V/0617/2021
Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für ein Teilstück des Grundstücks Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 557
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Beschlussvorlage
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V/0617/2021 V/0617/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für ein T eilstückdes Grundstücks Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 557 Beratungsfolge 24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 29.03.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 05.04.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt die Vorkaufsrechtssatzung gemäß Anlage 1 für ein T eilstückdes Grundstücks Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 557, das im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt ist. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Erst wenn bei dem Verkauf des Grundstücks der Rat über die Ausübung des Vorkaufsrechtes entscheidet, können Kosten für den Grunderwerb und weitere Verfahrenskosten anfallen. Begründung: I. Der Bedarf an der Feuer- und Rettungswache 3 und dem 2. Grünring Die Stadt Münster benötigt im Norden von Hiltrup in räumlicher Nähe zur Westfalenstraße die Feuer- und Rettungswache 3. Mit dem zukünftigen Bebauungsplan Nr. 627: Östlich Hohe Geest / Nördlich Im Dahl / Südlich Gorenkamp (Aufstellungsbeschluss in V/0528/2021) wird die Vermessungs- und Katasteramt 16.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Zimmermann T elefon:492-6242 ZimmermannBernhard@stadt -muenster.de - 2 - V/0617/2021 Stadt Münster den Standort für die Feuer- und Rettungswache 3 und die Freifläche des 2. Grünrings mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum sichern. II. Sicherung des Erwerbs des Grundstücks Das Grundstück ist nicht im Eigentum der Stadt Münster. Das BauGB sieht verschiedene Instrumente vor, mit denen die Gemeinde eine geordnete Bodennutzung in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen kann. Zu diesen Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung gehört das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB. Die Gemeinde kann in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht zusteht. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Durch die Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 und die Sicherung des 2. Grünrings wird diese Bedingung erfüllt. Mit der Vorkaufsrechtssatzung kann die Stadt Münster das Grundstück im Falle eines Verkaufs im Wege des gesetzlichen Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erwerben. Deshalb ist der Erlass dieser Vorkaufsrechtssatzung erforderlich. Die Satzung umfasst die Fläche südlich der Grundstücke Gorenkamp bis nördlich der Bebauung Im Dahl entsprechend dem beiliegenden Übersichtsplan. In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 - Vorkaufsrechtssatzung Übersichtsplan Anlage A
Übersichtsplan
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Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 (1) Nr. 2 BauGB Maßstab 1 : 5.000 Vermessungs- und Katasteramt Anlage zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0617/2021
Anlage_1_Satzungstext
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SATZUNG
der Stadt Münster
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes
für ein Teilstück des Grundstücks Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 557
vom ……….
Aufgrund der §§ 7 und 41 , Absatz 1, Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein – Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und
des § 25 Absatz 1 , Satz 1, Ziffer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am ………
folgende Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts für ein Teilstück des Grund-
stücks Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 557 beschlossen:
§ 1
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Stadtteil Münster – Hiltrup werden auf dem Teilstück des Grundstücks Gemarkung Hiltrup,
Flur 7 Flurstück 557 städtebauliche Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch in Betracht gezogen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen und zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung steht der Stadt Münster im Geltungsbereich dieser Satzung ein Vorkaufsrecht ge-
mäß § 25, Absatz 1, Satz 1, Ziffer 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
§ 2
Geltungsbereich dieser Satzung
Im Geltungsbereich dieser Satzung lieg t das Grundstück Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück
557. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000
dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Das Vorkaufsrecht steht der Stadt Münster nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungs-
eigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn
das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzu-
geben, soweit dies bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes bereits möglich ist.
§ 3
Rechtswirkungen des besonderen Vorkaufsrechts
Die Eigentümer des Grundstücks im Geltungsbereich dieser Satzung sind verpflichtet, der Stadt
Münster den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des § 7, Absatz 6 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein – Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird
hingewiesen.
„Eine Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften kann gegen Satzungen und sonstige
ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Münster, den 2021 Veröffentlicht im
Der Oberbürgermeister Amtsblatt der Stadt Münster
Nr. … /21 vom ……2021
__________________
Lewe
Anlage A
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Anlage A zur V/0617/2021 Kurzüberblick Für die Realisierung der Feuer- und Rettungswache 3 und zur Sicherung des zweiten Grünrings wird eine Vorkaufsrechtssatzung beschlossen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist der Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 und die Sicherung des 2. Grünrings. T eilziel ist die Möglichkeit zu schaffen, das Grundstück im Wege des gesetzlichen Vorkaufsrechts erwerben zu können. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 09 02 Vermessung, Kataster, Geoinformation Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
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Zur SitzungOrte (4)
- Westfalenstraße
- Hohe Geest
- Gorenkamp
- Im Dahl
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Details
- Aktenzeichen
- V/0617/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 11.08.2021 13:56