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V/0149/2025

Interkommunale Zusammenarbeit

Vorlagen 17.03.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2025, TOP 27

Anlage A

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V_0149_2025_Vereinbarung_mit_Anlage_1_und_2_Planausschnitte

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1702 Zeichen

Anlage A zur V/0149/2025 
Kurzüberblick 
Im Zuge der Reaktivierung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst muss eine Straßenfläche im 
(zukünftigen) Eigentum der Stadt Münster an dem Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor 
auf dem Gebiet der Stadt Sendenhorst von der Stadt Sendenhorst öffentlich gewidmet werden. 
Die Stadt Münster übernimmt die Straßenbaulast nach kostenloser Übertragung vom derzeitigen 
Eigentümer Straßen.NRW. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist dafür erforderlich. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Ziel der Verlagerung des Individualverkehrs auf die Schiene wurde 2020 das Planfest- 
stellungsverfahren zur Reaktivierung der WLE-Strecke (Westfälische LandesEisenbahn) Münster- 
Sendenhorst durch die Bezirksregierung Münster eingeleitet. Mit dem Verfahren soll eine direkte 
Zugverbindung zwischen Sendenhorst und Münster für den Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) geschaffen werden. Neben dieser regionalen Verbindung als Ziel soll auch das SPNV- 
Angebot innerhalb Münsters durch die Reaktivierung der WLE-Strecke an Attraktivität gewinnen. 
 
Damit die Umgestaltungsmaßnahme am Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor dem Ei-
senbahnkreuzungsgesetz und damit einer Förderfähigkeit unterliegt, bedarf es einer Kreuzung 
der WLE-Strecke mit öffentlich gewidmeten Straßen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist ein Baustein in der Gesamtmaßnahme zur Reaktivie-
rung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst. Diese ermöglicht die Verlagerung des Individual-
verkehrs auf die Schiene und somit eine Reduzierung der CO2-Emmissionen.

V_0149_2025_Vereinbarung_mit_Anlage_1_und_2_Planausschnitte

6800 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zwischen 
der Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, 
48127 Münster 
und  
der Stadt Sendenhorst, Die Bürgermeisterin, 
Kirchstraße 1, 48324 Sendenhorst 
 
 
Aufgrund der §§ 1, 23 Absatz 2 Satz 1 und 24 des Ge setzes über kommunale Gemein- 
schaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2024 (GV. NRW. 
S. 136) schließen die Städte Münster und Sendenhors t folgende öffentlich-rechtliche Ver- 
einbarung: 
 
Vorbemerkungen : 
 
Im Rahmen der Planungen zur Reaktivierung der WLE-Strecke zwischen Münster und Sen- 
denhorst sind die Bahnübergänge mit den notwendigen  Veränderungen im angrenzenden 
Straßenraum besonders in den Blick genommen worden.  Damit die Umgestaltungsmaß- 
nahmen dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und damit einer  Förderfähigkeit unterliegen, be- 
darf es einer Kreuzung der WLE-Strecke mit öffentlich gewidmeten Straßen. Die Straße Am 
Steintor ist im Rahmen der Herstellung der Ortsumgehung Wolbeck aus Ihrer Landesstra- 
ßeneigenschaft entlassen und zu Gemeindestraßen in der Baulast der Stadt Münster her- 
abgestuft und entsprechend gewidmet worden. Das Tei lstück der Zumbuschstraße wurde 
bereits 1987 von der Kreisstraße zur Gemeindestraße abgestuft. 
 
Für das die beiden vorgenannten Straßen verbindende  Grundstück Gemarkung Albersloh, 
Flur 5, Flurstück 84 und die weiter in Richtung Süd en verlaufenden Flurstücke wurde die 
Widmung als Landestraße 585 mit Verfügung vom 17.12 .2014 eingezogen. Die Flächen 
verblieben im Eigentum des Landesbetriebes Straßenbau. 
 
