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V/0585/2015

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an zwei Sonntagen im Kalenderjahr 2016

Vorlagen 30.07.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.09.2015, TOP 15

Beschlussvorlage

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Ansehen

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 4

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Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 2

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Ansehen

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 3

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Ansehen

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

6820 Zeichen

V/0585/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an zwei Sonntagen im Kalenderjahr 2016 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
26.08.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches                Vorberatung 
                       Flächenmanagement  
27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und          Vorberatung 
 E-Government  
08.09.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
 
Der Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V. beantragt gemeinsam mit der Initiative starke 
Innenstadt Münster (ISI)  mit Schreiben vom 13.06.2015 für den Stadtbezirk Münster -Mitte, Alt-
stadt/Bahnhofsviertel, für das Kalenderjahr 2016 an den folgenden zwei Sonntagen die Verkaufsze i-
ten jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben: 
 
08.05.2016 aus Anlass des Hansetages, 
30.10.2016 aus Anlass des Herbstsends. 
 
Zusätzlich wird in dem Schreiben angekündigt, dass für das Kalenderjahr 2016 die Freigabe der Ve r-
kaufszeiten auch für einen Adventssonntag beantragt werden soll. Der konkrete Antrag für den A d-
ventssonntag wird jedoch erst Ende des Jahres 2015/Anfang 2016 gestellt werden, da die Terminfest-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0585/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
 
10.08.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0585/2015 
legung für den 2. Advent oder 3. Advent 2016 erst nach Durchführung des verkaufsoffenen Advent s-
sonntages 2015 erfolgen soll. 
 
Der Antrag vom 13.06.2015 ist als Anlage 2 beigefügt.  
 
Mit dem Gesetz zur Ä nderung des Ladenöffnungsgesetz es vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in 
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feier-
tagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1 der Verkaufsste l-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn - und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde beibe-
halten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen 
Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.  
 
Im § 6 Abs. 4 wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf bestimmte Bezirke, 
Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine Höchstzahl der zulässigen 
Sonn- und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So dürfen in einer Gemeinde insge-
samt nicht mehr a ls elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Außerdem wurden 
zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist 
weiterhin auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Neu ei ngeführt wurde im § 6 
Abs. 4, dass vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feier-
tagen die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jewei-
lige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind.  
 
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 erweitert. Hier sind Sonn - und Feiertage angeführt, an 
denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei Adventssonnt a-
ge, stille Feiertage im Sinne des  Feiertagsgesetzes NW. 
 
Für die beantragten Sonntagsöffnungen sind Anlässe vorhanden, die Da uer von fünf Stunden wird 
nicht überschritten, die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt und das Kontingent von elf Sonn- und 
Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für d as Kalenderjahr 2016 sind bisher auf Grund best ehender 
Dauerverordnungen jeweils drei Sonntage freigegeben. Im Ei nzelnen handelt es sich um folgende 
Dauerverordnungen: 
 
Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung 
29.06.1998 letzter Sonntag 
im September 
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang 
bebauter Ortsteil 
Handorf 
 
23.05.2002 erster Son ntag 
im August 
Hammer Str a-
ßenfest 
Münster-Mitte Hammer Straße 
(Ludgeriplatz bis 
Augustastraße) 
 
19.07.2004 erster Son ntag 
im Oktober 
Volksfest am 
Mittelpunkt des 
Münsterlandes 
Münster-West Gewerbegebiet 
„Haus Uhlenko t-
ten“ 
 
 
Es ist kein Adventssonntag betroffen. Im Übrigen handelt es sich bei den beantragten Sonntagen 
nicht um Sonntage, die gem. § 6 Abs. 5 von der Freigabe ausgenommen sind.  
 
