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V/0943/2011

Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)

Vorlagen 20.12.2011

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V_0943_2011_Anlage_1

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V_0943_2011_Anlage_1

7839 Zeichen

1 
Anlage 1 zur Vorlage V/0943/2011 
 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz) 
 
vom 09.02.2012 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am 
 
•  02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und 
       Ergänzung vom 27.10.1983), 
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989), 
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit 
       Ergänzung E 1 vom 07.12.2000), 
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001), 
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002), 
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007), 
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),  
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010), 
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn.  743/2011 und 743/2011/1) und 
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011) 
 
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ beschlossen. 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des 
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz- 
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Stadtbezirk Mitte-Altstadt     Zahl der Eingangsklassen 
 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule      1 
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule       2 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule      1 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule     3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule      2 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule      2 
Mauritzschule       2

2 
Stadtbezirk West      Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge   3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule      3 
Ludgerusschule Albachten     3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West     4 
Melanchthonschule      2 
Norbertschule       3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer     1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule      2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule       3 
Pestalozzischule      1 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde  2 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Grundschule Berg Fidel     2 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup      2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren     3   
 
 
1.2  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers 
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden. 
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber 
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).

3 
2.  Weiterführende Schulen  
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Geistschule       3 
Hauptschule Coerde       2 
Hauptschule Hiltrup       4 
Hauptschule Wolbeck       2 
Waldschule Kinderhaus      2 
          13 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Erich-Klausener-Schule  3 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule      3 
Geschwister-Scholl-Realschule      3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup    3,5 
Karl-Wagenfeld-Schule       3,5 
Realschule im Kreuzviertel      4 
Realschule Wolbeck       3 
           23 
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium    5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium     5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium     4 
Gymnasium Paulinum       4 
Gymnasium Wolbeck       4,5 
Immanuel-Kant-Gymnasium      4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium     3 
Pascal-Gymnasium       5 
Ratsgymnasium       4 
Schillergymnasium       4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium      4 
          46,5

4 
2.4 Gesamtschule 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gesamtschule       Zahl der Eingangsklassen 
 
 Städtische Gesamtschule Münster-Mitte   4 
 
2.5 Sekundarschule 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis- 
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer- 
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 Sekundarschule      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Schulcampus Roxel      4 
 
2.6  Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten 
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.7  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein- 
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmelde- 
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.8  Als Folge der Grundschulempfehlungen für die we iterführenden Schulen und der den Eltern zuste- 
henden Wahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne weiterführende Schulen auch 
bei vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziff ern 2.1 bis 2.5 genannten Zügigkeiten hinaus ei- 
ne weitere Eingangsklasse bilden müssen. Soweit erf orderlich, wird deshalb in besonderen Aus- 
nahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträger  an einzelnen Schulen die Bildung einer wei- 
teren Eingangsklasse – ggf. unter Inanspruchnahme f reier Raumkapazitäten eng benachbarter 
Schulen – zugelassen. 
 
 
Anmerkung: 
 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den 
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil- 
dung NRW. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend 
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt. 
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu 
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Beschlussvorlage

5101 Zeichen

V/0943/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung des " Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)" 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.01.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
08.02.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Rat stimmt zu, dass der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in 
die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“  in folgenden Punkten geändert wird: 
 
1. Ziffer 2.1 Hauptschulen  
 
Folgende Schulen werden mit Wirkung zum 01.08.2012 auslaufend aufgelöst und daher bei 
der Aufzählung der Hauptschulen nicht mehr aufgeführt: 
 
o „Fürstenbergschule“ (siehe Vorlage V/0583/2011),  
 
o „Droste-Hauptschule Roxel“ (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.). 
 
