Mandari Insight

V/0509/2014

Planfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Radwegbrücke bei DEK-km

Vorlagen 22.07.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2014, TOP 26.1

Anlage 3 Stellungnahme Höhere Denkmalbehörde vom 22.05.2014

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Stellungnahme LWL vom 12.06.2014

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Stellungnahme Höhere Denkmalbehörde vom 22.05.2014

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 1 Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014

22999 Zeichen

.
.. 
P
ostanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster 
P
lanfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dort-
mund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 
66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Rad-
wegbrücke bei DEK-km 62,423 einschließlich einer Straßenanbindung zum Gewer-
begebiet Nobelstraße) 
hier: Stellungnahme der Stadt Münster 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
mit dem o. g. Schreiben wurde die Stadt Münster aufgefordert, zur Planung bis zum 
18.06.2014 Stellung zu nehmen. 
Zur Fristwahrung nimmt die Stadt Münster vorbehaltlich der noch einzuholenden Zustim-
mung des Rates wie folgt Stellung: 
Ausgangslage 
Mit Schreiben vom 04.05.2011 hatte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Stadt 
Münster eine Voruntersuchung zum Ersatz der Prinzbrücke mit insgesamt fünf Planvari-
anten übersandt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung teilte seinerzeit mit, dass für 
den Ersatz der Prinzbrücke auf der Grundlage der Varianten das Planfeststellungsverfah-
ren vorbereitet werden soll. Die Stadt Münster wurde deshalb vorab um planungsrelevan-
te Hinweise gebeten.  
Als Ergebnis der Prüfung der fünf Varianten durch die städtischen Ämter wurde der Was-
ser- und Schifffahrtsverwatung mit Schreiben vom 29.07.2011 folgendes mitgeteilt: 
DER 
OBERBÜRGERMEISTER 
A
MT FÜR      
STADTENTWICKLUNG, 
STADTPLANUNG,      
VERKEHRSPLANUNG 
Stadthaus 3, Albersloher Weg 33 
Auskunft erteilt: 
H
err Witt 
Zimmer:  237 
Telefon:  0251/492 - 61 57 
Telefax: 0251/492 - 77 32 
E-Mail: 
Witt@stadt-muenster.de 
Sprechzeiten: 
Mo, Mi, Fr 08.00 - 12.00 Uhr 
Do 15.00 - 18.00 Uhr 
Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen 
Sparkasse Münsterland Ost  Kto.- Nr. 752  (BLZ 400 501 50) IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52 BIC WELADED1MST Hauptvermittlung (0251) 492-0 
Volksbank Münster eG  Kto.- Nr. 4200800  (BLZ 401 600 50) IBAN DE21 4016 0050 0004 2008 00 BIC GENODEM1MSC Telefax (0251) 492-7700 
Deutsche Bank Münster  Kto.- Nr. 047000500  (BLZ 400 700 80) IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BIC DEUTDE3B400 Stadtverwaltung@stadt-muenster.de 
(und andere) www.muenster.de/stadt 
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 93 100 000 000 20799 
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (Bitte angeben): Münster, 03.06.2014 
02.04.2014, 3400P-143.3/0173 61.42.0020 
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 
Postfach  
48135 Münster 
Anlage 1

- 2 - 
 
... 
„Bei der vorhandenen Prinzbrücke handelt es sich um  ein technisches Baudenkmal. 
Hier wurde ein besonderes Konstruktionsprinzip gewä hlt, sodass die Brücke nicht nur 
ihre besondere ortsgeschichtliche Bedeutung für Hil trup hat, sondern auch verkehrs- 
und technikgeschichtliche sowie wissenschaftliche G ründe den Denkmalwert begrün- 
den.  
 
In den Voruntersuchungen zur Erneuerung der Prinzbr ücke, die der Stadt zur Stel- 
lungnahme vorgelegt wurden, wird immer davon ausgeg angen, dass die vorhandene 
Brücke ersetzt werden muss. "Aufgrund des Bauzustan des ist die Prinzbrücke Nr. 66 
durch ein neues Bauwerk zu ersetzen."  
 
