V/0509/2014
Planfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Radwegbrücke bei DEK-km
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Anlage 3 Stellungnahme Höhere Denkmalbehörde vom 22.05.2014
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Anlage 3
Anlage 1 Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014
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. .. P ostanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster P lanfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dort- mund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Rad- wegbrücke bei DEK-km 62,423 einschließlich einer Straßenanbindung zum Gewer- begebiet Nobelstraße) hier: Stellungnahme der Stadt Münster Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem o. g. Schreiben wurde die Stadt Münster aufgefordert, zur Planung bis zum 18.06.2014 Stellung zu nehmen. Zur Fristwahrung nimmt die Stadt Münster vorbehaltlich der noch einzuholenden Zustim- mung des Rates wie folgt Stellung: Ausgangslage Mit Schreiben vom 04.05.2011 hatte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Stadt Münster eine Voruntersuchung zum Ersatz der Prinzbrücke mit insgesamt fünf Planvari- anten übersandt. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung teilte seinerzeit mit, dass für den Ersatz der Prinzbrücke auf der Grundlage der Varianten das Planfeststellungsverfah- ren vorbereitet werden soll. Die Stadt Münster wurde deshalb vorab um planungsrelevan- te Hinweise gebeten. Als Ergebnis der Prüfung der fünf Varianten durch die städtischen Ämter wurde der Was- ser- und Schifffahrtsverwatung mit Schreiben vom 29.07.2011 folgendes mitgeteilt: DER OBERBÜRGERMEISTER A MT FÜR STADTENTWICKLUNG, STADTPLANUNG, VERKEHRSPLANUNG Stadthaus 3, Albersloher Weg 33 Auskunft erteilt: H err Witt Zimmer: 237 Telefon: 0251/492 - 61 57 Telefax: 0251/492 - 77 32 E-Mail: Witt@stadt-muenster.de Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 08.00 - 12.00 Uhr Do 15.00 - 18.00 Uhr Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen Sparkasse Münsterland Ost Kto.- Nr. 752 (BLZ 400 501 50) IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52 BIC WELADED1MST Hauptvermittlung (0251) 492-0 Volksbank Münster eG Kto.- Nr. 4200800 (BLZ 401 600 50) IBAN DE21 4016 0050 0004 2008 00 BIC GENODEM1MSC Telefax (0251) 492-7700 Deutsche Bank Münster Kto.- Nr. 047000500 (BLZ 400 700 80) IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BIC DEUTDE3B400 Stadtverwaltung@stadt-muenster.de (und andere) www.muenster.de/stadt Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 93 100 000 000 20799 Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (Bitte angeben): Münster, 03.06.2014 02.04.2014, 3400P-143.3/0173 61.42.0020 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Postfach 48135 Münster Anlage 1 - 2 - ... „Bei der vorhandenen Prinzbrücke handelt es sich um ein technisches Baudenkmal. Hier wurde ein besonderes Konstruktionsprinzip gewä hlt, sodass die Brücke nicht nur ihre besondere ortsgeschichtliche Bedeutung für Hil trup hat, sondern auch verkehrs- und technikgeschichtliche sowie wissenschaftliche G ründe den Denkmalwert begrün- den. In den Voruntersuchungen zur Erneuerung der Prinzbr ücke, die der Stadt zur Stel- lungnahme vorgelegt wurden, wird immer davon ausgeg angen, dass die vorhandene Brücke ersetzt werden muss. "Aufgrund des Bauzustan des ist die Prinzbrücke Nr. 66 durch ein neues Bauwerk zu ersetzen." Bisher muss die Stadt Münster jedoch davon ausgehen , dass die Prinzbrücke erhalten und instand gesetzt werden kann. Es liegen der Denk malpflege, hier der Bezirksregie- rung Münster als zuständige Denkmalbehörde, keine p rüffähigen Unterlagen vor. Bis- her wurde die Standsicherheit der Brücke in verschiedenen Gutachten geprüft, aber es wurde nicht geprüft, ob und