V/0942/2011
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
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V-0942-2011_Anlage 1
2876 Zeichen
Anlage 1
zur Vorlage V/0942/2011
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Ergänzungsvorlage V/0942/2011 mit Anlage
11425 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Vorlagen-Nr.:
V/0942/2011/1
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Frau Voss
Ruf:
Betrifft
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
Beratungsfolge
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung
21.03.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. Die Zulas-
sung und Ausstattung von Außengastronom ie in der Innenstadt regelt sich nach den bisher für die
Stadt Münster geltenden Rechtsnormen. Über St reitfälle soll die Antragskommission der Stadt ent-
scheiden.
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt („Außengastron
o-
mie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen.
2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für die Zulassung von
Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis genommen.
2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der Altstadt den Leitfa-
den für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich
zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortzuschreiben.
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grun dsätze (Anlage 2) in der für den Einzelfall jeweils z u-
treffenden und notwe ndigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage in die Genehmigung von Außengastr o-
nomie in der Innenstadt aufzunehmen und ihre Einhaltung zu kontrollieren.
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; Über die entsprechende
eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“
wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen,
a) ob im Boden eingelassene Markierungen geei gnet sind, für die Nutzung von Außengastronomie
zugelassene Flächen kenntlich zu machen,
b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, altern ativ: die energetischen Va rianten und deren Auswir-
kungen darzustellen,
c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen des Inhabers
und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen.
492-6143
E-Mail:
Voss-Marlies@stadt-muenster.de
Datum:
19.03.2012
V/0942/2011/1
- 2 -
V/0942/2011/1
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie einschließlich des Grundsatzbeschlusses zur Gebührener-
höhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses zur
Änderung der Sondernutzungssatzung (V/0658/2011) sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten.
Begründung:
Ausgangspunkt der Entwicklung der Außengastronomie in Münster und Grundlage der Vorlage V/0942/2011 war
der ISM-Prozess 2002. Darin wurde für die Inne nstadt das Entwicklungsziel identifiziert, das unverwechselbare
Stadtbild zu bewahren und – zugleich – die City als Ort der Begegnung zu stärken.
Damit wurde in Bezug auf Außengastronomie ein besonderer Qualitätsmaßstab vorg egeben, nämlich die Bele-
bung des öffentlichen Raums im Einklang mit der Stadtbildpflege voranzubringen. Bi slang konnte dies weitge-
hend – von Ausnahmen und Details abgese hen – erreicht werden. Diese Qua litäten nun aber au ch angesichts
noch weiter zunehmender Zahlen von Anträgen zu halten und auch für die Zukunft nachhaltig zu sichern, ist das
zentrale Anliegen der Vorlage V/0942/2011 (vgl. Zif. 1. der Begründung).
Anlage 2.1 der Ursprungsvorl age enthält die Kriterien, die die öffent lichen Belange in der Einzelfallprüfung von
Sondernutzungsanträgen berücksichtige n. Anlage 2.2 beschreibt den gest alterischen Qualitätsmaßstab für
Außengastronomie. Diese beiden Anlagen sind der Kern der Vorlage. Hieraus hatte die Verwaltung – in Anleh-
nung an Beispiele anderer Städte – konkrete „Grundsätze“ für die die Einzelfallgestaltung (Anlage 2 der Ur-
sprungsvorlage) entwickelt und den politischen Gremien zum Beschluss vorgeschlagen.
Die sehr kritische und kontroverse Diskussion dieser Ei nzelregelungen hat ergeben, dass sie in Teilen (v.a.
Verhältnis Innen- zu Außenfläche) nicht konsensfähig sind. Auch der Rechtsstatus der „Grundsätze“ neben der
Sondernutzungssatzung und den zugehörigen Richtlinien erschien unklar. In der abweichenden Beschlussemp-
fehlung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) vom 08.03.2012
(Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) wird deshalb die Anlage 2 „Grundsätze“ abgelehnt. Die Beschlusspunkte
2. und 2.3 der Ursprungsvorlage wurden nun entsprechend gestrichen.
Einzelne Themen aus den verworfenen „Grundsätzen“ sollen gleichwohl nochmals einer Prüfung unterzogen
werden (Begrenzung auf die genehmigten Flächen durch Pf lastermarkierungen, Verbot von Heizgeräten, Unter-
scheidbarkeit der Betriebe durch Namenszug im Rahmen der Altstadtsatzung). Sie sind nun als Beschlusspunkt
4. neu hinzugekommen.
Das wesentliche Anliegen der Planungs verwaltung, dass die stadtgestalte rischen und stadtbildpflegerischen
Belange bei der Entscheidung über Sondernutzungen eben so zu berücksichtigen sind wie die Ordnungs- und
Verkehrssicherheitsbelange, wurde durch die Beschlussempfehlung des ASSVW ausdrücklich wahrgenommen
und in vollem Umfang bestätigt. Die Beschlusspunkte 2.1 und 2.2 zu den Anlagen 2.1 und 2.2 der Ursprungsvor-
lage haben deshalb Bestand.
In Vertretung
Gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
1 Schnellmeldung zum Beschluss des ASSVW vom 08.03.2012
Anlage 1 zu V/0942/2011/1
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 19.03.2012
492 6102
Schnellmeldung
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Stadten twicklung, Verkehr und Wirtschaft
vom 08.03.2012
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
TOP 5.8
(öffentlicher Sitzungsteil)
V/0942/2011
Die Fraktionen von CDU und SPD brachten einen gemeinsamen Änderungsantrag zur Vorlage ein;
nach der Aussprache wurde der Antragstext redaktion ell angepasst und wurde im folgenden
Wortlaut zur Abstimmung gestellt:
„Änderungsantrag zur Vorlage 942/2011
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Inne nstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außenga stronomie in der Innenstadt
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden.
2.
Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung vo n Außengastronomie in der
Innen stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlo ssen.
2.1. Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien
für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt“ (Anlage 2.1) werden zur
Kenntnis genommen.
2.2. Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich
der Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl
auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zug runde zu legen. Der Leitfaden ist
fortzuschreiben.
2.3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw.
Auflage in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und
ihre Ein - …
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht;
Über
eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonde rnutzungen an
öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen,
a) ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen,
b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten und
deren Auswirkungen darzustellen,
c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen
des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen.“
Abstimmungsergebnisse:
Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD wurde mehrheitlich mit Für-Stimmen von
CDU und SPD bei Gegenstimmen der FDP und Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen/GAL
angenommen.
Daraufhin beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit Für-Stimmen von CDU und SPD bei
Gegenstimmen der FDP und Enthaltung von Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, dem Rat den
Beschlussvorschlag der so geänderten Vorlage zu empfehlen.
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innen stadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden.
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der
Inne nstadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen.
2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für
die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstad t“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis
genommen.
2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich der
Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Auße ngastronomie „Tisch und Stuhl auf
Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrund e zu legen. Der Leitfaden ist
fortzuschreiben.
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung de r Grundsätze (Anlage 2) in der für den
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen For mulierung als Bedingung bzw. Aufl age
in die Genehmigung von Außengastronomie in der Inne nstadt aufzunehmen und ihre
Einhaltung zu kontrollieren.
3. Die Sondernutzungsg
ebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; Über die
entsprechende eine eventuelle Änderung der „Satzung der Stadt Münster über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011)
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen,
a) ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen,
b) ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten
und deren Auswirkungen darzustellen,
c) zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem
Eigennamen des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung
entsprechend zuzulassen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastron omie einschließlich des
Grundsatzbeschlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen.
In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses z ur Änderung der Sondernutzungssatzung
(V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten.
Im Auftrag
gez.
