V/0606/2024
Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung städtischer Beteiligungen; Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung
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Anlage 1_Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung
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Münsteraner Kodex für gute
Unternehmensführung
Public Corporate Governance
Kodex der Stadt Münster□ □ □
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Herausgeber: Stadt Münster
Amt für Finanzen und Beteiligungen
48127 Münster
E-Mail: beteiligungsmanagement@stadt-muenster.de
Internet: www.muenster.de/
Druck: Eigendruck
Auflage: Oktober 2024
Bildnachweis: Presse- und Informationsamt der Stadt Münster
www.stadt-muenster.de/medien/startseite.html
Vorbemerkung
Das Beteiligungsportfolio der Stadt Münster ist vielfältig und unterliegt einem stetigen
Entwicklungsprozess. Hieraus können sich beteiligungsspezifische Unterschiede bei
Begrifflichkeiten ergeben, die dieser Kodex nicht ohne eine Beeinträ chtigung des Leseflusses
abbilden könnte.
Dieser Kodex verwendet daher folgende Begriffe:
• Beteiligung für alle wirtschaftlich, organisatorisch oder finanziell unmittelbar oder mittelbar
beherrschten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie für Ei genbetriebe,
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
Zweckverbände, auf die die Stadt Münster aufgrund ihrer Beteiligung oder aus anderen
Gründen beherrschenden Einfluss ausüben kann;
• Gesellschaftsvertrag für Gesellschaftsverträge, Satzungen und anderweitig bezeichnete
Verträge, mit denen die Beteiligungen gegründet und ihr Unternehmensweck, Organisation,
Rechte und Pflichten geregelt werden;
• Aufsichtsorgan für Aufsichtsräte, Beiräte und anderweitig bezeichnete Organe, d ie die
Arbeit der Geschäftsführung überwachen sollen;
• Geschäftsführung für die gesetzlichen Vertretungen bzw. selbstständigen Leitungen der
Beteiligungen;
• Gesellschafterversammlung für das oberste Willensbildungsorgan der Beteiligung.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ................................ ................................ ................................ ................................ 3
Präambel ................................ ................................ ................................ ................................ ........ 1
1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Verankerung ................................ ................................ ...... 3
1.1 Geltungsbereich ................................ ................................ ................................ ................ 3
1.2 Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ ...................... 3
1.3 Satzungsmäßige Verankerung ................................ ................................ .......................... 3
1.4 Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung ................................ .... 3
2. Gesellschafterrolle ................................ ................................ ................................ ................... 4
2.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ...................... 4
2.2 Rat der Stadt Münster, Ausschussarbeit ................................ ................................ ........... 5
2.3 Bestimmung des Gesellschaftszwecks ................................ ................................ ............. 5
2.4 Beteiligungssteuerung durch gesamtstrategische Ziele ................................ .................... 6
2.5 Mobilisierung von Effizienzpotenzialen ................................ ................................ ............. 7
3. Beteiligungsmanagement ................................ ................................ ................................ ......... 7
3.1 Kompetenzen ................................ ................................ ................................ ................... 7
3.2 Aufgaben ................................ ................................ ................................ .......................... 8
4. Gesellschafterversammlung ................................ ................................ ................................ ..... 9
4.1 Allgemeines ................................ ................................ ................................ ...................... 9
4.2 Aufgaben, Rechte und Pflichten ................................ ................................ ........................ 9
4.3 Einberufung und Niederschrift der Versammlung ................................ ............................ 10
5. Aufsichtsorgan ................................ ................................ ................................ ....................... 11
5.1 Aufgaben ................................ ................................ ................................ ........................ 11
5.2 Zusammensetzung ................................ ................................ ................................ ......... 13
5.3 Interessenkonflikte ................................ ................................ ................................ .......... 14
5.4 Sitzungen ................................ ................................ ................................ ........................ 15
5.5 Wahrnehmung des Aufsichtsmandats ................................ ................................ ............. 16
5.6 Vergütung des Aufsichtsorgans ................................ ................................ ...................... 17
5.7 Haftung ................................ ................................ ................................ ........................... 17
6. Geschäftsführung ................................ ................................ ................................ .................. 18
6.1 Funktion und Aufgaben ................................ ................................ ................................ ... 18
6.2 Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtswesen ................................ ................................ .... 20
6.3 Bestellung und Anstellung ................................ ................................ .............................. 21
6.4 Interessenskonflikte ................................ ................................ ................................ ........ 21
6.5 Vergütung – Bestandteile, Angemessenheit, Begrenzungen................................ ........... 22
6.6 Haftung ................................ ................................ ................................ ........................... 23
7. Zusammenwirken von Aufsichtsorgan und Geschäftsführung ................................ ................ 23
8. Risikomanagement, interne Revision, Integritäts- und Compliance-Management .................. 24
8.1 Risikomanagement und interne Revision ................................ ................................ ........ 24
8.2 Integritäts- und Compliance-Management ................................ ................................ ...... 25
8.3 Hinweisgeberstelle ................................ ................................ ................................ .......... 26
9. Jahresabschluss ................................ ................................ ................................ .................... 26
10. Abschlussprüfung und öffentliche Finanzkontrolle ................................ .............................. 28
10.1 Abschlussprüfung ................................ ................................ ................................ ........... 28
10.2 Beziehungen ................................ ................................ ................................ ................... 28
10.3 Beratung ................................ ................................ ................................ ......................... 29
10.4 Ablauf der Prüfung ................................ ................................ ................................ .......... 29
11. Transparenz des Internetauftritts als Maßnahme für Bürgernähe und Vertrauen in öffentliche
Institutionen ................................ ................................ ................................ ................................ .. 30
12. Spenden und Sponsoring ................................ ................................ ................................ ... 31
12.1 Spenden ................................ ................................ ................................ ......................... 31
12.2 Sponsoring ................................ ................................ ................................ ..................... 31
12.3 Transparenz und Verhältnismäßigkeit ................................ ................................ ............. 32
Anlage 1 ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 33
1
Präambel
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bedient sich die Stadt Münster zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im wirtschaftlichen, kulturell en und sozialen Bereich
kommunaler Beteiligungen. Der neue Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung -
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster (im Folgenden: Kodex) enthält die
Grundlagen für ein transparentes und konstruktives Zusammenwirken aller Handelnden und
versteht sich als Maßstab guter Unternehmensführung. Public Corporate Governance wird
hierbei als gute und verantwortungsvolle Führung von Unternehmen verstanden, die sich am
Gemeinwohl der münsterschen Bevölkerung orientiert.
Die Stadt Münster ist aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus berechtigt und
verpflichtet, die Voraussetzungen für eine verantwortungsvolle Führung ihrer Beteiligungen
zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligungen selbs t als
auch am Gemeinwohl orientiert. Neben der Aufgabe, ihre Beteiligungen bei der Erfüllung des
Gesellschaftszwecks zu unterstützen und die wirtschaftliche Effizienz zu fördern, hat sie
daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung u nd Überwachung der
Beteiligungen die öffentlichen Belange angemessen berücksichtigt werden.
Zum 01.07.2011 trat der Public Corporate Governance Kodex als Weiterentwicklung der
„Rahmenrichtlinie zur erfolgreichen Unternehmensführung“ in Kraft (V/0167/2011/ 1) und
formulierte Regelungen, um bessere Leitungs -, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der
Stadt gegenüber den wirtschaftlich, organisatorisch oder finanziell unmittelbar oder mittelbar
beherrschten Beteiligungen sicherzustellen.
In der vorliegenden F ortschreibung des Kodex sind die bisherigen Regelungen unter
Einbeziehung des Deutschen Public Corporate Governance -Musterkodex1, der Eckpunkte
für einen Public Corporate Governance Kodex (PCGK) für kommunale Unternehmen des
Deutschen Städtetags2 in der je weils aktuellen Fassung sowie unter Berücksichtigung der
Kodizes anderer Gebietskörperschaften überprüft, teilweise modifiziert und ergänzt worden.
Der neugefasste Kodex der Stadt Münster
• dient dem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit der Beteiligungen,
• vereinbart Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten,
1 https://pcg-musterkodex.de/
2 https://publicgovernance.de/media/PCGK_St%C3%A4dtetag.pdf
2
• unterstützt und fördert die effiziente Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsorganen und
Geschäftsführung,
• richtet einen Fokus auf die Steuerung durch strategische Ziele,
• verbessert den Informationsfluss zwischen Beteiligungen und Stadtverwaltung,
• sichert die Ausrichtung der städtischen Beteiligungen am Gemeinwohl durch
Steigerung von Transparenz und Steuerungsmöglichkeit,
• fördert die Orientierung der Beteiligungen an Nachhaltigkeitskriterien,
• wirkt vertrauensbildend durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit von
Entscheidungen und
• stößt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Führung der städtischen
Beteiligungen an.
Neben dem Bereich Spenden und Sponsoring wurde der münstersche Kodex um den Aspekt
der Compliance, verstanden als ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der internen Richtlinien und Kontrolle
dessen, ergänzt.
Zudem definiert der vorliegende Kodex die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der
Handelnden, ohne dabei die betriebswirtschaftlich notwendigen Entscheidungsspielräume
der Beteiligungen und ihre eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung zu beschränken.
Zusammenfassend intensiviert der überarbeitete münstersche Kodex die Bindung zwischen
der Stadt Münster und ihren Beteiligungen und schafft ein auf den Bedarf aller Beteiligten
abgestimmtes System, das die Transparenz und Effizienz verbessert.
Dieser Kodex enthält Empfehlungen sowie Kurzverweise auf gesetzliche Vor gaben, die
zusammenfassend als Regelungen bezeichnet werden und mit Regelungsziffern versehen
sind.
Selbst bei einer verbindlich formulierten Regelung kann von Kodex -eigenen Empfehlungen
abgewichen werden. Die städtischen Beteiligungen sind in diesem Falle verpflichtet, die
Abweichungen in einer jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung transparent zu
machen und zu begründen. Es gilt der Grundsatz „Comply or Explain“. Dies ermöglicht die
Berücksichtigung branchen - und/oder beteiligungsspezifischer Bedürfn isse und darüber
hinaus die Reaktion auf situative betriebswirtschaftliche Zwänge. Eine Abweichung von einer
Empfehlung bei entsprechender Begründung weist daher nicht per se auf einen Mangel in
der Führung oder Überwachung hin und kann gleichwohl ein Beis piel für eine gute und
verantwortungsvolle Unternehmensführung sein. Der Kodex ist darauf ausgelegt, flexibel und
verantwortungsvoll angewendet zu werden, um als einheitliche Grundlage für die
unterschiedlichen städtischen Beteiligungen zu dienen.
3
1. Geltungsbereich, Inkrafttreten und Verankerung
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Die Regelungen dieses Kodex gelten für die Stadt Münster sowie ihre Beteiligungen.
1.1.2 Bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts sind die Regelungen dieses Kodex entsprechend anzuwenden.
1.1.3 Bei Beteiligungen, an denen die Stadt Münster nicht wirtschaftlich, organisatorisch oder
finanziell beherrschend beteiligt ist, wirken die Bevollmächtigten der Stadt Münster in den
Beteiligungsorganen darauf hin, dass die Regelungen dieses Kodexes Anwendung finden.
