APS/049/2025
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck
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Beschlussvorlage
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APS/049/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - Stellungnahmen, Änderung, Satzung Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 3 24.06.2025 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 25.06.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung Rat 10.07.2025 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 25.06.2025 Vorlage Nr. APS/049/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 Stellungnahmen - Westlich Hinter der Böck - Änderung Satzung Lageplan auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 mit Plangebietsgrenzen Seite 3 Vorlage Nr. APS/049/2025 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - - Stellungnahmen - Änderungen - Satzung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck – angehört und empfiehlt dem Rat der Stadt eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. HFA Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. Rat I. Der Rat der Stadt stimmt der Behandlung der Äußerungen gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Behandlung der Stellungnahmen nach § 4 BauGB gemäß Vorlage Nr. APS/045/2024 zu (zustimmender Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung sowie Beschlussempfehlung an den Rat vom 25.06.2025, Anlage 3 zur vorliegenden Vorlage). II. Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - während der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung Seite 4 abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und nimmt Kenntnis von den während der erneuten begrenzten Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und entscheidet hierüber gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage. III. Der Rat der Stadt beschließt die Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck –. Es handelt sich insbesondere um: Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen in den Allgemeinen Wohngebieten 1 und 1.1 Neue textliche Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen geringfügige Anpassung von Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet 1 geringfügige Anpassung der Fläche für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser redaktionelle Anpassung der Nutzungsartengrenze Ergänzung der Begründung zu den geänderten Festsetzungen Klarstellende Ergänzung der Begründung zum Planungsanlass, zur Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse und zur Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet 2 IV. Der Rat der Stadt beschließt den für ein Gebiet zwischen Fährstraße im Norden, Hinter der Böck im Osten und Auf der Böck im Süden und Westen - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck – am 12.09.2024 aufgestellten und heute geänderten Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes vom 12.05.2025 sowie der zusammenfassenden Erklärung (siehe Anlage 2). Seite 5 Sachdarstellung: Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird durch die Straßen „Hinter der Böck“ im Osten und „Auf der Böck“ im Süden und Westen begrenzt. Es ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen. Zur Wahrung der von den Bürger*innen geforderten aufgelockerten dörflichen Struktur sieht das städtebauliche Konzept für den Blockinnenbereich in erster Linie eine Einfamilienhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen vor, bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Kettenhäusern, die zu Wohnhöfen angeordnet sind. Ergänzt wird diese städtebauliche Struktur durch vier mögliche Mehrfamilienhäuser. Nach derzeitigem Stand sind zwischen 60 und 100 Wohneinheiten geplant. Davon werden bis zu 40 WE im sozialen Segment liegen. Die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ hat vom 02.09.2024 bis zum 04.10.2024 stattgefunden. Zudem wurde am 11.09.2024 eine Öffentlichkeitsveranstaltung für die Bürger*innen in Hamm durchgeführt, in der die Planung vorgestellt und diskutiert wurde. Ein wesentliches Thema der eingegangenen Stellungnahmen betraf die Reduzierung der Gebäudehöhen im Plangebiet. Im Rahmen der Abwägung wurde von der Verwaltung eine Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen von 7,0 m und 12,0 m auf 6,5 m und 11,0 m in den vorliegenden Satzungsentwurf eingearbeitet, um städtebaulich vertretbar die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen. Allerdings ist in den textlichen Festsetzungen eine Ausnahmeregelung aufgenommen worden, die die bisherige Trauf- und Firsthöhe von 7,0 m und 12,0 m ausnahmsweise zulässt. Diese Ausnahmeregelung ist an die zukünftig vorgesehenen Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. Weitestgehend ist für den Blockinnenbereich eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen, in der jeweils eine Wohneinheit je Gebäude realisiert wird. Sollte jedoch ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten (z.B. Mehrgenerationenwohnen) vorgesehen werden, kann zur Schaffung besser nutzbarer Wohnfläche die genannte Ausnahmeregelung greifen. Für die möglichen Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls aus diesem Grund die Ausnahmeregelung. Die Regelung unterstützt damit eine etwas größere Flexibilität bei der Realisierung von mehr als einer Wohneinheit je Gebäude. Aufgrund dieser Änderung wurde vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine beschränkte erneute Beteiligung durchgeführt. Beteiligt wurde die von der Änderung betroffenen Grundstückeigentümer im Blockinnenbereich. Mit den vorliegenden Beschlüssen zum Bebauungsplan und zur Flächennutzungsplanänderung findet das Bauleitplanverfahren seinen Abschluss. Auf dieser Grundlage kann dann auch das bereits laufende Umlegungsverfahren abgeschlossen werden und die Umsetzung des Bebauungsplanes starten. Anlagen: 1. Behandlung Stgn 3(2) 2. Einsprechende 3(2) 3. Liste der Öffentlichkeit - NÖ 4. Begründung 5. Zusammenfassende Erklärung Seite 6 6. Textliche Festsetzungen 7. Plan mit Roteintrag 8. Plan 9. Planverkleinerung 10. Beschlusstext 3(2) 11. Bericht 3(1) 12. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)
5. Zusammenfassende Erklärung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB zum Bebauungsplan Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - Stadtbezirk 3 Stadtteil Hamm - 2 - Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB haben Bürgerinnen und Bürger Anregungen zur Planung vorgebracht: Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich gegen den Erhalt der gartenbaulichen Nutzungen und für eine Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen ausgesprochen. Von Oktober 2015 bis Januar 2016 wurde ein ergebnisoffenes Dialogverfahren für eine städtebauliche Entwicklung der Blockinnenbereiche mit den Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei Architekturbüros und einer Jury durchgeführt. Die Büros sollten auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens die Ideen aus dem Dialogverfahren planerisch umsetzten. Als Siegerentwurf ging eine aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, angeordnet zu Wohnhöfen, mit maximal zwei Vollgeschossen aus dem Dialogverfahren hervor. Von März 2016 bis Juni 2016 führte die Stadt noch einmal Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben durch, um abzuklären welche Flächen tatsächlich für eine Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung stehen. Im Juni 2016 wurde eine Informationsveranstaltung für die Eigentümer*innen zum Bauleitplanverfahren und zur Umlegung nach Baublöcken geteilt durchgeführt. Parallel führte die Stadt eine Befragung der Eigentümer*innen per Fragebogen zur zukünftigen Nutzung der Grundstücke durch. Darauf aufbauend wurde der Siegerentwurf auf der Grundlage der Juryempfehlungen, der Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben und sonstiger Stellungnahmen konkretisiert. Im März 2017 fand nochmals eine Informationsveranstaltung zum Umlegungsverfahren statt. Im April 2017 wurde die 2. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem überarbeiteten Siegerentwurf durchgeführt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche Konzeptes mehrheitlich von den Bürgerinnen und Bürgern abgelehnt, da die Überarbeitung zu einer zu hohen Verdichtung geführt habe und die gewünschte dörfliche Struktur zu wenig erkennbar gewesen sei. Auf Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde das städtebauliche Konzept in verschiedenen Varianten mit unterschiedlicher Flächeninanspruchnahme der Blockinnenbereiche überarbeitet. Die Anregungen der Bürger*innen wurden dabei bestmöglich berücksichtigt. Im Mai/Juni 2018 fanden - 3 - Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Gespräche mit den Eigentümer*innen zu den Konzeptvarianten statt. Im Ergebnis war für den kleinen Baublock (westlich der Straße Hinter der Böck) ein Konsens für eine Wohnbaulandentwicklung denkbar; für den großen Baublock (östlich der Straße Hinter der Böck) zeichnete sich dieser Konsens nicht ab. Auf der Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde für den kleinen Block das städtebauliche Konzept mit der höchsten Flächeninanspruchnahme (vollständige Überplanung des Blockinnenbereichs) im Detail überarbeitet. Am 15.01.2019 fand zum kleinen Baublock ein Workshop mit den Eigentümer*innen und der Politik statt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche Konzept von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mehrheitlich für gut befunden, um als Grundlage für die weitere Planung zu fungieren. Im Mai 2019 wurde das ursprüngliche Plangebiet Beiderseits Hinter der Böck aufgeteilt in die Plangebiete Westlich Hinter der Böck (kleiner Baublock) und Östlich Hinter der Böck (großer Baublock). Seitdem wird für den kleinen Baublock das Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung durchgeführt. Für den großen Baublock muss sich im Weiteren zeigen, ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung sinnvoll erscheint. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Planung Stellung zu nehmen: Es wurden insbesondere Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen, ökologischen, klimatischen, verkehrlichen, grünplanerischen, entwässerungstechnischen und denkmalschutzrechtlichen Themen abgegeben. Die geforderten Gutachten wurden erarbeitet. Die immissionsschutzrechtlichen, ökologischen, klimatischen, verkehrlichen, grünplanerischen und entwässerungstechnischen Themen wurden abgearbeitet und/oder in die Planung eingearbeitet; die denkmalschutzrechtliche Stellungnahme zum Umgebungsschutz wurde in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme kam zu dem Urteil, dass die geplanten Gebäudehöhen und das Heranrücken der neuen Gebäude den Umgebungsschutz bestehender Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes beeinträchtigen und die Planung daher anzupassen sei. Dieser Beurteilung konnte insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, da bereits das bestehende, die Baudenkmäler umgebende Planungsrecht, gleichviel oder mehr ermöglicht als der neue Bebauungsplan. - 4 - Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden folgende Anregungen vorgebracht: Hauptkritikpunkte waren, dass die geplante Bebauung zu hoch und zu dicht ist und damit der aufgelockerte dörfliche Charakter nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Planung gegen klimatische und ökologische Vorgaben verstößt und damit perspektivisch das Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung erhöht. Die Wohnverhältnisse der umliegenden Anwohner unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die bestehenden verkehrlichen Probleme nicht gelöst und durch die Planung verschlechtert werden. Sämtliche relevante Stellungnahmen sind in den Abwägungsvorgang eingestellt worden. Es konnte dargelegt werden, mit welchen Festsetzungen der aufgelockerte dörfliche Charakter planungsrechtlich sichergestellt wird. Warum die Planung gegen keine klimatischen und ökologischen Vorgaben verstößt und damit auch kein Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung darstellt. Warum mit der Planung keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse für die umliegenden Anwohner einhergeht und dass die Planung aus verkehrsplanerischer Sicht umsetzbar ist. Um jedoch die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen wurden die maximalen Trauf- und Firsthöhen um 0,5 m bzw. 1,0 m auf maximal 6,5 m bzw. 11,0 m reduziert. Hierzu erfolgte vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine beschränkte erneute Beteiligung der Betroffenen. Der Bebauungsplan kann damit, ohne wesentliche Änderung und einer damit einhergehenden erneuten öffentlichen Auslegung, zur Satzung beschlossen werden. Umweltbelange Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt: - Schalltechnische Untersuchung - Verkehrsgutachten - Grünordnungsplan (GOP) - Artenschutzgutachten - Archäologische Sachverhaltsermittlung - Versickerungsgutachten Insbesondere durch die Festsetzung eines Versickerungs- und Begrünungskonzeptes konnte die ökologische Wertigkeit des Plangebietes erhöht werden. - 5 - Stand: 12.05.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse wurden Festsetzung zum Schutz gegen Verkehrslärm vorgenommen. Es wurde eine naturschutzrechtliche Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Die Umweltbelange wurden umfassend ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Prüfung von Alternativen Es wurde geprüft, ob der heutige Bestand mit einer straßenbegleitenden Wohnbebauung und der gartenbaulichen Nutzung im Blockinnenbereich planungsrechtlich gesichert werden soll. Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich gegen diese Planungsalternative ausgesprochen. Daraufhin wurde ein ergebnisoffenes Dialogverfahren für eine städtebauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches mit den Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei Architekturbüros und einer Jury durchgeführt. Das Ergebnis des Dialogverfahrens bildet seitdem die Grundlage für das Bebauungsplanverfahren.
4. Begründung
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- 1 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 -Westlich Hinter der Böck- -Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm - - 2 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 5 1 Planungsanlass ................................................................................. 5 2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5 2.2 Bestand ........................................................................................... 5 2.3 Umgebung ....................................................................................... 6 2.4 Verkehr und Erschließung ................................................................... 6 2.5 Infrastruktur .................................................................................... 6 2.6 Grünstrukturen ................................................................................. 6 3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 7 3.1 Regionalplan ..................................................................................... 7 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 7 3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 7 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 Baugesetzbuch .............................................................................................. 7 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 7 4.1 Raumwerk D .................................................................................... 7 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen ....................................................... 9 4.3 Rahmenplan Einzelhandel ................................................................... 9 4.4 Düsseldorfer Baulandmodell ................................................................ 9 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ....... 10 5.1 Städtebauliches Konzept .................................................................. 10 5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung ................................................... 10 5.3 Verkehrskonzept ............................................................................. 10 5.4 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 11 6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 11 6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 11 6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................... 12 6.3 Stellplätze und Garagen ................................................................... 14 6.4 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 14 6.5 Höhenlage ...................................................................................... 15 6.6 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 15 6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 16 6.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 16 6.9 Artenschutz .................................................................................... 17 6.10 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 17 - 3 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 21 6.12 Hochwasser .................................................................................... 23 6.13 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 23 6.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................ 24 7 Nachrichtliche Übernahmen .............................................................. 24 7.1 Hochwasserschutz ........................................................................... 24 7.2 Deichschutzzonen ........................................................................... 24 8 Kennzeichnung ............................................................................... 25 8.1 Altstandorte ................................................................................... 25 9 Hinweise ........................................................................................ 25 9.1 Standorte für Transformatoren .......................................................... 25 9.2 Löschwasserversorgung ................................................................... 25 9.3 Kampfmittel ................................................................................... 26 9.4 Grünordnungsplan ........................................................................... 26 9.5 Dach- und Tiefgaragenbegrünung ...................................................... 26 9.6 Fassadenbegrünung ......................................................................... 26 9.7 Artenschutz .................................................................................... 26 9.8 Grundwasser .................................................................................. 27 9.9 Luftreinhalteplan und Umweltzone ..................................................... 27 9.10 Feste Brennstoffe ............................................................................ 27 9.11 Denkmalschutz ............................................................................... 27 9.12 Verwendung von Mutterboden ........................................................... 28 9.13 Abstände zu Versickerungsflächen ..................................................... 28 10 Verfahren ....................................................................................... 28 10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 28 10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 30 10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB ........................................ 30 11 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 31 12 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 31 13 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 31 Teil B – Kapitel Umweltbericht ....................................................................... 33 14 Zusammenfassung .......................................................................... 33 15 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 35 16 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 36 17 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 36 17.1 Mensch .......................................................................................... 37 17.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 37 - 4 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 17.1.2 Gewerbeemissionen ......................................................................... 39 17.1.3 Schifffahrtslärm .............................................................................. 40 17.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 40 17.1.5 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 41 17.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 42 17.1.7 Besonnung ..................................................................................... 42 17.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 43 17.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 43 17.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 43 17.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 48 17.3 Boden ............................................................................................ 48 17.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 48 17.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 49 17.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 49 17.3.4 Vorsorgender Bodenschutz ............................................................... 49 17.4 Wasser .......................................................................................... 49 17.4.1 Grundwasser .................................................................................. 49 17.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 50 17.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 51 17.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 51 17.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 51 17.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 52 17.5 Luft ............................................................................................... 53 17.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 53 17.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 54 17.6 Klima ............................................................................................ 55 17.6.1 Globalklima .................................................................................... 55 17.6.2 Stadtklima / Klimaanpassung ............................................................ 55 17.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 58 17.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 60 18 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 63 19 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................................................. 63 20 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 64 21 Weitere Angaben ............................................................................. 65 - 5 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Teil A - Städtebauliche Aspekte 1 Planungsanlass Durch die Aufgabe der vormals gartenbaulich genutzten Flächen im Blockinnenbereich ist hier sukzessive eine Brachfläche entstanden. Aufgrund der städtebaulich integrierten Lage soll diese Fläche einer neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung in 2015/2016 – hat sich ein Großteil der Bürger*innen für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung in dem Blockinnenbereich unter Berücksichtigung der dörflichen Struktur von Hamm ausgesprochen. Auf der Grundlage der Anregungen der Bürger*innen wurde im Dialogverfahren ein städtebauliches Konzept erarbeitet und im anschließenden Planverfahren durch mehrfache Beteiligungen der im Plangebiet liegenden Grundstückseigentümer*innen fortlaufend überarbeitet und konkretisiert. Vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums soll Baurecht für eine Wohnnutzung geschaffen werden. Zur Schaffung von Baurecht und zur Umsetzung des vorliegenden städtebaulichen Konzeptes ist ein Bauleitplanverfahren und ein Umlegungsverfahren durchzuführen. 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird durch die Straßen „Hinter der Böck“ im Osten und „Auf der Böck“ im Süden und Westen begrenzt. Die nördliche Plangebietsgrenze verläuft etwa 50 m südlich der Fährstraße. Grundsätzlich stellt sich das Gelände relativ eben ohne nennenswerte Geländesprünge dar. Lediglich die umliegenden Straßen liegen etwas höher; bei unbebauten Grundstücken besteht zu den Straßen daher ein kleiner Versatz. 2.2 Bestand Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden, heute jedoch bis auf wenige Ausnahmen brachliegen. Im Geltungsbereich befindet sich eine heterogene Baustruktur. Diese reicht von straßenbegleitenden Ein- und Mehrfamilienhäusern mit in der Regel zwei bis drei - 6 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Geschossen, ausgebautem Dachgeschoss und Satteldach, teilweise mit angeschlossenen Betriebsgebäuden wie z.B. Lagerhallen, bis hin zu Hofstrukturen mit unterschiedlichen Nutzungen. Zudem befinden sich im Innern des Plangebietes noch einige Treibhäuser. 2.3 Umgebung Das Plangebiet grenzt westlich unmittelbar an den Rhein an. Die städtebauliche Umgebung ist ebenfalls durch eine heterogene Baustruktur, wie sie im Plangebiet zu finden ist, geprägt. Östlich der Straße Hinter der Böck liegt ein weiterer Baublock mit einer straßenbegleitenden Bebauung und rückwärtig gelegene gartenbaulich-/ landwirtschaftlich genutzte Flächen. Nördlich des Plangebietes in ca. 500 m Entfernung liegt mit dem Platz „De Blääk“ der Ortskern von Hamm. 2.4 Verkehr und Erschließung Die Erschließung erfolgt über die oben genannten Straßen, gleiches gilt für die Ver- und Entsorgung des Gebietes. Das Plangebiet ist über den S-Bahn Haltepunkt Hamm, an dem die S 8, 11 und 28 halten, die Straßenbahnlinien 706 und 709 und die Buslinie 723 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Aufgrund der Entfernungen des Plangebietes zu den Haltestellen handelt es sich aber um eine unzureichende Anbindung. 2.5 Infrastruktur Nördlich des Plangebietes an der Heisenstraße liegt die städtische katholische Grundschule Florensstraße. An der Florensstraße liegt der katholische Kindergarten St. Blasius. Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sind im begrenzten Umfang im Bereich „De Blääk“ vorhanden. In Planung ist derzeit ein Nahversorger im Kreuzungsbereich Hammer Dorfstraße/Am Kuhtor. Hierdurch wird zukünftig die Nahversorgung im Stadtteil Hamm deutlich verbessert. Ein Spielplatz befindet sich an der Fährstraße direkt am Rhein. 2.6 Grünstrukturen Nennenswerte Grünstrukturen befinden sich insbesondere in den privaten Hausgärten der straßenbegleitenden Bebauung in Form von erhaltenswerten Bäumen. Diese werden soweit möglich und sinnvoll in die Planung integriert. Im ansonsten brachliegenden Blockinnenbereich befinden sich keine nennenswerten Grünstrukturen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung werden die Auswirkungen der Planung auf die Grünstruktur bewertet. - 7 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 3 Gegenwärtiges Planungsrecht 3.1 Regionalplan Das Plangebiet wird im Regionalplan Düsseldorf als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. 3.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 ist der Bereich größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist südlich der Fährstraße eine Wohnbaufläche dargestellt. Die 182. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren. 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt zwar im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Festsetzungen für das Plangebiet trifft dieser aber nicht. 3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 Baugesetzbuch Die straßenbegleitende Bebauung stellt sich als „unbeplanter Innenbereich“ gemäß § 34 Baugesetzbuch dar; der rückwärtige Freibereich ist als „Außenbereich“ gemäß § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Nördlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 5174/014 an, der ein “Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt; nordwestlich grenzt der Bebauungsplan Text WA 7 an, der ebenfalls ein “Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. 4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte 4.1 Raumwerk D Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2022 das „Raumwerk D“ als gesamtstädtisches städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Es ist demnach bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dem Raumwerk D verpflichtet sich die Düsseldorfer Stadtentwicklung den sieben gleichrangigen Grundwerten. Abgeleitet aus der Neuen Leipzig Charta bilden diese Grundwerte den inhaltlichen Rahmen für die Ziele und Entwicklungsansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Grundwerte spiegeln die Haltung und das - 8 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Selbstverständnis der zukünftigen Düsseldorfer Stadtentwicklung wider und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Zielsetzung der vorliegenden Planung ein ruhiges Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung und einem Anteil an öffentlich geförderten Wohnungsbau zu schaffen, erfüllt in besonderen Maße die ersten beiden Grundwerte „Düsseldorf ist eine inklusive und gerechte Stadt“ und „Düsseldorfs Schatz ist die stadträumliche Vielfalt“. Die Leitstrukturen der räumlichen Entwicklung Düsseldorfs sind durch das Raumgerüst des Raumwerk D formuliert. Es definiert unter anderem große Netzstrukturen und verdeutlicht die großen räumlichen Zusammenhänge der Stadt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsteilraums Äußere Stadt. In diesem landschaftlich und dörflich geprägtem Siedlungsteilraum stehen das behutsame Arrondieren der bestehenden Siedlungen und der Erhalt der landschaftlichen Qualitäten im Fokus. Im Landwirtschaftsraum Hamm, in dem das Plangebiet liegt, soll besonders die Kulturlandschaft und der dörfliche Charakter erlebbar gemacht bzw. gesichert werden (siehe auch Strukturplan Produktives und kreatives Düsseldorf). Laut Strukturplan Gerechtes und kompaktes Düsseldorf liegt das Plangebiet im Bereich der „Kleine Akupunkturen: Räume des behutsamen baulichen Ergänzens und des Verbesserns von Freiraumqualitäten“. Hier geht es um Ermöglichen von Nachverdichtung durch Wohnbebauung sowie nicht störender gewerblicher Angebote, unter anderem auch für das Handwerk, unter Berücksichtigung der bioklimatischen Bedeutung der Grünraumanteile der Quartiere. Hamm ist zudem einer starken Entwicklungsdynamik unterworfen und zählt damit zu den „dynamischen Stadtteilen, in denen soziale Vielfalt zu sichern ist“. Zur Sicherung des sozialstrukturellen Charakters, sind günstige Wohnungsangebote verstärkt umzusetzen. Bei der bestehenden straßenbegleitenden Bebauung handelt es sich um einen städtischen Bereich mit besonderer Hitzebelastung. Der Strukturplan Grünes, gesundes und klimafreundliches Düsseldorf sieht hierfür einen bioklimatischen Umbau vor, der beispielsweise in Form der Planung von bioklimatisch günstigen Neubauten (Fassadenbegrünung, helle Materialien, intensive Dachbegrünung) erfolgen kann. Das Plangebiet liegt im Bereich des HQextrem (Extremhochwasser, das statistisch einmal in 1.000 Jahren auftritt), hier gilt es eine wassersensible Stadtentwicklung zu stärken. So ist bei der Planung unter anderem die hochwasserangepasste Bauweise zu fördern (durch Informieren, Sensibilisieren und Motivieren von Bürger*innen). - 9 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ziele des Raumwerk D. 4.2 Gewerbe- und Industriekernzonen Die im Rahmen des Masterplans Industrie erstellte Flächenstrategie für die produktions- und handwerksgeprägten Branchen „Gewerbe- und Industriekernzonen in Düsseldorf“ wurde am 13.12.2018 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB (Baugesetzbuch), das bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist. Das vorliegende Plangebiet liegt nicht im Bereich einer definierten Gewerbe- oder Industriezone. Auch im Umfeld des Plangebiets werden keine solchen Zonen definiert. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 03/007 kommt es somit weder zu einer Überplanung noch zu einem Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen. 4.3 Rahmenplan Einzelhandel Der Rahmenplan Einzelhandel 2016 wurde am 07.07.2016 vom Rat der Stadt Düsseldorf beschlossen. Es handelt sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Einzelhandelsnutzungen für den täglichen Bedarf befinden sich im geringen Umfang (Bäckerei, Apotheke) im Bereich „De Blääk“. Darüber hinaus entsteht perspektivisch im Kreuzungsbereich Hammer Dorfstraße/Am Kuhtor ein Lebensmittelmarkt. Die nächstgelegenen anderweitigen Einzelhandelsnutzungen befinden sich im Stadtteil Unterbilk. 4.4 Düsseldorfer Baulandmodell Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 06.06.2013 das Handlungskonzept Wohnen beschlossen und mit Beschluss vom 07.09.2023 durch das strategischen Handlungskonzept "Düsseldorfer Baulandmodell" ersetzt. Ziel ist die Schaffung eines ausgewogenen Wohnraumangebotes ohne das hohe qualitative Niveau in Bezug auf Städtebau und Architektur zu vernachlässigen. Kernmaßnahme für den Wohnungsneubau ist dabei die Quotierungsregelung. Gemäß dem Ratsbeschluss zur Anpassung der Quotierungsregelung vom 07.09.2023 müssen insgesamt 50% der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geförderten Segment realisiert werden. - 10 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 5.1 Städtebauliches Konzept Zur Wahrung der von den Bürger*innen geforderten aufgelockerten dörflichen Struktur sieht das städtebauliche Konzept für den Blockinnenbereich in erster Linie eine Einfamilienhausbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen vor, bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Kettenhäusern, die zu Wohnhöfen angeordnet sind. Ergänzt wird diese städtebauliche Struktur durch vier mögliche Mehrfamilienhäuser. Nach derzeitigem Stand sind zwischen 60 und 100 Wohneinheiten geplant. Davon werden bis zu 40 WE im sozialen Segment liegen. Der Umfang der Einbeziehung von Grundstücken/Teilgrundstücken in die Neuplanung und damit auch das Umlegungsverfahren ist in Abstimmung mit den jeweiligen Grundstückeigentümern vorgenommen worden, immer unter dem Vorbehalt, dass die grundsätzliche Umsetzungsfähigkeit des städtebaulichen Konzeptes nicht gefährdet ist. 5.2 Freiraumkonzept und Wegeführung Aufgrund der überwiegend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung sieht das städtebauliche Konzept großzügige private Grünflächen vor. Darüber hinaus sind dezentral organisierte Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen, die als Rasenflächen mit Bäumen ausgebildet werden. Über eine Fuß- und Radwegeverbindung wird der Blockinnenbereich mit dem Rheinufer verknüpft. 5.3 Verkehrskonzept Der Blockinnenbereich wird durch ein abgestuftes Straßennetz, bestehend aus der Haupterschließungsstraße und davon abgehenden Stichstraßen, erschlossen. Die Haupterschließungsstraße ist als Tempo 30 Zone vorgesehen und die Stichstraßen als verkehrsberuhigter Bereich. Die straßenbegleitende Bestandsbebauung wird weiterhin über die bestehenden Straßen erschlossen. Darüber hinaus ist für die Straße Hinter der Böck in Teilen eine Verbreiterung des Straßenquerschnitts zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich des ruhenden Verkehrs vorgesehen. Diese Verbreiterung erfolgt bereits in Teilen. - 11 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Grundsätzlich können die Verkehre, inklusive der Neuverkehre, über das bestehende Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 5.4 Anpassung des Planungsrechts Für das Plangebiet wird erstmalig ein Bebauungsplan gemäß § 30 Baugesetzbuch aufgestellt. Der bislang als „Außenbereich“ (§ 35 Baugesetzbuch) zu bewertende Blockinnenbereich wird vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums in Wohnbauland umgewandelt. Der bislang als „unbeplanter Innenbereich“ (§ 34 Baugesetzbuch) zu bewertende straßenbegleitende Gebäudebestand wird mit dem Bebauungsplan im Bestand gesichert. 6 Inhalt des Bebauungsplans 6.1 Art der baulichen Nutzung Zur Sicherung der neu geplanten Wohnnutzung und des Bestandes wird als Art der Nutzung “Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Da sich das Plangebiet in eine Neuplanung und eine Bestandsicherung mit unterschiedlicher Ausprägung unterteilt, wird das “Allgemeine Wohngebiet“ in zwei Teilbereiche gegliedert. Die bisherigen gartenbaulichen Nutzungen im Blockinnenbereich müssen aufgrund bereits erfolgter bzw. anstehender Betriebsaufgaben planungsrechtlich nicht gesichert werden. Ziel der Festsetzungen für das „Allgemeine Wohngebiet 1“ im Blockinnenbereich ist die Schaffung eines ruhigen Wohnquartiers mit dörflicher Ausprägung. Dementsprechend sind neben Wohngebäuden, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke und nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig. Aufgrund der geplanten kleinteiligen Gebäudestruktur im Blockinnenbereich und der begrenzten Flächenverfügbarkeit sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind zur Schaffung des ruhigen Wohnquartiers sonstige nicht störende Gewerbebetriebe unzulässig. Zur Unterstützung der Ziele des Düsseldorfer Baulandmodells werden in Teilbereichen Flächen für die Errichtung von sozial gefördertem Wohnungsbau festgesetzt. Die Verortung des sozial geförderten Wohnungsbaus erfolgt in zentraler Lage des Plangebietes, um Ausgrenzungen entgegenzuwirken. Aufgrund des Bedarfs ist im „Allgemeinen Wohngebiet 1.1“ im Erdgeschoss eine dreigruppige Kindertageseinrichtung vorgesehen. Um diese planungsrechtlich - 12 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 bestmöglich abzusichern sind im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Ab dem ersten Obergeschoss sind ergänzend Wohnnutzungen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die im „Allgemeinen Wohngebiet 1“ zulässigen Nutzungen (die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe) sind unzulässig, da diese von ihrer Typologie nicht in die Obergeschosse passen. Ziel der Festsetzung für das „Allgemeine Wohngebiet 2“ im Bereich der vorhandenen Straßenrandbebauung ist die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes für eine zukünftige Entwicklung. Zur Sicherung des Bestandes sind zusätzlich zu den im „Allgemeinen Wohngebiet 1“ zulässigen Nutzungen auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Zulässig sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da die Straßenrandbebauung weniger kleinteilig ist. Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind aufgrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen. Für einen bestehenden Gewerbebetrieb, bei dem eine zeitnahe Betriebsaufgabe nicht zu erwarten ist, wird ein „erweiterter Bestandsschutz“ festgesetzt. Dieser Betrieb ist aufgrund eines erhöhten Emissionsverhaltens nicht vollumfänglich in einem “Allgemeinen Wohngebiet“ zulässig. Da erhöhte Immissionswerte nur im Bestand und nicht im Bereich der Neuplanung auftreten und im Bestand das gegenseitige Rücksichtnahme Gebot praktiziert wird, sind mit der Festsetzung des „erweiterten Bestandsschutzes“ keine immissionsschutzrechtlichen Spannungen zu befürchten. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den „Allgemeinen Wohngebieten 1 und 1.1“ haben das Ziel den gewollten aufgelockerten dörflichen Charakter sicherzustellen und orientieren sich dementsprechend an dem vorliegenden städtebaulichen Konzept. Für den Bereich des Bestandes im „Allgemeinen Wohngebiet 2“ wird das Maß der baulichen Nutzung bestandsorientiert festgesetzt und der Bestand damit planungsrechtlich gesichert. Die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen unterschreiten bzw. halten die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für ein “Allgemeines Wohngebiet“ ein. Eine Ausnahme bildet hier das nordwestlich gelegene „Allgemeine Wohngebiet 2“. Hier wird die Grundflächenzahl mit 0,8 festgesetzt, da bereits im Bestand eine entsprechend hohe bauliche Dichte vorliegt. Diese resultiert aus einer in Hamm häufig vorkommenden „Hofbebauung“, die historisch durch eine verdichtete - 13 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Bebauung aus Wohnen und Arbeiten geprägt ist. Dieser für Hamm typische städtebauliche Charakter soll auch für die Zukunft erlebbar bleiben. Diese Festsetzung ist auch hinsichtlich der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse vertretbar. Zur Begrenzung der Gebäudehöhen wird in den „Allgemeinen Wohngebieten 1 und 1.1“ die Anzahl der Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt und es werden maximale Trauf- und Firsthöhen in Meter über Normalhöhenull (NHN) festgesetzt, die eine maximale Traufhöhe von 6,50 Meter und eine maximale Firsthöhe von 11,00 Meter erlauben. Da im Plangebiet auch Mehrgenerationenwohnen ermöglicht werden soll, darf die festgesetzte Traufhöhe ausnahmsweise um 0,5 m und die festgesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine Wohneinheit vorgesehen ist. Mit der Ausnahme soll der bauliche Entwicklungsspielraum zur Schaffung zusätzlicher gut nutzbarer Wohnfläche vergrößert werden. Die Ausnahme ist städtebaulich vertretbar, da auch bei diesen Gebäudehöhen der gewollte dörfliche Charakter des Blockinnenbereichs gewahrt bleibt. Vorgaben zur maximal zulässigen Anzahl von Wohneinheiten im „Allgemeinen Wohngebiet 1“ ergänzen die Festsetzungen zur Sicherung einer aufgelockerten, dörflichen Bebauungsstruktur im Blockinnenbereich. Hiervon ausgenommen sind, bis auf ein Baufeld, auf dem sozial geförderter Wohnungsbau im Einfamilienhausbereich realisiert werden soll, die Baufelder auf denen der sozial geförderte Geschosswohnungsbau realisiert werden soll. Hier soll gemäß der Quotierungsregelung des Düsseldorfer Baulandmodells eine ausreichende Anzahl an sozial geförderten Wohneinheiten im Plangebiet realisiert werden. Im „Allgemeinen Wohngebiet 2“ wird die Gebäudehöhe durch die Anzahl der Vollgeschosse begrenzt. In der Regel handelt es sich hier um Bestandsgebäude mit zwei Vollgeschossen. Daher werden für den Bestand zwei Vollgeschosse festgesetzt. Vereinzelt haben Gebäude nur ein Vollgeschoss. Für diese Gebäude wird perspektivisch Entwicklungsspielraum für zwei Vollgeschosse berücksichtigt, da nach altem Baurecht gemäß § 34 Baugesetzbuch dieser Entwicklungsspielraum bereits planungsrechtlich zulässig war. Darüber hinaus befinden sich in einem Bereich Gebäude mit drei Vollgeschossen. Zur Bestandssicherung wird für diesen Bereich die Anzahl der Vollgeschosse auf drei begrenzt. Um auch hier dem alten Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch gerecht zu werden, wird nicht für die einzelnen Gebäude die Dreigeschossigkeit festgesetzt, sondern für einen städtebaulich sinnvollen Abschnitt, der auch mit der gegenüberliegenden dreigeschossigen Bebauung korrespondiert. - 14 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Dieser erstreckt sich von dem neuen Fuß- und Radweg im Nordwesten bis zum letzten dreigeschossigen Gebäude einschließlich des Nachbargebäudes im Südosten. Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen festgesetzt. Lage und Dimensionierung orientieren sich im Blockinnenbereich am vorliegenden städtebaulichen Konzept und straßenbegleitend am Gebäudebestand. Grundsätzlich ist die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen so gewählt, baulichen Entwicklungsspielraum im Hinblick auf die vorhandene und auch für die Zukunft gewollte heterogene Gebäudestruktur zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Böden zu gewährleisten. Um den dörflichen Charakter weiter zu stärken werden ergänzend im „Allgemeinen Wohngebiet 1“ Baufelder festgesetzt, in denen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Hiervon ausgenommen sind die beiden nördlichen Wohnhöfe, die aufgrund ihrer räumlichen Charakteristik und im Sinne einer baulichen Vielfalt z.B. auch mit Hausgruppen bebaut werden können, und die Baufelder auf denen der sozial geförderte Geschosswohnungsbau zu realisieren ist. 6.3 Stellplätze und Garagen Zum Schutz der Böden im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und zur Gewährleistung einer ökologisch und klimatisch hochwertigen Begrünung dieser Flächen, sind in den „Allgemeinen Wohngebieten“ Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Die im „Allgemeinen Wohngebiet 2“ vorhandenen Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen erhalten Bestandsschutz; langfristig sollen aber auch diese im Sinne der Festsetzung aus ökologischen und klimatischen Gründen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verlagert werden. Hierfür sind die überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend groß dimensioniert. Die notwendigen Besucherstellplätze können im öffentlichen Straßenraum nachgewiesen werden. 6.4 Verkehrliche Erschließung Die Erschließungsstraßen sind als Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ und „Rad- und Fußweg“ festgesetzt. Geplant ist, die Haupterschließungsstraße des Blockinnenbereichs als Tempo 30 Zone im leichten Trennprofil und die untergeordneten Erschließungsstraßen als verkehrsberuhigte Bereiche im Mischprofil auszubilden. Die - 15 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Straße „Auf der Böck“ wird im Bestand gesichert. Die Straße „Hinter der Böck“ wird ebenfalls gesichert und zur Errichtung von Besucherstellplätzen in Teilbereichen etwas verbreitert. Der heutige Stichweg „Auf den Steinen“ wird zukünftig auf Höhe des Geltungsbereichs abgepollert, wodurch die Fährstraße nicht durch zusätzliche Verkehre belastet wird. Die Anbindung des Blockinnenbereichs an den Rhein wird mittels eines Rad- und Fußwegs sichergestellt. Das vorliegende Verkehrsgutachten (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Dezember 2021) stellt fest, dass das umliegende bestehende Straßennetz die durch das Plangebiet verursachten Mehrverkehre leistungsfähig abwickeln kann. Lediglich für den Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger Straße wird keine ausreichende Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Ursächlich hierfür sind aber nicht die Mehrverkehre des Plangebietes, sondern der bereits heute vorhandene stadteinwärts fahrende Berufsverkehr auf der Völklinger Straße. Eine Verbesserung der Verkehrsabwicklung auf dem umliegenden bestehenden Straßennetz kann durch neue Verkehrsführungen erzielt werden. Hierzu hat das Verkehrsgutachten verschiedene Varianten untersucht. Diese Maßnahmen sind aber erst dann sinnvoll, wenn auch der Blockinnenbereich östlich der Straße Hinter der Böck zu Wohnbauland entwickelt worden ist. 6.5 Höhenlage Um die Entwässerung des „Allgemeinen Wohngebietes 1“ gewährleisten zu können und zum Schutz vor Überflutung werden Höhenlagen zu den Straßenverkehrsflächen, den Flächen für Niederschlagswasserbeseitigung und den überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Dabei stehen die festgesetzten Höhenlagen in direkter Abhängigkeit zueinander. Die festgesetzte Höhenlage von mindestens 37,0 m ü. NHN für Straßenverkehrsflächen gewährleistet den Kanalanschluss der Planstraßen an den Kanal in der Straße Hinter der Böck. Die Festsetzung der Höhenlage der Flächen für Niederschlagswasserbeseitigung auf maximal 36,40 m ü. NHN ermöglicht mit der vorgesehenen Tieflage der Mulden eine ausreichende Einstauhöhe des zu versickernden unbelasteten Niederschlagswassers. Um einen Abfluss des Regenwassers bei Starkregenereignissen von den Verkehrsflächen in die geplanten Gebäude zu vermeiden wird die Höhenlage der Oberkante des Fertigfußbodens Erdgeschoss im „Allgemeinen Wohngebiet 1 und 1.1“ auf mindestens 37,20 m ü. NHN festgesetzt. 6.6 Ver- und Entsorgung - 16 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas und Wasser ist aufgrund der bestehenden straßenbegleitenden Bebauung bereits vorhanden und wird im Zuge der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs entsprechend erweitert. Hierfür ist auch ein neuer Trafostandort festgesetzt. Fernwärmeleitungen sind nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Düsseldorf-Süd. Die Straßen, die das Plangebiet erschließen, sind kanalisiert. Das Schmutzwasser und das belastete Niederschlagswasser werden der Kanalisation zugeführt. Da der Blockinnenbereich erstmalig überplant bzw. an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, ist das unbelastete Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswassergesetz ortsnah zu versickern. Die für die Rückhaltung und Versickerung vorgesehenen Flächen werden als Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser in erforderlicher Dimensionierung festgesetzt; diese sind rückwärtig den Grundstücken zugeordnet. Für die Umsetzbarkeit ist vom Stadtentwässerungsbetrieb eine Machbarkeitsstudie erstellt worden. 6.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die festgesetzten Geh- und Fahr- und Leitungsrechte stellen die Erschließung für einzelne rückwärtig gelegene Grundstücke und für die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sicher und ergänzen damit das geplante Erschließungssystem. 6.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Für das Plangebiet wurde von Normann Landschaftsarchitekten PartGmbH, März 2024 ein Grünordnungsplan erstellt, der für das Plangebiet eine Eingriffs-/ Ausgleichbilanzierung vorgenommen hat. Bei dieser Bilanzierung werden die ökologische Ausgangssituation und der Umfang des Kompensationsbedarfs, ausgelöst durch die Planung, ermittelt. Diese Ermittlung ist erforderlich, da für den Blockinnenbereich erstmalig Baurecht für eine Wohnbebauung geschaffen wird. Im Ergebnis wird die ökologische Wertigkeit des Bestandes mit 115.318 Punkten höher bewertet als die ökologische Wertigkeit der Planung mit 78.609 Punkte; der offene ökologische Kompensationsbedarf von 36.709 Punkten ist daher extern auszugleichen. Die Ausgleichmaßnahme wird die Stadt auf einer städtischen Ökokontofläche vornehmen. Zum Schutz der Vögel wird mit Verweis auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetzt festgesetzt, dass Vogelkollisionen an Glas- und - 17 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 spiegelnden Fassadenflächen zu minimieren sind. Im Sinne eines vogelfreundlichen Bauens ist der von der schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. Darüber hinaus wird zur Unterstützung geschützter Tierarten festgesetzt, dass auf jedem Grundstück die Installation von mindestens einem Nistkasten für Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen ist. 6.9 Artenschutz Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz durchgeführt (gaiac -Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und –bewertung e.V.-, Juni 2021). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für die planungsrelevanten Tierarten, unter Beachtung einer Rodung bzw. Räumung des Gebietes innerhalb der Winterperiode, keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erkennen sind. 6.10 Grünplanerische Inhalte Der von Normann Landschaftsarchitekten PartGmbH erstellte Grünordnungsplan enthält auch ein Begrünungskonzept für das Plangebiet mit folgender Zielsetzung: Die Durchgrünung des Plangebietes und die Begrünung baulicher Anlagen sind für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Gestaltung des Ortsbildes und aus stadtökologischen Gründen notwendig. Hohe Begrünungsanteile wirken sich positiv auf die stadtökologischen Funktionen, wie z.B. Staubbindung, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Verbesserung der mikroklimatischen Situation oder Schaffung von Ersatzlebensräumen für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten aus. Grünflächen und Straßen mit Bäumen stellen wichtige gliedernde und belebende Elemente dar und geben der neuen Bebauung eine maßstäbliche Struktur. Die getroffenen Festsetzungen zur Begrünung der unbebauten Grundstücksflächen einschließlich der Vorgärten stellen diesen ökologischen, klimatischen und gestalterischen Anspruch in erster Linie sicher. Flankiert werden diese Festsetzungen durch ergänzende Dach-, Fassaden- und Tiefgaragenbegrünungen einschließlich der Müllstandorte und Müllboxen, die eine Begrünung der baulichen Anlagen sicherstellen. - 18 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Darüber hinaus werden Grünfestsetzungen als Einfriedungen in erster Linie aus gestalterischen Gesichtspunkten getroffen. Hierbei handelt es sich um Heckenpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen zu Erschließungsflächen und zu den Versickerungsflächen. Diese Pflanzungen sollen im Besonderen den dörflichen Charakter des Quartiers unterstreichen. Der Grünordnungsplan hat im Rahmen der Baumbilanzierung zu erhaltende Bäume ermittelt. Diese sind aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit in der Planzeichnung als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Pflanzvorschlagslisten des Grünordnungsplanes - 19 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 - 20 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 - 21 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 6.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Für das Plangebiet wurde ein schalltechnisches Fachgutachten von Accon Köln GmbH, Dezember 2023 zum Verkehrs- und Gewerbelärm erstellt. Verkehrslärm Im Rahmen der Berechnung der Verkehrsgeräuschimmissionen wurden die an das Plangebiet angrenzenden Straßen, der Südring und die auf dem Südring verkehrende Straßenbahn der Rheinbahn AG berücksichtigt. Weiterhin wurde die Schifffahrt auf dem Rhein zum Ansatz gebracht. Die höchsten Geräuschimmissionen sind im südlichen Teil des Plangebiets mit 65 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts, innerhalb der bereits bebauten Baufenster zu erwarten. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein “Allgemeines Wohngebiet“ um max. 10 dB(A) tags und um max. 14 dB(A) nachts überschritten. Zum Schutz vor Verkehrslärm werden für die betroffenen Baufelder Festsetzungen für Aufenthaltsräume und Übernachtungsräume getroffen. Weiterhin wurde nachgewiesen, dass der Neubau der Hauptzufahrtsstraße in das Plangebiet zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führt und somit kein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach besteht. Die Berechnung der Geräuschimmissionen durch den planbedingten Mehrverkehr zeigt, dass sich keine wesentlich höheren Beurteilungspegel an den umliegenden Immissionsorten nach der Planumsetzung ergeben. Gewerbelärm - 22 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Im Rahmen der Berechnungen der Gewerbelärmimmissionen wurden die relevanten Gewerbebetriebe außerhalb und innerhalb des Plangebietes gemäß TA Lärm berücksichtigt. Im Ergebnis liegen die höchsten Immissionsrichtwertüberschreitungen für ein “Allgemeines Wohngebiet“ (55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts) südlich des Gewerbebetriebes Hinter der Böck 31 vor; die Überschreitung beträgt hier bis zu 6 dB(A). Zudem ist hier auch eine theoretische Überschreitung des Spitzenpegels von bis zu 6 dB(A) ermittelt worden. Weitere Überschreitungen von bis zu 2 dB(A) liegen westlich der Betriebe bzw. der Betriebs-Ein- und Ausfahrten Hinter der Böck 18, 48/48a und 56 vor. Die Immissionsrichtwertüberschreitungen liegen damit innerhalb der bereits bebauten Baufelder, also im Bestand vor. Im Bereich der Neuplanung im Blockinnenbereich liegen keine Gewerbelärmüberschreitungen vor. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Plangebiet und seine Umgebung um eine gewachsene Gemengelagesituation in der das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes fort. Durch die Festsetzung eines “Allgemeinen Wohngebietes“ im Plangebiet ist keine unverhältnismäßige Einschränkung der bestehenden Gewerbebetriebe verbunden, da diese auch schon vor der Aufstellung des Bebauungsplanes die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete einhalten mussten. Ein Nebeneinander von Mischgebieten und Wohngebieten widerspricht grundsätzlich nicht dem in der Bauleitplanung zu berücksichtigen Trennungsgrundsatz. Die Überschreitungen von bis zu 2 dB(A) gegenüber den Betriebs-Ein- und Ausfahrten sind als geringfügig zu beurteilen und im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen. Die Überschreitung von bis zu 6 dB(A) liegt bei einem Neubauvorhaben vor. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurden auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung nicht öffenbare Fenster an den dem Gewerbebetrieb zugewandten Fassaden sichergestellt; hier bestehen daher keine Immissionsorte und damit liegt auch kein immissionsschutzrechtliches Problem vor. Bei der Überschreitung des Spitzenpegels von bis zu 6 dB(A) handelt es sich um einen theoretischen Wert einer worst-case Betrachtung. Hier wurden einzelne Geräuschereignisse wie z.B. das Zuschlagen einer Lkw Tür oder das Entlüften einer Bremse betrachtet. Es kann auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden, dass durch solche kurzzeitigen Geräuschereignisse der Spitzenpegel überschritten wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine gesundheitsgefährdende Lärmsituation; diese ist vielmehr vor dem Hintergrund der - 23 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 gewachsenen Struktur und des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Überschreitungen nur im Bereich der Bestandsbebauung vorliegen und diese entweder geringfügig oder aufgrund von Schallschutzauflagen im Baugenehmigungsverfahren bereits gelöst sind. Darüber hinaus verschärft der Bebauungsplan keinen Immissionskonflikt. Vor diesem Hintergrund wird von Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm abgesehen. 6.12 Hochwasser Das Plangebiet liegt außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Allerdings liegt es innerhalb des Hochwasserrisikogebietes des Rheins und ist durch Hochwasserschutzanlagen (Deich) geschützt. Bei einem extremen Hochwasserereignis (HQ extrem) wird das Plangebiet vollständig zwischen 0,5 und 2 m überflutet, in einem nördlichen Teilbereich sogar bis zu 4 m. Bei einem Versagen des Deiches kann das Plangebiet in einem Teilbereich im Norden bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis (HQ 100) bis zu 2 m überflutet werden. Die Wahrscheinlichkeit eines extremen Hochwasserereignisses, ausgelöst durch den Rhein, ist als gering einzustufen (1 Mal in 1000 Jahren). Auch ein Versagen des Deiches ist als gering einzustufen. Daher ist das Hochwasserrisiko und damit die Gefährdung der im Plangebiet lebenden Personen insgesamt gering; Festsetzungen zum Hochwasserschutz sind nicht zu treffen. 6.13 Urbane Sturzfluten und Starkregen Bedingt durch den Klimawandel werden extreme Starkregenereignisse in Zukunft häufiger auftreten. Im Rahmen des Klimaanpassungskonzeptes Düsseldorf, beschlossen durch den Rat der Stadt Düsseldorf, wurde eine Starkregengefahrenkarte für Düsseldorf entwickelt. Für den Bereich des Plangebietes weist die Karte in Teilbereichen erhöhte Überflutungsgefahren mit Wassertiefen bis knapp über einem halben Meter und einer kritischen Fließgeschwindigkeit von 0,5-2 m/s aus. Aufgrund der festgesetzten Höhenlagen im Plangebiet zu den Verkehrsflächen (37,00 m ü. NHN) und zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (37,20 m ü. NHN) wird das natürliche Gelände in Teilen neu modelliert. Im Ergebnis wird das Plangebiet in Teilbereichen soweit angehoben, dass insbesondere die schutzwürdigen Wohnnutzungen und die Kita wirksam vor Starkregen geschützt werden. Die erhöhte - 24 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oberhalb des Straßenniveaus sorgt für einen zusätzlichen Schutz vor urbanen Sturzfluten. 6.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Dachform und Dachneigung Zur Wahrung des dörflichen Charakters wird für die „Allgemeinen Wohngebiete“ als Dachform das Satteldach festgesetzt. Aus gestalterischen Gesichtspunkten wird eine Dachneigung von 30-45 Grad festgesetzt, die sich auch aus der Bestandsbebauung ableitet. Die Festsetzung ermöglicht eine ausreichende Flexibilität, schließt aber ortsuntypische Dachformen aus. Ausgenommen davon sind Garagen, Carports, Nebenanlagen und untergeordnete Gebäudeteile. Einfriedungen Aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen getroffen. Da gerade Einfriedungen eine hohe Öffentlichkeitswirksamkeit besitzen soll mit dieser Festsetzung Fehlentwicklungen begegnet werden, die dem durchgrünten dörflichen Charakter des Quartiers entgegenstehen. Hierzu zählen insbesondere Mauern, Gabionenwände aber auch sonstige geschlossene Sichtschutzzäune. Vorgärten Damit Vorgärten ihren ökologischen Beitrag leisten können, werden nicht nur Grünfestsetzungen, sondern auch gestalterische Festsetzungen getroffen. Damit wird insbesondere ein hoher Versiegelungsgrad der Vorgärten ausgeschlossen, was entscheidend für die ökologische und klimatische Funktionsfähigkeit ist und darüber hinaus den durchgrünten dörflichen Charakter stärkt. 7 Nachrichtliche Übernahmen 7.1 Hochwasserschutz Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Hochwasserrisikogebiete des Rheins. Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasser überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten unter www. flussgebiete.nrw.de verwiesen. 7.2 Deichschutzzonen - 25 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzonen II bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befreiung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. 8 Kennzeichnung Im Bebauungsplan wurde eine textliche und zeichnerische Kennzeichnung aufgenommen. Diese Kennzeichnung dient dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und trägt der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauwilligen im Plangebiet Rechnung. Diese sind im Einzelnen: 8.1 Altstandorte Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landeshauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet der Altstandort 7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' gekennzeichnet. 9 Hinweise Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Bauwilligen im Plangebiet Rechnung. Dies sind im Einzelnen: 9.1 Standorte für Transformatoren Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von Trafostationen erforderlich. Die Standorte für Transformatoren im Plangebiet sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustimmen. 9.2 Löschwasserversorgung Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rahmen der Erschließungsplanung sicherzustellen. - 26 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 9.3 Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 9.4 Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11 zu entnehmen. 9.5 Dach- und Tiefgaragenbegrünung Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenüberdeckung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ auszuführen. (FLL= Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Bonn) 9.6 Fassadenbegrünung Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind gemäß der FLL- Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn) 9.7 Artenschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigneter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf einen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quartierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fledermäuse zu untersuchen. - 27 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen sowie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Gebäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit abgebrochen werden können, ist durch eine ökologische Baubegleitung der Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG während der Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann. ist in jedem Fall erforderlich. