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V/0789/2010

Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster

Vorlagen 27.10.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 20.3.1

Ergänzungsvorlage V/0789/2010/1

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Ansehen

Anlage 1 Satzungsänderung

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Ansehen

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0789/2010/1

2731 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Vorlagen-Nr.: 
V/0789/2010/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Herr Schoo 
Ruf: 
492 22 03 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.12.2010 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge  
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Die beigefügte „Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt  Müns-
ter“ (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Anregung von Herrn Prof. Dr. Nagels (Nr. 110/2010) vom 22.08.2010 (Anlage 3) wird zur 
Kenntnis genommen und nicht realisiert. 
 
Finanzielle Auswirkungen 
Die Erhöhung der Steuersätze für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit lässt Mehreinnahmen 
von jährlich rd. 320.000 Euro erwarten. 
 
Die künftige Besteuerung von Sex- und Erotikmessen wird hingegen keine nennenswerten Steuer-
einnahmen zur Folge haben. 
 
 
Begründung: 
In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 01.12.2010 
wurde die Verwaltung um ergänzende Hinweise zur vorliegenden Änderungssatzung gebeten. Mit 
dieser Ergänzungsvorlage kommt die Verwaltung dem Auftrag nach. 
 
Keine Erdrosselungswirkung haben in der Vergangenheit folgende Verwaltungsgerichte durch Ur-
teil bestätigt: 
 
• VG Düsseldorf vom 25.09.2006, 25 K 4880/06, 13 % des Einspielergebnisses 
• Sächs. OVG vom 19.12.2006, 5 BS 242/06,   15 % des Einspielergebnisses 
• OVG NRW vom 06.03.2007, 14 A 608/05,  13 % des Einspielergebnisses 
• VG Düsseldorf vom 05.05.2008, 25 K 6063/07, 15 % des Einspielergebnisses 
• Sächs. OVG vom 24.02.2009    18 % des Einspielergebnisses 
• Sächs. OVG vom 24.02.2009    20 % des Einspielergebnisses 
 
Die klagenden Parteien wurden in den veröffentlichten Urteilsfassungen nicht benannt. 
 
Nachfolgend wird das Ergebnis einer von der Stadt Leverkusen durchgeführten Umfrage zu den 
beabsichtigten Steuersätzen 2011 verschiedener Großstädte in NRW dargestellt: 
V/0789/2010/1

- 2 - 
V/0789/2010/1 
 
I.V. 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
5% 
11%
12%
11%
13%
9%
10%
11%
12%
12%
13%
13%
13%
13%
13%
13%
14%
14%
14%
14%
15%
15%
15%
15%
15%
15%
0% 5% 10% 15% 20%
Düsseldor
f
Hamm*** 
Remscheid 
Krefeld 
Leverkusen 
Bergisch Gladbach
Bielefeld 
Bottrop 
Mönchengladbach 
Oberhausen
Köln 
Essen 
Bonn
Gelsenkirchen 
Herne 
Hagen*** 
Solingen
Duisburg 
Mülheim/Ruhr*** 
Münster 
Wuppertal
Geldspielgeräte 
Steuersatz 2011 in 
Spielhallen 
 Geldspielgeräte 
Steuersatz 2011 an 
sonst. Orten 
                   Spielgeräte 2011
                   Großstädte NRW
Besteuerungsgrundlage: 
 
Einspielergebnisse 
(Bruttokasse)

Anlage 1 Satzungsänderung

5748 Zeichen

1 
Anlage 1 
 
 
Dritte Satzung 
zur Änderung der 
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
vom    .12.2010 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08.12.2010 die nachfolgende Satzung be- 
schlossen. 
 
Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmac hung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
§§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommuna labgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
Artikel 1 
 
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.05.2006 in der Fassung der Ersten und 
Zweiten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuers atzung der Stadt Münster vom 13.12.2007 
wird wie folgt geändert: 
 
 
1.  § 1 Ziffer 5. erhält folgende Fassung: 
 
5.  die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen 
Apparaten 
 
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 
b) an allen anderen Orten; 
 
als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh- 
men, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder 
über das Internet verwendet werden können ; 
 
 
2.  § 1 wird um Ziffer 6. ergänzt: 
 
6.  Sex- und Erotikmessen. 
 
 
3.  § 2 Ziffer 2. wird wie folgt neu gefasst: 
 
2.  Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und u nmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtä- 
tigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung  verwendet oder gespendet wird, 
wenn der verwendete oder gespendete Betrag mindeste ns die Höhe der Vergnügungs- 
steuer erreicht, 
 
 
4.  § 2 wird folgende Ziffer 4. angefügt: 
 
4.  die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5.,  die nach ihrer Bauart ausschließlich zur 
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

2 
5.  § 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 
 
Nach dem Wort und werden ein Schrägstrich und das Wort oder eingefügt. 
 