mit welchem Aufwand (ko nstruktiv und finanziell) eine In- standsetzung und weitere Nutzung der Prinzbrücke möglich ist. Die Stadt Münster muss daher nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand davon ausgehen, dass die Prinzbrücke erhaltensfähig ist. Die Prüfun g der Planungsvarianten erfolgte daher unter dem Aspekt, ob die vorhandene Brücke na ch einer erforderlichen Restau- rierung wieder eine Funktion übernehmen kann. Dies ist ausschließlich bei den Varian- ten 4 und 5 der Fall. In der Gegenüberstellung dies er beiden Varianten wird die Vari- ante 5 als verkehrstechnisch günstiger beurteilt, d a der Erschließungsverkehr des Ge- werbegebietes Nobelstraße getrennt vom Radfahrer- u nd Fußgängerverkehr geführt wird. Dies bedeutet einen erheblichen Verkehrssiche rheitsgewinn. Ich bitte, daher für die weiteren Planungen die Variante 5 zugrunde zu legen. Ich weise darauf hin, dass der Raum nördlich der Pr inzbrücke als schutzwürdiges Bio- top in der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen ist. D er Bereich nördlich der L 885 ist zudem in der Waldkartierung als Waldfläche ausgewiesen. Für das Vorhaben ist aus Sicht der Unteren Landscha ftsbehörde im Rahmen der Plan- feststellung eine Vorprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung zu erstellen. Auch ein landschaftspflegerischer Begleitplan ist für da s Vorhaben zu erarbeiten. Die Er- gebnisse dieser Untersuchungen liefern Daten für di e landschaftspflegerische Ein- schätzung der Varianten bezogen auf ihre Wirkungen für die Umwelt. Von hier ist vorgesehen, die fünf Varianten nach de n Sommerferien der Bezirksvertre- tung Münster-Hiltrup und dem Ausschuss für Stadtpla nung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft vorzustellen und die Variante 5 als Vorschlag der Stadt Münster für die weiteren Planungen beschließen zu lassen. Insofern erfolgt diese Stellungnahme unter Vorbehalt des noch ausstehenden Be- schlusses.“ Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft hat die in sei- ner Sitzung am 25.11.2011 nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup die Stellungnahme der Stadt Münster nachträglich bestätigt (Vorlage Nr. V/0572/2011). Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 übersandte die Wa sser- und Schifffahrtsverwaltung der Stadt Münster eine Gutachterliche Stellungnahme der Montec GmbH, Magdeburg / - 3 - ... Meyer + Schubart, Wunstorf zur Sanierbarkeit der Pr inzbrücke und einen Kostenver- gleich. Untersucht wurde drei Varianten: Variante I: Sanierung der Prinzbrücke mit Austausch beschädigter Bauteile Variante II: 1:1 Neubau Variante III: Neubau heutiger Bauart. Das Gutachten führt zur Variante I folgendes aus: „Bei dieser Variante zur Sanierung des historischen Bauwerks sind folgende Randbe- dingungen zu berücksichtigen: - Austausch geschädigter Bauteile des Stahltragwerks - Hebung des Bauwerks für die Vergrößerung der Durchf ahrtshöhe des Kanals um 1,15m - Für den Anschluss des Bauwerks an die vorh. Verkehr sflächen ist eine Reduk- tion der Bauhöhe durch den Umbau der Querträger un d der Fahrbahnkonstruk- tion erforderlich Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen ca. 30-50% al ler Bauteile (z.B. Bögen, Quer- träger, teile der Zugbänder) ausgetauscht werden. Der genaue Umfang der auszutauschenden Bauteile ist erst nach dem Abstrahlen des Tragwerks und dem Abtragen der Fahrbahn erkennbar. Die im Gutachten des Büros PSP von 1998 prognostizierte Restnutzungsdauer wir durch eine Instandsetzung zu- nächst nur ermöglicht, nicht jedoch verlängert. Durch eine Instandsetzung können alle akuten Schäde n des Bauwerks behoben wer- den. Die Gefahr einer Rissbildung aufgrund der Ermü dung des Grundmaterials der verbleibenden Bauwerksteile besteht weiterhin. Werden bei den Arbeiten Ermüdungsrisse, auch Mikrorisse