V/0658/2011
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
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Anlage 2
3733 Zeichen
Gebührentarif ab dem 01.04.2012
Lfd.
Nr.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaßs
tab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1
Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2
Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
alt: April - Oktober
neu: März –
Oktober
Jahrespauschale
Januar –
Dezember
alt: 4,72 €
neu: 7,00 €
alt: 28,32 €
neu: 49,00 €
alt: 42,48 €
entfällt
alt: 4,25 €
neu: 6,00 €
alt: 25,50 €
neu: 42,00 €
alt: 38,25 €
entfällt
alt: 3,78 €
neu: 5,00 €
alt: 22,68 €
neu: 35,00 €
alt: 34,02 €
entfällt
alt: 3,30 €
neu: 4,00 €
alt: 19,80 €
neu: 28,00 €
alt: 29,70 €
entfällt
alt: 2,36 €
neu:3,00 €
alt: 14,16 €
neu: 21,00 €
alt: 21,24€
entfällt
3
Warenauslagen vor dem
Geschäftslokal und mobile
Verkaufswagen in Zone IV und V
- Ortswechsel nach max. 45
min.-
m² und Monat
alt: 61,30 €
neu: 61,50€
alt: 38,35 €
neu: 38,50 €
alt: 25,60 €
neu: 25,50 €
alt: 15,30 €
neu: 15,50 €
alt: 12,80 €
neu: 13,00 €
4
Verkaufsstände für frische
Lebensmittel und Blumen
m² und Tag
alt: 1,30 €
neu: 1,50 €
alt: 1,15 €
neu: 1,30 €
alt: 1,00 €
neu: 1,20 €
alt: 0,90 €
neu: 1,00 €
alt: 0,45 €
neu: 0,50 €
5
Straßenverkauf aus dem
Ladenlokal heraus, soweit der
Abstand zwischen Ladentheke
und Straßenfront weniger als
0,50 m beträgt
lfd. Meter und
Monat
alt: 15,95 €
neu: 19,00 €
alt: 14,35 €
neu: 16,50 €
alt: 12,75 €
neu: 14,50 €
alt: 11,15 €
neu: 13,00 €
alt: 8,00 €
neu: 9,00 €
6
Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
7
Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung,
Lichtwerbung und andere
Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr:
10,00 €
alt: 12,75 €
neu: 13,00 €
alt: 11,50 €
neu: 11,50 €
alt: 10,20 €
neu: 10,00 €
alt: 8,95 €
neu: 9,00 €
alt: 6,40 €
neu: 6,50 €
8
Werbeschilder
(Passantenstopper) außerhalb
des Promenadenringes, an der
Stätte der Leistung – max. Größe
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1)
Alt:
Stück und Jahr
Neu:
Stück und Monat
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
9
Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
alt: 0,18 €
neu: 0,20 €
alt: 0,16 €
neu: 0,18 €
alt: 0,15 €
neu: 0,17 €
alt: 0,13 €
neu: 0,14 €
alt: 0,11 €
neu:0,12 €
10
Telefonstelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
11
Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der
Fremdenverkehrswerbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12
Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten (Verteilen von
Werbezetteln (Flyern) und/oder
kleinen Werbegeschenken)
außerhalb von
Veranstaltungsflächen
m² und Tag
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 €
13
Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens
alt: 15,00 €
neu: 18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Ergänzungsvorlage V/0658/2011/1 mit Anlagen
22276 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Vorlagen-Nr.:
V/0658/2011/1. Erg.
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Herr Springub
Ruf:
Betrifft
Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Beratungsfolge
19.06.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung
27.06.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung der Stadt Münster über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst
dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angele-
genheit
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte
2013 ff. ca. 25.000
Mit der oben genannten beschlossenen Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden auch
die finanziellen Auswirkungen angepasst, da mit dem Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2013
erst ab dem Haushaltsjahr 2013 eine Änderung der Einnahmen erfolgt.
