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V/0942/2011

Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung

Vorlagen 20.12.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.02.2012, TOP 18

V-0942-2011_Anlage 1

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Ergänzungsvorlage V/0942/2011 mit Anlage

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V-0942-2011_Anlage 1

2876 Zeichen

	


	
		 
		 
Anlage 1 
zur Vorlage V/0942/2011 
	

 


		 	
 
		


	


 



 
 
 
 
 
 
	


	
		 
		 
	

 

	 	
 
		


	

	


	
		 
		 

 

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Ergänzungsvorlage V/0942/2011 mit Anlage

11425 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0942/2011/1  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Voss 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. Die Zulas-
sung und Ausstattung von Außengastronom ie in der Innenstadt regelt sich nach den bisher für die 
Stadt Münster geltenden Rechtsnormen. Über St reitfälle soll die Antragskommission der Stadt ent-
scheiden. 
 
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt („Außengastron
o-
mie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen. 
2.1  Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für die Zulassung von 
Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis genommen. 
2.2  Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der Altstadt den Leitfa-
den für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich 
zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortzuschreiben. 
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grun dsätze (Anlage 2) in der für den Einzelfall jeweils z u-
treffenden und notwe ndigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage in die Genehmigung von Außengastr o-
nomie in der Innenstadt aufzunehmen und ihre Einhaltung zu kontrollieren.  
 
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht;  Über die entsprechende  
eine eventuelle  Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ 
wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) 
 
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, 
a)  ob im Boden eingelassene Markierungen geei gnet sind, für die Nutzung von Außengastronomie 
zugelassene Flächen kenntlich zu machen, 
b)  ob Heizgeräte verboten werden sollten, altern ativ: die energetischen Va rianten und deren Auswir-
kungen darzustellen, 
c)  zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen des Inhabers 
und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen. 
492-6143 
 
E-Mail: 
Voss-Marlies@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.03.2012 
V/0942/2011/1

- 2 - 
V/0942/2011/1 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie  einschließlich des Grundsatzbeschlusses zur Gebührener-
höhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses zur 
Änderung der Sondernutzungssatzung (V/0658/2011) sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten. 
 
 
Begründung: 
 
Ausgangspunkt der Entwicklung der Außengastronomie in Münster und Grundlage der Vorlage V/0942/2011 war 
der ISM-Prozess 2002. Darin wurde für die Inne nstadt das Entwicklungsziel identifiziert, das unverwechselbare 
Stadtbild zu bewahren und – zugleich – die City als Ort der Begegnung zu stärken.  
 
Damit wurde in Bezug auf Außengastronomie ein besonderer Qualitätsmaßstab vorg egeben, nämlich die Bele-
bung des öffentlichen Raums im Einklang mit der Stadtbildpflege voranzubringen. Bi slang konnte dies weitge-
hend – von Ausnahmen und Details abgese hen – erreicht werden. Diese Qua litäten nun aber au ch angesichts 
noch weiter zunehmender Zahlen von Anträgen zu halten und auch für die Zukunft nachhaltig zu sichern, ist das 
zentrale Anliegen der Vorlage V/0942/2011 (vgl. Zif. 1. der Begründung).  
 
Anlage 2.1 der Ursprungsvorl age enthält die Kriterien, die die öffent lichen Belange in der Einzelfallprüfung von 
Sondernutzungsanträgen berücksichtige n. Anlage 2.2 beschreibt den gest alterischen Qualitätsmaßstab für 
Außengastronomie. Diese beiden Anlagen sind der Kern der Vorlage. Hieraus hatte die Verwaltung – in Anleh-
nung an Beispiele anderer Städte – konkrete „Grundsätze“ für die die Einzelfallgestaltung (Anlage 2 der Ur-
sprungsvorlage) entwickelt und den politischen Gremien zum Beschluss vorgeschlagen.  
 
Die sehr kritische und kontroverse Diskussion dieser Ei nzelregelungen hat ergeben,  dass sie in Teilen (v.a. 
Verhältnis Innen- zu Außenfläche) nicht konsensfähig sind. Auch der Rechtsstatus der „Grundsätze“ neben der 
Sondernutzungssatzung und den zugehörigen Richtlinien erschien unklar. In der abweichenden Beschlussemp-
fehlung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) vom 08.03.2012 
(Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) wird deshalb die Anlage 2 „Grundsätze“ abgelehnt. Die Beschlusspunkte 
2. und 2.3 der Ursprungsvorlage wurden nun entsprechend gestrichen.  
 
Einzelne Themen aus den verworfenen „Grundsätzen“ sollen gleichwohl  nochmals einer Prüfung unterzogen 
werden (Begrenzung auf die genehmigten Flächen durch Pf lastermarkierungen, Verbot von Heizgeräten, Unter-
scheidbarkeit der Betriebe durch Namenszug im Rahmen der Altstadtsatzung). Sie sind nun als Beschlusspunkt 
4. neu hinzugekommen. 
 
Das wesentliche Anliegen der Planungs verwaltung, dass die stadtgestalte rischen und stadtbildpflegerischen 
Belange bei der Entscheidung über Sondernutzungen eben so zu berücksichtigen sind wie die Ordnungs- und 
Verkehrssicherheitsbelange, wurde durch die Beschlussempfehlung des ASSVW ausdrücklich wahrgenommen 
und in vollem Umfang bestätigt. Die Beschlusspunkte 2.1 und 2.2 zu den Anlagen 2.1 und 2.2 der Ursprungsvor-
lage haben deshalb Bestand. 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1 Schnellmeldung zum Beschluss des ASSVW vom 08.03.2012

Anlage 1 zu V/0942/2011/1 
    
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 19.03.2012  
 492 6102  
 
 
Schnellmeldung 
 
 
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Stadten twicklung, Verkehr und Wirtschaft 
vom 08.03.2012  
 
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung 
TOP 5.8 
(öffentlicher Sitzungsteil) 
V/0942/2011 
 
Die Fraktionen von CDU und SPD brachten einen gemeinsamen Änderungsantrag zur Vorlage ein; 
nach der Aussprache wurde der Antragstext redaktion ell angepasst und wurde im folgenden 
Wortlaut zur Abstimmung gestellt: 
 
„Änderungsantrag zur Vorlage 942/2011 
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1.  Der Status Quo der Außengastronomie in der Inne nstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis 
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außenga stronomie in der Innenstadt 
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über 
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden. 
 
2. 
 Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung vo n Außengastronomie in der 
Innen stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlo ssen.  
2.1. Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien 
für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt“ (Anlage 2.1) werden zur 
Kenntnis genommen.  
2.2. Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich 
der Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl 
auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zug runde zu legen. Der Leitfaden ist 
fortzuschreiben.  
2.3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den 
Einzelfall jeweils zutreffenden und  notwendigen Formulierung als Bedingung bzw. 
Auflage in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und 
ihre Ein - …   
 
3.  Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie  werden angemessen erhöht; 
 Über 
eine eventuelle  Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sonde rnutzungen an 
öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) 
 
4.  Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, 
a)  ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von 
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen, 
b)  ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten und 
deren Auswirkungen darzustellen, 
c)  zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem Eigennamen 
des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung entsprechend zuzulassen.“ 
 
Abstimmungsergebnisse:

Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD wurde mehrheitlich mit Für-Stimmen von 
CDU und SPD bei Gegenstimmen der FDP und Enthaltung  von Bündnis 90/Die Grünen/GAL  
angenommen. 
 
Daraufhin beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit Für-Stimmen von CDU und SPD bei 
Gegenstimmen der FDP und Enthaltung von Bündnis 90/ Die Grünen/GAL, dem Rat den 
Beschlussvorschlag der so geänderten  Vorlage zu empfehlen. 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innen stadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis 
genommen. Die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt 
regelt sich nach den bisher für die Stadt Münster g eltenden Rechtsnormen. Über 
Streitfälle soll die Antragskommission der Stadt entscheiden. 
 
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung  von Außengastronomie in der 
Inne nstadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen.  
2.1  Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einze lfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für 
die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstad t“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis 
genommen. 
2.2  Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigun g von Außengastronomie im Bereich der 
Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Auße ngastronomie „Tisch und Stuhl auf 
Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrund e zu legen. Der Leitfaden ist 
fortzuschreiben. 
2.3  Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung de r Grundsätze (Anlage 2) in der für den 
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen For mulierung als Bedingung bzw. Aufl age 
in die Genehmigung von Außengastronomie in der Inne nstadt aufzunehmen und ihre 
Einhaltung zu kontrollieren.   
 
3. Die Sondernutzungsg 
ebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht;  Über die 
entsprechende  eine eventuelle  Änderung der „Satzung der Stadt Münster über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) 
 
4. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, 
a)  ob im Boden eingelassene Markierungen geeignet sind, für die Nutzung von 
Außengastronomie zugelassene Flächen kenntlich zu machen, 
b)  ob Heizgeräte verboten werden sollten, alternat iv: die energetischen Varianten 
und deren Auswirkungen darzustellen, 
c)  zukünftig eine zurückhaltende Anbringung eines Namenszuges mit dem 
Eigennamen des Inhabers und/oder des Betriebes der Altstadtsatzung 
entsprechend zuzulassen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastron omie einschließlich des 
Grundsatzbeschlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. 
In der Folge des separat zu fassenden Beschlusses z ur Änderung der Sondernutzungssatzung 
(V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten. 
 
Im Auftrag 
 
gez. 
Regina Dittmer 
Schriftführung 
 
Verteiler: III, III/1; Vorlagenerstellerin/Amt 61; Schriftführungen BV-Mitte, W-MM, AFBL, HA/Rat; 01

V-0942-2011_Anlage 5

3733 Zeichen

Anlage 5 
zur Vorlage V/0942/2011 
 
 
Auszug aus der 
 
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
vom 13.12.2002 
 
 
 
§ 2 
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen 
 
(1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, beda rf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend 
dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gem eingebrauch beeinträchtigt wird, als 
Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt 
ist. 
 
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeint rächtigt durch die Benutzung des Straßenraums 
a) über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis 
zu einer Höhe von 4,50 m, 
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu eine r Höhe von 3,00 m. 
 
(3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelte n auch Zufahrten im Zuge öffentlicher 
Verkehrsflächen. 
 
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erl aubnissen finden die Richtlinien der Stadt Münster 
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu r nichtgewerblichen und zur  kommerziellen 
Benutzung städtischer Grundstücke in der Altstadt i nnerhalb des Promenadenrings in der jeweils 
geltenden Fassung Anwendung. 
 
