V/0684/2017
Bebauungsplan Nr. 584 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0684-2017-Anlage-1-Stellungnahmen
24362 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0684/2017
Stellungnahmen
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584:
Roxel – Westlich Autobahn A1 /
Südlich Nottulner Landweg
Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584 wurden acht Stellungnahmen von Trägern öffentl i-
cher Belange sowie eine Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht. Darüber
hinaus wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 20.09.2016 weitere Anre-
gungen vorgetragen.
1. Stellungnahmen von Behörden und Einrichtungen
1.1 IHK Nord Westfalen
1.2 Handwerkskammer Münster
1.3 Münster Netz GmbH
1.4 Bezirksregierung Münster
1.5 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
1.6 Straßen NRW – Autobahnniederlassung Hamm
1.7 Straßen NRW – Regionalniederlassung Münsterland
1.8 Deutsche Telekom Technik GmbH
1.1 bis 1.8:
Von den Behörden und Einrichtungen wurden Stellungnahmen abgegeben, die keine A n-
regungen oder Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan enthalten:
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern
2.1 Stellungnahme zum Themenkomplex Standortwahl
2.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr
2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze
2.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex geplante Bauform / Wohnraumangebote
2.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung / Überflutungsschutz
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
2.1 Stellungnahmen zum Themenkomplex Standortwahl
2.1.1
Es wird ausgeführt, dass der Standort nicht für eine Kita geeignet s ei, da das bestehende
Straßennetz nicht auf die entstehenden Neuverkehre ausgelegt ist. Der Kreuz ungsbe-
reich Nottulner Landweg / Schelmenstiege stelle bereits jetzt einen Gefahrenpunkt dar.
(Eingeber 1 und Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)
S
tellungnahme der Verwaltung:
Bestandssituation
Der Nottulner Landweg (Bereich östlich der Straße Am Rohrbusch) ist einer Tempo- 30-
Zone zugeordnet und in die Kategorie der Wohnstraßen einzuordnen. Eine Verkehrszäh-
lung des Knotenpunktes Nottulner Landweg/ Am Rohrbusch im Jahr 2016 ergab, dass in
der morgendlichen Spitzenstunde (7.00 - 8.00 Uhr) 105 Kfz und in der nachmittäglichen
Spitzenstunde (16.00 - 17.00 Uhr) 155 Kfz den Nottulner Landweg östlich der Straße Am
Rohrbusch passierten. Die Sackgasse des Nottulner Landweges (östlich der Schelmen-
stiege) wurde von 18 bzw. 22 Kfz befahren.
Verkehrsentwicklung
Die Berechnung der durch das Baugebiet zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen
wurden auf Basis der angegebenen Vorgaben und unter Berücksichtigung veröffentlichter
Kennwerte bzw. eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlic h-
ten Kennziffern um bundesweit anerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung
im Programm „Ver_Bau: Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch
Vorhaben der Bauleitplanung“ vorliegen.
Das Programm Ver_Bau ermöglicht eine Abschätzung des durch Vorhaben der Baulei t-
planung erzeugten Verkehrsaufkommens. Die Abschätzung erfolgt in einem i ntegrierten
Vorgehen unter Beachtung aller Verkehrsmittel für Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung,
Einzelhandelsnutzung, Freizeitnutzung, sonstige verkehrsintensive Einrichtungen inkl.
Ausbildungsstätten und Mischnutzung. Ergebnis der Abschätzung ist die tägliche Anzahl
der Wege/ Fahrten des Pkw-/ Lkw-Verkehrs, ÖPNV, sowie des Fußgänger-/ Radverkehrs.
Das Programm Ver_Bau ist in vielen europäischen Ländern (z.B. Deutschland, Öster-
reich, Frankreich…) im Einsatz u.a. bei Planungsbüros, Kommunen, Straßen- und Ver-
kehrsverwaltungen, Bundesländern, Technischen Überwachungsvereinen, Investoren
sowie Hochschulen. Es berücksichtigt u.a. die Abschätzungsmethodik gemäß der Hess i-
schen Straßen- und Verkehrsverwaltung, das relevante Regelwerk der Forschungsgesell-
schaft für Straßen - und Verkehrswesen in Deutschland („Hinweise zur Schätzung des
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“) sowie das Regelwerk bzw. Forschungsergeb-
nisse in Österreich und der Schweiz.
Das Programm Ver_Bau wird über jährliche Updates aktualisiert, damit neue Erkenntnisse
zur Abschätzungsmethodik bzw. zu den Erfahrungswerten und Ganglinien des Kfz-
Verkehrs berücksichtigt sind.
Die derzeitige Planung für das Baugebiet an der Nottulner Straße sieht die Anlage von
insgesamt 28 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern vor.
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Für die Verkehrserzeugungsrechnung wurden die folgenden Kennwerte verwendet:
- Haushaltsgröße: 2,8 Personen/ Haushalt bei Mehrfamilienhäusern
- Wegehäufigkeit: 3,8 Wege pro Person und Tag
(Die Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der Stadt Müns-
ter weist eine Bandbreite von 3,4 bis 4,0 Wegen pro Person und
Tag aus. Aufgrund der in Neubaugebieten zu erwartenden, im
Vergleich zum städtischen Durchschnitt jüngeren Bevölkerungs-
struktur wird innerhalb der Bandbreite ein höherer Wert gewählt).
- Einwohnerwege außerhalb des Gebiets:
15 % der Wege finden außerhalb des Plangebiets statt; sowohl
Quelle als auch Ziel befinden sich außerhalb des Plangebiets
(gemäß Hinweise zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens von
Gebietstypen beträgt die Bandbreite 10 bis 15 %; bei kleinen G e-
bieten liegt der Anteil an der oberen, bei großen Gebieten an der
unteren Grenze)
- Modal Split der Bewohner:
Anteil des motorisierten Individualverkehr 26,4 % gemäß der
Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der Stadt für den B e-
zirk West
(Vergleichswert Bezirk Mitte: 24,8 %)
- Pkw-Besetzungsgrad der Bewohner:
1,2 Personen/ Pkw gemäß Haushaltsbefragung der Stadt Münster
für den Bezirk West
- Besucher- und Geschäftsverkehr:
10 % der Bewohnerwege
Maximalwert gemäß Ver_Bau 15 %
- Modal Split der Besucher:
Anteil des motorisierten Individualverkehrs 80 %
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 60 bis 80 %
- Pkw-Besetzungsgrad der Besucher:
1,5 Personen/ Pkw
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 1,5 bis 2,0 Pers./ Pkw
- Güterverkehr: 0,05 Fahrten pro Einwohner und Tag
Gemäß Ver_Bau
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Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Wohn-
nutzung:
Insgesamt wird durch die Wohnnutzung ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe
von 77 Kfz/ 24 h aufgeteilt in Quell- und Zielverkehr ausgelöst.
Einwohnerverkehr
• Kennwert für Einwohner 3,5 2,8
(Einwohner je Einheit)
• Anzahl der Einwohner 0 78,4
• Wegehäufigkeit 3,8 3,8
• Wege der Einwohner 0 298
• Einwohnerwege außerhalb Gebiet [%] 15 15
• Quell-/ Ziel- und Binnenverkehr 0 253
• MIV-Anteil in [%] 26,4 26,4
• Pkw-Besetzungsgrad 1,2 1,2
→ Pkw-Fahrten/Werktag 0 57
Besucherverkehr durch Wohnnutzung
• Kennwert für Besucher 10 10
(in % der Einwohnerfahrten)
• Wege der Kunden/Besucher 0 30
• MIV-Anteil [%] 80 80
• Pkw-Besetzungsgrad 1,5 1,5
→ Pkw-Fahrten/Werktag 0 16
Güterverkehr
• Kennwert für Güterverkehr 0,05 0,05
(Lkw-Fahrten je Einwohner)
→ Lkw-Fahrten durch Wohnnutzung 0 4
Gesamtwert (Kfz-Fahrten) je Werktag 0 77
Wohnen EFH Wohnen MFH
• Anzahl der Nutzung 0 28
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Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Zusätzlich soll eine Kita mit 6 Gruppen eingerichtet werden. Hinsichtlich der für die Ver-
kehrserzeugungsrechnung anzusetzenden Parameter wurden folgende Kennwerte ver-
wendet:
- Anzahl der Beschäftigten: Betreuungsschlüssel 3 Mitarbeiter pro Gruppe
(20 Kinder)
- Anwesenheitsfaktor: 0,85 aufgrund von Urlaub, Krankheit etc.