Bisher muss die Stadt Münster jedoch davon ausgehen , dass die Prinzbrücke erhalten 
und instand gesetzt werden kann. Es liegen der Denk malpflege, hier der Bezirksregie- 
rung Münster als zuständige Denkmalbehörde, keine p rüffähigen Unterlagen vor. Bis- 
her wurde die Standsicherheit der Brücke in verschiedenen Gutachten geprüft, aber es 
wurde nicht geprüft, ob und mit welchem Aufwand (ko nstruktiv und finanziell) eine In- 
standsetzung und weitere Nutzung der Prinzbrücke möglich ist.  
 
Die Stadt Münster muss daher nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand davon ausgehen, 
dass die Prinzbrücke erhaltensfähig ist. Die Prüfun g der Planungsvarianten erfolgte 
daher unter dem Aspekt, ob die vorhandene Brücke na ch einer erforderlichen Restau- 
rierung wieder eine Funktion übernehmen kann. Dies ist ausschließlich bei den Varian- 
ten 4 und 5 der Fall. In der Gegenüberstellung dies er beiden Varianten wird die Vari- 
ante 5 als verkehrstechnisch günstiger beurteilt, d a der Erschließungsverkehr des Ge- 
werbegebietes Nobelstraße getrennt vom Radfahrer- u nd Fußgängerverkehr geführt 
wird. Dies bedeutet einen erheblichen Verkehrssiche rheitsgewinn. Ich bitte, daher für 
die weiteren Planungen die Variante 5 zugrunde zu legen. 
 
Ich weise darauf hin, dass der Raum nördlich der Pr inzbrücke als schutzwürdiges Bio- 
top in der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen ist. D er Bereich nördlich der L 885 ist 
zudem in der Waldkartierung als Waldfläche ausgewiesen. 
 
Für das Vorhaben ist aus Sicht der Unteren Landscha ftsbehörde im Rahmen der Plan- 
feststellung eine Vorprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung zu erstellen. Auch 
ein landschaftspflegerischer Begleitplan ist für da s Vorhaben zu erarbeiten. Die Er- 
gebnisse dieser Untersuchungen liefern Daten für di e landschaftspflegerische Ein- 
schätzung der Varianten bezogen auf ihre Wirkungen für die Umwelt. 
 
Von hier ist vorgesehen, die fünf Varianten nach de n Sommerferien der Bezirksvertre- 
tung Münster-Hiltrup und dem Ausschuss für Stadtpla nung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wirtschaft vorzustellen und die Variante 5 als Vorschlag der Stadt Münster für die 
weiteren Planungen beschließen zu lassen. 
 
Insofern erfolgt diese Stellungnahme unter Vorbehalt des noch ausstehenden Be- 
schlusses.“ 
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft hat die in sei- 
ner  Sitzung am 25.11.2011 nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup 
die Stellungnahme der Stadt Münster nachträglich bestätigt (Vorlage Nr. V/0572/2011). 
 
Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 übersandte die Wa sser- und Schifffahrtsverwaltung 
der Stadt Münster eine Gutachterliche Stellungnahme  der Montec GmbH, Magdeburg /

- 3 - 
 
... 
Meyer + Schubart, Wunstorf zur Sanierbarkeit der Pr inzbrücke und einen Kostenver- 
gleich. Untersucht wurde drei Varianten: 
 
Variante I: Sanierung der Prinzbrücke mit Austausch beschädigter Bauteile 
 
Variante II: 1:1 Neubau 
 
Variante III: Neubau heutiger Bauart. 
 