1.2 Inkrafttreten
Der Kodex tritt mit Beschluss des Rates der Stadt Münster in Kraft und ist erstmals
anzuwenden für das Geschäftsjahr, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt.
1.3 Satzungsmäßige Verankerung
1.3.1 Die Beachtung der Regelungen dieses Kodex ist – soweit noch nicht erfolgt – bei Änderung
oder Anpassung des Gesellschaftsvertrags einer städtischen Beteiligung dort verbindlich zu
verankern.
1.3.2 Bei Aufnahme von neuen Beteiligungsverhältnissen soll die Sta dt Münster sicherstellen,
dass die Anwendung des Kodex im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist.
1.4 Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung
1.4.1 Das Aufsichtsorgan und die Geschäftsführung berichten jährlich in der Erklärung zur
Unternehmensführung analog § 289f HGB über die Corporate Governance des
Unternehmens.
1.4.2 Die Erklärung zur Unternehmensführung ist in den Lagebericht aufzunehmen, die dort einen
gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffentlicht wird, ist die Erkläru ng als
Anlage zum Anhang in den Jahresabschluss aufzunehmen. Die Erklärung zur
Unternehmensführung ist auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu
machen.
4
1.4.3 Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind:
• die Entsprechenserklärung,
• eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäftsführung und Aufsichtsorgan sowie der
Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen,
• die Dauer der Zugehörigkeit der Mitglieder des Aufsichtsorgans zum Aufsichtsorgan,
• die Angabe, ob Zielgrößen zum Frauenanteil in den Führungsebenen und dem
Aufsichtsorgan festgelegt wurden und erreicht worden sind.
1.4.4 In der Entsprechenserklärung stellen die Geschäftsführungen und Aufsichtsorgane der
Beteiligungen dar, inwiefern dem Kodex entsprochen wurde und wird, welche Regelungen
nicht angewendet wurden oder werden und warum von dem Regelungsinhalt abgewichen
wurde. Sofern Interessenkonflikte aufgetreten sind, hat das Aufsichtsorgan über diese und
deren Behandlung ebenfalls in der Entsprechenserklärung zu informieren (vgl. Ziff. 5.3).
Grundlage hierfür ist das anliegende Musterschreiben (Anlage 1).
2. Gesellschafterrolle
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Verwaltung der Stadt Münster wird gemäß § 40 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) ausschließlich durch den Willen der Bürgersch aft bestimmt. Die Bürgerschaft wird
durch den Rat der Stadt Münster und den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
vertreten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
2.1.2 Die Rolle als Gesellschafterin wird bei den städtischen Beteiligungen durch den Rat der Stadt
Münster ausgeübt.
2.1.3 Die Vertretung der Stadt Münster in den Gremien der Beteiligungen wird durch § 113 GO
NRW geregelt. Dabei wird typischerweise die Vertretung der Stadt durch eine vom Rat
benannte Person ausgeübt. Diese Person hat die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen
und ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie hat ihr Amt auf
Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen.
2.1.4 Die Stadt Münster soll anhand des Jahresabschlusses sicherstellen, dass die wirtschaftliche
Betätigung jeweils den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen an die jeweilige
Beteiligung entspricht.
5
2.1.5 Dem Haushaltsplan soll eine zusammenfassende Darstellung des Beteiligungsportfolios
beigefügt werden. Darin sollen sowohl eine Auflistung der Zuwendungen der Stadt Münster
an die einzelnen Beteiligungen als auch eine Auflistung der Gewinnabführungen der
einzelnen Beteiligungen für das Planjahr sowie für das Vorjahr enthalten sein.
2.1.6 Halten neben der Stadt Münster noch weitere natürliche oder juristische Personen Anteile an
einer Beteiligung, wirkt die Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung darauf hin, dass
die ihr durch diesen Kodex übertragenen Rechte und Pflichten gemeinsam mit diesen
wahrgenommen werden.
2.2 Rat der Stadt Münster, Ausschussarbeit
2.2.1 Der Rat der Stadt Münster soll stets einen Ausschuss einrichten, zu dessen Zuständigkeiten
u. a. die Angelegenheiten der Beteiligungen zählen. Dessen Mitglieder entscheiden im durch
die Zuständigkeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Rahmen und beraten
im Übrigen die Entscheidungen des Rates vor, sofern Angelegenheiten der Beteiligungen
betroffen sind. Um von seinen Befugnissen Gebrauch machen zu können, ist dieser
Ausschuss über alle ihn betreffenden Vorgänge, insbesondere in Bezug auf die
wirtschaftliche Lage der Beteiligungen und die Anwendung des Kodex zu unterrichten.
2.2.2 Zuständig für etwaige Änderungen des Kodex ist der Rat. Der Kodex wird regelmäßig vor
dem Hintergrund der Entwicklungen der Public Corporate Governance sowie nationaler und
internationaler Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft und bei Bedarf
angepasst.
2.3 Bestimmung des Gesellschaftszwecks
2.3.1 Die Stadt Münster als Gesellschafterin bestimmt den Gesellschaftszweck anhand der
gesamtstrategischen Ziele der S tadt Münster unter besonderer Berücksichtigung der vom
Rat beschlossenen Handlungsfelder, Nachhaltigkeitsaspekten und dem öffentlichen Zweck
der Beteiligung als grundlegende strategische Ausrichtung. Der Gesellschaftszweck stellt für
die Geschäftsführung u nd die Mitglieder des Aufsichtsorgans eine unabdingbare
Handlungsrichtlinie dar.
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2.3.2 Der Gesellschaftszweck wird in dem Gesellschaftsvertrag fixiert und kann nur mit
Zustimmung der Gesellschafterin unter Berücksichtigung der kommunalwirtschaftlichen
Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geändert werden.
2.4 Beteiligungssteuerung durch gesamtstrategische Ziele
2.4.1 Die Steuerung der Beteiligungen erfolgt durch die Vorgabe von Gesellschafterzielen, aus
denen die Strategie der jeweiligen Beteiligung mit konkreten Zielen zu entwickeln ist.
2.4.2 Die Geschäftsführung soll aufbauend auf dem Gesellschaftszweck eine
Unternehmensstrategie entwickeln. Diese Strategie wird mit klaren und messbaren Zielen
hinterlegt, mit dem Aufsichtsorgan abgestimmt und auf dessen Empfehlung in der
Gesellschafterversammlung beschlossen.
2.4.3 Die Gesellschafterziele und die Unternehmensstrategie bilden die Grundlage für die klare
und messbare Formulierung von Gesellschaftszielen in Form von Leistungs -,
Wirtschaftlichkeits-, Finanz-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitszielen für einen Zeitraum von fünf
Jahren in Abstimmung zwischen der Stadt Münster und der Beteiligung, z.B. in einem vom
Rat zu beschließenden Managementkontrakt.
2.4.4 Die Geschäftsführung richtet sowohl die jährliche Wirtschaftsplanung als au ch die
mittelfristige Finanzierungs- und Investitionsplanung auf den Managementkontrakt und die
Unternehmensstrategie aus. Hierzu sollen mit der Wirtschafts - und Mittelfristplanung
detaillierte Regelungen aufgestellt und dem Aufsichtsorgan vorgestellt werd en, wie die
strategischen Ziele in den einzelnen Jahren umgesetzt werden sollen. Die Geschäftsführung
stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Investitionsplan,
Finanzplan und Stellenplan auf und lässt diesen auf Empfehlung des Aufsichtsorgans durch
die Gesellschafterversammlung beschließen.
2.4.5 Abgeleitet aus den Gesellschafterzielen sind zwischen der Geschäftsführung und der
Gesellschafterin auf Empfehlung des Aufsichtsorgans jährliche Vereinbarungen zu treffen,
die klar und messbar zu formulieren sind und die Grundlage für eine etwaige variable bzw.
leistungsorientierte Vergütung der Geschäftsführung darstellen. Die vereinbarten Ziele sollen
auf die jeweilige Wirtschaftsplanung sowie die mittelfristigen Finanzierungs - und
Investitionsplanungen Bezug nehmen und als Grundlage für die Vereinbarung über die
variable Vergütung der Geschäftsführung dienen (siehe Ziff. 6.5).
7
2.4.6 Bei Minderheitsbeteiligungen wirkt die Stadt Münster darauf hin, dass eine
gesamtstrategische Ausrichtung in Eink lang mit den gesamtstrategischen Zielen der Stadt
verfolgt wird.
2.5 Mobilisierung von Effizienzpotenzialen
Um eine effiziente Erreichung aller Leistungs -, Wirtschaftlichkeits-, Finanz-, Qualitäts- und
Nachhaltigkeitsziele zu gewährleisten und Potenziale he ben zu können, sollen in
regelmäßigen Abständen Strategie-Workshops der Mitglieder der Geschäftsführung und des
Aufsichtsorgans stattfinden. Hierbei können u.a. die strategische Ausrichtung und Planung,
strukturelle und organisatorische Fragen, die Kostens truktur, die Angemessenheit der
Personalausstattung oder das Marketing thematisiert werden. Sofern erforderlich, soll das
Aufsichtsorgan dieses Format zur Reflexion seiner Tätigkeit bzw. deren Effizienz und
Verbesserungsmöglichkeiten nutzen.
3. Beteiligungsmanagement
Das Beteiligungsmanagement umfasst die Aufgaben des Beteiligungscontrollings und der
Unterstützung des Rates der Stadt Münster und seiner Ausschüsse bei der
Beteiligungssteuerung durch Entscheidungsvorbereitung, insbesondere durch Erstellung
aller relevanten Berichts- und Beschlussvorlagen.
3.1 Kompetenzen
3.1.1 Im Rahmen des städtischen Beteiligungsmanagements werden unter Berücksichtigung der
Beschlüsse des Rates der Stadt Münster und seiner Ausschüsse zentrale Entscheidungen
zur zielgerichteten Wah rnehmung der Interessen der Gesellschafterin Stadt Münster
vorbereitet.
3.1.2 Das Beteiligungsmanagement kann sämtliche zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen
Informationen von den Beteiligungen einfordern. Darüber hinaus kann es bei seiner
Aufgabenerfüllung bei Bedarf andere Fachämter beteiligen.
3.1.3 Die Stadt Münster stattet das Beteiligungsmanagement unter Berücksichtigung der
haushalterischen Gesamtsituation und des Stellenplans angemessen aus.
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3.2 Aufgaben
3.2.1 Das Beteiligungsmanagement verantwortet die Erstellung der Ratsvorlagen zur
Ermächtigung der Vertretungen der Stadt Münster in den Gesellschafterversammlungen,
soweit die Zuständigkeit hierfür nicht bei den Fachämtern liegt. In diesem Fall unterstützt das
Beteiligungsmanagement im erforderlichen Umfang.
3.2.2 Das Beteiligungsmanagement ist zuständig für alle Fragen und Beratungen der Stadt
Münster, deren Vertretungen sowie der Organe der Beteiligungen und bildet die Schnittstelle
zwischen diesen.
