V/1016/2016
Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke
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Anlage 2 V 1016 2016 Satzungsrevision 2016Synopse
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Seite 1 von 6 Anlage 2: Synopse der Änderungen der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) - vom 21.11.2012 (Amtsblatt Stadt Münster 2012 S. 216) gemäß der Vorlage V/1016/2016 1) Die Präambel wird wie folgt geändert: Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S.436), des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie der § § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7,8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW, S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NW, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl I, S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl I, S. 1217), in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 43 ff, 123 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NW, S. 559) (LWG), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am ……..2016 folgende Satzung beschlossen: jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 2 von 6 2) § 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: § 4 Begrenzung des Anschlussrechts …… (4) Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig ist. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Absatz (3a), Satz 2 Landeswassergesetz Gebrauch macht Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs.4 Satz 1 LWG (Freistellung) dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 49 Abs.4 Satz 3 LWG (Freistellung trotz betriebsfertiger öffentlicher Kanalisation) Gebrauch macht. jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 3 von 6 3) § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: § 10 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 2 Landeswassergesetz, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. Die Stadt prüft, ob sie im Einzelfall eine Freistellung gemäß § 49 LWG erteilen kann . jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 4 von 6 4) § 15 wird wie folgt neu gefasst: § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des Landeswassergesetzes. § 15 Zustands - und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des LWG und der dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere Teil 2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). (2) Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. Bei einer Errichtung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach deren Inbetriebnahme bzw. Abschluss der Änderung unaufgefordert der Stadt vorzulegen. (2) Alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung auf ihren Zustand und Funktion gemäß der SüwVo Abw zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Bescheinigung gemäß § 9 SüwVO Abw zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorzulegen. (3) Bei vorhandenen Schmutz - und Mischwasserleitungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach den Vorgaben des § 61a LWG sowie gesonderten Satzungen der Stadt. Absatz (3) entfällt (4) Die Dichtheitsprüfungen sind durch Sachkundige durchführen zu lassen, die Absatz (4) entfällt jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 5 von 6 ihre Sachkund e gemäß den im § 61 a LWG bestimmten Verfahren nachweisen können. 5) § 16 (2) Satz 3 wird wie folgt geändert: § 16 Indirekteinleitungen …. (2) Bei einer Indirekteinleitung im Sinne des Absatzes (1) sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 59 Landeswassergesetz und § 58 Wasserhaushaltsgesetz handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. Soweit es sich um eine genehmigungspflichtige Indirekteinleitung mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 58 Landeswassergesetz und den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. 6) § 18 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: § 18 Auskunfts - und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht …. (3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 6 von 6 zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist (§ 53 Absatz (4a) Satz 2 LWG). Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten. Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. 7) § 23 Abs.1 k) wird wie folgt geändert: k. § 15 die Bescheinigung nicht unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungs- anlage bzw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorlegt. 8) Aus § 23 Abs.1 k) wird Buchstabe l . 9) Aus § 23 Abs.1 l) wird Buchstabe m. 10) § 24 wird wie folgt geändert: Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Anlage 1 V 1016 2016 5Aenderungssatzung 2016EWS