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 9.8 Grundwasser Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellierungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 9.9 Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhalteplans. 9.10 Feste Brennstoffe Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraumbefeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrennstoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 9.11 Denkmalschutz - 28 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan-Entwurfs und im direkten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stellen. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegenden eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstücken, die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6 grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes untersucht werden, ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historischen Ortskern Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden Flurstücken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. 9.12 Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. 9.13 Abstände zu Versickerungsflächen Um Wasserschäden an Gebäude zu vermeiden müssen unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, einen Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einhalten. Zur besseren Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke ermöglicht der Bebauungsplan in Teilen eine Unterschreitung des Mindestabstandes. Liegt ein Gebäude innerhalb des Mindestabstandes ist dieses zum Schutz vor Wasserschäden ohne oder mit wasserdichtem Keller auszubilden. 10 Verfahren 10.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB Die erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Januar 2013 statt. Damals war die planungsrechtliche Zielsetzung noch die ausschließliche Bestandsicherung, - 29 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 also die Sicherung der straßenbegleitenden Wohnbebauung und der gartenbaulichen Nutzung in den beiden Blockinnenbereichen (Plangebiet: beiderseits der Straße Hinter der Böck, zwischen Aderkirchweg im Osten und Auf der Böck/Auf den Steinen im Westen). Eine Mehrheit der Bürger*innen hat sich gegen den Erhalt der gartenbaulichen Nutzungen und für eine Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen ausgesprochen. Darauf aufbauend führte die Stadt von Juli bis September 2013 eine Befragung der Gartenbaubetriebe zu deren betrieblichen Perspektive durch. Von Oktober 2015 bis Januar 2016 wurde ein ergebnisoffenes Dialogverfahren für eine städtebauliche Entwicklung der Blockinnenbereiche mit den Bürger*innen, Gartenbaubetrieben und Eigentümer*innen unter Beteiligung von drei Architekturbüros und einer Jury durchgeführt. Die Büros sollten auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens die Ideen aus dem Dialogverfahren planerisch umsetzten. Als Siegerentwurf ging eine aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, angeordnet zu Wohnhöfen, mit maximal zwei Vollgeschossen aus dem Dialogverfahren hervor. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Januar 2016 mit der neuen Zielsetzung Wohnbaulandentwicklung geändert. Von März 2016 bis Juni 2016 führte die Stadt noch einmal Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben durch, um abzuklären welche Flächen tatsächlich für eine Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung stehen. Im Juni 2016 wurde eine Informationsveranstaltung für die Eigentümer*innen zum Bauleitplanverfahren und zur Umlegung nach Baublöcken geteilt durchgeführt. Parallel führte die Stadt eine Befragung der Eigentümer*innen per Fragebogen zur zukünftigen Nutzung der Grundstücke durch. Darauf aufbauend wurde der Siegerentwurf auf der Grundlage der Juryempfehlungen, der Einzelgespräche mit den Gartenbaubetrieben und sonstiger Stellungnahmen konkretisiert. Im März 2017 fand nochmals eine Informationsveranstaltung zum Umlegungsverfahren statt. Im April 2017 wurde die 2. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem überarbeiteten Siegerentwurf durchgeführt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche Konzeptes mehrheitlich von den Bürger*innen abgelehnt, da die Überarbeitung zu einer zu hohen Verdichtung geführt habe und die gewünschte dörfliche Struktur zu wenig erkennbar gewesen sei. - 30 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Auf Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde das städtebauliche Konzept in verschiedenen Varianten mit unterschiedlicher Flächeninanspruchnahme der Blockinnenbereiche überarbeitet. Die Anregungen der Bürger*innen wurden dabei bestmöglich berücksichtigt. Im Mai/Juni 2018 fanden Gespräche mit den Eigentümer*innen zu den Konzeptvarianten statt. Im Ergebnis war für den kleinen Baublock (westlich der Straße Hinter der Böck) ein Konsens für eine Wohnbaulandentwicklung denkbar; für den großen Baublock (östlich der Straße Hinter der Böck) zeichnete sich dieser Konsens nicht ab. Auf der Grundlage der von den Bürger*innen eingebrachten Stellungnahmen wurde für den kleinen Block das städtebauliche Konzept mit der höchsten Flächeninanspruchnahme (vollständige Überplanung des Blockinnenbereichs) im Detail überarbeitet. Am 15.01.2019 fand zum kleinen Baublock ein Workshop mit den Eigentümer*innen und der Politik statt. Im Ergebnis wurde das städtebauliche Konzept von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mehrheitlich für gut befunden, um als Grundlage für die weitere Planung zu fungieren. Im Mai 2019 wurde das ursprüngliche Plangebiet Beiderseits Hinter der Böck aufgeteilt in die Plangebiete Westlich Hinter der Böck (kleiner Baublock) und Östlich Hinter der Böck (großer Baublock). Seitdem wird für den kleinen Baublock das Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung durchgeführt. Für den großen Baublock muss sich im Weiteren zeigen, ob die Einleitung eines Bauleitplanverfahren zur Wohnbaulandentwicklung sinnvoll erscheint. 10.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB Die Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 09.10.2023 bis zum 10.11.2023 statt. Es wurden insbesondere Stellungnahmen zu verkehrlichen, grünplanerischen, entwässerungstechnischen und denkmalschutzrechtlichen Themen abgegeben. Während die verkehrlichen, grünplanerischen und entwässerungstechnischen Themen abgearbeitet und/oder in die Planung eingearbeitet wurden, wurde die denkmalschutzrechtliche Stellungnahme zum Umgebungsschutz in die Abwägung eingestellt. Die Stellungnahme kam zu dem Urteil, dass die geplanten Gebäudehöhen und das Heranrücken der neuen Gebäude den Umgebungsschutz bestehender Baudenkmäler außerhalb des Plangebietes beeinträchtigen und die Planung daher anzupassen sei. Dieser Beurteilung konnte insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, da bereits das bestehende, die Baudenkmäler umgebende Planungsrecht, gleichviel oder mehr ermöglicht als der neue Bebauungsplan. 10.3 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) BauGB - 31 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.09.2024 bis zum 04.10.2024 statt. Eine Vielzahl von Bürger*innen hat sich in ihren Stellungnahmen gegen die Planung ausgesprochen. Hauptkritikpunkte waren, dass die geplante Bebauung zu hoch und zu dicht ist und damit der aufgelockerte dörfliche Charakter nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Planung gegen klimatische und ökologische Vorgaben verstößt und damit perspektivisch das Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung erhöht. Die Wohnverhältnisse der umliegenden Anwohner unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die bestehenden verkehrlichen Probleme nicht gelöst und durch die Planung verschlechtert werden. Sämtliche relevante Stellungnahmen sind in den Abwägungsvorgang eingestellt worden. Es konnte dargelegt werden, mit welchen Festsetzungen der aufgelockerte dörfliche Charakter sichergestellt wird. Warum die Planung gegen keine klimatischen und ökologischen Vorgaben verstößt und damit auch kein Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung darstellt. Warum mit der Planung keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse für die umliegenden Anwohner einhergeht und dass die Planung aus verkehrsplanerischer Sicht umsetzbar ist. Um jedoch die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen wurden die maximalen Trauf- und Firsthöhen um 0,5 m bzw. 1,0 m auf maximal 6,5 m bzw. 11,0 m reduziert. Hierzu erfolgte vom 06.03.2025 bis zum 31.03.2025 eine beschränkte erneute Beteiligung der Betroffenen. Der Bebauungsplan kann damit, ohne wesentliche Änderung und einer damit einhergehenden erneuten öffentlichen Auslegung, zur Satzung beschlossen werden. 11 Soziale Maßnahmen Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 12 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind erforderlich. Für das Plangebiet ist bereits ein Umlegungsverfahren eingeleitet worden. 13 Kosten für die Gemeinde Zur Herstellung der Infrastrukturmaßnahmen sind überschlägig die Kosten für die verkehrliche und die kanaltechnische Erschließung und für die Herstellung der Versickerungsmulden ermittelt worden. - 32 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Verkehrliche Erschließung: rund 5.100.000 Euro Kanal/Versickerungsmulden: rund 4.980.000 Euro Ausgleichmaßnahme Ökokonto: rund 33.000 Euro Die Erschließungskosten werden anteilig im Rahmen der Erhebung des Erschließungsbeitrages durch die Grundstückseigentümer getragen. - 33 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Teil B – Kapitel Umweltbericht 14 Zusammenfassung Das ca. 8,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Hamm westlich der Straße Hinter der Böck. Das Gebiet ist durch straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörenden Hausgärten, sowie meist rückwärtig gelegenen ursprünglich gartenbaulich genutzten Freiflächen, die heute brachliegen, geprägt. Mit der Ausweisung von „Allgemeinen Wohngebieten“ wird dem Ziel einer geordneten Wohnbaulandentwicklung im brachgefallenen ehemals landwirtschaftlich genutzten Blockinnenbereich entsprochen und die Möglichkeit geschaffen, ein Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung zu entwickeln. Das Plangebiet wird vor allem im Süden im Bereich der straßenbegleitenden Bestandsbebauung durch Verkehrslärmemissionen ausgehend vom Südring und den Rampen zur Joseph-Kardinal-Frings-Brücke beeinflusst. Es werden entsprechende Lärmschutzmaßnahmen wie Schalldämmmaße für Außenbauteile und Lüftungseinrichtungen für eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Türen und Fenstern festgesetzt. Das Innere des Plangebiets ist nicht wesentlich von Verkehrslärm beeinträchtigt. Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich keine maßgeblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel. Mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch das Nebeneinander des „Allgemeinen Wohngebietes“ mit bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen wurden untersucht. In 4 Bereichen - gegenüber von Ausfahrten von bestehenden Betrieben -werden Überschreitungen der Orientierungswerte prognostiziert. Da diese Baufelder bereits bebaut sind, wird durch die Planung kein neuer Konflikt ausgelöst. An der Bestandsbebauung selbst werden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Auch mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche im Plangebiet ausgehend von der Kläranlage Süd, ist nicht zu rechnen. Durch die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ auf den ehemals gartenbaulich genutzten Flächen wird sich der Anteil versiegelter Flächen deutlich erhöhen. Für die bereits in Anspruch genommenen Flächen im Bereich der straßenbegleitenden Bestandsbebauung wird sich bei zukünftigen Neubebauungen die Versiegelungsbilanz in Folge der Festsetzungen sukzessive verbessern. - 34 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Für die geplanten Wohngebiete wird ein hoher Durchgrünungsgrad angestrebt und es werden Festsetzungen zum Erhalt von Bestandsbäumen, zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zu Hecken- und Baumpflanzungen, zur Tiefgaragen-, Dach- und Fassadenbegrünung getroffen. Nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes wurden die erstmalig durch die Aufstellung des B-Plans ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft auf den nach § 35 BauGB beurteilten Außenbereichsflächen erfasst, bewertet und der notwendige Ausgleich oder Ersatz bilanziert. Für die Kompensation des verbleibenden Defizits, soll eine Teilfläche aus dem städtischen Ökokonto „Fuhrkamp Ost“ herangezogen werden, da eine zusammenhängende Ackerfläche in der erforderlichen Größe im Rheinvorland in der Nähe zum Plangebiet nicht zur Verfügung steht. Zum Artenschutz liegen entsprechende Untersuchungen und gutachterliche Empfehlungen vor, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Bebauungsplan werden entsprechend Festsetzungen zum Vermeiden von Vogelschlag an Glasfassaden, zur Installation von Nistkästen für Brutvögel bzw. Quartierskasten für Fledermäuse und Hinweise zur Baufeldfreimachung und zum Vorgehen bei Abbrucharbeiten aufgenommen. Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen Böden nach Landesbodenschutzgesetz. Da die innenliegenden Flächen des Plangebietes erstmals bebaut werden, findet das Landeswassergesetz dort Anwendung und für die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers werden Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt. Die Gefahren durch Hochwasser und Starkregen bzw. Sturzfluten wurden ermittelt und bewertet und entsprechende Regelungen in den B-Plan aufgenommen. So wird die Lage des gesamten Plangebiets in einem Risikogebiet gemäß § 78 b Wasserhaushaltsgesetz und die Lage rheinnaher Teile des Plangebietes innerhalb von Deichschutzzonen nachrichtlich übernommen. Weiterhin wurde eine Höhe für die Verkehrsflächen sowie eine Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss als Schutzmaßnahme bei Starkregen und Sturzfluten festgesetzt. Die lufthygienische Situation im Plangebiet ist hauptsächlich von der regionalen Hintergrundbelastung geprägt. Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zu Haltestellen der Stadtbahnlinien und des Regionalverkehrs, ist das Plangebiet bisher unzureichend an den öffentlichen - 35 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Personennahverkehr angeschlossen. Im Rahmen der Straßenausbauplanung sollte daher die Umsetzung von Mobilitätsstationen und Sharing-Stationen im Plangebiet vertieft geprüft werden. Aus der Analyse der klimaökologisch relevanten Parameter geht hervor, dass die Bauleitplanung als klimaökologisch vertretbar eingestuft werden kann. Mit umfangreichen Festsetzungen zur Begrünung werden Maßnahmen zur Klimaanpassung umgesetzt. Der Umgebungsschutz für Baudenkmäler im dörflichen Kern in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets wurde berücksichtigt und ein Hinweis bezüglich der notwendigen denkmalrechtlichen Erlaubnis bei Bauvorhaben und Eingriffen in den vorhandenen Bestand der denkmalgeschützten Gaslaternen im Straßenraum aufgenommen. Bodendenkmalpflegerische Bedenken bestehen nicht. Gleichwohl wird vorsorglich auf die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von archäologischen Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen. 15 Beschreibung des Vorhabens Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hamm und ist ca. 8,5 ha groß. Es wird durch die Straßen Hinter der Böck im Osten und Auf der Böck im Süden und Westen begrenzt. Die nördliche Plangebietsgrenze verläuft etwa 50 m südlich der Fährstraße. Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung, überwiegend mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten, sowie durch meist rückwärtig gelegene Freiflächen, die ursprünglich gartenbaulich genutzt wurden und heute – bis auf wenige Ausnahmen - brachliegen. Vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraums und dem Ziel einer geordneten Wohnbaulandentwicklung in dem brachgefallenen ehemals landwirtschaftlich genutzten Blockinnenbereich, soll ein attraktives Wohnquartier mit dörflicher Ausprägung entwickelt werden. Es wird ein in zwei Teilbereiche gegliedertes „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Das „Allgemeine Wohngebiet 1“ regelt das neue Wohnquartier, das „Allgemeine Wohngebiet 2“ sichert den Bestand. Für einen bestehenden Gewerbebetrieb wird ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird versickert. Hierfür werden Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt. - 36 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 16 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus fachplanerischen Grundlagen. Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es zum Beispiel auf den Gebieten Grünordnung und Stadtklima. Die grünplanerischen Empfehlungen des „Grünordnungsrahmenplans für den Stadtbezirk 03“ sowie des „gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 - rheinverbunden -“ finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2020)“ sind im Abschnitt „Stadtklima“ wiedergegeben. Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDus)“ liegt ein strategisches Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige Maßnahme hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und eine emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 17 Schutzgutbetrachtung Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden - 37 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei Abrissarbeiten zu nennen. 17.1 Mensch 17.1.1 Verkehrslärm Das Plangebiet wird vornehmlich im Süden durch die Verkehrslärmemissionen des Südrings und die Rampen zur Joseph-Kardinal-Frings-Brücke mit der Straßenbahnlinie 709 beeinflusst. Der Verkehr auf den Straßen Auf der Böck, Hinter der Böck und dem Aderkirchweg erzeugt geringfügigere Emissionen. Zudem wirkt der Schifffahrtslärm des Rheins auf das Plangebiet ein. Die Beurteilungspegel liegen gemäß schalltechnischem Gutachten (Accon, ACB 0421- 408961-123-2 mit Stand vom 07.12.2023) an der bestehenden Bebauung im südlichen Kreuzungsbereich der Straßen Auf der Böck / Hinter der Böck bei bis zu 65 dB(A) am Tag und bei bis zu 59 dB(A) in der Nacht. Im nördlichen Bereich der Straße Hinter der Böck ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im nördlichen Bereich der Straße Auf der Böck liegen die Werte bei bis zu 63 dB(A) für tags und 57 dB(A) nachts. Im Inneren des Plangebietes ergeben sich deutlich niedrigere Werte. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 Beiblatt 1 für ein „Allgemeines Wohngebiet“ von 55 / 45 dB(A) für tags / nachts werden somit entlang der straßenseitigen Fassaden teils mit bis zu 10 dB(A) am Tag und bis zu 14 dB(A) nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes werden die Werte nur geringfügig überschritten. Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte werden Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan notwendig. Es werden Maßnahmen zum baulichen Schallschutz wie entsprechende Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 für Fassaden im Bebauungsplangebiet festgesetzt. Im südlichen Bereich des Plangebietes ergeben sich straßenseitig Einstufungen mit Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Kennzeichnung im B-Plan: BP63/55). - 38 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Für Aufenthaltsräume von Wohnungen bzw. Übernachtungsräume an Fassaden mit Beurteilungspegeln tags ≥ 63 dB(A) bzw. nachts ≥ 55 dB(A) ist eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 16. BImSchV Im schalltechnischen Gutachten wurde zudem untersucht, ob sich durch den Neubau der Hauptzufahrtsstraße in das Plangebiet mit Anschluss an die Straße Hinter der Böck Ansprüche dem Grunde nach auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV an der Bestandsbebauung ergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte für die untersuchten Immissionsorte an der Bestandsbebauung eingehalten werden. Es besteht somit durch den Straßenneubau kein Anspruch dem Grunde nach auf Schallschutz gemäß der 16. BImSchV. Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Schallsituation im Umfeld Mit der Umsetzung eines Vorhabens sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Maßgebliche Erhöhungen des Verkehrslärms durch die Planung an Straßen in der Umgebung, insbesondere bei Überschreitung der Pegelwerte von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, sind gemäß Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen. Eine Gesundheitsgefährdung kann bei diesen Lärmpegeln grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Lärmsanierung an bestehenden Straßen bisher nicht geregelt ist, sieht die Rechtsprechung ein Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung vor. Unter Umständen sind daher lärmmindernde Maßnahmen für den Bebauungsplan abzuwägen. Durch den planbedingten Mehrverkehr ergeben sich Erhöhungen der Beurteilungspegel im Umfeld von bis zu 0,9 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts am Immissionsort 7 (Hinter der Böck 44). Die Pegel liegen bis 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. An der Fährstraße 193 (IO 2) ergeben sich Erhöhungen von bis zu 0,6 / 0,5 dB(A) für tags / nachts bei Beurteilungspegeln von 60 dB(A) / 53 dB(A) für tags / nachts. An den übrigen Immissionsorten liegen die Erhöhungen bei bis zu 0 - 0,2 dB(A) für tags bzw. nachts. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht wird an keinem Immissionsort erreicht bzw. überschritten. Es zeigt sich, dass insgesamt keine maßgeblichen Erhöhungen durch die Realisierung der Planung auftreten. - 39 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 17.1.2 Gewerbeemissionen Das Plangebiet ist durch landwirtschafte Betriebe und Wohnnutzung geprägt. Die Wohnnutzung befindet sich meist in straßenbegleitender Bebauung mit dazugehörigen Hausgärten. Die rückwärtig gelegenen Freiflächen wurden ursprünglich gartenbaulich genutzt. Bis auf wenige Ausnahmen liegen diese Flächen brach. Zum Teil befinden sich in der Nachbarschaft noch Hofstrukturen, Lagerhallen und Treibhäuser. Im Plangebiet werden, sowohl für die straßenbegleitende Bestandsbebauung als auch für die rückwärtigen Freiflächen, “Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt. Durch die Planung wird die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung von Wohnnutzungen geschaffen. Durch das Nebeneinander unterschiedlich schutzwürdiger Nutzungen können immissionsschutzrechtliche Konflikte entstehen. Bei dieser Planung können die Konflikte durch Lärm, ausgehend von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben, verursacht werden. Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen ist die DIN 18005. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immissionsrichtwerten zu beachten. Gemäß der DIN 18005 werden die Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetzt TA Lärm – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm berechnet. Zur Beurteilung der Verträglichkeit mit der Nachbarschaft wurde ein schalltechnisches Fachgutachten (Accon Köln GmbH ACB 0421-408961–123–2 vom 07.12.2023) erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung eines WA Gebietes mit einem Schutzanspruch gem. TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts kein Konflikt an der bereits bestehenden Bebauung im Plangebiet ausgelöst wird. Allerdings werden an den Rändern der geplanten Baufelder in 4 Bereichen Überschreitungen der Orientierungswerte gem. DIN 18005 prognostiziert. Diese Bereiche befinden sich gegenüber Ausfahrten von bestehenden Betrieben, die außerhalb des Plangebietes liegen. Diese Baufelder sind bereits bebaut und an der bestehenden Bebauung werden die Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm eingehalten. Auch eine Überschreitung der Maximalpegel wird z.T. an den Rändern der geplanten Baufelder gegenüber den Ausfahrten der bestehenden Betriebe - 40 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 außerhalb des Plangebietes prognostiziert. Da diese Baufelder bereits bebaut sind, wird hier kein neuer Konflikt durch die Planung ausgelöst. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass voraussichtlich kein neuer Konflikt mit bestehenden Betrieben hervorgerufen wird. Sollten die bereits bebauten Baufelder, die von Lärm betroffen sind, neu bebaut werden, ist für diese Neubauten die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen zu prüfen. Mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche ausgehend von der Kläranlage Süd ist im Bebauungsplangebiet nicht zu rechnen. 17.1.3 Schifffahrtslärm In unmittelbarer Nähe des B-Plan-Gebiets befindet sich die Bundeswasserstraße Rhein. Vom Grundsatz her kann von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den Uferlinien genutzt werden, sofern eine ausreichende Wasserstiefe zur Verfügung steht. Gem. Artikel 8.10, Nr. 3 der ES-TRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) beträgt der zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden Schiffen, die z. B. an einer Hafenmauer liegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die mögliche zeitliche Belastung 24 Stunden beträgt. Das erstellte schalltechnische Gutachten (Accon, ACB 0421-408961-123-2 mit Stand vom 17.12.2023) berücksichtigt den Schifffahrtslärm in der Gesamtbeurteilung zum Verkehrslärm. Zu den Verkehrslärmbelangen und ggf. notwendigen Lärmschutzmaßnahmen siehe Kapitel 17.1.1. 17.1.4 Elektromagnetische Felder (EMF) Mit der Netzstation T0490 auf dem Grundstück Hinter der Böck Nr. 37 befindet sich eine Quelle starker elektromagnetischer Felder im Plangebiet. Der Einwirkungsbereich einer solchen Niederfrequenzanlage nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht. Gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) liegen maßgebliche Immissionsorte 1 m um die Netzstation und 5 m um die Trafostation. Die vorhandene Netzstation T0490 liegt innerhalb der Bestandsbebauung. Zur Versorgung des Plangebietes ist nach gegenwärtigem Stand eine Trafostation erforderlich, die in der Planzeichnung im südlichen Plangebiet im verkehrsberuhigten - 41 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Bereich verortet ist. Der Abstand zur nächstgelegenen Baugrenze beträgt mehr als 5 m. Zur Stromversorgung des Bebauungsplangebietes kann es erforderlich werden, weitere Netzumspannstellen zu errichten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Standorte von geplanten Netzstationen / Umspannanlagen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf sensible Nutzungen überprüft. Falls Netzstationen zur Nahversorgung notwendig werden, sollten diese nicht in der unmittelbaren Nähe sensibler Nutzungen (Wohnungen, Kindertagesstätte, Schulen) angeordnet werden. Insbesondere ist auch eine Anordnung in Kellerräumen von Wohngebäuden zu vermeiden. Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstandserlasses NRW von 2007 sowie die Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nutzungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. 17.1.5 Störfallbetriebsbereiche Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (Störfallverordnung) fallen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der „Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf, August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso- III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgebung in Kraft getreten. Eine Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2024 hat die Stadt Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen anhand des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), in dem die angemessenen Abstände gemäß Seveso- III-Richtlinie berücksichtigt werden und das durch das „Landesamt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, aktuell überprüft. Gemäß - 42 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 KABAS sind alle bekannten, außerhalb des Plangebiets gelegenen Störfallbetriebsbereiche für die Planung nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 17.1.6 Beseitigung und Verwertung von Abfällen Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Weitere abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren verbindlich geregelt. Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen Verfahren, z.B. wasserrechtliche Erlaubnis verbindlich geregelt werden. Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu bestehende Infrastruktur gesichert. 17.1.7 Besonnung Geplant ist im WA 2 eine bestandssichernde Nutzung. Im WA 1 soll eine aufgelockerte Bebauung mit dörflichem Charakter festgesetzt werden. Die Mindestabstandsflächen der Baufelder von 3 m werden eingehalten. Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist neben den Baufeldern auch abhängig von den Grundstückszuschnitten, die in einem - die Aufstellung des Bebauungsplans - begleitenden Umlegungsverfahren ermittelt werden. Die jeweilige Bebauung richtet sich nach den Grundstückszuschnitten, dem individuell geplanten Gebäude unter Berücksichtigung der Regelungen der Bauordnung NRW 2018. Aufgrund des geplanten Einfamilienhausgebietes mit überwiegend festgesetzten Gebäudetypen Einzel- und Doppelhäuser, bei gleichzeitiger Begrenzung von Gebäudehöhen, ist davon auszugehen, dass die Mindestempfehlung an die Besonnungsdauer am Tag der Tagundnachtgleiche entsprechend der DIN EN 17037 ebenfalls eingehalten wird. Eine gutachterliche Überprüfung ist somit nicht angezeigt. Im weiteren Verfahren ist sicherzustellen, dass Wohnungen mit ausschließlicher Ausrichtung zur Nord-Fassade vermieden werden, da hier die Mindestempfehlung an - 43 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 die Besonnungsdauer gemäß DIN EN 17037 nicht eingehalten wird. Vielmehr ist dafür Sorge zu tragen, dass Wohnungen mit einer Nord-Fassade zur „Sonnenseite“ durchgesteckt werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Tageslichtqualität entsprechend der Empfehlungen der DIN EN 17037 zu optimieren. 17.2 Natur und Freiraum 17.2.1 Flächennutzung und -versiegelung Entlang der Straßen „Auf der Böck“ und „Hinter der Böck“ befinden sich Wohngebäude in überwiegend geschlossener Bauweise. Rückwärtig grenzen Zier- und Nutzgärten an, aber auch Zubehörbauten und Lager- und Hofflächen für die gartenbauliche Nutzung. Der innere Freiraum zwischen der Straßenrandbebauung ist von intensiver landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Bewirtschaftung geprägt. Die bestehende Wohnbebauung entlang der Straßen nimmt mit den zugehörigen Gärten etwa 30 % des Plangebietes ein (bisher unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB). Von den knapp 70 % gartenbaulich genutzten Flächen (bisher Außenbereich nach § 35 BauGB) entfallen ca. ein Drittel auf Gewächs- und Folienhäuser und ca. zwei Drittel auf Anbauflächen für Gemüse und Zierpflanzen. Tabelle 1: Versiegelungsbilanz ehemalige Außenbereichsflächen (Paragraf 35 BauGB) Versiegelt (m²) % Teilversiegelt (m²) % Unversiegelt (m²) % Summe (m²) Bestand 17.550 30 1.500 3 38.650 67 57.700 Planung 36.000 62 300 1 21.400 37 57.700 %-Bilanz +32 - 2 - 30 Laut Luftbildauswertung (2022) und Biotoptypenkartierung können ca. 80 % (ca. 21.600 m²) der etwa 27.000 m² großen Innenbereichsfläche (Paragraf 34 BauGB) als versiegelt betrachtet werden. Das zukünftige Planungsrecht ist damit bereits mehr als ausgeschöpft. Bei zukünftigen Neubebauungen wird sich die Versiegelungsbilanz in Folge der Festsetzungen sukzessive verbessern. 17.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft FFH-Gebiete oder europäische Schutzgebiete sind weder direkt noch indirekt betroffen. Ebenso sind im Biotopkataster der LANUV keine gesetzlich geschützten Biotope verzeichnet. - 44 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Das Plangebiet liegt überwiegend im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Entwicklungsziel ist die Erhaltung der Landschaft insbesondere für die Funktionen Stadtklima und Erholung bei Sicherung der gartenbaulichen Nutzung. Innerhalb des B-Plangebiets sind weder Schutzgebiete vorhanden noch werden Festsetzungen zu Landschaftspflege und –entwicklung getroffen. Im Westen grenzt das Landschaftsschutzgebiet Rheinauen an. Der Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden (GOP I) ordnet das Plangebiet dem Teilraum 06 „Rheinebene Volmerswerth / Hamm“ im Landschaftsraum „Blauer Rheinstrom“ zu. Entwicklungsziele sind die Sicherung von Gartenbau und Landwirtschaft sowie der Klimafunktion. Der Teilraum 06 hat Bedeutung als Suchraum für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere im Deichvorland, das als Entwicklungsfläche für den Biotopverbund dargestellt ist. Im Rahmen des B- Planverfahrens sind demnach die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen – sofern sie nicht im Plangebiet selbst verortet werden können – vorrangig in der benachbarten Rheinaue umzusetzen, unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange. Der klimatischen Ausgleichsfunktion des Raums ist mit einer angepassten Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Durchgrünungsgrad und einem die Verdunstung und Versickerung fördernden Wassermanagement Rechnung zu tragen. Der GOP I stellt darüber hinaus im Nordwesten unmittelbar außerhalb des Plangebiets den Kinderspielplatz Fährstraße dar, dessen Einzugsbereich von 400 m Luftlinie etwa bis an die Straße Hinter der Böck reicht. Spielflächenbedarf durch die geplante Wohnbebauung entsteht demnach vorrangig östlich Hinter der Böck. Der Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03 (GOP II-03) stellt ein städtebauliches Entwicklungsgebiet im heute noch gartenbaulich genutzten Blockinnenbereich dar. Östlich Hinter der Böck ist ein Quartierspark mit Kinderspielplatz zu schaffen. Ferner soll eine Ost-West-Wegeverbindung von Bilk zum Rhein mit Anschluss an die Wegeverbindung Auf der Böck nach Norden berücksichtigt werden, um die Vernetzung des Stadtraums mit dem Landschaftsraum über das neue Wohnquartier zu optimieren. Der westliche Siedlungsrand in Richtung Rhein soll in abgestufter Bauweise, d.h. mit zur Landschaft hin abnehmenden Bauhöhen, in offener Bauweise unter Vermeidung von Riegeln und mit hohem Grünanteil gestaltet werden. Die ökologische Wertigkeit der intensiv bewirtschafteten Gartenbauflächen ist als sehr gering einzustufen. Die Zier- und Nutzgärten hinter der Wohnbebauung werden zumeist intensiv gepflegt und haben deshalb nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Südlich der Häuser Fährstraße Nr. 220, 248 und 250 und nördlich der - 45 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Häuser Auf der Böck Nr. 48 bis 58 gibt es Gartenflächen mit höherem Baumanteil. In der ansonsten offenen und strukturlosen Gartenbaufläche stellen die inselartigen und linearen Gehölzbestände wichtige gliedernde und belebende Elemente dar. Ein Grünordnungsplan (GOP III) mit Biotoptypenkartierung, Baumkataster, Konfliktanalyse, Eingriffsbewertung, Entwicklungs- und Maßnahmenplan wurde erstellt, der im Detail die grünordnerischen Belange von Bestand und Planung erläutert und konkretisiert (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck Grünordnungsplan (GOP III) vom 30.03.2024). Begrünung des Baugebiets Für die geplanten Wohngebiete wird ein hoher Durchgrünungsgrad angestrebt. Alle privaten Grünflächen, die Flächen zur Versickerung des Niederschlagswassers und die Erschließungsflächen des Plangebietes sollen mit Laubbäumen gegliedert und untereinander vernetzt werden. Es werden Festsetzungen zum Erhalt von Bestandsbäumen, zur Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zu Hecken- und Baumpflanzungen, zur Tiefgaragen-, Dach- und Fassadenbegrünung getroffen. Baumbilanz und Baumschutzsatzung Im Plangebiet wurde der vorhandene Baumbestand kartiert und die Vitalität beurteilt. Die Ergebnisse sind im GOP erläutert. Der gesamte Baumbestand beträgt 173 Stück. Innerhalb des Plangebietes ist zu unterscheiden zwischen den baurechtlich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und § 35 BauGB (Außenbereich) beurteilten Flächen. Nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm beziehungsweise 50 cm bei mehrstämmigen Bäumen, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie. Der Geltungsbereich der Düsseldorfer Baumschutzsatzung beschränkt sich gemäß § 1 Absatz 1 auf die als Innenbereich beurteilten Zonen der Straßenrandbebauung. In dieser Zone stehen 24 Bäume, davon 18 satzungsgeschützte. 10 satzungsgeschützte Bäume sind von der Planung betroffen und sind nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung durch Neupflanzungen auszugleichen. 149 Bäume stehen auf baurechtlich als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilten Flächen. Davon entfallen 80 Bäume, die im Rahmen der Eingriffsbilanz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14 bis 18 Bundesnaturschutzgesetz auszugleichen sind. - 46 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Tabelle 2: Baumbilanz für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Bäume im B-Plan 03/007 § 34 BauGB Innenbereich Geltungsbereich der Baumschutzsatzung § 35 BauGB Außenbereich Geltungsbereich der Eingriffsregelung B- Plangebiet gesamt Satzungs- geschützt Nicht Satzungs- geschützt Bestand 18 6 149 173 Planung Fällung 10 1 80 91 Erhalt 8 5 69 82 Anpflanzung WA-Gebiete 26 4 (Kita) + 32 62 Anpflanzung öffentliche Verkehrsflächen 36 36 Anpflanzung Flächen für Versickerung 43 43 Anzahl Bäume nach Umsetzung B-Plan = Erhalt + Anpflanzung 8 31 184 223 Insgesamt ist festzustellen, dass im Plangebiet die Baumverluste durch 79 Neupflanzungen in den öffentlichen Verkehrsflächen und Versickerungsflächen sowie zusätzlicher Standorte in den WA-Gebieten ausgeglichen werden. Auf Grundlage der Baumkartierung mit Vitalitätserfassung erfolgte im Rahmen der Aufstellung des Grünordnungsplanes die detaillierte Untersuchung des Baumbestandes in vier Betrachtungsräumen. Mit dem Ziel, möglichst viele Bäume im Bestand zu sichern, - 47 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 wurden Anpassungen der Baugrenzen und der Versickerungsflächen vorgenommen. Im Ergebnis werden im B-Plan 21 Bäume zeichnerisch und textlich als zu erhalten festgesetzt und sind bei Abgang durch Neupflanzungen zu ersetzen. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 bis 18 Bundesnaturschutzgesetz wurden die erstmalig durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft auf den nach § 35 BauGB beurteilten Außenbereichsflächen erfasst, bewertet und der notwendige Ausgleich oder Ersatz bilanziert. Die potentielle Eingriffsfläche hat einen Anteil von 5,77 ha am gesamten Plangebiet von 8,5 ha. Die ausführliche Erläuterung ist dem GOP zu entnehmen. Die ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbilanz kommt zu dem Ergebnis, dass zwischen Bestand (115.318 Wertpunkte) und Planung (78.609 Wertpunkte) ein Defizit von 36.709 Wertpunkten verbleibt. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, "unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen)". Wie in § 1 a Abs. 3 BauGB bestimmt, kann die Kompensation auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Für die Kompensation soll eine Fläche aus dem städtischen Ökokonto „Fuhrkamp Ost“ in Langenfeld herangezogen werden, da eine zusammenhängende Ackerfläche in der erforderlichen Größe im Rheinvorland in der Nähe zum Plangebiet (südlich der Südbrücke) nicht zur Verfügung steht. Zudem soll das Grünland Ökokonto Rheinvorland Lohausen vorrangig für den ortsnahen Ausgleich von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen im Norden der Stadt vorbehalten bleiben. Das Ökokonto „Fuhrkamp Ost“ ist bereits seit längerer Zeit umgesetzt und kann anteilig Planungsvorhaben zugeordnet werden. Die konkrete Lage und Größe der Teilfläche aus dem Ökokonto ist in Abstimmung mit dem Amt für Immobilienmanagement und der Unteren Naturschutzbehörde zu treffen. Die Finanzierung erfolgt über das bereits eingeleitete Umlegungsverfahren. Spiel- und Freizeitflächen Durch die neue Wohnbebauung entsteht zusätzlicher Spielflächenbedarf. Der Richtwert beträgt unter Berücksichtigung der relativ geringen baulichen Dichte und der stadträumlichen Lage 2,0 m² je Einwohner. Die Spielplatzversorgung des Plangebietes wird über den Spielplatz Fährstraße direkt am Rhein gesichert. Bei Geschosswohnungsbau sind darüber hinaus gemäß Spielplatzsatzung der - 48 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Landeshauptstadt Düsseldorf private Spielflächen für Kleinkinder von 5 m² je Wohneinheit auf den Baugrundstücken nachzuweisen. 17.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung Da mit dem Vorkommen planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten zu rechnen ist, wurde eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung durchgeführt (Gaiac Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. V. an der RWTH Aachen University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 23.06.2021). Die artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe 1) kommt zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgelöst wird. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne der ASP Stufe II ist nicht notwendig. Vorausgesetzt wird die Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. Die Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Ergebnis der ASP zu. In den Bebauungsplan sind folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen als textliche Festsetzung und bei den Hinweisen im Unterpunkt Artenschutz aufzunehmen, um ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden: Zur Vermeidung von Vogelschlag an größeren Glasfassaden sind entsprechende Schutzmaßnahmen bei der Glasauswahl zu treffen und werden textlich festgesetzt. Der Baumbestand ist vor der Fällung auf Strukturen (Höhlen, Nischen, Spalten etc.) zu untersuchen, die ein Habitatpotenzial für Brutvögel und Säugetiere aufweisen (siehe Hinweis). Weiter werden die Installation von Nistkästen für Brutvögel und Quartierskästen für Fledermäuse festgesetzt. Fäll- und Rodungsarbeiten von Gehölz- oder Gebüschstrukturen sind außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit, d.h. im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, durchzuführen (siehe Hinweis). Zum Schutz von Fledermäusen, Vögeln und Insekten ist eine artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung zu verwenden (siehe Hinweis). 17.3 Boden 17.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes Im Umfeld des Plangebiets befindet sich die Altablagerung mit der Kataster-Nr. 62. Aufgrund des Abstandes zum Plangebiet und der im Rahmen des - 49 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Bodenluftmessprogramms durchgeführten Untersuchungen, kann eine Beeinträchtigung der Planfläche durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 17.3.2 Altablagerungen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 17.3.3 Altstandorte im Plangebiet Im Plangebiet liegt der Altstandort (Fläche mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung) mit der Katasternummer AS 7786. Auf Grundlage der vorhandenen Informationen wurde das Gefährdungspotenzial ausgehend vom Altstandort als gering eingestuft. Eine grundsätzliche Konfliktlösung ist auf nachfolgenden Verfahrensebenen möglich, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. 17.3.4 Vorsorgender Bodenschutz Schützenswerte Böden Das Plangebiet liegt nicht in einem Bereich mit ausgewiesenen schutzwürdigen Böden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes (LBodSchG). 17.4 Wasser 17.4.1 Grundwasser Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem minimale Grundwasserflurabstände von 1-2 m bzw. 2-3 m auftreten. Die Grundwasserstände sind maßgeblich vom Rheinpegel beeinflusst, was neben den geringen Flurabständen auch die großen Grundwasserschwankungen von über 6,4 m bedingt. Das Auftreten von Qualmwasser infolge extremen Rheinhochwassers, ist bisher nicht bekannt. Der Grundwasserstand zum HHGW 1926 lag bei 32,50 - 33,00 m ü NN, zum HGW 1988 sogar bei 33,00 (im Osten) – 35,00 m ü NN (im Westen rheinnah), damit höher als 1926 und bei Geländehöhen zwischen 36-37 m ü NN nur 1-2 m unter Geländeoberkante. Die mittlere Grundwassertemperatur liegt derzeit bei 12,8 °C bzw. 12,1°C am Brunnen 00423 (Loggermessung). Auffälligkeiten der Grundwassergüte im Plangebiet ergeben sich durch die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes und des Umfeldes. So werden im Grundwasser deutlich erhöhte Nitratgehalte sowie unterschiedlicher Pestizide und deren Metaboliten nachgewiesen. Diese Auffälligkeiten können im Hinblick auf Grundwassernutzungen (Bauwasserhaltungen, Wasser-Wasser-Anlagen - 50 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 (Geothermie) etc.) ggf. zu erhöhtem Aufwand oder Einschränkungen führen. Insofern wird im Vorfeld solcher Nutzungen eine Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde sowie ggf. eine weitere Untersuchung der Grundwassergüte empfohlen. 17.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung Grundsätzlich obliegt die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht für das Schmutz- und Niederschlagswasser der Stadt Düsseldorf. Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Klärwerks Düsseldorf-Süd. Die außenliegende Randbebauung ist Bestand und bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die innenliegenden Flächen des Plangebietes werden erstmals bebaut, daher findet § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) dort Anwendung und es ist eine ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers vorzusehen. Geplant sind öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Form von Mulden-Versickerungsanlagen. Ein durch den Stadtentwässerungsbetrieb beauftragtes hydrogeologisches Gutachten vom 10.02.2017 zeigt, dass im betroffenen Bereich die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers gegeben sind. Berücksichtigt wurden dabei die durch die Rheinnähe stark schwankenden Grundwasserstände verbunden mit teils sehr geringen Flurabständen sowie die Durchlässigkeit der Böden. Eine auf das hydrogeologische Gutachten aufbauende Machbarkeitsstudie im Auftrag des SEBD zur abwassertechnischen Erschließung des Plangebietes zeigt, dass die geplante ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser über öffentliche Versickerungsanlagen grundsätzlich realisierbar ist und die Bauflächen mit Ausnahme von lediglich drei Baufeldern daran angeschlossen werden können. Das auf den befestigten Flächen anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wird direkt über oberirdische, offene Zulaufrinnen in die Versickerungsmulden abgeleitet. Die Ableitung von Niederschlagswasser über Grundstücke privater Eigentümer*innen ist nicht vorgesehen. Das gesammelte Niederschlagswasser von öffentlichen und ggf. privaten befahrbaren Flächen wird an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser werden im Bebauungsplan festgesetzt. Ein Hinweis zum notwendigen Abstand unterkellerter und nicht wasserdicht ausgebildeter Gebäude zu den Versickerungsflächen wird aufgenommen. - 51 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Um die Durchlässigkeiten des Bodens zu erhalten, sind Bodenverdichtungen im Bereich der Versickerungsflächen durch Befahren mit Fahrzeugen oder das Lagern von Baumaterial schon mit Beginn der Bautätigkeiten konsequent zu vermeiden. Dies ist durch dauerhaftes Einzäunen der Standorte der geplanten bzw. bereits realisierten Versickerungsanlagen bis zum Abschluss der Errichtung der Bebauung sicherzustellen. 17.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten entsprechend geprüft. Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die Starkregengefahrenkarte wurde aktualisiert und ist unter https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche Betroffenheit zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in Teilen des Plangebietes, Wasserstände von über 0,50 m und Fließgeschwindigkeiten bis zu 0,5 – 2 m/s erreicht werden können. Mit den festgesetzten Höhenlagen im Plangebiet zu den Verkehrsflächen (37,0 m NHN) und zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (37,20 m NHN) wird das Gelände in Teilen neu modelliert. Damit wird in Teilbereichen das Plangebiet soweit angehoben, dass insbesondere die schutzwürdigen Wohnnutzungen und die Kita wirksam vor Starkregen und damit verbundenen Sturzfluten geschützt werden. Möglichkeiten zur weiteren Minimierung von Sturzfluten sind auf den nachgeordneten Planungsphasen und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen. 17.4.4 Oberflächengewässer Im Plangebiet liegt kein Oberflächengewässer. 17.4.5 Wasserschutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb einer Wasserschutzzone. - 52 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 17.4.6 Hochwasserbelange Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gebiete, die durch ein extremes Hochwasserereignis durch Überflutung beeinträchtigt werden, werden als sogenannte Risikogebiete bezeichnet. Sie liegen außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100). Gemäß den von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten Hochwassergefahrenkarten werden große Areale des Bebauungsplangebietes bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) am Rhein mit einer Tiefe von bis zu 2-4 m überflutet werden. Angaben zu Fließgeschwindigkeiten liegen nicht vor. Sollte es zu einem solchen Ereignis kommen, ist mit erheblichen Sachschäden im Plangebiet zu rechnen. Zudem ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Plangebiets auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. Zuständige Behörde für das Überschwemmungsgebiet ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Hochwassergefahrenkarten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete (HQ100) sowie die Hochwasserrisikogebiete (HQextrem) für das Teileinzugsgebiet „Rheingraben-Nord“ können online beim „Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ (MUNV) eingesehen werden unter: https://www.hochwasserkarten.nrw.de (Abfrage Jan 2024). In den Risikogebieten ergeben sich gemäß § 78b WHG erweiterte Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Berücksichtigung finden sollen. Diese betreffen den Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist zudem gemäß § 5 Absatz 2 WHG im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen sowie zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist dabei an die möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen. Extreme Hochwasserereignisse sind Katastrophenfälle, die an großen Gewässern wie z.B. dem Rhein bis zu einem gewissen Grad vorhersehbar sind, so dass die Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit zu warnen sowie sich als Einwohner - 53 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 selbständig zu informieren. Informationen, wie man sich selbst bei bevorstehendem Hochwasser schützen kann, sind beispielsweise auf der Homepage der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf zu finden unter: https://www.duesseldorf.de/feuerwehr/abteilungen/vorbeugender- brandschutz/praevention-feuerwehrplaene-stoerfallbetriebe-und- bevoelkerungsschutz/katastrophenschutz (Abfrage Januar 2024). Grundsätze und Maßnahmen für eine hochwasserangepasste Bauweise sind beispielsweise der „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge (Februar 2022)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/2022- 02_Hochwasserschutzfibel_9.Auflage.pdf (Abfrage Januar 2024). Diese Erläuterungen dienen der Information über mögliche Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser der Betroffenen in diesem Gebiet. Im Bebauungsplan erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. Der rheinnahe Teil des Bebauungsplangebietes liegt im Bereich der Deichschutzzone III, teilweise auch in der Deichschutzzone II des Rheindeiches. Daher bedarf die Errichtung baulicher Anlagen in der Deichschutzzone III einer deichaufsichtlichen Ausnahmegenehmigung, in der Deichschutzzone II einer widerruflichen Befreiung durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Betroffen sind die geplanten Gebäude im Abstand von 100 m bis zum Deichfuß des Rheindeiches. Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme in den B-Plan. 17.5 Luft 17.5.1 Lufthygiene Bedeutende industrielle, gewerbliche oder verkehrliche Emittenten im Plangebiet selbst existieren nicht. Die Umgebung des Plangebietes hingegen weist durchaus gewichtige Emittenten auf: zu nennen ist der Schiffsverkehr auf dem Rhein, der Verkehr entlang des Südrings sowie die Kläranlage Düsseldorf Süd. Ihnen ist ein gewisser negativer Einfluss auf die lufthygienische Situation im Plangebiet zuzuschreiben. Insgesamt betrachtet dürfte jedoch die Einschätzung zutreffend sein, dass die lufthygienische Situation im Plangebiet hauptsächlich von der regionalen Hintergrundbelastung geprägt ist; Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV sind im Plangebiet nicht zu erwarten. - 54 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Sofern die vorgelegte Planung realisiert wird, dürften auch künftig die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid gemäß 39. BImSchV eingehalten werden. Ausblick: Im August 2021 veröffentlichte die WHO (Weltgesundheitsorganisation) neue Empfehlungen für neue Richtgrößen für Luftschadstoffe. Sie dienten der Europäischen Kommission als Grundlage für einen Vorschlag zur Verschärfung der aktuellen Grenzwerte aus 10/2022. Für NO2 und PM10 wird jeweils ein Grenzwert von 20 µg/m³ ab 2030 angestrebt. Es kann abgeschätzt werden, dass mit Umsetzung der vorgelegten Planung bei in etwa gleichbleibender Verkehrsbelastung die seitens der EU-Kommission angestrebten Grenzwerte für NO2 und PM10 in 2030 eingehalten werden würden. 17.5.2 Umweltfreundliche Mobilität Die Landeshauptstadt Düsseldorf entwickelt seit 2014 ein aus rund 700 Einzelmaßnahmen bestehendes stadtweites Radhauptnetz. Dieses soll unter der Prämisse der Erhöhung der Radverkehrssicherheit insbesondere für den Alltagsverkehr genutzt werden. Es ist dementsprechend auf eine größtmögliche Steigerung der Radverkehrsmengen ausgelegt. Innerhalb der Stadt sollen Hauptverbindungswege für Radfahrer entstehen, die diesen eine einfache und gute Orientierung im gesamten Stadtgebiet ermöglichen. Über die Straße Auf der Böck ist das Plangebiet bereits an das Radhauptnetz angeschlossen. Um die Nutzung des Fahrrades für den Alltag weiter zu fördern, sollten bei der Gestaltung der Außenbereiche auch entsprechende Abstellmöglichkeiten (ebenerdig, überdacht) Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung, beim Neubau von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie weiteren Anlagen ausreichende Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen, ergibt sich aus § 48 BauO NRW in der derzeit gültigen Fassung. Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Über eine Stadtbahnlinie mit der Haltestelle Josef-Kardinal-Frings-Brücke und einer Buslinie mit den Haltestellen Florensstraße und Aderkirchweg sowie die Regionalbahnhaltestelle Düsseldorf-Hamm ist das Plangebiet unzureichend an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestellen liegen mindestens ca. 400 m bis 900 m entfernt außerhalb des Plangebiets. Eine Mobilitätsstation am S- Bahnhof Hamm zur Attraktivierung des Umweltverbunds ist in Planung. Die Umsetzung einer weiteren Mobilitätsstation sowie einzelner Sharing-Stationen im Plangebiet kann im Rahmen der Straßenausbauplanung vertieft geprüft werden. - 55 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Um auch zukünftigen Mobilitätsanforderungen gerecht zu werden, empfehlen die Stadtwerke Düsseldorf AG die Implementierung von Elektroladestationen bzw. Stromtankstellen im Plangebiet. 17.6 Klima 17.6.1 Globalklima Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Die Stadtwerke Düsseldorf AG empfehlen die Implementierung eines Inselwärmenetzes, das ggfs. an eine zukünftige Fernwärmetrasse angeschlossen werden kann. Verschiedene Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden (siehe Bauordnung NRW in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz). Die im Folgenden aufgeführten planerischen Grundsätze sollten berücksichtigt werden, um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit einhergehenden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren: Zukünftige Baukörper sollten möglichst kompakt ausgeführt werden, um Wärmeverluste gering zu halten. Eine über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinausgehende Wärmedämmung der Gebäudehülle ist aus energetischer Sicht empfehlenswert und im Sinne einer Gesamtkostenrechnung in der Regel auch wirtschaftlich. In Bereichen, in denen aus Gründen des Lärmschutzes eine mechanische Belüftung von Aufenthaltsräumen festgesetzt wird, sind im Zuge der Baugenehmigungsverfahren Passivhaus- Bauweisen in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus wird empfohlen, regenerative Energieträger wie zum Beispiel Solarenergie über die Mindestvorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinaus zu verwenden. Flächen, für die eine Dachbegrünung festgesetzt wurde, können gleichzeitig für die Erzeugung von Solarenergie genutzt werden. Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität finden sich in Kapitel 17.5.2. 17.6.2 Stadtklima / Klimaanpassung Stadtklimatische Situation - 56 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Das Plangebiet ist geprägt durch eine straßenbegleitende Bebauung mit Wohngebäuden und dazugehörigen Hausgärten sowie durch rückwärtig gelegene, heute überwiegend brachliegende Gartenbauflächen. Die Freiflächen weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) nachts aufgrund von Kaltluftprozessen eine mittlere bis hohe bioklimatische Bedeutung auf, wobei über den Freiflächen im zentralen und westlichen Teil eine überdurchschnittliche Kaltluftproduktion stattfindet. Tagsüber weisen die Freiflächen mit Ausnahme einer strukturreichen Gartenparzelle aufgrund der nur sehr geringen Anzahl verschattender Vegetationselemente und einiger ehemaliger, z.T. sehr großflächiger Treibhäuser eine nur sehr geringe bioklimatische Bedeutung auf. Die zumeist straßenbegleitende Bestandbebauung weist gemäß den Planungs- hinweiskarten aufgrund des hohen Befestigungsgrads (Garagenhöfe, heterogene Hinterhofbebauung) eine überwiegend ungünstige bioklimatische Situation auf. Planungshinweise Gemäß den Planungshinweisen spielen Flächen mit hoher bioklimatischer Bedeutung eine besonders wichtige Rolle im nächtlichen Kaltlufthaushalt. Sie zählen zu den klimaökologischen Ausgleichsräumen, die eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen aufweisen. Bauliche Eingriffe sollten nur unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen. Eine gute Durchströmung zur angrenzenden Bebauung ist zu erhalten bzw. zu stärken und eine Vernetzung mit benachbarten Grün- und Freiflächen anzustreben. Städtebauliche Planung Zur Wahrung der aufgelockerten dörflichen Struktur sieht das städtebauliche Konzept für den Blockinnenbereich in erster Linie eine aufgelockerte ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung vor (Einzel-, Doppel- und Kettenhäusern, die zu Wohnhöfen angeordnet sind). Im Plangebiet sind Flächen für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Klimaanalyse wurde im Rahmen einer vertiefenden modellgestützten Analyse untersucht, welche Veränderungen der klimaökologischen Situation durch die Umsetzung des Planvorhabens (Planungsstand 2020) zu erwarten sind. Im Vergleich zwischen Ist- und Plansituation zeigt sich, dass durch das Planvorhaben Grünflächen mittlerer bis hoher bioklimatischer Bedeutung (-> Nachtsituation) bzw. geringer bis sehr geringer bioklimatischer Bedeutung (-> - 57 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Tagsituation) in Siedlungs- und Verkehrsflächen mit günstiger bis mittlerer bioklimatischer Situation umgewandelt werden. Tagsüber kommt es nach Umsetzung der Planung insbesondere im Bereich der Grün- und Freiräume größtenteils zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Grund hierfür sind die aufgelockerten Baustrukturen und der hohe Anteil von Flächen zur Rückhaltung und Niederschlagswasserversickerung mit einer hohen Anzahl von verschattenden Vegetationsstrukturen und z.B. die Baumstandorte entlang des Straßen- und Wegenetzes. Hinsichtlich des Kaltlufthaushalts ist festzustellen, dass insbesondere im südlichen Plangebiet infolge der Reduktion von Windgeschwindigkeit und Kaltluftvolumenstrom durch die neue Bebauung zwei Kaltlufteinwirkbereiche entfallen werden, was jedoch nicht zu einer schlechteren Einstufung der jeweiligen Belastungssituation führt. Dem gegenüber steht, dass sich ca. die Hälfte der neu entstehenden Siedlungsflächen zukünftig in Kaltlufteinwirkbereichen befinden werden. Für die umgebende Bestandsbebauung zeigt sich mit Ausnahme des Siedlungsbereichs östlich Hinter der Böck (Hausnummer 44 – 72) keine relevante bioklimatische Veränderung durch die Entwicklung des Plangebiets. Hier ist eine Zunahme der gefühlten Temperatur um 0,5° C zu erwarten. Um hier eine Verbesserung der bioklimatischen Situation zu erreichen, sollte straßenbegleitend die Anzahl verschattender Strukturen wie die Anpflanzung neuer Bäume erhöht werden. Aus der Analyse der klimaökologisch relevanten Parameter geht hervor, dass die Bauleitplanung als klimaökologisch vertretbar eingestuft werden kann. Klimaanpassung Aus Sicht der Klimaanpassung sind zur Reduzierung der bereits bestehenden und zukünftig sich durch den fortschreitenden Klimawandel noch verstärkenden thermischen Belastung im Rahmen des Verfahrens bei der konkreten Gebäude- und Freiflächenplanung weitere stadtklimatisch positive Elemente zu berücksichtigen: Verbesserung der Durchlüftung • Erhöhung der Luftdurchlässigkeit der Bebauungsstruktur (z.B. Baukörperstellung, Abstandsflächen zum Bestand, Belüftungsöffnungen im Gebäudekomplex, versetzte Stockwerke, Vernetzung kaltluftrelevanter Flächen), Thermisches Wohlbefinden im Außenraum • Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch einen möglichst hohen Grünanteil (möglichst intensive Begrünung der Freiflächen (insbes. - 58 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Baumpflanzungen) sowie der Dach- und Terrassenflächen; großflächige Fassadenbegrünung), • Erhöhung der Verdunstungskühlleistung durch die Anlage von blauen Strukturen (möglichst großflächige Anlage von Verdunstungsbecken; Installation von Brunnen und weiteren Wasserspielen im Bereich der Freiflächen), • neben Baumpflanzungen weitere Erhöhung der Verschattungsmöglichkeiten im Bereich der Freiflächen, insbesondere die Fuß- und Radwegenetze und Aufenthaltsbereiche (möglichst zahlreiche Installation von baulichen Verschattungselementen wie Sonnensegel, Markisen, offener Pavillons und Pergolen), • Verringerung der Wärmeabstrahlung der Oberflächen (z.B. Beschattung versiegelter Flächen oder Fassadenflächen, Verwendung von Materialen mit hohen Albedowerten, klimasensible Auswahl der Oberflächenmaterialien und -farben), Reduktion der Wärmebelastung im Innenraum • Einsatz passiver Systeme zur Reduktion der Wärmelast durch Sonneneinstrahlung (z.B. außenliegende Sonnenschutzelemente wie Markisen, Jalousien, Rollladen, Stellladen (kippbare Rollladen) oder Brise-Soleils (festmontierter horizontaler Lamellen-Sonnenschutz), reflektierendes Sonnenschutzglas oder -folie), • Verminderung des Energiebedarfs und des Wärmeeintrags durch eine möglichst ressourcenschonende Gebäudetechnik (z.B. Nachtlüftungskonzepte, klimagerechte Gebäudeklimatisierung), • Verringerung des Wärmeeintrags (z.B. Beschattung von Gebäudefassaden durch Bäume oder bauliche Maßnahmen, großflächige Dach- und Fassadenbegrünung), Nachhaltiges Niederschlagswassermanagement • Berücksichtigung eines nachhaltigen Niederschlagswassermanagements (z.B. Anlage von Retentionsräumen zur ortsnahen Bewässerung von Dach-, Fassaden- und Grünflächen und zur Starkregenvorsorge). 