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V/0449/2023

Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zum 01.01.2024

Vorlagen 06.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2023, TOP 27

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie

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Ansehen

Anlage 2 - Synopse Sportförderrichtlinie (gültige Richtlinie und neuer Entwurf)

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Ansehen

Anlage A

1421 Zeichen

Anlage A zur V/0449/2023 
Kurzüberblick 
Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird überarbei-
tet, mit dem Ziel mehr Transparenz im Rahmen der Sportförderrichtlinie zu erzielen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Spor ts in Münster. Durch die Neufas-
sung der Sportförderrichtlinie wird eine in die Zukunft gerichtete Sportförderung etabliert. Diese 
öffentliche Sportförderung unterstützt insbesondere die Sportverei ne in Münster, die sich fast 
ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammeng eschlossen haben, um die 
wichtigen Aufgaben im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung 
die sogenannte Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SS B, der Politik und der Sport-
verwaltung. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja X Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinie wird das Zuschusswesen im Bereich  Sport weiter-
entwickelt.

Beschlussvorlage

2933 Zeichen

V/0449/2023 
V/0449/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zum 01.01.2024 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.11.2023 Sportausschuss Vorberatung 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Anlage1) mit Gültigkeit ab dem 
01.01.2024 wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanla-
gen und -stätten 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 2024 ff. 5.500  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan -Entwurf 2024 nicht ver-
anschlagt. Sie werden im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung im Budget des Sportamtes aufge-
fangen.  
 
 
Sportamt 
 
13.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Richter/Herr Warbinger 
Telefon: 492-5202 
Warbinger@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0449/2023 
Begründung: 
 
Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gülti-
ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Dem Auftrag der Politik, die 
Sportförderrichtlinie in regelmäßigem Abstand zu prüfen und bei Bedarf zu überarbeiten, wird hiermit 
nachgekommen.  
 
Die Änderungsempfehlungen aus dem Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revi-
sion (AWR) vom 28.03.2023 wurden bei der Überarbeitung der Sportförderrichtlinie berücksichtigt und 
der Entwurf der Richtlinie mit dem AWR abgestimmt. 
 
Am 27.09.2023 hat die Verwaltung dem Arbeitskreis Sport und Vertretern des Stadtsportbundes 
Münster e.V. den Entwurf der überarbeiteten Sportförderrichtlinie ausführlich erläutert. Offene Fragen 
wurden geklärt und Inhalte der Sportförderricht linie diskutiert. Hieraus resultierende Änderungsvor-
schläge wurden in den Entwurf der Sportförderrichtlinie aufgenommen. 
 
Entwurf der neuen Sportförderrichtlinie 
 
Allgemeine Erklärung 
Der formale Aufbau der Sportförderrichtlinie wird grundsätzlich beibehalten. Lediglich die Zuschussar-
ten werden in einzelne Unterkapitel (Ziffer II. A.-F.) gegliedert. Dies steigert die Transparenz, verdeut-
licht die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten und vereinfacht die Antragstellung.  
 
Die inhaltlichen Änderungen können der Synopse entnommen werden (Anlage 2). Die Kommentie-
rungen erläutern die vorgenommenen Änderungen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie 
Anlage 2 – Synopse Sportförderrichtlinie (gültige Richtlinie und neuer Entwurf)

Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie

65004 Zeichen

1 
 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 07.11.2023 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
Präambel 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
II. Voraussetzungen der Förderung 
 
A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hochbauten 
 
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten 
 
C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten 
 
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
 
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten  
 
F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen  mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen  und 
Kindertageseinrichtungen 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen  Sportstätten mit Ausnahme 
der städtischen Hallen- und Freibäder  
 
A. Nutzung 
 
B. Entgelt-Grundsätze  
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen  Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren)  
 
VI. Gültigkeit  
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Tarife ab dem 01.01.2024) 
 
1. Sportaußenanlagen  
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
 
3. Sporthalle Berg Fidel  
 
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
 
5. Schlüsselverlust   
 
6. Tennisplätze  
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke

2 
 
Präambel 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebe ns in Münster dar. Er fördert 
insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das 
gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen, aber bewirkt a uch ein aktives 
und gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit -, Breiten- 
und Leistungssport.  
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. 
Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) 
zusammengeschlossen. 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der 
Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich 
unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung 
in Münster dar. Die öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport 
nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der 
Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung 
(Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der 
vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die 
Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münste r erkennt diese 
Bedeutung des vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen 
Unterstützung. 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert 
sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln 
insgesamt prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster 
zu einem inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und 
gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso 
unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, 
selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen. 
Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches Handeln im Sinne der 
Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im R ahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer 
Weiterentwicklung wichtige Zielsetzung sein. 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der 
Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die 
Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach 
diesen Gesichtspunkten sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“).

3 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
1. Begriffsbestimmung 
- Städtische Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die im Eigentum der 
Stadt Münster stehen. 
- Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die sich im 
Eigentum des Vereins befinden oder bei denen der Verein Erbbauberechtigter oder 
Pächter der Sportstätte ist. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertageseinrichtungen, 
Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städtischen Einrichtungen und den 
Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder 
überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag), 
- durch Vertragsabschlüsse  zur eigenverantwortlichen Nutz ung kommunaler 
Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag), 
- durch Verträge/Regelungen. 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Beding ungen der Nutzung der 
städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 
 
3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder gemäß der aktuell gültigen 
Tarifordnung zur Nutzung der Bäder der Stadt Münster zur Verfügung.  
 
4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB  im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie 
- zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten 
- zu den Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photo voltaikanlagen und Photovoltaik anlagen mit stat ionären 
Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen  und 
Kindertageseinrichtungen 
 
5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster e. V. 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbe trag an den SSB zu dessen 
eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der

4 
 
Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel für 
Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen 
- Entschädigung für Übungsleiter*innen 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport. 
 
6. Zuschussverfahren 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung 
der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter 
Stellungnahme des SSB und nach Anhörung der zuständigen münsterschen 
Bezirksvertretungen. Ebenso ent scheidet das zuständige Gremium über Ausnahmen 
dieser Richtlinie. 
 
7. Rechtsanspruch 
Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
gewährt werden. Zur Höhe der Haushaltsmittel wird auf die Erläuterungen zum 
Haushaltplan und den jährlichen Zuschussbericht verwiesen. Ein Rechtsanspruch auf 
Förderung besteht nicht. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nur nach den bei den 
einzelnen Zuschussarten genannten Kriterien. 
 
II. Voraussetzungen der Förderung  
1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die  
a. ihren Hauptsitz in Münster haben und deren Sport - und Vereinsleben sich 
überwiegend innerhalb des Stadtgebiets vollzieht 
b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der Gesamtmitgliedschaft  von 
mindestens 20 % vorweisen 
c. Mitglied im SSB sind 
d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder nachweisen können 
e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft von insgesamt 500,00 € pro 
Mitglied nicht übersteigen 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beit rag, den ein aktives 
Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2024 über den nachfolgend 
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
Minderjährige                4,50 € monatlich 
Erwachsene                  7,70 € monatlich  
Familie                        15,50 € monatlich

5 
 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, wenn sie 
einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes Menschen aufgrund der 
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer 
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligen 
h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und verkehrssicheren 
Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen der jeweiligen Sportart 
entsprechen, dürfen keine erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen  
einen sauberen Eindruck machen. 
i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sind und dies durch 
einen aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen können 
Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung, müssen 
jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen. 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können  
von Sportvereinen weitere Angaben angefordert werden.  
Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch Einzelbeschlüsse gefördert. 
 
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die unterverpachtet 
sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie 
kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von Privateigentum 
der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentümer*innen dienen (z. B . Pferde, 
Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle 
Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 
 
3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann eine anteilige, auf den 
noch verbleibenden prozentualen Antei l des Vereinssportbetriebes abgestellte 
Förderung erfolgen. 
 
4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von 
den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des Bewilligungs -
bescheides abweicht. 
 
A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den  Mietkosten von 
Grundstücken und Hochbauten. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben.

6 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt auf einem 
Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem 
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge 
werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die 
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 
Grundlage für die Mietzahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorja hr 
entstanden sind.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen d er Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt.  
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach verständige zu Rate zu 
ziehen. 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
Sportvereine, die für Vere inszwecke Grundstücke, Räumlich keiten oder Sportstätten 
anmieten, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen Mietkosten 
erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 
- Neben den unter Ziffer II. aufgeführten Fördervoraussetzungen müssen dem Antrag 
die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der 
prüffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann, bedarf 
einer gesonderten Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der 
tatsächlichen Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. Die 
Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die Mietkosten abzudecken. Nur für 
die, die Einnahmen übersteigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden.

7 
 
5. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40 % der nachgewiesenen 
tatsächlichen Mietkosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mietkosten für Grundstücke wird für das Jahr 
2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird ents prechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hochbauten, die sportlich genutzt 
werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen 
Mietkosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten wird für das Jahr 2023 
auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschlan d (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die B erechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der 
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein en Entscheidungsvorschlag. Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unte rschreitung wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

8 
 
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den  Pachtkosten und 
Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt auf einem 
Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem 
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge 
werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die 
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 
Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht - und Erbbauzinszahlungen sind die 
tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt.  
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach verständige zu Rate zu 
ziehen. 
 
4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen 
Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Räumlichkeiten oder Sportstätten 
erworben haben, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen 
Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unter Ziffer II . aufgeführten 
Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die den Pachtkosten/Erbbauzinsen 
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prüffähigen Belege/Quittungen 
beigefügt werden.

9 
 
5. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werd en nebeneinander wie folgt 
gefördert: 
a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke mit bis zu 40 % der 
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten für Grundstücke wird für das 
Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgeleg t. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, 
mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten. 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten für Hochbauten wird für das 
Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro 
gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex 
durch Festlegen eines neuen  Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der 
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

10 
 
C. Zuschüsse zu Betriebskosten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den  Betriebskosten für 
vereinseigene Grundstücke und Sportstätten in Höhe von bis zu 70 %. 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von 
Sportanlagen geschlossen haben und Sportvereine, die Grundstücke und Hochbauten 
zu Sportzwecken gemietet haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der 
Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem 
Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich von den Sportvereinen beim 
Sportamt der Stadt Münster auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr 
zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. 
Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung 
zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachge-
wiesen sind. 
Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der Vereinsanlage, 
getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des 
Zuschusses sind die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen. 
Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder Erweiterung 
der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu machen.  
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in 
Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den 
Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die 
Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. 
Der Sportstättenkommission gehören an: 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu 
ziehen.

11 
 
4. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Betriebskosten werden mit bis zu 70 % der 
ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 – 4.5 gefördert. 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, 
Energiekosten, Pflege - und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich 
angefallener Reparaturkosten und Unter haltungskosten der Sportstätten pflegegeräte, 
Kosten für D üngemittel, Nachsaat, Wildwuchs bekämpfung, Nachfüllen von z. B. Sand 
bei Beachanlagen und Reinigungsmittel. Aufgrund der von den Sportvereinen 
nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte je qm bzw. 
Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung d es Betriebskostenzuschusses 
herangezogen werden: 
 
 
4.1 Pro qm Sportfläche im Freien 
4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 € 
4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 € 
4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 € 
4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 € 
4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 € 
4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 € 
4.1.7 Ballonstartplatz  0,05 € 
4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 € 
4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 € 
4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 € 
4.1.11 Außenreitplatz 0,25 € 
4.1.12 Beachanlage 0,75 € 
4.1.13 Bouleanlage 0,50 € 
4.1.14 Skateboardanlage 0,20 € 
4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 € 
4.1.16  Freie Grünfläche zur Sportausübung mit einer   
 Mindestfläche von 100 qm (z. B. Freifläche Handorf) 0,06 € 
 
4.2 sonstige Flächen im Freien 
4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 € 
4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.

12 
 
4.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 
4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 € 
4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten), Clubraum,   
 Jugend- und Schulungsraum etc.  26,08 € 
4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und Badmintonhalle,            
Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und Schießhalle, Billard-                                   
und Schachraum 14,38 € 
4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und Gebäude zum   
 Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte,   
 sowie Technikraum 5,58 € 
 
4.4 Beleuchtungsanlagen 
 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen   
 je Kilowatt  75,95 € 
 
4.5 Berechnung durch Mittelwert 
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach  
mehreren Sätzen dieser Richtlinie  berücksichtigt werden könnte, ist ein 
Mittelwert zu bilden.  
Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrungswerte  anderer Ämter mit 
Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die aktuellen Preisentwicklungen angepasst. 
 
