V/0835/2005
Neufassung der Gebührensatzung für die Wochenmärkte in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0835/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Neufassung der Gebührensatzung für die Wochenmärkte in der Stadt Münster Beratungsfolge 22.11.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 29.11.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.12.2005 Hauptausschuss Vorberatung 07.12.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte Gebührensatzung für die Wochenmärkte in der Stadt Münster wird beschlossen. Begründung: Die Wochenmärkte werden als gebührenrechnende Einrichtungen geführt. Von den Beschickern der Wochenmärkte werden gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) Benutzungsgebühren erhoben. Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterde- ckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die letzte Gebührenerhöhung für die Wochenmärkte erfolgte mit der vom Rat der Stadt Münster im Dezember 1996 beschlossenen Gebührensatzung. Die zwischenzeitlichen allgemeinen Kostensteigerungen und die erforderlichen Zahlungen der Er- tragsteuern auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17.05.2000 sind bisher durch Entnahmen aus der Sonderrücklage und Einsparungen aufgefangen worden. Die in den Sonder- rücklagen befindlichen Mittel sind im Haushaltsjahr 2005 aufgebraucht. Ein Ausgleich des zu er- wartenden Fehlbetrages ist somit nicht mehr möglich. Die Gebührenerhöhung zum 01.01.2006 ist erforderlich, um weitere Fehlbeträge in künftigen Jahren zu vermeiden. Mit einem Baukostenzuschuss an die Stadtwerke Münster GmbH konnte im Jahre 2004 die Strom- versorgung auf dem Domplatz modernisiert worden. Neben dem Betrieb der Anlage übernehmen die Stadtwerke auch die Abrechnung der Stromkosten mit den einzelnen Marktbeschickern. Vorlagen-Nr.: V/0835/2005 Auskunft erteilt: Frau Ringelmann Ruf: 492 32 14 E-Mail: Ringelmb@stadt-muenster.de Datum: 11.10.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0835/2005 Im Jahre 2006 sollen auch die restlichen Stadtteilmärkte modernisiert und ein einheitliches Ab- rechnungsschema eingeführt werden. Wie aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Gebühren (Anlage 2) ersichtlich ist, entfällt zukünftig entsprechend der Regelung für den Markt auf dem Domplatz auch für alle anderen städ- tischen Wochenmärkte die Position „mit Strom“. An Stelle der bisher nach Verkaufsfrontmetern erhobenen Strompauschale von 0,82 € je lfd. Meter Verkaufsfront wird über eine neue Gebühren- position (Anlage 2 lfd. Nr. 10) für das Vorhalten des Stromanschlusses eine monatliche Bereitstel- lungsgebühr von 10, 00 € (fixe Kosten) erhoben. Durch die neue Elektrifizierung aller städtischen Wochenmärkte erfolgt eine Gleichbehandlung aller Marktbeschicker, nämlich die verbrauchsge- naue Abrechnung durch die Stadtwerke Münster GmbH auf der Basis des über den digitalen Zäh- ler der einzelnen Händlerinnen / des einzelne n Händlers nachgewiesenen tatsächlichen Strom- verbrauchs (variable Kosten). Die Erhöhung der Grundgebühr von 1,74 € auf 2,00 € (Anlage 2, lfd. Nr. 3) war unumgänglich, um die seit der letzten Gebührenerhöhung im Dezember 1996 beschlossene Kostensteigerung aufzu- fangen. Für die Saisonbeschicker (Händler, die nur wenige Wochen oder Monate um einen Stand- platz nachsuchen) wird erstmalig ein Zuschlag von 2,00 € je angefangener Meter Verkaufsfront eingeführt, da die gesamten Infrastrukturmaßnahmen des Marktes über das ganze Jahr bereit gehalten werden müssen und diese Kosten bisher in vollem Umfang von den restlichen Marktbe- schickern mit finanziert wurden. Die Gebühr für die Imbiss- und Ausschankbetriebe konnte gesenkt werden, da die Betriebe nun- mehr, wenn sie entsprechende Freiflächen für die Bewirtung ihrer Gäste nutzen, im Umfang der tatsächlich genutzten Freiflächen eine Gebühr auf der Basis des Gebührentarifs der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen zu zahlen haben. Diese Regelung wird nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt, um so die Gesamtsituation der Veränderungen dar- zustellen. Die Gebührenposition (Anlage 2, lfd. Nr. 11) ist nicht mehr Bestandteil dieser Satzung, da diese Sondernutzungen über die lfd. Nr. 10 des Gebührentarifs über die Sondernutzungen in öffentlichen Straßen aufgefangen wird. In der Anlage 3 sind die Veränderungen bei den Ausgaben dargestellt. Zu lfd. Nr. 3 Betriebskosten Der Ansatz der Betriebskosten sinkt auf Grund der Realisierung einer einheitlichen Stromversor- gung aller Marktbeschicker auf den städtischen Wochenmärkten. Diese betriebsorganisatorische Umsetzung war möglich, da im Jahre 2002 erstmals digitale Zähler mit einer anerkannten Eich- möglichkeit auf den Markt gekommen