Regina Dittmer
Schriftführung
Verteiler: III, III/1; Vorlagenerstellerin/Amt 61; Schriftführungen BV-Mitte, W-MM, AFBL, HA/Rat; 01
V-0942-2011_Anlage 5
3733 Zeichen
Anlage 5 zur Vorlage V/0942/2011 Auszug aus der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002 § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m, b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m. (3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen. (4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Münster für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu r nichtgewerblichen und zur kommerziellen Benutzung städtischer Grundstücke in der Altstadt i nnerhalb des Promenadenrings in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 7 Erlaubnisanträge (1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonstigen Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wo chen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster (Absätze 2 bis 6) einzureichen und durch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können. (2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt. (3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn Sondernutzungen und sonstige Benutzungen zu beantra gen, soweit es sich um Baustelleneinrichtungen und Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreifen. Anträge auf Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur B enutzung von Verkehrsräumen, die im Privateigentum stehen, für die aber die Stadt Straß enbaulastträger ist, sind mit der Einverständniserklärung des Eigentümers dem Tiefbau amt vorzulegen, soweit es sich um sonstige Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung handelt. (4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solche n Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 2 (6) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder (anzeige)pflichtig, so ist unabhängig davon ein ent sprechender Antrag beim Bauordnungsamt der Stadt Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften. (7) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen Benutzung ist dem zuständigen Amt der Stadt Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 7 a Sondernutzungserlaubnis Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfordern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
V-0942-2011_Anlage 2.1
3087 Zeichen
Anlage 2.1 zur Vorlage V/0942/2011 Anhang 1 zu den Grundsätzen für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt von Münster Prüfkriterien als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall 1. Sicherheitsanforderungen, Verkehrs- und Erschli eßungsfunktionen Beachtung der Sicherheitsanforderungen - Analog zu den Anforderungen der BauO NRW - Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs Berücksichtigung von Fahr- und Wegebeziehungen (ei nschl. Rettungsdienste, Müllentsorgung) - Berücksichtigung von Zufahrten (Parken/Liefern/…) - Erreichbarkeit/ Bewegungsfläche Radfahrer und Fah rradparken - Berücksichtigung der besonderen Belange von Mensc hen mit Behinderungen - Ausreichende Abstände zu den Fahr- und Wegefläche n - Vermeidung von Nutzungsüberlagerungen - Öffentlicher Nahverkehr (Bushaltestellen…) - Warenauslagen - Informations- und Werbeelemente - Feste / Markt / (Sonder-)Veranstaltungen - Gastronomie/Außengastronomie untereinander … 2. Funktionale, gestalterische und stadtbild- bzw. denkmalpflegerische Ansprüche an den öffentlichen Raum Verträglichkeit mit öffentlichen Nutzungen und Pla tzgestalt - verbleibende (Funktions- und Bewegungs-) Fläche für öffentliche Nutzung und Aufenthalt (Verweilen, Sitzen ohne Verzehrzwang, Flanieren, Queren, Kleinkunst…) - Verweilzonen mit Alternativangeboten (Spiel, Grü n, Wasser…) - Rückzugszonen (insbes. Familien mit Kindern, Ält ere, Menschen mit Behinderungen…) - Erkennbarkeit von klaren Strukturen - Berücksichtigung des Platz- bzw. Straßencharakte rs im Stadtgefüge - Frequentierung, ruhig/ belebt, laut/ leise - bereits bestehende Nutzungsintensität - Wegebeziehungen, Platz- und Straßenfunktion, Lag equalität Städtebaulich-stadtgestalterische Einfügung - filigranes Erscheinungsbild der Außengastronomie, angemessene Möblierungsdichte, Ordnung und Sauberkeit während und außerhalb des Betriebs - Keine verunklarende Überlagerung der städtebaulic hen Strukturen und der prägenden Architekturelemente - Berücksichtigung von Platzwänden, Höhenverhältnis sen, Raumeindruck, Sichtbeziehungen, Grünstrukturen, Topografie, Bodenbelägen - ggf. freizuhaltender Anteil an der Platzfläche - Freihalten stadtraumprägender Gestaltelemente (B runnen, Standbild, Bäume…) 2 - Vermeidung gestalterischer Konkurrenzen - zu öffentlicher Platzeinrichtung: Bänke, Kunst, Fahrradabstellbügel/ Ständer, Telefon, Müllbehälter, Licht, Bushaltestelle, Stadtinformationsanlagen (Stadtplananlagen, Litfasssäulen…) - zu Sondernutzungen: Außengastronomien untereinand er, Warenauslagen, Werbung Einfügung in das historische Raumgefüge - Angemessenheit zur stadthistorischen und denkmalp flegerischen Bedeutung des Stadtraums - besondere Qualitätsanforderungen im Denkmalbereic h Prinzipalmarkt und in der Umgebung von Baudenkmälern - erhöhte Qualitätsanforderungen in den besonderen Straßenbereichen nach Altstadtsatzung - Berücksichtigung der Wertigkeit und Bedeutung der Umgebungsbebauung (alt und neu) …
V-0942-2011_Anlage 2.2
20436 Zeichen
TTiisscchh uunndd SSttuuhhll aauuff MMüünnsstteerrss PPffllaasstteerr Möblierungselemente für die Außengastronomie in Münsters Altstadt Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Inhalt Ziel .................................................................................................................................................... 3 Klassifizierung der Bereiche ............................................................................................................. 4 B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen ..................................... 4 B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche ...................................................................................... 4 Übersicht........................................................................................................................................... 5 Material- und Farbe im Bereich B1 Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße.......... 6 Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 6 Tische:........................................................................................................................................... 6 Schirme: ........................................................................................................................................ 6 Begrenzungen: .............................................................................................................................. 7 Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 7 Allgemeines:.................................................................................................................................. 7 Material- und Farbe im Bereich B2 Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt ....................... 8 Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 8 Tische:........................................................................................................................................... 8 Schirme: ........................................................................................................................................ 8 Begrenzungen: .............................................................................................................................. 9 Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 9 Allgemeines:.................................................................................................................................. 9 Sondermöbel................................................................................................................................... 10 Stehtische:................................................................................................................................... 10 Standaschenbecher: ................................................................................................................... 10 Servicestationen:......................................................................................................................... 10 andere Sondermöbel:.................................................................................................................. 10 Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag .............................................................................. 11 Beispiele für Stühle ......................................................................................................................... 12 Beispiele für Tische......................................................................................................................... 16 Beispiel für Tische und Bänke ........................................................................................................ 18 Schirme in B1 und B2 ..................................................................................................................... 