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Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, „Carlo-Schmid-Straße“
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Sammeldokument öffentlich
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Beschlussvorlage
öffentlich
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Die Oberbürgermeisterin
——
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz,
„Carlo-Schmid-Straße“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an
der Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 6819-1 werden entsprechend dem Beschluss des Rates vom
08.12.2022 (DS-Nr.: 221879) behandelt.
II. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gemäß § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 Baugesetzbuch
1. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Stellungnahme vom
12.01.2023 vorgetragenen Hinweise bezüglich der im Plangebiet
vorhandenen Telekommunikationsanlagen werden der
Vorhabenträgerin zur Berücksichtigung bei den weiteren
Detailplanungen sowie der späteren Bauausführung zur Kenntnis
gebracht.
2. Die von der Behindertengemeinschaft Bonn e.V. mit Stellungnahmen
vom 31.08.2022 und 22.01.2023 vorgetragenen Aspekte werden
insoweit berücksicht, als der die neue Erschließungsanlage querende
Geh- und Radverkehr mit einer Aufasphaltierung, einer
Verkehrszeichenanordnung sowie der Einfärbung des Asphalts visuell
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bevorrangt wird. Die weiteren Aspekte werden nicht berücksichtigt.
3. Die vom Naturschutzbeirat der Stadt Bonn mit Stellungnahme vom
01.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern
berücksichtigt, als Maßnahmen zur Kompensation der geplanten
Versiegelung und zur Verbesserung des Mikoklima im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Darüber hinaus wurden bereits konkrete
Regelungen zum Vogelschutz im Bebauungsplan als Hinweise
aufgenommen. Weiter werden die Regelungen Inhalt des
Durchführungsvertrag. Ebenfalls im Durchführungsvertrag werden
Regelungen bezüglich des Ausgleichs der Eingriffe in Natur und
Landschaft (Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar) getroffen. Die
übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
4. Die von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V.,
LNU Bonn, mit Stellungnahme vom 01.02.2023 vorgetragenen Aspekte
wurden bereits insoweit berücksichtigt, als Maßnahmen zur
Kompensation der geplanten Versiegelung und zur Verbesserung des
Mikoklima im Bebauungsplan festgesetzt werden. Darüber hinaus
wurden bereits konkrete Regelungen zum Vogelschutz im
Bebauungsplan als Hinweise aufgenommen. Weiter werden die
Regelegungen Inhalt des Durchführungsvertrages. Regelungen
bezüglich des Rückgriffs auf das Ökokonto der Bundespolizeidirektion
Hangelar zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft werden
ebenfalls vertraglich getroffen. Die übrigen vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
5. Die von der PLEDOC mit Stellungnahme vom 12.01.2023
vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern berücksichtigt, als eine
Gasfernleitung der PLEDOC, soweit sie in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes fällt, nebst Schutzstreifen bereits im Bebauungsplan
nachrichtlich dargestellt ist.
6. Die von der Bundesnetzagentur mit Stellungnahme vom 07.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden in der Weise berücksichtigt, als die
betroffenen Betreiber von Richtfunk im Zuge der Offenlage
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden.
7. Die von den Stadtwerken Bonn GmbH mit Stellungnahmen vom
26.08.2021, 21.09.2021 und 14.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden
bereits insoweit berücksichtigt, als auch die durch die Busverkehre
bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben gutachterlich
betrachtet und erforderliche Schallschutzmaßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt wurden. Soweit die Gastransportleitung der
Open Grid Europe in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fällt,
stellt der Bebauungsplan sie nebst Schutzstreifen bereits nachrichtlich
dar. Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser,
elektrischer Energie, Fernwärme und Löschwasser sowie zu
Altstandorten / Altablagerungen, zur Straßenbeleuchtung und der
bestehenden Bushaltestelle werden der Vorhabenträgerin zur
Beachtung bei den weiteren Planungen und der Bauausführung zur
Kenntnis gebracht.
8. Die von der Autobahn GmbH des Bundes mit Stellungnahmen vom
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30.03.2021, 16.09.2021 und 16.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden
bereits derart berücksichtigt, als Untersuchungen zu den verkehrlichen
Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt wurden. Die durch den
Verkehr der BAB 562 bedingten Lärmimmissionen auf das Bauvorhaben
wurden gutachterlich betrachtet und erforderliche
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Die
Schutzzonen der BAB 562 werden in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt; in der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird hierauf eingegangen. Die übrigen Aspekte /
Hinweise werden der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren
Detailplanungen zur Kenntnis gegeben.
9. Die vom BUND, Kreisgruppe Bonn mit Stellungnahmen vom 20.09.2021
und 21.02.2023 vorgetragenen Aspekte wurden bereits insofern
berücksichtigt, als Maßnahmen zur Kompensation der geplanten
Versiegelung und zur Verbesserung des Mikoklima im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Darüber hinaus werden konkrete Regelungen zum
Vogelschutz im Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag getroffen.
Die übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.
10.Die vom Polizeipräsidium Bonn mit Stellungnahme vom 27.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Hinweise
der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben werden.
11.Die vom Landschaftsverband Rheinland-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland mit Stellungnahme vom 08.09.2022 und 15.02.2023
vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als ein
umfassender Hinweis zum erforderlichen Umgang mit den vermuteten
Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.
12.Die mit Stellungnahme 12 vom 21.02.2023 vorgetragenen Aspekte
werden nicht berücksichtigt.
III. Hinweise
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungs-
vertrag abgeschlossen.
IV. Satzungsbeschluss
1. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6918-1 der
Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen
Auslegung vom 08.12.2022 wird unverändert als Satzungsbegründung
übernommen.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6819-1 für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, zwischen
Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), Carlo-Schmid- Straße,
Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m von der
Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstlich Grenze des
Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ist als teilweise Änderung der
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 als Satzung beschlossen.
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Begründung
Plangebiet:
Das ca. 1,16 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6819-1 befindet sich in den Gemarkungen Friesdorf, Flur 1 sowie
Plittersdorf, Flur 1 und grenzt im Nordwesten an die Autobahnabfahrt der
Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Osten an die Carlo-
Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee und im Westen an die nordöstliche
Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMU)). Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von
der Autobahnabfahrt aus in einer Tiefe von rund 140 m.
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstreckt sich
auf einen Teilbereich des Flurstücks 768, Gemarkung Friesdorf, Flur 1.
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als ausgedehnte Grünfläche bzw.
Siedlungsbrache mit umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen dar, die
artenschutzrechtlich relevant und teilweise satzungsgeschützt sind. An der
nördlichen / nordöstlichen Grenze befindet sich eine gesetzlich geschützte
Allee aus Baumhasel und Platanen. Darüber hinaus befindet sich ein
ehemaliger Hubschrauberlandeplatz auf der Bestandfläche.
Das Umfeld des Plangebietes ist in Richtung Südwesten von großflächigen, bis
zu VI-geschossigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) geprägt, die sich rund
um den Robert-Schumann-Platz gruppieren. Richtung Norden bildet die
Autobahn eine deutliche Zäsur und trennt so das Plangebiet von der nördlich
anschließenden Wohnbebauung des „Johanniterviertels“. Entlang der östlichen
Plangebietsgrenze verläuft die Carlo-Schmid-Straße, die derzeit auch als
Abstellplatz für Wohnmobile genutzt wird. Weiter Richtung Osten schließt sich
der Freizeitpark Rheinaue an. Die südlich an das Plangebiet angrenzenden
Flächen stellen sich derzeit als Grünfläche mit teils dichtem Baum- und
Strauchwerk dar. Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen
Grünraum ein Fuß- und Radweg, der die Godesberger Allee (B9) mit der
Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk über die Ludwig-Erhard-
Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird der Fuß-
und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt,
wo mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die
Rheinaue zu erreichen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen
westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil des eingetragenen Denkmals
„Rheinauenpark“.
Planungsziele:
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist
wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen
Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat derzeit noch seinen Sitz in Reading,
Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Gebiet der EU. Der
EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im
Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik
Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort,
erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020
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entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im
Stadtbezirk Bad Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen. Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), deren
Aufgabe es ist, u.a. Bundesbehörden und öffentlichen internationalen Instituten
für ihre dienstlichen Zwecke Liegenschaften zur Deckung ihres Raumbedarfes
zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 08.05.2020 einen Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke /
Ludwig-Erhard-Allee gestellt.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den
Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz am Robert-Schuman-Platz untergebracht; ab
2026 ist die Unterbringung der Einrichtung gemäß den eingereichten
Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau
unter stufenweiser Entwicklung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360
Beschäftigte geplant.
Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites
politisches Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt.
Das Gebäude des EZMW wird aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren
Gebäudeteilen gebildet, die eine ähnliche Grundfläche haben, sich jedoch
deutlich in der Höhe unterscheiden. Städtebaulich prägend ist dabei der rund
70 m hohe Büroturm. Die Gebäude umfassen L-förmig einen Vorbereich, der
gestalterisch an einen zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit
bildet.
Die Erschließung erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die von dem
Kreuzungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße Richtung
Westen abzweigt, weiter parallel des Grundstücks EZMW bis zum Grundstück
Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten BMU) verläuft und hier in die
Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW einmündet. Mit einer solchen
Erschließungsanlage wird das Gesamtareal, das sich von der Autobahn in
Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und
5 erstreckt, in einen nördlichen Teil (EZMW, Plangebiet des VBP 6819-1) und
einen südlichen Teil, für den erst zu einem späteren Zeitpunkt eine
Bauflächenentwicklung vorgesehen ist, gegliedert. Zwischen der Fahrspur und
dem Grundstück EZMW bildet sich eine größere Fläche aus, die als zentraler,
repräsentativer Platz und zugleich als grüner Freiraum gestaltet wird. Der neue
Platz bildet Adresse und Startpunkt des neuen Entwicklungsgebietes.
Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich angrenzenden Flächen soll
die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist eine
gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der
neuen Erschließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage
werden die Mitarbeitenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die
separate Tiefgarage des EZMW geleitet. Um bei der Entwicklung der südlichen
Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu müssen, wird bereits in
der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße hergestellt.
Im Westen des Plangebietes verbindet ein 3 m breiter Fuß- und Radweg den
parallel der Autobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen
Erschließungsanlage und schafft so für Fußgänger und Radfahrer die direkte
Verbindung von der B9 zum EZMW und im weiteren Verlauf zur Rheinaue.
Die Tiefgarage nimmt den gesamten Kfz-Verkehr auf, Stellplätze für Fahrräder
befinden sich oberirdisch zum einen in einer Fahrradabstellanlage (teils offen,
teils eingehaust). Zum anderen sind Stellplätze (teils mit Anlehnbügeln für
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Lastenräder) im Eingangsbereich zum Gelände EZMW vorgesehen. Sie dienen
neben dem bequemen Unterbringen von Lastenfahrrädern insbesondere auch
dem Abstellen von Fahrrädern von Besuchern.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung
und Verwaltung dar. Der Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-
Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt.
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals
nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8019-35 von 1981,
der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt. Im
Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1
betroffen, der im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine
öffentliche Verkehrsfläche aus.
Die verbleibenden Plangebietsflächen sind planungsrechtlich unterschiedlich
einzuschätzen. Der südliche Teil liegt innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils und ist planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile) zu beurteilen. Der nördliche Teil ist planungsrechtlich als nicht
überbaubare Fläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einzustufen.
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von
Planungsrecht bzw. eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts
erforderlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 werden die
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 im Geltungsbereich des neu
aufzustellenden Bebauungsplanes geändert.
Planungsablauf:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) beantragte mit Schreiben
vom 08.05.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung
eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zu
schaffen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines
rund 7,2 ha großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der
Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-
Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen Entwicklung zugeführt werden
soll. Die BImA als Eigentümerin eines Großteils dieser Fläche beabsichtigt,
neben dem Gelände EZMW auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft
zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der Ludwig-Erhard-Allee
für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beide Liegenschaften
Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des
Bundes) wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer
Kindertagesstätte angestrebt.
Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw.
die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Dementsprechend
hat der Rat der Stadt Bonn im August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 einen Neubau in
Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretere
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Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorhaben in unterschiedlichen
Zeitstufen entwickelt. Wegen der zwischen dem EZMW und der weiteren
baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere
bezüglich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung,
wurde die gesamte bauliche Entwicklung jedoch zunächst in einem
Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3
(1) und 4 (1) BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange vorgestellt.
Den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fasste die
Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 16.06.2021 nach
vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale
Agenda (01.06.2021) sowie dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(10.06.2021). Diese fand nachfolgend in der Zeit vom 30.08.2021 bis
einschließlich 10.09.2021 statt. Während dieses Zeitraumes wurden eine
Stellungnahme aus der Bürgerschaft sowie verschiedene Stellungnahmen der
Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben.
Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der
Teilbereich EZMW von dem Gesamtplanungsraum abgetrennt mit der
Zielsetzung, für diese Fläche zeitnah Planungsrecht zu schaffen. Der
Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1
gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Vor dem Hintergrund der Trennung des Planungsraums in zwei Teilbereiche
und damit der Durchführung verschiedener Planverfahren wurden die während
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen
lediglich unter dem Aspekt der Betroffenheit für den Geltungsbereich EZMW
beleuchtet.
In seiner Sitzung am 08.12.2022 beschloss der der Rat der Bundesstadt Bonn
nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und
lokale Agenda (03.11.2022), im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(16.11.2022) sowie in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (30.11.2022) dem
Antrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 08.05.2020 auf
Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 6819-1 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Hochkreuz, zwischen Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB
562), Carlo-Schmid- Straße, Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m
von der Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstliche Grenze
des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 als teilweise Änderung der
Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 gemäß § 12 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch zu entsprechen. Gleichzeitig
beschloss der Rat, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 gemäß
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung öffentlich
auszulegen. (Ds-Nr. 211112).
Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. §
4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Zeitraum vom 19.01.2023 bis einschließlich
21.02.2023 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum erfolgte die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Während der Offenlage wurden die unter Ziffern II. 1. bis 12. aufgeführten
Stellungnahmen abgegeben. Die bei der Verwaltung während der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind nachstehend wörtlich
wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen
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(Beschlusspunkt II).
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen
derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw.
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den
Mitgliedern der Bezirksvertretung Bad Godesberg, des Ausschusses für
Wohnen, Planung und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und
während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6819-1
eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und für die dem
Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie für
den Durchführungsvertrag.
Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über
die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 vorgetragenen
Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend dem Beschluss des Rates am
08.12.2022 (DS-Nr.:221879). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und
auf die Verwaltungsvorlage verwiesen.
Ausgleich von satzungsgeschütztem Baumbestand:
Ersatzpflanzungen der nicht durch den naturschutzrechtlichen
Flächenausgleich abgedeckte Baumbestand werden im räumlichen
Geltungsbereich gemäß § 3 der Bonner Baumschutzsatzung anteilig im
Plangebiet und auf dem westlich angrenzenden Grundstück realisiert.
Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf
Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen werden nicht als Ersatz anerkannt. Die
Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf
von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April)
angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die
Ersatzpflanzung zu wiederholen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Standort
und Baumarten werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
Durchführungsvertrag:
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor dem Satzungsbeschluss
ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, der im Wesentlichen die folgenden
Regelungen enthält:
Vorhaben:
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb eines vorgegebenen
Zeitraums einen Bürokomplex, bestehend aus vier in der Gesamtkubatur
ablesbaren Gebäudeteilen zu bauen. Städtebaulich prägend ist der rund 70 m
hohe Büroturm mit 18 Geschossen. Die anderen Gebäudeteile sind mit drei
bzw. vier Geschossen geplant. Ergänzend zum Bürokomplex entsteht im
Bereich der Tiefgaragenzufahrt eine größere Wache zur Einlasskontrolle der
Mitarbeitenden und Besuchenden sowie ein Fahrradhaus.
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——
Energie:
Die BImA verpflichtet sich zur Umsetzung der im Energiekonzept
beschriebenen Maßnahmen zum Erreichen des EGB 40 Standard.
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich
kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten
im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen
wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und
Klimaanpassung (DS190114), welches sich als Teil der
Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen.
Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen
durch besonders energieeffiziente Neubauten CO 2-Emissionen vermindert und
somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Insgesamt ist es Ziel, ein hohes energetisches Qualitätsniveau zu erreichen. In
diesem Zusammenhang sollen alle Gebäudeteile mindestens den Standard
EGB 40 (Anforderung des Bundes an Effizienzgebäude) erfüllen, d.h.
Unterschreitung GEG-Neubauniveau von 2020 um mind. 60 %.
Darüber hinaus wird eine Silber-Zertifizierung nach dem Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen (BNB) angestrebt. Gemäß dem Energiekonzept soll zur
Erreichung des EGB 40 Standards nachfolgende Möglichkeit der
Wärmeversorgung vorgesehen werden. Die Wärmeversorgung erfolgt über
eine Brunnenwasser-Geothermieanlagen zur Beheizung und Kühlung mit einer
ca. 380qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 71 kWp), ergänzt
um konventionelle Kühlung. Der Primärenergiebedarf ist sowohl durch die im
Energiekonzept aufgeführten baulichen als auch haustechnischen Maßnahmen
bereits optimiert.
Mobilitätskonzept:
Weiter verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung der in dem
Dokument Mobilitätskonzept / Monitoring festgeschriebenen Mobilitäts-
maßnahmen und zur Durchführung eines Monitorings. Der überwiegende Teil
der Fahrräder ist in einem Fahrradhaus (teils eingehaust/ teils offen)
unterzubringen. Hier sind auch Lademöglichkeiten für E-Bikes herzustellen.
Weitere Stellplätze -insbesondere für Besucher- sowie Lastenfahrräder sind im
Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache unterzubringen. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich weiter zu Bereitstellung von begleitender
Infrastrukturen (z.B. Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für
feuchte / nasse Kleidung und Spinden, Werkstattbereiche für Fahrräder).
Artenschutz:
Der Durchführungsvertrag beinhaltet Regelungen zum Vogelschutz
(Vogelschutzverglasung). So sind die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zum Artenschutz / Maßnahmen zum Artenschutz formulierten Hinweise
umzusetzen.
Fassadenbegrünung:
Das Plankonzept sieht eine Fassadenbegrünung im Bereich der Erdgeschosse
und der ersten Obergeschosse linear vor den Pfosten der Pfosten- Riegel-
Fassade vor. Als Kletterhilfe für die Schlingpflanzen werden vertikale
Edelstahlseile zwischen dem Fundament der Fassadenrinne und in den
Decken über der Fassade verankerten Konsolen gespannt. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, die in dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Teil 2 b – Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellte Fassadenbegrünung zu realisieren und
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dauerhaft zu erhalten.
Naturschutzrechtlicher Ausgleich der Eingriffe / Ökokonto:
Der durch die Planung verursachte Eingriff in Boden, Natur und Landschaft
wurde in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelt. Bei Umsetzung
der Planung ergibt sich, bezogen auf die Biotopfunktion, ein Defizit von 95.951
Biotoppunkten (Methodik: FROEHLICH & SPORBECK).
Der Bebauungsplan sieht für die durch das Vorhaben ausgelösten Eingriffe in
das Landschaftsbild und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes den
Ausgleich über das Ökokonto „Bundespolizeidirektion Hangelar, Sankt
Augustin“, der BImA vor.
Für Flächen der BImA in der Hangelarer Heide in Sankt Augustin wurde ein
Aufwertung- und Maßnahmenkonzept erarbeitet. Im Rahmen dieser Maßnahme
sind sog. Pakete für
die „offene Feldflur“ (produktionsintegrierte Maßnahmen auf Acker und
auf Grünland sowie Anlage von Blänken),
das „Halboffenland“ (Anreicherung des Grünlandes, Extensivierung von
Grünland, Anlage von Stauden- und Krautsäumen) und
„Gewässer- und Sonderbiotope“ (Maßnahmen für Rohrammer,
Teichrohrsänger, Kammmolch, Kreuz- und Wechselkröte, Zauneidechse,
Maßnahmen für Sandmagerrasen)
vorgesehen. Insgesamt erstrecken sich die Maßnahmen über 61 Teilflächen mit
insgesamt ca. 74,5 ha. Für die Maßnahme wurde ein Biotopwertgewinn von
4.750.000 Punkten errechnet, das dem Ökokonto „Bundespolizeidirektion
Hangelar, Sankt Augustin“ zugeführt wird.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zur Deckung des Defizits die
erforderlichen Wertpunkte aus dem Flächenpool des Ökokontos
„Bundespolizeidirektion Hangelar, Sankt Augustin“ bereitzustellen. Weiter
enthält der Vertrag Regelungen zu dem Nachweis über den Vollzug der
Maßnahmen und zur Dauer der Verpflichtung.
Fuß- und Radweg:
Weiter verpflichtet sich die BImA, einen 3 m breiten Fuß- und Radweg
anzulegen, der den bereits parallel der Autobahn A 562 verlaufenden Fuß- und
Radweg mit der neuen Erschließungsstraße verbindet. Sofern zukünftig im
Bereich dieses Fuß- und Radweges eine Erweiterung des EZMW-Campus mit
weiteren Baumaßnahmen realisiert werden soll, wird die BImA im Zuge dieser
Baumaßnahmen eine geänderte Ersatzwegeverbindung mit gleicher
Verbindungsfunktion um den erweiternden Campus herum auf eigene Kosten
herstellen. Die Stadt Bonn versichert vertraglich, einer Änderung der
Wegeverbindung im Fall der Erweiterung des EZMW-Campus zuzustimmen.
Tiefgaragenzufahrt:
In einer ersten Ausbaustufe wird die Zufahrt zur Tiefgarage an der
südwestlichen Grenze des Plangebietes am Ende der neuen
Erschließungsstraße hergestellt. Die BImA verpflichtet sich in dem
Durchführungsvertrag, im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich
angrenzenden Flächen diese Tiefgaragenzufahrt zurückzubauen und
stattdessen eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für das gesamte Grundstück
der BImA zu errichten, den Vorplatz EZMW über die Erschließungsstraße zu
erweitern sowie die entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze verlaufende
provisorische (Fuß-)Wegeführung durch eine Baumallee und angepasste
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——
Wegeführung zu ersetzen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bereits jetzt
die Tunnelanlage im Rahmen der Baumaßnahmen vorbereitend mit
herzustellen.
Vertrag über die Umverlegung eines Regenwasserkanals:
Der Anaberger Bach verläuft außerhalb des Plangebiets im Nordwesten und ist
hier verrohrt. Des Weiteren verläuft parallel der nordöstlichen Grenze des
Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ein städtischer Kanal, der der
Verrohung des Annaberger Baches zufließt. Bedingt durch den Bau der
Tiefgarage muss der in Nord-/ Süd-Richtung verlaufende städtische Kanal auf
dem Grundstück verlegt werden. Die BImA verpflichtet sich im
Durchführungsvertrag, einen gesonderten Vertrag über die Verlegung des
Regenwasserkanals durch die und auf Kosten der BImA mit der Stadt
abzuschließen.
Öffentliche Erschließungsstraße:
Hinsichtlich der Erschließung verpflichtet sich die BImA, den
Einmündungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße entsprechend
der vorliegenden Planungen herzustellen und der Stadt kosten- und lastenfrei
zu übergeben.
Anlage/n
1 Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich)
2 Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Offenlage (öffentlich)
3 Auswertung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Träger (§ 4 Abs. 1
BauGB) (öffentlich)
4 Auswertung Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit (§3 Abs. 1
BauGB) (öffentlich)
5 Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 (öffentlich)
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 (öffentlich)
7 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6819-1, Teil 2a (öffentlich)
8 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6819-1, Teil 2b (öffentlich)
9 Begründung und Umweltbericht (öffentlich)
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Stellungnahmen, vorgetragen im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2
BauGB
Wörtliche Wiedergabe der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs.
2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellungnahmen zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
6818-1
Zu 1.: Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 12.01.2023
„Vielen Dank für die Beteiligung.
Grundsätzlich stehen den neuen Bebauungen aus Sicht der Telekom nichts im Wege. Allerdings
sind in der Bebauungsfläche unsere vorhandenen Telekommunikationsanlagen zu berücksichtigen.
In der Bebauungsfläche sind folgende Telekommunikationsanlagen vorhanden: KVz, Kabel-
schächte, Kabelrohre, Glasfaserkabel, Kupferkabel, Abschlusspunkte (APL) und Verbindungsstel-
len (Muffen).
Die Telekommunikationsanlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Bebauungsfläche so-
weit wie möglich und es erforderlich ist zurückgebaut. Der gegebene Zeitpunkt ist abhängig vom
Baustart der Bebauungen und der Freischaltungen der vorhandenen Leitungen.
Um einen unkritischen Ablauf zu gewährleisten ist es notwendig, dass Sie bzw. der Bauträger uns
(Deutsche Telekom Technik, 53113 Bonner Talweg 100) mindestens vier Monate vor Baubeginn
der Bebauungen informieren.
Weiterhin bitte ich Sie uns zu beteilige n. Die neuen Bebauungen möchten wir mit Leitungen ver-
sorgen.“
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Ergänzung der Stellungnahme durch eine weitere email vom 12.01.2023:
[…] Nur am Grenzbereich liegen ein Kabelschacht und ein Rohrpaket mit 10 Rohren. Die Bebauungsfläche
ist noch frei.
Zu 2.: Behindertengemeinschaft Bonn e.V., Stellungnahmen vom 31.08.2022 und 22.01.2023
Stellungnahme vom 22.01.2023:
Bitte beachten Sie bei der weiteren Planung meine formulierten Bedenken aus der beigefügten Mail
an das Bauordnungsamt.
Stellungnahme vom 31.08.2022:
„Gegen die Planung bestehen von Seiten der BG Bedenken:
1. Der Gehweg soll gegenüber der geplanten Stichstraße Vorrang erhalten.
2. Die Längsneigung von 8 % ist zu steil. Hier sollte der Planer überlegen, wie er die Situation
verbessern kann, da die Nutzung des Gehweges für einen Rollstuhlfahrer nicht mehr gewährleistet
ist. Hier ist die H BVA zu beachten.
Gerne steht die BG zu einem Gespräch zur Verfügung.“
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Zu 3.: Naturschutzbeirat der Stadt Bonn, mit Stellungnahme vom 01.02.2023
„Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn, vertreten durch seinen Vorsitzenden, nimmt zum oben
genannten Bebauungsplan wie folgt Stellung:
Der Beirat stellt fest, dass seine Anregungen aus der Offenlegung 2021 nicht berücksichtigt worden
sind. Vielmehr dazu entsteht der Eindruck, dass gegenüber der ursprünglichen Planung eine zu-
sätzliche Versiegelung und Verdichtung der Baukörper vorgesehen ist. Wir halten es nach wie vor
in Zeiten der Klimakrise für nicht angezeigt, eine der wichtigen Biotopverbund- und Frischluftach-
sen von der Rheinaue nach Bonn Friesdorf durch einen sehr hohen und mit zusätzlichen Elementen
quer zur Achse ausgerichteten Baukörper zu blockieren bzw. zu beeinträchtigen. Einen Bau für
eine zentrale europäische Einrichtung im Umfeld des Klimaschutzes so zu planen, ist ein völlig
falsches Signal.
Der Naturschutzbeirat bemängelt, dass der B-Plan geteilt wurde. Die hier geplante Bebauung kann
in ihrer Wirkung auf Natur und Landschaft nur im Zusammenhang mit der südlich anschließenden
Bebauung beurteilt w erden. Dies gilt insbesondere auch für Biotopverbundsystemwirkungen der
derzeitigen Grünflächen. Wir verweisen auf die Stellungnahme des BUND vom 20. 09.2021, der
wir uns anschließen, insbesondere diesen Hinweisen:
"Im Dokument zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wird unter Punkt 2 (Plange-
biet) das Plangebiet wie folgt charakterisiert: "Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte
Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobst-
beständen sowie umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur -,
Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind. ... Es weist umfangreichen, z. T. alten Baum - und
Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist. Westlich liegende
Teile des Plangebietes liegen im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und sollen gemäß
den dort festgesetzten Zielen erhalten werden." Durch die geplante Bebauung werden jedoch diese
Teile weitgehend entwertet bzw. zerstört. Der parallel zur Ludwig -Erhard-Allee verlaufende Teil
der Grünachse, vorwiegend bestehend aus einem Wechsel von dichtem Strauchbewuchs und einem
Birkenbestand, wird vollständig vernichtet, der parallel zur BAB 562 verlaufende Teil, eher offen,
teilweise von Stauden geprägt, auf wenige Meter Breite verschmälert und damit praktisch seiner
Verbundfunktion beraubt. Durch die vollständige Vernichtung des zwischen der Ludwig -Erhard-
Allee und der westlich in ca. 100 m Entfernung p arallel verlaufenden Bestandsbebauung liegen-
den, durch Wechsel von offenen, halboffenen und dicht bewachsene Flächen charakterisierten Bi-
otops, der die entscheidende Vernetzungsfunktion zwischen der Rheinaue und dem parallel zur
Autobahn verlaufenden Grünstreifen besitzt, wird die noch bestehende Grünverbindung endgültig
entwertet. Dazu kommt, dass der verbleibende Grünstreifen direkt an einen Gebäudekomplex an-
grenzen wird, welcher aufgrund der vorgesehenen Verglasung vorhersehbar zur Todesfalle für
Vögel werden wird.“
Wir fordern, dass die Maßnahme vollständig und funktional ausgeglichen wird und dass Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden sowie dass, wie
in der Naturschutzgesetzgebung (Bundesnaturschutzgesetz und La ndesnaturschutzgesetz) vorge-
sehen, der Erfolg der Maßnahmen auf Kosten des Vorhabensträgers über 30 Jahre überprüft und
bei mangelndem Erfolg nachgebessert wird.
Das Gebäude befindet sich im Rheintal in einer der Hauptwanderrouten des Vogelzuges. Je höher
solche Gebäude sind und je größer die durchsichtigen oder spiegelnden Flächen sind, insbeson-
dere bei Beleuchtung von innen oder außen, desto häufiger kollidieren hier Vögel (mit fatalen Fol-
gen für die Vögel). Diese dauerhafte Beeinträchtigung von Tierpopulationen (Vögel, Insekten, Fle-
dermäuse), auch von teils extrem seltenen Vogelarten, ist in die Eingriffsbetrachtung und den land-
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schaftspflegerischen Fachbeitrag mit einzubeziehen. Maßnahmen zur Vermeidung sind in der Bau-
genehmigung verbindlich festzusetzen und deren Wirkung dauerhaft zu kontrollieren. Wir verwei-
sen hier auf die ausführliche Stellungnahme der UNB.“
Auszug aus der Stellungnahme der UNB zum Aspekt „Vermeidung von Vogelschlag“ vom
20.10.2021:
Vermeidung von Vogelschlag
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente /
Fensterscheiben eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung od er
Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von
Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher
bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Fo lgende Maßnahmen sind
dazu geeignet:
Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / verti-
kale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Orna-
mentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Licht-
gestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M.
Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Aufl age. Schweize-
rische Vogelwarte Sempach.
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche,
nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1 -3 BNatSchG (Z ugriffsverbote) zu vermeiden. N egativen Auswirkungen
von künstlicher nächtlicher Beleuchtung, insbesondere auf Fledermäuse, können durch ein auf die
Bedürfnisse der Arten abgestimmtes und dem „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen; Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“, (BfN-Skrip-
ten Nr. 543, 2019) folgenden Beleuchtungskonzept reduziert werden.
Für die Artenschutzprüfung ist ein Beleuchtungskonzept sowie ein Konzept zur Vermeidung von
Vogelschlag an Glasfassaden vorzulegen. Die Konzepte sind der Unteren Naturschutzbehörde
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubin-
den.“
Zu 4.: Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU Bonn, Stellungnahme
vom 01.02.2023
„Die LNU Bonn dankt für die Möglichkeit, im Offenlegungsverfahren Stellung zu dem Bebauungs-
plan zu nehmen. Sie schließt sich der Stellungnahme des Naturschutzbeirats der Stadt Bonn an, die
ich zur Information anhäng e. Darüber hinaus empfiehlt die LNU, zu überprüfen, ob und in wel-
chem Umfang die Erholungsfunktion des Rheinauenparks durch Windlenkung und Beschattung als
Folge der hohen Bebauung beeinträchtigt wird.“
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Zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Stadt Bonn vom 01.02.2023 siehe unter Punkt 3.
Zu 5.: PLEDOC, Stellungnahme vom 12.01.2023
Von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bear-
beitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass Versorgungsleitungen der GasLINE
GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte
Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Zu 6: Bundesnetzagentur, Stellungnahme vom 07.02.2023
„Auf Grundlage Ihrer Angaben wurde von uns eine Überprüfung des o. g. Gebiets auf Beeinträch-
tigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomi-
schen Einrichtungen sowie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt. Durch
rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden wer-
den.
Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv:
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BETREIBER RICHTFUNK:
E-Plus Service GmbH
E-Plus-Straße 1
40472 Düsseldorf
Deutschland
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.
Schloss Birlinghoven
53754 Sankt Augustin
Deutschland
Strahlentherapie Bonn-Rhein-Sieg
Waldstraße 73
53177 Bonn
Deutschland
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Georg-Brauchle-Ring 50
80992 München
Deutschland
Vodafone GmbH
Ferdinand-Braun-Platz 1
40549 Düsseldorf
Deutschland
BETREIBER RADARE:
Es sind keine Radare betroffen.
BETREIBER RADIOASTRONOMIE:
Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen.
FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA:
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen.“
Zu 7: Stadtwerke Bonn GmbH, Stellungnahmen vom 26.08.2021, 21.09.2021 und 14.02.2023
„Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-
Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Strom: Die zukünftige Versorgung ist über eine eigene
Trafostation an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Bereich hin zu realisieren.
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Straßenbeleuchtung: Im Planbereich befinden sich An-
lagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Inwieweit diese Einrichtungen von der geplanten Maß-
nahme betroffen sind, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die Anlagen müssen bei einer Neu-
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oder Umplanung berücksichtigt werden. Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffent-
lichen Straßenbeleuchtung ist kostenpflichtig und muss frühzeitig mit der Bonn -Netz GmbH, Ab-
teilung Straßenbeleuchtung abgestimmt werden.
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind die
SWB (Bonn-Netz GmbH / T/NS) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Stra-
ßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses
herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen
wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten-Standorten
sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In diesem
Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwen-
dung festgelegte Leuchten-Typen gibt.
Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/ Bereich Fernwärme:
Seitens des FB Fernwärme Netz- und Anlagenservice bestehen keine Bedenken. Sollte jedoch an-
gedacht sein, die auf dem Areal geplanten Gebäude mit der besonders umweltfreundlichen und
energieeffizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem
fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2 002 (berechnet nach FW 309 -1:2021) von 0 g/kWh , mit
Wärme zu versorgen (somit würden CO2 -Emissionen zu 100 % vermieden und somit ein erhebli-
cher Beitrag zum Klimaschutz geleistet), müssen hierzu die erforderlichen Kapazitäten aufgebaut
werden. Diese Fernwärmeversorgungskapazitäten sind aktuell nicht vorhanden.
Um diese Kapazitäten aufbauen zu können, ist eine frühzeitige (3 – 4 Jahre vor Fernwärmeversor-
gung) Ermittlung und Benennung der voraussichtlichen Wärmeleistung erforderlich.
Stellungnahme Energie - und Wasserversorgung Bonn/Rhein -Sieg GmbH/ Bereich Gas/Wasser:
Die Stellungnahme vom 21.09.2021 ist zu beachten (Anlage „Stellungnahme_BPlan 6819-1_Gas-
Wasser_21.09.2021“.pdf).
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Fahrwege: Aufgrund der Ent fernung
der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht für den Fachbereich Fahrwege keine Bedenken.
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Verkehrsplanung (PV/P): Der Fachbe-
reich PV/P hat zur öffentlichen Auslegung keine Bedenken und verweist auf die Stellungnahme vom
26.08.2021, die weiterhin Gültigkeit hat. (Anlage „Stellungnahme SWBV_PV -P_BPlan 6819 -
1_26.08.2021.pdf“)
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Anlage „Stellungnahme Verkehrsplanung“ aus der Ge-
samtstellungnahme „g_Stellungnahme-Stadtwerke-Bonn“ in den Planungsunterlagen fehlt.“
Anlage „Stellungnahme BPlan 6819-1_Gas - Wasser_21.09.2021“:
Der Bebauungsplan 6819 -1 weist ein Grundstück an den Straßen Ludwig -Erhard-Allee, Carlo-
Schmid-Straße und Heinrich-von-Stephan-Straße aus. Hier sollen 7 Bürogebäude entstehen.
Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich Gas und
Wasser keine grundsätzlichen Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas:
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Heinrich -von-Stephan-Straße vorhanden. Das betref-
fende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der EnW.
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Eine Gasversorgungsleitung ist in der Heinrich-von-Stephan-Straße nicht in ausreichender Größe
vorhanden. Die nächste Versorgungsleitung DN 300 ist in der Heineman nstraße vorhanden. Das
betreffende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der BonnNetz.
Versorgung des Grundstückes mit Gas und Wasser sowie Löschwasserbereitstellung:
Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen. Die Versorgung mit Wasser kann auf Grund der En t-
fernung zur nächsten Versorgungsleitung nach AVB nur über einen kundeneigenen Wasserzähler-
schacht im Bereich Heinrich-von-Stephan-Straße erfolgen mit einer kundeneigenen Zuleitung. Der
Wasserzählerschacht sowie die private Zuleitung vom Schacht bis zum Ge bäude sind vom Eigen-
tümer auszuführen. Die Genehmigung für die Schachterstellung sind vom Eigentümer einzuholen.
An der vorhandenen Versorgungsleitung Heinrich -von-Stephan-Straße sind weitere Ministerien
mit Wasser versorgt. Die Leistungsfähigkeit der Vers orgungsleitung ist begrenzt. Ggf. ist ein
Schacht-standort an der Heinemannstr. erforderlich.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unter-
schiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An
der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerhalb des Bebauungsplanes ist keine
Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Wasser geplant.
Die Versorgung mit Gas kann erfolgen.
Die Versorgung mit Gas kann auf Grund der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung nach
NDAV nur über einen kundeneigenen Zählerschrank im Bereich der Heinemannstraße erfolgen
mit einer kundeneigenen Zuleitung.
Der Zählerschrank sowie die private Zuleitung vom Schrank bis zum Gebäude sind vom Eigentü-
mer auszuführen. Die Genehmigung für die Schrankerstellung und die Verlegung der privateige-
nen Anschlussleitung sind vom Eigentümer einzuholen.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerhalb des Bebauungsplanes ist keine
Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Gas geplant.
Löschwasserbereitstellung:
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich
nach der überwiegenden Bauar t, hier bis einschließlich 5 Geschosse. Bezogen auf den derzeitig
gültigen Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vorhanden.
Die Erweiterung des Grundschutzes auf Grund der Erweiterung der Geschosszahl bzw. Geschoss-
flächenzahl erfolgt nicht.
Die Löschwasserbereitstellung für den vorgesehenen Bebauungsplan für das Grundstück ist auf
Grund der fehlenden Versorgungsleitungen über das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht
möglich.
Die nächste Löschwasserentnahmestelle aus dem öffentlichen Versorgung snetz ist den Straße
Heinrich-von- Stephan-Straße, Heinemannstraße vorhanden. Die Entfernung zum Gebäude
EZMW beträgt bis ca. 380 m. Die Löschwasserversorgung ist mit der örtlichen Feuerwehr abzu-
stimmen.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprink-
leranlagen, Hydranten u. ä.):
Eine Löschwasserbereitstellung für Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt grundsätzlich
nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf besondere Anfrage und nach
Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für den Ob-
jektschutz erfolgen.
Seite 19 von 231
Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen Hydranten als Löschwasserentnahmestel-
len sind ggf. private Hydranten zur Gewährleistung des Grundschutzes erforderlich. Löschwasser-
bedarfe für den Grundschutz sollten auf dem Grundstück bevorratet werden. Ist die Bereitstellung
über einen Hausanschluss erforderlich, ist dies rechtzeitig abzustimmen.
Versorgungsdruck Wasser:
Der erforderliche Versorgungsdruck (Ruhedruck) für 17 Vollgeschosse in bestehenden Netzen von
7,6 bar ist mit den vorhandenen 4,3 bar Ruhedruck und 3,3 bar Fließdruck im öffentlichen Netz
nicht ausreichend. Im Bedarfsfall ist eine Hausdruckerhöhungsanlage Stockwerke vorzusehen.
Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen Versorgungsleitung bis zum EZMW kann
für die Trinkwasserversorgung auch für die unteren Stockwerke eine Druckerhöhung erforderlich
sein.
Vorhandene Anschlüsse:
Gebäude im Bebauungsplan sind über Anschlüsse an die Gas- und Wasserversorgung angeschlos-
sen. Aus Sicherheitsgründen sind die Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeab-
riss abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss.
Gastransportnetz Open Grid Europe (OGE):
Die Gasübernahmestation hat einen PN40/DN200 Anschluss an das vorgelagerte Gastrans-
portnetz der Open Grid Europe (OGE). Die Lage des Gastransportnetzes ist uns nicht bekannt.
Der Betreiber des Gastransportnetzes (OGE) ist frühestmöglich über die erforderliche Umverle-
gung zu informieren.
Gas-Übernahmestation (PN 40/16/0,75 bar):
Die Bonn-Netz GmbH betreibt an der Ludwig -Erhard-Allee eine Gasübernahmestation (GÜ) zur
Versorgung des Stadtbezirkes Bad Godesberg. Der zum weiteren Betrieb der GÜ erforde rliche
Sicherheitsabstand von 4 m wird eingehalten. Im Bereich der GÜ inkl. Sicherheitsabstand sind
über die gesamte Höhe keine Ansaugöffnungen für Belüftung zulässig.
Altstandorte Altablagerungen:
Baugrunduntersuchung Bereich Versorgungsleitungen, Anschlüsse, private Leitungen
In der Begründung zum Bebauungsplan ist eine Kontamination des derzeit nicht bebauten Bau-
grundes nicht ausgeschlossen. Der Baugrund im Bereich der vorhandenen Bebauung ist noch nicht
untersucht. Eine Trinkwasserversorgung in kontamin ierten Böden ist mit den von BonnNetz ver-
wendeten Materialien nicht möglich. Um jedoch eine Verlegung zu ermöglichen, gelten nachfol-
gende Anforderungen:
- Der Tiefbau im Erschließungsgebiet ist durch den Erschließer bereitzustellen.
- Die Kampfmittelerkundung erfolgt durch den Erschließer. Bereiche mit vorhandenen Kon-
taminationen sind großflächig Boden auszutauschen. Ein Bodenaustausch in der Versor-
gungstrasse ist nicht ausreichend
- Trinkwasseranschluss in einen Schacht und Aufbau eines Trinkwassernetzes durch den Er-
schließer. Die Zählung erfolgt über einen zentralen Zähler im Schacht, Leitungsmaterialien
im privaten erdverlegten Leitungsnetz müssen für kontaminierte Böden geeignet sein.
Anlage „Stellungnahme SWBV_PV-P_BPlan 6819-1_26.08.2021.pdf“
Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauungsplan auf folgendes hinweisen:
Die Ludwig-Erhard-Allee wird derzeit von drei Buslinien im Tag- und Nachtbetrieb befahren. Die
Buslinien 610 und 611 sind Durchmesserlinien mit langen Linienwegen in hoher Taktung und An-
schlussbeziehungen zu anderen Linien, wie den Zügen der Deutschen Bahn AG. Der Nachtbus N10
verbindet in den Nachtstunden den Stadtbezirk Bad Godesberg mit der Bonner Innenstadt und
weiter mit dem Stadtbezirk Hardtberg.
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Der Betrieb der Buslinien darf aus den oben genannten Gründen nicht behindert werden, da Fahr-
zeitverluste im Linienverlauf nicht ausgeglichen werden können. Angrenzend an das Baugebiet
befindet sich die Haltestelle "Rheinaue Parkrestaurant". Die genannte Haltestelle muss zu jeder
Tages- und Nachtzeit für Fahrgäste und Linienbusse erreichbar und nutzbar sein.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei dro-
henden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderunge n un-
serer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Bau-
maßnahmen sind.
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten aus unver-
meidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind diese frühzei-
tig mit uns abzustimmen. In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem
Busbetrieb gerechnet werden.
Zu 8: Autobahn GmbH des Bundes, Stellungnahmen vom 30.03.2021, 16.09.2021 und
16.02.2023
„Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist mit den angehängten
Schreiben vom 30.03.2021 und 16.09.2021 eine Stellungnahme zu vorbezeichneter Bauleitplanung
abgegeben worden.
Die darin gegebenen Anregungen, Hinweise und B edingungen sind auch im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrensschrittes weiter zu beachten.
Die vorliegenden Planungen berühren die Belange des Fernstraßen -Bundesamtes Leipzig (FBA).
Die Beteiligung erfolgte daher durch die Autobahn GmbH des Bundes. Die vorbezeichnete Bau-
leitplanung wird beim FBA unter dem Geschäftszeichen 2023-0123E geführt. Die Belange des FBA
wurden in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend berücksichtigt:
In der Begründung/Erläuterung des Bebauungsplans ist Folgendes aufzunehmen:
„. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie
Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bun-
desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstr aßen außerhalb der
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40
Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden. In diesem Zusammenhang soll te der als Ausgleichsfläche vorgesehen Be-
reich die gesamte 40 m - Anbauverbotszone umfassen.
. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichte t werden. Hierbei genügt
bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO
wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zu-
stimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Ein-
richtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeint rächtigen. So-
weit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung
der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im
Einzelfall.“
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Das Fernstraßenbundesamt erhält eine Durchschrift der konsolidierten Stellungnahme.“
Anlagen:
Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 30.03.2022:
Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesfernstraßen
in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den Ländern, gingen die Aufga-
ben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen -Bundesamt (FBA) und die Autobahn GmbH
des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zuständigkeiten obliegen damit einer bundesein-
heitlichen Verwaltung.
Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher
Belange wahr. Das Fernstraßen -Bundesamt ist in sämtlichen Bau - und Genehmigungsverfahren
zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Abstand innerhalb von 100 Me-
tern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungsplanverfahren wirkt das Fernstraßen -
Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn GmbH mit.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die A 562, Abschnitt 1/Anschlussstelle Bonn -
Rheinaue. Aus hier vorliegendem Kartenmaterial der „Straßeninformationsbank NRW“ (NWSIB)
geht hervor, dass von der westlichen Plangebietsgrenze Böschungsflächen der A 562 im Eigentum
der Straßenbauverwaltung erfasst werden. Festsetzungen auf Flächen der Straßenbauverwaltu ng
dürfen in jedem Fall nicht vorgenommen werden. Die Plangebietsgrenze ist entsprechend zu kor-
rigieren.
Nördlich, im weiteren Umfeld des Plangebietes betreibt die AdB, Niederlassung Rheinland derzeit
das
Projekt-Nr.: 47 -7632 - A 562 Gesamtinstandsetzun g „Rheinbrücke Bonn -Süd“, Bauwerk -Nr.:
5208595.
Das Plangebiet ist weitestgehend unbebaut. Als Folge der geplanten intensiven Nutzungen ist mit
einer zunehmenden Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz zu rechnen. Die verkehrliche
Erschließung des Gebietes erfolgt über die Carlo-Schmid-Straße, die in die Ludwig-Erhard-Allee
einmündet.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen eines Verkehrsgutachtens zu
überprüfen. Seitens der Straßenbauverwaltung wird darauf hingewiesen, dass eine leistungsfähige
Abwicklung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen und Gewährleistung einer ausreichenden Ver-
kehrsqualität an den umliegenden Verkehrstrassen und Knotenpunkten bei Umsetzung der kom-
munalen Bauleitplanung sicherzustellen ist.
Hierbei sollten auch die weiteren relevanten städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld des Plan-
gebietes mitbetrachtet werden. In die Untersuchung einzubeziehen sind auch die Auswirkungen auf
die A 562 und deren relevanten Knotenpunkte der Anschlussstellen. Die verkehrlichen Auswirkun-
gen sind zu gegebener Zeit darzustellen und mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Ggfls.
Erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz sind
durch die Kommune / den Vorhabenträger zu tragen.
Aufgrund der unter Pkt. 6.2.3 „Schutzgut Wasser“ beschriebenen Möglichkeit der „Gefährdungen
durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter
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Grundstücke“ wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dem Straßengelände der A
562 weder mittelbar noch unmittelbar Wässer aller Art zugeleitet werden dürfen.
Der Bebauungsplan wird in Kenntnis der vorhandenen Autobahn 562 und deren negativen Aus-
wirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig
aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich
werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen liegen noch nicht vor. Sofern externe Flächen zur Deckung des Kompensations-
bedarfes erforderlich werden, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen, um Planungs-
kollisionen zu vermeiden.
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist das Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) Leipzig intern an vorgenanntem Bauleitplanverfahren beteiligt worden. Die wesentlichen
Eckpunkte der Stellungnahme des FBA Leipzig vom 14.09.2021 - Az.: GZ 2021 – 2666 zum vorbe-
zeichneten Vorgang sind nachfolgend aufgeführt und in vorbezeichneter Bauleitplanung entspre-
chend zu berücksichtigten.
Der von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819 -1 "Ludwig -Erhard-Allee/ Carlo -
Schmid-Straße" betroffene Bereich befindet sich an der BAB A 562 AS 1 KM 14,19, rechts, im
Bereich der Rheinauen.
1. Wir bitten einen Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1 u. 2 Bundes-
fernstraßengesetz (FStrG) in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen und die entspre-
chenden Schutzzonen in dem VEP darstellen zu lassen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone) Hochbaute jeder
Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht
durchgeführt werden. Anlagen der Außenwerbung stehen nach § 9 Abs. 6 FStrG den Hoch-
bauten des Absatzes 1 gleich und dürfen nicht angebracht werden.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefähr-
den oder beeinträchtigen. Ebenfalls dürfen Ausbauabsichten der Straße oder Straßen-
baugestaltung nicht entgegenstehen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen
Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäu-
den so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sons-
tige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustim-
mung.
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Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs - und Verzögerungs-
streifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
4. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der BAB A562 durch Blendwirkung aufgrund
der Fassadengestaltung der geplanten Hochbauten darf nicht erfolgen.
Das Fernstraßen-Bundesamt erhält eine Durchschrift dieser konsolidierten Stellungnahme.
Stellungnahme der Autobahn GmbH vom 30.03.2022:
„Ich habe das Verkehrsgutachten von der hiesigen Fachabteilung prüfen lassen. Von dort wird
mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden aus verkehrlicher Sicht. Die Verkehrsuntersuchung be-
inhalte nun auch Aussagen auf die Auswirkungen der Anschlussstelle Bonn -Rheinaue der A 560.
Demnach ergäbe sich für keine Rampe der BAB eine schlechtere Verkehrsqualität als die Stufe D.
Die 40-m-Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG wurde in den Plan eingetragen. Ob dies auch für die Bau-
beschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG (100m) vermag ich nicht zu sagen. Ich kann einen ge-
strichelte Linie erkennen, aber ohne entsprechenden Hinweis, was die Linie darstellt. Könnten sie
das bitte noch einmal überprüfen? Danke!
Die oberirdischen Türme der Belüftungsanlage sind unkritisch, da sie außerhalb der 40-m-Anbau-
verbotszone liegen.“
Zu 9.: BUND, Kreisgruppe Bonn, Stellungnahmen vom 20.09.2021 und 21.02.2023
Stellungnahme vom 21.02.2023:
„Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung im o.a. Verfahren. Leider wurden unsere in der im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) geäußerten Bedenken (Stellungnahme vom 20.09.2021) nicht berücksich-
tigt.
Wir verweisen daher auf diese weiterhin gültige Stellungnahme und ergänzen wie folgt:
Auf S. 11 der Artenschutzprüfung wird ausgeführt: "Im Plangebiet ist ein von Grünanlagen und
unversiegelten Wegen umgebener Gebäudekomplex geplant. Die übrigen Teilbereiche de s Unter-
suchungsgebiets bleiben von der geplanten Bebauung unberührt. Die hier vorhandenen Biotop-
strukturen, ebenfalls aus Grünlandbrachen und Gehölzen bestehend, werden somit erhalten."
Diese Aussage ist irreführend, da der südöstliche Bereich des Plangebi etes vom ursprünglichen
Vorhaben nur aus verfahrenstechnischen Gründen abgetrennt wurde und dort eine Bebauung wei-
terhin vorgesehen ist. Damit wird auch die Aussage "Im vorliegenden Fall ist keine Relevanz des
Vorhabens auf Lebensraumvernetzung und -verbund erkennbar, da die linearen straßenbegleiten-
den Grünstrukturen erhalten bleiben, ebenso wie die umgebenden Siedlungsbrachen. Es sind also
weiterhin Trittsteine und Vernetzungselemente im direkten räumlichen Umfeld vorhanden, die von
gehölzgebundenen Arten genutzt werden können" (S. 20) hinfällig. Bei der Beurteilung des Ein-
griffs in Natur und Landschaft ist der gesamte ursprüngliche Planungsraum zu berücksichtigen,
da ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Kontext besteht.
Das Plangebiet weist bezügli ch seiner Ausstattung möglicherweise ein - wenn auch nicht beson-
ders hohes - Potential für den nach FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützten Nachtkerzenschwär-
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mer (Proserpinus proserpina) auf (gemäß LANUV -Steckbrief1 "... an Sekundärstandorten in Ab-
grabungen, Steinbrüchen und Ruderalflächen im Siedlungsbereich oder an Dämmen und Böschun-
gen mit den Beständen der Raupenfutterpflanzen Nachtkerze, Weidenröschen und Blutweiderich").
Insbesondere sind, gemäß Landespflegerischem Begleitplan, im Plangebiet großflächig ausdau-
ernde Ruderalfluren vorhanden. Kiesig -sandige Substrate bilden teilweise den Untergrund und
treten stellenweise an der Oberfläche auf. In solchen Ruderalfluren können Nachtkerzen und be-
stimmte Weidenröschenarten vorkommen. Für den Nachtkerzenschwärmer wird zwar im LANUV-
Informationssytem sogenannter "planungsrelevanter" Arten kein Nachweis für das MTB 5208/4
geführt. Dies entbindet, bei gegebenem Standortpotential, jedoch nicht davon, konkret nach dieser
Art zu suchen. Aus der Artenschutz prüfung II geht nicht hervor, ob auch nach dieser Art (z.B. im
Rahmen der Querschnittserfassung, S. 15) - auch wenn die Bestandserfassung aufgrund des unste-
ten Vorkommens und starker jährlicher Schwankungen schwierig ist – gezielt gesucht bzw. zumin-
dest eine Habitatpotentialkartierung2 durchgeführt wurde.
Die Klappergrasmücke wird in der Roten Liste der gefährdeten Vogelarten NRW (6. Fassung, Juni
2016) auf der Vorwarnliste, mit einer starken Bestandsabnahme (= zwischen -20 und -50% in 25
Jahren) geführt. Gemäß dem Ornithologen-Portal www.ornitho.de ist für das Stadtgebiet von Bonn
im gesamten möglichen Abfragezeitraum keine einzige sichere Brut der Klappergrasmücke doku-
mentiert. Auch wenn die in diesem Portal vorhandenen Daten sicherlich nicht vollständig d ie Be-
standssituation abbilden, so spiegelt sich in ihnen doch der schon seit der Mitte der 70ger Jahre
durch die Minutenfeld-Kartierung dokumentierte anhaltende Niedergang des Klappergrasmücken-
Bestandes in Bonn und Umland wider. Wir halten es für unverant wortlich, den nunmehr einzig
durch die Artenschutzprüfung II dokumentierten Brutplatz einer lokal seltenen Art zu vernichten.
Wir weisen daher nochmals auf die hohe Artenvielfalt in der Grünstruktur - inklusive der an das
Plangebiet südöstlich angrenzenden und für eine zukünftige weitere Bebauung vorgesehenen Flä-
chen - hin. Auf die Bedeutung des Plangebietes für Insekten - und damit der Hauptnahrungsquelle
auch für die Klappergrasmücke - weist auch der hohe Bestand an Wilde r Karde hin, die auf Be-
stäubung durch Fliegen, Bienen und Hummeln angewiesen ist. Damit erweist sich zum wiederhol-
ten Male, daß die Beschränkung auf die sogenannten "planungsrelevanten" Arten für die Beurtei-
lung eines Eingriffs auf die Artenvielfalt völlig unzureichend ist.
Die für das EZMW vorgesehene Kapazität von 156 PKW -Stellplätzen (davon 142 in der Tiefga-
rage) ist bei der angestrebten Beschäftigtenzahl (bis zu 360) deutlich überdimensioniert und steht
dem Anspruch an die Förderung einer weniger umweltschädlichen Mobilität völlig entgegen.
Auch sind die infolge der Corona-Pandemie erfolgten Änderungen in der Büro-Arbeitswelt bei der
Kapazitätsermittlung offensichtlich nicht berücksichtigt worden.
Es mutet befremdlich an, dass eine Institution, die auch die Aufgabe hat, Informationen über lang-
fristige klimatische Veränderungen bereitzustellen und damit Entscheidungshilfen für eine vorsor-
gende Klimapolitik liefern soll, ausgerechnet in einen lokalklimatisch sensiblen Bereich ("Kaltluf-
tentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate") gebaut werden soll
und damit zur Verschlechterung der lokalklimatischen Situation beitragen wird. Auch bei diesem
Vorhaben zeigt sich ein Widerspruch zwischen dem Anspruch der Stadt hinsichtlich Klimaschutz
und der Wirklichkeit.
Wir fordern - neben einem vollständigen und funktionalen Ausgleich - eine Kompensation des Ein-
griffs durch eine der Neuversiegelung (gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan ca. 7.086 m²)
flächenmäßig äquivalente Entsiegelung, nach Möglichkeit in der unmittelbaren Umgebung.
Die in der "Rahmenplanung Bundesviertel Bonn" vorgesehene und im Bebauungsplan (dort als
"Grünbrücke" bezeichnet) aufgenommene Umgestaltung der IFS-Fläche zu einer Aufenthaltszwe-
cken dienenden Grünfläche ("Diese soll für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die
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Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktio-
nalen Freiraum bieten", Begründung, S. 4) stellt eine ökologische Entwertung dar.
Die Entwertung wird auch nicht durch die dort geplante Renaturierung des Annaberger Bachs
kompensiert werden, zumal laut Rahmenplanung Bundesviertel - neben "Flächen zum Gärtnern,
kleinere Spielflächen und Platzsituationen mit Bänken" (S. 164) - u.a. auch weitere Verkehrswege
vorgesehen sind ("Ein Spazierweg wird separat vom Radschnellweg geführt", S. 164). Damit ist zu
befürchten, dass für die ganze Brutvogelgemeinschaft Ausweichmöglichkeiten noch weiter redu-
ziert werden und somit der lokale Lebensraumverlust essentiell sein wird.
Wir halten eine Planung, die vorhersehbar mit Biodiversitätszerstörung einhergehen wird ("Ein-
griff in Natur und Landschaft ... als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen" - Begründung, S.
21), für nicht zukunftsfähig. Wir fordern die Stadt auf, umgehend Entsiegelungspotentiale zu erfas-
sen (Beispiel Berlin) und eine Strategie zur Netto -Null-Versiegelung (Diskussion in Leipzig) auf-
zustellen und damit das Ziel der Null -Flächen-Versiegelung, wie es z.B. der Sachverständigenrat
für Umweltfragen in seinem Gutachten für spätestens 2030 fordert, auf lokaler Ebene umzusetzen.“
Stellungnahme vom 20.09.2022:
„Es werden folgende Bedenken erhoben:
1. Die Notwendigkeit eines Neubaus für das EZMW ist fraglich
Gemäß den Aussagen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sollen ca. 150 Beschäf-
tigte des EZMW für eine Übergangszeit von mehreren Jahren in Räumlichkeiten des BMU am
Robert-Schumann-Platz untergebracht werden. Demnach ist von einem entsprechenden Leerstand
- aufgrund der offensichtlichen kurzfris tigen Verfügbarkeit (Vergabe des EZMW -Standortes an
Bonn im Dezember 2020) möglicherweise schon seit längerer Zeit - in diesem Ministerium auszu-
gehen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum aufgrund von Sicherheitsanforderungen das
EZMW ein eigenes Gebäude beansprucht, wenn für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein
beträchtlicher Anteil der EZMW -Beschäftigten in einem Gebäudekomplex zusammen mit dem
BMU untergebracht sein wird.
Um der weiteren innerstädtischen Versiegelung entgegenzuwirken, fordern wir daher die Stadt
Bonn auf, in Zusammenarbeit mit den für die Bundes- und Landesliegenschaften verantwortlichen
Stellen die Leerstände in diesen Liegenschaften – insbesondere sei auch auf das Landesbehörden-
haus verwiesen - zu ermitteln und für di ese Flächen ein Nutzungskonzept zu entwickeln. Sollten
noch mehr Ministerien über Leerstände verfügen, so sollten diese Ministerien räumlich zusammen-
gelegt werden. Dadurch freiwerdende Liegenschaften könnten für Institutionen, die nachvollzieh-
bar einen eigenen Baukörper benötigen, zur Verfügung gestellt werden.
2. Das Plangebiet liegt in einer Grünverbund-Achse
Im Dokument zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wird unter Punkt 2 (Plangebiet)
das Plangebiet wie folgt charakterisiert: "Das Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grün-
flächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen B ereichen, alten Streuobstbe-
ständen sowie umfangreichen Gehölz - und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur -,
Arten-, Biotop- und Klimaschutz relevant sind. Es weist umfangreichen, z.T. alten Baum und Ge-
hölzbestand auf, der satzungsgeschützt und ar tenschutzrechtlich relevant ist." Westlich liegende
Teile des Plangebietes liegen im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und sollen gemäß
der dort festgesetzten Ziele erhalten werden. Durch die geplante Bebauung werden jedoch diese
Teile weitgehend entwertet bzw. zerstört. Der parallel zur Ludwig -ErhardAllee verlaufende Teil
der Grünachse, vorwiegend bestehend aus einem Wechsel von dichtem Strauchbewuchs und einem
Birkenbestand, wird vollständig vernichtet, der parallel zur BAB 562 verlaufende Teil, eher offen,
teilweise von Stauden geprägt, auf wenige Meter Breite ,verschmälert und damit praktisch seiner
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Verbundfunktion beraubt. Durch die vollständige Vernichtung des zwischen der Ludwig -Erhard-
Allee und der westlich in ca. 100 m Entfernung paralle l verlaufenden Bestandsbebauung liegen-
den, durch Wechsel von offenen, halboffenen und dicht bewachsene Flächen charakterisierten Bi-
otops, der die entscheidende Vernetzungsfunktion zwischen der Rheinaue und dem parallel zur
Autobahn verlaufenden Grünstreifen besitzt, wird die noch bestehende Grünverbindung endgültig
entwertet. Dazu kommt, dass der verbleibende Grünstreifen direkt an einen Gebäudekomplex an-
grenzen wird, welcher aufgrund der vorgesehenen Verglasung vorhersehbar zur Todesfalle für
Vögel werden wird. Die verbleibende Restfläche als ökologisch solide Grünverbindung zu bezeich-
nen bzw. dorthin entwickeln zu wollen, entbehrt einer fachlichen Grundlage.
3. Das Plangebiet liegt in einer biodiversitätsreichen Fläche
Laut dem Portal www.ornitho.de liegen für das Plangebiet zahlreiche ornithologische Beobach-
tungen, auch zur Brutzeit, vor. So liegen seit 2015 Nachweise (mögliche oder wahrscheinliche
Bruten) u.a. für Grünspecht, Mönchsgrasmücke, Klappergrasmücke, Heckenbr aunelle, Zilpzalp,
Sumpfgrasmücke und Gelbspötter vor. Im laufenden Jahr (23. Juni 2021) gelang (auf der für das
EZMW vorgesehenen Fläche) der einzige, zumindest seit 2015, in omitho.de dokumentierte Brut-
nachweis einer Domgrasmücke im Bonner besiedelten Be reich. Angesichts der Lebensrauman-
sprüche dieser eher in außerstädtischen Gebüsch - und Heckenlandschaften heimischen Art (in
Bonn z.B. Annaberger Feld, Feldflur um Hoholz, Bereich der Siegaue) spricht dies für die hohe
Strukturvielfalt des Plangebietes. Ebenfalls am 23. Juni 2021 wurde (auf der Fläche zwischen der
Ludwig-Erhard-Allee und der Bestandsbebauung) die Brut einer Wacholderdrossel dokumentiert.
Diese Art ist laut der aktuellen Roten Liste der Brutvögel in NRW (2016) in der Niederrheinischen
Bucht stark gefährdet. In den letzten 25 Jahren hat diese Art sowohl landesweit als auch (s. aktuelle
Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (2020)) sehr starke Bestandseinbußen (>50% in 25 Jahren)
erleiden müssen.
4. Das Plangebiet liegt in einer Frischluftschneise
Gemäß Klima-Planungshinweiskarte liegt das Plangebiet in einer Frischluftschneise, welche, von
der südöstlichen Rheinaue kommend, die Zufuhr frischer Luft Richtung B9 sicherstellt. Eine Be-
bauung in diese bedeutende Frischluftbahn ist nicht kompensierbar, Dachbegrünung oder sonstige
Begrünungsmaßnahmen können diesen Eingriff nicht näherungsweise ausgleichen. Das IFS gibt
für wesentliche Teile des Plangebietes die Empfehlung "Erhaltung". Dies sollte die verbindliche
Grundlage für die Planungsprozesse im Stadtgebiet sein. Eine weitere Entwertung der Frischluft-
schneise, welche seit 1992, dem Zeitpunkt der Entstehung der Klima Planungshinweiskarte, in-
folge der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Bebauung im Bundesviertel schon gravierende funktionale
Verluste hat erleiden müssen, ist nicht tolerierbar.
5. Das geplante EZMW-Gebäude ist mit den Vorgaben des § 44 NatSchG nicht vereinbar
Die gemäß Visualisierung insbesondere des EZMW-Gebäudes beabsichtigte Fassadengestaltung -
extrem hoher Anteil an verglasten und spiegelnden Flächen - wird absehbar zu Verstößen gegen
das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des §44 BNatSchG führen. Aus den vorliegenden Unter-
lagen geht nicht hervor, dass verbindliche Festlegungen, die zur Vermeidung von·Vogelschlag an
gefährlichen Glasfronten verpflichtend sind, vorgesehen sind. Solche verbindliche Festlegungen
müssen zwingend wissenschaftlichen Standards genügen, die in verschiedenen Publikationen (z.B.
der Vogelwarte Sempach) veröffentlicht sind.
