V/0872/2011
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster
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Vorlage Nr. 0872-2011 Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0872/2011
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Üb erlassen von
Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) i n der Stadt
Münster
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14. 12.2011 aufgrund der §§ 7
und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrh ein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271) der §§ 2 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / S GV. NW 610), und des
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmach ung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dies er Satzung geltenden Fassung-
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Nr. 1
Bei Paragraph 2 Ziffer (10) wird hinter der Übersc hrift „Ausschankbetriebe“ folgender
Klammerzusatz aufgenommen:
(inklusive der Außenflächen/Außengastronomie)
Nr. 2
In Paragraph 2 wird bei der Ziffer (10) nach „ab 71 m² je weiteren m² 1,00 EURO“ folgender
Zusatz aufgenommen:
Für Verkehrs- und Dekorationsflächen der Ausschank betriebe mit Außenflächen/
Außengastronomie werden pauschal 10% der Gesamtstandfläche in Abzug gebracht.
Nr. 3
In Paragraph 2 wird nach Ziffer (10) folgende neue Ziffer (11) aufgenommen:
(11) Wohnwagen, -mobile und –auflieger und für Wohn- und Schlafzwecke
genutzte Zugmaschinen
a) Wohnwagen, -mobile und –auflieger und zu Wohn- und Schlafzwecke
genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00 Metern
je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug/Veranstaltungstag 10,00 Euro
b) Wohnwagen, -mobile und –auflieger mit einer Gesamtlänge von mehr
als 8,00 Metern
je in der Bewerbung angegebenes Fahrzeug /Veranstaltungstag 17,00 Euro
…
- 2 -
Nr. 4
Paragraph 4 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühren werden spätestens jeweils einen Monat vor Beginn der jeweiligen
Veranstaltung fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ordnungsamt auf Antrag zur
Vermeidung einer besonderen Härte eine abweichende Regelung treffen.
Bei Fernbleiben des Beschickers trotz von ihm erfol gter Zusage zur Teilnahme an der
Sendveranstaltung werden die festgesetzten Gebühren einbehalten bzw. fällig, es sei denn,
der Standplatz kann anderweitig vergeben werden.
Nr. 5
Nach Paragraph 4 wir folgender neuer Paragraph 5 eingefügt:
Wegfall der Standzusage / Standberechtigung
Werden die Gebühren, ohne dass eine Sonderregelung nach § 4 Satz 2 getroffen wurde,
nicht fristgerecht entrichtet, verfällt die Standzu sage / Standberechtigung und kann durch
den Veranstalter neu erteilt bzw. vergeben werden.
Nr. 6
Der bisherige Paragraph 5 wird neu zum Paragraphen 6.
Artikel II
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für da s Überlassen von Standplätzen bei
Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Vorlage Nr. 0872-2011 Anlage 2
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1
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0872/2011
Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und
Kirmessen) in der Stadt Münster
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 08 .12.2010 aufgrund der §§ 7 und
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 2 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), und des
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202) - jeweils in der bei Erlass dieser Sat zung geltenden Fassung- folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für das Überlassen von Plätzen bei den Send- und Kir mesveranstaltungen in der
Stadt Münster ist für die Dauer der Veranstaltung ein e Gebühr zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu entrichten. Di e Fälligkeit wird durch
gesonderten Gebührenbescheid festgelegt.
(2) Zum Standplatz zählen
1. die vom Geschäft belegte Grundfläche nach den äußeren Maßen,
2. die Fläche hinter blinden Fronten und
3. die durch Vorbauten, Dachüberstände und Markisen in Anspruch genommenen
Flächen, soweit sie nicht lediglich über die Fluchtlinien der Gehwege hinausragen.
(3) Nicht zum Standplatz zählen
1. die Flächen für Wohn- und Packwagen,
2. die Flächen für Kassenwagen, Aggregate und Kühlwag en, soweit diese nicht in
den Flächen gemäß § 1 Abs. 2 enthalten sind und keine Flächen in
Anspruchnehmen, die den Aufbau weiterer Geschäfte beeinträchtigen.
(4) Auf Grund des hohen Anteils der Basiskosten an den G esamtkosten ist für jeden
Teilnehmer, unabhängig von der Größe des Geschäftes, ein e den Branchen
entsprechende Mindestgebühr zu entrichten.
§ 2
Gebühren für Standplätze auf dem Send je Tag und Veranstaltung
(1) Fahr- und Belustigungsgeschäfte
von 1 m² bis 300 m² je m² 0,60 EUR
von 301 m² bis 500 m² je weiteren m² 0,30 EUR
ab 501 m² je weiteren m² 0,10 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 240,00 E UR
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 80,00 EUR
2
(2) Kinderfahrgeschäfte
je m² 0,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(3) Verlosungsgeschäfte
von 1 m² bis 50 m² je m² 2,00 EUR
ab 51 m² je weiteren m² 1,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR
(4) Geschicklichkeitsspiele (Ball- und Pfeilwerfen, Fadenziehen u. ä.)
