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APS/049/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck

Beschlussvorlage 09.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.07.2025, TOP 17

Beschlussvorlage

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Ansehen

5. Zusammenfassende Erklärung

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Ansehen

4. Begründung

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Ansehen

9. Planverkleinerung

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Ansehen

8. Plan

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Ansehen

11. Bericht 3(1)

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Ansehen

12. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)

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Ansehen

10. Beschlusstext 3(2)

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Ansehen

1. Behandlung Stgn 3(2)

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Ansehen

2. Einsprechende 3(2)

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Ansehen

6. Textliche Festsetzungen

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Ansehen

7. Plan mit Roteintrag

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Ansehen

Beschlussvorlage

7235 Zeichen

APS/049/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - Stellungnahmen, 
Änderung, Satzung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 Stellungnahmen 
- Westlich Hinter der Böck -  Änderung 
 Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Lageplan 
 
auf der Grundlage der  
Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 
 
mit Plangebietsgrenzen

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007   
- Westlich Hinter der Böck - 
 
 
- Stellungnahmen 
- Änderungen 
- Satzung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich 
Hinter der Böck – angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat 
der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung 
sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß 
Vorlage Nr. APS/045/2024 zu (zustimmender Beschluss des 
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie 
Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.06.2025, Anlage 3 zur 
vorliegenden Vorlage). 
 
 II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - während der 
Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung

Seite 4 
abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB und nimmt Kenntnis von den während der erneuten 
begrenzten Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und 
entscheidet hierüber gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB 
entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. 
 
 III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan-
Entwurfes Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck –. 
 
  Es handelt sich insbesondere um: 
 Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen in den Allgemeinen 
Wohngebieten 1 und 1.1  
 Neue textliche Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen  
 geringfügige Anpassung von Baugrenzen im Allgemeinen 
Wohngebiet 1 
 geringfügige Anpassung der Fläche für Rückhaltung und 
Versickerung von Niederschlagswasser 
 redaktionelle Anpassung der Nutzungsartengrenze  
 Ergänzung der Begründung zu den geänderten Festsetzungen 
 Klarstellende Ergänzung der Begründung zum 
Planungsanlass, zur Festsetzung der Anzahl der 
Vollgeschosse und zur Dimensionierung der überbaubaren 
Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet 2 
 
 IV. Der Rat der Stadt beschließt 
 
  den für ein Gebiet zwischen Fährstraße im Norden, Hinter der Böck 
im Osten und Auf der Böck im Süden und Westen  
 
  - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches 
gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – 
Westlich Hinter der Böck – 
 
  am 12.09.2024 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - gemäß § 10 Abs. 1 
BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des 
Umweltberichtes vom 12.05.2025 sowie der zusammenfassenden 
Erklärung (siehe Anlage 2).

Seite 5 
 
 
Sachdarstellung: 
 
Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird 
durch die Straßen „Hinter der Böck“ im Osten und „Auf der Böck“ im Süden und 
Westen begrenzt. Es ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, 
überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist 
rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden, 
heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen.  
Zur Wahrung der von den Bürger*innen geforderten aufgelockerten dörflichen 
Struktur sieht das städtebauliche Konzept für den Blockinnenbereich in erster Linie 
eine Einfamilienhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen vor, bestehend aus 
freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Kettenhäusern, die zu 
Wohnhöfen angeordnet sind. Ergänzt wird diese städtebauliche Struktur durch vier 
mögliche Mehrfamilienhäuser. Nach derzeitigem Stand sind zwischen 60 und 100 
Wohneinheiten geplant. Davon werden bis zu 40 WE im sozialen Segment liegen. 
Die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ 
hat vom 02.09.2024 bis zum 04.10.2024 stattgefunden. Zudem wurde am 
11.09.2024 eine Öffentlichkeitsveranstaltung für die Bürger*innen in Hamm 
durchgeführt, in der die Planung vorgestellt und diskutiert wurde.  
Ein wesentliches Thema der eingegangenen Stellungnahmen betraf die Reduzierung 
der Gebäudehöhen im Plangebiet. Im Rahmen der Abwägung wurde von der 
Verwaltung eine Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen von 7,0 m und 12,0 m auf 
6,5 m und 11,0 m in den vorliegenden Satzungsentwurf eingearbeitet, um 
städtebaulich vertretbar die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen.  
Allerdings ist in den textlichen Festsetzungen eine Ausnahmeregelung aufgenommen 
worden, die die bisherige Trauf- und Firsthöhe von 7,0 m und 12,0 m 
ausnahmsweise zulässt. Diese Ausnahmeregelung ist an die zukünftig vorgesehenen 
Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. Weitestgehend ist für den Blockinnenbereich 
eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen, in der jeweils eine Wohneinheit je 
Gebäude realisiert wird. Sollte jedoch ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten 
(z.B. Mehrgenerationenwohnen) vorgesehen werden, kann zur Schaffung besser 
nutzbarer Wohnfläche die genannte Ausnahmeregelung greifen. Für die möglichen 
Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls aus diesem Grund die Ausnahmeregelung. Die 
Regelung unterstützt damit eine etwas größere Flexibilität bei der Realisierung von 
mehr als einer Wohneinheit je Gebäude. 
Aufgrund dieser Änderung wurde vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine 
beschränkte erneute Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurde die von der Änderung 
betroffenen Grundstückeigentümer im Blockinnenbereich.  
Mit den vorliegenden Beschlüssen zum Bebauungsplan und zur 
Flächennutzungsplanänderung findet das Bauleitplanverfahren seinen Abschluss. Auf 
dieser Grundlage kann dann auch das bereits laufende Umlegungsverfahren 
abgeschlossen werden und die Umsetzung des Bebauungsplanes starten.  
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Behandlung Stgn 3(2) 
2. Einsprechende 3(2) 
3. Liste der Öffentlichkeit - NÖ 
4. Begründung 
5. Zusammenfassende Erklärung

Seite 6 
6. Textliche Festsetzungen 
7. Plan mit Roteintrag 
8. Plan 
9. Planverkleinerung 
10. Beschlusstext 3(2) 
11. Bericht 3(1) 
12. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)

5. Zusammenfassende Erklärung

8139 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Zusammenfassende Erklärung  
gemäß § 10a  BauGB 
zum Bebauungsplan Nr. 03/007 
- Westlich Hinter der Böck  - 
Stadtbezirk 3   Stadtteil Hamm

- 2 - 
Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht: 
Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich gegen den Erhalt der gartenbaulichen 
Nutzungen und für eine Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen 
ausgesprochen.  
Von Oktober 2015 bis Januar 2016 wurde ein ergebnisoffenes Dialogverfahren für 
eine städtebauliche Entwicklung der Blockinnenbereiche mit den Bürger*innen, 
Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei 
Architekturbüros und einer Jury durchgeführt. Die Büros sollten auf Grundlage eines 
wettbewerblichen Verfahrens die Ideen aus dem Dialogverfahren planerisch 
umsetzten. Als Siegerentwurf ging eine aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, 
angeordnet zu Wohnhöfen, mit maximal zwei Vollgeschossen aus dem 
Dialogverfahren hervor.  
Von März 2016 bis Juni 2016 führte die Stadt noch einmal Einzelgespräche mit den 
Gartenbaubetrieben durch, um abzuklären welche Flächen tatsächlich für eine 
Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung stehen. Im Juni 2016 wurde eine 
Informationsveranstaltung für die Eigentümer*innen zum Bauleitplanverfahren und 
zur Umlegung nach Baublöcken geteilt durchgeführt. Parallel führte die Stadt eine 
Befragung der Eigentümer*innen per Fragebogen zur zukünftigen Nutzung der 
Grundstücke durch.  
Darauf aufbauend wurde der Siegerentwurf auf der Grundlage der 
Juryempfehlungen, der Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben und sonstiger 
Stellungnahmen konkretisiert. Im März 2017 fand nochmals eine 
Informationsveranstaltung zum Umlegungsverfahren statt.  
Im April 2017 wurde die 2. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem 
überarbeiteten Siegerentwurf durchgeführt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche 
Konzeptes mehrheitlich von den Bürgerinnen und Bürgern abgelehnt, da die 
Überarbeitung zu einer zu hohen Verdichtung geführt habe und die gewünschte 
dörfliche Struktur zu wenig erkennbar gewesen sei.  
Auf Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde das 
städtebauliche Konzept in verschiedenen Varianten mit unterschiedlicher 
Flächeninanspruchnahme der Blockinnenbereiche überarbeitet. Die Anregungen der 
Bürger*innen wurden dabei bestmöglich berücksichtigt. Im Mai/Juni 2018 fanden

- 3 - 
Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Gespräche mit den Eigentümer*innen zu den Konzeptvarianten statt. Im Ergebnis 
war für den kleinen Baublock (westlich der Straße Hinter der Böck) ein Konsens für 
eine Wohnbaulandentwicklung denkbar; für den großen Baublock (östlich der Straße 
Hinter der Böck) zeichnete sich dieser Konsens nicht ab. 
Auf der Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde 
für den kleinen Block das städtebauliche Konzept mit der höchsten 
Flächeninanspruchnahme (vollständige Überplanung des Blockinnenbereichs) im 
Detail überarbeitet. Am 15.01.2019 fand zum kleinen Baublock ein Workshop mit 
den Eigentümer*innen und der Politik statt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche 
Konzept von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mehrheitlich für gut befunden, 
um als Grundlage für die weitere Planung zu fungieren. 
Im Mai 2019 wurde das ursprüngliche Plangebiet Beiderseits Hinter der Böck 
aufgeteilt in die Plangebiete Westlich Hinter der Böck (kleiner Baublock) und Östlich 
Hinter der Böck (großer Baublock). Seitdem wird für den kleinen Baublock das 
Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung durchgeführt. Für den großen 
Baublock muss sich im Weiteren zeigen, ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahren 
zur Wohnbaulandentwicklung sinnvoll erscheint. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß 
§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen: 
Es wurden insbesondere Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen, 
ökologischen, klimatischen, verkehrlichen, grünplanerischen, 
entwässerungstechnischen und denkmalschutzrechtlichen Themen abgegeben.  
Die geforderten Gutachten wurden erarbeitet.  
Die immissionsschutzrechtlichen, ökologischen, klimatischen, verkehrlichen, 
grünplanerischen und entwässerungstechnischen Themen wurden abgearbeitet 
und/oder in die Planung eingearbeitet; die denkmalschutzrechtliche Stellungnahme 
zum Umgebungsschutz wurde in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme kam 
zu dem Urteil, dass die geplanten Gebäudehöhen und das Heranrücken der neuen 
Gebäude den Umgebungsschutz bestehender Baudenkmäler außerhalb des 
Plangebietes beeinträchtigen und die Planung daher anzupassen sei. Dieser 
Beurteilung konnte insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, da bereits das 
bestehende, die Baudenkmäler umgebende Planungsrecht, gleichviel oder mehr 
ermöglicht als der neue Bebauungsplan.

- 4 - 
Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen vorgebracht: 
Hauptkritikpunkte waren, dass die geplante Bebauung zu hoch und zu dicht ist und 
damit der aufgelockerte dörfliche Charakter nicht ausreichend berücksichtigt wird. 
Die Planung gegen klimatische und ökologische Vorgaben verstößt und damit 
perspektivisch das Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung erhöht. Die 
Wohnverhältnisse der umliegenden Anwohner unverhältnismäßig beeinträchtigt 
werden. Die bestehenden verkehrlichen Probleme nicht gelöst und durch die Planung 
verschlechtert werden.  
Sämtliche relevante Stellungnahmen sind in den Abwägungsvorgang eingestellt 
worden. Es konnte dargelegt werden, mit welchen Festsetzungen der aufgelockerte 
dörfliche Charakter planungsrechtlich sichergestellt wird. Warum die Planung gegen 
keine klimatischen und ökologischen Vorgaben verstößt und damit auch kein 
Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung darstellt. Warum mit der Planung keine 
unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse für die umliegenden 
Anwohner einhergeht und dass die Planung aus verkehrsplanerischer Sicht 
umsetzbar ist. 
Um jedoch die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen wurden die 
maximalen Trauf- und Firsthöhen um 0,5 m bzw. 1,0 m auf maximal 6,5 m bzw. 
11,0 m reduziert. Hierzu erfolgte vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine 
beschränkte erneute Beteiligung der Betroffenen. 
Der Bebauungsplan kann damit, ohne wesentliche Änderung und einer damit 
einhergehenden erneuten öffentlichen Auslegung, zur Satzung beschlossen werden. 
Umweltbelange 
Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt:  
- Schalltechnische Untersuchung 
- Verkehrsgutachten 
- Grünordnungsplan (GOP) 
- Artenschutzgutachten 
- Archäologische Sachverhaltsermittlung 
- Versickerungsgutachten 
Insbesondere durch die Festsetzung eines Versickerungs- und Begrünungskonzeptes 
konnte die ökologische Wertigkeit des Plangebietes erhöht werden.

- 5 - 
Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse wurden Festsetzung zum Schutz gegen 
Verkehrslärm vorgenommen. 
Es wurde eine naturschutzrechtliche Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt.  
Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. 
Prüfung von Alternativen 
Es wurde geprüft, ob der heutige Bestand mit einer straßenbegleitenden 
Wohnbebauung und der gartenbaulichen Nutzung im Blockinnenbereich 
planungsrechtlich gesichert werden soll. Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich 
gegen diese Planungsalternative ausgesprochen. Daraufhin wurde ein 
ergebnisoffenes Dialogverfahren für eine städtebauliche Entwicklung des 
Blockinnenbereiches mit den Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und 
Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei Architekturbüros und einer Jury 
durchgeführt. Das Ergebnis des Dialogverfahrens bildet seitdem die Grundlage für 
das Bebauungsplanverfahren.

4. Begründung

145929 Zeichen

- 1 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Begründung  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 
-Westlich Hinter der Böck- 
-Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm -

- 2 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 5 
1 Planungsanlass ................................................................................. 5 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5 
2.2 Bestand ........................................................................................... 5 
2.3 Umgebung ....................................................................................... 6 
2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 6 
2.5 Infrastruktur .................................................................................... 6 
2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 6 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 7 
3.1 Regionalplan ..................................................................................... 7 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 7 
3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 7 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 
Baugesetzbuch .............................................................................................. 7 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 7 
4.1 Raumwerk D .................................................................................... 7 
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 9 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 9 
4.4 Düsseldorfer Baulandmodell ................................................................ 9 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 10 
5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................. 10 
5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 10 
5.3 Verkehrskonzept ............................................................................. 10 
5.4 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 11 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 11 
6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 11 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 12 
6.3 Stellplätze und Garagen ................................................................... 14 
6.4 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 14 
6.5 Höhenlage ...................................................................................... 15 
6.6 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 15 
6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 16 
6.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 16 
6.9 Artenschutz .................................................................................... 17 
6.10 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 17

- 3 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 21 
6.12 Hochwasser .................................................................................... 23 
6.13 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 23 
6.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 24 
7 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 24 
7.1 Hochwasserschutz ........................................................................... 24 
7.2 Deichschutzzonen ........................................................................... 24 
8 Kennzeichnung ............................................................................... 25 
8.1 Altstandorte ................................................................................... 25 
9 Hinweise ........................................................................................ 25 
9.1 Standorte für Transformatoren .......................................................... 25 
9.2 Löschwasserversorgung ................................................................... 25 
9.3 Kampfmittel ................................................................................... 26 
9.4 Grünordnungsplan ........................................................................... 26 
9.5 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 26 
9.6 Fassadenbegrünung ......................................................................... 26 
9.7 Artenschutz .................................................................................... 26 
9.8 Grundwasser .................................................................................. 27 
9.9 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 27 
9.10 Feste Brennstoffe ............................................................................ 27 
9.11 Denkmalschutz ............................................................................... 27 
9.12 Verwendung von Mutterboden ........................................................... 28 
9.13 Abstände zu Versickerungsflächen ..................................................... 28 
10 Verfahren ....................................................................................... 28 
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 28 
10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 30 
10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 30 
11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 31 
12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 31 
13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 31 
Teil B – Kapitel Umweltbericht ....................................................................... 33 
14 Zusammenfassung .......................................................................... 33 
15 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 35 
16 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 36 
17 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 36 
17.1 Mensch .......................................................................................... 37 
17.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 37

- 4 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
17.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 39 
17.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 40 
17.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 40 
17.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 41 
17.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 42 
17.1.7 Besonnung ..................................................................................... 42 
17.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 43 
17.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 43 
17.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 43 
17.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 48 
17.3 Boden ............................................................................................ 48 
17.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 48 
17.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 49 
17.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 49 
17.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 49 
17.4 Wasser .......................................................................................... 49 
17.4.1 Grundwasser .................................................................................. 49 
17.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 50 
17.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 51 
17.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 51 
17.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 51 
17.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 52 
17.5 Luft ............................................................................................... 53 
17.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 53 
17.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 54 
17.6 Klima ............................................................................................ 55 
17.6.1 Globalklima .................................................................................... 55 
17.6.2 Stadtklima / Klimaanpassung ............................................................ 55 
17.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 58 
17.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 60 
18 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 63 
19 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) .................................................................................. 63 
20 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 64 
21 Weitere Angaben ............................................................................. 65

- 5 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass  
Durch die Aufgabe der vormals gartenbaulich genutzten Flächen im 
Blockinnenbereich ist hier sukzessive eine Brachfläche entstanden. Aufgrund der 
städtebaulich integrierten Lage soll diese Fläche einer neuen städtebaulichen 
Entwicklung zugeführt werden. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit 
angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung in 2015/2016 – hat sich ein 
Großteil der Bürger*innen für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung in dem 
Blockinnenbereich unter Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm 
ausgesprochen. Auf der Grundlage der Anregungen der Bürger*innen wurde im 
Dialogverfahren ein städtebauliches Konzept erarbeitet und im anschließenden 
Planverfahren durch mehrfache Beteiligungen der im Plangebiet liegenden 
Grundstückseigentümer*innen fortlaufend überarbeitet und konkretisiert.  
Vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums soll Baurecht für eine 
Wohnnutzung geschaffen werden. Zur Schaffung von Baurecht und zur Umsetzung 
des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes ist ein Bauleitplanverfahren und ein 
Umlegungsverfahren durchzuführen.  
2 Örtliche Verhältnisse  
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird 
durch die Straßen „Hinter der Böck“ im Osten und „Auf der Böck“ im Süden und 
Westen begrenzt. Die nördliche Plangebietsgrenze verläuft etwa 50 m südlich der 
Fährstraße. Grundsätzlich stellt sich das Gelände relativ eben ohne nennenswerte 
Geländesprünge dar. Lediglich die umliegenden Straßen liegen etwas höher; bei 
unbebauten Grundstücken besteht zu den Straßen daher ein kleiner Versatz.  
2.2 Bestand 
Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, überwiegend 
mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig 
gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch 
bis auf wenige Ausnahmen brachliegen.   
Im Geltungsbereich befindet sich eine heterogene Baustruktur. Diese reicht von 
straßenbegleitenden Ein- und Mehrfamilienhäusern mit in der Regel zwei bis drei

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Geschossen, ausgebautem Dachgeschoss und Satteldach, teilweise mit 
angeschlossenen Betriebsgebäuden wie z.B. Lagerhallen, bis hin zu Hofstrukturen 
mit unterschiedlichen Nutzungen. Zudem befinden sich im Innern des Plangebietes 
noch einige Treibhäuser. 
2.3 Umgebung 
Das Plangebiet grenzt westlich unmittelbar an den Rhein an. Die städtebauliche 
Umgebung ist ebenfalls durch eine heterogene Baustruktur, wie sie im Plangebiet zu 
finden ist, geprägt. Östlich der Straße Hinter der Böck liegt ein weiterer Baublock mit 
einer straßenbegleitenden Bebauung und rückwärtig gelegene gartenbaulich-/ 
landwirtschaftlich genutzte Flächen. Nördlich des Plangebietes in ca. 500 m 
Entfernung liegt mit dem Platz „De Blääk“ der Ortskern von Hamm. 
2.4 Verkehr und Erschließung 
Die Erschließung erfolgt über die oben genannten Straßen, gleiches gilt für die Ver- 
und Entsorgung des Gebietes. Das Plangebiet ist über den S-Bahn Haltepunkt 
Hamm, an dem die S 8, 11 und 28 halten, die Straßenbahnlinien 706 und 709 und 
die Buslinie 723 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. 
Aufgrund der Entfernungen des Plangebietes zu den Haltestellen handelt es sich aber 
um eine unzureichende Anbindung.  
2.5 Infrastruktur 
Nördlich des Plangebietes an der Heisenstraße liegt die städtische katholische 
Grundschule Florensstraße. An der Florensstraße liegt der katholische Kindergarten 
St. Blasius. Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sind im begrenzten 
Umfang im Bereich „De Blääk“ vorhanden. In Planung ist derzeit ein Nahversorger im 
Kreuzungsbereich Hammer Dorfstraße/Am Kuhtor. Hierdurch wird zukünftig die 
Nahversorgung im Stadtteil Hamm deutlich verbessert. Ein Spielplatz befindet sich 
an der Fährstraße direkt am Rhein.  
2.6 Grünstrukturen 
Nennenswerte Grünstrukturen befinden sich insbesondere in den privaten 
Hausgärten der straßenbegleitenden Bebauung in Form von erhaltenswerten 
Bäumen. Diese werden soweit möglich und sinnvoll in die Planung integriert. Im 
ansonsten brachliegenden Blockinnenbereich befinden sich keine nennenswerten 
Grünstrukturen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung werden die 
Auswirkungen der Planung auf die Grünstruktur bewertet.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht  
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet wird im Regionalplan Düsseldorf als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ 
dargestellt. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 ist der Bereich 
größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im nordöstlichen Teil des 
Plangebietes ist südlich der Fährstraße eine Wohnbaufläche dargestellt. Die 182. 
Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren. 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt zwar im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Festsetzungen 
für das Plangebiet trifft dieser aber nicht.  
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 Baugesetzbuch 
Die straßenbegleitende Bebauung stellt sich als „unbeplanter Innenbereich“ gemäß § 
34 Baugesetzbuch dar; der rückwärtige Freibereich ist als „Außenbereich“ gemäß § 
35 Baugesetzbuch zu beurteilen.  
Nördlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 5174/014 an, der ein “Allgemeines 
Wohngebiet“ festsetzt; nordwestlich grenzt der Bebauungsplan Text WA 7 an, der 
ebenfalls ein “Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte  
4.1 Raumwerk D 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als 
gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 
BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. 
Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben 
gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese 
Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind 
grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Zielsetzung der vorliegenden Planung ein 
ruhiges Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung und einem Anteil an öffentlich 
geförderten Wohnungsbau zu schaffen, erfüllt in besonderen Maße die ersten beiden 
Grundwerte „Düsseldorf ist eine inklusive und gerechte Stadt“ und „Düsseldorfs 
Schatz ist die stadträumliche Vielfalt“. 
Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das 
Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große 
Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums Äußere Stadt. In 
diesem landschaftlich und dörflich geprägtem Siedlungsteilraum stehen das 
behutsame Arrondieren der bestehenden Siedlungen und der Erhalt der 
landschaftlichen Qualitäten im Fokus.  
Im Landwirtschaftsraum Hamm, in dem das Plangebiet liegt, soll besonders die 
Kulturlandschaft und der dörfliche Charakter erlebbar gemacht bzw. gesichert 
werden (siehe auch Strukturplan Produktives und kreatives Düsseldorf). 
Laut Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf liegt das Plangebiet im 
Bereich der „Kleine Akupunkturen: Räume des behutsamen baulichen Ergänzens und 
des Verbesserns von Freiraumqualitäten“. Hier geht es um Ermöglichen von 
Nachverdichtung durch Wohnbebauung sowie nicht störender gewerblicher Angebote, 
unter anderem auch für das Handwerk, unter Berücksichtigung der bioklimatischen 
Bedeutung der Grünraumanteile der Quartiere.  
Hamm ist zudem einer starken Entwicklungsdynamik unterworfen und zählt damit zu 
den „dynamischen Stadtteilen, in denen soziale Vielfalt zu sichern ist“. Zur Sicherung 
des sozialstrukturellen Charakters, sind günstige Wohnungsangebote verstärkt 
umzusetzen.  
Bei der bestehenden straßenbegleitenden Bebauung handelt es sich um einen 
städtischen Bereich mit besonderer Hitzebelastung. Der Strukturplan Grünes, 
gesundes und klimafreundliches Düsseldorf sieht hierfür einen bioklimatischen 
Umbau vor, der beispielsweise in Form der Planung von bioklimatisch günstigen 
Neubauten (Fassadenbegrünung, helle Materialien, intensive Dachbegrünung) 
erfolgen kann. Das Plangebiet liegt im Bereich des HQextrem (Extremhochwasser, 
das statistisch einmal in 1.000 Jahren auftritt), hier gilt es eine wassersensible 
Stadtentwicklung zu stärken. So ist bei der Planung unter anderem die 
hochwasserangepasste Bauweise zu fördern (durch Informieren, Sensibilisieren und 
Motivieren von Bürger*innen).

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ziele des Raumwerk D.  
4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen 
Die im Rahmen des Masterplans Industrie erstellte Flächenstrategie für die 
produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen 
in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es 
handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 
BauGB (Baugesetzbuch), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen ist. Das vorliegende Plangebiet liegt nicht im Bereich einer 
definierten Gewerbe- oder Industriezone. Auch im Umfeld des Plangebiets werden 
keine solchen Zonen definiert. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 03/007 
kommt es somit weder zu einer Überplanung noch zu einem Heranrücken 
schutzwürdiger Nutzungen. 
4.3 Rahmenplan Einzelhandel 
Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt 
Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von 
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.  
Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. 
Einzelhandelsnutzungen für den täglichen Bedarf befinden sich im geringen Umfang 
(Bäckerei, Apotheke) im Bereich „De Blääk“. Darüber hinaus entsteht perspektivisch 
im Kreuzungsbereich Hammer Dorfstraße/Am Kuhtor ein Lebensmittelmarkt. Die 
nächstgelegenen anderweitigen Einzelhandelsnutzungen befinden sich im Stadtteil 
Unterbilk. 
4.4 Düsseldorfer Baulandmodell 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 06.06.2013 das Handlungskonzept Wohnen 
beschlossen und mit Beschluss vom 07.09.2023 durch das strategischen 
Handlungskonzept "Düsseldorfer Baulandmodell" ersetzt. Ziel ist die Schaffung eines 
ausgewogenen Wohnraumangebotes ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf 
Städtebau und Architektur zu vernachlässigen.  
Kernmaßnahme für den Wohnungsneubau ist dabei die Quotierungsregelung. Gemäß 
dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelung vom 07.09.2023 müssen 
insgesamt 50% der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten Segment 
realisiert werden.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 
des Bebauungsplanes  
5.1 Städtebauliches Konzept 
Zur Wahrung der von den Bürger*innen geforderten aufgelockerten dörflichen 
Struktur sieht das städtebauliche Konzept für den Blockinnenbereich in erster Linie 
eine Einfamilienhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen vor, bestehend aus 
freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Kettenhäusern, die zu 
Wohnhöfen angeordnet sind. Ergänzt wird diese städtebauliche Struktur durch vier 
mögliche Mehrfamilienhäuser. Nach derzeitigem Stand sind zwischen 60 und 100 
Wohneinheiten geplant. Davon werden bis zu 40 WE im sozialen Segment liegen.  
Der Umfang der Einbeziehung von Grundstücken/Teilgrundstücken in die Neuplanung 
und damit auch das Umlegungsverfahren ist in Abstimmung mit den jeweiligen 
Grundstückeigentümern vorgenommen worden, immer unter dem Vorbehalt, dass 
die grundsätzliche Umsetzungsfähigkeit des städtebaulichen Konzeptes nicht 
gefährdet ist. 
5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung 
Aufgrund der überwiegend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung sieht das 
städtebauliche Konzept großzügige private Grünflächen vor. Darüber hinaus sind 
dezentral organisierte Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von 
Niederschlagswasser vorgesehen, die als Rasenflächen mit Bäumen ausgebildet 
werden. Über eine Fuß- und Radwegeverbindung wird der Blockinnenbereich mit dem 
Rheinufer verknüpft. 
5.3 Verkehrskonzept 
Der Blockinnenbereich wird durch ein abgestuftes Straßennetz, bestehend aus der 
Haupterschließungsstraße und davon abgehenden Stichstraßen, erschlossen. Die 
Haupterschließungsstraße ist als Tempo 30 Zone vorgesehen und die Stichstraßen 
als verkehrsberuhigter Bereich. Die straßenbegleitende Bestandsbebauung wird 
weiterhin über die bestehenden Straßen erschlossen. Darüber hinaus ist für die 
Straße Hinter der Böck in Teilen eine Verbreiterung des Straßenquerschnitts zur 
Verbesserung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich des ruhenden Verkehrs vorgesehen. 
Diese Verbreiterung erfolgt bereits in Teilen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Grundsätzlich können die Verkehre, inklusive der Neuverkehre, über das bestehende 
Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.  
5.4 Anpassung des Planungsrechts 
Für das Plangebiet wird erstmalig ein Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch 
aufgestellt. Der bislang als „Außenbereich“ (§ 35 Baugesetzbuch) zu bewertende 
Blockinnenbereich wird vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums in 
Wohnbauland umgewandelt. Der bislang als „unbeplanter Innenbereich“ (§ 34 
Baugesetzbuch) zu bewertende straßenbegleitende Gebäudebestand wird mit dem 
Bebauungsplan im Bestand gesichert.  
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Zur Sicherung der neu geplanten Wohnnutzung und des Bestandes wird als Art der 
Nutzung “Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Da sich das Plangebiet in eine 
Neuplanung und eine Bestandsicherung mit unterschiedlicher Ausprägung unterteilt, 
wird das “Allgemeine Wohngebiet“ in zwei Teilbereiche gegliedert. Die bisherigen 
gartenbaulichen Nutzungen im Blockinnenbereich müssen aufgrund bereits erfolgter 
bzw. anstehender Betriebsaufgaben planungsrechtlich nicht gesichert werden.  
Ziel der Festsetzungen für das „Allgemeine Wohngebiet 1“ im Blockinnenbereich ist 
die Schaffung eines ruhigen Wohnquartiers mit dörflicher Ausprägung. 
Dementsprechend sind neben Wohngebäuden, die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle 
soziale und gesundheitliche Zwecke und nicht störende Handwerksbetriebe allgemein 
zulässig. Aufgrund der geplanten kleinteiligen Gebäudestruktur im Blockinnenbereich 
und der begrenzten Flächenverfügbarkeit sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind zur Schaffung des ruhigen 
Wohnquartiers sonstige nicht störende Gewerbebetriebe unzulässig.  
Zur Unterstützung der Ziele des Düsseldorfer Baulandmodells werden in 
Teilbereichen Flächen für die Errichtung von sozial gefördertem Wohnungsbau 
festgesetzt. Die Verortung des sozial geförderten Wohnungsbaus erfolgt in zentraler 
Lage des Plangebietes, um Ausgrenzungen entgegenzuwirken.  
Aufgrund des Bedarfs ist im „Allgemeinen Wohngebiet 1.1“ im Erdgeschoss eine 
dreigruppige Kindertageseinrichtung vorgesehen. Um diese planungsrechtlich

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
bestmöglich abzusichern sind im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke 
zulässig. Ab dem ersten Obergeschoss sind ergänzend Wohnnutzungen und Anlagen 
für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die im 
„Allgemeinen Wohngebiet 1“ zulässigen Nutzungen (die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende 
Handwerksbetriebe) sind unzulässig, da diese von ihrer Typologie nicht in die 
Obergeschosse passen.  
Ziel der Festsetzung für das „Allgemeine Wohngebiet 2“ im Bereich der vorhandenen 
Straßenrandbebauung ist die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes für eine 
zukünftige Entwicklung. Zur Sicherung des Bestandes sind zusätzlich zu den im 
„Allgemeinen Wohngebiet 1“ zulässigen Nutzungen auch sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe zulässig. Zulässig sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
da die Straßenrandbebauung weniger kleinteilig ist. Anlagen für Verwaltung und für 
sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind aufgrund der begrenzten 
Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen. 
Für einen bestehenden Gewerbebetrieb, bei dem eine zeitnahe Betriebsaufgabe nicht 
zu erwarten ist, wird ein „erweiterter Bestandsschutz“ festgesetzt. Dieser Betrieb ist 
aufgrund eines erhöhten Emissionsverhaltens nicht vollumfänglich in einem 
“Allgemeinen Wohngebiet“ zulässig. Da erhöhte Immissionswerte nur im Bestand 
und nicht im Bereich der Neuplanung auftreten und im Bestand das gegenseitige 
Rücksichtnahme Gebot praktiziert wird, sind mit der Festsetzung des „erweiterten 
Bestandsschutzes“ keine immissionsschutzrechtlichen Spannungen zu befürchten. 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den „Allgemeinen 
Wohngebieten 1 und 1.1“ haben das Ziel den gewollten aufgelockerten dörflichen 
Charakter sicherzustellen und orientieren sich dementsprechend an dem 
vorliegenden städtebaulichen Konzept. Für den Bereich des Bestandes im 
„Allgemeinen Wohngebiet 2“ wird das Maß der baulichen Nutzung bestandsorientiert 
festgesetzt und der Bestand damit planungsrechtlich gesichert. 
Die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen unterschreiten bzw. halten die 
Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für ein “Allgemeines Wohngebiet“ ein. Eine 
Ausnahme bildet hier das nordwestlich gelegene „Allgemeine Wohngebiet 2“. Hier 
wird die Grundflächenzahl mit 0,8 festgesetzt, da bereits im Bestand eine 
entsprechend hohe bauliche Dichte vorliegt. Diese resultiert aus einer in Hamm 
häufig vorkommenden „Hofbebauung“, die historisch durch eine verdichtete

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Bebauung aus Wohnen und Arbeiten geprägt ist. Dieser für Hamm typische 
städtebauliche Charakter soll auch für die Zukunft erlebbar bleiben. Diese 
Festsetzung ist auch hinsichtlich der Wahrung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse vertretbar.  
Zur Begrenzung der Gebäudehöhen wird in den „Allgemeinen Wohngebieten 1 und 
1.1“ die Anzahl der Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt und es werden 
maximale Trauf- und Firsthöhen in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt, die 
eine maximale Traufhöhe von 6,50 Meter und eine maximale Firsthöhe von 11,00 
Meter erlauben. Da im Plangebiet auch Mehrgenerationenwohnen ermöglicht werden 
soll, darf die festgesetzte Traufhöhe ausnahmsweise um 0,5 m und die festgesetzte 
Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine Wohneinheit 
vorgesehen ist. Mit der Ausnahme soll der bauliche Entwicklungsspielraum zur 
Schaffung zusätzlicher gut nutzbarer Wohnfläche vergrößert werden. Die Ausnahme 
ist städtebaulich vertretbar, da auch bei diesen Gebäudehöhen der gewollte dörfliche 
Charakter des Blockinnenbereichs gewahrt bleibt.  
Vorgaben zur maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten im „Allgemeinen 
Wohngebiet 1“ ergänzen die Festsetzungen zur Sicherung einer aufgelockerten, 
dörflichen Bebauungsstruktur im Blockinnenbereich. Hiervon ausgenommen sind, bis 
auf ein Baufeld, auf dem sozial geförderter Wohnungsbau im Einfamilienhausbereich 
realisiert werden soll, die Baufelder auf denen der sozial geförderte 
Geschosswohnungsbau realisiert werden soll. Hier soll gemäß der 
Quotierungsregelung des Düsseldorfer Baulandmodells eine ausreichende Anzahl an 
sozial geförderten Wohneinheiten im Plangebiet realisiert werden.  
Im „Allgemeinen Wohngebiet 2“ wird die Gebäudehöhe durch die Anzahl der 
Vollgeschosse begrenzt. In der Regel handelt es sich hier um Bestandsgebäude mit 
zwei Vollgeschossen. Daher werden für den Bestand zwei Vollgeschosse festgesetzt. 
Vereinzelt haben Gebäude nur ein Vollgeschoss. Für diese Gebäude wird 
perspektivisch Entwicklungsspielraum für zwei Vollgeschosse berücksichtigt, da nach 
altem Baurecht gemäß § 34 Baugesetzbuch dieser Entwicklungsspielraum bereits 
planungsrechtlich zulässig war. Darüber hinaus befinden sich in einem Bereich 
Gebäude mit drei Vollgeschossen. Zur Bestandssicherung wird für diesen Bereich die 
Anzahl der Vollgeschosse auf drei begrenzt. Um auch hier dem alten Baurecht nach 
§ 34 Baugesetzbuch gerecht zu werden, wird nicht für die einzelnen Gebäude die 
Dreigeschossigkeit festgesetzt, sondern für einen städtebaulich sinnvollen Abschnitt, 
der auch mit der gegenüberliegenden dreigeschossigen Bebauung korrespondiert.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Dieser erstreckt sich von dem neuen Fuß- und Radweg im Nordwesten bis zum 
letzten dreigeschossigen Gebäude einschließlich des Nachbargebäudes im Südosten.  
Bauweise 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen festgesetzt. Lage 
und Dimensionierung orientieren sich im Blockinnenbereich am vorliegenden 
städtebaulichen Konzept und straßenbegleitend am Gebäudebestand. Grundsätzlich 
ist die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen so gewählt, baulichen 
Entwicklungsspielraum im Hinblick auf die vorhandene und auch für die Zukunft 
gewollte heterogene Gebäudestruktur zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz 
der Böden zu gewährleisten.  
Um den dörflichen Charakter weiter zu stärken werden ergänzend im „Allgemeinen 
Wohngebiet 1“ Baufelder festgesetzt, in denen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 
sind. Hiervon ausgenommen sind die beiden nördlichen Wohnhöfe, die aufgrund ihrer 
räumlichen Charakteristik und im Sinne einer baulichen Vielfalt z.B. auch mit 
Hausgruppen bebaut werden können, und die Baufelder auf denen der sozial 
geförderte Geschosswohnungsbau zu realisieren ist.  
6.3 Stellplätze und Garagen 
Zum Schutz der Böden im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und 
zur Gewährleistung einer ökologisch und klimatisch hochwertigen Begrünung dieser 
Flächen, sind in den „Allgemeinen Wohngebieten“ Stellplätze und Garagen außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Die im „Allgemeinen Wohngebiet 
2“ vorhandenen Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen erhalten Bestandsschutz; langfristig sollen aber auch diese im 
Sinne der Festsetzung aus ökologischen und klimatischen Gründen innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen verlagert werden. Hierfür sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen ausreichend groß dimensioniert.  
Die notwendigen Besucherstellplätze können im öffentlichen Straßenraum 
nachgewiesen werden. 
6.4 Verkehrliche Erschließung 
Die Erschließungsstraßen sind als Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ und „Rad- und Fußweg“ 
festgesetzt. Geplant ist, die Haupterschließungsstraße des Blockinnenbereichs als 
Tempo 30 Zone im leichten Trennprofil und die untergeordneten 
Erschließungsstraßen als verkehrsberuhigte Bereiche im Mischprofil auszubilden. Die

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Straße „Auf der Böck“ wird im Bestand gesichert. Die Straße „Hinter der Böck“ wird 
ebenfalls gesichert und zur Errichtung von Besucherstellplätzen in Teilbereichen 
etwas verbreitert. Der heutige Stichweg „Auf den Steinen“ wird zukünftig auf Höhe 
des Geltungsbereichs abgepollert, wodurch die Fährstraße nicht durch zusätzliche 
Verkehre belastet wird. Die Anbindung des Blockinnenbereichs an den Rhein wird 
mittels eines Rad- und Fußwegs sichergestellt.   
Das vorliegende Verkehrsgutachten (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Dezember 
2021) stellt fest, dass das umliegende bestehende Straßennetz die durch das 
Plangebiet verursachten Mehrverkehre leistungsfähig abwickeln kann. Lediglich für 
den Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger Straße wird keine ausreichende 
Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Ursächlich hierfür sind aber nicht die Mehrverkehre 
des Plangebietes, sondern der bereits heute vorhandene stadteinwärts fahrende 
Berufsverkehr auf der Völklinger Straße.  
Eine Verbesserung der Verkehrsabwicklung auf dem umliegenden bestehenden 
Straßennetz kann durch neue Verkehrsführungen erzielt werden. Hierzu hat das 
Verkehrsgutachten verschiedene Varianten untersucht. Diese Maßnahmen sind aber 
erst dann sinnvoll, wenn auch der Blockinnenbereich östlich der Straße Hinter der 
Böck zu Wohnbauland entwickelt worden ist. 
6.5 Höhenlage 
Um die Entwässerung des „Allgemeinen Wohngebietes 1“ gewährleisten zu können 
und zum Schutz vor Überflutung werden Höhenlagen zu den Straßenverkehrsflächen, 
den Flächen für Niederschlagswasserbeseitigung und den überbaubaren 
Grundstücksflächen festgesetzt. Dabei stehen die festgesetzten Höhenlagen in 
direkter Abhängigkeit zueinander.  
Die festgesetzte Höhenlage von mindestens 37,0 m ü. NHN für 
Straßenverkehrsflächen gewährleistet den Kanalanschluss der Planstraßen an den 
Kanal in der Straße Hinter der Böck. Die Festsetzung der Höhenlage der Flächen für 
Niederschlagswasserbeseitigung auf maximal 36,40 m ü. NHN ermöglicht mit der 
vorgesehenen Tieflage der Mulden eine ausreichende Einstauhöhe des zu 
versickernden unbelasteten Niederschlagswassers. Um einen Abfluss des 
Regenwassers bei Starkregenereignissen von den Verkehrsflächen in die geplanten 
Gebäude zu vermeiden wird die Höhenlage der Oberkante des Fertigfußbodens 
Erdgeschoss im „Allgemeinen Wohngebiet 1 und 1.1“ auf mindestens 37,20 m ü. 
NHN festgesetzt. 
6.6 Ver- und Entsorgung

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas und Wasser ist aufgrund der 
bestehenden straßenbegleitenden Bebauung bereits vorhanden und wird im Zuge der 
baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs entsprechend erweitert. Hierfür ist 
auch ein neuer Trafostandort festgesetzt. Fernwärmeleitungen sind nicht vorhanden. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Düsseldorf-Süd. Die Straßen, 
die das Plangebiet erschließen, sind kanalisiert. Das Schmutzwasser und das 
belastete Niederschlagswasser werden der Kanalisation zugeführt.  
Da der Blockinnenbereich erstmalig überplant bzw. an die öffentliche Kanalisation 
angeschlossen wird, ist das unbelastete Niederschlagswasser gemäß § 44 
Landeswassergesetz ortsnah zu versickern. Die für die Rückhaltung und Versickerung 
vorgesehenen Flächen werden als Flächen für Rückhaltung und Versickerung von 
Niederschlagswasser in erforderlicher Dimensionierung festgesetzt; diese sind 
rückwärtig den Grundstücken zugeordnet. Für die Umsetzbarkeit ist vom 
Stadtentwässerungsbetrieb eine Machbarkeitsstudie erstellt worden.  
6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die festgesetzten Geh- und Fahr- und Leitungsrechte stellen die Erschließung für 
einzelne rückwärtig gelegene Grundstücke und für die Flächen zur Rückhaltung und 
Versickerung von Niederschlagswasser sicher und ergänzen damit das geplante 
Erschließungssystem.  
6.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
Für das Plangebiet wurde von Normann Landschaftsarchitekten PartGmbH, März 
2024 ein Grünordnungsplan erstellt, der für das Plangebiet eine Eingriffs-/ 
Ausgleichbilanzierung vorgenommen hat. Bei dieser Bilanzierung werden die 
ökologische Ausgangssituation und der Umfang des Kompensationsbedarfs, 
ausgelöst durch die Planung, ermittelt. Diese Ermittlung ist erforderlich, da für den 
Blockinnenbereich erstmalig Baurecht für eine Wohnbebauung geschaffen wird.  
Im Ergebnis wird die ökologische Wertigkeit des Bestandes mit 115.318 Punkten 
höher bewertet als die ökologische Wertigkeit der Planung mit 78.609 Punkte; der 
offene ökologische Kompensationsbedarf von 36.709 Punkten ist daher extern 
auszugleichen. Die Ausgleichmaßnahme wird die Stadt auf einer städtischen 
Ökokontofläche vornehmen.  
Zum Schutz der Vögel wird mit Verweis auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 
Bundesnaturschutzgesetzt festgesetzt, dass Vogelkollisionen an Glas- und

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
spiegelnden Fassadenflächen zu minimieren sind. Im Sinne eines vogelfreundlichen 
Bauens ist der von der schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene 
Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. 
Darüber hinaus wird zur Unterstützung geschützter Tierarten festgesetzt, dass auf 
jedem Grundstück die Installation von mindestens einem Nistkasten für Brutvögel 
oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen ist.  
 
6.9 Artenschutz 
Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis 3 Bundesnaturschutzgesetz durchgeführt (gaiac -Forschungsinstitut für 
Ökosystemanalyse und –bewertung e.V.-, Juni 2021). Das Gutachten kommt zu dem 
Ergebnis, dass für die planungsrelevanten Tierarten, unter Beachtung einer Rodung 
bzw. Räumung des Gebietes innerhalb der Winterperiode, keine 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erkennen sind.  
6.10 Grünplanerische Inhalte 
Der von Normann Landschaftsarchitekten PartGmbH erstellte Grünordnungsplan 
enthält auch ein Begrünungskonzept für das Plangebiet mit folgender Zielsetzung:  
Die Durchgrünung des Plangebietes und die Begrünung baulicher Anlagen sind für 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des Ortsbildes und aus 
stadtökologischen Gründen notwendig. 
Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf die stadtökologischen Funktionen, 
wie z.B. Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der 
mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für 
spezialisierte Tier- und Pflanzenarten aus. Grünflächen und Straßen mit Bäumen 
stellen wichtige gliedernde und belebende Elemente dar und geben der neuen 
Bebauung eine maßstäbliche Struktur. 
Die getroffenen Festsetzungen zur Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen 
einschließlich der Vorgärten stellen diesen ökologischen, klimatischen und 
gestalterischen Anspruch in erster Linie sicher. Flankiert werden diese Festsetzungen 
durch ergänzende Dach-, Fassaden- und Tiefgaragenbegrünungen einschließlich der 
Müllstandorte und Müllboxen, die eine Begrünung der baulichen Anlagen 
sicherstellen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Darüber hinaus werden Grünfestsetzungen als Einfriedungen in erster Linie aus 
gestalterischen Gesichtspunkten getroffen. Hierbei handelt es sich um 
Heckenpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen zu Erschließungsflächen und zu 
den Versickerungsflächen. Diese Pflanzungen sollen im Besonderen den dörflichen 
Charakter des Quartiers unterstreichen.  
Der Grünordnungsplan hat im Rahmen der Baumbilanzierung zu erhaltende Bäume 
ermittelt. Diese sind aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit in der Planzeichnung als 
zu erhaltende Bäume festgesetzt.  
 
Pflanzvorschlagslisten des Grünordnungsplanes

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Für das Plangebiet wurde ein schalltechnisches Fachgutachten von Accon Köln 
GmbH, Dezember 2023 zum Verkehrs- und Gewerbelärm erstellt.  
Verkehrslärm 
Im Rahmen der Berechnung der Verkehrsgeräuschimmissionen wurden die an das 
Plangebiet angrenzenden Straßen, der Südring und die auf dem Südring verkehrende 
Straßenbahn der Rheinbahn AG berücksichtigt. Weiterhin wurde die Schifffahrt auf 
dem Rhein zum Ansatz gebracht.  
Die höchsten Geräuschimmissionen sind im südlichen Teil des Plangebiets mit 65 
dB(A) tags und 59 dB(A) nachts, innerhalb der bereits bebauten Baufenster zu 
erwarten. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein “Allgemeines 
Wohngebiet“ um max. 10 dB(A) tags und um max. 14 dB(A) nachts überschritten. 
Zum Schutz vor Verkehrslärm werden für die betroffenen Baufelder Festsetzungen 
für Aufenthaltsräume und Übernachtungsräume getroffen.  
Weiterhin wurde nachgewiesen, dass der Neubau der Hauptzufahrtsstraße in das 
Plangebiet zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte der 16. 
Bundesimmissionsschutzverordnung führt und somit kein Anspruch auf Lärmschutz 
dem Grunde nach besteht.   
Die Berechnung der Geräuschimmissionen durch den planbedingten Mehrverkehr 
zeigt, dass sich keine wesentlich höheren Beurteilungspegel an den umliegenden 
Immissionsorten nach der Planumsetzung ergeben. 
Gewerbelärm

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Im Rahmen der Berechnungen der Gewerbelärmimmissionen wurden die relevanten 
Gewerbebetriebe außerhalb und innerhalb des Plangebietes gemäß TA Lärm 
berücksichtigt.  
Im Ergebnis liegen die höchsten Immissionsrichtwertüberschreitungen für ein 
“Allgemeines Wohngebiet“ (55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts) südlich des 
Gewerbebetriebes Hinter der Böck 31 vor; die Überschreitung beträgt hier bis zu 6 
dB(A). Zudem ist hier auch eine theoretische Überschreitung des Spitzenpegels von 
bis zu 6 dB(A) ermittelt worden. Weitere Überschreitungen von bis zu 2 dB(A) liegen 
westlich der Betriebe bzw. der Betriebs-Ein- und Ausfahrten Hinter der Böck 18, 
48/48a und 56 vor.  
Die Immissionsrichtwertüberschreitungen liegen damit innerhalb der bereits 
bebauten Baufelder, also im Bestand vor. Im Bereich der Neuplanung im 
Blockinnenbereich liegen keine Gewerbelärmüberschreitungen vor. Grundsätzlich 
handelt es sich bei dem Plangebiet und seine Umgebung um eine gewachsene 
Gemengelagesituation in der das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. 
Dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt auch mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes fort. Durch die Festsetzung eines “Allgemeinen Wohngebietes“ im 
Plangebiet ist keine unverhältnismäßige Einschränkung der bestehenden 
Gewerbebetriebe verbunden, da diese auch schon vor der Aufstellung des 
Bebauungsplanes die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete einhalten mussten. Ein 
Nebeneinander von Mischgebieten und Wohngebieten widerspricht grundsätzlich 
nicht dem in der Bauleitplanung zu berücksichtigen Trennungsgrundsatz.  
Die Überschreitungen von bis zu 2 dB(A) gegenüber den Betriebs-Ein- und 
Ausfahrten sind als geringfügig zu beurteilen und im Hinblick auf das Gebot der 
gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen. Die Überschreitung von bis zu 6 dB(A) 
liegt bei einem Neubauvorhaben vor. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
wurden auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung nicht öffenbare 
Fenster an den dem Gewerbebetrieb zugewandten Fassaden sichergestellt; hier 
bestehen daher keine Immissionsorte und damit liegt auch kein 
immissionsschutzrechtliches Problem vor. Bei der Überschreitung des Spitzenpegels 
von bis zu 6 dB(A) handelt es sich um einen theoretischen Wert einer worst-case 
Betrachtung. Hier wurden einzelne Geräuschereignisse wie z.B. das Zuschlagen einer 
Lkw Tür oder das Entlüften einer Bremse betrachtet. Es kann auch zukünftig nicht 
ausgeschlossen werden, dass durch solche kurzzeitigen Geräuschereignisse der 
Spitzenpegel überschritten wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine 
gesundheitsgefährdende Lärmsituation; diese ist vielmehr vor dem Hintergrund der

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
gewachsenen Struktur und des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme 
hinzunehmen.  
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Überschreitungen nur im Bereich der 
Bestandsbebauung vorliegen und diese entweder geringfügig oder aufgrund von 
Schallschutzauflagen im Baugenehmigungsverfahren bereits gelöst sind. Darüber 
hinaus verschärft der Bebauungsplan keinen Immissionskonflikt. Vor diesem 
Hintergrund wird von Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm abgesehen.  
6.12 Hochwasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. 
Allerdings liegt es innerhalb des Hochwasserrisikogebietes des Rheins und ist durch 
Hochwasserschutzanlagen (Deich) geschützt.  
Bei einem extremen Hochwasserereignis (HQ extrem) wird das Plangebiet vollständig 
zwischen 0,5 und 2 m überflutet, in einem nördlichen Teilbereich sogar bis zu 4 m. 
Bei einem Versagen des Deiches kann das Plangebiet in einem Teilbereich im Norden 
bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis (HQ 100) bis zu 2 m überflutet 
werden.  
Die Wahrscheinlichkeit eines extremen Hochwasserereignisses, ausgelöst durch den 
Rhein, ist als gering einzustufen (1 Mal in 1000 Jahren). Auch ein Versagen des 
Deiches ist als gering einzustufen. Daher ist das Hochwasserrisiko und damit die 
Gefährdung der im Plangebiet lebenden Personen insgesamt gering; Festsetzungen 
zum Hochwasserschutz sind nicht zu treffen. 
6.13 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Bedingt durch den Klimawandel werden extreme Starkregenereignisse in Zukunft 
häufiger auftreten. Im Rahmen des Klimaanpassungskonzeptes Düsseldorf, 
beschlossen durch den Rat der Stadt Düsseldorf, wurde eine 
Starkregengefahrenkarte für Düsseldorf entwickelt. Für den Bereich des Plangebietes 
weist die Karte in Teilbereichen erhöhte Überflutungsgefahren mit Wassertiefen bis 
knapp über einem halben Meter und einer kritischen Fließgeschwindigkeit von 0,5-2 
m/s aus.  
Aufgrund der festgesetzten Höhenlagen im Plangebiet zu den Verkehrsflächen (37,00 
m ü. NHN) und zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (37,20 m ü. NHN) wird 
das natürliche Gelände in Teilen neu modelliert. Im Ergebnis wird das Plangebiet in 
Teilbereichen soweit angehoben, dass insbesondere die schutzwürdigen 
Wohnnutzungen und die Kita wirksam vor Starkregen geschützt werden. Die erhöhte

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oberhalb des Straßenniveaus 
sorgt für einen zusätzlichen Schutz vor urbanen Sturzfluten.  
6.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachform und Dachneigung 
Zur Wahrung des dörflichen Charakters wird für die „Allgemeinen Wohngebiete“ als 
Dachform das Satteldach festgesetzt. Aus gestalterischen Gesichtspunkten wird eine 
Dachneigung von 30-45 Grad festgesetzt, die sich auch aus der Bestandsbebauung 
ableitet. Die Festsetzung ermöglicht eine ausreichende Flexibilität, schließt aber 
ortsuntypische Dachformen aus. Ausgenommen davon sind Garagen, Carports, 
Nebenanlagen und untergeordnete Gebäudeteile. 
Einfriedungen 
Aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von 
Einfriedungen getroffen. Da gerade Einfriedungen eine hohe 
Öffentlichkeitswirksamkeit besitzen soll mit dieser Festsetzung Fehlentwicklungen 
begegnet werden, die dem durchgrünten dörflichen Charakter des Quartiers 
entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere Mauern, Gabionenwände aber auch 
sonstige geschlossene Sichtschutzzäune.   
Vorgärten 
Damit Vorgärten ihren ökologischen Beitrag leisten können, werden nicht nur 
Grünfestsetzungen, sondern auch gestalterische Festsetzungen getroffen. Damit wird 
insbesondere ein hoher Versiegelungsgrad der Vorgärten ausgeschlossen, was 
entscheidend für die ökologische und klimatische Funktionsfähigkeit ist und darüber 
hinaus den durchgrünten dörflichen Charakter stärkt.  
7 Nachrichtliche Übernahmen 
7.1 Hochwasserschutz 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des Rheins. 
Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis sowie bei Versagen 
von Hochwasserschutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasser 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwassergefahren- und 
Hochwasserrisikokarten unter www. flussgebiete.nrw.de verwiesen. 
7.2 Deichschutzzonen

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. Diese Bereiche 
unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf. 
Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist das Errichten baulicher Anlagen verboten. 
In der Deichschutzzonen II bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer 
widerruflichen Befreiung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung 
der Bezirksregierung Düsseldorf. 
8 Kennzeichnung 
Im Bebauungsplan wurde eine textliche und zeichnerische Kennzeichnung 
aufgenommen. Diese Kennzeichnung dient dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit 
und trägt der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und 
Bauwilligen im Plangebiet Rechnung. 
Diese sind im Einzelnen:  
8.1 Altstandorte 
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landeshauptstadt 
Düsseldorf befindet sich im Plangebiet der Altstandort 7786. Der Altstandort wird 
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, deren Böden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' gekennzeichnet. 
9 Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche 
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauwilligen im 
Plangebiet Rechnung. 
Dies sind im Einzelnen:  
9.1 Standorte für Transformatoren 
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von Trafostationen 
erforderlich. Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen. 
9.2 Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der 
Erschließungsplanung sicherzustellen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
9.3 Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen 
werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 
9.4 Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und 
die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen konkretisiert. Die unter Punkt 
7 der textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzvorschlagslisten sind der 
Begründung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11 zu entnehmen. 
9.5 Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- 
und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als 
Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 
9.6 Fassadenbegrünung 
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung der 
Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind gemäß der FLL-
Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltung 
von Fassadenbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages als Richtlinie 
eingeführten Fassung auszuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 
 
9.7 Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und 
Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. 
(29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit sind sämtliche 
Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigneter Zugangstechnik 
(Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf einen aktuellen Besatz 
(Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quartierspotenzial (nach Paragraf 44 
Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fledermäuse zu untersuchen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von 
Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der 
Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die Gebäude nicht außerhalb der 
allgemeinen Vogelbrutzeit abgebrochen werden können, ist durch eine ökologische 
Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, 
dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG während der 
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann. ist in jedem Fall erforderlich.  
Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten 
ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin 
und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und 
dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung 
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder 
Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das 
für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind 
nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 
9.8 Grundwasser 
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle der 
Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit und für die 
Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die 
Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfordert gutachterliche 
Bewertungen und Modellierungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem 
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 
 
9.9 Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans.  
9.10 Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die 
Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf 
Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
9.11 Denkmalschutz

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden gerechnet 
werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG 
NRW) wird hingewiesen. 
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan-Entwurfs und im direkten 
Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege 
der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) in die Denkmalliste der 
Landeshauptstadt Düsseldorf eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen 
des Denkmalschutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu 
stellen. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bauvorhaben 
erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren 
Denkmalbehörde vorliegt.  
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegenden eingetragenen 
Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstücken, die an die Anwesen Auf 
der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6 grenzen, die hinsichtlich ihres 
Denkmalwertes untersucht werden, ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im 
historischen Ortskern Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden 
Flurstücken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig.  
9.12 Verwendung von Mutterboden  
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung 
von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu 
erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu 
sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.  
9.13 Abstände zu Versickerungsflächen 
Um Wasserschäden an Gebäude zu vermeiden müssen unterkellerte, nicht 
wasserdicht ausgebildete Gebäude, einen Mindestabstand von 6 m zu 
Versickerungsmulden einhalten. Zur besseren Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke 
ermöglicht der Bebauungsplan in Teilen eine Unterschreitung des Mindestabstandes. 
Liegt ein Gebäude innerhalb des Mindestabstandes ist dieses zum Schutz vor 
Wasserschäden ohne oder mit wasserdichtem Keller auszubilden.  
10 Verfahren  
10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Januar 2013 statt. Damals 
war die planungsrechtliche Zielsetzung noch die ausschließliche Bestandsicherung,

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
also die Sicherung der straßenbegleitenden Wohnbebauung und der gartenbaulichen 
Nutzung in den beiden Blockinnenbereichen (Plangebiet: beiderseits der Straße 
Hinter der Böck, zwischen Aderkirchweg im Osten und Auf der Böck/Auf den Steinen 
im Westen). Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich gegen den Erhalt der 
gartenbaulichen Nutzungen und für eine Wohnbaulandentwicklung in den 
Blockinnenbereichen ausgesprochen. Darauf aufbauend führte die Stadt von Juli bis 
September 2013 eine Befragung der Gartenbaubetriebe zu deren betrieblichen 
Perspektive durch.  
Von Oktober 2015 bis Januar 2016 wurde ein ergebnisoffenes Dialogverfahren für 
eine städtebauliche Entwicklung der Blockinnenbereiche mit den Bürger*innen, 
Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei 
Architekturbüros und einer Jury durchgeführt. Die Büros sollten auf Grundlage eines 
wettbewerblichen Verfahrens die Ideen aus dem Dialogverfahren planerisch 
umsetzten. Als Siegerentwurf ging eine aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, 
angeordnet zu Wohnhöfen, mit maximal zwei Vollgeschossen aus dem 
Dialogverfahren hervor.  
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Januar 2016 mit der neuen Zielsetzung 
Wohnbaulandentwicklung geändert.  
Von März 2016 bis Juni 2016 führte die Stadt noch einmal Einzelgespräche mit den 
Gartenbaubetrieben durch, um abzuklären welche Flächen tatsächlich für eine 
Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung stehen. Im Juni 2016 wurde eine 
Informationsveranstaltung für die Eigentümer*innen zum Bauleitplanverfahren und 
zur Umlegung nach Baublöcken geteilt durchgeführt. Parallel führte die Stadt eine 
Befragung der Eigentümer*innen per Fragebogen zur zukünftigen Nutzung der 
Grundstücke durch.  
Darauf aufbauend wurde der Siegerentwurf auf der Grundlage der 
Juryempfehlungen, der Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben und sonstiger 
Stellungnahmen konkretisiert. Im März 2017 fand nochmals eine 
Informationsveranstaltung zum Umlegungsverfahren statt.  
Im April 2017 wurde die 2. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem 
überarbeiteten Siegerentwurf durchgeführt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche 
Konzeptes mehrheitlich von den Bürger*innen abgelehnt, da die Überarbeitung zu 
einer zu hohen Verdichtung geführt habe und die gewünschte dörfliche Struktur zu 
wenig erkennbar gewesen sei.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Auf Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde das 
städtebauliche Konzept in verschiedenen Varianten mit unterschiedlicher 
Flächeninanspruchnahme der Blockinnenbereiche überarbeitet. Die Anregungen der 
Bürger*innen wurden dabei bestmöglich berücksichtigt. Im Mai/Juni 2018 fanden 
Gespräche mit den Eigentümer*innen zu den Konzeptvarianten statt. Im Ergebnis 
war für den kleinen Baublock (westlich der Straße Hinter der Böck) ein Konsens für 
eine Wohnbaulandentwicklung denkbar; für den großen Baublock (östlich der Straße 
Hinter der Böck) zeichnete sich dieser Konsens nicht ab. 
Auf der Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde 
für den kleinen Block das städtebauliche Konzept mit der höchsten 
Flächeninanspruchnahme (vollständige Überplanung des Blockinnenbereichs) im 
Detail überarbeitet. Am 15.01.2019 fand zum kleinen Baublock ein Workshop mit 
den Eigentümer*innen und der Politik statt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche 
Konzept von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mehrheitlich für gut befunden, 
um als Grundlage für die weitere Planung zu fungieren. 
Im Mai 2019 wurde das ursprüngliche Plangebiet Beiderseits Hinter der Böck 
aufgeteilt in die Plangebiete Westlich Hinter der Böck (kleiner Baublock) und Östlich 
Hinter der Böck (großer Baublock). Seitdem wird für den kleinen Baublock das 
Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung durchgeführt. Für den großen 
Baublock muss sich im Weiteren zeigen, ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahren 
zur Wohnbaulandentwicklung sinnvoll erscheint.  
10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Die Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 09.10.2023 bis zum 10.11.2023 statt. 
Es wurden insbesondere Stellungnahmen zu verkehrlichen, grünplanerischen, 
entwässerungstechnischen und denkmalschutzrechtlichen Themen abgegeben. 
Während die verkehrlichen, grünplanerischen und entwässerungstechnischen 
Themen abgearbeitet und/oder in die Planung eingearbeitet wurden, wurde die 
denkmalschutzrechtliche Stellungnahme zum Umgebungsschutz in die Abwägung 
eingestellt. Die Stellungnahme kam zu dem Urteil, dass die geplanten Gebäudehöhen 
und das Heranrücken der neuen Gebäude den Umgebungsschutz bestehender 
Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes beeinträchtigen und die Planung daher 
anzupassen sei. Dieser Beurteilung konnte insbesondere deshalb nicht gefolgt 
werden, da bereits das bestehende, die Baudenkmäler umgebende Planungsrecht, 
gleichviel oder mehr ermöglicht als der neue Bebauungsplan.   
10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.09.2024 bis zum 04.10.2024 statt. 
Eine Vielzahl von Bürger*innen hat sich in ihren Stellungnahmen gegen die Planung 
ausgesprochen. Hauptkritikpunkte waren, dass die geplante Bebauung zu hoch und 
zu dicht ist und damit der aufgelockerte dörfliche Charakter nicht ausreichend 
berücksichtigt wird. Die Planung gegen klimatische und ökologische Vorgaben 
verstößt und damit perspektivisch das Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung erhöht. 
Die Wohnverhältnisse der umliegenden Anwohner unverhältnismäßig beeinträchtigt 
werden. Die bestehenden verkehrlichen Probleme nicht gelöst und durch die Planung 
verschlechtert werden.   
Sämtliche relevante Stellungnahmen sind in den Abwägungsvorgang eingestellt 
worden. Es konnte dargelegt werden, mit welchen Festsetzungen der aufgelockerte 
dörfliche Charakter sichergestellt wird. Warum die Planung gegen keine klimatischen 
und ökologischen Vorgaben verstößt und damit auch kein Gefahrenpotenzial für die 
Bevölkerung darstellt. Warum mit der Planung keine unverhältnismäßige 
Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse für die umliegenden Anwohner einhergeht 
und dass die Planung aus verkehrsplanerischer Sicht umsetzbar ist. 
Um jedoch die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen wurden die 
maximalen Trauf- und Firsthöhen um 0,5 m bzw. 1,0 m auf maximal 6,5 m bzw. 
11,0 m reduziert. Hierzu erfolgte vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine 
beschränkte erneute Beteiligung der Betroffenen.  
Der Bebauungsplan kann damit, ohne wesentliche Änderung und einer damit 
einhergehenden erneuten öffentlichen Auslegung, zur Satzung beschlossen werden.  
11 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse 
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
12 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind erforderlich. Für das 
Plangebiet ist bereits ein Umlegungsverfahren eingeleitet worden. 
13 Kosten für die Gemeinde 
Zur Herstellung der Infrastrukturmaßnahmen sind überschlägig die Kosten für die 
verkehrliche und die kanaltechnische Erschließung und für die Herstellung der 
Versickerungsmulden ermittelt worden.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Verkehrliche Erschließung:  rund 5.100.000 Euro 
Kanal/Versickerungsmulden: rund 4.980.000 Euro 
Ausgleichmaßnahme Ökokonto: rund 33.000 Euro 
Die Erschließungskosten werden anteilig im Rahmen der Erhebung des 
Erschließungsbeitrages durch die Grundstückseigentümer getragen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Teil B – Kapitel Umweltbericht 
 
14 Zusammenfassung 
Das ca. 8,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Hamm westlich der Straße Hinter 
der Böck. Das Gebiet ist durch straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit 
Wohngebäuden und dazugehörenden Hausgärten, sowie meist rückwärtig gelegenen 
ursprünglich gartenbaulich genutzten Freiflächen, die heute brachliegen, geprägt. Mit 
der Ausweisung von „Allgemeinen Wohngebieten“ wird dem Ziel einer geordneten 
Wohnbaulandentwicklung im brachgefallenen ehemals landwirtschaftlich genutzten 
Blockinnenbereich entsprochen und die Möglichkeit geschaffen, ein Wohnquartier mit 
dörflicher Ausprägung zu entwickeln.  
Das Plangebiet wird vor allem im Süden im Bereich der straßenbegleitenden 
Bestandsbebauung durch Verkehrslärmemissionen ausgehend vom Südring und den 
Rampen zur Joseph-Kardinal-Frings-Brücke beeinflusst. Es werden entsprechende 
Lärmschutzmaßnahmen wie Schalldämmmaße für Außenbauteile und 
Lüftungseinrichtungen für eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen 
Türen und Fenstern festgesetzt. Das Innere des Plangebiets ist nicht wesentlich von 
Verkehrslärm beeinträchtigt. Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich 
keine maßgeblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel.  
Mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch das Nebeneinander des 
„Allgemeinen Wohngebietes“ mit bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen 
wurden untersucht. In 4 Bereichen - gegenüber von Ausfahrten von bestehenden 
Betrieben -werden Überschreitungen der Orientierungswerte prognostiziert. Da diese 
Baufelder bereits bebaut sind, wird durch die Planung kein neuer Konflikt ausgelöst. 
An der Bestandsbebauung selbst werden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Auch 
mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche im Plangebiet ausgehend von der 
Kläranlage Süd, ist nicht zu rechnen.  
Durch die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ auf den ehemals 
gartenbaulich genutzten Flächen wird sich der Anteil versiegelter Flächen deutlich 
erhöhen. Für die bereits in Anspruch genommenen Flächen im Bereich der 
straßenbegleitenden Bestandsbebauung wird sich bei zukünftigen Neubebauungen 
die Versiegelungsbilanz in Folge der Festsetzungen sukzessive verbessern.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Für die geplanten Wohngebiete wird ein hoher Durchgrünungsgrad angestrebt und es 
werden Festsetzungen zum Erhalt von Bestandsbäumen, zur Begrünung der nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen, zu Hecken- und Baumpflanzungen, zur 
Tiefgaragen-, Dach- und Fassadenbegrünung getroffen. Nach den Bestimmungen der 
Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes wurden die erstmalig durch die 
Aufstellung des B-Plans ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft auf den nach § 
35 BauGB beurteilten Außenbereichsflächen erfasst, bewertet und der notwendige 
Ausgleich oder Ersatz bilanziert. Für die Kompensation des verbleibenden Defizits, 
soll eine Teilfläche aus dem städtischen Ökokonto „Fuhrkamp Ost“ herangezogen 
werden, da eine zusammenhängende Ackerfläche in der erforderlichen Größe im 
Rheinvorland in der Nähe zum Plangebiet nicht zur Verfügung steht.    
Zum Artenschutz liegen entsprechende Untersuchungen und gutachterliche 
Empfehlungen vor, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
vermeiden. Im Bebauungsplan werden entsprechend Festsetzungen zum Vermeiden 
von Vogelschlag an Glasfassaden, zur Installation von Nistkästen für Brutvögel bzw. 
Quartierskasten für Fledermäuse und Hinweise zur Baufeldfreimachung und zum 
Vorgehen bei Abbrucharbeiten aufgenommen. 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen 
Böden nach Landesbodenschutzgesetz.  
Da die innenliegenden Flächen des Plangebietes erstmals bebaut werden, findet das 
Landeswassergesetz dort Anwendung und für die ortsnahe Beseitigung des 
Niederschlagswassers werden Flächen für Rückhaltung und Versickerung von 
Niederschlagswasser festgesetzt. 
Die Gefahren durch Hochwasser und Starkregen bzw. Sturzfluten wurden ermittelt 
und bewertet und entsprechende Regelungen in den B-Plan aufgenommen. So wird 
die Lage des gesamten Plangebiets in einem Risikogebiet gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz und die Lage rheinnaher Teile des Plangebietes innerhalb von 
Deichschutzzonen nachrichtlich übernommen. Weiterhin wurde eine Höhe für die 
Verkehrsflächen sowie eine Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss als 
Schutzmaßnahme bei Starkregen und Sturzfluten festgesetzt.  
Die lufthygienische Situation im Plangebiet ist hauptsächlich von der regionalen 
Hintergrundbelastung geprägt. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub und 
Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind im Plangebiet nicht zu erwarten.  
Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zu Haltestellen der Stadtbahnlinien und des 
Regionalverkehrs, ist das Plangebiet bisher unzureichend an den öffentlichen

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Personennahverkehr angeschlossen. Im Rahmen der Straßenausbauplanung sollte 
daher die Umsetzung von Mobilitätsstationen und Sharing-Stationen im Plangebiet 
vertieft geprüft werden.   
Aus der Analyse der klimaökologisch relevanten Parameter geht hervor, dass die 
Bauleitplanung als klimaökologisch vertretbar eingestuft werden kann. Mit 
umfangreichen Festsetzungen zur Begrünung werden Maßnahmen zur 
Klimaanpassung umgesetzt.  
Der Umgebungsschutz für Baudenkmäler im dörflichen Kern in unmittelbarer 
Umgebung des Plangebiets wurde berücksichtigt und ein Hinweis bezüglich der 
notwendigen denkmalrechtlichen Erlaubnis bei Bauvorhaben und Eingriffen in den 
vorhandenen Bestand der denkmalgeschützten Gaslaternen im Straßenraum 
aufgenommen. Bodendenkmalpflegerische Bedenken bestehen nicht. Gleichwohl wird 
vorsorglich auf die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen 
hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von archäologischen 
Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen.   
15 Beschreibung des Vorhabens 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird durch die 
Straßen Hinter der Böck im Osten und Auf der Böck im Süden und Westen begrenzt. 
Die nördliche Plangebietsgrenze verläuft etwa 50 m südlich der Fährstraße. Das 
Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit 
Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig 
gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden und heute – bis 
auf wenige Ausnahmen - brachliegen. Vor dem Hintergrund des dringend benötigten 
Wohnraums und dem Ziel einer geordneten Wohnbaulandentwicklung in dem 
brachgefallenen ehemals landwirtschaftlich genutzten Blockinnenbereich, soll ein 
attraktives Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung entwickelt werden. Es wird ein in 
zwei Teilbereiche gegliedertes „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Das 
„Allgemeine Wohngebiet 1“ regelt das neue Wohnquartier, das „Allgemeine 
Wohngebiet 2“ sichert den Bestand. Für einen bestehenden Gewerbebetrieb wird ein 
erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. Das anfallende unbelastete 
Niederschlagswasser wird versickert. Hierfür werden Flächen für Rückhaltung und 
Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
16 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf  
Bundes-, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den 
Gebieten Grünordnung und Stadtklima. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsrahmenplans für den 
Stadtbezirk 03“ sowie des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - 
rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die 
Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im 
Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept 
(KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im 
Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat 
sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem 
klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und 
Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des 
Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. 
Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und 
Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, 
Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die 
Bauleitplanung. 
17 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
17.1 Mensch 
17.1.1 Verkehrslärm 
Das Plangebiet wird vornehmlich im Süden durch die Verkehrslärmemissionen des 
Südrings und die Rampen zur Joseph-Kardinal-Frings-Brücke mit der 
Straßenbahnlinie 709 beeinflusst. Der Verkehr auf den Straßen Auf der Böck, Hinter 
der Böck und dem Aderkirchweg erzeugt geringfügigere Emissionen. Zudem wirkt 
der Schifffahrtslärm des Rheins auf das Plangebiet ein. 
Die Beurteilungspegel liegen gemäß schalltechnischem Gutachten (Accon, ACB 0421-
408961-123-2 mit Stand vom 07.12.2023) an der bestehenden Bebauung im 
südlichen Kreuzungsbereich der Straßen Auf der Böck / Hinter der Böck bei bis zu 65 
dB(A) am Tag und bei bis zu 59 dB(A) in der Nacht. Im nördlichen Bereich der Straße 
Hinter der Böck ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) am Tag und 56 
dB(A) in der Nacht. Im nördlichen Bereich der Straße Auf der Böck liegen die Werte 
bei bis zu 63 dB(A) für tags und 57 dB(A) nachts. Im Inneren des Plangebietes 
ergeben sich deutlich niedrigere Werte. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 für ein 
„Allgemeines Wohngebiet“ von 55 / 45 dB(A) für tags / nachts werden somit entlang 
der straßenseitigen Fassaden teils mit bis zu 10 dB(A) am Tag und bis zu 14 dB(A) 
nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes werden die Werte nur geringfügig 
überschritten.  
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. Es werden Maßnahmen zum 
baulichen Schallschutz wie entsprechende Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für 
Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt. Im südlichen Bereich des 
Plangebietes ergeben sich straßenseitig Einstufungen mit Beurteilungspegel ≥ 63 
dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Kennzeichnung im B-Plan: BP63/55).

