V/0471/2014
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 30.11.2014 (1. Advent)
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Vorlage Nr. 471-2014, Anlage 4
8551 Zeichen
Anlage 4 zur Öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0471/2014
ver.di Beziik Münsterland ® Postfach 7870 « 48042 Münster . . a eistungs-
. gewerkschaft
STADT MÜNSTER
Der Oberbürgermeister :
Frau Schulz Deroi -
ORDNUNGSAMT Gerbürgermeister |
Klemensstr.10 seamt
48127 Münster 30, Juli 2014 Johann-Krane-Weg16 Uschi Jacob-Reisinger
. . a 48149 Münster Gewerkschaftssekretärin
Fachbereich Handel
Telefon: 0251 933 000
Durchwahl: 0251 933 00-14
Telefax:
Mobil: 0170 6360 559
ursula.jacob-reisinger@verdi.de
www.verdi.de
Dienstag, 29. Juli 2014
- Ihre Zeichen 32.12.0100
Stellungnahme zum Antrag der Werbegemeinschaft WHV _ Unsere Zeichen ER.
Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. auf Genehmigung eines
verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Veranstaltungen „Landlust
Winterzauber“ und „Lichterfest“ am 30.11.2014 (1. Advent)
Sehr geehrte Frau Schulz,
Der vorliegende Antrag entspricht nach unserer Auffassung weder formal noch inhaltlich den
Anforderungen, die im geänderten Ladenöffnungsgesetz NRW definiert sind.
Darin wurde mit:der letzten Änderung, welche zum 18. Mai 2013 in Kraft getreten ist, auch der $ 6
Abs.1 LÖG NRW neu gefasst und um einen Anlassbezug ergänzt.
96
Weitere Verkaufssonntage und Feiertage
{1} An jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen
Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von 5 Stunden
geöffnet sein. j
(2) «..
Um den Anlassbezug hinreichend einordnen zu können, erlaube ich mir die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des grundsätzlichen Öffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen sowie die der ausnahms-
weisen Zulassung kurz darzustellen:
1.) Anlass
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Ausnahmen nur im Interesse der
Gewährleistung anderer Rechtsgüter mit gleich- oder höherwertigen Verfassungsrang zulässig. Eine
Veranstaltung „Landlust Winterzauber“, stellt ebenso wenig wie ein „Lichterfest“ einen besonderen
Anlass im Sinne der Rechtsprechung des’Bundesverfassungsgerichts dar. \ \
*
Vielmehr entsteht hier der Eindruck, dass solange nach Anlässen gesucht wird bzw. diese organisiert
werden, bis die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen erreicht wird.
2.) Besucherstrom .
Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Anlasses ist weiter, dass der Anlass selbst auch
ohne Ladenöffnung gegeben ist und aus sich heraus einen erheblichen Besucherstrom auslöst - und
nicht umgekehrt, die Ladenöffnung der Hauptgrund für den Besucherstrom ist, sondern lediglich
begleitenden Charakter hat. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.
Wir orientieren uns bei unseren Stellungnahmen zu Anträgen bezüglich Ausnahmen von der Sonn-
und Feiertagsruhe am Grundgesetz, an der Verfassung .des Landes NRW sowie an den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes gilt
ein grundsätzliches Öffnungsverbot für Geschäfte an Sonn- und Feiertagen.
Das ergibt sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. „Der
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der
seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich
geschützt“, heißt es in Art. 25 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
An Sonntagen soll die Geschäftigkeit in Form der Erwerbstätigkeit ruhen, damit der Einzelne diese
Tage alleine oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und
Beanspruchungen nutzen.kann. Das Einkaufen selbst dient nicht der seelischen Erhebung und ist
damit nicht zur Verrichtung des Zwecks der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich”
(Bundesverfassungsgerichtsurteil v. 1.12.2009).
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf zusätzliche Verkaufssonntage.