6. Kein Ausgleich des Eingriffs
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Aufgrund der vorgesehenen weitgehenden Vernichtung des bestehenden Grünzugs ist es zweifel-
haft, dass die unter Punkt 5.4 Freiraumkonzept aufgeführten Ziele, die kleinklimatische Situation
nicht zu verschlechtern oder die Biotopvernetzung zu sichern, mit den angegebenen Maßnahmen
zu verwirklichen sind. Zum einen beträgt allein die Fläche des mit den dichtesten Vegetationsbe-
ständen ausgestatteten Bereichs (südöstlicher Teil des Plangebietes, zwischen Ludwig-Erhard-Al-
lee und Bestandsbebauung) ca. 20.000 m², wovo n ca. 12.000 m² einen ausgesprochen hohen De-
ckungsgrad durch Sträucher mit zahlreichen überragenden Bäumen (v.a. Birken) aufweisen. Die
verbleibende Restfläche ist viel zu klein, um eine klimatische Ausgleichsfunktion auch mit zusätz-
licher Begrünung ausfüllen zu können. Des Weiteren müsste sich eine Begrünung an ökologischen
Kriterien ausrichten, d.h. es wären in engem räumlichen Zusammenhang Strukturen zu schaffen,
welche dem zerstörten Biotop funktional, d.h. qualitativ und quantitativ, entsprechen. Dies ist an-
gesichts der umgebenden Bedingungen (BAB 562, Ludwig Erhard-Allee) ohne eine Entsiegelung
oder die Errichtung von Grünbrücken nicht möglich. Im Übrigen sieht die Planung (Punkt 4. Rah-
menplan Bundesviertel) vor, den nach der Vernichtung der Biotope v erbleibenden Freiraum
("Grünbrücke") so zu gestalten, dass er für die Beschäftigten des Bundesviertels sowie die Bewoh-
ner der angrenzenden Stadtteile einen multifunktionalen Raum bietet. Die Planung sieht also nicht
nur die Vernichtung ökologisch wertvoller Flächen vor, sondern offensichtlich auch noch eine zu-
sätzliche ökologische Verschlechterung der Restfreiflächen. Dies widerspricht völlig den gesetzli-
chen Vorgaben, dass Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind.
7. Verkehrsbelastung
Gemäß Rahmenplan Bundesviertel fordert das Mobilitätskonzept "Umsteigen" D.h., der Anteil des
motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Verkehrsaufkommen soll zugunsten von ÖPNV / Fahr-
rad-/ Fußverkehr verschoben werden. Nach vorliegendem Bebauungsplan sind keine konkreten
Maßnahmen vorgesehen, die diesem Konzept Rechnung tragen würden. Mit dem vorgesehenen Bau
von Tiefgaragen und damit dem Anreiz, den PKW zu benutzen, ist die Erzeugung zusätzlichen MIV'
s vorprogrammiert.
8. Flächenversiegelung
Mit dem geplanten Projekt geht eine Flächenversiegelung von mehreren zehntausend Quadratme-
tern einher. Eine Kompensation durch eine äquivalente Flächenentsiegelung - z.B. durch Rückbau
mehrspuriger Straßen oder von Parkplätzen, Entsiegelung des forst -/landwirtschaftlich genutzten
Wegenetzes - ist nicht vorgesehen. Ohne solche Maßnahmen - die z.B. das Umsteigen auf den
ÖPNV erleichtern bzw. Allpassungen an rezente Klimaextreme darstellen würden - sind jedoch
weder Klimaschutzziele der Stadt Bann erreichbar noch können Bemühungen um den Erhalt bzw.
Wiederherstellung biologischer Vielfalt erfolgreich sein.
Der BUND hält es für unverantwortlich, dass die Stadt Bann ungeachtet der jüngst zurückliegen-
den katastrophalen Ereignisse im Umland und der dahinterstehenden Ursachen weiterhin an ihrer
Versiegelungspolitik und der Zerstörung urbaner Grünflächen festhält.
Der BUND lehnt daher das o.a. Bauvorhaben ab.“
Zu 10.: Polizeipräsidium Bonn vom 27.02.2023
„Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der Technischen und
Städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. (Beruhend auf einer Deliktauswertung)
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Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekte n mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf
dieses Beratungsangebot hinweisen würden!
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kos-
tenlos von uns durchgeführt.
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, eine n entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungs-
plan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe - und Industrieob-
jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus und Sabo-
tage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des Po-
lizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und die
Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zur Aus-
zeichnung mit der Plakette des Netzwerks „Zuhause sicher“ führen. Weitere Informationen erhal-
ten Sie unter Email: kkkpo.bonn@polizei.nrw.de sowie den Rufnummern: 022 8-15-7621 oder
0228-15-7676. Eine Terminabsprache ist erforderlich.“
Zu 11.: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 08.09.2022 und 15.02.2023
Stellungnahme vom 15.02.2023
„Für Ihre Information im Rahmen des Verfahrens gern. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) danke
ich Ihnen.
Wie Sie der beigefügten archäologischen Bewertung entnehmen können, muss davon ausgegangen
werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer
Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe - Bodendenk-
malsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestehen Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr.
3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs.
6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen
zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach
dem Planungsleitsatz des § 14 Abs. 3 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bau-
leitplanung zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist die Ermittlung und Bewertung der Betrof-
fenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3
BauGB). Der Schutz von Bodendenkmälern ist dabei nicht von der Eintragung in die Denkmalliste
abhängig (§ 5 Abs. 2 DSchG NW). Den Erhalt der Bod endenkmäler gilt es durch geeignete, die
Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes im Plangebiet noch im Rahmen der Bauleitplanver-
fahren erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologischer Substanz
zu rechnen ist, welche die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften
nachträglich einschränken könnte.
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Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwe ndigen archäologischen Unter-
suchungen eine Erlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NW erforderlich ist, die die Obere Denkmal-
behörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des
mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine Leistungsbe-
schreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung
stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meiner Kollegin, Frau Dr. Baum-
gart, e-mail: Tanja.Baumgart@lvr.de, in Verbindung zu setzen.
Im Zuge einer Vorabanfrage aus Juli 2022 wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das
Erfordernis der o.g. archäologischen Sachverhaltsermittlung bereits dargelegt.“
Stellungnahme vom 08.09.2022
„Im Bundesviertel Bonn ist der Neubau dreier BImA-Bauten sowie eines Wohngebäudes und eines
Gebäudes für die Europäische Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage vorgesehen. Die Vor-
habenfläche liegt etwa 800 m südöstlich des Römischen Vicus Bonn und tangie rt zwei vermutete
Bodendenkmäler: Bonn VBD 0079, römische Limesstraße zum Legionslager Bonn, und Bonn VBD
0125, römische Trümmerstelle.
Bei verschiedenen Bauarbeiten wurden in diesem Areal seit den 1960er Jahren zahlreiche Funde
gemacht, die auf den Standort eines römischen Landgutes hinweisen. Erfasst wurden neben einer
dichten Streuung römischer Scherben, Ziegel, Sandsteine und Muschelkalk auch Kalkmörtel, ein
Mauerversturz sowie Estrich - und Wandputzfragmente. Eine Metalldetektorbegehung erbrachte
verschiedene Metallfunde von der Oberfläche, darunter eine Münze, Nägel und Bronzenadelfrag-
mente. Des Weiteren wurde auch ein römisches Grab erfasst, dessen Fundort heute jedoch nicht
mehr zu lokalisieren ist.
Römische Landgüter (villae rusticae) bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben steinernen
Wohngebäuden gehören Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnis-
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plätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen zu diesen Fund-
plätzen; bei größeren bzw. b edeutenderen Anlagen finden sich häufig auch tempelähnliche Anla-
gen. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle be-
grenzt. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb der umwehrten Anlagen.
Gräberfelder lassen Rückschlüsse über die Anzahl der Bewohner der Villa und ihren sozialen Sta-
tus zu. Großflächige archäologische Untersuchungen im rheinischen Tagebaugebiet haben ge-
zeigt, dass römische Landgüter bis zu 6 Hektar groß sein können. Sie verteilen sich in den frucht-
baren Lössgebieten in einem regelmäßigen Raster.
Römische Straßen stellten als wichtige Verkehrsverbindungen zentrale Flächen dar, um die herum
sich beispielsweise Straßenstationen oder römische Landgüter ansiedelten. Entlang der römischen
Straßen entstanden zu Repräsentationszwecken in der Nähe von römischen Städten, Lagern, Dör-
fern (vici) oder Landgütern (Villae rusticae) Gräberfelder mit zahlreichen Gräbern. Die mehr oder
weniger prunkvollen, farbig dekorierten oberirdischen Grabbauten spiegelten oftmals Beruf, sozi-
ale Stellung und den Wohlstand des Bestatteten wider. Die Bestattungsplätze unmittelbar an der
Straße waren besonders teuer und weitgehend den Reichen vorbehalten, während zur Randzone
hin ein deutlich abfallendes soziales Gefälle erkennbar ist.
Fazit
Für die Vorhabenfläche besteht eine konkrete Befunderwartung. Es ist davon auszugehen, dass
sich im Untergrund Überreste eines römischen Landgutes erhalten haben. Bei Bodeneingriffen
ist daher mit dem Antreffen von Bau- und Erdbefunden, Kulturschichten, Bodenveränderungen
sowie darin eingeschlossenen Funden zu rechnen, die im Zusammenhang mit der römischen Be-
siedlungs- und Bestattungsgeschichte entstanden bzw. in den Boden gelangten. Zudem ist mit er-
haltenen Relikten der römischen Straße wie Straßenkörper mit Fahrspuren sowie seitenbegleiten-
den Gräben zu rechnen. Die Ausdehnung des römischen Fundplatzes ist bislang nicht untersucht
worden.
Somit bestehen zunächst Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Aus diesem Grund ist eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma durchzuführen, um die Planung in
Hinblick auf die im Boden erhaltene Denkmalsubstanz bewerten zu können.
Diese Maßnahme dient dazu, vorhandene Bodendenkmäler konkret zu ermitteln und ihre Art und
Zeitstellung, ihre Abgrenzung und den Erhaltungszustand abschließend zu klären. Es ist nicht aus-
zuschließen, dass hier bedeutende Befunde angetroffen werden, deren Erhaltung in situ durch pla-
nerische Berücksichtigung zu gewährleisten wäre.
Die Reliefkarte zeigt Geländeveränderungen im Süden und der Mitte der Vorhabenfläche. Da die
Höhe der zu erwartenden Befunde im Untergrund jedoch nicht bekannt ist, kann bislang keine
Aussage zu Störung oder Befunderhalt in diesen Bereichen getroffen werden. Dies sollte auch im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung überprüft werden.“
Zu 12.: Stellungnahme 12 vom 21.02.2023
„Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 6819 -1 "Neubau für das
Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW)" nehme ich wie folgt Stellung:
Der architektonische Entwurf für den geplanten EZMW-Neubau (Hochhaus) ist quasi eine Kopie
des neuen UN-Hochhauses in der Gronau. Lediglich die Techniketage wurde in einer gegen über
den ersten Visualisierungen erfolgten Überarbeitung durch eine Attika umschlossen, so dass sich
der geplante Neubau für das EZMW gestalterisch nunmehr etwas absetzt. Ansonsten werden sich
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die beiden neuen Gebäude den bisher veröffentlichten Darstellungen zufolge nahezu wie Zwillinge
gleichen.
Ich halte diesen Umstand dem Stadtbild nicht zuträglich. In der weiteren Planungsphase sollte der
Entwurf des EZMW-Neubaus nochmals dahingehend überarbeitet werden, dass er eine möglichst
starke Individualität ausbildet. Auch wenn die Grundform des Turms wohl feststeht, kann z.B. über
die Fassadengestaltung und -materialität, die Färbung des Glases etc. eine eigenst ändige Archi-
tektursprache erzielt werden. Die gestalterische Absetzung w ürde auch der individuellen Außen-
wahrnehmung des EZMW als künftigem Nutzer besser gerecht.
Insbesondere sollte der Neubau eine möglichst helle und somit leichte Fassaden - und Außenge-
staltung erhalten, um den benachbarten Rheinauenpark optisch nicht zu erdr ücken. Die bisher
gezeigten Darstellungen gehen durchaus in diese Richtung, allerdings bilden Visualisierungen be-
kanntlich nie die letzlich gebaute Realit ät ab. Auch die Visualisierungen für das neue UN -Hoch-
haus zeigten zun ächst eine helle und transparente Fassade, von der das fertiggestellte Geb äude
deutlich abweicht. Dies sollte sich beim Neubau für das EZMW nicht wiederholen.“
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Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB)
Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 6818-1 gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch abgegebenen Stellung-
nahmen:
Zu 1.: Abwägungsvorschlag Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Hinweise werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis und zur Berücksichtigung bei den weite-
ren Detailplanungen sowie bei der späteren Bauausführung gegeben. Insbesondere im Rahmen der
Baumaßnahmen im Knotenpunkt Ludwig-Erhard-Allee / Erschließungsstich sind die Belange der
Telekom zu berücksichtigen.
Zu 2.: Abwägungsvorschlag Behindertengemeinschaft Bonn e.V.
Gehwegquerung
Eine Bevorzugung des Geh- und Radweges in Form eines Zebrastreifens hätte zur Folge, dass die
kreuzenden Radfahrer vor der Stichstraße absteigen und nach der Stichstraße wieder auf das Rad
aufsteigen müssten. Daher wurde als Entwurfselement eine Geh -/Radwegequerung gemäß den
Empfehlungen zu „Querungsstellen für Nahmobilität“ der Arbeitsgemeinschaft fuß - und fahrrad-
freundlicher Städte, Gemeinde und Kreise in NRW AGFS, gewählt und geplant. Auf diese Weise
wird der Geh- und Radverkehr mit einer Aufasphaltierung, Verkehrszeichenanordnung sowie Ein-
färbung des Asphalts visuell bevorrangt.
Verkehrsbehördliche Regelungen wie z.B. die Anordnung eines Zebrastreifens (Fußgängerüber-
weg) erfolgen unabhängig von den baulichen Planungen einer öffentlichen Verkehrsfläche. Inso-
fern kann die Anordnung eines Zebrastreifens bei Erfordernis auch noch zu einem späteren Zeit-
punkt erfolgen.
Barrierefreiheit
Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer Ba umallee ge-
säumte Ludwig-Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird nach Unterquerung der Autobahn in
Höhe des Plangebietes beidseits von Erdmodellierungen gesäumt, die sich am Niveau der Fuß- und
Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) über die Ludwig-Erhard-Allee orientieren. Die Bauflächen
im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62 m ü. NHN) entsprechend den an
das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten.
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt über die bereits bestehe nde Einmündung
Carlo-Schmid-Straße in die Ludwig -Erhard-Allee. Verkehrstechnische Erfordernisse bedingen
hier eine Verbreiterung der derzeitigen Einmündungssituation. Unter anderem bedarf es eines Ein-
griffs in den Böschungsbereich der Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße. Zudem sind An-
passungen in der Carlo-Schmid-Straße erforderlich. Im Weiteren verläuft eine Erschließungsstraße
von der Einmündung aus parallel der Plangebiets- und der Grundstücksgrenze EZMW in Richtung
Westen.
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Der Einmündungsbereich in das Plangebiet sowie die angrenzenden Böschungen liegen im Gel-
tungsbereich des als Denkmal gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingetragenen Rheinau-
enparks. Das Denkmal „Rheinauenpark“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedet en Bundes-
gartenschaugeländes von 1979 sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an die vorhan-
denen Uferpromenaden und die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob gestalteten
Grünflächen, die zu den angrenzenden Stadtvierteln Gronau, Pli ttersdorf, Beuel und Oberkassel
überleiten. Nach dem Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemeinden Bonn,
Bad Godesberg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen und verbindenden
Grünfläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vorgarten“ für das im Entstehen
befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark besitzt in diesem Zusammenhang einen
hohen Zeugniswert für die städtebauliche Entwicklung der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn.
Die Lage der Zu fahrt zum neuen Plangebiet sowie die flächenmäßige Ausdehnung des Einmün-
dungsbereiches wurden daher vor dem Hintergrund geplant, den Eingriff in das Denkmal in Form
von Erdbewegungen und einer Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich zu halten.
Die starke Hängigkeit des Geländes macht es dabei erforderlich, dass die neue Erschließungsanlage
in zwei Teilabschnitten eine Neigung von 8 % aufweist. Zur Vermeidung eines solchen Straßen-
gefälles müssten entweder Bauwerke in Form beispielsweise von Winkelstützelementen oder Ram-
pen eingeplant werden. Alternativ müsste die Erschließungsanlage in einem Teilabschnitt Richtung
Süden verschwenkt werden. Sowohl eine Verschwenkung der Erschließungsanlage als auch die
Herstellung von Bauwerken würden jedoch umfangreichere Eingriffe in das Denkmal nach sich
ziehen als die vorliegende Erschließungsplanung.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Bushaltestelle „Rheinaue Parkrestaurant“ in Rich-
tung Bonn nicht barrierefrei gestaltet ist. Insofern besteht f ür aus südlicher Richtung von Bad
Godesberg mit der Buslinien 610/611/N10 zur Ludwig -Erhard-Straße (gegenüberliegende Seite)
kommende mobilitätseingeschränkte Menschen keine Barrierefreiheit zum künftigen Gelände des
EZMW. Ein barrierefreier Zugang besteht dagegen über die Haltestelle „Robert-Schuman-Platz“.
Im Rahmen der Erstellung der Erschließungsplanung parallel zu der Erstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes wurden die seitens der Behindertengemeinschaft am 31.08.2022 geäußer-
ten Hinweise bereits seitens der Verwaltung umfassend geprüft. Unter Berücksichtigung der topo-
graphischen Verhältnisse und unter Abwägung aller Gesichtsp unkte gegeneinander und unterei-
nander wurde zum damaligen Zeitpunkt dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes der Vorrang
eingeräumt und an der vorgesehenen Planung festgehalten.
Bei der Entscheidung war letztendlich entscheidend, dass für Menschen mit Handicap der barrie-
refreie Zugang zum Gelände über den „Robert-Schuman-Platz“ gewährleistet ist.
Nach erneuter Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur-
fes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahme der Behindertenge-
meinschaft Bonn e.V. mit den Gesichtspunkten Topographie und Eingriff in das Denkmal Rhein-
aue wird vor dem Hintergrund der barrierefreien Erreichbarkeit des Vorhabengebietes über den
„Robert-Schuman-Platz“ erneut letzterem der Vorrang eingeräumt.
Zu 3.: Abwägungsvorschlag Naturschutzbeirat der Stadt Bonn
Änderung der Planungsinhalte
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Entgegen der Einschätzung des Naturschutzbeirates der Stadt Bonn erfolgte nach der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch keine wesentliche Änderung der Pla-
nung und damit gegenüber dem ursprünglichen Entwurf keine weitere Versiegelung und Verdich-
tung. So sah die Planung bereits zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB ein Gebäude vor, das sich aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren Gebäude-
teilen zusammensetzt. Alle Gebäudeteile haben eine ähnliche Grundfläche, unterscheiden sich je-
doch deutlich in der Höhe. Die Gebäude umfassen nach wie vor L -förmig einen Vorbereich, der
gestalterisch an den zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit bildet. Weiter war zum
damaligen Zeitpunkt bereits in der Planung eine Tiefgarage vorgesehen. In der Beschreibung der
Ziele und Zwecke der Planung wurde hierauf eingegangen. Als weit eres ergänzendes Bauwerk
sahen die Planungen stets ein Pförtnergebäude vor, das der Einlasskontrolle dient.
Frischluftschneise
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen, austauscharmen
Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatt eten Bereichen eine schwache bis mäßige, in unver-
schatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche als Kalt-
luftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung d er Fläche werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie die
bauliche Dichte im Planungsraum sehr deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der
Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren. Bei
der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante gewerbliche Nutzung darauf zu
achten, dass insbesondere tagsüber wirksame Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Kom-
forts ergriffen werden. Zudem sind vorhandene Klimafunktionen nach Möglichkeit z u erhalten.
Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivie-
renden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen
Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes von 100-120 m wurde auf Basis der Planungsentwürfe
ein Detailklimagutachten erstellt, welches auch die Auswirkung des Vorhabens auf die Durchlüf-
tung in den angrenzenden Siedlungsbereichen simuliert und bewertet.
Durch den Gutachter wurde ein Berechnungsmodell zur Simulation der zukünftigen Klimasituation
durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass sowohl die nachmittäglichen Tempera-
turverhältnisse als auch die Windfelder durch die Umsetzung des Bebauungsplanes negativ beein-
flusst werden. Dies kann weiterführend zu einer Verschlechterung der bioklimatischen Belastungs-
situation führen. Als problematisch hinsichtlich einer hohen thermischen Belastung gelten vor al-
lem die Bereiche, die unter dem Einfluss eingeschränkter Belüftungsverhältnisse und der Reflexion
von Sonnenstrahlung an Gebäudeflächen stehen. Hierauf sollten Maßnahmen zur Reduktion der
thermischen Belastung abzielen, um die Aufenthaltsqualität in den Außenbereichen aus bioklima-
tischer Sicht zu verbessern (vgl. Kap. 4.1). Diese Maßnahmen wurden bereits teilweise in das städ-
tebauliche Konzept eingearbeitet und werden sich somit positiv auf das Mikroklima an heißen
Sommertagen auswirken. Dazu zählen insbesondere die Dach- und Fassadenbegrünung sowie die
Pflanzung von Einzelbäumen.
Des Weiteren sieht die Planung für den Gebäudekomplex eine Fassade aus Glas vor. Diese hat
aufgrund ihrer geringeren Wärmespeicherfähigkeit und Masse den Effekt, dass die Umgebungsluft
am Tag weniger stark aufgeheizt wird. Demzufolge kann davon a usgegangen werden, dass die
Lufttemperaturen am Nachmittag bei beiden Windrichtungen auf den jeweils windabgewandten
Seiten des Gebäudes tendenziell etwas niedriger sind, als aus dem Berechnungsergebnis hervor-
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geht. Aufgrund dessen sind auch die im Lee heru ntergemischten Luftmassen weniger stark er-
wärmt, sodass die ohnehin relativ geringen Temperaturdifferenzen in den Rheinauen sowie in der
angrenzenden Wohnbebauung niedriger ausfallen werden bzw. nicht mehr vorhanden sein werden.
Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort beschränken sich nach gutachterlicher Ein-
schätzung weitestgehend auf das Plangebiet und dessen nähere Umgebung. Eine Fernwirkung, die
zu einer Verschlechterung des Windkomforts in umliegenden sensitiven Nutzungen (Wohngebiete
nördlich des Vorhabens, Spielflächen und Außengastronomie in der Rheinaue) führt, kann nach
gutachterlicher Einschätzung auf Grundlage der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
Flächenversiegelung
Für die Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft bzw. für die Versiegelungen auf der Vorhaben-
fläche des EZMW wird eine Eingriff -Ausgleichbilanzierung erstellt und zum Ausgleich der vor-
genommenen Eingriffe u.a. entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan festge-
setzt.
So werden innerhalb des Plangebietes in den nicht unterbauten Grundstücksteilen Baumpflanzun-
gen mit natürlichem Bodenanschluss als teilweisen Ersatz für zu fällende Satzungsbäume vorgese-
hen. Auf den unterbauten, aber nicht versiegelten Flächen wird eine Bodensubstratschicht von 80
cm (bzw. 1,2 m bei Baumpflanzungen) zuzüglich einer Drainschicht vorgesehen, um auch größere
Stauden, blütenreiche Sträucher und weitere (nicht als Ersatzpflanzungen dienende) Bäume, eben-
erdig oder in Hochbeeten, pflanzen zu können. Darüber hinaus werden Teile der Fassade sowie die
nicht durch Gebäudetechnik genutzten Dachflächen dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen
zur Verbesserung des Mikroklimas bei und leisten darüber hinaus einen wahrnehmbaren Beitrag
zur Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes.
Teilung des Plangebietes
Neben der Ansiedlung der Europäischen Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) im
Bereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße beabsichtigt die Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben (BImA) auch ihre weiteren, südlich gelegenen, noch unbebauten Liegenschaften zwi-
schen Ministeriumsbauten und Ludwig -Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwi-
ckeln. Weiter soll für die Liegenschaften Heinrich -von-Stefan-Straße 3 und 5 seitens der BImA
mittel- bis langfristig und von dem Studentenwerk Bonn kurz- bis mittelfristig eine Neuausrichtung
für eine wohnbauliche Nutzung in Kombination mit einer Kindertagesstätte erfolgen.
Entsprechend bezog sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 auf eine ca. 7,2 ha
große Fläche zwischen der Ludwig-Erhard-Allee und der Bundesautobahn BAB 562, schloss nord-
östlich an das Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz und nukleare Sicherheit an und
umfasste die Grundstücke Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5.
Bezüglich dieses Geltu ngsbereiches erfolgte im Zeitraum vom 30.08.2021 bis einschließlich
10.09.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Bauge-
setzbuch.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für das Jahr 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt
wurde und für das Vorhaben – im Gegensatz zu den südlich angrenzenden Flächen der BImA -
bereits konkrete Planvorstellungen bestehen, soll das Gesamtvorhab en in unterschiedlichen Ent-
wicklungsstufen weitergeführt werden. Entsprechend wu rde das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6819-1 losgelöst alleine für das EZMW (Teilbereich Ludwig-Erhard-Allee /
Carlo-Schmid-Straße) als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 fortgeführt.
Für die südlich angrenzenden Flächen der BImA, die Bestandteil der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung waren, existieren zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Planungen. Der in der
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frühzeitigen Beteiligung gezeigte städtebauliche Entwurf für diese Flächen zeigte eine mögliche
Entwicklung der Flächen, die es in Zukunft in einem eigenen Verfahren mit entsprechenden, gut-
achterlichen Untersuchungen und Beteiligung der entsprechenden Stellen zu konkretisieren gil t.
Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wie die tatsächliche Entwicklung der südlichen
Flächen aussehen wird, konnten diese in den meisten Gutachten für das Verfahren des VBP Nr.
6819-1 nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der artenschutzrechtlichen Belange ist das konkrete
Vorhaben zu prüfen. Inwieweit sich benachbarte Vorhaben künftig auf Vorkommen artenschutz-
rechtlich relevanter Arten auswirken, ist dann im Rahmen dieser Vorhaben zu prüfen.
Für den Aspekt Klima fanden die zukünftig für den südlichen Teil beabsichtigten Planungen jedoch
bereits Berücksichtigung. Zwar beurteilt das dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Kli-
magutachten insbesondere die klimatischen Veränderungen für das Plangebiet selbst ; in den Mo-
dellsimulationen wurde jedoch auch der angenommene Planstand des Konzepts aus der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung für den südlich angrenzenden Bereich einbezogen. Ein detailliertes
Gutachten für den gesamten Planungsraum wird dann zu einem späteren Zeitpunkt bei Fortführung
des Planverfahrens für den südlichen Bereich erfolgen.
Grünverbindung
Das integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) definiert den Streifen zwischen der
Bundesautobahn BAB 562 und dem geplanten Bauvorhaben als Kernbereich des IFS. Als Entwick-
lungsziel wird der Erhalt der für die Stadtstruktur und die Aufrechterhaltung des ökologischen Sta-
tus Quo wichtigen Fl äche genannt. Dar über hinaus ist die Fl äche Teil eines Gr ünbereiches, der
basierend auf den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel Bestandteil des von der Stadt Bonn
zukünftig geplanten Frei - und Grünflächenkonzeptes ist. Ein Hauptelement dieses Konzeptes ist
ein Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ostwestlich ausgerichteter Park ausgestaltet wer-
den soll. Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewoh-
nerinnen und Bewohner der angrenzenden Ortsteile einen hochwertigen und multifunktionalen
Freiraum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venus-
berg bis zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems.
Weiter ist beachtlich, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn den überwiegenden Teil des
Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung d ar-
stellt. Lediglich der Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-Schmidt-Straße ist als Grün-
fläche dargestellt.
Um den Anforderungen des Flächennutzungsplanes, des IFS 2012 und den Entwicklungszielen der
Rahmenplanung an diesen Bereich Rechnung zu tragen, setzt der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan Nr. 6819-1 Teil 1, den betroffenen Teilbereich des Plangebietes als private Gr ünfläche fest.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 2a, ist die Fläche entsprechend dargestellt. Damit wird
die Fläche zwingend von Bebauung freigehalten und kann im Sinne des geplanten Gr ünbereiches
gestaltet werden.
Vogelschutzverglasung / insektenfreundliche Beleuchtung
Nach der Artenschutzprüfung Stufe II bedarf es keiner zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men (sog. CEF-Maßnahmen), die in Bebauungsplänen verbindlich festzusetzen sind. Insofern er-
folgen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Artenschutz; jedoch wer-
den zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange Hinweise aufgenommen.
Für die Fassade des EZMW-Gebäudes wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
ein speziell auf das Projekt abgestimmtes Vogelschutzkonzept entwickelt, das auch die Publikation
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der Vogelwarte Sempach berücksichtigt, und welches bei der Ausführungsplanung umgesetzt wer-
den soll. Der Bebauungsplanentwurf weist auf folgende spezielle Maßnahmen zur vogelsicheren
Gestaltung der Glasfassaden hin:
o Alle außenliegenden Verglasungen der Fassade sollen mit Glasmarkierungen versehen wer-
den (im Falle der Doppelfassade des Büroturms und der Kastenfenster am Konferenzbereich
bezieht sich „außenliegend“ dabei auf die Verglasungsebene. Die dahinterliegenden Glasflä-
chen erhalten keine zusätzliche Markierung. Im Falle der übrigen Isolierverglasungen bezieht
sich „außenliegend“ auf die äußere Scheibe der Isolierverglasung).
o Die eigentliche Markierung soll aus Gründen der Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit auf der
Innenseite der äußersten Glasschicht angebracht werden.
o Die Glasflächen in der Pfosten -Riegelfassade im Sockelbereich (EG -2.OG, die „begrünte"
Fassade) sollen einen Siebdruck mit 30% Deckungsgrad erhalten. Das Bedruckungsmuster
soll dem eines Punktrasters (Pun kte ≥ 5mm) ähneln. Aufgrund der Hinweise zu Bedruck-
ungsmustern im Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizeri-
schen Vogelwarte Sempach ist von einer hohen Wirksamkeit auszugehen.
o Die übrigen Markierungen (Turm, Konferenzbereich, Sportbereich, Pförtner) sollen mit einer
hochwirksamen Glasmarkierung mit einem wesentlich geringeren Deckungsgrad ausgeführt
werden.
Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Die Maßnahmen stellen sicher, dass durch das
Gebäude kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Hinblick auf Kollisionen von Vögeln an Glas-
flächen eintreten wird. Weiter wird die Verpflichtung zur Verwendung spezieller Vogelschutzver-
glasung auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Ergänzend zu den Hinweisen zur Vogelschutzverglasung beinhaltet der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan auch Hinweise zu insektenfreundlichen Beleuchtungen. So ist zur Minimierung der Be-
einträchtigung für nächtlich jagende Fledermäuse und ihre Nahrung (Insekten) sowie für Vögel die
Beleuchtung auf ein Minimum zu reduzieren. Eine diffuse Abstrahlung in die Umgebung ist durch
geeignete Abschirmungen und Linsentechnik zu vermeiden.
Im Zusammenspiel mit den einzuhaltenden Bestimmungen des BNatschG wird mit den im Bebau-
ungsplan aufg enommenen Hinweisen zur Vogelschutzverglasung und zur insektenfreundlichen
Beleuchtung, die die Vorhabenträgerin im Rahmen der Detailplanungen umsetzen soll, dem Ar-
tenschutz in angemessener Weise Rechnung getragen.
Weiter wird mit der Aufnahme der Regelu ngen zum Vogel - und Insektenschutz als Hinweis der
geltenden Rechtsprechung in ausreichendem Umfang gefolgt, wonach jeder Bebauungsplan grund-
sätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat,
indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. So
wird der durch die Planung hervorgerufene Konflikt zwischen Artenschutz und Neubebauung
durch die Aufnahme von Hinweisen gelöst. Detaillierte Lösungen zum Artenschutz sind nachfol-
gend im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erbringen.
Ein solcher Konflikttransfer von dem eigentlichen Bebauungsplanverfahren hin zum Baugenehmi-
gungsverfahren ist nach geltender Rechtsauffassung dann zulässig, wenn die Durchführung der
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist.
Mit der Aufnahme des Hinweises in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan , der auch die Bau-
genhmigungsbehörde auf die von ihr zu beachtenden artenschutzrechtlichen Bestimmung en hin-
weist, ist dieses gewährleistet.
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Ausgleich des Eingriffs in den Grünbestand:
Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts des Bedarfs an Büro-
flächen im Bundesviertel und damit für den Bürostandort Bonn jedoch als unv ermeidbar und hin-
nehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen ist, werden neben
der Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen au ch Anforderungen an den Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gestellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft
in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebau ungsplan ermittelt. Im Hin-
blick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen des
EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits geplanten Pflanzmaßnahmen hinaus umfang-
reiche Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum - und Strauch-
pflanzungen, vorzunehmen. Nach § 1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Möglichkeit, auch ex-
terne, außerhalb des eigentlichen Plangebietes gelegene Flächen zur Kompensation der Eingriffs-
folgen heranzuziehen, sofern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen ist.
Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist im Baugesetzbuch
nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat es sich jedoch zum Ziel gesetzt,
die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst vollständig auszugleichen. Indem Aus-
gleichsflächen außerhalb des Plangebietes in Anspruch genommen werden, kann dieser Zielset-
zung nachgekommen und ein vollständiger Ausgleich erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird
das so genannte Ökokonto Bundespolizeidirekti on Hangelar der BImA in Anspruch genommen.
Regelungen zu den Maßnahmen, zur Dauer der Verpflichtung und zur rechtlichen Verbindlichkeit
werden in dem vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag, welcher Be-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, geschlossen.
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Bei Rea-
lisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist die Entfernung des Baumbe-
standes jedoch unvermeidlich. Für diese unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume ist eine
Fällgenehmigung zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist
entsprechend des Verursacherprinzips der Antragsteller der Fällgenehmigung gem. § 7 der Satzung
verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form
von Anzahl Baumart und Standorten wird im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat bere its die
planungsbedingt entfallenden Satzungsbäume im Wesentlichen ermittelt und in Standorte für Er-
satzpflanzungen auf dem Grundstück benannt.
Aufgrund der Unzugänglichkeit des Geländes k onnte ein kleinerer Teilbereich des Plangebietes
allerdings erst ab Oktober 2022 eingemessen werden. Es bestand der Verdacht, dass sich in diesem
Bereich ca. weitere 5 Bäume befinden, die ebenfalls der Baumschutzsatzung unterliegen, der Ver-
dacht konnte nicht be stätigt werden. Der Ausgleich der geschützten Bäume erfolgt nur zum Teil
auf dem Grundstück des EZMW selbst. Hierzu erfolgt eine Festsetzung zum Anpflanzen von Bäu-
men. Die Baumstandorte sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Es ist be-
absichtigt, die übrigen erforderlichen Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld des Grund-
stücks auf Flächen der BImA vorzunehmen. Regelungen zu den Ersatzpflanzungen außerhalb des
Plangebietes erfolgen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Sofern bei den ausstehenden Vermessungen noch weitere Satzungsbäume ermittelt werden, können
diese ebenfalls im unmittelbaren Umfeld ersetzt werden.
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Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf Befreiung
von Ge- und Verboten des §67 BNatSchG und der Beteiligung des Naturschutzbeirats der Stadt
Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen Ausgleichpflanzungen so umge-
setzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee am selben Ort zeitnah wieder ausgegli-
chen oder verbessert wird. Das heißt, Ersatzpflanzungen von Alleebäumen können nicht irgendwo
im Plangebiet gepflanzt werden, da dies der Definition und dem Ziel zur Erhaltung der Allee trotz
Teilentnahme entgegenstehen würde.
Zu 4.: Abwägungsvorschlag Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V., LNU
Bonn
Siehe 3. Abwägungsvorschlag Naturschutzbeirat der Stadt Bonn
Erholungsfunktion Rheinauenpark
Die Rheinaue wird durch das Bauvorhaben in seiner Funktion für Freizeit und Erholung nicht be-
einträchtigt. Zwar wird ein Teil der Vorhabenfläche auf Grund der hohen Sicherheitsanforderungen
nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein, jedoch wird durch di e neuen Geh- und Radwegever-
bindungen das Gelände insgesamt über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg und den parallel zur
A 562 geführten Rad-/Gehweg an das Wegenetz der Bundesstadt Bonn angebunden.
Windlenkung
Die Auswirkungen der Planung bezüglich des Aspektes Wind / Windlenkung wurden gutachterlich
beleuchtet. Danach beschränken sich die Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort wei-
testgehend auf das Plangebiet und dessen nähere Umgebung. Eine Fernwirkung, die zu einer Ver-
schlechterung des Windkomforts in umliegenden sensitiven Nutzungen (Wohngebiete nördlich des
Vorhabens, Spielflächen und Außengastronomie in der Rheinaue) führt, kann auf Grundlage der
gutachterlichen Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
Beschattung
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt Bonn
am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat zur Überarbei-
tung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben. Die Rahmen-
planung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept
und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Struktur-
konzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf
den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept auf dem „Ankommen und
Ausstrahlen“, das Mobilit ätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird
von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet.
Die bestehenden und die neuen, nach der Rahmenplanung Bundesviertel vorgesehenen Hochhäuser
bilden Ensembles durch vergleichbare Höhenspannen. Die Plausibilität der Verortung und der Hö-
henkategorisierung der Hochhausstandorte wurde durch Schatten - und Sichtfeldstudien getestet,
die in der Rahmenplanung dokumentiert sind. Das Plangebiet ist aufgrund der prominenten Lage
am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und der direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum
Rheinauenpark im Hochhauskonzept als möglichen Stand ort für ein Hochhaus der Kategorie L,
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Höhe: 100 – 120 m (27 – 32 Geschosse) bestimmt. Der Standort zeichnet sich durch seine überge-
ordnete Strahlkraft, die weiträumige Sichtbarkeit, die hohe Gesch ossigkeit und den großmaßstäb-
lichen Kontext (Rheinauenpark, A 562, „Grünbrücke“) aus. Der Neubau wird jedoch nur in Teil-
bereichen sichtbar sein, je nach Ausbildung der örtlichen Topographie und der Grünstrukturen.
Im Gegensatz zu den nach der Rahmenplanung vorgesehenen Dimensionen weist das geplante
Hochhaus für das EZMW eine deutlich geringere Höhe auf, als die für das „Ost -Tor“ in der Rah-
menplanung angesetzte und durch Schatten- und Sichtfeldstudien untersuchte Höhe.
Insofern sind wesentliche Beeinträchtigungen der Rheinaue durch Verschattungen nicht zu erwar-
ten.
Zu 5.: Abwägungsvorschlag PLEDOC
Entgegen den Ausführungen der Stellungnahme verläuft eine Gasfernleitung der PLEDOC teil-
weise innerhalb des Plangebietes parallel der Autobahn. D ie Leitung wird, soweit sie in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes fällt, nebst Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich dar-
gestellt.
Die Gasfernleitung ist von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen. Der Bebauungsplan setzt
hier eine private Grünfläche fest.
Zu 6.: Abwägungsvorschlag Bundesnetzagentur
Den Anregungen wurde insofern Rechnung getragen, als die betroffenen Betreiber von Richtfunk
im Rahmen der Offenlage angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden.
Zu 7.: Abwägungsvorschlag Stadtwerke Bonn GmbH
Versorgung des Plangebietes incl. Straßenbeleuchtung
Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, elektrischer Energie und Lösch-
wasser sowie zur Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen sowie der Vorhabenträgerin
zur Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der Bauausführung zur Kenntnis gebracht.
Fernwärmeversorgung
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hat die Stadt Bonn ehrgeizige Ziele zur Minderung der
CO2-Emissionen formuliert. Gemäß Leitbild zu K limaschutz und Klimaanpassung vom
12.12.2019 strebt die Stadt Bonn an, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden und die Energie-
versorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen. Da ein großer Anteil der
Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente Neubau-
ten CO2-Emissionen vermindert und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß
dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei mindestens
der Effizienzstandard55 einzuhalten. Ambitionierte Energiekonzepte, die höhere Standards vorse-
hen, werden begrüßt. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung – Planungsrecht-
liche Instrumente“ vom 16.09.2021 sind auf den Dächern grundsätzlich Photovoltaika nlagen zu
errichten. Darüber hinaus müssen Neubauten des Bundes mindestens 60 Prozent energieeffizienter
sein als die gesetzlichen Anforderungen an den Neubau (EGB 40). Dieser Standard unterschreitet
die Anforderungen des sogenannten Effizienzgebäudes 40 n ach BEG. Zusätzlich sind die Erlasse
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des Bundes zu baulichen und planerischen Vorgaben für Baumaßnahmen des Bundes zur Gewähr-
leistung der thermischen Behaglichkeit im Sommer (Erlass des BMVBS vom 08.12.2008) und zu
Vorgaben zur Umsetzung einer modernen und energieeffizienten Beleuchtung (Erlass des BMUB
vom 25.07.2013) anzuwenden.
Gemäß Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 14.11.1995 ist im Zuge einer Planauf-
stellung außerdem ein Energiekonzept zu erarbeiten, aus welchem die Art der Energievers orgung
und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgehen. In diesem Zusammenhang wurde ein entspre-
chendes Energiekonzept erarbeitet. In diesem Konzept wurden die Grundlagen der Energiebilan-
zierung erläutert, die vorgesehenen baulichen Grundlagen aufgeführt und zwei Varianten des Ener-
gieversorgungskonzeptes betrachtet.
Gemäß Energiekonzept stehen zur Erreichung des EGB 40 Standards zwei Möglichkeiten der Wär-
meversorgung zur Verfügung. Einmal die Wärmeversorgung mit Anschluss an das städtische Fern-
wärmenetz (rechnerischer Primärenergiefaktor fp=0,25) in Kombination mit einer konventionellen
Kälteanlage und einer ca. 850 qm großen PV -Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 155 kWp),
die jedoch ohne Fassaden -PV nicht realisierbar ist. Als weitere Variante besteht di e Möglichkeit
der Wärmeversorgung über eine Brunnenwasser-Geothermieanlagen zur Beheizung und Kühlung
mit einer ca. 380qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 71 kWp), ergänzt um kon-
ventionelle Kühlung. Im Rahmen der weiteren Detailplanungen wurde die Entscheidung zugunsten
der Wärmeversorgung des Gebäudes mittels eine Brunnenwasser-Geothermieanlagen getroffen.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung dieser Versor-
gungsvariante.
Altstandorten / Altablagerungen
Die Hinweise zu den Altstandorten / Altablagerungen werden der Vorhabenträgerin zur Berück-
sichtigung im weiteren Verfahren zur Kenntnis gebracht.
Gastransportleitung / Gasübernahmestation
Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft eine Gastransportleit ung der Open Grid Europe.
Soweit die Leitung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fällt, stellt der Bebauungsplan sie
nebst Schutzstreifen nachrichtlich dar.
Die Gastransportleitung ist von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen. Der Bebauungsplan
setzt im Bereich des Schutzstreifens eine private Grünfläche fest.
Ebenfalls nicht betroffen ist die Gasübernahmestation an der Ludwig-Erhard-Allee.
Verkehrsplanung
Die Anlage „Stellungnahme Verkehrsplanung“ der Stadtwerke Verkehrs GmbH / Bereich Ver-
kehrsplanung vom 26.08.2021 wurde in die Gesamtstellungnahme der SWB GmbH vom
21.09.2021 unter der Überschrift „Verkehrsplanung“ eingebettet und wurde im Rahmen der Ab-
wägung der im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange behandelt.
Bushaltestelle
Die an der Ludwig-Erhard-Allee gelegene Bushaltestelle ist von den Umbaumaßnahmen des Ein-
mündungsbereiches Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße nicht betroffen. Im Übrigen wer-
den die Hinweise zur Beachtung im Zuge der weiteren Ausführungsplanungen an die Vorhaben-
trägerin weitergeleitet.
Verkehrslärm
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Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkungen des Straßen - und Stadtbahnverkehrs auf der
BAB 562 und des Straßenverkehrs auf der Ludwig-Erhard-Allee sowie durch die Geräuscheinwir-
kungen des Schienenverkehrs sowohl der linksrheinischen als auch der rechtsrheinischen Bahn-
strecken Bonn-Koblenz vorbelastet. Darüber hinaus ist im Plangebiet mit Freizeitlärm zu rechnen,
der von dem benachbarten Freizeitpark Rheinaue ausgeht. Aufgrund dieser verschiedenen Emissi-
onen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet ein-
wirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren z u erwartenden Geräuschimmissionen
des angrenzenden Straßen - und des Schienenverkehrs sowie der auf das Plangebiet einwirkende
Freizeitlärm ermittelt und bewertet wurden (TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnische Un-
tersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 für den Neubau eines Bürogebäudes
an der Ludwig-Erhard-Allee, Oktober 2022). Hierbei wurde auch die auf der Ludwig-Erhard-Allee
verkehrenden Buslinien berücksichtigt.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen
die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schall-
schutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar.
Die DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, legt für sonstige Sondergebiete keine festen Orientierungswerte,
sondern eine Spanne von 45 -65 dB(A) tags und 35 -65 dB(A) nachts fest, die von der jeweiligen
Nutzungsart und ihrer Schutzbedürftigkeit abhängt. Da im Plangebiet keine Wohn - sondern aus-
schließlich eine Büronutzung geplant ist, werden mit Blick auf die geplante Gebietsausweisung die
Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt, die tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)
betragen. Auch in Gewerbegebieten sind Büro - und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig, in
denen gesunde Arbeitsverhältnisse g ewährleistet werden können. Gemäß den Hinweisen der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) zur Auslegung der TA-Lärm kann für die im Nachtzeit-
raum benutzten Büroräume der Schutzanspruch der Tageszeit zugrunde gelegt werden. Auch für
die an die geplante Tief garage angrenzenden Bürogebäude wird der Schutzanspruch für ein Ge-
werbegebiet angenommen.
Damit gelten im vorliegenden Fall Orientierungs - bzw. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags
und nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Verkehrs-
geräusche an fast allen Fassaden zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005
um 5 - 10 dB(A). Nur an der Südostfassade des Turms und des IV-geschossigen Gebäudeteils (tags
und nachts) sowie an der Nordost - und Südwestfassade des IV -geschossigen Gebäudeteils (nur
nachts) wird der Orientierungswert eingehalten bzw. unterschritten. Insofern werden Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich.
Als aktiver Schallschutz kommt aus akustischer Sicht allenfalls ein Schallschir m in Form eines/r
Lärmschutzwalls und/oder -wand im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Plangebiets-
grenze (Bereich der Autobahn bzw. der Autobahnabfahrt) in Betracht. Allerdings lassen sich mit
einer städtebaulich vertretbaren Höhe eines solchen Schallschirms keine flächendeckenden Lärm-
minderungen erreichen. Eine relevante Verbesserung der Geräuschsituation lässt sich mit einer
solchen Anlage nur im Erdgeschoss und ggf. im 1. Obergeschoss der unmittelbar hinter dem Schall-
schirm befindlichen Fassadenabschnitte erreichen. Die übrigen Geschosse des teils rund 70 m ho-
hen Gebäudekomplexes sind dagegen nicht wirkungsvoll vor den Lärmimmissionen geschützt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische sowie technische Gründen gegen aktive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder Schallschutzwänden. Solche Einrichtungen wür-
den eine abschirmende Wirkung des repräsentativen Bauwerkes bewirken. Das Hochhaus soll je-
doch entsprechend den Zielen der Rahmenplanung weit sichtbar den östlichen Auftakt zu m Bun-
desviertel bilden bzw. symbolisieren.
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Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den Ge-
bäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der derzeit geltenden
Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das geplante Gebäude
in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen sicherstellen.
Zur Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan sogenannte Lärm-
pegelbereiche bei freier Schallausbreitung dar.
Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutz-
maßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu
treffen sind. Anhand dieser im Beb auungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche können im kon-
kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luft-
schalldämmung und das erforderliche resultierende Bauschalldämm -Maß von verschiedenen
Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume ent-
sprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Geschossigkeiten von I bis XVIII Geschossen fest. Im
Hinblick auf diese Bandbreite an zulässigen Höhen wurden die Geräuschimmissionen für alle Eta-
gen gutachterlich betrachtet und berechnet. Als Bezugshöhe zur Darstellung der Lärmpegelberei-
che im Bebauungsplan wurde nachfolgend die für das Plangebiet kritischste Höhe von 32 m bei
freier Schallausbreitung gewählt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewi-
chen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäu-
deseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt.
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schallimmissi-
onsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf
Verkehrsgeräuschimmissionen sowie im Hinblick auf den von der Rheinaue ausgehenden Freizeit-
lärm sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.
Zu 8.: Abwägungsvorschlag Autobahn GmbH des Bundes
Plangebiet
Die Plangebietsgrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst im Nordwesten lediglich
das zukünftige Grundstück des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wetterforschung
(EZMW). Böschungsflächen der Bundesautobahn A 562 werden nicht in Anspruch genommen
bzw. in das Plangebiet mit einbezogen.
Verkehrliche Auswirkung des Vorhabens
Ein Verkehrsgutachten wurde erstellt, in welchem die verkehrlichen Auswirkungen der Planung
untersucht und bewertet wurden. Hierbei wurden die umliegenden Verkehrsnetze und Konten-
punkte sowie die BAB 562 berücksichtigt. Hierbei wurden insbesondere die Knot enpunkte Lud-
wig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig-Erhard-Allee / Heinemannstraße und Hei-
nemannstraße / Heinrich-von-Stephan-Straße und Godesberger Allee / Heinemannstraße / Marie -
Schlei-Allee betrachtet.
Basierend auf den auf dem Grundstück des EZMW geplanten Kfz-Stellplätzen sind insgesamt 327
Kfz-Fahrten / Tag (64 Kfz -Fahrten / h in der Morgenspitzenstunde, 48 Kfz -Fahrten/ h Nachmit-
tagsspitzenstunde) zu erwarten. Die an der Heinrich-von-Stephan-Straße vorgehaltenen Kfz-Stell-
plätze werden n ach gutachterlicher Einschätzung ein Verkehrsaufkommen von 31 Kfz -Fahrten /
Tag (6 Kfz-Fahrten / h in der Morgenspitzenstunde, 5 Kfz -Fahrten/ h Nachmittagsspitzenstunde)
generieren.
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Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der prognostiz ierten Zusatzver-
kehre auf die untersuchten Knotenpunkte aus leistungstechnischer Sicht verträglich sind. An den
Knotenpunkten Ludwig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig-Erhard-Allee / Heine-
mannstraße und Heinemannstraße / Heinrich-von-Stephan-Straße ergeben sich durch das Vorhaben
keine Änderungen der Qualitätsstufen. Am Knotenpunkt Godesberger Allee / Heinemannstraße /
Marie-Schlei-Allee ergibt sich in der Nachmittagsspitzenstunde für den geradeaus / rechts in der
Zufahrt der Heinemannstraße eine Veränderung der Qualitätsstufe von C auf D. Die Veränderun-
gen in den Wartezeiten und in den Rückstaulängen sind jedoch größtenteils geringfügig.
Beseitigung des Niederschlagswassers / Starkregen
Der Hinweis, dass dem Straßengelände der BAB 562 weder mittelbar noch unmittelbar Wässer
aller Art zugeleitet werden dürfen, wird der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben und bei der
Ausführungsplanung und dem Entwässerungskonzept berücksichtigt.
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheb-
lichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende
Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die
sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bau-
vorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld be-
stehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Reali-
sierung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher
insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit
Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln
zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen
auch eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine abflusswirksame Fläche von mehr als 800 m²
aufweist, ist nach DIN 1986-100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rückhalte-
volumens mit mindestens 30 -jährigem Regenereignis zu erbringen. Es ist die Sicherheit gegen
Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung nachzuweisen. Dieser Nachweis er-
folgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsvolumens bzw.
der schadlosen Ableitung der auftretenden Wassermengen.
Dem Rechnung tragend wurde bereits für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1
ein Überflutungsnachweis (dk Teamplan, Erschließung EZMW Ludwig-Erhard-Allee 53175 Bonn
- Überflutungsnachweis, April 2022) erstellt. Dieser Überflutungsnachweis, der basierend auf ei-
nem 100-jährigen Regenereignis gerechnet wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass d er Nachweis
nach DIN 1986 -100 erfüllt wird, wenn die weitere Entwässerungs - und Freiflächenplanung ein
entsprechendes Volumen von größer 146,1 m³ aufweist. Dies kann z.B. durch eine Rückhaltung
im Gelände (Mulde oder Geländeneigungen bis 30 cm) oder durch Ableitung in einen Stauraum
im Erdreich erfolgen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin.
Sofern Niederschlagswasser in den verrohrten Annaberger Bach eingeleitet wird, stellt dies eine
Gewässerbenutzung dar. Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig und b ei der Unteren Was-
serbehörde im Vorfeld zu beantragen.
Verkehrslärm
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Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkungen des Straßen - und Stadtbahnverkehrs auf der
BAB 562 und des Straßenverkehrs auf der Ludwig-Erhard-Allee sowie durch die Geräuscheinwir-
kungen des Schienenverkehrs sowohl der linksrheinischen als auch der rechtsrheinischen Bahn-
strecken Bonn-Koblenz vorbelastet. Darüber hinaus ist im Plangebiet mit Freizeitlärm zu rechnen,
der von dem benachbarten Freizeitpark Rheinaue ausgeht. Aufgrund dieser verschiedenen Emissi-
onen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet ein-
wirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren zu erwartenden Geräuschimmissionen
des angrenzenden Straßen - und des Schienenverkehrs so wie der auf das Plangebiet einwirkende
Freizeitlärm ermittelt und bewertet wurden (TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnische Un-
tersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 für den Neubau eines Bürogebäudes
an der Ludwig-Erhard-Allee, Oktober 2022). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die
städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar.
Die DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, legt für sonstige Sondergebiete keine festen Orientierungswerte,
sondern eine Spanne von 45 -65 dB(A) tags und 35 -65 dB(A) nachts fest, die von der jeweiligen
Nutzungsart und ihrer Schutzbedürftigkeit abhängt. Da im Plangebiet keine Wo hn- sondern aus-
schließlich eine Büronutzung geplant ist, werden mit Blick auf die geplante Gebietsausweisung die
Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt, die tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)
betragen. Auch in Gewerbegebieten sind Büro - und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig, in
denen gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Gemäß den Hinweisen der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) zur Auslegung der TA-Lärm kann für die im Nachtzeit-
raum benutzten Büroräume der Schutza nspruch der Tageszeit zugrunde gelegt werden. Auch für
die an die geplante Tiefgarage angrenzenden Bürogebäude wird der Schutzanspruch für ein Ge-
werbegebiet angenommen.
Damit gelten im vorliegenden Fall Orientierungs - bzw. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A ) tags
und nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Verkehrs-
geräusche an fast allen Fassaden zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005
um 5 - 10 dB(A). Nur an der Südostfassade des Turms und des IV-geschossigen Gebäudeteils (tags
und nachts) sowie an der Nordost - und Südwestfassade des IV -geschossigen Gebäudeteils (nur
nachts) wird der Orientierungswert eingehalten bzw. unterschritten. Insofern werden Schallminde-
rungsmaßnahmen erforderlich.
Als aktiver Schallschutz kommt aus akustischer Sicht allenfalls ein Schallschirm in Form eines/r
Lärmschutzwalls und/oder -wand im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Plangebiets-
grenze (Bereich der Autobahn bzw. der Autobahnabfahrt) in Betracht. A llerdings lassen sich mit
einer städtebaulich vertretbaren Höhe eines solchen Schallschirms keine flächendeckenden Lärm-
minderungen erreichen. Eine relevante Verbesserung der Geräuschsituation lässt sich mit einer
solchen Anlage nur im Erdgeschoss und ggf. im 1. Obergeschoss der unmittelbar hinter dem Schall-
schirm befindlichen Fassadenabschnitte erreichen. Die übrigen Geschosse des teils rund 70 m ho-
hen Gebäudekomplexes sind dagegen nicht wirkungsvoll vor den Lärmimmissionen geschützt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische sowie technische Gründen gegen aktive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder Schallschutzwänden. Solche Einrichtungen wür-
den eine abschirmende Wirkung des repräsentativen Bauwerkes bewirken. Das Hochhaus soll je-
doch entsprechend den Zielen der Rahmenplanung weit sichtbar den östlichen Auftakt zum Bun-
desviertel bilden bzw. symbolisieren.
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den Ge-
bäuden selbst vorzunehmende Schallsch utzmaßnahmen nach DIN 4109 in der derzeit geltenden
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Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das geplante Gebäude
in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen sicherstellen.
Zur Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan sogenannte Lärm-
pegelbereiche bei freier Schallausbreitung dar.
Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutz-
maßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß DIN 4109 zu
treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche können im kon-
kreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luft-
schalldämmung und das erforderl iche resultierende Bauschalldämm -Maß von verschiedenen
Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Insofern sind die Büro- und Arbeitsräume ent-
sprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Geschossigke iten von I bis XVIII Geschossen fest. Im
Hinblick auf diese Bandbreite an zulässigen Höhen wurden die Geräuschimmissionen für alle Eta-
gen gutachterlich betrachtet und berechnet. Als Bezugshöhe zur Darstellung der Lärmpegelberei-
che im Bebauungsplan wurde na chfolgend die für das Plangebiet kritischste Höhe von 32 m bei
freier Schallausbreitung gewählt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewi-
chen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelast ung einer Gebäu-
deseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt.
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schallimmissi-
onsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im H inblick auf
Verkehrsgeräuschimmissionen sowie im Hinblick auf den von der Rheinaue ausgehenden Freizeit-
lärm sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann.
Luftschadstoffe
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, der aufgrund der bestehenden Verkehrswege bereits
heute durch Luftschadstoffimmissionen vorbelastet ist. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den jedoch nicht überschritten, sodass keine Gefährdung gesunder Arbeitsverhältnisse anzuneh-
men ist. Zudem umfasst der Luftrein halteplan Bonn für das außerhalb der Bonner Umweltzone
liegende Plangebiet bzw. sein direktes Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Auch vor diesem Hintergrund liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung
im Planungsraum vor.
Rechtsansprüche
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Rechtsansprüche gegen-
über der Straßenbauverwaltung begründet.
Ausgleich für die durch die Planung bedingten Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Planung stel lt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts der gewünschten
Neuansiedlung des EZMW im Bundesviertel und damit für den politisch bedeutsamen Standort
Bonn jedoch als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleitplanerische
Abwägung einzustellen ist, werden neben der Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen auch
Anforderungen an den Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf Na tur und Landschaft ge-
stellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan (Kölner Büro für Faunis-
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tik, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan Nr. 6819-1, „Ludwig-Er-
hard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn, August 2022) ermittelt . Im Hinblick auf den
projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen des EZMW besteht
keine Möglichkeit, über die bereits geplanten Pflanzmaßnahmen hinaus umfangreiche Kompensa-
tionsmaßnahmen auf dem Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum- und Strauchpflanzungen, vorzu-
nehmen. Nach § 1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Möglichkeit, auch externe, außerhalb des
eigentlichen Plangebietes gelegene Flächen zur Kompensation der Eingriffsfolgen heranzuziehen,
sofern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen ist.
Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist im Baugesetzbuch
nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat es sich jedoch zum Ziel gesetzt,
die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst vollständig auszugleichen. Indem Aus-
gleichsflächen außerhalb des Plangebietes in Anspruch genommen werden, kann dieser Zielset-
zung nachgekommen und ein vollständiger Ausgleich erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird
das so genannte Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar der BImA in Anspruch genommen.
Regelungen hierzu werden in dem vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungs-
vertrag geschlossen. Planungen der Autobahn GmbH des Bundes sind hiervon nicht betroffen.
Schutzzonen
Auf die Schutzzonen der BAB 562 wird zum Einen in der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes eingegangen. Zum anderen werden sie in die Planzeichnung nachrichtlich über-
nommen. Weitergehende Erläuterungen des § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) bzw. die Zitierung der
einschlägigen Paragraphen des Gesetzes sind in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan nicht erforderlich. Durch d ie Hinweise in Begründung und Planwerk wird dem Aspekt
Schutzzonen in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Bei Umsetzung der in dem vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in die Planungen des konkreten Bauprojekts
hat der Bauherr alle einschlägigen Regelwerke und deren Inhalte zu berücksichtigen. Ausführun-
gen zu allen einschlägigen, die Bauleitplanung betreffen Regelwerken würden den Umfang einer
Bebauungsplanbegründung überschreiten.
Innerhalb der Anbauverbotszone sind keine Hochbaut en, Aufschüttungen und Abgrabungen grö-
ßeren Umfangs sowie Anlagen der Außenwerbung vorgesehen.
Der Hinweis auf die Vermeidung der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Blendwirkung wird
der Vorhabenträgerin ebenso zur Kenntnis und Beachtung bei der weitere n Ausbauplanung gege-
ben wie die übrigen Maßgaben, die für den Bereich der Anbaubeschränkungszone (§ 9 Abs. 2
FStrG) gelten.
Zu 9.: Abwägungsvorschlag BUND, Kreisgruppe Bonn
Artenschutzprüfung
In der Artenschutzprüfung ist das konkrete Vorhaben zu prüfen. Inwieweit sich benachbarte Vor-
haben zukünftig auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, muss im Rah-
men dieser Vorhaben geprüft werden.
Nachtkerzenschwärmer
Im Zuge der „Querschnittserfassung“ wurde bei der Bestandserfassung zur Artenschutzprüfung
auch auf Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten geachtet (siehe S. 15 ASP,
Kap. 3.3). Dabei wurden keinerlei Hinweise (Bestände von Raupenfutterpflanzen mit Eignung für
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den Nachtkerzenschwärmer, Fraßspuren etc.) auf Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers inner-
halb des Vorhabengebiets festgestellt.
Klappergrasmücke
Gemäß nordrheinwestfälischem Konzept der „planungsrelevanten Arten“ (KIEL 2015, MKULNV
2016) sind funktionserhaltende Maßnahmen (sog. CEF -Maßnahmen) nur für solche Arten durch-
zuführen, die entweder streng geschützt sind (z.B. Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie)
oder in einer Gefährdungskategorie (0-3) der Roten Listen (NRW oder NRW) eingestuft werden.
Dies trifft auf die Klappergrasmücke nicht zu. Für die sog. „Allerweltsarten“ wird nach dem Kon-
zept davon ausgegangen, dass für betroffene Brutvorkommen Ausweichmöglichkeiten im räumli-
chen Zusammenhang bestehen. Die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im Sinne
von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt somit erhalten.
Stellplatzbedarf
Die Unterbringung bauordnungsrechtlich erforderlicher Kfz -Stellplätze erfolgt innerhalb der ge-
planten Tiefgarage. Daher setzt der vorhabenbezogene Beba uungsplan fest, dass - bis auf gering-
fügige Ausnahmen für Stellplätze und Haltebuchten für Kurzparker wie Taxen, Lieferverkehre und
Facility Management - im gesamten Plangebiet Kfz -Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind.
Auf diese Weise wird zum eine n der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als
auch den in den Neubauten Arbeitenden entzogen. Zum anderen können die nicht überbauten bzw.
versiegelten Freiflächen begrünt und damit die Aufenthaltsqualität verbessert werden.
Im Rahmen der E rstellung eines Mobilitätskonzeptes (IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Bebau-
ungsplan 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ - Vorhabenbezogenes Mobilitäts-
konzept EZMW, Februar 2022) wurde bereits der Stellplatzbedarf für das Projekt basierend auf
nutzerspezifischen Ansätzen ermittelt. Vergleichend wurde eine Stellplatzberechnung in Anleh-
nung an die Musterstellplatzsatzung NRW bezogen auf eine übliche, durchschnittlich intensive
Nutzung der Bürogebäude ermittelt. (Die Musterstellplatzsatzung NRW beinhaltet die gleichen
Berechnungsansätze wie die am 05.05.2022 vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Stellplatzsat-
zung der Stadt Bonn.) Nach nutzungsbezogenem Berechnungsansatz ergibt sich ein Stellplatzbe-
darf von 156 PKW-Stellplätzen. 142 Kfz-Stellplätze können in der geplanten Tiefgarage nachge-
wiesen werden. Die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze werden über Baulasten auf bereits
bestehenden Stellplätzen des BMUV nachgewiesen.
Im Zuge der weiteren Detailplanungen für das Bauwerk EZMW wurde der Stellplatzbedarf auf der
Basis der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn am 07.02.2023 erneut ermittelt. Danach ergibt sich ein
Stellplatzbedarf von 142 Stellplätzen für Kfz und 189 für Fahrräder.
Tiefgaragen sind nur innerhalb des in der Planzeichnung als Tiefgaragenfläche dargestellten Be-
reiches zulässig. Im Hinblick auf ein gesundes, städtebaulich ansprechendes Arbeitsumfeld sollen
die Freiflächen des Geländes auch oberhalb der unterirdischen Bauteile begrünt und gestaltet wer-
den. Entsprechend sind die Bereiche der Tiefgaragendecken, die nicht überbaut werden, mit Sub-
strat abzudecken und zu bepflanzen. Der Bebauungsplan trifft hierzu eine entsp rechende Festset-
zung.
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein Mo-
bilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist es, Maßnahmen
aufzuzeigen, mit welchen der erforderliche Pkw-Stellplatzbedarf durch Berücksichtigung des vor-
handenen Umweltverbundes auf ein erforderliches Minimum reduziert werden und alternative Mo-
bilitätsformen gestärkt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssitu ation
durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr und an den DB -
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Schienenverkehr als gut bewertet. Die Standortanbindung an den Buslinienverkehr ist ebenfalls als
gut einzustufen. Somit ist das Plangebiet insgesamt in guter Qu alität an den ÖPNV angebunden.
Zudem wird die Anbindung des Standortes an das Radwegeverkehrsnetz gutachterlich als sehr gut
eingestuft.
Nachfolgend zeigt das Mobilitätskonzept verschiedene Maßnahmen auf, die zu einer Reduzierung
der notwendigen Stellplätze beitragen können. Dabei werden neben nutzerabhängigen Maßnahmen
wie beispielsweise die Bereitstellung von Jobtickets, die Förderung von Fahrgemeinschaften, Car-
sharing, die Bereitstellung von Anreiseinformationen für Besucherverkehre und die Bewirtschaf-
tung der Stellplätze am Entwicklungsstandort („weiche Maßnahmen“) auch nutzerunabhängige
Maßnahmen („harte Maßnahmen“) aufgezeigt. Zu diesen „harten“ Maßnahmen zählt u.a. die Be-
reitstellung der begleitenden Infrastrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trocknungs-
möglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche für Fahrräder.
Mit Blick auf die zunehmende Elektromobilität empfiehlt das Gutachten die Vorrüstung für Lade-
möglichkeiten an den Fahrradabstellplätzen, angepasst an die individuelle Nachfrage der zukünf-
tigen Nutzer. Ca. 25 % der Fahrradabstellplätze, mindestens jedoch die Besucherstellplätze, sollten
oberirdisch auf dem Grundstück angeordnet und in das städtebauliche Konzept integriert werden.
Die oberirdischen Abstellplätze sind nach gutachterlicher Einschätzung zu überdachen und zu be-
leuchten. Die übrigen Fahrradabstellplätze können in der Tiefgarage untergebracht werden.
Insgesamt lässt sich der Kfz-Stellplatzbedarf nach gutachterlicher Einschätzung bei Umsetzung der
„harten“ Maßnahmen leicht, bei gleichzeitiger Umsetzung der „harten“ und „weichen“ Maßnah-
men deutlich reduzieren.
