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V/0375/2015

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I: Beschluss zur Änderung - Satzungsbeschluss

Vorlagen 23.07.2015

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V-0375-2015-Anlage-3-Planzeichnung

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Beschlussvorlage

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V-0375-2015-Anlage-1-Begruendung

40090 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0375/2015 
 
Begründun g  
zur vorhabenbezogenen 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I:  
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (Kindertagesstätte)  
 
Dejozé & Dr. Ammann Architekten BDA / Stadtplaner  Begründung / Seite 1 von 11

Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 4 
3.3  Bestehendes Wasserrecht ......................................................................................................... 4 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5.  Planungsziele und städtebauliches Konzept .......................................................................................... 5 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 6 
6.1  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.1.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.1.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 7 
6.1.3  Bauweise, Überbaubare Fläche ........................................................................................ 7 
6.1.4  Dachform, Material, Farbgebung ....................................................................................... 7 
6.1.5  Stellplätze, Ein- und Ausfahrten, Nebenanlagen ............................................................... 8 
6.1.6  Freiflächen, Begrünung, Erhaltung von Bäumen .............................................................. 8 
6.1.7  Belange des Hochwasserschutzes im Überschwemmungsgebiet .................................... 8 
6.2  Erschließung / Verkehrsflächen .................................................................................................. 9 
6.3  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur .......................................................................... 9 
6.4  Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 9 
6.5  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 10 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 10 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 10 
9.  Realisierung der Maßnahme / Durchführungsmaßnahmen ................................................................ 10 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Anlass der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eine Kinder-
tagesstätte auf dem Flurstück 35, Kanalstraße 155 zu errichten. Besonders im Innenstadtbe-
reich besteht derzeit ein hohes öffentliches Interesse an weiteren Betreuungsplätzen für Kinder, 
da die Bedarfe hier aktuell nicht gedeckt werden können. Es wurde bereits intensiv –  aber er-
folglos – nach alternativen Standorten oder Bestandsimmobilien im Stadtbezirk gesucht.  
Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die sich bietende Möglichkeit für den Bau einer 
Kindertagesstätte auf dem Grundstück Kanalstraße 155 genutzt wird.  
Das Flurstück ist durch die Kanalstraße erschlossen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 
267 Teilabschnitt I, westlich der Kanalstraße geltend,  ist für das Plangebiet eine Fläche für All-
gemeines Wohngebiet mit einer zwingenden I -geschossigen, offenen Bauweise festgesetzt. 
Die überbaubare Fläche des Al lgemeinen Wohngebiets liegt nördlich des Plangebiets und wur-
de in jüngster Vergangenheit mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut. Im Plangebiet selbst ist im 
Bebauungsplan Nr. 267 Teilabschnitt I derzeit keine überbaubare Fläche festgesetzt.  
In räumlicher Überlagerung  und „Änderung“ des rechtskräftigen Bebauungsplanes soll eine 
überbaubare Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte auf dem Flurstück festgesetzt werden. 
Als Art der baulichen Nutzung soll das Vorhaben als „Kinderbetreuungseinrichtung“ festgesetzt 
werden. Darüber hinaus soll außerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes nördlich des Ä n-
derungsbereiches der Bau einer Fußgängerquerung der Kanalstraße die verkehrssichere E r-
reichbarkeit dieser sozialen Einrichtung flankieren und gewährleisten. 
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Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
Das Plangebiet befindet sich in Randlage innerhalb des Überschwemmungsgebiets der Aa, die 
östlich der Kanalstraße verläuft. Da ein hohes öffentliches Interesse am Bau der Kindertages-
stätte besteht, kein neues Baugebiet geschaffen wird, für die Nutzung keine Standortalternative 
besteht und die bautechnischen Auflagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) berücksichtigt 
werden können, kann eine Ausnahmeregelung gemäß WHG für das geplante Gebäude getrof-
fen werden. Für die bautechnischen Auflagen wurde ein Gutachten zum Hochwasserschutz er-
stellt (Das Gutachten wird dieser Begründung als Anlage beigefügt). Demnach wird das G e-
bäude aufgeständert, so dass der Rückstauraum im Falle eines Hochwassers sichergestellt 
werden kann. Die vorhandenen Geländehöhen werden bis auf  den Stellplatzbereich nicht ver-
ändert. Der Stellplatzbereich wird um ca. 2 cm tiefer gelegt, um den Rückstauraum von Einbau-
ten wie Treppen, Rampen und Spielgeräten zu kompensieren. Eine Evakuierungsmöglichkeit 
wird in Form eines Steges geplant, der  eine hochwassersichere Entfluchtung des Gebäudes 
gewährleistet. Für die Fluchtwegeführung aus dem Überschwemmungsgebiet heraus bis zur 
Flandernstraße wird eine öffentlich- rechtliche Sicherung und Regelung im Durchführungsver-
trag getroffen.  
Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13a BauGB durchgeführt . Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange sowie die angrenzenden Eigentümer w urden frühzeitig unterrichtet. 
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans, des VBP  
(identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben-  und Erschließungsplans), liegt nördlich der 
Innenstadt von Münster. Die Größe des Plangebiets beträgt 1.449 m². 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs werden wie folgt gebildet: 
▪ Im Norden von dem angrenzenden Wohngebiet Kanalstraße 157-163 
▪ Im Osten durch die Kanalstraße 
▪ Im Süden durch das Wohngebiet Wibbeltstraße  
▪ Im Westen durch eine private Grünfläche  
Innerhalb dieser Grenzen liegt das Grundstück: Gemarkung Münster, Flur 107, Flurstück 35 
Die mit dem Vorhaben in inhaltlichem Zusammenhang stehende Umgestaltung der öffentlichen 
Verkehrsfläche der Kanalstraße, unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend, ist nac h-
richtlich dargestellt und wird städtischer seits – auf Grundlage der Festsetzungen der dort gel-
tenden Bebauungspläne Nrn. 114 V und VI – realisiert. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist für das Plangebiet des VBP „Öffentliche Grünflä-
che“ dargestellt. Die östlich angrenzende Kanalstraße ist als örtliche Hauptverkehrsstraße und 
die südlich angrenzenden Flächen als Wohnbauflächen dargestellt.  
Im Plangebiet und auf dem nördlich angrenzenden Flurstück befand sich eine Gaststätte, die in 
jüngster Vergangenheit abgerissen wurde. An ihrer Stelle wurden bereits vier Mehrfamilienhäu-
ser nach den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes von 1985 err ichtet. Somit ist mit 
dem Flurstück 35 eine Baulücke an der Kanalstraße zwis chen der neuen Bebauung und dem 
Wohngebiet Wibbeltstraße entstanden.  
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Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
Mit der Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung  soll die Kindert a-
gesstätte durch Einfügen des Planzeichens „Kindergarten“ gekennzeichnet werden.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht 
Das Plangebiet des VBP liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsgültigen Bebauung s-
plan Nr. 267 Teilabschnitt I „Stadtpark Wienburg“ von 1985. Im Bebauungsplan ist das nördlich 
