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V/0559/2012

Erlass einer Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen"

Vorlagen 17.10.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 25

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4676 Zeichen

V/0559/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erlass einer Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art 
"Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.11.2012 Kulturausschuss Vorberatung 
05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Aufgrund der §§ 7 u. 41 Abs. 1 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV.NW.S.666),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 12.2011 (GV. NW S. 685), wird die als 
Anlage beigefügte Satzung zur Erklärung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art 
„Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen“ beschlossen.  
 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Das Kulturamt der Stadt Münster unterhält zw ei Betriebe gewerblicher Art (BgA), wobei  bislang nur 
der BgA „Jazz Festival“ den Status der Gemeinnützigkeit aufgrund seiner Satzung besitzt, als 
Zweckbetrieb i.S.d. § 65 Abgabenordnung (AO) geführt wird und steuerliche Begünstigungen in A n-
spruch nehmen konnte.  Darüber hinaus wird vom Kulturamt der BgA „Sponsoring“ unterhalten. Für 
diesen BgA konnten bislang keine, nach dem Gemeinnützigkeitsrecht der AO, steuerlichen Vorteile 
in Anspruch genommen werden. Dennoch gewährte in der Vergangenheit das Finanzam t für Groß- 
und Konzernbetriebsprüfung Münster im Wege der Kulanz der Stadt Münster einen Betriebsausg a-
benabzug für diesen BgA von pauschal 50 %.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0559/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Deiters 
Ruf: 
492-20 49 
E-Mail: 
Deiters@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0559/2012 
Aufgrund einer im Kalenderjahr 2011 zwischen den Finanzministern des Bundes und der Länder 
abgestimmten Regelung zur Versteuerung von Sponsoringeinnahmen der Kommunen, hat die Ober-
finanzdirektion Münster mit Verfügung vom 02.01.2012 mitgeteilt, dass Werbeleistungen (Spons o-
ring), die im Zusammenhang mit einem BgA erbracht werden, der zugleich Zweckbetrieb nach § 65 
ff. AO ist, steuerlich begünstigt sind.  
 
Nicht begünstigt sind sonstige Sponsoringeinnahmen, die nicht mit Teilnehmer- und Eintrittsentgel-
ten für kulturelle Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Durch Überschreiten der Aufgriffsgrenze i. 
H. v. 30.678,00 € bilden diese Einnahmen einen eigenständigen BgA „Sponsoring“. Hierfür soll künf-
tig nur noch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug iHv. 25 % gewährt werden, so dass insgesamt 
75 % der Einnahmen aus Sponsoring der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Kap italertrags-
steuer unterliegen.  
 
Diese eingeführte Regelung gab zum Anlass, die Leistungen des Kulturamtes aus steuerlicher Sicht 
zu betrachten und neu zu organisieren. Da das Kulturamt für die Finanzierung kultureller Veransta l-
tungen und Ausstellungen zun ehmend auf Sponsorengelder angewiesen ist und diese Einnahmen, 
wie bisher beim BgA „Jazz Festival“, ebenso neben Eintrittsentgelten und Teilnehmergebühren e r-
zielt werden, sollten diese kulturellen Tätigkeiten in insgesamt einen gemeinnützigen BgA „Kulturel le 
Veranstaltungen und Ausstellungen“ zusammengefasst werden.  
 
Die Sponsoringeinnahmen im Zusammenhang mit Eintritts - und Teilnehmerentgelten aus kulturellen 
Veranstaltungen und Ausstellungen bilden sodann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 
14 AO. Demzufolge unterliegen die Bruttoeinnahmen aus Sponsoring im Rahmen eines wirtschaftl i-
chen Geschäftsbetriebes erst ab 35 T€ im Kalenderjahr der Körperschaft - und Gewerbesteuer (§ 64 
Abs. 6 Nr. 1 AO). Im Gegensatz zu einem eigenständig geführten BgA Sponsoring können von den 
Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 85 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, 
so dass lediglich 15 % (statt 75 % bei eigenständigem BgA) als Gewinn der Versteuerung unterwo r-
fen wird.  
 
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA ist eine Satzung aufzustellen. Diese war im 
Vorhinein, d. h. vor Ratsbeschluss, mit dem Finanzam t abzustimmen. Das Finanzamt wird im Ra h-
men der Betriebsprüfungen die Gemeinnützigkeit des BgA hinsichtlich der Einhaltung der Satzung s-
zwecke aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung sowie die Mittelverwendung des gemeinnütz i-
gen BgA  prüfen.  
 
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA „Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen“ 
ist ein Beschluss des Rates der Stadt Münster erforderlich. Die Satzung tritt mit Veröffentlichung im 
folgenden Amtsblatt in Kraft. 
 
I. V. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
Anlagen: 
Satzung

- 3 - 
V/0559/2012

Beratungsverlauf (4)

29.11.2012 Kulturausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0559/2012
Typ
Vorlagen
Datum
17.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37