17.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Im Plangebiet befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. - 59 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Baudenkmäler In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befinden sich die Baudenkmäler Auf den Steinen 1, die Rochus-Kapelle an der Kreuzung von Fährstraße, Auf den Steinen und Hammer Dorfstraße und Fährstraße 250, eine historische Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert. Bei der Planung muss der Umgebungsschutz der Baudenkmäler beachtet werden und der dörfliche Charakter, der unter anderem auch durch die Baudenkmäler geprägt wird, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Planung berücksichtigt grundsätzlich den Umgebungsschutz, indem die Bestandsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur bestandsorientiert festgesetzt wird und die Neuplanung im Blockinnenbereich einen großzügigen Abstand zur Bestandsbebauung und damit auch zu den eingetragenen Baudenkmälern einhält. Der Bebauungsplan sieht im Blockinnenbereich eine aufgelockerte, niedriggeschossige dörfliche Bebauungsstruktur mit gestalterischen Festsetzungen zur Dachform vor. Insbesondere das Flurstück 82 ist von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz, da es sich um das historische Flurstück der geschützten Hofanlage Fährstraße 250 handelt. Die Flurstücke 80 und 376 sind Flurstück 82 benachbart und weisen die historischen Ausmaße auf, die auch die Preußische Uraufnahme (Mitte 19. Jh.) zeigt. Es handelt sich um historische Gartenparzellen, an die die offene Feldflur grenzte. Besonders bei den beiden südlich des Baudenkmales Fährstraße 250 geplanten Baukörpern ist aufgrund der Höhe der Umgebungsschutz zu berücksichtigen. Die Planung nimmt auf die Hofanlage Fährstraße 250 in besonderer Weise Rücksicht, indem der Garten mit den Bestandsbäumen in die Freiraumplanung des Bebauungsplanes integriert und die eigentliche Hofanlage nicht überplant wird. Die Neubebauung auf den betreffenden Flurstücken 80, 82, 376 ist mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen, sie ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Im Plangebiet befindet sich das Objekt Auf der Böck 20, das vorläufig in die Denkmalliste eingetragen ist. Der aktuelle Denkmalwert wird geprüft. Auch das außerhalb des Plangebiets liegende Haus „Auf den Steinen 6“, das direkt an da Plangebiet angrenzt, wird derzeit hinsichtlich seines Denkmalwertes untersucht. Im direkten Umfeld geplante Baumaßnahmen sind daher ebenfalls denkmalpflegerisch zu prüfen und zu erlauben. In den Straßen Hinter der Böck und Auf der Böck befinden sich denkmalgeschützte Gaslaternen zur Beleuchtung des öffentlichen Raumes. Die Alt Düsseldorfer und Aufsatzleuchten dürfen bei der Einrichtung der Baustelle und der Durchführung der Maßnahme keinen Schaden nehmen. Falls erforderlich sind Schutzmaßnahmen zu - 60 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 veranlassen. Die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen und die Art der Ausführung sind vorab mit dem Amt für Verkehrsmanagement als Straßenbaulastträgerin abzustimmen. Sollte das Vorhaben die Notwendigkeit auslösen, die Gasleuchten zu versetzen oder temporär zu demontieren, ist eine Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW zu beantragen (Antragstellerin Amt für Verkehrsmanagement, Abt. 66/6.4, verkehrstechnik@duesseldorf.de ). Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen. Bodendenkmäler Das Plangebiet berührt zum Teil das vermutete Bodendenkmal „Historischer Ortskern Hamm“. Die Geschichte des Stadtteils reicht mindestens bis in 13. Jh. zurück, einige historische Quellen zeigen auch in die karolingische Zeit. Kartierungen aus dem 19. Jh. zeigen sowohl eine dichte Besiedlung entlang der Straßen „Auf der Böck, Auf den Steinen, Fährstraße“ als auch eine intensive Nutzung der heutigen Freiflächen als Werkstätten, Handwerksbetriebe, Lagerräume etc. Es ist damit zu rechnen, dass sich die mittelalterlichen und neuzeitlichen Gebäudefundamente, Mauern, Brunnen, Keller, Gruben aller Art und Funktion, Gräben, Leitungen, Pflasterungen, Öfen, Siedlungs- und Nutzungsschichten etc. und die darin enthaltenen Funde erhalten haben. Um die archäologische Situation und damit die Denkmalqualität i. S. d. § 2 DSchG NRW zu ermitteln und zu konkretisieren, erfolgte eine archäologische Sachverhaltsermittlung als Grundlage für die Umweltprüfung (Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm OV 2021/1011, März 2021). Danach wurden ältere, mittelalterliche oder frühneuzeitliche Befunde nicht beobachtet. Da bei den Grabungen somit keine archäologisch relevante Substanz angetroffen wurde, bestehen keine bodendenkmalpflegerischen Bedenken. Im weiteren Verfahren wird vorsorglich auf die Regelungen des §§ 16 und 17 DSchG NRW hinsichtlich der Meldepflicht und des Verhaltens beim Auftreten von archäologischen Zufallsfunden bei Erdeingriffen hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis wird in den B-Plan aufgenommen. 17.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in - 61 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: Tabelle 2: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im B-Plan 03/007 Westlich Hinter der Böck Wirkung von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Wirkung auf ↓ Mensch Erholungsraum (+) Vielfalt der Arten und Strukturen verbessert die Erholungs- wirkung (+) Naturerlebnis (+) Standort für Siedlung und Verkehr (+) Wasser- nutzung (+) Erholung (+) Frischluft (+) Ausgleichs -funktion (+) Erhalt des kulturel- len Erbes (+) Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Lebensraum- und Land- schafts- verlust (-) Störungen von Tieren (-) Artverschie- bungen (-) Lebensraum für Pflanzen und Tiere (+) Wasser- nutzung (+) Lebens- raum (+) Alte Gebäude bieten Lebens- raum (+) Boden/ Fläche Verlust von Boden- funktionen (-) Schadstoff- einträge (-) Verdichtung (-) Erhalt von Boden- funktionen (+) Stoffver- lagerung (-) Versiegel- ung (-) Wasser Verringerung Grundwasser- neubildung (-) Erhöhung Oberflächen- abfluss (-) Schadstoffein- träge (-) Ungestörte Grundwasser- neubildung (+) Filterung von Schadstoffen durch Pflanzen (+) Speicher, Filter- und Puffer- funktion (+) - 62 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Wirkung von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ Landschaft Boden/ Fläche Wasser Klima / Luft Kultur- u. Sach- güter Wirkung auf ↓ Klima/ Luft Emissionen (-) Behinderung des Luftaus- tausches (-) Aufheizung durch Ver- siegelung (-) Frischluft (+) Kaltluftproduk- tion (+) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluftpro- duktion (+) Staubbildung (-) klimatischer Ausgleichs- raum (+) Kaltluft- produktion (+) Kultur u. Sachgüter Verluste durch Neubau und Schadstoffe (-) Erhalt und Restaurierung (+) Witterungs- einflüsse (-) Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung 2020, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive Wirkungen) Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden sind. Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet ggf. als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits bestehenden und geplanten Bebauungsplänen relevant. Zunächst war vorgesehen, die Flächen westlich und östlich der Straße Hinter der Böck als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im Zuge des Verfahrens unter Bürgerbeteiligung wurde das Planungsziel verändert. Mit dem Bebauungsplan- Vorentwurf werden ausschließlich die Flächen westlich der Straße Hinter der Böck zu - 63 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 Wohnbauflächen entwickelt. Das Gebiet östlich der Straße Hinter der Böck wird mittelfristig keine Nutzungsänderungen erfahren und verbleibt als unbeplanter Innen- (die straßenbegleitende Bebauung) bzw. Außenbereich (die rückwärtigen Freiflächen). Wechselwirkungen aus dem Zusammenwirken verschiedener Planverfahren sind daher auszuschließen. Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Für das Bebauungsplanverfahren 03/007 Westlich Hinter der Böck ist im Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, besteht somit nicht. 18 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten Im vorgenutzten Plangebiet ist im Sinne einer Anpassung an die aktuellen Erfordernisse ein Wandel von einer landwirtschaftlichen Nutzung hin zu einer Wohnbebauung vorgesehen. Straßenbegleitend ist aufgrund des dörflichen Charakters des Plangebiets bereits im Bestand Wohnnutzung vorhanden. Zunächst war vorgesehen, die Bestandsbebauung und die ehemalige landwirtschaftliche Nutzung planrechtlich zu sichern. Im Rahmen eines Dialogverfahrens – einer breit angelegten mehrphasigen Öffentlichkeitsbeteiligung – hat sich ein Großteil der Bürger*innen für eine geordnete Wohnbaulandentwicklung ausgesprochen, da die landwirtschaftliche Nutzung überwiegend bereits aufgegeben ist. 19 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung würden wesentliche Flächenanteile in landwirtschaftlicher/ gartenbaulicher Nutzung bzw. als Brachflächen verbleiben. Das bestehende Potenzial für den Arten- und Biotopschutz insbesondere in den strukturreichen großen Gärten der Randbebauung sowie das derzeit noch eher dörflich geprägte Landschaftsbild bliebe erhalten. Die Böden blieben unversiegelt und - 64 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 stünden als Kaltluftproduktionsflächen innerhalb des bioklimatischen Ausgleichsraums weiterhin zur Verfügung. Da viele Flächen jedoch tatsächlich durch Gewächshäuser bzw. schwarze Folien aus der ehemaligen Nutzung verändert sind, ist die klimatische Ausgleichsfunktion der Böden auch im Bestand bereits eingeschränkt. Auch die natürlichen Bodenfunktionen als Bestandteil des Naturhaushalts sind infolge der ehemaligen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bereits verändert. 20 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der Luftschadstoff- belastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen Luftgüteüberwachung ausreichend ist. Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen. Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) beobachtet werden. Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu vergleichen. Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 4c BauGB können für das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen Grundwassergüte- und Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit dann, falls erforderlich, über ein spezielles Monitoring (z.B. gutachterliche Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbank des kommunalen Umweltamtes sind für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete Umweltauswirkungen zu ermitteln. Das Monitoring beginnt fünf Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in einem Fünfjahresturnus regelmäßig durchzuführen. Fünf Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. - 65 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 21 Weitere Angaben Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder Auflagen werden im nachfolgenden Baugenehmigungs-verfahren formuliert. Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Abs. 3a BauGB). Referenzliste der verwendeten Quellen: - Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf, Dezember 2016 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – rheinverbunden, April 2014 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 03, 1996 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt Düsseldorf, 2020 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), April 2017 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Starkregengefahrenkarten - Abfrage über Maps Düsseldorf/Starkregengefahrenkarte: https://maps.duesseldorf.de (Abfrage Jan 2024) - Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 - Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 2015 - Verkehr: IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrskonzept im Zuge der Erweiterung der Wohnbebauung in Düsseldorf-Hamm (Projekt 17N054), 01.12.2021 - Schalltechnische Untersuchung: Accon Environmental Consultants: Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich hinter - 66 - Bebauungsplan Nr. 03/007 Stand: 12.05.2025, Vorlage Nr. APS/049/2025 der Böck der Landeshauptstadt Düsseldorf“ (ACB 0421-408961-123-2), 07.12.2023 - Grünordnungsplan: Norman Landschaftsarchitekten PartGmbH: Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ Grünordnungsplan (GOP III), 30.03.2024 - Artenschutz: Gaiac Forschungsinstitut für Ökosystemanalyse und -bewertung e. V. an der RWTH Aachen University: Artenschutzrechtliche Prüfung I (ASP I) zum Bebauungsplan Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck“ in Düsseldorf Hamm, 23.06.2021 - Niederschlagswasserversickerung: KaiserIngenieure: Versickerungsgutachten Bebauungsplan Nr. 517 4/016 „Beiderseits Hinter der Böck“ in Düsseldorf-Hamm (16637), 31.01.2017 - Bodendenkmal: Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege: Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Düsseldorf-Hamm (OV2021/1011) März 2021
9. Planverkleinerung
34779 Zeichen
1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2)
zulässig sind:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
unzulässig sind:
- Gartenbaubetriebe,
- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,
- Tankstellen.
1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Bau GB)
Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Bauf eldern sind
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.
1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO)
Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.v.m. § 16 Bau NVO)
Höhe baulicher Anlagen
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest-
gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine
Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird.
3. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23 BauNVO)
Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaub aren Grund-
stücksflächen unzulässig.
4. Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 B auGB)
4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m
ü. NHN anzulegen.
4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen.
4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allg emeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN
anzulegen.
9.3 Einfriedungen in Vorgärten
Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten.
Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen e ine Höhe von
120 Zentimeter nicht überschreiten.
Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sich tschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien.
II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB)
1. Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebi et gemäß § 78 b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können be i einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hoc hwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hoch wasserereignis
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://w ww.flussge-
biete.nrw.de verwiesen.
2. Deichschutzzonen
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III.
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf.
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)
1. Altstandorte
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet d er Altstandort
7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind'
gekennzeichnet.
IV. Hinweise
1. Standorte für Transformatoren
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men.
2. Löschwasserversorgung
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen.
3. Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmitt elbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.
4. Grünordnungsplan
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbe itet, der die
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Fest setzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.
5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate
für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß d er jeweils bei
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn).
6. Fassadenbegrünung
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünunge n“ in der bei
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen.
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklun g Landschafts-
bau e.V., Bonn)
7. Artenschutz
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Flede rmäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werde n. Sollten die
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutze it abgebrochen
werden können, ist durch eine ökologische Baubeglei tung der Ab-
brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSch G während der
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann.
8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln , Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln m it warmweißer
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschre iten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angre nzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuc htung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind na chts ab 1 Uhr
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben.
9. Grundwasser
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung währe nd der Bauzeit
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtli chen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellie-
rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umwelt amt der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen.
10. Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiter ten) Luftreinhal-
teplans.
11. Feste Brennstoffe
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn-
stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).
12. Denkmalschutz
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen.
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhe in-Westfalen
(DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf
eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen de s Denkmal-
schutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel-
len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau-
vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub-
nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebi etes liegenden
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes unters ucht werden, ist
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historisch en Ortskern
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzend en Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es is t nicht auszuschlie-
ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbere ich auf ihren
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.
13. Verwendung von Mutterboden
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutte rboden) in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederve rwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.
14. Abstände zu Versickerungsmulden
Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einha lten. Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Geb äude ohne
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetz buch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bu ndesgesetzblatt I
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzu ngsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018
(Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- un d Verordnungsblatt
NRW Seite 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genomm en wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschrift en oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-
ten.
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)
1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)
zulässig sind:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke.
unzulässig sind:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1)
zulässig sind:
- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,
- ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
unzulässig sind:
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 1 BauGB)
Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehr echt zugunsten
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.
6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu m Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von G ebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind techni sche Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm e ntsprechend
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan trages bzw. bei
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für di e Bestimmung
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schut zbedürftigen
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
6.2 Schallschutz – Verkehrslärm
Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur ( /////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90°
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A)
tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, e ine ausreichende
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türe n sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß
des Außenbauteils nicht unterschritten wird.
Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschut z nachgewiesen
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werd en können. Der
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nich t dauerhafte und
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen.
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas-
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassent üren und/oder
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassade n vorgesehen
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchs ehbarkeit oder
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserfl ächen, freiem
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweil s bei Eingang
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenre flexionsgrad
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% re duzieren. Dies
können beispielsweise transluzente, mattierte, bomb ierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen
mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Semp ach, 2022) und
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Lä nderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch
andere Materialien verwendet werden, soweit durch e in Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vog elschlag er-
reicht werden können.
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen.
7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindeste ns einem Nistkasten für
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.
8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB)
8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der al lgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Misc hvegetation aus
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pfla nzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (si ehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.
8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Err ichtung baulicher
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am a lten Standort
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, inn erhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, inne rhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.
8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.
8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sin d mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit eine m Stammum-
fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Hö he, gemäß der
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.
8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhalt ung und Versickerung
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sin d - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Mete r Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein
standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu
pflanzen.
8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straße nverkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu m it Geh- und
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kle tterpflanzen an
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.
Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. d em Geh- und
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.
Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht übersc hritten werden.
8.7 Fassadenbegrünung
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeu genden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden
Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen.
Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmet er Volumen
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8
Meter betragen.
Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden.
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrateg ie der Pflanzenart
entsprechend auszuwählen.
8.8 Tiefgaragenbegrünung
Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, so weit sie nicht
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünu ngsrichtlinie
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragsch icht muss eine
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich e iner Drain-
schicht aufweisen.
Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen.
8.9 Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mi schvegetation
mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsric htlinie (siehe
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zu züglich Drain-
schicht betragen.
8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-
hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.
8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen
sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen.
8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sin d dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.
9. Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 BauO NRW i.V. m. § 9 Abs. 4
BauGB)
9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dach neigung von 30-45
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile.
9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit Haupteingängen
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen)
Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Be decken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig.
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt
Im Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am die
Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß
Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-
schusses für Planung und Stadtentwicklung der
Stadt vom nach Paragraf 3
Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-
beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
beschlossen, seinen am gefassten
Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der
erneuten Veröffentlichung im Internet und der
zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-
machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt
Nummer vom in der Zeit
vom bis einschließlich
bezüglich / aufgrund der Änderungen und
Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vom
und die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungs-
anordnung vom im Internet und
im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer
vom gemäß Paragraf 10 Absatz 3
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
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Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Nr.
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
urbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:
Höhenbezugssystem:
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
1.
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
2.
MD MD
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
III 31
Arkarde, Durchfahrt,
offene Halle
Baum
Geländehöhe in Meter über NHN 33,21
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung oder Abgrenzung
des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
Gebäudehöhe
Mindestwandhöhe
Maximale Traufhöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
GH
WH min.
TH max.
III
III-IV
0,4
1,0
0,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweise
geschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
o
g
a
E
ED
D
H
Flächen für
oberirdische Stellplätze (St)
Garagen (Ga)
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 89 BauO NRW) zul.
erf.
Garagengeschoss
Oberkante über
Straßenhöhe in Meter über NHN
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
als Parkplatz vorgesehen P
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
SD
FD
Dn
PD
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am
gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
in der Zeit vom
bis einschließlich im Internet
veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich
ausgelegen.
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Gebäudefronten mit Lärmschutz
gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung
Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags /
≥ 55 dB(A) nachts
zu erhaltende Bäume
Erweiterter Bestandschutz
(§ 1 Abs. 10 BauNVO)
Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefähr-
lichen Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080
Flächen für die soziale
Wohnraumförderung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Flächen für Rückhaltung
und Versickerung von
Niederschlagswasser
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
F. f. R. u. V.
Verkehrsberuhigter Bereich
Flächen für Versorgungsanlagen,
Trafostation T NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die Angaben von Längenmaßen erfolgen
in einer Genauigkeit von 0,1 Metern.
Deichschutzzone
ANGABEN ZUR BEMASSUNG
KENNZEICHNUNG
SONSTIGES
Parallelität #
Maximale Anzahl von Wohnungen
in Wohngebäuden z.B. 2Wo
Abstand in Meter z.B. 2,0
Bereich für Fußgänger
und Radfahrer
Maximale Firsthöhe TH max.
Westlich Hinter der Böck
03/00703/00703/007 03/007 03/00703/00703/00703/00703/007
03/007
August 2019 ETRS89 UTM 32N
(EPSG-Code: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen
hier Maßstabsbalken einfügen
495
492
499
500
501
496
497
498
506
511
512
509
510
513
514521
522
523
524
525
531
495
496
526
527
528
529
530
25
249
305
306
329
369
371
381
388
478
453
436
456
61
62
67
69
71
54
72
133
134
99
100
391
353
431
455
445
17
150
134
16
18
19
151
158
133
166
144
145
148
149
26
1
27
4
39
14
15
182
246
333
340
359
393
224
259
267
268
234
235
275
76
77
78
480
481
482
483
484485
486
474
487
488
477
341
344
352
355
447
450
444
457
446
425
479
339
392
397
79
188
237
189
464
451
452
429
431
436
472
473
474
475
484
409
55
73
74
57
75
426
472
101
147
108
109
173
174
175
185
313
324
350
303
364
366
307
309
192
241
202
242
207 208
455
443
446
465
435
63
70
56
136
141
113
80
204
265
180
325
355
210 211
220
222
378
401
379
386
405
387
406
410 412
396
413
397
414
427
374
375
376
4
456
440
457
459
460
445
461
462
82
365
390
395
487
488
489
485
486
532
490
492
493
494
533534
535536
501
502
503
504
505
Gemarkung
Hamm
Flur 1
Gemarkung Hamm
Flur 9
Gemarkung Hamm
Flur 10
Fährstraße
Fährstraße
Ham
m
er Deich
Auf der Böck
Auf der Böck
Auf der Böck
Hinter der Böck
Hinter der Böck
Auf den Steinen
952
937
966
953
238
240
239
II-I
I
I
II
I
I
I
I
-I
II
II
II
I I
II
I
I
I
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II
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-I
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I
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III
III
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I
II
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I
-IIII
II
I
I
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I
I
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I
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II
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I
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II
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I
I
I
II
II
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II
III
III
II
-I
III
III
I
I
III
III
II
53
2 c
236 a
254
9
11
2 b
20 a
54
54
1
14c
226
24
22
48
16
58
64
64a
75
28
258 256
236
19
17
264
262
1
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46
44
56
48a
260
2
48b
18
16
2a
14
212
218
7
222224
232
230
238240244
14
20
23
210
208
228234
220
250
248d
248a
248b
248c
219
223
6
18
14a
24
6
10
12
14
225227229231
49
47
45
43
41
37
39
57
31
237a237
4
21
5
246
48
7
52
50
55
206
8
12
15
17
34
20
24
18
3d
72
70
68
78
76
19
74
62
64
5
3b
3a
1a
3
1
3c
11
13
32
58
66
60
40
46
7 9
50 52
30
2
39a
38
36
73
33
35
15
11
737,5
737,6
737,3
737,4
34,80 35,63 36,22
36,18
36,31
36,09
35,77
35,82
35,99
36,53
37,41
37,35
37,40
37,47
38,00
37,37
37,06
37 25
37,06
37,16
37,01
36,85
36,68
36,62
36,62
36,92
36,81
36,56
36,33
36,13
36,46
36,73
36,58
D
WA 1 II
0,4
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
WA 2 II
0,4
WA 2 II
0,4
WA 2 III
0,4
WA 1 II
0,4
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
WA 1 II0,4
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
WA 1
II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
WA 1 II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
WA 2
II
0,8
WA 1
II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
0,8
ED
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
2 Wo
0,8
0,8
2 Wo
ED
I
0,8
1,2
0,8
2 Wo0,8
ED
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
0,8
ED
2 Wo
ED
2 Wo
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
0,8
2 Wo
0,8
ED
2 Wo
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
F. f. R.
u. V.
GFL
GFL
ED
ED
GFL
AS 7786
WA 1
II
0,4 0,8
2 Wo
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
WA 1.1
II 0,4 0,8
I
2 Wo
2 Wo
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
II
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
Kita im
EG
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Deichschutzzone III
Deichschutzzone III
Deichschutzzone II
Deichschutzzone I
FH max.
48,2 m
F. f. R. u. V.F. f. R.
u. V.
F. f. R. u. V.
F. f. R. u. V.
F. f. R.
u. V.
F. f. R.
u. V.
F. f. R. u. V.
T
WA 1 II
0,4 0,8
2 Wo
WA 1 II
0,4 0,8
ED
ED
2 Wo
#14,0
3
#
2,0
#
#43,0
#14,0
12,0
#14,0
3
#
3#
3
#
#10,0
#22,0
#22,0
5,0#
#14,0
#20,0
5,0
#
5,0
#
#14,0
3#
3#
#14,0
#11,0
#11,0
3#
#29,0
#14,0
#10,0
#3,0
3
#
#22,0
#22,0
3
#
x10,0 #3 #14,0
3#
3
#
3#
#30,0
r=6 r=6
r=4
r=2
#16,0
r=6
r=6
r=6
r=6
r=6
r=6r=6
3#
3
3
#
#8,5
#18,0
3#
3
#
#14,0
#18,0 #3 #10,0
#27,5
3#
3#
3#
#18,0
3
#
#10,0 3
#
7,0#
3
#
#22,0 3
#
#14,0#14,0
3#
3
#
#20,0
#20,0
#20,0
#20,0
#22,3
#20,0
#21,5
#20,0
#30,0
3#
#14,0
#22,0
3#
#18,0
3#
3#
3#
3
##18,0
#25,0 6,0
#
3#
3
#
5,0#
8,5#
3
#
3
#
#92,5
#3
3
#
14,0
6,0
#
3#
#18,0
3
3
#7,0 #20,0
#20,0
100,0
10,0
4,0
#14,0
#14,0
40,0
#14,0
#18,03
##62,5
3
#
3#
#18,0
3#
3
# 19,5
3
3
3,5
#5,0
1,0#
#4,75
#4,75
1,0#
4,0
#
4,0#
#4,0
4,0
#
#18,0
3#
#12,0
#12,0
#18,0
#2,5
#1,75
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
8. Plan
34779 Zeichen
1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2)
zulässig sind:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
unzulässig sind:
- Gartenbaubetriebe,
- Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke,
- Tankstellen.
1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Bau GB)
Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Bauf eldern sind
nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför-
derung gefördert werden könnten.
1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO)
Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche
sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden
Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten-
baulicher Erzeugnisse zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.v.m. § 16 Bau NVO)
Höhe baulicher Anlagen
Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest-
gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine
Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird.
3. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23 BauNVO)
Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaub aren Grund-
stücksflächen unzulässig.
4. Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 B auGB)
4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m
ü. NHN anzulegen.
4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas-
ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen.
4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allg emeinen Wohnge-
biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN
anzulegen.
9.3 Einfriedungen in Vorgärten
Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten.
Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen e ine Höhe von
120 Zentimeter nicht überschreiten.
Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sich tschutzzaun-
elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit
eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien.
II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB)
1. Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebi et gemäß § 78 b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können be i einem ext-
remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hoc hwasser-
schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hoch wasserereignis
überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser-
gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://w ww.flussge-
biete.nrw.de verwiesen.
2. Deichschutzzonen
Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III.
Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be-
zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist
das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II
bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei-
ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf.
III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)
1. Altstandorte
Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes-
hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet d er Altstandort
7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind'
gekennzeichnet.
IV. Hinweise
1. Standorte für Transformatoren
Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von
Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim-
men.
2. Löschwasserversorgung
Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah-
men der Erschließungsplanung sicherzustellen.
3. Kampfmittel
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmitt elbeseitigungs-
dienst zu benachrichtigen.
4. Grünordnungsplan
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbe itet, der die
Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen
konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Fest setzungen aufge-
führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau-
liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen.
5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung
Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate
für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß d er jeweils bei
Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL-
Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun-
gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick-
lung Landschaftsbau e.V. Bonn).
6. Fassadenbegrünung
Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung
der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind
gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla-
nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünunge n“ in der bei
Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus-
zuführen.
(FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklun g Landschafts-
bau e.V., Bonn)
7. Artenschutz
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge-
hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis
zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit
sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne-
ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei-
nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar-
tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder-
mäuse zu untersuchen.
Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Flede rmäusen so-
wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge-
bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werde n. Sollten die
Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutze it abgebrochen
werden können, ist durch eine ökologische Baubeglei tung der Ab-
brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein
Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSch G während der
Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann.
8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung
Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln , Fledermäu-
sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln m it warmweißer
Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540
und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein-
dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschre iten. Eine Ab-
strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angre nzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuc htung absolut not-
wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind na chts ab 1 Uhr
abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben.
9. Grundwasser
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle
der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung währe nd der Bauzeit
und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtli chen Genehmi-
gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellie-
rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umwelt amt der Lan-
deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen.
10. Luftreinhalteplan und Umweltzone
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiter ten) Luftreinhal-
teplans.
11. Feste Brennstoffe
Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum-
befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn-
stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung).
12. Denkmalschutz
Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden
gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen.
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk-
ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhe in-Westfalen
(DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf
eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen de s Denkmal-
schutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel-
len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau-
vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub-
nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.
Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebi etes liegenden
eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü-
cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6
grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes unters ucht werden, ist
der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historisch en Ortskern
Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzend en Flurstü-
cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es is t nicht auszuschlie-
ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbere ich auf ihren
Denkmalwert hin überprüft werden könnten.
13. Verwendung von Mutterboden
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutte rboden) in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederve rwendung zu la-
gern und später wieder einzubauen.
14. Abstände zu Versickerungsmulden
Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen
Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einha lten. Von die-
sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Geb äude ohne
oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetz buch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bu ndesgesetzblatt I
Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzu ngsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018
(Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- un d Verordnungsblatt
NRW Seite 1172).
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genomm en wird auf techni-
sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschrift en oder Richtlinien an-
derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal-
ten.
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO)
1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1)
zulässig sind:
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe-
cke.
unzulässig sind:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1)
zulässig sind:
- im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke,
- ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
unzulässig sind:
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 1 BauGB)
Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehr echt zugunsten
der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ-
ger festgesetzt.
6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zu m Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von G ebäuden mit
schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind techni sche Vorkeh-
rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm e ntsprechend
der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauan trages bzw. bei
genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben
zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung
eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für di e Bestimmung
des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schut zbedürftigen
Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli-
che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli-
che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde-
rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta-
ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
6.2 Schallschutz – Verkehrslärm
Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh-
nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten)
An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur ( /////) gekenn-
zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90°
zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A)
tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut-
zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen
und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens-
ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, e ine ausreichende
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türe n sicherzustel-
len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß
des Außenbauteils nicht unterschritten wird.
Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so-
weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschut z nachgewiesen
wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werd en können. Der
Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver-
fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nich t dauerhafte und
wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen.
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas-
und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der
Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo-
gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten.
Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels-
weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassent üren und/oder
spiegelnde, transparente und reflektierende Fassade n vorgesehen
sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch-
flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchs ehbarkeit oder
durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserfl ächen, freiem
Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweil s bei Eingang
des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen.
Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenre flexionsgrad
grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind
außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele-
mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die
nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% re duzieren. Dies
können beispielsweise transluzente, mattierte, bomb ierte oder struk-
turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie-
derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge-
eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen
mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Semp ach, 2022) und
„Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Lä nderarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch
andere Materialien verwendet werden, soweit durch e in Sachverstän-
digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be-
schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vog elschlag er-
reicht werden können.
Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes
Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen.
7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindeste ns einem Nistkasten für
Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen.
8. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB)
8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der al lgemeinen Wohnge-
biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Misc hvegetation aus
standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo-
dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pfla nzvorschlags-
listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (si ehe Begrün-
dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen.
8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be-
standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Err ichtung baulicher
Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am a lten Standort
durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0
Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, inn erhalb der Flä-
chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, inne rhalb der Allge-
meinen Wohngebiete, zu ersetzen.
8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter
nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit
einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter
Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.
8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sin d mindestens 4 mit-
telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit eine m Stammum-
fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Hö he, gemäß der
Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen.
8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhalt ung und Versickerung
von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sin d - unter Berück-
sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund-
stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Mete r Endwuchs-
höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen-
vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein
standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu
pflanzen.
8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straße nverkehrsflächen,
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu m it Geh- und
Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken
(drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti-
meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kle tterpflanzen an
offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen.
Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken
oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. d em Geh- und
Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden.
Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht übersc hritten werden.
8.7 Fassadenbegrünung
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeu genden Brand-
schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä-
chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00
Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun-
gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden
Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin-
weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen.
Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch-
wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmet er Volumen
herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8
Meter betragen.
Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas-
sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden.
Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrateg ie der Pflanzenart
entsprechend auszuwählen.
8.8 Tiefgaragenbegrünung
Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, so weit sie nicht
durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer-
den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünu ngsrichtlinie
(siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragsch icht muss eine
Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich e iner Drain-
schicht aufweisen.
Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht
von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch-
wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum-
standort vorzusehen.
8.9 Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung
von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech-
nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mi schvegetation
mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsric htlinie (siehe
Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege-
tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zu züglich Drain-
schicht betragen.
8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz-
hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor-
schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen.
8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen
sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu-
bauen.
8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sin d dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben
der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen.
9. Gestaltung baulicher Anlagen (§ 89 BauO NRW i.V. m. § 9 Abs. 4
BauGB)
9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dach neigung von 30-45
Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben-
anlagen und untergeordnete Gebäudeteile.
9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit Haupteingängen
und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen)
Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä-
chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun-
gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Be decken von Flä-
chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen
und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig.
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt
Im Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am die
Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß
Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-
schusses für Planung und Stadtentwicklung der
Stadt vom nach Paragraf 3
Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits-
beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
beschlossen, seinen am gefassten
Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche
Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB
zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am
den Änderungen und Ergänzungen und der
erneuten Veröffentlichung im Internet und der
zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a
Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt-
machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt
Nummer vom in der Zeit
vom bis einschließlich
bezüglich / aufgrund der Änderungen und
Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat
zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vom
und die Veröffentlichung im Internet sowie die
öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit
der Begründung sind laut Bekanntmachungs-
anordnung vom im Internet und
im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer
vom gemäß Paragraf 10 Absatz 3
BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
61/12 - B -
Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN
gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE
Nr.
reines Wohngebiet
Kleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebiet
urbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebiet
eingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:
Höhenbezugssystem:
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
1.
WS
WR
WA
WB
MI
MU
MK
GE
GEe
GI
SO
2.
MD MD
1. überbaubare Fläche 2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Gebäudegrenze
Topographische Linie
(Mauer, Zaun, Fahrbahn-
rand usw.)
Bundesstraße mit Nummer
Landstraße mit Nummer
Kreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7
L 228
B 326
Gebäude mit Zahl
der Vollgeschosse
und Hausnummer
III 31
Arkarde, Durchfahrt,
offene Halle
Baum
Geländehöhe in Meter über NHN 33,21
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
Baulinie
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie
bzw. Begrenzung sonstiger
öffentlicher Verkehrsflächen
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung oder Abgrenzung
des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie
bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur
der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
Höchstgrenze
Zahl der Vollgeschosse
zwingend
Mindest- und
Höchstmaß
Grundflächenzahl
Baumassenzahl
Geschoßflächenzahl
Gebäudehöhe
Mindestwandhöhe
Maximale Traufhöhe
bezogen
auf Meter
über NHN
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
GH
WH min.
TH max.
III
III-IV
0,4
1,0
0,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweise
geschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
o
g
a
E
ED
D
H
Flächen für
oberirdische Stellplätze (St)
Garagen (Ga)
Tiefgarage (TGa)
Zufahrten, Rampen
entsprechend der jeweiligen
Beschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauer
ggf. mit Höhenangabe
(§ 89 BauO NRW) zul.
erf.
Garagengeschoss
Oberkante über
Straßenhöhe in Meter über NHN
Außenkante Tiefgarage
OK
Gg
AK TGa
33,21
als Parkplatz vorgesehen P
Firstrichtung
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
Pultdach
SD
FD
Dn
PD
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
bei schmalen Flächen
GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der
Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am
gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB
als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß
Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer
Amtsblatt Nummer vom
in der Zeit vom
bis einschließlich im Internet
veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich
ausgelegen.
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Gebäudefronten mit Lärmschutz
gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung
Beurteilungspegel ≥ 63 dB(A) tags /
≥ 55 dB(A) nachts
zu erhaltende Bäume
Erweiterter Bestandschutz
(§ 1 Abs. 10 BauNVO)
Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefähr-
lichen Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080
Flächen für die soziale
Wohnraumförderung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Flächen für Rückhaltung
und Versickerung von
Niederschlagswasser
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
F. f. R. u. V.
Verkehrsberuhigter Bereich
Flächen für Versorgungsanlagen,
Trafostation T NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die Angaben von Längenmaßen erfolgen
in einer Genauigkeit von 0,1 Metern.
Deichschutzzone
ANGABEN ZUR BEMASSUNG
KENNZEICHNUNG
SONSTIGES
Parallelität #
Maximale Anzahl von Wohnungen
in Wohngebäuden z.B. 2Wo
Abstand in Meter z.B. 2,0
Bereich für Fußgänger
und Radfahrer
Maximale Firsthöhe TH max.
Westlich Hinter der Böck
03/00703/00703/007 03/007 03/00703/00703/00703/00703/007
03/007
August 2019 ETRS89 UTM 32N
(EPSG-Code: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen
hier Maßstabsbalken einfügen
495
492
499
500
501
496
497
498
506
511
512
509
510
513
514521
522
523
524
525
531
495
496
526
527
528
529
530
25
249
305
306
329
369
371
381
388
478
453
436
456
61
62
67
69
71
54
72
133
134
99
100
391
353
431
455
445
17
150
134
16
18
19
151
158
133
166
144
145
148
149
26
1
27
4
39
14
15
182
246
333
340
359
393
224
259
267
268
234
235
275
76
77
78
480
481
482
483
484485
486
474
487
488
477
341
344
352
355
447
450
444
457
446
425
479
339
392
397
79
188
237
189
464
451
452
429
431
436
472
473
474
475
484
409
55
73
74
57
75
426
472
101
147
108
109
173
174
175
185
313
324
350
303
364
366
307
309
192
241
202
242
207 208
455
443
446
465
435
63
70
56
136
141
113
80
204
265
180
325
355
210 211
220
222
378
401
379
386
405
387
406
410 412
396
413
397
414
427
374
375
376
4
456
440
457
459
460
445
461
462
82
365
390
395
487
488
489
485
486
532
490
492
493
494
533534
535536
501
502
503
504
505
Gemarkung
Hamm
Flur 1
Gemarkung Hamm
Flur 9
Gemarkung Hamm
Flur 10
Fährstraße
Fährstraße
Ham
m
er Deich
Auf der Böck
Auf der Böck
Auf der Böck
Hinter der Böck
Hinter der Böck
Auf den Steinen
952
937
966
953
238
240
239
II-I
I
I
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I
I
I
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218
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14
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45
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38
36
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35
15
11
737,5
737,6
737,3
737,4
34,80 35,63 36,22
36,18
36,31
36,09
35,77
35,82
35,99
36,53
37,41
37,35
37,40
37,47
38,00
37,37
37,06
37 25
37,06
37,16
37,01
36,85
36,68
36,62
36,62
36,92
36,81
36,56
36,33
36,13
36,46
36,73
36,58
D
WA 1 II
0,4
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
WA 2 II
0,4
WA 2 II
0,4
WA 2 III
0,4
WA 1 II
0,4
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
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FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
WA 1
II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
WA 1 II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
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II
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WA 1
II
0,4
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
0,8
ED
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
2 Wo
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2 Wo
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0,8
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0,8
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FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
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2 Wo
ED
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FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
0,8
2 Wo
0,8
ED
2 Wo
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
F. f. R.
u. V.
GFL
GFL
ED
ED
GFL
AS 7786
WA 1
II
0,4 0,8
2 Wo
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
WA 1.1
II 0,4 0,8
I
2 Wo
2 Wo
TH max.
43,7 m
FH max.
48,2 m
FH max. 48,2 m
TH max. 43,7 m
II
FH max.
48,2 m
TH max.
43,7 m
Kita im
EG
Deichschutzzone I
Deichschutzzone II
Deichschutzzone III
Deichschutzzone III
Deichschutzzone II
Deichschutzzone I
FH max.
48,2 m
F. f. R. u. V.F. f. R.
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F. f. R. u. V.
F. f. R. u. V.
F. f. R.
u. V.
F. f. R.
u. V.