3.2.3 Das Beteiligungsmanagement kann bei Bedarf beratend an den Sitzungen des
Aufsichtsorgans teilnehmen, sofern letzteres nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt.
3.2.4 Das Beteiligungsmanagement sichtet die Sitzungsunterlagen für die Sitzungen des
Aufsichtsorgans und prüft diese. Die Sitzungsunterlagen inklusive der Tagesordnung sollen
dem Beteiligungsmanagement zu diesem Zweck spätestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin und mindestens zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder des
Aufsichtsorgans von der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden.
3.2.5 Das Beteiligungsmanagement prüft den Entwurf des Wirtschaftsplans. Zu diesem Zweck soll
die Geschäftsführung diesen mindestens einen Monat vor der Sitzung des Aufsichtsorgans
zur Verfügung stellen und bei Bedarf erläutern. Auch darüber hinausgehende Prüfungen und
Abstimmungen sind möglich.
3.2.6 Die Umsetzung der strategischen Gesellschaftsziele sowie der Unternehmensstrategie, die
Erreichung der operativen Ziele aus der jährlichen Wirtschaftsplanung bzw. der mittelfristigen
Finanz- und Investitionsplanung sowie die Erfüllung der Zielvereinbarungen werden jährlich
überprüft und im Rahmen des Konzernberichtswesens gegenüber dem Rat der Stadt
Münster bzw. dem für Beteiligungsangelegenheiten zuständigen Ausschuss in
nichtöffentlicher Sitzung berichtet.
3.2.7 Bei Bedarf sollen die wirtschaftl iche Betätigung der Beteiligungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben entsprechend der Vorgaben der §§ 107 ff. GO NRW ebenso wie etwaige
Veräußerungen von Beteiligungen oder Anteilen an diesen geprüft werden.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung von steuerlic hen Belastungen bei
Veränderungen des Beteiligungsportfolios sollen genutzt werden.
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3.2.8 Das Beteiligungsmanagement soll ergänzend zu den ggf. vorhandenen Angeboten der je
weiligen Beteiligungen Fort - und Weiterbildungsangebote für Mandatsträger:innen und
Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums koordinieren.
4. Gesellschafterversammlung
4.1 Allgemeines
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der privatrechtlich
organisierten Beteiligungen. Die Stadt Münster nimmt ihre Rechte als Gesellschafterin in der
Gesellschafterversammlung wahr und übt ihr Stimmrecht dort typischerweise durch eine vom
Rat zur Vertretung der Stadt benannte Person aus.
Oberstes Willensbildungsorgan bei den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist der Rat der
Stadt Münster.
4.2 Aufgaben, Rechte und Pflichten
4.2.1 Die Rechte, welche den Gesellschafter:innen in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung
derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem
Gesellschaftsvertrag (§ 45 Abs. 1 GmbHG).
4.2.2 Die Gesellschafterversammlung ist neben dem Aufgabenkatalog des § 46 GmbHG
insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über:
• den Abschluss und die Änderungen von Gesellschaftsverträgen nach den §§ 291, 292
Absatz 1 AktG,
• den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
• die Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen,
• den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Fests tellung
des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung, Anhang sowie
Lagebericht) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger
Tochtergesellschaften und Beteiligungen,
• die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kapitalrücklage,
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• die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses,
der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge der Mitglieder
der Geschäftsführung,
• die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des
Gesellschaftsvertrages,
• den Formwechsel, die Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung auf die
öffentliche Hand,
• die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung nach
Vorbefassung durch das Aufsichtsorgan,
• den Abschluss von Tarifverträgen, den Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu
Zusatzversorgungskassen,
• den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten,
• die Entlastung der Geschäftsführung und der Mitglieder des Aufsichtsorgans.
Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen
und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Organen befinden.
4.2.3 Weitere grundlegende Rechte und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sind die
Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, die Überwachung der
Geschäftsführung und die strategische Steuerung. Das Verhältnis dieser Kompetenzen zu
den ggf. daneben bestehenden, gleichlautenden Befugnissen des Aufsichtsorgans und
deren konkrete Ausgestaltung ist durch Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung zu
regeln.
4.2.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
und die von grundsätzlicher strategischer Bedeutung sind, werden in dem für die
Beteiligungen zuständigen Aussch uss entsprechend der Zuständigkeitsordnung in der
jeweils gültigen Fassung behandelt werden.
4.3 Einberufung und Niederschrift der Versammlung
4.3.1 Die Gesellschafterversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sitzungen sollen von der
Geschäftsführung unter Ang abe von Ort und Zeit der Versammlung, Tagesordnung und
Beschlussvorschlägen samt erläuternder Unterlagen einberufen werden. Die Einladung soll
mindestens eine Woche vor der Versammlung versandt sein, sodass den Mitgliedern der
Gesellschafterversammlung eine Vorbereitung auf die Erörterung und Abstimmung möglich
11
ist. Zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder der Gesellschafterversammlung soll zudem
der Versand der o. g. Unterlagen an das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster
erfolgen.
4.3.2 Über die Gesells chafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
soll mindestens den Ort sowie den Tag der Versammlung, die Teilnehmenden, die
Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift soll sowohl
von der Versammlungsleitung als auch von der Schriftführung unterzeichnet werden und ist
allen Mitgliedern der Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellen.
5. Aufsichtsorgan
5.1 Aufgaben
5.1.1 Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500
Arbeitnehmende beschäftigen, steht es dem Rat grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag ein (fakultatives) Aufsichtsorgan zu bilden.
5.1.2 Das Aufsichtsorgan hat die Belange der Beteiligung zu fördern und die Geschäftsführung in
ihrer Tätigkeit zu überwachen. Zu diesem Zweck ist es in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung einzubinden. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidungen, die zu einer
erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen des Gesellschaftsvertrags
oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens -, Finanz- oder Ertragslage oder
der Risikostruktur führen. Näheres sollen der jeweilige Gesellschaftsvertrag und die jeweilige
Geschäftsordnung bestimmen.
5.1.3 Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsm äßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die
Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen der Geschäftsführung. Hierzu gehört insbesondere,
ob sich die Beteiligung im Rahmen ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben betätigt.
Darüber hinaus prüft das Aufsichtsorgan fortl aufend die Kongruenz der
Unternehmensstrategie mit den Gesellschaftszielen. Das Aufsichtsorgan soll auch
überwachen, wie die ökologische und soziale Nachhaltigkeit bei der strategischen
Ausrichtung der Beteiligung und deren Umsetzung berücksichtigt wird, dass strategische und
operative Pläne finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen und dass das
Risikomanagement- und interne Revisions -/ Kontrollsystem auch auf
nachhaltigkeitsbezogene Belange ausgerichtet ist. Dies umfasst auch die Berücksichtigung
12
der Anforderungen nach der Corporate Social Responsibility Reporting Directive (CSRD) und
den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), sofern das Unternehmen davon
betroffen ist.
Das Aufsichtsorgan lässt sich von der Geschäftsführung über d ie beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen ihrer Planungen regelmäßig informieren.
Es kann jederzeit über Angelegenheiten der Beteiligung Berichterstattung von der
Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher
und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Liquidität, an Wertpapieren
und Waren prüfen.
5.1.4 Das Aufsichtsorgan soll unter Einbindung des zu ständigen Dezernats der Stadt Münster
Zielvereinbarungen für die Geschäftsführung definieren, die der Erreichung einer
Tantiemezahlung an die Geschäftsführung dienen. Neben den finanziellen Zielen sollen
hierbei auch fachliche Ziele unter Beachtung des Ges ellschaftszwecks klar und messbar
definiert werden. Die Zielerreichung soll in regelmäßigen Abständen (mindestens alle zwölf
Monate) zwischen dem Aufsichtsorgan und der Geschäftsführung sowie dem zuständigen
Dezernat der Stadt Münster erörtert werden.
5.1.5 Wertgrenzen für die unter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften
und Rechtshandlungen sollen – soweit nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt – in der
Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan bzw. für die Geschäftsführung festgelegt werden.
In regelmäßigen Abständen soll das Aufsichtsorgan diese Wertgrenzen auf ihre
Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüfen. Das Aufsichtsorgan kann darüber hinaus
weitere Zustimmungserfordernisse festlegen.
5.1.6 Das Aufsichtsorgan soll von ihm zur Unterstützung einbezogene Dritte, insbesondere
Mitarbeitende oder Beratende, zur Verschwiegenheit verpflichten.
5.1.7 Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans koordiniert dessen Arbeit, leitet dessen
Sitzungen und nimmt seine Belange nach außen wahr. Weder dem vorsitzen den Mitglied
noch anderen einzelnen Mitgliedern kann das Recht eingeräumt werden, allein an Stelle des
Aufsichtsorgans zu entscheiden oder an seiner Stelle im Ganzen zu sprechen, sofern der
Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes bestimmt.
5.1.8 Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans hält mit der Geschäftsführung zwischen den
Sitzungen regelmäßig Kontakt und erörtert mit ihr die Strategie, die Geschäftsentwicklung;
13
die Risikolage, das Risikomanagement und die Compliance der Beteiligung. Das vorsitzende
Mitglied wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung
sowie für die Leitung der Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch
die Geschäftsführung informiert. Es soll sodann das Aufsichtsorgan unterri chten und
erforderlichenfalls eine außerordentliche Sitzung einberufen.
5.1.9 Das Aufsichtsorgan erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht an die Gesellschafterin und
stellt darin dar, an wie vielen Sitzungen die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben.
Als Teilnahme gilt auch eine solche in virtueller Form.
5.2 Zusammensetzung
5.2.1 Der Stadt Münster ist im Aufsichtsorgan ein angemessener Einfluss zu gewährleisten. Für
die Auswahl der durch den Rat der Stadt Münster zu entsendenden Mitglieder sind die
kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die von der Stadt Münster entsandten
Mitglieder haben die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse
der städtischen Ausschüsse bzw. des Rats gebunden.
5.2.2 Bei der Benennung der Mitglieder des Aufsichtsorgans berücksichtigt die Stadt Münster die
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten,
fachlichen Erfahrungen und Diversität ebenso wie potenzielle Interessenkonflikte. Die
Vorgaben des § 113 GO NRW sind zu beachten.
5.2.3 Die Stadt Münster beachtet bei der Besetzung des Aufsichtsorgans die Vorgaben des
Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW). Im Übrigen soll eine Geschlechterpar ität
angestrebt werden.
5.2.4 Dem Aufsichtsorgan darf kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung der jeweiligen
Beteiligung angehören, um grundsätzlich eine unabhängige Überwachung der
Geschäftsführung zu ermöglichen.
5.2.5 Die Stadt Münster kann die von ihr ents andten Mitglieder des Aufsichtsorgans jederzeit
abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die ein Mandat in
einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung der Stadt Münster
bekleiden oder einem Organ der Stadt Münster angehören, scheiden aus, wenn ihr Mandat
oder diese Stellung enden. Endet die Organstellung von Ratsmitgliedern oder sachkundigen
Bürger:innen durch den Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von Satz 2
14
dieser Regelung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsorgans durch die neu
entsandten Mitglieder aus. Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann sein Amt unter
Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beteiligung
niederlegen. Die Stadt Münste r hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu
benennen.