des Plangebietes des VBP angrenzende Flurstück als Fläche für ein Allgemeines Wohngebiet 
mit einer zwingenden I -geschossigen, offenen Bauweise festgesetzt. Innerhalb der überbauba-
ren Fläche wurden die beschriebenen vier Mehrfamilienhäuser errichtet.  
Nördlich und westlich grenzt an die Fläche des Allgemeinen Wohngebi ets eine öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ und „Parkanlage“. Die Grenze des 
Überschwemmungsgebietes der Aa ist nachrichtlich eingetragen. Demnach befindet sich der 
größte Teil des Plangebiets in Randlage innerhalb des Überschwemmungsgebietes.  
3.3  Bestehendes Wasserrecht 
Die Grundlagen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz 
WHG) sind zu berücksichtigen. Gemäß § 78 (1) WHG ist es untersagt , in festgesetzten Über-
schwemmungsgebieten neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen oder bauliche Anlagen 
nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB zu errichten.  
Gemäß § 78 (2) kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die 
Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 
1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen wer-
den können,  
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,  
3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits - oder Sachschäden nicht zu 
erwarten sind,  
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst 
werden, 
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem 
Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der 
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden 
zu erwarten sind. 
Die zuständige Behörde kann zudem gemäß § 78 (3) WHG abweichend von (1) die Errichtung 
baulicher Anlagen genehmigen, „wenn im Einzelfall das Vorhaben,  
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust 
von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,  
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Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,  
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und  
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn nachteilige Auswirkungen durch N e-
benbestimmungen ausgeglichen werden können.“ 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
–  Lage und Nutzungsstruktur  – 
Das Plangebiet liegt direkt angrenzend an die Wohnbebauung der nördlichen Innenstadt Müns-
ters. Bei dem Wohngebiet Wibbeltstraße handelt es sich um eine I - bis II-geschossige Ein- und 
Mehrfamilienhausbebauung. Die nördlich des Plangebiets neu errichteten I -geschossigen 
Mehrfamilienhäuser bilden den Siedlungsabschluss. Das Plangebiet bildet mit seiner ca. 30 m 
breiten Front zur Kanalstraße folglich eine Baulücke.  
Weiter nördlich schließen sich die weitläufigen Grünflächen des Stadtparks Wienburg an.  
Die örtliche Hauptstraße Kanalstraße wird östlich von dem Fluss Aa begleitet, der in einer 65 m 
breiten Senke verläuft. An diesen Grünraum schließt weiter östlich der Büro-  und Dienstleis-
tungsstandort „Zentrum Nord“ an.  
–  Nutzungsstruktur im Plangebiet  – 
Das Plangebiet des VBP bes teht derzeit aus einer nicht bewirtschafteten Grünfläche. Im nor d-
östlichen Teil des Grundstücks ist eine Einfahrt angelegt. Entlang der Kanalstraße befinden 
sich eine größere erhaltenswerte Eiche und kleinere Gehölze, die abgängig sind. Auf dem 
Grundstück befanden sich zwei größere Kastanien und eine Linde, die bereits vor einiger Zeit 
gefällt wurden.  
5.  Planungsziele und städtebauliches Konzept 
Ziel der Grundstücksbebauung durch eine Kindertagesstätte ist die dringend notwendige Schaf-
fung von weiteren Betreuungsplätzen für Kinder im Innenstadtbereich. Die Elterninitiative „Klei-
ne Wiese e.V.“ möchte den Standort für ihre Zwecke nutzen. Gerade im nördlichen Innenstadt-
bereich wurde in der Vergangenheit intensiv nach Standorten oder Immobilien für weitere B e-
treuungseinrichtungen gesucht. Die wenigen vorhandenen Optionen wurden bereits genutzt. 
Auch für alternative bauleitplanerische Aktivitäten zur Ausweisung eines Standortes für Kinder-
betreuung bestehen derzeit im Stadtbezirk keine weiteren Optionen. Die dies bezüglichen Pla-
nungen innerhalb der aktuellen Verfahren im Stadtbereich sind bereits mit anderen und vertrag-
lich mit anderen Investoren belegten KiTa-Bedarfen „gefüllt“. 
Des Weiteren hat sich die städtebauliche Situation im Planbereich durch die Umnutzung des 
ehemaligen Gaststätten- Standortes für vier Mehrfamilienhäuser grundsätzlich geändert. Der 
Siedlungszusammenhang endete früher mit der Bebauung des Bereichs Wibbeltstraße. Die 
Gaststätte wurde als Ausflugslokal betrachtet. Nunmehr endet der Siedlungszus ammenhang 
mit den vier Mehrfamilienhäusern. Das Plangebiet bildet folglich eine Baulücke. Durch eine 
bauliche Nutzung sollen die vier Mehrfamilienhäuser in den Siedlungsverbund integriert wer-
den.  
Bezüglich der Vorgaben für den Hochwasserschutz gemäß § 78 WHG kann demnach festg e-
stellt werden, dass der Bau der Kindertagesstätte im hohen öffentlichen Interesse liegt und kei-
ne Alternativen für einen entsprechenden Standort im Stadtbezirk Mitte- Nord existieren. Das 
Bauvorhaben grenzt an beiden Seiten unmittelbar an bestehende Bebauungen. Der aktuell gel-
tende Bebauungsplan Nr. 267 Teilabschnitt I setzt das Areal zudem bereits heute als Allgemei-
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Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
nes Wohngebiet fest – insofern wird kein völlig neues Planungsrecht im Sinne einer neuen 
Siedlungsentwicklung innerhalb des Überschwemmungsgebietes geschaffen. 
Die Kindertagesstätte folgt in ihrem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich den Festsetzun-
gen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Im Gegensatz zur benachbarten Bebauung wird 
das kubisch gestaltete Gebäude mit einem Flachdach versehen. Hierdurch setzt sich das G e-
bäude von der Umgebung ab und stellt dar, dass hier eine andere Nutzung als Wohnen vorg e-
sehen ist. Die Höhe des Gebäudes mit 59,80 m ü. NHN passt sich an die umgebenden Firsthö-
hen an. Die Firsthöhen der nördli ch angrenzenden Gebäude liegen bei 60,08 bis 60,87 m ü. 
NHN.  
Die Unterkante der Erdgeschoss -Bodenplattenkonstruktion (Sohlplatte) muss bei mindestens 
52,50 m ü. NHN liegen, so dass sich ein mögliches Hochwasser frei unter dem Gebäude aus-
breiten kann. Das Gebäude wird aufgeständert, so dass kein Rückhalteraum verloren geht, der 
Wasserstand bei Hochwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird und keine Verdrängungseffek-
te bei Hochwasser für die benachbarte Bebauung zu erwarten sind. Der Verdrängungsraum 
durch Einbauten wie Treppen, Rampen, Stützen und Spielgeräte wird durch die Tieferlegung 
des Stellplatzes vor dem Gebäude um ca. 2 cm kompensiert . Zum Schutz der Nachbargrund-
stücke wird an der Grenze das Gelände so angepasst, dass das Wasser in den tiefer geleg ten 
Bereich geführt wird. Eine genaue Berechung erfolgt nach den statischen Berechnungen. 
Zur Räumung des Gebäudes im Hochwasserfall aus eigener Kraft der künftigen Nutzer wird ein 
Steg vorgesehen, der in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks führt, wel cher außerhalb 
des Überschwemmungsgebietes liegt. Von hier aus können die Kinder und Betreuungspers o-
nen im Fall eines Hochwassers durch ein Tor in der Grundstücksbegrenzung über die südlich 
anschließende Grünfläche zur Flandernstraße gelangen. Die Strecke des Fußweges beträgt 
ca. 30 m. Die Regelungen zur Nutzung angrenzender Grundstücke als „Fluchtweg“ bis zur 
nächsten öffentlichen Grün- oder Straßenfläche werden im Durchführungsvertrag getroffen.  
Für die baulichen Maßnahmen zur Kompensierung des Rückhalteraums wurde ein wassertec h-
nisches Gutachten erarbeitet, welches als Anlage der Begründung beigefügt ist.   
Die Kindertagesstätte wird von der Kanalstraße aus erschlossen. Um eine sicheres Bringen 
und Abholen der Kinder zu gewährleisten, werden acht Stellpl ätze in der Vorzone des Gebäu-
des vorgesehen. Für Fußgänger und Radfahrer, die vor allem aus südlicher Richtung kommen, 
wird eine Querungshilfe über die Kanalstraße durch Straßenumbau eingerichtet. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.1.1  Art der baulichen Nutzung 