F. f. R. u. V.
T
WA 1 II
0,4 0,8
2 Wo
WA 1 II
0,4 0,8
ED
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2 Wo
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3
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2,0
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#14,0
#20,0
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3#
3#
#14,0
#11,0
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3#
#29,0
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#
#22,0
#22,0
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3
#
3#
#30,0
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3
3
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#18,0
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3#
3#
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#10,0 3
#
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3
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#22,0 3
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#14,0#14,0
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3
#
#20,0
#20,0
#20,0
#20,0
#22,3
#20,0
#21,5
#20,0
#30,0
3#
#14,0
#22,0
3#
#18,0
3#
3#
3#
3
##18,0
#25,0 6,0
#
3#
3
#
5,0#
8,5#
3
#
3
#
#92,5
#3
3
#
14,0
6,0
#
3#
#18,0
3
3
#7,0 #20,0
#20,0
100,0
10,0
4,0
#14,0
#14,0
40,0
#14,0
#18,03
##62,5
3
#
3#
#18,0
3#
3
# 19,5
3
3
3,5
#5,0
1,0#
#4,75
#4,75
1,0#
4,0
#
4,0#
#4,0
4,0
#
#18,0
3#
#12,0
#12,0
#18,0
#2,5
#1,75
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
0 20 40 60 80 100
Maßstab: 1:1000
11. Bericht 3(1)
45948 Zeichen
Bericht zu r
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
vom 03.04.2017 bis 28.04.2017
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 03/007 (alt: 5174/016)
-Beiderseits Hinter der Böck -
Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hamm
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
- 2 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 17.03.2017
bis 21.04.2017
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung
„Stadtplanung zur Diskussion“
Ort: Hulda- Pankok-Gesamtschule,
Brinckmannstraße 16, 40225 Düsseldorf
Zeit: 0 5.04.2017, 18.00 Uhr bis 21:00 Uhr
Anwesend: Herr Bezirksvorsteher Schmidt
ca. 143 Bürger*innen und Bürger
Von der Verwaltung: Frau Orzessek-Kruppa, Frau Hoffmann, Herr
Maetschke, Herr Hensel, Herr Garbrecht und Herr Vortkamp
Herr Bezirksbürgermeister Schmidt eröffnet die Veranstaltung und begrüßt die
anwesenden Bürger*innen und Bürger. Anschließend bittet er Frau Orzessek-Kruppa
die Planung vorzustellen.
Frau Orzessek-Kruppa erläutert das Plangebiet, den bisherigen Verlauf des
Planungsprozesses und das weitere Bebauungsplanverfahren. Im Folgenden stellt
Frau Orzessek-Kruppa das aktuelle städtebauliche Konzept im Detail vor. Bei dem
Konzept handelt es sich um die Weiterentwicklung des Siegerentwurfs aus dem
Dialogverfahren nach den Anregungen aus der Empfehlungskommission und dem
Auftrag des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung. Die Überarbeitung
erfolgte insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
−
Größere Variabilität und Flexibilität hinsichtlich der zu verwirklichenden
Bauformen und –typologien. Wohnhöfe hinsichtlich möglicher Wohnangebote
für unterschiedliche Zielgruppen weiter ausdifferenzieren. Maßvolle
Nachverdichtung im Bereich des Geschosswohnungsbaus auch in den
Innenbereichen des Planungsraums.
− Weitere Ausgestaltung der Grün-, Spiel- und Retentionsflächen.
− Zentral gelegene Grünfläche im weiteren Verfahren als optionale Fläche für
weitere bauliche Entwicklung einplanen.
− Vernetzung der neugeplanten Bereiche mit dem Bestand; Integration weiterer
Fußwegeverbindungen.
- 3 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Es handelt sich hierbei noch nicht um ein abschließendes Konzept; dieses soll
vielmehr ergebnisoffen diskutiert werden. Herr Maetschke erläutert die
Klassifizierung der bestehenden und geplanten Straßen und die im Vorfeld des
Dialogverfahrens erarbeitete verkehrstechnische Untersuchung.
Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Schmidt das Wort an das Auditorium
und bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden.
1. Mehrere Bürger*innen erklären, dass sie die dezentrale Anordnung der
Grünflächen abweichend vom Siegerentwurf positiv sehen.
Antwort:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2. Eine Vielzahl von Bürger*innen erklärt, dass sie das städtebauliche Konzept
ablehnen, da hierdurch der dörfliche Charakter verloren ginge und die schon heute
bestehenden Verkehrsprobleme verschärft werden. Es wird bemängelt, dass keine
nachvollziehbare Ermittlung der geplanten Wohneinheiten inklusive der Baulücken in
der Straßenrandbebauung vorliege. Die von der Stadt ermittelten 300 neuen
Wohneinheiten werden bezweifelt.
Antwort:
Bei dem vorliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich noch nicht um ein
abschließendes Konzept. Dieses kann und wird derzeit noch ergebnisoffen diskutiert
und kann im weiteren Verfahren überarbeitet werden. Das gesamte
Nachverdichtungspotenzial einschließlich der Baulücken in der Straßenrandbebauung
wird im weiteren Verfahren ermittelt. Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht
in den Blockinnenbereichen ca. 300 neue Wohneinheiten vor.
3. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass ein tragfähiges
Verkehrskonzept fehle. Die bestehenden Straßen haben schon heute ihre
Belastungsgrenze überschritten. Auch die Knotenpunkte Fährstraße/Völklinger Straße
und Aderkirchweg/Südring seien nicht ausreichend leistungsfähig. Zudem werde die
derzeitige Parkplatzsituation in den umliegenden Straßen kritisch gesehen, die sich
- 4 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
mit der Planung weiter verschärfen werde. Ein Bürger fordert in diesem
Zusammenhang große Parkplatzflächen. Teilweise fehlen die Gehwege, sodass
Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssen.
Antwort:
Die verkehrstechnische Untersuchung beinhaltet im Sinne einer „worst-case“
Betrachtung den Nachweis, dass die künftigen Verkehre jeweils vollständig über die
beiden Knotenpunkte mit dem Hauptverkehrsstraßennetz abgewickelt werden
können. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird ein detailliertes Verkehrskonzept
erarbeitet, das sich auch mit den bestehenden Straßen inklusive der
Parkplatzsituation befasst und falls notwendig Lösungsvorschläge aufzeigen wird.
4. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass die bestehenden Baulücken
bei der Anzahl der neuen Wohneinheiten unberücksichtigt geblieben seien. Diese
werden aber zukünftig in einem erheblichen Maße die Verkehrsprobleme verschärfen.
Antwort:
Das Verkehrsgutachten wird das gesamte Nachverdichtungspotenzial
berücksichtigen.
5. Eine Vielzahl von Bürger*innen bemängelt, dass die Umlegung zu früh
eingeleitet worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Rahmenbedingungen und
Konsequenzen für die Eigentümer nicht erkennbar. Für die Gartenbaubetriebe
bestehe aufgrund der Grundbucheintragungen eine Investitionsunsicherheit, sodass
bald alle Betriebe gegen die Planung seien.
Antwort:
Die frühzeitige Einleitung der Umlegung bietet zum einen die Möglichkeit Interessen
und Belange der Betroffenen frühzeitig im Verfahren zu berücksichtigen. Zum
anderen war sie erforderlich, um durch die Sicherungsinstrumente die vorhandenen
Anknüpfungspunkte an das vorhandene Straßennetz offen halten zu können.
Aufgrund des Parallelverfahrens von Bebauungsplan und Umlegungsverfahren ist
eine intensive Betreuung der Betroffenen möglich.
- 5 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
6. Ein Bürger erklärt, dass ein großer Plan im DIN A 1 Format für die Beurteilung
des städtebaulichen Konzeptes hilfreich sei.
Antwort:
Dieser Plan liegt im Stadtplanungsamt zur Einsicht aus.
7. Ein Bürger fragt nach warum das Thema Hofbebauung im westlichen
Baublock, nördlicher Teilbereich, nicht umgesetzt worden sei.
Antwort
Eine Hofbebauung wurde dort umgesetzt, wo die Flächenverfügbarkeit dies zuließ.
8. Mehrere Bürger*innen bemängeln, dass die Gartenbaubetriebe überplant
worden seien und dadurch ihre Existenz gefährdet werde.
Antwort:
Mit den Gartenbaubetrieben wurden jeweils Einzelgespräche im Stadtplanungsamt
geführt, um die Entwicklungsabsichten und Belange der Betriebe abzufragen und
diese in der Planung berücksichtigen zu können. Die vorliegende Planung hat
versucht dieses umzusetzen, ohne zum derzeitigen Zeitpunkt beispielsweise
Ersatzflächen anbieten zu können. Im Zuge des weiteren Verfahrens und der
Konkretisierung der Planung werden weitere Gespräche mit den Gartenbaubetrieben
geführt.
9. Ein Bürger erkundigt sich, was mit den weißen Flächen im Plan und mit der
Straßenrandbebauung passiere.
Antwort:
Die weißen Flächen werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche und die
Straßenrandbebauung bestandorientiert im Bebauungsplan festgesetzt.
- 6 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
10. Eine Vielzahl von Bürger*innen sieht die 2,5-geschossige
Mehrfamilienhausbebauung entlang der neuen Planstraße parallel zum Aderkirchweg
kritisch. Diese Bebauungsstruktur sei mit dem dörflichen Charakter von Hamm nicht
in Einklang zu bringen und widerspreche zudem den im Dialogverfahren geäußerten
Wunsch der Bürger, nur 1,5-geschossige Gebäude in den Innenbereichen
vorzusehen.
Antwort:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und in die weitere Überarbeitung des
städtebaulichen Konzeptes einfließen.
11. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünscht, dass die Planung auf der Grundlage
des Siegerentwurfs des Dialogverfahrens fortgeführt werde. Bei dem Siegerentwurf
handele es sich um einen Kompromissvorschlag. Dieser finde deutlich mehr
Zustimmung, da die Anzahl der Wohneinheiten und die städtebauliche Dichte
insgesamt deutlich geringer sei als bei dem aktuellen städtebaulichen Konzept und
damit der dörfliche Charakter von Hamm besser gewahrt bliebe. In diesem
Zusammenhang wird eine Reduzierung der Wohneinheiten von 300 auf 200
gefordert.
Antwort:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Es gab jedoch auch Wünsche der
Gartenbaubetriebe nach Zuteilung von Mehrfamilienhausgrundstücken. Das
städtebauliche Konzept wird entsprechend überprüft. In diesem Zusammenhang
müssen allerdings auch gesamtstädtische Interessen berücksichtigt werden. Die
Verträglichkeit der neuen Bebauung mit den bestehenden Strukturen gehört zu den
wesentlichen Planungszielen des aufzustellenden Bebauungsplanes. Eine
abschließende Entscheidung, auch über die Behandlung der Anregungen, trifft der
Rat der Stadt Düsseldorf.
12. Eine Vielzahl von Bürger*innen sieht die Anbindung des westlichen Baublocks
ausschließlich über die Straße Hinter der Böck kritisch; die Verkehrsabwicklung sei
unter diesen Umständen nicht möglich.
- 7 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Antwort:
Das Verkehrsgutachten wird sich mit diesem Thema dezidiert auseinandersetzen.
13. Mehrere Bürger*innen fordern eine zweite Anbindung des östlichen Baublocks
an die Fährstraße. Mit dieser Anbindung könne eine bessere Verteilung der
Verkehrsströme erzielt werden.
Antwort:
Die für die Verkehrsanbindung benötigten Flächen stehen, u.a, aufgrund bestehender
Gartenbaubetriebe, nicht zur Verfügung.
14. Mehrere Bürger*innen befürchten, dass durch die Hafenentwicklung
Schleichwege zwischen Südring und Hafen entstehen, die die Verkehrsproblematik in
Hamm weiter verschärfen werde.
Antwort
Das Verkehrsgutachten wird auch das Thema Schleichverkehre und deren
Vermeidung behandeln.
15. Mehrere Bürger*innen stellen fest, dass das Vertrauen in die Stadtverwaltung
verloren gegangen sei, da die Wünsche der Bürger*innen und Bürger aus dem
Dialogverfahren nicht berücksichtigt wurden. Es wird eine mangelhafte
Zusammenarbeit beklagt und der Stadtverwaltung eine mangelhafte Sorgfaltspflicht
vorgeworfen.
Antwort
Es liegt ein Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung zur
Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes vor, der im Vorfeld des
Dialogverfahrens auf eine Auslobung verzichtet hat. Zudem sind die Wünsche aus
den Einzelgesprächen mit den Gartenbaubetrieben z.B. nach mehr
Mehrfamilienhäusern in die Überarbeitung eingeflossen.
- 8 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
16. Ein Bürger erklärt, dass die Wünsch der Bürger aus dem Dialogverfahren bei
der Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes unberücksichtigt geblieben seien;
die Planung sollte daher beerdigt werden.
Antwort
Die Entscheidung über die städtebauliche Planung obliegt dem Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
17. Mehrere Bürger*innen bemängeln, dass die Kartengrundlage nicht aktuell sei.
Antwort
Die Kartengrundlage wurde durch das Architekturbüro, die das städtebauliche
Konzept erarbeitet haben, nachträglich verändert. Das nächste städtebauliche
Konzept wird eine korrekte Kartengrundlage aufweisen.
18. Ein Bürger stellt fest, dass die Straße Auf der Böck (Stichweg) als
Erschließungsstraße untauglich sei.
Antwort
Aussagen zur Leistungsfähigkeit von Erschließungsstraßen wird das
Verkehrsgutachten enthalten.
19. Ein Bürger erkundigt sich, wo es bei dem Verkehrskonzept Anpassungen
geben könne und was der Maßstab für eine zumutbare Verkehrsbelastung sei.
Antwort:
Die Frage kann erst dann beantwortet werden, wenn das Verkehrsgutachten
interaktiv mit dem städtebaulichen Konzept erarbeitet wurde.
- 9 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
20. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünscht keine Bebauung durch einen
Bauträger. Eine 1,5-geschossige Bebauung könne das Interesse von Bauträgern
verringern.
Antwort:
Es liegt bei den Grundstückseigentümern, ob die Grundstücke durch Private bebaut
werden oder an Bauträger verkauft werden.
21. Ein Bürger merkt an, dass die Stadt den Rahmen für die Bauträger vorgeben
müsse.
Antwort:
Den Rahmen für eine mögliche Bebauung wird der Bebauungsplan vorgeben.
22. Einige Bürger*innen bemängeln, dass die bestehende soziale Infrastruktur
unzureichend sei.
Antwort:
Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Ein darüberhinausgehender
Bedarf an sozialen Einrichtung, z.B. notwendige Schulerweiterungen, wird im
weiteren Bebauungsplanverfahren untersucht.
23. Eine Vielzahl von Bürger*innen interessiert, ob das Handlungskonzept Wohnen
bei der Planung zur Anwendung komme und wie dieses praktisch umgesetzt werden
soll.
Antwort:
Das Handlungskonzept Wohnen gilt für ganz Düsseldorf und damit auch für den
Stadtteil Hamm. Die praktische Umsetzung wird über Festsetzungen im
Bebauungsplan und in Verbindung mit der Umlegung erfolgen.
- 10 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
24. Mehrere Bürger*innen erklären, dass Sie die Anwendung des
Handlungskonzeptes Wohnen ablehnen.
Antwort
Die Verwaltung erläutert den Hintergrund, die Bedarfslage und die Zielgruppe des
geförderten sowie preisgedämpften Wohnungsbaus. Ein Anreiz zur Realisierung von
sozial gefördertem Wohnungsbau stellt die finanzielle Förderung solcher
Bauvorhaben dar. Es wird hierzu noch Abstimmungsgespräche mit den
Grundstückseigentümern geben, welcher Eigentümer eine entsprechende Zuteilung
wünscht.
25. Mehrere Bürger*innen erklärten, dass sie sich eine Bebauung in zweiter und
teilweise dritter Reihe vorstellen können, die jeder Eigentümer nach seiner
Vorstellung baulich nutzen könne. Die Blockinnenbereiche könnten Gartenland
bleiben.
Antwort
Diese Planung wurde 2013 von der Mehrheit der Bürger abgelehnt, stattdessen
wurde eine geordnete städtebauliche Entwicklung gefordert.
26. Ein Bürger merkt an, dass die Bürger unwissend in das Planverfahren
gegangen seien und jetzt erst die Konsequenzen erkennen; viele Bürger wollen
deshalb keine Planung mehr.
Antwort
Diese Meinung sollte auch noch einmal als Stellungnahme schriftlich beim
Stadtplanungsamt eingereicht werden. Die Entscheidung trifft jedoch der Rat der
Landeshauptstadt Düsseldorf.
27. Ein Bürger merkt an, dass hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes eine
Kompromisslösung erforderlich sei.
- 11 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Antwort
Die Verwaltung ist optimistisch, dass eine von der Mehrheit akzeptierte Lösung
möglich ist.
28. Eine Vielzahl von Bürger*innen wünsche den Dialog mit der Stadtverwaltung
und die gemeinsame Entwicklung eines mehrheitlich mitgetragenen
Kompromissvorschlags.
Antwort
Dem Wunsch wird das Stadtplanungsamt in Verbindung mit dem Amt für
Verkehrsmanagement und der Umlegung gerne nachkommen.
Der Bezirksbürgermeister Herr Schmidt dankt am Ende der Veranstaltung der
Verwaltung für die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den
anwesenden Bürger*innen für das Interesse und die erfolgten Fragen und
Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung
wird um 21:00 Uhr beendet.
- 12 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gem. § 3 (1) BauGB
Es wurden im Zeitraum vom 17.03.2017 bis 21.04.2017 folgende schriftliche
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.
Eine Vielzahl von Bürger*innen lehnt eine Bebauung der Blockinnenbereiche
grundsätzlich ab. Folgende Argumente werden gegen eine Bebauung vorgebracht:
1
. Der dörfliche Charakter des Stadtteils Hamm geht durch die geplante
verdichtete Bebauung verloren. Es wird bemängelt, dass der aktuelle Entwurf
deutlich vom Siegerentwurf des Dialogverfahrens hinsichtlich der
Bebauungsdichte abweicht. Es werden Gebäude mit max. 1,5 Geschossen und
max. 300 Wohneinheiten gefordert.
2. Die Wohn- und Lebensqualität wird beeinträchtigt, wenn Freiflächen bebaut
werden. Durch die steigende Verkehrsbelastung steigt auch die Belastung
durch Abgase, Lärm und Feinstaub.
3. Das Schließen der vorhandenen Baulücken stellt eine ausreichende bauliche
Entwicklungsmöglichkeit für den Stadtteil Hamm dar, die zudem sukzessiv
verläuft.
4. Die Verkehrsbelastung, auch durch den ruhenden Verkehr, ist heute schon zu
groß und wird sich zukünftig noch verschlechtern. Eine ausreichende
Verkehrsabwicklung ist schon heute nicht mehr gegeben. Die
Straßenquerschnitte sind nicht ausreichend dimensioniert, was zu gefährlichen
Engstellen führt und insbesondere Kinder gefährdet. Es fehlt ein
Verkehrskonzept. Durch das Ignorieren von Parkverboten haben Einsatzkräfte
schon heute keine Möglichkeit zum Einsatzort vorzudringen. Darüber hinaus
ist die Anbindung an den ÖPNV nicht optimal.
5. Das kulturelle Erbe der Region (Schützenverein, Dorfcharakter, Dorfleben)
wird beeinträchtigt.
6. Die Frischluftzufuhr für die Innenstadt wird beeinträchtigt.
7. Die Naherholungsfunktion von Hamm wird beeinträchtigt.
8. Die Infrastruktur ist für ein derartiges Bevölkerungswachstum nicht ausgelegt.
9. Die bestehenden Lärmkonflikte zwischen Wohnbebauung und
Gartenbaubetriebe werden durch die Planung verschärft.
10. Die ansässigen Bürger und Gartenbaubetriebe werden durch die Planung
enteignet; die Gartenbaubetriebe werden aus Hamm vertrieben.
- 13 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
11. Im Plangebiet befinden sich archäologische Gegenstände und Mauern von
Bedeutung.
12. Die städtebauliche Entwicklung sollte auf ungenutzten Fabrikflächen
stattfinden; dort sollten Sozialwohnungen entstehen.
13. Der Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan und der Grünordnungsplan lassen
eine Wohnbebauung nicht zu.
14. Es wird gefordert, dass keine Bauträgerarchitektur im Plangebiet realisiert
wird.
Antwort:
Zu 1.:
Grundsätzlich ist eine aufgelockerte dörfliche Bebauung mit max. zwei
Vollgeschossen vorgesehen. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Bautypen sorgt nicht
dafür, dass der dörfliche Charakter nicht gewahrt wird. Vielmehr kann die bauliche
Vielfalt auch den Charme einer dörflichen Bebauung ausmachen. Im Übrigen kann
auch eine dichtere Bauform den dörflichen Charakter ausmachen, wie im Bereich „De
Blääck“ erkennbar. Die städtebauliche Konzeption wird im weiteren Verfahren durch
weitere Gespräche mit den Eigentümern und Gartenbaubetrieben fortentwickelt und
konkretisiert. Dabei werden auch die max. Gebäudehöhen, die Anzahl der
Wohneinheiten und mögliche Dachformen betrachtet.
Zu 2.:
Eine Bebauung von Freiflächen führt nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung
der Wohn- und Lebensqualität. Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung
vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind bislang gartenbaulich genutzte Flächen in
den Blockinnenbereichen, die teilweise mit großflächigen Treibhäusern bebaut sind,
für eine Wohnbebauung vorgesehen. Diese Flächen sind heute für die ansässige
Bevölkerung nicht nutzbar. Der östliche Baublock ist aufgrund von Nutzungsaufgaben
Großteils bereits verwildert und die Treibhäuser sind abgängig. Mit der Planung
werden diese Flächen einer neuen zukunftsfähigen Nutzung zugeführt. Im
vorliegenden Fall sorgt das Bebauungsplanverfahren mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung dafür, dass neue Wohn- und Lebensqualitäten
entstehen. Das Thema Immissionsbelastungen wird im Rahmen des weiteren
Planverfahren betrachtet. Eventuelle Konflikte werden auf der Ebene des
Bebauungsplanes gelöst.
- 14 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Zu 3.:
Das Schließen von bestehenden Baulücken ist eine, aus stadtplanerischer Sicht,
wichtige städtebauliche Entwicklung und wird von der Stadtverwaltung unterstützt.
Aufgabe der Stadtplanung ist es aber auch ausreichend Wohnraum in den
unterschiedlichsten Segmenten bereitzustellen und untergenutzte Flächen innerhalb
der Stadt einer neuen zukunftsfähigen Nutzung zuzuführen. Dieser Aufgabe kommt
die Stadt mit der vorliegenden Planung nach. Auch ein wie hier vorgesehener
Angebotsbebauungsplan ohne Investorenbeteiligung und Bauverpflichtung ermöglicht
eine sukzessive bauliche Entwicklung.
Zu 4.:
Das Thema Verkehr wird im weiteren Bebauungsplanverfahren gutachterlich
untersucht. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Hinblick auf die Planung
bewertet.
Die planbedingten erforderlichen Stellplätze werden auf den jeweiligen Grundstücken
nachgewiesen. Besucherstellplätze werden in den neu geplanten Straßen
vorgesehen.
Auch wenn die Anbindung an den ÖPNV nicht optimal ist, steht dieses der Planung
nicht grundsätzlich entgegen. Inwieweit eine Optimierung erreicht werden kann,
wäre mit der Rheinbahn zu besprechen.
Zu 5.:
Der Zuzug neuer Bewohner und damit einhergehende Veränderungen in der
Bevölkerung von Hamm führen nicht zu derart negativen Auswirkungen, dass eine
Abwägung zur Einstellung der Planung führt.
Zu 6.:
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Plangebiet um zwei Blockinnenbereiche, die
bereits durch straßenbegleitende Bebauung großteils eingefasst sind. Die
bedeutenden Kaltluftentstehungsgebiete und Luftleitbahnen liegen südlich und
südöstlich von Hamm. Diese bleiben von der Bebauung unberührt. Eine Bebauung
der Innenbereiche in der geplanten aufgelockerten Form ist daher aus
stadtklimatischer Sicht vertretbar.
Zu 7.:
Die Bereiche von Hamm, die der Naherholung dienen, also insbesondere das
Rheinufer, bleiben von der Planung unberührt. Die Blockinnenbereiche sind heute der
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
ansässigen Bevölkerung nicht zugänglich und können daher als Naherholungsraum
nicht genutzt werden.
Zu 8.:
Die soziale Infrastruktur wie Schulen und Kitas werden parallel zur baulichen
Entwicklung angepasst. Darüber hinaus ist eine höhere Bevölkerungszahl in Hamm
für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes hilfreich, da der Stadtteil für
Lebensmittelbetreiber aufgrund der höheren Mantelbevölkerung wirtschaftlich
attraktiver wird.
Zu 9.:
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine schalltechnische Untersuchung
vorgenommen. Eventuelle Konflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplanes
gelöst.
Zu 10.:
Durch das Planverfahren werden weder Eigentümer noch Gartenbaubetriebe
enteignet. Ein Vertreiben von Gartenbaubetrieben ist durch die Planung nicht
vorgesehen. Vielmehr haben viele Betriebe aus Altersgründen bereits aufgegeben
oder planen dieses zukünftig. Darüber hinaus verlassen Gartenbaubetriebe das
Plangebiet, da die vorhandenen Flächen keine wirtschaftliche Nutzung mehr
ermöglichen. Flächen die noch langfristig gartenbaulich genutzt werden, werden
nicht überplant. Das Plangebiet wird dementsprechend im weiteren Planverfahren
angepasst.
Zu 11.:
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt.
Zu 12.:
Das oberste Ziel der Düsseldorfer Stadtplanung ist die Innen- vor Außenentwicklung.
Das heißt es werden zunächst innerstädtische Flächen für eine städtebauliche
Entwicklung aktiviert. Dementsprechend führt die Stadt auch auf ehemals
gewerblich/industriell genutzten Flächen Bebauungsplanverfahren durch, um diese
Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Das vorliegende Planverfahren steht dieser
Zielsetzung nicht entgegen, da die beiden Baublöcke bereits durch eine
straßenbegleitende Bebauung baulich vorgeprägt sind. Darüber hinaus ist
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
insbesondere der Innenbereich des westlichen Baublocks ungenutzt. Auch bei dieser
Planung geht es um die Aktivierung untergenutzter oder sogar ungenutzter
innerstädtischer Flächen.
Zu 13.:
In der Neuaufstellung des Regionalplans ist das Plangebiet als Allgemeiner
Siedlungsbereich vorgesehen. Damit wäre die Planung aus dem Regionalplan
entwickelt. Der Grünordnungsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen, die einer
Wohnbaulandentwicklung entgegenstehen.
Zu 14.:
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, also
ohne Investorenbeteiligung. Da sich die Grundstücke überwiegend in Privatbesitz
befinden, haben es die Eigentümer selber in der Hand, ob ein Bauträger im
Plangebiet zum Zuge kommt. Die Stadt hat hier keine Einflussnahmemöglichkeiten.
1.1. Es wird angemerkt, dass die Planung gegen den Gleichheitssatz als ein
Grundsatz der Verfassung verstößt, da die Stadt die Betroffenen
(Gartenbaubetriebe, Eigentümer) ungleich behandelt. Das Stadtplanungsamt
hat mit einzelnen Gartenbaubetrieben, aber nicht mit allen, Einzelgespräche
zur Planung geführt; die Eigentümer konnten sich aber nicht in gleicher
Weise an der Planung beteiligen. Darüber hinaus wurden willkürlich
Grundstücke oder Grundstücksteile in die Planung einbezogen oder
herausgenommen.
Antwort:
Die Stadt hat nach bestem Wissen die ansässigen Gartenbaubetriebe, unter
Einbeziehung des Gartenbauverbandes, ermittelt und zu Gesprächen zur
betrieblichen Perspektive eingeladen. Die Interessen der Eigentümer*innen wurden
in zwei Infoveranstaltungen, aufgeteilt nach den beiden Baublöcken, abgefragt. Im
Vorfeld der Infoveranstaltungen wurde ein Einladungsschreiben mit einem
Fragebogen zu den Grundstücken verschickt, um die Belange der Eigentümer*innen
im Planverfahren berücksichtigen zu können.
Grundsätzlich wurde von Seiten der Stadt keine Grundstücke willkürlich raus- oder
reingenommen. Vielmehr erfolgte die Plangebietsabgrenzung auf der Grundlage der
Interessensbekundungen der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe. Die
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Darstellungen im städtebaulichen Konzept sind als erste Idee zu verstehen, die im
weiteren Verfahren zu konkretisieren ist. Zur weiteren Konkretisierung der in das
Umlegungsverfahren einzubeziehenden Flurstücke und Teilstücke wird es im weiteren
Verfahren vertiefende Gespräche mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben
geben.
1.2. Es wird auf den Abstandserlass RdErl. d. NRW Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1v.
6.6.2007 ("Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den
Immissionsschutz bedeutsame Abstände" Anlage 1 - laufende Nummer 78)
verwiesen. Dementsprechend ist bei Abwasserbehandlungsanlagen für mehr
als 100 000 Einwohner ein Abstand von 500 m einzuhalten. Das Klärwerk
besitzt eine Ausbaugröße von 1.090.000 Einwohnerwerten. Den
erforderlichen Abstand von 500 m hält die Planung nicht ein. In diesem
Zusammenhang werden folgende Fragen gestellt:
1) Wie haben Sie sichergestellt, dass Sie den Abstandserlass mit der
geplanten Entfernung Neubaugebiet bis Klärwerk einhalten werden?
2) Wie stellen Sie sicher, dass eine Geruchsbelästigung des Neubaugebietes
verhindert wird? Werden technische Änderungen am Klärwerk vorgenommen?
3) Wie hoch schätzen Sie die Chancen von Neueigentümern des
Neubaugebietes bzw. Eigentümern von Bestandsbebauung ein, erfolgreich auf
dem Klageweg eine Einhaltung der Abstandsverordnung durch Verlegung
oder Verringerung der Emissionen bzw. Stilllegung des Klärwerks Düsseldorf-
Süd zu erwirken?
Antwort:
Der Abstandserlass richtet sich an die Träger öffentlicher Belange, die Aufgaben des
Immissionsschutzes wahrnehmen und Stellung zu raumbedeutsamen Planungen wie
Bauleitplänen nehmen. Die Abstandsliste ist anzuwenden bei Neuplanungen und soll
entsprechende Schutzabstände zwischen Gewerbe-/ Industriegebieten und
schutzbedürftigen Wohngebieten sichern. In Gemengelagen ist die Abstandsliste
nicht anzuwenden. Hier gilt das Verbesserungsgebot, insbesondere hinsichtlich des
Immissionsschutzes. In Hamm besteht mit den vorhandenen Wohngebäuden südlich
des Plangebietes, die zwischen der Kläranlage und der geplanten Wohnnutzung
liegen, schon jetzt eine Gemengelage. Gesunde Wohnverhältnisse sind für diese
- 18 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
bestehende Wohnnutzungen bereits heute zu gewährleisten. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wird auch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige
Genehmigungsbehörde für das Klärwerk beteiligt. Eventuell Konflikte zwischen den
geplanten Wohnnutzungen und dem Klärwerk werden im Rahmen der
Bauleitplanverfahren behandelt und abgewogen.
1.3. In unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung wird in den Sommermonaten
täglich sehr intensiv gegrillt, nasses Treibholz verbrannt und nächtliche
Ruhestörungen begangen. Die Lärmbelastung wird weiter zunehmen, weil die
Planung zahlreiche Wege durch die Hintergärten der Anwohner vorsieht. In
diesem zusammen wird der Rad- und Fußweg, der aus dem Plangebiet an den
Rhein (Auf der Böck) geführt wird aufgrund der zusätzlichen
Verkehrsbelastung kritisch gesehen. Zudem führt diese Wegeführung dazu,
dass das Flurstück 353 nicht mehr baulich genutzt werden kann.
Antwort:
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens werden die relevanten
immissionsschutzrechtlichen Themen gutachterlich untersucht und bewertet.
Bebauungsplanrelevante Konflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplans gelöst.
Die Wegeführungen werden hinsichtlich der gewünschten Verbindungsfunktionen im
weiteren Planverfahren auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft. Die Verknüpfung des
westlichen Blockinnenbereichs mit dem Rheinufer mittels Fuß- und Radweg über das
Flurstück 353 ist grundsätzlich städtebaulich sinnvoll und auch aus
verkehrstechnischer Sicht umsetzbar. Die bauliche Nutzung des Grundstückes ist
aufgrund des Zuschnitts heute stark eingeschränkt. Da das Grundstück Teil des
Umlegungsverfahrens ist, erfährt es durch die Neuzuteilung und den damit
einhergehenden neuen Grundstückszuschnitt aufgrund der besseren Bebaubarkeit
eine deutliche Wertsteigerung.
1.4. Es wird vorgebracht, dass seit dem Oder-Hochwasser Deiche nur noch sehr
eingeschränkt genutzt werden dürfen. Die Strassen Auf der Böck und Hinter
den Steinen befinden sich in der Deichschutzzone 3. Trotzdem wird nichts
gegen den intensiven Verkehr in den Sommermonaten unternommen (z.B.
Kontrollen oder Schaffung von Parkplätzen für Naherholungsbesucher im
Bereich der Kardinals-Frings-Brücke).
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Antwort:
Der Deichschutz obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Bezirksregierung wird
im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
1.5. Es wird angemerkt das Art und Maße der baulichen Nutzung für die
Flurstücke aus der Planung nicht ersichtlich sind.
Antwort:
Art und Maß der baulichen Nutzung werden im weiteren Planverfahren bei der
Erarbeitung des Bebauungsplans konkretisiert.
1.6. Thematisiert wird die gewünschte Anzahl der Geschosse; hier reicht das
Meinungsbild von max. 1,5 bis max. 2,5 Geschossen. Die Anzahl der max.
gewünschten Wohneinheiten reicht von 200 über 250 und 300 bis 350. Beim
Thema Dachform wird auch der Wunsch geäußert diese nicht nur auf das
Satteldach zu reduzieren.
Antwort:
Die Anzahl der Vollgeschosse wird im weiteren Planverfahren konkretisiert. Sinnvoll
erscheint aber die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen. Die Anzahl der
Wohneinheiten wird durch die zukünftige Abgrenzung und damit Größe des
Plangebietes und die tatsächlich realisierten Gebäudetypen bestimmt. Das Satteldach
wurde bislang mehrheitlich als dörfliches Gestaltungselement gefordert.
1.7. Hinsichtlich des erfolgten Ausbaus der Straße Hinter der Böck wird gefragt,
wann die Stadt die nicht benötigten Flächen an die Eigentümer*innen zurück
überträgt.
Antwort:
Die Rückübertragung der nicht benötigten Flächen für den erfolgten Straßenausbau
Hinter der Böck erfolgt nicht auf der Grundlage dieses Bebauungsplan-
/Umlegungsverfahrens.
- 20 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
1.8. Es wird angeregt das Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren nach den
beiden Baublöcken westlich und östlich der Straße Hinter der Böck
aufzuteilen, da sich abzeichnet, dass die Bereitschaft für ein Planverfahren im
westlichen Baublock höher ist als im östlichen Baublock.
Antwort:
Nach einer erneuten Überarbeitungsphase und der Durchführung weiterer Gespräche
mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben zum städtebaulichen Konzept
und zum Umlegungsverfahren wird zu beurteilen sein, ob und in welcher Form das
Planverfahren fortgeführt werden kann. Ggf. kommt auch eine Trennung des
Plangebietes in Betracht, um den westlich Baublock vorlaufend zu entwickeln.
1.9. Von Seiten einiger Gartenbaubetriebe wird angemerkt, dass die Verlagerung
aus dem Plangebiet an einen Ersatzstandort und dessen Finanzierung
ungeklärt ist. Auch diese Unklarheit macht eine Entscheidung zur Teilnahme
am Planverfahren schwierig.
Antwort:
Die Frage der Ersatzstandorte ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ungeklärt und
muss im weiteren Verfahren zwischen Gartenbaubetrieb und Stadt besprochen und
verhandelt werden.
1.10. Es wird angemerkt, dass die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §
45 Baugesetzbuch nur im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
erfolgen kann. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens für die
Blockinnenbereiche ist damit unzulässig.
Antwort:
Die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist auch ohne rechtsverbindlichen
Bebauungsplan gemäß § 47 (2) Baugesetzbuch zulässig. Nur für den Beschluss über
die Aufstellung des Umlegungsplans muss ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan
vorliegen. Diese rechtliche Vorgabe wird im weiteren Planverfahren berücksichtigt.
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Dementsprechend wird das Umlegungsverfahren gemäß § 45 Baugesetzbuch auf der
Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans abgeschlossen.
1.11. Der Bebauungsplan Vorentwurf Nr. 5174/016 setzt sich nicht mit den
Themen gemäß § 1 (6) Baugesetzbuch auseinander.
Antwort:
Bislang liegt nur ein städtebauliches Konzept vor. Zu diesem Planungsstand liegt eine
umfassende Behandlung der Themen gemäß § 1 (6) Baugesetzbuch noch nicht vor.
Mit der Erarbeitung eines ersten Rechtsplans werden auch die Themen gemäß § 1
(6) Baugesetzbuch sukzessive behandelt.
1.12. Es wird bemängelt, dass zum neuen Bebauungsplan Vorentwurf die
Öffentlichkeit nicht beteiligt wurde.
Antwort:
Mit diesem Verfahrensschritt wird die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Es handelt sich
bei diesem Verfahrensschritt immer noch um die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung.
1.13. Es wird angemerkt, dass durch die Planung das Grundstück eine
Wertminderung erfährt, da das Grundstück derzeit mit einem mehrstöckigen
Mehrfamilienhaus bebaut werden könnte und zukünftig die Bebaubarkeit auf
Einfamilienhäuser beschränkt wäre.
Antwort:
Derzeit sind die Grundstücke nur straßenbegleitend nach § 34 Baugesetzbuch mit
einer Wohnbebauung bebaubar. Die rückwärtigen Bereiche sind planungsrechtlich
nach § 35 Baugesetzbuch als Außenbereich zu beurteilen und stehen damit für eine
Wohnbebauung nicht zur Verfügung. Durch die Planung erfahren die Grundstücke im
Innenbereich eine Wertsteigerung, da diese von Ackerland in Wohnbauland
umgewandelt werden. Die straßenbegleitende Bebauung soll bestandorientiert
überplant werden. Auch hier ergibt sich durch die Planung keine Wertminderung.
- 22 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
1.14. Im Umlegungsverfahren werden die öffentlichen Flächen durch die Stadt
abgezogen. Damit wird ein erheblicher Teil des Gesamtflächenwertes durch
die Stadt abgeschöpft und kommt nicht den originären Besitzern zu Gute.
Antwort:
Es ist richtig, dass die öffentlichen Flächen (z.B. Straßen, öffentliche Grünflächen)
von der eingeworfenen Gesamtverteilungsmasse abgezogen werden, sodass die
zugeteilten Flächen kleiner sind als die eingeworfenen Flächen. Die Flächen erfahren
aber durch das Umlegungsverfahren eine Wertsteigerung von Ackerland zu
Wohnbauland. Damit ist der Grundstückswert zugunsten der Eigentümer*innen
deutlich gestiegen.
1.15. Durch das Umlegungsverfahren können für die Dauer des Verfahrens
geplante Bauvorhaben nicht realisiert werden, wodurch eine
Beeinträchtigung besteht.
Antwort:
Das derzeit bestehende Baurecht gilt auch während des Umlegungsverfahrens fort.
Das bedeutet, dass auch während des Umlegungsverfahrens Bauvorhaben realisiert
werden können. Allerdings steht ein Bauvorhaben unter dem Vorbehalt der
Genehmigung der Umlegungsstelle. Bauvorhaben werden durch die Umlegungsstelle
abgelehnt, wenn sie das Umlegungsverfahren erschweren oder unmöglich machen.
1.16. Es werden alternative Plangebiete für eine Wohnbaulandentwicklung zwischen
Fährstraße, Hammer Dorfstraße und Kapellweg, östlich angrenzend an den
Ortsrand und zwischen Fährstraße, Aderkirchweg und Borresweg,
vorgeschlagen. Darüber hinaus wird ein Plangebiet im Hafen zwischen
Medienhafen und E-Werk vorgeschlagen.
Antwort:
Die beiden erstgenannten Plangebiete liegen vollständig im Außenbereich ohne
jegliche bauliche Vorprägung. Im Regionalplan sind diese Flächen fast vollständig als
Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und als regionaler Grünzug dargestellt. Eine
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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Wohnbaulandentwicklung schließt sich damit aus. Das vorgeschlagene Plangebiet im
Hafen schließt sich in erster Linie aus immissionsschutzrechtlichen Gründen aus. Für
die überwiegenden Flächen sieht aber auch der Regionalplan eine solche
Wohnbaulandentwicklung nicht vor.
1.17. Für den östlichen Baublock wird angeregt durch den Blockinnenbereich eine
mittige Erschließungsstraße mit einer beidseitigen Bebauung, als 1,5
geschossige Einfamilienhausbebauung mit einer Grundstückstiefe, zu legen.
Antwort:
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes gilt es grundsätzlich mit Grund und
Boden sparsam umzugehen. Damit einher geht eine städtebaulich sinnfällige
Ausnutzung der Grundstücke. Die vorgeschlagene Planung wird diesem Grundsatz
der Stadtplanung nicht gerecht, da die enormen Grundstückstiefen zu einer
Mindernutzung des Blockinnenbereichs führen. Bei einer Wohnbaulandentwicklung in
den Blockinnenbereich ist eine Planung mit entsprechender Grundstücksaufteilung
für eine Einfamilienhausbebauung zwingend erforderlich.
1.18. Es wird angeregt die Wohnbaulandentwicklung in den Blockinnenbereichen
auf eine Bebauung in zweiter Reihe zu begrenzen.
Antwort:
Eine Bebauung in zweiter Reihe ist nach derzeitigem Planungsrecht unzulässig, da
diese im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch liegt. Baurecht für eine
Wohnbebauung besteht derzeit nur für die straßenbegleitende Bebauung, die nach §
34 Baugesetzbuch als ungeplanter Innenbereich zu bewerten ist. Die ausschließliche
Baurechtschaffung für eine zweite Reihe Bebauung ist mit einer erforderlichen
geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
1.19. Es wird angemerkt, dass mit der Planung eine Erhöhung des
Verkehrsaufkommens und damit eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung
einhergeht. Es wird die Erstellung eines Lärmgutachtens gefordert.
- 24 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Antwort:
Im weiteren Planverfahren wird eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Ermittelte Lärmkonflikte werden auf der Ebene des Bebauungsplans gelöst.
1.20. Um die Versorgung der Bürger*innen zu verbessern wird angeregt im
Plangebiet einen Supermarkt, eine Drogerie und/oder ein medizinisches
Versorgungszentrum zu errichten.
Antwort
Geplant ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ gemäß § 4
Baunutzungsverordnung. Grundsätzlich sind in einem „Allgemeinen Wohngebiet“
Läden, die das Gebiet versorgen, und gesundheitliche Einrichtungen zulässig. Da es
sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung handelt, kann die Stadt die
Errichtung entsprechende Einrichtungen nicht beeinflussen. Ein großer
Lebensmittelmarkt ist aufgrund des Flächenbedarfs nicht vorgesehen. Dieser wäre im
Kernbereich von Hamm besser verortet. Es gibt Bestrebungen hier einen
Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Dieses scheiterte bislang aber an der zu geringen
Mantelbevölkerung im Stadtteil Hamm und der damit einhergehenden
Unwirtschaftlichkeit.
1.21. Es wird vorgebracht, dass der Rat in den 1980er Jahren beschlossen hat, den
Stadtteil Hamm als Gartenstadt zu erhalten. Dieser Ratsbeschluss ist nicht
aufgehoben worden und gilt daher weiter. Es verwundert, dass die Planung
diesen Beschluss nicht berücksichtigt.
Antwort:
Es hat in der Vergangenheit Versuche gegeben, im Stadtteil Hamm eine
Wohnbaulandentwicklung durchzuführen. Damals ging es aber um ein deutlich
größeres Plangebiet, dass sich zwischen dem Südring im Süden, dem Rhein im
Westen, dem Bahndamm im Norden und der Völklinger Straße im Osten erstreckte.
Die Planung wurden auch aufgrund erheblicher Proteste der Öffentlichkeit eingestellt
und der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes aufgehoben. Grundsätzlich
steht die aktuelle Planung mit bestehenden Beschlüssen der Stadt zum Stadtteil
Hamm aus fachlicher Sicht nicht in Wiederspruch. Darüber hinaus wird die aktuelle
- 25 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Planung den politischen Gremien einschließlich dem Rat zur Entscheidung als
Beschlussvorlage vorgelegt.
1.22. Eine Vielzahl der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe bemängelt, dass
die Auswirkungen des Umlegungsverfahrens sowie der zeitliche Rahmen für
das weitere Bebauungsplan- und Umlegungsverfahren unklar sind. Diese
Unklarheiten machen eine Entscheidung zur Teilnahme am Planverfahren
schwierig. Eine Vielzahl der Eigentümer*innen und Gartenbaubetriebe lehnt
eine Umlegung auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen
Konzeptes grundsätzlich ab.
Antwort:
Das Umlegungsverfahren wird parallel zum Bebauungsplan fortgeführt und
konkretisiert. Auch zum Umlegungsverfahren werden weitere Gespräche mit den
Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben geführt, um zu konkretisieren welche
Flurstücke oder Teilstücke in das Umlegungsverfahren aufgenommen werden
können. Der zeitliche Rahmen des Planverfahrens richtet sich auch danach, ob und
wie schnell ein weitgehender Konsens zum Planverfahren zwischen
Eigentümer*innen, Gartenbaubetrieben und Stadt erreicht werden kann. Sollte auch
zukünftig eine Mehrheit der Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben in einem der
Blockinnenbereiche gegen das Umlegungsverfahren und damit gegen das
Planverfahren im Allgemeinen sein, muss für diesen Baublock das weitere Verfahren
grundsätzlich neu bewertet werden.
1.23. Eine Vielzahl von Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben hat sich zur
Flächenverfügbarkeit der im Plangebiet liegenden Flurstücke geäußert. Es
wird mitgeteilt, ob und wenn ja in welcher Form die Flurstücke in die
Wohnbaulandentwicklung und das Umlegungsverfahren der
Blockinnenbereiche einbezogen werden können. Thematisiert werden auch
perspektivische Betriebsentwicklungen und –aufgaben der
Gartenbaubetriebe. Es werden aber auch grundsätzliche Verständnisfragen
gestellt, ob das jeweilige Flurstück Teil des Planverfahrens wird.
Antwort:
Die Auswertung der Stellungnahmen zeigt, dass die Flurstücke im Innenbereich des
westlichen Baublocks tendenziell eher für eine Wohnbaulandentwicklung zur
- 26 -
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: Mai 2017
Verfügung stehen. Bei zwei Gartenbaubetrieben wird die Bereitschaft einer
perspektivischen Betriebsaufgabe in Betracht gezogen. Die Flurstücke im
Innenbereich des östlichen Baublocks stehen tendenziell eher nicht für eine
Wohnbaulandentwicklung zur Verfügung.
Auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen wird das städtebauliche
Konzept noch einmal überarbeitet. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die
Flurstücke gelegt, die in die Wohnbaulandentwicklung und das Umlegungsverfahren
einbezogen werden können. Aber auch die städtebauliche Dichte wird noch einmal
überprüft. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen und umfassenden
Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes soll auf eine konkrete Behandlung der
einzelnen Stellungnahmen verzichtet werden.
Im Anschluss an die Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes werden erneut
Gespräche mit den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben geführt, um das
überarbeitete Konzept vorzustellen, die grundsätzliche Bereitschaft zum
Planverfahren abzufragen, die Flächenverfügbarkeit weiter zu konkretisieren und
grundsätzliche offene Fragen zum Planverfahren und zum Umgang mit den
Flurstücken zu klären.
Nach den Gesprächen wird zu entscheiden sein, ob und in welcher Form das
Planverfahren fortgeführt werden kann.
12. Behandlung Stgn. 4(1)+4(2)
71590 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Stellungnahmen / Hinweise
aus den Beteiligung en der Behörden , Fachämter und
sonstiger Träger öffentlicher Belange
Frühzeitige Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 20.09.2012 bis 23.10.2012, vom 17.03.2017 bis 21.04.2017
und vom 22.11.2019 bis 20.12.2019
sowie
Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
vom 09.10.2023 bis 10.11.2023
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nr. 03/007 Beiderseits Hinter
der Böck (neu: –Westlich Hinter der Böck –)
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (1): 01/2020
Stand der Abwägung Beteiligung § 4 (2): 12/2023
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 2 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher
Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/007 -Beiderseits Hinter der Böck-
(neu: -Westlich Hinter der Böck-) vorgebracht haben
1. AWISTA GmbH
2. Bezirksregierung Düsseldorf
3. Bezirksverwaltungsstelle 3
4. Geologischer Dienst NRW
5. Handwerkskammer Düsseldorf
6. LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland
7. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
8. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
9. Polizei städtebauliche Kriminalprävention
10. Stadtwerke Düsseldorf
11. WSV - Wasserstraße und Schifffahrtsamt
12. Amt 19 - Umweltamt
13. Amt 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
14. Amt 50 - Amt für Soziales und Jugend / Soziales
15. Amt 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend
16. Amt 53 - Gesundheitsamt
17. Amt 63 - Bauaufsichtsamt
18. Amt 64 - Amt für Wohnungswesen
19. Amt 66 - Amt für Verkehrsmanagement
20. Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb
21. Amt 67 - Deichverband Neue Deichschau Heerdt
22. Amt 68 - Gartenamt
23. Amt 80 - Wirtschaftsförderung
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 3 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen/Hinweise der
Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 03/007 -Beiderseits Hinter der Böck-
(neu: -Westlich Hinter der Böck-)
Hinweis:
Die Planung, die der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom 20.09.2012 bis zum
23.10.2012 zugrunde gelegen hat wurde mit Beschluss des Ausschusses für Planung
und Stadtentwicklung vom 26.02.2016 geändert. Da diese Stellungnahmen für das
weitere Planverfahren nicht mehr relevant sind, wird von einer Behandlung
abgesehen.
1. AWISTA GmbH
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort
4(1) Keine Hinweise oder Bedenken.
4(2) Die Abfallbehälterstandorte dürfen
max 20 m vor der Straße entfernt
sein.
2. Bezirksregierung Düsseldorf
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort
4(1) Aufgrund der Nähe zum
Hubschrauberlandeplatz
Oberlandesgericht Düsseldorf –
Außenstelle Völklinger Straße
Hinweis in den Bebauungsplan
aufnehmen, dass Kräne und
andere Baugeräte, welche eine
Höhe von 45 m über Grund
überschreiten vorab mit der
Bezirksregierung Düsseldorf,
Dezernat 26 –
Luftverkehr, abzustimmen sind.
Da im Plangebiet Gebäude mit
max. drei Geschossen zulässig
sind, werden zu dessen Errichtung
Kräne von mehr als 45 m Höhe
nicht benötigt. Der geforderte
Hinweis ist damit nicht
erforderlich.
Plangebiet befindet sich in den
Risikogebieten des Rheins, die bei
einem Versagen oder
Überströmen von
Hochwasserschutzeinrichtungen ab
einem mittleren Hochwasser
(HQ100)
überschwemmt werden können.
Zum 05.01.2018 sind geänderte
Anforderungen für Risikogebiete im
WHG und BauGB in Kraft getreten.
Die nachrichtliche Übernahme als
Risikogebiet erfolgt.
Die Themen Hochwasserschutz und
Starkregen werden in die
Begründung aufgenommen.
Vermeidungs- und
Vorsorgemaßnahmen werden
beschrieben.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 4 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort
Risikogebiete im Sinne des § 78b
Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte
Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis
(HQextrem), sind gemäß § 5 Abs.