492-3224
E-Mail:
Springub@stadt-muenster.de
Datum:
22.05.2012
V/0658/2011/1
- 2 -
V/0658/2011/1
Begründung:
1. Die Vorlage hatte bisher folgenden Beratungsverlauf:
Gremium Datum Beschluss
Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 01.03.2012 einstimmig beschlossen
Bezirksvertretung Münster-Ost 07.03.2012 einstimmig geändert be-
schlossen
Bezirksvertretung Münster-West 08.03.2012 einstimmig beschlossen
Bezirksvertretung Münster-Nord 24.04.2012 einstimmig geändert be-
schlossen
Ausschuss für Personal, Recht und Ord-
nung
24.04.2012 einstimmig geändert be-
schlossen
Bezirksvertretung Münster-Mitte 24.04.2012 einstimmig beschlossen
Bezirksvertretung Münster-Südost 24.04.2012 einstimmig beschlossen
Werksausschuss Münster Marketing 13.03.2012
19.06.2012
vertagt
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick-
lung, Verkehr und Wirtschaft
03.05.2012
einstimmig geändert be-
schlossen
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen
und Liegenschaften
08.05.2012 einstimmig beschlossen
2. Folgende abweichenden Beschlüsse wurden gefasst:
2.1 Bezirksverwaltung Ost – am 07.03.2012
Anlage 1, Artikel III erhält folgende Fassung:
Die Satzung tritt nebst Tarif am 01.04.2012
01.01.2013 in Kraft.
2.2 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung – am 24.04.2012
- Die Anpassung der Gebührentarife erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2013
- Der lfd. Nr. 2 der Anlage zur Anlage 1 der Änderung der Satzung (Art der Sondernut-
zung) wird hinzugefügt „ Jahrespauschale Januar bis Dezember. Die bisherigen Gebüh-
renbeträge werden entsprechend der vorgesehenen Erhöhung (43,8 %) angehoben.
Eine Synopse der alten und neuen Tarife findet sich in Anlage 2.
3. Mit dieser Ergänzungsvorlage werden die abweichenden Beschlüsse übernommen.
I. V.
gez.
Heuer
Stadtrat
Anlagen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1.Erg.
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.04.199 4 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden
Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit gelten-
den Fassung hat der Rat der Stadt Münster am die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraß en (einschließlich Fußgängerzonen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Münster.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemä ß § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie gemäß § 1
Abs. 4 FStrG der Straßenkörper, der Luftraum über d em Straßenkörper, das Zubehör und die
Nebenanlagen.
§ 1 a
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hi naus bedarf innerhalb der geschlossenen
Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke de s Grundstückes erforderlich ist und den Gemein-
gebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich b eeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift
(Straßenanliegergebrauch).
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend
dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzun g ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis er-
teilt ist.
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums
a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis
zu einer Höhe von 4,50 m,
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m.
(3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrs-
flächen.
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Müns-
ter für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnisse n zur nichtgewerblichen und zur kommer-
ziellen Benutzung städtischer Grundstücke in der Al tstadt innerhalb des Promenadenrings, die
Richtlinie „Außengastronomie in Münsters Innenstadt “ sowie der Möblierungskatalog „Tisch und
Stuhl“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
…
- 2 -
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen folgende Sondernutzun gen:
1. bauaufsichtlich genehmigte, Gesimse, Fensterbänk e und Vordächer,
2. Lampen und bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschu tzdächer ohne Reklame, die in einer
Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläch e beginnen und vom Fahrbahnrand
mindestens 70 cm Abstand haben,
3. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für öffentliche Feiern, Festumzüge und
kirchliche Prozessionen für die Dauer der Veranstaltung.
(2) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn
Belange des Verkehrs dieses vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 4
Sonstige Benutzungen
(1) Benutzungen des Straßenraumes, die weder Gemein gebrauch noch Sondernutzungen sind, be-
dürfen als sonstige Benutzung der zivilrechtlichen Einigung mit dem Straßeneigentümer, soweit
nicht § 5 gilt, und zwar gegen entsprechendes Entgelt.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der V erkehrsfläche für Zwecke der öffentlichen
Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung g ilt auch dann nur als sonstige Benutzung
im Sinne des Abs. 1, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vo rgenommen werden oder die Gefahr einer
Beschädigung an der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers
einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutze des Str aßenkörpers und zur Sicherheit des Ver-
kehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und der gl. an Einrichtungen und Anlagen oder Bautei-
len, die sich im Straßenraum befinden, gilt als son stige Benutzung gemäß Abs. 1, wenn dadurch
der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Einrichtung oder
die Anlage oder der Bauteil eine erlaubnispflichtig e oder erlaubnisfreie Sondernutzung oder
sonstige Benutzung darstellt.
