V/0449/2023
Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zum 01.01.2024
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Anlage A
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Anlage A zur V/0449/2023 Kurzüberblick Die Sportförderrichtlinie, die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster ist, wird überarbei- tet, mit dem Ziel mehr Transparenz im Rahmen der Sportförderrichtlinie zu erzielen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Stadt Münster unterstützt den hohen Stellenwert des Spor ts in Münster. Durch die Neufas- sung der Sportförderrichtlinie wird eine in die Zukunft gerichtete Sportförderung etabliert. Diese öffentliche Sportförderung unterstützt insbesondere die Sportverei ne in Münster, die sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammeng eschlossen haben, um die wichtigen Aufgaben im Sport zur erfüllen. Darüber hinaus stärkt diese öffentliche Sportförderung die sogenannte Sport-Trias, das Zusammenspiel zwischen dem SS B, der Politik und der Sport- verwaltung. Finanzierung Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja X Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Mit der Neufassung der Sportförderrichtlinie wird das Zuschusswesen im Bereich Sport weiter- entwickelt.
Beschlussvorlage
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V/0449/2023 V/0449/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster zum 01.01.2024 Beratungsfolge 22.11.2023 Sportausschuss Vorberatung 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Anlage1) mit Gültigkeit ab dem 01.01.2024 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanla- gen und -stätten Zeile 15 Transferaufwendungen 2024 ff. 5.500 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan -Entwurf 2024 nicht ver- anschlagt. Sie werden im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung im Budget des Sportamtes aufge- fangen. Sportamt 13.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Richter/Herr Warbinger Telefon: 492-5202 Warbinger@stadt- muenster.de - 2 - V/0449/2023 Begründung: Die Sportförderrichtlinie bildet die Grundlage der Sportförderung der Stadt Münster. Die derzeit gülti- ge Fassung der Sportförderrichtlinie ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Dem Auftrag der Politik, die Sportförderrichtlinie in regelmäßigem Abstand zu prüfen und bei Bedarf zu überarbeiten, wird hiermit nachgekommen. Die Änderungsempfehlungen aus dem Prüfbericht des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revi- sion (AWR) vom 28.03.2023 wurden bei der Überarbeitung der Sportförderrichtlinie berücksichtigt und der Entwurf der Richtlinie mit dem AWR abgestimmt. Am 27.09.2023 hat die Verwaltung dem Arbeitskreis Sport und Vertretern des Stadtsportbundes Münster e.V. den Entwurf der überarbeiteten Sportförderrichtlinie ausführlich erläutert. Offene Fragen wurden geklärt und Inhalte der Sportförderricht linie diskutiert. Hieraus resultierende Änderungsvor- schläge wurden in den Entwurf der Sportförderrichtlinie aufgenommen. Entwurf der neuen Sportförderrichtlinie Allgemeine Erklärung Der formale Aufbau der Sportförderrichtlinie wird grundsätzlich beibehalten. Lediglich die Zuschussar- ten werden in einzelne Unterkapitel (Ziffer II. A.-F.) gegliedert. Dies steigert die Transparenz, verdeut- licht die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten und vereinfacht die Antragstellung. Die inhaltlichen Änderungen können der Synopse entnommen werden (Anlage 2). Die Kommentie- rungen erläutern die vorgenommenen Änderungen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie Anlage 2 – Synopse Sportförderrichtlinie (gültige Richtlinie und neuer Entwurf)
Anlage 1 - Reinversion des Entwurfs der Sportförderrichtlinie
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1 Sportförderrichtlinie der Stadt Münster in der Version vom 07.11.2023 Inhaltsverzeichnis Präambel I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster II. Voraussetzungen der Förderung A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hochbauten B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen und Kindertageseinrichtungen IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder A. Nutzung B. Entgelt-Grundsätze V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) VI. Gültigkeit Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (Tarife ab dem 01.01.2024) 1. Sportaußenanlagen 2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 3. Sporthalle Berg Fidel 4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel 5. Schlüsselverlust 6. Tennisplätze 7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 2 Präambel Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebe ns in Münster dar. Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundheit, Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben, pädagogische Entwicklungen, aber bewirkt a uch ein aktives und gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit -, Breiten- und Leistungssport. In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen. Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen. Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Teile der münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die Stadt Münste r erkennt diese Bedeutung des vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung. Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches Handeln im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im R ahmen dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige Zielsetzung sein. Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen („FINANZfairTEILUNG“). 3 I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster 1. Begriffsbestimmung - Städtische Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die im Eigentum der Stadt Münster stehen. - Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die sich im Eigentum des Vereins befinden oder bei denen der Verein Erbbauberechtigter oder Pächter der Sportstätte ist. 2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen, sonstigen städtischen Einrichtungen und den Sporttreibenden in Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung. Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen: - durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvereine (Überlassungsvertrag), - durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutz ung kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag), - durch Verträge/Regelungen. Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Beding ungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser Richtlinie getroffen. 3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung zur Nutzung der Bäder der Stadt Münster zur Verfügung. 4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach dieser Richtlinie - zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten - zu den Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten - zu den Betriebskosten für Sportstätten - zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten - zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten - zur Förderung von Photo voltaikanlagen und Photovoltaik anlagen mit stat ionären Batteriespeichersystemen - für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch Schulen und Kindertageseinrichtungen 5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den Stadtsportbund Münster e. V. Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbe trag an den SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der 4 Pauschalbetrag umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel für Zuschüsse zur - Förderung des Leistungssports - Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften und Cup-Spielen - Entschädigung für Übungsleiter*innen - Beschaffung von Grundsportgeräten - Förderung von Feriensportmaßnahmen und - Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und Sport. 6. Zuschussverfahren Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des SSB und nach Anhörung der zuständigen münsterschen Bezirksvertretungen. Ebenso ent scheidet das zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie. 7. Rechtsanspruch Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Zur Höhe der Haushaltsmittel wird auf die Erläuterungen zum Haushaltplan und den jährlichen Zuschussbericht verwiesen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nur nach den bei den einzelnen Zuschussarten genannten Kriterien. II. Voraussetzungen der Förderung 1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die a. ihren Hauptsitz in Münster haben und deren Sport - und Vereinsleben sich überwiegend innerhalb des Stadtgebiets vollzieht b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der Gesamtmitgliedschaft von mindestens 20 % vorweisen c. Mitglied im SSB sind d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder nachweisen können e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft von insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der Beit rag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu zahlen hat) am 01.01.2024 über den nachfolgend aufgeführten Mindestbeiträgen liegen: Minderjährige 4,50 € monatlich Erwachsene 7,70 € monatlich Familie 15,50 € monatlich 5 Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt. g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes Menschen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligen h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten, ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befindet. Die Anlagen mü ssen den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen einen sauberen Eindruck machen. i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt sind und dies durch einen aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen können Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung, müssen jedoch spätestens zum Ende der Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen. Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können von Sportvereinen weitere Angaben angefordert werden. Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch Einzelbeschlüsse gefördert. 2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer privater Eigentümer*innen dienen (z. B . Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist. 3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann eine anteilige, auf den noch verbleibenden prozentualen Antei l des Vereinssportbetriebes abgestellte Förderung erfolgen. 4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des Bewilligungs - bescheides abweicht. A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 6 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Grundlage für die Mietzahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorja hr entstanden sind. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen d er Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach verständige zu Rate zu ziehen. 4. Erstattung der Mietkosten Sportvereine, die für Vere inszwecke Grundstücke, Räumlich keiten oder Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen Mietkosten erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - Neben den unter Ziffer II. aufgeführten Fördervoraussetzungen müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prüffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. - Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss gewährt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung, die im Einzelfall durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt. Die Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die Mietkosten abzudecken. Nur für die, die Einnahmen übersteigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden. 7 5. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werden nebeneinander wie folgt gefördert: a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mietkosten für Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird ents prechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen Mietkosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschlan d (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die B erechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 6. Zuschussverfahren Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein en Entscheidungsvorschlag. Sollten die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unte rschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 8 B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den Pachtkosten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben. 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht - und Erbbauzinszahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach verständige zu Rate zu ziehen. 4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Räumlichkeiten oder Sportstätten erworben haben, können einen Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unter Ziffer II . aufgeführten Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die den Pachtkosten/Erbbauzinsen zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prüffähigen Belege/Quittungen beigefügt werden. 9 5. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werd en nebeneinander wie folgt gefördert: a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke mit bis zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten für Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgeleg t. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten, die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten. Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Pachtkosten für Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt. Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet. Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des korrigierten Indexes. 6. Zuschussverfahren Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 10 C. Zuschüsse zu Betriebskosten 1. Förderart Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den Betriebskosten für vereinseigene Grundstücke und Sportstätten in Höhe von bis zu 70 %. Ausnahme: Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben und Sportvereine, die Grundstücke und Hochbauten zu Sportzwecken gemietet haben. 2. Förderung nach Nutzungszeit Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte. 3. Antragsverfahren Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachge- wiesen sind. Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außenanlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des Zuschusses sind die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen. Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu machen. Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses ausgezahlt werden. Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse rechtfertigt. Der Sportstättenkommission gehören an: - Vertreter*innen des Sportausschusses, - Vertreter*innen des SSB und - Vertreter*innen des Sportamtes. Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sachverständige zu Rate zu ziehen. 11 4. Höhe des Zuschusses Die von den Sportvereinen aufzubringenden Betriebskosten werden mit bis zu 70 % der ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 – 4.5 gefördert. Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege - und Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich angefallener Reparaturkosten und Unter haltungskosten der Sportstätten pflegegeräte, Kosten für D üngemittel, Nachsaat, Wildwuchs bekämpfung, Nachfüllen von z. B. Sand bei Beachanlagen und Reinigungsmittel. Aufgrund der von den Sportvereinen nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung d es Betriebskostenzuschusses herangezogen werden: 4.1 Pro qm Sportfläche im Freien 4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 € 4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 € 4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 € 4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und kunststoffgebundenen Belägen 0,20 € 4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 € 4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 € 4.1.7 Ballonstartplatz 0,05 € 4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 € 4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 € 4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 € 4.1.11 Außenreitplatz 0,25 € 4.1.12 Beachanlage 0,75 € 4.1.13 Bouleanlage 0,50 € 4.1.14 Skateboardanlage 0,20 € 4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 € 4.1.16 Freie Grünfläche zur Sportausübung mit einer Mindestfläche von 100 qm (z. B. Freifläche Handorf) 0,06 € 4.2 sonstige Flächen im Freien 4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 € 4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden. 12 4.3 Pro qm Sportfläche oder Funktionsraum in Hallen und Gebäuden 4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 € 4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten), Clubraum, Jugend- und Schulungsraum etc. 26,08 € 4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und Badmintonhalle, Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und Schießhalle, Billard- und Schachraum 14,38 € 4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und Pflegegeräte, sowie Technikraum 5,58 € 4.4 Beleuchtungsanlagen Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen je Kilowatt 75,95 € 4.5 Berechnung durch Mittelwert Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktionalen Nutzung nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein Mittelwert zu bilden. Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrungswerte anderer Ämter mit Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die aktuellen Preisentwicklungen angepasst. 5. Berechnung der Zuschüsse Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des Produktes von Flächengröße und infrage kommenden Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze ermittelt. 6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II., 1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung im ersten Jahr auf 75 %, im zweiten Jahr auf 50 %, im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und im vierten Jahr beendet. Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang. 13 D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte 1. Förderart Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst - und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss gewähren. 2. Fördervoraussetzungen Alle Merkmale gemäß Ziffer II „Voraussetzungen der Förderung“ d ieser Richtlinie müssen erfüllt sein. 3. Höhe des Zuschusses Die Erst - und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräte n kann mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten gemäß eingereichtem Angebot gefördert werden. Als Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar. Die Verwaltung prüft die Sinnhaftigkeit der Beschaffung. Mä hroboter werden wegen der Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert. Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden, werden mit dem Zuschuss für eine Ersatzbeschaffung zu 50 % verrechnet. Wird für die Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von insgesamt mehr als 25 % der Kosten gezahlt, sinkt der städtische Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende Sportverein noch 30 % der Beschaffungskosten selbst trägt. 4. Antragsverfahren Der Stichtag für die schriftliche Bea ntragung einer Bezuschussung für Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im folgenden Jahr erfolgt die Zuschusserteilung. Um die Höhe der Beschaffungskosten zu bestimmen, sind mit dem Antrag mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen einzureichen. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wie im Teilergebnisplan zum Haushalt aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag. Sollten d ie beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst. 5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Beschaffung des Sportstättenpflegegerätes sowie der Einreichung einer Rechnung als Verwendungs nachweis. Ergeben sich aus dem Verwendungsnachweis niedrigere Beschaffungskosten als der Zuschussberechnung zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen. 14 E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten 1. Förderart Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse gewähren. 2. Förderungsvoraussetzung Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffer II. der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen des Weiteren folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen, Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig. 2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar dargelegt werden. 2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen und gesichert sein. Als Nachweis können z. B. Einnahmen/Ausgaben -Gegenüberstellungen der letzten zwei Jahre, eine aktuelle Übersicht über die Vereinskonten, eine positive Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen. 2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder Pachtgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit von den als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die Flächensicherung staffelt sich wie folgt: 10 Jahre: bis 15.000 € 15 Jahre: bis 50.000 € 25 Jahre: über 50.000 € 2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung rechtsverbindlich eine zweckbestimmte Verwendung der Anlage für den nach Ziffer 2.4 bestimmten Zeitraum. 2.6 Der Vere in darf grundsätzlich erst nach der Bewilli gung mit der Maßnahme beginnen. 2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der Sportförderung der Stadt Münster orientieren. Sie muss nach dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere nach neuesten e nergetischen, nachhaltigen, ökologischen und barrierefreien Standards geplant und ausgeführt werden, sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Verwaltung behält sich vor, bestimmte Maßnahmengruppen vor diesem Hintergrund auszuschließen (z. B. Einbau von Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis - und Fußballplätzen, die mit Kunststoffgranulaten betrieben werden sollen). 3. Höhe des Zuschusses 3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des Landessportbundes und d es Fachverbandes, ausschöpfen. 15 3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu 25 % der als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten. 3.3 Wenn die Förderung durch Dri tte grundsätzlich ausge schlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich aner kannten Kosten ohn e Grund stückskosten angehoben werden. 4. Antragsverfahren 4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur in begründeten Einzelfällen, z. B. bei nicht absehbaren Instandsetzungen, kann ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt werden. Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im Einzelfall von der Verwaltung ausgesprochen werden, so dass umgehend mit der Maßnahme begonnen werden kann. Mit Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine verbindliche Zusage auf Gewährung eines städtischen Zuschusses verbunden. Dem Sportausschuss wird berichtet. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Priorisierung der Anträge unter objektiven Gesichtspunkten vor, z. B. - Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten, - Bedeutung der Maßnahme für den Jugendspor t und integrative und inklusive Projekte, - Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und Erhalt der Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen), - Aspekte der integ rierten gesamtstädtischen Sport entwicklungsplanung (z. B. Höhe des Bedarfs an weiteren Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet) 5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung. 5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen und der Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der antragstellende Sportverein einen Bescheid üb er die getroffene Entscheidung. 