V/0370/2024
Kapitalerhöhung bei der Technologieförderung Münster GmbH (TFM)
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Anlage 1_Gesellschaftsvertrag
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V/0370/2024: Anlage 1 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Technologieförderung Münster GmbH § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Technologieförderung Münster GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und Technologietransfer. Hierzu gehör en der Betrieb eines Gebäudes für Batterieforschung, eines Technologiehofes in Münster sowie die Entwicklung und Vermarktung der Flächen im Technologiepark, um damit eine positive Entwicklung der Wirtschaftskraft und des Arbeitsmarktes am Standort Münster zu fördern. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 4 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förderung des Unternehmenszwecks zu fließenden Mittel bzw. Zuschü sse zu verwalten und diese auf der Grundlage gesellschaftseigener und nicht -gesellschaftseigener Mittel - und Zuschussvergaberichtlinien an Drittempfänger weiterzuleiten. 2.4 Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes ausführen. 2.5 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.6 Für die Gesellschaft f indet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein -Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. V/0370/2024: Anlage 1 § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt € 8.347.000 (in Worten: Euro achtmillionen- dreihundertsiebenundvierzigtausend). 3.2 Gegen Einlagen auf das Stammkapital wurden die folgenden Geschäftsanteile übernommen: Sparkasse Münsterland Ost: € 256.000,00, Wirtschaftsförderung Münster GmbH: € 4.086.000,00, Universität Münster: € 5.000,00, Stadt Münster € 4.000.000,00. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts - und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafterinnen; Grundsätze 4a.1 Die Gesellschafterversammlung kann – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Einforderungen von weiteren Kapitaleinzahlungen (Festbetrag seinlagen und Variable Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu zahlen sind. 4a.2 Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjahr zu erbrin genden Nachschüsse werden – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig, spätestens jedoch zum Ende desjenigen Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde. 4a.3 Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Verrechnung von Ansprüchen aus Sach- oder Finanzdarlehen (insbesondere Überbrückungs -, Zwisch en- oder Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kreditmitteln eines Gesellschafters an die Gesellschaft mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft oder mit bereits an die Gesellschaft geleisteten, aber von dieser noch nicht verbra uchten Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauchten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft des gleichen Geschäftsjahres oder nachfolgender Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpassung der in § § 4 b) und 4 c) dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach Maßgabe und in den in § 4 d) dieser Satzung bestimmten Fällen zulässig und bedarf jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 4a.4 Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen sind Nebenpflichten der Gesellschafter. Für andere, d.h. sonstige Nachschüsse gilt ergänzend § 13 Abs. 7 dieses Vertrages. V/0370/2024: Anlage 1 4a.5 Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster G mbH hat mit Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 der Zuführung von Festbetragseinlagen I bis III gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 7 sowie der nach § 4c zu erbringenden variablen Einlagenteile und der besonderen Voraussetzungen einer Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. § 4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 4b.1 Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft beschlossenen Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). 4b.2 Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen bet rägt jährlich € 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 4b.3 Die Kapitaleinzahlungen der Wirtschaftsförderung Münster GmbH bestehen in a) einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (I Nr. 1), b) einer besonderen betriebskostenbezogenen bes chränkten Festbetragseinlage (I Nr. 2), c) einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II), d) einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (III). 4b.4 Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 82.000,00 ( in Worten Euro zweiundachtz igtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen von € 32.000,00 (in Worten: Euro zweiunddreißigtausend) zum 15.01., in Höhe von € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) zum 01.04. und in Höhe von weiteren jeweils € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) zum 01.07. und 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höh en der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 4b.5 Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 166.000,00 (in Worten: Euro einhundert-sechsundsechzigtausend), soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4 a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von € 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) zum 15.01. in Höhe von je € 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend) zum 01.04 und 01.07 und in Höhe von weiteren € 36.000,00 (in Worten: Euro sechsunddreißigtausend) zum 01.10. V/0370/2024: Anlage 1 jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung d er Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 4b.6 Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von € 32.000,00 (in Worten: Euro zweiunddreißigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von jeweils € 9.000,00 (in Worten: Euro neuntausend) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 4b.7 Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH für die Beteiligung der Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt jährlich in Höhe von € 120.000,00 (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von je € 35.000,00 (in Worten: Euro fünfunddreißigtausend) zum 15.01. und 01.04 . in Höhe von € 27.000,00 (in Worten: Euro siebenundzwanzigtausend) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. § 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 4c.1 Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I bis III) erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft zusätzlich variable Einlagenbeträge. Die variablen Einlagen werden durch einen mit einer Mehrheit von drei Vie rteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung angefordert. 4c.2 Der von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweils weiter zu entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur nachforderbar, soweit die Gesellschaft die für das jeweilige Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vollständige Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II erhalten hat oder bereits Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anforderung der Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 4c.3 Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweilig weit er zu entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höchstens 12,5 vom Hundert der von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH zuvor erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II. 4c.4 Der jeweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom Hundert der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder bis zu einer Höhe von 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende Betrag der variablen Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage de r Gesellschaft (bestehend aus Bank- und Kassensalden) zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres V/0370/2024: Anlage 1 und unter Berücksichtigung der Liquiditätsplanung, d.h. unter Einbeziehung des regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. 4c.5 Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder II hinaus von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren variablen Einlagenteile sind zu dem im Gesellschafterbeschluss über die Feststellung bezeichneten Zeitpunkte fällig, spätestens jedoch bis zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. § 4d Besondere Voraussetzungen zur Anpassung und Verrechnung der Kapitaleinlagen 4d.1 Die Verrechnung oder Anpassung von nicht verbrauchten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 4d.2 Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c diese r Satzung sind vorzunehmen, soweit a) ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates der Stadt Münster geändert oder neu vom Rat der Stadt Münster gefasst wurde oder b) eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster in der Steuerung und Führung der Beteiligungen der Stadt Münster aus gesamtstädtischer Sicht oder zur Wahrung der Einheitlichkeit im Rahmen des Konzerns Stadt Münster nicht anderweitig erfüllt werden kann oder c) die Anpassung von Änderungen des Betrauungsaktes nach EU Beihilfer echt zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Voraussetzungen insbesondere zur Wahrung des Überkompensationsverbots zu besorgen ist. § 5 Übertragung von Geschäftsanteilen 5.1 Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, bedarf der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. 5.2 Die Zustimmung der Gesellschafter innen kann nur erteilt werd en, wenn der zu übertragende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis zu den von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen und falls diese den Anteil nicht ganz oder teilweise erwerben wollen oder können, der Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. Das Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter innen kann auch für einen Teil des zu veräußernden Geschäftsanteils ausgeübt werden. V/0370/2024: Anlage 1 Die Ausübungsfrist für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach Mitteilung durch die veräußerungswillige Gesellschafterin. Sofern nicht alle Gesellschafter innen von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen, steht de njenigen Gesellschafter innen, die einen Geschäftsanteil gemäß des Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht hinsichtlich des übrigen Geschäftsanteiles – mehrere im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile – zu. Für dieses Erwerbsrecht gilt wiederum eine Ausübungsfrist von 8 Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und ggf. welche Gesellschafter innen von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. Sofern gemäß Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht vollständig von den übrigen Gesellschafter innen erworben wird, ist die veräußerungswillige Gesellschafter in verpflichtet, zunächst der Gesellschaft diesen Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden Teil des) Geschäftsanteil(s) erwerben kann. Sofern auch die Gesellschaft nicht binnen weiterer 4 Wochen von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die Geschäftsführung wegen der Übertragungsabsicht einen Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender Ziffer 1. herbeizuführen. 5.3 Bei Übernahme eines Geschäftsanteils bzw. von Teilen eines Geschäftsa nteils durch die Gesellschaft ist an die veräußernde Gesellschafterin ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwerts der Gesellschaft zum Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der Schluss des letzten vor dem Erwerb abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. § 6 Kündigung und Ausscheiden einer Gesellschafterin 6.1 Jede Gesellschafterin kann durch Kündigung jährlich zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wird durch die oben getroffene Regelung nicht berührt. 