Regionalrat Köln

V/0872/2011

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster

Vorlagen 21.11.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2011, TOP 16.4

Vorlage Nr. 0872-2011 Anlage 1

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Vorlage Nr. 0872-2011 Anlage 1

3135 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0872/2011 
 
 
 
 
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Üb erlassen von 
Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) i n der Stadt 
Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14. 12.2011 aufgrund der §§ 7 
und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrh ein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) der §§ 2 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW  S. 712 / S GV. NW 610), und des      
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmach ung vom 22. Februar 
1999 (BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dies er Satzung geltenden Fassung- 
folgende Satzung beschlossen:  
 
 
Artikel I 
 
Nr. 1 
Bei Paragraph 2  Ziffer (10) wird hinter der Übersc hrift „Ausschankbetriebe“ folgender 
Klammerzusatz aufgenommen: 
 
(inklusive der Außenflächen/Außengastronomie) 
 
Nr. 2 
In Paragraph 2 wird bei der Ziffer (10) nach „ab 71 m²  je weiteren m² 1,00 EURO“ folgender 
Zusatz aufgenommen:  
 
 Für Verkehrs- und Dekorationsflächen der Ausschank betriebe mit Außenflächen/ 
Außengastronomie werden pauschal 10% der Gesamtstandfläche in Abzug gebracht.  
 
Nr. 3 
In Paragraph 2 wird nach Ziffer (10) folgende neue Ziffer (11) aufgenommen: 
 
(11) Wohnwagen, -mobile und –auflieger und für Wohn- und Schlafzwecke 
      genutzte  Zugmaschinen 
  
a) Wohnwagen, -mobile und –auflieger  und zu Wohn- und Schlafzwecke         
      genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 Metern 
je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag    10,00 Euro 
 
b)  Wohnwagen, -mobile und –auflieger mit einer Gesamtlänge von mehr 
     als 8,00 Metern                                                          
    je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug /Veranstaltungstag     17,00 Euro 
 
 
 
…

- 2 - 
 
Nr. 4 
Paragraph 4 erhält folgende neue Fassung: 
 
Die Gebühren werden spätestens jeweils einen Monat vor Beginn der jeweiligen 
Veranstaltung fällig. In begründeten Ausnahmefällen  kann das Ordnungsamt auf Antrag zur 
Vermeidung einer besonderen Härte eine abweichende Regelung treffen. 
 
Bei Fernbleiben des Beschickers trotz von ihm erfol gter Zusage zur Teilnahme an der 
Sendveranstaltung werden die festgesetzten Gebühren  einbehalten bzw. fällig, es sei denn, 
der Standplatz kann anderweitig vergeben werden. 
 
Nr. 5 
Nach Paragraph 4 wir folgender neuer Paragraph 5 eingefügt: 
 
Wegfall der Standzusage / Standberechtigung 
Werden die Gebühren, ohne dass eine Sonderregelung nach § 4 Satz 2 getroffen wurde, 
nicht fristgerecht entrichtet, verfällt die Standzu sage / Standberechtigung und kann durch 
den Veranstalter neu erteilt bzw. vergeben werden. 
 
Nr. 6 
Der bisherige Paragraph 5 wird neu zum Paragraphen 6. 
 
 
Artikel II 
 
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für da s Überlassen von Standplätzen bei 
Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Vorlage Nr. 0872-2011 Anlage 2

4922 Zeichen

1 
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0872/2011 
 
 
 
Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und 
Kirmessen) in der Stadt Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08 .12.2010 aufgrund der §§ 7 und 
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 2 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW  S. 712 / SGV. NW 610), und des      
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 22. Februar 1999 
(BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dieser Sat zung geltenden Fassung- folgende 
Satzung beschlossen:  
§ 1 
Allgemeines 
 
(1) Für das Überlassen von Plätzen bei den Send- und Kir mesveranstaltungen in der 
Stadt  Münster ist für die Dauer der Veranstaltung ein e Gebühr zuzüglich der 
gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten. Di e Fälligkeit wird durch 
gesonderten Gebührenbescheid festgelegt. 
 
(2) Zum Standplatz zählen 
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äußeren Maßen, 
2. die Fläche hinter blinden Fronten und 
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen in Anspruch genommenen 
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen. 
 
(3) Nicht zum Standplatz zählen 
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen, 
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlwag en, soweit diese nicht in 
den Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine Flächen in 
Anspruchnehmen, die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen. 
 
(4) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den G esamtkosten ist für jeden 
Teilnehmer, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein e den Branchen 
entsprechende Mindestgebühr zu entrichten. 
 