sind. Hinzu kommt, dass der Ansatz auf Grund des Wegfalls der Stromkosten und der monatlichen Pauschalen für das Bereitstellen und Aufstellen von mobilen Stromverteilerkästen auf dem Domplatz durch eine Fremdfirma reduziert werden konnte. Zu lfd. Nr. 5 Ertragssteuern Unter dem Begriff Ertragssteuern sind die einzel nen Steuerarten wie Kapitalertragssteuer, Körper- schaftssteuer, Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag zusammengefasst. Die Verpflichtung zur Zahlung von Ertragssteuern resultiert aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2000. Die anzusetzenden Beträge werden sich mittelfristig nach Ausgleich der notwendigen Nachzahlungen und Vorauszahlungen bei einem konstanten und regelmäßig wiederkehrenden Volumen einpendeln. Zu lfd. Nr. 7 Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushaltes Es handelt sich hier um die Personal- und Ausstattungskosten der städtischen Mitarbeiter, welche für den Marktbereich Dienstleistungen erbringen. Der Ansatz ist ab 2005 leicht gesunken, da erstmalig eine differenzierte Aufteilung der Arbeitszeitanteile auf die UA 7300 Marktwesen und UA 7310 Sendwesen vorgenommen wurde. - 3 - V/0835/2005 Zu lfd. Nr. 8 und 9 Abschreibungen und Zinsen Die Abschreibungsbeträge und Zinsen werden jährlich von dem Anlagevermögen des Marktbetrie- bes ermittelt und in die Gebührenrechnung eingestellt. Auf Grund der bereits im Juli 2004 realisier- ten neuen Stromversorgung auf dem Domplatz und der ebenfalls ab 2006 neuen Stromversorgung der übrigen Märkte, steigen die Ausgaben entsprechend. Über die Notwendigkeit der unumgänglichen Anhebung der Gebührensätze wurden die Vertreter der Marktbeschicker und des Generalvikariats des Bistums Münster umfassend informiert. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Anlage 1
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Anlage 1 zur Ratvorlage Nr. V/0835/2005
1
Gebührensatzung für die Wochenmärkte
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 07.12.2005 aufgrund der §§ 7 und
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz am 16.11.2004 (GV NW S. 644), der §§ 1, 2 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610) und des § 71
der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung- folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Marktbeschicker haben für die Benutzung der ihnen überlassenen Verkaufsflächen
eine Gebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Die Fälligkeit wird durch gesonderten Gebührenbescheid festgelegt.
§ 2
Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden Markttag auf den Marktplätzen mit
städtischer Reinigung
1. für alle Geschäfte außer Imbiss- und Ausschankbetriebe
1.1 ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront 3,55
1.2 Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangenen Meter Verkaufsfront 2,00
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden Markttag auf den Marktplätzen ohne
städtische Reinigung
2. für alle Geschäfte außer Imbiss- und Ausschankbetriebe
2.1 ohne Stromversorgung je angefangener Meter Verkaufsfront 2,00
2.2 Zuschlag für Saisonbeschicker je angefangenen Meter Verkaufsfront 2,00
(3) Für Imbiss- und Ausschankbetriebe auf den Marktplätzen beträgt die
Benutzungsgebühr für jeden Markttag je angefangener Meter Verkaufsfront
3.1 bei Märkten ohne Reinigung / ohne Strom 7,00
3.2 bei Märkten mit Reinigung / ohne Strom 8,55
(4) Für die von den Imbiss- und Ausschankbetrieben genutzten Freiflächen wird eine
Gebühr je m² genutzte Freifläche im Monat der Nr. 2 (Tische und Stühle zur
Bewirtung von Gästen), Zone I des Gebührentarifes der Satzung der Stadt Münster
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, in der jeweils gültigen Fassung,
erhoben.
(5) Für das Bereitstellen eines Stromanschlusses ist eine Gebühr von 10,00
zu entrichten.
Anlage 1 zur Ratvorlage Nr. V/0835/2005
2
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
Die Benutzungsgebühr wird am 15. eines jeden Monats fällig.
§ 4
Übergangsregelung
Die Ablösung der bisherigen Strompauschale in Höhe von 0, 82
Meter Verkaufsfront durch die Bereitstellungsgebühr (§ 2 Abs. 5) und die Direktzahlung
an die Stadtwerke Münster GmbH erfolgt mit der Inbetriebnahme der neuen
Stromversorgung der jeweiligen Stadtteilmärkte.
§ 5
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die Gebührensatzung über die
Wochenmärkte und Märkte zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in
der Stadt Münster vom 01.04.1997 in der Fassung vom 13.12.1996 aufgehoben.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Domplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0835/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.10.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37