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Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 1 von 3 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Ortssatzung über die Entwä sserung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster – Entwässerungssatzung (EWS) – vom 21.11.2012: 1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der §§ 7,8,9 und 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW, S.666), zuletzt ge ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NW, S. 496), in der jew eils geltenden Fassung, des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl I, S.25 85), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl I, S. 1217), in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 43 ff, 123 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NW, S. 559) (LWG), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am……..2016 fo lgende Satzung beschlossen: 2. § 4 Abs.4 wird wie folgt neu gefasst: Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagsw asser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlags wassers gemäß § 49 Abs.4 Satz 1 LWG (Freistellung) dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nich t ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 49 Abs.4 Satz 3 LWG (Freistellung trotz betriebsfertiger öffentlicher Kanalisation) Gebrauch macht. 3. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Stadt prüft, ob sie im Einzelfall eine Freistellung gemäß § 49 LWG erteilen kann. 4. § 15 wird wie folgt neu gefasst: § 15 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 2 von 3 (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des LWG und der dazu erlassenen Verord nungen, insbesondere Teil 2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasser anlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). (2) Alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten S chmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder wese ntlicher Änderung auf ihren Zustand und ihre Funktion gemäß der SüwVO Abw zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Bescheinigung gemäß § 9 SüwVO Abw zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist unaufgeforde rt spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanla ge bzw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorzulegen. 5. § 16 (2) Satz 3 wird wie folgt geändert: Soweit es sich um eine genehmigungspflichtige Indir ekteinleitung mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 58 Landeswassergesetz und den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, ist die Vorlage de s Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. 6. § 18 Abs.3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. 6. § 23 Abs.1 k) wird wie folgt geändert: § 15 die Bescheinigung nicht unaufgefordert spätest ens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage b zw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorlegt. 7. Aus § 23 Abs.1 k) wird Buchstabe l) 8. Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016 Seite 3 von 3 Aus § 23 Abs.1 l) wird Buchstabe m). 9. § 24 wird wie folgt geändert: Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/1016/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) - an neue wassergesetzliche Regelungen Beratungsfolge 01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den A n- schluss an die gemeindliche Abwasse ranlage in der Stadt Münster – Entwässerungssatzung (EWS)“ vom 21.12.2012 gemäß der Anlage 1 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. Begründung: Die wassergesetzlichen Regelungen des Landes sind in den vergangenen Jahren - insbesondere aufgrund einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes - mehrfach geändert bzw. ergänzt worden. So wurde das Landeswassergesetz (LWG) durch den Landtag am 05.03.2013 geändert (GV.NRW, S. 133) und am 08.07.2016 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserver- bandsrechtlicher Vorschriften neu gefasst ( GV.NRW, S. 559). Die Neufassung ist am 16.07.2016 in Kraft getreten. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des La n- des Nordrhein -Westfalen als Oberste Wasserbehörde hatte aufgrund der Änderung des LWG in Vorlagen-Nr.: V/1016/2016 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 04.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1016/2016 2013 am 17.10.2013 di e Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) erlassen (GV.NRW, S.602). Diese wurde durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasser- verbandsrechtlicher Vorschriften redaktionell an die Neufassung des LWG im gleichnamigen Gesetz angepasst. Die Änderungen bzw. die Neufassung des LWG sowie die Einführung und jetzige Änderung der SüwVO Abw erfordern eine Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster – Entwässerungssat- zung (EWS). Die in den weiteren Artikeln des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Änderungen bestehen im Wesentlichen aus redaktionellen Änderu n- gen aufgrund der Neufassung des LWG und spielen für die Ortsentwässerungssatzung keine Rolle. Im Folgenden werden die Änderungen, wie sie in der Anlage zu dieser Vorlage aufgeführt sind, b e- gründet: Redaktionelle Änderungen der EWS Die Änderungen der Präambel und der §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 16 und 18 sind redaktionell. Sie beinhal- ten eine Anpassung an veränderte Bezeichnungen der jeweiligen Paragraphen. Inhaltliche Änderungen der EWS § 4 Begrenzung des Anschlussrechts: § 4 Abs.4 Satz 2 kann ersatzlos entfallen, da er nahezu inhaltsgleich im LWG steht und die betroffe- nen Fälle aufgrund der fortgeschrittenen Jahre immer weniger werden. § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 a.F. der Satzung werden zu dem neuem Satz 