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V/0517/2024

Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.10.2024 bis 31.12.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“

Vorlagen 22.08.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.09.2024, TOP 26

Anlage_2_zu_V_0517_2024_Antwort_Umsetzung_Deutschlandticket

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage_1_zu_V_0517_2024

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Ansehen

Anlage_2_zu_V_0517_2024_Antwort_Umsetzung_Deutschlandticket

4130 Zeichen

Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW - 40190 Düsseldorf
Kreis Warendorf
Herrn Dr. Herbert Bleicher
Postfach 110561
48207 Warendorf
Umsetzung des Deutschlandtickets im Jahr 2024
Sehr geehrter Herr Dr. Bleicher,
vielen Dank für das Schreiben vom 22.03.2024 der Stadt Münster und der 
Kreise im WVG-Verbund, mit dem Sie um eine ergänzende verbindliche 
Erklärung, dass im Falle eines möglichen Defizits zur Finanzierung des 
Deutschlandtickets bis zum 31.12.2024 das Land Nordrhein-Westfalen 
dieses Defizit übernimmt und die ÖPNV-Aufgabenträger damit von jegli­
chem Haushaltsrisiko freistellt, fordern.
Zunächst bitte ich vielmals um Entschuldigung, dass bislang keine Beant­
wortung Ihres Schreibens erfolgt ist. Hintergrund ist, dass die Landesre­
gierung davon ausgegangen ist, dass die schon bei der Besprechung des 
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der 
Länder vom 6. November 2023 (MPK) vereinbarte Änderung des Regio­
nalisierungsgesetzes zur Übertragbarkeit der Restmittel aus dem Jahr 
2023 auf das Jahr 2024 kurzfristig durch den Bund umgesetzt wird und 
Ihnen damit erfreuliche Nachrichten übermittelt werden können. Denn im 
Vertrauen auf diesen Beschluss hat die Sonder-Verkehrsministerkonfe­
renz im Januar entschieden, den Preis des Deutschlandtickets vorerst 
nicht anzuheben.
Herr Minister Krischer hat gegenüber dem zuständigen Bundesminister 
der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr und Digitales daher 
erneut darauf hingewiesen, dass ohne eine überjährige Verwendungs­
möglichkeit der Mittel aus 2023 die allein für 2024 zur Verfügung stehen­
den Mittel nur ausreichen, um das Deutschlandticket bis etwa Ende 
01.07.2024
Seite 1 von 2
Aktenzeichen
bei Antwort bitte ahgeben
ORR Coenen
Telefon: 0211 4566-143
Telefax: 0211 4566-388
christopher.coenen@munv.nr
w.de
Umsatzsteuer
ID-Nr.: DE 306 505 705
Dienstgebäude und 
Lieferanschrift: 
Emilie-Preyer-Platz 1 
40479 Düsseldorf 
Telefon 0211 4566-0 
Telefax 0211 4566-388 
poststelle@munv.nrw.de 
www. umweit, nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linien U78 und U79 
oder Buslinie 722 (Messe) 
Haltestelle Nordstraße
Anlage 2 zu Vorlage V/0517/2024

Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
September zu finanzieren und es daher zur Vermeidung eines Flicken­
teppichs geboten ist, die Vereinbarung aus der MPK unverzüglich umzu­
setzen. Ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass andernfalls nur die 
Möglichkeit bliebe, den Preis des Deutschlandtickets sehr kurzfristig mas­
siv zu erhöhen. Die für eine solche Erhöhung notwendigen Vorbereitun­
gen müssten für eine Preiserhöhung beispielsweise ab Oktober noch im 
Juli abgeschlossen werden, da die Vertriebssysteme angepasst und be­
hördliche Verfahren angestrengt werden müssten. Daher laufen aktuell 
die Vorbereitungen zur Durchführung einer weiteren Sonder-Verkehrsmi­
nisterkonferenz.
Allerdings stehen, abgesehen von der Übertragbarkeit, die Finanzie­
rungsbeiträge von Bund und Ländern nach dem Beschluss der MPK fest. 
Über die bereits zugesagten insgesamt 9 Mrd. Euro für den Zeitraum 
2023 bis 2025 können keine weiteren Bundes- oder Landesmittel bereit­
gestellt werden. Etwaige Finanzierungslücken werden durch Anpassung 
des Preises des Deutschlandtickets geschlossen werden müssen. Kon­
sequenz eines größeren Defizits wird aber ausdrücklich nicht sein, dass 
die kommunalen Aufgabenträger für die nicht gedeckten Ausgaben im 
ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket einstehen müssen.
Gerne bin ich auch bereit, dies in einem persönlichen Gespräch in der 
Region mit Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen aus der Stadt 
Münster und der Kreise im WVG-Verbund zu erörtern. Falls hierfür Bedarf 
besteht, bitte ich, einen Termin mit meinem Vorzimmer abzustimmen.
Ich bitte nochmals um Entschuldigung für die sehr späte Antwort und 
hoffe, dass unsere gemeinsame Anstrengungen zu einer dauerhaften 
Etablierung des Deutschlandtickets im Sinne der Fahrgäste führt
Mit freundlichen Grüßen
Im Aifftrag
Udo Sieverding