5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach Erteilung des Bewilligungsbescheides be gonnen und innerhalb von 4 Jahren 16 abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn. Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte Baumaßnahme nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen werden kann, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in begründeten Einzelfällen eine Fristverlängerung genehmigen. 5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die Kosten für die bewilligte Baumaßnahme die beantragten Mittel übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prüft eine mögliche Förderung des begründeten, unabweisbaren Mehraufwandes. 5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und Vorlage der Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann getätigte Eigenleistungen mit einem Stundennachweis belegen. Es wird ein Stundensatz in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns anerkannt. 5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. F. Förderung von Phot ovoltaikanlagen und Photovoltai kanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen 1. Förderart 1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für Photo voltaikanlagen und Photovoltaik anlagen mit statio nären Batteriespeichersystemen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einspa rung von aus fossilen Energieträgern produziertem Strom. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. 2. Fördervoraussetzungen Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II. aufgeführten Fördervoraussetzungen d er Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen. 2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV -Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere Inbetriebna hme durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. 2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend. 2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig. 17 3. Höhe der Förderung Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt: - Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak (€/kWp). Maximal 4.000 Euro. - Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage zusammen mit einem st ationären elektrischen Batteriespeichersystem installiert wird. 4. Antragsverfahren Die Anträge können zu jeder Zeit schriftli ch beim Sportamt gestellt und zusammen mit einem Angebot oder der Rechnung eines Fachunternehmens eingereicht werden. Die Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt. 5. Zuschussverfahren 5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag für den Sportausschuss der Stadt Münster. Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten-/Leistungsnachweises. 5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß Bewilligungsbes cheid benannten Frist, spätestens jedoch 12 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. 18 III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätt en durch Schulen und Kindertageseinrichtungen 1. Allgemeine Vorschriften Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. 2. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Sportvereine, - die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen, - die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder Betriebskostenzuschuss haben, - die Überlassungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen haben und - deren Sportanlagen durch Schulen und Kindertageseinreichungen mitbenutzt werden. 3. Antragstellung - Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädig ung wird vom Zustand der Sportstätten abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommission. - Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der Sportstätten jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres die Nutzung mitzuteilen. 4. Berechnung der Entschädigung - Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale Entschädigung gezahlt. - Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Schulen und Kindertageseinrichtungen, die die Sportanlagen nutzen. Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für - jede nutzende Schule 250 € - Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 € - Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 € - jede nutzende Kindertageseinrichtung 100 € Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt. Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der Sportausschuss. 19 IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder A. Nutzung 1. Allgemeines Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen - und Freibäder und mit Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlas sen oder verpachtet sind. Sie werden auf Antrag durch das Sportamt unter den nachstehenden Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall. 2. Nutzungsrecht Die städtischen Sportstätten werden S portvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar sind und der beantragten Üb erlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw. vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt zurückzugeben. Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städ tische Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen. Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Nutzer*innen der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 3. Nutzungszeiten Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schule n montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen. 20 Die städtischen Sports tätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für J ahr durch das Sportamt gesondert festgesetzt. Von den vorgenannten Nu tzungszeiten kann das Sportamt abweichende Regelungen treffen. 4. Sportveranstaltungen Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen Sportstätt en trifft das Sportamt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 5. Rücknahme einer Genehmigung Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Gene hmigung zur Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzun g der städtischen Sportstätten, Umkleideräume und anderer Einrichtungen Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes . Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit Geneh migung des Sportamtes untergebracht werden. Eine Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht. Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt, falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen) zu melden. In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es ist nicht gestattet, die Schlüssel 21 mit dem Namen der Sporthalle zu kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des Verlustes haben Nutzende die anfallenden Kosten für die Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage gemäß Punkt 5 der Anlage zur Sportförderrichtlini e zu tragen. Nutzende haften auch für durch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt werden. Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit a uf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht in die Müllcontainer der Schule erfolgen. Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmöglichke iten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der Nutzenden bzw. Veranstaltenden. Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden. Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik -, Turn - und Sporthallen bzw. auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenzhunden. Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische Sportstätten“ hervor. 7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 8. Betriebsordnungen Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu beachten. 9. Haftung der Stadt Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. eine von der Sportgruppe eigens benannte verantwortliche Person hat die Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren 22 ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abge legter Kleidungsstücke und anderer von Nutzenden oder Besuchenden mitgebrachten Gegenständen. 10. Haftung der Nutzenden Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 11. Ausschluss von der Nutzung Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten oder in den städtischen Sporteinricht ungen stören, können je nach Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. B. Entgelt-Grundsätze Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt. Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in Rechnung gestellt. Periodische Belegungen werden quartalsweis e zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt. Mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten. 1. Unentgeltliche Nutzung Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme der städt . Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und Freibäder) zu sportlichen Zwecken für: 1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie Lehrer*innenaus - und –fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen, sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen der Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische Lehrerausbildung. 23 1.2 den Übungs - und Meistersch aftsbetrieb sowie Freundschafts begegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine sowie Mitgliedsvereinen des SSB, die dort als außerordentliches Mitglied geführt werden, eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der Grenzen der Stadt Münster wohnen; sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind. 1.3 Jugendeinrichtungen, die n ach dem Kinder - und Jugendhilfe gesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt wurden. 1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in der Stadt Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertageseinrichtungen. Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können. 1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster. Die Gemeinnützigkeit (s teuerlich anerkannte Förderungs würdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und des Instituts für Sportwissenschaften der Universität Münster sowie der Fachhochsch ulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger Institutionen. 1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine Kursgebühren erheben. 1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen des Bildungswerks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hos pitationsangebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des SSB. Die Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt. 1.9 Dienstsport sowie Aus - und Fortbildungsveranstaltungen der in Münster ansässigen Polizei, der Be rufs- und freiwilligen Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten. 1.10 örtliche Sport-Kreisverbände. 1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster. Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen. 2. Entgeltliche Nutzung Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für 2.1 alle Nutzenden, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind 2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage) 24 2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke (Tarife siehe Anlage) 2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische Sportstätten - belegungen, die durch Einzelfallentscheidung gestattet werden: Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A alle Nutzenden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung nicht in Eigenregie erfolgt). 2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe Anlage). 2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. 2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen siehe Anlage): - periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A - terminliche Einzelnutzungen: Tarif B Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentliche Nutzung werden Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige wöchentliche Nutzung für eine Gesamtdauer von mindestens fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag zur gle ichen Uhrzeit zutrifft. Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie festgelegt. V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren) 1. Bestand und Bedarf Trotz eines relativ hohen Bes tandes an kommunalen Sportstätten kann der Übungsstunden-Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden. Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden. Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten , durch die Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs-/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten. Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei der Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen. Sollte e ine beantragte Belegungszeit nicht mehr benötigt werden, ist das Sportamt unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei gleichzeitig hoher Nachfrage zu vermeiden. Ebenso sind Änderungen der ausgeübten Sportarten und Wechsel von Ansprechpartner*innen auf Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen. 25 2. Allgemeine Kriterien 2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlichen Bedarf (inkl. Schulsonderturnen), haben zunächst die städtischen Schulen, dann folgen die nichtstädtischen Schulen und Bildungs institutionen die in d er Stadt Münster ansässig sind. Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen Ganztages. 2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den außerschulischen Bedarfsträger*innen die Priorität bei den im SSB zusammengeschlossenen Vereinen. 2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende Sportgruppen berücksichtigt werden: - Sozialeinrichtungen der Stadt - Träger von Weiterbildungseinrichtungen (nach dem Weiterbildungsgesetz) - Freizeitgruppen der Kirchen - freie Betriebssportgruppen - u. a. 2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den Übun gsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person liegen und diese muss in der Sportstätte anwesend sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 3. Sportliche Kriterien 3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben werden können. 3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport. 3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der Übungsstunden. 3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei 2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei 10 Personen in Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf Großspielfeldern liegen. Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sp ortarten trifft die Sportverwaltung. 3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen. Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich anzusetzen. 26 Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist: - 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöchentlich - Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich - Landesliga bis zu 2 x wöchentlich Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung. 3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunktbelegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach Sportarten. 3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte Einwohner*innen erreicht werden. Vereine als Träger dieser Angebote haben Priorität. 3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch, Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten Sportarten. 3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur Verfügung gestellt. Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist grundsätzlich bis 18.00 Uhr abzudecken, sofern diese Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB in Anspruch genommen werden. 3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr. 3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht. Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind z. B.: - Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung trotz Abmahnung. - nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterb elegung der zugewiesenen Zeiten. VI. Gültigkeit Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2024. 27 Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder (ab dem 01.01.2024) 1. Sportaußenanlagen 1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder) periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 11,20 € halbtägig (ab 5 Std.) 49,50 € ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 18,80 € halbtägig (ab 5 Std.) 82,40 € ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 € 1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder) periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 22,60 € halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 € ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 37,50 € halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen 2.1 Hallen bis 405 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 22,60 € halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 € ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 € 28 terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 37,50 € halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € 2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 37,50 € halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 € ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 60,00 € halbtägig (ab 5 Std.) 263,60 € ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 € 2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 52,40 € halbtägig (ab 5 Std.) 230,60 € ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 € terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 82,40 € halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 2.4 Hallen ab 1.216 m² periodische Nutzung - Tarif A pro Stunde 82,40 € halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 € ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 € 29 terminliche Nutzung - Tarif B pro Stunde 136,70 € halbtägig (ab 5 Std.) 601,10 € ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 € 2.5 Sonstige Sport-, Besprechungs- und Gesellschaftsräume sind im Einzelfall beim Sportamt anzufragen. 3. Sporthalle Berg Fidel 3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog des Abschnitts IV. der Punkte B1 . und B2. d er Sportförderrichtlinie geregelt. 3.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erh oben werden, gelten folgende Sondertarife: 3.2.1 Mitgliedsvereine im SSB sind von den Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden. 3.2.2 Mitgliedsvereine im SSB bei Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme. 3.2.3 alle Nutzenden , die unter Punkt B2 aufgeführt sind, ausgenommen sind Pro fi- /Berufssportveranstaltungen. bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme 3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände) 30 % der Bruttokasseneinnahme 30 Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt. Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb- oder Ganztagessatz. 4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der Versammlungs - stättenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht werden. Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden ink l. Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt: 4.1 Wenn Nutzende keine Eintrittsgelder erheben, gelten folgende Tarife: alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind pro Stunde 50,- € halbtags (ab 5 Stunden) 200,- € ganztags (ab 7 Stunden) 300,- € 4.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife: Mitgliedsvereine im SSB pro Stunde 25,- € halbtags (ab 5 Stunden) 100,- € ganztags (ab 7 Stunden) 150,- € 31 alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind. pro Stunde 70,- € halbtags (ab 5 Stunden) 300,- € ganztags (ab 7 Stunden) 500,- € 4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 5. Schlüsselverlust 5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 80,00 € 5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 6. Tennisplätze 6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,- € montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 165,- € montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 195,- € samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 195,- € an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 165,- € an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,- € 6.2 Zehnerkarten 105,- € 6.3 Stundenkarten 12,- € 7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 7.1 Dauerkarte - für eine Wochenstunde während der Saison in der Zeit von 7:00 - 8:00 Uhr und 18:00 - 19:00 Uhr - für eine Doppelstunde in der Woche während der Saison zu den anderen Belegungszeiten 32 an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,- € montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 105,- € montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,- € samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,- € an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,- € an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,- € 7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,- €
Anlage 2 - Synopse Sportförderrichtlinie (gültige Richtlinie und neuer Entwurf)
137858 Zeichen
1
Alte Fassung Neue Fassung
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
in der Version vom 21.08.2020
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
In der Version vom 07.11.2023
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von
Hochbauten
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen
mit stationären Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
2. Antragsberechtigung
3. Antragstellung
4. Berechnung der Entschädigung
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A Nutzung
B Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
2. Allgemeine Kriterien
3 Sportliche Kriterien
VI. Gültigkeit
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (1.1.2021 bis
31.12.2021)
1. Sportaußenanlagen
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
5. Schlüsselverlust
6. Tennisplätze
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
Inkrafttreten
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (ab 1.1.2022)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
II. Voraussetzungen der Förderung
II. A. Zuschüsse zu Mietkosten für Grundstücke und Hochbauten
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und
Hochbauten
C. Zuschüsse zu Betriebskosten für Sportstätten
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte
II. E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
II. F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen
mit stationären Batteriespeichersystemen
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen
und Kindertageseinrichtung
1. Allgemeine Vorschriften
2. Antragsberechtigung
3. Antragstellung
4. Berechnung der Entschädigung
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
A Nutzung
B Entgelt-Grundsätze
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
2. Allgemeine Kriterien
3 Sportliche Kriterien
VI. Gültigkeit
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
1. Sportaußenanlagen
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
5. Schlüsselverlust
6. Tennisplätze
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
Kommentiert [ER1]: Grundsätzliche Änderungen:
Formatierung
Genderkonformität
Kommentiert [ER2]: Bisher unter Punkt A aufgeführt.
Kommentiert [ER3]: Streichung nur im
Inhaltsverzeichnis
2
1. Sportaußenanlagen
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
5. Schlüsselverlust
6. Tennisplätze
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Anlage zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster (ab 1.1.2022)
1. Sportaußenanlagen
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
3. Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
5. Schlüsselverlust
6. Tennisplätze
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
Inkrafttreten
3
Präambel
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar.
Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundheit,
Sozialstrukturen, das gemeinschaftliche Leben, pädagogische
Entwicklungen aber bewirkt auch ein aktives und
gesundheitsbewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im
Stadtsportbund Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in
Münster ausdrücklich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt
deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die
öffentliche Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach
Art, Umfang und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken
zwischen der Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der
öffentlichen Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu
erfüllen.
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen
ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Teile der
münsterschen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der
Stadt. Die Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des
vereinsungebundenen Sports an und bekennt sich zu dessen
Unterstützung.
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in
Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und
Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung
soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven
Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und
gemeinsame Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne
Behinderung ebenso unterstützen, wie die Schaffung von
Präambel
Der Sport stellt einen wichtigen Bestandteil des Lebens in Münster dar.
Er fördert insbesondere die physische und psychische Gesundheit,
Sozialstrukturen, das gemei nschaftliche Leben, pädagogische
Entwicklungen, aber bewirkt auch ein aktives und gesundheits -
bewusstes Altern. Hierzu zählen gleichermaßen der Freizeit -, Breiten-
und Leistungssport.
In Münster bieten insbesondere die Sportvereine Möglichkeiten des
Sporttreibens an. Diese haben sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund
Münster e. V. (SSB) zusammengeschlossen.
Die Stadt Münster erkennt diesen Stellenwert des Sports und die
Leistung der Sportvereine in dieser Stadt an und möchte den Sport in
Münster ausdrüc klich unterstützen. Diese Sportförderrichtlinie stellt
deshalb die Grundlage der Sportförderung in Münster dar. Die öffentliche
Sportförderung soll helfen, wichtige Aufgaben im Sport nach Art, Umfang
und Qualität durch partnerschaftliches Zusammenwirken zw ischen der
Selbstverwaltung des Sports (SSB/Sportvereine) und der öffentlichen
Sportverwaltung (Rat/Sportausschuss/Sportamt) zu erfüllen.
Neben der starken und wichtigen Säule des Sports in Sportvereinen
ergänzt der vereinsungebundene Sport für große Tei le der münster -
schen Bevölkerung die Möglichkeiten des Sporttreibens in der Stadt. Die
Stadt Münster erkennt diese Bedeutung des vereinsungebundenen
Sports an und bekennt sich zu dessen Unterstützung.
Sport ist Teil des stadtgesellschaftlichen Lebens. Sportförderung in
Münster orientiert sich daher an Zielen, Wertvorstellungen und
Maßstäben, die städtisches Handeln insgesamt prägen. Sportförderung
soll daher die Weiterentwicklung der Stadt Münster zu einem inklusiven
Gemeinwesen unterstützen, Barrierefreiheit befördern und gemeinsame
Sportmöglichkeiten von Menschen mit und ohne Behinderung ebenso
unterstützen, wie die Schaffung von Möglichkeiten einer
kontinuierlichen, selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe aller
Menschen. Ressourcenschonung sowie nachhaltiges und ökologisches
4
Möglichkeiten einer kontinuierlichen, selbstbestimmten und
gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen. Ressourcenschonung
sowie nachhaltiges und ökologisches Handeln werden im Rahmen
dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige
Zielsetzung sein.
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten
der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und
wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der
Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen
(„FINANZfairTEILUNG“).
Handeln im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie 2030 werden im Rahmen
dieser Sportförderrichtlinie und ihrer Weiterentwicklung wichtige
Zielsetzung sein.
Die Stadt Münster erkennt in dieser Richtlinie ein Mittel, Möglichkeiten
der Sportausübung in Münster geschlechtergerecht zu gestalten und
wird die Sportförderung dazu weiterentwickeln und die Transparenz der
Mittelverteilung nach diesen Gesichtspunkten sichtbar machen
(„FINANZfairTEILUNG“).
5
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den
Kindertages-einrichtungen, Schulen, Jugendeinrichtungen,
sonstigen städt. Einrichtungen und den Sporttreibenden in
Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter Anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Sportvereine
(Überlassungsvertrag);
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen
Nutzung kommunaler Sporteinrichtungen durch
Sportvereine (Schlüsselgewaltvertrag).
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine
Bedingungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser
Richtlinie getroffen.
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder
den städtischen Schulen und den Vereinen, die Mitglied im
Stadtsportbund sind, für das Schul- und
Vereinsschwimmen kostenlos zur Verfügung.
3. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nach
dieser Richtlinie
I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung in Münster
1. Begriffsbestimmung
- Städtische Sportst ätten im Sinne dieser Richtl inie sind
solche, die im Eigentum der Stadt Münster stehen.
- Vereinseigene Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind
solche, die sich im Eigentum des Vereins befinden oder bei
denen der Verein Erbbauberechtigter o der Pächter der
Sportstätte ist.
2. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Sportstätten den
Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugen deinrichtungen,
sonstigen städtischen Einrichtungen und den Sporttreibenden in
Sportvereinen weitgehend kostenlos zur Verfügung.
Dies kann unter anderem in folgender Form geschehen:
- durch Übertragung kommunaler Sporteinrichtungen an die
ausschließlich oder überwiegend nutzenden Spo rtvereine
(Überlassungsvertrag),
- durch Vertragsabschlüsse zur eigenverantwortlichen Nutz -
ung kommunaler Sporteinrichtungen durch Sportv ereine
(Schlüsselgewaltvertrag),
- durch Verträge/Regelungen.
Weitere Regelungen werden in Punkt IV. „Allgemeine Beding -
ungen der Nutzung der städtischen Sportanlagen“ dieser
Richtlinie getroffen.
3. Die Stadt Münster stellt ihre städtischen Schwimmbäder
gemäß der aktuell gültigen Tarifordnung zur Nutzung der Bäder
der Stadt Münster zur Verfügung.
4. Die Stadt Münster gewährt Mitgliedsvereinen des SSB im
Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuschüsse nac h dieser
Richtlinie
Kommentiert [SW4]: Diese Begriffsbestimmungen
wurden neu eingefügt, da bei den Förderarten mit
diesen Begrifflichkeiten gearbeitet wird.
6
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zu den Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Kosten für die Anmietung von Hochbauten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und
Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch
Schulen
- zu den Kosten für die Benutzung der städt. Bäder durch
Sportvereine
4. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den
Stadtsportbund Münster e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den
SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und
zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen
Mittel für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen
Meisterschaften und Cup-Spielen
- Übungsleiterentschädigung
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur
und Sport.
5. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium
trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des
Stadtsportbundes Münster e. V., ebenso entscheidet das
zuständige Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
- zu den Mieten für Grundstücke und Hochbauten
- zu den Pachten und E rbbauzinsen für Grundstücke und
Hochbauten
- zu den Betriebskosten für Sportstätten
- zur Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
- zu den Baukosten vereinseigener Sportstätten
- zur Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaik-
anlagen mit stationären Batteriespeichersystemen
- für die Mitbenutzung vereinseigener Sportstätten durch
Schulen und Kindertageseinrichtungen
5. Teilübertragung kommunaler Sportfördermittel an den
Stadtsportbund Münster e. V.
Die Stadt Münster zahlt jährlich einen Pauschalbetrag an den
SSB zu dessen eigenverantwortlichen Verwendung und
zusätzlich einen Personalkostenzuschuss. Der Pauschalbetrag
umfasst die in früheren Jahren bereitgestellten städtischen Mittel
für Zuschüsse zur
- Förderung des Leistungssports
- Förderung der Teilnahme an internationalen Meisterschaften
und Cup-Spielen
- Entschädigung für Übungsleiter*innen
- Beschaffung von Grundsportgeräten
- Förderung von Feriensportmaßnahmen und
- Sachkostenförderung an den SSB, Projekt Jugend-Kultur und
Sport
6. Zuschussverfahren
Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren, das gemäß
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zuständige Gremium
trifft die Zuschussentscheidung unter Stellungnahme des SSB
und nach Anhörung der zuständigen münsterschen
Bezirksvertretungen. E benso ent scheidet das zuständige
Gremium über Ausnahmen dieser Richtlinie.
7
6. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der in Ziffer 2. genannten
Zuschüsse besteht nicht.
7. Rechtsanspruch
Finanzielle Mittel können nur im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Zur Höhe der
Haushaltsmittel wird auf die Erläuterungen zum Haushaltplan
und den jährlichen Zuschussbericht verwiesen. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung best eht nicht. Die Auszahlung
der Fördermittel erfolgt nur nach den bei den einzelnen
Zuschussarten genannten Kriterien.
II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden nur solche Sportvereine gefördert,
a. deren Sport - und Vereinsleben sich innerhalb des
Stadtgebietes Münster vollzieht.
b. deren Anteil jugendlicher Mitglieder (bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres) gemessen an der
Gesamtmitgliedschaft 20 % und mehr beträgt. Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von
dieser Regelung ausgenommen.
Wird der Anteil von 20 % jugendlicher Mitglieder
unterschritten, wird die laufende finanzielle Förderung
nach Ziffern II A dieser Richtlinie
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung
wieder erreicht, erfolgt eine Förderung in dem Umfange,
wie er in der jeweiligen Ziffer der Sportförderrichtlinie
festgelegt ist.
c. die bei Antragstellung Mitglied im SSB sind;
d. die mindestens 75 % Münsteranerinnen und Münsteraner
als Mitglieder nachweisen können.
II. Voraussetzungen der Förderung
1. Grundsätzlich werden Sportvereine gefördert, die
a. ihren Hauptsitz in Münster haben und deren Sport- und
Vereinsleben sich überwiegend innerhalb des
Stadtgebiets vollzieht
b. einen Anteil minderjähriger Mitglieder gemessen an der
Gesamtmitgliedschaft von mindestens 20 % vorweisen Die
Behindertensport- und Rehasportvereine bleiben von
dieser Regelung ausgenommen.
c. bei Antragstellung Mitglied im SSB sind
d. mindestens 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder
nachweisen können
Bezug besteht nur zur Regelung II., A. Zuschüsse zu den
Grundstückskosten, Anmietungskosten von Hochbauten
und Betriebskosten für Sportstätten. Daher nun zu finden
unter II. A., 7. Kürzung bei Unterschreitung der
Jugendquote.
Kommentiert [ER5]: Ausführlicher formuliert.
Kommentiert [ER6]: In der gesamten Richtlinie wurde
der Begriff „jugendlich“, auf Wunsch des AK Sport durch
die Bezeichnung „minderjährig“ ersetzt.
Kommentiert [SW7]: Geänderte Formulierung
Kommentiert [ER8]: Eine Ausnahme für Behinderten-
und Rehasportvereine bleibt bestehen. Der
entsprechende Passus findet sich nun am Ende der
Ziffer 1.
8
e. deren Einstandszahlungen jeglic her Art für die
Mitgliedschaft insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht
übersteigen.
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der
Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu
zahlen hat) am 01.01.2019 über den nachfolgend
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Jugendliche 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,73 € monatlich
- Familie 15,52 € monatlich
Die vorstehenden Mindestbeiträge werden entsprechend
dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr =
2015) fortgeschrieben.
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. deren Sportstätte sich in einem gepflegten,
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen
einen sauberen Eindruck machen.
h. die vor Auszahlung eines bewilligten Zuschusses durch
einen gültig en Körperschaftssteuer - bzw.
Freistellungsbescheid ihre Gemeinnützigkeit belegt
haben.
e. eine Einstandszahlung jeglicher Art für die Mitgliedschaft
von insgesamt 500,00 € pro Mitglied nicht übersteigen
f. deren Mitgliedsbeiträge (als Mindestbeitrag gilt hier der
Beitrag, den ein aktives Vereinsmitglied mindestens zu
zahlen hat) am 01.01.2024 über den nachfolgend
aufgeführten Mindestbeiträgen liegen:
- Minderjährige 4,50 € monatlich
- Erwachsene 7,70 € monatlich
- Familie 15,50 € monatlich
Soziale Staffelungen bei den Mindestbeiträgen sind
erwünscht und bleiben, wenn sie einen allgemein
üblichen Rahmen nicht verlassen, unberücksichtigt.
g. nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes
Menschen aufgrund der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht
benachteiligen
h. deren Sportstätte sich in einem gepflegten,
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand
befindet. Die Anlagen müssen den Erfordernissen der
jeweiligen Sportart entsprechen, dürfen keine
erheblichen Sicherheitsmängel aufweisen und müssen
einen sauberen Eindruck machen.
i. vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig
anerkannt sind und dies durch einen aktuellen
Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid nachweisen
können
Kommentiert [ER9]: Mindestbeiträge wurden gerundet
und von dem Verbraucherpreisindex gelöst. Eine
Anpassung der Beiträge kann alle zwei Jahre mit
Überarbeitung der Sportförderrichtlinie vorgenommen
werden. (Entscheidung des AK Sport)
9
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von
Zuschüssen können von der Sportverwaltung weitere Angaben
angefordert werden.
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle
Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von
Privateigentum der Vereinsmitgl ieder oder anderer privater
Eigentümerinnen und Eigentümer dienen (z. B. Pferde, Boote,
Fahrzeuge), sofern nicht die Mitnutzung des Privateigentums
durch alle Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist.
3. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht.
Alle genannten Voraussetzungen sollten zum Zeitpunkt der
Antragstellung, müssen jedoch spätestens zum Ende der
Antragsfrist der jeweiligen Förderung, vorliegen.
Für die Beurteilung der vorgelegten Anträge auf Gewährung von
Zuschüssen können von der Sportverwaltung weitere Angaben
angefordert werden.
Behindertensport- und Rehasportvereine werden durch
Einzelbeschlüsse gefördert.
2. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Bereiche
gewährt, die unterverpachtet sind, nicht sportlichen Zwecken
dienen, kommerziell/gewerblich genutzt werden, wie kommerzielle
Einrichtungen geführt werden oder zur Unterbringung von
Privateigentum der Vereinsmitglieder oder anderer private r
Eigentümer*innen dienen (z. B. Pferde, Boote, Fahrzeuge), sofern
nicht die Mitnutzung des Privateigentums durch alle
Vereinsmitglieder vertraglich geregelt ist.
3. Bei einer teilweisen kommerziellen/gewerblichen Nutzung, kann
eine anteilige, auf den noch verbleibenden prozentualen Anteil des
Vereinssportbetriebes abgestellte Förderung erfolgen.
4. Ein gewährter Zuschuss ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn der Verein von den Bestimmungen dieser Richtlinie oder
den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides abweicht.