Die Kommunen können sie genehmigen — sie müssen aber nicht. Ein Nein der Kommune zu
zusätzlichen Ladenöffnungen ist rechtlich nicht angreifbar, da hier die verfassungsrechtlich
„geschützte Sonn- und Feiertagsruhe verteidigt wird. Rechtsverstöße gibt es aber, wenn die Sonn- und
Feiertagsruhe ohne einen entsprechenden Sachgrund verletzt wird. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes sind auch bei der Formulierung des Anlassbezuges im LÖG-NRW
zwingend zu beachten. Das heißt konkret:
- ‚Gesetzliche Schutzkonzepte für Sonn- und Feiertage müssen die Arbeitsruhe an diesen
Tagen zur Regel erheben.
- Eine Ausnahme von dieser Regel bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden
Sachgrundes mit Verfassungsrang.
- Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der
Kunden können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen.
- Je weiter die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten (00.00- 24.00 Uhr)und die sonstigen
Sonderöffnungsmöglichkeiten (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kurorte etc.) in dem
betreffenden Gebiet sind, umso geringer ist das Bedürfnis für zusätzliche Öffnungszeiten
an Sonn- und Feiertagen und umso höher sind die Anforderungen an einen Sachgrund.
- Die Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge beeinträchtigt den Sonntagsschutz in
besonderem Maße.
3
Als zuständige Gewerkschaft bleiben wir bei unserer grundsätzlichen Einstellung zur Sonntags-
öffnung. Bereits in der Vergangenheit bei Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr bestand für die Verbraucher-
“Innen ausreichend Zeit Einkäufe zu tätigen. Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW und
W
dem neu gefassten Ladenöffnungsgesetz,-sind nach unserer Auffassung die Öffnungszeiten
ausreichend ausgedehnt worden. Es bestehen unter Nutzung dieser Öffnungsmöglichkeit
ausreichend Gelegenheit für Händlerinnen und Verbraucherinnen den Einkauf zu organisieren.
Nach unserer Auffassung wird der Sinn der Sonn- und Feiertage durch immer mehr Sonntags-
öffnungen dem Konsumgedanken geopfert und das Verbot der Arbeit an diesen Tagen mehr und
mehr aufweicht. Damit geht ein Kernstück der Gesellschaftskultur verloren und wird von der Politik
preisgegeben. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 stehen
Sonntags- sowie der Feiertagsschutz klar vor wirtschaftlichen Interessen.
‚Die persönliche Gestaltung von Zeit für z. B. gottesdienstliche Feier für Familie, Freunde, Kultur und
auch Vereinsleben ist besonders schützenswert und ist Bestandteil der Menschenwürde. Vor der
Gesetzeseinführung zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG) haben wir als Gewerkschaft ver.di
sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsdruck noch größer wird und viele mittel-
ständische Unternehmen auf dem Markt sich verabschieden müssen, da die großen Konzerne die
verlängerten Öffnungszeiten als Mittel des Verdrängungswettbewerbes einsetzen werden. Der schon
in der Vergangenheit sich überbietende, verschärfte Wettbewerb geht nach unserer Auffassung zu
Lasten der Einzelhandelsbeschäftigten, aber auch zu Lasten der Kunden. Der Arbeitsplatzabbau im
Handel wird damit auch in Münster und Umgebung vorangetrieben:
Die Leistungsanförderungen an die Beschäftigten sind in nicht zu akzeptierender Weise angestiegen
und haben sich durch die Einführung des Ladenöffnungsgesetzes weiter ausgebaut. Dem Kunden .
werden auf diese Weise fachkundige Beratung entzogen und damit unvertretbare Wartezeiten
zugemutet. Wir unterstellen, dass Jede/Jeder in der Verwaltung der Stadt Münster und den
Ortsteilen dieses schon selbst beim Einkauf erlebt.
Darüber hinaus erleben wir verstärkt, dass sich Unternehmen nicht mehr an Mindeststandards, hier
insbesondere in Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen, halten um sich somit auf
Kosten der Beschäftigten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Selbst die im Tarifvertrag _
geregelten Sonntags-/Feiertagszuschlage werden in vielen Unternehmen, insbesondere im
privatisierten Einzelhandel, nicht mehr an die Beschäftigten weiter gegeben. Hier verschafft man sich
einen weiteren Wettbewerbsvorteil der zu Lasten der Unternehmen geht, die an ihren Beschäftigten
die tarifvertraglichen Regelungen weitergeben.