Anlage A

1309 Zeichen

Anlage A zur V/0517/2024 
Kurzüberblick 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta-
rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 wird zum 
30.09.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit Fristsetzung vom 01.10. – bis 31.12.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von 
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 
wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und 
Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor-
tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49-
Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende Dezember 2024 seine Gültigkeit. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Beschlussvorlage

4608 Zeichen

V/0517/2024 
V/0517/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.10.2024 
bis 31.12.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets 
als Höchsttarif“ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.09.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   10.09.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.09.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.09.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV -Aufgabenträger wird trotz der auch 
aktuell noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern 
betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr  2024 
entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des 
Deutschlandtickets für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 31.12.2024 beschlossen. 
 
2. Die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandti-
ckets als Höchsttarif“ wird mit Wirkung zum 01.10.2024 und befristet bis zum 31.12.2024 (An-
lage 1) beschlossen. 
 
3. Die mit Wirkung zum 01.10. 2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vor-
schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über 
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif “ wird im Amtsblatt der Stadt Münster 
veröffentlicht. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird trotz der insgesamt noch immer bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern 
zur Verfügung stehenden Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintre-
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
26.08.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0517/2024 
tenden Mindereinnahmen für 2024 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass bis De-
zember des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfü-
gung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr Münster erfolgen wird. Die Satzung „Allgemei-
ne Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über 
die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ berücksichtigt dies aufgrund ihrer Befristung 
bis zum 31.12.2024. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 wird zum 
30.09.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Die Stadt Münster und die Münsterlandkreise sowie der Kreis Soest und der Hochsauerlandkreis hat-
ten mit Schreiben vom 22.03.2024 das MUNV um eine verbindliche Erklärung zur Finanzierung des 
möglichen Defizites gebeten. Die Antwort des Landes ist in der Anlage beigefügt. 
 
Die Allgemeine Vorschrift wird daher – entsprechend der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024“ - bis zum 31.12.2024 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssi-
cherheit für die Verkehrsunternehmen bestehen bleibt. 
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster entspricht der zeitlichen Befris-
tung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga-
ben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 
in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024), Runderlass 
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr- VII D 3 – 58.53.08-000006 - vom 30. Novem-
ber 2023. 
 
Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Minder-
einnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des Preises des 
Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie-
ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen.  
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Hö chsttarifen / Deutschlandticket 
2024 inkl. Anlage 3 und 4  (zeitlich begrenzt), die Anlagen 1 und 2 sind unverändert ge-
blieben 
Anlage 2:   Antwort Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr auf gemeinsames Anschreiben 
Deutschlandticket

Anlage_1_zu_V_0517_2024

40816 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster 
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif 
in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom ….. 
 
Präambel  
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, 
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern 
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen soll der Teil 
der Bundes- und Landeshaushaltsmittel 2023, der für Billigkeitsleistungen betreffend 
das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurde, auf entsprechende Ausgleiche in 
2024 zu übertragen werden.  
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2024 hatte der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 „Muster -Richtlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 202 4 aus Bundes - und Landesmitteln “ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur Sicherstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs 
abgestimmt.  
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Aus gaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im  Jahr 2024 in 
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1 ) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
Anlage 1 zur Vorlage V/0517/2024

Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendung en Deutschlandticket  
ÖPNV NRW 202 4; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets 
bis Dezember  2024 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Mü nster 
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
Auf Grundlage von §  8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung  des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich 
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zustä ndigen Behörden – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift  
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind  
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2024 das 
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) 
und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung 
                                                
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticke t im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)

(Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das  Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste ), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und 
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen ö ffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung  enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunterne hmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des §  3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsle istungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dies er allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen

zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgl eichsleistungen je Antragsberechtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4  Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5  Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an 
der bundes weit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH,  dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende  eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personen verkehrsdiensten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin

das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorau szahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet , bis zum 31. März 2026  die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien  Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere  Bestätigungen der  
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach 
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie 
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der

Jahre 2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis 
Dezember 2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu 
verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im 
Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten ha ben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewä hrten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur

Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer  Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat  der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen  Vorschrift geforderten Unterlagen und

Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgru nd dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten 
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 
2023 in ihrer zum 21. Juni 2024 in Kraft getretenen 3. Änderungssatzung wird bis zum 
31. Dezember 2024 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, 
insbesondere i n Abhängigkeit der bundesweit geltenden Preisentwicklung des 
Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.

Anlagen 
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023 
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen 
Deutschlandticket 2024 
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2024

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen) 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
 
 
 
 
1. Allgemeines  
 
1.1 Antragsteller  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung  
 km in 2019 km in 2024 
insgesamt Januar-Dezember insgesamt    Januar-Dezember
Betriebsleistungen insgesamt davon 
in Land / Aufgabenträger / Bündel 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verkehrsunternehmen  
Anschrift   
PLZ, Ort   
AnsprechpartnerIn   
Telefon   
E-Mail   
Bank   
IBAN

2. nicht gedeckte Ausgaben  
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den 
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften 
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben  
(netto)  
2024 (insgesamt)
 
 
 
Summe  
 
0,00 €  
 
 
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif.  
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.  
Gesamtbetrag 2024 
 
 
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in 
Haustarifen.   
Gesamtbetrag 2024 
 
 
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzustellen. Zur Berechnung der um die 
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einschl. Dezember bzw. Januar bis einschl. 
Dezember 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im 
jeweiligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen 
Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019  bzw. Januar bis 
einschl. Deze mber 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum 
entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu 
multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im 
Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich 
in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um 
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn 
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich 
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. 
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpa ssung 
gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die 
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 
  
  
  
  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*

2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften  
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
Gesamtbetrag  
2024             (insgesamt)            
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe:  0,00 €   
 
 
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne 
Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
Gesamtbetrag  
2024             (insgesamt)            
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe:  0,00 €  
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung des Deutschlandtickets sind hier nicht zu 
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und 
gegenzurechnen.  
 
          Gesamtbetrag  
2024 (insgesamt)      
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV   
Einsparungen bei Leistungen aus AV   
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften

2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.  
           Gesamtbetrag  
2024    
(insgesamt)      
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anzahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten 
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)  
 
 
 
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten 
 
Gesamtanzahl/-betrag  
2024 (insgesamt)  
 
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**  
Gesamt  
 
 
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des 
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.  
 
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu 
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die 
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im 
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin 
verkauft wurden.  
 
 
 
3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen  
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne 
Umsatzsteuer):  
Gesamtbetrag  
2024   
 
 
 
 
 
 
 
 
Vomhundertsatz SGB IX 2024   
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2024   
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024   
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*   
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2024   
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019   
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben   
-  - €  
-  - €  
-  - €  
 - € 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)   
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif    
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV   
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  - €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung  0,00 €

Hinweis:  
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.  
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen) 
 
Sehr geehrte/r …  
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2024 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024“) eine [vorläufige] Zuwendung für die Monate Januar bis einschl. Dezember 
des Kalenderjahres 2024 in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]  
Nebenbestimmungen:  
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summe aller positiven und negativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkompensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen   
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 13 70/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der 
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnah men des Verkehrsunternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Koste n erspart, zzgl. eines 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ei ne Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. 
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie die Begutachtung 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensa tion hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -Rückforderungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31.03.2026 hat der Zuwendungsempfänger die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 
5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen  der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hoch gerechneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Januar bis Dezember 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers 
über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif bzw. nach BBDB 
unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar 
bis Dezember 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Daten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung  der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband 
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr

e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der 
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 
Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß 
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfall s unverzüglich zu korrigieren oder zu 
aktualisieren. 
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt der Stadt Münster, die 
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhein -Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraft dieses Bescheides ausgezahlt.  
 
Rechtsbehelfsbelehrung   
Anlagen: ANBest-P  
ANBest-G

Beratungsverlauf (4)

04.09.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.09.2024 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.09.2024 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Albersloher Weg 33
  • Nordstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0517/2024
Typ
Vorlagen
Datum
22.08.2024
Erstellt
21.08.2024 10:10