5. Berechnung der Zuschüsse 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren Haushaltsmitteln 
orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage kommenden 
Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze ermittelt. 
 
6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung  
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine 
Förderung in vollem Umfang.

13 
 
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
1. Förderart 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst - und Ersatzbeschaffung von 
Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss gewähren. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
Alle Merkmale gemäß Ziffer II  „Voraussetzungen der Förderung“ d ieser Richtlinie 
müssen erfüllt sein. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
Die Erst - und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräte n kann mit einem 
Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten gemäß eingereichtem Angebot 
gefördert werden. Als Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte 
Geräte förderbar. Die Verwaltung prüft die Sinnhaftigkeit der Beschaffung. Mä hroboter 
werden wegen der Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert. 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden, werden mit dem Zuschuss 
für eine Ersatzbeschaffung zu 50 % verrechnet. Wird für die Beschaffung von 
Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von insgesamt mehr als 25 % der 
Kosten gezahlt, sinkt der städtische Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende 
Sportverein noch 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
4. Antragsverfahren 
Der Stichtag für die schriftliche Bea ntragung einer Bezuschussung für 
Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im folgenden Jahr erfolgt die 
Zuschusserteilung. Um die Höhe der Beschaffungskosten zu bestimmen, sind mit dem 
Antrag mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen einzureichen. 
 
5. Zuschussverfahren 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wie im Teilergebnisplan zum 
Haushalt aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag. Sollten d ie beantragten 
Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle 
Zuschüsse prozentual angepasst. 
5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport ausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Beschaffung des Sportstättenpflegegerätes sowie der 
Einreichung einer Rechnung als Verwendungs nachweis. Ergeben sich aus dem 
Verwendungsnachweis niedrigere Beschaffungskosten als der 
Zuschussberechnung zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen.

14 
 
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
1. Förderart 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, 
die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener 
Sportstätten Baukostenzuschüsse gewähren. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffer II. der Sportförderrichtlinie der 
Stadt Münster müssen des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sein: 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen, 
Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind 
die satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden. 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein. 
Als Nachweis können z. B. Einnahmen/Ausgaben -Gegenüberstellungen der 
letzten zwei Jahre, eine aktuelle Übersicht über die Vereinskonten, eine positive 
Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen. 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder Pachtgrundstück eine Flächensicherung 
in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staffelt 
sich wie folgt: 
10 Jahre: bis 15.000 € 
15 Jahre: bis 50.000 € 
25 Jahre: über 50.000 € 
2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung rechtsverbindlich eine zweckbestimmte 
Verwendung der Anlage für den nach Ziffer 2.4 bestimmten Zeitraum. 
2.6 Der Vere in darf grundsätzlich erst nach der Bewilli gung mit der Maßnahme 
beginnen. 
2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der 
Stadt Münster orientieren. Sie muss nach dem aktuellen Stand der Technik, 
insbesondere nach neuesten e nergetischen, nachhaltigen, ökologischen und 
barrierefreien Standards geplant und ausgeführt werden, sowie die allgemeinen 
gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Verwaltung behält sich vor, bestimmte 
Maßnahmengruppen vor diesem Hintergrund auszuschließen (z. B. Einbau von 
Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis - und Fußballplätzen, die mit 
Kunststoffgranulaten betrieben werden sollen). 
 
3. Höhe des Zuschusses 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B. 
des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und d es Fachverbandes, 
ausschöpfen.

15 
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als 
zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerkannten  Kosten ohne 
Grundstückskosten. 
3.3 Wenn die Förderung durch Dri tte grundsätzlich ausge schlossen ist, wegen 
fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische 
Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und erforderlich aner kannten Kosten ohn e Grund stückskosten 
angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum 
31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem 
Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn der 
Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur in begründeten Einzelfällen, z. B. bei 
nicht absehbaren Instandsetzungen, kann ein  schriftlicher Antrag auf 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt werden. Die Genehmigung 
eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im Einzelfall von der Verwaltung 
ausgesprochen werden, so dass umgehend mit der Maßnahme begonnen werden 
kann. Mit Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine verbindliche Zusage 
auf Gewährung eines städtischen Zuschusses verbunden.  Dem Sportausschuss 
wird berichtet. 
 
5. Zuschussverfahren 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. 
Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden 
Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Priorisierung der Anträge unter 
objektiven Gesichtspunkten vor, z. B.  
- Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten, 
- Bedeutung der Maßnahme für den Jugendspor t und integrative und inklusive 
Projekte, 
- Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und Erhalt der 
Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen), 
- Aspekte der integ rierten gesamtstädtischen Sport entwicklungsplanung (z. B. 
Höhe des Bedarfs an weiteren Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet) 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises 
„vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der 
Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im 
Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein einen Bescheid üb er die 
getroffene Entscheidung. 
5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach 
Erteilung des Bewilligungsbescheides be gonnen und innerhalb von 4 Jahren

16 
 
abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes 
innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte Baumaßnahme nicht innerhalb von 
4 Jahren abgeschlossen werden kann, muss dies umgehend dem Sportamt 
schriftlich mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in begründeten Einzelfällen eine 
Fristverlängerung genehmigen. 
5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die Kosten für die bewilligte Baumaßnahme die 
beantragten Mittel übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich 
mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prüft eine mögliche Förderung 
des begründeten, unabweisbaren Mehraufwandes.  
5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der 
Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann getätigte Eigenleistungen mit 
einem Stundennachweis belegen. Es wird ein Stundensatz in Höhe des  
allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns anerkannt.  
5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen 
prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. 
 
 
F. Förderung von Phot ovoltaikanlagen und Photovoltai kanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
1. Förderart 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Fördermittel für Photo voltaikanlagen und Photovoltaik anlagen mit statio nären 
Batteriespeichersystemen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einspa rung von aus fossilen Energieträgern 
produziertem Strom. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO2-Emissionen in Münster geleistet. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II. aufgeführten Fördervoraussetzungen d er 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen 
Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 5 
Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, 
sichere Installation der PV -Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und 
die ordnungsgemäße sichere Inbetriebna hme durch ein geeignetes 
Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet 
werden, können nicht gefördert werden. 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der 
Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum  der 
Schlussrechnung maßgebend. 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.

17 
 
3. Höhe der Förderung 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
- Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 4.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die 
neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem st ationären elektrischen 
Batteriespeichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftli ch beim Sportamt gestellt und zusammen mit 
einem Angebot oder der Rechnung eines Fachunternehmens eingereicht werden. Die 
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, 
werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung 
vorgelegt. 
 
5. Zuschussverfahren  
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen 
und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag 
für den Sportausschuss der Stadt Münster. 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport ausschuss einen 
Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung 
erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises.  
5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen 
Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbes cheid benannten 
Frist, spätestens jedoch 12 Monate nach der Bekanntgabe des 
Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die 
Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise 
nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht 
wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur 
zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich.

18 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätt en durch Schulen und 
Kindertageseinrichtungen 
1. Allgemeine Vorschriften 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und 
Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung 
stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. 
 
2. Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Sportvereine, 
- die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen, 
- die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder Betriebskostenzuschuss haben, 
- die Überlassungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und 
- deren Sportanlagen durch Schulen und Kindertageseinreichungen mitbenutzt 
werden.  
 
3. Antragstellung 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der Sportstätten. 
Die Zahlung einer Entschädig ung wird vom Zustand der Sportstätten abhängig 
gemacht. Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten jährlich zu Beginn des 
neuen Schuljahres die Nutzung mitzuteilen. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung gezahlt. 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen und 
Kindertageseinrichtungen, die die Sportanlagen nutzen.  
Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für  
- jede nutzende Schule      250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste     100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt  100 € 
- jede nutzende Kindertageseinrichtung    100 € 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. 
Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der Sportausschuss.

19 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit 
Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
A. Nutzung 
1. Allgemeines 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von 
der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme 
der städtischen Hallen - und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die 
längerfristig durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlas sen oder verpachtet 
sind. Sie werden auf Antrag durch das Sportamt unter den nachstehenden Bedingungen 
für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das 
Sportamt im Einzelfall. 
 
2. Nutzungsrecht 
Die städtischen Sportstätten werden S portvereinen, Sport- und Jugendverbänden und 
sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und 
Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der 
Interessen aller Sportgruppen verfügbar sind und der beantragten Üb erlassung keine 
besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet 
werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben.  
Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstätten werden bei der Vergabe 
städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der 
vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in einer (eigenen) Sportanlage gelten 
auch Vereine, die eine städ tische Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage 
nutzen. 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer 
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt 
fest, ob es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
Die Nutzer*innen der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des 
städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu 
richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schule n montags bis freitags von 
8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht 
ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen 
Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und 
Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der 
vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden, soweit 
dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen.

20 
 
Die städtischen Sports tätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen 
worden sein. 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für J ahr durch das 
Sportamt gesondert festgesetzt. 
Von den vorgenannten Nu tzungszeiten kann das Sportamt abweichende Regelungen 
treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht 
Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt anzumelden. Nichtsportliche 
Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn. 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätt en trifft das 
Sportamt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
 
5. Rücknahme einer Genehmigung 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Gene hmigung zur Nutzung der 
städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzun g der städtischen Sportstätten, Umkleideräume 
und anderer Einrichtungen 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes . Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. 
Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem 
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch 
an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den 
städtischen Sportstätten nur mit Geneh migung des Sportamtes untergebracht werden. 
Eine Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen 
mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen 
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der 
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten 
städtischen Geräte und  Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu 
behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen 
Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten 
Personen) zu melden. 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit 
die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel

21 
 
mit dem Namen der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss 
bestätigt werden, dass der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. 
Im Falle des Verlustes haben Nutzende die anfallenden Kosten für die 
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage gemäß Punkt 
5 der Anlage zur Sportförderrichtlini e zu tragen. Nutzende haften auch für durch 
Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl von Geräten und 
Einrichtungen, Vandalismus). 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen 
Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, 
gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt werden. 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen 
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit a uf eigene Kosten 
besenrein verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn 
durch die Stadt keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu 
verlassen sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder 
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht in die 
Müllcontainer der Schule erfolgen. 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang 
vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmöglichke iten von kompostierbarem 
Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der Nutzenden bzw. 
Veranstaltenden. 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt 
werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik -, Turn - und Sporthallen bzw. auf den 
Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenzhunden.  
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung 
beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und 
der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen 
entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden 
Genehmigungen vorliegen. 
 
8. Betriebsordnungen 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie 
die aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene 
Gefahr. Die Sportgruppe bzw. eine von der Sportgruppe eigens benannte 
verantwortliche Person hat die Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren

22 
 
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind 
unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens 
mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abge legter 
Kleidungsstücke und anderer von Nutzenden oder Besuchenden mitgebrachten 
Gegenständen. 
 
10. Haftung der Nutzenden 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren 
Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als 
Gesamtschuldner. 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen 
Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten oder 
in den städtischen Sporteinricht ungen stören, können je nach Schwere des Verstoßes 
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 
 
B. Entgelt-Grundsätze 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen 
Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer 
B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt. 
Periodische Belegungen werden quartalsweis e zur Mitte des Quartals in Rechnung 
gestellt. 
Mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch  für die Nutzungsentgelte und 
etwaige weitere Kosten. 
1. Unentgeltliche Nutzung 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt . 
Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen 
Zwecken für:  
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehrer*innenaus - 
und –fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. 
des außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der 
städt. Schulen, 
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht 
gewerblich ausgerichtet sind bzw.  kein Schulgeld erheben, als auch schulische 
Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.

