V/0586/2022
Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster"
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Anlage 1 Förderrichtlinie Förderprogramm klimafreundliche Wohngebäude
44718 Zeichen
Anlage 1 zu V/0586/2022
Richtlinie des städtischen Förderprogramms
Klimafreundliche Wohngebäude
für Münster
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“ ................................ .... 3
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung? ................................ ........................ 3
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert? ................................ ............................... 3
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert? ................................ .................... 4
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ..... 4
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer Förderprogramme 5
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ................................ ......................... 5
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen ................. 6
A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? ...................... 7
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm? ............................... 8
A.10 Rückzahlung ................................ ................................ ................................ ....... 8
A.11 Mitwirkungspflicht ................................ ................................ ............................... 9
A.12 In Krafttreten ................................ ................................ ................................ ....... 9
1. Förderbaustein energetische Sanierung ................................ ...................... 10
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke: ................................ ..................... 13
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren: ................................ ............................ 14
1.3 Außenwanddämmung ................................ ................................ ...................... 14
1.4 Innendämmung ................................ ................................ ................................ 15
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden ................................ ......... 15
1.6 Heizungsaustausch ................................ ................................ .......................... 16
1.7 Bonus nachwachsende Dämmstoffe................................ ................................ . 17
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung ................................ .......................... 17
1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung ................................ ................................ ........... 18
2. Förderbaustein klimagerechter Neubau ................................ ....................... 19
2.1 Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau ................................ ......................... 19
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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3. Förderbaustein Photovoltaik ................................ ................................ ......... 21
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an der
Fassade ................................ ................................ ................................ ........... 21
4. Förderbaustein Dachbegrünung ................................ ................................ ... 23
4.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................ 23
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
3
A. Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen zum
Förderprogramm „Klimafreundliche Wohngebäude“
Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts-
mittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische
und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der
Stadt Münster liegen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung be-
steht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Mittel.
A.1 Förderzweck - Was ist Ziel der Förderung?
Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Min-
derung des E nergieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten
oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der
erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und be-
günstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der
CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der
städtischen Wärmeinsel erzielt werden , die einhergeht mit einer verbesserten
Wohn- und Aufenthaltsqualität. Dazu leistet der Rückhalt von Regenwasser durch
die Errichtung von Gründächern einen wichtigen Beitrag.
A.2 Förderbausteine - Was wird gefördert?
Eine Förderung aus dem Förderprogramm Klimafreundliche Wohngebäude der
Stadt Münster ist für Maßnahmen an Wohngebäuden möglich, die sich im Stadt-
gebiet Münster befinden oder gebaut werden. Einzelheiten und die Förderhöhe der
Maßnahmen sind in den jeweiligen Abschnitten festgelegt.
Förderbaustein Maßnahme Abschnitt
Energetische Sa-
nierung
Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke 1.1
Einbau neuer Fenster / Außentüren 1.2
Außenwanddämmung 1.3
Innendämmung 1.4
Dämmung Kellerdecke/ unterster Geschossbo-
den
1.5
Heizungsaustausch 1.6
Bonus nachwachsende Dämmstoffe 1.7
Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung 1.8
Bonus Luftdichtheitsmessung 1.9
Neubau 2.1
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau
Photovoltaik
Photovoltaikanlage auf einem Gründach , auf
Mehrfamilienhäusern oder an einer Fassade
(Bestand und Neubau)
3.1
Dachbegrünung Dachbegrünung (Bestand & Neubau) 4.1
A.3 Förderausschluss - Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden:
Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung bereits begonnen worden ist,
es sei denn, es wurde ein vorzeitiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 genehmigt.
Als Baubeginn der Maßnahme gilt der Tag, an dem das ausführende Un-
ternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort be-
gonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von
Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der
Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im
Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung
des ausführenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort an-
fordern.
Maßnahmen, denen planungs - oder baurechtliche Belange entgege nste-
hen. Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs - und Gestal-
tungssatzung befindet, oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine
Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbe-
hörde einzuholen.
Maßnahmen,
die in Bebauungsplänen festgesetzt sind, oder
die in städtischen Grundstückskauf- bzw. Erbbaurechtsverträgen
oder städtebaulichen Verträgen verpflichtend geregelt sind oder
als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger
baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden
Maßnahmen an überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden und Ge-
bäudeteilen
Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden
Zusätzlich sind die Förderausschlüsse in den entsprechenden Förderbausteinen
zu beachten.
A.4 Förderempfänger - Wer kann eine Förderung erhalten?
Die Förderung wird Eigentümern und Eigentümerinnen und sonstigen dinglichen
Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaf-
ten wird die Förderung allen gemeinsam gewährt. Sofern der Eigentümer oder die
Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte nicht selbst bzw. nicht
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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alle Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstig dinglich Nut zungsberechtigte
den Förderantrag stellen und unterzeichnen, ist eine schriftliche Originalvollmacht
beizufügen, aus der die Bevollmäc htigung für das Antragsverfahren hervorgeht.
Anträgen durch die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist ein Nachweis der
Bestellung als Verwaltung sowie der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über
die Durchführung der beantragten Maßnahmen beizufügen.
Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt
(Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung ge-
währt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentüme-
rin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stel-
len.
A.5 Art und Höhe der Förderung und Inanspruchnahme anderer
Förderprogramme
Die Art und Höhe der Förderung richtet s ich nach der bei Antragseingang gelten-
den Förderrichtlinie.
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im Zeitraum von April bis November eines
Jahres, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen und Haushaltsmittel zur Ver-
fügung stehen. Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die
maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be-
trägt 450.000 Euro. Jeder m2 Bauteilfläche ist nur einmal förderfähig. Darüber hin-
aus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn durch einen Förderantrag eine För-
dersumme von mindestens 500 Euro erreicht wird.
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese För-
derprogramme ermöglichen und eine Förderq uote von 60% je Maßnahme nicht
überschritten wird. Ergibt sich eine Förderquote von insgesamt m ehr als 60% je
Maßnahme, hat dies der Antragsteller bzw. die Antragstellerin verpflichtend mitzu-
teilen, damit der Zuschuss nach diesem Förderprogramm entsprechend angepasst
oder gekürzt werden kann. Eine Kumulation mit dem städtischen Förderprogramm
für Schallschutzfenster für den Einbau neuer Fenster ist ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die
Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kosten-
schätzung eines Architekten / einer Architektin oder eines Effizienzexperten / einer
Effizienzexpertin (www.energie-effizienz-experten.de).
A.6 Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn
Mit den Bauarbeiten der geförderten Maßnahmen darf vor Erteilung des Förderbe-
scheides durch die Stadt Münster nicht begonnen werden. Auf Antrag kann eine
Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn für die förderfähigen Maßnahmen erteilt
werden, sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des Antrags auf vorzeitigen
Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Der Baubeginn erfolgt auf
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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eigenes Risiko, das heißt, die spätere Bewilligung eines Zuschusses kann nur vor-
behaltlich von zur Verfügung stehenden Fördermitteln und nach abgeschlossener
Antragsprüfung erfolgen. Mit den Baumaßnahmen darf auch nach Antragstellung
für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher begonnen werden, als dass die Geneh-
migung dazu vorliegt.
A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen
Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate, bei
Förderungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Monate, nach Erlass des Bewilligungs-
bescheides einen Kostennachweis und alle weiteren, in den einzelnen Förderbau-
steinen geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden
Monatsersten nach Bewilligung durch die Stadt Münster.
Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der
Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Mo-
nate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung spre-
chen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden
und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig un-
terschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.
Als Kostennachweis sind die Schlussrechnungen der ausführenden Firmen sowie
die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die
Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen,
welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der
Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist. Je nach Maßnahme
sind mit dem Kostennachweis (Schlussrechnung und Zahlung sbeleg) weitere
Nachweise einzureichen. Weitere Details dazu finden sich im jeweiligen Förder-
baustein weiter unten.
Auf Grundlage des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er-
lassen und der Zuschuss ausgezahlt. Es erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich
sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der in dieser Richtlinie genannten Min-
destqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen . Die bewilligten Zu-
schüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen ge-
genüber dem verbindlichen Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines
Architekten oder einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich aus-
geführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und
Anforderungen erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht
möglich.
Der endgültige Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn sich aus den Zahlungsbe le-
gen ergibt, dass mindestens 90% des Rechnungsbetrages beglichen wurde.
Antragstellende erklären mit Einreichung der A ntragsunterlagen ihr Einverständ-
nis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort
durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt?
Antragstellung
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt
Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag
zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vor-
handen ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind
(eigener Zu- und Ausgang).
Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen aus den Förderbau-
steinen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förder-
bausteine aufgeführt sind.
Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen un-
ter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen
verbunden werden.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Bewilligung
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilli-
gung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden
Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/ Leistungsnachweises.
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern,
soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall,
dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der
Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs be i der Mittelzuteilung berücksichtigt.
Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung
steht, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit
mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Genehmi-
gung zum vorzeitigen Baubeginn (Ziffer A.6) ist in diesen Fällen nicht möglich.
A.9 An wen wende ich mich bei Fragen zum Förderprogramm?