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Für Aufenthaltsräume von Wohnungen bzw. Übernachtungsräume an Fassaden mit 
Beurteilungspegeln tags ≥ 63 dB(A) bzw. nachts ≥ 55 dB(A) ist eine ausreichende 
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
16. BImSchV 
Im schalltechnischen Gutachten wurde zudem untersucht, ob sich durch den Neubau 
der Hauptzufahrtsstraße in das Plangebiet mit Anschluss an die Straße Hinter der 
Böck Ansprüche dem Grunde nach auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV an der 
Bestandsbebauung ergeben. 
Die Ergebnisse zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte für die untersuchten 
Immissionsorte an der Bestandsbebauung eingehalten werden. Es besteht somit 
durch den Straßenneubau kein Anspruch dem Grunde nach auf Schallschutz gemäß 
der 16. BImSchV. 
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Schallsituation im Umfeld 
Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die 
schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des 
Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei 
Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der 
Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine 
Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht 
ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen 
bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für 
die Bauleitplanung vor. Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für 
den Bebauungsplan abzuwägen. 
Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich Erhöhungen der 
Beurteilungspegel im Umfeld von bis zu 0,9 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts am 
Immissionsort 7 (Hinter der Böck 44). Die Pegel liegen bis 61 dB(A) am Tag und 55 
dB(A) in der Nacht.  
An der Fährstraße 193 (IO 2) ergeben sich Erhöhungen von bis zu 0,6 / 0,5 dB(A) für 
tags / nachts bei Beurteilungspegeln von 60 dB(A) / 53 dB(A) für tags / nachts. 
An den übrigen Immissionsorten liegen die Erhöhungen bei bis zu 0 - 0,2 dB(A) für 
tags bzw. nachts. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) in der Nacht wird an keinem Immissionsort erreicht bzw. überschritten. Es 
zeigt sich, dass insgesamt keine maßgeblichen Erhöhungen durch die Realisierung 
der Planung auftreten.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
17.1.2 Gewerbeemissionen 
Das Plangebiet ist durch landwirtschafte Betriebe und Wohnnutzung geprägt. Die 
Wohnnutzung befindet sich meist in straßenbegleitender Bebauung mit 
dazugehörigen Hausgärten. Die rückwärtig gelegenen Freiflächen wurden 
ursprünglich gartenbaulich genutzt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen diese Flächen 
brach. Zum Teil befinden sich in der Nachbarschaft noch Hofstrukturen, Lagerhallen 
und Treibhäuser. 
Im Plangebiet werden, sowohl für die straßenbegleitende Bestandsbebauung als auch 
für die rückwärtigen Freiflächen, “Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt. Durch die 
Planung wird die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung von Wohnnutzungen 
geschaffen.  
Durch das Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können 
immissionsschutzrechtliche Konflikte entstehen. Bei dieser Planung können die 
Konflikte durch Lärm, ausgehend von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben, 
verursacht werden.  
Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von 
Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und 
Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren 
Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die 
Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm – 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm berechnet. 
Zur Beurteilung der Verträglichkeit mit der Nachbarschaft wurde ein 
schalltechnisches Fachgutachten (Accon Köln GmbH ACB 0421-408961–123–2 vom 
07.12.2023) erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die 
Planung eines WA Gebietes mit einem Schutzanspruch gem. TA Lärm von 55 dB(A) 
tags und 40 dB(A) nachts kein Konflikt an der bereits bestehenden Bebauung im 
Plangebiet ausgelöst wird. Allerdings werden an den Rändern der geplanten 
Baufelder in 4 Bereichen Überschreitungen der Orientierungswerte gem. DIN 18005 
prognostiziert. Diese Bereiche befinden sich gegenüber Ausfahrten von bestehenden 
Betrieben, die außerhalb des Plangebietes liegen. Diese Baufelder sind bereits bebaut 
und an der bestehenden Bebauung werden die Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm 
eingehalten. Auch eine Überschreitung der Maximalpegel wird z.T. an den Rändern 
der geplanten Baufelder gegenüber den Ausfahrten der bestehenden Betriebe

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
außerhalb des Plangebietes prognostiziert. Da diese Baufelder bereits bebaut sind, 
wird hier kein neuer Konflikt durch die Planung ausgelöst. 
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass voraussichtlich kein neuer Konflikt mit 
bestehenden Betrieben hervorgerufen wird. Sollten die bereits bebauten Baufelder, 
die von Lärm betroffen sind, neu bebaut werden, ist für diese Neubauten die 
Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen zu prüfen.  
Mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche ausgehend von der Kläranlage Süd 
ist im Bebauungsplangebiet nicht zu rechnen.  
17.1.3 Schifffahrtslärm 
In unmittelbarer Nähe des B-Plan-Gebiets befindet sich die Bundeswasserstraße 
Rhein. Vom Grundsatz her kann von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu 
den Uferlinien genutzt werden, sofern eine ausreichende Wasserstiefe zur Verfügung 
steht. Gem. Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen 
Vorschriften für Binnenschiffe) beträgt der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in 
einem seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei 
gleichem Abstand von liegenden Schiffen, die z. B. an einer Hafenmauer liegen. 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche Belastung 24 Stunden 
beträgt. 
Das erstellte schalltechnische Gutachten (Accon, ACB 0421-408961-123-2 mit Stand 
vom 17.12.2023) berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der Gesamtbeurteilung zum 
Verkehrslärm. Zu den Verkehrslärmbelangen und ggf. notwendigen 
Lärmschutzmaßnahmen siehe Kapitel 17.1.1.  
17.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Mit der Netzstation T0490 auf dem Grundstück Hinter der Böck Nr. 37 befindet sich 
eine Quelle starker elektromagnetischer Felder im Plangebiet. Der 
Einwirkungsbereich einer solchen Niederfrequenzanlage nach der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (26. BImSchV) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage 
einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag 
verursacht. Gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) liegen maßgebliche 
Immissionsorte 1 m um die Netzstation und 5 m um die Trafostation. Die 
vorhandene Netzstation T0490 liegt innerhalb der Bestandsbebauung.  
Zur Versorgung des Plangebietes ist nach gegenwärtigem Stand eine Trafostation 
erforderlich, die in der Planzeichnung im südlichen Plangebiet im verkehrsberuhigten

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Bereich verortet ist. Der Abstand zur nächstgelegenen Baugrenze beträgt mehr als 
5 m. Zur Stromversorgung des Bebauungsplangebietes kann es erforderlich werden, 
weitere Netzumspannstellen zu errichten. Im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens werden die Standorte von geplanten Netzstationen / 
Umspannanlagen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von elektromagnetischen 
Feldern auf sensible Nutzungen überprüft. 
Falls Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der 
unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen, Kindertagesstätte, Schulen) 
angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen von 
Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 
sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der 
schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben 
hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen 
jedoch empfehlenswert. 
17.1.5 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfallverordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV 
Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso-
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2024 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand 
des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der 
Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso-
III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, 
Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebiets gelegenen 
Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten 
„angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch 
Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor.  
17.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Weitere 
abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren 
verbindlich geregelt. 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z.B. wasserrechtliche Erlaubnis verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert.  
17.1.7 Besonnung 
Geplant ist im WA 2 eine bestandssichernde Nutzung. Im WA 1 soll eine 
aufgelockerte Bebauung mit dörflichem Charakter festgesetzt werden. Die 
Mindestabstandsflächen der Baufelder von 3 m werden eingehalten. Die 
Bebaubarkeit von Grundstücken ist neben den Baufeldern auch abhängig von den 
Grundstückszuschnitten, die in einem - die Aufstellung des Bebauungsplans -
begleitenden Umlegungsverfahren ermittelt werden. Die jeweilige Bebauung richtet 
sich nach den Grundstückszuschnitten, dem individuell geplanten Gebäude unter 
Berücksichtigung der Regelungen der Bauordnung NRW 2018. Aufgrund des 
geplanten Einfamilienhausgebietes mit überwiegend festgesetzten Gebäudetypen 
Einzel- und Doppelhäuser, bei gleichzeitiger Begrenzung von Gebäudehöhen, ist 
davon auszugehen, dass die Mindestempfehlung an die Besonnungsdauer am Tag 
der Tagundnachtgleiche entsprechend der DIN EN 17037 ebenfalls eingehalten wird. 
Eine gutachterliche Überprüfung ist somit nicht angezeigt. 
Im weiteren Verfahren ist sicherzustellen, dass Wohnungen mit ausschließlicher 
Ausrichtung zur Nord-Fassade vermieden werden, da hier die Mindestempfehlung an

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
die Besonnungsdauer gemäß DIN EN 17037 nicht eingehalten wird. Vielmehr ist 
dafür Sorge zu tragen, dass Wohnungen mit einer Nord-Fassade zur „Sonnenseite“ 
durchgesteckt werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Tageslichtqualität 
entsprechend der Empfehlungen der DIN EN 17037 zu optimieren. 
17.2 Natur und Freiraum 
17.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Entlang der Straßen „Auf der Böck“ und „Hinter der Böck“ befinden sich 
Wohngebäude in überwiegend geschlossener Bauweise. Rückwärtig grenzen Zier- 
und Nutzgärten an, aber auch Zubehörbauten und Lager- und Hofflächen für die 
gartenbauliche Nutzung. Der innere Freiraum zwischen der Straßenrandbebauung ist 
von intensiver landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Bewirtschaftung geprägt.  
Die bestehende Wohnbebauung entlang der Straßen nimmt mit den zugehörigen 
Gärten etwa 30 % des Plangebietes ein (bisher unbeplanter Innenbereich nach § 34 
BauGB). Von den knapp 70 % gartenbaulich genutzten Flächen (bisher Außenbereich 
nach § 35 BauGB) entfallen ca. ein Drittel auf Gewächs- und Folienhäuser und ca. 
zwei Drittel auf Anbauflächen für Gemüse und Zierpflanzen. 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz ehemalige Außenbereichsflächen (Paragraf 35 BauGB) 
 
Versiegelt 
(m²) 
% 
Teilversiegelt 
(m²) 
% 
Unversiegelt 
(m²) 
% 
Summe 
(m²) 
Bestand 17.550 30 1.500 3 38.650 67 57.700 
Planung 36.000 62 300 1 21.400 37 57.700 
%-Bilanz  +32   - 2  - 30  
 
Laut Luftbildauswertung (2022) und Biotoptypenkartierung können ca. 80 % (ca. 
21.600 m²) der etwa 27.000 m² großen Innenbereichsfläche (Paragraf 34 BauGB) 
als versiegelt betrachtet werden. Das zukünftige Planungsrecht ist damit bereits 
mehr als ausgeschöpft. Bei zukünftigen Neubebauungen wird sich die 
Versiegelungsbilanz in Folge der Festsetzungen sukzessive verbessern.  
17.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
FFH-Gebiete oder europäische Schutzgebiete sind weder direkt noch indirekt 
betroffen. Ebenso sind im Biotopkataster der LANUV keine gesetzlich geschützten 
Biotope verzeichnet.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Das Plangebiet liegt überwiegend im Geltungsbereich des Landschaftsplans. 
Entwicklungsziel ist die Erhaltung der Landschaft insbesondere für die Funktionen 
Stadtklima und Erholung bei Sicherung der gartenbaulichen Nutzung. Innerhalb des 
B-Plangebiets sind weder Schutzgebiete vorhanden noch werden Festsetzungen zu 
Landschaftspflege und –entwicklung getroffen. Im Westen grenzt das 
Landschaftsschutzgebiet Rheinauen an. 
Der Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden (GOP I) ordnet das Plangebiet dem 
Teilraum 06 „Rheinebene Volmerswerth / Hamm“ im Landschaftsraum „Blauer 
Rheinstrom“ zu. Entwicklungsziele sind die Sicherung von Gartenbau und 
Landwirtschaft sowie der Klimafunktion. Der Teilraum 06 hat Bedeutung als 
Suchraum für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Deichvorland, 
das als Entwicklungsfläche für den Biotopverbund dargestellt ist. Im Rahmen des B-
Planverfahrens sind demnach die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen – sofern 
sie nicht im Plangebiet selbst verortet werden können – vorrangig in der 
benachbarten Rheinaue umzusetzen, unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen 
Belange. Der klimatischen Ausgleichsfunktion des Raums ist mit einer angepassten 
Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Durchgrünungsgrad und einem die 
Verdunstung und Versickerung fördernden Wassermanagement Rechnung zu tragen. 
Der GOP I stellt darüber hinaus im Nordwesten unmittelbar außerhalb des 
Plangebiets den Kinderspielplatz Fährstraße dar, dessen Einzugsbereich von 400 m 
Luftlinie etwa bis an die Straße Hinter der Böck reicht. Spielflächenbedarf durch die 
geplante Wohnbebauung entsteht demnach vorrangig östlich Hinter der Böck. 
Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II-03) stellt ein 
städtebauliches Entwicklungsgebiet im heute noch gartenbaulich genutzten 
Blockinnenbereich dar. Östlich Hinter der Böck ist ein Quartierspark mit 
Kinderspielplatz zu schaffen. Ferner soll eine Ost-West-Wegeverbindung von Bilk 
zum Rhein mit Anschluss an die Wegeverbindung Auf der Böck nach Norden 
berücksichtigt werden, um die Vernetzung des Stadtraums mit dem Landschaftsraum 
über das neue Wohnquartier zu optimieren. Der westliche Siedlungsrand in Richtung 
Rhein soll in abgestufter Bauweise, d.h. mit zur Landschaft hin abnehmenden 
Bauhöhen, in offener Bauweise unter Vermeidung von Riegeln und mit hohem 
Grünanteil gestaltet werden. 
Die ökologische Wertigkeit der intensiv bewirtschafteten Gartenbauflächen ist als 
sehr gering einzustufen. Die Zier- und Nutzgärten hinter der Wohnbebauung werden 
zumeist intensiv gepflegt und haben deshalb nur eine geringe ökologische 
Wertigkeit. Südlich der Häuser Fährstraße Nr. 220, 248 und 250 und nördlich der

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Häuser Auf der Böck Nr. 48 bis 58 gibt es Gartenflächen mit höherem Baumanteil. In 
der ansonsten offenen und strukturlosen Gartenbaufläche stellen die inselartigen und 
linearen Gehölzbestände wichtige gliedernde und belebende Elemente dar. 
Ein Grünordnungsplan (GOP III) mit Biotoptypenkartierung, Baumkataster, 
Konfliktanalyse, Eingriffsbewertung, Entwicklungs- und Maßnahmenplan wurde 
erstellt, der im Detail die grünordnerischen Belange von Bestand und Planung 
erläutert und konkretisiert (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 Westlich Hinter der 
Böck Grünordnungsplan (GOP III) vom 30.03.2024).  
Begrünung des Baugebiets 
Für die geplanten Wohngebiete wird ein hoher Durchgrünungsgrad angestrebt. Alle 
privaten Grünflächen, die Flächen zur Versickerung des Niederschlagswassers und 
die Erschließungsflächen des Plangebietes sollen mit Laubbäumen gegliedert und 
untereinander vernetzt werden. Es werden Festsetzungen zum Erhalt von 
Bestandsbäumen, zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zu 
Hecken- und Baumpflanzungen, zur Tiefgaragen-, Dach- und Fassadenbegrünung 
getroffen.  
Baumbilanz und Baumschutzsatzung 
Im Plangebiet wurde der vorhandene Baumbestand kartiert und die Vitalität 
beurteilt. Die Ergebnisse sind im GOP erläutert. Der gesamte Baumbestand beträgt 
173 Stück. Innerhalb des Plangebietes ist zu unterscheiden zwischen den 
baurechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und § 35 BauGB (Außenbereich) 
beurteilten Flächen. Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt 
Düsseldorf sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 
cm bei mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. 
Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. Der 
Geltungsbereich der Düsseldorfer Baumschutzsatzung beschränkt sich gemäß § 1 
Absatz 1 auf die als Innenbereich beurteilten Zonen der Straßenrandbebauung. In 
dieser Zone stehen 24 Bäume, davon 18 satzungsgeschützte. 10 satzungsgeschützte 
Bäume sind von der Planung betroffen und sind nach den Bestimmungen der 
Baumschutzsatzung durch Neupflanzungen auszugleichen. 
149 Bäume stehen auf baurechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilten 
Flächen. Davon entfallen 80 Bäume, die im Rahmen der Eingriffsbilanz zur 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14 bis 18 Bundesnaturschutzgesetz 
auszugleichen sind.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Bäume im B-Plan 03/007 
§ 34 BauGB 
Innenbereich 
Geltungsbereich der 
Baumschutzsatzung 
§ 35 BauGB 
Außenbereich 
Geltungsbereich 
der 
Eingriffsregelung 
B-
Plangebiet  
gesamt 
Satzungs- 
geschützt 
Nicht 
Satzungs-
geschützt 
  
Bestand 18 6 149 173 
Planung 
Fällung 10 1 80 91 
Erhalt 8 5 69 82 
Anpflanzung 
WA-Gebiete 
 26 4 (Kita) + 32  62 
Anpflanzung 
öffentliche 
Verkehrsflächen 
  36 36 
Anpflanzung 
Flächen für 
Versickerung 
  43 43 
Anzahl Bäume nach 
Umsetzung B-Plan = Erhalt 
+ Anpflanzung 
8 31 184 223 
 
Insgesamt ist festzustellen, dass im Plangebiet die Baumverluste durch 79 
Neupflanzungen in den öffentlichen Verkehrsflächen und Versickerungsflächen sowie 
zusätzlicher Standorte in den WA-Gebieten ausgeglichen werden. Auf Grundlage der 
Baumkartierung mit Vitalitätserfassung erfolgte im Rahmen der Aufstellung des 
Grünordnungsplanes die detaillierte Untersuchung des Baumbestandes in vier 
Betrachtungsräumen. Mit dem Ziel, möglichst viele Bäume im Bestand zu sichern,

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
wurden Anpassungen der Baugrenzen und der Versickerungsflächen vorgenommen. 
Im Ergebnis werden im B-Plan 21 Bäume zeichnerisch und textlich als zu erhalten 
festgesetzt und sind bei Abgang durch Neupflanzungen zu ersetzen.  
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 18 
Bundesnaturschutzgesetz wurden die erstmalig durch die Aufstellung des 
Bebauungsplanes ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft auf den nach § 35 
BauGB beurteilten Außenbereichsflächen erfasst, bewertet und der notwendige 
Ausgleich oder Ersatz bilanziert. Die potentielle Eingriffsfläche hat einen Anteil von 
5,77 ha am gesamten Plangebiet von 8,5 ha. Die ausführliche Erläuterung ist dem 
GOP zu entnehmen. 
Die ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbilanz kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen 
Bestand (115.318 Wertpunkte) und Planung (78.609 Wertpunkte) ein Defizit von 
36.709 Wertpunkten verbleibt. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher 
eines Eingriffes verpflichtet, "unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) 
oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen)". Wie in § 1 a Abs. 3 BauGB bestimmt, kann 
die Kompensation auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 
Für die Kompensation soll eine Fläche aus dem städtischen Ökokonto „Fuhrkamp 
Ost“ in Langenfeld herangezogen werden, da eine zusammenhängende Ackerfläche 
in der erforderlichen Größe im Rheinvorland in der Nähe zum Plangebiet (südlich der 
Südbrücke) nicht zur Verfügung steht. Zudem soll das Grünland Ökokonto 
Rheinvorland Lohausen vorrangig für den ortsnahen Ausgleich von städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahmen im Norden der Stadt vorbehalten bleiben. Das Ökokonto 
„Fuhrkamp Ost“ ist bereits seit längerer Zeit umgesetzt und kann anteilig 
Planungsvorhaben zugeordnet werden. Die konkrete Lage und Größe der Teilfläche 
aus dem Ökokonto ist in Abstimmung mit dem Amt für Immobilienmanagement und 
der Unteren Naturschutzbehörde zu treffen. Die Finanzierung erfolgt über das bereits 
eingeleitete Umlegungsverfahren.  
Spiel- und Freizeitflächen 
Durch die neue Wohnbebauung entsteht zusätzlicher Spielflächenbedarf. Der 
Richtwert beträgt unter Berücksichtigung der relativ geringen baulichen Dichte und 
der stadträumlichen Lage 2,0 m² je Einwohner. Die Spielplatzversorgung des 
Plangebietes wird über den Spielplatz Fährstraße direkt am Rhein gesichert. Bei 
Geschosswohnungsbau sind darüber hinaus gemäß Spielplatzsatzung der

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Landeshauptstadt Düsseldorf private Spielflächen für Kleinkinder von 5 m² je 
Wohneinheit auf den Baugrundstücken nachzuweisen. 
17.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Da mit dem Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten zu rechnen 
ist, wurde eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung durchgeführt (Gaiac 
Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. V. an der RWTH Aachen 
University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum Bebauungsplan Nr. 03/007 
„Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 23.06.2021). 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe 1) kommt zu dem Ergebnis, dass durch 
die spätere Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen 
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgelöst wird. Eine vertiefende 
artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne der ASP Stufe II ist nicht notwendig. 
Vorausgesetzt wird die Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. 
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Ergebnis der ASP zu. In den 
Bebauungsplan sind folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen als textliche 
Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz aufzunehmen, um ein 
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu 
vermeiden: 
Zur Vermeidung von Vogelschlag an größeren Glasfassaden sind entsprechende 
Schutzmaßnahmen bei der Glasauswahl zu treffen und werden textlich festgesetzt.  
Der Baumbestand ist vor der Fällung auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) 
zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen 
(siehe Hinweis). Weiter werden die Installation von Nistkästen für Brutvögel und 
Quartierskästen für Fledermäuse festgesetzt.  
Fäll- und Rodungsarbeiten von Gehölz- oder Gebüschstrukturen sind außerhalb der 
allgemeinen Vogelbrutzeit, d.h. im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende 
Februar, durchzuführen (siehe Hinweis).  
Zum Schutz von Fledermäusen, Vögeln und Insekten ist eine artenschutzverträgliche 
Außenbeleuchtung zu verwenden (siehe Hinweis). 
17.3 Boden 
17.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebiets befindet sich die Altablagerung mit der Kataster-Nr. 62. 
Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der im Rahmen des

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Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen, kann eine 
Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 
17.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 
17.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet liegt der Altstandort (Fläche mit gewerblicher oder industrieller 
Vornutzung) mit der Katasternummer AS 7786. Auf Grundlage der vorhandenen 
Informationen wurde das Gefährdungspotenzial ausgehend vom Altstandort als 
gering eingestuft. Eine grundsätzliche Konfliktlösung ist auf nachfolgenden 
Verfahrensebenen möglich, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
sichergestellt werden können.   
17.3.4 Vorsorgender Bodenschutz 
Schützenswerte Böden 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen 
Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). 
17.4 Wasser 
17.4.1 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem minimale Grundwasserflurabstände 
von 1-2 m bzw. 2-3 m auftreten. Die Grundwasserstände sind maßgeblich vom 
Rheinpegel beeinflusst, was neben den geringen Flurabständen auch die großen 
Grundwasserschwankungen von über 6,4 m bedingt. Das Auftreten von 
Qualmwasser infolge extremen Rheinhochwassers, ist bisher nicht bekannt. 
Der Grundwasserstand zum HHGW 1926 lag bei 32,50 - 33,00 m ü NN, zum HGW 
1988 sogar bei 33,00 (im Osten) – 35,00 m ü NN (im Westen rheinnah), damit höher 
als 1926 und bei Geländehöhen zwischen 36-37 m ü NN nur 1-2 m unter 
Geländeoberkante. 
Die mittlere Grundwassertemperatur liegt derzeit bei 12,8 °C bzw. 12,1°C am 
Brunnen 00423 (Loggermessung). 
Auffälligkeiten der Grundwassergüte im Plangebiet ergeben sich durch die 
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes. So werden im 
Grundwasser deutlich erhöhte Nitratgehalte sowie unterschiedlicher Pestizide und 
deren Metaboliten nachgewiesen. Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf 
Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Wasser-Wasser-Anlagen

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
(Geothermie) etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. 
Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit der Unteren 
Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung der Grundwassergüte 
empfohlen. 
17.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Grundsätzlich obliegt die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutz- 
und Niederschlagswasser der Stadt Düsseldorf. Das Plangebiet befindet sich im 
Einzugsgebiet des Klärwerks Düsseldorf-Süd.  
Die außenliegende Randbebauung ist Bestand und bereits an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des Plangebietes werden 
erstmals bebaut, daher findet § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) dort 
Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers 
vorzusehen.  
Geplant sind öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Form von 
Mulden-Versickerungsanlagen. Ein durch den Stadtentwässerungsbetrieb 
beauftragtes hydrogeologisches Gutachten vom 10.02.2017 zeigt, dass im 
betroffenen Bereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung des 
Niederschlagswassers gegeben sind. Berücksichtigt wurden dabei die durch die 
Rheinnähe stark schwankenden Grundwasserstände verbunden mit teils sehr 
geringen Flurabständen sowie die Durchlässigkeit der Böden.  
Eine auf das hydrogeologische Gutachten aufbauende Machbarkeitsstudie im Auftrag 
des SEBD zur abwassertechnischen Erschließung des Plangebietes zeigt, dass die 
geplante ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser über öffentliche 
Versickerungsanlagen grundsätzlich realisierbar ist und die Bauflächen mit Ausnahme 
von lediglich drei Baufeldern daran angeschlossen werden können. Das auf den 
befestigten Flächen anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wird direkt 
über oberirdische, offene Zulaufrinnen in die Versickerungsmulden abgeleitet. Die 
Ableitung von Niederschlagswasser über Grundstücke privater Eigentümer*innen ist 
nicht vorgesehen. Das gesammelte Niederschlagswasser von öffentlichen und ggf. 
privaten befahrbaren Flächen wird an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die 
Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser werden im 
Bebauungsplan festgesetzt. Ein Hinweis zum notwendigen Abstand unterkellerter und 
nicht wasserdicht ausgebildeter Gebäude zu den Versickerungsflächen wird 
aufgenommen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Um die Durchlässigkeiten des Bodens zu erhalten, sind Bodenverdichtungen im 
Bereich der Versickerungsflächen durch Befahren mit Fahrzeugen oder das Lagern 
von Baumaterial schon mit Beginn der Bautätigkeiten konsequent zu vermeiden. Dies 
ist durch dauerhaftes Einzäunen der Standorte der geplanten bzw. bereits 
realisierten Versickerungsanlagen bis zum Abschluss der Errichtung der Bebauung 
sicherzustellen. 
17.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt 
Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt 
Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende 
Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche 
Betroffenheit zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in 
Teilen des Plangebietes, Wasserstände von über 0,50 m und Fließgeschwindigkeiten 
bis zu 0,5 – 2 m/s erreicht werden können.   
Mit den festgesetzten Höhenlagen im Plangebiet zu den Verkehrsflächen (37,0 m 
NHN) und zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (37,20 m NHN) wird das 
Gelände in Teilen neu modelliert. Damit wird in Teilbereichen das Plangebiet soweit 
angehoben, dass insbesondere die schutzwürdigen Wohnnutzungen und die Kita 
wirksam vor Starkregen und damit verbundenen Sturzfluten geschützt werden. 
Möglichkeiten zur weiteren Minimierung von Sturzfluten sind auf den nachgeordneten 
Planungsphasen und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu 
berücksichtigen.  
17.4.4 Oberflächengewässer 
Im Plangebiet liegt kein Oberflächengewässer. 
17.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt außerhalb einer Wasserschutzzone.

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17.4.6 Hochwasserbelange 
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung 
beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen 
außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten 
(HQ100). 
Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten 
Hochwassergefahrenkarten werden große Areale des Bebauungsplangebietes bei 
einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von bis zu 
2-4 m überflutet werden. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Sollte 
es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im 
Plangebiet zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht 
auszuschließen. 
Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Plangebiets auch 
bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. 
Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung 
Düsseldorf. Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten 
Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) 
für das Teileinzugsgebiet „Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für 
Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MUNV) 
eingesehen werden unter: 
https://www.hochwasserkarten.nrw.de (Abfrage Jan 2024). 
In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an 
den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den 
Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. 
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 
2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete 
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur 
Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist 
dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte 
anzupassen. 
Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie 
z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, so dass die 
Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem 
Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Feuerwehr der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: 
https://www.duesseldorf.de/feuerwehr/abteilungen/vorbeugender-
brandschutz/praevention-feuerwehrplaene-stoerfallbetriebe-und-
bevoelkerungsschutz/katastrophenschutz (Abfrage Januar 2024). 
Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind 
beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge 
(Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und 
Bauwesen zu entnehmen: 
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022-
02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Januar 2024).  
Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im 
Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. 
Der rheinnahe Teil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich der 
Deichschutzzone III, teilweise auch in der Deichschutzzone II des Rheindeiches. 
Daher bedarf die Errichtung baulicher Anlagen in der Deichschutzzone III einer 
deichaufsichtlichen Ausnahmegenehmigung, in der Deichschutzzone II einer 
widerruflichen Befreiung durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Betroffen sind die 
geplanten Gebäude im Abstand von 100 m bis zum Deichfuß des Rheindeiches. Es 
erfolgt eine nachrichtliche Übernahme in den B-Plan.  
17.5 Luft 
17.5.1 Lufthygiene 
Bedeutende industrielle, gewerbliche oder verkehrliche Emittenten im Plangebiet 
selbst existieren nicht. Die Umgebung des Plangebietes hingegen weist durchaus 
gewichtige Emittenten auf: zu nennen ist der Schiffsverkehr auf dem Rhein, der 
Verkehr entlang des Südrings sowie die Kläranlage Düsseldorf Süd. Ihnen ist ein 
gewisser negativer Einfluss auf die lufthygienische Situation im Plangebiet 
zuzuschreiben. Insgesamt betrachtet dürfte jedoch die Einschätzung zutreffend sein, 
dass die lufthygienische Situation im Plangebiet hauptsächlich von der regionalen 
Hintergrundbelastung geprägt ist; Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub und 
Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind im Plangebiet nicht zu erwarten.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Sofern die vorgelegte Planung realisiert wird, dürften auch künftig die Grenzwerte für 
Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV eingehalten werden. 
Ausblick: Im August 2021 veröffentlichte die WHO (Weltgesundheitsorganisation) 
neue Empfehlungen für neue Richtgrößen für Luftschadstoffe. Sie dienten der 
Europäischen Kommission als Grundlage für einen Vorschlag zur Verschärfung der 
aktuellen Grenzwerte aus 10/2022. Für NO2 und PM10 wird jeweils ein Grenzwert 
von 20 µg/m³ ab 2030 angestrebt. Es kann abgeschätzt werden, dass mit 
Umsetzung der vorgelegten Planung bei in etwa gleichbleibender Verkehrsbelastung 
die seitens der EU-Kommission angestrebten Grenzwerte für NO2 und PM10 in 2030 
eingehalten werden würden. 
17.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 
Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der 
Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den 
Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche 
Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen 
Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute 
Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Über die Straße Auf der Böck ist 
das Plangebiet bereits an das Radhauptnetz angeschlossen.  
Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der 
Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, 
überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und 
Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder 
bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die 
Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Über eine Stadtbahnlinie mit der Haltestelle Josef-Kardinal-Frings-Brücke und einer 
Buslinie mit den Haltestellen Florensstraße und Aderkirchweg sowie die 
Regionalbahnhaltestelle Düsseldorf-Hamm ist das Plangebiet unzureichend an den 
öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestellen liegen mindestens 
ca. 400 m bis 900 m entfernt außerhalb des Plangebiets. Eine Mobilitätsstation am S-
Bahnhof Hamm zur Attraktivierung des Umweltverbunds ist in Planung. Die 
Umsetzung einer weiteren Mobilitätsstation sowie einzelner Sharing-Stationen im 
Plangebiet kann im Rahmen der Straßenausbauplanung vertieft geprüft werden.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Um auch zukünftigen Mobilitätsanforderungen gerecht zu werden, empfehlen die 
Stadtwerke Düsseldorf AG die Implementierung von Elektroladestationen bzw. 
Stromtankstellen im Plangebiet.  
17.6 Klima 
17.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an 
Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer 
Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Die Stadtwerke Düsseldorf AG 
empfehlen die Implementierung eines Inselwärmenetzes, das ggfs. an eine 
zukünftige Fernwärmetrasse angeschlossen werden kann.  
Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich 
allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die 
Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in 
Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz). 
Die im Folgenden aufgeführten planerischen Grundsätze sollten berücksichtigt 
werden, um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit 
einhergehenden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren: 
Zukünftige Baukörper sollten möglichst kompakt ausgeführt werden, um 
Wärmeverluste gering zu halten. Eine über die Anforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinausgehende Wärmedämmung der Gebäudehülle 
ist aus energetischer Sicht empfehlenswert und im Sinne einer 
Gesamtkostenrechnung in der Regel auch wirtschaftlich. In Bereichen, in denen aus 
Gründen des Lärmschutzes eine mechanische Belüftung von Aufenthaltsräumen 
festgesetzt wird, sind im Zuge der Baugenehmigungsverfahren Passivhaus-
Bauweisen in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus wird empfohlen, regenerative 
Energieträger wie zum Beispiel Solarenergie über die Mindestvorgaben des 
Gebäudeenergiegesetzes hinaus zu verwenden. Flächen, für die eine Dachbegrünung 
festgesetzt wurde, können gleichzeitig für die Erzeugung von Solarenergie genutzt 
werden. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 17.5.2. 
17.6.2 Stadtklima / Klimaanpassung 
Stadtklimatische Situation

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung mit 
Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten sowie durch rückwärtig gelegene, 
heute überwiegend brachliegende Gartenbauflächen.  
Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen 
Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe 
bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und 
westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber 
weisen die Freiflächen mit Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund 
der nur sehr geringen Anzahl verschattender Vegetationselemente und einiger 
ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische 
Bedeutung auf.  
Die zumeist straßenbegleitende Bestandbebauung weist gemäß den Planungs-
hinweiskarten aufgrund des hohen Befestigungsgrads (Garagenhöfe, heterogene 
Hinterhofbebauung) eine überwiegend ungünstige bioklimatische Situation auf. 
Planungshinweise  
Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung 
eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den 
klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber 
Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter 
Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute 
Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine 
Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben. 
Städtebauliche Planung 
Zur Wahrung der aufgelockerten dörflichen Struktur sieht das städtebauliche Konzept 
für den Blockinnenbereich in erster Linie eine aufgelockerte ein- bis zweigeschossige 
Einfamilienhausbebauung vor (Einzel-, Doppel- und Kettenhäusern, die zu 
Wohnhöfen angeordnet sind). Im Plangebiet sind Flächen für Rückhaltung und 
Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen.   
Im Zusammenhang mit der Erstellung der Klimaanalyse wurde im Rahmen einer 
vertiefenden modellgestützten Analyse untersucht, welche Veränderungen der 
klimaökologischen Situation durch die Umsetzung des Planvorhabens (Planungsstand 
2020) zu erwarten sind. Im Vergleich zwischen Ist- und Plansituation zeigt sich, dass 
durch das Planvorhaben Grünflächen mittlerer bis hoher bioklimatischer Bedeutung 
(-> Nachtsituation) bzw. geringer bis sehr geringer bioklimatischer Bedeutung (->

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Tagsituation) in Siedlungs- und Verkehrsflächen mit günstiger bis mittlerer 
bioklimatischer Situation umgewandelt werden.  
Tagsüber kommt es nach Umsetzung der Planung insbesondere im Bereich der Grün- 
und Freiräume größtenteils zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Grund 
hierfür sind die aufgelockerten Baustrukturen und der hohe Anteil von Flächen zur 
Rückhaltung und Niederschlagswasserversickerung mit einer hohen Anzahl von 
verschattenden Vegetationsstrukturen und z.B. die Baumstandorte entlang des 
Straßen- und Wegenetzes. 
Hinsichtlich des Kaltlufthaushalts ist festzustellen, dass insbesondere im südlichen 
Plangebiet infolge der Reduktion von Windgeschwindigkeit und Kaltluftvolumenstrom 
durch die neue Bebauung zwei Kaltlufteinwirkbereiche entfallen werden, was jedoch 
nicht zu einer schlechteren Einstufung der jeweiligen Belastungssituation führt. Dem 
gegenüber steht, dass sich ca. die Hälfte der neu entstehenden Siedlungsflächen 
zukünftig in Kaltlufteinwirkbereichen befinden werden.  
Für die umgebende Bestandsbebauung zeigt sich mit Ausnahme des 
Siedlungsbereichs östlich Hinter der Böck (Hausnummer 44 – 72) keine relevante 
bioklimatische Veränderung durch die Entwicklung des Plangebiets. Hier ist eine 
Zunahme der gefühlten Temperatur um 0,5° C zu erwarten. Um hier eine 
Verbesserung der bioklimatischen Situation zu erreichen, sollte straßenbegleitend die 
Anzahl verschattender Strukturen wie die Anpflanzung neuer Bäume erhöht werden.  
Aus der Analyse der klimaökologisch relevanten Parameter geht hervor, dass die 
Bauleitplanung als klimaökologisch vertretbar eingestuft werden kann. 
Klimaanpassung 
Aus Sicht der Klimaanpassung sind zur Reduzierung der bereits bestehenden und 
zukünftig sich durch den fortschreitenden Klimawandel noch verstärkenden 
thermischen Belastung im Rahmen des Verfahrens bei der konkreten Gebäude- und 
Freiflächenplanung weitere stadtklimatisch positive Elemente zu berücksichtigen: 
 Verbesserung der Durchlüftung 
• Erhöhung der Luftdurchlässigkeit der Bebauungsstruktur (z.B. 
Baukörperstellung, Abstandsflächen zum Bestand, Belüftungsöffnungen im 
Gebäudekomplex, versetzte Stockwerke, Vernetzung kaltluftrelevanter Flächen), 
 Thermisches Wohlbefinden im Außenraum  
• Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen 
Grünanteil (möglichst intensive Begrünung der Freiflächen (insbes.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Baumpflanzungen) sowie der Dach- und Terrassenflächen; großflächige 
Fassadenbegrünung), 
• Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage von blauen 
Strukturen (möglichst großflächige Anlage von Verdunstungsbecken; Installation von 
Brunnen und weiteren Wasserspielen im Bereich der Freiflächen), 
• neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten im 
Bereich der Freiflächen, insbesondere die Fuß- und Radwegenetze und 
Aufenthaltsbereiche (möglichst zahlreiche Installation von baulichen 
Verschattungselementen wie Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und 
Pergolen), 
• Verringerung der Wärmeabstrahlung der Oberflächen (z.B. Beschattung 
versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, Verwendung von Materialen mit hohen 
Albedowerten, klimasensible Auswahl der Oberflächenmaterialien und -farben), 
 Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum 
• Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast durch 
Sonneneinstrahlung (z.B. außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, 
Jalousien, Rollladen, Stellladen (kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils 
(festmontierter horizontaler Lamellen-Sonnenschutz), reflektierendes 
Sonnenschutzglas oder -folie), 
• Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine 
möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik (z.B. Nachtlüftungskonzepte, 
klimagerechte Gebäudeklimatisierung), 
• Verringerung des Wärmeeintrags (z.B. Beschattung von Gebäudefassaden 
durch Bäume oder bauliche Maßnahmen, großflächige Dach- und 
Fassadenbegrünung), 
 Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement  
• Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements (z.B. 
Anlage von Retentionsräumen zur ortsnahen Bewässerung von Dach-, Fassaden- und 
Grünflächen und zur Starkregenvorsorge). 
17.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler, die im Eigentum oder 
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Baudenkmäler 
In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befinden sich die Baudenkmäler Auf den 
Steinen 1, die Rochus-Kapelle an der Kreuzung von Fährstraße, Auf den Steinen und 
Hammer Dorfstraße und Fährstraße 250, eine historische Hofanlage aus dem 18. 
Jahrhundert. Bei der Planung muss der Umgebungsschutz der Baudenkmäler 
beachtet werden und der dörfliche Charakter, der unter anderem auch durch die 
Baudenkmäler geprägt wird, darf nicht beeinträchtigt werden.  
Die Planung berücksichtigt grundsätzlich den Umgebungsschutz, indem die 
Bestandsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur 
bestandsorientiert festgesetzt wird und die Neuplanung im Blockinnenbereich einen 
großzügigen Abstand zur Bestandsbebauung und damit auch zu den eingetragenen 
Baudenkmälern einhält. Der Bebauungsplan sieht im Blockinnenbereich eine 
aufgelockerte, niedriggeschossige dörfliche Bebauungsstruktur mit gestalterischen 
Festsetzungen zur Dachform vor.  
Insbesondere das Flurstück 82 ist von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz, da 
es sich um das historische Flurstück der geschützten Hofanlage Fährstraße 250 
handelt. Die Flurstücke 80 und 376 sind Flurstück 82 benachbart und weisen die 
historischen Ausmaße auf, die auch die Preußische Uraufnahme (Mitte 19. Jh.) zeigt. 
Es handelt sich um historische Gartenparzellen, an die die offene Feldflur grenzte. 
Besonders bei den beiden südlich des Baudenkmales Fährstraße 250 geplanten 
Baukörpern ist aufgrund der Höhe der Umgebungsschutz zu berücksichtigen. Die 
Planung nimmt auf die Hofanlage Fährstraße 250 in besonderer Weise Rücksicht, 
indem der Garten mit den Bestandsbäumen in die Freiraumplanung des 
Bebauungsplanes integriert und die eigentliche Hofanlage nicht überplant wird. Die 
Neubebauung auf den betreffenden Flurstücken 80, 82, 376 ist mit der Unteren 
Denkmalbehörde abzustimmen, sie ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig.  
Im Plangebiet befindet sich das Objekt Auf der Böck 20, das vorläufig in die 
Denkmalliste eingetragen ist. Der aktuelle Denkmalwert wird geprüft. Auch das 
außerhalb des Plangebiets liegende Haus „Auf den Steinen 6“, das direkt an da 
Plangebiet angrenzt, wird derzeit hinsichtlich seines Denkmalwertes untersucht. Im 
direkten Umfeld geplante Baumaßnahmen sind daher ebenfalls denkmalpflegerisch 
zu prüfen und zu erlauben.  
In den Straßen Hinter der Böck und Auf der Böck befinden sich denkmalgeschützte 
Gaslaternen zur Beleuchtung des öffentlichen Raumes. Die Alt Düsseldorfer und 
Aufsatzleuchten dürfen bei der Einrichtung der Baustelle und der Durchführung der 
Maßnahme keinen Schaden nehmen. Falls erforderlich sind Schutzmaßnahmen zu

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
veranlassen. Die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen und die Art der Ausführung 
sind vorab mit dem Amt für Verkehrsmanagement als Straßenbaulastträgerin 
abzustimmen. Sollte das Vorhaben die Notwendigkeit auslösen, die Gasleuchten zu 
versetzen oder temporär zu demontieren, ist eine Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. 
§ 9 Denkmalschutzgesetz NRW zu beantragen (Antragstellerin Amt für 
Verkehrsmanagement, Abt. 66/6.4, verkehrstechnik@duesseldorf.de
). Ein 
entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen.  
Bodendenkmäler 
Das Plangebiet berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal „Historischer Ortskern 
Hamm“. Die Geschichte des Stadtteils reicht mindestens bis in 13. Jh. zurück, einige 
historische Quellen zeigen auch in die karolingische Zeit. Kartierungen aus dem 19. 
Jh. zeigen sowohl eine dichte Besiedlung entlang der Straßen „Auf der Böck, Auf den 
Steinen, Fährstraße“ als auch eine intensive Nutzung der heutigen Freiflächen als 
Werkstätten, Handwerksbetriebe, Lagerräume etc.  
Es ist damit zu rechnen, dass sich die mittelalterlichen und neuzeitlichen 
Gebäudefundamente, Mauern, Brunnen, Keller, Gruben aller Art und Funktion, 
Gräben, Leitungen, Pflasterungen, Öfen, Siedlungs- und Nutzungsschichten etc. und 
die darin enthaltenen Funde erhalten haben.  
Um die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 DSchG 
NRW zu ermitteln und zu konkretisieren, erfolgte eine archäologische 
Sachverhaltsermittlung als Grundlage für die Umweltprüfung (Abschlussbericht zur 
archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm OV 2021/1011, März 
2021). Danach wurden ältere, mittelalterliche oder frühneuzeitliche Befunde nicht 
beobachtet. Da bei den Grabungen somit keine archäologisch relevante Substanz 
angetroffen wurde, bestehen keine bodendenkmalpflegerischen Bedenken. Im 
weiteren Verfahren wird vorsorglich auf die Regelungen des §§ 16 und 17 DSchG 
NRW hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von 
archäologischen Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen. Ein entsprechender 
Hinweis wird in den B-Plan aufgenommen.  
17.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: 
Tabelle 2: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im B-Plan 03/007 Westlich Hinter der Böck 
Wirkung 
von → Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche 
Wasser 
Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
Naturerlebnis 
(+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Erholung 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Ausgleichs
-funktion 
(+) 
Erhalt des 
kulturel-
len Erbes 
(+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und Land-
schafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschie-
bungen (-) 
 
Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebens-
raum (+) 
 
 
Alte 
Gebäude 
bieten 
Lebens-
raum (+) 
Boden/ Fläche Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Schadstoff-
einträge (-) 
Verdichtung  
(-) 
Erhalt von 
Boden- 
funktionen (+) 
 
Stoffver-
lagerung (-) 
 
 
Versiegel-
ung (-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+)

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Wirkung 
von → Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche 
Wasser 
Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter Wirkung 
auf ↓ Klima/ Luft 
Emissionen   (-) 
Behinderung 
des Luftaus-
tausches (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+) 
  
Kultur u. 
Sachgüter 
Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung 
(+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-) 
 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2.  Band, Kapitel 
Wechselwirkungen 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als 
geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche 
negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der 
Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens 
im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen 
relevant. Zunächst war vorgesehen, die Flächen westlich und östlich der Straße 
Hinter der Böck als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im Zuge des Verfahrens unter 
Bürgerbeteiligung wurde das Planungsziel verändert. Mit dem Bebauungsplan-
Vorentwurf werden ausschließlich die Flächen westlich der Straße Hinter der Böck zu

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
Wohnbauflächen entwickelt. Das Gebiet östlich der Straße Hinter der Böck wird 
mittelfristig keine Nutzungsänderungen erfahren und verbleibt als unbeplanter 
Innen- (die straßenbegleitende Bebauung) bzw. Außenbereich (die rückwärtigen 
Freiflächen). Wechselwirkungen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Planverfahren sind daher auszuschließen.  
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für das Bebauungsplanverfahren 03/007 Westlich Hinter der Böck ist im Hinblick auf 
mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von 
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu 
ergreifen, besteht somit nicht. 
18 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Im vorgenutzten Plangebiet ist im Sinne einer Anpassung an die aktuellen 
Erfordernisse ein Wandel von einer landwirtschaftlichen Nutzung hin zu einer 
Wohnbebauung vorgesehen. Straßenbegleitend ist aufgrund des dörflichen 
Charakters des Plangebiets bereits im Bestand Wohnnutzung vorhanden. Zunächst 
war vorgesehen, die Bestandsbebauung und die ehemalige landwirtschaftliche 
Nutzung planrechtlich zu sichern. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit 
angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung – hat sich ein Großteil der 
Bürger*innen für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung ausgesprochen, da die 
landwirtschaftliche Nutzung überwiegend bereits aufgegeben ist. 
19 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden wesentliche Flächenanteile in 
landwirtschaftlicher/ gartenbaulicher Nutzung bzw. als Brachflächen verbleiben. Das 
bestehende Potenzial für den Arten- und Biotopschutz insbesondere in den 
strukturreichen großen Gärten der Randbebauung sowie das derzeit noch eher 
dörflich geprägte Landschaftsbild bliebe erhalten. Die Böden blieben unversiegelt und

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
stünden als Kaltluftproduktionsflächen innerhalb des bioklimatischen 
Ausgleichsraums weiterhin zur Verfügung. Da viele Flächen jedoch tatsächlich durch 
Gewächshäuser bzw. schwarze Folien aus der ehemaligen Nutzung verändert sind, 
ist die klimatische Ausgleichsfunktion der Böden auch im Bestand bereits 
eingeschränkt. Auch die natürlichen Bodenfunktionen als Bestandteil des 
Naturhaushalts sind infolge der ehemaligen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung 
bereits verändert. 
20 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoff-
belastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. 
Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der 
regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf 
Abweichungen zu überprüfen. 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet 
werden. 
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu 
vergleichen. 
Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für 
das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und 
Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen 
können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit 
Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls 
erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von 
Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind 
für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu 
ermitteln. 
Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen.

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
21 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB). 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Dezember 2016 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03, 
1996 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2020  
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps 
Düsseldorf/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage Jan 
2024) 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
- Verkehr: IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrskonzept im Zuge der 
Erweiterung der Wohnbebauung in Düsseldorf-Hamm (Projekt 17N054), 
01.12.2021 
- Schalltechnische Untersuchung: Accon Environmental Consultants: 
Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich hinter

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Bebauungsplan Nr. 03/007  Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 
der Böck der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (ACB 0421-408961-123-2), 
07.12.2023 
- Grünordnungsplan: Norman Landschaftsarchitekten PartGmbH: Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ Grünordnungsplan (GOP III), 
30.03.2024 
- Artenschutz: Gaiac Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. 
V. an der RWTH Aachen University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum 
Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 
23.06.2021 
- Niederschlagswasserversickerung: KaiserIngenieure: Versickerungsgutachten 
Bebauungsplan Nr. 517 4/016 „Beiderseits Hinter der Böck“ in Düsseldorf-Hamm 
(16637), 31.01.2017 
- Bodendenkmal: Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege: Abschlussbericht zur 
archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm (OV2021/1011) März 
2021

9. Planverkleinerung

34779 Zeichen

1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) 
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften,  
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 
 
unzulässig sind: 
- Gartenbaubetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,  
- Tankstellen. 
 
1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Bau GB) 
Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Bauf eldern sind 
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.  
 
1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche 
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des  bestehenden 
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.  
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.v.m. § 16 Bau NVO) 
 
Höhe baulicher Anlagen 
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest-
gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine 
Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird. 
 
 
3. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23  BauNVO) 
 
Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaub aren Grund-
stücksflächen unzulässig.  
 
 
4. Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 B auGB) 
 
4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von  mindestens 37,0 m 
ü. NHN anzulegen. 
 
4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von  Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen. 
 
4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allg emeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN 
anzulegen. 
 
 
 
9.3 Einfriedungen in Vorgärten  
Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. 
Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen e ine Höhe von 
120 Zentimeter nicht überschreiten. 
Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sich tschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit 
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien. 
 
 
II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 
 
1. Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebi et gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können be i einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hoc hwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hoch wasserereignis 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://w ww.flussge-
biete.nrw.de verwiesen. 
 
2. Deichschutzzonen 
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. 
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist 
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II 
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der 
Bezirksregierung Düsseldorf. 
 
 
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte 
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet d er Altstandort 
7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, 
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' 
gekennzeichnet. 
 
 
IV. Hinweise 
 
1. Standorte für Transformatoren 
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von 
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men. 
 
2. Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen. 
 
 
 
 
 
3. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmitt elbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.  
 
4. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbe itet, der die 
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen 
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Fest setzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.  
 
5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate 
für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß d er jeweils bei 
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn). 
 
6. Fassadenbegrünung 
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung 
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind 
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünunge n“ in der bei 
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklun g Landschafts-
bau e.V., Bonn)  
 
7. Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom  1. Oktober bis 
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit 
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.  
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Flede rmäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werde n. Sollten die 
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutze it abgebrochen 
werden können, ist durch eine ökologische Baubeglei tung der Ab-
brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein 
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSch G während der 
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann.  
 
 
 
 
 
 
 
 
8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln , Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln m it warmweißer 
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen  zwischen 540 
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen 
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschre iten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angre nzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind 
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuc htung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind na chts ab 1 Uhr 
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 
 
9. Grundwasser 
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle 
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung währe nd der Bauzeit 
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtli chen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen  und Modellie-
rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umwelt amt der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 
 
10. Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiter ten) Luftreinhal-
teplans.  
 
11. Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf  Festbrenn-
stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
 
12. Denkmalschutz 
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden 
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. 
 
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum 
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhe in-Westfalen 
(DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt  Düsseldorf 
eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen de s Denkmal-
schutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel-
len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau-
vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub-
nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebi etes liegenden 
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf  den Steinen 6 
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes unters ucht werden, ist 
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historisch en Ortskern 
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzend en Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es is t nicht auszuschlie-
ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbere ich auf ihren 
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.  
 
13. Verwendung von Mutterboden  
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder 
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutte rboden) in 
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist 
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederve rwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.   
 
14. Abstände zu Versickerungsmulden 
Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen 
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einha lten. Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Geb äude ohne 
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.  
 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetz buch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bu ndesgesetzblatt I 
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzu ngsverordnung 
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 
(Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- un d Verordnungsblatt 
NRW Seite 1172).  
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genomm en wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschrift en oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-
ten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1  BauNVO) 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)  
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke. 
 
unzulässig sind: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1) 
 zulässig sind: 
- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,  
- ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
 
unzulässig sind: 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
 
 
 
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 1 BauGB) 
 
Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein 
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehr echt zugunsten 
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.  
 
 
6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu m Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile  
 
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von G ebäuden mit 
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind techni sche Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm e ntsprechend 
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan trages bzw. bei 
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten  Bauvorhaben 
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung 
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für di e Bestimmung 
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schut zbedürftigen 
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des  Bebauungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 
 
6.2 Schallschutz – Verkehrslärm 
 
Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) 
 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur ( /////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° 
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) 
tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, e ine ausreichende 
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türe n sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß 
des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 
 
Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschut z nachgewiesen 
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werd en können. Der 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nich t dauerhafte und 
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 
 
 
 
 
 
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- 
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.  
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassent üren und/oder 
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassade n vorgesehen 
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchs ehbarkeit oder 
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserfl ächen, freiem 
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweil s bei Eingang 
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenre flexionsgrad 
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind 
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu  machen und die 
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% re duzieren. Dies 
können beispielsweise transluzente, mattierte, bomb ierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen 
mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Semp ach, 2022) und 
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Lä nderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es  können auch 
andere Materialien verwendet werden, soweit durch e in Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vog elschlag er-
reicht werden können. 
 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 
 
7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindeste ns einem Nistkasten für 
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.  
 
 
8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen 
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB) 
 
8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der al lgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Misc hvegetation aus 
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen  Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pfla nzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (si ehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.  
 
 
 
 
 
8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch  festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Err ichtung baulicher 
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am a lten Standort 
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0 
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, inn erhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, inne rhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.  
 
8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter 
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit 
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in  1,0 Meter 
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.   
 
8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sin d mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit eine m Stammum-
fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Hö he, gemäß der 
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. 
 
8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhalt ung und Versickerung 
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sin d - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Mete r Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein 
standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu 
pflanzen. 
 
8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straße nverkehrsflächen, 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu m it Geh- und 
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken 
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kle tterpflanzen an 
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.  
 Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken 
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. d em Geh- und 
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.  
 Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht übersc hritten werden.  
 
8.7 Fassadenbegrünung 
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeu genden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00 
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden 
Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie  (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen. 
Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmet er Volumen 
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8 
Meter betragen.  
Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden. 
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrateg ie der Pflanzenart 
entsprechend auszuwählen. 
 
 
8.8 Tiefgaragenbegrünung 
Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, so weit sie nicht 
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünu ngsrichtlinie 
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragsch icht muss eine 
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich e iner Drain-
schicht aufweisen.   
Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht 
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen. 
 
8.9 Dachbegrünung 
 Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung 
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mi schvegetation 
mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsric htlinie (siehe 
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zu züglich Drain-
schicht betragen. 
 
8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-
hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.  
 
8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen 
sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen. 
 
8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sin d dauerhaft zu 
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben 
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.  
 
 
9. Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 BauO NRW i.V. m. § 9 Abs. 4 
BauGB) 
 
9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dach neigung von 30-45 
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile. 
 
