V/0216/2008
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. Adventssonntag im Stadtbezirk Münster-Mitte, -Innenstadtbereich "Altstadt/Bahnhofsviertel" - für die Jahre 2008 bis 2010
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Beschlussvorlage
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Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. Advents- sonntag im Stadtbezirk Münster-Mitte, -Innenstadtbereich "Altstadt/Bahnhofsviertel" - für die Jahre 2008 bis 2010 Beratungsfolge 15.04.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 22.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 30.04.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 07.05.2008 Hauptausschuss Vorberatung 07.05.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung Die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Einzelhandelsverband Münsterland e. V. beantragte mit Schreiben vom 28.12.2007 und er- gänzendem Telefonat vom 09.01.2008 in den Jahren 2008 bis 2010 für den Stadtbezirk Münster– Mitte - innerhalb des Promenadenrings und des Bereichs ISG Bahnhofsviertel - an den jeweiligen Frühjahrssendsonntagen, Herbstsendsonntagen und am 1. Adventssonntag die Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr freizugeben. Die ordnungsbehördliche Verordnung für die Freigabe der Verkaufszeiten an den Sendsonntagen (Frühjahrs- und Herbstsend) wurde in der Ratssitzung am 12.03.2008, V/0033/2008, bereits be- schlossen. Gemäß § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortstei- le und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vorlagen-Nr.: V/0216/2008 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 17.03.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Die seitens des Einzelhandelsverbandes beantragten Bereiche für die Freigabe der Verkaufszeiten entsprechen dem in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonnta- gen nach dem Ladenschlussgesetz (Vorlage V/0691/2005) und dem in der Ergänzung zu dieser Leitlinie (Vorlage V/0027/2008) festgelegten zusätzlichen Innenstadtbereich „Alt- stadt/Bahnhofsviertel“. Für den Stadtbezirk Münster-Mitte, - Innenstadtbereich „Altstadt/Bahnhofsviertel“ - sind für die Jah- re 2008 bis 2010 bisher jährlich zwei verkaufsoffene Sonntage (Frühjahrs- und Herbstsendsonn- tag) genehmigt worden. Es sind deshalb erst zwei Sonntage verbraucht und das zulässige Kontin- gent ist nicht ausgeschöpft. Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Haupt- gottesdienstzeit und überschreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008 V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtli- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“, als „Typ A: City/Geschäftszentrum“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres bzw. drei Monate vor der ersten Veranstaltung, wird eingehalten. Obwohl die Anhörung der Sozialpartner wie Kirchen, Gewerkschaften usw. nicht mehr vorge- schrieben ist, sind diese entsprechend dem in der Berichtsvorlage V/0055/2007 dargestellten Ver- fahren über die vorliegenden Anträge informiert worden. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage beigefügte Verord- nung zu beschließen. I. V. gez. Bickeböller Stadträtin Anlage
V-0216-2008-Anlage
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Anlage zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0216/2008 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 1. Advents- sonntag im Stadtbezirk Münster-Mitte, - Innenstadtb ereich "Altstadt/Bahnhofsviertel" - für die Jahre 2008 bis 2010 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, - Innenstadtbereich „Alt- stadt/Bahnhofsviertel“-, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum- lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich, „Typ A: City/Geschäftszentrum“ lie- gen, dürfen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils am 1. Adventssonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0216/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.03.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37