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V/0370/2024

Kapitalerhöhung bei der Technologieförderung Münster GmbH (TFM)

Vorlagen 03.06.2024

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Anlage 1_Gesellschaftsvertrag

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 2_Synopse

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Anlage 1_Gesellschaftsvertrag

46117 Zeichen

V/0370/2024: Anlage 1 
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
Technologieförderung Münster GmbH 
 
 
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma 
 
Technologieförderung Münster GmbH. 
 
1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
 
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und 
Technologietransfer. Hierzu gehör en der Betrieb eines Gebäudes für 
Batterieforschung, eines Technologiehofes in Münster sowie die Entwicklung und 
Vermarktung der Flächen im Technologiepark, um damit eine positive Entwicklung der 
Wirtschaftskraft und des Arbeitsmarktes am Standort Münster zu fördern. 
 
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den 
Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem 
Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 4 GO NRW Zweigniederlassungen 
errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder 
sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner 
Interessengemeinschaften eingehen. 
 
2.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förderung des Unternehmenszwecks zu­ 
fließenden Mittel bzw. Zuschü sse zu verwalten und diese auf der Grundlage 
gesellschaftseigener und nicht -gesellschaftseigener Mittel - und 
Zuschussvergaberichtlinien an Drittempfänger weiterzuleiten. 
 
2.4 Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen Gesellschaftern 
bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes ausführen.  
 
2.5 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, zu steuern und 
zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
2.6 Für die Gesellschaft f indet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein -Westfalen 
(LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung.

V/0370/2024: Anlage 1 
§ 3 Stammkapital 
 
3.1 Das Stammkapital beträgt € 8.347.000 (in Worten: Euro achtmillionen-
dreihundertsiebenundvierzigtausend). 
 
3.2 Gegen Einlagen auf das Stammkapital wurden die folgenden Geschäftsanteile 
übernommen: 
 
Sparkasse Münsterland Ost:    € 256.000,00, 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH:  € 4.086.000,00, 
Universität Münster:     € 5.000,00, 
Stadt Münster      € 4.000.000,00. 
 
3.3 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige 
Genehmigungen, Rechts - und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft 
getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist.  
 
 
§ 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafterinnen; Grundsätze 
 
4a.1 Die Gesellschafterversammlung kann – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt 
– je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die 
Einforderungen von weiteren Kapitaleinzahlungen (Festbetrag seinlagen und Variable 
Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe beschließen, dass die 
Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile 
zu zahlen sind. 
 
4a.2 Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjahr zu erbrin genden Nachschüsse werden – 
soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – zu dem im Gesellschafterbeschluss 
bezeichneten Zeitpunkt fällig, spätestens jedoch zum Ende desjenigen 
Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der 
Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde. 
 
4a.3 Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle 
Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine Verrechnung von Ansprüchen aus Sach- 
oder Finanzdarlehen (insbesondere Überbrückungs -, Zwisch en- oder 
Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kreditmitteln eines Gesellschafters an die 
Gesellschaft mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft oder 
mit bereits an die Gesellschaft geleisteten, aber von dieser noch nicht verbra uchten 
Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauchten Einlagen eines Geschäftsjahres mit 
zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der Gesellschaft des gleichen 
Geschäftsjahres oder nachfolgender Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpassung 
der in § § 4 b) und 4 c) dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach 
Maßgabe und in den in §  4 d) dieser Satzung bestimmten Fällen zulässig und bedarf 
jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 
 
4a.4 Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen sind 
Nebenpflichten der Gesellschafter. Für andere, d.h. sonstige Nachschüsse gilt 
ergänzend § 13 Abs. 7 dieses Vertrages.

V/0370/2024: Anlage 1 
4a.5 Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster G mbH hat mit 
Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 der Zuführung von 
Festbetragseinlagen I bis III gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 7 sowie der nach § 4c zu 
erbringenden variablen Einlagenteile und der besonderen Voraussetzungen einer 
Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. 
 
 
§ 4b Besondere Festbetragseinlagen, 
Nachschüsse der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
4b.1 Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH als 
Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks 
der Gesellschaft beschlossenen Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse 
als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). 
 
4b.2 Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen bet rägt jährlich € 400.000,00 (in Worten: 
Euro vierhunderttausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt. 
 
4b.3 Die Kapitaleinzahlungen der Wirtschaftsförderung Münster GmbH bestehen in 
a) einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 
(I Nr. 1), 
b) einer besonderen betriebskostenbezogenen bes chränkten Festbetragseinlage 
(I Nr. 2), 
c) einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (II), 
d) einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage (III). 
 
4b.4 Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung 
Münster GmbH erfolgt  jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 82.000,00 ( in 
Worten Euro zweiundachtz igtausend), soweit nicht eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in 
Teileinlagen von € 32.000,00 (in Worten: Euro zweiunddreißigtausend) zum 15.01., in 
Höhe von € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) zum 01.04. und in Höhe von 
weiteren jeweils € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) zum 01.07. und 01.10. 
jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur 
Zahlung fällig und eingehend. Über abweichende Höh en der anzufordernden 
Teileinlagen oder abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die 
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen 
Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen in den benannten Höhen zu 
den benannten Terminen zu leisten. 
 
4b.5 Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung 
Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 166.000,00 (in 
Worten: Euro einhundert-sechsundsechzigtausend), soweit nicht eine Neureglung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4 a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in 
Teileinlagen in Höhe von € 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) zum 15.01. in 
Höhe von je € 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend) zum 01.04 und 01.07 und in 
Höhe von weiteren € 36.000,00 (in Worten: Euro sechsunddreißigtausend) zum 01.10.

V/0370/2024: Anlage 1 
jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung d er Einlagenverpflichtung erfolgt, zur 
Zahlung fällig und eingehend. 
 
4b.6 Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage II  der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
erfolgt jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von € 32.000,00 (in Worten: Euro 
zweiunddreißigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils € 9.000,00 (in Worten: Euro neuntausend) zum 15.01., 01.04. und 01.07. 
und in Höhe von weiteren € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) zum 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,  zur Zahlung 
fällig und eingehend. 
 
4b.7 Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage III der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH für 
die Beteiligung der Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt jährlich in Höhe von € 
120.000,00 (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausend), soweit nicht eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser 
Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von je € 35.000,00 (in Worten: Euro 
fünfunddreißigtausend) zum 15.01. und 01.04 . in Höhe von € 27.000,00 (in Worten: 
Euro siebenundzwanzigtausend) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in 
Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 
 
 
§ 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 
 
4c.1 Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 4b Abs. 2 
(beschränkte Festbetragseinlagen I bis III) erbringt die Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH als Gesellschafterin zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des 
Zwecks der Gesellschaft zusätzlich variable Einlagenbeträge. Die variablen Einlagen 
werden durch einen mit einer Mehrheit von drei Vie rteln der abgegebenen Stimmen 
gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung angefordert. 
 
4c.2 Der von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweils weiter zu 
entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur nachforderbar, soweit die Gesellschaft die 
für das jeweilige Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vollständige 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II  erhalten hat oder bereits 
Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anforderung der 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 
 
4c.3 Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH jeweilig weit er zu 
entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach beschränkt. Die variablen 
Einlagen betragen höchstens 12,5 vom Hundert der von der Wirtschaftsförderung 
Münster GmbH zuvor erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom 
Hundert der Festbetragseinlage II. 
 
4c.4 Der jeweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom Hundert der Festbetragseinlagen I Nr. 2 
oder bis zu einer Höhe von 14 vom Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende 
Betrag der variablen Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage de r Gesellschaft 
(bestehend aus Bank- und Kassensalden) zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres

V/0370/2024: Anlage 1 
und unter Berücksichtigung der Liquiditätsplanung,  d.h. unter Einbeziehung des 
regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft bis zum 31.12. des 
jeweiligen Geschäftsjahres. 
 
4c.5 Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder II hinaus von der 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren variablen Einlagenteile sind zu 
dem im Gesellschafterbeschluss über die Feststellung bezeichneten Zeitpunkte fällig, 
spätestens jedoch bis zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem 
der jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. 
 
 
§ 4d Besondere Voraussetzungen zur  
Anpassung und Verrechnung der Kapitaleinlagen 
 
4d.1 Die Verrechnung  oder Anpassung von nicht verbrauchten Einlagen eines 
Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender 
Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung. 
 
4d.2 Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres mit zukünftig 
fälligen Einlagen desgleichen oder folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen 
Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die 
Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c diese r Satzung sind 
vorzunehmen, soweit 
 
a) ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates der Stadt Münster 
geändert oder neu vom Rat der Stadt Münster gefasst wurde oder 
b) eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster in der Steuerung 
und Führung der Beteiligungen der Stadt Münster aus gesamtstädtischer Sicht 
oder zur Wahrung der Einheitlichkeit im Rahmen des Konzerns Stadt Münster nicht 
anderweitig erfüllt werden kann oder 
c) die Anpassung von Änderungen des Betrauungsaktes nach EU­ Beihilfer echt zur 
Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Voraussetzungen insbesondere zur 
Wahrung des Überkompensationsverbots zu besorgen ist. 
 
 
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen 
 
5.1 Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles, 
soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, bedarf der Zustimmung durch 
einen Gesellschafterbeschluss. 
 
5.2 Die Zustimmung der Gesellschafter innen kann nur erteilt werd en, wenn der zu 
übertragende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des Geschäftsanteils auf die 
übrigen Gesellschafter im Verhältnis zu den von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen 
und falls diese den Anteil nicht ganz oder teilweise erwerben wollen oder können, der 
Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. Das  
Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter innen kann auch für 
einen Teil des zu veräußernden Geschäftsanteils ausgeübt werden.

V/0370/2024: Anlage 1 
Die Ausübungsfrist für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach Mitteilung durch die 
veräußerungswillige Gesellschafterin. Sofern nicht alle Gesellschafter innen von dem 
Erwerbsrecht Gebrauch machen, steht de njenigen Gesellschafter innen, die einen 
Geschäftsanteil gemäß des Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht 
hinsichtlich des übrigen Geschäftsanteiles – mehrere im Verhältnis der von ihnen 
gehaltenen Geschäftsanteile – zu. Für dieses Erwerbsrecht gilt wiederum eine 
Ausübungsfrist von 8 Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und 
ggf. welche Gesellschafter innen von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. 
Sofern gemäß Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht 
vollständig von den übrigen Gesellschafter innen erworben wird, ist die 
veräußerungswillige Gesellschafter in verpflichtet, zunächst der Gesellschaft diesen 
Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden 
Teil des) Geschäftsanteil(s) erwerben kann. Sofern auch die Gesellschaft nicht binnen 
weiterer 4 Wochen von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die Geschäftsführung 
wegen der Übertragungsabsicht einen Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender 
Ziffer 1. herbeizuführen. 
 
5.3 Bei Übernahme eines Geschäftsanteils bzw. von Teilen eines Geschäftsa nteils durch 
die Gesellschaft ist an die veräußernde Gesellschafterin ein Entgelt zu zahlen, das sich 
aus dem ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven einschließlich 
eines etwaigen Firmenwerts der Gesellschaft zum Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der 
Schluss des letzten vor dem Erwerb abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. 
 
 
§ 6 Kündigung und Ausscheiden einer Gesellschafterin 
 
6.1 Jede Gesellschafterin kann durch Kündigung jährlich zum Ende des Geschäftsjahres 
aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund 
ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wird durch die oben getroffene Regelung nicht 
berührt. 
 
6.2 Die Kündigung ist wirksam nur möglich, wenn die Gesellschafterin sie unter Einhaltung 
einer Frist von sech s Monaten der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief 
mitteilt. Der Geschäftsanteil de r durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter in 
wird, soweit der Vertrag ausdrüc klich nichts anderes vorschreibt, von den 
verbleibenden Gesellschafterin im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder 
eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes.  
 
6.3 Der Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafterin ist zu vergüten. Im Hinblick 
auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 
Abs. 3 entsprechend.

V/0370/2024: Anlage 1 
§ 7 Organe der Gesellschaft 
 
Die Organe der Gesellschaft sind  
a) die Geschäftsführung  
b) der Aufsichtsrat 
c) die Gesellschafterversammlung 
 
 
§ 8 Geschäftsführung 
 
8.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der 
Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 
 
8.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird di e Gesellschaft durch 
dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft 
jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch 
ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit einer/ein em Beschäftigten der 
Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
 
8.3 Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der 
Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere oder alle 
Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder  alle Mitglieder der 
Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 
 
8.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwortlich nach 
Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Besc hlüssen der 
Gesellschafterinnen. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für 
Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils 
gültigen Fassung zu beachten. 
 
8.5 Die Gesellschafterversammlung soll nach Vorberatung durch den Au fsichtsrat eine 
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen 
Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen hinaus 
grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des 
Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum 
Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 
 
8.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. Wird die 
Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, 
so besteht ihre konkrete Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. 
 
 
§ 9 Aufsichtsrat 
 
9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 9 von den Gesellschafterinnen entsandten Mitgliedern, für 
jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine 
Stellvertretung.

V/0370/2024: Anlage 1 
Es entsenden:   
die Stadt Münster für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH  
und die Stadt Münster gemeinsam      7 Mitglieder 
Sparkasse Münsterland Ost       1 Mitglied 
Universität Münster        1 Mitglied 
 
Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten Mitgliedern ist der/ 
die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ ihr 
vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. 
 