festgestellt, so ist eine Ver- ringerung der Restnutzungsdauer zu erwarten. Aufgrund einer Berechnung nach der zwischenzeitlich eingeführten Nachrechnungs- richtlinie für stählerne Straßenbrücken ist die Restnutzungsdauer neu zu ermitteln. Unter Beibehaltung von Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. einspuriger Verkehrsfüh- rung und Abstandsgebot für Lkw wäre ein weiterer Be trieb bei erhöhtem Inspektions- aufwand der Brücke (rechtzeitige Feststellung von R issen an tragenden Bauteilen) über einen Zeitraum von 20-30 Jahren möglich Aufgrund des hohen Alters der Originalbauteile ist ein uneingeschränkter weiterer Be- trieb unter ermüdungsrelevanter Straßenbelastung auch nach einer Teilsanierung nicht möglich. Eine Nutzung als Geh- und Radwegbrücke ist nach ein er Teilsanierung für mindestens weitere 50 Jahre möglich.“ Die Mehrkosten gegenüber einem Neubau werden in dem Gutachten mit 1,70 Mio. EUR beziffert, wobei in der Kostenermittlung vom Bau ei ner Behelfsbrücke während der Brü- ckensanierung ausgegangen wurde. Diese kann jedoch beim Bau des geplanten Auf- fahrtsohres entfallen. Die Gutachter schränken ein, dass die Kostenermittl ung für die Variante I mit deutlich größeren Risiken im Vergleich zu den Neubau-Varianten behaftet ist und führen aus: - 4 - „Für die Sanierung wurde entsprechend dem vorliegen den Kenntnisstand von einem Austausch von 120 t Baustahl ausgegangen. Dieser Um fang kann sich aber nach ge- nauer Beurteilung des Bauwerks nach dem Abtragen der Fahrbahnplatte und des alten Korrosionsschutzes noch deutlich, bis zu ca. 50%, e rhöhen. Es kann also letztlich erst während der Sanierung abschließend beurteilt werden , ob eine Sanierung wirtschaft- lich ist oder ein Neubau erforderlich wird.“ Ein Erhalt der Prinzbrücke ist somit grundsätzlich möglich. Im Planfeststellungsverfahren wird ausgeführt, dass die Prinzbrücke zu den Brücken- bauwerken gehört, bei denen eine Instandsetzung mit dem Ziel der Wiederherstellung der erforderlichen Standsicherheit mit wirtschaftli ch vertretbaren Aufwand nicht möglich ist. Dieses wird nicht durch ein entsprechendes neues Gutachten belegt. Zusammenfassung Die Entwicklung des Auffahrtsohres erfolgte unter d er Voraussetzug, die historische Prinzbrücke vom Kraftfahrzeugverkehr zu entlasten u nd sie nach statischer Instandset- zung weiterhin als Fußgänger- und Radfahrerbrücke z u nutzen. Nur so wäre der vorge- sehene Eingriff in Natur und Landschaft mit der Ver nichtung einer wertvollen innerstädti- schen Waldfläche zu rechtfertigen. Da die Planfests tellung nunmehr von einem Brücken- neubau ausgeht, sind die Grundlagen für den Bau ein es Auffahrtsohres nicht mehr gege- ben. Fazit Die Stadt Münster lehnt das Vorhaben in der geplant en Form ab und fordert weiterhin den Erhalt der Prinzbrücke als Fußgänger und Radfah rerbrücke. Sofern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Abriss der denkmalg eschützten Prinzbrücke entschieden werden sollte, wird seitens der Stadt Münster die D urchführung einer erneuten Varian- tendiskussion gefordert, die von einem Erhalt der wertvollen Waldfläche ausgeht. Zur offengelegten Planung nimmt die Stadt Münster entsprechend Anlage Stellung. Diese Stellungnahme wird dem Rat nach seiner Neukon stituierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage Anlage zur Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014 2 Liegenschaftliche Belange Aus liegenschaftlicher Sicht bestehen keine grundsä tzlichen Bedenken. Folgendes ist jedoch zu beachten: Es besteht ein Gestattungsvertrag mit dem WSA Rhein e u. a. für die im Lageplan grün gekennzeichneten Wegefläche zur Nutzung durch das WSA als Verbindungs- weg zum Betriebsweg des DEK. Die Kündigungsfrist be trägt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die auf städtischen Flächen neu zu errichtenden Str aßenverbindungen sind zu wid- men. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den städt. Restflächen (Wald) im Bereich der neuen Auffahrt sind sicherzustellen. Für die temporäre Inanspruchnahme städtischer nicht gewidmeter Flächen ist mit dem WSA vorab eine vertragliche Regelung zur Nutzun g abzuschließen, insbeson- dere mit Übernahme der Verkehrssicherungspflichten, Haftung, Unterhaltung und Wiederherstellung. 3 Belange der Feuerwehr – Kampfmittelüberprüfung Für den beplanten Bereich führte der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durch. Aus den zur Verfügung gestellten Stellungnahmen des KBD geht hervor, dass auf- grund der vorliegenden Unterlagen für die im Lagepl an rot gekennzeichneten Berei- che eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bobenblindgänger-Einschlagstellen liegen nicht vor. Bei geplanten Baumaßnahmen mit gravierenden Erdeing riffen ist folgendes zu be- achten: Nach derzeitiger Vorgabe des KBD ist eine systemati sche Absuche zu bebauender Grundflächen (diese nach Abtrag der Oberfläche mögl ichst bis zum gewachsenen Boden bzw. Niveau Geländeoberfläche End Zweiter Wel tkrieg) und ausgehobener Baugruben als erforderlich anzusehen. Zudem ist zu beachten, dass bei Arbeiten im Spezial tiefbau mir schweren Gerät- schaften für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfah lgründung, Rohrvortrieb, Erd- wärmesonden, Bodenerkundungen o. ä. einer vorhergeh enden Sicherheitsüberprü- fung durch den KBD unterzogen werden sollten. Hierfür sind vorbereitende Maßnahmen (Einbringen de r Sondierbohrungen) nach Vorgabe des KBD durch den Bauherrn/Bedarfsträger zu bewerkstelligen. Auf die Technische Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbes eitigung im Land NRW, Anlage 1 ( http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/editors/import/sch/doks/tvkampfmittelb es.pdf ) wird verwiesen. 4 Tiefbautechnisch Belange 1) Zum Teil 1 Erläuterungsbericht - Pkt. 2.3 Brückenanlage Gemäß der Planung ist ein Füllstabgeländer vorgeseh en. In den Gesprächen zuvor, die aufgrund der Neuplanung Prinz-Brücke geführt wu rden, wurde angeregt, ein filig- ranes Geländer mit horizontalen Stäben vorzusehen. Die Ausführung ist gemäß ZTV- Ing. 8.4 zu tätigen. - Pkt. 2.3.1 Geh- und Radweggestaltung Die seitlich der Widerlager vorgesehenen Zugangstre ppen sind als reine Diensttrep- pen geplant. Die Verkehrssicherungspflicht übernimm t die WSV. Hier sind Grund- stückserwerbe vorgesehen. Eine Nutzung dieser Treppen als Zugänge für die Öffent- lichkeit ist aus den Planungsunterlagen nicht ersic htlich. Somit sind die Anforderun- gen an die Barrierefreiheit seitens der Stadt nicht vorhanden. - Pkt. 2.4 Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße Das Längsgefälle der Nebenrampe ist mit 10 % auf ei ner Länge von 24 m zu groß. Die Erschließung des Grundstückes und der städtisch en Wegeparzelle ist nicht bar- rierefrei. Das Längsgefälle ist zu reduzieren. Der Oberbau der neuen Straßenanbin- dung ist nach dem Handbuch QZ Straßenbau des Tiefbauamtes auszuführen. Belastungsklasse BK 32 3,0 cm Asphaltdeckschicht SMA 8 S 8,0 cm Asphaltbinderschicht AC 22 BS 14,0 cm Asphalttragschicht AC 32 TS 45,0 cm Schottertragschicht 0/45 70 cm Gesamtkonstruktion (F3) Stabilisierung gemäß Bodengutachten. - Pkt. 4 Bereitstellung von Grundstücken Es ist nur eine Absichtserklärung, wie man mit dem Grunderwerb umgehen will, for- muliert. Nach Durchsicht der Planung befinden sich aber Bauteile des Kreuzungs- bauwerkes (Flügel, wände, Böschungen etc.) auf Flur stücken, die nicht im Eigentum des Bundes sind. Hier sind die erforderlichen Grundstückserwerbe zu konkretisieren. - Pkt. 5 Eigentum und Unterhaltung Unter Punkt 5.e ist eine Formulierung gewählt, für die es einer weiteren Erläuterung bedarf. Hier heißt es: „Für Verkehrsflächen auf dem Kreuzungsbauwerk, die ohne Deckschicht hergestellt sind, obliegt die Verkehrss icherungspflicht der Straßenbau- verwaltung.