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V/0586/2022/1

Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"

Vorlagen 24.10.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2022, TOP 13

Anlage A

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Ansehen

V_0586_2022_E1_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinien

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V_0586_2022_E1_Anlage 1_Foerderrichtlinie

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage A

3047 Zeichen

Anlage A zur V/0586/2022/1 
Anlage A zur V/0586/2022 
Kurzüberblick 
Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für 
Münster" im Sinne einer zielführenden Steuerung. Damit stellen die empfohlenen Änderungen der 
Richtlinie und deren Umsetzung eine effektive Weiterentwicklung der Maßnahmen auf dem Weg 
zur Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Das veranschlagte Förderbudget wird 
noch zielgerichteter für besonders energie- und damit CO2-sparende Maßnahmen eingesetzt. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er-
lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Die Teilziele lauten 
„Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klimaschutzpolitik“ 
gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und Handlungsprogramm 
Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E2), sowie die Herausforderungen des Klimawandels in der 
Stadt anzunehmen und mit der Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes (V/0141/2017/E1) 
gemäß dem Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 für Münster 
(V/0799/2019/E1) aktiv entgegenzutreten. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1003 Wohnen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat-Entwurf 2023 für die Jahre 2023 - 
2026 veranschlagt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis 
des Masterplan 100% Klimaschutz die Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klima-
schutzpolitik fortzuführen und auszubauen. Dabei spielen die energetische Sanierung und der 
Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der CO2-Emissionen 
im Stadtgebiet. Der Rat hat zudem mit Beschluss vom 11.12.2019 (V/0799/2019/E1) die Verwal-
tung beauftragt, ein Förderprogramm zur Dachbegrünung zu prüfen und anzustreben. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz sowie 
des Klimaanpassungskonzepts strategische Grundlagen für die zukünftigen politischen Bestre-
bungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung der Stadt beschlossen und damit auch die städti-
schen Zielsetzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergieverbrauchs 
bis 2050 sowie zu einer klimaresilienten Gestaltung der Stadt bekräftigt. Klimaschutz und Klima-
anpassung wirken als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Bereiche und haben daher eine 
hohe Priorität in allen Entscheidungen (V/0482/2019).

V_0586_2022_E1_Anlage 2_Übersicht-der-Änderungen-der-Richtlinien

43213 Zeichen

1 
 
Anlage 2 zu V/0586/2022/E1 
 
Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude“ der 
Stadt Münster   
(Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) 
 
Ziffer Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie 
A.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Förderausschluss - Was wird nicht ge-
fördert? 
[…]  
 
 Maßnahmen, mit denen vor der Be-
willigung bereits begonnen worden 
ist, es sei denn, es wurde ein vorzei-
tiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 ge-
nehmigt. Als Baubeginn der Maß-
nahme gilt der Tag, an dem das 
ausführende Unternehmen mit den 
Arbeiten der jeweils geförderten 
Maßnahme vor Ort begonnen hat. 
Planungs- und Beratungsleistungen 
sowie der Abschluss von Liefer- und 
Leistungsverträgen gelten noch 
nicht als Durchführung der Maß-
nahme. Die Stadt Münster kann, so-
weit sich der Baubeginn nicht im 
Rahmen der Abrechnung der För-
dermaßnahme ergibt, eine Beschei-
nigung des ausführenden Unterneh-
mens über den Beginn der Arbeiten 
vor Ort anfordern. Abweichend da-
von kann bei Maßnahmen aus dem 
Förderbaustein 3 und 4 die Antrag-
stellung bis spätestens 6 Monate 
nach Durchführung der Maßnahme 
erfolgen. Hierbei wird das Datum 
der Schlussrechnung herangezogen 
Förderausschluss - Was wird nicht ge-
fördert? 
[…]  
 
 Maßnahmen, mit denen vor der Be-
willigung bereits begonnen worden 
ist, es sei denn, es wurde ein vorzei-
tiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 ge-
nehmigt. Als Baubeginn der Maß-
nahme gilt der Tag, an dem das aus-
führende Unternehmen mit den Ar-
beiten der jeweils geförderten Maß-
nahme vor Ort begonnen hat. Pla-
nungs- und Beratungsleistungen so-
wie der Abschluss von Liefer- und 
Leistungsverträgen gelten noch nicht 
als Durchführung der Maßnahme. 
Die Stadt Münster kann, soweit sich 
der Baubeginn nicht im Rahmen der 
Abrechnung der Fördermaßnahme 
ergibt, eine Bescheinigung des aus-
führenden Unternehmens über den 
Beginn der Arbeiten vor Ort anfor-
dern. Abweichend davon kann bei 
Maßnahmen aus dem Förderbau-
stein 3 und 4 die Antragstellung bis 
spätestens 6 Monate nach Durch-
führung der Maßnahme erfolgen. 
Hierbei wird das Datum der Schluss-
rechnung herangezogen. 
 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inan-
spruchnahme anderer Förderprogramme 
 
 
 
 
 
 
Art und Höhe der Förderung und Inan-
spruchnahme anderer Förderprogramme 
Die Art und Höhe der Förderung richtet sich 
nach der bei Antragseingang geltenden För-
derrichtlinie.

2 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fördermittel werden in Form von nicht-
rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die 
maximale Fördersumme je Antragsteller 
bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro 
Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber 
hinaus werden Fördermittel nur ausgezahlt, 
wenn durch den Förderantrag eine Förder-
summe von mindestens 500 Euro erreicht 
wird. 
 
Eine Kumulation mit anderen Förderpro-
grammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen. Eine Aus-
nahme stellt das städtische Förderpro-
gramm für Schallschutzfenster dar, hier ist 
eine Kumulation für den Einbau neuer 
Fenster ausgeschlossen. 
  
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschät-
zung eines Architekten oder einer Architek-
tin. 
 
 
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im 
Zeitraum von April bis November eines Jah-
res, wenn die Fördervoraussetzungen vor-
liegen und Haushaltsmittel zur Verfügung 
stehen. Anträge können ganzjährig gestellt 
werden. 
Die Fördermittel werden in Form von nicht-
rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die 
maximale Fördersumme je Antragsteller 
bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 250.000 Euro. Jede Maßnahme Jeder 
m2 Bauteilfläche ist pro Gebäude nur einmal 
förderfähig. Darüber hinaus werden Förder-
mittel nur ausgezahlt, wenn durch den einen 
Förderantrag eine Fördersumme von min-
destens 500 Euro erreicht wird. 
Eine Kumulation mit anderen Förderpro-
grammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen und eine För-
derquote von 60% je Maßnahme nicht über-
schritten wird. Ergibt sich eine Förderquote 
von insgesamt mehr als 60% je Maßnahme, 
hat dies der Antragsteller bzw. die Antrag-
stellerin verpflichtend mitzuteilen, damit der 
Zuschuss nach diesem Förderprogramm 
entsprechend angepasst oder gekürzt wer-
den kann. … 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung 
der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen verbindliche 
Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschät-
zung eines Architekten oder / einer Archi-
tektin oder eines Effizienzexperten / einer 
Effizienzexpertin (www.energie-effizienz-ex-
perten.de). 
A.6 Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen aus 
dem Förderbaustein Altbausanierung, und 
dem Förderbaustein Energieeffizienz im 
Neubau, für die ein Zuschuss beantragt 
wird, darf vor Erteilung des Förderbeschei-
des durch die Stadt Münster nicht begon-
nen werden. Auf Antrag kann eine Geneh-
migung zum vorzeitigen Baubeginn für die 
Mit den Bauarbeiten der geförderten Maß-
nahmen aus dem Förderbaustein Altbausa-
nierung, und dem Förderbaustein Energie-
effizienz im Neubau, für die ein Zuschuss 
beantragt wird, darf vor Erteilung des För-
derbescheides durch die Stadt Münster 
nicht begonnen werden. Auf Antrag kann

3 
 
förderfähigen Maßnahmen erteilt werden. 
Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube-
ginn ist jedoch nur möglich, sofern inner-
halb von 4 Wochen nach Stellung des An-
trags auf vorzeitigen Baubeginn mit den 
Bauarbeiten begonnen wird und im Rah-
men dieses Förderprogramms ausreichend 
Mittel zur Verfügung stehen, aus denen das 
Fördervorhaben gefördert werden kann. Mit 
den Baumaßnahmen darf auch nach An-
tragstellung für einen vorzeitigen Baube-
ginn nicht eher begonnen werden, als dass 
die Genehmigung dazu vorliegt. 
 
eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube-
ginn für die förderfähigen Maßnahmen er-
teilt werden. Eine Genehmigung zum vor-
zeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, 
sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stel-
lung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn 
mit den Bauarbeiten begonnen wird und im 
Rahmen dieses Förderprogramms ausrei-
chend Mittel zur Verfügung stehen, aus de-
nen das Fördervorhaben gefördert werden 
kann werden soll. Der Baubeginn erfolgt auf 
eigenes Risiko, das heißt, die spätere Be-
willigung eines Zuschusses kann nur vorbe-
haltlich von zur Verfügung stehenden För-
dermitteln und nach abgeschlossener An-
tragsprüfung erfolgen.  Mit den Baumaß-
nahmen darf auch nach Antragstellung für 
einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher be-
gonnen werden, als dass die Genehmigung 
dazu vorliegt. 
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der 
durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die Förderemp-
fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För-
derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo-
nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei-
des einen Kostennachweis und alle weite-
ren, in den einzelnen Förderbausteinen, ge-
forderten Nachweise vorzulegen. 
[…] 
Abweichend davon kann bei Maßnahmen 
aus dem Förderbaustein Photovoltaik (Ziffer 
3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrü-
nung (Ziffer 4) die Antragstellung bis spä-
testens 6 Monate nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Da-
tum der Schlussrechnung herangezogen. 
[…]  
Kostennachweise bzw. Nachweise der 
durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die Förderemp-
fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För-
derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo-
nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei-
des einen Kostennachweis und alle weite-
ren, in den einzelnen Förderbausteinen, ge-
forderten Nachweise vorzulegen. 
 […] 
Abweichend davon kann bei Maßnahmen 
aus dem Förderbaustein Photovoltaik (Ziffer 
3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrü-
nung (Ziffer 4) die Antragstellung bis spä-
testens 6 Monate nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Da-
tum der Schlussrechnung herangezogen. 
[…] 
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird 
ein Förderantrag gestellt?  
Antragsverfahren - Wann und wie wird 
ein Förderantrag gestellt?