Fragen zur Antragstellung:
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofsstraße 8-10
Wohnungsamt@stadt-muenster.de
https://www.stadt-muenster.de/wohnungsamt/wohnraumfoerderung/mass-
nahmen-im-bestand
Fragen zur Technik, Energieberatung und Handwerksunternehmen:
Energieberatung der Verbraucherzentrale
Terminvereinbarung: https://termine.stadt-muenster.de
verbraucherzentrale@stadt-muenster.de
Fragen zur Dachbegrünung und zu weiteren Fördermitteln des Lan-
des NRW oder Bundes:
Städtische Umweltberatung im Stadtwerke CityShop
Tel. 02 51/4 92-67 67
umwelt@stadt-muenster.de
Unter www.klima.muenster.de finden Sie weitere Informationen rund um die The-
men energieeffizientes Bauen, energetische Sanierung, erneuerbare Energien
und Gebäudebegrünung sowie Listen mit lokalen Energieberatungsbüros und
Handwerksunternehmen.
A.10 Rückzahlung
Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das
Förderobjekt innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen
Zwecken als überwiegend für Wohnzwecke zugeführt wird (Abbruch oder Nut-
zungsänderung).
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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A.11 Mitwirkungspflicht
Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet.
Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Un-
terlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Anträge, die nicht rechtzeitig oder
unvollständig eingereicht werden oder eine fehlende Mitwirkung der Antragstellen-
den hat die Ablehnung des beantragten Förderzuschusses zur Folge.
A.12 In Krafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom
01.07.2021.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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1. Förderbaustein energetische Sanierung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.0 1.2002 bezugsfertig
erbaut worden sein.
Der Antrag und Nachweis nach Maßnahmendurchführung muss durch
eine*n bei der Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizi-
enzexpert*in (www.energie-effizienz-experten.de) ausgefüllt werden.
Diese Begleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro pauschal je An-
trag gefördert.
Es muss ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energiebera-
tungsbericht sowie der Bauteilnachweis (U-Wert Berechnung) für die
zu sanierenden Bauteile für das / die Gebäude eingereicht werden. Der
Beratungsbericht / individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) muss durch
eine*n Energieeffizienzexpert*in nach den Kriterien Vor -Ort-Beratung des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein.
Bei Dämmung von > 50% der wärmeübertragenden Fläche der entspre-
chenden Gesamtbauteilfläche und beim Heizungsaustausch muss ein
hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel „Op-
timierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchgeführt werden. Dieser
wird mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro
pro neu eingebautem voreinstellbareren Thermostatventil bezuschusst. In
folgenden Fällen entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines hydrau-
lischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ-Fachregel:
Für Wohneinheiten mit Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern
Falls überwiegend Flächenheizungen vorhanden sind ( Fußboden-
heizung, Wandheizung oder gemischter Heizungsformen)
Bei Einrohr-Heizungssystemen
Falls bereits ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchge-
führt wurde
Nicht förderfähig sind:
Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Limba, Meranti, Sipo,
etc.) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) oder FCKW - und HFCKW-hal-
tige Baumaterialien verwendet werden.
Maßnahmen, durch die – abgesehen von Dachgeschossaus- und Umbau-
ten – neue Wohnfläche erstmals geschaffen wird (z.B. Anbauten oder Er-
weiterungen).
Einzureichende Unterlagen – Bei Antragsstellung
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden:
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan
(iSFP) nach den Kriterien der Vor-Ort-Beratung des BAFA inklusive Bau-
teilnachweis (U-Wert Berechnung) für die zu sanierenden Bauteile
der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines / ei-
ner Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in
Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme
Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die er-
kennen lässt, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten
Bauteilflächen, der verwendeten D ämmmaterialien inkl. Angaben zu
Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstan-
dards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und
wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist
Kopie des Zahlungsbelegs
Formulare Bestätigung des Spitzenverbands der Gebäude technik (VdZ)
über den hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchfüh-
rung des hydraulischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheizten
Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Bestätigung des VdZ:
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/
ggf. erneuter Bauteilnachweis (U -Wert Berechnung), falls Abweichungen
zum bei Antragstellung eingereichten Bauteilnachweis bestehen
ggf. Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnah-
men
ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend
geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu ent-
nehmen sind
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beach-
tung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je
m2 gedämmter Bauteilfläche (Flächenangaben nach VOB) förderfähig:
Maßnahme Mindestanforde-
rung
Zuschuss je m² ge-
dämmter Bauteilflä-
che
1.7 Bonus bei
Verwendung
nachwach-
sende Dämm-
stoffe1
1.1 Dämmung Dach²
U ≤ 0,14 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,12 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m²
1.1 Dämmung
Oberste Geschoss-
decke²
U ≤ 0,14 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,12 W/m2K 20 €/m² + 12 €/m²
1.2 Einbau neuer
Fenster/ Außentü-
ren2,3
UW,BW ≤ 0,95 W/m2K 30 € je m2 Fensterflä-
che
UW,BW ≤ 0,8 W/m2K 40 € je m2 Fensterflä-
che
1.3 Außenwanddäm-
mung
U ≤ 0,20 W/m2K 30 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,16 W/m2K 40 €/m² + 12 €/m²
1.3 Kerndämmung
Luftschicht ≥ 5,0 cm
Dämmung der Fens-
terlaibungen ≥ 2 cm
(min. WLG 035)
3 €/m²
1.4 Innendämmung4 U ≤ 0,45 W/m2K
bauphysikalische
Begleitung der Aus-
führung durch Sach-
verständige Person
40 €/m²
50% des Bruttorech-
nungsbetrags der bau-
physikalische Beglei-
tung, max. 750 €
+ 12 €/m²
1.5 Dämmung Kel-
lerdecke/ Unterster
Geschossboden
U ≤ 0,25 W/m2K 10 €/m² + 12 €/m²
U ≤ 0,20 W/m2K 15 €/m² + 12 €/m²
1 Listung als „nachwachsender Rohstoffe“ in der Datenbank der der der Fachagentur Nach-
wachsende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-produktwelt.de
2 Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen
3 Wärmedurchgangskoeffizienten UW,BW Glas einschließlich Fensterrahmen
4 Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß GEG-Berechnung ermittelt, die
ggf. erforderliche Flankendämmung wird gleichermaßen gefördert.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Folgende Maßnahmen sind außerdem förderfähig:
Maßnahme Anforderung Zuschuss
1.6 Heizungsaustausch
Ersatz eines fossilen Heiz-
kessels oder einer Nacht-
speicherheizung in Kombi-
nation mit mind. einer
Dämmmaßnahme
1.500 € pauschal für eine Wär-
mepumpe, Biomasseanlage
oder den Anschluss an Nah-
oder Fernwärmenetz
1.7 Bonus nachwach-
sende Dämmstoffe
Min. 80% des Bauteilauf-
baus aus nachwachsen-
den Dämmstoffen
12 € je m² Bauteilfläche
1.8 Bonus ganzheitliche
Gebäudedämmung
Entweder zwei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen
750 € für ein Ein-/ Zweifamilien-
haus
1.250 € für ein Mehrfamilien-
haus
Oder min. drei ganzheitli-
che Dämmmaßnahmen
1.500 € für ein Ein-/ Zweifamili-
enhaus
2.500 € für ein Mehrfamilien-
haus
+ 500 € wenn ein Baustellen-
rundgang für interessierte Bür-
ger durchgeführt wird
Min. eine Dämmmaß-
nahme zusammen mit
Maßnahme aus Förder-
baustein 3.) Photovoltaik
1.000 € pauschal
1.9 Bonus Luftdicht-
heitsmessung
Messung nach DIN EN
13829
500 € pauschal
1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:
1.1.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Dachflächen wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0, 14 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Gefördert wird die
Dämmung des Daches einschließlich Dachgauben (Ersatz, Erweiterung oder Neu-
erstellung von Gauben unter Einhaltung der genannten U-Werte für die Dachdäm-
mung) s owie der erstmalige oder weitere Ausbau eines bestehenden Dachge-
schosses zur Schaffung neuer bzw. zur Vergrößerung bereits existierender Wohn-
fläche unter Einhaltung der benannten U-Werte.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Die Dämmung der obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro je m 2 gedämmter
Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,14
W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,12 W/m2K er-
reicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche.
1.1.2 Fördervoraussetzung
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen , ist
für alle Wohneinheiten, die an die neu gedämmte Fläche grenzen, ein Lüftungs-
konzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen zu erstellen.
1.2 Einbau neuer Fenster und Außentüren:
1.2.1 Förderhöhe
Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der
Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender
Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten
unter Einhaltung der benannten U -Werte. Die Förderung beträgt 30 Euro je m2
Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils , wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient des gesamten Bauteils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von U W,BW ≤
0,95 W/m2K erreicht. Werden Bauteile mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die
Förderung auf 40 Euro je m2 Fläche.
1.2.2 Fördervoraussetzung
Es ist für alle Wohneinheiten, in denen Fenster oder Türen ausgetauscht werden,
ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnisch er Maßnahmen zu
erstellen.
1.3 Außenwanddämmung
1.3.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Außenwände wird mit 30 Euro je m2 gedämmter Fläche geför-
dert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 W/m2K er-
reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so er-
höht sich der Zuschuss auf 40 Euro je m2 gedämmter Fläche.
Eine Kerndämmung wird mit 3 Euro je m2 gefördert, wenn die Luftschicht mindes-
tens 5,0 cm beträgt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm
erhalten (min. WLG 035).
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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1.4 Innendämmung
1.4.1 Förderhöhe
Die Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) wird mit 40 Euro je
m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert
von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug ge-
mäß GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flankendämmung wird
gleichermaßen gefördert.