5.3 Interessenkonflikte
5.3.1 Alle Mitglieder des Aufsichtsorgans haben das Interesse der Stadt Münster zu verfolgen und
sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Daneben sind sie dem
Beteiligungsinteresse verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche
Interessen verfolgen noch Geschäftschancen für sich nutzen, die der Beteiligung zustehen.
5.3.2 Dem Aufsichtsorgan dürfen keine Mitglieder angehören, die in eine r persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zu der Beteiligung, dessen Organen,
Mehrheitsgesellschafter:innen oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen stehen, die
einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
Persönliche Beziehungen sind insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich bei den zu
betrachtenden Personen um Familienangehörige handelt, von denen angenommen werden
kann, dass sie auf das Mitglied Einfluss nehmen oder von ihm beeinflusst werden können.
Hierzu gehören Kinder, Ehe -/Lebenspartnerinnen und –partner und deren Kinder sowie
wirtschaftlich vom Mitglied abhängige Angehörige. Geschäftliche Beziehungen sind
insbesondere anzunehmen, wenn ein Mitglied als gesetzliche Vertretung, Person mit
Geschäftsanteilen, Inhabende von Prokura oder umfassender Handlungsvollmacht oder in
vergleichbarer Position für die Beteiligung oder ein mit ihr verbundenem Unternehmen tätig
ist. Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehungen ist der wirtschaftliche Gehalt der
Beziehung und nicht allein die rechtliche Ausgestaltung entscheidend.
5.3.3 Soweit eine solche Beziehung bei einem aktiven Mitglied dennoch besteht oder während
seines Mandats entsteht, ist dies in der Entsprechenserklärung anzuzeigen und zu erläutern.
5.3.4 Kein Interess enkonflikt ist anzunehmen, wenn sich die geschäftliche Beziehung der
Mitglieder des Aufsichtsorgans zu der Beteiligung auf die Inanspruchnahme der von der
Beteiligung auf dem Markt angebotenen Produkte und/oder Leistungen als Kundschaft
beschränkt und die Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen
Bedingungen getätigt werden. Für Beschäftigte der Stadt Münster begründet deren Rolle als
Gesellschafterin keinen Interessenkonflikt im Sinne dieser Regelung.
15
5.3.5 Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans hat Interessenkonflikte, insbesondere solche, die
aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kundschaft, Lieferunternehmen,
Kreditgebenden entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsorgan offenzulegen; spätere
Änderungen sind ebenso unverzüglich mitzuteilen.
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte sollen zur Beendigung des
Mandats führen.
5.3.6 Geschäfte zwischen der Beteiligung und Mitgliedern des Aufsichtsorgans oder ihnen
nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden U nternehmen sowie
ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsorgans sollen unterbleiben. Soweit sie dennoch
abgeschlossen werden, müssen sie branchenüblichen Standards entsprechen und bedürfen
mit der Zustimmung des Aufsichtsorgans mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern
sie geeignet sind, einen Interessenkonflikt zu begründen. Über Geschäfte dieser Art ist in der
Entsprechenserklärung zu informieren.
Die Vergabe von Krediten der Beteiligung an Mitglieder des Aufsichtsorgans ist ebenso wie
der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte ausgeschlossen.
5.3.7 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei
Wettbewerber:innen der Beteiligung ausüben.
5.3.8 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit we der für sich
noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Sie
können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder gesellschaftlichen E reignissen
(Kultur, Sport, Politik) einschließlich üblicher und angemessener Bewirtung annehmen, wenn
die dienstliche Teilnahme des Mitglieds an der Veranstaltung im Interesse der Beteiligung
erfolgt und das Aufsichtsorgan zustimmt. Hierüber ist in der Ent sprechenserklärung zu
informieren. Zuwendungen im sozial üblichen Rahmen (z. B. Weihnachtsgeschenke im
angemessenen Rahmen) sind ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen.
5.4 Sitzungen
5.4.1 Sitzungen des Aufsichtsorgans sollen mindestens einmal im Quartal stattfi nden. Die
Beteiligung soll in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied einen jährlichen Sitzungsplan
unter Berücksichtigung der Vorschläge des Amtes für Bürger - und Ratsservice erstellen.
16
Letzteres stellt die Termine den Mitgliedern des Aufsichtsorgans sowi e dem
Beteiligungsmanagement zur Verfügung.
5.4.2 Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sollen von dem vorsitzenden Mitglied
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe von Ort und Zeit der
Sitzung, der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussvorschläge einberufen werden. Der
Einladung sollen Beratungsunterlagen beigefügt werden, in denen Gegenstand und Zweck
der Beschlussvorschläge erläutert werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit ist eine
Einladung mit verkürzter Ladung sfrist ausnahmsweise zulässig. Gleiches gilt für die
nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung im Rahmen der Sitzung.
5.4.3 Über die Sitzungen des Aufsichtsorgans wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem
vorsitzenden Mitglied und dem oder der Protokollführenden unterzeichnet werden soll. Dort
sollen der Ort und das Datum der Sitzung, die Teilnehmenden, die Tagesordnung, der
Sitzungsverlauf und seine Beschlüsse bzw. bei Sitzungen seiner Ausschüsse ihre
Empfehlungen aufgenommen werden. Die Niederschrift w ird jedem Mitglied sowie dem
Beteiligungsmanagement sehr zeitnah, spätestens jedoch vier Wochen nach der Sitzung,
übersendet und bei der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorgelegt.
5.5 Wahrnehmung des Aufsichtsmandats
5.5.1 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich
verantwortlich und haben die Grundsätze der ordnungsgemäßen Mandatsausübung zu
beachten. Bei Verstößen kann die Gesellschafterversammlung Schadensersatz
beanspruchen. § 113 Absatz 6 GO NRW bleibt unberührt.
5.5.2 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sind zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer
Tätigkeit erlangten Informationen verpflichtet. In Gremien zur Beratung oder Entscheidung
über Sachverhalte wie Fraktionssitzungen oder Ausschüssen soll über Angelegenheiten der
Aufsichtsorgane ausschließlich in nichtöffentlicher Sitzung berichtet werden und auch nur,
soweit dies für die Beratung oder Entscheidung der übrigen Gremienmitglieder erforderlich
ist. Insbesondere sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligungen zu wahren.
Ebenso sind die berechtigten Interessen der übrigen Mitglieder der Aufsichtsorgane zu
wahren.
5.5.3 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans üben ihr Mandat persönlich aus. Sie sollen regelmäßig
an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teilnehmen. Nich t an einer Sitzung teilnehmende
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Mitglieder werden, falls der Rat der Stadt Münster eine Vertretung bestimmt hat, durch diese
vertreten. Zur Erleichterung und Flexibilisierung der Mandatsausübung sollen dem
Aufsichtsorgan geeignete Möglichkeiten digitaler und hybrider Sitzungsformate offenstehen.
Näheres regeln der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan.
5.5.4 Alle Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend
Zeit widmen.
5.6 Vergütung des Aufsichtsorgans
5.6.1 Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans vergütet werden soll, legt das
Aufsichtsorgan die Vergütung auf der Basis eines Vorschlages der Geschäftsführung fest,
soweit Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag der Beteiligung nichts Anderweitiges bestimmt.
5.6.2 Die Vergütung (z. B. Grundvergütung oder Sitzungsgeld) der Mitglieder des Aufsichtsorgans
soll die wirtschaftliche Bedeutung und Lage der Beteiligung, den zeitlichen Aufwand und die
mit den Pflichten des Mitglieds verbundenen Risiken berücksichtigen.
5.6.3 Dabei soll das vorsitzende Mitglied gesondert berücksichtigt werden.
5.6.4 Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans ist dabei unter Berücksichtigung des
kommunalen Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
5.7 Haftung
5.7.1 Die Beteiligung schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) für die
Mitglieder des Aufsichtsorgans ab.
5.7.2 Die für das Aufsichtsorgan abgeschlossene Versicherung soll einen der Vergütung
angemessenen Selbstbehalt im Schadenfall beinhal ten. Dieser Selbstbehalt soll die Höhe
der jährlichen Vergütung des Mitglieds nicht übersteigen.
5.7.3 Wenn für die Tätigkeit als Mitglied keine Vergütung über einen Aufwendungsersatz hinaus
gezahlt wird beziehungsweise aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen ei n Teil der
Vergütung abgeführt wird, kann ein geringerer Selbstbehalt vereinbart oder darauf verzichtet
werden.
18
5.7.4 Gesetzliche Freistellungsansprüche der Mitglieder gegenüber der Stadt Münster bleiben
hiervon unberührt.
6. Geschäftsführung
6.1 Funktion und Aufgaben
6.1.1 Die Geschäftsführung kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Es ist möglich,
ein vorsitzendes Mitglied zu benennen.
6.1.2 Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, soll eine Geschäftsordnung die
Geschäftsverteilung und die Zusammenarbe it in der Geschäftsführung, insbesondere die
Vertretung der Beteiligung nach außen, regeln. Die Geschäftsordnung wird nach
Vorberatung durch das Aufsichtsorgan von der Gesellschafterversammlung erlassen.
6.1.3 Die Geschäftsführung trägt die originäre Verantwor tung für die Beteiligung. Sie führt die
Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung, wirkt dabei auf die vollständige
Umsetzung des Gesellschaftszwecks und des öffentlichen Zwecks hin und beachtet die
finanziellen und gesamtstrategischen Vorgaben d er Gesellschafterin Stadt Münster. Die
Geschäftsführung entwickelt auf dieser Grundlage die Unternehmensstrategie (vgl. Ziff.
2.4.2) und sorgt für ihre Umsetzung.
6.1.4 Die Geschäftsführung orientiert sich bei ihren Entscheidungen an den mit der Stadt Münster
vereinbarten Finanz- und Leistungszielen und trägt damit der öffentlichen Verantwortung
Rechnung.
6.1.5 Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Beteiligung nach Maßgabe der Gesetze, des
Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung, der internen Richtlinien sowie des Kodexes
der Stadt Münster in seiner jeweils gültigen Fassung zu führen und auf deren Beachtung
hinzuwirken.
6.1.6 Die Geschäftsführung hat in allen Angelegenheiten der Beteiligung die Regeln
ordnungsgemäßer Unternehmens- und Buchführung zu beachten.
6.1.7 Die Geschäftsführung vertritt die Beteiligung nach Maßgabe des jeweiligen
Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung gerichtlich und außergerichtlich.
19
6.1.8 Bei wesentlichen Entscheidungen hat die aus mehreren Personen bestehende
Geschäftsführung das Mehr -Augen-Prinzip anzuwenden. Die Entscheidungen, die als
wesentlich im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind, sind in der Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung zu definieren.
6.1.9 Die Geschäftsführung sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling
einschließlich eines wirksamen, internen Kontrollsystems der Beteiligung.
