Tierheim Albert Schweitzer
Stellungnahme der Verwaltung 201569-1 ST vom 01.10.2020
Stand: Am 24.11.2020 in der Bezirksvertretung Bonn zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201569-1 ST Der Oberbürgermeister —— Federführung: 56 Amt für Umwelt-, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Dezernat: Dez. III Tierheim Albert Schweitzer Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.10.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Allgemeine Ausgangslage Der Standort für ein Tierheim im Bereich der alten Stadtgärtnerei in Dransdorf ist aus rein fachlicher Sicht der heutigen Tierheimbetreiber bezüglich Erreichbarkeit und Erschließung denkbar. Mit den heutigen Tierheimbetreibern „Tierschutz Bonn und Umgebung e.V.“ hat die Stadt Bonn einen Kooperationsvertrag geschlossen (vgl. DS.Nr. 1712863). Allerdings hat auf dem Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei die biologische Station Bonn / Rhein-Erft deren Sitz, die am dortigen Standort u.a. eine sehr wichtige Rolle für den Natur- und Artenschutz in Bonn einnimmt. Für das Areal der ehem. Stadtgärtnerei liegt kein Bebauungsplan vor. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 7422-15, das hier eine aufgelockerte Wohnbebauung vorsieht, wurde nicht weitergeführt, da nach Einschätzung der Verwaltung aufgrund ungeklärter Kostensituation für das Baureifmachen des Grundstücks ein Ausschreibungsverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten ließe. Planungsrechtliche Einschätzung Entlang der Straße „Auf dem Dransdorfer Berg“ richtet sich die Zulassung von baulichen Anlagen für das Gärtnereigelände nach § 34 (1) BauGB. Da ein Tierheim hier bisher nicht besteht, könnte es nur zugelassen werden, wenn hierdurch keine bodenrechtlichen Spannungen ausgelöst werden. Die in der Umgebung liegenden Wohngebäude haben wegen ihre Lage am Rande des baulichen Außenbereichs und einer ansässigen Spedition zwar keinen Immissionsschutzanspruch auf dem Niveau eines reinen Wohngebietes, gleichwohl könnten zum Beispiel die Emissionen des Tierheims (Hundegebell, 24-Stunden-Anlieferung von Tieren) schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigen. Zur Überprüfung wäre ein Immissionsgutachten erforderlich. Daneben wäre als weitere potentielle Spannung die Vorbildwirkung zu prüfen Seite 1 von 2 Seite 2 —— bzgl. einer eventuellen Ansiedlung weiterer Nutzungen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Sofern bauliche Anlagen (Tierunterkünfte, Gehege…) außerhalb der heute hier üblichen Bebauungstiefe vorgesehen würden, wären diese insoweit nicht nach § 34, sondern nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Da der Flächennutzungsplan hier eine Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wäre dieser zu ändern, um die Anlagen als „sonstiges Vorhaben“ zulassen zu können. Ob dann die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen (keine schädlichen Umwelteinwirkungen, Belange der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt usw.) vorliegen würden oder doch die Aufstellung / Fortführung des o.g. Bebauungsplanverfahrens erforderlich wäre, müsste vertieft geprüft werden. Zusammenfassung Alle zuvor genannten Prüfungen sind nur auf Grundlage eines konkreten Bebauungskonzeptes und einer Betriebsbeschreibung für das Tierheim möglich. Bei Annahme des Antrages wird ein Prüfungsverfahren notwendig, welches auf Grundlage eines zuvor zu erstellenden Bebauungskonzeptes und der genannten Betriebsbeschreibung für das Tierheim u.a. die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen vertiefend betrachtet. Eine Ansiedlung des Tierheims setzt zudem die Aufgabe des Planungsziels „Wohnbebauung“ durch die politischen Gremien voraus. Anlage/n Keine Seite 2 von 2
Beratungsverlauf
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24.11.2020 zuletzt
TOP 6.27.1, Kenntnisnahme. Ergebnis: zur Kenntnis genommen
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