19 Beispiele für Begrenzungselemente ............................................................................................... 20 Impressum ...................................................................................................................................... 21 2 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Ziel Das Stadtbild in Münsters historischer Altstadt zeichnet sich durch seine hohe Attraktivität aus, die sich nicht zuletzt in den Besucherzahlen widerspiegelt. Auch die Bewohner der Stadt verbringen mehr Freizeit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, indem sie an Veranstaltungen teilnehmen oder die Angebote der Gastronomie nutzen. Münsters Außengastronomie leistet seit langem einen gewichtigen Beitrag zur Belebung der Altstadt. Die Möblierung hinterlässt dabei einen prägenden Einfluss auf das Stadtbild. Gleichzeitig bietet die historische Altstadt ein attraktives architektonisches Ambiente als Voraussetzung für den Erfolg der Außengastronomie. Um diese wirkungsvolle „Symbiose“ zu behalten und weiter zu entwickeln, soll den Gästen eine funktionale, ansprechende, aufeinander und auf das Stadtbild abgestimmte Möblierung angeboten werden. Der vorliegende „Gestaltungskatalog“ erscheint nun in der zweiten überarbeiteten Auflage, wiederum in enger Zusammenarbeit zwischen Ga stronomiebetreibern und Stadtverwaltung. Er wird auch zukünftig zwischen den Beteiligten aus Gastronomie und Verwaltung als Entscheidungshilfe dienen und die Abstimmung von Möblierungselementen erleichtern. Aus den Erfahrungen mit dem bisherigen Katalog konnten wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die sich in dem neuen niederschlagen. Weiterhin werden die Erfahrungen gesammelt, ausgewertet und der Gestaltungskatalog neuen Entwicklungen angepasst. Die Übersichtlichkeit des neuen Kataloges wurde deutlich verbessert. So wurde die Gebietsdifferenzierung reduziert und der Typenkatalog auf die wesentlichen Beispiele beschränkt. Einschränkungen wurden präzisierter beschrieben und die Wahlmöglichkeiten erweitert. Die Betriebe können weiterhin eine individuelle einladende Außengastronomie anbieten, die sich harmonisch in den Charakter der Altstadtstraßen einfügt. In der Umgebung bedeutender Baudenkmale, die als touristische Anziehungspunkte gelten, muss besondere Sorgfalt walten. Hier müssen erhöhte Anforderungen an die gestalterische Qualität gestellt werden. Unpassende Möblierung kann das Erscheinungsbild historischer Gebäude beeinträchtigen und die Attraktivität des Standortes so einschränken, dass darunter auch die Gastronomie leidet. Wie die Erfahrung mit dem bisherigen Gestaltungskatalog zeigt, ist er für die Möblierung der Außengastronomie ein unverzichtbares Instrument der Stadtgestaltung. Der alte Gestaltungskatalog war als freiwillige Vereinbarung zwischen Partnern eine gute Orientierungshilfe und wurde von den Beteiligten meist positiv bewertet. Die Wünsche und Notwendigkeiten der Gastronomen wurden berücksichtigt. Damit kann die Außengastronomie auch weiterhin ihren Beitrag zur Stärkung des belebten und beliebten Stadtbildes leisten. 3 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Klassifizierung der Bereiche B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen Historischer Bereich Der Charakter wird durch den historischen Stadtgrundriss und die erhaltenswerte Bausubstanz geprägt. Bedeutende Baudenkmale in der näheren Umgebung von Außengastronomie Hohe ideelle Bedeutung des Bereichs Hohe Aufenthaltsqualität Große Bedeutung für den Tourismus Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen Der Charakter wird durch Geschäftshäuser geprägt. Bedeutung als "Einkaufsmeile” Aufenthaltsqualität mit Neugiercharakter Zu Geschäftszeiten alleinige Nutzung durch Fußgänger Fahrverkehr zu eingeschränkten Zeiten erlaubt B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche Kuhviertel Ortstypische Gastronomie Studentenlokale Anziehungspunkt für Touristen Aufenthaltsqualität mit Kommunikationscharakter Sonstige Bereiche Charakter als Wohnviertel mit einzelnen Lokalen 4 5 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 5 Übersicht Die Auswahlkriterien für Material und Farbe richten sich nach stadtgestalterischen Erwägungen. Für historische Bereiche sind zurückhaltende Materialien, die mit der gebauten Umgebung harmonisieren, zu bevorzugen, während in Geschäftsbereichen glänzende Materialien und kräftige Farben durchaus einen interessanten Akzent setzen können. Aus stadtgestalterischen Gründen sind die nachfolgenden Kriterien deshalb nach Bereichen gegliedert: B 1: Historischer Bereich - Fußgängerzone/Einkaufsstraße B 2: Kuhviertel - Sonstiger Bereich Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Material- und Farbe im Bereich B1 Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße Stühle und Bänke: + Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall, + Farbe : gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren, antik imitierendes Mobiliar, x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Bänke. Tische: + Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall, + Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren, antik imitierendes Mobiliar, x zusätzlich am Prinzipalmarkt: grell bunt wirkende Muster, Tischgröße über 6 Personen. Schirme: + Material: Polyestergewebe, Textil, + Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle Farben nur im Einzelfall, + Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten, + Abstand: 1,00 m zwischen den Schirmkanten, + Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten, + am Prinzipalmarkt: Bespannung nur naturfarbenes Material, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, x Ampelschirme und Seitenwände, x Pavillons und Windschutzwände, x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmen nach Einzelfallprüfung in großflächigen Bereichen), x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung), x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Schirme mit Durchmesser über 3,50 m. 6 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Begrenzungen: + nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr, + Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche markierende Einzelobjekte, + Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden oder glänzenden Farben, ausgeschlossen sind: x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln, x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Grünpflanzen mit einer Höhe über 1,00 m. Tischdecken und Stuhlauflagen: ausgeschlossen sind: x grell wirkende Farben, x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung). Allgemeines: + Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden, + die Bestuhlung muss einheitlich sein, ausgeschlossen sind: x farbige, grelle, blinkende Lichter sowie Lichterketten. 7 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Material- und Farbe im Bereich B2 Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt Stühle und Bänke: + Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall + Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, + Biergartenmöbel möglich, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben. Tische: + Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall, + Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, + Biergartenmöbel möglich, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben. Schirme: + Material: Polyestergewebe, Textil, + Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle Farben nur im Einzelfall, + Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten, + Abstand zwischen den Schirmkanten: 1,00 m, + Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten, ausgeschlossen sind: x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, x Ampelschirme und Seitenwände, x Pavillons und Windschutzwände, x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung), x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmsweise zulässig, z. B. auf Plätzen oder in anderen großzügigen Bereichen). 8 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Begrenzungen: + nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr, + Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche markierende Einzelobjekte, + Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden oder glänzenden Farben, ausgeschlossen sind: x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln. Tischdecken und Stuhlauflagen: ausgeschlossen sind: x grell wirkenden Farben, x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung). Allgemeines: + Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden, + die Bestuhlung muss einheitlich sein, + in Wohnstraßen der westlichen und nordöstlichen Altstadt gelten Einzelfallentscheidungen. Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung, ausgeschlossen sind: x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten. 9 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Sondermöbel Stehtische: wenn keine verkehrlichen Aspekte dagegen sprechen, kann aufgestellt werden: + ein Stehtisch ohne Hocker in unmittelbarer Nähe des Einganges, nur in den Wintermonaten (01.11. – 31.03) wenn Tische und Stühle in den Sommermonaten genehmigt, aber im Winter abgebaut sind, + Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein/ Natursteinimitate, Holz, Metall, + Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, + Durchmesser: 60 cm, ausgeschlossen sind: x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten. Standaschenbecher: + in unmittelbarer Nähe des Einganges, ausgeschlossen sind: x grelle Farben, x glänzende Materialien, x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten, x Werbung (Altstadtsatzung). Servicestationen: + für Tischzubehör, z. B. Speise- und Getränkekarten, Aschenbecher, Servietten, Gewürzspender und ähnliches, + bis maximal Höhe/ Breite/ Tiefe: 1,00 m x 1,00 m x 0,50 m, ausgeschlossen sind: x grelle Farben, x glänzende Materialien, x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten, x Werbung (Altstadtsatzung), x mobile Theken für Speisen und Getränke. andere Sondermöbel: • Hiervon abweichendes Mobiliar muss gesondert beantragt und im Einzelfall entschieden werden (z. B. Loungemöbel). • Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung. Voraussetzung ist eine angemessene architektonische Umgebung mit nahezu privatem Charakter. 10 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag Das Angebot von Möbeln für die Außengastronomie ist sehr groß, doch gibt es Gruppen gleicher Möbeltypen, wie den Bistrostuhl aus Metallrohr mit Kunststoffgeflecht. Im Detail weisen die einzelnen Möbel große Qualitätsunterschiede auf. Folgende Auswahlkriterien gelten erfahrungsgemäß für Gastronomiebetriebe: Die Möblierung soll - zum Gastronomiekonzept passen - optische Anreize schaffen - den Gästen einen angenehmen Aufenthalt garantieren - haltbar, witterungsbeständig, pflegeleicht, gut transportabel, lagerfähig (z.B. im Winter) sein - bequem sein Aus Sicht der Stadtgestaltung gelten folgende Kriterien: Die Möblierung soll - sich harmonisch in die Umgebung einfügen - sowohl innerhalb des Betriebes, als auch zu den Nachbarbetrieben einheitlich bestuhlt werden - ortstypische Merkmale unterstreichen - gepflegt erscheinen - zum Verweilen einladen Antrag zur Nutzung von öffentlichen Flächen für die Außengastronomie in Münster: Ihren Antrag (Vordruck) richten Sie bitte an das Ordnungsamt der Stadt Münster, Klemensstraße 10, 48127 Münster. Für Fragen zur Antragsstellung und zum Antragsformular steht Ihnen beim Ordnungsamt - Herr Springub - unter der Telefonnummer 0251/492 3224 zur Verfügung. http://www.muenster.de/stadt/ordnungsamt/pdf/antrag_tische_stuehle.pdf 11 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Beispiele für Stühle Aluminium mit Kunststoffgeflecht (in rund oder flach) geeignet für B1 und B2, Aluminium beschichtet in Rattanoptik mit Kunststoffgeflecht (in rund oder flach) geeignet für B1 und B2, 12 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster weitere Beispiele für Stühle Aluminium mit Holzlamellen geeignet für B1 und B2, im historischen Bereich nur im Einzelfall, Aluminium, pulverbeschichtet, geeignet für B1 und B2, im historischen Bereich nur im Einzelfall, Kunststoff (glasfaserverstärtes Polypropylen) geeignet für B1 und B2, im historischen Bereich nur im Einzelfall, 13 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster weitere Beispiele für Stühle Edelstahl mit Poly estergewebe geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, Metall mit Kunststoffsitzen und Kunststofflehnen geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, Stahl- oder Edelstahl mit Holzlamellen, geeignet für B2, in B1 nur im Einzelfall, 14 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster weitere Beispiele für Stühle Aluminium geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, Aluminium mit Kunststoffsitzschalen geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, Aluminium, Sitz und Lehne in Kunststoff geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, 15 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Beispiele für Tische Aluminium, pulverbeschichtet mit Holzplatte geeignet für B1 und B2, Aluminium, mit Holzlattung geeignet für B1 und B2, Aluminium mit Holz- oder Kunststoffplatte geeignet für B1 und B2, Massivholztisch geeignet für B1 und B2, 16 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster weitere Beispiele für Tische Edelstahlgestell mit Holzplatte geeignet für B1 und B2, Aluminium matt und gebürstet geeignet für B1 und B2, ausgenommen im historischen Bereich, Stahlgestell mit Holzplatte geeignet für B2, in B1 nur im Einzelfall, 17 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Beispiel für Tische und Bänke Aluminium mit Holzplatte geeignet für B1 und B2, im historischen Bereich nur im Einzelfall, 18 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster Schirme in B1 und B2 19 Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 20 Beispiele für Begrenzungselemente Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 21 Impressum Dieser Leitfaden entstand in der AG Außengastronomie . Er löst den „Gestaltungskatalog“ aus dem Jahre 2004 ab und berücksichtigt neue Entwicklungen und Trends der Außengastronomie. Beteiligte: Gastronomie vertreten durch: - Herrn Keyvan Dalili (Stadtcafé, La Corrida) - Frau Renate Dölling-Lepper (DEHOGA Westfalen) - Herrn Marcus Geßler (Enchilada GmbH und Sprecher der Innenstadtgastronomie im DEHOGA Westfalen) - Herrn Jürgen Köhn (Marktcafé) - Herrn Karl Krimphove (Café und Bäckerei Krimphove) - Herrn Friedhelm Langfeld (Brauerei Pinkus Müller) Stadt Münster vertreten durch: - Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung - Münster Marketing - Ordnungsamt - Wirtschaftsförderung Münster GmbH Abbildungen der Außengastronomiemöbel wurden zur Verfügung gestellt durch: - Goin - May - Mdsign - Velopa Layout: Christoph Geitel / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Stand: Mai 2009
V-0942-2011_Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0942/2011 Außengastronomie in Münsters Innenstadt Die innerstädtischen Fußgängerbereiche dienen der B evölkerung als fußläufige Verkehrswege, Ruhe- und Erholungszonen; sie sollen eine ungestörte Geschäft sbesorgung, Kommunikation und Kurzweil fördern. Ihre besondere räumliche Enge gebietet daher eine d iesen Belangen entsprechende Handhabung von Sondernutzungen. Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschu tzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der In- nenstadt erhalten und möglichst nicht durch Sondern utzungen gestört wird. Um die weitgehend auf histor i- schem Stadtgrundriss wiedererstandenen Straßen und Plätze insbesondere in der Altstadt in ihrem hohen Identifikationswert, in ihrer historischen Kontinui tät und ihrer herausragenden Bedeutung zu erhalten, müs- sen sich alle Sondernutzungen rücksichtsvoll in den Straßen-, Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen das Stadtbild insbesondere nicht durch Form, Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen. Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt von Münster Begründung / Erläuterung Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder Ge- nehmigung für Außengastronomie im öffentlichen Raum. Der einzelne Antrag und insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von den nachfolgenden Grundsätzen sind regelmäßig unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen öffentlichen Interessen sorgfältig zu prüfen. Als Prüfkriterien für die Zulassung von Außengast- ronomie sind die im Anhang 1 beispielhaft aufge- führten Anforderungen an Sicherheit, Verkehrs- und Erschließungsfunktionen sowie die funktionalen, gestalterischen und stadtbild- bzw. denkmalpflege- rischen Ansprüche an den öffentlichen Raum maß- gebend. Für die Ausstattung innerhalb der Außengastrono- mieflächen sind die im Anhang 2 dargestellten Standards zugrunde zu legen. Anders als bei Regelungen für private Grundstü- cke, die in grundgesetzlich durch Art. 14 GG ge- schütztes Eigentum eingreifen, sind im öffentli- chen Raum keine privaten Grundeigentümerinte- ressen betroffen. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent- scheidung der Verwaltung. Dies wird durch die kriteriengesteuerte Prüfung gewährleistet. Die Kriterien (Anhang 1) dienen als Grundlage für die Entscheidung des Einzelfalls durch die Verwal- tung. Sie können dazu führen, dass die nachfol- gend beschriebenen grundsätzlichen Möglichkei- ten für Außengastronomie nur teilweise zum Tra- gen kommen. Im öffentlichen Interesse kann in Einzelfällen auch die Versagung einer Sondernut- zungserlaubnis oder sonstigen Genehmigung geboten sein. Um dem städtebaulichen und archi- tektonischen Anspruch der Umgebung gerecht zu werden, muss das Erscheinungsbild der einzelnen Außengastronomien einheitlichen Qualitätsstan- dards (Anhang 2) genügen. 1. Rechtliche Einordnung Diese Grundsätze dienen einschließlich ihrer An- hänge 1 und 2 der pflichtgemäßen Ermessensaus- übung bei der Erteilung von Sondernutzungser- laubnissen oder anderen Genehmigungen von Außengastronomie durch die Stadt Münster. Sie ergänzen und konkretisieren insoweit die „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent- lichen Straßen“ (insbesondere zu § 2 (4) und § 7 a) sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernut- zungserlaubnissen zur kommerziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ (insbesondere zu Nr. 4.2, 4.2.1, 4.2.2 sowie 5.1) und übertragen die Regelungen zugleich auf einen Öffentliche Flächen dienen dem Gemeingebrauch. Eine Nutzung dieser Flächen für private Zwecke bedarf als Sondernutzung einer Erlaubnis. Die Erteilung von Erlaubnissen durch die Stadt ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Interessen des Antragstellers und die schutzwürdigen öffent- lichen Belange unter- und gegeneinander abzu- wägen sind. Zu den schützenswerten öffentlichen Belangen zählen neben dem Schutz der baulichen Substanz insbesondere die Aufrechterhaltung eines stö- rungsfreien Gemeingebrauchs der öffentlich nutz- 2 erweiterten Geltungsbereich. baren Platz-, Straßen- und Wegeflächen sowie die Interessen des Denkmalschutzes und der Stadt- bildpflege. Letztere können auch private Außen- flächen betreffen, die unmittelbar an den öffentli- chen Raum angrenzen und in ihn übergehen. 