Die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifend wird der überwiegende Teil der Fahrradabstell-
plätze oberirdisch in dem sogenannten Fahrradhaus untergebracht. Ein Teil des Fahrradhauses ist
eingehaust, der andere Teil ist offen geplant und damit allseitig zugänglich. Insgesamt kann das
Haus im geschlossenen Teil 42 Fahrräder und im offenen 120 Fahrräder aufnehmen. Alle Stell-
plätze sind mit einem D ach vor Wettereinflüssen geschützt. Lademöglichkeiten für E -Bikes wer-
den ebenfalls in dem Fahrradhaus untergebracht.
Im Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache werden ebenfalls Fahrradstellplätze
angeordnet, die insbesondere Besuchern zum Abstellen ihrer Fahrräder dienen. Weiter können hier
auch Lastenfahrräder abgestellt werden.
Weiter werden begleitende Infrastrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trocknungs-
möglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche für Fahrräder
bereitgestellt.
Die Wirksamkeit der realisierten Maßnahmen des Mobilitätskonzepts und eine daraus möglicher-
weise resultierende Reduzierung der erforderlichen PKW-Stellplätze wird nach Fertigstellung und
Bezug des Vorhabens im Rahmen eines Mon itorings geprüft und im Sinne der Zielsetzung ange-
passt. Entsprechende Regelungen zum Monitoring enthält das zwischen Vorhabenträgerin und
Stadt erarbeitet Mobilitätskonzept / Monitoring, welches als Anlage zum Durchführungsvertrag
Eingang in das Verfahren findet.
Weiter ist beachtlich, dass die Bundesstadt Bonn im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens kei-
nen Einfluss darauf hat, ob oder im welchem Umfang ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden
Homeoffice- Arbeitsplätze anbietet.
Nach Erhebungen des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung (IAB) will le-
diglich rund 20 % der Unternehmen in Deutschland das Arbeiten im Homeoffice ausweiten. Zwei
Drittel der Betriebe beabsichtigen, es auf das Niveau vor der Pandemie zurückzufahren, rund 10 %
sogar unter das Niveau von der Zeit vor der Pandemie. Dabei ist der Anteil der Betriebe, die das
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Homeoffice ausbauen wollen, bei Großbetrieben mit mehr als 250 Mitarbeitenden höher als bei
kleinen und mittleren Betrieben.
Plangebiet
Neben der Ansiedlung der Europäischen Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) im
Bereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße beabsichtigt die Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben (BImA) auch ihre weiteren, südlich gelegenen, noch unbebauten Liegenschaften zwi-
schen Ministeriumsbauten und Ludwig -Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwi-
ckeln. Weiter soll für die Liegenschaften Heinrich -von-Stefan-Straße 3 und 5 seitens der BImA
mittel- bis langfristig und von dem Studentenwerk Bonn kurz- bis mittelfristig eine Neuausrichtung
für eine wohnbauliche Nutzung in Kombination mit einer Kindertagesstätte erfolgen.
Entsprechend bezog sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 auf eine ca. 7,2 ha
große Fläche zwischen der Ludwig-Erhard-Allee und der Bundesautobahn BAB 562, schloss nord-
östlich an das Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz und nukleare Sicherheit an und
umfasste die Grundstücke Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5.
Bezüglich dieses Geltungsbereiches erfolgte im Zeitraum vom 30.08.2021 bis einschließlich
10.09.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Bauge-
setzbuch.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für das Jahr 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt
wurde und für das Vorhaben – im Gegensatz zu den südlich angrenzenden Flächen der BImA -
bereits konkrete Planvorstellungen bestehen, soll das Gesamtvorhaben in unterschiedlichen Ent-
wicklungsstufen weitergeführt werden. Entsprechend wird das Verfahren zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes Nr. 6819-1 nunmehr losgelöst alleine für das EZMW (Teilbereich Ludwig-Erhard-
Allee / Carlo-Schmid-Straße) als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 fortgeführt.
Dem folgend beziehen sich die Abwägungen der in den nachfolgenden Stellungnahmen vorgetra-
genen Aspekte lediglich auf den Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Bereich
Ludwig-Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße). Bei Weiterentwicklung des südlichen Bereiches
werden die diesbezüglich vorgetragenen Aspekte in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren
behandelt.
Notwendigkeit eines Neubaus
Der EZMW-Rat hat im Dezember 2019 ei nen neuen Standort im Wettbewerb der EU -Mitglieds-
staaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit
Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat sich nachfolgend im Dezember
2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Diese Entscheidung hat er
auch vor dem Hintergrund getroffen, dass zunächst erst 150 Mitarbeitende als Übergang in den
Räumlichkeiten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert -
Schumann-Platz untergebracht werden. Ab 2026 ist dann die Einrichtung gemäß den eingereichten
Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Ent-
wicklung bis auf rund 360 Beschäftigte geplant.
Die europäische Zentrale für mittelfristige Wettervorhersagen (EZMW) ist eine internationale Be-
hörde, die hohe Sicherheitsanforderungen an ihre Liegenschaft stellt. Es ist zwingend erforderlich,
dass sie ihre Büroräume in einem eigenen Gebäude auf einem unabhängigen Grundstück be zieht,
welches zum extraterritorialen Gebiet erklärt und eingestuft wird. Aus diesem Grund ist es nicht
möglich, auf Dauer freie Räume in einem bestehenden Gebäude, in welchem auch andere Einrich-
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tungen untergebracht sind, zu beziehen. Die Unterbringung der ca. 150 Beschäftigten in den Räum-
lichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) ist
nur als Interimslösung zu verstehen, bis dass das Gebäude für das EZMW fertiggestellt ist.
Grünverbund-Achse
Die heterogen strukturierten Biotopstrukturen befinden sich in erster Linie südlich des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1. Innerhalb des Plangebietes selbst
stellt sich der Grünbestand wie folgt dar: „Die überwiegenden Bereiche des Plangebietes sind von
brachliegenden Grünflächen mit heterogen ausgeprägten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen,
alten Streuobstbeständen sowie zusammenhängenden Gehölz- und Baumbeständen geprägt.“.
Bezogen auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 (EZMW) definiert das Integrierte
Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) definiert den nördlichen Teil des Plangebietes als Kern-
bereich des IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadtstruktur und die Aufrecht-
erhaltung des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt.
Das Strukturkonzept der Rahmenplanung Bundesviertel setzt mit der in der Rahmenplanung be-
zeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine Ausweitung, Aufwertung und bessere Vernetzung
von Freiräumen im Bundesviertel. Ein Hauptelem ent dabei ist der verbleibende Freiraum entlang
der BAB 562, der als großer ostwestlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – aus-
gestaltet werden soll. Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für
die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunk-
tionalen Freiraum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und
Venusberg bis zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems
Der Bebauungsplanentwurf kommt den Zielsetzungen sowohl des IFS 2012 als auch der Rahmen-
planung Bundesviertel in der Weise nach, als der nördliche Teil des Plangebietes als private Grün-
fläche festsetzt wird. Damit ist die Fläche einer baulichen Entwicklung entzogen.
Die Grünbrücke bleibt auch zukünftig mit einer Breite von 40-50 m in ihrer Verbindungsfunktion
erhalten. Diese Breite ist geeignet, den Grünzug zu einer Grünverbindung zwischen der B9 und der
unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterzuentwickeln.
Biodiversitätsreiche Fläche
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Artenschutz-
prüfung Stufe II (ASP II) durchgeführt, in welcher eine Kartierung der Planungsrelevanten Arten
auf der Fläche vorgenommen wurde. Die ASP II kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Untersuchungsgebiet, das das Plangebiet und seine angrenzende Umgebung umfasst, konnten
einige artenschutzrechtlich relevante Arten nachgewiesen werden. Zu nennen sind insgesamt zwei
Fledermausarten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler) und 30 Vogelarten. Insgesamt 11 der
nachgewiesenen Vogelarten brüten unmittelbar im Plangebiet, während 18 Vogelarten im größeren
Untersuchungsgebiet für vorliegende Artenschutzprüfung brüten. Die anderen nachgewiesenen
Vogelarten sind lediglich Gastvögel im Raum. Unter den erfassten Brutvögeln befindet sich keine
planungsrelevante Art.
Bei den Untersuchungen auf Vorkommen der Haselmaus konnten keine Nachweise erbracht wer-
den. Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden im Untersuchungsgebiet ebenfalls
nicht festgestellt.
Für die artenschutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen Arten schlägt das Gutachten ge-
eignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vor, mit denen artenschutzrechtliche Be-
troffenheiten vermieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können. Durch die vor-
geschlagenen Maßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §
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44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwick lungssta-
dien) ausgeschlossen werden. Diese Vorschläge werden in der Weise in den Bebauungsplan über-
nommen, als Festsetzungen zur ökologischen Baubegleitung bei Fällung von Bäumen getroffen
werden sowie auf die Verwendung von Vogelschutzverglasung und insektenfreundliche Beleuch-
tung hingewiesen wird.
Frischluftschneise
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen, austauscharmen
Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mäßige, in unver-
schatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche als Kalt-
luftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung der Fläche werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie die
bauliche Dichte im Planungsraum sehr deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion der
Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultieren. Bei
der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante gewerb liche Nutzung darauf zu
achten, dass insbesondere tagsüber wirksame Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Kom-
forts ergriffen werden. Zudem sind vorhandene Klimafunktionen nach Möglichkeit zu erhalten.
Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivie-
renden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen
Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes von 100 -120 m wurde auf Basis der Planungse ntwürfe
ein Detailklimagutachten erstellt, welches auch die Auswirkung des Vorhabens auf die Durchlüf-
tung in den angrenzenden Siedlungsbereichen simuliert und bewertet.
Durch den Gutachter wurde ein Berechnungsmodell zur Simulation der zukünftigen Klimasituation
durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass sowohl die nachmittäglichen Tempera-
turverhältnisse als auch die Windfelder durch die Umsetzung des Bebauungsplanes negativ beein-
flusst werden. Dies kann weiterführend zu einer Verschlechterung der bioklimatischen Belastungs-
situation führen. Als problematisch hinsichtlich einer hohen thermischen Belastung gelten vor al-
lem die Bereiche, die unter dem Einfluss eingeschränkter Belüftungsverhältnisse und der Reflexion
von Sonnenstrahlung an Gebäudef lächen stehen. Hierauf sollten Maßnahmen zur Reduktion der
thermischen Belastung abzielen, um die Aufenthaltsqualität in den Außenbereichen aus bioklima-
tischer Sicht zu verbessern (vgl. Kap. 4.1). Diese Maßnahmen wurden bereits teilweise in das städ-
tebauliche Konzept eingearbeitet und werden sich somit positiv auf das Mikroklima an heißen
Sommertagen auswirken. Dazu zählen insbesondere die Dach- und Fassadenbegrünung sowie die
Pflanzung von Einzelbäumen.
Des Weiteren sieht die Planung für den Gebäudekomplex eine Fassade aus Glas vor. Diese hat
aufgrund ihrer geringeren Wärmespeicherfähigkeit und Masse den Effekt, dass die Umgebungsluft
am Tag weniger stark aufgeheizt wird. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die
Lufttemperaturen am Nachmittag bei beiden Windrichtungen auf den jeweils windabgewandten
Seiten des Gebäudes tendenziell etwas niedriger sind, als aus dem Berechnungsergebnis hervor-
geht. Aufgrund dessen sind auch die im Lee heruntergemischten Luftmassen weniger stark er-
wärmt, sodass die ohnehin relativ geringen Temperaturdifferenzen in den Rheinauen sowie in der
angrenzenden Wohnbebauung niedriger ausfallen werden bzw. nicht mehr vorhanden sein werden.
Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort beschränken sich nach gutachterlicher Ein-
schätzung weitestgehend auf das Plangebiet und dessen nähere Umgebung. Eine Fernwirkung, die
zu einer Verschlechterung des Windkomforts in umliegenden sensitiven Nutzungen (Wohngebiete
nördlich des Vorhabens, Spielflächen und Außengastronomie in der Rheinaue ) führt, kann nach
gutachterlicher Einschätzung auf Grundlage der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
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Vogelschutzverglasung:
Nach der Artenschutzprüfung Stufe II bedarf es keiner zeitlich vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men (sog. CEF-Maßnahmen), die in Bebauungsplänen verbindlich festzusetzen sind. Insofern er-
folgen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Artenschutz; jedoch wer-
den zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange Hinweise aufgenommen.
Für die Fassade des EZMW-Gebäudes wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
ein speziell auf das Projekt abgestimmtes Vogelschutzkonzept entwickelt, das auch die Publikation
der Vogelwarte Sempach berücksichtigt, und welches bei der Ausführungsplanung umgesetzt wer-
den soll. Der Bebauungsplanentwurf weist auf folgende spezielle Maßnahmen zur vogelsicheren
Gestaltung der Glasfassaden hin:
o Alle außenliegenden Verglasungen der Fassade sollen mit Glasmarkierungen versehen wer-
den (im Falle der Doppelfassade des Büroturms und der Kastenfenster am Konferenzbereich
bezieht sich „außenliegend“ dabei auf die Verglasungsebene. Die dahinterliegenden Glasflä-
chen erhalten keine zusätzliche Markierung. Im Falle der übrigen Isolierverglasungen bezieht
sich „außenliegend“ auf die äußere Scheibe der Isolierverglasung).
o Die eigentliche Markierung soll aus Gründen der Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit auf der
Innenseite der äußersten Glasschicht angebracht werden.
o Die Glasflächen in der Pfoste n-Riegelfassade im Sockelbereich (EG -2.OG, die „begrünte"
Fassade) sollen einen Siebdruck mit 30% Deckungsgrad erhalten. Das Bedruckungsmuster
soll dem eines Punktrasters (Punkte ≥ 5mm) ähneln. Aufgrund der Hinweise zu Bedruck-
ungsmustern im Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizeri-
schen Vogelwarte Sempach ist von einer hohen Wirksamkeit auszugehen.
o Die übrigen Markierungen (Turm, Konferenzbereich, Sportbereich, Pförtner) sollen mit einer
hochwirksamen Glasmarkierung mit einem wesentlich geringeren Deckungsgrad ausgeführt
werden.
Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Die Maßnahmen stellen sicher, dass durch das
Gebäude kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Hinblick auf Kollisionen von Vögeln an Glas-
flächen eintreten wird. Weiter wird die Verpflichtung zur Verwendung spezieller Vogelschutzver-
glasung auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Ergänzend zu den Hinweisen zur Vogelschutzverglasung beinhaltet der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan auch Hinweise zur insektenfreundliche Beleuchtungen. So ist zur Minimierung der Be-
einträchtigung für nächtlich jagende Fledermäuse und ihre Nahrung (Insekten) sowie für Vögel die
Beleuchtung auf ein Minimum zu reduzieren. Eine diffuse Abstrahlung in die Umgebung ist durch
geeignete Abschirmungen und Linsentechnik zu vermeiden.
Im Zusammenspiel mit den einzuhaltenden Bestimmungen des BNatschG wird mit den im Bebau-
ungsplan aufgenommenen Hinweisen zur Vogelschutzverglasung und zur insektenfreundlichen
Beleuchtung, die die Vorhabenträgerin im Rahmen der Detailplanungen umsetzen soll, dem Ar-
tenschutz in angemessener Weise Rechnung getragen.
Weiter wird mit der Aufnahme der Regelungen zum Vogel - und Insektenschutz als Hinweis der
geltenden Rechtsprechung in ausreichendem Umfang gefolgt, wonach jeder Bebauungsplan grund-
sätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat,
indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. So
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wird der durch die Planung hervorgerufene Konflikt zwischen Artenschutz und Neubebauu ng
durch die Aufnahme von Hinweisen gelöst. Detaillierten Lösungen zum Artenschutz sind nachfol-
gend im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erbringen.
Ein solcher Konflikttransfer von dem eigentlichen Bebauungsplanverfahren hin zum Baugenehmi-
gungsverfahren ist nach geltender Rechtsauffassung dann zulässig, wenn die Durchführung der
Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist.
Mit der Aufnahme des Hinweises in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan , der auch die Bau-
genhmigungsbehörde auf die von ihr zu beachtenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen hin-
weist, ist dieses gewährleistet.
Ausgleich des Eingriffs in den Grünbestand
Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts des Bedarfs an Büro-
flächen im Bundesviertel und damit für den Bürostandort Bonn jedoch als unvermeidbar und hin-
nehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen ist, werden neben
der Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen auch Anforderungen an den Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gestellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft
in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan ermittelt. Im Hin-
blick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen des
EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits geplanten Pflanzmaßnahmen hinaus umfang-
reiche Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum - und Strauch-
pflanzungen, vorzunehmen. Nach § 1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Möglichkeit, auch ex-
terne, außerhalb des eigentlichen Plangebietes gelegene Flächen zur Kompensation der Eingriffs-
folgen heranzuziehen, sofern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen ist.
Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist im Baugesetzbuch
nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat es sich jedoch zum Ziel gesetzt,
die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst vollständig auszugleichen. Indem Aus-
gleichsflächen außerhalb des Plangebietes in Anspruch genommen werden, kann dieser Ziel set-
zung nachgekommen und ein vollständiger Ausgleich erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird
das so genannte Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar der BImA in Anspruch genommen.
Regelungen hierzu werden in dem vor dem Satzungsbeschluss abzuschließend en Durchführungs-
vertrag geschlossen.
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Bei Rea-
lisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist die Entfernung des Baumbe-
standes jedoch unvermeidlich. Für dies e unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume ist eine
Fällgenehmigung zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist
entsprechend des Verursacherprinzips der Antragsteller der Fällgenehmigung gem. § 7 der Satzung
verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form
von Anzahl Baumart und Standorten wird im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat ber eits die
planungsbedingt entfallenden Satzungsbäume im Wesentlichen ermittelt und in Standorte für Er-
satzpflanzungen auf dem Grundstück benannt. Aufgrund der Unzugänglichkeit des Geländes kann
ein kleinerer Teilbereich des Plangebietes allerdings erst ab Oktober 2022 eingemessen werden. Es
besteht die Möglichkeit, dass sich in diesem Bereich ca. weitere 5 Bäume befinden, die ebenfalls
der Baumschutzsatzung unterliegen. Der Ausgleich der geschützten Bäume erfolgt nur zum Teil
auf dem Grundstück des EZMW selbst. Hierzu erfolgt eine Festsetzung zum Anpflanzen von Bäu-
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men. Die Baumstandorte sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Es ist be-
absichtigt, die übrigen erforderlichen Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld des Grund-
stücks auf Flächen der BImA vorzunehmen. Regelungen zu den Ersatzpflanzungen außerhalb des
Plangebietes erfolgen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Sofern bei den ausstehenden Vermessungen noch weitere Satzungsbäume ermittelt werden, können
diese ebenfalls im unmittelbaren Umfeld ersetzt werden.
Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf Befreiung
von Ge- und Verboten des §67 BNatSchG und der Beteiligung des Naturschutzbeirats der Stadt
Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen Ausgleichpflanzungen so umge-
setzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee am selben Ort zeitnah wieder ausgegli-
chen oder verbessert wird. Das heißt, Ersatzpflanzungen von Alleebäumen können nicht irgendwo
im Plangebiet gepflanzt werden, da dies der Definition und dem Ziel zur Erhaltung der Allee trotz
Teilentnahme entgegenstehen würde.
Verkehrsbelastung
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein Mo-
bilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist es, Maßnahmen
aufzuzeigen, mit welchen der erforderliche Pkw-Stellplatzbedarf durch Berücksichtigung des vor-
handenen Umweltverbundes auf ein erforderliches Minimum reduziert werden und alternative Mo-
bilitätsformen gestärkt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssituation
durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr und an den DB -
Schienenverkehr als gut bewertet. Die Standortanbindung an den Buslinienverkehr ist als sehr gut
bis gut einzustufen. Somit ist das Plangebiet insgesamt in guter Qualität an den ÖPNV angebunden.
Zudem wird die Anbindung des Standortes an das Radwegeverkehrsnetz gutachterlich als sehr gut
eingestuft.
Nachfolgend zeigt das Mobilitätskonzept verschiedene Maßnahmen auf, die zu einer Reduzierung
der notwendigen Stellplätze beitragen können. Dabei werden neben nutzerabhängigen Maßnahmen
wie beispielsweise die Bereitstellung von Jobtickets, die Förderung von Fahrgemeinschaften, car-
sharing, die Bereitstellung von Anreiseinformationen für Besucherverkehre und die Bewirtschaf-
tung der Stellplätze am Entwicklungsstandort („weiche Maßnahmen“) auch konkret umsetzbare
und nutzerunabhängige Maßnahmen („harte Maßnahmen“) aufgezeigt.
Zu diesen „harten“ Maßnahmen zählt u.a. die Bereitstellung der begleitenden Infrastrukturen, wie
bspw. Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und
Spinden sowie Werkstattbereiche für Fahrräder. Mit Blick a uf die zunehmende Elektromobilität
empfiehlt das Gutachten die Vorrüstung für Lademöglichkeiten an den Fahrradabstellplätzen, an-
gepasst an die individuelle Nachfrage der zukünftigen Nutzer. Ca. 25 % der Fahrradabstellplätze,
mindestens jedoch die Besucherstellplätze, sollten oberirdisch auf dem Grundstück angeordnet und
in das städtebauliche Konzept integriert werden. Die oberirdischen Abstellplätze sind nach gut-
achterlicher Einschätzung zu überdachen und zu beleuchten. Die übrigen Fahrradabstellplätze kön-
nen in der Tiefgarage untergebracht werden.
Insgesamt lässt sich der Kfz-Stellplatzbedarf nach gutachterlicher Einschätzung bei Umsetzung der
„harten“ Maßnahmen leicht, bei gleichzeitiger Umsetzung der „harten“ und „weichen“ Maßnah-
men deutlich reduzieren.
Die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifend wird der überwiegende Teil der Fahrradabstell-
plätze oberirdisch in dem sogenannten Fahrradhaus untergebracht. Ein Teil des Fahrradhauses ist
eingehaust, der andere Teil ist offen geplant und damit allseitig zugäng lich. Insgesamt kann das
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Haus im geschlossenen Teil 42 Fahrräder und im offenen 120 Fahrräder aufnehmen. Alle Stell-
plätze sind mit einem Dach vor Wettereinflüssen geschützt. Lademöglichkeiten für E -Bikes wer-
den ebenfalls in dem Fahrradhaus untergebracht.
Im Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache werden ebenfalls Fahrradstellplätze
angeordnet, die insbesondere Besuchern zum Abstellen ihrer Fahrräder dienen. Weiter können hier
auch Lastenfahrräder abgestellt werden.
Weiter werden begleitende Infr astrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trocknungs-
möglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche für Fahrräder
bereitgestellt.
Die Wirksamkeit der realisierten Maßnahmen des Mobilitätskonzepts und eine daraus möglicher-
weise resultierende Reduzierung der erforderlichen PKW-Stellplätze wird nach Fertigstellung und
Bezug des Vorhabens im Rahmen eines Monitorings geprüft und im Sinne der Zielsetzung ange-
passt. Entsprechende Regelungen zum Monitoring enthält das zwischen Vorhabenträgerin und
Stadt erarbeitet Mobilitätskonzept / Monitoring, welches als Anlage zum Durchführungsvertrag
Eingang in das Verfahren findet.
Flächenversiegelung
Für die Eingriffe / Versiegelungen auf der Vorhabenfläche des EZMW wird eine Eingriff -Aus-
gleichbilanzierung erstellt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Bebauungsplan fest-
gesetzt.
So werden in den nicht unterbauten Grundstücksteilen Baumpflanzungen mit natürlichem Boden-
anschluss als teilweise r Ersatz für zu fällende Satzungsbäume vorgesehen. Auf den unterbauten,
aber nicht versiegelten Flächen wird eine Bodensubstratschicht von 80 cm (bzw. 1,2 m bei Baum-
pflanzungen) zuzüglich einer Drainschicht vo rgesehen, um auch größere Stauden, blütenreiche
Sträucher und weitere (nicht als Ersatzpflanzungen dienende) Bäume, ebenerdig oder in Hochbee-
ten, pflanzen zu können. Darüber hinaus werden Teile der Fassade sowie die nicht durch Gebäu-
detechnik genutzten Dachflächen dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen zur Verbesserung
des Mikroklimas bei und leisten darüber hinaus einen wahrnehmbaren Beitrag zur Aufwertung des
städtebaulichen Erscheinungsbildes.
Zu 10.: Abwägungsvorschlag Polizeipräsidium Bonn
Die Hinweise werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben mit ohnehin hohen Sicherheitsstan-
dards, inklusive Einzäunung, kontrolliertem Zugang über Pför tner und Überwachung des Areals.
Darüber hinaus sind Hinweise auf Beratungsangebote nicht im Rahmen eines Bebauungsplanver-
fahrens zu regeln. Der Anregung , einen Hinweis zur Kriminalprävention in den Bebauungsplan
aufzunehmen, wird daher nicht gefolgt.
Zu 11.: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Um den vom LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 08.09.2022 vorge-
tragenen Hinweisen auf mögliche Bodendenkmäler Rechnung zu tragen, wurde seitens der Vorha-
benträgerin bereits eine archäologische Sachverhaltsermittlung in Auftrag gegeben. Die zur Sach-
standsermittlung erforderlichen Grabungen haben im April 2023 begonnen.
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Bezogen auf die Stellungnahme des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege wurde das Verhältnis
zwischen Bauleitplanverfahren und bodendenkmalpflegerischem Erlaubnisverfahren noch einmal
einer besonderen Prüfung unterzogen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine bodendenkmalrecht-
liche Erlaubnis oder deren Inaussichtstellung keine zwingende Voraussetzung für die bauleitpla-
nerische Abwägung darstellt.
Im Bauleitplanverfahren hat die Gemeinde den Denkmalschutz als einen der gemäß § 1 Abs. 5
BauGB zu beachtenden Belange in die Abwägung einzustellen. Das Abwägungsgebot sieht dabei
hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes nicht von vornh erein ein Übergewicht gegenüber
den ebenfalls abwägungsbeachtlichen anderen öffentlichen oder privaten Belangen vor. Nach § 1
Abs. 7 BauGB sind alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ge-
recht abzuwägen. Unterschutzstellungen der Bodendenkmalbehörde können zwar zu einer Ge-
wichtungsvorgabe führen, die die Gemeinde nur bei einer entsprechenden Gewichtigkeit anderer
Belange hintanstellen darf. Dies kann aber keinen absoluten Vorrang der Denkmalbelange begrün-
den. Dies bedeutet, dass die Gemeinde im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die objek-
tive Bedeutung des Bodendenkmals erkennen und vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ent-
scheiden muss, ob die dem Denkmalbelang gegenüberstehenden anderen abwägungsbeachtlichen
Belange nach dem planerischen Willen der Gemeinde gewichtiger sind. Die Abwägungsgesichts-
punkte sind sowohl hinsichtlich der Denkmalbelange als auch hinsichtlich der diesen gegenüber-
stehenden Belangen, die aus Sicht der Bundesstadt Bonn gewichtiger sind und für das V orhaben
sprechen, zu benennen.
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich welt-
weit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat derzeit noch
seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Gebiet der EU. Der
EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb der EU-Mitglied-
staaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit
Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschie-
den, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Durch die Neuansiedlung des EZMW wird
die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in ihrer Bedeutung weiter ge-
stärkt.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert -Schuman-Platz
untergebracht; ab 2026 ist die Unterbringung der Ei nrichtung gemäß den eingereichten Bewer-
bungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Entwick-
lung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360 Beschäftigte geplant.
Bereits seit 1996 haben sich zahlreiche Organisationen der Vereinten Nationen (UN) in Bonn nie-
dergelassen. Entsprechend hat die Bundesregierung im November 2000 beschlossen, die schwer-
punktmäßig im Umwelt - und Nachhaltigkeitsbereich tätigen Organisationen an einem zentralen
Punkt im Bereich des sogenannten „UN -Campus“ zu bündeln. Für Bonn stellt der UN-Campus,
nach der Hauptstadtentscheidung zugunsten Berlins und dem einhergehenden Verlust von Parla-
ment- und Regierungsfunktionen, einen in ihrer Bedeutung wesentlichen Bestandteil der Neustruk-
turierung mit dem Ziel der Stärkung und des Ausbaus Bonns als internationalem Standort dar.
Der Neubau des EZME befindet sich in unmittelbarer Nähe des UN-Campus und hat als Behörde
für mittelfristige Wettervorhersage einen engen Bezug zu den im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbe-
reich tätigen UN-Organisationen.
Seite 58 von 231
Im denkmalrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis
der Denkmalbehörde, wenn ein Denkmal oder ein Teil eines Denkmals beseitigt, verändert an einen
anderen Ort verbracht oder dessen bisherige Nutzung verändern werden soll. Einer Erlaubnis be-
darf es auch, wenn dies in engerer Umgebung eines Baudenkmales vorgesehen ist.
Nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Belange des Denkmalschutzes
nicht entgegenstehen oder ein übe rwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein
lediglich durch die Vorhabenträgerin in einem denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag für ihr Vorha-
ben vorgetragenes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 3 DSchG NRW bleibt solange un-
vollständig, wie die Abwägung dieser Belange mit den Belangen des Denkmalschutzgesetzes und
der Denkmalpflege nicht durch den Beschluss des Rates der Stadt Bonn dokumentiert ist. Erst
durch den Satzungsbeschluss des Rates wird das überwiegende öffentliche Interesse, das die Maß-
nahme verlangt, festgestellt und damit die Vorrausetzung für die Erlaubnis gemäß DSchG NRW
geschaffen. Denn die Entscheidung der Denkmalbehörde über die Erteilung der Erlaubnis kann
durchaus durch andere Planungen, also auch die Bauleitplanung , vorgegeben sein. Sind die Be-
lange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der bauleitplanerischen Abwägung sachge-
recht behandelt worden, kann die Bebaubarkeit innerhalb des Plangebietes nicht mehr infrage ge-
stellt werden.
Insofern ist es sowohl aus bauleitplanerischer wie auch aus denkmalpflegerischer Sicht durchaus
sachgerecht und rechtmäßig, wenn die Gemeinde sich zunächst in der bauleitplanerischen Abwä-
gung mit den Denkmalbelangen sachgerecht auseinandersetzt, um für das denkmalrechtliche Er-
laubnisverfahren das öffentliche Interesse an dem Verfahren zu dokumentieren.
Die Ergebnisse der archäologischen Prospektion sowie sich hieraus ggf. ergeben de weitere erfor-
derliche Maßnahmen werden nachfolgend unmittelbar mit dem LVR – Amt für Bodendenkmal-
pflege abgestimmt. Neben einer archäologischen Begleitung der Baumaßnahmen können dies die
Dokumentation möglicher Bodenfunde, die Sicherung der Bodenfunde vor Ort durch Abdeckung
oder die Translozierung der Funde sein. Die Kosten der Erkundung sowie die notwendige Siche-
rung von Fundstätten gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin.
Falls die archäologische Wertigkeit der Bodenfunde derart hoch ist, dass die drei aufgezeigten
Möglichkeiten zum Umgang mit dem möglichen Bodendenkmal (Dokumentation, Sicherung vor
Ort, Translozierung) nicht umgesetzt werden können, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den
Bebauungsplan nachträglich zu ändern. Das Bauvorhaben ist in diesem Fall an die besonderen
Erfordernisse des Bodendenkmals anzupassen. Im Durchführungsvertrag wird klargestellt, dass die
Vorhabenträgerin auch in diesem Fall auf Schadenersatz gegenüber der Stadt verzichtet.
Im Übrigen wurde der Stellungnahme bereits insofern Rechnung getragen, als der folgende Hin-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen wurde:
Das Plangebiet liegt ca. 800 m südöstlich des Römischen Victus Bonn und tangiert zwei vermutete
Bodendenkmäler. Es ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
Bei Bodenbewegungen sind auftretende ar chäologische Bodenbefunde gemäß dem Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein -Westfalen (Denkmalschutzgesetz
DSchG) dem Landschaftsverband Rheinland -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalangelegenheiten, unmittelbar zu melden. Boden-
denkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten.
Zu 12.: Abwägungsvorschlag Stellungnahme 12
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Bei dem Neubau des EZMW handelt es sich um eine Ergänzung des vorhandenen Stadtbildes. In
der Fernsicht (Stadtzentrum, Beueler Rheinufer, Hangkanten des Kottenforstes, Siebengebirge,
Godesburg) wird zwar eine Veränderung der Silhouette wahrgenommen werden, eine gravierende
Neuinterpretation des Stadt- und Landschaftsbildes ist jedoch nicht gegeben und auch nicht vorge-
sehen. Dabei wird der Neubau nur in Teilbereichen sichtbar sein, je nach Ausbildung der örtlichen
Topographie und der Grünstrukturen. Entscheidend für die individuelle Wahrnehmung de s Bau-
körpers wird die Qualität der Ausgestaltung der Bauform und der Fassade sein. Dabei ist das Ver-
unstaltungsverbot gem. § 9 (1) BauO NRW zu berücksichtigen, welches besagt, dass die bauliche
Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander sowie nach Werk-
stoff und Farbe so zu gestalten sind, dass sie nicht verunstaltend wirken. Dabei wird die verunstal-
tende Wirkung nicht an individuellen Einzelwahrnehmungen gemessen , sondern vielmehr der
Grundsatz zugrunde gelegt, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem
Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
Dies ist bei der vorliegenden Planung nicht der Fall. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan handelt, steht bereits zu diesem Zeitpunkt die Art der Ausgestaltung des Baukörpers
fest und wird in Ansichten und Schnitten als Teil 2b des VEP, der Teil der Bebauungsplansatzung
sein wird, in seiner Eigenart festgesetzt. Geringfügige Abweichungen im Zuge der Bauausführung
sind zwar zulässig, eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes ist jedoch ausgeschlossen
und damit auch nicht zu erwarten. Die dargestellte Glasfassade kann also nicht im Zuge der Bau-
ausführung durch eine gänzlich ander e Fassade ersetzt werden. Darüber hinaus stehen der Trans-
parenz der Glasfassade die Belange des Artenschutzes gegenüber . Hier wird dem Bebauungsplan
ein eng mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes Vogelschutzkonzept bei der Fassaden-
gestaltung zu Gr und gelegt und verbindlich über den Durchführungsvertrag geregelt . Damit ist
wiederum ein umfangreiches Abweichen von de r im Bebauungsplan gezeigten Darstellung der
Fassade ausgeschlossen.
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Stellungnahmen und Abwägung
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Bau-
gesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6819-1 „Carlo-Schmid-Straße“, Stadt-
bezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz
Plangebiet
Neben der Ansiedlung der Europäischen Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage
(EZMW) im Bereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße beabsichtigt die Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben (BImA) auch ihre weiteren, südlich gelegenen, noch un-
bebauten Liegenschaften zwischen Ministeriumsbauten und Ludwig -Erhard-Allee für
bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Weiter soll für die Liegenschaften Heinrich-
von-Stefan-Straße 3 und 5 seitens der BImA mittel- bis langfristig und von dem Studen-
tenwerk Bonn kurz- bis mittelfristig eine Neuausrichtung für eine wohnbauliche Nutzung
in Kombination mit einer Kindertagesstätte erfolgen.
Entsprechend bezog sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 auf eine
ca. 7,2 ha große Fläche zwischen der Ludwig -Erhard-Allee und der Bundesautobahn
BAB 562, schloss nordöstlich an das Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz und
nukleare Sicherheit an und umfasste die Grundstücke Heinrich -von-Stephan-Straße 3
und 5.
Bezüglich dieses Geltungsbereiches erfolgte im Zeitraum vom 30.08.2021 bis einschließ-
lich 10.09.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Bauge-
setzbuch sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl icher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für das Jahr 2026 ein Neubau in Aussicht
gestellt wurde und für das Vorhaben – im Gegensatz zu den südlich angrenzenden Flä-
chen der BImA- bereits konkrete Planvorstellungen bestehen, soll das Gesamtvorhaben
in unterschiedlichen Entwicklungsstufen weitergeführt werden. Entsprechend wird das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 nunmehr losgelöst alleine
für das EZMW (Teilbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße) als vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 fortgeführt.
Dem folgend beziehen sich die Abwägungen der in den nachfolgenden Stellungnahmen
vorgetragenen Aspekte lediglich auf den Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes (Bereich Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße). Bei Weiterentwick-
lung des südlichen Bereiches werden die diesbezüglich vorgetragenen Aspekte in einem
gesonderten Bebauungsplanverfahren behandelt.
1.: Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland, Stellungnahmen
vom 16.09.2021 und 30.03.2022
Stellungnahme vom 16.09.2021:
„Zum 1. Januar 2021 haben sich die anbaurechtlichen Zuständigkeiten für die Bundes-
fernstraßen in Bundesverwaltung geändert. Lag die Verantwortung bisher bei den Län-
dern, gingen die Aufgaben mit Beginn des Jahres 2021 auf das Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) und die Autobahn GmbH des Bundes (AdB) über. Die anbaurechtlichen Zustän-
digkeiten obliegen damit einer bundeseinheitlichen Verwaltung.
Die Autobahn GmbH nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öf-
fentlicher Belange wahr. Das Fernstraßen-Bundesamt ist in sämtlichen Bau- und Geneh-
migungsverfahren zu beteiligen, in denen die Belange des Anbaubereiches in einem Ab-
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stand innerhalb von 100 Metern ab dem Fahrbahnrand berührt werden. In Bebauungs-
planverfahren wirkt das Fernstraßen-Bundesamt intern an Stellungnahmen der Autobahn
GmbH mit.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze verläuft die A 562, Abschnitt 1/Anschlussstelle
Bonn-Rheinaue. Aus hier vorliegendem Kartenmaterial der „Straßeninformationsbank
NRW“ (NWSIB) geht hervor, dass von der westlichen Plangebietsgrenze Böschungsflä-
chen der A 562 im Eigentum der Straßenbauverwaltung erfasst werden. Festsetzungen
auf Flächen der Straßenbauverwaltung dürfen in jedem Fall nicht vorgenommen werden.
Die Plangebietsgrenze ist entsprechend zu korrigieren.
Nördlich, im weiteren Umfeld des Plangebietes betreibt die AdB, Niederlassung Rhein-
land derzeit das
Projekt-Nr.: 47-7632 - A 562 Gesamtinstandsetzung „Rheinbrücke Bonn-Süd“, Bauwerk-
Nr.: 5208595.
Das Plangebiet ist weitestgehend unbebaut. Als Folge der geplanten intensiven Nutzun-
gen ist mit einer zunehmenden Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz zu rech-
nen. Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt ü ber die Carlo-Schmid-Straße,
die in die Ludwig-Erhard-Allee einmündet.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen eines Verkehrsgutach-
tens zu überprüfen. Seitens der Straßenbauverwaltung wird darauf hingewiesen, dass
eine leistungsfähige Abwicklung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen und Gewährleis-
tung einer ausreichenden Verkehrsqualität an den umliegenden Verkehrstrassen und
Knotenpunkten bei Umsetzung der kommunalen Bauleitplanung sicherzustellen ist.
Hierbei sollten auch die weiteren r elevanten städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld
des Plangebietes mitbetrachtet werden. In die Untersuchung einzubeziehen sind auch
die Auswirkungen auf die A 562 und deren relevanten Knotenpunkte der Anschlussstel-
len. Die verkehrlichen Auswirkungen sind zu gegebener Zeit darzustellen und mit der
Straßenbauverwaltung abzustimmen. Ggfls. Erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz sind durch die Kommune / den Vorha-
benträger zu tragen.
Aufgrund der unter Pkt. 6.2. 3 „Schutzgut Wasser“ beschriebenen Möglichkeit der „Ge-
fährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Bau-
körper benachbarter Grundstücke“ wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass
dem Straßengelände der A 562 weder mittelbar noch unmittelbar Wässer aller Art zuge-
leitet werden dürfen.
Der Bebauungsplan wird in Kenntnis der vorhandenen Autobahn 562 und deren negati-
ven Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt
noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden.
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs -
und Ersatzmaßnahmen liegen noch nicht vor. Sofern externe Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfes erforderlich werden, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme
vorzulegen, um Planungskollisionen zu vermeiden.
Seite 62 von 231
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland ist das Fernstraßen-
Bundesamt (FBA) Leipzig intern an vorgenanntem Bauleitplanverfahren beteiligt worden.
Die wesentlichen Eckpunkte der Stellungnahme des FBA Leipzig vom 14.09.2021 - Az.:
GZ 2021 – 2666 zum vorbezeichneten Vorgang sind nachfolgend aufgeführt und in vor-
bezeichneter Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigten.
Der von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819 -1 "Ludwig -Erhard-Allee/
Carlo-Schmid-Straße" betroffene Bereich befindet sich an der BAB A 562 AS 1 KM 14,19,
rechts, im Bereich der Rheinauen.
1. Wir bitten einen Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1 u.
2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in den Textteil des Bauleitplanes aufzuneh-
men und die entsprechenden Schutzzonen in dem VEP darstellen zu lassen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbots-
zone) Hochbaute jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgra-
bungen größeren Umfangs ni cht durchgeführt werden. Anlagen der Außenwer-
bung stehen nach § 9 Abs. 6 FStrG den Hochbauten des Absatzes 1 gleich und
dürfen nicht angebracht werden.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Auto-
bahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Er-
schütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Ebenfalls dürfen Aus-
bauabsichten der Straße oder Straßenbaugestaltung nicht entgegenstehen.
Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen o-
der sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prü-
fung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzö-
gerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
4. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der BAB A562 durch Blendwirkung auf-
grund der Fassadengestaltung der geplanten Hochbauten darf nicht erfolgen.
Das Fernstraßen -Bundesamt erhält eine Durchschrift dieser konsolidierten Stellung-
nahme.
Im Hinblick auf die vorgetragenen Aspekte der Stellungnahme wurde der Autobahn
GmbH des Bundes das dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Verkehrsgutach-
ten (IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Februar 2022) zur Kenntnis gebracht. Nachfolgend
erging eine ergänzende Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes.
Stellungnahme vom 30.03.2022:
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„Ich habe das Verkehrsgutachten von der hiesigen Fachabteilung prüfen lassen. Von dort
wird mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden aus verkehrlicher Sicht. Die Verkehrsun-
tersuchung beinhalte nun auch Aussagen auf die Auswirkungen der Anschl ussstelle
Bonn-Rheinaue der A 560. Demnach ergäbe sich für keine Rampe der BAB eine schlech-
tere Verkehrsqualität als die Stufe D.
Die 40-m-Zone nach § 9 Abs. 1 FStrG wurde in den Plan eingetragen. Ob dies auch für
die Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG (100m) vermag ich nicht zu sagen.
Ich kann einen gestrichelte Linie erkennen, aber ohne entsprechenden Hinweis, was die
Linie darstellt. Könnten sie das bitte noch einmal überprüfen? Danke!
Die oberirdischen Türme der Belüftungsanlage sind unkriti sch, da sie außerhalb der 40-
m-Anbauverbotszone liegen.“
Abwägungsvorschlag:
Plangebiet
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Die Plangebietsgrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst im Nordwes-
ten lediglich das zukünftige Grundstück des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wet-
terforschung (EZMW). Böschungsflächen der Bundesautobahn A 562 werden nicht in
Anspruch genommen bzw. in das Plangebiet mit einbezogen.
Verkehrliche Auswirkung des Vorhabens
Ein Verkehrsgutachten wurde erstellt, in welchem die verkehrlichen Auswirkungen der
Planung untersucht und bewertet wurden. Hierbei wurden die umliegenden Verkehrs-
netze und Kontenpunkte sowie die BAB 562 berücksichtigt. Hierbei wurden insbesondere
die Knotenpunkte Ludwig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig-Erhard-Allee
/ Heinemannstraße und Heinemannstraße / Heinrich-von-Stephan-Straße und Godesber-
ger Allee / Heinemannstraße / Marie-Schlei-Allee betrachtet.
Basierend auf den auf dem Grundstück des EZMW geplanten Kfz -Stellplätzen sind ins-
gesamt 327 Kfz-Fahrten / Tag (64 Kfz -Fahrten / h in der Morgenspitzenstunde, 48 Kfz -
Fahrten/ h Nachmittagsspitzenstunde) zu erwarten. Die an der Heinrich -von-Stephan-
Straße vorgehaltenen Kfz-Stellplätze werden nach gutachterlicher Einschätzung ein Ver-
kehrsaufkommen von 31 Kfz -Fahrten / Tag (6 Kfz -Fahrten / h in der Morgenspitzen-
stunde, 5 Kfz-Fahrten/ h Nachmittagsspitzenstunde) generieren.
Das Gutachten kommt zu dem Ergeb nis, dass die Auswirkungen der prognostizierten
Zusatzverkehre auf die untersuchten Knotenpunkte aus leistungstechnischer Sicht ver-
träglich sind. An den Knotenpunkten Ludwig -Erhard-Allee / Petra -Kelly-Allee / AS 562,
Ludwig-Erhard-Allee / Heinemannstraße und Heinemannstraße / Heinrich-von-Stephan-
Straße ergeben sich durch das Vorhaben keine Änderungen der Qualitätsstufen. Am
Knotenpunkt Godesberger Allee / Heinemannstraße / Marie-Schlei-Allee ergibt sich in der
Nachmittagsspitzenstunde für den geradeaus / r echts in der Zufahrt der Heinemann-
straße eine Veränderung der Qualitätsstufe von C auf D. Die Veränderungen in den War-
tezeiten und in den Rückstaulängen sind jedoch größtenteils geringfügig.
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Beseitigung des Niederschlagswassers / Starkregen
Der Hinweis, dass dem Straßengelände der BAB 562 weder mittelbar noch unmittelbar
Wässer aller Art zugeleitet werden dürfen, wird der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gege-
ben und bei der Ausführungsplanung und dem Entwässerungskonzept berücksichtigt.
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jah-
ren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignis-
sen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der
Kanalisation, Sturzflut en, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Gelände-
oberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdun-
gen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die
geplanten Baukörper selbst entstehen. Im Rahmen der Realisierung der durch den vor-
habenbezogenen Bebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere
darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Ge-
fälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche etc. zu vermeiden oder mit geeigneten
Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor
Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine abflussw irksame Fläche von mehr
als 800 m² aufweist, ist nach DIN 1986-100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erfor-
derlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30 -jährigem Regenereignis zu erbringen.
Es ist die Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung
nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zu-
rückzuhaltenden Niederschlagsvolumens bzw. der schadlosen Ableitung der auftreten-
den Wassermengen.
Dem Rechnung tragend wurde bereits für den Geltungsb ereich des Bebauungsplanes
Nr. 6819 -1 ein Überflutungsnachweis (dk Teamplan, Erschließung EZMW Ludwig -Er-
hard-Allee 53175 Bonn - Überflutungsnachweis, April 2022) erstellt. Dieser Überflutungs-
nachweis, der basierend auf einem 100-jährigen Regenereignis gerechnet wurde, kommt
zu dem Ergebnis, dass der Nachweis nach DIN 1986 -100 erfüllt wird, wenn die weitere
Entwässerungs- und Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen von größer 146,1
m³ aufweist. Dies kann z.B. durch eine Rückhaltung im Gelände (Mulde oder Geländen-
eigungen bis 30 cm) oder durch Ableitung in einen Stauraum im Erdreich erfolgen. Der
Bebauungsplan weist hierauf hin.
Sofern Niederschlagswasser in den verrohrten Annaberger Bach eingeleitet wird, stellt
dies eine Gewässerbenutzung dar. Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig und bei
der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld zu beantragen.
Verkehrslärm
Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkung en des Straßen- und St adtbahnver-
kehrs auf der BAB 562 und des Straßenverkehrs auf der Ludwig-Erhard-Allee sowie
durch die Geräuscheinwirkungen des Schienenverkehrs sowohl der linksrheinischen als
auch der rechtsrheinischen Bahnstrecken Bonn-Koblenz vorbelastet. Darüber hinaus ist
im Plangebiet mit Freizeitlärm zu rechnen, der von dem benachbarten Freizeitpark Rhein-
aue ausgeht. Aufgrund dieser verschiedenen Emissionen wurde eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkende n vorhandenen
und die aus den Zusatzverkehren zu erwartenden Geräuschimmissionen des angrenzen-
den Straßen- und des Schienenverkehrs sowie der auf das Plangebiet einwirkende Frei-
zeitlärm ermittelt und bewertet wurden (TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnische
Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 für den Neubau eines
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Bürogebäudes an der Ludwig -Erhard-Allee, Oktober 2022). Maßgebliche Beurteilungs-
grundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltech-
nischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz
im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar.
Die DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, legt für sonstige Sondergebiete keine festen Orientie-
rungswerte, sondern eine Spanne von 45-65 dB(A) tags und 35-65 dB(A) nachts fest, die
von der jeweiligen Nutzungsart und ihrer Schutzbedürftigkeit abhängt. Da im Plangebiet
keine Wohn- sondern ausschließlich eine Büronutzung geplant ist, werden mit Blick auf
die geplante Gebietsausweisung die Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet zugrunde
gelegt, die tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen. Auch in Gewerbegebieten sind
Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig, in denen gesunde Arbeitsverhält-
nisse gewährleistet werden können. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsge-
meinschaft (LAI) zur Auslegung der TA -Lärm kann für die im Nachtzeitraum benutzten
Büroräume der Schutzanspruch der Tageszeit zugrunde gelegt werden. Auch für die an
die geplante Tiefgarage angrenzenden Bürogebäude wird der Sc hutzanspruch für ein
Gewerbegebiet angenommen.
Damit gelten im vorliegenden Fall Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A)
tags und nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Hinblick auf die Gesamtbelastung der
Verkehrsgeräusche an fast allen Fassaden zu Überschreitungen der Orientierungswerte
gemäß DIN 18005 um 5 - 10 dB(A). Nur an der Südostfassade des Turms und des IV -
geschossigen Gebäudeteils (tags und nachts) sowie an der Nordost - und Südwestfas-
sade des IV-geschossigen Gebäudeteils (nur nachts) wird der Orientierungswert einge-
halten bzw. unterschritten. Insofern werden Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Als aktiver Schallschutz kommt aus akustischer Sicht allenfalls ein Schallschirm in Form
eines/r Lärmschutzwalls und/oder -wand im Bereich der nordwestlichen und nordöstli-
chen Plangebietsgrenze (Bereich der Autobahn bzw. der Autobahnabfahrt) in Betracht.
Allerdings lassen sich mit einer städtebaulich vertretbaren Höhe eines solchen Schall-
schirms keine flächendeckenden Lärmminderungen erreichen. Eine relevante Verbesse-
rung der Geräuschsituation lässt sich mit einer solchen Anlage nur im Erdgeschoss und
ggf. im 1. Obergeschoss der unmittelbar hinter dem Schallschirm befindlichen Fassaden-
abschnitte erreichen. Die übrigen Geschosse des teils rund 70 m hohen Gebäudekom-
plexes sind dagegen nicht wirkungsvoll vor den Lärmimmissionen geschützt. Darüber
hinaus spreche n stadtgestalterische sowie technische Gründen gegen aktive Schall-
schutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder Schallschutzwänden. Solche
Einrichtungen würden eine abschirmende Wirkung des repräsentativen Bauwerkes be-
wirken. Das Hochhaus soll jedoch e ntsprechend den Zielen der Rahmenplanung weit
sichtbar den östlichen Auftakt zum Bundesviertel bilden bzw. symbolisieren.
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h.
an den Gebäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der
derzeit geltenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz
für das geplante Gebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen sicherstellen. Zur Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße
stellt der Bebauungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung
dar.
Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fens-
ter) gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan festgesetzten
Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren ge-
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mäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforde rliche re-
sultierende Bauschalldämm-Maß von verschiedenen Wand - und Fensterkombinationen
ermittelt werden. Insofern sind die Büro - und Arbeitsräume entsprechend den Anforde-
rungen der DIN 4109 zu schützen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Geschossigkeiten von I bis XVIII Geschossen
fest. Im Hinblick auf diese Bandbreite an zulässigen Höhen wurden die Geräuschimmis-
sionen für alle Etagen gutachterlich betrachtet und berechnet. Als Bezugshöhe zur Dar-
stellung der Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan wurde nachfolgend die für das Plan-
gebiet kritischste Höhe von 32 m bei freier Schallausbreitung gewählt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schalldämmmaß
abgewichen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbela s-
tung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt.
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den
schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsver-
hältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowie im Hinblick auf den von
der Rheinaue ausgehenden Freizeitlärm sowohl im Tag - als auch Nachtzeitraum Rech-
nung getragen werden kann.
Luftschadstoffe
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, der aufgrund der bestehenden Verkehrs-
wege bereits heute durch Luftschadstoffimmissionen vorbelastet ist. Die Grenzwerte für
Stickstoffdioxid werden jedoch nicht überschritten, sodass keine Gefährdung gesunder
Arbeitsverhältnisse anzunehmen ist. Zudem umfasst der Luftre inhalteplan Bonn für das
außerhalb der Bonner Umweltzone liegende Plangebiet bzw. sein direktes Umfeld keine
zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine
Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor.
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Rechtsansprü-
che gegenüber der Straßenbauverwaltung begründet.
Ausgleich für die durch die Planung bedingten Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Planung stellt einen Eingr iff in Natur und Landschaft dar, der angesichts der ge-
wünschten Neuansiedlung des EZMW im Bundesviertel und damit für den politisch be-
deutsamen Standort Bonn jedoch als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetz-
buch (BauGB) in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen ist, werden neben der
Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen auch Anforderungen an den Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gestellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan
(Kölner Büro für Faunistik, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebau-
ungsplan Nr. 6819-1, „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn, Au-
gust 2022) ermittelt . Im Hinblick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die beson-
deren Schutzanforderungen des EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits ge-
planten Pflanzmaßnahmen hinaus umfangreiche Kompensationsmaßnahmen auf dem
Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum - und Strauchpflanzungen, vorzunehmen. Nach §
1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Möglichkeit, auch externe, außerhalb des eigent-
lichen Plangebietes gelegene Flächen zur Kompensation der Eingriffsfolgen heranzuzie-
hen, sofern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen ist.
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Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist im Bauge-
setzbuch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstad t Bonn hat es sich je-
doch zum Ziel gesetzt, die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst voll-
ständig auszugleichen. Indem Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes in An-
spruch genommen werden, kann dieser Zielsetzung nachgekommen und ein vol lständi-
ger Ausgleich erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird das so genannte Ökokonto Bun-
despolizeidirektion Hangelar der BImA in Anspruch genommen. Regelungen hierzu wer-
den in dem vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag ge-
schlossen. Planungen der Autobahn GmbH des Bundes sind hiervon nicht betroffen.
Schutzzonen
Auf die Schutzzonen der BAB 562 wird zum Einen in der Begründung zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes eingegangen. Zum anderen werden sie in die Planzeichnung
nachrichtlich übernommen.
Innerhalb der Anbauverbotszone sind keine Hochbauten, Aufschüttungen und Abgrabun-
gen größeren Umfangs sowie Anlagen der Außenwerbung vorgesehen.
Der Hinweis auf die Vermeidung der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Blendwir-
kung wird der Vorhabenträgerin ebenso zur Kenntnis und Beachtung bei der weiteren
Ausbauplanung gegeben wie die übrigen Maßgaben, die für den Bereich der Anbaube-
schränkungszone (§ 9 Abs. 2 FStrG) gelten.
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2.: BUND Kreisgruppe Bonn, Stellungnahme vom 20.09.2021
„Es werden folgende Bedenken erhoben:
1. Die Notwendigkeit eines Neubaus für das EZMW ist fraglich
Gemäß den Aussagen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sollen ca.
150 Beschäftigte des EZMW für eine Übergangszeit von mehreren Jahren in Räumlich-
keiten des BMU am Robert-Schumann-Platz untergebracht werden. Demnach ist von ei-
nem entsprechenden Leerstand - aufgrund der offensichtlichen kurzfristigen Verfügbar-
keit (Vergabe des EZMW-Standortes an Bonn im Dezember 2020) möglicherweise schon
seit längerer Zeit - in diesem Ministerium auszugehen. Des Weiteren ist nicht nachvoll-
ziehbar, warum aufgru nd von Sicherheitsanforderungen das EZMW ein eigenes Ge-
bäude beansprucht, wenn für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein beträchtli-
cher Anteil der EZMW -Beschäftigten in einem Gebäudekomplex zusammen mit dem
BMU untergebracht sein wird.
Um der weiteren innerstädtischen Versiegelung entgegenzuwirken, fordern wir daher die
Stadt Bonn auf, in Zusammenarbeit mit den für die Bundes - und Landesliegenschaften
verantwortlichen Stellen die Leerstände in diesen Liegenschaften - insbesonderesei auch
auf das La ndesbehördenhaus verwiesen - zu ermitteln und für diese Flächen ein Nut-
zungskonzept zu entwickeln. Sollten noch mehr Ministerien über Leerstände verfügen,
so sollten diese Ministerien räumlich zusammengelegt werden. Dadurch freiwerdende
Liegenschaften könnten für Institutionen, die nachvollziehbar einen eigenen Baukörper
benötigen, zur Verfügung gestellt werden.
2. Das Plangebiet liegt in einer Grünverbund-Achse
Im Dokument zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wird unter Punkt 2
(Plangebiet) d as Plangebiet wie folgt charakterisiert: "Das Plangebiet ist im Bestand
durch ausgedehnte Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offe-
nen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie umfangreichen Gehölz - und Baumbe-
ständen gekennzeichnet , die für den Natur -, Arten-, Biotop - und Klimaschutz relevant
sind. Es weist umfangreichen, z.T. alten Baum und Gehölzbestand auf, der satzungsge-
schützt und artenschutzrechtlich relevant ist." Westlich liegende Teile des Plangebietes
liegen im Kernbereich des Integrierten Freiraumsystems und sollen gemäß der dort fest-
gesetzten Ziele erhalten werden. Durch die geplante Bebauung werden jedoch diese
Teile weitgehend entwertet bzw. zerstört. Der parallel zur Ludwig -ErhardAllee verlau-
fende Teil der Grünachse, vorwiegend bestehend aus einem Wechsel von dichtem
Strauchbewuchs und einem Birkenbestand, wird vollständig vernichtet, der parallel zur
BAB 562 verlaufende Teil, eher offen, teilweise von Stauden geprägt, auf wenige Meter
Breite ,verschmälert und damit praktisch seiner Verbundfunktion beraubt. Durch die voll-
ständige Vernichtung des zwischen der Ludwig-Erhard-Allee und der westlich in ca. 100
m Entfernung parallel verlaufenden Bestandsbebauung liegenden, durch Wechsel von
offenen, halboffenen und dicht bew achsene Flächen charakterisierten Biotops, der die
entscheidende Vernetzungsfunktion zwischen der Rhein aue und dem parallel zur Auto-
bahn verlaufenden Grünstreifen besitzt, wird die noch bestehende Grünverbindung end-
gültig entwertet. Dazu kommt, dass der ve rbleibende Grünstreifen direkt an einen Ge-
bäudekomplex angrenzen wird, welcher aufgrund der vorgesehenen Verglasung vorher-
sehbar zur Todesfalle für Vögel werden wird. Die verbleibende Restfläche als ökologisch
solide Grünverbindung zu bezeichnen bzw. dorth in entwickeln zu wollen, entbehrt einer
fachlichen Grundlage.
3. Das Plangebiet liegt in einer biodiversitätsreichen Fläche
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Laut dem Portal www.ornitho.de liegen für das Plangebiet zahlreiche ornithologische Be-
obachtungen, auch zur Brutzeit, vor. So liegen seit 2015 Nachweise (mögliche oder wahr-
scheinliche Bruten) u.a. für Grünspecht, Mönchsgrasmücke, Klappergrasmücke, Hecken-
braunelle, Zilpzalp, Sumpfgrasmücke und Gelbspötter vor. Im laufenden Jahr (23. Juni
2021) gelang (auf der für das EZMW vorgesehenen Fläche) der einzige, zumindest seit
2015, in omitho.de dokumentierte Brutnachweis einer Domgrasmücke im Bonner besie-
delten Bereich. Angesichts der Lebensraumansprüche dieser eher in außerstädtischen
Gebüsch- und Heckenlandschaften heimischen Art (in Bonn z.B. Annaberger Feld, Feld-
flur um Hoholz, Bereich der Siegaue) spricht dies für die hohe Strukturvielfalt des Plan-
gebietes. Ebenfalls am 23. Juni 2021 wurde (auf der Fläche zwischen der Ludwig-Erhard-
Allee und der Bestandsbebauung) die Brut einer Wacholderd rossel dokumentiert. Diese
Art ist laut der aktuellen Roten Liste der Brutvögel in NRW (2016) in der Niederrheini-
schen Bucht stark gefährdet. In den letzten 25 Jahren hat diese Art sowohl landesweit
als auch (s. aktuelle Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (2020)) sehr starke Bestands-
einbußen (>50% in 25 Jahren) erleiden müssen.
4. Das Plangebiet liegt in einer Frischluftschneise
Gemäß Klima-Planungshinweiskarte liegt das Plangebiet in einer Frischluftschneise, wel-
che, von der südöstlichen Rheinaue komm end, die Zufuhr frischer Luft Richtung B9 si-
cherstellt. Eine Bebauung in diese bedeutende Frischluftbahn ist nicht kompens ierbar,
Dachbegrünung oder sonstige Begrünungsmaßnahmen können diesen Eingriff nicht nä-
herungsweise ausgleichen. Das IFS gibt für wesentliche Teile des Plangebietes die Emp-
fehlung "Erhaltung". Dies sollte die verbindliche Grundlage für die Planungsprozesse im
Stadtgebiet sein. Eine weitere Entwertung der Frischluftschneise, welche seit 1992, dem
Zeitpunkt der Entstehung der Klima Planungshinweiskarte, infolge der seit diesem Zeit-
punkt erfolgten Bebauung im Bundesviertel schon gravierende funktionale Verluste hat
erleiden müssen, ist nicht tolerierbar.
5. Das geplante EZMW-Gebäude ist mit den Vorgaben des § 44 NatSchG nicht vereinbar
Die gemäß Visualisierung insbesondere des EZMW-Gebäudes beabsichtigte Fassaden-
gestaltung - extrem hoher Anteil an verglasten und spiegelnden Flächen - wird absehbar
zu Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des §44 BNatSchG führen.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass verbindliche Festlegungen, die
zur Vermeidung von·Vogelschlag an gefährlichen Glasfronten verpflichtend sind, vorge-
sehen sind. Solche verbindliche Festlegungen müssen zwingend wissenschaftlichen
Standards genügen, die in verschiedenen Publikationen (z.B. der Vogelwarte Sempach)
veröffentlicht sind.
6. Kein Ausgleich des Eingriffs
Aufgrund der vorgesehenen weitgehenden Vernichtung des bestehenden Grünzugs ist
es zweifelhaft, dass die unter Punkt 5.4 Freiraumkonzept aufgeführten Ziele, die kleinkli-
matische Situation nicht zu verschlechtern oder die Biotopvernetzung zu sichern, mit den
angegebenen Maßnahmen zu verwirklichen sind. Zum einen beträgt allein die Fläche des
mit den dichtesten Vegetationsbeständen ausgestatteten Bereichs (südöstlicher Teil des
Plangebietes, zwischen Ludwig-Erhard-Allee und Bestandsbebauung) ca. 20.000 m², wo-
von ca. 12.000 m² einen ausgesprochen hohen Deckungsgrad durch Sträucher mit zahl-
reichen überragenden Bäumen (v.a. Birken) aufweisen. Die verbleibende Restfläche ist
viel zu klein, um eine klimatische Ausgleichsfunktion auch mit zusätzlicher Begrünung
ausfüllen zu können. Des Weiteren müsste sich eine Begrünung an ökologischen Krite-
rien ausrichten, d.h. es wären in engem räumlichen Zusammenhang Strukturen zu schaf-
fen, welche dem zerstörten Biotop funktional, d.h. qualitativ und quantitativ, entsprechen.
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Dies ist angesichts der umgebenden Bedingungen (BAB 562, Ludwig Erhard-Allee) ohne
eine Entsiegelung oder die Errichtung von Grünbrücken nicht möglich. Im Übrigen sieht
die Planung (Punkt 4. Rahmenplan Bundesviertel) vor, den nach der Vernichtung der
Biotope verbleibenden Freiraum ("Grünbrücke") so zu gestalten, dass er für die Beschäf-
tigten des Bundesviertels sowie die Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen multi-
funktionalen Raum bietet. Die Planung sieht also nicht nur die Vernichtung ökologisch
wertvoller Flächen vor, sondern offensichtlich auch noch eine zusätzliche ökologische
Verschlechterung der Restfreiflächen. Dies widerspricht völlig den gesetzlichen Vorga-
ben, dass Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind.
7. Verkehrsbelastung
Gemäß Rahmenplan Bundesviertel fordert das Mobilitätskonzept "Umsteigen" D.h., der
Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Verkehrsaufkommen soll zugunsten
von ÖPNV / Fahrrad-/ Fußverkehr verschoben werden. Nach vorliegendem Bebauungs-
plan sind keine konkreten Maßnahmen vorgesehen, die diesem Konzept Rechnung tra-
gen würden. Mit dem vorgesehenen Bau von Tiefgaragen und damit dem Anreiz, den
PKW zu benutzen, ist die Erzeugung zusätzlichen MIV' s vorprogrammiert.
8. Flächenversiegelung
Mit dem geplante n Projekt geht eine Flächenversiegelung von mehreren zehntausend
Quadratmetern einher. Eine Kompensation durch eine äquivalente Flächenentsiegelung
- z.B. durch Rückbau mehrspuriger Straßen oder von Parkplätzen, Entsiegelung des
forst-/landwirtschaftlich genutzten Wegenetzes - ist nicht vorgesehen. Ohne solche Maß-
nahmen - die z.B. das Umsteigen auf den ÖPNV erleichtern bzw. Allpassungen an re-
zente Klimaextreme darstellen würden - sind jedoch weder Klimaschutzziele der Stadt
Bann erreichbar noch können Bemüh ungen um den Erhalt bzw. Wiederherstellung bio-
logischer Vielfalt erfolgreich sein.
Der BUND hält es für unverantwortlich, dass die Stadt Bann ungeachtet der jüngst zu-
rückliegenden katastrophalen Ereignisse im Umland und der dahinterstehenden Ursa-
chen weite rhin an ihrer Versiegelungspolitik und der Zerstörung urbaner Grünflächen
festhält.
Der BUND lehnt daher das o.a. Bauvorhaben ab.“
Abwägungsvorschlag:
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Notwendigkeit eines Neubaus:
Der EZMW-Rat hat im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb der EU -
Mitgliedsstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer
Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat sich
nachfolgend im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort
aufzubauen. Diese Entscheidung hat er auch vor dem Hintergrund getroffen, dass zu-
nächst erst 150 Mitarbeitende als Übergang in den Räumlichkeite n des Ministeriums für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert-Schumann-Platz untergebracht
werden. Ab 2026 ist dann die Einrichtung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterla-
gen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweise r Entwicklung
bis auf rund 360 Beschäftigte geplant.
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Die europäische Zentrale für mittelfristige Wettervorhersagen (EZMW) ist eine internati-
onale Behörde, die hohe Sicherheitsanforderungen an ihre Liegenschaft stellt . Es ist
zwingend erforderlich, dass sie ihre Büroräume in einem eigenen Gebäude auf einem
unabhängigen Grundstück bezieht, welches zum extraterritorialen Gebiet erklärt und ein-
gestuft wird. Aus diesem Grund ist es nicht möglich , auf Dauer freie Räume in e inem
bestehenden Gebäude, in welchem auch andere Einrichtungen untergebracht sind , zu
beziehen. Die Unterbringung der ca. 150 Beschäftigten in den Räumlichkeiten des Bun-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) ist nur als Inte-
rimslösung zu verstehen, bis dass das Gebäude für das EZMW fertiggestellt ist.