4 
 
[…] 
Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine 
eigene Hausnummer vorhanden ist oder 
die gemäß Landesbauordnung NRW 
selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
[…] 
[…] 
Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine 
eigene Hausnummer vorhanden ist oder die 
gemäß Landesbauordnung NRW selbst-
ständig nutzbar sind (eigener Zu- und Aus-
gang und eine eigene Treppe). 
[…] 
1.  Förderbaustein Altbausanierung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude 
muss vor dem 01.01.2002 bezugs-
fertig erbaut worden sein. 
 Es muss ein ausführlicher Energie-
beratungsbericht für eine Komplett-
sanierung in einem Zug oder in ein-
zelnen Schritten (individueller Sa-
nierungsfahrplan) für das/die Ge-
bäude eingereicht werden.   
 Der Energieberater oder die Ener-
gieberaterin, der/die den Energiebe-
ratungsbericht erstellt, muss als 
Energieeffizienzexperte durch die 
Deutsche Energie-Agentur (dena) 
gelistet sein.  
 Der Beratungsbericht muss nach 
den Kriterien Vor-Ort-Beratung des 
Bundesamts für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein.  
 Der Energiebedarfsausweis für das 
Wohngebäude muss mit dem För-
derantrag vorgelegt werden. Um die 
Fördermittel zu erhalten, muss nach 
der Sanierung der neue Energiebe-
darfsausweis mit dem aktualisierten 
Gebäudezustand eingereicht wer-
den 
 Es ist ein hydraulischer Abgleich 
nach dem Verfahren B der VdZ-
Fachregel „Optimierung von Hei-
zungsanlagen im Bestand“ im Zuge 
der Umsetzung von Maßnahmen im 
Förderbaustein 1 durchzuführen, 
Förderbaustein energetische Sanierung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude 
muss vor dem 01.01.2002 bezugs-
fertig erbaut worden sein. 
 Der Antrag und Nachweis nach 
Maßnahmendurchführung muss 
durch eine*n bei der Deutsche Ener-
gie-Agentur (dena) gelistete*n Ener-
gieeffizienzexpert*in (www.energie-
effizienz-experten.de) ausgefüllt 
werden. Diese Begleitung wird durch 
einen Zuschuss von 250 Euro pau-
schal je Antrag gefördert. 
 Es muss ein ausführlicher Energie-
beratungsbericht für eine Komplett-
sanierung in einem Zug oder in ein-
zelnen Schritten individueller Sa-
nierungsfahrplan (iSFP) oder 
Energieberatungsbericht sowie 
der Bauteilnachweis (U-Wert Be-
rechnung) für die zu sanierenden 
Bauteile für das / die Gebäude ein-
gereicht werden […] 
 Der Energiebedarfsausweis für das 
Wohngebäude muss mit dem För-
derantrag vorgelegt werden. Um die 
Fördermittel zu erhalten, muss nach 
der Sanierung der neue Energiebe-
darfsausweis mit dem aktualisierten 
Gebäudezustand eingereicht wer-
den. 
 Es ist Bei Dämmung von > 50% der 
wärmeübertragenden Fläche der 
entsprechenden Gesamtbauteilflä-
che und beim Heizungsaustausch

5 
 
der ebenfalls förderfähig ist (Ab-
schnitt 1.12). Dies ist nicht notwen-
dig, sofern nur der Einbau einer Lüf-
tungsanlage nach Abschnitt 1.7 ge-
fördert wird. 
 
muss ein hydraulischer Abgleich 
nach dem Verfahren B der VdZ-
Fachregel „Optimierung von Hei-
zungsanlagen im Bestand“ im Zuge 
der Umsetzung von Maßnahmen im 
Förderbaustein 1 durchzuführen, der 
ebenfalls förderfähig ist (Abschnitt 
1.12). Dies ist nicht notwendig, so-
fern nur der Einbau einer Lüftungs-
anlage nach Abschnitt 1.12 gefördert 
wird. durchgeführt werden. Dieser 
wird mit 2 Euro pro m² beheizte 
Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 
10 Euro pro neu eingebautem vor-
einstellbareren Thermostatventil be-
zuschusst. In folgenden Fällen ent-
fällt die Verpflichtung zur Durchfüh-
rung eines hydraulischen Abgleichs 
nach dem Verfahren B der VdZ-
Fachregel: 
 Für Wohneinheiten mit Etagenhei-
zungen in Mehrfamilienhäusern 
 Falls überwiegend Flächenheizun-
gen vorhanden sind (Fußbodenhei-
zung, Wandheizung oder gemischter 
Heizungsformen)  
 Bei Einrohr-Heizungssystemen 
1.  
Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags-
stellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
 die Unterlagen über die Energie-
sparberatung (Energieberatungsbe-
richt nach den Kriterien Vor-Ort-Be-
ratung des BAFA) 
 der Energiebedarfsausweis für das 
Wohngebäude (bei Antragstellung 
reicht ein Entwurf des Energiebe-
darfsausweises ohne Registrier-
nummer aus) 
 der ausführliche Kostenvoranschlag 
bzw. die Kostenschätzung eines Ar-
chitekten oder einer Architektin 
  
Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags-
stellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
 der Energieberatungsbericht bzw. 
der individuelle Sanierungsfahrplan 
(iSFP) nach den Kriterien der Vor-
Ort-Beratung des BAFA inklusive 
Bauteilnachweis (U-Wert Berech-
nung) für die sanierten Bauteile  
 der Energiebedarfsausweis für das 
Wohngebäude (bei Antragstellung 
reicht ein Entwurf des Energiebe-
darfsausweises ohne Registriernum-
mer aus)

6 
 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) ein-
gereicht werden:  
[…] 
 neuer Energiebedarfsausweis mit 
Registriernummer und von einer 
sachverständigen Person unter-
zeichnet, in dem die an dem Wohn-
gebäude durchgeführten Energie-
sparmaßnahmen nach Abschluss 
der Bauarbeiten dokumentiert wer-
den 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzu-
reichen, die sich aus den entspre-
chend geförderten Maßnahmen er-
geben und den jeweiligen Unter-
punkten zu entnehmen sind 
 
 
 der ausführliche Kostenvoranschlag 
bzw. die Kostenschätzung eines / ei-
ner Architekt*in oder eines / einer 
Energieeffizienzexpert*in 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) ein-
gereicht werden:  
[…] 
 neuer Energiebedarfsausweis mit 
Registriernummer und von einer 
sachverständigen Person unter-
zeichnet, in dem die an dem Wohn-
gebäude durchgeführten Energie-
sparmaßnahmen nach Abschluss 
der Bauarbeiten dokumentiert wer-
den 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 Formulare Bestätigung des Spitzen-
verbands der Gebäudetechnik (VdZ) 
über den hydraulischen Abgleich mit 
Angabe zum Verfahren zur Durch-
führung des hydraulischen Abgleichs 
sowie der davon betroffenen beheiz-
ten Wohnfläche in m² einzureichen. 
Formulare Bestätigung des VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/formu-
lare-hydraulischer-abgleich/ 
 ggf. erneuter Bauteilnachweis (U-
Wert Berechnung), falls Abweichun-
gen zum bei Antragstellung einge-
reichten Bauteilnachweis bestehen 
 ggf. Lüftungskonzept über die Not-
wendigkeit lüftungstechnischer Maß-
nahmen 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzu-
reichen, die sich aus den entspre-
chend geförderten Maßnahmen er-
geben und den jeweiligen Unter-
punkten zu entnehmen sind 
1.1.1  Dämmung Dach / Oberste Geschossde-
cke 
Dämmung Dach / Oberste Geschossde-
cke

7 
 
Förderhöhe  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro 
je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht. Wird ein Wär-
medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 
W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu-
schuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Flä-
che. 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der 
obersten Geschossdecke wird mit 10 
20 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U ≤ 0,20 14 W/m2K erreicht. Wird 
ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 
0,15 12 W/m2K erreicht, so erhöht sich der 
Zuschuss auf 20 30 Euro je m2 gedämmter 
Fläche. 
Die Dämmung der obersten Geschossde-
cke wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Flä-
che gefördert, wenn der Wärmedurchgangs-
koeffizient den Wert von U ≤ 0,14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffi-
zient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 
gedämmter Fläche.  
1.1.2  Fördervoraussetzung 
Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-
6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 die-
ser Richtlinien gesondert gefördert werden 
kann. Wird ausschließlich die Dämmung 
der obersten Geschossdecke gefördert, ist 
dies nicht erforderlich. 
 