2. Geltungsbereich 2.1 Diese Grundsätze gelten für die räumliche Anordnung und Ausdehnung, Ausstattung und Ges- taltung der Außenflächen von Gastronomiebetrie- ben, der sogenannten Außengastronomie. Sie gel- ten auch für entsprechende Außenflächen von an- deren Gewerbebetrieben wie Lebensmitteleinzel- handels- und Imbissbetrieben. In den vergangenen Jahren ist die Innenstadt durch vielfältige Außengastronomie belebt wor- den. Die grundsätzlich zu begrüßende und erfolg- reiche Entwicklung hat breiten Raum eingenom- men. Vor allem im Bereich von Plätzen und platz- artigen Aufweitungen der Straßenräume der Alt- stadt sowie an den Hauptstraßen der Innenstadt ist eine intensive Regelung angezeigt, um frei zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr ange- messene Bedeutung und den ihr angemessenen Raum zu geben und den stadtgestalterischen Anspruch der Stadt dauerhaft wirksam umzuset- zen. 2.2 Räumlicher Geltungsbereich ist die Innenstadt in den Grenzen des Bezirks Münster-Mitte. Nicht nur die Altstadt profitiert von der Belebung durch Außengastronomie. Zunehmend wird auch in anderen Stadtbereichen Außengastronomie beantragt. Insbesondere die Innenstadt trägt ge- rade im Bereich der Haupteinfallstraßen zum Bild der Stadt maßgeblich bei. Daher ist es auch hier notwendig, für die Außengastronomie besondere Regelungen zu treffen und den gestalterischen Zusammenhang zur Altstadt zu gewährleisten. 2.3 Der Geltungsbereich erstreckt sich auf öffent - lich gewidmete sowie sonstige städtische Flächen. Für private Flächen, die unmittelbar im räumlichen und gestalterischen Zusammenhang mit öffentli- chen Flächen stehen, gelten die Grundsätze im Rahmen öffentlich-rechtlicher Anwendungsmög- lichkeiten analog. Zu den Platz- und Straßenräumen, die das Bild der Stadt bestimmen, gehören vor allem die öf- fentlich gewidmeten Straßen- und Wegeflächen. Aber auch nicht gewidmete städtische und private Flächen können durch gleiche Materialien und räumlichen Zusammenhang als öffentlicher Raum wirken. In diesen Fällen sollen die Grundsätze für Außengastronomie als städtebaulicher Rahmen in der Entscheidung zur Baugenehmigung Berück- sichtigung finden. 3. Allgemeine Zulassungsgrundsätze 3.1 Rahmenbedingungen 3.1.1 Außengastronomieflächen sind grundsätzlich nur im direkten funktionalen und räumlichen Zu- sammenhang mit dem im Gebäude genehmigten Betrieb zulässig. In der Regel müssen sie unmittel- bar an die Fassade des Betriebs anschließen; Aus- nahmen können nur in durch öffentliche Belange (Prüfkriterien Anhang 1) begründeten Fällen zuge- lassen werden. Die Regelung entspricht auch der üblichen Be- grenzung von Werbeanlagen auf die „Stätte der Leistung“. Wie Werbung soll auch Außengastro- nomie nur als ergänzendes Zusatzangebot von in Gebäuden genehmigten Betrieben fungieren, nicht als eigenständiges Unternehmen erscheinen. Eine räumliche Distanz zwischen Innen- und Au- ßenbetrieb ist außerdem aus Gründen der Ver- kehrssicherheit und wegen der damit einherge- henden Serviceausstattung auch stadtgestalte- risch bedenklich. Nur wenn öffentliche Belange für eine geringfügige Abkoppelung der Fläche vom 3 Gebäude sprechen, beispielsweise um den Geh- weg direkt an der Fassade zu führen, sind Aus- nahmen vertretbar. 3.1.2 Für jede Außengastronomie muss mindestens je 1 WC für Damen sowie 1 WC und 1 Urinal für Herren vorhanden sein. Der Nachweis ist in der Regel in den Räumen des eigenen Betriebs zu führen. Die Vorhaltung ausreichender WC-Anlagen in räumlicher Nähe zu den Außenflächen entspricht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Anforderungen sind in der Abwä- gung mit den privaten Interessen knapp bemes- sen und gewährleisten nur das erforderliche Mini- mum. 3.2 Flächenausdehnung und Abstände 3.2.1 Die Fläche der Außengastronomie soll grundsätzlich nicht größer sein als die im Gebäude genehmigte Gastraumfläche; Ausnahmen können nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen zugelassen werden. Darüber hinaus und ggf. hier- von abweichend wird die Ausdehnung der Außen- fläche durch die nachfolgenden Grundsätze be- grenzt. Außengastronomie soll eine saisonal-temporäre Ergänzung des Innenraumangebots bleiben. Ein Missverhältnis zwischen Außen- und Innenfläche des Betriebs ist deshalb auszuschließen. 3.2.2 Zu öffentlichen Stadteinrichtungselementen wie Bänken, Fahrradständern, Stadtinformationsan- lagen, Litfasssäulen, Telefonen etc. sind ausrei- chende Abstände, mindestens jedoch 1,00 m vor- zusehen. Stadtraumprägende Gestaltelemente wie Brunnen, Standbilder, Großbäume etc. sind in aus- reichendem Umkreis, mindestens jedoch durch Abstand von 1,00 m freizuhalten. Verkehrszeichen und Straßenschilder dürfen nicht verdeckt werden. Geringere Abstände können nur ausnahmsweise in durch öffentliche Belange begründeten Fällen zuge- lassen werden. Der öffentliche Raum muss eine Reihe von Stadt- einrichtungselementen aufnehmen, die zur Nut- zung und Gestaltung für die Allgemeinheit dienen. Ihre Bedeutung und Auffindbarkeit darf nicht durch Sondernutzungen beeinträchtigt werden. Zu die- sem Zweck ist die Festlegung von Mindestabstän- den erforderlich. Aus stadtgestalterischen und denkmalschützenden Gründen können im Einzel- fall größere Abstände notwendig sein. 3.2.3 Zu anderen Sondernutzungen wie zu be- nachbarten Außengastronomieflächen oder Wa- renauslagen ist ein ausreichender Abstand von mindestens 1,00 m zu halten. Gestalterische Überlagerung und Konkurrenzen von Sondernutzungen untereinander sollen ver- mieden werden. 3.2.4 Die Länge der Außengastronomiefläche soll grundsätzlich die Fassadenlänge des zugehörigen Betriebes nicht überschreiten; Ausnahmen können nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen zugelassen werden und bedürfen der Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Zu einer positiven Belebung des öffentlichen Raums trägt Außengastronomie vor allem dann bei, wenn sie geordnet und übersichtlich in Er- scheinung tritt und die Architektur und Gliederung der umgebenden Bebauung nicht überlagert. Der enge Bezug und die Beschränkung auf den Ge- bäudeabschnitt des zugehörigen Betriebs tragen hierzu wesentlich bei und dienen zugleich den Nachbarinteressen. 3.2.5 Die Tiefe der Fläche senkrecht zur Gebäu- defassade muss sich nach den örtlichen Gegeben- heiten und Erfordernissen des Gemeingebrauchs und der Stadtgestaltung richten. Soweit sich hiernach nichts anderes ergibt, ist min - destens freizuhalten: - auf Gehwegen an Straßen eine Mindest- breite je nach stadträumlicher Bedeutung und Fußgängerfrequenz von 1,80 – 3,00 m, Das Interesse des Gastronomiebetreibers steht dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der freien Nutzbar- keit und unverstellten städtebaulichen Wirkung der Straßen und Plätze, der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes gegenüber. Insbesondere die Tiefe der Außengastronomiefläche muss deshalb begrenzt werden. An Straßen wird die Tiefe in der Regel schon 4 - zu Radwegen und Fahrbahnen ein Min- destabstand von 0,50 m, - in Fußgängerbereichen ein Mindestabstand von 1,75 m bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche. In stadtgestalterisch be- gründeten Ausnahmefällen kann die freizu- haltende lichte Verkehrsflächenbreite von 3,50 m für längere zusammenhängende Straßenabschnitte aus der Straßenmitte verschoben werden. durch die notwendige Mindestbreite der Verkehrs- flächen eingeschränkt. Insbesondere an platzarti- gen Aufweitungen und Plätzen hat die Stadt dar- über hinaus weitere schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. 4. Ausstattung 4.1 Innerhalb der Außengastronomiefläche sind ausreichende Abstände und Durchgangsbreiten für Gäste und Personal freizuhalten. Der Antragsteller hat dies durch maßstäbliche Lage- und Möblie- rungspläne mit Eintragung der Anzahl der Sitzplät- ze nachzuweisen. Neben der Flächenausdehnung bestimmt auch die Dichte der Möblierung innerhalb der Außengast- ronomiefläche maßgebend das Bild. Die Möblie- rung des öffentlichen Raums soll hinreichend filig- ran in Erscheinung treten, und die innerhalb der Fläche erforderlichen Mindestbewegungsflächen sollen frei bleiben. 4.2 Im Bereich der Altstadt gelten für die Art de r Möblierung die in dem Leitfaden „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anhang 2) formulierten Maßgaben. Der gemeinsam mit Gastronomen erarbeitete Leitfaden hat sich in der Altstadt bewährt. Seine Vorgaben sollen für Münster angemessene Quali- tätsstandards sichern und das Maß an Zurückhal- tung und Einheitlichkeit gewährleisten, das not- wendig ist, damit die Außengastronomie die jewei- lige städtebauliche Situation und Architektur nicht dominiert. Der Leitfaden ist aber so flexibel, dass genügend Spielraum für individuelle Gestaltung bleibt. Für die über die Altstadt hinaus gehende Innen- stadt werden nicht die erhöhten Anforderungen des Leitfadens zugrunde gelegt; hier sind Möblie- rungsvarianten und Werbung insbesondere auf Sonnenschirmen nicht ausgeschlossen. 