V/0149/2025
Interkommunale Zusammenarbeit
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1702 Zeichen
Anlage A zur V/0149/2025 Kurzüberblick Im Zuge der Reaktivierung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst muss eine Straßenfläche im (zukünftigen) Eigentum der Stadt Münster an dem Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor auf dem Gebiet der Stadt Sendenhorst von der Stadt Sendenhorst öffentlich gewidmet werden. Die Stadt Münster übernimmt die Straßenbaulast nach kostenloser Übertragung vom derzeitigen Eigentümer Straßen.NRW. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist dafür erforderlich. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem Ziel der Verlagerung des Individualverkehrs auf die Schiene wurde 2020 das Planfest- stellungsverfahren zur Reaktivierung der WLE-Strecke (Westfälische LandesEisenbahn) Münster- Sendenhorst durch die Bezirksregierung Münster eingeleitet. Mit dem Verfahren soll eine direkte Zugverbindung zwischen Sendenhorst und Münster für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) geschaffen werden. Neben dieser regionalen Verbindung als Ziel soll auch das SPNV- Angebot innerhalb Münsters durch die Reaktivierung der WLE-Strecke an Attraktivität gewinnen. Damit die Umgestaltungsmaßnahme am Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor dem Ei- senbahnkreuzungsgesetz und damit einer Förderfähigkeit unterliegt, bedarf es einer Kreuzung der WLE-Strecke mit öffentlich gewidmeten Straßen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist ein Baustein in der Gesamtmaßnahme zur Reaktivie- rung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst. Diese ermöglicht die Verlagerung des Individual- verkehrs auf die Schiene und somit eine Reduzierung der CO2-Emmissionen.
V_0149_2025_Vereinbarung_mit_Anlage_1_und_2_Planausschnitte
6800 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, 48127 Münster und der Stadt Sendenhorst, Die Bürgermeisterin, Kirchstraße 1, 48324 Sendenhorst Aufgrund der §§ 1, 23 Absatz 2 Satz 1 und 24 des Ge setzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2024 (GV. NRW. S. 136) schließen die Städte Münster und Sendenhors t folgende öffentlich-rechtliche Ver- einbarung: Vorbemerkungen : Im Rahmen der Planungen zur Reaktivierung der WLE-Strecke zwischen Münster und Sen- denhorst sind die Bahnübergänge mit den notwendigen Veränderungen im angrenzenden Straßenraum besonders in den Blick genommen worden. Damit die Umgestaltungsmaß- nahmen dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und damit einer Förderfähigkeit unterliegen, be- darf es einer Kreuzung der WLE-Strecke mit öffentlich gewidmeten Straßen. Die Straße Am Steintor ist im Rahmen der Herstellung der Ortsumgehung Wolbeck aus Ihrer Landesstra- ßeneigenschaft entlassen und zu Gemeindestraßen in der Baulast der Stadt Münster her- abgestuft und entsprechend gewidmet worden. Das Tei lstück der Zumbuschstraße wurde bereits 1987 von der Kreisstraße zur Gemeindestraße abgestuft. Für das die beiden vorgenannten Straßen verbindende Grundstück Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flurstück 84 und die weiter in Richtung Süd en verlaufenden Flurstücke wurde die Widmung als Landestraße 585 mit Verfügung vom 17.12 .2014 eingezogen. Die Flächen verblieben im Eigentum des Landesbetriebes Straßenbau. Um der heutigen tatsächlichen Nutzung und Funktion als Gemeindestraße mit einem in der Örtlichkeit durchgängigen Straßenzug nun gerecht zu werden, hat der Landesbetrieb eine Ausparzellierung des verbindenden Kurvenbereiches aus dem ehemaligen Grundstück Ge- markung Albersloh, Flur 5, Flurstück 78 vornehmen lassen und die Übertragung des Eigen- tums des neu entstandenen Flurstücks 84 an die Stadt Münster ermöglicht. Eine Teilfläche des Flurstücks 84 soll künftig als Gemeindestraße gewidmet werden und den Lückenschluss in der Verkehrsverbindung auf Dauer für die Öffentl ichkeit sicherstellen. Die Stadt Münster ist zwar Eigentümerin des Flurstücks 84, aufgrund der Lage des Grund- stücks auf dem Gebiet der Stadt Sendenhorst ist jed och die Stadt Sendenhorst Straßen- baubehörde und damit grundsätzlich auch Straßenbaul astträgerin für diese Gemein- destraße. Da die Straße in der Örtlichkeit in eins durchläuft und eine Unterbrechung der Zuständigkeiten hier nicht sinnvoll ist, hat sich die Stadt Münster zur Übernahme der Stra- ßenbaulast bereit erklärt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Es wird vereinbart, dass die Stadt Münster die Stra ßenbaulast der Stadt Sendenhorst an der Gemeindestraße Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flurstück 84 auf der künftig gewidmeten Teilfläche des Flurstücks mit einer Größe ca. 134 qm übernimmt. Das Grundstück verbindet die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegenden Geme indestraßen Zumbuschstraße und Am Steintor. Die Lage von Grundstück und gewidmeter Teilfläche ist in den Anlagen 1 und 2 gekennzeichnet. Die Aufgabenübertragung im Rahmen einer Delegierung erfolgt auf Ba- sis des § 23 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW. § 2 Leistungen/ Zuständigkeiten (1) Die Stadt Sendenhorst überträgt und die Stadt Münster übernimmt die Straßenbaulast zur eigenverantwortlichen Erfüllung. Die Stadt Müns ter übernimmt alle Rechte und