V/0118/2023
Erwerb eines Genossenschaftsanteils - mitgliedschaftliche Beteiligung an der Einkaufs- und Vergabegenossenschaft KoPart e.G.
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2
1162 Zeichen
KoPart eG Kaiserswerther Straße 199 - 201 40474 Düsseldorf Beitrittserklärung zur KoPart eG (§§ 15, 15a und 15b GenG) Vollständiger Name und Anschrift des Beitretenden / Mitglieds: (Nur von der Genossenschaft auszufüllen!) ______________________________________ (Kommune) ______________________________________ (Straße) ______________________________________ (PLZ / Ort) Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zu der Genossenschaft mit einem Geschäftsanteil (750,00 €). Ich habe von der Satzung in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung Kenntnis erlangt. Die Satzung der Genossenschaft sieht eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr vor. Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den/ die Geschäftsanteil(e) zu leisten. Den Betrag von 750,00 € zahle ich auf das folgende Konto der KoPart eG nach Erhalt der Zulassung ein. Die Kontodaten erhalte ich mit der Zulas-sung. ____________________________________ (Ort, Datum) ____________________________________ (Beitretender) Mitglieds-Nr.: Geburtsdatum: Geschäftsguthabenkonto-Nr.: (Nur von der Genossenschaft auszufüllen!) Mitgliedschaft zugelassen am:
Anlage 1
57531 Zeichen
Satzung der KoPart eG Stand: 25.06.2021 Seite 2 von 32 INHALTSVERZEICHNIS I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS ................................ .... 4 § 1 Firma und Sitz ................................ ................................ ................................ .................. 4 § 2 Zweck und Gegenstand ................................ ................................ ................................ ... 4 II. MITGLIEDSCHAFT ................................ ................................ ................................ ................. 4 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft ................................ ................................ ............................... 4 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft ................................ ................................ ....................... 5 § 5 Kündigung ................................ ................................ ................................ ........................ 5 § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens ................................ ................................ .......... 6 § 7 Tod eines Mitglieds ................................ ................................ ................................ .......... 6 § 8 Insolvenz eines Mitglieds ................................ ................................ ................................ 6 § 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ...................... 6 § 10 Ausschluss ................................ ................................ ................................ ..................... 7 § 11 Auseinandersetzung ................................ ................................ ................................ ...... 8 § 12 Rechte der Mitglieder ................................ ................................ ................................ ..... 9 § 13 Pflichten der Mitglieder ................................ ................................ ................................ . 9 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT ................................ ................................ .................. 10 § 14 Organe der Genossenschaft ................................ ................................ ....................... 10 A. DER VORSTAND ................................ ................................ ................................ .............. 11 § 15 Leitung der Genossenschaft ................................ ................................ ....................... 11 § 16 Vertretung ................................ ................................ ................................ ..................... 11 § 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands ................................ ................................ ...... 11 § 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat ................................ ........................ 12 § 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis ................................ ................................ ... 13 § 20 Willensbildung ................................ ................................ ................................ ............. 13 § 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats ................................ ............................... 14 § 22 Kredit an Vorstandsmitglieder ................................ ................................ .................... 14 B. DER AUFSICHTSRAT ................................ ................................ ................................ ......... 14 § 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats ................................ ................................ 14 § 24 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, ............................... 16 zustimmungsbedürftige Angelegenheiten ................................ ................................ ......... 16 § 25 Zusammensetzung und Wahl ................................ ................................ ...................... 17 Seite 3 von 32 § 26 Konstituierung, Beschlussfassung ................................ ................................ ............ 18 C. DIE GENERALVERSAMMLUNG ................................ ................................ ......................... 19 § 27 Ausübung der Mitgliedsrechte ................................ ................................ .................... 19 § 28 Frist und Tagungsort ................................ ................................ ................................ ... 20 § 29 Einberufung und Tagesordnung ................................ ................................ ................. 21 § 30 Versammlungsleitung ................................ ................................ ................................ .. 22 § 31 Gegenstände der Beschlussfassung ................................ ................................ ......... 22 § 32 Mehrheitserfordernisse ................................ ................................ ............................... 23 § 33 Entlastung ................................ ................................ ................................ .................... 23 § 34 Abstimmung und Wahlen ................................ ................................ ............................ 24 § 35 Auskunftsrecht ................................ ................................ ................................ ............. 24 § 36 Protokoll ................................ ................................ ................................ ....................... 25 § 37 Teilnahmerecht der Verbände ................................ ................................ ..................... 26 D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSION ................................ ................................ ........ 26 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME ................................ ................................ .................. 26 § 39 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben ................................ ................................ ... 26 § 40 Gesetzliche Rücklage ................................ ................................ ................................ .. 27 § 41 Andere Ergebnisrücklage ................................ ................................ ............................ 27 § 42 Kapitalrücklage ................................ ................................ ................................ ............ 28 § 43 Nachschusspflicht ................................ ................................ ................................ ....... 28 V. RECHNUNGSWESEN ................................ ................................ ................................ .......... 28 § 44 Geschäftsjahr ................................ ................................ ................................ ............... 28 § 46 Rückvergütung ................................ ................................ ................................ ............. 29 § 47 Verwendung des Jahresüberschusses ................................ ................................ ...... 30 § 48 Deckung eines Jahresfehlbetrages ................................ ................................ ............ 30 VI. LIQUIDATION ................................ ................................ ................................ ...................... 30 § 49 Liquidation ................................ ................................ ................................ ................... 30 VII. BEKANNTMACHUNGEN ................................ ................................ ................................ ... 31 § 50 Bekanntmachungen ................................ ................................ ................................ ..... 31 VIII. GERICHTSSTAND ................................ ................................ ................................ ............ 31 § 51 Gerichtsstand ................................ ................................ ................................ ............... 31 Seite 4 von 32 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: KoPart eG (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Düsseldorf § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen jeglicher Art für die Mitglieder, ins- besondere die Durchführung rechtskonformer Ausschreibungen sowie die Vermittlung des Wareneinkaufs für die Mitglieder und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, Dienstleistungen aller Art zur Unterstützung der nachhaltigen Erfüllung der öffentlichen Zwecke der Mitglieder sowie alles, was mit den oben beschriebenen Gegenständen in Zu- sammenhang steht. (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen be- teiligen. II. MITGLIEDSCHAFT § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Seite 5 von 32 (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtu n- gen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genosse n- schaft liegt. Aufnahmefähig sind grundsätzlich alle Kommunen, insbesondere alle Mitglieder des Stä d- te- und Gemeindebundes NRW, kommunale Gebietkörperschaften und deren Gesellschaf- ten, Anstalten des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft, der Städte - und Ge- meindebund NRW, dessen Kommunal-Stiftung und deren Gesellschaften, weitere Körper- schaften öffentlichen Rechts, weitere Genossenschaften mit vergleichbaren Zielen sowie sonstige Personen, die als Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates Mitglieder der Ge- nossenschaft sein müssen (§ 9 Abs. 2 GenG). (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und b) Beschluss des Vorstandes über die Zulassung als Mitglied. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 17 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch - Kündigung (§ 5 Abs. 1) - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1) - Tod eines Mitglieds (§ 7) - Insolvenz eines Mitglieds (§ 8) - Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 9) - Ausschluss (§ 10) § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen. Seite 6 von 32 (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren G eschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinb arung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzl ichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen- schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mi t- glied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäft s- guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Z uschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäft s- anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft ausz uscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands. § 7 Tod eines Mitglieds Mit dem Tod scheidet ein Mitglied a us. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. § 8 Insolvenz eines Mitglieds Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung e i- nes Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung ma n- gels Masse abgelehnt wurde. § 9 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erl ö- Seite 7 von 32 schen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamt rechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. § 10 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausg e- schlossen werden, wenn a) es trot z schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den sa t- zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ve r- pflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst un- richtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftli- chen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Verm ögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde; e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden w a- ren oder nicht mehr vorhanden sind; g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen be- treibt oder sich an einem so lchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds betei- ligt; h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder de s Auf- sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausg eschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mi t- zuteilen. Seite 8 von 32 (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eing e- schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einri chtungen der Genosse n- schaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss b e- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde be im Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genosse n- schaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. § 11 Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genosse n- schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des G e- schäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs M o- naten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 3 9 Abs. 5) unterschritten würde. Die Genosse n- schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mi t- glied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurec h- nen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermö gen der Genossenschaft hat das Mi tglied keinen Anspruch. (3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten en tsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Seite 9 von 32 § 12 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach eigenem Ermessen zu nutzen; b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilz u- nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, s o- weit dem § 35 (Auskunftsrecht) nicht entgegensteht; c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu be darf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 29 Abs. 4); d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwi rken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 29 Abs. 2); e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforde rlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen; g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Ni e- derschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen; h) die Mitgliederliste einzusehen; i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen. § 13 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstü t- zen. Das Mitglied hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; Seite 10 von 32 b) die geltenden allgemeinen Geschäfts -, und Lieferungs - und Zahlungsbedingungen einzu- halten; c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informati onen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln; d) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, in s- besondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts - und Umsatzentwicklung und die G estaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte we r- den von der Genossenschaft vertraulich behandelt; e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen; f) ein der Kapitalrücklage (§ 42) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist. III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 14 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSION Seite 11 von 32 A. DER VORSTAND § 15 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschrift en der Geset- ze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 16. § 16 Vertretung (1) Die Genossenschaft w ird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmi t- glied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 A l- ternative 2 BGB befre ien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur r echtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vo r- stand. § 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentl ichen und gewissenhaften Ge schäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertraul i- che Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand hat insbesondere Seite 12 von 32 a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungs- gemäß zu führen; b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sac h- lichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, dass hierdurch ein Bei- trag zur nachhaltigen Erfüllung der öffentlichen Zwecke der Mitglieder geleistet wird; c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß e rbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden; d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vo r- stand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeic h- nen ist; e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen; f) ordnungsmäßige I nventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahre s- abschluss und den Lagebericht, soweit d ieser gesetzlich erforderlich ist, aufzuste l- len, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Gen e- ralversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des G e- nossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsg e- setz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen; i) dem gesetzlichen P rüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Antr ä- ge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen; j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Pr ü- fungsverband hierüber zu berichten; k) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtze i- tig Mitteilung zu machen. § 18 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen: a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft ein schließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; Seite 13 von 32 c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions - und der Kapitalbedarf hervorgeht; e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erfor derlichenfalls unver- züglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen. § 19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, sein. (2) Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören. (3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmi t- gliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienst- verhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge. (4) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. (5) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf fünf Jahre befristet. Wi e- derbestellung ist zulässig. § 20 Willensbildung (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des 17 Abs. 2 Buchst. d) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abg e- lehnt. Seite 14 von 32 (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Bewei s- zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Intere ssen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das be- troffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vo r- standsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 21 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilz unehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschloss en werden. In den Sitzu n- gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angel e- genheiten zu erteilen. § 22 Kredit an Vorstandsmitglieder Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vo r- stands, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer di eser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. B. DER AUFSICHTSRAT § 23 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu di e- sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jede r- zeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einze l- ne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft s o- wie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und pr ü- fen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Au f- sichtsrat, verlangen. Seite 15 von 32 (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich e r- forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresübe r- schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie de n Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Gen e- ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pfl ichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem b estimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 26. (4) Einzelheiten über die Erf üllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist j e- dem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglie- der und Kunden, die ihnen d urch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. (6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Verg ü- tung (z. B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Au f- sichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. (7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerich t- lich und außergerichtlich. (8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufs ichtsratsvorsitzende, bei dessen Ve r- hinderung sein Stellvertreter. Seite 16 von 32 § 24 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat na ch gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats: a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen i st der Erwerb von Grundst ücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von so lchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden; d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 46); e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 41, 42; f) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden; g) Erteilung und Widerruf der Prokura; h) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbin d- lichkeiten und stiller Beteiligungen. (3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhin de- rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 26 Abs. 5 en t- sprechend. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vo r- sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Seite 17 von 32 (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Au f- sichtsrat findet. (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 6 entsprechend. § 25 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens 12 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbstständige, aktiv tätige Mi t- glieder oder Personen, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vo r- standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genosse n- schaft sein. (2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34. (3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversam mlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in we l- chem das Aufsichts ratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Genera lversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig. (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs- ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsich tsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatz wahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Seite 18 von 32 (5) Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 67. Lebens- jahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. (6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. § 26 Konstituierung, Beschlussfassung (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsr atssitzungen durch das an L ebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüss e mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wa h- len entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 34 gilt entsprechend. (3a) Sitzungen des Aufsichtsrats sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Auf- sichtsrats können auch im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon - oder Videokon- ferenz durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder des Aufsichtsrats über elektronische Kommu- nikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) möglich ist, 3. den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation ein- geräumt wird. Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elekt- ronischer Kommunikation einzureichen. Seite 19 von 32 (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durc h andere Fernkommunikationsmedien zulä ssig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfa s- sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats soll en mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberu fen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmit glieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mi t- teilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu proto kollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft berate n, die die Intere ssen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister o- der einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Absti mmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. C. DIE GENERALVERSAMMLUNG § 27 Ausübung der Mitgliedsrechte (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gen e- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied mehrere Geschäftsantei- le erwirbt. Seite 20 von 32 (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Pers o- nengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertr e- tung ermächtigte Gesellschafter aus. (4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein, oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts - oder Anstellungsverhältnis ste- hen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 10 Abs. 5), s o- wie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen i h- re Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachwiesen. (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber B e- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ve r- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertr etene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 28 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach A blauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. Seite 21 von 32 (4) Der Vorstand und der Aufsichtsrat k önnen beschließen, dass die Versammlung ohne phy- sische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Generalversammlung abgehalten wird. Voraus- setzung dafür ist, dass 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist, 3. den Mitgliedern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation ein- geräumt wird. Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elekt- ronischer Kommunikation einzureichen. § 29 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. (2) Die Mitglieder der Genossenschaft könne n in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtl icher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einber u- fen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einb e- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verla n- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Gen e- ralversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablau f der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Seite 22 von 32 (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entspreche nden Mitteilungen als zugega n- gen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post abgesendet worden sind. § 30 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein Mitglied des Vorstands. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitg lied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler. § 31 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung b e- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes; h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; i) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung; Seite 23 von 32 l) Festsetzung der Beschränkungen bei der K reditgewährung gemäß § 49 des Genosse n- schaftsgesetzes; m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; § 32 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgeg e- benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vo r- schreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 31 a) - f) und j) genannten Fällen erforderlich. (3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechse l nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfa ssung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsve r- band zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu b e- antragen und in der Generalversammlung zu verlesen. § 33 Entlastung Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben w e- der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats Stimmrecht. Seite 24 von 32 § 34 Abstimmung und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. A b- stimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gü l- tig abgegebenen Stimmen es verlangt. Beschlüsse der Mitglieder können schriftlich (§ 126b BGB) gefasst werden, wenn eine Entscheidung keinen zeitlichen Aufschub duldet und zeitnah getroffen werden muss. Damit die schriftlich abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses berücksichtigt werden können, müssen sie dem Versammlungsleiter bis spätestens zwei Werktage vor der Versammlung vorliegen. (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Sti m- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmze t- tel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt. § 35 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelege n- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des G e- Seite 25 von 32 genstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geei gnet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkula- tionsgrundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft; d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; e) das Auskunftsverlangen die