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V/0794/2022

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 14.05.2023, Sonntag, den 05.05.2024 und Sonntag, den 18.05.2025 in Münster-Hiltrup

Vorlagen 06.01.2023

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Anlage 3 zur Beschlussvorlage

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Anlage 1 zur Beschlussvorlage

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Anlage 2 zur Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 3 zur Beschlussvorlage

12214 Zeichen

...... 2Seite 1 von 4 
 
Vereinte 
Dienstleistungs- 
Gewerkschaft 
Fachbereich D Handel 
Einzel- und Großhandel 
Bezirk Münsterland 
Geschäftsstelle Münster 
 
 
 
 
Internetadressen. 
www.muenster.verdi.de 
www.verdi.de 
 
e-Mail: 
bezirk.muensterland@verdi.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ver.di Bezirk Münsterland • Postfach 78 70 • 48042 Münster 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister 
Stadthaus 1 
Ordnungsamt 
z. H. Frau Müller 
Klemensstr. 10 
48143 Münster 
 
vorab per email 
 
 
 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten 
von Verkaufsstellen im Stadtteil Hiltrup  
Ihr Schreiben vom 21.11.2022 
 
 
Sehr geehrte Frau Müller, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
zu dem Antrag auf Zulassung der Sonntagsöffnungen von Verkaufsstätten in den 
Jahren 2023 bis 2025 in Münster-Hiltrup nehmen wir wie folgt Stellung: 
 
Die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag bedeutet für die Beschäftigten des 
Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie können an diesen Sonntagen nichts mit ihren 
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben 
teilnehmen. Deswegen werden verkaufsoffene Sonntage von uns aus grundsätz-
lichen Erwägungen heraus abgelehnt. 
 
Umgekehrt hat das Interesse der Verkaufsstelleninhaber an einer Öffnung der 
Geschäfte grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht 
hat dazu ausgeführt:  
„Weder das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, die von der Anzie-
hungskraft der Veranstaltung profitieren, noch das Shopping-Interesse potenziel-
ler Kunden kommen als Sachgründe einer Sonntagsöffnung in Betracht (vgl. oben 
Rn. 15). Dem Versorgungsinteresse kommt angesichts der völligen Freigabe 
werktäglicher Öffnungszeiten (§ 3 Abs. 1 LadÖG BW) und der weitreichenden 
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung, die nach §§ 4 bis 6 und 7 bis 9 
LadÖG BW für dort näher bezeichnete Verkaufsstellen, Orte und Warengruppen 
gelten, kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Das gilt erst recht, wenn bereits die 
Anlassveranstaltung dem Warenverkauf und der Bedarfsdeckung dient. Veran-
staltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW können daher nur Laden-
öffnungen von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des be-
treffenden Sonntags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1  
 
 
 
 
 
 
   Johann-Krane-Weg 16 
48149 Münster  
    
 Telefon: 0251 - 93300-0 
 Telefax: 0251 - 9330044 
  
 
Datum  09.12.2022 
Ihre Zeichen  32.23.0010 
Unsere Zeichen  Beu/mü 
Tel.-Durchwahl  0251-93300-58 
Fax-Durchwahl

- 2 - 
  
 
BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <100>). Dazu muss die öffentliche Wir-
kung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung 
und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöff-
nung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. No-
vember 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. 
Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlass-
bedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird“. 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 
21. 
 
Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 
gewährleistet sein, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öf-
fentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. 
Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE –, Rn. 16, juris. 
Dies erfordert zunächst eine räumliche Beschränkung des Bereichs, in dem die 
Ladenöffnung gestattet wird.  
 
Das BVerwG hat mit Urteil vom 22. Juni 2020 die Anforderungen an die räumliche 
Ausdehnung einer Ladenöffnung präzisiert. Die Ladenöffnung darf sich danach 
nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen 
für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.  
„Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntags-
öffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung be-
schränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - 
BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 
164, 64 Rn. 20). 
 
