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V/0981/2016

Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS)

Vorlagen 28.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.5

Beschlussvorlage

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Ansehen

RV 0981_Abwassergebührensatzung_Anlagen 1-5

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Ansehen

Beschlussvorlage

4021 Zeichen

V/0981/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich Änderung der Gebührentarife 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Änderung der Abwassergebührensatzung (AGS) einschließlich der Änderung der Gebühre n-
tarife wird beschlossen (Anlage 1).  
 
2. Der Berechnung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung wird zugestimmt  
(Anlagen 2 - 5). 
 
 
Begründung: 
 
1. Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) 
Im Juli 2016 sind das neue Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) und das neue Abwasserabg a-
bengesetz NRW (AbwAG NRW) in Kraft getreten. Infolge dessen ist die rechtliche Grundlage zur E r-
hebung der Kleineinleitergebühren vom LWG N RW auf das AbwAG NRW übergegangen. Diese Ä n-
derung wurde in der Präambel sowie den §§ 1 und 2 der AGS angepasst.  
Des Weiteren wurde der § 2 der AGS hinsichtlich der Möglichkeit von Verbrauchsschätzungen bei 
den Schmutzwassergebühren rechtssicherer gestaltet. Dieses betrifft in Ziffer 2.1 die Neua nschlüsse 
an die öffentliche Abwasseranlage. In der Ziffer 2.2 sind generell Wasserschätzmengen ohne Nac h-
weis bzw. bei technischen Defekten von Wasserzählern sowie Verbrauchsmengen von privaten Was-
serversorgungsanlagen betroffen. 
 
2. Berechnung der Abwassergebühren für 2017 (Anlagen 2 - 5) 
 
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW werden für die Abwasserbeseitigung kostend e-
ckende Gebühren erhoben. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0981/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0981/2016 
  
Die Kosten und Erlöse der Abwasserbeseitigung für 2017 stellen sich insgesamt wie folgt dar: 
absolut prozentual
Personalaufwand 10.475.970 9.737.620 +738.350 7,6% 9.699.866
Aufwand für Sach- und Dienstleistungen
(inkl. interne Leistungsverrechnungen) 12.158.570 11.325.360 +833.210 7,4% 12.148.628
Kalkulatorische Kosten (Afa und Zinsen) 30.704.000 30.792.000  -88.000 -0,3% 28.957.815
Summe Kosten 53.338.540 51.854.980 +1.483.560 2,9% 50.806.309
Sonstige Erträge 1.171.830 1.119.730 +52.100 4,7% 1.016.225
Sonderposten-Rücklage Gebühren 600.000 860.000  -260.000 -30,2% 350.000
Summe sonstige Erträge 1.771.830 1.979.730  -207.900 -10,5% 1.366.225
Kosten abzgl. sonstige Erträge
= Gebührenbedarf 51.566.710 49.875.250 +1.691.460 3,4% 49.440.084
Benutzungsgebühren 51.566.710 49.875.250 +1.691.460 3,4% 49.794.793
Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 - - - 354.710
Ist 2015
Kosten
Erträge
Veränderung
2017 zu 2016Abwasserbeseitigung/Produktgruppe 1101
Angaben in € GBR 2017 GBR 2016
 
Im Vergleich zu 2016 steigen die durch Gebühren zu deckenden Gesamtkosten der Abwasserbeseiti-
gung um 3,4 %. Die letzte Gebührenerhöhung wurde in der Ratssitzung vom 10.12.2014 zum Jahr 
2015 beschlossen. Somit sind die Kosten über zwei Jahre betrachtet um durchschnittlich 1,7 % ge-
stiegen. 
 
Die Berechnungen und Erläuterungen zu wesentlichen Kostenansätzen in der Gebührenbedarfsbe-
rechnung sowie der Gebührenermittlung für 2017 werden in den Anlage 2 - 5 dargestellt. 
 