II. A. Zuschüsse zu den Betriebskosten für Sportstätten, zu den
Grundstückskosten und den Kosten für die Anmietung von
Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
- Betriebskosten
- Mieten/Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke
- Mieten für Hochbauten
A. Zuschüsse zu Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
Mietkosten von Grundstücken und Hochbauten.
Kommentiert [SW10]: Klarstellung auf Anraten des
AWR
Kommentiert [ER11]: Ausweitung der bisher unter
Ziffer II. 1. b aufgeführten Ausnahme. Anpassung
gemäß Verwaltungspraxis.
Kommentiert [SW12]: Als Ermessensleistung
formuliert, weil sich die gewerbliche und
vereinssportliche Nutzung nicht immer genau
bemessen lassen.
Kommentiert [SW13]: Die Zuschüsse zu Mieten,
Pachten und Betriebskosten wurden auf Anraten des
AWR im Folgenden auf einzelne Abschnitte aufgeteilt.
10
nach dieser Richtlinie.
Ausnahme:
- Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge
geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung werden
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche
Förderung anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der
Aufgabe einer Sportstätte/Teile einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse gemäß der Förderart, Ziffer 1, sind jährlich von
den Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem
dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das
Vorjahr zu beantragen.
Grundlage für die Pacht- und Mietzahlungen sowie den
Erbbauzins sind die Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden
sind.
Die Angaben werden mit dem Antrag auf Betriebskosten-
zuschüsse abgefragt.
- Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm -
Angaben) der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und
Außenanlagen, beigefügt werden.
- Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur
Verminderung und/oder Erweiterung der zu
berücksichtigenden Sportanlage mit Angabe der qm zu
machen.
- Pacht- und Mietzahlungen sowie Erbbauzinsen sind jährlich
anzugeben und zu belegen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses
ausgezahlt werden.
Ausnahme:
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge
über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim
Sportamt auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum
01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem
Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige,
fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger
Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die
Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Grundlage für die Mietzahlungen sind die tatsächlichen
Aufwendungen, die im Vorjahr entstanden sind.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses
ausgezahlt werden.
Kommentiert [SW14]: Klarstellung welche Verträge
gemeint sind
Kommentiert [SW15]: Änderung nach Besprechung im
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der
Förderrichtlinie zu schaffen.
11
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, ob der Zustand der
Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den
Betriebskosten rechtfertigt und sich die Grundsportgeräte und
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission sollen angehören:
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportausschusses
- Vertreterinnen und Vertreter des SSB und
- Vertreterinnen und Vertreter des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle
Sachverständige zu Rate zu ziehen.
4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Räumlichkeiten oder
Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den
aufzuwendenden Mietkosten (Kaltmiete) erhalten, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neben den in den "Allgemeinen Grundsätzen" genannten
Angaben müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der
entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss
gewährt werden kann, bedarf einer besonderen Prüfung, die
im Einzelfall durch Gegenüberstellung der Mietkosten und
erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission gehören an:
- Vertreter*innen des Sportausschusses,
- Vertreter*innen des SSB und
- Vertreter*innen des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach-
verständige zu Rate zu ziehen.
4. Erstattung der Mietkosten
Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke, Räumlich-
keiten oder Sportstätten anmieten, können einen Zuschuss zu den
aufzuwendenden tatsächlichen Mietkosten erhalten, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neben den unter Ziffer II . aufgeführten Fördervoraus -
setzungen müssen dem Antrag die der Mietkostenberechnung
zugrunde gelegten Unterlagen einschließlich der prüffähigen
Belege/Quittungen beigefügt werden.
- Ob bei der Anmietung für Meisterschaften ein Zuschuss
gewährt werden kann, bedarf einer gesonderten Prüfung, die
im Einzelfall durch Gegenüberstellung der tatsächlichen
Mietkosten und erzielter Einnahmen (Eintrittsgelder) erfolgt.
Die Einnahmen sind vorrangig dazu zu verwenden, die
Mietkosten abzudecken. Nur fü r die, die Einnahmen über -
steigenden Mietkosten, kann ein Zuschuss gewährt werden.
Kommentiert [ER16]: Formulierung auf Wunsch des
AK Sport.
Kommentiert [ER17]: Nur andere Bezeichnung,
gleicher Bezug.
12
5. Höhe des Zuschusses
Die tatsächlichen und selbst aufzubringenden Kosten werden
nebeneinander wie folgt gefördert:
- Angemessene Betriebskosten bis zu maximal 70 % der
ermittelten Werte gemäß Ziffer 5.1 – 5.4
- Angemessene Mieten/Pachten/Erbbauzins für Grundstücke
bis zu 40 % der nachgewiesenen und anzuerkennenden
Kosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden
Mieten/Pachtkosten/Erbbauzinsen für Grundstücke wird auf
6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015)
angehoben.
- Angemessene Mieten für Hochbauten, die sportlich genutzt
werden, bis zu 25 % der nachgewiesenen und
anzuerkennenden Nettomietkosten (Kaltmiete).
Der Höchstbetrag der anzuerkennende Miete für Hochbauten
wird auf 6.087,50 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2015)
angehoben.
5. Höhe des Zuschusses
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werden
nebeneinander wie folgt gefördert:
a. Angemessene Mieten für Grundstücke mit bis zu 40 % der
nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten.
Der Höchstbetrag der a nzuerkennenden Mietkosten für
Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des
Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet.
Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der n ächsten
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des
korrigierten Indexes.
b. Angemessene Mieten und Nutzungsentgelte für Hochbauten,
die sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der
nachgewiesenen und anzuerkennend en tatsächlichen
Mietkosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennenden Miete für Hochbauten
wird für das Jahr 2023 auf 6.9 40,00 € festgelegt. Dieser
Höchstbetrag wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex
für Deutschland (Basisjahr = 2020) in den Folgejahren
entsprechend der Entwicklung des Januarwertes angepasst
und auf volle 10 Euro gerundet . Korrigiert das Statistische
Bundesamt zukünftig den Verbraucherpreisindex durch
Festlegen eines neuen Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab
der nächsten Aktualisierung dieser Sportf örderrichtlinie auf
Grundlage des korrigierten Indexes.
6. Zuschussverfahren
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfun g der
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag . Sollten die
Kommentiert [SW18]: Anregung des AWR zur
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen
gearbeitet wird.
Kommentiert [SW19]: Transparentere Darstellung des
Berechnungsverfahrens
Kommentiert [SW20]: Auf Anregung des AWR wurde
eine Regelung bei Änderung des Basisjahres im
Verbraucherpreisindex getroffen.
Kommentiert [ER21]: Alter Wert für 2022 6.385,29
EUR
Anpassung gemäß Wert Januar 2023:
6.385,29 EUR x 114,3 / 105,2 = 6.937,63 EUR
Kommentiert [SW22]: Hinweise zur Änderung s. o.
13
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst.
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II.,
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle
Förderung
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang.
B. Zuschüsse zu Pachten und Erbbauzinsen für Grundstücke und
Hochbauten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
Pachtkosten und Erbbauzinsen für Grundstücke und Hochbauten.
Ausnahme:
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge
über die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben.
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte.
Kommentiert [SW23]: Verfahren bei Unterschreiten
der Jugendquote wurde von den allgemeinen
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben,
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet.
Kommentiert [SW24]: Klarstellung welche Verträge
gemeint sind
14
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt
auf einem dafür entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für
das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag
eingehen, werden abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht
eingereichte Anträge wer den nach einmaliger Aufforderung zur
Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen
nicht nachgewiesen sind.
Grundlage für die zu berücksichtigenden Pacht - und
Erbbauzinszahlungen sind die tatsächlichen Aufwendungen, die
im Vorjahr entstanden sind.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses
ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und
Sportstätten-pflegegeräte in einem ordnungs gemäßen Zustand
befinden.
Der Sportstättenkommission gehören an:
- Vertreter*innen des Sportausschusses,
- Vertreter*innen des SSB und
- Vertreter*innen des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfall Sach-
verständige zu Rate zu ziehen.
4. Erstattung der Pachtkosten/Erbbauzinsen
Die Sportvereine, die für Vereinszwecke Grundstücke,
Räumlichkeiten oder Sportstätten erworben haben, können einen
Zuschuss zu den aufzuwendenden tatsächlichen
Kommentiert [SW25]: Änderung nach Besprechung im
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der
Förderrichtlinie zu schaffen.
15
Pachtkosten/Erbbauzinsen erhalten, wenn sie die unter Ziffer II.
aufgeführten Fördervoraussetzungen erfüllen und dem Antrag die
den Pachtkosten/Erbbauzinsen zugrunde gelegten Unterlagen
einschließlich der entsprechenden Belege/Quittungen beigefügt
werden.
5. Höhe des Zuschusses
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Kosten werden
nebeneinander wie folgt gefördert:
a. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Grundstücke mit bis
zu 40 % der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.
Der Höchstbetrag der a nzuerkennenden Pachtkosten für
Grundstücke wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des
Januarwertes angepasst und auf voll e 10 Euro gerundet.
Korrigiert das Statistische Bundesamt zukünftig den
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des
korrigierten Indexes.
b. Angemessene Pachten/Erbbauzinsen für Hochbauten , die
sportlich genutzt werden, mit bis zu 25 % der nachgewiesenen
und anzuerkennenden tatsächlichen Kosten.
Der Höchstbetrag der anzuerkennende n Pachtkosten für
Hochbauten wird für das Jahr 2023 auf 6.940,00 € festgelegt.
Dieser Höchstbetrag wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr = 2020) in
den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des
Januarwertes angepasst und auf volle 10 Euro gerundet .
Korrigiert das Statisti sche Bundesamt zukünftig den
Verbraucherpreisindex durch Festlegen eines neuen
Basisjahres, erfolgt die Berechnung ab der nächsten
Kommentiert [ER26]: Nur andere Bezeichnung,
gleicher Bezug.
Kommentiert [SW27]: Anregung des AWR zur
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen
gearbeitet wird.
Kommentiert [SW28]: Transparentere Darstellung des
Berechnungsverfahrens
Kommentiert [SW29]: Auf Anregung des AWR wurde
eine Regelung bei Änderung des Basisjahres im
Verbraucherpreisindex getroffen.
Kommentiert [SW30]: Waren in der bisherigen
Richtlinie nicht geregelt, kommen aber in der Praxis vor
und werden gemieteten Objekten hier gleichgestellt.
Kommentiert [ER31]: Alter Wert für 2022 6.385,29
EUR
Anpassung gemäß Wert Januar 2023:
6.385,29 EUR x 114,3 / 105,2 = 6.937,63 EUR
16
Aktualisierung dieser Sportförderrichtlinie auf Grundlage des
korrigierten Indexes.
6. Zuschussverfahren
Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst.
7. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II.,
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle
Förderung
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang.
C. Zuschüsse zu Betriebskosten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen Zuschüsse zu den
Betriebskosten für vereinseigene Grundstücke und Sport-
stätten in Höhe von bis zu 70 %.
Ausnahme:
Sportvereine, die mit der Stadt Münster besondere Verträge über
die Überlassung von Sportanlagen geschlossen haben und
Sportvereine, die Grundstücke und Hochbauten zu Sportzwecken
gemietet haben.
Kommentiert [SW32]: Hinweise zur Änderung s. o.
Kommentiert [SW33]: Verfahren bei Unterschreiten
der Jugendquote wurde von den allgemeinen
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben,
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet.
Kommentiert [SW34]: Klarstellung welche Verträge
gemeint sind
17
2. Förderung nach Nutzungszeit
Eine neue Sportstätte oder eine Sportstättenerweiterung wird ab
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für eine mögliche Förderung
anerkannt. Die Förderung endet mit dem Zeitpunkt der Aufgabe
einer Sportstätte/Teilen einer Sportstätte.
3. Antragsverfahren
Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich von den
Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem dafür
entwickelten Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu
beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden
abgelehnt. Unvollständige, fristgerecht eingereichte Anträge
werden nach einm aliger Aufforderung zur Vervollständigung
abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen
sind.
Bei erstmaliger Antragstellung muss ein Aufmaß (qm - Angaben)
der Vereinsanlage, getrennt nach Hochbauten und Außen -
anlagen, beigefügt werden. Zur Berechnung des Zuschusses sind
die in Ziffer 4. genannten Anlagen einzeln auszuweisen.
Bei Folgeanträgen sind insbesondere Angaben zur Verminderung
und/oder Erweiterung der zu berücksichtigenden Sportanlage mit
Angabe der qm zu machen.
Auf Antrag kann zu Beginn eines Kalenderjahres eine einmalige
Abschlagszahlung in Höhe von 20 % des Vorjahreszuschusses
ausgezahlt werden.
Die Sportstättenkommission prüft bei Bedarf, insbesondere, wenn
Zweifel an den Voraussetzungen der Förderung bestehen, ob der
Zustand der Sportstätten die Gewährung der Zuschüsse zu den
Betriebskosten rechtfertigt. und sich die Grundsportgeräte und
Sportstättenpflegegeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden.
Kommentiert [SW35]: Änderung nach Besprechung im
AK Sport zur Klarstellung des Verfahrens und um eine
Grundlage für einen ablehnenden Bescheid in der
Förderrichtlinie zu schaffen.
Kommentiert [SW36]: Anregung des AWR,
Klarstellung für die antragstellenden Vereine
Kommentiert [SW37]: Ergänzung nach AK Sport
18
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für
Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege - und
Unterhaltungskosten der Sportstätten einschl. angefallener
Reparaturkosten und Unterhaltungskosten der
Sportstättenpflegegeräte, Kosten für Düngemittel, Nachsaat,
Wildwuchsbekämpfung und Reinigungsmittel. Aufgrund der von
den Sportvereinen nachgewiese nen Betriebskosten wurden
folgende Grundwerte je qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für
die Berechnung de s Betriebskostenzuschusses herangezogen
werden:
5.1 Pro qm Sportfläche im Freien
5.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
5.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
5.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
5.1.4 Sportfläche mit bitumen- und
Kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €
5.1.5 Leichtathl. Anlagen in Tennenbauweise 0,35 €
5.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
5.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
5.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
5.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
Der Sportstättenkommission gehören an:
- Vertreter*innen des Sportausschusses,
- Vertreter*innen des SSB und
- Vertreter*innen des Sportamtes.
Die Sportstättenkommission ist berechtigt, im Bedarfsfalle Sach-
verständige zu Rate zu ziehen.