9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit  Haupteingängen 
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen) 
 Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Be decken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen 
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 
 
 
 
 
 
 
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt
Im Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am                                  die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß 
Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- 
schusses für Planung und Stadtentwicklung der 
Stadt  vom                                      nach  Paragraf 3 
Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- 
beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
beschlossen, seinen am                               gefassten 
Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
dem Entwurf und seiner Begründung für die 
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche 
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB 
zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der 
erneuten Veröffentlichung im Internet und der 
zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a 
Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a 
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- 
machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt 
Nummer             vom                             in der Zeit 
vom                          bis einschließlich
bezüglich / aufgrund der Änderungen und 
Ergänzungen im Internet  veröffentlicht und hat 
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vom
und die Veröffentlichung im Internet sowie die 
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit 
der Begründung sind laut Bekanntmachungs- 
anordnung vom                                    im Internet und 
im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer
vom                                gemäß Paragraf 10 Absatz 3 
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Nr.
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
urbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:
Höhenbezugssystem:
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
1.
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
2.
MD MD
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
III 31
Arkarde, Durchfahrt,
offene Halle
Baum
Geländehöhe in Meter über NHN 33,21
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung oder Abgrenzung 
des Maßes der Nutzung 
innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie 
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur 
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
Gebäudehöhe
Mindestwandhöhe
Maximale Traufhöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
GH
WH min.
TH max.
III
III-IV
0,4
1,0
0,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweise
geschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
o
g
a
E
 
ED
 
D
 
H
Flächen für
oberirdische Stellplätze (St)
Garagen (Ga)
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 89 BauO NRW) zul.
erf.
Garagengeschoss
Oberkante über
Straßenhöhe in Meter über NHN
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
als Parkplatz vorgesehen P
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
SD
FD
Dn
PD
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der 
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am 
            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB 
als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher 
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                vom
in der Zeit vom                                                          
bis einschließlich                                  im Internet 
veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich 
ausgelegen.
 Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
 Gebäudefronten mit Lärmschutz 
gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung
Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags /
             ≥ 55 dB(A) nachts
 zu erhaltende Bäume
 Erweiterter Bestandschutz
(§ 1 Abs. 10 BauNVO)
 Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefähr-
lichen Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080
 
Flächen für die soziale 
Wohnraumförderung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
 Flächen für Rückhaltung 
und Versickerung von 
Niederschlagswasser
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
F. f. R. u. V.
 Verkehrsberuhigter Bereich
 
 Flächen für Versorgungsanlagen,
Trafostation T NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die Angaben von Längenmaßen erfolgen
in einer Genauigkeit von 0,1 Metern.
 Deichschutzzone
ANGABEN ZUR BEMASSUNG
KENNZEICHNUNG
SONSTIGES
Parallelität   #
Maximale Anzahl von Wohnungen
in Wohngebäuden z.B. 2Wo
Abstand in Meter z.B. 2,0
 Bereich für Fußgänger
und Radfahrer  
Maximale Firsthöhe TH max.
Westlich Hinter der Böck
03/00703/00703/007 03/007 03/00703/00703/00703/00703/007
03/007
August 2019 ETRS89 UTM 32N
(EPSG-Code: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen
 
hier Maßstabsbalken einfügen
495
492
499
500
501
496
497
498
506
511
512
509
510
513
514521
522
523
524
525
531
495
496
526
527
528
529
530
25
249
305
306
329
369
371
381
388
478
453
436
456
61
62
67
69
71
54
72
133
134
99
100
391
353
431
455
445
17
150
134
16
18
19
151
158
133
166
144
145
148
149
26
1
27
4
39
14
15
182
246
333
340
359
393
224
259
267
268
234
235
275
76
77
78
480
481
482
483
484485
486
474
487
488
477
341
344
352
355
447
450
444
457
446
425
479
339
392
397
79
188
237
189
464
451
452
429
431
436
472
473
474
475
484
409
55
73
74
57
75
426
472
101
147
108
109
173
174
175
185
313
324
350
303
364
366
307
309
192
241
202
242
207 208
455
443
446
465
435
63
70
56
136
141
113
80
204
265
180
325
355
210 211
220
222
378
401
379
386
405
387
406
410 412
396
413
397
414
427
374
375
376
4
456
440
457
459
460
445
461
462
82
365
390
395
487
488
489
485
486
532
490
492
493
494
533534
535536
501
502
503
504
505
Gemarkung 
Hamm
Flur 1
Gemarkung Hamm
Flur 9
Gemarkung Hamm
Flur 10
Fährstraße
Fährstraße
Ham
m
er Deich
Auf der Böck
Auf der Böck
Auf der Böck
Hinter der Böck
Hinter der Böck
Auf den Steinen
952
937
966
953
238
240
239
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36,56
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36,73
36,58
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
  
 
  
 
  
 
 
D
 
 
 
 
 
WA 1 II
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TH max. 
43,7 m
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48,2 m
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FH max. 
48,2 m
TH max. 
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Kita im 
EG
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Deichschutzzone III
Deichschutzzone III
Deichschutzzone II
Deichschutzzone I
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14,0
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3#
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3#
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4,0#
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#18,0
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#12,0
#12,0
#18,0
#2,5
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0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000

8. Plan

34779 Zeichen

1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) 
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften,  
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 
 
unzulässig sind: 
- Gartenbaubetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,  
- Tankstellen. 
 
1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Bau GB) 
Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Bauf eldern sind 
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.  
 
1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche 
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des  bestehenden 
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.  
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.v.m. § 16 Bau NVO) 
 
Höhe baulicher Anlagen 
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest-
gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine 
Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird. 
 
 
3. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23  BauNVO) 
 
Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaub aren Grund-
stücksflächen unzulässig.  
 
 
4. Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 B auGB) 
 
4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von  mindestens 37,0 m 
ü. NHN anzulegen. 
 
4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von  Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen. 
 
4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allg emeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN 
anzulegen. 
 
 
 
9.3 Einfriedungen in Vorgärten  
Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. 
Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen e ine Höhe von 
120 Zentimeter nicht überschreiten. 
Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sich tschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit 
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien. 
 
 
II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 
 
1. Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebi et gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können be i einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hoc hwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hoch wasserereignis 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://w ww.flussge-
biete.nrw.de verwiesen. 
 
2. Deichschutzzonen 
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. 
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist 
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II 
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der 
Bezirksregierung Düsseldorf. 
 
 
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte 
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet d er Altstandort 
7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, 
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' 
gekennzeichnet. 
 
 
IV. Hinweise 
 
1. Standorte für Transformatoren 
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von 
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men. 
 
2. Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen. 
 
 
 
 
 
3. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmitt elbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.  
 
4. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbe itet, der die 
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen 
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Fest setzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.  
 
5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate 
für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß d er jeweils bei 
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn). 
 
6. Fassadenbegrünung 
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung 
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind 
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünunge n“ in der bei 
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklun g Landschafts-
bau e.V., Bonn)  
 
7. Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom  1. Oktober bis 
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit 
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.  
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Flede rmäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werde n. Sollten die 
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutze it abgebrochen 
werden können, ist durch eine ökologische Baubeglei tung der Ab-
brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein 
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSch G während der 
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann.  
 
 
 
 
 
 
 
 
8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln , Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln m it warmweißer 
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen  zwischen 540 
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen 
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschre iten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angre nzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind 
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuc htung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind na chts ab 1 Uhr 
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 
 
9. Grundwasser 
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle 
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung währe nd der Bauzeit 
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtli chen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen  und Modellie-
rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umwelt amt der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 
 
10. Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiter ten) Luftreinhal-
teplans.  
 
11. Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf  Festbrenn-
stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
 
12. Denkmalschutz 
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden 
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. 
 
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum 
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhe in-Westfalen 
(DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt  Düsseldorf 
eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen de s Denkmal-
schutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel-
len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau-
vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub-
nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebi etes liegenden 
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf  den Steinen 6 
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes unters ucht werden, ist 
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historisch en Ortskern 
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzend en Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es is t nicht auszuschlie-
ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbere ich auf ihren 
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.  
 
13. Verwendung von Mutterboden  
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder 
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutte rboden) in 
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist 
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederve rwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.   
 
14. Abstände zu Versickerungsmulden 
Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen 
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einha lten. Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Geb äude ohne 
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.  
 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetz buch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bu ndesgesetzblatt I 
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzu ngsverordnung 
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 
(Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- un d Verordnungsblatt 
NRW Seite 1172).  
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genomm en wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschrift en oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-
ten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1  BauNVO) 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)  
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke. 
 
unzulässig sind: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1) 
 zulässig sind: 
- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,  
- ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
 
unzulässig sind: 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
 
 
 
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 1 BauGB) 
 
Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein 
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehr echt zugunsten 
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.  
 
 
6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu m Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile  
 
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von G ebäuden mit 
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind techni sche Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm e ntsprechend 
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan trages bzw. bei 
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten  Bauvorhaben 
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung 
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für di e Bestimmung 
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schut zbedürftigen 
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des  Bebauungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 
 
6.2 Schallschutz – Verkehrslärm 
 
Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) 
 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur ( /////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° 
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) 
tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, e ine ausreichende 
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türe n sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß 
des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 
 
Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschut z nachgewiesen 
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werd en können. Der 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nich t dauerhafte und 
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 
 
 
 
 
 
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- 
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.  
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassent üren und/oder 
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassade n vorgesehen 
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchs ehbarkeit oder 
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserfl ächen, freiem 
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweil s bei Eingang 
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenre flexionsgrad 
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind 
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu  machen und die 
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% re duzieren. Dies 
können beispielsweise transluzente, mattierte, bomb ierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen 
mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Semp ach, 2022) und 
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Lä nderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es  können auch 
andere Materialien verwendet werden, soweit durch e in Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vog elschlag er-
reicht werden können. 
 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 
 
7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindeste ns einem Nistkasten für 
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.  
 
 
8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen  Bepflanzungen 
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB) 
 
8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der al lgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Misc hvegetation aus 
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen  Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pfla nzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (si ehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.  
 
 
 
 
 
8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch  festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Err ichtung baulicher 
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am a lten Standort 
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0 
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, inn erhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, inne rhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.  
 
8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter 
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit 
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in  1,0 Meter 
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.   
 
8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sin d mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit eine m Stammum-
fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Hö he, gemäß der 
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. 
 
8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhalt ung und Versickerung 
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sin d - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Mete r Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein 
standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu 
pflanzen. 
 
8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straße nverkehrsflächen, 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu m it Geh- und 
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken 
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kle tterpflanzen an 
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.  
 Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken 
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. d em Geh- und 
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.  
 Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht übersc hritten werden.  
 
8.7 Fassadenbegrünung 
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeu genden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00 
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden 
Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie  (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen. 
Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmet er Volumen 
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8 
Meter betragen.  
Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden. 
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrateg ie der Pflanzenart 
entsprechend auszuwählen. 
 
 
8.8 Tiefgaragenbegrünung 
Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, so weit sie nicht 
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünu ngsrichtlinie 
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragsch icht muss eine 
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich e iner Drain-
schicht aufweisen.   
Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht 
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen. 
 
8.9 Dachbegrünung 
 Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung 
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mi schvegetation 
mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsric htlinie (siehe 
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zu züglich Drain-
schicht betragen. 
 
8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-
hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.  
 
8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen 
sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen. 
 
8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sin d dauerhaft zu 
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben 
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.  
 
 
9. Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 BauO NRW i.V. m. § 9 Abs. 4 
BauGB) 
 
9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dach neigung von 30-45 
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile. 
 
9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit  Haupteingängen 
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen) 
 Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Be decken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen 
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 
 
 
 
 
 
 
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt
Im Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am                                  die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß 
Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- 
schusses für Planung und Stadtentwicklung der 
Stadt  vom                                      nach  Paragraf 3 
Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- 
beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
beschlossen, seinen am                               gefassten 
Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
dem Entwurf und seiner Begründung für die 
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche 
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB 
zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- 
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der 
erneuten Veröffentlichung im Internet und der 
zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a 
Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a 
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- 
machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt 
Nummer             vom                             in der Zeit 
vom                          bis einschließlich
bezüglich / aufgrund der Änderungen und 
Ergänzungen im Internet  veröffentlicht und hat 
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vom
und die Veröffentlichung im Internet sowie die 
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit 
der Begründung sind laut Bekanntmachungs- 
anordnung vom                                    im Internet und 
im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer
vom                                gemäß Paragraf 10 Absatz 3 
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
61/12 - B - 
Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Nr.
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
urbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:
Höhenbezugssystem:
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
1.
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
2.
MD MD
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
III 31
Arkarde, Durchfahrt,
offene Halle
Baum
Geländehöhe in Meter über NHN 33,21
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung oder Abgrenzung 
des Maßes der Nutzung 
innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie 
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur 
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
Gebäudehöhe
Mindestwandhöhe
Maximale Traufhöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
GH
WH min.
TH max.
III
III-IV
0,4
1,0
0,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweise
geschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
o
g
a
E
 
ED
 
D
 
H
Flächen für
oberirdische Stellplätze (St)
Garagen (Ga)
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 89 BauO NRW) zul.
erf.
Garagengeschoss
Oberkante über
Straßenhöhe in Meter über NHN
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
als Parkplatz vorgesehen P
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
SD
FD
Dn
PD
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der 
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am 
            gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB 
als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß 
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher 
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer 
Amtsblatt Nummer                vom
in der Zeit vom                                                          
bis einschließlich                                  im Internet 
veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich 
ausgelegen.
 Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
 Gebäudefronten mit Lärmschutz 
gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung
Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags /
             ≥ 55 dB(A) nachts
 zu erhaltende Bäume
 Erweiterter Bestandschutz
(§ 1 Abs. 10 BauNVO)
 Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefähr-
lichen Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080
 
Flächen für die soziale 
Wohnraumförderung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
 Flächen für Rückhaltung 
und Versickerung von 
Niederschlagswasser
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
F. f. R. u. V.
 Verkehrsberuhigter Bereich
 
 Flächen für Versorgungsanlagen,
Trafostation T NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die Angaben von Längenmaßen erfolgen
in einer Genauigkeit von 0,1 Metern.
 Deichschutzzone
ANGABEN ZUR BEMASSUNG
KENNZEICHNUNG
SONSTIGES
Parallelität   #
Maximale Anzahl von Wohnungen
in Wohngebäuden z.B. 2Wo
Abstand in Meter z.B. 2,0
 Bereich für Fußgänger
und Radfahrer  
Maximale Firsthöhe TH max.
Westlich Hinter der Böck
03/00703/00703/007 03/007 03/00703/00703/00703/00703/007
03/007
August 2019 ETRS89 UTM 32N
(EPSG-Code: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen
 
hier Maßstabsbalken einfügen
495
492
499
500
501
496
497
498
506
511
512
509
510
513
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522
523
524
525
531
495
496
526
527
528
529
530
25
249
305
306
329
369
371
381
388
478
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436
456
61
62
67
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71
54
72
133
134
99
100
391
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445
17
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134
16
18
19
151
158
133
166
144
145
148
149
26
1
27
4
39
14
15
182
246
333
340
359
393
224
259
267
268
234
235
275
76
77
78
480
481
482
483
484485
486
474
487
488
477
341
344
352
355
447
450
444
457
446
425
479
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392
397
79
188
237
189
464
451
452
429
431
436
472
473
474
475
484
409
55
73
74
57
75
426
472
101
147
108
109
173
174
175
185
313
324
350
303
364
366
307
309
192
241
202
242
207 208
455
443
446
465
435
63
70
56
136
141
113
80
204
265
180
325
355
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220
222
378
401
379
386
405
387
406
410 412
396
413
397
414
427
374
375
376
4
456
440
457
459
460
445
461
462
82
365
390
395
487
488
489
485
486
532
490
492
493
494
533534
535536
501
502
503
504
505
Gemarkung 
Hamm
Flur 1
Gemarkung Hamm
Flur 9
Gemarkung Hamm
Flur 10
Fährstraße
Fährstraße
Ham
m
er Deich
Auf der Böck
Auf der Böck
Auf der Böck
Hinter der Böck
Hinter der Böck
Auf den Steinen
952
937
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953
238
240
239
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737,6
737,3
737,4
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35,82
35,99
36,53
37,41
37,35
37,40
37,47
38,00
37,37
37,06
37 25
37,06
37,16
37,01
36,85
36,68
36,62
36,62
36,92
36,81
36,56
36,33
36,13
36,46
36,73
36,58
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
  
 
  
 
  
 
 
D
 
 
 
 
 
WA 1 II
0,4
TH max. 
43,7 m
FH max. 
48,2 m
WA 2 II
0,4
WA 2 II
0,4
WA 2 III
0,4
WA 1 II
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FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
WA 1 II0,4
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
WA 1
II
0,4
FH max. 
48,2 m
TH max. 
43,7 m
WA 1 II
0,4
FH max. 
48,2 m
TH max. 
43,7 m
WA 2
II
0,8
WA 1
II
0,4
FH max. 
48,2 m
TH max. 
43,7 m
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ED
TH max. 
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FH max. 
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TH max. 
43,7 m
FH max. 
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TH max. 
43,7 m
FH max. 
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TH max. 
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FH max. 
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TH max. 
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ED
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2 Wo
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TH max. 
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FH max. 
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TH max. 
43,7 m
TH max. 
43,7 m
FH max. 
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TH max. 
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F. f. R.
u. V.
GFL
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II 0,4 0,8
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2 Wo
2 Wo
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FH max. 
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FH max. 48,2 m
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FH max. 
48,2 m
TH max. 
43,7 m
Kita im 
EG
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Deichschutzzone III
Deichschutzzone III
Deichschutzzone II
Deichschutzzone I
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#20,0
#20,0
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3#
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#3
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14,0
6,0
#
3#
#18,0
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3
#7,0 #20,0
#20,0
100,0
10,0
4,0
#14,0
#14,0
40,0
#14,0
#18,03
##62,5
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#
3#
#18,0
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# 19,5
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#4,75
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4,0
#
4,0#
#4,0
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#18,0
3#
#12,0
#12,0
#18,0
#2,5
#1,75
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000

11. Bericht 3(1)

45948 Zeichen

Bericht zu r 
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 03.04.2017 bis 28.04.2017   
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 03/007 (alt: 5174/016)  
-Beiderseits Hinter der Böck -  
 
Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm 
 
  
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/045/2024

- 2 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 17.03.2017 
bis 21.04.2017  
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung 
„Stadtplanung zur Diskussion“ 
 
Ort: Hulda- Pankok-Gesamtschule, 
Brinckmannstraße 16, 40225 Düsseldorf 
Zeit:  0 5.04.2017, 18.00 Uhr bis 21:00 Uhr 
Anwesend:  Herr Bezirksvorsteher Schmidt 
  ca. 143 Bürger*innen und Bürger 
Von der Verwaltung: Frau Orzessek-Kruppa, Frau Hoffmann, Herr 
Maetschke, Herr Hensel, Herr Garbrecht und Herr Vortkamp 
 
Herr Bezirksbürgermeister Schmidt eröffnet die Veranstaltung und begrüßt die 
anwesenden Bürger*innen und Bürger. Anschließend bittet er Frau Orzessek-Kruppa 
die Planung vorzustellen. 
Frau Orzessek-Kruppa erläutert das Plangebiet, den bisherigen Verlauf des 
Planungsprozesses und das weitere Bebauungsplanverfahren. Im Folgenden stellt 
Frau Orzessek-Kruppa das aktuelle städtebauliche Konzept im Detail vor. Bei dem 
Konzept handelt es sich um die Weiterentwicklung des Siegerentwurfs aus dem 
Dialogverfahren nach den Anregungen aus der Empfehlungskommission und dem 
Auftrag des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung. Die Überarbeitung 
erfolgte insbesondere hinsichtlich folgender Punkte: 
 
−
 Größere Variabilität und Flexibilität hinsichtlich der zu verwirklichenden 
Bauformen und –typologien. Wohnhöfe hinsichtlich möglicher Wohnangebote 
für unterschiedliche Zielgruppen weiter ausdifferenzieren. Maßvolle 
Nachverdichtung im Bereich des Geschosswohnungsbaus auch in den 
Innenbereichen des Planungsraums. 
− Weitere Ausgestaltung der Grün-, Spiel- und Retentionsflächen. 
− Zentral gelegene Grünfläche im weiteren Verfahren als optionale Fläche für 
weitere bauliche Entwicklung einplanen. 
− Vernetzung der neugeplanten Bereiche mit dem Bestand; Integration weiterer 
Fußwegeverbindungen.

- 3 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Es handelt sich hierbei noch nicht um ein abschließendes Konzept; dieses soll 
vielmehr ergebnisoffen diskutiert werden. Herr Maetschke erläutert die 
Klassifizierung der bestehenden und geplanten Straßen und die im Vorfeld des 
Dialogverfahrens erarbeitete verkehrstechnische Untersuchung.  
 
Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Schmidt das Wort an das Auditorium 
und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. 
 
 
1. Mehrere Bürger*innen erklären, dass sie die dezentrale Anordnung der 
Grünflächen abweichend vom Siegerentwurf positiv sehen. 
 
Antwort: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
2. Eine Vielzahl von Bürger*innen erklärt, dass sie das städtebauliche Konzept 
ablehnen, da hierdurch der dörfliche Charakter verloren ginge und die schon heute 
bestehenden Verkehrsprobleme verschärft werden. Es wird bemängelt, dass keine 
nachvollziehbare Ermittlung der geplanten Wohneinheiten inklusive der Baulücken in 
der Straßenrandbebauung vorliege. Die von der Stadt ermittelten 300 neuen 
Wohneinheiten werden bezweifelt.  
 
Antwort: 
Bei dem vorliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich noch nicht um ein 
abschließendes Konzept. Dieses kann und wird derzeit noch ergebnisoffen diskutiert 
und kann im weiteren Verfahren überarbeitet werden. Das gesamte 
Nachverdichtungspotenzial einschließlich der Baulücken in der Straßenrandbebauung 
wird im weiteren Verfahren ermittelt. Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht 
in den Blockinnenbereichen ca. 300 neue Wohneinheiten vor. 
 
 
3. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass ein tragfähiges 
Verkehrskonzept fehle. Die bestehenden Straßen haben schon heute ihre 
Belastungsgrenze überschritten. Auch die Knotenpunkte Fährstraße/Völklinger Straße 
und Aderkirchweg/Südring seien nicht ausreichend leistungsfähig. Zudem werde die 
derzeitige Parkplatzsituation in den umliegenden Straßen kritisch gesehen, die sich

- 4 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
mit der Planung weiter verschärfen werde. Ein Bürger fordert in diesem 
Zusammenhang große Parkplatzflächen. Teilweise fehlen die Gehwege, sodass 
Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssen.   
 
Antwort: 
Die verkehrstechnische Untersuchung beinhaltet im Sinne einer „worst-case“ 
Betrachtung den Nachweis, dass die künftigen Verkehre jeweils vollständig über die 
beiden Knotenpunkte mit dem Hauptverkehrsstraßennetz abgewickelt werden 
können. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird ein detailliertes Verkehrskonzept 
erarbeitet, das sich auch mit den bestehenden Straßen inklusive der 
Parkplatzsituation befasst und falls notwendig Lösungsvorschläge aufzeigen wird. 
 
 
4. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass die bestehenden Baulücken 
bei der Anzahl der neuen Wohneinheiten unberücksichtigt geblieben seien. Diese 
werden aber zukünftig in einem erheblichen Maße die Verkehrsprobleme verschärfen. 
 
 
Antwort: 
Das Verkehrsgutachten wird das gesamte Nachverdichtungspotenzial 
berücksichtigen. 
 
 
5. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass die Umlegung zu früh 
eingeleitet worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Rahmenbedingungen und 
Konsequenzen für die Eigentümer nicht erkennbar. Für die Gartenbaubetriebe 
bestehe aufgrund der Grundbucheintragungen eine Investitionsunsicherheit, sodass 
bald alle Betriebe gegen die Planung seien. 
 
Antwort: 
Die frühzeitige Einleitung der Umlegung bietet zum einen die Möglichkeit Interessen 
und Belange der Betroffenen frühzeitig im Verfahren zu berücksichtigen. Zum 
anderen war sie erforderlich, um durch die Sicherungsinstrumente die vorhandenen 
Anknüpfungspunkte an das vorhandene Straßennetz offen halten zu können. 
Aufgrund des Parallelverfahrens von Bebauungsplan und Umlegungsverfahren ist 
eine intensive Betreuung der Betroffenen möglich.

- 5 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
 
6. Ein Bürger erklärt, dass ein großer Plan im DIN A 1 Format für die Beurteilung 
des städtebaulichen Konzeptes hilfreich sei. 
 
Antwort: 
Dieser Plan liegt im Stadtplanungsamt zur Einsicht aus.  
 
 
7. Ein Bürger fragt nach warum das Thema Hofbebauung im westlichen 
Baublock, nördlicher Teilbereich, nicht umgesetzt worden sei. 
 
Antwort 
Eine Hofbebauung wurde dort umgesetzt, wo die Flächenverfügbarkeit dies zuließ.  
 
 
8. Mehrere Bürger*innen bemängeln, dass die Gartenbaubetriebe überplant 
worden seien und dadurch ihre Existenz gefährdet werde. 
 
Antwort: 
Mit den Gartenbaubetrieben wurden jeweils Einzelgespräche im Stadtplanungsamt 
geführt, um die Entwicklungsabsichten und Belange der Betriebe abzufragen und 
diese in der Planung berücksichtigen zu können. Die vorliegende Planung hat 
versucht dieses umzusetzen, ohne zum derzeitigen Zeitpunkt beispielsweise 
Ersatzflächen anbieten zu können. Im Zuge des weiteren Verfahrens und der 
Konkretisierung der Planung werden weitere Gespräche mit den Gartenbaubetrieben 
geführt. 
 
 
9. Ein Bürger erkundigt sich, was mit den weißen Flächen im Plan und mit der 
Straßenrandbebauung passiere. 
 
Antwort: 
Die weißen Flächen werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche und die 
Straßenrandbebauung bestandorientiert im Bebauungsplan festgesetzt.

- 6 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
10. Eine Vielzahl von Bürger*innen sieht die 2,5-geschossige 
Mehrfamilienhausbebauung entlang der neuen Planstraße parallel zum Aderkirchweg 
kritisch. Diese Bebauungsstruktur sei mit dem dörflichen Charakter von Hamm nicht 
in Einklang zu bringen und widerspreche zudem den im Dialogverfahren geäußerten 
Wunsch der Bürger, nur 1,5-geschossige Gebäude in den Innenbereichen 
vorzusehen. 
 
Antwort: 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und in die weitere Überarbeitung des 
städtebaulichen Konzeptes einfließen.  
 
 
11. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünscht, dass die Planung auf der Grundlage 
des Siegerentwurfs des Dialogverfahrens fortgeführt werde. Bei dem Siegerentwurf 
handele es sich um einen Kompromissvorschlag. Dieser finde deutlich mehr 
Zustimmung, da die Anzahl der Wohneinheiten und die städtebauliche Dichte 
insgesamt deutlich geringer sei als bei dem aktuellen städtebaulichen Konzept und 
damit der dörfliche Charakter von Hamm besser gewahrt bliebe. In diesem 
Zusammenhang wird eine Reduzierung der Wohneinheiten von 300 auf 200 
gefordert.  
 
Antwort: 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es gab jedoch auch Wünsche der 
Gartenbaubetriebe nach Zuteilung von Mehrfamilienhausgrundstücken. Das 
städtebauliche Konzept wird entsprechend überprüft. In diesem Zusammenhang 
müssen allerdings auch gesamtstädtische Interessen berücksichtigt werden. Die 
Verträglichkeit der neuen Bebauung mit den bestehenden Strukturen gehört zu den 
wesentlichen Planungszielen des aufzustellenden Bebauungsplanes. Eine 
abschließende Entscheidung, auch über die Behandlung der Anregungen, trifft der 
Rat der Stadt Düsseldorf. 
 
 
12. Eine Vielzahl von Bürger*innen sieht die Anbindung des westlichen Baublocks 
ausschließlich über die Straße Hinter der Böck kritisch; die Verkehrsabwicklung sei 
unter diesen Umständen nicht möglich.

- 7 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Antwort: 
Das Verkehrsgutachten wird sich mit diesem Thema dezidiert auseinandersetzen. 
 
 
13. Mehrere Bürger*innen fordern eine zweite Anbindung des östlichen Baublocks 
an die Fährstraße. Mit dieser Anbindung könne eine bessere Verteilung der 
Verkehrsströme erzielt werden. 
 
Antwort: 
Die für die Verkehrsanbindung benötigten Flächen stehen, u.a, aufgrund bestehender 
Gartenbaubetriebe, nicht zur Verfügung.  
 
 
14. Mehrere Bürger*innen befürchten, dass durch die Hafenentwicklung 
Schleichwege zwischen Südring und Hafen entstehen, die die Verkehrsproblematik in 
Hamm weiter verschärfen werde.  
 
Antwort 
Das Verkehrsgutachten wird auch das Thema Schleichverkehre und deren 
Vermeidung behandeln. 
 
 
15. Mehrere Bürger*innen stellen fest, dass das Vertrauen in die Stadtverwaltung 
verloren gegangen sei, da die Wünsche der Bürger*innen und Bürger aus dem 
Dialogverfahren nicht berücksichtigt wurden. Es wird eine mangelhafte 
Zusammenarbeit beklagt und der Stadtverwaltung eine mangelhafte Sorgfaltspflicht 
vorgeworfen.  
 
Antwort 
Es liegt ein Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung zur 
Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes vor, der im Vorfeld des 
Dialogverfahrens auf eine Auslobung verzichtet hat. Zudem sind die Wünsche aus 
den Einzelgesprächen mit den Gartenbaubetrieben z.B. nach mehr 
Mehrfamilienhäusern in die Überarbeitung eingeflossen.

- 8 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
16. Ein Bürger erklärt, dass die Wünsch der Bürger aus dem Dialogverfahren bei 
der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes unberücksichtigt geblieben seien; 
die Planung sollte daher beerdigt werden. 
 
Antwort 
Die Entscheidung über die städtebauliche Planung obliegt dem Rat der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
 
17. Mehrere Bürger*innen bemängeln, dass die Kartengrundlage nicht aktuell sei. 
 
Antwort 
Die Kartengrundlage wurde durch das Architekturbüro, die das städtebauliche 
Konzept erarbeitet haben, nachträglich verändert. Das nächste städtebauliche 
Konzept wird eine korrekte Kartengrundlage aufweisen. 
 
 
18. Ein Bürger stellt fest, dass die Straße Auf der Böck (Stichweg) als 
Erschließungsstraße untauglich sei. 
 
Antwort 
Aussagen zur Leistungsfähigkeit von Erschließungsstraßen wird das 
Verkehrsgutachten enthalten. 
 
 
19. Ein Bürger erkundigt sich, wo es bei dem Verkehrskonzept Anpassungen 
geben könne und was der Maßstab für eine zumutbare Verkehrsbelastung sei. 
 
Antwort: 
Die Frage kann erst dann beantwortet werden, wenn das Verkehrsgutachten 
interaktiv mit dem städtebaulichen Konzept erarbeitet wurde.

- 9 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
20. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünscht keine Bebauung durch einen 
Bauträger. Eine 1,5-geschossige Bebauung könne das Interesse von Bauträgern 
verringern.  
 
Antwort: 
Es liegt bei den Grundstückseigentümern, ob die Grundstücke durch Private bebaut 
werden oder an Bauträger verkauft werden.  
 
 
21. Ein Bürger merkt an, dass die Stadt den Rahmen für die Bauträger vorgeben 
müsse.  
 
Antwort: 
Den Rahmen für eine mögliche Bebauung wird der Bebauungsplan vorgeben.  
 
 
22. Einige Bürger*innen bemängeln, dass die bestehende soziale Infrastruktur 
unzureichend sei.  
 
Antwort: 
Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Ein darüberhinausgehender 
Bedarf an sozialen Einrichtung, z.B. notwendige Schulerweiterungen, wird im 
weiteren Bebauungsplanverfahren untersucht.  
 
 
23. Eine Vielzahl von Bürger*innen interessiert, ob das Handlungskonzept Wohnen 
bei der Planung zur Anwendung komme und wie dieses praktisch umgesetzt werden 
soll. 
 
Antwort: 
Das Handlungskonzept Wohnen gilt für ganz Düsseldorf und damit auch für den 
Stadtteil Hamm. Die praktische Umsetzung wird über Festsetzungen im 
Bebauungsplan und in Verbindung mit der Umlegung erfolgen.

- 10 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
 
24. Mehrere Bürger*innen erklären, dass Sie die Anwendung des 
Handlungskonzeptes Wohnen ablehnen. 
 
Antwort 
Die Verwaltung erläutert den Hintergrund, die Bedarfslage und die Zielgruppe des 
geförderten sowie preisgedämpften Wohnungsbaus. Ein Anreiz zur Realisierung von 
sozial gefördertem Wohnungsbau stellt die finanzielle Förderung solcher 
Bauvorhaben dar. Es wird hierzu noch Abstimmungsgespräche mit den 
Grundstückseigentümern geben, welcher Eigentümer eine entsprechende Zuteilung 
wünscht.  
 
 
25. Mehrere Bürger*innen erklärten, dass sie sich eine Bebauung in zweiter und 
teilweise dritter Reihe vorstellen können, die jeder Eigentümer nach seiner 
Vorstellung baulich nutzen könne. Die Blockinnenbereiche könnten Gartenland 
bleiben. 
 
Antwort 
Diese Planung wurde 2013 von der Mehrheit der Bürger abgelehnt, stattdessen 
wurde eine geordnete städtebauliche Entwicklung gefordert. 
 
 
26. Ein Bürger merkt an, dass die Bürger unwissend in das Planverfahren 
gegangen seien und jetzt erst die Konsequenzen erkennen; viele Bürger wollen 
deshalb keine Planung mehr. 
 
Antwort 
Diese Meinung sollte auch noch einmal als Stellungnahme schriftlich beim 
Stadtplanungsamt eingereicht werden. Die Entscheidung trifft jedoch der Rat der 
Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
 
27. Ein Bürger merkt an, dass hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes eine 
Kompromisslösung erforderlich sei.

- 11 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Antwort 
Die Verwaltung ist optimistisch, dass eine von der Mehrheit akzeptierte Lösung 
möglich ist.  
 
28. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünsche den Dialog mit der Stadtverwaltung 
und die gemeinsame Entwicklung eines mehrheitlich mitgetragenen 
Kompromissvorschlags. 
 
Antwort 
Dem Wunsch wird das Stadtplanungsamt in Verbindung mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement und der Umlegung gerne nachkommen. 
 
Der Bezirksbürgermeister Herr Schmidt dankt am Ende der Veranstaltung der 
Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den 
anwesenden Bürger*innen für das Interesse und die erfolgten Fragen und 
Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung 
wird um 21:00 Uhr beendet.

- 12 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gem. § 3 (1) BauGB 
 
Es wurden im Zeitraum vom 17.03.2017 bis 21.04.2017 folgende schriftliche 
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.  
 
Eine Vielzahl von Bürger*innen lehnt eine Bebauung der Blockinnenbereiche 
grundsätzlich ab. Folgende Argumente werden gegen eine Bebauung vorgebracht: 
1
. Der dörfliche Charakter des Stadtteils Hamm geht durch die geplante 
verdichtete Bebauung verloren. Es wird bemängelt, dass der aktuelle Entwurf 
deutlich vom Siegerentwurf des Dialogverfahrens hinsichtlich der 
Bebauungsdichte abweicht. Es werden Gebäude mit max. 1,5 Geschossen und 
max. 300 Wohneinheiten gefordert. 
2. Die Wohn- und Lebensqualität wird beeinträchtigt, wenn Freiflächen bebaut 
werden. Durch die steigende Verkehrsbelastung steigt auch die Belastung 
durch Abgase, Lärm und Feinstaub. 
3. Das Schließen der vorhandenen Baulücken stellt eine ausreichende bauliche 
Entwicklungsmöglichkeit für den Stadtteil Hamm dar, die zudem sukzessiv 
verläuft. 
4. Die Verkehrsbelastung, auch durch den ruhenden Verkehr, ist heute schon zu 
groß und wird sich zukünftig noch verschlechtern. Eine ausreichende 
Verkehrsabwicklung ist schon heute nicht mehr gegeben. Die 
Straßenquerschnitte sind nicht ausreichend dimensioniert, was zu gefährlichen 
Engstellen führt und insbesondere Kinder gefährdet. Es fehlt ein 
Verkehrskonzept. Durch das Ignorieren von Parkverboten haben Einsatzkräfte 
schon heute keine Möglichkeit zum Einsatzort vorzudringen. Darüber hinaus 
ist die Anbindung an den ÖPNV nicht optimal.  
5. Das kulturelle Erbe der Region (Schützenverein, Dorfcharakter, Dorfleben) 
wird beeinträchtigt.  
6. Die Frischluftzufuhr für die Innenstadt wird beeinträchtigt. 
7. Die Naherholungsfunktion von Hamm wird beeinträchtigt.  
8. Die Infrastruktur ist für ein derartiges Bevölkerungswachstum nicht ausgelegt. 
9. Die bestehenden Lärmkonflikte zwischen Wohnbebauung und 
Gartenbaubetriebe werden durch die Planung verschärft.  
10. Die ansässigen Bürger und Gartenbaubetriebe werden durch die Planung 
enteignet; die Gartenbaubetriebe werden aus Hamm vertrieben.

- 13 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
11. Im Plangebiet befinden sich archäologische Gegenstände und Mauern von 
Bedeutung. 
12. Die städtebauliche Entwicklung sollte auf ungenutzten Fabrikflächen 
stattfinden; dort sollten Sozialwohnungen entstehen.  
13. Der Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan und der Grünordnungsplan lassen 
eine Wohnbebauung nicht zu.  
14. Es wird gefordert, dass keine Bauträgerarchitektur im Plangebiet realisiert 
wird. 
 
Antwort:  
Zu 1.: 
Grundsätzlich ist eine aufgelockerte dörfliche Bebauung mit max. zwei 
Vollgeschossen vorgesehen. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Bautypen sorgt nicht 
dafür, dass der dörfliche Charakter nicht gewahrt wird. Vielmehr kann die bauliche 
Vielfalt auch den Charme einer dörflichen Bebauung ausmachen. Im Übrigen kann 
auch eine dichtere Bauform den dörflichen Charakter ausmachen, wie im Bereich „De 
Blääck“ erkennbar. Die städtebauliche Konzeption wird im weiteren Verfahren durch 
weitere Gespräche mit den Eigentümern und Gartenbaubetrieben fortentwickelt und 
konkretisiert. Dabei werden auch die max. Gebäudehöhen, die Anzahl der 
Wohneinheiten und mögliche Dachformen betrachtet.  
 
Zu 2.: 
Eine Bebauung von Freiflächen führt nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung 
der Wohn- und Lebensqualität. Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung 
vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind bislang gartenbaulich genutzte Flächen in 
den Blockinnenbereichen, die teilweise mit großflächigen Treibhäusern bebaut sind, 
für eine Wohnbebauung vorgesehen. Diese Flächen sind heute für die ansässige 
Bevölkerung nicht nutzbar. Der östliche Baublock ist aufgrund von Nutzungsaufgaben 
Großteils bereits verwildert und die Treibhäuser sind abgängig. Mit der Planung 
werden diese Flächen einer neuen zukunftsfähigen Nutzung zugeführt. Im 
vorliegenden Fall sorgt das Bebauungsplanverfahren mit einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung dafür, dass neue Wohn- und Lebensqualitäten 
entstehen. Das Thema Immissionsbelastungen wird im Rahmen des weiteren 
Planverfahren betrachtet. Eventuelle Konflikte werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes gelöst.

- 14 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Zu 3.: 
Das Schließen von bestehenden Baulücken ist eine, aus stadtplanerischer Sicht, 
wichtige städtebauliche Entwicklung und wird von der Stadtverwaltung unterstützt. 
Aufgabe der Stadtplanung ist es aber auch ausreichend Wohnraum in den 
unterschiedlichsten Segmenten bereitzustellen und untergenutzte Flächen innerhalb 
der Stadt einer neuen zukunftsfähigen Nutzung zuzuführen. Dieser Aufgabe kommt 
die Stadt mit der vorliegenden Planung nach. Auch ein wie hier vorgesehener 
Angebotsbebauungsplan ohne Investorenbeteiligung und Bauverpflichtung ermöglicht 
eine sukzessive bauliche Entwicklung.  
 
Zu 4.: 
Das Thema Verkehr wird im weiteren Bebauungsplanverfahren gutachterlich 
untersucht. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Hinblick auf die Planung 
bewertet.  
Die planbedingten erforderlichen Stellplätze werden auf den jeweiligen Grundstücken 
nachgewiesen. Besucherstellplätze werden in den neu geplanten Straßen 
vorgesehen.  
Auch wenn die Anbindung an den ÖPNV nicht optimal ist, steht dieses der Planung 
nicht grundsätzlich entgegen. Inwieweit eine Optimierung erreicht werden kann, 
wäre mit der Rheinbahn zu besprechen.  
 
Zu 5.: 
Der Zuzug neuer Bewohner und damit einhergehende Veränderungen in der 
Bevölkerung von Hamm führen nicht zu derart negativen Auswirkungen, dass eine 
Abwägung zur Einstellung der Planung führt.  
 
Zu 6.: 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Plangebiet um zwei Blockinnenbereiche, die 
bereits durch straßenbegleitende Bebauung großteils eingefasst sind. Die 
bedeutenden Kaltluftentstehungsgebiete und Luftleitbahnen liegen südlich und 
südöstlich von Hamm. Diese bleiben von der Bebauung unberührt. Eine Bebauung 
der Innenbereiche in der geplanten aufgelockerten Form ist daher aus 
stadtklimatischer Sicht vertretbar. 
 
Zu 7.: 
Die Bereiche von Hamm, die der Naherholung dienen, also insbesondere das 
Rheinufer, bleiben von der Planung unberührt. Die Blockinnenbereiche sind heute der

- 15 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
ansässigen Bevölkerung nicht zugänglich und können daher als Naherholungsraum 
nicht genutzt werden.  
 
Zu 8.: 
Die soziale Infrastruktur wie Schulen und Kitas werden parallel zur baulichen 
Entwicklung angepasst. Darüber hinaus ist eine höhere Bevölkerungszahl in Hamm 
für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes hilfreich, da der Stadtteil für 
Lebensmittelbetreiber aufgrund der höheren Mantelbevölkerung wirtschaftlich 
attraktiver wird. 
 
Zu 9.: 
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine schalltechnische Untersuchung 
vorgenommen. Eventuelle Konflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplanes 
gelöst. 
 
Zu 10.: 
Durch das Planverfahren werden weder Eigentümer noch Gartenbaubetriebe 
enteignet. Ein Vertreiben von Gartenbaubetrieben ist durch die Planung nicht 
vorgesehen. Vielmehr haben viele Betriebe aus Altersgründen bereits aufgegeben 
oder planen dieses zukünftig. Darüber hinaus verlassen Gartenbaubetriebe das 
Plangebiet, da die vorhandenen Flächen keine wirtschaftliche Nutzung mehr 
ermöglichen. Flächen die noch langfristig gartenbaulich genutzt werden, werden 
nicht überplant. Das Plangebiet wird dementsprechend im weiteren Planverfahren 
angepasst.  
 
Zu 11.: 
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine archäologische 
Sachverhaltsermittlung durchgeführt.  
 
Zu 12.: 
Das oberste Ziel der Düsseldorfer Stadtplanung ist die Innen- vor Außenentwicklung. 
Das heißt es werden zunächst innerstädtische Flächen für eine städtebauliche 
Entwicklung aktiviert. Dementsprechend führt die Stadt auch auf ehemals 
gewerblich/industriell genutzten Flächen Bebauungsplanverfahren durch, um diese 
Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Das vorliegende Planverfahren steht dieser 
Zielsetzung nicht entgegen, da die beiden Baublöcke bereits durch eine 
straßenbegleitende Bebauung baulich vorgeprägt sind. Darüber hinaus ist

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
insbesondere der Innenbereich des westlichen Baublocks ungenutzt. Auch bei dieser 
Planung geht es um die Aktivierung untergenutzter oder sogar ungenutzter 
innerstädtischer Flächen.   
 
Zu 13.: 
In der Neuaufstellung des Regionalplans ist das Plangebiet als Allgemeiner 
Siedlungsbereich vorgesehen. Damit wäre die Planung aus dem Regionalplan 
entwickelt. Der Grünordnungsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen, die einer 
Wohnbaulandentwicklung entgegenstehen.  
 
Zu 14.: 
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, also 
ohne Investorenbeteiligung. Da sich die Grundstücke überwiegend in Privatbesitz 
befinden, haben es die Eigentümer selber in der Hand, ob ein Bauträger im 
Plangebiet zum Zuge kommt. Die Stadt hat hier keine Einflussnahmemöglichkeiten.  
 
 
1.1. Es wird angemerkt, dass die Planung gegen den Gleichheitssatz als ein 
Grundsatz der Verfassung verstößt, da die Stadt die Betroffenen 
(Gartenbaubetriebe, Eigentümer) ungleich behandelt. Das Stadtplanungsamt 
hat mit einzelnen Gartenbaubetrieben, aber nicht mit allen, Einzelgespräche 
zur Planung geführt; die Eigentümer konnten sich aber nicht in gleicher 
Weise an der Planung beteiligen. Darüber hinaus wurden willkürlich 
Grundstücke oder Grundstücksteile in die Planung einbezogen oder 
herausgenommen.  
 
Antwort: 
Die Stadt hat nach bestem Wissen die ansässigen Gartenbaubetriebe, unter 
Einbeziehung des Gartenbauverbandes, ermittelt und zu Gesprächen zur 
betrieblichen Perspektive eingeladen. Die Interessen der Eigentümer*innen wurden 
in zwei Infoveranstaltungen, aufgeteilt nach den beiden Baublöcken, abgefragt. Im 
Vorfeld der Infoveranstaltungen wurde ein Einladungsschreiben mit einem 
Fragebogen zu den Grundstücken verschickt, um die Belange der Eigentümer*innen 
im Planverfahren berücksichtigen zu können.  
Grundsätzlich wurde von Seiten der Stadt keine Grundstücke willkürlich raus- oder 
reingenommen. Vielmehr erfolgte die Plangebietsabgrenzung auf der Grundlage der 
Interessensbekundungen der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe. Die

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Darstellungen im städtebaulichen Konzept sind als erste Idee zu verstehen, die im 
weiteren Verfahren zu konkretisieren ist. Zur weiteren Konkretisierung der in das 
Umlegungsverfahren einzubeziehenden Flurstücke und Teilstücke wird es im weiteren 
Verfahren vertiefende Gespräche mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben 
geben. 
 
 
1.2. Es wird auf den Abstandserlass RdErl. d. NRW Ministeriums für Umwelt und 
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1v. 
6.6.2007 ("Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und 
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den 
Immissionsschutz bedeutsame Abstände" Anlage 1 - laufende Nummer 78) 
verwiesen. Dementsprechend ist bei Abwasserbehandlungsanlagen für mehr 
als 100 000 Einwohner ein Abstand von 500 m einzuhalten. Das Klärwerk 
besitzt eine Ausbaugröße von 1.090.000 Einwohnerwerten. Den 
erforderlichen Abstand von 500 m hält die Planung nicht ein. In diesem 
Zusammenhang werden folgende Fragen gestellt:  
1) Wie haben Sie sichergestellt, dass Sie den Abstandserlass mit der 
geplanten Entfernung Neubaugebiet bis Klärwerk einhalten werden?  
2) Wie stellen Sie sicher, dass eine Geruchsbelästigung des Neubaugebietes 
verhindert wird? Werden technische Änderungen am Klärwerk vorgenommen? 
3) Wie hoch schätzen Sie die Chancen von Neueigentümern des 
Neubaugebietes bzw. Eigentümern von Bestandsbebauung ein, erfolgreich auf 
dem Klageweg eine Einhaltung der Abstandsverordnung durch Verlegung 
oder Verringerung der Emissionen bzw. Stilllegung des Klärwerks Düsseldorf-
Süd zu erwirken? 
 
Antwort: 
Der Abstandserlass richtet sich an die Träger öffentlicher Belange, die Aufgaben des 
Immissionsschutzes wahrnehmen und Stellung zu raumbedeutsamen Planungen wie 
Bauleitplänen nehmen. Die Abstandsliste ist anzuwenden bei Neuplanungen und soll 
entsprechende Schutzabstände zwischen Gewerbe-/ Industriegebieten und 
schutzbedürftigen Wohngebieten sichern. In Gemengelagen ist die Abstandsliste 
nicht anzuwenden. Hier gilt das Verbesserungsgebot, insbesondere hinsichtlich des 
Immissionsschutzes. In Hamm besteht mit den vorhandenen Wohngebäuden südlich 
des Plangebietes, die zwischen der Kläranlage und der geplanten Wohnnutzung 
liegen, schon jetzt eine Gemengelage. Gesunde Wohnverhältnisse sind für diese

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
bestehende Wohnnutzungen bereits heute zu gewährleisten. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wird auch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige 
Genehmigungsbehörde für das Klärwerk beteiligt. Eventuell Konflikte zwischen den 
geplanten Wohnnutzungen und dem Klärwerk werden im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren behandelt und abgewogen.  
 
 
1.3. In unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung wird in den Sommermonaten 
täglich sehr intensiv gegrillt, nasses Treibholz verbrannt und nächtliche 
Ruhestörungen begangen. Die Lärmbelastung wird weiter zunehmen, weil die 
Planung zahlreiche Wege durch die Hintergärten der Anwohner vorsieht. In 
diesem zusammen wird der Rad- und Fußweg, der aus dem Plangebiet an den 
Rhein (Auf der Böck) geführt wird aufgrund der zusätzlichen 
Verkehrsbelastung kritisch gesehen. Zudem führt diese Wegeführung dazu, 
dass das Flurstück 353 nicht mehr baulich genutzt werden kann.   
 
Antwort: 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens werden die relevanten 
immissionsschutzrechtlichen Themen gutachterlich untersucht und bewertet. 
Bebauungsplanrelevante Konflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplans gelöst. 
Die Wegeführungen werden hinsichtlich der gewünschten Verbindungsfunktionen im 
weiteren Planverfahren auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft. Die Verknüpfung des 
westlichen Blockinnenbereichs mit dem Rheinufer mittels Fuß- und Radweg über das 
Flurstück 353 ist grundsätzlich städtebaulich sinnvoll und auch aus 
verkehrstechnischer Sicht umsetzbar. Die bauliche Nutzung des Grundstückes ist 
aufgrund des Zuschnitts heute stark eingeschränkt. Da das Grundstück Teil des 
Umlegungsverfahrens ist, erfährt es durch die Neuzuteilung und den damit 
einhergehenden neuen Grundstückszuschnitt aufgrund der besseren Bebaubarkeit 
eine deutliche Wertsteigerung.  
 
 
1.4. Es wird vorgebracht, dass seit dem Oder-Hochwasser Deiche nur noch sehr 
eingeschränkt genutzt werden dürfen. Die Strassen Auf der Böck und Hinter 
den Steinen befinden sich in der Deichschutzzone 3. Trotzdem wird nichts 
gegen den intensiven Verkehr in den Sommermonaten unternommen (z.B. 
Kontrollen oder Schaffung von Parkplätzen für Naherholungsbesucher im 
Bereich der Kardinals-Frings-Brücke).

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
 
Antwort: 
Der Deichschutz obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Bezirksregierung wird 
im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen 
werden im Bebauungsplan berücksichtigt. 
 
 
1.5. Es wird angemerkt das Art und Maße der baulichen Nutzung für die 
Flurstücke aus der Planung nicht ersichtlich sind.  
 
Antwort: 
Art und Maß der baulichen Nutzung werden im weiteren Planverfahren bei der 
Erarbeitung des Bebauungsplans konkretisiert. 
 
 
1.6. Thematisiert wird die gewünschte Anzahl der Geschosse; hier reicht das 
Meinungsbild von max. 1,5 bis max. 2,5 Geschossen. Die Anzahl der max. 
gewünschten Wohneinheiten reicht von 200 über 250 und 300 bis 350. Beim 
Thema Dachform wird auch der Wunsch geäußert diese nicht nur auf das 
Satteldach zu reduzieren.  
 
Antwort: 
Die Anzahl der Vollgeschosse wird im weiteren Planverfahren konkretisiert. Sinnvoll 
erscheint aber die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen. Die Anzahl der 
Wohneinheiten wird durch die zukünftige Abgrenzung und damit Größe des 
Plangebietes und die tatsächlich realisierten Gebäudetypen bestimmt. Das Satteldach 
wurde bislang mehrheitlich als dörfliches Gestaltungselement gefordert. 
 
 
1.7. Hinsichtlich des erfolgten Ausbaus der Straße Hinter der Böck wird gefragt, 
wann die Stadt die nicht benötigten Flächen an die Eigentümer*innen zurück 
überträgt. 
 
Antwort: 
Die Rückübertragung der nicht benötigten Flächen für den erfolgten Straßenausbau 
Hinter der Böck erfolgt nicht auf der Grundlage dieses Bebauungsplan-
/Umlegungsverfahrens.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
 
 
1.8. Es wird angeregt das Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren nach den 
beiden Baublöcken westlich und östlich der Straße Hinter der Böck 
aufzuteilen, da sich abzeichnet, dass die Bereitschaft für ein Planverfahren im 
westlichen Baublock höher ist als im östlichen Baublock.  
 
Antwort:  
Nach einer erneuten Überarbeitungsphase und der Durchführung weiterer Gespräche 
mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben zum städtebaulichen Konzept 
und zum Umlegungsverfahren wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Form das 
Planverfahren fortgeführt werden kann. Ggf. kommt auch eine Trennung des 
Plangebietes in Betracht, um den westlich Baublock vorlaufend zu entwickeln.  
 
 
1.9. Von Seiten einiger Gartenbaubetriebe wird angemerkt, dass die Verlagerung 
aus dem Plangebiet an einen Ersatzstandort und dessen Finanzierung 
ungeklärt ist. Auch diese Unklarheit macht eine Entscheidung zur Teilnahme 
am Planverfahren schwierig. 
 
Antwort:  
Die Frage der Ersatzstandorte ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ungeklärt und 
muss im weiteren Verfahren zwischen Gartenbaubetrieb und Stadt besprochen und 
verhandelt werden.  
 
 
1.10. Es wird angemerkt, dass die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 
45 Baugesetzbuch nur im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen 
Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
erfolgen kann. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens für die 
Blockinnenbereiche ist damit unzulässig.  
 
Antwort:  
Die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist auch ohne rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan gemäß § 47 (2) Baugesetzbuch zulässig. Nur für den Beschluss über 
die Aufstellung des Umlegungsplans muss ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan 
vorliegen. Diese rechtliche Vorgabe wird im weiteren Planverfahren berücksichtigt.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Dementsprechend wird das Umlegungsverfahren gemäß § 45 Baugesetzbuch auf der 
Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans abgeschlossen.  
 
 
1.11. Der Bebauungsplan Vorentwurf Nr. 5174/016 setzt sich nicht mit den 
Themen gemäß § 1 (6) Baugesetzbuch auseinander.   
 
Antwort:  
Bislang liegt nur ein städtebauliches Konzept vor. Zu diesem Planungsstand liegt eine 
umfassende Behandlung der Themen gemäß § 1 (6) Baugesetzbuch noch nicht vor. 
Mit der Erarbeitung eines ersten Rechtsplans werden auch die Themen gemäß § 1 
(6) Baugesetzbuch sukzessive behandelt.  
 
 
1.12. Es wird bemängelt, dass zum neuen Bebauungsplan Vorentwurf die 
Öffentlichkeit nicht beteiligt wurde. 
 
Antwort: 
Mit diesem Verfahrensschritt wird die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Es handelt sich 
bei diesem Verfahrensschritt immer noch um die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung.  
 
 
1.13. Es wird angemerkt, dass durch die Planung das Grundstück eine 
Wertminderung erfährt, da das Grundstück derzeit mit einem mehrstöckigen 
Mehrfamilienhaus bebaut werden könnte und zukünftig die Bebaubarkeit auf 
Einfamilienhäuser beschränkt wäre.  
 
Antwort: 
Derzeit sind die Grundstücke nur straßenbegleitend nach § 34 Baugesetzbuch mit 
einer Wohnbebauung bebaubar. Die rückwärtigen Bereiche sind planungsrechtlich 
nach § 35 Baugesetzbuch als Außenbereich zu beurteilen und stehen damit für eine 
Wohnbebauung nicht zur Verfügung. Durch die Planung erfahren die Grundstücke im 
Innenbereich eine Wertsteigerung, da diese von Ackerland in Wohnbauland 
umgewandelt werden. Die straßenbegleitende Bebauung soll bestandorientiert 
überplant werden. Auch hier ergibt sich durch die Planung keine Wertminderung.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
 
1.14. Im Umlegungsverfahren werden die öffentlichen Flächen durch die Stadt 
abgezogen. Damit wird ein erheblicher Teil des Gesamtflächenwertes durch 
die Stadt abgeschöpft und kommt nicht den originären Besitzern zu Gute. 
 
 
Antwort: 
Es ist richtig, dass die öffentlichen Flächen (z.B. Straßen, öffentliche Grünflächen) 
von der eingeworfenen Gesamtverteilungsmasse abgezogen werden, sodass die 
zugeteilten Flächen kleiner sind als die eingeworfenen Flächen. Die Flächen erfahren 
aber durch das Umlegungsverfahren eine Wertsteigerung von Ackerland zu 
Wohnbauland. Damit ist der Grundstückswert zugunsten der Eigentümer*innen 
deutlich gestiegen.  
 
 
1.15. Durch das Umlegungsverfahren können für die Dauer des Verfahrens 
geplante Bauvorhaben nicht realisiert werden, wodurch eine 
Beeinträchtigung besteht. 
 
Antwort: 
Das derzeit bestehende Baurecht gilt auch während des Umlegungsverfahrens fort. 
Das bedeutet, dass auch während des Umlegungsverfahrens Bauvorhaben realisiert 
werden können. Allerdings steht ein Bauvorhaben unter dem Vorbehalt der 
Genehmigung der Umlegungsstelle. Bauvorhaben werden durch die Umlegungsstelle 
abgelehnt, wenn sie das Umlegungsverfahren erschweren oder unmöglich machen.  
 
 
1.16. Es werden alternative Plangebiete für eine Wohnbaulandentwicklung zwischen 
Fährstraße, Hammer Dorfstraße und Kapellweg, östlich angrenzend an den 
Ortsrand und zwischen Fährstraße, Aderkirchweg und Borresweg, 
vorgeschlagen. Darüber hinaus wird ein Plangebiet im Hafen zwischen 
Medienhafen und E-Werk vorgeschlagen. 
 
Antwort: 
Die beiden erstgenannten Plangebiete liegen vollständig im Außenbereich ohne 
jegliche bauliche Vorprägung. Im Regionalplan sind diese Flächen fast vollständig als 
Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und als regionaler Grünzug dargestellt. Eine

- 23 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Wohnbaulandentwicklung schließt sich damit aus. Das vorgeschlagene Plangebiet im 
Hafen schließt sich in erster Linie aus immissionsschutzrechtlichen Gründen aus. Für 
die überwiegenden Flächen sieht aber auch der Regionalplan eine solche 
Wohnbaulandentwicklung nicht vor.  
 
 
1.17. Für den östlichen Baublock wird angeregt durch den Blockinnenbereich eine 
mittige Erschließungsstraße mit einer beidseitigen Bebauung, als 1,5 
geschossige Einfamilienhausbebauung mit einer Grundstückstiefe, zu legen.  
 
Antwort: 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes gilt es grundsätzlich mit Grund und 
Boden sparsam umzugehen. Damit einher geht eine städtebaulich sinnfällige 
Ausnutzung der Grundstücke. Die vorgeschlagene Planung wird diesem Grundsatz 
der Stadtplanung nicht gerecht, da die enormen Grundstückstiefen zu einer 
Mindernutzung des Blockinnenbereichs führen. Bei einer Wohnbaulandentwicklung in 
den Blockinnenbereich ist eine Planung mit entsprechender Grundstücksaufteilung 
für eine Einfamilienhausbebauung zwingend erforderlich.   
 
 
1.18. Es wird angeregt die Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen 
auf eine Bebauung in zweiter Reihe zu begrenzen.  
 
Antwort: 
Eine Bebauung in zweiter Reihe ist nach derzeitigem Planungsrecht unzulässig, da 
diese im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch liegt. Baurecht für eine 
Wohnbebauung besteht derzeit nur für die straßenbegleitende Bebauung, die nach § 
34 Baugesetzbuch als ungeplanter Innenbereich zu bewerten ist. Die ausschließliche 
Baurechtschaffung für eine zweite Reihe Bebauung ist mit einer erforderlichen 
geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.  
 
 
1.19. Es wird angemerkt, dass mit der Planung eine Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens und damit eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung 
einhergeht. Es wird die Erstellung eines Lärmgutachtens gefordert.

- 24 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Antwort:  
Im weiteren Planverfahren wird eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. 
Ermittelte Lärmkonflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplans gelöst.  
 
 
1.20. Um die Versorgung der Bürger*innen zu verbessern wird angeregt im 
Plangebiet einen Supermarkt, eine Drogerie und/oder ein medizinisches 
Versorgungszentrum zu errichten. 
 
Antwort 
Geplant ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ gemäß § 4 
Baunutzungsverordnung. Grundsätzlich sind in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ 
Läden, die das Gebiet versorgen, und gesundheitliche Einrichtungen zulässig. Da es 
sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt, kann die Stadt die 
Errichtung entsprechende Einrichtungen nicht beeinflussen. Ein großer 
Lebensmittelmarkt ist aufgrund des Flächenbedarfs nicht vorgesehen. Dieser wäre im 
Kernbereich von Hamm besser verortet. Es gibt Bestrebungen hier einen 
Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Dieses scheiterte bislang aber an der zu geringen 
Mantelbevölkerung im Stadtteil Hamm und der damit einhergehenden 
Unwirtschaftlichkeit.  
 
 
1.21. Es wird vorgebracht, dass der Rat in den 1980er Jahren beschlossen hat, den 
Stadtteil Hamm als Gartenstadt zu erhalten. Dieser Ratsbeschluss ist nicht 
aufgehoben worden und gilt daher weiter. Es verwundert, dass die Planung 
diesen Beschluss nicht berücksichtigt.  
 
Antwort: 
Es hat in der Vergangenheit Versuche gegeben, im Stadtteil Hamm eine 
Wohnbaulandentwicklung durchzuführen. Damals ging es aber um ein deutlich 
größeres Plangebiet, dass sich zwischen dem Südring im Süden, dem Rhein im 
Westen, dem Bahndamm im Norden und der Völklinger Straße im Osten erstreckte. 
Die Planung wurden auch aufgrund erheblicher Proteste der Öffentlichkeit eingestellt 
und der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes aufgehoben. Grundsätzlich 
steht die aktuelle Planung mit bestehenden Beschlüssen der Stadt zum Stadtteil 
Hamm aus fachlicher Sicht nicht in Wiederspruch. Darüber hinaus wird die aktuelle

- 25 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Planung den politischen Gremien einschließlich dem Rat zur Entscheidung als 
Beschlussvorlage vorgelegt.  
 
1.22. Eine Vielzahl der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe bemängelt, dass 
die Auswirkungen des Umlegungsverfahrens sowie der zeitliche Rahmen für 
das weitere Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren unklar sind. Diese 
Unklarheiten machen eine Entscheidung zur Teilnahme am Planverfahren 
schwierig. Eine Vielzahl der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe lehnt 
eine Umlegung auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen 
Konzeptes grundsätzlich ab.  
 
Antwort:  
Das Umlegungsverfahren wird parallel zum Bebauungsplan fortgeführt und 
konkretisiert. Auch zum Umlegungsverfahren werden weitere Gespräche mit den 
Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben geführt, um zu konkretisieren welche 
Flurstücke oder Teilstücke in das Umlegungsverfahren aufgenommen werden 
können. Der zeitliche Rahmen des Planverfahrens richtet sich auch danach, ob und 
wie schnell ein weitgehender Konsens zum Planverfahren zwischen 
Eigentümer*innen, Gartenbaubetrieben und Stadt erreicht werden kann. Sollte auch 
zukünftig eine Mehrheit der Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben in einem der 
Blockinnenbereiche gegen das Umlegungsverfahren und damit gegen das 
Planverfahren im Allgemeinen sein, muss für diesen Baublock das weitere Verfahren 
grundsätzlich neu bewertet werden. 
 
 
1.23. Eine Vielzahl von Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben hat sich zur 
Flächenverfügbarkeit der im Plangebiet liegenden Flurstücke geäußert. Es 
wird mitgeteilt, ob und wenn ja in welcher Form die Flurstücke in die 
Wohnbaulandentwicklung und das Umlegungsverfahren der 
Blockinnenbereiche einbezogen werden können. Thematisiert werden auch 
perspektivische Betriebsentwicklungen und –aufgaben der 
Gartenbaubetriebe. Es werden aber auch grundsätzliche Verständnisfragen 
gestellt, ob das jeweilige Flurstück Teil des Planverfahrens wird. 
 
Antwort:  
Die Auswertung der Stellungnahmen zeigt, dass die Flurstücke im Innenbereich des 
westlichen Baublocks tendenziell eher für eine Wohnbaulandentwicklung zur

- 26 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: Mai 2017 
Verfügung stehen. Bei zwei Gartenbaubetrieben wird die Bereitschaft einer 
perspektivischen Betriebsaufgabe in Betracht gezogen. Die Flurstücke im 
Innenbereich des östlichen Baublocks stehen tendenziell eher nicht für eine 
Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung.  
Auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen wird das städtebauliche 
Konzept noch einmal überarbeitet. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die 
Flurstücke gelegt, die in die Wohnbaulandentwicklung und das Umlegungsverfahren 
einbezogen werden können. Aber auch die städtebauliche Dichte wird noch einmal 
überprüft. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen und umfassenden 
Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes soll auf eine konkrete Behandlung der 
einzelnen Stellungnahmen verzichtet werden. 
Im Anschluss an die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes werden erneut 
Gespräche mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben geführt, um das 
überarbeitete Konzept vorzustellen, die grundsätzliche Bereitschaft zum 
Planverfahren abzufragen, die Flächenverfügbarkeit weiter zu konkretisieren und 
grundsätzliche offene Fragen zum Planverfahren und zum Umgang mit den 
Flurstücken zu klären.  
Nach den Gesprächen wird zu entscheiden sein, ob und in welcher Form das 
Planverfahren fortgeführt werden kann.

12. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)

71590 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 
    Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und  
sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Frühzeitige Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
vom 20.09.2012 bis 23.10.2012, vom 17.03.2017 bis 21.04.2017 
und vom 22.11.2019 bis 20.12.2019 
sowie 
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 09.10.2023 bis 10.11.2023  
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 03/007 Beiderseits Hinter 
der Böck (neu:  –Westlich Hinter der Böck –) 
 
 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 01/2020 
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 12/2023

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/007 -Beiderseits Hinter der Böck- 
(neu: -Westlich Hinter der Böck-) vorgebracht haben 
 
1. AWISTA GmbH 
2. Bezirksregierung Düsseldorf 
3. Bezirksverwaltungsstelle 3 
4. Geologischer Dienst NRW 
5. Handwerkskammer Düsseldorf 
6. LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
7. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
8. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
9. Polizei städtebauliche Kriminalprävention 
10. Stadtwerke Düsseldorf 
11. WSV - Wasserstraße und Schifffahrtsamt 
12. Amt 19 - Umweltamt 
13. Amt 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst 
14. Amt 50 - Amt für Soziales und Jugend / Soziales 
15. Amt 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend 
16. Amt 53 - Gesundheitsamt 
17. Amt 63 - Bauaufsichtsamt 
18. Amt 64 - Amt für Wohnungswesen 
19. Amt 66 - Amt für Verkehrsmanagement 
20. Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb  
21. Amt 67 - Deichverband Neue Deichschau Heerdt  
22. Amt 68 - Gartenamt 
23. Amt 80 - Wirtschaftsförderung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen/Hinweise der 
Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum 
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/007 -Beiderseits Hinter der Böck- 
(neu: -Westlich Hinter der Böck-) 
 
Hinweis: 
Die Planung, die der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 20.09.2012 bis zum 
23.10.2012 zugrunde gelegen hat wurde mit Beschluss des Ausschusses für Planung 
und Stadtentwicklung vom 26.02.2016 geändert. Da diese Stellungnahmen für das 
weitere Planverfahren nicht mehr relevant sind, wird von einer Behandlung 
abgesehen. 
 
 
 
1. AWISTA GmbH 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Keine Hinweise oder Bedenken.   
4(2) Die Abfallbehälterstandorte dürfen 
max 20 m vor der Straße entfernt 
sein. 
  
 
2. Bezirksregierung Düsseldorf 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4(1) Aufgrund der Nähe zum 
Hubschrauberlandeplatz 
Oberlandesgericht Düsseldorf – 
Außenstelle Völklinger Straße 
Hinweis in den Bebauungsplan 
aufnehmen, dass Kräne und 
andere Baugeräte, welche eine 
Höhe von 45 m über Grund 
überschreiten vorab mit der 
Bezirksregierung Düsseldorf, 
Dezernat 26 – 
Luftverkehr, abzustimmen sind. 
Da im Plangebiet Gebäude mit 
max. drei Geschossen zulässig 
sind, werden zu dessen Errichtung 
Kräne von mehr als 45 m Höhe 
nicht benötigt. Der geforderte 
Hinweis ist damit nicht 
erforderlich.  
 
 Plangebiet befindet sich in den 
Risikogebieten des Rheins, die bei 
einem Versagen oder 
Überströmen von 
Hochwasserschutzeinrichtungen ab 
einem mittleren Hochwasser 
(HQ100) 
überschwemmt werden können. 
Zum 05.01.2018 sind geänderte 
Anforderungen für Risikogebiete im 
WHG und BauGB in Kraft getreten. 
Die nachrichtliche Übernahme als 
Risikogebiet erfolgt. 
Die Themen Hochwasserschutz und 
Starkregen werden in die 
Begründung aufgenommen. 
Vermeidungs- und 
Vorsorgemaßnahmen werden 
beschrieben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Risikogebiete im Sinne des § 78b 
Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte 
Gebiete bei einem seltenen bzw. 
extremen Hochwasserereignis 
(HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 
4a BauGB im Flächennutzungsplan 
und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im 
Bebauungsplan nachrichtlich zu 
übernehmen. Eine 
Berücksichtigung der Belange 
Hochwasserschutz und 
Hochwasservorsorge ist in 
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 12 BauGB vorzunehmen. 
Gemäß § 78b WHG sind die 
Belange 
Hochwasserschutz und 
Hochwasservorsorge, insbesondere 
der Schutz von Leben und 
Gesundheit sowie die Vermeidung 
erheblicher Sachschäden, in der 
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB 
zu berücksichtigen. 
4(2) Aufgrund der Nähe zum 
Hubschrauberlandeplatz 
Oberlandesgericht Düsseldorf – 
Außenstelle Völklinger Straße  
Hinweis in den Bebauungsplan 
aufnehmen, dass Kräne und 
andere Baugeräte, welche eine 
Höhe von 45 m über Grund 
überschreiten vorab mit der 
Bezirksregierung Düsseldorf, 
Dezernat 26 – Luftverkehr, 
abzustimmen sind. 
Da im Plangebiet Gebäude mit 
max. drei Geschossen zulässig 
sind, werden zu dessen Errichtung 
Kräne von mehr als 45 m Höhe 
nicht benötigt. Der geforderte 
Hinweis ist damit nicht 
erforderlich. 
 
 Beteiligung LVR -Amt für 
Bodendenkmalpflege im Rheinland 
erforderlich, da zum 01.06.2022 
das Denkmalschutzgesetz 
novelliert wurde und somit auch 
vermutete Bodendenkmäler 
zum Schutzumfang dazu gehören.  
Beteiligung ist erfolgt.  
 Risikogebiete im Sinne des § 78b 
Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte 
Gebiete bei einem seltenen 
bzw. extremen Hochwasserereignis 
(HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 
4a BauGB im 
Flächennutzungsplan und gemäß § 
9 Abs. 6a BauGB im 
Bebauungsplan nachrichtlich zu 
Die nachrichtliche Übernahme ist 
in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen. Hier wird darauf 
hingewiesen, dass sich das 
Risikogebiet über das gesamte 
Plangebiet erstreckt. Die räumliche 
Abgrenzung ist damit klar 
definiert. Eine zusätzliche 
räumliche Abgrenzung in der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
übernehmen. Forderung der 
nachrichtliche Übernahme in den 
Bebauungsplan (Planzeichnung). 
Planzeichnung ist nicht 
erforderlich. 
 Das Planungsgebiet befindet sich in 
den Deichschutzzonen des 
Hammer Deiches. Die 
Restriktionen der 
Deichschutzverordnung (DSchVO) 
sind einzuhalten und 
deichaufsichtliche 
Genehmigungen für 
Neubauprojekte sind bei mir zu 
stellen. Zudem weise ich darauf 
hin, dass im Hochwasserfall 
Qualmwasser im Hinterland 
auftreten kann. Es empfiehlt sich 
die geplante Bebauung 
hochwasserangepasst zu bauen. 
  
 
3. Bezirksverwaltungsstelle 3 
4(1) Keine Anregungen und Bedenken.   
4(2) Das neue Plangebiet "Westlich 
Hinter der Böck" und die 
entsprechende Entwurfsplanung 
wurde im intensiven Austausch mit 
Eigentümern und 
Dorfgemeinschaft, u.a. in 
Workshops u.ä., entwickelt. Hierzu 
hat die Bezirksverwaltungsstelle 3 
positive Rückmeldungen erreicht. 
Daher regen wir an diesen engen 
Austausch fortzusetzen, um eine 
allgemeine Akzeptanz der 
Planungen zu erreichen. 
Es ist auch weiterhin geplant das 
Planverfahren insbesondere im 
engen Austausch mit den 
Eigentümer*innen fortzusetzten. 
 
 Darüber hinaus regt die 
Bezirksverwaltungsstelle an, 
zusätzlichen Wert auf Begrünung 
und Baumbestand zu legen. 
Aufgrund entsprechender 
Diskussionen bei anderen 
Verfahren in der Bezirksvertretung 
3 bitten wir im weiteren Verfahren 
insbesondere zu prüfen, inwieweit 
die 82 zu fällenden Laubbäume 
nicht zumindest in Teilen durch 
eine angepasste Planung, 
Versetzung oder anderen 
Maßnahmen gerettet werden 
können. 
Für das Plangebiet wurde ein 
Grünordnungsplan erarbeitet. Das 
Begrünungskonzept ist über 
textliche Festsetzungen zur 
Begrünung im Bebauungsplan 
verankert.  
Die Planung hat insbesondere den 
zu erhaltenden Baumbestand 
soweit möglich berücksichtigt. Es 
sind entsprechend auch 
erhaltenswerte Bestandsbäume im 
Bebauungsplan festgesetzt. 
Darüber hinaus sieht der 
Grünordnungsplan auch die 
Anpflanzung neuer Bäume vor. Der 
Verlust nicht zu erhaltender Bäume

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
wird in der Eingriffs-
/Ausgleichbilanzierung 
dokumentiert und durch 
Ausgleichsmaßnahmen beglichen. 
 
4. Geologischer Dienst NRW 
4(1) Es wird auf die Bewertung der 
Erdbebengefährdung hingewiesen, 
die bei Planung und Bemessung 
üblicher Hochbauten gemäß den 
Technischen Baubestimmungen 
des Landes NRW mit DIN 
4149:2005-04 „Bauten in 
deutschen Erdbebengebieten“ zu 
berücksichtigen ist. Das hier 
relevante Planungsgebiet ist 
folgender Erdbebenzone / 
geologischer Untergrundklasse 
zuzuordnen: Stadt Düsseldorf, 
Gemarkung Hamm: 1 / T 
  
 Nach § 202 BauGB in Verbindung 
mit DIN 18915 ist bei Errichtung 
oder Änderung von baulichen 
Anlagen der Oberboden 
(Mutterboden) in nutzbarem 
Zustand zu erhalten und vor 
Vernichtung zu schützen. Er ist 
vordringlich im Plangebiet zu 
sichern, zur Wiederverwendung zu 
lagern und später wieder 
einzubauen.   
Ein Hinweis wird in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen.  
 
4(2) Keine Hinweise und Anregungen.   
 
5. Handwerkskammer Düsseldorf  
4(1) Es wird auf Handwerksbetriebe in 
unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb 
des Plangebietes hinweisen, 
welche im weiteren Verfahren 
insbesondere in  
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
zu beachten sind. Ggf. ist in 
Teilbereichen die WA Festsetzung 
zu Gunsten einer MI Festsetzung 
abzuändern, insbesondere sehen 
wir diese Möglichkeit im Bereich 
Auf der Böck 6-24. Unserer 
Einschätzung nach würden die 
dortigen Betriebe ggf. entgegen 
ihrer Genehmigung 
planungsrechtlich unzulässig. Wir 
Es wird im weiteren Verfahren eine 
schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt. 
Immissionsschutzrechtliche 
Konflikte werden im 
Bebauungsplan durch 
schallschutztechnische 
Festsetzungen gelöst.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
bitten dies im weiteren Verfahren 
zu beachten. 
4(2) Keine Anregungen und Bedenken.  Als Ergebnis der schalltechnischen 
Untersuchung werden die 
ermittelten 
Gewerbelärmüberschreitungen in 
die Abwägung eingestellt (siehe 
Begründung Teil A Städtebauliche 
Aspekte Kapitel 6.12). Zum 
Verkehrslärm werden 
Festsetzungen getroffen.  
 
 
6. LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
4(1) In dem Plangebiet befinden sich 
die beiden Baudenkmäler 
Auf den Steinen 6 und Auf der 
Böck 20. In unmittelbarer 
Umgebung befinden sich die 
Baudenkmäler Auf den Steinen 1 
und Fährstraße 250. Die 
Baudenkmäler sind nachrichtlich in 
den Bebauungsplan aufzunehmen, 
bei der Planung muss der 
Umgebungsschutz der 
Baudenkmäler beachtet werden. 
Außerdem ist sicherzustellen, dass 
die Wegeverbindungen/ 
Zuwegungen uneingeschränkt 
erhalten bleiben. 
Insgesamt wird der dörfliche 
Charakter, der unter anderem 
auch durch die Baudenkmäler 
geprägt wird, beeinträchtigt. 
Besonders bei den beiden südlich 
des Baudenkmales Fährstraße 250 
geplanten Baukörpern sehen wir 
aufgrund der Höhe den 
Umgebungsschutz beeinträchtigt. 
Das Objekte Auf der Böck 20 wird 
bei der Stadt nicht als 
rechtskräftiges Baudenkmal 
geführt. Vielmehr wird der aktuelle 
Denkmalwert geprüft. Gleiches gilt 
für das außerhalb des Plangebietes 
liegende Objekt Auf den Steinen 6. 
Die rechtskräftigen Baudenkmäler 
liegen außerhalb des Plangebietes 
und können daher nicht in den 
Bebauungsplan nachrichtlich 
aufgenommen werden.  
Der Umgebungsschutz wurde bei 
der Planung beachtet, indem die 
Bestandsbebauung nur 
bestandsorientiert festgesetzt wird. 
Die Neuplanung im 
Blockinnenbereich hält einen 
großzügigen Abstand zur 
Bestandsbebauung und damit zu 
den Baudenkmälern ein und bleibt 
hinsichtlich des Maßes der 
baulichen Nutzung hinter der 
Bestandsbebauung zurück. Auch 
zum Baudenkmal Fährstraße 250 
hält die Neuplanung einen 
großzügigen Abstand ein und 
integriert die Bestandsbäume des 
Gartens in die Freiraumplanung. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es 
gerade einen dörflichen Charakter 
durch die Festsetzung einer 
kleinteiligen und 
niedriggeschossigen Bebauung mit 
gestalterischen Festsetzungen zur 
Dachform zu erhalten.  
 
4(2) Es wird auf zwei eingetragene 
Baudenkmäler hingewiesen, die 
Rahmen des Umgebungsschutzes 
„Das Objekt „Auf den Steinen 6“ 
wird bei der Stadt nicht als 
rechtskräftiges Baudenkmal

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
von dem Bebauungsplan betroffen 
sein werden. 
Dazu werden gezählt:  
1) Auf den Steinen 1,  
2) Fährstraße 250,  
In den Umgebungsschutz fallen 
somit die Flurstücke 80, 82 und 
376. Festgehalten wird, dass der 
dörfliche Charakter, der auch 
durch die Baudenkmale geprägt 
wird, durch die Planungen 
beeinträchtigt wird. In diesem 
Zusammenhang ist darauf 
hinzuweisen, dass Flurstück 82 von 
besonderer denkmalpflegerischer 
Relevanz ist, da es sich um das 
historische Flurstück der 
geschützten Hofanlage Fährstraße 
250 handelt. 
Die Flurstücke 80 und 376 sind 
Flurstück 82 benachbart und 
weisen die historischen Ausmaße 
auf, die auch die Preußische 
Uraufnahme (Mitte 19.Jh.) zeigt. 
Es handelt sich um historische 
Gartenparzellen, an die die offene 
Feldflur grenzte. Auf diese 
historische Parzellenstruktur 
könnte im B-Plan stärker Rücksicht 
genommen werden. 
Für das Baudenkmal Fährstraße 
250 wird die geplante 
Höhenerstreckung der Neubauten 
bereits eine Beeinträchtigung des 
Umgebungsschutzes konstatiert, 
die nach unserem Sachverständnis 
zu einer denkmalverträglichen 
Anpassung der geplanten 
Bebauung führen muss. 
Darüber hinaus möchten wir auf 
weitere, nach unserer Kenntnis 
eingetragene Baudenkmale 
verweisen: 
3) Fährstraße 237 
4) Auf den Steinen 6, Auf der Böck 
20.  
Entsprechend sind auch die 
Auswirkungen des B-Plans auf 
diese Baudenkmale zu prüfen und 
zu beschreiben 
geführt. Vielmehr wird der aktuelle 
Denkmalwert geprüft.  
Die rechtskräftigen Baudenkmäler 
„Fährstraße 250“, „Fährstraße 237“ 
und „Auf den Steinen 1“ sowie das 
vorläufig eingetragene 
Baudenkmal „Hammer Dorfstraße 
185“ liegen außerhalb des 
Plangebietes und können daher 
nicht in den Bebauungsplan 
nachrichtlich aufgenommen 
werden.  
Anders verhält es sich mit dem 
innerhalb des Plangebiets 
liegenden Objekt „Auf der Böck 
18/20“. Hierbei ist anzunehmen, 
dass es sehr kurzfristig 
rechtskräftig in die Denkmalliste 
der Stadt Düsseldorf eingetragen 
wird. Das Denkmal wird daher in 
den Bebauungsplan aufgenommen. 
Der Umgebungsschutz der im 
historischen Ortskern von Hamm 
gelegenen (potentiellen) 
Denkmäler wurde bei der Planung 
beachtet, indem die 
Bestandsbebauung nur 
bestandsorientiert festgesetzt wird. 
Die Neuplanung im 
Blockinnenbereich hält einen 
großzügigen Abstand zur 
Bestandsbebauung und damit zu 
den Baudenkmälern ein und bleibt 
hinsichtlich des Maßes der 
baulichen Nutzung hinter der 
Bestandsbebauung zurück. Auch 
zum Baudenkmal „Fährstraße 250“ 
hält die Neuplanung einen 
großzügigen Abstand ein und 
integriert die Bestandsbäume des 
Gartens in die Freiraumplanung.  
Ziel des Bebauungsplanes ist es 
gerade im Allgemeinen 
Wohngebiet 1 einen dörflichen 
Charakter durch die Festsetzung 
einer kleinteiligen und 
niedriggeschossigen Bebauung 
bestehend aus Einzel- und 
Doppelhäusern mit max. zwei 
Vollgeschossen, einer Begrenzung 
der max. Trauf- und Firsthöhen 
und durch gestalterische 
Festsetzungen zur Dachform 
(Satteldach 30-45°) zu erhalten.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Das bereits heute vorhandene 
Baurecht nach § 30 und § 34 
Baugesetzbuch, lässt im Übrigen 
bezüglich des Maßes der baulichen 
Nutzung und hinsichtlich der 
räumlichen Nähe deutlich mehr zu 
als der Bebauungsplan für die 
Neuplanung vorsieht. 
Beispielsweise ist auf dem 
Flurstück 510, direkt angrenzend 
an das Denkmal Fährstraße 250, in 
der jüngeren Vergangenheit ein 
Mehrfamilienhaus mit einem 
deutlich höheren Bauvolumen 
genehmigt worden. Hierzu hatte es 
im Jahr 2015 eine Klage gegen die 
Stadt Düsseldorf gegeben. Per 
Gerichtsentscheid wurde 
festgestellt, dass das 
Erscheinungsbild und der 
Denkmalwert des Baudenkmals 
durch eine rückwärtige 
Erweiterung des benachbarten 
Gebäudes entlang der Straße „Auf 
den Steinen/Auf der Böck“ nicht 
wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. 
VG 4K2638/15 und OVG 
10A881/16). Als Grund dafür wird 
angeführt, dass der in der 
Unterschutzstellung 
angesprochene ortsbildprägende 
Charakter der Hofanlage in erster 
Linie auf die Lage des Denkmals an 
der Fährstraße abzielt. 
Dementsprechend verschärft die 
Neuplanung die 
denkmalrechtlichen Belange nicht. 
Darüber hinaus ist festzuhalten, 
dass die Planung auf die Hofanlage 
Fährstraße 250 in besonderer 
Weise Rücksicht nimmt, indem der 
Garten mit den Bestandsbäumen 
in 
die Freiraumplanung des 
Bebauungsplanes integriert und die 
eigentliche Hofanalage mit dem 
Motiv des offenen Übergangs zum 
freien Gelände nicht überplant 
wird.  
Davon unberührt bleibt die 
denkmalrechtliche Erlaubnispflicht 
bei Neubauten auf den 
angrenzenden Flurstücken, da der 
denkmalrechtliche 
Umgebungsschutz im historischen 
Ortskern Hamm betroffen ist.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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7. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 
4(1) Das B-Plangebiet tangiert den 
historischen Ortskern von Hamm 
als vermutetem Bodendenkmal. 
Die historischen Karten des 19. Jh. 
belegen eine dichte Besiedlung und 
Nutzung des Raumes entlang den 
Straßen (heute Auf der Böck, Auf 
den Steinen, Fährstraße). Dazu 
gehören nicht nur die Wohnbauten 
oder Hofanlagen, die in der Regel 
direkt an der Straße standen. Es 
gehören auch die Freiflächen, 
Nutzgärten, Hinterhöfe, 
Werkplätze hinzu, in denen sich 
häufig Werkstätten oder 
Handwerkbetriebe oder weitere 
Nutzungen befanden. 
Es ist davon auszugehen, dass sich 
im Plangebiet bedeutende 
Bodendenkmalsubstanz erhalten 
hat, die bei Realisierung der 
Planung zwangsläufig 
beeinträchtigt bzw. zerstört würde. 
Gegen die geplanten Darstellungen 
des Flächennutzungsplan- und 
Bebauungsplanentwurfs bestehen 
deshalb aus 
bodendenkmalpflegerischer Sicht 
zunächst Bedenken.  
Im vorliegenden Fall ist zunächst 
eine Ermittlung und 
Konkretisierung der 
archäologischen Situation mittels 
Sachverhaltsermittlung als 
Grundlage für die Umweltprüfung 
zwingend erforderlich. 
Im weiteren Verfahren wird eine 
archäologische 
Sachverhaltsermittlung 
durchgeführt. Archäologische 
Funde werden im weiteren 
Bebauungsplanverfahren 
berücksichtigt.  
 
4(2) Keine Anregungen und Bedenken Die archäologische 
Sachverhaltsermittlung hat keine 
archäologischen Funde entdeckt.  
 
 
8. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU 
4(1) Keine Anregungen und Bedenken   
4(2) Es wird noch einmal ausdrücklich 
darauf hingewiesen, Rodungen 
ausschließlich in der Winterperiode 
von 31.10. bis zum 28./29.03. des 
Folgejahres durchzuführen. Sofern

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Seite 11 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Abbrucharbeiten anstehen, sind 
diese auf Fledermausvorkommen 
und brütende Vögel zu 
untersuchen und die Maßnahme 
auf einen späteren Zeitpunkt zu 
verschieben  
 
9. Polizei städtebauliche Kriminalprävention 
4(1) Bei den öffentlichen Grünflächen 
ist zu beachten, dass diese 
übersichtlich bleiben.  
Das heißt, hier dürfen nur niedrige 
Büsche und hochstämmige Bäume 
gepflanzt werden, um die 
Sichtbeziehungen nicht zu 
beeinträchtigen.  
Die Wege sind in der Dunkelheit 
gut auszuleuchten.  
Grundsätzlich sind Einbruch 
hemmende Elemente bei 
erreichbaren Fensteranlagen sowie 
den Haustüren dringend zu 
empfehlen und in dieser Phase 
erheblich günstiger, als später in 
der Nachrüstung zu realisieren. 
  
4(2) Gärten in den Innenhöfen sollten 
den Bewohnern der 
Erdgeschosswohnungen 
zugeordnet werden.  
Bei der Einrichtung von 
Sitzgelegenheiten sollte darauf 
geachtet werden, dass diese mit 
Armlehnen versehen sind. Dies 
verhindert das unerwünschte 
Lagern von z. B. betrunkenen 
Personen. Zusätzlich erleichtern 
Armlehnen lebensälteren Personen 
das Hinsetzen und Aufstehen. 
Die Müllsammelstellen sollten 
abschließbar eingefriedet werden 
(z.B. begrünter Käfig), damit dort 
keine wilden Müllhalden von 
quartiersfremden Personen 
entstehen.  
  
 
10. Stadtwerke Düsseldorf 
4(1) Es werden Vorgaben zur 
Herstellung notwendiger 
Erschließungsmaßnahmen 
formuliert. 
Zur Versorgung des Plangebietes 
ist eine Trafostation erforderlich, 
Die Vorgaben zur Herstellung 
notweniger 
Erschließungsmaßnahmen werden 
im Rahmen der 
Ausführungsplanung 
berücksichtigt. Notwenige

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Seite 12 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
die im Bebauungsplan auszuweisen 
ist. Zur Stromversorgung des 
Bebauungsgebietes kann es  
erforderlich werden, weitere 
Netzumspannstellen zu errichten, 
die ebenfalls im Bebauungsplan 
ausgewiesen werden müssten. 
Diese Netzumspannstellen können 
sowohl innerhalb eines 
straßenseitigen Kellerraumes 
errichtet als auch im Freien 
aufgestellt werden. Die Anzahl und 
Lage der Netzumspannstellen kann 
nur in Abhängigkeit der geplanten 
Bauabschnitte, deren 
Leistungsbedarf und unter 
Abstimmung mit den jeweiligen 
Bauträgern ermittelt werden.  
Für Netzumspannstellen innerhalb 
eines Gebäudes werden 
Mindestanforderungen formuliert.  
Um auch zukünftigen 
Mobilitätsanforderungen gerecht zu 
werden, empfehlen die Stadtwerke 
Düsseldorf AG die 
Implementierung von 
Elektroladestationen bzw. 
Stromtankstellen im Plangebiet. 
Die Stadtwerke Düsseldorf AG 
empfehlen die Implementierung 
eines Inselwärmenetzes, dass 
ggfs. an eine zukünftige 
Fernwärmetrasse angeschlossen 
werden kann. 
Es werden allgemeine Hinweise 
gegeben. 
Leitungsrechte werden in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
Die Trafostation wird ebenfalls in 
die Planzeichnung aufgenommen. 
Solange weitere 
Netzumspannstellen nicht benannt 
werden können, können diese auch 
nicht im Bebauungsplan 
ausgewiesen werden.  
Das Thema Elektroladestationen 
und Stromtankstellen wird im 
Rahmen der Ausführungsplanung 
thematisiert.   
Das Thema Inselwärmenetz wird 
ebenfalls im Rahmen der 
Ausführungsplanung thematisiert.  
Die allgemeinen Hinweise werden 
im weiteren Verfahren beachtet.  
4(2) Keine zusätzlichen Anregungen 
oder Bedenken 
11. WSV - Wasserstraßen und Schifffahrtsamt
4(1) Der Schiffslärm ist im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens zu 
untersuchen. Es dürfen keine 
Festsetzungen vorgenommen, die 
der Zweckbestimmung des Rheins 
als Verkehrsweg entgegenstehen.  
Im weiteren Verfahren wird eine 
schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt. Evtl. Konflikte mit 
der Rheinschifffahrt werden auf der 
Ebene des Bebauungsplans gelöst.  
4(2) Keine Anregungen oder Bedenken. Die schalltechnische Untersuchung 
hat keine Konflikte mit der 
Rheinschifffahrt ergeben.

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12. Amt 19 - Umweltamt 
4(1) Im Plangebiet gibt es aus 
Platzgründen keinen geeigneten 
Standort für eine 
Depotcontainerstation.  
In unmittelbarer Nähe des 
Plangebiets befindet sich die 
Containerstation Aderkirchweg / 
Auf der Böck mit drei Glas- und 
drei Papiercontainern, die 
allerdings mit ihrem derzeitigen 
Einzugsgebiet voll ausgelastet ist. 
Um den Entsorgungsbedarf für die 
neue Wohnbebauung abzudecken, 
ist zu prüfen, ob diese oberirdische 
Station durch eine 
Unterflurcontaineranlage mit drei 5 
m³-Sammelbehältern für Papier 
und drei 3 m³-Sammelbehältern 
für Weiß-, Braun- und Grünglas 
ersetzt werden kann.  
Sollten Stellplätze für 
Abfallsammelbehälter durch die 
Entsorgungsfahrzeuge nicht 
anfahrbar sein, ist im 
Außenbereich eine genügend große 
Fläche für die Bereitstellung der 
Abfallsammelbehälter einzuplanen. 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass 
verschiedene Abfallfraktionen zum 
Teil am gleichen Werktag abgeholt 
werden. Der Bereitstellungsplatz 
darf nicht mehr als 20 m von der 
Anfahrstelle der 
Entsorgungsfahrzeuge entfernt 
sein. 
Das Thema Depotcontainerstation 
ist im Rahmen der 
Erschließungsplanung zu 
konkretisieren.  
 
 Für den Bebauungsplan ist ein 
schalltechnisches Gutachten zu 
erstellen. Die Belastungen aus dem 
Verkehrslärm (Prognoseansätze) 
sind bezogen auf die geplante 
Bebauung geschossweise 
darzulegen (auch Einfluss des 
Schiffsverkehrs). Die 
Orientierungswerte der DIN 18005 
sind für die entsprechende 
Gebietsausweisung mit den 
jeweiligen Beurteilungspegeln 
abzugleichen und 
Überschreitungen aufzuzeigen. 
Lärmpegelbereiche bzw. 
prognostizierte Beurteilungspegel 
sind gemäß DIN 4109 
(Interimslösung) festzulegen. Die 
Für den Bebauungsplan wird ein 
entsprechendes schalltechnisches 
Gutachten zum Verkehrslärm 
erarbeitet. Evtl. Konflikte werden 
auf der Ebene des 
Bebauungsplanes gelöst.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Auswirkungen der Planung auf das 
Umfeld sind aufgrund ihrer 
Relevanz für die Abwägung 
gutachterlich aufzuzeigen. Zudem 
sind die neu geplanten und / oder 
maßgeblich geänderten Straßen 
gemäß 16.BImSchV zu 
untersuchen. 
 Das Plangebiet ist durch 
landwirtschafte Betriebe und 
Wohnnutzung geprägt. Durch das 
Nebeneinander unterschiedlich 
schutzwürdiger Nutzungen können 
immissionsschutzrechtliche 
Konflikte entstehen. Bei dieser 
Planung können die Konflikte durch 
Lärm, Licht, Gerüche und Staub, 
ausgehend von den 
landwirtschaftlich genutzten 
Flächen, verursacht werden. Zur 
Beurteilung der Verträglichkeit mit 
der Nachbarschaft müssen 
zunächst mögliche Emittenten 
ermittelt werden. In der 
Untersuchung muss geklärt 
werden, ob Nutzungskonflikte 
bestehen und wenn, wie diese 
gegebenenfalls gelöst werden 
können. 
Für den Bebauungsplan wird ein 
entsprechendes schalltechnisches 
Gutachten zum Gewerbelärm 
erarbeitet. Evtl. Konflikte werden 
auf der Ebene des 
Bebauungsplanes gelöst. 
 
 Die Situation der 
Bodenkühlleistung ist unabhängig 
von der Situation der 
schützenswerten Böden zu 
betrachten und zu bewerten. Die 
bisher unversiegelten Flächen 
innerhalb des 
Neuordnungsgebietes zeigen eine 
sehr hohe Bodenkühlleistung. Es 
handelt sich hierbei um eine 
Flächengröße von insgesamt ca. 
2,2 ha. Auch wenn die 
vorgesehene Bebauung 
grundsätzlich eine lockere 
Bauweise mit Gärten und 
Grünflächen ist, kann von einem 
deutlichen Anstieg an versiegelter 
Fläche und damit Verlust an Böden 
mit sehr hoher Bodenkühlleistung 
ausgegangen werden. Da eine 
Bilanzierung (Abgleich der 
aktuellen (Bodenkühlleistungs-) 
Situation mit der nach Umsetzung 
des Bebauungsplanes vorhandenen 
(Bodenkühlleistungs-) Situation) 
Der Aspekt wird grundsätzlich im 
Umweltbericht unter dem Thema 
Stadtklima / Klimaanpassung 
behandelt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
nicht vorliegt, ist derzeit nicht 
abschätzbar, ob die Überplanung 
klimatische Auswirkungen haben 
wird oder nicht. 
 Eine Aussage über die 
Erlaubnisfähigkeit der 
Versickerungsflächen nach den 
vorliegenden Planunterlagen kann 
erst erfolgen, wenn weitere 
wasserwirtschaftliche 
Anforderungen an die Anlagen 
fachgutachterlich konkret 
berechnet wurden. Dies sind eine 
konkrete Planung für die 
Anschlussmöglichkeiten der 
einzelnen Baublöcke, die 
entsprechend erforderliche 
Dimensionierung der 
Versickerungsflächen nach den 
anfallenden 
Niederschlagswassermengen sowie 
der Nachweis der erforderlichen 
Abstände der 
Versickerungsanlagen zu 
unterkellerten Gebäuden oder 
Grundstücksgrenzen.   
Aufgrund der bisherigen 
landwirtschaftlichen Nutzung ist 
auch die Qualität der Böden im 
Bereich der geplanten 
Versickerungsanlagen hinsichtlich 
des Wirkungspfades Boden-
Grundwasser nach BBodSchV zu 
überprüfen.  
Um die Durchlässigkeiten des 
Bodens zu erhalten, sind 
Bodenverdichtungen im Bereich 
der Versickerungsflächen durch 
Befahren mit Fahrzeugen oder das 
Lagern von Baumaterial schon mit 
Beginn der Bautätigkeiten zu 
vermeiden. Dies ist durch 
Einzäunen der Standorte der 
geplanten bzw. bereits realisierten 
Versickerungsanlagen 
sicherzustellen. Für die 
Versickerungsflächen als Teil der 
Abwasseranlagen ist eine textliche 
Festsetzung und Kennzeichnung 
erforderlich. 
Lage und Dimensionierung der 
Versickerungsanlagen werden im 
Rahmen des Bebauungsplans 
festgesetzt. Alle weiteren 
Nachweise werden im Rahmen der 
Ausführungsplanung konkretisiert.  
Die Versickerungsanlagen werden 
im Bebauungsplan festgesetzt.  
 
 Das Plangebiet liegt vollständig in 
einem Risikogebiet gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei 
Versagen der 
Das Thema wird im weiteren 
Verfahren behandelt. Die 
Einstufung als Risikogebiet wird

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Hochwasserschutzanlagen kann 
das Plangebiet auch bereits bei 
einem häufigen (HQ10) oder 
mittleren (HQ100) Hochwasser 
überflutet werden. In den 
Risikogebieten ergeben sich gemäß 
§ 78b WHG erweiterte 
Anforderungen an den 
Hochwasserschutz, die 
Berücksichtigung finden sollen. 
Diese betreffen den Schutz von 
Leben und Gesundheit sowie die 
Vermeidung erheblicher 
Sachschäden. Diese Erläuterungen 
dienen der Information über 
mögliche Hochwassergefahren und 
vor zu erwartendem Hochwasser 
der Betroffenen in diesem Gebiet. 
Im Bebauungsplan erfolgt eine 
nachrichtliche Übernahme. 
nachrichtlich in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
 Der rheinnahe Teil des 
Bebauungsplangebietes liegt im 
Bereich der Deichschutzzone III 
des Rheindeiches. Daher bedarf die 
Errichtung baulicher Anlagen einer 
deichaufsichtlichen Genehmigung 
durch die Bezirksregierung 
Düsseldorf. Betroffen sind die 
geplanten Gebäude im Abstand 
von 100 m bis zum Deichfuß des 
Rheindeiches. 
  
 Das Plangebiet gehört nach der 
Planungshinweiskarte für die 
Landeshauptstadt Düsseldorf 
(2012, siehe Anlage) zu einem 
großräumigen regional 
bedeutsamen Ausgleichsraum. Die 
zusätzliche Wohnbebauung kann 
die nächtliche Kaltluftbildung und 
die Luftströmung im Plangebiet 
schwächen, die für den Erhalt der 
Funktionsfähigkeit des 
Ausgleichsraums wesentlich sind. 
Folgende Maßnahmen können 
diesen potenziellen klimatischen 
Belastungen entgegenwirken:  
- Im Plangebiet ist eine 
flächenhafte Versiegelung zu 
vermeiden, ein möglichst hoher 
Durchgrünungsgrad vorzusehen 
und insbesondere darauf zu 
achten, dass größere 
zusammenhängende Grünflächen 
geschaffen werden. 
Das Thema Kaltluftbildung und 
Luftströmung wird im weiteren 
Verfahren weiter konkretisiert. Es 
wird u.a. ein Grünordnungsplan 
erarbeitet, der durch ein 
Begrünungskonzept die 
Versiegelung begrenzt und das 
Kleinklima positiv beeinflusst. 
Dachbegrünungen werden nur 
untergeordnet z.B. auf Garagen 
möglich sein, da als Dachform das 
Satteldach vorgesehen ist.  
Das Begrünungskonzept wird 
durch textliche Festsetzungen 
planungsrechtlich gesichert.  
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass 
bereits heute durch die 
straßenbegleitende Bebauung und 
die gartenbauliche Nutzung mit 
Treibhäusern und Folien im 
Innenbereich die Kaltluftbildung 
und Luftströmung im Plangebiet 
eingeschränkt ist. Gemäß

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 17 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
- Eine Ausweitung von 
Gewächshäusern sowie schwarzen 
Folien sollte möglichst verhindert 
werden. 
- Die Wärmeabstrahlung der 
Oberflächen sollte geringgehalten 
werden, z.B. durch die 
Beschattung versiegelter Flächen, 
die Verwendung von Materialen mit 
hohen Albedowerten sowie die 
Bepflanzung von Dächern und 
nicht überbauten Flächen. 
- Zur Förderung der Luftströmung 
sollten im Plangebiet möglichst 
durchgängige Öffnungen bzw. 
Grünstrukturen gesichert werden. 
- Im südlichen Bereich des 
Plangebiets ist eine Riegelbildung 
zu vermeiden, um hier die 
Bedingungen für einen 
Luftaustausch zu fördern. 
Folgende Maßnahmen sind 
entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25 
BauGB in die textlichen 
Festsetzungen aufzunehmen: 
- Alle Flachdächer und flach 
geneigten Dächer mit einer 
Dachneigung bis max. 15 Grad 
Dachneigung sind dauerhaft 
mindestens extensiv zu begrünen. 
Die zusätzliche Anbringung und 
Nutzung von Solaranlagen auf 
diesen Dächern wird empfohlen.  
- Zufahrten zu Garagen und 
Stellplätzen, oberirdische 
Stellplätze und erforderliche 
oberirdische 
Feuerwehrbewegungszonen sind so 
zu gestalten, dass sie jeweils über 
einen begrünten Anteil von 
mindestens 30 % verfügen. 
- Sämtliche nicht bebaute 
Teilflächen (z.B. Abstandsflächen, 
Tiefgaragen) sind so weit wie 
möglich zu begrünen. 
Regionalplan befindet sich der 
regional bedeutsame 
Ausgleichraum daher auch 
vornehmlich südlich und östlich 
des Plangebietes, angrenzend an 
den allgemeinen Siedlungsraum. 
Dieser bleibt von der Planung 
unberührt. Eine deutliche 
Verschlechterung der 
Kaltluftbildung und Luftströmung 
ist damit nicht zu befürchten.  
4(2)  Als Ergebnis der schalltechnischen 
Untersuchung werden die 
ermittelten 
Gewerbelärmüberschreitungen in 
die Abwägung eingestellt (siehe 
Begründung Teil A Städtebauliche 
Aspekte Kapitel 6.12). Zum 
Verkehrslärm werden 
Festsetzungen getroffen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 Es werden Hinweise und Vorgaben 
zu den Standorten für bewegliche 
Abfallsammelbehältern gegeben.  
Die Hinweise und Vorgaben 
können im Rahmen der Umsetzung 
der Planung berücksichtigt werden. 
 
 Im Plangebiet befindet sich der 
Altstandort (Fläche mit 
gewerblicher oder industrieller 
Vornutzung) mit den Kataster-Nr.: 
7786. 
Es ist eine entsprechende 
Kennzeichnung im Bebauungsplan 
vorgenommen worden.  
 
 Es werden mögliche Maßnahmen 
zur Klimaanpassung bei konkreten 
Gebäude- und 
Freiflächenplanungen beschrieben. 
Die Maßnahmen werden bei 
öffentlichen Flächen im Rahmen 
der Ausführungsplanung 
berücksichtigt. Darüber hinaus 
werden bei privaten 
Grundstücksflächen die 
Versiegelung begrenzt und 
Begrünungsmaßnahmen 
entsprechend des 
Grünordnungsplanes festgesetzt.  
 
 
13. Amt 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst 
4(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen 
zu Gebäuden mit höchstens drei 
Vollgeschossen (römisch III, 
Brüstungshöhe < 8 m), bei denen 
der 2. Rettungsweg über 
Rettungsgeräte der Feuerwehr 
führt, ist ein geradliniger Zu- oder 
Durchgang zu schaffen. Sind Teile 
eines Gebäudes hierbei mehr als 
50 m von der öffentlichen 
Verkehrsfläche entfernt, können 
ergänzend Zu- oder Durchfahrten 
für die Feuerwehr erforderlich 
werden. 
  
 Seitens der 
Brandschutzdienststelle wird 
insbesondere darauf hingewiesen, 
dass der Weg „Auf der Böck“, 
welcher als Einbahnstraße an die 
Fährstraße angeschlossen wird, für 
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr 
durchgängig befahrbar bleiben 
muss. Aus brandschutztechnischer 
Sicht ist es erforderlich, eine 
Verkehrsregelung derart 
vorzunehmen, dass ein Abstellen 
von Fahrzeugen im öffentlichen 
Verkehrsraum nicht erlaubt ist.  
Die auf der Straße für die 
Aufstellung von 
Hubrettungsfahrzeuge notwendige 
freie Breite muss mindestens 4,50 
m in verkehrsberuhigten 
Die Vorgaben werden im Rahmen 
der Ausführungsplanung beachtet.

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Seite 19 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Bereichen, sonst 5,50 m betragen. 
Sie darf nicht durch Einbauten, 
Parkplätze o.ä. eingeengt werden. 
Es ist zu beachten, dass sich 
zwischen anzuleiternden 
Außenwänden und den 
Aufstellflächen keine für den 
Einsatz von 
Hubrettungsfahrzeugen 
erschwerenden Hindernisse wie 
bauliche Anlagen oder Bäume 
befinden. 
Die notwendige 
Löschwassermenge muss aus 
Hydranten zu entnehmen sein, von 
denen sich mindestens einer in 
max. 75 m Entfernung zum 
Eingangsbereich des Gebäudes 
befindet. Die Hydrantenabstände 
dürfen 150 m nicht überschreiten. 
Eine entsprechende Bescheinigung 
über die vorgenannten Punkte ist 
vom Versorgungsträger 
einzuholen. 
4(2) Es wird auf konkrete Hinweise auf 
eine Kampfmittelbelastung durch 
vermehrte Bombenabwürfe/ 
Bodenkampfhandlungen 
hingewiesen. Erforderlich ist die 
Überprüfung der zu bebauenden 
Fläche bzw. der Fläche mit 
Erdeingriffen im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens. 
  
 
14. Amt 50 - Amt für Soziales und Jugend / Soziales 
4(1) Nach § 9 Absatz 1 Pkt. 8 BauGB 
besteht auch die Möglichkeit im 
Bebauungsplanverfahren einzelne 
Flächen für Personengruppen mit 
besonderen Wohnbedarf, wie z.B. 
alte Menschen oder Menschen mit 
Behinderung (§1 Abs. 6 Pkt. 3 
BauGB) fest zu setzen. Es wird 
gebeten eine solche 
Festschreibung bei diesem 
Planungsvorhaben mit Amt 64 als 
zuständiges Fachamt 
abzustimmen. 
Die Erforderlichkeit wird nicht 
gesehen, da es sich bei der 
Planung um eine 
Einfamilienhausbebauung handelt. 
In den Bereichen, in denen 
Mehrfamilienhäuser vorgesehen 
sind, ist öffentlich geförderter 
Wohnungsbau festgesetzt.  
 
 Es wird auf die erforderliche 
Barrierefreiheit bei der Herstellung 
von Verkehrs- und Grünanlagen 
und der geplanten 
Kindertagesstätte hingewiesen. 
Die erforderliche Barrierefreiheit 
wird im Rahmen der Realisierung 
beachtet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
4(2) Es wird um Prüfung gebeten, ob 
die Möglichkeit zur Realisierung 
von maximal zwei ambulant 
betreuten Wohngruppen (je 7 – 12 
Plätze) besteht. Dies setzt das 
Einverständnis von Amt 64 zur 
Anrechnung im Sinne des HKW auf 
die vorgegebene Quote zur 
Umsetzung des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus 
voraus. 
Der Bebauungsplan lässt die 
gewünschten Wohngruppen 
grundsätzlich zu. Eine mögliche 
Realisierung ist im weiteren 
Verfahren zu konkretisieren. 
 
 
15. Amt 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend 
4(1) Die Jugendhilfeplanung sieht für 
diesen Bereich eine 3 - 4 gruppige 
Kindertageseinrichtung mit der 
min. NGF von ca. 600 m² und 
einer Außenspielfläche vom 300m² 
je Gruppe vor. Es wird um 
Einplanung der benötigten 
Kindertageseinrichtung gebeten. 
Es wird eine 
Kindertageseinrichtung mit der 
geforderten Mindestgröße 
eingeplant. Das städtebauliche 
Konzept wird dahingehend 
überarbeitet.  
 
4(2) Die Kindertageseinrichtung ist 
grundsätzlich in der Begründung 
zum Bebauungsplanvorentwurf 
genannt Da in der Begründung 
jedoch keine Gruppenanzahl 
angegeben wird, verweise ich in 
diesem Zusammenhang auf die 
Stellungnahme vom 04.12.2019 in 
der unserseits eine 3-4 gruppige 
Kindertageseinrichtung gefordert 
wurde. 
In der Planung ist eine 
dreigruppige 
Kindertageseinrichtung 
vorgesehen. Die Begründung wird 
um diese Information ergänzt.  
 
 
16. Amt 53 - Gesundheitsamt 
4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des 
Planungsvorhabens sind alle 
Aspekte des präventiven 
Gesundheitsschutzes zu 
berücksichtigen, wie sie in der 
„Grundsatzliste Gesundheitsschutz 
für die Bauleitplanung“ (Januar 
2019) aufgeführt sind. 
  
 Wenn Netzumspannstellen im 
Plangebiet vorhanden sind bzw. 
neue errichtet werden müssen, so 
sind diese im Flächennutzungsplan 
zeichnerisch festzuhalten. Im Falle 
einer unmittelbaren Nachbarschaft 
zu einer Wohnung sind die 
Bestimmungen der 26. 
Bundesimmissionsschutz-
verordnung (BImSchV) 
Die von den Stadtwerken 
geforderte Trafostation ist in den 
Bebauungsplan mit den 
erforderlichen Abständen 
zeichnerisch festgesetzt worden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
einzuhalten. Gemäß § 3 Satz 1 
(Niederfrequenzanlagen) und § 4 
(Anforderungen zur Vorsorge) 26. 
BImSchV in Verbindung mit dem 
Runderlass des MUNLV NRW über 
Hinweise zur Durchführung der 26. 
BImSchV sind bei 
Umspannanlagen/Unterwerken 
Mindestabstände von 5 Metern 
erforderlich.  
Um diesen begründeten 
Vorsorgegedanken gerecht zu 
werden, ist es unabdingbar den 
neuen Standort des 
Transformators in den 
Bebauungsplan einzuzeichnen.  
 Die Böden auf dem gesamten 
Gebiet werden aufgrund der 
jahrelangen gärtnerischen 
Nutzung, insbesondere des 
Zierpflanzenbaus, auf Einträge von 
Pestiziden (Pflanzenbehandlungs- 
und –schutzmittel PBSM) durch 
das Umweltamt untersucht. Ich 
empfehle bei den Untersuchungen 
auch solche PBSM zu untersuchen, 
die schon verboten oder nicht 
mehr im heutigen Gartenbau 
üblich sind. 
Das für die Untersuchungen der 
Böden zu beauftragende Institut ist 
für die Erstellung eines Angebotes 
darüber zu informieren, da es 
notwendig sein kann, dass nicht 
mehr gängige analytische 
Methoden und Verfahren hier 
angewendet werden müssen. 
 
Aus Sicht des Umweltamtes sind 
keine flächendeckenden 
Bodenuntersuchungen auf den 
bisher landwirtschaftlich genutzten 
Flächen im Plangebiet erforderlich.  
Die Grundwassergüte wird durch 
umliegende Messstellen 
überwacht. Demnach sind zwar 
verschiedene Düngemittel und 
Pestizide im Grundwasser 
nachweisbar, die aber eher auf 
lokale Eintragstellen (z. B. 
Lagerbereiche) zurückzuführen 
sind. Die diffusen Gehalte auf den 
landwirtschaftlichen Flächen selbst 
stellen erfahrungsgemäß keine 
Gefährdung für das Grundwasser 
dar.  
Für den Wirkungspfad Boden-
Mensch gibt es rechtlich gesehen 
hinsichtlich Pestiziden lediglich 
Prüfwerte für 2 Parameter. 
Flächendeckende Untersuchungen 
wurden in der Vergangenheit auf 
landwirtschaftlichen Flächen in 
Plangebieten nicht durchgeführt, 
da das Gefährdungspotential 
grundsätzlich als gering 
eingeschätzt wird. Zum jetzigen 
Zeitpunkt ist auch nicht klar, 
welche Bereichen aufgefüllt 
werden. In diesen Bereichen 
entfällt die Betrachtung des 
Wirkungspfades Boden-Mensch für 
die derzeitig vorliegenden 
Bodenbereiche in Gänze. 
Flächendeckende Untersuchungen 
im Vorfeld werden als

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
unverhältnismäßig und nicht 
zielführend betrachtet.  
Im Bauantragsverfahren können 
Regelungen falls erforderlich 
sichergestellt werden. 
 Es ist bei der Gestaltung und 
Modellierung der Außenanlagen 
dafür Sorge zu tragen, dass 
keinesfalls Oberboden verwendet 
wird, der mit o.g. Pestiziden 
belastet sein könnte. Ein 
vollständiger Austausch dieser 
Böden ist zu empfehlen. 
  
4(2) Keine zusätzlichen Anregungen 
und Bedenken.  
  
 
17. Amt 63 - Bauaufsichtsamt 
4(1) Es wird zu Bedenken gegeben, 
dass nach der allgemeinen 
Rechtsprechung der 
Vollgeschossbegriff dynamisch 
nach der jeweils geltenden BauO 
anzuwenden ist. Daher ist dort, wo 
die Gebäudehöhen nicht 
eingeschränkt werden, nach der 
BauO NRW 2018 ein Stapeln von 
„
Nicht-Vollgeschossen" und 
gleichzeitig auch die Entwicklung 
von höheren Gebäuden möglich. 
Die Flächen der „Nicht-
Vollgeschosse" fließen nicht in die 
GFZ Berechnung ein. 
  
 Bei der im Vorentwurf des 
Bebauungsplans dargestellten 
potentiellen Bebauung wird der 
Umgebungsschutz von zwei 
eingetragenen Baudenkmälern im 
historischen Ortskern von Hamm 
belangt.  
Dabei handelt es sich zum einen 
um die „Fährstraße 250", eine 
historische Hofanlage aus dem 18. 
Jahrhundert. Zum anderen handelt 
es sich um die Rochus-Kapelle an 
der Kreuzung von „Fährstraße, Auf 
den Steinen und Hammer 
Dorfstraße". Die Neubebauung auf 
den betreffenden Flurstücken 80, 
82, 376 ist mit der Unteren 
Denkmalbehörde abzustimmen.   
  
 Das definierte Plangebiet berührt 
zum Teil das vermutete 
Es wird eine archäologische 
Sachverhaltsermittlung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Bodendenkmal „Historischer 
Ortskern Hamm". Bei der 
Realisierung der vorliegenden 
Planung ist somit davon 
auszugehen, dass bedeutende 
archäologische Substanz 
beeinträchtigt bzw. zerstört würde, 
weswegen zunächst gegen die 
Planung bodendenkmalpflegerische 
Bedenken bestehen. Um die 
archäologische Situation und damit 
die Denkmalqualität i. S. d. § 2 
DSchG NRW zu ermitteln und zu 
konkretisieren, ist eine 
archäologische 
Sachverhaltsermittlung als 
Grundlage für die Umweltprüfung 
notwendig. Die Ergebnisse der 
Sachverhaltsermittlung sind bei 
den weiteren 
Verfahrensschritten zu 
berücksichtigen. 
durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden im weiteren Planverfahren 
berücksichtigt.  
4(2)  Die archäologische 
Sachverhaltsermittlung hat keine 
archäologischen Funde entdeckt. 
 
 Es wird eine Stellungnahme zur 
Abwägung des 
Stadtplanungsamtes zur LVR 
Stellungnahme zum 
denkmalrechtlichen 
Umgebungsschutz abgegeben. 
Die positive Stellungnahme zur 
Abwägung wird zur Kenntnis 
genommen. Die Ergänzungen 
werden in die Abwägung 
aufgenommen.   
 
 
18. Amt 64 - Amt für Wohnungswesen 
4(1) Keine Anregungen und Bedenken   
4(2) Sofern die Parameter für den 
öffentlich geförderten 
Wohnungsbau (gem. 
Wohnraumförderbestimmungen 
WFB) Berücksichtigung finden, 
bestehen seitens Amt 64 keine 
Bedenken: 
  
 
19. Amt 66 - Amt für Verkehrsmanagement 
4(1) Die durchgeführte 
Verkehrsuntersuchung inkl. des 
empfohlenen Verkehrskonzeptes 
ist im weiteren B-Planverfahren zu 
berücksichtigen.  
  
 Gegen die Querschnittsbreite von 
16,0 m im Trennprofil bzw. 10,0 m 
Die Wendeanlagen werden 
überarbeitet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
im Mischprinzip bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken. An 
den beiden nördlichen Stichstraßen 
ist der Anschluss der Straße an 
den Wendehammer zu 
überarbeiten (bitte aufgrund der 
Fahrkurve des dreiachsigen 
Müllfahrzeuges seitlichen statt 
mittigen Anschluss einplanen). 
 Für die angrenzenden Straßen 
Hinter der Böck und Auf der Böck 
ist aus Sicht von 66/2.2 die 
beidseitige Festlegung einer 
Straßenbegrenzungslinie zu 
prüfen, um langfristig eine 
Planungssicherheit zwecks 
Optimierung des 
Straßenquerschnittes erlangen zu 
können. Die Festlegung der 
Straßenbegrenzungslinie ist bitte 
nochmals im Detail mit dem Amt 
für Verkehrsmanagement, Abt. 
66/2.2, abzustimmen.  
Die Festlegung der 
Straßenbegrenzungslinien wird 
geprüft.  
 
 Die mit GFL 1 gekennzeichneten 
Flächen unterliegen keinem 
öffentlichen Nutzen und sind als 
private Gemeinschaftsflächen der 
Anlieger auszuweisen. 
  
4(2) Eine finale Festlegung der 
Straßenbegrenzungslinie kann erst 
nach Prüfung, Abwägung und 
Berücksichtigung aller Belange 
erfolgen, die Einfluss auf die 
erforderliche Breite und die 
Ausgestaltung der öffentlichen 
Flächen haben 
Die geplanten Straßenbreiten von 
10 m im Mischprofil und 16 m im 
Trennprofiel sind ausreichend 
dimensioniert, um ein 
Wohnquartier dieser 
Größenordnung erschließen zu 
können. Ein zurückbleiben hinter 
der Straßenbegrenzungslinie im 
Rahmen der Ausführungsplanung 
ist unkritisch.  
 
 Für die Entwicklung des 
Straßenraumes in den 
festzusetzenden, öffentlichen 
Verkehrsflächen wird die Erstellung 
einer detaillierten 
Straßenverkehrsplanung / 
Erschließungsplanung unter den 
Gesichtspunkten einer integrierten 
Mobilitätsplanung und blau-grü-
nen Infrastruktur erforderlich. 
  
 Für die angrenzende Straße Hinter 
der Böck wird angeregt, die 
beidseitige Festlegung einer 
Straßenbegrenzungslinie zu 
prüfen, um eine langfristige 
Für die westliche Seite der Straße 
Hinter der Böck ist eine neue 
Straßenbegrenzungslinie 
festgesetzt worden. Da der 
Geltungsbereich nur bis zur

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
Planungssicherheit für die 
Optimierung des 
Straßenquerschnittes, hier 
insbesondere zur Etablierung eines 
durchgängigen Gehweges und zur 
Parkraumsortierung, erlangen zu 
können. 
Straßenmitte reicht, liegt die 
Ostseite nicht im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes. Die 
Festsetzung der 
Straßenbegrenzungslinie für die 
Ostseite wird im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans 
für den östlichen Baublock 
vorgenommen.  
 Der westliche Durchstich in 
Richtung Auf der Böck ist als 
gemeinsamer Geh- und Radweg 
geplant. Da die Verbindung auf 
direktem Weg zum Rhein und zum 
Hammer Deich führt, kann hier 
von verstärktem Freizeitverkehr 
(Kinderwagen, Spaziergänger, 
Radfahrende) ausgegangen 
werden. Eine getrennte Führung ist 
zur Vermeidung von Konflikten 
zwischen Fuß- und Radverkehr zu 
bevorzugen. Daher wird 
empfohlen, die eingeplante 
Verkehrsfläche auf 5 m Breite 
auszuweiten und Bäume in den 
Verkehrsraum zu integrieren. 
Das östliche Teilstück des 
Durchstichs ist als Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung 
"verkehrsberuhigter Bereich" 
vorgesehen. Dieses Teilstück dient 
auch der Anbindung der südlich 
angrenzenden Grundstücke. Um 
hier alle Verkehrsarten abwickeln 
zu können, wird die Verkehrsfläche 
auf 4,75 m verbreitert. Auf eine 
weitere Aufweitung wird zugunsten 
der Baugrundstücke verzichtet. 
Das westliche Teilstück wird 
verbreitert, indem das gesamte 
Flurstück, mit Ausnahme der 
Versickerungsfläche, als 
Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung "Fuß- und 
Radweg" festgesetzt wird. Damit 
bietet der Bebauungsplan 
ausreichende Flächen zur 
Realisierung des Durchstichs, 
inklusive der Pflanzung von 
Bäumen.  
 
 Die Querschnittsbreite des 
Durchstichs in Richtung Norden 
(„Auf der Böck“ – „Auf den 
Steinen“) ist kritisch zu prüfen. 
Eine Einbahnstraßenführung in 
Richtung Norden wird für das 
Neubaugebiet aufgrund der dann 
entstehenden Umwegefahrten 
(insbesondere für die bestehenden 
Grundstücke) nicht präferiert. Zu 
prüfen ist die Etablierung einer 
Querschnittsbreite, die eine 
Erschließung im 
Zweirichtungsverkehr für das 
südlich des Bestandes (Haus-Nr. 
2b) angeordnete, neue Baufeld 
ermöglicht. Hierfür werden 
zumindest Ausweichstellen mit 
einer Breite von 4,75 m benötigt. 
Um den Begegnungsfall Kfz-Rad 
regelkonform zu ermöglichen wird 
Der Durchstich Richtung Norden 
wird analog zum Durchstich 
Richtung Westen auf 4,75 m 
verbreitert und als Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung 
"verkehrsberuhigter Bereich" 
festgesetzt. Darüber hinaus wird 
der Durchstich auf Höhe der 
Geltungsbereichsgrenze 
abgepollert. Damit können alle 
Verkehrsarten verträglich 
abgewickelt werden. Zudem wird 
die Fährstraße durch Verkehre aus 
dem Plangebiet nicht zusätzlich 
belastet.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
eine durchgehende Breite von 4 m 
bzw. bei beengten Verhältnissen 
3,8 m erforderlich. Weiterhin fehlt 
eine Anlage für den Fußverkehr, 
welche derzeit südlich der 
Hausnummer 2b endet. Im 
Trennprofil muss der Gehweg vom 
Bestand in Richtung 
Haupterschließungsstrang 
weitergeführt werden, wodurch 
zusätzlicher Flächenbedarf im 
Bereich der derzeit vorgesehenen 
3m-Abstandsfläche zum Baufeld 
der Flurstücke 79 und 80 entsteht. 
Alternativ ist die Ein-richtung einer 
Mischverkehrsfläche zu prüfen. 
 Zur Entlastung des künftigen 
Wohngebietes sollte der Standort 
der Kita möglichst im Randbereich 
des Plangebietes verortet werden. 
Zur Abwicklung von Hol- und 
Bringverkehren entsteht 
erfahrungsgemäß ein Bedarf von 
1,5 Stellplätzen je Kitazug. Die 
Stellplätze für Hol- und 
Bringverkehre sind grundsätzlich 
auf dem Privatgrundstück 
unterzubringen. Für die 
Kindertagesstätte sind ebenfalls 
separate Radabstellanlagen auch 
für Lastenrädern auf dem 
Privatgrundstück zu schaffen.  
Da der Randbereich durch die 
Bestandsbebauung geprägt ist, ist 
eine dortige Verortung der Kita 
nicht möglich. Der Standort ist 
aber dennoch verkehrstechnisch 
günstig gelegen. Die Stellplätze für 
Hol- und Bringverkehre können auf 
dem Grundstück untergebracht 
werden. Gleiches gilt für die 
Radabstellanlagen.  
 
 Um eine funktionierende 
Straßenraumgestaltung und 
Beplanung der öffentlichen 
Verkehrsfläche sowie die 
Anordnung einer ausreichenden 
Anzahl verkehrsberuhigender 
Elemente in den 
Mischverkehrsflächen 
sicherzustellen, sind 
Grundstückszufahrten zur 
Erschließung der einzelnen 
Baufelder weitestgehend zu 
bündeln. 
Da es sich bei der geplanten 
Bebauung um eine 
Einfamilienhausbebauung handelt, 
sind Bündelungen von 
Grundstückszufahrten nur 
begrenzt möglich. 
 
 Der festgesetzte Trafostandort 
wird im Hinblick auf die 
Erschließung des angrenzenden 
Baufeldes und zukünftige 
Wendefahrten des dreiachsigen 
Müllfahrzeuges in der auf-
geweiteten Verkehrsfläche / 
Platzfläche als verkehrlich 
ungünstig bewertet. Aus 
Der Standort wird aus dem 
öffentlichen Straßenraum 
verlagert.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 27 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
gestalterischen und ökologischen 
Gründen sollen die Standorte die 
Nutzung des öffentlichen Raums 
nicht beeinträchtigen. Sie sollen 
entlang der 
Haupterschließungsstraße 
außerhalb der verkehrsberuhigten 
Bereiche und Quartiersplätze 
aufgestellt werden und durch 
allseitige Hecken umpflanzt 
werden. Ebenso sollen die 
Standorte für Schaltschränke 
vornehmlich in der 
Haupterschließungsstraße 
vorgesehen und so gewählt 
werden, dass sie die Nutzung des 
öffentlichen Raumes nicht 
beeinträchtigen (ausreichende 
Gehwegbreite, Abstand zu 
Radständern und Bänken). 
 Aktuell gibt es am Hamm S eine 
Planung für eine Mobilitätsstation. 
Im Plangebiet könnte die 
Umsetzung einer weiteren 
Mobilitätsstation sinnvoll sein, die 
den Standort an Hamm S ergänzt. 
Eine Verortung im westlichen 
Bereich der 
Haupterschließungsstraße 
erscheint sinnvoll, damit die 
Station eine zentrale Position im 
Quartier einnimmt. Ergänzend 
können außerdem einzelne 
Sharing-Stationen, die im 
Wohnquartier verteilt liegen, 
sinnvoll sein. Hierdurch kann die 
Erreichbarkeit des 
Stadtteilzentrums sowie der ÖPNV-
Haltepunkte Hamm S, 
Florensstraße und Aderkirchweg 
verbessert werden. Um Angebote 
für nachhaltigere, multimodale 
Mobilität im gesamten Stadtgebiet 
zu fördern und 
Umbruchsituationen, wie den 
Umzug in ein neues Wohnquartier, 
für ein verändertes Mobilitäts-
verhalten zu nutzen, wird daher 
die Umsetzung einer 
Mobilitätsstation sowie von 
Sharing-Stationen empfohlen. 
Die Umsetzung ist im Rahmen der 
Ausführungsplanung 
sicherzustellen.  
 
 Die notwendigen 
Besucherstellplätze für den 
motorisierten Individualverkehr 
Da es sich bei der vorliegenden 
Planung um einen 
Angebotsbebauungsplan für eine

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 28 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
sind im Zuge der Entwicklung 
neuer Bebauungspläne zukünftig 
abseits des öffentlichen 
Straßenraums einzurichten. 
Einfamilienhausbebauung handelt, 
ist die Errichtung der 
Besucherstellplätze abseits des 
öffentlichen Straßenraums aus 
städtebaulicher Sicht nicht 
sinnvoll. Die Möglichkeit der 
vertraglichen Sicherung der 
Stellplätze z.B. in einer Tiefgarage 
ist bei der vorliegenden Planung 
nicht gegeben.  
 Im Hinblick auf eine Stärkung des 
Umweltverbundes sind 
ausreichende Abstellkapazitäten 
für Fahrräder, auch Lastenräder, 
zu berücksichtigen. 
Die Abstellkapazitäten können auf 
den Grundstücksflächen 
nachgewiesen werden.  
 
 Es werden Empfehlungen zur 
Gestaltung des öffentlichen 
Raumes vorgetragen. 
Die Umsetzung ist im Rahmen der 
Ausführungsplanung 
sicherzustellen. 
 
 Wünschenswert ist eine flache 
Neigung der Satteldächer um die 
Möglichkeit der Begrünung zu 
schaffen. Private Gärten sollen mit 
mindestens 2/3 
versickerungsfähiger Fläche 
gestaltet werden. Das 
Regenwasser soll auf dem 
Grundstück genutzt werden, bzw. 
versickern. 
Aus stadtgestalterischen 
Gesichtspunkten sind keine 
Flachdächer oder flachgeneigten 
Satteldächer vorgesehen. 
Dachbegrünungen sind daher nur 
untergeordnet möglich.  
Die Planung sieht vor das 
Niederschlagswasser in 
Versickerungsmulden abzuleiten. 
Da in der Regel nur 40% des 
Grundstücks versiegelt werden 
dürfen, stehen ausreichend 
versickerungsfähige Flächen zur 
Verfügung.  
 
 Es werden einzelne redaktionelle 
Formulierungsvorschläge für die 
Begründung abgegeben. 
Die Formulierungsvorschläge 
werden berücksichtigt.  
 
 Es soll geprüft werden, ob 
Besucherstellplätze abseits des 
öffentlichen Straßenraums 
eingerichtet werden können.  
Eine solche Maßnahme macht bei 
dem vorliegenden 
Angebotsbebauungsplan aus 
städtebaulicher Sicht keinen Sinn. 
Es müsste auf privaten 
Grundstücksflächen ein öffentlich 
zugänglicher Parkplatz festgesetzt 
werden. Ein solcher Parkplatz ist 
städtebaulich nicht gewollt und 
schränkt zudem die Bebaubarkeit 
der privaten Grundstücke ein. Ein 
städtebaulicher Mehrwert wäre nur 
bei einem vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan gegeben, wenn die 
Besucherstellplätze in einer 
erforderlichen Tief-
/Quartiersgarage mit 
untergebracht werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 29 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 In der textlichen Festsetzung unter 
Punkt 2 ist hinzuzufügen, dass 
Unterbauungen von öffentlichen, 
bzw. zukünftigen öffentlichen 
Verkehrsflächen nicht zulässig 
sind. 
Eine Ergänzung der Festsetzung ist 
aus planungsrechtlicher Sicht nicht 
erforderlich, da die Unterbauung 
der öffentlichen Verkehrsflächen 
mit privaten Stellplätzen 
unzulässig ist.   
 
