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V/0684/2017

Bebauungsplan Nr. 584 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 14.08.2017

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V-0684-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0684-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0684-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0684-2017-Anlage-2-Begruendung

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V-0684-2017-Anlage-1-Stellungnahmen

24362 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0684/2017 
Stellungnahmen 
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584:  
Roxel – Westlich Autobahn A1 /  
Südlich Nottulner Landweg 
Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584 wurden acht Stellungnahmen von Trägern öffentl i-
cher Belange sowie eine Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht. Darüber 
hinaus wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 20.09.2016 weitere Anre-
gungen vorgetragen. 
1.  Stellungnahmen von Behörden und Einrichtungen 
1.1  IHK Nord Westfalen 
1.2  Handwerkskammer Münster 
1.3  Münster Netz GmbH 
1.4  Bezirksregierung Münster 
1.5  Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
1.6  Straßen NRW – Autobahnniederlassung Hamm 
1.7  Straßen NRW – Regionalniederlassung Münsterland 
1.8  Deutsche Telekom Technik GmbH 
1.1 bis 1.8:  
Von den Behörden und Einrichtungen wurden Stellungnahmen abgegeben, die keine A n-
regungen oder Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan enthalten: 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.  Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern  
2.1  Stellungnahme zum Themenkomplex Standortwahl 
2.2  Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr 
2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze 
2.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex geplante Bauform / Wohnraumangebote 
2.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung / Überflutungsschutz 
  
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
2.1  Stellungnahmen zum Themenkomplex Standortwahl 
2.1.1 
Es wird ausgeführt, dass der Standort nicht für eine Kita geeignet s ei, da das bestehende 
Straßennetz nicht auf die entstehenden Neuverkehre ausgelegt ist. Der Kreuz ungsbe-
reich Nottulner Landweg / Schelmenstiege stelle bereits jetzt einen Gefahrenpunkt dar. 
(Eingeber 1 und Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
S
tellungnahme der Verwaltung: 
Bestandssituation 
Der Nottulner Landweg (Bereich östlich der Straße Am Rohrbusch) ist einer Tempo- 30-
Zone zugeordnet und in die Kategorie der Wohnstraßen einzuordnen. Eine Verkehrszäh-
lung des Knotenpunktes Nottulner Landweg/ Am Rohrbusch im Jahr 2016 ergab, dass in 
der morgendlichen Spitzenstunde (7.00 - 8.00 Uhr) 105 Kfz und in der nachmittäglichen 
Spitzenstunde (16.00 - 17.00 Uhr) 155 Kfz den Nottulner Landweg östlich der Straße Am 
Rohrbusch passierten. Die Sackgasse des Nottulner Landweges (östlich der Schelmen-
stiege) wurde von 18 bzw. 22 Kfz befahren. 
Verkehrsentwicklung 
Die Berechnung der durch das Baugebiet zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen 
wurden auf Basis der angegebenen Vorgaben und unter Berücksichtigung veröffentlichter 
Kennwerte bzw. eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlic h-
ten Kennziffern um bundesweit anerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung 
im Programm  „Ver_Bau: Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch 
Vorhaben der Bauleitplanung“ vorliegen. 
Das Programm Ver_Bau ermöglicht eine Abschätzung des durch Vorhaben der Baulei t-
planung erzeugten Verkehrsaufkommens. Die Abschätzung erfolgt in einem i ntegrierten 
Vorgehen unter Beachtung aller Verkehrsmittel für Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung, 
Einzelhandelsnutzung, Freizeitnutzung, sonstige verkehrsintensive Einrichtungen inkl. 
Ausbildungsstätten und Mischnutzung. Ergebnis der Abschätzung ist die tägliche Anzahl 
der Wege/ Fahrten des Pkw-/ Lkw-Verkehrs, ÖPNV, sowie des Fußgänger-/ Radverkehrs. 
Das Programm Ver_Bau ist in vielen europäischen Ländern (z.B. Deutschland, Öster-
reich, Frankreich…) im Einsatz u.a. bei Planungsbüros, Kommunen, Straßen- und Ver-
kehrsverwaltungen, Bundesländern, Technischen Überwachungsvereinen, Investoren 
sowie Hochschulen. Es berücksichtigt u.a. die Abschätzungsmethodik gemäß der Hess i-
schen Straßen- und Verkehrsverwaltung, das relevante Regelwerk der Forschungsgesell-
schaft für Straßen - und Verkehrswesen in Deutschland („Hinweise zur Schätzung des 
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“) sowie das Regelwerk bzw. Forschungsergeb-
nisse in Österreich und der Schweiz. 
Das Programm Ver_Bau wird über jährliche Updates aktualisiert, damit neue Erkenntnisse 
zur Abschätzungsmethodik bzw. zu den Erfahrungswerten und Ganglinien des Kfz-
Verkehrs berücksichtigt sind. 
Die derzeitige Planung für das Baugebiet an der Nottulner Straße sieht die Anlage von 
insgesamt 28 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern vor. 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Für die Verkehrserzeugungsrechnung wurden die folgenden Kennwerte verwendet: 
- Haushaltsgröße: 2,8 Personen/ Haushalt bei Mehrfamilienhäusern 
- Wegehäufigkeit: 3,8 Wege pro Person und Tag 
(Die Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der Stadt Müns-
ter weist eine Bandbreite von 3,4 bis 4,0 Wegen pro Person und 
Tag aus. Aufgrund der in Neubaugebieten zu erwartenden, im 
Vergleich zum städtischen Durchschnitt jüngeren Bevölkerungs-
struktur wird innerhalb der Bandbreite ein höherer Wert gewählt). 
- Einwohnerwege außerhalb des Gebiets: 
15 % der Wege finden außerhalb des Plangebiets statt; sowohl 
Quelle als auch Ziel befinden sich außerhalb des Plangebiets 
(gemäß Hinweise zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens von 
Gebietstypen beträgt die Bandbreite 10 bis 15 %; bei kleinen G e-
bieten liegt der Anteil an der oberen, bei großen Gebieten an der 
unteren Grenze) 
- Modal Split der Bewohner: 
Anteil des motorisierten Individualverkehr 26,4 % gemäß der 
Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der Stadt für den B e-
zirk West 
(Vergleichswert Bezirk Mitte: 24,8 %) 
- Pkw-Besetzungsgrad der Bewohner: 
1,2 Personen/ Pkw gemäß Haushaltsbefragung der Stadt Münster 
für den Bezirk West 
- Besucher- und Geschäftsverkehr: 
10 % der Bewohnerwege  
Maximalwert gemäß Ver_Bau 15 % 
- Modal Split der Besucher: 
Anteil des motorisierten Individualverkehrs 80 %  
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 60 bis 80 % 
- Pkw-Besetzungsgrad der Besucher: 
1,5 Personen/ Pkw  
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 1,5 bis 2,0 Pers./ Pkw 
- Güterverkehr:  0,05 Fahrten pro Einwohner und Tag 
Gemäß Ver_Bau 
  
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 3 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Wohn-
nutzung: 
 
Insgesamt wird durch die Wohnnutzung ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe 
von 77 Kfz/ 24 h aufgeteilt in Quell- und Zielverkehr ausgelöst. 
  