Die notwendige bauphysikalische Begleitung der Aus führung einer Innen däm-
mung ( Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie -Agentur (dena) gelistet ist wird zu-
sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 750
Euro gefördert.
1.4.2 Fördervoraussetzung
Bauphysikalische Begleitung bei Innendämmung durch eine staatlich anerkannte
Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieef-
fizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist.
Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Be-
rechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankieren-
der Bauteile, Fensterlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbe-
denklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsge-
mäßer Beheizung und Belüftung des Gebäudes nach Fertigstellung der Maß-
nahme.
1.4.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Einzureichen ist eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Person für Schall-
und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienz expert*in
durch die D eutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist, dass die Leistungen ge-
mäß 1.4.2 erbracht wurden und der ausgeführte Wandaufbau sowie die An-
schlussdetails unbedenklich sind.
1.5 Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden
1.5.1 Förderhöhe
Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens wird mit
10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffi-
zient den Wert von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient
von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 15 Euro je m2 ge-
dämmter Fläche.
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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1.6 Heizungsaustausch
1.6.1 Förderhöhe
Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden
Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 1.500 Euro bezuschusst, wenn diese in
Kombination mit mindestens einer Dämmmaßnahme ausgeführt wird und durch
eine der folgenden Technologien ersetzt wird:
Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaser-
kessel)
Wärmepumpe
Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz
1.6.2 Fördervoraussetzungen
Die verwendeten Komponenten ( Biomasseanlagen, Wärmepumpen) müssen die
Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen
der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen.
Der Zuschuss für den Heizungstausch wird nur in Kombination mit dem Nachweis
über die Durchführung von mindestens einer der folgenden Dämmmaßnahmen
gewährt:
Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
Dämmung der Außenwand
Dämmung der Kellerdecke
Der Nachweis über die Durchführung mindestens einer der genannten Dämmmaß-
nahmen kann sich sowohl auf beantragte als auch auf bereits umgesetzte Maß-
nahmen beziehen. Im Falle von zum Antragszeitpunkt bereits umgesetzter Dämm-
maßnahmen darf der spezifische Transmissionswärmeverlust (H‘T) des gesamten
Wohngebäudes den Wert von 0,91 W/m²K nicht überschreiten (dieser Wert ist dem
individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht zu entneh-
men).
1.6.3 Einzureichende Unterlagen
bei Antragstellung
Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden:
Der Nachweis erfolgt, indem die Dämmmaßnahme(n) ebenfalls mit dem
aktuellen Förderantrag beantragt wird / werden
Der Nachweis von bereits durchgeführten Dämmmaßnahme(n) erfolgt un-
ter Einhaltung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes von
0,91 W/m²K durch eines der folgenden Dokumente:
o Eine Kopie des alten Antrages aus dem Förderprogramm k lima-
freundliche Wohngebäude
o Eine Kopie des alten Förderantrag BEG (KfW, BAFA)
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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o Eine Bestätigung eines/einer EnergieEffizienzExpert*in (EEE) mit
dem Förderantrag zum Heizungstausch
nach Fertigstellung der Maßnahme
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt
Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzu-
reichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachverständige
Person für Schall- und Wärmeschutz oder ein Mitglied der Energieeffizienz-
Experten-Datenbank erfolgen.
1.7 Bonus nachwachsende Dämmstoffe
1.7.1 Förderhöhe
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung
von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5
genannten U-Werte honoriert und ergänzend zu den dort genannten Förderbeträ-
gen gezahlt.
1.7.2 Fördervoraussetzungen
An nachwachsende Baustoffe wird folgende Anforderungen gestellt: Listung als
„nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der der Fachagentur Nachwach-
sende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-produktwelt.de
Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit ande-
ren Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil
von 80% des wärmedämmende n Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden
weniger als 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus mit nachwachsenden
Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten För-
dersätze.
1.8 Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung
1.8.1 Förderhöhe
Bei der Durchführung von mindestens zwei ganzheitlichen Dämmmaßnahmen an
den Gebäudeaußenbauteilen (1.1 bis 1.5; mindestens 90% der gesamten jeweili-
gen Bauteilfläche werden energetisch saniert):
wenn zwei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein zusätzlicher
Bonus von 750 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 Euro für ein
Mehrfamilienhaus gewährt,
wenn min. drei Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, wird ein Bonus
von 1.500 Euro für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 2.500 Euro für ein Mehr-
familienhaus gewährt. Erklären sich die Antragstellenden bereit, das zu sa-
nierende Objekt im Rahmen einer städtischen Informationsveranstaltung
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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während der Bauphase zur Verfügung zu stellen, so kann ein weiterer Bo-
nus in Höhe von 500 Euro für das ganzheitlich zu dämmende Objekt ge-
währt werden. Die Veranstaltung muss dazu tatsächlich stattgefunden ha-
ben.
Es wird zusätzlich ein Sanierungsbonus von pauschal 1.000 Euro gewährt, wenn
eine Förderung aus dem Förderbaustein 2 Photovoltaik zusammen mit mindestens
einer Dämmmaßnahme an den G ebäudeaußenbauteilen 1.1 bis 1.5 umgesetzt
wird.
1.9 Bonus Luftdichtheitsmessung
1.9.1 Förderhöhe
Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in
Höhe von 500 Euro gewährt.
1.9.2 Fördervoraussetzungen
Die Messung ist nach der Prüfnorm DI N EN 13829 durchzuführen. Im Anschluss
an die Luftdichtheitsmessung erfolgen eine Protokollierung der Leckagen und die
Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll.
1.9.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme
Kopie des Prüfzertifikats der Luftdichtheitsmessung
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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2. Förderbaustein klimagerechter Neubau
2.1 Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau
2.1.1 Förderhöhe
Der Einbau nachwachsender Dämmstoffe im Neubau wird mit einer Förderung von
5.000 Euro pauschal je Gebäude honoriert.
2.1.2 Fördervoraussetzungen
Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderun-
gen der Effizienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG erfüllen.
An nachwachsende Baustoffe wird folgende Anforderungen gestellt: Lis-
tung als „nachwachsender Rohstoff“ in der Datenbank der der der Facha-
gentur Nachwac hsende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-pro-
duktwelt.de
Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination
mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der Förderzuschuss ab einem
Anteil von 50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höhe gezahlt.
Der Antrag muss durch eine*n bei der Deutsche n Energie-Agentur (dena)
gelistete*n Energieeffizienzexpert*in (www.energie -effizienz-experten.de)
ausgefüllt werden. Diese Begl eitung wird durch einen Zuschuss von 250
Euro pauschal je Antrag gefördert.
2.1.3 Einzureichende Unterlagen
Bei Antragstellung
Unterzeichnetes Förderantragsformular im Original mit Unterschrift des
Hauseigentümers bzw. der Hauseigentümerin und ggf. des / der Miteigen-
tümer*in
Angebot bzw. Kostenvoranschlag aus denen hervorgeht, dass nachwach-
sende Dämmstoffe (mit Angabe der Bauteil flächen, der verwendeten
Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt werden sollen
Bestätigung von einem / einer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena)
gelisteten Energieeffizienzexpert*in, dass das neu zu errichtende Wohnge-
bäude mindestens die Anforderunge n der Effizienzhaus -Stufe 40 ge mäß
BEG erfüllt.
nach Durchführung der Maßnahme
Nach Abschluss / Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb
von 18 Monaten nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis eingereicht wer-
den:
die Schlussrechnung und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges),
aus dem hervorgeht, dass nachwachsende Dämmstoffe (mit Angabe der Bau-
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt wurden
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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eine von einem / einer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteten
Energieeffizienzexpert*in unterzeichnete Kopie des Energiebedarfsausweises
mit Registriernummer für das Wohngebäude
Bei Veränderung gegenüber Antragsstellung: Bestätigung von einer sachverstän-
digen Person, dass das neu zu errichtende Wohngebäude mindestens die Anfor-
derungen der Effizienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG . Aufgrund des Leistungsnach-
weises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen.
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3. Förderbaustein Photovoltaik
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als
auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des
Bewilligungsbescheids begonnen werden.
3.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder
an der Fassade
3.1.1 Fördergegenstand und Förderhöhe
Die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) entweder auf
einem neu zu errichtenden Gründach auf Ein- und Mehrfamilienwohnhäu-
sern (gemäß den Anforderungen der Ziffer 4 dieser Richtlinie),
auf einem Mehrfamilienhaus oder
an der Fassade von Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern
wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung bezuschusst. Der
Zuschuss wird dabei nur einmal je förderfähiger Einheit gewährt.
3.1.2 Fördervoraussetzung
Die Dachneigung darf bei einer PV -Anlage auf einem Gründach 5° nicht
überschreiten.
Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70° be-
tragen.
Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude mit
drei oder mehr Wohneinheiten. Der erzeugte Strom für PV-Anlagen auf ei-
nem Mehrfamilienhaus muss allen Bewohnern verfügbar gemacht werden.
Dies kann z.B. über eine Abdeckung des Allgemeinstromverbrauchs oder
über ein Mieterstromangebot realisiert werden. PV-Anlagen, die 100% des
lokal erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz einspeisen, sind eben-
falls förderfähig.
Werden über die Festsetzungen eines B ebauungsplanes oder anderer
baurechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche PV-Module installiert, so kann
ebenfalls eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich n ur der
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende An-
teil der Anlage förderfähig.