Aus unserer Sicht und aus Sicht unserer Mitglieder haben wir ausreichend Gründe vorgetragen, um
sich gegen jegliche Sonntagsöffnung auszusprechen. Auch oder gerade die Stadt Münster und der
Rat sind in erster Linie ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich und nicht nur Werbe- und
Interessengemeinschaften. Wir gehen davon aus, dass die Stadt Münster keine Rund-um-die-Uhr
Gesellschaft will und den grenzenlosen Möglichkeiten des Konsums auch Grenzen aufzeigt.
Mit’freundlichen Grüßen
ver.di Bezirk Münsterland
Fachbereich Handel
Uschi Jacob-Reisinger
-Gewerkschaftssekretärin-
Vorlage Nr. 471-2014, Anlage 1
1681 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0471/2014 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 30.11.2014 (1. Advent) Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels- konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwick lung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dürfen am Sonntag, dem 30.11.2014, anlässlich der zeitgleich stattfindenden Veranstal- tungen „Landlust Winterzauber“ und „Lichterfest“ in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Hiltrup-West (Meesenstiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum Typ C: Grundversorgungszentrum Typ D: Nahbereichszentrum Hiltrup-Ost (Osttor) Hiltrup -Ost (Am Roggenkamp)
Beschlussvorlage
9129 Zeichen
V/0471/2014
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 30.11.2014 (1. Advent)
Beratungsfolge
18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
20.08.2014 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Vorberatung
Flächenmanagement
28.08.2014 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
09.09.2014 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung Vorberatung
und E-Government
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
10.09.2014 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Der WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. beantragt mit Schreiben 11.07.2014 für den Stadtbezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 30.11.2014 (1. Advent), anlässlich der zeitgleich
stattfindenden Veranstaltungen „Landlust Winterzauber“ und „Lichterfest“ die Verkaufszeiten von
13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben. Der Antrag vom 11.07.2014 ist als Anlage 2 beigefügt.
Der Antragsteller hat die durch die städtische Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe
von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005,
V/091/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) vorgegebene Antragsfrist - 15.02.
eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung - nicht eingehalten. Diese Antragsfrist
wurde in die Leitlinie aufgenommen, um das Thema der Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn-
und Feiertagen durch die Verwaltung gebündelter bearbeiten zu können. Auch die Politik sollte
nicht über das gesamte Jahr mit dieser Thematik befasst werden. Im Übrigen ist die Planungssi-
Vorlagen-Nr.:
V/0471/2014
Auskunft erteilt:
Frau Schulz
Ruf:
492 32 65
E-Mail:
SchulzElke@stadt-muenster.de
Datum:
11.08.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0471/2014
cherheit durch Einhaltung der Frist besser gewährleistet. Dieses hat durch die im letzten Jahr neu
eingeführte Höchstzahl der zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen an Bedeutung gewonnen.
Allerdings ist eine derartige Frist im Ladenöffnungsgesetz NRW nicht vorgesehen und stellt daher
aus Sicht der Verwaltung keinen Ablehnungsgrund dar.
In der Vergangenheit hat die Politik regelmäßig die Anträge auf Durchführung von verkaufsoffenen
Sonntagen, welche im Advent stattfinden sollten, abgelehnt, s. beispielhaft die Entscheidungen zu
den Vorlagen V/0085/2010, V/0123/2011, V/0238/2012.
Der Antrag des WHV Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. wird dem Rat zur Entscheidung vorgelegt,
obwohl nicht sämtliche Kriterien der Leitlinie erfüllt sind. Hintergrund ist, dass die Entscheidung
über die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen ausschließlich eine politische En t-
scheidung darstellt.
Im Weiteren werden Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen und den weiteren Erfo r-
dernissen entsprechend der Leitlinie gemacht:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in
Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Fei-
ertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1 des Geset-
zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel-
lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde be i-
behalten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von
örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist.
Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf b e-
stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine
Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommu ne neu eingeführt. So
dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige-
geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Hier-
nach dürfen lediglich zwei Adventssonntage freigeg eben werden. Sollte sich allerdings die Freig a-
be im Advent auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen, so darf nur ein Adventssonntag freig e-
geben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Hauptgotte s-
dienstes Rücksicht zu ne hmen. Neu eingeführt wurde im § 6 Abs. 4 LÖG NRW, dass vor Erlass
der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie - und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind.
Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erweitert. Hier sind Sonn - und Feiertage
angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei
Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW.
Für die beantragte Sonntagsöffnung im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, sind zwei A n-
lässe vorhanden. Es handelt sich zum Einen um die auf dem Gelände des Landwirtschaftsverlages
in Münster-Hiltrup stattfindende Veranstaltung „Landlust Winterzauber“ und zum Anderen um die
bereits seit mehreren Jahren im Bereich des Ortsteils Hiltrup stattfindende Veranstaltung „Lichte r-
fest“. Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, die Hauptgottesdi enstzeit wird nicht
berührt und das Kontingent von elf Sonn - und Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für das Kale n-
derjahr 2014 sind bisher neun Sonntage freigegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
ordnungsbehördliche Verordnungen:
- 3 -
V/0471/2014
Verordnung
vom
Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n-
tagsöffnung
29.06.1998 letzter Son ntag
im September
Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang
bebauter Ortsteil
Handorf
23.05.2002 erster Son ntag
im August
Hammer Straßenfest Münster-Mitte Hammer Straße
(Ludgeriplatz bis
Augustastraße)
19.07.2004 erster Son ntag
im Oktober
Volksfest am Mitte l-
punkt des Münste r-
landes
Münster-West Gewerbegebiet
„Haus Uhlenko t-
ten“
26.09.2013 05.01.2014
04.05.2014
02.11.2014
Jazzfestival
Hansefest
Herbstsend
Münster-Mitte,
Altstadt /
Bahnhofsviertel
Altstadt / Bah n-
hofsviertel
14.02.2014 18.05.2014
17.08.2014
21. Hiltruper Frü h-
lingsfest
4. Hiltruper Weinfest
Münster-Hiltrup Ortsteil Hiltrup,
entsprechend der
Leitlinie
03.04.2014 31.08.2014 30-jähriges Jubiläum
des Zentrums Kinde r-
haus und seine Erwei-
terung
Münster-Nord Ortsteil Kinde r-
haus, entspr e-
chend der Leitlinie
Es ist nur ein Adventssonntag, der sich zudem nur auf einen Ortsteil bezieht, betroffen. Im Übrigen
handelt es sich bei dem beantragten Sonntag nicht um einen Son ntag, der gem. § 6 Abs. 5 LÖG
NRW von der Freigabe ausgenommen ist.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, bis zum
01.08.2014 zu dem vorliegenden Antrag Stellung zu nehmen. Von dem Anhörrecht machten der
Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V. und die Vereinte Dienstleistungsg ewerkschaft
ver.di Gebrauch. Die Stellungnahmen vom 23.07.2014 und 29.07.2014 sind als Anlage 3 und A n-
lage 4 beigefügt. Der Einzelhandelsverband Westfalen -Münsterland e. V. befürworte t den vorli e-
genden Antrag auf Freigabe der Verkaufszeiten. Die seitens der Gewerkschaft erhobenen Ei n-
wände stehen aus rechtlicher Sicht dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht en t-
gegen.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Fre igabe von Verkaufssonntagen nach dem
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom
12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden in Bezug auf die örtliche Lage der pr i-
veligierten Verkaufsstellen und in Bezug a uf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten. In
der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird die Sonntagsöffnung ausschlie ß-
lich nur für die Betriebe genehmigt, die in de m Bereich liegen, welche nach dem „Einzelhandel s-
konzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, „Typ
C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentru m“ ausgewiesen sind. Die in der
Leitlinie vorgesehene Antragsfrist (15.02. eines jedes Jahres und drei Monate vor der Ver anstal-
tung) ist nicht eingehalten worden. Der Antrag ging erst am 14. Juli 2014 bei der Verwaltung ein.
- 4 -
V/0471/2014
Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freig a-
be der Verkaufszeiten an dem beantragten Sonntag liegen vor, so dass dem Rat die als Anlage 1
beigefügte Verordnung zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann.