6.1.10 Alle Geschäftsführungsmitglieder stellen sicher, dass von ihnen zur Unterstützung
einbezogene Dritte, insbesondere Mitarbeitende oder Beratende, die
Verschwiegenheitspflicht bzgl. der Angelegenheiten der Beteiligung einhalten.
6.1.11 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsorgans ist Aufgabe der
Geschäftsführung. Sie hat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die Beteiligung
relevanten Fragen zu informieren. Hierzu zählen insbesondere bedeutende Veränderungen
des Beteiligungsumfelds und der Compliance. Das Aufsichtsorgan kann jederzeit zusätzliche
Informationen von der Geschäftsführung verlangen.
6.1.12 Die Geschäftsführung unterstützt die Verwaltung der Stadt Mün ster aktiv bei der Erstellung
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, indem sie frühzeitig alle benötigten
Daten zur Verfügung stellt. Insbesondere sind die materiell geprüften Jahresabschlüsse bis
zum 30.04. des Folgejahres zuzuleiten.
6.1.13 Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den aufgrund der
Größenklasse anzuwendenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
(HGB) und den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie ggf. weiteren
branchenspezifischen Regelungen auf.
6.1.14 Die Geschäftsführung veröffentlicht den testierten Jahresabschluss entsprechend der
gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Unternehmensregister.
Daneben sind die Pflichtangaben sowie ein Hinweis auf diese Veröffentlichung im Amtsblatt
der Stadt Münster bekannt zu machen.
6.1.15 Die Geschäftsführung hat unbeschadet der unmittelbaren Geltung des
Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) dessen Ziele zu beachten. Sie soll bei der Besetzung
von Führungspositionen den Aspekt d er Diversität beachten und gemeinsam mit den
Führungskräften eine gleichstellungsfördernde, tolerante und diskriminierungsfreie Kultur im
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Unternehmen mit gleichen Entwicklungschancen ohne Ansehung der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität gewährleisten. Insbesondere soll sie für ein ausgewogenes Verhältnis von
Frauen und Männern auf allen Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans,
insbesondere das Erreich en der freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
gesetzten internen Ziele für den Anteil von Frauen und Männern i n den jeweiligen
Führungsebenen und- für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Be hinderung
im Unternehmen sorgen sowie sicherstellen, dass Menschen mit Migrationshintergrund in
Auswahl- und Besetzungsverfahren für alle im Unternehmen zu besetzenden Arbeits - und
Ausbildungsplätze gleichberechtigt einbezogen werden.
Die Geschäftsführung soll die Ehrenamtstätigkeit von Beschäftigten fördern.
6.2 Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtswesen
6.2.1 Die Geschäftsführung implementiert ein Berichtswesen bzw. führt ein bereits bestehendes
Berichtswesen unter regelmäßiger Prüfung und ggf. Optimierung von dessen
Zweckdienlichkeit fort. Dabei sind dem Aufsichtsorgan folgende Mindestinhalte regelmäßig
vorzustellen:
• Vierteljähriger Ergebnisbericht und Bericht über den Stand der Erreichung operativer
und strategischer Ziele unter Erläuterung der voraussichtlichen Ist -Entwicklung zum
Planungsstand,
• Allgemeiner Bericht der Geschäftsführung über alle relevanten Fragen der Planung,
der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements, der Strategie
sowie der für die Beteiligung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen
Umfeldes,
• Bericht über Vorfälle oder Aussagen des Integritäts- und Compliance-Managements,
• Bericht über die getroffenen Zielvereinbarungen und den Stand der Zielerreichung ,
insb. in Bezug auf die ökologische und soziale Nachhaltigkeit.
6.2.2 Die Stärkung der unternehmerischen N achhaltigkeitsmanagementstrukturen zielt auf die
Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals – SDG) und
gemeinwohlorientierte Unternehmensführung ab. Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge,
dass die Nachhaltigkeitsziele der B eteiligung die strategischen Ziele und Maßnahmen der
Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030 oder entsprechender Folgest rategien fördern. Sie
berichtet mindestens alle zwei Jahre dem Aufsichtsorgan über die Fortschritte bei der
21
nachhaltigen Ausrichtung der O rganisationsentwicklung und bewertet ihre
unternehmerischen und gemeinwohl-orientierten Aktivitäten dahingehend.
6.2.3 Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung berichten die Geschäftsführungen der
steuerungsrelevanten Beteiligungen nach den Kriterien des Deutschen
Nachhaltigkeitskodex über Nachhaltigkeitsaspekte der Beteiligung. Die Möglichkeit zur
Gemeinwohlbilanzierung anhand der Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohl-Ökonomie bleibt
hiervon unberührt . Der jeweilige Bericht soll auf der Internetseite der Beteiligung
veröffentlicht werden.
6.3 Bestellung und Anstellung
6.3.1 Die Geschäftsführung wird, soweit gesellschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch
die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
6.3.2 Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen in einem transparenten Auswahlprozess unter
Berücksichtigung der Vorgaben des LGG NRW nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand
ihrer Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung und Di versität gewonnen werden. Die in
diesem Auswahlprozess festzulegenden Qualifikationen sollen sich ausschließlich an den
Bedürfnissen der Beteiligung ausrichten. Die für die Bestellung und Anstellung zuständigen
Gesellschafterorgane stellen ein geeignetes Verfahren sicher.
6.3.3 Eine Bestellung zur Geschäftsführung soll für höchstens fünf Jahre erfolgen. Bei einer
Erstbestellung kann die Vertragsdauer auch unter fünf Jahren liegen.
6.3.4 Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchsten s fünf
Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlusses des zuständigen Gremiums, der
mindestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden soll.
6.4 Interessenskonflikte
6.4.1 Die Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihre r Tätigkeit für die Beteiligung
einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
6.4.2 Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeitende der Beteiligung dürfen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten
22
Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte
Vorteile gewähren. Die Geschäftsführung gewährt unentgeltliche Zuwendungen wie
Spenden oder Schenkungen oberhalb einer vom Aufsichtsorgan festzulegenden Wertgrenze
ausschließlich mit dessen Zu stimmung, soweit es sich nicht um geschäftsübliche
Bewirtungen handelt.
6.4.3 Die Mitglieder der Geschäftsführung sind dem Beteiligungsinteresse verpflichtet. Kein
Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen
verfolgen und Geschäftschancen, die der Beteiligung zustehen, für sich nutzen.
6.4.4 Jedes Mitglied der Geschäftsführung hat Interessenkonflikte, insbesondere mögliche
Befangenheitsgründe entsprechend § 31 Absatz 1 und 2 GO NRW, dem Aufsichtsorgan
gegenüber unverzüglich off enzulegen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder
hierüber zu informieren.
6.4.5 Alle Geschäfte zwischen der Beteiligung und den Geschäftsführungsmitgliedern sowie ihnen
nahestehenden Personen oder ihnen nahestehenden Unternehmen haben zu unterbleiben.
Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung. Kredite und kreditähnliche
Rechtsgeschäfte von der Beteiligung an Geschäftsführungsmitglieder sind ausgeschlossen.
Ziff. 5.3.4 gilt entsprechend.
6.5 Vergütung – Bestandteile, Angemessenheit, Begrenzungen
6.5.1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung wird von der Gesellschafterversammlung
unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe festgelegt. Das
zuständige Dezernat soll die weitere Verhandlung und Ausgestaltung des Vertra ges
übernehmen.
6.5.2 Die monetären Vergütungsteile der Mitglieder der Geschäftsführung sollen neben fixen auch
variable Bestandteile umfassen. Diese variablen Vergütungsbestandteile sollen einmalige
oder jährlich wiederkehrende und insbesondere an den nachhalt igen Erfolg der Beteiligung
gebundene Komponenten sowie auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und
Risikocharakter (wie etwa ein Bonus -Malus-System) enthalten. Die variable Vergütung ist
dabei so zu gestalten, dass eine zu fixierende Obergrenze nicht überschritten werden kann.
Bestandteile der Vergütung dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener
Risiken verleiten.
23
6.5.3 Der variable Anteil soll sich sowohl an finanziellen als auch fachlichen Zielen orientieren.
Ziele sollen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einer Zielvereinbarung niedergelegt
werden.
6.5.4 Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen angemessen sein. Die Kriterien für die
Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Mitglieds,
dessen persönliche Leistung, die Leistung der Geschäftsführung insgesamt sowie die
wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten der Beteiligung unter
Berücksichtigung einer kommunal geprägten Vergleichsgruppe. Die Vergütung in der
Vergleichsgruppe soll dokumentiert und offengelegt werden. Kriterium für die
Angemessenheit der Vergütung soll ferner auch die Üblichkeit der Vergütung unter
Berücksichtigung der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Beteiligung gilt, sein.
6.6 Haftung
6.6.1 Die Beteiligung sc hließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Mitglieder
der Geschäftsführung ab.
6.6.2 Die für die Mitglieder der Geschäftsführung abgeschlossene Versicherung soll einen der
Vergütung angemessenen Selbstbehalt im Schadenfalls beinhalten.
6.6.3 Im Versicherungsvertrag ist zu vereinbaren, dass im Schadensfall die Leistungen zum Ersatz
des der Beteiligung entstandenen Schadens unmittelbar an die Beteiligung erfolgen.
7. Zusammenwirken von Aufsichtsorgan und Geschäftsführung
7.1 Das Aufsichtsorgan und die Ges chäftsführung arbeiten zum Wohle der Beteiligung unter
Beachtung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Erfolges sowie der
gesamtstrategischen Ziele der Stadt Münster, eng und vertrauensvoll zusammen. Eine
offene und wertschätzende Kommunikation zwischen dem Aufsichtsorgan und der
Geschäftsführung sowie innerhalb der Organe wird vorausgesetzt. Hierbei ist die Wahrung
der Vertraulichkeit von entscheidender Bedeutung.
7.2 Die strategische Ausrichtung der Beteiligung wird von der Geschäft sführung mit dem
Aufsichtsorgan abgestimmt. Der Stand der Umsetzung wird regelmäßig erörtert.
24
7.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen der Gesellschaftsvertrag und/oder die
Geschäftsordnung(en) Zustimmungsvorbehalte fest. Die Zustimmungsvorbehalte regeln, bei
welchen Geschäften die Geschäftsführung die Zustimmung des Aufsichtsorgans benötigt.
Bei der Festlegung von Zustimmungsvorbehalten zugunsten des Aufsichtsorgans ist die
Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung zu wahren.
7.4 Die Geschäftsführung bereitet die Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse in
Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied vor und nimmt regelmäßig an diesen teil. Das
Aufsichtsorgan oder ein Ausschuss dessen können bei Bedarf auch ohne die
Geschäftsführung tagen. Jedes Mitglied kann den Ausschluss der Geschäftsführung von der
Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten verlangen. Der Ausschluss erfolgt, wenn
sich die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder für diesen ausspricht.
7.5 Die Geschäftsführung schafft die notwendige Transparenz über ihre Arbeit gegenüber den
übrigen Akteur:innen. Die ausreichende Information des Aufsichtsorgans ist Aufgabe der
Geschäftsführung.
Das Aufsichtsorgan hat seinerseits sicherzustellen, dass es angemessen informiert wird und
soll auf eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Berichterstattung hinwirken.
