Mandari Insight

231024

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest"

Beschlussvorlage 13.06.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.08.2023, TOP 5.47

Sammeldokument öffentlich

26.0 MB · pdf

Ansehen

Sammeldokument öffentlich

19608 Zeichen

Beschlussvorlage 
öffentlich 
231024 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
33 Bürgerdienste 
Dezernat: 
Dez. I 
 
 
 
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung 
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus 
Anlass der Veranstaltung "BonnFest" 
 
Beratungsfolge 
Bezirksvertretung Bonn 08.08.2023 Anhörung 
Rat 22.08.2023 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ wird in der als Anlage 
1 beigefügten Fassung beschlossen. 
  
 
Begründung 
Mit E-Mail vom 22. Februar 2023 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer 
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als 
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) 
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine 
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 
01. Oktober 2023, in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr. 
Anlass sei das in der Bonner Innenstadt seit 1997 jährlich veranstaltete 
BonnFest, das von Freitag, 29.09.2023, bis Sonntag, 01.10.2023, stattfinde. 
Mit einem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, 
Gastronomie, Marktbuden und vielen Mitmachaktionen verwandele sich die 
Fußgängerzone zu einer einzigartigen Festmeile. Die Veranstaltung verändere 
für ein ganzes Wochenende lang das allgemein bekannte Gesicht der 
Innenstadt. Sie hebe sich so vom normalen Alltagsbild ab und sei dadurch in 
besonderem Maße prägend in ihrer gesamten Wahrnehmung für den 
Besucher. Die Bonner Innenstadt sei an drei Tagen einmal ganz anders zu 
erleben. Für den Besucher werde die Stadt zum multifunktionalen Ort. Das 
BonnFest enthalte auch karitative Elemente; überschüssige Einnahmen gingen 
zu Gunsten der Citystation der Bonner Caritas. 
Das BonnFest erfreute sich schon in der Vergangenheit einer stets sehr guten 
Resonanz sowie einer steigenden Besucherzahl. Es sorgte für eine positive 
Seite 1 von 47

Seite 2  
 
 
——
Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und sei längst zu einer 
Traditionsveranstaltung in Bonn geworden. Durch die Veranstaltung würden 
zahlreiche Besucher aus Bonn, aus dem Rhein-Sieg-Kreis und aus dem 
weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen, 
in die Bonner Innenstadt gelockt. 
Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei 
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner 
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone 
und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. 
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der 
Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten 
Besucherzahlen sowie Anmerkungen zur Aufwertung des stationären 
innerstädtischen Einzelhandels. (Anlage 2) 
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die 
sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der 
Sonntagsöffnung darstellen, Zeitungsartikel, Pressetext des Veranstalters und 
ein Programm des Festes aus dem Jahr 2022, welches sich in diesem Jahr 
nach Aussage der Vorsitzenden des city-marketing bonn e.V. in Art und 
Umfang auch so darstellen werde, wobei es aus Gründen der zur Zeit der 
Antragstellung laufenden Programmplanung noch nicht endgültig feststehe. 
(siehe Anlage 3) 
Zum Anlass des im Jahre 1997 erstmals durchgeführten und somit seit Langem 
traditionellen BonnFestes stellte city-marketing bonn erstmals im Jahre 2004 
den Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages für die Bonner 
Innenstadt.  
Der Rat der Stadt Bonn hat daraufhin am 08.07.2004 eine 
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste 
verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „BonnFestes“ beschlossen wurde. 
Rechtsgrundlage war seinerzeit § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 
28.11.1956. Seitdem hat das BonnFest, mit Ausnahme der Jahre 2020 und 
2021, in denen der Corona-Pandemie geschuldet die Beethoven-Rallye 
veranstaltet wurde, ununterbrochen in Verbindung mit einem verkaufsoffenen 
Sonntag stattgefunden. 
Das BonnFest mit seinem vielfältigen und hochwertigen Bühnenprogramm lockt 
mit seiner Kombination aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, 
Gastronomie, Marktbuden etc. jährlich in der Spitze bis zu 350.000 
Besucher*innen in die Innenstadt und wird regelmäßig nach Titel IV der 
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. 
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im 
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht 
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von 
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen 
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je 
Gemeinde nicht überschritten werden darf.  
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und 
Seite 2 von 47