persönliche n oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mita r- beitern der Genossenschaft handelt. § 36 Protokoll (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwec ken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und T ag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfa s- sung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalve r- sammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversam m- lung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschien e- nen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Seite 26 von 32 (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtn ahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. § 37 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. D. DIE STANDARDISIERUNGSKOMMISSION § 38 Aufgaben und Pflichten Die Genossenschaft hat eine oder mehrere Standardisierungskommissionen, die sich aus j e- weils mindestens drei und höchstens fünf Personen aus den Reihen der Mitglieder zusamme n- setzen. Die Mitglieder der Standardisierungskommissionen werden vom Vorstand berufen. Die Standardisierungskommissionen tauschen mit dem Vorstand Informationen und Erfahru n- gen über die Produktbereiche aus. Sie sprechen Empfehlungen an den Vorstand aus. Dies b e- trifft insbesondere folgende Bereiche: a) die Erarbeitung eines harmonisierten Produktkatalogs b) die Erarbeitung einer Standardisierung für Produkte c) die Information der Mitglieder über den Produktbereich d) die Aufnahme von Anregungen aus dem Mitgliederkreis IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 39 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 750,00 EUR. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Ge schäftsanteilen be- teiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Ge schäftsanteil darf mit Au s- nahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsa n- teil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Seite 27 von 32 (4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschrif- ten und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgu t- haben eines Mitglieds. (5) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 50 % des Gesamtbetrags der Geschäft s- guthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Ausza h- lung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsgu thabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsanspr ü- che ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital u n- terschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient; § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung. (6) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der G e- nossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der G e- nossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht er- lassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht ge- stattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 11. § 40 Gesetzliche Rücklage (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresübe r- schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genosse n- schaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht. § 41 Andere Ergebnisrücklage Seite 28 von 32 (1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jäh r- lich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvo r- trages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Der nach Ab- satz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Ve rwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 2 Buchst. e). (2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahre s- überschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einste llen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand. (3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden. § 42 Kapitalrücklage Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ve r- wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 2 Buchst. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten z u ver- wenden (§ 48). § 43 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. V. RECHNUNGSWESEN § 44 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres § 45 Jahresabschluss und Lagebericht Seite 29 von 32 (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Ja h- resabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das ve r- gangene Geschäftsjahr in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit dem g e- setzliche Vorschriften nicht entgegenstehen; weitergehende gesetzliche Vorschriften ble i- ben unberührt. . (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzb u- ches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen, soweit gesetzliche Vors chriften dem nicht entgegenstehen. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitz u- wirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen. (3) Der Vorstand hat gemäß § 17 Abs. 2 Buchst. g) den Jahresabschluss und den Lageb e- richt, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlu s- ses vorzulegen. (4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gese tzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den G e- schäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richtes (§ 23 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Genera l- versammlung zu erstatten. § 46 Rückvergütung Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufste l- lung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat b eschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. Seite 30 von 32 § 47 Verwendung des Jahresüberschusses (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung u nter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder en t- fallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschri eben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäft s- guthaben wieder ergänzt ist. § 48 Deckung eines Jahresfehlbetrages (1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalve r- sammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzi e- hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguth aben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsan- teile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entsta n- den ist, berechnet. VI. LIQUIDATION § 49 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Geno ssenschaft nach Maßgabe des Genosse n- schaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mi t- glieder verteilt werden. Seite 31 von 32 VII. BEKANNTMACHUNGEN § 50 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fäl- len unter ihrer Firma im „Genossenschaftsblatt für Rheinland und Westfalen“ veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenh ang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie au s- geht. VIII. GERICHTSSTAND § 51 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft. Seite 32 von 32
Anlage A
1559 Zeichen
Anlage A zur V/0118/2023 Kurzüberblick Die Verwaltung beabsichtigt Unterstützungsleistungen der KoPart eG in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist es notwendig, dass ein mit der unterstützenden Kommunal-Agentur ein Inhouse- Verhältnis geschaffen wird. Hierzu ist es notwendig einen Genossenschaftsanteil der KoPart eG zu erwerben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, anstehende Vergabever- fahren für Ingenieurleistungen möglichst effizient umzusetzen und hierzu auf die Unterstützungs- leistungen der KoPart eG zuzugreifen zu können. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG 15 01 Bezeichnung der PG Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Es liegt zwar Freiwilligkeit vor, jedoch wird sich durch den Erwerb des Genossenschaftsanteils eine deutliche Erleichterung in der Umsetzung der Vergabeverfahren ergeben.