Fördervoraussetzung 
Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 
zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 dieser 
Richtlinien gesondert gefördert werden 
kann. Wird ausschließlich die Dämmung der 
obersten Geschossdecke gefördert, ist dies 
nicht erforderlich. Bei Sanierungsmaßnah-
men, welche die Luftdichtheit des Gebäu-
des erhöhen, ist für alle Wohneinheiten, die 
an die neu gedämmte Fläche grenzen, ein 
Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüf-
tungstechnischer Maßnahmen zu erstellen. 
1.2.1 Einbau neuer Fenster und Außentüren 
Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der 
Austausch bestehender Fenster, der Ein-
bau und die Erneuerung von Dachfenstern 
sowie der Austausch bestehender Haustü-
ren, Balkon- und Terrassentüren sowie 
Fenster und Türen zu Wintergärten unter 
Einhaltung der benannten U-Werte. Die 
Förderung beträgt 20 Euro je m2 Fläche 
Einbau neuer Fenster und Außentüren 
Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der 
Austausch bestehender Fenster, der Einbau 
und die Erneuerung von Dachfenstern so-
wie der Austausch bestehender Haustüren, 
Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster 
und Türen zu Wintergärten unter Einhaltung 
der benannten U-Werte. Die Förderung be-
trägt 20 30 Euro je m2 Fläche des neuen

8 
 
des neuen bzw. erneuerten Bauteils, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient des ge-
samten Bauteils (Glas einschließlich Rah-
men) den Wert von UW,BW ≤ 1,0 W/m2K er-
reicht. Werden Bauteile mit einem Wärme-
durchgangskoeffizienten von UW,BW ≤ 0,8 
W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) ein-
gebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 
Euro je m2 Fläche. 
 
bzw. erneuerten Bauteils, wenn der Wärme-
durchgangskoeffizient des gesamten Bau-
teils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert 
von UW,BW ≤ 1, 0,95 W/m2K erreicht. Wer-
den Bauteile mit einem Wärmedurchgangs-
koeffizienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas 
einschließlich Rahmen) eingebaut, so er-
höht sich die Förderung auf 30 40 Euro je 
m2 Fläche. 
1.2.2 Fördervoraussetzung 
Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-
6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 die-
ser Richtlinien gesondert gefördert werden 
kann. 
 
Fördervoraussetzung 
Es ist für alle Wohneinheiten, in denen 
Fenster oder Türen ausgetauscht werden, 
ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 über 
die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maß-
nahmen zu erstellen, welches nach Ziffer 
1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert 
werden kann. 
1.3.1 Außenwanddämmung 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 
Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U ≤ 0,19 W/m2K erreicht. Wird ein 
Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 
W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu-
schuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Flä-
che.  
Eine Kerndämmung wird mit 2 Euro je m2 
gefördert, wenn die Luftschicht den Wert 
von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen 
müssen eine Mindestdämmung von 2 cm 
erhalten (min. WLG 035). 
 
Außenwanddämmung 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 
30 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, 
wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den 
Wert von U ≤ 0,19 20 W/m2K erreicht. Wird 
ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 
0,16 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu-
schuss auf 2040 Euro je m2 gedämmter Flä-
che.  
Eine Kerndämmung wird mit 2 3 Euro je m2 
gefördert., wenn die Luftschicht den Wert 
von mindestens 5,0 cm übersteigt beträgt. 
Fensterlaibungen müssen eine Mindest-
dämmung von 2 cm erhalten (min. WLG 
035). Das verwendete Dämmmaterial muss 
mindestens die WLG 035 aufweisen (λ ≤ 
0,035 W/(mK)). 
Ziffer 
1.4.1 
Innendämmung Innendämmung

9 
 
Förderhöhe 
Die Innendämmung (Dämmung der Außen-
wände von innen) wird mit 20 Euro je m2 
gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von 
U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte 
Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß 
EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erfor-
derliche Flankendämmung wird gleicherma-
ßen gefördert.  
Die notwendige bauphysikalische Beglei-
tung der Ausführung einer Innendämmung 
(Dämmung der Außenwände von innen) 
durch eine staatlich anerkannte Person für 
Schall- und Wärmeschutz (saSV) wird zu-
sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags 
(inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 
Euro gefördert.  
Förderhöhe 
Die Innendämmung (Dämmung der Außen-
wände von innen) wird mit 20 40 Euro je m2 
gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von 
U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Flä-
che wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV 
GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. erfor-
derliche Flankendämmung wird gleicherma-
ßen gefördert.  
Die notwendige bauphysikalische Beglei-
tung der Ausführung einer Innendämmung 
(Dämmung der Außenwände von innen) 
durch eine staatlich anerkannte Person für 
Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer 
Person, die als Energieeffizienzexpert*in 
durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) 
gelistet ist wird zusätzlich mit 50% des 
Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), 
maximal jedoch 500 750 Euro gefördert.  
 
1.4.2  Fördervoraussetzung 
Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm-
mung durch eine staatlich anerkannte Per-
son für Schall- und Wärmeschutz (saSV) o-
der einer Person, die als Energieeffizienz-
experte durch die Deutsche Energie-Agen-
tur (dena) gelistet ist Bei einer reinen Däm-
mung von Heizkörpernischen entfällt die 
Notwendigkeit einer bauphysikalischen Be-
gleitung. 
 
Fördervoraussetzung 
Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm-
mung durch eine staatlich anerkannte Per-
son für Schall- und Wärmeschutz (saSV) o-
der einer Person, die als Energieeffizienzex-
perte Energieeffizienzexpert*in durch die 
Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet 
ist Bei einer reinen Dämmung von Heizkör-
pernischen entfällt die Notwendigkeit einer 
bauphysikalischen Begleitung.  
1.5.1 Kellerdecke / Unterster Geschossboden 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des 
untersten Geschossbodens wird mit 5 Euro 
je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 
Kellerdecke / Unterster Geschossboden 
Förderhöhe 
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des un-
tersten Geschossbodens wird mit 5 10 Euro 
je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn 
der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert

10 
 
von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wär-
medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 
W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu-
schuss auf 10 Euro je m2 gedämmter Flä-
che.  
von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wär-
medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 
W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu-
schuss auf 10 15 Euro je m2 gedämmter 
Fläche.  
1.5.2 
(alt) 
Fördervoraussetzung 
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des 
untersten Geschossbodens kann nur in 
Verbindung mit anderen Dämmmaßnah-
men (1.1 bis 1.4) gefördert werden. 
 
entfällt 
1.6.1  Heizungsaustausch 
Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Hei-
zungsanlage oder einer bestehenden 
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 
3.000 Euro bezuschusst, wenn diese durch 
eine der folgenden Technologien ersetzt 
wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, 
Hackschnitzelkessel, Scheitholz-
vergaserkessel) 
 Wärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes 
Nah- oder Fernwärmeversor-
gungsnetz 
 
In Kombination mit der Förderung einer die-
ser Technologien kann zusätzlich ein Bo-
nus in Höhe von 1.500 € für die Installation 
einer Solarthermieanlage mit min. 5 m² Kol-
lektorfläche gewährt werden. 
 
Heizungsaustausch 
Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Hei-
zungsanlage oder einer bestehenden 
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 
3.000 Euro bezuschusst, wenn diese in 
Kombination mit mindestens einer Dämm-
maßnahme ausgeführt wird oder ein be-
stimmtes Wärmeschutzniveau nachgewie-
sen werden kann und durch eine der folgen-
den Technologien ersetzt wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, 
Hackschnitzelkessel, Scheitholz-
vergaserkessel) 
 Wärmepumpe Wärmepumpe, die 
den technischen Mindestanfor-
derungen nach BAFA-Förderung 
entspricht 
 Anschluss an ein bestehendes 
Nah- oder Fernwärmeversor-
gungsnetz 
 
In Kombination mit der Förderung einer die-
ser Technologien kann zusätzlich ein Bonus 
in Höhe von 1.500 € für die Installation einer 
Solarthermieanlage mit min. 5 m² Kollektor-
fläche gewährt werden.

11 
 
1.6.2  Fördervoraussetzung 
Die verwendeten Komponenten (Biomasse-
anlagen, Wärmepumpen) müssen die Vo-
raussetzungen für eine Förderung nach 
den aktuell geltenden Bestimmungen der 
Bundesförderung für effiziente Gebäude 
(BEG EM) erfüllen.  
 
Fördervoraussetzung 
Die verwendeten Komponenten (Biomasse-
anlagen, Wärmepumpen) müssen die Vo-
raussetzungen für eine Förderung nach den 
aktuell geltenden Bestimmungen der Bun-
desförderung für effiziente Gebäude (BEG 
EM) erfüllen.  
Der Zuschuss für den Heizungstausch wird 
nur in Kombination mit dem Nachweis über 
die Durchführung von mindestens einer der 
folgenden Dämmmaßnahmen gewährt. Der 
Nachweis über die Durchführung mindes-
tens einer der genannten Dämmmaßnah-
men kann sich sowohl auf beantragte als 
auch auf bereits umgesetzte Maßnahmen 
beziehen: 
 Dämmung des Daches oder der 
obersten Geschossdecke  
 Dämmung der Außenwand 
 Dämmung der Kellerdecke 
 
Alternativ kann der Nachweis bereits umge-
setzter Dämmmaßnahmen über den spezifi-
schen Transmissionswärmeverlust (H‘T) 
des gesamten Wohngebäudes erfolgen. Der 
Wert von 0,91 W/m²K darf dabei nicht über-
schritten werden (dieser Wert ist dem indivi-
dueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder 
Energieberatungsbericht zu entnehmen). 
1.6.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertig-
stellung der Maßnahme 
 Es ist ein durch eine fachkundige 
Person ausgefülltes Formblatt der 
Stadt Münster zum Austausch einer 
fossil befeuerten Heizungsanlage 
einzureichen. Dies kann durch ein 
Fachunternehmen, eine Sachver-
ständige Person für Schall- und 
Wärmeschutz, Mitglieder der Ener-
gieeffizienz-Experten-Datenbank o-
der Qualitätssicherer erfolgen. 
Einzureichende Unterlagen  
bei Antragstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im 
Original) müssen eingereicht werden: 
 Der Nachweis erfolgt, indem die 
Dämmmaßnahme(n) ebenfalls mit 
dem aktuellen Förderantrag bean-
tragt wird / werden. 
 Der Nachweis von bereits durchge-
führten Dämmmaßnahme(n) er-
folgt unter Einhaltung des spezifi-