 
§ 7 
Erlaubnisanträge 
(1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonstigen 
Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind schriftlich 
innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wo chen vor der beabsichtigten Ausübung der 
Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem  zuständigen Amt der Stadt Münster 
(Absätze 2 bis 6) einzureichen und durch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern, 
dass Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend 
beurteilt werden können. 
 
(2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind b eim Ordnungsamt  zu beantragen, soweit sich 
nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt. 
 
(3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenba ulastträger sind vom Bauherrn 
Sondernutzungen und sonstige Benutzungen zu beantra gen, soweit es sich um 
Baustelleneinrichtungen und Anlagen handelt, die in  den Straßenkörper eingreifen. Anträge auf 
Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur B enutzung von Verkehrsräumen, die im 
Privateigentum stehen, für die aber die Stadt Straß enbaulastträger ist, sind mit der 
Einverständniserklärung des Eigentümers dem Tiefbau amt vorzulegen, soweit es sich um 
sonstige Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung handelt. 
 
(4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gef ährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung 
der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solche n Beschädigung verbunden, so muß der 
Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder 
Leichtigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

2 
(6) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder 
(anzeige)pflichtig, so ist unabhängig davon ein ent sprechender Antrag beim Bauordnungsamt der 
Stadt Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften. 
 
(7) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen  Benutzung ist dem zuständigen Amt der Stadt 
Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
 
 
§ 7 a 
Sondernutzungserlaubnis 
 
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und 
Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes 
erfordern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße 
erforderlich ist.

V-0942-2011_Anlage 2.1

3087 Zeichen

Anlage 2.1 
zur Vorlage V/0942/2011 
 
 
Anhang 1 
 
zu den Grundsätzen für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt von Münster 
 
Prüfkriterien  
als Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall 
 
 
1.  Sicherheitsanforderungen, Verkehrs- und Erschli eßungsfunktionen 
 
 Beachtung der Sicherheitsanforderungen 
 
- Analog zu den Anforderungen der BauO NRW 
- Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs 
 
 Berücksichtigung von Fahr- und Wegebeziehungen (ei nschl. Rettungsdienste, 
Müllentsorgung) 
 
- Berücksichtigung von Zufahrten (Parken/Liefern/…)  
- Erreichbarkeit/ Bewegungsfläche Radfahrer und Fah rradparken 
- Berücksichtigung der besonderen Belange von Mensc hen mit Behinderungen 
- Ausreichende Abstände zu den Fahr- und Wegefläche n 
- Vermeidung von Nutzungsüberlagerungen 
- Öffentlicher Nahverkehr (Bushaltestellen…) 
- Warenauslagen 
- Informations- und Werbeelemente 
- Feste / Markt / (Sonder-)Veranstaltungen 
- Gastronomie/Außengastronomie untereinander 
 
 … 
 
 
2.  Funktionale, gestalterische und stadtbild- bzw.  denkmalpflegerische Ansprüche an den 
öffentlichen Raum 
 
 Verträglichkeit mit öffentlichen Nutzungen und Pla tzgestalt 
 
-  verbleibende (Funktions- und Bewegungs-) Fläche für öffentliche Nutzung und 
Aufenthalt (Verweilen, Sitzen ohne Verzehrzwang, Flanieren, Queren, Kleinkunst…) 
-  Verweilzonen mit Alternativangeboten (Spiel, Grü n, Wasser…) 
-  Rückzugszonen (insbes. Familien mit Kindern, Ält ere, Menschen mit 
Behinderungen…) 
- Erkennbarkeit von klaren Strukturen 
-  Berücksichtigung des Platz- bzw. Straßencharakte rs im Stadtgefüge 
-  Frequentierung, ruhig/ belebt, laut/ leise 
-  bereits bestehende Nutzungsintensität 
-  Wegebeziehungen, Platz- und Straßenfunktion, Lag equalität 
 
 Städtebaulich-stadtgestalterische Einfügung 
 
- filigranes Erscheinungsbild der Außengastronomie,  angemessene Möblierungsdichte, 
Ordnung und Sauberkeit während und außerhalb des Betriebs 
- Keine verunklarende Überlagerung der städtebaulic hen Strukturen und der prägenden 
Architekturelemente 
- Berücksichtigung von Platzwänden, Höhenverhältnis sen, Raumeindruck, 
Sichtbeziehungen, Grünstrukturen, Topografie, Bodenbelägen  
- ggf. freizuhaltender Anteil an der Platzfläche 
-  Freihalten stadtraumprägender Gestaltelemente (B runnen, Standbild, Bäume…)

2 
-  Vermeidung gestalterischer Konkurrenzen 
-  zu öffentlicher Platzeinrichtung: Bänke, Kunst, Fahrradabstellbügel/ Ständer, 
Telefon, Müllbehälter, Licht, Bushaltestelle, Stadtinformationsanlagen 
(Stadtplananlagen, Litfasssäulen…) 
- zu Sondernutzungen: Außengastronomien untereinand er, Warenauslagen, 
Werbung 
 
 Einfügung in das historische Raumgefüge 
 
- Angemessenheit zur stadthistorischen und denkmalp flegerischen Bedeutung des 
Stadtraums 
- besondere Qualitätsanforderungen im Denkmalbereic h Prinzipalmarkt und in 
der Umgebung von Baudenkmälern  
- erhöhte Qualitätsanforderungen in den besonderen Straßenbereichen nach 
Altstadtsatzung 
- Berücksichtigung der Wertigkeit und Bedeutung der  Umgebungsbebauung (alt 
und neu) 
  
 …

V-0942-2011_Anlage 2.2

20436 Zeichen

TTiisscchh  uunndd  SSttuuhhll    
aauuff  MMüünnsstteerrss  PPffllaasstteerr  
Möblierungselemente 
für die Außengastronomie 
in Münsters Altstadt

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Inhalt 
 
Ziel .................................................................................................................................................... 3 
Klassifizierung der Bereiche ............................................................................................................. 4 
B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen ..................................... 4 
B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche ...................................................................................... 4 
Übersicht........................................................................................................................................... 5 
Material- und Farbe im Bereich B1  Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße.......... 6 
Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 6 
Tische:........................................................................................................................................... 6 
Schirme: ........................................................................................................................................ 6 
Begrenzungen: .............................................................................................................................. 7 
Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 7 
Allgemeines:.................................................................................................................................. 7 
Material- und Farbe im Bereich B2  Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt ....................... 8 
Stühle und Bänke: ......................................................................................................................... 8 
Tische:........................................................................................................................................... 8 
Schirme: ........................................................................................................................................ 8 
Begrenzungen: .............................................................................................................................. 9 
Tischdecken und Stuhlauflagen: ................................................................................................... 9 
Allgemeines:.................................................................................................................................. 9 
Sondermöbel................................................................................................................................... 10 
Stehtische:................................................................................................................................... 10 
Standaschenbecher: ................................................................................................................... 10 
Servicestationen:......................................................................................................................... 10 
andere Sondermöbel:.................................................................................................................. 10  
Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag .............................................................................. 11 
Beispiele für Stühle ......................................................................................................................... 12 
Beispiele für Tische......................................................................................................................... 16 
Beispiel für Tische und Bänke ........................................................................................................ 18 
Schirme in B1 und B2 ..................................................................................................................... 19 
Beispiele für Begrenzungselemente ............................................................................................... 20 
Impressum ...................................................................................................................................... 21 
2

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Ziel  
Das Stadtbild in Münsters historischer Altstadt zeichnet sich durch seine hohe Attraktivität aus, die 
sich nicht zuletzt in den Besucherzahlen widerspiegelt. Auch die Bewohner der Stadt verbringen 
mehr Freizeit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, indem sie an Veranstaltungen teilnehmen 
oder die Angebote der Gastronomie nutzen. Münsters Außengastronomie leistet seit langem einen 
gewichtigen Beitrag zur Belebung der Altstadt.  
Die Möblierung hinterlässt dabei einen prägenden Einfluss auf das Stadtbild. Gleichzeitig bietet die 
historische Altstadt ein attraktives architektonisches Ambiente als Voraussetzung für den Erfolg 
der Außengastronomie. Um diese wirkungsvolle „Symbiose“ zu behalten und weiter zu entwickeln, 
soll den Gästen eine funktionale, ansprechende, aufeinander und auf das Stadtbild abgestimmte 
Möblierung angeboten werden. 
Der vorliegende „Gestaltungskatalog“ erscheint nun in der zweiten überarbeiteten Auflage, 
wiederum in enger Zusammenarbeit zwischen Ga stronomiebetreibern und Stadtverwaltung. Er 
wird auch zukünftig zwischen den Beteiligten aus Gastronomie und Verwaltung als 
Entscheidungshilfe dienen und die Abstimmung von Möblierungselementen erleichtern. Aus den 
Erfahrungen mit dem bisherigen Katalog konnten wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, die 
sich in dem neuen niederschlagen. Weiterhin werden die Erfahrungen gesammelt, ausgewertet 
und der Gestaltungskatalog neuen Entwicklungen angepasst. 
Die Übersichtlichkeit des neuen Kataloges wurde deutlich verbessert. So wurde die 
Gebietsdifferenzierung reduziert und der Typenkatalog auf die wesentlichen Beispiele beschränkt. 
Einschränkungen wurden präzisierter beschrieben und die Wahlmöglichkeiten erweitert. Die 
Betriebe können weiterhin eine individuelle einladende Außengastronomie anbieten, die sich 
harmonisch in den Charakter der Altstadtstraßen einfügt. 
In der Umgebung bedeutender Baudenkmale, die als touristische Anziehungspunkte gelten, muss 
besondere Sorgfalt walten. Hier müssen erhöhte Anforderungen an die gestalterische Qualität 
gestellt werden. Unpassende Möblierung kann das Erscheinungsbild historischer Gebäude 
beeinträchtigen und die Attraktivität des Standortes so einschränken, dass darunter auch die 
Gastronomie leidet. 
Wie die Erfahrung mit dem bisherigen Gestaltungskatalog zeigt, ist er für die Möblierung der 
Außengastronomie ein unverzichtbares Instrument der Stadtgestaltung. Der alte 
Gestaltungskatalog war als freiwillige Vereinbarung zwischen Partnern eine gute Orientierungshilfe 
und wurde von den Beteiligten meist positiv bewertet. Die Wünsche und Notwendigkeiten der 
Gastronomen wurden berücksichtigt. Damit kann die Außengastronomie auch weiterhin ihren 
Beitrag zur Stärkung des belebten und beliebten Stadtbildes leisten. 
3

