V/0943/2011
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)
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V_0943_2011_Anlage_1
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Anlage 1 zur Vorlage V/0943/2011
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)
vom 09.02.2012
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010),
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1) und
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz-
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangsklassen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 1
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 2
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 2
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 3
Pestalozzischule 1
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 4
Stadtbezirk Hiltrup
Grundschule Berg Fidel 2
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
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2. Weiterführende Schulen
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Geistschule 3
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
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2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Fürstin-von-Gallitzin-Schule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5
Karl-Wagenfeld-Schule 3,5
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
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2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46,5
4
2.4 Gesamtschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschule Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.7 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmelde-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.8 Als Folge der Grundschulempfehlungen für die we iterführenden Schulen und der den Eltern zuste-
henden Wahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne weiterführende Schulen auch
bei vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziff ern 2.1 bis 2.5 genannten Zügigkeiten hinaus ei-
ne weitere Eingangsklasse bilden müssen. Soweit erf orderlich, wird deshalb in besonderen Aus-
nahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträger an einzelnen Schulen die Bildung einer wei-
teren Eingangsklasse – ggf. unter Inanspruchnahme f reier Raumkapazitäten eng benachbarter
Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil-
dung NRW.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beschlussvorlage
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V/0943/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Änderung des " Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)" Beratungsfolge 17.01.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 08.02.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat stimmt zu, dass der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ in folgenden Punkten geändert wird: 1. Ziffer 2.1 Hauptschulen Folgende Schulen werden mit Wirkung zum 01.08.2012 auslaufend aufgelöst und daher bei der Aufzählung der Hauptschulen nicht mehr aufgeführt: o „Fürstenbergschule“ (siehe Vorlage V/0583/2011), o „Droste-Hauptschule Roxel“ (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.). 2. Ziffer 2.2 Realschulen Folgende Schulen werden mit Wirkung zum 01.08.2012 auslaufend aufgelöst und daher bei der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt: o „Paul-Gerhardt-Realschule“ (siehe Vorlage V/0894/2011), o „Realschule Roxel“ (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.). Vorlagen-Nr.: V/0943/2011 Auskunft erteilt: Frau Meyering Ruf: 492-4056 E-Mail: Meyering@stadt-muenster.de Datum: 22.12.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0943/2011 3. Nach Ziffer 2.3 wird Folgendes eingefügt: Ziffer „2.4 Gesamtschule Städtische Gesamtschule Münster-Mitte Zahl der Eingangsklassen: 4“ (siehe Vorlage V/0894/2011) Ziffer „2.5 Sekundarschule Schulcampus Roxel Zahl der Eingangklassen: 4 „ (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.) Die weiteren Ordnungsziffern werden entsprechend angepasst. 4. Der neue Punkt 2.8 (vorher 2.6) wird wie folgt verändert: „Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen und der den Eltern zustehenden Wahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne weiterfü h- rende Schulen auch bei insgesamter vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 bis 2.5 genannten Zügigkeiten hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden müssen. Soweit e r- forderlich, wird deshalb in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schu l- träger an einzelnen Schulen die Bildung einer weitere n Eingangsklasse – ggf. unter Ina n- spruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.“ Begründung: Zu 1. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die auslaufende Auflösung der Droste-Hauptschule Roxel (siehe V orlage V/0691/2011/1. Erg.) und der Fürstenbergschule (siehe Vorlage V/0583/2011) beschlossen. Aus diesem Grunde werden diese Hauptschulen keine Ei n- gangsklasse mehr bilden und sind aus dem Text zu streichen. Zu 2. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die auslaufende Auflösung der Paul-Gerhardt-Realschule (siehe Vorlage V/0894/2011) und der Realschule Roxel (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.) beschlossen. Aus diesem Grunde werden diese Realschulen keine Ei n- gangsklasse mehr bilden und sind aus dem Text zu streichen. Zu 3. In seiner Sitzung am 14.12.2011 hat der Rat der Stadt Münster die Neuerrichtung einer vierzüg i- gen städtischen Gesamtschule zum Schulja hresbeginn 2012/2013 am Standort der städtischen Paul-Gerhardt-Realschule besc hlossen. Die städtische Gesamtschule wird zunächst unter dem Namen „Städtische Gesamtschule Münster-Mitte“ geführt. Ebenfalls in der Sitzung am 14.12.2011 hat der Rat die Neuerrichtung einer vierzügigen städt i- schen Sekundarschule am Standort des Schulzentrums Roxel zum Schuljahr 2012/2013 beschlos- sen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Bezeichnung „Schulcampus Roxel“ als A rbeitstitel bei der Konzeptentwicklung und für die Vorstellung verwendet wird. Diese Schulen sind daher in den „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Sch ü- lern in die städtischen Schulen“ aufzunehmen. Aufgrund der Erweiterung um zwei Schu lformen werden die folgenden Ordnungsziffern entsprechend angepasst. - 3 - V/0943/2011 Zu 4. Die Ausführung unter dem neuen Punkt 2.8 (vorher Punkt 2.6) zur Bildung weiterer Eingangsklas- sen in besonderen Ausnahmefällen und in enger Abstimmung mit dem Schulträger wird aufgrund der veränderten gesetzlichen Bestimmungen zur Verbindlichkeit der Grundschulempfehlungen angepasst. Die für alle weiterführenden Sch ulen geltende Regelung wird um die neuen Ziffern 2.4 (Gesamtschule) und 2.5 (Sekundarschule) erweitert. Der Text des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ ist in der geänderten Fassung als Anlage beigefügt. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlage Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städ- tischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen“
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0943/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.12.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37