12 
 
schen Transmissionswärmeverlus-
tes von 0,91 W/m²K durch eines der 
folgenden Dokumente: 
o Eine Kopie des alten Antra-
ges aus dem Förderpro-
gramm klimafreundliche 
Wohngebäude 
o Eine Kopie des alten Förder-
antrag BEG (KfW, BAFA)  
o Eine Bestätigung EEE mit 
dem Förderantrag zum Hei-
zungstausch 
 
nach Fertigstellung der Maßnahme 
 Es ist ein durch eine fachkundige 
Person ausgefülltes Formblatt der 
Stadt Münster zum Austausch einer 
fossil befeuerten Heizungsanlage 
einzureichen. Dies kann durch ein 
Fachunternehmen, eine Sachver-
ständige Person für Schall- und 
Wärmeschutz, oder ein Mitglied der 
Energieeffizienz-Experten-Daten-
bank oder Qualitätssicherer erfol-
gen.  
Ziffer 
1.7 
(alt) 
Einbau energiesparender Lüftungsanla-
gen 
Förderhöhe 
Der Einbau einer bedarfsgeführten zentra-
len Abluftanlage wird pauschal mit 800 
Euro je Wohneinheit und maximal 4.800 
Euro je Gebäude gefördert.  
[…] 
Der Einbau energiesparender zentraler Zu- 
und Abluftanlagen mit Energieeffizienz-
klasse A oder effizienter/besser wird pau-
schal mit 1.000 Euro je Wohneinheit und 
maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert.  
[…] 
entfällt

13 
 
1.8.1 
(alt) 
1.7.1 
(neu) 
Bonus ökologische/umweltfreundliche 
Dämmstoffe 
Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe 
wird mit einer zusätzlichen Förderung von 
12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung 
der unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten U-
Werte honoriert und wird ergänzend zu den 
dort genannten Förderbeträgen gezahlt. 
Bonus nachwachsende Dämmstoffe 
Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher nachwach-
sender Dämmstoffe wird mit einer zusätzli-
chen Förderung von 12 Euro je m² Bauteil-
fläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 
1.3 bis 1.5 genannten U-Werte honoriert 
und wird ergänzend zu den dort genannten 
Förderbeträgen gezahlt. 
1.8.2 
(alt) 
1.7.2 
(neu) 
Fördervoraussetzungen 
An umweltfreundliche Baustoffe werden fol-
gende Anforderungen gestellt:  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-
Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo-
gie Rosenheim GmbH (IBR) 
 
[…] 
 
Fördervoraussetzungen 
An umweltfreundliche nachwachsende Bau-
stoffe werden wird folgende Anforderungen 
gestellt:  
 Listung als „nachwachsender Roh-
stoff“ in der Datenbank der der der 
Fachagentur Nachwachsende Roh-
stoffe (FNR): www.die-nachwach-
sende-produktwelt.de 
 Zertifizierung mit dem natureplus®-
Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo-
gie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden nachwachsende Dämmstoffe in 
fachlich sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätz-
liche Fördersatz ab einem Anteil von 80% 
des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in 
voller Höhe gezahlt. Werden weniger als 
80% der Bauteilfläche des wärmedämmen-
den Bauteilaufbaus mit nachwachsenden 
Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter 
Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten Förders-
ätze. 
1.10 Bonus Lüftungskonzept 
Förderhöhe 
Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird 
in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags 
entfällt

14 
 
(inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 
Euro gefördert.  
[…] 
1.11 
(alt) 
 
1.9 
(neu) 
Bonus Luftdichtheitsmessung  
Förderhöhe 
Für die Durchführung einer Luftdichtheits-
messung wird pauschal ein Zuschuss in 
Höhe von 250 Euro gewährt. 
Bonus Luftdichtheitsmessung  
Förderhöhe 
Für die Durchführung einer Luftdichtheits-
messung wird pauschal ein Zuschuss in 
Höhe von 250 500 Euro gewährt. 
1.12. Hydraulischer Abgleich 
Förderhöhe 
Die Optimierung des Heizungssystems 
über die Durchführung eines hydraulischen 
Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-
Fachregel „Optimierung von Heizungsanla-
gen im Bestand“ wird mit 2 Euro je m² be-
heizter Wohnfläche, maximal jedoch 1.500 
Euro je Gebäude bezuschusst. 
[…] 
 
Anpassung siehe Ziffer 1 
2.1 Energieeffizienter Neubau 
2.1.1 Förderhöhe 
Der Neubau eines Wohngebäudes, das im 
sog. Passivhaus-Standard (Heizwärmebe-
darf maximal 15 kWh pro m² und Jahr) er-
richtet wird, wird wie folgt bezuschusst: 
Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 
Euro pauschal 
[…] 
Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je 
Wohneinheit, max. jedoch 40.000 Euro je 
Gebäude. 
[…] 
entfällt

15 
 
2.2.1 
(alt) 
2.1.1 
(neu 
Ökologische/ umweltfreundliche Dämm-
stoffe im Neubau 
Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe 
im Neubau wird mit einer Förderung von 
2.500 Euro pauschal je Gebäude honoriert. 
 Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau 
Förderhöhe 
Der Einbau umweltfreundlicher nachwach-
sender Dämmstoffe im Neubau wird mit ei-
ner Förderung von 2.500 5.000 Euro pau-
schal je Gebäude honoriert. 
2.2.2 
(alt) 
2.1.2 
(neu) 
Fördervoraussetzungen 
Das neu zu errichtende Wohngebäude 
muss mindestens die Anforderungen des 
KfW-Effizienzhaus 55 Standards erfüllen. 
An umweltfreundliche Baustoffe werden fol-
gende Anforderungen gestellt:  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-
Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo-
gie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in 
fachlich sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der För-
derzuschuss ab einem Anteil von 50% der 
wärmedämmenden Bauteilfläche in voller 
Höher gezahlt. 
Fördervoraussetzungen 
 Das neu zu errichtende Wohnge-
bäude muss mindestens die Anfor-
derungen des KfW-Effizienzhaus 55 
Standards der Effizienzhaus 40-
Stufe gemäß BEG erfüllen. 
 An umweltfreundliche nachwach-
sende Baustoffe wird folgende An-
forderungen gestellt:  
 Listung als „nachwachsender Roh-
stoff“ in der Datenbank der der der 
Fachagentur Nachwachsende Roh-
stoffe (FNR): www.die-nachwach-
sende-produktwelt.de 
 Zertifizierung mit dem natureplus®-
Qualitätszeichen oder  
 Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder 
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo-
gie Rosenheim GmbH (IBR) 
 Werden umweltfreundliche nach-
wachsende Dämmstoffe in fachlich 
sinnvoller Kombination mit anderen 
Dämmstoffen eingebaut, so wird der 
Förderzuschuss ab einem Anteil von 
50% der wärmedämmenden Bauteil-
fläche in voller Höher gezahlt.  
 Der Antrag muss durch eine*n bei 
der Deutsche Energie-Agentur 
(dena) gelistete*n Energieeffizienz-
expert*in (www.energie-effizienz-ex-
perten.de) oder eine Architektin oder 
einen Architekten ausgefüllt werden. 
Diese Begleitung wird durch einen 
Zuschuss von 250 Euro pauschal je 
Antrag gefördert.

16 
 
2.2.3 
(alt) 
2.1.3 
(neu) 
Einzureichende Unterlagen nach Durchfüh-
rung der Maßnahme 
Nach Abschluss der Baumaßnahme, spä-
testens aber innerhalb von 18 Monaten 
nach Bewilligung, muss als Leistungsnach-
weis eingereicht werden:  
 die Schlussrechnung und ein Zah-
lungsbeleg (z.B. Kopie des Konto-
auszuges), aus dem hervorgeht, 
dass umweltfreundliche Dämmstoffe 
(mit Angabe der Bauteilflächen, der 
verwendeten Dämmmaterialien, 
etc.) eingesetzt wurden 
 eine Kopie des Energiebedarfsaus-
weises mit Registriernummer für 
das Wohngebäude und von einer 
sachverständigen Person unter-
zeichnet.  
Aufgrund des Leistungsnachweises wird 
der Bewilligungsbescheid endgültig erlas-
sen. 
 
Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung 
 Unterzeichnetes Förderantragsfor-
mular im Original mit Unterschrift 
des Hauseigentümers bzw. der 
Hauseigentümerin und ggf. des / der 
Miteigentümer*in 
 Angebot bzw. Kostenvoranschlag 
aus denen hervorgeht, dass nach-
wachsende Dämmstoffe (mit An-
gabe der Bauteilflächen, der verwen-
deten Dämmmaterialien, etc.) einge-
setzt werden sollen 
 Bestätigung von einem / einer bei 
der Deutschen Energie-Agentur 
(dena) gelistete*n Energieeffizienz-
expert*in oder einer Architektin oder 
einem Architekten, dass das neu zu 
errichtende Wohngebäude mindes-
tens   die Anforderungen der Effizi-
enzhaus-Stufe 40 gemäß BEG er-
füllt. 
nach Durchführung der Maßnahme 
[…] 
 Bei Veränderung gegenüber An-
tragsstellung: Bestätigung von ei-
nem / einer bei der Deutschen Ener-
gie-Agentur (dena) gelistete*n Ener-
gieeffizienzexpert*in oder einer Ar-
chitektin oder eines Architekten, 
dass das neu zu errichtende Wohn-
gebäude   mindestens die Anforde-
rungen der Effizienzhaus-Stufe 40 
gemäß BEG erfüllt:  
[…] 
Ziffer 
2.3 
Energetische Qualitätssicherung im 
Neubau 
2.3.1 Förderhöhe 
entfällt

17 
 
Die Förderung der Durchführung einer 
Energetischen Qualitätssicherung im Neu-
bau beträgt pauschal 1.100 Euro für ein 
Ein-/Zweifamilienhaus (50 % der Gesamt-
kosten). Der Eigenanteil des Antragsstel-
lenden liegt ebenfalls bei 1.100 Euro für ein 
Ein-/Zweifamilienhaus. 
[…] 
Ziffer 
3. 
Förderbaustein Photovoltaik 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
[…] 
 Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 
kann kombiniert werden. 
 Die Antragstellung kann im Vor-
hinein oder bis zum Ende des 6. 
Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Be-
messung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
[…] 
 