Hierdurch ergeben sich für 2017 
- Schmutzwassergebühren           von 2,03 €/m³   
- Niederschlagswassergebühren  von 0,64 €/m². 
 
Für einen durchschnittlichen Haushalt (4 Personen mit 200 m 3 Frischwasserverbrauch und 130 m 2 
befestigter Entwässerungsfläche) steigen die Abwassergebühren damit j ährlich von 477,30 € um 
11,90 € auf 489,20 €. Das entspricht einer Steigerung von 2,5 %.  
 
Auch nach der Gebührenerhöhung wird Münster zu den günstigeren Städten im Land gehören.  Der 
Landesdurchschnitt in NRW im Jahr 2016 liegt bei 722,07 €. In der Rangli ste aller Städte i n NRW 
über 100.000 Einwohnern befindet sich Münster damit weiterhin auf Platz zwei hinter Düsseldorf.  
 
i. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen

RV 0981_Abwassergebührensatzung_Anlagen 1-5

16754 Zeichen

Anlage 1 
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)  
vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 176) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.06.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 85) 
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 213) 
und der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 266) 
I.  
1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2016 aufgrund der 
- §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) 
vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015  
(GV. NRW. , S.  666), 
- der §§ 7, 8 und  9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW.  S. 666 ) zuletzt geändert durch Art.  2 des Gesetzes vom  25.06.2015 (GV NRW , S.  496), 
- des § 54  des Landeswassergesetzes NRW  (LWG NRW)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 
25.06.1995 (GV. NRW. , S. 926) zuletzt geändert durch  Gesetz vom  08.07.2016 (GV. NRW., Seite  
559 ff) sowie  
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 
(AbwAG NRW, GV. NRW.  S. 559 ff.) die folgende Satzung beschlossen: 
2. 
(1) § 1 Abs. 1 b): die Worte „§ 64 Abs. 1 Satz 1 und § 65 LWG“ werden ersetzt durch die Worte  „§§ 1 
und 2 AbwAG NRW“ 
(2) § 2 Abs. 1 Ziff. 1.6: die Worte „§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 LWG“ werden ersetzt durch die Worte „ §§ 1 
und 2 AbwAG NRW“ 
(3) § 2 Abs. 2 Ziff. 2.1:  die Sätze 4 - 6 („Für das Jahr, in dem die öffentliche Entwässerungsanlage 
erstmalig benutzt wird und für die darauf folgenden beiden Jahre dienen die dem Grundstück in 
diesen Zeiträumen zugeführten Wassermengen als Grundlage für die Veranlagung. Dies gilt auch, 
wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern. Grundsätzlich hat der Gebührenpflichtige die 
Veränderung schriftlich anzuzeigen.“) werden ersetzt durch:  
„Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die öffentliche 
Abwasseranlage werden Vorauszahlungen nach Maßgabe eines von der Stadt geschätzten 
Wasserverbrauchs verlangt, bis die Festsetzung der tatsächlichen Gebührenschuld aufgrund 
des bezogenen Wassers erfolgt. Die Vorauszahlungen werden auf Grundlage des jeweils 
geltenden Gebührensatzes ermittelt.“ 
(4) § 2 Abs. 2 Ziff. 2.2: im Satz 4 Streichung der Worte „unter Zugrundelegung des 
Vorjahresverbrauchs“ sowie Ergänzung um Satz 5:  
„Ist der Einbau von Wasserzählern bei privaten Wasserversorgungsanlagen technisch nicht 
möglich bzw. dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, wird als Verbrauchsmenge des 
Erhebungszeitraums für jede auf dem Grundstück gemeldete Person die in der Stadt Münster 
durchschnittlich pro Person angefallene Verbrauchsmenge des vorletzten Kalenderjahres 
zugrunde gelegt.“  
II. 
Der gemäß §1 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster beigefügte Gebührentarif 
erhält folgende Fassung (Hinweis: die fett dargestellten Gebührensätze wurden geändert ):