Zu erkennen ist der Bezug zum Veranstaltungsgeschehen in dem räumlichen Be-
reich, der von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Das ist 
der Bereich, in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn-
tags prägt (VGH München, Beschluss vom 21. März 2018 - 22 NE 18.204 - juris 
Rn. 25, 28 f.). Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst 
und nicht nur von dem durch sie ausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen. 
Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich also nicht auf den gesamten Einzugsbe-
reich der Veranstaltung und auch nicht auf alle vom Ziel- und Quellverkehr ge-
nutzten Verkehrswege und Parkflächen. Werbemaßnahmen oder Hinweisschilder 
in einem nicht vom Veranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den er-
forderlichen Bezug ebenfalls nicht vermitteln.“ 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 24 
- 25 
Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nach der Rechtsprechung nur von 
besonderen Veranstaltungen: 
„Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld 
der Veranstaltung kommen beispielsweise bei mehrtägigen Großveranstaltungen 
von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn deren Besucher im 
gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden (vgl. BVerfG, 
Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 <98>).“ 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 1/19 –, BVerwGE 168, 338-356, Rn. 
26. 
 
 
 
- 3 -

- 3 - 
  
 
Kommunale Veranstaltungen mit mehrjähriger Tradition rechtfertigen es also nicht 
den Bereich der Ladenöffnung auszuweiten. 
Das OVG NW folgt dieser Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das 
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 B 1857/21.NE 
–, Rn. 39, juris. 
 
In diesem räumlichen Umfeld der Veranstaltungen ist eine Ladenöffnung nur 
möglich, wenn das Geschehen durch die Veranstaltung und nicht durch die La-
denöffnung geprägt ist. Dies ist grds. durch eine vergleichende Besucherprogno-
se zu ermitteln. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG, wonach ein öf-
fentliches Interesse an der Ladenöffnung vermutet wird, wenn sie in zeitlichem 
und räumlichem Zusammenhang mit der Veranstaltung stattfindet, bezieht sich 
nach der Rechtsprechung des OVG NW nur im unmittelbaren Umfeld der Veran-
staltungen. 
„Gerade bei Veranstaltungen, die einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anziehen, 
ist diese Vermutungsregel verfassungsrechtlich ohne Verletzung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses dann zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit 
im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeit-
gleich mit ihr stattfindet. Das gilt erst recht, wenn sich eine Veranstaltung, gerade 
wenn sie auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung die Eindrücke in einem eng ge-
fassten Veranstaltungsbereich maßgeblich prägen kann, räumlich im Wesentli-
chen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkt und sie wegen ih-
rer engen räumlichen Begrenzung ohnehin von vergleichsweise geringer prägen-
der Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist, die Ruhe insbesondere 
in angrenzenden und entfernteren Bereichen gewahrt bleibt. 
Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = ju-
ris, Rn. 187; OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2019 – 4 B 517/19.NE –, juris, Rn. 
41; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 
153, 183 = juris, Rn. 22. 
 
Die durch die Vermutungsregelung mögliche Vereinfachung der den örtlichen 
Ordnungsbehörden aufgegebenen Prüfung eines Sachgrundes von hinreichen-
dem Gewicht ergibt sich nur dann, wenn sich die Ladenöffnung räumlich und zeit-
lich im Wesentlichen an der Veranstaltung orientiert. In Fällen dieser Art trägt die 
durch die Veranstaltung vorgegebene Begrenzung nach Auffassung des Landes-
gesetzgebers die auch vor dem Hintergrund der zu wahrenden Wettbewerbsneut-
ralität und mit Blick auf die Durchbrechung der Sonn- und Feiertagsruhe verfas-
sungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende Rechtfertigung in sich. 
b) Soweit die Ladenöffnung wegen der weiterreichenden Ausstrahlungswirkung 
einer besonders attraktiven oder umfangreichen Veranstaltung nicht nur auf ihr 
Umfeld begrenzt werden oder zeitlich von der Veranstaltung abweichen soll, greift 
die Vermutungsregelung zur Nachweiserleichterung hingegen nicht mehr ein.“ 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 
2019 – 4 D 36/19.NE –, Rn. 63 - 66, juris 
 
