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V/1016/2016

Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke

Vorlagen 04.11.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 39

Anlage 2 V 1016 2016 Satzungsrevision 2016Synopse

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Anlage 1 V 1016 2016 5Aenderungssatzung 2016EWS

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 V 1016 2016 Satzungsrevision 2016Synopse

8456 Zeichen

Seite 1 von 6 
 
Anlage 2:  
Synopse der Änderungen der 
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss 
an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster -
Entwässerungssatzung (EWS) - vom 21.11.2012 (Amtsblatt Stadt 
Münster 2012 S. 216) 
gemäß der Vorlage V/1016/2016 
 1)  Die Präambel wird wie folgt 
geändert:  
Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 
(GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) 
zuletzt geändert durch Art. 4 des 
Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 
2012, S.436),  
 
des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) 
in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 
2585 ff)  
 
 
sowie der § § 51 ff, 161a des 
Wassergesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt 
geändert durch Art. 3 des Gesetzes 
vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 
ff)  
hat der Rat der Stadt Münster am 
07.11.2012 folgende Satzung 
beschlossen: 
Aufgrund der §§ 7,8,9 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 
(GV.NW, S.666), 
zuletzt geändert durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NW, 
S. 496),  in der jeweils geltenden 
Fassung,   
des Wasserhaushaltsgesetzes vom 
31.7.2009 (BGBl I, S.2585), zuletzt 
geändert durch Artikel 12 des 
Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl I, 
S. 1217), in der jeweils geltenden 
Fassung   
sowie der §§ 43 ff, 123 des 
Wassergesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 
08.07.2016 (GV.NW, S. 559) (LWG), 
in der jeweils geltenden Fassung   
 
 
 
hat der Rat der Stadt Münster 
am ……..2016  folgende Satzung 
beschlossen:

jetziger Satzungstext  
 
geänderter Satzungstext  
 
Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 2 von 6 
 2)  § 4 Absatz 4 wird wie folgt neu 
gefasst:  
§ 4 Begrenzung des 
Anschlussrechts 
…… 
(4) Das Anschlussrecht besteht nicht für 
Niederschlagswasser von Grundstücken, 
bei denen die Pflicht zur Beseitigung 
des Niederschlagswassers gemäß § 53 
Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz 
dem Eigentümer des Grundstücks 
obliegt. 
Ausgenommen von der Einschränkung 
sind Grundstücke, die an eine bis zum 
30.6.1995 vorhandene 
Trennkanalisation angeschlossen 
werden können.  
Ferner sind Grundstücke 
ausgenommen, die an eine bis zum 30. 
6. 1995 vorhandene oder genehmigte 
Mischkanalisation angeschlossen 
werden können, sofern der technische 
oder wirtschaftliche Aufwand für eine 
Versickerung oder Verrieselung 
unverhältnismäßig ist. 
Das Anschlussrecht für 
Niederschlagswasser ist nicht 
ausgeschlossen, wenn die Stadt von der 
Möglichkeit des § 53 Absatz (3a), Satz 
2 Landeswassergesetz Gebrauch macht  
 
 
 
Das Anschlussrecht besteht nicht für 
Niederschlagswasser von Grundstücken, 
bei denen die Pflicht zur Beseitigung 
des Niederschlagswassers gemäß § 49 
Abs.4 Satz 1 LWG (Freistellung)  
dem Eigentümer des Grundstücks 
obliegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Anschlussrecht für 
Niederschlagswasser ist nicht 
ausgeschlossen, wenn die Stadt von der 
Möglichkeit des § 49 Abs.4 Satz 3 
LWG (Freistellung trotz 
betriebsfertiger öffentlicher 
Kanalisation)  Gebrauch macht.

jetziger Satzungstext  
 
geänderter Satzungstext  
 
Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 3 von 6 
 3)  § 10 Satz 2 wird wie folgt 
geändert:   
§ 10 Nutzung des 
Niederschlagswassers 
Beabsichtigt der 
Grundstückseigentümer die Nutzung 
des auf seinem Grundstück anfallenden 
Niederschlagswassers als 
Brauchwasser, so hat er dies der Stadt 
anzuzeigen. 
 
Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf 
die Überlassung des verwendeten 
Niederschlagswassers gemäß § 53 
Absatz (3a) Satz 2 Landeswassergesetz, 
wenn die ordnungsgemäße Verwendung 
des Niederschlagswassers auf dem 
Grundstück sichergestellt ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stadt prüft, ob sie im Einzelfall 
eine Freistellung gemäß § 49 LWG 
erteilen kann .

jetziger Satzungstext  
 
geänderter Satzungstext  
 
Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 4 von 6 
 4)  § 15 wird wie folgt neu gefasst:  
§ 15 Dichtheitsprüfung bei privaten 
Abwasserleitungen 
 
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater 
Abwasserleitungen gelten die 
Bestimmungen des 
Landeswassergesetzes.  
 
§ 15 Zustands - und 
Funktionsprüfung privater 
Abwasserleitungen 
(1) Für die Zustands- und 
Funktionsprüfung  privater 
Abwasserleitungen gelten die 
Bestimmungen des LWG und der dazu 
erlassenen Verordnungen, 
insbesondere Teil 2 der Verordnung 
zur Selbstüberwachung von 
Abwasseranlagen – 
Selbstüberwachungsverordnung 
Abwasser (SüwVO Abw).  
(2) Alle erdverlegten oder 
unzugänglichen Schmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach 
Errichtung oder Änderung auf Dichtheit 
prüfen zu lassen; ausgenommen sind 
Leitungen, die in einem Schutzrohr 
verlegt sind.  
Bei einer Errichtung oder Änderung der 
Grundstücksentwässerungsanlage ist 
der Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach 
deren Inbetriebnahme bzw. Abschluss 
der Änderung unaufgefordert der Stadt 
vorzulegen.  
 
(2) Alle erdverlegten oder unzugänglich 
verlegten Schmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach 
Errichtung oder wesentlicher Änderung  
auf ihren Zustand und Funktion 
gemäß der SüwVo Abw zu 
überprüfen.  
Das Ergebnis der Prüfung ist in 
einer Bescheinigung gemäß § 9 
SüwVO Abw zu dokumentieren. 
Diese Bescheinigung ist 
unaufgefordert spätestens 4 
Wochen nach der Inbetriebnahme 
der 
Grundstücksentwässerungsanlage 
bzw. nach Abschluss der 
wesentlichen Änderung der Stadt 
vorzulegen.  
(3) Bei vorhandenen Schmutz - und 
Mischwasserleitungen bestimmt sich 
der Zeitpunkt der Durchführung der 
Dichtheitsprüfungen nach den 
Vorgaben des § 61a LWG sowie 
gesonderten Satzungen der Stadt.  
Absatz (3) entfällt  
(4) Die Dichtheitsprüfungen sind durch 
Sachkundige durchführen zu lassen, die 
Absatz (4) entfällt

jetziger Satzungstext  
 
geänderter Satzungstext  
 
Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 5 von 6 
ihre Sachkund e gemäß den im § 61 a 
LWG bestimmten Verfahren nachweisen 
können.  
  
 
 5)  § 16 (2) Satz 3 wird wie folgt 
geändert: 
§ 16 Indirekteinleitungen  
…. 
(2) Bei einer Indirekteinleitung im 
Sinne des Absatzes (1) sind der Stadt 
mit dem Antrag auf Zustimmung zum 
Anschluss die abwassererzeugenden 
Betriebsvorgänge zu benennen. Auf 
Verlangen hat der Indirekteinleiter der 
Stadt Auskunft über die 
Zusammensetzung des Abwassers, den 
Abwasseranfall und die Vorbehandlung 
des Abwassers zu erteilen. 
 
Soweit es sich um 
genehmigungspflichtige 
Indirekteinleitungen mit gefährlichen 
Stoffen im Sinne nach § 59 
Landeswassergesetz und § 58 
Wasserhaushaltsgesetz handelt, ist die 
Vorlage des Genehmigungsbescheides 
der zuständigen Behörde in der Regel 
ausreichend. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Soweit es sich um eine 
genehmigungspflichtige 
Indirekteinleitung mit gefährlichen 
Stoffen im Sinne nach § 58  
Landeswassergesetz und den §§ 58 und 
59  des Wasserhaushaltsgesetzes 
handelt, ist die Vorlage des 
Genehmigungsbescheides der 
zuständigen Behörde in der Regel 
ausreichend.  
 6)  § 18 Absatz 3 Satz 3 wird wie 
folgt geändert:  
§ 18 Auskunfts - und 
Nachrichtspflicht; Betretungsrecht  
…. 
(3) Die Bediensteten und die mit 
Berechtigungsausweis versehenen 
Beauftragten der Stadt sind 
berechtigt, die angeschlossenen 
Grundstücke zu betreten, soweit dies