Um der heutigen tatsächlichen Nutzung und Funktion als Gemeindestraße mit einem in der 
Örtlichkeit durchgängigen Straßenzug nun gerecht zu  werden, hat der Landesbetrieb eine 
Ausparzellierung des verbindenden Kurvenbereiches aus dem ehemaligen Grundstück Ge- 
markung Albersloh, Flur 5, Flurstück 78 vornehmen lassen und die Übertragung des Eigen- 
tums des neu entstandenen Flurstücks 84 an die Stadt Münster ermöglicht. Eine Teilfläche 
des Flurstücks 84 soll künftig als Gemeindestraße gewidmet werden und den Lückenschluss 
in der Verkehrsverbindung auf Dauer für die Öffentl ichkeit sicherstellen. 
 
Die Stadt Münster ist zwar Eigentümerin des Flurstücks 84, aufgrund der Lage des Grund- 
stücks auf dem Gebiet der Stadt Sendenhorst ist jed och die Stadt Sendenhorst Straßen- 
baubehörde und damit grundsätzlich auch Straßenbaul astträgerin für diese Gemein- 
destraße. Da die Straße in der Örtlichkeit in eins durchläuft und eine Unterbrechung der 
Zuständigkeiten hier nicht sinnvoll ist, hat sich die Stadt Münster zur Übernahme der Stra- 
ßenbaulast bereit erklärt. 
 
 
 
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung 
 
Es wird vereinbart, dass die Stadt Münster die Stra ßenbaulast der Stadt Sendenhorst an 
der Gemeindestraße Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flurstück 84 auf der künftig gewidmeten 
Teilfläche des Flurstücks mit einer Größe ca. 134 qm übernimmt. Das Grundstück verbindet 
die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegenden Geme indestraßen Zumbuschstraße und 
Am Steintor. Die Lage von Grundstück und gewidmeter Teilfläche ist in den Anlagen 1 und 
2 gekennzeichnet. Die Aufgabenübertragung im Rahmen einer Delegierung erfolgt auf Ba- 
sis des § 23 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW.

§ 2 Leistungen/ Zuständigkeiten 
 
(1) Die Stadt Sendenhorst überträgt und die Stadt Münster übernimmt die Straßenbaulast 
zur eigenverantwortlichen Erfüllung. Die Stadt Müns ter übernimmt alle Rechte und Pflich- 
ten, die sich aufgrund der Vorschriften des Straßenrechts und anderer Vorschriften aus der 
Straßenbaulast ergeben. Hierzu gehört u.a. die Hers tellung, Erneuerung und Verbesse- 
rung, Instandhaltung und Unterhaltung bzw. Bewirtschaftung der Verkehrsfläche inkl. des 
Straßenbegleitgrüns. 
(2) Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Stadt Münster als Eigentümerin der Fläche. 
(3) Wie bisher auch finden aufgrund der Lage außerhalb der geschlossenen Ortslage weder 
Winterdienst noch Straßenreinigung statt. 
 
 
§ 3 Kostenregelung 
 
Es handelt sich hier um eine sehr kleine Bestandsverkehrsfläche, die in einen durchgängi- 
gen, im Eigentum und in der Straßenbaulast der Stad t Münster stehenden Straßenzug 
eingebunden ist. Im Rahmen der Reaktivierung der WL E-Strecke ist eine entsprechende 
Ertüchtigung bzw. Anpassung an die Notwendigkeiten des Knotenpunktes vorgesehen. Mit 
Blick auf die Entstehungsgeschichte der örtlichen Situation im Zuge der Neugestaltung der 
Ortsumgehung Wolbeck, den Versprung im Gemeindegebi etsverlauf und den zuvor erläu- 
terten Hintergrund erfolgt die Straßenbaulastüberna hme durch die Stadt Münster ohne 
Kostenerstattung durch die Stadt Sendenhorst. 
 