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Klassifizierung der Bereiche 
B 1 - Historischer Bereich sowie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen 
Historischer Bereich 
Der Charakter wird durch den historischen Stadtgrundriss und die erhaltenswerte Bausubstanz 
geprägt. 
Bedeutende Baudenkmale in der näheren Umgebung von Außengastronomie 
Hohe ideelle Bedeutung des Bereichs 
Hohe Aufenthaltsqualität 
Große Bedeutung für den Tourismus 
Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen 
Der Charakter wird durch Geschäftshäuser geprägt. 
Bedeutung als "Einkaufsmeile” 
Aufenthaltsqualität mit Neugiercharakter 
Zu Geschäftszeiten alleinige Nutzung durch Fußgänger 
Fahrverkehr zu eingeschränkten Zeiten erlaubt 
B 2 - Kuhviertel sowie sonstige Bereiche 
Kuhviertel 
Ortstypische Gastronomie  
Studentenlokale 
Anziehungspunkt für Touristen 
Aufenthaltsqualität mit Kommunikationscharakter 
Sonstige Bereiche 
Charakter als Wohnviertel mit einzelnen Lokalen 
4

5 
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
5 
Übersicht  
Die Auswahlkriterien für Material und Farbe richten sich nach stadtgestalterischen Erwägungen. 
Für historische Bereiche sind zurückhaltende Materialien, die mit der gebauten Umgebung 
harmonisieren, zu bevorzugen, während in Geschäftsbereichen glänzende Materialien und kräftige 
Farben durchaus einen interessanten Akzent setzen können. 
Aus stadtgestalterischen Gründen sind die nachfolgenden Kriterien deshalb nach Bereichen 
gegliedert: 
B 1: Historischer Bereich - Fußgängerzone/Einkaufsstraße 
B 2: Kuhviertel - Sonstiger Bereich

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Material- und Farbe im Bereich B1  
Historischer Bereich / Fußgängerzone / Einkaufsstraße 
Stühle und Bänke: 
+ Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall, 
+ Farbe : gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, 
ausgeschlossen sind: 
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren, antik 
imitierendes Mobiliar, 
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Bänke. 
Tische: 
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall, 
+ Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, 
ausgeschlossen sind: 
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, Biertischgarnituren,  
antik imitierendes Mobiliar, 
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: grell bunt wirkende Muster, Tischgröße über  
6 Personen. 
Schirme: 
+ Material: Polyestergewebe, Textil, 
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle 
Farben nur im Einzelfall, 
+ Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine 
Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten, 
+ Abstand: 1,00 m zwischen den Schirmkanten, 
+ Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten, 
+ am Prinzipalmarkt: Bespannung nur naturfarbenes Material, 
ausgeschlossen sind:  
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, 
x Ampelschirme und Seitenwände, 
x Pavillons und Windschutzwände, 
x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken 
und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmen nach 
Einzelfallprüfung in großflächigen Bereichen), 
x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung), 
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Schirme mit Durchmesser über 3,50 m. 
6

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Begrenzungen: 
+ nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr, 
+ Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche 
markierende Einzelobjekte, 
+ Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden 
oder glänzenden Farben, 
ausgeschlossen sind: 
x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln, 
x zusätzlich am Prinzipalmarkt: Grünpflanzen mit einer Höhe über 1,00 m. 
Tischdecken und Stuhlauflagen: 
ausgeschlossen sind:  
x grell wirkende Farben, 
x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung). 
Allgemeines: 
+ Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden, 
+ die Bestuhlung muss einheitlich sein, 
ausgeschlossen sind: 
x farbige, grelle, blinkende Lichter sowie Lichterketten. 
7

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Material- und Farbe im Bereich B2  
Kuhviertel / westliche und nordöstliche Altstadt 
Stühle und Bänke: 
+ Material: Kunststoff-Geflechtimitate, Holz, Kunststoffbestuhlung im Einzelfall möglich, Metall 
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, 
+ Biergartenmöbel möglich, 
ausgeschlossen sind: 
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben. 
Tische: 
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein, Natursteinimitate, Holz, Metall, 
+ Farben: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, 
+ Biergartenmöbel möglich, 
ausgeschlossen sind: 
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben. 
Schirme: 
+ Material: Polyestergewebe, Textil, 
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, gestreift, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, grelle 
Farben nur im Einzelfall, 
+ Größe: richtet sich nach den umliegenden architektonischen Proportionen und darf eine 
Größe von 5 m Durchmesser nicht überschreiten, 
+ Abstand zwischen den Schirmkanten: 1,00 m, 
+ Bodenhülsen: wo möglich, sind sie zu setzen, der Abstand ist einzuhalten, 
ausgeschlossen sind:  
x spiegelnde Materialien und grell wirkende Farben, 
x Ampelschirme und Seitenwände, 
x Pavillons und Windschutzwände, 
x Werbeaufdrucke oder Firmenlogos (Altstadtsatzung), 
x viereckige Schirme (da sie den Blick auf die umgebende Bebauung verdecken 
und durch ihre Raumbildung das Stadtbild verstellen. Ausnahmsweise zulässig, 
z. B. auf Plätzen oder in anderen großzügigen Bereichen). 
8

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Begrenzungen:  
+ nur zur Abgrenzung zwischen Gastronomie, Fahr -und Gehverkehr, 
+ Grünpflanzen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,50 m als die Gastronomiefläche 
markierende Einzelobjekte, 
+ Material und Farbe der Pflanzgefäße: qualitativ hochwertiges Material, keine grell wirkenden 
oder glänzenden Farben, 
ausgeschlossen sind: 
x Windschutz, Zaunelemente, geschlossene Reihen von Pflanzkübeln. 
Tischdecken und Stuhlauflagen:  
ausgeschlossen sind: 
x grell wirkenden Farben, 
x Werbeaufdrucke (Altstadtsatzung). 
Allgemeines:  
+ Mobiliar, Umfeld und Grün muss in gepflegtem Zustand gehalten werden, 
+ die Bestuhlung muss einheitlich sein, 
+ in Wohnstraßen der westlichen und nordöstlichen Altstadt gelten Einzelfallentscheidungen. 
Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung, 
ausgeschlossen sind: 
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten. 
9

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Sondermöbel  
Stehtische: 
wenn keine verkehrlichen Aspekte dagegen sprechen, kann aufgestellt werden: 
+ ein Stehtisch ohne Hocker in unmittelbarer Nähe des Einganges, nur in den Wintermonaten 
(01.11. – 31.03) wenn Tische und Stühle in den Sommermonaten genehmigt, aber im Winter 
abgebaut sind, 
+ Material Tischplatte: Kunststoff (z. B. Werzalit), Naturstein/ Natursteinimitate, Holz, Metall, 
+ Farbe: gedeckte Farben, unifarben, Naturfarben, nach RAL Farbtabelle, auch gemustert, 
+ Durchmesser: 60 cm, 
ausgeschlossen sind: 
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten. 
Standaschenbecher: 
+ in unmittelbarer Nähe des Einganges, 
ausgeschlossen sind: 
x grelle Farben, 
x glänzende Materialien, 
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten, 
x Werbung (Altstadtsatzung). 
Servicestationen: 
+ für Tischzubehör, z. B. Speise- und Getränkekarten, Aschenbecher, Servietten, 
Gewürzspender und ähnliches, 
+ bis maximal Höhe/ Breite/ Tiefe: 1,00 m x 1,00 m x 0,50 m, 
ausgeschlossen sind: 
x grelle Farben, 
x glänzende Materialien, 
x farbige, grelle, blinkende Lichter, sowie Lichterketten, 
x Werbung (Altstadtsatzung), 
x mobile Theken für Speisen und Getränke. 
andere Sondermöbel: 
• Hiervon abweichendes Mobiliar muss gesondert beantragt und im Einzelfall entschieden 
werden (z. B. Loungemöbel). 
• Sie richten sich nach der jeweiligen architektonischen und städtebaulichen Umgebung. 
Voraussetzung ist eine angemessene architektonische Umgebung mit nahezu privatem 
Charakter. 
10

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Anforderungskriterien - Sondernutzungsantrag 
Das Angebot von Möbeln für die Außengastronomie ist sehr groß, doch gibt es Gruppen gleicher 
Möbeltypen, wie den Bistrostuhl aus Metallrohr mit Kunststoffgeflecht. Im Detail weisen die 
einzelnen Möbel große Qualitätsunterschiede auf. Folgende Auswahlkriterien gelten 
erfahrungsgemäß für Gastronomiebetriebe:  
Die Möblierung soll  
- zum Gastronomiekonzept passen 
- optische Anreize schaffen 
- den Gästen einen angenehmen Aufenthalt garantieren 
- haltbar, witterungsbeständig, pflegeleicht, gut transportabel, lagerfähig (z.B. im Winter) sein 
- bequem sein 
Aus Sicht der Stadtgestaltung gelten folgende Kriterien:  
Die Möblierung soll  
- sich harmonisch in die Umgebung einfügen 
- sowohl innerhalb des Betriebes, als auch zu den Nachbarbetrieben einheitlich bestuhlt werden 
- ortstypische Merkmale unterstreichen 
- gepflegt erscheinen 
- zum Verweilen einladen 
 
Antrag zur Nutzung von öffentlichen Flächen für die Außengastronomie in Münster: 
Ihren Antrag (Vordruck) richten Sie bitte an das Ordnungsamt der Stadt Münster,  
Klemensstraße 10, 48127 Münster. Für Fragen zur Antragsstellung und zum Antragsformular steht 
Ihnen beim Ordnungsamt - Herr Springub - unter der Telefonnummer 0251/492 3224 zur 
Verfügung. 
http://www.muenster.de/stadt/ordnungsamt/pdf/antrag_tische_stuehle.pdf 
 
11

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Beispiele für Stühle 
Aluminium  
mit Kunststoffgeflecht  
(in rund oder flach) 
geeignet für B1 und B2, 
Aluminium  
beschichtet in Rattanoptik  
mit Kunststoffgeflecht  
(in rund oder flach) 
geeignet für B1 und B2, 
12

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
weitere Beispiele für Stühle 
Aluminium  
mit Holzlamellen 
geeignet für B1 und B2, 
im historischen Bereich nur im 
Einzelfall, 
Aluminium,  
pulverbeschichtet, 
geeignet für B1 und B2, 
im historischen Bereich nur im 
Einzelfall, 
Kunststoff  
(glasfaserverstärtes Polypropylen) 
geeignet für B1 und B2, 
im historischen Bereich nur im 
Einzelfall, 
13