Einwohnerverkehr
 •    Kennwert für Einwohner 3,5 2,8
        (Einwohner je Einheit)
 •    Anzahl der Einwohner 0 78,4
 •     Wegehäufigkeit 3,8 3,8
 •     Wege der Einwohner 0 298
 •     Einwohnerwege außerhalb Gebiet [%] 15 15
 •     Quell-/ Ziel- und  Binnenverkehr 0 253
 •     MIV-Anteil in [%] 26,4 26,4
 •     Pkw-Besetzungsgrad 1,2 1,2
 →  Pkw-Fahrten/Werktag 0 57
Besucherverkehr durch Wohnnutzung
 •     Kennwert für Besucher 10 10
        (in % der Einwohnerfahrten)
 •     Wege der Kunden/Besucher 0 30
 •     MIV-Anteil [%] 80 80
 •     Pkw-Besetzungsgrad 1,5 1,5
 →  Pkw-Fahrten/Werktag 0 16
Güterverkehr
 •     Kennwert für Güterverkehr 0,05 0,05
        (Lkw-Fahrten je Einwohner)
 →   Lkw-Fahrten durch Wohnnutzung 0 4
Gesamtwert (Kfz-Fahrten) je Werktag 0 77
Wohnen EFH Wohnen MFH
 •     Anzahl der Nutzung 0 28
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 4 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Zusätzlich soll eine Kita mit 6 Gruppen eingerichtet werden. Hinsichtlich der für die Ver-
kehrserzeugungsrechnung anzusetzenden Parameter wurden folgende Kennwerte ver-
wendet: 
- Anzahl der Beschäftigten:  Betreuungsschlüssel 3 Mitarbeiter pro Gruppe  
(20 Kinder) 
- Anwesenheitsfaktor:  0,85 aufgrund von Urlaub, Krankheit etc. 
- Wegehäufigkeit:  2,5 Wege pro Mitarbeiter und Tag  
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 2,0 bis 2,5 
- Modal Split der Beschäftigten: 
Anteil des motorisierten Individualverkehr 70 %  
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 30  bis 70% in int e-
grierter Lage 
- Pkw-Besetzungsgrad der Beschäftigten: 
1,1 Personen/ Pkw gemäß Ver_Bau  
- Kunden-, Besucherverkehr: 20 Kinder pro Gruppe; 0,9 Begleiter pro Kind 
- Wegehäufigkeit der Besucher: 
4,0 Wege pro Begleiter pro Kind 
- Modal Split der Besucher: Anteil des motorisierten Individualverkehrs 90% 
     gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 40 bis 90% 
- Pkw-Besetzungsgrad: 1,0 
 
  
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 5 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Kita: 
 
    Kindertagesstätte     
Anzahl der Gruppen   6   
Beschäftigtenverkehr     
      
Kennwert für Beschäftigte   3 
    pro Gruppe 
Anzahl der Beschäftigten   18 
Anwesenheit [%]   85 
Wegehäufigkeit   2,5 
Wege der Beschäftigten   38 
MIV-Anteil in [%]   70 
Pkw-Besetzungsgrad   1,1 
Pkw-Fahrten/Werktag   24 
      
Kunden-/Besucherverkehr     
      
Kennwert für Besucher   0,90 
    Kunden/Besucher je Kind 
Anzahl Kunden/Besucher   108 
Wegehäufigkeit   4 
Wege der Kunden/Besucher   432 
MIV-Anteil [%]   90 
Pkw-Besetzungsgrad   1,0 
Pkw-Fahrten/Werktag   389 
      
Gesamtwert je Werktag     
Kfz-Fahrten/Werktag   413 
 
Durch die Kita wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von 413 Kfz/ 24h aus-
gelöst. Dieses Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr 
auf. 
  
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Die folgenden Tabellen zeigen das induzierte Verkehrsaufkommen in den Spitzenstun-
den, getrennt nach Quell- und Zielverkehr. 
 
 
 