§ 5
Erlaubnisfreie sonstige Benutzungen
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in ei ner Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen
bedürfen keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin für
1. Nutzungen der in § 3 Abs. 1 behandelten Art,
2. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden, die über öffentlichen Gehwegen aufschlagen.
3. Werbeanlagen im Rahmen von Saisonschlußverkäufen , die nicht mehr als 1,00 m in den Stra-
ßenraum vorspringen.
4. Über- und Unterbauungen des Straßenraumes mit Au snahme der in § 3 aufgeführten erlaubnis-
freien Sondernutzungen bedürfen als sonstige Benutz ung grundsätzlich der zivilrechtlichen Eini-
gung mit dem Straßeneigentümer und zwar gegen entsprechendes Entgelt.
§ 6
Öffentliche Einrichtungen, Märkte
(1) Weder als Sondernutzung noch als sonstige Benut zung gelten Einrichtungen des Straßenbau-
lastträgers, die innerhalb von Verkehrsräumen auf S onderzwecken gewidmeten Flächen liegen,
wie z.B. Denkmäler, Brunnen, Bedürfnisanstalten, Buswartehallen, Stadtinformationsanlagen u.ä.
Anlagen.
…
- 3 -
(2) Auch Märkte sind weder eine Sondernutzung noch eine sonstige Benutzung im Sinne dieser
Satzung. Für sie gelten besondere Markt- und Gebührenordnungen.
§ 7
Erlaubnisanträge
(1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonsti-
gen Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind
schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, min destens 4 Wochen vor der beabsichtigten
Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benut zung, bei dem zuständigen Amt der
Stadt Münster (Absätze 2 bis 6) einzureichen und du rch Zeichnung sowie textliche Beschreibung
so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung s owie der dadurch beanspruchte Verkehrs-
raum ausreichend beurteilt werden können.
(2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich
nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt.
(3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn Sondernutzun-
gen und sonstige Benutzungen zu beantragen, soweit es sich um Baustelleneinrichtungen und
Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreife n. Anträge auf Erteilung einer privatrechtli-
chen Genehmigung zur Benutzung von Verkehrsräumen, die im Privateigentum stehen, für die
aber die Stadt Straßenbaulastträger ist, sind mit d er Einverständniserklärung des Eigentümers
dem Tiefbauamt vorzulegen, soweit es sich um sonsti ge Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser
Satzung handelt.
(4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung
der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der An-
trag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise de n Erfordernissen der Sicherheit oder Leich-
tigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(5) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder (anzei-
ge)pflichtig, so ist unabhängig davon ein entsprechender Antrag beim Bauordnungsamt der Stadt
Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften.
(6) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen Benutzung ist dem zuständigen Amt der
Stadt Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 a
Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfor-
dern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist.
§ 7 b
Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen Vorschriften
Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der St raßenverkehrsordnung, Bauordnung oder der
Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Erlaubn isse oder Einwilligungen sowie dafür vorge-
schriebene Abgaben werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 8
Gebühren
(1) Die Gebührenbemessung richtet sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach
Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauc h sowie nach dem wirtschaftlichen Inte-
resse des Gebührenschuldners.
…
- 4 -
(2) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgab e des Tarifs (Anlage 1) erhoben. Die Zo-
nen, für welche der Tarif unterschiedliche Gebührensätze bestimmt, sind im § 12 festgelegt.
(3) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW a uf Kostenersatz sowie Vorschüsse und Si-
cherheiten wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenfreiheit für Sondernutzungen
nicht berührt.
(4) Das Recht, für die Erteilung von Sondernutzungs erlaubnissen neben der Sondernutzungsgebühr
eine Verwaltungsgebühr zu erheben, bleibt unberührt . Die jeweils geltende Verwaltungsgebüh-
rensatzung der Stadt Münster ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Abrechnung der Gebühren für die Dauer e ines Tages, eines Monats oder eines Jahres,
gilt jeder angefangene Zeitraum als volle Einheit.
(6) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Ver-
kehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.
§ 8 a
Gebührenbefreiung
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, g e-
meinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltun gen und Zwecken wird weder eine Verwal-
tungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben
für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständ ern ohne Werbung sowie für das Aufstel-
len von Blumenkübeln.