Das Grundstück Kanalstraße 155 soll für den Bau einer dringend benötigten Kinderbetreu-
ungseinrichtung für zwei Kindergruppen genutzt werden (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1). 
Die Nutzung „Kinderbetreuungseinrichtung“ wird daher speziell festgesetzt.  
Intensiv – aber ohne Ergebnis –  wurde nach alternativen Standorten oder Bestandsimmobilien 
für eine Kinderbetreuungseinrichtung im Stadtbezirk Mitte- Nord gesucht. Der Bedarf an Betreu-
ungsplätzen kann derzeit im B ezirk nicht gedeckt werden, obwohl für alle Kinder unter, aber 
auch über drei Jahren ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht. Daher soll die 
Möglichkeit zur Ausweisung neuer Kinderbetreuungsplätze an diesem Standort genutzt werden. 
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Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
6.1.2  Maß der baulichen Nutzung 
– Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse – 
Das bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit ei-
ner Grundflächenzahl von 0,35 und einer Geschossflächenzahl von 0,5 soll auch für die Ände-
rung bestehen bleiben, damit sich der Baukörper der Kinderbetreuungseinrichtung in die um-
gebende Bebauung aus freistehenden, I -geschossigen Einfamilienhäusern mit ausgebauten 
Satteldächern einpasst. Die Grundflächenzahl von 0,35 darf bis zu 50 vo m Hundert überschrit-
ten werden durch die Grundflächen der Stellplätze, der Zufahrt, des Steges, der Terrasse, der 
Gartentreppen und des Geräteschuppens. 
Die Zahl der Vollgeschosse des Kindergartens wird zugunsten des Erhalts einer großen Gar-
tenfläche für  den Kindergarten auf II Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Somit ent-
spricht der Baukörper annähernd der entsprechenden Firsthöhe der nördlich liegenden Gebäu-
de. Um die Gebäudekubatur maßstäblich dem Umfeld anzupassen, wird der Baukörper nur im 
Mitteltrakt II- geschossig ausgebildet, sodass der Gesamtbaukörper ein sich von zwei auf ein 
Geschoss abstufendes Erscheinungsbild erhält. Um die so erreichte maßstäbliche Einfügung 
des Neubaus in sein städtebauliches Umfeld zu sichern, werden die dargestellten Ansichten 
des Vorhabens Bestandteil des Bebauungsplanes und die Gebäudehöhe festgesetzt (siehe 
textliche Festsetzung Nr. 1.4). 
–  Bauhöhe  – 
Die Bauhöhe des Gebäudes wird mit 59,80 m ü. NHN festgesetzt. Das entspricht einer Gebäu-
dehöhe von ca. 7,95 m über Geländeniveau. Die Aufständerung ist an der Straßenfront 0,90 m 
hoch. Eine gewisse Flexibilität wird durch die Festsetzung sichergestellt, dass eine Über - oder 
Unterschreitung von 0,20 m zulässig ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich das Gebäude 
trotz seiner Zweigeschossigkeit und der Aufständerung in die Umgebung einpasst. Die Firsthö-
he der nördlich angrenzenden Gebäude beträgt ca. 60,08 m ü. NHN.  
6.1.3  Bauweise, Überbaubare Fläche 
– Bauweise – 
Die Festsetzung als offene Bauweise entspricht der Festsetzung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes für das Baugebiet. Hiermit wird gewährleistet, dass sich das Gebäude der umg e-
benden Bebauung anpasst.   
– Überbaubare Grundstücksflächen – 
Die überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich am Entwurf des Baukörpers der Kinderbe-
treuungseinrichtung. Die festgesetzten Baugrenzen lassen einen geringen Spielraum für Ver-
schiebungen. Zur Kanalstraße wird der Baukörper zurückgesetzt, um vor dem Gebäude die be-
stehende Eiche zu erhalten und die erforderlichen Stellplätze unterzubringen. Es ergibt sich ei-
ne größere Freifläche vor dem Gebäude, um ein sicheres Bringen und Abholen der Kinder zu 
gewährleisten. 
6.1.4  Dachform, Material, Farbgebung 
Dachform und Fassadengestaltung sind in den auf dem Plan abgebildeten Ansichten darg e-
stellt und Bestandteil des Bebauungsplanes. Somit wird exakt festgelegt, wie das Gebäude als 
wesentlicher Teil des Vorhabens  ausgeführt wird (siehe textliche Festsetzung Nr.  1.4). Um die 
Sonderstellung des Gebäudes und seiner Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung zu bet o-
nen, wird das Dach des kubisch gestalteten Gebäudes als Flachdach geplant. Des Weiteren 
werden die Fassaden als weiße Putzfassaden ausgeführt. Die Fensterbänder werden durch 
Holzelemente gegliedert. 
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Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
6.1.5  Stellplätze, Ein- und Ausfahrten, Nebenanlagen 
Im Bereich der Vorzone werden acht Stellplätze eingerichtet, um ein sicheres Bringen und A b-
holen der Kinder zu gewährleisten. Fußgänger, Radfahrer und der motorisiert e Verkehr nutzen 
die gleiche Ein-  und Ausfahrt. Um eine verkehrssichere Erreichbarkeit des Kindergarten grund-
stücks zu gewährleisten, wird für die Fußgänger und Radfahrer nördlich der Grund stückszu-
fahrt eine Mittelinsel von 4,00  m Länge und 2,50 m Breite angelegt. Zu diesem Zweck wird 
ebenfalls die Fahrbahn der Kanalstraße nach Osten in den Bereich des Grünstreifens zw ischen 
der Kanalstraße und dem Geh-  und Radweg verschwenkt. Dieser von der Stadt Münster und 
nicht durch den Vorhabenträger zu realisierende Straßenumbau der Kanalstraße innerhalb der 
öffentlichen Verkehrsfläche wird im Lageplan nachrichtlich dargestellt.  
Weitere Stellplätze sind nicht vorgesehen und unter Versiegelungs - und Hochwassergesichts-
punkten auch nicht verträglich (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2). 
Nebenanlagen (Stauflächen für Außenspiel -/Gartenpflegegeräte u. a.) sind in untergeordneter 
Größe auf den außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegenden Freiflächen nachzuwei-
sen (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3).  
6.1.6  Freiflächen, Begrünung, Erhaltung von Bäumen 
Alle Freiflächen sind auf Grundlage des Freiflächengestaltungsplanes zu gestalten und dauer-
haft zu erhalten. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine größeren Änderungen in der Freifl ä-
chengestaltung im Laufe der Planungen vorgenommen werden können (siehe textliche Fes t-
setzung Nr. 1.3).  
Gegenwärtig liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vorkommen schützenswerter Tier - 
und Pflanzenarten vor. Zum Schutz brütender Vögel sind Baumfällarbeiten zwischen Oktober 
und Februar durch zu führen. 
Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks befindet sich neben der festgesetzten Ein-  und Aus-
fahrt eine erhaltenswerte Eiche. Um den Baum dauerhaft in seinem Bestand zu sichern, sind im 
Zuge der Baumaßnahmen die genannten technischen Regelwerke (DIN 18920, RAS – LP 4) zu 
beachten.  
Die Grundstücksbegrenzung soll durch eine Buchenhecke erfolgen. Die vorhandenen Grund-
stücksbegrenzungen der benachbarten Grundstücke bleiben erhalten. Zur Kanalstraße ist z u-
sätzlich ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von 1,20 m vorgesehen. Für die Buchenhecke ist im 
Vorzonenbereich eine Höhe von 1,20 m und im hinteren Grundstücksbereich eine Höhe von 
max. 2,0 m vorgesehen. Die Spielflächen sollen als Rasenflächen ausgebildet werden.  
6.1.7  Belange des Hochwasserschutzes im Überschwemmungsgebiet 
Für die Berücksichtigung der Belange des Hochwasserschutzes im Überschwemmungsgebiet 
werden Festsetzungen getroffen, um nachteilige Entwicklungen im Falle eines Hochwassers 
entsprechend zu vermeiden (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6 in Verbindung mit den textli-
chen Festsetzungen Nr. 1.3 und Nr. 1.5).  
Um den Rückhalteraum im Gebäudebereich zu erhalten und im Fall eines Hochwassers den 
Wasserstand nicht zu beeinträchtigen, wird das Gebäude aufgeständert. Hierdurch kann 
gleichzeitig sichergestellt werden, dass keine Verdrängungseffekte für die benachbarte Bebau-
ung im Falle eines Hochwassers zu erwarten sind. Hierfür wird festgesetzt, dass der Rückhalte-
raum unter dem Gebäude von baulichen Anlagen freigehalten werden muss. 
Für ei nen ausreichend dimensionierten Rückhalteraum und um das Gebäude nicht evakui e-
rungsbedürftig zu realisieren, wird die Höhe der Unterkante der Erdgeschoss -
Dejozé & Dr. Ammann Architekten BDA / Stadtplaner Begründung / Seite 8 von 11

Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
Bodenplattenkonstruktion mit mindestens 52,50 m ü. NHN festgesetzt. Die Höhe entspricht 
dem Wasserabfluss gemäß des 100-jährigen Hochwassers (HQ100) plus 5 cm Puffer.  
Für die Entfluchtung des Gebäudes im Falle eines Hochwassers wird festgelegt, dass ein Steg 
in den hinteren Grundstücksbereich geführt werden muss, der ebenfalls oberhalb einer Höhe 
von 52,50 m ü. NHN liegt. Die geplanten Höhen sind in den Ansichtszeichnungen und im Frei-
flächengestaltungsplan dargestellt.  
Die bereits beschriebene Fluchtwegeführung im Falle eines Hochwassers über das südlich an-
grenzende Grundstück bis zur Flandernstraße wird als Hinweis in die Planzeichnung übernom-
men.  
6.2  Erschließung / Verkehrsflächen  
–  Anbindung an das öffentliche Straßennetz  – 
Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Kanalstraße. Weitere Verkehr s-
flächen sind im Plangebiet nicht vorgesehen. 
Die Kanalstraße, die K 13, ist eine wichtige Verbindungsstraße zwischen dem Stadtzentrum 
und den im Norden Münsters angesiedelten Wohn-  und Gewerbegebieten. Sie ist zugleich eine 
entlastende Verbindung zwischen dem Zentrum und dem nördlichen Absc hnitt der Grevener 
Straße/Sprakeler Straße, der B 219, die in die nördlich angrenzende Region führt. Durch diese 
Funktion zeigt die Kanalstraße in beide Richtungen ein hohes Verkehrsaufkommen. Für die 
verkehrssichere Erreichbarkeit der Kindertagesstätte is t es daher erforderlich, Maßnahmen für 
eine gefahrlose Querung der Kanalstraße in Höhe der Kindestagesstätte durchzuführen. Dies 
insbesondere, da in der derzeitigen Ausbausituation lediglich auf der westlichen Seite der K a-
nalstraße eine nicht von der Fahrbahn klar separierte, schmale Fläche für Fußgänger und Rad-
fahrer besteht. Konflikte und Verkehrsgefährdungen erscheinen hierdurch vorprogrammiert. 
Zu diesem Zweck ist die Anlage einer Verkehrsinsel in der Kanalstraße durch Verschwenkung 
der östlichen Fahrbahn in östliche Richtung vorgesehen, die auch eine erhöhte Nutzung des 
schmalen Fuß-/Radwegs auf der westlichen Straßenseite, vor allem im Begegnungsverkehr, 
verhindern soll. Fußgänger und Radfahrer erhalten so die Option, den östlich der Kanalstraße 
angelegten Fuß- und Radweg stadtauswärts zu nutzen und sicher zur Kindertageseinrichtung 
zu gelangen. 
Südlich der neuen Verkehrsinsel wird von Süden kom mend eine Linksabbiegerspur zwischen 
den Fahrbahnen eingerichtet, um eine verkehrssichere Zufahrt zum Kindergarten aus südlicher 
Richtung zu gewährleisten (siehe auch Pkt. 6.1.5.) 
Dieser Umbau der Kanalstraße erfolgt durch die Stadt Münster. Sie ist insofern nicht Gegen-
stand der vorhabenbezogenen Änderung – gleichwohl erfolgt die Darstellung des Umbaus in 
der Planzeichnung als Hinweis.  
6.3  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Zur Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser, Strom sowie zur Entsor gung von Schmutz- 
und Regenwasser sind entsprechende Versorgungsleitungen im Bereich der Kanalstraße vor-
handen. 
6.4  Altlasten / Altstandorte  
Es liegen keine Erkenntnisse über Altlasten bzw. Altstandorte vor. 
Dejozé & Dr. Ammann Architekten BDA / Stadtplaner Begründung / Seite 9 von 11

Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
6.5  Denkmalschutz / Archäologie  
–  Bodendenkmale  – 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit  archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (Kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei  der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz; der Bebauungsplan enthält einen entspr e-
chenden Hinweis (siehe Hinweis 2.2). 
–  Baudenkmale  – 
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW im Plang e-
biet.  
7.  Flächenbilanz 
 
Fläche gesamt VBP 1.449 m² 
davon Kinderbetreuungseinrichtung 1.449 m² 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I wird gemäß 
§ 13 a BauGB aufgestellt, da es sich beim Plangebiet um eine Baulücke im bebauten Zusam-
menhang handelt, die weniger als 20.000 m² zulässige Grundfläche aufweist.  
Es erfolgt daher keine Umweltprüfung.  
Die Errichtung des Kindergartens und seiner Freianlagen stellen einen Eingriff in die bisher als  
Weide genutzte Fläche dar. Um die durch die geplanten Versiegelungsmaßnahmen erfolgende 
Minderung der Qualität der vorhandenen Grünfläche möglichst weitgehend auszugleichen, ist 
ein Freiflächenplan erarbeitet worden, der Bestandteil des Bebauungsplanes is t (siehe Pkt. 
6.1.6 und textliche Festsetzung Nr. 1.3). Ziel des Freiflächenplanes ist es, über den quantitat i-
ven Ausgleich der zukünftigen Versiegelung hinaus ein gärtnerisches Umfeld von hoher Qual i-
tät und Robustheit zu schaffen. Eine besondere Bedeutung  erhält in diesem Zusammenhang 
der Schutz der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes stehenden denkmalgeschützten E i-
che sowie der in den Geltungsbereich hineinragenden Kronenbereiche der Bäume auf den 
nördlich angrenzenden Wohngrundstücken. 
Durch die Nutzung der Außenspielfläche der KITA  werden Lärmimmissionen auf die umliegen-
de Wohnbebauung einwirken. Lärm durch Kinderspiel ist gem äß § 22 (1a) BImschG in der Re-
gel sozialadäquat und daher für die Nachbarschaft verträglich zu erachten. Es sollte trotzdem 
darauf geachtet werden, unnötige Lärmimmissionen zu vermeiden. Die Spielgeräte müssen, 
dem Stand der Technik entsprechend lärmarm sein. Im Sinne des Rücksichtnamegebotes wird 
als Sichtschutz entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine 2 m hohe Buchenhecke g e-
pflanzt (siehe Pkt. 6.1.6, 4. Abs.). 
9.  Realisierung der Maßnahme / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarun-
gen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsver-
trag).  
Dejozé & Dr. Ammann Architekten BDA / Stadtplaner Begründung / Seite 10 von 11