“ 5 Dieses ist so zu ändern, das das Wort „ohne“ durch das Wort „mit“ ersetzt wird, an- sonsten ergibt sich keine Schlüssigkeit aus dieser Wortwahl (Oder ist hier der Win- terdienst gemeint?). Die gesamte Verkehrsfläche wird mit einem RHD-Belag , Kunstharzdünnbelag, aus- geführt. Eigentümer wird der Baulastträger des Kreuzungsbauwerks, Bund. Dadurch ergibt sich keine Verkehrssicherungspflicht für den Baulastträger der Ver- kehrsflächen, hier die Stadt Münster. 2) Zum Teil 2 Bauwerks- und Anlagenverzeichnis Lfd. Nr. 1.5 Hier sollte geprüft werden, ob eine 17 m breite Einfahrt erforderlich ist. Lfd. Nr. 1.6 Es ist zu prüfen, ob die Erschließung des Privatgru ndstückes direkt von der geplan- ten Wendeanlage möglich ist. Die Verkehrsfläche von der Wendeanlage Richtung Kanal wäre entbehrlich. Lfd. Nr. 2.2 Als Belag auf dem Kreuzungsbauwerk ist ein Kunsthar zdünnbelag im Bereich der Verkehrsfläche vorgesehen. Diese Konstruktion ist d em Kreuzungsbauwerk zu zu- ordnen und der Baulastträger des Kreuzungsbauwerkes hat hier die Unterhalt- und Verkehrssicherungspflicht, sprich WSV. Die Stadt Münster ist als Unterhaltungspflichtiger unter b) zukünftig zu streichen. Lfd. Nr. 4.7 Die Betonrohrleitung verläuft auch längs zum Kanal im Bereich des Widerlagers und der Flügelwände der neuen Brücke (s. Anlage Lageplan). Der Regenwasserkanal DN600 bzw. DN1200 ist an das neue Brückenbauwerk anzupassen. Die Maßnahme ist vom Veranlasser zu tragen, da die Rohrleitung auf städt. Grund- stücken längs zur DEK-Achse verläuft. 3) Zum Plan Nr. 6 Längsschnitt Rad-Fußweg Die Längsgefälle des Rad-Fußweges sind in den Berei chen 5,1 % auf 43,97 m und 4,97 % auf 13,59 m nicht barrierefrei. Nr. 7 Regelquerschnitt Straßenanbindung s. Stellungnahme zum Erläuterungsbericht 2.4 4) Zur Beleuchtung 6 An der neue Brücke ist die Installation von 2 Straß enleuchten im Obergurt vorzuse- hen. Die vorhandene Straßenbeleuchtung muss an der östlichen und westlichen Zu- wegung zur Brücke angepasst werden. Die Rampe ist im Bereich von der L 885 bis zur Einm ündung der Straße Oststor zu beleuchten (s. Lageplan). 5) Allgemeine Hinweise Die Maßnahmen, bei denen die Stadt Münster Eigentüm er oder Unterhaltungspflich- tiger wird, sind nach den Vorgaben der Stadt zu pla nen und zu bauen. Die Ausfüh- rungsplanung ist mit der Stadt abzustimmen. Die kapitalisierten Unterhaltungs- und Erneuerungsk osten für die neue Straßenan- bindung von der Landesstraße L 885 zum Gewerbegebie t Nobelstraße der Umbau- arbeiten in der L 885 sind der Stadt als Ablösebetrag zu erstatten. Belange Grünflächen und Umweltschutz Die Eingriffsermittlung für Wald (nach eigenen Bere chnungen ca. 8.000 m² AB100, ta1-2,g im Bereich der neuen Anschlussstelle) berücksichtigt gemäß der Bilanzierung keine Entwertung verbleibender Teilflächen (8.000 m ²- 1.967 m² - 4.418 m²= 1.615 m²). Gemeint sind Flächen, die nicht durch Versiege lung oder für Böschungen bean- sprucht werden aber durch Zerschneidung und Verinse lung indirekten Projektwirkun- gen ausgesetzt sind. Sie sind in der vorgelegten Be wertung mit 8 Wertpunkten ta- xiert. Zukünftig ist der Gehölzbestand aber nicht m ehr durch den geschlossenen Wald geschützt und läuft Gefahr, dass die Bäume zum Erhalt der Verkehrssicherheit sowie zur Vermeidung des Windwurfes gefällt werden müssen. Auch ein Waldinnen- klima wird sich auf Grund der Kleinräumigkeit nicht wieder einstellen können. Einbu- ßen des ökologischen Wertes sind somit unausweichli ch. Die Restflächen gehen somit nicht mehr über den Charakter eines Straßenbe gleitgrüns hinaus und müssen gemäß ihrem tatsächlichen Wert in der Bilanzierung berücksichtigt werden. Da nicht auszuschließen