6.2 Die Kündigung ist wirksam nur möglich, wenn die Gesellschafterin sie unter Einhaltung einer Frist von sech s Monaten der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Der Geschäftsanteil de r durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter in wird, soweit der Vertrag ausdrüc klich nichts anderes vorschreibt, von den verbleibenden Gesellschafterin im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes. 6.3 Der Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafterin ist zu vergüten. Im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. V/0370/2024: Anlage 1 § 7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung § 8 Geschäftsführung 8.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 8.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird di e Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit einer/ein em Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 8.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 8.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Besc hlüssen der Gesellschafterinnen. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 8.5 Die Gesellschafterversammlung soll nach Vorberatung durch den Au fsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 8.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 9 Aufsichtsrat 9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 9 von den Gesellschafterinnen entsandten Mitgliedern, für jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine Stellvertretung. V/0370/2024: Anlage 1 Es entsenden: die Stadt Münster für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und die Stadt Münster gemeinsam 7 Mitglieder Sparkasse Münsterland Ost 1 Mitglied Universität Münster 1 Mitglied Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist der/ die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. 9.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil nehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates weitere nicht stimmberechtigte Personen in beratender Funktion oder Gäste hinzugeladen werden. 9.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellver tretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Bei identischer Zugehörigkeitsdauer der beiden gewählten Stellvertretungen entscheidet das Los. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 9.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von Satz 2 sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin. 9.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und s ind an die Beschlüsse des Rates und s einer Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Bes chluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von V/0370/2024: Anlage 1 Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich bei der Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entschei dungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. 9.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtli ch. Die Höhe e iner etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 10.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass de n Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Zu einer konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrat es lädt die Geschäftsführung in Absprache mit den Vertretungen der Gesellschafterinnen ein. Die Einberufung soll in Textf orm unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Auf sichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 10.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen a bhalten. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassu ng wie einen etwaig geheim zu fassend en Beschluss und/oder die Proto kollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt wird. 10.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder , darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an e inem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. V/0370/2024: Anlage 1 10.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 10.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entsch eidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist ei ne den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 10.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsich tsrates sich schadenersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 10.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß, zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse im Umlaufverfahren gem. Ziffer 7.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 10.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 11 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 11.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenhei ten der Gesellschaft Berichterstattung von der Ge schäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Pr üfung der erforderlichen Voraus setzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 11.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellsch aft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: V/0370/2024: Anlage 1 a) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht -, Miet -, und Leasingverträgen und Darlehen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen; b) Gewährung von Darlehen sowie Annahme von Schenkungen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dien stkräften, die Bezüge oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze erhalten; fristlose Entlassungen bleiben hiervon unberührt; d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze; e) Niederschlagung von Forderungen, die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigt; g) Der Abschluss von sonstigen Verträgen, die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; h) Erteilung und Entzieh ung von Prokura sowie Bestellung und Ab erkennung von Handlungsbevollmächtigung; i) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und von Beschäftigten mit Handlungsbevollmächtigung und solchen Beschäftigten, bei denen die Erteilung von Prokura beabsichtigt ist; j) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; k) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; l) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernah me von Stammeinlagen un d Abdeckung von Bilanzverlusten. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 11.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 11.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. § 12 Gesellschafterversammlung 12.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung jeder Gesellschafterin, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, haben ihr Amt auf V/0370/2024: Anlage 1 Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 12.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung stat t. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie der notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 12.3 Die Gesellschaft erversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 90% aller Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, is t unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschaftervers ammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 12.4 Die Gesellschafter innen beschließen in den vom Gesetz und in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen. Die Gesellschafterinnen beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Vertrag nichts anderes vorschreiben. Je 100 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 12.5 Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlage n und Nachschüsse haben keine Auswirkungen auf das Stimmrecht. 12.6 Beschlüsse gemäß § 12 Abs.9 a bis d bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. 12.7 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Außerhalb von Versammlungen können Beschlussfassungen auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax, mittels elektronischer Kommunikation oder mittels einer Kombination der vorstehenden Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe erfolgen , sofern es sich nicht um Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 9 a bis d handelt. 12.8 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, von einem Mitglied der Gesellschafterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. V/0370/2024: Anlage 1 12.9 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Liegenschaften, Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten, b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, die Verlegung eines Betriebes oder Teilbetriebes, c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen desselben, e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon, die Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß § 5, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn und Verlust auf deren Antrag hin, f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, g) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand, h) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, soweit sie nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallen, i) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, j) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses, k) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates, l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung, m) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, n) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen, o) alle weiteren Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, p) die Einforderung von Nachschüssen, q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die Förderung von Innovationen und des Technologietran sfers bzw. die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie in den Verfügungsbereich der Gesellschaft übergeben worden sind, r) die Aufstellung, der Inhalt und die Laufzeit von Zuschuss - oder Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht -zweckgebundene Zuschüsse im Sinne von § 14 dieses Vertrages erhält. 12.10 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. V/0370/2024: Anlage 1 12.11 Für die Beschlussfassung bei G esellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 GO NRW entsandten Vertretung. § 13 Jahresabschlusses, Gewinnverwendung; Wirtschaftsplan 13.1 Der Jahresabschluss ist gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Unabhängig von der Größenklasse sind Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang aufzustellen. Sofern ein Lagebericht zu erstellen ist, richten sich dessen Inhalt und Umfang nach den für die entsprechende Größenklasse nach dem HGB geltenden Anforderungen. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 13.2 An der Schlussbesprechu ng über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiel l geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 13.3 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzun g und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 13.4 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursach en der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 13.5 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt V/0370/2024: Anlage 1 Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. Die Offenlegung des Jahresa bschlusses (§§ 325, 326 HGB) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 13.6 Die Prüfstelle des Westf. -Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes (WLSGV) hat das Recht zur Prüfung gem. den sparkassenrechtlichen Vorschriften. Ferner steht den Innenrevisionen der Gesellschafter innen ein jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen und sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 13.7 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 13.8 Der Anteil der Gesellschafter innen am Ergebnis bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Neue der Gesellschaft beitretende Gesellschafterinnen können rückwirkend am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt werden. Die Gesellschafterinnen Sparkasse Münsterland Ost und Universität Münster sind am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. 