 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
 […] 
Förderbaustein Photovoltaik 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
… 
 Maßnahmen aus diesem Förderbau-
stein sind sowohl an bestehenden als 
auch an neu zu errichtenden Gebäu-
den förderfähig.  
 Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 
kann kombiniert werden. 
 Die Antragstellung kann im Vor-
hinein oder bis zum Ende des 6. Mo-
nats nach Durchführung der Maß-
nahmen erfolgen. Für die Bemes-
sung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
 Mit der Umsetzung der geförderten 
Maßnahme darf erst nach Eingang 
des Bewilligungsbescheids begon-
nen werden. 
 […] 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Siehe Ziffer 3.1.3 
3.1.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, 
einem Mehrfamilienhaus oder an Fas-
sade 
Förderhöhe 
Die erstmalige Installation einer Photovolta-
ikanlage (PV-Anlage) auf einem neu zu er-
richtenden Gründach, auf einem Mehrfami-
Photovoltaikanlage auf einem Gründach, 
einem Mehrfamilienhaus oder an Fas-
sade 
Fördergegenstand und Förderhöhe 
Die erstmalige Installation einer Photovolta-
ikanlage (PV-Anlage) entweder auf

18 
 
lienhaus oder an der Fassade eines Wohn-
gebäudes wird mit 300 Euro je Kilowatt-
peak (kWp) installierter Leistung bezu-
schusst. Der Zuschuss wird dabei nur ein-
mal je förderfähiger Einheit gewährt. 
 einem neu zu errichtenden Grün-
dach auf Ein- und Mehrfamilien-
wohnhäusern (gemäß den Anforde-
rungen der Ziffer 4 dieser Richtlinie),  
 auf einem Mehrfamilienhaus oder  
 an der Fassade von Ein- und Mehr-
familienwohnhäusern 
wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) in-
stallierter Leistung bezuschusst. Der Zu-
schuss wird dabei nur einmal je förderfähi-
ger Einheit gewährt. 
3.1.2  Fördervoraussetzung 
[…] 
Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusam-
menhang ein Wohngebäude mit drei oder 
mehr Wohneinheiten. 
 
Fördervoraussetzung 
[…]  
 Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem 
Zusammenhang ein Wohngebäude 
mit drei oder mehr Wohneinheiten. 
Der erzeugte Strom für PV-Anlagen 
auf einem Mehrfamilienhaus muss 
allen Bewohnern verfügbar gemacht 
werden. Dies kann z.B. über eine 
Abdeckung des Allgemeinstromver-
brauchs oder über ein Mieter-
stromangebot realisiert werden. PV-
Anlagen, die 100% des lokal erzeug-
ten Stroms in das öffentliche Strom-
netz einspeisen, sind ebenfalls för-
derfähig. 
 Werden über die Festsetzungen ei-
nes Bebauungsplanes oder anderer 
baurechtlicher Vorgaben hinaus zu-
sätzliche PV-Module installiert, so 
kann ebenfalls eine Förderung ge-
währt werden. Hier ist grundsätzlich 
nur der nachgewiesene, über die 
baurechtliche Verpflichtung hinaus-
gehende Anteil der Anlage förderfä-
hig. 
Ziffer 
3.1.3 
Einzureichende Unterlagen nach Fertigstel-
lung der Maßnahme 
 Kopie des vom Fachbetrieb un-
terzeichneten Inbetriebsetzungs-
protokolls der PV-Anlage 
Einzureichende Unterlagen nach Fertigstel-
lung 
Bei Antragstellung:

19 
 
 Kopie der Schlussrechnung des 
ausführenden Fachbetriebes mit 
Angabe zur Größe der PV-
Anlage in kWp 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie 
des Kontoauszuges) 
 
 Unterzeichnetes Förderantragsfor-
mular im Original mit Unterschrift 
des / der Hauseigentümer*in und 
ggf. des / der Miteigentümer*in 
 Kostenvoranschlag des ausführen-
den Fachunternehmens 
 Datenblatt zur Anlage 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur 
Antragstellung eingereicht werden: 
 Kopie des vom Fachbetrieb unter-
zeichneten Inbetriebsetzungsproto-
kolls der PV-Anlage, bzw. ausgefüll-
tes Formblatt der Stadt Münster zur 
Inbetriebnahme einer PV-Anlage 
 Kopie der Schlussrechnung des aus-
führenden Fachbetriebes mit An-
gabe zur Größe der PV-Anlage in 
kWp 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des 
Kontoauszuges) 
Ziffer 
3.2. 
Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher-
system 
Für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweite-
rungen mit einer installierten Leistung von 
mehr als 10 bis maximal 30 kWp beträgt 
der Zuschuss in Verbindung mit einem: 
 Lithium-Ionen Batteriespeicher-
system: 1.500 Euro 
 Salzwasserbatteriespeichersys-
tem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) 
oder einem Redox-Flow-Batte-
riespeichersystem (VRF Vana-
dium-Redox-Flow): 3.000 Euro 
[…] 
entfällt 
Ziffer 
3.3 
Bonus Netzdienliche Photovoltaik 
Für die Fördermaßnahmen nach Ziffer 3.1 
und 3.2 können folgende Boni gewährt wer-
den: 
entfällt

20 
 
 500 € Bonus bei prognosebasierter 
und netzdienlicher Speicherladung 
 500 € Bonus bei Kombination mit 
lastmanagementfähiger Elektroauto-
ladestation 
 500 € Bonus bei Kombination mit 
lastmanagementfähiger Wärme-
pumpenanlage 
[…] 
Ziffer 
4. 
Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
[…] 
 Die Antragstellung kann im Vor-
hinein oder bis zum Ende des 6. 
Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Be-
messung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
[…] 
 
Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
[…] 
 Die Antragstellung kann im Vor-
hinein oder bis zum Ende des 6. Mo-
nats nach Durchführung der Maß-
nahmen erfolgen. Für die Bemes-
sung der Frist ist das Datum der 
Schlussrechnung maßgebend. 
 Mit der Umsetzung der geförderten 
Maßnahme darf erst nach Eingang 
des Bewilligungsbescheids begon-
nen werden. 
... 
Ziffer 
4.3 
(alt) 
4.1.3 
(neu) 
Fördervoraussetzungen 
 Die Dachbegrünung ist auf einer 
Asbest- und PVC-freien Dachab-
dichtung aufzubringen.  
[…] 
 
Fördervoraussetzungen 
 Die Auf Neubauten oder bei Sa-
nierung des Dachs ist die Dach-
begrünung ist auf einer Asbest- 
und PVC-freien Dachabdichtung 
aufzubringen. Im Gebäudebe-
stand ist die Förderung auf einer 
PVC-haltigen Dachabdichtung 
zulässig, wenn eine intakte wur-
zelfeste Dachabdichtung vorliegt. 
[…] 
Ziffer 
4.4 
(alt) 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur 
Antragstellung eingereicht werden: 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis 
nach Durchführung der Maßnahme 
Bei Antragstellung:

21 
 
 
4.1.4 
(neu) 
 eine Kopie der Schlussrechnung 
mit Angabe der förderfähigen 
Kosten des ausführenden Fach-
betriebes, die erkennen lässt, 
welche Maßnahmen (mit An-
gabe der begrünten Bauteilflä-
chen) durchgeführt worden sind 
und wann mit der Umsetzung 
der Maßnahme begonnen wor-
den ist. Bei den Kosten ist 
grundsätzlich von den Bruttokos-
ten auszugehen.  
 Amtlicher Lageplan (Flurkarte), 
M 1:500 oder eine aussagekräf-
tige maßstäbliche Skizze, aus 
der die Fläche für die Begrü-
nungsmaßnahme mit Maßanga-
ben zweifelsfrei entnommen 
werden kann (Flurkarte unter 
https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadt-
plan) 
 Fotodokumentation des Aus-
gangs- und Endzustandes  
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie 
des Kontoauszuges) 
 
 Angebot des ausführenden 
Unternehmens 
 Amtlicher Lageplan (Flur-
karte), M 1:500 oder eine 
aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Flä-
che für die Begrünungsmaß-
nahme mit Maßangaben 
zweifelsfrei entnommen wer-
den kann (Flurkarte unter 
https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/applica-
tion/Stadtplan) 
 
Nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der 6 10-Monats-Frist 
zur Antragstellung eingereicht werden: 
 eine Kopie der Schlussrechnung 
mit Angabe der förderfähigen 
Kosten des ausführenden Fach-
betriebes, die erkennen lässt, 
welche Maßnahmen (mit Angabe 
der begrünten Bauteilflächen) 
durchgeführt worden sind und 
wann mit der Umsetzung der 
Maßnahme begonnen worden 
ist. Bei den Kosten ist grundsätz-
lich von den Bruttokosten auszu-
gehen.  
 Fotodokumentation des Aus-
gangs- und Endzustandes  
 Es ist ein durch eine fachkundige 
Person ausgefülltes Formblatt 
der Stadt Münster zum Nachweis 
der Errichtung eines Gründaches 
einzureichen. Als fachkundige 
Person gilt das ausführende 
Fachunternehmen oder ein bau-
leitender Ingenieur. 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie 
des Kontoauszuges)

V_0586_2022_E1_Anlage 1_Foerderrichtlinie

45045 Zeichen

Anlage 1 zu V/0586/2022/E1 
 
 
Richtlinie des städtischen Förderprogramms 
 Klimafreundliche Wohngebäude  
für Münster 
 
 
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ ................................ .... 3 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ................................ ........................ 3 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................ ...............................  3 
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ................................ .................... 4 
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ..... 4 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 5 
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ................................ ......................... 5 
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen ................. 6 
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 7 
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ...............................  8 
A.10 Rückzahlung ................................ ................................ ................................ ....... 8 
A.11 Mitwirkungspflicht ................................ ................................ ...............................  9 
A.12 In Krafttreten ................................ ................................ ................................ ....... 9 
1. Förderbaustein energetische Sanierung ................................ ...................... 10 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ................................ ..................... 13 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ................................ ............................ 14 
1.3 Außenwanddämmung ................................ ................................ ...................... 14 
1.4 Innendämmung ................................ ................................ ................................  14 
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden ................................ ......... 15 
1.6 Heizungsaustausch ................................ ................................ .......................... 15 
1.7 Bonus nachwachsende Dämmstoffe................................ ................................ . 17 
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ................................ .......................... 17 
1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung ................................ ................................ ........... 18 
2. Förderbaustein klimagerechter Neubau ................................ ....................... 19 
2.1 Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau ................................ ......................... 19