ist, dass auch ein erhöhter Krankheitsbefall den verbleiben- den Baumbestand mit Lebensraumfunktion in der ehema ligen Waldfläche deutlich reduzieren wird, bitte ich auch zu prüfen, ob der f ehlende Erhalt älterer Bäume, hin- sichtlich des Artenschutzes Einfluss auf die Verträ glichkeit des Vorhabens nehmen kann. Des Weiteren fehlen in den Unterlagen der Planfests tellung Hinweise auf die Vorga- ben der Artenschutzuntersuchungen für die Baudurchf ührung. Ich bitte den Antrag- steller aufzufordern dies vor Baubeginn nachzuholen . Vorgaben zur Beleuchtung der Bauwerke und den Zeitpunkt der Fällarbeiten müssen einvernehmlich mit der Land- schaftsbehörde abgestimmt werden. Sie sind Bestandteil des Artenschutzkonzeptes. Ich wiese zudem darauf hin, dass der finanzielle Ve rlust des städtischen Waldes und der Gehölze im öffentlichen Raum entschädigt werden muss. Dies gilt auch für den zusätzlichen Pflegeaufwand, der sich im Bereich der neuen Straßentrasse beachtlich erhöht. Die Unterhaltung des neuen straßennahen Grü ns ist bedeutend aufwendiger als bei einer Waldfläche. 7 Zu allgemein sind die im LBP gemachten Angaben zur Durchführung der Gestal- tungs- und Kompensationsmaßnahmen. Sie bedürfen der Konkretisierung. Zudem bitte ich zu berücksichtigen, dass zur Wiederherste llung des Gehölzbestandes G1 auch Bäume 1. Ordnung wie Stieleiche und Buche in d er Artenliste und Pflanzung zu berücksichtigen sind, um einen gestuften Aufbau des neuen Gehölzstreifen gem. der heutigen Struktur zu erreichen. Für sämtliche Pflan zmaßnahmen und Ansaaten ist ein landschaftspflegerischer Ausführungsplan vorzulegen und einvernehmlich mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Lärmschutz Nach der sechzehnten Verordnung zur Durchführung de s Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) besteht beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen Anspruch auf Lärmschutz, wenn bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten w erden. Die Planfeststellungs- unterlagen enthalten kein Schallschutztechnisches G utachten. Auch der Erläute- rungsbericht enthält zum Belang des Lärmschutzes ke inerlei Aussagen. Im weiteren Verfahren ist daher durch den Vorhabenträger zu prü fen, ob Ansprüche auf Lärm- schutzmaßnahmen gegeben sind. Stadtgestalterische Belange Die Prinzbrücke in Hiltrup wurde mit Datum vom 13.0 5.2005 in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Der Denkmalwert begründe t sich aus verkehrs- und technikgeschichtlichen, sowie wissenschaftlichen Gr ünden. Sie wurde zwischen 1905 und 1907 zur Überquerung der Ruhr in Duisburg errichtet. 1946 wurde sie als Ersatz für die zerstörte Kanalbrücke auf den Wasser weg nach Hiltrup gebracht und den technischen und lokalen Gegebenheiten angepasst . Die besondere Bedeutung der Prinzbrücke liegt im Konstruktionssystem eines genieteten Fachwerkgerüstes aus Stahl mit einem steifen Bogenträger und Zugbänd ern. Die Veränderungen, die mit der Translozierung 1946 am Brückenoberbau vorge nommen werden mussten, sind ausdrücklich Teil der Denkmalbegründung. Die Prinzbrücke schafft die Verbindung zwischen der Ende des 19. Jahrhunderts ausgebauten Marktallee zu den Werken der Fa. Max Wi nkelmann, heute BASF, dem Bahnhof und den neu erschlossenen Wohngebieten jens eits des Kanals (Hiltrup Ost). Ihre Lage als Querung des Dortmund-Ems Kanal in direkter Sichtbeziehung zum historischen, denkmalgeschützten Bahnhof und de r ehemaligen Dampfmühle Wentrup unterstreicht ihre hohe lokale Bedeutung. S ie prägt bis heute das Ortsbild von Hiltrup. Zu dem Planfeststellungsverfahren, das den Abriss d er Prinzbrücke und ihren Ersatz durch einen Neubau vorsieht, wird aus denkmalpflege rischer und stadtbildpflegeri- scher Sicht Stellung genommen. Zuständig für das de nkmalrechtliche Verfahren ist die Bezirksregierung Münster.