 
Quellverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Einwohner-Verkehr KiTa KiTa
Bezugswert Bezugswert Bezugswert
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw
00-01 2,40 1 0,00 0 0,00 0
01-02 0,60 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,30 0 0,00 0 0,00 0
03-04 0,20 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,30 0 0,00 0 0,00 0
05-06 5,60 2 0,00 0 0,00 0
06-07 9,00 3 0,00 0 0,00 0
07-08 10,90 4 0,00 0 14,00 27
08-09 6,90 3 0,00 0 17,00 33
09-10 6,30 2 0,00 0 7,00 14
10-11 3,90 1 0,00 0 0,00 0
11-12 4,20 2 15,00 2 14,00 27
12-13 3,10 1 15,00 2 24,00 47
13-14 2,90 1 0,00 0 3,00 6
14-15 3,20 1 0,00 0 1,00 2
15-16 3,00 1 0,00 0 2,00 4
16-17 3,40 1 10,00 1 8,00 16
17-18 6,50 2 50,00 6 9,00 17
18-19 6,80 3 10,00 1 1,00 2
19-20 5,80 2 0,00 0 0,00 0
20-21 3,80 1 0,00 0 0,00 0
21-22 3,60 1 0,00 0 0,00 0
22-23 3,70 1 0,00 0 0,00 0
23-24 2,60 1 0,00 0 0,00 0
Summe 100 38 100 12 100 194
38 12 194
Zielverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Einwohner-Verkehr KiTa KiTa
Bezugswert Bezugswert Bezugswert
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw
00-01 1,30 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,20 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,10 0 0,00 0 0,00 0
03-04 1,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,40 1 0,00 0 0,00 0
05-06 4,00 2 0,00 0 0,00 0
06-07 3,20 1 20,00 2 0,00 0
07-08 2,90 1 60,00 7 15,00 29
08-09 2,80 1 20,00 2 18,00 35
09-10 2,40 1 0,00 0 5,00 10
10-11 3,30 1 0,00 0 0,00 0
11-12 3,90 1 0,00 0 15,00 29
12-13 2,50 1 0,00 0 25,00 49
13-14 2,80 1 0,00 0 1,00 2
14-15 5,00 2 0,00 0 1,00 2
15-16 5,70 2 0,00 0 3,00 6
16-17 9,00 3 0,00 0 7,00 14
17-18 12,60 5 0,00 0 10,00 19
18-19 10,30 4 0,00 0 0,00 0
19-20 9,40 4 0,00 0 0,00 0
20-21 6,30 2 0,00 0 0,00 0
21-22 4,70 2 0,00 0 0,00 0
22-23 3,00 1 0,00 0 0,00 0
23-24 2,20 1 0,00 0 0,00 0
Summe 100 38 100 12 100 194
38 12 194
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 7 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
In der morgendlichen Spitzenstunde ergibt sich ein Mehrverkehrsaufkommen in Höhe von 
insgesamt 69 Kfz/h. 
- Quellverkehr: 31 Kfz/h 
- Zielverkehr:  38 Kfz/h 
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der nachmittäglichen Spitzenstunde beträgt ins-
gesamt 35 Kfz/h und teilt sich wie folgt auf: 
- Quellverkehr: 18 Kfz/h 
- Zielverkehr:  17 Kfz/h 
Fazit 
Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) kann der Nottulner Land-
weg östlich der Straße am Rohrbusch (Wohnstraße) Verkehrsbelastungen von bis zu 400 
Kfz/h aufnehmen. Die in Zukunft zu erwartende Verkehrsbelastung liegt in der morgendl i-
chen Spitzenstunde bei ca. 174 Kfz und in der nachmittäglichen Spitzenstunde bei ca. 
190 Kfz. Es wird deutlich, dass der Grenzwert für die verträgliche Verkehrsbelastung (400 
Kfz/h) auch künftig deutlich unterschritten wird. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen 
kann bei dem vorliegenden Straßenquerschnitt verträglich abgewickelt werden. 
Sowohl aus den Datengrundlagen der Straßenverkehrsbehörde als auch der polizeilichen 
Verkehrsunfallstatistik ist kein Gefah renpunkt im Kreuzungsbereich Nottulner Landweg / 
Schelmenstiege ersichtlich. In den letzten 3 Jahren (2014-2016) wurde lediglich ein Unfall 
der Kategorie 5 (Sachschaden) gemeldet. Unfälle mit Personenschaden haben sich in 
diesem Zeitraum nicht ereignet. Zur Erläuterung wurde die Begründung zum Bebauung s-
plan unter Ziffer 6.4 entsprechend ergänzt.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1). 
2.1.2 
Es wird ausgeführt, dass der Standort nicht für eine Wohnentwicklung geeignet  sei. So-
wohl das bestehende als auch das neue Wohngebiet seien durch die Autobahn massiv 
durch Abgase und Lärm belastet . Die Problematik werde durch die Neuverkehre noch 
verstärkt. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Bestandsgärten durch den Schattenwurf 
der neuen Gebäude zu befürchten.  (Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinfor-
mation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen (Verkehrslärm) auf das Plangebiet wurden durch 
ein schalltechnisc hes Gutachten untersucht. Hinsichtlich der Lärmwerte kann durch die 
Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen den Erfordernissen des 
Lärmschutzes entsprochen werden. Im Rahmen des Umweltprotokolls wurde zudem das 
Thema „Luftschadstoffe“ behandelt. Luftbelastungen im Bereich der geltenden Grenzwer-
te sind demnach nicht zu erwarten. Nähere Ausführungen zu beiden Themenbereichen 
finden sich in der Begründung zum Bebauungsplan unter den Gliederungspunkten 6.7 
„Immissionsschutz“ sowie 7.1.1 „Menschen“. 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 8 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Auch hinsichtlich einer möglichen Verschattung werden weiterhin gesunde Wohnver hält-
nisse sichergestellt. Teile der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten wer den 
bereits heute durch die bestehenden straßenbegleitenden Bäume auf dem Nottulner 
Landweg verschattet. Mit Entfernungen von rd. 20 m zwischen den bestehenden Gärten 
und den geplanten zweigeschossigen Gebäuden werden Abstände eingehalten, die deut-
lich über den bauordnungsrechtlich erforderlichen liegen. Legt man gängige Beso nnungs-
diagramme zugrunde, ist während des Sommerhalbjahres (März bis September) lediglich 
bei Sonnentiefständen (morgens und abends) mit geringfügigen Verschattun gen der Gär-
ten zu rechnen. Durch die tiefer stehende Sonne sind während der Winter monate auch 
am Tag gering fügige Verschattungen zu erwarten. Aufgrund der tiefen Gär ten sind die 
bestehenden Häuser überwiegend nicht von den Verschattungen betroffen. Die Begrün-
dung wurde im Abschnitt „ Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit “ unter der Ziffer 
6.2.2 entsprechend ergänzt. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2). 
2.2  Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr 
2.2.1 
Es wird angeregt den Nottulner Landweg auf Höhe der Dorffeldstraße zu sperren und 
damit in Teilen zur Sackgasse zu machen, um die Verkehre aus dem Gewerbegebiet um-
zulenken.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Änderungen am vorhandenen Verkehrsnetz in Roxel sind nicht Bestandteil dieses Bebau-
ungsplanverfahrens.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.2.2 
Es wird angeregt eine Verkehrszählung zur Ermittlung der Fremdverkehre auf dem Not-
tulner Landweg durchzuführen. (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine Betrachtung des vorhandenen Gesamtverkehrsnetzes in Roxel ist nicht Bestandteil 
dieses Bebauungsplanverfahrens.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.3  Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze 
2.3.1  
Es wird ausgeführt, dass die neu ausgewiesenen Stellplätze nicht ausreichend für die Be-
darfe der Kindertageseinrichtung sowie der neuen und alten Anwohner seien. In diesem 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 9 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Zusammenhang wird der städtische Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen je Wohnei n-
heit (1 privat; 0,3 öffentlich) in Frage gestellt , da dieser nicht ausreichend sei für die tat-
sächlich pro Haushalt vorhandenen Fahrzeuge. ( Eingeber 1 und Ausführung im Rahmen 
der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Aktuell ist es möglich die Südseite des Nottulner Landwegs zwi schen dem letzten Haus 
und der Autobahn auf einer Länge von rund 130 m für Längsparker zu nutzen. Die Nor d-
seite kann, unterbrochen durch Zufahrten, ebenfalls für Längsparker genutzt werden. Die 
Einfamilienhäuser in diesem Bereich haben zudem Stellplätze au f den privaten Grundstü-
cken. In der Gegenüberstellung von Stellplatzangebot und Stellplatzbedarf ergibt sich 
nach heutigem Stand eine entspannte Stellplatzsituation.  
Bei der Ermittlung der Stellplatzbedarfe ist ein Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen je 
Wohneinheit gängige Praxis in der Stadtverwaltung Münster. Das Stellplatzkonzept für 
den Standort sieht daher folgende Verteilung vor:  
- 7 bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze (1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder) auf 
dem Grundstück der Kindertageseinrichtung (städtische Praxis) 
- 1:1 Stellplatznachweis für die neue Anwohnerschaft auf den privaten Grundstücken  
- 10 ausgewiesene Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr im öffentlichen Raum  
- 8 ausgewiesene Besucherstellplätze im öffentlichen Raum (30%) 
- in Teilbereichen Angebote für Längsparker 
Da die Bedarfe durch den Hol- und Bringverkehr der Kita auf kurze Zeitspannen begrenzt 
sind, werden die Parkmöglichkeiten nach dem Umbau der Südseite des Nottulner Land-
wegs als angemessen erachtet . Eine ergänzende Erläuterung wurde in die Begründung 
unter Ziffer 6.4 eingefügt. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.3). 
2.3.2  
Es wird angeregt  die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen, um die Anwohner nicht 
auf Stellplatzreihen blicken z u lassen. ( Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerin-
formation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bei den Stellplätzen am Nottulner Landweg und damit im unmittelbaren Umfeld der A n-
wohner handelt es sich um öffentliche Stellplätze. Diese sind in der vorhandenen Lage 
oberirdisch anzuordnen.  
Die privaten Stellplätze werden in Sammelanlagen mit überschaubaren Größen gebündelt 
und nahe den Hauseingängen angeordnet. So können kurze und barrierearme Wegebe-
ziehungen sichergestellt werden. Grenzen die Stellplatzanlagen auf einer größeren Länge 
an den öffentlichen Raum an, so sind Pflanzgebote für die Eingrünung der Anlagen vor-
gesehen.  
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 10 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.4). 
2.3.3  
Es werden Bedenken hinsichtlich der Parksituation auf dem Nottulner Landweg geäußert, 
falls die vorhandenen Stellplätze während der Bauzeit nicht zur Verfügung stünden. (Aus-
führung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Mit zeitlich und räumlich begrenzten Behinderungen bzw. Einschränkung während der 
Bauzeit ist, insbesondere durch den erforderlichen Umbau der südlichen Straßenseite und 
der erforderlichen Erschließungsarbeiten, zu rechnen. Eine verträgliche Abwicklung wird 
im Rahmen der Durchführungs- und Baustellenplanung sichergestellt.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.4  Stellungnahme zum Themenkomplex geplante Bauform / Wohnraumangebote 
2.4.1  
Es wird angeregt eine Mischung von Einfamilien-  und Mehrfamilienhäusern vorzusehen. 
Durch eine Häufung von Sozialwohnungen könne in diesem Bereich ein sozialer Brenn-
punkt entstehen. (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Gemäß Baulandprogramm ist eine Mindestdichte an Wohneinheiten je Hektar für neue 
Plangebiete anzusetzen. Im vorliegenden Fall war die Zielsetzung neben Wohnraum eine 
Kindertageseinrichtung mit sechs Gruppen zu schaffen. Im Zuge der Erstellung des B e-
bauungsplans wurden verschiedene Bebauungsalternativen geprüft. Aufgrund der hohen 
Flächenbedarfe der Kindertageseinrichtung ergibt sich ein relativ geringer Flächenanteil 
für die Schaffung von Wohnraum. Um dennoch eine entsprechende Dichte zu erreichen, 
wurde eine reine Mehrfamilienhausbebauung präferiert, die sich hinsichtlich des Maßes 
der baulichen Nutzung an den vorhandenen Strukturen orientiert. Zur Verdeutlichung der 
Planungsziele wurde die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 5 ergänzt. 
Entsprechend der Selbstverpflichtung der Stadt im Rahmen von SoBoMü sind bei insg e-
samt rund 28 Wohneinheiten voraussichtlich 17 Wohnungen mit sozialer Förderung zu 
realisieren. Mit Blick auf die bisherige Sozialstruktur im Quartier und die breite Zielgruppe, 
die geförderten Wohnraum in Anspruch nimmt, sind keine negativen Effekte durch die E r-
richtung von Mehrfamilienhäusern zu erwarten.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.5). 
2.4.2  
Es wird ausgeführt, dass es in Roxel an attraktivem Wohnraum für junge Familien und 
Senioren mangele. Junge Familien sähen sich zunehmend gezwungen in die umliegen-
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 11 von 12

