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253940

SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen

Antrag 12.11.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Bad Godesberg, Sitzung am 28.01.2026, TOP 6.21

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Antrag 
öffentlich 
253940 
 
 
 
 
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—
 
Antragsteller/in: 
SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg 
Dr. Uli Barth 
 
 
11.11.2025, gez. BBM Yildiz 
 
 
 
SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-
Straße sowie Professor Dennert-Straße als 
Anlieger-Straßen 
 
Beratungsfolge 
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung 
 
 
 
Inhalt des Antrags 
 
Die Gerhard-Rohlfs-Straße sowie die Professor-Dennert-Straße werden als 
Anliegerstraßen ausgewiesen und dazu an Beginn und Ende mit dem 
Verkehrszeichen „Verbot für Kraftwagen“ (Zeichen 251) mit Zusatzschild 
„Anlieger frei“ beschildert. 
  
 
Begründung 
 
Die kostenfreien PKW-Stellflächen werden in oben genannten Straßen 
aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof Bad Godesberg zunehmend als 
Parkplätze für Pendler genutzt, wodurch der Parkdruck in dem Quartier steigt. 
Zwar werden von Seiten der Bahn Park&Ride-Parkflächen zur Verfügung 
gestellt. Da diese aber kostenpflichtig sind (€ 3,30 / Tag), werden sie nur in 
geringem Umfang genutzt. 
  
Die Nutzung der umliegenden Straßen als Park&Ride-Parkplatz betrifft nach 
Beobachtung der Anwohner sowohl den täglichen Pendlerverker, als auch 
Langzeitparker (bis zu 3 Wochen) in den Ferienzeiten. 
  
Die Anwohner müssen von der Nutzung der zur Verfügung stehenden 
Parkflächen als Pendler-Parkplätze entlastet werden. Aufgrund der 
bestehenden Bebauung gibt es nur in geringem Umfang Parkmöglichkeiten auf 
Grundstücken oder in Garagen bzw. hauseigenen Tiefgaragen. 
  
Die Einführung einer Anwohner-Parkzone erscheint zunächst als naheliegende 
Lösung, bei näherer Betrachtung aber nicht sinnvoll bzw. gerechtfertigt. Die 
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betroffenen Straßen sind relativ kurz, eine Ausweisung als Anwohner-Parkzone 
(i.d.R. Quartier- oder Stadtteil-bezogen) ist nicht sinnvoll. Zudem stellt der 
Nachweis des erheblichen Parkraummangels einen erheblichen Aufwand gem. 
§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO dar. Der VGH Baden-Württemberg 
spricht in einer Entscheidung von erheblichem Parkraummangel, wenn eine 
repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer 
Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den 
Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr 
als 80 % der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden 
Parkmöglichkeiten belegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 
14.11.2022 – , Rn. 21).Eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der 
zugelassenen Fahrzeuge im Referenzgebiet mit der Zahl der öffentlichen und 
privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten 
Bereichs zur Verfügung stehen, reicht nach Ansicht des VGH Baden-
Württemberg regelmäßig nicht aus (VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 23).  
  
Hinzu kommen weitere Anforderungen an die Aufteilung von 
Bewohnerparkplätzen und frei verfügbaren Parkplätzen innerhalb eines 
Quartiers. 
  
Diese Anforderungen führen zu einem erheblichen Aufwand für die 
rechtssichere Anordnung einer Bewohner-Parkzone, der für das kleine Gebiet, 
das von der Problematik betroffen ist, besonderer Begründung bedarf. Hinzu 
kommt, dass die Kosten für einen Anwohner-Parkausweis von derzeit € 360 
p.a. pro Jahr eine erhebliche Belastung für die betroffenen Anwohner 
darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Parkdruck nicht aus dem Gebiet heraus 
verursacht wird, sondern durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof und den 
Versuch von ÖPNV-Kunden, Parkgebühren zu vermeiden. 
  
Aus diesem Grund schlägt die SPD-Fraktion als einfachere und 
kostengünstigere Lösung die Anordnung einer Anlieger-Straße vor.  
Die nur schwierig umsetzbare Kontrollmöglichkeit ist bekannt. Dennoch 
erscheint die abschreckende Wirkung der Beschilderung „Gesperrt – Anlieger 
frei“ eine vergleichsweise einfach umsetzbare und hoffentlich wirkungsvolle 
Maßnahme zu sein. Sollte die Maßnahme keine oder unzureichende Wirkung 
entfalten, ist eine Ergänzung um eine Anwohner-Parkregelung immer noch 
möglich. 
  
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das reine Parken kein hinreichendes 
„Anliegen“ für das Befahren einer Anliegerstraße. Im Vordergrund steht 
vielmehr, dass die Benutzung der Straße einen Bezug zu einem angrenzenden 
Grundstück aufweisen muss. Besuchern, Kunden, Lieferanten und 
Handwerkern ist das Befahren gestattet, sofern der Besuchszweck erkennbar 
und plausibel ist. Das reine Abkürzen oder Parken ohne einen Grund ist 
hingegen untersagt.  
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Zur Überwachung der Einhaltung von „Anlieger frei”-Beschränkungen können 
Verkehrskontrollen durchgeführt werden. Nutzer der Straße müssen im 
Zweifelsfalle einen konkreten Anliegerbezug nachweisen können. Die Angabe 
eines Grundstücks oder Anliegers wird dabei regelmäßig als ausreichend 
anerkannt, solange kein Missbrauchsverdacht vorliegt. Dieses Erfordernis 
macht es aber grundsätzlich möglich, auch ruhenden Verkehr zu kontrollieren, 
soweit die Fahrzeuge keinen Grundstücken in der Straße zugeordnet werden 
können.  
  
Dass die Bonner Polizei sich bislang außerstande sieht, die korrekte Nutzung 
von Anliegerstraßen zu überwachen, steht der Anordnung einer Anliegerstraße 
nicht entgegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass hier gerade die 
Prüfung des ruhenden Verkehrs im Mittelpunkt steht, die in die Zuständigkeit 
des städtischen Ordnungsdienstes fällt.  
  
In jedem Fall aber sollte bereits die abschreckende Wirkung des 
Verkehrszeichens Grund genug sein, diese einfache Maßnahme zu ergreifen. 
 
 
Anlage/n 
 
1 Anlage DS 253940 (öffentlich) 
 
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Kartengrundlage Copyright: Google 
 
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Beratungsverlauf (2)

03.12.2025 Bezirksvertretung Bad Godesberg
TOP 6.31 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)

Zur Sitzung
28.01.2026 Bezirksvertretung Bad Godesberg
TOP 6.21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Professor-Dennert-Straße
  • Gerhard-Rohlfs-Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
253940
Typ
Antrag
Datum
12.11.2025
Erstellt
11.11.2025 09:43