9.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster können an 
den Sitzungen des Aufsichtsrates teil nehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im 
Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf 
Beschluss des Aufsichtsrates weitere nicht stimmberechtigte Personen in beratender 
Funktion oder Gäste hinzugeladen werden. 
 
9.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder 
für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 
Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates 
geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung 
durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz 
ist das für die Stellver tretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten 
angehört. Bei identischer Zugehörigkeitsdauer der beiden gewählten Stellvertretungen 
entscheidet das Los. Die Amtsdauer endet mit einem entsprechenden Beschluss des 
Aufsichtsrates, der Niederlegung des Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit 
dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 
 
9.4 Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus 
sachlichen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine 
Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden  oder einem Organ 
einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese 
Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Aufsichtsrates geworden 
sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit  zu einem 
Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen 
Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied 
abweichend von Satz 2 sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die 
neu entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter 
Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
niederlegen. Die entsendende Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein 
Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, 
so endet das Amt der von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden 
der Gesellschafterin. 
 
9.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen des Rates und 
seiner Ausschüsse zu verfolgen und s ind an die Beschlüsse des Rates und s einer 
Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Bes chluss 
des Rates jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für 
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs - und 
Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von

V/0370/2024: Anlage 1 
Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. 
Alle weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich bei der Wahrnehmung 
ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Sie dürfen bei 
ihren Entschei dungen weder persönliche Interessen verfolgen noch 
Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. 
Interessenkonflikte sind unverzüglich offen zu legen. 
 
9.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtli ch. Die Höhe e iner etwaigen 
Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines 
Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. 
 
 
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
 
10.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass de n Vorsitz inne hat oder in 
dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Zu einer konstituierenden 
Sitzung des Aufsichtsrat es lädt die Geschäftsführung in Absprache mit den 
Vertretungen der Gesellschafterinnen ein.  Die Einberufung soll in Textf orm unter 
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen stattfinden, 
soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im 
Kalendervierteljahr. Der Auf sichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel 
der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und 
der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung 
oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
 
10.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen a bhalten. Das Mitglied, das den 
Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass 
 
a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle 
Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder  
b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz 
ausüben können. 
 
Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden 
Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, auch absehbar erhöhte 
Anforderungen an die Beschlussfassu ng wie einen etwaig geheim zu fassend en 
Beschluss und/oder die Proto kollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen 
soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die 
Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die 
Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt wird. 
 
10.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 
die Hälfte seiner Mitglieder , darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der 
Sitzung oder an e inem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer 
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei 
Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser 
Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen 
Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die 
gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als 
anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der 
Sitzung zum Mitglied funktioniert.

V/0370/2024: Anlage 1 
 
10.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind 
Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. 
§ 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im 
Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen 
erfolgen. 
 
10.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entsch eidet die 
Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird 
offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, 
dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim 
abgestimmt wird, ist ei ne den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende 
Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 
 
10.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist 
und die Mitglieder des Aufsich tsrates sich schadenersatzpflichtig machen, so ist auf 
Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
10.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der 
Sitzung vorsaß, zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der 
Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die 
Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere 
Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind 
diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen.  Werden Beschlüsse im 
Umlaufverfahren gem. Ziffer 7.4 gefasst, so ist das Ergebnis sämtlichen 
Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 
 
10.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. 
Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies 
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Gesellschafterbeschluss 
bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO 
AR fort. 
 
 
§ 11 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
11.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung 
in ihrer Tätigkeit zu überwachen.  Er kann jederzeit über Angelegenhei ten der 
Gesellschaft Berichterstattung von der Ge schäftsführung verlangen und selbst oder 
durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben 
besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft 
einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren 
prüfen, dazu gehört auch die Pr üfung der erforderlichen Voraus setzungen zur 
Sicherung der kritischen Infrastruktur. 
 
11.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellsch aft, soweit sich 
nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder 
zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:

V/0370/2024: Anlage 1 
 
a) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht -, Miet -, und 
Leasingverträgen und Darlehen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat 
festgelegte Grenze übersteigen; 
b) Gewährung von Darlehen sowie Annahme von Schenkungen; 
c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dien stkräften, die Bezüge 
oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze  erhalten; fristlose 
Entlassungen bleiben hiervon unberührt; 
d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestellung 
sonstiger Sicherheiten oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
Wertgrenze; 
e) Niederschlagung von Forderungen,  die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat 
festzusetzenden Betrag übersteigen; 
f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen wenn Dauer oder 
Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigt; 
g) Der Abschluss von sonstigen Verträgen, die im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat 
festzusetzenden Betrag übersteigen; 
h) Erteilung und Entzieh ung von Prokura sowie Bestellung und Ab erkennung von 
Handlungsbevollmächtigung; 
i) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von 
Beschäftigten mit Prokura und von Beschäftigten mit Handlungsbevollmächtigung 
und solchen Beschäftigten, bei denen die Erteilung von Prokura beabsichtigt ist; 
j) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; 
k) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden 
Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen 
handelt; 
l) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernah me von Stammeinlagen un d 
Abdeckung von Bilanzverlusten. 
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog 
ändern oder ergänzen. 
 
11.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige 
Beschlussfassung des  Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit 
Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds oder einer der Stellvertretungen handeln. Die 
getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur 
Kenntnis vorzulegen. 
 
11.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 
unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies 
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 
 
 
§ 12 Gesellschafterversammlung 
 
12.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung jeder 
Gesellschafterin, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für 
die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung 
soll eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist an die 
Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Stadt Münster  zu 
verfolgen. Vertretungen, die vom Rat  entsandt worden sind, haben ihr Amt auf

V/0370/2024: Anlage 1 
Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Vertretung der Stadt Münster  hat 
gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, 
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche 
Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung 
stattzufinden.  
 
12.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies 
zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung 
die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung 
ist dann umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet jedoch 
mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung stat t. Sie ist von der 
Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie der notwendigen 
Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 
einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort 
der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist 
verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, 
wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer 
Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit 
der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen 
einverstanden erklären.  Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon 
unberührt.  
 
12.3 Die Gesellschaft erversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 
einberufen worden ist und  mindestens 90% aller Stimmen vertreten sind. Ist die 
Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, is t unter Beachtung von Abs. 2 
unverzüglich eine neue Gesellschaftervers ammlung mit neuer Tagesordnung 
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital 
beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 
 
12.4 Die Gesellschafter innen beschließen in den vom Gesetz und in diesem Vertrag 
vorgesehenen Fällen. Die Gesellschafterinnen beschließen mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Vertrag nichts anderes 
vorschreiben. Je 100 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 
 
12.5 Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlage n und Nachschüsse haben keine Auswirkungen 
auf das Stimmrecht. 
 
12.6 Beschlüsse gemäß § 12 Abs.9 a bis d bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. 
 
12.7 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. 
Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation 
abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform 
einverstanden erklären. Außerhalb von Versammlungen können Beschlussfassungen 
auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax, mittels elektronischer 
Kommunikation oder mittels einer Kombination der vorstehenden 
Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe erfolgen , sofern es sich nicht um 
Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 9 a bis d handelt.  
 
12.8 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die, soweit nicht eine notarielle 
Beurkundung erfolgt, von einem Mitglied der Gesellschafterversammlung sowie dem 
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

V/0370/2024: Anlage 1 
 
12.9 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die  nach den 
Vorschriften des GmbH -Gesetzes den Gesellschafterinnen zugewiesen  sind und die 
nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages 
nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist 
insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 
 
a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Liegenschaften, Gebäuden, 
grundstücksgleichen Rechten, 
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen, die Verlegung eines 
Betriebes oder Teilbetriebes, 
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen desselben, 
e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur Abtretung von 
Geschäftsanteilen oder Teilen davon, die Übertragung von Geschäftsanteilen 
gemäß § 5, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie der Ausschluss einzelner 
Gesellschafter vom Gewinn und Verlust auf deren Antrag hin, 
f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und 
Tätigkeitsgebiete, 
g) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die 
öffentliche Hand, 
h) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, soweit sie nicht im 
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallen, 
i) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 
292 Abs. 1 AktG, 
j) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die 
Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, 
Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses,  
k) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsrates,  
l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des 
Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der 
Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung, 
m) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des 
Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, 
n) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu 
Zusatzversorgungskassen, 
o) alle weiteren Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb 
hinausgehen, 
p) die Einforderung von Nachschüssen, 
q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die Förderung von 
Innovationen und des Technologietran sfers bzw. die öffentlichen Einrichtungen, 
soweit sie in den Verfügungsbereich der Gesellschaft übergeben worden sind, 
r) die Aufstellung, der Inhalt und die Laufzeit von Zuschuss - oder 
Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht -zweckgebundene 
Zuschüsse im Sinne von § 14 dieses Vertrages erhält. 
 
12.10 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich 
ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen 
Gesellschaftsorganen befinden.

V/0370/2024: Anlage 1 
12.11 Für die Beschlussfassung bei G esellschafterversammlungen von Unternehmen, an 
denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der 
vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an 
dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 GO NRW entsandten Vertretung. 
 
 
§ 13 Jahresabschlusses, Gewinnverwendung; Wirtschaftsplan 
 
13.1 Der Jahresabschluss ist gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW von der 
Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das 
vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden 
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem 
Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Unabhängig von der 
Größenklasse sind Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang aufzustellen. 
Sofern ein Lagebericht zu erstellen ist, richten sich dessen Inhalt und Umfang nach 
den für die entsprechende Größenklasse nach dem HGB geltenden Anforderungen. In 
dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW 
zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu 
nehmen. 
 
13.2 An der Schlussbesprechu ng über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der 
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen 
mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiel l geprüfte Bilanz und die 
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der 
Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis 
zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 
 
13.3 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens 
bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, 
den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzun g und 
den Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem 
Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des Jahresabschlusses 
vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der 
Gesellschafterversammlung den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses 
vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der 
Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 
 
13.4 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf 
folgende Prüfungen zu erweitern: 
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität 
und Rentabilität der Gesellschaft, 
c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursach en der Verluste, 
wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von 
Bedeutung waren, 
d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn - und Verlustrechnung 
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
 
13.5 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes 
benannten Rechte zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt

V/0370/2024: Anlage 1 
Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt 
Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. Die Offenlegung des Jahresa bschlusses (§§ 
325, 326 HGB) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 
 
13.6 Die Prüfstelle des Westf. -Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes (WLSGV) hat 
das Recht zur Prüfung gem. den sparkassenrechtlichen Vorschriften. Ferner steht den 
Innenrevisionen der Gesellschafter innen ein jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich 
der aufsichtsrechtlichen und sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 
 
13.7 Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die 
Gesellschafterversammlung. 
 
13.8 Der Anteil der Gesellschafter innen am Ergebnis bestimmt sich nach dem Verhältnis 
ihrer Geschäftsanteile. Neue der Gesellschaft beitretende Gesellschafterinnen können 
rückwirkend am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt werden. Die 
Gesellschafterinnen Sparkasse Münsterland Ost und Universität Münster sind am 
Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. 
 
13.9 Klargestellt wird: Keine Gesellschafterin ist zu Nachschüssen verpflichtet, auch nicht 
im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 
 
13.10 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die 
für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster 
erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
 
13.11 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirts chaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist 
eine fünfjährige Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen 
und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur 
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 
 
 
§ 14 Zuschussvergabe durch die Gesellschaft 
 
14.1 Soweit die Gesellschaft von eine r oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, 
Bundes- oder Landesmitteln Förderbeträge mit ausdrücklicher Zweckbindung oder 
sonstige auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse 
erhält, sind diese ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen 
des jeweiligen Zuschusszweckes an die jew eiligen Zuschussberechtigten 
weiterzuleiten. Eine Verwendung der M ittel, insbesondere zur Sicherstellung der 
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet 
dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 
 
14.2 Soweit die Gesellschaft von eine r oder einzelnen Gesellschafterinnen oder aus EU -, 
Bundes- oder Landesmitteln Förderbeträge ohne ausdrückliche Zweckbindung oder 
sonstige nicht auf der Grundlage einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende 
Zuschüsse („Freie, allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder 
des Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese Mittel nach 
Maßgabe und im Rahmen von gesellschaftseigenen Zuschuss - oder 
Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach einer Gesellschaftsrichtlinie 
jeweiligen Zuschussberechtigten weiterzuleiten.  Eine Verwendung der Mittel, 
insbesondere zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht

V/0370/2024: Anlage 1 
zulässig. Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt 
vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von Zuschüssen nach Abs. 
1. 
 
 
 
§ 15 Bekanntmachungen 
 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit 
gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister. Die  Feststellungen des 
Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Er gebnis der Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet b estehender gesetzlicher 
Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt  gemacht. Ferner werden der 
Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses 
zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
 
 
§ 16 Dauer, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
16.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
16.2 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
 
16.3 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend. 
 
 
§ 17 Schlussbestimmung 
 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. 
In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss de r Gesellschafterinnen 
möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Beschlussvorlage

9337 Zeichen

V/0370/2024 
V/0370/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Kapitalerhöhung bei der Technologieförderung Münster GmbH (TFM) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Das Stammkapital der TFM wird von 4.347.000 € um 4.000.000 € auf 8.347.000 € als Beitrag 
der Stadt Münster zum Immobilienportfolio der TFM erhöht. Dieser Geschäftsanteil wird auf 
die Stadt Münster übertragen.  
 
2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TFM (vgl. Anlage) wird zugestimmt. 
 