Diese Beschränkung der Vermutungsregel in der Rechtsprechung des OVG NW 
hat durch das BVerwG eine weitere Beschränkung erfahren, als die Vermutungs-
regel nur in typischen Fallkonstellationen gelten könne. In atypischen Fällen sei 
eine Besucherprognose erforderlich:  
„Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn konkrete Tatsa-
chen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Be-
sucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt. Solche Indizien können 
sich etwa aus dem Umfang der von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsfläche 
oder der Zahl der erfassten Verkaufsstellen ergeben.“ 
- 4 -

- 4 - 
  
 
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2020 – 8 CN 3/19 –, BVerwGE 168, 356-368, Rn. 
25. 
 
Zusammengefasst lassen sich also drei Bereiche unterscheiden: das unmittelbare 
Umfeld der Veranstaltung, in denen eine Ladenöffnung bei Veranstaltungen zu-
lässig ist, die einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, sofern nicht aufgrund 
der Verkaufsfläche eine Besucherprognose erforderlich ist. Daran anschließend 
der Bereich, in dem die Veranstaltung als solche für die Besucher erkennbar ist. 
Hier ist stets eine Besucherprognose erforderlich. Schließlich ein Bereich, in dem 
der Bezug zur Veranstaltung nicht mehr erkennbar ist. Hier sind Ladenöffnungen 
nur ausnahmsweise bei Veranstaltungen von nationaler Bedeutung zulässig. 
Mangels näherer Darlegung der Bereiche der Ladenöffnung kann nicht nichts da-
zu ausgeführt werden, ob hier eine Besucherprognose erforderlich ist. Damit ist 
nicht erkennbar, in welchem Umfang die Beschäftigten des Einzelhandels von der 
Ladenöffnung betroffen sein werden. 
 
Voraussetzung einer Abschätzung des Besucherinteresses an der Veranstaltung 
ist die konkrete Beschreibung der Veranstaltung. Die Beschreibung muss so kon-
kret sein, dass sie eine Abschätzung des Besucherinteresses zulässt. 
Diese Beschreibung der Veranstaltung ist auch aus Gründen der Normenklarheit 
und der Bestimmtheit der ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Denn 
es muss hinreichend bestimmt sein, welche Veranstaltung in welcher Ausgestal-
tung tatbestandliche Voraussetzung der Ladenöffnung ist. Denn findet die Veran-
staltung nicht in der vom Verordnungsgeber vorausgesetzten Art und Weise statt, 
sind auch die Voraussetzungen Ladenöffnung nicht gegeben, Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2020 – 
4 B 1331/20.NE –, Rn. 4, juris. 
Auch an einer solchen Beschreibung fehlt es vorliegend. 
 
Um sich über die prägende Wirkung der Veranstaltung zu vergewissern, kann 
sich der Verordnungsgeber nicht auf ungeprüfte Angaben der Veranstalter verlas-
sen. Vielmehr muss sich eine solche Prognosen auf hinreichende tatsächliche 
Anhaltspunkte stützen lassen. Das gilt erst recht, wenn das Besucherinteresse 
hier so abgeschätzt wird, dass mit einem völligen Austausch der Besucher in je-
der Stunde gerechnet wird. Zudem ist – wie das OVG NW bereits anlässlich von 
Ladenöffnungen in Münster Hiltrup bereits festgestellt hat, die Besucherzahl an 
den bisherigen Veranstaltungsterminen von geringer Aussagekraft, um das allein 
auf die Veranstaltung bezogene Besucherinteresse abzuschätzen, da diese Ver-
anstaltungen jeweils mit einer Ladenöffnung verbunden waren. 
   