 
6.  § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
 
(3)  Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen 
 
-  nach § 1 Ziffern 1. und 2.                22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts, 
-  nach § 1 Ziffern 4. und 6.                25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. 
 
 
7.  § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
 
(2)  Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und an gefangene zehn Quadratmeter Veranstal- 
tungsfläche bei  
 
- Tanzveranstaltungen gegen Entgelt   1,65 Euro (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2. b) 
- Tanzveranstaltungen ohne Entgelt    1,10 Euro 
- Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt  2,80 Euro (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2. b) 
- Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt  1,80 Euro 
- Ausspielungen in Spielclubs etc.  20,00 Euro  
- Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 6. ohne Entgelt  3,00 Euro (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2. b). 
 
 
9.  § 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
(3)  Die Steuer beträgt 
 
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit  1 5 v.H. vom Einspielergebnis, 
 
b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro j e Gerät 
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen       und  angefangenem Kalendermonat, 
 
c) für Personalcomputer in Spielhallen 30,00 Euro j e Gerät 
oder ähnlichen Unternehmen                                    und angefangenem Kalendermonat, 
 
d) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 28,00 Euro j e Gerät 
an allen anderen Aufstellorten                                  und angefangenem Kalendermonat. 
 
 
10.  § 7 wird folgender Absatz angefügt: 
 
(7)  Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung 
der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der 
Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist. 
 
 
11.  § 9 wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 9 
 
Anzeigepflicht 
 
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines  Apparates, bei Apparaten mit Gewinn- 
möglichkeit auch deren Ersatz/Tausch, so wie jede Ä nderung hinsichtlich Art und Anzahl

3 
der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalen dertag des folgenden Monats auf 
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Amt für Fina nzen und Beteiligungen anzuzei- 
gen. 
 
(2) Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Ap parates im Sinne von § 7 Absatz 3 
Buchstaben b), c) und d) wird die Steuer für diesen  Apparat bis zum Ende des Monats, 
in dem die Anzeige erfolgt, erhoben. 
 
 
12.  § 10 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: 
 
Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 
nach dem Vorjahres-Durchschnittswert der Einspieler gebnisse an vergleichbaren Aufstellor- 
ten bemessen. 
 
 
13.  § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
Veranstaltungen nach § 2 Ziffern 1 – 4 und 6 sind s pätestens fünf Werktage vor Beginn 
schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzumelden. 
 
 
14.  § 14 wird wie folgt neu gefasst: 
 
§ 14 
 
Entstehung des Steueranspruches 
 
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht 
 
- für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6.  mit dem  Beginn der Veranstaltung, 
- mit der Nutzung eines jeden Spielapparates im Sin ne des § 7 Absatz 3 Buchstabe a), 
- mit der Aufstellung eines jeden Gerätes im Sinne von § 7 Absatz 3 Buchstaben b) – d). 
 
 
15.  § 15 erhält folgende neue Bezeichnung: 
 
„ Fälligkeit bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6.“ 
 
 
16.  § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
 
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. bis 4. und 6 . kann mit dem Veran- 
stalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche be- 
sonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteue- 
rungsverfahrens führt. 
 
 
Artikel 2  
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Anlage 3

21 Zeichen

Anregung Nr. 110/2010

Anlage 2

17637 Zeichen

1 
Anlage 2 
 
 
 
Vergnügungssteuersatzung 
der Stadt Münster 
vom 18.05.2006 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die nachfolgende Satzung be- 
schlossen. 
 
Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Bu chstabe f, der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 
bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommunalabga bengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
 
I.  Allgemeine Bestimmungen 
 
 
 
 
§ 1 
Steuergegenstand 
 
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt  Münster veranstalteten nachfolgenden Ver- 
gnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 
 
1. Tanzveranstaltungen; 
 
2. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen un d Darbietungen ähnlicher Art mit beabsich- 
tigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Tabledances, Peepshows); 
 
3. Ausspielungen in Spielclubs, Spielkasinos und äh nlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öf- 
fentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden; 
 
4. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen F ilmen oder Bildern;  
 
5. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichke its-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten  
 
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, 
b) an allen anderen Orten; 
 
als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh- 
men , die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über 
das Internet verwendet werden können ; 
 
6. Sex- und Erotikmessen.

2 
§ 2 
Steuerfreie Veranstaltungen 
 
Steuerfrei sind 
 
1. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Reli- 
gionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, 
 
2. Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen 
Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der 
verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht , 
 
 
3. die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5. i m Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärk- 
ten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen, 
 
4. die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5., die nach ihrer Bauart ausschließlich zur 
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind. 
 
 
§ 3  
Steuerschuldner 
 
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranst altung (Veranstalter). In den Fällen des 
§ 1 Ziffer 5. ist der Halter der Apparate Veranstal ter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, 
dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. 
 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstalt ung gilt auch der Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung st attfindet, wenn er im Rahmen der Veran- 
staltung z.B. Speisen und /oder  Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem E rtrag aus 
der Veranstaltung beteiligt ist. 
 
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden , sind Gesamtschuldner. 
 
 
§ 4 
Erhebungsformen 
 
(1) Die Steuer wird erhoben 
 
1. als Kartensteuer (§ 5) 
 
für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises  
abhängig gemacht wird, 
 
2. als Pauschsteuer (§ 6) 
 
a) wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis e rhoben wird, 
b) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartenst euer, 
 
3. als Steuer für die Benutzung von Apparaten (§ 7)  
 
a) nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewin nmöglichkeit, 
b) nach der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichk eit. 
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert  zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Mo- 
nats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben  Veranstalters und am gleichen Ort statt,

3 
so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2 b nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfas- 
sung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. 
 
 
II.  Kartensteuer 
 
§ 5 
Steuermaßstab/Steuersatz 
 
(1) Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhoben en Eintrittspreises berechnet. 
 
(2) Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergüt ung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für 
die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehört auch  die Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Ent- 
gelt ein Betrag für Mindestverzehr enthalten ist, b leibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. 
Mindestverzehr ist der Aufwand lt. Getränke-/Speise karte, der von jedem Teilnehmer für den Ge- 
nuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist. 
 
(3) Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen 
 
- nach § 1 Ziffern 1. und 2.  22 v. H. des Eintritt spreises oder Entgelts, 
 
- nach § 1 Ziffern 4. und 6.          25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelt s. 
 
(4) Fallen bei einer Veranstaltung Vergnügungen nac h § 1 Ziffern 1. und 2. zusammen, beträgt der 
Steuersatz 30 v. H.  des Eintrittspreises oder Entgelts. 
 
 
 
III.  Pauschsteuer 
 
§ 6 
Erhebung nach der Fläche 
 
(1) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steu er nach der Größe der Veranstaltungsfläche 
erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechn et sich nach dem Flächeninhalt der für 
die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume  mit Ausnahme der Toiletten-, Gardero- 
ben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. 
 
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und ang efangene zehn Quadratmeter Veranstaltungs- 
fläche bei  
 
- Tanzveranstaltungen gegen Entgelt 1,65 Euro (§ 4 A bs. 1 Ziffer 2. b)  
- Tanzveranstaltungen ohne Entgelt  1,10 Euro 
- Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt              2,80  Euro (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2. b) 
- Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt 1,80  Euro 
- Ausspielungen in Spielclubs u. ä. 20,00 Euro 
       -   Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 6. ohne Entgelt           3,00 Euro (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2. b). 
 
Endet eine Veranstaltung am Folgetag, wird ein Vera nstaltungstag für die Berechnung zu Grun- 
de gelegt .  
 
(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hina usgehen, erhöht sich die Steuer für jede weite- 
re angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sätze. 
Bei Veranstaltungen, die an mehreren aufeinander fo lgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer 
für jeden angefangenen Tag erhoben.

