253940
SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen
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Sammeldokument öffentlich
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Antrag öffentlich 253940 — — Antragsteller/in: SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Uli Barth 11.11.2025, gez. BBM Yildiz SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs- Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Gerhard-Rohlfs-Straße sowie die Professor-Dennert-Straße werden als Anliegerstraßen ausgewiesen und dazu an Beginn und Ende mit dem Verkehrszeichen „Verbot für Kraftwagen“ (Zeichen 251) mit Zusatzschild „Anlieger frei“ beschildert. Begründung Die kostenfreien PKW-Stellflächen werden in oben genannten Straßen aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof Bad Godesberg zunehmend als Parkplätze für Pendler genutzt, wodurch der Parkdruck in dem Quartier steigt. Zwar werden von Seiten der Bahn Park&Ride-Parkflächen zur Verfügung gestellt. Da diese aber kostenpflichtig sind (€ 3,30 / Tag), werden sie nur in geringem Umfang genutzt. Die Nutzung der umliegenden Straßen als Park&Ride-Parkplatz betrifft nach Beobachtung der Anwohner sowohl den täglichen Pendlerverker, als auch Langzeitparker (bis zu 3 Wochen) in den Ferienzeiten. Die Anwohner müssen von der Nutzung der zur Verfügung stehenden Parkflächen als Pendler-Parkplätze entlastet werden. Aufgrund der bestehenden Bebauung gibt es nur in geringem Umfang Parkmöglichkeiten auf Grundstücken oder in Garagen bzw. hauseigenen Tiefgaragen. Die Einführung einer Anwohner-Parkzone erscheint zunächst als naheliegende Lösung, bei näherer Betrachtung aber nicht sinnvoll bzw. gerechtfertigt. Die Seite 1 von 4 Seite 2 — — betroffenen Straßen sind relativ kurz, eine Ausweisung als Anwohner-Parkzone (i.d.R. Quartier- oder Stadtteil-bezogen) ist nicht sinnvoll. Zudem stellt der Nachweis des erheblichen Parkraummangels einen erheblichen Aufwand gem. § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO dar. Der VGH Baden-Württemberg spricht in einer Entscheidung von erheblichem Parkraummangel, wenn eine repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr als 80 % der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten belegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2022 – , Rn. 21).Eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge im Referenzgebiet mit der Zahl der öffentlichen und privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten Bereichs zur Verfügung stehen, reicht nach Ansicht des VGH Baden- Württemberg regelmäßig nicht aus (VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 23). Hinzu kommen weitere Anforderungen an die Aufteilung von Bewohnerparkplätzen und frei verfügbaren Parkplätzen innerhalb eines Quartiers. Diese Anforderungen führen zu einem erheblichen Aufwand für die rechtssichere Anordnung einer Bewohner-Parkzone, der für das kleine Gebiet, das von der Problematik betroffen ist, besonderer Begründung bedarf. Hinzu kommt, dass die Kosten für einen Anwohner-Parkausweis von derzeit € 360 p.a. pro Jahr eine erhebliche Belastung für die betroffenen Anwohner darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Parkdruck nicht aus dem Gebiet heraus verursacht wird, sondern durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof und den Versuch von ÖPNV-Kunden, Parkgebühren zu vermeiden. Aus diesem Grund schlägt die SPD-Fraktion als einfachere und kostengünstigere Lösung die Anordnung einer Anlieger-Straße vor. Die nur schwierig umsetzbare Kontrollmöglichkeit ist bekannt. Dennoch erscheint die abschreckende Wirkung der Beschilderung „Gesperrt – Anlieger frei“ eine vergleichsweise einfach umsetzbare und hoffentlich wirkungsvolle Maßnahme zu sein. Sollte die Maßnahme keine oder unzureichende Wirkung entfalten, ist eine Ergänzung um eine Anwohner-Parkregelung immer noch möglich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das reine Parken kein hinreichendes „Anliegen“ für das Befahren einer Anliegerstraße. Im Vordergrund steht vielmehr, dass die Benutzung der Straße einen Bezug zu einem angrenzenden Grundstück aufweisen muss. Besuchern, Kunden, Lieferanten und Handwerkern ist das Befahren gestattet, sofern der Besuchszweck erkennbar und plausibel ist. Das reine Abkürzen oder Parken ohne einen Grund ist hingegen untersagt. Seite 2 von 4 Seite 3 — — Zur Überwachung der Einhaltung von „Anlieger frei”-Beschränkungen können Verkehrskontrollen durchgeführt werden. Nutzer der Straße müssen im Zweifelsfalle einen konkreten Anliegerbezug nachweisen können. Die Angabe eines Grundstücks oder Anliegers wird dabei regelmäßig als ausreichend anerkannt, solange kein Missbrauchsverdacht vorliegt. Dieses Erfordernis macht es aber grundsätzlich möglich, auch ruhenden Verkehr zu kontrollieren, soweit die Fahrzeuge keinen Grundstücken in der Straße zugeordnet werden können. Dass die Bonner Polizei sich bislang außerstande sieht, die korrekte Nutzung von Anliegerstraßen zu überwachen, steht der Anordnung einer Anliegerstraße nicht entgegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass hier gerade die Prüfung des ruhenden Verkehrs im Mittelpunkt steht, die in die Zuständigkeit des städtischen Ordnungsdienstes fällt. In jedem Fall aber sollte bereits die abschreckende Wirkung des Verkehrszeichens Grund genug sein, diese einfache Maßnahme zu ergreifen. Anlage/n 1 Anlage DS 253940 (öffentlich) Seite 3 von 4 Kartengrundlage Copyright: Google Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungOrte (2)
- Professor-Dennert-Straße
- Gerhard-Rohlfs-Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 253940
- Typ
- Antrag
- Datum
- 12.11.2025
- Erstellt
- 11.11.2025 09:43