Das Gutachten führt zur Variante I folgendes aus: 
 
„Bei dieser Variante zur Sanierung des historischen  Bauwerks sind folgende Randbe- 
dingungen zu berücksichtigen: 
 
- Austausch geschädigter Bauteile des Stahltragwerks  
- Hebung des Bauwerks für die Vergrößerung der Durchf ahrtshöhe des Kanals 
um 1,15m  
- Für den Anschluss des Bauwerks an die vorh. Verkehr sflächen ist eine Reduk- 
tion  der Bauhöhe durch den Umbau der Querträger un d der Fahrbahnkonstruk- 
tion erforderlich 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen ca. 30-50% al ler Bauteile (z.B. Bögen, Quer- 
träger, teile der Zugbänder) ausgetauscht werden. 
Der genaue Umfang der auszutauschenden Bauteile ist  erst nach dem Abstrahlen des 
Tragwerks und dem Abtragen der Fahrbahn erkennbar. Die im Gutachten des Büros 
PSP von 1998 prognostizierte Restnutzungsdauer wir durch eine Instandsetzung zu- 
nächst nur ermöglicht, nicht jedoch verlängert. 
Durch eine Instandsetzung können alle akuten Schäde n des Bauwerks behoben wer- 
den. Die Gefahr einer Rissbildung aufgrund der Ermü dung des Grundmaterials der 
verbleibenden Bauwerksteile besteht weiterhin. 
Werden bei den Arbeiten Ermüdungsrisse, auch Mikrorisse festgestellt, so ist eine Ver- 
ringerung der Restnutzungsdauer zu erwarten. 
Aufgrund einer Berechnung nach der zwischenzeitlich  eingeführten Nachrechnungs- 
richtlinie für stählerne Straßenbrücken ist die Restnutzungsdauer neu zu ermitteln. 
Unter Beibehaltung von Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. einspuriger Verkehrsfüh- 
rung und Abstandsgebot für Lkw wäre ein weiterer Be trieb bei erhöhtem Inspektions- 
aufwand der Brücke (rechtzeitige Feststellung von R issen an tragenden Bauteilen) 
über einen Zeitraum von 20-30 Jahren möglich  
Aufgrund des hohen Alters der Originalbauteile ist ein uneingeschränkter weiterer Be- 
trieb unter ermüdungsrelevanter Straßenbelastung auch nach einer Teilsanierung nicht 
möglich. Eine Nutzung als Geh- und Radwegbrücke ist nach ein er Teilsanierung 
für mindestens weitere 50 Jahre möglich.“ 
 
Die Mehrkosten gegenüber einem Neubau werden in dem  Gutachten mit 1,70 Mio. EUR 
beziffert, wobei in der Kostenermittlung vom Bau ei ner Behelfsbrücke während der Brü- 
ckensanierung ausgegangen wurde. Diese kann jedoch beim Bau des geplanten Auf- 
fahrtsohres entfallen.  
 
Die Gutachter schränken ein, dass die Kostenermittl ung für die Variante I mit deutlich 
größeren Risiken im Vergleich zu den Neubau-Varianten behaftet ist und führen aus:

- 4 - 
 
 
„Für die Sanierung wurde entsprechend dem vorliegen den Kenntnisstand von einem 
Austausch von 120 t Baustahl ausgegangen. Dieser Um fang kann sich aber nach ge- 
nauer Beurteilung des Bauwerks nach dem Abtragen der Fahrbahnplatte und des alten 
Korrosionsschutzes noch deutlich, bis zu ca. 50%, e rhöhen. Es kann also letztlich erst 
während der Sanierung abschließend beurteilt werden , ob eine Sanierung wirtschaft- 
lich ist oder ein Neubau erforderlich wird.“ 
 
Ein Erhalt der Prinzbrücke ist somit grundsätzlich möglich. 
Im Planfeststellungsverfahren wird ausgeführt, dass  die Prinzbrücke zu den Brücken- 
bauwerken gehört, bei denen eine Instandsetzung mit  dem Ziel der Wiederherstellung 
der erforderlichen Standsicherheit mit wirtschaftli ch vertretbaren Aufwand nicht möglich 
ist. Dieses wird nicht durch ein entsprechendes neues Gutachten belegt. 
 
Zusammenfassung 
Die Entwicklung des Auffahrtsohres erfolgte unter d er Voraussetzug, die historische 
Prinzbrücke vom Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten u nd sie nach statischer Instandset- 
zung weiterhin als Fußgänger- und Radfahrerbrücke z u nutzen. Nur so wäre der vorge- 
sehene Eingriff in Natur und Landschaft mit der Ver nichtung einer wertvollen innerstädti- 
schen Waldfläche zu rechtfertigen. Da die Planfests tellung nunmehr von einem Brücken- 
neubau ausgeht, sind die Grundlagen für den Bau ein es Auffahrtsohres nicht mehr gege- 
ben. 
 