7.6 Die Geschäftsführung unterrichtet das Aufsichtsorgan zeitnah, wenn wesentliche
Mehraufwendungen oder Mindererträge zu erwarten sind.
8. Risikomanagement, interne Revision, Integritäts- und Compliance-Management
8.1 Risikomanagement und interne Revision
8.1.1 Die Geschäftsführung sorgt für ein der Größe der Beteiligung angemessenes
Risikomanagement und Risikocontrolling, einschließlich eines wirksamen innerbetrieblichen
Revisions-/Kontrollsystems in der Beteiligung. Die Ausgestaltung des Systems wird im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung als Bestandteil der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung erörtert.
8.1.2 Die Verantwortung für die interne Revision obliegt der Geschäftsführung. Die
Geschäftsführung entscheidet auch darüber, ob eine interne Revision eingerichtet werden
soll.
25
8.1.3 Die interne Revision ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt und soll als
unabhängige Stelle wahrgenommen werden.
8.1.4 Die Geschäftsführung erteilt der intern en Revision Prüfungsaufträge. Dabei sollen auch
Vorschläge der internen Revision einbezogen werden.
8.1.5 Die Prüfungsergebnisse der internen Revision werden der Geschäftsführung zeitnah
berichtet.
8.1.6 Die Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Beteiligungsmanagem ents sollen den Bericht
zur Kenntnis erhalten.
8.2 Integritäts- und Compliance-Management
8.2.1 Die Geschäftsführung hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften insbesondere im Zusammenhang mit den übertragenen Au fgaben
und deren Finanzierung, der unternehmensinternen Richtlinien und Regelungen, die aus
identifizierten Risiken und daraus abgeleiteten Maßnahmen resultieren, zu sorgen
(Legalitätskontrollprinzip)zu sorgen und auch auf deren Beachtung durch die eigenen
Beteiligungen hinzuwirken (Compliance). Die Beteiligung soll sich dafür einsetzen, dass
Lieferanten Rechtsverletzungen in der Lieferkette vermeiden.
8.2.2 Die Beteiligungen sollen eine Compliance -Richtlinie aufstellen und fortlaufend
weiterentwickeln. Ziel ist die Vermeidung von Gesetzesverletzungen, insbesondere von
Korruption und wettbewerbs - oder kartellwidrigen Absprachen. Die Compliance -Richtlinie
soll auch Regelungen zu Spenden und Sponsoring (Ziff. 13.1 und 13.2) enthalten. Sie soll
durch das Aufsichtsorgan beraten werden. Sie unterliegt der Zustimmung des Betriebsrates,
sofern die Beteiligung über einen solchen verfügt.
8.2.3 In Abhängigkeit von der Größe der Beteiligung soll die Geschäftsführung die Einrichtung
einer separaten Stelle, die mit Compliance-Aufgaben betraut ist, prüfen.
8.2.4 In Beteiligungen mit mehr als 50 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalente) soll eine Person mit
Compliance-Aufgaben beauftragt werden.
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8.2.5 Diese Person soll unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt werden. Ist die
Geschäftsführung se lbst betroffen, soll unmittelbar an das vorsitzende Mitglied des
Aufsichtsorgans oder in Ermangelung eines solchen an die Gesellschafterversammlung
berichtet werden.
8.3 Hinweisgeberstelle
8.3.1 Die Geschäftsführung soll Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit einräumen, geschützt
und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können.
8.3.2 Die organisationale Ausgestaltung der Hinweisgeberstelle kann intern oder an externer Stelle
erfolgen. Die Auswahl der organisationalen Verankerung der Hinweisgeberstelle soll un ter
Abwägung der Beteiligungsgröße und der Risikoneigung unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben zur Hinweisgeberstelle erfolgen. Sofern eine eigene
Hinweisgeberstelle nicht erforderlich ist, sind die Beschäftigten auf die externen Meldestellen
des Bundes und des Landes hinzuweisen.
8.3.3 Hinweise betreffend die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen können auch gegenüber dem
Justiziariat der Verwaltungsführung gegeben werden. Die Beschäftigten sind über diese
Möglichkeit zu informieren.
9. Jahresabschluss
9.1 Der Jahresabschluss wird von der Geschäftsführung nach Maßgabe der GO NRW bzw. des
Gesellschaftsvertrags in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
Insbesondere sind Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung sowie Anhang aufzustellen. Die
Beteiligung soll im Jahresabschluss den öffentlichen Zweck klar benennen.
9.2 Steuerungsrelevante Beteiligungen erstellen darüber hinaus einen Lagebericht. Sofern ein
Lagebericht zu erstellen ist, richten sich dessen Inhalt und Umfang nach den für die
entsprechende Größenklasse nach dem HGB geltenden Anforderungen. Im Chancen- und
Risikobericht des Lageberichts soll auch der öffentliche Zweck berücksichtigt werden. Analog
zu § 289 Abs. 3 HGB soll die Beteiligung Angaben zu den bedeutsamsten nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren, die für den öffentlichen Zweck und die Geschäftstätigkeit des
Unternehmens von Bedeutung sind, machen. Darüber hinaus sollen bedeutsame
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nichtfinanzielle Kennzahlen zu den Sachzielen der Beteiligung genannt werden.
9.3 Der Jahresabschluss wird entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches binnen drei Monaten nach
Geschäftsjahresende aufgestellt. Dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster ist der
materiell geprüfte Jahresabschluss bis zum 30.04. des Folgejahres zuzuleiten. Die
Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch die
Gesellschafterversammlung soll nach Beratung du rch das Aufsichtsorgan erfolgen und
binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich sein. Das Aufsichtsorgan soll
sich selbst ein Urteil darüber bilden, ob den Beurteilungen des
Wirtschaftsprüfungsunternehmens im Prüfungsbericht zu folgen ist.
9.4 Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unmittelbar nach der Feststellung durch
die Gesellschafterversammlung veröffentlicht. Beteiligungen mit abweichendem
Geschäftsjahr sollen diesen Verpflichtungen in entsprechendem zeitlichen Ablauf nach
Abschluss ihres Geschäftsjahres nachkommen.
9.5 Die Geschäftsführung stellt sicher, dass die gesellschafts - und kommunalrechtlichen
Veröffentlichungspflichten erfüllt werden. Insbesondere beachte n und erfüllen die
Geschäftsführungen der steuerungsrelevanten Beteiligungen die Vorgaben zur Transparenz
von Bezügen und veröffentlich en die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Ziff. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung und des
Aufsichtsorgans im Anhang zum Jahresabschlu ss jeweils für jede Personengruppe sowie
zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser
Personengruppen in allgemein verständlicher Form als Barwert. Die individualisierte
Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer
vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, Leistungen, die den genannten
Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit
ihrem Barwert sowie den von der Ges ellschaft während des Geschäftsjahres hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, während des Geschäftsjahres vereinbarte
Änderungen dieser Zusagen und Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit
im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im
Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
9.6 Im Anhang des Jahresabschlusses sind Beziehungen der Geschäftsführung zu
Gesellschafter:innen und Mitgliedern des Aufsichtsorgan zu erläutern, die im Sinne der
anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren
sind.
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10. Abschlussprüfung und öffentliche Finanzkontrolle
10.1 Abschlussprüfung
10.1.1 Die Gesellschafterversammlung wählt das Wirtschaftsprüfungsunternehmen auf
Empfehlung des Aufsichtsorgans. Der Empfehlung soll eine Auswertung von drei Angeboten
durch das Aufsichtsorgan mit Unterstützung des Beteiligungsmanagements vorangehen.
Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsorgans erteilt dem ausgewählten
Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Prüfu ngsauftrag und trifft mit ihm die
Honorarvereinbarung.
10.1.2 Das Aufsichtsorgan vereinbart mit der Wirtschaftsprüfung, dass diese dem vorsitzenden
Mitglied sowie dem Beteiligungsmanagement über alle für die Aufgaben des Aufsichtsorgans
wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, von denen bei der
Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis genommen wird.
10.1.3 Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen einer Beteiligung wird
der Prüfungsauftrag unter Beachtung der Ziff. 10.1.1 neu ausgeschrieben. Von dieser Regel
kann die Gesellschafterin nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Zustimmung des
Aufsichtsorgans abweichen.
10.2 Beziehungen
10.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags kann das Aufsichtsorgan eine Erklärung der
vorgesehenen Wirtschaftsprüfung einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und den Mitgliedern
der Prüfungsleitung einerseits und der Beteiligung und ihren Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
10.2.2 Das Aufsichtsorgan vereinbart mit der Wirtschaftsprüfung, dass das vorsitzende Mitglied
sowie das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster über während der Prüfung
auftretende mö gliche Ausschluss - oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet
werden, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden können.
29
10.3 Beratung
10.3.1 Die Erklärung gemäß Ziff. 10.2.1 soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im
vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für die Beteiligung, insbesondere aus
dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
10.3.2 Eine Wirtschaftsprüfung, die den Jahresabschluss einer Beteiligung prüft, soll nicht
gleichzeitig mit Beratungsaufträgen für dieselbe Gesellschaft beauftragt werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann das Aufsichtsorgan Ausnahmen zulassen und hierüber
in der Entsprechenserklärung berichten.
10.3.3 Soweit ein begründeter Ausnahmefall von der Trennung von Pr üfungs- und
Beratungsleistungen vorliegt, soll das Gesamthonorar der Wirtschaftsprüfung,
aufgeschlüsselt nach Abschlussprüfungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und
anderen Beratungsleistungen, im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden.
10.4 Ablauf der Prüfung
10.4.1 Bei der Erteilung des Prüfungsauftrags soll das Aufsichtsorgan von der Möglichkeit, eigene
Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festzulegen, Gebrauch machen. Die
Prüfungsschwerpunkte sollen zwischen dem Beteiligungsmanagement, dem vors itzenden
Mitglied und der Geschäftsführung der Beteiligung vereinbart und der Wirtschaftsprüfung zur
Kenntnis gegeben werden.
10.4.2 Der Prüfungsumfang umfasst stets die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die
Kongruenz von wirtschaftlicher Betätigung, Ge sellschaftszweck und kommunalrechtlichen
Vorgaben sowie weitere Darstellungen gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 2 HGrG.
10.4.3 Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu prüfen, ob die Entsprechenserklärung im Rahmen
der Erklärung zur Unternehmensführung abgegeben wurde.
10.4.4 Die beauftragte Wirtschaftsprüfung informiert das vorsitzende Mitglied und das
Beteiligungsmanagement, wenn sie bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen
feststellt, die eine Unrichtigkeit der abgegebenen Entsprechenserklärung ergeben und
vermerkt dies im Prüfbericht.
30
10.4.5 Zur Schlussbesprechung zwischen der Wirtschaftsprüfung und der Geschäftsführung der
Beteiligung soll das Beteiligungsmanagement hinzugezogen werden.
10.4.6 Die Wirtschaftsprüfung hat an der Beratung des Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse
über den Jahresabschluss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung
zu berichten.