4 
(4) Fallen bei einer Veranstaltung Vergnügungen nac h § 1 Ziffern 1. und 2. zusammen, beträgt die 
Steuer 2,00 Euro für jede angefangenen zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche. 
 
 
 
 
IV. Steuer für die Benutzung von Apparaten 
 
 
§ 7 
Bemessungsgrundlagen und Steuersätze 
 
(1) Für die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits -, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten zur 
Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte)  in Spielhallen oder ähnlichen Unter- 
nehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO ) und darüber hinaus von allen Spiel- 
geräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufs tellorten bemisst sich die Steuer nach 
dem Einspielergebnis. 
 
Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Brut tokasse errechnet sich aus der elektronisch 
gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich  Röhrenauffüllung, Falschgeld und 
Fehlgeld.   
 
(2) Für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmögl ichkeit bemisst sich die Steuer nach festen 
Sätzen. 
 
(3) Die Steuer beträgt  
 
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit                                 15  v.H. vom Einspielergebnis, 
 
b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                           50,00  Euro je Gerät 
 in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen                  und angefangenem Kalendermonat, 
 
c) für Personalcomputer in Spielhallen                         30,00 Euro je Gerät 
 oder ähnlichen Unternehmen                                     und angefangenem Kalendermonat, 
 
d) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit                          28,00  Euro je Gerät 
an allen anderen Aufstellorten                                      und angefangenem Kalendermonat. 
 
(4) Besitzt ein Apparat im Sinne von Absatz 2 mehre re Spieleinrichtungen, gilt jede dieser Einrich- 
tungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer  Spieleinrichtung sind solche, an denen 
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst  werden oder mehrere Personen gleichzei- 
tig spielen können. 
 
(5) Apparate, an denen Spielmarken (Token o. ä.) au sgeworfen werden, gelten als Apparate mit 
Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparate n mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt 
werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld b esteht oder sie gegen Sachgewinne ein- 
getauscht werden können. 
 
(6) Vom Austausch eines Apparates ohne Gewinnmöglic hkeit gegen einen gleichartigen Apparat 
innerhalb eines Kalendermonats bleibt die Steuerfestsetzung unberührt. 
 
 
(7)  Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat  geschlossen, kann von der Festsetzung 
der Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmögli chkeit abgesehen werden, wenn 
die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.

5 
 
§ 8 
Beginn und Ende der Steuerpflicht 
 
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen Benutzung eines Apparates an 
einem in § 1 Ziffer 5. genannten Aufstellort. Sie e ndet mit Ablauf des Tages, an dem der Appa- 
rat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. 
 
 
§ 9 
Anzeigepflicht 
 
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines  Apparates, bei Apparaten mit Gewinnmöglich-
keit auch deren Ersatz/Tausch , so wie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl d er Apparate 
an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des fo lgenden Monats auf amtlich vorgeschriebe- 
nem Vordruck beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzuzeigen.  
 
(2) Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Ap parates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstaben 
b), c) und d) wird die Steuer für diesen Apparat bis zum Ende des  Monats, in dem die  Anzeige 
erfolgt, erhoben. 
 
 
§ 10 
Vorauszahlungen 
 
(1) Der Steuerschuldner hat für Apparate mit Gewinn möglichkeit vierteljährlich Vorauszahlungen zu 
entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlic h ein Viertel des Jahresbetrages, der sich 
bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Voraus- 
zahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach d em Vorjahres-Durchschnittswert 
der Einspielergebnisse an vergleichbaren  Aufstellorten bemessen. 
 
(2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schri ftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekannt- 
gabe des Vorauszahlungsbescheides sind die viertelj ährlichen Vorauszahlungen jeweils  in der 
bisherigen Höhe zu entrichten. 
 
(3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die ta tsächlichen Verhältnisse ist jederzeit  mög- 
lich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die 
Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich z u einer Veränderung der Vorauszah- 
lungen von mehr als 20% führt . 
 
 
 
§ 11 
Besteuerungsverfahren 
 
(1) Die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmö glichkeit wird für den Erhebungszeitraum 
nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum i st das Kalenderjahr. Besteht die Steuer- 
pflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, tr itt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeit- 
raum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). 
 