Vorhabenbezogene 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa) 
Diese werden im Wesentlichen beinhalten: 
▪ für den Vorhabenträger:
- Realisierungsverpflichtung zum Vorhaben, inhaltlich und zeitlich 
- Nachweis der grundbuchlichen Sicherung der Notfall -Entfluchtung über angren-
zende Grundstücke bis zur nächsten öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche 
- Kostenbeteiligung am Straßenumbau Kanalstraße 
▪ für die Stadt:
- Realisierungsverpflichtung zum Straßenumbau Kanalstraße 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossene vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
267 Teilabschnitt I: Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 
(Kindertagesstätte)  
M
ünster, den 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
Dejozé & Dr. Ammann Architekten BDA / Stadtplaner Begründung / Seite 11 von 11

PK GmbH - Alleeslr. 12 - 59229 Ahlen-Dolberg
Stadt Münster
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Herr Detlev Riep
Albersloher Weg 33
48145 Münster
101839 KITA Kanaistraße 155 in 48147 Münster
hier: Hochwasserschutz
Sehr geehrter Herr Riep,
PK Regenwassermanagement GmbH
Planung und Konzepte
Alleestraße 12 - 59229 Ahlen-Dolberg
Tel: 02388/301097-0 - Fax: 301097-9
Internet: www.pk-rwm.de
Email: info@pk-rwm.de
Geschäftsrohrer: Gisbert Peka
Amtsgericht MOnster: HRB 10568
Steuer-Nr.: 304/5954/1499
USt-ldNr.: DE 250 92 4480
Bankverbindungen:
VB Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG
BLZ: 412 625 01 - Konto: 1746899600
IBAN: DE52 4126 25011746 8996 00
BIC: GENODEM1AHL
Postbank Dortmund
BLZ: 440 100 46 - Konto: 30 941 464
IBAN: DE41 4401 00460030941464
BIC: PBNKDEFF
Dolberg, 21.11.2013
mit Bezug auf den Hochwasserschutz beim Bauvorhaben "Neubau KITA Kanaistraße 155 in 48147
Münster" möchte ich wie nachfolgend aufgeführt Stellung beziehen.
Damit keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes erfolgt, soll das Gebäude auf Stützen gestellt
werden. Das Gelände soll nicht erhöht werden, sodass der vorhandene Überflutungsraum nicht
verändert wird. Die Verkehrsflächen (Parkplätze und Gehwege) werden in die vorhandenen
Geländehöhen eingepasst. Die Unterkante der Sohlplatte soll auf 52,25 mNN liegen. Um das
Gebäude zu erreichen, ist eine Treppe und Rampe geplant. Diese werden mit einem Ständerwerk
ausgebildet, sodass möglichst wenig Überflutungsvolumen verloren geht. Zur Evakuierung im Falle
eines Hochwassers ist ein Steg zum Nachbargrundstück geplant. Diese wird gestalterisch in die
Außenanlagen der KITA eingebunden. Über das Nachbargrundstück kann die nächste befestigte
Straße erreicht werden.
Im Einzelnen werden die Punkte des WHG §78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt erfüllt:
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesendlich beeinträchtigt und der Verlust von
verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
Das anfallende Hochwasser wurde gemäß beiliegender Berechnung (Skizze, Tabelle) auf
dem Grundstück auf 594 m3 ermittelt. Die Planung vom Architekturbüro Rhode und Partner
sieht 20 Stützen für das Gebäude vor. Hier wurde ein Durchmesser der Stützen von 0,30 m
angenommen. Somit ergibt sich bei einer mittleren Stützenhöhe von 0,6 mein
Ihr Partner für Planung und Konzeptentwicklung im Bereich der Regenwasserbewirtschaflung

Verdrängungsvolumen von 0,85 m3 ermittelt. Das Verdrängungsvolumen des Ständerwerkes
der Treppe, Rampe und des Steges ist noch nicht bekannt. Hier wird vorsorglich ein Volumen
von 1,0 m3 angenommen. Somit ergibt sich ein gesamtes Verdrängungsvolumen von ca. 2,0
m3 . Dieses Verdrängungsvolumen soll auf den PKW-Stellplätzen realisiert werden. Die PKW­
Stellplätze und die Zufahrt erhält eine Größe von ca. 209 m2 , diese werden um 1 cm unterhalb
der Bestandshöhe geplant. Eine genauere Berechnung kann erst nach der statischen
Berechnung erfolgen.
Für den verdrängten Raum der Spielgeräte und weiteren Ausstattungsgegenstände kann die
Oberfläche der PKW-Stellplätze und der Zufahrt um weitere 2 cm tiefer geplant werden.
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
Durch die Planung werden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig
verändert. Zum Schutz der Gebäude der Kanaistraße 157 sollte entlang der
Grundstücksgrenze das Gelände so angepasst werden, dass das abfließende Hochwasser in
Richtung Stellplätze geführt wird.
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
Durch die Planung wird der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt, da das
Gebäude oberhalb der Hochwasserlinie errichtet werden soll und der verdrängte
Rückhalteraum auf dem Grundstück wieder zur Verfügung gestellt wird.
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
Die Planung vom Architekturbüro Rhode und Partner wurde hochwasserangepasst erstellt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen telefonisch unter 02388/301097-1 zur Verfügung.
Anlagen Bemessungstabelle Hochwasservolumen
Skizze mit Einteilung der Bestandshöhen
Ihr Partner fiir Planung und Konzeptentwicklung im Bereich der Regenwasserbewirtschaftung