10.5 Ermittlung des Beteiligungswerts
Die Stadt Münster kann bei Bedarf eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfung über die
Wertermittlung der Beteiligun g zum Bilanzstichtag 31.12. zur Verwendung im Rahmen des
Jahresabschlusses der Stadt Münster von den Beteiligungen anfordern. Die Beteiligungen stellen
diese bis zum 30.04. des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung.
11. Transparenz des Internetauftritts als Maßnahme für Bürgernähe und Vertrauen in
öffentliche Institutionen
11.1 Zur Gewährleistung der Transparenz ihrer Arbeit veröffentlichen die Beteiligungen alle in
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden relevanten Dokumente auf ihrer Internetseite
oder verweisen auf dieser auf die entsprechende Internetseite (Ratsinformationssystem) der
Stadt Münster. Die Beteiligungen sollen insbesondere zugänglich machen:
• diesen Kodex,
• den Gesellschaftsvertrag,
• den jeweiligen Jahres- bzw. Konzernabschluss einschließlich Anhang,
• den Lagebericht bzw. den Konzernlagebericht (einschließlich der Erklärung der
Unternehmensführung mit ihren Bestandteilen, vgl. Ziff. 1.4.3),
• falls kein Lagebericht veröffentlicht wird, die Erklärung der Geschäftsführung inklusive
der Entsprechenserkl ärung als Anlage zum Jahres - bzw. Konzernabschluss; die
jeweils aktuelle Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite der
Beteiligung öffentlich zugänglich zu machen,
• eine Übersicht über die Namen und Funktionen der Mitglieder des Aufsichtsorgans.
11.2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sollen jeweils mitsamt der Anlagen mindestens für
einen Zeitraum von fünf Jahren zugänglich bleiben.
31
12. Spenden und Sponsoring
12.1 Spenden
12.1.1 Spenden sind freiwillige Ausgaben für einen gemeinnützigen, mildtätige n oder kirchlichen
Zweck. Spenden können sowohl Geld- als auch unentgeltliche Sachzuwendungen sein.
12.1.2 Die Gewährung von Zuwendungen ist dem Aufsichtsorgan ab einer durch dieses
festzulegenden Wertgrenze zur Genehmigung vorzulegen.
12.1.3 Sonstige Spenden sollen n icht vorgenommen werden, insbesondere Spenden an
Einzelpersonen und gewinnorientierte Organisationen, Spenden an private Konten und
Barspenden, Spenden an politische oder religiöse Vereinigungen, Spenden an Amts - oder
Mandatsträger:innen oder Bewerber:inne n um ein öffentliches Amt sowie Spenden, die
geeignet sind, das Ansehen der städtischen Beteiligungen oder der Stadt Münster zu
schädigen.
12.1.4 Dem Aufsichtsorgan sind Spenden zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Organisation, an
welche eine Spende ausgezahlt werden soll, ein Mitglied der Geschäftsführung oder dessen
Familienangehörige angehören.
12.2 Sponsoring
12.2.1 Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur
Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen. Die Orga nisationen können
Sponsoring in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,
ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen betreiben. Im
Gegenzug wird eine Gegenleistung (zum Beispiel in Form von Werbung) erbracht.
12.2.2 Die Sponsoringmaßnahmen sind in Form von schriftlichen Verträgen festzuhalten. Es ist zu
beachten, dass das Sponsoring und die Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis
zueinander stehen. Es ist ein geschäftlicher Zweck für die Maßnahme zu bestimmen.
12.2.3 Erfolgt Sponsoring durch Eigenbetriebe bzw. durch eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, so
ist die interne Steuerberatung der Stadt Münster einzubeziehen.
32
12.2.4 Sponsoring zugunsten politischer Parteien, ihrer Mandatsträger:innen sowie sonstigen
Mitgliedern ist ausgeschlossen.
12.3 Transparenz und Verhältnismäßigkeit
12.3.1 Alle Spenden und Sponsoringmaßnahmen sind transparent und vertretbar auszugestalten.
Der Empfänger der Maßnahme wird offengelegt und die Höhe sowie der Verwendungszweck
werden dokumentiert.
12.3.2 Die Gesamtaufwendungen für Spenden und Sponsoringmaßnahmen werden dem
Aufsichtsorgan mit dem geplanten Budget zur Kenntnisnahme vorgelegt.
12.3.3 Alle getätigten Spenden und Sponsoringmaßnahmen sind im Jahresabschluss aufzuführen.
33
Anlage 1
Entsprechens-Erklärung der [Name d. Beteiligung] zum Geschäftsjahr [Jahr]
Gemäß Ziffer 1.4.1 des Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung - Public Corporate
Governance Kodex (im Folgenden: Kodex) sollen Geschäftsführung und Aufsichtsrat jeweils jährlich
über die Corporate Governance des Unternehmens berichten.
Der Bericht enthält eine grundsätzliche Aussage zur Anwendung des Kodex (Nr. 1) und erläutert die
Abweichungen von der Empfehlung dieses Kodexes (Nr. 2).
1. Aufsichtsrat und Geschäftsführung der [Beteiligung] erklären hiermit gemeinsam, dass der
Kodex im Geschäftsjahr [Jahr] grundsätzlich in allen Punkten mit den unter 2. genannten
Ausnahmen beachtet wurde.
Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen:
Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig von der Gesch äftsführung über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen ihrer Planungen informieren lassen
(Ziffer 5.1.3).
Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der Wertgrenzen für die
unter einem Zustimmungsvorbehalt ste henden Arten von Geschäften und
Rechtshandlungen festgelegt sind (Ziffer 5.1.5).
[…]
2. Abweichungen vom Kodex sind im Folgenden vollständig benannt.
[…]
[…]
Münster, den [Datum]
[Name] [Name]
Vorsitzende/r des Aufsichtsrats Geschäftsführung
Beschlussvorlage
18376 Zeichen
V/0606/2024
V/0606/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung städtischer Beteiligungen; Münsteraner
Kodex für gute Unternehmensführung
Beratungsfolge
09.10.2024 Rat Einbringung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung
11.12.2024 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Änderung der Gesellschaftsverträge der steue-
rungsrelevanten Beteiligungen in Privatrechtsform in den Größenklassen der mittelgroßen,
kleinen und Kleinst-Kapitalgesellschaften i.S.d. §§ 267, 267a HGB dahingehend, dass
a. der Jahresabschluss gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW von der Geschäftsfüh-
rung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als
Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen ist und
b. unabhängig von der Größenklasse Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie An-
hang aufzustellen sind.
2. Die steuerungsrelevanten Beteiligungen in Privatrechtsform in den Größenklassen der mittel-
großen, kleinen und Kleinst-Kapitalgesellschaften berichten jährlich in Form einer Erklärung
nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex über ihre Nachhaltigkeitsleistungen oder führen
bereits praktizierte Methoden zur Darstellung von Umweltauswirkungen oder Gemeinwohlbei-
trägen fort.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Änderung der Gesellschaftsverträge der nicht steu-
erungsrelevanten Beteiligungen dahingehend, dass der Jahresabschluss gem. § 108 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 GO NRW von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für Kapitalgesellschaf-
ten geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und ei-
nem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen ist.
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadtwerke Münster GmbH einen Konzernlagebericht
aufstellt und diesen um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert.
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
08.10.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Tingelhoff
Telefon: 492-2010
Tingelhoff@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0606/2024
5. Der Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung .- Public Corporate Governance Ko-
dex der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen.
6. Der Antrag an den Rat A-R/0087/2021 „Startschuss für eine soziale & ökologische Wirtschaft
in Münster: Unternehmen im Stadtkonzern Münster gemeinwohl-bilanzieren.“ vom 07.12.2021
ist damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen sind von den städtischen Gesellschaften zu tragen.
Begründung:
Zu 1.
a)
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom
16.12.2022, S. 15) (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaa-
ten bis zum 06.07.2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanz-
recht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und
einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die Bundesregierung beabsichtigt die Umsetzung dieser Pflicht mit dem ohne Änderungen übernom-
menen Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltig-
keitsberichterstattung von Unternehmen. Damit soll das Gesetz insbesondere zur rechtzeitigen Errei-
chung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, nachhaltige Konsum-
und Produktionsmuster sicherzustellen (vgl. Bundesministerium der Justiz (2024): GE Nachhaltig-
keitsberichterstattung von Unternehmen). Der Gesetzesentwurf sieht in Art. 1 Ziff. 6 eine Änderung
des § 289b Handelsgesetzbuch (HGB; im Folgenden HGB-E) dahingehend vor, dass eine Kapitalge-
sellschaft ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, wenn sie groß im Sinne
des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 (Nr. 1) oder kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und
keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist (Nr. 2). Der Nachhaltigkeitsbericht hat im Lagebericht
einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden.
Gemäß § 289c Abs. 1 HGB-E sind in den Nachhaltigkeitsbericht diejenigen Angaben aufzunehmen,
die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeits-
aspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäfts-
verlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltig-
keitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, ein-
schließlich Nachhaltigkeitsfaktoren. Absatz 2 zählt sodann die Angaben auf, die im Nachhaltigkeitsbe-
richt zu machen sind.
Die Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD be-
trifft nach dem jetzigen Stand der Gesellschaftsverträge den weit überwiegenden Teil der Beteiligun-
gen der Stadt Münster, darunter sämtliche steuerungsrelevanten. Denn die relevanten Gesellschafts-
verträge sehen vor, dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen
ist. Grund für diese Formulierung ist die bis zum 31.12.2023 gültige Fassung des § 108 Abs. 1 Satz 1
- 3 -
V/0606/2024
Nr. 8 Gemeindeordnung (GO) NRW, nach der die tatsächliche Größenklasse eines kommunalen Un-
ternehmens nicht berücksichtigt wurde. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert: Der Lan-
desgesetzgeber hat mit Art. 1 Ziff. 18 des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kom-
munalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW) vom 05.03.2024 die Regelung dahingehend geändert, dass
Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses damit nicht mehr ausschließlich in entsprechen-
der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesell-
schaften zu erfolgen haben, mithin die tatsächliche Größenklasse entscheidend ist für den geforder-
ten Umfang des Jahresabschlusses. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht auf die
Eigenschaft als große Kapitalgesellschaft Bezug nimmt. Sieht er hingegen – wie beim Großteil der
Münsteraner Beteiligungen - die Aufstellung des Jahresabschlusses in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vor,
so verdrängt diese individuelle Regelung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung.
Dementsprechend müssten nahezu alle städtischen Beteiligungen in einen umfangreichen Strategie-
prozess einsteigen und über diesen sowie dessen Umsetzungsfortschritte und -erfolge bereits für das
Geschäftsjahr 2025 berichten. Neben dem hierfür erforderlichen finanziellen und personellen Auf-
wand erhöhten sich auch die Kosten für die Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, da die
Nachhaltigkeitsberichterstattung wie alle übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses in Prüfung und
Testat einbezogen würde. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nicht verhältnismäßig gegenüber dem
erhofften Mehrwert durch eine umfangreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung, sodass die Gesell-
schaftsverträge unter Nutzung der Erleichterungen des 3. NKFWG geändert werden und künftig
durch Verweis auf das Dritte Buch des HGB an die tatsächliche Größenklasse anknüpfen sollten.