 
20. Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb 
4(1) Es sind umfangreiche 
Untersuchungen und 
konkrete Planungen die 
Entwässerung betreffend 
durchzuführen, um eine technisch 
funktionsfähige 
abwassertechnische Erschließung 
für das Plangebiet zu entwickeln 
und zu gewährleisten. Ein durch 
den Stadtentwässerungsbetrieb 
beauftragtes 
Versickerungsgutachten vom 
10.02.2017 hat nachgewiesen, 
dass die örtlichen 
Bodenverhältnisse grundsätzlich 
geeignet sind, eine Versickerung 
des Niederschlagswassers 
durchzuführen. Im nächsten 
Schritt ist eine Vordimensionierung 
der Versickerungsflächen zu 
beauftragen. In einer Vorplanung 
sind Lage und Größe der Flächen 
zu bestimmen. 
Eine Machbarkeitsstudie zu den 
Versickerungsflächen wird im 
weiteren Verfahren beauftragt.  
 
 Öffentliche Grünflächen mit 
verschiedener Nutzung und 
öffentliche Versickerungsflächen 
sind getrennt voneinander 
festzusetzen. Öffentliche 
Versickerungsflächen dienen 
ausschließlich der Ableitung von 
Niederschlagswasser und sind 
dahingehend vor Fremdnutzung, 
beispielsweise durch Zäune, zu 
schützen. 
Die Vorgabe wird im weiteren 
Verfahren berücksichtigt.  
 
 Die erforderlichen Geländehöhen 
sind in der Planung so zu 
ermitteln, dass eine störungsfreie 
Ableitung des anfallenden 
Niederschlagswassers 
gewährleistet ist. Insgesamt ist 
das Gelände zur Sicherstellung 
einer funktionsfähigen 
Versickerung anzuheben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 30 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 Dem Vorentwurf ist nicht zu 
entnehmen, welche Einzugsflächen 
welcher Versickerungsfläche 
zuzuordnen sind. Eine Betrachtung 
ist hier grundstücksgenau 
durchzuführen, da jedes 
Grundstück eigenständig 
abwassertechnisch erschlossen 
sein muss. 
Die Zuordnung der Einzugsflächen 
zu den Versickerungsflächen wird 
konkretisiert.  
 
 Eine Zuwegung zu den 
Versickerungsflächen ist 
sicherzustellen. Zur Erreichbarkeit 
der Flächen ist ggf. die Eintragung 
von GFL-Rechten zugunsten des 
SEBD erforderlich. Außerdem ist 
darauf zu achten, dass keine der 
Versickerungsflächen parallel zu 
öffentlichen oder privaten 
Verkehrsflächen verläuft.  
Grundsätzlich sind die 
Versickerungsanlagen auf 
möglichst wenige größere Flächen 
zu verteilen. Die Mindestabstände 
der Versickerungsanlagen zur 
Bebauung sind einzuhalten. Es 
wird darauf hingewiesen, dass 
Niederschlagswasser von 
belasteten Flächen möglicherweise 
nicht eingeleitet werden darf. 
Abstände zwischen 
Versickerungsflächen und Flächen 
mit umweltgefährdenden 
Stoffen sind zu prüfen.  
Ein Anschluss der Straßenflächen 
an das bestehende öffentliche 
Mischwassernetz ist nur mit einer 
hydraulischen Ertüchtigung der 
umliegenden vorhandenen, bereits 
heute ausgelasteten 
Mischwasserkanalisation möglich. 
Es ist sicherzustellen, dass das 
Niederschlagswasser sämtlicher 
versiegelter Flächen (Straßen, 
Dachflächen, Hofflächen, 
Grünflächen, etc.) in die dafür 
vorgesehenen 
abwassertechnischen Anlagen 
geleitet wird. 
  
 Für den Bereich des Plangebietes 
weist die Starkregengefahrenkarte 
erhöhte Überflutungsgefahren mit 
Wassertiefen bis knapp über einem 
halben Meter aus. Bedingt durch 
Das Thema wird im Bebauungsplan 
behandelt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 31 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
den Klimawandel werden extreme 
Starkregen in Zukunft häufiger 
auftreten. Um die Auswirkungen 
hinsichtlich des Überflutungsrisikos 
bzw. der Überflutungsvorsorge 
durch urbane Sturzfluten 
hinreichend zu untersuchen, ist ein 
wasserwirtschaftliches 
Begleitgutachten zu erstellen. Je 
nach Ergebnis des Fachgutachtens 
müssen verbindliche Festlegungen 
bzw. Ausweisungen (Text und 
Plandarstellung) im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplan-
Entwurfes eingearbeitet werden. 
4(2) Die Darstellung der Flächen für 
Rückhaltung und Versickerung von 
Niederschlagswasser im Planwerk 
weicht in Teilen von 
der Darstellung der erarbeiteten 
Machbarkeitsstudie 
Muldenversickerung Plangebiet 
"Westlich Hinter der Böck" vom Juli 
2021 ab. Aus diesem Grund liegt 
somit kein rechnerischer Nachweis 
vor, ob die gekennzeichneten 
Flächen in Lage, Größe und Form 
für die Versickerung ausreichend 
sind. Um sicherzustellen, ob die 
gekennzeichneten Flächen in Lage, 
Größe und Form für die 
Versickerung ausreichend sind, ist 
die rechnerische 
Vordimensionierung, sowohl für die 
Versickerungsflächen, als auch für 
die Nennweiten der Kanäle, 
weiterzuentwickeln. 
Die Lage und Größe der 
Versickerungsflächen hat sich nicht 
verändert. Verändert hat sich 
lediglich die Ausformung; der 
rechnerische Nachweis wird noch 
einmal erbracht.  
 
 
21. Amt 67 - Deichverband Neue Deichschau Heerdt 
4(1) Am westlichen Rand des B-Planes 
vom Kreisverkehr Hammer Deich / 
Auf der Böck in Richtung 
Norden befindet sich eine 
Hochwasserschutzwand, die den 
Hochwasserschutz für Hamm 
sichert und die daher der 
Deichschutzverordnung der 
Bezirksregierung Düsseldorf 
unterliegt. Das bedeutet, dass 
die Verbote in den 
Deichschutzzonen I (4 m Streifen 
parallel der HW-Schutzmauer) und 
II (10 m Streifen parallel zur 
Hochwasserschutzmauer) zu 
Die Deichschutzzonen werden 
nachrichtlich in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Auf den Vorbehalt 
der Ausnahmegenehmigung der 
Bezirksregierung wird hingewiesen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 32 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
berücksichtigen sind. In den 
Deichschutzzonen I und II ist "die 
Errichtung von baulichen Anlagen" 
verboten. Ich empfehle daher den 
10 m Streifen, parallel zur 
Hochwasserschutzwand, aus dem 
B-Plan herauszunehmen bzw. hier 
darauf hinzuweisen, dass das 
Bauen in diesem Bereich der 
Ausnahmegenehmigung der 
Bezirksregierung Düsseldorf 
bedarf. Die Deichschutzzonen I 
und II sind im angehängten Plan 
grob dargestellt. Die vorhandene 
Bebauung unterliegt dem 
Bestandsschutz. 
 
 
22. Amt 68 - Gartenamt 
4(1) Im Rahmen des B-Planverfahrens 
sind die erforderlichen 
Kompensationsmaßnahmen – 
sofern sie nicht im Plangebiet 
selbst verortet werden können – 
vorrangig in der benachbarten 
Rheinaue umzusetzen, unter 
Berücksichtigung der 
landwirtschaftlichen Belange. Der 
klimatischen Ausgleichsfunktion 
des Raums ist mit einer 
angepassten Baustruktur in 
Verbindung mit einem hohen 
Durchgrünungsgrad und einem die 
Verdunstung und Versickerung 
fördernden Wassermanagement 
Rechnung zu tragen. 
 
Es wird eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung 
vorgenommen. Die erforderlichen 
Kompensationsmaßnahmen 
werden mit dem Gartenamt 
abgestimmt.  
Für die Neuplanung im 
Blockinnenbereich ist eine 
aufgelockerte, dörfliche und 
niedriggeschossige 
Bebauungsstruktur mit 
Versickerungsflächen vorgesehen. 
Damit einher geht auch ein hoher 
Durchgrünungsgrad, der textlich 
festgesetzt wird.  
 
 Der Grünordnungsrahmenplan für 
den Stadtbezirk 03 (GOP II-03) 
stellt ein städtebauliches 
Entwicklungsgebiet im heute noch 
gartenbaulich genutzten 
Blockinnenbereich dar. Östlich 
„Hinter der Böck“ ist ein 
Quartierspark mit Kinderspielplatz 
zu schaffen. Ferner soll eine Ost-
West-Wegeverbindung von Bilk 
zum Rhein mit Anschluss an die 
Wegeverbindung „Auf der Böck“ 
nach Norden berücksichtigt 
werden, um die Vernetzung des 
Stadtraums mit dem 
Landschaftsraum über das neue 
Wohnquartier zu optimieren. Der 
Die Vorgaben zum Kinderspielplatz 
und zur Wegeverbindung werden 
in den weiteren Verfahren 
berücksichtigt.  
Für die Neuplanung im 
Blockinnenbereich ist eine 
aufgelockerte, dörfliche und 
niedriggeschossige 
Bebauungsstruktur vorgesehen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 33 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
westliche Siedlungsrand in 
Richtung Rhein soll in abgestufter 
Bauweise, d.h. mit zur Landschaft 
hin abnehmenden Bauhöhen, in 
offener Bauweise unter 
Vermeidung von Riegeln und mit 
hohem Grünanteil gestaltet 
werden. 
 In weiten Teilen des Plangebiets 
wird erstmals Baurecht geschaffen, 
so dass die naturschutzrechtliche 
Eingriffsregelung anzuwenden ist. 
Ferner ist hier der Landschaftsplan 
zu ändern. Daher ist ein 
Grünordnungsplan (GOP III) mit 
Biotoptypenkartierung, 
Baumkataster, Konfliktanalyse, 
Eingriffsbewertung, Entwicklungs- 
und Maßnahmenplan sowie 
Ableitung von textlichen und 
zeichnerischen Festsetzungen 
erforderlich und mit dem 
Gartenamt abzustimmen.  
Da mit dem Vorkommen 
planungsrelevanter Vogel- und 
Fledermausarten zu rechnen ist, ist 
darüber hinaus eine 
artenschutzrechtliche 
Ersteinschätzung und – sofern sich 
hieraus entsprechende Hinweise 
ergeben – ein vertiefendes 
Artenschutzgutachten erforderlich 
(ASP I und ASP II). Die Ergebnisse 
sind mit dem Gartenamt / Untere 
Naturschutzbehörde abzustimmen 
und in den Grünordnungsplan 
einzuarbeiten. 
Die erforderlichen Planungen und 
Untersuchungen werden im 
weiteren Verfahren durchgeführt.  
 
 Die Ausweisung der 
Versickerungsflächen als 
öffentliche Grünfläche ist zu 
überprüfen. Da es sich nicht um 
nutzbare öffentliche Grünflächen 
handelt, ist wie bei anderen B-
Plan-Verfahren folgende 
Ausweisung zu wählen:  
F.f.R.u.V. (Fläche für Rückhaltung 
und Versickerung von 
Niederschlagswasser) / § 9 Abs. 1 
Nr. 14 BauGB 
Die Versickerungsflächen werden 
entsprechend festgesetzt. 
 
 Die öffentliche Grünfläche als Teil 
der Wegeverbindung zum 
Rheinufer sollte nicht über ein GFL-
Recht an die Verkehrsfläche 
angeschlossen werden, sondern 
Die Wegeverbindung wird als 
Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung festgesetzt. Die 
öffentliche Grünfläche entfällt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 34 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
hier wäre eine Ausweisung als 
öffentliche Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung 
sinnvoll. Wegen der beengten 
Platzverhältnisse und weil die 
Baugrenzen auf der 
Nutzungsgrenze liegen, ist 
alternativ zu prüfen, die 
Wegeverbindung nur als öffentliche 
Verkehrsfläche auszuweisen. Eine 
Aufenthalts- oder Grünfunktion 
kann die öffentliche Grünfläche 
wegen der geringen 
Grenzabstände zum WA an dieser 
Stelle nicht erfüllen. 
 Die öffentliche Planstraße der 
Haupterschließung sollte auf der 
Südseite durch intensive 
Straßenbaumpflanzungen als Teil 
der Wegeverbindung zum Rhein 
deutlich erlebbar sein. Bei der 
Festlegung von Querschnitten der 
öffentlichen Verkehrsflächen ist 
deshalb ausreichender Raum für 
Baumpflanzungen einzuplanen. 
Dieser ist insbesondere mit den 
Anforderungen der Leitungsträger 
bezüglich der jeweiligen Schutz- 
und Abstandsflächen sowie den 
Anforderungen der Feuerwehr 
abzugleichen. 
Die Straßenraumgestaltung wird 
im Rahmen der 
Ausführungsplanung konkretisiert.  
 
 Als Leitbild für die 
Baumpflanzungen in den 
allgemeinen Wohngebieten wird 
das Thema „Obstbaum“ 
vorgeschlagen. Damit wird ein 
Baumthema aus der ursprünglich 
dörflichen Struktur in die neuen 
WA-Gebiete übernommen. 
Ergänzung durch 
Heckenpflanzungen entlang der 
Grenze zu öffentlichen 
Verkehrsflächen und punktuelle 
Pflanzung von Solitärbäumen 
heimischer Baumarten.  
Für die Versickerungsflächen sind 
Pflanzthemen in Abstimmung mit 
den Anforderungen an die 
Versickerungsfunktion und die 
Pflege zu entwickeln. 
Die Baumarten werden im Rahmen 
des Grünordnungsplanes in 
Abstimmung mit dem Gartenamt 
festgelegt.  
 
4(2) Es wird eine textliche Festsetzung 
zur Vermeidung von Vogelschlag 
gefordert.  
Die Festsetzung wird 
aufgenommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 35 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024 
 Es wird eine Anpassung der 
textlichen Festsetzung 7.3 
angemerkt.  
Die Anpassung wird 
vorgenommen. 
 
 Das Eintreten von 
Verbotstatbeständen gemäß § 44 
(1) Bundesnaturschutzgesetzt ist 
zu vermeiden (Fäll- und 
Rodungsarbeiten von Gehölz- oder 
Gebüschstrukturen außerhalb der 
allgemeinen Vogelbrutzeiten).  
Ein entsprechender Hinweis ist in 
die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen.  
 
 8.7 der Begründung kann 
entfallen. 
Der Punkt wird gestrichen.  
 
23. Wirtschaftsförderung 
4(1) Aus Sicht der Wirtschaftsförderung 
wird darauf hingewiesen, dass im 
Verfahren ggf. der Bestandsschutz 
von im Plangebiet liegenden 
Gewerbebetrieben zu 
berücksichtigen ist. 
Der Bestandsschutz von Betrieben 
wird im weiteren Verfahren 
berücksichtigt.  
 
 
Mustersymbole:

10. Beschlusstext 3(2)

3644 Zeichen

Sitzung des APS am 12.06.2024 Vorlage Nr. APS/045/2024 
Bebauun
gsplan-Entwurf Nr. 03/007 Aufstellung 
- Westlich Hinter der Böck - Öffentlichkeitsbeteiligung 
Behördenbeteiligung 
Veröffentlichung im 
Internet/Öffentliche Auslegung 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/049/2025

Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 
Vorlage Nr. APS/045/2024 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007  
- Westlich Hinter der Böck - 
 
 
- Aufstellung 
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en 
-  Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich 
Hinter der Böck – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung 
und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit 
gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - 
angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - im Rahmen seiner 
Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und 
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf 
Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - im Rahmen seiner Mitwirkung 
gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem

Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß 
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,  
 
  für ein Gebiet zwischen der Straße Hinter der Böck im Osten, Auf 
der Böck im Süden und Westen und ca. 50m südlich der Fährstraße 
im Norden 
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen 
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-
Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck –, der Bestandteil 
dieses Beschlusses ist, - 
 
  einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende 
Planungsziele zur Grundlage haben soll: 
 
  - Ausweisung von Allgemeinen Wohngebieten 
 
 II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en  
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung 
gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck -

Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 
und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die 
Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben 
werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 
dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu 
beschließen.

1. Behandlung Stgn 3(2)

203648 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahmen / Hinweise  
aus der öffentlichen Auslegung  
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 
und aus der beschränkten erneuten Beteiligung 
 
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Satz  4 
vom 06.03.2025. bis 31.03.2025  
zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03 /007 
– Westlich Hinter der Böck  –

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 2 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - 
 
 
1. Amt 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird noch einmal auf den Bedarf 
einer zusätzlichen 
Depotcontainerstation im öffentlichen 
Straßenraum hingewiesen. In Frage 
kommt auch die Erneuerung/ 
Erweiterung der bestehenden Station 
am Aderkirchweg/Auf der Böck.  
Zudem werden noch einmal die 
Rahmenbedingungen für die 
Errichtung einer Depotcontainerstation 
benannt.  
Das Thema Depotcontainerstation wird 
im Rahmen der dem Bebauungsplan 
nachgelagert Erschließungsplanung 
konkretisiert.  
 
 
2. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird darauf hingewiesen, dass ein 
Folgekostenbeitrag bezogen auf die 
Erweiterung der KGS Florensstraße 
fällig werden kann.  
Da es sich bei der Planung um einen 
Angebotsbebauungsplan ohne 
Investorenbeteiligung handelt, wird 
kein städtebaulicher Vertrag 
abgeschlossen, in dem ein 
Folgekostenbeitrag erhoben werden 
könnte.   
 
 
3. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung 
wird darauf hingewiesen, dass sich im 
Plangebiet Betriebsflächen, 
u.a. Gewächshäuser von 
Gartenbaubetrieben, befinden, für die 
bei einer Umsetzung des 
Bebauungsplans ggf. neue Standorte 
benötigt werden. In diesem 
Zusammenhang hat das 
Stadtplanungsamt mitgeteilt, dass die 
ansässigen Betriebe befragt wurden 
und größtenteils mitgeteilt 
haben, dass sie in den nächsten 
Jahren ihre Betriebstätigkeiten 
aufgeben werden. Für einen Betrieb, 
der weiter tätig sein wird, wird ein 
erweiterter Bestandsschutz 
Die Belange der Gartenbaubetriebe 
werden auch weiterhin berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 3 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
festgesetzt, was auch der Begründung 
zu entnehmen ist. 
Insoweit ist der Hinweis der 
Wirtschaftsförderung so zu verstehen, 
dass auch im weiteren Verlauf des 
Verfahrens die Belange der im 
Plangebiet ansässigen Betriebe zu 
berücksichtigen sind. 
 
 
4. Deutsche Telekom Technik GmbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Im Planbereich befinden sich 
Telekommunikationslinien der 
Telekom, die aus beigefügtem Plan 
ersichtlich sind. Der Bestand und der 
Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet 
bleiben. 
Bei Planungen, die die Anlagen der 
Telekom betreffen, bitten wir um 
erneute Beteiligung. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen 
 
 
5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Die bereitgestellten Pläne stellen den 
momentan dokumentierten 
Netzzustand dar. Veränderungen im 
Netz können jederzeit stattfinden. 
Es wird eine Broschüre mit Hinweisen 
zum Schutz von erdverlegten 
Versorgunganlagen beigefügt.  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 4 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
II. A: Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/007 – Westlich 
Hinter der Böck – 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 119 Stellungnahmen eingegangen. Die 
vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und 
teilweise sogar wortgleich. Die nachfolgende Abwägung hat daher thematisch 
identische und wortgleiche Stellungnahmen zusammengefasst.  
 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die 
Anregungen einer Befragung der 
Dorfbewohner aus 2017 und die 
Ergebnisse der 
Eigentümerveranstaltung vom 
15.01.2019, die sich mehrheitlich für 
eine Geschoßhöhe von 1 ½ bis max. 2 
½ ausgesprochen haben, um dem 
Gebiet eine sichtbar dörflich 
geprägte Ausgestaltung zu geben, 
Berücksichtigung finden. Das 
bedeutet, dass die Firsthöhen auf 
max. 11 m und die Traufhöhen auf 
max. 6,50 m - in Anlehnung an das 
neue Baugebiet in Itter - 
festzulegen sind.  
Die Anzahl der Vollgeschosse wird im 
Blockinnenbereich grundsätzlich auf 
max. 2 begrenzt. Der Bebauungsplan 
ermöglicht damit Gebäude mit zwei 
Vollgeschossen, einem Dachgeschoss, 
dass kein Vollgeschoss ist und einem 
Dachboden; also Gebäude, die für 
Hamm typisch sind und sich damit in 
die Umgebung einfügen und den 
dörflichen Charakter wahren.  
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bürgerschaft zu erhöhen, wird der 
Anregung zur Reduzierung der Trauf- 
und Firsthöhen auf maximal 6,5 m 
und maximal 11,0 m entsprochen. Der 
Bebauungsplan wird dahingehend 
noch einmal geändert.  
Allerdings wird zusätzlich in die 
textlichen Festsetzungen eine 
Ausnahmeregelung aufgenommen, die 
die bisherige Trauf- und Firsthöhe von 
maximal 7,0 m und maximal 12,0 m 
ausnahmsweise zulässt. Diese 
Ausnahmeregelung ist an die 
zukünftig vorgesehenen 
Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. 
Weitestgehend ist für den 
Blockinnenbereich eine 
Einfamilienhausbebauung vorgesehen, 
in der eine Wohneinheit je Gebäude 
realisiert wird. Sollte jedoch ein 
Einfamilienhaus mit zwei 
Wohneinheiten (z.B. 
Mehrgenerationenwohnen) 
vorgesehen werden, kann zur 
Schaffung besser nutzbarer 
Wohnfläche die Ausnahmeregelung 
greifen. Für die möglichen 
Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls 
aus diesem Grund die 
Ausnahmeregelung.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 5 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird eine Firsthöhe zwischen 
9,50 m und max. 11 m gefordert, da 
die geplante Bebauung mit 12 m 
Firsthöhe zu hoch ist. 
Die Firsthöhe wird auf maximal 11,0 
m reduziert. Allerdings gilt die o.g. 
Ausnahmeregelung.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Neubauten zu hoch sind. 
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bürgerschaft zu erhöhen, wird die 
Traufhöhe auf maximal 6,5 m und die 
Firsthöhe auf maximal 11,0 m 
reduziert. Der Bebauungsplan wird 
dahingehend noch einmal geändert. Es 
gilt aber die o.g. Ausnahmeregelung 
 
Es wird eine Begrenzung der 
Wohneinheiten auf max. 100-120 
gefordert.  
Im Bebauungsplan können nur die 
Wohneinheiten pro Gebäude begrenzt 
werden. Eine pauschale Begrenzung 
der max. Wohneinheiten für das 
gesamte Plangebiet ist 
planungsrechtlich nicht möglich. Es 
entstehen ca. 60-100 neue 
Wohneinheiten  
 
Es wird angemerkt dass die Bautiefen 
von 14-18 m etwas reduziert werden 
sollten. 
Im Sinne der Baufreiheit und vor dem 
Hintergrund die gewollte heterogene 
dörfliche Bebauung zu ermöglichen, 
wird die Tiefe der Baufelder nicht 
reduziert. 
 
Es wird angemerkt, dass Baustellen 
entlang der Straße Hinter der Böck, 
die über die Straße Hinter der Böck 
abgewickelt werden, in der 
Vergangenheit zu Verkehrschaos 
führten. Als Anwohner kam man nicht 
oder nur eingeschränkt durch. Hinzu 
kommt die Lärmbelästigung durch 
Baustellenfahrzeuge, Lkws und Pkws. 
Hamm und die Straße Hinter der Böck 
waren früher kinderfreundlich. Das ist 
durch den zunehmenden Verkehr 
vorbei. Welches Konzept besteht 
diesem entgegen zu wirken. 
Es wird angeregt zu prüfen, ob das 
innere Plangebiet über eine weitere 
Zugangsstraße erschlossen werden 
kann.    
Das im Rahmen des Bebauungsplanes 
erarbeitete Verkehrsgutachten kommt 
zu dem Ergebnis, dass die 
zusätzlichen Verkehre des 
Plangebietes über die bestehenden 
Straßen leistungsfähig abgewickelt 
werden können.  
Da es sich bei dem Bebauungsplan in 
erster Linie um die Entwicklung des 
Innenbereichs handelt, werden 
zukünftige Baustellen auch 
vornehmlich im Innenbereich und 
nicht entlang der Straße Hinter der 
Böck liegen. Für die 
Bestandsbebauung wird zudem nicht 
erstmalig Baurecht geschaffen, sodass 
der Bebauungsplan hier nicht zu einer 
Erhöhung der Baustellenaktivität 
beiträgt.  
Natürlich können Baustellenverkehre 
auf der Straße Hinter der Böck im 
Rahmen der Baustellenphase nicht 
vermieden werden. Da es sich aber 
um eine temporäre Verkehrsbelastung 
handelt, ist die davon ausgehende 
Mehrbelastung hinzunehmen.  
Eine zusätzliche Erschließungsstraße 
in das Plangebiet ist aufgrund der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 6 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
bestehenden städtebaulichen Struktur 
und der Erschließungssituation nicht 
möglich.  
Es wird angemerkt, dass die Planung, 
auch insbesondere mit der geplanten 
Firsthöhe, die klimatische Qualität des 
Gebietes stark verschlechtert. Es wird 
auf die Ausführungen in der 
Begründung verweisen, in der die 
Bedeutung der Freiflächen für die 
Kaltluftproduktion hervorgehoben 
wird. Es wird angezweifelt, dass die 
geplante Bebauung keinen Einfluss auf 
die vorhandene Kaltluftproduktion in 
dem Gebiet und den Transport der 
Kaltluft in die innerstädtischen Gebiete 
hat. Auch das Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz führt in seiner 
Stellungnahme aus, dass das 
Planungsgebiet in einer sehr 
relevanten Frischluftschneise liegt und 
eine Bebauung die Kaltluftbildung und 
die Luftströmung behindert und 
deshalb zu vermeiden ist.  
Grundsätzlich hat die Bebauung von 
Freiflächen Auswirkungen auf die 
Kaltluftproduktion und die 
Luftströmung. Im Rahmen eines 
Bebauungsplanverfahrens sind diese 
Auswirkungen zu ermitteln und zu 
beurteilen. Dieses ist auch im 
vorliegenden Planverfahren 
geschehen.  
 
Die Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) zeigt 
in Verbindung mit einer vertiefenden 
modellgestützten Analyse, dass im 
Vergleich zwischen Ist- und 
Plansituation Grünflächen mittlerer bis 
hoher bioklimatischer Bedeutung 
(Nachtsituation) bzw. geringer bis 
sehr geringer bioklimatischer 
Bedeutung, auch aufgrund der 
teilweise großflächigen Treibhäuser 
(Tagsituation), in Siedlungs- und 
Verkehrsflächen mit günstiger bis 
mittlerer bioklimatischer Situation 
umgewandelt werden.  
Tagsüber kommt es nach Umsetzung 
der Planung insbesondere im Bereich 
der Grün- und Freiräume größtenteils 
zu einer Verbesserung der 
Aufenthaltsqualität. Grund hierfür sind 
die aufgelockerten Baustrukturen und 
der hohe Anteil von Flächen zur 
Rückhaltung und 
Niederschlagswasserversickerung mit 
einer hohen Anzahl von 
verschattenden Vegetationsstrukturen 
und z.B. die Baumstandorte entlang 
des Straßen- und Wegenetzes.  
 
Der Transport der Kaltluft wird 
insbesondere durch die bestehende, 
überwiegend geschlossene 
Straßenrandbebauung bereits heute 
beeinflusst. Da es sich bei der 
geplanten Neubebauung im 
Blockinnenbereich um eine im 
Gegensatz zur Straßenrandbebauung 
aufgelockerte und niedrige 
Einfamilienhausbebauung handelt, ist 
eine nur unwesentliche Beeinflussung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 7 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Kaltluftströmung durch die 
Planung zu erwarten, zumal auch 
heute teilweise großflächige 
Treibhäuser den Kaltluftstrom 
beeinträchtigen. Das Plangebiet liegt 
bei hochsommerlichen Wetterlagen 
nicht im Wirkungsbereich 
übergeordneter Kaltluftbewegungen. 
Die zwischen den Siedlungsbereichen 
Hamm und Bilk vorliegende 
nordorientierte Luftbewegung wird von 
der Planung nicht beeinflusst. 
 
In der abschließenden Beurteilung ist 
festzuhalten, dass Auswirkungen der 
Planung hinsichtlich Kaltluftproduktion 
und Kaltluftströmung vertretbar und 
keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen zu befürchten sind.  
Es wird auf Aussagen des 
Landesumweltamt NRW verwiesen. 
Um dem Klimawandel zu begegnen, 
wird empfohlen, Flächen zu 
entsiegeln, Grün- und Wasserflächen 
anzulegen, weil das die Baugebiete 
herunterkühlt und für Einwohner 
Trinkwasserbrunnen, Schatten 
spendende Anlagen und klimatisierte 
Gebäude bereitzustellen, die bei 
Extremtemperaturen geöffnet 
werden. 
Darüber hinaus ist es wichtig, 
unversiegelte Flächen 
vorzunehmender Inanspruchnahme 
zu schützen. Nur durch den Erhalt 
oder die Schaffung 
vegetationsgeprägter Freiflächen, die 
der Frisch- und Kaltluftversorgung 
hitzebelasteter Siedlungsbereiche, der 
Wasserspeicherung oder der 
Grundwasserneubildung dienen, 
können Folgen des Klimawandels, wie 
das verstärkte Auftreten von 
Sturzfluten auf Grund von 
Starkregenereignissen oder 
zunehmende städtische 
Wärmeinseleffekte, abgemildert 
werden.  
Der Bebauungsplan verstößt gegen 
diese Empfehlungen.  
Grundsätzlich ist das Entsiegeln von 
Flächen aus klimaökologischer Sicht 
sinnvoll. Diese Einschätzung kann 
aber nicht dazu führen, dass ein 
Bebauungsplanverfahren zur 
Schaffung von Wohnungsbau nicht 
mehr durchgeführt werden kann. 
Vielmehr ist in jedem Planverfahren zu 
prüfen, ob die Planung 
klimaökologisch vertretbar ist und 
welche Maßnahmen zur Begegnung 
des Klimawandels getätigt werden 
können. Diese Beurteilung ist im 
vorliegenden Verfahren vorgenommen 
worden.  
Neben einem Versickerungskonzept 
zur Verbesserung der 
Grundwasserneubildung und der 
Verdunstungseffekte ist ein 
Begrünungskonzept zur Verbesserung 
des Lokalklimas erarbeitet und im 
Bebauungsplan festgesetzt worden. 
Zudem wurden durch die 
Festsetzungen von Höhenlagen der 
Schutz vor Starkregenereignissen und 
urbanen Sturzfluten berücksichtigt. 
Damit trifft die Planung wesentliche 
Maßnahmen zur Klimaanpassung. 
 
Es wird auf eine Studie des Prognos 
Institut zur Lebensqualität in 71 
Großstädten hingewiesen und das 
Die Darstellungen werden zur 
Kenntnis gekommen. Unmittelbare

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 8 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Abschneiden (Platzierungen) der 
Stadt Düsseldorf dargestellt. Die 
Stadt schneidet in fast allen Ökologie-
Indikatoren eher schlecht ab.  
Konsequenzen für den Bebauungsplan 
ergeben sich daraus nicht.  
Es wird auf das 
Klimaanpassungskonzept (KAKDUS) 
verwiesen. Die weitere Steigerung der 
Flächenversiegelung, die Verringerung 
von Kaltluftzonen und die 
Abschwächung der Frischluftschneise 
durch das Planungsgebiet stehen im 
Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept, den 
Empfehlungen des Landesumweltamt 
NRW und sämtlicher nationaler und 
europäischer Handlungsempfehlungen 
in Hinblick auf den Klimawandel. 
Wie bereits ausgeführt, steht die 
Planung nicht im Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept, da die 
Auswirkungen auf die 
Kaltluftproduktion und den 
Kaltluftstrom klimaökologisch 
vertretbar sind und Maßnahmen zur 
Klimaanpassung getroffen werden.  
 
Es wird auf weitere negative 
Auswirkungen des Klimawandels 
hingewiesen (Starkregenereignisse, 
Wasserknappheit, thermische 
Belastung, Extremwetterereignisse, 
Artenvielfalt und Biodiversität, 
Waldzustand) 
Die für das Bebauungsplanverfahren 
relevanten Umweltbelange sind im 
Teil B der Begründung 
(Umweltbericht) behandelt worden. 
Erforderliche umweltrelevante 
Regelungen, auch zum Artenschutz 
und zur Biodiversität, sind 
zeichnerisch oder textlich festgesetzt.  
 
Es wird angemerkt, dass sich im 
Plangebiet teilweise ökologisch 
wertvolle Freiflächen befinden, die 
durch die Planung verloren gehen.  
Mit dem Planverfahren werden somit 
sämtliche Empfehlungen der 
Umweltspezialisten von Stadt, Land 
und sonstigen unabhängigen 
Instituten ignoriert.  
Im Bebauungsplanverfahren wurde 
eine naturschutzrechtliche Eingriffs-
/Ausgleichbilanzierung vorgenommen. 
Das Planverfahren stellt sicher, dass 
die vorgenommenen Eingriffe 
ausgeglichen werden, sodass die 
ökologische Bewertung zwischen Ist-
Situation und Planfall ausgeglichen ist.  
Aus den Empfehlungen lässt sich im 
Übrigen nicht ableiten, dass ein 
Bebauungsplan zur Schaffung von 
Wohnraum grundsätzlich nicht mehr 
aufgestellt werden kann.  
 
Es wird bemängelt, dass die Stadt die 
Bekämpfung der Auswirkungen des 
Klimawandels zugunsten von 
Wohnraumschaffung einseitig 
abgewogen hat. Als Bürger fühlt man 
sich erheblich in seinen Rechten 
eingeschränkt. Die Lebensqualität und 
die Zukunftsperspektive werden durch 
die Vorgehensweise der Stadt stark 
verschlechtert. Dieses gilt 
insbesondere für alte und schwache 
Menschen. Die Planung wird die 
Bewohner in sehr unzumutbarer 
Weise negativ beeinflussen. 
Wie bereits ausgeführt werden auch 
die Belange des Klimawandels 
berücksichtigt. Eine einseitige 
Abwägung zugunsten der 
Wohnraumschaffung findet nicht statt.  
Aus klimatischer Sicht ist nicht 
erkennbar, dass der Bebauungsplan 
die Lebensqualität und die 
Zukunftsperspektive der Bürger*innen 
verschlechtert oder negativ 
beeinflusst. Dieses schließt alte und 
schwache Menschen ein. Auch geht 
der Bebauungsplan nicht mit einer 
Einschränkung der Rechte einher.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 9 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird bemängelt, dass bestehende 
Bäume gefällt und dann wieder neu 
gepflanzt werden. Dieses geht zu 
Lasten vieler Vögel und anderer Tiere, 
die vertrieben werden.  
Um die Neuplanung realisieren zu 
können, müssen zwangsläufig auch 
Bäume gefällt werden. Im Rahmen der 
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung 
wurde eine Baumbilanzierung 
vorgenommen. Der Ausgleich wird im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
sichergestellt. Grundsätzlich wurde für 
den Bebauungsplan ein 
Begrünungskonzept erarbeitet, das 
den Tieren insgesamt zu Gute kommt.  
 
Durch die Planung geht der Blick ins 
Grüne verloren und damit auch vieles 
vom Wohlfühlfaktor.  
Auf Grund des Begrünungskonzeptes 
wird auch zukünftig der Blick ins 
Grüne gehen und damit der 
Wohlfühlfaktor erhalten bleiben.  
 
Es wird angeführt, dass mit den 
Baustellen eine Beeinträchtigung 
einhergeht.  
Eine Beeinträchtigung durch 
Baustellen kann grundsätzlich nicht 
ausgeschlossen werden, ist aber von 
den Anwohnern im Rahmen der 
gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen.  
 
Es wird die Frage nach der 
Hochwassergefahr aufgrund der Nähe 
zum Rhein aber auch im 
Zusammenhang mit der Versickerung 
des Niederschlagswassers gestellt.  
Das Plangebiet ist durch die 
Deichschutzanlagen des Rheins vor 
Hochwasser geschützt. Die 
ausreichende Dimensionierung der 
Versickerungsflächen wurde über eine 
Machbarkeitsstudie sichergestellt. Im 
Rahmen der zukünftigen 
Baugenehmigungsverfahren ist für 
jedes Gebäude ein 
Entwässerungsantrag zu stellen.  
Die Planung berücksichtigt damit 
sowohl den Hochwasserschutz als 
auch den Überflutungsschutz.   
 
Es wird bezweifelt, dass der Verkehr 
inkl. Baustellen- und 
Schwerlastverkehr über die Straße 
Hinter der Böck abgewickelt werden 
kann.  
Das Verkehrsgutachten kommt zu der 
Beurteilung, dass die Verkehre über 
die Straße Hinter der Böck abgewickelt 
werden können.  
 
Es wird angemerkt, dass die Planung 
grundsätzlich befürwortet wird, dass 
aber die vorgestellte Zeitachse zur 
Realisierung der Erschließungsplanung 
von 5 Jahren und dem damit 
verbundenen möglichen Baubeginn 
der ersten Gebäude, kritisch gesehen 
wird.  
 
Von Seiten der Stadt wird versucht die 
Zeitplanung zur Realisierung der 
Erschließung zu beschleunigen.  
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der 
Blockinnenbereich seit zwölf Jahren 
nicht mehr gepflegt wird und immer 
weiter verwildert und verfällt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Konsequenzen für das 
Planverfahren ergeben sich daraus 
nicht.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 10 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird kritisiert, dass der sozial 
geförderte Wohnungsbau zwangsweise 
in die Wertermittlung der Grundstücke 
einberechnet wird. Der sozial 
geförderte Wohnungsbau könnte an 
anderer Stelle wirtschaftlicher 
abgebildet werden.   
Grundsätzlich wird in jedem 
Bebauungsplan der Stadt Düsseldorf, 
in dem Wohnungsbau festgesetzt 
wird, auf der Grundlage des 
Düsseldorfer Baulandmodells auch 
sozial geförderter Wohnungsbau 
berücksichtigt. Die wirtschaftliche 
Abbildbarkeit ist auch für dieses 
Plangebiet gegeben.  
 
Es wird angemerkt, dass neben sozial 
geförderten Wohnungsbau auch 
ansässige Familien, die bislang zur 
Miete wohnen, die Möglichkeit 
bekommen, Eigentum zu 
erschwinglichen Preisen zu erwerben.  
Baulandpreise oder Baukosten können 
im Zusammenhang mit 
Eigentumsbildung im Bebauungsplan 
nicht geregelt werden. Letztendlich 
bestimmen Angebot und Nachfrage 
den Preis.  
 
Es wird angemerkt, dass die heute 
schon desolate Verkehrssituation sich 
durch die Planung noch erheblich 
verschärfen würde und Belastungen 
durch zusätzlichen 
Ortsdurchgangsverkehr unvermeidbar 
wären. Auch auf der Fährstraße staut 
sich der Berufsverkehr Richtung 
Völklinger Straße schon heute.  
Zudem verursacht rechtswidriges 
Parken im Straßenraum erhebliches 
Verkehrschaos.  
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten erarbeitet. Dieses 
bestätigt, dass über die vorhandenen 
Straßen die zusätzlichen Verkehre 
abgewickelt werden können. Einzig 
der Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger 
Straße weist eine fehlende 
Leistungsfähigkeit auf. Hierfür ist aber 
nicht die Planung ursächlich 
verantwortlich; dieses Defizit besteht 
bereits heute und wird durch das hohe 
Verkehrsaufkommen auf der 
Völklinger Straße zur 
Berufsverkehrszeit verursacht. Die 
Planung trägt hier nicht zu einer 
wahrnehmbaren Verschlechterung der 
Situation bei.  
Zusätzliche Durchgangsverkehre 
verursacht die Planung nicht, da es 
sich bei den plangebietsbezogenen 
Verkehren um Ziel- und Quellverkehre 
handelt. Zur Verringerung der heute 
schon bestehenden 
Durchgangsverkehre schlägt das 
Verkehrsgutachten den 
verkehrsberuhigten Umbau des 
Aderkirchweges vor. Diese 
Verkehrsmaßnahme ist aber für die 
Umsetzung des Bebauungsplanes 
nicht erforderlich.   
Rechtswidriges Verkehrsverhalten ist 
keine Bebauungsplan relevante 
Thematik. 
 
Es wird angemerkt, dass der heute 
bereits völlig unzureichende Parkraum 
in Hamm noch weiter vermindert 
Die erforderlichen Stellplätze eines 
Bauvorhabens werden im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nach den

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 11 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
würde. Der Einwand, dass im 
Bebauungsplan Parkplätze vorgesehen 
sind, ist insofern nicht 
stichhaltig, als bekanntlich 1 Parkplatz 
pro Wohneinheit nicht ausreicht und 
vielmehr mindestens 2 Parkplätze 
vorgesehen werden müssen.  
 
gesetzlichen Vorgaben der 
Bauordnung NRW und der 
Stellplatzsatzung der Stadt Düsseldorf 
bestimmt. Der Stellplatznachweis 
erfolgt auf dem Baugrundstück. 
Darüberhinausgehende Forderungen 
können aufgrund fehlender 
Rechtsgrundlagen nicht getätigt 
werden. Allerdings werden im Rahmen 
der Verkehrsplanung zusätzliche 
Stellplätze im öffentlichen 
Straßenraum der Planstraßen 
hergestellt. Die genaue Anzahl wird im 
Rahmen der weiteren Straßenplanung 
konkretisiert. Vor diesem Hintergrund 
ist nicht davon auszugehen, dass sich 
die Parkplatzsituation in den 
bestehenden Straßen durch die 
Planung verschlechtern wird.  
Es wird angemerkt, dass durch 
weitere Verdichtung Starkregen 
weniger Möglichkeiten hat 
aufgenommen zu werden. 
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ist für die 
versiegelten privaten Flächen ein 
Versickerungskonzept zur 
Entwässerung des 
Niederschlagswassers erarbeitet 
worden.  
 
Durch die Zunahme der Einwohnerzahl 
ist Lärmbelastung zu erwarten. 
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Schallgutachten erstellt. Relevante 
Immissionsbelastungen durch die 
Planung sind nicht gegeben.  
 
Der Bebauungsplan lässt keinen 
ausreichenden Raum für Grünflächen 
und Baumpflanzungen erkennen. 
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Begrünungskonzept erarbeitet und ist 
mittels zeichnerischer und textlicher 
Festsetzung in den Bebauungsplan 
rechtlich verbindlich aufgenommen 
worden.  
 
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet ein wichtiges 
Frischluftgebiet für Düsseldorf ist und 
deshalb eine Reduzierung der 
Firsthöhe auf 10 m und eine 
Verringerung auf max. 50 
Wohneinheiten sinnvoll ist.   
Das Plangebiet liegt bei 
hochsommerlichen Wetterlagen nicht 
im Wirkungsbereich übergeordneter 
Kaltluftbewegungen. Die Freiflächen 
im Plangebiet weisen gemäß den 
Planungshinweiskarten aus der 
städtischen Klimaanalyse (2020) bei 
hochsommerlichen Wetterlagen 
weitgehend nur eine lokale Bedeutung 
für das Gebiet selbst und die direkte 
bebaute Umgebung auf. 
Eine Reduzierung der Firsthöhe auf 
10 m hat keine relevanten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 12 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Auswirkungen auf die 
Kaltluftströmung.  
Auch eine Reduzierung der 
Wohneinheiten ist im Hinblick auf die 
Kaltluftproduktion und 
Kaltluftströmung nicht erforderlich, da 
durch die Planung keine wesentlichen 
Auswirkungen zu erwarten sind.  
Es wird angemerkt, dass eine doppelte 
Anzahl von Besucherstellplätzen 
notwendig ist.  
Besucherstellplätze werden im 
Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die 
Anzahl der Besucherstellplätze wird im 
Rahmen der nachfolgenden 
Verkehrsplanung konkretisiert. 
Grundsätzlich gibt es auf die 
Herstellung von Besucherstellplätzen 
keinen Rechtsanspruch.  
 
Es wird angemerkt, dass die max. 
Anzahl der Wohneinheiten auf 1,5 
reduziert werden soll, um damit eine 
aufgelockerte Bebauung zu erzielen. 
Die Reduzierung der Wohneinheiten 
pro Gebäude von 2 auf 1,5 ist nicht 
möglich, weil halbe Wohneinheiten 
nicht festgesetzt werden können. 
Grundsätzlich sieht der 
Bebauungsplan eine aufgelockerte 
dörfliche Einfamilienhausbebauung 
vor.  
 
Es wird angemerkt, dass alle Straßen 
im Umfeld des Plangebietes keinesfalls 
die erforderlichen Kriterien für eine 
zusätzliche Verkehrsbelastung 
erfüllen. Sowohl die Straße „Hinter der 
Böck", ,,Auf der Böck", ,,Auf den 
Steinen" und Fährstraße sind aufgrund 
der problematischen Parksituation 
nicht durchgängig zweispurig 
befahrbar. An vielen Engstellen 
kommt es bereits heute regelmäßig zu 
starken, und teilweise für 
Verkehrsteilnehmer sehr gefährlichen, 
Verkehrsproblemen. 
Die Kreuzungen „Hinter der 
Böck"/Fährstraße und „Hinter der 
Böck"/,,Auf der Böck" sind nicht leicht 
einsehbar, da die vorhandenen 
Bebauungen und parkende Autos 
einen Einblick in die Kreuzung meist 
unterbinden. 
Bei dem Stadtteil Hamm handelt es 
sich um ein seit Jahrhunderten 
gewachsenes Dorf. Dieses spiegelt 
sich im Besonderen in den 
vorhandenen gewachsenen 
historischen Straßenzügen, mit dem 
typischen Parkplatzdruck aufgrund des 
zum Teil fehlenden 
Stellplatznachweises auf den 
Privatgrundstücken, wieder.  
Die vorhandene Bebauung macht 
Eingriffe in den jeweiligen 
Straßenquerschnitt zur Verbesserung 
der Leistungsfähigkeit schwierig. 
Daher muss die städtebauliche 
Planung die vorhandenen historischen 
Straßenzüge als Rahmenbedingung 
berücksichtigen und dafür sorgen, 
dass sich die Parkplatzsituation im 
Plangebiet nicht verschlechtert.  
Das im Rahmen des Bebauungsplanes 
erarbeitete Verkehrsgutachten kommt 
zu dem Ergebnis, dass die 
zusätzlichen Verkehre des 
Plangebietes über die bestehenden 
Straßen leistungsfähig abgewickelt 
werden können. Darüber hinaus 
schlägt das Verkehrsgutachten

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 13 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Maßnahmen zur Verbesserung der 
Leistungsfähigkeit der Straßen vor. 
Die Umsetzung der Maßnahmen ist 
aber keine Voraussetzung für die 
Realisierung der Planung.  
Es wird angemerkt, dass auch die 
Gehwege in keiner der Straßen 
ausreichend vorhanden sind. Teilweise 
sind sie gar nicht vorhanden oder nur 
sehr schmal. Eine mindestens 
nutzbare Gehwegbreite von 1,8 m, 
wie sie für eine barrierefreie Nutzung 
notwendig ist, ist rund um das Gebiet 
nirgendwo gegeben. Somit wird auch 
die Mindestvorgabe der StVO von 
2,5 m nicht erfüllt.  
Die Straßen- und Gehwegsituation in 
diesem Gebiet, ist bereits heute als 
äußerst kritisch anzusehen und nicht 
akzeptabel.  
Es handelt sich hierbei um historisch 
gewachsene Straßenzüge, die 
natürlich nicht den Vorgaben heutiger 
Regelwerte für Straßenplanungen 
entsprechen. Das ist aber kein 
Ausschlusskriterium für ein 
Bebauungsplanverfahren in Hamm. 
Entscheidend ist, dass die 
Erschließung sichergestellt werden 
kann. Dieses hat das 
Verkehrsgutachten bestätigt.   
 
Es wird angemerkt, dass die im 
Plangebiet vorgesehene Kita, 
voraussichtlich sehr viel zusätzlichen 
Verkehr und höhere Immissionen 
auslöst. Die schmalen Straßen ohne 
Wende- und Haltemöglichkeiten 
werden bei den typischen Hol- und 
Bringzeiten voraussichtlich noch 
häufiger blockiert als jetzt schon. 
Die Kita wird in erster Linie aufgrund 
der neuen Bevölkerung im Plangebiet 
vorgesehen. Es ist davon auszugehen, 
dass die Mehrzahl der Kinder aus dem 
Plangebiet oder den angrenzenden 
Straßen kommen werden und damit 
die Kita fußläufig erreichen. Es ist 
daher nicht zu erwarten, dass die Kita 
zu einem signifikanten Anstieg der 
Verkehrsbelastung beitragen wird.  
 
Es wird angemerkt, dass eine weitere 
Belastung dieser ohnehin 
problematischen Verkehrsinfrastruktur 
nicht zumutbar ist. 
Das Verkehrsgutachten kommt zu 
dem Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
persönliche Lebensqualität durch die 
Auswirkungen des Plangebietes stark 
verschlechtert wird. Die 
Verkehrssicherheit ist nicht 
gewährleistet. Interessen und Belange 
der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt.  
Die Themen Luft, Klima, Lärm, Boden, 
Natur und Freiraum wurden 
betrachtet. Im Ergebnis gehen mit der 
Planung objektiv keine unzumutbaren 
Beeinträchtigungen für die heute 
schon im Plangebiet lebenden 
Anwohner einher. Das subjektive 
Empfinden des Einzelnen spielt in 
diesem Zusammenhang keine Rolle.  
Das Verkehrsgutachten kommt zu 
dem Ergebnis, dass die zusätzlichen 
Verkehre des Plangebietes über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
und verträglich abgewickelt werden 
können. Die Interessen und Belange 
der Anwohner wurden im 
Planverfahren ausreichend gewürdigt,

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 14 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
auch wenn im Rahmen des 
Abwägungsprozesses nicht allen 
Forderungen nachgekommen werden 
kann.  
Es wird angemerkt, dass bereits heute 
insbesondere in den Sommermonaten 
und an den Wochenenden viele 
ortsfremde Besucher der 
Rheinpromenade und Rheinstrände 
(diese sind per Definition keine 
Anlieger) verbotswidrig in die 
Anwohnerstraßen „Auf der Böck", ,,Auf 
den Steinen" und „Hinter der Böck" 
fahren. Sie erhöhen bereits 
kontinuierlich hier den Parkdruck 
massiv. 
Verbotswidriges Parken ist kein 
relevantes Thema für das 
Bebauungsplanverfahren.  
 
Es wird angemerkt, dass im Rahmen 
der schon bisher intensiven 
Bautätigkeit durch Schließen von 
Baulücken, die schmalen Straße 
regelmäßig zur Gewerbefläche genutzt 
werden. Parkmöglichkeiten für 
Handwerker existieren nicht und bei 
Anlieferungen wird kurzerhand die 
Durchfahrt für längere Zeiträume ohne 
jegliche Beschilderung blockiert. Das 
daraus resultierende Wendechaos in 
den schmalen Straßen ist eine sehr 
große Zumutung und kann oftmals nur 
durch die Nutzung von privaten 
Flächen an den Straßen gelöst 
werden.  
Verbotswidriges Parken ist kein 
relevantes Thema für das 
Bebauungsplanverfahren. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Bewegungsfreiheit durch die Planung 
stark verschlechtert wird.  
Es wird nicht klar was mit 
verschlechterter Bewegungsfreiheit 
gemeint ist.  
Wenn hiermit die fehlende 
Leistungsfähigkeit der Straßen 
gemeint ist, so trifft das 
Verkehrsgutachten hier eine 
anderslautende Aussage. Wenn 
hiermit das Plangebiet gemeint sein 
soll, so kann festgehalten werden, 
dass erst durch die Planung der heute 
brachliegende, verfallende und 
verwildernde Blockinnenbereich 
nutzbar und damit begehbar gemacht 
wird. Damit stärkt die Planung die 
Bewegungsfreiheit.  
 
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet vollständig in einem 
Risikogebiet gemäß §78b 
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine 
Risikobewertung zum Thema extremes 
Hochwasserereignis vorgenommen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 15 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt 
und bei einem extremen 
Hochwasserereignis (HQextrem) 
vollständig überflutet wird. Bei 
Versagen der 
Hochwasserschutzanlagen können 
Teile des Änderungsbereiches auch 
bereits bei einem mittleren (HQ100) 
Hochwasser überflutet werden. Bei 
einem solchen Ereignis ist mit 
erheblichen Sachschäden zu rechnen 
und eine Gefahr von Leben und 
Gesundheit nicht auszuschließen.  
Im Ergebnis wurde das Risiko als 
gering bewertet, da das Plangebiet 
grundsätzlich durch die 
Deichschutzanlage geschützt ist und 
die Wahrscheinlichkeit eines 
Versagens der Schutzanlage als gering 
einzustufen ist. Zudem sind 
Hochwasserereignisse am Rhein 
immer mit einer deutlichen Vorlaufzeit 
und damit auch Vorwarnzeit 
verbunden.  
Vor dem Hintergrund des geringen 
Risikos ist die Planung als vertretbar 
einzustufen.   
Es wird angemerkt das die 
Stadtentwässerungsbetriebe in ihrer 
Stellungnahme vom 18.12.2019 
fordern, dass zur Sicherstellung einer 
funktionsfähigen Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers das 
Gelände anzuheben ist.  
Das Versickerungsgutachten vom 
31.1.2017 kommt zu der Erkenntnis, 
dass aufgrund der relativen hohen 
Grundwasserstände und dem 
Grundwasserschutz eine Versickerung 
des anfallenden Regenwassers 
ausschließlich in die 
Decklehmschichten empfohlen ist. 
Diese reichen nur bis maximal -1 m 
Bodentiefe. Darunter befinden sich 
bereits Sand-und Kiesschichten.  
Daraus kann geschlossen werden, 
dass eine Ableitung des 
Niederschlagswassers zu einer 
funktionsfähigen Versickerung durch 
eine Muldenentwässerung nur durch 
eine Anhebung des Plangebietes 
umzusetzen ist. Eine 
Gefälleausbildung in das heutige 
Gelände hinein anzulegen, würde den 
Grundwasserschutz torpedieren, da 
die Decklehmschichten teilweise 
abgetragen werden müssten. 
Da bekanntlich Lehmschichten nur 
eine sehr geringe Wasseraufnahme 
haben und man diese genau aus 
diesem Grund im Deichbau einsetzt, 
kann eine Entwässerung von 
anfallendem Regenwasser nur in sehr 
begrenztem Umfang in eine 
Muldenentwässerung mit darunter 
befindlicher Lehmschicht realisiert 
Zur Entwässerung des 
Blockinnenbereichs muss das Gelände 
in Teilen angehoben werden. Dieses 
betrifft insbesondere die Bereiche der 
Planstraßen und die Bereiche der neu 
geplanten Gebäude. Die Gartenflächen 
können auf dem heutigen 
Geländeniveau bleiben. Grundsätzlich 
kommt das Versickerungsgutachten zu 
dem Ergebnis, dass der Boden für die 
Versickerung von Niederschlagswasser 
geeignet ist. Die Herstellung der 
Versickerungsmulden wird in einer 
nachgelagerten 
Entwässerungsplanung konkretisiert. 
Ggf. liegt die Sole der Mulde auf dem 
heutigen Geländeniveau. In jedem Fall 
wird der Überflutungsschutz, 
insbesondere auch der umgebenden 
Bestandsbebauung, im Rahmen dieser 
Planung sichergestellt.  
Ein erhebliches Risiko für die 
Bestandsbebauung besteht daher 
nicht, zumal in den Mulden nur das 
nicht verschmutzte 
Niederschlagswasser der Dachflächen 
der Neubebauung versickert wird und 
die Dimensionierung der Mulden sehr 
großzügig bemessen wurde.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 16 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
werden. Daraus resultiert nicht nur ein 
erhebliches Risiko für das Plangebiet, 
sondern durch den erheblichen 
Rückstau, auch für die darum 
befindliche Bestandsbebauung.  
Es wird angemerkt, dass im Rahmen 
des Versickerungsgutachtens nur die 
Versickerungsrate im ungesättigtem 
Boden untersucht wurde. Die daraus 
resultierenden Ergebnisse sind jedoch 
für den Untergrund mit hohem 
Lehmanteil nicht relevant. Erst eine 
Versuchsanordnung, die bei 
gesättigtem Boden die 
Versickerungsrate bestimmt, ist für 
eine Bewertung des Planungsgebietes 
relevant. 
Die Beurteilung der 
Versickerungsfähigkeit des Bodens ist 
durch einen Fachplaner in 
Abstimmung mit dem zuständigen 
Fachamt vorgenommen worden. An 
der Richtigkeit der Aussage des 
Versickerungsgutachtens, dass der 
Boden für die Versickerung geeignet 
ist, bestehen aus fachlicher Sicht 
keine Zweifel.  
 
Es wird angemerkt, dass neben der 
geschilderten Einschränkung durch die 
typische Bodenstruktur das Plangebiet 
aktuell eine sehr große Senke ist und 
damit eine ideale Überflutungsfläche 
bei Starkregen und Hochwasser. Diese 
große Senke kann heute ohne 
Berücksichtigung ihrer spezifischen 
Versickerungsrate selbst bei 
gesättigtem Boden ca. 50.000 
Kubikmeter Regenwasser sofort 
aufnehmen (10 Hektar Fläche x 0,5m 
durchschnittlicher Höhenunterschied 
zwischen Bodenniveau 
Bestandsbebauung und Bodenniveau 
Plangebiet), ohne aufgrund der 
landwirtschaftlichen Nutzung größere 
Sachschäden zu verursachen. Diese 
dadurch für den Hochwasser- und 
Starkregenschutz sehr relevante 
Senke sorgt heute für eine erhebliche 
Risikominimierung von Sach- und 
Personenschäden der 
Bestandsbebauung, insbesondere in 
Hinblick auf die stark ansteigende 
Anzahl und Intensität von 
Hochwasser- und 
Starkregenereignissen. 
Die Planung soll ja gerade durch das 
erarbeitete Versickerungskonzept 
dafür Sorge tragen, dass die 
Versickerungsfähigkeit des Bodens 
erhalten und wenn möglich sogar 
verbessert wird. Da jedes 
Neubauvorhaben im Blockinnenbereich 
eine Entwässerungsplanung vorlegen 
muss, wird der Überflutungsschutz 
sichergestellt.  
Die festgesetzten Höhenlagen für die 
Planstraßen und die 
Erdgeschossfußböden sind räumlich so 
stark begrenzt und so weit von der 
Bestandsbebauung entfernt, dass 
Überflutungsrisiken für den Bestand 
auszuschließen sind. Gleichzeitig wird 
aber auch sichergestellt, dass die 
Neubauten vor Überflutung geschützt 
werden.  
 
Es wird angemerkt, dass bei einem 
zum Beispiel nur einstündigen 
Starkregenereignis mit 350 l/m² 
Niederschlag im Plangebiet 35 Mio. 
Liter Wasser anfallen (10 Hektar 
Fläche x 350 1/m²). Diese sehr 
erhebliche Wassermenge kann 
Nicht das gesamte Plangebiet wird 
über die Versickerungsmulden 
entwässert. Nur das von den 
Dachflächen anfallende 
Niederschlagswasser wird den 
Versickerungsmulden zugeführt. Auf 
den unversiegelten Flächen findet die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
niemals auch nur annähernd über eine 
Muldenentwässerung und eine 
darunter befindliche Lehmschicht 
abgeleitet werden. Es ist daher nicht 
nur sehr wahrscheinlich, sondern 
vorhersehbar, dass diese sehr 
erhebliche Wassermenge nicht nur das 
Plangebiet überfluten wird, sondern 
auch die Bestandsbebauung rund um 
das Plangebiet. Besonders extrem 
wird dies die Anwohner von „Auf der 
Böck" und „Auf den Steinen" im 
Umfeld der Hochwasserschutzmauer 
treffen. Die Anwohner leben dort in 
einem gegenüber dem Plangebiet 
besonders tiefen Bereich von ca. 
35,6m ü.NN und das Wasser kann 
durch die Hochwasserschutzmauer 
nicht in Richtung Rheinwiesen 
abfließen. Die Anwohner könnten 
daher bei Starkregenereignissen von 
einer regelrechten Wasserwelle aus 
dem Plangebiet überrollt und die 
Häuser bis zur Höhe der 
Hochwasserschutzmauer geflutet 
werden.  
Aber auch alle anderen Anwohner 
rund um das Plangebiet werden von 
diesem im Plangebiet nicht schnell 
genug abfließenden Wassermassen 
sehr stark betroffen werden, wenn das 
Plangebiet um z.B. 0,5m angehoben 
wird. 
Ist sichergestellt, dass der Kanal in 
der Straße Auf den Steinen das 
zusätzliche Wasser aufnehmen kann? 
natürliche Versickerung vor Ort statt. 
Das anfallende Niederschlagswasser 
auf den Straßen wird der Kanalisation 
zugeführt.  
In einer durchgeführten 
Machbarkeitsstudie konnte 
nachgewiesen werden, dass Lage und 
Dimensionierung der 
Versickerungsflächen eine 
leistungsfähige Versickerung 
ermöglichen.  
Ein unkontrollierter Abfluss des 
Niederschlagwassers aus dem 
Blockinnenbereich in Richtung 
Bestandsbebauung kann auch 
zukünftig ausgeschlossen werden, da 
es für Neubauvorhaben, 
Versickerungsflächen und 
Verkehrsflächen eine jeweilige 
Entwässerungsplanung geben wird, 
die eine Beeinträchtigung der 
umgebenden Bestandsbebauung 
ausschließen wird. Die Höhenlage der 
Bestandsbebauung spielt in diesem 
Zusammenhang keine Rolle; gleiches 
gilt für die Mauer.  
Das Plangebiet wird nicht in Gänze 
angehoben, vielmehr werden die 
Höhenlagen der Erdgeschossfußböden 
und der Verkehrsflächen festgesetzt. 
Die Gartenbereiche bleiben auf dem 
heutigen Höhenniveau bestehen.  
Die Neuplanung wird an den Kanal 
Hinter der Böck angeschlossen. Ein 
Anschluss an den Kanal Auf den 
Steinen ist nicht vorgesehen. Daher 
fallen hier keine zusätzlichen 
Wassermengen an.  
Es wird angemerkt, dass das 
Plangebiet das Gegenteil von der 
mittlerweile verbreiteten 
Renaturierung von Flussverläufen und 
der Schaffung von Überflutungsflächen 
ist, da eine sehr relevante 
Überflutungsfläche für Hochwasser 
und Starkregen massiv minimiert 
wird. 
Das Plangebiet ist keine relevante 
Überflutungsfläche bei Hochwasser. 
Dann wäre das Plangebiet als 
Überschwemmungsgebiet festgesetzt, 
was es nicht ist. Grundsätzlich ist das 
Plangebiet durch die 
Deichschutzanlagen des Rheins vor 
Hochwasser geschützt. Eine 
Renaturierung des Rheins im Bereich 
von Hamm würde dazu führen, dass 
der Hochwasserschutz nicht mehr 
gewährleistet wäre.  
 
Es wird angemerkt, dass die Nachteile, 
der zwingend erforderlichen 
Geländeanhebung, auf die vorhandene 
Grundsätzlich werden nur unkritische 
Teilbereiche des Plangebietes in 
relevanter Weise angehoben. Der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 18 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bestandsbebauung erheblich sind. 
Diese begründet sich nicht nur auf die 
Auffüllung der sehr großen Senke bzw. 
Überflutungsfläche, sondern auch auf 
die sehr begrenzte Versickerungsrate 
der Muldenentwässerung bei 
gesättigtem Boden in eine 
Lehmschicht. Dies bedeutet für die 
vorhandene Bestandsbebauung eine 
doppelte Erhöhung des Risikos für 
erhebliche Sach- und 
Personenschäden durch 
Starkregenereignisse. 
Boden wurde, einschließlich der 
Decklehme, durch das Gutachten als 
versickerungsfähig eingestuft. 
Aufgrund nachfolgender 
Entwässerungsplanungen wird der 
Überflutungsschutz sichergestellt, 
sodass kein erhöhtes Risiko für die 
Bestandsbebauung besteht.  
Es wird Widerspruch gegen die 
Planung geäußert.  
In der Stadt gibt es genügend freie 
Bürokomplexe. Es sollte diese Oase, 
die für das Klima Düsseldorfs wichtig 
ist, erhalten werden. 
Eine Begrünung, eine parkähnliche 
Bepflanzung würde ich mir für Hamm 
wünschen, damit auch der 
Dorfcharakter für Hamm erhalten 
bleibt. 
Das Vorhandensein von freien 
Bürokomplexen führt in der 
Bewertung nicht dazu, dass diese 
Planung nicht durchgeführt werden 
kann. Vielmehr handelt es sich bei 
dem Blockinnenbereich um eine brach 
gefallene Fläche, die einer neuen 
Nutzung zugeführt wird. Damit hat die 
Planung eine klare städtebauliche 
Begründung. Die geplante 
aufgelockerte Bebauung im 
Zusammenspiel mit dem 
Begrünungskonzept, steht im Einklang 
mit dem dörflichen Charakter von 
Hamm.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Fährstraße zugeparkt wird. Wie wird 
auf diese Situation reagiert? 
Es handelt sich bei der Fährstraße um 
einen historisch gewachsenen 
Straßenzug. Fehlenden Stellplätzen 
auf den Privatgrundstücken wird durch 
Parken im Straßenraum begegnet. An 
dieser gewachsenen Situation kann 
der Bebauungsplan nichts ändern, 
zumal die Fährstraße auch nicht Teil 
des Bebauungsplanverfahrens ist. Der 
Abschnitt der Fährstraße, der 
besonders eng ist, wird im Übrigen 
nicht durch zusätzliche Verkehre aus 
dem Plangebiet weiter belastet. Damit 
verschlechtert die Planung die 
vorhandene Situation nicht.  
 