(2) Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vo rauszahlungen werden auf die Steuerschuld 
für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

6 
(3) Zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Appar ate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuer- 
schuldner 
  
 1. nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes bis zum 1 5. Februar des Folgejahres,  
 
2. nach vollständiger Aufgabe eines Aufstellortes o der des Betriebes innerhalb von 
10 Kalendertagen,  
 
3.    nach Entfernung oder Tausch eines Apparates bis zum 15. Kalendertag des folgenden 
       Monats 
 
eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Sa tz 3 der Abgabenordnung auf amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.  
 
(4) Auf Verlangen sind die in der Steueranmeldung g enannten Bemessungsgrundlagen durch 
Zählwerksausdrucke gemäß Spielverordnung nachzuweis en und der Stadt Münster (ggf. als 
Datei) vorzulegen. 
 
(5) Gibt der Steuerschuldner die Steueranmeldung ni cht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht 
rechnerisch richtig ab, kann die Steuerschuld nach den Vorschriften der Abgabenordnung ge- 
schätzt werden. 
 
 
§ 12 
Fälligkeiten 
 
(1) Die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmögl ichkeit sind vierteljährlich am 15. Februar, 
15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.  Vorauszahlungen, die für zurückliegende 
Zeiträume festgesetzt werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszah- 
lungsbescheides zu entrichten. 
 
(2) Ist die Steuerschuld für einen Erhebungszeitrau m größer als die Summe der anzurechnenden 
Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). 
 
(3) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird die Pa uschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre 
im Voraus festgesetzt . Die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr is t zum 15. Februar, 
15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.  
 
 
 
V.  Gemeinsame Bestimmungen 
 
 
 
§ 13  
Anmeldung/Sicherheitsleistung/Erklärung 
 
(1) Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6. sind spätestens fünf Werktage vor Beginn 
schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen  anzumelden. Die Anmeldung muss folgen- 
de Angaben enthalten: 
 
• Veranstaltungsort, 
• Veranstaltungsdatum, 
• Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2), 
• Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1).

7 
 
Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf 
die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der 
Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. 
 
(2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Vera nstalter als auch der Inhaber der genutzten 
       Räume oder Grundstücke. 
 
(3) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmä ßig stattfindenden Veranstaltungen eines 
Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerver anstaltungen) ist eine einmalige Anmel- 
dung ausreichend. 
 
(4) Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherhe itsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuer- 
schuld zu verlangen. 
 
(5) Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und B eteiligungen binnen 10 Kalendertagen nach 
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden V eranstaltungen monatlich bis zum 
15. Kalendertag des nachfolgenden Monats, 
 
• den Veranstaltungsort, 
• die Veranstaltungstage, 
• die Anzahl der Besucher je Veranstaltung, 
• den Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2) , 
• die Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1), 
• das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit) 
schriftlich mitzuteilen. 
 
 
§ 14 
Entstehung des Steueranspruches 
 
 Der Vergnügungssteueranspruch entsteht  
 
- für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6. mit dem Beginn der Veranstaltung, 
- mit der Nutzung eines jeden Spielapparates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstabe a), 
- mit der Aufstellung eines jeden Gerätes im Sinne von § 7 Absatz 3 Buchstaben b) – d). 
 
 
§ 15 
Fälligkeit bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 4. und 6. 
 
Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides zu entrichten.  
 
 
 
§ 16 
Vereinbarung 
 
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Ziffe rn 1. – 4. und 6. kann mit dem Veranstalter 
vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe  der Veranstaltungsfläche besonders 
schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer V ereinfachung des Besteuerungsverfahrens 
führt.

8 
 
§ 17 
Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht  
 
(1) Sowohl der Veranstalter, die von ihm betrauten Personen, als auch der Inhaber der genutzten 
Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, Dienstkrä ften des Amtes für Finanzen und Beteili- 
gungen zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Fest stellung von Steuertatbeständen Zugang 
zu Veranstaltungsräumen und -flächen zu gewähren. 
 
(2) Der Veranstalter, die von ihm betrauten Persone n, als auch der Inhaber der genutzten Räume 
oder Grundstücke haben bei der Feststellung der Sac hverhalte, die für die Besteuerung erheb- 
lich sein können, mitzuwirken. Insbesondere sind Au skünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bü- 
cher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle, Dateien  und andere Urkunden zur Einsicht und Prü- 
fung vollständig vorzulegen. Nach vorheriger Abspra che sind in Gegenwart der Dienstkräfte ak- 
tuelle Zählwerksausdrucke zu erstellen. 
 