4.3 Ausgeschlossen sind insbesondere Theken, feste Servicestationen, Heizgeräte und Einfriedun- gen. Blumenkübel sind als punktuelle Begren- zungselemente zulässig, müssen sich aber in Zahl und Art unterordnen; die Bepflanzung ist auf niedri - ge einheimische Gewächse zu beschränken. Die Einschränkungen dienen dazu, dass die Au- ßengastronomie sich der städtebaulichen Situati- on und Identität unterordnet und keine dazu im Widerspruch stehende selbständige Wirkung ent- faltet. Dies gilt insbesondere für Heizgeräte, die mit dem Charakter von Außengastronomie als saisonal-temporärer Ergänzung des Innenraum- angebots nicht vereinbar sind. Im Geltungsbereich der Altstadtsatzung ist Wer- bung im Bereich der Außengastronomie sowohl auf Möbeln und Sonnenschirmen, als auch auf selb- ständigen Werbeträgern ausgeschlossen. Zu der stadtbildverträglichen Erscheinung der Außengastronomiemöblierung in der Altstadt trägt maßgebend der Ausschluss von Werbung aller Art bei. Der Verzicht auf Werbeaufdrucke und sonsti- ge Werbeelemente ist auch im erweiterten Bereich der Innenstadt zumutbar. 5. Betrieb 5.1 Der Betreiber der Außengastronomie hat dafür zu sorgen, dass im laufenden Betrieb Ordnung und Sauberkeit zu jeder Zeit gewährleistet sind. Ge- schirr und Müll sind regelmäßig abzuräumen, Ti- Nicht nur die Größe der Außengastronomie, die Anordnung und die Art der Möblierung prägen ihr Erscheinungsbild, sondern vor allem auch die Sauberkeit und Ordnung im laufenden Betrieb. 5 sche, Stühle und sonstige Ausstattungselemente regelmäßig zu reinigen, zu ordnen und innerhalb der genehmigten Fläche zu halten. 5.2 Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen die ein- zelnen Möblierungselemente geordnet stehen ge- lassen und angekettet werden, wenn während der Saison nachweislich keine Lagerung im Gebäude möglich ist. Das Stapeln und Abdecken der Möbel ist nicht zulässig. Außerhalb der Saison sind die Flächen vollständig frei zu halten. Ausnahmsweise kann auf Antrag eine Reihe Tische und Stühle unmittelbar vor der Fassade des Betriebs zugelassen werden. Bewohner und Besucher Münsters haben An- spruch darauf, die Straßen- und Platzräume der Stadt in ihrer städtebaulichen und architektoni- schen Wirkung zu erleben und frei zu nutzen. Dies gilt besonders im historischen Bereich der Alt- stadt, aber auch in den übrigen Quartieren und Hauptzufahrtsstraßen der Innenstadt. Das Stapeln und Abdecken der Außengastrono- miemöbel erzeugt den Eindruck von Lagerflächen und behindert den Gemeingebrauch in unange- messener Weise. Der Mehraufwand des Weg- räumens der Möbel für die Betreiber ist deshalb hinzunehmen. 6. Inkrafttreten und Übergangsregelung 6.1 Diese Grundsätze wurden vom Rat der Stadt Münster am … beschlossen. 6.2 Sie gelten mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster für jeden neuen Antrag. Sie gelten ebenfalls für bestehende Sondernut- zungserlaubnisse und Genehmigungen für Außen- gastronomie mit Wirkung vom 01.04.2012. Erlaubnisse zur Sondernutzung an öffentlichen Flächen werden stets auf Widerruf erteilt. Die Betreiber von auf diesen Flächen bestehender Außengastronomie müssen jederzeit mit Ände- rungen rechnen. Es ist durchaus Ziel dieser Grundsätze, die Außengastronomie in der Innen- stadt stärker zu ordnen und in einigen Fällen auch auf ein mit den schutzwürdigen öffentlichen Be- langen besser vereinbares Maß zurückzuführen. Dennoch sollen vermeidbare Härten für den Be- stand gemildert werden. Anhang 1 Prüfkriterien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt als Grundlage für die Verwaltungsentschei- dung im Einzelfall Anhang 2 Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Auflage für die Genehmigung Münster, den ……2012 Der Oberbürgermeister Markus Lewe
Beschlussvorlage
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V/0942/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung Beratungsfolge 17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung 31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 08.02.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis g e- nommen. 2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Inne n- stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen. 2.1 Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis genommen. 2.2 Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortz u- schreiben. 2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und ihre Ein- haltung zu kontrollieren. 3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; über die entsprechende Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent- lichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) Vorlagen-Nr.: V/0942/2011 Auskunft erteilt: Frau Voss Ruf: 492-6143 E-Mail: Voss-Marlies@stadt-muenster.de Datum: 06.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0942/2011 II. Finanzielle Auswirkungen: Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie einschließlich des Grundsatzb e- schlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge des separat zu fassenden Bes chlusses zur Änderung der Sondernutzungssatzung (V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten. Begründung: 1. Unter dem Titel „Quo vadis Münster?“ wurden 2002 in einem kooperativen Prozess unter breiter Einbeziehung der gesellschaftlichen Gruppen und der Bürgerschaft das Z u- kunftsprofil, sieben Leitorientierungen und die grundlegenden Werte der Stadtentwicklung erarbeitet. Dieser Integrierte Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingprozess (ISM) benann- te neben der besonderen Bildungs - und Wissenschaftslandschaft in Kombination mit der besonderen Lebensart und ausgezeichneten Lebensqualität das unverwechselbare Stadt- bild in Kombination mit den besonderen Qualitäten der City als Ort der Begegnung und als Marktplatz als wichtigen sogenannten Profilanker Münsters. Diese Qualitäten zu bewahren und zu entwickeln wurde zu einem Leitziel der Stadtentwick- lung, das den Impuls für zahlreiche erfolgreiche Entwicklungen in der Innenstadt gab. Eine davon ist die der Außengastronomie. Auf Grundlage der politischen Beschl üsse (Vorlagen V/0513/2002 und V/0011/2004) sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Straßen - und Platzcafés sowie Sitzflächen vor Restaurants entstanden und haben die Innenstadt vielfä l- tig belebt. Sie tragen dazu bei, dass Münsters Innenstadt durchweg ei ne gastfreundliche, lebendige und heitere Atmosphäre ausstrahlt. Die Außengastronomien sind bei Bewohnern und Gästen beliebt und in der Regel selbst bei kühlem Wetter gut besucht. Das Interesse von Gastronomen sowie jedoch zunehmend auch von Einzelhändlern an Außenflächen ist ungebrochen. Aus all diesen Gründen ist die Entwicklung der Außengastronomie grun d- sätzlich erfreulich und zu begrüßen. Diese erfolgreiche und insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Entwicklung ist i n- zwischen allerdings in einig en Bereichen an Grenzen gestoßen (Anlage 1). Vor allem im Bereich von Plätzen und platzartigen Aufweitungen der Straßenräume ist es zu Flächenz u- nahmen gekommen, die Nutzungskonflikte auslösen und den Gemeingebrauch, das heißt die verkehrlich notwendige wie die freie Nutzung durch die Allgemeinheit, einschränken. Auch die Möglichkeit, Architektur und Städtebau unverstellt zu erleben, ist an einigen Ste l- len durch Möblierungsdichte und Gestaltungsdefizite u.a. außerhalb des Betriebs zune h- mend beeinträchtigt. Hinzu kommt eine stetig zunehmende Zahl neuer Anträge, insbeso n- dere von Bäckereien und Imbissbetrieben, die nach der bisherigen Genehmigungspraxis nicht rechtssicher zu steuern sind. Daher ist es nun nach annähernd 10 -jähriger Entwicklung der Außengastronomie in Müns- ter angezeigt, die bisherigen Grundlagen für die Genehmigungspraxis zu modifizieren und stärker darauf zu achten, frei zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr angemessene B e- deutung und den ihr angemessenen Raum zu geben sowie den stadtgestalt erischen An- spruch der Stadt dauerhaft wirksam umzusetzen. Dabei gilt es insbesondere auch, die Ver- kehrswege für Menschen mit Behinderungen, für Rettungsfahrzeuge und für die Müllen t- sorgung jederzeit freizuhalten. Aber auch der völlig bindungsfreie Aufentha lt und Rückzug, das Verweilen - abseits von Verkehrsströmen, Einkauf und Verzehr - sowie das Erleben der städtebaulichen und architektonischen Raumqualitäten sollen wieder stärker ermöglicht werden. 