jetziger Satzungstext  
 
geänderter Satzungstext  
 
Anlage 2 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 6 von 6 
 
zum Zweck der Erfüllung der 
städtischen 
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum 
Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. 
Die Eigentümer und 
Nutzungsberechtigten haben das 
Betreten von Grundstücken und 
Räumen zu dulden und ungehindert 
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den 
angeschlossenen Grundstücken zu 
gewähren.  
Das Betretungsrecht gilt auch für 
Anlagen zum Ableiten von Abwasser, 
das der Stadt zu überlassen ist (§ 53 
Absatz (4a) Satz 2 LWG).  
Die Grundrechte der Verpflichteten 
sind zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Betretungsrecht gilt auch für 
Anlagen zum Ableiten von Abwasser, 
das der Stadt zu überlassen ist.   
  
 7)  § 23 Abs.1 k) wird wie folgt 
geändert: 
 k.   § 15 die Bescheinigung nicht 
unaufgefordert spätestens 4 
Wochen nach der Inbetriebnahme 
der Grundstücksentwässerungs-
anlage bzw. nach Abschluss der 
wesentlichen Änderung der Stadt 
vorlegt.   
 8)  Aus  § 23 Abs.1 k) wird Buchstabe l . 
 9)  Aus §  23 Abs.1 l) wird Buchstabe m.  
  
 10)  § 24 wird wie folgt geändert:  
 Diese Satzung tritt am Tage nach der 
Bekanntgabe in Kraft.

Anlage 1 V 1016 2016 5Aenderungssatzung 2016EWS

3441 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 1 von 3 
Anlage 1 
Satzung zur Änderung der Ortssatzung über die Entwä sserung der Grundstücke und 
den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in  der Stadt Münster – 
Entwässerungssatzung (EWS) – vom 21.11.2012: 
 
1. 
Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: 
Aufgrund der §§ 7,8,9 und 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW, S.666), zuletzt ge ändert durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NW, S. 496), in der jew eils geltenden Fassung, des 
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl I, S.25 85), zuletzt geändert durch 
Artikel 12 des Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl I, S. 1217), in der jeweils geltenden 
Fassung sowie der §§ 43 ff, 123 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NW, S. 559) (LWG), in der jeweils geltenden 
Fassung hat der Rat der Stadt Münster am……..2016 fo lgende Satzung 
beschlossen: 
 
2. 
§ 4 Abs.4 wird wie folgt neu gefasst: 
Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagsw asser von Grundstücken, bei 
denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlags wassers gemäß § 49 Abs.4 Satz 
1 LWG (Freistellung) dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. 
Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nich t ausgeschlossen, wenn die 
Stadt von der Möglichkeit des § 49 Abs.4 Satz 3 LWG  (Freistellung trotz 
betriebsfertiger öffentlicher Kanalisation) Gebrauch macht. 
 
3. 
§ 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: 
Die Stadt prüft, ob sie im Einzelfall eine Freistellung gemäß § 49 LWG erteilen kann.  
 
4. 
§ 15 wird wie folgt neu gefasst: 
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 2 von 3 
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater  Abwasserleitungen gelten die 
Bestimmungen des LWG und der dazu erlassenen Verord nungen, insbesondere Teil 
2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasser anlagen – 
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). 
(2) Alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten S chmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder wese ntlicher Änderung auf ihren 
Zustand und ihre Funktion gemäß der SüwVO Abw zu überprüfen. 
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Bescheinigung  gemäß § 9 SüwVO Abw zu 
dokumentieren. Diese Bescheinigung ist unaufgeforde rt spätestens 4 Wochen nach 
der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanla ge bzw. nach Abschluss der 
wesentlichen Änderung der Stadt vorzulegen. 
 
5. § 16 (2) Satz 3 wird wie folgt geändert: 
Soweit es sich um eine genehmigungspflichtige Indir ekteinleitung mit gefährlichen 
Stoffen im Sinne nach § 58  Landeswassergesetz und den §§ 58 und 59  des 
Wasserhaushaltsgesetzes handelt, ist die Vorlage de s Genehmigungsbescheides 
der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. 
 
6. 
§ 18 Abs.3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt 
zu überlassen ist. 
 
6.  
§ 23 Abs.1 k) wird wie folgt geändert: 
§ 15 die Bescheinigung nicht unaufgefordert spätest ens 4 Wochen nach der 
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage b zw. nach Abschluss der 
wesentlichen Änderung der Stadt vorlegt. 
 