Seite 3  
 
 
——
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, 
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht 
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten 
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der 
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum 
BonnFest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 4). 
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der 
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der 
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle 
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings 
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 4. 
April 2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus 
Anlass des BonnFestes gebeten. 
Am 05.04.2023 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen 
e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle 
Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären 
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten 
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. 
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn 
schrieb am selben Tag: „laut Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene 
Sonntage 2022 bis 2024 ist für das Bonn- fest ein Verkaufsoffener Sonntag 
vorgesehen.“  
Das Sekretariat des katholischen Stadtdechanten Dr. Picken teilte per Mail 
ebenfalls am 05.04.2023 in seinem Auftrag dessen Einverständnis mit, da der 
Anlass ja auch schon in der Bonner Vereinbarung angekündigt worden sei. 
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 
05.04.2023 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der 
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des 
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. 
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien 
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das „BonnFest“ im Vordergrund 
stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. 
Der an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Deutsche 
Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) hat sich auch im Namen von 
ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen mit Schreiben vom 14. April 2023 
geäußert. 
Deren Kritik richte sich nie gegen die jeweilige Anlassveranstaltung, sondern 
bezöge sich immer auf den Arbeitsschutz (Sonntagsruhe) für die Beschäftigten 
des lokalen Einzelhandels. Das gelte auch für das BonnFest. 
Es müsse sichergestellt sein, dass sich das BonnFest wirklich mit Angeboten 
über die gesamte im Antrag genannte Fläche erstrecke. Im letzten Jahr fand 
nach Kenntnis der Gewerkschaft nur eine Aktion im Kreuzungsbereich Sternstr. 
/ Vivatsgasse statt. Dies berechtige aus deren Sicht nicht, den gesamten 
Seite 3 von 47

Seite 4  
 
 
——
Friedensplatz in die Berechnung der Anlassveranstaltung einzubeziehen. 
Hierzu hat der Antragsteller am 26. April wie Folgt Stellung genommen:  
„city-marketing stellt sicher, dass Angebote auf der im Antrag genannten Fläche 
aufgestellt werden. Es ist nicht korrekt, dass in 2022 nur Aktionen im 
Kreuzungsbereich Sternstraße/Vivatsgasse stattgefunden haben, die gesamte 
Fläche wurde (soweit es die Rettungs- und Fluchtwege erlauben) bespielt. Es 
gibt seitens des Veranstalters einen Flächennutzungsplan.“ 
Ein weiterer Kritikpunkt in der gemeinsamen Stellungnahme der 
Gewerkschaften besagt, dass 
ohne Informationen zum geplanten Programmablauf eine Bewertung der 
Anlassveranstaltung einschließlich Relationsberechnung von Besucher*innen 
der Anlassveranstaltung im Verhältnis zu den Besucher*innen der 
Verkaufsstellen nicht möglich sei. Der Hinweis auf das Programm 2022 reiche 
nicht aus. 
Auch hierzu gab city-marketing eine Stellungnahme ab. Sie lautet: 
„Die Programmgestaltung kann zu 100% an 2022 angelehnt werden. Zum 
jetzigen Zeitpunkt steht das Programm final nicht fest, aber wir bestätigen, dass 
es im vollen und gleichen großen Umfang wie in 2022 geplant ist, evtl. kommt 
sogar eine dritte Bühne hinzu.“ 
Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben. 
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 5 dieser Beschlussvorlage bei. 
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen 
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen 
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage 
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. 
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses 
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu 
genannt werden. 
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere 
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, 
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das 
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die 
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben 
Tag erfolgt. 
Das BonnFest hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 1997 zu einer 
beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber 
stets sehr hohen Besucherzahlen entwickelt. In den Jahren 2016 und 2017 
waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten 
Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben. Im Jahr 2022 waren es 
rund 270.000 Personen, die während der drei Festtage die Innenstadt 
ausgesucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum 
Freitag, 29.09.2023, bis Sonntag, 01.10.2023, mit mindestens der gleichen 
Seite 4 von 47

Seite 5  
 
 
——
Anzahl an Besuchern*innen wie im Jahr 2022 gerechnet.  
Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung 
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. 
Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmflyer des Jahres 
2022 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 3) 
ausführlich beschrieben. Das Programm auf den Bühnen entspricht in etwa 
dem des Vorjahres. Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 
bekannt. Es ist also geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl 
heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus 
den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben der 
Veranstalter*in belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen des 
umfangreichen und äußerst abwechslungsreichen Programms auf den zwei 
(möglicherweise drei) Bühnen, dem Mix aus Musik, Tanz, Shows, 
Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie sowie der jahrmarktspezifischen 
Zusatzangebote nach Bonn-City kommt. Nicht zu vergessen die karitativen 
Elemente, deren Erlös der Citystation der Bonner Caritas zugutekommt. 
Großes Interesse besteht erfahrungsgemäß auch an den Verköstigungen, die 
über das gesamte Bonner Zentrum in vielfältiger Ausprägung angeboten 
werden. 
Die prägende Wirkung des BonnFestes wird u.a. belegt durch die Tatsache, 
dass das BonnFest seit dem Jahr 1997 veranstaltet wird, erstmalig im Jahr 
2004 aber in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag. Es ist somit 
erwiesen, dass die Attraktivität der mannigfaltigen Programmangebote schon 
Jahre vor der ersten Sonntagsöffnung die Besucher in die Bonner Innenstadt 
gezogen hat.  
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, 
dass das Programm des BonnFestes so gestaltet ist, dass es für alle 
gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare 
Angaben des Antragstellers (s. u.a. Anlage 2, hier Ziffer 5.3 des Antrages) 
zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des 
eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der 
Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. 
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des eigentlichen 
Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt 
kommt, die Programmvielfalt und das Festgeschehen selbst für den Sonntag 
prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest 
anzusehen ist. 
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche 
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die 
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2. 
Sie setzt sich wie folgt zusammen: 
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist 
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner 
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und 
die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die 
stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. 
Seite 5 von 47