13.9 Klargestellt wird: Keine Gesellschafterin ist zu Nachschüssen verpflichtet, auch nicht im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 13.10 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 13.11 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirts chaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. § 14 Zuschussvergabe durch die Gesellschaft 14.1 Soweit die Gesellschaft von eine r oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, Bundes- oder Landesmitteln Förderbeträge mit ausdrücklicher Zweckbindung oder sonstige auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse erhält, sind diese ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen des jeweiligen Zuschusszweckes an die jew eiligen Zuschussberechtigten weiterzuleiten. Eine Verwendung der M ittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 14.2 Soweit die Gesellschaft von eine r oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, Bundes- oder Landesmitteln Förderbeträge ohne ausdrückliche Zweckbindung oder sonstige nicht auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse („Freie, allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese Mittel nach Maßgabe und im Rahmen von gesellschaftseigenen Zuschuss - oder Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach einer Gesellschaftsrichtlinie jeweiligen Zuschussberechtigten weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht V/0370/2024: Anlage 1 zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von Zuschüssen nach Abs. 1. § 15 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Er gebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet b estehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 16 Dauer, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 16.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 16.2 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 16.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. § 17 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss de r Gesellschafterinnen möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Beschlussvorlage
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V/0370/2024 V/0370/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Kapitalerhöhung bei der Technologieförderung Münster GmbH (TFM) Beratungsfolge 04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Das Stammkapital der TFM wird von 4.347.000 € um 4.000.000 € auf 8.347.000 € als Beitrag der Stadt Münster zum Immobilienportfolio der TFM erhöht. Dieser Geschäftsanteil wird auf die Stadt Münster übertragen. 2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TFM (vgl. Anlage) wird zugestimmt. 3. Die TFM wird ab dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung als steuerungsrelevante Beteiligung ka- tegorisiert. 4. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM) wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vertretung der WFM in der Gesellschafterversammlung der TFM wird ermächtigt, folgende Beschlüsse zu fassen: a. Das Stammkapital der TFM wird von 4.347.000 € um 4.000.000 € auf 8.347.000 € als Beitrag der Stadt Münster zum Immobilienportfolio der TFM erhöht. b. Zur Übernahme dieses Geschäftsanteils wird ausschließlich die Stadt Münster zuge- lassen. c. Die Geschäftsführung wird beauftragt, einen entsprechenden Übernahmevertrag mit der Stadt Münster zu schließen. d. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TFM (vgl. Anlage) wird zugestimmt. Amt für Finanzen und Beteiligungen 25.11.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dr. Köhrmann Telefon: 492-2007 Koehrmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0370/2024 5. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehörd- lichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen Investitionsmaßnahme 1130 Technologieförderung Münster GmbH Auszahlungen 2024 4.000.000 Übernahme Stammeinlage Technologieför- derung Münster GmbH Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Investi- tionsmaßnahme veranschlagt. Begründung: Ziff. 1: Gegenstand der mittelbaren städtischen Beteiligung TFM ist die Förderung von Innovationen und Technologietransfer. Sie hat derzeit mit der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM), der Spar- kasse Münsterland Ost (SPK MSLO) und der Universität Münster drei Gesellschafterinnen, auf die 100 % der Gesellschaftsanteile entfa llen. Die wertmäßige und prozentuale Verteilung ist aktuell wie folgt: Gesellschafter Kapitaleinlage in € Kapitaleinlage in % Universität Münster 5.000,00 0,11 SPK MSLO 256.000,00 5,89 WFM 4.086.000,00 94,00 Summe 4.347.000,00 100,00 Die Verwaltung strebt eine direkte Beteiligung an der TFM zur Verdeutlichung des städtischen Inte- resses an dem Gesellschaftszweck und zur stärkeren Förderung der Technologieförderung im Stadt- gebiet an. Die Prüfung verschiedener Vorgehensweisen zur konkrete n städtischen Unterstützung unter Berücksichtigung kommunal-, steuer- und beihilferechtlicher sowie haushalterischer Anforde- rungen hat als vorteilhafteste Lösung ergeben, dass die Stadt Münster eine Kapitaleinlage i. H. v. 4 Mio. Euro leistet und diese sodann als neue, vierte Gesellschafterin der TFM übernimmt. Der unmittelbare A nteil der Sparkasse Münsterland Ost, die eine Kapitalerhöhung an der TFM zu diesem Zeitpunkt ausschließt, sinkt von 5,89 % auf 3,07%. Der Anteil der Universität Münster, die sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht an einer Kapitalerhöhung beteiligt, sinkt von 0,11% auf 0,06%. - 3 - V/0370/2024 Die Gesellschaftsverhältnisse bei der TFM stellen sich nach der Transaktion wie folgt dar: Gesellschafter Kapitaleinlage in € Kapitaleinlage in % Universität Münster 5.000,00 0,06 SPK MSLO 256.000,00 3,07 WFM 4.086.000,00 48,95 Stadt MS 4.000.000,00 47,92 Summe 8.347.000,00 100,00 Als mögliche Verwendung der durch die Kapitalerhöhung zur Verfügung stehenden Mittel zeichnen sich derzeit vor allem zwei Optionen ab, die nach Einschätzung der Verwaltung beide geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern: a) Die TFM ist Eigentümerin der 30 Jahre alten Immobilie „T -Hof“ an der Mendelstraße in Münster, in der sie Start -ups und jungen Unternehmen Flächen, Serviceleistungen und Infrastrukturangebote bereitstellt. Diese Immobilie weist einen erheblichen Sanierungsstau auf. Zuletzt wurde im Jahr 2023 festgestellt, dass für den T-Hof kurz- bis mittelfristig eine energetische Sanierung für die Gebäudehül- le und für die TGA vorgenommen werden müsse. Die bisher eingeholten Gutachten gehen von Kosten für die TGA von ca. 16 Mio. Euro aus. Hinzu kommen nach Auskunft der Geschäftsführung weitere ca. 5,3 Mio. Euro für Maßnahmen wie die Au- ßendämmung, den Austausch der Fenster und Türen, die Dachsanierung, die Dämmung der Keller- decken, der LED-Beleuchtung sowie die Erneuerung der Lüftungsanlage. Im Wirtschaftsplan der TFM enthalten sind Mittel für die Vergabe kleinerer Dienstleistungsaufträge. b) Gleichzeitig strebt die TFM ein verstärktes Engagement im Bereich der Batterieforschung an: Mit Be- ginn der Forschungsaktivitäten und dem Bau des MEET Batterieforschungszentrums ab dem Jahr 2009 wurde der Grundstein gelegt für den Batterieforschungsstandort Münster. Durch die herausra- genden Forschungsergebnisse der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und nicht zuletzt durch den intensiven persönlichen Einsatz von Prof. Dr. Martin Winter genießt Münster seitdem eine hohe inter- nationale Reputation in der Batterieforschung. Die TFM hat das Potential des Standortes für unternehmerische Forschungs - und Entwicklungs- Aktivitäten im Batterieumfeld erkannt und plant nun den Bau eines neuen Gebäudes für die Batterie- forschung, das so genannte „BattL3“. Hierbei handelt es sich um ein Vermietungsobjekt, optimiert für Industrieunternehmen mit Forschungsvorhaben im Batterieumfeld, die von den Batteriefa chkräften und Synergieeffekten mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen profitieren wollen. Für den Bau des Gebäudes BattL3 mit einem voraussichtlichen Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 14 Mio. Euro, das bis zu einer Höhe von 13,5 Mio. € zu 50% durch den EFRE-Strukturfonds gefördert werden kann, benötigt die TFM in gleicher Höhe eigene Finanzmittel, die u.a. durch eine Kapitalerhö- hung von 4 Mio. Euro erbracht werden könnten. Zu Ziff. 2: Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1) entspricht der Mustersatzung unter Berücksich- tigung des Einlagensystems sowie des 3. NKF -Weiterentwicklungsgesetzes und greift die soeben beschriebenen Änderungen auf. Mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages zur Erstellung des Jahresabschlusses wurde von der Möglichkeit des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. Gebrauch gemacht, Jahresabschlüsse kommunaler Unternehmen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des - 4 - V/0370/2024 Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, na chdem die bis zum 31.12.2023 gültige Verpflichtung zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses in entsprechen- der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches d es Handelsgesetzbuches für große Kapitalge- sellschaften zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurden die nach der neuen Rechtslage für die TFM als kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB geltenden Mindestinhalte erweitert um die Gewinn - und Verlustrechnung. Diese Regelung entspricht dem Vorschlag der Verwaltung in d er bereits eingebrachten Beschlussvorlage V/0606/2024 - Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung zur künftigen Vereinheitlichung der Anforderungen an den Jahresabschluss der steuerungsrelevanten Beteiligungen. Mit der Ände- rung des Gesellschafts vertrags der TFM soll ausdrücklich keine Vorabfestlegung für weitere steue- rungsrelevante Beteiligungen erfolgen, da sie lediglich aufgrund der erforderlichen zeitlichen Abläufe zur Beantragung der geplanten Fördermittel bereits jetzt zur Beschlussfassung vorgesehen ist. Zu Ziff. 3: Die TFM wird in Folge der Kapitalerhöhung und als dann auch direkte Beteiligung als steuerungsrele- vant kategorisiert, womit eine regelmäßige Information der politischen Gremien im Rahmen der Quar- talsberichterstattung sichergestellt wird. Zu Ziff. 4: Zur Realisierung der oben beschriebenen Änderungen bedarf es eines Beschlusses der Gesellschaf- terversammlung der TFM. In dieser übt die Stadt Münster ihre Gesellschafterrolle mittelbar über eine Vertretung der WFM aus, die einer Ermächtigung des Rates bedarf. Die Entsendung von Vertretungen der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung wird geson- dert im Rahmen einer Besetzungsvorlage beschlossen. Zu Ziff. 5: Die Verwaltung wird die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde gemäß § 115 GO NRW über die beschlossenen Änderungen informieren. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Neuer Gesellschaftsvertrag der Technologieförderung Münster GmbH Anlage 2: Synopse zur Vertragsänderung
Anlage A
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Anlage A zur V/0370/2024 Kurzüberblick Die Verwaltung strebt eine direkte Beteiligung an der TFM zur Verdeutlichung des städtischen Interesses an dem Gesellschaftszweck und zur stärkeren Förderung der Technologieförderung im Stadtgebiet an. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Als mögliche Verwendung der durch die Kapitalerhöhung zur Verfügung stehenden Mittel zeich- nen sich derzeit vor allem zwei Optionen ab: Sanierung der Bestandsimmobilie „T-Hof“ oder Bau eines neuen Gebäudes für die Batterieforschung, das so genannte „BattL3“. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Anlage 2_Synopse