7. 
Aus  § 23 Abs.1 k) wird Buchstabe l) 
 
8.

Anlage 1 zur Vorlage V/1016/2016  Seite 3 von 3 
Aus § 23 Abs.1 l) wird Buchstabe m). 
 
9. 
§ 24 wird wie folgt geändert: 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Beschlussvorlage

8457 Zeichen

V/1016/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die 
gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) - an neue 
wassergesetzliche Regelungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den A n-
schluss an die gemeindliche Abwasse ranlage in der Stadt Münster – Entwässerungssatzung 
(EWS)“ vom 21.12.2012 gemäß der Anlage 1 wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die wassergesetzlichen Regelungen des  Landes sind in den vergangenen Jahren - insbesondere 
aufgrund einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes - mehrfach geändert 
bzw. ergänzt worden. 
 
So wurde das Landeswassergesetz (LWG) durch den Landtag am 05.03.2013 geändert (GV.NRW, 
S. 133) und am 08.07.2016 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserver-
bandsrechtlicher Vorschriften neu gefasst ( GV.NRW, S. 559). Die Neufassung ist am 16.07.2016 in 
Kraft getreten. 
 
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des La n-
des Nordrhein -Westfalen als Oberste Wasserbehörde hatte aufgrund der Änderung des LWG in 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1016/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1016/2016 
2013 am 17.10.2013 di e Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) erlassen 
(GV.NRW, S.602). Diese wurde durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasser-
verbandsrechtlicher Vorschriften redaktionell an die Neufassung des LWG im gleichnamigen Gesetz 
angepasst.  
 
Die Änderungen bzw. die Neufassung des LWG sowie die Einführung und jetzige Änderung der 
SüwVO Abw erfordern eine Anpassung der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke 
und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster – Entwässerungssat-
zung (EWS). 
 
Die in den weiteren Artikeln des Gesetzes zur Änderung wasser - und wasserverbandsrechtlicher 
Vorschriften vorgenommenen Änderungen bestehen im Wesentlichen aus redaktionellen Änderu n-
gen aufgrund der Neufassung des LWG und spielen für die Ortsentwässerungssatzung keine Rolle.  
 
Im Folgenden werden die Änderungen, wie sie in der Anlage zu dieser Vorlage aufgeführt sind, b e-
gründet: 
 
 
Redaktionelle Änderungen der EWS 
 
Die Änderungen der Präambel und der §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 16 und 18 sind redaktionell. Sie beinhal-
ten eine Anpassung an veränderte Bezeichnungen der jeweiligen Paragraphen. 
 
 
Inhaltliche Änderungen der EWS 
 
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts: 
 
§ 4 Abs.4 Satz 2 kann ersatzlos entfallen, da er nahezu inhaltsgleich im LWG steht und die betroffe-
nen Fälle aufgrund der fortgeschrittenen Jahre immer weniger werden.  
 
§ 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 a.F. der Satzung werden zu dem neuem Satz 2 mit einer inhaltlichen Ä n-
derung dergestalt, dass gegenüber der bisherigen schlichten „Verzicht serklärung“ nunmehr die 
Stadt eine ausdrückliche individuelle „Freistellungserklärung“ abgeben muss. 
 
Gemeint sind die Fälle, in denen eine öffentliche Niederschlagswasserkanalisation vorhanden und 
nutzbar ist (=“Übernahme erfolgt“ i.S.d. LWG). Die Stadt e ntbindet den Eigentümer von der Überga-
be des Wassers, weil die ordnungsgemäße Beseitigung/Verwendung auf dem Grundstück sicherge-
stellt ist, d.h. die eigentlich bestehende Beseitigungspflicht sachlich im Einzelfall nach Abwägung 
nicht angebracht ist. Unter Geltung des vorherigen LWG reichte für diese Fälle die schlichte „Ve r-
zichtserklärung“ (53 Abs. 3a Satz 2). Erforderlich ist jetzt eine ausdrückliche individuelle „Freiste l-
lungserklärung“. 
 
 
§ 10 Nutzung des Niederschlagswassers: 
 
§ 10 Satz 2: Die bislang v orhandene Regelung des (pauschalen) Verzichts ist gesetzlich nicht mehr 
vorgesehen. Mit der Neuregelung wird die aktuelle Gesetzeslage beschrieben, wonach nunmehr im 
Einzelfall eine Freistellung erteilt werden muss. 
 