Fazit 
Die Stadt Münster lehnt das Vorhaben in der geplant en Form ab und fordert weiterhin 
den Erhalt der Prinzbrücke als Fußgänger und Radfah rerbrücke. Sofern im Rahmen des 
Planfeststellungsverfahrens der Abriss der denkmalg eschützten Prinzbrücke entschieden 
werden sollte, wird seitens der Stadt Münster die D urchführung einer erneuten Varian- 
tendiskussion gefordert, die von einem Erhalt der wertvollen Waldfläche ausgeht. 
 
Zur offengelegten Planung nimmt die Stadt Münster entsprechend Anlage Stellung. 
 
Diese Stellungnahme wird dem Rat nach seiner Neukon stituierung zur Beschlussfassung 
vorgelegt. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage

Anlage 
 
zur Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014

2
Liegenschaftliche Belange 
 
Aus liegenschaftlicher Sicht bestehen keine grundsä tzlichen Bedenken. Folgendes 
ist jedoch zu beachten: 
 
Es besteht ein Gestattungsvertrag mit dem WSA Rhein e u. a. für die im Lageplan 
grün gekennzeichneten Wegefläche zur Nutzung durch das WSA als Verbindungs- 
weg zum Betriebsweg des DEK. Die Kündigungsfrist be trägt 3 Monate zum Ende 
eines Kalendermonats. 
 
Die auf städtischen Flächen neu zu errichtenden Str aßenverbindungen sind zu wid- 
men. 
 
Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den städt. Restflächen  (Wald) im Bereich der neuen 
Auffahrt sind sicherzustellen.  
 
Für die temporäre Inanspruchnahme städtischer nicht  gewidmeter Flächen ist mit 
dem WSA vorab eine vertragliche Regelung zur Nutzun g abzuschließen, insbeson- 
dere mit Übernahme der Verkehrssicherungspflichten,  Haftung, Unterhaltung und 
Wiederherstellung.

3
Belange der Feuerwehr – Kampfmittelüberprüfung 
 
Für den beplanten Bereich führte der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe 
(KBD) im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durch. 
Aus den zur Verfügung gestellten Stellungnahmen des  KBD geht hervor, dass auf- 
grund der vorliegenden Unterlagen für die im Lagepl an rot gekennzeichneten Berei- 
che eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar ist. 
Spezifische Hinweise auf Bobenblindgänger-Einschlagstellen liegen nicht vor. 
Bei geplanten Baumaßnahmen mit gravierenden Erdeing riffen ist folgendes zu be- 
achten: 
Nach derzeitiger Vorgabe des KBD ist eine systemati sche Absuche zu bebauender 
Grundflächen (diese nach Abtrag der Oberfläche mögl ichst bis zum gewachsenen 
Boden bzw. Niveau Geländeoberfläche End Zweiter Wel tkrieg) und ausgehobener 
Baugruben als erforderlich anzusehen. 
Zudem ist zu beachten, dass bei Arbeiten im Spezial tiefbau mir schweren Gerät- 
schaften für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfah lgründung, Rohrvortrieb, Erd- 
wärmesonden, Bodenerkundungen o. ä. einer vorhergeh enden Sicherheitsüberprü- 
fung durch den KBD unterzogen werden sollten. 
Hierfür sind vorbereitende Maßnahmen (Einbringen de r Sondierbohrungen) nach 
Vorgabe des KBD durch den Bauherrn/Bedarfsträger zu  bewerkstelligen. Auf die 
Technische Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbes eitigung im Land NRW, Anlage 
1 
(
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/editors/import/sch/doks/tvkampfmittelb 
es.pdf )  
wird verwiesen.

4
Tiefbautechnisch Belange 
 
1) Zum Teil 1 Erläuterungsbericht 
 
- Pkt. 2.3 Brückenanlage 
 
Gemäß der Planung ist ein Füllstabgeländer vorgeseh en. In den Gesprächen zuvor, 
die aufgrund der Neuplanung Prinz-Brücke geführt wu rden, wurde angeregt, ein filig- 
ranes Geländer mit horizontalen Stäben vorzusehen. Die Ausführung ist gemäß ZTV-
Ing. 8.4 zu tätigen. 
 