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
den Gemeinden zu ziehen. Viele ältere Mitbürger besäßen Eigentum in Roxel, würden 
aber gerne in eine moderne barrierefreie Wohnung im Stadtteil –  losgelöst von Betreu-
ungsangeboten und Wohnprojekten – umziehen. (Ausführungen im Rahmen der frühzeiti-
gen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Rahmen des Baulandprogramms ist die Stadt bemüht für alle Zielgruppen ausreichend 
Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In welcher Form Wohnraum an welcher Stelle im 
Stadtgebiet zur Verfügung gestellt werden kann, ist stets das Ergebnis von Abstimmungs- 
und Abwägungsprozessen.  
Raum für insbesondere jüngere Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr Kindern, 
zu schaffen ist in der Begründung zum Bebauungsplan explizit als weiterführende Zielset-
zung benannt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Gliederungspunkt 5 „Planungszi e-
le“). Im Rahmen von SoBoMü wird auch sichergestellt, dass barrierefreie Wohnungen er-
richtet werden. Prinzipiell sind die überwiegenden Mehrfamilienhausgrundstücke für die 
Errichtung von barrierefreiem Wohnraum geeignet. Eine explizite Ausweisung im Bebau-
ungsplan ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Zielsetzung kann ggf. bei der Ver-
marktung der Grundstücke berücksichtigt werden.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 
2.5  Stellungnahme zum Themenkomplex Entwässerung / Überflutungsschutz 
Es wird ausgeführt  die Anschüttung bzw. die Angleichung des Geländes im Plangebiet 
führe zu einer Überschwemmungsgefahr für die angrenzenden Grundstücke. (Ausführung 
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation) 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vorgesehene Angleichung des Geländes sieht ein kontinuierliches Gefälle in Richtung 
Süden hin zum Regenwasserrückhaltebecken vor (vgl. Begründung zum Bebauungsplan 
Gliederungspunkt 6.2.8). Die Höhen des angrenzenden Grundstücks werden im Rahmen 
der Erschließungsarbeiten berücksichtigt, so dass keine Gefährdungen zu erwarten sind.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.6). 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 12 von 12

V-0684-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

9856 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0684/2017 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 584:  
Roxel – Westlich Autobahn A1 /  
Südlich Nottulner Landweg  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
In den WA -Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 Abs.  3 Nr.  4 und Nr.  5 BauNVO 
unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.2  Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit  
1.2.1  Bezugspunkt für die festgesetzte Höhenangabe der Hauptbaukörper ist jeweils die 
Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF) (§ 16 Abs.  2 Nr.  4 i.V.m. §  18 
Abs. 1 BauNVO).  
Die Traufhöhe (TH) ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der 
Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die 
oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.2.2  Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss 0,30 m über der 
neu angeschütteten Geländehöhe liegen (§  9 Abs. 3 BauGB i.V.m. §  18 Abs. 1 
BauNVO).  
1.2.3 Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m 
überschritten werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch Anlagen zur 
Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind 
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3  Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.3.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO haben einen Abstand von 3,00 m zur im Norden 
gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (Nottulner Landweg) einzuhalten (§ 23 Abs. 5 
BauNVO). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Abstellanlagen für 
Abfallbehälter oder Fahrräder (§ 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.2 Stellplätze sind ausschließlich in den dafür  festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen 
sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§  12 Abs. 6 
BauNVO).  
1.4  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
1.4.1 Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. 
Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) 
angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.4.2 Im WA2-Gebiet ist im Bereich der Stellplatzanlagen pro sechs Stellplätze ein 
großkroniger heimischer, standor tgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 m bis 0,16 m 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 
6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.4.3 Die festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind mit einer geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen (z.B. 
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
1.5  Schallschutz  
1.5.1  In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen III, IV und V gekennzeichneten 
überbaubaren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN  4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.5.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum 
Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die  
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§  9 Abs.  1 Nr.  24 
BauGB).  
1.5.3 Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren 
abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen 
Untersuchung zum B ebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme 
lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN  4109 
an die Außenbauteile am geplanten G ebäude eingehalten sind (§  9 Abs.  1 Nr. 24 
BauGB).  
1.5.4 Die im WA
2-Gebiet festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis das Gebäude im 
WA1-Gebiet in seiner lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in der 
festgesetzten Geschossigkeit und maximalen Gebäudehöhe fertig gestellt ist (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt  
Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei grenzständig 
zueinander errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten.  
2.2  Dächer  
2.2.1  Von der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich 
vertretbar – für A nbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen 
werden.  
2.2.2  Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf Satteldächern ab einer Neigung von 35° 
zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden 
eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten 
werden.  
2.2.3 Trauf- und Attikahöhen, Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen sind 
bei grenzständig errichteten Gebäuden jeweils einheitlich herzustellen.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
2.2.4 Flachdächer sind mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu 
begrünen. Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen.  
2.3  Aufschüttungen, Abgrabungen  
2.3.1  Das Gelände ist zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin niveaugleich 
anzuschütten. Von Nord nach Süd ist dabei ein kontinuierliches Gefälle sicher zu stellen.  
2.3.2 Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Angleichung des Geländes nach Punkt 
2.3.1 dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig.  
2.4  Einfriedungen  
Im WA2-Gebiet sind bauliche Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.  
2.5  Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter  
Standplätze für Abfallbehälter in den straßenseitigen Freiflächen sind mit einer 
blickdichten Verkleidung zu versehen, mi t Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder 
mit Rankpflanzen einzugrünen.  
3  Nachrichtliche Übernahme  
Die Schutzzonen der Bundesautobahn 1 (A1) gemäß § 9 Abs.  1 und 2 
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.  
3.1  Anbauverbotszone der A1  
In der Anbauverbotszone der A1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG Hochbauten jeder Art 
(folglich auch Werbeanlagen, Pflichtparkplätze, Carports und Garagen) in einer 
Entfernung bis zu 40,00  m, gemessen vom äußeren Rand der befestig ten Fahrbahn, 
nicht errichtet werden.  
3.2  Anbaubeschränkungszone der A1  
In der Anbaubeschränkungszone der A1 bedürfen die Baugenehmigungen oder nach 
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Landesbetriebs 
Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm, wenn bauliche Anlagen in einer 
Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn 
erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Gleiches gilt für die Errichtung 
von baulichen Anlagen, die nicht  durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
abgedeckt sind.  
Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß §  9 Abs. 2 FStrG der 
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher 
gesondert zu beantragen.  
3.3 Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1  
Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von 
mehr als 100,00  m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den 
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 StVO unzulässig sein. Daher ist die 
Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
4.  Hinweise  
4.1  Ausbau der Straße Nottulner Landweg und Bau eines neuen Erschließungsstichs  
Aufgrund der Neuentwicklung des Standortes muss die bestehende Straße Nottulner 
Landweg im südlichen Bereich ausgebaut werden. Die Kosten des Ausbaus werden 
gemäß des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die 
Anlieger nördlich und südlich der Straße umgelegt.  
Die Kosten für die Herstellung des neuen Erschließungsstichs werden gemäß dem 
BauGB auf die Anlieger östlich und westlich des Stichs umgelegt.  
4.2  Bodendenkmäler  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, 
LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
4.3  Bomben- und Munitionsfunde  
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen 
bisher keine Erkenntnisse vor.  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und 
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche 
Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind al s besonders gefährdend anzusehen und 
rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
4.4  Altlasten  
Hinweise über das Vorkommen von Altlasten-/ Verdachtsflächen liegen nicht vor.  
4.5  Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4

V-0684-2017-Anlage-4-Planverkleinerung

342 Zeichen

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0684/20171

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Bebauungsplan Nr. 584: Planverkleinerung / Maßstab 1:1000
Roxel - Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg

Beschlussvorlage

4661 Zeichen

V/0684/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.09.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
14.09.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
20.09.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegene inander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584 nicht gefolgt: 
1.1  Der Stellungnahme, der Standort sei nicht für eine Kita geeignet, da das Straßennetz 
nicht auf die Neuverkehre ausgelegt ist (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 
1.2  Der Stellungnahme, dass der geplante Standort nicht für eine Wohnentwicklung geei gnet 
sei. (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 
1.3  Der Stellungnahme, dass die neu ausgewiesenen Stellplätze nicht ausreichend für die 
Bedarfe der Kindertageseinric htung sowie der neuen und alten Anwohner seien (Anlage 
1, Punkt 2.3.1). 
1.4  Der Anregung, die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen (Anlage 1, Punkt 2.3.2). 
1.5  Der Anregung, eine Mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vorzusehen (An-
lage 1, Punkt 2.4.1). 
1.6  Der Stellungnahme, dass die Anschüttung bzw. die Angleichung des Geländes im Pla n-
gebiet zu einer Überschwemmungsgefahr für die angrenzenden Grundstücke führe (Anla-
ge 1, Punkt 2.5). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0684/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 93 
E-Mail: 
Sauer@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.08.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0684/2017 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottu lner 
Landweg wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 
41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 584 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Investitionsmaßnahme 4231 Nottulner Landweg 
südl./westl. A1, BG 
   
Auszahlungen   2017 285.000  
   2018 60.000  
Einzahlungen      
Summe aller Auszahlungen/Saldo  345.000  
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1201 Verkehrsflächen/ -anlagen    
Investitionsmaßnahme 4231 Nottulner Landweg, 
südl/westl. A1, BG 
   
Auszahlungen   2018 / 
2019 
290.000   
Summe aller Auszahlungen/Saldo *  < 
290.000 
 
 
* Im Zuge der Realisierung der Planung sind Straßenbaubeiträge nach Kommunalabgabegesetz für 
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sowie Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch zu erwar-
ten. Die genauen Einzahlungen können noch nicht benannt werden. Die Auszahlungen reduzieren 
sich um den entsprechenden Betrag.  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2017 bei den o.g. Pr o-
duktgruppen veranschlagt. 
 