PK Regenwassermanagement GmbH
Alleestraße 12
59229 Ahlen-Dolberg
I • Regenwassermanagement
Hochwasserbemessung
Höhe Höhe Länge halbe Höhe Fläche 1 Fläche 1 Abstand Volumen Höhe Höhe Fläche 2 Fläche 2 Abstand Volumen Bem HW
Anfang Mitte Länge Mittel 1 i.M. 1 1 Ende Mittel 2 i.M. 2 2
[mNN] [mNN] [m] [m] [mNN] [m'] [m'] [m] [m'] [mNN] [mNN] [m'] [m'] [m] [m'] [mNN]
51,63 51,69 29,75 14,88 51,66 8,03 51,74 51,72 7,21 52,20
51,63 51,62 28,57 14,29 51,625 8,21 8,12 5,00 40,62 51,70 51,66 7,71 7,46 5,00 37,32 52,20
51,63 51,60 27,40 13,70 51,615 8,01 8,11 5,00 40,57 51,65 51,63 7,88 7,80 5,00 38,98 52,20
51,63 51,60 26,22 13,11 51,615 7,67 7,84 5,00 39,21 51,75 51,68 6,88 7,38 5,00 36,90 52,20
51,60 51,74 25.05 12,53 51,67 6,64 7,15 5,00 35,77 51,90 51.82 4,76 5,82 5,00 29,11 52,20
51,63 51,80 25,00 12,50 51,715 6,06 6,35 5,00 31,75 51,92 51,86 4,25 4,50 5,00 22,52 52,20
51,80 51,74 22,71 11,36 51,77 4,88 5,47 5,00 27,36 51,95 51,85 4,03 4,14 5,00 20,70 52,20
51,70 51,75 21,33 10,67 51,725 5,07 4,97 5,00 24.87 52.00 51.88 3,47 3,75 5.00 18,74 52.20
51,64 51,78 19,47 9,74 51,71 4,77 4,92 5,00 24,59 52,07 51,93 2,68 3,07 5.00 15,36 52,20
51,60 51,73 17,66 8,83 51,665 4,72 4,75 5,00 23,74 52.00 51,87 2.96 2,82 5,00 14,09 52.20
51,70 51,84 15,84 7,92 51,77 3,41 4,06 5,00 20,32 52.00 51,92 2,22 2.59 5,00 12,94 52,20
51,89 52,00 14,02 7,01 51,945 1,79 2,60 5,00 12,98 52,03 52,02 1,30 1,76 5,00 8,79 52,20
52,09 52,11 12,21 6.11 52,1 0,61 1,20 5,00 6,00 52,08 52,10 0,64 0,97 5,00 4,84 52,20
52,13 52,15 10,39 5,20 52,14 0,31 0,46 5,00 2.31 52,18 52,17 0,18 0,41 5,00 2,06 52,20
52,14 52,17 9,72 4.86 52,155 0,22 0,27 4,20 1,11 52,22 52,20 0,02 0,10 4,65 0,48 52,20
Summe 331,20 m' Summe 262,83 m'
Gesamtvolumen Hochwasser 594,03 m'

Damm: 04.11.13
Maßs13b I : 500
PK RegcllwasscmmllagcmcntGmbH
Planunglind Konzepte
Allee,'r.12
59229 Ahlen - Dolbcrg
Tel.: 02J 88 30 1097-0
..
1il Planungsgeg<ns13nd HochwasserbemessungKITA Kanalstraße,.<f-------------------,--=-------------+-------J
~
;;;: Bauh<rr. Herr Eike Richters Projck"'andort: Kanaistraße155 in Miinster§l- ---l ----'- --'

V-0375-2015-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

3527 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0375/2015  
  
Textliche Festsetzungen  
zur vorhabenbezogenen 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I:  
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (Kindertagesstätte)  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Im Geltungsbereich ist eine Kinderbetreuungseinrichtung für 2  Kindergruppen z u-
lässig.  
1.2 Stellplätze sind nur in den entsprechend festgesetzten Flächen zulässig. Geringf ü-
gige Abweichungen können zugelassen werden.  
1.3 Der dargestellte Freiflächenplan ist Bestandteil der Festsetzungen des Bebauung s-
planes. Alle Freiflächen sind entsprechend des Freiflächengestaltungsplanes zu g e-
stalten und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise sind Nebenanlagen und unter-
geordnete Gebäude gemäß §  53 Absatz 2 BauO N RW zulässig, sofern sie außer-
halb des Überschwemmungsgebietes liegen. 
1.4 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil des Bebauung s-
planes. Die Dach-  und Außenwandflächen des Gebäudes sind entsprechend der 
Pläne zu gestalten. Die in den Ansichtsplänen festgesetzten G ebäudehöhen dürfen 
um 0,20 m über- oder unterschritten werden.  
1.5 Der zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte B aum sowie die in den Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes hineinreichende Kronenschi rmflächen der Bäume sind 
nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS - LP 4) im Zuge der 
Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten. 
1.6 Für die Berücksichtigung der Belange des Hochw asserschutzes im festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet werden folgende Festsetzungen getroffen:  
- Die Unterkan te der Erdgeschoss -Bodenplattenkonstruktion wird mit mindes-
tens 52,50 m ü. NHN festgesetzt.  
- Zur Entfluchtung des Gebäudes ist ein entsprechend ges icherter Steg in den 
nicht vom Überschwemmungsgebiet betroffenen Grundstücksteil zu führen. 
Die Höhe des Steges muss oberhalb von 52,50 m ü. NHN liegen.  
- Der Rückhalteraum unterhalb der Erdgeschoss -Bodenplattenkonstruktion ist 
von baulichen Anlagen freizuhalten.  
2.  Hinweise 
2.1 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich -rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlos-
sen (Durchführungsvertrag).  
2.2 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturg eschichtliche Bodenfunde, 
d. h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung ist gem äß 
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz ( DSchG) dem Stadtplanungsamt der Stadt 
Münster (Tel. 0251-492 6143) und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, West-
fälisches Museum für Archäologie  / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster (Tel. 
0251-210 5252) unverzüglich anzuzeigen.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I  
Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (KiTa)  
2.3 Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante schützenswerte Arten (Fl o-
ra / Fauna) im Bebauungsplangebiet vor.  
2.4 Einsichtnahme von Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen-Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, A l-
bersloher Weg 33, eingesehen werden.  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0375-2015-Anlage-3-Planzeichnung