3. Die TFM wird ab dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung als steuerungsrelevante Beteiligung ka-
tegorisiert.  
 
4. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung 
Münster GmbH (WFM) wird ermächtigt, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Die Vertretung der WFM in der Gesellschafterversammlung der TFM wird ermächtigt, 
folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
a. Das Stammkapital der TFM wird von 4.347.000 € um 4.000.000  € auf 8.347.000 € als 
Beitrag der Stadt Münster zum Immobilienportfolio der TFM erhöht. 
b. Zur Übernahme dieses Geschäftsanteils wird ausschließlich die Stadt Münster zuge-
lassen.  
c. Die Geschäftsführung wird beauftragt, einen entsprechenden Übernahmevertrag mit 
der Stadt Münster zu schließen. 
d. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der TFM (vgl. Anlage) wird zugestimmt. 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
25.11.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Dr. Köhrmann 
Telefon: 492-2007 
Koehrmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0370/2024 
5. Die obigen Entscheidungen und Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehörd-
lichen Stellungnahme zum Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen    
Investitionsmaßnahme 1130 Technologieförderung Münster 
GmbH 
   
Auszahlungen   2024 4.000.000 Übernahme 
Stammeinlage 
Technologieför-
derung Münster 
GmbH 
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Investi-
tionsmaßnahme veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
 
Ziff. 1: 
 
Gegenstand der mittelbaren städtischen Beteiligung TFM ist die Förderung von Innovationen und 
Technologietransfer. Sie hat derzeit mit der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (WFM), der Spar-
kasse Münsterland Ost (SPK MSLO) und der Universität Münster drei Gesellschafterinnen, auf die 
100 % der Gesellschaftsanteile entfa llen. Die wertmäßige und prozentuale Verteilung ist aktuell wie 
folgt: 
 
Gesellschafter Kapitaleinlage in € Kapitaleinlage in % 
Universität Münster 5.000,00 0,11 
SPK MSLO 256.000,00 5,89 
WFM 4.086.000,00 94,00 
Summe 4.347.000,00  100,00 
 
Die Verwaltung strebt eine direkte Beteiligung an der TFM zur Verdeutlichung des städtischen Inte-
resses an dem Gesellschaftszweck und zur stärkeren Förderung der Technologieförderung im Stadt-
gebiet an. Die Prüfung verschiedener Vorgehensweisen zur konkrete n städtischen Unterstützung 
unter Berücksichtigung kommunal-, steuer- und beihilferechtlicher sowie haushalterischer Anforde-
rungen hat als vorteilhafteste Lösung ergeben, dass die Stadt Münster eine Kapitaleinlage i. H. v. 4 
Mio. Euro leistet und diese sodann als neue, vierte Gesellschafterin der TFM übernimmt.  
 
Der unmittelbare A nteil der Sparkasse Münsterland Ost, die eine Kapitalerhöhung an der TFM zu 
diesem Zeitpunkt ausschließt, sinkt von 5,89 % auf 3,07%. Der Anteil der Universität Münster, die 
sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht an einer Kapitalerhöhung beteiligt, sinkt von 0,11% auf 
0,06%.

- 3 - 
V/0370/2024 
Die Gesellschaftsverhältnisse bei der TFM stellen sich nach der Transaktion wie folgt dar: 
 
Gesellschafter Kapitaleinlage in € Kapitaleinlage in % 
Universität Münster 5.000,00  0,06 
SPK MSLO 256.000,00  3,07 
WFM 4.086.000,00  48,95 
Stadt MS 4.000.000,00  47,92 
Summe 8.347.000,00  100,00 
 
Als mögliche Verwendung der durch die Kapitalerhöhung zur Verfügung stehenden Mittel zeichnen 
sich derzeit vor allem zwei Optionen ab, die nach Einschätzung der Verwaltung beide geeignet sind, 
den Gesellschaftszweck zu fördern: 
 
a)  
Die TFM ist Eigentümerin der 30 Jahre alten Immobilie „T -Hof“ an der Mendelstraße in Münster, in 
der sie Start -ups und jungen Unternehmen Flächen, Serviceleistungen und Infrastrukturangebote 
bereitstellt. Diese Immobilie weist einen erheblichen Sanierungsstau auf. Zuletzt wurde im Jahr 2023 
festgestellt, dass für den T-Hof kurz- bis mittelfristig eine energetische Sanierung für die Gebäudehül-
le und für die TGA vorgenommen werden müsse.  
 
Die bisher eingeholten Gutachten gehen von Kosten für die TGA von ca. 16 Mio. Euro aus. Hinzu 
kommen nach Auskunft der Geschäftsführung weitere ca. 5,3 Mio. Euro für Maßnahmen wie die Au-
ßendämmung, den Austausch der Fenster und Türen, die Dachsanierung, die Dämmung der Keller-
decken, der LED-Beleuchtung sowie die Erneuerung der Lüftungsanlage. 
Im Wirtschaftsplan der TFM enthalten sind Mittel für die Vergabe kleinerer Dienstleistungsaufträge.  
 
b) 
Gleichzeitig strebt die TFM ein verstärktes Engagement im Bereich der Batterieforschung an: Mit Be-
ginn der Forschungsaktivitäten und dem Bau des MEET Batterieforschungszentrums ab dem Jahr 
2009 wurde der Grundstein gelegt für den Batterieforschungsstandort Münster. Durch die herausra-
genden Forschungsergebnisse der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und nicht zuletzt durch den 
intensiven persönlichen Einsatz von Prof. Dr. Martin Winter genießt Münster seitdem eine hohe inter-
nationale Reputation in der Batterieforschung.  
 
Die TFM hat das Potential des Standortes für unternehmerische Forschungs - und Entwicklungs-
Aktivitäten im Batterieumfeld erkannt und plant nun den Bau eines neuen Gebäudes für die Batterie-
forschung, das so genannte „BattL3“. Hierbei handelt es sich um ein Vermietungsobjekt, optimiert für 
Industrieunternehmen mit Forschungsvorhaben im Batterieumfeld, die von den Batteriefa chkräften 
und Synergieeffekten mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen profitieren wollen. 
 
Für den Bau des Gebäudes BattL3 mit einem voraussichtlichen Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 
14 Mio. Euro, das bis zu einer Höhe von 13,5 Mio. € zu 50% durch den EFRE-Strukturfonds gefördert 
werden kann, benötigt die TFM in gleicher Höhe eigene Finanzmittel, die u.a. durch eine Kapitalerhö-
hung von 4 Mio. Euro erbracht werden könnten. 
 
 
Zu Ziff. 2: 
 
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags (Anlage 1) entspricht der Mustersatzung unter Berücksich-
tigung des Einlagensystems sowie des 3. NKF -Weiterentwicklungsgesetzes und greift die soeben 
beschriebenen Änderungen auf. 
 
Mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages zur Erstellung des Jahresabschlusses wurde von der 
Möglichkeit des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW n.F. Gebrauch gemacht, Jahresabschlüsse 
kommunaler Unternehmen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des

- 4 - 
V/0370/2024 
Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, na chdem die bis zum 
31.12.2023 gültige Verpflichtung zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses in entsprechen-
der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches d es Handelsgesetzbuches für große Kapitalge-
sellschaften zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.  
Gleichzeitig wurden die nach der neuen Rechtslage für die TFM als kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. 
§ 267 Abs. 1 HGB geltenden Mindestinhalte erweitert um die Gewinn - und Verlustrechnung. Diese 
Regelung entspricht dem Vorschlag der Verwaltung in d er bereits eingebrachten Beschlussvorlage 
V/0606/2024 - Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung zur künftigen Vereinheitlichung 
der Anforderungen an den Jahresabschluss der steuerungsrelevanten Beteiligungen. Mit der Ände-
rung des Gesellschafts vertrags der TFM soll ausdrücklich keine Vorabfestlegung für weitere steue-
rungsrelevante Beteiligungen erfolgen, da sie lediglich aufgrund der erforderlichen zeitlichen Abläufe 
zur Beantragung der geplanten Fördermittel bereits jetzt zur Beschlussfassung vorgesehen ist. 
 
 
Zu Ziff. 3: 
 
Die TFM wird in Folge der Kapitalerhöhung und als dann auch direkte Beteiligung als steuerungsrele-
vant kategorisiert, womit eine regelmäßige Information der politischen Gremien im Rahmen der Quar-
talsberichterstattung sichergestellt wird. 
 
 
Zu Ziff. 4: 
 
Zur Realisierung der oben beschriebenen Änderungen bedarf es eines Beschlusses der Gesellschaf-
terversammlung der TFM. In dieser übt die Stadt Münster ihre Gesellschafterrolle mittelbar über eine 
Vertretung der WFM aus, die einer Ermächtigung des Rates bedarf. 
 
Die Entsendung von Vertretungen der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung wird geson-
dert im Rahmen einer Besetzungsvorlage beschlossen. 
 
 
Zu Ziff. 5: 
 
Die Verwaltung wird die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde gemäß § 115 GO NRW über 
die beschlossenen Änderungen informieren. 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Neuer Gesellschaftsvertrag der Technologieförderung Münster GmbH 
Anlage 2: Synopse zur Vertragsänderung

Anlage A

1050 Zeichen

Anlage A zur V/0370/2024 
Kurzüberblick 
 
Die Verwaltung strebt eine direkte Beteiligung an der TFM zur Verdeutlichung des städtischen 
Interesses an dem Gesellschaftszweck und zur stärkeren Förderung der Technologieförderung im 
Stadtgebiet an. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Als mögliche Verwendung der durch die Kapitalerhöhung zur Verfügung stehenden Mittel zeich-
nen sich derzeit vor allem zwei Optionen ab: Sanierung der Bestandsimmobilie „T-Hof“ oder Bau 
eines neuen Gebäudes für die Batterieforschung, das so genannte „BattL3“. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Anlage 2_Synopse

92813 Zeichen

V/0370/2024: Anlage 2 
Entwurf Gesellschaftsvertrag neu 
  
Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2016 
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G 
der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
Technologieförderung Münster GmbH 
Gesellschaftsvertrag der  
Technologieförderung Münster GmbH 
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
§ 1 Firma und Sitz 
 
1.1 
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter 
der Firma 
 
Technologieförderung Münster GmbH. 
Die Gesellschaft führt die Firma „Technologieförderung Münster GmbH“ 
und hat ihren Sitz in Münster. 
1.2 
Sitz der Gesellschaft ist Münster. 
1.3 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
s. § 3 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
§2 Gegenstand und Aufgaben des Unternehmens 
 
2.1 
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und 
Technologietransfer. Hierzu gehören der Betrieb eines Gebäudes für 
Batterieforschung, eines Technologiehofes in Münster sowie die 
Entwicklung und Vermarktung der Flächen im Technologiepark, um 
damit eine positive Entwicklung der Wirtschaftskraft und des 
Arbeitsmarktes am Standort Münster zu fördern. 
1. 
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Innovationen und 
Technologietransfer. Hierzu gehört insbesondere der Betrieb eines 
Technologiehofes in Münster sowie die Entwicklung und Vermarktung 
der Flächen im Technologiepark, um damit eine positive Entwicklung 
der Wirtschaftskraft und des Arbeitsmarktes am Standort Münster zu 
fördern. 
2.2 
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, 
die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 
Sie darf zu diesem Zweck unter den Vorgaben des § 107 Abs. 4 GO 
NRW Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher 
oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen 
und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner 
Interessengemeinschaften eingehen. 
2. 
Die Gesellschaft kann über die unter Ziffer 1. genannten Geschäfte 
hinaus solche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck 
unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestim mt sind. Sie kann 
insbesondere Grundbesitz erwerben, weitere Unternehmen im Inland in 
Form von Niederlassungen oder Tochterunternehmen errich ten, 
bestehende erwerben oder sich an diesen beteiligten. Die Gesellschaft 
ist auch berechtigt, sich an Vereinen od er ähnlichen Gesellschaften zu 
beteiligen.

V/0370/2024: Anlage 2 
2.3 
Die Gesellschaft ist berechtigt, die ihr zur Förde rung des 
Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten 
und diese auf der Grundlage gesellschaftseigener und nicht -
gesellschaftseigener Mittel- und Zuschussvergaberichtlinien an 
Drittempfänger weiterzuleiten. 
3. 
Die Gesellschaft ist berechtigt , die ihr zur Förde rung des 
Unternehmenszwecks zufließenden Mittel bzw. Zuschüsse zu verwalten 
und diese auf der Grundlage gesell schaftseigener und nicht-
gesellschaftseigener Mitte l- und Zuschussvergaberichtli nien an 
Drittempfänger weiterzuleiten. 
2.4 
Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen 
Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihres 
Gesellschaftszweckes ausführen. 
4. 
Die Gesellschaft kann außerdem sonstige von einem oder einzelnen 
Gesellschaftern bzw. von Dritten erteilte Aufträge im Rahmen ihr es 
Gesellschaftszweckes ausfüh ren. Dieses umfasst insbesondere die 
Durchführung von eigenen Veranstaltungen und  die Mitwirkung bei 
Veranstaltungen Dritter. 
2.5 
Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, zu 
steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig 
erfüllt wird. 
 
2.6 
Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-
Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. 
 