Es wird angefragt, ob Radwege 
realisiert werden? 
Es werden zwei neue Rad- und 
Fußwege aus dem Plangebiet Richtung 
Westen und Norden geschaffen.  
 
Es wird angeregt den Versorgungsweg 
zur südlichen Versickerungsfläche zu 
begradigen oder noch besser von der 
südlichen Wendeanlage zur 
Versickerungsfläche zu führen. 
Der Begradigung kann insoweit 
zugestimmt werden als das die 
Einhaltung der Abstandsflächen 
(mindestens 3 m) zur südlichen 
Baugrenze gewährleistet wird. Eine 
Verlegung nach Süden kommt nicht in

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 19 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Frage, da über diesen 
Versorgungsweg auch die nördlich 
gelegenen Häuser an die 
Versickerungsmulde angeschlossen 
werden.  
Es wird angemerkt, dass die 
Bekämpfung der Auswirkungen 
des Klimawandels zur Bewahrung von 
Lebensqualität und Vermeidung von 
lebensbedrohlichen 
Situationen durch Hitze, Starkregen 
und Hochwasser insbesondere in 
einem bereits so hoch 
verdichteten Stadtgebiet wie 
Düsseldorf als viel höher 
einzuschätzen ist als das von der 
Stadt angeführte übergeordnete 
Interesse der Wohnraumschaffung für 
die Bevölkerung.  
Dass das “übergeordnete Interesse” 
ein rein monetäres ist, ist jedem klar 
– dass hier lebenswerte Zukunft für 
viele verramscht wird für die Gier 
einiger weniger, zeichnet sich schon 
dadurch ab, dass eine nachhaltige 
Argumentation als Hintergeräusch 
abgetan wird. Die so vorrangige 
Wohnbebauung scheint auch nicht 
unter Aspekten der Lebensqualität zu 
erfolgen: Eine dichte Bebauung, bei 
der die Privatsphäre sich verliert, und 
der Weg zur Arbeit bzw. Die 
allabendliche Parkparksuche zu 
zeitraubenden Ritualen werden, sowie 
das Prinzip, möglichst viele 
Menschen auf wenig Raum 
unterbringen, erwecken wohl eher an 
den Charme und den Stress einer 
Hühnerfarm. 
Im Rahmen eines 
Bebauungsplanverfahrens sind 
sämtliche relevante Belange zu 
betrachten und abzuwägen. Bei der 
vorliegenden Planung stellt sich nicht 
die Frage, ob dem Klimawandel oder 
dem Wohnungsbau eine höhere 
Gewichtung zugesprochen wird, 
sondern wie Wohnungsbau in diesem 
Bereich mit den Herausforderungen 
des Klimawandels in Einklang gebracht 
werden kann.  
Grundsätzlich besteht ein berechtigtes 
städtebauliches Interesse eine brach 
gefallene Fläche in integrierter Lage 
einer neuen sinnvollen Nutzung, wie 
dem Wohnungsbau, zuzuführen. Aus 
Sicht der Stadt trägt die aufgelockerte 
dörfliche Bebauung, das Anlegen der 
Versickerungsflächen und das 
generelle Begrünungskonzept 
wesentlich dazu bei eine maßvolle 
Wohnbaulandentwicklung mit den 
Belangen des Klimawandels in 
Einklang zu bringen.  
Von einer dichten Bebauung ohne 
Privatsphäre und Lebensqualität kann 
nicht die Rede sein. Auch der 
bestehende Parkplatzsuchverkehr wird 
durch die Neuplanung nicht verschärft, 
da für die Neubauvorhaben 
ausreichend neue Stellplätze 
geschaffen werden.  
 
Statt der Entwicklung einer 
Wohnbebauung wird das Anlegen 
eines Dorfparks für den 
Blockinnenbereich gefordert. Dieses 
wird in erster Linie aus klimatischen 
Gründen gefordert, aber auch um die 
Biodiversität und die Lebensqualität 
der Bürger*innen zu schützen. Zudem 
kann den Auswirkungen des 
Klimawandels zum Beispiel vor 
Starkregenereignissen besser 
begegnet werden.  
Ursprünglich hatte die Stadt vor, den 
Status quo mit einer 
Straßenrandbebauung und 
gartenbaulich genutzten Flächen im 
Blockinnenbereich planungsrechtlich 
zu sichern. Diese Planung wurde 
mehrheitlich, auch im Rahmen eines 
öffentlichen Dialogverfahrens aufgrund 
der fehlenden Zukunftsfähigkeit 
abgelehnt. Stattdessen wurde eine 
aufgelockerte dörfliche 
Wohnbebauung gefordert. Diese 
Zielrichtung ist aus städtebaulicher 
Sicht sinnvoll, da in Düsseldorf auch

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 20 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
eine deutliche Nachfrage nach 
Einfamilienhäusern besteht und das 
Angebot bislang relativ begrenzt ist. 
Daher wird mit dieser Zielrichtung 
seitdem das Bebauungsplanverfahren 
durchgeführt. Ein Dorfpark war bislang 
nicht gefordert und macht auch 
städtebaulich keinen Sinn, da es dem 
Stadtteil Hamm aufgrund der 
großzügigen Privatgärten, dem Rhein 
und den umgebenden 
landwirtschaftlichen Flächen nicht an 
Grün- und Freiflächen mangelt.  
Die umweltrelevanten Belange sind im 
Umweltbericht, Teil B der Begründung, 
und in diversen Gutachten, wie z.B. 
einem Artenschutzgutachten oder dem 
Grünordnungsplan behandelt worden.  
Insgesamt trägt der Bebauungsplan 
durch umweltrelevante Festsetzungen 
dafür Sorge, dass mit der Planung 
keine unverhältnismäßigen 
Auswirkungen auf umweltrelevante 
Schutzgüter bestehen. Das schließt 
die Biodiversität und die 
Lebensqualität mit ein.  
Mit der Planung geht ein massiver 
Anstieg der Einwohnerzahl einher, was 
das soziale Miteinander im Dorfleben 
erheblich verändern wird. Bereits 
heute gibt es Konflikte zwischen neu 
zugezogenen und alt eingesessenen 
Hammer Bürger*innen. 
Auf das soziale Miteinander hat der 
Bebauungsplan keinen Einfluss. 
Allerdings wird die soziale 
Infrastruktur z.B. durch die 
Festsetzung einer neuen Kita im 
Plangebiet ertüchtigt.  
 
Mit der Planung eines Dorfparks wird 
eine nachhaltigere Stadtentwicklung 
gefördert als mit der geplanten 
Wohnbebauung.  
Die Planung einer Wohnnutzung als 
Nachnutzung einer Großteils 
brachliegenden innerstädtischen 
Fläche stellt eine nachhaltige 
Stadtentwicklung dar.  
 
Mit der Planung wird das historische 
Erbe von Hamm gefährdet. 
Es ist nicht ersichtlich, wie die 
Nachnutzung einer brachliegenden 
Fläche das historische Erbe von Hamm 
gefährden könnte, zumal in den 
Bestand nicht eingegriffen wird.  
 
Es ist zu befürchten, dass durch die 
steigenden Immobilienpreise viele 
alteingesessene Bewohner verdrängt 
werden und sich der Stadtteil negativ 
verändert.  
Mit dem Bebauungsplan steigen erst 
einmal nur die Grundstückpreise im 
Blockinnenbereich, also für die 
Grundstücke, die erstmalig Baurecht 
bekommen. Die Preise steigen hier 
aufgrund der Entwicklung von 
Ackerland zu Wohnbauland.  
Ein allgemeiner Anstieg der 
Immobilienpreise in Hamm geht mit

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 21 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der Planung nicht einher. Hier spielen 
andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. 
Angebot und Nachfrage.  
Es wird angemerkt, dass mit der  
Zerstörung der grünen Freiflächen, ein 
bisher wichtigen Erholungsraum für 
die Anwohner verloren geht. 
Bei den Flächen im Blockinnenbereich 
handelt es sich um ehemals 
gartenbaulich genutzte Flächen mit 
teilweise großflächigen Treibhäusern. 
Diese wurden also wirtschaftlich 
genutzt und standen damit den 
Bürger*innen von Hamm als 
Erholungsraum nicht zur Verfügung. 
Auch derzeit, mit dem Brachliegen 
großer Teile der Fläche, steht diese 
aufgrund der zunehmenden 
Verwilderung als Erholungsraum nicht 
zur Verfügung. Von einem Verlust des 
Erholungsraumes kann also nicht die 
Rede sein.   
 
Es wird bemängelt, dass kein 
Verkehrskonzept vorliegt.  
Es liegt ein Verkehrsgutachten vor, 
dass auch optionale Maßnahmen zur 
Verbesserung der Verkehrssituation 
enthält.  
 
Es wird bemängelt, dass mit der 
Planung der dörfliche Charakter von 
Hamm zerstört wird. 
Mit der Planung wird für den 
Blockinnenbereich eine aufgelockerte 
dörfliche Bebauung festgesetzt. Damit 
fügt sich die Planung in die 
städtebauliche Umgebung von Hamm 
ein. Eine Zerstörung des dörflichen 
Charakters geht daher mit der 
Planung nicht einher.  
 
Es wird bemängelt, dass mit der 
Planung eine erhebliche Steigerung 
des Verkehrslärms in der Umgebung 
einhergeht, was zu einer 
Verschlechterung der Lebensqualität 
der heutigen Bewohner*innen führt.  
Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ist ein 
Schallgutachten erarbeitet worden. 
Die zusätzlichen Verkehre der 
Neuplanung führen nicht zu einer 
wesentlichen Erhöhung der 
Beurteilungspegel in der Umgebung 
des Plangebietes. Die maßgeblichen 
Immissionsrichtwerte werden 
eingehalten. Damit sind auch 
zukünftig gesunde Wohnverhältnisse 
gegeben.  
 
Es wird befürchtet, dass sich durch die 
Planung die Versorgungslage in Hamm 
verschlechtert.  
Zudem ist die Infrastruktur für diese 
Planung nicht ausgelegt. 
Von einer Verschlechterung der 
Versorgungslage kann nicht 
ausgegangen werden. Vielmehr wird 
der Stadtteil Hamm bei steigender 
Bevölkerung z.B. für Betriebe des 
Lebensmitteleinzelhandels interessant, 
hier einen neuen Lebensmittelmarkt 
anzusiedeln. Perspektivisch ist daher

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 22 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
eher von einer Verbesserung der 
Versorgungslage auszugehen.  
Wo erforderlich wird die Infrastruktur 
im Zuge der Realisierung ausgebaut - 
so z.B. die soziale Infrastruktur durch 
die Festsetzung einer neuen Kita im 
Plangebiet.  
Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 
36.000 Wohnungen aus verschiedenen 
Gründen leer stehen. Diesbezüglich 
sollten erstmal Maßnahmen 
ergriffen werden, bevor rücksichtslos 
gebaut wird.  
Andere Städte bekämpfen den 
Leerstand durch eine Leerstandssteuer 
und führen damit viele Wohnungen 
zurück in den Wohnungsmarkt.  
Weiterhin stehen viele Wohnungen die 
aus Spekulationszwecken gekauft 
wurden leer.  
Auch die Umnutzung leerstehender 
Büroflächen sollte zur Schaffung von 
Wohnraum genutzt werden. 
Ich fühle ich mich als Bürger erheblich 
in meinen Rechten eingeschränkt, 
wenn hier die sehr  
relevanten Möglichkeiten zur 
Schaffung von Wohnraum ohne 
weitere Flächenversiegelung  
in keinster Weise genutzt werden. 
Zudem werden diverse 
Alternativstandorte für eine 
Wohnbaulandentwicklung benannt, die 
sich besser eigenen als das 
vorliegende Plangebiet.  
Die Aktivierung von Wohnraum wird 
von Seiten der Stadt nach den 
rechtlichen Möglichkeiten ganzheitlich 
betrachtet. Hierbei geht es um die 
Umnutzung von Bestandsgebäuden, 
um Baulückenschließung und, wie bei 
der vorliegenden Planung, um die 
Reaktivierung von innerstädtischen 
Brachflächen. Nur weil in Hamm jetzt 
dieses Bebauungsplanverfahren läuft 
bedeutet das nicht, dass in anderen 
Stadtteilen die Planung eingestellt 
wurde. Auch hier werden Planungen 
im Sinne einer gesamtstädtischen 
Stadtentwicklung vorangebracht.  
Eingriffe in das Eigentum sind 
allerdings rechtlich problematisch.  
Die Rechte der Bürger*innen werden 
durch das Handeln der Stadt zur 
Wohnraumschaffung nicht 
eingeschränkt.  
 
Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 
an vielen anderen Stellen bessere 
Planungen nötig sind! Schulen, 
Verkehr, Radwege (incl. Freier 
Radabstellmöglichleiten) 
Verkehrsplanung Königsallee…. Usw. 
Auch wenn es in Düsseldorf noch 
andere Planungsthemen gibt, schließt 
das die vorliegende Planung nicht aus.  
 
Es wird angemerkt, dass schon genug 
Hochhäuser und Betonwände 
vorhanden sind. 
Zudem dient so eine 
Hochhaussiedlung nur einem, nämlich 
denen die es bauen und diese bauen 
nur um sich an daran zu bereichern.  
Vom Rhein aus wirken die Häuser wie 
ein Bunkerviertel. 
Der Bebauungsplan sieht eine 
aufgelockerte Bebauung, überwiegend 
aus Einzel-und Doppelhäusern mit 
max. 2 Vollgeschossen, Satteldach 
und einer Begrenzung von Trauf- und 
Firsthöhen vor. Das entspricht nicht 
dem Charakter einer 
Hochhaussiedlung oder einem 
Bunkerviertel, sondern einer 
aufgelockerten dörflichen Bebauung. 
Vom Rhein aus ist die Neuplanung

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 23 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
kaum wahrzunehmen, da diese hinter 
der Bestandbebauung verborgen liegt.  
Es geht bei der Planung nicht um 
Bereicherung, sondern darum 
brachliegende Flächen städtebaulich 
sinnvoll zu reaktivieren.  
Es wird angemerkt, dass die Fällung 
alle Bäume am Hammer-Deich eine 
große Umweltsünde wäre.  
Evtl. Fällungen von Bäumen am 
Hammer Deich stehen nicht im 
Zusammenhang mit dem 
Bebauungsplan.  
 
Es wird bemängelt, dass aufgrund des 
Baubooms in Hamm bereits viele 
Gemüsefelder und alter Baumbestand 
weichen mussten. Damit geht auch 
Lebensraum für Vögel, Eichhörnchen 
und Insekten verloren.  
In Hamm werden keine 
Bebauungsplanverfahren gegen die 
Interessen der Gartenbaubetriebe 
durchgeführt. Deshalb wird z.B. für 
den östlichen Baublock, zwischen 
Hinter der Böck und Aderkirchweg, 
derzeit kein Bebauungsplan 
aufgestellt.  
Dort wo auf Gemüsefeldern 
straßenbegleitend gebaut wird, 
besteht bereits Baurecht und es kann 
davon ausgegangen werden, dass die 
Gemüsefelder zuvor aufgegeben 
wurden. Ein alter Baumbestand fällt 
entweder unter die 
Baumschutzsatzung der Stadt 
Düsseldorf oder die 
naturschutzrechtliche 
Eingriffsregelung. Dieser muss bei 
Verlust ausgeglichen werden. Der 
Verlust von Lebensraum für Tiere und 
der Umgang damit spielt im Rahmen 
eines Bebauungsplanverfahrens eine 
wichtige Rolle und wird, wie auch im 
vorliegenden Verfahren, gewissenhaft 
behandelt.   
 
Viele Bauvorhaben in Hamm scheinen 
ohne die notwendige ökologische, 
gestalterische und städtebauliche 
Weitsichtigkeit geplant zu werden. 
Neue Wohnungen, gerade hier sind 
wichtig, aber sollten Hand in Hand mit 
den Bedürfnissen der Zukunft gehen. 
Das liegt daran, dass in Hamm häufig 
Baurecht nach §34 Baugesetzbuch 
besteht, dem sogenannten 
„unbeplanten Innenbereich“. Es liegt 
also kein Bebauungsplan vor, sondern 
die Zulässigkeit eines Bauvorhabens 
richtet sich nach der Vorgabe der 
vorhandenen Bebauung. Die 
Steuerungsmöglichkeiten sind nach 
§34 Baugesetzbuch stark begrenzt. 
Mit einem Bebauungsplan können die 
notwendigen ökologischen und 
gestalterischen Regelegungen 
getroffen werden. Dieses Ziel verfolgt 
der Bebauungsplan.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 24 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass 
Naherholungsgebiete erhalten bleiben 
müssen. 
Dem wird zugestimmt. Die Planung 
greift in kein Naherholungsgebiet ein.  
 
Es wird angemerkt, dass Düsseldorf 
mehr Grünflächen braucht. 
Dieser Aussage wird grundsätzlich 
zugestimmt. Es muss dabei aber 
verhältnismäßig zwischen der 
Schaffung von Grünflächen und der 
Schaffung neuer Bebauung 
abgewogen werden. Das ist die 
Aufgabe von Stadtplanung. 
Grundsätzlich kommt es bei 
städtebaulichen Planungen immer 
stärker darauf an z.B. das Thema 
Blau-Grüne Infrastruktur in die 
Planung zu integrieren. Das wird bei 
der vorliegenden Planung z.B. durch 
das Versickerungs- und 
Begrünungskonzept erreicht. Mit 
diesen Konzepten wird ein wichtiger 
Beitrag geleistet dem Klimawandel zu 
begegnen.   
 
Es wird angemerkt, dass es schon im 
Rahmen der Bürgerbeteiligung keine 
Bereitschaft gab, die maximale 
Bauhöhe mit konkreter Höhenangabe 
zu beschränken.  
Jeder, zumindest jeder ortsfremde 
Bauherr wird also aus rein 
wirtschaftlichen Erwägungen die 
maximale Höhe ausreizen, so dass 
Hamm noch mehr verbaut wird und 
den dörflichen Charakter verliert.  
Der Bebauungsplan enthält 
Festsetzungen zur maximal zulässigen 
Trauf- und Firsthöhe und zu der 
zulässigen Anzahl der Vollgeschosse. 
Selbst bei maximal Ausnutzung dieser 
Höhen bleibt der dörfliche Charakter 
gewahrt.  
 
Es wird angemerkt, dass von einem 
Dorfpark mit diversen Bäumen, 
Sträuchern, Wiesen und am besten 
einer Wasserfläche nicht nur die 
Einwohner von Hamm, sondern als 
Kaltluft-Lieferant auch andere 
Stadtteile profitieren. Der Klimawandel 
macht solche Maßnahmen 
unumgänglich. 
Ein Dorfpark an dieser Stelle hat 
keinen messbaren Einfluss auf die 
Kaltluftströmung Richtung Unterbilk 
und Bilk.  
Natürlich fördert ein Park die 
Kaltluftproduktion mehr als dies in 
einem Baugebiet der Fall ist. Das 
bedeutet aber nicht, dass deshalb die 
vorliegende Planung nicht 
durchgeführt werden kann. Vielmehr 
gilt es im Bebauungsplanverfahren zu 
beurteilen, ob die Planung 
verhältnismäßig ist und einen 
Ausgleich zwischen den Belangen des 
Umweltschutzes und der Schaffung 
von neuem Wohnraum schafft. Diese 
Abwägung ist im vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren durchgeführt 
worden, mit dem Ergebnis, dass die 
Planung keinen wesentlichen Einfluss

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 25 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
auf die bestehende Kaltluftströmung 
hat.  
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
Verkehrs- und Parksituation 
Rettungsfahrzeuge teilweise nur unter 
erschwerten Bedingungen zum 
Rettungsort kommen.  
Das Zuparken von Rettungswegen ist 
grundsätzlich unzulässig. Bei 
Rettungsfahrten ist den 
Einsatzfahrzeugen grundsätzlich Platz 
zu machen. Das 
Bebauungsplanverfahren hat keinen 
Einfluss auf das Verhalten der 
Verkehrsteilnehmer.   
 
Es wird angemerkt, dass durch immer 
mehr Versiegelung und Bebauung die 
städtischen Hitzeinseln sich immer 
mehr verstärken. Diesem Trend muss 
mit mehr Grünflächen begegnet 
werden. Die Planung wiederspricht 
diesem Gedanken.  
Städtische Hitzeinseln treten 
insbesondere in den hochverdichteten 
innerstädtischen Lagen auf. Hier wird 
es zukünftig vermehrt darauf 
ankommen durch die Realisierung von 
Blau-/Grünen 
Infrastrukturmaßnahmen den 
klimawandelbedingten Hitzeperioden 
zu begegnen.  
Der Stadtteil Hamm hat hier aufgrund 
der geringeren baulichen Dichte und 
seiner Randlage zur offenen 
Landschaft weniger Probleme. 
Dennoch trifft der Bebauungsplan 
Maßnahmen um dem Entstehen einer 
Hitzeinsel entgegenzuwirken. Zu 
nennen ist hier das Anlegen von 
Versickerungsflächen, die Festsetzung 
einer aufgelockerten Bebauung und 
die Umsetzung eines 
Begrünungskonzeptes.   
 
Es wird angemerkt, dass Hamm nicht 
zu einer Kleinstadt heranwachsen soll.  
Der Bebauungsplan begrenzt die Zahl 
der Wohneinheiten pro Gebäude auf 2, 
bis auf die drei Mehrfamilienhäuser 
und die Kita. Die daraus 
resultierenden ca. 60-100 neuen 
Wohneinheiten stellen also ein nur 
sehr begrenztes 
Bevölkerungswachstum dar.  
 
Es wird angemerkt, dass die geplante 
Ausweitung des Stadtteils um das 
Doppelte den dörflichen Charakter 
nachhaltig zerstören wird.  
Der Stadtteil Hamm wird mit der 
vorliegenden Planung nicht um das 
Doppelte erweitert.  
 
Es wird angemerkt, dass Wohnqualität 
verloren geht, weniger Licht ins Haus 
und keine Sonne mehr in den Garten 
kommt, 
Objektiv wird die Wohnqualität der 
umgebenden Bebauung durch die 
Neuplanung im Blockinnenbereich 
nicht beeinträchtigt. Aufgrund der 
Gebäudeabstände, und der geringen 
baulichen Dichte und Höhe sind 
negative Auswirkungen hinsichtlich 
der Belichtung auszuschließen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 26 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass es im 
Ballungsraum Düsseldorf alte 
Industrieflächen gibt, die bebaubar 
sind. Die Hammer 
Landwirtschaftsfläche ist 
erhaltenswert und sollte nicht 
Baulöwen geopfert werden 
Die Reaktivierung von 
Industriebrachen ist ein wichtiger 
Baustein in der 
Stadtentwicklungsplanung und wurde 
und wird von der Stadt weiter 
vorangetrieben.  
Das ursprüngliche Planungskonzept 
der Stadt sah die Sicherung der 
ehemals gartenbaulich genutzten 
Flächen des Blockinnenbereichs vor. 
Dieses wurde aber mehrheitlich von 
den Eigentümer*innen und 
Gartenbaubetrieben aufgrund der 
fehlenden Zukunftsfähigkeit 
abgelehnt.  
 
Es wird angemerkt, dass der 
Bauvorschlag absolut nicht nach 
Hamm passt und die Hammer Bürger 
keineswegs gefragt wurden, was eine 
Frechheit ist 
 
Von den Bürger*innen wurde in 
mehreren Beteiligungsschritten 
mehrheitlich eine aufgelockerte 
dörfliche Bebauung gewünscht. Dieser 
Wunsch wird mit der vorliegenden 
Planung planungsrechtlich gesichert.  
 
Es wird angemerkt, dass die beiden 
bevölkerungsreichsten Stadtteile Bilk 
und Friedrichstadt von einem Dorfpark 
als Naherholungsgebiet profitieren 
würden. 
Ein solcher Park könnte für die 
Bewohner von Bilk und Friedrichstadt 
die Aufgabe eines Nahholungsgebietes 
nicht erfüllen, da er zu weit entfernt 
liegen würde. 
 
Düsseldorf sollte mehr in bezahlbaren 
Wohnungsbau investieren und bereits 
bebaute Flächen sinnvoll 
nutzen/nachverdichten. Der 
Leerstand an unbezahlbaren 
Spekulationsobjekten ist zu hoch und 
der Weg in die falsche Richtung. 
Wichtigstes Argument: Düsseldorf 
braucht seine grüne Lunge Hamm! 
Weil bezahlbarer Wohnungsbau 
wichtig ist, wird auch im 
Bebauungsplan in Teilen festgesetzt, 
dass sozial förderbare Wohnungen 
gebaut werden. Der Bebauungsplan 
kann aber keine direkten Regelungen 
zu Mieten, wie z.B. Obergrenzen, 
festsetzen.  
Die angesprochene sinnvolle 
Nutzung/Nachverdichtung von Flächen 
wird mit der Planung vorgenommen. 
Auch die Stadt hat kein Interesse an 
brachliegenden Spekulationsobjekten. 
Bei der Planung handelt es sich um 
einen Angebotsbebauungsplan. Ob 
und wie die Eigentümer die 
Grundstücke nutzen bleibt jedem 
selbst überlassen. Ein Baugebot wird 
es nicht geben.  
Das Plangebiet liegt bei 
hochsommerlichen Wetterlagen nicht 
im Wirkungsbereich übergeordneter 
Kaltluftbewegungen. Die zwischen den 
Siedlungsbereichen Hamm und Bilk 
vorliegende nordorientierte

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Luftbewegung wird von der Planung 
nicht beeinflusst. 
Es wird erklärt, dass die Petition 
"Rettet Hamm" unterstützt wird, weil 
das Planungsamt mit dem aktuellen 
Bebauungsplan-Entwurf den mit den 
Bürgern seit 2015 in vielen 
Gesprächen mühsam erarbeiteten 
Kompromiss (= aufgelockerte, 
dörfliche Wohnbebauung, angeordnet 
zu Wohnhöfen 
mit maximal ZWEI Vollgeschossen) 
mit der nun festgelegten 
Gebäudehöhe und Baudichte klar 
untergräbt bzw. ignoriert. Bei der 
jüngsten Vorstellung des Entwurfs 
wurde die Gebäudehöhe den 
Eigentümern nicht hinreichend erklärt 
und erst nach Prüfung durch 
einen Fachmann wird nun deutlich, 
dass mit den Vorgaben First- und 
Traufhöhe 2 Vollgeschosse und ZWEI 
Teilgeschosse im Dach 
möglich sind und die Gebäude damit 
die bestehende Straßenrandbebauung 
z. T. überragen. Bei der Baudichte 
werden nun anstatt 
mehrheitlich Doppelhäusern auch 
Reihen-, Ketten- und insbesondere 
Mehrfamilienhäuser geplant, was zu 
erheblich mehr 
Wohneinheiten als abgestimmt führt. 
Dies ist ein absoluter Vertrauensbruch 
und nicht zu akzeptieren! Nicht zuletzt 
auch mit Blick auf 
die künftige Fläche "östlich Hinter der 
Böck". 
Der Bebauungsplan sieht eine 
aufgelockerte Bebauung, überwiegend 
aus Einzel-und Doppelhäusern vor. 
Lediglich die beiden nördlichen 
Wohnhöfe könnten optional auch mit 
Kettenhäusern oder Reihenhäusern 
bebaut werden, da diese Bauformen 
zu dem angedachten kleinräumigen, 
introvertierten Wohnhof städtebaulich 
passen. Zudem sind in zentraler Lage 
drei kleinteilige Mehrfamilienhäuser 
vorgesehen, in denen sozial 
geförderter Wohnungsbau realisiert 
werden soll. Das ist im Hinblick auf 
den benötigten Wohnungsmix im 
Plangebiet notwendig und sinnvoll. 
Die Gebäudehöhen werden 
grundsätzlich begrenzt auf max. 2 
Vollgeschosse. Um die Akzeptanz der 
Planung in der Bevölkerung zu 
erhöhen werden zudem die Trauf- und 
Firsthöhe, unter Beachtung der o.g. 
Ausnahmeregelung, auf maximal 6,5 
m und maximal 11 m reduziert.  
Der Bebauungsplan ermöglicht damit 
Gebäude mit zwei Vollgeschossen, 
einem Dachgeschoss, dass kein 
Vollgeschoss ist und einem 
Dachboden; also Gebäude die für 
Hamm typisch sind und sich damit in 
die Umgebung einfügen. Die 
Neubebauung ist sogar tendenziell 
etwas niedriger als die 
straßenbegleitende 
Bestandsbebauung. Darüber hinaus 
werden je Gebäude, ausgenommen 
die Mehrfamilienhäuser, die 
Wohneinheiten auf 2 begrenzt. Damit 
werden auch nicht mehr 
Wohneinheiten gebaut als bislang 
kommuniziert.  
Grundsätzlich spiegelt die 
städtebauliche Konzeption des 
Bebauungsplanes das wieder, was 
mehrheitlich von den Bürger*innen 
gewünscht wurde.  
 
Es wird angemerkt, dass eine 
Änderung der ursprünglichen Pläne 
ohne weitere Einbeziehung der 
Bevölkerung hintenrum durchzuführen 
doch nicht rechtens sein kann. 
Die Pläne wurden im Laufe des 
Planungsprozesses, insbesondere 
aufgrund der Anregungen aus der 
Bevölkerung im Rahmen der 
durchgeführten

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Seite 28 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Öffentlichkeitsbeteiligungen, mehrfach 
geändert und angepasst und der 
Öffentlichkeit, entsprechend den 
Regelungen des Baugesetzbuches, 
wieder vorgestellt.  
Es wird angemerkt, dass auf Dauer die 
Bevölkerung schrumpfen wird und 
dann haben wir alles 
zugebaut, statt Luftschneisen und 
Grün zu erhalten. 
Düsseldorf hat einen angespannten 
Wohnungsmarkt. Das bestehende 
Angebot von Einfamilienhäusern ist 
relativ überschaubar. Die Nachfrage 
besteht aber. Das Plangebiet ist 
städtebaulich gut dafür geeignet ein 
entsprechendes Angebot unter 
Berücksichtigung der klimarelevanten 
Belange vorzusehen.  
 
Es wird angenommen, dass mit der 
Planung der komplette Garten 
verschwindet und damit nicht mehr 
genutzt werden kann.  
Die Neuplanung liegt in einem Bereich 
der planungsrechtlich als 
Außenbereich nach § 35 
Baugesetzbuch beurteilt wird. In 
diesem Bereich sind Privatgärten 
eigentlich planungsrechtlich 
unzulässig.  
Im Rahmen des Planverfahrens wurde 
mit den Eigentümern 
grundstückbezogen besprochen, 
welche rückwärtigen 
Grundstückteilbereiche in die 
Neuplanung mit einbezogen werden 
sollen. Das Ergebnis dieser Gespräche 
bildet auch die Grundlage des 
Umlegungsverfahrens.  
Eine vollständige Überplanung eines 
Privatgartens hat es nicht gegeben.  
 
Es wird angemerkt, dass keine 
weiteren Bürogebäude und Hotels 
benötigt werden.  
Es sollen auch keine 
Eigentumswohnungen entstehen, die 
über Airbnb an Touristen vermietet 
werden.  
Die Planung sieht weder Bürogebäude 
noch Hotels vor. 
Der Bebauungsplan hat keinen 
Einfluss darauf, wie mit dem neuen 
Wohnraum umgegangen wird.  
 
Es wird angemerkt, dass jeder Neubau 
schon längst möglichst CO2 neutral 
und nachhaltig erfolgen sollte. 
Verpflichtende Fassadenbegrünung, 
entsiegelte Freiflächen, Wärmepumpe 
und Solarflächen, bestenfalls autofrei. 
Eine Nachfrage nach einer autofreien, 
nachhaltig gebaut und betriebenen 
Wohnbebauung wäre sicher sehr hoch 
und würde den Stadtteil 
auch deutlich weniger belasten. 
Grundsätzlich sind das die richtigen 
Themen für eine Quartiersentwicklung. 
Nicht alles kann allerdings im 
Bebauungsplan abschließend geregelt 
werden, wie z.B. der CO2 neutrale 
Neubau. Begrünungsmaßnahmen, wie 
auch die Fassadenbegrünung, sind im 
Bebauungsplan festgesetzt. Auch sind 
nicht überbaubare Grundstücksflächen 
und Versickerungsflächen, also 
Freiflächen, festgesetzt.  
Für ein autofreies Quartier bedarf es 
einer guten Anbindung an den

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Seite 29 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
öffentlichen Nahverkehr. Die ist in 
Hamm leider bisher nicht geben. Von 
daher kommt ein solches Quartier in 
Hamm bislang nicht in Frage.  
Es wird angemerkt, dass ein Dorfpark 
als Ort der Begegnung, die 
Dorfgemeinschaft und ein schönes 
Miteinander stärkt. 
Das kann die Planung auch leisten. 
Der große Anger im zentralen Bereich 
eignet sich dafür im Besonderen.  
 
Es wird angemerkt, dass der Zustand 
der Brücken die Planung nicht zulässt.  
Das Plangebiet wird über keine Brücke 
erschlossen. Hinweis: Die überörtliche 
Erschließung der Rheinbrücken ist in 
gesonderten Verfahren behandelt. 
 
Es wird angemerkt, dass Düsseldorf 
schon eine schlechte Luftqualität hat 
und diese durch die Planung weiter 
verschlechtert wird.  
Darüber hinaus sorgen offene Feuer 
am Rhein und die Schifffahrt auf dem 
Rhein für erhöhte 
Emissionsbelastungen im Plangebiet.  
Die Luftqualität wird durch die Planung 
nicht verschlechtert. Die zusätzlichen 
Immissionen durch den Mehrverkehr 
sind irrelevant.  
Die maßgebliche Immissionsbelastung 
für Hamm resultiert aus der 
städtischen Hintergrundbelastung. 
Offene Feuer am Rhein und die 
Schifffahrt sorgen nicht für derartige 
Immissionen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse nicht gegeben sind.  
 
Es wird angemerkt, dass man aus 
Klimaschutzgründen gegen den Bau 
weiterer Ein-/Zweifamilienhäuser sei. 
Energetisch nicht sinnvoll und 
uneffiziente Bodennutzung. Wenn Bau, 
dann 6-Familienhäuser, dafür weniger. 
Die vorgeschlagene 
Bebauungsstruktur wurde mehrheitlich 
von den Bürger*innen in diversen 
Öffentlichkeitsbeteiligungen 
abgelehnt.  
 
Es wird angemerkt, dass die neue 
Bebauung auf weitere 1000 Einwohner 
schließen lässt. 
Wenn beispielsweise 100 neue 
Wohneinheiten entstehen und jede 
Wohneinheit aus 3,5 Personen 
besteht, kann eher von 355 
zusätzlichen Einwohnern ausgegangen 
werden.  
 
Es wird angemerkt, dass es wichtiger 
sei eine Einkaufsmöglichkeit zu 
schaffen als einen Wohnpark zu 
errichten. 
Derzeit wird die Ansiedlung eines 
Lebensmittelgeschäftes mittels eines 
Bieterverfahrens in zentraler Lage von 
Hamm vorangetrieben.  
 
Es wird angemerkt, dass der 
Stadtentwässerungsbetrieb im 
Rahmen der Behördenbeteiligung in 
seiner Stellungnahme den fehlenden 
rechnerischen Nachweis hinsichtlich 
der ausreichenden Dimensionierung 
der Versickerungsflächen anmahnt. Es 
ist nicht ersichtlich, ob dieser 
Nachweis in der Zwischenzeit erbracht 
wurde.   
Die Stellungnahme des 
Stadtentwässerungsbetriebes wurde 
zur Behördenbeteiligung im Rahmen 
des Planungsprozesses abgegeben 
und gibt eine Momentaufnahme 
wieder.  
Das Versickerungskonzept wurde im 
Rahmen einer Machbarkeitsstudie 
parallel zum Bebauungsplanverfahren 
konkretisiert. Nach der 
Behördenbeteiligung wurde im

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Seite 30 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
weiteren Planungsprozess der 
abschließende rechnerische Nachweis 
hinsichtlich der ausreichenden 
Dimensionierung der 
Versickerungsflächen erbracht.  
In der Begründung wird der 
Überflutungsschutz der Neubebauung 
höher gewichtet als der Schutz der 
umgebenden Bestandsbebauung 
Da sich die Neuplanung in einer 
leichten Senke befindet, muss der 
Bebauungsplan sicherstellen, dass die 
Neubauten bei Starkregen nicht 
überflutet werden. Deshalb werden für 
die Erdgeschosse der Neubauten 
Festsetzungen zur Höhenlage 
getroffen. Festsetzungen zur 
Höhenlage für die Bestandsbebauung 
machen nachträglich keinen Sinn 
zumal die Bebauung auch nicht in 
einer Senke liegt. Eine Gefährdung für 
die Bestandsbebauung durch die 
teilweise Aufschüttung kann 
ausgeschlossen werden.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern, hier die Wirkung 
Mensch auf die anderen Schutzgüter, 
im Umweltbericht fast durchweg 
negativ bewertet wurden und dennoch 
die Planung weiterverfolgt wird.  
Das Defizit zwischen der ökologischen 
Wertigkeit des Bestandes und der 
Planung zu Lasten des Bestandes wird 
kritisch gesehen. 
Natürlich hat die Planung 
Auswirkungen auf die im 
Umweltbericht beschriebenen 
Schutzgüter. Der Mensch greift hier in 
ein vorhandenes Ökosystem ein, 
indem neuer Wohnraum geschaffen 
wird. Von daher ist es nicht 
verwunderlich, dass der Eingriff des 
Menschen für die übrigen Schutzgüter 
eher negativ zu bewerten ist. Das 
heißt dann aber nicht automatisch das 
mit diesem Ergebnis das 
Bebauungsplanverfahren einzustellen 
ist. Aufgabe der Stadtplanung ist es, 
die unterschiedlichen Planungsbelange 
untereinander und gegeneinander 
abzuwägen. Es ist insbesondere zu 
beurteilen, ob die Auswirkungen der 
Planung die Erheblichkeitsschwelle 
überschreitet und welche Maßnahmen 
im Bebauungsplan getroffen werden, 
um den Auswirkungen 
entgegenzuwirken. 
Bei der vorliegenden Planung kann 
festgehalten werden, dass die 
Erheblichkeitsschwellen nicht 
überschritten werden und zusätzliche 
Maßnahmen zur Kompensation, wie 
z.B. mit dem Versickerungs- und 
Begrünungskonzept, vorgenommen 
werden.  
Zudem wurde im Hinblick auf den 
ökologischen Eingriff eine

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
naturschutzrechtliche Eingriffs-
/Ausgleichbilanzierung vorgenommen, 
um die Eingriffe der Planung 
auszugleichen. 
Es wird ein Baugebot gefordert, um 
die Auswirkungen der Bauphase für 
die Anwohner zu verkürzen. Es wird 
ein Zeitraum von drei Jahren 
vorgeschlagen. Dieses ist umso mehr 
geboten als das die Stadt ja die 
Schaffung des Wohnraums für 
erforderlich hält.  
Ein Baugebot würde zudem der 
Grundstücksspekulation 
entgegenwirken. 
Ein Baugebot stellt einen erheblichen 
Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Da 
es sich hier um einen 
Angebotsbebauungsplan handelt und 
die Grundstücke sich überwiegend in 
Privatbesitz befinden, ist diese 
Maßnahme nicht verhältnismäßig. 
Grundsätzlich handelt es sich hier um 
Baustellen für Einfamilienhäuser, also 
nicht um Großbaustellen. Die 
negativen Auswirkungen für die 
Anwohner sind daher begrenzt.  
Die Gefahr der 
Grundstücksspekulation ist aufgrund 
der Eigentumssituation relativ gering.  
 
Es wird bemängelt, dass die Anzahl 
der geplanten Wohneinheiten unklar 
ist und das diverse Zahlen in der 
Öffentlichkeit diskutiert werden. Auch 
die Anzahl der sozial geförderten 
Wohneinheiten ist unklar.  
Die genaue Anzahl der Wohneinheiten 
steht noch nicht fest, da die 
Neuordnung der Grundstücke noch 
nicht abgeschlossen ist und damit 
auch die Anzahl der Grundstücke noch 
nicht feststeht. Es wird von 60-100 
Wohneinheiten ausgegangen. Der 
städtebauliche Entwurf, der dem 
Bebauungsplan zugrunde liegt, sieht 
ca. 85 Wohneinheiten vor.  
Auf den Flächen, für die der 
Bebauungsplan den sozial geförderten 
Wohnungsbau vorsieht, können bis zu 
40 Wohneinheiten realisiert werden.  
 
Es wird angemerkt, dass das 
Verkehrsgutachten von 100 
Wohneinheiten für das Plangebiet 
ausgeht. Tatsächlich sieht die Planung 
aber ca. 140 Wohneinheiten vor. Die 
Aussagen des Gutachtens sind daher 
wenig belastbar.  
Im Gutachten ist mit 100 
Wohneinheiten für das Plangebiet eine 
realistische Annahme getroffen 
worden.  
Die Aussage des Gutachtens ist, dass 
selbst bei einer 
Wohnbaulandentwicklung im östlichen 
Baublock mit zusätzlichen 200 
Wohneinheiten (insgesamt also 300 
Wohneinheiten), die Verkehre über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können.  
 
Es wird bemängelt, dass die 
Umsetzung der im Verkehrsgutachten 
vorgeschlagenen Verbesserungen der 
Verkehrsführungen erst in Betracht 
kommen, wenn auch der östliche 
Baublock entwickelt wird. Wieso 
Es handelt sich hierbei um optionale 
Maßnahmen, die für die 
Wohnbaulandentwicklung beider 
Baublöcke keine zwingende Vorgabe 
sind. Perspektivisch wird geprüft 
inwieweit die Umsetzung einzelner 
Maßnahmen sinnvoll ist.

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
werden die Maßnahmen nicht schon 
heute vorgenommen? 
Es wird angezweifelt, dass die 
Besucherstellplätze im Straßenraum 
nachgewiesen werden können. Bereits 
heute besteht ein Parkchaos. Die 
angedachten 20 Besucherstellplätze 
im öffentlichen Straßenraum sind nicht 
ausreichend. 
In den neuen Planstraßen werden in 
der nachfolgenden Straßenplanung 
ausreichende Besucherstellplätze für 
die Neubebauung eingeplant. 
 
Es wird die Rechtmäßigkeit der 
Schaffung eines Öko-Ausgleichskontos 
bezweifelt. Dieses zeigt das 
Unvermögen der Gesetzgebenden, die 
offensichtlich und allen Ernstes der 
Ansicht sind, dass eine negative 
Umweltbeeinflussung (z.B. zusätzliche 
Bodenversiegelung wie in Hamm 
vorgesehen) durch eine ohnehin 
bereits vorhandene 
Versickerungsfläche z.B. auf einem 
Acker irgendwo (Fuhrkamp-Ost), das 
Schutzgut „Natur als Ganzes" 
aufrechterhält. Stringent könnte es 
nur sein, wenn wegen Neu-
Versiegelung zeitgleich Alt-
Versiegelungen entfernt bzw. 
renaturiert wird. 
Oberstes Ziel ist es, die Eingriffe 
bereits im Plangebiet durch geeignete 
Maßnahmen, wie z.B. das Anlegen von 
Versickerungsflächen, auszugleichen. 
Allerdings ist dieses nicht immer 
vollständig möglich. Im Sinne des 
Umweltschutzes wird dann die 
fehlende ökologische Wertigkeit 
außerhalb des Plangebietes 
ausgeglichen. In diesem Fall wird für 
die ökologische Aufwertung auf das 
Ökokonto Fuhrkamp-Ost 
zurückgegriffen. Die Entsiegelung und 
die Renaturierung von Flächen sind 
grundsätzlich geeignete Maßnahmen. 
In welcher Form der Ausgleich 
geschaffen wird ist nicht vorgegeben. 
 
Der Eingriff in die Natur wird 
bemängelt. Dieser ist vermeidbar, 
wenn die Planung nicht fortgeführt 
wird und stattdessen andere 
Alternativflächen überplant werden.  
Die Schaffung von neuem 
Wohnbauland geht in der Regel mit 
Eingriffen in die Natur einher. Auch 
auf Alternativflächen wäre dieser 
Eingriff gegeben. Es geht in der 
Stadtplanung darum in einem 
Abwägungsprozess zu beurteilen, ob 
die Planung grundsätzlich sinnfällig 
und auch unter 
Umweltgesichtspunkten 
verhältnismäßig und vertretbar ist. 
Dieser Abwägungsprozess wurde mit 
einem positiven Ergebnis 
durchgeführt.  
 
Es wird angemerkt, dass die Aussage 
im Umweltbericht, es handele sich bei 
den intensiv genutzten 
gartenbaulichen Flächen um Flächen 
mit geringer ökologischer Wertigkeit, 
falsch ist. Die Eingriffs- 
Ausgleichsbilanziere zeigt ja, dass die 
ökologische Wertigkeit der Ist-
Situation höher liegt als die der 
Planung.  
Die Aussage des Umweltberichtes ist 
zutreffend. Es handelt sich hier um 
Flächen mit geringer ökologischer 
Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit 
von intensiv genutzten Privatgärten 
weist nur eine noch geringere 
Wertigkeit auf.

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die 
Versickerungsflächen aufgrund damit 
einhergehender Mücken- und 
Geruchsbelästigung entfallen sollten.  
Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet bei 
erstmaliger Baurechtschaffung das 
Niederschlagswasser ortsnahe dem 
Wasserkreislauf zuzuführen. Dieses 
wird über die Versickerungsflächen 
sichergestellt. Mücken- und 
Geruchsbelastungen können 
ausgeschlossen werden, da es sich 
hierbei nicht um Wasserflächen 
handelt.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Grundstücke über die Stadt verkauft 
werden sollen, damit jedem der 
Erwerb eines Grundstücks ermöglicht 
wird.  
Die Grundstücke befinden sich 
überwiegend in Privatbesitz. Im 
Rahmen des Umlegungsverfahrens 
wird den Eigentümern auch angeboten 
Grundstücke an die Stadt zu 
verkaufen. Enteignungen sind nicht 
vorgesehen. Inwieweit die Stadt 
zukünftig Grundstücke anbieten kann, 
zeigt sich nach Abschluss des 
Umlegungsverfahrens. 
 
Es wird gefordert, dass keine 
Einbahnstraße Auf der Böck als 
Ausfahrt aus dem Plangebiet 
vorgesehen wird.  
Bislang ist eine solche Maßnahme 
nicht vorgesehen. 
 
Eine Einbahnstraßenregelung für den 
Aderkirchweg wird abgelehnt, da dies 
zu einem Verkehrskollaps in Hamm 
führen würde. Dann stünde nur noch 
die Fährstraße als Zufahrt nach Hamm 
zur Verfügung.   
Eine Einbahnstraßenregelung für den 
Aderkirchweg ist bislang nicht 
vorgesehen.  
 
Es wird angemerkt, dass besser in den 
Stadtteilen gebaut werden sollte in 
denen höhere Hochhäuser gewohnt 
und erlaubt sind. Damit einher gehen 
günstigere Mieten und weniger 
Flächenverbrauch, was gut für das 
Klima ist 
Eine städtebauliche Entwicklung findet 
auch in anderen Stadtteilen statt. Dort 
werden u.a. auch Hochhäuser gebaut. 
Das bedeutet aber nicht, dass in 
Hamm nicht gebaut werden darf. In 
Düsseldorf muss auch, in einem 
vertretbaren Rahmen, ein Angebot für 
Einfamilienhäuser gemacht werden. 
Dafür eignet sich der Stadtteil Hamm 
und insbesondere das Plangebiet sehr 
gut.  
 
Es wird angefragt, ob es bezüglich des 
Bebauungsplanes Westlich Hinter der 
Böck (03/007) auch eine 
Hochrechnung bzw. eine Prognose, die 
Bevölkerungsdichte (Einwohnerzahl in 
Düsseldorf) betreffend gibt? In 
Deutschland wird die 
Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2050 
auf knapp 69 Millionen zurückgehen. 
Wie sich die Einwohnerzahl in 
Deutschland und Düsseldorf 
entwickeln wird, ist offen. Wenn es 
keinen Zuzug von außen geben wird, 
ist ein deutlicher 
Bevölkerungsrückgang sicher. Dieser 
Rückgang wird sich in den 
verschiedenen Regionen Deutschlands 
unterschiedlich niederschlagen. 
Düsseldorf als attraktiver Wohn- und

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Damit wird sie etwa 14 Millionen unter 
dem heutigen Stand liegen, das wird 
sich auch in 
Düsseldorf/Hamm bemerkbar machen. 
Inwiefern ist diese Tatsache bei dieser 
großen Bebauung berücksichtigt? 
Arbeitsstandort wird hiervon weniger 
stark betroffen sein. Bei einer 
Zuwanderung aus dem Ausland wird 
Düsseldorf aufgrund der Attraktivität 
mehr profitieren als andere Regionen.  
Aus demographischen Gründen auf 
das Plangebiet zu verzichten macht 
vor diesem Hintergrund keinen Sinn. 
Da für Einfamilienhäuser in Düsseldorf 
eine Nachfrage besteht und das 
Angebot begrenzt ist, hat der 
Bebauungsplan seine städtebauliche 
Berechtigung.  
Es wird angemerkt, dass in der 
Begründung vom 25.04.2024 zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 
„Westlich Hinter der Böck" die 
Betrachtung und Bewertung von 
Auswirkungen des Bebauungsplans 
auf den Bestand und die Anwohner 
der eng bebauten Fährstraße östlich 
des Aderkirchwegs fehlt und der 
dortigen örtlichen Verhältnisse. Dies 
ist noch zu prüfen. 
Das Verkehrsgutachten und das 
Schallgutachten haben die 
Auswirkungen der Planung auf die 
Umgebung geprüft und bewertet mit 
dem Ergebnis, dass aufgrund des 
geringen Mehrverkehres keine 
wesentlichen Auswirkungen für die 
Umgebung zu erwarten sind.  
 
Schlicht falsch ist die Behauptung, 
dass durch die Abpollerung des 
heutigen Stichwegs Auf den Steinen 
die Fährstraße nicht durch zusätzliche 
Verkehre belastet werde (S. 14, 
Abs. 1). Ein Blick auf die Karte des 
Verkehrskonzepts (Bild 7, IGS 
lngenieurgesellschaft 
Stolz mbH, 2021) beweist das 
Gegenteil: Zusätzliche Verkehre, 
ausgelöst durch die geplante 
Bebauung, entstehen via „Hinter der 
Böck" auf die Fährstraße östlich 
„Hinter der Böck" und auf die 
Fährstraße östlich des Aderkirchwegs. 
Die Fährstraße weist auf dem 
Abschnitt westlich Hinter der Böck bis 
Hammer Dorfstraße / Auf den Steinen 
im Vergleich zum Bereich östlich 
Hinter der Böck sowie Aderkirchweg 
einen engeren Straßenquerschnitt auf. 
Dieser Abschnitt der Fährstraße muss 
mit Realisierung des Baugebietes 
insgesamt nur eine äußerst geringe 
Menge an Neuverkehren aufnehmen. 
Durch die Abpollerung wird darüber 
hinaus vermieden, dass zusätzlicher 
Gegenverkehr auf der Fährstraße, 
zwischen Hammer Dorfstraße und 
westlich Hinter der Böck, entsteht. 
Grundsätzlich handelt es sich hierbei 
um eine verkehrliche Maßnahme, die 
nicht Gegenstand der Festsetzungen 
des Bebauungsplanes ist.  
 
In der Begründung vom 25.04.2024 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
03/007 wird darauf hingewiesen, dass 
diese sich auf das vorliegende 
Verkehrsgutachten aus dem Jahre 
2021 (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz 
mbH) beziehe. Das Verkehrsgutachten 
jedoch arbeitet u.a. mit veralteten 
Daten aus dem Jahr 2017 für den 
Die Verkehrszählungen sind in 2017 
nach den Vorgaben der 
Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis 
der Empfehlungen für 
Verkehrserhebungen der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen innerhalb der 
repräsentativen Zählzeiträume erfolgt. 
Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Durchgangsverkehr und teilweise mit 
nicht belegten Daten. Die angeführte 
Erhebung der Verkehrsmengen, die 
nach Angabe des Gutachtens von 
Seiten der Stadt Düsseldorf zur 
Verfügung gestellt wurde, wird nicht 
konkretisiert. Die Daten und darauf 
basierenden Empfehlungen sind daher 
nicht nachvollziehbar; neben der 
fehlenden Quellenangabe fehlen u.a. 
auch Angaben zum 
Datum/Zeitraum/Zeitpunkte etc. der 
ggf. durchgeführten Messungen der 
Erhebung. Insofern ist insgesamt nicht 
nachvollziehbar, dass in der 
Begründung zum B-Plan Entwurf Nr. 
03/007 derartige Daten einfach 
übernommen und zur Grundlage von 
Argumentationen und Entscheidungen 
gemacht werden.  
der Corona-Pandemie eine Abnahme 
der Verkehrsmengen eingetreten. 
Aktuelle Vergleichszahlen des 
umliegenden Verkehrsnetzes zeigen 
auf, dass die Verkehrsmengen heute 
insgesamt immer noch unter dem Vor-
Corona-Niveau liegen.   
Die von coronabedingten Faktoren 
noch unbeeinflussten Verkehrszahlen 
aus 2017 sind daher weiterhin als 
Grundlage geeignet, das zu 
erwartende Verkehrsaufkommen im 
Zuge des Bebauungsplanes 
hinreichend genau abzubilden. 
In der Begründung zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 
wird mitgeteilt, eine Verbesserung der 
Verkehrsabwicklung auf dem 
umliegenden bestehenden 
Straßennetz könne durch neue 
Verkehrsführungen erzielt werden. 
Diese Maßnahmen seien aber „erst 
dann sinnvoll, wenn auch der 
Blockinnenbereich östlich der Straße 
Hinter der Böck zu Wohnbauland 
entwickelt worden ist" (Kapitel 6.5, 
letzter Absatz). Das ist nicht plausibel. 
Hier erfolgt eine zeitliche 
Verschiebung der Entscheidung mit 
der Folge eines Abwägungsdefizits. 
Das Verkehrsgutachten dagegen 
spricht eine Variantenempfehlung aus 
(S. 23). Diese ist jedoch nicht 
schlüssig. 
Es handelt sich hierbei um optionale, 
verkehrliche Maßnahmen, die für die 
Realisierung des Plangebietes und eine 
umfeldverträgliche Aufnahme der 
Neuverkehrsmengen nicht zwingend 
erforderlich sind. Ob und welche 
optionalen Maßnahmen zu welchem 
Zeitpunkt umgesetzt werden, ist zum 
jetzigen Zeitpunkt offen und für das 
Bebauungsplanverfahren nicht 
relevant. 
 
Für die im Kapitel 5.3 auf geführte 
Behauptung, dass „Verkehre, inklusive 
der Neuverkehre, über das 
bestehende Straßennetz leistungsfähig 
abgewickelt" werden können, fehlt ein 
Nachweis. Dem Begegnungsfall zweier 
Linienbusse oder Linienbus/LKW - 
aber teilweise auch Linienbus / PKW -
ist jedenfalls auf der dicht bebauten 
Fährstraße (östlich des 
Aderkirchwegs) nicht Rechnung 
getragen. Auf der Fährstraße westlich 
des Aderkirchwegs existiert keine 
Die Fährstraße weist auf dem 
Abschnitt östlich Aderkirchweg bis 
zum Ende der zusammenhängenden 
Bebauung eine ausreichende 
Fahrbahnbreite auf, um die nach den 
Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen erforderlichen 
Begegnungsfälle, unter 
Berücksichtigung des 
Linienbusverkehres, zu gewährleisten.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Buslinie. Aufgrund der 
Verkehrsmengen von der Mittelinsel 
der Fährstraße bis zum Aderkirchweg 
können diese nur durch Anhalten und 
damit verbundenem Ausweichen 
aneinander vorbeifahren. Die 
negativen Auswirkungen auf die 
Anwohner sowie die Belange des 
Fußverkehrs und ÖPNV wurden nicht 
betrachtet. 
Es wird angemerkt, dass die 
Verkehrszahlen zum 
Durchgangsverkehr aus 2017 
stammen und damit veraltet sind.  
Der Verkehr in Hamm hat nach 2017 
deutlich zugenommen, teilweise 
wegen zusätzlicher Bebauung 
(Nachverdichtung Baulücken, darunter 
Mehrfamilienhäuser und 2. Reihe) in 
Hamm, aber auch wegen des 
vermehrten Schleichwegverkehrs 
ausgehend vom Südring (B1) über 
den Aderkirchweg und die Fährstraße 
östlich des Aderkirchwegs zur 
Völklinger Straße sowie umgekehrt. 
Hier wird seit der Änderung der 
Beschilderung an der Abfahrt von der 
Südbrücke bzw. Batterieweg das 
Durchfahrtsverbot nicht mehr 
beachtet. U.a. wurde in diesem 
Zusammenhang ein auffälliges 
Wechselverkehrszeichen (Tafel mit 
Prismentechnik zur Anzeige des 
Durchfahrtsverbots) entfernt, das 
offensichtlich mehr Wirkung zeigte als 
die jetzige unauffällige Beschilderung. 
Die Änderung der Beschilderung 
erfolgte erst nach 2017. Der Presse 
nach fehlt der Polizei das Personal für 
Kontrollen. Dies alles hat 
Auswirkungen auf den dicht bebauten 
Teil der Fährstraße östlich des 
Aderkirchwegs. 
Die Verkehrszahlen aus 2017 sind 
weiterhin als Grundlage geeignet, das 
zu erwartende künftige 
Verkehrsaufkommen im Straßennetz 
nach Realisierung des Plangebietes 
hinreichend genau abzubilden. Die 
unzureichende Wirkung des 
bestehenden, temporären 
Durchfahrtsverbotes im Bereich 
Aderkirchweg / Rampe Südring wurde 
bereits im Gutachten basierend auf 
der Verkehrserhebung 2017 
festgestellt. Zur Reduktion der 
Durchgangsverkehre werden daher 
unabhängig vom 
Bebauungsplanverfahren geeignete, 
verkehrliche Maßnahmen geprüft. 
Diese sind jedoch nicht Voraussetzung 
für die Umsetzung des 
Bebauungsplanes. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Bewertung des Straßenquerschnitts 
der Fährstraße östlich des 
Aderkirchweqs fehlerhaft ist 
(Kap.3.4.1). Mit Bezug auf Bild 12 
erfolgt die Klassifizierung der 
Fährstraße zwischen Völklinger Straße 
und Aderkirchweg als „örtliche 
Einfahrtsstraße“, deren 
Örtliche Einfahrtsstraßen bzw. 
dörfliche Hauptstraßen können nach 
den Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen auch durch geschlossene 
Bebauung charakterisiert sein. Die 
Fährstraße bildet zwischen Völklinger 
Straße und Aderkirchweg eine 
Hauptverkehrsstraße mit 
Linienbusverkehr. Zur Anzeige der 
Ortseingangssituation und

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Querschnitt entsprechend dem 
Trennungsprinzip gestaltet sei und 
einen Schutzstreifen für den 
Radverkehr aufweise. Das Foto ist 
irreführend. Es zeigt nur den 
unbebauten Abschnitt der Fährstraße.  
Der bebaute Abschnitt wird weder 
fotografisch dargestellt noch inhaltlich 
behandelt. Dieser ca. 260 m lange, 
beidseitig bebaute Abschnitt der 
Fährstraße bindet östlich an die 
Kreuzung mit dem Aderkirchweg an. 
Hier liegt eine dichte geschlossene 
Bebauung vor, die dem Wohnen dient. 
Die Klassifizierung dieses Abschnitts 
als „örtliche Einfahrtsstraße" 
ist nicht nachvollziehbar. 
Geschwindigkeitsdämpfung gilt auf 
dem Abschnitt mit geschlossener 
Bebauung ab der Mittelinsel vor Haus-
Nr. 154 / 161 Tempo 30. Aufgrund der 
Tempo-30-Regelung wird der 
Radverkehr auf dem bebauten 
Abschnitt im Mischverkehr ohne 
Schutzstreifen geführt. Die zu 
erwartenden Verkehrsmengen können 
sowohl auf dem unbebauten, als auch 
auf dem angebauten Abschnitt der 
Fährstraße mit geschlossener 
Bebauung umfeldverträglich 
aufgenommen werden. Es ist richtig, 
dass für den bebauten Teil im Bericht 
zur Verkehrsuntersuchung kein 
separates Foto aufgenommen wurde. 
Dieses Detail hat auf die Aussagekraft 
des Gutachtens jedoch keine 
Auswirkung. 
Es wird angemerkt, dass der östlich 
des Aderkirchweg anbindende, 
beidseitig bebauten Abschnitt der 
Fährstraße bereits im Bestand" eine 
Verkehrsbelastung von rd. 4.100 
Kfz/24h auf (Tab. 1) aufweist. 
Zukünftig soll sich das 
Verkehrsaufkommen um 25% auf rd. 
5.100 Kfz/24h erhöhen (Tab.7). 
Ob dieses Verkehrsaufkommen bei 
diesem - neben der dichten Bebauung 
– zudem durch eine Vielzahl von 
Grundstückszufahrten (Stellplätze I 
Garagen) sowie Parkplatznot 
im Übrigen geprägten Abschnitt mit 
ausreichender Verkehrsqualität 
,,abgewickelt" werden kann, wurde 
nicht untersucht. Somit fehlt es zu den 
Auswirkungen der Bebauungsplanung 
auf diesen Abschnitt 
an einer Abwägungsgrundlage. 
Auch wenn lediglich die Auswirkung 
der Realisierungsstufe 1 mit 317 
Kfz/24h (s. u.) zusätzlich 
auf rd. 4.400 Kfz/24h (Tab. 6) 
zugrunde gelegt wird, fehlt die 
Betrachtung zu 
den Auswirkungen. 
Dieser Straßenabschnitt wurde im 
Gutachten in Kapitel 3.2 untersucht. 
Nach den Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen können die 
erwarteten Verkehrsmengen von der 
Fährstraße umfeldverträglich 
aufgenommen werden. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
Ermittlung des 
Neuverkehrsaufkommens unplausibel 
ist. Die Annahmen zur Verteilung der 
(Neu-)Verkehre des Baugebiets West 
Der Verkehrsgutachter hat in 
Abstimmung mit dem Amt für 
Verkehrsmanagement die Verteilung 
der Neuverkehre auf der Grundlage 
vorhandener

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im derzeitigen Straßennetz gemäß Bild 
7 (Kap. 3.2) sind nicht plausibel. Der 
Schwerpunkt der Verkehre 
(überwiegend PKW, vgl. Tab 2) erfolgt 
zu den Hauptverkehrszeiten. 
Der Anteil der Kfz, der morgens den 
Weg zunächst nach Süden und dann 
westwärts Richtung Neuss auf die 
Südbrücke nehmen wird, dürfte 
marginal sein (max. 10% des 
Quellverkehrs). Die übrigen Kfz, die 
morgens nach Süden oder Osten 
fahren, werden die Rampe 
„Batterieweg" zum Südring (B 1) 
meiden, da diese unmittelbar in den 
hier bestehenden morgendlichen Stau 
stadteinwärts führt. Schneller ist hier 
der Weg über die Fährstraße und die 
Völklinger Straße zu deren großer 
Kreuzung mit dem Südring. Somit 
wird der Verkehrsanteil über die 
Fährstraße in der Realisierungsstufe 1 
deutlich über den in Tab. 3, 
Querschnitt 2 und 3, V 1.0 
ausgewiesenen 317 Kfz/24h liegen. 
Der Verkehrsanteil über die Fährstraße 
bei Realisierung der Varianten V 1.1, V 
1.1a und V 1.2 der Realisierungsstufe 
1 des Erschließungskonzeptes (Kap. 4) 
wird gegenüber der Bestandnetz-
Variante V 1.0 noch weiter ansteigen. 
Eine Nutzung des künftig 
verkehrsberuhigten Aderkirchweges (5 
Engpässe) durch morgendlichen 
Quellverkehr aus dem Baugebiet West 
zum verstauten Südring ist 
schlichtweg abwegig. Von den 
kalkulierten 143 Kfz/24h (nur 
Quellverkehr!) über die Querschnitte 7 
und 8 des Aderkirchweges 
(Tab. 4) werden mehr als 100 
stattdessen den Weg über Fährstraße 
und Völklinger Straße nehmen. 
Das Neuverkehrsaufkommen auf der 
Fährstraße östlich des Aderkirchwegs 
aus dem Baugebiet West wird somit 
deutlich über 400 Kfz/24h liegen, 
nicht - wie im Gutachten 
aufgeführt - bei 317 Kfz/24h. 
Verkehrserhebungsergebnisse sowie 
auf Erfahrungswerte ähnlich 
gelagerter Projektgebiete 
vorgenommen. Vor diesem 
Hintergrund ist nicht zu befürchten, 
dass die Annahmen des Gutachtens 
unrealistisch sind. Zudem ist das zu 
erwartende Neuverkehrsaufkommen 
im Rahmen des Bebauungsplanes 
insgesamt gering, sodass selbst eine 
Verschiebung der angesetzten 
Verteilung zu keiner Änderung der 
gutachterlichen Kernaussage für die  
Fährstraße führen wird. 
Das im Verkehrsgutachten ermittelte, 
prognostizierte zukünftige 
Verkehrsaufkommen ist nicht 
nachvollziehbar. lm Gutachten wird 
Die zur Abschätzung des zukünftigen 
Verkehrsaufkommens verwendeten, 
spezifischen Ansätze sind der für diese 
Verfahren gängigen und anerkannten

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
ohne weitere konkrete Angaben 
verwiesen auf das Literaturverzeichnis 
[1] und [2]. Angaben, welche dieser 
Quellen welchen Ermittlungen 
zugrunde gelegt wurde, fehlen; 
ebenso die Angabe von z.B. 
Seitenzahlen der Quellen. Unabhängig 
davon sind die „Hinweise zur 
Schätzung des Verkehrsaufkommens 
von Gebietstypen" aus dem Jahre 
2010, mithin bereits 14 Jahre alt. Es 
erschließt sich auch nicht, wie es zu 
dem Ansatz von 3,8 Wegen je 
Einwohner und Tag kommt. Der Anteil 
der KFz-Nutzung wurde mit 60% 
„abgeschätzt" und ist ebenfalls nicht 
plausibel nachvollziehbar. 
Fachliteratur sowie repräsentativen, 
statistischen Daten entnommen. Für 
den Anteil der Kfz-Nutzung wurde ein 
im Vergleich zu zentrumsnäheren 
Stadtteilen erhöhter Ansatz von 60 % 
zugrunde gelegt. 
Das Verkehrsgutachten verwendet 
Daten zu „Derzeitigen 
Verkehrsbelastungen" (S. 2ft) als 
Basis für darauf aufbauende 
Untersuchungen, ohne hierfür eine 
exakte Quelle anzugeben. Der Hinweis 
„von Seiten der Stadt Düsseldorf' ist 
unzureichend. Insofern sind die von 
der IGS hier ermittelten 
Hochrechnungen (Tabelle 1) und Lage 
der Knotenpunkte und Querschnitte 
(Bild 3) nicht nachvollziehbar und 
nicht überprüfbar. 
Die Verkehrszählungen sind in 2017 
nach den Vorgaben der 
Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis 
der Empfehlungen für 
Verkehrserhebungen der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen erfolgt. In 
Düsseldorf wird der tägliche Verkehr 
als 16-Stunden-Wert von 06 Uhr bis 
22 Uhr erhoben. Für die Verarbeitung 
der Zahlen im Gutachten wird dann 
eine Umrechnung in die Einheit 
Kfz/24h vorgenommen. Dies 
entspricht der üblichen 
Vorgehensweise bei 
verkehrstechnischen Untersuchungen. 
 