Mit Schreiben vom 02.07.2015 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum 
23.07.2015 zu dem vorliegenden Antrag in Bezug auf die Sonntage 08.05.2015 und 30.10.2015 Ste l-
lung zu nehmen. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Anhörung für den geplanten Adventssonn-
tag 2016 erst nach Eingang des konkreten Antrages erfolgen wird. Von dem Anhörrecht machte stell-
vertretend für das Stadtdekanat Münster das Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Münster G e-

- 3 - 
V/0585/2015 
brauch. Außerdem gab die Gewerkschaft ver.di, Bezirk Münsterland, eine Stellungnahme ab. Die von 
beiden Organisationen erhobenen Einwände stehen aus rechtlicher Sicht dem Erlass der ordnung s-
behördlichen Verordnung nicht entgegen. Die Stellungnahme des Stadtkom itees vom 16.07.2015 ist 
als Anlage 3, die Stellungnahme der Gewerkschaft vom 22.07.2015 ist als Anlage 4 beigefügt.  
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem L a-
denschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 , Ratsbeschluss vom 12.0 3.2008, 
V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte werden ein-
gehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden or d-
nungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschl ießlich nur für die Betriebe gene h-
migt, die in de m Bereich liegen, welche r nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der 
räumlichen Entwicklung“ als „Typ A: City/Innenstadt“ ausgewiesen ist. Die Antragsfrist, 15.02. eines 
jeden Jahres und drei Mo nate vor der Veranstaltung sowie die schriftliche Antragsform  unter Benen-
nung konkreter Termine sind eingehalten. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkauf s-
zeiten an den beantragten Sonntagen im Kalenderja hr 2016 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen 
wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer   
 
Anlagen

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 4

5351 Zeichen

Anlage 4 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat W/0585/2015

ver.di Bezirk Münsterland = Postfach 7870 » 48042 Münster

STADT MÜNSTER

Der Oberbürgermeister

Frau Schulz

ORDNUNGSAMT

Klemensstr,10

48127 Münster Jahann-Krane-Wegi6 Uschi Jacob-Reisinger
48149 Münster Gewerkschaftssekretärin

Fachbereich Handel

Telefon: 0251 933 000

Durchwahl: 0251 933 00-14

” Telefax:
Mobil: 0170 6360 559

ursula.jacob-reisinger@verdi.de

www. verdi.de
j Mittwoch, 22. Juli 2015
Ihre Zeichen
Unsere Zeichen FR

Stellungnahme zum Antrag des Einzelhandelsverbandes Westfalen-
Münsterland Werbegemeinschaft e.V. i. Zus. mit ISI
auf Genehmigung von 3 Verkaufsoffenen Sonntagen in 2016

Fachbereich Handel

Sehr geehrte Frau Schulz,
sehr geehrte Damen und Herren

Der vorliegende Antrag entspricht nach unserer Auffassung weder formal noch inhaltlich den
Anforderungen, die im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind. Insbesondere die
Tatsache, dass es einen verkaufsoffenen Sonntag im Advent geben soll, dessen Datum noch nicht
einmal feststeht, ist nicht nur für die betroffenen Beschäftigten sondern auch für uns als zuständige

Gewerkschaft sehr unbefriedigend.

Als zuständige Gewerkschaft bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntags-
Öffnung. Bereits in der Vergangenheit bei Öffnungsmöglichkeiten bis 20.00 Uhr bestand für die
Verbraucherinnen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des
Ladenöffnungsgesetzes NRW und dem nun neu gefassten Ladenöffnungsgesetz, sind die
Öffnungszeiten mehr als ausreichend ausgedehnt worden.

Nach unserer Auffassung wird der Sinn der Sonn- und Feiertage durch immer mehr Sonntags-
Öffnungen dem Konsumgedanken geopfert und das Verbot der Arbeit an diesen Tagen mehr und
mehr aufweicht. Damit geht ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik
preisgegeben. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 stehen
Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftlichen Interessen.

Die persönliche Gestaltung von Zeit für z. B. gottesdienstliche Feier für Familie, Freunde, Kultur und
auch Vereinsleben ist besonders schützenswert und ist Bestandteil der Menschenwürde. Vor der

\ Gesetzeseinführung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten {LÖG) haben wir als Gewerkschaft ver.di

sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsdruck noch größer wird und viele mittel-

ständische Unternehmen sich auf dem Markt verabschieden müssen, da die großen Konzerne die

verlängerten Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden.

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H
\
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Der sich schon in der Vergangenheit überbietende, verschärfte Wettbewerb geht nach unserer
Auffassung zu Lasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zu Lasten der Kunden.

Der Arbeitsplatzabbau im Handel wird damit auch in Münster und Umgebung vorangetrieben. So
werden auch durch Sonntagsöffnungen weder Arbeitsplätze geschaffen noch solche erhalten, wie
man beispielsweise an der aktuelleri Situation beim Unternehmen Karstadt sehen kann.

