V/0517/2024
Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.10.2024 bis 31.12.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“
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Anlage_2_zu_V_0517_2024_Antwort_Umsetzung_Deutschlandticket
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Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW - 40190 Düsseldorf Kreis Warendorf Herrn Dr. Herbert Bleicher Postfach 110561 48207 Warendorf Umsetzung des Deutschlandtickets im Jahr 2024 Sehr geehrter Herr Dr. Bleicher, vielen Dank für das Schreiben vom 22.03.2024 der Stadt Münster und der Kreise im WVG-Verbund, mit dem Sie um eine ergänzende verbindliche Erklärung, dass im Falle eines möglichen Defizits zur Finanzierung des Deutschlandtickets bis zum 31.12.2024 das Land Nordrhein-Westfalen dieses Defizit übernimmt und die ÖPNV-Aufgabenträger damit von jegli chem Haushaltsrisiko freistellt, fordern. Zunächst bitte ich vielmals um Entschuldigung, dass bislang keine Beant wortung Ihres Schreibens erfolgt ist. Hintergrund ist, dass die Landesre gierung davon ausgegangen ist, dass die schon bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 (MPK) vereinbarte Änderung des Regio nalisierungsgesetzes zur Übertragbarkeit der Restmittel aus dem Jahr 2023 auf das Jahr 2024 kurzfristig durch den Bund umgesetzt wird und Ihnen damit erfreuliche Nachrichten übermittelt werden können. Denn im Vertrauen auf diesen Beschluss hat die Sonder-Verkehrsministerkonfe renz im Januar entschieden, den Preis des Deutschlandtickets vorerst nicht anzuheben. Herr Minister Krischer hat gegenüber dem zuständigen Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr und Digitales daher erneut darauf hingewiesen, dass ohne eine überjährige Verwendungs möglichkeit der Mittel aus 2023 die allein für 2024 zur Verfügung stehen den Mittel nur ausreichen, um das Deutschlandticket bis etwa Ende 01.07.2024 Seite 1 von 2 Aktenzeichen bei Antwort bitte ahgeben ORR Coenen Telefon: 0211 4566-143 Telefax: 0211 4566-388 christopher.coenen@munv.nr w.de Umsatzsteuer ID-Nr.: DE 306 505 705 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@munv.nrw.de www. umweit, nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 oder Buslinie 722 (Messe) Haltestelle Nordstraße Anlage 2 zu Vorlage V/0517/2024 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen September zu finanzieren und es daher zur Vermeidung eines Flicken teppichs geboten ist, die Vereinbarung aus der MPK unverzüglich umzu setzen. Ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass andernfalls nur die Möglichkeit bliebe, den Preis des Deutschlandtickets sehr kurzfristig mas siv zu erhöhen. Die für eine solche Erhöhung notwendigen Vorbereitun gen müssten für eine Preiserhöhung beispielsweise ab Oktober noch im Juli abgeschlossen werden, da die Vertriebssysteme angepasst und be hördliche Verfahren angestrengt werden müssten. Daher laufen aktuell die Vorbereitungen zur Durchführung einer weiteren Sonder-Verkehrsmi nisterkonferenz. Allerdings stehen, abgesehen von der Übertragbarkeit, die Finanzie rungsbeiträge von Bund und Ländern nach dem Beschluss der MPK fest. Über die bereits zugesagten insgesamt 9 Mrd. Euro für den Zeitraum 2023 bis 2025 können keine weiteren Bundes- oder Landesmittel bereit gestellt werden. Etwaige Finanzierungslücken werden durch Anpassung des Preises des Deutschlandtickets geschlossen werden müssen. Kon sequenz eines größeren Defizits wird aber ausdrücklich nicht sein, dass die kommunalen Aufgabenträger für die nicht gedeckten Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket einstehen müssen. Gerne bin ich auch bereit, dies in einem persönlichen Gespräch in der Region mit Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen aus der Stadt Münster und der Kreise im WVG-Verbund zu erörtern. Falls hierfür Bedarf besteht, bitte ich, einen Termin mit meinem Vorzimmer abzustimmen. Ich bitte nochmals um Entschuldigung für die sehr späte Antwort und hoffe, dass unsere gemeinsame Anstrengungen zu einer dauerhaften Etablierung des Deutschlandtickets im Sinne der Fahrgäste führt Mit freundlichen Grüßen Im Aifftrag Udo Sieverding
Anlage A
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Anlage A zur V/0517/2024 Kurzüberblick Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta- rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 wird zum 30.09.2024 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit Fristsetzung vom 01.10. – bis 31.12.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor- tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49- Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende Dezember 2024 seine Gültigkeit. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim- mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Beschlussvorlage