2. Ziffer 2.2 Realschulen  
 
Folgende Schulen werden mit Wirkung zum 01.08.2012 auslaufend aufgelöst und daher bei 
der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt: 
 
o „Paul-Gerhardt-Realschule“ (siehe Vorlage V/0894/2011), 
 
o „Realschule Roxel“ (siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.). 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0943/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Meyering 
Ruf: 
492-4056 
E-Mail: 
Meyering@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.12.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0943/2011 
3. Nach Ziffer 2.3 wird Folgendes eingefügt: 
 
Ziffer „2.4 Gesamtschule 
 
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte  Zahl der Eingangsklassen: 4“ 
(siehe Vorlage V/0894/2011) 
 
Ziffer „2.5 Sekundarschule 
 
Schulcampus Roxel     Zahl der Eingangklassen: 4 „ 
(siehe Vorlage V/0691/2011/1. Erg.) 
 
Die weiteren Ordnungsziffern werden entsprechend angepasst. 
 
4. Der neue Punkt 2.8 (vorher 2.6) wird wie folgt verändert: 
 
„Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen und der den 
Eltern zustehenden Wahlfreiheit  kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne weiterfü h-
rende Schulen auch bei insgesamter vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 
bis 2.5 genannten Zügigkeiten hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden müssen. Soweit e r-
forderlich, wird deshalb in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schu l-
träger an einzelnen Schulen die Bildung einer weitere n Eingangsklasse – ggf. unter Ina n-
spruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.“ 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die auslaufende Auflösung der 
Droste-Hauptschule Roxel (siehe V orlage V/0691/2011/1. Erg.) und der Fürstenbergschule (siehe 
Vorlage V/0583/2011) beschlossen. Aus diesem Grunde werden diese Hauptschulen keine Ei n-
gangsklasse mehr bilden und sind aus dem Text zu streichen. 
 
Zu 2. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.12.2011 die auslaufende Auflösung der  
Paul-Gerhardt-Realschule (siehe Vorlage V/0894/2011) und der Realschule Roxel (siehe Vorlage 
V/0691/2011/1. Erg.) beschlossen. Aus diesem Grunde werden diese Realschulen keine Ei n-
gangsklasse mehr bilden und sind aus dem Text zu streichen. 
 
Zu 3. 
 
In seiner Sitzung am 14.12.2011 hat der Rat der Stadt Münster die Neuerrichtung einer vierzüg i-
gen städtischen Gesamtschule zum Schulja hresbeginn 2012/2013 am Standort der städtischen 
Paul-Gerhardt-Realschule besc hlossen. Die städtische Gesamtschule wird zunächst unter dem 
Namen „Städtische Gesamtschule Münster-Mitte“ geführt. 
 
Ebenfalls in der Sitzung am 14.12.2011 hat der Rat die Neuerrichtung einer vierzügigen städt i-
schen Sekundarschule am Standort des Schulzentrums Roxel zum Schuljahr 2012/2013 beschlos-
sen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass die Bezeichnung „Schulcampus Roxel“ als A rbeitstitel 
bei der Konzeptentwicklung und für die Vorstellung verwendet wird. 
 
Diese Schulen sind daher in den „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Sch ü-
lern in die städtischen Schulen“ aufzunehmen. Aufgrund der Erweiterung um zwei Schu lformen 
werden die folgenden Ordnungsziffern entsprechend angepasst.

- 3 - 
V/0943/2011 
 
Zu 4. 
 
Die Ausführung unter dem neuen Punkt 2.8 (vorher Punkt 2.6) zur Bildung weiterer Eingangsklas-
sen in besonderen Ausnahmefällen und in enger Abstimmung mit dem Schulträger wird aufgrund 
der veränderten gesetzlichen Bestimmungen zur Verbindlichkeit der Grundschulempfehlungen 
angepasst. Die für alle weiterführenden Sch ulen geltende Regelung wird um die neuen Ziffern 2.4 
(Gesamtschule) und 2.5 (Sekundarschule) erweitert. 
 
Der Text des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen 
Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ ist in der geänderten Fassung als Anlage beigefügt. 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlage 
 
Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städ-
tischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen“

Beratungsverlauf (5)

17.01.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.01.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2012 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2012 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0943/2011
Typ
Vorlagen
Datum
20.12.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37