4. Höhe des Zuschusses
Die von den Sportvereinen aufzubringenden Betriebskosten
werden mit bis zu 70 % der ermittelten Werte gemäß Ziffer 4.1 –
4.5 gefördert.
Zu den Betriebskosten zählen Lohnkosten, Kosten für
Versicherungen, städt. Abgaben, Energiekosten, Pflege - und
Unterhaltungskosten der Sportstätten einschließlich angefallener
Reparaturkosten und Unterhaltungskosten der Sportstätten -
pflegegeräte, Kosten für Düngemittel, Nachsaat, Wildwuchs -
bekämpfung, Nachfüllen von z. B. Sand bei Beachanlagen und
Reinigungsmittel. Aufgrund der vo n den Sportvereinen
nachgewiesenen Betriebskosten wurden folgende Grundwerte je
qm bzw. Pauschalsätze ermittelt, die für die Berechnung des
Betriebskostenzuschusses herangezogen werden:
4.1 Pro qm Sportfläche im Freien
4.1.1 Kunstrasenspielfläche 0,40 €
4.1.2 Rasenspielfläche 0,60 €
4.1.3 Tennenspielfläche 0,50 €
4.1.4 Sportfläche mit bitumen- und
kunststoffgebundenen Belägen 0,20 €
4.1.5 Leichtathletikanlage in Tennenbauweise 0,35 €
4.1.6 Tennisplatz/Speckbrettplatz mit Tennisbelag 2,60 €
4.1.7 Ballonstartplatz 0,05 €
4.1.8 Anleger für wassersporttreibende Vereine 2,63 €
4.1.9 Crosslaufstrecke 0,03 €
Kommentiert [SW38]: Anregung des AWR zur
Formulierung aufgegriffen, da mit Pauschalen
gearbeitet wird.
Kommentiert [SW39]: Weitere beispielhafte Kosten
aufgenommen
19
5.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
5.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
5.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
5.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
5.1.14 Skateboardanlagen 0,20 €
5.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecken 0,35 €
5.2 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13 €
5.2.1 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.
5.3 Pro qm Sportfläche oder Funkt ionsraum in Hallen und
Gebäuden
5.3.1 Provisorische Räume 13,05 €
5.3.2 Umkleideräume, Sanitärräume (Duschen/Toiletten),
Clubräume 26,08 €
5.3.3 Gymnastik-, Turn - und Spo rthallen, Squash - und
Badmintonhallen, Kegelhallen, Tanzsäle, Tennis- und
Schießhallen, Billard- und Schachräume 14,38 €
5.3.4 Bootshäuser, Reithallen, Flugzeughallen, Räume und
Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport- und
Pflegegeräte, sowie Technikräume 5,58 €
5.4 Pauschalsätze
5.4.1 Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen
je KW 75,95 €
5.5 Einmalige Berechnung
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multi -
funktionalen Nutzung nach mehreren Sätzen dieser
Richtlinie berücksichtigt werden könnte, ist ein Mittelwert
bei einmaliger Berechnung zu gewähren.
4.1.10 Nicht überdachte Schießanlage 0,13 €
4.1.11 Außenreitplatz 0,25 €
4.1.12 Beachanlagen pro Platz 0,75 €
4.1.13 Bouleanlagen pro Bahn 0,50 €
4.1.14 Skateboardanlage 0,20 €
4.1.15 Radsport- /Dirtparkstrecke 0,35 €
4.1.16 Freie Grünfläche zur Sportausübung
mit einer Mindestfläche von 100 qm
(z. B. Freifläche Handorf) 0,06 €
4.2 sonstige Flächen im Freien
4.2.1 Angelsport, je 40 lfd. m Gewässerufer 5,13€
4.2.2 Über Trendsportarten wird im Einzelfall entschieden.
4.3 Pro qm Sportfläche oder Funkt ionsraum in Hallen und
Gebäuden
4.3.1 Provisorischer Raum 13,05 €
4.3.2 Umkleideraum, Sanitärraum (Duschen/Toiletten),
Clubraum, Jugend- und Schulungsraum etc. 26,08 €
4.3.3 Gymnastik-, Turn- und Sporthalle, Squash- und
Badmintonhalle, Kegelhalle, Tanzsaal, Tennis- und
Schießhalle, Billard- und Schachraum 14,38 €
4.3.4 Bootshaus, Reithalle, Flugzeughalle, Raum und
Gebäude zum Unterstellen der vereinseigenen Sport-
und Pflegegeräte, sowie Technikraum 5,58 €
4.4 Beleuchtungsanlagen
Trainingsbeleuchtung für nichtüberdachte Spielflächen
je Kilowatt 75,95 €
4.5 Berechnung durch Mittelwert
Falls die Sporteinrichtung aufgrund einer multifunktiona-
len Nutzung nach mehreren Sätzen dieser Richtlinie
berücksichtigt werden könnte, ist ein Mittelwert zu bilden.
Die Pauschalen werden unter Einholung der Erfahrungswerte
anderer Ämter mit Aktualisierung der Sportförderrichtlinie an die
aktuellen Preisentwicklungen angepasst.
Kommentiert [SW40]: Ergänzung, da bisher nicht
geregelt
Kommentiert [ER41]: Ergänzte Überschrift
Kommentiert [ER42]: Geänderte Aufzählung
20
6. Sportstättenpflegegeräte
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten
für Sportflächen kann mit einem Zuschuss bis zu 50 % der
Anschaffungskosten gefördert werden. Als Erstbeschaffung sind
ebenfalls gebrauchte Geräte förderbar.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf erzielt werden, werden mit dem
Zuschuss verrechnet. Werden bei Sportstättenpflegegeräten von
Dritten insgesamt mehr als 25 % der Beschaffungskosten als
Zuschuss gezahlt, sinkt der städt. Zuschuss soweit ab, dass der
antragstellende Sportverein mindestens 30 % der Beschaf -
fungskosten selbst trägt.
5. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des
Produktes von Flächengröße und infrage kommende n
Grundwerten nach den Ziffern 4.1 bis 4.5 bzw. der Pauschalsätze
ermittelt.
6. Kürzung bei Unterschreiten der Minderjährigenquote
Wird der Anteil von 20 % minderjähriger Mitglieder nach Ziffer II.,
1., b. dieser Richtlinie unterschritten, wird die laufende finanzielle
Förderung
im ersten Jahr auf 75 %,
im zweiten Jahr auf 50 %,
im dritten Jahr auf 25 % gekürzt und
im vierten Jahr beendet.
Wird der Anteil von 20 % nach einer Unterschreitung wieder
erreicht, erfolgt eine Förderung in vollem Umfang.
D. Zuschüsse für Sportstättenpflegegeräte
1. Förderart
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Erst - und
Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten einen Zuschuss
gewähren.
2. Fördervoraussetzungen
Alle Merkmale gemäß Ziffer II „Voraussetzungen der Förderung“
dieser Richtlinie müssen erfüllt sein.
3. Höhe des Zuschusses
Die Erst- und Ersatzbeschaffung von Sportstättenpflegegeräten
kann mit einem Zuschuss von bis zu 50 % der Anschaffungskosten
gemäß ei ngereichtem Angebot gefördert werden. Als
Erstbeschaffung und Ersatzbeschaffung sind ebenfalls
Kommentiert [SW43]: Änderung der Ziffer durch
separate Aufführung der Sportstättenpflegegeräte
Kommentiert [SW44]: Verfahren bei Unterschreiten
der Jugendquote wurde von den allgemeinen
Voraussetzungen aller Förderarten hierher verschoben,
da es nur bei den Betriebskosten Anwendung findet.
21
7. Berechnung der Zuschüsse
Die Zuschusshöhe wird für jeden Verein durch eine an den
verfügbaren Haushaltsmitteln orientierte Multiplikation des
Produktes von Flächengröße und infrage kommenden
Grundwerten nach den Ziffern 5.1 bis 5.4.2 (einmalige Aufstellung)
bzw. der Pauschalsätze ermittelt.
gebrauchte Geräte förderbar. Die Verwaltung prüft die
Sinnhaftigkeit der Beschaffung. Mähroboter werden wegen der
Gefährdung von Kleintieren nicht gefördert.
Die Erlöse, die ggf. beim Verkauf alter Geräte erzielt werden,
werden mit dem Zuschuss für eine Ersatzbeschaffung zu 50 %
verrechnet. Wird für die Beschaffung von
Sportstättenpflegegeräten von Dritten ein Zuschuss von
insgesamt mehr als 25 % der Kosten gezahlt, sinkt der städtische
Zuschuss soweit ab, dass der antragstellende Sportverein noch
30 % der Beschaffungskosten selbst trägt.
4. Antragsverfahren
Der Stichtag für die schriftliche Beantragung einer Bezuschussung
für Sportstättenpflegegeräte ist der 31.12. eines jeden Jahres. Im
folgenden Jahr erfolgt die Zuschusserteilung. Um die Höhe der
Beschaffungskosten zu bestimmen, sind mit dem Antrag
mindestens drei Angebote verschiedener Unternehmen ein -
zureichen.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel (wie im Teilergebnisplan zum Haushalt
aufgeführt) einen Entscheidungsvorschlag. Sollten die
beantragten Zuschüsse die zur Verfügung stehenden Mittel
übersteigen, werden alle Zuschüsse prozentual angepasst.
5.2 Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport -
ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter
Vorbehalt der Beschaffung des Sportstättenpflegegerätes
sowie der Einreichung einer Rechnung als Verwendungs -
nachweis. Ergeben sich aus dem Verwendungsnachweis
niedrigere Beschaffungskosten als der Zuschussberechnung
zugrunde lagen, sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen.
Kommentiert [SW45]: Transparentere Darstellung des
Verfahrens
Kommentiert [SW46]: Darstellung der Förderung
analog der anderen Förderungsarten
Kommentiert [SW47]: Ergänzung aus ökologischen
Aspekten
Kommentiert [SW48]: Ergebnis aus AK Sport
Kommentiert [SW49]: Klarstellung des Verfahrens
Kommentiert [SW50]: Zum besseren Verständnis
umformuliert.
Kommentiert [SW51]: Antragsverfahren um eine
Stichtagsregelung ergänzt. Um prüffähige Anträge zu
erhalten wird an dieser Stelle bereits auf die drei
einzureichenden Angebote hingewiesen.
Kommentiert [SW52]: Eine transparente Darstellung
des Verfahrens wurde aufgenommen.
Kommentiert [SW53]: Neu eingeführt wurde die
Forderung eines Nachweises zur Beschaffung mit dem
eine zu hohe Förderung festgestellt und zurückgefordert
werden kann.
22
II. B. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach individueller
Einzelfallprüfung für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung,
die Einrichtung, grundlegende Modernisierung und Instand -
setzung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse, wenn
die dafür erforderlichen Voraussetzungen vom antragstellenden
Sportverein erfüllt werden.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen und
anderen Sportvereinen zur Verfügung. Dabei sind die
satzungsgemäßen Eigeninteressen des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar
dargelegt werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen
und gesichert sein.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht-
oder Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit
von den als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die
Flächensicherung staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
E. Zuschüsse zu Baukosten für vereinseigene Sportstätten
1. Förderart
Die Stadt Münster kann Sportvereinen für die Errichtung, den
Umbau, die Erweiterung, die Einrichtung, grundlegende
Modernisierung und Instandsetzung vereinseigener Sportstätten
Baukostenzuschüsse gewähren.
2. Förderungsvoraussetzung
Neben der Erfüllung aller Voraussetzungen der Ziffer II. der
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen des W eiteren
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Der Sportverein stellt die Sportstätten bei Bedarf Schulen ,
Kindertageseinrichtungen und anderen Sportvereinen zur
Verfügung. Dabei sind die satzungsgemäßen Eigeninteressen
des Vereins vorrangig.
2.2 Die Gesamtplanung des Bauvorhabens muss nachvollziehbar
dargelegt werden.
2.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen
und gesichert sein. Als Na chweis können z. B.
Einnahmen/Ausgaben-Gegenüberstellungen der letzten zwei
Jahre, eine aktuelle Übersicht über die Vereinskonten, eine
positive Kreditprüfung der Bank o. ä. dienen.
2.4 Der Verein weist für sein Eigentum oder das Erbpacht-, Pacht-
oder Mietgrundstück eine Flächensicherung in Abhängigkeit
von den a ls zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten nach. Die
Flächensicherung staffelt sich wie folgt:
10 Jahre: bis 15.000 €
Kommentiert [ER54]: Geänderte Formulierung
Kommentiert [ER55]: Geänderte Formulierung,
gleicher Bezug
23
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.5 Der Verein gibt eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweck-
bestimmten Verwendung ab. Die rechtsverbindliche Erklärung
staffelt sich wie folgt:
- 10 Jahre: bis 10.000 €
- 15 Jahre: bis 30.000 €
- 25 Jahre: über 30.000 €
2.6 Die Baumaßnahme muss dem Förderzweck dienen und muss
in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen
Möglichkeiten des Vereins stehen.
2.7 Der Verein darf erst nach der Bewilligung mit der Maßnahme
beginnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der
Sportförderung der Stadt Münster orientieren.
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung
anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des
Landessportbundes und des Fachverbandes, ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu
25 % der als zweckgerichtet, förderfähigen und als erforderlich
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten.
15 Jahre: bis 50.000 €
25 Jahre: über 50.000 €
2.5 Der Verein erklärt mit der Antragstellung rechtsverbindlich eine
zweckbestimmte Verwendung der Anlage für den nach Ziffer
2.4 bestimmten Zeitraum.
2.6 Der Verein darf grundsätzlich erst nach der Bewilligung mit der
Maßnahme beginnen.
2.7 Die Baumaßnahme muss sich an den allgemeinen Zielen der
Sportförderung der Stadt Münster orientieren. Sie muss nach
dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere nach
neuesten energetischen, nachhaltigen, ökologischen und
barrierefreien Standards geplant und ausgeführt werden ,
sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die
Verwaltung behält sich vor, bestimmte Maßnahmengruppen
vor diesem Hin tergrund auszuschließen (z. B. Einbau von
Ölheizungsanlagen oder Errichtung von Tennis - und
Fußballplätzen, die mit Kunststoffgranulaten betrieben werden
sollen).
