V/0774/2012
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AiportPark FMO GmbH
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Anlage zur Vorlage 774-2012
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Münster-Osnabrück "...., !
Beschlussvorlage
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V/0774/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AirportPark FMO GmbH Beratungsfolge 30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die AirportPark FMO GmbH zur Besicherung der für die Finanzierung der Erschließungskosten notwendigen Kreditaufnahme bis zum Höchstbetrag von 500.000 € wird zugestimmt. Die Bürgschaft ist begrenzt auf die Laufzeit des Kredites. Für die Ausfallbürgschaft wird eine Bürgschaftsprovision von 0,5 v.H. p.a. vom jeweilig verbürgten Restbetrag des Kredites am 31.12. eines jeden Jahres festgesetzt. Begründung: Die Stadt Münster hat zusammen mit dem Kreis Steinfurt u nd der Stadt Greven im Jahr 2004 die AirportPark FMO GmbH (APP) gegründet. Für den Grundstückserwerb und die bisherigen E r- schließungsmaßnahmen haben die drei Gesellschafter der AirportPark FMO GmbH bisher jeweils Ausfallbürgschaften bis zu einem Höchstbetr ag von 1,4 Mio. € je Gesellschafter (insgesamt 4,2 Mio. €) gewährt. Dieses Bürgschaftsvolumen war bereits bei Gründung der Gesellschaft für die anstehenden Grundstückskäufe beschlossen worden, wobei bereits darauf hingewiesen wurde, dass zu Beginn der Erschließung weitere Kredite erforderlich werden. Dieses ursprüngliche Volumen wurde nur in Teilen für die Besicherung von Darlehen im Rahmen des Grundstücksankaufs verwendet. In 2009 wurde der nach Abzug des hierfür noch valutierenden Betrages verbleibende Rest von 1,14 Mio. € je Gesellschafter für den Bereich der Erschließung umgewidmet (Vorlage V/0630/2009). Für die weitere nachfrageorientierte Erschließung hat die AirportPark FMO GmbH zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Folgende Erschließungsmaßnahmen sind nach dem aktuellen Erkenntni s- stand ab dem Jahr 2013 vorgesehen (in der Anlage ist ein Übersichtsplan mit den geplanten Maß- nahmen beigefügt): Vorlagen-Nr.: V/0774/2012 Auskunft erteilt: Frau Haubner Ruf: 492 20 32 E-Mail: HaubnerG@stadt-muenster.de Datum: 02.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0774/2012 1. Endausbau der K9n auf dem Abschnitt K1n Kreisverkehr bis Strumps Damm (Plankosten 281,2 T€) 2. Weiterführung der K9n bis zum westlichen Ende (Plankosten 1.057,7 T€) 3. Endausbau der K9n zwischen Kreisverkehr K1n und Planstraße B (Plankosten 152,7 T€) 4. Endausbau der Planstraße B (Plankosten 378,9 T€) 5. 2 Stichstraßen (Plankosten 780.0 T€) Änderungen an den vorgenannten Planungen können sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung und den dann bestehenden Anpassungsnotwendigkeiten ergeben. Der sich hieraus zunächst ergebende Finanzbedarf soll durch die Erhöhung des bestehenden Kre- dites um 1,5 Mio. € finanziert werden. Daher soll die Ausfallbürgschaft um 500.000 € je Gesel l- schafter erweitert werden. Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht Mit dem zu verbürgenden Kredit soll – wie schon bei der genannten Umwidmung in 2009 – die äußere Erschließung des Gewerbeparks finanziert werden. Di ese Aufgabe ist nach § 124 BauGB dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zu zurechnen, für den das Beihilferecht nicht greift und eine 100%ige Verbürgung möglich ist. Finanzielle Auswirkungen: Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschafter aus der Bürgschaf t nicht in Anspruch g e- nommen werden. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft erhält die Stadt Münster eine jährliche Bürgschaftsprovision von 0,5 % p.a. vom jeweilig verbürgten Restbetrag des Kredites am 31.12. eines jeden Jahres. Vorschriften der Gemeindeordnung zur Bürgschaftsübernahme: Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme von Bürgschaften zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO NW berechtigt. Diese Voraussetzung wird als gegeben angesehen. Hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme besteht gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 GO NW eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht bei der Bezirk s- regierung. Hinsichtlich des Anzeigeverfahrens stimmen sich die drei Gesellschafter ab. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Übersichtsplan mit den geplanten Maßnahmen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0774/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37