 
- Pkt. 2.3.1 Geh- und Radweggestaltung 
 
Die seitlich der Widerlager vorgesehenen Zugangstre ppen sind als reine Diensttrep- 
pen geplant. Die Verkehrssicherungspflicht übernimm t die WSV. Hier sind Grund- 
stückserwerbe vorgesehen. Eine Nutzung dieser Treppen als Zugänge für die Öffent- 
lichkeit ist aus den Planungsunterlagen nicht ersic htlich. Somit sind die Anforderun- 
gen an die Barrierefreiheit seitens der Stadt nicht vorhanden. 
 
 
- Pkt. 2.4 Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße 
 
Das Längsgefälle der Nebenrampe ist mit 10 % auf ei ner Länge von 24 m zu groß. 
Die Erschließung des Grundstückes und der städtisch en Wegeparzelle ist nicht bar- 
rierefrei. Das Längsgefälle ist zu reduzieren. Der Oberbau der neuen Straßenanbin- 
dung ist nach dem Handbuch QZ Straßenbau des Tiefbauamtes auszuführen. 
 
Belastungsklasse BK 32 
3,0 cm Asphaltdeckschicht SMA 8 S 
8,0 cm Asphaltbinderschicht AC 22 BS 
14,0 cm Asphalttragschicht AC 32 TS 
45,0 cm Schottertragschicht 0/45 
70 cm Gesamtkonstruktion (F3) 
 
Stabilisierung gemäß Bodengutachten. 
 
- Pkt. 4 Bereitstellung von Grundstücken 
 
Es ist nur eine Absichtserklärung, wie man mit dem Grunderwerb umgehen will, for- 
muliert. Nach Durchsicht der Planung befinden sich aber Bauteile des Kreuzungs- 
bauwerkes (Flügel, wände, Böschungen etc.) auf Flur stücken, die nicht im Eigentum 
des Bundes sind. Hier sind die erforderlichen Grundstückserwerbe zu konkretisieren. 
 
- Pkt. 5 Eigentum und Unterhaltung 
 
Unter Punkt 5.e ist eine Formulierung gewählt, für die es einer weiteren Erläuterung 
bedarf. Hier heißt es: „Für Verkehrsflächen auf dem  Kreuzungsbauwerk, die ohne 
Deckschicht hergestellt sind, obliegt die Verkehrss icherungspflicht der Straßenbau- 
verwaltung.“

5
Dieses ist so zu ändern, das das Wort „ohne“ durch das Wort „mit“ ersetzt wird, an- 
sonsten ergibt sich keine Schlüssigkeit aus dieser Wortwahl (Oder ist hier der Win- 
terdienst gemeint?). 
 
Die gesamte Verkehrsfläche wird mit einem RHD-Belag , Kunstharzdünnbelag, aus- 
geführt. 
Eigentümer wird der Baulastträger des Kreuzungsbauwerks, Bund. 
Dadurch ergibt sich keine Verkehrssicherungspflicht  für den Baulastträger der Ver- 
kehrsflächen, hier die Stadt Münster. 
 
 
2) Zum Teil 2    Bauwerks- und Anlagenverzeichnis 
 
Lfd. Nr. 1.5 
Hier sollte geprüft werden, ob eine 17 m breite Einfahrt erforderlich ist. 
 
Lfd. Nr. 1.6 
Es ist zu prüfen, ob die Erschließung des Privatgru ndstückes direkt von der geplan- 
ten Wendeanlage möglich ist. Die Verkehrsfläche von  der Wendeanlage Richtung 
Kanal wäre entbehrlich. 
 