(3) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von di esen vorgenommenen Aufzeichnungen sind 
aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung. 
 
 
§ 18 
Ordnungswidrigkeiten 
 
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 b des Kom munalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Ver- 
anstalter die Pflichten nach §§ 9, 11, 12, 13 und 17 dieser Satzung verletzt.  
 
 
 
§ 19 
Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abgabenordnung 
 
Soweit diese Satzung nichts  anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des 
Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gülti- 
gen Fassung anzuwenden. 
 
 
 
§ 20 
Inkrafttreten 
 
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Beschlussvorlage

6456 Zeichen

V/0789/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
1. Die beigefügte „Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt  
Münster“ (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Anregung von Herrn Prof. Dr. Nagels (Nr. 110/2010) vom 22.08.2010 (Anlage 3) wird zur 
Kenntnis genommen und nicht realisiert. 
 
 
Finanzielle Auswirkungen 
 
Die Erhöhung der Steuersätze für Ap
parate mit und ohne Gewinnmöglichkeit lässt Mehreinnahmen 
von jährlich rd. 320.000 Euro erwarten. 
 
Die künftige Besteuerung von Sex- und Erotikmessen wird hingegen keine nennenswerten Steuer-
einnahmen zur Folge haben. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
In die Dritte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster sind die Er-
fahrungen aus der praktischen Anwendung dieser kommunalen Rechtsvorschrift eingeflossen. Die 
vorwiegend redaktionellen Änderungen dienen dem Ziel, die Rechtssicherheit und Praktikabilität 
der Vergnügungssteuersatzung zu optimieren. Die erwarteten Mehreinnahmen aus der geänderten 
Besteuerung von Spielapparaten tragen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts bei. 
 
Die nachfolgend kommentierten Satzungsänderungen sind in der Anlage 2 kursiv dargestellt. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0789/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Schoo 
Ruf: 
492 22 03 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.10.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0789/2010 
Die Besteuerung von Personalcomputern (§ 1 Ziffer 5.) wird auf deren Nutzung in Spielhallen 
oder ähnlichen Unternehmen beschränkt. Eine Veranlagung von Personalcomputern außerhalb 
dieser Örtlichkeiten, z. B. in Büchereien, Fortbildungseinrichtungen, Kaufhäusern etc., würde da-
gegen nach Auffassung der Verwaltung den Intentionen der Vergnügungssteuersatzung zuwider-
laufen. Künftig bewirkt bereits die Aufstellung eines derartigen Gerätes die Steuerpflicht. 
 
Mit der Veranlagung von Sex- und Erotikmessen (§ 1 Ziffer 6., § 5 Absatz 3) soll nunmehr dem 
Beispiel zahlreicher anderer Städte, z.B. Aachen, Düsseldorf, Köln, Bochum, Bonn und Dortmund, 
gefolgt werden. Der Steuersatz der Kartensteuer (25 v. H. des Eintritts) entspricht dem Tarif für die 
Vorführung von pornografischen Filmen in Erotik-Shops etc.. Die optionale Pauschsteuer liegt mit 
3,00 Euro je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche über dem Wert verschiedener 
vorgenannter Städte (Aachen 15,00 Euro, Düsseldorf 2,00 Euro, Köln 3,00 Euro, Bochum 2,00 
Euro, Bonn 2,00 Euro, Dortmund 4,00 Euro). 
 
Der satzungsrechtliche Rahmen für die Steuerfreiheit mildtätiger oder gemeinnütziger Veran-
staltungen (§ 2 Ziffer 2.) wurde konkretisiert und entspricht damit weitgehend der ursprünglichen 
Fassung im zwischenzeitlich aufgehobenen Vergnügungssteuergesetz. Diese Regelung erlaubt u. 
a. die steuerrechtliche Beurteilung von Tanzveranstaltungen verschiedener Fachschaften auf der 
Grundlage einer belastbaren Satzungsvorschrift und dient damit einer rechtssicheren Veranla-
gungspraxis. 
 
Die satzungsmäßige Steuerfreiheit für Kleinkinder-Spielapparate (§ 2 Ziffer 4.) schreibt die be-
reits bisher geübte Praxis fest. 
 