Beschlussvorlage
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V/0509/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Planfeststellung nach dem Bundeswasserstraßengesetz für den Ausbau des Dortmund-Ems- Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh- und Radwegbrücke bei DEK-km 62,423 einschließlich einer Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße) hier: Stellungnahme der Stadt Münster Beratungsfolge 18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 27.08.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt der Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014 (Anlage 1) zur Pla n- feststellung für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) bei km 62,405 und km 62,423 (Ersatz der Prinz-Brücke Nr. 66 bei DEK-km 62,405 im Zuge der Stadtstraße Osttor durch eine Geh - und Radwegbrücke bei DEK -km 62,423 einschließlich einer Straßena n- bindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße) z u und lehnt das Vorhaben in der geplanten Form ab. 2. Sofern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Erhalt der denkmalgeschützten Prinzbrücke nach Abwägung keine Option sein sollte, wird seitens der Stadt Münster die Durchführung einer erneuten Variantendiskussion gefordert. 3. Der Rat nimmt die Stellungnahmen des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 12.06.2014 (Anlage 2) und der Höheren Denkmalbehörde vom 22.05.2014 (Anlage 3) zur Kenntnis. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die o. g. Sachentscheidung der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0509/2014 Auskunft erteilt: Herr Witt Ruf: 492 61 57 E-Mail: Witt@stadt-muenster.de Datum: 08.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0509/2014 Begründung: Zu 1. Mit Schreiben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 2. April 2014 wu r- den der Stadt Münste r die Planfeststellungsunterlagen für den Ersatz der Prinzbrücke ei n- schließlich des Baus einer neuen Straßenanbindung zum Gewerbegebiet Nobelstraße übersandt. Die Stadt wurde aufgefordert, bis zum 18.06.2014 zur Planung Stellung zu nehmen. Zur Fristwahrung hat die Stadt Münster vorbehaltlich der Zustimmung des Rates die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme abgegeben, die das Vorhaben in der geplanten Form ablehnt. Zu 2. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung Verkehr und Wirtschaft hatte in sein er Sitzung am 25.11.2011 nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup der dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Variante 5 mit dem Bau einer neuen Str a- ßenanbindung durch den Wald nördlich der Straße Osttor grundsätzlich zugestimmt. Diese Zustimmung erfolgte jedoch vor dem damaligen Kenntnisstand, dass die denkmalgeschütz- te Prinzbrücke nach einer Restaurierung weiterhin als Geh - und Radwegbrücke genutzt werden kann. Da die zur Stellungnahme vorgelegte Planung nunmehr einen Neubau de r Prinzbrücke als Geh- und Radwegbrücke vorsieht, sieht sich die Stadt an ihre seinerzeit gegebene Zusti m- mung zum Eingriff in den wertvollen Baumbestand auf der Nordseite der Straße Osttor nicht mehr gebunden. Nähere Einzelheiten können der Anlage 1 entnommen werden. Zu 3. Der LWL- Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen und die Höhere Den k- malbehörde erheben in ihren Stellungnahmen (Anlagen 2 und 3 ) aufgrund der außero r- dentlichen Bedeutung der Prinzbrücke gegen ihren Abbruch und Ersatz dur ch einen Ne u- bau erhebliche, nicht ausräumbare denkmalrechtliche Einwände. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Stellungnahme der Stadt Münster vom 03.06.2014 Anlage 2: Stellungnahme des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 12.06.2014 Anlage 3: Stellungnahme der Höheren Denkmalbehörde vom 22.05.2014
Anlage 2 Stellungnahme LWL vom 12.06.2014
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Anlage 2
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Nobelstraße
- Marktallee
- Albersloher Weg 33
- Osttor
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Details
- Aktenzeichen
- V/0509/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37