 § 3 Dauer der Gesellschaft 
 
[s. § 1Abs. 3] Die Gesellschaft ist an eine bestimmte Zeitdauer nicht gebunden. Das 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 3 Stammkapital 
 
§ 4 Stammkapital/Stammeinlagen 
 
3.1 
Das Stammkapital beträgt € 8.347.000 (in Worten: Euro achtmillionen -
dreihundertsiebenundvierzigtausend). 
1. 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 4.347.000 Euro (in Worten: 
viermillionendreihundertsiebenundvierzigtausend Euro ).

V/0370/2024: Anlage 2 
3.2 
Gegen Einlagen auf das Stammkapital wurden die folgenden 
Geschäftsanteile übernommen: 
 
 
Sparkasse Münsterland Ost:    € 256.000,00, 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH:  € 4.086.000,00, 
Universität Münster:     € 5.000,00, 
Stadt Münster      € 4.000.000,00. 
 
 
2. 
Von dem Stammkapital halten derzeit die Gesellschafter folgende 
Stammeinlagen: 
 
• Sparkasse Münsterland Ost 256.000,00 €, 
• Stadt Münster 4.091.000,00 €. 
 
Mit Wirkung ab dem 01.01.2007, 0.00 Uhr, wird das S tammkapital wie 
folgt gehalten: 
 
Sparkasse Münsterland Ost: 256.000,00 €, 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH: 4.086.000,00 €, 
Westfälische Wilhelms-Universität, Münster: 5.000,00 €. 
3.3 
Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, 
Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts - und 
Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies 
nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. 
 
§ 4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafterinnen; Grundsätze 
 
§4a Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 
 
4a.1 
Die Gesellschafterversammlung kann – soweit nachfolgend nicht 
abweichend geregelt – je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei 
Vierteln der abgegebenen Stimmen die Einforderungen von weiteren 
Kapitaleinzahlungen (Festbetragseinl agen und Variable 
Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe 
beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem 
Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu zahlen sind. 
1. 
Die Gesellschafterversammlung kann - soweit nac hfolgend nicht 
abweichend gere gelt - je Geschäftsjahr mit einer Mehrheit von drei  
Vierteln der abgegebenen Stim men die Einforderungen vo n weiteren 
Kapitaleinzahlungen (Festbetragseinlagen und Variable 
Einlagenbeträge in Form von Nachschüssen) mit der Maßgabe 
beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem 
Verhältnisse ihrer Gesellschaftsanteile zu zahlen sind. 
4a.2 
Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjahr zu erbringenden 
Nachschüsse werden – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt 
– zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig, 
spätestens jedoch zum Ende desjenigen Kalendermonats, der dem 
Kalendermonat folgt, in welchem der 
Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde. 
2. 
Die jeweils für das jeweilige Geschäftsjah r zu erbringenden 
Nachschüsse werden - soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt - 
zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig, 
spätestens jedoc h zum Ende desjenigen Kalender monats, der dem 
Kalendermonat folgt, in welchem der 
Gesellschafteranforderungsbeschluss gefasst wurde.

V/0370/2024: Anlage 2 
4a.3 
Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder 
institutionelle Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine 
Verrechnung von Ansprüchen aus Sach - oder Finanzdarlehen 
(insbesondere Überbr ückungs-, Zwischen - oder 
Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kreditmitteln eines 
Gesellschafters an die Gesellschaft mit zukünftig fällig werdenden 
Einlageforderungen der Gesellschaft oder mit bereits an die 
Gesellschaft geleisteten, aber von dieser n och nicht verbrauchten 
Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauchten Einlagen eines 
Geschäftsjahres mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der 
Gesellschaft des gleichen Geschäftsjahres oder nachfolgender 
Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpa ssung der in §§ 4 b) und 4 c) 
dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach Maßgabe und 
in den in § 4 d) dieser Satzung bestimmten Fällen zulässig und bedarf 
jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 
3. 
Eine Verwendung der Nachschüsse als Betriebskostenzuschüsse oder 
institutionelle Zuschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist eine 
Verrechnung von Ansprüchen aus Sach - oder Finanzdarlehen 
(insbesondere Überbrückungs -, Zwischen - oder 
Vorfinanzierungsdarlehen) oder sonstigen Kr editmitteln e ines 
Gesellschafters an die Ge sellschaft mit zukünftig fällig werdenden 
Einlageforderungen der Gesellschaft oder mit bereits an die 
Gesellschaft geleisteten, aber von dieser noch nicht verbrauchten 
Einlagen. Die Verrechnung von nicht verbrauch ten Einlagen eines 
Geschäftsjahres mit zukünftig fällig werdenden Einlageforderungen der 
Gesellschaft des gleichen Geschäftsjahres oder nachfolgender 
Geschäftsjahre oder eine sonstige Anpassung der in § 4 b) und 4 c) 
dieser Satzung bestimmten Kapitaleinlagen ist nur nach Maßgabe und 
in den in §4 d) dieser Satzung bestimmten  Fällen zulässig und bedarf 
jeweils eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. 
4a.4 
Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen 
sind Nebenpflicht en der Gesellschafter. Für andere, d.h. sonstige 
Nachschüsse gilt ergänzend § 13 Abs. 7 dieses Vertrages. 
4. 
Die solcherart geleisteten Kapitaleinlagen in Fo rm von Nachschüssen 
sind Neben pflichten der  Gesellschafter. Für andere, d. h. sonstige 
Nachschüsse gilt ergänzend § 11 Abs. 4 dieses Vertrages. 
4a.5 
Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster 
GmbH hat mit Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum ab dem 
01.01.2017 der Zuführung von Festbetragseinlagen I bis III gemäß § 4b 
Abs. 2 bis Abs. 7 sowie der nach § 4c zu erbringenden variablen 
Einlagenteile und der besonderen Voraussetzungen einer 
Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. 
5. 
Die Gesellschafterversammlung der Technologieförderung Münster 
GmbH hat mit Beschlüssen vom 15.12. 2010, 28.11.2012 und 
16.12.2013 der Zuführung von Festbetragseinlagen I bis IV gemäß § 4b 
Abs. 2 bis Abs. 8 un d mit Beschluss vom 28.11.2016 für den Zeitraum 
ab dem 01.01.2017 de r Zuführung von Festbetragsein lagen I bis III 
gemäß § 4b Abs. 2 bis Abs. 7 sow ie der nach § 4c zu erbringenden 
variablen Einlagenteile und der besonderen Vora ussetzungen einer 
Kapitaleinlagenanpassung nach § 4d zugestimmt. 
 
 
§4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der 
Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
§4b Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der 
Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
4b.1 1.

V/0370/2024: Anlage 2 
Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH als Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur 
Erreichung des Z wecks der Gesellschaft beschlossenen 
Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte 
Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). 
Abweichend zu § 4a Abs. 1 erbringt die Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH als Gesellschafterin die zur Wahrnehmung der Aufgaben und zur 
Erreichung des Zwecks der Gesellschaft beschlossenen 
Kapitaleinzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte 
Festbetragseinlagen (Kapitaleinlagen in Form von Nachschüssen). 
4b.2 
Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt jährlich 
€ 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend), soweit nicht eine 
Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
2. 
Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in den 
Geschäftsjahren 2017 bis 20 19 jeweils 400.000,00 € (in Worten: 
vierhunderttausend Euro). In den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden 
Geschäftsjahren beträgt der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen 
jeweils 400.000,00 € (in Worten: vierhunderttausend Euro), soweit nicht 
für diese Ges chäftsjahre bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. 
4b.3 
Die Kapitaleinzahlungen der Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
bestehen in 
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage (I Nr. 1), 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage (I Nr. 2), 
c. einer innovationsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 
(II), 
d. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 
(III). 
3. 
Die Kapitaleinzahlungen der Wirts chaftsförderung Münster GmbH 
bestehen in 
a. einer allgemeinen betriebskostenbe zogenen beschränkten 
Festbetragseinlage (I Nr. 1), 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten 
Festbetragseinlage (I Nr. 2), 
c. einer innovationsbezogenen beschränk ten Festbetragseinlage 
(II) 
d. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 
(III). 
4b.4 
Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen 
betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 1 
der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt 
jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 82.000,00 (in Worten 
Euro zweiundachtzigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist di eser 
Gesamtbetrag in Teileinlagen von € 32.000,00 (in Worten: Euro 
zweiunddreißigtausend) zum 15.01., in Höhe von € 20.000,00 (in 
Worten: Euro zwanzigtausend) zum 01.04. und in Höhe von weiteren 
jeweils € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) zum 01.07. und 
4. 
Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen 
betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 1 Nr. 
1 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt 
 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten 
zweiundachtzigtausend Euro), 
 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten 
zweiundachtzigtausend Euro)

V/0370/2024: Anlage 2 
01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. Über 
abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder 
abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die 
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen 
in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 82.000, 00 € (in Worten 
zweiundachtzigtausend Euro) 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe von 82.000,00 € (in Worten: zweiundachtzigtausend Euro) je 
Geschäftsjahr, soweit  nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare 
beschränkte Festbetragseinlage 1 Nr. 1  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,0 0 € (in Worten: 
zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017, 
in Höhe von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro ) zum 
01.04.2017 und in Höhe von weiteren jeweils 15.000,00 € (in Worten: 
fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2017 und 01.10.2017 im 
Geschäftsjahr 2017, 
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,0 0 € (in Worten: 
zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in  Höhe von jeweils 
32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018, 
in Höhe von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 
01.04.2018 und in Höhe von weiteren je weils 15.000,00 € (in Worten: 
fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2018 und 01.10.2018 im 
Geschäftsjahr 2018, 
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 82.000,00  € (in Worten: 
zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019, 
in Höhe von 20.000,00 € (in W orten: zwanzigtausend Euro) zum 
01.04.2019 und in Höhe von weiteren je weils 15.000,00 € (in Worten: 
fünfzehntausend Euro) zum 01.07.2019 und 01.10.2019 im 
Geschäftsjahr 2019,

V/0370/2024: Anlage 2 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe eines Ges amtbetrages von je 82.000,00 € (in Worten: 
zweiundachtzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 32.000,00 € 
(in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) zum 15.01., in Höhe von 
20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zum 01.04. und in Höhe 
von weiteren jeweils 15.000,00 € (in Worten: fünf zehntausend Euro) 
01.07. und 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre 
bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
 
Über abweichende Höhen de r anzufordernden Tei leinlagen oder 
abweichende Fäl ligkeitszeitpunkte beschließt di e 
Gesellschafterversammlung mit einer  Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen 
in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
4b.5 
Die Festbetragseinzahlung der besonderen 
betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage I Nr. 2 
der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt 
jährlich in Höhe des Gesamtbetrages von je € 166.000,00 (in Worten: 
Euro einhundert -sechsundsechzigtausend), soweit nicht eine 
Neureglung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 
2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von € 50.000,00 (in 
Worten: Euro fünfzigtausend) zum 15.01. in Höhe von je € 40.000,00 (in 
Worten: Euro vierzigtausend) zum 01.04 und 01.07 und in Höhe von 
weiteren € 36.000,00 (in Worten: Euro sechsun ddreißigtausend) zum 
01.10. jeden Jahres, soweit nicht eine Neureglung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt, zur Zahlung fällig und eingehend. 
5. 
Die Festbetragseinzahlung der besonderen 
betriebskostenbezogenen beschränkten Festbetragseinlage 1 Nr. 
2 der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt 
 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 166.0 00,00 € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro), 
 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 166.000,00 € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro), 
 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 166.000,00 € (in Worten: 
einhundertsechzigtausend Euro), 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe von 166.000,00 € (in Worten: einhundertsechsundsechzigtausend 
Euro) je Ge schäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.

V/0370/2024: Anlage 2 
 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare 
beschränkte Festbetragseinlage 1 Nr. 2  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00  € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2017, in Höhe 
von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtaus end Euro) zum 01.04.2017 
und 01.07.2017 und in Höhe von weite ren 36.000,00 € (in Worten: 
sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00 € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2018, in Höhe 
von je 40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2018 
und 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: 
sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 166.000,00 € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01.2019, in Höhe 
von je 40.000,00 €  (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04.2019 
und 01.07.2019 Wld in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: 
sechsunddreißigtausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 
und 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe eines Gesamtbetrages von je 166.000,00 € (in Worten: 
einhundertsechsundsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) zum 15.01 in Höhe von je 
40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) zum 01.04. und 01.07. und 
in Höhe von weiteren 36.000,00 € (in Worten: sechsunddreißigtausend 
Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre 
bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,

V/0370/2024: Anlage 2 
 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
 
Über ab weichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder 
abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die 
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen 
in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
4b.6 
Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage II  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt jährlich in Höhe des 
Gesamtbetrages von € 32.000,00 (in Wo rten: Euro 
zweiunddreißigtausend), soweit nicht eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist dieser 
Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von jeweils € 9.000,00 (in Worten: 
Euro neuntausend) zum 15.01., 01.04. und 01.07.  und in Höhe von 
weiteren € 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) zum 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
6. 
Die Festbetragseinzahlung der innovationenbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage II  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH erfolgt 
 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro), 
 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro), 
 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro) und 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe von 32.000,00 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) je 
Geschäftsjahr, so weit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
 
Abweichend zu § 4a Abs. 2 ist die je Geschäftsjahr nachforderbare 
beschränkte Festbetragseinlage II  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2017, 01.04.2017

V/0370/2024: Anlage 2 
und 01.07.2017 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: 
fünftausend Euro) zum 01.10.2017 im Geschäftsjahr 2017, 
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2018, 01.04.2018 
und 01.07.2018 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: 
fünftausend Euro) zum 01.10.2018 im Geschäftsjahr 2018, 
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01.2019, 01.04.2019 
und 01.07.2019 und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: 
fünftausend Euro) zum 01.10.2019 im Geschäftsjahr 2019 und 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe eines  Gesamtbetrages von je 32.000,00 € (in Worten: 
zweiunddreißigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 
9.000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) zum 15.01., 01.04. und 
01.07. und in Höhe von weiteren 5.000,00 € (in Worten: fünftausend 
Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahres 
bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder 
abweichende Fälligkeitszeitpunkte  beschließt die 
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen 
in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
4b.7 
Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage III  der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH für die Beteiligung der 
7. 
Die Festbetragsein zahlung der beteiligungsbezogenen 
beschränkten Festbetragseinlage III  der Gesellschafterin

V/0370/2024: Anlage 2 
Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt jährlich in Höhe von € 
120.000,00 (in Worten: Euro einhundertzwanzigtausend), soweit nicht 
eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. Abweichend zu § 
4a Abs. 2 ist dieser Gesamtbetrag in Teileinlagen in Höhe von je € 
35.000,00 (in Worten: Euro fünfunddreißigtausend) zum 15.01. und 
01.04. in Höhe von € 27.000,00 (in Worten: Euro 
siebenundzwanzigtausend) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 
23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden 
Jahres, soweit nicht eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH für die Beteiligung der 
Gesellschaft an der CeNTech GmbH erfolgt 
 
a. im Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: 
einhundertzwanzigtausend Euro), 
 
b. im Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: 
einhundertzwanzigtausend Euro), 
 
c. im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 120.000,00 € (in Worten: 
einhundertzwanzigtausend Euro) und 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe von 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) je 
Geschäftsjahr, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 
31.12.2019 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt." 
 