(2) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkei t einer Erlaubnis nach § 7 a nicht aus.
§ 9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer den Verkehrsraum für eine Sondernutzung in A nspruch nimmt,
b) wer Eigentümer einer Einrichtung oder Anlage ist , die der Ausübung der Sondernutzung
dient,
c) wer Eigentümer eines Anliegergrundstückes ist, v on dem aus die Sondernutzung ausgeübt
wird oder
d) wer eine Sondernutzungserlaubnis erhält.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschu ldner.
§ 10
Fälligkeit der Gebühren
(1) Fällig werden Sondernutzungsgebühren erstmalig mit Erteilung der Erlaubnis, und zwar soweit
sie nach Tagen oder Monaten bemessen werden, für da s laufende Kalendervierteljahr, im übri-
gen für das laufende Jahr. Für die weiteren Kalende rvierteljahre werden die nach Tagen oder
Monaten zu berechnenden Gebühren am 5. Werktag jede n Kalendervierteljahres fällig; für die
weiteren nach Jahren zu bemessenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils zum 10. Januar ein.
(2) Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebüh-
ren erstmals mit Beginn der Sondernutzung fällig.
§ 11
Gebührenerstattung
Wird die Benutzung vorzeitig beendet, so werden die Gebühren nur für die der Bemessung zu Grun-
de liegende noch nicht angefangene Zeiteinheit (Tag, Monat, Kalenderjahr) erstattet. …
- 5 -
§ 12
Zonen für Sondernutzungsgebühren
Zone I
Bogenstraße, , Drubbel, Heinrich-Brüning-Straße, Kl emensstraße, Ludgeristraße, Michaelisplatz,
Prinzipalmarkt, Roggenmarkt, Rothenburg, Salzstraße (einschließlich Fußgängerzone zwischen
Salzstraße und Alter Steinweg)
Zone II
Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße und Tibusstraße), Berliner Platz, Spiekerhof,
Syndikatplatz, Windthorststraße
Zone III
Servatiiplatz, Bahnhofstraße und alle Straßen inner halb des Promenadenringes, die nicht zur Zone I
und II gehören.
Zone IV
Hammer Straße von der Innenstadt bis zum Schützenho f, Marktallee, Warendorfer Straße von der
Innenstadt bis zum Dortmund-Ems-Kanal, Wolbecker St raße von der Innenstadt bis zum Dortmund-
Ems-Kanal
Zone V
Alle nicht zu den Zonen I, II, III und IV gehörenden Straßen.
§ 13
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung der Stadt Müns-
ter über Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002 aufgehoben.
Gebührentarif ab dem 01.01.2013
Lfd.
Nr.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaßstab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1
Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2
Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
März – Oktober
Jahrespauschale
Januar-Dezember
7,00 €
49,00 €
70,00 €
6,00 €
42,00 €
60,00 €
5,00 €
35,00 €
50,00 €
4,00 €
32,00 €
40,00 €
3,00
21,00
30,00 €
3
Warenauslagen vor dem Ge-
schäftslokal und mobile Ver-
kaufswagen in Zone IV und V -
Ortswechsel nach max. 45 min.-
m² und Monat
61,50 €
38,50 €
26,00 €
15,50 €
13,00 €
4
Verkaufsstände für frische Le-
bensmittel und Blumen
m² und Tag
2,00 €
1,50 €
1,10 €
1,00 €
0,50 €
5
Straßenverkauf aus dem Laden-
lokal heraus, soweit der Abstand
zwischen Ladentheke und Stra-
ßenfront weniger als 0,50 m
beträgt
lfd. Meter und Monat
19,00 €
16,50 €
14,50 €
13,00 €
9,00 €
6
Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
32,00 €
32,00 €
32,00 €
32,00 €
32,00 €
7
Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung, Lichtwer-
bung und andere Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr: 10,00 €
13,00 €
11,50 €
10,00 €
9,00 €
6,50 €
8
Werbeschilder (Passantenstop-
per) außerhalb des Promenaden-
ringes, an der Stätte der Leistung
– max. Größe 0,84 m X 0,59 m
(DIN A 1)
Stück und Monat
5,00 €
5,00 €
9
Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
0,20 €
0,18 €
0,17 €
0,14 €
0,12 €
10
Telefonstelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
11
Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der Fremdenverkehrs-
werbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12
Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten(Verteilen von Werbe-
zettel (Flyern) und/oder kleinen
Werbegeschenken) außerhalb
von Veranstaltungsflächen
Person/Tag
Mindestgebühr: 120,00 €
40,00 € pro Person -
13
Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens 18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg
Gebührentarif ab dem 01.01.2013
Lfd
.Nr
.