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
weitere Beispiele für Stühle 
Edelstahl  
mit Poly
estergewebe 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
Metall  
mit Kunststoffsitzen  
und Kunststofflehnen 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
Stahl- oder Edelstahl  
mit Holzlamellen, 
geeignet für B2, 
in B1 nur im Einzelfall, 
14

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
weitere Beispiele für Stühle 
Aluminium 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
Aluminium  
mit Kunststoffsitzschalen 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
Aluminium,  
Sitz und Lehne in Kunststoff 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
15

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Beispiele für Tische 
Aluminium,  
pulverbeschichtet mit 
Holzplatte 
geeignet für B1 und B2, 
Aluminium,  
mit Holzlattung 
geeignet für B1 und B2, 
Aluminium  
mit Holz- oder 
Kunststoffplatte 
geeignet für B1 und B2, 
Massivholztisch 
geeignet für B1 und B2, 
16

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
weitere Beispiele für Tische 
Edelstahlgestell  
mit Holzplatte 
geeignet für B1 und B2, 
Aluminium  
matt und gebürstet 
geeignet für B1 und B2, 
ausgenommen im historischen 
Bereich, 
Stahlgestell  
mit Holzplatte 
geeignet für B2, 
in B1 nur im Einzelfall, 
17

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Beispiel für Tische und Bänke 
Aluminium  
mit Holzplatte 
geeignet für B1 und B2, 
im historischen Bereich nur im 
Einzelfall, 
18

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
Schirme in B1 und B2 
19

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
20 
Beispiele für Begrenzungselemente

Tisch und Stuhl auf Münsters Pflaster 
21 
Impressum 
Dieser Leitfaden entstand in der AG Außengastronomie . Er löst den „Gestaltungskatalog“ aus dem 
Jahre 2004 ab und berücksichtigt neue Entwicklungen und Trends der Außengastronomie. 
Beteiligte: 
Gastronomie vertreten durch:  
- Herrn Keyvan Dalili (Stadtcafé, La Corrida) 
- Frau Renate Dölling-Lepper (DEHOGA Westfalen) 
- Herrn Marcus Geßler (Enchilada GmbH und Sprecher der Innenstadtgastronomie im 
DEHOGA Westfalen) 
- Herrn Jürgen Köhn (Marktcafé) 
- Herrn Karl Krimphove (Café und Bäckerei Krimphove) 
- Herrn Friedhelm Langfeld (Brauerei Pinkus Müller) 
Stadt Münster vertreten durch: 
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung 
- Münster Marketing 
- Ordnungsamt 
- Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
Abbildungen der Außengastronomiemöbel wurden zur Verfügung gestellt durch: 
- Goin 
- May 
- Mdsign 
- Velopa 
Layout: Christoph Geitel / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Stand: Mai 2009

V-0942-2011_Anlage 2

17592 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage V/0942/2011 
 
Außengastronomie in Münsters Innenstadt 
 
Die innerstädtischen Fußgängerbereiche dienen der B evölkerung als fußläufige Verkehrswege, Ruhe- und 
Erholungszonen; sie sollen eine ungestörte Geschäft sbesorgung, Kommunikation und Kurzweil fördern. 
Ihre besondere räumliche Enge gebietet daher eine d iesen Belangen entsprechende Handhabung von 
Sondernutzungen. 
 
Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschu tzes erfordern, dass das Erscheinungsbild der In- 
nenstadt erhalten und möglichst nicht durch Sondern utzungen gestört wird. Um die weitgehend auf histor i- 
schem Stadtgrundriss wiedererstandenen Straßen und Plätze insbesondere in der Altstadt in ihrem hohen 
Identifikationswert, in ihrer historischen Kontinui tät und ihrer herausragenden Bedeutung zu erhalten,  müs- 
sen sich alle Sondernutzungen rücksichtsvoll in den  Straßen-, Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen  
das Stadtbild insbesondere nicht durch Form, Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen. 
 
Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung 
von Außengastronomie in der Innenstadt von 
Münster 
Begründung / Erläuterung 
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf 
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder Ge- 
nehmigung für Außengastronomie im öffentlichen 
Raum. Der einzelne Antrag und insbesondere die 
Zulassung von Ausnahmen von den nachfolgenden 
Grundsätzen sind regelmäßig unter besonderer 
Berücksichtigung der schutzwürdigen öffentlichen 
Interessen sorgfältig zu prüfen.  
 
Als Prüfkriterien für die Zulassung von Außengast- 
ronomie sind die im Anhang 1 beispielhaft aufge- 
führten Anforderungen an Sicherheit, Verkehrs- und 
Erschließungsfunktionen sowie die funktionalen, 
gestalterischen und stadtbild- bzw. denkmalpflege- 
rischen Ansprüche an den öffentlichen Raum maß- 
gebend.  
 
Für die Ausstattung innerhalb der Außengastrono- 
mieflächen sind die im Anhang 2 dargestellten 
Standards zugrunde zu legen. 
Anders als bei Regelungen für private Grundstü- 
cke, die in grundgesetzlich durch Art. 14 GG ge- 
schütztes Eigentum eingreifen, sind im öffentli- 
chen Raum keine privaten Grundeigentümerinte- 
ressen betroffen. Der Antragsteller hat jedoch 
einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent- 
scheidung der Verwaltung. Dies wird durch die 
kriteriengesteuerte Prüfung gewährleistet. 
 
Die Kriterien (Anhang 1) dienen als Grundlage für 
die Entscheidung des Einzelfalls durch die Verwal- 
tung. Sie können dazu führen, dass die nachfol- 
gend beschriebenen grundsätzlichen Möglichkei- 
ten für Außengastronomie nur teilweise zum Tra- 
gen kommen. Im öffentlichen Interesse kann in 
Einzelfällen auch die Versagung einer Sondernut- 
zungserlaubnis oder sonstigen Genehmigung 
geboten sein. Um dem städtebaulichen und archi- 
tektonischen Anspruch der Umgebung gerecht zu 
werden, muss das Erscheinungsbild der einzelnen 
Außengastronomien einheitlichen Qualitätsstan- 
dards (Anhang 2) genügen. 
 
1.  Rechtliche Einordnung  
 
Diese Grundsätze dienen einschließlich ihrer An- 
hänge 1 und 2 der pflichtgemäßen Ermessensaus- 
übung bei der Erteilung von Sondernutzungser- 
laubnissen oder anderen Genehmigungen von 
Außengastronomie durch die Stadt Münster. Sie 
ergänzen und konkretisieren insoweit die „Satzung 
der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent- 
lichen Straßen“ (insbesondere zu § 2 (4) und § 7 a) 
sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernut-
zungserlaubnissen zur kommerziellen Nutzung 
gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ 
(insbesondere zu Nr. 4.2, 4.2.1, 4.2.2 sowie 5.1) 
und übertragen die Regelungen zugleich auf einen 
Öffentliche Flächen dienen dem Gemeingebrauch. 
Eine Nutzung dieser Flächen für private Zwecke 
bedarf als Sondernutzung einer Erlaubnis. Die 
Erteilung von Erlaubnissen durch die Stadt ist eine 
Ermessensentscheidung, bei der die Interessen 
des Antragstellers und die schutzwürdigen öffent- 
lichen Belange unter- und gegeneinander abzu- 
wägen sind.  
 
Zu den schützenswerten öffentlichen Belangen 
zählen neben dem Schutz der baulichen Substanz 
insbesondere die Aufrechterhaltung eines stö- 
rungsfreien Gemeingebrauchs der öffentlich nutz-

2 
erweiterten Geltungsbereich.  
 
baren Platz-, Straßen- und Wegeflächen sowie die 
Interessen des Denkmalschutzes und der Stadt- 
bildpflege. Letztere können auch private Außen- 
flächen betreffen, die unmittelbar an den öffentli-
chen Raum angrenzen und in ihn übergehen. 
 
2. Geltungsbereich 
 
2.1  Diese Grundsätze gelten für die räumliche 
Anordnung und Ausdehnung, Ausstattung und Ges- 
taltung der Außenflächen von Gastronomiebetrie- 
ben, der sogenannten Außengastronomie. Sie gel- 
ten auch für entsprechende Außenflächen von an- 
deren Gewerbebetrieben wie Lebensmitteleinzel- 
handels- und Imbissbetrieben. 
In den vergangenen Jahren ist die Innenstadt 
durch vielfältige Außengastronomie belebt wor- 
den. Die grundsätzlich zu begrüßende und erfolg- 
reiche Entwicklung hat breiten Raum eingenom- 
men. Vor allem im Bereich von Plätzen und platz- 
artigen Aufweitungen der Straßenräume der Alt- 
stadt sowie an den Hauptstraßen der Innenstadt 
ist eine intensive Regelung angezeigt, um frei 
zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr ange- 
messene Bedeutung und den ihr angemessenen 
Raum zu geben und den stadtgestalterischen 
Anspruch der Stadt dauerhaft wirksam umzuset- 
zen. 
2.2   Räumlicher Geltungsbereich ist die Innenstadt  
in den Grenzen des Bezirks Münster-Mitte. 
Nicht nur die Altstadt profitiert von der Belebung 
durch Außengastronomie. Zunehmend wird auch 
in anderen Stadtbereichen Außengastronomie 
beantragt. Insbesondere die Innenstadt trägt ge- 
rade im Bereich der Haupteinfallstraßen zum Bild 
der Stadt maßgeblich bei. Daher ist es auch hier 
notwendig, für die Außengastronomie besondere 
Regelungen zu treffen und den gestalterischen 
Zusammenhang zur Altstadt zu gewährleisten. 
2.3   Der Geltungsbereich erstreckt sich auf öffent - 
lich gewidmete sowie sonstige städtische Flächen. 
Für private Flächen, die unmittelbar im räumlichen 
und gestalterischen Zusammenhang mit öffentli- 
chen Flächen stehen, gelten die Grundsätze im 
Rahmen öffentlich-rechtlicher Anwendungsmög- 
lichkeiten analog. 
Zu den Platz- und Straßenräumen, die das Bild 
der Stadt bestimmen, gehören vor allem die öf- 
fentlich gewidmeten Straßen- und Wegeflächen. 
Aber auch nicht gewidmete städtische und private 
Flächen können durch gleiche Materialien und 
räumlichen Zusammenhang als öffentlicher Raum 
wirken. In diesen Fällen sollen die Grundsätze für 
Außengastronomie als städtebaulicher Rahmen in 
der Entscheidung zur Baugenehmigung Berück- 
sichtigung finden. 
 
