städ- tischen Haushalt erzielt. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 den Beschluss zur Vorhabe nbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 gefasst, um im Eckbereich Ring / Einsteinstraße Planungsrecht für das Service-Zentrum des UKM zur Komplettierung des Forschungscampus Ost zu schaffen (Vorlage Nr. V/0646/2020). Mit Aufstellungsbeschluss vom 06.04.2022 wurde der Aufstellungsbeschluss vom 26.08.2022 räumlich erweitert (Vorlage Nr. V/0084/2022). Das Vorhaben ist durch folgende Aspekte geprägt: - 3 - V/0401/2022 Städtebauliche Gesamtfigur Das geplante „Service-Zentrum“ mit Ausrichtung zum Verkehrsknotenpunkt Coesfelder Kreuz soll als etwa 56 m hohes Bürogebäude entstehen, in dem dann die bislang über viele Standorte verteil- ten Bereiche der UKM -Verwaltung an diesem Standort gebündelt werden. Ein zweiter Bauab- schnitt soll sich mit drei bis fünf Geschossen bis an den Kreuzungsbereich des Rishon -Le-Zion- Rings erstrecken und dann die dort gebotene stadträumliche Fassung gewährleisten. Im gemein- samen Sockel-Erdgeschoss sind ergänzende Handels-, Gastronomie- und Dienstleistungseinrich- tungen vorgesehen, die einen campus-artigen Charakter an der Schnittstelle zwischen UKM und Universität unterstützen sollen. Der architektonische Entwurf des Büros Kadawittfeld ist vom Gestaltungsbeirat intensiv begleitet worden. Die im Rahmen der damaligen Diskussion erstellten Prüfkriterien zur Vorlage V/0684/2007 „Hochhauskonzept Münster - Handlungsrahmen für städtebaulich und stadtstrukturell begründete Bauvorhaben" wurden berücksichtigt. Freiraumkonzept Wesentlicher Bestandteil der Entwicklung zum Urbanen Wissensquartier ist der Science - Boulevard. Mit ihm soll die Domagkstraße als Bindeglied zwischen Innenstadt / Waldeyerstraße und Coesfelder Kreuz zu dem sich anschließenden Universitätsgelände führen. Um für Zufußge- hende und Radfahrende eine hohe Attraktivität zu erreichen, soll die Allee diesen Verkehrsteil- nehmenden vorbehalten bleiben. Das vom Büro WES erstellte Freiraumkonzept sieht auch vor, den Bereich zwischen dem künftig en Bürohochhaus und dem Studienl abor platzartig mit Ver- weilcharakter zu gestalten und die vorhandene Fahrradachse leicht nach Westen zur Albert - Schweitzer-Straße zu verschwenken, um den prägnanten Baumbestand rings um die denkmalge- schützte Figurengruppe des Coesfelder Kreuzes zu erhalten. Verkehrliche Anbindung Der Baukörper des 2. Bauabschnitts erstreckt sich riegelartig über den nördlichen Abschnitt der Domagkstraße. In der dortigen Kellergeschoss -Ebene ist zur künftigen Anlieferung der bereits in Bau befindlichen Projekte MedForCe / Body+Brain ein Wirtschaftshof vorgesehen. Die Anlieferung der für die im Erdgeschoss des Service -Zentrums vorgesehenen Nutzer des 2. BA (Handel, Gast- ronomie) soll ebenfalls in diesem Bereich erfolgen. Die Lieferwagen und LKW fahren hierzu von Norden auf der Domagkstraße unter der Einsteinstraße hindurch und gelangen in den mittelfristig dann als Sackgasse angelegten Wirtschaftshof. UKM ermöglicht hier auch großf ormatigen LKW von Universität und Studierendenwerk das Wenden. Somit wird die Domagkstraße ab dem Zeitpunkt des 2. Bauabschnitts durch den neuen Gebäude- riegel abgebunden. Für Zuf ußgehende / Radfahrende soll eine künftige Umgestaltung des Ver- kehrsknotenpunkts Coesfelder Kreuz zu einer attraktiven ebenerdigen Querungsmöglichkeit über die Einsteinstraße / Von-Esmarch-Straße führen. Der Kfz-Verkehr zum Forschungscampus Ost wird künftig über die bereits im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 verankerte neue Zufahrt auf Höhe der Sertürner- straße auf das UKM-Gelände gelangen. Ein dort im S üden zu platzierendes neues Parkhaus mit etwa 350 Stellplätzen soll den Pkw-Verkehr frühzeitig abfangen und den Science-Boulevard auto- frei halten. Faktisch ist die Domagkstraße (inklusive der an ihr gelegenen Mensa und des Universi- - 4 - V/0401/2022 tätsparkhauses) bereits seit längerem nur von Norden anfahrbar, da die ehemalige Straßenspange zum Ring mittlerweile durch das MedForCe -Gebäude überbaut ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich hieraus im täglichen Verkehrsgeschehen Beeinträchtigungen ergeben hätten. Die Marathonstrecke kann voraussichtlich ab dem Jahr 2024 nicht mehr wie bislang geführt wer- den – eine alternative Streckenführung wird erarbeitet. Technische Infrastruktur In den Kellergeschossen des Service-Zentrums ist ein Blockheizkraftwerk verortet, das bereits zur Versorgung der Bauten MedForCe / Body+Brain benötigt wird. Sein Schornstein wird dann inner- halb des Infrastrukturschachts des Bürohochhauses bis zum Austritt auf das Dach geführt. Entwässerung und Überflutungsschutz Aufgrund der Tieflage der Domagkstraße sind der dort vom UKM geplante Wirtschaftshof und die angrenzenden Kellergeschosse stark durch Überflutung bei Extremregenfällen gefährdet. Das UKM muss daher als Nachweis der Erschließung entsprechende bauliche Vorkehrungen für seine sensible Infrastruktur schaffen und einen entsprechenden Überflutungsnachweis vorlegen. Dies wird vom UKM als realisierungsfähig eingestuft. Eigentum Über Flächenankauf / Erbpacht der Domagkstraße muss zwischen Stadt und dem UKM vor Reali- sierungsfähigkeit des 2. Bauabschnitts noch Einigung erzielt werden – die Verhandlungen hierzu laufen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Bebauungsplanänderung fand vom 23.09. – 15.10.2021, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 31.08. – 30.09.2021, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 09.05 – 09.06.2022 statt. Das Projekt soll mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB realisiert werden, dessen Kern das Bürohochhaus (1. Bauabschnitt) ist. Der Vorhaben- und Erschließungsplan trifft detaillierte Vorgaben zu Art und Maß der Bebauung sowie zur äußeren Gestaltung dieses städ- tebaulich und architektonisch herausgehobenen Baukörpers. Weitere Details zur Umsetzung sichert ein Durchführungsvertrag. Vorhaben- und Erschließungspläne setzen voraus, dass der Vorhabenträger verfügungsberechtigt ist über die benötigten Flächen. Für die Domagkstraße ist dies noch nicht der Fall. Der 2. Bauabschnitt sieht auch die Inanspruchnahme der Domagkstraße vor. Für diesen wird das nötige Planungsrecht daher durch einen „konventionellen Angebotsbebauungsplan“ geschaffen. Von Seiten des UKM wur- de mehrfach deutliches Interesse an der Verwirklichung dieses städtebaulich wicht igen Baukörpers betont. Das Planverfahren ist gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der In- nenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wor- den. Aufgrund der Lage und Größe des Vorhabens l iegen die Voraussetzungen hierfür vor. Die Um- - 5 - V/0401/2022 weltbelange gehen dennoch in die Beurteilung mit ein. Durch die Beschlussvorschl äge 1.1.1 und 1.1.2 erfolgt lediglich eine Klarstellung der textlichen Fest- setzung bzw. eine redaktionelle Anpassung der Begründung . Hierdurch wird keine erneute Beteili- gung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der Plan kann daher als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). Der Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 überlagert einen Teil des Bebauungsplans Nr. 164: Roxeler Straße / Orléans -Ring (Universität / Naturwissenschaftlicher Bereich I). Mit dem Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 tritt der Bebauungsplan Nr. 164 für den überlagerten Bereich außer Kraft. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Vorhaben- und Erschließungsplan
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß § 12 Abs. 3a und § 9 BauGB i. V. m. der BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 u. 11 BauNVO) 1.1.1 Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« sind folgende Nutzungen zulässig: Im Erdgeschoss: Nicht-großflächiger Einzelhandel des täglichen Bedarfs in einem Umfang von max. 1.480 qm Gesamtverkaufsfläche. Die detaillierte Zulässigkeit richtet sich ferner nach den Vorgaben im Durchführungsvertrag. zentrenrelevanter Einzelhandel in einem Umfang von max. 75 qm Verkaufsfläche Schank- und Speisewirtschaften Dienstleistungsbetriebe In den übrigen Geschossen ab Geländeoberfläche: Büro- und Verwaltungsflächen des Universitätsklinikums Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss) Räume für freie Berufe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss) Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen In den übrigen Geschossen unter der Geländeoberfläche: Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen Anlieferung und Lager Im Übrigen sind im Bereich des VEP nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO) Bauhöhen Als maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes einschließlich Attika, Umwehrung, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile definiert. Den unteren Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0401/2022 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 Bezugspunkt zur Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bildet der Meeresspiegel (Normalhöhennull). Die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses ist 0,3 m über dem Kanaldeckel mit der Höhe 65,14 m NHN auszuführen. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der Überflutungsschutz durch alternative Maßnahmen sichergestellt wird. 1.3 Dachbegrünung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Auf den Gebäudeflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die Flachdächer mindestens extensiv zu begrünen, die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind technische Einrichtungen. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen. 1.4 Solarenergienutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) Auf mindestens 50 % der Dachfläche der Gebäude außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie) zu installieren. Ausgenommen von der Berechnungsgröße sind technische Anlagen (bspw. Aufzugsanlagen, Kühlgeräte, Fensterkuppeln). 1.5 Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr und Anlieferungs-/ Entladevorgänge werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen", Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung des in der Beikarte "Maximale maßgebliche Außenlärmpegel" (siehe nebenstehend) entlang der Gebäudefassade dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegels La unter Berücksichtigung eines Korrekturwertes für die Raumart nach Maßgabe des Kapitel 7.1 der DIN 4109-1 (Januar 2018). 1.6 Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) Wird ein Baum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich beeinträchtigt, zerstört oder gefällt, ist er innerhalb der nächsten Pflanzperiode durch Pflanzung eines heimischen standortgerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, Stammumfang 20 bis 25 cm) zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (gemäß § 89 BauO NRW) 2.1 Äußere Gestaltung des Service-Zentrums Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) sind Bestandteil der Festsetzungen. Die Außenwandflächen des geplanten Hochhauses sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. Bauliche Anlagen, deren äußere Gestaltung nicht im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes geregelt werden, sind mit Glasfassaden und Ergänzungen aus backsteinfarbener Keramik als horizontale Fassadenbänder auszubilden. Darüber hinaus sind Funktionselemente wie außenliegender Sonnenschutz und Vordächer zulässig. 2.2 Zulässigkeit von Werbeanlagen Werbeanlagen sind, mit dem Ziel der Vermeidung von Fernwirkungen, nur an der Stelle der Leistung und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. 3. HINWEISE 3.1 Bodendenkmalpflege Die geplante Maßnahme befindet sich im Bereich des Coesfelder Kreuzes und zugleich im Randbereich einer Schanze aus dem Siebenjährigen Krieg, die ein vermutetes Bodendenkmal gemäß § 2 DSchG NRW darstellt. Sämtliche Erdarbeiten, die im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, sind daher archäologisch zu begleiten. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§16 DSchG NRW). 3.2 Bereich potenziell überfluteter Flächen Im Klimaanpassungskonzept wird der Bereich der Unterführung unter der Einsteinstraße als »bei Extrem-Regen potentiell überflutet« dargestellt. Entsprechend ist Bauherren zu empfehlen, in den hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum Schutz sensibler Nutzungen zu treffen. 3.3 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern geschlossen (Durchführungsvertrag § 12 BauGB). Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu beachten. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) Im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum "Planen und Bauen" im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0401-2022_Anlage-1_Stellungnahmen
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 37 Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring 1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 23.09.2021 - 15.10.2021 Eingegangene Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit mit Bezug auf eine im Internet abrufbare Power-Point-Präsentation mit erläuternder Tonspur. Auf die Präsentation ist in den lokalen Medien hingewiesen worden, die Präsentation wurde etwa 110-mal abgerufen. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Private Einwendung mit Schreiben vom 23.09.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass das Verschattungsgutachten die Wohngebäude am Rottendorffweg erfassen müsse. Das Lärmgutachten müsse berücksichtigen, dass Straßenverkehrslärm des Rings durch die künftige fünfgeschossige Eckbebauung auf die Der Hinweis ist befolgt, ein Verschattungsgutachten untersucht mit Bezug auf DIN 5034 die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die relevanten Gebäude im Umfeld, inklusive der Bebauung am Rottendorffweg. Die dortigen Gebäude werden selbst am 21.12. bei niedrigstem Sonnenstand erst nach 15:00 Uhr vom Schattenwurf erfasst. Das Gutachten bestätigt eine nur geringe Betroffenheit durch die Verschattung. Im Lärmgutachten sind die Wohnhäuser am Rottendorfweg mit betrachtet worden. Es kommt dort aber Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 37 Wohnbebauung am Rottendorffweg reflektiert werde und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen benennen. nicht zu Pegelerhöhungen durch Reflexionen. 1.2 Private Einwendung mit Schreiben vom 24.09.2021 Die Straße „Einsteinstraße“ zwischen Coesfelder Kreuz und Orleans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring möge in „Coesfelder Kreuz“ umbenannt werden, da dies ohnehin die volkstümliche Bezeichnung sei und zudem als prominenter Adressname im Eingangsbereich für das Klinik-Quartier dienen könne. Straßenbenennungen sind nicht Inhalt von Bebauungsplanverfahren. Die Anregung ist jedoch intern weitergeleitet worden und es wird geprüft, ob eine Umbenennung in Frage kommt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.3 Private Einwendung mit Schreiben vom 24.09.2021 Es wird hinterfragt, wie künftig der Autoverkehr in der Domagkstraße (Krankenzufahrten, Taxis, Leichenwagen und Bedienstetenfahrzeuge, Handwerker) ablaufen solle, wenn der Mensatunnel gesperrt und das neue Parkhaus am Südzipfel der Domagkstraße fertiggestellt sei ob für den Parkhaus-Neubau das Institut für Pharmakologie abgerissen werden solle. Die Domagkstraße wird zukünftig abgebunden: von Norden gelangt man lediglich bis zur Brücke unter der Einsteinstraße, von Süden bis zum MedForCe-Komplex. Von einer neuen Zufahrt gegenüber der Sertürner Straße wird das neue Parkhaus angefahren. Der UKM-interne Verkehr erfolgt über diese neue Zufahrt sowie über die westliche „kleine Domagkstraße“, wobei die eigentliche Domagkstraße künftig als sog. „ScienceBoulevard“ deutlich verkehrsberuhigt gestaltet werden soll. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 37 Das Institut für Pharmakologie soll nicht abgerissen werden, das Parkhaus wird östlich davon errichtet werden. 1.4 Private Einwendung mit Schreiben vom 03.10.2021 Es wird hinterfragt, was mit dem Kruzifix am Coesfelder Kreuz geschehe und ob es Anklänge an den historischen (Pilger)Weg geben werde. Beim besagten Kruzifix handelt es sich um den Bildstock „Coesfelder Kreuz“, der ein eingetragenes Denkmal ist. Das „Coesfelder Kreuz“ ist dementsprechend denkmalrechtlich geschützt und bleibt von der Planung unberührt, es wird hingegen in die Freiflächenplanung einbezogen. Das Denkmal ist zudem in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen worden. Anklänge an den historischen Pilgerweg sind nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 1.5 Private Einwendung mit Schreiben vom 05.10.2021 Es wird angeregt, im Sinne der Nachhaltigkeit auf einen herkömmlichen Supermarkt zugunsten eines Bio-Supermarkts bzw. eines Unverpackt- Laden zu verzichten. Der Standort sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster nicht ausgewiesen. Da zudem in der alten Wartburgschule in unmittelbarer Nähe ein Lidl- Discounter entstehe, sei der herkömmliche Bedarf somit gedeckt. Ein herkömmlicher Supermarkt sei nicht zwingend notwendig und stünde nur in Konkurrenz zum Bio-Supermarkt. Die beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen (City- Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt- Lebensmittelmarkt) wurden vorab gutachterlich geprüft, um mögliche Konflikte mit den im Umfeld bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Das Gutachten dient dabei als Anhaltspunkt, welche Betriebsarten in welcher Flächengröße mit den Umfeldnutzungen sowie den Vorgaben der kommunalen und Regional- bzw. Landesplanung in Bezug Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 37 1.6 mit Schreiben vom 06.10.2021 Auf einen herkömmlichen Supermarkt möge verzichtet und stattdessen ein Drogeriemarkt angesiedelt werden. Im Bezirk Sentrup gebe es keinen Drogeriemarkt, den nächstgelegenen finde man 1,6km entfernt im York-Center bzw. 2,6km entfernt in Gievenbeck an der Gartenbreie. Somit sei im Bezirk Sentrup eine Unterversorgung festzustellen. Der künftige Lidl in der alten Wartburgschule decke zwar das Sortiment eines herkömmlichen Supermarkts komplett ab, nicht jedoch das vollumfängliche Sortiment eines Drogeriemarkts und eines Bio-Supermarkts. auf Einzelhandel verträglich sind. Nähere Regelungen zur Besetzung – also welche Mieter die Flächen tatsächlich beziehen werden – ergeben sich aus dem Durchführungsvertrag, der zwischen UKM und Stadt als integraler Bestandteil des Bauleitplanverfahrens zu schließen ist. Die Anregung, einen Bio-Supermarkt bzw. einen Unverpackt-Laden vorzusehen, ist bereits aufgegriffen. Der benannte LIDL-Markt wurde im Zuge der Planungskonzeption und der Untersuchungen berücksichtigt. Der Mix aus Einzelhandelsnutzungen, Gastronomie und Dienstleistungen auf dem ForschungsCampus Ost soll einen andersartigen Charakter erzeugen als ein übliches Nahversorgungszentrum. Vielmehr soll sich das Angebot auf das Universitäts- und Klinikumfeld beziehen, gleichwohl selbstverständlich uneingeschränkt für die Allgemeinheit zugänglich sein. Es ist nicht vorgesehen, einen klassischen Drogeriemarkt anzusiedeln. Untergeordnet werden voraussichtlich Drogerieartikel im City- Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt- Lebensmittelmarkt angeboten. Der Anregung, einen Drogeriemarkt anzusiedeln, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 37 1.7 mit Schreiben vom 09.10.2021 Es möge geprüft werden, ob ein Drogeriemarkt mit einer Größe von ca. 585 qm an dieser Stelle genehmigungsfähig wäre. In Sentrup und Gievenbeck bestehe großer Bedarf seitens der Bevölkerung nach einem Drogeriemarkt, der im UKM-ServiceZentrum eingerichtet werden könnte. siehe vorausgegangene Abwägung zum Schreiben vom 06.10.2022 Der Anregung, einen Drogeriemarkt anzusiedeln, wird nicht gefolgt. 1.8 Private Einwendung mit Schreiben vom 17.10.2021 Es wird hinterfragt, ob keine Parkplätze geplant seien. Die aktuelle Situation sei bereits mehr als grenzwertig. Die für das Service-Zentrum erforderlichen Parkplätze sind in einem neuen Parkhaus vorgesehen, das im südlichen Verlauf der Domagkstraße östlich des heutigen Pharmakologie- Instituts errichtet wird. Im Zusammenhang mit dem „Forschungscampus Ost“ („Service- Zentrum“, „Studienlabore“ und „MedForce/BBIM“) wird insbesondere auch die zukünftige Verkehrsabwicklung in diesem Bereich neu geordnet, so dass unter anderem eine neue Verkehrsführung durch Abbindung der Domagkstraße und die Schaffung des neuen „Science- Boulevards“ als neue Fuß- und Radwegeachse resultiert. Um dennoch auch die erforderlichen Pkw-Stellplätze in ausreichendem Umfang vorzuhalten, wird ein zentrales Parkhaus im südlichen Abschnitt der Domagkstraße errichtet. Der übrige Bereich des Forschungscampus kann so weitgehend Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 37 Unklar sei, wie bei Wegfall der Unterführung die tiefgelegenen Wirtschaftshöfe angefahren werden sollen. Es wird angeregt, die Unterführung zumindest für den Fahrradverkehr nutzen zu können (kreuzungsfrei). von Pkw-Verkehren freigehalten und vorrangig für den Fuß- und Radverkehr vorgehalten werden. Nur einige barrierefreie Stellplätze sollen im Umfeld realisiert werden. Von nördlicher Richtung wird ein gemeinsamer unterirdischer Wirtschafts- und Anlieferhof von „Service-Zentrum“ und „MedForce / BBIM“ mit Wendemöglichkeit angefahren. Fuß- / Radverkehr ist in diesem Bereich nicht sinnvoll, da die rangierenden Lkw in dem dann durch Stützen beengten Verkehrsraum eine Gefährdung auslösten. Zudem wäre die vergleichsweise lange untertägige Strecke nur wenig attraktiv. Vielmehr soll mit dem neuen Science-Boulevard eine neue Wegeverbindung angeboten werden, die ebenerdig über einen belebten zukünftigen Platzbereich direkt zum Knotenpunkt „Coesfelder Kreuz“ geführt wird. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung, die Domagkstraße als Radwegverbindung zu wahren, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 37 2. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 01.09.2021 – 30.09.2021 Stellungnahmen innerhalb der Stadtverwaltung werden hier nur wiedergegeben, soweit sie in anderer Funktion (bspw. Untere Denkmalbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde,) vorgebracht wurden oder umweltrelevante Informationen enthalten. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 2.1 Stadtnetze Münster GmbH, Grundsatzplanung mit Schreiben vom 16.09.2021 Die Stadtnetze weisen auf ihre Versorgungsleitungen und Kabel hin, die sehr umfänglich für die geplante Neubebauung bereits umgelegt worden seien. Diese befinden sich außerhalb der geplanten Untergeschossebene, aber innerhalb des Geltungsbereiches vom Bebauungsplanentwurf. Ihre Trassen seien zwingend mittels GFL-Flächen auszuweisen, eine Überbauung (z.B. durch geplante Bäume) dieser Versorgungstrassen sei nicht gestattet. Bei Ausschachtungsarbeiten für das Untergeschoss müsse die Lage der o.g. Leitungen unbedingt beachtet werden. Die übermittelten Informationen sind in die Planzeichnung eingeflossen, entsprechende GFL- Flächen übernommen. Die Stellungnahme ist zur Information an den Bauherrn weitergeleitet worden. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, der Anregung ist bereits gefolgt. 2.2 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW mit Schreiben vom 21.09.2021 Die angedachte Verkehrsplanung beeinflusse stark die heutige Erschließung des nördlich gelegenen Uni-Parkhauses mit 1.000 Stellplätzen, das heute über die Domagkstraße sowohl von Norden als auch von Süden angefahren werde. Würde ein Teil der Domagkstraße abgebunden, erhöhe Bereits seit die damalige Ost-West- Spange zwischen Ring und Domagkstraße Ende 2019 wegen des dortigen MedForCe-Baubeginns entwidmet und überbaut wurde, besteht für das Uni-Parkhaus faktisch keine Anbindung mehr von Der Anregung, auf die Abbindung der Domagkstraße zu verzichten, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 37 sich das Verkehrsaufkommen auf dem Uni- Campus-Gelände, eine Ausfahrt nach Süden bzw. eine Einfahrt von Süden werde extrem umständlich. Dies konterkariere die Absichten des Landes NRW, der WWU Münster und der Stadt Münster, auf dem Uni-Campus eine bessere Aufenthaltsqualität für die Studierenden zu schaffen. Es sei beabsichtigt, die Wilhelm- Klemm-Straße für den Individualverkehr zu sperren und als Campus-Mitte mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. In diesem Zusammenhang seien auch der Rückbau und die Verkehrsberuhigung der vierspurigen Corrensstraße von allen Beteiligten als mittelfristiges Ziel formuliert worden. Die durch die angedachte Verkehrsplanung erwarteten vorteilhaften Effekte für das UKM-Gelände im Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 147 würden sich zu Lasten des Uni- Campus sehr negativ auswirken. Es dürfe hier nicht zu einer einseitigen Förderung der Süden. Daraus sind jedoch bislang keine nennenswerten Verkehrsbeeinträchtigungen festzustellen. Auch zuvor war das Uni-Parkhaus aus Richtung Süden nur umwegig per „U-Turn“ erreichbar, so dass es bereits seinerzeit keine attraktivere Zufahrt als über die Correns-/Wilhelm- Klemm-Straße gab. Zum aktuellen Bebauungsplan- Änderungsverfahren ist eine Verkehrsuntersuchung erstellt worden, die die genannten Belange berücksichtigt und prüft. Das Projekt konterkariert die Absichten zur Schaffung einer besseren Aufenthaltsqualität für die Studierenden gerade deshalb nicht, weil mit den Vorhaben „Service- Zentrum“ und „Science-Boulevard“ insbesondere auch eine hochwertige und ansprechende Freiraumgestaltung forciert wird, die der Wissenschaftsstadt ein stadträumliches Rückgrat gibt. Konkret soll sich dieses verbindende Element von Nord nach Süd, vom Leonardo-Campus über die Corrensstraße und die Der Anregung, auf die Abbindung der Domagkstraße zu verzichten, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 37 UKM-Belange und Benachteiligung der Belange des Landes/Uni kommen. Die Verkehrsplanung solle derart angepasst werden, dass das Uni-Parkhaus in gleicher Weise wie das geplante UKM-Parkhaus direkt vom Ring in beide Richtungen verkehrstechnisch angebunden werde. Im Fall der Abbindung der Domagkstraße sei es erforderlich, eine Wendemöglichkeit für LKW zu gewährleisten. Neben dem zu erwartenden Baustellenverkehr für die geplante Errichtung der IG1 sei dauerhaft zu gewährleisten, dass Uni-Gebäude mit großen Fahrzeugen zur Ver- und Entsorgung angefahren werden können. Domagkstraße durch die Wissenschaftsstadt erstrecken. Eine verbesserte Anbindung des Uni-Parkhauses an den Ring – wie auch für das geplante UKM- Parkhaus vorgesehen – ist bereits Inhalt von Gesprächen zwischen der Stadt und dem BLB. Die ersten technischen / räumlichen Prüfungen lassen eine positive Perspektive erkennen, zugleich sind noch Fragen der Kosten und ihrer Verteilung zu klären. Das UKM kommt bspw. als Nutznießer der neuen Anbindung Sertürner Straße für deren Kosten auf. Der Anregung kann nicht im Zusammenhang mit dem aktuell anstehenden Planverfahren gefolgt werden. Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 10m Länge (dreiachsiges Müllfahrzeug) kann nördlich der Einsteinstraßenbrücke angelegt werden. Für größere Fahrzeuge gestattet das UKM ein Wenden in seinem Wirtschaftshof. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 37 Es sei vorgesehen, ab 2023 die öffentliche Widmung der Wilhelm-Klemm-Straße aufzuheben. Daher sei eine Zufahrtsmöglichkeit von der abgebundenen Domagkstraße zu erstellen. Die Stadt ist in die Überlegungen zur Umgestaltung der Wilhelm-Klemm- Straße einbezogen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.3 Landesbetrieb Wald + Holz NRW mit Schreiben vom 24.09.2021 Von der Planung sei Wald im Umfang von etwa 0,6 ha betroffen. Da die betreffende Fläche zum überwiegenden Teil bereits gerodet und zum Teil bereits in eine andere Nutzungsart überführt wurde, könne bezüglich einer Beurteilung der Waldeigenschaft lediglich auf historische Luftbilder zurückgegriffen werden. Dabei werde ersichtlich, dass sich eine Waldeigenschaft durch natürliche Sukzession eingestellt habe. Um die negativen Auswirkungen der Umwandlung zu kompensieren, seien Ersatzaufforstungsflächen im Verhältnis von 1:2 erforderlich. Sofern geeignete Ersatzaufforstungsflächen vorgelegt werden, stelle man die Rücknahme der Bedenken in Aussicht. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald käme es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf Ausweisungen in amtlichen (Bauleit-) Plänen oder Registern. Dabei sei auch unerheblich, wie die Bestockung der Fläche mit Forstpflanzen entstanden ist. Das betreffende Gelände des Bauvorhabens wies in der Vergangenheit Bewuchs auf, der im Zuge der Bauarbeiten für das angrenzende Bauvorhaben MedForCe/BBIM mittlerweile entfallen ist. Nach Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW handelte es sich bei der bewachsenen Fläche um Wald. Faktisch ist der Bewuchs allerdings erst nach Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplans aufgrund nur sporadischer Pflege entstanden, so dass die Fläche bereits bebaubar war (im Sinne von „Natur auf Zeit“). Der Tatbestand einer Waldumwandlung und ein damit verbundenes Forstausgleichserfordernis ergibt sich somit – entgegen der Auffassung des Landesbetriebs – nicht. Ein Erhalt der Vegetation wäre im Grundsatz wünschenswert, Der Anregung, Waldfläche zu berücksichtigen, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 37 ist jedoch auf Grund der geplanten planerischen Zielstellungen für das betreffende Plangebiet nicht in die Planung integrierbar, so dass das Ziel „Stärkung des UKM-Betriebs an zentrumsnahem Standort ohne Freirauminanspruchnahme“ in der Abwägung gegenüber dem Bewuchs-Erhalt vorrangig ist. 2.4 IHK Nord Westfalen mit Schreiben vom 27.09.2021 Die detaillierte Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen solle sich nach den Vorgaben im Durchführungsvertrag richten. Das Vorhaben solle mit allen städtebaulich relevanten Parametern so konkret beschrieben werden, dass die Umsetzung der vertraglichen Durchführungsverpflichtung auch im Bebauungsplan feststellbar ist. Hierzu könnten konkrete Festsetzungen hinsichtlich der Art / des Anlagentyps der Einzelhandelsnutzungen, der zulässigen Sortimente sowie der maximalen Verkaufsflächen insgesamt sowie je Betrieb gehören. Das Einzelhandelsgutachten befasst sich mit den vorgesehenen konkreten Nutzungen City- Supermarkt, Biomarkt, Unverpackt- Lebensmittelmarkt und weist deren Verträglichkeit nach, die textlichen Bebauungsplan-Festsetzungen generalisieren sie als „nicht- großflächiger Einzelhandel des täglichen Bedarfs“ und limitieren sie auf max. 1.480m² Gesamtverkaufsfläche. Der Durchführungsvertrag nimmt einen Verweis auf die von UKM vorgeschlagenen Nutzer auf und sichert die an das Vorhaben verknüpften Erwartungen bzgl. Mischung, Vielfältigkeit und Kleinteiligkeit. Eine Verankerung als textliche Festsetzung wird allerdings als zu starr verworfen, zumal es sich Der Anregung, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen detailliert in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu regeln, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 37 Der Klinikbezug der Einzelhandelsnutzungen solle stärker hergeleitet, Gutachten / Begründung und textliche Festsetzungen stärker aufeinander abgestimmt werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des ebenfalls in Planung befindlichen Lidl-Discountmarktes (ehem. Wartburgschule) gegenüber den schützenswerten Bereichen (u.a. Gievenbeck-Mitte) werde angeregt, diese verbal- argumentativ zu beurteilen. Hierbei sei vorhaben-begünstigend zu berücksichtigen, dass die Nutzungen im Service-Zentrum zwar auch eine Bedeutung für das Wohnumfeld hätten, im Besonderen jedoch auf die Beschäftigten bzw. Besucher abzielten, so dass unterschiedliche Versorgungsgebiete und -funktionen vorlägen. schwierig gestaltet, hinreichend bestimmte Parameter zu definieren. Für die öffentliche Auslegung ist die Begründung zum Bebauungsplan in dieser Hinsicht vertieft worden. Der Anregung wurde diesbezüglich gefolgt. Das Einzelhandelsgutachten hat Wechselbeziehungen mit dem Lidl- Markt weiter ausgeführt. Der Anregung wurde gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 37 Man weise auf die Bedeutung des Parkhauses als Park-and-Ride-Standort und der damit verbundenen Bedeutung für die Erreichbarkeit der Innenstadt Münsters hin. Die leistungsfähige Erschließung des Parkhauses müsse daher gewährleistet bleiben. Das Uni-Parkhaus ist bereits seit Aufhebung der Domagk-Querspange nicht von Süden erreichbar, verkehrliche Nachteile hierdurch wurden bislang jedoch nicht wahrgenommen. Die Stadt ist sich der Umstiegsfunktion des Parkhauses bewusst, hinsichtlich einer ergänzenden Anbindung stehen BLB und Stadt im Gespräch miteinander. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.5 WWU mit Schreiben vom 27.09.2021 Es sei unbedingt erforderlich, dass bei der Abbindung der Domagkstraße eine Anlieferbarkeit und Wendemöglichkeit für LKW gewährleistet wird, insbesondere hinsichtlich der anstehenden Neubauten / Baustellenverkehre. Es sei beabsichtigt, das Naturwissenschaftliche Zentrum (NWZ) so fortzuentwickeln, dass der Individualverkehr aus dem NWZ genommen wird. Im direkten angrenzenden Bereich soll z.B. die Wilhelm- Klemm-Straße im Jahr 2023 für den Individualverkehr gesperrt werden. Diesem Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 10m Länge (dreiachsiges Müllfahrzeug) kann nördlich der Einsteinstraßenbrücke angelegt werden. Für größere Fahrzeuge gestattet das UKM das Wenden in seinem Wirtschaftshof. Die Anregung ist bereits berücksichtigt. Eine verbesserte Anbindung des Uni-Parkhauses an den Ring – wie auch für das geplante UKM- Parkhaus vorgesehen – ist bereits Inhalt von Gesprächen zwischen der Stadt und dem BLB, jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 37 städtebaulichen Ziel laufe die Erhöhung des Verkehrsaufkommens (aufgrund der nur noch einseitigen Anfahrbarkeit des WWU- Parkhauses) zuwider. Hier sollte es zukünftig eine Zufahrtsmöglichkeit aus südlicher Richtung und eine Abfahrt aus nördlicher Richtung auf den Orleans-Ring von der abgebundene Domagkstraße geben. Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2.6 Stadt Münster, Amt 37, Feuerwehr mit Schreiben vom 28.09.2021 Die bislang durchgängig mit Einsatzfahrzeugen befahrbare Domagkstraße werde künftig in Höhe des Brückenbauwerks abgebunden. Um Einsatzstellen zeitkritisch unmittelbar anfahren zu können, müsse zukünftig ein Teilstück eine andere Adressierung (Straßennamen) erhalten. In der Privatstraße müsse an beiden Enden eine Wendemöglichkeit für Großfahrzeuge (Schleppkurve dreiachsiges Müllfahrzeug) geschaffen werden. Aus Richtung Norden müsse eine Notzu- und -ausfahrt für Einsatzfahrzeuge geschaffen werden, um bei Ausfall der neuen Zufahrt in Höhe der Sertürner Straße (z.B. durch Verkehrsunfall, Straßenschäden größeren Umfangs etc.) die Gebäude der Die Straßen-Umbenennung kann nicht durch den Bebauungsplan erfolgen. Der Hinweis wurde weitergegeben. Für derartige Fahrzeuge sind Wendemöglichkeiten vorgesehen. Der Anregung wurde gefolgt. Das Klinikgelände wird im Einsatzfall von Norden wie bislang von der „kleinen Domagkstraße“ und zusätzlich von einer Notzufahrt aus dem Knotenpunktbereich erreichbar sein. Der Anregung wurde gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 37 Klinik trotzdem sicher mit Einsatzfahrzeugen im Einsatzfall zu erreichen. Gegen die vorgesehenen Baukörper bestünden aus Sicht der Feuerwehr keine Bedenken. Dies betreffe auch die vorgesehene Überbauung der Domagkstraße ab dem Brückenbauwerk. Die sich ergebenden brandschutztechnischen Anforderungen an den angrenzenden Tiefhof seien im Zuge der Genehmigungsplanung zu bewerten. Die Feuerwehr ist eng in das Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.7 Stadt Münster, Untere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom 29.09.2021 Im Bereich des Coesfelder Kreuzes befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal. Hierzu sei ein entsprechender Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen, der das Verhalten im Fall einer Entdeckung vorgibt. Im Plangebiet befinde sich der Bildstock »Coesfelder Kreuz«, der 1976 im Zusammenhang mit dem Straßenbau um etwa 50m Richtung Südosten an seinen heutigen Standort versetzt wurde. Der Bildstock werde durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das Denkmal müsse im Plan gekennzeichnet werden. Auf die in der Umgebung des Plangebietes gelegenen Baudenkmäler der Alten Universitätskliniken (Domagkstraße 1- 17) Die Planzeichnung ist um die genannten Hinweise zu den vermuteten Bodendenkmälern ergänzt worden. Der Bildstock „Coesfelder Kreuz“ wurde der Stellungnahme entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 37 mit ihren parkähnlich gestalteten Grünflächen und der Lukaskirche (Von- Esmarch-Straße 1) werde hingewiesen. Das geplante Hochhaus halte im Hinblick auf den Umgebungsschutz des Baudenkmals "Alte Kliniken" einen ausreichenden Abstand ein, so dass die Denkmaleigenschaft nicht beeinträchtigt werde. Gegenüber dem Kirchturm der Lukaskirche schaffe das mit bis zu 14 Geschossen geplante Hochhaus einen neuen Höhepunkt und Blickfang im Straßenverlauf. Durch die Positionierung, Gestaltung und Funktion des Hochhauses entstehe jedoch keine Konkurrenz zu der Lukaskirche. Das Baudenkmal Lukaskirche werde durch den Neubau nicht erheblich beeinträchtigt, so dass der Denkmalwert nicht erheblich beeinträchtigt werde. 2.8 Münster-Marathon e.V. mit Schreiben vom 30.09.2021 Für den Marathon 2021 habe bereits wegen der großen Baustelle am UKM die Laufstrecke verlegt, korrigiert und neu vermessen werden müssen. Man gehe davon aus, dass die Laufstrecke auch im Jahr 2022 gleichartig genutzt werden könne. Die Planung für die Änderung der Domagkstraße einschließlich des Wegfalls der Unterführung unter der Einsteinstraße Das UKM hat zugesagt, dass die momentan für die Baustelle genutzte Domagkstraße auch für 2023 für den Münster-Marathon zur Verfügung steht. Im Ziel-Zustand mit überbauter und somit auch abgebundener Domagkstraße lässt sich die Marathon-Strecke nicht mehr über Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung, die Domagkstraße als Fuß- /Rad-Verbindung aufrecht Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 37 löse für die Zukunft allerdings massive Probleme aus, da alle Überlegungen für eine alternative Streckenführung unter Verzicht auf die Unterführung im Bereich der Mensa Coesfelder Kreuz aufgrund der Erreichbarkeit UKM und den Ortsteil Gievenbeck nicht realistisch erschienen. Alle Überlegungen einer Streckenänderung in diesem Bereich würden jeweils an der fehlenden Unterführung und der damit verbundenen Sperrung Ring/Kreuzung Coesfelder Kreuz scheitern. Der Beibehalt der bewährten Laufstrecke erscheine nur unter Beibehaltung der Unterführung im Bereich der Mensa und der Nutzung der Domagkstraße (wie beim Marathon 2021) realistisch. Daher werde um Überprüfung dieser Möglichkeiten/ Alternativen gebeten, wozu man gerne Unterstützung anbiete. die bisherige Route führen. Es ist erwogen worden, inwieweit eine Fuß-/Rad-Verbindung aufrechterhalten erhalten bleiben kann. Angesichts eines dann tunnelartigen Abschnitts auf einer Länge von etwa 100m durch das Kellergeschoss-Stützraster sowie dem im Alltag stattfindenden Lkw- Rangieren ist eine derartige Lösung allerdings verworfen worden. Daher unterliegt das (auch auf städtischer Seite vorhandene) Interesse an einem Beibehalt der bisherigen Streckenführung gegenüber dem Ziel, das Service- Zentrum in vollem Umfang und mit stadträumlicher Fassung bis zum Eckbereich des Rings hin zu entwickeln. zu erhalten, wird nicht gefolgt. 2.9 Studierendenwerk Münster AöR mit Schreiben vom 30.09.2021 Die vom Studierendenwerk Münster bereits zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 aufgezeigten Bedenken verblieben auch für die 3. Änderung. Die Abbindung der Domagkstraße benachteilige die Anlieferung sowie die Ver- und Entsorgung der Mensa stark. Da das gegenüber der Mensa liegende Parkhaus durch die Abbindung nur noch einseitig erreichbar Laut der 2. Änd. des Bebauungsplans Nr. 147 wird die Domakgstraße durch eine neue Anbindung gegenüber der Sertürner Straße angebunden – zur Erschließung des neuen UKM- Parkhauses. Gemäß Fachgutachten kommt es in Folge der Planumsetzung der 3. Änderung Der Anregung auf Verzicht der Domagkstraßen- abbindung wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 37 sein werde, schränke das die Erreichbarkeit der Mensa auch für die Studierenden, Mitarbeiter und Besucher ein. Im Zuge der einer Abbindung solle auf jeden Fall eine Wendemöglichkeit geschaffen werden, da ansonsten von einer Belastung der Anlieferungszone ausgehen sei. Man sehe die Abbindung als eine eindeutige Bevorzugung des UKM zum Nachteil des Studierendenwerks. Um hier zumindest eine geringe Entlastung zu ermöglichen, solle die Verkehrsplanung entsprechend angepasst und das Universitätsparkhaus (mit Abbindung der Domagkstraße) nicht zu negativen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen im Nahbereich des Planungsstandorts. Bereits seit die damalige Ost-West- Spange zwischen Ring und Domagkstraße Ende 2019 wegen des dortigen MedForCe-Baubeginns entwidmet und überbaut wurde, besteht für das Uni-Parkhaus faktisch keine Anbindung mehr von Süden. Daraus sind jedoch bislang keine nennenswerten Verkehrsbeeinträchtigungen festzustellen. Die Erreichbarkeit der Mensa bleibt weiterhin über die Einsteinstraße gegeben. Für Fahrzeuge bis zur Größe dreiachsiger Müllfahrzeuge sind Wendemöglichkeiten vorgesehen. Der Anregung ist bereits gefolgt. Eine verbesserte Anbindung des Uni-Parkhauses an den Ring – wie auch für das geplante UKM- Parkhaus vorgesehen – ist bereits Inhalt von Gesprächen zwischen der Stadt und dem BLB. Die ersten technischen / räumlichen Prüfungen Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 37 vom Ring her beidseitig angebunden werden. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur 2. Änderung habe das Studierendenwerk auch Bedenken bzgl. einer Verschattung ihrer PV-Anlage geäußert. lassen eine positive Perspektive erkennen, zugleich sind noch Fragen von Kosten und -verteilung zu klären. Die Anbindung des Uni- Parkhauses ist jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verschattung der auf dem Mensadach installierten PV-Anlage ist gutachterlich geprüft worden. Es sind aber keine erheblichen Nachteile zu erwarten. Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf das UKM-Bürohaus einhergeht – wird nicht gefolgt. 2.10 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, mit Schreiben vom 06.10.2021 Untere Immissionsschutzbehörde Für eine konkrete Abschätzung sei das schalltechnische Gutachten abzuwarten Untere Wasserbehörde Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, allerdings werde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die bauzeitliche Grundwasserabsenkung erforderlich sein. Das Schallgutachten liegt mittlerweile vor, seine Empfehlungen sind in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Grundwasserabsenkung ist im Baugenehmigungsverfahren zu beantragen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 37 Untere Naturschutzbehörde Die Artenschutzprüfung sei obligatorisch und nach den Empfehlungen des LANUV durchzuführen. Zudem seien die Auswirkungen durch Glasfassaden bzw. entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung unabhängig vom Vorkommen planungsrelevanter Arten zu thematisieren. Aufgrund der Anwendung des § 13a BauGB seien für die mit der Planung verbundenen Eingriffe keine Ausgleichserfordernisse gegeben. Es fehle allerdings zur Abwägung eine verbal-argumentative Bewertung des Eingriffs. Die Planung habe maßgebliche Auswirkungen auf die Grünfläche am Coesfelder Kreuz sowie die von geschützten Bäumen gesäumte Fuß-/ Radwegeverbindung zur Domagkstraße. Die Umsetzung erfordere daher eine ganzheitliche Freiflächenplanung, die sowohl die städtischen Flächen (Coesfelder Kreuz mit Baumgruppe) als auch die UKM- Eine formelle Artenschutzprüfung ist gem. Rücksprache mit dem Fachamt nicht erforderlich, dennoch wurden die Artenschutzbelange im Rahmen der Begründung behandelt. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Das thematische Detail zu Auswirkungen von Glasfassaden ist im Baugenehmigungsverfahren zu konkretisieren. In der Begründung wird auf die bereits zuvor deutlich eingeschränkte ökologische Wertigkeit hingewiesen, da der Bereich durch sein Umfeld stark anthropogen überformt ist. Die Belange der Grünplanung werden entsprechend im Durchführungsvertrag fixiert. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 37 eigenen Flächen umfassen müsse, miteinander abzustimmen und über den städtebaulichen Vertrag abzusichern sei. Die als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Aufenthaltsbereich Fußgänger / Radfahrer“ ausgewiesenen Flächen müssten hinsichtlich der erforderlichen Begrünungsfunktion gesichert werden. Für Teile der Dachflächen seien Dachbegrünungen vorgesehen. Diesbezüglich sei eine Konkretisierung der textlichen Festsetzung erforderlich. Zum Schutz der fünf als zu erhalten festgesetzten sowie weiterer, z.T. in das Plangebiet hineinreichender Bäume, seien umfassende Schutzmaßnahmen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages detailliert zu regeln (insb. „dendrologische Baubegleitung“). Für einen östlichen im Nahbereich der Bebauung stehenden Baum seien Maßnahmen zu dessen Erhalt aufzuzeigen, wie dieser trotz des in den Der Bereich rund um den Bildstock „Coesfelder Kreuz“ mit seiner Baumgruppe ist entsprechend im Bebauungsplan gesichert. Die Festsetzung zur Dachbegrünung für den mittleren Riegel und das Eckgebäude ist konkretisiert worden. Auf dem Büroturm ist Derartiges wegen der zahlreichen Technikaufbauten nicht möglich. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Maßnahmen zum Baumschutz verankert. Die konkreten Schutzmaßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren zu thematisieren. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 37 Kronentraufbereich hineinreichenden Untergeschosses erhalten bleiben kann. Fünf im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte „Baume mit standortprägender Wirkung“ im Übergang zum StudienLabor seien als zu erhalten festzusetzen. Für das Umweltprotokoll werden in der Begründung zum Bebauungsplan zahlreiche Details mit der Bitte um Korrektur / Nachtrag benannt. Die benannten Bäume wurden entsprechend festgesetzt. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Das Umweltprotokoll (Kapitel in der Begründung zum Bebauungsplan) wurde entsprechend den Anregungen in der Stellungnahme und dem angehängten Dokument redaktionell überarbeitet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.11 Evangelisches Kreiskirchenamt mit Schreiben vom 15.10.2021 Der räumliche Abstand zwischen denkmalgeschützter Lukas-Kirche und geplantem Hochhaus sei nicht in dem städtebaulich vertretbaren Maße gewahrt. Das nächstgelegene Hochhaus in Sichtweite des Baugrundstücks verfüge nur über eine Höhe von 9 Geschossen. Im Zusammenhang mit dem Wettbewerb im Jahre 2017 für den Neubau des Ev. Kreiskirchenamtes sei großer Wert auf den sehr sensiblen Umgang des Neubaus mit dem Bestand gelegt worden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von erforderlichen räumlichen Abständen und zu respektierenden Gebäudehöhen. Diese Rücksichtnahme und Das Bauvorhaben Service-Zentrum hält an seiner nächstgelegenen Stelle einen Abstand von rd. 80 m zur Lukas-Kirche. Es bildet zukünftig den nördlichen Auftakt des neu zu entwickelnden Forschungscampus Ost, der sich vom Coesfelder Kreuz entlang der Domagkstraße in Richtung Süden erstreckt. Es handelt sich bei dem Standort um eine städtebaulich markante Stelle. Das Ziel der Planung ist hier u.a., den großzügigen Kreuzungsbereich städtebaulich zu fassen. Westlich des geplanten Gebäudes schließt Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf das UKM-Bürohaus, auf dessen Verlegung oder Höhenreduzierung einhergeht – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 37 Wertschätzung gegenüber dem Baudenkmal Lukas-Kirche fehle in der Planung des Service-Zentrums. zukünftig der „Science-Boulevard“ an, eine attraktive Fuß- und Radwegeachse, die von Norden in Richtung Süden durch den zukünftigen Forschungscampus Ost verläuft. Daher wird auch die Westseite des geplanten Hochhausbaus mit einem attraktiven Vorplatz gestaltet, der sich entsprechend zum Science- Boulevard orientiert. Die Albert- Schweitzer-Straße, die zwischen Lukas-Kirche und UKM-Neubau in Richtung Südwesten durch das Klinikquartier verläuft, bildet im Bestand eine klare räumliche Zäsur, eine erdrückende Wirkung erzeugt das Bürohaus nicht. 2.12 Evangelisches Kreiskirchenamt mit Schreiben vom 15.10.2021 Der räumliche Abstand zwischen denkmalgeschützter Lukas-Kirche und geplantem Hochhaus sei nicht in dem städtebaulich vertretbaren Maße gewahrt. Im Zusammenhang mit dem Wettbewerb im Jahre 2017 für den Neubau des Ev. Kreiskirchenamtes sei großer Wert auf den sehr sensiblen Umgang des Neubaus mit dem Bestand gelegt worden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von erforderlichen räumlichen Abständen und zu respektierenden Gebäudehöhen. Diese Es wird auf die vorangegangenen Ausführungen zur Stellungnahme des Evangelischen Kreiskirchenamts verwiesen (Ziffer 2.11). Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf das UKM-Bürohaus, auf dessen Verlegung oder Höhenreduzierung einhergeht – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 37 Rücksichtnahme und Wertschätzung gegenüber dem Baudenkmal Lukas-Kirche fehle in der Planung des Service-Zentrums. In der Computersimulation des begleitenden Verschattungsgutachten sei die Von-Esmarch-Straße 7 nicht dargestellt, die Frühlings- und Sommermonate seien unberücksichtigt geblieben. Man befürchte eine erhebliche Verschattung von ca. 80 Arbeitsplätzen im Kreiskirchenamt in den Morgenstunden dieser Monate durch die geplante Hochhausbebauung. Das künftige UKM-Hochhaus liegt über 100m entfernt relativ exakt östlich des Bürogebäudes der Ev. Kirchenkreise und hat eine Nord- Süd-Erstreckung von etwa 40m. Insofern werden hier keine nennenswerten bzw. dauerhaften Verschattungen erwartet. Zudem wurde ergänzend eine Stellungnahme des Verschattungsgutachters eingeholt. Die Frühlings- und Sommermonate blieben nicht unberücksichtigt, das Gutachten bezieht sich unter anderem auf das sogenannte Äquinoktium, oder Tagundnachtgleiche, das die beiden Kalendertage im Jahr umfasst, an denen Tag und Nacht etwa gleich lang sind (einmal im Frühjahr, einmal im Herbst). Die Verschattung der Arbeitsplätze ist im Hinblick auf die als Grundlage heranzuziehende DIN 5043 nicht relevant, da es sich bei der Untersuchung gemäß DIN um die Auswirkungen auf Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf das UKM-Bürohaus, auf dessen Verlegung oder Höhenreduzierung einhergeht – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 37 Wohnnutzungen handelt. Zudem gibt es einen definitorischen Unterschied zwischen „Verschattung“ und „Versorgung mit Tageslicht“. Die in der Stellungnahme beschriebene Besorgnis einer unzureichenden Belichtung der Arbeitsplätze wegen des Bürogebäudes wird insofern nicht geteilt. 2.13 Stadt Münster, Amt für Mobilität und Tiefbau mit Schreiben vom 22.11.2021 Es gebe Bedenken bzgl. der Abbindung der Domagkstraße, die bislang eine komfortable Wegeführung für den Fuß- und Radverkehr als Nord-Süd-Achse biete. Falls diese künftig entfiele, müsse eine attraktive mindestens gleichwertige Alternativverbindung angeboten werden. Für den geplanten Umbau der Domagkstraße als „Science- Boulevard“ müsse dies aufgezeigt werden. Das Gebäude Domagkstraße 14, das nicht zum UKM-Komplex gehöre, müsse weiterhin erschlossen bleiben. Für den Marathonlauf müsse eine alternative Route gefunden werden. Im Zusammenhang mit der Schaffung des Science-Boulevards soll der Fuß- und Radverkehr über den neu entstehenden Platz zwischen Service-Zentrum und Studienlabor geleitet werden, um dann ebenerdig den künftig umgestalteten Knotenpunkt am Coesfelder Kreuz zu queren. Im Durchführungsvertrag ist eine Verpflichtung des UKM aufgegriffen, die dauerhafte Anfahrbarkeit des Gebäudes sicherzustellen. Eine alternative Marathonstrecke ist seitens des Veranstalters in Zusammenarbeit mit der Stadt zu suchen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 37 Durch die Abbindung bekäme die Domagkstraße ab der Einsteinstraßenunterführung privaten Charakter, so dass UKM als Veranlasser auch Baulast, Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht übernehmen müsse. Für die beiden aus der Abbindung resultierenden Stichstraßen seien Wendeanlagen zu prüfen. Für die privaten und öffentlichen Verkehrsflächen sei die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu klären. Es sei zu prüfen, inwiefern eine Änderung der gegenwärtigen Straßenentwässerung erforderlich / realisierbar ist. Diese müsse der Vorhabenträger mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau abstimmen. Die öffentlichen Regenwassernetze des Umfelds seien bereits stark hydraulisch ausgelastet. Hierzu sei eine vorgegebene maximale Einleitmenge zwingend einzuhalten, um den Überflutungsschutz des Viertels zu gewährleisten, was seitens UKM nachzuweisen sei. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Regelungen verankert. Wendemöglichkeiten sind im Norden wie im Süden vorgeschlagen, sie liegen allerdings nicht im Geltungsbereich der 3. Änderung. Im Durchführungsvertrag werden entsprechende Regelungen verankert. Die entsprechende Abstimmung findet aktuell im Rahmen der konkreten Ausführungsplanung statt. Die entsprechende Abstimmung findet aktuell im Rahmen der konkreten Ausführungsplanung statt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 37 Durch die Tieflage bestehe ein großes Überflutungsrisiko bei Starkregen. Das UKM müsse dies hinsichtlich der Anordnung kritischer Infrastruktur in den Untergeschossen berücksichtigen und muss diesen Selbstschutz durch umfangreiche bauliche Vorkehrungen herbeiführen. Zudem solle die Erdgeschoss-Oberkante 0,3 m über dem Höhenniveau der Albert- Schweitzer-Straße liegen. Zur Klimaanpassung solle eine Dachbegrünung festgesetzt werden. Bei der Veräußerung der unterführenden Domagkstraße sei zu berücksichtigen, dass sich in ihr auch städtische Kanalisation befinde und östlich davon ein Pumpwerk betrieben werde. Das UKM ist oft und intensiv auf das Risiko hingewiesen worden und plant derartige Schutzmaßnahmen ein. Zudem ist eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen worden. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Gebäudedächer sind – soweit nicht von technischen Anlagen überdeckt – mit einer Begrünung auszugestalten. Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die technischen Anlagen sind im Rahmen eines künftigen Flächenverkaufs zu berücksichtigen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.14 Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 19.11.2021 i.Z.m. Anfrage gem. § 34 (1) LPlG Aufgrund der vergleichsweise geringen Flächeninanspruchnahme der ergänzenden Nutzungen (Gastronomie, gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, Räume für freie Berufe, Einzelhandelsbetriebe) in Bezug auf die Gesamtdimensionierung des Vorhabens ordneten sich diese Bausteine der Hauptnutzung klar unter und seien mit der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 37 Zweckbindung des Standortbereiches vereinbar. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Kapitels 6.5 (Großflächiger Einzelhandel) des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) sei noch hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen bzw. nachzuweisen: Der prognostizierte Vorhabenumsatz stelle lediglich auf den „Moderate Case“ ab, es müsse aber der maximal anzunehmende Vorhabenumsatz angesetzt werden. Auch für die angenommene Flächenproduktivität des CitySupermarktes, müsse ein „Worst Case“-Szenario angesetzt werden. Die Notwendigkeit eines ergänzenden Angebotsbausteins im Bereich „Fahrräder“ wird hinterfragt. Das Einzelhandelsgutachten ist entsprechend überarbeitet worden. Das Einzelhandelsgutachten ist entsprechend überarbeitet worden. Der Bereich „Fahrräder“ ist sehr deutlich untergeordnet. Mit ihm soll aber gerade das auf dem campusartigen Umfeld erwartete Publikum angesprochen werden, womit man sich auch eine andersartige Prägung erwartet, die ein allgemeinübliches Nahversorgungszentrum nicht hat. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf die Option auf 75m² Fahrrad- Verkaufsfläche einhergeht – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 37 Zur Klärung, dass keine Einzelhandelsagglomeration entstehe, erbitte man weitere Erläuterungen. Auch wenn die Entwicklung eines Bebauungsplanes aus dem (FNP) durch die Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen sei, stelle man dies wegen der ergänzenden Einzelhandelsfunktion in Frage, da der FNP hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hochschule (SO HS) darstelle. Die Stadt Münster solle prüfen, wie sie das bestehende SO (HS) um eine Darstellung für die Nutzungen Einzelhandel und weitere Nutzungen ohne erkennbaren Klinikbezug ergänze (z.B. SO 1 und SO 2 mit entsprechenden Zweckbestimmungen). Die Begründung wurde dahingehend verdeutlicht, dass kleinteilige und vielfältige Nutzungen vorgesehen sind. Zudem gibt es ebenso wenig einen in Agglomerationen üblichen gemeinsamen Eingang oder einen großflächigen Parkplatz. Von einer Änderung des Flächennutzungsplanes in Richtung einer expliziten Einzelhandelsnutzung wird abgesehen, da letztere nur deutlich untergeordnet vorgesehen ist. Im Durchführungsvertrag wird deutlich auf einen Klinik- / universitären Bezug abgestellt. Ein beliebiges Nahversorgungszentrum ist nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung, die Einzelhandelsnutzung im Flächennutzungsplan (FNP) darzustellen, wird nicht gefolgt. Von folgenden Trägern öffentlicher Belange ist in der frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt worden, dass ihrerseits keine Anregungen oder Bedenken bestünden: Stadtwerke Münster, Nahverkehrsmanagement, 01.09.2021 Westfälische Fernwärmeversorgung, 01.09.2021 Deutsche Telekom, 02.09.2021 Handelsverband Nordrhein-Westfalen, Westfalen – Münsterland mit Schreiben vom 10.09.2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 37 Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr SB mit Schreiben vom 24.09.2021 Bezirksregierung, Obere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 29.09.21 3. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 09.05.2022 – 09.06.2022 Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 4. Anregungen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB im Zeitraum 09.05.2022 – 09.06.2022 Stellungnahmen innerhalb der Stadtverwaltung werden hier nur wiedergegeben, soweit sie in anderer Funktion (bspw. Untere Denkmalbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde,) vorgebracht wurden oder umweltrelevante Informationen enthalten. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 4.1 Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 09.05.2022 Die benachbarten Richtfunkstrecken der Telekom haben ausreichend Sicherheitsabstand, so dass keine Bedenken geäußert werden. Es wird angeraten, auch die Ericsson Services GmbH zu beteiligen. Die Ericsson Services GmbH ist einbezogen worden, von dort wurden keine Bedenken gemeldet. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.2 Evangelisches Kreiskirchenamt mit Schreiben vom 07.06.2022 Die gutachterliche Stellungnahme trage den am 15.10.2021 vorgetragenen Bedenken zur Verschattung nicht ausreichend Rechnung: Die Grafiken der Verschattungsstudie zeigten auf dem Grundstück Von-Esmarch-Str. 3-7 noch den alten Gebäudebestand. Für den im Jahre 2020 bezogenen Neubau gehe man davon aus, dass die geplante Hochhausbebauung eine Seitens des Gutachters ist eine ergänzende Stellungnahme erfolgt, die aber weiterhin die nur sehr geringen Verschattungsauswirkungen bestätigt. Die Anregungen aus der Stellungnahme wurden noch einmal Der Anregung – soweit mit ihr ein Verzicht auf das UKM-Bürohaus, auf dessen Verlegung oder Höhenreduzierung einhergeht – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 37 erhebliche Verschattung der Hälfte der ca. 80 Arbeitsplätze im Kreiskirchenamt in den Morgenstunden der Frühlings- und Sommermonate erwarten lässt. Arbeitsbeginn für Teile der Belegschaft ist um 06:30 Uhr. Dies sei korrekterweise zugrunde zu legen. gutachterlich berücksichtigt und bewertet. Auch unter Bezugnahme auf die aktuelle Baustruktur ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen im Hinblick auf die Verschattung. Weiterhin wird auf die als Grundlage herangezogene DIN 5043 verwiesen, die sich auf Wohnnutzungen bezieht. Ungeachtet dessen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung kein negativer Einfluss in Folge der Verschattung durch das geplante Bauvorhaben. 4.3 IHK Nord Westfalen mit Schreiben vom 08.06.2022 Es werde empfohlen, das Vorhaben mit allen städtebaulich relevanten Parametern so konkret zu beschreiben, dass die Umsetzung der vertraglichen Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nicht nur im Durchführungsvertrag sowie der Begründung, sondern auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan feststellbar sei. Der Durchführungsvertrag nimmt konkretere Angaben zu den inhaltlichen Ausprägungen von campus- / klinik-affinen Gastro-, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen auf. Eine Verankerung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist wegen der daraus resultierenden Starrheit nicht vorgesehen. Der Anregung, die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen detailliert in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu regeln, wird nicht gefolgt. 4.4 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mit Bei einem im Westen gelegenen, als zu erhalten festgesetzten Baum (Ahorn) handele es sich um einen Baum, für den die mittlerweile schon genehmigte Baustellenerschließung eine Beseitigung Im Durchführungsvertrag ist eine entsprechende generelle Regelung zu Ersatzanpflanzungen enthalten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 37 Schreiben vom 09.06.2022 zulasse. Eine Festsetzung sei daher entbehrlich, ersatzweise solle im Durchführungsvertrag eine ausgleichende Pflanzung verankert werden. Bei dem östlich gelegenen Baum handele es sich um eine jüngere Esche im Bereich des Treppenaufganges. Sofern eine dauerhafte Erhaltung durch die vergleichsweise ungünstigen Standortbedingungen hier nicht gesichert werden könne, sei im Umfeld eine Ersatzpflanzung vorzusehen. Im Durchführungsvertrag ist eine entsprechende generelle Regelung zu Ersatzanpflanzungen enthalten. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.5 Handelsverband NRW - Westfalen- Münsterland e. V. mit Schreiben vom 09.06.2022 Es werde ein sehr prägnantes Gebäudeensemble erwartet, das der Bedeutung des UKM und den dazugehörenden Gebäuden gerecht zu werden verspreche. Extrem wichtig sei bei dem gesamten Gebäudekomplex ein hinreichend großzügig konzipiertes Parkhaus, das einerseits die vielen Arbeitsplätze in dem Gebiet berücksichtige, aber auch die Besucher der Einrichtungen, die oftmals nicht aus Münster kämen und gesundheitlich eingeschränkt seien, im Blick behalte. Etwa 350 Stellplätze sind in dem neu zu errichtenden Parkhaus im südlichen Abschnitt der Domagkstraße vorgesehen. Zudem stehen insbesondere für Patienten und Besucher der medizinischen Dienste zahlreiche Stellplätze auf dem weitläufigen Klinik-Areal zur Verfügung. Der Bau weiterer, noch darüber hinausgehender Parkplätze / Parkhäuser wäre unter der Zielsetzung einer Verkehrswende kontraproduktiv, da er wiederum die Nutzung des eigenen Pkw attraktiveren würde. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 37 Die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen sollten tatsächlich auf die Nutzer des Service- Zentrums ausgerichtet und entsprechend kleinteilig sein. Der Durchführungsvertrag konkretisiert die vorgesehene Kleinteiligkeit und Nutzungsvielfalt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.6 Stadtnetze Münster GmbH, mit Schreiben vom 09.06.2022 Die Leitungs-Umlegungen für den geplanten Neubau des Service-Centers seien abgeschlossen, die hierzu erforderlichen GFL- Flächen im Bebauungsplan eingetragen. Die neuverlegten Leitungen seien bei geplanten Überpflanzungen und/oder Überbauungen zu berücksichtigen. Die im Planbereich gelegene Gasdruckregelstation (GDR) sei zwingend für die Gasversorgung erforderlich. Die Gespräche mit UKM bezüglich ihrer Versetzung (zwingend in unmittelbarer Nähe) verliefen bislang unbefriedigend. Wenn dieses Thema geklärt sei, bestünden seitens der Stadtnetze Münster GmbH keine Bedenken mehr. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gasdruckregelstation befindet sich bereits heute auf einer UKM- eigenen Fläche. Daher ist der Verbleib bzw. die technische Lösung bilateral zu klären. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.7 Studierendenwerk, mit Schreiben vom 09.06.2022 Es bestünden nach wie vor erhebliche Bedenken gegen - das hohe Bürogebäude des UKM-Service- Zentrums, - das Stellplatzkonzept - die gemeinschaftlich genutzte Anlieferung für das Service-Zentrum / MedForCe/BBIM / Studienlabore: Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 37 Die Verschattungsstudie zeige, dass durch das Hochhaus eine Verschattung der Photovoltaikanlagen auf dem Dach der Mensa erfolge, in der Regel in der Mittagszeit. Dabei sei der vordere Teil des Daches, auf dem sich eine eigene Anlage des Studierendenwerks befinde, mehr betroffen als der hintere, auf dem die Anlage eines Dritten stehe. Durch die Verschattung (zur Mitte des Winterquartals von kurz vor 12 Uhr bis kurz vor 15 Uhr rund eine Stunde pro Modul) werde es sowohl für die Photovoltaik-Anlagen zu Einbußen bei der Energiegewinnung kommen. Diese Tatsache sei umso bedauerlicher, als die Stadt MS genau diese Energiegewinnung fordere. Das im Bereich der neuen Zufahrt (Sertürnerstraße) vorgesehene zusätzliche Parkhaus biete mit 350 Stellplätzen zu wenig Kapazität für den gesamten Einzugsbereich des Bebauungsplans Nr. 147. Das Studierendenwerk gehe davon aus, dass auch das vorhandene WWU-Parkhaus an der Domagkstraße zur Berechnung des Stellplatznachweises hinzugerechnet werde, allerdings seien von den dort vorhandenen 1.016 Kfz-Stellplätzen bereits 423 Stellplätze für den Betrieb der Mensa vorgesehen. Diese Die benannten Einbußen beschränken sich auf einen vergleichsweise geringen Stundenzeitraum. Gebäudeeigentümern, die PV-Anlagen installieren kann keine Garantie gegeben werden, dass für diese dauerhaft jegliche Verschattung ausgeschlossen bleibt. Auf Grundlage der städtischen Stellplatzsatzung wird für das UKM ein vergleichsweise geringer pauschaler Stellplatzschlüssel angesetzt. Das UKM muss den Stellplatznachweis auf eigenen Flächen führen, hierzu ist insbesondere das neu zu errichtende Parkhaus an der südlichen Domagkstraße vorgesehen. Bereits im städtebaulichen Vertrag zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 ist verankert, dass das UKM Der Anregung, das Bürohochhaus des UKM in seiner Höhe zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Der Anregung – soweit mit ihr der Bau zusätzlicher Stellplätze verbunden ist – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 37 stünden also nicht für die im Gebiet des Bebauungsplans Arbeitenden zur Verfügung. Die als Sackgasse geplante einzige Zufahrt zum Wirtschafts- und Ladehof werde nach wie vor für problematisch gehalten. Über die Domagkstraße erfolgten die Anlieferung, die Entsorgung und alle Waren- und Speisentransporte der Produktionsstätte Mensa am Ring. Ebenso befänden sich dort auch die Zu- und Ausfahrten des WWU- Parkhauses mit seinen 1.016 Kfz-Stellplätzen. Es sei zu befürchten, dass es durch das erheblich höhere Verkehrsaufkommen Beeinträchtigungen beim Rangieren der schweren LKW (z.B. Müllfahrzeuge, Entsorgungsfahrzeuge für Fettabscheider etc.) im Bereich der Mensa-Anlieferung geben werde. das Parkhaus an der südlichen Domagkstraße errichtet und eine Vereinbarung mit dem BLB geschlossen hat, dass bis zu dessen Fertigstellung ersatzweise Stellplätze im erkennbar nicht ausgelasteten Uni- Parkhaus am Ring bereitgestellt werden. Bereits seit die damalige Ost-West- Spange zwischen Ring und Domagkstraße Ende 2019 wegen des dortigen Baubeginns von MedForCe entwidmet und überbaut wurde, besteht für das Uni-Parkhaus faktisch keine Anbindung mehr von Süden. Daraus sind jedoch bislang keine nennenswerten Verkehrsbeeinträchtigungen festzustellen. Auch zuvor war das Uni- Parkhaus aus Richtung Süden nur umwegig per „U-Turn“ erreichbar, so dass es bereits seinerzeit keine attraktivere Zufahrt als über die Correns-/Wilhelm-Klemm-Straße gab. Eine Wendemöglichkeit für Kfz bis 10m Länge (dreiachsiges Müllfahrzeug) kann nördlich der Einsteinstraßenbrücke angelegt werden. Für größere Fahrzeuge Der Anregung – soweit mit ihr der Verzicht auf die Abbindung der Domagkstraße verbunden ist – wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 37 gestattet das UKM ein Wenden in seinem Wirtschaftshof. 4.8 Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) mit Schreiben vom 09.06.2022 Der Text der Begründung sei unter Punkt 6.8 „Denkmalschutz/ Archäologie“ inhaltlich nicht korrekt und daher zu überarbeiten. Der Begründungs-Text wird redaktionell angepasst, Änderungen für die Planung ergeben sich dadurch nicht. Der Anregung, den Begründungstext zum Thema Denkmalschutz / Archäologie zu überarbeiten, wird gefolgt. 4.9 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland mit Schreiben vom 09.06.2022 Die in der Stellungnahme vom 24.09.2021 geäußerte Forderung nach einer Ersatzaufforstung werde zurückgenommen. Da die zeitliche Differenz zwischen Einstellung einer tatsächlichen Waldeigenschaft und Aufnahme einer anderweitigen Nutzung vermutlich weniger als 10 Jahre betrage und da eine mutmaßliche rechtmäßige bauliche Nutzung in der Vergangenheit als wahrscheinlich erachtet werden könne, stelle man die seinerzeitigen Bedenken zurück. Die Stadt hatte in der Begründung die bereits seit Jahrzehnten bestehende planungsrechtliche Zulässigkeit für eine intensive Bebauung verdeutlicht. Dass diese nicht ausgenutzt wurde, hat einen Spontan-Aufwuchs als „Natur auf Zeit“ ermöglicht, aus der jedoch jetzt nicht eine Schlechterstellung resultieren soll. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.10 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW mit E-Mail vom 23.06.2022 Man habe sich mit dem UKM dahingehend geeinigt, dass eine Wendemöglichkeit für LKW im Untergeschoss des MedForCe Gebäudes geschaffen werde und damit die Möglichkeit zur Anlieferung des Ersatzneubaus IG 1 dauerhaft gesichert sei. Dieser Punkt der Stellungnahme werde daher zurückgenommen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Anregung – soweit mit ihr der Verzicht auf die Abbindung der Domagkstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 37 Im Übrigen bleibe es bei den im Schreiben vom 21.09.2021 vorgebrachten Einwendungen. Siehe vorausgegangene Abwägung zum Schreiben vom 21.09.2022. verbunden ist – wird nicht gefolgt. Von folgenden Trägern öffentlicher Belange ist mitgeteilt worden, dass ihrerseits keine Anregungen oder Bedenken bestünden: Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, mit Schreiben vom 12.05.2022 Stadtwerke Münster GmbH Nahverkehrsmanagement, mit Schreiben vom 08.06.2022 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr, mit Schreiben vom 08.06.2022
V-0401-2022-Anlage-4-Bebauungsplan
17427 Zeichen
Festsetzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Sonstiges Sondergebiet UKM-Service-Zentrum
Maß der baulichen Nutzung
1,0 Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß
GH maximale Gebäudehöhe als Höchstmaß in Meter (m)
über Normalhöhennull (NHN), (z.B. 80,0 m)
XIV Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- Aufenthaltsbereich Fußgänger / Radfahrer
p private Verkehrsfläche
ö öffentliche Verkehrsfläche
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt für Kfz (Ausnahme:
Rettungs-/ Einsatzfahrzeuge)
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-
entsorgung und Abwasserbeseitigung sowie
für Ablagerungen
Pumpwerk
Pflanz- und Erhaltungsgebote
Erhaltung von Bäumen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Träger
der Ver- und Entsorgung
Kenzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Nachrichtliche Übernahme
Denkmal
Hinweise
Bereich potentiell überfluteter Flächen (bei heutigen
Geländehöhen), Bauherren wird empfohlen, in den
hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum
Schutz sensibler Nutzungen zu treffen
Bemaßung
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Lagebezeichnung
Baum
Geländehöhe (Meter über Normalhöhennull)
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBI. I S. 4147)
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)
vom 18. Dezember 1990 (BGB. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353)
D
76
,6
83
,4
21,0
20,9
11,0
20,7
84
,4
65,05
63,83
63,90
64,72
64,86
63,92
63,68
63,49 63,30
64,81
OKF
OKF
58,56
Abdeckplatte
OKF
2015
2016
2017
2018
2027
2028
82
623
503
80
280
218
Flur
68
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
Anbindung
Medienkanal
an Schacht 16 im
3.UG
Außenwand
Schacht
16
Abdeckplatte57,25
58,56
Pflaster
OKF54,08
OKF54,05
OKF53,30
Medienkanal
Innenwand
Schachtbreit
3,00m
L 843
Einsteinstraße
Coesfelder Kreuz
Rishon-Le-Zion-Ring
66,04
65,95 65,91
66,04
66,03
65,42
65,32
65,23
64,91
63,49
63,08
62,28
61,23
60,20
Bo 63,79
63,97
58,49
Bu 58,44Bo 58,53
58,74
64,69
64,53
Bu 64,44Bo 64,59
64,82
64,72 Bu 64,61Bo 64,71
64,98
64,97
64,59
Bu 64,47Bo 64,59
64,82
64,81
Bu 64,58Bo 64,67 64,86
64,89
Bu 64,69Bo 64,80
65,06
65,08
Bu 64,88Bo 64,98
65,18
65,50
65,47
64,91
65,71
65,81
65,06
65,38
64,81
64,76
64,73
64,69
64,93
Bu 63,22Bo 63,31
Bo 62,52
Bu 62,42
62,75
63,48
61,42
Bu 61,14Bo 61,23
Bu 59,96Bo 60,05
60,19
64,77
65,01
64,89
64,64
64,73
64,86
64,94
64,85
64,84
64,82
64,99 64,85
65,86
65,66
64,97
65,02
65,98
65,10
65,19
65,07
64,90
64,81
65,84 65,16
65,2065,20
65,00
64,92
64,91
64,98
64,85
64,85
64,87
64,61
KD 64,58
64,82
64,93
64,85
64,84
65,12
65,18
65,19
Bu 64,97
65,19
Bo 65,06
65,32
66,59
65,61
65,58
65,43
65,56
65,48
65,41
65,26
65,40
65,48
64,65 64,62
65,69
65,36
65,17
64,55
64,64
Litfaßsäule
Ø 1,20
64,54
64,38
Weg
65,18
65,11
65,07
64,96
64,96
64,92
64,93
64,94
64,96
64,92
65,06
65,04
64,96
64,94
65,05
64,90
64,86
64,86
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 7,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,15/4,00
Trafo
Weg
Weg
66,27
Trafo
Trafo
KD 62,80
KD 62,98
KD 61,28
KD 62,02
KD 60,43
KD 65,23
Gehölz
Grünfläche
Grünfläche
Weg
63,78
64,06
64,05
64,04
64,24
63,77
64,08
64,12
64,36
64,36
61,80
62,40
63,59
64,12
64,52
60,91
FBM
64,49
62,11
61,79
62,18
64,91
64,82
62,78
62,76
63,35
64,86
64,47
64,63
64,54
64,25
63,48
63,58
63,64
63,91
64,26
64,49
64,45
64,24
64,48
64,50
64,4464,25
64,28
64,29
64,19
63,37
64,06
63,99
64,04 63,99
63,92
63,79
63,73
63,63
63,69
63,55
63,8263,81
63,89
63,48
63,58
63,28
63,39
63,30
63,25
63,22
63,24
63,19
Bo 63,20
Bu 63,08
63,35
63,41
63,50
63,77
63,93
64,20
64,44
63,93
63,87
63,92
63,87
63,88
63,84
63,69
63,82
63,65 63,71
63,74
63,90
63,97
64,09
63,98
64,01
64,08
64,23 64,26
64,32
64,31
64,39
59,2259,21
58,78 58,84
58,56
58,41
FBM
64,68
58,72
59,01
FBM
59,00
59,49
60,13
60,73
Bo 60,63
Bu 60,54
61,28
58,90
Bo 59,39
Bu 59,30
Bu 58,40
Gehweg
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
Bu 58,65
Bu 59,07
Bu 58,37
Bu 59,91
Bu 59,57
Bu 61,06
Bu 61,97
Bu 62,58
Bu 63,18
Bu 63,26
Bu 63,57
Bu 63,64Bu 63,68Bu 63,71
Bu 63,64
Bu 63,59
Bu 63,58
Bu 63,71
Bu 63,73
Bu 63,85
Bu 63,97
66,27
KK
Ø 0,2/ 8,00
Domagkstraße
247
275
248
251
83
85
Flur
69
70
Flur
36
Flur
37
SO 1,0
I GH
71
,5
m
III GH
80
,0
m
III GH
80
,0
m
V GH
91
,5
m
XIGH 121
,0 m
Bildstock
Coesfelder
Kreuz
65,05
63,83
63,90
64,72
64,86
63,92
63,68
63,49 63,30
64,81
OKF
OKF
58,56
Abdeckplatte
OKF
2015
2016
2017
2018
2027
2028
82
623
503
80
280
218
Flur
68
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte
Bäume
gem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
erhaltenswerte Bäumegem. B-Plan
Anbindung Medienkanalan Schacht 16 im
3.UG
Außenw
and
Schacht
16
Abdeckplatte57,25
58,56
Pflaster
OKF54,08
OKF54,05
OKF53,30
Medienkanal
Innenwand
Schachtbreit 3,00m
L 843
Einsteinstraße
Coesfelder Kreuz
Rishon-Le-Zion-Ring
66,04
65,95 65,91
66,04
66,03
65,42
65,32
65,23
64,91
63,49
63,08
62,28
61,23
60,20
Bo 63,79
63,97
58,49
Bu 58,44Bo 58,53
58,74
64,69
64,53
Bu 64,44Bo 64,59
64,82
64,72 Bu 64,61Bo 64,71
64,98
64,97
64,59
Bu 64,47Bo 64,59
64,82
64,81
Bu 64,58Bo 64,67 64,86
64,89
Bu 64,69Bo 64,80
65,06
65,08
Bu 64,88Bo 64,98
65,18
65,50
65,47
64,91
65,71
65,81
65,06
65,38
64,81
64,76
64,73
64,69
64,93
Bu 63,22Bo 63,31
Bo 62,52
Bu 62,42
62,75
63,48
61,42
Bu 61,14Bo 61,23
Bu 59,96Bo 60,05
60,19
64,77
65,01
64,89
64,64
64,73
64,86
64,94
64,85
64,84
64,82
64,99 64,85
65,86
65,66
64,97
65,02
65,98
65,10
65,19
65,07
64,90
64,81
65,84 65,16
65,2065,20
65,00
64,92
64,91
64,98
64,85
64,85
64,87
64,61
KD 64,58
64,82
64,93
64,85
64,84
65,12
65,18
65,19
Bu 64,97
65,19
Bo 65,06
65,32
66,59
65,61
65,58
65,43
65,56
65,48
65,41
65,26
65,40
65,48
64,65 64,62
65,69
65,36
65,17
64,55
64,64
Litfaßsäule
Ø 1,20
64,54
64,38
Weg
65,18
65,11
65,07
64,96
64,96
64,92
64,93
64,94
64,96
64,92
65,06
65,04
64,96
64,94
65,05
64,90
64,86
64,86
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 7,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,1/ 2,00
Ø 0,3/ 8,00
Ø 0,15/4,00
Trafo
Weg
Weg
66,27
Trafo
Trafo
KD 62,80
KD 62,98
KD 61,28
KD 62,02
KD 60,43
KD 65,23
Gehölz
Grünfläche
Grünfläche
Weg
63,78
64,06
64,05
64,04
64,24
63,77
64,08
64,12
64,36
64,36
61,80
62,40
63,59
64,12
64,52
60,91
FBM
64,49
62,11
61,79
62,18
64,91
64,82
62,78
62,76
63,35
64,86
64,47
64,63
64,54
64,25
63,48
63,58
63,64
63,91
64,26
64,49
64,45
64,24
64,48
64,50
64,4464,25
64,28
64,29
64,19
63,37
64,06
63,99
64,04 63,99
63,92
63,79
63,73
63,63
63,69
63,55
63,8263,81
63,89
63,48
63,58
63,28
63,39
63,30
63,25
63,22
63,24
63,19
Bo 63,20
Bu 63,08
63,35
63,41
63,50
63,77
63,93
64,20
64,44
63,93
63,87
63,92
63,87
63,88
63,84
63,69
63,82
63,65 63,71
63,74
63,90
63,97
64,09
63,98
64,01
64,08
64,23 64,26
64,32
64,31
64,39
59,2259,21
58,78 58,84
58,56
58,41
FBM
64,68
58,72
59,01
FBM
59,00
59,49
60,13
60,73
Bo 60,63
Bu 60,54
61,28
58,90
Bo 59,39
Bu 59,30
Bu 58,40
Gehweg
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
II
Bu 58,65 Bu 59,07
Bu 58,37
Bu 59,91
Bu 59,57
Bu 61,06
Bu 61,97
Bu 62,58
Bu 63,18
Bu 63,26
Bu 63,57
Bu 63,64Bu 63,68Bu 63,71
Bu 63,64
Bu 63,59
Bu 63,58
Bu 63,71
Bu 63,73
Bu 63,85
Bu 63,97
66,27
KK
Ø 0,2/ 8,00
Domagkstraße
247
275
248
251
83
85
Flur
69
70
Flur
36
Flur
37
SO 1,0
147-3. Änd.