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Vorlage Nr. 471-2014, Anlage 2
4435 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlo
rlage;anı ‚den Rat W/0L 71/2
Wirtschaftsverhund Hiltrup &., - Postfach 400346 - 0080 ‚Münster : ! WU MRSOHFT- &
Der Öberbürgermeister | HILTRUPEN. ..“
n Ordnsnieeamg >
Stadt Münster i j Ga
Ordnungsamt / Frau Schulz Fu 20% em
48127 Münster |
Postanschift
Wirtschaftsverbund Hiltrup .V,
Posifach 48.03 46
48080 Münster
Verkaufsoffener Sonntag gemäß $ 6 Abs. 1 und 4 LOG NRW a Honsestße 2729
48165 Mönster-Hilttup
Fon 0.2501.41 78
Hier: Antrag für 30.11.2014 . Bern
j ) unten.
“ L ty info@whu.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Schulz, Herrin
nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen vom 16. Torhon Plischor
(Vorstandssprecher)
November 2006 dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder "
Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein ($ 6 Abs. 1 LÖG NRW). er “
Bei der Festlegung der maximal 5 Stunden Verkaufsöffnung sind die Zeiten des _ Hofimomsnfüllsloban.teg 85
Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen, drei Adventssonntage, der 1. und ABIG5 Mönstrhitup
2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und die stillen Feiertage im Dont Shling
Sinne des Feiertagsgesetzes NW dürfen nicht freigegeben .werden ($ 6 Abs. 4 Getränke Rh
mr Hünsestraßa 27:29
- LOGNRW). 48165 Mönstordilrup
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben haben sich die Mitglieder des Oerlıs
Wirtschaftsverbundes Hiltrup e.V. dahingehend verständigt, für das Jahr 2014 Pe
einen weiteren verkaufsoffenen’ Sonntag für die Dauer von 5 Stunden (13-18 Uhr) mis Münsteriltup
für Hiltrup zu beantragen: Sonntag, 30.11.2014
Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort
großer Beliebtheit erfreut, sondern auch ein beliebter Einkaufsstandort nicht nur
für die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen
Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die
Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in
Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntangen erfreuen sich großer Beliebtheit
weit über die eigenen Stadtgrenzen hinaus.
“Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“
bewährt hat und dazu beiträgt, dass sich das jeweilige Event als Stadtteilfest und
nicht als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure
wahrgenommen wird.
1 . . Bankverbindung:
5 Volksbank Münster e6
{BLZ 301 600 50) 100 59 15 300
Amtsgericht Münster VR 4751
St-Hr. 336/5810/363
Sonntag, 30.11.2014
Lichterfest und Landlust Winterzauber
Im vergangenen Jahr fand erstmals der Landlust Winterzauber auf dem Gelände des
Landwirtschäftsverlages in Hiltrup statt. Dieser wurde flankiert von der
Traditionsveranstaltung Lichterfest des Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. Das
Zusammenführen dieser beiden Veranstaltungen ergab in der Wahrnehmung aller
Hiltruper Bürger und auswärtiger Besucher eine besondere Attraktivität für den
Stadteil Hiltrup.
Unter dieser Prämisse ist in diesem Jahr ebenfalls ein gemeinsamer Termin für diese
beiden Veranstaltungen am 29.+30.11.2014 geplant. Es ergibt sich aus der Präsenz
des Landwirtschaftsverlags eine große überregionale Wahrnehmung und ein großer
Besucherzulauf für: Hiltrup.
Ebenfalls gestaltet sich ein gemeinsamer Termin ordnungsrechtlich einfacher. Hier
geht es um Verkehrsregelungen und erforderliche Genehmigungen. :
In der Zusammenarbeit mit der Stadteiloffensive ist der neu eröffnete Kulturbahnhof
ebenfalls Bestandteil des Lichterfestes. Der kulturelle Aspekt steht dabei im Fokus.
Der 30.11.2014 ist der 1. Advent aber noch kein Adventssonntag im Dezember.
Dies berücksichtigt $6 Abs. 4 LÖG NRW
Der Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. ist mit seinen Mitgliedern bemüht, die
Attraktivität dieses bedeutenden Stadtteils Münsters zu stützen und zu fördern. Für
‚die Identifizierung der Bürger mit Ihrem Stadtteil sehen wir solche Feste als
unverzichtbaren Bestandteil an. Der mit derartigen Festen verbundene Aufwand ist
jedoch nur zu rechtfertigen, wenn die örtlichen Einzelhändler sich auch mittels einer.