Beschlussvorlage
5075 Zeichen
V/0118/2023 V/0118/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Erwerb eines Genossenschaftsanteils - mitgliedschaftliche Beteiligung an der Einkaufs- und Vergabegenossenschaft KoPart e.G. Beratungsfolge 21.03.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 22.03.2023 Hauptausschuss Vorberatung 22.03.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, für die Stadt Münster einen Geschäftsanteil in Höhe von 750,00 € an der KoPart eG zu erwerben und der Genossenschaft als Mitglied beizutreten. 2. Als bevollmächtigte Vertretung der Stadt Münster gegenüber der KoPart eG wird Herr Frank Möller und in dessen Vertretung Herr Axel Remmeke bestellt. Diese Vertretung soll auch die Vertretung der Stadt Münster in der Generalversammlung der KoPart eG wahrnehmen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haus halts- jahr Be- trag € Bemerkungen Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen Investitionsmaßnahme 1120 Genossenschaftsanteil KoPart eG Auszahlungen 2023 750 Erwerb Genossen- schaftsanteil Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden im Wege der flexiblen Haushaltsfüh- rung im investiven Budget des Dezernates für Finanzen, Beteiligungen und Integration kompensiert. Amt für Finanzen und Beteiligungen 13.03.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Remmeke Telefon: 492-2010 RemmekeA@stadt- muenster.de - 2 - V/0118/2023 Begründung: Die KoPart eG, Düsseldorf (für Kommunal & Partnerschaftlich), wurde auf Betreiben des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, kom- munale Anliegen jeder Art für die Mitgliedskommunen in NRW zu fördern. In NRW sind bereits rund 150 Institutionen Mitglied dieser Genossenschaft, darunter auch Mitglieder des Städtetages NRW (z.B. Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Hagen, Iserlohn sowie Leverkusen). In naher Zukunft müssen eine Vielzahl an Ingenieurleistungen im Amt für Mobilität und Tiefbau aus- geschrieben werden (Wohnbaulandprogramm, Hauptpumpwerk, Regenwasserbehandlungsanlagen, Velorouten, Mobilitätswandel etc.). Daher ist es für die Effizienz des Verwaltungshandelns wichtig, dass die Möglichkeit einer möglichst direkten Vergabe von Unterstützungsleistungen für Ingenieur- vergaben besteht. Die Stadt Münster hat bereits gute Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Kommunal Agentur NRW GmbH sowohl in fachlicher als auch in finanzieller Hinsicht gemacht. Besonders bei der Unter- stützung der Vergabe von umfangreichen, aufwendigen und komplexen Ingenieurleistungen (Haupt- kläranlage, Kläranlage Hiltrup, Baugebiet Albachten-Ost) hat die Kommunal Agentur NRW GmbH sowohl ihre organisatorische als auch ihre juristische Expertise unter Beweis gestellt. Für die Stadt Münster ist die Mitgliedschaft an der KoPart eG sinnvoll, da die KoPart eG über einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kommunal Agentur NRW GmbH zusammenarbeitet. Diese ist ebenfalls Mitglied der Genossenschaft und kann somit per Inhouse-Geschäft ohne zusätzliches Aus- schreibungsverfahren beauftragt werden. Mit der Mitgliedschaft werden primär Beratungsleistungen der Kommunal Agentur NRW GmbH in Form einer Begleitung bei komplexen VgV-Verhandlungsverfahren zur Beauftragung externer Dritter angestrebt. Darüber hinaus kann die Stadt sämtliche angebotenen Leistungen der Genossenschaft von der individuellen Beratung bis zum elektronischen Katalogeinkauf in Anspruch nehmen. Der de- taillierte Leistungskatalog der KoPart Genossenschaft ist auf www.kopart.de einsehbar. Die Nutzung der Leistungen der KoPart eG steht in keinem Konkurrenzverhältnis zu einer Mitglied- schaft an anderen Genossenschaften oder anderen Mitgliedschaften der Stadt Münster. So ist die Stadt Münster als Mitglied des Städtetages NRW nicht Mitglied der Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen eG im Deutschen Städtetag, da sich diese Einkaufsgemeinschaft primär auf Bedarfe Kommunaler Krankenhäuser spezialisiert hat. Die Stadt Münster hat für den Beitritt einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 750,00 Euro gemäß § 39 Abs. 1 der Satzung der KoPart eG zu erwerben. Es fallen keine weiteren Gebühren oder Beiträge an. Gem. § 43 der Satzung der KoPart eG besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder. Weitere Kosten entstehen nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Genossenschaft. Eine Ver- pflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht; Einkäufe und Vergaben können jederzeit auch ohne Beteiligung oder Anfrage bei der Genossenschaft vorgenommen werden. Für weitergehende Informa- tionen wird auf die Satzung der KoPart eG verwiesen. Der Erwerb des Genossenschaftsanteils an der KoPart eG ist gem. § 115 GO NRW der aufsichtfüh- renden Bezirksregierung Münster schriftlich anzuzeigen. In Vertretung gez. Christine Zeller Anlagen: - 3 - V/0118/2023 Anlage A Anlage 1 – Satzung der KoPart eG Anlage 2 - Beitrittserklärung zur KoPart eG
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0118/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.03.2023
- Erstellt
- 21.02.2023 09:27