Die Leistungsanforderungen an die Beschäftigten sind aber in nicht zu akzeptierender Weise
angestiegen und haben sich durch die Einführung des Ladenöffnungsgesetzes weiter aufgebaut. Den
Kunden wird auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und damit unvertretbare Wartezeiten
zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Stadt Münster dieses schon
selbst beim Einkauf erlebt.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges in im
LÖG-NRW zwingend zu beächten. Das heißt konkret:

- Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen
Tagen zur Regel erheben.

- Eine Ausnahme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden
Sachgrundes mit Verfassungsrang.

- Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der
Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen.

- Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die sonstigen
Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kurorte etc.) in dem
betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten
an Sonn- und Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund.

- Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntagsschutz in
besonderem Maße.

Durch die sowieso schon stressintensive Vorweihnachtszeit, sind für die Beschäftigten verkaufsoffene
Adventssonntage besonders belastend. Dies wird unserer Auffassung nach nicht ausreichend
gewürdigt. Es bleibt zu bezweifeln, dass es sich bei den in Aussicht genommenen Sonntagsöffnungen
um Ereignisse mit Verfassungsrang handelt.

Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wir ausreichend Gründe vorgetragen, um
sich gegen jegliche Sonntagsöffnung auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt Münster und der
Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich und nicht nur Werbe- und

Interessengemeinschaften. Insofern gehen wir davon aus, dass die Stadt Münster keine Rund-um-
die-Uhr Gesellschaft will und den grenzenlosen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigt.

Mit freundlichen Grüßen
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich Handel

Act Lange

Uschi Jacob-Reisinger
-Gewerkschaftssekretärin-

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 2

6249 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0585/ 2015

INITIATIVE
: STARKE

Alter Steinweg 6-7: 48143 Münster EHV WM

Einzelhandelsverband WM - Weseler Str. 316 6: 48163 Münster Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e.V.
Stadt Münster Geschäftsstelle Münster

Weseler Str. 316 c
Ordnungsamt/Frau Schulz

48163 Münster
48127 Münster

Der Obe: rmöister
Ordnunegamt

24, Juni 206 |

Tel: (02 51) 4 14 16-0
Fax: (02 51) 4 14 16 - 212
Mail:  k.eksen@ehv-wm.de
Internet: www.ehv-wm .de

St.-Nr.: 317/5960/0275
Sparkasse Münsterland Ost
(BLZ 400 501 50) Kto.-Nr. 50 195

Geschäftsstelle Dortmund
Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26
44135 Dortmund

Münster, 13.06.2015/ek

Vorab per Fax: 0251 - 492 7794

Verkaufsoffener Sonntag gemäß 8 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW für das

Gebiet der Altstadt und der ISG Bahnhofsviertel

Hier:

Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag am Hansetag (08.05.2016) und am
Herbstsend-Sonntag (30.10.2016) sowie einen Adventssonntag, der terminlich
noch genau benannt werden wird

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Schulz,

nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom-16. November 2006 dür-
fen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden
geöffnet sein ($ 6 Abs.1 LÖG NRW). Bei der Festlegung der maximal 5 Stunden Verkaufsöffnung
sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen; zwei Adventssonntage, der 1. und
2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der.01. Mai, der 3. Oktober und der 24. De-
zember sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW dürfen nicht freigegeben
werden (8 6 Abs. 4LÖG NRW).

Für das Jahr 2016 beantragen wir unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorga-
ben und der Leitlinien für die Genehmigungspraxis von verkaufsoffenen Sonntagen in Münster,

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für die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/ Bahnhofsviertel, die
in dem im „Einzelhandelskonzept Münster- Leitlinien der räumlichen Entwicklung“
ausgewiesenen Standortbereich Typ A: City/Geschäftszentrum, einen verkaufsotie-
nen Sonntag — jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr - für

1. den 03.05.2016 aus Anlass des Hansetages,
2. den 30.10.2016 aus Anlass des Herbstsend,
3. einen Adventssonntag 2016, der noch näher benannt werden wird.