 
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen: 
 
Durch die Änderungen des LWG in 2013 war der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung privater A b-
wasseranlagen) aufgehoben worden. Stattdessen wurde für die oberste Wasserbehörde eine E r-
mächtigung für den Erlass einer Rechtverordnung eing eführt, wovon das Ministerium für Klim a-

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V/1016/2016 
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als 
Oberste Wasserbehörde Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Selbstüberwachung von A b-
wasserleitungen – SüwVO Abw eingeführt hatte.  
 
Die Ermächtigung wurde in der Neufassung des LWG im § 59 (4) übernommen. Von der Ermächt i-
gung wurde erneut Gebrauch gemacht. Durch Artikel 23 des Gesetzes zur Änderung wasser - und 
wasserverbandsrechtlicher Vorschriften gilt die bisherige SüwVO  Abw fort. Inhaltlich erfol gten nur 
redaktionelle Anpassungen an die Neufassung des LWG.  
 
Hinsichtlich der Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen enthält die Verordnung im § 8 fo l-
gende Regelungen zur Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasserlei-
tungen. 
 
Diese Prüfung ist durchzuführen…. 
 
1. unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Schmutzwasser - bzw. Misch-
wasserleitungen  
2. innerhalb von Wasserschutzgebieten: 
 bis zum 31.12.2015 für bereits vor dem 1.1.1965 erri chtete häusliche Schmutz- bzw. 
Mischwasserleitungen 
 bis zum 31.12.2015 für bereits vor dem 1.1.1990 errichtete industrielle oder gewerbl i-
che Schmutz-  bzw. Mischwasserleitungen 
 bis zum 31.12.2020 für alle anderen Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen 
3. außerhalb von Wasserschutzgebieten: 
 bis zum 31.12.2020 für bestehende Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen,  
 durch die industrielles oder gewerbliches Schmutzwasser abgeleitet wird  
und 
 für dessen Behandlung Regelungen gemäß den Anhängen der Abwasserve r-
ordnung bestehen. 
 
Abweichend von den Regelungen des § 61a a. F. LWG ist eine Prüfung bestehender Schmutz- bzw. 
Mischwasserleitungen nicht mehr erforderlich, sofern in den Leitungen nur häusliches A bwasser 
abgeleitet wird und an den Leitungen keine wesentliche Änderung erfolgt. 
 
Der Landesgesetzgeber hat den Gemeinden im § 46 (2) LWG NRW die Ermächtigung eing eräumt, 
u.a.  
 Fristen für die Prüfung von Haus - und Grundstücksanschlussleitungen festzulegen, wenn 
o.g. Verordnung keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht  
und / oder 
 anzuordnen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. 
 
Von erstgenannter Ermächtigung soll kein Gebrauch gemacht werden, um die betroffenen Grun d-
stückseigentümer nicht mit Prüfverpflichtungen über diejenigen Grenzen hinaus zu belasten, die der 
Landesgesetzgeber bereits für ausreichend gehalten hat.  
 
Von der letztgenannten Ermächtigung möchte die Stadt Münster teilweise, und zwar bezogen auf 
o.g. Punkt 1, Gebrauch machen. Es soll durch die Anpassung der Entwässerungssatzung festgelegt 
werden, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der o.g. Prüfungen vorzulegen ist.  
 
Die Verpflichtung zur Vorlage der Prüfbescheinigungen stellt für die jeweiligen Betroffenen keine 
Belastung dar. Sie war bzw. ist bereits Bes tandteil der jetzigen Satzung und muss an die neue E r-
mächtigungsgrundlage angepasst werden. Die Betroffenen sind bereits durch das Landesg esetz 
und die o.g. Verordnung ausnahmslos verpflichtet, ihre Leitungen durch Sachkundige prüfen zu la s-
sen. Bei der Ers terrichtung und bei der wesentlichen Änderung haben sie diese Kosten bereits mit 
einkalkulieren müssen und im Regelfall die Leistung des Sachverständigen soeben bezahlt. Der 
Sachkundige erstellt die Prüfbescheinigung nebst den dazugehörigen Unterlagen. Diese muss dann

- 4 - 
V/1016/2016 
lediglich beim Tiefbauamt eingereicht werden.  
 
 
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 
 
Die Einführung des Bußgeldtatbestandes  wird erforderlich, um der Vorlageverpflichtung des § 15 
EWS ggfs. den entsprechenden Nachdruck verleihen zu können. 
 
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

01.12.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1016/2016
Typ
Vorlagen
Datum
04.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37