Der Knotenpunkt Völklinger 
Straße/Fährstraße wurde nicht konkret 
betrachtet und auch in der 
Begründung zum Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt.  
Der Knotenpunkt wurde im 
Verkehrsgutachten ausführlich 
betrachtet und auch in der 
Begründung berücksichtigt.  
 
Es wird angemerkt, dass eine 
Betrachtung und Bewertung der 
Verkehrsbelastung in den 
Hauptverkehrszeiten nicht erfolgt ist. 
Lediglich bei der - nach Quell- und 
Zielverkehr differenzierten 
- Betrachtung des 
Durchgangsverkehrs wird auf die 4 
Spitzenstunden referenziert 
(Bild 4, ,,Kfz/24h"), allerdings auf 
Basis veralteter Daten aus dem Jahr 
2017. Das Neuverkehrsaufkommen 
hingegen wird gleichmäßig über 24 
Stunden gemittelt (Kfz/24h). Auch 
Die dem Gutachten zugrunde 
liegenden Verkehrszahlen wurden im 
Auftrag der Stadt, s.o., erhoben und 
sind als Grundlage für das Gutachten 
geeignet. Die Verkehrsbelastung im 
Gutachten als Tagesverkehrsmenge 
anzugeben, ist eine gängige 
Vorgehensweise. Für die Beurteilung 
der Leistungsfähigkeit der betroffenen 
Knotenpunkte wird darüber hinaus die 
maßgebliche Spitzenstundenbelastung 
herangezogen, die auch erhoben und 
für das zukünftige 
Verkehrsaufkommen jeweils berechnet

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
die Angabe zur ,,derzeitigen" 
Verkehrsbelastung erfolgt gleichmäßig 
über 24 Stunden gemittelt (Tab. 1 – 
Kfz/24h). Besonders belastend für 
Anwohner ist der Verkehr in den 
Hauptverkehrszeiten. Dennoch 
erfolgt hierzu weder eine Betrachtung 
zum „derzeitigen" 
Verkehrsaufkommen in diesen 
Spitzenzeiten noch zum 
Neuverkehrsaufkommen. Somit fehlt 
es auch hier an einer 
Abwägungsgrundlage zu den 
Auswirkungen der Bebauungsplanung. 
Wann die in Bezug genommene 
Erhebung der Verkehrsmengen 
erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, 
da eine Quellenangabe fehlt. Ob diese 
Erhebungen lediglich stichprobenhaft 
oder repräsentativ über einen 
längeren Zeitraum erfolgt sind, bleibt 
offen. Anzumerken ist, dass in den 
letzten sieben Jahren eine 
umfangreiche Nachverdichtung 
der Wohnbebauung (Baulücken / 
zweite Reihe) im Ortsteil Hamm 
erfolgt ist, die zusätzliche 
Quell- und Zielverkehre zur Folge 
hatte. 
wurde (vgl. Kapitel 5 des Gutachtens). 
Mögliche Baulückenschließungen 
haben aufgrund der geringen neuen 
Wohneinheiten keinen relevanten 
Einfluss auf die Aussagen des 
Gutachtens.  
Das Verkehrsgutachten empfiehlt bei 
allen Varianten und selbst unabhängig 
davon eine verkehrsberuhigte 
Gestaltung des Aderkirchwegs. Dies 
vorausgesetzt, wird das 
Verkehrsaufkommen östlich des 
Aderkirchwegs auf dem bebauten Teil 
der Fährstraße in jedem Fall größer 
sein als in den Tabellen angegeben. 
Jede(r) KFZ-Fahrer(in) wird 
vermeiden, über den 
verkehrsberuhigten Aderkirchweg in 
den Stau auf den Südring (B1) zu 
fahren. Diese Verkehre (Neu und 
aktueller Bestand) sind der Fährstraße 
zuzuschlagen. Diese Betrachtung 
fehlt. So ist die Höhe des 
Verkehrsaufkommens schließlich auch 
im „Fazit" (S. 43) des Gutachtens 
nicht bestimmt. Es wird eingeräumt, 
dass bei Realisierung der Baugebiete 
sich auf den Straßenzügen ein 
„unverhältnismäßig hohes 
Verkehrsaufkommen" ergeben könne 
Das Gutachten hält fest, dass das 
bestehende Straßennetz grundsätzlich 
eine ausreichende Leistungsfähigkeit 
aufweist, um die im Zusammenhang 
mit dem Bebauungsplan entstehenden 
Neuverkehre aufzunehmen. Die 
daneben entwickelten Varianten 
können optional dazu beitragen, die 
Verteilung der Verkehre zu 
verbessern, sie stellen jedoch keine 
Voraussetzung für die Realisierung des 
Baugebietes dar.  
Das Gutachten hat darüber hinaus 
festgestellt, dass im Bestand 
vorwiegend am Aderkirchweg zu den 
Spitzenstunden ein nicht zu 
vernachlässigender Anteil an 
Durchgangsverkehren auftritt, dem 
mit einer verkehrsberuhigten 
Gestaltung des Straßenabschnittes 
entgegengewirkt werden könnte. Eine 
Entlastung des Aderkirchweges vom 
Durchgangsverkehr würde gleichzeitig 
zu einer verkehrlichen Entlastung der

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(S. 43) und sodann die Varianten 1 a 
(Realisierungsstufe 1) bzw. 2.2 oder 
2.3 (Realisierungsstufe 2) empfohlen. 
Dies hilft jedoch wegen der 
überproportionalen Verkehrsführung 
auf die Fährstraße östlich des 
Aderkirchwegs nicht weiter. 
Zugleich wird darauf verwiesen, dass 
sich gegebenenfalls „bereits nach 
Realisierung des westlichen 
Baugebiets weitere Erkenntnisse 
hinsichtlich der Verteilung des 
Verkehrsaufkommens" ergeben. Eine 
Verkehrsberuhigung auf dem 
Aderkirchweg wird jedoch in jedem 
Fall empfohlen. Derartige Aussagen 
erscheinen für die geplante zukünftige 
Realisierung des Bebauungsplans sehr 
vage. 
Fährstraße östlich Aderkirchweg 
führen. Eine verkehrliche Optimierung 
wird zur Entlastung der Anlieger in 
Hamm geprüft, diese Prüfung steht 
jedoch nicht im unmittelbaren 
Zusammenhang mit dem 
Bebauungsplan. 
Es wird angezweifelt, dass das 
Verkehrsgutachten eine ausreichende 
Abwägungsgrundlage für die 
Auswirkungen der Planung auf die 
Umgebung bietet.  
Es ist nicht ersichtlich, dass das 
Verkehrsgutachten zur Bewertung der 
Verkehrssituation und den 
Auswirkungen der Planung nicht 
geeignet ist.  
 
Es wird angemerkt, dass laut 
Verkehrsgutachten die Straße Hinter 
der Böck ungeeignet für die 
zusätzliche Nutzung durch das 
Plangebiet ist und ausgebaut werden 
muss, wozu in vielen Bereich kein 
Platz ist. Alternativ können die 
Verkehrswege nur durch ein 
Einbahnstraßenkonzept umgewandelt 
werden. Dieses bringt aber noch ganz 
andere Probleme mit sich. 
Insbesondere wenn irgendwo 
in den anderen schmalen Straßen 
wieder einmal eine Durchfahrt 
blockiert ist, steht keine 
Ausweichroute zur Verfügung. 
Es liegt kein konkretes Konzept für 
den Ausbau der Straße vor. Müssen 
dazu Grundstücke angekauft bzw. 
ggfs. enteignet werden? Wird ein 
Einbahnstraßensystem etabliert? Diese 
Punkte hätten seit Beginn des 
Verfahrens im Jahr 2013 problemlos 
geklärt und ausgearbeitet werden 
können. Diese Chance wurde aber 
trotz fortwährender Nachfragen der 
Bürgerschaft zu einem 
Verkehrskonzept nicht genutzt. Es 
wurde immer wieder auf das  
Das Verkehrsgutachten kommt zu 
dem Ergebnis, dass die 
prognostizierte, zusätzliche 
Verkehrsmenge von der Straße Hinter 
der Böck aufgenommen werden kann. 
Das prognostizierte 
Verkehrsaufkommen ist in der 
Realisierungsstufe 1 (Baugebiet 
Westlich Hinter der Böck) für eine 
Wohnstraße als sehr gering und 
perspektivisch in der 
Realisierungsstufe 2 (Baugebiet 
Beiderseits Hinter der Böck) mit 
maximal 1750 Kfz/24 h immer noch 
als gering einzustufen. Optional 
werden im Gutachten mögliche, 
verkehrsregelnde Maßnahmen 
behandelt, um die Aufenthaltsfunktion 
der Straße zu fördern und die 
Verteilung der Verkehre zu 
optimieren. Daneben wird seitens der 
Stadt Düsseldorf entlang der Straße 
Hinter der Böck im Rahmen von 
Neubauvorhaben eine punktuelle 
Aufweitung des Straßenquerschnittes 
zugunsten zusätzlicher, öffentlicher 
Besucherparkstände sowie für das 
Anlegen eines Gehweges geprüft. Auf 
diese Weise soll zum einen ein Beitrag

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anstehende Verkehrsgutachten 
hingewiesen, aber das ist nur eine 
Bestandsaufnahme. Eine daraus 
resultierende Planung mit allen 
Informationen zu den benötigen 
Flächen existiert bisher nicht. Somit 
haben die Bürger keinen 
transparenten und vollumfänglichen 
Einblick, welche ganzheitlichen 
Auswirkungen das Plangebiet für sie 
bedeutet. 
zur Sortierung des ruhenden 
Verkehrs, zum anderen die 
Verkehrsverhältnisse für Fußgänger 
verbessert werden. 
Es wird angemerkt, dass die 
Lärmwerte im Bereich des 
Plangebietes tagsüber nicht den für 
Wohngebiete typischen und 
erforderlichen Werten entsprechen, 
sondern denen eines 
Gewerbegebietes. Nachts sieht es 
nicht viel besser aus. Der Lärm von 
Gewerbe, Freizeit und Schifffahrt ist 
dafür verantwortlich. Bei diesen 
Rahmenbedingungen kann heute kein 
Wohngebiet mehr geplant werden. 
Die Lärmbelästigung durch die 
Brücke/Bundesstraße wurde in Ihrer 
Planung nicht berücksichtigt. Der 
Verkehr lärmt den ganzen Tag. Nachts 
können Fenster nicht geöffnet werden 
da die Straßenbahn ab 5 Uhr morgens 
den Schlaf stört. 
Das für den Bebauungsplan 
erarbeitete Schallgutachten hat alle 
für das Plangebiet relevanten 
Lärmarten (Verkehrslärm, 
Gewerbelärm, Schiffslärm) untersucht. 
Als Konflikt wurden die 
Verkehrslärmimmissionen vom 
Südring beurteilt. Daher wurden bei 
der Bestandsbebauung im südlichen 
Teilbereich Festsetzungen zum 
Schallschutz gegen Verkehrslärm 
getroffen. Für die Neuplanung sind 
keine Überschreitungen ermittelt 
worden.  
Weitere Regelungsbedarfe zum Lärm 
bestehen nicht. Die Planung eines 
Allgemeinen Wohngebietes ist aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht 
verhältnismäßig.  
 
Es wird angemerkt, dass eine im 
Dialogverfahren und in jeder 
Befragung unter den Hammer Bürgern 
immer wieder mit sehr großer 
Mehrheit geforderte maximal 1,5 
geschossigen 
Einfamilienhausbebauung im 
Planungsverfahren weitestgehend 
ignoriert wurde. 
Selbst eine für eine 2,5 geschossige 
Bebauung erforderliche Gebäudehöhe 
von ca. 9,5 m war den Planern nicht 
ausreichend und es wurde gegen alle 
Widerstände der Bürgerschaft eine 
maximal 12 m hohe Firsthöhe 
definiert. 
Auch Gebäudetiefen von bis zu 18 m 
sind in Hamm nicht typisch und 
widersprechen dem Wunsch einer sehr 
großen Mehrheit der Hammer Bürger. 
Die Akzeptanz des Planungsentwurfs 
in der Hammer Bevölkerung ist daher 
In den Öffentlichkeitsbeteiligungen 
wurde mehrheitlich eine 1,5 bis max. 
2,5 geschossige Bebauung gefordert. 
Dieser Forderung kommt der 
Bebauungsplan nach. Es ist max. eine 
2,5 geschossige Bebauung möglich, 
1,5 geschossige Gebäude können auch 
errichtet werden.  
Grundsätzlich wurde in den 
Öffentlichkeitsbeteiligungen 
mehrheitlich eine individuelle 
Bebauung gefordert. Für eine 
individuelle Bebauung sind aber auch 
Baufreiheiten erforderlich. Diesen 
baulichen Freiheiten wird mit 2 
Vollgeschossen und Baufelder von 
teilweise 18 m Tiefe entsprochen. Das 
im Dialogverfahren thematisierte 
„Fischerhaus“ als Gebäudetyp ist 
damit z.B. möglich.  
Um die Akzeptanz der Planung in der 
Bevölkerung zu erhöhen werden die 
Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung

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sehr gering und der soziale Frieden 
gerät in Gefahr. 
Eine derart massive 
Innenraumbebauung ist für mich nicht 
akzeptabel und verschlechtert meine 
persönliche Lebensqualität in 
erheblichem Masse. Die Interessen 
und Belange der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt. 
der o.g. Ausnahmeregelung, auf 
maximal 6,5 m und maximal 11,0 m 
reduziert.  
 
Es wird angemerkt, dass auch die 
Karten zur allgemeinen 
Stadtklimaanalyse nur bis zu einer 
räumlichen Analyse von 10 m erstellt 
wurden. Die Gebäude im Plangebiet 
sind aber 2 m höher zulässig.  
Die 10 m beziehen sich nicht auf die 
untersuchte Gebäudehöhe. Vielmehr 
beträgt die horizontale räumliche 
Auflösung der Analysekarte 10 m. Es 
handelt sich hierbei also um eine 
Angabe zur Genauigkeit der 
Kartendarstellung.   
Zulässige/unzulässige Gebäudehöhen 
lassen sich hieraus nicht ableiten.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Grünflächen hinter den 
Bestandsgebäuden sehr unregelmäßig 
verteilt sind. Teilweise sind die 
Neubauten sehr dicht an den Bestand 
Hinter der Böck geplant. Es wird eine 
gerechtere Verteilung der Grün- und 
Freiflächen gefordert.  
Ein ausreichender Abstand zwischen 
der neuen und der bestehenden 
Bebauung ist zwingend erforderlich. 
Ein Mindestabstand von 40 Metern, 
wie im ursprünglichen Kompromiss 
vorgesehen, sollte eingehalten 
werden, um die Privatsphäre der 
Anwohner zu wahren und die 
negativen Auswirkungen der neuen 
Bebauung auf die umliegenden 
Wohnhäuser zu minimieren. Die 
derzeitige Planung lässt dies jedoch 
völlig außer Acht. 
Dieser Umstand liegt in der Tatsache 
begründet, dass die 
Bestandsgrundstücke im Bereich 
Hinter der Böck eine geringere Tiefe 
aufweisen als beispielsweise die 
Bestandsgrundstücke im Bereich Auf 
der Böck. Daran kann der 
Bebauungsplan nichts ändern. 
Planungsrechtlich relevante 
Auswirkungen der heranrückenden 
Neubebauung auf die 
Bestandsbebauung Hinter der Böck 
sind aufgrund der geringen baulichen 
Höhe und Dichte der Neubauten und 
der großzügigen Abstände zwischen 
den Gebäuden nicht gegeben.  
Eine Vergrößerung der Abstände 
zwischen den Gebäuden ist auch vor 
dem Hintergrund einer städtebaulich 
sinnvollen Nutzung der 
Neubaugrundstücke nicht zielführend, 
zumal die Grundstücke dann deutlich 
tiefer und damit auch teuer werden 
würden. Auch das städtebauliche 
Konzept aus dem Dialogverfahren sah 
eine Bebauung entlang der 
Grundstücksgrenzen der 
Bestandbebauung vor. Der jetzige 
Entwurf stellt hinsichtlich der 
subjektiven Beeinträchtigungen keine 
Verschlechterung dar.  
 
Im Bereich Hinter der Böck sind 
Wohnhäuser geplant, die mit ihrer 
Die hier angesprochenen 
Bestandsgebäude haben eine

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Firsthöhe die Häuser an der Straße 
überragen werden. Dies führt nicht 
nur zu einer unverhältnismäßigen 
Verdichtung, sondern auch zu einem 
massiven Eingriff in die optische und 
räumliche Struktur des Stadtteils. 
Firsthöhe von 12,50 m bis 12,80 m. 
Damit weisen die Neubauten mit 
bislang maximal 12,0 m (jetzt 
maximal 11,0 m) sogar eine etwas 
geringere Firsthöhe auf.  
Es wird angemerkt dass kleine 
Einfamilienhäuser mit Flachdach 
einem Dorfcharakter entsprechen 
nicht aber 12 m Hochhäuser 
In den Öffentlichkeitsbeteiligungen 
wurde mehrheitlich das Satteldach als 
Dachform gewünscht und das 
Flachdach abgelehnt.  
Gebäude mit 12 m hohem First sind 
für Hamm sehr typisch. Damit fügen 
sich auch die Neubauten in die 
städtebauliche Umgebung ein.  
 
Es wird angemerkt, dass sowohl das 
städtische Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz, wie auch das 
LANUV das Planungsgebiet als 
schützenswert bewertet. Beide 
Behörden empfehlen: „Das 
Planungsgebiet liegt in einer sehr 
relevanten Frischluftschneise und eine 
Bebauung behindert die 
Kaltluftbildung und die Luftströmung 
und ist deshalb zu vermeiden.“ 
Das LANUV hat im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens keine 
Stellungnahme abgegeben. Daher ist 
eine solche Aussage auch nicht 
getätigt worden. Die Bezirksregierung 
hat eine Stellungnahme abgegeben 
und keine Bedenken geäußert. Auch 
das Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz hat in seinen 
Stellungnahmen nicht gefordert, dass 
eine Bebauung des Plangebietes zu 
vermeiden ist. Vielmehr zielt die 
Aussage der Vermeidung einer 
Bebauung auf die südöstlich von 
Hamm liegenden landwirtschaftlichen 
Freiflächen ab, die sich zwischen 
Hamm und Volmerswerth/Flehe 
erstrecken. Auf diesen Flächen soll 
eine Ausweitung der Siedlungsfläche 
zugunsten der Kaltluftproduktion und 
der Kaltluftverteilung vermieden 
werden. Zu diesen Flächen gehört das 
Plangebiet aber gerade nicht, da es 
sich bei dem Plangebiet um eine 
integrierte Fläche des Stadtteils 
Hamm handelt.  
 
Es wird eine gesetzeskonforme 
Ausführung und Gleichbehandlung in 
der Planung und Ausführung 
gefordert. Es wird bemängelt, dass die 
gefundenen Kompromisse im Bauplan 
nicht zu finden sind, da man in der 
letzten Phase nur noch mit den 
Grundstückseigentümern des 
Baugebiets kommunizierte und deren 
Interesse verfolgt hat. Das 
Planungsamt hat sich in den letzten 
Der Bebauungsplan wird 
gesetzeskonform aufgestellt. Dieses 
gilt insbesondere für die gesetzlichen 
Anforderungen zur Beteiligung der 
Öffentlichkeit.  
Für den Bereich der Neuplanung 
bedarf es eines intensiveren 
Abstimmungsprozesses als für den 
Bereich der Bestandsbebauung. 
Deshalb hat es in der Vergangenheit 
mit den Eigentümer*innen des 
Blockinnenbereichs einen noch

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Monaten laut den Aussagen der 
Verwaltung und  
mehrerer Grundstückseigentümer 
intensiv mit ca. 31 
Grundstückseigentümern zu dem 
Planungsgebiet abgestimmt und so 
deren Wunschlösung erarbeitet. 
Als direkter Anlieger wurde ich nicht 
kontaktiert und sehe so das 
Gleichbehandlungsprinzip verletzt.  
intensiveren Austausch gegeben, als 
mit den Anwohnern der 
Bestandsbebauung. Im Übrigen sind 
teilweise die Anwohner der 
Bestandsbebauung auch 
Eigentümer*in im Blockinnenbereich. 
Der gefundene Kompromiss einer 
aufgelockerten dörflichen Bebauung 
mit max. 2,5 Geschossen und 
Satteldach wird im Bebauungsplan 
planungsrechtlich gesichert. 
Die unterschiedlichen Planungsstände 
wurden in diversen 
Öffentlichkeitsformaten den 
Bürger*innen vorgestellt. Eine 
Verletzung des 
Gleichbehandlungsprinzips ist damit 
nicht gegeben. Vielmehr gingen die 
Beteiligungsformate für die 
Öffentlichkeit deutlich über die 
gesetzlichen Anforderungen hinaus.  
Der Bedarf an neuen Wohnungen wird 
in Frage gestellt da laut Bericht in der 
Rheinischen Post vom 27.06.24 die 
Bevölkerungszahl schrumpft. Laut 
zitiertem Gutachten in NRW um 
260.000 Einwohner und in Düsseldorf 
um 0,4 % auf 618 000 Einwohner. 
Damit geht auch die 
Wohnungsnachfrage entsprechend 
zurück. 
Wie sich die Einwohnerzahl tatsächlich 
entwickelt, ist nicht abschließend klar. 
Neben der Überalterung der 
Bevölkerung haben Zuwanderung und 
Haushaltsgrößen einen wesentlichen 
Einfluss auf die Wohnungsnachfrage. 
Bislang ist eher von einem steigenden 
Wohnungsbedarf auszugehen. Dieses 
gilt insbesondere auch für das 
Einfamilienhaus, für das in Düsseldorf 
nur ein geringes Angebot aber eine 
deutliche Nachfrage besteht.   
 
Es wird angemerkt, dass kurz- bis 
mittelfristig unverhältnismäßig wenig 
Wohnraum zu unverhältnismäßig 
hohen Kosten aufgrund der  
mangelnden Eignung und 
Infrastruktur entstehen. 
Die Planung stellt den Konsens dar, 
der mit den Bürger*innen vereinbart 
wurde. Natürlich wird mit einem 
Einfamilienhausgebiet relativ wenig 
Wohnraum auf einer relativ großen 
Fläche generiert. Daher muss im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
die Verhältnismäßigkeit abgewogen 
werden. Dieses ist im vorliegenden 
Bebauungsplanverfahren geschehen. 
Da eine Nachfrage nach 
Einfamilienhäusern in Düsseldorf 
besteht, aber nur begrenzte Angebote 
vorhanden sind, wird der bestehende 
Bedarf mit dem Bebauungsplan 
bedient.  
 
Die sehr hohe Verkehrs- und 
Immissionsbelastung wird durch den 
angedachten Weg aus dem 
Es handelt sich hierbei um einen Fuß- 
und Radweg, der den 
Blockinnenbereich mit dem Rhein

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Seite 46 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Planungsgebiet auf die Straße „Auf der 
Böck“ weiter gesteigert. Der Weg 
kreuzt die Straße Auf der Böck die 
teilweise sehr schmal ist, nur 320 cm 
– trotzdem Gegenverkehr 
Fahrradverkehr in beiden Richtungen 
sowie Fußgänger aufnehmen muss – 
ohne Gehweg oder Radweg. Gerade 
die Stelle wo der neue Weg 
einmünden soll ist ein ständiger 
Gefahrenherd. Der Weg wird eine 
weitere nächtliche Immissionsquelle 
werden, vor allem durch 
herumlungernde Personen, die heute 
schon sehr viel im Bereich des 
Hammer Deiches vorhanden sind. Die 
Stelle wird auch häufig genutzt zu 
Liebes Treffen in Fahrzeugen. Wir 
müssen häufig am Morgen die Spuren 
beseitigen.  
Der Hauptgrund für diese Verbindung 
ist, dass die Kinder der Bewohner des 
Planungsgebietes leicht an den Rhein 
und in Kontakt mit den Kindern  
der Bestandsbewohner kommen 
sollen.   
Aus Sicht von Eltern gibt es kein 
größeres Risiko, als wenn Kinder 
durch nicht einsehbare Nebenwege 
einfach und unbeaufsichtigt an den 
Rhein kommen können. Für die 
Kinder, der mir in Hamm bekannten 
Familien war der Rhein stets eine No-
Go Area aufgrund der großen 
Anziehungskraft des Wassers und der  
lebensgefährlichen Strömung. 
verbindet. Erhöhte 
Immissionsbelastungen verursacht ein 
derartiger Weg nicht.  
Der Hauptgrund für den Weg ist nicht, 
dass Kinder der Neuplanung mit 
Kindern der Bestandsplanung 
schneller in Kontakt kommen können. 
Die Schaffung von Wegeverbindungen 
zur Vernetzung eines Plangebietes mit 
der Umgebung ist grundsätzlich eine 
wichtige städtebauliche Aufgabe und 
wird auch in der vorliegenden Planung 
durch zwei Fuß- und Radwege 
umgesetzt.  
Grundsätzlich kann der Weg an den 
Rhein so gestaltet werden, dass eine 
Gefahrenstelle im 
Einmündungsbereich Auf der Böck 
ausgeschlossen werden kann.  
Das Kinder über diesen Weg schneller 
an den Rhein und damit einer 
Gefahrenquelle ausgesetzt werden, ist 
kein Argument gegen den Weg. 
Vielmehr ist hier die Aufsichtspflicht 
der Eltern gefragt.   
 
Da das Baugebiet Westlich Hinter der 
Böck nur einen kleinen Teil der 
zukünftigen Planung ausmacht wird 
eine Vorlage oder Diskussion über das 
gesamte Gebiet von Völklinger Straße 
bis zum Rhein bzw. Plockstraße bis 
Brückenauffahrt gefordert. 
Es geht bei diesem Planverfahren nur 
um den in der Planzeichnung 
dargestellten Geltungsbereich. 
Darüberhinausgehende Planungen 
sind derzeit nicht vorgesehen und 
können daher auch nicht diskutiert 
werden.   
 
Es wird 20% sozial geförderter und 
20% preisgedämpfter Wohnungsbau 
gefordert.  
Die geforderten Prozentwerte 
stammen aus einer alten Fassung des 
Handlungskonzeptes Wohnen und sind 
nicht mehr maßgebend. Die hier 
getroffenen Festsetzungen zum sozial 
geförderten Wohnungsbau basieren 
auf der Grundlage des Düsseldorfer 
Baulandmodells.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass der 
Aderkirchweg und andere Straßen 
nicht gesperrt oder geändert werden. 
Stattdessen sollen vor der 
Unterführung sowie Auffahrt auf den 
Südring „Blitzer“ aufgestellt werden. 
Die Fahrrechte (6-10 Uhr / 15-19 Uhr) 
sind ohne Ausnahme für Anlieger, 
sodass dies problemlos machbar ist.  
Zur Umsetzung der Bauleitplanung 
sind keine verkehrlichen Maßnahmen 
im Bestandsstraßennetz erforderlich. 
Unabhängig vom 
Bebauungsplanverfahren werden 
jedoch verkehrliche Maßnahmen 
geprüft, die zu einer Reduzierung des 
Durchgangsverkehrsaufkommens 
beitragen können. Welche Maßnahmen 
konkret zu welchem Zeitpunkt 
umgesetzt werden, steht noch nicht 
fest. 
 
Es wird gefragt, inwiefern bei dem 
derzeitigen Verkehrskonzept die 
mögliche Bebauung des östlichen 
Baublocks berücksichtigt wurde. Die 
dem Verkehrsgutachten 
zugrundeliegenden Verkehrszahlen 
aus 2013 sind veraltet. Der 
Planungshorizont für die Südbrücke 
läuft parallel zur Neubebauung.   
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt 
auch schon eine mögliche Bebauung 
des östlichen Baublocks.  
Die Verkehrszahlen stammen nicht 
aus 2013. Vielmehr sind die 
Verkehrszählungen in 2017 nach den 
Vorgaben der Landeshauptstadt 
Düsseldorf auf Basis der 
Empfehlungen für 
Verkehrserhebungen der 
Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen erfolgt. Ab 2020 
ist infolge der Auswirkungen der 
Corona-Pandemie eine Abnahme der 
Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle 
Vergleichszahlen des umliegenden 
Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die 
Verkehrsmengen heute insgesamt 
immer noch unter dem Vor-Corona-
Niveau liegen. Die von 
coronabedingten Faktoren noch 
unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 
2017 sind daher weiterhin als 
Grundlage geeignet, das zu 
erwartende Verkehrsaufkommen im 
Zuge des B-Plangebietes Hinter der 
Böck hinreichend genau abzubilden. 
Der Planungshorizont der Südbrücke 
ist für das Planverfahren nicht 
relevant.  
 
Es wird angefragt, ob wegen des 
Kanalanschlusses noch immer die 
Absicht besteht, dass Gelände um 1 
Meter anzuheben. 
Um die Kanäle der Planstraßen an den 
Kanal in der Straße Hinter der Böck 
anschließen zu können, müssen die 
Planstraßen eine Höhenlage von 37,0 
m ü. NHN aufweisen. Das gesamte 
Plangebiet muss nicht angehoben 
werden. Die Gartenbereiche können 
auf dem heutigen Höhenniveau 
verbleiben.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 48 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird die in Teilen vorgesehene 
Verbreiterung der Straße Hinter der 
Böck kritisiert, die einen Eingriff in die 
anliegenden Grundstücksverhältnisse 
darstellt. Es wird auf eine spezielle 
Einfahrt verweisen, die nur aus einer 
Fahrtrichtung für LKW und Anhänger 
nutzbar ist. Eine Verbreiterung der 
Fahrbahn würde diese Situation 
verschärfen und die 
Zufahrtsmöglichkeiten weiter 
einschränken. 
Die in Teilen vorgesehene 
Verbreiterung der Straße Hinter der 
Böck soll gerade perspektivisch dazu 
beitragen die Verkehrssituation zu 
verbessern. Eine damit einhergehende 
Einschränkung von Zufahrten auf die 
Grundstücke kann ausgeschlossen 
werden.  
 
Es wird angemerkt, dass insbesondere 
samstags und abends diese Einfahrt 
häufig von Falschparkern von der 
gegenüberliegenden Straßenseite 
zugeparkt wird. Dies liegt daran, dass 
viele Besucher des nahegelegenen 
Naherholungsgebiets am Rhein ihre 
Fahrzeuge unrechtmäßig abstellen. In 
solchen Fällen wird die betroffene 
Grundstücksfläche zur LKW Abstellung 
genutzt, bis das Ordnungsamt 
eingreift. Andernfalls würde die 
blockierte Einfahrt zu erheblichen 
Verzögerungen führen und die Straße 
unnötig blockieren.  
Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine 
Verbreiterung der Verkehrsfläche 
negativ auf die Verkehrssituation 
auswirken soll. Mit der Verbreiterung 
entsteht vielmehr zusätzliche Fläche 
für die Verkehrsteilnehmer, was zu 
einer verbesserten Verkehrssituation 
führt. Die Falschparker Problematik ist 
nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens.  
 
Es wird angemerkt, dass eine 
Verbreiterung der Fahrbahn zudem 
sinnlos erscheint, da in der neu 
entstehenden Straße sofort Parkraum 
geplant ist. Diese Planung würde den 
Verkehrsfluss nicht verbessern, 
sondern durch die zusätzlichen 
Parkplätze eher behindern.  
Die in Teilen vorgesehene 
Verbreiterung der Straße Hinter der 
Böck soll gerade perspektivisch dazu 
beitragen die Verkehrssituation zu 
verbessern. 
 
Es wird angemerkt, dass die 
neureichen Mitbürger die alten Bürger 
verdrängen, die sich die horrenden 
Mieten nicht mehr leisten 
Können. 
Ein Bebauungsplan hat keinen Einfluss 
auf die Höhe der Mieten. Ein Faktor für 
hohe Mieten ist das Missverhältnis 
zwischen Angebot und Nachfrage. Mit 
der Schaffung von neuem 
Wohnbauland kann diesem 
Missverhältnis begegnet werden.   
 
Es wird angemerkt, dass nach 
Aktenlage bislang nicht ermittelt 
wurde, welche Auswirkungen die 
Bauleitplanung auf die gegenwärtige 
bauliche Nutzung des Grundstücks, 
namentlich die Wohnnutzung im 
nördlichen Grundstücksbereich und die 
landwirtschaftliche Nutzung im 
südlichen Grundstücksbereich hat. 
Die Auswirkungen der Planung auf das 
fragliche Grundstück sind bekannt. Die 
Planung führt nicht zu einer 
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung 
der nördlichen Wohnnutzung, da die 
Planung nicht in den Geltungsbereich 
des nördlich angrenzenden 
Bebauungsplanes Nr. 5174/014  
eingreift, in dem die Wohnnutzung 
liegt. Die südliche gartenbauliche

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Seite 49 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Nutzung muss im Zuge der 
Realisierung des Bebauungsplanes 
eingestellt werden. Die Aufgabe ist 
verhältnismäßig, da an der Nutzung 
keine wirtschaftlichen Existenzen 
hängen.  
Es wird die weitere Nutzung der 
Wohnungen im nördlichen Bereich des 
Grundstücks gefährdet gesehen, sollte 
der Bebauungsplan in der 
vorliegenden Form beschlossen und 
die Umlegung wie beabsichtigt 
durchgeführt werden. Denn die 
nördliche Grenze des Plan- und 
Umlegungsgebietes verläuft mitten 
durch die vorhandene 
Stellplatzanlage. Von heute neun Pkw-
Stellplätzen blieben künftig bestenfalls 
noch drei Pkw-Stellplätze übrig. Nach 
der Satzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf über die Herstellung von 
Stellplätzen und Garagen sowie von 
Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 
Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung) 
vom 28.08.2019 ist für die insgesamt 
fünf Wohnungen mit einer Wohnfläche 
von jeweils mehr als 40 m² und 
mittlerer ÖPNV-Lagegunst indes 
mindestens ein Stellplatz je 
Wohneinheit bauordnungsrechtlich 
notwendig. 
Es fehlen also perspektivisch 
mindestens zwei Stellplätze, mit der 
Folge, dass für mindestens zwei 
Wohnungen ein 
genehmigungskonformer Zustand 
nicht mehr gewährleistet werden kann 
und überdies die 
bauordnungsrechtlichen 
Anforderungen nicht mehr eingehalten 
werden können. Die fehlenden 
Stellplätze können auch nicht 
anderweitig auf dem Grundstück 
unseres Mandanten hergestellt und 
nachgewiesen werden. Insoweit ist zu 
bedenken, dass je Wohnung auch 
mindestens zwei Fahrradabstellplätze 
mit einer Größe von jeweils 
mindestens 1,5 m² nachweisen muss. 
Die Fläche zwischen dem Hofgebäude 
und dem ersten Pkw-Stellplatz ist aber 
gerade einmal etwa 40 m² groß, 
mithin also nicht ausreichend 
Grundsätzlich greift die Planung nicht 
in den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 5174/014 ein, 
der die Rechtsgrundlage für die 
Wohnnutzung bildet. Der Bereich der 
Neuplanung ist derzeit nach § 35 
Baugesetzbuch zu beurteilen. Hier 
sind nur privilegierte Nutzung 
zulässig, nicht aber Stellplätze für eine 
Wohnnutzung. Dementsprechend sind 
die erforderlichen fünf Stellplätze 
innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 
5174/014 nachzuweisen. Dieser 
Nachweis kann aufgrund der 
vorhandenen Platzverhältnisse auch 
dort erfolgen. Für die Herstellung der 
beiden Stellplätze sind nicht einmal 
zusätzliche Kosten verbunden, da der 
gesamte Hofbereich bereits asphaltiert 
ist. Gleiches gilt für evtl. 
erforderlichen Fahrradstellplätze. 
Damit ist die Gefahr einer 
Nutzungsuntersagung wegen des 
fehlenden Stellplatznachweises nicht 
gegeben. Die Satzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf über die 
Herstellung von Stellplätzen und 
Garagen sowie von Abstellplätzen für 
Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW 
(Stellplatzsatzung) ist allerdings 
anzuwenden bei Errichtung, 
Nutzungsänderung und Änderung von 
baulichen Anlagen, die einen 
Stellplatzbedarf auslösen. 
Ein Verschieben der Plangebietsgrenze 
um 15 m nach Süden ist nicht 
erforderlich.

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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
dimensioniert um neben den 
Fahrradabstellplätzen auch noch zwei 
Pkw-Stellplätze à 5,00 m x 2,45 m 
unterzubringen. 
Es muss bei einem Vollzug des 
Bebauungs- und Umlegungsplanes 
also ganz konkret mit einer 
Nutzungsuntersagung gerechnet 
werden.  
Es wird die Auffassung vertreten, dass 
sich dieser planbedingte Konflikt 
sachgerecht letztlich nur dadurch 
lösen lässt
, dass die Plangebietsgrenze 
um mindestens 15 m weiter nach 
Süden verschoben wird. 
Es wird angemerkt, dass der Entwurf 
des Bebauungsplanes eine 
sachgerechte Bewältigung des 
Konflikts zwischen den 
städtebaulichen Zielen einerseits und 
dem Interesse am Erhalt des 
bestandsgeschützten Gewächshauses 
vermissen lässt. Das Gewächshaus ist 
völlig intakt, langfristig verpachtet und 
erzielt entsprechende Einnahmen, die 
verlorengingen, sollte der 
Bebauungsplan in der vorliegenden 
Form als Satzung beschlossen und 
vollzogen werden. In diesem 
Zusammenhang wird für die 
Abwägung auch zu berücksichtigen 
sein, dass perspektivisch der 
Eigentümer die landwirtschaftliche 
Fläche, ggf. im Nebenerwerb, nutzen 
könnte. Bei seinen dahingehenden 
Überlegungen spielt auch der Umstand 
eine Rolle, dass die Landeshauptstadt 
Düsseldorf beschlossen hat, den 
Großmarkt als öffentliche Einrichtung 
zum Ende dieses Jahres aufzulösen. 
Es 
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
völlig unklar, wie sichergestellt werden 
soll, dass die bestandsgeschützte 
landwirtschaftliche bzw. 
erwerbsgärtnerische Nutzung des 
Gewächshauses bzw. der südlichen 
Grundstücksflächen auch in Zukunft 
fortgeführt werden kann – und wo. 
Ganz offensichtlich geht die 
Landeshauptstadt Düsseldorf davon 
aus, dass diese Nutzung nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 
und Bestandskraft des 
Bei dem fraglichen Grundstück handelt 
es sich um eine relativ schmale und 
lange Grundstücksparzelle, auf der im 
südlichen Teilbereich ein langes 
schmales Gewächshaus steht. Dieses 
wird nicht vom Eigentümer genutzt, 
sondern ist an einen externen 
Gartenbaubetrieb verpachtet.  
In den vergangenen 
Öffentlichkeitsbeteiligungen und auch 
bei den Gesprächen mit 
Grundstückseigentümern und 
Gartenbaubetrieben wurde wiederholt 
die Aussage getätigt, dass die 
gartenbauliche/landwirtschaftliche 
Nutzung im diesem Blockinnenbereich 
aufgrund der Kleinteiligkeit keine 
Zukunft hat. Der Bebauungsplan sieht 
für den Blockinnenbereich eine 
sinnfällige städtebauliche 
Wohnbaulandentwicklung vor, die fast 
ausnahmslos von den Eigentümern 
mitgetragen wird. Nur für das 
fragliche Grundstück besteht vom 
Eigentümer eine abweichende 
Meinung. Dieses Grundstück ist aber 
für eine sinnvolle 
Wohnbaulandentwicklung wichtig und 
wurde deshalb auch in die Planung 
einbezogen. Aus folgenden Gründen 
ist eine fehlerhafte Abwägung nicht 
festzustellen: 
1. Die Bereitstellung von 
Wohnungsbau hat ein hohes Gewicht 
angesichts des angespannten 
Wohnungsmarktes, in der Umsetzung 
werden Eigentumsrechte 
berücksichtigt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 51 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Umlegungsplanes eingestellt wird. 
Jedenfalls lässt sich dem 
städtebaulichen Konzept nichts dafür 
entnehmen, dass es im 
Umlegungsgebiet auch künftig für eine 
erwerbsgärtnerische bzw. 
landwirtschaftliche Nutzung geeignete 
Fläche geben wird, die unserem 
Mandanten ersatzweise zugeteilt 
werden könnte. Dass dies nicht das 
Ergebnis einer gerechten Abwägung 
der widerstreitenden öffentlichen wie 
privaten Belange sein kann, dürfte auf 
der Hand liegen. Die Bauleitplanung 
blendet das schutzwürdige Interesse 
am Erhalt des Gewächshauses und der 
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen 
völlig aus. 
2. Es liegt kein Härtefall vor, da von 
der Nutzung des Gewächshauses 
keine Existenzen abhängen. Dieses 
gilt sowohl für den Eigentümer als 
auch für den Pächter.  
3. Eine wirtschaftliche 
Verschlechterung tritt für den 
Eigentümer durch die Planung nicht 
ein, da der südliche Grundstücksteil 
von Ackerland zu Bauland 
umgewandelt wird.  
Es ist daher vor diesem Hintergrund 
geboten, das Grundstück insgesamt 
aus dem Plan- und auch dem 
Umlegungsgebiet herauszunehmen. 
Im Hinblick auf die ausgeübte bauliche 
Nutzung und die Integration dieses 
Grundstücks in den Betrieb der 
Pächterin erscheint es evident 
sachwidrig, die Grenzen des 
Grundstücks zu verändern und ihm die 
Möglichkeit einer landwirtschaftlichen 
Nutzung gänzlich zu entziehen. Da die 
Bauleitplanung für das Gebiet 
„Westlich Hinter der Böck“ auf den 
gewachsenen und vor allem 
genehmigten Bestand Rücksicht 
nehmen muss, kann erwartet werden, 
dass die künftigen Festsetzungen 
dieses Bebauungsplans die bereits 
vorhandene bauliche bzw. betriebliche 
Nutzung unverändert lassen. Alles 
andere wäre offensichtlich 
abwägungsfehlerhaft, zumal keinerlei 
Absicht besteht, die 
landwirtschaftliche bzw. 
erwerbsgärtnerische Nutzung 
einzustellen.  
Die Herausnahme des Grundstücks 
aus der Planung ist nach Abwägung 
aller relevanten Belange nicht 
geboten. Der Betrieb des Pächters ist 
mit der Aufgabe des Gewächshauses 
nicht gefährdet.  
 
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
Teilung des Plangebiet "Beiderseits 
Hinter der Böck" in 2018, formell ein 
neues Plangebiet "Westlich Hinter der 
Böck" entstanden ist. Für dieses 
Plangebiet wurde jedoch nie eine 
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§3 (1) BauGB durchgeführt Der 
Für den Bereich des Plangebietes 
wurden in der Vergangenheit zwei 
frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligungen und ein 
öffentliches Dialogverfahren 
durchgeführt, um die Meinung der 
Bürger*innen abzufragen. Dass sich 
im Laufe eines

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Beschluss der Bezirksvertretung 03 im 
August 2024 zum Ausschluss einer 
frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit war somit nicht zulässig. 
Durch dieses nicht BauGB konforme 
Verfahren, ist die rechtliche Grundlage 
für den möglichen Beschluss des 
Plangebietes durch die Stadtführung 
entfallen und das Verfahren kann so 
nicht weiterverfolgt werden. 
Bebauungsplanverfahrens 
Geltungsbereiche ändern oder auch 
erst definiert werden, ist in einem 
Planverfahren normal. Zum Zeitpunkt 
einer frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung ist die 
Abgrenzung des Geltungsbereiches 
nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass 
für den Bereich des heutigen 
Plangebietes frühzeitig die Meinung 
der Öffentlichkeit abgefragt wurde. 
Das ist hier mehrfach geschehen. 
Grundsätzlich muss die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung keine 
formellen Kriterien erfüllen. Ein 
Verstoß gegen die Vorgaben des 
Baugesetzbuches zum 
Bebauungsplanverfahren ist nicht 
vorhanden.   
Es wird angemerkt, dass umliegende 
Straßen ausgebaut und die Kanäle und 
sonstige technische Infrastruktur 
ertüchtigt werden müssen. Diese 
Baumaßnahmen führen zu enormen 
Kosten und zu erheblichen 
Beeinträchtigungen für die Anwohner 
und ist insgesamt nicht tragbar.  
Darüber hinaus führen die 
Baumaßnahmen zu weiterer 
Lärmbelästigung und 
Straßensperrungen, was für die 
Gewerbebetriebe dort nicht zumutbar 
ist. 
Die Kanäle und die sonstige 
Infrastruktur in den umliegenden 
Straßen müssen nicht ertüchtigt 
werden. Auch steht im Rahmen der 
Realisierung des Neubaugebietes kein 
Ausbau der umliegenden Straßen an. 
Daher fallen hier auch keine 
zusätzlichen Kosten an. Nur die 
Planstraßen werden zur Erschließung 
des Blockinnenbereichs neu gebaut. 
Die Kosten dafür werden auf die 
dortigen Grundstückseigentümer 
umgelegt.  
 
Es wird angemerkt, dass durch die 
Umlegung im Rahmen des 
Bebauungsplanes die Erschließung des 
Grundstücks nicht mehr möglich sein 
wird. 
Die Erschließung des Grundstücks 
erfolgt bisher über ein Flurstück, dass 
im Rahmen der Umlegung zu einem 
bebaubaren Grundstück wird. 
Insbesondere die Wasserversorgung, 
die Stromversorgung und 
Telekommunikationsversorgung des 
Grundstückes erfolgte bislang über die 
betroffene Wegeparzelle. 
Da im Rahmen der Umlegung die 
Wegeparzelle dem neu geschaffenen 
und bebaubaren Grundstück 
zugeschlagen wird, ist die Versorgung 
des Grundstücks nicht mehr gegeben 
und gesichert. Die Erschließung des 
Der Bebauungsplan sichert über ein 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die 
Erschließung des fraglichen 
Grundstückes. Im Rahmen des 
Umlegungsverfahrens und der 
nachfolgenden Erschließungsplanung 
ist auch zukünftig die Erschließung des 
Grundstückes sichergestellt.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Bestandsgebäudes und des 
Grundstücks ist damit nicht mehr 
gesichert. 
Dieser Sachverhalt ist zu würdigen. 
Es wird angemerkt, dass die von der 
Verwaltung bereitgestellten 3D-
Visualisierungen unzureichend sind, da 
sie stark optimiert wurden, um ein 
günstigeres Bild des Bauvorhabens zu 
vermitteln. Die Realität der Bebauung 
könnte erheblich von diesen 
Darstellungen abweichen. Eine 
umfassende Rundflug-Visualisierung, 
wie sie von der Bürgerinitiative „Rettet 
Hamm für Düsseldorf“ bereitgestellt 
wurde, bietet ein realistisches Bild der 
möglichen Auswirkungen und sollte in 
die Entscheidungsfindung einfließen. 
Die Visualisierungen der Stadt geben 
ein realistisches Bild hinsichtlich der 
planungsrechtlich zulässigen 
Gebäudehöhen und der Gebäudetypen 
wieder.  
Es ist gerade die Visulisierung der 
Bürgerinitiative „Rettet Hamm“ die 
eine falsche Darstellung des 
planungsrechtlich zulässigen 
wiedergibt. Die hier gezeigte 
geschlossene Bebauung ist z.B. 
planungsrechtlich unzulässig. Und 
auch die Gebäudehöhen der geplanten 
Bebauung, die weitgehend unter den 
Höhen der Bestandsgebäude liegen, 
sind nicht korrekt dargestellt. 
 
 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angefragt wie, wo und wann 
das Plangebiet erschlossen werden 
soll. 
Die Neuplanung wird über eine 
Hauptzufahrt von der Straße Hinter 
der Böck erschlossen. Wann mit der 
Erschließung begonnen wird, ist zum 
heutigen Stand noch nicht 
abschließend klar.  
 
Es wird angemerkt, dass durch die 
erforderliche Bodenanhebung 
erhebliche Immissionen verursacht 
werden. Selbst bei der nur hälftigen 
Anhebung des Plangebietes um 50 cm 
entsteht ein Bedarf von ca. 25.000 
Kubikmeter Erde. Bei 30 t Sattelzügen 
können von diesen pro Fahrt ca. 15 
Kubikmeter Erde transportiert werden. 
Dies entspricht ca. 1.700 LKW-
Fahrten. Dies steht damit überhaupt 
nicht im Verhältnis zu den von der 
Verwaltung immer genannten 80 
Wohneinheiten. Was diese Menge an 
LKW-Fahrten für eine so schmale 
Straße mit kaum vorhandenen 
Gehwegen, an gefährlichen 
Verkehrssituationen und Dreck, 
bedeutet kann sich sicherlich jeder 
vorstellen. 
Es werden nur die Straßenflächen und 
die Erdgeschossbereiche angehoben. 
Die Gartenbereiche bleiben auf dem 
heutigen Niveau.  
Grundsätzlich sind Baustellenverkehre 
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 
als temporäre Beeinträchtigung 
hinzunehmen.  
 
Es wird angemerkt, dass die aktuelle 
Planung eine deutliche Diskrepanz 
zum Ergebnis des Dialogverfahrens 
Das Kernergebnis des 
Dialogverfahrens war, dass sich eine 
Mehrheit der Bürger*innen eine

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 54 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zeigt, dessen Kernforderungen nur 
äußerst unzureichend bzw. gar nicht 
umgesetzt wurden.  
Es ist für uns als Bürger nicht 
nachvollziehbar, warum die 
Bürgerbeteiligung einfach ignoriert 
wird. Dies schränkt uns als Bürger 
schon massiv in unseren Rechten ein. 
Der Souverän unseres Landes ist das 
Volk (der Bürger), welcher hier seitens 
der Stadtverwaltung wohl bewusst 
übergangen werden soll. 
aufgelockerte dörfliche 
Wohnbebauung, angeordnet als 
Hofbebauung, mit 1,5 bis max. 2,5 
Geschossen vorstellen kann. Der 
Siegerentwurf hat hierzu ein Beispiel 
geliefert. Im weiteren Verfahren 
musste dieser städtebauliche Entwurf 
aber aufgrund geänderter 
Flächenverfügbarkeiten und 
Flächenanforderungen überarbeitet 
werden. Das aktuell vorliegende 
städtebauliche Konzept berücksichtigt 
aber die oben genannten 
Rahmenbedingungen und nimmt 
damit den Willen der Bürger*innen 
auf.  
Es wird angeregt die Verkehrsführung 
nicht wie im Verkehrsgutachten 
dargestellt zu ändern. Einbahnstraßen 
würden stets einige Hammer 
benachteiligen. Und 
Verkehrsinseln in kurzen Abständen 
auf dem Aderkirchweg sind eine 
Zumutung für jeden Anwohner, 
Autofahrer und die Umwelt. Der 
induzierte Verkehr der neuen 
Bebauung ließe sich - nach Ihren 
eigenen Berechnungen - problemlos 
mit dem aktuellen Straßenkonzept 
bewältigen. 
Ob oder welche Verkehrsmaßnahmen 
zukünftig im Zusammenhang mit einer 
möglichen Entwicklung des östlichen 
Baublocks umgesetzt werden, ist zum 
derzeitigen Stand offen.  
 
Es werden die rechtswidrigen 
Durchgangsverkehre vom Südring 
über den Aderkirchweg Richtung 
Fährstraße, Völklinger Straße und 
Hafen angemerkt. Zur Verringerung 
der Durchgangsverkehre sollten keine 
Verbotsschilder aufgestellt werden, an 
die sich keiner hält, sondern es sollten 
bewegliche Einbahnstraßenschilder 
oder Blitzanlagen realisiert werden. Im 
letzteren Fall ergäben 
sich sogar Einnahmepotentiale für die 
Hammer Gemeindekasse. Und diese 
Maßnahmen bedeuteten 
keine Kollateralschäden für Hammer 
Bürger. 
Mögliche Verkehrsmaßnahmen zur 
Verminderung des 
Durchgangsverkehres sind nicht 
relevant für das Planverfahren. 
 
Es wird angemerkt, dass auch 
Reihenhäuser gebaut werden sollen. 
Der Bau von Reihenhäusern ist in den 
beiden nördlichen Wohnhöfen möglich 
aber nicht vorgegeben.   
 
Es wird angefragt, wo Stellplätze und 
Garagen vorgesehen sind.  
Der Stellplatznachweis für die 
Wohneinheiten erfolgt auf den 
privaten Grundstückflächen innerhalb

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 55 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
der überbaubaren Grundstücksflächen. 
Die Besucherstellplatze werden im 
öffentlichen Straßenraum 
(Planstraßen) hergestellt.   
Es wird angemerkt, dass aufgrund der 
problematischen Verkehrssituation 
eine Erweiterung des öffentlichen 
Personennahverkehrs im 
Bebauungsplan berücksichtigt werden 
sollte. 
Grundsätzlich ist eine Verbesserung 
der öffentlichen 
Nahverkehrsanbindung sinnvoll. 
Allerdings wird die öffentliche 
Nahverkehrsplanung nicht in einem 
Bebauungsplan betrieben. Der 
Bebauungsplan kann lediglich Flächen 
vorsehen (z.B. Verkehrsflächen), die 
vom öffentlichen Nahverkehr genutzt 
werden können.  
 
Es wird angefragt, wie die gewaltige 
Hauptzufahrt in das Plangebiet an die 
wesentlich kleineren bestehenden 
Straßen angebunden werden kann.   
Die Verkehrsfläche der Hauptzufahrt 
ist deshalb so breit, weil hier neben 
Fahrbahn und Gehwegen auch 
ausreichende Besucherstellplätze 
realisiert werden sollen. Die 
eigentliche Fahrbahn wird 
dementsprechend deutlich schmaler 
ausfallen. Die Anbindung dieser Straße 
an das bestehende Straßennetz ist 
unproblematisch.  
 
Es wird angefragt, wie die 
bestehenden Straßen im Zuge der 
Planung verändert und befestigt 
werden.  
Die Straße Hinter der Böck wird im 
Bebauungsplan in Teilen etwas breiter 
festgesetzt. Perspektivisch werden 
hier sukzessive neue 
Besucherstellplätze hergestellt. Diese 
Maßnahme ist aber keine zwingende 
Voraussetzung für die Umsetzung der 
Planung. Ansonsten werden die 
bestehenden Straßen erst einmal nicht 
verändert.  
 
Es wird angefragt, ob es Planungen für 
einen sicheren Schulweg gibt.  
Die Voraussetzungen für einen 
sicheren Schulweg sind innerhalb der 
festgesetzten Verkehrsflächen 
darstellbar (Hinweis: die eigentliche 
Schule befindet sich außerhalb des 
Plangebiets, Die Konkretisierung der 
Oberflächenplanung erfolgt im 
Nachgang zur Baurechtschaffung, es 
ist mit Zwischenzuständen wie 
Baustraße etc zu rechnen) 
 
Es wird angemerkt, dass die 
bestehende Bebauung im Bereich 
Hinter der Böck unzureichend 
berücksichtigt wird, was zu 
unverhältnismäßigen Eingriffen in die 
bestehenden Grundstücksnutzungen 
führt.  
Der Bebauungsplan berücksichtigt die 
Bestandbebauung. Es ist nicht 
ersichtlich, wo die 
unverhältnismäßigen Eingriffe in die 
bestehenden Grundstücksnutzungen 
liegen sollen.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 56 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass bei einer 
zulässigen Firsthöhe von 12 m die 
festgesetzte Bezugshöhe von 49,20m 
über NHN aufgrund der notwendigen 
Geländeanhebung nur bedingt 
einhaltbar ist. 
Der Bebauungsplan setzt für das 
Erdgeschoss eine Höhe von 37,20 m 
über NHN fest. Wenn die max. 
Firsthöhe mit 49,20 m über NHN 
festgesetzt ist, lassen sich Gebäude 
mit maximal 12 m hohem First 
realisieren.  
 
Es wird eine schriftliche Bestätigung 
gefordert, dass eine Beteiligung der 
Grundstückseigentümer an sämtlichen 
Erschließungskosten nach § 35 KAG, 
sowie an den Kosten für 
heranführende wie auch an den nach 
Abschluss von Erschließung und 
Wohnbebauung regulierenden bzw. 
wiederherstellenden Maßnahmen nicht 
stattfinden wird.  
Erschließungsbeiträge fallen nur für 
die Grundstücke/Grundstücksteile an, 
die durch die Planung erstmalig für 
eine Wohnbebauung neu erschlossen 
werden. Das sind also die 
Grundstücke, die im Blockinnenbereich 
neu gebildet werden. Für die heute 
schon bebauten 
Grundstücke/Grundstücksteile fallen 
keine Erschließungsbeiträge an.  
 
Ebenfalls wird um schriftliche 
Bestätigung gebeten, dass die als 
Baulastträger im Falle von 
Verunreinigung durch Staub 
resultierend aus den auf dem 
Planungsgebiet durchgeführten 
Arbeiten die Kosten tragen. Selbiges 
gilt für ggf. entstehende Ansprüche 
meiner Mieter im Hinblick auf 
Mietminderung oder Leerstand aus 
Staub und Lärm. 
Derartige schriftliche Bestätigungen 
werden im Rahmen eines 
Bebauungsplanverfahrens nicht 
vorgenommen.  
 
Es wird angemerkt, dass der politisch 
begründete Wunsch der 
Stadtverwaltung nach zusätzlichem 
Wohnungsbau in diesem konkreten 
Fall kein akzeptables Argument ist. 
Die Wohnungen, die hier entstehen 
sollen werden Millionen kosten, was 
sich ein kleiner privilegierter Teil der 
Bevölkerung leisten kann. Und um 
die geht es bei der Diskussion nicht. 
Das Problem mit dem bezahlbaren 
Wohnraum für Familien in 
Düsseldorf wird dadurch ganz 
bestimmt nicht gelöst. 
In erster Linie geht es bei der Planung 
darum, eine brachliegende Fläche 
einer sinnvollen Nachnutzung 
zuzuführen. Mehrheitlich wurde von 
den Bürger*innen der Wunsch 
geäußert die Nachnutzung in Richtung 
Wohnbaulandentwicklung mit einer 
aufgelockerten dörflichen 
Einfamilienhausbebauung zu führen. 
Diesem Wunsch kommt der 
Bebauungsplan nach. Natürlich sind 
Einfamilienhäuser in der Regel nicht 
die kostengünstigste Wohnform. 
Dennoch gibt es auch hierfür einen 
Bedarf in Düsseldorf. Der 
Bebauungsplan sieht aber auch drei 
(vier mit der Kita) Mehrfamilienhäuser 
vor, in denen sozial geförderten 
Wohnungsbau realisiert werden soll. 
Der Bebauungsplan löst das Problem 
mit dem bezahlbaren Wohnungsbau 
nicht, trägt aber ein Stück zur Lösung 
des Problems bei.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 57 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird eine Stellungnahme vom Amt 
für Verkehrsmanagement im Rahmen 
der Behördenbeteiligung zitiert, die 
aussagt, dass für die angrenzende 
Straße Hinter der Böck, die beidseitige 
Festlegung einer 
Straßenbegrenzungslinie geprüft 
werden sollte, um eine langfristige 
Planungssicherheit für die Optimierung 
des Straßenquerschnittes, hier 
insbesondere zur Etablierung eines 
durchgängigen Gehweges und zur 
Parkraumsortierung, erlangen zu 
können. Diese Aussage belegt die 
problematische Verkehrssituation.  
Eine Optimierung des 
Straßenquerschnitts der Straße Hinter 
der Böck ist aus verkehrsplanerischer 
Sicht wünschenswert, aber keine 
zwingende Voraussetzung für die 
Realisierung der Planung. Im 
Bebauungsplan wird die östliche Seite 
von Hinter der Böck in Teilen etwas 
verbreitert, um im Rahmen von 
Neubauvorhaben eine punktuelle 
Aufweitung des Straßenquerschnittes 
zugunsten zusätzlicher, öffentlicher 
Besucherparkstände sowie für das 
Anlegen eines Gehweges zu prüfen. 
Dieses passiert aber perspektivisch 
und sukzessiv.   
 
Es wird eine Passage aus dem 
Verkehrsgutachten zitiert:  
„Die Straße. Hinter der Böck" ist als 
klassische Wohnstraße zu 
charakterisieren. Sie verfügt teilweise 
über sehr schmale Gehwege und die 
Fahrbahnbreite ist mit ca. 4,50 m 
lediglich für den Begegnungsfall Pkw/ 
Pkw bzw. Pkw/ Müllfahrzeug 
ausgelegt. Zudem wurden zur 
Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit 
Engstellen realisiert. Der vorhandene 
Straßenquerschnitt ist daher für die 
Aufnahme weiterer größerer 
Verkehrsmengen ungeeignet“.  
In Kapitel 3.4.2 wird das 
Verkehrsaufkommen auf der Straße 
Hinter der Böck bewertet. Die Straße 
ist ausgelegt für 400 Kfz pro Stunde. 
Die heutige Kfz Belastung liegt bei 640 
Kfz pro Tag und wird auf max. 1.750 
Kfz pro Tag steigen. Damit ist klar 
dargelegt, dass die Straße 
leistungsfähig ist. Mit der Planung 
gehen also keine größeren 
Verkehrsmengen einher, die von der 
Straße Hinter der Böck nicht 
aufgenommen werden können.  
 
Es wird angemerkt, dass kein 
konkretes Konzept für den Ausbau der 
Straße vorliegt. Müssen dazu 
Grundstücke angekauft bzw. ggfs. 
enteignet werden? Wird ein 
Einbahnstraßensystem etabliert? Diese 
Punkte hätten seit Beginn des 
Verfahrens im Jahr 2013 problemlos 
geklärt und ausgearbeitet werden 
können. Diese Chance wurde aber 
trotz fortwährender Nachfragen der 
Bürgerschaft zu einem 
Verkehrskonzept nicht genutzt. Es 
wurde immer wieder auf das 
anstehende Verkehrsgutachten 
hingewiesen, aber das ist nur eine 
Bestandsaufnahme. Eine daraus 
resultierende Planung mit allen 
Informationen zu den benötigten 
Flächen existiert bisher nicht. Somit 
haben die Bürger keinen 
transparenten und vollumfänglichen 
Das Verkehrsgutachten belegt, dass 
die Verkehre inklusive der durch die 
Planung erzeugten, über die 
bestehenden Straßen leistungsfähig 
abgewickelt werden können. 
Dementsprechend ist ein 
Ausbaukonzept für die Straßen nicht 
erforderlich. Das Gutachten beinhaltet 
aber Verkehrsmaßnahmen zur 
Optimierung der Verkehrssituation, die 
optional umgesetzt werden könnten.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 58 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Einblick, welche ganzheitlichen 
Auswirkungen das Plangebiet für sie 
bedeutet.  
Es wird angemerkt, dass bei einem 
Bauantrag alle Fakten und rechtlichen 
Rahmenbedingungen vor der 
Antragsabgabe geklärt und konkret 
gelöst sein müssen. Ein späteres 
Nachplanen wird dabei nicht akzeptiert 
und der Bauantrag wird nicht 
bearbeitet, bis alle Details geklärt sind 
und vorliegen. Die Verwaltung selbst 
geht hier aber für sich ganz anders 
vor. Hier werden nur Teilplanungen 
veröffentlicht und die für die Bürger 
genauso entscheidende Detailplanung 
um das Plangebiet existiert nicht. Hier 
entsteht der Eindruck, dass diese 
Transparenz überhaupt nicht geboten 
werden soll, weil sonst sehr schnell 
ersichtlich würde, dass der 
Gesamtaufwand zur Erschließung 
dieses kleinen Plangebietes in keiner 
sinnvollen Relation zu der Anzahl 
neuer Wohneinheiten steht. 
Der Bebauungsplan gibt „nur“ den 
baulichen Rahmen für die Bebauung 
des Plangebietes vor. Gleiches gilt für 
die verkehrliche Erschließung. Die 
konkreten Ausführungsplanungen 
erfolgen nachgelagert. Das heißt: Wie 
genau z.B. die Gebäude oder der 
Straßenquerschnitt aussehen, wird zu 
einem späteren Zeitpunkt 
konkretisiert. Grundsätzlich muss 
gewährleistet sein, dass die Vorgaben 
des Bebauungsplanes umsetzbar sind, 
auch unter wirtschaftlichen Aspekten 
im Zusammenhang mit dem 
Umlegungsverfahren und der 
Erschließungsplanung. Das ist mit dem 
vorliegenden Bebauungsplan 
sichergestellt.  
 