4a BauGB im Flächennutzungsplan
und gemäß § 9 Abs. 6a BauGB im
Bebauungsplan nachrichtlich zu
übernehmen. Eine
Berücksichtigung der Belange
Hochwasserschutz und
Hochwasservorsorge ist in
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 12 BauGB vorzunehmen.
Gemäß § 78b WHG sind die
Belange
Hochwasserschutz und
Hochwasservorsorge, insbesondere
der Schutz von Leben und
Gesundheit sowie die Vermeidung
erheblicher Sachschäden, in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
zu berücksichtigen.
4(2) Aufgrund der Nähe zum
Hubschrauberlandeplatz
Oberlandesgericht Düsseldorf –
Außenstelle Völklinger Straße
Hinweis in den Bebauungsplan
aufnehmen, dass Kräne und
andere Baugeräte, welche eine
Höhe von 45 m über Grund
überschreiten vorab mit der
Bezirksregierung Düsseldorf,
Dezernat 26 – Luftverkehr,
abzustimmen sind.
Da im Plangebiet Gebäude mit
max. drei Geschossen zulässig
sind, werden zu dessen Errichtung
Kräne von mehr als 45 m Höhe
nicht benötigt. Der geforderte
Hinweis ist damit nicht
erforderlich.
Beteiligung LVR -Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland
erforderlich, da zum 01.06.2022
das Denkmalschutzgesetz
novelliert wurde und somit auch
vermutete Bodendenkmäler
zum Schutzumfang dazu gehören.
Beteiligung ist erfolgt.
Risikogebiete im Sinne des § 78b
Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte
Gebiete bei einem seltenen
bzw. extremen Hochwasserereignis
(HQextrem), sind gemäß § 5 Abs.
4a BauGB im
Flächennutzungsplan und gemäß §
9 Abs. 6a BauGB im
Bebauungsplan nachrichtlich zu
Die nachrichtliche Übernahme ist
in die textlichen Festsetzungen
aufgenommen. Hier wird darauf
hingewiesen, dass sich das
Risikogebiet über das gesamte
Plangebiet erstreckt. Die räumliche
Abgrenzung ist damit klar
definiert. Eine zusätzliche
räumliche Abgrenzung in der
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 5 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort
übernehmen. Forderung der
nachrichtliche Übernahme in den
Bebauungsplan (Planzeichnung).
Planzeichnung ist nicht
erforderlich.
Das Planungsgebiet befindet sich in
den Deichschutzzonen des
Hammer Deiches. Die
Restriktionen der
Deichschutzverordnung (DSchVO)
sind einzuhalten und
deichaufsichtliche
Genehmigungen für
Neubauprojekte sind bei mir zu
stellen. Zudem weise ich darauf
hin, dass im Hochwasserfall
Qualmwasser im Hinterland
auftreten kann. Es empfiehlt sich
die geplante Bebauung
hochwasserangepasst zu bauen.
3. Bezirksverwaltungsstelle 3
4(1) Keine Anregungen und Bedenken.
4(2) Das neue Plangebiet "Westlich
Hinter der Böck" und die
entsprechende Entwurfsplanung
wurde im intensiven Austausch mit
Eigentümern und
Dorfgemeinschaft, u.a. in
Workshops u.ä., entwickelt. Hierzu
hat die Bezirksverwaltungsstelle 3
positive Rückmeldungen erreicht.
Daher regen wir an diesen engen
Austausch fortzusetzen, um eine
allgemeine Akzeptanz der
Planungen zu erreichen.
Es ist auch weiterhin geplant das
Planverfahren insbesondere im
engen Austausch mit den
Eigentümer*innen fortzusetzten.
Darüber hinaus regt die
Bezirksverwaltungsstelle an,
zusätzlichen Wert auf Begrünung
und Baumbestand zu legen.
Aufgrund entsprechender
Diskussionen bei anderen
Verfahren in der Bezirksvertretung
3 bitten wir im weiteren Verfahren
insbesondere zu prüfen, inwieweit
die 82 zu fällenden Laubbäume
nicht zumindest in Teilen durch
eine angepasste Planung,
Versetzung oder anderen
Maßnahmen gerettet werden
können.
Für das Plangebiet wurde ein
Grünordnungsplan erarbeitet. Das
Begrünungskonzept ist über
textliche Festsetzungen zur
Begrünung im Bebauungsplan
verankert.
Die Planung hat insbesondere den
zu erhaltenden Baumbestand
soweit möglich berücksichtigt. Es
sind entsprechend auch
erhaltenswerte Bestandsbäume im
Bebauungsplan festgesetzt.
Darüber hinaus sieht der
Grünordnungsplan auch die
Anpflanzung neuer Bäume vor. Der
Verlust nicht zu erhaltender Bäume
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 6 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
wird in der Eingriffs-
/Ausgleichbilanzierung
dokumentiert und durch
Ausgleichsmaßnahmen beglichen.
4. Geologischer Dienst NRW
4(1) Es wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen,
die bei Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in
deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen ist. Das hier
relevante Planungsgebiet ist
folgender Erdbebenzone /
geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen: Stadt Düsseldorf,
Gemarkung Hamm: 1 / T
Nach § 202 BauGB in Verbindung
mit DIN 18915 ist bei Errichtung
oder Änderung von baulichen
Anlagen der Oberboden
(Mutterboden) in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu
sichern, zur Wiederverwendung zu
lagern und später wieder
einzubauen.
Ein Hinweis wird in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
4(2) Keine Hinweise und Anregungen.
5. Handwerkskammer Düsseldorf
4(1) Es wird auf Handwerksbetriebe in
unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb
des Plangebietes hinweisen,
welche im weiteren Verfahren
insbesondere in
immissionsschutzrechtlicher Sicht
zu beachten sind. Ggf. ist in
Teilbereichen die WA Festsetzung
zu Gunsten einer MI Festsetzung
abzuändern, insbesondere sehen
wir diese Möglichkeit im Bereich
Auf der Böck 6-24. Unserer
Einschätzung nach würden die
dortigen Betriebe ggf. entgegen
ihrer Genehmigung
planungsrechtlich unzulässig. Wir
Es wird im weiteren Verfahren eine
schalltechnische Untersuchung
durchgeführt.
Immissionsschutzrechtliche
Konflikte werden im
Bebauungsplan durch
schallschutztechnische
Festsetzungen gelöst.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 7 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
bitten dies im weiteren Verfahren
zu beachten.
4(2) Keine Anregungen und Bedenken. Als Ergebnis der schalltechnischen
Untersuchung werden die
ermittelten
Gewerbelärmüberschreitungen in
die Abwägung eingestellt (siehe
Begründung Teil A Städtebauliche
Aspekte Kapitel 6.12). Zum
Verkehrslärm werden
Festsetzungen getroffen.
6. LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland
4(1) In dem Plangebiet befinden sich
die beiden Baudenkmäler
Auf den Steinen 6 und Auf der
Böck 20. In unmittelbarer
Umgebung befinden sich die
Baudenkmäler Auf den Steinen 1
und Fährstraße 250. Die
Baudenkmäler sind nachrichtlich in
den Bebauungsplan aufzunehmen,
bei der Planung muss der
Umgebungsschutz der
Baudenkmäler beachtet werden.
Außerdem ist sicherzustellen, dass
die Wegeverbindungen/
Zuwegungen uneingeschränkt
erhalten bleiben.
Insgesamt wird der dörfliche
Charakter, der unter anderem
auch durch die Baudenkmäler
geprägt wird, beeinträchtigt.
Besonders bei den beiden südlich
des Baudenkmales Fährstraße 250
geplanten Baukörpern sehen wir
aufgrund der Höhe den
Umgebungsschutz beeinträchtigt.
Das Objekte Auf der Böck 20 wird
bei der Stadt nicht als
rechtskräftiges Baudenkmal
geführt. Vielmehr wird der aktuelle
Denkmalwert geprüft. Gleiches gilt
für das außerhalb des Plangebietes
liegende Objekt Auf den Steinen 6.
Die rechtskräftigen Baudenkmäler
liegen außerhalb des Plangebietes
und können daher nicht in den
Bebauungsplan nachrichtlich
aufgenommen werden.
Der Umgebungsschutz wurde bei
der Planung beachtet, indem die
Bestandsbebauung nur
bestandsorientiert festgesetzt wird.
Die Neuplanung im
Blockinnenbereich hält einen
großzügigen Abstand zur
Bestandsbebauung und damit zu
den Baudenkmälern ein und bleibt
hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung hinter der
Bestandsbebauung zurück. Auch
zum Baudenkmal Fährstraße 250
hält die Neuplanung einen
großzügigen Abstand ein und
integriert die Bestandsbäume des
Gartens in die Freiraumplanung.
Ziel des Bebauungsplanes ist es
gerade einen dörflichen Charakter
durch die Festsetzung einer
kleinteiligen und
niedriggeschossigen Bebauung mit
gestalterischen Festsetzungen zur
Dachform zu erhalten.
4(2) Es wird auf zwei eingetragene
Baudenkmäler hingewiesen, die
Rahmen des Umgebungsschutzes
„Das Objekt „Auf den Steinen 6“
wird bei der Stadt nicht als
rechtskräftiges Baudenkmal
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 8 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
von dem Bebauungsplan betroffen
sein werden.
Dazu werden gezählt:
1) Auf den Steinen 1,
2) Fährstraße 250,
In den Umgebungsschutz fallen
somit die Flurstücke 80, 82 und
376. Festgehalten wird, dass der
dörfliche Charakter, der auch
durch die Baudenkmale geprägt
wird, durch die Planungen
beeinträchtigt wird. In diesem
Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass Flurstück 82 von
besonderer denkmalpflegerischer
Relevanz ist, da es sich um das
historische Flurstück der
geschützten Hofanlage Fährstraße
250 handelt.
Die Flurstücke 80 und 376 sind
Flurstück 82 benachbart und
weisen die historischen Ausmaße
auf, die auch die Preußische
Uraufnahme (Mitte 19.Jh.) zeigt.
Es handelt sich um historische
Gartenparzellen, an die die offene
Feldflur grenzte. Auf diese
historische Parzellenstruktur
könnte im B-Plan stärker Rücksicht
genommen werden.
Für das Baudenkmal Fährstraße
250 wird die geplante
Höhenerstreckung der Neubauten
bereits eine Beeinträchtigung des
Umgebungsschutzes konstatiert,
die nach unserem Sachverständnis
zu einer denkmalverträglichen
Anpassung der geplanten
Bebauung führen muss.
Darüber hinaus möchten wir auf
weitere, nach unserer Kenntnis
eingetragene Baudenkmale
verweisen:
3) Fährstraße 237
4) Auf den Steinen 6, Auf der Böck
20.
Entsprechend sind auch die
Auswirkungen des B-Plans auf
diese Baudenkmale zu prüfen und
zu beschreiben
geführt. Vielmehr wird der aktuelle
Denkmalwert geprüft.
Die rechtskräftigen Baudenkmäler
„Fährstraße 250“, „Fährstraße 237“
und „Auf den Steinen 1“ sowie das
vorläufig eingetragene
Baudenkmal „Hammer Dorfstraße
185“ liegen außerhalb des
Plangebietes und können daher
nicht in den Bebauungsplan
nachrichtlich aufgenommen
werden.
Anders verhält es sich mit dem
innerhalb des Plangebiets
liegenden Objekt „Auf der Böck
18/20“. Hierbei ist anzunehmen,
dass es sehr kurzfristig
rechtskräftig in die Denkmalliste
der Stadt Düsseldorf eingetragen
wird. Das Denkmal wird daher in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Umgebungsschutz der im
historischen Ortskern von Hamm
gelegenen (potentiellen)
Denkmäler wurde bei der Planung
beachtet, indem die
Bestandsbebauung nur
bestandsorientiert festgesetzt wird.
Die Neuplanung im
Blockinnenbereich hält einen
großzügigen Abstand zur
Bestandsbebauung und damit zu
den Baudenkmälern ein und bleibt
hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung hinter der
Bestandsbebauung zurück. Auch
zum Baudenkmal „Fährstraße 250“
hält die Neuplanung einen
großzügigen Abstand ein und
integriert die Bestandsbäume des
Gartens in die Freiraumplanung.
Ziel des Bebauungsplanes ist es
gerade im Allgemeinen
Wohngebiet 1 einen dörflichen
Charakter durch die Festsetzung
einer kleinteiligen und
niedriggeschossigen Bebauung
bestehend aus Einzel- und
Doppelhäusern mit max. zwei
Vollgeschossen, einer Begrenzung
der max. Trauf- und Firsthöhen
und durch gestalterische
Festsetzungen zur Dachform
(Satteldach 30-45°) zu erhalten.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 9 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Das bereits heute vorhandene
Baurecht nach § 30 und § 34
Baugesetzbuch, lässt im Übrigen
bezüglich des Maßes der baulichen
Nutzung und hinsichtlich der
räumlichen Nähe deutlich mehr zu
als der Bebauungsplan für die
Neuplanung vorsieht.
Beispielsweise ist auf dem
Flurstück 510, direkt angrenzend
an das Denkmal Fährstraße 250, in
der jüngeren Vergangenheit ein
Mehrfamilienhaus mit einem
deutlich höheren Bauvolumen
genehmigt worden. Hierzu hatte es
im Jahr 2015 eine Klage gegen die
Stadt Düsseldorf gegeben. Per
Gerichtsentscheid wurde
festgestellt, dass das
Erscheinungsbild und der
Denkmalwert des Baudenkmals
durch eine rückwärtige
Erweiterung des benachbarten
Gebäudes entlang der Straße „Auf
den Steinen/Auf der Böck“ nicht
wesentlich beeinträchtigt wird (vgl.
VG 4K2638/15 und OVG
10A881/16). Als Grund dafür wird
angeführt, dass der in der
Unterschutzstellung
angesprochene ortsbildprägende
Charakter der Hofanlage in erster
Linie auf die Lage des Denkmals an
der Fährstraße abzielt.
Dementsprechend verschärft die
Neuplanung die
denkmalrechtlichen Belange nicht.
Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass die Planung auf die Hofanlage
Fährstraße 250 in besonderer
Weise Rücksicht nimmt, indem der
Garten mit den Bestandsbäumen
in
die Freiraumplanung des
Bebauungsplanes integriert und die
eigentliche Hofanalage mit dem
Motiv des offenen Übergangs zum
freien Gelände nicht überplant
wird.
Davon unberührt bleibt die
denkmalrechtliche Erlaubnispflicht
bei Neubauten auf den
angrenzenden Flurstücken, da der
denkmalrechtliche
Umgebungsschutz im historischen
Ortskern Hamm betroffen ist.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 10 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
7. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
4(1) Das B-Plangebiet tangiert den
historischen Ortskern von Hamm
als vermutetem Bodendenkmal.
Die historischen Karten des 19. Jh.
belegen eine dichte Besiedlung und
Nutzung des Raumes entlang den
Straßen (heute Auf der Böck, Auf
den Steinen, Fährstraße). Dazu
gehören nicht nur die Wohnbauten
oder Hofanlagen, die in der Regel
direkt an der Straße standen. Es
gehören auch die Freiflächen,
Nutzgärten, Hinterhöfe,
Werkplätze hinzu, in denen sich
häufig Werkstätten oder
Handwerkbetriebe oder weitere
Nutzungen befanden.
Es ist davon auszugehen, dass sich
im Plangebiet bedeutende
Bodendenkmalsubstanz erhalten
hat, die bei Realisierung der
Planung zwangsläufig
beeinträchtigt bzw. zerstört würde.
Gegen die geplanten Darstellungen
des Flächennutzungsplan- und
Bebauungsplanentwurfs bestehen
deshalb aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht
zunächst Bedenken.
Im vorliegenden Fall ist zunächst
eine Ermittlung und
Konkretisierung der
archäologischen Situation mittels
Sachverhaltsermittlung als
Grundlage für die Umweltprüfung
zwingend erforderlich.
Im weiteren Verfahren wird eine
archäologische
Sachverhaltsermittlung
durchgeführt. Archäologische
Funde werden im weiteren
Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
4(2) Keine Anregungen und Bedenken Die archäologische
Sachverhaltsermittlung hat keine
archäologischen Funde entdeckt.
8. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW: NABU
4(1) Keine Anregungen und Bedenken
4(2) Es wird noch einmal ausdrücklich
darauf hingewiesen, Rodungen
ausschließlich in der Winterperiode
von 31.10. bis zum 28./29.03. des
Folgejahres durchzuführen. Sofern
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 11 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Abbrucharbeiten anstehen, sind
diese auf Fledermausvorkommen
und brütende Vögel zu
untersuchen und die Maßnahme
auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben
9. Polizei städtebauliche Kriminalprävention
4(1) Bei den öffentlichen Grünflächen
ist zu beachten, dass diese
übersichtlich bleiben.
Das heißt, hier dürfen nur niedrige
Büsche und hochstämmige Bäume
gepflanzt werden, um die
Sichtbeziehungen nicht zu
beeinträchtigen.
Die Wege sind in der Dunkelheit
gut auszuleuchten.
Grundsätzlich sind Einbruch
hemmende Elemente bei
erreichbaren Fensteranlagen sowie
den Haustüren dringend zu
empfehlen und in dieser Phase
erheblich günstiger, als später in
der Nachrüstung zu realisieren.
4(2) Gärten in den Innenhöfen sollten
den Bewohnern der
Erdgeschosswohnungen
zugeordnet werden.
Bei der Einrichtung von
Sitzgelegenheiten sollte darauf
geachtet werden, dass diese mit
Armlehnen versehen sind. Dies
verhindert das unerwünschte
Lagern von z. B. betrunkenen
Personen. Zusätzlich erleichtern
Armlehnen lebensälteren Personen
das Hinsetzen und Aufstehen.
Die Müllsammelstellen sollten
abschließbar eingefriedet werden
(z.B. begrünter Käfig), damit dort
keine wilden Müllhalden von
quartiersfremden Personen
entstehen.
10. Stadtwerke Düsseldorf
4(1) Es werden Vorgaben zur
Herstellung notwendiger
Erschließungsmaßnahmen
formuliert.
Zur Versorgung des Plangebietes
ist eine Trafostation erforderlich,
Die Vorgaben zur Herstellung
notweniger
Erschließungsmaßnahmen werden
im Rahmen der
Ausführungsplanung
berücksichtigt. Notwenige
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 12 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
die im Bebauungsplan auszuweisen
ist. Zur Stromversorgung des
Bebauungsgebietes kann es
erforderlich werden, weitere
Netzumspannstellen zu errichten,
die ebenfalls im Bebauungsplan
ausgewiesen werden müssten.
Diese Netzumspannstellen können
sowohl innerhalb eines
straßenseitigen Kellerraumes
errichtet als auch im Freien
aufgestellt werden. Die Anzahl und
Lage der Netzumspannstellen kann
nur in Abhängigkeit der geplanten
Bauabschnitte, deren
Leistungsbedarf und unter
Abstimmung mit den jeweiligen
Bauträgern ermittelt werden.
Für Netzumspannstellen innerhalb
eines Gebäudes werden
Mindestanforderungen formuliert.
Um auch zukünftigen
Mobilitätsanforderungen gerecht zu
werden, empfehlen die Stadtwerke
Düsseldorf AG die
Implementierung von
Elektroladestationen bzw.
Stromtankstellen im Plangebiet.
Die Stadtwerke Düsseldorf AG
empfehlen die Implementierung
eines Inselwärmenetzes, dass
ggfs. an eine zukünftige
Fernwärmetrasse angeschlossen
werden kann.
Es werden allgemeine Hinweise
gegeben.
Leitungsrechte werden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Die Trafostation wird ebenfalls in
die Planzeichnung aufgenommen.
Solange weitere
Netzumspannstellen nicht benannt
werden können, können diese auch
nicht im Bebauungsplan
ausgewiesen werden.
Das Thema Elektroladestationen
und Stromtankstellen wird im
Rahmen der Ausführungsplanung
thematisiert.
Das Thema Inselwärmenetz wird
ebenfalls im Rahmen der
Ausführungsplanung thematisiert.
Die allgemeinen Hinweise werden
im weiteren Verfahren beachtet.
4(2) Keine zusätzlichen Anregungen
oder Bedenken
11. WSV - Wasserstraßen und Schifffahrtsamt
4(1) Der Schiffslärm ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zu
untersuchen. Es dürfen keine
Festsetzungen vorgenommen, die
der Zweckbestimmung des Rheins
als Verkehrsweg entgegenstehen.
Im weiteren Verfahren wird eine
schalltechnische Untersuchung
durchgeführt. Evtl. Konflikte mit
der Rheinschifffahrt werden auf der
Ebene des Bebauungsplans gelöst.
4(2) Keine Anregungen oder Bedenken. Die schalltechnische Untersuchung
hat keine Konflikte mit der
Rheinschifffahrt ergeben.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 13 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
12. Amt 19 - Umweltamt
4(1) Im Plangebiet gibt es aus
Platzgründen keinen geeigneten
Standort für eine
Depotcontainerstation.
In unmittelbarer Nähe des
Plangebiets befindet sich die
Containerstation Aderkirchweg /
Auf der Böck mit drei Glas- und
drei Papiercontainern, die
allerdings mit ihrem derzeitigen
Einzugsgebiet voll ausgelastet ist.
Um den Entsorgungsbedarf für die
neue Wohnbebauung abzudecken,
ist zu prüfen, ob diese oberirdische
Station durch eine
Unterflurcontaineranlage mit drei 5
m³-Sammelbehältern für Papier
und drei 3 m³-Sammelbehältern
für Weiß-, Braun- und Grünglas
ersetzt werden kann.
Sollten Stellplätze für
Abfallsammelbehälter durch die
Entsorgungsfahrzeuge nicht
anfahrbar sein, ist im
Außenbereich eine genügend große
Fläche für die Bereitstellung der
Abfallsammelbehälter einzuplanen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass
verschiedene Abfallfraktionen zum
Teil am gleichen Werktag abgeholt
werden. Der Bereitstellungsplatz
darf nicht mehr als 20 m von der
Anfahrstelle der
Entsorgungsfahrzeuge entfernt
sein.
Das Thema Depotcontainerstation
ist im Rahmen der
Erschließungsplanung zu
konkretisieren.
Für den Bebauungsplan ist ein
schalltechnisches Gutachten zu
erstellen. Die Belastungen aus dem
Verkehrslärm (Prognoseansätze)
sind bezogen auf die geplante
Bebauung geschossweise
darzulegen (auch Einfluss des
Schiffsverkehrs). Die
Orientierungswerte der DIN 18005
sind für die entsprechende
Gebietsausweisung mit den
jeweiligen Beurteilungspegeln
abzugleichen und
Überschreitungen aufzuzeigen.
Lärmpegelbereiche bzw.
prognostizierte Beurteilungspegel
sind gemäß DIN 4109
(Interimslösung) festzulegen. Die
Für den Bebauungsplan wird ein
entsprechendes schalltechnisches
Gutachten zum Verkehrslärm
erarbeitet. Evtl. Konflikte werden
auf der Ebene des
Bebauungsplanes gelöst.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 14 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Auswirkungen der Planung auf das
Umfeld sind aufgrund ihrer
Relevanz für die Abwägung
gutachterlich aufzuzeigen. Zudem
sind die neu geplanten und / oder
maßgeblich geänderten Straßen
gemäß 16.BImSchV zu
untersuchen.
Das Plangebiet ist durch
landwirtschafte Betriebe und
Wohnnutzung geprägt. Durch das
Nebeneinander unterschiedlich
schutzwürdiger Nutzungen können
immissionsschutzrechtliche
Konflikte entstehen. Bei dieser
Planung können die Konflikte durch
Lärm, Licht, Gerüche und Staub,
ausgehend von den
landwirtschaftlich genutzten
Flächen, verursacht werden. Zur
Beurteilung der Verträglichkeit mit
der Nachbarschaft müssen
zunächst mögliche Emittenten
ermittelt werden. In der
Untersuchung muss geklärt
werden, ob Nutzungskonflikte
bestehen und wenn, wie diese
gegebenenfalls gelöst werden
können.
Für den Bebauungsplan wird ein
entsprechendes schalltechnisches
Gutachten zum Gewerbelärm
erarbeitet. Evtl. Konflikte werden
auf der Ebene des
Bebauungsplanes gelöst.
Die Situation der
Bodenkühlleistung ist unabhängig
von der Situation der
schützenswerten Böden zu
betrachten und zu bewerten. Die
bisher unversiegelten Flächen
innerhalb des
Neuordnungsgebietes zeigen eine
sehr hohe Bodenkühlleistung. Es
handelt sich hierbei um eine
Flächengröße von insgesamt ca.
2,2 ha. Auch wenn die
vorgesehene Bebauung
grundsätzlich eine lockere
Bauweise mit Gärten und
Grünflächen ist, kann von einem
deutlichen Anstieg an versiegelter
Fläche und damit Verlust an Böden
mit sehr hoher Bodenkühlleistung
ausgegangen werden. Da eine
Bilanzierung (Abgleich der
aktuellen (Bodenkühlleistungs-)
Situation mit der nach Umsetzung
des Bebauungsplanes vorhandenen
(Bodenkühlleistungs-) Situation)
Der Aspekt wird grundsätzlich im
Umweltbericht unter dem Thema
Stadtklima / Klimaanpassung
behandelt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 15 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
nicht vorliegt, ist derzeit nicht
abschätzbar, ob die Überplanung
klimatische Auswirkungen haben
wird oder nicht.
Eine Aussage über die
Erlaubnisfähigkeit der
Versickerungsflächen nach den
vorliegenden Planunterlagen kann
erst erfolgen, wenn weitere
wasserwirtschaftliche
Anforderungen an die Anlagen
fachgutachterlich konkret
berechnet wurden. Dies sind eine
konkrete Planung für die
Anschlussmöglichkeiten der
einzelnen Baublöcke, die
entsprechend erforderliche
Dimensionierung der
Versickerungsflächen nach den
anfallenden
Niederschlagswassermengen sowie
der Nachweis der erforderlichen
Abstände der
Versickerungsanlagen zu
unterkellerten Gebäuden oder
Grundstücksgrenzen.
Aufgrund der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung ist
auch die Qualität der Böden im
Bereich der geplanten
Versickerungsanlagen hinsichtlich
des Wirkungspfades Boden-
Grundwasser nach BBodSchV zu
überprüfen.
Um die Durchlässigkeiten des
Bodens zu erhalten, sind
Bodenverdichtungen im Bereich
der Versickerungsflächen durch
Befahren mit Fahrzeugen oder das
Lagern von Baumaterial schon mit
Beginn der Bautätigkeiten zu
vermeiden. Dies ist durch
Einzäunen der Standorte der
geplanten bzw. bereits realisierten
Versickerungsanlagen
sicherzustellen. Für die
Versickerungsflächen als Teil der
Abwasseranlagen ist eine textliche
Festsetzung und Kennzeichnung
erforderlich.
Lage und Dimensionierung der
Versickerungsanlagen werden im
Rahmen des Bebauungsplans
festgesetzt. Alle weiteren
Nachweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung konkretisiert.
Die Versickerungsanlagen werden
im Bebauungsplan festgesetzt.
Das Plangebiet liegt vollständig in
einem Risikogebiet gemäß § 78 b
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei
Versagen der
Das Thema wird im weiteren
Verfahren behandelt. Die
Einstufung als Risikogebiet wird
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 16 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Hochwasserschutzanlagen kann
das Plangebiet auch bereits bei
einem häufigen (HQ10) oder
mittleren (HQ100) Hochwasser
überflutet werden. In den
Risikogebieten ergeben sich gemäß
§ 78b WHG erweiterte
Anforderungen an den
Hochwasserschutz, die
Berücksichtigung finden sollen.
Diese betreffen den Schutz von
Leben und Gesundheit sowie die
Vermeidung erheblicher
Sachschäden. Diese Erläuterungen
dienen der Information über
mögliche Hochwassergefahren und
vor zu erwartendem Hochwasser
der Betroffenen in diesem Gebiet.
Im Bebauungsplan erfolgt eine
nachrichtliche Übernahme.
nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der rheinnahe Teil des
Bebauungsplangebietes liegt im
Bereich der Deichschutzzone III
des Rheindeiches. Daher bedarf die
Errichtung baulicher Anlagen einer
deichaufsichtlichen Genehmigung
durch die Bezirksregierung
Düsseldorf. Betroffen sind die
geplanten Gebäude im Abstand
von 100 m bis zum Deichfuß des
Rheindeiches.
Das Plangebiet gehört nach der
Planungshinweiskarte für die
Landeshauptstadt Düsseldorf
(2012, siehe Anlage) zu einem
großräumigen regional
bedeutsamen Ausgleichsraum. Die
zusätzliche Wohnbebauung kann
die nächtliche Kaltluftbildung und
die Luftströmung im Plangebiet
schwächen, die für den Erhalt der
Funktionsfähigkeit des
Ausgleichsraums wesentlich sind.
Folgende Maßnahmen können
diesen potenziellen klimatischen
Belastungen entgegenwirken:
- Im Plangebiet ist eine
flächenhafte Versiegelung zu
vermeiden, ein möglichst hoher
Durchgrünungsgrad vorzusehen
und insbesondere darauf zu
achten, dass größere
zusammenhängende Grünflächen
geschaffen werden.
Das Thema Kaltluftbildung und
Luftströmung wird im weiteren
Verfahren weiter konkretisiert. Es
wird u.a. ein Grünordnungsplan
erarbeitet, der durch ein
Begrünungskonzept die
Versiegelung begrenzt und das
Kleinklima positiv beeinflusst.
Dachbegrünungen werden nur
untergeordnet z.B. auf Garagen
möglich sein, da als Dachform das
Satteldach vorgesehen ist.
Das Begrünungskonzept wird
durch textliche Festsetzungen
planungsrechtlich gesichert.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
bereits heute durch die
straßenbegleitende Bebauung und
die gartenbauliche Nutzung mit
Treibhäusern und Folien im
Innenbereich die Kaltluftbildung
und Luftströmung im Plangebiet
eingeschränkt ist. Gemäß
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 17 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
- Eine Ausweitung von
Gewächshäusern sowie schwarzen
Folien sollte möglichst verhindert
werden.
- Die Wärmeabstrahlung der
Oberflächen sollte geringgehalten
werden, z.B. durch die
Beschattung versiegelter Flächen,
die Verwendung von Materialen mit
hohen Albedowerten sowie die
Bepflanzung von Dächern und
nicht überbauten Flächen.
- Zur Förderung der Luftströmung
sollten im Plangebiet möglichst
durchgängige Öffnungen bzw.
Grünstrukturen gesichert werden.
- Im südlichen Bereich des
Plangebiets ist eine Riegelbildung
zu vermeiden, um hier die
Bedingungen für einen
Luftaustausch zu fördern.
Folgende Maßnahmen sind
entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB in die textlichen
Festsetzungen aufzunehmen:
- Alle Flachdächer und flach
geneigten Dächer mit einer
Dachneigung bis max. 15 Grad
Dachneigung sind dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen.
Die zusätzliche Anbringung und
Nutzung von Solaranlagen auf
diesen Dächern wird empfohlen.
- Zufahrten zu Garagen und
Stellplätzen, oberirdische
Stellplätze und erforderliche
oberirdische
Feuerwehrbewegungszonen sind so
zu gestalten, dass sie jeweils über
einen begrünten Anteil von
mindestens 30 % verfügen.
- Sämtliche nicht bebaute
Teilflächen (z.B. Abstandsflächen,
Tiefgaragen) sind so weit wie
möglich zu begrünen.
Regionalplan befindet sich der
regional bedeutsame
Ausgleichraum daher auch
vornehmlich südlich und östlich
des Plangebietes, angrenzend an
den allgemeinen Siedlungsraum.
Dieser bleibt von der Planung
unberührt. Eine deutliche
Verschlechterung der
Kaltluftbildung und Luftströmung
ist damit nicht zu befürchten.
4(2) Als Ergebnis der schalltechnischen
Untersuchung werden die
ermittelten
Gewerbelärmüberschreitungen in
die Abwägung eingestellt (siehe
Begründung Teil A Städtebauliche
Aspekte Kapitel 6.12). Zum
Verkehrslärm werden
Festsetzungen getroffen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 18 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Es werden Hinweise und Vorgaben
zu den Standorten für bewegliche
Abfallsammelbehältern gegeben.
Die Hinweise und Vorgaben
können im Rahmen der Umsetzung
der Planung berücksichtigt werden.
Im Plangebiet befindet sich der
Altstandort (Fläche mit
gewerblicher oder industrieller
Vornutzung) mit den Kataster-Nr.:
7786.
Es ist eine entsprechende
Kennzeichnung im Bebauungsplan
vorgenommen worden.
Es werden mögliche Maßnahmen
zur Klimaanpassung bei konkreten
Gebäude- und
Freiflächenplanungen beschrieben.
Die Maßnahmen werden bei
öffentlichen Flächen im Rahmen
der Ausführungsplanung
berücksichtigt. Darüber hinaus
werden bei privaten
Grundstücksflächen die
Versiegelung begrenzt und
Begrünungsmaßnahmen
entsprechend des
Grünordnungsplanes festgesetzt.
13. Amt 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
4(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
zu Gebäuden mit höchstens drei
Vollgeschossen (römisch III,
Brüstungshöhe < 8 m), bei denen
der 2. Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt, ist ein geradliniger Zu- oder
Durchgang zu schaffen. Sind Teile
eines Gebäudes hierbei mehr als
50 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt, können
ergänzend Zu- oder Durchfahrten
für die Feuerwehr erforderlich
werden.
Seitens der
Brandschutzdienststelle wird
insbesondere darauf hingewiesen,
dass der Weg „Auf der Böck“,
welcher als Einbahnstraße an die
Fährstraße angeschlossen wird, für
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
durchgängig befahrbar bleiben
muss. Aus brandschutztechnischer
Sicht ist es erforderlich, eine
Verkehrsregelung derart
vorzunehmen, dass ein Abstellen
von Fahrzeugen im öffentlichen
Verkehrsraum nicht erlaubt ist.
Die auf der Straße für die
Aufstellung von
Hubrettungsfahrzeuge notwendige
freie Breite muss mindestens 4,50
m in verkehrsberuhigten
Die Vorgaben werden im Rahmen
der Ausführungsplanung beachtet.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 19 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Bereichen, sonst 5,50 m betragen.
Sie darf nicht durch Einbauten,
Parkplätze o.ä. eingeengt werden.
Es ist zu beachten, dass sich
zwischen anzuleiternden
Außenwänden und den
Aufstellflächen keine für den
Einsatz von
Hubrettungsfahrzeugen
erschwerenden Hindernisse wie
bauliche Anlagen oder Bäume
befinden.
Die notwendige
Löschwassermenge muss aus
Hydranten zu entnehmen sein, von
denen sich mindestens einer in
max. 75 m Entfernung zum
Eingangsbereich des Gebäudes
befindet. Die Hydrantenabstände
dürfen 150 m nicht überschreiten.
Eine entsprechende Bescheinigung
über die vorgenannten Punkte ist
vom Versorgungsträger
einzuholen.
4(2) Es wird auf konkrete Hinweise auf
eine Kampfmittelbelastung durch
vermehrte Bombenabwürfe/
Bodenkampfhandlungen
hingewiesen. Erforderlich ist die
Überprüfung der zu bebauenden
Fläche bzw. der Fläche mit
Erdeingriffen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
14. Amt 50 - Amt für Soziales und Jugend / Soziales
4(1) Nach § 9 Absatz 1 Pkt. 8 BauGB
besteht auch die Möglichkeit im
Bebauungsplanverfahren einzelne
Flächen für Personengruppen mit
besonderen Wohnbedarf, wie z.B.
alte Menschen oder Menschen mit
Behinderung (§1 Abs. 6 Pkt. 3
BauGB) fest zu setzen. Es wird
gebeten eine solche
Festschreibung bei diesem
Planungsvorhaben mit Amt 64 als
zuständiges Fachamt
abzustimmen.
Die Erforderlichkeit wird nicht
gesehen, da es sich bei der
Planung um eine
Einfamilienhausbebauung handelt.
In den Bereichen, in denen
Mehrfamilienhäuser vorgesehen
sind, ist öffentlich geförderter
Wohnungsbau festgesetzt.
Es wird auf die erforderliche
Barrierefreiheit bei der Herstellung
von Verkehrs- und Grünanlagen
und der geplanten
Kindertagesstätte hingewiesen.
Die erforderliche Barrierefreiheit
wird im Rahmen der Realisierung
beachtet.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 20 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
4(2) Es wird um Prüfung gebeten, ob
die Möglichkeit zur Realisierung
von maximal zwei ambulant
betreuten Wohngruppen (je 7 – 12
Plätze) besteht. Dies setzt das
Einverständnis von Amt 64 zur
Anrechnung im Sinne des HKW auf
die vorgegebene Quote zur
Umsetzung des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus
voraus.
Der Bebauungsplan lässt die
gewünschten Wohngruppen
grundsätzlich zu. Eine mögliche
Realisierung ist im weiteren
Verfahren zu konkretisieren.
15. Amt 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend
4(1) Die Jugendhilfeplanung sieht für
diesen Bereich eine 3 - 4 gruppige
Kindertageseinrichtung mit der
min. NGF von ca. 600 m² und
einer Außenspielfläche vom 300m²
je Gruppe vor. Es wird um
Einplanung der benötigten
Kindertageseinrichtung gebeten.
Es wird eine
Kindertageseinrichtung mit der
geforderten Mindestgröße
eingeplant. Das städtebauliche
Konzept wird dahingehend
überarbeitet.
4(2) Die Kindertageseinrichtung ist
grundsätzlich in der Begründung
zum Bebauungsplanvorentwurf
genannt Da in der Begründung
jedoch keine Gruppenanzahl
angegeben wird, verweise ich in
diesem Zusammenhang auf die
Stellungnahme vom 04.12.2019 in
der unserseits eine 3-4 gruppige
Kindertageseinrichtung gefordert
wurde.
In der Planung ist eine
dreigruppige
Kindertageseinrichtung
vorgesehen. Die Begründung wird
um diese Information ergänzt.
16. Amt 53 - Gesundheitsamt
4(1) Bei der weiteren Bearbeitung des
Planungsvorhabens sind alle
Aspekte des präventiven
Gesundheitsschutzes zu
berücksichtigen, wie sie in der
„Grundsatzliste Gesundheitsschutz
für die Bauleitplanung“ (Januar
2019) aufgeführt sind.
Wenn Netzumspannstellen im
Plangebiet vorhanden sind bzw.
neue errichtet werden müssen, so
sind diese im Flächennutzungsplan
zeichnerisch festzuhalten. Im Falle
einer unmittelbaren Nachbarschaft
zu einer Wohnung sind die
Bestimmungen der 26.
Bundesimmissionsschutz-
verordnung (BImSchV)
Die von den Stadtwerken
geforderte Trafostation ist in den
Bebauungsplan mit den
erforderlichen Abständen
zeichnerisch festgesetzt worden.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 21 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
einzuhalten. Gemäß § 3 Satz 1
(Niederfrequenzanlagen) und § 4
(Anforderungen zur Vorsorge) 26.
BImSchV in Verbindung mit dem
Runderlass des MUNLV NRW über
Hinweise zur Durchführung der 26.
BImSchV sind bei
Umspannanlagen/Unterwerken
Mindestabstände von 5 Metern
erforderlich.
Um diesen begründeten
Vorsorgegedanken gerecht zu
werden, ist es unabdingbar den
neuen Standort des
Transformators in den
Bebauungsplan einzuzeichnen.
Die Böden auf dem gesamten
Gebiet werden aufgrund der
jahrelangen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere des
Zierpflanzenbaus, auf Einträge von
Pestiziden (Pflanzenbehandlungs-
und –schutzmittel PBSM) durch
das Umweltamt untersucht. Ich
empfehle bei den Untersuchungen
auch solche PBSM zu untersuchen,
die schon verboten oder nicht
mehr im heutigen Gartenbau
üblich sind.
Das für die Untersuchungen der
Böden zu beauftragende Institut ist
für die Erstellung eines Angebotes
darüber zu informieren, da es
notwendig sein kann, dass nicht
mehr gängige analytische
Methoden und Verfahren hier
angewendet werden müssen.
Aus Sicht des Umweltamtes sind
keine flächendeckenden
Bodenuntersuchungen auf den
bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Plangebiet erforderlich.
Die Grundwassergüte wird durch
umliegende Messstellen
überwacht. Demnach sind zwar
verschiedene Düngemittel und
Pestizide im Grundwasser
nachweisbar, die aber eher auf
lokale Eintragstellen (z. B.
Lagerbereiche) zurückzuführen
sind. Die diffusen Gehalte auf den
landwirtschaftlichen Flächen selbst
stellen erfahrungsgemäß keine
Gefährdung für das Grundwasser
dar.
Für den Wirkungspfad Boden-
Mensch gibt es rechtlich gesehen
hinsichtlich Pestiziden lediglich
Prüfwerte für 2 Parameter.
Flächendeckende Untersuchungen
wurden in der Vergangenheit auf
landwirtschaftlichen Flächen in
Plangebieten nicht durchgeführt,
da das Gefährdungspotential
grundsätzlich als gering
eingeschätzt wird. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist auch nicht klar,
welche Bereichen aufgefüllt
werden. In diesen Bereichen
entfällt die Betrachtung des
Wirkungspfades Boden-Mensch für
die derzeitig vorliegenden
Bodenbereiche in Gänze.
Flächendeckende Untersuchungen
im Vorfeld werden als
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 22 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
unverhältnismäßig und nicht
zielführend betrachtet.
Im Bauantragsverfahren können
Regelungen falls erforderlich
sichergestellt werden.
Es ist bei der Gestaltung und
Modellierung der Außenanlagen
dafür Sorge zu tragen, dass
keinesfalls Oberboden verwendet
wird, der mit o.g. Pestiziden
belastet sein könnte. Ein
vollständiger Austausch dieser
Böden ist zu empfehlen.
4(2) Keine zusätzlichen Anregungen
und Bedenken.
17. Amt 63 - Bauaufsichtsamt
4(1) Es wird zu Bedenken gegeben,
dass nach der allgemeinen
Rechtsprechung der
Vollgeschossbegriff dynamisch
nach der jeweils geltenden BauO
anzuwenden ist. Daher ist dort, wo
die Gebäudehöhen nicht
eingeschränkt werden, nach der
BauO NRW 2018 ein Stapeln von
„
Nicht-Vollgeschossen" und
gleichzeitig auch die Entwicklung
von höheren Gebäuden möglich.
Die Flächen der „Nicht-
Vollgeschosse" fließen nicht in die
GFZ Berechnung ein.
Bei der im Vorentwurf des
Bebauungsplans dargestellten
potentiellen Bebauung wird der
Umgebungsschutz von zwei
eingetragenen Baudenkmälern im
historischen Ortskern von Hamm
belangt.
Dabei handelt es sich zum einen
um die „Fährstraße 250", eine
historische Hofanlage aus dem 18.
Jahrhundert. Zum anderen handelt
es sich um die Rochus-Kapelle an
der Kreuzung von „Fährstraße, Auf
den Steinen und Hammer
Dorfstraße". Die Neubebauung auf
den betreffenden Flurstücken 80,
82, 376 ist mit der Unteren
Denkmalbehörde abzustimmen.
Das definierte Plangebiet berührt
zum Teil das vermutete
Es wird eine archäologische
Sachverhaltsermittlung
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 23 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Bodendenkmal „Historischer
Ortskern Hamm". Bei der
Realisierung der vorliegenden
Planung ist somit davon
auszugehen, dass bedeutende
archäologische Substanz
beeinträchtigt bzw. zerstört würde,
weswegen zunächst gegen die
Planung bodendenkmalpflegerische
Bedenken bestehen. Um die
archäologische Situation und damit
die Denkmalqualität i. S. d. § 2
DSchG NRW zu ermitteln und zu
konkretisieren, ist eine
archäologische
Sachverhaltsermittlung als
Grundlage für die Umweltprüfung
notwendig. Die Ergebnisse der
Sachverhaltsermittlung sind bei
den weiteren
Verfahrensschritten zu
berücksichtigen.
durchgeführt. Die Ergebnisse
werden im weiteren Planverfahren
berücksichtigt.
4(2) Die archäologische
Sachverhaltsermittlung hat keine
archäologischen Funde entdeckt.
Es wird eine Stellungnahme zur
Abwägung des
Stadtplanungsamtes zur LVR
Stellungnahme zum
denkmalrechtlichen
Umgebungsschutz abgegeben.
Die positive Stellungnahme zur
Abwägung wird zur Kenntnis
genommen. Die Ergänzungen
werden in die Abwägung
aufgenommen.
18. Amt 64 - Amt für Wohnungswesen
4(1) Keine Anregungen und Bedenken
4(2) Sofern die Parameter für den
öffentlich geförderten
Wohnungsbau (gem.
Wohnraumförderbestimmungen
WFB) Berücksichtigung finden,
bestehen seitens Amt 64 keine
Bedenken:
19. Amt 66 - Amt für Verkehrsmanagement
4(1) Die durchgeführte
Verkehrsuntersuchung inkl. des
empfohlenen Verkehrskonzeptes
ist im weiteren B-Planverfahren zu
berücksichtigen.
Gegen die Querschnittsbreite von
16,0 m im Trennprofil bzw. 10,0 m
Die Wendeanlagen werden
überarbeitet.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 24 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
im Mischprinzip bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. An
den beiden nördlichen Stichstraßen
ist der Anschluss der Straße an
den Wendehammer zu
überarbeiten (bitte aufgrund der
Fahrkurve des dreiachsigen
Müllfahrzeuges seitlichen statt
mittigen Anschluss einplanen).
Für die angrenzenden Straßen
Hinter der Böck und Auf der Böck
ist aus Sicht von 66/2.2 die
beidseitige Festlegung einer
Straßenbegrenzungslinie zu
prüfen, um langfristig eine
Planungssicherheit zwecks
Optimierung des
Straßenquerschnittes erlangen zu
können. Die Festlegung der
Straßenbegrenzungslinie ist bitte
nochmals im Detail mit dem Amt
für Verkehrsmanagement, Abt.
66/2.2, abzustimmen.
Die Festlegung der
Straßenbegrenzungslinien wird
geprüft.
Die mit GFL 1 gekennzeichneten
Flächen unterliegen keinem
öffentlichen Nutzen und sind als
private Gemeinschaftsflächen der
Anlieger auszuweisen.
4(2) Eine finale Festlegung der
Straßenbegrenzungslinie kann erst
nach Prüfung, Abwägung und
Berücksichtigung aller Belange
erfolgen, die Einfluss auf die
erforderliche Breite und die
Ausgestaltung der öffentlichen
Flächen haben
Die geplanten Straßenbreiten von
10 m im Mischprofil und 16 m im
Trennprofiel sind ausreichend
dimensioniert, um ein
Wohnquartier dieser
Größenordnung erschließen zu
können. Ein zurückbleiben hinter
der Straßenbegrenzungslinie im
Rahmen der Ausführungsplanung
ist unkritisch.
Für die Entwicklung des
Straßenraumes in den
festzusetzenden, öffentlichen
Verkehrsflächen wird die Erstellung
einer detaillierten
Straßenverkehrsplanung /
Erschließungsplanung unter den
Gesichtspunkten einer integrierten
Mobilitätsplanung und blau-grü-
nen Infrastruktur erforderlich.
Für die angrenzende Straße Hinter
der Böck wird angeregt, die
beidseitige Festlegung einer
Straßenbegrenzungslinie zu
prüfen, um eine langfristige
Für die westliche Seite der Straße
Hinter der Böck ist eine neue
Straßenbegrenzungslinie
festgesetzt worden. Da der
Geltungsbereich nur bis zur
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 25 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Planungssicherheit für die
Optimierung des
Straßenquerschnittes, hier
insbesondere zur Etablierung eines
durchgängigen Gehweges und zur
Parkraumsortierung, erlangen zu
können.
Straßenmitte reicht, liegt die
Ostseite nicht im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes. Die
Festsetzung der
Straßenbegrenzungslinie für die
Ostseite wird im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans
für den östlichen Baublock
vorgenommen.
Der westliche Durchstich in
Richtung Auf der Böck ist als
gemeinsamer Geh- und Radweg
geplant. Da die Verbindung auf
direktem Weg zum Rhein und zum
Hammer Deich führt, kann hier
von verstärktem Freizeitverkehr
(Kinderwagen, Spaziergänger,
Radfahrende) ausgegangen
werden. Eine getrennte Führung ist
zur Vermeidung von Konflikten
zwischen Fuß- und Radverkehr zu
bevorzugen. Daher wird
empfohlen, die eingeplante
Verkehrsfläche auf 5 m Breite
auszuweiten und Bäume in den
Verkehrsraum zu integrieren.
Das östliche Teilstück des
Durchstichs ist als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung
"verkehrsberuhigter Bereich"
vorgesehen. Dieses Teilstück dient
auch der Anbindung der südlich
angrenzenden Grundstücke. Um
hier alle Verkehrsarten abwickeln
zu können, wird die Verkehrsfläche
auf 4,75 m verbreitert. Auf eine
weitere Aufweitung wird zugunsten
der Baugrundstücke verzichtet.
Das westliche Teilstück wird
verbreitert, indem das gesamte
Flurstück, mit Ausnahme der
Versickerungsfläche, als
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung "Fuß- und
Radweg" festgesetzt wird. Damit
bietet der Bebauungsplan
ausreichende Flächen zur
Realisierung des Durchstichs,
inklusive der Pflanzung von
Bäumen.
Die Querschnittsbreite des
Durchstichs in Richtung Norden
(„Auf der Böck“ – „Auf den
Steinen“) ist kritisch zu prüfen.
Eine Einbahnstraßenführung in
Richtung Norden wird für das
Neubaugebiet aufgrund der dann
entstehenden Umwegefahrten
(insbesondere für die bestehenden
Grundstücke) nicht präferiert. Zu
prüfen ist die Etablierung einer
Querschnittsbreite, die eine
Erschließung im
Zweirichtungsverkehr für das
südlich des Bestandes (Haus-Nr.
2b) angeordnete, neue Baufeld
ermöglicht. Hierfür werden
zumindest Ausweichstellen mit
einer Breite von 4,75 m benötigt.
Um den Begegnungsfall Kfz-Rad
regelkonform zu ermöglichen wird
Der Durchstich Richtung Norden
wird analog zum Durchstich
Richtung Westen auf 4,75 m
verbreitert und als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung
"verkehrsberuhigter Bereich"
festgesetzt. Darüber hinaus wird
der Durchstich auf Höhe der
Geltungsbereichsgrenze
abgepollert. Damit können alle
Verkehrsarten verträglich
abgewickelt werden. Zudem wird
die Fährstraße durch Verkehre aus
dem Plangebiet nicht zusätzlich
belastet.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 26 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
eine durchgehende Breite von 4 m
bzw. bei beengten Verhältnissen
3,8 m erforderlich. Weiterhin fehlt
eine Anlage für den Fußverkehr,
welche derzeit südlich der
Hausnummer 2b endet. Im
Trennprofil muss der Gehweg vom
Bestand in Richtung
Haupterschließungsstrang
weitergeführt werden, wodurch
zusätzlicher Flächenbedarf im
Bereich der derzeit vorgesehenen
3m-Abstandsfläche zum Baufeld
der Flurstücke 79 und 80 entsteht.