3. Allgemeine Zulassungsgrundsätze 
 
3.1 Rahmenbedingungen  
3.1.1  Außengastronomieflächen sind grundsätzlich 
nur im direkten funktionalen und räumlichen Zu- 
sammenhang mit dem im Gebäude genehmigten 
Betrieb zulässig. In der Regel müssen sie unmittel-
bar an die Fassade des Betriebs anschließen; Aus- 
nahmen können nur in durch öffentliche Belange 
(Prüfkriterien Anhang 1) begründeten Fällen zuge- 
lassen werden.  
Die Regelung entspricht auch der üblichen Be- 
grenzung von Werbeanlagen auf die „Stätte der 
Leistung“. Wie Werbung soll auch Außengastro- 
nomie nur als ergänzendes Zusatzangebot von in 
Gebäuden genehmigten Betrieben fungieren, nicht 
als eigenständiges Unternehmen erscheinen.  
 
Eine räumliche Distanz zwischen Innen- und Au- 
ßenbetrieb ist außerdem aus Gründen der Ver- 
kehrssicherheit und wegen der damit einherge- 
henden Serviceausstattung auch stadtgestalte- 
risch bedenklich. Nur wenn öffentliche Belange für 
eine geringfügige Abkoppelung der Fläche vom

3 
Gebäude sprechen, beispielsweise um den Geh- 
weg direkt an der Fassade zu führen, sind Aus- 
nahmen vertretbar. 
3.1.2 Für jede Außengastronomie muss mindestens 
je 1 WC für Damen sowie 1 WC und 1 Urinal für 
Herren vorhanden sein.  
 
Der Nachweis ist in der Regel in den Räumen des 
eigenen Betriebs zu führen.  
Die Vorhaltung ausreichender WC-Anlagen in 
räumlicher Nähe zu den Außenflächen entspricht 
den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung. Die Anforderungen sind in der Abwä- 
gung mit den privaten Interessen knapp bemes- 
sen und gewährleisten nur das erforderliche Mini- 
mum. 
 
3.2 Flächenausdehnung und Abstände 
 
3.2.1   Die Fläche der Außengastronomie soll 
grundsätzlich nicht größer sein als die im Gebäude 
genehmigte Gastraumfläche; Ausnahmen können 
nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen 
zugelassen werden. Darüber hinaus und ggf. hier- 
von abweichend wird die Ausdehnung  der Außen- 
fläche durch die nachfolgenden Grundsätze be- 
grenzt. 
Außengastronomie soll eine saisonal-temporäre 
Ergänzung des Innenraumangebots bleiben. Ein 
Missverhältnis zwischen Außen- und Innenfläche 
des Betriebs ist deshalb auszuschließen. 
3.2.2  Zu öffentlichen Stadteinrichtungselementen 
wie Bänken, Fahrradständern, Stadtinformationsan- 
lagen, Litfasssäulen, Telefonen etc. sind ausrei- 
chende Abstände, mindestens jedoch 1,00 m vor- 
zusehen. Stadtraumprägende Gestaltelemente wie 
Brunnen, Standbilder, Großbäume etc. sind in aus- 
reichendem Umkreis, mindestens jedoch durch 
Abstand von 1,00 m freizuhalten. Verkehrszeichen 
und Straßenschilder dürfen nicht verdeckt werden. 
Geringere Abstände können nur ausnahmsweise in 
durch öffentliche Belange begründeten Fällen zuge- 
lassen werden. 
Der öffentliche Raum muss eine Reihe von Stadt- 
einrichtungselementen aufnehmen, die zur Nut- 
zung und Gestaltung für die Allgemeinheit dienen. 
Ihre Bedeutung und Auffindbarkeit darf nicht durch 
Sondernutzungen beeinträchtigt werden. Zu die- 
sem Zweck ist die Festlegung von Mindestabstän- 
den erforderlich. Aus stadtgestalterischen und 
denkmalschützenden Gründen können im Einzel- 
fall größere Abstände notwendig sein. 
3.2.3  Zu anderen Sondernutzungen wie zu be- 
nachbarten Außengastronomieflächen oder Wa- 
renauslagen ist ein ausreichender Abstand von 
mindestens 1,00 m zu halten. 
Gestalterische Überlagerung und Konkurrenzen 
von Sondernutzungen untereinander sollen ver- 
mieden werden. 
3.2.4   Die Länge der Außengastronomiefläche soll 
grundsätzlich die Fassadenlänge des zugehörigen 
Betriebes nicht überschreiten; Ausnahmen können 
nur in durch öffentliche Belange begründeten Fällen 
zugelassen werden und bedürfen der Zustimmung 
des betroffenen Nachbarn. 
Zu einer positiven Belebung des öffentlichen 
Raums trägt Außengastronomie vor allem dann 
bei, wenn sie geordnet und übersichtlich in Er- 
scheinung tritt und die Architektur und Gliederung 
der umgebenden Bebauung nicht überlagert. Der 
enge Bezug und die Beschränkung auf den Ge- 
bäudeabschnitt des zugehörigen Betriebs tragen 
hierzu wesentlich bei und dienen zugleich den 
Nachbarinteressen.  
3.2.5   Die Tiefe der Fläche senkrecht zur Gebäu- 
defassade muss sich nach den örtlichen Gegeben- 
heiten und Erfordernissen des Gemeingebrauchs 
und der Stadtgestaltung richten. 
  
Soweit sich hiernach nichts anderes ergibt, ist min - 
destens freizuhalten: 
- auf Gehwegen an Straßen eine Mindest- 
breite je nach stadträumlicher Bedeutung 
und Fußgängerfrequenz von 1,80 – 3,00 m,  
Das Interesse des Gastronomiebetreibers steht 
dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs, der freien Nutzbar- 
keit und unverstellten städtebaulichen Wirkung der 
Straßen und Plätze, der Stadtbildpflege und des 
Denkmalschutzes gegenüber. Insbesondere die 
Tiefe der Außengastronomiefläche muss deshalb 
begrenzt werden.  
 
An Straßen wird die Tiefe in der Regel schon

4 
- zu Radwegen und Fahrbahnen ein Min- 
destabstand von 0,50 m,  
- in Fußgängerbereichen ein Mindestabstand 
von 1,75 m bis zur Mitte der öffentlichen 
Verkehrsfläche. In stadtgestalterisch be- 
gründeten Ausnahmefällen kann die freizu- 
haltende lichte Verkehrsflächenbreite von 
3,50 m für längere zusammenhängende 
Straßenabschnitte aus der Straßenmitte 
verschoben werden. 
durch die notwendige Mindestbreite der Verkehrs- 
flächen eingeschränkt. Insbesondere an platzarti- 
gen Aufweitungen und Plätzen hat die Stadt dar- 
über hinaus weitere schutzwürdige Interessen der 
Allgemeinheit zu berücksichtigen.  
 
4. Ausstattung 
 
4.1  Innerhalb der Außengastronomiefläche sind 
ausreichende Abstände und Durchgangsbreiten für 
Gäste und Personal freizuhalten. Der Antragsteller 
hat dies durch maßstäbliche Lage- und Möblie- 
rungspläne mit Eintragung der Anzahl der Sitzplät- 
ze nachzuweisen. 
Neben der Flächenausdehnung bestimmt auch die 
Dichte der Möblierung innerhalb der Außengast- 
ronomiefläche maßgebend das Bild. Die Möblie- 
rung des öffentlichen Raums soll hinreichend filig-
ran in Erscheinung treten, und die innerhalb der 
Fläche erforderlichen Mindestbewegungsflächen 
sollen frei bleiben. 
4.2   Im Bereich der Altstadt gelten für die Art de r 
Möblierung die in dem Leitfaden „Tisch und Stuhl 
auf Münsters Pflaster“ (Anhang 2) formulierten 
Maßgaben.  
 
 
Der gemeinsam mit Gastronomen erarbeitete 
Leitfaden hat sich in der Altstadt bewährt. Seine 
Vorgaben sollen für Münster angemessene Quali- 
tätsstandards sichern und das Maß an Zurückhal- 
tung und Einheitlichkeit gewährleisten, das not- 
wendig ist, damit die Außengastronomie die jewei- 
lige städtebauliche Situation und Architektur nicht  
dominiert. Der Leitfaden ist aber so flexibel, dass  
genügend Spielraum für individuelle Gestaltung 
bleibt.  
 
Für die über die Altstadt hinaus gehende Innen- 
stadt werden nicht die erhöhten Anforderungen 
des Leitfadens zugrunde gelegt; hier sind Möblie- 
rungsvarianten und Werbung insbesondere auf 
Sonnenschirmen nicht ausgeschlossen.  
4.3  Ausgeschlossen sind insbesondere Theken, 
feste Servicestationen, Heizgeräte und Einfriedun- 
gen. Blumenkübel sind als punktuelle Begren- 
zungselemente zulässig, müssen sich aber in Zahl 
und Art unterordnen; die Bepflanzung ist auf niedri - 
ge einheimische Gewächse zu beschränken. 
Die Einschränkungen dienen dazu, dass die Au- 
ßengastronomie sich der städtebaulichen Situati- 
on und Identität unterordnet und keine dazu im 
Widerspruch stehende selbständige Wirkung ent- 
faltet. Dies gilt insbesondere für Heizgeräte, die 
mit dem Charakter von Außengastronomie als 
saisonal-temporärer Ergänzung des Innenraum- 
angebots nicht vereinbar sind. 
Im Geltungsbereich der Altstadtsatzung ist Wer- 
bung im Bereich der Außengastronomie sowohl auf 
Möbeln und Sonnenschirmen, als auch auf selb- 
ständigen Werbeträgern ausgeschlossen. 
Zu der stadtbildverträglichen Erscheinung der 
Außengastronomiemöblierung in der Altstadt trägt 
maßgebend der Ausschluss von Werbung aller Art 
bei. Der Verzicht auf Werbeaufdrucke und sonsti- 
ge Werbeelemente ist auch im erweiterten Bereich 
der Innenstadt zumutbar. 
 
5. Betrieb 
 
5.1   Der Betreiber der Außengastronomie hat dafür 
zu sorgen, dass im laufenden Betrieb Ordnung und 
Sauberkeit zu jeder Zeit gewährleistet sind. Ge- 
schirr und Müll sind regelmäßig abzuräumen, Ti- 
Nicht nur die Größe der Außengastronomie, die 
Anordnung und die Art der Möblierung prägen ihr 
Erscheinungsbild, sondern vor allem auch die 
Sauberkeit und Ordnung im laufenden Betrieb.