3.1.3 Einzureichende Unterlagen
Bei Antragstellung:
Unterzeichnetes Förderantragsformular im Original mit U nterschrift des /
der Hauseigentümer*in und ggf. des / der Miteigentümer*in
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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Kostenvoranschlag des ausführenden Fachunternehmens
Datenblatt zur Anlage
Nach Durchführung der Maßnahme:
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden:
Vom Fachbetrieb unterzeichnetes und ausgefülltes Formblatt der Stadt
Münster zur Inbetriebnahme einer PV-Anlage
Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes mit Angabe
zur Größe der PV-Anlage in kWp
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
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4. Förderbaustein Dachbegrünung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Maßnahmen aus diesem Förderbaustein sind sowohl an bestehenden als auch
an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Die Förderung kann mit weiteren Maßnahmen aus dem Förderprogramm kom-
biniert werden.
Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Be-
willigungsbescheids begonnen werden.
Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
4.1 Dachbegrünung
4.1.1 Fördergegenstand
Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der
Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Ab-
dichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat.
Bei Nachrüstung vorhandener Dachflächen sowie bei Garagen und Carports
muss die Substratschicht mindestens 8 cm, auf Neubauten mindestens 10 cm
betragen.
Die Fertigstellungspflege kann gefördert werden, sofern sie Bestandteil der be-
auftragten Dachbegrünung ist.
Werden ü ber die Festsetzungen eines Bebauungspl anes oder anderer bau-
rechtlicher Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der
Substratdicke oder der begrünten Fläche, für eine Dachbegrünung vorgesehen,
kann ebenfalls eine Förderung ge währt werden. Hier ist grundsätzlich nur der
nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kosten-
anteil förderfähig.
4.1.2 Förderhöhe
Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten ei-
ner Maßnahme, höchstens jedoch 40 Euro je m² ges talteter Dachfläche und
10.000 Euro pro Maßnahme / Liegenschaft.
Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen
in einer Liegenschaft gefördert werden. Eigenleistungen bleiben hierbei unbe-
rücksichtigt.
Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung. Bei den Kosten ist
grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen.
4.1.3 Fördervoraussetzungen
Auf Neubauten oder bei Sanierung des Dachs ist die Dachbegrünung auf einer
Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Im Gebäudebestand ist
Stadt Münster - Förderrichtlinie Klimafreundliche Wohngebäude 1/2023
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die Förderung auf einer PVC-haltigen Dachabdichtung zulässig, wenn eine in-
takte wurzelfeste Dachabdichtung vorliegt.
Die Dachbegrünung ist gemäß den „Dachbegrünungsrichtlinien - Richtlinien für
die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen“ der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) sowie
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu errichten.
4.1.4 Einzureichende Unterlagen
Bei Antragstellung:
Angebot des ausführenden Unternehmens
Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 ode r eine aussagekräftige maßstäbli-
che Skizze, aus der die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben
zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Stadtplan)
Nach Durchführung der Maßnahme:
Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden:
eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des aus-
führenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe
der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Um-
setzung der Maßnahme begonnen worden ist. Bei den Kosten ist grundsätzlich
von den Bruttokosten auszugehen.
Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes
Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt
Münster zum Nachweis d er Errichtung eines Gründaches einzureichen. Als
fachkundige Person gilt das ausführende Fachunternehmen oder ein bauleiten-
der Ingenieur.
Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
Anlage 2 Übersicht der Änderungen der Richtlinie
42805 Zeichen
1 Anlage 2 zu V/0586/2022 Änderungen der Richtlinie des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude“ der Stadt Münster (Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) Ziffer Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtlinie A.3 Förderausschluss - Was wird nicht ge- fördert? […] Maßnahmen, mit denen vor der Be- willigung bereits begonnen worden ist, es sei denn, es wurde ein vorzei- tiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 ge- nehmigt. Als Baubeginn der Maß- nahme gilt der Tag, an dem das ausführende Unternehmen mit den Arbeiten der jeweils geförderten Maßnahme vor Ort begonnen hat. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maß- nahme. Die Stadt Münster kann, so- weit sich der Baubeginn nicht im Rahmen der Abrechnung der För- dermaßnahme ergibt, eine Beschei- nigung des ausführenden Unterneh- mens über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfordern. Abweichend da- von kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein 3 und 4 die Antrag- stellung bis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Datum der Schlussrechnung herangezogen Förderausschluss - Was wird nicht ge- fördert? […] Maßnahmen, mit denen vor der Be- willigung bereits begonnen worden ist, es sei denn, es wurde ein vorzei- tiger Baubeginn gem. Ziffer A.6 ge- nehmigt. Als Baubeginn der Maß- nahme gilt der Tag, an dem das aus- führende Unternehmen mit den Ar- beiten der jeweils geförderten Maß- nahme vor Ort begonnen hat. Pla- nungs- und Beratungsleistungen so- wie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten noch nicht als Durchführung der Maßnahme. Die Stadt Münster kann, soweit sich der Baubeginn nicht im Rahmen der Abrechnung der Fördermaßnahme ergibt, eine Bescheinigung des aus- führenden Unternehmens über den Beginn der Arbeiten vor Ort anfor- dern. Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbau- stein 3 und 4 die Antragstellung bis spätestens 6 Monate nach Durch- führung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Datum der Schluss- rechnung herangezogen. A.5 Art und Höhe der Förderung und Inan- spruchnahme anderer Förderprogramme Art und Höhe der Förderung und Inan- spruchnahme anderer Förderprogramme Die Art und Höhe der Förderung richtet sich nach der bei Antragseingang geltenden För- derrichtlinie. 2 Die Fördermittel werden in Form von nicht- rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be- trägt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber hinaus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn durch den Förder-antrag eine Förder- summe von mindestens 500 Euro erreicht wird. Eine Kumulation mit anderen Förderpro- grammen ist zulässig, soweit es diese För- derprogramme ermöglichen. Eine Aus- nahme stellt das städtische Förderpro- gramm für Schallschutzfenster dar, hier ist eine Kumulation für den Einbau neuer Fenster ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschät- zung eines Architekten oder einer Architek- tin. Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt im Zeitraum von April bis November eines Jah- res, wenn die Fördervoraussetzungen vor- liegen und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Fördermittel werden in Form von nicht- rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr be- trägt 450.000 Euro. Jede Maßnahme Jeder m2 Bauteilfläche ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber hinaus werden Förder- mittel nur ausgezahlt, wenn durch den einen Förderantrag eine Fördersumme von min- destens 500 Euro erreicht wird. Eine Kumulation mit anderen Förderpro- grammen ist zulässig, soweit es diese För- derprogramme ermöglichen und eine För- derquote von 60% je Maßnahme nicht über- schritten wird. Ergibt sich eine Förderquote von insgesamt mehr als 60% je Maßnahme, hat dies der Antragsteller bzw. die Antrag- stellerin verpflichtend mitzuteilen, damit der Zuschuss nach diesem Förderprogramm entsprechend angepasst oder gekürzt wer- den kann. … Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschät- zung eines Architekten oder / einer Archi- tektin oder eines Effizienzexperten / einer Effizienzexpertin (www.energie-effizienz-ex- perten.de). A.6 Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen aus dem Förderbaustein Altbausanierung, und dem Förderbaustein Energieeffizienz im Neubau, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbeschei- des durch die Stadt Münster nicht begon- nen werden. Auf Antrag kann eine Geneh- migung zum vorzeitigen Baubeginn für die Mit den Bauarbeiten der geförderten Maß- nahmen aus dem Förderbaustein Altbausa- nierung, und dem Förderbaustein Energie- effizienz im Neubau, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des För- derbescheides durch die Stadt Münster nicht begonnen werden. Auf Antrag kann 3 förderfähigen Maßnahmen erteilt werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube- ginn ist jedoch nur möglich, sofern inner- halb von 4 Wochen nach Stellung des An- trags auf vorzeitigen Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen wird und im Rah- men dieses Förderprogramms ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, aus denen das Fördervorhaben gefördert werden kann. Mit den Baumaßnahmen darf auch nach An- tragstellung für einen vorzeitigen Baube- ginn nicht eher begonnen werden, als dass die Genehmigung dazu vorliegt. eine Genehmigung zum vorzeitigen Baube- ginn für die förderfähigen Maßnahmen er- teilt werden. Eine Genehmigung zum vor- zeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stel- lung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen wird und im Rahmen dieses Förderprogramms ausrei- chend Mittel zur Verfügung stehen, aus de- nen das Fördervorhaben gefördert werden kann werden soll. Der Baubeginn erfolgt auf eigenes Risiko, das heißt, die spätere Be- willigung eines Zuschusses kann nur vorbe- haltlich von zur Verfügung