- Wegehäufigkeit: 2,5 Wege pro Mitarbeiter und Tag
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 2,0 bis 2,5
- Modal Split der Beschäftigten:
Anteil des motorisierten Individualverkehr 70 %
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 30 bis 70% in int e-
grierter Lage
- Pkw-Besetzungsgrad der Beschäftigten:
1,1 Personen/ Pkw gemäß Ver_Bau
- Kunden-, Besucherverkehr: 20 Kinder pro Gruppe; 0,9 Begleiter pro Kind
- Wegehäufigkeit der Besucher:
4,0 Wege pro Begleiter pro Kind
- Modal Split der Besucher: Anteil des motorisierten Individualverkehrs 90%
gemäß Ver_Bau beträgt die Bandbreite 40 bis 90%
- Pkw-Besetzungsgrad: 1,0
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Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Kita:
Kindertagesstätte
Anzahl der Gruppen 6
Beschäftigtenverkehr
Kennwert für Beschäftigte 3
pro Gruppe
Anzahl der Beschäftigten 18
Anwesenheit [%] 85
Wegehäufigkeit 2,5
Wege der Beschäftigten 38
MIV-Anteil in [%] 70
Pkw-Besetzungsgrad 1,1
Pkw-Fahrten/Werktag 24
Kunden-/Besucherverkehr
Kennwert für Besucher 0,90
Kunden/Besucher je Kind
Anzahl Kunden/Besucher 108
Wegehäufigkeit 4
Wege der Kunden/Besucher 432
MIV-Anteil [%] 90
Pkw-Besetzungsgrad 1,0
Pkw-Fahrten/Werktag 389
Gesamtwert je Werktag
Kfz-Fahrten/Werktag 413
Durch die Kita wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von 413 Kfz/ 24h aus-
gelöst. Dieses Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr
auf.
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Die folgenden Tabellen zeigen das induzierte Verkehrsaufkommen in den Spitzenstun-
den, getrennt nach Quell- und Zielverkehr.
Quellverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Einwohner-Verkehr KiTa KiTa
Bezugswert Bezugswert Bezugswert
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw
00-01 2,40 1 0,00 0 0,00 0
01-02 0,60 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,30 0 0,00 0 0,00 0
03-04 0,20 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,30 0 0,00 0 0,00 0
05-06 5,60 2 0,00 0 0,00 0
06-07 9,00 3 0,00 0 0,00 0
07-08 10,90 4 0,00 0 14,00 27
08-09 6,90 3 0,00 0 17,00 33
09-10 6,30 2 0,00 0 7,00 14
10-11 3,90 1 0,00 0 0,00 0
11-12 4,20 2 15,00 2 14,00 27
12-13 3,10 1 15,00 2 24,00 47
13-14 2,90 1 0,00 0 3,00 6
14-15 3,20 1 0,00 0 1,00 2
15-16 3,00 1 0,00 0 2,00 4
16-17 3,40 1 10,00 1 8,00 16
17-18 6,50 2 50,00 6 9,00 17
18-19 6,80 3 10,00 1 1,00 2
19-20 5,80 2 0,00 0 0,00 0
20-21 3,80 1 0,00 0 0,00 0
21-22 3,60 1 0,00 0 0,00 0
22-23 3,70 1 0,00 0 0,00 0
23-24 2,60 1 0,00 0 0,00 0
Summe 100 38 100 12 100 194
38 12 194
Zielverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Einwohner-Verkehr KiTa KiTa
Bezugswert Bezugswert Bezugswert
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw
00-01 1,30 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,20 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,10 0 0,00 0 0,00 0
03-04 1,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,40 1 0,00 0 0,00 0
05-06 4,00 2 0,00 0 0,00 0
06-07 3,20 1 20,00 2 0,00 0
07-08 2,90 1 60,00 7 15,00 29
08-09 2,80 1 20,00 2 18,00 35
09-10 2,40 1 0,00 0 5,00 10
10-11 3,30 1 0,00 0 0,00 0
11-12 3,90 1 0,00 0 15,00 29
12-13 2,50 1 0,00 0 25,00 49
13-14 2,80 1 0,00 0 1,00 2
14-15 5,00 2 0,00 0 1,00 2
15-16 5,70 2 0,00 0 3,00 6
16-17 9,00 3 0,00 0 7,00 14
17-18 12,60 5 0,00 0 10,00 19
18-19 10,30 4 0,00 0 0,00 0
19-20 9,40 4 0,00 0 0,00 0
20-21 6,30 2 0,00 0 0,00 0
21-22 4,70 2 0,00 0 0,00 0
22-23 3,00 1 0,00 0 0,00 0
23-24 2,20 1 0,00 0 0,00 0
Summe 100 38 100 12 100 194
38 12 194
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Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
In der morgendlichen Spitzenstunde ergibt sich ein Mehrverkehrsaufkommen in Höhe von
insgesamt 69 Kfz/h.
- Quellverkehr: 31 Kfz/h
- Zielverkehr: 38 Kfz/h
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der nachmittäglichen Spitzenstunde beträgt ins-
gesamt 35 Kfz/h und teilt sich wie folgt auf:
- Quellverkehr: 18 Kfz/h
- Zielverkehr: 17 Kfz/h
Fazit
Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) kann der Nottulner Land-
weg östlich der Straße am Rohrbusch (Wohnstraße) Verkehrsbelastungen von bis zu 400
Kfz/h aufnehmen. Die in Zukunft zu erwartende Verkehrsbelastung liegt in der morgendl i-
chen Spitzenstunde bei ca. 174 Kfz und in der nachmittäglichen Spitzenstunde bei ca.
190 Kfz. Es wird deutlich, dass der Grenzwert für die verträgliche Verkehrsbelastung (400
Kfz/h) auch künftig deutlich unterschritten wird. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen
kann bei dem vorliegenden Straßenquerschnitt verträglich abgewickelt werden.
Sowohl aus den Datengrundlagen der Straßenverkehrsbehörde als auch der polizeilichen
Verkehrsunfallstatistik ist kein Gefah renpunkt im Kreuzungsbereich Nottulner Landweg /
Schelmenstiege ersichtlich. In den letzten 3 Jahren (2014-2016) wurde lediglich ein Unfall
der Kategorie 5 (Sachschaden) gemeldet. Unfälle mit Personenschaden haben sich in
diesem Zeitraum nicht ereignet. Zur Erläuterung wurde die Begründung zum Bebauung s-
plan unter Ziffer 6.4 entsprechend ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1).
2.1.2
Es wird ausgeführt, dass der Standort nicht für eine Wohnentwicklung geeignet sei. So-
wohl das bestehende als auch das neue Wohngebiet seien durch die Autobahn massiv
durch Abgase und Lärm belastet . Die Problematik werde durch die Neuverkehre noch
verstärkt. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Bestandsgärten durch den Schattenwurf
der neuen Gebäude zu befürchten. (Äußerung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinfor-
mation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen (Verkehrslärm) auf das Plangebiet wurden durch
ein schalltechnisc hes Gutachten untersucht. Hinsichtlich der Lärmwerte kann durch die
Kombination von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen den Erfordernissen des
Lärmschutzes entsprochen werden. Im Rahmen des Umweltprotokolls wurde zudem das
Thema „Luftschadstoffe“ behandelt. Luftbelastungen im Bereich der geltenden Grenzwer-
te sind demnach nicht zu erwarten. Nähere Ausführungen zu beiden Themenbereichen
finden sich in der Begründung zum Bebauungsplan unter den Gliederungspunkten 6.7
„Immissionsschutz“ sowie 7.1.1 „Menschen“.