23 
 
1.2 den Übungs - und Meistersch aftsbetrieb sowie Freundschafts begegnungen und 
Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des SSB, 
die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden, 
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als 
Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und 
deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als 
gemeinnützig eingestuft sind. 
1.3 Jugendeinrichtungen, die n ach dem Kinder - und Jugendhilfe gesetz als (freier) 
Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des 
städtischen Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule 
und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 
1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in der Stadt Münster 
anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertageseinrichtungen.  
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis 
nachweisen können.  
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster. 
Die Gemeinnützigkeit (s teuerlich anerkannte Förderungs würdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für 
Sportwissenschaften der Universität Münster sowie der Fachhochsch ulen in 
Münster und vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen. 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben. 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen des Bildungswerks des LSB NW, 
Außenstelle Münster sowie Hos pitationsangebote des Bildungswerkes  für 
Mitgliedsvereine des SSB. Die Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten 
á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
1.9 Dienstsport sowie Aus - und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster 
ansässigen Polizei, der Be rufs- und freiwilligen Feuerwehren und der 
Bundeswehreinheiten. 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände. 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster. 
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch 
Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
2.1 alle Nutzenden, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)

24 
 
2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarife 
siehe Anlage) 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche  außerschulische Sportstätten -
belegungen, die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: 
Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B 
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie 
erfolgt). 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes 
verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder 
terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage): 
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A  
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentliche Nutzung werden 
Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige wöchentliche Nutzung für eine 
Gesamtdauer von mindestens fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag 
zur gle ichen Uhrzeit zutrifft. Die Tarife sind in der Anlage zu dieser 
Sportförderrichtlinie festgelegt. 
 
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten 
(Bedingungen für das Antragsverfahren) 
1. Bestand und Bedarf 
Trotz eines relativ hohen Bes tandes an kommunalen Sportstätten kann der 
Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei 
der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck 
finden.  
Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten , durch die Beachtung dieser Grundsätze ihren 
Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.  
Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei der Antragstellung erhobenen 
Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen. 
Sollte e ine beantragte Belegungszeit nicht mehr benötigt werden, ist das Sportamt 
unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei gleichzeitig hoher Nachfrage zu 
vermeiden. Ebenso sind Änderungen der ausgeübten Sportarten und Wechsel von 
Ansprechpartner*innen auf Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen.

25 
 
2. Allgemeine Kriterien 
2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlichen Bedarf (inkl. 
Schulsonderturnen), haben zunächst die städtischen Schulen, dann folgen die 
nichtstädtischen Schulen und Bildungs institutionen die in d er Stadt Münster 
ansässig sind. 
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und Förderungsgruppen 
sind im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen 
Schule/Verein vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des 
Offenen Ganztages. 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen 
Bedarfsträger*innen die Priorität bei den im SSB zusammengeschlossenen 
Vereinen. 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen 
berücksichtigt werden: 
- Sozialeinrichtungen der Stadt 
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
- Freizeitgruppen der Kirchen  
- freie Betriebssportgruppen  
- u. a. 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übun gsbetrieb leiten, die 
Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte 
anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
3. Sportliche Kriterien 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang 
vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können.  
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der 
Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden.  
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, 
bei Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in 
Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen.  
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sp ortarten trifft die 
Sportverwaltung.  
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und Breitensport 60 Min. pro 
Woche anzusetzen.  
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit 
von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen.

26 
 
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit 
mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien 
anzusetzen ist:  
- 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöchentlich  
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunktbelegung der Sportstätten, 
entweder nach Vereinen oder nach Sportarten.  
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an 
Freizeitsport für nicht organisierte Einwohner*innen erreicht werden. Vereine als 
Träger dieser Angebote haben Priorität.  
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder 
Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei 
wettkampforientierten Sportarten.  
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – 
Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. 
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr 
abzudecken, sofern diese Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB 
in Anspruch genommen werden.  
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten erstreckt sich in der 
Regel auf ein Schuljahr.  
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von 
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus  sportlichen Gründen oder durch 
unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen 
nicht.  
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  z. B.: 
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung. 
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterb elegung der 
zugewiesenen Zeiten. 
 
VI. Gültigkeit 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2024.

27 
 
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen 
Hallen- und Freibäder (ab dem 01.01.2024) 
 
1. Sportaußenanlagen 
1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder) 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 11,20 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 49,50 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 18,80 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 82,40 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 € 
 
1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder) 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 22,60 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 37,50 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
2.1 Hallen bis 405 m²  
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 22,60 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €

28 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 37,50 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 37,50 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 60,00 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 263,60 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 € 
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 52,40 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 230,60 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 82,40 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
periodische Nutzung - Tarif A 
pro Stunde 82,40 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € 
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €

29 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
pro Stunde 136,70 € 
halbtägig (ab 5 Std.) 601,10 € 
ganztägig (ab 7 Std.)  813,60 € 
 
2.5 Sonstige Sport-, Besprechungs- und Gesellschaftsräume sind im Einzelfall beim 
Sportamt anzufragen. 
 
3. Sporthalle Berg Fidel  
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist analog des Abschnitts IV. der Punkte B1 . und B2. d er 
Sportförderrichtlinie geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erh oben werden, gelten folgende 
Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im SSB sind von den Nutzungsentgelten im Rahmen von 
Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im SSB bei Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR 
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR 
für den Kartenanteil über 500  verkaufte Karten pro Veranstal tungstag zusätzlich 
10 % der Bruttokasseneinnahme. 
 
3.2.3 alle Nutzenden , die unter Punkt B2 aufgeführt sind, ausgenommen sind Pro fi-
/Berufssportveranstaltungen. 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR 
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR 
für den Kartenanteil über 500  verkaufte Karten pro Veranstal tungstag zusätzlich 
10 % der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und 
Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
  30 % der Bruttokasseneinnahme

30 
 
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie  Personalkosten, 
Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall 
vertraglich vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf 
Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage 
ist dann der Halb- oder Ganztagessatz. 
 
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug 
haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, 
entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei 
Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der Versammlungs -
stättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne 
zusätzliche Kosten mit gebucht werden. 
Bei alleiniger Nutzung des  Multifunktionsraumes werden ink l. Reinigung und 
Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn Nutzende keine Eintrittsgelder erheben, gelten folgende Tarife: 
alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
pro Stunde       50,- € 
halbtags (ab 5 Stunden)  200,- € 
ganztags (ab 7 Stunden)  300,- € 
 
 
4.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: 
Mitgliedsvereine im SSB 
pro Stunde     25,- € 
halbtags (ab 5 Stunden)  100,- € 
ganztags (ab 7 Stunden)  150,- €

31 
 
alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
pro Stunde      70,- € 
halbtags (ab 5 Stunden)  300,- € 
ganztags (ab 7 Stunden)  500,- € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann 
ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 80,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden 
Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr  127,- € 
montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr  165,- €  
montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr  195,- €  
samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr  195,- €  
an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr  165,- €  
an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr  127,- €  
 
6.2 Zehnerkarten      105,- € 
 
6.3 Stundenkarten          12,- € 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
7.1 Dauerkarte  
- für eine Wochenstunde während der Saison in der Zeit von  
7:00 - 8:00 Uhr und 18:00 - 19:00 Uhr 
- für eine Doppelstunde in der Woche während der Saison zu den 
anderen Belegungszeiten

32 
 
an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr       41,- €  
montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr  105,- €  
montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr  127,- €  
samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr  127,- € 
an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr      52,- €  
an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr      82,- € 
 
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden)       69,- €

Anlage 2 - Synopse Sportförderrichtlinie (gültige Richtlinie und neuer Entwurf)

137858 Zeichen

1 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 21.08.2020 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
In der Version vom 07.11.2023 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
II. Voraussetzungen der Förderung 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den 
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von 
Hochbauten 
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten  
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen 
mit stationären Batteriespeichersystemen 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
1. Allgemeine Vorschriften  
2. Antragsberechtigung  
3. Antragstellung  
4. Berechnung der Entschädigung  
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder  
A Nutzung 
B Entgelt-Grundsätze  
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)  
1. Bestand und Bedarf 
2. Allgemeine Kriterien  
3 Sportliche Kriterien  
VI. Gültigkeit  
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (1.1.2021 bis 
31.12.2021)  
1. Sportaußenanlagen  
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)  
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
5. Schlüsselverlust   
6. Tennisplätze  
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke  
Inkrafttreten  
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (ab 1.1.2022)  
Inhaltsverzeichnis 
Präambel 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
II. Voraussetzungen der Förderung 
II. A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hochbauten 
    B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und 
   Hochbauten 
    C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten 
 D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
II. E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten  
II. F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen 
   mit stationären Batteriespeichersystemen 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen 
und Kindertageseinrichtung 
1. Allgemeine Vorschriften  
2. Antragsberechtigung  
3. Antragstellung  
4. Berechnung der Entschädigung  
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder  
A Nutzung 
B Entgelt-Grundsätze  
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)  
1. Bestand und Bedarf 
2. Allgemeine Kriterien  
3 Sportliche Kriterien  
VI. Gültigkeit  
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster  
1. Sportaußenanlagen  
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)  
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
5. Schlüsselverlust   
6. Tennisplätze  
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
Kommentiert [ER1]: Grundsätzliche Änderungen: 
Formatierung 
Genderkonformität 
Kommentiert [ER2]: Bisher unter Punkt A aufgeführt. 
Kommentiert [ER3]: Streichung nur im 
Inhaltsverzeichnis

2 
 
1. Sportaußenanlagen  
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)  
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
5. Schlüsselverlust  
6. Tennisplätze  
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke  
Inkrafttreten  
Inkrafttreten  
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (ab 1.1.2022)  
1. Sportaußenanlagen  
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen  
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)  
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel  
5. Schlüsselverlust  
6. Tennisplätze  
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke  
Inkrafttreten

3 
 
Präambel 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. 
Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundheit, 
Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben, pädagogische 
Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und 
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der 
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport.   
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des 
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im 
Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die 
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in 
Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt 
deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die 
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach 
Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken 
zwischen der Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der 
öffentlichen Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu 
erfüllen. 
 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen 
ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Teile der 
münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der 
Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des 
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen 
Unterstützung. 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in 
Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und 
Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung 
soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven 
Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und 
gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne 
Behinderung ebenso unterstützen, wie die Schaffung von 
Präambel 
 
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar. 
Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundheit, 
Sozialstrukturen, das gemei nschaftliche Leben, pädagogische 
Entwicklungen, aber bewirkt auch ein aktives und gesundheits -
bewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit -, Breiten- 
und Leistungssport.  
 
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des 
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund 
Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen. 
 
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die 
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in 
Münster ausdrüc klich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt 
deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die öffentliche 
Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang 
und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zw ischen der 
Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen 
Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. 
 
 
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen 
ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Tei le der münster -
schen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die 
Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des vereinsungebundenen 
Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung. 
 
 
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in 
Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und 
Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung 
soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven 
Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame 
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso 
unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten einer 
kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe aller 
Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches

4 
 
Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und 
gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung 
sowie nachhaltiges und ökologisches Handeln werden im Rahmen 
dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige 
Zielsetzung sein. 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten 
der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und 
wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der 
Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen 
(„FINANZfairTEILUNG“). 
 
Handeln im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im Rahmen 
dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige 
Zielsetzung sein. 
 
 
 
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten 
der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und 
wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der 
Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen 
(„FINANZfairTEILUNG“).

5 
 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den 
Kindertages-einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, 
sonstigen städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in 
Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die 
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvereine 
(Überlassungsvertrag); 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen 
Nutzung kommunaler Sporteinrichtungen durch 
Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag). 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine 
Bedingungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser 
Richtlinie getroffen. 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder 
den städtischen Schulen und den Vereinen, die Mitglied im 
Stadtsportbund sind, für das Schul- und 
Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung. 
 
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im 
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach 
dieser Richtlinie 
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 
 
1. Begriffsbestimmung 
 
- Städtische Sportst ätten im Sinne dieser Richtl inie sind 
solche, die im Eigentum der Stadt Münster stehen. 
 
- Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind 
solche, die sich im Eigentum des Vereins befinden oder bei 
denen der Verein Erbbauberechtigter o der Pächter der 
Sportstätte ist. 
 
 
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten  den 
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugen deinrichtungen, 
sonstigen städtischen Einrichtungen und den Sporttreibenden in 
Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.  
 
Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen: 
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die 
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Spo rtvereine 
(Überlassungsvertrag), 
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutz -
ung kommunaler  Sporteinrichtungen durch Sportv ereine 
(Schlüsselgewaltvertrag), 
- durch Verträge/Regelungen. 
 
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Beding -
ungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser 
Richtlinie getroffen. 
 
3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder 
gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung zur Nutzung der Bäder 
der Stadt Münster zur Verfügung.  
 
 
4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im 
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nac h dieser 
Richtlinie 
Kommentiert [SW4]: Diese Begriffsbestimmungen 
wurden neu eingefügt, da bei den Förderarten mit 
diesen Begrifflichkeiten gearbeitet wird.