Abweichend zu § 4a Abs. 2. i st die je Geschäftsjahr nachforderbare 
beschränkte Festbetragseinlage I II der Gesellschafterin 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € ( in 
Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 
35.000,00 € (in Wor ten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2017 
und 01.04.2017, in Höhe von 27.000,00 € (in Worten: 
siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2017 und in Höhe von 
weiteren 23.000,00 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2017, 
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € (in 
Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 
35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2018 
und 01.04.2018, in Höhe von 27.000,00 € (in Worten:  
siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2018 und in Höhe von 
weiteren 23.000,00 € (in Worten : dreiundzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2018,

V/0370/2024: Anlage 2 
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 120.000,00 € (in 
Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 
35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) zum 15.01.2019 
und 01.04.2019, in Höhe von 27.000,00 € (in W orten: 
siebenundzwanzigtausend Euro) zum 01.07.2019 
 
und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in W orten: 
dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10.2019 und 
 
d. in den auf das Geschäftsjahr 2019 folgenden Geschäftsjahren in 
Höhe eines Gesamtbetrages von je 120.000,00 € (in Worten: 
einhundertzwanzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von je 
35.000,00 € (in Worten: fünfunddreißigtausend Eur o) zum 15.01. und 
01.04., in Höhe von 27.000,00 € (in Worten: siebenundzwanzigtausend 
Euro) zum 01.07. und in Höhe von weiteren 23.000,00 € (in Worten: 
dreiundzwanzigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für 
diese Geschäftsjahre bis zum 31.12 .2019 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend. 
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinlagen oder 
abweichende Fälligkeitszeitpunkte beschließt die 
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei  Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenannten Teileinlagen 
in den benannten Höhen zu den benannten Terminen zu leisten. 
§ 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit § 4c Besondere Variable Einlagen, Nachschüsse, Fälligkeit 
 
4c.1 
Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 
4b Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I bis III) erbringt die 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin zur 
Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung d es Zwecks der 
Gesellschaft zusätzlich variable Einlagenbeträge. Die variablen 
4c.1 
Ergänzend zu § 4a Abs. 1 (Einlagen in Form von Nachschüssen) und § 
4b Abs. 2 (beschränkte Festbetragseinlagen I - III) erbringt die 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH als Gesellschafterin zur 
Wahrnehmung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der 
Gesellschaft zusätzlich var iable Einlagenbeträge. Die variablen

V/0370/2024: Anlage 2 
Einlagen werden durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der 
Gesellschafterversammlung angefordert. 
Einlagen werden durch einen mi t einer Mehrheit von drei Vier teln der 
abgegebenen Stimmen gefassten B eschluss der 
Gesellschafterversammlung angefordert. 
4c.2 
Der von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster Gmb H 
jeweils weiter zu entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur 
nachforderbar, soweit die Gesellschaft die für das jeweilige 
Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vollständige 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II  erhalten hat oder bereits 
Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anforderung der 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 
4c.2 
Der von der Gesellschafterin Wir tschaftsförderung Münster GmbH 
jeweils weiter zu entrichtende variable Einlagenbetrag ist nur 
nachforderbar, soweit die Gesellschaft die für das jeweilige 
Geschäftsjahr bezeichnete und jeweilige vol lständige 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II  erhalten hat oder bereits 
Nachforderungsbeschlüsse der Gesellschaft über die Anford erung der 
Festbetragseinlage I Nr. 2 oder II je Geschäftsjahr vorliegen. 
4c.3 
Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
jeweilig weiter zu entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach 
beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höchstens 12,5 vom 
Hundert der von  der Wirtschaftsförderung Münster GmbH zuvor 
erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom Hundert 
der Festbetragseinlage II. 
4c.3 
Die von der Gesellschafterin Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
jeweilig weiter zu entrichtenden variablen Einlagen sind der Höhe nach 
beschränkt. Die variablen Einlagen betragen höchstens 12,5 vom 
Hundert der von der Wirt schaftsförderung Münster GmbH zuvor  
erbrachten Festbetragseinlage I Nr.2 oder höchstens 14 vom Hundert 
der Festbetragseinlage II. 
4c.4 
Der j eweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom Hundert der 
Festbetragseinlagen I Nr. 2  oder bis zu einer Höhe von 14 vom 
Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende Betrag der variablen 
Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage der Gesellschaft (bestehend 
aus Bank - und Kassensalden) zum 31.10. des jeweiligen 
Geschäftsjahres und unter Berücksichtigung der Liquiditätsplanung, 
d.h. unter Einbeziehung des regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes 
der Gesellschaft bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. 
4c.4 
Der jeweilig bis zu einer Höhe von 12,5 vom H undert der 
Festbetragseinlagen I Nr. 2  oder bis zu einer Höhe von 14 vom 
Hundert der Festbetragseinlage II zu entrichtende Betrag der variablen 
Einlagen ergibt sich aus der Liquiditätslage der Gesellschaft (bestehend 
aus Bank - und Kassensa lden) zum 31.10. des jeweiligen  
Geschäftsjahres und unter Berücksichtigu ng der Liquiditätsplanung , 
d.h. unter Einbeziehung des regelmäßig benötigten Liquiditätsbedarfes 
der Gesellschaft bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. 
4c.5 
Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen I Nr. 2 oder II  
hinaus von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren 
variablen Einlagenteile sind zu dem im Gesellschafterbeschluss über 
die Feststellung bezeichneten Zeitpunk te fällig, spätestens jedoch bis 
zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der 
jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. 
4c.5 
Die jeweilig über den Betrag der Festbetragseinlagen 1 Nr. 2 oder II  
hinaus von der Wirtschaftsförderung Münster GmbH nachforderbaren 
variablen Einlagenteile sind zu dem im Gesellschafterbesc hluss über 
die Feststellung be zeichneten Zeitpunkte fällig, spätestens jedoch bis 
zum 10. des Monats, der dem Kalendermonat folgt, in welchem der 
jeweilige Gesellschafterbeschluss gefasst wurde.

V/0370/2024: Anlage 2 
§ 4 d Besondere Voraussetzungen zur Anpassung und Verrechnung der 
Kapitaleinlagen 
§ 4 d) Besondere Voraussetzungen zur Anpassung und Verrechnung 
der Kapitaleinlagen 
4d.1 
Die Verrechnung oder Anpassung von nicht verbrauchten Einlagen 
eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder 
folgender Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung. 
4d.1 
Die Verrechnung oder Anpassung von nicht verbrau chten Einlagen 
eines Geschäftsjahres mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder 
folgender Geschäftsjahre, be darf eines besonderen Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung. 
4d.2 
Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres 
mit zukünftig fälligen Einlagen desg leichen oder folgender 
Geschäftsjahre bedarf eines besonderen Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die 
Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c dieser Satzung 
sind vorzunehmen, soweit 
 
a. ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates 
der Stadt Münster geändert oder neu vom Rat der Stadt 
Münster gefasst wurde oder 
b. eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt 
Münster in der Steuerung und Führung der Beteiligungen der 
Stadt Münster aus gesamtstädtischer Sicht oder zur Wahrung 
der Einheitlichkeit im Rahmen des Konzerns Stadt Münster 
nicht anderweitig erfüllt werden kann oder 
c. die Anpassung von Änderungen des Betrauungsakte s nach 
EU­Beihilferecht zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben 
und Vo raussetzungen insbesondere zur Wahrung des 
Überkompensationsverbots zu besorgen ist. 
 
4d.2 
Die Verrechnung oder Anpassung von Einlagen eines Geschäftsjahres 
mit zukünftig fälligen Einlagen desgleichen oder folgender 
Geschäftsjahre bedarf eines besonderen B eschlusses der 
Gesellschafterversammlung. Der Feststellungsbeschluss und die 
Anpassung der jeweiligen Einlagen gemäß §§ 4b und 4c dieser Satzung 
sind vorzunehmen, soweit 
 
a. ein förmlicher Haushaltskonsolidierungsbeschluss des Rates 
der Stadt Münster geändert oder neu vom Rat der Stadt Münster gefasst 
wurde oder 
 
b. eine Vorgabe des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster 
in der Steuerung und Führung der Beteiligungen der Stadt Münster aus 
gesamtstädtischer Sicht oder zur Wahrung der Einheitlichkeit im 
Rahmen des Konzerns Stadt Münster nicht anderweitig erfüllt werden 
kann oder 
c. die Anpassung von Änderungen des Betrauungsaktes nach 
EU­Beihilferecht zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und 
Voraussetzungen insbesondere zur Wahrung des 
Überkompensationsverbots zu besorgen ist. 
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen 
 
§ 5 Übertragung von Geschäftsanteilen 
 
5.1 
Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines 
Geschäftsanteiles, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes 
ergibt, bedarf der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. 
1. 
Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines 
Geschäftsanteiles, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes 
ergibt, bedarf der Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. 
5.2 2.

V/0370/2024: Anlage 2 
Die Zustimmung der Gesellschafterinnen kann nur erteilt werden, wenn 
der zu übertragende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des 
Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis zu den 
von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen und falls diese d en Anteil 
nicht ganz oder teilweise erwerben wollen oder können, der 
Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. 
Das Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafterinnen 
kann auch für einen Teil des zu veräußernden Geschäftsanteils 
ausgeübt werden. 
 
Die Ausübungsfrist für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach 
Mitteilung durch die veräußerungswillige Gesellschafterin. Sofern nicht 
alle Gesellschafterinnen von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen, 
steht denjenigen Gesellschafterinnen, die einen Geschäftsanteil gemäß 
des Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht 
hinsichtlich des übrigen Geschäftsanteiles – mehrere im Verhältnis der 
von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile – zu. Für dieses Erwerbsrecht 
gilt wiederum eine Ausübungsfrist von 8 Wochen, b eginnend ab dem 
Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und ggf. welche Gesellschafterinnen von 
ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. Sofern gemäß 
Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht 
vollständig von den übrigen Gesellschafterinnen er worben wird, ist die 
veräußerungswillige Gesellschafterin verpflichtet, zunächst der 
Gesellschaft diesen Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die 
Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden Teil des) Geschäftsanteil(s) 
erwerben kann. Sofern auch die Gesells chaft nicht binnen weiterer 4 
Wochen von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die 
Geschäftsführung wegen der Übertragungsabsicht einen 
Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender Ziffer 1. herbeizuführen. 
Die Zustimmung der Gesellschafter kann nur erte ilt werden, wenn der 
zu übertra gende Geschäftsanteil zunächst unter Aufteilung des  
Geschäftsanteils auf die übri gen Gesellschafter im Verhältnis zu den 
von diesen gehaltenen Geschäftsanteilen und falls diese den Anteil 
nicht ganz oder teilweise erwerben wo llen oder können, der 
Gesellschaft schriftlich angeboten und der Erwerb abgelehnt worden ist. 
Das Erwerbsrecht der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter kann 
auch für einen Teil des zu veräußernden G eschäftsanteils ausgeübt 
werden. 
 