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Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Auch hinsichtlich einer möglichen Verschattung werden weiterhin gesunde Wohnver hält-
nisse sichergestellt. Teile der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten wer den
bereits heute durch die bestehenden straßenbegleitenden Bäume auf dem Nottulner
Landweg verschattet. Mit Entfernungen von rd. 20 m zwischen den bestehenden Gärten
und den geplanten zweigeschossigen Gebäuden werden Abstände eingehalten, die deut-
lich über den bauordnungsrechtlich erforderlichen liegen. Legt man gängige Beso nnungs-
diagramme zugrunde, ist während des Sommerhalbjahres (März bis September) lediglich
bei Sonnentiefständen (morgens und abends) mit geringfügigen Verschattun gen der Gär-
ten zu rechnen. Durch die tiefer stehende Sonne sind während der Winter monate auch
am Tag gering fügige Verschattungen zu erwarten. Aufgrund der tiefen Gär ten sind die
bestehenden Häuser überwiegend nicht von den Verschattungen betroffen. Die Begrün-
dung wurde im Abschnitt „ Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit “ unter der Ziffer
6.2.2 entsprechend ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.2).
2.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr
2.2.1
Es wird angeregt den Nottulner Landweg auf Höhe der Dorffeldstraße zu sperren und
damit in Teilen zur Sackgasse zu machen, um die Verkehre aus dem Gewerbegebiet um-
zulenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Änderungen am vorhandenen Verkehrsnetz in Roxel sind nicht Bestandteil dieses Bebau-
ungsplanverfahrens.
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
2.2.2
Es wird angeregt eine Verkehrszählung zur Ermittlung der Fremdverkehre auf dem Not-
tulner Landweg durchzuführen. (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Betrachtung des vorhandenen Gesamtverkehrsnetzes in Roxel ist nicht Bestandteil
dieses Bebauungsplanverfahrens.
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze
2.3.1
Es wird ausgeführt, dass die neu ausgewiesenen Stellplätze nicht ausreichend für die Be-
darfe der Kindertageseinrichtung sowie der neuen und alten Anwohner seien. In diesem
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 9 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Zusammenhang wird der städtische Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen je Wohnei n-
heit (1 privat; 0,3 öffentlich) in Frage gestellt , da dieser nicht ausreichend sei für die tat-
sächlich pro Haushalt vorhandenen Fahrzeuge. ( Eingeber 1 und Ausführung im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Aktuell ist es möglich die Südseite des Nottulner Landwegs zwi schen dem letzten Haus
und der Autobahn auf einer Länge von rund 130 m für Längsparker zu nutzen. Die Nor d-
seite kann, unterbrochen durch Zufahrten, ebenfalls für Längsparker genutzt werden. Die
Einfamilienhäuser in diesem Bereich haben zudem Stellplätze au f den privaten Grundstü-
cken. In der Gegenüberstellung von Stellplatzangebot und Stellplatzbedarf ergibt sich
nach heutigem Stand eine entspannte Stellplatzsituation.
Bei der Ermittlung der Stellplatzbedarfe ist ein Stellplatzschlüssel von 1,3 Stellplätzen je
Wohneinheit gängige Praxis in der Stadtverwaltung Münster. Das Stellplatzkonzept für
den Standort sieht daher folgende Verteilung vor:
- 7 bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze (1 Stellplatz je 20 bis 30 Kinder) auf
dem Grundstück der Kindertageseinrichtung (städtische Praxis)
- 1:1 Stellplatznachweis für die neue Anwohnerschaft auf den privaten Grundstücken
- 10 ausgewiesene Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr im öffentlichen Raum
- 8 ausgewiesene Besucherstellplätze im öffentlichen Raum (30%)
- in Teilbereichen Angebote für Längsparker
Da die Bedarfe durch den Hol- und Bringverkehr der Kita auf kurze Zeitspannen begrenzt
sind, werden die Parkmöglichkeiten nach dem Umbau der Südseite des Nottulner Land-
wegs als angemessen erachtet . Eine ergänzende Erläuterung wurde in die Begründung
unter Ziffer 6.4 eingefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.3).
2.3.2
Es wird angeregt die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen, um die Anwohner nicht
auf Stellplatzreihen blicken z u lassen. ( Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerin-
formation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei den Stellplätzen am Nottulner Landweg und damit im unmittelbaren Umfeld der A n-
wohner handelt es sich um öffentliche Stellplätze. Diese sind in der vorhandenen Lage
oberirdisch anzuordnen.
Die privaten Stellplätze werden in Sammelanlagen mit überschaubaren Größen gebündelt
und nahe den Hauseingängen angeordnet. So können kurze und barrierearme Wegebe-
ziehungen sichergestellt werden. Grenzen die Stellplatzanlagen auf einer größeren Länge
an den öffentlichen Raum an, so sind Pflanzgebote für die Eingrünung der Anlagen vor-
gesehen.
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 10 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.4).
2.3.3
Es werden Bedenken hinsichtlich der Parksituation auf dem Nottulner Landweg geäußert,
falls die vorhandenen Stellplätze während der Bauzeit nicht zur Verfügung stünden. (Aus-
führung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit zeitlich und räumlich begrenzten Behinderungen bzw. Einschränkung während der
Bauzeit ist, insbesondere durch den erforderlichen Umbau der südlichen Straßenseite und
der erforderlichen Erschließungsarbeiten, zu rechnen. Eine verträgliche Abwicklung wird
im Rahmen der Durchführungs- und Baustellenplanung sichergestellt.
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
2.4 Stellungnahme zum Themenkomplex geplante Bauform / Wohnraumangebote
2.4.1
Es wird angeregt eine Mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vorzusehen.
Durch eine Häufung von Sozialwohnungen könne in diesem Bereich ein sozialer Brenn-
punkt entstehen. (Anregung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß Baulandprogramm ist eine Mindestdichte an Wohneinheiten je Hektar für neue
Plangebiete anzusetzen. Im vorliegenden Fall war die Zielsetzung neben Wohnraum eine
Kindertageseinrichtung mit sechs Gruppen zu schaffen. Im Zuge der Erstellung des B e-
bauungsplans wurden verschiedene Bebauungsalternativen geprüft. Aufgrund der hohen
Flächenbedarfe der Kindertageseinrichtung ergibt sich ein relativ geringer Flächenanteil
für die Schaffung von Wohnraum. Um dennoch eine entsprechende Dichte zu erreichen,
wurde eine reine Mehrfamilienhausbebauung präferiert, die sich hinsichtlich des Maßes
der baulichen Nutzung an den vorhandenen Strukturen orientiert. Zur Verdeutlichung der
Planungsziele wurde die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 5 ergänzt.
Entsprechend der Selbstverpflichtung der Stadt im Rahmen von SoBoMü sind bei insg e-
samt rund 28 Wohneinheiten voraussichtlich 17 Wohnungen mit sozialer Förderung zu
realisieren. Mit Blick auf die bisherige Sozialstruktur im Quartier und die breite Zielgruppe,
die geförderten Wohnraum in Anspruch nimmt, sind keine negativen Effekte durch die E r-
richtung von Mehrfamilienhäusern zu erwarten.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.5).
2.4.2
Es wird ausgeführt, dass es in Roxel an attraktivem Wohnraum für junge Familien und
Senioren mangele. Junge Familien sähen sich zunehmend gezwungen in die umliegen-
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 11 von 12
Bebauungsplan Nr. 584
Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
den Gemeinden zu ziehen. Viele ältere Mitbürger besäßen Eigentum in Roxel, würden
aber gerne in eine moderne barrierefreie Wohnung im Stadtteil – losgelöst von Betreu-
ungsangeboten und Wohnprojekten – umziehen. (Ausführungen im Rahmen der frühzeiti-
gen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Baulandprogramms ist die Stadt bemüht für alle Zielgruppen ausreichend
Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In welcher Form Wohnraum an welcher Stelle im
Stadtgebiet zur Verfügung gestellt werden kann, ist stets das Ergebnis von Abstimmungs-
und Abwägungsprozessen.