Münster ist das Oberzentrum des Münsterlandes, das aufgrund seiner Bedeutung in der Region
und aufgrund seiner Attraktivität auch weit über die Region des Münsterlandes hinaus Besucher
anspricht. Neben den kulturellen und gastronomischen Anziehungspunkten wird Münster als
Einkaufsstadt geschätzt. Wie von Besuchern immer wieder betont wird, ist das historische Am-
biente der Innenstadt mit dem Einzelhandelsangebot, das sich positiv von vielen anderen Ein-
zelhandelsstandorten durch ein höheres Maß an Individualität abhebt, besonders attraktiv. So
hat sich auch bei vielen Besuchern herumgesprochen, dass die Anlässe, zu denen ein ver-
kaufsoffener Sonntag angeboten wird, von besonderer Qualität sind.

Der Hansetag und die Hansetafel auf dem Prinzipalmarkt erfreuen sich großer Beliebtheit. Die
Möglichkeit, sich an der langen Tafel auf dem Prinzipalmarkt von Händlern der Stadt vor histori-
scher Kulisse bedienen lassen zu können, zieht Besucher aus dem weiteren Umkreis nach Müns-
ter. Gerade die Hanse symbolisiert in besonderem Maße den Handel, so dass auch die Besucher
die Möglichkeit haben sollten, an diesem Tag den Handel in den Geschäften wahrzunehmen
und einkaufen zu können.

Gleichermaßen hat der verkaufsoffene Sonntag in Zusammenhang mit dem weit über Münster
hinaus bekannten Send eine gute Tradition, die auch in 2016 gepflegt werden soll. Hier spiegelt
sich die Tradition wider, dass der Send in früheren Zeiten die Menschen in das Oberzentrum
geführt hat und angesichts des damit verbundenen Marktes auch neue Bekleidung angeschafft
wurde (oft wird insoweit auch von „Mantelsonntagen“ gesprochen).

Nachdem für den 3. Advent 2015 erstmalig ein verkaufsoffener Adventssonntag genehmigt ist,
möchten die Kaufleute auch in 2016 von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, einen
verkaufsoffenen Adventssonntag zu veranstalten. Fünf Weihnachtsmärkte in Münsters Innen-
stadt führen viele Besucher in die Stadt. Gerade Besucher aus größerer Entfernung kennen es
aus Städten wie Dortmund, Bielefeld, Oberhausen (CentrO!), Essen und Düsseldorf, dass es im
Advent einen verkaufsoffenen Sonntag gibt. Die Erwartungshaltung, einen Adventssonntag auch
in Münsters Innenstadt für den Weihnachtseinkauf nutzen zu können, ist immer wieder fest-
stellbar. Diesen Besuchern möchte der Einzelhandel in Münsters Innenstadt auch diese Mög-
lichkeit des Einkaufs einräumen. Hier ist zu berücksichtigen, dass Kunden nicht immer die Gele-
genheit haben, ggf. an einem Wochentag erneut nach Münster zu kommen, um versäumte
Einkäufe nachzuholen. Entweder wird der Einkauf.dann in anderen Orten vorgenommen, viel-
leicht auch im weltweiten Angebot des Internets gesucht. Münsters hochwertiger Einzelhandel
ist jedoch auch auf diese Kunden angewiesen, um seine Qualität aufrechterhalten zu können.
Der Eindruck, „Münster habe es nicht nötig...“, ist falsch und könnte auch bei dem einen oder

Er

anderen potenziellen Kunden arrogant wirken, was dem Handel jedoch fern liegt. Ob der 2.
Advent oder der 3. Advent 2016 als verkaufsoffener Adventssonntag der Innenstadt favorisiert
wird, soll nach Durchführung des verkaufsoffenen Adventssonntages in 2015 festgelegt werden.

Die Kaufleute der Innenstadt haben auch für 2016 nur drei verkaufsoffene Sonntage beantragt,
obwohl nach dem LÖG NRW vier Sonntage grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Hiermit soll
wiederum die besondere Bedeutung des Adventssonntages betont werden.

Wir bitten um antragsgemäße Entscheidung hinsichtlich des Hanse- und des Herbstsendsonnta-

ges. Für den Adventssonntag wird der konkrete Antrag Ende des Jahres/Anfang 2016 einge-
reicht werden.

Eine Kopie dieses Antrages geht parallel zur Information an

D Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe,
. Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß,
. Herrn Stadtrat Wolfgang Heuer.

