1826/2026
Beantwortung einer Einwohneranfrage (1007/2026) betreffend Fragen zur Nettobilanz der Stadtbäume im Bezirk Innenstadt
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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
5853 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/67 Vorlagen-Nummer 1826/2026 Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2026 Beantwortung einer Einwohneranfrage (1007/2026) betreffend Fragen zur Nettobilanz der Stadtbäume im Bezirk Innenstadt Einwohneranfrage: Die Verwaltung beantwortet folgende Fragen zur Nettobilanz der Stadtbäume im Bezirk Innen- stadt im Zeitraum 2019 bis 2025, jeweils jahresbezogen und nach Möglichkeit stadtteilbezo- gen, beantworten: 1. Wie viele Fällgenehmigungen für Bäume im Stadtbezirk wurden in diesem Zeitraum erteilt, differenziert nach a) Fällungen im Zusammenhang mit privaten Bau- oder Sanierungsvorha- ben, b) öffentlichen Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen sowie c) Gründen der Gefahrenab- wehr oder der Verkehrssicherung differenziert nach privaten und öffentlichen Flächen? 2. Wie viele Ersatzpflanzungen wurden diesem Zeitraum infolge solcher Fällungen vorgenom- men, differenziert nach Pflanzungen innerhalb und außerhalb des Stadtbezirks, wenn eine Pflanzung vor Ort nicht möglich war? 3. Mit welchen Maßnahmen kontrolliert die zuständige Behörde die Erfüllung der Ersatzpflan- zungen nach § 10 Abs. 1 der BschS („erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind“), hält die Verwaltung diese Maßnahmen für ausreichend und was passiert, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wird? 4. Wie hoch ist in diesem Zeitraum der Anteil der nicht realisierbaren Ersatzpflanzungen, für die stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist und welche Beträge wurden dadurch eingenommen? 5. Wie viele zusätzliche Baumpflanzungen wurden im selben Zeitraum im Stadtbezirk vorge- nommen, die nicht auf Ersatz- oder Ausgleichsverpflichtungen zurückgehen (z. B. im Rahmen von Straßenbaumprogrammen, Entsiegelungsmaßnahmen oder Förderprogrammen)? 2 Antwort der Verwaltung: Vorbemerkung: Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 i. V. m. § 10 der Baumschutz- satzung der Stadt Köln (BSchS). Die konkreten Fristen für die Durchführung und den Nach- weis sind als verbindliche Auflage fester Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Fällgenehmigungen, für die hier abgefragten Stadtbäume (= öffentliche Bäume), werden in- nerhalb der Stadtverwaltung durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen bearbeitet. Anträge auf Fällung privater Bäume werden beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt bear- beitet. Zu 1: Tabellarische Übersicht zu Fällungen öffentlicher Bäume: Jahr Anzahl zu fäl- lender Bäume Ersatzbedarf lt. BSchS Ersatzpflanzungen durch Antragsstel- ler Anteil Er- satzbedarf der abgelöst wurde Höhe Aus- gleichs-zah- lungen 2025 150 324 80 75 % 363.072,- EUR 2024 22 59 0 100 % 87.792,- EUR 2023 3 5 3 40 % n.a. 2022 10 17 0 100 % n.a. Gesamt 185 405 83 80 % Eine differenzierte Darstellung der ursächlichen Gründe für die erteilten Fällgenehmigungen öffentlicher Bäume macht die Überprüfung jedes einzelnen Vorgangs erforderlich. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung von Fällanträgen für öffentlicher Bäume beim Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen erst seit 2025 in der digitalen Akte erfolgt. Für den Zeitraum 2019 – 2024 müssten somit sämtliche Papierakten einzeln gezogen und überprüft werden. Dies kann auf Grund der angespannten Personalsituation im Sachgebiet zum aktuellen Zeit- punkt nicht geleistet werden. Eine statistische Auswertung der reinen Fällantragszahlen (ge- fällte Bäume, Ersatzbedarf und gepflanzter Ersatz) für öffentliche Bäume ist seit 2022 möglich. Gemäß § 10 BSchS müssen für gefällte Bäume, die im öffentlichen Raum stehen, die Ersatz- pflanzungen auch dort wieder vorgenommen werden. Diese Ersatzpflanzungen können zu- dem nur über die Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erfolgen. Daher ist der Anteil an Ablösezahlungen hierfür verhältnismäßig hoch. Zu 2: Alle „Ersatzpflanzungen durch die Antragsteller“ wurden gemäß BSchS im selben Stadtbezirk durchgeführt. Zu 3: Gemäß § 10 Abs. 1 BSchS gilt die Pflicht erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze erfolgreich angewachsen sind. Da es sich bei den, durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen kontrollierten, Er- satzpflanzungen grundsätzlich um öffentliche Bäume handelt, ist die Kontrolle durch die be- stehende Pflege und Betreiberverantwortung gegeben. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass Gehölze nicht angewachsen oder abgestorben sind, ist die Pflanzung zu wiederholen. Kommt der Verpflichtete dieser Auflage nicht nach, kann die Verwaltung rechtliche Schritte, etwa eine ordnungsbehördliche Aufforderung oder die Festsetzung von Zwangsmitteln, einleiten. 3 Zu 4: Die Zahlen für 2024 und 2025 sind der Tabelle zu 1 zu entnehmen. Eine Auswertung der Ausgleichszahlung aus Zeiträumen vor der Novelle der Baumschutzsat- zung 2023 ist aus den zu 1 genannten Gründen nicht möglich, da die Berechnung der Aus- gleichzahlung von der Novelle individuell pro Baum erfolgte. Nach § 12 der BSchS werden 65 % der Ausgleichszahlungen für Anpflanzungen im Stadtgebiet und 35 % der Ausgleichs- zahlungen für Erhalt und Sanierungen schutzwürdiger Bäume verwendet. Zu 5: Das für den Stadtbezirk Innenstadt erstellte Straßenbaumkonzept weist 154 neue Baumstand- orte aus. Diese Pflanzungen erfolgen unabhängig von den Ersatzpflanzungen lt. BSchS. Sachstand der Umsetzung: Pflanzperiode Anzahl Bäume Stand 2022/2023 9 abgeschlossen 2025/2026 5 abgeschlossen 2026/2027 25 in laufender Planung 2025 wurden zudem 20 Baumfehlstellen im Straßenraum ersatzgepflanzt. Zusätzlich konnten 18 Ersatzpflanzungen über das Programm „1000 Bäume für Köln“ der Kölner Grün Stiftung realisiert werden. 82 Bäume wurden in den Grünanlagen des Bezirkes gepflanzt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 1826/2026
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 15.07.2026
- Erstellt
- 17.06.2026 09:36