stehenden För- dermitteln und nach abgeschlossener An- tragsprüfung erfolgen. Mit den Baumaß- nahmen darf auch nach Antragstellung für einen vorzeitigen Baubeginn nicht eher be- gonnen werden, als dass die Genehmigung dazu vorliegt. A.7 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen Der Förderempfänger oder die Förderemp- fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För- derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo- nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei- des einen Kostennachweis und alle weite- ren, in den einzelnen Förderbausteinen, ge- forderten Nachweise vorzulegen. […] Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Photovoltaik (Ziffer 3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrü- nung (Ziffer 4) die Antragstellung bis spä- testens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Da- tum der Schlussrechnung herangezogen. […] Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen Der Förderempfänger oder die Förderemp- fängerin hat spätestens 10 Monate, bei För- derungen nach Ziffer 2. spätestens 18 Mo- nate, nach Erlass des Bewilligungsbeschei- des einen Kostennachweis und alle weite- ren, in den einzelnen Förderbausteinen, ge- forderten Nachweise vorzulegen. […] Abweichend davon kann bei Maßnahmen aus dem Förderbaustein Photovoltaik (Ziffer 3), sowie dem Förderbaustein Dachbegrü- nung (Ziffer 4) die Antragstellung bis spä- testens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Hierbei wird das Da- tum der Schlussrechnung herangezogen. […] A.8 Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? Antragsverfahren - Wann und wie wird ein Förderantrag gestellt? 4 […] Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). […] […] Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbst- ständig nutzbar sind (eigener Zu- und Aus- gang und eine eigene Treppe). […] 1. Förderbaustein Altbausanierung Allgemeine Fördervoraussetzungen Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.2002 bezugs- fertig erbaut worden sein. Es muss ein ausführlicher Energie- beratungsbericht für eine Komplett- sanierung in einem Zug oder in ein- zelnen Schritten (individueller Sa- nierungsfahrplan) für das/die Ge- bäude eingereicht werden. Der Energieberater oder die Ener- gieberaterin, der/die den Energiebe- ratungsbericht erstellt, muss als Energieeffizienzexperte durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet sein. Der Beratungsbericht muss nach den Kriterien Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Aus- fuhrkontrolle (BAFA) erstellt sein. Der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude muss mit dem För- derantrag vorgelegt werden. Um die Fördermittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebe- darfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht wer- den Es ist ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ- Fachregel „Optimierung von Hei- zungsanlagen im Bestand“ im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen im Förderbaustein 1 durchzuführen, Förderbaustein energetische Sanierung Allgemeine Fördervoraussetzungen Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.2002 bezugs- fertig erbaut worden sein. Der Antrag und Nachweis nach Maßnahmendurchführung muss durch eine*n bei der Deutsche Ener- gie-Agentur (dena) gelistete*n Ener- gieeffizienzexpert*in (www.energie- effizienz-experten.de) ausgefüllt werden. Diese Begleitung wird durch einen Zuschuss von 250 Euro pau- schal je Antrag gefördert. Es muss ein ausführlicher Energie- beratungsbericht für eine Komplett- sanierung in einem Zug oder in ein- zelnen Schritten individueller Sa- nierungsfahrplan (iSFP) oder Energieberatungsbericht sowie der Bauteilnachweis (U-Wert Be- rechnung) für die zu sanierenden Bauteile für das / die Gebäude ein- gereicht werden […] Der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude muss mit dem För- derantrag vorgelegt werden. Um die Fördermittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebe- darfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht wer- den. Es ist Bei Dämmung von > 50% der wärmeübertragenden Fläche der entsprechenden Gesamtbauteilflä- che und beim Heizungsaustausch 5 der ebenfalls förderfähig ist (Ab- schnitt 1.12). Dies ist nicht notwen- dig, sofern nur der Einbau einer Lüf- tungsanlage nach Abschnitt 1.7 ge- fördert wird. muss ein hydraulischer Abgleich nach dem Verfahren B der VdZ- Fachregel „Optimierung von Hei- zungsanlagen im Bestand“ im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen im Förderbaustein 1 durchzuführen, der ebenfalls förderfähig ist (Abschnitt 1.12). Dies ist nicht notwendig, so- fern nur der Einbau einer Lüftungs- anlage nach Abschnitt 1.12 gefördert wird. durchgeführt werden. Dieser wird mit 2 Euro pro m² beheizte Wohnfläche (max. 1.500 Euro) und 10 Euro pro neu eingebautem vor- einstellbareren Thermostatventil be- zuschusst. In folgenden Fällen ent- fällt die Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines hydraulischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ- Fachregel: Für Wohneinheiten mit Etagenhei- zungen in Mehrfamilienhäusern Falls überwiegend Flächenheizun- gen vorhanden sind (Fußbodenhei- zung, Wandheizung oder gemischter Heizungsformen) Bei Einrohr-Heizungssystemen Falls bereits ein hydraulischer Ab- gleich nach Verfahren B durchge- führt wurde 1. Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags- stellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: die Unterlagen über die Energie- sparberatung (Energieberatungsbe- richt nach den Kriterien Vor-Ort-Be- ratung des BAFA) der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude (bei Antragstellung reicht ein Entwurf des Energiebe- darfsausweises ohne Registrier- nummer aus) Einzureichende Unterlagen – Bei Antrags- stellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: der Energieberatungsbericht bzw. der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) nach den Kriterien der Vor- Ort-Beratung des BAFA inklusive Bauteilnachweis (U-Wert Berech- nung) für die sanierten Bauteile der Energiebedarfsausweis für das Wohngebäude (bei Antragstellung 6 der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Ar- chitekten oder einer Architektin Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) ein- gereicht werden: […] neuer Energiebedarfsausweis mit Registriernummer und von einer sachverständigen Person unter- zeichnet, in dem die an dem Wohn- gebäude durchgeführten Energie- sparmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten dokumentiert wer- den Kopie des Zahlungsbelegs ggf. sind weitere Unterlagen einzu- reichen, die sich aus den entspre- chend geförderten Maßnahmen er- geben und den jeweiligen Unter- punkten zu entnehmen sind reicht ein Entwurf des Energiebe- darfsausweises ohne Registriernum- mer aus) der ausführliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines / ei- ner Architekt*in oder eines / einer Energieeffizienzexpert*in Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der Frist (siehe A.7) ein- gereicht werden: […] neuer Energiebedarfsausweis mit Registriernummer und von einer sachverständigen Person unter- zeichnet, in dem die an dem Wohn- gebäude durchgeführten Energie- sparmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten dokumentiert wer- den Kopie des Zahlungsbelegs Formulare Bestätigung des Spitzen- verbands der Gebäudetechnik (VdZ) über den hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durch- führung des hydraulischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheiz- ten Wohnfläche in m² einzureichen. Formulare Bestätigung des VdZ: www.vdzev.de/broschueren/formu- lare-hydraulischer-abgleich/ ggf. erneuter Bauteilnachweis (U- Wert Berechnung), falls Abweichun- gen zum bei Antragstellung einge- reichten Bauteilnachweis bestehen ggf. Lüftungskonzept über die Not- wendigkeit lüftungstechnischer Maß- nahmen ggf. sind weitere Unterlagen einzu- reichen, die sich aus den entspre- chend geförderten Maßnahmen er- geben und den jeweiligen Unter- punkten zu entnehmen sind 7 1.1.1 Dämmung Dach / Oberste Geschossde- cke Förderhöhe Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht. Wird ein Wär- medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Flä- che. Dämmung Dach / Oberste Geschossde- cke Förderhöhe Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 20 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 14 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 12 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 30 Euro je m2 gedämmter Fläche. Die Dämmung der obersten Geschossde- cke wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Flä- che gefördert, wenn der Wärmedurchgangs- koeffizient den Wert von U ≤ 0,14 W/m2K er- reicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffi- zient von U ≤ 0,12 W/m2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Fläche. 1.1.2 Fördervoraussetzung Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946- 6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 die- ser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. Wird ausschließlich die Dämmung der obersten Geschossdecke gefördert, ist dies nicht erforderlich. Fördervoraussetzung Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. Wird ausschließlich die Dämmung der obersten Geschossdecke gefördert, ist dies nicht erforderlich. Bei Sanierungsmaßnah- men, welche die Luftdichtheit des Gebäu- des erhöhen, ist für alle Wohneinheiten, die an die neu gedämmte Fläche grenzen, ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüf- tungstechnischer Maßnahmen zu erstellen. 