Grünverbund-Achse:
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Die heterogen strukturierten Biotopstrukturen befinden sich in erster Linie südlich des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1. Innerhalb
des Plangebietes selbst stellt sich der Grünbestand wie folgt dar: „Die überwiegenden
Bereiche des Plangebietes sind vo n brachliegenden Grünflächen mit heterogen ausge-
prägten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie zu-
sammenhängenden Gehölz- und Baumbeständen geprägt.“.
Bezogen auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 (EZMW) definiert das In-
tegrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) definiert den nördlichen Teil des
Plangebietes als Kernbereich des IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die
Stadtstruktur und die Aufrechterhaltung des ökologisc hen Status Quo wichtigen Fläche
genannt.
Das Strukturkonzept der Rahmenplanung Bundesviertel setzt mit der in der Rahmenpla-
nung bezeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine Ausweitung, Aufwertung und
bessere Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel . Ein Hauptelement dabei ist der
verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ostwestlich ausgerichteter
Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese soll insbesondere
für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen und Bewohner
der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktionalen Freiraum bieten.
Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venusberg bis
zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems
Der Bebauungsplanentwurf kommt den Zielsetzungen sowohl des IFS 2012 als auch der
Rahmenplanung Bundesviertel in der Weise nach, als der nördliche Teil des Plangebietes
als private Grünfläche festsetzt wird. Damit ist die Fläche einer bau lichen Entwicklung
entzogen.
Die Grünbrücke bleibt auch zukünftig mit einer Breite von 40-50 m in ihrer Verbindungs-
funktion erhalten. Diese Breite ist geeignet, den Grünzug zu einer Grünverbindung zwi-
schen der B9 und der unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterzuentwickeln.
Biodiversitätsreiche Fläche:
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Ar-
tenschutzprüfung Stufe II (ASP II) durchgeführt, in welcher eine Kartierung der Pla-
nungsrelevanten Arten auf der Fläche vorgenommen wurde. Die ASP II kommt zu fol-
gendem Ergebnis:
Im Untersuchungsgebiet, das das Plangebiet und seine angrenzende Umgebung um-
fasst, konnten einige artenschutzrechtlich relevante Arten nachgewiesen werden. Z u
nennen sind insgesamt zwei Fledermausarten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler)
und 30 Vogelarten. Insgesamt 11 der nachgewiesenen Vogelarten brüten unmittelbar im
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Plangebiet, während 18 Vogelarten im größeren Untersuchungsgebiet für vorliegende
Artenschutzprüfung brüten. Die anderen nachgewiesenen Vogelarten sind lediglich Gast-
vögel im Raum. Unter den erfassten Brutvögeln befindet sich keine planungsrelevante
Art.
Bei den Untersuchungen auf Vorkommen der Haselmaus konnten keine Nachweise er-
bracht werden. Weitere Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie wurden im Untersu-
chungsgebiet ebenfalls nicht festgestellt.
Für die artenschutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen Arten schlägt das Gut-
achten geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vor, mit denen arten-
schutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein unerheblich es Maß reduziert
werden können. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann das Eintreten der arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Ge-
fährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien) ausgeschlossen werden. Diese
Vorschläge werden in der Weise in den Bebauungsplan übernommen, als Festsetzungen
zur ökologischen Baubegleitung bei Fällung von Bäumen getroffen werden sowie auf die
Verwendung von Vogelschutzverglasung und insektenfreundliche Beleuchtung hingewie-
sen wird.
Frischluftschneise:
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen, austausch-
armen Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mä-
ßige, in unverschatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt
die Freifläche als Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftpro-
duktionsrate.
Durch die bauliche Entwicklung der Fl äche werden der Anteil der versiegelten Fläche
sowie die bauliche Dichte im Planungsraum sehr deutlich zunehmen. Hieraus werden
eine Reduktion der Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes
in der Nacht resultieren. Bei der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die ge-
plante gewerbliche Nutzung darauf zu achten, dass insbesondere tagsüber wirksame
Maßnahmen zur Optimierung des thermischen Komforts ergriffen werden. Zudem sind
vorhandene Klimafunktionen nach Möglichkeit zu erhalten. Eine entsprechende Relevanz
ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel
und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von
Hitzetagen und Tropennächten.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes von 100-120 m wurde auf Basis der Planungs-
entwürfe ein Detailklimagutachten erstellt, welches auch die Auswirkung des Vorhabens
auf die Durchlüftung in den angrenzenden Siedlungsbereichen simuliert und bewertet.
Durch den Gutachter wurde ein Berechnungsmodell zur Simulation der zukünftigen Kli-
masituation durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass sowohl die nach-
mittäglichen Temperaturverhältnisse als auch die Windfelder durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes negativ beeinflusst werden. Dies kann weiterführend zu einer Ver-
schlechterung der bioklimatischen Belastungssituation führen. Als problematisch hin-
sichtlich einer hohen thermischen Belastung gelten vor allem die Bereiche, die unter dem
Einfluss eingeschränkter Belüftungsverhältnisse und der Reflexion von Sonnenstrahlung
an Gebäudeflächen stehen. Hierauf sollten Maßnahmen zur Reduktion der thermischen
Belastung abzielen, um die Aufenthaltsqualität in den Außenbereichen aus bioklimati-
scher Sicht zu verbessern (vgl. Kap. 4.1). Diese Maßnahmen wurden bereits teilweise in
das städtebauliche Konzept eingearbeitet und werden sich somit positiv auf das Mikro-
klima an heißen Sommertagen auswirken. Dazu zählen insbesondere die Dach- und Fas-
sadenbegrünung sowie die Pflanzung von Einzelbäumen.
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Des Weiteren sieht die Planung für den Gebäudekomplex eine Fassade aus Glas vor.
Diese hat aufgrund ihrer geringeren Wärmespeicherfähigkeit und Masse den Effekt, dass
die Umgebungsluft am Tag weniger stark aufgeheizt wird. Demzufolge kann davon aus-
gegangen werden, dass die Lufttemperaturen am Nachmittag bei beiden Windrichtungen
auf den jeweils windabgewandten Seiten des Gebäudes tendenziell etwas niedriger sind,
als aus dem Berechnungsergebnis hervorgeht. Aufgrund dessen sind auch die im Lee
heruntergemischten Luftmassen weniger stark erwärmt, sodass die ohnehin relativ gerin-
gen Temperaturdifferenzen in den Rheinauen sowie in der angrenzenden Wohnbebau-
ung niedriger ausfallen werden bzw. nicht mehr vorhanden sein werden.
Auswirkungen des Vorhabens auf d en Windkomfort beschränken sich nach gutachterli-
cher Einschätzung weitestgehend auf das Plangebiet und dessen nähere Umgebung.
Eine Fernwirkung, die zu einer Verschlechterung des Windkomforts in umliegenden sen-
sitiven Nutzungen (Wohngebiete nördlich des Vo rhabens, Spielflächen und Außengast-
ronomie in der Rheinaue) führt, kann nach gutachterlicher Einschätzung auf Grundlage
der Rechenergebnisse ausgeschlossen werden.
Vogelschutzverglasung:
Für die Fassade des EZMW -Gebäudes wurde in Abstimmung mit der U nteren Natur-
schutzbehörde ein speziell auf das Projekt abgestimmtes Vogelschutzkonzept entwickelt,
das auch die Publikation de r Vogelwarte Sempach berücksichtigt , und welches bei der
Ausführungsplanung umgesetzt werden soll. Der Bebauungsplanentwurf weist auf die
speziellen Maßnahmen zur vogelsicheren Gestaltung der Glasfassaden hin. Weiter wird
die Verpflichtung zur Verwendung spezieller Vogelschutzverglasung auch in den Durch-
führungsvertrag aufgenommen.
Ausgleich des Eingriffs in den Grünbestand
Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts des Bedarfs
an Büroflächen im Bundesviertel und damit für den Bürostandort Bonn jedoch als unver-
meidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleitplanerische Ab-
wägung einzustellen ist, werden neben der Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen
auch Anforderungen an den Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf Natur und
Landschaft gestellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungs-
plan ermittelt. Im Hinblick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen
Schutzanforderungen des EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits geplanten
Pflanzmaßnahmen hinaus umfangreiche Kompensationsmaßnahmen auf dem Grund-
stück, z.B. in Gestalt von Baum - und Strauchpflanzungen, vorzunehmen. Nach § 1 a
Baugesetzbuch besteht jedoch die Möglichkeit, auch externe, außerhalb des eigentlichen
Plangebietes gelegene Flächen zur Kompensation der Eingriffsfolgen heranzuziehen, so-
fern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen ist.
Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur un d Landschaft ist im Bauge-
setzbuch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat es sich je-
doch zum Ziel gesetzt, die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst voll-
ständig auszugleichen. Indem Ausgleichsflächen außerhalb des Pla ngebietes in An-
spruch genommen werden, kann dieser Zielsetzung nachgekommen und ein vollständi-
ger Ausgleich erreicht werden. Im vorliegenden Fall wird das so genannte Ökokonto Bun-
despolizeidirektion Hangelar der BImA in Anspruch genommen. Regelungen hierzu wer-
den in dem vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden Durchführungsvertrag ge-
schlossen.
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Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen.
Bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist die Entf er-
nung des Baumbestandes jedoch unvermeidlich. Für diese unter die Baumschutzsatzung
fallenden Bäume ist eine Fällgenehmigung zu beantragen. Wird die Rodung der sat-
zungsgeschützten Bäume gestattet, so ist entsprechend des Verursacherprinzips der An-
tragsteller der Fällgenehmigung gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form von Anzahl Baumart
und Standorten wird im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Der Land-
schaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat bereits
die planungsbedingt entfallenden Satzungsbäume im Wesentlichen ermittelt und in
Standorte für Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück benannt. Aufgrund der Unzugäng-
lichkeit des Geländes kann ein kleinerer Teilbereich des Plangebietes allerdings erst ab
Oktober 2022 eingemessen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich in diesem Be-
reich ca. weitere 5 Bäume befinden, die ebenfalls der Baumschutzsatzung unterliegen.
Der Ausgleich der geschü tzten Bäume erfolgt nur zum Teil auf dem Grundstück des
EZMW selbst. Hierzu erfolgt eine Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen. Die Baum-
standorte sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Es ist beab-
sichtigt, die übrigen erforderlichen Er satzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld des
Grundstücks auf Flächen der BImA vorzunehmen . Regelungen zu den Ersatzpflanzun-
gen außerhalb des Plangebietes erfolgen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Sofern bei den ausstehenden Vermessungen noch weitere Satzungsbäume ermittelt wer-
den, können diese ebenfalls im unmittelbaren Umfeld ersetzt werden.
Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf
Befreiung von Ge - und Verboten des §67 BNatSchG und der Beteiligung des Natur-
schutzbeirats der Stadt Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen
Ausgleichpflanzungen so umgesetzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee
am selben Ort zeitnah wieder ausgeglichen oder verbessert wird. Das heißt, Ersatzpflan-
zungen von Alleebäumen können nicht irgendwo im Plangebiet gepflanzt werden, da dies
der Definition und dem Ziel zur Erhaltung der Allee trotz Teilentnahme entgegenstehen
würde.
Verkehrsbelastung
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens
ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist
es, Maßnahmen aufzuzeigen, mit welchen der erforderliche Pkw -Stellplatzbedarf durch
Berücksichtigung des vorhandenen Umweltverbundes auf ein erforderliches Minimum re-
duziert werden und alternative Mobilitätsformen gestärkt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssi-
tuation durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr
und an den DB-Schienenverkehr als gut bewertet. Die Standortanbindung an den Busli-
nienverkehr ist als sehr gut bis gut einzustufen. Somit ist das Plangebiet insgesamt in
guter Qualität an den ÖPNV angebunden. Zudem wird die Anbindung des Standortes an
das Radwegeverkehrsnetz gutachterlich als sehr gut eingestuft.
Nachfolgend zeigt das Mobilitätskonzept verschiedene Maßnahmen auf, die zu einer Re-
duzierung der notwendigen Stellplätze beitragen können. Dabei werden neben nutzerab-
hängigen Maßnahmen wie beispi elsweise die Bereitstellung von Jobtickets, die Förde-
rung von Fahrgemeinschaften, carsharing, die Bereitstellung von Anreiseinformationen
für Besucherverkehre und die Bewirtschaftung der Stellplätze am Entwicklungsstandort
(„weiche Maßnahmen“) auch konkret umsetzbare und nutzerunabhängige Maßnahmen
(„harte Maßnahmen“) aufgezeigt.
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Zu diesen „harten“ Maßnahmen zählt u.a. die Bereitstellung der begleitenden Infrastruk-
turen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte /
nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche für Fahrräder. Mit Blick auf die
zunehmende Elektromobilität empfiehlt das Gutachten die Vorrüstung für Lademöglich-
keiten an den Fahrradabstellplätzen, angepasst an die individuelle Nachfrage der zukünf-
tigen Nutzer. C a. 25 % der Fahrradabstellplätze, mindestens jedoch die Besucherstell-
plätze, sollten oberirdisch auf dem Grundstück angeordnet und in das städtebauliche
Konzept integriert werden. Die oberirdischen Abstellplätze sind nach gutachterlicher Ein-
schätzung zu überdachen und zu beleuchten. Die übrigen Fahrradabstellplätze können
in der Tiefgarage untergebracht werden.
Insgesamt lässt sich der Kfz-Stellplatzbedarf nach gutachterlicher Einschätzung bei Um-
setzung der „harten“ Maßnahmen leicht, bei gleichzeitiger Umse tzung der „harten“ und
„weichen“ Maßnahmen deutlich reduzieren.
Die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifend wird der überwiegende Teil der Fahr-
radabstellplätze oberirdisch in dem sogenannten Fahrradhaus untergebracht. Ein Teil
des Fahrradhauses ist eingehaust, der andere Teil ist offen geplant und damit allseitig
zugänglich. Insgesamt kann das Haus im geschlossenen Teil 42 Fahrräder und im offe-
nen 120 Fahrräder aufnehmen. Alle Stellplätze sind mit einem Dach vor Wettereinflüssen
geschützt. Lademöglichkeiten für E -Bikes werden ebenfalls in dem Fahrradhaus unter-
gebracht.
Im Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache werden ebenfalls Fahrrad-
stellplätze angeordnet, die insbesondere Besuchern zum Abstellen ihrer Fahrräder die-
nen. Weiter können hier auch Lastenfahrräder abgestellt werden.
Weiter werden begleitende Infrastrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trock-
nungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche
für Fahrräder bereitgestellt.
Die Wirksamkeit der realisierten Maßnahmen des Mobilitätskonzepts und eine daraus
möglicherweise resultierende Reduzierung der erforderlichen PKW-Stellplätze wird nach
Fertigstellung und Bezug des Vorhabens im Rahmen eines Monitorings geprüft und im
Sinne der Zielsetzung angepasst. Entsprechende Regelungen zum Monitoring enthält
das zwischen Vorhabenträgerin und Stadt erarbeitet Mobilitätskonzept / Monitoring, wel-
ches als Anlage zum Durchführungsvertrag Eingang in das Verfahren findet.
Flächenversiegelung
Für die Eingriffe / Versiegelungen auf der Vorhabenfläche des EZMW wird eine Eingriff-
Ausgleichbilanzierung erstellt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen im Be-
bauungsplan festgesetzt.
So werden in den nicht unterbauten Grundstücksteilen Baumpflanzungen mit natürlichem
Bodenanschluss als teilweisen Ersatz für zu fällende Satzung sbäume vorgesehen. Auf
den unterbauten, aber nicht versiegelten Flächen wird eine Bodensubstratschicht von 80
cm (bzw. 1,2 m bei Baumpflanzungen) zuzüglich einer Drainschicht vorgesehen, um auch
größere Stauden, blütenreiche Sträucher und weitere (nicht als Ersatzpflanzungen die-
nende) Bäume, ebenerdig oder in Hochbeeten, pflanzen zu können. Darüber hinaus wer-
den Teile der Fassade sowie die nicht durch Gebäudetechnik genutzten Dachflächen
dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen zur Verbesserung des Mikroklimas bei und
leisten darüber hinaus einen wahrnehmbaren Beitrag zur Aufwertung des städtebauli-
chen Erscheinungsbildes.
3.: Stadtwerke Bonn GmbH, Stellungnahme vom 21.09.2021
Seite 76 von 231
„Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie - und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes
mit:
Stellungnahme Fahrwege:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Verkehrsplanung:
Die Ludwig-Erhard-AIIee wird derzeit von drei Buslinien im Tag- und Nachtbetrieb befah-
ren. Die Buslinien 610 und 611 sind Durchmesserlinien mit langen Linienwegen in hoher
Taktung und Anschlussbeziehungen zu anderen Linien, wie den Zügen der Deutschen
Bahn AG. Der Nachtbus N10 verbindet in den Nachtstunden den Stadtbezirk Bad Godes-
berg mit der Bonner Innenstadt und weiter mit dem Stadtbezirk Hardtberg.
Der Betrieb der Buslinien darf aus den oben genannten Gründen nicht behindert werden,
da Fahrzeitverluste im Linienverlauf nicht ausgeglichen werden können. Angrenzend an
das Baugebiet befindet sich die Haltestelle "Rheinaue Parkrestaurant". Die genannte Hal-
testelle muss zu jeder Tages - und Nachtzeit für Fahrgäste und Linienbusse erreichbar
und nutzbar sein.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und
wir bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen
Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kos-
ten Bestandteil der Baumaßnahmen sind.
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Halte stelle hin. Sollten
aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen,
sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen. ln diesem Bereich muss mit der normalen
Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet werden.
Stellungnahme Fernwärmeversorgung:
Seitens des FB Fernwärme Netz- und Anlagenservice bestehen keine Bedenken.
Sollte jedoch angedacht sein, die auf dem Areal geplanten Gebäude mit der besonders
umweltfreundlichen und energie -effizienten Bonner Fernwärme, energetisch bewertet
nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 (berechnet
nach FW 309-1:2021) von 0 g/kWh, mit Wärme zu versorgen (somit würden CO2 -Emis-
sionen zu 100 % vermieden und somit ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet),
müssen hierzu die erforderlichen Kapazitäten aufgebaut werden. Diese Fernwärmever-
sorgungskapazitäten sind aktuell nicht vorhanden.
Um diese Kapazitäten aufbauen zu können, ist eine frühzeitige (3 – 4 Jahre vor Fernwär-
meversorgung) Ermittlung und Benenn ung der voraussichtlichen Wärmeleistung erfor-
derlich.
Stellungnahme Fernwärmeversorgung:
Der Bebauungsplan 6819-1 weist ein Grundstück an den Straßen Ludwig -Erhard-Allee,
Carlo-Schmid-Straße und Heinrich-von-Stephan-Straße aus. Hier sollen 7 Bürogebäude
entstehen. Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für
den Bereich Gas und Wasser keine grundsätzlichen Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas:
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Heinrich -von-Stephan-Straße vorhanden. Das
betreffende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der EnW. Eine Gasversorgungslei-
tung ist in der Heinrich-von-Stephan-Straße nicht in ausreichender Größe vorhanden. Die
Seite 77 von 231
nächste Versorgungsleitung DN 300 ist in der Heinemannstraße vorhanden. Das betref-
fende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der BonnNetz.
Versorgung des Grundstückes mit Gas und Wasser sowie Löschwasserbereitstellung:
Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen. Die Versorgung mit Wasser kann auf Grund
der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung nach AVB nur über einen kundeneige-
nen Wasserzählerschacht im Bereich Heinrich -von-Stephan-Straße erfolgen mit einer
kundeneigenen Zuleitung. Der Wasserzählerschacht sowie die private Zuleitung vom
Schacht bis zum Gebäude sind vom Eigentümer auszuführen. Die Genehmigung für die
Schachterstellung sind vom Eigentümer einzuholen.
An der vorhandenen Versorgungsleitung Heinrich -von-Stephan-Straße sind weitere Mi-
nisterien mit Wasser versorgt. Die Leistungsfähigkeit der Versorgungsleitun g ist be-
grenzt. Ggf. ist ein Schacht-standort an der Heinemannstr. erforderlich.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Ein-
heit unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netz-
anschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerhalb des Bebauungspla-
nes ist keine Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Wasser geplant.
Die Versorgung mit Gas kann erfolgen.
Die Versorgung mit Gas kann auf Grund der Entfernung zur nächsten Versorgungsleitung
nach NDAV nur über einen kundenei -genen Zählerschrank im Bereich der Heinemann-
straße erfolgen mit einer kundeneigenen Zuleitung.
Der Zählerschrank sowie die private Zuleitung vom Schrank bis zum Gebäude sind vom
Eigentümer auszuführen. Die Genehmigung für die Schrankerstellung und die Verlegung
der privateigenen Anschlussleitung sind vom Eigentümer einzuholen.
In den ggf. öffentlichen Erschließungsstraßen und Wegen innerha lb des Bebauungspla-
nes ist keine Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen Gas geplant.
Löschwasserbereitstellung:
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz rich-
tet sich nach der überwiegenden Bauart, hier bis e inschließlich 5 Geschosse. Bezogen
auf den derzeitig gültigen Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vorhanden.
Die Erweiterung des Grundschutzes auf Grund der Erweiterung der Geschosszahl bzw.
Geschossflächenzahl erfolgt nicht.
Die Löschwasserbereitstellung für den vorgesehenen Bebauungsplan für das Grundstück
ist auf Grund der fehlenden Versorgungsleitungen über das öffentliche Wasserversor-
gungsnetz nicht möglich.
Die nächste Löschwasserentnahmestelle aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ist den
Straße Heinrich-von- Stephan-Straße, Heinemannstraße vorhanden. Die Entfernung zum
Gebäude EZMW beträgt bis ca. 380 m. Die Löschwasserversorgung ist mit der örtlichen
Feuerwehr abzustimmen.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wand hydranten Typ
F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.):
Eine Löschwasserbereitstellung für Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt
grundsätzlich nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf be-
sondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstel-
lung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen.
Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen Hydranten als Löschwasserent-
nahmestellen sind ggf. private Hydranten zur Gewährleistung des Grundschutzes erfor-
derlich. Löschwasserbedarfe für den Grundschutz sollten auf dem Grundstück bevorratet
werden. Ist die Bereitstellung über einen Hausanschluss erforderlich, ist dies rechtzeitig
abzustimmen.
Seite 78 von 231
Versorgungsdruck Wasser:
Der erforderliche Versorgungsdruck ( Ruhedruck) für 17 Vollgeschosse in bestehenden
Netzen von 7,6 bar ist mit den vorhandenen 4,3 bar Ruhedruck und 3,3 bar Fließdruck
im öffentlichen Netz nicht ausreichend. Im Bedarfsfall ist eine Hausdruckerhöhungsan-
lage Stockwerke vorzusehen. Aufgrund der Entfernung der vorhandenen öffentlichen
Versorgungsleitung bis zum EZMW kann für die Trinkwasserversorgung auch für die un-
teren Stockwerke eine Druckerhöhung erforderlich sein.
Vorhandene Anschlüsse:
Gebäude im Bebauungsplan sind über Anschlüsse an die Ga s- und Wasserversorgung
angeschlossen. Aus Sicherheitsgründen sind die Anschlussleitungen bei Gebäudeleer-
stand bzw. Gebäudeabriss abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation
im Trinkwasseranschluss.
Gastransportnetz Open Grid Europe (OGE):
Die Gasübernahmestation hat einen PN40/DN200 Anschluss an das vorgelagerte Gas-
transportnetz der Open Grid Europe (OGE). Die Lage des Gastransportnetzes ist uns
nicht bekannt. Der Betreiber des Gastransportnetzes (OGE) ist frühestmöglich über die
erforderliche Umverlegung zu informieren.
Gas-Übernahmestation (PN 40/16/0,75 bar):
Die Bonn-Netz GmbH betreibt an der Ludwig -Erhard-Allee eine Gasübernahmestation
(GÜ) zur Versorgung des Stadtbezirkes Bad Godesberg. Der zum weiteren Betrieb der
GÜ erforderliche Sicherheitsabstand von 4 m wird eingehalten. Im Bereich der GÜ inkl.
Sicherheitsabstand sind über die gesamte Höhe keine Ansaugöffnungen für Belüftung
zulässig.
Altstandorte Altablagerungen:
Baugrunduntersuchung Bereich Versorgungsleitungen, Anschlüsse, private Leitungen
In der Begründung zum Bebauungsplan ist eine Kontamination des derzeit nicht bebau-
ten Baugrundes nicht ausgeschlossen. Der Baugrund im Bereich der vorhandenen Be-
bauung ist noch nicht untersucht. Eine Trinkwasserversorgung in kontaminierten Böden
ist mit den von BonnNetz verwendeten Materialien nicht möglich. Um jedoch eine Verle-
gung zu ermöglichen, gelten nachfolgende Anforderungen:
Der Tiefbau im Erschließungsgebiet ist durch den Erschließer bereitzustellen. Die Kampf-
mittelerkundung erfolgt durch den Erschließer. Bereiche mit vorhandenen Kontaminatio-
nen sind großflächig Boden auszutauschen. Ein Bodenaustausch in der Versorgu ngs-
trasse ist nicht ausreichend Trinkwasseranschluss in einen Schacht und Aufbau eines
Trinkwassernetzes durch den Erschließer. Die Zählung erfolgt über einen zentralen Zäh-
ler im Schacht, Leitungsmaterialien im privaten erdverlegten Leitungsnetz müssen für
kontaminierte Böden geeignet sein.
Stellungnahme Stromversorgung:
Grundstück Europäische Wetterstation:
Die zukünftige Versorgung ist über eine eigene Trafostation an der Grundstücksgrenze
zum öffentlichen Bereich hin zu realisieren.
Grundstück 3 Stück Büro und Dienstleistungsgebäude:
Die zukünftige Versorgung ist über eine eigene Trafostation an der Grundstücksgrenze
zum öffentlichen Bereich hin zu realisieren.
Grundstücke Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5:
Auf dem Grundstück Heinrich-von-Stephan-Str. 3 ist zum Kreisel hin eine Fläche (4 m x
4m) für die Aufstellung einer Kompaktstation vorzusehen.
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
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Im Plangebiet befinden sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Erdkabel,
Leuchtstellen, Schaltstellen). Diese Anlagen müssen bei einer Neu- oder Umplanung be-
rücksichtigt werden.
Die SWB (Bonn-Netz GmbH / KNSB) ist für die Planung, Errichtung und den Betrieb der
öffentlichen Straßenbeleu chtung in Bonn verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Pla-
nungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen oder die Umgestaltung der
vorhandenen, öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müsse n wir frühzeitig an
der weiteren Planung beteiligt werden.“
Abwägungsvorschlag:
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Bushaltestelle
Die an der Ludwig-Erhard-Allee gelegene Bushaltestelle ist von den Umbaumaßnahmen
des Einmündungsbereiches Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße nicht betroffen.
Im Übrigen werden die Hinweise zur Beachtung im Zuge der weiteren Ausführungspla-
nungen an die Vorhabenträgerin weitergeleitet.
Verkehrslärm
Siehe Stellungname 1, Aspekt Verkehrslärm
Fernwärmeversorgung
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hat die Stadt Bonn ehrgeizige Ziele zur Minde-
rung der CO2 -Emissionen formuliert. Gemäß Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpas-
sung vom 12.12.2019 strebt die Stadt Bonn an, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden
und die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen.
Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch
besonders energieeffiziente Neubauten CO 2-Emissionen vermindert und somit ein Bei-
trag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienz-
standards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei mindestens der Effizienzstandard55 ein-
zuhalten. Ambitionierte Energiekonzepte, die höhere Standards vorsehen, werden be-
grüßt. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung – Planungsrechtliche
Instrumente“ vom 16.09.2021 sind auf den Dächern grundsätzlich Photovoltaikanlagen
zu errichten. Darüber hinau s müssen Neubauten des Bundes mindestens 60 Prozent
energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anforderungen an den Neubau (EGB 40). Die-
ser Standard unterschreitet die Anforderungen des sogenannten Effizienzgebäudes 40
nach BEG. Zusätzlich sind die Erlasse des Bundes zu baulichen und planerischen Vor-
gaben für Baumaßnahmen des Bundes zur Gewährleistung der thermischen Behaglich-
keit im Sommer (Erlass des BMVBS vom 08.12.2008) und zu Vorgaben zur Umsetzung
einer modernen und energieeffizienten Beleuchtung (Erlass des BMUB vom 25.07.2013)
anzuwenden.
Gemäß Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 14.11.1995 ist im Zuge
einer Planaufstellung außerdem ein Energiekonzept zu erarbeiten, aus welchem die Art
der Energieversorgung und die Energieeffizienz de r Gebäude hervorgeh en. In diesem
Zusammenhang wurde ein entsprechendes Energiekonzept erarbeitet. In diesem Kon-
zept wurden die Grundlagen der Energiebilanzierung erläutert, die vorgesehenen bauli-
chen Grundlagen aufgeführt und zwei Varianten des Energievers orgungskonzeptes be-
trachtet.
Gemäß Energiekonzept stehen zur Erreichung des EGB 40 Standards zwei Möglichkei-
ten der Wärmeversorgung zur Verfügung. Einmal die Wärmeversorgung mit Anschluss
Seite 80 von 231
an das städtische Fernwärmenetz (rechnerischer Primärenergiefaktor fp=0,25) in Kombi-
nation mit einer konventionellen Kälteanlage und einer ca. 850 qm großen PV-Anlage zur
Eigenstromproduktion (ca. 155 kWp), die jedoch ohne Fassaden-PV nicht realisierbar ist.
Als weitere Variante besteht die Möglichkeit der Wärmeversorgung über eine Brunnen-
wasser-Geothermieanlagen zur Beheizung und Kühlung mit einer ca. 380qm großen PV-
Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 71 kWp) , ergänzt um konventionelle Kühlung.
Auch eine Kombination aus beiden Varianten ist denkbar.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung einer der
beiden im Gutachten dargestellten Versorgungsvarianten bzw. einer möglichen Kombi-
nation der beiden Varianten. Das Energiekonzept wird Anlage zum Durchführungsver-
trag.
Versorgung des Plangebietes incl. Straßenbeleuchtung
Die Hinweise zur Versorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, elektrischer Energie
und Löschwasser sowie zur Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen sowie
der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei den weiteren Hochbauplanungen und der Bau-
ausführung zur Kenntnis gebracht.
Gastransportleitung / Gasübernahmestation
Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft eine Gas transportleitung der Open Grid
Europe. Soweit die Leitung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fällt, stellt der
Bebauungsplan sie nebst Schutzstreifen nachrichtlich dar.
Die Gastransportleitung ist von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen. Der Be-
bauungsplan setzt im Bereich des Schutzstreifens eine private Grünfläche fest.
Ebenfalls nicht betroffen ist die Gasübernahmestation an der Ludwig-Erhard-Allee.
Altstandorten / Altablagerungen
Die Hinweise zu den Altstandorten / Altablagerungen werden der Vorhabenträgerin zur
Berücksichtigung im weiteren Verfahren zur Kenntnis gebracht.
4.: Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 - Denkmalangelegenheiten, Stellungnah-
men vom 21.09.2021 und 22.04.2022
Stellungnahme vom 21.09.2021
„Vielen Dank für die Bereitstellung des Planungskonzeptes mit Übersichtsplan. Die denk-
malgeschützte Parkanlage Rheinaue ist nicht nur angrenzend, sondern in Teilen sub-
stanziell betroffen. So ist die Erschließung der geplanten Vorhaben nur mit einer Ände-
rung der Carlo -Schmid-Straße möglich. Hierzu benötige ich genauere Planunterlagen ,
um die Eingriffe in das Denkmal bewerten zu können.
Zusätzlich bitte ich Sie um eine Höhendarstellung der geplanten Bebauung, z.B. System-
schnitte von Südwest nach Nordost. Nur so kann eine Bewertung der angrenzenden Neu-
planung, bzw. der Höhenverhältnisse erfolgen.
Die Abgrenzung des Baudenkmals „Rheinaue“ verläuft in der Fortsetzung der Fußgän-
gerbrücke über die Parzelle 847 bis zum Rondell auf der Parzelle 848. Hier sind Baum-
pflanzungen und Wegegestaltungen, die im Übergang der Bebauung zur Rheinaue wich-
tig sind. Der Maßstab der Plandarstellung lässt eine Bewertung nicht zu. Es ist nicht er-
kennbar, ob auf den geschützten Bestand Rücksicht genommen wird. Außerdem ist nicht
erkennbar, wie groß die Fuge zwischen den Baukörpern an dieser Stelle ist. Hier ist eine
Aufweitung erforderlich, die den Zugang zur Rheinaue auch städtebaulich verdeutlicht.
Ich bitte Sie auch diese Situation in einem anderen Maßstab darzustellen.“
Stellungnahme vom 22.04.2022:
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„Die Abstimmung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist erfolgt. Die Ein-
griffe in die Substanz des Parks wurden durch die Überarbeitung der Planung zur Er-
schließung reduziert. Die Erschließung wurde nach Norden verschoben, damit die Er-
schließungsstraße weitgehend in der vorhandenen Senke liegt. Ein Anschnitt der angren-
zenden Hangsituation und die damit verbundene Fällung von wegbegleitenden Bäumen
wird so reduziert.
Zu prüfen ist, ob die Zufahrtssituation entlang der Ludwig -Erhard-Allee so ausgedehnt
werden muss, dass hier vier Bäume gefällt werden müssen.
Teil der ursprünglichen Parkkonzeption ist auf der westlichen Seite der Ludwig -Erhard-
Allee der erhöht angelegte Fuß - und Radweg, der zum einen die Sichtverbindung und
den Zugang zum Rheinauenpark (über die verkehrsreiche Straße hinweg) ermöglicht und
zum anderen die Verbindung mittels Fußgängerbrücken über die Autobahn bzw. Ludwig-
Erhard-Allee schafft. Die Parkkonzeption sah bisher eine weitgehende Trennung zwi-
schen KFZ-Verkehr und Fußgängern und Radfahrer vor.
Die in nord-südlicher Richtung verlaufende Wegeverbindung für Radfahrer und Fußgän-
ger wird zukünftig durch die Erschließungsstraße unterbrochen. Ein Zebrastreifen soll in
der Kreuzungssituation künftig den Vorrang für Fußgänger einräumen. Vor dem Hinter-
grund des vermutlich hohen Verkehrsaufk ommens für die Erschließung der geplanten
Neubauten auf dem Gelände, scheint die verkehrliche Situation ungelöst.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Planungs- und Bauverlauf.“
Abwägungsvorschlag:
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Die geforderten Unterlagen wurden für die Vorhabenfläche des EZMW der Bezirksregie-
rung Köln zur Verfügung gestellt und abgestimmt.
Als Ergebnis eines Abstimmungstermins vor Ort wurde die Erschließungsplanung für den
Einmündungsbereich Carlo-Schmid-Straße / Ludwig-Erhard-Allee bezüglich der Lage der
Zufahrt unter Berücksichtigung der Denkmalbelange modifiziert.
Die Länge der Abbiegespur ist als Entwurfselement in den einschlägigen Regelwer ken
der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen e. V. festgelegt und ent-
sprechend auf die Entwurfssituation (Tempo -Limit LEA 70 km/h; Anbaufreier 2 -spuriger
Verkehrsweg) auf ein Minimum begrenzt.
Die Anordnung eines Zebrastreifens hätte zur Folge, dass die kreuzenden Radfahrer vor
der Stichstraße absteigen und nach der Stichstraße wieder auf das Rad aufsteigen müss-
ten. Daher wurde als Entwurfselement eine Geh-/Radwegequerung gemäß den Empfeh-
lungen zu „Querungsstellen für Nahmobilität“ der Arbeitsgemeinschaft fuß- und fahrrad-
freundlicher Städte, Gemeinde und Kreise in NRW AGFS, vorgesehen, um den Geh- und
Radverkehr entsprechend dem Wunsch der Denkmalpflege mit einer Aufasphaltierung,
Verkehrszeichenanordnung sowie Einfärbung des Asphalts visuell zu bevorrangen.
Verkehrsbehördliche Regelungen wie z.B. die Anordnung eines Zebrastreifens (Fußgän-
gerüberweg) erfolgen unabhängig von den baulichen Planungen einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche. Insofern kann die Anordnung eines Zebrastreifens bei Erfordernis auch noch
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
6.: LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Stellungnahme vom 27.09.2021
Seite 82 von 231
„Das Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nähe des als Denkmal gem. §3 DSchG
eingetragenen Rheinauenparks und betrifft diesen durch Eingriff in dessen Umgebungs-
bereich. Daneben ist das Denkmal in dem Bereich, welches sich westlich der Ludwig -
Erhard-Allee erstreckt (einschließlich des Wegs von der Fußgängerbrücke bis zum Krei-
sel in Richtung Robert - Schumann-Platz) auch direkt durch Eingriff in dessen Substanz
betroffen.
Gemäß mehrerer Passagen im Eintragungstext ist die Gestaltung der Überleitung des
Parks in den städtischen Raum eine denkmalkonstituierende Eigenschaft:
„Das Denkmal Rheinauenpark umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundes-
gartenschaugeländes von 1979 sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an
die vorhandenen Uferpromenaden und die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro
Hansjakob gestalteten Grünflächen, die zu den angrenzenden Stadtvierteln in der
Gronau, in Plittersdorf, Beuel und Oberkassel überleiten.“
„Parkräume mit dem Charakter der interpretierten Landschaft gehen heute fließend in
eher städtische Grünanlagen an den Randzonen über.“
„Nach dem Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemeinden
Bonn, Bad Godesbe rg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen
und verbindenden Grünfläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vor-
garten“ für das im Entstehen befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark
besitzt in diesem Zusamme nhang einen hohen Zeugniswert für die städtebauliche Ent-
wicklung der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn.“
Und noch genauer (bezogen auf das Planungsgebiet):
„Die Fläche entlang der Petra-Kelly-Allee und der Ludwig-Erhard Allee leitet mit kleinräu-
miger, intensiver Gestaltung zum städtischen Straßenraum über.“
Neben dem Übergang in den städtischen Raum ist auch der Übergang in die Landschaft
denkmalkonstituierende Eigenschaft: „Über diese städtebauliche Funktion hinaus ist der
Rheinauenpark naturräumlich zusammen mit den Höhenzügen im Westen (Ville / Kotten-
forst) (…) als großflächige gestaltete Freifläche Teil des Rheintals und Übergang zur mit-
telrheinischen Pforte an Drachenfels und Rolandsbogen.“
Die geplante Bebauung zeigt eine Art Blockrandbebauung (sechststöckig). Die sorgsam
geplante „Überleitung“ vom Rheinauenpark in den städtischen Raum wie auch großräum-
lich die Einbettung des Parks in die Landschaft droht mit der geplanten Bebauung ver-
lustig zu gehen oder mindestens eine Beeinträchtigung zu erfahren.
Im Plangebiet liegt ein wichtiger Zugang zum Park: Der Zugang zur Fußgängerbrücke
über die Ludwig-Erhard-Allee ist - beginnend mit dem Rondell auf Parzelle Nr. 848 - im
Denkmalumfang inbegriffen. („Die Fußgängerbrücke über die Ludwig -Erhard-Allee dient
seit der Bundesgartenschau als ein Hauptzugang in den Rheinauenpark (Eingang Ro-
sengarten)“).
Gerade im Bereich des Hauptzugangs ist nach Auffassung des LVR -ADR der „Überlei-
tung“ durch die Planung entsprechend Wert beizumessen; dieser Aufgabe wird auch hier
die geplante Bebauung auf Grund ihres Blockcharakters und ihrer Höhe nicht gerecht -
wenn auch der Abstand zwischen den Bauten an dieser Stelle gegenüber den Nachbar-
bauten etwas größer ist.
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Die Bepflanzung, Wegegestaltung, Topographie und die baulichen Anlage der Fußgän-
gerbrücke - einschließlich des Betriebs-/Trafogebäudes - sind grundsätzlich zu erhalten.
(Listentext: „Es wurden [für die Fläche entlang der Petra -Kelly-Allee und der Ludwig-Er-
hard Allee ] Bäume ausgesucht, die typisch für die Bonner Bürgergärten sind: Kastanie,
Platane, Trompetenbaum (Catalpa), Blauglockenbaum (Paulownia), Kiefer, Zeder u.a“
„Ernst van Dorp entwarf auch die Fußgängerbrücke über die Ludwig-Erhard-Allee (Haupt-
eingang Rosengarten), einschließlich des Betriebs-/Trafogebäudes“)
Die Auswirkung der Planung auf genannten Elemente der denkmalkonstituierenden Sub-
stanz sollte untersucht und im Erläuterungsbericht dargestellt werden. Die Planzeichnung
sollte in einem Maßstab gezeichnet werden, der Aussagen über die Auswirkungen zu-
lässt.
Der als Denkmal gem. §3 DSchG eingetragene Bereich ist in den Planunterlagen mit
einem „D“ zu markieren; die genaue Kartierung kann Ihnen die zuständige Untere Denk-
malbehörde bei der Bezirksregierung Köln zur Verfügung stellen.
Zur näheren Beurteilung der städtebaulichen und großräumlichen Wirkung bittet das
LVR-ADR um Schnitte durch das Plangebiet (quer zum Rhein) sowie perspektivische
Ansichtszeichnungen/Simulation der geplanten Bebauung von wichtigen Aussichtspunk-
ten innerhalb des Rheinauenparks. Für eine gemeinsame Festlegung der Standpunkte
für eine Perspektive/Simulation steht das LVR-ADR gerne zur Verfügung.“
Abwägungsvorschlag:
Zum Aspekt Plangebiet siehe die allgemeine Ausführung am Beginn des Dokumentes
unter der Überschrift Plangebiet
Die geforderten Unterlagen wurden für die Vorhabenfläche des EZMW dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland zur Verfügung gestellt.
Als Ergebnis eines Abstimmungstermins vor Ort wurde die Erschließungsplanung für den
Einmündungsbereich Carlo-Schmid-Straße / Ludwig-Erhard-Allee bezüglich der Lage der
Zufahrt unter Berücksichtigung der Denkmalbelange modifiziert. Im weiteren Planungs-
prozess erfolgte eine erneute Beteiligung der Bezirksregierung.
Darüber hinaus wurde die Fläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn
noch vor Denkmaleintragung als Baufläche dargestellt.
Der Geltungsbereich des Denkmals Rheinauenpark wird nachrichtlich im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan dargestellt.
7.: PLE doc GmbH, Stellungnahme vom 15.09.2021
Tabelle der betroffenen Anlagen
lfd.
Nr.
Eigentümer
Leitungstyp
Status
Leitungsnr.
DN
Blatt Schutzstreifen
m
Beauftragter
1
Open Grid
Europe,
Thyssengas
Ferngasleitung in
Betrieb
003023023
200
12
und
13
10
Dieter Jüngst
02224/979-00
Aegidienberg
Seite 84 von 231
2 Open Grid
Europe
Ferngasleitung in
Betrieb
003023109
200
1
8
Dieter Jüngst
02224/979-00
Aegidienberg
3 Open Grid
Europe
Ferngasleitung in
Betrieb
003023110
400 6 und
7
6
Dieter Jüngst
02224/979-00
Aegidienberg
Von der Open Grid Europe GmbH (OGE), Essen und der GasLINE GmbH & Co. KG, Stra-
elen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von
Fremd- planungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die uns über einen Internet-Link zur Verfügung gestellten Entwurfsunterlagen zu dem
angezeigten Bauleitplanverfahren haben wir ausgewertet. Beigefügt erhalten Sie die
Auszugskopien der Planunterlagen mit farbiger Darstellung der eingangs genannten Fern-
gasleitungen und entsprechender Beschriftung. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung
der Ferngasleitungen in diesen Plänen lediglich als grobe Übersicht geeignet ist.
Die Verläufe der Ferngasleitungen sind anhand der ebenfalls beigefügten Bestandsunter-
lagen (Bestands- und Katasterplan) in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Be-
gründung zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in den
Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Ni-
veauänderungen wurden nicht nachgetragen.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den Bestandsunterlagen nach bestem Wissen
erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlos-
sen.
Wie den Planunterlagen zu entnehmen ist, wird der Geltungsbereich des Bebauungs-
planes von den Ferngasleitungen tangiert. Der Lageplan zum städtebaulichen Entwurf
zeigt, dass die vorgesehene Bürobebauung außerhalb der Schutzstreifen der Ferngaslei-
tungen angeordnet werden soll. Negative Einwirkungen auf die Ferngasleitungen sind
durch die geplante Neubebauung aus unserer Sicht zunächst nicht erkennbar.
Grundsätzlich gilt, dass der Schutzstreifenbereich aus sicherheits- und überwachungs-
technischen Gründen von Bebauungen oder sonstigen Einwirkungen, die den Bestand
bzw. den Betrieb der Ferngasleitung beeinträchtigen oder gefährden, freigehalten wer-
den muss. Dies bedeutet, dass die Errichtung jeglicher baulichen Anlagen innerhalb des
Schutzstreifenbereichs nicht zulässig ist. Etwaige Baugrenzen sind daher den Schutzstrei-
fenbegrenzungslinien anzupassen.
Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwurzelnden Sträuchern dürfen grund-
sätzlich ebenfalls nur außerhalb des Schutzstreifenbereiches erfolgen, um eine gegen-
seitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Dies dient dem Schutz der Ferngasleitungen
sowie dem Erhalt der Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der Leitungstrassen.
Als Anlage fügen wir auch das Merkblatt der OGE zur Aufstellung von Flächennutzungs-
plänen und Bebauungsplänen bei, dem Sie weitere Anregungen und Hinweise entneh-
men können.
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung
werden von unserer Seite her keine besonderen Angaben gemacht.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass sich im Geltungsbereich des hier angezeigten
Bauleitplanverfahrens keine von uns verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLINE
GmbH befinden.“
Der Stellungnahme ist ein Merkblatt zur Berücksichtigung von unterirdischen Ferngaslei-
tungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie La-
gepläne, die den Verlauf der betroffenen Leitungen darstellen, als Anlage beigefügt.
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Abwägungsvorschlag:
Der Stellungnahme wird in der Weise Rechnung getragen, als die Leitung mit der laufen-
den Nummer 3, soweit sie in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fällt, nebst
Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt wird. Die beiden anderen Lei-
tungen verlaufen außerhalb des Plangebietes.
Die Gasfernleitung Nummer 3 ist von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen. Der
Bebauungsplan setzt hier eine private Grünfläche fest.
8. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / Luftbildauswer -
tung, Stellungnahme vom 20.08.2021
„Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin-
weise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere exis-
tiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges
(Laufgraben, Stellung und militärische Anlage). Ich empfehle eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte
sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das For-
mular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten
Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.“
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Abwägungsvorschlag:
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Der Stellungnahme wird insofern Rechnung getragen, als der folgende Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen wird:
Es wird von der Bezirksregierung Düsseldorf -Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)- eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der KBD eine Sicherheitsdetektion.
9. Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ,
Stellungnahme vom 08.09.2022
„Im Bundesviertel Bonn ist der Neubau dreier BImA-Bauten sowie eines Wohngebäudes
und eines Gebäudes für die Europäische Zentrale für mittelfristige Wettervorhersage vor-
gesehen. Die Vorhabe nfläche liegt etwa 800 m südöstlich des Römischen Vicus Bonn
und tangiert zwei vermutete Bodendenkmäler: Bonn VBD 0079, römische Limesstraße
zum Legionslager Bonn, und Bonn VBD 0125, römische Trümmerstelle. Bei verschiede-
nen Bauarbeiten wurden in diesem Ar eal seit den 1960er Jahren zahlreiche Funde ge-
macht, die auf den Standort eines römischen Landgutes hinweisen. Erfasst wurden ne-
ben einer dichten Streuung römischer Scherben, Ziegel, Sandsteine und Muschelkalk
auch Kalkmörtel, ein Mauerversturz sowie Estrich- und Wandputzfragmente. Eine Metall-
detektorbegehung erbrachte verschiedene Metallfunde von der Oberfläche, darunter eine
Münze, Nägel und Bronzenadelfragmente. Des Weiteren wurde auch ein römisches Grab
erfasst, dessen Fundort heute jedoch nicht mehr zu lokalisieren ist.
Römische Landgüter (villae rusticae) bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben
steinernen Wohngebäuden gehören Stall - und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen,
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Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Land-
wirtschaftsflächen zu diesen Fundplätzen; bei größeren bzw. bedeutenderen Anlagen fin-
den sich häufig auch tempelähnliche Anlagen. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe
Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle begrenzt. Häufig finden sich gewerbliche
Anlagen und Gräber außerhalb der umwehrten Anlagen. Gräberfelder lassen Rück-
schlüsse über die Anzahl der Bewohner der Villa und ihren sozialen Status zu. Großflä-
chige archäologische Untersuchungen im rheinischen Tagebaugebiet haben gezeigt,
dass römische Landgüter bis zu 6 Hektar groß sein können. Sie verteilen sich in den
fruchtbaren Lössgebieten in einem regelmäßigen Raster.
Römische Straßen stellten als wichtige Verkehrsverbindungen zentrale Flächen dar, um
die herum sich beispielsweise Straße nstationen oder römische Landgüter ansiedelten.
Entlang der römischen Straßen entstanden zu Repräsentationszwecken in der Nähe von
römischen Städten, Lagern, Dörfern (vici) oder Landgütern (Villae rusticae) Gräberfelder
mit zahlreichen Gräbern. Die mehr oder weniger prunkvollen, farbig dekorierten oberirdi-
schen Grabbauten spiegelten oftmals Beruf, soziale Stellung und den Wohlstand des Be-
statteten wider. Die Bestattungsplätze unmittelbar an der Straße waren besonders teuer
und weitgehend den Reichen vorbehalten, während zur Randzone hin ein deutlich abfal-
lendes soziales Gefälle erkennbar ist.
Fazit
Für die Vorhabenfläche besteht eine konkrete Befunderwartung. Es ist davon auszuge-
hen, dass sich im Untergrund Überreste eines römischen Landgutes erhalten haben. Bei
Bodeneingriffen ist daher mit dem Antreffen von Bau- und Erdbefunden, Kulturschichten,
Bodenveränderungen sowie darin eingeschlossenen Funden zu rechnen, die im Zusam-
menhang mit der römischen Besiedlungs- und Bestattungsgeschichte entstanden bzw. in
den Boden gelangten. Zudem ist mit erhaltenen Relikten der römischen Straße wie Stra-
ßenkörper mit Fahrspuren sowie seitenbegleitenden Gräben zu rechnen. Die Ausdeh-
nung des römischen Fundplatzes ist bislang nicht untersucht worden.
Somit bestehen zunächst Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Aus diesem Grund
ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma durchzuführen, um
die Planung in Hinblick auf die im Boden erhaltene Denkmalsubstanz bewerten zu kön-
nen. Diese Maßnahme dient dazu, vorhandene Bodendenkmäler konkret zu ermitteln und
ihre Art und Zeitstellung, ihre Abgrenzung und den Erhaltungszustand abschließend zu
klären. Es ist nicht auszuschließen, dass hier bedeutende Befunde angetroffen werden,
deren Erhaltung in situ durch planerische Berücksichtigung zu gewährleisten wäre.
Die Reliefkarte zeigt Geländeveränderungen im Süden und der Mitte der Vorhabenfläche.
Da die Höhe der zu erwartenden Befunde im Untergrund jedoch nicht bekannt ist, kann
bislang keine Aussage zu Störung oder Befunderhalt in diesen Bereichen getroffen wer-
den. Dies sollte auch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung überprüft werden.“
Abwägungsvorschlag:
Der Stellungnahme wird insofern Rechnung getragen, als die Vorhabenträgerin in Ab-
stimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland zeitnah eine archäologische Sachverhaltsermittlung beauftragen wird. Dar-
über hinaus wird der folgende Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet liegt ca. 800 m südöstlich des Römischen Victus Bonn und tangiert zwei
vermutete Bodendenkmäler. Es ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzu-
führen.
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Bei Bodenbewegungen sind auftretende archäologische Bodenbefunde gemäß dem Ge-
setz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmal-
schutzgesetz DSchG) dem Landschaftsverband Rheinland -Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland und der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalangelegenheiten,
unmittelbar zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert
zu erhalten.
Seite 90 von 231
Stellungnahmen und Abwägung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 6819-1 „Carlo-Schmid-Straße“, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Hochkreuz
1.: Stellungnahme vom 09.09.2021
Dringender Anschluss der Radrouten
In der Argumentation wird auf täglich 30.000 Autos auf der Ludwig Ehrhard -Allee
hingewiesen. Die Zu- und Abwege auf der Ludwig-Ehrhard-Allee müssen daher in die
Planungs- und mass nahme dringend angepasst werden. Bevor kein
Radbeschleunigungskonzept vorliegt, darf eigentlich keine neue Verkehrserzeugung
durch Erschließung erfolgen. Dazu ist jetzt geboten , die schon vorhandenen Räume
für zunehmenden und beschleunigten Radverkehr zu erschließen. Das sind die Wege
Sträßchensweg (Parkplätze in Krankenhausnähe genügend vorhanden, um die Straße
vor der heute im Parkverbot parkenden Fahrzeuge zu entfernen für Radverkehr!) und
parallel im Anschluss weiter nach der Heinemannstraße weiter Richtung Bad
Godesberg, parallel zwischen den Bäumen Andreas -Hermes-Straße. Meine Anlage,
die Skizze, schicke ich der entsprechenden Stelle zu.
Als Ergänzung zu meiner Online -Beteiligung, wie angekündigt meine Skizze, die die
betreffenden Stellen der Radrouten, die parallel zu den Planungen ergänzt werden
müssen (in grün eingezeichnet).
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Zu 1.: Abwägungsvorschlag
Die Planung eines übergeordneten Radwegesystems ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Dessen ungeachtet berücksichtigt der Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes die Erfordernisse sowohl des motorisierten Individualverkehrs als
auch des Fahrradverkehrs.
Die innere Erschließung des Vorhabengebietes erfolgt über eine neu herzustellende
private Erschließungsstraße, die im bereits bestehenden Einmündungsbereich Carlo-
Schmid-Straße/ Ludwig-Erhard-Allee von der Ludwig -Erhard-Allee abzweigt und das
gesamte Plangebiet am südlichen Rand in Ost-West-Richtung durchquert. Die Straße
endet im Westen des Plangebietes in Höhe der Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW.
Die Erschließungsplanung für den Einmündu ngsbereich Carlo -Schmid-Straße/
Ludwig-Erhard-Allee berücksichtigt die bestehende Radwegeverbindung parallel der
Ludwig-Erhard-Allee, die in Richtung Norden über die Carlo-Schmid-Straße an weitere
bestehende Radwegeverbindungen Richtung Rheinaue und B9 anschließt.
Darüber hinaus sieht die Planung im Westen einen 3 m breiten Fuß- und Radweg vor,
der den parallel der Autobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen privaten
Erschließungsanlage verbindet und so für Fußgänger und Radfahrer ebenfalls die
direkte Verbindung von der B9 zum EZMW und im weiteren Verlauf zur Rheinaue
schafft.
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Bebauungsplan Nr.. 66991188--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Hochkreuz
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..0044..22002222
110000 m
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Bundesstadt Bonn
Gemarkung Friesdorf und Plittersdorf
jeweils Flur 001
Maßstab 1:250
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1
Teil 2a: Vorhaben- und Erschließungsplan | Lageplan
Planbereich: Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße
Für den Planentwurf
Bonn, den __.__.____
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________ __________________
Stadtbaurat Vorhabenträgerin
Darstellung des Vorhabens
Allgemeine Darstellungen Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Be-
schluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmal-
schutz der Stadt Bonn
vom _____._____.__________ zur öffentlichen Auslegung
beschlossen.
Bonn, den _____._____.__________
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
_________________________
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
in der Zeit
vom _____._____.__________
bis _____._____.__________
öffentlich ausgelegen.
Bonn, den _____._____.__________
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
_________________________
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Stadt Bonn
am _____._____.__________ als Satzung beschlossen wor-
den.
Bonn, den _____._____.__________
________________________
Oberbürgermeistern
Die Bekannmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Bauge-
setzbuches
am _____._____.__________ erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft.
Bonn, den _____._____.__________
Der Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
_________________________
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannma-
chung vom 03.November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zur
Zeit geltenden Fassung
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekannmachung vom 21.November 2017 (BGBl I S. 3786)
in der zur Zeit geltenden Fassung
• Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.Dezem-
ber 1990 (BGBl 1991 I S. 58) in der zur Zeit geltenden
Fassung
• Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21.Juli 2018 (GV.
NRW 2018 S. 421) in der zu Zeit geltenden Fassung.
Hinweis: Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestand-
teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6818-1.
3 m
3 m
2 m
Platzintarsie mit Isobaren
Zugang Wache PKW/Fußgänger/Radfahrer
Umfahrt VIP
prov. Weg
Tunnel
Außenkante TG
Wasserspiegel
Gräserbeet mit
Sitzbank
Zugang
EZMW
Zufahrt TG
FW-Umfahrt
Raucher
Pavillon
Raucher
PavillonFW-Umfahrt Lüftungsrohre
+5,50 m
Lüftungsrohre
+5,50 m
Wendemöglichkeit
BmU
Zufahrt Logistik/FW
Zufahrt VIP
Stellplatz Logistik
Stellplatz
Logistik
Fahrradhaus
Rasen/Wiese
Zuweg Grünbrücke
Geltungsbereich VEP
Anbauverbotszone
der Autobahn (40 m)
Anbaubeschränkungszone
der Autobahn (100 m)
Rasen/Wiese
„Garten“
Einfahrt EZMW
Carlo-Schmid-Straße
Ludwig-Erhard-Allee
Überweg
Fahrradweg
Anschluss an
„Parkstraße“
Aufstellfläche
FW
Müllplatz mit
Heckeneinfassung
Vorfahrt
Taxi/Bus
EZMW
Wache
Fahnenwald
EZMW
Terrasse
Einhausung
Technikgeschoss
Technik
Photovoltaik
Photovoltaik
Photovoltaik
Photovoltaik
Photovoltaik
Photovoltaik
Erhöhter Baumhain mit
Sitzstufen
Erhöhter Baumhain mit Fahrrad-
stellplätzen
Zaun
+2,50 m
Zaun
+2,50 m
Zaun
+2,50 m
62,11
62,11
62,11
62,11
62,08
61,32
132,28
131,18
134,43
134,13
+64,90
65,44
64,50
80,03
75,43
74,73
62,11
62,11
61,9361,84
61,75
62,25
61,60
61,50
61,30
61,40
61,40
61,45
61,40
61,20
61,21
61,32
60,36
61,41
61,70
60,25
61,30
61,0561,17
61,27
61,10
61,62
61,62
61,62
61,47
61,25
66,75
60,98
61,29
61,29
61,20
61,70
67,20
4,3 m 7,0 m
6,4 m
6,4 m
Vegetationsflächen
Rasen / Wiese
befestigte Flächen
Betonwerkstein
befestigte Flächen
Holz
Dachbegrünung mit
Photovoltaik
Geltungsbereich des
Vorhaben- und Erschließungsplans
Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone
befestigte Flächen
Apshalt Isobaren
Bäume
befestigte Flächen
Fahrbahn
Vegetationsfläche
Dachbegrünung
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Bundesstadt Bonn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 6819-1
Planbereich:
Ludwig-Erhard-Allee /Carlo-Schmid-Straße
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Hochkreuz
Begründung und Umweltbericht
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INHALTSVERZEICHNIS
Teil A Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 ...................... 1
1. Allgemeines ................................ ................................ ................................ .................. 1
1.1. Plangebiet ................................ ................................ ................................ ............... 1
1.2. Vorhandenes Planungsrecht ................................ ................................ ................... 2
1.2.1. Regionalplan ................................ ................................ ................................ .... 2
1.2.2. Flächennutzungsplan ................................ ................................ ....................... 2
1.2.3. Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ 3
1.2.4. Rahmenplanung Bundesviertel ................................ ................................ ........ 3
1.2.5. Integriertes Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) ................................ ... 4
1.2.6. Schutzgebiete ................................ ................................ ................................ .. 4
1.2.7. Baumallee Ludwig-Erhard-Allee ................................ ................................ ....... 4
1.2.8. Denkmal Rheinauenpark ................................ ................................ .................. 5
1.3. Anlass der Planung ................................ ................................ ................................ . 5
1.4. Verfahrensart und -ablauf ................................ ................................ ........................ 6
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes ................................ ................................ ... 7
2.1. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept .................. 7
2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes ................................ ................................ ....10
2.2.1. Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ...............10
2.2.2. Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ............11
2.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche / Bauweise ................................ ...................14
2.2.4. Maß der Abstandsflächen ................................ ................................ ...............15
2.2.5. Unterirdische Bauwerke, Nebenanlagen ................................ .........................16
2.2.6. Stellplätze und Tiefgarage ................................ ................................ ...............16
2.2.7. Geh- Fahr- und Leitungsrechte ................................ ................................ .......17
2.2.8. Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz .....18
2.2.9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................ ..................23
2.2.10. Verkehrsflächen ................................ ................................ .............................. 25
2.2.11. Örtliche Bauvorschriften ................................ ................................ ..................25
2.2.12. Hinweise ................................ ................................ ................................ .........26
2.3. Erschließung ................................ ................................ ................................ ..........27
2.3.1. Äußere Erschließung ................................ ................................ .......................27
2.3.2. Innere Erschließung ................................ ................................ ........................28
2.3.3. Ruhender Verkehr und Mobilitätskonzept ................................ ........................30
2.3.4. Ver- und Entsorgung ................................ ................................ .......................32
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes ................................ ................................ .......36
3.1. Städtebauliche Auswirkungen ................................ ................................ ................36
Seite 98 von 231
3.2. Verkehrliche Auswirkungen ................................ ................................ ....................38
3.3. Umweltauswirkungen ................................ ................................ .............................38
3.4. Bodenordnung und Kosten ................................ ................................ .....................39
Teil B Umweltbericht ................................ ................................ ................................ ..........40
1. Einleitung ................................ ................................ ................................ .....................40
1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes ...............40
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele ................................ .45
1.2.1. Fachgesetze ................................ ................................ ................................ ...45
1.2.2. Fachpläne ................................ ................................ ................................ .......45
2. Grundstruktur des Untersuchungsraumes ................................ ................................ 48
2.1. Untersuchungsgebiet ................................ ................................ .............................48
2.2. Geografische und politische Lage ................................ ................................ ..........50
2.3. Naturschutzfachliche Planungen ................................ ................................ ............50
2.3.1. Natura 2000-Gebiete ................................ ................................ .......................50
2.3.2. Weitere Schutzgebiete sowie schutzwürdige Bereiche und Schutzgegenstände
51
3. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung ................................ ................................ ................................ 55
3.1. Untersuchungsinhalte ................................ ................................ .............................55
3.2. Mögliche erhebliche Auswirkungen ................................ ................................ ........56
3.3. Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt ................................ ................................ ................................ .........................58
3.3.1. Schall- und Schadstoffimmissionen ................................ ................................ .58
3.3.2. Erholung ................................ ................................ ................................ ..........65
3.4. Schutzgut Tiere ................................ ................................ ................................ ......66
3.5. Schutzgut Pflanzen ................................ ................................ ................................ 68
3.6. Biologische Vielfalt ................................ ................................ ................................ .80
3.7. Schutzgut Fläche ................................ ................................ ................................ ...80
3.8. Schutzgut Boden ................................ ................................ ................................ ....81
3.9. Schutzgut Wasser ................................ ................................ ................................ ..85
3.9.1. Teilschutzgut Grundwasser ................................ ................................ .............85
3.9.2. Teilschutzgut Oberflächenwasser ................................ ................................ ....87
3.10. Schutzgut Klima und Luft................................ ................................ ........................88
3.11. Schutzgut Landschaft ................................ ................................ .............................90
3.12. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................ .......................93
3.13. Wechselwirkungen ................................ ................................ ................................ .94
3.14. Art und Menge der erzeugten Abfälle ................................ ................................ .....96
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3.15. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie Verursachung von Belästigungen ................................ ........97
3.16. Zusammenfassende Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung ................................ ................................ ................................ 98
4. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen ................................ ................................ ................................ .........98
4.1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger
Umweltauswirkungen ................................ ................................ ................................ ........98
4.1.1. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ................................ ............98
4.1.2. Schutzgut Tiere ................................ ................................ ............................... 99
4.1.3. Schutzgut Pflanzen ................................ ................................ ....................... 101
4.1.4. Schutzgut Fläche ................................ ................................ .......................... 104
4.1.5. Schutzgut Boden ................................ ................................ ........................... 104
4.1.6. Schutzgut Wasser ................................ ................................ ......................... 104
4.1.7. Schutzgut Klima und Luft ................................ ................................ .............. 105
4.1.8. Schutzgut Landschaft ................................ ................................ .................... 105
4.1.9. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................ ....... 105
4.2. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern ................................ ................................ ................................ ...................... 106
4.3. Kompensationsmaßnahmen ................................ ................................ ................. 106
5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................ ................................ ..... 109
6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens ................................ .................. 111
6.1. Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ................................ ................ 111
6.2. Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ................. 111
6.3. Nutzung von Energie ................................ ................................ ............................ 112
6.4. Kumulierung benachbarter Plangebiete ................................ ................................ 112
7. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben ................................ ................................ .................... 114
8. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ................................ ........... 116
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................ .......................... 117
10. Literatur und sonstige verwendete Quellen ................................ ......................... 123
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1
Teil A Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1
1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Das ca. 1,16 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 be-
findet sich in den Gemarkungen Friesdorf, Flur 1 sowie Plittersdorf, Flur 1, und grenzt im Nord-
westen an die Autobahnabfahrt der Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Os-
ten an die Carlo-Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee und im Westen an die nordöstli-
che Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des Bundesministe-
riums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU). Richtung
Süden erstreckt sich das Plangebiet von der Autobahnabfahrt aus in einer Tiefe von rund 140
m.
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstreckt sich auf einen Teilbe-
reich des Flurstücks 768, Gemarkung Friesdorf, Flur 1.
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Grünland- bzw. Siedlungsbrache mit Gehölzstreifen
und diversen Gebüschen dar. Darüber hinaus befindet sich ein ehemaliger Hubschrauberlan-
deplatz auf der Bestandfläche.
Das Umfeld des Plangebietes ist in Richtung Südwesten von großflächigen, bis zu VI-geschos-
sigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit)
geprägt, die sich rund um den Robert-Schumann-Platz gruppieren. Richtung Norden bildet die
Autobahn eine deutliche Zäsur und trennt so das Plangebiet von der nördlich anschließenden
Wohnbebauung des „Johanniterviertels“. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft die
Carlo-Schmid-Straße, die derzeit auch als Abstellplatz für Wohnmobile genutzt wird. Weiter
Richtung Osten schließt sich der Freizeitpark Rheinaue an. Die südlich an das Plangebiet an-
grenzenden Flächen stellen sich derzeit als Grünfläche mit teils dichtem Baum- und Strauch-
werk dar.
Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen Grünraum ein Fuß- und Radweg,
der die Godesberger Allee (B9) mit der Ludwig -Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk
über die Ludwig-Erhard-Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird
der Fuß- und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt, wo
mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die Rheinaue zu errei-
chen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil
des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“, das bei der Planung berücksichtigt und nach-
richtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen wird.
Seite 101 von 231
2
Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetz-
lich geschützten Baumallee gesäumte Ludwig -Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird i n
diesem Abschnitt nach Unterquerung der Autobahn beidseits von Erdmodellierungen ge-
säumt, die sich am Niveau der Fuß- und Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) orientieren.
Die Bauflächen im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62 m ü. NHN)
entsprechend der an das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten.
1.2. Vorhandenes Planungsrecht
1.2.1. Regionalplan
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln Teilabschnitt Region Bonn / Rhein -Sieg stellt
die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzungen dar. Ge-
mäß der textlichen Darstellung des Regionalplanes dient diese Zweckbindung der Sicherung
bestehender Bundeseinrichtungen. Darüber hinaus sind die Flächen für Einrichtungen vorbe-
halten, die aufgrund des Berlin/Bonn -Gesetzes vom 26.04.1994 und der darauf basierenden
Ausgleichsvereinbarungen angesiedelt werden sollen. Dies umfasst auch solche Einrichtun-
gen, die der Ansiedlung neuer qualifizierter Arbeitsplätze dienen, um die Folgen des Umzugs
auszugleichen.
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich
weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie . Durch die
Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum
Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, mittels einer
qualitativ hochwertigen Bürobebauung und Ansiedelung einer internationalen Organisation,
die von 23 europäischen Mitgliedstaaten und 11 kooperierenden Staaten getragen wird, eine
Ergänzung der bestehenden Nutzungen des Bundes durch ein europäisches Institut zu schaf-
fen, widerspricht der Bebauungsplan den Zielsetzungen des Regionalplanes insofern nicht.
1.2.2. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der Grün-
streifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt. Mit
der städtebaulichen Zielsetzung, hier Büronutzung zu realisieren, kann der Bebauungsplan
als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden.
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3
1.2.3. Bebauungsplan
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht. Lediglich
der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes Nr. 8019-35 von 1981, der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“
festsetzt. Im Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1 be-
troffen, der im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine öffentliche Verkehrs-
fläche aus.
Die verbleibenden Plangebietsflächen liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Orts-
teils und sind planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben inner-
halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Dabei ist der nördliche Teil
planungsrechtlich als nicht überb aubare Fläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
einzustufen.
Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. eine
Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 werden die Bebauungspläne Nrn. 8019-
35 und 8020-1 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes geändert.
1.2.4. Rahmenplanung Bundesviertel
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt
Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat zur
Überarbeitung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben.
Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Um-
setzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels
auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das
Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept
auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das
Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Den Zielen der Rahmen-
planung Bundesviertel, an dieser Stelle einen Nutzungsmix aus Büro- und Wohnnutzung zu
realisieren, kann ebenso wie dem Beschluss des Rates vom 25.08.2022 zum Verhältnis von
Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen (DS-Nr. 221204) aufgrund der be-
sonderen Sicherheitserfordernisse des EZMW nicht entsprochen werden. Das Grundstück ist
für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Mitarbeitende sowie Besucher unterliegen bei Betreten
des Grundstücks einer Sicherheitskontrolle.
Aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und de r
direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark ist die Fläche im Hochhauskonzept als
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4
„Ort mit übergeordneter Strahlkraft, weiträumiger Sichtbarkeit und großmaßstäbliche m Kon-
text“, als möglicher Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32
Geschosse) bestimmt. Das sogenannte „Ost -Tor“ kann als wichtiger Ort im Stadtgefüge die
Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen.
Komplementär zu der strategischen Ausrichtung einer Verdichtung und baulichen Arrondie-
rung setzt das Strukturkonzept mit der so bezeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine
Ausweitung, Aufwertung und bessere Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel. Ein
Hauptelement dabei ist der verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als gro ßer ost-
westlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese
soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen
und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und mu ltifunktionalen Frei-
raum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venus-
berg bis zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems.
Die großen Straßenachsen in Nord-Süd-Richtung sind bereits in Teilen als baumbestandene
Straßen ausgebildet und sollen nach der Rahmenplanung entsprechend ergänzt werden. So
auch die Ludwig-Erhard-Allee. In diesem Zusammenhang verbleiben die denkmalgeschützten
begrünten Bereiche inklusive der Baumreihen zwischen Ludwig-Erhard-Allee und dem beglei-
tenden Fußweg.
1.2.5. Integriertes Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012)
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) definiert den nördlichen Teil des
Plangebietes als Kernbereich des IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadt-
struktur und die Aufrechterhaltung des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt.
Die Planungen kommen der Zielsetzung des IFS 2012 in der Weise nach, als der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan den nördliche n Teil des Plangebietes als private Grünfläche fest-
setzt. Damit wird die Fläche einer baulichen Entwicklung entzogen.
1.2.6. Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope so-
wie Flächen mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung
des Bebauungsplanes nicht betroffen. Es weist in Teilen gesetzlich geschützte Alleebäume
sowie alten Baum- und Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt ist.
1.2.7. Baumallee Ludwig-Erhard-Allee
Im östlichen Teil des Plangebietes wird die Ludwig-Erhard-Allee sowie ein parallel hierzu ver-
laufender Fuß- und Radweg von einer Baumallee gesäumt. Hierbei handelt es sich um eine
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gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Allee stellt gemäß § 29 BNatSchG einen geschützten
Landschaftsbestandteil dar. Die Beseitigung einer gesetzlich geschützten Allee sowie Hand-
lungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen kön-
nen, sind ohne Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten.
1.2.8. Denkmal Rheinauenpark
Ein kleiner Teilbereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des als Denkmal gemäß § 3
Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingetragenen Rheinauenparks. Das Denkmal „Rheinauen-
park“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundesgartenschaugeländes von 1979
sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an die vorhandenen Uferpromenaden und
die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob gestalteten Grünflächen, die zu den
angrenzenden Stadtvierteln Gronau, Plittersdorf, Beuel und Oberkassel überleiten. Nach dem
Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemein den Bonn, Bad Godes-
berg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen und verbindenden Grün-
fläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vorgarten“ für das im Entstehen
befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark besi tzt in diesem Zusammenhang
einen hohen Zeugniswert für die städtebauliche Entwicklung der ehemaligen Bundeshaupt-
stadt Bonn.
1.3. Anlass der Planung
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich
weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat der-
zeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Ge-
biet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbe-
werb der EU -Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich
mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat
im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad
Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesan-
stalt für Immobilienaufgaben (BImA), deren Aufgabe es ist, u.a. Bundesbehörden und öffentli-
chen internationalen Instituten für ihre dienstlichen Zwecke Liegenschaften zur Deckung ihres
Raumbedarfes zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 08.05.2020 einen Antrag auf Auf-
stellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee
gestellt.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert -Schuman-
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Platz untergebracht; ab 2026 ist die Unterbringung der Einrichtung gemäß den eingereichten
Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser
Entwicklung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360 Beschäftigte geplant.
Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zent-
rum Deutschlands in ihrer Bedeutung gestärkt.
Den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel, einen Nutzungsmix aus Büro- und Wohnnut-
zung zu realisieren, kann aufgrund der besonderen Sicherheitserfordernisse des EZMW nicht
entsprochen werden. Das Grundstück ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Mitarbeitende
sowie Besucher unterliegen bei Betreten des Grundstücks einer Sicherheitskontrolle.
1.4. Verfahrensart und -ablauf
Der Geltungsbereich des vorhab enbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines rund 7,2 ha
großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der Autobahn in Richtung Süden
bis zu den Grundstücken Heinrich -von-Stefan-Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen
Entwicklung zugeführt werden soll. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Ei-
gentümerin eines Großteils dieser Fläche beabsichtigt, neben dem Gelände EZMW auch ihre
weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der
Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beide Liegen-
schaften Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des Bundes)
wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte ange-
strebt.
Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. die Änderung
des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Entsprechend hat der Rat der Stadt Bonn im
August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des Beb auungsplanes Nr. 6819 -1
gefasst (DS-Nr. 201167).
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt wurde
und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorha-
ben in unterschiedlichen Zeitstufen entwickelt. Wegen der zwischen dem EZMW und der wei-
teren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeite n, insbesondere bezüg-
lich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung, wurde die gesamte bau-
liche Entwicklung jedoch zunächst in einem Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der früh-
zeitigen Beteiligung gem. §§ 3(1) und 4(1) BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgestellt.
Nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Umwel t, Klima und lokale Agenda
(01.06.2021) sowie dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) fasste die
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Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 16.06.2021 den Beschluss zur frühzei-
tigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese fand nachf olgend in der Zeit vom 30.08.2021 bis
einschließlich 10.09.2021 statt. Während dieses Zeitraumes wurden eine Stellungnahme aus
der Bürgerschaft sowie verschiedene Stellungnahmen der Behörden sowie sonstigen Trägern
öffentlicher Belange abgegeben.
Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Teilbereich EZMW von
dem Gesamtplanungsraum abgetrennt mit der Zielsetzung, für diese Fläche zeitnah Planungs-
recht zu schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-
1 gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Vor dem Hintergrund der Trennung des Planungsraums in zwei Teilbereiche und damit der
Durchführung verschiedener Planverfahren wurden die während der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen lediglich unter dem Aspekt der Betroffenheit
für den Geltungsbereich EZMW beleuchtet. Die in den Stellungnahmen geäußerten Aspekte
lassen sich den folgenden Themenbereichen zuordnen:
Umweltbelange, verkehrliche Auswi rkungen, Schallimmissionen, Entwässerung, Denkmal
Rheinaue, Bestandsleitungen.
Einzelne Aspekte der Stellungnahmen, die Umweltbelange, die verkehrlichen Auswirkungen,
Entwässerung und Schallimmissionen betrafen, wurden bei Erforderlichkeit in den entspre-
chenden Gutachten untersucht und/oder als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Anregungen bzgl. einer Anpassung der Erschließungsplanung im Bereich des Denkmals
Rheinaue wurden soweit möglich bei der Planung berücksichtigt bzw. umgesetzt.
Die räumliche Lage einer bestehenden Ferngasleitung sowie die Anbauverbots - und Anbau-
beschränkungszone der Autobahn werden nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.
Insofern flossen die Ergebnisse der Beteiligung in die weitere Planbearbeitung sowie die Fort-
schreibung der Fachgutachten ein.
2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes
2.1. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept
Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Grundstück an der Ludwig-Erhardt-Allee planungsrecht-
lich für die Neuansiedlung des EZMW in Bonn zu entwickeln.
Städtebauliches Konzept:
Das Gebäude des EZMW wird aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren Gebäudeteilen ge-
bildet, die eine ähnliche Grundfläche haben, sich jedoch deutlich in der Höhe unterscheiden.
Städtebaulich prägend ist dabei der rund 70 m hohe Büroturm. Die Gebäude umfassen L -
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8
förmig einen Vorbereich, der gestalterisch an den zentralen Platz anschließt und mit ihm eine
Einheit bildet. Die mit der Anordnung der Baukörper gewählte Kubatur öffnet den Vorbereich
nach Süden und schirmt ihn gleichzeitig wirksam vom Verkehrslärm der Ludwig-Erhard-Allee
und der Autobahn ab. Zusammen fasst das Ensemble den Vorbereich und erhält dennoch den
solitären Charakter des Turmes.
Die unteren drei Etagen (EG-2.OG, Sockelbereich) des Gebäudekomplexes beherbergen die
„öffentlichen“ Funktionen wie Foyer, Konferenz und Kantine, darüber liegen im Turm weitere
15 Büroetagen. „Öffentlich“ beschreibt dabei den Bereich des Gebäudes, der nach Zugangs-
kontrolle am Pförtnergebäude für Besucher zugänglich ist.
Der Turm steht gegenüber dem Eingang zum Campus und bildet den räumlichen Abschluss
des Vorbereiches. Das Foyer erstreckt sich über die gesamte Breite des Turmes und beher-
bergt hier auch den Haupteingang in den Gebäudekomplex. An der Ostseite flankiert ein quad-
ratischer, viergeschossiger Gebäudeteil ( Konferenzbereich) den Zugang zum Campus. Zwi-
schen Konferenzbereich und Turm erstreckt sich ein rechteckiger, dreigeschossiger Baukör-
per, der eine räumliche Verbindung zwischen dem Vorbereich und dem nördlich gelegenen
Gartenhof herstellt.
Im Erdgeschoss des Konferenzbereiches und des Verbindungsbaus liegt d ie Kantine für die
Beschäftigten des EZMW und belebt die Außenräume des Campus mit direkten Zugängen
und Sitzgelegenheiten. Ein vierter, ebenfalls dreigeschossiger Gebäudeteil mit Nebenfunktio-
nen und dem Sportbereich überschneidet sich auf der Nordseite mit dem Turm.
Über die Büroetagen des Turmes verteilen sich vier Wintergärten. Die zweigeschossigen, über
die gesamte Höhe zu öffnenden Außenräume und mit Pflanzen und Sitzgelegenheiten ausge-
statteten Einschnitte geben dem Gebäude eine dezente, skulpturale Qualität.
Fassadenbegrünungen tragen zur optischen Auflockerung des Gebäudekomple xes bei und
leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas. Die Dachflächen werden
in größtmöglichem Umfang begrünt. In großen Teilen erfolgt eine Kombination aus Dachbe-
grünung und aufgeständerten Photovoltaik - Modulen.
Erschließungskonzept und ruhender Verkehr
Von der Ludwig-Erhard-Allee zweigt eine neue Erschließungsstraße Richtung Westen ab, die
parallel des Grundstücks EZMW bis zum Grundstück Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestand-
bauten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, n ukleare Sicherheit und Verbrau-
cherschutz (BMU)) führt und hier in die Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW einmündet. Mit einer
solchen Erschließungsanlage wird das Gesamtareal, das sich von der Autobahn in Richtung
Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stefan-Straße 3 und 5 erstreckt, in einen nörd-
lichen Teil (EZMW, Plangebiet des VBP 6819 -1) und einen südlichen Teil, für den erst zu
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9
einem späteren Zeitpunkt eine Bauflächenentwicklung vorgesehen ist, gegliedert. Zwischen
der Fahrspur und dem Grundstück EZMW bildet sich eine größere Fläche aus, die als zentra-
ler, repräsentativer Platz und zugleich als grüner Freiraum gestaltet wird. Der neue Platz bildet
Adresse und Startpunkt des neuen Entwicklungsgebietes.
Die Zufahrt zu einer zweigeschossigen Tiefgarage erfolgt über eine Rampe, die gestalterisch
in ein Wachgebäude integriert ist. Eine großzügige Bedachung erstreckt sich sowohl über die
Wache als auch über die Tiefgaragenrampe. Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der süd-
lich angrenzenden Flächen soll die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist
eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der neuen Er-
schließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage werden die Mitarbei-
tenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die separate Tiefgarage des EZMW geleitet.
Um bei der Entwicklung der südlichen Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu
müssen, wird bereits in der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße
hergestellt. Regelungen bezüglich einer späteren V erlegung der Tiefgaragenzufahrt werden
im Durchführungsvertrag getroffen.
Im Westen des Plangebietes verbindet ein 3 m breiter Fuß- und Radweg den parallel der Au-
tobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen Erschließungsanlage und schafft so für
Fußgänger und Radfahrer die direkte Verbindung vo n der B9 zum EZMW und im weiteren
Verlauf zur Rheinaue.
Das gesamte Gelände wird durch einen Zaun mit Einzel -Palisaden eingefriedet. Der Zugang
auf den Campus erfolgt über ein Wachgebäude – hier werden die Besucher und Mitarbeiten-
den unter Sicherheitsaspekten kontrolliert. Weitere Zugänge dienen lediglich für die Anliefe-
rung, für die Feuerwehr und -im Falle der Ankunft einer Person mit besonderer Bedeutung- für
die direkte Zufahrt vor das Gebäude. Die Zaunanlage wird durch eine Videoüberwachungsan-
lage ergänzt. Weiterhin befindet sich im Westen ein Sonderbauwerk auf dem Gelände, das
sogenannte Fahrradhaus. Das mit einer Dachbegrünung versehene Fahrradhaus unterteilt
sich in zwei Teilbereiche. Der eine Teilbereich der Fahrrad-Stellplatzanlage ist allseitig einge-
haust, der andere Teilbereich ist offen gestaltet und damit allseitig zugänglich. Mit der Zweitei-
lung reagiert die Fahrrad-Stellplatzanlage auf unterschiedliche Sicherheitsaspekte in der Park-
möglichkeit der Fahrräder (wettergeschützte, diebstahlsichere Abstellmöglichkeit einerseit s
sowie leichte Zugänglichkeit andererseits).
Um die notwendige Anzahl an Fahrradstellplätzen zu generieren, werden neben einfachen
Fahrradanlehnbügeln unterhalb der Überdachung (offener Bereich) weitere Stellplätze in der
Einhausung geschaffen, die in erster Linie für E-Fahrräder zur Verfügung stehen sollen. Wei-
tere Fahrrad-Stellplätze (teils mit Anlehnbügeln für Lastenräder) sind im Eingangsbereich zum
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10
Gelände EZMW vorgesehen. Sie dienen neben dem bequemen Unterbringen von Lastenfahr-
rädern insbesondere auch dem Abstellen von Fahrrädern von Besuchern.
Freiraum- und Grünkonzept
Der Vorplatz des EZMW wird als besonderer Aufenthaltsort mit einer Platzintarsie versehen.
Hierbei handelt es sich um einen als „Isobarenteppich“ dargestellten Platzbereich, der sich
aufgrund seiner andersartigen Materialität und besonderen Ausstattung von der umliegenden
Platzgestaltung unterscheidet und als Zentrum des Vorplatzes fungiert. Südwestlich begrenzt
ein Baumhain mit wassergebundener Wegedecke die Platzfläche und schafft in der Verlänge-
rung des Wachgebäudes einen besonderen Aufenthaltsort . Die A ufenthaltsqualität dieses
Platzes wird durch eine, aufgrund der Höhensituation über der Tiefgarage erforderliche Trep-
penanlage, die auch als Sitzstufenanlage genutzt werden kann, weiter gesteigert. Alle übrigen
Freiflächen werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. Eine Fahrspur für die
Feuerwehr inklusive Aufstellflächen mit Rasenstegplatten / Rasenfugenpflaster, die rückwärtig
um den gesamten Gebäudekomplex führt, bildet den Übergang in die umliegende Grünfläche.
Der sich entlang der Erschließungsstraße erstreckende „Fahnenwald“ soll mit rund 40 Fah-
nenmasten ausgestattet werden, die mit den Fahnen aller mit dem EZMW kooperierenden
Länder bestückt werden sollen. Diesem kommt als prägende m Element der Freiraumgestal-
tung besondere Bedeutung zu. So präsentiert sich das EZMW bereits bei Zufahrt auf die neue
Erschließungsstraße als europäische Institution bzw. kann auch noch weiter entfernt von der
Ludwig-Erhard-Allee aus als solche wahrgenommen werden.
Die im Plangebiet v orgesehene (Baum-) Vegetation setzt sich aus unterschiedlichen Typen
zusammen und berücksichtigt die klimatischen Ansprüche an Stadtbäume. Die rückwärtig des
Gebäudekomplexes gelegenen Flächen werden im Übergang zur Grünbrücke mit Rasen- und
Wiesenpflanzung gestaltet.
2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes
2.2.1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der geplanten Nutzung durch das EZMW wird der Großteil des Plangebietes als
Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der
Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ festgesetzt. Diese Art der Festsetzung bildet den
planungsrechtlichen Rahmen des Nutzungsmix , der den Bedürfnissen des EZMW gerecht
wird.
Zulässig sind Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude und Einrichtun gen bzw. Anla-
gen, die den Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Hierunter fallen zum Beispiel Versamm-
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lungsstätten, Kantinen, Pförtner- und Wachgebäude, Raucherpavillons, Gebäude der Waren-
annahme, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Masten und Antennen sowie Lüf-
tungsanlagen. Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen.
Aufgrund der im Sondergebiet „Büro und Verwaltung“ festgesetzten zulässigen Nutzungen un-
terscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung
festgesetzten Baugebieten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsnutzungen auch in anderen Bau-
gebieten zulässig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig , d ie Vielfalt an Nutzungen, die
darüber hinaus nach der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung der verschiedenen
Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht
entsprechen, so dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem
Bereich angestrebte vorrangige Nutzung zur Unterbringung von Büro - und Verwaltungsein-
richtungen des EZMW sowie von Gebäuden und Einrichtungen bzw. Anlagen, die den Verwal-
tungs- und Bürogebäuden dienen, gerechtfertigt ist.
Eine Nutzung als Sondergebiet dieser Zweckbestimmung fügt sich in die benachbarten Struk-
turen mit den bestehenden Büro- und Verwaltungseinrichtungen ein.
Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan sowie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des
Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetz-
ten Nutzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2.2.2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Damit wird der Ori-
entierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
für ein sonstiges Sondergebiet von 0,8 deutlich unterschritten. Die festgesetzte GRZ ermög-
licht insofern eine ansprechende, begrünte Gestaltung der Außenanlagen.
Um die umliegenden Freiflächen weitestgehend von dem motorisierten Individualverkehr frei-
zuhalten, sind alle Kfz-Stellplätze – abgesehen von wenigen Stellplätzen und Haltebuchten für
Lieferverkehre und Facility Management, Busse und Taxen rückwärtig des Hochhauses sowie
östlich des viergeschossigen Gebäudetraktes in Höhe der Mülltonnenabstellanlage - in der
Tiefgarage unterzubringen. Darüber hinaus sollen Wege sowie eine gestaltete Platzfläche zur
Belebung des Plangebiets dienen. Insbesondere durch die Tiefgarage und unterirdische tech-
nische Bauwerke wie Löschwassertanks und Rohrsystem der Luft-Erdwärme-Tauscher, durch
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die Teile des Grundstücks unterbaut werden, aber auch bedingt durch die (teils öffentlich nutz-
bare) Platzfläche, die erforderlichen Wegeflächen zur Erschließung der Baukörper und die
notwendigen Rettungswege in Ergänzung der Hochbauten, werden Teile des Grundstücks in
Anspruch genommen und damit versiegelt. Daher wird in den textlichen Festsetzungen eine
Überschreitung der Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze mit ihren Zufahrten und
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen.
Eine solche Überschreitung der Grundflächenzahl kann gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO fest-
gesetzt werden; der Orientierungswert des §17 (2) BauGB wird eingehalten. Der aus städte-
baulichen Gründen notwendigen Überschreitung stehen verschiedene, im vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplan festgesetzte Begrünungsmaßnahmen gegenüber, um die Auswirkungen
auf das Stadtklima und die natürliche Bodenfunktion zu kompensieren sowie die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu wahren. In den nicht unterbauten Gr und-
stücksteilen werden Baumpflanzungen mit natürlichem Bodenanschluss als teilweiser Ersatz
für zu fällende Satzungsbäume vorgesehen. Auf den unterbauten, aber nicht versiegelten Flä-
chen wird eine Bodensubstratschicht von 80 cm (bzw. 1,2 m bei Baumpflanzungen) zuzüglich
einer Drainschicht vorgesehen, um auch größere Stauden, blütenreiche Sträucher und weitere
(nicht als Ersatzpflanzungen dienende) Bäume, ebenerdig oder in Hochbeeten , pflanzen zu
können. Darüber hinaus werden Teile der Fassade sowie die nicht durch Gebäudetechnik ge-
nutzten Dachflächen dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen zur Verbesserung des
Mikroklimas bei und leisten darüber hinaus einen wahrnehmbaren Beitrag zur Aufwertung des
städtebaulichen Erscheinungsbildes.
Geschossigkeit und maximale Gebäudehöhe
Zur Abbildung der unterschiedlichen Höhen der einzelnen Gebäudeteile des EZMW werden
im Bebauungsplan für diese differenzierte Geschossigkeiten von XVIII, IV bzw. III Vollgeschos-
sen festgesetzt. Für das Wachgebäude wird eine Geschossigkeit von I festgesetzt.
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der
Geschossigkeit hinaus - auch die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Für den
XVIII-geschossigen Gebäudeteil des EZMW beträgt die m aximal zulässige Gebäudehöhe
133,0 m ü. NHN, für den IV-geschossigen Gebäudeteil 81,0 m ü. NHN und für den III-geschos-
sigen Gebäudeteil 76,0 m ü. NHN. Das I-geschossige Wachhaus ist mit einer maximalen Ge-
bäudehöhe von 66,0 m ü. NHN festgesetzt.
Um bauliche Toleranzen bei der tatsächlichen Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen,
erlaubt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine geringfügig größere maximale Gebäude-
höhe, als die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Hochbauplanung zum Zeitpunkt der Be-
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bauungsplanaufstellung vorsieht. Ein solch geringfügiger Spielraum bei der Gebäudeausfüh-
rung ist städtebaulich vertretbar, da das Erscheinungsbild des neuen Bürogebäudes hiervon
nicht wesentlich beeinflusst wird. Entsprechend beinhalten die festgesetzten maximalen Ge-
bäudehöhen gegenüber der Höhe des Vorhabens laut Vorhabenbezogenem Bebauungsplan
Nr. 6819-1, Teil 2b einen Puffer von ca. 0,7 m für den XVIII-geschossigen Turm, ca. 0,6 m für
den III-geschossigen Verbindungsbau, ca. 1 m für den IV-geschossigen Konferenzgebäude
und ca. 0,56 m für den separaten Baukörper im Südwesten (Pförtnergebäude/ Wache mit ei-
nem die Tiefgaragenrampe überkragendem begrünten Dach).
Technische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Fahrschächte und Anlagen zur Nut-
zung solarer Strahl ungsenergie dürfen die gemäß Planzeichnung festgesetzten maximalen
Gebäudehöhen um bis zu 2,5 m überschreiten. Um dabei das architektonische Erscheinungs-
bild der Gebäude nicht erheblich zu beeinträchtigen, müssen diese mindestens um das Maß
ihrer Höhe über Attika von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten.
Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie und Fahr-
schächte.
Sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen, sind die Einrichtungen und Anla-
gen zudem einzuhausen. Hiervon nicht betroffen sind solarenergetische Anlagen.
Masten und Antennen dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 10 m überschreiten. Da-
bei müssen sie mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von Baugrenzen sowie um
mindestens 5 m von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten, damit
das städtebauliche Erscheinungsbild des Gesamtvorhabens nicht beeinträchtigt wird.
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt nicht, da durch die enge Festset-
zung der über baubaren Grundstücksflächen, der Anzahl der maximal zulässigen Vollge-
schosse und der maximalen Gebäudehöhen das Maß der baulichen Nutzung hinreichend be-
stimmt ist. Der Orientierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung für ein sonstiges Sondergebiet von 2,4 wird rechnerisch mit 1,6 jedoch
deutlich unterschritten. Ebenso nicht festgesetzt wird eine Baumassenzahl (BMZ). Das im Vor-
haben- und Erschließungsplan festgesetzte Gebäude unterschreitet den Orientierungswert
des § 17 BauNVO für die Baumassenzahl von 10,0 mit 6,4 ebenfalls deutlich.
Mit der Zulässigkeit eines Gebäudes von rund 70 m Höhe wird dem Ziel der Rahmenplanung
Bundesviertel entsprochen, an dieser prominenten Stelle am östlichen Eingangsbereich zum
Bundesviertel und in direkter Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark ein Hochhaus zu
realisieren. Das in der Rahmenplanung als „Ost-Tor“ bezeichnete Hochhaus wird mit der ge-
planten Höhe von rund 70 m als wichtiger Ort im Stadtgefüge die Funktion einer „Landmarke“
und eines Orientierungspunktes erfüllen. Die übrigen Gebäudeteile orientieren sich mit einer
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Geschossigkeit von III bzw. IV Vollgeschossen an den im Umfeld des Plangebietes vorhande-
nen großformatigen, bis zu VI-geschossigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit), die sich rund um den Robert-Schumann-Platz gruppie-
ren.
2.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche / Bauweise
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen umfassen das geplante EZMW in der
flächenmäßigen Ausdehnung der Erdgeschosse der Bauteile sowie die geplante Wache in der
flächenmäßigen Ausdehnung der Überdachung.
Insgesamt halten die festgesetzten Baugrenzen einen Abstand von rd. 1,0 m zu den geplanten
und in dem Vo rhaben- und Erschließungsplan, Teil 2 a, festgesetzten Gebäudekanten ein.
Damit sind noch in beschränktem Umfang Anpassungen in der Architektur und der Fassaden-
gestaltung möglich, die im Zuge der weiteren Detailplanungen und der späteren Bauausfüh-
rung notwendig werden können. Städtebaulich wirksame Veränderungen der Kubatur sind je-
doch nicht möglich.
Um Vordächer an den Gebäuden zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan fest, dass Vordä-
cher die Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschreiten dürfen. Auf diese Weise kann z.B. eine -
aufgrund hygienischen Vorschriften erforderlich werdende- überdachte Anlieferzone im Be-
reich der Warenanlieferung der Kantine zugelassen werden.
Die festgesetzten Baugrenzen der Wache halten ebenfalls einen Abstand von maximal rd. 1,0
m zu der geplanten Gebäudekante ein. Hier ist die Bezugskante jedoch die Außenkante der
Überdachung, die über das eigentliche Wachgebäude herauskragt und sich damit auch über
Teile der Tiefgaragenrampe erstreckt . Hierdurch soll eine spätere Erweiterung bzw. V ergrö-
ßerung der Wache ermöglicht werden, wenn im Zuge der Entwicklung der südlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Fläche die Tiefgaragenzufahrt von hier verlegt wird.
Um für die gastronomische Nutzung im Erdgeschossbereich des Konferenzgebäudes und des
Verbindungsbaus die Errichtung von Terrassen für Außenbestuhlung zu ermöglichen, wird zu-
dem festgesetzt, dass Terrassen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs-
sig sind. Dasselbe gilt für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, wie z.B. Pförtnerhäuschen und
Raucherpavillons sowie für Fahrradstellplätze.
Das Gelände weist insgesamt ein Nord -Süd-Gefälle auf. Die östlich angrenzende Carlo -
Schmid-Straße, über welche das Gelände verkehrstechnisch an die Ludwig -Erhard-Allee an-
gebunden werden soll, liegt darüber hinaus an der geplanten Anschlussstelle etwa 1 Meter
tiefer als das Vorhabengrundstück. Die Angleichung der Topographie an die geplanten Höhen
der Gebäude sowie an die Verkehrsflächen erfordert eine differenzierte Freiraumgestaltung.
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Zu berücksichtigen sind die Barrierefreiheit der notwendigen Erschließungswege und Stell-
plätze für Fahrräder aber auch Mindestanforderungen an die Bodenüberdeckungen des Tief-
garagendaches für die Pflanzung von Bäumen. Aus diesen Gründen sind zur Herstellung der
in Teil 2 a Vorhaben- und Erschließungsplan / Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes dargestellten Geländehöhen Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Treppen
und Rampen, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem geplanten Bauvor-
haben stehen und für die Geländeanpassung, die Herstellung von Verkehrsflächen und zur
Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche, sowie zur Herstellung von Bodenüberdeckungen
für Vegetationen erforderlich sind, zulässig.
2.2.4. Maß der Abstandsflächen
Bauordnungsrechtlich sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von ober-
irdischen Gebäuden freizuhalten. Die in der Landesbauordnung (BauO NRW) vorgegebene
Abstandsfläche beträgt 0,4 H.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist beabsichtigt , dem Ziel der
Rahmenplanung folgend an dieser Stelle einen Hochpunkt zu errichten . Den Raumanforde-
rungen für rund 360 Mitarbeitende entsprechend ist ein rd. 70 m hohes Gebäude auf der Flä-
che des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes mit einer Brutto grundfläche
(BGF) von ca. 15.700 m² vorgesehen. Darüber hinaus bestehen für das EZMW als internatio-
nal bedeutende Einrichtung erhöhte Sicherheitsanforderungen. Vor diesem Hintergrund wird
ein Campus vorgesehen, der den Sicherheitsanforderungen einer internationalen Organisa-
tion entspricht und ausschließlich den Beschäftigten und Besuchern des EZMW zur Verfügung
steht. Dies ist über die genannte „Wache“ zu kontrollieren. Es bedarf also einer entsprechen-
den Bebauung auf der Vorhabenfläche. Gegenüber dem Wachgebäude kann aufgrund der
räumlich notwendigen Nähe in diesem Zusammenhang die für den Turm erforderliche Ab-
standsfläche von 0,4 H nicht eingehalten werden . Aus diesem Grund wird von den Möglich-
keiten des § 9 (1) Nr. 2a BauGB Gebrauch gemacht und ein vom Bauordnungsrecht abwei-
chendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist aus städ-
tebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen
wird und städtebaulichen Missständen vorgebeugt wird. D as städtebauliche Ziel der Etablie-
rung eines Hochpunktes und der Schaffung eines neuen Standortes für das EZMW im Bun-
desviertel mit einhergehenden Sicherheitsanforderungen und das Gebot des sparsamen Um-
gangs mit Grund und Boden macht eine stärkere vertikale Ausnutzung des Grundstücks erfor-
derlich.
Der geringste Abstand zwischen dem Hochpunkt und dem Wachgebäude auf dem eigenen
Grundstück beträgt ca. 20,0 m. Entsprechend wird für den Gebäudeteil, für den eine maximale
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Höhe von 133,0 m ü NHN zulässig ist , eine Abstandsfläche von 0,2 H festgesetzt . Der Min-
destabstand von 3,0 m gem. § 6 (5) BauO NRW ist jedoch einzuhalten. Der Hochpunkt befindet
sich nördlich der Wache , so dass für die Wache keine Einschränkungen der Belichtung zu
erwarten und gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Gleiches gilt für die Belüftungs-
situation der Wache.
2.2.5. Unterirdische Bauwerke, Nebenanlagen
Um die bauliche Inanspruchnahme (sowohl unterirdisch als auch oberirdisch) der Flächen au-
ßerhalb der durch Baugrenzen definierten, überbaubaren Grundstücksfläche auf ein notwen-
diges Maß zu reduzieren, sind unterirdische Bauwerke wie Löschwassertanks, Becken für
Sprinkleranlagen sowie Verrohrungen für Lüftungsanlagen bzw. Luft-Erdwärme-Tauscher nur
innerhalb der als Flächen für unterirdische Garagen und unterirdische Nebenanlagen festge-
setzten Bereichen zulässig. Darüber hinaus sind oberirdische Lüftungsanlagen bzw. Lüftungs-
rohre von Luft -Erdwärme-Tauschern, Fahrradstellplatzanlagen / Fahrradgaragen und Sam-
melbereiche für Müllcontainer nur in den entsprechend festgesetzten Flächen für oberirdische
Nebenanlagen (Technikflächen) zulässig. Die oberirdischen Lüftungsanlagen bzw. Lüftungs-
rohre von Luft-Erdwärme-Tauschern dürfen dabei eine Höhe von 67,2 m ü NHN nicht über-
schreiten. Außerhalb dieser ober- und unterirdischen Flächen für Nebenanlagen sind außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche nur Terrassen und dem Hauptgebäude dienende
Nebenanlagen wie beispielsweise das Pförtnerhäuschen zur Einlasskontrolle und Raucherpa-
villons zulässig.
2.2.6. Stellplätze und Tiefgarage
Tiefgaragen sind auch außerhalb der oberirdischen überbaubaren Grundstücksfläche inner-
halb des als Fläche für unterirdische Garagen und Nebenanlagen festgesetzten Bereichs zu-
lässig. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche umfasst hierbei die geplante Tiefgarage und
großzügig die Bereiche , in denen unterirdische Bauwerke wie Zurohrungen zu den Luft -
Wärme-Tauschern, sowie unterirdische Löschwasser - und Sprinklertanks geplant sind. Um
hier auf eventuell erforderliche Abweichung bei der tatsächlichen Bauausführung reagieren zu
können, wurden die einzelnen Anlagen nicht separat als unterirdische Technikfläche festge-
setzt, sondern der Bereich insgesamt, in welchem die Bauwerke errichtet werden sollen. Stell-
plätze für PKW sind nur in Tiefgaragen zulässig. Hiermit wird sichergestellt, dass der ruhende
Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch der Beschäftigten des EZMW entzogen
wird. Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, die nicht überbauten Flächen zu begrünen
und somit eine qualitative Gestaltung der Freiflächen vorzunehmen, die zu einer Verbesserung
der Arbeitsumfeldqualität beiträgt. Als Ausnahme wird zugelassen, dass Haltebuchten bzw.
Stellplätze für Taxen, Busse, Anlieferverkehre und Facility Management in notwendiger Anzahl
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auch oberirdisch zulässig sind. Die Lage dieser Stellplätze und Haltebuchten können dem
Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden (Stellplatz Logistik, Vorfahrt Taxi/Bus).
Zur Förderung des Fahrradverkehres soll en ca. 169 Stellplätze für Fahrräder zur Verfügung
gestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden diese, auch überdacht, außerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche grundsätzlich zugelassen. Fahrradabstellanlagen ( überdacht
und vollständig oder nur in Teilen eingehaust) sind nur innerhalb der festgesetzten Fläche für
oberirdische Nebenanlagen (Fahrradstellplatzanlage/Fahrradgarage) zulässig. Da es sich
hierbei um eine vollständig überbaute und damit versiegelte Fläche handelt, soll eine solche
Anlage auf die entsprechend ausgewiesene Fläche beschränkt bleiben. Darüber hinaus wird
in der Planzeichnung eine maximale Höhe von 65,3 m ü NHN festgesetzt, um die Überdach-
ung und Einhausung der Fahrradstellplatzanlage in der Höhe zu beschränken.
2.2.7. Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Die verkehrliche Erschließung der Tiefgarage sowie die Anbindung der Vorhabenfläche an das
bestehende Fuß- und Radwegenetz wird über Flächen, die mit Geh- und Fahrrechten zu Guns-
ten der Allgemeinheit , der Ver- und Entsorgungsträger sowie zu Gunsten von Anliefe r- und
Rettungsverkehren zu belasten sind, im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert.
Im westlichen Teil des Plangebietes durchquert ein Regenwasserkanal das Vorhabengrund-
stück. In diesen Kanal mündet innerhalb des Plangebietes ein weiterer, aus Richtung Westen
kommender Regenwasserkanal ein. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt den Tras-
senverlauf der beiden Regenwasserkanäle nachrichtlich dar.
Um die bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW- und Fahrradstellplätze sowie erforderliche
Technikflächen für die Erschließung des Gebäudes unterbringen zu können, ist eine Tiefga-
rage in der Flächenausdehnung erforderlich, wie sie der Vorhaben- und Erschließungsplan
Teil 2a darstellt. Der aus Richtung Süden kommende Regenwasserkanal verläuft derzeit in-
nerhalb der zukünftig für die Tiefgarage benötigten Fläche. Insofern bedarf es im Zuge der
Baumaßnahmen zwingend der Verlegung des Kanals innerhalb des Grundstücks Richtung
Westen. Eine Reduzierung der Tiefgarage auf eine geringere Fläche ist vor dem Hintergrund
des Stellplatzbedarfs nicht abbildbar. Weiter spricht der Grundwasserspiegel im Falle von
Hochwasserereignissen gegen die Errichtung eines dritten TG -Geschosses. Eine dritte TG -
Ebene würde in diesem Fall komplett unter diesem Spiegel liegen. Die Ausdehnung der TG
wurde bei der Planung bereits auf das flächenmäßig erforderliche Maß reduziert und unterbaut
weniger als 50% der festgesetzten Sonderbaufläche.
Den geplanten neuen Trassenverlauf nebst einem Schutzstreifen berücksichtigend, setzt der
Bebauungsplan für den betroffenen Bereich eine Fläche fest, die mit einem Fahr - und Lei-
tungsrecht zu Gunsten der Entsorgungsträger belastet ist. Weiterhin setzt der Bebauungsplan
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für den in Ost-/ Westrichtung verlaufenden zweiten Bestandskanal ein Leitungsrecht zu Guns-
ten der Entsorgungsträger fest. Um die Wartung der Kanäle mit entsprechenden Wartungs-
fahrzeugen zu gewährleisten, setzt der Bebauungsplan darüber hinaus eine Fläche als Um-
fahrt um das geplante Gebäude fest, die mit einem Fahrrecht zu Gunsten der Entsorgungsträ-
ger belastet ist. Über einen Vertrag, der zwischen der Stadt und der BImA abgeschlossen wird,
wird darüber hinaus sichergestellt, dass sämtliche vorhanden en und geplante n Revisions-
schächte innerhalb des Plangebietes jederzeit unmittelbar anfahrbar sind.
2.2.8. Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz
Private und öffentliche Grünflächen
Der nördliche Bereich des Plangebietes befindet sich innerhalb der 40 ,00 m Anbauverbots-
zone (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn) der Au-
tobahn. Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen in diesem Bereich Hochbau-
ten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
nicht durchgeführt werden. Anlagen der Außenwerbung stehen nach § 9 (6) FStrG den Hoch-
bauten des Absatzes 1 gleich und dürfen nicht angebracht werden. Gleichzeitig definiert das
Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) diesen Bereich als Kernbereich des
IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadtstruktur und die Aufrechterhaltung
des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt. Darüber hinaus ist die Fläche Teil
eines Grünbereiches“, der basierend auf den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel Be-
standteil des von der Stadt Bonn zukünftig geplanten Frei- und Grünflächenkonzeptes ist. Ein
Hauptelement dieses Konzeptes ist ein Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ostwest-
lich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese soll
insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen und
Bewohner der angrenzenden Ortsteile einen hochwertigen und multifunktionalen Freiraum bie-
ten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venusberg bis
zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems.
Um den Anforderungen des Bundesfernstraßengesetzes und gleichzeitig dem IFS 2012 und
den Entwicklungszielen der Rahmenplanung an diesen Bereich Rechnung zu tragen, setzt der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6819-1 Teil 1, den betroffenen Teilbereich des Plan-
gebietes als private Grünfläche fest. Im Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 2a, ist die Flä-
che entsprechend dargestellt. Damit wird die Fläche zwingend von Bebauung freigehalten und
kann im Sinne des geplanten Grünbereiches gestaltet werden.
Südlich angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche wird ein kleiner Teilbereich entspre-
chend dem Bestand als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Da hier ein geplanter, parallel der
südlichen Plangebietsgrenze in Ost-West-Richtung verlaufender Fußweg an das bestehende
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Fuß- und Radwegenetz angebunden wird, wurde die Einbeziehung des betroffenen T eilbe-
reichs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit entsprechender Festsetzung erforder-
lich.
Artenschutz
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine ver tie-
fende Artenschutzprüfung (ASP II) (Kölner Büro für Faunistik, Artenschutzprüfung (ASP)
Stufe II, Juli 2022) durchgeführt. Im Untersuchungsraum, der das Plangebiet und seine an-
grenzende Umgebung umfasst, konnten einige artenschutzrechtlich relevante Arten nachge-
wiesen werden. Zu nennen sind insgesamt zwei Fledermausarten (Zwergfledermaus, Großer
Abendsegler) und 30 Vogelarten. Insgesamt 11 der nachgewiesenen Vogelarten brüten un-
mittelbar im Plangebiet, während 18 Vogelarten im größeren Untersuchungsgebiet für die
vorliegende Artenschutzprüfung brüten. Die anderen nachgewiesenen Vogelarten sind ledig-
lich Gastvögel im Raum. Unter den erfassten Brutvögeln befindet sich keine planungsrele-
vante Art entsprechend der Definition von KIEL (2005) bzw. MKULNV (2016). Für die arten-
schutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen Arten werden im Bebauungsplan geeig-
nete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgesetzt bzw. auf sie hingewiesen, mit
denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein niedriges Maß reduziert
werden können. Sie bestehen aus Maßnahmen bei Fällung von Bäumen, einer ökologischen
Baubegleitung, Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Fassadengestaltung an den geplanten
Neubauten sowie Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung. Durch die vorge-
schlagenen Maßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwick-
lungsstadien) ausgeschlossen werden. Maßnahmen, die im Zuge der Fällung der Bäume vor-
zunehmen sind, sowie die ökologische Baubegleitung werden als Festsetzung, Maßnahmen
zum Vogelschutz an Fassaden ebenso wie Maßnahmen zu einer insektenfreundlichen Be-
leuchtung werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen . Darüber hinaus wird
im Durchführungsvertrag, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, die
Verpflichtung zur Verwendung von spezieller Vogelschutzverglasung verbindlich geregelt.
Begrünung der nicht überbauten Grundstücksfläche
Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichend dimensionierten Tiefgarage und den techni-
schen Erfordernissen für unterirdische Technikbauten lässt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan eine Überschreitung der GRZ bis 0 ,8 für Nebenanlagen gemäß § 19 (4) BauNVO
sowie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten zu. Zur Minderung des Eingriffs in den Bo-
den wird festgesetzt, dass das Dach der Tiefgarage, sofern es nicht überbaut, als Platzfläche
angelegt oder als Zuwegung genutzt wird, mit einer mindestens 0,80 m dicken Substratschicht
zzgl. einer Dra inschicht abzudecken und fachgerecht als Grünanlage anzulegen ist. Um für
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Bäume günstige Wuchsbedingungen auf der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese min-
destens 1,2 m Bodenauftrag zu gewährleisten. So werden die Auswirkungen nicht nur auf die
natürliche Funktion des Bodens, sondern auch auf das Kleinklima gemindert.
Dachbegrünung
Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) ist für Flachdächer eine Dachbegrü-
nung verpflichtend vorzusehen, sofern dem keine gestalterische n oder funktionalen Gründe
entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Bonn am 16.09. 2021 die „Solarver-
pflichtung im Neubau“ beschlossen, wonach bei der Aufstellung von vorhabenbezogenen Be-
bauungsplänen die Vorhabenträger verpflichtet sind, Photov oltaikanlagen auf den Dächern
der zu errichtenden Gebäude zu installieren. Zur Umsetzung der Beschlüsse und zur Minde-
rung der nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasser-
haushalt wird festgesetzt, dass die obersten Dachfläch en, mit Ausnahme von Lichtkuppeln,
Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und sofern brand-
schutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mindestens extensiv zu begrünen
sind.
Weiter setzt der Bebauungsplan fest, dass bei der Errichtung von Gebäuden Dachflächen sta-
tisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschächten so vorzubereiten sind, dass sie
für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien geeignet sind.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in dem Durchführungsvertrag zur Installation von Pho-
tovoltaikanlagen. Dabei sind die Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie entsprechend
den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans in Kombination mit einer extensi-
ven Dachbegrünung herzustellen.
Pflanzung von Einzelbäumen
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes müssen für die
verkehrliche Erschließung, den Neubau der Gebäude, der Platz- und Wegeflächen, der Unter-
bauung durch die Tiefgarage und die Anlage von Rettungswegen voraussichtlich ca. 50 Be-
standsbäume entfernt werden, von denen ca. 25 Bäume unter die Baumschutzsatzung der
Stadt Bonn fallen. Gemäß Baumerfassung und -bewertung (KBFF, Baumkartierung, 2022) be-
finden sich von den etwa 50 Bäumen 2 in einem ungenügenden Zustand. Für jeden entfernten
satzungsgeschützten Baum ist gemäß der Baumschutzsatzung im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens eine Ersatzpflanzung mit natürlichem Bodenanschluss nachzuweisen. Die
Ersatzpflanzungen sind innerhalb des Vorhabengebietes und/oder in direkter räumlicher Nähe
herzustellen. Im Zuge der Neuanlage der Grün - und Freiflächen w erden in diesem Zusam-
menhang im Bebauungsplan die Pflanzung sowie der dauerhafte Erhalt von mindestens 16
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standortheimischen Bäumen festgesetzt. (siehe hierzu auch im Weiteren folgend der Absatz
„Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft“)
Fassadenbegrünung und Begrünung von Nebenanlagen
Zur Verbesserung des Mikroklimas sieht das Plankonzept i m Bereich der Erdgeschosse und
der ersten Obergeschosse eine Fassadenbegrünung linear vor den Pfosten der Pfosten- Rie-
gel-Fassade vor. Als Kletterhilfe für die Schlingpflanzen werden vertikale Edelstahlseile zwi-
schen dem Fundament der Fassadenrinne und in den Decken über der Fassade verankerten
Konsolen gespannt.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, bodengebundene Fassaden-
begrünungen zu installieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan, Teil 2 b, stellt die Fassadenbegrünungen dar.
Darüber hinaus werden Festsetzungen getroffen, die die Einhausung und Eingrünung der
Sammelbereiche für Müllcontainer zum Inhalt haben.
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts der gewünschten
Neuansiedlung des EZMW im Bundesviertel und damit für den politisch bedeutsamen Standort
Bonn jedoch als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im R ahmen der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleit-
planerische Abwägung einzustellen ist, werden neben der Minimierung ökologischer Beein-
trächtigungen auch Anforderungen an den Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf Natur
und Landschaft gestellt.
Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und Land-
schaft im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan (Kölner Büro
für Faunistik, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan Nr. 6819-
1, „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße“ der Stadt Bonn, September 2022) ermittelt.
Im Hinblick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen
des EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits geplanten Pflanzmaßnahmen hinaus
umfangreiche Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum -
und Strauchpflanzungen, vorzunehmen. Nach § 1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Mög-
lichkeit, auch externe, außerhalb des eigentlichen Plangebietes gelegene Flächen zur Kom-
pensation der Eingriffsfolgen heranzuziehen, sofern der Eingriff vor Ort nicht auszugleichen
ist.
Ein vollständiger Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist im Baugesetzbuch
nicht zwingend vorgeschrieben. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat es sich jedoch zum Ziel
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gesetzt, die durch neue Bauvorhaben bedingten Eingriffe möglichst vollständig auszugleichen.
Indem Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes in Anspruch genommen werden, kann
dieser Zielsetzung nachgekommen und ein vollständiger Ausgleich erreicht werden. Im vorlie-
genden Fall wird das so genannte „Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar“ der BImA in
Anspruch genommen. Regelungen hierzu werden in dem vor dem Satzungsbeschluss abzu-
schließenden Durchführungsvertrag geschlossen.
Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen. Bei
Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist die Entfernung des
Baumbestandes jedoch unvermeidlich. Für diese unter die Baumschutzsatzung fallenden
Bäume ist eine Fällgenehmigung zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten
Bäume gestattet, so ist entsprechend dem Verursacherprinzip der Antragsteller der Fällgeneh-
migung gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Re-
gelung über den Ausgleich in Form von Anzahl der Ersatzpflanzungen, Baumart und Standor-
ten wird im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Der Landschaftspflegerische
Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat bereits die voraussichtlich pla-
nungsbedingt entfallenden Satzungsbäume im Wesentlichen ermittelt und Standorte für Er-
satzpflanzungen auf dem Grundstück benannt. Aufgrund der Unzugänglichkeit des Geländes
kann ein kleinerer Teilbereich des Plangebietes allerdings erst ab Oktober 2022 eingemessen
werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich in diesem Bereich ca. weitere 5 Bäume befin-
den, die ebenfalls der Baumschutzsatzung unterliegen. Der Ausgleich der geschützten Bäume
erfolgt nur zum Teil auf dem Grundstück des EZMW selbst. Hierzu erfolgt eine Festsetzung
zum Anpflanzen von Bäumen. Es sind mindestens 16 Einzelbäume mit Bodenanschluss in
einer Mindestqualität: Hochstamm (Hast), Stammumfang (StU) 18-20 cm zu pflanzen, dauer-
haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die vorgesehenen Baumstandorte sind dem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen. Es ist beabsichtigt, die übrigen erfor-
derlichen Ersatzpflanzungen im unmittelbaren Umfeld des Grundstücks auf Flächen der BImA
vorzunehmen. Regelungen zu den Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes erfolgen
im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Sofern bei den ausstehenden Vermessungen noch weitere Satzungsbäume ermittelt werden,
können diese ebenfalls im unmittelbaren Umfeld ersetzt werden.
Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf Be-
freiung von Ge- und Verboten des §67 BNatSchG und der Beteiligung des Naturschutzbeirats
der Stadt Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen Ausgleichpflan-
zungen so umgesetzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee am selben Ort zeit-
nah wieder ausgeglichen oder verbessert wird.
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2.2.9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkungen des Straßen- und Stadtbahnverkehrs auf
der BAB 562 und des Straßenverkehrs auf der Ludwig -Erhard-Allee sowie durch die Ge-
räuscheinwirkungen des Schienenverkehrs sowohl der linksrheinischen als auch der rechts-
rheinischen Bahnstrecken Bonn-Koblenz vorbelastet. Darüber hinaus ist im Plangebiet mit
Freizeitlärm zu rechnen, der von dem benachbarten Freizeitpark Rheinaue ausgeht. Aufgrund
dieser verschiedenen Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt,
bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren
zu erwartenden Geräuschimmissionen de s angrenzenden Straßen- und des Schienenver-
kehrs sowie der auf das Plangebiet einwirkende Freizeitlärm ermittelt und bewertet wurden
(TÜV Rheinland Energy GmbH, Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebau-
ungsplanes Nr. 6819 -1 zum Neubau eines Bürogebäudes für das Europäische Zentrum für
mittelfristige Wettervorhersage an der Ludwig-Erhard-Allee, Bericht Nr. 936/21252827/01,Ok-
tober 2022). Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Des Weiteren ist der Erlass
„Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ des
Landes Nordrhein-Westfalen (Freizeitlärmerlass NRW) sowie die Freizeitlärmrichtlinie zu be-
achten.
Die DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, legt für sonstige Sondergebiete keine festen Orientierungs-
werte, sondern eine Spanne von 45 -65 dB(A) tags und 35 -65 dB(A) nachts fest, die von der
jeweiligen Nutzungsart und ihrer Schutzbedürftigkeit abhängt. Da im Plangebiet keine Wohn-
sondern ausschließlich eine Büronutzung geplant ist, werden mit Blick auf die geplante Ge-
bietsausweisung die Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt, die tags 65
dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen. Auch in Gewerbegebieten sind Büro- und Verwaltungs-
gebäude allgemein zulässig, in denen gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden kön-
nen. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder -Arbeitsgemeinschaft (LAI) zur Auslegung der
TA-Lärm kann für die im Nachtzeitraum benutzten Büroräume der Schutzanspruch der Tages-
zeit zugrunde gelegt werden. Auch für die an die geplante Tiefgarage angrenzenden Büroge-
bäude wird der Schutzanspruch für ein Gewerbegebiet angenommen.
Damit gelten im vorliegenden Fall Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags
und nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Hinblick auf die Gesamtbelastung der Ver-
kehrsgeräusche an fast allen Fassaden zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 um 5 - 10 dB(A). Nur an der Südostfassade des Turms und des IV -geschossigen
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Gebäudeteils (tags und nachts) sowie an der Nordost- und Südwestfassade des IV-geschos-
sigen Gebäudeteils (nur nachts) wird der Orientierungswert eingehalten bzw. unterschritten.
Insofern werden Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Als aktiver Schallschutz kommt a us akustischer Sicht allenfalls ein Schallschirm in Form ei-
nes/r Lärmschutzwalls und/oder -wand im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Plan-
gebietsgrenze (Bereich der Autobahn bzw. der Autobahnabfahrt) in Betracht. Allerdings lassen
sich mit einer städtebaulich vertretbaren Höhe eines solchen Schallschirms keine flächende-
ckenden Lärmminderungen erreichen. Eine relevante Verbesserung der Geräuschsituation
lässt sich mit einer solchen Anlage nur im Erdgeschoss und ggf. im 1. Obergeschoss der un-
mittelbar hinter dem Schallschirm befindlichen Fassadenabschnitte erreichen. Die übrigen Ge-
schosse des teils rund 70 m hohen Gebäudekomplexes sind dagegen nicht wirkungsvoll vor
den Lärmimmissionen geschützt. Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische sowie techni-
sche Gründen gegen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen oder
Schallschutzwänden. Solche Einrichtungen würden eine abschirmende Wirkung des reprä-
sentativen Bauwerkes bewirken. Das Hochhaus soll jedoch entsprechend den Zielen der Rah-
menplanung weit sichtbar den östlichen Auftakt zum Bundesviertel bilden bzw. symbolisieren.
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den
Gebäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der derzeit gel-
tenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das ge-
plante Gebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Auße n-
bauteilen sicherstellen. Zur Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebau-
ungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung dar.
Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß
DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche
können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforde-
rungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Bauschalldämm -Maß
von verschiedenen Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Insofern sind die Büro-
und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Geschossigkeiten von I bis XVIII Geschossen fest.
Im Hinblick auf diese Bandbreite an zulässigen Höhen wurden die Geräuschim missionen für
alle Etagen gutachterlich betrachtet und berechnet. Als Bezugshöhe zur Darstellung der Lärm-
pegelbereiche im Bebauungsplan wurde nachfolgend die für das Plangebiet kritischste Höhe
von 32 m bei freier Schallausbreitung gewählt.
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Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schall dämmmaß ab-
gewichen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer
Gebäudeseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt.
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schal-
limmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im
Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowie im Hinblick auf den von der Rheinaue aus-
gehenden Freizeitlärm sowohl im Tag - als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden
kann.
2.2.10. Verkehrsflächen
Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt über die bereits bestehende Einmün-
dung Carlo-Schmid-Straße in die Ludwig-Erhard-Allee. Verkehrstechnische Erfordernisse be-
dingen hier eine Verbreiterung der derzeitigen Einmündungssituation. Unter anderem bedarf
es eines Eingriffs in den Böschungsbereich der Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße
und es sind Anpassungen in der Carlo -Schmid-Straße erforderlich, die den Wegfall eines
Wohnmobilstandplatzes bedingen.
Von der Einmündung aus verläuft eine Erschließungsstraße parallel der Plangebiets- und der
Grundstücksgrenze EZMW in Richtung Westen.
Der Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße inklusive der Bereiche der Ludwig-
Erhard-Allee und der Carlo -Schmid-Straße, in denen bauliche Maßnahmen zur Herstellung
der Verkehrsfläche erforderlich werden, werden im Bebauungsplan als öffentliche Ver kehrs-
fläche festgesetzt.
Die private verkehrliche Erschließung innerhalb des Vorhabengebietes wird über eine Fläche,
die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, der Ver- und Entsorgungsträ-
ger sowie zugunsten von Anliefer- und Rettungsverkehr zu belasten ist, sichergestellt. Eine
Festsetzung als Verkehrsfläche erfolgt nicht. Besonders im Hinblick auf eine zukünftige Ent-
wicklung der südlich angrenzenden Flächen und deren städtebaulichen und verkehrlichen In-
tegration in das Gesamtkonzept ermöglicht eine solche Festsetzung zu einem späteren Zeit-
punkt eine unkomplizierte Anpassung der Verkehrswege innerhalb des Plangebietes.
2.2.11. Örtliche Bauvorschriften
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 werden örtliche Bauvorschriften gem. § 9
(4) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 89 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)
festgesetzt.
Das EZMW hat als internationale Behörde hohe Anforderungen an die Sicherheit . Dement-
sprechend ist es notwendig, einen Großteil des Vorhabengebietes mit einem Sicherheitszaun
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einzufrieden. Aus diesem Grund werden Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal 2,5 m
zugelassen. Die Regelungen der BauO NRW im Hinblick auf den Aspekt der Einhaltung von
Abstandsflächen sind auch bei einer Zaunanlage zu beachten.
Der Sicherheitszaun soll sichtdurchlässig hergestellt werden.
Das EZMW ist eine unabhängige internationale Organisation, die derzeit von 23 europäischen
Mitgliedstaaten und 11 kooperierenden Staaten getragen wird. Die Vielzahl der am E ZMW
beteiligten Staaten soll sich mittels eines sogenannten „Fahnenwaldes“ , der unmittelbar vor
dem Grundstück angeordnet ist, ablesen lassen. Jeder Staat wird mit seiner Nationalflagge
repräsentiert. Für eine solche Repräsentation der Mitgliedsländer sind Fahnenmasten in grö-
ßeren Gruppierungen zulässig.
Die Lage des Sicherheitszauns und des Fahnenwalds können dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan Nr. 6819-1, Teil 2a entnommen werden.
2.2.12. Hinweise
Artenschutz
Basierend auf den Ergebnissen der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP II) ( Kölner Büro
für Faunistik, Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.
6819-1, „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße“, Bonn, Juli 2022) werden in den Be-
bauungsplan Hinweise zum A rtenschutz aufgenommen. Diese betreffen Vorsichtsmaßnah-
men bezüglich der Fassadengestaltung an den geplanten Neubauten sowie die Verwendung
von insektenfreundlichen Beleuchtungen. Die Maßnahmen zum Vogelschutz an Glasfassa-
den werden darüber hinaus im Durchführungsvertrag, der Bestandteil des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes ist, verbindlich festgeschrieben.
Ergänzende Pflanzliste
Zusätzlich zur Pflanzliste der Stadt Bonn wurde eine ergänzende Pflanzliste in die textlichen
Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. Diese ergänzende Pflanzliste listet ergänzend zu
den in der Pflanzliste der Stadt Bonn aufgelisteten Baumarten weitere Baumarten auf. Gründe
für die zusätzliche Auflistung dieser Gehölze sind die Zunahme klimabedingter Stressfaktoren,
wie längere Trockenperioden, erhöhte Strahlungsenergie und unregelmäßige Niederschläge.
In den meisten Städten, so auch in Bonn, sind 65 Prozent aller Straßenbäume einer Gattung
zuzuordnen. Aufgrund der mangelnden Vielfalt können sich Krankheiten schneller ausbreiten.
Deshalb ist die Verwendung einer größeren Mannigfaltigkeit ratsam. Die ausgewählten Baum-
arten sind resistenter gegenüber den jüngsten Krankheiten und besonders geeignet in Bezug
auf den Klimawandel. Durch die Auswahl geeigneterer Baumarten können ebenso der Pflege-
aufwand und zusätzlich entstehende Kosten reduziert werden.
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Da die Pflanzliste der Stadt Bonn nur eine geringe Anzahl an Kletterpflanzen für eine Fassa-
denbegrünung benennt, enthält die ergänzende Pflanzliste neben zus ätzlichen Baumarten
auch eine entsprechende Auswahl an Pflanzen für die Begrünung von Fassaden.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern im Umfeld
Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Aus diesem Grund wird vom Kampfmittel-
beseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen empfohlen sowie das Abschieben des Geländeniveaus , sofern es Aufschüttun-
gen nach 1945 gegeben hat. Der Bebauungsplan weist darauf hin.
Starkregen
Mit Blick auf das zunehmende Vorkommen von Starkregenereignissen weist der Bebauungs-
plan darauf hin, dass im Plagebiet für ein 100 -jähriges Regenereignis ein Rückhaltevolumen
von größer 146,1 m³ vorzuhalten ist.
Bodendenkmal
Das Plangebiet befindet sich etwa 800 m südöstlich des Bodendenkmals „römischer vicus“
und tangiert zwei vermutete Bodendenkmäler (Bonn VBD 0079 und Bonn VBD 0125) . Bei
verschiedenen Bauarbeiten wurden in diesem Areal seit den 1960er Jahren zahlreiche Funde
gemacht. Da für die Vorhabenfläche eine konkrete Befunderwartung nicht ausgeschlossen
werden kann, weist der Bebauungsplan darauf hin, dass bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Bodenfunde gem. Denkmalschutzgesetz unmittelbar dem LVR-Amt für Boden-
denkmalpflege im Rheinland und der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalange-
legenheiten zu melden sind und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten ist.
2.3. Erschließung
2.3.1. Äußere Erschließung
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die A nbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist gut. Die Stadtbahnhaltestellen Robert -
Schuman-Platz und Rheinaue (Linien 66/68) befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 m
und sind fußläufig über Parkwege gut erreichbar. In einer Entfernung von ca. 700 m bef indet
sich außerdem die Stadtbahnhaltestelle Olof -Palme-Allee (Linien 16/63/67/66/68). Darüber
hinaus liegt unmittelbar am Plangebiet an der Ludwig-Erhard-Allee die Bushaltestelle „Rhein-
aue Parkrestaurant“ (Linien 610/611). Am Robert-Schuman-Platz (550 m entfernt) verkehren
zudem die Buslinien 631 und 638. Der nächstgelegene DB-Haltepunkt „UN-Campus Bf.“ an
der Bahnstrecke Koblenz – Köln liegt rund 1,6 km Luftlinie entfernt.
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Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet ist gut sowohl an das örtliche als auch an das überörtliche Straßenverkehrs-
netz angeschlossen. Über die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Anschlussstelle
Bonn-Rheinaue ist die Autobahn A 562 zu erreichen. Über die Ludwig -Erhard-Allee und die
Petra-Kelly-Allee können in Richtung Norden die B 9 und im weiteren Verlauf die Bonner In-
nenstadt sowie die Bundesautobahnen 555 und 565 angefahren werden. In Richtung Süden
gelangt man über die Ludwig-Erhard-Allee und die Heinemannstraße zur B 9. Damit ist auch
der Bonner Süden mit dem Zentrum Bad Godesberg gut für den motorisierten Individualver-
kehr zu erreichen.
Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf der Ludwig -Erhard-Allee mit rund 30.000 Kfz am
Tag und den baulichen Rahmenbedingungen (vierspurige Straße mit Fahrbahntrennung bzw.
breiter Mittelinsel kurz vor der Anschlussstelle BN-Rheinaue der Autobahn 562) sind am vor-
handenen Knoten Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße derzeit keine Linksabbiege -
bzw. Linkseinbiegevorgänge möglich. Diese Zu- und Abfahrtssituation wird aufge griffen und
auch weiterhin für die Erschließung des EZMW verfolgt. Insofern erfolgt die Erschließung des
Plangebietes über Rechtseinbiege- und Rechtsabbiegevorgänge.
Fahrrad- und Fußgängeranbindung
Die Radverkehrserschließung ist über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg hervorragend.
Überdies besteht über den parallel zur A 562 geführten Rad-/Gehweg eine gute Anbindung an
die B 9 und den bahnparallelen Radweg. Über die zahlreichen Radwege sind sowohl die nörd-
lich gelegenen Bonner Ortsteile wie auch die Ortsteile im Süden gut erreichbar.
2.3.2. Innere Erschließung
Die innere Erschließung des Vorhabengebietes erfolgt über eine neu herzustellende private
Erschließungsstraße, die im bereits bestehenden Einmündungsbereich Carlo-Schmid-Straße/
Ludwig-Erhard-Allee von der Ludwig-Erhard-Allee abzweigt und das gesamte Plangebiet am
südlichen Rand in Ost -West-Richtung durchquert. Die Straße endet im Westen des Plange-
bietes in Höhe der Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW. Der Bebauungsplan setzt die Straße als
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit und der Ver- und Ent-
sorgungsträger sowie des Anliefer- und Rettungsverkehrs zu belastende Fläche fest.
Entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten
BMU) erstreckt sich eine von den Mitarbeitenden der Ministerien genutzte Kfz -Stellplatzan-
lage, die von der Heinrich-von-Stephan-Straße angefahren wird. Die in der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgestellte Planung für den Gesamt planungs-
raum sieht hier zukünftig bei Verzicht auf die Stellplatzanlage eine verkehrliche Andienung der
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angrenzend geplanten Bürobauten vor. Um bei einer späteren baulichen Entwicklung des süd-
lichen Planungsraums einen Anschluss dieser verkehrlichen Andienung an die neue Privat-
straße des EZMW zu ermöglichen, schließt die mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zu
belastende Fläche unmittelbar an die derzeitige Kfz-Stellplatzanlage an. Innerhalb des Plan-
gebietes am Ende der Kfz -Stellplatzanlage sollen Absperrpoller, die im Vorhaben- und Er-
schließungsplan dargestellt sind, Durchgangsverkehre sowohl in Richtung Heinrich-von-Ste-
phan-Straße als auch in Richtung Ludwig-Erhard-Allee verhindern. Diese Abpollerung hat so-
lange Bestand, bis es zu einer Entwicklung der südlichen Planflächen kommt in deren Rahmen
dann Maßnahmen zu finden sind, die Durchgangsverkehre an dieser Stelle verhindern.
Die der Ludwig -Erhard-Allee zugehörigen Böschungsflächen nebst der öffentlichen Parkan-
lage sowie die Carlo-Schmid-Straße selbst sind Bestandteil der denkmalgeschützten Parkan-
lage Rheinaue. Die Lage der Zufahrt zum neuen Plangebiet sowie die flächenmäßige Ausdeh-
nung des Einmündungsbereiches wurden daher vor dem Hintergrund geplant, den Eingriff in
das Denkmal so gering wie möglich zu halten. Der durch das Bauvorhaben EZMW generierte
Verkehr macht es jedoch erforderlich, den derzeitigen Einmündungsbereich zu verbreitern.
Darüber hinaus muss nördlich der Einmündung in das Plangebiet in geringem Umfang in die
Böschung der Ludwig-Erhard-Allee eingegriffen werden, um eine den verkehrlich-technischen
Anforderungen genügende Abbiegespur von der Ludwig -Erhard-Allee in das Plangebiet zu
gewährleisten. Mit der Verbreiterung der bisherigen Einmündung sind einzelne Baumfällungen
verbunden. Hierbei handelt es sich auch um geschützte Alleebäume gemäß § 41 Landesna-
turschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Weiter entfällt ein
Wohnmobilstellplatz in der Carlo-Schmid-Straße.
Den Einmündungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße / Planstraße setzt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche fest . Im Geltungsbereich
des Vorhaben- und Erschließungsplanes und damit innerhalb des Vorhabengrundstücks ver-
bleibt die Erschließungsanlage im Eigentum der Vorh abenträgerin. Entsprechend setzt der
Bebauungsplan hier die Erschließungsanlage als mit einem Geh- und Fahrrecht zu Gunsten
der Allgemeinheit, der Ver- und Entsorgungsträger und der Anliefer- und Rettungsverkehre zu
belastende Fläche fest. Der Durchführungsvertrag wird eine Ausbauplanung dieser Erschlie-
ßungsanlage umfassen und die Vorhabenträgerin zum Ausbau auf ihre Kosten verpflichten.
In seiner Flächenausdehnung erfasst das private Wegerecht nicht nur die rund 7 m breite
Fahrbahn. Vielmehr spiegelt das Wegerecht die gesamte Fläche vor dem Grundstück EZMW
wieder. Hier soll ein repräsentativer, der Bedeutung des EZMW angemessener Platz entste-
hen, in dem die Fahrbahn eingebettet wird und mittels gewählter Ausbaumaterialien in der
Gesamtschau des Platzes optisch zurückhaltend, in Erscheinung treten soll. Getrennt von dem
Kfz-Verkehr wird ein Fuß - und Radweg von der Carlo -Schmid-Straße / Ludwig-Erhard-Allee
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30
kommend entlang dem Grundstück EZMW bis hin zum Eingangsbereich des EZMW geführt.
Die räumliche Trennung von Kfz-Fahrspur und Fuß- und Radweg erfolgt durch den sogenann-
ten Fahnenwald. Südlich der Kfz-Spur verläuft ein weiterer Fußweg, der den direkten fußläu-
figen Anschluss an die Bushaltestelle „Rheinaue Parkrestaurant“ ermöglicht. Insgesamt sollen
Grünelemente innerhalb der privaten Erschließungsanlage und ausgewählte Materialen bei
der Gestaltung des Platzes dazu dienen, einen Brückenschlag zwischen der sich entlang der
Autobahn erstreckenden Grünanlage und der Parkanlage Rheinaue zu schaffen.
Über einen weiteren Fuß- und Radweg im Westen wird das Plangebiet an den Grünbereich
parallel der Autobahn und im weiteren Verlauf an das überörtliche Radwegenetz angebunden.
Die Sicherung dieses Weges erfolgt durch die Festsetzung einer Fläche, die mit einem Geh -
und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist.
Die Zufahrt zu einer zweigeschossigen Tiefgarage erfolgt über eine Rampe, die gestalterisch
in ein Wachgebäude integriert ist. Eine großzügige Bedachung erstreckt sich sowohl über die
Wache als auch über die Tiefgaragenrampe. Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der süd-
lich angrenzenden Flächen soll die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist
eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der neuen Er-
schließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage werden die Mitarbei-
tenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die separate Tiefgarage des EZMW geleitet.
Um bei der Entwicklung der südlichen Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu
müssen, wird bereits in der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße
hergestellt. Die Verpflichtung zum Bau des Tunnels sowie zur späteren Verlegung der Tiefga-
ragenzufahrt wird im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt.
2.3.3. Ruhender Verkehr und Mobilitätskonzept
Die Unterbringung bauordnungsrechtlich erforderlicher Kfz-Stellplätze erfolgt innerhalb der ge-
planten Tiefgarage. Daher setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass - bis auf
geringfügige Ausnahmen für Stellplätze und Haltebuchten für Kurzparker wie Taxen, Liefer-
verkehre und Facility Management - im gesamten Plangebiet Kfz-Stellplätze nur in Tiefgara-
gen zulässig sind. Auf diese Weise wird zum einen der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der
Öffentlichkeit als auch den in den Neubauten Arbeitenden entzogen. Zum anderen können die
nicht überbauten bzw. versiegelten Freiflächen begrünt und damit die Aufenthaltsqualität ver-
bessert werden.
Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes (IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Bebau-
ungsplan 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ - Vorhabenbezogenes Mobili-
tätskonzept EZMW, Februar 2022) wurde bereits der Stellplatzbedarf für das Projekt basierend
auf nutzerspezifischen Ansätzen ermittelt. Vergleichend wurde eine Stellplatzberechnu ng in
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31
Anlehnung an die Musterstellplatzsatzung NRW bezogen auf eine übliche, durchschnittlich
intensive Nutzung der Bürogebäude ermittelt. (Die Musterstellplatzsatzung NRW beinhaltet die
gleichen Berechnungsansätze wie die am 05.05.2022 vom Rat der Stadt Bonn beschlossene
Stellplatzsatzung der Stadt Bonn.) Nach nutzungsbezogenem Berechnungsansatz ergibt sich
ein Stellplatzbedarf von 156 PKW-Stellplätzen. 142 Kfz-Stellplätze können in der geplanten
Tiefgarage nachgewiesen werden. Die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze werden über
Baulasten auf bereits bestehenden Stellplätzen des BMUV nachgewiesen.
Tiefgaragen sind nur innerhalb des in der Planzeichnung als Tiefgaragenfläche dargestellten
Bereiches zulässig. Im Hinblick auf ein gesundes, städtebaulich ansprechendes Arbeitsumfeld
sollen die Freiflächen des Geländes auch oberhalb der unterirdischen Bauteile begrünt und
gestaltet werden. Entsprechend sind die Bereiche der Tiefgaragendecken, die nicht überbaut
werden, mit Substrat abzudecken und zu bepflan zen. Der Bebauungsplan trifft hierzu eine
entsprechende Festsetzung.
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein
Mobilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist es, Maß-
nahmen aufzuzeigen, mit welchen der erforderliche Pkw-Stellplatzbedarf durch Berücksichti-
gung des vorhandenen Umweltverbundes auf ein erforderliches Minimum reduziert werden
und alternative Mobilitätsformen gestärkt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssituation
durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr und an den
DB-Schienenverkehr als gut bewertet. Die Standortanbindung an den Buslinienverkehr ist
ebenfalls als gut einzustufen. Somit ist das Plangebiet insgesamt in guter Qualität an den
ÖPNV angebunden. Zudem wird die Anbindung des Standortes an das Radwegeverkehrsnetz
gutachterlich als sehr gut eingestuft.
Nachfolgend zeigt das Mobilitätskonzept verschiedene Maßnahmen auf, die zu einer Redu-
zierung der notwendigen Stellplätze beitragen können. Dabei werden neben nutzerabhängi-
gen Maßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Jobtickets, die Förderung von Fahr-
gemeinschaften, Carsharing, die Bereitstellung von Anreiseinfor mationen für Besucherver-
kehre und die Bewirtschaftung der Stellplätze am Entwicklungsstandort („weiche Maßnah-
men“) auch nutzerunabhängige Maßnahmen („harte Maßnahmen“) aufgezeigt. Zu diesen „har-
ten“ Maßnahmen zählt u.a. die Bereitstellung der begleitenden Infrastrukturen, wie bspw. Du-
schen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinden
sowie Werkstattbereiche für Fahrräder. Mit Blick auf die zunehmende Elektromobilität emp-
fiehlt das Gutachten die Vorrüstung für Lademöglichkeiten an den Fahrradabstellplätzen, an-
gepasst an die individuelle Nachfrage der zukünftigen Nutzer. Ca. 25 % der Fahrradabstell-
plätze, mindestens jedoch die Besucherstellplätze, sollten oberirdisch auf dem Grundstück
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32
angeordnet und in das städtebauliche Konzept integriert werden. Die oberirdischen Abstell-
plätze sind nach gutachterlicher Einschätzung zu überdachen und zu beleuchten. Die übrigen
Fahrradabstellplätze können in der Tiefgarage untergebracht werden.
Insgesamt lässt sich der Kfz -Stellplatzbedarf nach gutachterlicher Einschätzung bei Umset-
zung der „harten“ Maßnahmen leicht, bei gleichzeitiger Umsetzung der „harten“ und „weichen“
Maßnahmen deutlich reduzieren.
Die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifend wird der überwiegende Teil der Fahrradabstell-
plätze oberirdisch in dem sogenannten Fahrradhaus untergebracht. Ein Teil des Fahrradhau-
ses ist eingehaust, der andere Teil ist offen geplant und damit allseitig zugänglich. Insgesamt
kann das Haus im geschlossenen Teil 42 Fahrräder und im offenen 120 Fahrräder aufnehmen.
Alle Stellplätze sind mit einem Dach vor Wettereinflüssen geschützt. Lademöglichkeiten für E-
Bikes werden ebenfalls in dem Fahrradhaus untergebracht.
Im Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache werden ebenfalls Fahrradstell-
plätze angeordnet, die insbesondere Besuchern zum Abstellen ihrer Fahrräder dienen. Weiter
können hier auch Lastenfahrräder abgestellt werden.
Weiter werden begleitende Infrastrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trock-
nungsmöglichkeiten für feucht e / nasse Kleidung und Spinden sowie Werkstattbereiche für
Fahrräder bereitgestellt.
Die Wirksamkeit der realisierten Maßnahmen des Mobilitätskonzepts und eine daraus mög-
licherweise resultierende Reduzierung der erforderlichen PKW -Stellplätze wird nach Fer tig-
stellung und Bezug des Vorhabens im Rahmen eines Monitorings geprüft und im Sinne der
Zielsetzung angepasst. Entsprechende Regelungen zum Monitoring enthält das zwischen Vor-
habenträgerin und Stadt erarbeitet Mobilitätskonzept / Monitoring, welches als A nlage zum
Durchführungsvertrag Eingang in das Verfahren findet.
2.3.4. Ver- und Entsorgung
Müllentsorgung
Im Plangebiet wird die Unterbringung der Müllbehälter oberirdisch innerhalb einer durch He-
cken abgeschirmten Fläche vorgesehen. Die Erschließungsplanung, die aus dem Lageplan,
Teil 2a, des Vorhaben- und Erschließungsplanes ersichtlich ist, ermöglicht die Erreichbarkeit
des Standortes für Müllfahrzeuge. Der Bebauungsplan setzt die Fläche als Fläche für oberir-
dische Nebenanlagen mit der näheren Zweckbestimmung Abfallsammelstelle fest.
Energiekonzept
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33
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes hat die Stadt Bonn ehrgeizige Ziele zur Minderung
der CO2 -Emissionen formuliert. Gemäß Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung vom
12.12.2019 strebt die Stadt Bonn an, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden und die Ener-
gieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen. Da ein großer Anteil
der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders energieeffiziente
Neubauten CO2-Emissionen vermindert und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet wer-
den. Gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist
dabei mindestens der Effizienzstandard55 einzuhalten. Ambitionierte Energiekonzepte, die
höhere Standards vorsehen, werden begrüßt. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „So-
larverpflichtung – Planungsrechtliche Instrumente“ vom 16.09.2021 sind auf den Dächern
grundsätzlich Photovoltaikanlagen zu errichten. Darüber hinaus müssen Neubauten des Bun-
des mindestens 60 Prozent energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anforderungen an den
Neubau (EGB 40). Dieser Standard unterschreitet die Anforderungen des sogenannten Effi-
zienzgebäudes 40 nach BEG. Zusätzlich sind die Erlasse des Bundes zu baulichen und pla-
nerischen Vorgaben für Baumaßnahmen des Bundes zur Gewährleistung der thermischen
Behaglichkeit im Sommer (Erlass des BMVBS vom 08.12.2008) und zu Vorgaben zur Umset-
zung einer modernen und energieeffizienten Beleuchtung (Erlass des BMUB vom 25.07.2013)
anzuwenden.
Gemäß Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Bonn vom 14.11.1995 ist im Zuge einer
Planaufstellung außerdem ein Energiekonzept zu erarbeiten, aus welchem die Art der Ener-
gieversorgung und die Energieeffizienz der Gebäude hervorgehen. In diesem Zusammenhang
wurde ein entsprechendes Energiekonzept erarbeitet ( ISWR, Energiekonzept, Mai 2022). In
diesem Konzept wurden die Grundlagen der Energiebilanzierung erläutert, die vorgesehenen
baulichen Grundlagen aufgeführt und zwei Varianten des Energieversorgungskonzeptes be-
trachtet.
Gemäß Energiekonzept stehen zur Erreichung des EGB 40 Standards zwei Möglichkeiten der
Wärmeversorgung zur Verfügung. Einmal die Wärmeversorgung mit Anschluss an das städti-
sche Fernwärmenetz (rechnerischer Primärenergiefaktor f p=0,25) in Kombination mit einer
konventionellen Kälteanlage und einer ca. 850 qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduk-
tion (ca. 155 kWp), die jedoch ohne Fassaden -PV nicht realisierbar ist. Als weitere Variante
besteht die Möglichkeit der Wärmeversorgung über eine Brunnenwasser-Geothermieanlagen
zur Beheizung und Kühlung mit einer ca. 380qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion
(ca. 71 kWp), ergänzt um konventionelle Kühlung. Auch eine Kombination aus beiden Varian-
ten ist denkbar.
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Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung einer der bei-
den im Gutachten dargestellten Versorgungsvarianten bzw. einer möglichen Kombination der
beiden Varianten. Das Energiekonzept wird Anlage zum Durchführungsvertrag.
Wasserversorgung / Löschwasser
Die Trinkwassererschließung des EZMW erfolgt über eine anzulegende private Leitung mit
einem Anschluss an das Trinkwassernet z in der Heinrich-von-Stephan-Straße. Da die Leis-
tungsfähigkeit der Versorgungsleitung hier begrenzt ist, ist ggf. die Herstellung eines Wasser-
zählerschachts in der Heinemannstraße erforderlich.
Die Löschwasserbereitstellung für das Bebauungsplangebiet ist aufgrund der fehlenden Ver-
sorgungsleitungen über das öffentliche Versorgungsnetz nicht möglich. Die nächste Lösch-
wasserentnahmestelle aus dem öffentlichen Versorgungsnetz ist in der Heinrich-von-Stephan-
Straße und Heinemannstraße vorhanden und weist damit eine Entfernung von bis zu rund 380
m auf. Vor diesem Hintergrund wurde in der Gesamtplanung des EZMW der Fokus auch auf
die Löschwasserbereitstellung gelegt. So wird d ie Löschwassererschließung über einen
Löschwasserbehälter mit einem Volumen von rd. 200 m³ gewährleistet. Die sicherzustellende
Löschwassermenge von 96 m³/h über 2 Stunden ist damit vorgehalten. Der Löschwassertank
wird über die Trinkwasserleitung befüllt. Die beiden Wassernetze werden durch einen Schacht
mit freiem Auslauf systematisch physisch getrennt, sodass eine Verkeimung des Trinkwasser-
systems aus dem Löschwassersystem ausgeschlossen ist. Im Bereich der Feuerwehraufstell-
flächen werden im Zuge der Herrichtung der Freianalgen Überflurhydranten angeordnet.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird über einen neu innerhalb des Grundbesitzes der Vorhabenträgerin
zu verlegenden, im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Kanal an die Bestandskanali-
sation der Bundestadt Bonn in der Heinrich-von-Stephan-Straße angeschlossen.
Niederschlagswasser
Da es sich bei dem Vorhabengrundstück um eine bisher unbebaute Fläche handelt, ist das
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen (Landeswassergesetz –LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung
des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln
oder direkt über eine Ka nalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich -rechtliche Vorschrif-
ten oder Belange der Wasserwirtschaft entgegenstehen. Aus diesem Grund wurde in einem
hydrologischen G utachten die Ve rsickerungsfähigkeit des Gesamtplanungsraums geprüft
(Kühn Geoconsulting, Hydrologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser,
Seite 134 von 231
35
Juni 2021). Danach konnten in Tiefen zwischen etwa 3,0 und 5,5 m unter Gelände Kiessande
nachgewiesen werden, deren Durchlässigkeit und Verbreitung generell ausreichend ist, um
Niederschlagswasser gemäß den Regelwerken zu versickern. Aufgrund der Tiefenlage der
Kiessande und der erforderlichen Einbindung ist eine dezentrale Versickerung gemäß gut-
achterlicher Einschätzung über Mulden, Mulden-Rigolen oder Rigolen voraussichtlich nur über
Sonderlösungen möglich.
Neben der Versickerung ist gemäß Landeswassergesetz auch eine Einleitung des Regenwas-
sers in ein Gewässer möglich. Vor dem Hintergrund der Bodenverhältnisse wurde diese Mög-
lichkeit geprüft.
Parallel der n ordöstlichen Grenze des Grundstücks Robert -Schuman-Platz 1-3 verläuft ein
städtischer Kanal, dessen Rohrbreite sich vom Robert -Schumann-Platz kommend aufweitet
und der Verrohung des Annaberger Baches (Einleitstelle E046) zufließt und im Weiteren dann
in den Rhein als Vorfluter mündet.
Bedingt durch die Lage der geplanten Tiefgarage des EZMW ist der vorhandene städtische
Regenwasserkanal in seiner Trassenführung umzulegen. Der Bebauungsplan setzt sowohl die
neue Kanaltrasse als auch den zweiten vorhandenen Regenwasserkanal nebst erforderlicher
Schutzstreifen als mit Leitungsrechten bzw. mit Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten des
Entsorgungsträgers zu belastende Flächen fest. Darüber hinaus wird i m Bereich der Feuer-
wehrumfahrt eine Fläche festgesetzt, die mit einem Fahrrecht zugunsten des Entsorgungsträ-
gers zu belasten ist. Auch hiermit wird die Anfahrbarkeit der Kanäle mit schweren Fahrzeugen
gewährleistet. Regelungen, die die Verlegung des Regenwasserkanals zum Inhalt haben, wer-
den Gegenstand eines gesonderten, zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin abzuschlie-
ßenden Vertrages.
Im Sinne einer naturnahen Einleitung in Gewässer wird konzeptioniert, die Einleitmengen auf
10 l/s*ha zu begrenzen. Daraus resultiert für das Vorhabengebiet eine maximale Einleitmenge
von rd. 11 l/s. ln Konsequenz der gedrosselten Einleitung wird innerhalb des Planungsgebietes
ein Regenwasserrückhalteraum von rd. 250 m³ in Form eines unterirdischen Regenrückhalte-
beckens konzeptionell vorgeschätzt. Der Bebauungsplan trägt den Planungen durch die Fest-
setzung einer Fläche für ein unterirdisches Regenrückhaltebecken Rechnung . Die Einleitung
von Niederschlagswasser in den verrohrten Annaberger Bach stellt eine Gewässerbenutzung
dar. Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig und bei der Unteren Wasserbehörde im
Vorfeld zu beantragen.
Die bestehende Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers in den Annaberger Bach
bedarf aufgrund der zusätzlichen Einleitung des auf dem Grundstück des EZMW anfallenden
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36
Niederschlagswassers einer Anpassung. Der erforderliche Antrag zur Anpassung der Erlaub-
nis ist durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zu erarbeiten.
Starkregen / Überflutung
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu
erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können
folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation,
Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei
den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen so-
wohl für im Umfeld bestehende Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entste-
hen. Im Rahmen der Realisierung der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gege-
benen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge
und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zu den Gebäuden, Souterrainarbeitsbereiche
etc. zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer
Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Ka-
nalanschlusses.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine abflusswirksame Fläche von mehr als 800
m² aufweist, ist nach DIN 1986 -100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen
Rückhaltevolumens mit mindestens 30 -jährigem Regenereignis zu erbringen. Es ist di e Si-
cherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung nachzuweisen.
Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Ni e-
derschlagsvolumens bzw. der schadlosen Ableitung der auftretenden Wassermengen.
Dem Rechnung tragend wurde bereits für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
6819-1 ein Überflutungsnachweis (dk Teamplan, Erschließung EZMW Ludwig -Erhard-Allee
53175 Bonn - Überflutungsnachweis, April 2022) erstellt. Dieser Überflutungsnachweis, der
basierend auf einem 100-jährigen Regenereignis gerechnet wurde, kommt zu dem Ergebnis,
dass der Nachweis nach DIN 1986 -100 erfüllt wird, wenn die weitere Entwässerungs - und
Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen von größer 146,1 m³ aufweist. Dies kann
z.B. durch eine Rückhaltung im Gelände (Mulde oder Geländeneigungen bis 30 cm) oder
durch Ableitung in einen Stauraum im Erdreich erfolgen. Der Bebauungsplan weist hierauf hin.
3. Auswirkungen des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Mit der geplanten Neuansiedelung des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorher-
sagen (EZMW) wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in
seiner Bedeutung gestärkt. In Folge der Planung wird sowohl dem Raumbedarf für ca. 3 60
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Beschäftige Rechnung getragen als auch das Arbeitsumfeld für die im direkten Umfeld ansäs-
sigen Bundeseinrichtungen und -ministerien aufgewertet.
Der Ortsteil Hochkreuz und somit das Bundesviertel insgesamt werden durch eine hochbauli-
che Entwicklung in dieser exponierten Lage zu den Kreuzbauten angemessen ergänzt. Dabei
bildet das EZMW den Auftakt zu einer größeren baulichen Entwicklung zwischen der Autobahn
A 562 und der Heinrich-von-Stephan-Straße. Mit den bereits aus unterschiedlichen Baudeka-
den stammenden vorhandenen Gebäuden im Umfeld des Plangebietes wird nach Entwicklung
dieses Gesamtplanungsraumes eine repräsentativ gestaltete, städtebauliche Raumkante zu
dem gegenüberliegenden Rheinauenpark geschaffen werden.
Als international bedeutende Einrichtung bestehen für das EZMW erhöhte Sicherheitsanfor-
derungen. Vor diesem Hintergrund wird ein Campus vorgesehen, der den Sicherheitsanforde-
rungen an einer internationalen Organisation entspricht und ausschließlich den Beschäftigten
und Besuchern des EZMW zur Verfügung steht . Aufgrund dieser Sicherheitsanforderungen
kann der Zielsetzung der Rahmenplanung Bundesviertel, hier eine gemischt genutzte Struktur
aus Wohnen und sonstigen Nutzungen vorzusehen, nicht nachgekommen werden.
Den Raumanforderungen für rund 360 Mitarbeitende entsprechend ist ein rd.70 m hohes Ge-
bäude auf der Fläche des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes mit einer Brut-
togrundfläche (BGF) von ca. 15.700 m² vorgesehen. Eine solche Ausnutzung des Grundstü-
ckes ist gerade im Hinblick auf die Nutzung als Büro- und Verwaltungsstandort vertretbar und
verträglich, da die wesentlichen Auswirkungen einer solchen Büronutzung in der Verursa-
chung von Mehrverkehr liegen, dem jedoch mit speziellen Maßnahmen entgegengewirkt wer-
den kann. Die am Plangebiet gegebene Erschließungssituation mit der auf kurzem Wege er-
reichbaren übergeordneten Erschließung (A562) sowie der guten Erschließung durch den öf-
fentlichen Personennahverkehr ist zusammen mit Maßnahmen eines Mobilitätskonzeptes die
Grundlage, den Mehrverkehr aufzunehmen und abzuleiten.
Die Rheinaue wird durch das Bauvorhaben in seiner Funktion für Freizeit und Erholung nicht
beeinträchtigt. Zwar wird ein Teil der Vorhabenfläche auf Grund der hohen Sicherheitsanfor-
derungen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein, jedoch wird durch die neuen Geh - und
Radwegeverbindungen das Gelände insgesamt über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg
und den parallel zur A 562 geführten Rad-/Gehweg an das Wegenetz der Bundesstadt Bonn
angebunden.
Negative Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft des Plangebietes wohnenden und ar-
beitenden Menschen sind durch die Planung nicht zu erwarten.
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38
3.2. Verkehrliche Auswirkungen
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (IGEPA, Fachbeitrag Verkehr, Februar 2022) wurden
die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen der Standortentwicklung EZMW auf
das umliegende Straßennetz mit seinen Knotenpunkten untersucht und bewertet. Hierbei wur-
den insbesondere die Knotenpunkte Ludwig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig-
Erhard-Allee / Heinemannstraße und Heinemannstraße / Heinrich -von-Stephan-Straße und
Godesberger Allee / Heinemannstraße / Marie-Schlei-Allee betrachtet.
Basierend auf den auf dem Grundstück des EZMW geplanten Kfz-Stellplätzen sind insgesamt
327 Kfz -Fahrten / Tag (64 Kfz -Fahrten / h in der Morgenspitzenstunde, 48 Kfz -Fahrten/ h
Nachmittagsspitzenstunde) zu erwarten. Die an der Heinrich-von-Stephan-Straße vorgehalte-
nen Kfz-Stellplätze werden nach gutachterlicher Einschätzung ein Verkehrsaufkommen von
31 Kfz-Fahrten / Tag (6 Kfz-Fahrten h in der Morgenspitzenstunde, 5 Kfz-Fahrten/ h Nachmit-
tagsspitzenstunde) generieren.
Die Auswirkungen dieser prognostizierten Zusatzverkehre auf die untersuchten Knotenpunkte
sind nach gutachterlicher Einschätzung aus leitungstechnischer Sicht verträglich. An den Kno-
tenpunkten Ludwig-Erhard-Allee / Petra -Kelly-Allee / AS 562, Ludwig -Erhard-Allee / Heine-
mannstraße und Heinemannstraß e / Heinrich -von-Stephan-Straße ergeben sich durch das
Vorhaben keine Änderungen der Qualitätsstufen. Am Knotenpunkt Godesberger Allee / Hei-
nemannstraße / Marie-Schlei-Allee ergibt sich in der Nachmittagsspitzenstunde für den gera-
deaus / rechts Verkehr in der Zufahrt der Heinemannstraße eine Veränderung der Qualitäts-
stufe von C auf D. Die Veränderungen in den Wartezeiten und in den Rückstaulängen sind
jedoch größtenteils geringfügig.
Die Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßenzüge sind auch mit den zusätzlichen Ver-
kehren aus der Grundstücksentwicklung verkehrstechnisch vertretbar.
Die geplante Erschließung der Tiefgarage auf dem Vorhabengelände des EZMW ist in einer
Qualitätsstufe A leistungsfähig abwickelbar. Behinderungen im öffentlichen Straßennetz durch
zurückstauende Fahrzeuge sind aufgrund der ausgewiesenen Rückstaulängen nicht zu erwar-
ten. In der Tiefgarage selbst entstehen ebenfalls keine kritischen Rückstausituationen, die den
internen Verkehrsablauf beeinträchtigen.
Insgesamt bestehen aus verkehrsgutachterlicher Sicht hinsichtlich der Abwickelbarkeit der zu-
sätzlichen Verkehre keine Bedenken gegen die geplante Standortentwicklung des EZMW.
3.3. Umweltauswirkungen
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde gemäß § 2a BauGB ein Umweltbericht erarbei-
tet, der die Belange des Umweltschutzes darlegt und die zu erwartenden Beeinträchtigungen
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39
von Natur und Landschaft darstellt und Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie
Kompensation von Eingriffen (Eingriffsregelung) formuliert. Der Umweltbericht ist als Teil B
dieser Begründung beigefügt.
3.4. Bodenordnung und Kosten
Das Vorhabengebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Bodenordnende Maß-
nahmen sind nicht erforderlich.
Die Kosten aller Maßnahmen sowie die Planungskosten werden vo n der Vorhabenträgerin
übernommen.
Der Bundesstadt Bonn entstehen mit der Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes keine Kosten.
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Teil B Umweltbericht
1. Einleitung
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich
weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat der-
zeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Ge-
biet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbe-
werb der EU -Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich
mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat
im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen.
Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad
Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen.
Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert -Schuman-
Platz untergebracht; ab 2026 ist die Einrichtung gemäß den eingereichten Bewerbungsunter-
lagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Entwicklung bis
auf rd. 360 Beschäftige geplant.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn vorgesehen.
Basierend auf der aktuellen Rechtslage ist im Zuge der Bauleitplanung eine Um weltprüfung
im Sinne des § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Aufgabe der Umweltprüfung
ist es, die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens darzustellen.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung für die Aufstellung des Bebauungsplan es werden in dem
hiermit vorgelegten Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei
gemäß § 2a BauGB einen Teil der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementspre-
chend zu berücksichtigen.
1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes
Nachfolgend werden die Inhalte und die wichtigsten Ziele des Bauleitplanes aufgeführt.
Lage des Plangebietes
Das ca. 1,43 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 be-
findet sich in der Gemarkung Friesdorf, F lur 001 sowie Gemarkung Plittersdorf, Flur 001 und
grenzt im Nordwesten an die Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Osten an
die Carlo-Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee. In Richtung Süden erstreckt sich das
Plangebiet von der Autobahna nschlussstelle aus parallel der Ludwig -Erhard-Allee in einer
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Tiefe von rund 140 m. Im Westen grenzt das Plangebiet an die nordöstliche Grenze des Grund-
stücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU)).
Abbildung 1: Lage des Plangebietes (rote Fläche) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:25.000.
Bebauungsplan
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der geplanten Nutzung durch das EZMW wird der Großteil des Plangebietes als
Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung
„Büro und Verwaltung“ festgesetzt.
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Damit wird der
Orientierungswert gemäß §17(1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nut-
zung für ein sonstiges Sondergebiet von 0,8 deutlich unterschritten. Die festgesetzte GRZ er-
möglicht insofern grundsätzlich eine ansprechende, begrünte Gestaltung der Außenanlagen.
Um die umliegenden Freiflächen weitestgehend von dem motorisierten Individualverkehr frei-
zuhalten, sind alle Kfz -Stellplätze in der Tiefgarage unterzubringen. Darüber hinaus sollen
Plangebiet
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Wege sowie eine gestaltete Platzfläche zur Belebung des Plangebiets dienen. Insbesondere
durch die Tiefgarage und unterirdische technische Bauwerke wie Löschwassertanks und Rohr-
systeme der Luft -Erdwärme-Tauscher, durch die Teile des Grundstücks unterbaut werden,
aber auch bedingt dur ch die öffentlich nutzbare Platzfläche, die erforderlichen Wegeflächen
zur Erschließung der Baukörper und die notwendigen Rettungswege in Ergänzung der Hoch-
bauten, werden Teile des Grundstücks in Anspruch genommen und damit versiegelt. Daher
wird in den textlichen Festsetzungen eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unter-
baut wird, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen.
Zur Abbildung der doch deutlich unterschiedlichen Höhen der einzelnen Gebäudeteile des
EZMW werden im Bebauungsplan für diese differenzierte Geschossigkeiten von XVIII, IV bzw.
III Vollgeschossen festgesetzt. Für das Wachgebäude wird eine Geschossigkeit von I festge-
setzt.
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der
Geschossigkeit hinaus - auch die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Für den
XVIII-geschossigen Geb äudeteil des EZMW beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe
133,0 m ü. NHN, für den IV-geschossigen Gebäudeteil 81,0 m ü. NHN und für den III-geschos-
sigen Gebäudeteil 76,0 m ü. NHN.
Zur Herstellung der in Teil 2 a Vorhaben- und Erschließungsplan / Lageplan des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes dargestellten Geländehöhen sind Aufschüttungen, Abgrabungen,
Stützmauern, Treppen und Rampen, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
dem geplanten Bauvorhaben stehen und für die Geländeanpassung, die Herstellung von Ver-
kehrsflächen und zur Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche, sowie zur Herstellung von
Bodenüberdeckungen für Vegetationen erforderlich sind, zulässig.
Private und öffentliche Grünflächen
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird im Bereich der Anbauverbotszone der Autobahn
eine private Grünfläche festgesetzt.
Südlich angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche wird ein kleiner Teilbereich entspre-
chend dem Bestand als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Da hier der geplante Fußweg i m
Vorhabengebiet an das bestehende Fußwegenetz angebunden wird, wird dieser Teilbereich
in den Bebauungsplan einbezogen.
Bepflanzungen
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Da aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichend dimensionierten Tiefgarage und durch die
unterirdischen Technikbauten eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 durch Nebenanlagen ge-
mäß § 19(4) BauNVO zugelassen wird, wird zur Minderung des Eingriffs festgesetzt, dass das
Dach der Tiefgarage, sofern nicht überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegung ge-
nutzt wird, mit einer mindestens 0,80 m dicken Substratschicht zzgl. einer Drainschicht abzu-
decken und fachgerecht als Grünanlage anzulegen ist. Um für Bäume günstige Wuchsbedin-
gungen auf der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese mindestens 1,2 m Bodenauftrag
zu gewährleisten, eine ausreichend dimensionierte Bewässerungsanlage ist vorzusehen. So
werden die Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens gemindert.
Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) ist für Flachdächer eine Dachbegrü-
nung verpflichtend vorzusehen, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe
entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Bonn am 16.0 9.2021 die „Solarver-
pflichtung im Neubau“ beschlossen. Zur Umsetzung der Beschlüsse und zur Minderung der
nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt
wird festgesetzt, dass die obersten Dachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdä-
chern, Terrassen, technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und sofern brandschutz-
rechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, extensiv zu begrünen sind. Anlagen zur Nut-
zung solarer Strahlungsenergie sind in Kombination mit dieser extensiven Dachbegrünung
herzustellen.
Verkehrsflächen
Zur Erschließung der Vorhabenfläche muss diese an das öffentliche Verkehrsnetz angebun-
den werden.
Den Einmündungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße / Planstraße setzt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche fest. Im Geltungsbereich
des Vorhaben- und Erschließungsplanes und damit innerhalb des Vorhabengrundstücks ver-
bleibt die Erschließungsanlage im Eigentum der Vorhabenträgerin. Entsprechend setzt der
Bebauungsplan hier die Erschließungsanlage als mit einem Geh - und Fahrrecht zu Gunsten
der Allgemeinheit sowie teilweise einem Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungs-
träger zu belastende Fläche fest.
Der durch das Bauvorhaben EZMW generierte Verkehr macht es erforderlich, den derzeitigen
Einmündungsbereich Carlo-Schmid-Straße/ Ludwig-Erhard-Allee zu verbreitern. Darüber hin-
aus muss nördlich der Einmündung in das Plangebiet in geringem Umfang in die Böschung
der Ludwig-Erhard-Allee eingegriffen werden, um e ine den verkehrlich-technischen Anforde-
rungen genügende Abbiegespur von der Ludwig -Erhard-Allee in das Plangebiet zu gewähr-
leisten. Entsprechend wurden diese Flächen mit in das Plangebiet aufgenommen und als öf-
fentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
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44
Die weiteren Festsetzungen sind Teil A, Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan zu entnehmen.
Abbildung 2: Auszug aus der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819 -1
„Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn (BUNDESSTADT BONN 2022C).
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45
Abbildung 3: Auszug aus dem Vorhaben - und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn.
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele
1.2.1. Fachgesetze
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine Grundsätze formu-
liert, die im Rahmen der Prüfung aller relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müs-
sen. Weil die Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen um-
fangreich ist, wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt.
1.2.2. Fachpläne
Regionalplan
Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Regionalplan „Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg“
des Regionalplanes Köln. Das Plangebiet ist als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ für zweckge-
bundene Nutzungen dargestellt (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2004).
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Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der Grün-
streifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo -Schmid-Straße ist als Grünfläche dargestellt. Die
Ludwig-Erhard-Allee und die Carlo-Schmid-Straße sind als Verkehrsflächen abgebildet (BUN-
DESSTADT BONN 2022A).
Bebauungsplan / Planungsrecht
Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht . Lediglich
der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes Nr. 8019-35 „Kurt-Georg-Kiesinger-Allee“ von 1981, der in diesem Bereich „öffent-
liche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt.
Im Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1 betroffen, der
im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine öffentliche Verkehrsfläche aus.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
nach § 34 BauGB. Insofern hat die planungsrechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens hier
nach § 34 BauGB zu erfolgen.
Das Plangebiet ist bezüglich einer möglichen Bebauung aus planungsrechtlicher Sicht nicht
isoliert zu betrachten. Vielmehr ist eine größere zusammenhängende Fläche zur Betrachtung
heranzuziehen, die sich bis zu den Liegenschaften Heinrich -von-Stephan-Straße 3 und 5 er-
strecken.
Abbildung 4: Einschätzung der Bebaubarkeit (BUNDESSTADT BONN 2022B).
In Anlehnung an die westlich des Areals befindlichen Bauten Robert-Schuman-Platz 1-3 (Be-
standbauten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
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braucherschutz (BMU)) ist nach planungsrechtlicher Einschätzung nach § 34 BauGB ein lang-
gestrecktes Gebäude ergänzt durch kammartige Anbauten vorstellbar. Den Abschluss dieses
Gebäudekomplexes könnte entsprechend der südlich des Areals vorhandenen Bauten (Kin-
dergarten, Studentenwohnheim) ein größerer kompakter Baukörper bilden.
Der Abstand möglicher Baukörper zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen orientiert sich am
umgebenden Gebäudebestand. So greift das gewählte Maß von 10 m für die westliche Grund-
stücksgrenze den Abstand eines der Gebäude des BMU zur Grundstücksgrenze auf. An der
südlichen Grenze orientiert sich das gewählte Abstandsmaß zwischen dem nach § 34 BauGB
vorstellbaren Baukörper und der Grundstücksgrenze an dem Abstand des Studentenwohn-
heims zu dessen Grundstücksgrenze. Zur Ludwig -Erhard-Allee hin ist ein Abstand von rund
13 m zur Grundstücksgrenze vorstellbar.
Der nördliche Teil des Plangebietes ist planungsrechtlich als nicht überbaubare Fläche des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils einzustufen.
Integriertes Freiraumsystem
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) definiert den nördlichen Teil des Plan-
gebietes als Kernbereich. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadtstruktur und die
Aufrechterhaltung des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt (ILS ESSEN GMBH
2012).
Rahmenplanung Bundesviertel
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt
Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat die
Überarbeitung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben.
Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Um-
setzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels
auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und F reiräumens“, das
Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept
auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das
Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Mit gleichem Beschluss
wurde die Verwaltung beauftragt, den Wohnanteil deutlich zu erhöhen. Der entsprechenden
Überarbeitung der Rahmenplanung ist der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 gefolgt; aller-
dings mit dem erneuten Auftrag, zu prüfen, ob d er Wohnanteil noch einmal erhöht werden
kann. Die erneute Überarbeitung der Rahmenplanung wurde vom Rat am 28.06.2021 be-
schlossen. Für den von der Planung betroffenen Bereich sieht die letzte Fassung der Rah-
menplanung das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“ vor. Hierunter ist ein Nutzungsmix aus Bü-
ronutzung und mindestens einer weiteren Nutzung zu verstehen. Dabei soll der Anteil der
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Nicht-Wohnnutzung ca. 60 % betragen. Ca. 40 % sind in dieser Kategorie für Wohnen be-
stimmt, wobei die Rahmenplanung Ziele definiert, die standort- und projektbezogen zu über-
prüfen sind. Für das Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung möglichst eine öffentlich zugäng-
liche Nutzung an.
Aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und der
direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark, ist die Fläche im Hochhauskonzept
als „Ort mit übergeordneter Strahlkraft, weiträumiger Sichtbarkeit und großmaßstäblichen Kon-
text“, als möglicher Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32
Geschosse) bestimmt. Das sogenannte „Ost -Tor“ kann als wichtiger Ort im Stadtgefüge die
Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen.
Komplementär zu der strategischen Ausrichtung einer Verdichtung und baulichen Arrondie-
rung setzt das Strukturkonzept mit der so bezeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine
Ausweitung, Aufwertung und bessere Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel. Ein
Hauptelement dabei ist der verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ost-
westlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese
soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen
und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktionalen Frei-
raum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venus-
berg bis hin zum Kottenforst, ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines rechtskräftigen Landschaftsplanes.
2. Grundstruktur des Untersuchungsraumes
2.1. Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet umfasst den im Folgenden als Plangebiet bezeichneten Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-
Schmid-Straße“ der Stadt Bonn und die planungsrelevante Umgebung. Weiterhin werden die
angrenzenden Flächen schutzgutspezifisch in die Betrachtung einbezogen, sofern diese für
die Aspekte der Umweltprüfung relevant sind.
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Abbildung 5: Lage des Plangebietes (rote Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes vom 02.06.2021.
Das Untersuchungsgebiet ist gekennzeichnet von seiner Lage zwischen der Ludwig -Erhard-
Allee und der Bundesautobahn BAB 562. Neben Verkehrsflächen schließen sich in der nähe-
ren Umgebung Grünflächen und Regierungsgebäude an.
Das Plangebiet erstreckt sich ausgehend von der Verkehrsfläche der Ludwig-Erhard-Allee mit
begleitenden Grünstrukturen und der Carlo-Schmid-Straße in südwestliche Richtung bis zu
den Gebäuden Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nuk-
leare Sicherheit und Verbraucherschutz). In Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von
der Autobahn anschlussstelle aus parallel der Ludwig -Erhard-Allee in einer Tiefe von r und
140 m.
Die überwiegenden Bereiche des Plangebietes sind von brachliegenden Grünflächen mit he-
terogen ausgeprägten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen so-
wie zusammenhängenden Gehölz- und Baumbeständen geprägt.
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Abbildung 6: Ludwig-Erhard-Allee. Abbildung 7: Grünlandbrache im Plangebiet.
Abbildung 8: Gehölzbestand im Plangebiet. Abbildung 9: Sukzessionsfläche mit jungem
Gehölzbestand.
2.2. Geografische und politische Lage
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg der Stadt Bonn, Regierungsbezirk Köln
und zählt zur Köln-Bonner Rheinebene.
2.3. Naturschutzfachliche Planungen
2.3.1. Natura 2000-Gebiete
Für bestimmte Lebensraumtypen und Arten, für deren Fortbestand nur in Europa Sorge getra-
gen werden kann, müssen gemäß der sog. FFH-Richtlinie der EU „Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung“ ausgewiesen werden, um eine langfristig gute Überlebenssituation für diese
Arten und Lebensräume zu gewährleisten. Diese FFH -Gebiete und die Vogelschutzgebiete,
die gemäß der Vogelschutzrichtlinie der EU für europäische Vogelarten auszuweisen sind,
werden zusammengefasst als Natura 2000-Gebiete bezeichnet.
Im Plangebiet und der näheren Umgebung befinden sich keine Natura 2000-Gebiete.
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2.3.2. Weitere Schutzgebiete sowie schutzwürdige Bereiche und Schutzgegenstände
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind nach den Vorschriften des BNatSchG „rechtsverbindlich festgesetzte
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in
einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder
Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.“
Im Plangebiet und der näheren Umgebung befinden sich keine Naturschutzgebiete.
Landschaftsschutzgebiete
Ein Landschaftsschutzgebiet ist nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Ge-
bietsschutzkategorie des Naturschutzrechts. Gegenüber Naturschutzgebieten zielen Schutz-
gebiete des Landschaftsschutzes auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft, sind
oft großflächiger, Auflagen und Nutzungseinschränkungen hingegen meist geringer. Verboten
sind insbesondere alle Handlungen, die den „Charakter“ des Gebiets verändern.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Fast unmittelbar nord-
östlich angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG -5208-0016 „LSG Rhein-
ufer“.
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52
Abbildung 10: Lage des Landschaftsschutzgebietes (grüne Flächen) zum Plangebiet (rote Strichlinie)
auf Grundlage der Topografischen Karte 1:10.000.
Biotopkatasterflächen
Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalens ist eine Datensammlung über Lebensräume für wild-
lebende Tiere und Pflanzen, die für den Arten - und Biotopschutz eine besondere Wertigkeit
besitzen. Die Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst
und im Gelände überprüft sowie dokumentiert.
Etwa 320 m westlich des Plange bietes befindet sich die Biotopkatasterfläche BK -5208-562
„Wiesenbrache an der englischen Botschaft“.
Die weiteren, in der nachfolgenden Abbildung dargestellten Biotopkatasterflächen liegen wei-
ter als 500 m vom Plangebiet entfernt.
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53
Abbildung 11: Lage der Biotopkatasterfläche (grüne Schraffur) zum Plangebiet (rote Strichlinie) auf
Grundlage der Topografischen Karte 1:10.000.
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach § 30 BNatSchG sowie nach § 42 LNatSchG NRW werden bestim mte Teile von Natur
und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Bio-
tope führen können, sind verboten.
Im Plangebiet und der näheren Umgebung befinden sich keine gesetzlich geschützten Bio-
tope.
Biotopverbundflächen
Nach § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen
wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Leb ensstätten, Biotope und Lebensge-
meinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger öko-
logischer Wechselbeziehungen. Er soll außerdem zur Verbesse rung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
Im Plangebiet und der näheren Umgebung befinden sich keine Biotopverbundflächen.
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54
Gesetzlich geschützte Alleen
Im östlichen Teil des Plangebietes wird die Ludwig-Erhard-Allee sowie ein parallel hierzu ver-
laufender Fuß- und Radweg von einer Baumallee gesäumt. Hierbei handelt es sich um eine
gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind
gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen,
die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind
demnach verboten. Sollte eine Fällung gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabenge-
biet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Bundesnatur-
schutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt wer-
den. Die Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde, wird mit der Verpflichtung von Er-
satzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein. Der Naturschutz-
beirat der Stadt Bonn ist in dem Fall zu beteiligen und muss einer Befreiung von den Verboten
des Landesnaturschutzgesetztes zustimmen.
Baumschutzsatzung
Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des in der Bundesstadt Bonn) vom Juni 2000, zuletzt geändert 08.02.2012. Demnach sind
Laubbäume (außer Obstbäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem Stammumfang
von >100 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von >150 cm, gemessen in 1 m Höhe,
geschützt ( BUNDESTADT BONN 2000). Für notwendige Fällungen von satzungsgeschützten
Bäumen sollen im jeweiligen Plangebiet auf gewachsenem Boden, außerhalb des Bereichs
von Tiefgaragen, Ersatzpflanzungen durchgeführt werden.
Denkmal Rheinaue
Ein kleiner Teilbereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des als Denkmal gemäß § 3
Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingetragenen Rheinauenparks. Das Denkmal „Rheinauen-
park“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundesgartenschaugeländes von 1979
sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an die vorhandenen Uferpromenaden und
die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob gestalteten Grünflächen, die zu den
angrenzenden Stadtvierteln Gronau, Plittersdorf, Beuel und Oberkassel überleiten. Nach dem
Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemeinden Bonn, Bad Godes-
berg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen und verbindenden Grün-
fläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vorgarten “ für das im Entstehen
befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark besitzt in diesem Zusammenhang
einen hohen Zeugniswert für die städtebauliche Entwicklung der ehemaligen Bundeshaupt-
stadt Bonn.
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55
3. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung der Planung
3.1. Untersuchungsinhalte
Im Rahmen einer Bestandsermittlung wird im Folgenden die bestehende Umweltsituation im
Untersuchungsgebiet ermittelt und bewertet. Dazu wurden die vorliegenden Informationen aus
Datenbanken und aus der Literatur ausgewertet. Im Zuge dieser Ortsbegehung ist eine Bio-
toptypenkartierung angefertigt worden.
Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die
Auswirkungen auf folgende Schutzgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander zu prüfen:
Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Tiere
Pflanzen
Biologische Vielfalt
Fläche
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft
Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter.
Ziel der Konfliktanalyse ist es, die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen unvermeidba-
ren Beeinträchtigungen der Schutzgüter aufzuzeigen. Dazu werden für jedes Schutzgut , für
das potenzielle Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zunächst die relevanten Wirkfaktoren
beschrieben und die geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen benannt. Unter
Berücksichtigung dieser Faktoren und vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation der
Schutzgüter werden abschließend die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen ab-
geleitet.
Gegenstand einer qu alifizierten Umweltprüfung ist die Betrachtung der Nullvariante und an-
derweitiger Planungsmöglichkeiten.
Mit dem Vorhaben können Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden
sein. Diese Eingriffe werden gemäß §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ana-
lysiert, quantifiziert und, sofern erforderlich, durch geeignete Maßnahmen gemäß § 1a BauGB
in Verbindung mit § 9 BauGB kompensiert.
Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens werden im Rahmen einer Artenschutz-
rechtlichen Prüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022A) betrachtet.
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56
3.2. Mögliche erhebliche Auswirkungen
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-
Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn wird die verbindliche Bauleitplanung vorgenom-
men. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von Sondergebieten sowie
von Verkehrsflächen und privaten und öffentlichen Grünflächen.
Von dem Vorhaben oder durch einzelne Vorhabenbestandteile gehen unterschiedliche Wir-
kungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfakto-
ren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementspre-
chend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich brin-
gen.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gehen folgende Wirkungen ein-
her:
Entfernung der aktuellen Vegetationsstrukturen
Errichtung von Gebäuden
Versiegelung des Bodens mit Errichtung einer Tiefgarage und Anlage der Erschlie-
ßungsanlagen, des Platzes und sonstiger Wege
Anlage von Grünflächen
Akustische und optische Störwirkungen durch Verkehrsaufkommen bzw. Nutzung des
Sondergebietes
In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen durch die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt.
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Tabelle 1: Mögliche erhebliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-Straße“ der Stadt
Bonn.
Maßnahme Wirkfaktor Auswirkung Betroffene
Schutzgüter
Baubedingt
Bauarbeiten zur
Baufeldvorberei-
tung für den Neu-
bau der
Gebäude, der Tief-
garage und der
Verkehrsflächen
Bodenverdichtungen,
Bodenabtrag und Verän-
derung des (natürlichen)
Bodenaufbaus. Ggf.
Baumaßnahmen im ge-
ologischen Untergrund
Lebensraumverlust/
-degeneration
Tiere
Pflanzen
Bodendegeneration und
Verdichtung/Veränderung
Boden
Fläche
Tiefbauarbeiten für die
Schaffung von Gebäu-
den und die Errichtung
der Tiefgarage
Veränderungen des Boden-
wasserhaushaltes und ggf.
des Grundwassers
Boden
Wasser
Entfernung der aktuellen
Vegetationsstrukturen
Lebensraumverlust/
-degeneration
Pflanzen
Tiere
Baustellenbetrieb Lärmemissionen durch
den Baubetrieb;
stoffliche Emissionen
(z. B. Staub) durch den
Baubetrieb
Störung von Anwohnern,
Beschäftigten, Personen in
den Kindergärten und Erho-
lungssuchenden, Störung
von Tieren, Beeinträchti-
gung der Gesundheit, ggf.
stoffliche Einträge in den
Boden und in das Grund-
wasser
Menschen
Gesundheit
Tiere
Wasser
Luft
Anlagebedingt
Errichtung der
Gebäude- und
Verkehrsflächen
Versiegelung und
nachhaltiger Lebens-
raumverlust
Lebensraumverlust, Verän-
derung der Standortverhält-
nisse, Zerschneidung von
Lebensräumen
Tiere
Pflanzen
Fläche
Bodenverlust Boden
Verringerung der Versicke-
rungsrate, erhöhter Oberflä-
chenabfluss
Wasser
Ggf. Veränderung von
Klimatopen (Beeinträchti-
gung von Durchlüftung und
Auswirkungen auf thermi-
sche Belastung)
Klima
Gebäudeneubau Silhouettenwirkung
durch Gebäude
Ggf. Veränderung des
Landschaftsbildes
Ggf. Störungen von Tieren
Menschen
Landschaft
Tiere
Fläche
Betriebsbedingt
Emissionen aus
Heizungsanlagen
und Kraftfahrzeu-
gen
Belastung der Atmo-
sphäre
Zusätzliche Belastung der
Atmosphäre insbesondere
durch CO2-Ausstoß
Menschen
Gesundheit
Luft
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58
Zusätzlicher Kfz-
Verkehr
Lärmemissionen durch
zusätzlichen Fahrzeug-
verkehr; Personenbewe-
gungen
Zusätzliche Belastung der
Umgebung
Menschen
Gesundheit
Tiere
3.3. Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
3.3.1. Schall- und Schadstoffimmissionen
Bestandsaufnahme und Bewertung
Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkung sowohl des Straßen- und Stadtbahnverkehrs
auf der BAB 562 und des Straßenverkehrs auf der Ludwig -Erhard-Allee sowie durch die Ge-
räuscheinwirkungen des Schienenverkehrs sowohl der linksrheinischen als auch der rech ts-
rheinischen Bahnstrecken Bonn-Koblenz vorbelastet. Darüber hinaus ist im Plangebiet mit
Freizeitlärm zu rechnen, der von dem benachbarten Freizeitpark Rheinaue ausgeht. Aufgrund
dieser verschiedenen Emissionen wurde eine schalltech nische Untersuchung durchgeführt,
bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen Lärmemissionen ermittelt und be-
wertet wurden (TÜV RHEINLAND ENERGY GMBH 2022).
Schadstoffe
Durch die umliegenden Nutzungen, insbesondere den motorisierten Verkehr bes tehen im
Plangebiet Schadstoffbelastungen. Hinweise zur Überschreitung von Grenzwerten liegen nicht
vor.
Verkehr
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (IGEPA 2022B) wurden das umliegende Straßennetz
mit seinen Knotenpunkten untersucht und bewertet.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Schall
Verkehrslärm
In der Bauphase werden Lärmbelastungen durch den Baustellenverkehr und die Baustelle
selbst entstehen. Diese Lärmbelastungen sind zeitlich begrenzt und finden ausschließlich
tagsüber statt, sodass erhebliche Auswirkungen nicht erwartet werden.
Die zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen und des Schienenver-
kehrs ebenso wie die Geräuscheinwirkungen des Freizeitparks Rheinaue auf das Plangebiet
wurden durch die TÜV RHEINLAND ENERGY GMBH beurteilt. Maßgebliche Beurteilungsgrund-
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59
lage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Ori-
entierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ,
Teil 1, Beiblatt 1 dar. Des Weiteren ist der Erlass „Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ des Landes Nordrhein -Westfalen (Freizeit-
lärmerlass NRW) sowie die Freizeitlärmrichtlinie zu beachten.
Die DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 legt für sonstige Sondergebiete keine festen Orientierungs-
werte, sondern eine Spanne von 45–65 dB(A) tags und 35–65 dB(A) nachts fest, die von der
jeweiligen Nutzungsart und ihrer Schutzbedürftigkeit abhängt. Da im Plangebiet keine Wohn-
sondern ausschließlich ein Büronutzung geplant ist, werden mit Blick auf die geplante Gebiets-
ausweisung die Orientierungswerte für ein Gewerbegebiet zugrunde gelegt, die tags 65 dB(A)
und nachts 50 dB(A) betragen. Durch die Büronutzung wurden die Tagwerte auch zur Nacht-
zeit herangezogen. Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es an fast allen Fassaden zu
Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005, teilweise um 5 - 10 dB(A), so
dass insofern Schallminderungsmaßnahmen erforderlich werden, die im Bebauungsplan fest-
gesetzt werden.
Als aktiver Schallschutz kommt aus akustischer Sicht allenfalls ein Schallschirm in Form ei-
nes/r Lärmschutzwalls und/oder -wand im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Plan-
gebietsgrenze (Bereich der Autobahn bzw. der Autobahn anschlussstelle) in Betracht. Aller-
dings lassen sich mit einer städtebaulich vertretbaren Höhe eines solchen Schallschirms keine
flächendeckenden Lärmminderungen erreichen. Eine relevante Verbesserung der Geräusch-
situation lässt sich mit einer solchen Anlage nur im Erdgeschoss und ggf. im 1. Obergeschoss
der unmittelbar hinter dem Schallschirm befindlichen Fassadenabschnitte erreichen. Die übri-
gen Geschosse des teils rund 70 m hohen Gebäudekomplexes sind dagegen nicht wirkungs-
voll vor den Lärmimmissionen geschützt. Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische sowie
technische Gründe gegen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen o-
der Schallschutzwändenwänden. Solche Einrichtungen würden eine abschirmende Wirkung
des repräsentativen Bauwerkes bewirken. Das Hochhaus soll jedoch entsprechend der Ziele
der Rahmenplanung weit sichtbar den östlichen Auftakt zum Bundesviertel bilden bzw. sym-
bolisieren.
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den
Gebäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der derzeit gel-
tenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das ge-
plante Gebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außen-
bauteilen sicherstellen. Zur Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße setzt der Bebau-
ungsplan sogenannte Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung fest.
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60
Textlich wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) gemäß
DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche
können im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109 die Anforde-
rungen an die Lufts challdämmung und das erforderliche resultierende Bauschalldämm maß
von verschiedenen Wand-und Fensterkombinationen ermittelt werden. Insofern sind die Büro-
und Arbeitsräume entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 zu schützen.
Der Bebauungsplan setzt unterschiedliche Geschossigkeiten von I bis XVIII Geschossen fest.
Im Hinblick auf diese Bandbreite an zulässigen Höhen wurden die Geräuschimmissionen für
alle Etagen gutachterlich betrachtet und berechnet. Als Bezugshöhe zur Darstellung der Lärm-
pegelbereiche im Bebauungsplan wurde nachfolgend die für das Plangebiet kritischste Höhe
von 32 m bei freier Schallausbreitung gewählt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schalldämmmaß ab-
gewichen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer
Gebäudeseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt.
Insgesamt stellt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen sicher, dass den schal-
limmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Arbeitsverhältnisse im
Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowie im Hinblick auf den von der Rheinaue aus-
gehenden Freizeitlärm sowohl im Tag - als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden
kann.
Gewerbelärm
Gutachterlich untersucht wurden die durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage des EZMW
und die durch die technischen Anlagen des EZMW erzeugten Geräuschimmissionen auf das
Plangebiet selbst sowie auf die Nachbarschaft. Weiter wurden die durch die Nutzung des na-
hegelegenen Pkw-Stellplatzes der Bundesministerien erzeugten und auf das Plangebiet ein-
wirkenden Geräuschimmissionen untersucht. Ermittelt wurden die Beurteilungspegel von den
Geräuschen der Tiefgarage, der technischen Anlagen sowie des Parkplatzes an verschiede-
nen Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Danach unterschreiten die
Beurteilungspegel den zulässigen Immissionsrichtwert um mindestens 8 dB im Beurteilungs-
zeitraum tags und um mindestens 9 dB im Beurteilungszeitraum nachts. Weiter wird das Spit-
zenpegelkriterium der TA Lärm erfüllt.
Freizeitlärm
In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befindet sich der Freizeitpark Rheinaue. Insbesondere
in den wärmeren Monaten finden hier regelmäßig unterschiedliche Veranstaltungen statt. Die
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61
von diesen Veranstaltungen ausgehenden und auf das Neubauvorhaben einwirkenden Ge-
räuschimmissionen wurden im Rahmen des Schallgutachtens ebenfalls ermittelt. Die durch-
geführten schalltechnischen Berechnungen basieren dabei auf einer Auflistung von den im
Jahr 2022 stattgefundenen Veranstaltungen sowie deren Einstufung nach dem Erlass „Mes-
sung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (Freizeitlärmerlass NRW). Diese und vergleichbare Veranstaltungen
sollen auch zukünftig erfolgen.
Nach Freizeitlärmerlass wird zwischen kleineren Veranstaltungen / Normalbetrieb (Ballonfes-
tival, Labyrinth, Radrennen Rund um Beethoven, Firmenlauf, Zero Hunger Run, (Halb)-Mara-
thon, Familienspielefest, Flohmärkte und diverse weitere kleinere Veranstaltungen), seltenen
Ereignissen (Jeck in Sunnesching, Kunst!Rasen, Lieblingslieder, Querbeat & Friends, Bierbö-
rese) und Ausnahmeereignissen (Rhein in Flammen, Panama-Festival) unterschieden.
In dem schalltechnischen Gutachten wurden die auf das Plangebiet einwir kenden Schal-
limmissionen sowohl für den Normalbetreib als auch für ein seltenes Ereignis untersucht.
Danach unterschreiten die Beurteilungspegel durch die Geräusche einer normalen Veranstal-
tung die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag außerhalb der Ruhez eiten sowie innerhalb
der Ruhezeit abends an allen Immissionsorten um mindestens 16 dB.
Für das seltene Ereignis untersucht das Schallgutachten beispielhaft ein Openair-Festival mit
rund 20.000 Besuchern, das an einem Samstag um 16 Uhr begann und um 22 Uhr (Musik)
endete. Hier unterschreiten die Beurteilungspegel durch die Geräusche der Veranstaltung die
zulässigen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse am Tag außerhalb der Ruhezeiten um
3 dB und nachts um 11 dB. Jedoch wird innerhalb der Ruhezeit (abends) der Immissionsricht-
wert an allen Immissionsorten um maximal 6 dB überschritten.
Diese berechnete Überschreitung in den Nachtstunden kann jedoch vor dem Hintergrund der
geplanten Nutzung hingenommen werden, da größere Veranstaltungen (seltene Ereignisse)
in der Regel an Wochenenden (Samstag und Sonntag) oder innerhalb der Woche (Montag bis
Freitag) in den Abendstunden stattfinden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes soll ein Gebäude realisiert werden, das ausschließlich der Büronutzung dient. Es
ist daher davon auszugehen, dass in den Zeiträumen , in denen es zu einer Überschreitung
der Immissionsrichtwerte kommt, in der Regel in den Büroräumen nicht mehr oder nur noch
vereinzelt gearbeitet wird. Zudem sollen in dem geplanten Bürogebäude Fenster eingebaut
werden, die nicht von jedem Mitarbeitenden, sondern nur von technischem Personal wie z.B.
Fensterputzenden mit einem speziellen Werkzeug geöffnet werden können. Lediglich in die
Fenster integrierte schmale Lüftungsschlitze sind von den Mitarbeitenden zu öffnen. Das Öff-
nen der Fenster ist aufgrund der eingebauten Lüftungstechnik nicht erforderlich, da dauerhaft
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62
für „frische Luft“ gesorgt wird. Die Lüftungsschlitze sollen im vorrangigen Sinne zu einem bes-
seren „Wohlfühlen“ verhelfen. Insofern kann die Überschreitung bei einem seltenen Ereignis,
das an nicht mehr als 18 Tag en (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem
Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden darf, hin-
genommen werden.
Das Spitzenpegelkriterium des Freizeitlärmerlasses NRW für den Normalbetrieb wird erfüllt.
Die zulässigen Spitzenpegel für seltene Ereignisse werden an allen Immissionsorten sowohl
im Beurteilungszeitraum Tag als auch im Beurteilungszeitraum Nacht unterschritten. Lediglich
an einem untersuchten Immissionsort wird der Spitzenpegel innerhalb der R uhezeiten
(abends) um 2 dB überschritten. Diese Überschreitung kann jedoch im Hinblick auf die ausge-
übte Nutzung und die Beschränkung der Überschreitung auf die Abendzeiten, in die Büros
nicht mehr oder nur vereinzelt genutzt werden, hingenommen werden.
Veränderungen der Verkehrsgeräuschimmissionen in der Nachbarschaft
Um zu prüfen, ob sich durch die Planung bedingt Änderungen auf die Verkehrslärmimmissio-
nen in der Nachbarschaft entstehen, wurden die Geräuschimmissionen durch den Verkehrs-
lärm (Straße und S chiene) an drei ausgewählten Immissionsorten (Nordwestfassade des
BMU, Nordostfassade des BMU und Menuhinstraße 32) für den Prognose-Null-Fall und den
Prognose-Plan-Fall gutachterlich berechnet.
Die Pegelerhöhung der Verkehrsgeräusche durch das geplante Vorhaben beträgt an der Nord-
westfassade des BMU max. 0.2 dB und ist damit als nicht relevant einzustufen. An der Nord-
ostfassade reduziert sich der Immissionspegel aufgrund der abschirmenden Wirkung der
neuen Plangebäude um ca. 2 dB. Bei den Immissionspegeln durch die Verkehrsgeräusche in
dem westlich des geplanten Vorhabens liegenden Wohngebiets an der Menuhinstraße, das
im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen an der bereits sehr dominanten Autobahn liegt,
kommt es planbedingt zu keinen Veränderungen.
Damit liegen keine nennenswerten Pegelerhöhungen der Verkehrsgeräusche durch das ge-
plante Vorhaben in der direkten Nachbarschaft vor.
Schadstoffe
Während der Bauzeit sind Auswirkungen durch Schadstoffe, wie z. B. durch Öle durch ent-
sprechende Maßnahmen (vgl. Kap. 4.1) zu vermeiden.
Durch das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ entstehen keine
zusätzlichen Schadstoffe. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Verkehre werden vo-
raussichtlich ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung führen.
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Verkehr
In der Bauphase werden Belastungen durch den Baustellenverkehr im Wesentlichen die Lud-
wig-Erhard-Allee und ggf. die Heinrich -von-Stephan-Straße betreffen. Bei der bestehenden
Belastung dieser Straßen führt der auf die Bauphase begrenzte Mehrverkehr nich t zu nach-
haltigen negativen Auswirkungen.
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (IGEPA 2022) wurden die verkehrlichen und lei s-
tungstechnischen Auswirkungen der Standortentwicklung EZMW auf das umliegende Stra-
ßennetz mit seinen Knotenpunkten untersucht und bewertet. Hierbei wurden insbesondere die
Knotenpunkte Ludwig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig-Erhard-Allee / Heine-
mannstraße und Heinemannstraße / Heinrich -von-Stephan-Straße und Godesberger Allee /
Heinemannstraße / Marie-Schlei-Allee betrachtet.