2. Es ist nicht Ziel der Neuorientierung, Außengastronom ie in Frage zu stellen oder den B e- stand flächendeckend zu reduzieren. Vielmehr soll es möglich sein, einzelne Fehlentwic k- lungen zu überdenken und auf ein stadtverträgliches Maß zurückzuführen. Zugleich soll die - 3 - V/0942/2011 weitere Entwicklung positiv gesteuert werden. Hierfür sollen die „Grundsätze für die Zula s- sung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2) einen für die Allgemeinheit, für Antragsteller und Verwaltung transparenten Entscheidungs - und Hand- lungsrahmen setzen. Auch für die Überpr üfung von Platzaufteilungen und -gestaltungen sowie die Umsetzung von funktionalen Anforderungen, wie sie in den Anträgen der CDU an die BV Mitte vom 10.05.2011 zur Außengastronomie im Kreuzungsbereich Salzstraße -Ringoldsgasse- Verbindung Alter Steinweg (Anlage 3) und der SPD „Barrierefreiheit verbessern“ (Anlage 4) angeregt wurden, wird damit ein geeignetes Instrument geschaffen. Auf seiner Grundlage wird die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen zu den Anträgen berichten. Über laufende private Anträg e für Außengastronomie entscheidet in der Stadtverwaltung die Antragskonferenz. Sie ist ämterübergreifend zusammengesetzt und berät unter Fede r- führung des Ordnungsamtes regelmäßig über eingehende Anträge auf Nutzung städtischer Flächen in Münster. Rechtliche Grundlage für die Entscheidungen der Antragskonferenz sind insbesondere die „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002“ (Anlage 5) sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubni s- sen zur komm erziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom 17.01.2006 (Anlage 6). An deren Maßgaben orientiert sich die Verwaltung auch bei der Z u- lassung von Außengastronomien auf ungewidmeten städtischen Flächen sowie auf Priva t- flächen im R ahmen der Baugenehmigung jeweils dann, wenn diese Flächen im direkten gestalterischen und räumlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum stehen. Auf Erteilung einer Genehmigung für Außengastronomie im öffentlichen Raum besteht kein Rechtsanspruch. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf pflichtgemäße und fehle r- freie Ermessensausübung durch die Verwaltung. Die genannten Rechtsgrundlagen entha l- ten einige grundlegende Maßgaben. Die einzelnen zu beachtenden fachspezifischen Krit e- rien werden der Antragsprüfung von der Verwaltung jeweils im Einzelfall zugrunde gelegt. Die in Anlage 2 formulierten Grundsätze einschließlich ihrer Anhänge konkretisieren und erweitern insoweit künftig die bestehenden Richtlinien (Anlage 6). Die privaten und öffentl i- chen Interessen können danach sehr nachvollziehbar ermittelt und unter - und gegeneinan- der abgewogen werden. Die Grundsätze „Außengastronomie in Münsters Innenstadt“ b e- fördern eine qualifizierte für Öffentlichkeit und Antragsteller ausgewogene Entscheidung, nach der Genehmigungen, aber auch Einschränkungen und Auflagen sowie im Einzelfall auch Ablehnungen rechtssicher begründet sind. Die Neuregelung soll am 01.04.2012 umgesetzt werden. Sie enthält neben den Grundsä t- zen auch Ausnahmetatbestände, die im Einzelfall Abweichungen ermöglichen, sofern sie durch öffentliche Belange begründet sind. Die „Grundsätze“ werden ergänzt durch zwei Anhänge, in denen Prüfkriterien für die Zulassung sowie Ausstattungsstandards für den Be- trieb von Außengastronomie beschrieben sind. Erarbeitung der „Grundsätze“ und Abstimmung mit dem DEHOGA Die geplanten „Grundsätze“ sind zunächst innerhalb der Verwaltung in einer Arbeitsgruppe der Ämter 23, 32, 63, 66, 61 sowie WFM und MM erarbeitet worden. Die so entstandene Fassung wurde intensiv mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) er- örtert, der daraufhin eine Reihe von Bedenken und Anregungen geäußert hat. Die Kritik des DEHOGA richtete sich i.W. grundsätzlich auf das Inkrafttreten der Grundsä t- ze bei bestehenden Betrieben so wie im Einzelnen auf die geforderte WC -Ausstattung, die - 4 - V/0942/2011 Begrenzung der Flächengröße der Außengastronomie auf die der Innenfläche, die vorg e- sehenen Abstände zu öffentlichen Einrichtungselementen, auf das vorgesehene Verbot von Heizgeräten, auf das vorgesehe ne Verbot von Werbung auf Sonnenschirmen und Möbeln außerhalb der Altstadt sowie den geplanten Grundsatz, dass außerhalb der Öffnungszeiten Möbel generell wegzuräumen sein sollten. Die Arbeitsgruppe der Verwaltung hat sich mit den Interessen des DEHOGA au seinander- gesetzt und die geplanten Grundsätze daraufhin überarbeitet. Die mit Anlage 2 nun vorg e- schlagene Fassung berücksichtigt etliche Anregungen des DEHOGA und stellt daher in diesen Punkten (Ziff. 3.1.2: reduzierte WC -Ausstattung; Ziff. 3.2.2 ff: reduz ierte Abstände zu öffentlichen Einrichtungselementen; Ziff. 4.3, 2. Absatz: Zulassung von Werbung auße r- halb der Altstadt sowie Ziff. 5.2, 1. Absatz: Zulassen der Möglichkeit, Tische und Stühle in der Regel stehen zu lassen, jedoch ungestapelt) einen Konsen s zwischen DEHOGA und Verwaltung dar. Folgende drei Einzelpunkte der „Grundsätze“ konnten jedoch nicht einvernehmlich geregelt werden: - Ziff. 3.2.1: Begrenzung der Außengastronomiefläche auf die Flächengröße innen - Ziff. 4.3, 1. Absatz: Verbot von Heizgeräten - Ziff. 5.2, 2. Absatz: Grundsatz des Abräumens außerhalb der Saison. Die Regelungen werden vom DEHOGA grundsätzlich in Frage gestellt mit der Begründung, dass Außengastronomie ein eigenständiges Angebot darstelle, das – insbesondere wegen des gesetzlichen Rauchverbots – von der Stadt Münster auf öffentlichen Flächen ganzjä h- rig zugelassen werden sollte. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch der saisonal - temporäre Charakter der Außengastronomie als Ergänzung zum Innenraumangebot g e- wahrt und daher an den geplanten Regelungen festgehalten werden. Darüber hinaus konnte kein Konsens über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für bestehende Außengastronomie erzielt werden. Aus Sicht der Verwaltung soll das Inkrafttreten der Ne u- regelungen zeitnah zum 01.04.2012 umges etzt werden. Dagegen ist es das Interesse des DEHOGA, dass die Grundsätze erst bei Konzessionswechsel in Kraft treten sollen, da ein i- ge Betriebe sonst absehbar in ihrer Existenz gefährdet seien. Nach Einschätzung der Verwaltung werden die neuen Grundsätze auf die bestehende Au- ßengastronomie in Details durchaus Auswirkungen haben; außer im Bereich des Platzes an der Dominikanerkirche, wo die Entwicklung der Außengastronomie den öffentlichen Raum so dominiert, dass eine Neuordnung erforderlich erscheint, wer den sich die aus den einzelnen Grundsätzen ergebenden Einschränkungen für die Betriebe aber in Grenzen hal- ten. 2.1 Die Kriterien im Anhang 1 (Anlage 2.1) dienen der Ermittlung der im Einzelfall jeweils zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Deren Prüf ung soll der Anwendung der Grun ds- ätze bei der Verwaltungsentscheidung regelmäßig vorausgehen und kann zu einer Ei n- schränkung oder – ausnahmsweise – auch zu einer Erweiterung der grundsätzlichen Mö g- lichkeiten für Außengastronomie führen. 2.2 Im Sinne der S tadtbildpflege, die von Münsteranern geschätzt, aber auch von Besuchern immer wieder außerordentlich positiv wahrgenommen wird, hat sich der Leitfaden „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) für Möbel, Sonnenschirme, Blumenkübel etc. in der Al tstadt bewährt. Als Vereinbarung zwischen Gastronomen und Stadt entstanden, bietet er eine gute Basis für individuelle, aber zugleich stadtbildverträgliche Gestaltung. Er soll im Anhang 2 als Ausstattungsleitfaden für Außengastronomie für die Altstadt verbind- lich etabliert werden. Da Möblierungselemente stetigem Produktwandel unterliegen, ist der Katalog regelmäßig fortzuschreiben. In den übrigen Bereichen der Innenstadt können für die Möblierung größere Spielräume gegeben werden; so soll auf das strikte Ve rbot von Werbeaufdrucken beispielsweise auf Sonnenschirmen außerhalb der Altstadt verzichtet werden. - 5 - V/0942/2011 2.3 Aus den Grundsätzen für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie ergeben sich Bedingungen, unter denen die Genehmigung im Einzelfall erteil t wird, sowie Anford e- rungen an die Ausdehnung und Ausstattung. Diese Maßgaben müssen Teil der jeweiligen Genehmigung sein, um Abweichungen nachhalten und ggf. Maßnahmen treffen zu können. Durch Markierungsnägel im Pflaster soll die Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Flä- che erleichtert werden. 3. Die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen sind in Münster zuletzt im Jahr 2003 angepasst worden. Im kommunalen Vergleich mit Städten wie Aachen, Bielefeld, Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppe rtal ist eine angemessene Erhöhung durchaus vertretbar. Als Teil der Sondernutzungssatzung können die Gebühren nur im Rahmen einer Satzungsänderung neu geregelt werden, die den politischen Gremien mit der Vorlage V/0658/2011 vorgelegt wird. Gegenstand der Satzungsänderung soll auch die Erweiterung und Anpassung der Saiso n- dauer an veränderte Witterungsverhältnisse und Gästegewohnheiten sein; die Saison soll dann die Monate März bis Oktober umfassen. Genehmigungen für die Wintermonate N o- vember bis Februar w erden getrennt und nur für eine Reihe Tische und Stühle erteilt we r- den können, damit zumindest zeitweise die Stadt auch weitgehend ohne Möblierung erle b- bar ist. i.V. gez. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt 2 Außengastronomie in Münsters Innenstadt - Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt 2.1 Anhang 1: Prüfkriterien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall 2.2 Anhang 2: Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Au f- lage für die Genehmigung 3 Antrag der CDU-Fraktion an die BV Mitte vom 10.05.2011 zur Außengastronomie im Kre u- zungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung Alter Steinweg 4 Antrag der SPD-Fraktion an den ASSVW vom 15.06.2011 „Barrierefreiheit verbessern“ 5 Auszug aus der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002“ 6 Auszug aus den „Richtlinien z ur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur komme rzi- ellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom 17.01.2006