Mit freundlichen Grüßen

Ass. jur. Karin Eksen Matthias Lückertz

Einzelhandelsverband Initiative Starke Innenstadt
Geschäftsführerin : Sprecher

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 3

2593 Zeichen

Kasar

u

Stad!komiteo dar Kathaliken in der Stadt Münster - Alter Steinwag 50 - 48135 Münster

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat 4/0585/2045

An die
Stadt Münster
inweg 50
Ordnungsamt - Frau Schulz - ann ds Mike
‘ 48127 Münster Fon 02 51/4 31 25

Fax 02 51/4 35 72

Vorsitzender:
Jürgen Tausgraf

16.07.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Stadtkomitee der Katholiken tritt weiterhin für den Erhalt des freien Sonntags ein, weil

der arbeitsfreie Sonntag eine uralte religiös-kulturelle Errungenschaft ist, der den Menschen einen
Rhythmus von Arbeit und Ruhe ermöglicht und damit Grundlage für eine humane Gesellschaft ist _
der Sonntag für uns Christen als Tag des Herrn, an dem wir die Auferstehung Jesu Christi feiern,
eine zentrale Bedeutung hat

der Sonntag der Tag ist, an dem die Zeit frei arrangiert werden kann: an dem Zeit ist für Familie,
Freunde, Nachbarn, für Begegnung, für Besinnung, für erholsame Freizeitaktivitäten und für Muße
der Sonntag einen Ausgleich zur immer stressiger werdenden Arbeitszeit, die notwendige
regenerierende Atempause vom Alltag bietet und damit der Gesundheit dient

Mütter und Väter, die am Sonntag arbeiten, der Familie nicht zur Verfügung stehen; und dann auch
noch am Sonntag für Kinderbetreuung sorgen müssen, was besonders problematisch für
Einelternfamilien ist

die immer knapper werdende Familienzeit (Verdichtung und Flexibilisierung der Arbeitszeiten,
Ganztagsschule ...) noch weiter reduziert wird

für viele familiäre Kontakte z.B. Familienfeiern nur am Sonntag Zeit ist

arbeitsfreie Sonn- und Feiertage von vielen Menschen zu einer zur Verwirklichung religiösen Lebens
notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit in den Kirchen genutzt wird; und weil gleichermaßen an
solchen Tagen in Vereinen und bei kulturellen Veranstaltungen auf das Ehrenamt kaum verzichtet
werden kann

der Sonntag Raum bietet, soziale Kontakte und Hobbies. zu pflegen, was ungleich schwieriger wird,
wenn es keinen planbaren gemeinsamen, für alle gültigen Zeitfreiraum mehr gibt

wir uns fragen, ob wir die Ladenöffnungszeiten noch weiter ausweiten müssen und dabei übersehen,
was in den Bundes- und Länderverfassungen zum dort verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage
sowie der Arbeitsruhe steht?

Im Namen des Vorstandes bitte ich Sie darum, bei Ihren Entscheidungen zu den beiden Sonntagen am
08.05.2016 und 30.10 2016 unsere Auffassung zur berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüße)

Jür

——

n Tausgrdf

Vorsitzender des U astkomitees

E-Mail: stadtdekanat@bistum-muenster.de Zusammenschluss der

organisierten Kräfte
des Laienapostolates

Vorlage Nr. 585-2015, Anlage 1

1317 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0585/2015 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an zwei Sonntagen im Kalenderjahr 2016 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- 
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW S. 516), ge änd. durch Art. 1 LÖG-ÄndG vom 
30.04.2013 (GV. NRW S. 208) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befug- 
nisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der  Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. 
NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.1 2.2009 (GV. NW. S. 765), hat der Rat der 
Stadt Münster am 16.09.2015 folgende Verordnung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, A ltstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzel- 
handelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich 
„Typ A: City/Innenstadt“ liegen, dürfen an dem Sonntag 08.05.2016 anlässlich der Veranstal- 
tung „Hansetag“ und an dem  Sonntag 30.10.2016 anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend“  
jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. 
 
 
 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Beratungsverlauf (6)

25.08.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2015 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Weseler Straße 316
  • Augustastraße
  • Alter Steinweg 6
  • Ludgeriplatz
  • Prinzipalmarkt
  • Hammer Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0585/2015
Typ
Vorlagen
Datum
30.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37