Seite 6  
 
 
——
Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen 
sich die Bühnen, Ausstellerstände, Marktbuden, Gastronomiestände und 
Aktionsflächen für mobile Programmpunkte befinden bzw. einzelne Walking-
Acts stattfinden.  
Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck, 
Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst, 
Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz, 
Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse. 
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese 
Fläche 52.000 m2. 
Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der 
Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die 
Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen 
Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der 
Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller. 
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester 
Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, 
Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-
Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. 
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese 
Fläche 37.000 m2. 
Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. 
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur 
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem 
Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit 
gegeben ist. 
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung 
statt. Ein wesentlicher Teil des Programms der dreitägigen Veranstaltung findet 
am Sonntag, dem 01.10.2023, statt, wie die Programmübersicht (Anlage 3 – 
Programm 2022) belegt. 
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift 
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche 
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. 
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick 
auf die besondere Bedeutung dieses seit 26 Jahren etablierten traditionellen 
Festes abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um das 
publikumsstärkste Fest in Bonn handelt. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des 
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines 
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende 
OBV folglich im Einklang mit demgeltenden Recht steht.  
  
Seite 6 von 47

Seite 7  
 
 
——
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Anlage 1 OBV BonnFest (öffentlich) 
 
2 Anlage 2 Antrag BonnFest_geschwärzt (öffentlich) 
 
3 Anlage 3 Anlagen zu Antrag BonnFest_geschwärzt (öffentlich) 
 
4 Anlage 4 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt (öffentlich) 
 
5 Anlage 5 Stellungnahmen BonnFest_geschwärzt (öffentlich) 
 
Seite 7 von 47

Anlage 1 
Ordnungsbehördliche Verordnung 
über das Offenhalten von Verkaufsstellen 
aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ 
Vom 
 
 
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten 
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), 
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - 
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. 
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde 
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung 
erlassen: 
 
 
 
§ 1 
 
Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bonn stattfindenden „BonnFestes“ dürfen 
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 01.10.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet: 
 
    Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –     
    Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -  
    Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -  
    (alle Straßen beidseitig) 
 
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. 
 
§ 2 
 
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag 
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann 
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 
5.000,00 Euro geahndet werden. 
 
§ 3 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 02. 
Oktober 2023 außer Kraft. 
 
 
 
Bundesstadt Bonn 
als örtliche Ordnungsbehörde 
 
Seite 8 von 47

Seite 9 von 47

Seite 10 von 47

Seite 11 von 47

Seite 12 von 47

Seite 13 von 47

Seite 14 von 47

Seite 15 von 47

Seite 16 von 47

Seite 17 von 47

Seite 18 von 47

Seite 19 von 47

Seite 20 von 47

Seite 21 von 47

Seite 22 von 47

Seite 23 von 47

Seite 24 von 47

Seite 25 von 47

Seite 26 von 47

Seite 27 von 47

Seite 28 von 47

Seite 29 von 47

Seite 30 von 47

Seite 31 von 47

Seite 32 von 47

Seite 33 von 47

Seite 34 von 47

Seite 35 von 47

Seite 36 von 47

Seite 37 von 47

Seite 38 von 47

Seite 39 von 47

Seite 40 von 47

Seite 41 von 47

Seite 42 von 47

Seite 43 von 47

Seite 44 von 47

Seite 45 von 47

Seite 46 von 47

Seite 47 von 47

Beratungsverlauf (2)

08.08.2023 Bezirksvertretung Bonn
TOP 8.9 Anhörung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.08.2023 Rat
TOP 5.47 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (36)

  • Vivatsgasse
  • Acherstraße
  • Brüdergasse
  • Friedrichstraße
  • Fürstenstraße
  • Gangolfstraße
  • Poststraße
  • Sternstraße
  • Wenzelgasse
  • Kasernenstraße
  • Kesselgasse
  • Maximilianstraße
  • Rathausgasse
  • Stockenstraße
  • Wilhelmstraße
  • Wesselstraße
  • Thomas-Mann-Straße
  • Friedensplatz
  • Bottlerplatz
  • Marktplatz
  • Martinsplatz
  • Mülheimer Platz
  • Remigiusplatz
  • Bischofsplatz
  • Kaiserplatz
  • Mauspfad
  • Sterntorbrücke
  • Berliner Platz
  • Am Neutor
  • An der Schloßkirche
  • Am Hauptbahnhof
  • Bertha-von-Suttner-Platz
  • Budapester Straße
  • In der Sürst
  • Dreieck
  • Belderberg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
231024
Typ
Beschlussvorlage
Datum
13.06.2023
Erstellt
18.01.2026 04:40