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V/0370/2024: Anlage 2 Entwurf Gesellschaftsvertrag neu Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2016 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Technologieförderung Münster GmbH Gesellschaftsvertrag der Technologieförderung Münster GmbH § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Firma und Sitz 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Technologieförderung Münster GmbH. Die Gesellschaft führt die Firma „Technologieförderung Münster GmbH“ und hat ihren Sitz in Münster. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. s. § 3 § 2 Gegenstand des Unternehmens §2 Gegenstand und Aufgaben des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und Technologietransfer. Hierzu gehören der Betrieb eines Gebäudes für Batterieforschung, eines Technologiehofes in Münster sowie die Entwicklung und Vermarktung der Flächen im Technologiepark, um damit eine positive Entwicklung der Wirtschaftskraft und des Arbeitsmarktes am Standort Münster zu fördern. 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und Technologietransfer. Hierzu gehört insbesondere der Betrieb eines Technologiehofes in Münster sowie die Entwicklung und Vermarktung der Flächen im Technologiepark, um damit eine positive Entwicklung der Wirtschaftskraft und des Arbeitsmarktes am Standort Münster zu fördern. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 4 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 2. Die Gesellschaft kann über die unter Ziffer 1. genannten Geschäfte hinaus solche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestim mt sind. Sie kann insbesondere Grundbesitz erwerben, weitere Unternehmen im Inland in Form von Niederlassungen oder Tochterunternehmen errich ten, bestehende erwerben oder sich an diesen beteiligten. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, sich an Vereinen od er ähnlichen Gesellschaften zu beteiligen. V/0370/2024: Anlage 2 2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förde rung des Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten und diese auf der Grundlage gesellschaftseigener und nicht - gesellschaftseigener Mittel- und Zuschussvergaberichtlinien an Drittempfänger weiterzuleiten. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt , die ihr zur Förde rung des Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten und diese auf der Grundlage gesell schaftseigener und nicht- gesellschaftseigener Mitte l- und Zuschussvergaberichtli nien an Drittempfänger weiterzuleiten. 2.4 Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes ausführen. 4. Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihr es Gesellschaftszweckes ausfüh ren. Dieses umfasst insbesondere die Durchführung von eigenen Veranstaltungen und die Mitwirkung bei Veranstaltungen Dritter. 2.5 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.6 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. § 3 Dauer der Gesellschaft [s. § 1Abs. 3] Die Gesellschaft ist an eine bestimmte Zeitdauer nicht gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Stammkapital § 4 Stammkapital/Stammeinlagen 3.1 Das Stammkapital beträgt € 8.347.000 (in Worten: Euro achtmillionen - dreihundertsiebenundvierzigtausend). 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 4.347.000 Euro (in Worten: viermillionendreihundertsiebenundvierzigtausend Euro ). V/0370/2024: Anlage 2 3.2 Gegen Einlagen auf das Stammkapital wurden die folgenden Geschäftsanteile übernommen: Sparkasse Münsterland Ost: € 256.000,00, Wirtschaftsförderung Münster GmbH: € 4.086.000,00, Universität Münster: € 5.000,00, Stadt Münster € 4.000.000,00. 2. Von dem Stammkapital halten derzeit die Gesellschafter folgende Stammeinlagen: • Sparkasse Münsterland Ost 256.000,00 €, • Stadt Münster 4.091.000,00 €. Mit Wirkung ab dem 01.01.2007, 0.00 Uhr, wird das S tammkapital wie folgt gehalten: Sparkasse Münsterland Ost: 256.000,00 €, Wirtschaftsförderung Münster GmbH: 4.086.000,00 €, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster: 5.000,00 €. 3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts - und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafterinnen; Grundsätze §4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 4a.1 Die Gesellschafterversammlung kann – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Einforderungen von weiteren Kapitaleinzahlungen (Festbetragseinl agen und Variable Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu zahlen sind. 1. Die Gesellschafterversammlung kann - soweit nac hfolgend nicht abweichend gere gelt - je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stim men die Einforderungen vo n weiteren Kapitaleinzahlungen (Festbetragseinlagen und Variable Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem Verhältnisse ihrer Gesellschaftsanteile zu zahlen sind. 4a.2 Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjahr zu erbringenden Nachschüsse werden – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig, spätestens jedoch zum Ende desjenigen Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde. 2. Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjah r zu erbringenden Nachschüsse werden - soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt - zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig, spätestens jedoc h zum Ende desjenigen Kalender monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde. V/0370/2024: Anlage 2 4a.3 Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Verrechnung von Ansprüchen aus Sach - oder Finanzdarlehen (insbesondere Überbr ückungs-, Zwischen - oder Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kreditmitteln eines Gesellschafters an die Gesellschaft mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft oder mit bereits an die Gesellschaft geleisteten, aber von dieser n och nicht verbrauchten Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauchten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft des gleichen Geschäftsjahres oder nachfolgender Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpa ssung der in §§ 4 b) und 4 c) dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach Maßgabe und in den in § 4 d) dieser Satzung bestimmten Fällen zulässig und bedarf jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 3. Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Verrechnung von Ansprüchen aus Sach - oder Finanzdarlehen (insbesondere Überbrückungs -, Zwischen - oder Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kr editmitteln e ines Gesellschafters an die Ge sellschaft mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft oder mit bereits an die Gesellschaft geleisteten, aber von dieser noch nicht verbrauchten Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauch ten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft des gleichen Geschäftsjahres oder nachfolgender Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpassung der in § 4 b) und 4 c) dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach Maßgabe und in den in §4 d) dieser Satzung bestimmten Fällen zulässig und bedarf jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 4a.4 Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen sind Nebenpflicht en der Gesellschafter. Für andere, d.h. sonstige Nachschüsse gilt ergänzend § 13 Abs. 7 dieses Vertrages. 4. Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Fo rm von Nachschüssen sind Neben pflichten der Gesellschafter. Für andere, d. h. sonstige Nachschüsse gilt ergänzend § 11 Abs. 4 dieses Vertrages. 4a.5 Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster GmbH hat mit Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 der Zuführung von Festbetragseinlagen I bis III gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 7 sowie der nach § 4c zu erbringenden variablen Einlagenteile und der besonderen Voraussetzungen einer Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. 5. Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster GmbH hat mit Beschlüssen vom 15.12. 2010, 28.11.2012 und 16.12.2013 der Zuführung von Festbetragseinlagen I bis IV gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 8 un d mit Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 de r Zuführung von Festbetragsein lagen I bis III gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 7 sow ie der nach § 4c zu erbringenden variablen Einlagenteile und der besonderen Vora ussetzungen einer Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. §4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH §4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 4b.1 1. V/0370/2024: Anlage 2 Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Z wecks der Gesellschaft beschlossenen Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft beschlossenen Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). 4b.2 Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt jährlich € 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 2. Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in den Geschäftsjahren 2017 bis 20 19 jeweils 400.000,00 € (in Worten: vierhunderttausend Euro). In den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen jeweils 400.000,00 € (in Worten: vierhunderttausend Euro), soweit nicht für diese Ges chäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 4b.3 Die Kapitaleinzahlungen der Wirtschaftsförderung Münster GmbH bestehen in a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (I Nr. 1), b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (I Nr. 2), c. einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II), d. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (III). 3. Die Kapitaleinzahlungen der Wirts chaftsförderung Münster GmbH bestehen in a. einer allgemeinen betriebskostenbe zogenen beschränkten Festbetragseinlage (I Nr. 1), b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (I Nr. 2), c. einer innovationsbezogenen beschränk ten Festbetragseinlage (II) d. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (III). 4b.4 Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 82.000,00 (in Worten Euro zweiundachtzigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist di eser Gesamtbetrag in Teileinlagen von € 32.000,00 (in Worten: Euro zweiunddreißigtausend) zum 15.01., in Höhe von € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) zum 01.04. und in Höhe von weiteren jeweils € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) zum 01.07. und 4. Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 1 Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten zweiundachtzigtausend Euro), b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten zweiundachtzigtausend Euro) V/0370/2024: Anlage 2 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten zweiundachtzigtausend Euro) d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 82.000,00 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte Festbetragseinlage 1 Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,0 0 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro ) zum 01.04.2017 und in Höhe von weiteren jeweils 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2017 und 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,0 0 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04.2018 und in Höhe von weiteren je weils 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2018 und 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,00 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von 20.000,00 € (in W orten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04.2019 und in Höhe von weiteren je weils 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2019 und 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019, V/0370/2024: Anlage 2 d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines Ges amtbetrages von je 82.000,00 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01., in Höhe von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04. und in Höhe von weiteren jeweils 15.000,00 € (in Worten: fünf zehntausend Euro) 01.07. und 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höhen de r anzufordernden Tei leinlagen oder abweichende Fäl ligkeitszeitpunkte beschließt di e Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 4b.5 Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 166.000,00 (in Worten: Euro einhundert -sechsundsechzigtausend), soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von € 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) zum 15.01. in Höhe von je € 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend) zum 01.04 und 01.07 und in Höhe von weiteren € 36.000,00 (in Worten: Euro sechsun ddreißigtausend) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 5. Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 1 Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 166.0 00,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro), b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro), c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechzigtausend Euro), d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro) je Ge schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. V/0370/2024: Anlage 2 Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte Festbetragseinlage 1 Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtaus end Euro) zum 01.04.2017 und 01.07.2017 und in Höhe von weite ren 36.000,00 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2018 und 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2019 und 01.07.2019 Wld in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines Gesamtbetrages von je 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01 in Höhe von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, V/0370/2024: Anlage 2 zur Zahlung fällig und eingehend. Über ab weichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 4b.6 Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von € 32.000,00 (in Wo rten: Euro zweiunddreißigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von jeweils € 9.000,00 (in Worten: Euro neuntausend) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 6. Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro), b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro), c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) und d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) je Geschäftsjahr, so weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte Festbetragseinlage II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2017, 01.04.2017 V/0370/2024: Anlage 2 und 01.07.2017 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2018, 01.04.2018 und 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2019, 01.04.2019 und 01.07.2019 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines Gesamtbetrages von je 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01., 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahres bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 4b.7 Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH für die Beteiligung der 7. Die Festbetragsein zahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage III der Gesellschafterin V/0370/2024: Anlage 2 Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt jährlich in Höhe von € 120.000,00 (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von je € 35.000,00 (in Worten: Euro fünfunddreißigtausend) zum 15.01. und 01.04. in Höhe von € 27.000,00 (in Worten: Euro siebenundzwanzigtausend) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Wirtschaftsförderung Münster GmbH für die Beteiligung der Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro), b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro), c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) und d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt." Abweichend zu § 4a Abs. 2. i st die je Geschäftsjahr nachforderbare beschränkte Festbetragseinlage I II der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH a. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € ( in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000,00 € (in Wor ten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017 und 01.04.2017, in Höhe von 27.000,00 € (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2017 und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2017, b. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018 und 01.04.2018, in Höhe von 27.000,00 € (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten : dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2018, V/0370/2024: Anlage 2 c. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019 und 01.04.2019, in Höhe von 27.000,00 € (in W orten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2019 und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in W orten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2019 und d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in Höhe eines Gesamtbetrages von je 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Eur o) zum 15.01. und 01.04., in Höhe von 27.000,00 € (in Worten: siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12 .2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. § 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit § 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 4c.1 Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I bis III) erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung d es Zwecks der Gesellschaft zusätzlich variable Einlagenbeträge. Die variablen 4c.1 Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I - III) erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft zusätzlich var iable Einlagenbeträge. Die variablen V/0370/2024: Anlage 2 Einlagen werden durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung angefordert. Einlagen werden durch einen mi t einer Mehrheit von drei Vier teln der abgegebenen Stimmen gefassten B eschluss der Gesellschafterversammlung angefordert. 4c.2 Der von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster Gmb H jeweils weiter zu entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur nachforderbar, soweit die Gesellschaft die für das jeweilige Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vollständige Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II erhalten hat oder bereits Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anforderung der Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 4c.2 Der von der Gesellschafterin Wir tschaftsförderung Münster GmbH jeweils weiter zu entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur nachforderbar, soweit die Gesellschaft die für das jeweilige Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vol lständige Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II erhalten hat oder bereits Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anford erung der Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 4c.3 Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweilig weiter zu entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höchstens 12,5 vom Hundert der von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH zuvor erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II. 4c.3 Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweilig weiter zu entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höchstens 12,5 vom Hundert der von der Wirt schaftsförderung Münster GmbH zuvor erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II. 4c.4 Der j eweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom Hundert der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder bis zu einer Höhe von 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende Betrag der variablen Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage der Gesellschaft (bestehend aus Bank - und Kassensalden) zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres und unter Berücksichtigung der Liquiditätsplanung, d.h. unter Einbeziehung des regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. 4c.4 Der jeweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom H undert der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder bis zu einer Höhe von 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende Betrag der variablen Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage der Gesellschaft (bestehend aus Bank - und Kassensa lden) zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres und unter Berücksichtigu ng der Liquiditätsplanung , d.h. unter Einbeziehung des regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. 4c.5 Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder II hinaus von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren variablen Einlagenteile sind zu dem im Gesellschafterbeschluss über die Feststellung bezeichneten Zeitpunk te fällig, spätestens jedoch bis zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. 4c.5 Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen 1 Nr. 2 oder II hinaus von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren variablen Einlagenteile sind zu dem im Gesellschafterbesc hluss über die Feststellung be zeichneten Zeitpunkte fällig, spätestens jedoch bis zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. V/0370/2024: Anlage 2 § 4 d Besondere Voraussetzungen zur Anpassung und Verrechnung der Kapitaleinlagen § 4 d) Besondere Voraussetzungen zur Anpassung und Verrechnung der Kapitaleinlagen 4d.1 Die Verrechnung oder Anpassung von nicht verbrauchten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 4d.1 Die Verrechnung oder Anpassung von nicht verbrau chten Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre, be darf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 4d.2 Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desg leichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c dieser Satzung sind vorzunehmen, soweit a. ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates der Stadt Münster geändert oder neu vom Rat der Stadt Münster gefasst wurde oder b. eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster in der Steuerung und Führung der Beteiligungen der Stadt Münster aus gesamtstädtischer Sicht oder zur Wahrung der Einheitlichkeit im Rahmen des Konzerns Stadt Münster nicht anderweitig erfüllt werden kann oder c. die Anpassung von Änderungen des Betrauungsakte s nach EUBeihilferecht zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Vo raussetzungen insbesondere zur Wahrung des Überkompensationsverbots zu besorgen ist. 4d.2 Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen B eschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c dieser Satzung sind vorzunehmen, soweit a. ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates der Stadt Münster geändert oder neu vom Rat der Stadt Münster gefasst wurde oder b. eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster in der Steuerung und Führung der Beteiligungen der Stadt Münster aus gesamtstädtischer Sicht oder zur Wahrung der Einheitlichkeit im Rahmen des Konzerns Stadt Münster nicht anderweitig erfüllt werden kann oder c. die Anpassung von Änderungen des Betrauungsaktes nach EUBeihilferecht zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Voraussetzungen insbesondere zur Wahrung des Überkompensationsverbots zu besorgen ist. § 5 Übertragung von Geschäftsanteilen § 5 Übertragung von Geschäftsanteilen 5.1 Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, bedarf der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. 1. Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, bedarf der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. 