Art der Sondernutzung
Berechnungsmaß-
stab je
Gebührenbetrag
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
1
Gewerbliche Automaten
Stück und Jahr
83,00 €
75,00 €
66,00 €
58,00 €
41,00 €
2
Tische und Stühle zur Bewirtung
von Gästen
m² und Monat
Saisonpauschale
alt: April - Oktober
neu: März –
Oktober
Jahrespauschale
Januar –
Dezember
alt: 4,72 €
neu: 7,00 €
alt: 28,32 €
neu: 49,00 €
alt: 42,48 €
neu: 70,00 €
alt: 4,25 €
neu: 6,00 €
alt: 25,50 €
neu: 42,00 €
alt: 38,25 €
neu: 60,00 €t
alt: 3,78 €
neu: 5,00 €
alt: 22,68 €
neu: 35,00 €
alt: 34,02 €
neu: 50,00 €
alt: 3,30 €
neu: 4,00 €
alt: 19,80 €
neu: 28,00 €
alt: 29,70 €
neu: 40,00 €
alt: 2,36 €
neu: 3,00 €
alt: 14,16 €
neu: 21,00 €
alt: 21,24€
neu: 30,00 €
3
Warenauslagen vor dem
Geschäftslokal und mobile
Verkaufswagen in Zone IV und V
- Ortswechsel nach max. 45 min.-
m² und Monat
alt: 61,30 €
neu: 61,50€
alt: 38,35 €
neu: 38,50 €
alt: 25,60 €
neu: 25,50 €
alt: 15,30 €
neu: 15,50 €
alt: 12,80 €
neu: 13,00 €
4
Verkaufsstände für frische
Lebensmittel und Blumen
m² und Tag
alt: 1,30 €
neu: 1,50 €
alt: 1,15 €
neu: 1,30 €
alt: 1,00 €
neu: 1,20 €
alt: 0,90 €
neu: 1,00 €
alt: 0,45 €
neu: 0,50 €
5
Straßenverkauf aus dem
Ladenlokal heraus, soweit der
Abstand zwischen Ladentheke
und Straßenfront weniger als
0,50 m beträgt
lfd. Meter und
Monat
alt: 15,95 €
neu: 19,00 €
alt: 14,35 €
neu: 16,50 €
alt: 12,75 €
neu: 14,50 €
alt: 11,15 €
neu: 13,00 €
alt: 8,00 €
neu: 9,00 €
6
Depotcontainer für Altpapier,
Altglas und Altkleidercontainer
gemeinnütziger ortsansässiger
Aufsteller
m² und Jahr
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
alt: 31,90 €
neu: 32,00 €
7
Werbefahnen, Ausleger an der
Stätte der Leistung, Lichtwerbung
und andere Werbung
m² und Jahr
Mindestgebühr:
10,00 €
alt: 12,75 €
neu: 13,00 €
alt: 11,50 €
neu: 11,50 €
alt: 10,20 €
neu: 10,00 €
alt: 8,95 €
neu: 9,00 €
alt: 6,40 €
neu: 6,50 €
8
Werbeschilder
(Passantenstopper) außerhalb
des Promenadenringes, an der
Stätte der Leistung – max. Größe
0,84 m X 0,59 m (DIN A 1)
Alt:
Stück und Jahr
Neu:
Stück und Monat
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
alt: 25,55 €
neu: 5,00 €
9
Baustelleneinrichtungen *
m² und Tag
alt: 0,18 €
neu: 0,20 €
alt: 0,16 €
neu: 0,18 €
alt: 0,15 €
neu: 0,17 €
alt: 0,13 €
neu: 0,14 €
alt: 0,11 €
neu:0,12 €
10
Telefonstelen
Stück und Monat
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0658/2011/1. Erg
11
Aufstellen von Fahrzeugen im
Rahmen der
Fremdenverkehrswerbung
m² und Tag
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
2,00 €
12
Mobile Werbeaktionen ohne
Aufbauten (Verteilen von
Werbezetteln (Flyern) und/oder
kleinen Werbegeschenken)
außerhalb von
Veranstaltungsflächen
m² und Tag
120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 €
13
Sonstige Zwecken dienende
Nutzungen, soweit sie in anderen
Tarifen nicht aufgeführt sind
m² und Tag
individuell
jedoch mindestens
alt: 15,00 €
neu: 18,00 €
* = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Anlage 1
1621 Zeichen
Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. V/0658/2011
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentli-
chen Straßen (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191)
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und We gegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des
§ 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28.07 .2007 (BGBl. I, S. 1206) in der derzeit gel-
tenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. N W. S. 666/SGV. NW. 2023) in der derzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 08.02.2012 die nachstehende Satzung be-
schlossen:
Artikel I
Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonder nutzungen an öffentlichen Straßen“
(Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191).
Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Gebäudesockel“, „Balkone“ und „Erker“ gestrichen.
2. In § 12 werden bei Zone II die Straßen „Bahnhofstraße, Servatiiplatz und Verspoel“ gestrichen.
In der Zone III wird nach „die nicht zur Zone I und II gehören“ eingefügt:
„, sowie die Straßen Bahnhofstraße (zwischen Servatiiplatz und Berliner Platz) und Servatiiplatz.
Artikel II
Änderung des Gebührentarifs
1. Der Tarif gem. § 8 Abs. 2 berechnet sich ab 1.4. 2012 nach dem als Anlage zur Satzung
beigefügten Gebührentarif.
2. Die alten Gebührentarife werden aufgehoben.
Artikel III
Die Satzung tritt nebst Tarif am 1.4.2012 in Kraft.
Beschlussvorlage
7921 Zeichen
V/0658/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Beratungsfolge 17.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 19.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 31.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 08.02.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 191) nebst dem Tarif gem. § 8 Abs. 2 werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0201 Ordnungsrechtliche Angel e- genheit Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistung s- entgelte 2012 ff. ca. 25.000 Vorlagen-Nr.: V/0658/2011 Auskunft erteilt: Herr Springub Ruf: 492-3224 E-Mail: Springub@stadt-muenster.de Datum: 29.08.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0658/2011 Begründung: I. Aus folgenden allgemeinen Gründen ist eine Anpassung der Satzung zweckmäßig: Die Sondernut zungssatzung und der Sondernutzungsgebührentarif sind letztmalig zum 01.01.2003 geändert worden. Mit Blick auf die Preissteigerungsraten und den zunehmenden wirtschaftlichen Wert der Nutzung öffentlicher Straßen durch Gewerbetreibende (insbesondere Außengastronomie) ist eine regelmäßige Überprüfung von Satzungsinhalten geboten. Aktueller Anlass sind auch die Richtlinien zur Nutzung des öffentlichen Raumes durch Tische und Stühle (Vorlage V/0942/2011). Die Höhe der Gebühr für das Aufstellen von Tischen und Stühlen wurde in einem Vergleich mit den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppertal jeweils in der teuersten Kategorie ermittelt. Münster 4,72 € pro m²/Monat – seit 2003 Aachen 6,00 € pro m²/Monat - seit 2002 Bielefeld 5,00 € pro m²/Monat - seit 2007 Bonn 10,00 € pro m²/Monat - seit 2001 Leverkusen, 6,70 € pro m²/Monat - seit 2008 Osnabrück 8,00 € pro m²/Monat - seit 2008 (laut Satzung bis 20,00 € pro m²) Wuppertal. 9,70 € pro m²/Monat - seit 2009 Der sehr niedrige Tarif in Münster indiziert im Städtevergleich eine mangelnde Abschöpfung des wirtschaftlichen Wertes der Sondernutzungen und legte eine maßvolle Erhöhung der Tari- fe nahe. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollten aus Sicht der Verwaltung lediglich die Gebühren für die Außengastronomie, die Verkaufsstände, den Straßenverkauf aus dem Ladenlokal heraus und das Aufstellen von Werbeschildern angehoben werden. Gleichzeitig sollten die Gebühren, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine b essere Lesbarkeit und Nachprüfung durch den Adressaten, auf Endsummen von 0,50 € gerundet werden. In den letzten Jahren hat die Überbauung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Balkone, Erker u.