V/0559/2012
Erlass einer Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen"
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Beschlussvorlage
4676 Zeichen
V/0559/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Erlass einer Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art "Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen" Beratungsfolge 22.11.2012 Kulturausschuss Vorberatung 05.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Aufgrund der §§ 7 u. 41 Abs. 1 GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 12.2011 (GV. NW S. 685), wird die als Anlage beigefügte Satzung zur Erklärung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art „Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen“ beschlossen. Begründung: Das Kulturamt der Stadt Münster unterhält zw ei Betriebe gewerblicher Art (BgA), wobei bislang nur der BgA „Jazz Festival“ den Status der Gemeinnützigkeit aufgrund seiner Satzung besitzt, als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 Abgabenordnung (AO) geführt wird und steuerliche Begünstigungen in A n- spruch nehmen konnte. Darüber hinaus wird vom Kulturamt der BgA „Sponsoring“ unterhalten. Für diesen BgA konnten bislang keine, nach dem Gemeinnützigkeitsrecht der AO, steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden. Dennoch gewährte in der Vergangenheit das Finanzam t für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster im Wege der Kulanz der Stadt Münster einen Betriebsausg a- benabzug für diesen BgA von pauschal 50 %. Vorlagen-Nr.: V/0559/2012 Auskunft erteilt: Frau Deiters Ruf: 492-20 49 E-Mail: Deiters@stadt-muenster.de Datum: 25.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0559/2012 Aufgrund einer im Kalenderjahr 2011 zwischen den Finanzministern des Bundes und der Länder abgestimmten Regelung zur Versteuerung von Sponsoringeinnahmen der Kommunen, hat die Ober- finanzdirektion Münster mit Verfügung vom 02.01.2012 mitgeteilt, dass Werbeleistungen (Spons o- ring), die im Zusammenhang mit einem BgA erbracht werden, der zugleich Zweckbetrieb nach § 65 ff. AO ist, steuerlich begünstigt sind. Nicht begünstigt sind sonstige Sponsoringeinnahmen, die nicht mit Teilnehmer- und Eintrittsentgel- ten für kulturelle Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Durch Überschreiten der Aufgriffsgrenze i. H. v. 30.678,00 € bilden diese Einnahmen einen eigenständigen BgA „Sponsoring“. Hierfür soll künf- tig nur noch ein pauschaler Betriebsausgabenabzug iHv. 25 % gewährt werden, so dass insgesamt 75 % der Einnahmen aus Sponsoring der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Kap italertrags- steuer unterliegen. Diese eingeführte Regelung gab zum Anlass, die Leistungen des Kulturamtes aus steuerlicher Sicht zu betrachten und neu zu organisieren. Da das Kulturamt für die Finanzierung kultureller Veransta l- tungen und Ausstellungen zun ehmend auf Sponsorengelder angewiesen ist und diese Einnahmen, wie bisher beim BgA „Jazz Festival“, ebenso neben Eintrittsentgelten und Teilnehmergebühren e r- zielt werden, sollten diese kulturellen Tätigkeiten in insgesamt einen gemeinnützigen BgA „Kulturel le Veranstaltungen und Ausstellungen“ zusammengefasst werden. Die Sponsoringeinnahmen im Zusammenhang mit Eintritts - und Teilnehmerentgelten aus kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen bilden sodann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO. Demzufolge unterliegen die Bruttoeinnahmen aus Sponsoring im Rahmen eines wirtschaftl i- chen Geschäftsbetriebes erst ab 35 T€ im Kalenderjahr der Körperschaft - und Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Im Gegensatz zu einem eigenständig geführten BgA Sponsoring können von den Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 85 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, so dass lediglich 15 % (statt 75 % bei eigenständigem BgA) als Gewinn der Versteuerung unterwo r- fen wird. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA ist eine Satzung aufzustellen. Diese war im Vorhinein, d. h. vor Ratsbeschluss, mit dem Finanzam t abzustimmen. Das Finanzamt wird im Ra h- men der Betriebsprüfungen die Gemeinnützigkeit des BgA hinsichtlich der Einhaltung der Satzung s- zwecke aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung sowie die Mittelverwendung des gemeinnütz i- gen BgA prüfen. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des BgA „Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen“ ist ein Beschluss des Rates der Stadt Münster erforderlich. Die Satzung tritt mit Veröffentlichung im folgenden Amtsblatt in Kraft. I. V. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Satzung - 3 - V/0559/2012
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0559/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37