Basierend auf den auf dem Grundstück des EZMW geplanten Kfz-Stellplätzen sind insgesamt
327 Kfz-Fahrten / Tag (64 Kfz-Fahrten h in der Morgenspitzenstunde, 48 Kfz-Fahrten/ h Nach-
mittagsspitzenstunde) zu erwarten. Die an der Heinrich -von-Stephan-Straße vorgehaltenen
Kfz-Stellplätze werden nach gutachterlicher Einschätzung ein Verkehrsaufkommen von 31
Kfz-Fahrten / Tag (6 Kfz -Fahrten h in der Morgenspitzenstunde, 5 Kfz -Fahrten / h Nachmit-
tagsspitzenstunde) generieren.
Die Auswirkungen dieser prognostizierten Zusatzverkehre auf die untersuchten Knotenpunkte
sind nach gutachterlicher Einschätzung aus leistungstechnischer Sicht verträglich. An den
Knotenpunkten Ludwig-Erhard-Allee / Petra-Kelly-Allee / AS 562, Ludwig -Erhard-Allee / Hei-
nemannstraße und Heinemannstraße / Heinrich-von-Stephan-Straße ergeben sich durch das
Vorhaben keine Änderungen der Qualitätsstufen. Am Knotenpunkt Godesberger Allee / Hei-
nemannstraße / Marie-Schlei-Allee ergibt sich in der Nachmittagsspitzenstunde für den gera-
deaus / rechts Verkehr in der Zufahrt der Heinemannstraße eine Veränderung der Qualitäts-
stufe von C nach D.
Die Veränderungen in den Wartezeiten und in den Rückstaulängen sind jedoch größtenteils
geringfügig.
Die Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßenzüge sind auch mit den zusätzlichen Ver-
kehren aus der Grundstücksentwicklung verkehrstechnisch vertretbar.
Die geplante Erschließung der Tiefgarage auf dem Vorhabengelände des EZMW ist in einer
Qualitätsstufe A abwickelbar. Behinderungen im öffentlichen Straßennetz d urch zurückstau-
ende Fahrzeuge sind aufgrund der ausgewiesenen Rückstaulängen nicht zu erwarten. In der
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Tiefgarage selbst entstehen ebenfalls keine kritischen Rückstausituationen, die den internen
Verkehrsablauf beeinträchtigen.
Insgesamt bestehen aus verkehrsgutachterlicher Sicht hinsichtlich der Abwickelbarkeit der zu-
sätzlichen Verkehre keine Bedenken gegen die geplante Standortentwicklung des EZMW.
Zur Förderung eines zeitgemäßen Verkehrsverhaltens wurde im Rahmen des Vorhabens ein
Mobilitätskonzept für das Plangebiet entwickelt. Wesentliches Ziel des Konzeptes ist es, Maß-
nahmen aufzuzeigen, mit welchen der erforderliche Pkw -Stellplatzbedarf durch Berücksichti-
gung des vorhandenen Umweltverbundes auf ein erforderliches Minimum reduziert werden
und alternative Mobilitätsformen gestärkt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde zunächst eine Analyse der verkehrlichen Bestandssituation
durchgeführt, welche die Standortanbindung an den Stadtbahnschienenverkehr und an den
DB-Schienenverkehr als gut bewertet. Die Standortanbindung an den Buslinienverkehr ist als
sehr gut bis gut einzustufen. Somit ist das Plangebiet insgesamt in guter Qualität an den ÖPNV
angebunden. Zudem wird die Anbindung des Standortes an das Radwegeverkehrsnetz gut-
achterlich als sehr gut eingestuft.
Nachfolgend zeigt das Mobilitätskonzept verschiedene Maßnahmen auf, die zu einer Redu-
zierung der notwendigen Stellplätze beitragen können. Dabei werden neben nutzerabhängi-
gen Maßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Jobtickets, die Förderung von Fahr-
gemeinschaften, carsharing, die Bereitstellung von Anreiseinformationen für Besucherver-
kehre und die Bewirtschaftung der Stellplätze am Entwicklungsstandort („weiche Maßnah-
men“) und auch und nutzerunabhängige Maßnahmen („harte Maßnahmen “) aufgezeigt. Zu
diesen „harten“ Maßnahmen zählt die ausreichende Bereitstellung wettergeschützter und si-
cherer Fahrradabstellanlagen, die grundsätzlich barrierefrei erreichbar sein müssen. Der Zu-
gang zu den Fahrradstellplätzen soll durch geeignete Maßnah men (z.B. Einhausung, Toran-
lage) auf den Nutzerkreis eingeschränkt werden (Diebstahlschutz). Mit Blick auf die zuneh-
mende Elektromobilität empfiehlt das Gutachten die Vorrüstung für Lademöglichkeiten an den
Fahrradabstellplätzen, angepasst an die individuelle Nachfrage der zukünftigen Nutzer. ca. 25
% der Abstellplätze, mindestens jedoch die Besucherstellplätze, sollten oberirdisch auf dem
Grundstück angeordnet und in das städtebauliche Konzept integriert werden. Die oberirdi-
schen Abstellplätze sind nach gu tachterlicher Einschätzung zu überdachen und zu beleuch-
ten. Die übrigen Stellplätze können in der Tiefgarage untergebracht werden. Bezüglich der
dortigen Unterbringung werden im Gutachten weitere Empfehlungen formuliert. Darüber hin -
aus sind bei den Planungen begleitende Infrastrukturen, wie beispielsweise Duschen und Um-
kleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung und Spinde sowie Werk-
stattbereiche für Fahrräder zu berücksichtigen.
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Insgesamt lässt sich der Kfz -Stellplatzbedarf nach guta chterlicher Einschätzung bei Umset-
zung der „harten“ Maßnahmen leicht, bei gleichzeitiger Umsetzung der „harten“ und „weichen“
Maßnahmen deutlich reduzieren.
Die Empfehlungen des Gutachtens aufgreifend wird der überwiegende Teil der Fahrradabstell-
plätze oberirdisch in dem sogenannten Fahrradhaus untergebracht. Ein Teil des Fahrradhau-
ses ist eingehaust, der andere Teil ist offen geplant und damit allseitig zugänglich. Insgesamt
kann das Haus im geschlossenen Teil 42 Fahrräder u nd im offenen Teil 120 Fahrräder auf-
nehmen. Alle Stellplätze sind mit einem Dach vor Wetterei nflüssen geschützt. Lademöglich-
keiten für E-Bikes werden ebenfalls in dem Fahrradhaus untergebracht.
Im Eingangsbereich des Grundstücks im Umfeld der Wache werden Fahrradstellplätze ange-
ordnet, die insbesondere Besuchern zum Abstellen ihrer Fahrräder dienen. Weiter können hier
auch Lastenfahrräder abgestellt werden.
Weiter werden begleitende Infrastrukturen, wie bspw. Duschen und Umkleiden mit Trock-
nungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung u nd Spinden sowie Werkstattbereiche für
Fahrräder bereitgestellt.
Die Wirksamkeit der realisierten Maßnahmen des Mobilitätskonzepts und eine daraus mög-
licherweise resultierende Reduzierung der erforderlichen PKW -Stellplätze wird nach Fertig -
stellung und Bezug des Vorhabens im Rahmen eines Monitorings geprüft und im Sinne der
Zielsetzung angepasst. Entsprechende Regelungen zum Monitoring enthält das zwischen Vor-
habenträgerin und Stadt erarbeitet Mobilitätskonzept / Monitoring, welches als Anlage zum
Durchführungsvertrag Eingang in das Verfahren findet.
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigun-
gen auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt“
durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6849-1 zu erwarten.
3.3.2. Erholung
Bestandsaufnahme und Bewertung
Innerhalb des Plangebietes befinden sich derzeit keine offiziellen Wege für die Erholungsnut-
zung, es bestehen allerdings schmale Fußwege. Darüber hinaus befindet sich im unmittelba-
ren Anschluss nördlich des Plangebietes, parallel der Autobahn, eine Wegeverbindung zwi-
schen der Carlo -Schmid-Straße und dem Regierungsviertel. Die groß räumigen Grünflächen
des Freizeitparks entlang der Rheinaue liegen nordöstlich des Plangebietes.
Dem Plangebiet kommt in Bezug auf die Erholung insgesamt eine geringe Bedeutung zu, da
es keine erholungsrelevante Infrastruktur umfasst.
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66
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Im Zuge der Baumaßnahmen ist durch baubedingte Emissionen (Lärm, Staub) und visuelle
Reize (Baufahrzeuge, Baumaterialien etc.) mit temporären Belastungen zu rechnen, die je-
doch nicht als erheblich beurteilt werden.
Die Rheinaue wird durch das Bauvorhaben in seiner Funktion für Freizeit und Erholung nicht
beeinträchtigt.
Zwar wird ein Teil des Plangebietes auf Grund der hohen Sicherheitsanforderungen nicht für
die Öffentlichkeit zugänglich sein, jedoch wird durch die neuen Geh- und Radwegeverbindun-
gen das Gelände insgesamt über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg und den parallel zur
BAB 562 geführten Rad-/Gehweg an das Wegenetz der Bundesstadt Bonn angebunden.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung sind durch die Aufstellung des Vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6849-1 nicht zu erwarten.
3.4. Schutzgut Tiere
Bestandsaufnahme und Bewertung
Für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig-Erhard-
Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022A) durchgeführt, die Auswirkungen des Vorhabens auf planungsre-
levante Tierarten erfasst und mögliche Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen darstellt.
Im Jahr 2021 wurden im Untersuchungsgebiet gezielte Bestandsaufnahmen der Avifauna und
der artenschutzrechtlich relevanten Säugetiergruppen Haselmäuse und Fledermäuse durch-
geführt. Folgende Untersuchungen und Auswertungen fanden im Jahr 2021 statt:
Fledermäuse: Im Untersuchungs raum fanden an den Terminen 20.05.2021,
17.06.2021 und 03.08.2021 Detektorbegehungen statt.
Haselmäuse: Im April wurden im Untersuchungsraum 14 Haselmaus -Tubes und im
Verlauf des Untersuchungszeitraums weitere Haselmauskästen ausgebracht und ein-
mal im Monat bis einschließlich September auf ein Vorkommen kontrolliert. Im Frühjahr
2022 fand eine erneute Überprüfung des Haselmausvorkommens im Gebiet statt.
Vögel: Die Erfassungsmethodik zur Bestandsaufnahme im Jahr 2021 richtete sich
nach den Vorgaben nach SÜDBECK et al. (2005). Es wurde eine flächendeckende Be-
standsaufnahme der Brutvögel im Untersuchungsraum durchgeführt. Zur Erfassung
der Vögel erfolgten 7 Begehungen im Zeitraum von März bis Juli 2021.
Seite 166 von 231
67
Die Nomenklatur folgt den Standardwerken von BAUER et al. (2005a), BAUER et al.
(2005b) und BAUER & BERTHOLD (1997). Auf eine systematische Artenliste wurde zu-
gunsten einer alphabetisch geordneten Liste verzichtet, damit sich auch ornithologisch
weniger bewanderte Leser in den Artenlisten zurechtfinden.
Querschnittserfassung: Im Zuge der o.a. Kartierarbeiten wurde auf Vorkommen wei-
terer artenschutzrechtlich relevanter Arten aus den Gruppen der Amphibien, Reptilien
und Wirbellosen geachtet.
Im Untersuchungsgebiet, das das Plangebiet und seine angrenzende Umgebung umfasst,
konnten einige artenschutzrechtlich relevante Arten nachgewiesen werden. Zu nennen sind
insgesamt zwei Fledermausarten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler) und 30 Vogelar-
ten. Insgesamt 11 der nachgewiesenen Vogelarten brüten unmittelbar im Plangebiet, während
18 Vogelarten im größeren Untersuchungsgebiet für vorliegende Artenschutzprüfung brüten.
Die anderen nachgewiesenen Vogelarten sind lediglich Gastvögel im Raum. Unter den erfass-
ten Brutvögeln befindet sich keine planungsrelevante Art.
Bei den Untersuchungen auf Vorkommen der Haselmaus konnten keine Nachweise erbracht
werden. Weitere Arten nach Anhang IV der FFH -Richtlinie wurden im Untersuchungsgebiet
ebenfalls nicht festgestellt.
Weitere Ausführungen sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
2022A) zu entnehmen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die
auch aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes von Bedeutung sein könnten. Im Vordergrund
steht hierbei der eigentliche Flächenverlust (Verlust von Gehölzflächen und Grünland), dane-
ben die unmittelbare Gefährdung von Individuen durch die Flächeninanspruchnahme. Wirk-
faktoren wie Lärm, Licht oder die Fragmentierung von Lebensräumen bzw. die Unterbrechung
des Biotopverbunds sind hierbei zu vernachlässigen.
Unter verbindlicher Einhaltung festgelegter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneher-
ein ausgeschlossen werden. Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten, die als Gast-
vögel im Plangebiet nachgewiesen wurden. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Be-
troffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche
Störungen, die sich auf die Vorkommen der Arten au swirken, lassen sich dadurch ebenfalls
ausschließen.
Seite 167 von 231
68
Für die artenschutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen streng geschützten Arten
werden ebenfalls geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgeschlagen,
mit denen artenschutzrechtliche Konflikte vermieden oder auf ein niedriges Maß reduziert wer-
den können. Sie bestehen aus einer zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Flächenin-
anspruchnahme, insbesondere in Bezug auf Rodungsarbeiten, geeignete Fassadengestaltung
an den geplanten N eubauten, Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung sowie
einer ökologischen Baubegleitung. Nur durch die verbindliche Umsetzung der vorgeschlage-
nen Maßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungssta-
dien) ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend und unter verbindlicher Beachtung der beschriebenen Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung kommt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag z u dem Schluss,
dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 i.V.
mit § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist.
Weitere Ausführungen sind der Artenschutzrechtlichen Prüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
2022A) zu entnehmen.
Mit den bauzeitlichen Regelungen werden Auswirkungen während der Bauphase vermieden.
Die Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes werden als Hinweise in den Be-
bauungsplan aufgenommen. Die Durchführung einer ökologischen Baubegleitung wird als
Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus sind die Vorgaben zur Ver-
glasung Gegenstand des Durchführungsvertrages. Es sind somit keine erheblichen Beein-
trächtigungen des Schutzgutes Tiere durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 6849-1 zu erwarten.
3.5. Schutzgut Pflanzen
Bestandsaufnahme und Bewertung
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ sowie die angrenzenden Bereiche wurden am 27. März 2021 begangen und deren
Biotoptypen erfasst. Die angetroffenen Biotoptypen sind nach der Bewertungsmethode FROE-
LICH & SPORBECK (1991) klassifiziert.
Das Plangebiet erstreckt sich ausgehend von der Verkehrsfläche der Ludwig-Erhard-Allee mit
begleitenden Grünstrukturen und der Carlo -Schmid-Straße in südwestliche Richtung bis zu
den Gebäuden des BMU. In Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von der Autobahn-
anschlussstelle aus parallel der Ludwig-Erhard-Allee in einer Tiefe von rund 140 m.
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69
Die überwiegenden Bereiche des Plangebietes sind von brachliegenden Grünflächen mit he-
terogen ausgeprägten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen so-
wie zusammenhängenden Gehölz- und Baumbeständen geprägt. Die im Plangebiet vorkom-
menden Biotoptypen werden im Folgenden grafisch dargestellt und in der nachfolgenden Ta-
belle beschrieben:
Tabelle 2: Biotoptypen im Plangebiet.
Code Biotoptyp
BF32 Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume, mit überwiegend standorttypischen
Gehölzen, mit mittlerem Baumholz
HH7 Grasfluren an Dämmen, Böschungen, Straßen- und Wegrändern
HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren
HY1 Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flugplätzen, versiegelt
HY2 Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flugplätzen, unbefestigt oder geschottert
Abbildung 12: Bestandssituation der Biotoptypen im Plangebiet (rote Strichlinie).
Seite 169 von 231
70
Insgesamt sind die Biotopstrukturen im Plangebiet von mittlerer Bedeutung und schließen da-
bei sowohl anthropogen überprägte Biotope mit geringer Bedeutung für den Naturhaushalt ,
als auch Gehölzbestände mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt ein.
Im Plangebiet bestehen zahlreiche Bäume, die gemäß Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des in der Bundesstadt Bonn geschützt sind.
Die Bäume innerhalb des Untersuchungsgebietes werden n achfolgend aufgeführt. Die hier
aufgelisteten Bäume unterliegen alle der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bun-
desstadt Bonn (Fassung vom 08.02.2012). Ausnahmen sind die gelb hinterlegten Bäume (ab-
gestorben) bzw. blau hinterlegten Bäume (Obstbäume ). Nummern mit einem A bezeichnen
Allee-Bäume; sind mehrere Stämme vorhanden, ist dies mit "x-fach" beschrieben.
Tabelle 3: Bäume im Untersuchungsgebiet.
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
1A Platane 49 154 49 Platane
2 Bergahorn 65 204 dreifach 22 22 21 Bergahorn
3 Eiche 45 141 45 Eiche
4 Linde 36 113 36 Linde
5 Bergahorn 72 226 5fach 18 17 15 15 7 Bergahorn
6A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
7A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
8A Baumhasel 37 116 37 Baumhasel
9A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
10A Platane 43 135 43 Platane
11A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
12A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
13A Baumhasel 33 104 33 Baumhasel
14A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
15A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
16A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
17A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
18A Baumhasel 33 104 33 Baumhasel
19A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
20A Baumhasel 38 119 38 Baumhasel
21A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
22A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
23A Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
24A Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
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71
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
25A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
26A Baumhasel 35 110 35 Platane
27 Baumhasel 38 119 38 Platane
28 Baumhasel 42 132 42 Platane
29 Platane 43 135 43 Platane
30 Platane 42 132 42 Platane
31 Kiefer 48 151 48 Kiefer geschützt, weil über
150cm U
32 Platane 44 138 44 Platane
33 Platane 50 157 50 Platane
34 Platane 36 113 36 Platane
35 Bergahorn 72 226 3fach 24 24 24 Bergahorn
36 Platane 37 116 37 Platane
37 Bergahorn 54 170 2fach 34 20 Bergahorn
38 Platane 34 107 34 Platane
39 Platane 34 107 34 Platane
40 Platane 41 129 41 Platane
41 Hainbuche 37 116 37 Hainbuche
42 Bergahorn 107 336 4fach 29 28 27 23 Bergahorn
43 Bergahorn 39 123 2fach 25 14 Bergahorn
44 Bergahorn 65 204 65 Bergahorn
45 Platane 32 101 32 Platane
46 Hainbuche 33 104 33 Hainbuche
47 Hainbuche 33 104 33 Hainbuche
48 Platane 43 135 43 Platane
49 Platane 42 132 42 Platane
50 Platane 46 145 46 Platane
51 Platane 48 151 48 Platane
52 Bergahorn 35 110 35 Bergahorn
53 Bergahorn 92 289 4fach 28 24 23 17 Bergahorn
54 Bergahorn 32 101 32 Bergahorn
55 Hainbuche 35 110 35 Hainbuche
56 Bergahorn 43 135 2fach 23 20 Bergahorn
57 Bergahorn 40 126 2fach 24 16 Bergahorn
58 Bergahorn 73 229 3fach 26 24 23 Bergahorn
59 Bergahorn 43 135 2fach 25 18 Bergahorn
60 Bergahorn 75 236 4fach 23 22 19 11 Bergahorn
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72
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
61 Pappel 91 286 91 Pappel
62 Pappel 34 107 34 Pappel
63 Pappel 53 167 53 Pappel
64 Platane 33 104 33 Platane
65 Bergahorn 57 179 2fach 31 26 Bergahorn
66 Bergahorn 46 145 2fach 24 22 Bergahorn
67 Bergahorn 71 223 3fach 27 24 20 Bergahorn
68 Bergahorn 32 101 32 Bergahorn
69 Bergahorn 35 110 2fach 18 17 Bergahorn
70 Bergahorn 47 148 2fach 30 17 Bergahorn
71 Bergahorn 75 236 4fach 26 25 15 9 Bergahorn
72 Bergahorn 77 242 3fach 30 28 19 Bergahorn
73 Bergahorn 66 207 3fach 37 15 14 Bergahorn
74 Eiche 45 141 43 Eiche
75 Bergahorn 47 148 4fach 16 13 10 8 Bergahorn
76 Bergahorn 37 116 2fach 21 16 Bergahorn
77 Bergahorn 70 220 3fach 30 24 16 Bergahorn
78 Bergahorn 40 126 3fach 16 14 10 Bergahorn
79 Bergahorn 37 116 3fach 14 13 10
80 Bergahorn 71 223 3fach 27 25 19 Bergahorn
81 Bergahorn 50 157 3fach 21 18 11 Bergahorn
82 Bergahorn 47 148 2fach 25 23 Bergahorn
83 Bergahorn 33 104 2fach 17 16 Bergahorn
84 Bergahorn 52 163 2fach 29 23 Bergahorn
85 Bergahorn 41 129 2fach 25 16 Bergahorn
86 Bergahorn 50 157 2fach 31 19 Bergahorn
87 Bergahorn 47 148 2fach 24 23 Bergahorn
88 Bergahorn 70 220 70 Bergahorn
89 Bergahorn 73 229 3fach 30 23 20 Bergahorn
90 Bergahorn 63 198 3fach 23 21 19 Bergahorn
91 Bergahorn 66 207 3fach 19 19 18 Bergahorn
92 Rosskastanie 33 104 33 Rosskastanie
93 Kirsche 52 163 52 Kirsche abgängig 4 Specht-
höhlen Zaunseite
94 Kirsche 38 119 3fach 16 14 8 Kirsche
95 Feldahorn 33 104 33 Feldahorn
96 Eiche 44 138 44 Eiche
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73
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
97 Linde 32 101 32 Linde
98 Linde 36 113 36 Linde
99 Linde 33 104 33 Linde
100 Linde 34 107 34 Linde
101 Prunus spec. 34 107 34 abgängig Prunus Schild D98
102 Prunus spec. 34 107 34 abgängig Biotopbaum
103 Prunus spec. 37 116 37 Spechthöhle Biotopbaum
104 Prunus spec. 36 113 36 Prunus Biotopbaum
105 Baumhasel 69 217 69 Baumhasel
106 Baumhasel tot 42 132 42 Baumhasel tot
107 Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
108 Baumhasel 39 123 39 Baumhasel
109 Baumhasel 41 129 41 Baumhasel
110 Baumhasel 45 141 45 Baumhasel
111 Baumhasel 45 141 45 Baumhasel
112 Prunus spec. 41 129 41 Spechthöhle Biotopbaum
113 Baumhasel tot 36 113 36 Baumhasel tot Biotopbaum
evtl Spechtlöcher
114 Baumhasel 51 160 51 Baumhasel
115 Baumhasel 47 148 47 Baumhasel
116 Prunus spec. 30 94 30 Biotopbaum Spechthöhle
117 Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
118 Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
119 Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
120A Baumhasel 37 116 37 Baumhasel
121A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
122A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
123A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
124 Weide 39 123 39 Weide Salix caprea
125A Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
126A Baumhasel 37 116 37 Baumhasel
127A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
128A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
129A Baumhasel 37 116 37 Baumhasel
130A Baumhasel 38 119 38 Baumhasel
131A Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
132A Baumhasel 38 119 38 Baumhasel
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74
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
133A Baumhasel 40 126 40 Baumhasel
134A Baumhasel 38 119 38 Baumhasel
135A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
136A Platane 46 145 46 Platane
137 Ahorn 37 116 37 Ahorn
138A Baumhasel
Die Standorte der Bäume sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Weitere mögliche
Satzungsbäume werden aufgrund der Unzugänglichkeit des Geländes ab Oktober 2022 ein-
gemessen. Dabei handelt es sich im worst-case um weitere fünf Bäume.
Alle zusätzlichen, ermittelten Bäume werden ebenfalls entsprechend der Satzung ausgegli-
chen und Ersatzpflanzungen im Plangebiet oder direkt angrenzend realisiert.
Seite 174 von 231
75
Abbildung 13: Baumstandorte.
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76
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
In der Bauphase ist mit Beeinträchtigungen angrenzender Biotope durch baubedingte Emissi-
onen (Lärm, Staub) und visuelle Reize (Baufahrzeuge, Baumaterialien etc.) zu rechnen. Dabei
sind in dem städtisch geprägten Umfeld jedoch keine höherwertigen Lebensräume betroffen.
Die nicht durch Gebäude oder sonstige Versiegelungen beanspruchten Flächen im Baufeld
werden durch Befahren und kurzfristige Lagerung von Baumaterial temporär beeinträchtig t
und nach Abschluss der Bauarbeiten als Grünflächen hergerichtet.
Die an das Baufeld grenzenden Bäume sind während der Baumaßnahmen zu schützen. Wei-
terhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflan-
zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen – zu beachten. Im Besonderen ist
dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m
o keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden
o nichts gelagert wird
o keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden.
Der Baumbestand an der Ludwig-Erhard-Allee wird im Wesentlichen erhalten. Jedoch müssen
im Zusammenhang mit der Erweiterung der Einmündung Carlo -Schmid-Straße einzelne
Bäume gefällt werden.
Allgemein bedarf es bei Fällung von Bäumen, die der Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des in der Bundesstadt Bonn unterliegen, einer Fällgenehmigung. Nach den Vorgaben des § 5
der Baumschutzsatzung werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die vorzunehmen-
den Ersatzpflanzungen bzw. die ggf. zu leistenden Ausgleichzahlungen festgelegt.
Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf Be-
freiung von Ge- und Verboten des §67 BNatSchG und der Beteiligung des Naturschutzbeirats
der Stadt Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen Ausgleichpflan-
zungen so umgesetzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee am selben Ort zeit-
nah wieder ausgeglichen oder verbesser t wird. Das heißt, Ersatzpflanzungen von Alleebäu-
men können nicht irgendwo im Plang ebiet gepflanzt werden, da dies der Definition und dem
Ziel zur Erhaltung der Allee trotz Teilentnahme entgegenstehen würde.
Folgende, eingemessene und satzungsgeschützte Bäume werden durch den Bebauungsplan
entfallen:
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77
Tabelle 4: Betroffene Bäume im Untersuchungsgebiet.
Nummer Baumart Durchmesser
aller Stämme
[cm]
Umfang al-
ler Stämme
[cm]
Original-Dateneingabe im
Feld [cm]
24A Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
25A Baumhasel 34 107 34 Baumhasel
26A Baumhasel 35 110 35 Platane
32 Platane 44 138 44 Platane
33 Platane 50 157 50 Platane
45 Platane 32 101 32 Platane
48 Platane 43 135 43 Platane
49 Platane 42 132 42 Platane
96 Eiche 44 138 44 Eiche
97 Linde 32 101 32 Linde
98 Linde 36 113 36 Linde
99 Linde 33 104 33 Linde
100 Linde 34 107 34 Linde
105 Baumhasel 69 217 69 Baumhasel
107 Baumhasel 36 113 36 Baumhasel
108 Baumhasel 39 123 39 Baumhasel
109 Baumhasel 41 129 41 Baumhasel
110 Baumhasel 45 141 45 Baumhasel
111 Baumhasel 45 141 45 Baumhasel
114 Baumhasel 51 160 51 Baumhasel
115 Baumhasel 47 148 47 Baumhasel
120A Baumhasel 37 116 37 Baumhasel
121A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
122A Baumhasel 35 110 35 Baumhasel
123A Baumhasel 32 101 32 Baumhasel
124 Weide 39 123 39 Weide Salix caprea
138A Baumhasel
Eine Betroffenheit von weiteren satzungsgeschützten Bäumen wird sich im Rahmen der wei-
teren Vermessung ergeben, da derzeit noch nicht alle Bäume im Plangebiet aufgenommen
werden konnten. Es wird sich dabei im worst-case um fünf weitere Bäume handeln.
Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Als Ersatz
für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang 100 cm (Laubgehölze) bzw. von mehr als
150 cm (Nadelgehölze) in 1 m Höhe ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen
Art mit einem Mindeststammumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.
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78
Standorte für Bäume mit Bodenanschluss sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Weitere Ersatzpflanzungsstandorte werden im Baugenehmigungsverfahr en abschließend
festgelegt und befinden sich ebenfalls innerhalb oder auf der direkt an das Plangebiet angren-
zenden Fläche. Es sind die in Kap. 4.1 aufgeführten Hinweise zu Pflanzenarten und Qualitäten
zu beachten.
Alle zusätzlichen, bei der weiteren Vermessung ermittelten Bäume werden ebenfalls entspre-
chend der Satzung ausgeglichen und Ersatzpflanzungen im Plangebiet oder direkt angren-
zend realisiert.
Abbildung 14: Planung von Bäumen (grüne Punkte) im Plangebiet (rote Strichlinie).
Zudem kommt es durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zu einem Verlust der überwie-
genden Biotopstrukturen im Plangebiet. Es handelt sich dabei um Ruderalflächen sowie Ge-
hölzbestände. Zwar werden in Teilbereichen Grünflächen erhalten bleiben bzw. neu entste-
hen, dennoch stellt die Überbauung und Versiegelung einen bedeutsamen Eingriff dar.
Für die Auswirkungen auf das Biotoppotenzial wird eine entsprechende Kompensation erfor-
derlich, die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022B) er-
mittelt wurde.
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79
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfes ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 5: Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die Biotopfunktion.
Flächenanteile Bestand
Code Biotoptyp Fläche in m² Biotop-
punkte
BF32
Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume, mit über-
wiegend standorttypischen Gehölzen, mit mittlerem
Baumholz
4.232 80.408
BF32*
Abschlag Gehölzflächen/Satzungsgeschützter Baumbe-
stand
10 x Satzungsgeschützte Bäume x 25 m² = 250 m²
*Korrekturfaktor zur Vermeidung von Doppelkompensa-
tion auf nach §1a Bau GB bilanzierten Ausgleichflächen
- 250* - 4.750*
HH7 Grasfluren an Dämmen, Böschungen, Straßen und Weg-
rändern 140 1.820
HP7 Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 4.068 28.476
HM51 Rasen und Zierpflanzenrabatten 2.445 17.115
HN21 Gebäude (Überbaubarkeit mit Nebenanlagen nach § 34) 1.800 5.400
HY1 Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flugplätzen,
versiegelt 1.475 0
HY2 Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flugplätzen,
unbefestigt oder geschottert 90 270
Summe: 14.250 128.739
Flächenanteile Planung
Code Biotoptyp Fläche in m² Biotop-
punkte
Öffentliche und private Grünflächen (1.770 m²)
HM1 Parks, Grünanlagen, Friedhöfe ohne alten Baumbestand 1.770 14.160
Sondergebiet (10.145 m²)
HM51 Rasen und Zierpflanzenrabatten 2.029 14.203
HN21 Gebäude mit Dachbegrünung
GRZ
0,8
1.475 4.425
HY1
Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flug-
plätzen, versiegelt sowie Gebäude ohne Dachbe-
grünung
6.641 0
Verkehrsflächen (2.335 m²)
HY1 Fahrstraßen, Wege und Landebahnen von Flugplätzen,
versiegelt (Verkehrsflächen) 2.335 0
Summe: 14.250 32.788
Differenz der Biotoppunkte vor und nach Umsetzung des Bebauungsplanes
128.739 – 32.788 = 95.951 (Defizit)
Da der vollständige, naturschutzrechtliche Ausgleich im Plangebiet nicht möglich ist, wird die
Kompensation extern über das Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar, Sankt Augustin,
der BImA umgesetzt.
Nach der Umsetzung der Kompensation für die Eingriffe in Natur und Landschaft verbleiben
keine erheblichen Auswirkungen für das Biotoppotenzial.
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80
3.6. Biologische Vielfalt
Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität steht als Sammelbegriff für die Gesamt-
heit der Lebensformen auf allen Organisationsebenen, von den Arten bis hin zu den Ökosys-
temen.
Bestandsaufnahme und Bewertung
Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch anthropogen überprägte Biotope einerseits, Gehölz-
bestände sowie Rudera lflächen andererseits. Es weist insgesamt eine mittlere biologische
Vielfalt auf.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Baubedingte Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt werden nicht erwartet. Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einem Verlust der überwiegenden Biotopstruk-
turen im Plangebiet. Es handelt sich dabei um Ruderalflächen sowie Gehölzbestände. Zwar
werden in Teilbereichen Grünflächen erhalten bleiben bzw. neu entstehen, dennoch stellt die
Überbauung und Versiegelung einen Eingriff dar. In Kap. 4.3 werden Maßnahmen zur Kom-
pensation dieser Beeinträchtigungen beschrieben.
3.7. Schutzgut Fläche
Unter dem Schutzgut Fläche wird der Aspekt des flächensparenden Bauens betrachtet. Dabei
steht der qualitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als der quantitative, der schwer-
punktmäßig unter dem Schutzgut Boden zu beurteilen ist.
Bestandsaufnahme und Bewertung
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 14.250 m² und wird neben Verkehrsflächen
von Brachflächen und Gehölzbestand geprägt. Durch die Verkehrsflächen und weiteren Wege
sind bereits 1.475 m² versiegelt und weitere 90 m² teilversiegelt. Eine land - oder forstwirt-
schaftliche Nutzung besteht im Plangebiet nicht, weshalb dem Plangebiet nur eine mittlere
Bedeutung attestiert wird.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die Flächen für die Baustelle sollen auf zukünftig versiegelte Flächen beschränkt werden. So-
mit entfallen baubedingte Auswirkungen.
Um gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten und dennoch durch effiziente Flächenaus-
nutzung den Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, zu berücksichtigen, wird
im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ die Grundflächenzahl
(GRZ II) mit 0,8 festgesetzt. PKW-Stellplätze sind im Plangebiet grundsätzlich nur in Tiefgara-
gen zulässig, wobei die Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
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81
innerhalb der speziell festgesetzten Flächen für unterirdische Garagen und Nebenanlagen zu-
lässig sind. Nicht überbaute Tiefgaragen sind dabei mit Substrat und einer Drainschicht abzu-
decken sowie zu bepflanzen. Die wasserrechtlichen Bestimmungen bei der Entwässerung der
nicht überbauten Tiefgaragendecken werden beachtet.
Die Flächeninanspruchnahme wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das not-
wendige Maß begrenzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungspla nes Nr. 6819 -1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn gehen weitere Flächenversiegelungen einher. Gemäß den Festset-
zungen des Bebauungsplanes ergibt sich eine maximale Versiegelung bzw. Überbauung von
10.451 m² (vgl. Tab. 5 und 7). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im südlichen Bereich
des Plangebietes und in den in Abb. 4 in Kap. 1.2.2 dargestellten möglichen bebaubaren Flä-
che die Errichtung von Gebäuden auf 1.800 m² bereits zulässig ist und zudem versiegelte
Verkehrsflächen mit 1.475 m² bestehen. Die weiteren Flächen werden als Grünflächen festge-
setzt. Insgesamt ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche aus-
zugehen.
3.8. Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme und Bewertung
Im Bereich des Plangebietes steht gem äß Bodenkarte eine Parabraunerde an, deren Eigen-
schaften in der folgenden Tabelle dokumentiert sind.
Tabelle 6: Bodentypen im Plangebiet.
Bodeneinheit L42
Bodentyp Parabraunerde
Bodenartengruppe
des Oberbodens stark sandiger Lehm
Grundwasserstufe Stufe 0, ohne Grundwasser
Wertzahlen der Bodenschätzung 60 bis 75, hoch
Erodierbarkeit des Oberbodens 0,25, mittel
Schutzwürdigkeit des Bodens nicht bewertet
Bodenfunktion -
Verdichtungsempfindlichkeit mittel
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82
IN DER NACHFOLGENDEN ABBILDUNG IST DIE VERTEILUNG DER BODENTYPEN DARGESTELLT.
Abbildung 15: Auszug aus der Bodenkarte mit Lage des Plangebietes (rote Strichlinie) auf Grundlage
der Topografischen Karte. Quelle: GD NRW 2022
Durch die KÜHN GEOCONSULTING GMBH wurde 2021 eine orientierende Baugrunduntersu-
chung vorgenommen. Im Rahmen von Bohrungen wurden überwiegend Auffüllungen ange-
troffen. Die vorhandenen Wälle und Dämme sind angeschüttet. Dabei handelt es sich um Ge-
ländemodellierungen, die im Zusammenhang mit der ehemaligen Bundesgartenschau aufge-
schüttet wurden.
Die angetroffene Auffüllung, die in den ausgewerteten Bohrungen zwischen etwa 0,3 m und
3,8 m unter Gelände reichten und in ihrer Mächtigkeit erheblich schwanken, besteht generell
aus umgelagerten feinsandigen, z. T. kiesigen Schluffen, schluffigen Sanden und insbeson-
dere im Bereich der Wälle und Dammschüttungen aus schluffigen Kiessanden. Als Fremdbe-
standteile wurden Schlacke, Bauschutt und Ziegelbruchstücke festg estellt. In den oberen 10
bis 20 cm wurde ein lehmiger, humoser Oberboden erbohrt. Da er der Auffüllung aufliegt, wird
er auch zu den Auffüllungen gestellt (KÜHN GEOCONSULTING GMBH 2021C).
Aus der Baugrunduntersuchung ergibt sich, dass nicht mehr von natürlichen Bodenverhältnis-
sen auszugehen ist. Alle derzeit nicht überbauten Böden erfüllen dennoch vielfältige, allge-
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83
meine Funktionen im Naturhaushalt, u. a. als Puffer- und Filterkörper, Lebensraum von Mikro-
organismen und als Teil des Ökosystems mit seinen vielfältigen Stoffkreisläufen. In Bereichen
mit versiegelten oder teilversiegelten Flächen können die Bodenfunktionen bereits im Bestand
nicht mehr erfüllt werden.
Insgesamt kommt dem Schutzgut Boden im Plangebiet jedoch eine mittlere Bedeutung zu.
Altlasten
Im näheren Umfeld befinden sich gemäß Altlaste nkataster der Stadt Bonn die Altablagerung
8018-010 sowie der Altstandort 8018 -092. Für das Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 6819-1 sind jedoch keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Bodeneingriffen Hinweise auf
eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere
Umweltbehörde der Stadt Bonn unverzüglich zu informieren.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bodenkampfhandlungen. Aus diesem Grund wird vom Kampfmittelbeseitigungs-
dienst eine Sicherheitsdetektion bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
empfohlen sowie das Abschieben des Geländeniveaus sofern es Aufschüttungen nac h 1945
gegeben hat. Der Bebauungsplan weist darauf hin.
Bodendenkmal
Das Plangebiet befindet sich etwa 800 m südöstlich des Bodendenkmals „römischer vicus“
und tangiert zwei vermutete Bodendenkmäler (Bonn VBD 0079 und Bonn VBD 0125). Bei
verschiedenen Bauarbeiten wurden in diesem Areal seit den 1960er Jahren zahlreiche Funde
gemacht. Da für die Vorhabenfläche eine konkrete Befunderwartung nicht ausgeschlossen
werden kann, weist der Bebauungsplan darauf hin, dass bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Bodenfunde gem. Denkmalschutzgesetz unmittelbar der unteren Denkmalbe-
hörde der Stadt Bonn oder dem LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu mel den
sind und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten ist.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Für Böden gilt gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) der folgende Vor-
sorgegrundsatz: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, da-
bei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzge-
setzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen“.
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84
In § 4 Abs. 2 LBodSchG NRW wird die folgende, generelle Prüfverpflichtung formuliert: „Bei
der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmig ungen
haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inan-
spruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen ins-
besondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist“.
Die Böden im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -
Schmid-Straße“ der Stadt Bonn werden auf ca. 7.086 m² neu versiegelt (vgl. Tab. 5 und 7).
Dabei ist berücksichtigt, dass auf der gemäß § 34 BauGB bebaubaren, im südlichen Bereich
des Plangebietes gelegenen und in der in Abb. 4 in Kap. 1.2.2 dargestellten möglichen bebau-
baren Fläche die Errichtung von Gebäuden bereits zulässig ist.
Tabelle 7: Bodenversiegelung im Plangebiet.
Bodenversiegelung Bestand
Versiegelte Fläche 3.365 m²
Bodenversiegelung Planung
Versiegelte Flächen 10.451 m²
Differenz der Versiegelung vor und nach der Realisierung
3.365 – 10.451 = 7.086 m²
Durch Versiegelungen wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden. Austausch-
vorgänge zwischen Boden und Atmosphäre finden nicht mehr statt, die Bodenentwicklung wird
unterbrochen. Der Boden geht auch in seiner Funktion zur Retention von Niederschlagswasser
und als Standort für Biotope verloren. Dies gilt auch für die Flächen der geplanten Tiefgarage,
auf der die Bodenschichten vollständig zerstört werden.
Im Bereich von Grünflächen können nach dem Auftrag von Oberboden wieder Bodenentwick-
lungsprozesse einsetzen.
Während der Bauphase werden durch das Befahren mit Baufahrzeugen und kurzzeitiges La-
gern von Bau- und Bodenmaterial im Baufeld nachteiligen Veränderungen der Bodenstruktur
verursacht. Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden in den Randbereichen wird
zuverlässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die begleitenden Maßnahmen im
Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vorhabenflä-
che und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt werden. Es gelten die
DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten).
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85
Weiter wird der Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, in der Weise berück-
sichtigt, als im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ die Grundflä-
chenzahl (GRZ) mit 0,3 festgesetzt wird. PKW-Stellplätze sind im Plangebiet grundsätzlich nur
in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbaute Tiefgarage ist dabei mit Substrat und einer Drain-
schicht abzudecken sowie zu bepflanzen. Weiter sind die Dachflächen so weit wie technisch
möglich zu begrünen, so dass auch hier ein gewisser Ausgleich für die Bodenversiegelung
erzielt werden kann.
3.9. Schutzgut Wasser
3.9.1. Teilschutzgut Grundwasser
Zur Erfassung der Bestandssituation im Untersuchungsgebiet si nd die verfügbaren Karten,
Datenquellen und Gutachten (GL NRW 1980, MULNV 2022A) zur Geologie und Hydrologie in
dem Untersuchungsgebiet um das Vorhaben ausgewertet worden. Des Weiteren wurde ein
Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser erstellt (KÜHN GE-
OCONSULTING GMBH 2021A).
Bestandsaufnahme und Bewertung
Das Plangebiet liegt im etwa 29 km² großen Grundwasserkörper 27_21 „Niederung des
Rheins“ in einem „Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen“ (GL NRW 1980). Laut
ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirt-
schaftsverwaltung in NRW) ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als „schlecht“
zu beurteilen. Der mengenmäßige Zustand wird als „gut“ eingestuft (MULNV 2022).
Die quartären Kiessande der Niederterrasse stellen den obersten Grundwasserleiter im Be-
reich des Bebauungsplangebietes dar. Die Basis der Kiessande wird in benachbarten Pegel-
bohrungen mit etwa 34 –35 m ü. NHN angegeben. Bei mittleren Geländehöhen zwischen
60–62 m ü. NHN liegt sie etwa 25–28 m unter Gelände (KÜHN GEOCONSULTING GMBH 2021B).
Der Bebauungsplan liegt in etwa auf Höhe des Rheinkilometers 651,0 und im Mittel etwa
850 m vom Rhein entfernt. Nach der topographischen Karte liegt der mittlere Rheinwasser-
stand bei etwa 46,60 m ü. NHN.
Für das Hochwasserereignis von März/April 1988 gibt die ing. -geol. Karte auf Höhe des Be-
bauungsplangebietes einen Rheinwasserstand von etwa 53,60 m ü. NHN an. Aufgrund des
Abstands zum Rhein bleibt der Grundwasseranstieg in Abhängigkeit von der Dauer des Hoch-
wasserscheitels deutlich unter dem Hochwasserstand des Rheins.
Die Bundesanstalt für Gewässerkunde Koblenz prognostiziert auf Grundlage von Modellrech-
nungen für den Rheinkilometer 651,0 einen Rheinwasserstand mit einer statistischen Wahr-
scheinlichkeit von 100 Jahren (BHW 100, linkes Ufer, Stand 2012) von 54,21 m ü. NN an. Für
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86
ein 200-jähriges Hochwasser (BHW 200) wird ein Wasserstand von 54,73 m ü. NN angege-
ben. Die Rheinwasserstände würden damit etwa 0,60 bzw. 1,15 m üb er dem Hochwasser-
stand von April 1988 liegen. In erster Näherung wird die Differenz auf den Grundwasserstand
übertragen, woraus Grundwasserstände von ca. 51,61 m ü. NHN (100-jährlich) bzw. 52,13 m
ü. NHN (200-jährlich) resultieren (KÜHN GEOCONSULTING GMBH 2021B).
Die Bedeutung des Teilschutzgutes Grundwasser ist von mittlerer Bedeutung.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die Stützen der Tiefgarage werden bei einem 100 -jährlichen Grundwasserstand etwa zu 0,5
m im Grundwasser liegen. Daraus ergeben sich jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigun-
gen für das Grundwasser.
Weder von der geplanten Bebauung noch von den weiteren versiegelten Flächen gehen stoff-
liche Einträge in das Grundwasser aus. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen können
kurzfristige Absenkungen des Grundwassers erforderlich werden. Diese werden jedoch keine
relevanten Umweltauswirkungen nach sich ziehen, dauerhafte Eingriffe in das Grundwasser
sind nicht zu erwarten. Es kann in Abhängigkeit von der Art der Oberflächenentwässerung
durch die Überbauung derzeitiger Freiflächen zu einer flächenspezifischen Verringerung der
Grundwasserneubildungsrate kommen.
Das Bebauungsplangebiet ist nicht durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe be-
lastetes Grundwasser beeinträchtigt, sondern die Belastungsfahne verläuft südwestlich des
Plangebietes. Aufgrund der im Jahr 2018 begonnenen Sanierung des Schadensherds sollte
sich die Situation in Bezug auf die Grundwasserbelastung zukünftig verbessern. Eine Verla-
gerung in Richtung Bebauungsplan ka nn aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, so
dass ggf. entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich geothermischer Nutzung des Grundwas-
sers eingeplant werden müssen (KÜHN GEOCONSULTING GMBH 2021B).
Während der Bauarbeiten besteht bei Unfällen aufgrund der reduzierten Deckschicht das Ri-
siko einer Verschmutzung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Schmier-
und Treibstoffe, Bauchemikalien). Mit der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird dieses Risiko minimiert.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn wird unter Einhaltung der in Kap. 4.1 genannten Maßnahmen zu kei-
nen erheblichen Veränderungen des Grundwassers führen ; nachhaltige Wirkungen auf das
Teilschutzgut Grundwasser ergeben sich daher nicht.
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3.9.2. Teilschutzgut Oberflächenwasser
Bestandsaufnahme
In einer Entfernung von etwa 750 m zum Plangebiet verläuft der Rhein, dem inner halb des
Freizeitparks der Rheinaue Auenseen vorgelagert sind. Zudem stellt MULNV 2022 den An-
naberger Bach dar, der allerdings verrohrt ist.
Im Plangebiet ist das Teilschutzgut Oberflächenwasser von mittlerer Bedeutung.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
In einem Hydrogeologischen Gutachten wurde die Versickerungsfähigkeit für Niederschlags-
wasser im Plangebiet geprüft.
Der obere Bereich der Kiessande weist kf-Werte von ca. 1x 10-5 m/s. Damit ist die Durchläs-
sigkeit des Bodens generell ausreichend, um Niederschlagswasser gemäß den Regelwerken
zu versickern. Neben der Durchlässigkeit der anstehenden Böden ist jedoch auch die Tiefen-
lage der für die Versickerung geeigneten Schichten für die Umsetzung einer Versickerung ent-
scheidend. Die Oberkante der Kiessande schwankt zwischen 3 und 5 m unter Gelände. Aus-
gehend von einer Mindesteinbindung von etwa 1 m in die oberen Kiessande resultieren daraus
Baugrubentiefen von 4 bis 5 m Tiefe. Aufgrund der Tiefenlage der Kiessande und der erfor-
derlichen Einbindung ist eine dezentrale Versickerung gemäß guta chterlicher Einschätzung
über Mulden, Mulden-Rigolen oder Rigolen voraussichtlich nur über Sonderlösungen möglich.
Neben der Versickerung ist gemäß Landeswassergesetz auch eine Einleitung des Regen -
wassers in ein Gewässer möglich. Vor dem Hintergrund der B odenverhältnisse wurde diese
Möglichkeit geprüft. Der Annaberger Bach verläuft außerhalb des Plangebiets im Nordwesten
und ist hier verrohrt. Parallel der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Robert -Schuman-
Platz 1-3 verläuft ein städtischer Kanal, dessen Rohrbreite sich vom Robert-Schumann-Platz
kommend aufweitet und der Verrohung des Annaberger Baches (Einleitstelle E046) zufließt.
Bedingt durch die geplante Tiefgaragenanlage des EZMW ist der vorhandene städtische Re-
genwasserkanal in seiner Trassenführung umzulegen.
Im Sinne einer naturnahen Einleitung in Gewässer wird konzeptioniert, die Einleitmengen auf
10 l/s*ha zu begrenzen. Daraus resultiert für das Plangebiet eine maximale Einleitmenge von
rd. 11 l/s. ln der Konsequenz der gedrosselten Einleitung wird im Plangebiet ein unterirdisches
Regenrückhaltebecken notwendig sein. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den ver-
rohrten Annaberger Bach stellt eine Gewässerbenutzung dar. Gewässerbenutzungen sind er-
laubnispflichtig und bei der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld zu beantragen.
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Während der Bauarbeiten besteht bei Unfällen das Risiko einer Verschmutzung von Oberflä-
chengewässern durch wassergefährdende Stoffe (z. B. Schmier- und Treibstoffe, Bauchemi-
kalien). Mit der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen wird dieses Risiko minimiert.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn wird nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Oberflächengewäs-
sern führen.
3.10. Schutzgut Klima und Luft
Bestandsaufnahme und Bewertung
Mit Ausnahme der Parkplätze und einer Bebauung im südlichen Bereich ist der Planungsraum
aktuell eine große unversiegelte Freifläche mit teils sehr dichtem Bestand aus Bäumen und
Sträuchern.
Laut Klimaanalyse der Stadt Bonn weist der Planungsraum in sommerlichen, austauscharmen
Hochdruckwetterlagen am Tag in verschatteten Bereichen eine schwache bis mäßige, in un-
verschatteten Bereichen eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht wirkt die Freifläche als
Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher überdurchschnittlicher Kaltluftproduktionsrate.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Während der Bauphase kann es ggf. zu temporären Belastungseffekten durch Schadstoff -
emissionen (Staub, Emissionen der Baufahrzeuge) kommen.
Durch die bauliche Entwicklung der Fläche werden der Anteil der versiegelten Fläche sowie
die bauliche Dichte im Planungsraum sehr deutlich zunehmen. Hieraus werden eine Reduktion
der Kaltluftproduktion sowie eine Intensivierung des Wärmeinseleffektes in der Nacht resultie-
ren. Bei der Planung und Bauausführung ist im Hinblick auf die geplante gewerbliche Nutzung
darauf zu achten, dass insbesondere tagsüber wirksame Maßnahmen zur Optimierung des
thermischen Komforts ergriffen werden. Zudem sind vorhandene Klimafunktionen nach Mög-
lichkeit zu erhalten. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im Hinblick auf
den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zur wei-
teren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten.
Aufgrund des vorgesehenen Hochpunktes von 100-120 m wurde auf Basis der Planungsent-
würfe ein Detailklimagutachten durch PEUTZ CONSULT 2021A UND B erstellt, welches auch die
Auswirkung des Vorhabens auf die Durchlüftu ng in den angrenzenden Siedlungsbereichen
simuliert und bewertet.
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Durch PEUTZ CONSULT 2021A wurde ein Berechnungsmodell zur Simulation der Klimasituation
im Planfall durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass sowohl die nachmittäg-
lichen Temperaturverhältnisse als auch die Windfelder durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes negativ beeinflusst werden. Dies kann weiterführend zu einer Verschlechterung der
bioklimatischen Belastungssituation führen. Als problematisch hinsichtlich einer hohen thermi-
schen Belastung gelten vor allem die Bereiche, die unter dem Einfluss eingeschränkter Belüf-
tungsverhältnisse und der Reflexion von Sonnenstrahlung an Gebäudeflächen stehen. Hierauf
sollten Maßnahmen zur Reduktion der thermischen Belastung abzielen, um die Aufenthalts-
qualität in den Außenbereichen aus bioklimatischer Sicht zu verbessern (vgl. Kap. 4.1). Diese
Maßnahmen wurden bereits teilweise in das städtebauliche Konzept eingearbeitet und werden
sich somit positiv auf das Mikroklima an heißen Sommertagen auswirken. Dazu zählen insbe-
sondere die Dach- und Fassadenbegrünung sowie Pflanzungen von Einzelbäumen.
Des Weiteren sieht die Planung für den Gebäudekomplex eine Fassade aus Glas vor. Diese
hat aufgrund ihrer geringeren Wärmespeicherfähigkeit und Masse den Effekt, dass die Umge-
bungsluft am Tag weniger stark aufgeheizt wird. Demzufolge kann davon ausgegangen wer-
den, dass die Lufttemperaturen am Nachmittag bei beiden Windrichtungen auf den jeweils
windabgewandten Seiten des Gebäudes tendenziell etwas niedri ger sind, als aus dem Be-
rechnungsergebnis hervorgeht. Aufgrund dessen sind auch die im Lee heruntergemischten
Luftmassen weniger stark erwärmt, sodass die ohnehin relativ geringen Temperaturdifferen-
zen in den Rheinauen sowie in der angrenzenden Wohnbebauung niedriger ausfallen werden
bzw. nicht mehr vorhanden sein werden (vgl. PEUTZ CONSULT 2021A).
Auswirkungen des Vorhabens auf den Windkomfort beschränken sich weitestgehend auf das
Plangebiet und dessen nähere Umgebung. Eine Fernwirkung, die zu einer Versc hlechterung
des Windkomforts in umliegenden sensitiven Nutzungen (Wohngebiete nördlich des Vorha-
bens, Spielflächen und Außengastronomie in der Rheinaue) führt, kann auf Grundlage der
Rechenergebnisse ausgeschlossen werden (PEUTZ CONSULT 2021B).
Durch den geplanten hohen Energieeffizienzstandard (vgl. ISWR 2022) und die Nutzung er-
neuerbarer Energien werden die durch Beheizung und Kühlung bedingten CO 2-Emissionen
minimiert. Ein erheblicher Anstieg der Luftschadstoffe ist durch das Vorhaben nicht zu erwar-
ten.
Vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen Maßnahmen wird die Überbauung der der-
zeitigen Freiflächen zwar zu Beeinträchtigungen führen, jedoch keine Erheblichkeit für das
Schutzgut Klima und Luft hervorrufen.
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3.11. Schutzgut Landschaft
Bestandsaufnahme und Bewertung
Die Erfassung der Bestandssituation erfolgt mittels einer Ortsbegehung, die am 27. März 2021
durchgeführt wurde. Des Weiteren werden verfügbare Daten zu Landschaftsräumen und
Landschaftsbildeinheiten ausgewertet (LANUV 2022A).
Das Plangebiet befi ndet sich im Landschaftsraum LR -II-021 „Verdichtungsraum Bonn -Bad
Godesberg“, der wie folgt beschrieben wird: „Der Verdichtungsraum Bonn-Bad Godesberg, in
dem die Stadt Bonn mit ihren Stadtteilen links - und rechtsrheinisch sowie Königswinter und
Bad Honnef vertreten sind, wurde aus den angrenzenden Landschaftsräumen ausgegrenzt,
weil die natürliche Ausstattung dieses Landschaftsteiles durch die Siedlungstätigkeit weitge-
hend anthropogen überprägt ist. Die ertragreichen Parabraunerden auf der Niederterrasse,
aber auch die Braunen Auenböden in der Aue des Rheins, sind weitgehend versiegelt oder
verdichtet und als Siedlungsfläche, einschließlich ihrer Infrastruktur, sowie als Gewerbe - und
Industriefläche genutzt. Die potentielle natürliche Vegetation wäre auf den überwiegenden Flä-
chen der Maiglöckchen -Perlgras-Buchenwald, stellenweise der Flattergras -Traubeneichen-
Buchenwald und auf den höher gelegenen Flächen randlich der Hainsimsen-Perlgras-Buchen-
wald. Das trockenwarme Klima auf der ebenen Niederterrasse wird durch die zahlreichen wär-
meerzeugenden Oberflächen im städtischen Verdichtungsraum noch verstärkt “ (LANUV
2022A).
Eine Landschaftsbildeinheit wird durch das LANUV 2018 für das Plangebiet nicht dargestellt.
Es wird der Ortslage zugeordnet. Der Rhein ist als Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung
dargestellt.
Das Plangebiet wird in den überwiegenden Teilen, mit Ausnahme der Verkehrsflächen , von
Brachflächen und Gehölzbestand geprägt. In der näheren Umgebung schließen sich einerseits
weitere Verkehrsflächen sowie Gebäude mit Freiflächen an, sowie andererseits der Freizeit-
park an der Rheinaue als Grünfläche am Rhein.
Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von etwa 60 bis 62 m ü. NHN. Aufgrund der relativ ebenen
Lage sowie der blickverstellenden Elemente (Gebäude und Gehölze) im Plangebiet in unmit-
telbarer Nähe sind derzeit kaum freie Blickbeziehungen möglich.
Im Plangebiet ist das Landschaftsbild als mittel zu bewerten.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Im Zuge der Baumaßnahmen ist sind optische Beeinträchtigungen durch den Bau des Hoch-
hauses anzunehmen, die aufgrund des temporären Charakters jedoch nicht als erheblich be-
urteilt werden.
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Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6849-1 werden die der-
zeitigen Grünflächen im Plangebiet überwiegend überbaut. Zwar werden neben Gebäuden auf
den Flächen der Tiefgarage sowie im Bereich der Grünflächen auch Anpflanzungen vorge-
nommen, dennoch ergibt sich durch die neuen Gebäude, von denen ein Gebäudeteil mit einer
zulässigen Gebäudehöhe von 133,0 m ü. NHN und einer Geschossigkeit von XVIII im Bebau-
ungsplan festgesetzt wird, eine maximale Höhe von etwa 73 m (inklusive technischer Aufbau-
ten) und damit eine Veränderung des Landschaftsbildes.
Die Höhe des Gebäudes leitet sich i ndirekt aus der Rahmenplanung Bundesviertel ab. Das
Hochhauskonzept der Rahmenplanung setzt Leitlinien für Hochhausvorhaben im Bundesvier-
tel fest. So sollen nach der Strategie des „Ankommens und Ausstrahlens“ Hochhäuser als
Landmarken die Orientierung verbessern, wichtige Orte wie „Mitten“ und „Tore“ (Gebietsein-
gänge) markieren und durch die Ausbildung einer Skyline die Identität des Bundesviertels stär-
ken. Vor diesem Hintergrund definiert die Rahmenplanung Bundesviertel Standorte für neue
Hochhäuser.
Insgesamt bilden die bestehenden und neuen, nach der Rahmenplanung vorgesehenen Hoch-
häuser Ensembles durch vergleichbare Höhenspannen. Die Plausibilität der Verortung und
der Höhenkategorisierung der Hochhausstandorte wurde durch Schatten - und Sichtfeld-stu-
dien getestet, die in der Rahmenplanung dokumentiert sind.
Das Plangebiet ist aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bun -
desviertel und der direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark im Hochhauskonzept
als möglichen Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32 Ge-
schosse) bestimmt. Der Standort zeichnet sich durch seine übergeordnete Strahlkraft, die weit-
räumige Sichtbarkeit, die hohe Geschwindigkeit und den großmaßstäblichen Kontext (Rhein-
auenpark, A 562, „Grünbrücke“) aus.
In Bonn sind bereits einige Hochpunkte mit landschaftsästhetischen Erheblichkeiten vorhan-
den, die in der Silhouette markant wahrnehmbar sind: Posttower (162 m), Langer Eugen (ca.
114 m), Hotel WCCB (ca. 65 m), Altes Abgeordnetenhochhaus (ca. 30 m), Hochhaus im Tul-
penfeld (ca. 60 m) sowie das sich zurzeit im Bau befindliche Hochhaus im Stadtquartier „Neuer
Kanzlerplatz“ (ca. 100 m). Es handelt sich bei dem Neubau des EZMW somit eher um eine
Ergänzung des vorhandenen Stadtbildes. In der Fernsicht (Stadtzentrum, Beueler Rheinufer,
Hangkanten des Kottenforstes, Siebengebirge, Godesburg) wird zwar eine Veränderung der
Silhouette wahrgenommen werden, eine gravierende Neuinterpretation des Stadt- und Land-
schaftsbildes ist jedoch nicht gegeben. Auch hier wird der Neubau nur in Teilbereichen sichtbar
sein, je nach Ausbildung der örtlichen Topographie und der Grünstrukturen. Entscheidend für
die individuelle Wahrnehmung des Baukörpers wird die Qualität der Ausgestaltung der Bau-
form und der Fassade sein, was sich einer objektiven Bewertung allerdings entzieht.
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92
Zudem ist zu erwähnen, dass das Hochhaus mit rund 73 m eine deutlich geringere Höhe auf-
weist, als die für das „Ost -Tor“ in der Rahmenplanung angesetzte und durch Schatten - und
Sichtfeldstudien untersuchte Höhe.
Ein ästhetischer Funktionsverlust in der umgebenden Landschaft kann jedoch nicht ausge-
schlossen werden. Durch die vorgesehene Pflanzung von Einzelbäumen sowie die Gestaltung
von Grünflächen werden Beeinträchtigungen im Nahbereich allerdings minimiert.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass das geplante Hochhaus eine Veränderung sowohl in der
umgebenden Landschaft als auch in der Fernwirkung bewirkt. In der Gesamtschau sind Be-
einträchtigungen für das Landschaftsbild zu erwarten, die jedoch nicht als wesentliche Beein-
trächtigungen des Landschaftsbildes einzustufen sind.
Diese Einschätzung wird durch die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommene
Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild unterstützt. Das Landesnaturschutz-
gesetz NRW geht nach § 31 Abs. 5 davon aus, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-
des durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 m Höhe in der Regel im Sinne des § 15
Abs. 6 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind. Zur Einschät-
zung der Betroffenheit des Landschaftsbildes durch das geplante Hochhaus ermittelte der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag hilfsweise auch eine nach Landesnaturschutzgesetz zu
leistende Ersatzzahlung. Für die Ermittlung des Ersatzgelds hat der Landschaftspflegerische
Fachbeitrag dabei auf den „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
und Hi nweise für Zielsetzung und Anwendung (Windenergie -Erlass)“ vom 8. Mai 2018
(MULNV 2018) zurückgegriffen.
Als Untersuchungsgebiet zur Ermittlung des Ersatzgeldes ist entsprechend den gesetzlichen
Regularien der Bereich um das geplante Gebäude mit dem Radius der 15-fachen Bauhöhe
heranzuziehen. Bei einer maximalen Gebäudehöhe von etwa 73 m ergibt sich ein Radius von
1.095 m und daraus folgernd ein Untersuchungsraum von rund 377 ha mit dem geplanten
Hochhaus als Zentrum. Die Wertstufe des betroffenen Landschaf tsbilds ist der landesweiten
Einstufung der Landschaftsbildeinheiten des LANUV in den Fachbeiträgen des Naturschutzes
und der Landespflege zu entnehmen. Der Ortslage ist dabei keine Wertigkeit zuzuordnen. Das
für die Ermittlung des Ersatzgeldes zu untersuc hende Gebiet umfasst überwiegend die Orts-
lage sowie randlich die Landschaftsbildeinheit LBE -II-009-F1 (Rhein) mit hoher Bedeutung.
Als Berechnungsergebnis ermittelt der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ein Ersatzgeld
von 2.478,35 €.
Erholung
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93
Im Zuge de r Baumaßnahmen ist durch baubedingte Emissionen (Lärm, Staub) und visuelle
Reize (Baufahrzeuge, Baumaterialien etc.) mit temporären Belastungen zu rechnen, die je-
doch nicht als erheblich beurteilt werden.
Die Rheinaue wird durch das Bauvorhaben in seiner F unktion für Freizeit und Erholung nicht
beeinträchtigt. Zwar wird ein Teil des Plangebietes auf Grund der hohen Sicherheitsanforde-
rungen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein, jedoch wird durch die neuen Geh- und Rad-
wegeverbindungen das Gelände insg esamt über die Rheinaue bzw. den Rheinuferweg und
den parallel zur BAB 562 geführten Rad -/Gehweg an das Wegenetz der Bundesstadt Bonn
angebunden.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung sind durch die Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6849-1 nicht zu erwarten.
3.12. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgütern kommt als Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklung eine hohe
gesellschaftliche Bedeutung zu. Ihr Wert besteht insbesondere in ihrer historischen Aus sage
und ihrem Bildungswert im Rahmen der Traditionspflege. Sie stellen gleichzeitig wichtige Ele-
mente unserer Kulturlandschaft mit z. T. erheblicher emotionaler Wirkung dar.
Bestandsaufnahme und Bewertung
Das Plangebiet zählt zur Kulturlandschaft 19 „Rhe inschiene“. Zudem zählt das Plangebiet
randlich zu dem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 19.05 „Limesstraße“ ( LWL &
LVR 2007). Die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig -Erhard-Allee sind Teil
des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“.
Das Denkmal „Rheinauenpark“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundesgar-
tenschaugeländes von 1979 sowie die links - und rechtsrheinischen Anbindungen an die vor-
handenen Uferpromenaden und die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob ge-
stalteten Grünflächen, die zu den angrenzenden Stadtvierteln in der Gronau, Plittersdorf,
Beuel und Oberkassel überleiten. Nach dem Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen
Städte und Gemeinden Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauen-
park zur zentralen und verbindenden Grünfläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig
auch zum „Vorgarten“ für das im Entstehen befindliche Regierungsviertel werden. Der Rhein-
auenpark besitzt in diesem Zusammenhang einen hohen Zeugnis wert für die städtebauliche
Entwicklung der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn.
Die Fläche entlang der Petra-Kelly-Allee und der Ludwig-Erhard-Allee leitet mit kleinräumiger,
intensiver Gestaltung zum städtischen Straßenraum über.
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94
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Kanäle sowie eine Ferngasleitung, die als sonstige
Sachgüter zu bezeichnen sind. Vorkommen weiterer Kulturgüter sowie sonstiger Sachgüter,
z. B. in Form von Bodendenkmälern, sind nicht vollständig ausgeschlossen.
Das Plangebiet weist eine mittlere Bedeutung für Kulturgüter und sonstige Sachgüter auf.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die denkmalgeschützten begrünten Bereiche inklusive der Baumreihen zwischen Fußweg und
Ludwig-Erhard-Allee bleiben erhalten. Bei Hinweisen auf Bodendenkmäler im Zuge von Bo-
denarbeiten sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Untere Denkmalschutz be-
hörde zu informieren.
Ein durch das Plangebiet verlaufender Regenwasserkanal muss vor der Umsetzung des ge-
planten Vorhabens auf Kosten der Vorhabenträgerin verlegt werden, so dass deren Funktion
erhalten bleibt.
Die Bestandsleitungen zweier Regenwasserkanäle werden nachrichtlich dargestellt. Darüber
hinaus werden für die im Bestand verbleibenden und für den zu verlegenden Kanal nebst zu-
gehöriger Schutzstreifen im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit einem Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der Ents orger zu belasten sind. Regelungen zur Umverlegung enthält
ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin abgeschlossen
wird.
Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter werden
durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn nicht erwartet.
3.13. Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern im Untersuchungsgebiet bestehen komplexe Wechselwirkungen.