3. Höhe des Zuschusses
3.1 Der Verein muss alle Möglichkeiten der Zuschussgewährung
anderer Stellen, z. B. des Bundes, des Landes, des
Landessportbundes und des Fachverbandes, ausschöpfen.
3.2 Der städtische Zuschuss mit Beteiligung Dritter beträgt bis zu
25 % der a ls zweckgerichtet, förderfähig und erforderlich
anerkannten Kosten ohne Grundstückskosten.
S. Punkt 2.7.
Kommentiert [ER56]: Anpassung aufgrund der allg.
Preisentwicklung
Kommentiert [ER57]: Formulierung
24
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausge -
schlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder
geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu
insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet,
förderfähig und als erforderlich anerkannten Kosten ohne
Grundstückskosten angehoben werden.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im
darauf folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
4.2 Eine kürzere Antragsfrist kann nur in begründeten
Einzelfällen eingeräumt werden, z. B. bei nicht absehbaren
Instandsetzungen. In diesen Fällen ist ein Antrag auf
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns zu stellen. Die
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann im
Einzelfall von der Verwaltung ausgesprochen werden. Dem
Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag.
3.3 Wenn die Förderung durch Dritte grundsätzlich ausge -
schlossen ist, wegen fehlender Mittel nicht erfolgt oder
geringer als 25 % ist, kann der städtische Zuschuss auf bis zu
insgesamt 50 % der von der Stadt Münster als zweckgerichtet,
förderfähig und erforderlich anerkannten Kosten ohne Grund-
stückskosten angehoben werden.
4. Antragsverfahren
4.1 Anträge können zu jeder Zeit schriftlich gestellt werden. Die
Anträge, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im
darauffolgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
4.2 Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst begonnen
werden, wenn der Zuwendungsbescheid zugestellt wurde. Nur
in begründeten Einzelfällen, z. B. bei nicht absehbaren
Instandsetzungen, kann ein schriftlicher Antrag auf
Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns gestellt werden.
Die Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns kann dann im
Einzelfall von der Verwaltung ausgesprochen werden, so dass
umgehend mit der Maßnahme begonnen werden kann. Mit
Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns ist keine
verbindliche Zus age auf Gewährung eines städtischen
Zuschusses verbunden.
Dem Sportausschuss wird berichtet.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag. Übersteigen
die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden
Haushaltmittel, behält sich die Verwaltung eine Priorisierung
der Anträge unter objektiven Gesichtspunkten vor, z. B.
- Erhalt von bestehenden Sportstätten vor Neubauten,
Kommentiert [ER58]: Ausführlichere Darstellung
25
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen
des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen
und der Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der
antragstellende Sportverein im Rahmen der bereitstehenden
Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
5.4 Die Baumaßnahme muss spätestens 12 Monate nach
Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen und
innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung des Sportamtes innerhalb des
zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
5.5 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und
Vorlage der Originalbelege ausgezahlt.
- Bedeutung der Maßnahme für den Jugendsport und
integrative und inklusive Projekte,
- Dringlichkeit von Maßnahmen (Gefahrenabwehr und
Erhalt der Nutzungsfähigkeit vor Schönheitsreparaturen),
- Aspekte der integrierten gesamtstädtischen Sport -
entwicklungsplanung (z. B. Höhe des Bedarfs an weiteren
Sportflächen im betreffenden Stadtgebiet)
5.2 Der SSB nimmt zu dem Entscheidungsvorschlag im Rahmen
des Arbeitskreises „vereinseigene Sportanlagen“ Stellung.
5.3 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SSB, des
Ergebnisses der Anhörung zuständiger Bezirksvertretungen
und der Beschlussfassung im Sportausschuss erhält der
antragstellende Sportverein einen Bescheid über die
getroffene Entscheidung.
5.4 Die städtisch geförderte Baumaßnahme muss spätestens 12
Monate nach Erteilung des Bewilligungsbescheides be -
gonnen und innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen sein.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes
innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraumes vor Baubeginn.
Ist für den Verein absehbar, dass die bewilligte
Baumaßnahme nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen
werden kann, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich
mitgeteilt werden. Das Sportamt kann in begründeten
Einzelfällen eine Fristverlängerung genehmigen.
5.5 Ist für den Verein absehbar, dass die K osten für die
bewilligte Baumaßnahme die beantragten Mittel
übersteigen, muss dies umgehend dem Sportamt schriftlich
mitgeteilt und begründet werden. Die Verwaltung prüft eine
mögliche Förderung des begründeten, unabweisbaren
Mehraufwandes.
5.6 Die Fördermittel werden nach Anforderung des Vereins und
Vorlage der Rechnungsbelege ausgezahlt. Der Verein kann
getätigte Eigenleistungen mit einem Stundennachweis
Kommentiert [SW59]: Das Verfahren wurde
transparent dargestellt.
Kommentiert [SW60]: Umformuliert, da ggf. auch
Bescheid über Versagen der Leistung
26
5.6 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung
der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu
erbringen.
belegen. Es wird ein Stundensatz in Höhe des allgemeinen
gesetzlichen Mindestlohns anerkannt.
5.7 Der Verein hat spätestens sechs Monate nach Fertigstellung
der Maßnahme einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu
erbringen.
II. C. Förderung von Photovoltaikanlagen und
Photovoltaikanlagen mit stationären
Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und
Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von elektrischem
Strom und der Ausbau von Speichersystemen, die einen
weiteren Ausbau der Photovoltaik ermöglichen. Hiermit wird ein
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in
Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer
installierten Leistung von mindesten 3 Kilowattpeak (kWp) unter
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller Merkmale „II. Voraussetzungen der
Förderung“ der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Gefördert wird die Neuinstallation einer festinstallierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer
installierten Leistung von mindestens 3 Kilowattpeak (kWp).
F. Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen
mit stationären Batteriespeichersystemen
1. Förderart
1.1 Die Stadt Münster gewährt Sportvereinen nach Maßgabe dieser
Richtlinie Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Photovoltaik-
anlagen mit stationären Batteriespeichersystemen.
1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von aus fossilen
Energieträgern produziertem Strom . Hiermit wird ein
entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in
Münster geleistet.
1.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer
installierten Leistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
2. Fördervoraussetzungen
Neben der Erfüllung aller unter Ziffer II . aufgeführten
Fördervoraussetzungen der Sportförderrichtlinie der Stadt
Münster müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.1 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer
installierten Leistung von mindesten 5 Kilowattpeak (kWp) unter
Einhaltung der unten aufgeführten Voraussetzungen.
Kommentiert [ER61]: Erbringung von Eigenleistung.
Kommentiert [SW62]: Geänderte Formulierung, da
kein Strom an sich eingespart wird.
Kommentiert [ER63]: s. 2.1.
Kommentiert [ER64]: Formulierung, gleicher Bezug
Kommentiert [SW65]: Anhebung der Mindestleistung
der Anlage. Diese Leistung sollte bereits mit kleinen
Anlagen erreicht werden können.
27
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV - Anlage gemäß
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße
sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen
zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden,
können nicht gefördert werden.
2.3 Die Antragstellung kann bis zum Ende des 6. Monats nach
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
- Für Photovoltaikanlagen: 100 Euro je Kilowattpeak (€/kWp).
Maximal 2.000 Euro.
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage
zusammen mit einem stationären elektrischen Batterie -
speichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt
gestellt und zusammen mit einem Angebot eines
Fachunternehmens eingereicht werden.
Gefördert wird die Neuins tallation einer festinstallierten
netzverbundenen Photovoltaik (PV) - Anlage mit einer
installierten Leistung von mindestens 5 Kilowattpeak (kWp).
2.2 Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV -Anlage gemäß
gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße
sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen
zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden,
können nicht gefördert werden.
2.3 Die Antragstellung ka nn bis zum Ende des 6. Monats nach
Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Für die Bemessung der
Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend.
2.4 Je Funktionsgebäude ist nur eine PV-Anlage förderfähig.
3. Höhe der Förderung
Die Förderung in Form eines Zuschusses beträgt:
- Für Photovoltaikanlagen: 300 Euro je Kilowattpeak (€/kWp).
Maximal 4.000 Euro.
- Zusätzlich wird ein Bonus von pauschal 1.000 Euro
ausbezahlt, wenn die neuinstallierte Photovoltaikanlage
zusammen mit einem stationären elektrischen Batterie -
speichersystem installiert wird.
4. Antragsverfahren
Die Anträge können zu jeder Zeit schriftlich beim Sportamt
gestellt und zusammen mit einem Angebot oder der Rechnung
eines Fachunternehmens eingereicht werden. Die Anträge, die
bis zum 31.12. eines jeden Jahres vollständig und
entscheidungsreif sind, werden dem Sportausschuss im darauf
folgenden Haushaltsjahr zur Entscheidung vorgelegt.
Kommentiert [ER66]: Identischer Inhalt; siehe ehemals
1.3
Kommentiert [SW67]: Erhöhung der Förderung, um
mehr Anreiz zu schaffen: Die Förderung wurde bisher in
der Praxis nicht genutzt.
Nach Rücksprache mit Amt 23 und der Stabstelle Klima
wurden die Beträge angehoben, da die
Errichtungskosten je kWP selbst bei den günstigsten
Konstellatioen bei über 1000 EUR liegen. Die städtische
Förderung bei Wohngebäuden liegt zum Vergleich bei
300 EUR/kWP.
Kommentiert [SW68]: Ergänzung, da Anträge auch
nachträglich gestellt werden können.
Kommentiert [SW69]: Die Anträge sollen zusammen
mit den Anträgen auf Baukostenzuschuss in einer
Vorlage für den Sportausschuss zusammengefasst
werden. Daher hier gleiches Prozedere.
28
5. Zuschussverfahren
5.1 Vollständige Anträge werden nach Eingang bearbeitet.
5.2 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen einen Entscheidungsvorschlag.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im
Sportausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt
der Durchführung der dem Antrag z ugrunde liegenden
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten -/Leistungs-
nachweises.
5.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des
vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungsbescheides nach
Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.
5.4 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß
Bewilligungsbescheid benannten Frist, spätestens jedoch 10
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie de n
Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht,
verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der
Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine
Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor
Ablauf der Frist gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogram men ist grundsätz-
lich möglich.
5. Zuschussverfahren
5.1 Das Sportamt entwickelt auf Grundlage der Prüfung der
Fördervoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel einen Entscheidungsvorschlag für den
Sportausschuss der Stadt Münster.
Der Sportverein erhält nach Beschlussfassung im Sport -
ausschuss einen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen
verbunden werden kann. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt
der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden
Maßnahmen sowie der Einreichung des Kosten -/Leistungs-
nachweises.
5.2 Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des
vorbehaltlosen endgült igen Bewilligungsbescheides nach
Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.
5.3 Der Sportverein hat bis zum Ablauf der gemäß
Bewilligungsbescheid benannten Frist, spätestens jedoch 12
Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein
vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die
ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme sowie den
Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht,
verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der
Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine
Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor
Ablauf der Frist gestellt wird.
6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen
Eine Kumulation mit anderen Förderprogram men ist grundsätz-
lich möglich.
Kommentiert [SW70]: Das Verfahren wird
transparenter dargestellt. Da die Fördermittel aus dem
Topf der Baukostenzuschüsse entnommen werden, ist
die Förderung ggf. nur limitiert möglich.
Kommentiert [SW71]: Anpassung der Frist an die
Jahresfrist zum Baubeginn bei Baukostenzuschüssen.
Außerdem soll der ggf. gestiegenen Auslastung der
Fachfirmen Rechnung getragen werden.
29
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch
Schulen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen
zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- Vereine die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie
erfüllen
- Anspruch auf einen städtischen Betriebskostenzuschuss
haben.
- Nutzungsverträge mit der Stadt Münster geschlossen
haben und
- Sportanlagen durch Schulen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer
Entschädigung wird vom Pflegezustand der Sportstätten
abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die
Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt
der Sportausschuss fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der
Sportstätten bis zum 01.07. eines jeden Jahres die
Nutzung mitzuteilen.
III. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch
Schulen und Kindertageseinrichtungen
1. Allgemeine Vorschriften
Die Stadt Münster gewährt Trägern von Sportstätten, die ihre
Sportanlagen und Sportgeräte zur Benutzung durch Schulen
und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stellen, jährlich
eine finanzielle Entschädigung.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Sportvereine,
- die die Voraussetzungen der Sportförderrichtlinie erfüllen,
- die Anspruch auf einen städtischen Miet- oder
Betriebskostenzuschuss haben,
- die Überlassungsverträge mit der Sta dt Münster
geschlossen haben und
- deren Sportanlagen durch Schulen und
Kindertageseinreichungen mitbenutzt werden.
3. Antragstellung
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein sportgerechter
Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer
Entschädigung wird vom Zustand der Sportstätten
abhängig gemacht. Die Voraussetzungen prüft die
Sportstättenkommission.
- Die Höhe der Entschädigung an den jeweiligen Träger legt
der Sportausschuss fest.
- Auf Anfrage des Sportamtes haben die Träger der
Sportstätten jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres die
Nutzung mitzuteilen.
Kommentiert [SW72]: Ergänzung nach AK Sport
Kommentiert [ER73]: Hier nicht passend, siehe letzter
Absatz unter 4.
Kommentiert [SW74]: Stichtag 01.07. wurde entfernt,
da dies nicht der umsetzbaren Praxis entsprach.
30
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale
Entschädigung gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der
Schulen, die die Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Kalenderjahr für
- jede nutzende Schule 250 €
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 €
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €.
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
4. Berechnung der Entschädigung
- Für das laufende Schuljahr wird eine einmalige pauschale
Entschädigung gezahlt.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der
Schulen und Kindertageseinrichtungen , die die
Sportanlagen nutzen.
Die Pauschale beträgt pro Schuljahr für
- jede nutzende Schule 250 €
- Bundesjugendspiele/Spielfeste 100 €
- Schulen bei denen der OGS die Sportanlage nutzt 100 €
- jede nutzende Kindertageseinrichtung 100 €
Die Pauschalen werden nebeneinander gewährt.
Den Beschluss über die Auszahlung der Fördergelder trifft der
Sportausschuss.