2 mit einer inhaltlichen Ä n- derung dergestalt, dass gegenüber der bisherigen schlichten „Verzicht serklärung“ nunmehr die Stadt eine ausdrückliche individuelle „Freistellungserklärung“ abgeben muss. Gemeint sind die Fälle, in denen eine öffentliche Niederschlagswasserkanalisation vorhanden und nutzbar ist (=“Übernahme erfolgt“ i.S.d. LWG). Die Stadt e ntbindet den Eigentümer von der Überga- be des Wassers, weil die ordnungsgemäße Beseitigung/Verwendung auf dem Grundstück sicherge- stellt ist, d.h. die eigentlich bestehende Beseitigungspflicht sachlich im Einzelfall nach Abwägung nicht angebracht ist. Unter Geltung des vorherigen LWG reichte für diese Fälle die schlichte „Ve r- zichtserklärung“ (53 Abs. 3a Satz 2). Erforderlich ist jetzt eine ausdrückliche individuelle „Freiste l- lungserklärung“. § 10 Nutzung des Niederschlagswassers: § 10 Satz 2: Die bislang v orhandene Regelung des (pauschalen) Verzichts ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Mit der Neuregelung wird die aktuelle Gesetzeslage beschrieben, wonach nunmehr im Einzelfall eine Freistellung erteilt werden muss. § 15 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen: Durch die Änderungen des LWG in 2013 war der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung privater A b- wasseranlagen) aufgehoben worden. Stattdessen wurde für die oberste Wasserbehörde eine E r- mächtigung für den Erlass einer Rechtverordnung eing eführt, wovon das Ministerium für Klim a- - 3 - V/1016/2016 schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Wasserbehörde Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Selbstüberwachung von A b- wasserleitungen – SüwVO Abw eingeführt hatte. Die Ermächtigung wurde in der Neufassung des LWG im § 59 (4) übernommen. Von der Ermächt i- gung wurde erneut Gebrauch gemacht. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften gilt die bisherige SüwVO Abw fort. Inhaltlich erfol gten nur redaktionelle Anpassungen an die Neufassung des LWG. Hinsichtlich der Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen enthält die Verordnung im § 8 fo l- gende Regelungen zur Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasserlei- tungen. Diese Prüfung ist durchzuführen…. 1. unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Schmutzwasser - bzw. Misch- wasserleitungen 2. innerhalb von Wasserschutzgebieten: bis zum 31.12.2015 für bereits vor dem 1.1.1965 erri chtete häusliche Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen bis zum 31.12.2015 für bereits vor dem 1.1.1990 errichtete industrielle oder gewerbl i- che Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen bis zum 31.12.2020 für alle anderen Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen 3. außerhalb von Wasserschutzgebieten: bis zum 31.12.2020 für bestehende Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen, durch die industrielles oder gewerbliches Schmutzwasser abgeleitet wird und für dessen Behandlung Regelungen gemäß den Anhängen der Abwasserve r- ordnung bestehen. Abweichend von den Regelungen des § 61a a. F. LWG ist eine Prüfung bestehender Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen nicht mehr erforderlich, sofern in den Leitungen nur häusliches A bwasser abgeleitet wird und an den Leitungen keine wesentliche Änderung erfolgt. Der Landesgesetzgeber hat den Gemeinden im § 46 (2) LWG NRW die Ermächtigung eing eräumt, u.a. Fristen für die Prüfung von Haus - und Grundstücksanschlussleitungen festzulegen, wenn o.g. Verordnung keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht und / oder anzuordnen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. Von erstgenannter Ermächtigung soll kein Gebrauch gemacht werden, um die betroffenen Grun d- stückseigentümer nicht mit Prüfverpflichtungen über diejenigen Grenzen hinaus zu belasten, die der Landesgesetzgeber bereits für ausreichend gehalten hat. Von der letztgenannten Ermächtigung möchte die Stadt Münster teilweise, und zwar bezogen auf o.g. Punkt 1, Gebrauch machen. Es soll durch die Anpassung der Entwässerungssatzung festgelegt werden, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Prüfungen vorzulegen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage der Prüfbescheinigungen stellt für die jeweiligen Betroffenen keine Belastung dar. Sie war bzw. ist bereits Bes tandteil der jetzigen Satzung und muss an die neue E r- mächtigungsgrundlage angepasst werden. Die Betroffenen sind bereits durch das Landesg esetz und die o.g. Verordnung ausnahmslos verpflichtet, ihre Leitungen durch Sachkundige prüfen zu la s- sen. Bei der Ers terrichtung und bei der wesentlichen Änderung haben sie diese Kosten bereits mit einkalkulieren müssen und im Regelfall die Leistung des Sachverständigen soeben bezahlt. Der Sachkundige erstellt die Prüfbescheinigung nebst den dazugehörigen Unterlagen. Diese muss dann - 4 - V/1016/2016 lediglich beim Tiefbauamt eingereicht werden. § 23 Ordnungswidrigkeiten Die Einführung des Bußgeldtatbestandes wird erforderlich, um der Vorlageverpflichtung des § 15 EWS ggfs. den entsprechenden Nachdruck verleihen zu können. i. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1016/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37