Der Stadt entstehen anteilig Kosten für die Erschließungsarbeiten. Gleichzeitig werden Einna hmen 
aus den Grundstücksverkäufen erzielt.  
 
Begründung: 
 
1. Der vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 (V/0224/2017) aufgestellte Bebauungsplanent-
wurf hat vom 06.06 bis zum 06.07.2017 öffentlich ausgelegen. Sowohl zur Offenlegung als auch 
zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die in der An-
lage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den obenstehenden 
Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.6. Beschluss gefasst werden soll.

- 3 - 
V/0684/2017 
 
2. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauung splans 
nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden ( Be-
schlussvorschlag 2).  
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 584 überlagert eine Teilfläche des Bebauungsplans Roxel 4: 
Schelmenstiege – BAB. Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) 
fest. Um die bereits im überlagerten Bere ich vorhandene Verkehrsfläche abzusichern, soll der B e-
bauungsplan Nr. 584 an die Stelle des alten Rechts treten und zur neuen planungsrechtlichen Grund-
lage werden. 
 
Nähere Angaben zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
i.V. 
gez. 
 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0684-2017-Anlage-2-Begruendung

45708 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0684/2017 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 584:  
Roxel – Westlich Autobahn A1 /  
Südlich Nottulner Landweg  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 3 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 4 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 5 
6.2.4 Firstrichtung und Dachform ............................................................................................... 6 
6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt ............................................. 6 
6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen ............................................................................. 6 
6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ................................................................ 7 
6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen ........................................................... 8 
6.3 Begrünung ................................................................................................................................... 8 
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung ................................................................... 8 
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10 
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 
6.10 Bomben- und Munitionsfunde.................................................................................................... 11 
7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 11 
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 11 
7.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 
7.1.3 Boden / Wasser ............................................................................................................... 13 
7.1.4 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13 
7.1.5 Landschaft / Kulturgüter .................................................................................................. 14 
7.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 14 
8 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 14 
  