 
Lfd. Nr. 2.2 
Als Belag auf dem Kreuzungsbauwerk ist ein Kunsthar zdünnbelag im Bereich der 
Verkehrsfläche vorgesehen. Diese Konstruktion ist d em Kreuzungsbauwerk zu zu- 
ordnen und der Baulastträger des Kreuzungsbauwerkes  hat hier die Unterhalt- und 
Verkehrssicherungspflicht, sprich WSV. 
Die Stadt Münster ist als Unterhaltungspflichtiger unter b) zukünftig zu streichen. 
 
 
Lfd. Nr. 4.7 
Die Betonrohrleitung verläuft auch längs zum Kanal im Bereich des Widerlagers und 
der 
Flügelwände der neuen Brücke (s. Anlage Lageplan). Der Regenwasserkanal DN600 
bzw. DN1200 ist an das neue Brückenbauwerk anzupassen. 
Die Maßnahme ist vom Veranlasser zu tragen, da die Rohrleitung auf städt. Grund- 
stücken längs zur DEK-Achse verläuft. 
 
 
3) Zum Plan  
 
Nr. 6    Längsschnitt Rad-Fußweg 
Die Längsgefälle des Rad-Fußweges sind in den Berei chen 5,1 % auf 43,97 m und 
4,97 % auf 13,59 m nicht barrierefrei. 
 
 
Nr. 7    Regelquerschnitt Straßenanbindung 
s. Stellungnahme zum Erläuterungsbericht  2.4 
 
 
4) Zur Beleuchtung

6
 
An der neue Brücke ist die Installation von 2 Straß enleuchten im  Obergurt vorzuse- 
hen. Die vorhandene Straßenbeleuchtung muss an der östlichen und westlichen Zu- 
wegung zur Brücke angepasst werden. 
Die Rampe ist im Bereich von der L 885 bis zur Einm ündung der Straße Oststor zu 
beleuchten (s. Lageplan). 
 
 
5) Allgemeine Hinweise 
 
Die Maßnahmen, bei denen die Stadt Münster Eigentüm er oder Unterhaltungspflich- 
tiger wird, sind nach den Vorgaben der Stadt zu pla nen und zu bauen. Die Ausfüh- 
rungsplanung ist mit der Stadt abzustimmen. 
Die kapitalisierten Unterhaltungs- und Erneuerungsk osten für die neue Straßenan- 
bindung von der Landesstraße L 885 zum Gewerbegebie t Nobelstraße der Umbau- 
arbeiten in der L 885 sind der Stadt als Ablösebetrag zu erstatten. 
 
 
Belange Grünflächen und Umweltschutz 
 
Die Eingriffsermittlung für Wald (nach eigenen Bere chnungen ca. 8.000 m² AB100, 
ta1-2,g im Bereich der neuen Anschlussstelle) berücksichtigt gemäß der Bilanzierung 
keine Entwertung verbleibender Teilflächen (8.000 m ²- 1.967 m² - 4.418 m²= 1.615 
m²). Gemeint sind Flächen, die nicht durch Versiege lung oder für Böschungen bean- 
sprucht werden aber durch Zerschneidung und Verinse lung indirekten Projektwirkun- 
gen ausgesetzt sind. Sie sind in der vorgelegten Be wertung mit 8 Wertpunkten ta- 
xiert. Zukünftig ist der Gehölzbestand aber nicht m ehr durch den geschlossenen 
Wald geschützt und läuft Gefahr, dass die Bäume zum  Erhalt der Verkehrssicherheit 
sowie zur Vermeidung des Windwurfes gefällt werden müssen. Auch ein Waldinnen- 
klima wird sich auf Grund der Kleinräumigkeit nicht  wieder einstellen können. Einbu- 
ßen des ökologischen Wertes sind somit unausweichli ch. Die Restflächen gehen 
somit nicht mehr über den Charakter eines Straßenbe gleitgrüns hinaus und müssen 
gemäß ihrem tatsächlichen Wert in der Bilanzierung berücksichtigt werden.  
 
Da nicht auszuschließen ist, dass auch ein erhöhter  Krankheitsbefall den verbleiben- 
den Baumbestand mit Lebensraumfunktion in der ehema ligen Waldfläche deutlich 
reduzieren wird, bitte ich auch zu prüfen, ob der f ehlende Erhalt älterer Bäume, hin- 
sichtlich des Artenschutzes Einfluss auf die Verträ glichkeit des Vorhabens nehmen 
kann. 
 