 
Mit freundlichen Grüßen 
ver.di Bezirk Münsterland 
Fachbereich D - Handel 
 
Gaby Beuing 
-Gewerkschaftssekretärin-

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

1267 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0794/2022 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I 
v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und    
Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 
762), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende 
Verordnung erlassen:  
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee 
(Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen 
anlässlich der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, den 14.05.2023, am Sonntag, 
den 05.05.2024 und am Sonntag, den 18.05.2025 jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöff- 
net sein.  
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Anlage 2 zur Beschlussvorlage

41 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0794/2022

Anlage A

1368 Zeichen

Anlage A zur V/0794/2022 
Kurzüberblick 
 Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 09.11.2022, eingegangen 
am 21.11.2022, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper 
Frühlingsfest 2023, 2024 und 2025“ am Sonntag, den 14.05.2023, Sonntag, den 
05.05.2024 und Sonntag, den 18.05.2025 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
-/- 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 0202 Gewerbefachstelle 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein X  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein X  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein X  
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein X  
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein X  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X  
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe-
reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen 
reicht nicht aus. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage bildet § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
-/-

Beschlussvorlage

10227 Zeichen

V/0794/2022 
V/0794/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 
14.05.2023, Sonntag, den 05.05.2024 und Sonntag, den 18.05.2025 in Münster-Hiltrup 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.02.2023 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
   02.03.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   14.03.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   21.03.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   22.03.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   22.03.2023 Rat Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-
tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die örtliche 
Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich 
auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen 
Ordnungsamt 
 
17.01.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Müller 
Telefon: 492-3265 
MuellerB@stadt-
muenster.de

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V/0794/2022 
insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.   
 
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn 
die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal-
tungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung 
eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in 
der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren. Auch die überörtliche Sicht-
barkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Inte-
resse. Die Prüfung des öffentlichen Interesses ist nicht auf diese Regelbeispiele begrenzt, so dass 
auch andere öffentliche Interessen eine Öffnung an Sonn - und Feiertagen begründen können. Be-
reits ein Sachgrund wäre ausreichend. Es können aber auch mehrere Sachgründe gleichzeitig vor-
liegen und eine Sonn- und Feiertagsöffnung bekräftigen. 
 
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: 
 
 Antrag des Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) vom 09.11.2022, eingegangen am 
21.11.2022, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Früh-
lingsfest 2023, 2024 und 2025“ am Sonntag, d en 14.05.2023, Sonntag, den 05.05.2024 und 
Sonntag, den 18.05.2025 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - 
und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup werden erfüllt: 
 
 Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in dem ge-
nannten Stadtbezirk nicht überschritten. 
 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet 
Münster nicht überschritten. 
 Die Verkaufszeiten zwischen 13.00 und 18.00 Uhr werden eingehalten.  
 Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. 
 Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund des Hiltruper Frühlingsfestes. 
 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonnt ag, die stillen Feiertage im Sinne des 
Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betrof-
fen. 
 Es ist kein Adventssonntag betroffen. 
 Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. 
 
Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden ange-
hört. Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag unter Einhaltung der gesetzlichen 
Vorgaben als wichtiges Instrument zur Profilbildung der Stadt und als Möglichkeit für den stationären 
Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren. Die Handwerkskammer 
Münster hat bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben keine Bedenken gegen das Offenhalten der 
Verkaufsstellen. Das Stadtdekanat Münster spricht sich hingegen gegen die Ladenöffnungen aus. 
Der (freie) Sonntag habe aus Sicht der Christen seit jeher eine zentrale Bedeutung und sei als be-
sonders schützenswert anzusehen. Auch die Gewerkschaft ver.di spricht sich unter Bezugnahme auf 
zurückliegende und aktuelle Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonnta-
ges aus und verweist auf fehlende Angaben in den Antragsunterlagen, vgl. Anlage 3. Dieser Argu-
mentation folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht. 
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss 
vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 
11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu 
beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich 
nur für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“ aus-

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V/0794/2022 
gewiesen ist. Die Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde fristgerecht eingehalten. 
Den Unterlagen ist der räumlich e und zeitliche Zusammenhang zwischen Veranstaltung und ver-
kaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen.  
 
Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen formu-
lierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge e ines öffentlichen Festes / einer Ver-
anstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab:  
 
 Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen 
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. 
Diese ist erfüllt, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung liegt, 
oder wenn die örtliche Veranstaltung, wie im vorliegenden Fall, in den Straßenzügen, die zur 
Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet und zudem am selben Tag erfolgt. 
 Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer  Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen 
Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht 
mehr erfasst. 
 Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche 
Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe 
und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen.  
 Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über 
die Ladenöffnung berücksichtigt werden. 
 
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Veran-
stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: 
 
Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper Frühlings-
fest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. Im Jahr 2022 wurde das Fest von 
ca. 26.500 Personen am Samstag und ca. 27.000 Personen am Sonntag besucht. Im Rahmen einer 
Zählung wurden für die sonntägliche Ladenöffnung im Jahr 2022 knapp 2.105 Besucher festgestellt. 
Die Werte decken sich in etwa mit den Zählungen in den Jahren 2017 und 2019. Die Veranstaltungs-
fläche selber beträgt ca. 24.000 qm und erstreckt sich beidseitig entlang der Marktallee, beginnend an 
der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße / Glasuritstraße. Neben einer 
Showbühne, Ausstellungen u. a. des Kunsthandwerks und von Oldtimern, einer Gourmetmeile lokaler 
Gastronomen und einem Programm für Familien (kleine Fahrgeschäfte, Tombolas, Bungeespringen) 
werden Verkaufszelte, -stände und -tische das 2-tägige Fest in den Jahren 2023, 2024 und 2025 prä-
gen. Vor allem örtliche, aber auch überörtliche Vereine erhalten die Möglichkeit, sich zu präsentieren.  
 
Dem ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Verkaufsstellen gegenüberzustellen. Diese beträgt 
laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 
10.091 qm. Es werden ausschließlich die Verkaufsstellen entlang der Marktallee öffnen, siehe Anlage 
2. Die Verkaufsflächen der zu öffnenden Verkaufsstellen sind damit deutlich geringer als die Veran-
staltungsflächen und es öffnen nur Verkaufsstellen, die sich an der jewe iligen Veranstaltungsfläche 
befinden. Die maßgeblichen Fakten belegen, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als An-
nex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann. Zwischen dem eigentlichen Frühlingsfest 
und dem verkaufsoffenen Sonntag best eht für alle drei Jahre ein räumlicher (Veranstaltungsort: 
Marktallee) sowie zeitlicher Zusammenhang (Öffnungszeiten: 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Auch die zu-
sätzlich eingereichten Besucherzählungen und Kundenfrequenzen in den Geschäften aus dem Jahr 
2022 weisen die Sonntagsöffnung als Annexveranstaltung aus. 
 
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung ge-
forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrten Ladenöffnungen ein öffentliches 
Interesse bejaht werden. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkaufs-
zeiten anlässlich der Veranstaltungen „Hiltruper Frühlingsfest 2023, 2024 und 2025“ am Sonntag, den 
14.05.2023, Sonntag, den 05.05.2024 und Sonntag, den 18.05.2025, liegen vor, so dass dem Rat

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V/0794/2022 
empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte 
ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.  
 
I.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage 1 
Anlage 2 
Anlage 3 
Anlage A

Beratungsverlauf (6)

21.02.2023 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2023 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.03.2023 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Marktallee
  • Glasuritstraße
  • Klemensstraße 10
  • Johann-Krane-Weg 16
  • Westfalenstraße
  • Hülsebrockstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0794/2022
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2023
Erstellt
12.12.2022 16:41