Begründung / Seite 1 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Im Stadtteil Roxel sind die Flächenpotenziale für die Entwicklung von neuem Wohnbauland 
begrenzt. Entsprechend der Zielsetzung der Stadt Münster , neuen Wohnraum zu schaffen, 
bietet sich das an den Nottulner Landweg angrenzende Plangebiet für eine 
Wohnbaulandentwicklung an. Durch die Entwicklung des Plangebiets findet eine Arrondierung 
des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur Bundesautobahn 1 (A1) statt.  
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hierfür 
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
• die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden 
sind, ist kleiner als 20.000 m²; 
• die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2 Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 umfasst einen Teilbereich der 
landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich des Nottulner Landwegs, die im Osten an die A1 
angrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke:  
Gemarkung Roxel,  
Flur 11, Flurstück 414 sowie 
Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3 Planungsrechtliche Situation 
3.1 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans 
sind daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs 
entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13 a Abs . 2 Nr. 2 BauGB vor Änderung 
bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des 
Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. Der FNP wird nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplans Nr. 584 im Wege der Berichtigung im Zuge der  79. Änderung des 
Begründung / Seite 2 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
fortgeschriebenen FNP angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine 
Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel 4: Schelmenstiege –  BAB. 
Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Um die 
bereits im überlagerten Bereich vorhandene Verkehrsfläche abzusicher n, wird die Festsetzung 
in diesem Bereich geändert.  
4 Räumliche und strukturelle Situation 
Stadtteil 
Der Stadtteil Roxel befindet sich westlich der Münsteraner Innenstadt. Aktuell hat der Stadtteil 
rund 9.180 Einwohner. Die räumliche Struktur ist geprägt durch einen kompakten 
Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der Siedlungsbereich wird in seinen 
Grenzen bestimmt von der A1 im Osten und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten 
Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Westen hin sind Schulen und weitere soziale 
Einrichtungen angeordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich ein neu geschaffener 
Bahnhaltepunkt, der das dort befindliche Gewerbegebiet erschließt. Ein weiteres 
Gewerbegebiet befindet sich im Süd-Osten des Stadtteils östlich der A1.  
Plangebiet 
Das Plangebiet befindet sich süd-östlich des Stadtteilzentrums von Roxel direkt angrenzend an 
die A1. Im Norden des Plangebiets befindet sich der Nottulner Landweg. Das Plangebiet 
schließt an die vorhandene Wohnbebauung am Nottulner Landweg an und ergänzt diese bis 
zur Autobahn. Im Süden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft an, die durch 
landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist.  
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Die nähere Umgebung des Plangebiets ist nach Norden und Westen hin durch Wohnbebauung 
geprägt. Die angrenzende Wohnbebauung stellt eine Mischung aus überwiegend 
eingeschossigen Einfamilien-  und Doppelhäusern sowie zweigeschossigen 
Mehrfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen dar. Versorgungseinrichtungen und 
Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Roxel vorhanden. 
5 Planungsziele 
Die konkrete Zielsetzung hinter der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist, für den 
Stadtteil Roxel Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Zum einen erfolgt dies im 
konkreten Fall durch die Schaffung neuen Wohnraums im Segment der Mehrfamilienhäuser. 
Durch die Beschränkung auf Mehrfamilienhäuser kann im Plangebiet trotz eingeschränktem 
Flächenangebot eine Dichte erzielt werden, die sich an der im Baulandprogramm definierten  
Mindestdichte bei Neuplanungen orientiert. Je nach Wohnungsgrundrissen können im 
Plangebiet zwischen 25 und 30 Wohneinheiten realisiert werden. Weiterführende Zielsetzungen 
bestehen darin, Raum für soziale Versorgungsbedarfe, in diesem Fall insbesondere für jüngere 
Begründung / Seite 3 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr Kindern, zu schaffen. Entsprechend den Zielen 
einer sozialgerechten Bodennutzung ist vorgesehen, die entstehende N ettowohnfläche anteilig 
zu gefördertem bzw. förderfähigem Wohnraum zu entwickeln. Dabei gilt als Vorgabe für 
städtische Grundstücke 60% der entstehenden Nettowohnfläche für geförderten Mietwohnraum 
vorzusehen. Zum anderen wird durch den Bebauungsplan eine Erweiterung des Angebots an 
Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten (Kita) ermöglicht. Die bestehenden Strukturen sollen 
zu diesem Zweck bedarfsgerecht und verträglich arrondiert werden. Vorgesehen ist eine Kita 
mit sechs Gruppen. Zudem wird der Nahbereich  um den Nottulner Landweg und die Straße 
Schelmenstiege durch eine Fläche für die Regenrückhaltung in entwässerungstechnischer Sicht 
für weitere (Wohnbau)Entwicklungen qualifiziert.  
6 Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den v orgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
• der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
• der Bauweise sowie überbaubaren Flächen 
• und der öffentlichen Verkehrsflächen 
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der 
baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) festgesetzt. Die Festsetzungen sind zum Teil, aufgrund der unterschiedlichen 
Ansprüche von Wohn - und Kita-Nutzung, nach den Kategorien WA
1 (Kita) und WA 2 (Wohnen) 
differenziert.  
Als ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß §  4 Abs. 3 BauNVO werden 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet aufgrund des von ihnen ausgehenden  
Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen 
Gebäudehöhen definiert. 
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten 
Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 
Begründung / Seite 4 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
BauNVO ist eine Überschreitung dieser  Grundflächenzahl durch Garagen und Stellplätze mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 
zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Wohngebäude im WA 2 ebenfalls gemäß 
§ 17 Abs. 1 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Für die Kita im WA 1 wird, aufgrund der maximalen 
Ausnutzung auf zwei Ebenen, eine geringere GFZ von 0,8 festgesetzt. Durch die Einhaltung der 
Obergrenzen wird eine verträgliche Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt.  
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Festgesetzt sind daher zwei Vol lgeschosse als Höchstmaß. Zusammen mit der 
festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe und der vorgegebenen Dachneigung (vgl. 
Planzeichnung) kann ein drittes Vollgeschoss als ausgebautes Dachgeschoss realisiert werden. 
Damit kann auch hinsichtlich der Versc hattung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden 
Gärten ein verträgliches Maß sichergestellt  werden. Mit Entfernungen von rund 20 m werden 
Abstände zu den Gärten eingehalten, die deutlich über den bauordnungsrechtlich erforderlichen 
liegen. Teile der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten werden bereits heute durch 
die bestehenden straßenbegleitenden Bäume auf dem Nottulner Landweg verschattet. Legt 
man gängige Besonnungsdiagramme zugrunde, ist während des Sommerhalbjahres (März bis 
September) lediglich bei Sonnentiefständen (morgens und abends) mit geringfügigen 
Verschattungen der Gärten zu rechnen. Durch die tiefer stehende Sonne sind während der 
Wintermonate auch am Tag geringfügige Verschattungen zu erwarten. Aufgrund der tiefen 
Gärten sind die bestehenden Häuser überwiegend nicht von den Verschattungen betroffen.  
Die geplanten Wohngebäude im WA 2 sind mit einer Traufhöhe (TH) von maximal 6,50 m 
festgesetzt. Bei einer Geschosshöhe von 2,75 m ist für die Wohnhäuser ein Drempel von rund 
0,50 m realisierbar. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Das Kita-Gebäude im WA1 kann, 
aufgrund von abweichenden Deckenhöhen, mit einer Bauhöhe (BH) bis zu 7,50 m errichtet 
werden. Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. Die festgesetzten 
Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m und Anlagen zur Nutzung 
erneuerbarer Energien generell überschritten werden. Aufbauten und Anlagen sind um 
mindestens 1,00 m von den Giebelwänden zurück zu setzen.  
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Ober kante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG 
OKFF). Die EG OKFF ist für die Baufelder jeweils als Mindestmaß in Meter über 
Normalhöhennull festgesetzt . Die definierte Höhe EG OKFF ergibt sich aufgrund von zwei 
Punkten. Zum einen ist aufgrund von Höhenunterschieden des Geländes im Ausgangszustand 
eine Anschüttung des Geländes notwendig (vgl. Absatz 6.2.8). Zum anderen wird dem 
Hochwasserschutz und Starkregenereignissen Rechnung getragen, indem festgesetzt wird, 
dass es zwischen der EG OKFF und der neuen Geländekante eine Differenz von 0,30 m geben 
muss. Eine Anschüttung des Geländes sowie eine erhöhte Oberkante Fertigfußboden im 
Erdgeschoss sind näherungsweise bei der angegebenen EG OKFF berücksichtigt.  
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren 
Grundstücksflächen wird die Eingliederung der Planung in die Umgebung und damit 
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einhergehend ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild abgesichert. Die Gebäude sind in 
einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge 
von insgesamt 50,00 m zu errichten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch 
Baugrenzen definiert.  
6.2.4 Firstrichtung und Dachform 
Auch die Festsetzung der Firstrichtung und der Dachform dient der Absicherung eines 
städtebaulich homogenen Siedlungsbildes. Die Firstrichtung ist für das WA
2 in der 
Planzeichnung festgesetzt und orientiert sich an der Bestandsbebauung. Dächer sind im WA 2 
als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 32° und 38° auszuführen. Dachaufbauten und 
Dacheinschnitte sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m 
zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen 
Gebäudebreite nicht überschritten werden.  
Für die Kita ist ein Flachdach festgesetzt, da die Dachgeschosse bei Satteldächern 
(insbesondere in der  dritten Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. 
Städtebaulich ist diese für das Gebiet untypische Dachform verträglich, da der Nottulner 
Landweg an dieser Stelle eine Sackgasse bildet und das Kita- Gebäude senkrecht zur 
öffentlichen Ers chließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das Gebäude damit aus dem 
unmittelbar wahrnehmbaren Umfeld heraus.  
Von der festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für Anbauten, 
verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. D ie Anbringung von Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist 
generell zulässig, sofern ein Abstand von mindestens 1,00 m zu den Außenwänden eingehalten 
wird.  
6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt 
Um eine gewisse Heterogenität des Gebietes zu ermöglichen, werden keine Vorgaben zur 
Materialität und Farbgebung von Außenwänden und Dacheindeckungen gemacht. Um 
gleichzeitig aber ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewährlei sten, sind zueinander 
grenzständig errichtete Gebäude einheitlich in Material, Farbe und Trauf - bzw. Bauhöhe zu 
errichten. Ebenfalls bei zueinander grenzständig errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten 