Anlage 1 
Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
1. Schmutzwassergebühr 
1.1 Einleitung von normalem Schmutzwasser je m³ 2,03 € 
(nicht verschmutzungsabhängige Gebühr G1 = 1,18  €/m³ 
verschmutzungsabhängige Gebühr G2 =         0,85  €/m³) 
1.2 Starkverschmutzerzuschlag nach der Formel gem. §  2 Abs. 5 der Abwassergebühren- 
satzung der Stadt Münster (AGS) 
2. Niederschlagswassergebühr 
2.1 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute  und / oder befestigte Grundstücksfläche 
und Jahr 0,64 € 
2.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerha ft begrünte Dachflächen (§ 2 Abs. 4 Ziff. 
4.4 AGS) 20 % von 2.1 0,13 € 
2.3 Einleitung von Niederschlagswasser je m² bebaute  oder befestigte Fläche, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.6 AGS vorgehalten wird oder auf der sich 
Ökopflaster befindet = 50 % von 2.1 0,32 € 
2.4 Einleitung von Niederschlagswasser je m² dauerha ft begrünte Dachflächen, für die ein 
Rückhaltevolumen nach § 2 Abs. 4 Ziff. 4.5 AGS vorgehalten wird = 50 % von 2.2 0,07 € 
3. Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, Gru ndwasser, Spülwasser und 
austretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen nach §  2 Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 AGS 
3.1 
für die Einleitung in die Schmutz- und Mischwasserk analisation je m³ (nicht verschmutzungs- 
abhängige Gebühr G1 gem. Punkt 1.1) 1,18 € 
3.2 für die Einleitung in die Regenwasserleitung je m³ 0,85 € 
4. Gebühr für die Ausfuhr des Klärschlamms aus priva ten Kleinkläranlagen und die 
Entleerung der geschlossenen Gruben einschl. des Ab fahrens und des Beseitigens 
des daraus entnommenen Klärschlammes und Abwassers 
eine Grundgebühr je Entleerung von 44,00 € 
und eine Arbeitsgebühr je angefangenem halben m³ 
- für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 7,70 € 
- für Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,35 € 
5. Gebühr für die Abnahme und Behandlung von sonstig en biologisch abbaubaren 
Schlämmen je angefangenem m³ Schlamm 1,90 € 
6. Gebühr für die Entrichtung der Abwasserabgabe dur ch die Stadt anstelle des 
Kleineinleiters (§ 1 und 2 AbwAG NRW) je Einleitung  jährlich 72,00 € 
Gebührentarif  2017 
zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 14.12.2016 
 