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und
Freibäder
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit
Ausnahme der Sportstätten, die längerfristig durch vertragliche
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
IV. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und
Freibäder
A Nutzung
1. Allgemeines
Städtische Sportstätten im Sinne dieses Punktes IV sind städtische oder
längerfristig von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete
Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder und mit
Ausnahme der Sportstätten, die längerf ristig durch vertragliche
Regelungen zur Nutzung überlassen oder verpachtet sind. Sie werden auf
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden
Bedingungen für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Über
Ausnahmen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.
31
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport - und
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw.
vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt
zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe
städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung
der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen)
Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische Sportanlage
längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs - oder
Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf An trag Ausnahmen
zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der
Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis
freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten
Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport - und
Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für
Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppen verfügbar
sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder
vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Zugewiesene Sportstättenzeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben bzw.
vermietet werden. Freiwerdende Sportstättenzeiten sind an das Sportamt
zurückzugeben.
Einzelpersonen und Besitzer*innen eigener Sportstätten werden bei der
Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer*in
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage längerfristig auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs - oder
Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den
städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In b egründeten
Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen
zulassen.
Die Nutzer *innen der städtischen Sportstätten haben sich nach den
Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der
Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis
freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten
Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt
32
werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn - und Feiertagen,
können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen
der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen
werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder
verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr
durch das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt
abweichende Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltung en bedürfen einer
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter
schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen
Sportstätten, Umkleideräume und anderen Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid
werden. Nach 16.00 Uhr und an Samstagen, Sonn - und Feiertagen,
können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen
der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen
werden, soweit dem nicht zwingende schulische Bedarfe entgegen stehen.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder
verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr
durch das Sportamt der Stadt gesondert festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt
abweichende Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens
jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt
anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer
Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine mögliche Nutzung der städtischen
Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt . Sie wird dem Veranstalter
schriftlich mitgeteilt.
5. Rücknahme einer Genehmigung
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sport -
stätten, Umkleideräume und anderer Einrichtungen
Die Nutzungsgenehmigung der städtischen Sportstätten erfolgt durch
einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid
33
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über
die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind
nach Gebrauch an die dafür be stimmten Plätze zurückzubringen.
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sa nitären Anlagen werden der Sportgruppe
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt,
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide - und Duschräume nicht
gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind
schonend und pfleg lich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hallenwart oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten Personen)
zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüsselverträge
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzer übertragen. Es ist
nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des
Verlustes hat der Nutzer die anfallenden Kosten für die
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage
zu tragen.
berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten und gibt Auskunft über
die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen
Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind
nach Gebrauch an die dafür be stimmten Plätze zurückzubringen.
Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit
Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe
jeweils zusammen mit der städtischen Sportstätte zur Verfügung gestellt,
falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der
Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das
unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide - und Duschräume nicht
gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung
gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind
schonend und pfl eglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene
Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart *in,
Hallenwart*in oder anderen eigens mit der Aufsicht beauftragten
Personen) zu melden.
In den meisten Sporthallen wird der Zugang über Schlüssel verträge
geregelt und damit die Schlüsselgewalt an den Nutzenden übertragen. Es
ist nicht gestattet, die Schlüssel mit dem Namen der Sporthalle zu
kennzeichnen. Bei Verlust des Schlüssels muss bestätigt werden, dass der
Schlüssel weder gekennzeichnet war noch gestohlen wurde. Im Falle des
Verlustes haben Nutzende die anfallenden Kosten für die
Schlüsselersatzbeschaffung und ggf. für den Austausch der Schließanlage
gemäß Punkt 5 der Anlage zur Sportförderrichtlinie zu tragen. Nutzende
haften auch für durch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B.
Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus).
34
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen,
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht
benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewies enen
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortl ich nach jeder
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht
in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen
abgestellt werden.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw.
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz-
und Behindertenbegleithunden.
Weitere zu beachtende Ordnungsgrundsätze gehen aus den jeder
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische
Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank
von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht
zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die
an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den
städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschu hen,
deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht
benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen
Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden. Besonders
nach Sondernutzungen in den Ferien (wenn durch die Stadt keine
Unterhaltsreinigung erfolgt) ist die Sportstätte besenrein zu verlassen
sowie der Müll zu sammeln und eigenverantwortlich nach jeder
Trainingseinheit ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung darf nicht
in die Müllcontainer der Schule erfolgen.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des
Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfalle ntsorgung. Die
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder
Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch
anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der Nutzenden bzw.
Veranstaltenden.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen
abgestellt werden.
Tiere dürfen sich innerhalb von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen bzw.
auf den Außensportanlagen nicht aufhalten mit Ausnahme von Assistenz-
und Behindertenbegleithunden.
Weitere zu beachtende Or dnungsgrundsätze gehen aus den jeder
Nutzungsbestätigung beigefügten „Benutzungsbedingungen für städtische
Sportstätten“ hervor.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank
von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf
von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig.
Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an
anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
35
8. Betriebsordnungen
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und
Sportaußenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu
beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der
Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem
städtischen Personal (Platzwart, Hallenwart oder andere eigens mit der
Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung
abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besu chern
mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die
diesen Bestimmungen zu wider handeln oder die Ordnung auf den
städtischen Sportstätten stören, können je nach Schwere des Verstoßes
zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
8. Betriebsordnungen
Die ausgehändigten Benutzungsbedingungen für Hallen und Sport -
außenanlagen sowie die aushängende Hallenordnung sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen
geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein e von der
Sportgruppe eigens benannte verantwortliche Person hat die Anlagen und
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem
städtischen Personal (Platzwart*in, Hallenwart*in oder andere eigens mit
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung
abgelegter Kleidungsstücke und an derer von Nutzenden oder
Besuchenden mitgebrachten Gegenstände.
10. Haftung der Nutzenden
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder
ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere
Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzenden der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die
diesen Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den
städtischen Sportstätten oder in den städtischen Sporteinrichtungen
stören, können je nach Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd
von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Es besteht keinen Anspruch auf Entschädigung.
36
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend
unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung in
Rechnung gestellt und sind vom Antragsteller innerhalb von 14 Tagen
nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische Belegungen werden
quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung gestellt.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme
der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und
Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltungen sowie
Lehreraus- und –fortbildungsmaßnahmen der städt. Schulen bzw.
der Stadt Münster einschl. des außerunterrichtlichen Schulsports
und Angeboten des Offenen Ganztages der städt. Schulen
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster
angesiedelt und nicht ge werblich ausgerichtet sind bzw. kein
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen der
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschafts -
begegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine
sowie Mitgliedsvereinen des Stadtsportbund Münster e. V., die
dort als außerordentliches Mitglied geführt werden
B Entgelt-Grundsätze
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der
städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend
unentgeltlich (siehe Ziffer B1.). Ausnahmen sind in Ziffer B2 festgelegt.
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt bei Antragstellung i n
Rechnung gestellt. und sind von der antragstellenden Person innerhalb
von 14 Tage n nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Periodische
Belegungen werden quartalsweise zur Mitte des Quartals in Rechnung
gestellt.
Mehrere An tragstellende haften gesamtschuldnerisch für die
Nutzungsentgelte und etwaige weitere Kosten.
1. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten (mit Ausnahme
der städt. Tennis- und Speckbrettplätze und der städtischen Hallen- und
Freibäder) zu sportlichen Zwecken für:
1.1 Schulsport, und außersportliche Schulveranstaltu ngen sowie
Lehrer*innenaus- und –fortbildungsmaßnahmen der städt.
Schulen bzw. der Stadt Münster einschl. des
außerunterrichtlichen Schulsports und Angeboten des Offenen
Ganztages der städt. Schulen,
sowie Schulen, die im Einzugsbereich der Stadt Münster
angesiedelt und nicht gewerblich ausgerichtet sind bzw. kein
Schulgeld erheben, als auch schulische Maßnahmen der
Bezirksregierung Münster und des Zentrums für Schulpraktische
Lehrerausbildung.
1.2 den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb sowie Freundschafts -
begegnungen und Turniere der eingetragenen SSB-Sportvereine
sowie Mitgliedsvereinen des SSB, die dort als außerordentliches
Mitglied geführt werden
Kommentiert [ER75]: Zahlungsbedingungen sind der
Rechnung zu entnehmen.
37
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die
als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vereinssatzung
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder - und Jugendhilfe-
gesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder
Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnahmen beauftragt
wurden.
1.4 durch das Jugendamt in der Stadt Münster anerkannte
Kindertageseinrichtungen sowie private Kindertages -
einrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine
durch das Amt für K inder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können.
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungs -
würdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen.
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und
des Instituts für Sportwissenschaften der WWU sowie der
Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer gemeinnütziger
Institutionen
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine
Kursgebühren erheben
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter/innen des Bildungs -
werks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hospitations -
angebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des Stadt -
sportbund Münster e. V. Die Hospitation ist auf maximal sieben
Trainingszeiten á 60 Minuten pro Woche begrenzt.
eingetragene Vereine mit dem Status der Gemeinnützigkeit, die
als Hauptsatzungszweck den Sport in der Vere inssatzung
festgeschrieben haben und deren Mitglieder zu 75 % innerhalb
der Grenzen der Stadt Münster wohnen;
sowie Vereine aus Münster, die anerkannte Träger der
Jugendarbeit sind und als gemeinnützig eingestuft sind.
1.3 Jugendeinrichtungen, die nach dem Kinder - und Jugendhilfe-
gesetz als (freier) Träger der Jugendhilfe anerkannt sind oder
Organisationen, die im Auftrag des städtischen Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien bzw. des Amtes für Schule und
Weiterbildung mit jugendpflegerischen Maßnah men beauftragt
wurden.
1.4 durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in der Stadt
Münster anerkannte Kindertageseinrichtungen sowie private
Kindertageseinrichtungen.
Das gilt darüber hinaus auch für Tagespflegepersonen, die eine
durch das Amt f ür Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt
Münster erteilte Pflegeerlaubnis nachweisen können.
1.5 gemeinnützige soziale Einrichtungen aus Münster.
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte Förderungs -
würdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid nachzuweisen.
1.6 Angebote für Studierende des Fachbereichs Hochschulsport und
des Instituts für Sportwissenschaften der Universität Münster
sowie der Fachhochschulen in Münster und vergleichbarer
gemeinnütziger Institutionen.
1.7 gemeinnützige Bildungseinrichtungen, sofern diese keine
Kursgebühren erheben.
1.8 Aus- und Fortbildungen von Übungsleiter*innen des Bildungs -
werks des LSB NW, Außenstelle Münster sowie Hospitations -
angebote des Bildungswerkes für Mitgliedsvereine des SSB. Die
Hospitation ist auf maximal sieben Trainingszeiten á 60 Minuten
pro Woche begrenzt.
38
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in
Münster ansässigen Polizei, der Berufs - und freiwilligen
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster;
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte
Förderungswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid
nachzuweisen.
2. Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzer, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind
2.2 Nutzer der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)
2.3 Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener
Decke (Tarif siehe Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung
gestattet werden:
Nutzer, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzer, die Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung
nicht in Eigenregie erfolgt).
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger
(auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe
Anlage).
1.9 Dienstsport sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der in
Münster ansässigen Polizei, der Berufs - und freiwilligen
Feuerwehren und der Bundeswehreinheiten.
1.10 örtliche Sport-Kreisverbände.
1.11 kirchliche gemeinnützige Träger aus Münster.
Die Gemeinnützigkeit (steuerlich anerkannte
Förderungswürdigkeit) ist durch Freistellungsbescheid
nachzuweisen.
2. Entgeltliche Nutzung
Entgeltpflichtig ist die Nutzung der städtischen Sportstätten für
2.1 alle Nutzende, die nicht unter Punkt B1. aufgeführt sind
2.2 Nutzende der städtischen Tennisplätze (Tarife siehe Anlage)
2.3 Nutzende der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener
Decke (Tarife siehe Anlage)
2.4 Übernachtungen und andere nicht sportliche außerschulische
Sportstättenbelegungen, die durch Einzelfallentscheidung
gestattet werden:
Nutzende, die unter Punkt B1 fallen: Tarif A
alle Nutzende, die unter Punkt B2 aufgeführt sind: Tarif B
zuzüglich anfallender Reinigungskosten (sofern die Reinigung
nicht in Eigenregie erfolgt).
2.5 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger
(auch Sportverbände)
Für die Sporthalle Berg Fidel besteht eine Sonderregelung (siehe
Anlage).
39
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann nach Einzellfallprüfung ganz oder teilweise
auf die Erhebun g eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen
siehe Anlage):
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Die Tarife sind in der Anlage zu dieser Sportförderrichtlinie fest-
gelegt.
2.6 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann nach Einzelfallprüfung ganz oder teilweise
auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber
entscheidet das Sportamt.
2.7 Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, ob es sich um
periodische oder terminliche Belegungen handelt (Ausnahmen
siehe Anlage):
- periodische wöchentliche Nutzungen: Tarif A
- terminliche Einzelnutzungen: Tarif B
Vom günstigeren Tarif für die periodische wöchentliche Nutzung
werden Belegungen erfasst, auf die eine regelmäßige
wöchentliche Nutzung für eine Gesamtdauer von mindestens
fünf Monaten an jeweils dem gleichen Wochentag zur gleichen
Uhrzeit zutrifft. Die Ta rife sind in der Anlage zu dieser
Sportförderrichtlinie festgelegt.
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann
der Übungsstunden -Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden.
Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in
diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bed arfsträgerinnen und Bedarfsträger sind gehalten, durch die
Beachtung dieser Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs -
/sportgerechte Vergabe der Sportstätten zu leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträger sind die bei der
Antragstellung erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
V. Kriterien zur Vergabe von Benutzungszeiten in kommunalen
Sportstätten (Bedingungen für das Antragsverfahren)
1. Bestand und Bedarf
Trotz eines relativ hohen Bestandes an kommunalen Sportstätten kann
der Übungsstunden -Bedarf insgesamt nicht optimal gedeckt werden.
Deshalb müssen bei der Vergabe Kriterien berücksichtigt werden, die in
diesen Grundsätzen ihren Ausdruck finden.
Alle Bedarfsträger*innen sind gehalten, durch die Beachtung dieser
Grundsätze ihren Beitrag für eine bedarfs -/sportgerechte Vergabe der
Sportstätten zu leisten.
Im Interesse aller Bedarfsträger*innen sind die bei der Antragstellung
erhobenen Angaben korrekt und nachprüfbar zu machen.