sind Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen. 
6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen 
Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Stellplätzen und Nebenanlagen haben neben einem 
gestalterischen Anspruch auch einen ökologischen Hintergrund. So kann durch die Begrenzung 
bzw. Festlegung der Größe und der Standorte die versiegelte Fläche auf den Grundstücken 
reduziert werden. Durch die Vorgabe von bestimmten Materialien kann zudem der Anteil an 
Versickerungsflächen erhöht werden.  
Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind in diesem Zusammenhang nur auf den da für festgesetzten Flächen zulässig. 
Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Jedem 
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Baufeld sind private Stellplatzanlagen zugeordnet. Durch die Bündelung in vier einzelne 
Anlagen können die erforderlichen Stellplätze städtebaulich verträglich und in kurzer Distanz zu 
den Wohnungen untergebracht werden. Im Plangebiet sind ausschließlich offene, ebenerdige 
Stellplätze vorgesehen, da die privaten Flächen möglichst offen und einsehbar gestaltet werden 
sollen. Aufgrund der Größe und der Anordnung der Stellplatzanlagen sind Carports und 
Garagen mit geschlossenen Rückwänden aus städtebaulicher Sicht nicht vorstellbar und daher 
nicht vorgesehen. Um die versiegelten Flächen zu reduzieren sind die Stellplätze mit 
wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, 
Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen. Zur ökologischen Aufwertung der Flächen ist 
zudem ein Anpflanzgebot vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.3).  
Nebenanlagen 
Um die Vorgartenberei che entlang des Nottulner Landwegs weitestgehend frei von 
Nebenanlagen zu halten, haben Nebenanlagen einen Abstand von 3,00 m zu dieser 
Verkehrsfläche einzuhalten. Lediglich Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind in 
den Vorgartenbereichen entlang des Nottulner Landwegs zulässig. Abfallbehälter bzw. deren 
Abstellanlagen im Bereich aller straßenseitigen Freiflächen sind, aus gestalterischen Gründen, 
mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen 
oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone 
Für Bereiche entlang von Autobahnen definiert das Fernstraßengesetz (FStrG) in § 9 bestimmte 
Auflagen. Die betreffenden Bereiche sind in der Planzeichnung als Hinweise gekennzeichnet.  
Anbauverbotszone der A1 
In einer Entfernung bis zu 40,00 m , gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn , 
befindet man sich in der sogenannten „Anbauverbotszone“. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG sind 
Hochbauten jeder Art, folglich auch Pflichtparkplätze, i n dieser Zone nicht zulässig. Dieser 
Bereich ist in der Planzeichnung als von der Bebauung freizuhaltende Fläche gekennzeichnet.  
Anbaubeschränkungszone der A1 
In einer Entfernung bis zu 100,00 m , gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn , 
befindet man sich in der sogenannten „Anbaubeschränkungszone“. Anlagen, Gebäude und 
sonstige Maßnahmen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  584 entsprechen und 
damit im Zuge der Beteiligungsprozesse während des Bauleitplanverfahrens dem 
Landesbetriebs Straßenbau NRW bereits zur Genehmigung vorgelegen haben, sind in dieser 
Zone zulässig. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige 
Genehmigungen für die Errichtung abweichender Vorhaben oder die erhebliche Änderung oder 
Umnutzung genehmigter Anlagen in dieser Zone bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs 
Straßenbau NRW. Auch Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 
Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist 
daher gesondert zu beantragen.  
Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 
Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr 
als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den 
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straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig 
sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. 
6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen 
Das Gelände im Plangebiet weist im Ausgangszustand, insbesondere zum bestehenden 
Nottulner Landweg, Höhenunterschiede auf. Um die Erschließung der Gebäude in erster Reihe 
zu sichern sowie Tieflagen und damit Flächen, auf denen sich Wasser sammeln kann zu 
vermeiden, muss das Gelände zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin niveaugleich 
angeschüttet werden. Um den Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten, muss bei 
den Anschüttungen ein kontinuierliches Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken 
sichergestellt werden. Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der beschriebenen 
Angleichung des Geländes dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig.  
Um die Straßenräume und das gesamte Gebiet möglichst offen zu gestalten, dürfen bauliche 
Einfriedungen der Baugrundstücke eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.  
6.3 Begrünung 
Um größere Stellplatzanlagen von dem öffentlichen Raum abzuschirmen, ist ein Anpflanzgebot 
vorgesehen. Auf den festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind daher geschnittene Hecke aus heimischen Laubgehölz en wie 
z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster vorzusehen. Zusätzlich ist auf den 
Stellplatzanlagen im WA
2 pro sechs Stellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter 
Laubbaum wie z.B. Stieleiche, Spitzahorn oder Hainbuche als Hochstamm mit einem 
Stammumfang von mindestens 0,14 bis 0,16 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum 
ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² vorzusehen. Die Stellplatzanlage im WA
1 ist 
aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit auf der Ostseite der Kita und der geringen 
Größe der Stellplatzanlage von dieser Festsetzung ausgenommen. 
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist über den Nottulner Landweg erschlossen. Nach der Richtlinie für die Anlage 
von Stadtstraßen (RA St 06) kann der Nottulner Landweg östlich der Straße am Rohrbusch  
Verkehrsbelastungen von bis zu 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde ( Kfz/h) aufnehmen. 
Zusammen mit den durch die Planungen erzeugten Neuverkehren liegt die in Zukunft zu 
erwartende Verkehrsbelastung in der morgendlichen Spitzenstunde (7 bis 8 Uhr) bei ca. 174 
Kraftfahrzeugen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr ) bei ca. 190 
Kraftfahrzeugen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen liegt damit deutlich unter dem 
Grenzwert und kann bei dem vorliegenden Straßenquerschnitt verträglich abgewickelt werden. 
Um die Baufelder in erster Reihe, die direkt an den Nottulner Landweg angrenzen zu 
erschließen, wird die südliche Straßenseite umgebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 
2,00 m breiten Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen 
vorgesehen, der die Deckung des erforderlichen Bedarfs an Besucherstellplätzen (30 % 
bezogen auf die neu geschaffenen Wohneinheiten) sowie ergänzende Stellplätze für den Hol - 
und Bringverkehr der Kita ermöglicht. Da der Hol- und Bringverkehr auf kurze Zeitspannen 
begrenzt ist und sich in der Gegenüberstellung von heutigem Stellplatzangebot und -bedarf eine 
entspannte Situation ergibt, werden in der Summe rund 18 ausgewiesene Stellplätze plus 
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Angebote für Längsparker  vorhanden sein. Die vorhandenen Baumstandorte sollen in den 
Parkstreifen integriert und soweit wie möglich erhalten werden. Gehweg und Parkstreifen 
werden durch die erforderlichen Stellplatzzufahrten unterbrochen. In den übrigen Bereichen ist 
ein Zu-  und Abfahrtsverbot festgesetzt, um die Bereiche für die Baumstandorte und die 
öffentlichen Stellplätze zu sichern.  
Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage 
erschlossen. Diese geht von einer noch zu realisierenden neuen Stichstraße ab. Vorgesehen ist 
für die Stichstraße ein einseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen Stellplätzen. 
Eine Wendeanlage am Ende der Sti chstraße ermöglicht die Anfahrbarkeit der Gebäude durch 
die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stichstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der 
Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken. 
Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die 
gemäß dem  Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) auf die 
Anwohner umlegbar sind (Gehweg zu 70 %, Parkstreifen zu 80 %). Erschließungsbeiträge für 
die neue Stichstraße sind nach BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar.  
Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Durch die 
Haltestelle „Nottulner Landweg“ in rund 600 m Entfernung erfolgt der Anschluss an das 
Stadtbusnetz. Die Linie 10 fährt hier Montag bis Frei tag jede Stunde in Richtung Innenstadt. In 
rund 800 m Entfernung wird die Haltestelle „Dorffeldstraße“ werktags im 20- Minuten-Takt und 
an Sonn-  und Feiertagen im 30 -Minuten-Takt durch die Linie 1 in Richtung Innenstadt 
angefahren. Die Haltestelle „Paul -Gerhardt-Straße“ in rund 1 km Entfernung wird zusätzlich 
durch die Nachtbuslinie N80 angefahren.  
6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Entwässerung 
Für das Plangebiet wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches die Verdunstung, 
Versickerung und Ableitung des Niederschlagswassers berücksichtigt. Die Bewirtschaftung des 
Niederschlagswassers soll sich dabei am lokalen Wasserhaushalt im unbebauten Zustand 
orientieren. In diesem Zusammenhang ist das Flachdach der Kita als Gründach auszuführen, 
um den Rückhalt und die Verdunstung von Niederschlagswasser zu erhöhen.  
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennverfahren. Die Niederschlagsabflüsse 
werden nach Süden in das geplante Regenrückhaltebecken geleitet. Der Ablauf des 
Regenrückhaltebeckens ist im Norden an den Regenwasser -Kanal im Nottulner Landweg 
angeschlossen. Ein Anschluss an das offene Grabensystem im Westen des Plangebiets ist 
nicht möglich. Das Regenwasser wird durch das vorhandene Kanalnetz in das 
Regenrückhaltebecken / Regenüberlaufbecken Welsingheide geleitet und gedrosselt dem 
Meckelbach zugeführt. Für möglicherweise zukünftig im Umkreis entstehende weitere Bedarfe 
werden entsprechende Anschlussmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der Plangebietsgröße ist 
eine Regenwasserbehandlung nicht erforderlich. 
Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Nottulner Landweg 
eingeleitet. Hausanschlüsse hierfür sind teils bereits im Nottulner Landweg vorhanden. Das 
Schmutzwasser wird zum Pumpwerk Welsingheide und im Anschluss z ur Hauptkläranlage 
geleitet.  
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Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, 
Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung 
bestehender Netze. 
6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Plangebiet ist eine sechs -gruppige Kita mit den dazugehörigen Außenflächen vorgesehen, 
um die bestehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen im Stadtteil zu decken.  
6.7 Immissionsschutz 
Das Plangebiet wird aktuell durch den vorhandenen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 
Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn abgeschirmt. Um dem allgemeinen Grundsatz 
der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im 
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, 2017) erstellt, welches die Verkehrslärmeinwirkungen des vorhandenen Straßennetzes 
untersucht.  
Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens (vgl. hierzu vertiefend Absatz 7.1.1 – 
Lärmimmissionen) werden keine ergänzenden aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. In 
Kombination des vorhandenen aktiven Schallschutzes mit ergänzenden passiven 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie einer kontrollierten Be - und 