Raum für insbesondere jüngere Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr Kindern,
zu schaffen ist in der Begründung zum Bebauungsplan explizit als weiterführende Zielset-
zung benannt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Gliederungspunkt 5 „Planungszi e-
le“). Im Rahmen von SoBoMü wird auch sichergestellt, dass barrierefreie Wohnungen er-
richtet werden. Prinzipiell sind die überwiegenden Mehrfamilienhausgrundstücke für die
Errichtung von barrierefreiem Wohnraum geeignet. Eine explizite Ausweisung im Bebau-
ungsplan ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Zielsetzung kann ggf. bei der Ver-
marktung der Grundstücke berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.
2.5 Stellungnahme zum Themenkomplex Entwässerung / Überflutungsschutz
Es wird ausgeführt die Anschüttung bzw. die Angleichung des Geländes im Plangebiet
führe zu einer Überschwemmungsgefahr für die angrenzenden Grundstücke. (Ausführung
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgesehene Angleichung des Geländes sieht ein kontinuierliches Gefälle in Richtung
Süden hin zum Regenwasserrückhaltebecken vor (vgl. Begründung zum Bebauungsplan
Gliederungspunkt 6.2.8). Die Höhen des angrenzenden Grundstücks werden im Rahmen
der Erschließungsarbeiten berücksichtigt, so dass keine Gefährdungen zu erwarten sind.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.6).
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0684/2017 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung In den WA -Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.2 Höhe baulicher Anlagen, Geschossigkeit 1.2.1 Bezugspunkt für die festgesetzte Höhenangabe der Hauptbaukörper ist jeweils die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Die Traufhöhe (TH) ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die Bauhöhe (BH) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss 0,30 m über der neu angeschütteten Geländehöhe liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3 Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m überschritten werden. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.3.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO haben einen Abstand von 3,00 m zur im Norden gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (Nottulner Landweg) einzuhalten (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder (§ 14 Abs. 1 BauNVO). 1.3.2 Stellplätze sind ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 1.4.1 Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.4.2 Im WA2-Gebiet ist im Bereich der Stellplatzanlagen pro sechs Stellplätze ein großkroniger heimischer, standor tgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 m bis 0,16 m Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.4.3 Die festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit einer geschnittenen Hecke aus heimischen Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5 Schallschutz 1.5.1 In den in der Planzeichnung mit Lärmpegelbereichen III, IV und V gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.3 Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum B ebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN 4109 an die Außenbauteile am geplanten G ebäude eingehalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.5.4 Die im WA 2-Gebiet festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis das Gebäude im WA1-Gebiet in seiner lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in der festgesetzten Geschossigkeit und maximalen Gebäudehöhe fertig gestellt ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung sind bei grenzständig zueinander errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten. 2.2 Dächer 2.2.1 Von der in der Planzeichnung festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für A nbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. 2.2.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf Satteldächern ab einer Neigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten werden. 2.2.3 Trauf- und Attikahöhen, Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen sind bei grenzständig errichteten Gebäuden jeweils einheitlich herzustellen. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 2.2.4 Flachdächer sind mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen. 2.3 Aufschüttungen, Abgrabungen 2.3.1 Das Gelände ist zu den öffentlichen Erschließungsflächen hin niveaugleich anzuschütten. Von Nord nach Süd ist dabei ein kontinuierliches Gefälle sicher zu stellen. 2.3.2 Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Angleichung des Geländes nach Punkt 2.3.1 dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig. 2.4 Einfriedungen Im WA2-Gebiet sind bauliche Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. 2.5 Gestaltung von Standplätzen für Abfallbehälter Standplätze für Abfallbehälter in den straßenseitigen Freiflächen sind mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mi t Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 3 Nachrichtliche Übernahme Die Schutzzonen der Bundesautobahn 1 (A1) gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. 3.1 Anbauverbotszone der A1 In der Anbauverbotszone der A1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG Hochbauten jeder Art (folglich auch Werbeanlagen, Pflichtparkplätze, Carports und Garagen) in einer Entfernung bis zu 40,00 m, gemessen vom äußeren Rand der befestig ten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 3.2 Anbaubeschränkungszone der A1 In der Anbaubeschränkungszone der A1 bedürfen die Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm, wenn bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 100,00 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Gleiches gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckt sind. Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher gesondert zu beantragen. 3.3 Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 StVO unzulässig sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 4. Hinweise 4.1 Ausbau der Straße Nottulner Landweg und Bau eines neuen Erschließungsstichs Aufgrund der Neuentwicklung des Standortes muss die bestehende Straße Nottulner Landweg im südlichen Bereich ausgebaut werden. Die Kosten des Ausbaus werden gemäß des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anlieger nördlich und südlich der Straße umgelegt. Die Kosten für die Herstellung des neuen Erschließungsstichs werden gemäß dem BauGB auf die Anlieger östlich und westlich des Stichs umgelegt. 4.2 Bodendenkmäler Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 4.3 Bomben- und Munitionsfunde Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind al s besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 4.4 Altlasten Hinweise über das Vorkommen von Altlasten-/ Verdachtsflächen liegen nicht vor. 4.5 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 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V-0684-2017-Anlage-4-Planverkleinerung
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STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0684/20171 er} 8 © 3 9 Z— ® IS gel 2» © 38 el 2. 5 35 g e| 52 © 5 © 8] I 2» E | u T= sa oz 8 € 53 390 293 N >o a5 > 3 (=) Bebauungsplan Nr. 584: Planverkleinerung / Maßstab 1:1000 Roxel - Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg
Beschlussvorlage
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V/0684/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 07.09.2017 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 14.09.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 20.09.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegene inander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584 nicht gefolgt: 1.1 Der Stellungnahme, der Standort sei nicht für eine Kita geeignet, da das Straßennetz nicht auf die Neuverkehre ausgelegt ist (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 1.2 Der Stellungnahme, dass der geplante Standort nicht für eine Wohnentwicklung geei gnet sei. (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 1.3 Der Stellungnahme, dass die neu ausgewiesenen Stellplätze nicht ausreichend für die Bedarfe der Kindertageseinric htung sowie der neuen und alten Anwohner seien (Anlage 1, Punkt 2.3.1). 1.4 Der Anregung, die Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen (Anlage 1, Punkt 2.3.2). 1.5 Der Anregung, eine Mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern vorzusehen (An- lage 1, Punkt 2.4.1). 1.6 Der Stellungnahme, dass die Anschüttung bzw. die Angleichung des Geländes im Pla n- gebiet zu einer Überschwemmungsgefahr für die angrenzenden Grundstücke führe (Anla- ge 1, Punkt 2.5). Vorlagen-Nr.: V/0684/2017 Auskunft erteilt: Frau Sauer / Herr Geitel Ruf: 492 61 13 / 492 61 93 E-Mail: Sauer@stadt-muenster.de Datum: 17.08.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0684/2017 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottu lner Landweg wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 584 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung Investitionsmaßnahme 4231 Nottulner Landweg südl./westl. A1, BG Auszahlungen 2017 285.000 2018 60.000 Einzahlungen Summe aller Auszahlungen/Saldo 345.000 Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1201 Verkehrsflächen/ -anlagen Investitionsmaßnahme 4231 Nottulner Landweg, südl/westl. A1, BG Auszahlungen 2018 / 2019 290.000 Summe aller Auszahlungen/Saldo * < 290.000 * Im Zuge der Realisierung der Planung sind Straßenbaubeiträge nach Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sowie Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch zu erwar- ten. Die genauen Einzahlungen können noch nicht benannt werden. Die Auszahlungen reduzieren sich um den entsprechenden Betrag. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2017 bei den o.g. Pr o- duktgruppen veranschlagt. Der Stadt entstehen anteilig Kosten für die Erschließungsarbeiten. Gleichzeitig werden Einna hmen aus den Grundstücksverkäufen erzielt. Begründung: 1. Der vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 (V/0224/2017) aufgestellte Bebauungsplanent- wurf hat vom 06.06 bis zum 06.07.2017 öffentlich ausgelegen. Sowohl zur Offenlegung als auch zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die in der An- lage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.6. Beschluss gefasst werden soll. - 3 - V/0684/2017 2. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauung splans nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden ( Be- schlussvorschlag 2). Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 584 überlagert eine Teilfläche des Bebauungsplans Roxel 4: Schelmenstiege – BAB. Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Um die bereits im überlagerten Bere ich vorhandene Verkehrsfläche abzusichern, soll der B e- bauungsplan Nr. 584 an die Stelle des alten Rechts treten und zur neuen planungsrechtlichen Grund- lage werden. Nähere Angaben zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0684-2017-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0684/2017 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 3 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 4 6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 5 6.2.4 Firstrichtung und Dachform ............................................................................................... 6 6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt ............................................. 6 6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen ............................................................................. 6 6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ................................................................ 7 6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen ........................................................... 8 6.3 Begrünung ................................................................................................................................... 8 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung ................................................................... 8 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10 6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 6.10 Bomben- und Munitionsfunde.................................................................................................... 11 7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 11 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 11 7.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 7.1.3 Boden / Wasser ............................................................................................................... 13 7.1.4 Klima / Luft ...................................................................................................................... 13 7.1.5 Landschaft / Kulturgüter .................................................................................................. 14 7.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 14 8 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 14 Begründung / Seite 1 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Im Stadtteil Roxel sind die Flächenpotenziale für die Entwicklung von neuem Wohnbauland begrenzt. Entsprechend der Zielsetzung der Stadt Münster , neuen Wohnraum zu schaffen, bietet sich das an den Nottulner Landweg angrenzende Plangebiet für eine Wohnbaulandentwicklung an. Durch die Entwicklung des Plangebiets findet eine Arrondierung des bestehenden Siedlungsbereichs bis zur Bundesautobahn 1 (A1) statt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; • die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden sind, ist kleiner als 20.000 m²; • die Planung ermöglicht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a Abs. 3 BauGB werden in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 umfasst einen Teilbereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich des Nottulner Landwegs, die im Osten an die A1 angrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen damit die Grundstücke: Gemarkung Roxel, Flur 11, Flurstück 414 sowie Flur 35, Teile der Flurstücke 257, 389, 390. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. Der Bebauungsplan kann jedoch nach § 13 a Abs . 2 Nr. 2 BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird nicht beeinträchtigt. Der FNP wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 584 im Wege der Berichtigung im Zuge der 79. Änderung des Begründung / Seite 2 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg fortgeschriebenen FNP angepasst. Im Rahmen der Berichtigung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 584 ist aktuell überwiegend unbeplant. Eine Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel 4: Schelmenstiege – BAB. Dieser setzt für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Um die bereits im überlagerten Bereich vorhandene Verkehrsfläche abzusicher n, wird die Festsetzung in diesem Bereich geändert. 4 Räumliche und strukturelle Situation Stadtteil Der Stadtteil Roxel befindet sich westlich der Münsteraner Innenstadt. Aktuell hat der Stadtteil rund 9.180 Einwohner. Die räumliche Struktur ist geprägt durch einen kompakten Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der Siedlungsbereich wird in seinen Grenzen bestimmt von der A1 im Osten und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Westen hin sind Schulen und weitere soziale Einrichtungen angeordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich ein neu geschaffener Bahnhaltepunkt, der das dort befindliche Gewerbegebiet erschließt. Ein weiteres Gewerbegebiet befindet sich im Süd-Osten des Stadtteils östlich der A1. Plangebiet Das Plangebiet befindet sich süd-östlich des Stadtteilzentrums von Roxel direkt angrenzend an die A1. Im Norden des Plangebiets befindet sich der Nottulner Landweg. Das Plangebiet schließt an die vorhandene Wohnbebauung am Nottulner Landweg an und ergänzt diese bis zur Autobahn. Im Süden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft an, die durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist. Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Die nähere Umgebung des Plangebiets ist nach Norden und Westen hin durch Wohnbebauung geprägt. Die angrenzende Wohnbebauung stellt eine Mischung aus überwiegend eingeschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern sowie zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen dar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Roxel vorhanden. 5 Planungsziele Die konkrete Zielsetzung hinter der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist, für den Stadtteil Roxel Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Zum einen erfolgt dies im konkreten Fall durch die Schaffung neuen Wohnraums im Segment der Mehrfamilienhäuser. Durch die Beschränkung auf Mehrfamilienhäuser kann im Plangebiet trotz eingeschränktem Flächenangebot eine Dichte erzielt werden, die sich an der im Baulandprogramm definierten Mindestdichte bei Neuplanungen orientiert. Je nach Wohnungsgrundrissen können im Plangebiet zwischen 25 und 30 Wohneinheiten realisiert werden. Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin, Raum für soziale Versorgungsbedarfe, in diesem Fall insbesondere für jüngere Begründung / Seite 3 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Haushalte bzw. für Haushalte mit drei und mehr Kindern, zu schaffen. Entsprechend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist vorgesehen, die entstehende N ettowohnfläche anteilig zu gefördertem bzw. förderfähigem Wohnraum zu entwickeln. Dabei gilt als Vorgabe für städtische Grundstücke 60% der entstehenden Nettowohnfläche für geförderten Mietwohnraum vorzusehen. Zum anderen wird durch den Bebauungsplan eine Erweiterung des Angebots an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten (Kita) ermöglicht. Die bestehenden Strukturen sollen zu diesem Zweck bedarfsgerecht und verträglich arrondiert werden. Vorgesehen ist eine Kita mit sechs Gruppen. Zudem wird der Nahbereich um den Nottulner Landweg und die Straße Schelmenstiege durch eine Fläche für die Regenrückhaltung in entwässerungstechnischer Sicht für weitere (Wohnbau)Entwicklungen qualifiziert. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den v orgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich • der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Bauweise sowie überbaubaren Flächen • und der öffentlichen Verkehrsflächen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern. 