V-0942-2011_Anlage 6
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Anlage 6 zur Vorlage V/0942/2011 Auszug aus den Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur kommerziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt vom 17.01.2006 3. Kommerzielle Nutzungen 3.1 Kommerzielle Nutzungen sind insbesondere - das Aufstellen von Tischen und Stühlen in Verbindu ng mit Gastronomiebetrieben, - das Aufstellen von Verkaufsständen, - das Aufstellen von Warenauslagen, - das Aufstellen von Fahrradständern, - das Aufstellen von Werbe- und Hinweisschildern. 3.2 Nicht kommerziell sind Nutzungen für politisch e, religiöse, weltanschauliche, gesellschaftliche, kulturelle, soziale, gemeinnützige oder karitative Zwecke. Für diese gelten die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur nicht gewerblichen Benutzung städtischer Grundstücke in der Altstadt innerhalb des Promenadenringes vom 20.09.1979. 4. Ermessensausübung 4.1 Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens s ind die Interessen des Antragstellers und die schutzwerten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. 4.2 Zu den schutzwerten öffentlichen Belangen zähle n insbesondere die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, die Interessen der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz. 4.2.1 Der Gemeingebrauch der innerstädtischen Fußgä ngerzonen soll grundsätzlich widmungsgerecht gewährleistet bleiben. Die innerstä dtischen Fußgängerzonen dienen der Bevölkerung als Ruhe- und Erholungszonen; sie solle n eine ungestörte Kommunikation, Kurzweil und Geschäftsbesorgung fördern. Ihre beson dere räumliche Enge gebietet daher eine einschränkende Handhabung von Sondernutzungen. 4.2.2 Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkm alschutzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der Altstadt erhalten und möglichs t nicht durch Sondernutzungen gestört wird. Um die auf historischem Stadtgrundriss wieder erstandenen Straßen und Plätze in ihrem hohen Identifikationswert, in ihrer historischen Ko ntinuität und ihrer herausragenden Bedeutung zu erhalten, müssen sich alle Sondernutzu ngen rücksichtsvoll in den Straßen-, Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen das Stadtb ild insbesondere nicht durch Form, Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen. 5. Einzelne kommerzielle Nutzungen Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4 genannten Gru ndsätze gelten für nachfolgende Nutzungen folgende Rahmenbedingungen. 5.1 Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben können g enehmigt werden. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen kann als zusätzliches Angebot u nd nur in engem räumlichen Zusammenhang zu einem Gastronomiebetrieb erfolgen. Soweit dieser direkte örtliche 2 Zusammenhang nicht hergestellt werden kann, ist ein e außengastronomische Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen möglich, wenn die Ver- und Entsorgung, Toilettenbenutzung, Gestaltung, Belange von Lärm und Verkehr und Öffnungszeiten zufrieden stellend gelöst wird. Es könnte ggf. erforderlich werden, autarke mobile Versorgungsstationen (Büfett zum Vorhalten von Heiß- und Kaltgetränken) im öffentlic hen Verkehrsraum aufzustellen. Aus Gründen der Gestaltung, der Denkmalpflege oder des Ortsbildes sind autarke Versorgungsstationen nur in sehr beschränktem Maße ausnahmsweise vertretbar. Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben dienen der Kommunik ation in den innerstädtischen Fußgängerbereichen in besonderer Weise. Sie tragen, sofern sie sich gestalterisch in das Umfeld einfügen, zu einem positiven Erscheinungsbild bei. Stehtische werden nur auf für Tische und Stühle gen ehmigten Flächen zu besonderen Veranstaltungen (Stadtfest, Sendsamstage, Weihnacht ssamstage und extra festgelegte verkaufsoffene Sonntage) geduldet. 6. Standorte in besonderen Bereichen Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ziff. 4 können in der Regel in folgenden Bereichen die nachstehend aufgeführten Sondernutzungen genehm igt werden, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Ermessensentscheidung erfordern. Weitere Nutzungen sollen im Regelfall nicht erfolgen. 6.1 Prinzipalmarkt, Drubbel, Roggenmarkt, Bogenstra ße Drei Verkaufsstände für Blumen und Obst im Bereich Prinzipalmarkt (in Erinnerung an die historische Marktfunktion). Tische und Stühle nur v or Gastronomiebetrieben (auch in der Fahrbahn). Weitere Sondernutzungen schließen sich a us, da Busse und Radfahrer den Prinzipalmarkt im Gegenverkehr befahren. Auf beiden Seiten befinden sich Bushaltestellen, die von Fahrgästen stark frequentiert werden. 6.2 Marienplatz und Ludgeristraße im Bereich der Lu dgerikirche: Ein Blumenstand und Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 6.3 Salzstraße im Bereich des Erbdrostenhofes Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprec hend Ziffer 5.1. Warenauslagen, entsprechend Ziffer 5.5 6.4 Salzstraße, Platz vor der Dominikanerkirche und dem Kaufhaus Karstadt Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 6.5 Salzstraße im Bereich des Lambertikirchplatzes Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 6.6 Domplatz An drei von sieben Tagen in der Woche wird die Fläc he dauerhaft genutzt: Am Mittwoch und Samstag vom Wochenmarkt und am Freitag vom Biomarkt. Die zentrale Lage des Domplatzes im Stadtkern und seine herausragende Bedeutung spiegelt sich im Stadtbild wieder. Im Stadtgefüge Münsters g ehört er zu den wichtigsten Plätzen und wird entsprechend wahrgenommen. Der großzügige, tei ls mit Bäumen bewachsene Platz entfaltet im Ensemble mit dem Dom eine herausragend e eigene Ästhetik. Darüber hinaus erfolgen in unterschiedlicher Frequenz temporäre Be spielungen, darunter z. B. das jährlich wiederkehrende Stadtfest. Der Domplatz ist in der g egenwärtigen Erscheinungsform einer der beliebtesten Innenstadtplätze . Als touristischer Anziehungspunkt hat er, ebenso wi e als zentraler Treff- und Kommunikationspunkt für Bürger innen und Bürger einen außerordentlich hohen Stellenwert. Weitere dauerhafte Sondernutzungen sind nicht genehmigungsfähig.
V-0942-2011_Anlage 3
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Antrag A-M/0002/2011
An die
Bezirksvertretung Münster-Mitte
10.05. 2011
A n t r a g
Die Verwaltung wird gebeten, über den Kreuzungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung
Alter Steinweg eine Planung dergestalt aufzustellen, dass den anliegenden Gaststätten/Cafés die
Möglichkeit gegeben wird, im Sommer den Gästen eine geordnete Außengastronomie anbieten zu
können.
Begründung:
Dieser Bereich wird gerne von Besuchern des Erbdrostenhofes, des Stadtmuseums, der gesamten
Innenstadt etc. zum kurzen Verweilen genutzt und ist daher in eine ansprechendere Gestaltung
umzubauen.
Ludger Kiekenbeck
Vorsitzender
und Fraktion
CDU-Kreisverband Münster e.V .
Mauritzstraße 4-6 • 48143 Münster
Telefon (02 51) 4 18 42-0
Telefax (02 51) 4 18 42-44
post@cdu-muenster.de • www.cdu-muenster.de
V-0942-2011_Anlage 4
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1
Antrag
Anlage 4
zur Vorlage V/0942/2011
SPD-Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Münzstr. 15
48143 Münster
Telefon: 0251/ 45 314
Fax: 0251/ 511 750
spdfrak@muenster.de
www.spd-muenster.de
15.Juni 2011
Barrierefreiheit verbessern
Der Planungsausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwieweit dur ch eine Ausweitung von
sichtbaren Markierungen auf Platz- und Wegeflächen vor al lem in der City eine
bessere Erkennbarkeit und - wo nötig auch - Begrenzung von
• Flächen für Außengastronomie
• Fahrradabstellflächen
• barrierefreien Über- und Zugängen
erreicht werden kann. Bei Gestaltung und Materialwahl ist auf die besonderen
Anforderungen des münsterschen Stadtdesigns im Altstadtbe reich Rücksicht zu
nehmen.
Begründung:
Nach wie vor gibt es an einigen Stellen vor allem in de r City Probleme wegen
zugestellter Verkehrsflächen – zum Beispiel durch Möbel de r Außengastronomie
oder auch durch abgestellte Fahrräder. Diese Situation kann möglicherweise durch
gut erkennbare Markierungen auf den Platz- und Wegeflä chen verbessert werden.
Ziel ist es, im öffentlichen Raum die erforderlichen Be wegungsflächen auch für
Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Gehhilfen zu g ewährleisten. Der Nutzen
der Markierung von barrierefreien Übergängen kann bere its heute an vielen Stellen
nachvollzogen werden. Aber auch das Fahrradparken kann dur ch entsprechende
Markierungen auf dafür besonders geeignete Flächen gelenkt werden.
Wolfgang Heuer
und Fraktion
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (10)
- Klemensstraße 10
- Ringoldsgasse
- Mauritzstraße 4
- Münzstraße 15
- Marienplatz
- Alter Steinweg 4
- Prinzipalmarkt
- Roggenmarkt
- Domplatz
- Drubbel
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0942/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.12.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37