1.2.1 Einbau neuer Fenster und Außentüren Förderhöhe Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der Ein- bau und die Erneuerung von Dachfenstern sowie der Austausch bestehender Haustü- ren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten unter Einbau neuer Fenster und Außentüren Förderhöhe Gefördert wird der Einbau neuer sowie der Austausch bestehender Fenster, der Einbau und die Erneuerung von Dachfenstern so- wie der Austausch bestehender Haustüren, Balkon- und Terrassentüren sowie Fenster und Türen zu Wintergärten unter Einhaltung 8 Einhaltung der benannten U-Werte. Die Förderung beträgt 20 Euro je m2 Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des ge- samten Bauteils (Glas einschließlich Rah- men) den Wert von UW,BW ≤ 1,0 W/m2K er- reicht. Werden Bauteile mit einem Wärme- durchgangskoeffizienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) ein- gebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 Euro je m2 Fläche. der benannten U-Werte. Die Förderung be- trägt 20 30 Euro je m2 Fläche des neuen bzw. erneuerten Bauteils, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Bau- teils (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von UW,BW ≤ 1, 0,95 W/m2K erreicht. Wer- den Bauteile mit einem Wärmedurchgangs- koeffizienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so er- höht sich die Förderung auf 30 40 Euro je m2 Fläche. 1.2.2 Fördervoraussetzung Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946- 6 zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 die- ser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. Fördervoraussetzung Es ist für alle Wohneinheiten, in denen Fenster oder Türen ausgetauscht werden, ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maß- nahmen zu erstellen, welches nach Ziffer 1.10 dieser Richtlinien gesondert gefördert werden kann. 1.3.1 Außenwanddämmung Förderhöhe Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 20 Euro je m2 gedämmter Flä- che. Eine Kerndämmung wird mit 2 Euro je m2 gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (min. WLG 035). Außenwanddämmung Förderhöhe Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 30 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 20 W/m2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 2040 Euro je m2 gedämmter Flä- che. Eine Kerndämmung wird mit 2 3 Euro je m2 gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von mindestens 5,0 cm übersteigt beträgt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- dämmung von 2 cm erhalten (min. WLG 035). Ziffer 1.4.1 Innendämmung Innendämmung 9 Förderhöhe Die Innendämmung (Dämmung der Außen- wände von innen) wird mit 20 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erfor- derliche Flankendämmung wird gleicherma- ßen gefördert. Die notwendige bauphysikalische Beglei- tung der Ausführung einer Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) wird zu- sätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert. Förderhöhe Die Innendämmung (Dämmung der Außen- wände von innen) wird mit 20 40 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m2K erreicht. Die geförderte Flä- che wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV GEG-Berechnung ermittelt, die ggf. erfor- derliche Flankendämmung wird gleicherma- ßen gefördert. Die notwendige bauphysikalische Beglei- tung der Ausführung einer Innendämmung (Dämmung der Außenwände von innen) durch eine staatlich anerkannte Person für Schall- und Wärmeschutz (saSV) oder einer Person, die als Energieeffizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist wird zusätzlich mit 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 750 Euro gefördert. 1.4.2 Fördervoraussetzung Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm- mung durch eine staatlich anerkannte Per- son für Schall- und Wärmeschutz (saSV) o- der einer Person, die als Energieeffizienz- experte durch die Deutsche Energie-Agen- tur (dena) gelistet ist Bei einer reinen Däm- mung von Heizkörpernischen entfällt die Notwendigkeit einer bauphysikalischen Be- gleitung. Fördervoraussetzung Bauphysikalische Begleitung bei Innendäm- mung durch eine staatlich anerkannte Per- son für Schall- und Wärmeschutz (saSV) o- der einer Person, die als Energieeffizienzex- perte Energieeffizienzexpert*in durch die Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistet ist Bei einer reinen Dämmung von Heizkör- pernischen entfällt die Notwendigkeit einer bauphysikalischen Begleitung. 1.5.1 Kellerdecke / Unterster Geschossboden Förderhöhe Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens wird mit 5 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert Kellerdecke / Unterster Geschossboden Förderhöhe Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des un- tersten Geschossbodens wird mit 5 10 Euro je m2 gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 10 von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wär- medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 10 Euro je m2 gedämmter Flä- che. von U ≤ 0,25 W/m2K erreicht. Wird ein Wär- medurchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m2K erreicht, so erhöht sich der Zu- schuss auf 10 15 Euro je m2 gedämmter Fläche. 1.5.2 (alt) Fördervoraussetzung Die Dämmung der Kellerdecke bzw. des untersten Geschossbodens kann nur in Verbindung mit anderen Dämmmaßnah- men (1.1 bis 1.4) gefördert werden. entfällt 1.6.1 Heizungsaustausch Förderhöhe Der Austausch einer fossil befeuerten Hei- zungsanlage oder einer bestehenden Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 Euro bezuschusst, wenn diese durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholz- vergaserkessel) Wärmepumpe Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversor- gungsnetz In Kombination mit der Förderung einer die- ser Technologien kann zusätzlich ein Bo- nus in Höhe von 1.500 € für die Installation einer Solarthermieanlage mit min. 5 m² Kol- lektorfläche gewährt werden. Heizungsaustausch Förderhöhe Der Austausch einer fossil befeuerten Hei- zungsanlage oder einer bestehenden Nachtspeicherheizung wird pauschal mit 3.000 1.500 Euro bezuschusst, wenn diese in Kombination mit mindestens einer Dämmmaßnahme ausgeführt wird und durch eine der folgenden Technologien er- setzt wird: Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholz- vergaserkessel) Wärmepumpe Wärmepumpe, die den technischen Mindestanfor- derungen nach BAFA-Förderung entspricht Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversor- gungsnetz In Kombination mit der Förderung einer die- ser Technologien kann zusätzlich ein Bonus in Höhe von 1.500 € für die Installation einer Solarthermieanlage mit min. 5 m² Kollektor- fläche gewährt werden. 1.6.2 Fördervoraussetzung Fördervoraussetzung 11 Die verwendeten Komponenten (Biomasse- anlagen, Wärmepumpen) müssen die Vo- raussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Die verwendeten Komponenten (Biomasse- anlagen, Wärmepumpen) müssen die Vo- raussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bun- desförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen. Der Zuschuss für den Heizungstausch wird nur in Kombination mit dem Nachweis über die Durchführung von mindestens einer der folgenden Dämmmaßnahmen gewährt: Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke Dämmung der Außenwand Dämmung der Kellerdecke Der Nachweis über die Durchführung min- destens einer der genannten Dämmmaß- nahmen kann sich sowohl auf beantragte als auch auf bereits umgesetzte Maßnah- men beziehen. Im Falle von zum Antrags- zeitpunkt bereits umgesetzter Dämmmaß- nahmen darf der spezifische Transmissions- wärmeverlust (H‘T) des gesamten Wohnge- bäudes den Wert von 0,91 W/m²K nicht überschreiten (dieser Wert ist dem individu- eller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder Ener- gieberatungsbericht zu entnehmen). 1.6.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertig- stellung der Maßnahme Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzureichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachver- ständige Person für Schall- und Wärmeschutz, Mitglieder der Ener- gieeffizienz-Experten-Datenbank o- der Qualitätssicherer erfolgen. Einzureichende Unterlagen bei Antragstellung Mit dem ausgefüllten Antragsformular (im Original) müssen eingereicht werden: Der Nachweis erfolgt, indem die Dämmmaßnahme(n) ebenfalls mit dem aktuellen Förderantrag bean- tragt wird / werden. Der Nachweis von bereits durchge- führten Dämmmaßnahme(n) er- folgt unter Einhaltung des spezifi- schen Transmissionswärmeverlus- tes von 0,91 W/m²K durch eines der folgenden Dokumente: 12 o Eine Kopie des alten Antra- ges aus dem Förderpro- gramm klimafreundliche Wohngebäude o Eine Kopie des alten Förder- antrag BEG (KfW, BAFA) o Eine Bestätigung EEE mit dem Förderantrag zum Hei- zungstausch nach Fertigstellung der Maßnahme Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzureichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachver- ständige Person für Schall- und Wärmeschutz, oder ein Mitglied der Energieeffizienz-Experten-Daten- bank oder Qualitätssicherer erfol- gen. Ziffer 1.7 (alt) Einbau energiesparender Lüftungsanla- gen Förderhöhe Der Einbau einer bedarfsgeführten zentra- len Abluftanlage wird pauschal mit 800 Euro je Wohneinheit und maximal 4.800 Euro je Gebäude gefördert. […] Der Einbau energiesparender zentraler Zu- und Abluftanlagen mit Energieeffizienz- klasse A oder effizienter/besser wird pau- schal mit 1.000 Euro je Wohneinheit und maximal 6.000 Euro je Gebäude gefördert. […] entfällt 1.8.1 (alt) 1.7.1 (neu) Bonus ökologische/umweltfreundliche Dämmstoffe Förderhöhe Bonus nachwachsende Dämmstoffe Förderhöhe 13 Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung von 12 Euro je m² Bauteilfläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten U- Werte honoriert und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. Der Einbau umweltfreundlicher nachwach- sender Dämmstoffe wird mit einer zusätzli- chen Förderung von 12 Euro je m² Bauteil- fläche bei Einhaltung der unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten U-Werte honoriert und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. 