III. 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Anlage 2 
   
Seite 1/2 
 
    Gebührenbedarfsberechnung 2017 
Abwasserbeseitigung 
Angaben in € 
absolut prozentual 
Kosten 1 2 3 = 1 - 2 4 = 3 / 2 5
1 Personalaufwendungen 10.475.970 9.737.620 +738.350 +7, 6% 9.699.866 
2 Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 8.517.350 7.6 35.150 +882.200 +11,6% 6.743.310 
3 Sonstige ordentliche Aufwendungen 863.060 876.930  -1 3.870 -1,6% 985.812 
4 Kalkulatorische Abschreibungen 23.284.000 23.469.000  -185.000 -0,8% 22.040.801 
5 Kalkulatorische Zinsen 7.420.000 7.323.000 +97.000 +1, 3% 6.917.014 
6 Interne Leistungsverrechnungen 2.778.160 2.813.280  - 35.120 -1,2% 4.419.506 
53.338.540 51.854.980 +1.483.560 +2,9% 50.806.309 
Erträge 
7 Zuwendungen und allgemeine Umlagen - - - - 94.387 
8 Privatrechtliche Leistungsentgelte 100.000 50.000 +50 .000 +100,0% 54.122 
9 Kostenerstattungen und -umlagen 90.350 89.560 +790 +0, 9% 168.605 
10 Sonstige Erträge 5.000 5.000 - - 56.237 
11 Aktivierte Eigenleistungen 850.000 850.000 - - 521.109
12 Interne Leistungsverrechnungen 126.480 125.170 +1.31 0 +1,0% 121.765 
13 Auflösung von Sonderposten für Gebührenausgleich 6 00.000 860.000  -260.000 -30,2% 350.000 
1.771.830 1.979.730  -207.900 -10,5% 1.366.225 
+ Umlagefähige Kosten 53.338.540 51.854.980 +1.483.560 + 2,9% 50.806.309 
./. sonstige Erträge -1.771.830 -1.979.730 +207.900 -10,5% -1.366.225 
= Gebührenbedarf 51.566.710 49.875.250 +1.691.460 +3,4% 49.440.084 
./. Benutzungsgebühren 51.566.710 49.875.250 +1.691.460 +3,4% 49.794.793 
= Ergebnis Gebührenhaushalt PG 1101 - - - - 354.710 
Gebührenbedarf 
Ansatz GBR 
2017 
Ansatz GBR 
2016 
Veränderung 
2017 zu 2016 Ist 2015 
Summe Kosten 
Summe Erträge ohne Gebühren 
 
Erläuterungen zu wesentlichen Ansätzen  
Pos. 1: Personalaufwendungen  
Die Personalaufwendungen betragen nach Abgrenzung v on Versorgungsbezügen für 2017 insgesamt 10,5 
Mio. € und liegen damit um rd. 0,7 Mio. € (+7,6%) höher als 2016. Dieser Anstieg ist bedingt durch unterstell- 
te Tarif- und Entwicklungsstufensteigerungen sowie einer erhöhten Stellenzuordnung.  
 
Pos. 2: Aufwand für Sach- und Dienstleistungen 
Die Gesamtkosten in dieser Position erhöhen sich ge genüber dem Vorjahr um rd. 0,9 Mio. €  (+11,6 %). 
Ursache für diesen Anstieg sind erhöhte Aufwendunge n für die bauliche Unterhaltung der Abwasseranlagen  
(Kanäle, Kläranlagen, Pumpwerke etc.), ein gestiege ner Betriebsmittelaufwand der Kläranlagen insbesond e- 
re im Zusammenhang mit der Klärschlammverwertung so wie gestiegene Energiekosten bei den extern be- 
zogenen Strommengen. 
 
Pos. 4: Kalkulatorische Abschreibungen 
Die Planansätze verringern sich im Vergleich zu 201 6 geringfügig um 0,8% (-0,2 Mio. €). Ursache hierfü r ist, 
dass die Vermögenszugänge der Vorjahre nicht so hoc h eingetreten sind wie erwartet. Hierdurch sinkt de r 
Sockelbetrag, auf den sich die Abschreibungswerte b eziehen. Eine entsprechende Berechnungsanpassung 
ist erfolgt.   
Pos. 5: Kalkulatorische Zinsen 
Der zugrunde liegende Zinssatz reduziert sich im Pl anjahr von 6,6 % auf 6,5 %. Trotzdem erhöhen sich d ie 
kalkulatorischen Zinsen geringfügig um 1,3% (0,1 Mi o. €). Zurückzuführen ist dies auf eine Umstellung der 
Berechnungsmethode. Nunmehr erfolgt die Zinsberechn ung bei bestehenden Vermögenswerten auf den 
Restbuchwert zum Jahresbeginn anstatt zum Jahresende.  
 
Pos. 13: Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich 
Zum 31.12.2015 wies der Bestand der Sonderposten de r Abwasserbeseitigung einen Wert von rund 1,9 Mio. 
€ aus. Diese sollen in den Jahren 2016 (0,9 Mio. €) , 2017 (0,6 Mio. €) und 2018 (0,4 Mio. €) in Anspru ch 
genommen werden.