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,00 EUR
ab 31 m² je weiteren m² 1,50 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(5) Schießwagen
je m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 60,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 30,00 EUR
(6) Süßwarengeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,50 EUR
ab 31 m² je weiteren m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 50,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(7) Spezial-Süßwarengeschäfte (maximal zwei Grundwaren in verschiedenen Variationen, z.B. Mandel-
Wagen, Popcorn-Wagen u.s.w.)
je m² 2,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 40,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(8) allgemeine Verkaufsgeschäfte
von 1 m² bis 30 m² je m² 2,20 EUR
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 1,80 EUR
ab 71 m² je weiteren m² 1,40 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 45,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 25,00 EUR
(9) Imbissbetriebe
3
von 1 m² bis 25 m² je m² 4,70 EUR
von 26 m² bis 40 m² je weiteren m² 3,00 EUR
ab 41 m² je weiteren m² 1,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR
(10) Ausschankbetriebe
von 1 m² bis 30 m² je m² 5,00 EUR
von 31 m² bis 70 m² je weiteren m² 2,80 EUR
ab 71 m² je weiteren m² 1,00 EUR
Mindestgebühr pro Tag bis 5. Veranstaltungstag 90,00 EU R
Mindestgebühr pro Tag ab dem 6. Tag 21,00 EUR
§ 3
Gebühren für Standplätze auf Kirmesveranstaltungen
Die Standgebühr für Kirmessen in den einzelnen Stadtte ilen, bei denen die Stadt
Münster Veranstalter ist, beträgt 30 % der Gebühren nach § 2.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Standgebühr ist spätestens jeweils 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällig.
§ 5
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührensatzung wird die Gebührensatzung für die
Überlassung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kir messen) in der Stadt
Münster vom 08.12.2005 aufgehoben.
Beschlussvorlage
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V/0872/2011
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei
Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster
Beratungsfolge
01.12.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung
14.12.2011 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Überlassen von
Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch diese Satzungsänderung ergeben sich keine haushaltsrelevanten Auswirkungen.
Begründung:
Die Sendveranstaltungen bzw. Stadtteilkirmessen werden als gebührenrechnende Einrichtungen
geführt.
Von den Beschickern der Veranstaltungen werden gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) Benutzungsgebühren entsprechend der als Anlage 2 beigefügten Gebührensatzung erho-
ben. Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da im Rahmen des Controllings eine Unterdeckung festzustellen ist, die auf Grund der aktuellen
Rahmenbedingungen (neues Sicherheitskonzept, Parallelveranstaltungen) nicht in den beiden
Folgejahren aufgefangen werden kann, ist eine Gebührenanpassung erforderlich.
Vorlagen-Nr.:
V/0872/2011
Auskunft erteilt:
Herr Lammers
Ruf:
492-3272
E-Mail:
Lammers@stadt-muenster.de
Datum:
14.11.2011
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0872/2011
Die festgestellte Unterdeckung soll nach dem Verursacherprinzip durch eine konsequente Bewirt-
schaftung der bisher kostenlos zur Verfügung gestellten Veranstaltungsflächen ausgeglichen wer-
den.
Gründe für die Einführung von Wohnwagengebühren:
- Bisher wurden die Gebühren allein unter der Maßgabe kalkuliert, dass jeweils 215 Sendbe-
schicker am dreimal jährlich stattfindenden Send teilnehmen. Hierbei wurde das aktuelle Si-
cherheitskonzept, das eine Ausweisung von Rettungs- und Fluchtwegen im Bereich der
Wohnwagenplätze erfordert, nicht berücksichtigt.
Entweder müssen daraus resultierend zur Abdeckung des Flächenbedarfs weitere Flächen in
näherer Umgebung des Hindenburgplatzes angemietet werden oder es wird durch das Regu-
lativ „Erhebung von Gebühren für das Abstellen von Wohnwagen“ auf die Beschicker einge-
wirkt, nur noch die unbedingt notwendigen Fahrzeuge mitzuführen. Schausteller/innen aus
Münster können nämlich ggf. vollständig auf das Mitführen von Mobilheimen verzichten, da sie
über eigene Wohnungen in Münster verfügen.
- Durch Beschluss des Rates wurden zum 01.01.2011 die Parkgebühren im Bereich der Stadt
Münster angehoben. Die den Hindenburgplatz und den Kalkmarkt bewirtschaftende Westfa-
lenfleiß GmbH hat daher ihrerseits die Parkgebühren zum 01.01.2011 angepasst. Für die An-
mietung von Stellflächen für Wohnwagen sind nunmehr insgesamt 30.564,51 Euro/Jahr zu
zahlen (6.135,51 Euro/Jahr Parkplatz am Physikalischen Institut, 24.429,00 Euro/Jahr Ablö-
sungen an die Westfalenfleiß GmbH).
- Als weiteres Kalkulationsrisiko haben sich Verwerfungen bei der Bewerbung um einen Stand-
platz für den Sommersend ergeben. So konnte di e kalkulierte Zahl von 215 Beschickern bei
weitem nicht erreicht werden. Dies ist offensichtlich auf die vielen Parallelveranstaltungen zu-
rückzuführen und die Tatsache, dass gerade im Bereich außerhalb der Fahrgeschäfte, hier
insbesondere des Topf- oder Krammarktes, unter dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des
Angebotsspektrums und der Qualität bisherige Te ilnehmerzahlen nicht mehr erreicht werden
können.