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V/0517/2024 V/0517/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss über eine zunächst zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.10.2024 bis 31.12.2024) und Änderung der „Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ Beratungsfolge 04.09.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 10.09.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 11.09.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.09.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV -Aufgabenträger wird trotz der auch aktuell noch immer fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutschlandtickets im Jahr 2024 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 31.12.2024 beschlossen. 2. Die Änderung der bestehenden Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandti- ckets als Höchsttarif“ wird mit Wirkung zum 01.10.2024 und befristet bis zum 31.12.2024 (An- lage 1) beschlossen. 3. Die mit Wirkung zum 01.10. 2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allgemeine Vor- schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif “ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird trotz der insgesamt noch immer bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehenden Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintre- Amt für Mobilität und Tiefbau 26.08.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr König Telefon: 492-6501 KoenigD@stadt-muenster.de - 2 - V/0517/2024 tenden Mindereinnahmen für 2024 ausreichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass bis De- zember des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfü- gung stehenden Mitteln bezogen auf den Stadtverkehr Münster erfolgen wird. Die Satzung „Allgemei- ne Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ berücksichtigt dies aufgrund ihrer Befristung bis zum 31.12.2024. Begründung: Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 21.06.2024 wird zum 30.09.2024 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist. Die Stadt Münster und die Münsterlandkreise sowie der Kreis Soest und der Hochsauerlandkreis hat- ten mit Schreiben vom 22.03.2024 das MUNV um eine verbindliche Erklärung zur Finanzierung des möglichen Defizites gebeten. Die Antwort des Landes ist in der Anlage beigefügt. Die Allgemeine Vorschrift wird daher – entsprechend der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024“ - bis zum 31.12.2024 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssi- cherheit für die Verkehrsunternehmen bestehen bleibt. Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster entspricht der zeitlichen Befris- tung der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga- ben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024), Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr- VII D 3 – 58.53.08-000006 - vom 30. Novem- ber 2023. Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Minder- einnahmen durch Bund und/oder Ländern und/oder auch der konkreten Höhe des Preises des Deutschlandtickets vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informie- ren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschlussempfehlungen einbringen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geänderte Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Hö chsttarifen / Deutschlandticket 2024 inkl. Anlage 3 und 4 (zeitlich begrenzt), die Anlagen 1 und 2 sind unverändert ge- blieben Anlage 2: Antwort Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr auf gemeinsames Anschreiben Deutschlandticket
Anlage_1_zu_V_0517_2024
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Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
in der Fassung nach der 4. Änderungssatzung vom …..
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart,
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen soll der Teil
der Bundes- und Landeshaushaltsmittel 2023, der für Billigkeitsleistungen betreffend
das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurde, auf entsprechende Ausgleiche in
2024 zu übertragen werden.
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2024 hatte der sog. Koordinierungsrat
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 „Muster -Richtlinien zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 202 4 aus Bundes - und Landesmitteln “ (im Folgenden:
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur Sicherstellung einer einheitlichen
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs
abgestimmt.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Aus gaben im öffentlichen
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1 ) in der Fassung
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
Anlage 1 zur Vorlage V/0517/2024
Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendung en Deutschlandticket
ÖPNV NRW 202 4; Anlage 1) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets
bis Dezember 2024 angepasst. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Mü nster
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zustä ndigen Behörden – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2024 das
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG)
und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticke t im Jahr 2024 in
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)
(Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste ),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe des
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen ö ffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt diese
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunterne hmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsle istungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dies er allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgl eichsleistungen je Antragsberechtigten
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an
der bundes weit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben.
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Monitoring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder
Entwicklung der Erbringung von Personen verkehrsdiensten ausreichend hoher
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden.
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung
beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen.