Anlage 2 
Gebührenermittlung 2017 
1. Berechnungsdaten 
I. Kostenaufteilung 
Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt 53.338.540 €
Sonstige Erträge 1.171.830 €
Entnahme Rücklage Niederschlagswasserbeseitigung 320.000 €
Entnahme Rücklage Schmutwasserbeseitigung 280.000 €
Verteilerschlüssel der Kosten und der sonstigen Erträge: 
- Niederschlagswasserbeseitigung 35,6% 
- Schmutzwasserbeseitigung 64,4% 
=> davon Anteile: nicht verschmutzungsabhängig 57,7% 
verschmutzungsabhängig 42,3% 
II. Bemessungsmaßstäbe 
Schmutzwassergebühr und Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) 
Frischwasserbezug (Schmutzwassermaßstab m²) 16.294.481 m
3
+ hochgerechnete schmutzfrachtbezogene Wassermenge 304.039 m3
Schmutzwassermenge für verschmutzungsabhängige Kosten 1 6.598.520 m3
Niederschlagswassergebühr Bruttofläche (m²) gewichtete Fläche (m²) Gewichtungsf aktor 
Privat bebaute und befestigte Grundstücksflächen 17. 712.797 17.712.797 100% 
Grundstücksflächen mit Ökopflaster und Zisternen 225 .352 112.676 50% (wg. Ermäßigung 50%) 
Dauerhaft begrünte Dachflächen 127.261 25.452 20% (wg. Ermäßigung 80%) 
Summe private bebaute Grundstücksflächen 18.065.409 17. 850.925 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.729.540 10.729.540 100% 
Gesamtfläche in m 2 28.794.949 28.580.465 
2. Gebührenermittlung 
Wertbezeichnung Kosten/Erträge 
insgesamt 
Niederschlags- 
wasser 
Schmutzwasser o. 
SVZ 
Angaben in € 35,6% 64,4% 
Kosten insgesamt 53.338.540 18.988.520 34.350.020 netto: 33.255.360 
./. sonstige Erträge 1.171.830 417.170 754.660 57,7% 42,3% 
./. Rücklagen 600.000 320.000 280.000 
Summe Gebührenbedarf 51.566.710 18.251.350 33.315.360 
./. Sondergebühren (Kleineinleiter etc.) 60.000 60.000 
durch Abwassergebühren zu deckende 
Beträge 51.506.710 18.251.350 33.255.360 19.188.340 14.067.020 
Gebührenmaßstäbe: 
Niederschlagswasser: 
Private Grundstücksflächen (gewichtet) 17.850.925 
Öffentliche Verkehrsflächen (Stadtanteil) 10.729.540
Summe bebaute/befestigte 
Grundstücksflächen in m² 28.580.465 
Schmutzwasser: 
Frischwasserbezug 
a. Schmutzwassermaßstab m³ 16.294.481 16.294.481 
    (für Gebühr G1 - nicht ver- 
    schmutzungsabhängig) 
b. zzgl. hochgerechnete schmutz- 
    frachtbezogene Wassermenge m³ 304.039 
    somit Gesamtmaßstab 
    (für Gebühr G2) m³ 16.598.520 
(nachrichtl.: Gebühr ohne SVZ m³) 16.294.481 
Gebühren somit für 2017 RW-Gebühr 
fiktive SW-Gebühr Gebühr G1 Gebühr G2 
ungerundet 0,6386 2,0409 1,1776 0,8475 
gerundet 0,64 €/m² 2,04 €/m³ 1,18 €/m³ 0,85 €/m³
G1 + G2  = 2,0251 
gerundet 2,03 €/m³Gebühr für normal verschmutztes Wasser 
Getrennte Gebührenberechnung einschließlich SVZ 
(5-Jahres-Durchschnitt) 
(5-Jahres-Durchschnitt) 
Ermittlung Gebühr SVZ und 
Schmutzwasser 
Nicht 
verschmutzungs- 
abhängig 
Verschmutzungs- 
abhängig 
Seite 2/2