Bebauungsplan Nr. 147
Vorhabenbezogene 3. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
II. Westtangente
(Kardinal-von-Galen-Ring /
Roxeler Straße) im Bereich
Coesfelder Kreuz / Domagkstraße/
Rishon-Le-Zion-Ring
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen ergeben sich unter Berücksichtigung des in der Beikarte "Maximale maßgebliche
Außenlärmpegel" (siehe nebenstehend) entlang der Gebäudefassade dargestellten maßgeblichen
Außenlärmpegels La unter Berücksichtigung eines Korrekturwertes für die Raumart nach Maßgabe des
Kapitel 7.1 der DIN 4109-1 (Januar 2018).
1.6 Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Wird ein Baum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich beeinträchtigt, zerstört
oder gefällt, ist er innerhalb der nächsten Pflanzperiode durch Pflanzung eines heimischen standort-
gerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, Stammumfang 20 bis 25 cm) zu ersetzen. Die
Ersatzpflanzung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten.
2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
(gemäß § 89 BauO NRW)
2.1 Äußere Gestaltung des Service-Zentrums
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) sind
Bestandteil der Festsetzungen. Die Außenwandflächen des geplanten Hochhauses sind auf der
Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.
Bauliche Anlagen, deren äußere Gestaltung nicht im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes
geregelt werden, sind mit Glasfassaden und Ergänzungen aus backsteinfarbener Keramik als
horizontale Fassadenbänder auszubilden. Darüber hinaus sind Funktionselemente wie außenliegender
Sonnenschutz und Vordächer zulässig.
2.2 Zulässigkeit von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind, mit dem Ziel der Vermeidung von Fernwirkungen, nur an der Stelle der Leistung
und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig.
3. HINWEISE
3.1 Bodendenkmalpflege
Die geplante Maßnahme befindet sich im Bereich des Coesfelder Kreuzes und zugleich im
Randbereich einer Schanze aus dem Siebenjährigen Krieg, die ein vermutetes Bodendenkmal gemäß
§ 2 DSchG NRW darstellt. Sämtliche Erdarbeiten, die im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, sind
daher archäologisch zu begleiten.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können auch
außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie
neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts-
verband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG NRW).
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach
der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).
3.2 Bereich potenziell überfluteter Flächen
Im Klimaanpassungskonzept wird der Bereich der Unterführung unter der Einsteinstraße als »bei
Extrem-Regen potentiell überflutet« dargestellt. Entsprechend ist Bauherren zu empfehlen, in den
hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum Schutz sensibler Nutzungen zu treffen.
3.3 Durchführungsvertrag
Zur Realisierung
des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern geschlossen (Durchführungsvertrag
§ 12 BauGB). Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu beachten.
3.4 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum "Planen
und Bauen" im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
SO
Zeichenerklärung
Dieser Bebauungsplan enthält auf Blatt 1 Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 09.05. bis 09.06.2022 öffentlich
ausgelegenen Entwurf.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft
getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
36, 37, 69
1 : 500
Bebauungsplan Nr.
1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 12 Abs. 3a und § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO)
1.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 u. 11 BauNVO)
1.1.1 Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum«
Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »UKM-Service-Zentrum« sind folgende
Nutzungen zulässig:
Im Erdgeschoss:
- Nicht-großflächiger Einzelhandel des täglichen Bedarfs in einem Umfang von max. 1.480 qm
Gesamtverkaufsfläche. Die detaillierte Zulässigkeit richtet sich ferner nach den Vorgaben im
Durchführungsvertrag.
- zentrenrelevanter Einzelhandel in einem Umfang von max. 75 qm Verkaufsfläche
- Schank- und Speisewirtschaften
- Dienstleistungsbetriebe
In den übrigen Geschossen ab Geländeoberfläche:
- Büro- und Verwaltungsflächen des Universitätsklinikums
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss)
- Räume für freie Berufe (nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss)
- Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen
In den übrigen Geschossen unter der Geländeoberfläche:
- Versorgungs-, Technik- und Serviceeinrichtungen
- Anlieferung und Lager
Im Übrigen sind im Bereich des VEP nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Bauhöhen
Als maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes einschließlich Attika,
Umwehrung, Dachrandabdeckung oder ähnlicher Bauteile definiert. Den unteren Bezugspunkt zur
Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bildet der Meeresspiegel (Normalhöhennull).
Die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses ist 0,3 m über dem Kanaldeckel mit der Höhe 65,14 m NHN
auszuführen. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der Überflutungsschutz durch alternative
Maßnahmen sichergestellt wird.
1.3 Dachbegrünung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Auf den Gebäudeflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind die Flachdächer
mindestens extensiv zu begrünen, die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind
technische Einrichtungen. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die
Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen.
1.4 Solarenergienutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)
Auf mindestens 50% der Dachfläche der Gebäude außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes
sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie) zu installieren. Ausgenommen
von der Berechnungsgröße sind technische Anlagen (bspw. Aufzugsanlagen, Kühlgeräte,
Fensterkuppeln).
1.5 Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Straßenverkehr und Anlieferungs- / Entladevorgänge werden
bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüber-
gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luft-
schalldämmung nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen", Ausgabe
Januar 2018 einzuhalten.
Einsteinstraße
62,5
Beikarte - Maximale maßgebliche Außenlärmpegel
Beikarte zur textlichen Festsetzung Nr. 1.5,
Anlage 18 des Schallgutachtens zum Bebauungsplan aus:
TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 2021 "Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr am geplanten Servicezentrum Universitätsklinikum Münster"
Blatt 1 von 2
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
Geschosse oberhalb der Geländeoberfläche Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche
p
ö
ö
p
pp
83,4
D
Arndtstraße 37
D-44135 Dortmund
info@post- welters.de
www.post- welters.de
Entwurfsverfasser:
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
___________________ ___________________
Oberbürgermeister Schriftführer
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0401/2022
V-0401-2022_Anlage-2_Begruendung
127354 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 40 B e g r ü n d u n g zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Inhalt Seite 1 Planungsanlass/Planungsgrundlagen ................................................................................................... 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 3.1 Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 4 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11 6.1 Grundzüge der Planung / der vorhabenbezogenen Festsetzungen ......................................... 11 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 12 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 13 6.2.3 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................ 13 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen, Ein- und Ausfahrten ............................................................ 14 6.2.5 Aufhebung der Domagkstraße ........................................................................................ 14 6.2.6 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung .......................... 15 6.2.7 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung ............................................................................ 16 6.2.8 Baugestaltung ................................................................................................................. 17 6.2.9 Dachbegrünung und Solarenergie .................................................................................. 17 6.2.10 Werbeanlagen ................................................................................................................ 17 6.3 Checkliste Hochhaus ................................................................................................................. 18 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 18 6.5 Überflutungsschutz .................................................................................................................... 18 6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 19 6.7 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 21 6.8 Denkmalschutz/Archäologie ...................................................................................................... 21 6.9 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................................... 22 6.10 Nachweis der Einzelhandelsverträglichkeit ............................................................................... 24 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 25 7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 26 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 28 7.3 Boden ........................................................................................................................................ 32 7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 33 7.5 Klima / Luft ................................................................................................................................. 34 7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 36 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 38 7.8 Zusammenfassende Bewertung und Wechselwirkungen ......................................................... 38 8 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 39 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0401/2022 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 2 von 40 9 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 39 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 39 Anlagen........................................................................................................................................................ 40 1 Planungsanlass/Planungsgrundlagen Die UKM Infrastruktur Management GmbH beabsichtigt am nordöstlichen Rand des Universitätsklinikums in Münster (UKM) die Errichtung eines Service-Zentrums als Baustein der Gesamtumfeldentwicklung „Urbane Wissensquartiere“. An markanter Stelle im neuen Forschungscampus Ost am Coesfelder Kreuz ist ein Gebäudekomplex mit einer maximalen Höhe von 56,0 m geplant. Der Gebäudekomplex wird in zwei Bauabschnitte differenziert, wovon der erste, westliche Teil als Hochhaus ausgebildet wird. Der höchste Gebäudeteil erhält dabei 2 Kellergeschosse, 11 Vollgeschosse ab der Geländeoberfläche und eingehauste Technikeinrichtungen auf dem Dach (sog. „Technikgeschoss“). Der zweite Bauabschnitt sieht die Errichtung eines abgestuften Baukörpers vor, der 3 bis 5 Geschosse aufweist. Dem Bauvorhaben liegt eine konkrete Planung eines Architekturbüros zu Grunde, sodass die Aufstellung als vorhabenbezogener Bebauungsplan erfolgt, dessen erster Bauabschnitt mit dem wesentlichen Baustein „Bürohochhaus“ als detaillierter Vorhaben- und Erschließungsplan verankert ist, der östliche Gebäuderiegel zur notwendigen Fassung des Straßenraums sowie umgebende Platzflächen als konventioneller Bebauungsplan eingebunden werden. Als Nutzungen des neuen Service-Zentrums sind Büros und Verwaltungs- bzw. Technikeinrichtungen des Klinikums geplant. Den Schwerpunkt bilden rd. 450 Büroarbeitsplätze für Beschäftigte des UKM, die bislang dezentral in angemieteten Büros im UKM-Quartier untergebracht sind. Das Service-Zentrum soll eine belebte Erdgeschosszone erhalten, sodass im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens ein Büro mit der Erarbeitung eines Vermietungs- bzw. Nutzungskonzepts beauftragt wurde. Demnach sollen in der Erdgeschosszone unter anderem Einzelhandelsnutzungen angesiedelt werden. Diese weisen einen Umfang von insgesamt maximal 1.555 m² Verkaufsfläche, auf Grundlage einer fachgutachterlichen Verträglichkeitsprüfung (siehe Kapitel 6.10), auf. Darüber hinaus sind im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss Dienstleistungsbetriebe und Räume für freie Berufe (z.B. Ärzte, Yoga- Studio) vorgesehen. Schließlich wird das Erdgeschoss noch um gastronomische Nutzungen ergänzt (z.B. Eiscafé, Ganztagesgastronomie), wobei diese im Hochhausteil des Gebäudes mit Orientierung zum westlich gelegenen sog. „Science-Boulevard“ (eine neu geplante Nord-Süd- Achse und attraktiver öffentlicher Raum für Fußgänger und Radfahrer unter Herausnahme der Kfz) angesiedelt werden sollen. Der Begriff ist im Rahmen der Internationalen Ideenwerkstatt „Zukunft der Wissenschaftsstadt“ entstanden. Als „Science-Boulevard“ wird die Idee bezeichnet, den Wissensquartieren der Wissenschaftsstadt ein stadträumliches Rückgrat zu geben. Konkret soll sich dieses verbindende Element von Nord nach Süd, vom Leonardo Campus über die Corrensstraße und die Domagkstraße durch die Wissenschaftsstadt erstrecken. Die Freiflächen um das geplante Service-Zentrum werden unter Berücksichtigung des übergeordneten Planungsziels des „Science-Boulevards“ im Zuge einer Freiflächenplanung ebenfalls konzeptionell mitgedacht, sodass das planerische Ziel der Ausbildung einer belebten, ansprechend gestalteten Erdgeschosszone mit hoher Aufenthaltsqualität auch aus freiraumplanerischer Sicht forciert wird. Die Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche bilden die Versorgungszentrale des neuen Service-Zentrums mit integriertem Blockheizkraftwerk. Hier Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 3 von 40 ist zudem auch ein Lieferhof geplant. Südöstlich unmittelbar benachbart ist das bedeutende UKM- Projekt MedForCe (Medizinisches ForschungsCentrum) bereits im Bau. Für den Planungsbereich gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße), 2. Änderung“, der im Oktober 2019 in Kraft getreten ist. Mit der Planung ist nunmehr u.a. die Errichtung eines Hochhauses beabsichtigt, was gesondertes Planungsrecht erfordert. Dem soll durch die Änderung des betreffenden Bebauungsplans und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung getragen werden. Einen Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.08.2020 getroffen. Ein erweiterter Aufstellungsbeschluss wurde am 06.04.2022 beschlossen. 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ liegt am Coesfelder Kreuz zwischen Albert- Schweitzer-Straße und Rishon-Le-Zion-Ring. Das Plangebiet wird grob umschrieben wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Einsteinstraße, im Osten durch den Rishon-Le-Zion-Ring, im Süden durch den im Bau befindlichen Gebäudekomplex „MedForCe/BBIM“ (Medizinisches ForschungsCentrum / Body & Brain Institute Münster) sowie die verlängerte südliche Gebäudekante des geplanten „StudienLabors“ und im Westen durch die östliche Gebäudekante des geplanten „StudienLabors“ Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 36, Flurstücke 83, 85, Teile der Flurstücke 70, 80, 82, Flur 37, Flurstück 503, ein Teil des Flurstücks 623, Flur 69, ein Teil des Flurstückes 280. Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Bebauungsplanänderung umfasst neben den Flächen, die zur Errichtung des UKM-Service-Zentrums (erster und zweiter Bauabschnitt) erforderlich sind, auch die umliegenden Flächen um das Gebäude, insb. einen Teil des westlich angrenzenden „Science-Boulevards“. Das Plangebiet wird im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich ausdifferenziert. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die planerischen Ziele des Bauvorhabens in seinen Grundsätzen absichert, umfasst alle der vorgenannten Flurstücke und Teilflurstücke. Diese befinden sich entweder im Eigentum der Stadt Münster oder im Eigentum des UKM. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird hingegen enger gefasst und dient der Konkretisierung des ersten Bauabschnitts des Service-Zentrums (Bürohochhaus). Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 12 BauGB befinden sich die betreffenden Flurstücke im Eigentum von UKM, die entsprechend Vorhabenträgerin ist. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 4 von 40 Die Differenzierung in zwei separate Plangebiete für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt sich im konkreten Planungsfall zum einen aus der Erforderlichkeit zur städtebaulichen Fassung des Coesfelder Kreuzes durch den beabsichtigten zweiten Bauabschnitt und den beabsichtigten Anschluss des Service-Zentrums an den „Science-Boulevard“ durch eine darauf abgestimmte Freiflächengestaltung. Zum anderen ergibt sich der Bedarf zur Ausdifferenzierung mit Bezug auf § 12 BauGB auch aus der mangelnden eigentumsrechtlichen Verfügbarkeit aller Flurstücke und Teilflurstücke im Plangebiet seitens UKM. Da die genannten Vorhabenbausteine in einem engen Sinnzusammenhang zueinanderstehen und insofern einer gemeinsamen planerischen Zielstellung bedürfen, ermöglicht die Differenzierung in zwei Plangebiete die planungsrechtliche Absicherung der angestrebten Gesamtentwicklung bei gleichzeitiger Konkretisierung des Hochhauses und trägt somit zur Schaffung eines repräsentativen Auftakts in den neuen Forschungscampus Ost bei. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Darüber hinaus wird der Vorhaben- und Erschließungsplan in einen Geltungsbereich unterhalb und oberhalb der Geländeoberfläche differenziert, da der Sockel des Hochhauses unterhalb der Geländeoberfläche durch die hier vorgesehene Versorgungszentrale und den Wirtschafts-/ Lieferhof breiter als der Gebäudeteil oberhalb der Geländeoberfläche ist. Die beiden Abgrenzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind in der Planzeichnung jeweils mit violetter Strichlinie gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Raumordnung und Landesplanung Der Planbereich wird im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dem Siedlungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kategorisiert und erfüllt damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus mit zusätzlichem spezifischem Bedarf. Unter Berücksichtigung dessen stimmt das Vorhaben mit den Vorgaben des LEP NRW überein. 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den betreffenden Änderungsbereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ dar. Den Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Universitätsklinikums zuzuordnen. Dazu gehören sowohl die mit dem Betrieb des Klinikums (inkl. Forschung + Lehre) verbundenen Verwaltungs- und Technikeinrichtungen, als auch in angemessenem Umfang Einzelhandelsnutzungen mit Klinikbezug, die insbesondere auf das UKM-Areal ausgerichtet ist. Die im Erdgeschoss vorgesehenen Nutzungen sind im Hinblick auf ihre Nutzfläche von rd. 3.020 m² sehr deutlich untergeordnet im Verhältnis zu den darüber gelegenen UKM-Büroflächen mit rd. 10.280 m² in den 1. bis 10. Obergeschossen, sie bilden eine dem Standort UKM angemessene Nutzungsvielfalt. Sie sind zudem nicht im Sinne einer Mall ausgeprägt, da sie weder einen gemeinsamen Eingang, noch (Sammel-) Stellplätze, gemeinsames Marketing oder ähnliches aufweisen. Vielmehr liegt im Erdgeschoss ein wesentlicher Schwerpunkt auf gastronomischen und Service-Einrichtungen, die Mitarbeitenden und Besuchenden als infrastrukturelle Ausstattung dienen und maßgeblich zur Belebung des fußläufigen Umfelds von Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 5 von 40 Klinikum und Universität beitragen sollen. Insofern sind die mit der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehenen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. 3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Seit 1975 trifft der Bebauungsplan Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ Festsetzungen für den Vorhabenbereich. Er sah vorrangig den Ausbau des II. Tangentenrings als Verknüpfung zwischen der Steinfurter Straße und der Weseler Straße vor, um die seinerzeitige Entstehung des Uniklinikums sowie der Universitätsgebäude durch eine verkehrlich leistungsfähige Anbindung zu ermöglichen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen im bekannten, heute vorhandenen Straßennetz sah er darüber hinaus eine nordwestliche Erschließungs-Querspange zur unmittelbaren Anbindung der Domagkstraße an die Albert-Schweitzer-Straße sowie eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Erschließungsträger mit direkter Anbindung an das Coesfelder Kreuz vor, die in dieser Form jedoch nicht realisiert wurden. Im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans sind im Jahr 1980 geringfügige Korrekturen im Hinblick auf die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt, die aus dem technischen Straßenausbauentwurf resultierten. Wesentlicher Inhalt der 2. Änderung von Oktober 2019 ist der Verzicht auf die Straßenspange im Nordosten des Plangebiets, die bis dato zwischen dem Rishon-Le-Zion-Ring und der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Domagkstraße lag, sie ist mittlerweile durch das MedForCe-Vorhaben überbaut. Die Domagkstraße wird künftig von Süden aus dem neuen Kreuzungsbereich mit der verlängerten Sertürnerstraße aus erreichbar sein. Durch die Änderung werden auch Flächen für den Kreuzungsausbau auf dem Rishon-Le-Zion- Ring mit seinen Abbiegespuren nach Westen in die südliche Domagkstraße vorgehalten. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 147 weder Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, noch zu den überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist er als „einfacher Bebauungsplan“ gemäß § 30 Abs. 3 BauGB einzustufen. Somit würde sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB richten. Somit liegt seit Jahrzehnten für den nun anstehenden Änderungsbereich eine grundsätzliche Bebaubarkeit vor. Da das geplante Hochhaus aus städtebaulicher Sicht hier durchaus sinnvoll, jedoch nach den Kriterien des § 34 BauGB in seiner Höhe nicht genehmigungsfähig wäre, hat der Rat der Stadt Münster die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 beschlossen. Für den Bereich des Plangebiets dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans modifiziert der Bebauungsplan Nr. 147, 2. Änderung bereits vorbereitend die verankerten GFL- und öffentlichen Verkehrsflächen. Die 2. Änderung weist im Bereich des Coesfelder Kreuzes eine öffentliche Verkehrsfläche aus. Diese wird durch den aktuellen Planentwurf überlagert. Das Verfahren wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 geführt. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Münster auch das Placet für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, unter Vorbehalt der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, gegeben. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 6 von 40 Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden, wenn der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. für Maßnahmen der Innenentwicklung dient, die (geplante) zulässige Grundfläche (GR) in einer Größenordnung unter 20.000 m² liegt, durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, durch den Bebauungsplan die in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden, Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Planung nicht zu beachten sind. Die oben genannten Voraussetzungen werden im Hinblick auf das Vorhaben erfüllt, da der Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung ermöglicht und die entsprechenden Vorgaben zur Grundfläche eingehalten werden. Ferner wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es erfolgen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB. Die umweltrelevante Bewertung betrifft insbesondere das Blockheizkraftwerk, den Straßenrückbau und die Baustellen- Wasserhaushaltung, welche vorab geprüft wurden. Darüber hinaus sind keine Pflichten nach § 50 Satz 1 BImSchG bei der Planung zu beachten, sodass die Aufstellung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des § 13a BauGB erfolgen kann. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Somit kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Ebenso kann von einem zweistufigen Beteiligungsprozess gemäß §§ 3 und 4 BauGB abgesehen werden. Wie mit den genannten Aspekten im Einzelfall umgegangen wird, wird nachfolgend für den konkreten Planungsfall dargelegt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt, wobei die Umweltbelange im Zuge dieser Begründung (Umweltprotokoll, siehe Kapitel 7) aufgeführt werden und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zweistufig gemäß den Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 u. 2 sowie 4 Abs. 1 u. 2 BauGB erfolgt. 4 Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den westlichen II. Tangentenring an, der die Innenstadtviertel Münsters umschließt. Er hat eine wesentliche Bedeutung für das innerstädtische Hauptverkehrsnetz. Seine Ursprünge hat der UKM-Campus in der Krankenhausauslagerung aus der Innenstadt schon zu Beginn der 1920er Jahre an die heutige Domagkstraße (seinerzeit Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 7 von 40 Westring). Die Bebauung entlang dieser Allee begünstigte die Ausbildung eines seit Jahrzehnten prägnanten Viertels im westlichen Stadtgebiet. Durch die Klinikfunktion ist das Viertel im öffentlichen Bewusstsein tief verankert. Es zeichnet sich durch repräsentative Backsteingebäude mit klar gegliederten, zum Teil symmetrischen bzw. verzierten Fassaden aus. Die vornehmlich dreigeschossigen Gebäude verfügen über große Raumhöhen und umfangreiche Dachausbauten. Nutzungsstruktur im Plangebiet Das Plangebiet ist zu großen Teilen von unversiegelten, gehölzbestandenen Freiflächen geprägt. In den Randbereichen insbesondere im Nordwesten sind auch großkronige Laubbäume vorzufinden. Dieser Baumbestand soll im Zuge der Planung erhalten werden. Weiterer Baumbestand wurde allerdings aufgrund des bestehenden Baurechts bereits beseitigt, u.a. auch zur Verlegung einer großdimensionierten Fernwärmeleitung. Im Osten des Plangebiets befanden sich überwiegend versiegelte Stellplatz- bzw. Verkehrsflächen und weiterer Baumbestand, wobei hier mittlerweile bereits eine Baustelle zur Realisierung des MedForCe-Vorhabens besteht. Durch das Plangebiet zieht sich zudem die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Domagkstraße, welche die nördlich gelegene Einsteinstraße mit einer Unterführung kreuzt. Die Domagkstraße soll im Bereich des Plangebiets im Zuge der Planung weichen. Insgesamt hat das Plangebiet bislang kaum städtebauliche Präsenz für den Betrachter und fällt hinsichtlich des Potenzials der Außendarstellung kaum ins Auge. Einen Gebäudebestand gibt es auf dem Gelände derzeit nicht. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Südlich an den Änderungsbereich grenzen die Einrichtungen und Institute des Universitätsklinikums Münster. Zu nennen sind insbesondere die westlich der Domagkstraße gelegenen repräsentativen dreigeschossigen Institutsgebäude, die seit Jahrzehnten die städtebauliche Erscheinung des Universitätsklinikums prägen. Aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeutung unterliegen sie dem Denkmalschutz. Auch östlich des Straßenzugs finden sich vereinzelt denkmalgeschützte Gebäude. Dort überwiegen jedoch – insbesondere im nordöstlichen Abschnitt – die o.g. langgestreckten zweigeschossigen Zweckbauten. Sie sind aufgelockert, parallel angeordnet und durchgrünt, bilden aber keine für den äußeren Betrachter erlebbaren städtischen Räume. Die UKM-Gebäude beherbergen insbesondere Einrichtungen der Psychiatrie, der Pharmakologie und Toxikologie, der Mikrobiologie, der Medizinischen Fakultät, der Verwaltung, des Blutspendedienstes, der Augenklinik und der Pathologie. Das direkte südliche Umfeld des Plangebiets wird sich in den nächsten Jahren aufgrund der umfangreichen Erweiterungsplanungen des UKM verändern. Südwestlich des Geltungsbereichs befindet sich das Baufeld für die geplanten „StudienLabore“. Südöstlich ist auf den bisherigen Park- bzw. Verkehrsflächen die Realisierung eines Gebäudekomplexes des „MedForCe“ (Medizinisches Forschungszentrum) sowie „BBIM“ (Body & Brain Institute Münster) in Bau, noch weiter südlich ist ein weiteres Parkhaus geplant. Das direkte nördliche Umfeld des Plangebiets ist durch die angrenzenden Verkehrsflächen am „Coesfelder Kreuz“ geprägt. Der Begriff geht auf einen alten Prozessionsweg zurück, auf den ein im Kreuzungsbereich vorhandener Bildstock hinweist. Heute dient der Begriff zur Bezeichnung der Kreuzung und einer zentralen Haltestelle in diesem Bereich. Darüber hinaus befinden sich im Norden zahlreiche weitere Einrichtungen des Universitätscampus. Prägnant sind insbesondere Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 8 von 40 die „Mensa am Ring“ sowie das Parkhaus Coesfelder Kreuz nördlich der Straße. Östlich an das Plangebiet grenzen innenstadt- und schlossnahe Wohnquartiere, die von den Radialen Hüffer- und Einsteinstraße mit ihren Gemeinbedarfs- und Versorgungsangeboten gefasst sind. Westlich des Plangebiets (jenseits der Albert-Schweitzer-Straße) befinden sich Einrichtungen der Kirche sowie der Diakonie. Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Hinsichtlich des Gesamtkontextes kann festgehalten werden, dass im Nahbereich des Plangebiets eine Vielzahl an Nutzungen vorzufinden ist, die jedoch schwerpunktmäßig von den Einrichtungen des UKM und der Universität geprägt sind. Weitere Nutzungen im Umfeld sind gewerbliche Nutzungen sowie Wohnnutzungen. Südwestlich des Änderungsbereichs hat der Lindenpark – angrenzend an die Gebäude der Pathologie und der Psychiatrie – mit seiner doppelreihigen Baum-Einfassung einen hohen Gestaltwert und soll daher als prägender Bestandteil des Freiraumkonzepts für den Forschungscampus Ost aufgegriffen werden. Darüber hinaus wird der Änderungsbereich insbesondere von den angrenzenden großflächigen Verkehrsanlagen geprägt. 5 Planungsziele Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des neuen Service-Zentrums des Universitätsklinikums Münster geschaffen werden. Insbesondere der beabsichtigte Hochhausbau mit bis zu 14 Geschossen (einschließlich zwei Kellergeschossen und eingehausten Technikeinrichtungen auf dem Dach (sog. „Technikgeschoss“ mit BHKW)) und einer maximalen Höhe von 56 m ab der Geländeoberfläche soll durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert werden. Das Service-Zentrum soll an der städtebaulich markanten Situation des Plangebiets durch die Ausbildung einer identitätsstiftenden Landmarke eine starke Willkommensgeste und ein „Gesicht“ für den neuen Forschungscampus Ost südlich des Coesfelder Kreuzes ausformen. Leitziele sind darüber hinaus eine städtebauliche Besetzung der Domagkstraße sowie die räumliche Fassung der Potenzialfläche im Kreuzungsbereich des Rishon-Le-Zion-Rings mit dem Coesfelder Kreuz. Mit dem Bauvorhaben soll ein Auftakt für den UKM-Campus aus nördlicher Richtung geschaffen werden. Hinsichtlich der Nutzungen zielt das Vorhaben auf die Schaffung zusätzlicher Flächen für das Universitätsklinikum ab. Durch das Vorhaben wird die Verwaltung des UKM an einem Standort gebündelt und ein repräsentatives Gebäude mit frequentierten Nutzungen in den Erdgeschosszonen im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben des Forschungscampus Ost errichtet. In der Erdgeschosszone des neuen Baukörpers wird eine hohe Nutzungsvielfalt angestrebt, die zur Belebung des Standorts beiträgt. Aus dem Vorhaben resultiert somit eine Attraktivierung der bisherigen Brachfläche. Darüber hinaus beinhaltet das Konzept auch eine Überbauung der Domagkstraße. Auch dazu ist eine Anpassung des bislang geltenden Bebauungsplans Nr. 147 erforderlich. Wesentliche Voraussetzungen sind darüber hinaus der Erwerb des betreffenden Teils der Domagkstraße durch UKM sowie deren Entwidmung. Dies ist bislang noch nicht erfolgt, daher ist dieser Aspekt lediglich Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, nicht jedoch des Vorhaben- und Erschließungsplans. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 9 von 40 Städtebauliches Konzept und beabsichtigte Nutzungen Konkret sieht das Vorhaben die Errichtung eines Gebäudekomplexes in zwei Bauabschnitten vor. Im westlichen Bereich des Baufelds ist der erste Bauabschnitt geplant. Hier ist ein 14-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Im Erdgeschoss liegt der Zugangsbereich mit dem zentralen Erschließungskern sowie öffentlichkeitswirksame Nutzungen wie z.B. Bäckerei/Café und Einzelhandelsnutzungen mit mehreren Einheiten mit 200 bis 800 m² Verkaufsfläche (insgesamt maximal 1.555 m²). In den oberen Geschossen sind Büronutzungen geplant. Oberhalb der Bürogeschosse befindet sich ein überhöhtes Technikgeschoss hinter einer fortgeführten Fassadenverkleidung. Im Keller ist die Versorgungszentrale angesiedelt. Im östlichen Bereich des Baufelds (Zweiter Bauabschnitt) ist ein im Hinblick auf die Geschossigkeit abgestufter Baukörper geplant, wobei der höhere Teil mit fünf Geschossen eine räumliche Fassung des Rishon-Le-Zion-Rings an der Ecke Coesfelder Kreuz sicherstellt. Der Baukörper bildet somit eine Landmarke an der Kreuzung zweier zentraler Verkehrsachsen der Stadt Münster. Die Positionierung bzw. räumliche Ausdehnung des Baufelds berücksichtigt die vorhandene Fernwärmeleitung. Die Gestaltung der Fassaden ist für den ersten Bauabschnitt entsprechend dem Aufdruck auf der Planzeichnung (Vorhaben- und Erschließungsplan) auszuführen bzw. wird für den zweiten Bauabschnitt durch örtliche Bauvorschriften geregelt. Im Bereich der heutigen Domagkstraße (in der Höhenlage entsprechend angepasst) ist in Tieflage die Zufahrt zum geplanten Lieferhof (für das Service-Zentrum und das geplante Bauvorhaben „MedForCe/BBIM“) vorgesehen. Der in Tieflage angeordnete Lieferhof wird künftig von Norden von der Wilhelm-Klemm-Straße aus angefahren. Erschließungskonzept Im Hinblick auf die Erschließung soll ein Fokus auf den Fuß- und Radwegeverkehr und insbesondere eine gute Vernetzung mit den bestehenden Verkehrsstrukturen im Umfeld gelegt werden. Die gewünschte Vernetzung der Radwegeverbindungen wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt. Die Erschließung für Fußgänger erfolgt über die dem Baukörper vorgelagerten Freiflächen und den „Science-Boulevard“ (siehe dazu auch Freiraumkonzept unten). Die notwendigen Pkw-Stellplätze werden im künftigen Parkhaus an der südlichen Domagkstraße vorgehalten. Gemäß der vorliegenden verkehrlichen Untersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147, bei der bereits der Neubau des Service-Zentrums berücksichtigt wurde, ist eine leistungsfähige Abwicklung der vom Vorhaben resultierenden Verkehre im angrenzenden Straßennetz problemlos möglich. Ein weiteres Verkehrsgutachten wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens dieser 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 erarbeitet. Freiraumkonzept Um das Gebäude herum erstrecken sich unbebaute Freiräume/Erschließungsflächen, die öffentlich zugänglich sein und als repräsentativer Eingangsbereich des Forschungscampus Ost aus Richtung Norden dienen sollen. Das Service-Zentrum entsteht im Zusammenhang mit den angrenzenden Gebäuden „StudienLabor“ (Genehmigungsfähigkeit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB) und „MedForCe/BBIM“. Gemeinsam bilden diese Gebäude zukünftig eine neue, qualitätvolle stadträumliche Situation und einen repräsentativen Zugang zum Campus des Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 10 von 40 Universitätsklinikums von Norden. Westlich des Service-Zentrums entsteht mit dem „Science- Boulevard“ (die Umgestaltung der Domagkstraße ist einer seiner Teilabschnitte) ein attraktiver öffentlicher Raum für Fußgänger und Radfahrer unter Herausnahme der Kfz, der zugleich eine qualitätsvolle Anbindung von Norden bietet. Dabei handelt es sich um ein übergeordnetes Planungsziel aus einem Werkstattverfahren für die gesamte Nord-Süd-Achse des Universitätsbereichs, die die Corrensstraße und die Domagkstraße umfasst. Vor diesem Hintergrund soll auch der Bereich um das neue Service-Zentrum im Rahmen eines zusammenhängenden Freiraumkonzepts (Büro WES, Hamburg) als attraktiver öffentlicher Raum ausgestaltet werden. Das Service-Zentrum wird dabei zukünftig von allen Seiten zugängliche Erdgeschossnutzungen bis zur Domagkstraße und an das Coesfelder Kreuz aufweisen. Abbildung 1: Freiraumgestaltung UKM-Service-Zentrum (Büro WES, Hamburg 2022) Der auf städtischem Grund vorhandene Baumbestand im nordwestlichen Plangebiet wird erhalten und in die Freiraumkonzeption des Service-Zentrums eingebunden. Daneben sind um die Gebäude herum weitere Bepflanzungen vorgesehen. Die beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen sollen dazu dienen, das Plangebiet gestalterisch zu fassen und dessen Freiraumqualität zu steigern. Gleichzeitig wirkt sich die Bepflanzung positiv im Hinblick auf die Aspekte Klimaschutz und Klimaanpassung aus. Einen weiteren Planungsaspekt stellt der von Service-Zentrum und „MedForCe/BBIM“ gemeinschaftlich genutzte Lieferhof dar. Dieser befindet sich unterhalb der Geländeoberfläche Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 11 von 40 und erhält eine ebenerdige Abdeckung. Er erstreckt unterhalb des Service-Zentrums in Richtung südlich gelegenem „MedForCe/BBIM“. 6 Inhalte des Bebauungsplans Den wesentlichen Inhalt dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt der Neubau des Service-Zentrums für das Universitätsklinikum Münster dar. Das Service-Zentrum umfasst zwei Bauabschnitte, wobei mit dem Bauabschnitt 1 der Bau eines 56 m hohen Hochhauses ermöglicht werden soll. Der zweite Bauabschnitt umfasst einen hinsichtlich seiner Höhe abgestuften Baukörper. Der Planung liegen mehrere thematische Konzepte zur Architektur, Nutzung und Freiraumgestaltung zu Grunde. Wesentlicher Planungsaspekt ist dabei die Einbindung in die stadträumliche Situation mit dem Ziel der Ausbildung einer städtebaulichen Kante zum nordöstlich gelegenen Kreuzungsbereich Einsteinstraße / B 54 / Rishon-Le-Zion-Ring und der Integration des Standorts in das übergeordnete Planungsziel der Ausbildung des sog. „Science- Boulevard“ (siehe dazu auch Kapitel 1 und 5). Im Hinblick auf die beabsichtigten Nutzungen dient das Service-Zentrum vornehmlich der Zusammenführung von Büroarbeitsplätzen für die Beschäftigten des UKM. Darüber hinaus sind die Schaffung einer belebten Erdgeschosszone mit einem Mix aus Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistung) und eine ansprechende Freiraumgestaltung wesentliche Ziele der Planung. Um das Bauvorhaben auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich abzusichern, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt (siehe dazu auch Kapitel 3.3). Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 seine grundsätzliche Zustimmung zur vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 gegeben. Dieser wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt, sodass neben den planungsrechtlichen Festsetzungen, bei denen in diesem Fall von den Vorgaben des § 9 BauGB abgewichen werden kann, insbesondere der zwischen Vorhabenträgerin und Stadt zu schließende Durchführungsvertrag maßgeblich für die zulässigen Nutzungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist. 6.1 Grundzüge der Planung / der vorhabenbezogenen Festsetzungen Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines zusammenhängenden Gebäudekomplexes als Service-Zentrum des UKM. Der erste Bauabschnitt des Vorhabens umfasst den Bau eines Hochhauses mit einer Höhe von 56 m im westlichen Teilbereich. Der zweite Bauabschnitt umfasst ein in Bezug auf die Höhe abgestuftes Gebäude, das im Osten an das Hochhaus anschließt. Um das Service-Zentrum herum entstehen öffentlich nutzbare Stadträume, die Zugangsmöglichkeiten in das Gebäude für Beschäftigte und Besucher bieten. Der vorhandene Baumbestand wird, soweit dies das Planungskonzept zulässt, erhalten und in die Freiraumkonzeption des Bauvorhabens integriert. Im Service-Zentrum werden schwerpunktmäßig Büros und Verwaltungsräume des UKM untergebracht, zudem wird eine belebte Erdgeschosszone mit einem Mix unterschiedlicher Nutzungen (Einzelhandel – insgesamt maximal 1.555 m² Verkaufsfläche –, Gastronomie, Dienstleistung) ausgebildet. Die beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen sollen einen nahversorgungs-/ zentrenrelevanten Sortimentsschwerpunkt und Klinikbezug (denkbar bspw. Sanitätshaus) aufweisen, vorbehaltlich einer Einzelhandelsverträglichkeitsuntersuchung. Weitere Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 12 von 40 Flächen für Dienstleistungen bzw. freie Berufe sind im ersten Obergeschoss vorgesehen. Unterhalb der Geländeoberfläche wird ein Lieferhof errichtet, der dem Service-Zentrum sowie dem angrenzenden Gebäudekomplex „MedForCe/BBIM“ dienlich sein wird. Durch das städtebauliche Konzept und die UKM-eigenen Nutzungen auf den südlich angrenzenden Flächen im Sinne des Forschungscampus Ost ist das Abstandsflächenrecht gewahrt, sodass das Plangebiet eine ausreichende Belichtung und Belüftung erfährt, der Sozialabstand zu Nachbargebäuden eingehalten wird und die hinsichtlich des Brandschutzes erforderlichen Abstände vorliegen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzungen wird ein Sondergebiet in Anlehnung an § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Das Sondergebiet erhält die Zweckbestimmung „UKM-Service-Zentrum“. Die Zweckbestimmung stellt dabei eindeutig heraus, dass der betreffende Änderungsbereich schwerpunktmäßig dem UKM (als Anbieter medizinischer Spitzenversorgung weit über die Region hinaus) dienen wird. Unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Kubatur des Baukörpers mit geplantem Hochhausbau im Westen, wird das Sondergebiet darüber hinaus in Teilbereiche ausdifferenziert, die mit unterschiedlichen Gebäudehöhen festgesetzt werden und das städtebauliche Konzept wiederspiegeln (vgl. dazu Kapitel 6.2.2). Dies erfolgt durch Teilung des Sondergebiets unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 5 BauNVO und wird zeichnerisch entsprechend festgesetzt. Hinsichtlich der angestrebten Nutzungen sind im festgesetzten Sondergebiet schwerpunktmäßig gewerbliche Nutzungen mit UKM-Bezug (Büro/Verwaltung) zulässig. Ebenso zulässig sind im Erdgeschoss nicht-großflächige Einzelhandelsnutzungen mit Angeboten des täglichen Bedarfs. Der Einzelhandel des täglichen Bedarfs zielt dabei auf eine Versorgung der Beschäftigten und der Besucher des UKM-Campus bzw. der Universitätseinrichtungen ab (z.B. Geschäft mit Backwaren, City-Supermarkt). Darüber hinaus ist zentrenrelevanter Einzelhandel in einem Umfang von 75 m² zulässig, konkret soll es sich dabei um ein Fahrradgeschäft handeln. Darüber hinaus sind auch sonstige nicht-störende Gewerbebetriebe und Räume für freie Berufe zulässig, sodass beispielsweise ergänzende gesundheitliche Angebote wie Arztpraxis, Yogastudio o.ä. angesiedelt werden können. Untergeordnet sind zudem auch gastronomische Nutzungen wie beispielsweise ein Café mit Außenbereich vorgesehen, die u.a. den angrenzenden „Science- Boulevard“ beleben. In den Kellergeschossen des Baukörpers sind eine Versorgungszentrale sowie Technikflächen und die Anlieferung vorgesehen, welche ebenfalls planungsrechtlich abgesichert werden. Weitere Technikflächen sind auf dem Dach des Hochhausbauteils (sog. „Technikgeschoss“) angeordnet. Zu den Technikflächen gehören Klima- und Lüftungseinrichtungen und insbesondere auch ein Blockheizkraftwerk. Da dieses sowie die Technikeinrichtungen im Allgemeinen unter anderem auch immissionsschutzrechtliche Relevanz haben, wurden sie im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung mitberücksichtigt (siehe dazu Kapitel 6.6). Für den Teilbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 13 von 40 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen im Hinblick auf die maximal zulässige Grundflächenzahl. Im konkreten Planungsfall wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt, die zur Realisierung des UKM-Service-Zentrums erforderlich ist. Das Baufenster schöpft die komplette Sondergebietsfläche bis an die umgebenden Platzflächen vollständig aus – in Verbindung mit der GRZ lassen sich somit die gewünschten zusammenhängenden Gebäudeflächen generieren. Geschossflächenzahl (GFZ) Unter Beachtung der Kombination der GRZ und der maximalen Baukörperhöhe ist die Festsetzung einer GFZ entbehrlich. 6.2.3 Bebaubare Flächen, Bauhöhe Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. Dabei erfolgt eine Festsetzung von insgesamt zwei Baufeldern. Das erste Baufeld umfasst dabei die Bebauung des Service-Zentrums ab der Geländeoberfläche, alle Bauteile ab der Erdgeschossebene. Das zweite Baufeld umfasst die geplanten Kellergeschosse des Service- Zentrums und regelt somit die Bebaubarkeit des Geländes unter der Geländeoberfläche. Hier ist eine im Vergleich zur Bebauung ab Geländeoberfläche größere Ausdehnung des Baukörpers vorgesehen, da hier ein Wirtschafts- und Ladehof unterzubringen ist, der zugleich auch vom angrenzenden – außerhalb des Bebauungsplans gelegenen – Bauvorhaben „MedForCe“ genutzt wird. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist die Bebaubarkeit der Fläche möglichst exakt zu regeln, sodass die getrennte Abgrenzung von Baufeldern eine geeignete Methode darstellt, um dem Vorhaben und den planungsrechtlichen Vorgaben des § 12 BauGB gerecht zu werden. Die Baufelder spiegeln insofern das zugrundeliegende städtebauliche Konzept wieder und bilden den Rahmen der möglichen Bebauung des Geländes. Bauhöhen Die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen erfolgt in der Planzeichnung in Form der maximal zulässigen Gebäudehöhe bezogen auf die verschiedenen Bauabschnitte mit unterschiedlichen Höhen (-abstufungen). Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird dabei unter Bezugnahme auf den Meeresspiegel (Normalhöhennull – NHN) als unterer Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe ist dabei der höchste Punkt eines Gebäudes, einschließlich Attika sowie untergeordneten Aufbauten und technischen Anlagen, definiert. Konkret bedeutet dies im Planungsfall die Festsetzung einer GH max. von 121,0 m ü. NHN (d.h. eine Höhe von ca. 56,0 m ab der heutigen Geländeoberfläche) für den westlichen Teil des Baukörpers, in dem das Hochhaus errichtet wird. Der östliche, fünfgeschossige Teil des Baukörpers wird demgegenüber mit einer GH max. von 91,2 m ü. NHN (d.h. eine Höhe von ca. 26,0 m über heutigem Geländeniveau) festgesetzt. Die zwischen den beiden Bauteilen liegenden Gebäudeteile werden im Hinblick auf deren Höhengestaltung ebenfalls ausdifferenziert in der Planzeichnung festgesetzt. Der niedrigste, eingeschossige Gebäudeteil wird dabei mit einer maximalen GH von 71,5 m ü. NHN festgesetzt und erhält ein Geschoss. Bei dem Gebäudeteil handelt es sich um einen innenliegenden Gebäudeteil, der von einem dreigeschossigen Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 14 von 40 Gebäudeteil mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 80,0 m ü. NHN umgeben ist. Darüber hinaus wird das Gebäude mit einem zweigeschossigen Keller errichtet, sodass unterhalb der Geländeoberfläche ein Gebäudeteil mit rd. 11 m Tiefe entsteht. Bei der Ausführung der Gebäude ist zudem auf einen ausreichenden Überflutungsschutz achten, sodass die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses 30 cm über dem nächstgelegenen Kanaldeckel in der Albert- Schweitzer-Straße liegen muss. Ausnahmen davon sind zulässig, sofern der Überflutungsschutz durch alternative Maßnahmen sichergestellt wird. 6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen, Ein- und Ausfahrten Stellplätze und Nebenanlagen sind im Bereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht vorgesehen. Weiterhin trifft der Bebauungsplan für große Teile des Plangebiets Zu- und Abfahrtsverbote, wobei davon Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ausgenommen sind. Hintergrund der Festsetzungen ist die beabsichtigte freiraumplanerische Gestaltung und Nutzung der Freiräume um den zukünftigen Baukörper. Insbesondere im südwestlichen Teil des Plangebiets soll ein Anschluss an den dortigen Abschnitt des in Nord-Süd-Richtung durch den Universitätsbereich verlaufenden „Science-Boulevard“ entstehen, sodass hier auch der Eingangsbereich des Hochhauses vorgesehen wird. Eine weitere prägende Freifläche ergibt sich südlich des Baukörpers in Richtung des dort angrenzenden Gebäudekomplexes „MedForCe“. Zwischen den Baukörpern ist hier ein unterirdischer Lieferhof für beide Bauvorhaben geplant. Das UKM ist gem. städtebaulichem Vertrag zur vorausgegangenen 2. Änderung des Bebauungsplans 147 verpflichtet, für den gesamten Einzugsbereich der Domagkstraße (Forschungscampus, Service-Zentrum, Kliniken) ein zusätzliches Parkhaus mit rd. 350 Stellplätzen am Ring (Sertürnerstraße, Zufahrt über neuen Kreuzungsausbau) zu realisieren, das auch zur Deckung des im Zusammenhang mit dem Service-Zentrum entstehenden Bedarfs dienen soll. Das UKM strebt an, die Domagkstraße auf Höhe des geplanten Baukörpers „MedForCe“ abzubinden und die gesamte abfallende Strecke zurückzubauen. Voraussetzung dafür ist einerseits der Erwerb der betreffenden Flächen sowie andererseits die Entwidmung des betreffenden Teilbereichs der Domagkstraße. Da die hierzu erforderlichen Flächen der Domagkstraße bislang nicht in Verfügungsbereitschaft des UKM stehen, können sie nicht in den Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogen werden. Sie bilden mit dem zweiten Bauabschnitt aber einen unmittelbar verknüpften funktionalen sowie städtebaulichen Zusammenhang. Zukünftig soll im betreffenden Bereich ein Lieferhof entstehen, der sowohl dem neuen Service- Zentrum als auch „MedForCe“ dient. Oberhalb dieses Bereichs wird eine großzügige Platzfläche ausgebildet. 