5.2 2. V/0370/2024: Anlage 2 Die Zustimmung der Gesellschafterinnen kann nur erteilt werden, wenn der zu übertragende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis zu den von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen und falls diese d en Anteil nicht ganz oder teilweise erwerben wollen oder können, der Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. Das Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafterinnen kann auch für einen Teil des zu veräußernden Geschäftsanteils ausgeübt werden. Die Ausübungsfrist für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach Mitteilung durch die veräußerungswillige Gesellschafterin. Sofern nicht alle Gesellschafterinnen von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen, steht denjenigen Gesellschafterinnen, die einen Geschäftsanteil gemäß des Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht hinsichtlich des übrigen Geschäftsanteiles – mehrere im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile – zu. Für dieses Erwerbsrecht gilt wiederum eine Ausübungsfrist von 8 Wochen, b eginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und ggf. welche Gesellschafterinnen von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. Sofern gemäß Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht vollständig von den übrigen Gesellschafterinnen er worben wird, ist die veräußerungswillige Gesellschafterin verpflichtet, zunächst der Gesellschaft diesen Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden Teil des) Geschäftsanteil(s) erwerben kann. Sofern auch die Gesells chaft nicht binnen weiterer 4 Wochen von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die Geschäftsführung wegen der Übertragungsabsicht einen Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender Ziffer 1. herbeizuführen. Die Zustimmung der Gesellschafter kann nur erte ilt werden, wenn der zu übertra gende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des Geschäftsanteils auf die übri gen Gesellschafter im Verhältnis zu den von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen und falls diese den Anteil nicht ganz oder teilweise erwerben wo llen oder können, der Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. Das Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter kann auch für einen Teil des zu veräußernden G eschäftsanteils ausgeübt werden. Die Ausübungsfris t für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach Mitteilung durch den veräußerungswilligen Gesellschafter. Sofern nicht alle Gesellschafter von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen, steht denjenigen Gesellschaftern, die einen Ge schäftsanteil gemäß des Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht hinsichtlich des übrigen Geschäftsanteiles - mehrere im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile - zu. Für dieses Erwerbsrecht gilt wiederum eine Ausübungsfrist von 8 Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und ggf. welche Gesellschafter von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. Sofern gemäß Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht vollständig von den übrigen Gesellschaftern erworben wird, ist der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, zunächst der Gesellschaft diesen Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden Teil des) Geschäftsanteil(s) erwerben kann. Sofern auch die Gesellschaft nicht binnen wei terer 4 Wochen v on ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die Geschäftsführung wegen der Übertragungsabsicht einen Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender Ziffer 1. herbeizuführen. 5.3 Bei Übernahme eines Geschäftsanteils bzw. von Teilen eines Geschäftsanteils durch die Gesellschaft ist an die veräußernde Gesellschafterin ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwerts der Gesellschaft zum 3. Bei Übernahme eines Geschäft santeils bzw. von Teilen eines Geschäftsanteils durch die Gesellschaft bzw. durch einzelne Gesellschafter gemäß den vorstehenden Vorschriften ist dem seinen Geschäftsanteil veräußernden Gesellschafter ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem ertragssteuerlichen Buchwert der Gesellschaft zu züglich V/0370/2024: Anlage 2 Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der Schluss des letzten vor dem Erwerb abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. eines Aufschlages von 10 % auf den ertragssteuerlichen Buchwert zum Stichtag ergibt. Über den vorgen annten Aufschlag von 10% hinaus schuldet der Erwerber dem Veräußerer nichts, insbesondere kein Entgelt für stille Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwertes. Soweit derartige Reserven sowie ein Fir menwert bestehen, sind diese mit dem vorgenannten Aufschlag von 10 % pauschal abgegolten. Die vorgenannte Regelung gilt bis zum 31.12.2008. Danach gilt für alle Gesellschafter die folgende einheitliche Regelu ng: An den veräußernden Gesellschafter ist ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven einschließlich ein es etwaigen Firmenwerts der Ge sellschaft zum Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der Schluss des letzten vor dem Erwerb abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. § 6 Kündigung und Ausscheiden einer Gesellschafterin § 6 Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters 6.1 Jede Gesellschafterin kann durch Kündigung jährlich zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wird durch die oben ge troffene Regelung nicht berührt. 1. Jeder Gesellschafter kann durch Kündigung jährlich zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausscheiden, erstmals zum 31.12.2008. Das Recht zur Kündi gung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wird durch die oben getroffene Regelung nicht berührt. 6.2 Die Kündigung ist wirksam nur möglich, wenn die Gesellschafterin sie unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Der Geschäftsanteil der durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafterin wird, soweit der Vertrag ausdrücklich nichts anderes vorschreibt, von den verbleibenden Gesellschafterin im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes. 2. Die Kündigu ng ist wirksam nur möglich, wenn der G esellschafter sie unter Einhaltung einer Frist von sec hs Monaten der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Der Geschäftsanteil des durch Kündigung ausscheidenden Gesell schafters wird, soweit der Vertr ag ausdrücklich nichts anderes vorschreibt, von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes. Einer Genehmigung gemäß § 16 Ziff. 1 und 2 GmbHG b edarf es nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 6.3 Der Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafterin ist zu vergüten. Im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. 3. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellsch afters ist zu vergüten. Im Hin blick auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 Ziff. 3 entsprechend. V/0370/2024: Anlage 2 § 7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung § 8 Geschäftsführung § 7 Geschäftsführung und Vertretung 8.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 1. a. Die Gesellschaft hat eine/einen oder mehrere Geschäftsführerin/Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen. b. Zur Bestellung oder Abberufung eines Mitgliedes der Geschäftsführung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter. c. Die Gesellschaft wird gegenüber der Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Ist ein Gesellschafter bzw. Gesellschaftervertreter zugleich Geschäftsführerin/Geschäftsführer, so darf sie/er bei Handlungen und Rechtsh andlungen der Gesellschafterversammlung nicht mitwirken, soweit es um seine Person als Geschäftsführer/Geschäftsführerin geht und soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. d. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages zu führen. Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungsgrundsätze), sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten . Insbesondere steht dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bezüglich der Bestellung eines Abschlussprüfers ein Vorschlagsrecht zu. e. Der Aufsichtsrat hat nähere Richtlinien in einer Geschäftsführungsordnung festzulegen. 8.2 Besteht die Geschäftsfü hrung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren 2. Die Gesellschaft wird vertreten V/0370/2024: Anlage 2 Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Gesc häftsführung gemeinsam mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. a) wenn nur eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer vorhanden ist, durch diese/diesen b) wenn mehrere Geschäftsführer/Geschä ftsführerinnen vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen gemeinschaftlich oder durch eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer gemeinsam mit einer/einem Prokuristin/Prokuristen. c) Die Gesellschafter können durch Beschluss einer/e inem oder mehreren Geschäftsführerin/Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen Alleinvertretungsbefugnis erteilen und Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und Prokuristinnen/Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 8.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 8.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. s. § 7 Abs. 1 d) 8.5 Die Gesellschafterversammlung soll nach Vorberatung durch den Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bish er beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. s. § 7 Abs. 1 e) 8.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. § 9 Aufsichtsrat § 13 Aufsichtsrat V/0370/2024: Anlage 2 9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 9 von den Gesellschafterinnen entsandten Mitgliedern, für jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine Stellvertretung. Es entsenden: die Stadt Münster für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und die Stadt Münster gemeinsam 7 Mitglieder Sparkasse Münsterland Ost 1 Mitglied Universität Münster 1 Mitglied Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist der/die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei der S tadt Münster bedienstete Person. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Für jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine Stellvertreter/Stellvertreterin. Es entsenden: Wirtschaftsförderung Münster GmbH 7 Mitglieder Sparkasse Münsterland Ost 1 Mitglied Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1 Mitglied 9.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates weitere nicht stimmberechtigte Personen in beratender Funktion oder Gäste hinzugeladen werden. 9.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsicht srates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Bei identischer Zugehörigkeitsdaue r der beiden gewählten Stellvertretungen entscheidet das Los. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des V/0370/2024: Anlage 2 Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 9.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienst stellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind auf Gr und des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von Satz 2 sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die entsendende Ges ellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der Gesellschafterin. 2. Die Gesellsc hafter können die von ihnen entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Stellvertreter jederzeit abberufen und durch andere ersetzen 3. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von diesem Gesellschafter entsandten Aufsichtsratsmitglieder. 5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. 9.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben den R at über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke d er Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich bei der V/0370/2024: Anlage 2 Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellschaft verpfli chtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. 9.