Anlage 3 
Schätzung der Gebühreneinnahmen für das Jahr 2017 
Nr. Art der Leistung 
Gebührenmaß- 
stab Veränderung 
Gebühren- 
maßstab 
bisheriger 
Gebühren- 
satz 
Gebührenauf- 
kommen ohne 
Veränderung 
der Gebühren- 
sätze 
Veränderung 
der Gebühren- 
sätze um 
Gebührenaufkommen 
einschl. der Veränderung 
der Gebührensätze 
Differenz 
Gebührenauf- 
kommen 
aufgrund der 
Veränderung der 
Gebührensätze 
2016 2017 
m3/m 2 m3/m 2 m3/m 2 € € € € €/m 3 €
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 
1 Frischwasser: 
1.1 Schmutzwassergebühr 15.712.621 225.206 15.937.827 1, 99 31.716.276 0,04 32.353.789 2,03 * 637.513 
(Normalverschmutzer) 
1.2 Starkverschmutzer 
a) Wasserbezug (o. SVZ) 331.894 24.760 356.654 1,99 709.7 41 0,04 724.008 2,03 * 14.266 
b) Starkverschmutzerzu- 
schlag 356.654 -52.615 304.039 0,83 252.352 0,02 258.433 0,85 * 6.0 81 
Zwischensumme 1.2 688.548 -27.855 660.693 962.094 982.44 1 20.347 
Summe 1 16.401.169 197.351 16.598.520 32.678.370 33.336. 230 657.860 
2.1 
Grundstücksflächen 
(m²  = Niederschlags- 
wassergebühr ) 
17.882.362 -31.437 17.850.925 0,61 10.889.064 0,03 11.424 .592 0,64 * 535.528 
2.2 
Grundstücksflächen 
(m² 
  = Niederschlags- 
wassergebühr ) 
10.650.465 79.075 10.729.540 0,61 6.545.019 0,03 6.866.90 6 0,64 * 321.886 
Summe 2 28.532.827 47.638 28.580.465 17.434.083 18.291.4 97 857.414 
Gesamtsumme 50.112.453 51.627.727 1.515.274 
* gerundete Gebührensätze: 51.506.710 
121.017 
Ansatz lt. Gebührenbedarfsrechnung 
Differenz wg. Rundung der Gebührentarife