 
§ 2 
Gebühren für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung 
 
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 300 m² je m² 0,60 EUR 
 
von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² 0,30 EUR  
ab 501 m² je weiteren m² 0,10 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 240,00 E UR  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 80,00 EUR

2 
 
(2) Kinderfahrgeschäfte 
           
 je m² 0,50 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(3) Verlosungsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 50 m² je m² 2,00 EUR 
 
ab 51 m² je weiteren m² 1,50 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR  
 
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball- und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.) 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,00 EUR 
 
ab 31 m² je weiteren m² 1,50 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(5) Schießwagen 
 
 je m² 2,00 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR  
 
(6) Süßwarengeschäfte 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,50 EUR 
 
ab 31 m² je weiteren m² 2,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen, z.B. Mandel-
Wagen, Popcorn-Wagen u.s.w.)        
 je m² 2,00 EUR 
 
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 EUR 
 
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 EUR  
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 45,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR  
 
 
(9) Imbissbetriebe

3 
von 1 m² bis 25 m² je m² 4,70 EUR  
von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² 3,00 EUR  
ab 41 m² je weiteren m² 1,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR  
 
(10) Ausschankbetriebe 
 
von 1 m² bis 30 m² je m² 5,00 EUR 
 
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 2,80 EUR  
ab 71 m² je weiteren m² 1,00 EUR  
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R  
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR  
 
 
§ 3 
Gebühren für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen 
 
Die Standgebühr für Kirmessen in den einzelnen Stadtte ilen, bei denen die Stadt 
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Gebühren nach § 2. 
 
 
§ 4 
Fälligkeit der Gebühren 
 
Die Standgebühr ist spätestens jeweils 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig. 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten 
 
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
 
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die Gebührensatzung für die 
Überlassung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kir messen) in der Stadt 
Münster vom 08.12.2005 aufgehoben.

Beschlussvorlage

7843 Zeichen

V/0872/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei 
Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
14.12.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von 
Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch diese Satzungsänderung ergeben sich keine haushaltsrelevanten Auswirkungen. 
 
Begründung: 
 
Die Sendveranstaltungen bzw. Stadtteilkirmessen werden als gebührenrechnende Einrichtungen 
geführt.  
 
Von den Beschickern der Veranstaltungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz 
(KAG) Benutzungsgebühren entsprechend der als Anlage 2 beigefügten Gebührensatzung erho-
ben. Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses 
Zeitraumes ausgeglichen werden. 
 
Da im Rahmen des Controllings eine Unterdeckung festzustellen ist, die auf Grund der aktuellen 
Rahmenbedingungen (neues Sicherheitskonzept, Parallelveranstaltungen) nicht in den beiden 
Folgejahren aufgefangen werden kann, ist eine Gebührenanpassung erforderlich.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0872/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Lammers 
Ruf: 
492-3272 
E-Mail: 
Lammers@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.11.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0872/2011 
Die festgestellte Unterdeckung soll nach dem Verursacherprinzip durch eine konsequente Bewirt-
schaftung der bisher kostenlos zur Verfügung gestellten Veranstaltungsflächen ausgeglichen wer-
den. 
 
Gründe für die Einführung von Wohnwagengebühren: 
 
- Bisher wurden die Gebühren allein unter der Maßgabe kalkuliert, dass jeweils 215 Sendbe-
schicker am dreimal jährlich stattfindenden Send teilnehmen. Hierbei wurde das aktuelle Si-
cherheitskonzept, das eine Ausweisung von Rettungs- und Fluchtwegen im Bereich der 
Wohnwagenplätze erfordert, nicht berücksichtigt. 
Entweder müssen daraus resultierend zur Abdeckung des Flächenbedarfs weitere Flächen in 
näherer Umgebung des Hindenburgplatzes angemietet werden oder es wird durch das Regu-
lativ „Erhebung von Gebühren für das Abstellen von Wohnwagen“ auf die Beschicker einge-
wirkt, nur noch die unbedingt notwendigen Fahrzeuge mitzuführen. Schausteller/innen aus 
Münster können nämlich ggf. vollständig auf das Mitführen von Mobilheimen verzichten, da sie 
über eigene Wohnungen in Münster verfügen.  
 
- Durch Beschluss des Rates wurden zum 01.01.2011 die Parkgebühren im Bereich der Stadt 
Münster angehoben. Die den Hindenburgplatz und den Kalkmarkt bewirtschaftende Westfa-
lenfleiß GmbH hat daher ihrerseits die Parkgebühren zum 01.01.2011 angepasst. Für die An-
mietung von Stellflächen für Wohnwagen sind nunmehr insgesamt 30.564,51 Euro/Jahr zu 
zahlen (6.135,51 Euro/Jahr Parkplatz am Physikalischen Institut, 24.429,00 Euro/Jahr Ablö-
sungen an die Westfalenfleiß GmbH). 
 