Verkaufsöffnung an diesen Events beteiligen können. Gerade für auswärtige
. Besucher, ist die Kombination der Einkaufsmöglichkeit mit dem besonderen Flair
eines Stadtteilfestes eine besondere Attraktivität.
Wir bitten Sie, unserem Antrag auf einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag,
zuzustimmen. \
Mit freundlichen Grüßen
‚WVH- Vorstand
Vorlage Nr. 471-2014, Anlage 3
2498 Zeichen
23. Jul 12014 16:25 EHV Westfalen-Muensterland e. V. - Nr.0276 8 |
Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat. V/0471/2044
EHV WM
Einzelhandelsverband
Elnzelhandelsverhand WM - Wessler Str. 316 c - 48163 Münster “
Westfalen-Münsterland e. V.
Geschäftsstelle Münster
Stadt Mü Weseler Str. 316 c
Unster 48163 Münster
Ordnungsamt/Frau Schulz Te WESNALAE-O
48127 Münster Fax ol 1a1e-1
Mail: k.eksan@ehv-win.de
Internat: ' www,ehv-wm.de
Steuer-Nr. 317/5960/0275
Sparkasse Münslerland Ost
BIC: WELADEDIMST
IBAN: DE60 4005 0150 0000 0501 95
{BLZ: 400 501 50) Kto.-Nr. 50 1958
vorab per Fax: 492 32 65 j . Geschäftsstelle Dortmund
Prinz-Friadrich-Karl-Str. 26
44135 Dortmund .
Münster, 23.07.2014/ek
Verkaufsoffener Sonntag
am 30.11.2014 in Münster-Hiltrup
Sehr geehrte Frau Schulz,
sehr geehrte Damen und Herren,
5
die in Münster-Hiltrup etablierten Feste, zu denen auch das „Lichterfest” zählt,
erfreuen sich großer Beliebtheit weit über die Grenzen des Ortsteils Hiltrup
hinaus und lassen einen hohen Besucherzuspruch auch in 2014 erwarten -
noch dazu in der Kombination mit der Veranstaltung „Landlust Winterzauber“.
Den Besuchern Hiltrups wird so eine wunderbare Einstimmung in den Advent
geboten, Ich freue mich, dass der Wirtschaftsverbund Hiltrup dieses Ereignis
mit einem verkaufsoffenen Sonntag in Hiltrup verknüpfen möchte und unter-
stütze dieses Anliegen ausdrücklich. Aus rechtlicher Sicht stehen dem Antrag
keine Bedenken entgegen.
Gerade vor.dem Hintergrund zunehmender Online-Einkäufe ist eine Profilie-
rung der Geschäfte vor Ort von zunehmender Bedeutung. Kunden sehen be-
sondere Ereignisse wie das Lichterfest als Event an, bei dem sie auch die Ein-
bindung der örtlichen Kaufmannschaft erwarten. Diese Zeiten müssen von den
Kaufleuten somit mit genutzt werden, sich den Kunden mit ihrem Sortiment als
attraktive Einkaufsstätte zu präsentieren. Dieses ist notwendig, um Stammkun-
23. Juli2014 16:25 EHV Westfalen-Muensterland eV N. 2
den weiterhin zu binden, aber insbesondere auch Besucher von außerhalb als
Kunden zu gewinnen. Derartige Maßnahmen dienen nicht zuletzt der Arbeits-
platzsicherung. Mit einem attraktiven Einzelhandelsangebot vor Ort wird dar-
über hinaus das ganze Ortsbild positiv beeinflusst.
Ich wünsche den Hiltruper‚Kaufleuten sehr, dass sie mit ihrem nachvollziehba-
ren Antrag Erfolg haben werden! Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanı As
Ass. jur. Karin Eksen
Geschäftsführerin
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (10)
- Weseler Straße 316c
- Marktallee
- Klemensstraße
- Augustastraße
- Johann-Krane-Weg
- Ludgeriplatz
- Am Roggenkamp
- Hammer Straße
- Meesenstiege
- Osttor
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0471/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37