ä. , überwiegend wirtschaftlichen Zwecken dienenden Nutzungen deutlich zugeno m- men. Gemäß der derzeitigen Fassung der Satzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) handelt es sich bei bau- aufsichtlich genehmigten Balkonen, Erkern und Gebäudesockeln aber um erlaubnisfreie Son- dernutzungen. Zivilrechtliche Vereinbarungen (Gestattungsverträge) wurden bislang in der Regel nur für Balkone, Erker und sonstige Benutzungen (z.B. Überbauung durch Wärm e- dämmverbundsyteme, Lichtschächte, Biereinwurfschächte etc.) getroffen, die ab Gehwe g- oberfläche bis zu einer Höhe von 2,50 m dauerhaft in den öffentl ichen Straßenraum hineinra- gen. Ziel ist es, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die Über - und Unterbauung städti- scher Straßen grundsätzlich eine erlaubnisbedürftige Nutzung darstellt, deren Wah rnehmung einmalig kostenpflichtig ist. Seitens der Wirtschaftsförderung Münster GmbH wurde die Verwaltung gebeten, die aktue l- len Zoneneinteilungen hinsichtlich der Zuordnung der Straßen Bahnhofstraße, Servatiiplatz und Verspoel zu überdenken mit dem Ziel einer Herabstufung in der Zonenkategorie. - 3 - V/0658/2011 II. Die Änderung der einzelnen Tarife ist aus der Synopse in Anlage 2 ersichtlich und b e- gründet sich wie folgt: Tarifstelle 2 - Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen Es wird der zuletzt zum 1.1.2003 geänderte Gebührentarif für das Aufstellen von Tischen und Stühlen um 2,28 € (= 48,3 %) auf 7.00 € /m² angehoben. Bei der Bemessung der Gebühr wurden neben den Indexen für Gebäude und Verbraucherpreise insbesondere der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung für den Nutzer berücksichtigt und der gel dwerte Vorteil im Vergle ich zu den zu zahlenden Mieten für gewerbliche Objekte in Gebäuden. Let zter liegt um ein vielfaches über der neuen Gebühr. Tarifstelle 5 - Straßenverkauf aus dem Ladenlokal heraus Durch die Zunahme von Imbissbetrieben in Münster, die einen direkten Verkauf ihrer Produkte aus dem Ladenlokal auf die Straße durchführen, werden die bisher recht niedrig angesetzten Gebüh- ren um ca. 20 % (in der Zone 1 von 15,95 € auf 19,00 €) angehoben und gerundet. Tarifstelle 8 - Aufstellen von Werbeschildern an der Stätte der Leistung Da an Stelle von Warenauslagen im Einzelfall Werbeschilder vor dem Ladenlokal aufgestellt we r- den, wird hier der Tarif, wie in vergleichbaren Stätten (Osnabrück, Bielefeld etc.) dahingehend a n- gepasst, dass der Tarif von derzeit 25,55 € jährlich auf 5,00 € monatlich = 60,00 € jährlich ang e- hoben wird. Tarifstelle 9 – Baustelleneinrichtungen Die Gebühren für Sondernutzungen zu Bauzwecken werden dem aktuellen Preisindizes angepasst und um durchschnittlich ca. 11 % (in der Zone 1 von 0,18 € auf 0,20 €) angehoben. Tarifstelle 10 neu - Aufstellen bzw. Installieren von Telefonstelen im öffentlichen Verkehrs- raum Die Tarifstelle 11 wird neu eingefügt, um einen eigenen Gebührentatbestand zu schaffen . Basis der Gebühr sind die durch die Deutsche Telekom an die Stadt Münster gezahlten Beträge; dies sind zurzeit 25,00 € pro Telefonzelle/-stele und Standort je Monat. Tarifstelle 11 neu - Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrswerbung Über den Auffangtatbestand (Tarifstelle 10, alte Fassung) wurde diese Werbung mit einer So n- dernutzungsgebühr belegt (1,00 € pro m² und Tag, mindestens jedoch 15,00 €). Da die Nachfrage in den letzten Jahren im erheblichen Umfang zugenommen hat, wird nunmehr ein eigener Gebü h- rentarif eingefügt. Tarifstelle 12 neu – mobile Werbeaktionen Seit dem Jahr 2010 werden die Erlaubnisse nicht mehr über die Firma Stroer D eutsche Städte Medien – damaliger Vertragspartner in Sachen Werbung auf städtischen Flächen -, sondern direkt durch die Stadt Münster erteilt. Die