262 Zeichen

A

4 Stadtentwicklung

Anlage 3

zur Vorlage Nr. V/0375/2015

Stadtplanung
Verkehrsplanung

‚Amt für

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A

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Planzeichnung - Maßstab 1:500

Eı\eig || MÜNSTER

Beschlussvorlage

5577 Zeichen

V/0375/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I: Stadtpark Wienburg 
im Bereich Kanalstraße 155 (Kindertagesstätte) 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr. 267 Teilabschnitt I: Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 
155 (Kindertagesstätte) ist im Rahmen der vorhabenbezogenen 1. Änderung gemäß §§ 2 
(1) und 1 (8) in Verbindung mit §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) dahingehend zu 
ändern, dass die Bebauung einer Kinderbetreuungseinrichtung für 2 Kindergruppen ermög-
licht wird.  
 
Innerhalb des Plangebietes liegt das Grundstück Gemarkung Münster, Flur 107, Flur-
stück 35. 
 
2. Der Entwurf zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teilab-
schnitt I: Stadtpark Wienburg im Bereich Kanalstraße 155 (Kindertagesstätte) wird gemäß 
§§ 2 und 10 in Verbindung mit §§ 12 und 13 a BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
NRW als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teil-
abschnitt I wird ebenfalls beschlossen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0375/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause 
Ruf: 
492 61 20 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.07.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0375/2015 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag (Durc h-
führungsvertrag) ab. Die maßnahmenbedingten Aufwendungen (Umbaumaßnahmen in der 
Kanalstraße, nic ht im Plangebiet) zur Optimierung der Verkehrssicherheit trägt der Ma ß-
nahmenträger anteilig. Für die Stadt Münster bleiben voraussichtlich Kosten in Höhe von 
40.000,00 Euro. Diese Kosten werden im Etat des Tiefbauamtes eingestellt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Anlass der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teilabschnitt I 
ist die Absicht, eine Kindertagesstätte auf dem Flurstück 35, Kanalstraße 155, zu errichten. 
Besonders im Innenstadtbereich besteht derzeit ein hohes öffentliches Interesse an weit e-
ren Betreuungsplätzen für Kinder, da die Bedarfe hier aktuell nicht gedeckt werden können. 
Es wurde bereits intensiv – aber erfolglos – nach alternativen Standorten oder B e-
standsimmobilien im Stadtbezirk gesucht. 
 
Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die sich bietende Möglichkeit für den Bau e i-
ner Kindertagesstätte auf dem Grundstück Kanalstraße 155 genutzt wird. Der bisherige 
Bebauungsplan ermöglicht diese Bebauung nicht, sie ist aber zwischen der Bestandsb e-
bauung entlang der Kanalstraße städtebaulich vertretbar.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Beba u-
ungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung ei ner Umweltprüfung nach § 2 ( 4) 
BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor.  
 
Nach Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267 Teil-
abschnitt I  erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung 
gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB durch Einfügen des Planzeichens „Kindergarten“. 
 
2. Der ASSVW hat am  27.03.2014 zustimmend zur Kenntnis genommen, dass ohne geso n-
derte Berichtsvorlage die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB durchgeführt wird.   
 
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, hier durch die eingeschrän k-
te Beteiligung der angr enzenden Eigentümer, geäußerten Bedenken bezüglich nicht au s-
reichender Stellplätze vor der Kindertagesstätte sowie unzureichender Wendemöglichke i-
ten für PKW wurden im Entwurf des Bebauungsplans zur Offenlage bereits berücksichtigt 
durch Erhöhung der Stellplatzanzahl und Verbesserung der Anfahrbarkeit. 
 
Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Kanalstraße neben der Grundstückszufahrt 
wird durch Einbau einer Querungshilfe (Verkehrsinsel) erreicht . Damit wird der Anregung 
der Arbeitsgruppe für Verkehrsfragen entsprochen.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 02.06. bis einschließlich 02.07.2014 öffentlich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurden keine Stellungnahmen , welche die Festset-
zungen des Bebauungsplans berühren,  vorgetragen. Die Mitteilung  der münsterNETZ 
GmbH bezüglich des potenziellen Bedarfs eines zusätzlichen Stromkabels wird als Hinweis 
in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

- 3 - 
V/0375/2015 
 
Die Darstellung im Bebauungsplan zur Entfluchtung der Kindertagesstätte wird als Hinweis 
entsprechend dem zwische nzeitlich vorliegenden Konzept in die Planfassung aufgeno m-
men. Die für die Beschlussfassung notwendige Einigung der Grundstückseigentümer liegt 
vor, die Durchführung der Maßnahme wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Der Lage der Kindertagesstätte im Übe rschwemmungsgebiet der Münsterschen Aa wird 
bautechnisch Sorge getragen. Die Entfluchtung der Kinder und Betreuenden im Hochwa s-
serfall ist durch das Wegerecht gesichert. 
 
Somit kann die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 267  Teilab-
schnitt I als Satzung beschlossen werden.  
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planzeichnung

Beratungsverlauf (4)

25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 32.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 34.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Kanalstraße 155
  • Flandernstraße
  • Grevener Straße
  • Sprakeler Straße
  • Wibbeltstraße
  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0375/2015
Typ
Vorlagen
Datum
23.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37