Entlüftung kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden.  
In der Planzeichnung sind zu diesem Zweck überbaubare Grundstücksflächen an den 
Gebäuden mit den Lärmpegelbereichen (LPB) III bis V gekennzeichnet, um dort passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Die an den 
Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze 
zurückversetzte errichtete Fassaden. Voraussetzung für die in der Planzeichnung für das WA 2 
festgesetzten Lärmpegelbereiche ist der vorgezogene Bau des Gebäudes im WA1 (Kita). Die in 
dem Baugebiet WA2 festgesetzten Nutzungen bleiben daher solange unzulässig, bis die Kita in 
ihrer lärmabschirmenden Wirkung in der festgesetzten Weise fertig gestellt ist. Der Bau der Kita 
wird durch die Stadt als Grundstückseigentümer sichergestellt.  
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an 
den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu 
installieren, die die Gesamtschalldämmung der Außenf assaden nicht verschlechtern. Von den 
festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, 
wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum 
Bebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung 
nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN 4109 an die Außenbauteile am geplanten 
Gebäude eingehalten sind.  
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung 
von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 
4.2). 
6.10 Bomben- und Munitionsfunde 
Zu einem Verdacht au f Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher 
keine Erkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von 
Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
unverzüglich die  Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, 
Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im 
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
7 Auswirkungen auf die Umwelt  
7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Im Stadtteil Roxel soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Fläche ein Wohngebiet für 
etwa 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita mit sechs Gruppen entwickelt werden. Der 
Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahre n nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich 
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 
20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH -
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der 
Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 
7.1.1 Menschen 
Lärmimmissionen  
Die Auswirkungen von Lärm immissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm) wurden durch ein 
schalltechnisches Gutachten untersucht (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017). Es sind die 
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswerte 
betragen gemäß DIN 18005/07.02  55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts.  
Der Lärm von der A1 verursacht hohe Beurteilungspegel im Baugebiet. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 sind in Höhe des Erdgeschosses und der Außenwohnbereiche weitestgehend 
und in den Höhen des ersten  Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses / 
Dachgeschosses im gesamten Gebiet überschritten. Das Dachgeschoss zeigt die größten 
Überschreitungen der Orientierungswerte am Tag von bis zu +  9 dB(A) sowie in der Nacht von 
bis zu + 13 dB(A). Entlang der A 1 besteht bereits ein Lärmschutzwall von 7,50 m Höhe mit 
aufgesetzter Lärmschutzwand von 2,50 m Höhe. Eine Erhöhung der aufgesetzten Wand ist mit 
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großem baulichem sowie kostentechnischem Aufwand verbunden. Eine Erhöhung auf die 
doppelte Höhe von 5,00 m hät te eine Minderung der Immissionen von 2 bis 3 dB(A) zur Folge 
und führt nach Aussage des Gutachters damit nicht zu erheblichen Reduzierungen der 
Beurteilungspegel.  
Da aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht gezogen werden, ist zur Minderung der 
Lärmimmissionen die Festsetzung von Lärmpegelbereichen III bis V erforderlich (passiver 
Lärmschutz). Die Festsetzung bezieht sich auf das zweite Obergeschoss, das die höchsten 
Belastungen aufweist. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sind niedrigere 
Immissionen zu erwarten. Durch den vorgezogenen Bau einer in Nord- Süd-Richtung 
orientierten Kita kommt es zu einer Abschirmwirkungen für die westlich gelegenen 
Wohngebäude. Der vorgezogene Bau der Kita ist die Voraussetzung für die in der 
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche. Für die Außenwohnbereiche der 
Wohngebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Kita überwiegend 
Immissionswerte zwischen 50 und 55 dB(A). Für die Außenbereiche der Kita werden im 
Schallschatten des Gebäudes bis zu 57 dB(A) erreicht. 
Zusätzlich wurden die zu erwartenden Lärmimmissionen auf die vorhandene Wohnbebauung im 
Zuge der Erschließung des neuen Baugebietes ermittelt. Die zusätzlichen Lärmimmissionen 
liegen zwischen +1,0 und +1,8 dB(A). Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen 
werden an den betrachteten Immissionsorten nicht erforderlich sein. 
Luftschadstoffe  
Durch die Nähe zur A1 sind mögliche Luftbelastungen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die 
Bewertung ist die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung. Zum Schutz der menschlichen 
Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für 
Stickstoffdioxid (NO
2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinsichtlich der Feinstäube beträgt der 
über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwer t für Partikel (PM10) 40 Mikrogramm pro 
Kubikmeter.  
Hinweise über zu erwartende Luftbelastungen lassen sich im Analogieschluss aus dem 
Luftschadstoffgutachten für den sechsstreifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und 
Greven ableiten. Demnach sind (west lich der Autobahn) ab einer Entfernung von 40 m zum 
Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid mehr gegeben. Die 
geplante Bebauung der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein. Eine mögliche abschirmende 
Wirkung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen bleibt hierbei unberücksichtigt. 
Hinsichtlich PM10 sind nach den o.g. Immissionsprognosen keine Luftbelastungen im Bereich 
der geltenden Grenzwerte zu erwarten. 
Erholung / Grünordnung Münster  
Das Plangebiet ist Bestandteil des dritt en Grünrings der Grünordnung Münster. Die derzeit als 
Acker genutzte Fläche weist zurzeit keine relevante Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. 
Begründung / Seite 12 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Eingriffe in Natur und Landschaft  
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
Nr. 584 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen (Ackerflächen) und die Überbauung von 
bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt einen erheblichen und nachhaltigen 
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Schutzgebiete, insbesondere Natura 2000- Gebiete oder 
geschützte Teile von Natur und Landschaft, sind von dem Eingriff nicht betroffen. 
Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der 
Innenentwicklung mit einer Größe kleiner als 20.000 m² nach § 13 a BauGB grundsätzlich nicht 
gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, 
gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entsc heidung erfolgt 
oder zulässig. 
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Bei den auf der Ackerfläche und angrenzenden Säumen zu erwartenden Arten ist davon 
auszugehen, dass sie nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, so dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote des 
Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird. Hinweise auf Vorkommen zu berücksichtigender 
planungsrelevanter Arten liegen nicht vor. 
7.1.3 Boden / Wasser  
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um stau-  und 
grundwasserbeeinflusste Böden. Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen 
Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der  Ortsrandlage angemessene 
Dichte erreicht, so dass dem Gebot mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung 
getragen wird. Dennoch verbleibt der Verlust von ca. 1,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. 
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung  zu einer Minderung der 
Grundwasserneubildung. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.  Die 
geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Zur Sicherung der 
Regenwasserentwässerung ist im Plangebiet die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens 
erforderlich. 
7.1.4 Klima / Luft  
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben. Eine 
Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Maßgebliche Auswirkungen auf den 
Klimawandel sind nicht zu erwarten. Luftbelastungen im Plangebiet werden unter dem 
Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit thematisiert. 
Begründung / Seite 13 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
7.1.5 Landschaft / Kulturgüter  
Der Bebauungsplan überplant Flächen am Ortsrand des Stadtteils Roxel, die sich innerhalb des 
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“ befinden. Ziel ist die Erhaltung 
einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 584 außer Kraft (§ 20 
Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW).  
Die südlich entlang des Nottulner Landweges vorhandene Baumreihe soll im Zuge des 
Straßenausbaus erhalten bleiben. Mit der Begrünung des Regenrückhaltebeckens kann eine 
Begrünung am Ortsrand gewährleistet werden. 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. textliche 
Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2) 
7.2 Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist beabsichtigt, auf einer städtischen Fläche 
insgesamt ca. 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita zu realisieren. 
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens wurden die auf das Plangebiet einw irkenden 
Lärmimmissionen ermittelt. Bedingt durch die Nähe zur A1 kommt es zu deutlichen 
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, denen durch die Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen begegnet wird.  
Aufgrund der Nähe zur A1 sind im Nahbereich erhöhte Belastungen mit Luftschadstoffen 
gegeben. Die geplante Bebauung mit einer Kita führt nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte 
für Stickstoffdioxid oder Partikeln (PM10). 
Die geplante Bebauung zieht Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich, für di e bei einem 
Bebauungsplan der Innenentwicklung jedoch kein Ausgleich erforderlich ist. Sonstige 
erhebliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. 
8 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 12.215 m² 1,2 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 3.083 m² 0,3 ha 25 % 
Wasserwirtschaftsfläche 2.486 m² 0,2 ha 20 % 
Bauflächen (WA) 6.646 m² 0,7 ha 55 % 
davon Baufläche - Kita (WA1) 2.510 m² 0,3 ha 21 % 
davon Baufläche - Wohnen (WA2) 4.136 m² 0,4 ha 34 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Begründung / Seite 14 von 15

Bebauungsplan Nr. 584 
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 
 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / 
Südlich Nottulner Landweg 
Münster, den  
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 15 von 15

Beratungsverlauf (4)

07.09.2017 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 8.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 33.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.09.2017 Rat
TOP 34.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Dorffeldstraße
  • Nottulner Landweg 1
  • Am Rohrbusch
  • An den Speichern 7
  • Paul-Gerhardt-Straße
  • Schelmenstiege
  • Albersloher Weg 33
  • Welsingheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0684/2017
Typ
Vorlagen
Datum
14.08.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37