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Festsetzungen sind zum Teil, aufgrund der unterschiedlichen Ansprüche von Wohn - und Kita-Nutzung, nach den Kategorien WA 1 (Kita) und WA 2 (Wohnen) differenziert. Als ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet aufgrund des von ihnen ausgehenden Störfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäudehöhen definiert. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahlen Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für allgemeine Wohngebiete auf 0,4 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Begründung / Seite 4 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg BauNVO ist eine Überschreitung dieser Grundflächenzahl durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Wohngebäude im WA 2 ebenfalls gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Für die Kita im WA 1 wird, aufgrund der maximalen Ausnutzung auf zwei Ebenen, eine geringere GFZ von 0,8 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche Eingliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll. Festgesetzt sind daher zwei Vol lgeschosse als Höchstmaß. Zusammen mit der festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe und der vorgegebenen Dachneigung (vgl. Planzeichnung) kann ein drittes Vollgeschoss als ausgebautes Dachgeschoss realisiert werden. Damit kann auch hinsichtlich der Versc hattung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten ein verträgliches Maß sichergestellt werden. Mit Entfernungen von rund 20 m werden Abstände zu den Gärten eingehalten, die deutlich über den bauordnungsrechtlich erforderlichen liegen. Teile der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gärten werden bereits heute durch die bestehenden straßenbegleitenden Bäume auf dem Nottulner Landweg verschattet. Legt man gängige Besonnungsdiagramme zugrunde, ist während des Sommerhalbjahres (März bis September) lediglich bei Sonnentiefständen (morgens und abends) mit geringfügigen Verschattungen der Gärten zu rechnen. Durch die tiefer stehende Sonne sind während der Wintermonate auch am Tag geringfügige Verschattungen zu erwarten. Aufgrund der tiefen Gärten sind die bestehenden Häuser überwiegend nicht von den Verschattungen betroffen. Die geplanten Wohngebäude im WA 2 sind mit einer Traufhöhe (TH) von maximal 6,50 m festgesetzt. Bei einer Geschosshöhe von 2,75 m ist für die Wohnhäuser ein Drempel von rund 0,50 m realisierbar. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Das Kita-Gebäude im WA1 kann, aufgrund von abweichenden Deckenhöhen, mit einer Bauhöhe (BH) bis zu 7,50 m errichtet werden. Die Bauhöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. Die festgesetzten Höhen können durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien generell überschritten werden. Aufbauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Giebelwänden zurück zu setzen. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die Ober kante Fertigfußboden im Erdgeschoss (EG OKFF). Die EG OKFF ist für die Baufelder jeweils als Mindestmaß in Meter über Normalhöhennull festgesetzt . Die definierte Höhe EG OKFF ergibt sich aufgrund von zwei Punkten. Zum einen ist aufgrund von Höhenunterschieden des Geländes im Ausgangszustand eine Anschüttung des Geländes notwendig (vgl. Absatz 6.2.8). Zum anderen wird dem Hochwasserschutz und Starkregenereignissen Rechnung getragen, indem festgesetzt wird, dass es zwischen der EG OKFF und der neuen Geländekante eine Differenz von 0,30 m geben muss. Eine Anschüttung des Geländes sowie eine erhöhte Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss sind näherungsweise bei der angegebenen EG OKFF berücksichtigt. 6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksflächen wird die Eingliederung der Planung in die Umgebung und damit Begründung / Seite 5 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg einhergehend ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild abgesichert. Die Gebäude sind in einer offenen Bauweise zu errichten. Die offene Bauweise ermöglicht es, auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser, Gebäude grenzständig als Doppel- oder Reihenhäuser bis zu einer Länge von insgesamt 50,00 m zu errichten. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. 6.2.4 Firstrichtung und Dachform Auch die Festsetzung der Firstrichtung und der Dachform dient der Absicherung eines städtebaulich homogenen Siedlungsbildes. Die Firstrichtung ist für das WA 2 in der Planzeichnung festgesetzt und orientiert sich an der Bestandsbebauung. Dächer sind im WA 2 als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 32° und 38° auszuführen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zum First und 1,50 m zu Giebelwänden eingehalten und insgesamt zwei Drittel der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschritten werden. Für die Kita ist ein Flachdach festgesetzt, da die Dachgeschosse bei Satteldächern (insbesondere in der dritten Ebene) im Rahmen des Kitabetriebs meist nicht nutzbar sind. Städtebaulich ist diese für das Gebiet untypische Dachform verträglich, da der Nottulner Landweg an dieser Stelle eine Sackgasse bildet und das Kita- Gebäude senkrecht zur öffentlichen Ers chließung angeordnet ist. Insgesamt rückt das Gebäude damit aus dem unmittelbar wahrnehmbaren Umfeld heraus. Von der festgesetzten Dachform kann – sofern städtebaulich vertretbar – für Anbauten, verbindende und untergeordnete Bauteile abgewichen werden. D ie Anbringung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist generell zulässig, sofern ein Abstand von mindestens 1,00 m zu den Außenwänden eingehalten wird. 6.2.5 Städtebauliche Einheitlichkeit und architektonische Vielfalt Um eine gewisse Heterogenität des Gebietes zu ermöglichen, werden keine Vorgaben zur Materialität und Farbgebung von Außenwänden und Dacheindeckungen gemacht. Um gleichzeitig aber ein geordnetes städtebauliches Bild zu gewährlei sten, sind zueinander grenzständig errichtete Gebäude einheitlich in Material, Farbe und Trauf - bzw. Bauhöhe zu errichten. Ebenfalls bei zueinander grenzständig errichteten Gebäuden einheitlich zu gestalten sind Dachüberstände an den Traufseiten sowie Dachneigungen. 6.2.6 Ruhender Verkehr und Nebenanlagen Die Festsetzungen im Zusammenhang mit Stellplätzen und Nebenanlagen haben neben einem gestalterischen Anspruch auch einen ökologischen Hintergrund. So kann durch die Begrenzung bzw. Festlegung der Größe und der Standorte die versiegelte Fläche auf den Grundstücken reduziert werden. Durch die Vorgabe von bestimmten Materialien kann zudem der Anteil an Versickerungsflächen erhöht werden. Ruhender Verkehr Stellplätze sind in diesem Zusammenhang nur auf den da für festgesetzten Flächen zulässig. Tiefgaragen sind auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Jedem Begründung / Seite 6 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Baufeld sind private Stellplatzanlagen zugeordnet. Durch die Bündelung in vier einzelne Anlagen können die erforderlichen Stellplätze städtebaulich verträglich und in kurzer Distanz zu den Wohnungen untergebracht werden. Im Plangebiet sind ausschließlich offene, ebenerdige Stellplätze vorgesehen, da die privaten Flächen möglichst offen und einsehbar gestaltet werden sollen. Aufgrund der Größe und der Anordnung der Stellplatzanlagen sind Carports und Garagen mit geschlossenen Rückwänden aus städtebaulicher Sicht nicht vorstellbar und daher nicht vorgesehen. Um die versiegelten Flächen zu reduzieren sind die Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen. Zur ökologischen Aufwertung der Flächen ist zudem ein Anpflanzgebot vorgesehen (vgl. Abschnitt 6.3). Nebenanlagen Um die Vorgartenberei che entlang des Nottulner Landwegs weitestgehend frei von Nebenanlagen zu halten, haben Nebenanlagen einen Abstand von 3,00 m zu dieser Verkehrsfläche einzuhalten. Lediglich Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind in den Vorgartenbereichen entlang des Nottulner Landwegs zulässig. Abfallbehälter bzw. deren Abstellanlagen im Bereich aller straßenseitigen Freiflächen sind, aus gestalterischen Gründen, mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 6.2.7 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone Für Bereiche entlang von Autobahnen definiert das Fernstraßengesetz (FStrG) in § 9 bestimmte Auflagen. Die betreffenden Bereiche sind in der Planzeichnung als Hinweise gekennzeichnet. Anbauverbotszone der A1 In einer Entfernung bis zu 40,00 m , gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn , befindet man sich in der sogenannten „Anbauverbotszone“. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG sind Hochbauten jeder Art, folglich auch Pflichtparkplätze, i n dieser Zone nicht zulässig. Dieser Bereich ist in der Planzeichnung als von der Bebauung freizuhaltende Fläche gekennzeichnet. Anbaubeschränkungszone der A1 In einer Entfernung bis zu 100,00 m , gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn , befindet man sich in der sogenannten „Anbaubeschränkungszone“. Anlagen, Gebäude und sonstige Maßnahmen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 584 entsprechen und damit im Zuge der Beteiligungsprozesse während des Bauleitplanverfahrens dem Landesbetriebs Straßenbau NRW bereits zur Genehmigung vorgelegen haben, sind in dieser Zone zulässig. Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung abweichender Vorhaben oder die erhebliche Änderung oder Umnutzung genehmigter Anlagen in dieser Zone bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Auch Werbeanlagen in der Anbaubeschränkungszone bedürfen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Jede Werbeanlage ist daher gesondert zu beantragen. Werbeanlagen außerhalb der Anbaubeschränkungszone der A1 Über die Anbaubeschränkungszone des FStrG hinaus, d.h. auch in einem Abstand von mehr als 100,00 m vom befestigten Fahrbahnrand, kann eine Werbeanlage nach den Begründung / Seite 7 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig sein. Daher ist die Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zwingend erforderlich. 6.2.8 Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen Das Gelände im Plangebiet weist im Ausgangszustand, insbesondere zum bestehenden Nottulner Landweg, Höhenunterschiede auf. Um die Erschließung der Gebäude in erster Reihe zu sichern sowie Tieflagen und damit Flächen, auf denen sich Wasser sammeln kann zu vermeiden, muss das Gelände zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin niveaugleich angeschüttet werden. Um den Abfluss von Niederschlagswasser zu gewährleisten, muss bei den Anschüttungen ein kontinuierliches Gefälle zum Regenwasserrückhaltebecken sichergestellt werden. Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der beschriebenen Angleichung des Geländes dienen, sind auf den Baugrundstücken unzulässig. Um die Straßenräume und das gesamte Gebiet möglichst offen zu gestalten, dürfen bauliche Einfriedungen der Baugrundstücke eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 6.3 Begrünung Um größere Stellplatzanlagen von dem öffentlichen Raum abzuschirmen, ist ein Anpflanzgebot vorgesehen. Auf den festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind daher geschnittene Hecke aus heimischen Laubgehölz en wie z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster vorzusehen. Zusätzlich ist auf den Stellplatzanlagen im WA 2 pro sechs Stellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum wie z.B. Stieleiche, Spitzahorn oder Hainbuche als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,14 bis 0,16 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² vorzusehen. Die Stellplatzanlage im WA 1 ist aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit auf der Ostseite der Kita und der geringen Größe der Stellplatzanlage von dieser Festsetzung ausgenommen. 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung / ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist über den Nottulner Landweg erschlossen. Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RA St 06) kann der Nottulner Landweg östlich der Straße am Rohrbusch Verkehrsbelastungen von bis zu 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde ( Kfz/h) aufnehmen. Zusammen mit den durch die Planungen erzeugten Neuverkehren liegt die in Zukunft zu erwartende Verkehrsbelastung in der morgendlichen Spitzenstunde (7 bis 8 Uhr) bei ca. 174 Kraftfahrzeugen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde (16 bis 17 Uhr ) bei ca. 190 Kraftfahrzeugen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen liegt damit deutlich unter dem Grenzwert und kann bei dem vorliegenden Straßenquerschnitt verträglich abgewickelt werden. Um die Baufelder in erster Reihe, die direkt an den Nottulner Landweg angrenzen zu erschließen, wird die südliche Straßenseite umgebaut. Die neuen Gebäude sind über einen 2,00 m breiten Gehweg zugänglich. Dem Gehweg vorgelagert ist ein öffentlicher Parkstreifen vorgesehen, der die Deckung des erforderlichen Bedarfs an Besucherstellplätzen (30 % bezogen auf die neu geschaffenen Wohneinheiten) sowie ergänzende Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der Kita ermöglicht. Da der Hol- und Bringverkehr auf kurze Zeitspannen begrenzt ist und sich in der Gegenüberstellung von heutigem Stellplatzangebot und -bedarf eine entspannte Situation ergibt, werden in der Summe rund 18 ausgewiesene Stellplätze plus Begründung / Seite 8 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Angebote für Längsparker vorhanden sein. Die vorhandenen Baumstandorte sollen in den Parkstreifen integriert und soweit wie möglich erhalten werden. Gehweg und Parkstreifen werden durch die erforderlichen Stellplatzzufahrten unterbrochen. In den übrigen Bereichen ist ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt, um die Bereiche für die Baumstandorte und die öffentlichen Stellplätze zu sichern. Das Baufeld in zweiter Reihe wird über die diesem Grundstück zugeordnete Stellplatzanlage erschlossen. Diese geht von einer noch zu realisierenden neuen Stichstraße ab. Vorgesehen ist für die Stichstraße ein einseitiger Gehweg mit straßenbegleitenden öffentlichen Stellplätzen. Eine Wendeanlage am Ende der Sti chstraße ermöglicht die Anfahrbarkeit der Gebäude durch die Abfallwirtschaftsbetriebe. Die Stichstraße dient gleichzeitig als Zuwegung zum südlich der Baufelder gelegenen Regenwasserrückhaltebecken. Durch die erforderlichen Anpassungen im Straßenraum fallen Straßenbaubeiträge an, die gemäß dem Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) auf die Anwohner umlegbar sind (Gehweg zu 70 %, Parkstreifen zu 80 %). Erschließungsbeiträge für die neue Stichstraße sind nach BauGB zu 90 % auf die erschlossenen Grundstücke umlegbar. Das Plangebiet ist an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Durch die Haltestelle „Nottulner Landweg“ in rund 600 m Entfernung erfolgt der Anschluss an das Stadtbusnetz. Die Linie 10 fährt hier Montag bis Frei tag jede Stunde in Richtung Innenstadt. In rund 800 m Entfernung wird die Haltestelle „Dorffeldstraße“ werktags im 20- Minuten-Takt und an Sonn- und Feiertagen im 30 -Minuten-Takt durch die Linie 1 in Richtung Innenstadt angefahren. Die Haltestelle „Paul -Gerhardt-Straße“ in rund 1 km Entfernung wird zusätzlich durch die Nachtbuslinie N80 angefahren. 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Entwässerung Für das Plangebiet wird ein Entwässerungskonzept erarbeitet, welches die Verdunstung, Versickerung und Ableitung des Niederschlagswassers berücksichtigt. Die Bewirtschaftung des Niederschlagswassers soll sich dabei am lokalen Wasserhaushalt im unbebauten Zustand orientieren. In diesem Zusammenhang ist das Flachdach der Kita als Gründach auszuführen, um den Rückhalt und die Verdunstung von Niederschlagswasser zu erhöhen. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennverfahren. Die Niederschlagsabflüsse werden nach Süden in das geplante Regenrückhaltebecken geleitet. Der Ablauf des Regenrückhaltebeckens ist im Norden an den Regenwasser -Kanal im Nottulner Landweg angeschlossen. Ein Anschluss an das offene Grabensystem im Westen des Plangebiets ist nicht möglich. Das Regenwasser wird durch das vorhandene Kanalnetz in das Regenrückhaltebecken / Regenüberlaufbecken Welsingheide geleitet und gedrosselt dem Meckelbach zugeführt. Für möglicherweise zukünftig im Umkreis entstehende weitere Bedarfe werden entsprechende Anschlussmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der Plangebietsgröße ist eine Regenwasserbehandlung nicht erforderlich. Schmutzwasser wird in den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Nottulner Landweg eingeleitet. Hausanschlüsse hierfür sind teils bereits im Nottulner Landweg vorhanden. Das Schmutzwasser wird zum Pumpwerk Welsingheide und im Anschluss z ur Hauptkläranlage geleitet. Begründung / Seite 9 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Technische Infrastruktur Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung bestehender Netze. 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Im Plangebiet ist eine sechs -gruppige Kita mit den dazugehörigen Außenflächen vorgesehen, um die bestehenden Bedarfe an Betreuungsplätzen im Stadtteil zu decken. 6.7 Immissionsschutz Das Plangebiet wird aktuell durch den vorhandenen Lärmschutzwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn abgeschirmt. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017) erstellt, welches die Verkehrslärmeinwirkungen des vorhandenen Straßennetzes untersucht. Ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens (vgl. hierzu vertiefend Absatz 7.1.1 – Lärmimmissionen) werden keine ergänzenden aktiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. In Kombination des vorhandenen aktiven Schallschutzes mit ergänzenden passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sowie einer kontrollierten Be - und Entlüftung kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden. In der Planzeichnung sind zu diesem Zweck überbaubare Grundstücksflächen an den Gebäuden mit den Lärmpegelbereichen (LPB) III bis V gekennzeichnet, um dort passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze zurückversetzte errichtete Fassaden. Voraussetzung für die in der Planzeichnung für das WA 2 festgesetzten Lärmpegelbereiche ist der vorgezogene Bau des Gebäudes im WA1 (Kita). Die in dem Baugebiet WA2 festgesetzten Nutzungen bleiben daher solange unzulässig, bis die Kita in ihrer lärmabschirmenden Wirkung in der festgesetzten Weise fertig gestellt ist. Der Bau der Kita wird durch die Stadt als Grundstückseigentümer sichergestellt. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren, die die Gesamtschalldämmung der Außenf assaden nicht verschlechtern. Von den festgesetzten Lärmpegelbereichen kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, wenn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan oder durch eine eigene DIN -4109-konforme lärmtechnische Berechnung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der DIN 4109 an die Außenbauteile am geplanten Gebäude eingehalten sind. 6.8 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Begründung / Seite 10 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2). 6.10 Bomben- und Munitionsfunde Zu einem Verdacht au f Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 7 Auswirkungen auf die Umwelt 7.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Im Stadtteil Roxel soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,2 ha großen Fläche ein Wohngebiet für etwa 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita mit sechs Gruppen entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahre n nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH - Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 7.1.1 Menschen Lärmimmissionen Die Auswirkungen von Lärm immissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm) wurden durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 2017). Es sind die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN 18005/07.02 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Der Lärm von der A1 verursacht hohe Beurteilungspegel im Baugebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind in Höhe des Erdgeschosses und der Außenwohnbereiche weitestgehend und in den Höhen des ersten Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses / Dachgeschosses im gesamten Gebiet überschritten. Das Dachgeschoss zeigt die größten Überschreitungen der Orientierungswerte am Tag von bis zu + 9 dB(A) sowie in der Nacht von bis zu + 13 dB(A). Entlang der A 1 besteht bereits ein Lärmschutzwall von 7,50 m Höhe mit aufgesetzter Lärmschutzwand von 2,50 m Höhe. Eine Erhöhung der aufgesetzten Wand ist mit Begründung / Seite 11 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg großem baulichem sowie kostentechnischem Aufwand verbunden. Eine Erhöhung auf die doppelte Höhe von 5,00 m hät te eine Minderung der Immissionen von 2 bis 3 dB(A) zur Folge und führt nach Aussage des Gutachters damit nicht zu erheblichen Reduzierungen der Beurteilungspegel. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht in Betracht gezogen werden, ist zur Minderung der Lärmimmissionen die Festsetzung von Lärmpegelbereichen III bis V erforderlich (passiver Lärmschutz). Die Festsetzung bezieht sich auf das zweite Obergeschoss, das die höchsten Belastungen aufweist. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sind niedrigere Immissionen zu erwarten. Durch den vorgezogenen Bau einer in Nord- Süd-Richtung orientierten Kita kommt es zu einer Abschirmwirkungen für die westlich gelegenen Wohngebäude. Der vorgezogene Bau der Kita ist die Voraussetzung für die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche. Für die Außenwohnbereiche der Wohngebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Kita überwiegend Immissionswerte zwischen 50 und 55 dB(A). Für die Außenbereiche der Kita werden im Schallschatten des Gebäudes bis zu 57 dB(A) erreicht. Zusätzlich wurden die zu erwartenden Lärmimmissionen auf die vorhandene Wohnbebauung im Zuge der Erschließung des neuen Baugebietes ermittelt. Die zusätzlichen Lärmimmissionen liegen zwischen +1,0 und +1,8 dB(A). Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen werden an den betrachteten Immissionsorten nicht erforderlich sein. Luftschadstoffe Durch die Nähe zur A1 sind mögliche Luftbelastungen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bewertung ist die 39. Bundesimmissionsschutzverordnung. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinsichtlich der Feinstäube beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwer t für Partikel (PM10) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Hinweise über zu erwartende Luftbelastungen lassen sich im Analogieschluss aus dem Luftschadstoffgutachten für den sechsstreifigen Ausbau der A1 zwischen Nienberge und Greven ableiten. Demnach sind (west lich der Autobahn) ab einer Entfernung von 40 m zum Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid mehr gegeben. Die geplante Bebauung der Kita hält eine Entfernung von 40 m ein. Eine mögliche abschirmende Wirkung der vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen bleibt hierbei unberücksichtigt. Hinsichtlich PM10 sind nach den o.g. Immissionsprognosen keine Luftbelastungen im Bereich der geltenden Grenzwerte zu erwarten. Erholung / Grünordnung Münster Das Plangebiet ist Bestandteil des dritt en Grünrings der Grünordnung Münster. Die derzeit als Acker genutzte Fläche weist zurzeit keine relevante Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Begründung / Seite 12 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 7.1.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Eingriffe in Natur und Landschaft Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 584 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen (Ackerflächen) und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Schutzgebiete, insbesondere Natura 2000- Gebiete oder geschützte Teile von Natur und Landschaft, sind von dem Eingriff nicht betroffen. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit einer Größe kleiner als 20.000 m² nach § 13 a BauGB grundsätzlich nicht gegeben. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten wären, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entsc heidung erfolgt oder zulässig. Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Bei den auf der Ackerfläche und angrenzenden Säumen zu erwartenden Arten ist davon auszugehen, dass sie nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, so dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird. Hinweise auf Vorkommen zu berücksichtigender planungsrelevanter Arten liegen nicht vor. 7.1.3 Boden / Wasser Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um stau- und grundwasserbeeinflusste Böden. Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht, so dass dem Gebot mit Grund und Boden sparsam umzugehen, Rechnung getragen wird. Dennoch verbleibt der Verlust von ca. 1,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der Grundwasserneubildung. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Zur Sicherung der Regenwasserentwässerung ist im Plangebiet die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. 7.1.4 Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. Maßgebliche Auswirkungen auf den Klimawandel sind nicht zu erwarten. Luftbelastungen im Plangebiet werden unter dem Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit thematisiert. Begründung / Seite 13 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg 7.1.5 Landschaft / Kulturgüter Der Bebauungsplan überplant Flächen am Ortsrand des Stadtteils Roxel, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“ befinden. Ziel ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 584 außer Kraft (§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW). Die südlich entlang des Nottulner Landweges vorhandene Baumreihe soll im Zuge des Straßenausbaus erhalten bleiben. Mit der Begrünung des Regenrückhaltebeckens kann eine Begrünung am Ortsrand gewährleistet werden. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Hinweise Punkt 4.2) 7.2 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 584 ist beabsichtigt, auf einer städtischen Fläche insgesamt ca. 25 bis 30 Wohneinheiten sowie eine Kita zu realisieren. Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens wurden die auf das Plangebiet einw irkenden Lärmimmissionen ermittelt. Bedingt durch die Nähe zur A1 kommt es zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, denen durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen begegnet wird. Aufgrund der Nähe zur A1 sind im Nahbereich erhöhte Belastungen mit Luftschadstoffen gegeben. Die geplante Bebauung mit einer Kita führt nicht zu Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid oder Partikeln (PM10). Die geplante Bebauung zieht Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich, für di e bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung jedoch kein Ausgleich erforderlich ist. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. 8 Flächenbilanz Plangebiet gesamt 12.215 m² 1,2 ha 100 % Öffentliche Verkehrsfläche 3.083 m² 0,3 ha 25 % Wasserwirtschaftsfläche 2.486 m² 0,2 ha 20 % Bauflächen (WA) 6.646 m² 0,7 ha 55 % davon Baufläche - Kita (WA1) 2.510 m² 0,3 ha 21 % davon Baufläche - Wohnen (WA2) 4.136 m² 0,4 ha 34 % Tabelle 1: Flächenbilanz 9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Begründung / Seite 14 von 15 Bebauungsplan Nr. 584 Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 584: Roxel – Westlich Autobahn A1 / Südlich Nottulner Landweg Münster, den Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 15 von 15
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Dorffeldstraße
- Nottulner Landweg 1
- Am Rohrbusch
- An den Speichern 7
- Paul-Gerhardt-Straße
- Schelmenstiege
- Albersloher Weg 33
- Welsingheide
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0684/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.08.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37