6 
 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und 
Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch 
Schulen 
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch 
Sportvereine 
 
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den 
Stadtsportbund Münster e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den 
SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und 
zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag 
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen 
Mittel für Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen 
Meisterschaften und Cup-Spielen 
- Übungsleiterentschädigung 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur 
und Sport. 
 
5. Zuschussverfahren 
 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium 
trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des 
Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das 
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 
 
 
- zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten 
- zu den Pachten und E rbbauzinsen für Grundstücke und 
Hochbauten 
- zu den Betriebskosten für Sportstätten 
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten 
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaik-
anlagen mit stationären Batteriespeichersystemen 
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch 
Schulen und Kindertageseinrichtungen 
 
 
 
5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel  an den 
Stadtsportbund Münster e. V. 
 
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den 
SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und 
zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag 
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel 
für Zuschüsse zur 
- Förderung des Leistungssports 
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften 
und Cup-Spielen 
- Entschädigung für Übungsleiter*innen 
- Beschaffung von Grundsportgeräten 
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und 
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und 
Sport 
 
6. Zuschussverfahren 
 
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium 
trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des SSB 
und nach Anhörung der zuständigen münsterschen 
Bezirksvertretungen. E benso ent scheidet das zuständige 
Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.

7 
 
6. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten 
Zuschüsse besteht nicht. 
7. Rechtsanspruch 
Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Zur Höhe der 
Haushaltsmittel wird auf die Erläuterungen zum Haushaltplan 
und den jährlichen Zuschussbericht verwiesen. Ein 
Rechtsanspruch auf Förderung best eht nicht. Die Auszahlung 
der Fördermittel erfolgt nur nach den bei den einzelnen 
Zuschussarten genannten Kriterien. 
II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert, 
 
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des 
Stadtgebietes Münster vollzieht. 
 
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung 
des 18. Lebensjahres) gemessen an der 
Gesamtmitgliedschaft 20 % und mehr beträgt. Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von 
dieser Regelung ausgenommen. 
 
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder 
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung 
nach Ziffern II A dieser Richtlinie  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung 
wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem Umfange, 
wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrichtlinie 
festgelegt ist. 
 
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;   
 
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner 
als Mitglieder nachweisen können.  
II. Voraussetzungen der Förderung  
 
1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die  
 
a. ihren Hauptsitz in Münster haben  und deren Sport- und 
Vereinsleben sich überwiegend innerhalb des 
Stadtgebiets vollzieht 
 
b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der 
Gesamtmitgliedschaft von mindestens 20 % vorweisen Die 
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von 
dieser Regelung ausgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
c. bei Antragstellung Mitglied im SSB sind  
 
d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder 
nachweisen können  
Bezug besteht nur zur Regelung II., A. Zuschüsse zu den 
Grundstückskosten, Anmietungskosten von Hochbauten 
und Betriebskosten für Sportstätten. Daher nun zu finden 
unter II. A., 7. Kürzung bei Unterschreitung der 
Jugendquote. 
 
Kommentiert [ER5]: Ausführlicher formuliert. 
Kommentiert [ER6]: In der gesamten Richtlinie wurde 
der Begriff „jugendlich“, auf Wunsch des AK Sport durch 
die Bezeichnung „minderjährig“ ersetzt. 
Kommentiert [SW7]: Geänderte Formulierung 
Kommentiert [ER8]: Eine Ausnahme für Behinderten- 
und Rehasportvereine bleibt bestehen. Der 
entsprechende Passus findet sich nun am Ende der 
Ziffer 1.

8 
 
e. deren Einstandszahlungen jeglic her Art für die 
Mitgliedschaft insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht 
übersteigen. 
 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der 
Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu 
zahlen hat) am 01.01.2019 über den nachfolgend 
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
 
           - Jugendliche                   4,50 € monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,73 € monatlich  
                    -  Familie                        15,52 € monatlich 
 
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend 
dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 
2015) fortgeschrieben. 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind 
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein 
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, 
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand 
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der 
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine 
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen 
einen sauberen Eindruck machen. 
 
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch 
einen gültig en Körperschaftssteuer - bzw. 
Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt 
haben. 
 
 
e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft 
von insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen 
 
 
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der 
Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu 
zahlen hat) am 01.01.2024 über den nachfolgend 
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: 
 
           - Minderjährige                4,50 € monatlich 
                    -  Erwachsene                  7,70 € monatlich  
                    -  Familie                        15,50 € monatlich 
 
 
 
 
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind 
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein 
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. 
 
g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes 
Menschen aufgrund der ethnischen Herkunft, des 
Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer 
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht 
benachteiligen 
 
h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, 
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand 
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der 
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine 
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen 
einen sauberen Eindruck machen. 
 
i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig 
anerkannt sind  und dies durch einen aktuellen 
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen 
können 
 
Kommentiert [ER9]: Mindestbeiträge wurden gerundet 
und von dem Verbraucherpreisindex gelöst. Eine 
Anpassung der Beiträge kann alle zwei Jahre mit 
Überarbeitung der Sportförderrichtlinie vorgenommen 
werden. (Entscheidung des AK Sport)

9 
 
 
 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von 
Zuschüssen können von der Sportverwaltung weitere Angaben 
angefordert werden. 
  
 
 
 
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche 
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken 
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle 
Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von 
Privateigentum der Vereinsmitgl ieder oder anderer privater 
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote, 
Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums 
durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 
 
 
 
 
 
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, 
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder 
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht. 
Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunkt der 
Antragstellung, müssen jedoch spätestens zum Ende der 
Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen. 
 
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von 
Zuschüssen können von der Sportverwaltung weitere Angaben 
angefordert werden. 
 
Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch 
Einzelbeschlüsse gefördert. 
 
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche 
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken 
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle 
Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von 
Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer private r 
Eigentümer*innen dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern 
nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle  
Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 
 
3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann 
eine anteilige, auf den noch verbleibenden prozentualen Anteil des 
Vereinssportbetriebes abgestellte Förderung erfolgen. 
 
4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, 
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder 
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht. 
 
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den 
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von 
Hochbauten 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
 
- Betriebskosten 
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke 
- Mieten für Hochbauten 
 
A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten 
 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten. 
 
 
 
 
Kommentiert [SW10]: Klarstellung auf Anraten des 
AWR 
Kommentiert [ER11]: Ausweitung der bisher unter 
Ziffer II. 1. b aufgeführten Ausnahme. Anpassung 
gemäß Verwaltungspraxis.  
Kommentiert [SW12]: Als Ermessensleistung 
formuliert, weil sich die gewerbliche und 
vereinssportliche Nutzung nicht immer genau 
bemessen lassen. 
Kommentiert [SW13]: Die Zuschüsse zu Mieten, 
Pachten und Betriebskosten wurden auf Anraten des 
AWR im Folgenden auf einzelne Abschnitte aufgeteilt.

10 
 
nach dieser Richtlinie.  
Ausnahme: 
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge 
geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden 
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche 
Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der 
Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
 
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von 
den Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem 
dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das 
Vorjahr zu beantragen.  
 
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den 
Erbbauzins sind die Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden 
sind.  
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskosten- 
zuschüsse abgefragt.  
 
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - 
Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und 
Außenanlagen, beigefügt werden.  
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur 
Verminderung und/oder Erweiterung der zu 
berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu 
machen.  
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich 
anzugeben und zu belegen. 
 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses 
ausgezahlt werden. 
 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge 
über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab 
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung 
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe 
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
 
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim 
Sportamt auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 
01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem 
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, 
fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger 
Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die 
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 
 
Grundlage für die Mietzahlungen sind die  tatsächlichen 
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses 
ausgezahlt werden. 
Kommentiert [SW14]: Klarstellung welche Verträge 
gemeint sind 
Kommentiert [SW15]: Änderung nach Besprechung im 
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine 
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der 
Förderrichtlinie zu schaffen.

11 
 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der 
Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den 
Betriebskosten rechtfertigt und sich die Grundsportgeräte und 
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand 
befinden. 
 
 
Der Sportstättenkommission sollen angehören: 
 
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses 
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und  
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle 
Sachverständige zu Rate zu ziehen. 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder 
Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den 
aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, wenn sie 
folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten 
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung 
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der 
entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss 
gewährt werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die 
im Einzelfall durch Gegenüberstellung der Mietkosten und 
erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn 
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der 
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den 
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und 
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen  Zustand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission gehören an: 
 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall  Sach-
verständige zu Rate zu ziehen. 
 
4. Erstattung der Mietkosten 
 
Sportvereine, die für Vereinszwecke  Grundstücke, Räumlich-
keiten oder Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den 
aufzuwendenden tatsächlichen Mietkosten erhalten, wenn sie 
folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
- Neben den unter Ziffer II . aufgeführten Fördervoraus -
setzungen müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung 
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prüffähigen 
Belege/Quittungen beigefügt werden. 
 
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss 
gewährt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung, die 
im Einzelfall durch Gegenüberstellung der  tatsächlichen 
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.  
Die Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die 
Mietkosten abzudecken. Nur fü r die, die Einnahmen über -
steigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden. 
 
 
 
Kommentiert [ER16]: Formulierung auf Wunsch des 
AK Sport. 
Kommentiert [ER17]: Nur andere Bezeichnung, 
gleicher Bezug.

12 
 
5. Höhe des Zuschusses 
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden 
nebeneinander wie folgt gefördert: 
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der 
ermittelten Werte gemäß Ziffer 5.1 – 5.4 
 
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke 
bis zu 40 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden 
Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden 
Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für Grundstücke wird auf 
6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) 
angehoben. 
 
 
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt 
werden, bis zu 25 % der nachgewiesenen und 
anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete). 
 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten 
wird auf 6.087,50 € festgelegt.  
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015) 
angehoben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5. Höhe des Zuschusses 
Die von den Sportvereinen  aufzubringenden Kosten werden 
nebeneinander wie folgt gefördert: 
a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40 % der 
nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten. 
 
Der Höchstbetrag der a nzuerkennenden Mietkosten  für 
Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. 
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in 
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des 
Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet. 
Korrigiert das Statistische Bundesamt  zukünftig den 
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen 
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der n ächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des 
korrigierten Indexes. 
 
b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hochbauten, 
die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der 
nachgewiesenen und anzuerkennend en tatsächlichen 
Mietkosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten 
wird für das Jahr 2023 auf 6.9 40,00 € festgelegt. Dieser 
Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex 
für Deutschland  (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren 
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst 
und auf volle 10 Euro gerundet . Korrigiert das Statistische 
Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch 
Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab 
der nächsten Aktualisierung dieser Sportf örderrichtlinie auf 
Grundlage des korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfun g der 
Fördervoraussetzungen und  der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag . Sollten die 
Kommentiert [SW18]: Anregung des AWR zur 
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen 
gearbeitet wird. 
Kommentiert [SW19]: Transparentere Darstellung des 
Berechnungsverfahrens 
Kommentiert [SW20]: Auf Anregung des AWR wurde 
eine Regelung bei Änderung des Basisjahres im 
Verbraucherpreisindex getroffen. 
Kommentiert [ER21]: Alter Wert für 2022 6.385,29 
EUR 
Anpassung gemäß Wert Januar 2023: 
6.385,29 EUR x 114,3 / 105,2 = 6.937,63 EUR 
Kommentiert [SW22]: Hinweise zur Änderung s. o.

13 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel 
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle 
Förderung  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder 
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 
 
 
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und 
Hochbauten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
Pachtkosten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten. 
 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge 
über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab 
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung 
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe 
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
 
 
Kommentiert [SW23]: Verfahren bei Unterschreiten 
der Jugendquote wurde von den allgemeinen 
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben, 
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet. 
Kommentiert [SW24]: Klarstellung welche Verträge 
gemeint sind

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3. Antragsverfahren 
 
Die Zuschüsse  sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt 
auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für 
das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach  diesem Stichtag 
eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht 
eingereichte Anträge wer den nach einmaliger Aufforderung zur 
Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen 
nicht nachgewiesen sind. 
 
Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht - und 
Erbbauzinszahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die 
im Vorjahr entstanden sind.  
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses 
ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn 
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der 
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den 
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und 
Sportstätten-pflegegeräte in einem ordnungs gemäßen Zustand 
befinden. 
 