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist,
werden die monatlichen Vorau szahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für
das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
dazu verpflichtet , bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen der
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der
Jahre 2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis
Dezember 2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu
verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im
Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW
2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten ha ben, haben sie diese
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewä hrten Zuwendung
vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforderten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs.
6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift
strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen
ein Ausgleich aufgru nd dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten
Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Die zum 01. Januar 2024 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember
2023 in ihrer zum 21. Juni 2024 in Kraft getretenen 3. Änderungssatzung wird bis zum
31. Dezember 2024 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert,
insbesondere i n Abhängigkeit der bundesweit geltenden Preisentwicklung des
Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen
Deutschlandticket 2024
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2024
Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster
(Nordrhein-Westfalen)
Stadt Münster
Amt für Mobilität und Tiefbau
Albersloher Weg 33
48155 Münster
1. Allgemeines
1.1 Antragsteller
1.2 Verkehrsleistung
km in 2019 km in 2024
insgesamt Januar-Dezember insgesamt Januar-Dezember
Betriebsleistungen insgesamt davon
in Land / Aufgabenträger / Bündel
Verkehrsunternehmen
Anschrift
PLZ, Ort
AnsprechpartnerIn
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
2. nicht gedeckte Ausgaben
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften
Verbund/
Gemein-
schaft
nicht gedeckte Ausgaben
(netto)
2024 (insgesamt)
Summe
0,00 €
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif.
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.
Gesamtbetrag 2024
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in
Haustarifen.
Gesamtbetrag 2024
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzustellen. Zur Berechnung der um die
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einschl. Dezember bzw. Januar bis einschl.
Dezember 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im
jeweiligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen
Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis
einschl. Deze mber 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum
entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu
multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im
Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich
in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1.
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpa ssung
gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen,
ohne Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2024 (insgesamt)
Summe: 0,00 €
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne
Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2024 (insgesamt)
Summe: 0,00 €
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung des Deutschlandtickets sind hier nicht zu
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und
gegenzurechnen.
Gesamtbetrag
2024 (insgesamt)
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV
Einsparungen bei Leistungen aus AV
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.
Gesamtbetrag
2024
(insgesamt)
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anzahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten
Gesamtanzahl/-betrag
2024 (insgesamt)
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024*
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024*
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**
Gesamt
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin
verkauft wurden.
3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne
Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
2024
Vomhundertsatz SGB IX 2024
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2024
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2024
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben
- - €
- - €
- - €
- €
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten - €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
Hinweis:
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en
Name/n des/der Unterzeichner/s
Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)
Sehr geehrte/r …
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif i.V.m. den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2024 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024“) eine [vorläufige] Zuwendung für die Monate Januar bis einschl. Dezember
des Kalenderjahres 2024 in Höhe von
… Euro
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]
Nebenbestimmungen:
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4,
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung.
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen
der Einnahmeaufteilung abzugeben.
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summe aller positiven und negativen
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkompensation hat der
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen
(Verbund) 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif
des Antragstellers 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus
allgemeinen Vorschriften 0,00 €
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 13 70/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des
Deutschlandtickets auf die Einnah men des Verkehrsunternehmens sowie auf seine
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Koste n erspart, zzgl. eines
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ei ne Überkompensationsprüfung
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden.
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie die Begutachtung
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.
Im Falle einer festgestellten Überkompensa tion hat der Zuwendungsempfänger den
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen
Mitteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -Rückforderungen
angewandten Zinssätze.
4. Bis zum 31.03.2026 hat der Zuwendungsempfänger die tatsächlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer
5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 genannten
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hoch gerechneten
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der
Monate Januar bis Dezember 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif bzw. nach BBDB
unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar
bis Dezember 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Daten für das Monitoring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.
Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20.
Februar 2024; sie sind erforderlichenfall s unverzüglich zu korrigieren oder zu
aktualisieren.
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt der Stadt Münster, die
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhein -Westfalen, der
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat daher alle für den
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen sind ab der Gewährung der
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren.
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraft dieses Bescheides ausgezahlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Anlagen: ANBest-P
ANBest-G
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Albersloher Weg 33
- Nordstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0517/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.08.2024
- Erstellt
- 21.08.2024 10:10