5 
sche, Stühle und sonstige Ausstattungselemente 
regelmäßig zu reinigen, zu ordnen und innerhalb 
der genehmigten Fläche zu halten.  
5.2   Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen die ein- 
zelnen Möblierungselemente geordnet stehen ge- 
lassen und angekettet werden, wenn während der 
Saison nachweislich keine Lagerung im Gebäude 
möglich ist. Das Stapeln und Abdecken der Möbel 
ist nicht zulässig. 
 
Außerhalb der Saison sind die Flächen vollständig 
frei zu halten. Ausnahmsweise kann auf Antrag 
eine Reihe Tische und Stühle unmittelbar vor der 
Fassade des Betriebs zugelassen werden.  
Bewohner und Besucher Münsters haben An- 
spruch darauf, die Straßen- und Platzräume der 
Stadt in ihrer städtebaulichen und architektoni- 
schen Wirkung zu erleben und frei zu nutzen. Dies 
gilt besonders im historischen Bereich der Alt- 
stadt, aber auch in den übrigen Quartieren und 
Hauptzufahrtsstraßen der Innenstadt.  
 
Das Stapeln und Abdecken der Außengastrono- 
miemöbel erzeugt den Eindruck von Lagerflächen 
und behindert den Gemeingebrauch in unange- 
messener Weise. Der Mehraufwand des Weg- 
räumens der Möbel für die Betreiber ist deshalb 
hinzunehmen. 
 
6. Inkrafttreten und Übergangsregelung 
 
6.1   Diese Grundsätze wurden vom Rat der Stadt 
Münster am … beschlossen.  
 
6.2   Sie gelten mit Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Münster für jeden neuen Antrag.  
 
Sie gelten ebenfalls für bestehende Sondernut- 
zungserlaubnisse und Genehmigungen für Außen- 
gastronomie mit Wirkung vom 01.04.2012. 
Erlaubnisse zur Sondernutzung an öffentlichen 
Flächen werden stets auf Widerruf erteilt. Die 
Betreiber von auf diesen Flächen bestehender 
Außengastronomie müssen jederzeit mit Ände- 
rungen rechnen. Es ist durchaus Ziel dieser 
Grundsätze, die Außengastronomie in der Innen- 
stadt stärker zu ordnen und in einigen Fällen auch 
auf ein mit den schutzwürdigen öffentlichen Be- 
langen besser vereinbares Maß zurückzuführen. 
Dennoch sollen vermeidbare Härten für den Be- 
stand gemildert werden. 
 
Anhang 1       Prüfkriterien  
 
für die Zulassung von Außengastronomie in der Innen stadt als Grundlage für die Verwaltungsentschei- 
dung im Einzelfall 
 
Anhang 2       Leitfaden  
 
für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Auflage für die Genehmigung 
 
 
Münster, den ……2012 
 
Der Oberbürgermeister 
 
 
 
Markus Lewe 
 
 
 
  


Beschlussvorlage

16272 Zeichen

V/0942/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Außengastronomie in der Innenstadt, Evaluation und Neuorientierung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung 
31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 
02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
08.02.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt (Anlage 1) wird zur Kenntnis g e-
nommen. 
 
2. Die Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie in der Inne n-
stadt („Außengastronomie in Münsters Innenstadt“, Anlage 2) werden beschlossen. 
2.1  Die den Entscheidungen der Verwaltung im Einzelfall zugrunde liegenden „Prüfkriterien für 
die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2.1) werden zur Kenntnis 
genommen. 
2.2  Die Verwaltung wird beauftragt, der Genehmigung von Außengastronomie im Bereich der 
Altstadt den Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie „Tisch und Stuhl auf 
Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) verbindlich zugrunde zu legen. Der Leitfaden ist fortz u-
schreiben. 
2.3 Die Verwaltung wird beauftragt, die Einhaltung der Grundsätze (Anlage 2) in der für den 
Einzelfall jeweils zutreffenden und notwendigen Formulierung als Bedingung bzw. Auflage 
in die Genehmigung von Außengastronomie in der Innenstadt aufzunehmen und  ihre Ein-
haltung zu kontrollieren.  
 
3. Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden angemessen erhöht; über die 
entsprechende Änderung der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffent-
lichen Straßen“ wird separat Beschluss gefasst. (V/ 0658/2011) 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0942/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss 
Ruf: 
492-6143 
E-Mail: 
Voss-Marlies@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0942/2011 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Beschlüsse zur Neuorientierung der Außengastronomie einschließlich des Grundsatzb e-
schlusses zur Gebührenerhöhung haben unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. In der Folge 
des separat zu fassenden Bes chlusses zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
(V/0658/2011)sind Einnahmeerhöhungen zu erwarten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Unter dem Titel „Quo vadis Münster?“ wurden 2002 in einem kooperativen Prozess unter 
breiter Einbeziehung der gesellschaftlichen Gruppen und  der Bürgerschaft das Z u-
kunftsprofil, sieben Leitorientierungen und die grundlegenden Werte der Stadtentwicklung 
erarbeitet. Dieser Integrierte Stadtentwicklungs- und Stadtmarketingprozess (ISM) benann-
te neben der besonderen Bildungs - und Wissenschaftslandschaft in Kombination mit der 
besonderen Lebensart und ausgezeichneten Lebensqualität das unverwechselbare Stadt-
bild in Kombination mit den besonderen Qualitäten der City als Ort der Begegnung und als 
Marktplatz als wichtigen sogenannten Profilanker Münsters.  
 
Diese Qualitäten zu bewahren und zu entwickeln wurde zu einem Leitziel der Stadtentwick-
lung, das den Impuls für zahlreiche erfolgreiche Entwicklungen in der Innenstadt gab. Eine 
davon ist die der Außengastronomie. Auf Grundlage der politischen Beschl üsse (Vorlagen 
V/0513/2002 und V/0011/2004) sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Straßen - und 
Platzcafés sowie Sitzflächen vor Restaurants entstanden und haben die Innenstadt vielfä l-
tig belebt. Sie tragen dazu bei, dass Münsters Innenstadt durchweg ei ne gastfreundliche, 
lebendige und heitere Atmosphäre ausstrahlt. Die Außengastronomien sind bei Bewohnern 
und Gästen beliebt und in der Regel selbst bei kühlem Wetter gut besucht. Das Interesse 
von Gastronomen sowie jedoch zunehmend auch von Einzelhändlern  an Außenflächen ist 
ungebrochen. Aus all diesen Gründen ist die Entwicklung der Außengastronomie grun d-
sätzlich erfreulich und zu begrüßen. 
 
Diese erfolgreiche und insbesondere in den letzten Jahren zunehmende Entwicklung ist i n-
zwischen allerdings in einig en Bereichen an Grenzen gestoßen (Anlage 1). Vor allem im 
Bereich von Plätzen und platzartigen Aufweitungen der Straßenräume ist es zu Flächenz u-
nahmen gekommen, die Nutzungskonflikte auslösen und den Gemeingebrauch, das heißt 
die verkehrlich notwendige wie  die freie Nutzung durch die Allgemeinheit, einschränken. 
Auch die Möglichkeit, Architektur und Städtebau unverstellt zu erleben, ist an einigen Ste l-
len durch Möblierungsdichte und Gestaltungsdefizite u.a. außerhalb des Betriebs zune h-
mend beeinträchtigt. Hinzu kommt eine stetig zunehmende Zahl neuer Anträge, insbeso n-
dere von Bäckereien und Imbissbetrieben, die nach der bisherigen Genehmigungspraxis 
nicht rechtssicher zu steuern sind. 
 
Daher ist es nun nach annähernd 10 -jähriger Entwicklung der Außengastronomie in Müns-
ter angezeigt, die bisherigen Grundlagen für die Genehmigungspraxis zu modifizieren und 
stärker darauf zu achten, frei zugänglicher, öffentlicher Nutzung die ihr angemessene B e-
deutung und den ihr angemessenen Raum zu geben sowie den stadtgestalt erischen An-
spruch der Stadt dauerhaft wirksam umzusetzen. Dabei gilt es insbesondere auch, die Ver-
kehrswege für Menschen mit Behinderungen, für Rettungsfahrzeuge und für die Müllen t-
sorgung jederzeit freizuhalten. Aber auch der völlig bindungsfreie Aufentha lt und Rückzug, 
das Verweilen - abseits von Verkehrsströmen, Einkauf und Verzehr - sowie das Erleben der 
städtebaulichen und architektonischen Raumqualitäten sollen wieder stärker ermöglicht 
werden. 
 
2. Es ist nicht Ziel der Neuorientierung, Außengastronom ie in Frage zu stellen oder den B e-
stand flächendeckend zu reduzieren. Vielmehr soll es möglich sein, einzelne Fehlentwic k-
lungen zu überdenken und auf ein stadtverträgliches Maß zurückzuführen. Zugleich soll die

- 3 - 
V/0942/2011 
weitere Entwicklung positiv gesteuert werden.  Hierfür sollen die „Grundsätze für die Zula s-
sung und Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt“ (Anlage 2) einen für die 
Allgemeinheit, für Antragsteller und Verwaltung transparenten Entscheidungs - und Hand-
lungsrahmen setzen. 
 
Auch für die Überpr üfung von Platzaufteilungen und -gestaltungen sowie die Umsetzung 
von funktionalen Anforderungen, wie sie in den Anträgen der CDU an die BV Mitte vom 
10.05.2011 zur Außengastronomie im Kreuzungsbereich Salzstraße -Ringoldsgasse-
Verbindung Alter Steinweg (Anlage 3) und der SPD „Barrierefreiheit verbessern“ (Anlage 4) 
angeregt wurden, wird damit ein geeignetes Instrument geschaffen. Auf seiner Grundlage 
wird die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen zu den Anträgen berichten. 
 
Über laufende private Anträg e für Außengastronomie entscheidet in der Stadtverwaltung 
die Antragskonferenz. Sie ist ämterübergreifend zusammengesetzt und berät unter Fede r-
führung des Ordnungsamtes regelmäßig über eingehende Anträge auf Nutzung städtischer 
Flächen in Münster.  
 