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 2  
3. Förderbaustein Photovoltaik ................................ ................................ ......... 21 
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an der 
Fassade ................................ ................................ ................................ ........... 21 
4. Förderbaustein Dachbegrünung ................................ ................................ ... 23 
4.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................  23

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 3  
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum 
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ 
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische 
und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der 
Stadt Münster liegen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung be-
steht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im 
Rahmen der verfügbaren Mittel. 
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? 
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten 
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der 
erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und be-
günstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO2-Emissionen in Münster geleistet.  Darüber hinaus soll eine Reduzierung der 
städtischen Wärmeinsel erzielt werden , die einhergeht mit einer verbesserten 
Wohn- und Aufenthaltsqualität.  Dazu leistet der Rückhalt von Regenwasser durch 
die Errichtung von Gründächern einen wichtigen Beitrag. 
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? 
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude der 
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden  möglich, die sich im Stadt-
gebiet Münster befinden oder gebaut werden. Einzelheiten und die Förderhöhe der 
Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt. 
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt 
Energetische Sa-
nierung 
Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke 1.1 
Einbau neuer Fenster / Außentüren 1.2 
Außenwanddämmung 1.3 
Innendämmung 1.4 
Dämmung Kellerdecke/ unterster Geschossbo-
den 
1.5 
Heizungsaustausch  1.6 
Bonus nachwachsende Dämmstoffe 1.7 
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.8 
Bonus Luftdichtheitsmessung 1.9 
Neubau  2.1

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 4  
Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau 
Photovoltaik  
Photovoltaikanlage auf einem Gründach , auf 
Mehrfamilienhäusern oder an einer Fassade 
(Bestand und Neubau) 
3.1 
Dachbegrünung Dachbegrünung (Bestand & Neubau) 4.1 
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? 
Nicht gefördert werden:  
 Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist, 
es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt. 
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Un-
ternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort be-
gonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von 
Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der 
Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im 
Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung 
des ausführenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort an-
fordern.  
 Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belange entgege nste-
hen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs - und Gestal-
tungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine 
Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbe-
hörde einzuholen. 
 Maßnahmen,  
 die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder  
 die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen 
oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind oder 
 als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger 
baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden 
 Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Ge-
bäudeteilen 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden 
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen 
zu beachten. 
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? 
Die Förderung wird Eigentümern  und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen 
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die 
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 5  
alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte 
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht 
beizufügen, aus der die Bevollmäc htigung für das Antragsverfahren hervorgeht. 
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der 
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über 
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.  
Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt 
(Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung ge-
währt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentüme-
rin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stel-
len. 
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer 
Förderprogramme 
Die Art und Höhe der Förderung richtet s ich nach der bei Antragseingang gelten-
den Förderrichtlinie.  
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im Zeitraum von April bis November eines 
Jahres, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Ver-
fügung stehen. Anträge können ganzjährig gestellt werden. 
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die 
maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 250.000 Euro. Jeder m2 Bauteilfläche ist nur einmal förderfähig. Darüber hin-
aus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn durch einen Förderantrag eine För-
dersumme von mindestens 500 Euro erreicht wird. 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen und eine Förderq uote von 60% je Maßnahme nicht 
überschritten wird. Ergibt sich eine Förderquote von insgesamt m ehr als 60% je 
Maßnahme, hat dies der Antragsteller bzw. die Antragstellerin verpflichtend mitzu-
teilen, damit der Zuschuss nach diesem Förderprogramm entsprechend angepasst 
oder gekürzt werden kann. Eine Kumulation mit dem städtischen Förderprogramm 
für Schallschutzfenster für den Einbau neuer Fenster ist ausgeschlossen.  
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die 
Ausführung der Maßnahmen Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines 
Architekten / einer Architektin oder eines Effizienzexperten / einer Effizienzexpertin 
(www.energie-effizienz-experten.de). 
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn 
Mit den Bauarbeiten der geförderten Maßnahmen darf vor Erteilung des Förderbe-
scheides durch die Stadt Münster nicht begonnen werden. Auf Antrag kann eine 
Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn für die förderfähigen Maßnahmen erteilt 
werden, sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des Antrags auf vorzeitigen 
Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Der Baubeginn erfolgt auf

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 6  
eigenes Risiko, das heißt, die spätere Bewilligung eines Zuschusses kann nur vor-
behaltlich von zur Verfügung stehenden Fördermitteln und nach abgeschlossener 
Antragsprüfung erfolgen. Mit den Baumaßnahmen darf auch nach Antragstellung 
für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher begonnen werden, als dass die Geneh-
migung dazu vorliegt. 
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen 
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate, bei 
Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Monate, nach Erlass des Bewilligungs-
bescheides einen Kostennachweis und alle weiteren, in den einzelnen Förderbau-
steinen geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden 
Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster. 
Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der 
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden 
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.  
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie 
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die 
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen, 
welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind  und wann mit der 
Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist. Je nach Maßnahme 
sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlung sbeleg) weitere 
Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im jeweiligen Förder-
baustein weiter unten. 
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich 
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
destqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen . Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber dem Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten o-
der einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maß-
nahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen  
erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.  
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90% des Rechnungsbetrages beglichen wurde. 
Antragstellende erklären mit Einreichung der Antragsunterlag en ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort 
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 7  
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? 
 
Antragstellung  
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt 
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag 
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind 
(eigener Zu- und Ausgang). 
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind. 
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen 
verbunden werden.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 8  
Bewilligung 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilli-
gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden 
Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/ Leistungsnachweises. 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, 
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, 
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der 
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs be i der Mittelzuteilung berücksichtigt. 
Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung 
steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit 
mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.  Eine Genehmi-
gung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich. 
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? 
 Fragen zur Antragstellung: 
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
Bahnhofsstraße 8-10 
Wohnungsamt@stadt-muenster.de  
https://www.stadt-muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/mass-
nahmen-im-bestand  
 Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen: 
Energieberatung der Verbraucherzentrale 
Terminvereinbarung: https://termine.stadt-muenster.de  
verbraucherzentrale@stadt-muenster.de  
 Fragen zur Dachbegrünung und zu  weiteren Fördermitteln des Lan-
des NRW oder Bundes: 
Städtische Umweltberatung im Stadtwerke CityShop 
Tel. 02 51/4 92-67 67 
umwelt@stadt-muenster.de  
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Sanierung, erneuerbare Energien  
und Gebäudebegrünung sowie Listen mit lokalen Energieberatungsbüros und 
Handwerksunternehmen. 
A.10 Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das 
Förderobjekt innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen 
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke  zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung).

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 9  
A.11 Mitwirkungspflicht 
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. 
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig oder  
unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge. 
A.12 In Krafttreten 
Die Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 
01.07.2021.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 10  
1. Förderbaustein energetische Sanierung  
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig 
erbaut worden sein.  
 Der Antrag und Nachweis nach Maßnahmendurchführung muss durch 
eine*n bei der Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizi-
enzexpert*in (www.energie-effizienz-experten.de) ausgefüllt werden.  
Diese Begleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro pauschal je An-
trag gefördert. 
 Es muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebera-
tungsbericht sowie der Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die 
zu sanierenden Bauteile für das / die Gebäude eingereicht werden. Der 
Beratungsbericht / individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) muss durch 
eine*n Energieeffizienzexpert*in nach den Kriterien Vor -Ort-Beratung des 
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein.  
 Bei Dämmung von > 50% der wärmeübertragenden Fläche der entspre-
chenden Gesamtbauteilfläche und beim Heizungsaustausch muss ein 
hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Op-
timierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchgeführt werden. Dieser 
wird mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro 
pro neu eingebautem voreinstellbareren Thermostatventil bezuschusst. In 
folgenden Fällen entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines hydrau-
lischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel: 
 Für Wohneinheiten mit Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 
 Falls überwiegend Flächenheizungen vorhanden sind ( Fußboden-
heizung, Wandheizung oder gemischter Heizungsformen)  
 Bei Einrohr-Heizungssystemen 
Nicht förderfähig sind: 
 Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo, 
etc.) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und HFCKW-hal-
tige Baumaterialien verwendet werden. 
 Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus- und Umbau-
ten – neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Er-
weiterungen). 
Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: 
 der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan 
(iSFP) nach den Kriterien der Vor-Ort-Beratung des BAFA inklusive Bau-
teilnachweis (U-Wert Berechnung) für die zu sanierenden Bauteile

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 11  
 der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines  / ei-
ner Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in 
 
 
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme 
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eingereicht werden:  
 eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten 
Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu 
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstan-
dards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und 
wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist 
 Kopie des Zahlungsbelegs 
 Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäude technik (VdZ) 
über den hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchfüh-
rung des hydraulischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheizten 
Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Bestätigung des VdZ:  
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/ 
 ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -Wert Berechnung), falls Abweichungen 
zum bei Antragstellung eingereichten Bauteilnachweis bestehen 
 ggf. Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnah-
men 
 ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend 
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu ent-
nehmen sind

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 12  
Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je 
m2 gedämmter Bauteilfläche (Flächenangaben nach VOB) förderfähig: 
Maßnahme Mindestanforde-
rung 
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che 
1.7 Bonus bei 
Verwendung 
nachwach-
sende Dämm-
stoffe1 
1.1 Dämmung Dach² 
U ≤ 0,14 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²  
U ≤ 0,12 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m² 
1.1 Dämmung 
Oberste Geschoss-
decke² 
U ≤ 0,14 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,12 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m² 
1.2 Einbau neuer 
Fenster/ Außentü-
ren2,3 
UW,BW ≤ 0,95 W/m2K 30 € je m2 Fensterflä-
che 
 
UW,BW ≤ 0,8 W/m2K 40 € je m2 Fensterflä-
che 
 
1.3 Außenwanddäm-
mung 
U ≤ 0,20 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,16 W/m2K 40 €/m² + 12 €/m² 
1.3 Kerndämmung Min. WLG 035 3 €/m²  
1.4 Innendämmung4 U ≤ 0,45 W/m2K 
bauphysikalische 
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person 
40 €/m² 
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 750 € 
+ 12 €/m² 
1.5 Dämmung Kel-
lerdecke/ Unterster 
Geschossboden 
U ≤ 0,25 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m² 
U ≤ 0,20 W/m2K 15 €/m² + 12 €/m² 
  
                                                
1 Zertifizierung mit natureplus®, Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo-gie Rosenheim GmbH 
(IBR) oder Listung als „nachwachsender Rohstoffe“ in der Datenbank der der der Fach-
agentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-produktwelt.de  
2 Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen  
 3 Wärmedurchgangskoeffizienten UW,BW Glas einschließlich Fensterrahmen 
4 Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß  GEG-Berechnung ermittelt, die 
ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert.