- Als weiteres Kalkulationsrisiko haben sich Verwerfungen bei der Bewerbung um einen Stand-
platz für den Sommersend ergeben. So konnte di e kalkulierte Zahl von 215 Beschickern bei 
weitem nicht erreicht werden. Dies ist offensichtlich auf die vielen Parallelveranstaltungen zu-
rückzuführen und die Tatsache, dass gerade im Bereich außerhalb der Fahrgeschäfte, hier 
insbesondere des Topf- oder Krammarktes, unter dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des 
Angebotsspektrums und der Qualität bisherige Te ilnehmerzahlen nicht mehr erreicht werden 
können.  
Es könnten zwar zahlenmäßig Ersatzbeschicker gewonnen werden, die aber in der Regel le-
diglich zu einer Ausweitung der Anzahl der Stände im bereits vorhandenen Angebotssegment 
führen. Dies würde der angestrebten Attraktivität und Vielfalt zuwider laufen, da diese Stärken 
des münsterschen Sends nur durch einen gesunden und qualitativ guten Branchenmix auf-
recht erhalten werden können. Im Rahmen der Kalkulation kann somit für die Zukunft nicht 
mehr von 215, sondern nur noch von 205 Ständen / Beschickern ausgegangen werden. Beim 
Sommersend kann nach den aktuellen  Rahmenbedingungen realistisch nur mit 180 Sendbe-
schickern kalkuliert werden.  
 
- Mit der Einführung einer Gebühr können die nicht unerheblichen Kosten im Zusammenhang 
mit den Auf- und Abrüstarbeiten zur Nutzbarmachung dieser Flächen für die entsprechenden 
Zwecke entsprechend dem Verursacherprinzip zugeordnet werden.  
 
Höhe der neuen Wohnwagengebühren: 
 
Auf den ausgewiesenen Flächen werden  
Fahrzeuge der Kategorie a)  Wohnwagen, -mobile und –auflieger und zu Wohn- und Schlaf- 
zwecken genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 
Metern 
und  
Fahrzeuge der Kategorie b) Wohnwagen, -mobile und -auflieger mit einer Gesamtlänge von  
                                              mehr als 8,00 Metern  
abgestellt.

- 3 - 
V/0872/2011 
 
Pro Sendveranstaltung werden 90 Fahrzeuge der Kategorie a) und 30 Fahrzeuge der Kategorie b) 
aufgestellt. Hieraus ergeben sich folgende Erträge: 
 
Kategorie a) 
90 Fahrzeuge   x    10,00 €/Veranstaltungstag     =               900,00 €/Tag 
 
Kategorie b) 
30 Fahrzeuge   x    17,00 €/Veranstaltungstag     =               510,00 €/Tag
 
 
                                                                           gesamt:    1.410,00 €/Tag 
 
Bei drei Sendveranstaltungen (Frühjahrssend mit 9, Sommer- und Herbstsend mit jeweils 5 Veran-
staltungstagen (19 Veranstaltungstage/Jahr) sind dies insgesamt 26.790,00 Euro/Jahr.  
 
Gründe der Ergänzungen bei den Gebühren für Ausschankbetriebe 
 
- Die Überprüfungen des Ordnungsamtes haben ergeben, dass die Angaben zu den benötigten 
Flächen der Ausschankbetriebe nicht immer dem tatsächlichen Flächenbedarf entsprachen. 
Die Bewerber/innen hatten die genutzten Bereiche für die Außengastronomie, je nach Art der 
Bebauung, unterschiedlich dargestellt. Mit der Ergänzung „(inklusive der Außenflä-
chen/Außengastronomie)“ werden bisherige Unklarheiten ausgeräumt.  
 
Pauschale Reduzierung des Flächenbedarfes von 10% bei Ausschankbetrieben 
 
- 
Das Aufbauen von Außengastronomieflächen im Bereich der Ausschankbetriebe ist grund-
sätzlich gewollt. Eine großzügige Flächennutzung und eine Abrundung des Gesamtauftrittes 
des Betriebes durch eine ansprechende Dekoration schafft eine einladende Atmosphäre, die 
nachweislich eine größere Verweildauer der einzelnen Sendbesucher/innen mit sich bringt und 
damit die Gesamtveranstaltung fördert. Als Ausgleich werden von der genutzten Gesamtfläche 
der Ausschankbetriebe mit Außenflächen/Außengastronomie pauschal 10% als Verkehrs- und 
Dekorationsfläche abgezogen.  
 
Gründe für die Änderung der Fälligkeit der Zahlung 
 
- 
Die praktischen Erfahrungen der letzten Veranstaltungen haben gezeigt, dass bei dem derzei-
tigen Zahlungsziel, zwei Wochen vor Sendbeginn, im Falle der Nichtzahlung der festgesetzten 
Gebühr, keine ausreichende Zeit für das Ordnungsamt besteht, um Ersatzbeschicker zu ak-
quirieren. Eine Fristverlängerung auf einen Monat ist für die Beschicker/innen zumutbar und 
gibt dem Ordnungsamt die Chance einer dem Charakter der Veranstaltung entsprechenden 
Nachbesetzung. 
 
- Beim Fernbleiben des Beschickers wird das an gestrebte Gesamtbild des Sends gestört und 
die vorgegebene Kostendeckung gefährdet. Es ist deshalb gerechtfertigt, beim Fernbleiben 
des Beschickers trotz von ihm erfolgter Zusage zur Teilnahme die festgesetzte Gebühr gel-
tend zu machen. 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (4)

01.12.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Hauptausschuss
TOP 14.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Rat
TOP 16.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0872/2011
Typ
Vorlagen
Datum
21.11.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37