40
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe haben die Schulen und
Bildungsinstitutionen in der Stadt Münster für ihren
unterrichtlichen Bedarf einschließlich Schulsonderturnen.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen
Ganztages.
2.2 Für die verbleib enden freien Kapazitäten liegt unter den
außerschulischen Bedarfsträgerinnen und Bedarfsträgern die
Priorität bei den im Stadtsportbund zusammengeschlossenen
Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende
Sportgruppen berücksichtigt werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz)
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den
Übungsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person
liegen und diese muss in der Sportstätte anwesend sein. Diese
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Sollte eine beantragte Belegungszeit nicht mehr benötigt werden, ist das
Sportamt unverzüglich zu informieren, um Leerstände bei gl eichzeitig
hoher Nachfrage zu vermeiden. Ebenso sind Änderungen der
ausgeübten Sportarten und Wechsel von Ansprechpartner*innen auf
Seiten der Vereine zeitnah mitzuteilen.
2. Allgemeine Kriterien
2.1 Vorrang bei der Vergabe für ihren unterrichtlichen Bedarf (inkl.
Schulsonderturnen), haben zunächst die städtischen Schulen,
dann folgen die nichtstädtischen Schulen und Bildungs -
institutionen die in der Stadt Münster ansässig sind.
Freiwillige Schulsportgemeinschaften, Talentsichtungs - und
Förderungsgruppen sind im Sinne des Landesprogrammes
zusammen mit Kooperationen Schule/Verein vorrangig zu
berücksichtigen, ebenso Angebote im Bereich des Offenen
Ganztages.
2.2 Für die verbleibenden freien Kapazitäten liegt unter den
außerschulischen Be darfsträger*innen die Priorität bei den im
SSB zusammengeschlossenen Vereinen.
2.3 In einem angemessenen Umfang können z. B. folgende
Sportgruppen berücksichtigt werden:
- Sozialeinrichtungen der Stadt
- Träger von Weiterbildungseinrichtungen
(nach dem Weiterbildungsgesetz)
- Freizeitgruppen der Kirchen
- freie Betriebssportgruppen
- u. a.
2.4 In jedem Fall muss eine verantwortliche Person den
Übungsbetrieb leiten, die Durchführung muss bei dieser Person
liegen und diese muss in der Sportstät te anwesend sein. Diese
Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Kommentiert [SW76]: Ergänzender Hinweis
Kommentiert [ER77]: Vorrang für städtische Schulen.
41
3 Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben
werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der
Übungsstunden.
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei
2 Mannschaften, bei Individualsportarten bei 10 Personen in
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf
Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft
die Sportverwaltung.
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit - und
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich
anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt eine
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie möglich e Schwerpunkt -
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach
Sportarten.
3 Sportliche Kriterien
3.1 Spezifische Hallensportarten haben in Gymnastikräumen und
Sporthallen Vorrang vor solchen, die auch im Freien betrieben
werden können.
3.2 Mannschaftssport rangiert vor Individualsport.
3.3 Zu beachten ist der leistungsspezifische Trainingsbedarf im
Hinblick auf Art der Sportstätte und Häufigkeit der
Übungsstunden.
3.4 Die Mindestbelegungsstärke bei Mannschaftssportarten soll bei
2 Mannschaften, bei Indivi dualsportarten bei 10 Personen in
Gymnastikhallen, bei 15 in Turnhalleneinheiten und bei 30 auf
Großspielfeldern liegen.
Ausnahmeregelungen aufgrund der spezifischen Sportarten trifft
die Sportverwaltung.
3.5 Als Übungseinheiten sind in der Regel für Freizeit- und
Breitensport 60 Min. pro Woche anzusetzen.
Für die unteren Leistungsklassen (bis zur Bezirksebene) ist eine
Trainingseinheit von 1,5 Std. (90 Min.), maximal 2 x wöchentlich
anzusetzen.
Für die höchsten und höheren Amateurklassen beträgt e ine
Trainingseinheit mindestens 90 Minuten, die mehrfach
wöchentlich nach folgenden Kriterien anzusetzen ist:
- 1. und 2. Bundesliga und 3. Liga bis zu 6 x wöchentlich
- Regionalliga Oberliga Verbandsliga bis zu 4 x wöchentlich
- Landesliga bis zu 2 x wöchentlich
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Begründung.
3.6 Anzustreben ist eine so weit wie mögliche Schwerpunkt -
belegung der Sportstätten, entweder nach Vereinen oder nach
Sportarten.
Kommentiert [SW78]: Aus AK Sport
42
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeckendes
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte
Einwohnerinnen und Einwohner erreicht werden. Verei ne als
Träger dieser Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen
Montag oder Freitag erfolgen; für Dienstag, Mittwoch,
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten
Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur
Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des
Stadtsportbund Münster e. V. in Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind
z. B.:
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung
trotz Abmahnung
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung
der zugewiesenen Zeiten
3.7 Aus Sicht der Stadt soll ein weitgehend flächendeck endes
offenes Angebot an Freizeitsport für nicht organisierte
Einwohner*innen erreicht werden. Vereine als Träger dieser
Angebote haben Priorität.
3.8 Die Ausübung von Freizeitsportarten soll möglichst an den Tagen
Montag oder Freitag erfolgen; für Diens tag, Mittwoch,
Donnerstag liegt der Vorrang bei wettkampforientierten
Sportarten.
3.9 Kinderabteilungen und Jugendmannschaften werden – soweit
möglich – Belegungszeiten bis spätestens 20.00 Uhr zur
Verfügung gestellt.
Der auf Lehrpersonal bezogene Sportstättenbedarf ist
grundsätzlich bis 18.00 Uhr, also innerhalb der maximalen
Schulnutzungszeiten abzudecken, sofern diese
Sportstättenzeiten nicht durch Mitgliedsvereine des SSB in
Anspruch genommen werden.
3.10 Der Belegungszeitraum für Übungs - und Trainingszeiten
erstreckt sich in der Regel auf ein Schuljahr.
3.11 Das Sportamt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur
Benutzung von Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus
sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse
erforderlich wird. Ersatzansprüche bestehen nicht.
Gründe, die zum Entzug des Benutzungsrechts führen, sind
z. B.:
- Verstöße gegen die Benutzungs-, Hallen- bzw. Hausordnung
trotz Abmahnung.
- nachweisliche Nichtausnutzung bzw. deutliche Unterbelegung
der zugewiesenen Zeiten.
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2021.
VI. Gültigkeit
Diese Fassung der Sportförderrichtlinie gilt ab dem 01.01.2024
43
Alte Fassung Neue Fassung
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
in der Version vom 21.08.2020
Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
In der Version vom 07.11.2023
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
ab dem 01.01.2022
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 45,00 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 74,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
ab dem 01.01.2024
1. Sportaußenanlagen
1.1 bis 3.500 m² (Kleinspielfelder)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 11,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 49,50 €
ganztägig (ab 7 Std.) 67,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 18,80 €
halbtägig (ab 5 Std.) 82,40 €
ganztägig (ab 7 Std.) 112,30 €
1.2 ab 3.501 m² (Großspielfelder)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
Kommentiert [ER79]: Aufgrund der Empfehlung des
AWR wird der Tarif für eine halbtägige Belegung um 10
% erhöht, um sich ausreichend vom Preis für eine 4
Stundenbelegung abzugrenzen.
44
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 89,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 149,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 239,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 209,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 22,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 98,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 134,80 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 37,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 164,70 €
ganztägig (ab 7 Std.) 224,70 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 60,00 €
halbtägig (ab 5 Std.) 263,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 359,40 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 52,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 230,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 314,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
45
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 546,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne
Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1. und B2.
geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen
entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstal -
tungen im Rahmen von Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal-
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 82,40 €
halbtägig (ab 5 Std.) 362,20 €
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 136,70 €
halbtägig (ab 5 Std.) 601,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 813,60 €
2.5 Sonstige Sport-, Besprechungs- und Gesellschaftsräume sind
im Einzelfall beim Sportamt anzufragen.
3. Sporthalle Berg Fidel
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne
Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog des Abschnitts IV. der
Punkte B1. und B2. der Sportförderrichtlinie geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im SSB sind von den Nutzungsentgelten im
Rahmen von Meisterschaftsspielen entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im SSB bei Veranstaltungen im Rahmen von
Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 164,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 247,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme.
Kommentiert [SW80]: Die Vermietung von weiteren
nicht explizit aufgeführten Räumlichkeiten soll
ermöglicht werden. Wegen der Unterschiedlichkeit der
Räume hinsichtlich der Ausstattung, ist eine einheitliche
Preisstruktur z. B. je qm nicht möglich.
46
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfs -
träger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc.
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb -
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden
Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt.
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu
3.2.3 alle Nutze nden, die unter Punkt B2 aufgeführt sind,
ausgenommen sind Profi-/Berufssportveranstaltungen.
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 329,30 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 494,00 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstal -
tungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfs -
träger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie
Personalkosten, Heizun g, Reinigung, Stromkosten etc.
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb -
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %ige n Bruttokassen -
einnahme einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt.
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu
Kommentiert [ER81]: s. 3.2.4
Kommentiert [ER82]: AWR empfiehlt Vereinfachung.
47
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände
vorrangig bei Großveranstal tungen bzw. höherklassigen
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt
werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht
werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl.
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende
Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 25,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (bis 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände
vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen
Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare,
Fortbildungsveranstaltungen und Versammlung en im Rahmen
der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt
werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht
werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden inkl.
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn Nutzende keine Eintrittsgelder erheben, gelten folgende
Tarife:
alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 50,00 €
halbtags (ab 5 Stunden) 200,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 300,00 €
4.2 Wenn vom Nutzenden Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im SSB
pro Stunde 25,00 €
halbtags (ab 5 Stunden) 100,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 150,00 €
alle Nutzenden, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 70,00 €
halbtags (ab 5 Stunden) 300,00 €
ganztags (ab 7 Stunden) 500,00 €
48
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 40,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach
tatsächlich anfallenden Beschaffungs -, Installations - und
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,40 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 164,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 194,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 164,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,40 €
6.2 Zehnerkarten 105,00 €
6.3 Stundenkarten 12,10 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
7.1 Dauerkarte
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 104,90 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 80,00 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach
tatsächlich anfallenden Beschaffungs -, Installations - und
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 127,- €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 165,- €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 195,- €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 195,- €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 165,- €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 127,- €
6.2 Zehnerkarten 105,- €
6.3 Stundenkarten 12,- €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
7.1 Dauerkarte
- für eine Wochenstunde während der Saison in der Zeit von
7:00 - 8:00 Uhr und 18:00 - 19:00 Uhr
- für eine Doppelstunde in der Woche während der Saison zu den
anderen Belegungszeiten
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 41,- €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 105,- €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 127,- €
Kommentiert [SW83]: Anhebung der Pauschale durch
den hohen Verwaltungsaufwand.
Kommentiert [ER84]: gerundet
Kommentiert [ER85]: geänderte Formulierung
49
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,40 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,40 €
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,00 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2022 in Kraft.
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 127,- €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 52,- €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 82,- €
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 69,- €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Kommentiert [ER86]: Gültigkeit ergibt sich bereits
durch Titel/Einleitungssatz der Anlage.
50
Anlage
zur Sportförderrichtlinie der Stadt Münster
Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
1. Sportaußenanlagen
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 10,20 €
halbtägig (ab 5 Std.) 40,90 €
ganztägig (ab 7 Std.) 61,40 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 17,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 68,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 102,10 €
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
Gültigkeit bereits abgelaufen!
51
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 20,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 81,60 €
ganztägig (ab 7 Std.) 122,50 €
terminliche Nutzung - Tarif B
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 m²
periodische Nutzung - Tarif A
pro Stunde 34,10 €
halbtägig (ab 5 Std.) 136,10 €
ganztägig (ab 7 Std.) 204,30 €
terminliche Nutzung- Tarif B
pro Stunde 54,50 €
halbtägig (ab 5 Std.) 217,80 €
ganztägig (ab 7 Std.) 326,70 €
2.3 Hallen ab 883 m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 47,60 €
halbtägig (ab 5 Std.) 190,50 €
ganztägig (ab 7 Std.) 285,90 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 74,90 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 €
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 €
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung – Tarif A
pro Stunde 74,90 €
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 €
52
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 €
terminliche Nutzung – Tarif B
pro Stunde 124,30 €
halbtägig (ab 5 Std.) 497,20 €
ganztägig (ab 7 Std.) 739,60 €
3. Sporthalle Berg Fidel
(Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel
ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1.
und B2. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e. V. sind von den
Nutzungsentgelten im Rahmen von Meisterschaftsspielen
entbunden.
3.2.2 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei
Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 149,60 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 224,50 EUR
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro
Veranstaltungstag zusätzlich
10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2 und C3.2.4 aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag
halbtägig (ab 5 Std.) 299,40 EUR
ganztägig (ab 7 Std.) 449,10 EUR
53
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro
Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der
Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige
Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie
Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc.
festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich
vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung
eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das
Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen
Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der
Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb-
oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen
Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden
Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen
sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen
Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt.
Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die
dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und
Einrichtungsgegenstände vorrangig bei Großveranstaltungen
bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur
Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für
Sportseminare, Fortbildungsveranstaltungen und
54
Versammlungen im Rahmen der
Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der
Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht
werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl.
Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende
Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind
pro Stunde 45,50 €
halbtags (bis 5 Stunden) 181,80 €
ganztags (ab 7 Stunden) 272,70 €
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten
folgende Tarife:
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster
pro Stunde 22,70 €
halbtags (bis 5 Stunden) 90,90 €
ganztags (ab 7 Stunden) 136,40 €
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind.
pro Stunde 63,60 €
halbtags (bis 5 Stunden) 272,70 €
ganztags (ab 7 Stunden) 454,50 €
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt
Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines
Entgeltes verzichtet werden.
55
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 36,40 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach
tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und
Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 115,80 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 149,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 177,00 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 149,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 115,80 €
6.2 Zehnerkarten 95,40 €
6.3 Stundenkarten 11,00 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
7.1 Dauerkarte
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 37,50 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 95,40 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 115,80 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 47,60 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 74,90 €
7.2 Zehnerkarte (10 x 2 Stunden) 62,70 €
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0449/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.11.2023
- Erstellt
- 27.07.2023 14:51