Der Sportstättenkommission gehören an: 
 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall  Sach-
verständige zu Rate zu ziehen. 
 
4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen 
 
Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke,  
Räumlichkeiten oder Sportstätten erworben haben, können einen 
Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen 
Kommentiert [SW25]: Änderung nach Besprechung im 
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine 
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der 
Förderrichtlinie zu schaffen.

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Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unter Ziffer II. 
aufgeführten Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die 
den Pachtkosten/Erbbauzinsen zugrunde gelegten Unterlagen 
einschließlich der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt 
werden. 
 
5. Höhe des Zuschusses 
 
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werden 
nebeneinander wie folgt gefördert: 
 
a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke mit bis 
zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der a nzuerkennenden Pachtkosten für 
Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. 
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in 
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des 
Januarwertes angepasst und auf voll e 10 Euro gerundet. 
Korrigiert das Statistische Bundesamt  zukünftig den 
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen 
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten 
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des 
korrigierten Indexes. 
 
b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten , die 
sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen 
und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten. 
 
Der Höchstbetrag der anzuerkennende n Pachtkosten für 
Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. 
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem 
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in 
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des 
Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet . 
Korrigiert das Statisti sche Bundesamt zukünftig den 
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen 
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten 
Kommentiert [ER26]: Nur andere Bezeichnung, 
gleicher Bezug. 
Kommentiert [SW27]: Anregung des AWR zur 
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen 
gearbeitet wird. 
Kommentiert [SW28]: Transparentere Darstellung des 
Berechnungsverfahrens 
Kommentiert [SW29]: Auf Anregung des AWR wurde 
eine Regelung bei Änderung des Basisjahres im 
Verbraucherpreisindex getroffen. 
Kommentiert [SW30]: Waren in der bisherigen 
Richtlinie nicht geregelt, kommen aber in der Praxis vor 
und werden gemieteten Objekten hier gleichgestellt. 
Kommentiert [ER31]: Alter Wert für 2022 6.385,29 
EUR 
Anpassung gemäß Wert Januar 2023: 
6.385,29 EUR x 114,3 / 105,2 = 6.937,63 EUR

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Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des 
korrigierten Indexes. 
 
6. Zuschussverfahren 
 
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung  der 
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel 
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle 
Förderung  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder 
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 
 
 
C. Zuschüsse zu Betriebskosten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den 
Betriebskosten für vereinseigene Grundstücke und Sport- 
stätten in Höhe von bis zu 70 %. 
 
Ausnahme: 
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über 
die Überlassung von Sportanlagen  geschlossen haben  und 
Sportvereine, die Grundstücke und Hochbauten zu Sportzwecken 
gemietet haben. 
Kommentiert [SW32]: Hinweise zur Änderung s. o. 
Kommentiert [SW33]: Verfahren bei Unterschreiten 
der Jugendquote wurde von den allgemeinen 
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben, 
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet. 
Kommentiert [SW34]: Klarstellung welche Verträge 
gemeint sind

17 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Förderung nach Nutzungszeit 
 
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab 
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung 
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe 
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 
 
3. Antragsverfahren 
 
Die Zuschüsse zu den Betriebskosten  sind jährlich von den 
Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür 
entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu 
beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden 
abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge 
werden nach einm aliger Aufforderung zur Vervollständigung 
abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen 
sind. 
 
Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) 
der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außen -
anlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des Zuschusses sind 
die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen. 
Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung 
und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit 
Angabe der qm zu machen.  
 
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige 
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses 
ausgezahlt werden. 
 
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn 
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der 
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den 
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und 
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand 
befinden. 
 
 
Kommentiert [SW35]: Änderung nach Besprechung im 
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine 
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der 
Förderrichtlinie zu schaffen. 
Kommentiert [SW36]: Anregung des AWR, 
Klarstellung für die antragstellenden Vereine 
Kommentiert [SW37]: Ergänzung nach AK Sport

18 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für 
Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege - und 
Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener 
Reparaturkosten und Unterhaltungskosten der 
Sportstättenpflegegeräte, Kosten für Düngemittel, Nachsaat, 
Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von 
den Sportvereinen nachgewiese nen Betriebskosten wurden 
folgende Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für 
die Berechnung de s Betriebskostenzuschusses herangezogen 
werden: 
 
 
5.1   Pro qm Sportfläche im Freien 
 
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €   
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €   
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €  
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und  
 Kunststoffgebundenen Belägen 0,20 € 
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €  
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €  
5.1.7 Ballonstartplatz  0,05 €  
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €  
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €  
Der Sportstättenkommission gehören an: 
 
- Vertreter*innen des Sportausschusses, 
- Vertreter*innen des SSB und  
- Vertreter*innen des Sportamtes. 
 
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sach-
verständige zu Rate zu ziehen. 
 
4. Höhe des Zuschusses 
 
Die von den Sportvereinen  aufzubringenden Betriebskosten 
werden mit bis zu 70 % der ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 – 
4.5 gefördert. 
 
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für 
Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege - und 
Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich angefallener 
Reparaturkosten und Unterhaltungskosten der Sportstätten -
pflegegeräte, Kosten für Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchs -
bekämpfung, Nachfüllen von z. B. Sand bei Beachanlagen und 
Reinigungsmittel. Aufgrund der vo n den Sportvereinen 
nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte je 
qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des 
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 
 
 
4.1   Pro qm Sportfläche im Freien 
 
4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €   
4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €   
4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €  
4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und  
 kunststoffgebundenen Belägen 0,20 € 
4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 €  
4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €  
4.1.7 Ballonstartplatz  0,05 €  
4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €  
4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €  
Kommentiert [SW38]: Anregung des AWR zur 
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen 
gearbeitet wird. 
Kommentiert [SW39]: Weitere beispielhafte Kosten 
aufgenommen

19 
 
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €  
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €  
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €  
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €  
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €  
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken 0,35 € 
 
 
 
 
 
5.2 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €  
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 
 
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funkt ionsraum in Hallen und 
Gebäuden 
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 € 
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),  
 Clubräume 26,08 €  
5.3.3 Gymnastik-, Turn - und Spo rthallen, Squash - und 
Badmintonhallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und 
Schießhallen, Billard- und Schachräume  14,38 € 
5.3.4  Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und 
Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und 
Pflegegeräte, sowie Technikräume 5,58 €  
 
5.4   Pauschalsätze 
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen 
je KW  75,95 € 
 
5.5   Einmalige Berechnung 
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multi -
funktionalen Nutzung nach mehreren Sätzen dieser 
Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein Mittelwert 
bei einmaliger Berechnung zu gewähren.  
 
 
 
 
4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €  
4.1.11 Außenreitplatz 0,25 €  
4.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €  
4.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €  
4.1.14 Skateboardanlage  0,20 €  
4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 € 
4.1.16  Freie Grünfläche zur Sportausübung 
  mit einer Mindestfläche von 100 qm 
  (z. B. Freifläche Handorf) 0,06 € 
 
4.2 sonstige Flächen im Freien 
4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13€  
4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 
 
4.3 Pro qm Sportfläche oder Funkt ionsraum in Hallen und 
Gebäuden 
4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 € 
4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten),  
 Clubraum, Jugend- und Schulungsraum etc.  26,08 €  
4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und 
Badmintonhalle, Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und 
Schießhalle, Billard- und Schachraum  14,38 € 
4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und 
Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- 
und Pflegegeräte, sowie Technikraum 5,58 €  
 
4.4   Beleuchtungsanlagen 
   Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen 
 je Kilowatt                                                 75,95 € 
 
4.5   Berechnung durch Mittelwert 
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktiona-
len Nutzung nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie 
berücksichtigt werden könnte, ist ein Mittelwert zu bilden.  
 
 Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrungswerte 
 anderer Ämter mit Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die 
 aktuellen Preisentwicklungen angepasst. 
 
Kommentiert [SW40]: Ergänzung, da bisher nicht 
geregelt 
Kommentiert [ER41]: Ergänzte Überschrift 
Kommentiert [ER42]: Geänderte Aufzählung

20 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6. Sportstättenpflegegeräte 
 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
für Sportflächen kann mit einem Zuschuss bis zu 50 % der 
Anschaffungskosten gefördert werden. Als Erstbeschaffung sind 
ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem 
Zuschuss verrechnet. Werden bei Sportstättenpflegegeräten von 
Dritten insgesamt mehr als 25 % der Beschaffungskosten als 
Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass der 
antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaf -
fungskosten selbst trägt. 
 
 
 
 
5. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den 
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des 
Produktes von Flächengröße und infrage kommende n 
Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze 
ermittelt. 
 
6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote 
 
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle 
Förderung  
 
im ersten Jahr auf 75 %,  
im zweiten Jahr auf 50 %,  
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und  
im vierten Jahr beendet.  
 
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder 
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 
 
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 
 
1. Förderart 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst - und 
Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss 
gewähren. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
Alle Merkmale gemäß Ziffer II „Voraussetzungen der Förderung“ 
dieser Richtlinie müssen erfüllt sein. 
 
3. Höhe des Zuschusses 
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten 
kann mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten 
gemäß ei ngereichtem Angebot  gefördert werden. Als 
Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung  sind ebenfalls 
Kommentiert [SW43]: Änderung der Ziffer durch 
separate Aufführung der Sportstättenpflegegeräte 
Kommentiert [SW44]: Verfahren bei Unterschreiten 
der Jugendquote wurde von den allgemeinen 
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben, 
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet.

21 
 
7. Berechnung der Zuschüsse 
 
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den 
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des 
Produktes von Flächengröße und infrage kommenden 
Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung) 
bzw. der Pauschalsätze ermittelt. 
gebrauchte Geräte förderbar.  Die Verwaltung prüft die 
Sinnhaftigkeit der Beschaffung. Mähroboter werden wegen der 
Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert. 
 
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden, 
werden mit dem Zuschuss für eine Ersatzbeschaffung zu 50 % 
verrechnet. Wird für die Beschaffung von 
Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von 
insgesamt mehr als 25 % der Kosten gezahlt, sinkt der städtische 
Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende Sportverein noch 
30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 
 
4. Antragsverfahren 
Der Stichtag für die schriftliche Beantragung einer Bezuschussung 
für Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im 
folgenden Jahr erfolgt die Zuschusserteilung. Um die Höhe der 
Beschaffungskosten zu bestimmen, sind mit dem Antrag 
mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen ein -
zureichen. 
 
5. Zuschussverfahren 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der 
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel (wie im  Teilergebnisplan zum Haushalt 
aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag.  Sollten die 
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel 
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 
 
5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport - 
ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen 
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter 
Vorbehalt der Beschaffung des Sportstättenpflegegerätes  
sowie der Einreichung einer Rechnung als Verwendungs - 
nachweis. Ergeben sich aus dem Verwendungsnachweis 
niedrigere Beschaffungskosten als der Zuschussberechnung 
zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen. 
 
 
 
Kommentiert [SW45]: Transparentere Darstellung des 
Verfahrens 
Kommentiert [SW46]: Darstellung der Förderung 
analog der anderen Förderungsarten 
Kommentiert [SW47]: Ergänzung aus ökologischen 
Aspekten 
Kommentiert [SW48]: Ergebnis aus AK Sport 
Kommentiert [SW49]: Klarstellung des Verfahrens 
Kommentiert [SW50]: Zum besseren Verständnis 
umformuliert. 
Kommentiert [SW51]: Antragsverfahren um eine 
Stichtagsregelung ergänzt. Um prüffähige Anträge zu 
erhalten wird an dieser Stelle bereits auf die drei 
einzureichenden Angebote hingewiesen. 
Kommentiert [SW52]: Eine transparente Darstellung 
des Verfahrens wurde aufgenommen. 
Kommentiert [SW53]: Neu eingeführt wurde die 
Forderung eines Nachweises zur Beschaffung mit dem 
eine zu hohe Förderung festgestellt und zurückgefordert 
werden kann.

22 
 
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller 
Einzelfallprüfung für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, 
die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instand -
setzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn 
die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden 
Sportverein erfüllt werden. 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der 
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen 
folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und 
anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die 
satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 
 
 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar 
dargelegt werden. 
 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen 
und gesichert sein. 
 
 
 
 
 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- 
oder Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit 
von den als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die 
Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 
 
1. Förderart 
 
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den 
Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende 
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten 
Baukostenzuschüsse gewähren. 
 