Rechtliche Grundlage für die Entscheidungen der Antragskonferenz sind insbesondere die 
„Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 
13.12.2002“ (Anlage 5) sowie die „Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubni s-
sen zur komm erziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom 
17.01.2006 (Anlage 6). An deren Maßgaben orientiert sich die Verwaltung auch bei der Z u-
lassung von Außengastronomien auf ungewidmeten städtischen Flächen sowie auf Priva t-
flächen im R ahmen der Baugenehmigung jeweils dann, wenn diese Flächen im direkten 
gestalterischen und räumlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum stehen. 
 
 Auf Erteilung einer Genehmigung für Außengastronomie im öffentlichen Raum besteht kein 
Rechtsanspruch. Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf pflichtgemäße und fehle r-
freie Ermessensausübung durch die Verwaltung. Die genannten Rechtsgrundlagen entha l-
ten einige grundlegende Maßgaben. Die einzelnen zu beachtenden fachspezifischen Krit e-
rien werden der Antragsprüfung von der Verwaltung jeweils im Einzelfall zugrunde gelegt.  
 
 Die in Anlage 2 formulierten Grundsätze einschließlich ihrer Anhänge konkretisieren und 
erweitern insoweit künftig die bestehenden Richtlinien (Anlage 6). Die privaten und öffentl i-
chen Interessen können danach sehr nachvollziehbar ermittelt und unter - und gegeneinan-
der abgewogen werden. Die Grundsätze „Außengastronomie in Münsters Innenstadt“ b e-
fördern eine qualifizierte für Öffentlichkeit und Antragsteller ausgewogene Entscheidung, 
nach der Genehmigungen, aber auch Einschränkungen und Auflagen sowie im Einzelfall 
auch Ablehnungen rechtssicher begründet sind. 
 
Die Neuregelung soll am 01.04.2012 umgesetzt werden. Sie enthält neben den Grundsä t-
zen auch Ausnahmetatbestände, die im Einzelfall  Abweichungen ermöglichen, sofern sie 
durch öffentliche Belange begründet sind. Die „Grundsätze“ werden ergänzt durch zwei 
Anhänge, in denen Prüfkriterien für die Zulassung sowie Ausstattungsstandards für den Be-
trieb von Außengastronomie beschrieben sind. 
 
Erarbeitung der „Grundsätze“ und Abstimmung mit dem DEHOGA 
 
Die geplanten „Grundsätze“ sind zunächst innerhalb der Verwaltung in einer Arbeitsgruppe 
der Ämter 23, 32, 63, 66, 61 sowie WFM und MM erarbeitet worden. Die so entstandene 
Fassung wurde intensiv mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) er-
örtert, der daraufhin eine Reihe von Bedenken und Anregungen geäußert hat. 
 
Die Kritik des DEHOGA richtete sich i.W. grundsätzlich auf das Inkrafttreten der Grundsä t-
ze bei bestehenden Betrieben so wie im Einzelnen auf die geforderte WC -Ausstattung, die

- 4 - 
V/0942/2011 
Begrenzung der Flächengröße der Außengastronomie auf die der Innenfläche, die vorg e-
sehenen Abstände zu öffentlichen Einrichtungselementen, auf das vorgesehene Verbot von 
Heizgeräten, auf das vorgesehe ne Verbot von Werbung auf Sonnenschirmen und Möbeln 
außerhalb der Altstadt sowie den geplanten Grundsatz, dass außerhalb der Öffnungszeiten 
Möbel generell wegzuräumen sein sollten. 
 
Die Arbeitsgruppe der Verwaltung hat sich mit den Interessen des DEHOGA au seinander-
gesetzt und die geplanten Grundsätze daraufhin überarbeitet. Die mit Anlage 2 nun vorg e-
schlagene Fassung berücksichtigt etliche Anregungen des DEHOGA und stellt daher in 
diesen Punkten (Ziff. 3.1.2: reduzierte WC -Ausstattung; Ziff. 3.2.2 ff: reduz ierte Abstände 
zu öffentlichen Einrichtungselementen; Ziff. 4.3, 2. Absatz: Zulassung von Werbung auße r-
halb der Altstadt sowie Ziff. 5.2, 1. Absatz: Zulassen der Möglichkeit, Tische und Stühle in 
der Regel stehen zu lassen, jedoch ungestapelt) einen Konsen s zwischen DEHOGA und 
Verwaltung dar. 
 
Folgende drei Einzelpunkte der „Grundsätze“ konnten jedoch nicht einvernehmlich geregelt 
werden: 
- Ziff. 3.2.1: Begrenzung der Außengastronomiefläche auf die Flächengröße innen 
- Ziff. 4.3, 1. Absatz: Verbot von Heizgeräten 
- Ziff. 5.2, 2. Absatz: Grundsatz des Abräumens außerhalb der Saison. 
Die Regelungen werden vom DEHOGA grundsätzlich in Frage gestellt mit der Begründung, 
dass Außengastronomie ein eigenständiges Angebot darstelle, das – insbesondere wegen 
des gesetzlichen Rauchverbots – von der Stadt Münster auf öffentlichen Flächen ganzjä h-
rig zugelassen werden sollte. Aus Sicht der Verwaltung sollte jedoch der saisonal -
temporäre Charakter der Außengastronomie als Ergänzung zum Innenraumangebot g e-
wahrt und daher an den geplanten Regelungen festgehalten werden. 
 
Darüber hinaus konnte kein Konsens über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für bestehende 
Außengastronomie erzielt werden. Aus Sicht der Verwaltung soll das Inkrafttreten der Ne u-
regelungen zeitnah zum 01.04.2012 umges etzt werden. Dagegen ist es das Interesse des 
DEHOGA, dass die Grundsätze erst bei Konzessionswechsel in Kraft treten sollen, da ein i-
ge Betriebe sonst absehbar in ihrer Existenz gefährdet seien. 
 
Nach Einschätzung der Verwaltung werden die neuen Grundsätze  auf die bestehende Au-
ßengastronomie in Details durchaus Auswirkungen haben; außer im Bereich des Platzes 
an der Dominikanerkirche, wo die Entwicklung der Außengastronomie den öffentlichen 
Raum so dominiert, dass eine Neuordnung erforderlich erscheint, wer den sich die aus den 
einzelnen Grundsätzen ergebenden Einschränkungen für die Betriebe aber in Grenzen hal-
ten. 
2.1 Die Kriterien im Anhang 1 (Anlage 2.1) dienen der Ermittlung der im Einzelfall jeweils zu 
berücksichtigenden öffentlichen Belange. Deren Prüf ung soll der Anwendung der Grun ds-
ätze bei der Verwaltungsentscheidung regelmäßig vorausgehen und kann zu einer Ei n-
schränkung oder – ausnahmsweise – auch zu einer Erweiterung der grundsätzlichen Mö g-
lichkeiten für Außengastronomie führen. 
 
2.2 Im Sinne der S tadtbildpflege, die von Münsteranern geschätzt, aber auch von Besuchern 
immer wieder außerordentlich positiv wahrgenommen wird, hat sich der Leitfaden „Tisch 
und Stuhl auf Münsters Pflaster“ (Anlage 2.2) für Möbel, Sonnenschirme, Blumenkübel etc. 
in der Al tstadt bewährt. Als Vereinbarung zwischen Gastronomen und Stadt entstanden, 
bietet er eine gute Basis für individuelle, aber zugleich stadtbildverträgliche Gestaltung. Er 
soll im Anhang 2 als Ausstattungsleitfaden für Außengastronomie für die  Altstadt verbind-
lich etabliert werden. Da Möblierungselemente stetigem Produktwandel unterliegen, ist der 
Katalog regelmäßig fortzuschreiben. In den übrigen Bereichen der Innenstadt können für 
die Möblierung größere Spielräume gegeben werden; so soll auf das strikte Ve rbot von 
Werbeaufdrucken beispielsweise auf Sonnenschirmen außerhalb  der Altstadt verzichtet 
werden.

- 5 - 
V/0942/2011 
 
2.3 Aus den Grundsätzen für die Zulassung und Ausstattung von Außengastronomie ergeben 
sich Bedingungen, unter denen die Genehmigung im Einzelfall erteil t wird, sowie Anford e-
rungen an die Ausdehnung und Ausstattung. Diese Maßgaben müssen Teil der jeweiligen 
Genehmigung sein, um Abweichungen nachhalten und ggf. Maßnahmen treffen zu können. 
Durch Markierungsnägel im Pflaster soll die Kontrolle der Einhaltung  der genehmigten Flä-
che erleichtert werden. 
 
3. Die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen sind in Münster zuletzt im Jahr 
2003 angepasst worden. Im kommunalen Vergleich mit Städten wie Aachen, Bielefeld, 
Bonn, Leverkusen, Osnabrück und Wuppe rtal ist eine angemessene Erhöhung durchaus 
vertretbar. Als Teil der Sondernutzungssatzung können die Gebühren nur im Rahmen einer 
Satzungsänderung neu geregelt werden, die den politischen Gremien mit der Vorlage 
V/0658/2011 vorgelegt wird. 
 
 Gegenstand der Satzungsänderung soll auch die Erweiterung und Anpassung der Saiso n-
dauer an veränderte Witterungsverhältnisse und Gästegewohnheiten sein; die Saison soll 
dann die Monate März bis Oktober umfassen. Genehmigungen für die Wintermonate N o-
vember bis Februar w erden getrennt und nur für eine Reihe Tische und Stühle erteilt we r-
den können, damit zumindest zeitweise die Stadt auch weitgehend ohne Möblierung erle b-
bar ist. 
 
 
i.V. 
gez. 
 
Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1 Status Quo der Außengastronomie in der Innenstadt 
2 Außengastronomie in Münsters Innenstadt - Grundsätze für die Zulassung und Ausstattung 
von Außengastronomie in der Innenstadt 
2.1 Anhang 1: Prüfkriterien für die Zulassung von Außengastronomie in der Innenstadt als 
Grundlage für die Verwaltungsentscheidung im Einzelfall 
2.2 Anhang 2: Leitfaden für die Ausstattung von Außengastronomie in der Innenstadt als Au f-
lage für die Genehmigung 
3 Antrag der CDU-Fraktion an die BV Mitte vom 10.05.2011 zur Außengastronomie im Kre u-
zungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung Alter Steinweg 
4 Antrag der SPD-Fraktion an den ASSVW vom 15.06.2011 „Barrierefreiheit verbessern“ 
5 Auszug aus der „Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
vom 13.12.2002“ 
6 Auszug aus den „Richtlinien z ur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur komme rzi-
ellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt“ vom 17.01.2006

V-0942-2011_Anlage 6

6257 Zeichen

Anlage 6 
zur Vorlage V/0942/2011 
 
 
Auszug aus den  
 
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur  
kommerziellen Nutzung gewidmeter städtischer Grundstücke in der Altstadt  
vom 17.01.2006  
 
 
 
3.  Kommerzielle Nutzungen 
 
3.1 Kommerzielle Nutzungen sind insbesondere  
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen in Verbindu ng mit Gastronomiebetrieben, 
- das Aufstellen von Verkaufsständen, 
- das Aufstellen von Warenauslagen, 
- das Aufstellen von Fahrradständern,  
- das Aufstellen von Werbe- und Hinweisschildern. 
 