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 13  
Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig: 
Maßnahme Anforderung Zuschuss 
1.6 Heizungsaustausch  
Ersatz eines fossilen Heiz-
kessels oder einer Nacht-
speicherheizung 
3.000 € pauschal für eine Wär-
mepumpe, Biomasseanlage 
oder den Anschluss an Nah- 
oder Fernwärmenetz 
1.7 Bonus nachwach-
sende Dämmstoffe 
Min. 80% des Bauteilauf-
baus aus nachwachsen-
den Dämmstoffen 
12 € je m² Bauteilfläche 
1.8 Bonus ganzheitliche 
Gebäudedämmung 
Entweder zwei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen  
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus  
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus 
Oder min. drei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen  
1.500 € für ein Ein-/ Zweifamili-
enhaus  
2.500 € für ein Mehrfamilien-
haus 
+ 500 € wenn ein Baustellen-
rundgang für interessierte Bür-
ger durchgeführt wird 
Min. eine Dämmmaß-
nahme zusammen mit 
Maßnahme aus Förder-
baustein 3.) Photovoltaik 
1.000 € pauschal 
1.9 Bonus Luftdicht-
heitsmessung 
Messung nach DIN EN 
13829 
500 € pauschal 
 
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:  
1.1.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Gefördert wird die 
Dämmung des Daches einschließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neu-
erstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U-Werte für die Dachdäm-
mung) s owie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachge-
schosses zur Schaffung neuer bzw. zur Vergrößerung bereits existierender Wohn-
fläche unter Einhaltung der benannten U-Werte. 
Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro je m 2 gedämmter 
Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,14

Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude                                1/2023 
 14  
W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K er-
reicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche.  
1.1.2 Fördervoraussetzung 
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen , ist 
für alle Wohneinheiten, die an die neu gedämmte Fläche grenzen, ein  Lüftungs-
konzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen zu erstellen. 
 
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: 
1.2.1 Förderhöhe 
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der 
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender 
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten 
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt  30 Euro je m2 
Fläche des neuen bzw. e rneuerten Bauteils, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von U W,BW ≤ 
0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten 
von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die 
Förderung auf 40 Euro je m2 Fläche.  
1.2.2 Fördervoraussetzung 
Es ist für alle Wohneinheiten, in denen Fenster oder Türen ausgetauscht werden, 
ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnisch er Maßnahmen zu 
erstellen.  
1.3 Außenwanddämmung 
1.3.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 30 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤  0,20 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 40 Euro je m2 gedämmter Fläche.  
Eine Kerndämmung wird mit 3 Euro je m2 gefördert. Das verwendete Dämmmate-
rial muss mindestens die WLG 035 aufweisen (λ ≤ 0,035 W/(mK)). 
 
1.4 Innendämmung 
1.4.1 Förderhöhe 
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 40 Euro je 
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert

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 15  
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge-
mäß GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderlic he Flankendämmung wird 
gleichermaßen gefördert.  
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie -Agentur (dena) gelistet ist wird zu-
sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 750 
Euro gefördert.  
1.4.2 Fördervoraussetzung 
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte 
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist.  
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.  
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall- 
und Wärmeschutz  (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienz expert*in 
durch die D eutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen ge-
mäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die An-
schlussdetails unbedenklich sind.  
 
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden 
1.5.1 Förderhöhe 
Die Dämmung der Kellerdecke  bzw. des unt ersten Geschossbodens  wird mit 
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient 
von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 15 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche.  
 
1.6 Heizungsaustausch  
1.6.1 Förderhöhe 
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden 
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn diese in

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 16  
Kombination mit mindestens einer Dämmmaßnahme ausgeführt wird oder ein be-
stimmtes Wärmeschutzniveau nachgewiesen werden kann und durch eine der fol-
genden Technologien ersetzt wird: 
 Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaser-
kessel) 
 Wärmepumpe 
 Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz 
1.6.2 Fördervoraussetzungen 
Die verwendeten Komponenten ( Biomasseanlagen, Wärmepumpen) müssen die 
Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen 
der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen.  
Der Zuschuss für den Heizungstausch wird in Kombination mit dem Nachweis über 
die Durchführung von mindestens einer der folgenden Dämmmaßnahmen ge-
währt. Der Nachweis über die Durchführung mindestens einer der genannten 
Dämmmaßnahmen kann sich sowohl auf beantragte als auch auf bereits umge-
setzte Maßnahmen beziehen: 
 Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke  
 Dämmung der Außenwand 
 Dämmung der Kellerdecke 
Alternativ kann der Nachweis bereits umgesetzter Dämmmaßnahmen  über den 
spezifischen Transmissionswärmeverlust (H‘T) des gesamten Wohngebäudes er-
folgen. Der Wert von 0,91 W/m²K darf dabei nicht überschritten werden (dieser 
Wert ist dem individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbe-
richt zu entnehmen).  
1.6.3 Einzureichende Unterlagen  
bei Antragstellung 
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: 
 Der Nachweis erfolgt, indem die Dämmmaßnahme(n) ebenfalls mit dem 
aktuellen Förderantrag beantragt wird / werden 
 Der Nachweis von bereits durchgeführten Dämmmaßnahme(n) erfolgt un-
ter Einhaltung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes von 
0,91 W/m²K durch eines der folgenden Dokumente: 
o Eine Kopie des alten Antrages aus dem Förderprogramm k lima-
freundliche Wohngebäude 
o Eine Kopie des alten Förderantrag BEG (KfW, BAFA)  
o Eine Bestätigung eines/einer EnergieEffizienzExpert*in (EEE) mit 
dem Förderantrag zum Heizungstausch  
nach Fertigstellung der Maßnahme

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 17  
 Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zum Austausch einer fossil be feuerten Heizungsanlage einzu-
reichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachverständige 
Person für Schall- und Wärmeschutz oder ein Mitglied der Energieeffizienz-
Experten-Datenbank erfolgen. 
 
1.7 Bonus nachwachsende Dämmstoffe 
1.7.1 Förderhöhe 
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung 
von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 
genannten U-Werte honoriert und ergänzend zu den dort genannten Förderbeträ-
gen gezahlt. 
1.7.2 Fördervoraussetzungen 
An nachwachsende Baustoffe wird folgende Anforderungen gestellt:  
 Listung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der der Fach-
agentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR):  
www.die-nachwachsende-produktwelt.de  
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) 
Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit ande-
ren Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil 
von 80% des wärmedämmende n Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden 
weniger als 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus mit nachwachsenden 
Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten För-
dersätze. 
 
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 
1.8.1 Förderhöhe 
Bei der Durchführung von mindestens zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an 
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert):  
 wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein zusätzlicher 
Bonus von 750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein 
Mehrfamilienhaus gewährt, 
 wenn min. drei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein Bonus 
von 1.500 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 2.500 Euro für ein Mehr-
familienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sa-
nierende Objekt im Rahmen einer städtischen Informationsveranstaltung

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 18  
während der Bauphase zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bo-
nus in Höhe von 500 Euro für das ganzhe itlich zu dämmende Objekt ge-
währt werden. Die Veranstaltung muss dazu tatsächlich stattgefunden ha-
ben. 
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn 
eine Förderung aus dem Förderbaustein 2 Photovoltaik zusammen mit mindestens 
einer Dämmmaßnahme an den G ebäudeaußenbauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt 
wird. 
 
1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung  
1.9.1 Förderhöhe 
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in 
Höhe von 500 Euro gewährt.  
1.9.2 Fördervoraussetzungen 
Die Messung ist nach der Prüfnorm DI N EN 13829 durchzuführen. Im An schluss 
an die Luftdichtheitsmessung erfolgen eine Protokollierung der Leckagen und die 
Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll.  
1.9.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme 
Kopie des Prüfzertifikats der Luftdichtheitsmessung

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 19  
2. Förderbaustein klimagerechter Neubau 
2.1 Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau 
2.1.1 Förderhöhe 
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe im Neubau wird mit einer Förderung von 
5.000 Euro pauschal je Gebäude honoriert. 
2.1.2 Fördervoraussetzungen 
 Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderun-
gen der Effizienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG erfüllen. 
 An nachwachsende Baustoffe wird folgende Anforderungen gestellt:  
o Listung als „ nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der 
der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR):  
www.die-nachwachsende-produktwelt.de  
o Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder  
o Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) 
 Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination 
mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der Förderzuschuss ab einem 
Anteil von 50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höhe gezahlt.  
 Der Antrag muss durch eine*n bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) 
gelistete*n Energieeffizienzexpert*in (www.energie -effizienz-experten.de) 
oder eine Architektin oder einen Architekten ausgefüllt werden. Diese Be-
gleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro p auschal je Antrag ge-
fördert. 
2.1.3 Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung 
 Unterzeichnetes Förderantragsformular im Original mit Unterschrift des 
Hauseigentümers bzw. der Hauseigentümerin und ggf. des / der Miteigen-
tümer*in  
 Angebot bzw. Kostenvoranschlag aus denen hervorgeht, dass nachwach-
sende Dämmstoffe (mit Angabe der Bauteil flächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt werden sollen 
 Bestätigung von einem / einer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) 
gelisteten Energieeffizienzexpert*in oder einer Architektin oder einem Ar-
chitekten, dass das neu zu errichtende Wohngebäude mindestens die An-
forderungen der Effizienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG erfüllt. 
nach Durchführung der Maßnahme 
Nach Abschluss / Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb 
von 18 Monaten nach Bewilligung,  muss als Leistungsnachweis eingereicht wer-
den:

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 20  
 die Schlussrechnung und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges), 
aus dem hervorgeht, dass nachwachsende Dämmstoffe (mit Angabe der Bau-
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt wurden 
 eine von einem / einer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteten 
Energieeffizienzexpert*in oder einer Architektin oder eine s Architekten unter-
zeichnete Kopie des Energiebedarfsausweises mit Registriernummer für das 
Wohngebäude  
Bei Veränderung gegenüber Antragsstellung: Bestätigung von einer sachverstän-
digen Person, dass das neu zu errichtende Wohngebäude mindestens die Anfor-
derungen der Effizienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG . Aufgrund des Leistungsnach-
weises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen.