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat i st grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung. [s. § 10 Abs. 1] 6. Der Aufsichtsrat kann ausschließlich auf Wunsch von mindestens einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer durch die Geschäftsführung, durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle von seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen werden. Die Geschäftsführung ist zu den Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen. [s. 10 Abs. 7] 7. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von/vom der Leiterin/Leiter der Aufsichtsratssitzung zu unterzeichnen ist. § 14 Vorsitz im Aufsichtsrat [s. § 9 Abs. 3] 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und für diese/diesen eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des Stellvertreterin/Stellvertreters sind aufgrund der mittelbaren Beteiligung der Stadt Münster an dieser Gesellschaft jeweils binnen zwölf Wochen nach Beendigung der aufgrund einer Kommunalwahl in Münster stattfindenden konstituierenden Ratssitzung neu durchzuführen. 2. V/0370/2024: Anlage 2 Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderungsfall durch deren/dessen Vertreterin/Vertreter geleitet. § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates § 15 Einberufung und Sitzung des Aufsichtsrates 10.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Zu einer konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates lädt die Geschäftsführung in Absprache mit den Vertretungen der Gesellschafterinnen ein. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 1. Die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates hat mittels Briefes, mittels Telefax oder mittels E -Mail oder schriftlich gegen Empfangsbekenntnis durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindes tens zwei Wochen und unter Angabe der Beschlussgegenstände („Tagesordnung ") zu erfolgen. Sie muss den Ort sowie den Tag un d den Beginn der geplanten Aufsichtsratssitzung enthalten. 2. Der Aufsichtsrat muss einberufen werden, wenn mi ndestens 2 seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragen. [s. § 9 Abs. 2] 3. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall eine Nichtteilnahme 4. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte Vertreter bzw. Berater hinzugeladen werden. Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. V/0370/2024: Anlage 2 10.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie einen etwaig geheim zu fa ssenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt wird. § 16 Beschlussfassung des Aufsichtsrates 10.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. V/0370/2024: Anlage 2 10.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sit zungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 10.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entschei det der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfa cher Stimmenmehrheit. B ei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit die/der Stellvertreterin/Stellvertretender der/des Vorsitzenden. 10.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadenersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 10.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß, zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse im Umlaufverfahren gem. Ziffer 7.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. s. § 13 Abs. 7 10.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird V/0370/2024: Anlage 2 durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 11 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates § 17 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 11.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderlichen Voraussetzun gen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Dabei hat ihm die Geschäftsführung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen. 2. Der Aufsichtsrat kann alle Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermö gensgegenstände, namentlich die Geschäftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für. bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 11.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen und Darlehen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen; b) Gewährung von Darlehen sowie Annahme von Schenkungen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze erhalten; fristlose Entlassungen bleiben hiervon unberührt; 3. Folgende Gesc häfte kann die Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) der Abschluss von Pacht - und Mietverträgen, wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen; b) Die Aufnahme von Darlehen und Gewährung von Dar lehen sowie Schenkungen; c) Die Anstellung, Höhergruppierung oder Entlassung von Angestellten, deren Vergütung eine vom Aufsichtsrat festgelegten Höhe übersteigt. Fristlose Entlassungen bleiben hiervon unberührt; d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss vo n Gewährsverträgen und Bestellung von Sicherheiten; e) Niederschlagung von Forderungen, soweit eine vom Aufsichtsrat festgelegte Höhe überschritten wird; V/0370/2024: Anlage 2 d) Übernahme von Bürgschaften, Absc hluss von Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze; e) Niederschlagung von Forderungen, die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigt; g) Der Abschluss von sonstigen Verträgen, die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; h) Erteilung und Entziehung von Prokura sowie Bestellung und Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung, i) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und von Beschäftigten mit Handlungsbevollmächtigung und s olchen Beschäftigten, bei denen die Erteilung von Prokura beabsichtigt ist, j) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; k) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; l) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Aufsichtsrat festzul egende Wertgrenze überschritten wird; g) Bestellung der/des Abschlussprüfers/Abschlussprüferin; h) Der Abschluss von Verträgen, sofern deren Wert im Einzelfall die vom Aufsichtsrat festgelegte Höhe übersteigt; i) Die Erteilung und der Widerruf von Prokuren. 11.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 4. V/0370/2024: Anlage 2 Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. 11.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 5. Der Aufsichtsrat hat alle Besch lüsse der Gesellschafterversammlung vorzubereiten. § 12 Gesellschafterversammlung § 8 Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung [s. § 12 Abs. 2] 1. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung innerhalb eines Monats nach der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch bis zum 31.08. eines jeden Jahres sowie dann einzuberufen, wenn dies durch einen Gesellschafter verlangt wird. 12.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung jeder Gesellschafterin, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 4. Die Gesellschafter können sich in den Gesellschafterversammlungen durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Personen vertreten lassen. Die Vollmacht ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben. 12.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet 2. Die Einberufung hat mittels Briefes, mittels Telefaxes oder mittels E-Mail oder schriftlich gegen Empfangsbekenntnis durch die Geschäftsführung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Beschlussgegenstände („Tagesordnung") zu V/0370/2024: Anlage 2 jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie der notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Ein berufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abg abe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. erfolgen. Sie muss den Ort sowie den Tag und den Beginn der geplanten Gesellschafterversammlung enthalten. 12.3 Die Gesellschaf terversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 90% aller Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 90% aller Stimmen vertreten sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist unverzüg lich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. 5. Die Gesellschafterversammlung wird geleitet dur ch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Aufsichtsrates wird im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden/die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende vertreten 6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden. V/0370/2024: Anlage 2 7. Der Versammlungsleiter kann Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zulassen. Im Übrigen ist die Anwesenheit dritter Personen in der Gesellschafterversammlung nur zulässig, wenn alle in der Gesellschafterversammlung anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter damit einverstanden sind. § 9 Gesellschafterbeschlüsse 12.4 Die Gesellschafterinnen beschließen in den vom Gesetz und in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen. Die Gesellschafterinnen beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Vertrag nichts anderes vorschreiben. Je 100 Eu ro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 1. Die Gesellschafter beschließen in den vom Gesetz und in diesem Vertrag vorgese henen Fällen. Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Vertr ag nichts anderes vorschreiben. Je 100 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 12.5 Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlagen und Nachschüsse haben keine Auswirkungen auf das Stimmrecht. 1a. Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlagen und Na chschüsse haben keine Auswirkungen auf das Stimmrecht. 12.6 Beschlüsse gemäß § 12 Abs.9 a bis d bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. 2. Beschlüsse gemäß § 10 Buchstaben a bis d bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. 12.7 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Außerhalb von Versammlungen können Beschl ussfassungen auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax, mittels elektronischer Kommunikation oder mittels einer Kombination der vorstehenden Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe erfolgen, sofern es sich nicht um Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 9 a bis d handelt. 3. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung ge fasst werden, sofern es sich nicht um Beschlüsse gemäß § 10 Buchstabe a bis d handelt. Soweit ein Gesellschafter dem Verfahren nicht unverzüglich w iderspricht, gilt dies als Einverständniserklärung. 12.8 4. V/0370/2024: Anlage 2 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, von einem Mitglied der Gesellschafterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Über die von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem von den Gesellschaftern gewählten Protokollführer oder einem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. § 10 Rechte der Gesellschafterversammlung 12.9 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Liegenschaften, Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten, b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, die Verlegung eines Betriebes oder Teilbetriebes, c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen desselben, e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon, die Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß § 5, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn und Verlust auf deren Antrag hin, f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, g) Formwechsel, Verschmelzu ng, Spaltung und Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand, h) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, soweit sie nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallen, Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr nach dem Gesetz oder nach diesem Vertrag obliegen, soweit nicht der Aufsichtsrat zuständig ist. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von L iegenschaften, Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten; b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, die Verlegung eines Betr iebes oder Teilbetriebes; c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen desselben; e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteil en oder Teilen davon, die Übertragung v on Geschäftsanteilen gemäß § 5, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn und Verlust auf deren Antrag hin; f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete; g) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, soweit sie nicht im Rahmen des gewöhnlichen - Geschäftsbetriebs anfallen; h) Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; i) Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; V/0370/2024: Anlage 2 i) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, j) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses, k) Entlastung der Geschäftsführung un d der Mitglieder des Aufsichtsrates, l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung, m) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, n) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen, o) alle we iteren Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, p) die Einforderung von Nachschüssen, q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die Förderung von Innovationen und des Technologietransfers bzw. die öffentlichen Einrichtung en, soweit sie in den Verfügungsbereich der Gesellschaft übergeben worden sind, r) die Aufstellung, der Inhalt und die Laufzeit von Zuschuss - oder Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht - zweckgebundene Zuschüsse im Sinne von § 14 dieses Vertrages erhält, j) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates k) Fünfjährige Finanzplanung; l) Auswahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers; m) Entsendung und Abberuf ung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 13; n) Die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen; o) alle weiteren Handlungen, die über den gewöhnli chen Geschäftsbetrieb hinausgehen; p) die Einforderung von Nachschüssen, q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die Förderung von Innovati onen und des Technologietransfers bzw. die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie in den Verfügungsbereich der Gesellschaft übergeben worden sind, r) die Aufstellung, der Inhalt und die Laufzeit vo n Zuschuss- oder Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht-zweckgebundene Zuschüsse im Sinne von § 17a dieses Vertrages erhält. 12.10 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 12.11 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die V/0370/2024: Anlage 2 Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 GO NRW entsandten Vertretung. § 13 Jahresabschlusses, Gewinnverwendung; Wirtschaftsplan § 11 Aufstellung des Jahresabschlusses/Gewinnzuordnung und -verwendung/Wirtschaftsführung 13.1 Der Jahresabschluss ist gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Unabhängig von der Größenklasse sind Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, sowi e Anhang aufzustellen. Sofern ein Lagebericht zu erstellen ist, richten sich dessen Inhalt und Umfang nach den für die entsprechende Größenklasse nach dem HGB geltenden Anforderungen. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW zur E inhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 1. Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres nach den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches für gr oße Kapitalgesellschaften für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung einschließlich Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Im Lagebericht sind zumindest der Ge schäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Stadt Münster werden gemäß § 112 GO NW die in §§ 53, 55, 44 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugn isse eingeräumt. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision der Stadt Münster werden zusätzlich die Rechte gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster eingeräumt. Diese beinhalten unter anderem die Prüfung der Zwec kmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie die Prüfung von Vergabeentscheidungen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325, 326 HGB) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfstelle des Westf.-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes (WLSGV) hat das Recht zur Prüfung gem . den sparkassenrechtlichen Vorschriften. Ferner steht den Innenrevisionen der Gesellschafter ein jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen und sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 13.2 An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für V/0370/2024: Anlage 2 Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 13.3 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öf fentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversa mmlung den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 13.4 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens - und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von v erlustbringenden Geschäften und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 13.5 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt s. § 11 Abs. 1 V/0370/2024: Anlage 2 Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. Die Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325, 326 HGB) ri chtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 13.6 Die Prüfstelle des Westf. -Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes (WLSGV) hat das Recht zur Prüfung gem. den sparkassenrechtlichen Vorschriften. Ferner steht den Innenrevisionen der Gesellschafterinnen ein jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen und sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 13.7 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung. 2. Über die Verwendung des Jahreser gebnisses ent scheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss gem . § 29 GmbHG, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere darüber, ob bzw. in welchem Umfang das Jahresergebnis ausgeschüttet oder thesauriert werden soll. 13.8 Der Anteil der Gesellschafterinnen am Ergebnis bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Neue der Gesellschaft beitretende Gesellschafterinnen können rückwirkend am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bet eiligt werden. Die Gesellschafterinnen Sparkasse Münsterland Ost und Universität Münster sind am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. 3. Der Anteil der Gesellschafter am Ergebnis bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Neu e der Gesellschaft beitretende Gesellschafter können rückwir kend am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt werden. Die Gesellschafter Sparkasse Münsterland Ost und West fälische Wilhelms-Universität, Münster sind am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt 13.9 Klargestellt wird: Keine Gesellschafterin ist zu Nachschüssen verpflichtet, auch nicht im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 4. Klargestellt wird: Kein Gesellschafter ist zu Nachschüssen verpflichtet, auch nicht im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 13.10 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 13.11 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis -, Investitions - und V/0370/2024: Anlage 2 Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. § 12 Wettbewerbsverbot Ein Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. § 14 Zuschussvergabe durch die Gesellschaft § 17a Zuschussvergabe durch die Gesellschaft 14.1 Soweit die Gesellschaft von einer oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge mit ausdrücklicher Zweckbindung oder sonstige auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse erhält, sind diese ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen des jeweiligen Zuschusszweckes an die jeweiligen Zuschussberechtigten weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 17a.1 Soweit die Gesellschaft von einem oder einzelnen Gesellsch afterinnen oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge mit ausdrücklicher Zweckbindung oder sonstige auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse erhält, sind diese ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen des jeweiligen Zuschusszweckes an die jeweiligen Zuschussbe rechtigten weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 14.2 Soweit die Gesellschaft von einer oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge ohne ausdrückliche Zweckbindung oder sonstige nicht a uf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse („Freie, allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese Mittel nach Maßgabe und im Rahmen von gesell schaftseigenen Zuschuss- oder Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach einer Gesellschaftsrichtlinie jeweiligen Zuschussberechtigten weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. 17a.2 Soweit die Gesellschaft von einem oder einzelnen Gesellschaftern oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge ohne ausdrückliche Zweckbindung oder sonstige nicht auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse („Freie, allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder des Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese Mittel nach Maßgabe und im Rahmen von gesellschaftseigenen Zuschuss- oder Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach einer Gesellschaftsrichtlinie jeweiligen Zusch ussberechtigten weiterzuleiten. V/0370/2024: Anlage 2 getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von Zuschüssen nach Abs. 1. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von Zuschüssen nach Abs. 1. § 15 Bekanntmachungen § 18 Bekanntmachung der Gesellschaft Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gese tzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsbla tt der Stadt Münster, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. § 16 Dauer, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 16.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 16.2 Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 16.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH -Gesetzes maßgebend. § 17b GmbH-Gesetz, GO NW 17b 1 Soweit durch diesen Vertrag keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gilt das GmbH -Gesetz. Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, die für die Stadt Münster und Unternehmen oder Einrichtungen an denen sie beteiligt ist, gelten, sind Bestand teil des Vertrages. 17b 2 V/0370/2024: Anlage 2 Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein - Westfalen („Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung , des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengrupp e sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 lit. a) HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, d ie den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des G eschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 17 Schlussbestimmung § 19 Schlussvorschriften 1. Änderungen des Vertrages bedürfen der notariellen Beurkundung. Auch durch eine vom Vertrag abweichende andauernde Handhabung seiner Bestimmungen wird der Gesellschaftsvertrag nicht stillschweigend geändert; insbesondere wird dadurch nicht der Anspruch auf V/0370/2024: Anlage 2 Fortsetzung der vom Vertrag abweichenden Handhabung seiner Bestimmung begründet, selbst wenn die entsprechende Hand habung bereits seit langem geübt wird. 2. Die Gesellschafter sind verpflichtet, alle Maßna hmen, Unterschriften, Anmeldungen und sonstigen Handlungen und Mitwirku ngen vorzunehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig sind. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. 3. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt de r unwirksamen/nichtigen Bestim mung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Mendelstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0370/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.06.2024
- Erstellt
- 03.06.2024 13:09