Die Ausübungsfris t für das Erwerbsrecht beträgt 8 Wochen nach 
Mitteilung durch den veräußerungswilligen Gesellschafter. Sofern nicht 
alle Gesellschafter von dem Erwerbsrecht Gebrauch machen, steht 
denjenigen Gesellschaftern, die einen Ge schäftsanteil gemäß des 
Vorstehenden erwerben möchten, auch das Erwerbsrecht hinsichtlich 
des übrigen Geschäftsanteiles - mehrere im Verhältnis der von ihnen 
gehaltenen Geschäftsanteile - zu. Für dieses Erwerbsrecht gilt 
wiederum eine Ausübungsfrist von 8 Wochen, beginnend ab dem 
Zeitpunkt, ab dem feststeht, ob und ggf. welche Gesellschafter von 
ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen. Sofern gemäß 
Vorstehendem der betreffende Geschäftsanteil nicht oder nicht 
vollständig von den übrigen Gesellschaftern erworben wird, ist der 
veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, zunächst der 
Gesellschaft diesen Umstand mit der Folge mitzuteilen, dass die 
Gesellschaft nunmehr den (verbleibenden Teil des) Geschäftsanteil(s) 
erwerben kann. Sofern auch die  Gesellschaft nicht binnen wei terer 4 
Wochen v on ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, hat die 
Geschäftsführung wegen der Übertragungsabsicht einen 
Gesellschafterbeschluss gemäß vorstehender Ziffer  1. herbeizuführen. 
5.3 
Bei Übernahme eines Geschäftsanteils bzw. von Teilen eines 
Geschäftsanteils durch die Gesellschaft ist an die veräußernde 
Gesellschafterin ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem 
ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven 
einschließlich eines etwaigen Firmenwerts der Gesellschaft zum 
3. 
Bei Übernahme eines Geschäft santeils bzw. von Teilen eines 
Geschäftsanteils durch die Gesellschaft bzw. durch einzelne 
Gesellschafter gemäß den vorstehenden Vorschriften  ist dem seinen 
Geschäftsanteil veräußernden Gesellschafter ein Entgelt zu zahlen, das 
sich aus dem ertragssteuerlichen Buchwert der Gesellschaft zu züglich

V/0370/2024: Anlage 2 
Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der Schluss des letzten vor dem Erwerb 
abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. 
eines Aufschlages von 10 % auf den ertragssteuerlichen Buchwert zum 
Stichtag ergibt. Über den vorgen annten Aufschlag von 10% hinaus 
schuldet der Erwerber dem Veräußerer nichts, insbesondere kein 
Entgelt für stille Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwertes. 
Soweit derartige Reserven sowie ein Fir menwert bestehen, sind diese 
mit dem vorgenannten Aufschlag von 10 % pauschal abgegolten. Die 
vorgenannte Regelung gilt bis zum 31.12.2008. Danach gilt für alle 
Gesellschafter die folgende einheitliche Regelu ng: An den 
veräußernden Gesellschafter ist ein Entgelt zu zahlen, das sich aus dem 
ertragssteuerlichen Buchwert zuzüglich der stillen Reserven 
einschließlich ein es etwaigen Firmenwerts der Ge sellschaft zum 
Stichtag ergibt. Der Stichtag ist der Schluss des letzten vor dem Erwerb 
abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. 
§ 6 Kündigung und Ausscheiden einer Gesellschafterin 
 
§ 6 Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters 
6.1 
Jede Gesellschafterin kann durch Kündigung jährlich zum Ende des 
Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Recht zur 
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von 
Kündigungsfristen wird durch die oben ge troffene Regelung nicht 
berührt. 
1. 
Jeder Gesellschafter kann durch Kündigung jährlich zum Ende des 
Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausscheiden, erstmals zum 
31.12.2008. Das Recht zur Kündi gung aus wichtigem Grund ohne 
Einhaltung von Kündigungsfristen wird durch die oben getroffene 
Regelung nicht berührt. 
6.2 
Die Kündigung ist wirksam nur möglich, wenn die Gesellschafterin sie 
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten der Geschäftsführung 
durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Der Geschäftsanteil der durch 
Kündigung ausscheidenden Gesellschafterin wird, soweit der Vertrag 
ausdrücklich nichts anderes vorschreibt, von den verbleibenden 
Gesellschafterin im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder 
eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes. 
2. 
Die Kündigu ng ist wirksam nur möglich, wenn der G esellschafter sie 
unter Einhaltung einer Frist von sec hs Monaten der Geschäftsführung  
durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Der Geschäftsanteil des durch 
Kündigung ausscheidenden Gesell schafters wird, soweit der Vertr ag 
ausdrücklich nichts anderes vorschreibt, von den verbleibenden 
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile übernommen oder 
eingezogen, es sei denn, diese bestimmen einstimmig etwas anderes. 
Einer Genehmigung gemäß § 16 Ziff. 1 und 2 GmbHG b edarf es nicht, 
soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
6.3 
Der Geschäftsanteil der ausscheidenden Gesellschafterin ist zu 
vergüten. Im Hinblick auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung 
und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. 
3. 
Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellsch afters ist zu 
vergüten. Im Hin blick auf die Höhe der Abfindung, die Wertermittlung 
und die Zahlung der Vergütung gilt § 5 Ziff. 3 entsprechend.

V/0370/2024: Anlage 2 
§ 7 Organe der Gesellschaft 
 
 
Die Organe der Gesellschaft sind  
a) die Geschäftsführung  
b) der Aufsichtsrat 
c) die Gesellschafterversammlung 
 
 
§ 8 Geschäftsführung 
 
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung 
 
8.1 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer 
Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder 
mehreren Mitgliedern. 
1. 
a. Die Gesellschaft hat eine/einen oder mehrere 
Geschäftsführerin/Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen. 
b. Zur Bestellung oder Abberufung eines Mitgliedes der 
Geschäftsführung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der 
Gesellschafter. 
c. Die Gesellschaft wird gegenüber der Geschäftsführung durch 
die Gesellschafterversammlung vertreten. Ist ein Gesellschafter bzw. 
Gesellschaftervertreter zugleich Geschäftsführerin/Geschäftsführer, so 
darf sie/er bei Handlungen und Rechtsh andlungen der 
Gesellschafterversammlung nicht mitwirken, soweit es um seine Person 
als Geschäftsführer/Geschäftsführerin geht und soweit der 
Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. 
d. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft nach 
Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages zu führen. 
Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster 
(Beteiligungsgrundsätze), sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen 
der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten . 
Insbesondere steht dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster 
bezüglich der Bestellung eines Abschlussprüfers ein Vorschlagsrecht 
zu. 
e. Der Aufsichtsrat hat nähere Richtlinien in einer 
Geschäftsführungsordnung festzulegen. 
8.2 
Besteht die Geschäftsfü hrung aus einem Mitglied, so wird die 
Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren 
2. Die Gesellschaft wird vertreten

V/0370/2024: Anlage 2 
Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder 
gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied 
der Gesc häftsführung gemeinsam mit einer/einem Beschäftigten der 
Gesellschaft mit Prokura vertreten. 
a) wenn nur eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer vorhanden 
ist, durch diese/diesen 
b) wenn mehrere Geschäftsführer/Geschä ftsführerinnen 
vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen 
gemeinschaftlich oder durch eine/einen 
Geschäftsführerin/Geschäftsführer gemeinsam mit einer/einem 
Prokuristin/Prokuristen.  
c) Die Gesellschafter können durch Beschluss einer/e inem oder 
mehreren Geschäftsführerin/Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen 
Alleinvertretungsbefugnis  erteilen und 
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und Prokuristinnen/Prokuristen 
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 
8.3 
Die Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Mitgliedern in der 
Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis für ein Mitglied, mehrere 
oder alle Mitglieder erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle 
Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. 
Alt. BGB befreien. 
8.4 
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft 
eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem 
Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen. 
Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für 
Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) 
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
s. § 7 Abs. 1 d) 
8.5 
Die Gesellschafterversammlung soll nach Vorberatung durch den 
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (GO GF) 
beschließen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die 
Geschäftsführung über die gesetzlichen hinaus grundsätzlich nur mit 
Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates 
vornehmen kann. Eine bish er beschlossene GO GF gilt bis zum 
Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 
s. § 7 Abs. 1 e) 
8.6 
Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr. 5) gelten auch für Liquidatoren. 
Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen 
Geschäftsführung liquidiert, so besteht ihre konkrete 
Vertretungsbefugnis als Liquidator fort. 
 
§ 9 Aufsichtsrat 
 
§ 13 Aufsichtsrat

V/0370/2024: Anlage 2 
9.1 
Der Aufsichtsrat besteht aus 9 von den Gesellschafterinnen entsandten 
Mitgliedern, für jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates benennt die 
Entsendestelle eine Stellvertretung. 
 
Es entsenden: die Stadt Münster für die Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH und  die 
Stadt Münster gemeinsam    7 Mitglieder 
Sparkasse Münsterland Ost    1 Mitglied 
Universität Münster     1 Mitglied 
 
Unter den durch die Gesellschafterin Stadt Münster entsendeten 
Mitgliedern ist der/die jeweilige Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin 
oder eine von ihm/ihr vorgeschlagene, bei der S tadt Münster 
bedienstete Person. 
Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Für jedes entsandte Mitglied 
des Aufsichtsrates benennt die Entsendestelle eine 
Stellvertreter/Stellvertreterin. 
 
Es entsenden: Wirtschaftsförderung Münster GmbH 7 Mitglieder 
  Sparkasse Münsterland Ost   1 Mitglied 
  Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1 Mitglied 
9.2 
Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt 
Münster können an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, 
sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu 
den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates 
weitere nicht stimmberechtigte Personen in beratender Funktion oder 
Gäste hinzugeladen werden. 
 
9.3 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und 
zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht 
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt 
wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates 
geleitet. Das vorsitzende Mitglied des Aufsicht srates wird im Falle der 
Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes 
stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung 
gewählte Mitglied, das dem Aufsichtsrat am längsten angehört. Bei 
identischer Zugehörigkeitsdaue r der beiden gewählten 
Stellvertretungen entscheidet das Los. Die Amtsdauer endet mit einem 
entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, der Niederlegung des

V/0370/2024: Anlage 2 
Amtes durch das betreffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des 
betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 
9.4 
Die Gesellschafterinnen können die von ihnen entsandten Mitglieder 
jederzeit aus sachlichen Gründen abberufen und durch andere 
ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer 
Vertretungskörperschaft oder eine Dienst stellung in der Verwaltung 
einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer 
Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn 
sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des 
Aufsichtsrates geworden sind auf Gr und des Mandates, der 
Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die 
Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen 
Bürgers/einer sachkundigen Bürgerin durch Ablauf der Wahlperiode, 
übt das Mitglied abweichend von Satz 2 sein Amt bis zur Konstituierung 
des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus. Jedes 
Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer 
Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
niederlegen. Die entsendende Ges ellschafterin hat in diesem Fall 
unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. Scheidet eine 
Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt der von ihr 
entsandten Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ausscheiden der 
Gesellschafterin. 
2. 
Die Gesellsc hafter können die von ihnen entsandten Mitglieder des 
Aufsichtsrates und deren Stellvertreter jederzeit abberufen und durch 
andere ersetzen 
3. 
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so endet das Amt 
der von diesem Gesellschafter entsandten Aufsichtsratsmitglieder. 
5. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt zum Ende eines 
Monats unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist durch schriftliche 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. 
9.5 
Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen 
des Rates und seiner Ausschüsse zu verfolgen und sind an die 
Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden 
(Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates 
jederzeit niederzulegen und haben den R at über alle Angelegenheiten 
von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt 
insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der 
Gesellschaft, namentlich Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, wenn 
ihre Kenntnis für die Zwecke d er Berichte nicht von Bedeutung ist. Die 
Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. Alle 
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates sind grundsätzlich bei der

V/0370/2024: Anlage 2 
Wahrnehmung ihres Mandats unabhängig und dem Wohl der 
Gesellschaft verpfli chtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder 
persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der 
Gesellschaft zustehen, für sich oder Dritte nutzen. Interessenkonflikte 
sind unverzüglich offen zu legen. 
9.6 
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat i st grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe 
einer etwaigen Entschädigung sowie eines Sitzungsgeldes legt der 
Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung 
fest. 
4. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre ehrenamtliche 
Tätigkeit keine Vergütung. 
[s. § 10 Abs. 1] 6. 
Der Aufsichtsrat kann ausschließlich auf Wunsch von mindestens 
einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer durch die 
Geschäftsführung, durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des 
Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle von seiner/seinem 
Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen werden. Die Geschäftsführung 
ist zu den Sitzungen des Aufsichtsrates einzuladen. 
[s. 10 Abs. 7] 7. 
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift 
anzufertigen, die von/vom der Leiterin/Leiter der Aufsichtsratssitzung zu 
unterzeichnen ist. 
 § 14 Vorsitz im Aufsichtsrat 
 
[s. § 9 Abs. 3] 1. 
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/ 
Vorsitzenden und für diese/diesen eine/einen 
Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Wahl der/des Vorsitzenden und 
der/des Stellvertreterin/Stellvertreters sind aufgrund der mittelbaren 
Beteiligung der Stadt Münster an dieser Gesellschaft jeweils binnen 
zwölf Wochen nach Beendigung der aufgrund einer Kommunalwahl in 
Münster stattfindenden konstituierenden Ratssitzung neu 
durchzuführen. 
 2.