 
§ 4 Genehmigung, Inkrafttreten, 
 Geltungsdauer und Kündigung 
 
(1) Die Vereinbarung bedarf nach § 24 GkG NRW der G enehmigung durch die Bezirksre- 
gierung Münster als Aufsichtsbehörde. Die Vereinbar ung wird zweifach ausgefertigt und 
jede Partei erhält eine Ausfertigung. Diese Vereinb arung tritt gemäß § 24 Absatz 4 GkG 
NRW am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster in Kraft. 
 
(2) Die Vereinbarung gilt unbefristet. 
(3) Die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich-rec htlichen-Vereinbarung zum Zwecke 
der Rückübertragung ist nur aus gewichtigem Grund möglich und ist gemäß § 24 Absatz 5 
GkG NRW der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
 
 
 
§ 5 Schriftform, salvatorische Klausel 
 
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 
(2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder künftig in ihr aufgenommene Bestim- 
mungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder  nicht durchführbar sein oder ihre 
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verl ieren, so soll hierdurch die Gültigkeit 
der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit 
sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung ei ne Regelungslücke enthält. Die Verein- 
barungspartnerinnen verpflichten sich, anstelle der  unwirksamen oder undurchführbaren 
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine ang emessene Regelung zu treffen, die 
dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Ver- 
einbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Absc hluss dieser Vereinbarung oder bei 
der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt beachtet hätten.

Für die Stadt Münster 
Münster, den (Datum) 
 
 
______________________________________  
Stadtdirektor Thomas Paal  
Allgemeiner Vertreter 
  
 
 
 
Für die Stadt Sendenhorst  
Sendenhorst, den (Datum) 
 
 
_______________________________________  
Bürgermeisterin Katrin Reuscher

Anlage 1 
 
Betroffenes Grundstück: Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flst. 84 (tlw.)

Anlage 2 
 
Übersichtsplan

Beschlussvorlage

2608 Zeichen

V/0149/2025 
V/0149/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Interkommunale Zusammenarbeit - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten 
Münster und Sendenhorst 
hier: Übertragung der Straßenbaulast für das Grundstück Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flurstück 
84 auf die Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost Vorberatung 
   07.05.2025 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.05.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten 
Sendenhorst und Münster zur Übertragung der Straßenbaulast für das Grundstück Gemarkung Al-
bersloh, Flur 5, Flurstück 84 (gewidmete Teilfläche) auf die Stadt Münster wird zugestimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Straßenbaulast auf 
die Stadt Münster sind unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen verbunden. 
 
 
Begründung   
 
Im Zuge der Reaktivierung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst muss eine Straßenfläche im (zu-
künftigen) Eigentum der Stadt Münster an dem Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor auf 
dem Gebiet der Stadt Sendenhorst von der Stadt Sendenhorst öffentlich gewidmet werden.  
 
Vor der Widmung ist neben der Übertragung des Eigentums vom Landesbetrieb Straßenbau an die 
Stadt Münster auch die Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Münster erforderlich. Hierzu 
ist der Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Sendenhorst und 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
03.04.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Verrieth 
Telefon: 492-6964 
Verrieth@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0149/2025 
Münster erforderlich. Zum weitergehenden Hintergrund sowie zu Lage und Größe der Fläche wird auf 
die Vorbemerkung in der Vereinbarung und die zugehörigen Anlagen verwiesen.  
 
Der Inhalt der Verein barung ist mit der Stadt Sendenhorst im Vorfeld abgestimmt worden.  
 
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde 
der Stadt Münster als die baulastübernehmende Kommune.  
Auch mit der Bezirksregierung Münster ist die Vereinbarung vorabgestimmt worden. 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Münster und Sendenhorst zur Übertragung 
einer Straßenbaulast

Beratungsverlauf (5)

29.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2025 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 8.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kirchstraße 1
  • Zumbuschstraße
  • Am Steintor

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Details

Aktenzeichen
V/0149/2025
Typ
Vorlagen
Datum
17.03.2025
Erstellt
17.03.2025 13:49