6.2.5 Aufhebung der Domagkstraße Wie im vorherigen Kapitel dargelegt, soll im Zuge des Bauleitplanverfahrens ein Teil der Domagkstraße abgebunden werden, um dort zukünftig einen unterirdischen Lieferhof für die Nutzungen des UKM zu etablieren. Durch die Abbindung der Domagkstraße werden künftig zwei Stichstraßen entstehen. Von Norden, von der Wilhelm-Klemm-Straße aus, werden die nahegelegene Mensa und das Parkhaus der Universität weiterhin erschlossen. Von Süden soll die Domagkstraße künftig über den neu zu schaffenden Kreuzungsbereich Rishon-Le-Zion-Ring / Sertürnerstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden werden. Das UKM plant in einem weiteren Schritt, die Domagkstraße als Anliegerstraße umzugestalten. Der gesamte Mitarbeiter- Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 15 von 40 und Besucherparkverkehr soll aus der Domagkstraße herausgehalten werden. Hierfür wird das UKM ein neues Parkhaus an der Kreuzung Sertürnerstraße / Ring bauen. Dieses Konzept geht von einer Aufgabe der Domagkstraße als öffentliche Erschließungsstraße für den Kfz-Verkehr bei gleichzeitiger Sicherung der Domagkstraße als bedeutende öffentliche Radwegeachse aus, die im Nordwesten ebenengleich zum Knotenpunkt Coesfelder Kreuz geführt wird. Voraussetzung für die Abbindung der Domagkstraße und der damit einhergehenden verkehrlichen Umstrukturierungen ist, dass UKM die betreffenden Flächen erwirbt. Darüber hinaus ist eine Entwidmung der momentan für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Domagkstraße erforderlich. Zu beiden Aspekten laufen bereits Verhandlungen bzw. Abstimmungen mit der Stadt Münster. Um die zukünftige Verkehrserschließung für die Nutzungen des UKM sowie den umliegenden öffentlichen Verkehr sicherzustellen, sind dementsprechend die Abhängigkeiten von Entwidmungs- und Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Die Domagkstraße als öffentliche Verkehrsfläche würde somit im Norden bereits vor der Unterführung unter der Einsteinstraße enden, weil darüber hinaus außer dem UKM keine weiteren Anlieger existieren. Eine Wendemöglichkeit lässt sich in der vorhandenen, bauleitplanerisch gesicherten öffentlichen Verkehrsfläche schaffen. Bei einer künftigen südlichen Umwidmung der Domagkstraße zu einem – ausschließlich Fußgehenden und Radfahrenden vorbehaltenden – „Science-Boulevard“ kann ein Wendehammer im westlichen Anschluss an die künftige Parkhauszufahrt angelegt werden. Abbildung 2: Wendemöglichkeit Nord Abbildung 3: Wendemöglichkeit Süd 6.2.6 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Wie im Zuge der Erläuterungen zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans dargelegt (siehe Kapitel 2), umfasst die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 Flächen im Eigentum von UKM und der Stadt Münster. Die um das geplante Service-Zentrum herum gelegenen Flächen dienen zukünftig als Fuß- und Radwegeverbindung mit Aufenthaltsfunktion und werden entsprechend dieser Nutzung als private Verkehrsflächen mit besonderer Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 16 von 40 Zweckbestimmung festgesetzt. Davon betroffen ist auch die bestehende Treppenanlage im nördlichen Plangebiet, die unmittelbar an die nördliche Plangebietsgrenze angrenzt. Der dem Gesamtraum der Einsteinstraße zuzuordnende gestaltete Bereich rund um die Figurengruppe „Coesfelder Kreuz“ verbleibt in städtischer Hand und behält seine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung privater Verkehrsflächen für die Unterführung der Einsteinstraße für die hier vorgesehene Zufahrt zur Kellergeschossebene des Service-Zentrums. 6.2.7 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung Ein großer Teil des Änderungsbereichs wird zukünftig bebaut oder versiegelt. Die Gründe dafür ergeben sich einerseits aus dem geplanten Baukörper, für den ein Großteil der Fläche im Plangebiet in Anspruch genommen wird. Andererseits werden um den Baukörper herum versiegelte Außenbereiche für die fußläufige Erschließung des Gebäudes und die Schaffung eines repräsentativen Eingangsbereichs im Südwesten zum dortigen Abschnitt des „Science- Boulevards“ im Kontext des neuen Forschungscampus Ost vorgesehen. Der Übergang vom Service-Zentrum zum „Science-Boulevard“ wird als Stadtplatz ausgestaltet und dient zugleich als Erschließungsfläche für beispielsweise Rettungsverkehre, sodass es eines steinernen Bodenbelags bedarf. Die dargelegten Zwangspunkte und Abhängigkeiten machen eine weitgehende Versiegelung erforderlich, die im Rahmen eines Freiflächengestaltungsplans mit dem Ziel der Ausgestaltung eines neuen und modernen, urbanen Raumes im UKM-Quartier Eingang in das Bauleitplanverfahren findet. Zentrales Motiv für die Freiflächen im Forschungscampus Ost ist unter Bezugnahme auf die Freianlagenplanung die städtebauliche, historische Gesamterscheinung mit baumgeprägter Domagkstraße, die wieder in ihre räumliche Originalstruktur gefügt wird. Östlich der Domagkstraße entsteht über die Vorzonen des Forschungscampus eine platzartige Komposition, eine Balance aus Platz und Park, die lebendige Aufenthaltsplätze, verschiedene Ruhezonen, auch multifunktional nutzbare Bereiche bietet. Wasserobjekte, Kunst, Ausstattung mit vielfältigen Sitzmöglichkeiten prägen den Freiraum. Nach Norden und Osten hin nimmt die urbane Charakteristik zu, um das Service-Zentrum entstehen deutlich städtische Plätze. Durch das Service-Zentrum mit seinem Hochpunkt vis-à-vis zum „StudienLabor“ entsteht ein prägnantes stadträumliches Eingangstor zum Campus. Die Nordfassade des Gebäudes fasst den Raum südlich des Coesfelder Kreuzes und bietet die Möglichkeit, durch die Nutzung im Erdgeschoss eine städtische, belebte Zone als öffentlich genutzten Platz auszubilden. Dieser städtisch geprägte Platzbereich umgibt das Gebäude und streckt sich nach Osten bis zum Rishon-Le-Zion-Ring und zur Westseite des Service-Zentrums bis nach Süden zum zentralen Platz, der die Gebäude „StudienLabor“, Service-Zentrum und „MedForCe“ vereint. Das zentrale Motiv dort soll ein ruhiges, kreisrundes Wasserbecken mit umlaufender Sitzkante, ein „Himmelsspiegel“ werden, ergänzt durch weitere Bänke und locker in Gruppen angeordnete Sitzobjekte. In der nördlichen Platzfläche und nach Osten hin sind an den Platzrändern Fahrradstellplätze für insgesamt rund 450 Fahrräder vorgesehen. Die gesamten Platz- und Radfahrwegflächen westlich der Domagkstraße bis zum „StudienLabor“ sollen bereits mit dem ersten Bauabschnitt verwirklicht werden. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 17 von 40 Ziel ist es, alle erhaltenswerten Bäume zu schützen und in die Planung zu integrieren. Die Baumgruppen werden umgeben mit kreisrunden Rasenflächen, die wie Intarsien in der Belagsfläche liegen. Einzelbäume werden in Baumscheiben gesetzt. Die Freiflächen des Service-Zentrums werden gemäß Freiflächengestaltungsplan zum Durchführungsvertrag gestaltet. Das betreffende Gelände des Bauvorhabens wies in der Vergangenheit Bewuchs auf, der im Zuge der Bauarbeiten für das angrenzende Bauvorhaben „MedForCe/BBIM“ mittlerweile entfallen ist. Nach Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW handelte es sich bei der bewachsenen Fläche um eine Fläche mit Waldeigenschaft, wonach nunmehr ein Forstausgleichserfordernis bestünde. Faktisch ist der Bewuchs allerdings erst nach Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplans aufgrund nur sporadischer Pflege entstanden, sodass die Fläche gemäß § 43 Landesforstgesetz (LFoG) im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 und § 34 BauGB auch in der Vergangenheit bereits bebaubar war (im Sinne von „Natur auf Zeit“). Der Tatbestand einer Waldumwandlung und ein damit verbundenes Forstausgleichserfordernis ergibt sich somit – entgegen der Auffassung des Landesbetriebs – nicht. Ein Erhalt der Vegetation wäre im Grundsatz wünschenswert, ist jedoch auf Grund der geplanten planerischen Zielstellungen für das betreffende Plangebiet nicht in die Planung integrierbar, sodass das Ziel „Stärkung des UKM- Betriebs an zentrumsnahem Standort ohne Freirauminanspruchnahme“ in der Abwägung gegenüber dem Bewuchs-Erhalt vorrangig ist. 6.2.8 Baugestaltung Die äußere Gestaltung des neuen Baukörpers des Service-Zentrums beruht auf dem Entwurf des Architekten und ist in der Planzeichnung als entsprechender Aufdruck enthalten. Für sie hat der Beirat für Stadtgestaltung seine Zustimmung erteilt. Die Verankerung in Planzeichnung und Durchführungsvertrag sichert, dass tatsächlich diese Gestalt realisiert wird und das Gesicht des Vorhabens prägt. Somit wird eine ausreichende Verbindlichkeit zur beabsichtigten Baugestaltung geschaffen. Auch die Fortführung als zweiter Bauabschnitt wird perspektivisch in der Planzeichnung verankert. 6.2.9 Dachbegrünung und Solarenergie Da die Dachflächen der geplanten Bebauung als Flachdächer ausgebildet werden, eignen sich diese zur Anlage einer Dachbegrünung. Der erste Bauabschnitt steht dafür nicht zur Verfügung, da hier bereits technische Einrichtungen hinter einer fortgeführten Fassadenverkleidung vorgesehen sind, was auch im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend verankert ist. Für die Dachflächen des zweiten Bauabschnitts wird hingegen eine Verpflichtung zu Dachbegrünungen festgesetzt, gleiches gilt für die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Ziel ist hierbei die klimagerechte Energieerzeugung vor dem Hintergrund, dass der Rat der Stadt Münster im Mai 2019 den Klimanotstand ausgerufen hat. Dachbegrünung und Solarpflicht sollen dazu beitragen, den Niederschlagswasserabfluss zeitlich zu drosseln, kleinklimatisch Abkühlung zu erzielen und regenerative Energie auf Flächen zu erzeugen, die keine negativen stadtgestalterischen Auswirkungen haben. 6.2.10 Werbeanlagen Die Aufnahme von Festsetzungen zu Werbeanlagen dient dazu, die architektonische Gestaltung nicht zu beeinträchtigen sowie Fernwirkungen zu vermeiden. Grundsätzliche Absicht hinsichtlich der Werbeanlagen ist dabei, die Werbeanlagen im Bereich des Hochhauses im Westen und des Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 18 von 40 fünfgeschossigen Gebäudeteils im Osten auf je eine Werbeanlage (Logo) des Hauptnutzers UKM zu beschränken. Darüber hinaus sind Werbeanlagen der weiteren Nutzer (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen) lediglich in der Erdgeschosszone vorzusehen, da diese auch dort angesiedelt werden. Konkrete Vorgaben zu Werbeanlagen werden zudem im Durchführungsvertrag geregelt. 6.3 Checkliste Hochhaus Im Rahmen des Bauvorhabens soll der westliche Teil des Service-Zentrums als Hochhausbau mit einer maximalen Gebäudehöhe von 56 m über dem Geländeniveau realisiert werden. Vom Service-Zentrum geht somit zukünftig eine hohe standortprägende Wirkung und Strahlkraft über das unmittelbare Umfeld hinaus aus. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung von Standortkriterien gemäß Ratsbeschluss der Stadt Münster erforderlich, was zum Ziel hat, die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Stadtbild und entsprechende Sensibilitäten zu beurteilen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte Bauvorhaben am betreffenden Standort unter Bezugnahme auf die Standortprüfkriterien sinnvoll und realisierbar ist. Der ausführliche Hochhauscheck ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensunterlagen. In diesem Rahmen wurden auch die planungsbedingten Auswirkungen auf die Fachbelange Verschattung und Wind betrachtet und abgehandelt. In der Zusammenschau ergeben sich im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Fachbelang Verschattung keine wesentlichen negativen Auswirkungen. Hinsichtlich des Belangs Wind wird es zwar zukünftig zu stärkeren Windströmungen im Bereich der Straßenunterführung der Domagkstraße unter der Einsteinstraße kommen, diesem Sachverhalt wird durch die Planumsetzung allerdings positiv begegnet, da die Domagkstraße zukünftig abgebunden wird und somit nicht mehr für öffentliche Verkehre zur Verfügung steht. In diesem Bereich befindet sich zukünftig der Wirtschafts- und Lieferhof des Vorhabens, sodass hier lediglich vorhabenbezogene Anlieferungsverkehre erfolgen werden. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Im Norden des Plangebiets liegt – benachbart zur Unterführung unter der Einsteinstraße – ein Pumpwerk des städtischen Amts für Mobilität und Tiefbau. Sein Verbleib vor Ort ist nicht disponibel, sodass es in der Planzeichnung der Kellergeschoss-Ebene entsprechend abgegrenzt und mit der Festsetzung „Ver- und Entsorgungsanlagen“ versehen wird. 6.5 Überflutungsschutz Wegen der bundesweit einmaligen Starkregenereignisse im Juli 2014 ist stadtgebietsweit ein Klimaanpassungskonzept erstellt worden. In ihm wird der Bereich der Unterführung unter der Einsteinstraße als bei Extrem-Regen potentiell überflutet dargestellt, was im Zuge der Realisierung des Forschungscampus Ost des UKM zu berücksichtigen ist. Die Bebauungsplanänderung wurde daher von einem Ingenieurbüro begleitet, das die erforderlichen Berechnungen zur Entwässerung durchführte und auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung der Entwässerung einschließlich Überflutungsschutz ableitete. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 19 von 40 Erster Bauabschnitt: Im ersten Bauabschnitt werden die „StudienLabore“, das Versorgungszentrum II, das Service- Zentrum, der Andienungshof (nur funktionell) und die Außenanlagen westlich der Domagkstraße errichtet. Die Entwässerung der „StudienLabore“ erfolgt über Fallrohre in die Freispiegelkanalisation. Die Oberkante des Fertigfußbodens von 65,60 m ü. NHN gewährleistet Schutz bei vermehrten Regenfällen. Für das Versorgungszentrum II ist kein gesondertes Entwässerungskonzept erforderlich, da es sich dabei um einen unterirdischen Baukörper handelt. Während beim Service-Zentrum das Niederschlagswasser über Fallrohre in die Regenwasserkanalisation abgeleitet wird, erfolgt die Entwässerung des Andienungshofs über ein Pumpwerk, welches das Wasser in den Staukanal pumpt. Da es sich bei den Außenanlagen teilweise um Grünflächen handelt, erfolgt die Entwässerung dort über Punkt- bzw. Linienentwässerungseinrichtungen. Der Überflutungsschutz in Bauabschnitt 1 betrifft auch das sog. Coesfelder Kreuz und die Unterführung. Im Bereich des Coesfelder Kreuzes wird die geplante Freispiegelkanalisation mit einem Notüberlauf mit der Senke im Lindenpark verbunden. Auch zwischen den „StudienLaboren“ und dem Service-Zentrum ist eine Senke geplant. Auf der Nordseite des Coesfelder Kreuzes entsteht zudem ein oberirdischer Notüberlauf, welcher an einen vorhandenen Schacht angeschlossen wird. Bei einem eintretendem 30-jährigen Regenereignis kann somit das Regenwasser in den Senken gesammelt und durch die Notüberläufe weggeleitet werden. Um eine Überflutung der Unterführung bei Starkregen zu verhindern, ist diese, sowie die Rampe an der Süd- und Nordseite der Domagkstraße, an ein Pumpwerk angeschlossen. Mit einem Überlauf von Niederschlagswasser von der Einsteinstraße ist bei einem Starkregenereignis aufgrund des vorgehaltenen Rückstauvolumens nicht zu rechnen. Die Unterführung ist somit vor einer Überflutung geschützt. Zweiter Bauabschnitt: Im zweiten Bauabschnitt wird das Service-Zentrum um einen gestaffelten Flachbau östlich angrenzend an das Hochhaus aus Bauabschnitt 1 ergänzt. Die Entwässerung des Service- Zentrums kann nicht vollständig durch die Kanalisation in der Albert-Schweitzer-Straße erfolgen, weshalb der Staukanal des Bauvorhabens „MedForCe“ und die parallel verlaufende Schmutzwasserkanalisation verlängert werden sollen. Das Niederschlagswasser des Andienungshofs wird den beiden Pumpwerken zugeführt. Gemäß den Vorgaben des Amts für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster wird im Rahmen des Bebauungsplans zur Sicherstellung eines ausreichenden Überflutungsschutzes zudem die zulässige Höhe des Erdgeschossfußbodens festgesetzt (siehe dazu auch Kapitel 6.2.3). 6.6 Immissionsschutz Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten (vgl. TÜV Nord 2022) erarbeitet, das die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Umfeld sowie die umfeldbezogenen Auswirkungen auf das Plangebiet untersucht und bewertet. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 20 von 40 Lärm durch Straßenverkehr Als wesentlicher Einflussfaktor im Hinblick auf die schalltechnische Situation am Planstandort ergibt sich lagebedingt der Verkehrslärm der angrenzenden Straßen. Grundlage zur schalltechnischen Beurteilung sind dabei die durch das ebenfalls im Zuge des Bauleitplanverfahrens beauftragte Verkehrsgutachterbüro (vgl. nts 2022) ermittelten heutigen Verkehrsmengen und Prognosezahlen für die zukünftige Verkehrsentwicklung. Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Orientierungs- und Grenzwerte und die beabsichtigte Planung wurde untersucht, welche schalltechnischen Einwirkungen des Verkehrslärms für das Planvorhaben zu erwarten sind und inwiefern aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur Abschätzung des denkbaren Nutzens aktiver Schallschutzmaßnahmen wurde die Wirkung einer 5 Meter hohen Schallschutzwand entlang der Straßen versuchsweise ermittelt. Im Ergebnis würden damit lediglich im Erdgeschoss des geplanten Baukörpers relevante Pegelminderungen erreicht, sodass aktive Schallschutzmaßnahmen keinen ausreichenden Nutzen entfalten würden und zudem wegen der starken Trennwirkung die gewünschte Öffnung für Passanten konterkariert würde. Die gestalterischen Nachteile wären offenkundig. Insofern ist für das Vorhaben stattdessen ein ausreichender Schallschutz durch passive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen (vgl. TÜV Nord 2022, S. 15 ff.). Für das Planvorhaben bedeutet dies, dass im Bebauungsplan die erforderlichen, einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen festgesetzt werden. Pegelerhöhung an der benachbarten Bebauung In Folge der Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu Reflexionen der Straßenverkehrsgeräusche an den benachbarten Gebäuden mit Wohnnutzung. Eine mehrgeschossige Bebaubarkeit mit entsprechenden Reflexionen ist bereits seit langem aufgrund des Ursprungsbebauungsplans Nr. 147 zulässig. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung wurden im Schallgutachten daher auch die nächstgelegenen Wohngebäude (Rottendorffweg Hausnummern 41, 58 und 59) in die Untersuchungen einbezogen und schalltechnisch bewertet. Schalltechnisch sensible Nutzungen sind im nördlichen, westlichen und südlichen Umfeld nicht vorhanden. Die im Gutachten ermittelten Werte, zeigen, dass es Folge der Planumsetzung nicht zu Pegelerhöhungen durch reflektierende Straßenverkehrsgeräusche an den umliegenden, nächstgelegenen Wohngebäuden kommt. Lärm durch Gewerbe Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen wurden auch die mit dem Betrieb des geplanten Service-Zentrums einhergehenden gewerblichen Schallemissionen betrachtet. Diese teilen sich in unterschiedliche Emissionsquellen auf und umfassen technische Anlagen, den Wirtschaftshof im Kellergeschoss sowie die Gewerbenutzungen im Erdgeschoss (Einzelhandel und Gastronomie). Als technische Anlagen sind die geplanten Lüftungs- und Klimaeinrichtungen auf dem Dach des Service-Zentrums relevant. Zudem wird ein Blockheizkraftwerk in die Energiezentrale des Service-Zentrums integriert. Der maßgebliche Immissionspunkt außerhalb des Plangebiets ist wieder die Wohnbebauung am Rottendorffweg (vgl. TÜV Nord 2022, S. 17 ff.). Die dafür heranzuziehenden und einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete von 50 dB(A) für den Tages- und 35 dB(A) für den Nachtzeitraum werden im Hinblick auf die von den technischen Anlagen ausgehenden Geräusche im Ergebnis nicht überschritten (vgl. TÜV Nord 2022, S. 26 ff.). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 21 von 40 In Bezug auf den mit dem Wirtschaftshof verbundenen Lärm ergeben sich als relevante Geräuschquellen Pkw- und Lkw-Bewegungen, die damit verbundenen Ladetätigkeiten, Containerbewegungen, ein Cafeteriabetrieb sowie die technischen Anlagen von „MedForCe/BBIM“. Auch diesbezüglich galt es, die schalltechnischen Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohnbebauung am Rottendorffweg zu bewerten. Da der Wirtschaftshof lediglich im Tageszeitraum im Betrieb ist, hält er den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) ein, was auch an beiden Immissionspunkten am Rottendorffweg der Fall ist. In der Zusammenschau werden die relevanten Immissionsrichtwerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten, sodass der mit dem Service-Zentrum einhergehende gewerbliche Lärm nicht zu Konflikten mit den Umfeldnutzungen führt. Ergebnis der Schalluntersuchung Im Ergebnis ist das Bauvorhaben aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht realisierbar. Zum Schutz der Nutzungen im Service-Zentrum vor dem Verkehrslärm der angrenzenden Straßen sind im Hinblick auf die Außenbauteile Schalldämmmaße nach DIN 4109 einzuhalten, die dafür im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sind. 6.7 Altlasten / Altstandorte Im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 36, Flurstücke 80, 82, 83, 85 und Flur 37, Flurstücke 475, 476, 479, 503, 526, 527, 529, 530, 576, 585, 621, 623, 635, 637, 638, 639 befindet sich die im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster verzeichnete Fläche Nummer 516. Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung/Verfüllung. Bei orientierenden Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2017 zeigten sich Auffüllungen aus Boden/Bauschutt mit Anteilen an Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke und Glas bis 3,70 m unter Geländeoberkante. Die Analysen der Bodenproben zeigten Verunreinigungen mit PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe). Im Rahmen der seinerzeit durchgeführten 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wurde die betreffende Fläche entsprechend gekennzeichnet, was auch im Zuge der 3. Änderung entsprechend erfolgt. Darüber hinaus hieß es in dem Kontext, dass die gegebenenfalls erforderlichen technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall festzulegen sind. Bereits mit dem seinerzeitigen Kenntnisstand war sichergestellt, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen handhabbar sind, sodass auch im Hinblick auf die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplans keine Altlastenbelange der Planumsetzung entgegenstehen. 