V/0370/2024: Anlage 2 
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch die/den 
Vorsitzende/Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderungsfall durch 
deren/dessen Vertreterin/Vertreter geleitet. 
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
 
§ 15 Einberufung und Sitzung des Aufsichtsrates 
 
10.1 
Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, dass den Vorsitz 
inne hat  oder in dessen Verhinderungsfall von einer der 
Stellvertretungen. Zu einer konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates 
lädt die Geschäftsführung in Absprache mit den Vertretungen der 
Gesellschafterinnen ein. Die Einberufung soll in Textform unter 
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei 
Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, 
mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist 
außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder 
oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der 
Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 
1. 
Die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates hat mittels 
Briefes, mittels Telefax oder mittels E -Mail oder schriftlich gegen 
Empfangsbekenntnis durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter 
Einhaltung einer Ladungsfrist von mindes tens zwei Wochen und unter 
Angabe der Beschlussgegenstände („Tagesordnung ") zu erfolgen. Sie 
muss den Ort sowie den Tag un d den Beginn der geplanten 
Aufsichtsratssitzung enthalten. 
2. 
Der Aufsichtsrat muss einberufen werden, wenn mi ndestens 2 seiner 
Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angaben des Zwecks und 
der Gründe beantragen. 
[s. § 9 Abs. 2] 3. 
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, 
es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall eine 
Nichtteilnahme 
4. 
Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates 
nicht stimmberechtigte Vertreter bzw. Berater hinzugeladen werden. Die 
Beteiligungsverwaltung der Stadt Münster kann mit beratender Stimme 
an den Sitzungen teilnehmen.

V/0370/2024: Anlage 2 
10.2 
Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das 
Mitglied, das den Vorsitz innehat, kann jedoch nach freiem Ermessen 
entscheiden, dass 
 
a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder 
insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz 
abgehalten wird oder  
b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im 
Wege der Videokonferenz ausüben können. 
 
Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des 
vorsitzenden Mitglieds, das, ohne dass dies sein Ermessen einschränkt, 
auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung wie 
einen etwaig geheim zu fa ssenden Beschluss und/oder die 
Protokollierung des Abstimmungsverhaltens berücksichtigen soll. Bei 
Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das 
Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik 
funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt wird. 
 
 § 16 Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
 
10.3 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer 
Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitz 
oder eine Stellvertretung, an der  Sitzung oder an einem 
Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer 
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss 
binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung 
einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig 
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der 
Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die 
gemäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, 
gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied 
zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 
1. 
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder anwesend sind.

V/0370/2024: Anlage 2 
10.4 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sit zungen. 
Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren 
durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per 
E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren 
muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 
 
10.5 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, soweit nicht etwas anderes  bestimmt ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im 
Aufsichtsrat, das den Vorsitz der Sitzung innehat. Es wird offen 
abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat 
entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entschei det der 
Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den 
Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende 
Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 
2. 
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfa cher 
Stimmenmehrheit. B ei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme 
der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit die/der 
Stellvertreterin/Stellvertretender der/des Vorsitzenden. 
10.6 
Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss 
rechtswidrig ist  und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich 
schadenersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie 
die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 
 
10.7 
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das 
Mitglied, das der Sitzung vorsaß, zu unterzeichnen ist. In der 
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, 
die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des 
Aufsichtsrates anzugeben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu  
einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind 
diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. Werden Beschlüsse 
im Umlaufverfahren gem. Ziffer 7.4 gefasst, so ist das Ergebnis 
sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. 
s. § 13 Abs. 7 
10.8 
Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO 
AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO 
AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird

V/0370/2024: Anlage 2 
durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO 
AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. 
 
 
 
§ 11 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
§ 17 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates 
 
11.1 
Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die 
Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit 
über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der 
Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu 
benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders 
beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft 
einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an 
Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der 
erforderlichen Voraussetzun gen zur Sicherung der kritischen 
Infrastruktur. 
1. 
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu 
überwachen. Dabei hat ihm die Geschäftsführung jederzeit Auskunft 
über die Geschäftsführung zu erteilen. 
2. 
Der Aufsichtsrat kann alle Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie 
die Vermö gensgegenstände, namentlich die Geschäftskasse und die 
Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann 
damit auch einzelne Mitglieder oder für. bestimmte Aufgaben besondere 
Sachverständige beauftragen. 
11.2 
Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, 
soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem 
Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende 
Geschäfte kann die Geschäftsführung nur  mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates vornehmen: 
 
a) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: 
Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen und Darlehen), wenn Dauer 
und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze 
übersteigen; 
b) Gewährung von Darlehen sowie Annahme von Schenkungen; 
c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von 
Dienstkräften, die Bezüge oberhalb einer vom Aufsichtsrat 
festzulegenden Wertgrenze erhalten; fristlose Entlassungen 
bleiben hiervon unberührt; 
3. 
Folgende Gesc häfte kann die Geschäftsführung nur mit Zustimmung 
des Aufsichtsrates vornehmen: 
 
a) der Abschluss von Pacht - und Mietverträgen, wenn Dauer und 
Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen; 
b) Die Aufnahme von Darlehen und Gewährung von Dar lehen 
sowie Schenkungen; 
c) Die Anstellung, Höhergruppierung oder Entlassung von 
Angestellten, deren Vergütung eine vom Aufsichtsrat festgelegten Höhe 
übersteigt. Fristlose Entlassungen bleiben hiervon unberührt; 
d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss vo n 
Gewährsverträgen und Bestellung von Sicherheiten; 
e) Niederschlagung von Forderungen, soweit eine vom Aufsichtsrat 
festgelegte Höhe überschritten wird;

V/0370/2024: Anlage 2 
d) Übernahme von Bürgschaften, Absc hluss von 
Gewährsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten 
oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze; 
e) Niederschlagung von Forderungen, die im Einzelfall einen vom 
Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; 
f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen 
wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte 
Grenze übersteigt; 
g) Der Abschluss von sonstigen Verträgen, die im Einzelfall einen 
vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigen; 
h) Erteilung und Entziehung von Prokura sowie Bestellung und 
Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung, 
i) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der 
Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und von 
Beschäftigten mit Handlungsbevollmächtigung und s olchen 
Beschäftigten, bei denen die Erteilung von Prokura beabsichtigt 
ist, 
j) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer 
Umbauten; 
k) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat 
festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um 
geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 
l) Anträge an die Gesellschafterinnen zur Übernahme von 
Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; 
 
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den 
vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 
f) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, 
soweit eine vom Aufsichtsrat festzul egende Wertgrenze überschritten 
wird; 
g) Bestellung der/des Abschlussprüfers/Abschlussprüferin; 
h) Der Abschluss von Verträgen, sofern deren Wert im Einzelfall die 
vom Aufsichtsrat festgelegte Höhe übersteigt; 
i) Die Erteilung und der Widerruf von Prokuren. 
11.3 
Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine 
rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die 
Geschäftsführung mit Zustimmung des vorsitzenden  Mitglieds oder 
einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen 
sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 
 
 4.

V/0370/2024: Anlage 2 
Der Aufsichtsrat hat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, 
wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. 
11.4 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im 
Aufsichtsrat vorberaten werden, ohne dass dies 
Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 
5. 
Der Aufsichtsrat hat alle Besch lüsse der Gesellschafterversammlung 
vorzubereiten. 
§ 12 Gesellschafterversammlung 
 
§ 8 Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung 
 
[s. § 12 Abs. 2] 1. 
Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung innerhalb 
eines Monats nach der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, 
spätestens jedoch bis zum  31.08. eines jeden Jahres sowie dann 
einzuberufen, wenn dies durch einen Gesellschafter verlangt wird. 
12.1 
Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung 
jeder Gesellschafterin, wobei für die Stadt Münster auf § 113 GO NRW 
verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die 
Gesellschafterversammlung entsandte Vertretung soll eine 
Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster ist 
an die Beschlüsse des Rates gebunden und hat die Interessen der Stadt 
Münster zu verfolgen. Vertretungen, die vom Rat entsandt worden sind, 
haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die 
Vertretung der Stadt Münster hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den 
Rat über alle  wichtigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 
frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit 
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesellschaftsrechtliche 
Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in 
nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 
4. 
Die Gesellschafter können sich in den Gesellschafterversammlungen 
durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Personen vertreten lassen. 
Die Vollmacht ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben. 
12.2 
Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der 
Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen 
können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter 
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann 
umgehend durch die Geschäftsführung einzuberufen. Jährlich findet 
2. 
Die Einberufung hat mittels Briefes, mittels Telefaxes oder mittels E-Mail 
oder schriftlich gegen Empfangsbekenntnis durch die Geschäftsführung 
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und 
unter Angabe der Beschlussgegenstände („Tagesordnung") zu

V/0370/2024: Anlage 2 
jedoch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. 
Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung 
sowie der notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Ein berufung 
erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an 
jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der 
Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die 
Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung  ist 
dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen 
dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es 
nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafterinnen in Textform mit der zu 
treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abg abe der Stimmen 
einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift 
bleibt hiervon unberührt. 
erfolgen. Sie muss den Ort sowie den Tag und den Beginn der 
geplanten Gesellschafterversammlung enthalten. 
12.3 
Die Gesellschaf terversammlung ist beschlussfähig, wenn sie 
ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 90% aller 
Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht 
beschlussfähig, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue 
Gesellschafterversammlung mit neuer Tagesordnung einzuberufen. 
Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital 
beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. 
3. 
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 
90% aller Stimmen vertreten sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht 
vor, so ist unverzüg lich eine neue Gesellschafterversammlung 
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen 
beschlussfähig ist. 
 5. 
Die Gesellschafterversammlung wird geleitet dur ch den 
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende/die 
Vorsitzende des Aufsichtsrates wird im Fall der Verhinderung durch den 
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden/die stellvertretende 
Aufsichtsratsvorsitzende vertreten 
 6. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können zu 
Gesellschafterversammlungen eingeladen werden.

V/0370/2024: Anlage 2 
 7. 
Der Versammlungsleiter kann Sachverständige oder 
Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zulassen. 
 
Im Übrigen ist die Anwesenheit dritter Personen  in der 
Gesellschafterversammlung nur zulässig, wenn alle in der 
Gesellschafterversammlung anwesenden bzw. vertretenen 
Gesellschafter damit einverstanden sind. 
 § 9 Gesellschafterbeschlüsse 
12.4 
Die Gesellschafterinnen beschließen in den vom Gesetz und in diesem 
Vertrag vorgesehenen Fällen. Die Gesellschafterinnen beschließen mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und 
dieser Vertrag nichts anderes vorschreiben. Je 100 Eu ro eines 
Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 
1. 
Die Gesellschafter beschließen in den vom Gesetz  und in diesem 
Vertrag vorgese henen Fällen. Die Gesellschafter beschließen mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und 
dieser Vertr ag nichts anderes vorschreiben. Je 100 Euro eines 
Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 
12.5 
Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlagen und Nachschüsse haben keine 
Auswirkungen auf das Stimmrecht. 
1a. 
Nach § 4a bis § 4c geleistete Einlagen und Na chschüsse haben keine 
Auswirkungen auf das Stimmrecht. 
12.6 
Beschlüsse gemäß § 12 Abs.9 a bis d bedürfen der Zustimmung aller 
Gesellschafter. 
2. 
Beschlüsse gemäß § 10 Buchstaben a bis d bedürfen der Zustimmung 
aller Gesellschafter. 
12.7 
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. 
Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels 
Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche 
Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. 
Außerhalb von Versammlungen können Beschl ussfassungen auch 
durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax, mittels 
elektronischer Kommunikation oder mittels einer Kombination der 
vorstehenden Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe 
erfolgen, sofern es sich nicht um Beschlüsse gemäß § 12 Abs. 9 a bis d 
handelt. 
3. 
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. 
Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes 
Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche oder 
fernschriftliche Abstimmung ge fasst werden, sofern es sich nicht um 
Beschlüsse gemäß § 10 Buchstabe a bis d handelt. Soweit ein 
Gesellschafter dem Verfahren nicht unverzüglich w iderspricht, gilt dies 
als Einverständniserklärung. 
12.8 4.