Im Folgenden werden die relevanten W echselwirkungen aufgezeigt. Die schutzgutbezogene
Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt
vielfältige Aspekte der funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern. Somit werden
über den schutzgutbezogenen Ansatz die ökosystemaren Wechselwirkungen prinzipiell miter-
fasst. Eine Zusammenfassung dieser möglichen schutzgutbezogenen Wechselwirkungen
zeigt die nachstehende Tabelle.
Tabelle 8: Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Wechselwirkungen.
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95
Schutzgut/Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
Menschen und
menschliche Gesundheit
- Immissionsschutz
- Erholung
- Der Mensch greift über seine Nutzungsansprüche bzw.
die Wohn-, Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungs-
funktion in ökosystemare Zusammenhänge ein. Es
ergibt sich eine Betroffenheit aller Schutzgüter.
Pflanzen
- Biotopfunktion
- Biotopkomplexfunktion
- Abhängigkeit der Vegetation von den Standorteigen-
schaften Boden, Klima, Wasser, Menschen
- Pflanzen als Schadstoffakzeptor im Hinblick auf die
Wirkpfade Pflanzen-Menschen, Pflanzen-Tiere
Tiere
- Lebensraumfunktion
- Abhängigkeit der Tierwelt von der Lebensraumausstat-
tung (Vegetation, Biotopvernetzung, Boden, Klima,
Wasser)
- Spezifische Tierarten als Indikator für die Lebensraum-
funktion von Biotoptypen
Fläche
- Erholung
- Biotopfunktion
- Lebensraumfunktion
- Biotopentwicklungs-poten-
zial
- Wasserhaushalt
- Regional- und Gelände-
klima
- Landschaftsbild
- Betroffenheit von Menschen, Pflanzen, Tiere, Klima,
Boden, Wasser und Landschaft bei Nutzungsumwand-
lung, Versiegelung und Zerschneidung der Fläche
Boden
- Biotopentwicklungspoten-
zial
- Landwirtschaftliche Er-
tragsfähigkeit
- Schutzwürdigkeit von Bö-
den, abgebildet über die
natürlichen Bodenfunktio-
nen und die Archivfunktion
- Ökologische Bodeneigenschaften, abhängig von den
geologischen, geomorphologischen, hydrogeologi-
schen, vegetationskundlichen und klimatischen Ver-
hältnissen
- Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
- Boden als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf
Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden-
Menschen, Boden-Tiere
- Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswas-
serhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunk-
tion, Grundwasserschutz)
- Kühlfunktion des Bodens (Klima)
- Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens (Klima)
Wasser
- Bedeutung im Land-
schaftswasserhaushalt
- Lebensraumfunktion der
Gewässer und Quellen
- Potenzielle Gefährdung
gegenüber Verschmutzung
- Potenzielle Gefährdung
gegenüber einer Absen-
kung
- Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimati-
schen, boden- und vegetationskundlichen bzw. nut-
zungsbezogenen Faktoren
- Oberflächennahes Grundwasser in der Bedeutung als
Faktor der Bodenentwicklung und als Standortfaktor für
Biotope, Pflanzen und Tiere
- Grundwasser als Transportmedium für Schadstoffe im
Wirkgefüge Wasser-Menschen
- Selbstreinigungskraft des Gewässers abhängig vom
ökologischen Zustand
- Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
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96
Schutzgut/Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
Klima und Luft
- Regionalklima
- Geländeklima
- Klimatische Ausgleichs-
funktion
- Lufthygienische Aus-
gleichsfunktion
- Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeu-
tung für den Menschen
- Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und
Tierwelt
- Abhängigkeit von Relief und Vegetation/Nutzung
- Lufthygienische Situation für den Menschen
- Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygieni-
sche Ausgleichsfunktion
- Luft als Transportmedium im Hinblick auf Wirkgefüge
Luft-Pflanzen, Luft-Menschen
Landschaft
- Landschaftsgestalt
- Landschaftsbild
- Abhängigkeit der Landschaftsgestalt und des Land-
schaftsbildes von Landschaftsfaktoren wie Relief, Ve-
getation, Gewässer, Leit- und Orientierungsfunktion für
Tiere
Kulturgüter und sonstige Sach-
güter
- Kulturelemente
- Kulturlandschaften
- Historischer Zeugniswert als wertgebender Faktor der
Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes
Über die generellen Beziehungen zwischen den Schutzgütern hinaus bestehen im Plangebiet
keine besonderen Wechselwirkungen. Soweit dies für die Planung relevant ist, wurde bei der
Behandlung der einzelnen Schutzgüter auf diese Wechselwirkungen eingegangen (z. B. Ver-
änderung des Ortsbildes und damit verbundene Wirkung auf das Wohnumfeld/den Menschen,
Versiegelung offener Bodenflächen und damit einhergehende Auswirkungen auf die Nieder-
schlagswasser-Versickerung etc.).
Darüber hinaus sind unter dem Aspekt der Wechselwirkungen kein e speziellen erheblichen
Auswirkungen der Planung erkennbar.
3.14. Art und Menge der erzeugten Abfälle
Die Vorgaben zur verbindlich einzuhaltenden Zertifizierung in „Silber“ gemäß dem Bewer-
tungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) für die Nachhaltigkeitsbewertung
des Bauvorhabens, die bei Neubauvorhaben des Bundes nach Möglichkeit einzuhalten sind,
enthalten die folgenden Angaben zum Umgang mit Abfällen:
Wiederverwertung und Recycling verbauter Materialien
Verwendung von Belagsmaterialien, die nach dem Ausbau unmittelbar wiederverwertet
werden können (z. B. Pflastersteine)
Vermeidung schwer trennbarer Verbundmaterialien
Möglichst Berücksichtigung einer leichten Demontierbarkeit bei der Planung von Bau-
konstruktionen / Elementen (z. B. Bevorzugung von Schraub- vor Klebeverbindungen)
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97
Nachhaltige Bauweise:
Verwendung wiederverwertbarer Schalungen beim Bau
Abfallarme Baustelle:
Trennung der Baustellen -Abfälle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte
Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle (gesetzliche Mindestanfor-
derungen)
Nach der Umsetzung des Bebauungsplan es erfolgt eine geordnete Entsorgung der bei der
Nutzung entstehenden Abfälle über die entsprechenden Sammel - und Entsorgungssysteme
der Stadt Bonn. Die Zufahrten zu den Sammel stellen werden für das Befahren mit Müllfahr-
zeugen ausgelegt.
Das anfallende Schmutzwasser wird über die bestehende Kanalisation einer Kläranlage zur
Reinigung zugeführt.
Durch die Wiederverwertung der unbelasteten Abfälle und die sachgemäße Entsorgung von
nicht verwertbaren Abfällen werden die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
a bis e BauGB nicht erheblich beeinträchtigt.
3.15. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme
und Strahlung sowie Verursachung von Belästigungen
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsich-
tigte Büronutzung geschaffen.
Im Hinblick auf die festgesetzte Art der baulichen Nutzung (Büro und Verwaltung) ist nicht
davon auszugehen, dass durch die ermöglichte Bebauung Emissionen verursacht werden, die
negativ auf das Umfeld einwirken. Einen Ausstoß von Schadstoffen lässt die festgesetzte
Büro- und Verwaltungsnutzung nicht erwarten. Der geplante hohe Energieeffizienzstandard
(besser als Effizienzgebäude 40) minimiert zudem die durch Beheizung und Kühlung beding-
ten CO2-Emissionen. Zudem wird das Gebäude nach dem Bewertungssy stem „Nachhaltiges
Bauen BNB“ zertifiziert.
Das von der Innenbeleuchtung der möglichen Bebauung nach außen dringende Licht ist v on
der Nachbarschaft zu tolerieren. Bezüglich möglicher Beleuchtung an der Außenhülle des Ge-
bäudes weist der Bebauungsplan auf Maßnahmen hin, die zum Schutz von Tieren beitragen.
Abschließend ist die Thematik der Außenbeleuchtung Gegenstand des bauordnungs rechtli-
chen Genehmigungsverfahrens. Hier werden die Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft
Wohnenden und Arbeitenden zu überprüfen sein.
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98
Angaben zu Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie d er Verursachung von Belästigungen sind den Kapiteln zu den
einzelnen Schutzgütern zu entnehmen. Darüber hinaus sind keine Betroffenheiten erkennbar.
3.16. Zusammenfassende Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung
Die Aufstellung d es Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn wird primär zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere,
Boden und Landschaft führen, da mit dem geplanten Vorhaben der Verlust der vorhandenen
Biotopstrukturen und damit Lebensräume sowie die dauerhafte Inanspruchnahme von noch
natürlichen Böden einhergeht. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Menschen
und menschliche Gesundheit, Fläche, Wasser sowie Klima und Luft sind voraussichtlich nicht
zu erwarten. Zur Vermeidung und zum Ausgleich der erheblichen Auswirkungen werden in
Kap. 4.0 Maßnahmen beschrieben.
4. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
4.1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger Umweltaus-
wirkungen
4.1.1. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
4.1.1.1 Schall- und Schadstoffimmissionen
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen setzt der Bebauungsplan Vor-
kehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen fest. Demnach müssen innerhalb
der mit Lärmpegelbereichen (LBP) gekennzeichneten Flächen die Außenbauteile (z.B. Wand,
Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) von Ge-
bäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutz ungen die Anforderungen
nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1 und Teil 2, Ausgabe n Januar 2018 für den
entsprechenden Lärmpegelbereich erfüllen.
Tabelle 9: Lärmpegelbereiche.
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel
La dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
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99
a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen.
Quelle: Tabelle 7 DIN 4109, Teil 1 (Ausgabe 01/2018)
Die Festsetzungen der Maßnahmen zum Schallschutz sind einzuhalten.
4.1.1.2 Erholung
Durch das Vorhaben sind keine relevanten Beeinträchtigungen des Teilschutzgutes Erholung
zu erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht.
4.1.2. Schutzgut Tiere
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Vorhaben ist folgende Maßnahme als Festset-
zung in den Bebauungsplan aufgenommen worden:
kontrollierte Beseitigung der Gehölze (baubedingt) / ökologische Baubegleitung (ÖBB):
Vor der Rodung sind Bäume, die als Winterquartier e von Fledermäusen genutzt wer-
den könnten, durch eine fachlich qualifizierte biologische Begleitung in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde auf mögliche Höhlungen zu kontrollieren. Die Baum-
kontrollen sind durch eine einzurichtende ökologische Baubegleitung zu überwachen.
Weiter wird folgender Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen:
Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag (betriebsbedingt):
Die Transparenz von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die dahinter liegenden
Bereiche als Lebensraum wahrnehmen und diese direkt ansteuern wollen. Je großflä-
chiger und je transparenter eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kolli-
sion. Spiegelnde Flächen können einen ähnlichen Effekt hervorrufen wie transparente,
wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebensräume vortäuscht. Hier spielen das
Maß der Spiegelung, die Beleuchtung, das Gebäudeinnere und die Umgebung eine
Rolle. Insbesondere Glasflächen mit sich darin spiegelnden Bäumen oder Gebüschen
werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisions-
risiko. Um zu vermeiden, dass es hier zu gehäuften Kollisionen von Vögeln mit Glas-
scheiben kommt, weist der Bebauungsplan auf folgende Maßnahme hin:
o Alle außenliegenden Verglasungen der Fa ssade sollen mit Glasmarkierungen
versehen werden (im Falle der Doppelfassade des Büroturms und der Kasten-
fenster am Konferenzbereich bezieht sich „außenliegend“ dabei auf die Vergla-
sungsebene. Die dahinterliegenden Glasflächen erhalten keine zusätzliche
Markierung. Im Falle der übrigen Isolierverglasungen bezieht sich „außenlie-
gend“ auf die äußere Scheibe der Isolierverglasung).
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o Die eigentliche Markierung soll aus Gründen der Haltbarkeit und Dauerhaf-
tigkeit auf der Innenseite der äußersten Glasschicht angebracht werden.
o Die Glasflächen in der Pfosten-Riegelfassade im Sockelbereich (EG-2.OG, die
„begrünte" Fassade) sollen einen Siebdruck mit 30% Deckungsgrad erhalten.
Das Bedruckungsmuster soll dem eines Punktrasters (Punkte ≥ 5mm) ähneln.
Aufgrund der Hinweise zu Bedruckungsmustern im Leitfaden „Vogelfreundli-
ches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach ist
von einer hohen Wirksamkeit auszugehen.
o Die übrigen Markierungen (Turm, Konferenzbereich, Sportbereich, Pförtner)
sollen mit einer hochwirksamen Glasmarkierung mit einem wesentlich geringe-
ren Deckungsgrad ausgeführt werden.
o Auf Übereck-Verglasungselemente ist zu verzichten.
Neben der Aufnahme des Hinweises in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird
die Verpflichtung zur Verwendung der speziellen Vogelschutzverglasung darüber hin-
aus auch in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
Beleuchtung:
Zur Minimierung der Beeinträchtigung für nächtlich jagende Fledermäuse und ihre Nahrung
(Insekten) sowie für Vögel ist die Beleuchtung auf ein Minimum zu reduzieren. Eine diffuse
Abstrahlung in die Umgebung ist durch geeignete Abschirmungen und Linsentechnik zu ver-
meiden. Das in dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erarbeitete Be leuchtungskonzept
zielt sowohl auf Fledermäuse als auch auf ihre Nahrungsgrundlage (nachaktive Insekten) ab.
Es dient zudem dazu, mögliche Störwirkungen auf Vögel auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag schlägt die nachfol gend aufgeführten Optimierun-
gen der Beleuchtung vor, die als Hinweis Eingang in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
finden:
Abgeschirmte Leuchten: Im Außenbereich sollen abgeschirmte Leuchten mit einer Linsentech-
nik verwendet werden, die auch die seitliche Abstrahlwirkung begrenzen.
Es sollen nach oben vollständig abgeschirmte Leuchten verwendet werden, die kein Licht
oberhalb der Horizontalen abstrahlen. Zudem soll darauf geachtet werden, dass die Lampen
keine Töne im Ultraschallbereich emittieren. Zudem sollen die Höhe der Leuchten im Außen-
bereich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden (reduzierte Leuchthöhe). Das Licht
soll entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen soweit möglich gedimmt werden, um eine
übermäßige Beleuchtung zu vermeiden (reduzierte Lichtstärke).
Anpassung der Leuchtmittel: Es sollen Leuchtmitteln ohne UV -Anteil eingesetzt werden, da
dieser im Gegensatz zum Menschen von Fledermäusen wahrgenommen werden kann. Zu
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101
empfehlen ist eine Verwendung von Leuchten mit „insekten - und fledermausfreundlichem
Licht“ mit geringem Blauanteil (Farbtemperatur von 1600 bis max. 2400 Kelvin bzw. Wellen-
längen > 500 nm z.B. „pc-amber“ LED-Leuchten).
Beleuchtung nur bei Notwendigkeit: Sofern technisch umsetzbar, sollen nur die notwendigen
Bereiche beleuchtet werden und nur dann, wenn sie besucht werden (z.B. mittels Bewegungs-
melder). Auch die Baustellenbeleuchtung wird so eingerichtet, dass ein weites Abstrahlen in
die Umgebung während der Aktivitätszeit der Fledermäuse vermieden wird. Sollten baubedingt
wider Erwarten weit abstrahlende Lichtquellen notwendig werden, so sind diese optisch ge-
genüber der Umgebung abzuschirmen.
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation, insbesondere die Rodung von
Gehölzen:
Eine weitere artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme ist die Bauzeitenregelung gemäß
§ 39 Abs. 5 BNatSchG. Zum Schutz von Vogelbruten und um Verbotsbestände nach § 44 Abs.
1 BNatSchG zu vermeiden, dürfen Bäume und andere Gehölze nur in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 29. Februar abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Da diese im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhabenbezoge nen Bebauungsplan benannte
Vermeidungsmaßnahme gesetzlich im BNatSchG verankert ist, bedarf es keiner gesonderten
Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme (baubedingt):
Weiter benennt der Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Vermeidung und Verminderung
von Beeinträchtigungen die Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme in Be-
zug auf Rodungsarbeiten . Die Flächeninanspruchnahme soll so begrenzt werden, dass ein
zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen
Baufelder hinausgeht, vermieden wird. Dies gilt in besonderem Maße für die Inanspruchnahme
von Gehölzen. Diese stellen einen Brutlebensraum für verbreitete Vogelarten dar. Daher sollte
die Inanspruchnahme dieser Bereiche auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
4.1.3. Schutzgut Pflanzen
Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen benennt der Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen verschiedene Maßnahmen:
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung)
sollen auf das Plangebiet und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt
bleiben. Die an das Baufeld grenzenden Bäume sollen währe nd der Baumaßnahmen ge-
schützt werden. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen – zu beachten.
Im Besonderen ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m
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102
o keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden
o nichts gelagert wird
o keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden.
Der vorstehende Hinweis gilt insbesondere für die satzungsgeschützten Bäume inner-
halb des Plangebietes.
Der Bebauungsplan setzt zum einen öffentliche und private Grünflächen fest. Zum anderen
trifft er die folgenden Festsetzungen zur Bepflanzung von nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen, von Tiefgaragendecken und Dächern:
Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen
Die nicht überbauten und nicht für die Erschließung bzw. als Platzflächen erforderlichen Flä-
chen sind mit blütenreichen Sträuchern und Bäumen ergänzt durch eine strukturreiche Misch-
vegetation aus Rasen, Stauden und Bodendec kern, vollflächig zu bepflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Bei Abgang sind die Pflanzungen zu ersetzen.
Tiefgaragen bzw. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind, soweit sie nicht
überbaut oder als Terrassen bzw. Zuwegungen genutzt werden, mit mind. 0,8 m Substrat zu-
züglich einer Drainschicht abzudecken und gärtnerisch zu gestalten. Sofern Bäume gepflanzt
werden, gilt abweichend ein Mindestmaß von 1,2 m zuzüglich Drainschicht. Die für die Baum-
pflanzungen notwendige Bodensubstratschicht von 1,2 m zzgl. Drainschicht kann auch in
Form von Hochbeeten nachgewiesen werden. Eine ausreichend dimensionierte Bewässe-
rungseinrichtung für den langfristigen Erhalt der Vegetation auf den Tiefgaragendächern wird
sichergestellt.
Dachbegrünung
Die Flachdächer sind mit Ausnahme von Terrassen, Lichtkuppeln und technischen Aufbauten
sowie deren Zuwegungen und soweit brandschutztechnische Bestimmungen nicht entgegen-
stehen mindestens extensiv zu begrünen. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind
in Kombination mit extensiver Dachbegrünung herzustellen. Die Vegetationsschicht für exten-
sive Begrünung ist mit mindestens 0,10 – 0,15 m Substratdicke (Abflussbeiwert 0,4) zuzüglich
einer Drainschicht fachgerecht einzubauen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünung erfolgt
über Pflanzungen oder Ansaat von Gräsern, Kräutern und/oder Wurzelschösslingen von Se-
dum-Arten der Pflanzen der Liste 3 „Beispielhafte Auflistung von geeigneten Pflanzen für eine
extensive Dachbegrünung“ der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn.
Begrünung der Standplätze für Müllbehälter
Standplätze für Müllbehälter sind einzuhausen und mit Rank -, Schling-, oder Kletterpflanzen
entsprechend der Liste 1 „Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn“
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der Pflanzlisten der Bundesstadt B onn und / oder der ergänzenden Pflanzliste zu begrünen.
Die Einhausung ist auch in Form einer Hecke zulässig.
Die Festsetzungen zu Grün- und Freiflächenbegrünungen sind umzusetzen.
Ersatzbaumpflanzungen
Für den Entfall der satzungsgeschützten Bäume und Alleebäume, nach Befreiung von Ver -
und Geboten des BNatSchG, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Hierzu sollen mindestens
16 Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Weitere erforderlich
werdende Ersatzpflanzungen erfolgen im Umfel d des Plangebietes . Alle Ausgleichpflanzun-
gen für satzungsgeschützten Baumbestand, der nicht im Plangebiet selbst realisiert werden
kann, kann auf der angrenzenden Fläche umgesetzt werden. Die Anzahl der Ersatzpflanzun-
gen insgesamt richtet sich nach der An zahl der entnommenen, satzungsgeschützten Bäume
bzw. Alleebäume (Ausgleich 1:1 = entsprechend der Anzahl der erteilten Fällgenehmigungen
im Baugenehmigungsverfahren). Alle Alleebaumersatzpflanzungen sind so umzusetzen, dass
sie den Charakter der bestehende n Allee ergänzen. Die konkrete Regelung über Anzahl,
Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.
Der Bebauungsplan trifft die folgende Festsetzung:
Es sind insgesamt mindestens 16 Einzelbäume mit Bodenanschluss mit einer Mindestqualität:
Hst, StU 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es sind
nur Pflanzen entsprechend der Liste 1 „Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturar-
ten in Bonn“ der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn (zur Pflanzliste siehe unter Hinweise) zu
verwenden. Je Baum sind eine offene Baumscheibe von mindestens 6 m² und eine durchwur-
zelte Pflanzgrube von 12 m³ zu sichern.
Zudem hat d er Landschaftspflegerische Fachbeitrag Pflanzlisten für die zu pflanzenden
Bäume erarbeitet, die die Anforderungen an das Klima und den Städtebau gleichermaßen
erfüllen.
Pflanzenarten:
Acer platanoides “Columnare” (Säulenförmiger Spitz-Ahorn), Fagus sylvatica „Dawyck“ (Säu-
len-Buche), Quercus robur „Fastigiata“ (Stielsäulen-Eiche), Tilia cordata “Erecta” (Dichtkronige
Winter-Linde), Acer platanoides “Allershausen“ (Spitz-Ahorn), Prunus avium “Plena“ (Vogel-
Kirsche), Prunus padus “Schloss Tiefurt” (Trauben-Kirsche)
Pflanzqualität:
Stammumfang mind. 20-25 cm, mit Drahtballen, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe
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104
Pflege:
Anwuchskontrolle, Pflegegang im ersten Jahr mit Ersatz abgängiger Pflanzen, Entwick-
lungspflege in den ersten 3 Standjahren, Unterhaltungspflege
Weitere Einzelbäume werden außerhalb des Plangebietes gepflanzt.
Kompensationsmaßnahmen
Für die nicht vermeidbaren Eingriffe wird auf das Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar
der BImA (vgl. Kap. 4.3) zurückgegriffen. Regelungen hierzu werden im Durchführungsvertrag
fixiert.
4.1.4. Schutzgut Fläche
Durch das Vorhaben sind keine relevanten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fläche zu
erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen und somit an Festsetzungen oder Hinweisen im Bebau-
ungsplan ergibt sich nicht.
4.1.5. Schutzgut Boden
Für die im Plangebiet anstehenden Böden kann im Zusammenhang mit d em geplanten Vor-
haben keine Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisie-
rung des Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der anstehenden Bo-
dentypen nicht zu vermeiden. Hinsichtlich der gebotenen Eingriffskompe nsation wird auf die
Ausführungen im Kap. 4.3 verwiesen.
Es gelten folgende Hinweise, die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag formuliert sind:
Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden in den Randbereichen wird zuver-
lässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die begleitenden Maßnahmen im
Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vor-
habensfläche und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt wer-
den. Es gelten die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten).
4.1.6. Schutzgut Wasser
Durch das Vorhaben wird nicht dauerhaft in das Grundwasser eingegriffen. Oberflächenge-
wässer werden durch die Planung nicht tangiert. Es gelten folgende Hinweise , die im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag formuliert sind:
Vermeidung der Lagerung wassergefährdender Stoffe (Schmier -, Treibstoffe, Reini-
gungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter
Flächen
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105
Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen bzw. Verwendung von biologisch ab-
baubaren Alternativen, z. B. Hydrauliköl
Vor Beginn einer geothermischen Nutzung sind geotechnische Untersuchungen (Pro-
bebohrung, Leistungspumpversuch, Grundwasseranalytik) durchzuführen und mit der
Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
4.1.7. Schutzgut Klima und Luft
Zur Umsetzung der Beschlüsse und zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der geplan-
ten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan fest, dass die obersten Dachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern,
Terrassen, technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und sofern brandschutzrechtli-
che Bestimmungen nicht entgegenstehen, extensiv zu b egrünen sind. Photovoltaikanlagen
werden mit Dachbegrünung kombiniert.
Des Weiteren erfolgen im Bebauungsplan Festsetzungen zur Begrünung von Grün- und Frei-
flächen. Es werden zudem Pflanzungen von Einzelbäumen als Ersatz für zu fällende Sat-
zungsbäume im Plangebiet vorgesehen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin
im Durchführungsvertrag, bodengebundene Fassadenbegrünungen zu installieren. Über diese
Maßnahmen werden die Auswirkungen auf das Klima gemindert.
4.1.8. Schutzgut Landschaft
Durch die Festsetzungen zu Grün - und Freiflächen sowie der Dachbegrünung werden auch
die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft vermindert. Zudem ist die Anpflanzung
von Einzelbäumen vorgesehen. Weiter sieht das Plankonzept im Bereich der Erdgesch osse
und der ersten Obergeschosse eine Fassadenbegrünung linear vor den Pfosten der P/R-Fas-
sade vor. Als Kletterhilfe für hierfür geeignete Schlingpflanzenarten werden vertikale Edelstahl-
seile zwischen dem Fundament der Fassadenrinne und in den Decken über der Fassade ver-
ankerten Konsolen gespannt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag
zur Installation der bodengebundenen Fassadenbegrünungen. Der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 2 b, stellt die Fassadenbegrünungen bei-
spielhaft dar.
4.1.9. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Der Bebauungsplan weist auf vermutete Bodendenkmäler hin. So sind bei Bodenbewegungen
auftretende, archäologische Bodenbefunde gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler im Land Nordrhein Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) dem LVR -Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn und der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 –
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106
Denkmalangelegenheiten unmittelbar zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind
zunächst unverändert zu erhalten.
4.2. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Emissionen sind auf das unbedingt nötige Maß zu reduzieren und die gesetzlichen Vorschrif-
ten sind einzuhalten. Im Plangebiet ist der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
sicher zu stellen.
4.3. Kompensationsmaßnahmen
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes ergibt sich ein Biotopwertdefizit von 95.951 Bi-
otopwertpunkten, das über ein Ökokonto kompensiert werden soll.
Zurückgegriffen wird dabei auf das Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar der BImA (Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben).
Für Flächen der BI mA in der Hangelarer Heide in Sankt Augustin wurde durch die GESELL-
SCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WIS SENSCHAFTLICHE BERATUNG GBR ein Aufwertung- und
Maßnahmenkonzept erarbeitet. Die Lage der Ökokontofläche ist in der nachfolgenden Über-
sicht dargestellt. Sie umfasst Flächen im Umfeld des Flugplatzes Bonn-Hangelar.
Abbildung 16: Lage der Ökokontoflächen Hangelarer Heide auf Grundlage der Topografischen Karte.
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Im Rahmen dieser Maßnahme sind sog. Pakete für
die „offene Feldflur“ (produktionsintegrierte Maßnahmen auf Acker und auf Grünland
sowie Anlage von Blänken),
das „Halboffenland“ (Anreicherung des Grünlandes, Extensivierung von Grünland, An-
lage von Stauden- und Krautsäumen) und
„Gewässer- und Sonderbiotope“ (Maßnahmen für Rohrammer, Teichrohrsänger,
Kammmolch, Kreuz- und Wechselkröte, Zauneidechse, Maßnahmen für Sandmager-
rasen
vorgesehen. Insgesamt erstrecken sich die Maßnahmen über 61 Teilflächen mit insgesamt ca.
74,5 ha. Es wurde ein Biotopwertgewinn von 4.750.000 Punkten errechnet GESELLSCHAFT FÜR
UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG GBR (2022).
Eine Übersicht über die Maßnahmenflächen zeigt die nachfolgende Abbildung.
Abbildung 17: Ökokontoflächen Hangelarer Heide. Quelle: GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG
UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG GBR (2020)
Die Inanspruchnahme des Ökokontos wird im Durchführungsvertrag geregelt.
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KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
109
5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Baugesetzbuch (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a) fordert die Betrachtung der Null -Vari-
ante sowie „anderweitiger Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziel e und der räumliche Gel-
tungsbereich des Bauleitplanes zu berücksichtigen sind“.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt
Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat die
Überarbeitung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben.
Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Um-
setzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels
auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das
Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept
auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das
Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet.
Für den von der Planung betroffenen Bereich sieht die letzte Fassung der Rahmenplanung
das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“ vor. Hierunter ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und
mindestens einer weiteren Nutzung zu verstehen. Dabei soll der Anteil der Nicht-Wohnnutzung
ca. 60 % betragen. Ca. 40 % sind in dieser Kategorie für ein Wohnen bestimmt, wobei die
Rahmenplanung Ziele definiert, die standort- und projektbezogen zu überprüfen sind. Für das
Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung möglichst eine öffentlich zugängliche Nutzung an.
Aus den Zielsetzungen der Rahmenplanung ergeben sich verschiedene andere Planungs-
möglichkeiten:
Entwicklung zu kleinteiligerer Bürobebauung
Nach Änderung des Flächennutzungsplanes:
entsprechend der Rahmenplanung Mischnutzung aus Wohnen und Büronutzung
Abschluss des Bundesviertels durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung
Der Bebauungsplan eröffnet die Möglichkeit, ein repräsentatives Bürogebäude mit einer Ge-
bäudehöhe zu realisieren, die der exponierten Lage im Bundesviertel an der Schnittstelle von
zwei wichtigen Hauptverkehrsachsen gerecht wird.
Mit der geplanten Neuansiedelung des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorher-
sagen (EZMW) wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in
seiner Bedeutung gestärkt. In Folge der Planung wird sowohl dem Raumbedarf für ca. 3 60
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KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
110
Beschäftige Rechnung getragen als auch das Arbeitsumfeld für die im direkten Umfeld ansäs-
sigen Bundeseinrichtungen und -ministerien aufgewertet.
Der Ortsteil Hochkreuz und somit das Bundesviertel insgesamt wird durch eine hochbauliche
Entwicklung in dieser exponierten Lage zu den Kreuzbauten angemessen ergänzt. Dabei bil-
det das EZMW den Auftakt zu einer größeren baulichen Entwicklung zwischen der Bundesau-
tobahn BAB 562 und der Heinrich-von-Stephan-Straße.
Insgesamt leistet das Vorhaben durch die Aktivierung einer bislang unbebauten Fläche in at-
traktiver und prominenter Lage einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung
des Büroflächenangebots des Bundesviertels und somit zur nachhaltigen Stadtentwicklung
der Bundesstadt Bonn.
Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null -
Variante) der Zielsetzung des Vorhabenträgers nicht gerecht. Aufgrund der vorhandenen In -
frastruktur ist das Vorhaben einfach zu realisieren.
Null-Variante
Bei Nichtdurchführung des Bauleitplanverfahrens wird der nördliche Teilbere ich weiter nicht
wesentlich genutzt werden und daher einer Sukzession unterliegen. Erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind hier bei Nichtdurchführung nicht zu
erwarten.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortstei-
les und ist gemäß § 34 BauGB bebaubar. In Verbindung mit den südlich an das Plangebiet
angrenzenden Flächen stellt Abb. 4 in Kap. 1.2.2 einen nach planungsrechtlicher Einschät-
zung in Anlehnung an die westlich des Are als befindlichen Bauten des Bundes vorstellbaren
Baukörper dar.
Die Fläche würde möglicherweise noch einige Jahre im derzeitigen Zustand verbleiben, auf-
grund des in der Region bestehenden Nutzungsdrucks wäre jedoch zumindest mittelfristig si-
cher mit einer entsprechenden baulichen Nutzung und den daraus resultierenden negativen
Umweltauswirkungen durch Bebauung / Versiegelung bisher unbebauter Flächen zu rechnen
sein.
Seite 210 von 231
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
111
6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
6.1. Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
In der Bauleitplanung sind für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen einander so zuzu-
ordnen, dass neben schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere auch von schweren Un-
fällen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete und Nutzungen möglichst ver-
mieden werden. Daher sind angemessene Schutzabstände zwischen potenziell gefährdenden
Nutzungen und schutzbedürftigen Gebieten und Nutzungen einzuhalten. In d er Nähe des
Plangebietes liegen keine Nutzungen oder Anlagen, von denen Störfälle oder Katastrophen
ausgehen könnten, die das normale Risiko übersteigen. Von der geplanten Nutzung selbst
gehen keine speziellen, das normale Risiko übersteigende Gefahren aus.
Im Brandfall ist der schnelle Zugang zu Löschwasser gewährleistet.
In der Umgebung des Plangebietes sind keine Störfallbetriebe vorhanden.
Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird durch das Planvorhaben nach der-
zeitigem Kenntnisstand nicht erhöht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter
gemäß § 2 UVPG durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.
6.2. Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels
Nach den Prognosen des LANUV 2022B werden sich im Zeitraum von 2021 bis 2050 bezogen
auf 1971-2000 im betroffenen Raum die mittleren Jahrestemperaturen um etwa 0,8 - 1,7 °C
erhöhen, für die Niederschläge wird eine Veränderung zwischen ca. - 0,6 % bis + 10 % ange-
nommen. Die Zunahme von Starkniederschlägen > 10 mm wird mit 1 – 4 Tagen im Jahr an-
gegeben. Aufgrund der höheren Anzahl von Starkregenereignissen kann die Häufigkeit tem-
porärer Überschwemmungen generell zunehmen. Daher ist ein entsprechender Schutz gegen
Überflutung zu gewährleisten, um Katastrophen durch Überflutungen zu minimieren.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine abflusswirksame Fläche von mehr als 800
m² aufweist, ist nach DIN 1986 -100 ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen
Rückhaltevolumens mit mindestens 30 -jährigem Regenereignis zu erbringen. Es ist die Si-
cherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung nachzuweisen.
Dieser Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf dem Grundstück zurückzuhaltenden Nie-
derschlagsvolumens bzw. der schadlosen Ableitung der auftretenden Wassermengen.
Ein für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 bereits durchgeführter Überflu-
tungsnachweis (DK TEAMPLAN 2022), der basierend auf einem 100-jährigen Regenereignis ge-
rechnet wurde, kommt zu dem Erge bnis, dass der Nachweis nach DIN 1986 -100 erfüllt wird,
wenn die weitere Entwässerungs- und Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen von
größer 146,1 m³ aufweist. Dies kann z. B. durch eine Rückhaltung im Gelände (Mulde oder
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KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
112
Geländeneigungen bis 30 cm) oder durch Ableitung in einen Stauraum im Erdreich erfolgen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist hierauf hin.
6.3. Nutzung von Energie
Zur effizienten Nutzung von Energie werden die gesetzlichen Regelungen des zum Zeitpunkt
des Bauantrages gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie die Vorgaben der Bun-
desstadt Bonn zu Energieeffizienzstandards beim Neubau von Nichtwohngebäuden (mindes-
tens Effizienzhaus55-Standard gemäß Ratsbeschluss vom 22.10.2015) und der Beschluss zur
„Solarverpflichtung im Neubau “ vom 16.09.2021 eingehalten. Darüber hinaus müssen Neu-
bauten des Bundes mindestens 60 Prozent energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anfor-
derungen an den Neubau (EGB 40). Zusätzlich werden die Erlasse des Bundes zu baulichen
und planerischen Vorgaben für Baumaßnahmen des Bundes zur Gewährleistung der thermi-
schen Behaglichkeit im Sommer (Erlass des BMVBS vom 08.12.2008) und zu Vorgaben zur
Umsetzung einer modernen und energieeffizienten Beleuchtung (Erlass des BM UB vom
25.07.2013) angewendet. Gemäß Energiekonzept aus Mai 2022 wurden zwei Versorgungs-
varianten betrachtet:
Variante 1:
Fernwärme + konventionelle Kälteanlage mit einer ca. 850 qm großen PV-Analge zur Eigens-
tromproduktion (ca. 155 kWp), ohne Fassaden-PV nicht realisierbar
Variante 2:
Geothermie zur Beheizung und Kühlung mit einer ca. 380qm großen PV -Anlage zur Eigens-
tromproduktion (ca. 71 kWp)
Auch eine Kombination ist denkbar.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung einer der bei-
den im Gutachten dargestellten Versorgungsvarianten. Das Energiekonzept wird Anlage zum
Durchführungsvertrag.
6.4. Kumulierung benachbarter Plangebiete
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines rund 7,2 ha
großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der Autobahn in Richtung Süden
bis zu den Grundstücken Heinrich -von-Stefan-Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen
Entwicklung zugeführt werden soll. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Ei-
gentümer eines Großteils des Areals beabsichtigt, neben dem Gelände des EZMW auch ihre
weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der
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KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
113
Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beiden Liegen-
schaften Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des Bundes)
wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte ange-
strebt.
Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. die Änderung
des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Entsprechend hat der Rat der Bundesstadt
Bonn im August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
6819-1 gefasst.
Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt wurde
und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorha-
ben in unterschiedlichen Entwicklungsstufen weitergeführt. Wegen der zwischen dem EZMW
und der weiteren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeite n, insbeson-
dere bezüglich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung, wurde die ge-
samte bauliche Entwicklung zunächs t in einem Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der
Frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3(1) und 4(1) BauGB öffentlich ausgelegt.
Im weiteren Verfahren wird d er Teilbereich für das EZMW nach Abschluss der frühzeitigen
Beteiligung nun vorab losgelöst als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt.
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
114
7. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zu-
sammenstellung der Angaben
Die wichtigsten Maßnahmen und Verfahren zur Untersuchung bzw. Abschätzung der Auswir-
kungen des Vorhabens bilden:
Fachgutachten
DK TEAMPLAN (2022): Erschließung EZMW Ludwig-Erhard-Allee 53175 Bonn – Über-
flutungsnachweis. Bonn.
IGEPA ( 2022A): Bundesstadt Bonn. Bebauungsp lan 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee /
Carlo-Schmid-Straße“. (Standortentwicklung EZMW). Fachbeitrag Verkehr. Eschwei-
ler.
IGEPA (2022B): Bundesstadt Bonn. Bebauungsplan 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee /
Carlo-Schmid-Straße“. Vorhabenbezogenes Mobilitätskonzept EZMW. Eschweiler.
ISWR (2022): Energiekonzept. Index C / Planunsstand LPH 2. Unterbringung des Eu-
ropäischen Zentrums für Mittelfristige Wettervorhersage (EZMW). Düsseldorf.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022A): Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-
1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“, Bonn. Artenschutzprüfung (ASP),
Stufe II. Köln.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022B): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn. Köln.
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021A): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR.
6819-1 (EZMW) IN BONN. HYDROGEOLOGISCHES GUTACHTEN ZUR VERSICKERUNG VON
NIEDERSCHLAGSWASSER. BONN.
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021B): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR.
6819-1 (EZMW) IN BONN. MACHBARKEITSSTUDIE OBERFLÄCHENNAHE GEOTHERMIE.
BONN.
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021C): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR.
6819-1 (EZMW) IN BONN. ORIENTIERENDES BAUGRUNDGUTACHTEN. BONN.
PEUTZ CONSULT (2021A): MIKROSKALIGE KLIMAUNTERSUCHUNG FÜR DAS BAULEITPLAN-
VERFAHREN EZMW BONN. DÜSSELDORF.
PEUTZ CONSULT (2021B): WINDKOMFORTUNTERSUCHUNG FÜR DAS BAULEITPLANVERFAH-
REN EZMW BONN. DÜSSELDORF.
TÜV RHEINLAND ENERGY GMBH (2022): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 zum Neubau eines Bürogebäudes für das Zent-
rum für mittelfristige Wettervorhersage an der Ludwig -Erhard-Allee, TÜV-Bericht Nr.
936/2125827/01, Oktober 2022, Köln.
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
115
Stellungnahmen
Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (61-02) der Stadt Bonn vom 22.09.2020,
Denkmal Rheinaue
Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (61-4) der Stadt Bonn vom 23.09.2022,
Baumbestand, Artenschutz, Klima, Niederschlagswasser, Starkregen, Schall, Kampf-
mittel, Verkehr
Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt Bonn vom 26.10.2020, Starkregen, Nie-
derschlagswasser, Anaberger Bachkanal, Regenwasserkanal
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bonn vom 20.10.2021,
Eingriffsregelung, Landschaftsbild, Artenschutz, Vermeidung Vogelschlag, Dachflä-
chen- und Fassadenbegrünung, Maßnahmen zur Habitatverbesserung, satzungsge-
schützter Baumbestand, Oberflächenwässer
Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bonn vom
07.10.2020, Denkmal Rheinaue, IFS 2012, Baumbestand, Alleebäume, evapotranspi-
rationsfähige Flächen
Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bonn vom
09.10.2020, Energie, Stadtklima/ Klimaanpassung, Verkehrslärm, Eingriffs-/ Aus-
gleichsbilanzierung, Landschaftsbild, Artenschutz, Vermeidung Vogelschlag, Dachflä-
chen- und Fassadenbegrünung, Maßnahmen zur Habitatverbesserung, satzungsge-
schützter Baumbestand, Oberflächenwässer, Altlasten, Niederschlagswasser, ge-
werblicher Immissionsschutz
Stadtwerke Bonn GmbH vom 21.09.202, Fernwärme
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland vom 20.09.2021, Grünverbund-
Achse, IFS 2012, biodiversitätsreiche Fläche, Frischluftschneise, Vermeidung Vogel-
schlag, Eingriff / Ausgleich, Flächenversiegelung
Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom
27.09.2021, Denkmal Rheinaue
Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalangelegenheiten vom 21.09.2021
und 22.04.2022, Denkmal Rheinaue
PLE doc vom 15.09.2021, Ferngasleitung
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst/Luftbildauswertung vom
20.08.2021, Kampfmittel
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland, 16.09.2021 und
30.03.2022, Verkehrslärm, Beseitigung des Niederschlagswassers / Starkregen, Luft-
schadstoffe, Ausgleich für die durch die Planung bedingten Eingriffe in Natur und
Landschaft
Seite 215 von 231
KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
116
Für die Bearbeitung des Umweltberichtes liegen Planungsgrundlagen und Daten, sowie Gut-
achten und Stellungnahmen vor, sodass die Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den
Auswirkungen des geplanten Vorhabens planungsbezogen beurteilt werden können.
Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial zur Beurteilung und
Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vor-
liegenden Daten und wird als ausreichend betrachtet.
8. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Entsprechend den Vorgaben des § 4c BauGB erfolgt eine Überwachung der erheblichen Um-
weltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, durch die Stadt
Bonn. Zielsetzung eines solchen Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkun-
gen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Diese
Umweltbeobachtung wird von der Gemeinde während der laufenden Verwaltung vorgenom-
men und konzentriert sich insbesondere auf die folgenden Inhalte:
Kontrolle der in Kap. 4.0 aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Durchführungskontrollen
Durchführungskontrollen stellen fest, ob die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen voll-
ständig und entsprechend den Beschreibungen durchgeführt wurden. Ebenso ist zu prüfen,
ob die Maßnahmen dauerhaft gesichert sind und ob wiederholende Maßnahmen (z. B. Pfle-
gemaßnahmen) durchgeführt werden müssen.
Funktionskontrollen
Funktionskontrollen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung prüfen die Wirk-
samkeit der durchgeführten Maßnahmen. Dies umfasst die Prüfung, ob die angestrebten Kom-
pensationsziele erreicht werden können, bereits erreicht sind bzw. weiter erfüllt werden.
Auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplans mit den entsprechenden Fachgutachten
können die mit der Umsetzung verbundenen Umweltauswirkungen ausreichend abgeschätzt
werden. Die Planung inkl. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation
voraussichtlicher erheblicher nachteiliger Umweltwirkungen ist nach den bauordnungsrechtli-
chen Anforderungen und Vorschriften umzusetzen, Überwachung und die möglicherweise not-
wendigen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Vorschriften sind im Rahmen der Bauaufsicht
geregelt. Diesem Ziel dient bezüglich der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ne-
gativer Umweltwirkungen, insbesondere bezüglich der Anforderungen des Artenschutzes und
des Baumschutzes, auch eine Umwelt-Baubegleitung. Die Notwendigkeit von darüber hinaus-
gehenden besonderen Überwachungsmaßnahmen ist derzeit nicht erkennbar.
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
117
Nicht zuletzt sind die erforderlichen Maßnahmen zum Monitoring Bestandteil des Durchfüh-
rungsvertrages, der zwischen der Kommune und dem Vorhabenträger geschlossen wird.
Informationen anderer Behörden über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachtei-
lige Auswirkungen auf die Umwelt nach § 4 (3) BauGB sind zu prüfen, ggf. sind geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck werden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes dazu aufgefordert, die
Bundesstadt zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durch-
führung des Planes erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt hat. Gleichzeitig werden die Fachämter der Stadtverwaltung dazu aufgefordert,
entsprechende Erkenntnisse mitzuteilen, um Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Einleitung
Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich
weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat der-
zeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Ge-
biet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbe-
werb der EU -Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich
mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat
im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Der
Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad Godes-
berg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn vorgesehen.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung für die Aufstellung des Bebauungsplan es werden in dem
hiermit vorgelegten Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei
gemäß § 2a BauGB einen Teil der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementspre-
chend zu berücksichtigen.
Grundstruktur des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet umfasst den im Folgenden als Plangebiet bezeichneten Geltungs-
bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-
Schmid-Straße“ der Stadt Bonn und die planungsrelevante Umgebung. Weiterhin werden die
angrenzenden Flächen schutzgutspezifisch in die Betrachtung einbezogen, sofern diese für
die Aspekte der Umweltprüfung relevant sind.
Eine Betroffenheit von Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen wird ausgeschlossen.
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
118
Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung
Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Auswir-
kungen auf folgende Schutzgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander zu prüfen:
Menschen und menschliche Gesundheit
Tiere
Pflanzen
Biologische Vielfalt
Fläche
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819 -1 „Ludwig -Erhard-Allee / Carlo -Schmid-
Straße“ der Stadt Bonn wird primär zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere,
Boden und Landschaft führen, da mit dem geplanten Vorhaben der Verlust der vorhandenen
Biotopstrukturen und damit Lebensräume sowie die dauerhafte Inanspruchnahme von noch
natürlichen Böden einhergeht. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Menschen
und menschliche Gesundheit, Fläche, Wasser sowie Klima und Luft sind voraussichtlich nicht
zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen wurden folgende Ver-
meidungs- und Verminderungsmaßnahmen beschrieben, die teils als Festsetzungen und Hin-
weise Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Festsetzungen der Maßnahmen zum Schallschutz sind einzuhalten.
Schutzgut Tiere
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation, insbesondere die Rodung
von Gehölzen sowie kontrollierte Beseitigung der Gehölze (baubedingt)
Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme (baubedingt)
Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag (betriebsbedingt)
Beleuchtung
Seite 218 von 231
KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
119
Einrichtung Ökologische Baubegleitung (ÖBB)
Schutzgut Pflanzen
Es gelten folgende Hinweise, die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag benannt sind:
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallage-
rung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen
beschränkt bleiben. Die an das Baufeld grenzenden Bäume sind während der Bau-
maßnahmen zu schützen. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im La nd-
schaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen – zu beachten. Im Besonderen ist dafür Sorge zu tragen, dass im
Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m
o keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden
o nichts gelagert wird
o keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden.
Der vorstehende Hinweis gilt insbesondere für die satzungsgeschützten Bäume inner-
halb des Plangebietes.
Zudem gelten Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grün - und Freiflächen sowie Pflanz-
maßnahmen:
Die Festsetzungen zu Grün - und Freiflächen sind umzusetzen. Dies umfasst die Be-
grünung der nicht überbauten Freiflächen, die Tiefgaragenbegrünung sowie die Dach-
begrünung.
Darüber hinaus sind für den Entfall der satzungsgeschützten Bäume und Alleebäume Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen.
Schutzgut Boden
Es gelten folgende Hinweise, die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag benannt sind:
Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden in den Randbereichen wird zuver-
lässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die begleitenden Maßnahmen im
Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vor-
habenfläche und die zukünftig befestigten ode r überbauten Flächen beschränkt wer-
den. Es gelten die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten).
Schutzgut Wasser
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
120
Die folgenden Maßnahmen, die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag benannt sind, sind
bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten:
Vermeidung der Lagerung wassergefährdender Stoffe (Schmier -, Treibstoffe, Reini-
gungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter
Flächen
Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wasserg efährdenden
Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen bzw. Verwendung von biologisch ab-
baubaren Alternativen, z. B. Hydrauliköl
Vor Beginn einer geothermischen Nutzung sind geotechnische Untersuchungen (Pro-
bebohrung, Leistungspumpversuch, Grundwasseranalytik) durchzuführen und mit der
Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Schutzgut Klima
Zur Umsetzung der Beschlüsse und zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der
geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt wird festgesetzt, dass die
obersten Dachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen,
technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und sofern brands chutzrechtliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen, extensiv zu begrünen sind.
Des Weiteren erfolgen Festsetzungen zu Grün - und Freiflächen. Es werden zudem
Pflanzungen von Einzelbäumen als Ersatz für zu fällende Satzungsbäume im Plange-
biet vorgesehen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag, bodengebundene Fassadenbegrünungen zu installieren.
Schutzgut Landschaft
Durch die Festsetzungen zu Grün - und Freiflächen sowie der Dachbegrünung und
durch die vertragliche Regelung zur Fassadenbegrünung werden auch die Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut Landschaft vermindert. Zudem ist die Anpflanzung von Ein-
zelbäumen vorgesehen.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Bei Hinweisen auf Bodendenkmälern im Zuge von Bodenarbeiten sind die Arbeiten unverzüg-
lich einzustellen und die Untere Denkmalschutzbehörde zu informieren.
Kompensationsmaßnahmen
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes ergibt sich ein Biotopwertdefizit von 95.951 Bi-
otopwertpunkten, das über ein Ökokonto kompensiert werden soll.
Seite 220 von 231
KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
121
Für Flächen der BI mA in der Hangelarer Heide in Sankt Augustin wurde durch die GESELL-
SCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WIS SENSCHAFTLICHE BERATUNG GBR ein Aufwertung- und
Maßnahmenkonzept erarbeitet. Insgesamt erstrecken sich die Maßnahmen über 61 Teilflä-
chen mit insgesamt ca. 74,5 ha. Es wurde ein Biotopwertgewinn von 4.750.000 Punkten er-
rechnet.
Die Inanspruchnahme des Ökokontos wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null -
Variante) der Zielsetzung des Vorhabenträgers nicht gerecht. Aufgrund der vorhandenen In -
frastruktur ist das Vorhaben einfach zu realisieren.
Für den von der Pla nung betroffenen Bereich sieht die letzte Fassung der Rahmenplanung
Bundesviertel (Ratsbeschluss vom 28.06.2021) das Nutzungsmodell „Hybrid Büro“ vor. Hier-
unter ist ein Nutzungsmix aus Büronutzung und mindestens einer weiteren Nutzung zu verste-
hen. Dabei soll der Anteil der Nicht-Wohnnutzung ca. 60 % betragen. Ca. 40 % sind in dieser
Kategorie für ein Wohnen bestimm t, wobei die Rahmenplanung Ziele definiert, die standort -
und projektbezogen zu überprüfen sind. Für das Erdgeschoss strebt die Rahmenplanung mög-
lichst eine öffentlich zugängliche Nutzung an.
Aus den Zielsetzungen der Rahmenplanung ergeben sich verschieden e andere Planungs-
möglichkeiten:
Entwicklung zu kleinteiligerer Bürobebauung
Nach Änderung des Flächennutzungsplanes:
entsprechend der Rahmenplanung Mischnutzung aus Wohnen und Büronutzung
Abschluss des Bundesviertels durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung
Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder
Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Der Nachweis über Vor-
kehrungen vor Starkregenereignissen erfolgt nach DIN 1986-100.
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial z ur Beurteilung und
Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vor-
liegenden Daten und wird als ausreichend betrachtet.
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KÖLNER Büro FÜR FAUNISTIK 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
122
Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Entsprechend den Vorgaben des § 4c BauGB erfolgt eine Überwachung der erheblichen Um-
weltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, durch die Stadt
Bonn. Zielsetzung eines solchen Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkun-
gen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Diese
Umweltbeobachtung wird von der Gemeinde während der laufenden Verwaltung vorgenom-
men und konzentriert sich insbesondere auf die folgenden Inhalte:
Kontrolle der aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Aufgestellt:
Bonn, Oktober 2022
Seite 222 von 231
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 10. Literatur und sonstige verwendete Quellen
123
10. Literatur und sonstige verwendete Quellen
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2004): REGIONALPLAN KÖLN, TEILABSCHNITT REGION BONN/RHEIN-
SIEG. KÖLN.
BUNDESSTADT BONN (2000): SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES. ZULETZT GEÄNDERT
AM 23-02-2012. BONN.
BUNDESSTADT BONN (2018): STADTKLIMAANALYSE BONN. BONN.
BUNDESSTADT BONN (2022A): FLÄCHENNUTZUNGSPLAN. (WWW-SEITE)
HTTPS://WWW.BONN.DE/THEMEN-ENTDECKEN/PLANEN-BAUEN/BEBAUUNGSPLAENE.PHP (letz-
ter Zugriff: 11.05.2022)
BUNDESSTADT BONN (2022B): BEBAUUNGSPLAN NR. 6819-1 „EZMW“. EINSCHÄTZUNG EINER
MÖGLICHEN BEBAUBARKEIT NACH § 34 BAUGB FÜR DAS IN ANLAGE 1 DARGESTELLTE AREAL.
BONN.
DK TEAMPLAN (2022): Erschließung EZMW Ludwig-Erhard-Allee 53175 Bonn – Überflutungs-
nachweis. Bonn.
FROELICH & SPORBECK (1991): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von
Biotoptypen. Von Dankwart Ludwig mit Beiträgen von Holger Meinig. Bochum.
GD NRW (2022): Geologischer Dienst NRW. Informationssystem Bodenkarte BK50 – Aus-
kunftssystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden. Krefeld.
GL NRW (1980): GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW. Karte der Grundwasserlandschaften in
Nordrhein-Westfalen. Krefeld.
GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG GBR (2020): Auf-
wertungs- und Maßnahmenkonzept im Zuge der Errichtung eines Ökokontos auf Flä-
chen der Bundesimmobilien Anstalt (BIMA) in der Hangelarer Heide in Sankt Augustin
Hangelar. Bonn.
IGEPA (2022A): Bundesstadt Bonn. Bebauungsplan 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-
Schmid-Straße“. (Standortentwicklung EZMW). Fachbeitrag Verkehr. Eschweiler.
IGEPA (2022B): Bundesstadt Bonn. Bebauungsplan 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-
Schmid-Straße“. Vorhabenbezogenes Mobilitätskonzept EZMW. Eschweiler.
ILS ESSEN GMBH (2012): INTEGRIERTES FREIRAUMSYSTEM DER STADT BONN. BONN.
ISWR (2022): Energiekonzept. Index C / Planunsstand LPH 2. Unterbringung des Europäi-
schen Zentrums für Mittelfristige Wettervorhersage (EZMW). Düsseldorf.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022A): Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 „Lud-
wig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“, Bonn. Artenschutzprüfung (ASP), Stufe II.
Köln.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022B): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der
Stadt Bonn. Köln.
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021A): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR. 6819-1
(EZMW) IN BONN. HYDROGEOLOGISCHES GUTACHTEN ZUR VERSICKERUNG VON NIEDER-
SCHLAGSWASSER. BONN.
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021B): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR. 6819-1
(EZMW) IN BONN. MACHBARKEITSSTUDIE OBERFLÄCHENNAHE GEOTHERMIE. BONN.
Seite 223 von 231
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 10. Literatur und sonstige verwendete Quellen
124
KÜHN GEOCONSULTING GMBH (2021C): BAULEITPLANVERFAHREN BEBAUUNGSPLAN NR. 6819-1
(EZMW) IN BONN. ORIENTIERENDES BAUGRUNDGUTACHTEN. BONN.
LANUV (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in Nordrhein-
Westfalen. Recklinghausen.
LANUV (2018): LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN. GRAFIK – UND SACHDATEN DER LANDSCHAFTSBILDEINHEITEN
(LANDSCHAFTSBILDBEWERTUNG) AUS DEM FACHBEITRAG DES NATURSCHUTZES UND DER
LANDSCHAFTSPFLEGE (ÜBERARBEITETER STAND SEPTEMBER 2018). RECKLINGHAUSEN.
LANUV (2022A): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nord-
rhein-Westfalen, LINFOS – Landschaftsinformationssammlung, Düsseldorf. (WWW-
Seite) http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp
(letzter Zugriff: 16.05.2022)
LANUV (2022B): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nord-
rhein-Westfalen, Klimaatlas NRW. (WWW-Seite) http://www.klimaatlas.nrw.de/
(letzter Zugriff: 18.05.2022)
LWL & LVR (2007): Landschaftsverband Westfalen-Lippe & Landschaftsverband Rheinland.
Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Münster
und Köln.
MULNV (2018): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hin-
weise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 8. Mai 2018
MULNV (2022): MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VER-
BRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW. ELWAS WEB (WWW-SEITE): HTTP://WWW.ELWAS-
WEB.NRW.DE/ELWAS-WEB/INDEX.JSF# (LETZTER ZUGRIFF AM 17.05.2022).
PEUTZ CONSULT (2021A): MIKROSKALIGE KLIMAUNTERSUCHUNG FÜR DAS BAULEITPLANVERFAH-
REN EZMW BONN. DÜSSELDORF.
PEUTZ CONSULT (2021B): WINDKOMFORTUNTERSUCHUNG FÜR DAS BAULEITPLANVERFAHREN
EZMW BONN. DÜSSELDORF.
STADT BONN (2019): STADTKLIMAANALYSE BONN 2019. BONN
TÜV RHEINLAND ENERGY GMBH (2022): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6819-1 zum Neubau eines Bürogebäudes für das Zentrum für mit-
telfristige Wettervorhersage an der Ludwig-Erhard-Allee, TÜV-Bericht Nr.
936/2125827/01, Oktober 2022, Köln.
Seite 224 von 231
I
Anlage 1
Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen
und ihre Berücksichtigung
Schutzgut Quelle Zielaussage
Tiere,
Pflanzen
Tiere,
Pflanzen
BNatSchG
§ 44
[1] Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen o-
der zu töten oder ihre Entwicklungsformenaus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
stören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Po-
pulation einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben-
den Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen oder besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä-
digen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Landesnatur-
schutzgesetz
NW (LNatSchG)
§ 1
Die Regelungen, die neben dem Bundesnaturschutzgesetz
gelten oder von diesem abweichen.
Baugesetzbuch
(BauGB)
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen …
BauGB
§ 1a Abs. 3
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erhebli-
cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berück-
sichtigen.
Bundesimmissi-
onsschutzge-
setz (BImSchG)
§ 1 Abs. 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Um-
welteinwirkungen vorzubeugen.
Seite 225 von 231
II
Schutzgut Quelle Zielaussage
Bundeswaldge-
setz (BWaldG)
§ 1 Abs. 1
Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen
seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die
dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das
Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und
Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten,
erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.
Landesforstge-
setz (LFoG)
§ 1a
Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Be-
treuung von Waldflächen und ihrer Nutzung in einer Art und
Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivi-
tät, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit,
gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirt-
schaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten
bleiben und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt
wird.
Gemäß § 9 haben Träger öffentlicher Vorhaben ......... die
in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berück-
sichtigen,
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der
Planung und Maßnahmen zu unterrichten und anzu-
hören.
Wasserhaus-
haltsgesetz
(WHG)
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares
Gut zu schützen.
Boden
Bundesboden-
schutzgesetz
(BBodSchG)
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Bo-
den und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-
verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachtei-
lige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkun-
gen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natür-
lichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Na-
tur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden
werden.
Landesboden-
schutzgesetz
(LBodSchG)
§ 1 Abs. 1
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-
gangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Boden-
funktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesboden-
schutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8
Satz 1 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung), sind
besonders zu schützen.
BauGB
§ 1a Abs. 2
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-
gangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzli-
chen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzun-
gen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde ins-
besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenent-
wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke ge-
nutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umge-
nutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2
sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
Seite 226 von 231
III
Schutzgut Quelle Zielaussage
Fläche BauGB
§ 1a Abs. 2
siehe Boden
LBodSchG
§ 1 Abs. 1
siehe Boden
Wasser WHG § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares
Gut zu schützen.
Landeswasser-
gesetz (LWG)
Das Landeswassergesetz verweist bezüglich Leitbilder und
Ziele auf das Wasserhaushaltsgesetz
Wasserrahmen-
richtlinie
(WRRL)
Ziele sind u. a.:
Verbesserung der aquatischen Ökosysteme und der
direkt damit zusammenhängenden Landökosysteme
und Feuchtgebiete,
Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung,
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen,
Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Emis-
sionen.
BauGB
§ 1 Abs. 6
Nr. 7a und 7e
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Wasser,
die Vermeidung von Emissionen sowie
der sachgerechte Umgang mit Abfall und Abwässern
zu beachten.
BNatSchG
§ 1 Abs. 3 Nr. 3
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfä-
higkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Meeres- und
Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und
ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu
erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und natur-
nahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonsti-
gen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch
natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den
vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausge-
glichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Sorge zu tragen.
Luft BImSchG
§ 1 Abs. 1 und 2
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Um-
welteinwirkungen vorzubeugen.
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-
gen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
gen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzni-
veau für die gesamte Umwelt insgesamt zu erreichen.
22. und 23. BIm-
SchV
siehe BImSchG.
BauGB
§ 1 Abs. 6
Nr. 7a, auch
Nr. 7h
siehe Klima
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Luft zu berücksichtigen.
Klima BauGB
§ 1 Abs. 5
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwür-
dige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen
zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und
Seite 227 von 231
IV
Schutzgut Quelle Zielaussage
die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtent-
wicklung, zu fördern.
BauGB
§ 1 Abs. 6
Nr. 7h
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfül-
lung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden.
BauGB
§ 1a Abs. 5
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als
auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach
Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichti-
gen.
Landschaft BNatSchG § 1 Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verant-
wortung für die künftigen Generationen ... zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln und ggf. wieder herzustellen, zur
dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Die
charakteristischen Strukturen und Elemente einer Land-
schaft sind zu erhalten oder zu entwickeln. Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Erhaltung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebens-
grundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine
Erholung in Natur und Landschaft.
Biologische
Vielfalt
Übereinkommen
über die biologi-
sche Vielfalt
(Convention on
Biological Diver-
sity, CBD)
Die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nut-
zung ihrer Bestandteile, der gerechte Vorteilsausgleich aus
der Nutzung der genetischen Ressourcen (Englisch: Ac-
cess and Benefit Sharing, ABS).
Mit diesen Zielen wird versucht, ökologische, ökonomische
und soziale Aspekte beim Umgang mit biologischer Vielfalt
in Einklang zu bringen.
BImSchG
§ 1 Abs. 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Um-
welteinwirkungen vorzubeugen.
Nationale Stra-
tegie zur biologi-
schen Vielfalt
Die biologische Vielfalt beinhaltet auch die innerartliche ge-
netische Vielfalt sowie die Lebensräume der Organismen
und die Ökosysteme.
„Erhaltung der biologischen Vielfalt“ umfasst den „Schutz“
und die „nachhaltige Nutzung“.
Basis des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
und damit auch der vorliegenden nationalen Strategie, ist
es, Schutz und Nutzung der Biodiversität stets aus ökologi-
scher, ökonomischer und sozialer Sicht zu betrachten.
Gesetz über die
Vermeidung und
Sanierung von
Umweltschäden
(Umweltscha-
densgesetz
- USchadG)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/
35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden (ABI. EU Nr. L 143 S. 56).
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Umweltschäden:
a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräu-
men nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzge-
setzes,
Seite 228 von 231
V
Schutzgut Quelle Zielaussage
b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90
des Wasserhaushaltsgesetzes,
c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchti-
gung der Bodenfunktionen im Sinn des §2 Abs. 2 des Bun-
desbodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indi-
rekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen
oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervor-
rufen würde und Gefahren für die menschliche Gesundheit
verursacht.
BNatSchG
§ 19
[1] Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräu-
men im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder
Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Erreichung oder Beibehaltung des günstigen
Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
[2] Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.
[3] Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind
die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 o-
der Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind,
2. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
chem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
[4] Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltscha-
densgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natür-
licher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderli-
chen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1
der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABI. L
143 vom 30.40.2004, S. 56), die durch die Richtlinie
2006/21/EG (ABI. L 102 vom 11.04.2006, S. 15) geändert
worden ist.
BNatSchG § 44 siehe oben
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
berücksichtigen:
Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
Natura 2000
Gebiete
BauGB siehe Tiere, Pflanzen
BNatSchG siehe Tiere, Pflanzen
Richtlinie
92/43EWG des
Rates vom
21.Mai 1992
(FFH-Richtlinie -
FFH-RL)
Ziel ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhal-
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitglied-
staaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
Richtlinie
79/409/EWG
des Rates vom
02.April 1979
(Vogelschutz-
richtlinie -
VSchRL)
Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Töten
und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Be-
schädigen von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von
Nestern, das Sammeln und den Besitz von Eiern sowie ab-
sichtliche gravierende Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Seite 229 von 231
VI
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch und
menschliche
Gesundheit
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die um-
weltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu be-
rücksichtigen.
Freizeitlärm-
richtlinie
Beurteilung von Freizeitlärm
alle vorgenann-
ten Fachgesetze
unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
Bevölkerung BauGB siehe Mensch und menschliche Gesundheit
alle vorgenann-
ten Fachgesetze
unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
Kulturelles
Erbe und
sonstige
Sachgüter
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
Denkmalschutz-
gesetz (DSchG)
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffent-
lichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht
werden.
Emissionen BauGB, BIm-
SchG, TA Luft,
22. u. 23. BIm-
SchV
siehe Klima / Luft
TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräusche.
16. BImSchV Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen durch Verkehrsgeräusche.
DIN 18005 Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind bei
der Bauleitplanung u. a. die Belange des Umweltschutzes
und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der
Schallschutz zu berücksichtigen. Nach § 50 des BImSchG
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flä-
chen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltein-
wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbe-
dürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten,
den Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen; er
hat gegenüber anderen Belangen einen hohen Rang, je-
doch keinen Vorrang.
Abfall und Ab-
wässer
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern zu be-
rücksichtigen.
Kreislaufwirt-
schafts- (KrWG)
/ Landesabfall-
gesetz (LAbfG)
Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürli-
chen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträgli-
chen Beseitigung von Abfällen.
WHG, LWG siehe Tiere, Pflanzen / Wasser
Erneuerbare
Energien/
sparsame und
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
Seite 230 von 231
VII
Schutzgut Quelle Zielaussage
effiziente Nut-
zung von
Energie
schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nut-
zung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effizi-
ente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (17)
- Carlo-Schmid-Straße
- Ludwig-Erhard-Allee 5317
- Godesberger Allee
- Waldstraße 73
- Heinemannstraße
- Petra-Kelly-Allee
- Marie-Schlei-Allee
- Kurt-Georg-Kiesinger-Allee
- Menuhinstraße 32
- Robert-Schuman-Platz 1
- Bonner Talweg 100
- Sträßchensweg
- Heinrich-von-Stephan-Straße 3
- Andreas-Hermes-Straße
- Olof-Palme-Allee
- Rheinufer
- In der Aue
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 230693
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 26.04.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40