Es könnten zwar zahlenmäßig Ersatzbeschicker gewonnen werden, die aber in der Regel le-
diglich zu einer Ausweitung der Anzahl der Stände im bereits vorhandenen Angebotssegment
führen. Dies würde der angestrebten Attraktivität und Vielfalt zuwider laufen, da diese Stärken
des münsterschen Sends nur durch einen gesunden und qualitativ guten Branchenmix auf-
recht erhalten werden können. Im Rahmen der Kalkulation kann somit für die Zukunft nicht
mehr von 215, sondern nur noch von 205 Ständen / Beschickern ausgegangen werden. Beim
Sommersend kann nach den aktuellen Rahmenbedingungen realistisch nur mit 180 Sendbe-
schickern kalkuliert werden.
- Mit der Einführung einer Gebühr können die nicht unerheblichen Kosten im Zusammenhang
mit den Auf- und Abrüstarbeiten zur Nutzbarmachung dieser Flächen für die entsprechenden
Zwecke entsprechend dem Verursacherprinzip zugeordnet werden.
Höhe der neuen Wohnwagengebühren:
Auf den ausgewiesenen Flächen werden
Fahrzeuge der Kategorie a) Wohnwagen, -mobile und –auflieger und zu Wohn- und Schlaf-
zwecken genutzte Zugmaschinen bis zu einer Gesamtlänge von 8,00
Metern
und
Fahrzeuge der Kategorie b) Wohnwagen, -mobile und -auflieger mit einer Gesamtlänge von
mehr als 8,00 Metern
abgestellt.
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V/0872/2011
Pro Sendveranstaltung werden 90 Fahrzeuge der Kategorie a) und 30 Fahrzeuge der Kategorie b)
aufgestellt. Hieraus ergeben sich folgende Erträge:
Kategorie a)
90 Fahrzeuge x 10,00 €/Veranstaltungstag = 900,00 €/Tag
Kategorie b)
30 Fahrzeuge x 17,00 €/Veranstaltungstag = 510,00 €/Tag
gesamt: 1.410,00 €/Tag
Bei drei Sendveranstaltungen (Frühjahrssend mit 9, Sommer- und Herbstsend mit jeweils 5 Veran-
staltungstagen (19 Veranstaltungstage/Jahr) sind dies insgesamt 26.790,00 Euro/Jahr.
Gründe der Ergänzungen bei den Gebühren für Ausschankbetriebe
- Die Überprüfungen des Ordnungsamtes haben ergeben, dass die Angaben zu den benötigten
Flächen der Ausschankbetriebe nicht immer dem tatsächlichen Flächenbedarf entsprachen.
Die Bewerber/innen hatten die genutzten Bereiche für die Außengastronomie, je nach Art der
Bebauung, unterschiedlich dargestellt. Mit der Ergänzung „(inklusive der Außenflä-
chen/Außengastronomie)“ werden bisherige Unklarheiten ausgeräumt.
Pauschale Reduzierung des Flächenbedarfes von 10% bei Ausschankbetrieben
-
Das Aufbauen von Außengastronomieflächen im Bereich der Ausschankbetriebe ist grund-
sätzlich gewollt. Eine großzügige Flächennutzung und eine Abrundung des Gesamtauftrittes
des Betriebes durch eine ansprechende Dekoration schafft eine einladende Atmosphäre, die
nachweislich eine größere Verweildauer der einzelnen Sendbesucher/innen mit sich bringt und
damit die Gesamtveranstaltung fördert. Als Ausgleich werden von der genutzten Gesamtfläche
der Ausschankbetriebe mit Außenflächen/Außengastronomie pauschal 10% als Verkehrs- und
Dekorationsfläche abgezogen.
Gründe für die Änderung der Fälligkeit der Zahlung
-
Die praktischen Erfahrungen der letzten Veranstaltungen haben gezeigt, dass bei dem derzei-
tigen Zahlungsziel, zwei Wochen vor Sendbeginn, im Falle der Nichtzahlung der festgesetzten
Gebühr, keine ausreichende Zeit für das Ordnungsamt besteht, um Ersatzbeschicker zu ak-
quirieren. Eine Fristverlängerung auf einen Monat ist für die Beschicker/innen zumutbar und
gibt dem Ordnungsamt die Chance einer dem Charakter der Veranstaltung entsprechenden
Nachbesetzung.
- Beim Fernbleiben des Beschickers wird das an gestrebte Gesamtbild des Sends gestört und
die vorgegebene Kostendeckung gefährdet. Es ist deshalb gerechtfertigt, beim Fernbleiben
des Beschickers trotz von ihm erfolgter Zusage zur Teilnahme die festgesetzte Gebühr gel-
tend zu machen.
I. V.
gez.
Dr. Heinrichs
Stadtrat
Anlagen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0872/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.11.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37