3.2  Nicht kommerziell sind Nutzungen für politisch e, religiöse, weltanschauliche, gesellschaftliche, 
kulturelle, soziale, gemeinnützige oder karitative Zwecke. Für diese gelten die „Richtlinien zur 
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur nicht gewerblichen Benutzung städtischer 
Grundstücke in der Altstadt innerhalb des Promenadenringes vom 20.09.1979. 
 
 
4. Ermessensausübung 
 
4.1 Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens s ind die Interessen des Antragstellers und 
die schutzwerten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. 
 
4.2 Zu den schutzwerten öffentlichen Belangen zähle n insbesondere die Aufrechterhaltung eines 
störungsfreien Gemeingebrauchs, die Interessen der Stadtbildpflege und des 
Denkmalschutzes sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz. 
 
4.2.1 Der Gemeingebrauch der innerstädtischen Fußgä ngerzonen soll grundsätzlich 
widmungsgerecht gewährleistet bleiben. Die innerstä dtischen Fußgängerzonen dienen der 
Bevölkerung als Ruhe- und Erholungszonen; sie solle n eine ungestörte Kommunikation, 
Kurzweil und Geschäftsbesorgung fördern. Ihre beson dere räumliche Enge gebietet daher 
eine einschränkende Handhabung von Sondernutzungen. 
 
4.2.2 Die Belange der Stadtbildpflege und des Denkm alschutzes erfordern, dass das 
Erscheinungsbild der Altstadt erhalten und möglichs t nicht durch Sondernutzungen gestört 
wird. Um die auf historischem Stadtgrundriss wieder erstandenen Straßen und Plätze in ihrem 
hohen Identifikationswert, in ihrer historischen Ko ntinuität und ihrer herausragenden 
Bedeutung zu erhalten, müssen sich alle Sondernutzu ngen rücksichtsvoll in den Straßen-, 
Wege- und Platzraum einfügen; sie dürfen das Stadtb ild insbesondere nicht durch Form, 
Farbe, Material und Konstruktion wesentlich beeinträchtigen. 
 
 
5. Einzelne kommerzielle Nutzungen 
 
Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4 genannten Gru ndsätze gelten für nachfolgende 
Nutzungen folgende Rahmenbedingungen.   
 
5.1 Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben 
 
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben können g enehmigt werden. Das Aufstellen von 
Tischen und Stühlen kann als zusätzliches Angebot u nd nur in engem räumlichen 
Zusammenhang zu einem Gastronomiebetrieb erfolgen. 
 Soweit dieser direkte örtliche

2 
Zusammenhang nicht hergestellt werden kann, ist ein e außengastronomische Nutzung 
öffentlicher Verkehrsflächen möglich, wenn die Ver-  und Entsorgung, Toilettenbenutzung, 
Gestaltung, Belange von Lärm und Verkehr und Öffnungszeiten zufrieden stellend gelöst wird. 
Es könnte ggf. erforderlich werden, autarke mobile Versorgungsstationen (Büfett zum 
Vorhalten von Heiß- und Kaltgetränken) im öffentlic hen Verkehrsraum aufzustellen. Aus 
Gründen der Gestaltung, der Denkmalpflege oder des Ortsbildes sind autarke 
Versorgungsstationen nur in sehr beschränktem Maße ausnahmsweise vertretbar. Tische und 
Stühle vor Gastronomiebetrieben dienen der Kommunik ation in den innerstädtischen 
Fußgängerbereichen in besonderer Weise. Sie tragen,  sofern sie sich gestalterisch in das 
Umfeld einfügen, zu einem positiven Erscheinungsbild bei. 
Stehtische werden nur auf für Tische und Stühle gen ehmigten Flächen zu besonderen 
Veranstaltungen (Stadtfest, Sendsamstage, Weihnacht ssamstage und extra festgelegte 
verkaufsoffene Sonntage) geduldet. 
 
6. Standorte in besonderen Bereichen 
 
Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ziff. 4 können in der Regel in folgenden Bereichen 
die nachstehend aufgeführten Sondernutzungen genehm igt werden, soweit nicht 
Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Ermessensentscheidung erfordern. 
Weitere Nutzungen sollen im Regelfall nicht erfolgen. 
 
6.1 Prinzipalmarkt, Drubbel, Roggenmarkt, Bogenstra ße 
 
Drei Verkaufsstände für Blumen und Obst im Bereich Prinzipalmarkt (in Erinnerung an die 
historische Marktfunktion). Tische und Stühle nur v or Gastronomiebetrieben (auch in der 
Fahrbahn). Weitere Sondernutzungen schließen sich a us, da Busse und Radfahrer den 
Prinzipalmarkt im Gegenverkehr befahren. Auf beiden  Seiten befinden sich Bushaltestellen, 
die von Fahrgästen stark frequentiert werden. 
 
6.2 Marienplatz und Ludgeristraße im Bereich der Lu dgerikirche: 
 
Ein Blumenstand und Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 
 
6.3 Salzstraße im Bereich des Erbdrostenhofes 
 
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprec hend Ziffer 5.1. Warenauslagen, 
entsprechend Ziffer 5.5   
 
6.4 Salzstraße, Platz vor der Dominikanerkirche und  dem Kaufhaus Karstadt 
 
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 
 
6.5 Salzstraße im Bereich des Lambertikirchplatzes 
 
Tische und Stühle vor Gastronomiebetrieben entsprechend Ziffer 5.1. 
 
6.6 Domplatz  
 
An drei von sieben Tagen in der Woche wird die Fläc he dauerhaft genutzt: Am Mittwoch und 
Samstag vom Wochenmarkt und am Freitag vom Biomarkt. 
Die zentrale Lage des Domplatzes im Stadtkern und seine herausragende Bedeutung spiegelt 
sich im Stadtbild wieder. Im Stadtgefüge Münsters g ehört er zu den wichtigsten Plätzen und 
wird entsprechend wahrgenommen. Der großzügige, tei ls mit Bäumen bewachsene Platz 
entfaltet im Ensemble mit dem Dom eine herausragend e eigene Ästhetik. Darüber hinaus 
erfolgen in unterschiedlicher Frequenz temporäre Be spielungen, darunter z. B. das jährlich 
wiederkehrende Stadtfest. Der Domplatz ist in der g egenwärtigen Erscheinungsform einer der 
beliebtesten Innenstadtplätze 
. Als touristischer Anziehungspunkt hat er, ebenso wi e als 
zentraler Treff- und Kommunikationspunkt für Bürger innen und Bürger einen außerordentlich 
hohen Stellenwert. Weitere dauerhafte Sondernutzungen sind nicht genehmigungsfähig.

V-0942-2011_Anlage 3

984 Zeichen

Antrag A-M/0002/2011 
 
 
 
An die 
Bezirksvertretung Münster-Mitte
 
 
10.05. 2011 
 
A n t r a g 
 
 
Die Verwaltung wird gebeten, über den Kreuzungsbereich Salzstraße-Ringoldsgasse-Verbindung 
Alter Steinweg  eine Planung dergestalt aufzustellen, dass den anliegenden Gaststätten/Cafés die 
Möglichkeit gegeben wird, im Sommer den Gästen eine geordnete Außengastronomie anbieten zu 
können. 
 
Begründung: 
 
Dieser Bereich wird gerne von Besuchern des Erbdrostenhofes, des Stadtmuseums, der gesamten 
Innenstadt  etc. zum kurzen Verweilen genutzt und ist daher in eine ansprechendere Gestaltung 
umzubauen. 
  
 
 
Ludger Kiekenbeck 
Vorsitzender 
und Fraktion 
 
 
 
 
 
                                                    
CDU-Kreisverband Münster e.V . 
                                                                                           Mauritzstraße 4-6 • 48143 Münster 
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V-0942-2011_Anlage 4

1607 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
Antrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 4 
zur Vorlage V/0942/2011 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster  
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
spdfrak@muenster.de 
 
www.spd-muenster.de 
 
                     15.Juni 2011  
Barrierefreiheit verbessern 
 
 
Der Planungsausschuss möge beschließen:  
 
 
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, inwieweit dur ch eine Ausweitung von 
sichtbaren Markierungen auf Platz- und Wegeflächen vor al lem in der City eine 
bessere Erkennbarkeit und - wo nötig auch - Begrenzung von 
 
• Flächen für Außengastronomie 
 
• Fahrradabstellflächen  
 
• barrierefreien Über- und Zugängen 
 
erreicht werden kann. Bei Gestaltung und Materialwahl ist auf die besonderen 
Anforderungen des münsterschen Stadtdesigns im Altstadtbe reich Rücksicht zu 
nehmen. 
 
 
Begründung: 
 
 
Nach wie vor gibt es an einigen Stellen vor allem in de r City Probleme wegen 
zugestellter Verkehrsflächen – zum Beispiel durch Möbel de r Außengastronomie 
oder auch durch abgestellte Fahrräder. Diese Situation kann möglicherweise durch 
gut erkennbare Markierungen auf den Platz- und Wegeflä chen verbessert werden. 
Ziel ist es, im öffentlichen Raum die erforderlichen Be wegungsflächen auch für 
Menschen mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Gehhilfen zu g ewährleisten. Der Nutzen 
der Markierung von barrierefreien Übergängen kann bere its heute an vielen Stellen 
nachvollzogen werden. Aber auch das Fahrradparken kann dur ch entsprechende 
Markierungen auf dafür besonders geeignete Flächen gelenkt werden. 
 
 
Wolfgang Heuer 
und Fraktion

Beratungsverlauf (7)

17.01.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
31.01.2012 Werksausschuss Münster Marketing
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
02.02.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.02.2012 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.02.2012 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Klemensstraße 10
  • Ringoldsgasse
  • Mauritzstraße 4
  • Münzstraße 15
  • Marienplatz
  • Alter Steinweg 4
  • Prinzipalmarkt
  • Roggenmarkt
  • Domplatz
  • Drubbel

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0942/2011
Typ
Vorlagen
Datum
20.12.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37