 
 
2. Förderungsvoraussetzung 
 
Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffer II. der 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen des W eiteren 
folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen , 
Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur 
Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen 
des Vereins vorrangig. 
 
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar 
dargelegt werden. 
 
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen 
und gesichert sein.  Als Na chweis können z. B. 
Einnahmen/Ausgaben-Gegenüberstellungen der letzten zwei 
Jahre, eine aktuelle Übersicht über die Vereinskonten, eine 
positive Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen. 
 
 
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht- 
oder Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit 
von den a ls zweckgerichtet, förderfähig und  erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die 
Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 
 
10 Jahre: bis 15.000 € 
Kommentiert [ER54]: Geänderte Formulierung 
Kommentiert [ER55]: Geänderte Formulierung, 
gleicher Bezug

23 
 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweck-
bestimmten Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung 
staffelt sich wie folgt: 
 
- 10 Jahre: bis 10.000 € 
- 15 Jahre: bis 30.000 € 
- 25 Jahre: über 30.000 € 
 
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss 
in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen 
Möglichkeiten des Vereins stehen. 
 
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme 
beginnen. 
 
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der 
Sportförderung der Stadt Münster orientieren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Höhe des Zuschusses 
 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung 
anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des 
Landessportbundes und des Fachverbandes, ausschöpfen.  
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 
25 % der als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten. 
15 Jahre: bis 50.000 € 
25 Jahre: über 50.000 € 
 
2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung rechtsverbindlich eine 
zweckbestimmte Verwendung der Anlage für den nach Ziffer 
2.4 bestimmten Zeitraum. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.6 Der Verein darf grundsätzlich erst nach der Bewilligung mit der 
Maßnahme beginnen. 
 
2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der 
Sportförderung der Stadt Münster orientieren. Sie muss nach 
dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere nach 
neuesten energetischen, nachhaltigen, ökologischen und 
barrierefreien Standards geplant und ausgeführt werden , 
sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die 
Verwaltung behält sich vor, bestimmte Maßnahmengruppen 
vor diesem Hin tergrund auszuschließen (z. B. Einbau von 
Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis - und 
Fußballplätzen, die mit Kunststoffgranulaten betrieben werden 
sollen). 
 
3. Höhe des Zuschusses 
 
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung 
anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des 
Landessportbundes und des Fachverbandes, ausschöpfen.  
 
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 
25 % der a ls zweckgerichtet, förderfähig und  erforderlich 
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten. 
S. Punkt 2.7. 
Kommentiert [ER56]: Anpassung aufgrund der allg. 
Preisentwicklung 
Kommentiert [ER57]: Formulierung

24 
 
 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausge -
schlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder 
geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu 
insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne 
Grundstückskosten angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die 
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und 
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im 
darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten 
Einzelfällen eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren 
Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein Antrag auf 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im 
Einzelfall von der Verwaltung ausgesprochen werden. Dem 
Sportausschuss wird berichtet. 
 
 
 
 
 
 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der 
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag. 
 
 
 
 
 
 
 
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausge -
schlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder 
geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu 
insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, 
förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohne Grund-
stückskosten angehoben werden.  
 
4. Antragsverfahren 
 
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die 
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und 
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im 
darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst begonnen 
werden, wenn der Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur 
in begründeten Einzelfällen, z. B. bei nicht absehbaren 
Instandsetzungen, kann ein schriftlicher Antrag auf 
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt werden. 
Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im 
Einzelfall von der Verwaltung ausgesprochen werden, so dass 
umgehend mit der Maßnahme begonnen werden kann. Mit 
Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine 
verbindliche Zus age auf Gewährung eines städtischen 
Zuschusses verbunden. 
Dem Sportausschuss wird berichtet. 
 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der 
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Übersteigen 
die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden 
Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Priorisierung 
der Anträge unter objektiven Gesichtspunkten vor, z. B.  
- Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten, 
Kommentiert [ER58]: Ausführlichere Darstellung

25 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen 
des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des 
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen 
und der Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der 
antragstellende Sportverein im Rahmen der bereitstehenden 
Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 
 
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach 
Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen und 
innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein. Ausnahmen 
bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des 
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und 
Vorlage der Originalbelege ausgezahlt. 
 
 
- Bedeutung der Maßnahme für den Jugendsport und 
integrative und inklusive Projekte, 
- Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und 
Erhalt der Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen), 
- Aspekte der integrierten gesamtstädtischen Sport -
entwicklungsplanung (z. B. Höhe des Bedarfs an weiteren 
Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet) 
 
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen 
des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des 
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen 
und der Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der 
antragstellende Sportverein  einen Bescheid über die 
getroffene Entscheidung. 
 
5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss spätestens 12 
Monate nach Erteilung des Bewilligungsbescheides be -
gonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein. 
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes 
innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. 
Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte 
Baumaßnahme nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen 
werden kann, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich 
mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in begründeten 
Einzelfällen eine Fristverlängerung genehmigen. 
 
5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die K osten für die 
bewilligte Baumaßnahme die beantragten Mittel 
übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich 
mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prüft eine 
mögliche Förderung des begründeten, unabweisbaren 
Mehraufwandes.  
 
5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und 
Vorlage der Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann 
getätigte Eigenleistungen mit einem Stundennachweis 
Kommentiert [SW59]: Das Verfahren wurde 
transparent dargestellt. 
Kommentiert [SW60]: Umformuliert, da ggf. auch 
Bescheid über Versagen der Leistung

26 
 
 
 
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung 
der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu 
erbringen. 
belegen. Es wird ein Stundensatz in Höhe des allgemeinen 
gesetzlichen Mindestlohns anerkannt.  
 
5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung 
der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu 
erbringen. 
 
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen  und 
Photovoltaikanlagen mit stationären 
Batteriespeichersystemen 
 
1. Förderart 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser 
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und 
Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen. 
 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem 
Strom und der Ausbau von Speichersystemen, die einen 
weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen. Hiermit wird ein 
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in 
Münster geleistet. 
 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer 
installierten Leistung von mindesten 3 Kilowattpeak (kWp) unter 
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der 
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen 
folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer 
installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).  
 
 
F. Förderung von Photovoltaikanlagen  und Photovoltaikanlagen 
mit stationären Batteriespeichersystemen 
 
 
1. Förderart 
 
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser 
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaik-
anlagen mit stationären Batteriespeichersystemen. 
 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von aus fossilen 
Energieträgern produziertem Strom . Hiermit wird ein 
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in 
Münster geleistet. 
 
1.3  Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer 
installierten Leistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter 
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
 
 
2. Fördervoraussetzungen 
 
Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II . aufgeführten 
Fördervoraussetzungen der Sportförderrichtlinie der Stadt 
Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
 
2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer 
installierten Leistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter 
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 
Kommentiert [ER61]: Erbringung von Eigenleistung. 
Kommentiert [SW62]: Geänderte Formulierung, da 
kein Strom an sich eingespart wird. 
Kommentiert [ER63]: s. 2.1. 
Kommentiert [ER64]: Formulierung, gleicher Bezug 
Kommentiert [SW65]: Anhebung der Mindestleistung 
der Anlage. Diese Leistung sollte bereits mit kleinen 
Anlagen erreicht werden können.

27 
 
 
 
 
 
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die 
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV - Anlage gemäß 
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße 
sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen 
zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, 
können nicht gefördert werden. 
 
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach 
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der 
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). 
Maximal 2.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro 
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage 
zusammen mit einem stationären elektrischen Batterie -
speichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt 
gestellt und zusammen mit einem Angebot eines 
Fachunternehmens eingereicht werden. 
 
 
 
 
 
Gefördert wird die Neuins tallation einer festinstallierten 
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer 
installierten Leistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).  
 
 
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die 
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV -Anlage gemäß 
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße 
sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen 
zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, 
können nicht gefördert werden. 
 
2.3 Die Antragstellung ka nn bis zum Ende des 6. Monats nach 
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der 
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. 
 
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 
 
3. Höhe der Förderung 
 
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: 
 
- Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). 
Maximal 4.000 Euro. 
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro 
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage 
zusammen mit einem stationären elektrischen Batterie -
speichersystem installiert wird. 
 
4. Antragsverfahren 
 
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt 
gestellt und zusammen mit einem Angebot  oder der Rechnung  
eines Fachunternehmens eingereicht werden.  Die Anträge, die 
bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und 
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauf 
folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 
 
 
Kommentiert [ER66]: Identischer Inhalt; siehe ehemals 
1.3 
Kommentiert [SW67]: Erhöhung der Förderung, um 
mehr Anreiz zu schaffen: Die Förderung wurde bisher in 
der Praxis nicht genutzt. 
Nach Rücksprache mit Amt 23 und der Stabstelle Klima 
wurden die Beträge angehoben, da die 
Errichtungskosten je kWP selbst bei den günstigsten 
Konstellatioen bei über 1000 EUR liegen. Die städtische 
Förderung bei Wohngebäuden liegt zum Vergleich bei 
300 EUR/kWP. 
Kommentiert [SW68]: Ergänzung, da Anträge auch 
nachträglich gestellt werden können. 
Kommentiert [SW69]: Die Anträge sollen zusammen 
mit den Anträgen auf Baukostenzuschuss in einer 
Vorlage für den Sportausschuss zusammengefasst 
werden. Daher hier gleiches Prozedere.

28 
 
5. Zuschussverfahren 
 
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet. 
 
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der 
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag. 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im 
Sportausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen 
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt 
der Durchführung der dem Antrag z ugrunde liegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten -/Leistungs-
nachweises.  
 
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des 
vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungsbescheides nach 
Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß 
Bewilligungsbescheid benannten Frist, spätestens jedoch 10 
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein 
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie de n 
Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, 
verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der 
Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine 
Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor 
Ablauf der Frist gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogram men ist grundsätz-
lich möglich. 
 
 
 
 
5. Zuschussverfahren  
 
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der 
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag für den 
Sportausschuss der Stadt Münster. 
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport - 
ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen 
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt 
der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden 
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten -/Leistungs-
nachweises.  
 
5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des 
vorbehaltlosen endgült igen Bewilligungsbescheides nach 
Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
 
5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß 
Bewilligungsbescheid benannten Frist, spätestens jedoch 12 
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein 
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die 
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den 
Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. 
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise  nicht erbracht, 
verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der 
Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine 
Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor 
Ablauf der Frist gestellt wird. 
 
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen  
 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogram men ist grundsätz-
lich möglich. 
Kommentiert [SW70]: Das Verfahren wird 
transparenter dargestellt. Da die Fördermittel aus dem 
Topf der Baukostenzuschüsse entnommen werden, ist 
die Förderung ggf. nur limitiert möglich. 
Kommentiert [SW71]: Anpassung der Frist an die 
Jahresfrist zum Baubeginn bei Baukostenzuschüssen. 
Außerdem soll der ggf. gestiegenen Auslastung der 
Fachfirmen Rechnung getragen werden.

29 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch 
Schulen 
 
1. Allgemeine Vorschriften 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre 
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen 
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung 
 
 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind  
 
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie 
erfüllen 
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss 
haben. 
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen 
haben und 
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.  
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter 
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer 
Entschädigung wird vom Pflegezustand der Sportstätten 
abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die 
Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt 
der Sportausschuss fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der 
Sportstätten bis zum 01.07. eines jeden Jahres die 
Nutzung mitzuteilen. 
 
 
 
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch 
Schulen und Kindertageseinrichtungen 
 
1. Allgemeine Vorschriften 
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre 
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen 
und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stellen, jährlich 
eine finanzielle Entschädigung. 
 
2. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind Sportvereine, 
 
- die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen, 
- die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder 
Betriebskostenzuschuss haben, 
- die Überlassungsverträge mit der Sta dt Münster 
geschlossen haben und 
- deren Sportanlagen durch Schulen  und 
Kindertageseinreichungen mitbenutzt werden.  
 
 
3. Antragstellung 
 
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter 
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer 
Entschädigung wird vom Zustand der Sportstätten 
abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die 
Sportstättenkommission. 
 
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt 
der Sportausschuss fest. 
 
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der 
Sportstätten jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres die 
Nutzung mitzuteilen. 
 