6.8 Denkmalschutz/Archäologie Im Hinblick auf die Themen Denkmalschutz und Archäologie werden die bisherigen Ausführungen aus der Begründung zur in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 übernommen. Auch wenn an den eigentlichen, unter Denkmalschutz stehenden repräsentativen Klinikgebäuden keine Veränderungen vorgesehen sind, beanspruchen sie einen Umgebungsschutz. Daher sind für den Umbau der Domagkstraße sowie für die künftigen Neubauten denkmalrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Ebenfalls unter Denkmalschutz steht der Bildstock „Coesfelder Kreuz“, Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 22 von 40 der 1976 im Zusammenhang mit dem Straßenbau um etwa 50,0 m Richtung Südosten an seinen heutigen Standort versetzt wurde. Hinsichtlich der westlich gelegenen denkmalgeschützten Lukaskirche ist festzustellen, dass auf Grund des deutlichen Abstands keine erdrückende Wirkung des Hochhauses auf sie ausgeht. Die unter Denkmalschutz stehenden Anlagen sind in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Seitens der Bodendenkmalpflege ist darauf hingewiesen worden, dass sich die geplante Maßnahme im Bereich des Coesfelder Kreuzes zugleich im Randbereich einer Schanze aus dem Siebenjährigen Krieg befindet, die ein vermutetes Bodendenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist. Daher sind sämtliche Erdarbeiten, die dort im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, archäologisch zu begleiten. Für die sonstigen Bereiche gilt der allgemein übliche Hinweis, dass Funde der Unteren Denkmalbehörde bzw. dem LWL zu melden sind. 6.9 Verkehrliche Auswirkungen Zur Ermittlung und Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens wurde ebenfalls ein Fachgutachten erarbeitet (vgl. nts 2022). Methodisch erfolgt die Bewertung auf Grundlage des sogenannten Analyse-Null-Falls, der die heutige Verkehrssituation im Untersuchungsraum darstellt. Nach Ermittlung des vorhabenbedingten Neuverkehrs erfolgt die Ermittlung des sogenannte Prognose-Plan-Falls, der die zukünftig zu erwartende Verkehrsentwicklung unter Bezugnahme auf die verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens abbildet. Die Prognose erfolgt dabei in beiden Fällen für das Bezugsjahr 2035. Anschließend erfolgt eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte im Untersuchungsraum. Analyse-Null-Fall Der Analyse-Null-Fall bildet die heutige Verkehrssituation im betreffenden Untersuchungsraum ab. Die Basis zur Ermittlung bildet zum einen ein vorliegendes Verkehrsmodell aus dem Jahr 2018 bzw. 2019, welches im Zuge einer Verkehrsuntersuchung zu den bereits in Realisierung befindlichen Bauvorhaben „StudienLabore“ und „MedForCe/BBIM“ im Forschungscampus Ost erstellt wurde. Zum anderen erfolgte im Oktober 2021 eine Erhebung der Verkehrsdaten am Querschnitt Domagkstraße sowie der Radverkehrsbeziehungen am Knotenpunkt Coesfelder Kreuz. Im Status Quo kommt es nach Ermittlung der Gutachter am Querschnitt Domagkstraße zu einer durchschnittlichen täglichen Kfz-Verkehrsstärke von 1.300 Kfz-Fahrten / 24 h bei einem Schwerlastverkehrsanteil von 3,9 %. Die Hochrechnung der täglichen Verkehrsstärke des Radverkehrs liegt bei 1.500 Radfahrten / 24 h. Am Knotenpunkt Coesfelder Kreuz zu einer Pkw- Verkehrsbelastung von 1.337 Kfz/h in der morgendlichen Spitzenstunde. In der Abendspitzenstunde liegt die Belastung bei 1.409 Kfz/h. In Bezug auf den Radverkehr kommt es am Knotenpunkt zu 857 Radfahrenden in der Morgenspitze und 721 Radfahrenden in der Abendspitze. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Analyse-Null-Falls darauf hinzuweisen, dass die frühere Querspange zwischen Ring und Domagkstraße bereits überbaut ist und somit die Mensa und das Universitätsparkhaus wegen der noch ausstehenden neuen Anbindung auf Höhe der Sertürnerstraße bereits heute nicht von Süden angebunden sind. Verkehrliche Probleme sind aus diesem Sachverhalt bislang nicht entstanden. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 23 von 40 Prognose-Null-Fall Der Prognose-Null-Fall bildet die allgemeine Verkehrsentwicklung in der Zukunft, ohne die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Verkehr, ab und differenziert in Pkw- und Schwerlastverkehr. Grundlage dafür bilden unter anderem die Bevölkerungsvorausberechnungen des Landesbetriebs Information und Technik NRW (IT.NRW) und die Bestrebungen der Stadt Münster im Hinblick auf die Verkehrswende hin zu klimafreundlicher Fortbewegung. Ebenso fließen Veränderungen im Nahbereich mit ein. Dazu gehört zum einen die Umsetzung der Maßnahmen des „Masterplans Zukunftsmedizin Münster“, zu denen auch die Ausbildung des Forschungscampus Ost mit den darin befindlichen Bauvorhaben „StudienLabore“, „MedForCe/BBIM“ sowie dem Service-Zentrum gehört. Zum anderen wird es in Zukunft zu Veränderungen im Verkehrsnetz kommen, die einen Wegfall des jetzigen Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring im Bereich des in Umsetzung befindlichen Bauvorhabens „MedForCe/BBIM“ sowie einen Vollausbau des Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring gegenüber der Sertürnerstraße umfassen. Schließlich werden im Prognose-Null-Fall auch Veränderungen im ruhenden Verkehr im Untersuchungsraum berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine Reduktion des Parkens im Straßenraum der Domagkstraße im Abschnitt zwischen Augenklinik und dem südlichem Ausbauende an der Waldeyerstraße, den Wegfall der bisherigen Parkmöglichkeiten im Standortbereich Service- Zentrum / „MedForCe/BBIM“, den Neubau eines Parkhauses südlich des verlegten Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring sowie um Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung und zur Förderung des Umweltverbunds (vgl. nts 2022, S. 9 f.). Vorhabenbedingter Neuverkehr Grundlage des Prognose-Plan-Falls ist die Ermittlung des mit dem Vorhaben einhergehenden Neuverkehrs. Das Service-Zentrum dient vor allem zur Zusammenführung von Büroarbeitsplätzen der Beschäftigten des UKM, sodass es in dieser Hinsicht nicht zu Neuverkehren kommt. Diese ergeben sich durch die geplanten Nutzungen im Erdgeschoss, da hier gewerbliche Flächen vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um kleinflächige Einzelhandelsangebote sowie weitere gewerblich genutzte Flächen, zum Beispiel für gastronomische Angebote. Die Hauptzielgruppe der Erdgeschossnutzungen umfasst dabei vor allem die Beschäftigten und Besucher des Uniklinikums und der Universität. Die besagten Einzelhandelsflächen dienen dabei vorrangig zur Versorgung der Beschäftigten in der Mittagspause und für kleinere Besorgungen, nicht jedoch für den wöchentlichen Großeinkauf. Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens ist insofern festzuhalten, dass trotz des markanten und bedeutsamen Bauvorhabens des UKM ein verhältnismäßig kleiner Anteil an Neuverkehr generiert wird. Prognose-Plan-Fall Im Prognose-Plan-Fall wird die zukünftige allgemeine Verkehrsentwicklung mit dem vorhabenbedingten Neuverkehr vereint, zudem werden die oben genannten Veränderungen mitberücksichtigt. Im Ergebnis fasst der Gutachter für den Prognose-Plan-Fall zusammen: „Infolge der signalisierten Vollanbindung des Knotenpunkts Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring gegenüber der Sertürnerstraße ist zukünftig das Abbiegen in jede Fahrtrichtung möglich. Im Bestand war bisher lediglich die Abbiegebeziehung [„]rechts rein, rechts raus[“] möglich. In Kombination mit der Abbindung der Domagkstraße im Bereich der Unterführung der Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 24 von 40 Einsteinstraße wird die Verkehrsmenge im Querschnitt des Rishon-Le-Zion-Rings von 27.500 Kfz / 24 h auf bis zu 28.700 Kfz / 24 h ansteigen. Für die Domagkstraße südlich der Einsteinstraße bedeutet dies, dass hier zukünftig mit einer durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke von rund 2.000 Kfz / 24 h zu rechnen ist. In Richtung zukünftigem Service- Zentrum wird nahezu keine Verkehrsbelastung mehr nachzuweisen sein [, da diesbezügliche Kfz- Verkehre bereits im Süden in das neue Parkhaus abgeleitet werden]. Ausnahmen bilden hier sicherlich die Lieferverkehre für das neue Gebäude selbst. Die übrigen Verkehrsverlagerungseffekte, die abseits des Stadtringes entstehen, liegen zum Großteil bei einer Erhöhung oder Reduzierung von rund 100 Kfz / 24 h im Querschnitt.“ (nts 2022, S. 18 f.). Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Mit den ermittelten Zahlen können im nächsten Schritt Aussagen zur Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte getroffen werden. Diese drückt sich durch die sogenannte Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) aus, die nach dem „Handbuch für die Vermessung von Straßenverkehrsanlagen“ in den Qualitätsstufen A bis E angegeben wird. A stellt dabei die höchstmögliche Qualitätsstufe dar und E die niedrigste. Als allgemeine Zielvorgabe sollten Knotenpunkte die Stufe D (ausreichende Leistungsfähigkeit) erreichen. Die QSV des gesamten Knotenpunkts wird dabei maßgeblich von den QSV der einzelnen Verkehrsströme des Knotenpunkts beeinflusst. Insofern kann ein im Grundsatz gut funktionierender Knotenpunkt bereits durch einen einzelnen weniger leistungsfähigen Verkehrsstrom in eine geringere Qualitätsstufe fallen. Im Hinblick auf das Planvorhaben kommt es in Folge der zukünftigen allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie in Folge der Planumsetzung an den relevanten Knotenpunkten nicht zu negativen Veränderungen der Qualität des Verkehrsablaufs. Für einen Knotenpunkt (Rishon- Le-Zion-Ring / Einsteinstraße / Orléans-Ring) ergibt sich im Prognose-Null-Fall sogar eine Verbesserung der Qualitätsstufe von E auf D. Im Prognose-Plan-Fall, also unter Berücksichtigung der verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens, weist die QSV des vorgenannten Knotenpunkts in der Morgenspitzenstunde hingegen wieder die Stufe E auf. Dies ist in der Gesamtschau allerdings zu relativieren, da wie oben dargelegt, in diesem Fall lediglich ein einzelner Verkehrsstrom eine geringere Leistungsfähigkeit aufweist als die anderen Einzelströme und zudem keine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Verkehrssituation entsteht. In der Zusammenschau kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen ohne Bedenken umgesetzt werden kann. 6.10 Nachweis der Einzelhandelsverträglichkeit Im Service-Zentrum sind unter anderem auch Flächen für Einzelhandel vorgesehen, die zur Ausbildung einer belebten Erdgeschosszone beitragen sollen. Im Kontext des Bauleitplanverfahrens galt es daher auch, die möglichen absatzwirtschaftlichen sowie städtebaulichen Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsansiedlung zu untersuchen. Ziel dessen war es, die Verträglichkeit der geplanten Einzelhandelsnutzungen mit den Vorgaben der Landes-, Regional- und Kommunalplanung nachzuweisen. In Bezug auf die konkreten Einzelhandelsangebote im Service-Zentrum sind ein Biomarkt, ein City-Supermarkt, ein Unverpackt-Laden, eine Bäckerei mit Cafébereich und ein Fahrradgeschäft geplant. Es galt insofern, die betreffenden Sortimentsgruppen zu untersuchen und deren Ausprägung im Bestand zu ermitteln, um möglichen Auswirkungen der geplanten Ansiedlungen Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 25 von 40 auf diese zu identifizieren. Im untersuchten Einzugsbereich des Vorhabens befinden sich zum Zeitpunkt der Untersuchung fünf Lebensmitteldiscountmärkte, sechs Lebensmittelsupermärkte und sieben Fahrradfachgeschäfte. Die derzeitige Verkaufsflächenausstattung im Nahrungs- und Genussmittelsortiment wird dabei als unterdurchschnittlich eingeschätzt, sodass das geplante Vorhaben einen Beitrag zur besseren Versorgung im betreffenden Sortimentsbereich im Einzugsgebiet leisten kann. Die Versorgung im Fahrradsortiment wird als durchschnittlich eingeschätzt. Insgesamt sind von dem Vorhaben im Sortiment der Nahrungs- und Genussmittel keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Es besteht außerdem eine Übereinstimmung mit den Entwicklungsleitsätzen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Die Ansiedlung eines Fahrradgeschäfts widerspricht im Grundsatz den Entwicklungsleitsätzen des kommunalen Einzelhandelskonzepts, da im Stadtteil Sentrup jedoch keine reinen Fahrradgeschäfte angesiedelt sind, kann der Bau des Geschäfts das Angebot in dem Bereich optimieren und das vorhandene Angebot ergänzen. Als Prämisse wird lediglich die Reduzierung der bislang geplanten Verkaufsfläche festgehalten, was im Zuge der Entwurfserarbeitung der Bebauungsplanänderung auch so berücksichtigt wurde. Das Vorhaben entspricht im Ergebnis den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung wurde seitens Industrie- und Handelskammer auf einen in Planung befindlichen Lebensmitteldiscountmarkt der Fa. LIDL hingewiesen, dessen Auswirkungen sich noch nicht auf die schützenswerten Bereiche (u.a. Gievenbeck-Mitte) eingestellt haben, jedoch nach Realisierung ebenfalls Auswirkungen auf die anderen Einzelhandelsangebote im Umfeld haben werden. Im Hinblick auf das Service-Zentrum und die damit verbundenen Einzelhandelsnutzungen stellt der Sachverhalt keinen Konflikt dar, da die Nutzungen im Service-Zentrum zwar im Grundsatz eine Bedeutung für die unmittelbare Wohnumfeldversorgung haben, im Besonderen jedoch die Beschäftigten und Besucher des Service-Zentrums bzw. des neuen Forschungscampus Ost damit angesprochen werden. Insofern bestehen unterschiedliche Versorgungsgebiete und -funktionen, auch unter Berücksichtigung der Ansiedlung des besagten Lebensmitteldiscountmarkts. 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll Für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §§ 12 und 13a BauGB gewählt. Mit Bezugnahme auf die Ausführungen zum Verfahren (siehe dazu Kapitel 3.3) kann demnach im konkreten Planungsfall auf die Durchführung einer vollumfänglichen Umweltprüfung mit anschließender Dokumentation in Form eines Umweltberichts als separatem Teil B dieser Begründung verzichtet werden. Die Auswirkungen der beabsichtigten Planung auf die Umwelt werden stattdessen im Zuge eines Umweltprotokolls bezogen auf die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigenden Schutzgüter und Umweltbelange geprüft und bewertet. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 26 von 40 7.1 Mensch Nutzungsstruktur und Umfeldeinbettung Das Plangebiet befindet sich im westlichen Stadtgebiet von Münster, im Stadtteil Sentrup. Insgesamt bildet das Plangebiet im Norden, Westen und Osten einen klar abgegrenzten, von größeren Verkehrsachsen umgebenen Bereich. Durch das Plangebiet zieht sich die in Nord-Süd- Richtung verlaufende Domagkstraße, welche die nördlich gelegene Straße Coesfelder Kreuz mit einer Unterführung kreuzt. Die Flächen wurden bislang vorrangig als untergeordnete Parkplatzfläche genutzt, die insbesondere im Nordwesten von Gehölzstrukturen zum angrenzenden Verkehrsraum abgegrenzt wurde. Mittlerweile befindet sich auf dem Gelände eine Baustelle, Gebäude sind nicht vorzufinden. Die Umgebung des Plangebiets wird visuell vor allem durch die südlich gelegenen Baustrukturen des Universitätsklinikums Münster geprägt. Südwestlich des Änderungsbereichs hat der Lindenpark – angrenzend an die Gebäude der Pathologie und der Psychiatrie – mit seiner doppelreihigen Baum-Einfassung einen hohen Gestaltwert. Nördlich sind großstrukturierte Bauten der Universität prägend. Östlich bzw. nordöstlich der Domagkstraße finden sich sechs nord-süd-gestreckte zweigeschossige Satteldachgebäude aus den 60er Jahren, die aufgelockert zeilenartig angeordnet sind. Darüber hinaus ist das Plangebiet umgeben von mehrspurigen Verkehrsachsen, die keine besondere städtebauliche Prägung auf den Standort entfalten. Erholungsfunktion Aufgrund der bisherigen Nutzung als Parkplatz, der relativ kleinen Grünfläche im nordwestlichen Plangebiet sowie durch die an drei Seiten angrenzenden Hauptverkehrsstraßen besteht keine besondere Erholungsfunktion im Plangebiet. Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster sind keine wesentlich prägenden Grünstrukturen im Plangebiet oder angrenzend an dieses vorhanden. Jedoch stellt das Coesfelder Kreuz den Bestandteil einer Grünverbindung, ausgehend vom Schlossgarten, entlang des Coesfelder Kreuzes und der Von-Esmarch-Straße in Richtung Appelbreistiege (Gievenbeck) dar, die als wichtiges funktionales Vernetzungsinstrument dient. Zielorte für Erholungssuchende oder Bereiche mit besonderer Aufenthaltsqualität sind im Umfeld ab einem Umkreis von rd. 400 m vorzufinden. Darunter fällt in östlicher Richtung der Botanische Garten sowie der Schlossgarten von Münster, in südlicher Richtung der Sportpark Sentruper Höhe sowie in südöstlicher Richtung der Aasee. Dabei ist jedoch der Lindenpark in rd. 70 m südwestlicher Richtung hervorzuheben, welcher eine prägende Frei- und Aufenthaltsfläche im Nahbereich darstellt. Lärmvorbelastung Im Umfeld des Plangebiets befinden sich in südlicher und östlicher Richtung Wohngebiete, wobei sich die Bebauungsstruktur im Süden durch aufgelockerte Zeilenbebauung kennzeichnet und im Osten durch Reihenhäuser und Doppelhaushälften. Im Norden grenzen im Anschluss an das Coesfelder Kreuz Gebäude der Universität Münster an das Plangebiet an (z.B. Mensa). Im Südwesten befinden sich weitere Einrichtungen des UKM sowie im Westen weitere soziale und kirchliche Einrichtungen. Die umliegenden Nutzungen weisen eine mäßige Empfindlichkeit gegenüber beeinträchtigenden Effekten auf, wobei die Wohnnutzung empfindlicher einzuordnen ist als die Institute der Universität oder des UKM. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 27 von 40 Die Lärmkarte des „Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ (MULNV) des Landes NRW stellt im Planungsbereich erhöhte Vorbelastungen durch Straßenverkehrslärm dar. Dabei stehen die westlich verlaufende Albert-Schweizer-Straße, das nördlich befindliche Coesfelder Kreuz sowie der östlich verlaufende Rishon-Le-Zion-Ring im Fokus. Die Lärmwerte L DEN (24 Stunden) des Straßenverkehrs liegen im überwiegenden Teil des Planungsbereichs durchschnittlich zwischen 60-65 dB(A). Nur im südwestlichen Bereich des Plangebiets liegen die Werte zwischen 55-60 dB(A). Entlang der Plangebietsgrenze Richtung Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring ergeben sich Werte zwischen 65-70 dB (A). Abbildung 4: Lärmeinwirkung Straßenverkehr 24h (rote Linie= Abgrenzung Plangebiet) Die Nachtpegel LNight (von 22 bis 6 Uhr) liegen im Großteil des Plangebiets zwischen 50-55 dB(A). Entlang der Plangebietsgrenze in Richtung Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring ergeben sich Werte zwischen 55-60 dB(A). Nur im südwestlichen Bereich des Plangebiets liegen die Werte unter 50 dB(A). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 28 von 40 Abbildung 5: Lärmeinwirkung Straßenverkehr nachts (rote Linie= Abgrenzung Plangebiet) Eine Vorbelastung durch Schienenverkehr sowie Gewerbe- oder Industrielärm konnte nicht festgestellt werden. Sonstige Vorbelastungen / Emissionen Es liegen derzeit keine Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder sonstige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, Elektromagnetische Felder) vor. Darüber hinaus können zusätzliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Luftschadstoffe entstehen, die negativ auf die Gesundheit des Menschen einwirken können. Weitere Ausführungen dazu erfolgen in der entsprechenden Schutzgutbetrachtung. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Reale Vegetation und Biotoptypen (Biotop-/ Nutzungstypen) Aufgrund der Lage in einem bereits bestehenden Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hochschule“, der bisherigen Nutzung als Park+Ride-Anlage im Südosten sowie der Lage im Siedlungsbereich weist das Plangebiet keine besondere biologische Vielfalt oder Geeignetheit für planungsrelevante Arten auf. In der Vergangenheit befand sich im Plangebiet älterer Bewuchs, der sich über die Jahre durch mangelnde regelmäßige Pflege entwickelt hat. Eine Bebauung der Fläche ist bereits seit Jahren zulässig gewesen, sodass hier kein besonderer Schutzanspruch attestiert werden kann. Die vorhandenen Bäume sollen dennoch soweit mit der Planung vereinbar erhalten werden und werden daher auch teilweise mit Erhaltungsgeboten im Bebauungsplan festgesetzt. Schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schutzgebiete im Sinne des § 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder geschützte/schutzwürdige Biotope nach § 42 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 29 von 40 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) bzw. § 30 BNatSchG. Insbesondere sind keine Natura- 2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umgebung vorhanden. Die nächstgelegenen Schutzgebiete befinden sich ca. 1,5 km nördlich und südwestlich des Plangebiets. Im Norden befindet sich das LSG-Altenberger Rücken (LSG-3911-0004) sowie im Südwesten das LSG-Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide (LSG-4010-0005). Es handelt sich in beiden Fällen um Landschaftsschutzgebiete, welche einen nationalen Schutzgebietstyp darstellen. Geschützte Biotope befinden sich südwestlich des Plangebiets. Dazu zählt zum einen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-0001, zum anderen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-0061-2010, welche beide als Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen spezifiziert werden. Schutzwürdige Biotope befinden sich nördlich, westlich sowie südwestlich des Plangebiets in einem Abstand zwischen 1,0 und 1,5 km. Dazu zählt im Norden das schutzwürdige Biotop Kinderbachaue mit Grünland an der Gasselstiege (BK-4011-0013), im Westen der Kinderbach mit Grünland und Gehölzen (BK-4011-0154) sowie im Südwesten das Gievenbachtal nördlich des Münsteraner Zoos (BK-4011-0209). Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 30 von 40 Abbildung 6: Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Biotope und Schutzwürdige Biotope (rote Linie=Abgrenzung des Plangebiets) Biotopverbund Im Plangebiet befinden sich keine durch das LANUV ausgewiesenen Biotopverbundflächen mit besonderer oder herausragender Bedeutung. Im Umkreis von 300 m in östlicher und 1,0 km in westlicher Richtung um das Plangebiet befinden sich Verbundflächen besonderer und herausragender Bedeutung. Dazu zählt der Gievenbach (VB-MS-4011-005) in westlicher Richtung mit herausragender Bedeutung. In östlicher Richtung befindet sich der Zentralfriedhof (VB-MS-4011-011) als Park und Grünanlage in der Innenstadt mit besonderer Bedeutung sowie der Schlosspark und die Promenade (VB-MS-4011-012) als Verbundfläche herausragender Bedeutung. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 31 von 40 Abbildung 7: Verbundflächen (rote Linie=Abgrenzung des Plangebiets) Eingriffe in Natur und Landschaft Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erforderlichen Anwendungsvoraussetzungen für dieses Verfahren geben sind (siehe dazu auch Kapitel 3.3), wird kein Erfordernis zur Durchführung einer Eingriffs-/ Ausgleichs- Bilanzierung ausgelöst. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft beschränken sich insofern auf den Planungsbereich selbst und bedürfen keiner weitergehenden Betrachtung über den Umfang dieser Begründung einschließlich des darin enthaltenen Umweltprotokolls hinaus. In Folge der Planumsetzung wird sich die Fläche des Plangebiets deutlich verändern. Bislang handelte es sich dabei um einen stark anthropogen überformten Bereich, mit Gehölzstrukturen in den Randbereichen sowie einer Fläche, die als Parkplatz genutzt wurde. Mittlerweile erfolgte eine Baufeldfreimachung. Nach Planumsetzung wird der Standort nach wie vor stark anthropogen überformt sein, da hier das neue Service-Zentrum des UKM errichtet wird, das den nördlichen Auftakt zum neuen Forschungscampus Ost bildet. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, erfolgt eine sehr konkrete Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche, die verbleibenden Flächenanteile werden unter Bezugnahme auf das in Kapitel 5 und 6.2.7 dargelegte Freiraumkonzept zu einem attraktiven Entrée des Forschungscampus Ost entwickelt. Dabei schließen die Freiflächen des Planstandorts im Westen an den ebenfalls neu geplanten „Science-Boulevard“ an (vgl. Kapitel 1) an. Das Verhältnis von versiegelter/bebauter und unversiegelter Fläche wird sich insofern durch die Umsetzung der Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 32 von 40 Planung verändern, es handelt sich dabei jedoch um eine sinnvolle Nachnutzung der betreffenden Fläche im Sinne der Innenentwicklung. Artenschutzrechtliche Konfliktbewertung Im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Situation wurde unter anderem auf die Fachdaten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen. Das betreffende Fundortkataster (LINFOS-Informationssystem) enthält keine Fundorte für planungsrelevante Fledermaus- und Vogelarten. Die Datenbank des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien NRW enthält ebenfalls keine Fundorte für die betreffenden Artengruppen im Plangebiet oder im Planungsumfeld. Darüber hinaus wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV ausgewertet. Dabei handelt es sich um eine Liste mit allen nach dem Jahr 2000 nachgewiesenen planungsrelevanten Arten im Großraum um das Plangebiet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Liste wegen der geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und das zu prüfende Artenspektrum eingrenzt. Unter Berücksichtigung dessen kommen im Großraum insgesamt 10 Fledermaus-, 22 Vogel- sowie eine Reptilienart im Grundsatz in Betracht. Im Hinblick auf das Plangebiet selbst ist darauf hinzuweisen, dass es sich standortbedingt um eine Lage mit hohen anthropogenen Einflüssen auf potenzielle Arten handelt. Dazu zählen zum einen die Nutzungen im Umfeld durch Klinik und Universität und zum anderen die großen Verkehrsflächen, die das Plangebiet an drei Seiten umgeben (Albert-Schweitzer-Straße, Von- Esmarch-Straße bzw. Einsteinstraße, Rishon-Le-Zion-Ring). Im Plangebiet bzw. südlich angrenzend daran finden zudem schon Bauarbeiten für die weiteren Bauvorhaben des neuen Forschungscampus Ost statt, die ebenfalls zu einer starken Beeinträchtigung des Standorts für planungsrelevante Arten führen. Insofern ist festzuhalten, dass das Plangebiet aufgrund seiner Lage und Ausstattung keine hohe Relevanz im Hinblick auf eine Geeignetheit für planungsrelevante Arten aufweist und demnach artenschutzrechtliche Konflikte nicht zu erwarten sind. 7.3 Boden Naturraum Naturräumlich betrachtet ist Münster dem Kernmünsterland (NR-541) zuzuordnen. Das Plangebiet gehört zudem der naturräumlichen Großeinheit Westfälische Bucht an. Geotope oder eingetragene Bodendenkmäler kommen im erweiterten Untersuchungsraum nicht vor. Geologie Kreidezeitliche Gesteine bilden den geologischen Untergrund des Kernmünsterlandes, der bspw. aus Sanden, Sandmergel, Kalk- und Kalksandsteinen, Mergelsanden und Tonmergelgesteinen besteht. Bezüglich der Böden liegen überwiegend grund- und stauwasserbeeinträchtigte Böden vor, welche zum einen in den Tälern und Niederungen (Gley bis Pseudogley-Gley oder Podsol-Gley) und zum anderen über wasserstauenden Geschiebelehmen oder Kreidetonmergeln im Untergrund vorkommen. Insgesamt sind viele kleinräumige Übergänge zwischen den Hauptbodenarten vorhanden. Bei kalkarmen Oberkreidegesteinen liegen Braunerden vor, aus denen sich Rendzina, Braunerde-Rendzina und Rendzina-Braunerde entwickelt haben. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 33 von 40 Topographie Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von 63,5 bis 65,0 m ü. NHN. Dabei liegt der Geländehochpunkt am westlichen Rand und der Geländetiefpunkt am östlichen Rand des Plangebiets. Das Plangebiet weist eine gestaffelte Höhenentwicklung von Südosten nach Nordwesten auf (Höhenangaben gemäß Höhenliniendarstellungen der ABK 1:5.000). Nutzung des Bodens / Bodenfunktionen Die wesentliche Schutzgutfunktion, die im Plangebiet bislang erfüllt wird, ist die Nutzung als „Standort für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit“. Boden und Untergrundsituation / Vorbelastungen Die im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster verzeichnete Fläche Nummer 516 ist bereits im Kapitel 6.7 benannt worden. Somit ist auf die dort getroffene Aussage zu verweisen, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen handhabbar sind, sodass die Umsetzungsfähigkeit der beabsichtigten 3. Änderung des Bebauungsplans diesbezüglich sichergestellt ist. Auswirkungen des Planvorhabens auf den Boden Durch die Weiterentwicklung des Forschungscampus Ost erfolgt im Sinne des Bodenschutzes eine wirksame Maßnahme der Innenentwicklung, die neuer Flächeninanspruchnahme im Außenbereich vorbeugt. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Planung daher effizient und flächensparend. Die Weiterentwicklung des UKM durch die Errichtung eines Service- Zentrums entspricht der Zielsetzung der Stadt Münster, durch strategisches Flächenmanagement den Außenbereich zu schonen. Da die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet bereits im Bestand weitgehend zerstört sind, sind in der Gesamtbetrachtung allenfalls geringe negative Auswirkungen auf den Bodenhaushalt in Folge der zusätzlichen Versiegelung im nördlichen Teilbereich der Fläche zu erwarten. 7.4 Wasser Oberflächengewässer (Fließgewässer und stehende Gewässer) Weder im Planungsbereich noch im übergeordneten Untersuchungsraum befinden sich Fließgewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Kinderbach in rd. 0,5 km nördlicher Entfernung. Nach Auswertung der Hochwassergefahren- und -risikokarten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sind für den Planungsbereich weder Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG oder Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG verzeichnet, sodass keine Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind. Stehende Gewässer sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Im näheren Umfeld des Pangebiets befindet sich in rd. 1,2 km südöstlicher Richtung der Aasee und in rd. 0,4 km nordöstlicher Richtung der Schlossgraben. Bezüglich des Themas Entwässerung und Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen wurde ein Ingenieurbüro damit beauftragt, die erforderlichen Berechnungen durchzuführen und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen im Kontext der Gesamtprojektrealisierung „Forschungscampus Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 34 von 40 Ost“ aufzuzeigen. Nähere Informationen zu den Risiken und Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge sind in Kapitel 6.5 zu finden. Grundwasser Das Plangebiet liegt im 355,88 km² großen Grundwasserkörper Münsterländer Oberkreide (Altenberge/Aschenberg, ID 3_13), welcher sich über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut bewertet. Der chemische Zustand wird ebenfalls, im Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus 2013-2018, als gut bewertet. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrads und der Insellage und geringen Größe der westlichen Grünfläche erfüllt der Planungsbereich keine der o.g. Schutzgutfunktionen in nennenswertem Umfang. Das Plangebiet hat demnach keine besondere Bedeutung für das Schutzgut. Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, beschränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Gelände lediglich in untergeordneten Flächenanteilen ermöglicht wird, da ein Großteil des Geländes versiegelt bzw. bebaut wird. 7.5 Klima / Luft Der Planungsbereich befindet sich im westlichen Teil des Münsteraner Stadtgebiets südwestlich des Kreuzungsbereichs Coesfelder Kreuz und Rishon-Le-Zion-Ring. Der Standort weist im östlichen Teilbereich eine starke anthropogene Überformung und im nordwestlichen Teilbereich eine Grünfläche mit Baumbestand auf. Da das Plangebiet derzeit keine Bebauung aufweist, jedoch von Bebauung umgeben ist, wird das Gelände mäßig belüftet. Größere Freiflächen bzw. Grünstrukturen im Nahbereich befinden sich in rd. 500 m östlicher Richtung durch den Botanischen Garten und dem Schlossgarten von Münster. Der Planungsbereich selbst stellte seinerzeit eine Park+Ride-Anlage dar und hat aufgrund der Versiegelung sowie der geringen Größe der Gehölzstrukturen kaum positiven Einfluss auf das Lokalklima. Klimaanapassungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen gegen Starkregenereignisse wurden bislang nicht ergriffen, können jedoch vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels in der Zukunft erforderlich werden. Allgemeine Klimasituation Die Jahresdurchschnittstemperatur der Stadt Münster betrug in den Jahren 1981 bis 2010 10 Grad Celsius (vgl. Klimaatlas des LANUV). Die Jahresdurchschnittstemperatur betrug im Jahr 2018 in Münster ca. 11,6 Grad Celsius (STADT Münster). Die durchschnittliche Niederschlagssumme der Jahre 1981 bis 2010 betrug ca. 795 mm pro Jahr (vgl. Klimaatlas des LANUV). Lokalklima und Klimatope Ein Klimatop stellt die kleinste klimaräumliche Einheit dar, die von einheitlich verlaufenden Prozessen und mikroklimatischen Verhältnissen bestimmt wird. Das Mikroklima wird vor allem durch die Faktoren Flächennutzung, Bebauungsdichte, Versiegelungsgrad, Oberflächenstruktur, Relief und Vegetationsart beeinflusst. Das Plangebiet kann, bedingt durch seine Struktur bzw. Ausstattung und Nutzung, dem Stadt-Klimatop zugeordnet werden. Stadt-Klimatope können bei entsprechender Witterung eine tagsüber starke Aufheizung und eine geringe nächtliche Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 35 von 40 Abkühlung aufweisen, wodurch ein Wärmeinseleffekt gegenüber der Umgebung entsteht, der eine geringe Luftfeuchtigkeit mit sich bringt. Weiterhin können durch dichte und hohe Bebauungsstrukturen die regionalen und überregionalen Windsysteme beeinflusst werden, wodurch der Luftaustausch eingeschränkt wird und hohe Schadstoffbelastungen entstehen. Zudem können Lärmbelastungen sowie böenartige Windverwirbelungen auftreten (vgl. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg – Städtebauliche Klimafibel online). Der bereits vorhandene Siedlungscharakter des Plangebiets wird durch den Bebauungsplan aus klimatischer Sicht nicht maßgeblich verändert. Die teilweise vorgesehene Dachbegrünung der Flachdächer wirkt sich durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte Aufheizung von Dachflächen positiv auf das Mikroklima aus. Nennenswerte über das Plangebiet hinauswirkende lokalklimatische Veränderungen sind durch die Errichtung des Service-Zentrums nicht zu erwarten. Lufthygiene Vorbelastungen der Luft ergeben sich durch die Schadstoffemissionen der Albert-Schweitzer- Straße, des Coesfelder Kreuzes sowie des Rishon-Le-Zion-Rings. Detaillierte Angaben zur lufthygienischen Situation im Plangebiet liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ein erhöhtes lufthygienisches Belastungsniveau in Folge der genannten potenziellen Emissionsquellen vorliegt. Messorte der Luftqualitätsüberwachung des LANUV sind im Umfeld nicht vorhanden. Der nächste Messort befindet sich an der Weseler Straße in Münster. In unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet befinden sich keine Arbeitsstätten, die potenziell Luftverunreinigungen hervorrufen können. Das Plangebiet weist hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe durch die Industrie im Jahr 2012 mittlere Werte auf. Bei Methan (CH4) weist das Plangebiet eine erhöhte Belastung auf. Dabei liegt der Wert bei 82-1.200 kg/km². Hinsichtlich der Emissionen des Verkehrs aus dem Jahr 2013 weist das Plangebiet bezüglich der Stoffe Feinstaub (PM 2,5), Distickoxid (N 2O) Schwefeloxide (SO x/SO2) eine mittlere Belastung auf. Eine höhere Belastung besteht bei den Stoffen Feinstaub PM 10 (440-1.100 kg/km²), Kohlendioxid 1.600-4.000 t/km²), Methan (110-320 kg/km²), und Stickoxide (4,7-14 t/km²). Bereits am 3. August 2009 wurde in der Stadt Münster ein Luftreinhalteplan zur Verringerung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung aufgestellt. Eine weitgehende Umsetzung der dort festgelegten Maßnahmen erfolgte zwischenzeitlich, sodass die Belastungssituation in einigen Bereichen der Stadt Münster verbessert werden konnte. Da aber nach wie vor Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für NO 2 vorlagen, wurde eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Münster erforderlich. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Münster ist am 01.07.2014 in Kraft getreten. Ziel ist es, die festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu überschreiten bzw. dauerhaft zu unterschreiten (Luftreinhalteplan Münster 2014). Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die sich auf die Luftbelastung im Einwirkungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken. Eine in mäßigen Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist mit Blick auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39. BImSchV als vernachlässigbar einzustufen. Sonstige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 36 von 40 Wind In Münster ist die vorherrschende Hauptwindrichtung Südwest. Die Zuordnung des Plangebiets zum Klimatoptypus „Stadt“ zeigt auf, dass die regionalen und überregionalen Windsysteme durch die dichten sowie hohen Bebauungsstrukturen beeinflusst werden können. Dadurch wird der Luftaustausch eingeschränkt und die Entstehung von hohen Schadstoffbelastungen begünstigt. Zudem treten böenartige Verwirbelungen auf. Im Zuge des beabsichtigten Hochhausbaus wurden Fachgutachten zu den Themen Verschattung und Wind erarbeitet, die ebenfalls Bestandteil der Verfahrensunterlagen sind. Diese flossen unter anderem in den der Begründung angehängten Hochhauscheck mit ein, sodass an dieser Stelle lediglich ergänzend auf diese weitergehenden Betrachtungen verwiesen wird. Klimaschutz / Klimawandelanpassung Bebauungspläne sollen unter anderem dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB). Als grundlegende Maßnahme zum Klimaschutz ist gemäß dem städtebaulichen Gestaltungsplan, der die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, eine Dachbegrünung vorgesehen, die sich durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte Aufheizung von Dachflächen positiv auf das Klima auswirkt. Als Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind darüber hinaus insbesondere zu nennen: Verzicht auf die Inanspruchnahme von Bauflächen im Außenbereich durch die Weiterentwicklung des UKM vor Ort Minimierung der Überwärmung im Quartier durch Dachbegrünungen am Service-Zentrum 7.6 Landschaft Landschaftsraumeinheit Der Untersuchungsraum liegt gemäß landschaftsräumlicher Einteilung des LANUV im Uppenberger Geestrücken (LR-IIIa-026), der dem Kernmünsterland zugeordnet wird. Folgendes Landschafts-Leitbild wird für diesen Großraum formuliert: „Die für das Kernmünsterland typische Münsterländer Parklandschaft weist neben der ausgeprägten agrarischen Nutzung einen großen Strukturreichtum auf. Dazu gehören naturnahe Fließ- und Stillgewässer, Gräften, Gräben sowie Gehölze. Bereichert wird die Landschaft durch eine Vielzahl historischer Elemente wie Landwehren, Gräftenhöfe, Schlösser, Kirchen, Einzelhöfe, usw.. Die Siedlungsstruktur ist locker und von kleinen Dörfern und Einzelhöfen geprägt“. Auf Grundlage der Einteilung in charakteristisch geprägte Landschaftsräume hat das LANUV auf der mittleren Maßstabsebene Landschaftsbildeinheiten unterschieden und abgegrenzt sowie einer überschlägigen Bewertung unterzogen. Das Plangebiet ist demnach Bestandteil eines umfangreichen Raums mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine verallgemeinerte Bewertung eines Großraumes handelt. Eine räumliche Konkretisierung erfolgt im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 37 von 40 Planungsregion Münsterland sowie im Textteil zum Landschaftsplan nicht. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass die o.g. positive Beurteilung des Großraums im Hinblick auf den Planungsbereich nur bedingt zutrifft, da sich der Standort in einem anthropogen überformten, dicht bebauten und stark versiegelten Siedlungsbereich befindet. Unzerschnittene verkehrsarme Räume Als unzerschnittene verkehrsarme Räume hat das LANUV Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente wie Straßen (mit mehr als 1.000 Kfz /24 h), Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen zerschnitten werden. Ihre Einteilung erfolgt in die fünf Größenklassen 1 – 5 km², 5 – 10 km², 10 – 50 km², 50 – 100 km² und > 100 km². Neben ihrer Bedeutung für die störungsfreie landschaftsgebundene Erholung erfüllen unzerschnittene Räume u.a. wichtige ökologische Grundfunktionen z.B. zur Erhaltung überlebensfähiger Tier- und Pflanzenpopulationen. Das Plangebiet wird im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (LANUV, 2017) weder als unzerschnittener Landschaftsraum noch als lärmarmer naturbezogener Erholungsraum dargestellt. Auf lokaler Ebene wirken die Albert-Schweitzer-Straße, das Coesfelder Kreuz sowie der Rishon- Le-Zion-Ring als raumzerschneidende Trennlinien. Landschaftsbildbeschreibung und -bewertung Der Bebauungsplan umfasst Flächen im bereits besiedelten Raum. Das Plangebiet ist durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine starke anthropogene Überformung gekennzeichnet. In der Vergangenheit befand sich auf der Fläche dichterer Bewuchs, der jedoch auf Grund des bestehenden Baurechts schon in Teilen beseitigt wurde. Das Plangebiet wird durch drei Verkehrswege eingerahmt. Dazu zählt im Norden das Coesfelder Kreuz, im Westen die Albert-Schweitzer-Straße und im Osten der Rishon-Le-Zion-Ring. Im Weiteren grenzen im Norden, nördlich des Coesfelder Kreuzes, Institute der Universität an, im Osten, östlich des Rishon-Le-Zion-Rings, sowie im Süden ein Wohngebiet, im Westen Gebäude des Medizin-Campus und weitere soziale Einrichtungen. Die Gebäude der Universität und des UKM stellen dabei größere Gebäudestrukturen dar, wohingegen die Gebäudestrukturen der Wohngebiete durch Doppelhaushälften, Reihenhäuser und Zeilenbebauung geprägt sind. Naturnahe Elemente sind insbesondere im Randbereich des Standorts in Form von Gehölzstrukturen vorhanden. Der Planungsraum grenzt an keiner Stelle an die freie Landschaft an. Sichtbeziehungen Lage- und strukturbedingt verfügen das Plangebiet sowie der darüberhinausgehende Untersuchungsraum nicht über nennenswerte Sichtbeziehungen. Da es sich beim Vorhabenstandort um ein Gelände im Kreuzungsbereich zweier Hauptverkehrsstraßen handelt, ergeben sich Sichtbeziehungen im Hinblick auf die vorhandenen Straßenzüge. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Sichtbeziehungen im Sinne weithin sichtbarer städtebaulich relevanter Strukturen mit Strahlkraft oder identitätsstiftender Funktion. Im Zuge der Planumsetzung wird sich das Erscheinungsbild des Vorhabenstandorts erheblich verändern. Insbesondere das im westlichen Teilbereich geplante Hochhaus wird mit dem Ziel Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 38 von 40 errichtet, eine starke Willkommensgeste in das UKM-Quartier aus Richtung Norden auszubilden. Durch die Verlängerung des Baukörpers in Richtung Osten im Zuge des zweiten Bauabschnitts werden der betreffende Standort und das vornehmlich von Verkehrsflächen geprägte Umfeld durch eine neue städtebauliche Prägnante strukturiert und räumlich gefasst. Insgesamt erfährt der Kreuzungsbereich Coesfelder Kreuz / Rishon-Le-Zion-Ring bzw. der nordöstliche Eingang des UKM-Quartiers somit in Folge der Planung eine deutliche städtebauliche Aufwertung und Profilierung. Prägende Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit besonderer Bedeutung bleiben dabei von der Planung unberührt. Durch die intensiv verdichtete Nachnutzung des bereits stark anthropogen vorgeprägten und teils versiegelten Planungsbereichs kann landschaftlicher Freiraum deutlich größeren Umfangs an anderer Stelle geschont werden, sodass die Planung auch im Sinne des Freiraumschutzes positiv zu bewerten ist. Zudem erfolgt die Ausbildung eines attraktiven Außenbereichs um das Gebäude herum, auf die Ausführungen in Kapitel 6.2.7 wird diesbezüglich verwiesen. Durch die Weiterentwicklung des UKM am Vorhabenstandort entsteht ein strukturiertes städtebauliches Erscheinungsbild, das der Clusterbildung des UKM-Campus Rechnung trägt. Somit entsteht ein sinnvoller und nachvollziehbarer Übergang zwischen vorhandenen Kliniken und Instituten und den neu geplanten klinikbezogenen Nutzungen (Büro / Verwaltung / technische und Versorgungsinfrastruktur). 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Auf die Ausführungen im Kapitel „6.8 Denkmalschutz/Archäologie“ wird verwiesen. Als Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung können natürliche Ressourcen oder Elemente des Naturhaushalts verstanden werden, die für die Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere forst- und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Bodenschätze als endliche Ressourcen. Unter Berücksichtigung dessen liegen im Plangebiet keine Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung vor. 7.8 Zusammenfassende Bewertung und Wechselwirkungen Mögliche Wechselwirkungen werden im Rahmen der beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und beschrieben. Relevante Wechselwirkungen ergeben sich darüber hinaus im Hinblick auf die Schutzgüter Boden bzw. Fläche und Wasser. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Planungsbereich stehen diesbezüglich nur geringe Erfüllungsgrade der jeweiligen Schutzgutfunktionen zur Verfügung. Darüber hinaus ergibt sich eine Wechselwirkung in Bezug auf die Schutzgüter Fläche und Klima/Luft, insofern als, dass der hohe Versiegelungsgrad in Verbindung mit der zum Teil sehr hohen und dichten Bebauung eine Aufheizung des Standorts begünstigt. Dem wird in Folge der Planung Rechnung getragen, indem auf dem geplanten Neubauvorhaben eine Dachbegrünung realisiert wird, die zur Abmilderung von Hitzebelastungen beitragen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen resultieren aus der Planung unter Berücksichtigung des Umweltprotokolls nicht. Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 39 von 40 8 Gesamtabwägung Die städtebaulichen Ziele – insbesondere hinsichtlich der funktionalen Bedeutung des UKM für die (spitzen-) medizinische Versorgung bis weit in das Umland – überwiegen in der Abwägung gegenüber den ermittelten Auswirkungen des Vorhabens. Hierbei ist insbesondere zu betonen, dass auf ein Vordringen in den Freiraum verzichtet wird und die umfangreichen Nutzflächenbedarfe auf einem kompakten Grundstück zentral untergebracht werden können. Zudem stärkt das Projekt die Ausprägung des „Science-Boulevards“, der als zentrale Achse die nicht-motorisierten Verkehrsströme attraktiv durch das Urbane Wissensquartier führen soll. 9 Flächenbilanz Plangebiet gesamt rd. 13.647 m² Sondergebiet oberhalb Geländeoberfläche (komplett überbaubar) rd. 3.403 m² Sondergebiet unterhalb Geländeoberfläche (komplett überbaubar) rd. 7.319 m² Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, davon unterbaubar (Kellergeschosse Erster Bauabschnitt) rd. 12.248 m² rd. 3.207 m² Private Verkehrsflächen (Unterführung Einsteinstraße) rd. 973 m² Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Treppenanlage) rd. 101 m² Öffentliche Verkehrsflächen rd. 1.399 m² Ver- und Entsorgung rd. 82 m² Tabelle 1: Flächenbilanz 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die UKM Infrastrukturmanagement GmbH verpflichtet sich zur Durchführung der im Rahmen dieser Begründung und des aufzustellenden Bebauungsplans festgelegten Planung. Sämtliche mit der Planung und Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen verbundenen Kosten werden durch die Vorhabenträgerin getragen. Die Stadt Münster schließt zur Sicherung dessen mit der Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag ab. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon- Le-Zion-Ring. Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Markus Lewe Oberbürgermeister Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Coesfelder Kreuz / Domagkstraße / Rishon-Le-Zion-Ring Begründung / Seite 40 von 40 Anlagen Folgende Anlagen sind zusätzliche Bestandteile der Verfahrensunterlagen: 1. „Stadt Münster, Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 – Hochhaus-Check“ (post welters + partner mbB Architekten & Stadtplaner BDA/SRL, Dortmund, August 2021) 2. „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Verschattungsstudie“ (I.F.I Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, Dezember 2020, ergänzt August 2021) 3. „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Gutachterliche Stellungnahme zur Einwendung bezüglich unserer Verschattungsberechnung“ (I.F.I Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, April 2022) 4. „BV Servicezentrum, Domagkstraße, Universitätsklinikum Münster – Windkomfortstudie“ (I.F.I Institut für Industrieaerodynamik GmbH, Aachen, April 2021, ergänzt August 2021) 5. „Geräuschuntersuchung zum Bebauungsplan für das geplante Servicezentrum des Universitätsklinikums Münster“ (TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, Hamburg, Februar 2022) 6. „Verkehrsuntersuchung – Neubau eines Servicezentrums des Universitätsklinikums Münster an der Domagkstraße in Münster“ (nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, März 2022) 7. „Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen im Zuge der Errichtung eines Service-Zentrums des UKM – Auswirkungsanalyse gem. § 11 Abs. 3 BauNVO“ (Stadt + Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, Dortmund, Dezember 2021)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (27)
- Roxeler Straße
- Domagkstraße 1
- Einsteinstraße 62
- Waldeyerstraße
- Von-Esmarch-Straße 7
- Corrensstraße
- Sertürnerstraße
- Steinfurter Straße
- Weseler Straße
- Albert-Schweitzer-Straße
- Wilhelm-Klemm-Straße
- Albersloher Weg 33
- Rottendorffweg
- Prozessionsweg
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Rishon-Le-Zion-Ring 66
- Leonardo-Campus
- Schlossgarten
- Appelbreistiege
- Sentruper Höhe
- Arndtstraße 37d
- Orléans-Ring
- Gartenbreie
- Gasselstiege
- Schonebeck
- Alvingheide
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0401/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.11.2022
- Erstellt
- 05.07.2022 10:38