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V/0774/2012

Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AiportPark FMO GmbH

Vorlagen 08.10.2012

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Anlage zur Vorlage 774-2012

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Anlage zur Vorlage 774-2012

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Münster-Osnabrück "...., !

Beschlussvorlage

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V/0774/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AirportPark FMO GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AirportPark FMO GmbH zur Besicherung der für 
die Finanzierung der Erschließungskosten notwendigen Kreditaufnahme bis zum Höchstbetrag von 
500.000 € wird zugestimmt.  Die Bürgschaft ist begrenzt auf die Laufzeit des Kredites. 
Für die Ausfallbürgschaft wird eine Bürgschaftsprovision von 0,5 v.H. p.a. vom jeweilig verbürgten 
Restbetrag des Kredites am 31.12. eines jeden Jahres festgesetzt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster hat zusammen mit dem Kreis Steinfurt u nd der Stadt Greven im Jahr 2004 die 
AirportPark FMO GmbH (APP) gegründet. Für den Grundstückserwerb und die bisherigen E r-
schließungsmaßnahmen haben die drei Gesellschafter der AirportPark FMO GmbH bisher jeweils 
Ausfallbürgschaften bis zu einem Höchstbetr ag von 1,4 Mio. € je Gesellschafter (insgesamt 4,2 
Mio. €) gewährt. 
 
Dieses Bürgschaftsvolumen war bereits bei Gründung der Gesellschaft für die anstehenden 
Grundstückskäufe beschlossen worden, wobei bereits darauf hingewiesen wurde, dass zu Beginn 
der Erschließung weitere Kredite erforderlich werden. Dieses ursprüngliche Volumen wurde nur in 
Teilen für die Besicherung von Darlehen im Rahmen des Grundstücksankaufs verwendet. In 2009 
wurde der nach Abzug des hierfür noch valutierenden Betrages verbleibende Rest von 1,14 Mio. € 
je Gesellschafter für den Bereich der Erschließung umgewidmet (Vorlage V/0630/2009). 
 
Für die weitere nachfrageorientierte Erschließung hat die AirportPark FMO GmbH zusätzlichen 
Finanzierungsbedarf. Folgende Erschließungsmaßnahmen sind nach dem aktuellen Erkenntni s-
stand ab dem Jahr 2013 vorgesehen (in der Anlage ist ein Übersichtsplan mit den geplanten Maß-
nahmen beigefügt): 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0774/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Haubner 
Ruf: 
492 20 32 
E-Mail: 
HaubnerG@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0774/2012 
 
1. Endausbau der K9n auf dem Abschnitt K1n Kreisverkehr bis Strumps Damm (Plankosten 
281,2 T€) 
2. Weiterführung der K9n bis zum westlichen Ende (Plankosten 1.057,7 T€) 
3. Endausbau der K9n zwischen Kreisverkehr K1n und Planstraße B (Plankosten 152,7 T€) 
4. Endausbau der Planstraße B (Plankosten 378,9 T€) 
5. 2 Stichstraßen (Plankosten 780.0 T€) 
 
Änderungen an den vorgenannten Planungen können sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung 
und den dann bestehenden Anpassungsnotwendigkeiten ergeben. 
 
Der sich hieraus zunächst ergebende Finanzbedarf soll durch die Erhöhung des bestehenden Kre-
dites um 1,5 Mio. € finanziert werden. Daher soll  die Ausfallbürgschaft um 500.000 € je Gesel l-
schafter erweitert werden. 
Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht 
 
Mit dem zu verbürgenden Kredit soll – wie schon bei der genannten Umwidmung in 2009 – die 
äußere Erschließung des Gewerbeparks finanziert werden. Di ese Aufgabe ist nach § 124 BauGB 
dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zu zurechnen, für den das Beihilferecht nicht greift und eine 
100%ige Verbürgung möglich ist. 
Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafter aus der Bürgschaf t nicht in Anspruch g e-
nommen werden. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft erhält die Stadt Münster eine jährliche 
Bürgschaftsprovision von 0,5 % p.a. vom jeweilig verbürgten Restbetrag des Kredites am 31.12. 
eines jeden Jahres. 
 
Vorschriften der Gemeindeordnung zur Bürgschaftsübernahme: 
 
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme von 
Bürgschaften zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme von Bürgschaften im Rahmen 
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §  87 Abs. 2 Satz 1 GO NW berechtigt. Diese Voraussetzung 
wird als gegeben angesehen. Hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme besteht gem. 
§ 87 Abs. 2 Satz 2 GO NW eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht bei der Bezirk s-
regierung. Hinsichtlich des Anzeigeverfahrens stimmen sich die drei Gesellschafter ab. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Übersichtsplan mit den geplanten Maßnahmen

Beratungsverlauf (3)

30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0774/2012
Typ
Vorlagen
Datum
08.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37