Aufgabe wurde dem Ordnungsamt übertragen. Die Firma Stroer Deutsche Städte Medien stellte den Nachfragern 120, 00 € pro Tag für bis zu drei Verteiler in Rechnung. Für jeden weiteren Verteiler war ein Betrag von 40,00 € zu zahlen. Diese - 4 - V/0658/2011 Gebühr wird seit 2010 auf der Basis des Auffangtatbestandes (Tarifstelle 10, alte Fassung) in gle i- cher Höhe als Sondernutzungsgebühr erhoben. Hierfür wird eine eigene Tarifstelle eingefügt. Tarifstelle 13 neu – sonstigen Zwecken dienende Nutzungen Auffangtatbestand wie Tarifstelle 10 alte Fassung. I.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Anlage 1 - Anlage zur Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen
2514 Zeichen
Anlage zur Anlage 1 der Änderung Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Gebührentarif ab dem 01.04.2012 Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Berechnungsmaß- stab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 1 Gewerbliche Automaten Stück und Jahr 83,00 € 75,00 € 66,00 € 58,00 € 41,00 € 2 Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen m² und Monat Saisonpauschale März – Oktober 7,00 € 49,00 € 6,00 € 42,00 € 5,00 € 35,00 € 4,00 € 28,00 € 3,00 € 21,00 € 3 Warenauslagen vor dem Ge- schäftslokal und mobile Ver- kaufswagen in Zone IV und V - Ortswechsel nach max. 45 min.- m² und Monat 61,50€ 38,50 € neu: 25,50 € 15,50 € 13,00 € 4 Verkaufsstände für frische Le- bensmittel und Blumen m² und Tag 1,50 € 1,30 € 1,20 € 1,00 € 0,50 € 5 Straßenverkauf aus dem Laden- lokal heraus, soweit der Abstand zwischen Ladentheke und Stra- ßenfront weniger als 0,50 m beträgt lfd. Meter und Monat 19,00 € 16,50 € 14,50 € 13,00 € 9,00 € 6 Depotcontainer für Altpapier, Altglas und Altkleidercontainer gemeinnütziger ortsansässiger Aufsteller m² und Jahr 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 7 Werbefahnen, Ausleger an der Stätte der Leistung, Lichtwer- bung und andere Werbung m² und Jahr Mindestgebühr: 10,00 € 13,00 € 11,50 € 10,00 € 9,00 € 6,50 € 8 Werbeschilder (Passantenstop- per) außerhalb des Promenaden- ringes, an der Stätte der Leistung – max. Größe 0,84 m X 0,59 m (DIN A 1) und Fahrradständer mit Werbung Stück und Monat 5,00 € 5,00 € 9 Baustelleneinrichtungen * m² und Tag 0,20 € 0,18 € 0,17 € 0,14 € 0,12 € 10 Telefonzellen/ -stelen Stück und Monat 25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 € 25,00 € 11 Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrs- werbung m² und Tag 2,00 € 2,00 € 2,00 € 2,00 € 2,00 € 12 Mobile Werbeaktionen ohne Aufbauten (Verteilen von Werbe- zetteln (Flyern) und/oder kleinen Werbegeschenken) außerhalb von Veranstaltungsflächen m² und Tag 120,00 € für 3 Personen, jede weitere Person 40,00 € 13 Sonstige Zwecken dienende Nutzungen, soweit sie in anderen Tarifen nicht aufgeführt sind m² und Tag individuell jedoch mindestens 18,00 € * = Für die Dauer von 30 Tagen ist die Benutzung gebührenfrei
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (23)
- Bahnhofstraße
- Bogenstraße
- Heinrich-Brüning-Straße
- Ludgeristraße
- Salzstraße
- Windthorststraße
- Hammer Straße
- Marktallee
- Warendorfer Straße
- Servatiiplatz
- Michaelisplatz
- Berliner Platz
- Syndikatplatz
- Alter Fischmarkt
- Prinzipalmarkt
- Alter Steinweg
- Roggenmarkt
- Bergstraße
- Tibusstraße
- Verspoel
- Rothenburg
- Spiekerhof
- Drubbel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0658/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.12.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37