1.8.2 (alt) 1.7.2 (neu) Fördervoraussetzungen An umweltfreundliche Baustoffe werden fol- gende Anforderungen gestellt: Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo- gie Rosenheim GmbH (IBR) […] Fördervoraussetzungen An umweltfreundliche nachwachsende Bau- stoffe werden wird folgende Anforderungen gestellt: Listung als „nachwachsender Roh- stoff“ in der Datenbank der der der Facha- gentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR): www.die-nachwachsende-produktwelt.de Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo- gie Rosenheim GmbH (IBR) Werden nachwachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätz- liche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden weniger als 80% der Bauteilfläche des wärmedämmen- den Bauteilaufbaus mit nachwachsenden Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1.1, 1.3 bis 1.5 genannten Förders- ätze. 1.10 Bonus Lüftungskonzept Förderhöhe Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert. […] entfällt 1.11 (alt) Bonus Luftdichtheitsmessung Bonus Luftdichtheitsmessung 14 1.9 (neu) Förderhöhe Für die Durchführung einer Luftdichtheits- messung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 Euro gewährt. Förderhöhe Für die Durchführung einer Luftdichtheits- messung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 500 Euro gewährt. 1.12. Hydraulischer Abgleich Förderhöhe Die Optimierung des Heizungssystems über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach dem Verfahren B der VdZ- Fachregel „Optimierung von Heizungsanla- gen im Bestand“ wird mit 2 Euro je m² be- heizter Wohnfläche, maximal jedoch 1.500 Euro je Gebäude bezuschusst. […] Anpassung siehe Ziffer 1 2.1 Energieeffizienter Neubau 2.1.1 Förderhöhe Der Neubau eines Wohngebäudes, das im sog. Passivhaus-Standard (Heizwärmebe- darf maximal 15 kWh pro m² und Jahr) er- richtet wird, wird wie folgt bezuschusst: Für Ein- und Zweifamilienhäuser 15.000 Euro pauschal […] Für Mehrfamilienhäuser 10.000 Euro je Wohneinheit, max. jedoch 40.000 Euro je Gebäude. […] entfällt 2.2.1 (alt) 2.1.1 (neu Ökologische/ umweltfreundliche Dämm- stoffe im Neubau Förderhöhe Nachwachsende Dämmstoffe im Neubau Förderhöhe 15 Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe im Neubau wird mit einer Förderung von 2.500 Euro pauschal je Gebäude honoriert. Der Einbau umweltfreundlicher nachwach- sender Dämmstoffe im Neubau wird mit ei- ner Förderung von 2.500 5.000 Euro pau- schal je Gebäude honoriert. 2.2.2 (alt) 2.1.2 (neu) Fördervoraussetzungen Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 55 Standards erfüllen. An umweltfreundliche Baustoffe werden fol- gende Anforderungen gestellt: Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder Kennzeichnung „Blauer Engel“ oder Prüfsiegel des Instituts für Baubiolo- gie Rosenheim GmbH (IBR) Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der För- derzuschuss ab einem Anteil von 50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höher gezahlt. Fördervoraussetzungen Das neu zu errichtende Wohnge- bäude muss mindestens die Anfor- derungen des KfW-Effizienzhaus 55 Standards der Effizienzhaus 40- Stufe gemäß BEG erfüllen. An umweltfreundliche nachwach- sende Baustoffe wird folgende An- forderungen gestellt: Listung als „nachwachsender Roh- stoff“ in der Datenbank der der der Fachagentur Nachwachsende Roh- stoffe (FNR): www.die-nachwach- sende-produktwelt.de Werden umweltfreundliche nach- wachsende Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der Förderzuschuss ab einem Anteil von 50% der wärmedämmenden Bauteil- fläche in voller Höher gezahlt. Der Antrag muss durch eine*n bei der Deutsche Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizienz- expert*in (www.energie-effizienz-ex- perten.de) ausgefüllt werden. Diese Begleitung wird durch einen Zu- schuss von 250 Euro pauschal je Antrag gefördert. 2.2.3 (alt) 2.1.3 (neu) Einzureichende Unterlagen nach Durchfüh- rung der Maßnahme Nach Abschluss der Baumaßnahme, spä- testens aber innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung, muss als Leistungsnach- weis eingereicht werden: die Schlussrechnung und ein Zah- lungsbeleg (z.B. Kopie des Konto- auszuges), aus dem hervorgeht, Einzureichende Unterlagen Bei Antragstellung Unterzeichnetes Förderantragsfor- mular im Original mit Unterschrift des Hauseigentümers bzw. der Hauseigentümerin und ggf. des / der Miteigentümer*in 16 dass umweltfreundliche Dämmstoffe (mit Angabe der Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt wurden eine Kopie des Energiebedarfsaus- weises mit Registriernummer für das Wohngebäude und von einer sachverständigen Person unter- zeichnet. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. Angebot bzw. Kostenvoranschlag aus denen hervorgeht, dass nach- wachsende Dämmstoffe (mit An- gabe der Bauteilflächen, der verwen- deten Dämmmaterialien, etc.) einge- setzt werden sollen Bestätigung von einem / einer bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistete*n Energieeffizienz- expert*in, dass das neu zu errich- tende Wohngebäude mindestens die Anforderungen der Effizienz- haus-Stufe 40 gemäß BEG erfüllt. nach Durchführung der Maßnahme […] Bei Veränderung gegenüber An- tragsstellung: Bestätigung von ei- nem / einer bei der Deutschen Ener- gie-Agentur (dena) gelistete*n Ener- gieeffizienzexpert*in, dass das neu zu errichtende Wohngebäude min- destens die Anforderungen der Effi- zienzhaus-Stufe 40 gemäß BEG er- füllt: […] Ziffer 2.3 Energetische Qualitätssicherung im Neubau 2.3.1 Förderhöhe Die Förderung der Durchführung einer Energetischen Qualitätssicherung im Neu- bau beträgt pauschal 1.100 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus (50 % der Gesamt- kosten). Der Eigenanteil des Antragsstel- lenden liegt ebenfalls bei 1.100 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. […] entfällt Ziffer 3. Förderbaustein Photovoltaik Förderbaustein Photovoltaik 17 Allgemeine Fördervoraussetzungen […] Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 kann kombiniert werden. Die Antragstellung kann im Vor- hinein oder bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Be- messung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. […] Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme […] Allgemeine Fördervoraussetzungen … Maßnahmen aus diesem Förderbau- stein sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäu- den förderfähig. Die Förderung nach 3.1, 3.2 und 3.3 kann kombiniert werden. Die Antragstellung kann im Vor- hinein oder bis zum Ende des 6. Mo- nats nach Durchführung der Maß- nahmen erfolgen. Für die Bemes- sung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begon- nen werden. […] Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Siehe Ziffer 3.1.3 3.1.1 Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an Fas- sade Förderhöhe Die erstmalige Installation einer Photovolta- ikanlage (PV-Anlage) auf einem neu zu er- richtenden Gründach, auf einem Mehrfami- lienhaus oder an der Fassade eines Wohn- gebäudes wird mit 300 Euro je Kilowatt- peak (kWp) installierter Leistung bezu- schusst. Der Zuschuss wird dabei nur ein- mal je förderfähiger Einheit gewährt. Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an Fas- sade Fördergegenstand und Förderhöhe Die erstmalige Installation einer Photovolta- ikanlage (PV-Anlage) entweder auf einem neu zu errichtenden Grün- dach auf Ein- und Mehrfamilien- wohnhäusern (gemäß den Anforde- rungen der Ziffer 4 dieser Richtlinie), auf einem Mehrfamilienhaus oder an der Fassade von Ein- und Mehr- familienwohnhäusern wird mit 300 Euro je Kilowattpeak (kWp) in- stallierter Leistung bezuschusst. Der Zu- schuss wird dabei nur einmal je förderfähi- ger Einheit gewährt. 18 3.1.2 Fördervoraussetzung […] Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusam- menhang ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Fördervoraussetzung […] Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Der erzeugte Strom für PV-Anlagen auf einem Mehrfamilienhaus muss allen Bewohnern verfügbar gemacht werden. Dies kann z.B. über eine Abdeckung des Allgemeinstromver- brauchs oder über ein Mieter- stromangebot realisiert werden. PV- Anlagen, die 100% des lokal erzeug- ten Stroms in das öffentliche Strom- netz einspeisen, sind ebenfalls för- derfähig. Werden über die Festsetzungen ei- nes Bebauungsplanes oder anderer baurechtlicher Vorgaben hinaus zu- sätzliche PV-Module installiert, so kann ebenfalls eine Förderung ge- währt werden. Hier ist grundsätzlich nur der nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinaus- gehende Anteil der Anlage förderfä- hig. Ziffer 3.1.3 Einzureichende Unterlagen nach Fertigstel- lung der Maßnahme Kopie des vom Fachbetrieb un- terzeichneten Inbetriebsetzungs- protokolls der PV-Anlage Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes mit Angabe zur Größe der PV- Anlage in kWp Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges) Einzureichende Unterlagen nach Fertigstel- lung Bei Antragstellung: Unterzeichnetes Förderantragsfor- mular im Original mit Unterschrift des / der Hauseigentümer*in und ggf. des / der Miteigentümer*in Kostenvoranschlag des ausführen- den Fachunternehmens Datenblatt zur Anlage Nach Durchführung der Maßnahme: Es muss innerhalb der 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: 19 Kopie des vom Fachbetrieb unter- zeichneten Inbetriebsetzungsproto- kolls der PV-Anlage, bzw. ausgefüll- tes Formblatt der Stadt Münster zur Inbetriebnahme einer PV-Anlage Kopie der Schlussrechnung des aus- führenden Fachbetriebes mit An- gabe zur Größe der PV-Anlage in kWp Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges) Ziffer 3.2. Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher- system Für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweite- rungen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 bis maximal 30 kWp beträgt der Zuschuss in Verbindung mit einem: Lithium-Ionen Batteriespeicher- system: 1.500 Euro Salzwasserbatteriespeichersys- tem (AHI: Aqueous Hybrid Ion) oder einem Redox-Flow-Batte- riespeichersystem (VRF Vana- dium-Redox-Flow): 3.000 Euro […] entfällt Ziffer 3.3 Bonus Netzdienliche Photovoltaik Für die Fördermaßnahmen nach Ziffer 3.1 und 3.2 können folgende Boni gewährt wer- den: 500 € Bonus bei prognosebasierter und netzdienlicher Speicherladung 500 € Bonus bei Kombination mit lastmanagementfähiger Elektroauto- ladestation 500 € Bonus bei Kombination mit lastmanagementfähiger Wärme- pumpenanlage […] entfällt 20 Ziffer 4. Förderbaustein Dachbegrünung Allgemeine Fördervoraussetzungen […] Die Antragstellung kann im Vor- hinein oder bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Be- messung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. […] Förderbaustein Dachbegrünung Allgemeine Fördervoraussetzungen […] Die Antragstellung kann im Vor- hinein oder bis zum Ende des 6. Mo- nats nach Durchführung der Maß- nahmen erfolgen. Für die Bemes- sung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme darf erst nach Eingang des Bewilligungsbescheids begon- nen werden. ... Ziffer 4.3 (alt) 4.1.3 (neu) Fördervoraussetzungen Die Dachbegrünung ist auf einer Asbest- und PVC-freien Dachab- dichtung aufzubringen. […] Fördervoraussetzungen Die Auf Neubauten oder bei Sa- nierung des Dachs ist die Dach- begrünung ist auf einer Asbest- und PVC-freien Dachabdichtung aufzubringen. Im Gebäudebe- stand ist die Förderung auf einer PVC-haltigen Dachabdichtung zulässig, wenn eine intakte wur- zelfeste Dachabdichtung vorliegt. […] Ziffer 4.4 (alt) 4.1.4 (neu) Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des ausführenden Fach- betriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit An- gabe der begrünten Bauteilflä- chen) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen wor- den ist. Bei den Kosten ist Einzureichende Unterlagen – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme Bei Antragstellung: Angebot des ausführenden Unternehmens Amtlicher Lageplan (Flur- karte), M 1:500 oder eine aussagekräftige maßstäbli- che Skizze, aus der die Flä- che für die Begrünungsmaß- nahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen wer- den kann (Flurkarte unter 21 grundsätzlich von den Bruttokos- ten auszugehen. Amtlicher Lageplan (Flurkarte), M 1:500 oder eine aussagekräf- tige maßstäbliche Skizze, aus der die Fläche für die Begrü- nungsmaßnahme mit Maßanga- ben zweifelsfrei entnommen werden kann (Flurkarte unter https://geo.stadt-muens- ter.de/webgis/application/Stadt- plan) Fotodokumentation des Aus- gangs- und Endzustandes Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges) https://geo.stadt-muens- ter.de/webgis/applica- tion/Stadtplan) Nach Durchführung der Maßnahme Es muss innerhalb der 6 10-Monats-Frist zur Antragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung mit Angabe der förderfähigen Kosten des ausführenden Fach- betriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen (mit Angabe der begrünten Bauteilflächen) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist. Bei den Kosten ist grundsätz- lich von den Bruttokosten auszu- gehen. Fotodokumentation des Aus- gangs- und Endzustandes Es ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Nachweis der Errichtung eines Gründaches einzureichen. Als fachkundige Person gilt das ausführende Fachunternehmen oder ein bau- leitender Ingenieur. Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)
Anlage A
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Anlage A zur V/0586/2022 Kurzüberblick Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" im Sinne einer zielführenden Steuerung. Damit stellen die empfohlenen Änderungen der Richtlinie und deren Umsetzung eine effektive Weiterentwicklung der Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Das veranschlagte Förderbudget wird noch zielgerichteter für besonders energie- und damit CO2-sparende Maßnahmen eingesetzt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Die Teilziele lauten „Fortführung und Ausbau der Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klimaschutzpolitik“ gemäß Masterplan 100% Klimaschutz der Stadt Münster (V/0689/2017) und Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 (V/0770/2019/E2), sowie die Herausforderungen des Klimawandels in der Stadt anzunehmen und mit der Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes (V/0141/2017/E1) gemäß dem Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 für Münster (V/0799/2019/E1) aktiv entgegenzutreten. Finanzierung Produktgruppe: 1003 Wohnen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Die zur Finanzierung erforderlichen Fördermittel sind im Etat-Entwurf 2023 für die Jahre 2023 - 2026 veranschlagt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Rat hat mit Beschluss vom 13.12.2017 (V/0689/2017) die Verwaltung beauftragt, auf Basis des Masterplan 100% Klimaschutz die Aktivitäten zur Umsetzung einer zielgerechten Klima- schutzpolitik fortzuführen und auszubauen. Dabei spielen die energetische Sanierung und der Neubau von Wohngebäuden in Münster eine wichtige Rolle zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Stadtgebiet. Der Rat hat zudem mit Beschluss vom 11.12.2019 (V/0799/2019/E1) die Verwal- tung beauftragt, ein Förderprogramm zur Dachbegrünung zu prüfen und anzustreben. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 2017 hat die Stadt Münster mit der Verabschiedung des Masterplan 100% Klimaschutz sowie des Klimaanpassungskonzepts strategische Grundlagen für die zukünftigen politischen Bestre- bungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung der Stadt beschlossen und damit auch die städti- schen Zielsetzungen zur 95%-igen CO2-Reduktion und Halbierung des Endenergieverbrauchs bis 2050 sowie zu einer klimaresilienten Gestaltung der Stadt bekräftigt. Klimaschutz und Klimaanpassung wirken als Querschnittsaufgabe in alle städtischen Bereiche und haben daher eine hohe Priorität in allen Entscheidungen (V/0482/2019).
Beschlussvorlage
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V/0586/2022 V/0586/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Aktualisierung der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude für Münster" Beratungsfolge 18.10.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 25.10.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderungen der Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro- gramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ werden – wie in der Anlage 1 darge- stellt – beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die zur Finanzierung des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ erforder- lichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2023 wie folgt veranschlagt. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Ansätze € Bemerkungen Produktgruppe 1003 Wohnen Zeile 15 Transferleistungen 2023 3.755.000 2024 4.450.000 2025 4.450.000 2026 4.450.000 Dezernat OB/Stabsstelle Klima 05.10.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Reinhardt Telefon: 492-7151 Reinhardt@stadt- muenster.de - 2 - V/0586/2022 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla- nung die Ermächtigungen bereitstellt. Begründung: zu 1. Die Stadt Münster fördert Maßnahmen der energetischen Sanierung von Wohngebäuden mit einem eigenen Förderprogramm, welches 1997 unter dem Titel „Förderprogramm Altbausanierung“ startete und seitdem jährlich neu aufgesetzt und kontinuierlich erweitert und angepasst wurde. Heute trägt das Programm den Titel „Klimafreundliche Wohngebäude für Münster“ und umfasst Maßnahmen in vier Bausteinen: Energetische Sanierung, energieeffiziente Neubauten, Photovoltaikanlagen sowie die Begrünung von Dächern. Mit dem deutlich gesteigerten öffentlichen Interesse an den Themen Klima und Energie sind die Antragszahlen in den letzten Jahren stark angestiegen: So wurden im Jahr 2019 195, im Jahr 2020 488 und im Jahr 2021 bereits 890 Förderanträge registriert. Als im laufenden Jahr 2022 zum 30. Mai bereits 540 Anträge eingegangen waren, musste das Förderprogramm zum 30. Juni 2022 gestoppt werden. Die aktuelle Überarbeitung der Richtlinie hatte zum Ziel, die Fördermaßnahmen und Förderbedingun- gen an aktuelle Entwicklungen im Bau- und Energiebereich anzupassen und dadurch ein noch besse- res Verhältnis zwischen eingesetztem Fördergeld und eingesparter Menge CO2 zu erreichen. So wer- den das zur Verfügung stehende Förderbudget und die personellen Kapazitäten zur Bearbeitung noch zielgerichteter eingesetzt, um Anreize für klimafreundliche Investitionsentscheidungen zu set- zen. Zu vermeiden sind insbesondere sogenannte Mitnahmeeffekte, bei denen Maßnahmen gefördert werden, die auch ohne Förderung schon sehr stark nachgefragt werd en, insbesondere wenn die Maßnahmen auch ohne Fördermittel wirtschaftlich umzusetzen sind. Außerdem wurde das Programm hinsichtlich der Verfahren für Antragstellung und Antragsbearbeitung optimiert. Mit der Anpassung der Förderrichtlinie soll auch der Schw erpunkt des Förderprogramms gestärkt werden: Die Einsparung von Energie durch eine Verbesserung der Gebäudehülle. Dieses Vorgehen entspricht der städtischen Klima -Strategie. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiekrise und steigender Energiekosten ist die Priorisierung von Energieeinsparungsmaßnahmen umso wichtiger. Sowohl Eigenheimbesitzer*innen als auch Mietende profitieren somit langfristig von den zur Verfü- gung gestellten Fördermitteln. Die vorgeschlagenen Neuerungen und Aktualisierungen der Richtlinie sind in Anlage 2 dargestellt. Die beschriebenen Änderungen der Richtlinie wurden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Woh- nungswesen und Quartiersentwicklung als Bewilligungsbehörde entwickelt und mit den Mitgliedern des Energieberaternetzwerks der Stadt Münster fachlich abgestimmt. Fazit: Der enorme Anstieg der Förderanträge durch Münsteranerinnen und Münsteraner in den letzten Jah- ren bestätigt eindrücklich den Erfolg und den Beitrag des Förderprogramms „Klimafreundliche Wohn- gebäude für Münster“ zur Er reichung der städtischen Klimaschutzziele. Durch die Anreize des För- derprogramms wurde der Einsatz zukunftsweisender Technologien stark vorangetrieben. - 3 - V/0586/2022 Im Sinne einer zielführenden Steuerung der Förderung wurde das Förderprogramm durch die Aktuali- sierung wieder verstärkt Bereichen zugewendet, die noch weiteren Anschub benötigen. Damit stellen die empfohlenen Änderungen der Richtlinie und deren Umsetzung eine effektive Weiterentwicklung der Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität sowie zur klimaangepassten Stadt dar. Das ver- anschlagte Förderbudget wird noch zielgerichteter für besonders energie - und damit CO 2-sparende Maßnahmen eingesetzt. gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage 1: Förderrichtlinie „ Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“ Anlage 2: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster“
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0586/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.09.2022
- Erstellt
- 16.09.2022 14:39