Anlage 4 
Gebührenermittlung für die Starkverschmutzer (SVZ) - Mengengerüst 2017 
Verschmutzer Wassermenge Verschmutzungsgrad in Schmutz- 
frachtanteil Gebührenaufkommen 2017 
BSB 5 oder CSB Normal- nachrichtlich SVZ-Gebühr 
Nomal = G1 G2 gebühr ohne SVZ 2017 G1 G2 
BSB 5 =    330 1,18 0,85 2,03 2,04 1,16 0,83 
m³ CSB = 660 m3 € / m 3 € / a € / a € / a € / m 3
Istwert Sollwert Verhältnis 
[mind. Faktor 1] 
1 2 3 4 5 = 3 / 4 6 = 3 * 4 8 = 2 * 2,03 9 = 2 * 2,04 10 = 2 * 7 12 = 2 * 11 13 = 10 - 12 
Einleiter A 166.558 1.300 660 2,0 328.069 2,85 338.113 339.778 474.690 2 ,79 464.697 9.993 
Einleiter B 95.405 244 660 0,4 95.405 2,03 193.672 194.626 193.672 1,99 1 89.856 3.816 
Einleiter C 12.521 262 660 0,4 12.521 2,03 25.418 25.543 25.418 1,99 24.9 17 501 
Einleiter D 45.699 2.160 660 3,3 149.560 3,96 92.769 93.226 180.968 3,88 177.312 3.656 
Einleiter E 9.007 1.054 660 1,6 14.384 2,54 18.284 18.374 22.878 2,49 22. 427 450 
Einleiter F 27.464 1.460 660 2,2 60.754 3,06 55.752 56.027 84.040 3,00 82 .392 1.648 
1. Wasserverbrauch lt. Amt 20 
1.1 Starkverschmutzer m³ 356.654 660.693 2,75 724.008 727.574 981.666 2,70 961.601 20.065 
      Zuschlagswert 304.039 257.658 
1.2 Normalverschmutzer 15.937.827 15.937.827 2,03 32.353.789 32.513.168 32.353.789 1,99 31. 716.276 637.513 
Summe 16.294.481 16.598.520 33.077.797 33.240.742 33.335.455 32.677.877 6 57.578 
2. Anteilige SW-Kosten nicht 
 ver- 33.255.360 32.283.500 
   schmutzungabhängig in € 19.188.340 
   verschmutzungsabhängig in € 14.067.020 Normalverschmutzergebühr: Normalverschm.ge b.: 
3. Anteilige Gebühr G1 = 1,18 €/m³ G2 = 0,85 €/m³ G1/1,18 + G2/0,85 = G1/1,16 + G2/0,83 = 
   nachrichtlich Kosten SW in € 33.255.360 2,03 €/m³ 1,99 €/m³
   Gebühr ohne SVZ 2,04 €/m³
Ansatz: 2016 Ansatz: 2017 
Gebührenaufkommen 
ohne 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
durch 
Veränderung 
der 
Gebührensätze 
€ / a €
11 = G1 + (G2 * 5) 7 = G1 + (G2 * 5) 
Gebührensatz bei 
SVZ  -Vorjahr- 
Gebührensatz 
bei SVZ

Anlage 5 
            
            
 
 
Berechnung der Gebühr 
für die Einleitung von Drainage-, Grund- und Spülwasser aus Trinkwasserlei- 
tungen in den Regenwasserkanal 
für das Jahr 2017  
(Ziffer 3.2 Gebührentarif)  
 
 Umrechnung der Gebühr für Niederschlagswasser vom Maßstab befestigte Flä- 
 chen (m²) auf den Wassermengenmaßstab (m³) 
 
 
 
1. Berechnung:  
  
 Um die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser , Grundwasser und Spülwasser 
aus Trinkwasserleitungen in den Regenwasserkanal (v gl. Gebührentarif Ziffer 3.2) ermit- 
teln zu können, muss hierfür eine Umrechnung des Ge bührensatzes „Niederschlagswas- 
ser von bebauten und/oder befestigten Grundflächen“ je m² erfolgen. Im Durchschnitt der 
letzten 25 Jahre ist in Münster auf jeden Quadratme ter Fläche ein Niederschlag von 
0,751 m³/Jahr gefallen. 
 
 
 
Daraus ergibt sich folgende Gebührenberechnung je m³ 
0,64 € x m²     
= 0,8521 €/m³  =  gerundet =  0,85 €/m³ 
0,751 m³ x m² 
 
2.  
 
Gebührenvorschlag:  
  
Die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser, Spülwasser und aus- 
tretendem Wasser aus Trinkwasserleitungen (gem. Geb ührensatzung § 2 Abs. 1.2 und 
1.3) in  den  Regenwasserkanal je  m³  wird  von  0,81 €/m³ um 0,04 €  (+4,9 %) auf  
0,85 €/m³ erhöht.  
 
3.  
 
Begründung 
  
Da die v. g. Gebühr  in Abhängigkeit von der Nieder schlagswassergebühr (= erhöht auf 
0,64 €/m², +4,9 %) ermittelt wird (-vgl. Gebührentarif Ziffer 2.1-), steigt auch zwangsläufig 
die Gebühr für die Einleitung von Drainagewasser, G rundwasser und Spülwasser aus 
Trinkwasserleitungen.

Beratungsverlauf (3)

01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0981/2016
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37