V/0370/2024: Anlage 2 
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die, soweit nicht 
eine notarielle Beurkundung erfolgt, von einem Mitglied der 
Gesellschafterversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen 
ist. 
Über die von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll 
anzufertigen, das von dem von den Gesellschaftern gewählten 
Protokollführer oder einem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. 
 § 10 Rechte der Gesellschafterversammlung 
 
12.9  
Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die 
nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes den Gesellschafterinnen 
zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach 
dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen 
zugewiesen worden sind. Die Gesellschafterversammlung ist 
insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: 
 
a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Liegenschaften, 
Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten, 
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen, die Errichtung und Aufgabe von 
Zweigniederlassungen, die Verlegung eines  Betriebes oder 
Teilbetriebes, 
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen 
desselben, 
e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur Abtretung 
von Geschäftsanteilen oder Teilen davon, die Übertragung von 
Geschäftsanteilen gemäß § 5, die Aufnahme neuer 
Gesellschafter sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter 
vom Gewinn und Verlust auf deren Antrag hin, 
f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Geschäftszweige 
und Tätigkeitsgebiete, 
g) Formwechsel, Verschmelzu ng, Spaltung und 
Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand, 
h) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, 
soweit sie nicht im Rahmen des gewöhnlichen 
Geschäftsbetriebs anfallen, 
Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die ihr 
nach dem Gesetz oder nach diesem Vertrag obliegen, soweit nicht der 
Aufsichtsrat zuständig ist. Der Beschlussfassung der 
Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: 
 
a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von L iegenschaften, 
Gebäuden, grundstücksgleichen Rechten; 
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen 
an Unternehmen, die Errichtung und Aufgabe von 
Zweigniederlassungen, die Verlegung eines Betr iebes oder 
Teilbetriebes; 
c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; 
d) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen 
desselben; 
e) Erhöhung des Stammkapitals, die Zustimmung zur  Abtretung 
von Geschäftsanteil en oder Teilen davon, die Übertragung v on 
Geschäftsanteilen gemäß § 5, die Aufnahme neuer Gesellschafter 
sowie der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn und Verlust 
auf deren Antrag hin; 
f) Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener  Geschäftszweige 
und Tätigkeitsgebiete; 
g) Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Gesellschaftern, 
soweit sie nicht im Rahmen des gewöhnlichen - Geschäftsbetriebs 
anfallen; 
h) Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im 
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; 
i) Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die 
Verwendung des Ergebnisses;

V/0370/2024: Anlage 2 
i) den Abschluss und die Änderungen von 
Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, 
j) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen 
Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung 
des Ergebnisses,  
k) Entlastung der Geschäftsführung un d der Mitglieder des 
Aufsichtsrates,  
l) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung 
einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung 
oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder der 
Geschäftsführung, 
m) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf 
Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, 
n) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer 
Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen, 
o) alle we iteren Handlungen, die über den gewöhnlichen 
Geschäftsbetrieb hinausgehen, 
p) die Einforderung von Nachschüssen, 
q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die 
Förderung von Innovationen und des Technologietransfers bzw. 
die öffentlichen Einrichtung en, soweit sie in den 
Verfügungsbereich der Gesellschaft übergeben worden sind, 
r) die Aufstellung, der Inhalt und die Laufzeit von Zuschuss - oder 
Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht -
zweckgebundene Zuschüsse im Sinne von § 14 dieses 
Vertrages erhält, 
j) Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des 
Aufsichtsrates 
k) Fünfjährige Finanzplanung; 
l) Auswahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers; 
m) Entsendung und Abberuf ung der Aufsichtsratsmitglieder  gem. 
§ 13; 
n) Die Bestellung und die Abberufung der 
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen; 
o) alle weiteren Handlungen, die über den gewöhnli chen 
Geschäftsbetrieb hinausgehen; 
p) die Einforderung von Nachschüssen, 
q) Festlegung der grundsätzlichen Zielvorstellungen für die 
Förderung von Innovati onen und des Technologietransfers bzw. die 
öffentlichen Einrichtungen, soweit sie in den Verfügungsbereich der 
Gesellschaft übergeben worden sind, 
r) die Aufstellung, der Inhalt  und die Laufzeit vo n Zuschuss- oder 
Mittelvergaberichtlinien, soweit die Gesellschaft nicht-zweckgebundene 
Zuschüsse im Sinne von § 17a dieses Vertrages erhält. 
 
12.10 
Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle 
Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung 
gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 
 
12.11 
Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von 
Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die

V/0370/2024: Anlage 2 
Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die 
Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die 
Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 GO NRW entsandten Vertretung. 
§ 13 Jahresabschlusses, Gewinnverwendung; Wirtschaftsplan 
 
§ 11 Aufstellung des Jahresabschlusses/Gewinnzuordnung und 
 -verwendung/Wirtschaftsführung 
13.1 
Der Jahresabschluss ist gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW von 
der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des 
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den  
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als 
Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Unabhängig von der 
Größenklasse sind Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, sowi e 
Anhang aufzustellen. Sofern ein Lagebericht zu erstellen ist, richten sich 
dessen Inhalt und Umfang nach den für die entsprechende 
Größenklasse nach dem HGB geltenden Anforderungen. In dem 
Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 
GO NRW zur E inhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur 
Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 
 
1. 
Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten nach Abschluss 
des Geschäftsjahres nach den Vorschriften des 3. Buches des 
Handelsgesetzbuches für gr oße Kapitalgesellschaften für das 
vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und 
Verlustrechnung einschließlich Anhang) und den Lagebericht 
aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Im 
Lagebericht sind zumindest der Ge schäftsverlauf und die Lage der 
Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen 
entsprechendes Bild vermittelt wird. 
 
Der Stadt Münster werden gemäß § 112 GO NW die in §§ 53, 55, 44 
des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugn isse 
eingeräumt. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision der 
Stadt Münster werden zusätzlich die Rechte gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 
3 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Münster eingeräumt. Diese 
beinhalten unter anderem die Prüfung der Zwec kmäßigkeit, der 
Wirtschaftlichkeit sowie die Prüfung von Vergabeentscheidungen. 
 
Die Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 325, 326 HGB) richtet sich 
nach den gesetzlichen Vorschriften. 
 
Die Prüfstelle des  Westf.-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes 
(WLSGV) hat das Recht zur Prüfung gem . den sparkassenrechtlichen 
Vorschriften. Ferner steht den Innenrevisionen der Gesellschafter ein 
jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen und 
sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 
13.2 
An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses 
mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für

V/0370/2024: Anlage 2 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und 
Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell 
geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft 
ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des 
Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen. Bis zum 
Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des 
Folgejahres. 
13.3 
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der 
Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat 
die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem 
Bericht zur Einhaltung der öf fentlichen Zwecksetzung und den 
Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung und dem 
Beteiligungsmanagement der Stadt Münster zur Feststellung des 
Jahresabschlusses vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung dem 
Aufsichtsrat und der Gesellschafterversa mmlung den Vorschlag zur 
Verwendung des Ergebnisses vorzulegen. Der Bericht des 
Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin 
ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 
 
13.4 
Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die 
Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: 
a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 
b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens - und Ertragslage 
sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, 
c) Darstellung von v erlustbringenden Geschäften und die 
Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die 
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, 
d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn - und 
Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 
 
13.5 
Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des 
Haushaltsgrundsätzegesetzes benannten Rechte zu. Dem Amt für 
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen 
Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt 
s. § 11 Abs. 1

V/0370/2024: Anlage 2 
Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. Die Offenlegung des 
Jahresabschlusses (§§ 325, 326 HGB) ri chtet sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften. 
 
13.6 
Die Prüfstelle des Westf. -Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes 
(WLSGV) hat das Recht zur Prüfung gem. den sparkassenrechtlichen 
Vorschriften. Ferner steht den Innenrevisionen der Gesellschafterinnen 
ein jederzeitiges Prüfungsrecht hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen und 
sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu. 
 
13.7 
Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließt die 
Gesellschafterversammlung. 
 
2. 
Über die Verwendung des Jahreser gebnisses ent scheidet die 
Gesellschafterversammlung durch Beschluss gem . § 29 GmbHG, 
soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist. Die 
Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere darüber, ob bzw. 
in welchem Umfang das Jahresergebnis ausgeschüttet oder thesauriert 
werden soll. 
13.8 
Der Anteil der Gesellschafterinnen am Ergebnis bestimmt sich nach 
dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Neue der Gesellschaft 
beitretende Gesellschafterinnen können rückwirkend am Gewinn und 
Verlust der Gesellschaft bet eiligt werden. Die Gesellschafterinnen 
Sparkasse Münsterland Ost und Universität Münster sind am Gewinn 
und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. 
3. 
Der Anteil der Gesellschafter am Ergebnis bestimmt sich nach dem 
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Neu e der Gesellschaft beitretende  
Gesellschafter können rückwir kend am Gewinn und Verlust der 
Gesellschaft beteiligt werden. Die Gesellschafter Sparkasse 
Münsterland Ost und West fälische Wilhelms-Universität, Münster sind 
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt 
13.9 
Klargestellt wird: Keine Gesellschafterin ist zu Nachschüssen 
verpflichtet, auch nicht im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 
4. 
Klargestellt wird: Kein Gesellschafter ist zu Nachschüssen verpflichtet, 
auch nicht im Falle eines Verlustes bei der Gesellschaft. 
13.10 
Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der 
Stadt Münster die für den Gesamtabschluss i. S. d. § 116 GO NRW nach 
Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und 
Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 
 
13.11 
Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der 
Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Ergebnis -, Investitions - und

V/0370/2024: Anlage 2 
Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen 
zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen 
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht 
aufzunehmen. 
 § 12 Wettbewerbsverbot 
 
 Ein Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart. 
§ 14 Zuschussvergabe durch die Gesellschaft 
 
§ 17a Zuschussvergabe durch die Gesellschaft 
 
14.1 
Soweit die Gesellschaft von einer oder einzelnen Gesellschafterinnen 
oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge mit 
ausdrücklicher Zweckbindung oder sonstige auf der Grundlage einer 
Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse erhält, sind diese 
ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen des 
jeweiligen Zuschusszweckes an die jeweiligen Zuschussberechtigten 
weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur 
Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. 
Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. 
getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 
17a.1 
Soweit die Gesellschaft von einem oder einzelnen Gesellsch afterinnen 
oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge mit 
ausdrücklicher Zweckbindung oder sonstige auf der Grundlage einer 
Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse erhält, sind diese 
ausschließlich nach Maßgabe der Zuschussgeber und im Rahmen des 
jeweiligen Zuschusszweckes an die jeweiligen Zuschussbe rechtigten 
weiterzuleiten. 
 
Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der 
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die 
Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt 
vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft. 
14.2 
Soweit die Gesellschaft von einer oder einzelnen Gesellschafterinnen 
oder aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge ohne 
ausdrückliche Zweckbindung oder sonstige nicht a uf der Grundlage 
einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse („Freie, 
allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder des 
Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese 
Mittel nach Maßgabe und im Rahmen von gesell schaftseigenen 
Zuschuss- oder Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach 
einer Gesellschaftsrichtlinie jeweiligen Zuschussberechtigten 
weiterzuleiten. Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur 
Sicherstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. 
Die Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. 
17a.2 
Soweit die Gesellschaft von einem oder einzelnen Gesellschaftern oder 
aus EU -, Bundes - oder Landesmitteln Förderbeträge ohne 
ausdrückliche Zweckbindung oder sonstige nicht auf der Grundlage 
einer Zuschussvergaberichtlinie beruhende Zuschüsse („Freie, 
allgemeine Zuschüsse zum Zwecke der Wirtschaftsförderung oder des 
Standortmarketings oder des Kommunalmarketings") erhält, sind diese 
Mittel nach Maßgabe und im Rahmen von gesellschaftseigenen 
Zuschuss- oder Mittelvergaberichtlinien oder -ordnungen an die nach 
einer Gesellschaftsrichtlinie jeweiligen Zusch ussberechtigten 
weiterzuleiten.

V/0370/2024: Anlage 2 
getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von 
Zuschüssen nach Abs. 1. 
 
Eine Verwendung der Mittel, insbesondere zur Sicherstellung der 
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist nicht zulässig. Die 
Geschäftsführung verwaltet dieses Mittel treuhänderisch, d. h. getrennt 
vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft, insbesondere von 
Zuschüssen nach Abs. 1. 
§ 15 Bekanntmachungen § 18 Bekanntmachung der Gesellschaft 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der 
Stadt Münster und, soweit gese tzlich vorgeschrieben, im 
Unternehmensregister. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die 
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des 
Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet 
bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt 
Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der 
Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur 
Einsichtnahme verfügbar gehalten. 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsbla tt der 
Stadt Münster, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes 
vorschreiben. 
§ 16 Dauer, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
 
16.1 
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
 
16.2 
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 
 
16.3 
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH -Gesetzes 
maßgebend. 
 
 § 17b GmbH-Gesetz, GO NW 
 
 17b 1 
Soweit durch diesen Vertrag keine anderen Bestimmungen getroffen 
sind, gilt das GmbH -Gesetz. Bestimmungen der Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen, die für die Stadt Münster und Unternehmen oder 
Einrichtungen an denen sie beteiligt ist, gelten,  sind Bestand teil des 
Vertrages. 
 17b 2

V/0370/2024: Anlage 2 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher 
Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr 
Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein -
Westfalen („Transparenzgesetz") vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten 
im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 
HGB der Mitglieder der Geschäftsführung , des Aufsichtsrates, des 
Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum 
Jahresabschluss jeweils für jede Personengrupp e sowie zusätzlich 
unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser 
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne 
des § 285 Nr. 9 lit. a) HGB anzugeben. Die individualisierte 
Ausweispflicht gilt auch für: 
  
 
a) Leistungen, d ie den genannten Mitgliedern für den Fall einer 
vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der 
regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem 
Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres 
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 
 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser 
Zusagen und 
 
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im 
Laufe des G eschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang 
zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 
§ 17 Schlussbestimmung 
 
§ 19 Schlussvorschriften 
 
 1. 
Änderungen des Vertrages bedürfen der notariellen Beurkundung. Auch 
durch eine vom Vertrag abweichende andauernde Handhabung seiner 
Bestimmungen wird der Gesellschaftsvertrag nicht stillschweigend 
geändert; insbesondere wird dadurch nicht der Anspruch  auf

V/0370/2024: Anlage 2 
Fortsetzung der vom Vertrag abweichenden Handhabung seiner 
Bestimmung begründet, selbst wenn die entsprechende Hand habung 
bereits seit langem geübt wird. 
 2. 
Die Gesellschafter sind verpflichtet, alle Maßna hmen, Unterschriften, 
Anmeldungen und sonstigen Handlungen und Mitwirku ngen 
vorzunehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig sind. 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des 
Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige 
Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterinnen möglichst so 
abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung 
beabsichtigte Zweck erreicht wird. 
3. 
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages 
ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder 
werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses 
Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des 
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden 
die unwirksame/nichtige Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke 
durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und 
wirtschaftlichen Gehalt de r unwirksamen/nichtigen Bestim mung und 
dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.

Beratungsverlauf (3)

04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Mendelstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0370/2024
Typ
Vorlagen
Datum
03.06.2024
Erstellt
03.06.2024 13:09