 
 
Kommentiert [SW72]: Ergänzung nach AK Sport 
Kommentiert [ER73]: Hier nicht passend, siehe letzter 
Absatz unter 4. 
Kommentiert [SW74]: Stichtag 01.07. wurde entfernt, 
da dies nicht der umsetzbaren Praxis entsprach.

30 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale 
Entschädigung gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der 
Schulen, die die Sportanlagen nutzen.  
 
 
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €. 
 
 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. 
 
4. Berechnung der Entschädigung 
 
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale 
Entschädigung gezahlt. 
 
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der 
Schulen und Kindertageseinrichtungen , die die 
Sportanlagen nutzen.  
 
Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für  
 
- jede nutzende Schule 250 € 
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € 
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 € 
- jede nutzende Kindertageseinrichtung 100 € 
 
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. 
 
Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der 
Sportausschuss. 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und 
Freibäder 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder 
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit 
Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche 
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf 
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden 
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über 
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 
 
 
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und 
Freibäder 
 
A Nutzung 
 
1. Allgemeines 
 
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder 
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete 
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit 
Ausnahme der Sportstätten, die längerf ristig durch vertragliche 
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf 
Antrag durch das Sportamt der Stadt  unter den nachstehenden 
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über 
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.

31 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport - und 
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für 
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie 
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar 
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. 
vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt 
zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe 
städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung 
der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) 
Sportanlage gelten auch Vereine,  die eine städtische Sportanlage 
längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur 
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs - oder 
Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den 
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten 
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf An trag Ausnahmen 
zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den 
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der 
Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis 
freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die 
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten 
Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport - und 
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für 
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie 
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar 
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder 
vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. 
vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt 
zurückzugeben.  
 
Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstätten werden bei der 
Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne 
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in 
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische 
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur 
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. 
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs - oder 
Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den 
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In b egründeten 
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen 
zulassen. 
 
Die Nutzer *innen der städtischen Sportstätten haben sich nach den 
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der 
Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis 
freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die 
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten 
Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur  Verfügung gestellt

32 
 
werden. Nach 16.00 Uhr  und an Samstagen, Sonn - und Feiertagen, 
können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen 
der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen 
werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder 
verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr 
durch das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt. 
 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt 
abweichende Regelungen treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens 
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt 
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltung en bedürfen einer 
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen 
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter 
schriftlich mitgeteilt. 
 
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen 
Sportstätten, Umkleideräume und anderen Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch 
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid 
werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn - und Feiertagen, 
können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen 
der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen 
werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen. 
 
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder 
verlassen worden sein. 
 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr 
durch das Sportamt der Stadt gesondert festgesetzt. 
 
Von den  vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt 
abweichende Regelungen treffen. 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens 
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt 
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer 
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen 
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt . Sie wird dem Veranstalter 
schriftlich mitgeteilt. 
 
5. Rücknahme einer Genehmigung 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sport -
stätten, Umkleideräume und anderer Einrichtungen 
 
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch 
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid

33 
 
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über 
die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder 
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen 
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind 
nach Gebrauch an die dafür be stimmten Plätze zurückzubringen. 
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit 
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sa nitären Anlagen werden der Sportgruppe 
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, 
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der 
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das 
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide - und Duschräume nicht 
gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung 
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind 
schonend und pfleg lich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene 
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, 
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) 
zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge  
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist 
nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu 
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der 
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des 
Verlustes hat der Nutzer die anfallenden Kosten für die 
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage 
zu tragen. 
 
 
 
 
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über 
die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder 
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen 
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind 
nach Gebrauch an die dafür be stimmten Plätze zurückzubringen. 
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit 
Genehmigung des Sportamtes der Stadt  untergebracht werden. Eine 
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe 
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, 
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der 
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das 
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide - und Duschräume nicht 
gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung 
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind 
schonend und pfl eglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene 
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart *in, 
Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten 
Personen) zu melden. 
 
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüssel verträge 
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es 
ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu 
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der 
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des 
Verlustes haben Nutzende die anfallenden Kosten für die 
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage 
gemäß Punkt 5 der Anlage zur Sportförderrichtlinie zu tragen. Nutzende 
haften auch für durch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. 
Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus).

34 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den 
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, 
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht 
benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die 
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewies enen 
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders 
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine 
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen 
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortl ich nach jeder 
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht 
in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. 
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die 
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder 
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der 
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.  
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen 
abgestellt werden.  
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. 
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- 
und Behindertenbegleithunden.  
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder 
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische 
Sportstätten“ hervor. 
 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank 
von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf 
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht 
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die 
an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den 
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschu hen, 
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht 
benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die 
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen 
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders 
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine 
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen 
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder 
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht 
in die Müllcontainer der Schule erfolgen. 
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des 
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. 
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfalle ntsorgung. Die 
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder 
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch 
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der Nutzenden bzw. 
Veranstaltenden. 
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen 
abgestellt werden.  
 
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw. 
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz- 
und Behindertenbegleithunden. 
Weitere zu beachtende Or dnungsgrundsätze gehen aus den jeder 
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische 
Sportstätten“ hervor. 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank 
von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf 
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. 
Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an 
anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.

35 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und 
Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu 
beachten.  
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen 
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der 
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und 
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem 
städtischen Personal (Platzwart, Hallenwart oder andere eigens mit der 
Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung 
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besu chern 
mitgebrachter Gegenstände. 
 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder 
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere 
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die 
diesen Bestimmungen zu wider handeln oder die Ordnung auf den 
städtischen Sportstätten stören, können je nach Schwere des Verstoßes 
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sport - 
außenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu beachten.  
 
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen 
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein e von der 
Sportgruppe eigens benannte verantwortliche Person hat die Anlagen und 
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. 
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem 
städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens mit 
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung 
abgelegter Kleidungsstücke und an derer von Nutzenden oder 
Besuchenden mitgebrachten Gegenstände. 
 
 
10. Haftung der Nutzenden 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder 
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere 
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die 
diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den 
städtischen Sportstätten oder in den städtischen Sporteinrichtungen  
stören, können je nach Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd 
von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Es besteht keinen Anspruch auf Entschädigung.

36 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der 
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend 
unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in 
Rechnung gestellt und sind vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen 
nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische Belegungen werden 
quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt. 
 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die 
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme 
der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und 
Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie 
Lehreraus- und –fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. 
der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports 
und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster 
angesiedelt und nicht ge werblich ausgerichtet sind bzw. kein 
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen der 
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
 
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschafts -
begegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine 
sowie Mitgliedsvereinen des Stadtsportbund Münster e. V., die 
dort als außerordentliches Mitglied geführt werden 
 
B Entgelt-Grundsätze 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der 
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend 
unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung i n 
Rechnung gestellt. und sind von der antragstellenden Person innerhalb 
von 14 Tage n nach Zahlungsaufforderung zu zahlen.  Periodische 
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung 
gestellt. 
 
Mehrere An tragstellende haften gesamtschuldnerisch für die 
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten. 
 
1. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme 
der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und 
Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:  
 
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltu ngen sowie 
Lehrer*innenaus- und –fortbildungsmaßnahmen der städt. 
Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des 
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen 
Ganztages der städt. Schulen, 
 
 sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster 
angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein 
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen der 
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische 
Lehrerausbildung.  
 
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschafts -
begegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine 
sowie Mitgliedsvereinen des SSB, die dort als außerordentliches 
Mitglied geführt werden 
 
Kommentiert [ER75]: Zahlungsbedingungen sind der 
Rechnung zu entnehmen.

37 
 
 eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die 
als Hauptsatzungszweck den Sport in  der Vereinssatzung 
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb 
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
 
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der 
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind  
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder - und Jugendhilfe-
gesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt  sind oder 
Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und 
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt 
wurden. 
 
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte 
Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertages -
einrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine 
durch das Amt für K inder, Jugendliche und Familien der Stadt 
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können.  
 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungs -
würdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und 
des Instituts für Sportwissenschaften der WWU sowie der 
Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger 
Institutionen  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine 
Kursgebühren erheben 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungs -
werks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hospitations -
angebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des Stadt -
sportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal sieben 
Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.  
 eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die 
als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vere inssatzung 
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb 
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;  
 
 sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der 
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind. 
 
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach  dem Kinder - und Jugendhilfe-
gesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt  sind oder 
Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und 
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnah men beauftragt 
wurden. 
 
1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in der Stadt 
Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private 
Kindertageseinrichtungen.  
 Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine 
durch das Amt f ür Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt 
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können.  
 
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster. 
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungs -
würdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 
 
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und 
des Instituts für Sportwissenschaften der Universität Münster 
sowie der Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer 
gemeinnütziger Institutionen.  
 
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine 
Kursgebühren erheben. 
 
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen des Bildungs -
werks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hospitations -
angebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des SSB. Die 
Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten á 60 Minuten 
pro Woche begrenzt.

38 
 
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in 
Münster ansässigen Polizei, der Berufs - und freiwilligen 
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände  
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;  
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte 
Förderungswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid 
nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
 
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 
 
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener 
Decke (Tarif siehe Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische 
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung 
gestattet werden: 
 
  Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
   alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif  B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung 
nicht in Eigenregie erfolgt). 
 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger 
(auch Sportverbände) 
 
 Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe 
Anlage). 
  
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in 
Münster ansässigen Polizei, der Berufs - und freiwilligen 
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten. 
 
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände. 
 
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster. 
 Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte 
Förderungswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid 
nachzuweisen. 
 
2. Entgeltliche Nutzung  
 
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für  
2.1 alle Nutzende, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind  
 
2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 
 
2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener 
Decke (Tarife siehe Anlage) 
 
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische 
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung 
gestattet werden: 
 
  Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A  
 alle Nutzende, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B 
 
 zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung 
nicht in Eigenregie erfolgt). 
 
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger 
(auch Sportverbände) 
 
 Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe 
Anlage).

39 
 
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann nach Einzellfallprüfung ganz oder teilweise 
auf die Erhebun g eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um 
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen 
siehe Anlage): 
 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
 
 
 
 
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie fest-
gelegt. 
 
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise 
auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber 
entscheidet das Sportamt. 
 
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um 
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen 
siehe Anlage): 
 
  - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A   
  - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B  
 
Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentliche Nutzung 
werden Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige 
wöchentliche Nutzung für eine Gesamtdauer von mindestens 
fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag zur gleichen 
Uhrzeit zutrifft. Die Ta rife sind in der Anlage zu dieser 
Sportförderrichtlinie festgelegt. 
 
 
V.  Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann 
der Übungsstunden -Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. 
Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in 
diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
 
Alle Bed arfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die 
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs -
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.  
 
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der 
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.  
 
 
V.  Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen 
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) 
 
1.  Bestand und Bedarf 
 
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann 
der Übungsstunden -Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. 
Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in 
diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.  
 
Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten, durch die Beachtung dieser 
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs -/sportgerechte Vergabe der 
Sportstätten zu leisten.  
 
Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei der Antragstellung 
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.

40 
 
 
 
 
 
 
 
2. Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und 
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren 
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.  
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und 
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes 
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu 
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen 
Ganztages. 
 
 
 
2.2 Für die verbleib enden freien Kapazitäten liegt unter den 
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die 
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen 
Vereinen. 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende 
Sportgruppen berücksichtigt werden: 
 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt 
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den 
Übungsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person 
liegen und diese muss in der Sportstätte anwesend sein. Diese 
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
Sollte eine beantragte Belegungszeit nicht mehr benötigt werden, ist das 
Sportamt unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei gl eichzeitig 
hoher Nachfrage  zu vermeiden. Ebenso sind Änderungen der 
ausgeübten Sportarten und Wechsel von Ansprechpartner*innen auf 
Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen. 
 
2. Allgemeine Kriterien 
 
2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlichen Bedarf (inkl. 
Schulsonderturnen), haben  zunächst die städtischen Schulen, 
dann folgen die nichtstädtischen Schulen  und Bildungs -
institutionen die in der Stadt Münster ansässig sind. 
 Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und 
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes 
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu 
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen 
Ganztages. 
 
 
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den 
außerschulischen Be darfsträger*innen die Priorität bei den im 
SSB zusammengeschlossenen Vereinen. 
 