Des Weiteren fehlen in den Unterlagen der Planfests tellung Hinweise auf die Vorga- 
ben der Artenschutzuntersuchungen für die Baudurchf ührung. Ich bitte den Antrag- 
steller aufzufordern dies vor Baubeginn nachzuholen . Vorgaben zur Beleuchtung der 
Bauwerke und den Zeitpunkt der Fällarbeiten müssen einvernehmlich mit der Land- 
schaftsbehörde abgestimmt werden. Sie sind Bestandteil des Artenschutzkonzeptes. 
 
Ich wiese zudem darauf hin, dass der finanzielle Ve rlust des städtischen Waldes und 
der Gehölze im öffentlichen Raum entschädigt werden  muss. Dies gilt auch für den 
zusätzlichen Pflegeaufwand, der sich im Bereich der  neuen Straßentrasse beachtlich 
erhöht. Die Unterhaltung des neuen straßennahen Grü ns ist bedeutend aufwendiger 
als bei einer Waldfläche.

7
 
Zu allgemein sind die im LBP gemachten Angaben zur Durchführung der Gestal- 
tungs- und Kompensationsmaßnahmen. Sie bedürfen der  Konkretisierung. Zudem 
bitte ich zu berücksichtigen, dass zur Wiederherste llung des Gehölzbestandes G1 
auch Bäume 1. Ordnung wie Stieleiche und Buche in d er Artenliste und Pflanzung zu 
berücksichtigen sind, um einen gestuften Aufbau des  neuen Gehölzstreifen gem. der 
heutigen Struktur zu erreichen. Für sämtliche Pflan zmaßnahmen und Ansaaten ist 
ein landschaftspflegerischer Ausführungsplan vorzulegen und einvernehmlich mit der 
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Münster abzustimmen. 
 
 
Lärmschutz 
 
Nach der sechzehnten Verordnung zur Durchführung de s Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) besteht 
beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen  Anspruch auf Lärmschutz, 
wenn bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten w erden. Die Planfeststellungs- 
unterlagen enthalten kein Schallschutztechnisches G utachten. Auch der Erläute- 
rungsbericht enthält zum Belang des Lärmschutzes ke inerlei Aussagen. Im weiteren 
Verfahren ist daher durch den Vorhabenträger zu prü fen, ob Ansprüche auf Lärm- 
schutzmaßnahmen gegeben sind. 
 
 
Stadtgestalterische Belange 
 
Die Prinzbrücke in Hiltrup wurde mit Datum vom 13.0 5.2005 in die Denkmalliste der 
Stadt Münster eingetragen. Der Denkmalwert begründe t sich aus verkehrs- und 
technikgeschichtlichen, sowie wissenschaftlichen Gr ünden. Sie wurde zwischen 
1905 und 1907 zur Überquerung der Ruhr in Duisburg errichtet. 1946 wurde sie als 
Ersatz für die zerstörte Kanalbrücke auf den Wasser weg nach Hiltrup gebracht und 
den technischen und lokalen Gegebenheiten angepasst . Die besondere Bedeutung 
der Prinzbrücke liegt im Konstruktionssystem eines genieteten Fachwerkgerüstes 
aus Stahl mit einem steifen Bogenträger und Zugbänd ern. Die Veränderungen, die 
mit der Translozierung 1946 am Brückenoberbau vorge nommen werden mussten, 
sind ausdrücklich Teil der Denkmalbegründung.  
 
Die Prinzbrücke schafft die Verbindung zwischen der  Ende des 19. Jahrhunderts 
ausgebauten Marktallee zu den Werken der Fa. Max Wi nkelmann, heute BASF, dem 
Bahnhof und den neu erschlossenen Wohngebieten jens eits des Kanals (Hiltrup 
Ost). Ihre Lage als Querung des Dortmund-Ems Kanal in direkter Sichtbeziehung 
zum historischen, denkmalgeschützten Bahnhof und de r ehemaligen Dampfmühle 
Wentrup unterstreicht ihre hohe lokale Bedeutung. S ie prägt bis heute das Ortsbild 
von Hiltrup.  
 