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 21  
3. Förderbaustein Photovoltaik 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als 
auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.  
 Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des 
Bewilligungsbescheids begonnen werden. 
 
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder 
an der Fassade 
3.1.1 Fördergegenstand und Förderhöhe 
Die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) entweder auf  
 einem neu zu errichtenden Gründach auf Ein- und Mehrfamilienwohnhäu-
sern (gemäß den Anforderungen der Ziffer 4 dieser Richtlinie),  
 auf einem Mehrfamilienhaus oder  
 an der Fassade von Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern 
wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung bezuschusst. Der 
Zuschuss wird dabei nur einmal je förderfähiger Einheit gewährt. 
3.1.2 Fördervoraussetzung 
 Die Dachneigung darf bei einer PV -Anlage auf einem Gründach 5° nicht 
überschreiten.  
 Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70° be-
tragen.  
 Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude mit 
drei oder mehr Wohneinheiten. Der erzeugte Strom für PV-Anlagen auf ei-
nem Mehrfamilienhaus muss allen Bewohnern verfügbar gemacht werden. 
Dies kann z.B. über eine Abdeckung des Allgemeinstromverbrauchs oder 
über ein Mieterstromangebot realisiert werden. PV-Anlagen, die 100% des 
lokal erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen, sind eben-
falls förderfähig. 
 Werden über die Festsetzungen eines B ebauungsplanes oder anderer 
baurechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche PV-Module installiert, so kann 
ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der 
nachgewiesene, über die baurechtliche  Verpflichtung hinausgehende An-
teil der Anlage förderfähig. 
3.1.3 Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung: 
 Unterzeichnetes Förderantragsformular im Original mit U nterschrift des / 
der Hauseigentümer*in und ggf. des / der Miteigentümer*in

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 22  
 Kostenvoranschlag des ausführenden Fachunternehmens 
 Datenblatt zur Anlage 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: 
 Vom Fachbetrieb unterzeichnetes und  ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zur Inbetriebnahme einer PV-Anlage  
 Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes mit Angabe 
zur Größe der PV-Anlage in kWp 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

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 23  
4. Förderbaustein Dachbegrünung 
Allgemeine Fördervoraussetzungen 
 Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch 
an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.  
 Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderprogramm kom-
biniert werden. 
 Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Be-
willigungsbescheids begonnen werden. 
 Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.  
4.1 Dachbegrünung 
4.1.1 Fördergegenstand 
 Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der 
Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab-
dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat.  
 Bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen sowie bei Garagen und Carports 
muss die Substratschicht mindestens 8 cm, auf Neubauten mindestens 10 cm 
betragen.  
 Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der be-
auftragten Dachbegrünung ist.  
 Werden ü ber die Festsetzungen eines Bebauungspl anes oder anderer bau-
rechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der 
Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen, 
kann ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der 
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kosten-
anteil förderfähig.  
4.1.2 Förderhöhe 
 Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten ei-
ner Maßnahme, höchstens jedoch 40 Euro  je m² ges talteter Dachfläche und 
10.000 Euro pro Maßnahme / Liegenschaft.  
 Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen 
in einer Liegenschaft gefördert werden. Eigenleistungen bleiben hierbe i unbe-
rücksichtigt.  
 Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen 
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung. Bei den Kosten ist 
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.  
4.1.3 Fördervoraussetzungen 
 Auf Neubauten oder bei Sanierung des Dachs ist die Dachbegrünung auf einer 
Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Im Gebäudebestand ist

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 24  
die Förderung auf einer PVC-haltigen Dachabdichtung zulässig, wenn eine in-
takte wurzelfeste Dachabdichtung vorliegt.  
 Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für 
die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) sowie 
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu errichten. 
4.1.4 Einzureichende Unterlagen  
Bei Antragstellung: 
 Angebot des ausführenden Unternehmens 
 Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 ode r eine aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben 
zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan) 
Nach Durchführung der Maßnahme: 
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: 
 eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des aus-
führenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe 
der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Um-
setzung der Maßnahme begonnen worden ist. Bei den Kosten ist grundsätzlich 
von den Bruttokosten auszugehen.  
 Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes  
 Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt 
Münster zum Nachweis d er Errichtung eines Gründaches einzureichen. Als 
fachkundige Person gilt das ausführende Fachunternehmen oder ein bauleiten-
der Ingenieur. 
 Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

Ergänzungsvorlage Beschluss

5033 Zeichen

V/0586/2022/1 
V/0586/2022/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.10.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Die Änderungen der Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro-
gramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 der Er-
gänzungsvorlage dargestellt – beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die zur Finanzierung des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ erforder-
lichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2023 wie folgt veranschlagt. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
 Ansätze 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1003 Wohnen    
Zeile 15 Transferleistungen 2023 3.755.000  
   2024 4.450.000  
   2025 4.450.000  
   2026 4.450.000  
 
Dezernat OB/Stabsstelle 
Klima 
 
25.10.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Reinhardt/ Frau 
Somberg/ Frau Lange  
Telefon: 492-7151 
Reinhardt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0586/2022/1 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass 
der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung die Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
 
Begründung: 
 
zu 1.  
Die Verwaltungen hat die Anregungen und Empfehlungen des Klimabeirats und der CDU-Fraktion zur 
V/0586/2022 Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für 
Münster" geprüft und wo möglich berücksichtigt.  
Folgende Anregungen wurden aufgenommen: 
 A.5: Die maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr wurde 
auf 250.000 Euro reduziert. Durch die Förderung sollen möglichst viele Sanierungsvorhaben 
unterstützt werden. Insbesondere nicht -gewinnorientierten Wohnungsbaugesellschaften soll 
jedoch weiterhin eine attraktive Förderung für die Sanierungsvorhaben zur Verfügung stehen. 
Eine weitere Reduktion der maximalen Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und 
Kalenderjahr würde speziell diese Sanierungsvorhaben, bei denen aufgrund der Reduktion 
der Modernisierungsumlage vor allem die Miet enden von den Zuschüssen profitieren, 
begrenzen. Gewinnorientierte Wohnungsbauunternehmen können die maximale 
Fördersumme aufgrund von EU-Vorgaben ohnehin nicht voll ausschöpfen (Deminimis). 
 1. Allgemein: Verpflichtung zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B 
besteht auch dann, wenn er bereits einmal durchgeführt wurde. 
 1.3. Kerndämmung: Anforderung an Mindestluftschichtbreite und Laibungsdämmung entfällt. 
 1.6. Heizungsaustausch: Der pauschale Zuschuss wird wieder auf 3.000 Euro erhöht und die 
Formulierung der Fördervoraussetzungen dahingehend überarbeitet, dass deutlicher wird, 
dass der Zuschuss entweder im Zuge einer Dämmmaßnahme oder durch den Nachweis 
darüber erfolgen kann, dass das Gebäude für den Einsatz eines 
Niedertemperaturheizsystems geeignet ist (NT -ready). Hierdurch soll der wirtschaftlich, 
technisch und ökologisch sinnvolle Einsatz von Wärmepumpen im Rahmen der Förderung 
gewährleistet werden. 
 1.7. und 2.1. Bonus nachwachsende Dämmstoffe: Zertifizierung mit dem natureplus® -
Qualitätszeichen oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) wird 
weiterhin aktzeptiert 
 2.1. Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau: Bestätigung auch durch eine Architektin oder 
einen Architekten möglich 
Ein Teil der weiteren Anregungen des Klimabeirats können im Rahmen einer zukünftigen grundsätzli-
chen strategischen Förderprogrammneuausrichtung berücksichtigt werden . Die aktuelle Anpassung 
der Richtlinie hat zum Ziel, kurzfristig Mitnahmeeffekte zu vermeiden und die Förderantragsabwick-
lung für alle Beteiligten zu vereinfachen. So werden das zur Verfügung stehende Förderbudget und 
die personellen Kapazitäten zur Bearbeitung noch zielgerichteter eingesetzt, um Anreize für klima-
freundliche Investitionsentscheidungen zu setzen. Eine zeitnahe punktuelle Aktualisierung der Richtli-
nien wie vorgeschlagen ist von daher aus Sicht der Verwaltung dringend notwendig. 
Die Aktualisierung der Richtlinie wurde gemeinsam mit dem Netzwerk Energieberatung Münster, be-
stehend aus mehr als 30 in Münster in der Praxis tätigen Fachleuten (Architekten und Ingenieuren mit 
Zulassung als Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes),  im Frühjahr und Som-
mer 2022 entwickelt und abgestimmt. 
Die angepassten vorgeschlagenen Neuerungen und Aktualisierungen der Richtlinie sind in Anlage 2 
dargestellt.

- 3 - 
V/0586/2022/1 
 
 
 
 
 
 
Markus Lewe 
Der Oberbürgermeister 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Förderrichtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude  der Stadt Münster“ 
Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude  der Stadt Münster“

Beratungsverlauf (3)

25.10.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Hauptausschuss
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0586/2022/1
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2022
Erstellt
24.10.2022 14:34