Pflich- ten, die sich aufgrund der Vorschriften des Straßenrechts und anderer Vorschriften aus der Straßenbaulast ergeben. Hierzu gehört u.a. die Hers tellung, Erneuerung und Verbesse- rung, Instandhaltung und Unterhaltung bzw. Bewirtschaftung der Verkehrsfläche inkl. des Straßenbegleitgrüns. (2) Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Stadt Münster als Eigentümerin der Fläche. (3) Wie bisher auch finden aufgrund der Lage außerhalb der geschlossenen Ortslage weder Winterdienst noch Straßenreinigung statt. § 3 Kostenregelung Es handelt sich hier um eine sehr kleine Bestandsverkehrsfläche, die in einen durchgängi- gen, im Eigentum und in der Straßenbaulast der Stad t Münster stehenden Straßenzug eingebunden ist. Im Rahmen der Reaktivierung der WL E-Strecke ist eine entsprechende Ertüchtigung bzw. Anpassung an die Notwendigkeiten des Knotenpunktes vorgesehen. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der örtlichen Situation im Zuge der Neugestaltung der Ortsumgehung Wolbeck, den Versprung im Gemeindegebi etsverlauf und den zuvor erläu- terten Hintergrund erfolgt die Straßenbaulastüberna hme durch die Stadt Münster ohne Kostenerstattung durch die Stadt Sendenhorst. § 4 Genehmigung, Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung (1) Die Vereinbarung bedarf nach § 24 GkG NRW der G enehmigung durch die Bezirksre- gierung Münster als Aufsichtsbehörde. Die Vereinbar ung wird zweifach ausgefertigt und jede Partei erhält eine Ausfertigung. Diese Vereinb arung tritt gemäß § 24 Absatz 4 GkG NRW am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster in Kraft. (2) Die Vereinbarung gilt unbefristet. (3) Die Kündigung oder Aufhebung der öffentlich-rec htlichen-Vereinbarung zum Zwecke der Rückübertragung ist nur aus gewichtigem Grund möglich und ist gemäß § 24 Absatz 5 GkG NRW der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 5 Schriftform, salvatorische Klausel (1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (2) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder künftig in ihr aufgenommene Bestim- mungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verl ieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung ei ne Regelungslücke enthält. Die Verein- barungspartnerinnen verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine ang emessene Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Ver- einbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Absc hluss dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt beachtet hätten. Für die Stadt Münster Münster, den (Datum) ______________________________________ Stadtdirektor Thomas Paal Allgemeiner Vertreter Für die Stadt Sendenhorst Sendenhorst, den (Datum) _______________________________________ Bürgermeisterin Katrin Reuscher Anlage 1 Betroffenes Grundstück: Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flst. 84 (tlw.) Anlage 2 Übersichtsplan
Beschlussvorlage
2608 Zeichen
V/0149/2025 V/0149/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Münster und Sendenhorst hier: Übertragung der Straßenbaulast für das Grundstück Gemarkung Albersloh, Flur 5, Flurstück 84 auf die Stadt Münster Beratungsfolge 29.04.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost Vorberatung 07.05.2025 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 20.05.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 21.05.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Sendenhorst und Münster zur Übertragung der Straßenbaulast für das Grundstück Gemarkung Al- bersloh, Flur 5, Flurstück 84 (gewidmete Teilfläche) auf die Stadt Münster wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Straßenbaulast auf die Stadt Münster sind unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Begründung Im Zuge der Reaktivierung der WLE-Strecke Münster-Sendenhorst muss eine Straßenfläche im (zu- künftigen) Eigentum der Stadt Münster an dem Bahnübergang Zumbuschstraße / Am Steintor auf dem Gebiet der Stadt Sendenhorst von der Stadt Sendenhorst öffentlich gewidmet werden. Vor der Widmung ist neben der Übertragung des Eigentums vom Landesbetrieb Straßenbau an die Stadt Münster auch die Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Münster erforderlich. Hierzu ist der Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Sendenhorst und Amt für Mobilität und Tiefbau 03.04.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Verrieth Telefon: 492-6964 Verrieth@stadt-muenster.de - 2 - V/0149/2025 Münster erforderlich. Zum weitergehenden Hintergrund sowie zu Lage und Größe der Fläche wird auf die Vorbemerkung in der Vereinbarung und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Der Inhalt der Verein barung ist mit der Stadt Sendenhorst im Vorfeld abgestimmt worden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde der Stadt Münster als die baulastübernehmende Kommune. Auch mit der Bezirksregierung Münster ist die Vereinbarung vorabgestimmt worden. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Münster und Sendenhorst zur Übertragung einer Straßenbaulast
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Kirchstraße 1
- Zumbuschstraße
- Am Steintor
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0149/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.03.2025
- Erstellt
- 17.03.2025 13:49