Zu dem Planfeststellungsverfahren, das den Abriss d er Prinzbrücke und ihren Ersatz 
durch einen Neubau vorsieht, wird aus denkmalpflege rischer und stadtbildpflegeri- 
scher Sicht Stellung genommen. Zuständig für das de nkmalrechtliche Verfahren ist 
die Bezirksregierung Münster.

Beschlussvorlage

4114 Zeichen

V/0509/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Planfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dortmund-Ems-
Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 
im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Radwegbrücke bei DEK-km 62,423 
einschließlich einer Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße) 
hier: Stellungnahme der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.09.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt der Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014 (Anlage 1) zur Pla n-
feststellung für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 
62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor 
durch eine Geh - und Radwegbrücke bei DEK -km 62,423 einschließlich einer Straßena n-
bindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße) z u und lehnt das Vorhaben in der geplanten 
Form ab. 
 
2. Sofern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Erhalt der denkmalgeschützten 
Prinzbrücke nach Abwägung keine Option sein sollte, wird seitens der Stadt Münster die 
Durchführung einer erneuten Variantendiskussion gefordert. 
 
3. Der Rat nimmt die Stellungnahmen des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in 
Westfalen vom 12.06.2014 (Anlage 2) und der Höheren Denkmalbehörde vom 22.05.2014 
(Anlage 3) zur Kenntnis. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die o. g. Sachentscheidung der Stadt Münster keine 
Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0509/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Witt 
Ruf: 
492 61 57 
E-Mail: 
Witt@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.08.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0509/2014 
 
 
Begründung: 
Zu 1.  Mit Schreiben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 2. April 2014 wu r-
den der Stadt Münste r die Planfeststellungsunterlagen für den Ersatz der Prinzbrücke ei n-
schließlich des Baus einer neuen Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße 
übersandt. Die Stadt wurde aufgefordert, bis zum 18.06.2014 zur Planung Stellung zu 
nehmen. Zur Fristwahrung hat die Stadt Münster vorbehaltlich der Zustimmung des Rates 
die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme abgegeben, die das Vorhaben in der geplanten 
Form ablehnt. 
 
 
Zu 2. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung Verkehr und Wirtschaft hatte in sein er 
Sitzung am 25.11.2011 nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup der dem 
Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Variante 5 mit dem Bau einer neuen Str a-
ßenanbindung durch den Wald nördlich der Straße Osttor grundsätzlich zugestimmt.  Diese 
Zustimmung erfolgte jedoch vor dem damaligen Kenntnisstand, dass die denkmalgeschütz-
te Prinzbrücke nach einer Restaurierung weiterhin als Geh - und Radwegbrücke genutzt 
werden kann. 
 
Da die zur Stellungnahme vorgelegte Planung nunmehr einen Neubau de r Prinzbrücke als 
Geh- und Radwegbrücke vorsieht, sieht sich die Stadt an ihre seinerzeit gegebene Zusti m-
mung zum Eingriff in den wertvollen Baumbestand auf der Nordseite der Straße Osttor 
nicht mehr gebunden. 
 
Nähere Einzelheiten können der Anlage 1 entnommen werden. 
 
 
Zu 3. Der LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und die Höhere Den k-
malbehörde erheben in ihren Stellungnahmen (Anlagen 2 und 3 ) aufgrund der außero r-
dentlichen Bedeutung der Prinzbrücke gegen ihren Abbruch und Ersatz dur ch einen Ne u-
bau erhebliche, nicht ausräumbare denkmalrechtliche Einwände.  
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014 
Anlage 2: Stellungnahme des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 
12.06.2014 
Anlage 3: Stellungnahme der Höheren Denkmalbehörde vom 22.05.2014

Anlage 2 Stellungnahme LWL vom 12.06.2014

8 Zeichen

Anlage 2

Beratungsverlauf (4)

18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 20.1 Vorberatung
Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 26.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (4)

  • Nobelstraße
  • Marktallee
  • Albersloher Weg 33
  • Osttor

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0509/2014
Typ
Vorlagen
Datum
22.07.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37