 
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende 
Sportgruppen berücksichtigt werden: 
 
 - Sozialeinrichtungen der Stadt 
 - Träger von Weiterbildungseinrichtungen  
   (nach dem Weiterbildungsgesetz) 
 - Freizeitgruppen der Kirchen  
 - freie Betriebssportgruppen  
 - u. a. 
 
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den 
Übungsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person 
liegen und diese muss in der Sportstät te anwesend sein. Diese 
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 
 
Kommentiert [SW76]: Ergänzender Hinweis 
Kommentiert [ER77]: Vorrang für städtische Schulen.

41 
 
3 Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und 
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben 
werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im 
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der 
Übungsstunden.  
 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 
2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei 10 Personen in 
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf 
Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft 
die Sportverwaltung.  
 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und 
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine 
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich 
anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine 
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach 
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie möglich e Schwerpunkt -
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach 
Sportarten.  
 
3 Sportliche Kriterien 
 
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und 
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben 
werden können.  
 
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 
 
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im 
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der 
Übungsstunden.  
 
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 
2 Mannschaften, bei Indivi dualsportarten bei 10 Personen in 
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf 
Großspielfeldern liegen.  
 Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft 
die Sportverwaltung.  
 
 
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und 
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.  
 Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine 
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich 
anzusetzen.  
 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt e ine 
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach 
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:  
 
 - 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöchentlich  
 - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich  
 - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich  
 
 Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.  
 
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt -
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach 
Sportarten.  
 
Kommentiert [SW78]: Aus AK Sport

42 
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes 
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte 
Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. Verei ne als 
Träger dieser Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen 
Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, 
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten 
Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit 
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur 
Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist 
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen 
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des 
Stadtsportbund Münster e. V. in Anspruch genommen werden.  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten 
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind  
 z. B.: 
 
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung 
trotz Abmahnung  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung 
der zugewiesenen Zeiten  
 
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeck endes 
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte 
Einwohner*innen erreicht werden. Vereine als Träger dieser 
Angebote haben Priorität.  
 
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen 
Montag oder Freitag erfolgen; für Diens tag, Mittwoch, 
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten 
Sportarten.  
 
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit 
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur 
Verfügung gestellt. 
 Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist 
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen 
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese 
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB in 
Anspruch genommen werden.  
 
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten 
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.  
 
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur 
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus 
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse 
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.  
 Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind 
 z. B.: 
 
 - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung 
trotz Abmahnung.  
 - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung 
der zugewiesenen Zeiten.  
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.  
 
VI. Gültigkeit 
 
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2024

43 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
in der Version vom 21.08.2020 
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
In der Version vom 07.11.2023 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
ab dem 01.01.2022 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   11,20 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   45,00 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   67,50 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde   18,80 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   74,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)   
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   22,60 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
ab dem 01.01.2024 
 
1. Sportaußenanlagen 
 
1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder) 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   11,20 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   49,50 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   67,50 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde   18,80 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   82,40 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 € 
 
 
1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder)  
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   22,60 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   98,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 
 
terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
 
Kommentiert [ER79]: Aufgrund der Empfehlung des 
AWR wird der Tarif für eine halbtägige Belegung um 10 
% erhöht, um sich ausreichend vom Preis für eine 4 
Stundenbelegung abzugrenzen.

44 
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   22,60 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   89,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   60,00 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 € 
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   52,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 
 
 
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m²  
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   22,60 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   98,80 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   37,50 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   60,00 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 263,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 € 
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   52,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 230,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde   82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €

45 
 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde 136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  813,60 € 
 
 
 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne 
Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2. 
geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten  
folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den 
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen 
entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstal -
tungen im Rahmen von Turnieren 
 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR 
 
für den Kartenanteil  über 500 verkaufte Karten pro Veranstal-
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme 
2.4 Hallen ab 1.216 m²  
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde   82,40 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € 
 ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 
 
 terminliche Nutzung - Tarif B 
 pro Stunde 136,70 € 
 halbtägig (ab 5 Std.) 601,10 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  813,60 € 
 
2.5 Sonstige Sport-, Besprechungs- und Gesellschaftsräume sind 
 im Einzelfall beim Sportamt anzufragen. 
 
3. Sporthalle Berg Fidel  
  
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne 
Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog des Abschnitts IV. der 
Punkte B1. und B2. der Sportförderrichtlinie geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im SSB sind von den Nutzungsentgelten im 
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 
 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im SSB bei Veranstaltungen im Rahmen von 
Turnieren 
 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR 
 
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme. 
Kommentiert [SW80]: Die Vermietung von weiteren 
nicht explizit aufgeführten Räumlichkeiten soll 
ermöglicht werden. Wegen der Unterschiedlichkeit der 
Räume hinsichtlich der Ausstattung, ist eine einheitliche 
Preisstruktur z. B. je qm nicht möglich.

46 
 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
 
 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfs -
träger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie 
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. 
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich 
vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen 
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der 
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb - 
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen 
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden 
Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen 
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen 
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. 
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu 
3.2.3 alle Nutze nden, die unter Punkt B2 aufgeführt  sind, 
ausgenommen sind Profi-/Berufssportveranstaltungen. 
 
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfs -
träger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie 
Personalkosten, Heizun g, Reinigung, Stromkosten etc. 
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich 
vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen 
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der 
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb - 
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %ige n Bruttokassen -
einnahme einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl. 
 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen 
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen 
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. 
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu 
Kommentiert [ER81]: s. 3.2.4 
Kommentiert [ER82]: AWR empfiehlt Vereinfachung.

47 
 
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände 
vorrangig bei Großveranstal tungen bzw. höherklassigen 
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. 
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen 
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt 
werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der 
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht 
werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. 
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende 
Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde   50,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 € 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde   25,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde   70,00 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 € 
 
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände 
vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen 
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. 
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, 
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlung en im Rahmen 
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt 
werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der 
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht 
werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des  Multifunktionsraumes werden inkl. 
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn Nutzende keine Eintrittsgelder erheben, gelten folgende 
Tarife: 
 
 alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde   50,00 € 
  halbtags (ab 5 Stunden) 200,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 € 
 
4.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im SSB 
 
  pro Stunde   25,00 € 
  halbtags (ab 5 Stunden) 100,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 € 
 
 alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde   70,00 € 
  halbtags (ab 5 Stunden)  300,00 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  500,00 €

48 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach 
tatsächlich anfallenden Beschaffungs -, Installations - und 
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr 127,40 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €  
 
6.2 Zehnerkarten 105,00 € 
 
6.3 Stundenkarten 12,10 € 
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
7.1 Dauerkarte  
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
 
 
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   41,30 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €  
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden. 
 
5. Schlüsselverlust 
 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 80,00 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach 
tatsächlich anfallenden Beschaffungs -, Installations - und 
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
 
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr 127,- € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 165,- €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 195,- €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 195,- €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 165,- €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 127,- €  
 
6.2 Zehnerkarten  105,- € 
 
6.3 Stundenkarten 12,- € 
 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
7.1 Dauerkarte  
 - für eine Wochenstunde während der Saison in der Zeit von  
7:00 - 8:00 Uhr und 18:00 - 19:00 Uhr 
- für eine Doppelstunde in der Woche während der Saison zu den 
anderen Belegungszeiten 
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   41,- €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 105,- €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,- €  
Kommentiert [SW83]: Anhebung der Pauschale durch 
den hohen Verwaltungsaufwand. 
Kommentiert [ER84]: gerundet 
Kommentiert [ER85]: geänderte Formulierung

49 
 
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,40 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,40 € 
 
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden)  69,00 €  
 
 
Inkrafttreten 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft. 
 
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,- € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   52,- €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   82,- € 
 
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden)  69,- €  
 
 
Inkrafttreten 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2024 in Kraft. 
 
 
  
Kommentiert [ER86]: Gültigkeit ergibt sich bereits 
durch Titel/Einleitungssatz der Anlage.

50 
 
 
Anlage  
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster 
 
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten   
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder 
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 
 
1. Sportaußenanlagen 
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²) 
 
periodische  Nutzung -  Tarif A 
 pro Stunde       10,20 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    40,90 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    61,40 €  
        
 terminliche Nutzung -  Tarif B  
 pro Stunde     17,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    68,10 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  102,10 € 
 
 
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)    
      
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)    81,60 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)   122,50 € 
 
terminliche Nutzung -  Tarif B 
 pro Stunde       34,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30 €  
   
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 
 
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen 
 
 
 
 
 
Gültigkeit bereits abgelaufen!

51 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde       20,50 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)     81,60 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  122,50 €  
        
 terminliche Nutzung - Tarif B  
 pro Stunde     34,10 €  
 halbtägig (ab 5 Std.)  136,10 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)  204,30 €  
 
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² 
 
periodische Nutzung - Tarif A 
 pro Stunde        34,10 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   136,10 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)   204,30 € 
 
 terminliche Nutzung- Tarif B 
 pro Stunde     54,50 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)  217,80 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)  326,70 €   
 
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² 
 
            periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde      47,60 €   
 halbtägig (ab 5 Std.)   190,50 €  
 ganztägig (ab 7 Std.)   285,90 €  
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde      74,90 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)   299,40 €   
 ganztägig (ab 7 Std.)    449,10 €   
 
2.4 Hallen ab 1.216 m² 
  
 periodische Nutzung – Tarif A 
 pro Stunde     74,90 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  299,40 €

52 
 
 ganztägig (ab 7 Std.)  449,10 € 
 
 terminliche Nutzung – Tarif B 
 pro Stunde   124,30 € 
 halbtägig (ab 5 Std.)  497,20 € 
 ganztägig (ab 7 Std.)  739,60 € 
 
3. Sporthalle Berg Fidel 
 (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.) 
 
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel 
ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. 
und B2. geregelt.  
 
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten  
             folgende Sondertarife: 
 
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den 
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen 
entbunden. 
 
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei 
Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren 
 
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
  
   halbtägig (ab 5 Std.)  149,60 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  224,50 EUR 
 
   für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro 
 Veranstaltungstag zusätzlich  
  10 % der Bruttokasseneinnahme 
 
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind  
  
   bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag  
 
   halbtägig (ab 5 Std.)  299,40 EUR 
   ganztägig (ab 7 Std.)  449,10 EUR

53 
 
 
 für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro 
Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme  
 
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der 
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige 
Bedarfsträger (auch Sportverbände) 
 
   30 % der Bruttokasseneinnahme 
 
 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie 
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. 
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich 
vereinbart. 
 
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung 
eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das 
Sportamt. 
 
 Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen 
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der 
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb- 
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen 
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden 
Besucherzahl. 
 
4.  Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 
 
 Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen 
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen 
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. 
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die 
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und 
Einrichtungsgegenstände vorrangig bei Großveranstaltungen 
bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur 
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für 
Sportseminare, Fortbildungsveranstaltungen und

54 
 
Versammlungen im Rahmen der 
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. 
 
 Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der 
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht 
werden.  
 
 Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. 
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:  
 
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende 
Tarife: 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind 
 
   pro Stunde                   45,50 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   181,80 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  272,70 € 
 
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten 
folgende Tarife: 
 
 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster 
 
  pro Stunde       22,70 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)   90,90 € 
  ganztags (ab 7 Stunden) 136,40 € 
 
 alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. 
 
   pro Stunde                   63,60 € 
  halbtags (bis 5 Stunden)  272,70 € 
  ganztags (ab 7 Stunden)  454,50 € 
 
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt 
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines 
Entgeltes verzichtet werden.

55 
 
5. Schlüsselverlust 
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels     36,40 € 
 
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach 
tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und 
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 
 
6. Tennisplätze  
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr   115,80 € 
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €  
 
6.2 Zehnerkarten                   95,40 € 
 
6.3 Stundenkarten                   11,00 € 
 
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
7.1 Dauerkarte  
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen  07.00 - 08.00 Uhr   37,50 €  
  - montags bis freitags  08.00 - 15.00 Uhr   95,40 €  
  - montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €  
  - samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 € 
  - an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr   47,60 €  
  - an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr   74,90 € 
 
7.2 Zehnerkarte  (10 x 2 Stunden)      62,70 €  
 
Inkrafttreten 
 
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

22.11.2023 Sportausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
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Details

Aktenzeichen
V/0449/2023
Typ
Vorlagen
Datum
06.11.2023
Erstellt
27.07.2023 14:51