Wird demgegenüber die tatsächliche Größenklasse zugrunde gelegt, sind allein die Stadtwerke
Münster GmbH, die Stadtnetze Münster GmbH, die Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der
Stadt Münster GmbH und die Regionalverkehr Münsterland GmbH zur Erweiterung des Lageberichts
um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b HGB-E verpflichtet. Aufgrund der Übereinstimmung
von gesellschaftsvertraglicher und gesetzlicher Anforderung an den Jahresabschluss sind bei diesen
Beteiligungen keine Vertragsänderungsverfahren erforderlich.
b)
Sofern die Gesellschaftsverträge künftig an die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Dritten Buches des HGB anknüpfen, resultieren hieraus für die städtischen Beteiligungen je nach ih-
ren Größenklassen unterschiedliche Anforderungen an den Umfang ihrer Jahresabschlüsse:
Pflichtbestandteile Groß §
267 III
HGB
Mittelgr. §
267 II
Klein
§ 267 I HGB
Kleinst
§ 267a
Bilanz X X verkürzt verkürzt
GuV X X
Anhang X X X
Lagebericht X X
Unterschrift X X X X
WP-Bestätigungsvermerk X X
Namensangabe Abschlussprü-
fer
X X
- 4 -
V/0606/2024
Angaben zur Feststellung des
JA
X X X X
In Bezug auf die steuerungsrelevanten Beteiligungen entsprechen diese gesetzlichen Mindestanfor-
derungen nicht vollständig dem Informationsinteresse der Stadt Münster in ihrer Rolle als Gesell-
schafterin.
Aus Sicht der Verwaltung ist insbesondere aufgrund der Ergebnisrelevanz und stadtpolitischen Be-
deutung der steuerungsrelevanten Beteiligungen ein einheitliches und umfassendes Bild ihrer wirt-
schaftlichen Lage und Entwicklung erstrebenswert, sodass die Pflichtbestandteile unabhängig von
den Größendefinitionen gemäß der §§ 267 und 267a HGB festgelegt werden.
Sofern die Stadt Münster nicht mehrheitlich an den steuerungsrelevanten Gesellschaften beteiligt ist,
werden ihre Vertretungen in den jeweiligen Gremien auf eine Umsetzung der Vertragsänderung hin-
wirken.
Zu 2.:
Die Stadt Münster hat sich der Resolution des Städtetags angeschlossen und sich verpflichtet, die
UN-Agenda 2030 vor Ort umzusetzen. Mit den Ratsbeschlüssen zur Nachhaltigkeitsstrategie Münster
2030 sind die Beiträge der Stadt Münster konkretisiert und als Orientierungsrahmen für die nachhalti-
ge Stadtentwicklung vom Rat der Stadt Münster beschlossen worden. Ziel der Nachhaltigkeitsstrate-
gie ist es, ein wirkungsorientiertes Nachhaltigkeitsmanagement zur nachhaltigen Entwicklung Müns-
ters aufzubauen und kontinuierlich zu verbessern (vgl. V/0262/2024).
Die städtischen Beteiligungen sollen daher stärker als bisher ermutigt werden, ökologische und sozia-
le Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung und deren Umsetzung zu berücksichtigen und ihre
Nachhaltigkeitsleistungen auch dann sichtbar zu machen, wenn dies nicht bereits durch Erweiterung
des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht gem. § 289b HGB-E erfolgt. Die Erklärung nach
dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet einen standardisierten und bewährten Rahmen für
die Berichterstattung zu nichtfinanziellen Leistungen, der von Organisationen und Unternehmen jeder
Größe und Rechtsform kostenfrei unter Rückgriff auf im Internet zur Verfügung gestellte Materialien
verwendet werden kann.1 Nachhaltigkeitsleistungen werden damit sichtbar und mit einer höheren
Verbindlichkeit transparent. Durch den einheitlichen Rahmen sowie eine Vergleichsfunktion der Da-
tenbank lassen sich die Berichte verschiedener Unternehmen auch nach einzelnen Kriterien mitei-
nander vergleichen. Zudem kann durch die regelmäßige Berichterstattung der Entwicklungsprozess
der Unternehmen und Organisationen zu ihren Nachhaltigkeitsleistungen herausgestellt werden. Die
Verpflichtung der Beteiligungen über diesen Ratsbeschluss entkoppelt den Nachhaltigkeitsbericht
zudem von der Erstellung des Jahresabschlusses und verzichtet damit auf Prüfung und Testat der
Abschlussprüfung, sodass den Beteiligungen keine Beratungs- oder Prüfungskosten entstehen.
Schließlich eignet sich die Berichterstattung nach dem DNK auch als Grundlage für die Erstellung
eines Nachhaltigkeitsberichtes nach dem CSRD-Standard. Die hier geforderte Erklärung bildet mithin
auch eine gute Basis für eine etwaige künftige CSRD-Pflicht, z.B. durch künftige Ausweitung des An-
wendungsbereichs des § 289b Abs. 1 HGB-E, Änderungen der Schwellenwerte für die Größenklasse
oder Überschreiten des Schwellenwerts zur großen Kapitalgesellschaft.
Sofern steuerungsrelevante Beteiligungen in der Vergangenheit bereits andere Methoden zur Be-
richterstattung über ihre Umweltauswirkungen oder Nachhaltigkeitsbeiträge angewandt haben, steht
es ihnen frei, dieses Vorgehen fortzusetzen.
1 https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/media/0bpfewrm/dnk_checkliste_2023.pdf
- 5 -
V/0606/2024
Zu 3.:
Auch der weit überwiegende Teil der Gesellschaftsverträge der nicht steuerungsrelevanten Beteili-
gungen sieht die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses entsprechend den für große Kapi-
talgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vor. Für diese
empfiehlt sich eine Anpassung an den gesetzlichen Mindeststandard bzgl. der Pflichtbestandteile.
Zu 4.:
Gemäß § 289b Abs. 2 HGB-E ist eine Kapitalgesellschaft von der Pflicht zur Erweiterung des Lagebe-
richts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit, wenn die Kapitalgesellschaft ein Tochterunternehmen
eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (Nr. 1),
die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunter-
nehmens nach Nummer 1 einbezogen sind (Nr. 2) und der Konzernlagebericht des Mutterunterneh-
mens nach Nummer 2 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht
erweitert ist (Nr. 3).
Die Stadtwerke Münster GmbH hat angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen
und ihre Tochtergesellschaften in ihren Konzernlagebericht und den dazugehörigen Konzernnachhal-
tigkeitsbericht zu integrieren.
Zu 5.:
Die Stadt Münster ist aus ihrer Gesellschafterinnenrolle heraus verpflichtet, bei den Unternehmen und
Einrichtungen (Beteiligungen), an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, eine verantwor-
tungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten.
Dies geschieht innerhalb des Stadtkonzerns Münster bislang auf Grundlage des „Public Corporate
Governance Kodex – Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Müns-
ter“ aus dem Jahr 2011 (Beschlussvorlage V/0176/2011/1). Hierbei handelt es sich um ein individuell
von der Stadt Münster ausgestaltetes Regelwerk, das Grundsätze, Maßstäbe und Rahmenbedingun-
gen für den Umgang mit kommunalen Beteiligungen in Form von Anregungen und Empfehlungen
sowie Standards für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und Beteiligungssteue-
rung enthält.
Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Münster:
• dient dem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit der Beteiligungen,
• vereinbart Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten,
• unterstützt und fördert die effiziente Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsorganen und Ge-
schäftsführung,
• richtet einen Fokus auf die Steuerung durch strategische Ziele,
• verbessert den Informationsfluss zwischen Beteiligungen und Stadtverwaltung,
• sichert die Ausrichtung der städtischen Beteiligungen am Gemeinwohl durch Steigerung von
Transparenz und Steuerungsmöglichkeit,
- 6 -
V/0606/2024
• fördert die Orientierung der Beteiligungen an Nachhaltigkeitskriterien,
• wirkt vertrauensbildend durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit von Entscheidungen und
• stößt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Führung der städtischen Beteiligungen
an.
Die nun vorgelegte Fassung baut auf dem bisherigen Regelwerk auf. Die vorhandenen Regelungen
wurden, insbesondere unter Berücksichtigung des Deutschen Public Corporate Governance-
Musterkodex vom 07.01.2020 überprüft, teilweise modifiziert und ergänzt. Modifizierungen der Rege-
lungen zur strategischen Steuerung der Beteiligungen dienen der Optimierung des Verfahrens unter
Berücksichtigung des bereits praktizierten Vorgehens. Hier finden sich nun auch erstmals ökologische
und soziale Nachhaltigkeitsaspekte als Bestandteil der relevanten Ziele. Gleiches gilt für die vorge-
nommene Konkretisierung der Regelungen zum Berichtswesen, die nun auch die Erklärung nach
dem DNK-Standard umfassen. Auch die Möglichkeit zur gemeinwohlorientierte Bilanzierung in Ergän-
zung dieser Erklärung findet nun ausdrücklich Erwähnung.
Ergänzt wurden außerdem Regelungen zu Spenden und Sponsoring. Zudem wurde die Rolle des
Aufsichtsrates präzisiert, um dessen effiziente Arbeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu
vermeiden. Eine umfangreiche Überarbeitung hat der Abschnitt zu Risikomanagement bzw. Risi-
kocontrolling, insbesondere in Hinblick auf die interne Revision und das Compliance-Management,
erfahren. Des Weiteren werden die Veröffentlichungspflichten der Beteiligungen ausgeweitet.
Der Kodex enthält Empfehlungen sowie Kurzverweise auf gesetzliche Vorgaben, die zusammenfas-
send als Regelungen bezeichnet werden und mit Regelungsziffern versehen sind. Eine Abweichung
von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung weist nicht per se auf einen Mangel in der
Führung oder Überwachung hin und kann gleichwohl ein Beispiel für eine gute und verantwortungs-
volle Unternehmensführung sein. Der Kodex ist darauf ausgelegt, flexibel und verantwortungsvoll
angewendet zu werden, um als einheitliche Grundlage für die unterschiedlichen städtischen Beteili-
gungen zu dienen.
In Vertretung
Gez.
Christine Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex
der Stadt Münster
Anlage A
1111 Zeichen
Anlage A zur V/0606/2024 Kurzüberblick Novellierung der Gesellschaftsverträge der städtischen Beteiligungen zur Anpassung an Geset- zesnovellen; Verabschiedung eines neuen Münsteraner Kodex für gute Unternehmensführung Ziele/Teilziele/Zielerreichung Novellierung der Anforderungen an die Rechnungslegung der städtischen Beteiligungen Gewährleistung von Transparenz und Aussagekraft der Jahresabschlüsse Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung Fortentwicklung und Förderung der Public Corporate Governance durch Verabschiedung eines neuen Kodex Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Nachhaltigkeitsberichterstattung: Klimaschutz Kodex: Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz
Beratungsverlauf (4)
Details
- Aktenzeichen
- V/0606/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.09.2024
- Erstellt
- 25.09.2024 18:55