Es wird angemerkt, dass die 
Zuwegung zum Plangebiet nicht in 
ausreichender und typischer Form 
möglich ist. Die ausschließliche 
Zufahrt über das einzig mögliche 
Grundstück im Bereich „Hinter der 
Böck" löst erhebliche Probleme für das 
Umfeld aus.  
Die Aussage wird weder durch das 
Verkehrsgutachten noch durch das 
Schallgutachten bestätigt.  
 
Es werden die relevantesten Punkte 
des Ergebnisses aus dem 
Dialogverfahren aufgeführt: 
-Der bestehende Dorfcharakter in 
sozialer und baulicher Hinsicht soll bei 
einer Weiterentwicklung bewahrt 
bleiben. 
-Die bauliche Entwicklung soll 
stufenweise und kleinräumig erfolgen. 
-Innerhalb Hamms soll keine isolierte 
Siedlung entstehen. 
-Eine lockere und nicht 
monostrukturelle Anordnung der 
Gebäude wird bevorzugt. 
-Im Blockinnenbereich ist die 
favorisierte Bebauungsstruktur das 
Einfamilienhaus. Zum Teil wurde eine 
Beschränkung auf 1,5 Geschosse 
gefordert. 
Sämtliche Punkte berücksichtigt der 
Bebauungsplan: 
Die stufenweise und kleinräumige 
Entwicklung ist gegeben, da das 
ursprüngliche Plangebiet „Beiderseits 
Hinter der Böck“ in einen westlichen 
und östlichen Teilbereich aufgeteilt 
wurde. Zunächst wird nur für den 
westlichen Teilbereich ein 
Bebauungsplan aufgestellt. Zudem 
besteht für das Plangebiet kein 
Baugebot, sodass die Entwicklung 
sukzessive stattfindet. 
Eine isolierte Siedlung entsteht 
deshalb nicht, weil die Vernetzung 
über Rad- und Fußwege sichergestellt 
wird.  
Eine lockere Anordnung der Gebäude 
als Einfamilienhäuser wird durch die

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 59 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
-Es sollen Angebote für ein 
selbstständiges Alten- und 
Mehrgenerationenwohnen geschaffen 
werden, um einen Verbleib im sozialen 
Umfeld zu ermöglichen. 
-Der Planungsraum soll insgesamt 
grüner werden. 
-Die vorhandenen Verkehrsprobleme 
(belastete Zufahrtsstraßen und 
Parkdruck) sollen durch die 
Neuplanung nicht verstärkt, sondern 
möglichst verbessert werden. 
Die aktuelle Planung zeigt eine 
erhebliche Diskrepanz zum Ergebnis 
des Dialogverfahrens. Die Interessen 
und Belange der Anwohner wurden im 
Planungsverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt. Die Kernforderungen 
aus dem gemeinsam mit der 
Verwaltung durchgeführte 
Dialogverfahren, wurden nur äußerst 
unzureichend oder gar nicht 
umgesetzt. 
Festsetzung „Einzel- und Doppelhaus“ 
in Verbindung mit maximal 2 
Wohneinheiten pro Gebäude 
gewährleistet; eine nicht 
monostrukturelle Anordnung wird 
durch großzügige Baufelder 
ermöglicht, die u.a. hinsichtlich der 
Gebäudestellung 
Entwicklungsspielräume bietet.  
Hinsichtlich der Geschossigkeit gab es 
kein einheitliches Meinungsbild. Neben 
den 1 ½ Geschossen wurden auch 2 ½ 
Geschosse gefordert. Insbesondere 
vor dem Hintergrund, dass auch 
Alten- und Mehrgenerationenwohnen 
ermöglicht werden soll, sind 2 ½ 
Geschosse städtebaulich sinnvoll. 
Deshalb sind auch 2 Wohneinheiten 
pro Gebäude zulässig.  
Dass der Planungsraum insgesamt 
grüner wird, ist durch die Festsetzung 
eines Begrünungskonzeptes 
sichergestellt.  
Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die 
vorhandenen Verkehrsprobleme durch 
die Planung nicht verstärkt werden. 
Zudem wird im Rahmen der 
Planrealisierung durch Schaffung 
ausreichender Stellplätze auch im 
öffentlichen Raum sichergestellt, dass 
sich die Parkplatzsituation nicht 
verschlechtert, sondern eher 
verbessert.  
Damit sind sämtliche Kernforderungen 
im Bebauungsplan berücksichtigt. Auf 
die Interessen und Belange der 
Bürger*innen wurde umfassend 
eingegangen.  
Es wird angemerkt, dass die 
vorgeschlagene Planung nicht mit dem 
lokalen Charakter und der kulturellen 
Identität des Dorfes Hamm vereinbar 
ist und diese äußerst negativ 
beeinflussen wird. Die Anzahl von 
neuen Wohneinheiten und die durch 
die schwierigen Rahmenbedingungen 
des Gebietes, sowie die hohen 
Baukosten resultierenden Mieten von 
20 € pro Quadratmeter oder mehr, 
werden eine vollkommen andere 
soziale Struktur an Bewohnern in das 
Dorf mit seinen intensiven 
Sozialstrukturen bringen. 
Die Planung sieht, wie von den 
Bürger*innen gefordert, eine 
Einfamilienhausbebauung vor. Das 
heißt hier werden zukünftig junge 
Familien ihr Eigenheim bauen. 
Mietwohnungen werden wohl nur im 
Bereich der drei, mit der Kita vier 
Mehrfamilienhäuser entstehen. Hier 
sind Wohnungen zu bauen, die sozial 
gefördert werden können.  
Wie ein solches Wohngebiet den 
sozialen Frieden in Hamm sprengen 
soll, ist nicht nachvollziehbar. 
Natürlich werden die 
Einfamilienhäuser alleine aufgrund der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 60 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Diese Entwicklung ist schon heute z.B. 
bei der Luxussanierung des 
ehemaligen Hochbunkers zu 
beobachten. Die Bewohner der sehr 
hochpreisigen Wohnungen sind 
überwiegend nicht wegen einem 
Interesse an einem dörflichen 
Miteinander nach Hamm gezogen, 
sondern wegen dem Wohnobjekt. 
Diese neuen Mitbürger haben ein 
viel geringeres Interesse an einer 
sozialen Integration in die dörflichen 
Strukturen als neue Mitbürger in der 
herkömmlichen Bestandsbebauung. 
Der eigene soziale Status ist 
offensichtlich oftmals unvereinbar mit 
den bodenständigen und trotz oftmals 
sehr unterschiedlicher Berufe sehr auf 
Augenhöhe etabliertem 
Sozialaustausch der 
etablierten dörflichen Struktur. Der 
Einfluss des Plangebietes auf die 
dörfliche Sozialstruktur wurde in 
keinster Weise berücksichtigt. 
Wohnfläche und Grundstücksfläche je 
Bewohner einen anderen 
Kostenrahmen als dichtere 
Bebauungsmöglichkeiten aufweisen. 
Dies geht aber mit der gewünschten 
dörflichen Struktur einher. Hieraus 
lässt sich aber nicht pauschal ableiten, 
dass die Neubewohner die 
Dorfgemeinschaft negativ beeinflussen 
werden. Und erst recht lässt sich 
daraus nicht ableiten, dass eine solche 
Planung aus Gründen der 
Sozialstruktur nicht vorgenommen 
werden kann.  
Es wird angemerkt, dass die Planung 
gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. 
Dieser Verstoß wird an den 
städtebaulichen Konzepten von 2016 
und 2017 festgemacht, in denen 
willkürlich Grundstücke und 
Grundstücksteile in die Planung und 
damit auch das Umlegungsverfahren 
einbezogen oder außen vorgelassen 
wurden ohne auf objektive Kriterien 
und ohne auf den Bestand Rücksicht 
zu nehmen.  
 
Bei einer Wohnbaulandentwicklung im 
Bestand handelt es sich um einen 
kleinteiligen und langwierigen 
Planungsprozess. Im Rahmen eines 
solchen Prozesses ändern sich 
Konzepte und Geltungsbereiche von 
Bebauungsplänen und 
Umlegungsgebieten ganz natürlich. Im 
vorliegenden Fall führten insbesondere 
die vielfachen Gespräche mit den 
Eigentümer*innen im Plangebiet zu 
Anpassungen in der städtebaulichen 
Konzeption. In den Gesprächen wurde 
insbesondere detailliert abgefragt 
welche Grundstücke/Teilgrundstücke 
in die Neuplanung und damit auch in 
das Umlegungsverfahren 
aufgenommen werden sollen und 
welche außen vor bleiben sollen. 
Gerade das ist kein Ausdruck von 
Willkür, sondern zeugt davon 
Interessen und Belange der 
Eigentümer*innen mehrheitlich zu 
berücksichtigen. Natürlich können 
nicht immer alle Wünsche 
Berücksichtigung finden. Solange die 
Wünsche eine Umsetzung der Planung 
aber nicht unmöglichen machen oder 
wesentlich erschweren, wurde diese

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
berücksichtigt. Grundsätzlich führt die 
Planung bei keinem Grundstück zu 
unzumutbaren Verhältnissen oder löst 
den Tatbestand eines Härtefalls aus.  
Ein Verstoß gegen den 
Gleichbehandlungsgrundsatz ist 
aufgrund der intensiven Beteiligungen 
gerade nicht gegeben.  
 
Es wird angezweifelt, dass auch mit 
allen im Plangebiet ansässigen 
Gartenbaubetrieben gesprochen 
wurde. 
Es wurde mit allen im Plangebiet 
ansässigen Gartenbaubetrieben 
gesprochen. Zur Ermittlung der 
Gartenbaubetriebe hat es eine 
umfangreiche Recherche auch unter 
Einbeziehung des Gartenbauverbandes 
gegeben. 
 
Es wird angemerkt, dass die geplante 
Straßenführung den dörflichen 
Charakter des Stadtteils vollständig 
ignoriert. Die Zufahrtsstraße und die 
Anordnung der Straßen innerhalb des 
Plangebietes wirken mehr wie die 
Planung eines Flugplatzes als die eines 
kleinen, dörflichen Stadtteils. Die 
Dimensionen und die Gestaltung der 
Straßen haben nichts mit der 
historisch gewachsenen Infrastruktur 
von Kappes Hamm gemeinsam und 
fügen sich in keiner Weise in das 
dörfliche Erscheinungsbild ein. 
Besonders die Zufahrtsstraße ist so 
gestaltet, dass sie den Charakter des 
Dorfes völlig zerstört.  
Der Bebauungsplan setzt nur die 
Verkehrsflächen fest. Die eigentliche 
Straßenplanung erfolgt nachgelagert. 
Das heißt auch, dass die Gestaltung 
des Straßenquerschnitts noch nicht 
feststeht. Durch eine entsprechende 
Gestaltung des öffentlichen Raumes 
ermöglicht die Planung sehr wohl 
einen dörflichen 
Straßenraumcharakter.  
Ein Grund warum die 
Haupterschließungsstraße diese Breite 
aufweist, liegt auch in der 
ausreichenden Schaffung von 
Besucherstellplätzen begründet.  
 
Es wird angemerkt, dass im südlichen 
Teil des Plangebietes bereits heute 
Biotope existieren, die einen wichtigen 
Lebensraum für zahlreiche Tier- und 
Pflanzenarten darstellen. Diese 
ökologisch wertvollen Flächen 
werden durch die geplante Bebauung 
zerstört, was zu einem 
unwiederbringlichen 
Verlust von Artenvielfalt und 
natürlichen Lebensräumen führt. Die 
Biotope sind ein Rückzugsort für 
heimische Tiere und Pflanzen, die in 
urbanen Gebieten ohnehin unter 
Druck stehen. 
Durch die Zerstörung dieser Flächen 
wird nicht nur der Lebensraum für 
zahlreiche Tierarten vernichtet, 
sondern auch die lokale Biodiversität 
Der Bebauungsplan hat sich mit den 
Themen Biotope und Artenschutz 
intensiv beschäftigt. Dieses ist im 
Umweltbericht Teil B der Begründung 
dokumentiert und basiert 
insbesondere auf den Aussagen und 
Erkenntnissen von 
Artenschutzgutachten und 
Grünordnungsplan. Im Ergebnis 
werden durch die Planung keine 
geschützten Tierarten gefährdet. 
Zudem wurde eine 
naturschutzrechtliche 
Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um 
den erforderlichen ökologischen 
Ausgleich bestimmen zu können. 
Dieser Ausgleich findet sowohl im 
Plangebiet durch entsprechende

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
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Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
nachhaltig geschädigt. In Zeiten des 
Klimawandels und des weltweiten 
Artensterbens ist es besonders 
unverantwortlich, bestehende Biotope 
und grüne Rückzugsräume zu 
zerstören. Hier wird eine natürliche 
Ressource, die zum ökologischen 
Gleichgewicht beiträgt, 
zugunsten von kurzsichtigen 
Bauprojekten geopfert. 
Festsetzungen als auch außerhalb des 
Plangebietes statt.  
Mit der Planung finden keine 
unverhältnismäßigen Eingriffe in 
Biotope und Artenschutz statt.   
Es wird angemerkt, dass neben den 
ökologischen und sozialen 
Argumenten auch erhebliche 
wirtschaftliche Gründe, gegen die 
Bebauung des Gebiets „Westlich 
Hinter der Böck" sprechen. Die 
geplante Bebauung stellt nicht nur 
eine langfristige Belastung für den 
Stadthaushalt dar, sondern verursacht 
auch persönlich einen erheblichen 
finanziellen Nachteil. Die Nachteile 
sind: 
- Hohe Kosten für die Erschließung 
und Infrastruktur. 
- Unwirtschaftliche 
Hochwasserschutzmaßnahmen. 
- Wartung und Pflege der neu 
geschaffenen Infrastruktur. 
- Sinkende Immobilienwerte durch 
Hochwassergefahr. 
- Belastung für den städtischen 
Haushalt durch mögliche 
Schadensersatzforderungen. 
- persönlicher finanzieller Nachteil 
durch die geplante Bebauung 
 
Es wird eine Überprüfung der 
Wirtschaftlichkeit des Projektes 
gefordert.  
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens 
muss nachgewiesen werden, dass sich 
die Neuplanung für die 
Eigentümer*innen wirtschaftlich 
abbilden lässt. Diese 
Kostenberechnung wurde von Seiten 
der Stadt, mit dem Ergebnis, der 
wirtschaftlichen Tragfähigkeit 
durchgeführt.  
Die Kosten für die Erschließung der 
Neuplanung tragen die 
Eigentümer*innen im 
Blockinnenbereich. Weitere Kosten, 
wie z.B. der Ausbau der sozialen 
Infrastruktur und die Wartung und 
Pflege der neuen Infrastruktur, 
übernimmt die Stadt. 
Neue Hochwasserschutzmaßnahmen 
sind nicht erforderlich, da der 
Hochwasserschutz bereits 
sichergestellt ist. Die 
Hochwassergefahr und damit 
verbundene sinkende 
Immobilienpreise sind als gering zu 
bewerten. Die Gefahr von 
Schadensersatzanforderungen wird 
nicht gesehen.  
Für die Anwohner entsteht durch die 
Planung kein finanzieller Schaden. 
Eine Wertminderung der 
Bestandsbebauung geht mit der 
Planung nicht einher.  
Grundsätzlich ist das Neubaugebiet 
wirtschaftlich tragfähig. 
 
Im Rahmen des Widerspruchs gegen 
die geplante Bebauung im Gebiet 
„Westlich Hinter der Böck" werden 
folgende konkrete Forderungen und 
Anregungen zur Berücksichtigung und 
Überarbeitung des Bebauungsplans 
eingebracht: 
Zu 1.: Die Forderung erfüllt der 
Bebauungsplan. Im Umweltbericht Teil 
B der Begründung wird die Einhaltung 
der gesetzlichen Vorgaben zum 
Umwelt und Biotopschutz dargelegt.  
 
Zu 2.: Die Forderung erfüllt der 
Bebauungsplan. Durch die Aufteilung 
des Plangebietes in einen östlichen

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 63 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
1. Einhaltung gesetzlicher 
Vorgaben zum Umwelt- und 
Biotopschutz 
Es ist sicherzustellen, dass der 
geplante Bau mit den geltenden 
Umweltschutzgesetzen, wie dem 
Bundesnaturschutzgesetz und lokalen 
Naturschutzrichtlinien, übereinstimmt. 
Besonders im südlichen Teil des 
Plangebietes existieren bereits 
Biotope, die als Lebensraum für 
schützenswerte Tier- und 
Pflanzenarten dienen. Diese Biotope 
müssen zwingend erhalten und vor 
Eingriffen geschützt werden. Ich 
fordere die Erstellung eines 
ökologischen Gutachtens, das die 
Auswirkungen der Baupläne auf Flora 
und Fauna im Gebiet bewertet. 
2 Vorschläge für alternative 
Planungen zum Erhalt des dörflichen 
Charakters 
Um den dörflichen Charakter von 
Kappes Hamm zu bewahren, fordere 
ich, dass die Bebauung stufenweise 
und kleinräumig erfolgt, wie es von 
den Bürgern im Dialogverfahren 
gefordert wurde. Die Planung sollte 
sich an der bestehenden 
Bebauungsstruktur orientieren. Ich 
rege an, alternative Planungen zu 
entwickeln, die das bestehende Grün 
und die Biotope integrieren, 
beispielsweise durch grüne Dächer, 
öffentliche Parks und den Schutz 
bestehender Grünflächen. 
3. Anfertigung eines aktuellen 
Verkehrsgutachtens 
Angesichts der veränderten 
Straßenführung und des zu 
erwartenden höheren 
Verkehrsaufkommens fordere ich die 
Erstellung eines umfassenden 
Verkehrsgutachtens. Dieses Gutachten 
sollte untersuchen, wie die geplanten 
Zufahrtsstraßen die Lebensqualität 
und die Verkehrssicherheit der 
Anwohner beeinflussen werden. Es 
sollte auch geprüft werden, inwiefern 
die Verkehrsführung in das dörfliche 
Umfeld passt und welche  
Anpassungen notwendig sind, um eine 
Überlastung der Straßen zu 
vermeiden. 
und einen westlichen Teil und durch 
den Verzicht eines Baugebotes wird 
eine sukzessive/stufenweise 
Entwicklung sichergestellt.  
Das Versickerungskonzept und das 
Begrünungskonzept sichern die 
ökologische Wertigkeit des 
Plangebietes.  
 
Zu 3.: Das Verkehrsgutachten mit 
allen für die Planung relevanten 
Aussagen liegt vor. 
 
Zu 4.: Das Schallgutachten mit allen 
relevanten Immissionsquellen liegt 
vor.  
 
Zu 5.: Die Einbindung von Fachleuten 
ist im Rahmen der 
Behördenbeteiligungen und bei der 
Erarbeitung der Fachgutachten erfolgt. 
Auch die Bürger*innen sind vielfach 
im Planungsprozess beteiligt worden.  
 
Zu 6.: Die Anwohner*innen sind 
mehrfach im Planungsprozess beteiligt 
worden. Deren Interessenslage ist 
bekannt und in die Abwägung 
eingestellt worden.  
 
Zu 7.: Diese Forderung erfüllt der 
Bebauungsplan durch Festsetzung von 
Versickerungsflächen und 
Begrünungsmaßnahmen.  
 
Zu 8.: Diese Forderung erfüllt der 
Bebauungsplan. Ein 
Schallschutzgutachten und eine 
archäologische Sachverhaltsermittlung 
liegen vor. Der Bebauungsplan setzt 
eine dörfliche Bebauung 
planungsrechtlich fest.  
 
Zu 9.: Im Rahmen der 
Behördenbeteiligungen wurde die 
Planung durch externe Fachleute 
geprüft.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 64 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
4 Untersuchung zur 
Lärmbelastung und Entwicklung eines 
Lärmschutzkonzepts 
Mit der zu erwartenden Zunahme des 
Verkehrs und der geplanten neuen 
Bebauung wird zwangsläufig eine 
erhöhte Lärmbelastung entstehen. Ich 
fordere daher die Anfertigung eines 
Lärmgutachtens, das die 
Auswirkungen auf die Anwohner 
detailliert untersucht. Zudem ist ein 
Lärmschutzkonzept zu erarbeiten, das 
Maßnahmen zur Reduzierung des 
Verkehrslärms und des Lärms durch 
Freizeitaktivitäten in der Nähe der 
Rheinstrände beinhaltet. 
5. Einbindung von 
Umweltverbänden und 
Bürgerinitiativen 
Um sicherzustellen, dass der Schutz 
der Natur und die Interessen der 
Bürger ausreichend berücksichtigt 
werden, rege ich an, Umweltverbände 
und Bürgerinitiativen frühzeitig in den 
weiteren Planungsprozess 
einzubinden. Diese können wertvolle 
Expertise im Bereich Naturschutz und 
nachhaltiger Stadtentwicklung 
einbringen und dabei helfen, Lösungen 
zu finden, die den Schutz der Natur 
und die Bedürfnisse der Bürger in 
Einklang bringen. 
6 Befragung der Anwohner zur 
Unterstützung von nachhaltigen 
Planungen.  
Um die Wünsche und Sorgen der 
Bürger besser in die Planung zu 
integrieren, schlage ich eine offizielle 
Befragung der Anwohner vor. Dies 
würde sicherstellen, dass die Planung 
den tatsächlichen Bedürfnissen der 
Anwohner entspricht und diese sich 
stärker mit dem Ergebnis identifizieren 
können. Ein Bürgerentscheid könnte 
ebenfalls in Erwägung gezogen 
werden. 
7 Berücksichtigung von 
Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der 
Planung.  
Angesichts der Verpflichtungen der 
Stadt Düsseldorf zur Klimaneutralität 
wird gefordert, dass die geplante 
Bebauung nach strengen 
Nachhaltigkeitskriterien überarbeitet

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 65 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
wird. Dies bedeutet, dass Maßnahmen 
zur Begrünung, Renaturierung und 
Versickerung von Regenwasser in die 
Planung integriert werden müssen. Die 
Zerstörung von Grünflächen und 
Biotopen steht im Widerspruch zu den 
Zielen des Klimaschutzes und sollte 
dringend überdacht werden. 
8 Erarbeitung eines umfassenden 
Planungs- und Lärmschutzkonzepts 
Ich rege an, die Planungen im Hinblick 
auf die langfristige städtebauliche 
Entwicklung und die Bedürfnisse der 
Anwohner zu überdenken. Dabei 
sollten visuelle Materialien, wie 
historische Karten und Fotos, 
berücksichtigt werden, um den 
dörflichen Charakter von Kappes 
Hamm zu erhalten. Ebenso sollte der 
Erhalt der sozialen Struktur durch 
maßvolle und nachhaltige Bauprojekte 
gefördert werden. 
9 Einbindung von Fachleuten zur 
Prüfung der Planung 
Schließlich fordere ich die Einbindung 
unabhängiger Stadtplaner und 
Umweltgutachter, die die aktuelle 
Planung kritisch überprüfen und 
alternative Vorschläge entwickeln 
können. Diese Fachleute sollten 
Lösungen vorschlagen, die sowohl den 
ökologischen Anforderungen gerecht 
werden als auch den dörflichen 
Charakter und die soziale Struktur von 
Kappes Hamm bewahren. 
Es wird angeregt die Fährstraße ab 
Auf der Böck bis zur Kapelle als 
Einbahnstraße vorzusehen.  
Gemeint ist wohl der Abschnitt 
zwischen Hinter der Böck und Kapelle. 
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes 
sind keine verkehrsplanerischen 
Maßnahmen erforderlich.  
 
Es wird angemerkt, dass die neuen 
Parkplatzflächen sinnvollerweise 
zwischen der alten und der neuen 
Bebauung eingeplant werden sollten. 
Dadurch könnte nicht nur ein 
funktionaler Puffer zwischen den 
bestehenden und den neuen 
Wohngebäuden geschaffen werden, 
sondern es würde auch zur Wahrung 
der Privatsphäre der Anwohner 
beitragen und den Verkehrsfluss 
sinnvoll lenken. 
Stellplätze werden entweder auf den 
privaten Grundstücksflächen oder als 
Besucherstellplätze im öffentlichen 
Straßenraum hergestellt. Eine 
Stellplatzreihe entlang der 
bestehenden Grundstücksgrenzen als 
Puffer zur Neubebauung bedingt eine 
neue Straße. Dieses ist aufgrund des 
erhöhten Erschließungsaufwandes aus 
verkehrsplanerischer Sicht nicht 
sinnvoll. Auch aus städtebaulicher 
Sicht stellt eine zusätzliche Straße mit 
einer Stellplatzreihe entlang der

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 66 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Grundstücksgrenzen keine 
Verbesserung gegenüber den 
geplanten privaten Hausgärten dar.   
Planungsrechtlich relevante 
Auswirkungen der heranrückenden 
Neubebauung auf die 
Bestandsbebauung Hinter der Böck 
sind aufgrund der geringen baulichen 
Höhe der Neubauten und der 
großzügigen Abstände zwischen den 
Gebäuden nicht gegeben.  
Es wird angemerkt, dass im Plangebiet 
nicht 80 Wohneinheiten, sondern eher 
150 Wohneinheiten entstehen, da 
davon auszugehen ist, dass sämtliche 
Eigentümer das Baurecht voll 
ausschöpfen werden. Es ist nicht zu 
verstehen, warum mit einem 
unrealistischen Minimum an 
Wohneinheiten sämtliche 
Abschätzungen der Infrastruktur 
durchgeführt wurden. Es wird dazu 
aufgefordert sämtliche Abschätzungen 
mit realistischen „worst-case“-
Abschätzungen der Anzahl von 
Wohneinheiten durchzuführen! Es 
drängt sich hier der Verdacht auf, dass 
hier bewusst untertrieben wurde, 
damit das Vorhaben für die Anwohner 
realisierbar und sinnvoll erscheint. 
Im Neubaugebiet sind in erster Linie 
Einfamilienhäuser vorgesehen. Hier 
bauen sich also vorrangig junge 
Familien ihr Eigenheim 
kostenoptimiert nach deren Bedarf. Es 
handelt sich bei den Gebäuden also 
nicht um klassische Renditeobjekte.  
In erster Linie wird pro Gebäude eine 
Wohneinheit realisiert werden. Da 
aber auch Mehrgenerationen Wohnen 
möglich sein soll, wird auch vereinzelt 
eine Einliegerwohnung realisiert 
werden. Es kann in der Summe also 
von etwa 100 Wohneinheiten 
ausgegangen werden. Diese Annahme 
ist realistischer als die Annahme von 
durchgehend zwei Wohneinheiten pro 
Einfamilienhaus.  
Laut Aussage des Verkehrsgutachtens 
könnten aber selbst 150 
Wohneinheiten leistungsfähig über das 
bestehende Straßennetz abgewickelt 
werden.  
 
Die im Gutachten getroffenen 
Annahmen zu den Straßen und die 
Beurteilung, dass die bestehenden 
Straßen eine leistungsfähige 
Verkehrsabwicklung gewährleisten, 
wird angezweifelt.  
Das Verkehrsgutachten ist von einem 
anerkannten Verkehrsplanungsbüro 
erarbeitet worden und vom Amt für 
Verkehrsmanagement als zuständiges 
Fachamt freigegeben worden. Die 
Richtigkeit der Annahmen und 
Beurteilungen wird aus fachlicher 
Sicht nicht bezweifelt.   
 
Es wird angezweifelt, dass der bereits 
ausgelastete Mischwasserkanal in der 
Straße Auf der Böck die additive 
Belastung aufnehmen kann. 
Das Neubaugebiet wird nicht an den 
Kanal Auf der Böck angeschlossen.  
 
Es wird der Bau einer neuen 
Verbindungsstraße zwischen Hinter 
der Böck und Aderkirchweg angeregt. 
Damit kann eine ausreichende 
Erschließung für das Neubaugebiet 
vorab sichergestellt werden.  
Diese Straße ist für die Realisierung 
des Neubaugebietes nicht erforderlich.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 67 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass die 
Vermietung von Eigentum im Rahmen 
der Bauphase nur schwer bzw. 
unmöglich ist. Wer möchte schon in so 
einer Umgebung leben? Unser 
Eigentum wird massiv entwertet. 
Eine Entwertung der umgebenden 
Bestandsbebauung durch die 
Neuplanung ist nicht gegeben. 
Mögliche temporäre Beeinträchtigen 
durch Baustellen sind von den 
Anwohnern hinzunehmen. Es ist nicht 
realistisch, dass heutige 
Bewohner*innen aufgrund von 
Beeinträchtigungen durch Baustellen 
ihre Mietverträge kündigen und 
wegziehen. 
 
Es wird angemerkt, dass der geplante 
Bebauungsplan für die 
Bestandsbebauung über weite 
Bereiche die Festlegung der gleichen 
maximalen Gebäudehöhe vorsieht, 
unabhängig davon wie hoch die reale 
Gebäudehöhe aktuell ist. Bei der 
maximal möglichen Gebäudetiefe wird 
jedoch für alle Grundstücke eine am 
aktuellen Ist-Zustand orientierte 
maximale Bautiefe definiert. 
Sollte die 
Flächennutzungsplanänderung und der 
Bebauungsplan trotz der zahlreichen 
und erheblichen Widersprüche 
beschlossen werden, fordere ich aus 
dem Gleichbehandlungsgrundsatz, für 
unser Grundstück eine maximale 
Bebauungstiefe im Bebauungsplan 
gemäß meinem Nachbarn und die 
Einbeziehung des gesamten 
Vorgartens, wie bei den anderen 
Nachbargrundstücken. 
Die vorhandene straßenbegleitende 
Bebauung wird grundsätzlich 
bestandsorientiert festgesetzt. Dieses 
gilt sowohl für die Gebäudehöhe als 
auch für die überbaubaren 
Grundstücksflächen.  
Bestandorientiert heißt nicht, dass 
jede Gebäudekubatur exakt 
festgesetzt wird. Im Bebauungsplan 
wird dieses weder für die 
Gebäudehöhen noch die 
Gebäudeflächen vorgenommen. Um 
die Bestandssicherung aber für alle 
Gebäude sicherstellen zu können 
musste in Teilen eine individuelle 
Abgrenzung der Baufelder 
vorgenommen werden, so auch für 
den Nachbarn. Daraus lassen sich 
aber keine Rechtsansprüche Dritter 
ableiten. Vielmehr ist das Ausdruck 
der vorhandenen heterogenen 
dörflichen Bebauung. Der 
Gleichbehandlungsgrundsatz ist 
gewahrt, weil alle Gebäude im 
Bestand gesichert werden.   
Die Vorgärten wurden beim Bestand 
wo vorhanden bewusst nicht als 
überbaubare Grundstücksfläche 
festgesetzt, um hier den 
Versiegelungsgrad aus ökologischer 
und klimatischer Sicht zu minimieren.  
 
Es wird angemerkt, dass nach der 
textlichen Festsetzung zur 
Planzeichnung Nr. 2 zum 
Bebauungsplanentwurf Stellplätze und 
Garagen außerhalb der überbaubaren 
Grundstückfläche unzulässig sind. Dies 
führt im Zusammenhang mit der 
durch eine blaue Linie kenntlich 
gemachten überbaubaren 
Grundstücksfläche dazu, dass unsere 
im Vorgarten befindliche 
Neu zu errichtende Stellplätze sind im 
gesamten Plangebiet außerhalb der 
überbaubaren Flächen unzulässig. Also 
sowohl im Bereich des 
Neubaugebietes als auch für den 
Bestand. Die Festsetzung wurde 
getroffen, um den Versiegelungsgrad 
auf den Grundstücken perspektivisch 
zu verringern. Diese Maßnahme ist 
aus ökologischen und klimatischen 
Aspekten sinnvoll und insgesamt

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 68 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Garagenzufahrt und unser 
vorhandener Stellplatz unzulässig 
werden.  
Dies ist nicht akzeptabel. Die Nutzung 
und der Wert unseres privat genutzten 
Grundstücks würden dadurch 
erheblich verschlechtert werden. Wir 
berufen uns auf Bestandsschutz und 
wehren uns gegen den Entzug der 
legalen Nebenanlagen. 
verhältnismäßig. Auf vorhandene 
Stellplätze hat diese Festsetzung 
zunächst keinen unmittelbaren 
Einfluss, diese genießen auch 
zukünftig Bestandsschutz. Mit 
Rechtskraft des Bebauungsplanes sind 
diese Stellplätze weiter legal und 
müssen nicht beseitigt werden. 
Es wird angefragt, wie der Lkw 
Verkehr über die Straße auf der Böck 
geführt wird.  
Im Rahmen der Realisierung des 
Neubaugebietes wird es keine 
verkehrslenkenden Maßnahmen 
geben. 
 
Es wird darum gebeten das 12 m tiefe 
Baufenster an der Stelle, an der die 
Versickerungsmulde im nördlichen Teil 
endet, wieder um mindestens zwei 
Meter, also auf 14 Meter – noch 
besser auf 15 oder 16 Meter- zu 
erhöhen, da in diesem Bereich keine 
Abstände zur Versickerungsmulde und 
zu Bäumen mehr erforderlich sind. 
Die Verbreiterung des Baufensters auf 
14 m wie im südlichen Teilbereich 
kann vorgenommen werden. 
 
Es wird angemerkt, dass im 
Grünordnungsplan (GOPIII)  
Die Bäume mit den Nummern 93 
(271), 94 (272) und 96 (274) als 
Verlust gekennzeichnet sind und 
gefällt werden sollen. 
Die Bäume mit den Nummern 95 
(273), 97 (275) und 98 (276) sind im 
Bebauungsplan als „zu erhalten“ 
eingetragen. 
Hierzu ist folgendes anzumerken: 
Die Bäume Nr. 94, 95, 96 und 97 
bilden eine stark ineinander 
gewachsene Baumgruppe. Wenn Sie 
aus dieser Gruppe die Nr. 94 und Nr. 
96 entnehmen, bleiben Nr. 95 und Nr. 
97 als ‚halbe Bäume‘ zurück. 
Sowohl Baum Nr. 95 als auch Nr. 97 
haben durch den Sturm Ela im Jahr 
2014 große Sturmschäden erlitten und 
große Äste verloren.  
Baum Nr. 98 hat in den letzten Jahren 
viele große Äste verloren, 
vermutlich aufgrund der langen 
Trockenperioden in den letzten 
Sommern. Aus meiner Sicht ist dieser 
Baum zumindest ‚angeschlagen‘. Es ist 
fraglich, ob er weitere trockene 
Sommer überstehen wird. 
Die Entnahme der Bäume beruht auf 
der Annahme, dass zur Erstellung der 
Versickerungsmulden nicht 
unerhebliche Schädigungen am 
Baumbestand v.a. im Wurzelbereich 
zu erwarten sind. Durch diese 
erwartete Schädigung wird 
voraussichtlich die Bruch-oder 
Standfestigkeit nicht mehr dauerhaft 
gewährleistet werden. Die 
aufgenommenen Bäume wurden im 
Erhebungsjahr 2022 alle - mit 
Ausnahme der Vogelkirsche 
(Baumnummer 271) - als 
erhaltenswürdig bewertet worden. 
Eine Begehung am 28. Oktober 2024 
bestätigt diese Aussage. 
Die Bäume zeigen sich alle in einer 
guten Vitalität und ohne große 
nennenswerte Beeinträchtigungen. 
Da die Bäume auf einem 
Privatgrundstück stehen, ist eine 
vollumfängliche Betrachtung, v.a. im 
Stammfußbereich, bisher nicht 
möglich gewesen. 
Die Gesamt-Beurteilung der Vitalität 
und der Kronen war allerdings 
vollumfänglich möglich.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 69 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Bitte prüfen Sie, ob die Bäume Nr. 95 
und 97 nach Entnahme der Bäume 94 
und 96 noch als erhaltenswert 
eingestuft werden können, bevor die 
endgültige Eintragung in den 
Bebauungsplan erfolgt. In der 
Begründung zum Bebauungsplan-
Entwurf Seite 45 heißt es: 
Im Ergebnis werden im B-Plan 21 
Bäume zeichnerisch und textlich als zu 
erhalten festgesetzt und sind bei 
Abgang durch Neupflanzung zu 
ersetzen. Sollten die als zu erhalten 
festgesetzten Bäume Nr. 95, 96 und 
auch 98 nach der Entnahme der 
übrigen Bäume oder durch zukünftige 
Trockenheitsschäden nicht mehr stabil 
sein, stellt sich die Frage, wer die 
Kosten für die Neupflanzung bei 
Abgang trägt, wenn im Vorfeld 
schon klar ist, dass die Bäume 
beschädigt sind. Dies ist von 
besonderem Interesse für den 
zukünftigen Eigentümer. 
Nach einer Teil-Entnahme von eng 
stehenden Bäumen zeigen die 
verbleibenden Bäume unter 
Umständen einen einseitig 
ausgebildeten Kronenhabitus. 
Die meisten Baumarten bilden jedoch 
nach der Entnahme von 
Nachbarbäumen eine vollständige 
Krone neu aus, auch bei 
zurückliegenden ELA-Schäden. 
Der Konkurrenzdruck ist nicht mehr 
vorhanden und durch das neu 
gewonnene ‚Platzangebot‘ wird in den 
kommenden Jahren eine natürliche 
Krone neue ausgebildet. Meist ist nach 
ein paar Jahren Standzeit der Verlust 
der Nachbarkrone nicht mehr 
erkennbar. 
In der Regel können vitale Bäume an 
einem baumgerechten Standort auch 
mehrere Trockenjahre überstehen, 
ohne dass nennenswerte 
Einschränkungen in der 
Verkehrssicherheit (z.B. 
sicherheitsrelevante Totholzbildung, 
Verlust der Bruch- und Standsicherheit 
und ähnliches etc.) zu erwarten sind. 
Nach den letzten beiden 
Vegetationsperioden 2023 und vor 
allem 2024 sind die meisten 
Trockenheitsdefizite in Wuchs und im 
Bodenwasserhaushalt ausgeglichen, 
so dass mit keinen nennenswerten 
weiteren trockenheitsrelevanten 
Baumausfällen zu rechnen ist 
(ausgenommen Rot-Buchen in 
waldähnlichen Beständen). 
Da ein Teil der Bäume planerisch 
festgesetzt werden soll, erscheint es 
sinnvoll nur Bäume festzusetzen, die 
mittel- und langfristig vital zu erhalten 
sind. Hierzu gehören auch die Bäume 
mit der Baumnummer 273, 275 und 
276. 
Nach Erlangung der Rechtskraft des 
Bebauungsplans liegt die 
Kostenregelung zu möglichen Nach- 
und Ersatzpflanzungen bei dem/der 
(heutigen/zukünftigen) 
Eigentümer*in. 
Inwieweit Sonderregelungen mit der 
Stadt Düsseldorf vereinbart werden 
können, muss außerhalb des 
Bauleitplanverfahrens geprüft werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 70 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird bemängelt, dass in der 
Begründung der Hinweis steht, dass 
die Neubebauung mit der 
Unteren Denkmalbehörde 
abzustimmen ist. 
Die Forderung der Unteren 
Denkmalbehörde nach Abstimmung 
der Bebauung ist nicht 
nachvollziehbar, da dieselbe Behörde 
den denkmalrechtlichen 
Umgebungsschutz beim Bau des 
überdimensionalen 
Mehrfamilienhauses auf dem nördlich 
angrenzenden Flurstück mit einer 
Höhe von 16,50 Metern nicht verletzt 
sah und die denkmalrechtliche 
Genehmigung erteilt hat. 
Die Genehmigung wurde von der 
Unteren Denkmalbehörde erteilt, 
obwohl ihr ein unabhängiges, 
denkmalrechtliches Gutachten vorlag, 
dass sehr wohl die Verletzung des 
denkmalrechtlichen 
Umgebungsschutzes durch den 
Neubau festgestellt hat. Dieser 
Neubau fügt sich in keiner Weise, 
weder optisch noch in seinen 
Dimensionen, in die denkmalrechtlich 
geschützte Umgebung ein. Dieses 
Mehrfamilienhaus liegt direkt 
angrenzend an einem Denkmal und 
zwischen den weiteren Denkmälern 
Kapellchen und Bruderhaus. Die 
Forderung der Unteren 
Denkmalbehörde, nun Einfluss auf die 
zukünftige Bebauung des Flurstücks 
80 nehmen zu wollen, ist in keiner 
Weise nachvollziehbar. Die zukünftig 
mögliche Bebauung ist laut dem 
vorliegenden Bebauungsplanentwurf 
erstens von den Baudenkmälern 
weiter entfernt als das 
denkmalrechtlich genehmigte 
Mehrfamilienhaus und es besteht 
keine Sichtbeziehung. Zweitens ist die 
zukünftige Bebauung auf die Höhe von 
12,00 Metern beschränkt, also 4,50 
Meter niedriger, als das bereits 
denkmalrechtlich genehmigte 
Mehrfamilienhaus mit seinen 16,50 
Metern Höhe. Da die Auflage, eine 
zukünftige Bebauung mit der Unteren 
Denkmalbehörde abstimmen zu 
müssen einen Nachteil für die 
Die rechtlichen Vorgaben zum 
Denkmalschutz müssen im 
Bebauungsplan berücksichtigt werden. 
Dementsprechend bleibt der Hinweis 
zur denkmalschutzrechtlichen 
Abstimmung Bestandteil der textlichen 
Festsetzungen. Es ist aber nicht davon 
auszugehen, dass die zuständigen 
Denkmalbehörden die zukünftigen 
Neubauten aus 
denkmalschutzrechtlicher Sicht 
ablehnen werden.

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 71 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
zukünftigen Eigentümer darstellt, wird 
angeregt diese Maßgabe zu streichen. 
Es wird angeregt zu prüfen, ob der 
Einsatz eines Kleinbusses oder 
Taxibusses in Hamm möglich ist, der 
die engen Straßen in Hamm passieren 
kann und nach Bedarf in geringer 
Taktfrequenz die S-Bahn Station und 
die Haltestelle der 706, mit dem 
Plangebiet ‚Westlich Hinter der Böck‘ 
verbindet und darüber hinaus die 
bestehende Grundschule und den 
bestehenden und zukünftigen 
Kindergarten und den Zugang zur 
Haltestelle 709 anfährt. 
Grundsätzlich ist die Optimierung der 
öffentlichen Nahverkehrsanbindung 
eine wichtige Aufgabe und wird auch 
perspektivisch in Hamm weiter zu 
prüfen sein.  
 
Es wird angefragt, warum kein 
Verkehrskonzept erstellt wird. 
Es liegt ein Verkehrsgutachten mit 
optionalen Maßnahmen zur 
Verbesserung der Leistungsfähigkeit 
der umliegenden Straßen vor.  
 
Es wird angefragt, wann die Straßen 
und Grünanlagen gebaut werden. 
Ein konkreter Zeitplan liegt bislang 
noch nicht vor. 
 
Es wird angefragt, wie der Verkehr 
während der Bauphase gelenkt wird. 
Mögliche verkehrslenkende 
Maßnahmen während der Bauphase 
sind nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens.  
 
Es wird angefragt, warum die 
Planungshinweiskarte des Amtes für 
Umwelt und Verbraucherschutz 
ignoriert wird.  
Die Planungshinweiskarte wird nicht 
ignoriert. Die Hinweise in der 
Stellungnahme des Umweltamtes zur 
Behördenbeteiligung, die auf der 
Planungshinweiskarte fußt, sind in der 
Planung berücksichtigt.  
 
Die Pläne zeigen nahezu keine 
öffentlichen Grünflächen. Dies 
erscheint in Zeiten des Klimawandels 
nicht akzeptabel. Die Stadt Düsseldorf 
propagiert seit einigen Jahren z.B. 
Mikro-Wälder. Solche 
sollten unbedingt in die Fläche 
integriert werden, ebenso wie 
öffentliche Grünflächen. 
Mit den Versickerungsflächen und dem 
Begrünungskonzept sind wirksame 
Klimaanpassungsmaßnahmen im 
Bebauungsplan getroffen worden. 
Zudem wurde der erhaltenswerte 
Baumbestand im Plangebiet 
festgesetzt. Von weiteren öffentlichen 
Grünflächen wurde zugunsten der 
Schaffung von Wohnbauland 
verzichtet.  
 
Ein starker Zuzug von Familien mit 
Kindern ist zu erwarten. Ein 
gesonderter Spielplatz im 
Bauplangebiet sollte daher 
selbstverständlich sein, ggf. auch zur 
Mitnutzung durch die geplante Kita. 
Es ist ein ausreichend großer 
Spielplatz in unmittelbarer Umgebung 
an der Fährstraße vorhanden. Ein 
zusätzlicher Spielplatz im Plangebiet 
ist daher nicht erforderlich.  
 
Im damaligen Dialog-Verfahren zu 
beiden Gebieten (also westlich und 
östlich Hinter der Bock) gab es 
Es wird davon ausgegangen, dass im 
Blockinnenbereich des vorliegenden 
Bebauungsplanes ca. 100 neue

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 72 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
eine sinnvolle Einigung zur Erhaltung 
der dörflichen Kultur und 
Gemeinschaft Hamms. Ergebnis des 
Dialog-Verfahrens war eine maximale 
Anzahl von 300 Wohneinheiten für 
beide Gebiete zusammen. 
Der aktuelle Plan erlaubt allein für das 
Gebiet Westlich Hinter der Böck  
insgesamt ca. 136 Wohneinheiten. 
Damit blieben für das zukünftige 
Baugebiet Östlich Hinter der Böck nur 
164 Wohneinheiten übrig, 
obwohl dieses Gebiet sehr viel größer 
ist. Es liegt anhand der Größe von 
Östlich Hinter der Böck 
nahe, dass dort allein ca. 300 
Wohneinheiten geplant werden 
könnten. Es sollte also unbedingt 
verbindlich sichergestellt werden, dass 
der Kompromiss aus dem Dialog- 
Verfahren (max. 300 Wohneinheiten) 
eingehalten wird. 
Wohneinheiten realisiert werden. Der 
Blockinnenbereich des östlichen 
Baublocks ist nicht Gegenstand dieses 
Bebauungsplanverfahrens. Ein 
städtebaulicher Entwurf als Grundlage 
für ein Bebauungsplanverfahren liegt 
für diesen Bereich nicht vor.  
Die Häuser im Baugebiet sollten sich 
am üblichen Erscheinungsbild in 
Hamm orientieren. Neben dem 
Satteldach sollten Klinker vorgegeben 
werden. Entsprechende Festlegungen 
zu Klinkerfassenden und Satteldach 
sollten daher unbedingt 
aufgenommen werden. 
Als Dachform ist das Satteldach im 
Bebauungsplan festgesetzt. Auf die 
Vorgabe von Klinker wird zugunsten 
der Baufreiheit verzichtet.  
 
 
 
 
II. B: Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise 
im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit 
zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/007 – Westlich Hinter der Böck –: 
 
Im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung wurden zwei Stellungnahmen 
abgegeben und wie folgt abgewogen: 
 
Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort  
Es wird angemerkt, dass sich mit der 
vorgenommenen Änderung keine 
wirkliche Änderung der Planung ergibt, 
da bei Mehrfamilienhäusern weiterhin 
die bisherigen Trauf- und Firsthöhen 
zulässig sind und der Wille der 
Bürgerschaft hinsichtlich der 
Reduzierung der Gebäudehöhen damit 
weiterhin unberücksichtigt bleibt. 
Für den Blockinnenbereich ist 
weitestgehend eine 
Einfamilienhausbebauung vorgesehen, 
in der eine Wohneinheit je Gebäude 
realisiert wird. Für diese Gebäude 
gelten die neuen Trauf- und 
Firsthöhen von maximal 6,5 m und 
11,0 m. Lediglich für 
Einfamilienhäuser mit zwei

Stellungnahme wird:   gefolgt  teilweise gefolgt  nicht gefolgt  zur Kenntnis genommen 
 
Seite 73 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Wohneinheiten (z.B. 
Mehrgenerationenwohnen) und die 
möglichen Mehrfamilienhäuser kann 
zur Schaffung besser nutzbarer 
Wohnfläche die Ausnahmeregelung für 
die Trauf- und Firsthöhen angewandt 
werden.  
Für den Großteil der Gebäude gelten 
damit die neuen reduzierten Trauf- 
und Firsthöhen. Somit wird auch dem 
Willen der Bürgerschat Rechnung 
getragen.  
Es wird sich gegen die Reduzierung 
der Trauf- und Firsthöhen im 
Blockinnenbereich ausgesprochen, da 
hiermit die Möglichkeit der Schaffung 
attraktiven Wohnraums verloren geht. 
 
Zudem wird die Sinnhaftigkeit der 
Reduzierung angezweifelt, zumal die 
Höhen der straßenbegleitenden 
Bebauung beibehalten wird.  
Eine wesentliche Forderung der 
Bürgerschaft ist die Reduzierung der 
Gebäudehöhen im Blockinnenbereich, 
damit diese Gebäudehöhen unterhalb 
der straßenbegleitenden Bebauung 
bleibt. Mit der jetzt vorgenommenen 
Reduzierung der maximal zulässigen 
Trauf- und Firsthöhen auf 6,5 m bzw. 
11,0 m soll die Akzeptanz der 
Bürgerschaft gegenüber der Planung 
verbessert werden. Die 
Ausnahmeregelung zu den maximal 
zulässigen Trauf- und Firsthöhen trägt 
aber dazu bei, den baulichen 
Entwicklungsspielraum zur Schaffung 
gut nutzbarer Wohnfläche zu 
vergrößern.

2. Einsprechende 3(2)

916 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
 
Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
Liste der Einsprechenden 
aus der öffentlichen Auslegung 
vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 
und aus der beschränkten erneuten Beteiligung 
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Satz 4 
vom 06.03.2025. bis 31.03.2025 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 
– Westlich Hinter der Böck –

Seite 2 von 6 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, 
die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - 
vorgebracht haben 
 
1. Deutsche Telekom Technik GmbH; Hellersbergstr. 35, 41460 Neuss 
2. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH; Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 
3. Amt 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
4. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 
5. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt

6. Textliche Festsetzungen

22961 Zeichen

1 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I 
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 - BauO NRW 2018 vom 21. Juli 
2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt 
NRW Seite 1172).  
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-
ten. 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1 Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)  
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke. 
 
unzulässig sind: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1) 
 zulässig sind: 
- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,  
- ab dem ersten  Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
 
unzulässig sind: 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen.

2 
 
1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) 
zulässig sind: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  
- Schank- und Speisewirtschaften,  
- nicht störende Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke, 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 
 
unzulässig sind: 
- Gartenbaubetriebe, 
- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,  
- Tankstellen. 
 
1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) 
Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Baufeldern sind 
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.  
 
1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche 
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden 
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.  
 
 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.V.m. § 16 BauNVO) 
 
Höhe baulicher Anlagen 
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,50 m und die 
festgesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als 
eine Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird.  
 
 
3 Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23 BauNVO) 
 
Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen unzulässig.  
 
 
4 Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) 
 
4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m 
ü. NHN anzulegen. 
 
4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen.

3 
 
4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allgemeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN 
anzulegen. 
 
 
5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 
Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein 
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger , ein Gehrecht zugunsten 
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.  
 
 
6 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile  
 
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit 
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend 
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei 
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben 
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung 
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung 
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftige n 
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebau ungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. A ls Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 
 
6.2 Schallschutz – Verkehrslärm 
 
Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) 
 
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° 
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) 
tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen 
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende 
Luftwechselrate bei gesch lossenen Fenstern und Türen sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß 
des Außenbauteils nicht unterschritten wird. 
 
Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen 
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der

4 
 
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte z u führen, soweit nicht dauerhafte und 
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 
 
 
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo den, 
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Gl as- 
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.  
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder 
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen 
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder 
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem 
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang 
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. 
 
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad 
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind 
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die 
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies 
können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der
 Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen 
mit Glas und Licht“ ( Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und 
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch 
andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschl ag er-
reicht werden können. 
 
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes 
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 
 
7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindestens einem Nistkasten für 
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.

5 
 
8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 
9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB) 
 
8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Mischvegetation aus 
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pflanzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum B ebauungsplan (siehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.  
 
8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Errichtung baulicher 
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am alten Standort  
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0 
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, innerhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, innerhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.  
 
8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter 
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit 
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter 
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.   
 
8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sind mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit einem Stammum-
fang von 20 -25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe, gemäß der 
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. 
 
8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung 
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sind - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Meter Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein 
standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu 
pflanzen. 
 
8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straßenverkehrsflächen, 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu mit Geh - und 
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken 
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kletterpflanzen an 
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.  
 Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken 
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. dem Geh - und 
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.  
Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht überschritten werden.

6 
 
8.7 Fassadenbegrünung 
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeugenden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00 
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden 
Pflanzen gemäß der FLL -Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen. 
Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmeter Volumen 
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8 
Meter betragen.  
Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden. 
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrategie der Pflanzena rt 
entsprechend auszuwählen. 
 
8.8 Tiefgaragenbegrünung 
Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile  sind, soweit sie nicht 
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie 
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine 
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich einer Drain-
schicht aufweisen.   
Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht 
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen. 
 
8.9 Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung 
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mischvegetation 
mindestens extensiv gemäß der FLL D achbegrünungsrichtlinie (siehe 
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zuzüglic h Drain-
schicht betragen. 
 
8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-
hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.  
 
8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen 
sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen. 
 
8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sind dauerhaft zu 
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben 
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.

7 
 
9 Gestaltung baulicher Anlagen ( § 89 BauO NRW  i.V.m. § 9 Abs.  4 
BauGB) 
 
9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 3 0-45 
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile. 
 
9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefront en mit Haupteingängen  
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen) 
Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Bedecken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen 
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 
 
9.3 Einfriedungen in Vorgärten  
Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. 
Zäune und Kombinationen aus Zaun u nd Mauer dürfen eine Höhe von 
120 Zentimeter nicht überschreiten. 
Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sichtschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit 
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien. 
 
 
II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 
 
1. Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese  Gebiete können bei einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hochwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis 
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten  unter http://www.flussge-
biete.nrw.de verwiesen. 
 
2. Deichschutzzonen 
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. 
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist 
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II 
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der 
Bezirksregierung Düsseldorf. 
 
 
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte 
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befinde t sich im Plangebiet der  Altstandort 
7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, 
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' 
gekennzeichnet.

8 
 
 
 
IV. Hinweise 
 
1. Standorte für Transformatoren 
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von 
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men. 
 
2. Löschwasserversorgung 
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen. 
 
3. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.  
 
4. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die 
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen 
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.  
 
5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate 
für die Dach - und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß der jeweils bei 
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL -
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn). 
 
6. Fassadenbegrünung 
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung 
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind 
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ in der bei 
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen. 
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschafts-
bau e.V., Bonn)  
 
7. Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis 
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit 
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.

9 
 
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die 
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit abgeb rochen 
werden können, ist durch eine ökologische Baubegleitung der Abbruch-
arbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein Ein-
treten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG während der Ab-
brucharbeiten ausgeschlossen werden kann.  
 
8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung 
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer 
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen 
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind 
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr 
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 
 
9. Grundwasser 
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle 
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit 
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellierun-
gen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umweltamt der Landes-
hauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 
 
10. Luftreinhalteplan und Umweltzone 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhal-
teplans.  
 
11. Feste Brennstoffe 
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn-
stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 
 
12. Denkmalschutz 
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden 
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. 
 
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum Schutz 
und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -Westfalen (DSchG 
NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eintragen 
und unterliegen damit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes 
(§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stellen. Sind denk-
malgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bauvorhaben erst 
begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren 
Denkmalbehörde vorliegt.

10 
 
 
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegende n 
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6 
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes untersucht werden, ist 
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historischen Ortskern 
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaub nispflichtig. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbereich auf ih ren 
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.  
 
13. Verwendung von Mutterboden  
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder 
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in 
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist 
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.   
 
14. Abstände zu Versickerungsmulden 
Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen 
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einhalten.  Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Gebäude ohne 
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.

7. Plan mit Roteintrag

28531 Zeichen

Dieser Plan enthält Festsetzungen nach $ 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt INummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (- ü
‚rhein-Westfalen2018—BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite
1172).

Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-

ten.

LI
1.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

23.

34.2

34.3

45.

56.

56.1

56.2

Textliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung (8& 4 BauNVO i.V.m. & 1 BauNVO)

Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)

zulässig sind:

- Wohngebäude,

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,

- Schank- und Speisewirtschaften,

- nicht störende Handwerksbetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke.

unzulässig sind:

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen.

Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1)

zulässig sind:

- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,

- ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

unzulässig sind:

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,

- nicht störende Handwerksbetriebe,

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen.

Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2)

zulässig sind:

- Wohngebäude,

- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,

- Schank- und Speisewirtschaften,

- nicht störende Handwerksbetriebe,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

unzulässig sind:

- Gartenbaubetriebe,

- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,
- Tankstellen.

Soziale Wohnraumförderung (8 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Baufeldern sind
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.

Erweiterter Bestandschutz (8 1 Abs. 10 BauNVO)

Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.

Maß der lichen N ni 1 NVO i.v.m. 81 NV

Höhe baulicher Anlagen

Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest-
gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine
Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird.

Stellplätze und Garagen (& 12 BauNVO i.V.m. & 23 BauNVO)

Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen unzulässig.

Höhenlagen (8 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. & 9 Abs. 1 BauGB)

Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m
ü. NHN anzulegen.

Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen.

Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allgemeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN
anzulegen.

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (8 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehrecht zugunsten
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.

lichen Umwelteinwirkungen (& 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Schalldämmmaße der Außenbauteile

Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.

Schallschutz - Verkehrslärm

Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten)

An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90°
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von 2 63 dB(A)
tags oder 2 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß
des Außenbauteils nicht unterschritten wird.

Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen.

67.

67.1

67.2

78.1

78.2

78.3

78.4

78.5

78.6

78.7

78.8

78.9

Natur un: ındsch Abs. 1 Nr. 20 B: B

Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas-
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. 8 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.

Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.

Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies
können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen
mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch
andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er-
reicht werden können.

Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen.

Je Grundstück ist die Installation von mindestens einem Nistkasten für
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Mischvegetation aus
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pflanzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (siehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.

Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Errichtung baulicher
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am alten Standort
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, innerhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, innerhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sind mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit einem Stammum-
fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe, gemäß der
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.

Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sind - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Meter Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein
standortgerechter Strauch, mindestens 100 - 150 Zentimeter Höhe, zu
pflanzen.

Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straßenverkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu mit Geh- und
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kletterpflanzen an
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.
Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. dem Geh- und
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.

Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht überschritten werden.

Fassadenbegrünung

Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeugenden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden
Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen.

Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmeter Volumen
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8
Meter betragen.

Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden.
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrategie der Pflanzenart
entsprechend auszuwählen.

Tiefgaragenbegrünung

Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich einer Drain-
schicht aufweisen.

Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen.

Dachbegrünung

Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mischvegetation
mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie (siehe
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zuzüglich Drain-
schicht betragen.

78.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-

hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.

78.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen

sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen.

78.12Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sind dauerhaft zu

89.2

erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.

Gestaltung baulicher Anlagen (889 BauO NRW i.V.m. 89 Abs.4
BauGB)

Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30-45
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile.

Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit Haupteingängen
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen)

Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Bedecken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig.

89.3 Einfriedungen in Vorgärten

Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten.

Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen eine Höhe von
120 Zentimeter nicht überschreiten.

Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sichtschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien.

Nachrichtliche Übernahme ($ 9 Abs. 6 und 6a BauGB)

Hochwasserschutz

Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß $ 78 b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können bei einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hochwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://www.flussge-
biete.nrw.de verwiesen.

Deichschutzzonen

Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III.
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf.

Kennzeichnungen (8 9 Abs. 5 BauGB)

Altstandorte

Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet der Altstandort
7786. Der Altstandort wird gemäß 8 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind'
gekennzeichnet.

Hi .

Standorte für Transformatoren

Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men.

Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen.

Kampfmittel

Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.

Grünordnungsplan

Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.

Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate
für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß der jeweils bei
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn).

Fi nbegrünun:

Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ in der bei
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen.

(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschafts-
bau e.V., Bonn)

Artenschutz

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des 8 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.

Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit abgebrochen
werden können, ist durch eine ökologische Baubegleitung der Ab-
brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß $ 44 BNatSchG während der
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann.

Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben.

Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellie-
rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umweltamt der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen.

Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhal-
teplans.

Eeste Brennstoffe

Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn-
stoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).

Denkmalschutz

Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß 88 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen.

Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß 8 5 Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf
eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen des Denkmal-
schutzgesetzes ($ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel-
len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau-
vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub-
nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.

PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)

Stand der Planunterlage: August 2019 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N
(EPSG-Code: 25832)

Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen

Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
Flurgrenze Arkarde, Durchfahrt,
Flurstücksgrenze ——— | offene Halle

Gemarkungsgrenze

Gebäudegrenze _—- | Baum

Topographische Linie Geländehöhe in Meter über NHN

(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)

Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer

Kreisstraße mit Nummer

Angefertigt: Düsseldorf, den Der

Nutzung oder Abgrenzung
® 33,21 “0

Ratsausschuss für
entwicklung der Stadt hat am
Aufstellung

Grenze des räumlichen

Geltungsbereichs 1. überbaubare Fläche
Baulinie Kleinsiedlungsgebiet
Baugrenze reines Wohngebiet

Straßenbegrenzungslinie allgemeines Wohngebiet

bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Dorfgebiet
Mischgebiet

des Maßes der Nutzung urbanes Gebiet
innerhalb eines Baugebietes

Abgrenzung unterschiedlicher

Kerngebiet
Gewerbegebiet

Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie | eingeschränktes Gewerbegebiet

bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. | Industriegebiet

Sondergebiet

Planung und Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- | Der
schusses für Planung und Stadtentwicklung der | entwicklung der Stadt hat am
Bebauungsplanes gemäß | Stadt vom nach Paragraf 3 | beschlossen, seinen am

besonderes Wohngebiet

Ratsausschuss für

13.

14.

gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786)
2. nicht überbaubare Fläche

ws ws
"WR WR
"WA wa
"WB WB
MD MD
MI Mi
MU MU
'MK MK

GE GE

GEe GEe

GI Gl

Planung und Stadt- | Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- | Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
entwicklung der Stadt hat am Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
gefassten | dem Entwurf und seiner Begründung für die | Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche | Amtsblatt Nummer

Der Oberbürgermeister Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- | Beschluss zu ändern.

Stadtplanungsamt
Im Auftrag

61/12 - B - 03/007
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt
Im Auftrag

beteiligung erfolgte am

61/12 - B - 03/007 61/12 -B - 03/007
Düsseldorf, den Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt N Stadtplanungsamt
Im Auftrag IE Im Auftrag

zwingend z.B.

Mindest- und
Höchstmaß

Grundflächenzahl z.B.
Geschoßflächenzahl z.B.
Baumassenzahl z.B.
Gebäudehöhe GH

Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegenden
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes untersucht werden, ist
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historischen Ortskern
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es ist nicht auszuschlie-
Ben, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbereich auf ihren
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.

Verwendung von Mi ri n

Nach $ 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.

Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einhalten. Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Gebäude ohne
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.

Zahl der Vollgeschosse offene Bauweise

Höchstgrenze . geschlossene Bauweise

abweichende Bauweise

z.B. nur Einzelhäuser zulässig

II-IV
0,4
nur Doppelhäuser zulässig

bezogen

Mindestwandhöhe auf Meter WHmin. | nur Hausgruppen zulässig

über NHN

Maximale Traufhöhe TH max. | Maximale Anzahl von Wohnungen
Maximale Firsthöhe TH max. | In Wohngebäuden

Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB | in der Zeit vom

zugestimmt. bis einschließlich
veröffentlicht
ausgelegen.

61/12 - B - 03/007 61/12 - B - 03/007
Düsseldorf, den Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt Stadtplanungsamt
Im Auftrag BE Im Auftrag

Fährstraße 1 £

Alte Darstellung

Fr / 38

Bien

Nr
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\ 133
\ Gemarkuny Hamm

eu

147

413

303

265

204

208

136

oberirdische Stellplätze (St)

Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen

als Parkplatz vorgesehen

Garagengeschoss
Oberkante über

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig IN Straßenhöhe in Meter über NHN

Außenkante Tiefgarage

Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
($ 89 BauO NRW)

61/12 - B - 03/007
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt

Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach

Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

bei schmalen Flächen

zu erhaltende Bäume

Ratsausschuss für
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der
erneuten Veröffentlichung
öffentlichen
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB zugestimmt.

SONSTIGES

Gebäudefronten mit Lärmschutz

gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung

Beurteilungspegel 2 63 dB(A) tags /
2 55 dB(A) nachts

Planung und Stadt-

Internet und der
gemäß

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt

Flächen für die soziale
Wohnraumförderung
($ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung

Verkehrsberuhigter Bereich

Bereich für Fußgänger
und Radfahrer ( Umgrenzung der Flächen, deren

Böden erheblich mit umweltgefähr- RE

Flächen für Rückhaltung lichen Stoffen belastet sind
und Versickerung von ($ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Niederschlagswasser

($ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080

Flächen für Versorgungsanlagen,

Trafostation NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

Erweiterter Bestandschutz Deichschutzzone

($ 1 Abs. 10 BauNVO)

Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß | Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a | Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt | als Satzung beschlossen.

Nummer vom in der Zeit

vom bis einschließlich

bezüglich / aufgrund der Änderungen und

Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat

zeitgleich öffentlich ausgelegen.

61/12 - B - 03/007 61/12 - B - 03/007
Düsseldorf, den Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Oberbürgermeister

ANGABEN ZUR BEMASSUNG

Die Angaben von Längenmaßen erfolgen
in einer Genauigkeit von 0,1 Metern.

Abstand in Meter

Der Beschluss des Rates vom

und die Veröffentlichung im Internet sowie die

öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit

laut Bekanntmachungs-
im Internet und

Begründung sind
anordnung vom

im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer

gemäß Paragraf 10 Absatz 3
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.

61/12 - B - 03/007
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt

Ri Landeshauptstadt
Düsseldorf

Erläuterungsplan
Bebauungsplan
Nr. 03/007

Westlich Hinter der Böck

Maßstab: 1:1000

60

GE 32 U 3

Beratungsverlauf (4)

24.06.2025 Bezirksvertretung 3
TOP 6.11 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
25.06.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/049/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
09.04.2025
Erstellt
09.04.2025 14:13