Die Rundung der Steuersätze für Schönheitstänze  etc. (§ 6 Absatz 2)  von 2,64 Euro auf 2,80 
Euro bzw. 1,76 Euro auf 1,80 Euro soll die Berechnung diesbezüglicher Vergnügungssteuer ver-
einfachen. 
 
Mit der Erhöhung der Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 7 Absatz 3) von bis-
her 12 v. H. auf 15 v. H. vom Einspielergebnis bzw. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit  von 
40,00 Euro / 24,25 Euro mtl. auf 50,00 Euro / 28,00 Euro mtl. besetzt die Stadt Münster im Ver-
gleich mit den übrigen kreisfreien Städten in NRW eine Spitzenposition. Derartige Geräte werden 
bisher in 
 
• Bielefeld  mit 12 v. H. bzw. 45,00 Euro / 22,50 Euro 
• Bonn  mit 12 v. H. bzw. 40,90 Euro / 23,00 Euro 
• Gelsenkirchen  mit 14 v. H. bzw. 44,00 Euro / 32,00 Euro  
• Krefeld  mit 12 v. H. bzw. 40,00 Euro / 24,00 Euro 
• Mönchengladbach  mit 13 v. H. bzw. 50,00 Euro / 25,00 Euro 
 
besteuert. Die Stadt Bielefeld beabsichtigt eine Erhöhung des Steuersatzes auf 13 v. H.; Bonn 
plant die Steuersätze auf 14 v. H. bzw. 45,00 Euro / 25,50 Euro anzuheben. 
 
Eine Erdrosselungswirkung nach Anwendung der erhöhten Steuersätze ist nach derzeitiger 
Rechtslage nicht zu erwarten. 
 
Dem Umstand, dass Personalcomputer nicht nur zum Spielen verwendet werden können, trägt 
die Satzung mit einem geminderten Steuersatz von 30,00 Euro mtl. (Unterhaltsgeräte = 50,00 Eu-
ro) Rechnung. 
 
Der Verzicht auf die Erhebung der Vergnügungssteuer  bei vorübergehender Schließung des 
Aufstellortes (§ 7 Absatz 7) entspricht der bisherigen Praxis. 
 
Die Ergänzung des § 10 Absatz 1 (Vorauszahlungen) stellt die Festsetzung von Vorauszahlun-
gen für Geldspielgeräte auf eine rechtssichere Basis.

- 3 - 
V/0789/2010 
Zu 2. 
 
Der von Herrn Prof. Dr. Nagels zitierte § 5 Vergnügungssteuersatzung behandelt die Kartensteuer, 
die bei Erhebung eines Eintrittsgeldes, z.B. für Tanzveranstaltungen, festgesetzt wird. Für den 
Besuch von Spielclubs und Spielcasinos etc. in M ünster wurde, soweit bekannt, bisher kein Eintritt 
erhoben.  
 
Der Verwaltung sind aktuell keine steuerlich relevanten Spielclubs oder ähnliche Einrichtungen 
bekannt. 
 
Seit 2009 werden Pokerveranstaltungen als „Ausspielungen in Spielclubs…. sowie an sonstigen 
öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten….. “ gemäß § 6 Absatz 2 Vergnügungssteuersatzung mit 
20,00 Euro je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche pauschal besteuert. Der Um-
satz derartiger Veranstaltungen ist nicht bekannt. Es ist jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass eine prozentuale Besteuerung des Umsatzes ohne erdrosselnde Wirkung 
keine nennenswerten Mehreinnahmen zur Folge hätte.  
 
Die Städte Bochum, Bad Oeynhausen und Essen besteuern den Spielumsatz mit 5 v. H, 6 v. H. 
bzw. 10 v. H.. Mit dem von Herrn Prof. Dr. Nagels vorgeschlagenen Steuersatz von 27 v. H. dürfte 
die zumutbare Belastung der Veranstalter deutlich überschritten werden. 
 
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung von Herrn Prof. Dr. Nagels nicht umzusetzen 
 
I. V. 
 
gez. Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

01.12.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 18.3.1 Vorberatung
Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 20.3.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0789/2010
Typ
Vorlagen
Datum
27.10.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37