Alternativ ist die Ein-richtung einer
Mischverkehrsfläche zu prüfen.
Zur Entlastung des künftigen
Wohngebietes sollte der Standort
der Kita möglichst im Randbereich
des Plangebietes verortet werden.
Zur Abwicklung von Hol- und
Bringverkehren entsteht
erfahrungsgemäß ein Bedarf von
1,5 Stellplätzen je Kitazug. Die
Stellplätze für Hol- und
Bringverkehre sind grundsätzlich
auf dem Privatgrundstück
unterzubringen. Für die
Kindertagesstätte sind ebenfalls
separate Radabstellanlagen auch
für Lastenrädern auf dem
Privatgrundstück zu schaffen.
Da der Randbereich durch die
Bestandsbebauung geprägt ist, ist
eine dortige Verortung der Kita
nicht möglich. Der Standort ist
aber dennoch verkehrstechnisch
günstig gelegen. Die Stellplätze für
Hol- und Bringverkehre können auf
dem Grundstück untergebracht
werden. Gleiches gilt für die
Radabstellanlagen.
Um eine funktionierende
Straßenraumgestaltung und
Beplanung der öffentlichen
Verkehrsfläche sowie die
Anordnung einer ausreichenden
Anzahl verkehrsberuhigender
Elemente in den
Mischverkehrsflächen
sicherzustellen, sind
Grundstückszufahrten zur
Erschließung der einzelnen
Baufelder weitestgehend zu
bündeln.
Da es sich bei der geplanten
Bebauung um eine
Einfamilienhausbebauung handelt,
sind Bündelungen von
Grundstückszufahrten nur
begrenzt möglich.
Der festgesetzte Trafostandort
wird im Hinblick auf die
Erschließung des angrenzenden
Baufeldes und zukünftige
Wendefahrten des dreiachsigen
Müllfahrzeuges in der auf-
geweiteten Verkehrsfläche /
Platzfläche als verkehrlich
ungünstig bewertet. Aus
Der Standort wird aus dem
öffentlichen Straßenraum
verlagert.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 27 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
gestalterischen und ökologischen
Gründen sollen die Standorte die
Nutzung des öffentlichen Raums
nicht beeinträchtigen. Sie sollen
entlang der
Haupterschließungsstraße
außerhalb der verkehrsberuhigten
Bereiche und Quartiersplätze
aufgestellt werden und durch
allseitige Hecken umpflanzt
werden. Ebenso sollen die
Standorte für Schaltschränke
vornehmlich in der
Haupterschließungsstraße
vorgesehen und so gewählt
werden, dass sie die Nutzung des
öffentlichen Raumes nicht
beeinträchtigen (ausreichende
Gehwegbreite, Abstand zu
Radständern und Bänken).
Aktuell gibt es am Hamm S eine
Planung für eine Mobilitätsstation.
Im Plangebiet könnte die
Umsetzung einer weiteren
Mobilitätsstation sinnvoll sein, die
den Standort an Hamm S ergänzt.
Eine Verortung im westlichen
Bereich der
Haupterschließungsstraße
erscheint sinnvoll, damit die
Station eine zentrale Position im
Quartier einnimmt. Ergänzend
können außerdem einzelne
Sharing-Stationen, die im
Wohnquartier verteilt liegen,
sinnvoll sein. Hierdurch kann die
Erreichbarkeit des
Stadtteilzentrums sowie der ÖPNV-
Haltepunkte Hamm S,
Florensstraße und Aderkirchweg
verbessert werden. Um Angebote
für nachhaltigere, multimodale
Mobilität im gesamten Stadtgebiet
zu fördern und
Umbruchsituationen, wie den
Umzug in ein neues Wohnquartier,
für ein verändertes Mobilitäts-
verhalten zu nutzen, wird daher
die Umsetzung einer
Mobilitätsstation sowie von
Sharing-Stationen empfohlen.
Die Umsetzung ist im Rahmen der
Ausführungsplanung
sicherzustellen.
Die notwendigen
Besucherstellplätze für den
motorisierten Individualverkehr
Da es sich bei der vorliegenden
Planung um einen
Angebotsbebauungsplan für eine
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 28 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
sind im Zuge der Entwicklung
neuer Bebauungspläne zukünftig
abseits des öffentlichen
Straßenraums einzurichten.
Einfamilienhausbebauung handelt,
ist die Errichtung der
Besucherstellplätze abseits des
öffentlichen Straßenraums aus
städtebaulicher Sicht nicht
sinnvoll. Die Möglichkeit der
vertraglichen Sicherung der
Stellplätze z.B. in einer Tiefgarage
ist bei der vorliegenden Planung
nicht gegeben.
Im Hinblick auf eine Stärkung des
Umweltverbundes sind
ausreichende Abstellkapazitäten
für Fahrräder, auch Lastenräder,
zu berücksichtigen.
Die Abstellkapazitäten können auf
den Grundstücksflächen
nachgewiesen werden.
Es werden Empfehlungen zur
Gestaltung des öffentlichen
Raumes vorgetragen.
Die Umsetzung ist im Rahmen der
Ausführungsplanung
sicherzustellen.
Wünschenswert ist eine flache
Neigung der Satteldächer um die
Möglichkeit der Begrünung zu
schaffen. Private Gärten sollen mit
mindestens 2/3
versickerungsfähiger Fläche
gestaltet werden. Das
Regenwasser soll auf dem
Grundstück genutzt werden, bzw.
versickern.
Aus stadtgestalterischen
Gesichtspunkten sind keine
Flachdächer oder flachgeneigten
Satteldächer vorgesehen.
Dachbegrünungen sind daher nur
untergeordnet möglich.
Die Planung sieht vor das
Niederschlagswasser in
Versickerungsmulden abzuleiten.
Da in der Regel nur 40% des
Grundstücks versiegelt werden
dürfen, stehen ausreichend
versickerungsfähige Flächen zur
Verfügung.
Es werden einzelne redaktionelle
Formulierungsvorschläge für die
Begründung abgegeben.
Die Formulierungsvorschläge
werden berücksichtigt.
Es soll geprüft werden, ob
Besucherstellplätze abseits des
öffentlichen Straßenraums
eingerichtet werden können.
Eine solche Maßnahme macht bei
dem vorliegenden
Angebotsbebauungsplan aus
städtebaulicher Sicht keinen Sinn.
Es müsste auf privaten
Grundstücksflächen ein öffentlich
zugänglicher Parkplatz festgesetzt
werden. Ein solcher Parkplatz ist
städtebaulich nicht gewollt und
schränkt zudem die Bebaubarkeit
der privaten Grundstücke ein. Ein
städtebaulicher Mehrwert wäre nur
bei einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gegeben, wenn die
Besucherstellplätze in einer
erforderlichen Tief-
/Quartiersgarage mit
untergebracht werden.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 29 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
In der textlichen Festsetzung unter
Punkt 2 ist hinzuzufügen, dass
Unterbauungen von öffentlichen,
bzw. zukünftigen öffentlichen
Verkehrsflächen nicht zulässig
sind.
Eine Ergänzung der Festsetzung ist
aus planungsrechtlicher Sicht nicht
erforderlich, da die Unterbauung
der öffentlichen Verkehrsflächen
mit privaten Stellplätzen
unzulässig ist.
20. Amt 67 - Stadtentwässerungsbetrieb
4(1) Es sind umfangreiche
Untersuchungen und
konkrete Planungen die
Entwässerung betreffend
durchzuführen, um eine technisch
funktionsfähige
abwassertechnische Erschließung
für das Plangebiet zu entwickeln
und zu gewährleisten. Ein durch
den Stadtentwässerungsbetrieb
beauftragtes
Versickerungsgutachten vom
10.02.2017 hat nachgewiesen,
dass die örtlichen
Bodenverhältnisse grundsätzlich
geeignet sind, eine Versickerung
des Niederschlagswassers
durchzuführen. Im nächsten
Schritt ist eine Vordimensionierung
der Versickerungsflächen zu
beauftragen. In einer Vorplanung
sind Lage und Größe der Flächen
zu bestimmen.
Eine Machbarkeitsstudie zu den
Versickerungsflächen wird im
weiteren Verfahren beauftragt.
Öffentliche Grünflächen mit
verschiedener Nutzung und
öffentliche Versickerungsflächen
sind getrennt voneinander
festzusetzen. Öffentliche
Versickerungsflächen dienen
ausschließlich der Ableitung von
Niederschlagswasser und sind
dahingehend vor Fremdnutzung,
beispielsweise durch Zäune, zu
schützen.
Die Vorgabe wird im weiteren
Verfahren berücksichtigt.
Die erforderlichen Geländehöhen
sind in der Planung so zu
ermitteln, dass eine störungsfreie
Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers
gewährleistet ist. Insgesamt ist
das Gelände zur Sicherstellung
einer funktionsfähigen
Versickerung anzuheben.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 30 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Dem Vorentwurf ist nicht zu
entnehmen, welche Einzugsflächen
welcher Versickerungsfläche
zuzuordnen sind. Eine Betrachtung
ist hier grundstücksgenau
durchzuführen, da jedes
Grundstück eigenständig
abwassertechnisch erschlossen
sein muss.
Die Zuordnung der Einzugsflächen
zu den Versickerungsflächen wird
konkretisiert.
Eine Zuwegung zu den
Versickerungsflächen ist
sicherzustellen. Zur Erreichbarkeit
der Flächen ist ggf. die Eintragung
von GFL-Rechten zugunsten des
SEBD erforderlich. Außerdem ist
darauf zu achten, dass keine der
Versickerungsflächen parallel zu
öffentlichen oder privaten
Verkehrsflächen verläuft.
Grundsätzlich sind die
Versickerungsanlagen auf
möglichst wenige größere Flächen
zu verteilen. Die Mindestabstände
der Versickerungsanlagen zur
Bebauung sind einzuhalten. Es
wird darauf hingewiesen, dass
Niederschlagswasser von
belasteten Flächen möglicherweise
nicht eingeleitet werden darf.
Abstände zwischen
Versickerungsflächen und Flächen
mit umweltgefährdenden
Stoffen sind zu prüfen.
Ein Anschluss der Straßenflächen
an das bestehende öffentliche
Mischwassernetz ist nur mit einer
hydraulischen Ertüchtigung der
umliegenden vorhandenen, bereits
heute ausgelasteten
Mischwasserkanalisation möglich.
Es ist sicherzustellen, dass das
Niederschlagswasser sämtlicher
versiegelter Flächen (Straßen,
Dachflächen, Hofflächen,
Grünflächen, etc.) in die dafür
vorgesehenen
abwassertechnischen Anlagen
geleitet wird.
Für den Bereich des Plangebietes
weist die Starkregengefahrenkarte
erhöhte Überflutungsgefahren mit
Wassertiefen bis knapp über einem
halben Meter aus. Bedingt durch
Das Thema wird im Bebauungsplan
behandelt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 31 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
den Klimawandel werden extreme
Starkregen in Zukunft häufiger
auftreten. Um die Auswirkungen
hinsichtlich des Überflutungsrisikos
bzw. der Überflutungsvorsorge
durch urbane Sturzfluten
hinreichend zu untersuchen, ist ein
wasserwirtschaftliches
Begleitgutachten zu erstellen. Je
nach Ergebnis des Fachgutachtens
müssen verbindliche Festlegungen
bzw. Ausweisungen (Text und
Plandarstellung) im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplan-
Entwurfes eingearbeitet werden.
4(2) Die Darstellung der Flächen für
Rückhaltung und Versickerung von
Niederschlagswasser im Planwerk
weicht in Teilen von
der Darstellung der erarbeiteten
Machbarkeitsstudie
Muldenversickerung Plangebiet
"Westlich Hinter der Böck" vom Juli
2021 ab. Aus diesem Grund liegt
somit kein rechnerischer Nachweis
vor, ob die gekennzeichneten
Flächen in Lage, Größe und Form
für die Versickerung ausreichend
sind. Um sicherzustellen, ob die
gekennzeichneten Flächen in Lage,
Größe und Form für die
Versickerung ausreichend sind, ist
die rechnerische
Vordimensionierung, sowohl für die
Versickerungsflächen, als auch für
die Nennweiten der Kanäle,
weiterzuentwickeln.
Die Lage und Größe der
Versickerungsflächen hat sich nicht
verändert. Verändert hat sich
lediglich die Ausformung; der
rechnerische Nachweis wird noch
einmal erbracht.
21. Amt 67 - Deichverband Neue Deichschau Heerdt
4(1) Am westlichen Rand des B-Planes
vom Kreisverkehr Hammer Deich /
Auf der Böck in Richtung
Norden befindet sich eine
Hochwasserschutzwand, die den
Hochwasserschutz für Hamm
sichert und die daher der
Deichschutzverordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf
unterliegt. Das bedeutet, dass
die Verbote in den
Deichschutzzonen I (4 m Streifen
parallel der HW-Schutzmauer) und
II (10 m Streifen parallel zur
Hochwasserschutzmauer) zu
Die Deichschutzzonen werden
nachrichtlich in den Bebauungsplan
aufgenommen. Auf den Vorbehalt
der Ausnahmegenehmigung der
Bezirksregierung wird hingewiesen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 32 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
berücksichtigen sind. In den
Deichschutzzonen I und II ist "die
Errichtung von baulichen Anlagen"
verboten. Ich empfehle daher den
10 m Streifen, parallel zur
Hochwasserschutzwand, aus dem
B-Plan herauszunehmen bzw. hier
darauf hinzuweisen, dass das
Bauen in diesem Bereich der
Ausnahmegenehmigung der
Bezirksregierung Düsseldorf
bedarf. Die Deichschutzzonen I
und II sind im angehängten Plan
grob dargestellt. Die vorhandene
Bebauung unterliegt dem
Bestandsschutz.
22. Amt 68 - Gartenamt
4(1) Im Rahmen des B-Planverfahrens
sind die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen –
sofern sie nicht im Plangebiet
selbst verortet werden können –
vorrangig in der benachbarten
Rheinaue umzusetzen, unter
Berücksichtigung der
landwirtschaftlichen Belange. Der
klimatischen Ausgleichsfunktion
des Raums ist mit einer
angepassten Baustruktur in
Verbindung mit einem hohen
Durchgrünungsgrad und einem die
Verdunstung und Versickerung
fördernden Wassermanagement
Rechnung zu tragen.
Es wird eine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung
vorgenommen. Die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen
werden mit dem Gartenamt
abgestimmt.
Für die Neuplanung im
Blockinnenbereich ist eine
aufgelockerte, dörfliche und
niedriggeschossige
Bebauungsstruktur mit
Versickerungsflächen vorgesehen.
Damit einher geht auch ein hoher
Durchgrünungsgrad, der textlich
festgesetzt wird.
Der Grünordnungsrahmenplan für
den Stadtbezirk 03 (GOP II-03)
stellt ein städtebauliches
Entwicklungsgebiet im heute noch
gartenbaulich genutzten
Blockinnenbereich dar. Östlich
„Hinter der Böck“ ist ein
Quartierspark mit Kinderspielplatz
zu schaffen. Ferner soll eine Ost-
West-Wegeverbindung von Bilk
zum Rhein mit Anschluss an die
Wegeverbindung „Auf der Böck“
nach Norden berücksichtigt
werden, um die Vernetzung des
Stadtraums mit dem
Landschaftsraum über das neue
Wohnquartier zu optimieren. Der
Die Vorgaben zum Kinderspielplatz
und zur Wegeverbindung werden
in den weiteren Verfahren
berücksichtigt.
Für die Neuplanung im
Blockinnenbereich ist eine
aufgelockerte, dörfliche und
niedriggeschossige
Bebauungsstruktur vorgesehen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 33 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
westliche Siedlungsrand in
Richtung Rhein soll in abgestufter
Bauweise, d.h. mit zur Landschaft
hin abnehmenden Bauhöhen, in
offener Bauweise unter
Vermeidung von Riegeln und mit
hohem Grünanteil gestaltet
werden.
In weiten Teilen des Plangebiets
wird erstmals Baurecht geschaffen,
so dass die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung anzuwenden ist.
Ferner ist hier der Landschaftsplan
zu ändern. Daher ist ein
Grünordnungsplan (GOP III) mit
Biotoptypenkartierung,
Baumkataster, Konfliktanalyse,
Eingriffsbewertung, Entwicklungs-
und Maßnahmenplan sowie
Ableitung von textlichen und
zeichnerischen Festsetzungen
erforderlich und mit dem
Gartenamt abzustimmen.
Da mit dem Vorkommen
planungsrelevanter Vogel- und
Fledermausarten zu rechnen ist, ist
darüber hinaus eine
artenschutzrechtliche
Ersteinschätzung und – sofern sich
hieraus entsprechende Hinweise
ergeben – ein vertiefendes
Artenschutzgutachten erforderlich
(ASP I und ASP II). Die Ergebnisse
sind mit dem Gartenamt / Untere
Naturschutzbehörde abzustimmen
und in den Grünordnungsplan
einzuarbeiten.
Die erforderlichen Planungen und
Untersuchungen werden im
weiteren Verfahren durchgeführt.
Die Ausweisung der
Versickerungsflächen als
öffentliche Grünfläche ist zu
überprüfen. Da es sich nicht um
nutzbare öffentliche Grünflächen
handelt, ist wie bei anderen B-
Plan-Verfahren folgende
Ausweisung zu wählen:
F.f.R.u.V. (Fläche für Rückhaltung
und Versickerung von
Niederschlagswasser) / § 9 Abs. 1
Nr. 14 BauGB
Die Versickerungsflächen werden
entsprechend festgesetzt.
Die öffentliche Grünfläche als Teil
der Wegeverbindung zum
Rheinufer sollte nicht über ein GFL-
Recht an die Verkehrsfläche
angeschlossen werden, sondern
Die Wegeverbindung wird als
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung festgesetzt. Die
öffentliche Grünfläche entfällt.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 34 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
hier wäre eine Ausweisung als
öffentliche Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung
sinnvoll. Wegen der beengten
Platzverhältnisse und weil die
Baugrenzen auf der
Nutzungsgrenze liegen, ist
alternativ zu prüfen, die
Wegeverbindung nur als öffentliche
Verkehrsfläche auszuweisen. Eine
Aufenthalts- oder Grünfunktion
kann die öffentliche Grünfläche
wegen der geringen
Grenzabstände zum WA an dieser
Stelle nicht erfüllen.
Die öffentliche Planstraße der
Haupterschließung sollte auf der
Südseite durch intensive
Straßenbaumpflanzungen als Teil
der Wegeverbindung zum Rhein
deutlich erlebbar sein. Bei der
Festlegung von Querschnitten der
öffentlichen Verkehrsflächen ist
deshalb ausreichender Raum für
Baumpflanzungen einzuplanen.
Dieser ist insbesondere mit den
Anforderungen der Leitungsträger
bezüglich der jeweiligen Schutz-
und Abstandsflächen sowie den
Anforderungen der Feuerwehr
abzugleichen.
Die Straßenraumgestaltung wird
im Rahmen der
Ausführungsplanung konkretisiert.
Als Leitbild für die
Baumpflanzungen in den
allgemeinen Wohngebieten wird
das Thema „Obstbaum“
vorgeschlagen. Damit wird ein
Baumthema aus der ursprünglich
dörflichen Struktur in die neuen
WA-Gebiete übernommen.
Ergänzung durch
Heckenpflanzungen entlang der
Grenze zu öffentlichen
Verkehrsflächen und punktuelle
Pflanzung von Solitärbäumen
heimischer Baumarten.
Für die Versickerungsflächen sind
Pflanzthemen in Abstimmung mit
den Anforderungen an die
Versickerungsfunktion und die
Pflege zu entwickeln.
Die Baumarten werden im Rahmen
des Grünordnungsplanes in
Abstimmung mit dem Gartenamt
festgelegt.
4(2) Es wird eine textliche Festsetzung
zur Vermeidung von Vogelschlag
gefordert.
Die Festsetzung wird
aufgenommen.
Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen
Seite 35 von 35 Stand: 13.12.2023, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/045/2024
Es wird eine Anpassung der
textlichen Festsetzung 7.3
angemerkt.
Die Anpassung wird
vorgenommen.
Das Eintreten von
Verbotstatbeständen gemäß § 44
(1) Bundesnaturschutzgesetzt ist
zu vermeiden (Fäll- und
Rodungsarbeiten von Gehölz- oder
Gebüschstrukturen außerhalb der
allgemeinen Vogelbrutzeiten).
Ein entsprechender Hinweis ist in
die textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
8.7 der Begründung kann
entfallen.
Der Punkt wird gestrichen.
23. Wirtschaftsförderung
4(1) Aus Sicht der Wirtschaftsförderung
wird darauf hingewiesen, dass im
Verfahren ggf. der Bestandsschutz
von im Plangebiet liegenden
Gewerbebetrieben zu
berücksichtigen ist.
Der Bestandsschutz von Betrieben
wird im weiteren Verfahren
berücksichtigt.
Mustersymbole:
10. Beschlusstext 3(2)
3644 Zeichen
Sitzung des APS am 12.06.2024 Vorlage Nr. APS/045/2024 Bebauun gsplan-Entwurf Nr. 03/007 Aufstellung - Westlich Hinter der Böck - Öffentlichkeitsbeteiligung Behördenbeteiligung Veröffentlichung im Internet/Öffentliche Auslegung Anlage 3 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 Vorlage Nr. APS/045/2024 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - - Aufstellung - Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en - Veröffentlichung im Internet/öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. § 3 Abs. 10 Nr. 3 der Bezirkssatzung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wird hiermit gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. OVA Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 12 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. § 18 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, für ein Gebiet zwischen der Straße Hinter der Böck im Osten, Auf der Böck im Süden und Westen und ca. 50m südlich der Fährstraße im Norden - maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck –, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, - einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende Planungsziele zur Grundlage haben soll: - Ausweisung von Allgemeinen Wohngebieten II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung gem. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 - Westlich Hinter der Böck - Stand: 25.04.2024, Vorlage Nr. APS/045/2024 und seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu. Sofern keine Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden Entwurf als Satzung zu beschließen.
1. Behandlung Stgn 3(2)
203648 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahmen / Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 und aus der beschränkten erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Satz 4 vom 06.03.2025. bis 31.03.2025 zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 03 /007 – Westlich Hinter der Böck – Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 2 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 I. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Fachämter zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - 1. Amt 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird noch einmal auf den Bedarf einer zusätzlichen Depotcontainerstation im öffentlichen Straßenraum hingewiesen. In Frage kommt auch die Erneuerung/ Erweiterung der bestehenden Station am Aderkirchweg/Auf der Böck. Zudem werden noch einmal die Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Depotcontainerstation benannt. Das Thema Depotcontainerstation wird im Rahmen der dem Bebauungsplan nachgelagert Erschließungsplanung konkretisiert. 2. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird darauf hingewiesen, dass ein Folgekostenbeitrag bezogen auf die Erweiterung der KGS Florensstraße fällig werden kann. Da es sich bei der Planung um einen Angebotsbebauungsplan ohne Investorenbeteiligung handelt, wird kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem ein Folgekostenbeitrag erhoben werden könnte. 3. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Betriebsflächen, u.a. Gewächshäuser von Gartenbaubetrieben, befinden, für die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans ggf. neue Standorte benötigt werden. In diesem Zusammenhang hat das Stadtplanungsamt mitgeteilt, dass die ansässigen Betriebe befragt wurden und größtenteils mitgeteilt haben, dass sie in den nächsten Jahren ihre Betriebstätigkeiten aufgeben werden. Für einen Betrieb, der weiter tätig sein wird, wird ein erweiterter Bestandsschutz Die Belange der Gartenbaubetriebe werden auch weiterhin berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 3 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort festgesetzt, was auch der Begründung zu entnehmen ist. Insoweit ist der Hinweis der Wirtschaftsförderung so zu verstehen, dass auch im weiteren Verlauf des Verfahrens die Belange der im Plangebiet ansässigen Betriebe zu berücksichtigen sind. 4. Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Bei Planungen, die die Anlagen der Telekom betreffen, bitten wir um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 5. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Die bereitgestellten Pläne stellen den momentan dokumentierten Netzzustand dar. Veränderungen im Netz können jederzeit stattfinden. Es wird eine Broschüre mit Hinweisen zum Schutz von erdverlegten Versorgunganlagen beigefügt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 4 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 II. A: Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/007 – Westlich Hinter der Böck – Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 119 Stellungnahmen eingegangen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken waren oftmals thematisch identisch und teilweise sogar wortgleich. Die nachfolgende Abwägung hat daher thematisch identische und wortgleiche Stellungnahmen zusammengefasst. Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die Anregungen einer Befragung der Dorfbewohner aus 2017 und die Ergebnisse der Eigentümerveranstaltung vom 15.01.2019, die sich mehrheitlich für eine Geschoßhöhe von 1 ½ bis max. 2 ½ ausgesprochen haben, um dem Gebiet eine sichtbar dörflich geprägte Ausgestaltung zu geben, Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass die Firsthöhen auf max. 11 m und die Traufhöhen auf max. 6,50 m - in Anlehnung an das neue Baugebiet in Itter - festzulegen sind. Die Anzahl der Vollgeschosse wird im Blockinnenbereich grundsätzlich auf max. 2 begrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht damit Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Dachgeschoss, dass kein Vollgeschoss ist und einem Dachboden; also Gebäude, die für Hamm typisch sind und sich damit in die Umgebung einfügen und den dörflichen Charakter wahren. Um die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen, wird der Anregung zur Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen auf maximal 6,5 m und maximal 11,0 m entsprochen. Der Bebauungsplan wird dahingehend noch einmal geändert. Allerdings wird zusätzlich in die textlichen Festsetzungen eine Ausnahmeregelung aufgenommen, die die bisherige Trauf- und Firsthöhe von maximal 7,0 m und maximal 12,0 m ausnahmsweise zulässt. Diese Ausnahmeregelung ist an die zukünftig vorgesehenen Wohneinheiten je Gebäude gekoppelt. Weitestgehend ist für den Blockinnenbereich eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen, in der eine Wohneinheit je Gebäude realisiert wird. Sollte jedoch ein Einfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten (z.B. Mehrgenerationenwohnen) vorgesehen werden, kann zur Schaffung besser nutzbarer Wohnfläche die Ausnahmeregelung greifen. Für die möglichen Mehrfamilienhäuser greift ebenfalls aus diesem Grund die Ausnahmeregelung. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 5 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird eine Firsthöhe zwischen 9,50 m und max. 11 m gefordert, da die geplante Bebauung mit 12 m Firsthöhe zu hoch ist. Die Firsthöhe wird auf maximal 11,0 m reduziert. Allerdings gilt die o.g. Ausnahmeregelung. Es wird angemerkt, dass die Neubauten zu hoch sind. Um die Akzeptanz der Planung in der Bürgerschaft zu erhöhen, wird die Traufhöhe auf maximal 6,5 m und die Firsthöhe auf maximal 11,0 m reduziert. Der Bebauungsplan wird dahingehend noch einmal geändert. Es gilt aber die o.g. Ausnahmeregelung Es wird eine Begrenzung der Wohneinheiten auf max. 100-120 gefordert. Im Bebauungsplan können nur die Wohneinheiten pro Gebäude begrenzt werden. Eine pauschale Begrenzung der max. Wohneinheiten für das gesamte Plangebiet ist planungsrechtlich nicht möglich. Es entstehen ca. 60-100 neue Wohneinheiten Es wird angemerkt dass die Bautiefen von 14-18 m etwas reduziert werden sollten. Im Sinne der Baufreiheit und vor dem Hintergrund die gewollte heterogene dörfliche Bebauung zu ermöglichen, wird die Tiefe der Baufelder nicht reduziert. Es wird angemerkt, dass Baustellen entlang der Straße Hinter der Böck, die über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden, in der Vergangenheit zu Verkehrschaos führten. Als Anwohner kam man nicht oder nur eingeschränkt durch. Hinzu kommt die Lärmbelästigung durch Baustellenfahrzeuge, Lkws und Pkws. Hamm und die Straße Hinter der Böck waren früher kinderfreundlich. Das ist durch den zunehmenden Verkehr vorbei. Welches Konzept besteht diesem entgegen zu wirken. Es wird angeregt zu prüfen, ob das innere Plangebiet über eine weitere Zugangsstraße erschlossen werden kann. Das im Rahmen des Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Da es sich bei dem Bebauungsplan in erster Linie um die Entwicklung des Innenbereichs handelt, werden zukünftige Baustellen auch vornehmlich im Innenbereich und nicht entlang der Straße Hinter der Böck liegen. Für die Bestandsbebauung wird zudem nicht erstmalig Baurecht geschaffen, sodass der Bebauungsplan hier nicht zu einer Erhöhung der Baustellenaktivität beiträgt. Natürlich können Baustellenverkehre auf der Straße Hinter der Böck im Rahmen der Baustellenphase nicht vermieden werden. Da es sich aber um eine temporäre Verkehrsbelastung handelt, ist die davon ausgehende Mehrbelastung hinzunehmen. Eine zusätzliche Erschließungsstraße in das Plangebiet ist aufgrund der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 6 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort bestehenden städtebaulichen Struktur und der Erschließungssituation nicht möglich. Es wird angemerkt, dass die Planung, auch insbesondere mit der geplanten Firsthöhe, die klimatische Qualität des Gebietes stark verschlechtert. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung verweisen, in der die Bedeutung der Freiflächen für die Kaltluftproduktion hervorgehoben wird. Es wird angezweifelt, dass die geplante Bebauung keinen Einfluss auf die vorhandene Kaltluftproduktion in dem Gebiet und den Transport der Kaltluft in die innerstädtischen Gebiete hat. Auch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz führt in seiner Stellungnahme aus, dass das Planungsgebiet in einer sehr relevanten Frischluftschneise liegt und eine Bebauung die Kaltluftbildung und die Luftströmung behindert und deshalb zu vermeiden ist. Grundsätzlich hat die Bebauung von Freiflächen Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion und die Luftströmung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sind diese Auswirkungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dieses ist auch im vorliegenden Planverfahren geschehen. Die Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) zeigt in Verbindung mit einer vertiefenden modellgestützten Analyse, dass im Vergleich zwischen Ist- und Plansituation Grünflächen mittlerer bis hoher bioklimatischer Bedeutung (Nachtsituation) bzw. geringer bis sehr geringer bioklimatischer Bedeutung, auch aufgrund der teilweise großflächigen Treibhäuser (Tagsituation), in Siedlungs- und Verkehrsflächen mit günstiger bis mittlerer bioklimatischer Situation umgewandelt werden. Tagsüber kommt es nach Umsetzung der Planung insbesondere im Bereich der Grün- und Freiräume größtenteils zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Grund hierfür sind die aufgelockerten Baustrukturen und der hohe Anteil von Flächen zur Rückhaltung und Niederschlagswasserversickerung mit einer hohen Anzahl von verschattenden Vegetationsstrukturen und z.B. die Baumstandorte entlang des Straßen- und Wegenetzes. Der Transport der Kaltluft wird insbesondere durch die bestehende, überwiegend geschlossene Straßenrandbebauung bereits heute beeinflusst. Da es sich bei der geplanten Neubebauung im Blockinnenbereich um eine im Gegensatz zur Straßenrandbebauung aufgelockerte und niedrige Einfamilienhausbebauung handelt, ist eine nur unwesentliche Beeinflussung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 7 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Kaltluftströmung durch die Planung zu erwarten, zumal auch heute teilweise großflächige Treibhäuser den Kaltluftstrom beeinträchtigen. Das Plangebiet liegt bei hochsommerlichen Wetterlagen nicht im Wirkungsbereich übergeordneter Kaltluftbewegungen. Die zwischen den Siedlungsbereichen Hamm und Bilk vorliegende nordorientierte Luftbewegung wird von der Planung nicht beeinflusst. In der abschließenden Beurteilung ist festzuhalten, dass Auswirkungen der Planung hinsichtlich Kaltluftproduktion und Kaltluftströmung vertretbar und keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu befürchten sind. Es wird auf Aussagen des Landesumweltamt NRW verwiesen. Um dem Klimawandel zu begegnen, wird empfohlen, Flächen zu entsiegeln, Grün- und Wasserflächen anzulegen, weil das die Baugebiete herunterkühlt und für Einwohner Trinkwasserbrunnen, Schatten spendende Anlagen und klimatisierte Gebäude bereitzustellen, die bei Extremtemperaturen geöffnet werden. Darüber hinaus ist es wichtig, unversiegelte Flächen vorzunehmender Inanspruchnahme zu schützen. Nur durch den Erhalt oder die Schaffung vegetationsgeprägter Freiflächen, die der Frisch- und Kaltluftversorgung hitzebelasteter Siedlungsbereiche, der Wasserspeicherung oder der Grundwasserneubildung dienen, können Folgen des Klimawandels, wie das verstärkte Auftreten von Sturzfluten auf Grund von Starkregenereignissen oder zunehmende städtische Wärmeinseleffekte, abgemildert werden. Der Bebauungsplan verstößt gegen diese Empfehlungen. Grundsätzlich ist das Entsiegeln von Flächen aus klimaökologischer Sicht sinnvoll. Diese Einschätzung kann aber nicht dazu führen, dass ein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Wohnungsbau nicht mehr durchgeführt werden kann. Vielmehr ist in jedem Planverfahren zu prüfen, ob die Planung klimaökologisch vertretbar ist und welche Maßnahmen zur Begegnung des Klimawandels getätigt werden können. Diese Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren vorgenommen worden. Neben einem Versickerungskonzept zur Verbesserung der Grundwasserneubildung und der Verdunstungseffekte ist ein Begrünungskonzept zur Verbesserung des Lokalklimas erarbeitet und im Bebauungsplan festgesetzt worden. Zudem wurden durch die Festsetzungen von Höhenlagen der Schutz vor Starkregenereignissen und urbanen Sturzfluten berücksichtigt. Damit trifft die Planung wesentliche Maßnahmen zur Klimaanpassung. Es wird auf eine Studie des Prognos Institut zur Lebensqualität in 71 Großstädten hingewiesen und das Die Darstellungen werden zur Kenntnis gekommen. Unmittelbare Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 8 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Abschneiden (Platzierungen) der Stadt Düsseldorf dargestellt. Die Stadt schneidet in fast allen Ökologie- Indikatoren eher schlecht ab. Konsequenzen für den Bebauungsplan ergeben sich daraus nicht. Es wird auf das Klimaanpassungskonzept (KAKDUS) verwiesen. Die weitere Steigerung der Flächenversiegelung, die Verringerung von Kaltluftzonen und die Abschwächung der Frischluftschneise durch das Planungsgebiet stehen im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept, den Empfehlungen des Landesumweltamt NRW und sämtlicher nationaler und europäischer Handlungsempfehlungen in Hinblick auf den Klimawandel. Wie bereits ausgeführt, steht die Planung nicht im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept, da die Auswirkungen auf die Kaltluftproduktion und den Kaltluftstrom klimaökologisch vertretbar sind und Maßnahmen zur Klimaanpassung getroffen werden. Es wird auf weitere negative Auswirkungen des Klimawandels hingewiesen (Starkregenereignisse, Wasserknappheit, thermische Belastung, Extremwetterereignisse, Artenvielfalt und Biodiversität, Waldzustand) Die für das Bebauungsplanverfahren relevanten Umweltbelange sind im Teil B der Begründung (Umweltbericht) behandelt worden. Erforderliche umweltrelevante Regelungen, auch zum Artenschutz und zur Biodiversität, sind zeichnerisch oder textlich festgesetzt. Es wird angemerkt, dass sich im Plangebiet teilweise ökologisch wertvolle Freiflächen befinden, die durch die Planung verloren gehen. Mit dem Planverfahren werden somit sämtliche Empfehlungen der Umweltspezialisten von Stadt, Land und sonstigen unabhängigen Instituten ignoriert. Im Bebauungsplanverfahren wurde eine naturschutzrechtliche Eingriffs- /Ausgleichbilanzierung vorgenommen. Das Planverfahren stellt sicher, dass die vorgenommenen Eingriffe ausgeglichen werden, sodass die ökologische Bewertung zwischen Ist- Situation und Planfall ausgeglichen ist. Aus den Empfehlungen lässt sich im Übrigen nicht ableiten, dass ein Bebauungsplan zur Schaffung von Wohnraum grundsätzlich nicht mehr aufgestellt werden kann. Es wird bemängelt, dass die Stadt die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels zugunsten von Wohnraumschaffung einseitig abgewogen hat. Als Bürger fühlt man sich erheblich in seinen Rechten eingeschränkt. Die Lebensqualität und die Zukunftsperspektive werden durch die Vorgehensweise der Stadt stark verschlechtert. Dieses gilt insbesondere für alte und schwache Menschen. Die Planung wird die Bewohner in sehr unzumutbarer Weise negativ beeinflussen. Wie bereits ausgeführt werden auch die Belange des Klimawandels berücksichtigt. Eine einseitige Abwägung zugunsten der Wohnraumschaffung findet nicht statt. Aus klimatischer Sicht ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan die Lebensqualität und die Zukunftsperspektive der Bürger*innen verschlechtert oder negativ beeinflusst. Dieses schließt alte und schwache Menschen ein. Auch geht der Bebauungsplan nicht mit einer Einschränkung der Rechte einher. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 9 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird bemängelt, dass bestehende Bäume gefällt und dann wieder neu gepflanzt werden. Dieses geht zu Lasten vieler Vögel und anderer Tiere, die vertrieben werden. Um die Neuplanung realisieren zu können, müssen zwangsläufig auch Bäume gefällt werden. Im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wurde eine Baumbilanzierung vorgenommen. Der Ausgleich wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sichergestellt. Grundsätzlich wurde für den Bebauungsplan ein Begrünungskonzept erarbeitet, das den Tieren insgesamt zu Gute kommt. Durch die Planung geht der Blick ins Grüne verloren und damit auch vieles vom Wohlfühlfaktor. Auf Grund des Begrünungskonzeptes wird auch zukünftig der Blick ins Grüne gehen und damit der Wohlfühlfaktor erhalten bleiben. Es wird angeführt, dass mit den Baustellen eine Beeinträchtigung einhergeht. Eine Beeinträchtigung durch Baustellen kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist aber von den Anwohnern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen. Es wird die Frage nach der Hochwassergefahr aufgrund der Nähe zum Rhein aber auch im Zusammenhang mit der Versickerung des Niederschlagswassers gestellt. Das Plangebiet ist durch die Deichschutzanlagen des Rheins vor Hochwasser geschützt. Die ausreichende Dimensionierung der Versickerungsflächen wurde über eine Machbarkeitsstudie sichergestellt. Im Rahmen der zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ist für jedes Gebäude ein Entwässerungsantrag zu stellen. Die Planung berücksichtigt damit sowohl den Hochwasserschutz als auch den Überflutungsschutz. Es wird bezweifelt, dass der Verkehr inkl. Baustellen- und Schwerlastverkehr über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden kann. Das Verkehrsgutachten kommt zu der Beurteilung, dass die Verkehre über die Straße Hinter der Böck abgewickelt werden können. Es wird angemerkt, dass die Planung grundsätzlich befürwortet wird, dass aber die vorgestellte Zeitachse zur Realisierung der Erschließungsplanung von 5 Jahren und dem damit verbundenen möglichen Baubeginn der ersten Gebäude, kritisch gesehen wird. Von Seiten der Stadt wird versucht die Zeitplanung zur Realisierung der Erschließung zu beschleunigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Blockinnenbereich seit zwölf Jahren nicht mehr gepflegt wird und immer weiter verwildert und verfällt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Konsequenzen für das Planverfahren ergeben sich daraus nicht. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 10 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird kritisiert, dass der sozial geförderte Wohnungsbau zwangsweise in die Wertermittlung der Grundstücke einberechnet wird. Der sozial geförderte Wohnungsbau könnte an anderer Stelle wirtschaftlicher abgebildet werden. Grundsätzlich wird in jedem Bebauungsplan der Stadt Düsseldorf, in dem Wohnungsbau festgesetzt wird, auf der Grundlage des Düsseldorfer Baulandmodells auch sozial geförderter Wohnungsbau berücksichtigt. Die wirtschaftliche Abbildbarkeit ist auch für dieses Plangebiet gegeben. Es wird angemerkt, dass neben sozial geförderten Wohnungsbau auch ansässige Familien, die bislang zur Miete wohnen, die Möglichkeit bekommen, Eigentum zu erschwinglichen Preisen zu erwerben. Baulandpreise oder Baukosten können im Zusammenhang mit Eigentumsbildung im Bebauungsplan nicht geregelt werden. Letztendlich bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis. Es wird angemerkt, dass die heute schon desolate Verkehrssituation sich durch die Planung noch erheblich verschärfen würde und Belastungen durch zusätzlichen Ortsdurchgangsverkehr unvermeidbar wären. Auch auf der Fährstraße staut sich der Berufsverkehr Richtung Völklinger Straße schon heute. Zudem verursacht rechtswidriges Parken im Straßenraum erhebliches Verkehrschaos. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Dieses bestätigt, dass über die vorhandenen Straßen die zusätzlichen Verkehre abgewickelt werden können. Einzig der Knotenpunkt Fährstraße/Völklinger Straße weist eine fehlende Leistungsfähigkeit auf. Hierfür ist aber nicht die Planung ursächlich verantwortlich; dieses Defizit besteht bereits heute und wird durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der Völklinger Straße zur Berufsverkehrszeit verursacht. Die Planung trägt hier nicht zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der Situation bei. Zusätzliche Durchgangsverkehre verursacht die Planung nicht, da es sich bei den plangebietsbezogenen Verkehren um Ziel- und Quellverkehre handelt. Zur Verringerung der heute schon bestehenden Durchgangsverkehre schlägt das Verkehrsgutachten den verkehrsberuhigten Umbau des Aderkirchweges vor. Diese Verkehrsmaßnahme ist aber für die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Rechtswidriges Verkehrsverhalten ist keine Bebauungsplan relevante Thematik. Es wird angemerkt, dass der heute bereits völlig unzureichende Parkraum in Hamm noch weiter vermindert Die erforderlichen Stellplätze eines Bauvorhabens werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 11 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort würde. Der Einwand, dass im Bebauungsplan Parkplätze vorgesehen sind, ist insofern nicht stichhaltig, als bekanntlich 1 Parkplatz pro Wohneinheit nicht ausreicht und vielmehr mindestens 2 Parkplätze vorgesehen werden müssen. gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung NRW und der Stellplatzsatzung der Stadt Düsseldorf bestimmt. Der Stellplatznachweis erfolgt auf dem Baugrundstück. Darüberhinausgehende Forderungen können aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht getätigt werden. Allerdings werden im Rahmen der Verkehrsplanung zusätzliche Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der Planstraßen hergestellt. Die genaue Anzahl wird im Rahmen der weiteren Straßenplanung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Parkplatzsituation in den bestehenden Straßen durch die Planung verschlechtern wird. Es wird angemerkt, dass durch weitere Verdichtung Starkregen weniger Möglichkeiten hat aufgenommen zu werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist für die versiegelten privaten Flächen ein Versickerungskonzept zur Entwässerung des Niederschlagswassers erarbeitet worden. Durch die Zunahme der Einwohnerzahl ist Lärmbelastung zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten erstellt. Relevante Immissionsbelastungen durch die Planung sind nicht gegeben. Der Bebauungsplan lässt keinen ausreichenden Raum für Grünflächen und Baumpflanzungen erkennen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Begrünungskonzept erarbeitet und ist mittels zeichnerischer und textlicher Festsetzung in den Bebauungsplan rechtlich verbindlich aufgenommen worden. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet ein wichtiges Frischluftgebiet für Düsseldorf ist und deshalb eine Reduzierung der Firsthöhe auf 10 m und eine Verringerung auf max. 50 Wohneinheiten sinnvoll ist. Das Plangebiet liegt bei hochsommerlichen Wetterlagen nicht im Wirkungsbereich übergeordneter Kaltluftbewegungen. Die Freiflächen im Plangebiet weisen gemäß den Planungshinweiskarten aus der städtischen Klimaanalyse (2020) bei hochsommerlichen Wetterlagen weitgehend nur eine lokale Bedeutung für das Gebiet selbst und die direkte bebaute Umgebung auf. Eine Reduzierung der Firsthöhe auf 10 m hat keine relevanten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 12 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Auswirkungen auf die Kaltluftströmung. Auch eine Reduzierung der Wohneinheiten ist im Hinblick auf die Kaltluftproduktion und Kaltluftströmung nicht erforderlich, da durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es wird angemerkt, dass eine doppelte Anzahl von Besucherstellplätzen notwendig ist. Besucherstellplätze werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die Anzahl der Besucherstellplätze wird im Rahmen der nachfolgenden Verkehrsplanung konkretisiert. Grundsätzlich gibt es auf die Herstellung von Besucherstellplätzen keinen Rechtsanspruch. Es wird angemerkt, dass die max. Anzahl der Wohneinheiten auf 1,5 reduziert werden soll, um damit eine aufgelockerte Bebauung zu erzielen. Die Reduzierung der Wohneinheiten pro Gebäude von 2 auf 1,5 ist nicht möglich, weil halbe Wohneinheiten nicht festgesetzt werden können. Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan eine aufgelockerte dörfliche Einfamilienhausbebauung vor. Es wird angemerkt, dass alle Straßen im Umfeld des Plangebietes keinesfalls die erforderlichen Kriterien für eine zusätzliche Verkehrsbelastung erfüllen. Sowohl die Straße „Hinter der Böck", ,,Auf der Böck", ,,Auf den Steinen" und Fährstraße sind aufgrund der problematischen Parksituation nicht durchgängig zweispurig befahrbar. An vielen Engstellen kommt es bereits heute regelmäßig zu starken, und teilweise für Verkehrsteilnehmer sehr gefährlichen, Verkehrsproblemen. Die Kreuzungen „Hinter der Böck"/Fährstraße und „Hinter der Böck"/,,Auf der Böck" sind nicht leicht einsehbar, da die vorhandenen Bebauungen und parkende Autos einen Einblick in die Kreuzung meist unterbinden. Bei dem Stadtteil Hamm handelt es sich um ein seit Jahrhunderten gewachsenes Dorf. Dieses spiegelt sich im Besonderen in den vorhandenen gewachsenen historischen Straßenzügen, mit dem typischen Parkplatzdruck aufgrund des zum Teil fehlenden Stellplatznachweises auf den Privatgrundstücken, wieder. Die vorhandene Bebauung macht Eingriffe in den jeweiligen Straßenquerschnitt zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit schwierig. Daher muss die städtebauliche Planung die vorhandenen historischen Straßenzüge als Rahmenbedingung berücksichtigen und dafür sorgen, dass sich die Parkplatzsituation im Plangebiet nicht verschlechtert. Das im Rahmen des Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Darüber hinaus schlägt das Verkehrsgutachten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 13 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Straßen vor. Die Umsetzung der Maßnahmen ist aber keine Voraussetzung für die Realisierung der Planung. Es wird angemerkt, dass auch die Gehwege in keiner der Straßen ausreichend vorhanden sind. Teilweise sind sie gar nicht vorhanden oder nur sehr schmal. Eine mindestens nutzbare Gehwegbreite von 1,8 m, wie sie für eine barrierefreie Nutzung notwendig ist, ist rund um das Gebiet nirgendwo gegeben. Somit wird auch die Mindestvorgabe der StVO von 2,5 m nicht erfüllt. Die Straßen- und Gehwegsituation in diesem Gebiet, ist bereits heute als äußerst kritisch anzusehen und nicht akzeptabel. Es handelt sich hierbei um historisch gewachsene Straßenzüge, die natürlich nicht den Vorgaben heutiger Regelwerte für Straßenplanungen entsprechen. Das ist aber kein Ausschlusskriterium für ein Bebauungsplanverfahren in Hamm. Entscheidend ist, dass die Erschließung sichergestellt werden kann. Dieses hat das Verkehrsgutachten bestätigt. Es wird angemerkt, dass die im Plangebiet vorgesehene Kita, voraussichtlich sehr viel zusätzlichen Verkehr und höhere Immissionen auslöst. Die schmalen Straßen ohne Wende- und Haltemöglichkeiten werden bei den typischen Hol- und Bringzeiten voraussichtlich noch häufiger blockiert als jetzt schon. Die Kita wird in erster Linie aufgrund der neuen Bevölkerung im Plangebiet vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Kinder aus dem Plangebiet oder den angrenzenden Straßen kommen werden und damit die Kita fußläufig erreichen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Kita zu einem signifikanten Anstieg der Verkehrsbelastung beitragen wird. Es wird angemerkt, dass eine weitere Belastung dieser ohnehin problematischen Verkehrsinfrastruktur nicht zumutbar ist. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Es wird angemerkt, dass die persönliche Lebensqualität durch die Auswirkungen des Plangebietes stark verschlechtert wird. Die Verkehrssicherheit ist nicht gewährleistet. Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Die Themen Luft, Klima, Lärm, Boden, Natur und Freiraum wurden betrachtet. Im Ergebnis gehen mit der Planung objektiv keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die heute schon im Plangebiet lebenden Anwohner einher. Das subjektive Empfinden des Einzelnen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Verkehre des Plangebietes über die bestehenden Straßen leistungsfähig und verträglich abgewickelt werden können. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planverfahren ausreichend gewürdigt, Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 14 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort auch wenn im Rahmen des Abwägungsprozesses nicht allen Forderungen nachgekommen werden kann. Es wird angemerkt, dass bereits heute insbesondere in den Sommermonaten und an den Wochenenden viele ortsfremde Besucher der Rheinpromenade und Rheinstrände (diese sind per Definition keine Anlieger) verbotswidrig in die Anwohnerstraßen „Auf der Böck", ,,Auf den Steinen" und „Hinter der Böck" fahren. Sie erhöhen bereits kontinuierlich hier den Parkdruck massiv. Verbotswidriges Parken ist kein relevantes Thema für das Bebauungsplanverfahren. Es wird angemerkt, dass im Rahmen der schon bisher intensiven Bautätigkeit durch Schließen von Baulücken, die schmalen Straße regelmäßig zur Gewerbefläche genutzt werden. Parkmöglichkeiten für Handwerker existieren nicht und bei Anlieferungen wird kurzerhand die Durchfahrt für längere Zeiträume ohne jegliche Beschilderung blockiert. Das daraus resultierende Wendechaos in den schmalen Straßen ist eine sehr große Zumutung und kann oftmals nur durch die Nutzung von privaten Flächen an den Straßen gelöst werden. Verbotswidriges Parken ist kein relevantes Thema für das Bebauungsplanverfahren. Es wird angemerkt, dass die Bewegungsfreiheit durch die Planung stark verschlechtert wird. Es wird nicht klar was mit verschlechterter Bewegungsfreiheit gemeint ist. Wenn hiermit die fehlende Leistungsfähigkeit der Straßen gemeint ist, so trifft das Verkehrsgutachten hier eine anderslautende Aussage. Wenn hiermit das Plangebiet gemeint sein soll, so kann festgehalten werden, dass erst durch die Planung der heute brachliegende, verfallende und verwildernde Blockinnenbereich nutzbar und damit begehbar gemacht wird. Damit stärkt die Planung die Bewegungsfreiheit. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet vollständig in einem Risikogebiet gemäß §78b Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Risikobewertung zum Thema extremes Hochwasserereignis vorgenommen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 15 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt und bei einem extremen Hochwasserereignis (HQextrem) vollständig überflutet wird. Bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen können Teile des Änderungsbereiches auch bereits bei einem mittleren (HQ100) Hochwasser überflutet werden. Bei einem solchen Ereignis ist mit erheblichen Sachschäden zu rechnen und eine Gefahr von Leben und Gesundheit nicht auszuschließen. Im Ergebnis wurde das Risiko als gering bewertet, da das Plangebiet grundsätzlich durch die Deichschutzanlage geschützt ist und die Wahrscheinlichkeit eines Versagens der Schutzanlage als gering einzustufen ist. Zudem sind Hochwasserereignisse am Rhein immer mit einer deutlichen Vorlaufzeit und damit auch Vorwarnzeit verbunden. Vor dem Hintergrund des geringen Risikos ist die Planung als vertretbar einzustufen. Es wird angemerkt das die Stadtentwässerungsbetriebe in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2019 fordern, dass zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers das Gelände anzuheben ist. Das Versickerungsgutachten vom 31.1.2017 kommt zu der Erkenntnis, dass aufgrund der relativen hohen Grundwasserstände und dem Grundwasserschutz eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ausschließlich in die Decklehmschichten empfohlen ist. Diese reichen nur bis maximal -1 m Bodentiefe. Darunter befinden sich bereits Sand-und Kiesschichten. Daraus kann geschlossen werden, dass eine Ableitung des Niederschlagswassers zu einer funktionsfähigen Versickerung durch eine Muldenentwässerung nur durch eine Anhebung des Plangebietes umzusetzen ist. Eine Gefälleausbildung in das heutige Gelände hinein anzulegen, würde den Grundwasserschutz torpedieren, da die Decklehmschichten teilweise abgetragen werden müssten. Da bekanntlich Lehmschichten nur eine sehr geringe Wasseraufnahme haben und man diese genau aus diesem Grund im Deichbau einsetzt, kann eine Entwässerung von anfallendem Regenwasser nur in sehr begrenztem Umfang in eine Muldenentwässerung mit darunter befindlicher Lehmschicht realisiert Zur Entwässerung des Blockinnenbereichs muss das Gelände in Teilen angehoben werden. Dieses betrifft insbesondere die Bereiche der Planstraßen und die Bereiche der neu geplanten Gebäude. Die Gartenflächen können auf dem heutigen Geländeniveau bleiben. Grundsätzlich kommt das Versickerungsgutachten zu dem Ergebnis, dass der Boden für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist. Die Herstellung der Versickerungsmulden wird in einer nachgelagerten Entwässerungsplanung konkretisiert. Ggf. liegt die Sole der Mulde auf dem heutigen Geländeniveau. In jedem Fall wird der Überflutungsschutz, insbesondere auch der umgebenden Bestandsbebauung, im Rahmen dieser Planung sichergestellt. Ein erhebliches Risiko für die Bestandsbebauung besteht daher nicht, zumal in den Mulden nur das nicht verschmutzte Niederschlagswasser der Dachflächen der Neubebauung versickert wird und die Dimensionierung der Mulden sehr großzügig bemessen wurde. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 16 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort werden. Daraus resultiert nicht nur ein erhebliches Risiko für das Plangebiet, sondern durch den erheblichen Rückstau, auch für die darum befindliche Bestandsbebauung. Es wird angemerkt, dass im Rahmen des Versickerungsgutachtens nur die Versickerungsrate im ungesättigtem Boden untersucht wurde. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind jedoch für den Untergrund mit hohem Lehmanteil nicht relevant. Erst eine Versuchsanordnung, die bei gesättigtem Boden die Versickerungsrate bestimmt, ist für eine Bewertung des Planungsgebietes relevant. Die Beurteilung der Versickerungsfähigkeit des Bodens ist durch einen Fachplaner in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt vorgenommen worden. An der Richtigkeit der Aussage des Versickerungsgutachtens, dass der Boden für die Versickerung geeignet ist, bestehen aus fachlicher Sicht keine Zweifel. Es wird angemerkt, dass neben der geschilderten Einschränkung durch die typische Bodenstruktur das Plangebiet aktuell eine sehr große Senke ist und damit eine ideale Überflutungsfläche bei Starkregen und Hochwasser. Diese große Senke kann heute ohne Berücksichtigung ihrer spezifischen Versickerungsrate selbst bei gesättigtem Boden ca. 50.000 Kubikmeter Regenwasser sofort aufnehmen (10 Hektar Fläche x 0,5m durchschnittlicher Höhenunterschied zwischen Bodenniveau Bestandsbebauung und Bodenniveau Plangebiet), ohne aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung größere Sachschäden zu verursachen. Diese dadurch für den Hochwasser- und Starkregenschutz sehr relevante Senke sorgt heute für eine erhebliche Risikominimierung von Sach- und Personenschäden der Bestandsbebauung, insbesondere in Hinblick auf die stark ansteigende Anzahl und Intensität von Hochwasser- und Starkregenereignissen. Die Planung soll ja gerade durch das erarbeitete Versickerungskonzept dafür Sorge tragen, dass die Versickerungsfähigkeit des Bodens erhalten und wenn möglich sogar verbessert wird. Da jedes Neubauvorhaben im Blockinnenbereich eine Entwässerungsplanung vorlegen muss, wird der Überflutungsschutz sichergestellt. Die festgesetzten Höhenlagen für die Planstraßen und die Erdgeschossfußböden sind räumlich so stark begrenzt und so weit von der Bestandsbebauung entfernt, dass Überflutungsrisiken für den Bestand auszuschließen sind. Gleichzeitig wird aber auch sichergestellt, dass die Neubauten vor Überflutung geschützt werden. Es wird angemerkt, dass bei einem zum Beispiel nur einstündigen Starkregenereignis mit 350 l/m² Niederschlag im Plangebiet 35 Mio. Liter Wasser anfallen (10 Hektar Fläche x 350 1/m²). Diese sehr erhebliche Wassermenge kann Nicht das gesamte Plangebiet wird über die Versickerungsmulden entwässert. Nur das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird den Versickerungsmulden zugeführt. Auf den unversiegelten Flächen findet die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 17 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort niemals auch nur annähernd über eine Muldenentwässerung und eine darunter befindliche Lehmschicht abgeleitet werden. Es ist daher nicht nur sehr wahrscheinlich, sondern vorhersehbar, dass diese sehr erhebliche Wassermenge nicht nur das Plangebiet überfluten wird, sondern auch die Bestandsbebauung rund um das Plangebiet. Besonders extrem wird dies die Anwohner von „Auf der Böck" und „Auf den Steinen" im Umfeld der Hochwasserschutzmauer treffen. Die Anwohner leben dort in einem gegenüber dem Plangebiet besonders tiefen Bereich von ca. 35,6m ü.NN und das Wasser kann durch die Hochwasserschutzmauer nicht in Richtung Rheinwiesen abfließen. Die Anwohner könnten daher bei Starkregenereignissen von einer regelrechten Wasserwelle aus dem Plangebiet überrollt und die Häuser bis zur Höhe der Hochwasserschutzmauer geflutet werden. Aber auch alle anderen Anwohner rund um das Plangebiet werden von diesem im Plangebiet nicht schnell genug abfließenden Wassermassen sehr stark betroffen werden, wenn das Plangebiet um z.B. 0,5m angehoben wird. Ist sichergestellt, dass der Kanal in der Straße Auf den Steinen das zusätzliche Wasser aufnehmen kann? natürliche Versickerung vor Ort statt. Das anfallende Niederschlagswasser auf den Straßen wird der Kanalisation zugeführt. In einer durchgeführten Machbarkeitsstudie konnte nachgewiesen werden, dass Lage und Dimensionierung der Versickerungsflächen eine leistungsfähige Versickerung ermöglichen. Ein unkontrollierter Abfluss des Niederschlagwassers aus dem Blockinnenbereich in Richtung Bestandsbebauung kann auch zukünftig ausgeschlossen werden, da es für Neubauvorhaben, Versickerungsflächen und Verkehrsflächen eine jeweilige Entwässerungsplanung geben wird, die eine Beeinträchtigung der umgebenden Bestandsbebauung ausschließen wird. Die Höhenlage der Bestandsbebauung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; gleiches gilt für die Mauer. Das Plangebiet wird nicht in Gänze angehoben, vielmehr werden die Höhenlagen der Erdgeschossfußböden und der Verkehrsflächen festgesetzt. Die Gartenbereiche bleiben auf dem heutigen Höhenniveau bestehen. Die Neuplanung wird an den Kanal Hinter der Böck angeschlossen. Ein Anschluss an den Kanal Auf den Steinen ist nicht vorgesehen. Daher fallen hier keine zusätzlichen Wassermengen an. Es wird angemerkt, dass das Plangebiet das Gegenteil von der mittlerweile verbreiteten Renaturierung von Flussverläufen und der Schaffung von Überflutungsflächen ist, da eine sehr relevante Überflutungsfläche für Hochwasser und Starkregen massiv minimiert wird. Das Plangebiet ist keine relevante Überflutungsfläche bei Hochwasser. Dann wäre das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet festgesetzt, was es nicht ist. Grundsätzlich ist das Plangebiet durch die Deichschutzanlagen des Rheins vor Hochwasser geschützt. Eine Renaturierung des Rheins im Bereich von Hamm würde dazu führen, dass der Hochwasserschutz nicht mehr gewährleistet wäre. Es wird angemerkt, dass die Nachteile, der zwingend erforderlichen Geländeanhebung, auf die vorhandene Grundsätzlich werden nur unkritische Teilbereiche des Plangebietes in relevanter Weise angehoben. Der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 18 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bestandsbebauung erheblich sind. Diese begründet sich nicht nur auf die Auffüllung der sehr großen Senke bzw. Überflutungsfläche, sondern auch auf die sehr begrenzte Versickerungsrate der Muldenentwässerung bei gesättigtem Boden in eine Lehmschicht. Dies bedeutet für die vorhandene Bestandsbebauung eine doppelte Erhöhung des Risikos für erhebliche Sach- und Personenschäden durch Starkregenereignisse. Boden wurde, einschließlich der Decklehme, durch das Gutachten als versickerungsfähig eingestuft. Aufgrund nachfolgender Entwässerungsplanungen wird der Überflutungsschutz sichergestellt, sodass kein erhöhtes Risiko für die Bestandsbebauung besteht. Es wird Widerspruch gegen die Planung geäußert. In der Stadt gibt es genügend freie Bürokomplexe. Es sollte diese Oase, die für das Klima Düsseldorfs wichtig ist, erhalten werden. Eine Begrünung, eine parkähnliche Bepflanzung würde ich mir für Hamm wünschen, damit auch der Dorfcharakter für Hamm erhalten bleibt. Das Vorhandensein von freien Bürokomplexen führt in der Bewertung nicht dazu, dass diese Planung nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr handelt es sich bei dem Blockinnenbereich um eine brach gefallene Fläche, die einer neuen Nutzung zugeführt wird. Damit hat die Planung eine klare städtebauliche Begründung. Die geplante aufgelockerte Bebauung im Zusammenspiel mit dem Begrünungskonzept, steht im Einklang mit dem dörflichen Charakter von Hamm. Es wird angemerkt, dass die Fährstraße zugeparkt wird. Wie wird auf diese Situation reagiert? Es handelt sich bei der Fährstraße um einen historisch gewachsenen Straßenzug. Fehlenden Stellplätzen auf den Privatgrundstücken wird durch Parken im Straßenraum begegnet. An dieser gewachsenen Situation kann der Bebauungsplan nichts ändern, zumal die Fährstraße auch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens ist. Der Abschnitt der Fährstraße, der besonders eng ist, wird im Übrigen nicht durch zusätzliche Verkehre aus dem Plangebiet weiter belastet. Damit verschlechtert die Planung die vorhandene Situation nicht. Es wird angefragt, ob Radwege realisiert werden? Es werden zwei neue Rad- und Fußwege aus dem Plangebiet Richtung Westen und Norden geschaffen. Es wird angeregt den Versorgungsweg zur südlichen Versickerungsfläche zu begradigen oder noch besser von der südlichen Wendeanlage zur Versickerungsfläche zu führen. Der Begradigung kann insoweit zugestimmt werden als das die Einhaltung der Abstandsflächen (mindestens 3 m) zur südlichen Baugrenze gewährleistet wird. Eine Verlegung nach Süden kommt nicht in Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 19 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Frage, da über diesen Versorgungsweg auch die nördlich gelegenen Häuser an die Versickerungsmulde angeschlossen werden. Es wird angemerkt, dass die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels zur Bewahrung von Lebensqualität und Vermeidung von lebensbedrohlichen Situationen durch Hitze, Starkregen und Hochwasser insbesondere in einem bereits so hoch verdichteten Stadtgebiet wie Düsseldorf als viel höher einzuschätzen ist als das von der Stadt angeführte übergeordnete Interesse der Wohnraumschaffung für die Bevölkerung. Dass das “übergeordnete Interesse” ein rein monetäres ist, ist jedem klar – dass hier lebenswerte Zukunft für viele verramscht wird für die Gier einiger weniger, zeichnet sich schon dadurch ab, dass eine nachhaltige Argumentation als Hintergeräusch abgetan wird. Die so vorrangige Wohnbebauung scheint auch nicht unter Aspekten der Lebensqualität zu erfolgen: Eine dichte Bebauung, bei der die Privatsphäre sich verliert, und der Weg zur Arbeit bzw. Die allabendliche Parkparksuche zu zeitraubenden Ritualen werden, sowie das Prinzip, möglichst viele Menschen auf wenig Raum unterbringen, erwecken wohl eher an den Charme und den Stress einer Hühnerfarm. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sind sämtliche relevante Belange zu betrachten und abzuwägen. Bei der vorliegenden Planung stellt sich nicht die Frage, ob dem Klimawandel oder dem Wohnungsbau eine höhere Gewichtung zugesprochen wird, sondern wie Wohnungsbau in diesem Bereich mit den Herausforderungen des Klimawandels in Einklang gebracht werden kann. Grundsätzlich besteht ein berechtigtes städtebauliches Interesse eine brach gefallene Fläche in integrierter Lage einer neuen sinnvollen Nutzung, wie dem Wohnungsbau, zuzuführen. Aus Sicht der Stadt trägt die aufgelockerte dörfliche Bebauung, das Anlegen der Versickerungsflächen und das generelle Begrünungskonzept wesentlich dazu bei eine maßvolle Wohnbaulandentwicklung mit den Belangen des Klimawandels in Einklang zu bringen. Von einer dichten Bebauung ohne Privatsphäre und Lebensqualität kann nicht die Rede sein. Auch der bestehende Parkplatzsuchverkehr wird durch die Neuplanung nicht verschärft, da für die Neubauvorhaben ausreichend neue Stellplätze geschaffen werden. Statt der Entwicklung einer Wohnbebauung wird das Anlegen eines Dorfparks für den Blockinnenbereich gefordert. Dieses wird in erster Linie aus klimatischen Gründen gefordert, aber auch um die Biodiversität und die Lebensqualität der Bürger*innen zu schützen. Zudem kann den Auswirkungen des Klimawandels zum Beispiel vor Starkregenereignissen besser begegnet werden. Ursprünglich hatte die Stadt vor, den Status quo mit einer Straßenrandbebauung und gartenbaulich genutzten Flächen im Blockinnenbereich planungsrechtlich zu sichern. Diese Planung wurde mehrheitlich, auch im Rahmen eines öffentlichen Dialogverfahrens aufgrund der fehlenden Zukunftsfähigkeit abgelehnt. Stattdessen wurde eine aufgelockerte dörfliche Wohnbebauung gefordert. Diese Zielrichtung ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, da in Düsseldorf auch Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 20 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort eine deutliche Nachfrage nach Einfamilienhäusern besteht und das Angebot bislang relativ begrenzt ist. Daher wird mit dieser Zielrichtung seitdem das Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Ein Dorfpark war bislang nicht gefordert und macht auch städtebaulich keinen Sinn, da es dem Stadtteil Hamm aufgrund der großzügigen Privatgärten, dem Rhein und den umgebenden landwirtschaftlichen Flächen nicht an Grün- und Freiflächen mangelt. Die umweltrelevanten Belange sind im Umweltbericht, Teil B der Begründung, und in diversen Gutachten, wie z.B. einem Artenschutzgutachten oder dem Grünordnungsplan behandelt worden. Insgesamt trägt der Bebauungsplan durch umweltrelevante Festsetzungen dafür Sorge, dass mit der Planung keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf umweltrelevante Schutzgüter bestehen. Das schließt die Biodiversität und die Lebensqualität mit ein. Mit der Planung geht ein massiver Anstieg der Einwohnerzahl einher, was das soziale Miteinander im Dorfleben erheblich verändern wird. Bereits heute gibt es Konflikte zwischen neu zugezogenen und alt eingesessenen Hammer Bürger*innen. Auf das soziale Miteinander hat der Bebauungsplan keinen Einfluss. Allerdings wird die soziale Infrastruktur z.B. durch die Festsetzung einer neuen Kita im Plangebiet ertüchtigt. Mit der Planung eines Dorfparks wird eine nachhaltigere Stadtentwicklung gefördert als mit der geplanten Wohnbebauung. Die Planung einer Wohnnutzung als Nachnutzung einer Großteils brachliegenden innerstädtischen Fläche stellt eine nachhaltige Stadtentwicklung dar. Mit der Planung wird das historische Erbe von Hamm gefährdet. Es ist nicht ersichtlich, wie die Nachnutzung einer brachliegenden Fläche das historische Erbe von Hamm gefährden könnte, zumal in den Bestand nicht eingegriffen wird. Es ist zu befürchten, dass durch die steigenden Immobilienpreise viele alteingesessene Bewohner verdrängt werden und sich der Stadtteil negativ verändert. Mit dem Bebauungsplan steigen erst einmal nur die Grundstückpreise im Blockinnenbereich, also für die Grundstücke, die erstmalig Baurecht bekommen. Die Preise steigen hier aufgrund der Entwicklung von Ackerland zu Wohnbauland. Ein allgemeiner Anstieg der Immobilienpreise in Hamm geht mit Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 21 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der Planung nicht einher. Hier spielen andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. Angebot und Nachfrage. Es wird angemerkt, dass mit der Zerstörung der grünen Freiflächen, ein bisher wichtigen Erholungsraum für die Anwohner verloren geht. Bei den Flächen im Blockinnenbereich handelt es sich um ehemals gartenbaulich genutzte Flächen mit teilweise großflächigen Treibhäusern. Diese wurden also wirtschaftlich genutzt und standen damit den Bürger*innen von Hamm als Erholungsraum nicht zur Verfügung. Auch derzeit, mit dem Brachliegen großer Teile der Fläche, steht diese aufgrund der zunehmenden Verwilderung als Erholungsraum nicht zur Verfügung. Von einem Verlust des Erholungsraumes kann also nicht die Rede sein. Es wird bemängelt, dass kein Verkehrskonzept vorliegt. Es liegt ein Verkehrsgutachten vor, dass auch optionale Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation enthält. Es wird bemängelt, dass mit der Planung der dörfliche Charakter von Hamm zerstört wird. Mit der Planung wird für den Blockinnenbereich eine aufgelockerte dörfliche Bebauung festgesetzt. Damit fügt sich die Planung in die städtebauliche Umgebung von Hamm ein. Eine Zerstörung des dörflichen Charakters geht daher mit der Planung nicht einher. Es wird bemängelt, dass mit der Planung eine erhebliche Steigerung des Verkehrslärms in der Umgebung einhergeht, was zu einer Verschlechterung der Lebensqualität der heutigen Bewohner*innen führt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Schallgutachten erarbeitet worden. Die zusätzlichen Verkehre der Neuplanung führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel in der Umgebung des Plangebietes. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden eingehalten. Damit sind auch zukünftig gesunde Wohnverhältnisse gegeben. Es wird befürchtet, dass sich durch die Planung die Versorgungslage in Hamm verschlechtert. Zudem ist die Infrastruktur für diese Planung nicht ausgelegt. Von einer Verschlechterung der Versorgungslage kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird der Stadtteil Hamm bei steigender Bevölkerung z.B. für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels interessant, hier einen neuen Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Perspektivisch ist daher Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 22 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort eher von einer Verbesserung der Versorgungslage auszugehen. Wo erforderlich wird die Infrastruktur im Zuge der Realisierung ausgebaut - so z.B. die soziale Infrastruktur durch die Festsetzung einer neuen Kita im Plangebiet. Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf 36.000 Wohnungen aus verschiedenen Gründen leer stehen. Diesbezüglich sollten erstmal Maßnahmen ergriffen werden, bevor rücksichtslos gebaut wird. Andere Städte bekämpfen den Leerstand durch eine Leerstandssteuer und führen damit viele Wohnungen zurück in den Wohnungsmarkt. Weiterhin stehen viele Wohnungen die aus Spekulationszwecken gekauft wurden leer. Auch die Umnutzung leerstehender Büroflächen sollte zur Schaffung von Wohnraum genutzt werden. Ich fühle ich mich als Bürger erheblich in meinen Rechten eingeschränkt, wenn hier die sehr relevanten Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum ohne weitere Flächenversiegelung in keinster Weise genutzt werden. Zudem werden diverse Alternativstandorte für eine Wohnbaulandentwicklung benannt, die sich besser eigenen als das vorliegende Plangebiet. Die Aktivierung von Wohnraum wird von Seiten der Stadt nach den rechtlichen Möglichkeiten ganzheitlich betrachtet. Hierbei geht es um die Umnutzung von Bestandsgebäuden, um Baulückenschließung und, wie bei der vorliegenden Planung, um die Reaktivierung von innerstädtischen Brachflächen. Nur weil in Hamm jetzt dieses Bebauungsplanverfahren läuft bedeutet das nicht, dass in anderen Stadtteilen die Planung eingestellt wurde. Auch hier werden Planungen im Sinne einer gesamtstädtischen Stadtentwicklung vorangebracht. Eingriffe in das Eigentum sind allerdings rechtlich problematisch. Die Rechte der Bürger*innen werden durch das Handeln der Stadt zur Wohnraumschaffung nicht eingeschränkt. Es wird angemerkt, dass in Düsseldorf an vielen anderen Stellen bessere Planungen nötig sind! Schulen, Verkehr, Radwege (incl. Freier Radabstellmöglichleiten) Verkehrsplanung Königsallee…. Usw. Auch wenn es in Düsseldorf noch andere Planungsthemen gibt, schließt das die vorliegende Planung nicht aus. Es wird angemerkt, dass schon genug Hochhäuser und Betonwände vorhanden sind. Zudem dient so eine Hochhaussiedlung nur einem, nämlich denen die es bauen und diese bauen nur um sich an daran zu bereichern. Vom Rhein aus wirken die Häuser wie ein Bunkerviertel. Der Bebauungsplan sieht eine aufgelockerte Bebauung, überwiegend aus Einzel-und Doppelhäusern mit max. 2 Vollgeschossen, Satteldach und einer Begrenzung von Trauf- und Firsthöhen vor. Das entspricht nicht dem Charakter einer Hochhaussiedlung oder einem Bunkerviertel, sondern einer aufgelockerten dörflichen Bebauung. Vom Rhein aus ist die Neuplanung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 23 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort kaum wahrzunehmen, da diese hinter der Bestandbebauung verborgen liegt. Es geht bei der Planung nicht um Bereicherung, sondern darum brachliegende Flächen städtebaulich sinnvoll zu reaktivieren. Es wird angemerkt, dass die Fällung alle Bäume am Hammer-Deich eine große Umweltsünde wäre. Evtl. Fällungen von Bäumen am Hammer Deich stehen nicht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Es wird bemängelt, dass aufgrund des Baubooms in Hamm bereits viele Gemüsefelder und alter Baumbestand weichen mussten. Damit geht auch Lebensraum für Vögel, Eichhörnchen und Insekten verloren. In Hamm werden keine Bebauungsplanverfahren gegen die Interessen der Gartenbaubetriebe durchgeführt. Deshalb wird z.B. für den östlichen Baublock, zwischen Hinter der Böck und Aderkirchweg, derzeit kein Bebauungsplan aufgestellt. Dort wo auf Gemüsefeldern straßenbegleitend gebaut wird, besteht bereits Baurecht und es kann davon ausgegangen werden, dass die Gemüsefelder zuvor aufgegeben wurden. Ein alter Baumbestand fällt entweder unter die Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Dieser muss bei Verlust ausgeglichen werden. Der Verlust von Lebensraum für Tiere und der Umgang damit spielt im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eine wichtige Rolle und wird, wie auch im vorliegenden Verfahren, gewissenhaft behandelt. Viele Bauvorhaben in Hamm scheinen ohne die notwendige ökologische, gestalterische und städtebauliche Weitsichtigkeit geplant zu werden. Neue Wohnungen, gerade hier sind wichtig, aber sollten Hand in Hand mit den Bedürfnissen der Zukunft gehen. Das liegt daran, dass in Hamm häufig Baurecht nach §34 Baugesetzbuch besteht, dem sogenannten „unbeplanten Innenbereich“. Es liegt also kein Bebauungsplan vor, sondern die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich nach der Vorgabe der vorhandenen Bebauung. Die Steuerungsmöglichkeiten sind nach §34 Baugesetzbuch stark begrenzt. Mit einem Bebauungsplan können die notwendigen ökologischen und gestalterischen Regelegungen getroffen werden. Dieses Ziel verfolgt der Bebauungsplan. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 24 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass Naherholungsgebiete erhalten bleiben müssen. Dem wird zugestimmt. Die Planung greift in kein Naherholungsgebiet ein. Es wird angemerkt, dass Düsseldorf mehr Grünflächen braucht. Dieser Aussage wird grundsätzlich zugestimmt. Es muss dabei aber verhältnismäßig zwischen der Schaffung von Grünflächen und der Schaffung neuer Bebauung abgewogen werden. Das ist die Aufgabe von Stadtplanung. Grundsätzlich kommt es bei städtebaulichen Planungen immer stärker darauf an z.B. das Thema Blau-Grüne Infrastruktur in die Planung zu integrieren. Das wird bei der vorliegenden Planung z.B. durch das Versickerungs- und Begrünungskonzept erreicht. Mit diesen Konzepten wird ein wichtiger Beitrag geleistet dem Klimawandel zu begegnen. Es wird angemerkt, dass es schon im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Bereitschaft gab, die maximale Bauhöhe mit konkreter Höhenangabe zu beschränken. Jeder, zumindest jeder ortsfremde Bauherr wird also aus rein wirtschaftlichen Erwägungen die maximale Höhe ausreizen, so dass Hamm noch mehr verbaut wird und den dörflichen Charakter verliert. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe und zu der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse. Selbst bei maximal Ausnutzung dieser Höhen bleibt der dörfliche Charakter gewahrt. Es wird angemerkt, dass von einem Dorfpark mit diversen Bäumen, Sträuchern, Wiesen und am besten einer Wasserfläche nicht nur die Einwohner von Hamm, sondern als Kaltluft-Lieferant auch andere Stadtteile profitieren. Der Klimawandel macht solche Maßnahmen unumgänglich. Ein Dorfpark an dieser Stelle hat keinen messbaren Einfluss auf die Kaltluftströmung Richtung Unterbilk und Bilk. Natürlich fördert ein Park die Kaltluftproduktion mehr als dies in einem Baugebiet der Fall ist. Das bedeutet aber nicht, dass deshalb die vorliegende Planung nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr gilt es im Bebauungsplanverfahren zu beurteilen, ob die Planung verhältnismäßig ist und einen Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes und der Schaffung von neuem Wohnraum schafft. Diese Abwägung ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass die Planung keinen wesentlichen Einfluss Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 25 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort auf die bestehende Kaltluftströmung hat. Es wird angemerkt, dass aufgrund der Verkehrs- und Parksituation Rettungsfahrzeuge teilweise nur unter erschwerten Bedingungen zum Rettungsort kommen. Das Zuparken von Rettungswegen ist grundsätzlich unzulässig. Bei Rettungsfahrten ist den Einsatzfahrzeugen grundsätzlich Platz zu machen. Das Bebauungsplanverfahren hat keinen Einfluss auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer. Es wird angemerkt, dass durch immer mehr Versiegelung und Bebauung die städtischen Hitzeinseln sich immer mehr verstärken. Diesem Trend muss mit mehr Grünflächen begegnet werden. Die Planung wiederspricht diesem Gedanken. Städtische Hitzeinseln treten insbesondere in den hochverdichteten innerstädtischen Lagen auf. Hier wird es zukünftig vermehrt darauf ankommen durch die Realisierung von Blau-/Grünen Infrastrukturmaßnahmen den klimawandelbedingten Hitzeperioden zu begegnen. Der Stadtteil Hamm hat hier aufgrund der geringeren baulichen Dichte und seiner Randlage zur offenen Landschaft weniger Probleme. Dennoch trifft der Bebauungsplan Maßnahmen um dem Entstehen einer Hitzeinsel entgegenzuwirken. Zu nennen ist hier das Anlegen von Versickerungsflächen, die Festsetzung einer aufgelockerten Bebauung und die Umsetzung eines Begrünungskonzeptes. Es wird angemerkt, dass Hamm nicht zu einer Kleinstadt heranwachsen soll. Der Bebauungsplan begrenzt die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf 2, bis auf die drei Mehrfamilienhäuser und die Kita. Die daraus resultierenden ca. 60-100 neuen Wohneinheiten stellen also ein nur sehr begrenztes Bevölkerungswachstum dar. Es wird angemerkt, dass die geplante Ausweitung des Stadtteils um das Doppelte den dörflichen Charakter nachhaltig zerstören wird. Der Stadtteil Hamm wird mit der vorliegenden Planung nicht um das Doppelte erweitert. Es wird angemerkt, dass Wohnqualität verloren geht, weniger Licht ins Haus und keine Sonne mehr in den Garten kommt, Objektiv wird die Wohnqualität der umgebenden Bebauung durch die Neuplanung im Blockinnenbereich nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Gebäudeabstände, und der geringen baulichen Dichte und Höhe sind negative Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung auszuschließen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 26 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass es im Ballungsraum Düsseldorf alte Industrieflächen gibt, die bebaubar sind. Die Hammer Landwirtschaftsfläche ist erhaltenswert und sollte nicht Baulöwen geopfert werden Die Reaktivierung von Industriebrachen ist ein wichtiger Baustein in der Stadtentwicklungsplanung und wurde und wird von der Stadt weiter vorangetrieben. Das ursprüngliche Planungskonzept der Stadt sah die Sicherung der ehemals gartenbaulich genutzten Flächen des Blockinnenbereichs vor. Dieses wurde aber mehrheitlich von den Eigentümer*innen und Gartenbaubetrieben aufgrund der fehlenden Zukunftsfähigkeit abgelehnt. Es wird angemerkt, dass der Bauvorschlag absolut nicht nach Hamm passt und die Hammer Bürger keineswegs gefragt wurden, was eine Frechheit ist Von den Bürger*innen wurde in mehreren Beteiligungsschritten mehrheitlich eine aufgelockerte dörfliche Bebauung gewünscht. Dieser Wunsch wird mit der vorliegenden Planung planungsrechtlich gesichert. Es wird angemerkt, dass die beiden bevölkerungsreichsten Stadtteile Bilk und Friedrichstadt von einem Dorfpark als Naherholungsgebiet profitieren würden. Ein solcher Park könnte für die Bewohner von Bilk und Friedrichstadt die Aufgabe eines Nahholungsgebietes nicht erfüllen, da er zu weit entfernt liegen würde. Düsseldorf sollte mehr in bezahlbaren Wohnungsbau investieren und bereits bebaute Flächen sinnvoll nutzen/nachverdichten. Der Leerstand an unbezahlbaren Spekulationsobjekten ist zu hoch und der Weg in die falsche Richtung. Wichtigstes Argument: Düsseldorf braucht seine grüne Lunge Hamm! Weil bezahlbarer Wohnungsbau wichtig ist, wird auch im Bebauungsplan in Teilen festgesetzt, dass sozial förderbare Wohnungen gebaut werden. Der Bebauungsplan kann aber keine direkten Regelungen zu Mieten, wie z.B. Obergrenzen, festsetzen. Die angesprochene sinnvolle Nutzung/Nachverdichtung von Flächen wird mit der Planung vorgenommen. Auch die Stadt hat kein Interesse an brachliegenden Spekulationsobjekten. Bei der Planung handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Ob und wie die Eigentümer die Grundstücke nutzen bleibt jedem selbst überlassen. Ein Baugebot wird es nicht geben. Das Plangebiet liegt bei hochsommerlichen Wetterlagen nicht im Wirkungsbereich übergeordneter Kaltluftbewegungen. Die zwischen den Siedlungsbereichen Hamm und Bilk vorliegende nordorientierte Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 27 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Luftbewegung wird von der Planung nicht beeinflusst. Es wird erklärt, dass die Petition "Rettet Hamm" unterstützt wird, weil das Planungsamt mit dem aktuellen Bebauungsplan-Entwurf den mit den Bürgern seit 2015 in vielen Gesprächen mühsam erarbeiteten Kompromiss (= aufgelockerte, dörfliche Wohnbebauung, angeordnet zu Wohnhöfen mit maximal ZWEI Vollgeschossen) mit der nun festgelegten Gebäudehöhe und Baudichte klar untergräbt bzw. ignoriert. Bei der jüngsten Vorstellung des Entwurfs wurde die Gebäudehöhe den Eigentümern nicht hinreichend erklärt und erst nach Prüfung durch einen Fachmann wird nun deutlich, dass mit den Vorgaben First- und Traufhöhe 2 Vollgeschosse und ZWEI Teilgeschosse im Dach möglich sind und die Gebäude damit die bestehende Straßenrandbebauung z. T. überragen. Bei der Baudichte werden nun anstatt mehrheitlich Doppelhäusern auch Reihen-, Ketten- und insbesondere Mehrfamilienhäuser geplant, was zu erheblich mehr Wohneinheiten als abgestimmt führt. Dies ist ein absoluter Vertrauensbruch und nicht zu akzeptieren! Nicht zuletzt auch mit Blick auf die künftige Fläche "östlich Hinter der Böck". Der Bebauungsplan sieht eine aufgelockerte Bebauung, überwiegend aus Einzel-und Doppelhäusern vor. Lediglich die beiden nördlichen Wohnhöfe könnten optional auch mit Kettenhäusern oder Reihenhäusern bebaut werden, da diese Bauformen zu dem angedachten kleinräumigen, introvertierten Wohnhof städtebaulich passen. Zudem sind in zentraler Lage drei kleinteilige Mehrfamilienhäuser vorgesehen, in denen sozial geförderter Wohnungsbau realisiert werden soll. Das ist im Hinblick auf den benötigten Wohnungsmix im Plangebiet notwendig und sinnvoll. Die Gebäudehöhen werden grundsätzlich begrenzt auf max. 2 Vollgeschosse. Um die Akzeptanz der Planung in der Bevölkerung zu erhöhen werden zudem die Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung der o.g. Ausnahmeregelung, auf maximal 6,5 m und maximal 11 m reduziert. Der Bebauungsplan ermöglicht damit Gebäude mit zwei Vollgeschossen, einem Dachgeschoss, dass kein Vollgeschoss ist und einem Dachboden; also Gebäude die für Hamm typisch sind und sich damit in die Umgebung einfügen. Die Neubebauung ist sogar tendenziell etwas niedriger als die straßenbegleitende Bestandsbebauung. Darüber hinaus werden je Gebäude, ausgenommen die Mehrfamilienhäuser, die Wohneinheiten auf 2 begrenzt. Damit werden auch nicht mehr Wohneinheiten gebaut als bislang kommuniziert. Grundsätzlich spiegelt die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplanes das wieder, was mehrheitlich von den Bürger*innen gewünscht wurde. Es wird angemerkt, dass eine Änderung der ursprünglichen Pläne ohne weitere Einbeziehung der Bevölkerung hintenrum durchzuführen doch nicht rechtens sein kann. Die Pläne wurden im Laufe des Planungsprozesses, insbesondere aufgrund der Anregungen aus der Bevölkerung im Rahmen der durchgeführten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 28 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Öffentlichkeitsbeteiligungen, mehrfach geändert und angepasst und der Öffentlichkeit, entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuches, wieder vorgestellt. Es wird angemerkt, dass auf Dauer die Bevölkerung schrumpfen wird und dann haben wir alles zugebaut, statt Luftschneisen und Grün zu erhalten. Düsseldorf hat einen angespannten Wohnungsmarkt. Das bestehende Angebot von Einfamilienhäusern ist relativ überschaubar. Die Nachfrage besteht aber. Das Plangebiet ist städtebaulich gut dafür geeignet ein entsprechendes Angebot unter Berücksichtigung der klimarelevanten Belange vorzusehen. Es wird angenommen, dass mit der Planung der komplette Garten verschwindet und damit nicht mehr genutzt werden kann. Die Neuplanung liegt in einem Bereich der planungsrechtlich als Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch beurteilt wird. In diesem Bereich sind Privatgärten eigentlich planungsrechtlich unzulässig. Im Rahmen des Planverfahrens wurde mit den Eigentümern grundstückbezogen besprochen, welche rückwärtigen Grundstückteilbereiche in die Neuplanung mit einbezogen werden sollen. Das Ergebnis dieser Gespräche bildet auch die Grundlage des Umlegungsverfahrens. Eine vollständige Überplanung eines Privatgartens hat es nicht gegeben. Es wird angemerkt, dass keine weiteren Bürogebäude und Hotels benötigt werden. Es sollen auch keine Eigentumswohnungen entstehen, die über Airbnb an Touristen vermietet werden. Die Planung sieht weder Bürogebäude noch Hotels vor. Der Bebauungsplan hat keinen Einfluss darauf, wie mit dem neuen Wohnraum umgegangen wird. Es wird angemerkt, dass jeder Neubau schon längst möglichst CO2 neutral und nachhaltig erfolgen sollte. Verpflichtende Fassadenbegrünung, entsiegelte Freiflächen, Wärmepumpe und Solarflächen, bestenfalls autofrei. Eine Nachfrage nach einer autofreien, nachhaltig gebaut und betriebenen Wohnbebauung wäre sicher sehr hoch und würde den Stadtteil auch deutlich weniger belasten. Grundsätzlich sind das die richtigen Themen für eine Quartiersentwicklung. Nicht alles kann allerdings im Bebauungsplan abschließend geregelt werden, wie z.B. der CO2 neutrale Neubau. Begrünungsmaßnahmen, wie auch die Fassadenbegrünung, sind im Bebauungsplan festgesetzt. Auch sind nicht überbaubare Grundstücksflächen und Versickerungsflächen, also Freiflächen, festgesetzt. Für ein autofreies Quartier bedarf es einer guten Anbindung an den Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 29 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort öffentlichen Nahverkehr. Die ist in Hamm leider bisher nicht geben. Von daher kommt ein solches Quartier in Hamm bislang nicht in Frage. Es wird angemerkt, dass ein Dorfpark als Ort der Begegnung, die Dorfgemeinschaft und ein schönes Miteinander stärkt. Das kann die Planung auch leisten. Der große Anger im zentralen Bereich eignet sich dafür im Besonderen. Es wird angemerkt, dass der Zustand der Brücken die Planung nicht zulässt. Das Plangebiet wird über keine Brücke erschlossen. Hinweis: Die überörtliche Erschließung der Rheinbrücken ist in gesonderten Verfahren behandelt. Es wird angemerkt, dass Düsseldorf schon eine schlechte Luftqualität hat und diese durch die Planung weiter verschlechtert wird. Darüber hinaus sorgen offene Feuer am Rhein und die Schifffahrt auf dem Rhein für erhöhte Emissionsbelastungen im Plangebiet. Die Luftqualität wird durch die Planung nicht verschlechtert. Die zusätzlichen Immissionen durch den Mehrverkehr sind irrelevant. Die maßgebliche Immissionsbelastung für Hamm resultiert aus der städtischen Hintergrundbelastung. Offene Feuer am Rhein und die Schifffahrt sorgen nicht für derartige Immissionen, dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. Es wird angemerkt, dass man aus Klimaschutzgründen gegen den Bau weiterer Ein-/Zweifamilienhäuser sei. Energetisch nicht sinnvoll und uneffiziente Bodennutzung. Wenn Bau, dann 6-Familienhäuser, dafür weniger. Die vorgeschlagene Bebauungsstruktur wurde mehrheitlich von den Bürger*innen in diversen Öffentlichkeitsbeteiligungen abgelehnt. Es wird angemerkt, dass die neue Bebauung auf weitere 1000 Einwohner schließen lässt. Wenn beispielsweise 100 neue Wohneinheiten entstehen und jede Wohneinheit aus 3,5 Personen besteht, kann eher von 355 zusätzlichen Einwohnern ausgegangen werden. Es wird angemerkt, dass es wichtiger sei eine Einkaufsmöglichkeit zu schaffen als einen Wohnpark zu errichten. Derzeit wird die Ansiedlung eines Lebensmittelgeschäftes mittels eines Bieterverfahrens in zentraler Lage von Hamm vorangetrieben. Es wird angemerkt, dass der Stadtentwässerungsbetrieb im Rahmen der Behördenbeteiligung in seiner Stellungnahme den fehlenden rechnerischen Nachweis hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung der Versickerungsflächen anmahnt. Es ist nicht ersichtlich, ob dieser Nachweis in der Zwischenzeit erbracht wurde. Die Stellungnahme des Stadtentwässerungsbetriebes wurde zur Behördenbeteiligung im Rahmen des Planungsprozesses abgegeben und gibt eine Momentaufnahme wieder. Das Versickerungskonzept wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie parallel zum Bebauungsplanverfahren konkretisiert. Nach der Behördenbeteiligung wurde im Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 30 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort weiteren Planungsprozess der abschließende rechnerische Nachweis hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung der Versickerungsflächen erbracht. In der Begründung wird der Überflutungsschutz der Neubebauung höher gewichtet als der Schutz der umgebenden Bestandsbebauung Da sich die Neuplanung in einer leichten Senke befindet, muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass die Neubauten bei Starkregen nicht überflutet werden. Deshalb werden für die Erdgeschosse der Neubauten Festsetzungen zur Höhenlage getroffen. Festsetzungen zur Höhenlage für die Bestandsbebauung machen nachträglich keinen Sinn zumal die Bebauung auch nicht in einer Senke liegt. Eine Gefährdung für die Bestandsbebauung durch die teilweise Aufschüttung kann ausgeschlossen werden. Es wird angemerkt, dass die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, hier die Wirkung Mensch auf die anderen Schutzgüter, im Umweltbericht fast durchweg negativ bewertet wurden und dennoch die Planung weiterverfolgt wird. Das Defizit zwischen der ökologischen Wertigkeit des Bestandes und der Planung zu Lasten des Bestandes wird kritisch gesehen. Natürlich hat die Planung Auswirkungen auf die im Umweltbericht beschriebenen Schutzgüter. Der Mensch greift hier in ein vorhandenes Ökosystem ein, indem neuer Wohnraum geschaffen wird. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass der Eingriff des Menschen für die übrigen Schutzgüter eher negativ zu bewerten ist. Das heißt dann aber nicht automatisch das mit diesem Ergebnis das Bebauungsplanverfahren einzustellen ist. Aufgabe der Stadtplanung ist es, die unterschiedlichen Planungsbelange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob die Auswirkungen der Planung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und welche Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen werden, um den Auswirkungen entgegenzuwirken. Bei der vorliegenden Planung kann festgehalten werden, dass die Erheblichkeitsschwellen nicht überschritten werden und zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation, wie z.B. mit dem Versickerungs- und Begrünungskonzept, vorgenommen werden. Zudem wurde im Hinblick auf den ökologischen Eingriff eine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 31 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort naturschutzrechtliche Eingriffs- /Ausgleichbilanzierung vorgenommen, um die Eingriffe der Planung auszugleichen. Es wird ein Baugebot gefordert, um die Auswirkungen der Bauphase für die Anwohner zu verkürzen. Es wird ein Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen. Dieses ist umso mehr geboten als das die Stadt ja die Schaffung des Wohnraums für erforderlich hält. Ein Baugebot würde zudem der Grundstücksspekulation entgegenwirken. Ein Baugebot stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Da es sich hier um einen Angebotsbebauungsplan handelt und die Grundstücke sich überwiegend in Privatbesitz befinden, ist diese Maßnahme nicht verhältnismäßig. Grundsätzlich handelt es sich hier um Baustellen für Einfamilienhäuser, also nicht um Großbaustellen. Die negativen Auswirkungen für die Anwohner sind daher begrenzt. Die Gefahr der Grundstücksspekulation ist aufgrund der Eigentumssituation relativ gering. Es wird bemängelt, dass die Anzahl der geplanten Wohneinheiten unklar ist und das diverse Zahlen in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Auch die Anzahl der sozial geförderten Wohneinheiten ist unklar. Die genaue Anzahl der Wohneinheiten steht noch nicht fest, da die Neuordnung der Grundstücke noch nicht abgeschlossen ist und damit auch die Anzahl der Grundstücke noch nicht feststeht. Es wird von 60-100 Wohneinheiten ausgegangen. Der städtebauliche Entwurf, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt, sieht ca. 85 Wohneinheiten vor. Auf den Flächen, für die der Bebauungsplan den sozial geförderten Wohnungsbau vorsieht, können bis zu 40 Wohneinheiten realisiert werden. Es wird angemerkt, dass das Verkehrsgutachten von 100 Wohneinheiten für das Plangebiet ausgeht. Tatsächlich sieht die Planung aber ca. 140 Wohneinheiten vor. Die Aussagen des Gutachtens sind daher wenig belastbar. Im Gutachten ist mit 100 Wohneinheiten für das Plangebiet eine realistische Annahme getroffen worden. Die Aussage des Gutachtens ist, dass selbst bei einer Wohnbaulandentwicklung im östlichen Baublock mit zusätzlichen 200 Wohneinheiten (insgesamt also 300 Wohneinheiten), die Verkehre über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Es wird bemängelt, dass die Umsetzung der im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen Verbesserungen der Verkehrsführungen erst in Betracht kommen, wenn auch der östliche Baublock entwickelt wird. Wieso Es handelt sich hierbei um optionale Maßnahmen, die für die Wohnbaulandentwicklung beider Baublöcke keine zwingende Vorgabe sind. Perspektivisch wird geprüft inwieweit die Umsetzung einzelner Maßnahmen sinnvoll ist. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 32 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort werden die Maßnahmen nicht schon heute vorgenommen? Es wird angezweifelt, dass die Besucherstellplätze im Straßenraum nachgewiesen werden können. Bereits heute besteht ein Parkchaos. Die angedachten 20 Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum sind nicht ausreichend. In den neuen Planstraßen werden in der nachfolgenden Straßenplanung ausreichende Besucherstellplätze für die Neubebauung eingeplant. Es wird die Rechtmäßigkeit der Schaffung eines Öko-Ausgleichskontos bezweifelt. Dieses zeigt das Unvermögen der Gesetzgebenden, die offensichtlich und allen Ernstes der Ansicht sind, dass eine negative Umweltbeeinflussung (z.B. zusätzliche Bodenversiegelung wie in Hamm vorgesehen) durch eine ohnehin bereits vorhandene Versickerungsfläche z.B. auf einem Acker irgendwo (Fuhrkamp-Ost), das Schutzgut „Natur als Ganzes" aufrechterhält. Stringent könnte es nur sein, wenn wegen Neu- Versiegelung zeitgleich Alt- Versiegelungen entfernt bzw. renaturiert wird. Oberstes Ziel ist es, die Eingriffe bereits im Plangebiet durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. das Anlegen von Versickerungsflächen, auszugleichen. Allerdings ist dieses nicht immer vollständig möglich. Im Sinne des Umweltschutzes wird dann die fehlende ökologische Wertigkeit außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. In diesem Fall wird für die ökologische Aufwertung auf das Ökokonto Fuhrkamp-Ost zurückgegriffen. Die Entsiegelung und die Renaturierung von Flächen sind grundsätzlich geeignete Maßnahmen. In welcher Form der Ausgleich geschaffen wird ist nicht vorgegeben. Der Eingriff in die Natur wird bemängelt. Dieser ist vermeidbar, wenn die Planung nicht fortgeführt wird und stattdessen andere Alternativflächen überplant werden. Die Schaffung von neuem Wohnbauland geht in der Regel mit Eingriffen in die Natur einher. Auch auf Alternativflächen wäre dieser Eingriff gegeben. Es geht in der Stadtplanung darum in einem Abwägungsprozess zu beurteilen, ob die Planung grundsätzlich sinnfällig und auch unter Umweltgesichtspunkten verhältnismäßig und vertretbar ist. Dieser Abwägungsprozess wurde mit einem positiven Ergebnis durchgeführt. Es wird angemerkt, dass die Aussage im Umweltbericht, es handele sich bei den intensiv genutzten gartenbaulichen Flächen um Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit, falsch ist. Die Eingriffs- Ausgleichsbilanziere zeigt ja, dass die ökologische Wertigkeit der Ist- Situation höher liegt als die der Planung. Die Aussage des Umweltberichtes ist zutreffend. Es handelt sich hier um Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit. Die ökologische Wertigkeit von intensiv genutzten Privatgärten weist nur eine noch geringere Wertigkeit auf. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 33 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die Versickerungsflächen aufgrund damit einhergehender Mücken- und Geruchsbelästigung entfallen sollten. Die Stadt ist gesetzlich verpflichtet bei erstmaliger Baurechtschaffung das Niederschlagswasser ortsnahe dem Wasserkreislauf zuzuführen. Dieses wird über die Versickerungsflächen sichergestellt. Mücken- und Geruchsbelastungen können ausgeschlossen werden, da es sich hierbei nicht um Wasserflächen handelt. Es wird angemerkt, dass die Grundstücke über die Stadt verkauft werden sollen, damit jedem der Erwerb eines Grundstücks ermöglicht wird. Die Grundstücke befinden sich überwiegend in Privatbesitz. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wird den Eigentümern auch angeboten Grundstücke an die Stadt zu verkaufen. Enteignungen sind nicht vorgesehen. Inwieweit die Stadt zukünftig Grundstücke anbieten kann, zeigt sich nach Abschluss des Umlegungsverfahrens. Es wird gefordert, dass keine Einbahnstraße Auf der Böck als Ausfahrt aus dem Plangebiet vorgesehen wird. Bislang ist eine solche Maßnahme nicht vorgesehen. Eine Einbahnstraßenregelung für den Aderkirchweg wird abgelehnt, da dies zu einem Verkehrskollaps in Hamm führen würde. Dann stünde nur noch die Fährstraße als Zufahrt nach Hamm zur Verfügung. Eine Einbahnstraßenregelung für den Aderkirchweg ist bislang nicht vorgesehen. Es wird angemerkt, dass besser in den Stadtteilen gebaut werden sollte in denen höhere Hochhäuser gewohnt und erlaubt sind. Damit einher gehen günstigere Mieten und weniger Flächenverbrauch, was gut für das Klima ist Eine städtebauliche Entwicklung findet auch in anderen Stadtteilen statt. Dort werden u.a. auch Hochhäuser gebaut. Das bedeutet aber nicht, dass in Hamm nicht gebaut werden darf. In Düsseldorf muss auch, in einem vertretbaren Rahmen, ein Angebot für Einfamilienhäuser gemacht werden. Dafür eignet sich der Stadtteil Hamm und insbesondere das Plangebiet sehr gut. Es wird angefragt, ob es bezüglich des Bebauungsplanes Westlich Hinter der Böck (03/007) auch eine Hochrechnung bzw. eine Prognose, die Bevölkerungsdichte (Einwohnerzahl in Düsseldorf) betreffend gibt? In Deutschland wird die Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2050 auf knapp 69 Millionen zurückgehen. Wie sich die Einwohnerzahl in Deutschland und Düsseldorf entwickeln wird, ist offen. Wenn es keinen Zuzug von außen geben wird, ist ein deutlicher Bevölkerungsrückgang sicher. Dieser Rückgang wird sich in den verschiedenen Regionen Deutschlands unterschiedlich niederschlagen. Düsseldorf als attraktiver Wohn- und Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 34 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Damit wird sie etwa 14 Millionen unter dem heutigen Stand liegen, das wird sich auch in Düsseldorf/Hamm bemerkbar machen. Inwiefern ist diese Tatsache bei dieser großen Bebauung berücksichtigt? Arbeitsstandort wird hiervon weniger stark betroffen sein. Bei einer Zuwanderung aus dem Ausland wird Düsseldorf aufgrund der Attraktivität mehr profitieren als andere Regionen. Aus demographischen Gründen auf das Plangebiet zu verzichten macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Da für Einfamilienhäuser in Düsseldorf eine Nachfrage besteht und das Angebot begrenzt ist, hat der Bebauungsplan seine städtebauliche Berechtigung. Es wird angemerkt, dass in der Begründung vom 25.04.2024 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 „Westlich Hinter der Böck" die Betrachtung und Bewertung von Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Bestand und die Anwohner der eng bebauten Fährstraße östlich des Aderkirchwegs fehlt und der dortigen örtlichen Verhältnisse. Dies ist noch zu prüfen. Das Verkehrsgutachten und das Schallgutachten haben die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung geprüft und bewertet mit dem Ergebnis, dass aufgrund des geringen Mehrverkehres keine wesentlichen Auswirkungen für die Umgebung zu erwarten sind. Schlicht falsch ist die Behauptung, dass durch die Abpollerung des heutigen Stichwegs Auf den Steinen die Fährstraße nicht durch zusätzliche Verkehre belastet werde (S. 14, Abs. 1). Ein Blick auf die Karte des Verkehrskonzepts (Bild 7, IGS lngenieurgesellschaft Stolz mbH, 2021) beweist das Gegenteil: Zusätzliche Verkehre, ausgelöst durch die geplante Bebauung, entstehen via „Hinter der Böck" auf die Fährstraße östlich „Hinter der Böck" und auf die Fährstraße östlich des Aderkirchwegs. Die Fährstraße weist auf dem Abschnitt westlich Hinter der Böck bis Hammer Dorfstraße / Auf den Steinen im Vergleich zum Bereich östlich Hinter der Böck sowie Aderkirchweg einen engeren Straßenquerschnitt auf. Dieser Abschnitt der Fährstraße muss mit Realisierung des Baugebietes insgesamt nur eine äußerst geringe Menge an Neuverkehren aufnehmen. Durch die Abpollerung wird darüber hinaus vermieden, dass zusätzlicher Gegenverkehr auf der Fährstraße, zwischen Hammer Dorfstraße und westlich Hinter der Böck, entsteht. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine verkehrliche Maßnahme, die nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist. In der Begründung vom 25.04.2024 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 wird darauf hingewiesen, dass diese sich auf das vorliegende Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2021 (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH) beziehe. Das Verkehrsgutachten jedoch arbeitet u.a. mit veralteten Daten aus dem Jahr 2017 für den Die Verkehrszählungen sind in 2017 nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis der Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen innerhalb der repräsentativen Zählzeiträume erfolgt. Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 35 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Durchgangsverkehr und teilweise mit nicht belegten Daten. Die angeführte Erhebung der Verkehrsmengen, die nach Angabe des Gutachtens von Seiten der Stadt Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde, wird nicht konkretisiert. Die Daten und darauf basierenden Empfehlungen sind daher nicht nachvollziehbar; neben der fehlenden Quellenangabe fehlen u.a. auch Angaben zum Datum/Zeitraum/Zeitpunkte etc. der ggf. durchgeführten Messungen der Erhebung. Insofern ist insgesamt nicht nachvollziehbar, dass in der Begründung zum B-Plan Entwurf Nr. 03/007 derartige Daten einfach übernommen und zur Grundlage von Argumentationen und Entscheidungen gemacht werden. der Corona-Pandemie eine Abnahme der Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle Vergleichszahlen des umliegenden Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die Verkehrsmengen heute insgesamt immer noch unter dem Vor- Corona-Niveau liegen. Die von coronabedingten Faktoren noch unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 2017 sind daher weiterhin als Grundlage geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Zuge des Bebauungsplanes hinreichend genau abzubilden. In der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 wird mitgeteilt, eine Verbesserung der Verkehrsabwicklung auf dem umliegenden bestehenden Straßennetz könne durch neue Verkehrsführungen erzielt werden. Diese Maßnahmen seien aber „erst dann sinnvoll, wenn auch der Blockinnenbereich östlich der Straße Hinter der Böck zu Wohnbauland entwickelt worden ist" (Kapitel 6.5, letzter Absatz). Das ist nicht plausibel. Hier erfolgt eine zeitliche Verschiebung der Entscheidung mit der Folge eines Abwägungsdefizits. Das Verkehrsgutachten dagegen spricht eine Variantenempfehlung aus (S. 23). Diese ist jedoch nicht schlüssig. Es handelt sich hierbei um optionale, verkehrliche Maßnahmen, die für die Realisierung des Plangebietes und eine umfeldverträgliche Aufnahme der Neuverkehrsmengen nicht zwingend erforderlich sind. Ob und welche optionalen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen und für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Für die im Kapitel 5.3 auf geführte Behauptung, dass „Verkehre, inklusive der Neuverkehre, über das bestehende Straßennetz leistungsfähig abgewickelt" werden können, fehlt ein Nachweis. Dem Begegnungsfall zweier Linienbusse oder Linienbus/LKW - aber teilweise auch Linienbus / PKW - ist jedenfalls auf der dicht bebauten Fährstraße (östlich des Aderkirchwegs) nicht Rechnung getragen. Auf der Fährstraße westlich des Aderkirchwegs existiert keine Die Fährstraße weist auf dem Abschnitt östlich Aderkirchweg bis zum Ende der zusammenhängenden Bebauung eine ausreichende Fahrbahnbreite auf, um die nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen erforderlichen Begegnungsfälle, unter Berücksichtigung des Linienbusverkehres, zu gewährleisten. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 36 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Buslinie. Aufgrund der Verkehrsmengen von der Mittelinsel der Fährstraße bis zum Aderkirchweg können diese nur durch Anhalten und damit verbundenem Ausweichen aneinander vorbeifahren. Die negativen Auswirkungen auf die Anwohner sowie die Belange des Fußverkehrs und ÖPNV wurden nicht betrachtet. Es wird angemerkt, dass die Verkehrszahlen zum Durchgangsverkehr aus 2017 stammen und damit veraltet sind. Der Verkehr in Hamm hat nach 2017 deutlich zugenommen, teilweise wegen zusätzlicher Bebauung (Nachverdichtung Baulücken, darunter Mehrfamilienhäuser und 2. Reihe) in Hamm, aber auch wegen des vermehrten Schleichwegverkehrs ausgehend vom Südring (B1) über den Aderkirchweg und die Fährstraße östlich des Aderkirchwegs zur Völklinger Straße sowie umgekehrt. Hier wird seit der Änderung der Beschilderung an der Abfahrt von der Südbrücke bzw. Batterieweg das Durchfahrtsverbot nicht mehr beachtet. U.a. wurde in diesem Zusammenhang ein auffälliges Wechselverkehrszeichen (Tafel mit Prismentechnik zur Anzeige des Durchfahrtsverbots) entfernt, das offensichtlich mehr Wirkung zeigte als die jetzige unauffällige Beschilderung. Die Änderung der Beschilderung erfolgte erst nach 2017. Der Presse nach fehlt der Polizei das Personal für Kontrollen. Dies alles hat Auswirkungen auf den dicht bebauten Teil der Fährstraße östlich des Aderkirchwegs. Die Verkehrszahlen aus 2017 sind weiterhin als Grundlage geeignet, das zu erwartende künftige Verkehrsaufkommen im Straßennetz nach Realisierung des Plangebietes hinreichend genau abzubilden. Die unzureichende Wirkung des bestehenden, temporären Durchfahrtsverbotes im Bereich Aderkirchweg / Rampe Südring wurde bereits im Gutachten basierend auf der Verkehrserhebung 2017 festgestellt. Zur Reduktion der Durchgangsverkehre werden daher unabhängig vom Bebauungsplanverfahren geeignete, verkehrliche Maßnahmen geprüft. Diese sind jedoch nicht Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplanes. Es wird angemerkt, dass die Bewertung des Straßenquerschnitts der Fährstraße östlich des Aderkirchweqs fehlerhaft ist (Kap.3.4.1). Mit Bezug auf Bild 12 erfolgt die Klassifizierung der Fährstraße zwischen Völklinger Straße und Aderkirchweg als „örtliche Einfahrtsstraße“, deren Örtliche Einfahrtsstraßen bzw. dörfliche Hauptstraßen können nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen auch durch geschlossene Bebauung charakterisiert sein. Die Fährstraße bildet zwischen Völklinger Straße und Aderkirchweg eine Hauptverkehrsstraße mit Linienbusverkehr. Zur Anzeige der Ortseingangssituation und Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 37 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Querschnitt entsprechend dem Trennungsprinzip gestaltet sei und einen Schutzstreifen für den Radverkehr aufweise. Das Foto ist irreführend. Es zeigt nur den unbebauten Abschnitt der Fährstraße. Der bebaute Abschnitt wird weder fotografisch dargestellt noch inhaltlich behandelt. Dieser ca. 260 m lange, beidseitig bebaute Abschnitt der Fährstraße bindet östlich an die Kreuzung mit dem Aderkirchweg an. Hier liegt eine dichte geschlossene Bebauung vor, die dem Wohnen dient. Die Klassifizierung dieses Abschnitts als „örtliche Einfahrtsstraße" ist nicht nachvollziehbar. Geschwindigkeitsdämpfung gilt auf dem Abschnitt mit geschlossener Bebauung ab der Mittelinsel vor Haus- Nr. 154 / 161 Tempo 30. Aufgrund der Tempo-30-Regelung wird der Radverkehr auf dem bebauten Abschnitt im Mischverkehr ohne Schutzstreifen geführt. Die zu erwartenden Verkehrsmengen können sowohl auf dem unbebauten, als auch auf dem angebauten Abschnitt der Fährstraße mit geschlossener Bebauung umfeldverträglich aufgenommen werden. Es ist richtig, dass für den bebauten Teil im Bericht zur Verkehrsuntersuchung kein separates Foto aufgenommen wurde. Dieses Detail hat auf die Aussagekraft des Gutachtens jedoch keine Auswirkung. Es wird angemerkt, dass der östlich des Aderkirchweg anbindende, beidseitig bebauten Abschnitt der Fährstraße bereits im Bestand" eine Verkehrsbelastung von rd. 4.100 Kfz/24h auf (Tab. 1) aufweist. Zukünftig soll sich das Verkehrsaufkommen um 25% auf rd. 5.100 Kfz/24h erhöhen (Tab.7). Ob dieses Verkehrsaufkommen bei diesem - neben der dichten Bebauung – zudem durch eine Vielzahl von Grundstückszufahrten (Stellplätze I Garagen) sowie Parkplatznot im Übrigen geprägten Abschnitt mit ausreichender Verkehrsqualität ,,abgewickelt" werden kann, wurde nicht untersucht. Somit fehlt es zu den Auswirkungen der Bebauungsplanung auf diesen Abschnitt an einer Abwägungsgrundlage. Auch wenn lediglich die Auswirkung der Realisierungsstufe 1 mit 317 Kfz/24h (s. u.) zusätzlich auf rd. 4.400 Kfz/24h (Tab. 6) zugrunde gelegt wird, fehlt die Betrachtung zu den Auswirkungen. Dieser Straßenabschnitt wurde im Gutachten in Kapitel 3.2 untersucht. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen können die erwarteten Verkehrsmengen von der Fährstraße umfeldverträglich aufgenommen werden. Es wird angemerkt, dass die Ermittlung des Neuverkehrsaufkommens unplausibel ist. Die Annahmen zur Verteilung der (Neu-)Verkehre des Baugebiets West Der Verkehrsgutachter hat in Abstimmung mit dem Amt für Verkehrsmanagement die Verteilung der Neuverkehre auf der Grundlage vorhandener Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 38 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort im derzeitigen Straßennetz gemäß Bild 7 (Kap. 3.2) sind nicht plausibel. Der Schwerpunkt der Verkehre (überwiegend PKW, vgl. Tab 2) erfolgt zu den Hauptverkehrszeiten. Der Anteil der Kfz, der morgens den Weg zunächst nach Süden und dann westwärts Richtung Neuss auf die Südbrücke nehmen wird, dürfte marginal sein (max. 10% des Quellverkehrs). Die übrigen Kfz, die morgens nach Süden oder Osten fahren, werden die Rampe „Batterieweg" zum Südring (B 1) meiden, da diese unmittelbar in den hier bestehenden morgendlichen Stau stadteinwärts führt. Schneller ist hier der Weg über die Fährstraße und die Völklinger Straße zu deren großer Kreuzung mit dem Südring. Somit wird der Verkehrsanteil über die Fährstraße in der Realisierungsstufe 1 deutlich über den in Tab. 3, Querschnitt 2 und 3, V 1.0 ausgewiesenen 317 Kfz/24h liegen. Der Verkehrsanteil über die Fährstraße bei Realisierung der Varianten V 1.1, V 1.1a und V 1.2 der Realisierungsstufe 1 des Erschließungskonzeptes (Kap. 4) wird gegenüber der Bestandnetz- Variante V 1.0 noch weiter ansteigen. Eine Nutzung des künftig verkehrsberuhigten Aderkirchweges (5 Engpässe) durch morgendlichen Quellverkehr aus dem Baugebiet West zum verstauten Südring ist schlichtweg abwegig. Von den kalkulierten 143 Kfz/24h (nur Quellverkehr!) über die Querschnitte 7 und 8 des Aderkirchweges (Tab. 4) werden mehr als 100 stattdessen den Weg über Fährstraße und Völklinger Straße nehmen. Das Neuverkehrsaufkommen auf der Fährstraße östlich des Aderkirchwegs aus dem Baugebiet West wird somit deutlich über 400 Kfz/24h liegen, nicht - wie im Gutachten aufgeführt - bei 317 Kfz/24h. Verkehrserhebungsergebnisse sowie auf Erfahrungswerte ähnlich gelagerter Projektgebiete vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Annahmen des Gutachtens unrealistisch sind. Zudem ist das zu erwartende Neuverkehrsaufkommen im Rahmen des Bebauungsplanes insgesamt gering, sodass selbst eine Verschiebung der angesetzten Verteilung zu keiner Änderung der gutachterlichen Kernaussage für die Fährstraße führen wird. Das im Verkehrsgutachten ermittelte, prognostizierte zukünftige Verkehrsaufkommen ist nicht nachvollziehbar. lm Gutachten wird Die zur Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens verwendeten, spezifischen Ansätze sind der für diese Verfahren gängigen und anerkannten Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 39 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort ohne weitere konkrete Angaben verwiesen auf das Literaturverzeichnis [1] und [2]. Angaben, welche dieser Quellen welchen Ermittlungen zugrunde gelegt wurde, fehlen; ebenso die Angabe von z.B. Seitenzahlen der Quellen. Unabhängig davon sind die „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen" aus dem Jahre 2010, mithin bereits 14 Jahre alt. Es erschließt sich auch nicht, wie es zu dem Ansatz von 3,8 Wegen je Einwohner und Tag kommt. Der Anteil der KFz-Nutzung wurde mit 60% „abgeschätzt" und ist ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar. Fachliteratur sowie repräsentativen, statistischen Daten entnommen. Für den Anteil der Kfz-Nutzung wurde ein im Vergleich zu zentrumsnäheren Stadtteilen erhöhter Ansatz von 60 % zugrunde gelegt. Das Verkehrsgutachten verwendet Daten zu „Derzeitigen Verkehrsbelastungen" (S. 2ft) als Basis für darauf aufbauende Untersuchungen, ohne hierfür eine exakte Quelle anzugeben. Der Hinweis „von Seiten der Stadt Düsseldorf' ist unzureichend. Insofern sind die von der IGS hier ermittelten Hochrechnungen (Tabelle 1) und Lage der Knotenpunkte und Querschnitte (Bild 3) nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Die Verkehrszählungen sind in 2017 nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis der Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erfolgt. In Düsseldorf wird der tägliche Verkehr als 16-Stunden-Wert von 06 Uhr bis 22 Uhr erhoben. Für die Verarbeitung der Zahlen im Gutachten wird dann eine Umrechnung in die Einheit Kfz/24h vorgenommen. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei verkehrstechnischen Untersuchungen. Der Knotenpunkt Völklinger Straße/Fährstraße wurde nicht konkret betrachtet und auch in der Begründung zum Bebauungsplan nicht berücksichtigt. Der Knotenpunkt wurde im Verkehrsgutachten ausführlich betrachtet und auch in der Begründung berücksichtigt. Es wird angemerkt, dass eine Betrachtung und Bewertung der Verkehrsbelastung in den Hauptverkehrszeiten nicht erfolgt ist. Lediglich bei der - nach Quell- und Zielverkehr differenzierten - Betrachtung des Durchgangsverkehrs wird auf die 4 Spitzenstunden referenziert (Bild 4, ,,Kfz/24h"), allerdings auf Basis veralteter Daten aus dem Jahr 2017. Das Neuverkehrsaufkommen hingegen wird gleichmäßig über 24 Stunden gemittelt (Kfz/24h). Auch Die dem Gutachten zugrunde liegenden Verkehrszahlen wurden im Auftrag der Stadt, s.o., erhoben und sind als Grundlage für das Gutachten geeignet. Die Verkehrsbelastung im Gutachten als Tagesverkehrsmenge anzugeben, ist eine gängige Vorgehensweise. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte wird darüber hinaus die maßgebliche Spitzenstundenbelastung herangezogen, die auch erhoben und für das zukünftige Verkehrsaufkommen jeweils berechnet Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 40 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort die Angabe zur ,,derzeitigen" Verkehrsbelastung erfolgt gleichmäßig über 24 Stunden gemittelt (Tab. 1 – Kfz/24h). Besonders belastend für Anwohner ist der Verkehr in den Hauptverkehrszeiten. Dennoch erfolgt hierzu weder eine Betrachtung zum „derzeitigen" Verkehrsaufkommen in diesen Spitzenzeiten noch zum Neuverkehrsaufkommen. Somit fehlt es auch hier an einer Abwägungsgrundlage zu den Auswirkungen der Bebauungsplanung. Wann die in Bezug genommene Erhebung der Verkehrsmengen erfolgte, ist nicht nachvollziehbar, da eine Quellenangabe fehlt. Ob diese Erhebungen lediglich stichprobenhaft oder repräsentativ über einen längeren Zeitraum erfolgt sind, bleibt offen. Anzumerken ist, dass in den letzten sieben Jahren eine umfangreiche Nachverdichtung der Wohnbebauung (Baulücken / zweite Reihe) im Ortsteil Hamm erfolgt ist, die zusätzliche Quell- und Zielverkehre zur Folge hatte. wurde (vgl. Kapitel 5 des Gutachtens). Mögliche Baulückenschließungen haben aufgrund der geringen neuen Wohneinheiten keinen relevanten Einfluss auf die Aussagen des Gutachtens. Das Verkehrsgutachten empfiehlt bei allen Varianten und selbst unabhängig davon eine verkehrsberuhigte Gestaltung des Aderkirchwegs. Dies vorausgesetzt, wird das Verkehrsaufkommen östlich des Aderkirchwegs auf dem bebauten Teil der Fährstraße in jedem Fall größer sein als in den Tabellen angegeben. Jede(r) KFZ-Fahrer(in) wird vermeiden, über den verkehrsberuhigten Aderkirchweg in den Stau auf den Südring (B1) zu fahren. Diese Verkehre (Neu und aktueller Bestand) sind der Fährstraße zuzuschlagen. Diese Betrachtung fehlt. So ist die Höhe des Verkehrsaufkommens schließlich auch im „Fazit" (S. 43) des Gutachtens nicht bestimmt. Es wird eingeräumt, dass bei Realisierung der Baugebiete sich auf den Straßenzügen ein „unverhältnismäßig hohes Verkehrsaufkommen" ergeben könne Das Gutachten hält fest, dass das bestehende Straßennetz grundsätzlich eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweist, um die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan entstehenden Neuverkehre aufzunehmen. Die daneben entwickelten Varianten können optional dazu beitragen, die Verteilung der Verkehre zu verbessern, sie stellen jedoch keine Voraussetzung für die Realisierung des Baugebietes dar. Das Gutachten hat darüber hinaus festgestellt, dass im Bestand vorwiegend am Aderkirchweg zu den Spitzenstunden ein nicht zu vernachlässigender Anteil an Durchgangsverkehren auftritt, dem mit einer verkehrsberuhigten Gestaltung des Straßenabschnittes entgegengewirkt werden könnte. Eine Entlastung des Aderkirchweges vom Durchgangsverkehr würde gleichzeitig zu einer verkehrlichen Entlastung der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 41 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort (S. 43) und sodann die Varianten 1 a (Realisierungsstufe 1) bzw. 2.2 oder 2.3 (Realisierungsstufe 2) empfohlen. Dies hilft jedoch wegen der überproportionalen Verkehrsführung auf die Fährstraße östlich des Aderkirchwegs nicht weiter. Zugleich wird darauf verwiesen, dass sich gegebenenfalls „bereits nach Realisierung des westlichen Baugebiets weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Verteilung des Verkehrsaufkommens" ergeben. Eine Verkehrsberuhigung auf dem Aderkirchweg wird jedoch in jedem Fall empfohlen. Derartige Aussagen erscheinen für die geplante zukünftige Realisierung des Bebauungsplans sehr vage. Fährstraße östlich Aderkirchweg führen. Eine verkehrliche Optimierung wird zur Entlastung der Anlieger in Hamm geprüft, diese Prüfung steht jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bebauungsplan. Es wird angezweifelt, dass das Verkehrsgutachten eine ausreichende Abwägungsgrundlage für die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung bietet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verkehrsgutachten zur Bewertung der Verkehrssituation und den Auswirkungen der Planung nicht geeignet ist. Es wird angemerkt, dass laut Verkehrsgutachten die Straße Hinter der Böck ungeeignet für die zusätzliche Nutzung durch das Plangebiet ist und ausgebaut werden muss, wozu in vielen Bereich kein Platz ist. Alternativ können die Verkehrswege nur durch ein Einbahnstraßenkonzept umgewandelt werden. Dieses bringt aber noch ganz andere Probleme mit sich. Insbesondere wenn irgendwo in den anderen schmalen Straßen wieder einmal eine Durchfahrt blockiert ist, steht keine Ausweichroute zur Verfügung. Es liegt kein konkretes Konzept für den Ausbau der Straße vor. Müssen dazu Grundstücke angekauft bzw. ggfs. enteignet werden? Wird ein Einbahnstraßensystem etabliert? Diese Punkte hätten seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2013 problemlos geklärt und ausgearbeitet werden können. Diese Chance wurde aber trotz fortwährender Nachfragen der Bürgerschaft zu einem Verkehrskonzept nicht genutzt. Es wurde immer wieder auf das Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die prognostizierte, zusätzliche Verkehrsmenge von der Straße Hinter der Böck aufgenommen werden kann. Das prognostizierte Verkehrsaufkommen ist in der Realisierungsstufe 1 (Baugebiet Westlich Hinter der Böck) für eine Wohnstraße als sehr gering und perspektivisch in der Realisierungsstufe 2 (Baugebiet Beiderseits Hinter der Böck) mit maximal 1750 Kfz/24 h immer noch als gering einzustufen. Optional werden im Gutachten mögliche, verkehrsregelnde Maßnahmen behandelt, um die Aufenthaltsfunktion der Straße zu fördern und die Verteilung der Verkehre zu optimieren. Daneben wird seitens der Stadt Düsseldorf entlang der Straße Hinter der Böck im Rahmen von Neubauvorhaben eine punktuelle Aufweitung des Straßenquerschnittes zugunsten zusätzlicher, öffentlicher Besucherparkstände sowie für das Anlegen eines Gehweges geprüft. Auf diese Weise soll zum einen ein Beitrag Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 42 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort anstehende Verkehrsgutachten hingewiesen, aber das ist nur eine Bestandsaufnahme. Eine daraus resultierende Planung mit allen Informationen zu den benötigen Flächen existiert bisher nicht. Somit haben die Bürger keinen transparenten und vollumfänglichen Einblick, welche ganzheitlichen Auswirkungen das Plangebiet für sie bedeutet. zur Sortierung des ruhenden Verkehrs, zum anderen die Verkehrsverhältnisse für Fußgänger verbessert werden. Es wird angemerkt, dass die Lärmwerte im Bereich des Plangebietes tagsüber nicht den für Wohngebiete typischen und erforderlichen Werten entsprechen, sondern denen eines Gewerbegebietes. Nachts sieht es nicht viel besser aus. Der Lärm von Gewerbe, Freizeit und Schifffahrt ist dafür verantwortlich. Bei diesen Rahmenbedingungen kann heute kein Wohngebiet mehr geplant werden. Die Lärmbelästigung durch die Brücke/Bundesstraße wurde in Ihrer Planung nicht berücksichtigt. Der Verkehr lärmt den ganzen Tag. Nachts können Fenster nicht geöffnet werden da die Straßenbahn ab 5 Uhr morgens den Schlaf stört. Das für den Bebauungsplan erarbeitete Schallgutachten hat alle für das Plangebiet relevanten Lärmarten (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Schiffslärm) untersucht. Als Konflikt wurden die Verkehrslärmimmissionen vom Südring beurteilt. Daher wurden bei der Bestandsbebauung im südlichen Teilbereich Festsetzungen zum Schallschutz gegen Verkehrslärm getroffen. Für die Neuplanung sind keine Überschreitungen ermittelt worden. Weitere Regelungsbedarfe zum Lärm bestehen nicht. Die Planung eines Allgemeinen Wohngebietes ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht verhältnismäßig. Es wird angemerkt, dass eine im Dialogverfahren und in jeder Befragung unter den Hammer Bürgern immer wieder mit sehr großer Mehrheit geforderte maximal 1,5 geschossigen Einfamilienhausbebauung im Planungsverfahren weitestgehend ignoriert wurde. Selbst eine für eine 2,5 geschossige Bebauung erforderliche Gebäudehöhe von ca. 9,5 m war den Planern nicht ausreichend und es wurde gegen alle Widerstände der Bürgerschaft eine maximal 12 m hohe Firsthöhe definiert. Auch Gebäudetiefen von bis zu 18 m sind in Hamm nicht typisch und widersprechen dem Wunsch einer sehr großen Mehrheit der Hammer Bürger. Die Akzeptanz des Planungsentwurfs in der Hammer Bevölkerung ist daher In den Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde mehrheitlich eine 1,5 bis max. 2,5 geschossige Bebauung gefordert. Dieser Forderung kommt der Bebauungsplan nach. Es ist max. eine 2,5 geschossige Bebauung möglich, 1,5 geschossige Gebäude können auch errichtet werden. Grundsätzlich wurde in den Öffentlichkeitsbeteiligungen mehrheitlich eine individuelle Bebauung gefordert. Für eine individuelle Bebauung sind aber auch Baufreiheiten erforderlich. Diesen baulichen Freiheiten wird mit 2 Vollgeschossen und Baufelder von teilweise 18 m Tiefe entsprochen. Das im Dialogverfahren thematisierte „Fischerhaus“ als Gebäudetyp ist damit z.B. möglich. Um die Akzeptanz der Planung in der Bevölkerung zu erhöhen werden die Trauf- und Firsthöhe, unter Beachtung Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 43 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort sehr gering und der soziale Frieden gerät in Gefahr. Eine derart massive Innenraumbebauung ist für mich nicht akzeptabel und verschlechtert meine persönliche Lebensqualität in erheblichem Masse. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. der o.g. Ausnahmeregelung, auf maximal 6,5 m und maximal 11,0 m reduziert. Es wird angemerkt, dass auch die Karten zur allgemeinen Stadtklimaanalyse nur bis zu einer räumlichen Analyse von 10 m erstellt wurden. Die Gebäude im Plangebiet sind aber 2 m höher zulässig. Die 10 m beziehen sich nicht auf die untersuchte Gebäudehöhe. Vielmehr beträgt die horizontale räumliche Auflösung der Analysekarte 10 m. Es handelt sich hierbei also um eine Angabe zur Genauigkeit der Kartendarstellung. Zulässige/unzulässige Gebäudehöhen lassen sich hieraus nicht ableiten. Es wird angemerkt, dass die Grünflächen hinter den Bestandsgebäuden sehr unregelmäßig verteilt sind. Teilweise sind die Neubauten sehr dicht an den Bestand Hinter der Böck geplant. Es wird eine gerechtere Verteilung der Grün- und Freiflächen gefordert. Ein ausreichender Abstand zwischen der neuen und der bestehenden Bebauung ist zwingend erforderlich. Ein Mindestabstand von 40 Metern, wie im ursprünglichen Kompromiss vorgesehen, sollte eingehalten werden, um die Privatsphäre der Anwohner zu wahren und die negativen Auswirkungen der neuen Bebauung auf die umliegenden Wohnhäuser zu minimieren. Die derzeitige Planung lässt dies jedoch völlig außer Acht. Dieser Umstand liegt in der Tatsache begründet, dass die Bestandsgrundstücke im Bereich Hinter der Böck eine geringere Tiefe aufweisen als beispielsweise die Bestandsgrundstücke im Bereich Auf der Böck. Daran kann der Bebauungsplan nichts ändern. Planungsrechtlich relevante Auswirkungen der heranrückenden Neubebauung auf die Bestandsbebauung Hinter der Böck sind aufgrund der geringen baulichen Höhe und Dichte der Neubauten und der großzügigen Abstände zwischen den Gebäuden nicht gegeben. Eine Vergrößerung der Abstände zwischen den Gebäuden ist auch vor dem Hintergrund einer städtebaulich sinnvollen Nutzung der Neubaugrundstücke nicht zielführend, zumal die Grundstücke dann deutlich tiefer und damit auch teuer werden würden. Auch das städtebauliche Konzept aus dem Dialogverfahren sah eine Bebauung entlang der Grundstücksgrenzen der Bestandbebauung vor. Der jetzige Entwurf stellt hinsichtlich der subjektiven Beeinträchtigungen keine Verschlechterung dar. Im Bereich Hinter der Böck sind Wohnhäuser geplant, die mit ihrer Die hier angesprochenen Bestandsgebäude haben eine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 44 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Firsthöhe die Häuser an der Straße überragen werden. Dies führt nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Verdichtung, sondern auch zu einem massiven Eingriff in die optische und räumliche Struktur des Stadtteils. Firsthöhe von 12,50 m bis 12,80 m. Damit weisen die Neubauten mit bislang maximal 12,0 m (jetzt maximal 11,0 m) sogar eine etwas geringere Firsthöhe auf. Es wird angemerkt dass kleine Einfamilienhäuser mit Flachdach einem Dorfcharakter entsprechen nicht aber 12 m Hochhäuser In den Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde mehrheitlich das Satteldach als Dachform gewünscht und das Flachdach abgelehnt. Gebäude mit 12 m hohem First sind für Hamm sehr typisch. Damit fügen sich auch die Neubauten in die städtebauliche Umgebung ein. Es wird angemerkt, dass sowohl das städtische Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, wie auch das LANUV das Planungsgebiet als schützenswert bewertet. Beide Behörden empfehlen: „Das Planungsgebiet liegt in einer sehr relevanten Frischluftschneise und eine Bebauung behindert die Kaltluftbildung und die Luftströmung und ist deshalb zu vermeiden.“ Das LANUV hat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist eine solche Aussage auch nicht getätigt worden. Die Bezirksregierung hat eine Stellungnahme abgegeben und keine Bedenken geäußert. Auch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz hat in seinen Stellungnahmen nicht gefordert, dass eine Bebauung des Plangebietes zu vermeiden ist. Vielmehr zielt die Aussage der Vermeidung einer Bebauung auf die südöstlich von Hamm liegenden landwirtschaftlichen Freiflächen ab, die sich zwischen Hamm und Volmerswerth/Flehe erstrecken. Auf diesen Flächen soll eine Ausweitung der Siedlungsfläche zugunsten der Kaltluftproduktion und der Kaltluftverteilung vermieden werden. Zu diesen Flächen gehört das Plangebiet aber gerade nicht, da es sich bei dem Plangebiet um eine integrierte Fläche des Stadtteils Hamm handelt. Es wird eine gesetzeskonforme Ausführung und Gleichbehandlung in der Planung und Ausführung gefordert. Es wird bemängelt, dass die gefundenen Kompromisse im Bauplan nicht zu finden sind, da man in der letzten Phase nur noch mit den Grundstückseigentümern des Baugebiets kommunizierte und deren Interesse verfolgt hat. Das Planungsamt hat sich in den letzten Der Bebauungsplan wird gesetzeskonform aufgestellt. Dieses gilt insbesondere für die gesetzlichen Anforderungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Für den Bereich der Neuplanung bedarf es eines intensiveren Abstimmungsprozesses als für den Bereich der Bestandsbebauung. Deshalb hat es in der Vergangenheit mit den Eigentümer*innen des Blockinnenbereichs einen noch Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 45 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Monaten laut den Aussagen der Verwaltung und mehrerer Grundstückseigentümer intensiv mit ca. 31 Grundstückseigentümern zu dem Planungsgebiet abgestimmt und so deren Wunschlösung erarbeitet. Als direkter Anlieger wurde ich nicht kontaktiert und sehe so das Gleichbehandlungsprinzip verletzt. intensiveren Austausch gegeben, als mit den Anwohnern der Bestandsbebauung. Im Übrigen sind teilweise die Anwohner der Bestandsbebauung auch Eigentümer*in im Blockinnenbereich. Der gefundene Kompromiss einer aufgelockerten dörflichen Bebauung mit max. 2,5 Geschossen und Satteldach wird im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Die unterschiedlichen Planungsstände wurden in diversen Öffentlichkeitsformaten den Bürger*innen vorgestellt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips ist damit nicht gegeben. Vielmehr gingen die Beteiligungsformate für die Öffentlichkeit deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Der Bedarf an neuen Wohnungen wird in Frage gestellt da laut Bericht in der Rheinischen Post vom 27.06.24 die Bevölkerungszahl schrumpft. Laut zitiertem Gutachten in NRW um 260.000 Einwohner und in Düsseldorf um 0,4 % auf 618 000 Einwohner. Damit geht auch die Wohnungsnachfrage entsprechend zurück. Wie sich die Einwohnerzahl tatsächlich entwickelt, ist nicht abschließend klar. Neben der Überalterung der Bevölkerung haben Zuwanderung und Haushaltsgrößen einen wesentlichen Einfluss auf die Wohnungsnachfrage. Bislang ist eher von einem steigenden Wohnungsbedarf auszugehen. Dieses gilt insbesondere auch für das Einfamilienhaus, für das in Düsseldorf nur ein geringes Angebot aber eine deutliche Nachfrage besteht. Es wird angemerkt, dass kurz- bis mittelfristig unverhältnismäßig wenig Wohnraum zu unverhältnismäßig hohen Kosten aufgrund der mangelnden Eignung und Infrastruktur entstehen. Die Planung stellt den Konsens dar, der mit den Bürger*innen vereinbart wurde. Natürlich wird mit einem Einfamilienhausgebiet relativ wenig Wohnraum auf einer relativ großen Fläche generiert. Daher muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. Dieses ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren geschehen. Da eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern in Düsseldorf besteht, aber nur begrenzte Angebote vorhanden sind, wird der bestehende Bedarf mit dem Bebauungsplan bedient. Die sehr hohe Verkehrs- und Immissionsbelastung wird durch den angedachten Weg aus dem Es handelt sich hierbei um einen Fuß- und Radweg, der den Blockinnenbereich mit dem Rhein Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 46 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Planungsgebiet auf die Straße „Auf der Böck“ weiter gesteigert. Der Weg kreuzt die Straße Auf der Böck die teilweise sehr schmal ist, nur 320 cm – trotzdem Gegenverkehr Fahrradverkehr in beiden Richtungen sowie Fußgänger aufnehmen muss – ohne Gehweg oder Radweg. Gerade die Stelle wo der neue Weg einmünden soll ist ein ständiger Gefahrenherd. Der Weg wird eine weitere nächtliche Immissionsquelle werden, vor allem durch herumlungernde Personen, die heute schon sehr viel im Bereich des Hammer Deiches vorhanden sind. Die Stelle wird auch häufig genutzt zu Liebes Treffen in Fahrzeugen. Wir müssen häufig am Morgen die Spuren beseitigen. Der Hauptgrund für diese Verbindung ist, dass die Kinder der Bewohner des Planungsgebietes leicht an den Rhein und in Kontakt mit den Kindern der Bestandsbewohner kommen sollen. Aus Sicht von Eltern gibt es kein größeres Risiko, als wenn Kinder durch nicht einsehbare Nebenwege einfach und unbeaufsichtigt an den Rhein kommen können. Für die Kinder, der mir in Hamm bekannten Familien war der Rhein stets eine No- Go Area aufgrund der großen Anziehungskraft des Wassers und der lebensgefährlichen Strömung. verbindet. Erhöhte Immissionsbelastungen verursacht ein derartiger Weg nicht. Der Hauptgrund für den Weg ist nicht, dass Kinder der Neuplanung mit Kindern der Bestandsplanung schneller in Kontakt kommen können. Die Schaffung von Wegeverbindungen zur Vernetzung eines Plangebietes mit der Umgebung ist grundsätzlich eine wichtige städtebauliche Aufgabe und wird auch in der vorliegenden Planung durch zwei Fuß- und Radwege umgesetzt. Grundsätzlich kann der Weg an den Rhein so gestaltet werden, dass eine Gefahrenstelle im Einmündungsbereich Auf der Böck ausgeschlossen werden kann. Das Kinder über diesen Weg schneller an den Rhein und damit einer Gefahrenquelle ausgesetzt werden, ist kein Argument gegen den Weg. Vielmehr ist hier die Aufsichtspflicht der Eltern gefragt. Da das Baugebiet Westlich Hinter der Böck nur einen kleinen Teil der zukünftigen Planung ausmacht wird eine Vorlage oder Diskussion über das gesamte Gebiet von Völklinger Straße bis zum Rhein bzw. Plockstraße bis Brückenauffahrt gefordert. Es geht bei diesem Planverfahren nur um den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich. Darüberhinausgehende Planungen sind derzeit nicht vorgesehen und können daher auch nicht diskutiert werden. Es wird 20% sozial geförderter und 20% preisgedämpfter Wohnungsbau gefordert. Die geforderten Prozentwerte stammen aus einer alten Fassung des Handlungskonzeptes Wohnen und sind nicht mehr maßgebend. Die hier getroffenen Festsetzungen zum sozial geförderten Wohnungsbau basieren auf der Grundlage des Düsseldorfer Baulandmodells. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 47 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass der Aderkirchweg und andere Straßen nicht gesperrt oder geändert werden. Stattdessen sollen vor der Unterführung sowie Auffahrt auf den Südring „Blitzer“ aufgestellt werden. Die Fahrrechte (6-10 Uhr / 15-19 Uhr) sind ohne Ausnahme für Anlieger, sodass dies problemlos machbar ist. Zur Umsetzung der Bauleitplanung sind keine verkehrlichen Maßnahmen im Bestandsstraßennetz erforderlich. Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren werden jedoch verkehrliche Maßnahmen geprüft, die zu einer Reduzierung des Durchgangsverkehrsaufkommens beitragen können. Welche Maßnahmen konkret zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, steht noch nicht fest. Es wird gefragt, inwiefern bei dem derzeitigen Verkehrskonzept die mögliche Bebauung des östlichen Baublocks berücksichtigt wurde. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegenden Verkehrszahlen aus 2013 sind veraltet. Der Planungshorizont für die Südbrücke läuft parallel zur Neubebauung. Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch schon eine mögliche Bebauung des östlichen Baublocks. Die Verkehrszahlen stammen nicht aus 2013. Vielmehr sind die Verkehrszählungen in 2017 nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Basis der Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erfolgt. Ab 2020 ist infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Abnahme der Verkehrsmengen eingetreten. Aktuelle Vergleichszahlen des umliegenden Verkehrsnetzes zeigen auf, dass die Verkehrsmengen heute insgesamt immer noch unter dem Vor-Corona- Niveau liegen. Die von coronabedingten Faktoren noch unbeeinflussten Verkehrszahlen aus 2017 sind daher weiterhin als Grundlage geeignet, das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Zuge des B-Plangebietes Hinter der Böck hinreichend genau abzubilden. Der Planungshorizont der Südbrücke ist für das Planverfahren nicht relevant. Es wird angefragt, ob wegen des Kanalanschlusses noch immer die Absicht besteht, dass Gelände um 1 Meter anzuheben. Um die Kanäle der Planstraßen an den Kanal in der Straße Hinter der Böck anschließen zu können, müssen die Planstraßen eine Höhenlage von 37,0 m ü. NHN aufweisen. Das gesamte Plangebiet muss nicht angehoben werden. Die Gartenbereiche können auf dem heutigen Höhenniveau verbleiben. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 48 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird die in Teilen vorgesehene Verbreiterung der Straße Hinter der Böck kritisiert, die einen Eingriff in die anliegenden Grundstücksverhältnisse darstellt. Es wird auf eine spezielle Einfahrt verweisen, die nur aus einer Fahrtrichtung für LKW und Anhänger nutzbar ist. Eine Verbreiterung der Fahrbahn würde diese Situation verschärfen und die Zufahrtsmöglichkeiten weiter einschränken. Die in Teilen vorgesehene Verbreiterung der Straße Hinter der Böck soll gerade perspektivisch dazu beitragen die Verkehrssituation zu verbessern. Eine damit einhergehende Einschränkung von Zufahrten auf die Grundstücke kann ausgeschlossen werden. Es wird angemerkt, dass insbesondere samstags und abends diese Einfahrt häufig von Falschparkern von der gegenüberliegenden Straßenseite zugeparkt wird. Dies liegt daran, dass viele Besucher des nahegelegenen Naherholungsgebiets am Rhein ihre Fahrzeuge unrechtmäßig abstellen. In solchen Fällen wird die betroffene Grundstücksfläche zur LKW Abstellung genutzt, bis das Ordnungsamt eingreift. Andernfalls würde die blockierte Einfahrt zu erheblichen Verzögerungen führen und die Straße unnötig blockieren. Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine Verbreiterung der Verkehrsfläche negativ auf die Verkehrssituation auswirken soll. Mit der Verbreiterung entsteht vielmehr zusätzliche Fläche für die Verkehrsteilnehmer, was zu einer verbesserten Verkehrssituation führt. Die Falschparker Problematik ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird angemerkt, dass eine Verbreiterung der Fahrbahn zudem sinnlos erscheint, da in der neu entstehenden Straße sofort Parkraum geplant ist. Diese Planung würde den Verkehrsfluss nicht verbessern, sondern durch die zusätzlichen Parkplätze eher behindern. Die in Teilen vorgesehene Verbreiterung der Straße Hinter der Böck soll gerade perspektivisch dazu beitragen die Verkehrssituation zu verbessern. Es wird angemerkt, dass die neureichen Mitbürger die alten Bürger verdrängen, die sich die horrenden Mieten nicht mehr leisten Können. Ein Bebauungsplan hat keinen Einfluss auf die Höhe der Mieten. Ein Faktor für hohe Mieten ist das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage. Mit der Schaffung von neuem Wohnbauland kann diesem Missverhältnis begegnet werden. Es wird angemerkt, dass nach Aktenlage bislang nicht ermittelt wurde, welche Auswirkungen die Bauleitplanung auf die gegenwärtige bauliche Nutzung des Grundstücks, namentlich die Wohnnutzung im nördlichen Grundstücksbereich und die landwirtschaftliche Nutzung im südlichen Grundstücksbereich hat. Die Auswirkungen der Planung auf das fragliche Grundstück sind bekannt. Die Planung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der nördlichen Wohnnutzung, da die Planung nicht in den Geltungsbereich des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 5174/014 eingreift, in dem die Wohnnutzung liegt. Die südliche gartenbauliche Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 49 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Nutzung muss im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes eingestellt werden. Die Aufgabe ist verhältnismäßig, da an der Nutzung keine wirtschaftlichen Existenzen hängen. Es wird die weitere Nutzung der Wohnungen im nördlichen Bereich des Grundstücks gefährdet gesehen, sollte der Bebauungsplan in der vorliegenden Form beschlossen und die Umlegung wie beabsichtigt durchgeführt werden. Denn die nördliche Grenze des Plan- und Umlegungsgebietes verläuft mitten durch die vorhandene Stellplatzanlage. Von heute neun Pkw- Stellplätzen blieben künftig bestenfalls noch drei Pkw-Stellplätze übrig. Nach der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung) vom 28.08.2019 ist für die insgesamt fünf Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 40 m² und mittlerer ÖPNV-Lagegunst indes mindestens ein Stellplatz je Wohneinheit bauordnungsrechtlich notwendig. Es fehlen also perspektivisch mindestens zwei Stellplätze, mit der Folge, dass für mindestens zwei Wohnungen ein genehmigungskonformer Zustand nicht mehr gewährleistet werden kann und überdies die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr eingehalten werden können. Die fehlenden Stellplätze können auch nicht anderweitig auf dem Grundstück unseres Mandanten hergestellt und nachgewiesen werden. Insoweit ist zu bedenken, dass je Wohnung auch mindestens zwei Fahrradabstellplätze mit einer Größe von jeweils mindestens 1,5 m² nachweisen muss. Die Fläche zwischen dem Hofgebäude und dem ersten Pkw-Stellplatz ist aber gerade einmal etwa 40 m² groß, mithin also nicht ausreichend Grundsätzlich greift die Planung nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5174/014 ein, der die Rechtsgrundlage für die Wohnnutzung bildet. Der Bereich der Neuplanung ist derzeit nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Hier sind nur privilegierte Nutzung zulässig, nicht aber Stellplätze für eine Wohnnutzung. Dementsprechend sind die erforderlichen fünf Stellplätze innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 5174/014 nachzuweisen. Dieser Nachweis kann aufgrund der vorhandenen Platzverhältnisse auch dort erfolgen. Für die Herstellung der beiden Stellplätze sind nicht einmal zusätzliche Kosten verbunden, da der gesamte Hofbereich bereits asphaltiert ist. Gleiches gilt für evtl. erforderlichen Fahrradstellplätze. Damit ist die Gefahr einer Nutzungsuntersagung wegen des fehlenden Stellplatznachweises nicht gegeben. Die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 48 Bauordnung NRW (Stellplatzsatzung) ist allerdings anzuwenden bei Errichtung, Nutzungsänderung und Änderung von baulichen Anlagen, die einen Stellplatzbedarf auslösen. Ein Verschieben der Plangebietsgrenze um 15 m nach Süden ist nicht erforderlich. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 50 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort dimensioniert um neben den Fahrradabstellplätzen auch noch zwei Pkw-Stellplätze à 5,00 m x 2,45 m unterzubringen. Es muss bei einem Vollzug des Bebauungs- und Umlegungsplanes also ganz konkret mit einer Nutzungsuntersagung gerechnet werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass sich dieser planbedingte Konflikt sachgerecht letztlich nur dadurch lösen lässt , dass die Plangebietsgrenze um mindestens 15 m weiter nach Süden verschoben wird. Es wird angemerkt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes eine sachgerechte Bewältigung des Konflikts zwischen den städtebaulichen Zielen einerseits und dem Interesse am Erhalt des bestandsgeschützten Gewächshauses vermissen lässt. Das Gewächshaus ist völlig intakt, langfristig verpachtet und erzielt entsprechende Einnahmen, die verlorengingen, sollte der Bebauungsplan in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen und vollzogen werden. In diesem Zusammenhang wird für die Abwägung auch zu berücksichtigen sein, dass perspektivisch der Eigentümer die landwirtschaftliche Fläche, ggf. im Nebenerwerb, nutzen könnte. Bei seinen dahingehenden Überlegungen spielt auch der Umstand eine Rolle, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen hat, den Großmarkt als öffentliche Einrichtung zum Ende dieses Jahres aufzulösen. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig unklar, wie sichergestellt werden soll, dass die bestandsgeschützte landwirtschaftliche bzw. erwerbsgärtnerische Nutzung des Gewächshauses bzw. der südlichen Grundstücksflächen auch in Zukunft fortgeführt werden kann – und wo. Ganz offensichtlich geht die Landeshauptstadt Düsseldorf davon aus, dass diese Nutzung nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes und Bestandskraft des Bei dem fraglichen Grundstück handelt es sich um eine relativ schmale und lange Grundstücksparzelle, auf der im südlichen Teilbereich ein langes schmales Gewächshaus steht. Dieses wird nicht vom Eigentümer genutzt, sondern ist an einen externen Gartenbaubetrieb verpachtet. In den vergangenen Öffentlichkeitsbeteiligungen und auch bei den Gesprächen mit Grundstückseigentümern und Gartenbaubetrieben wurde wiederholt die Aussage getätigt, dass die gartenbauliche/landwirtschaftliche Nutzung im diesem Blockinnenbereich aufgrund der Kleinteiligkeit keine Zukunft hat. Der Bebauungsplan sieht für den Blockinnenbereich eine sinnfällige städtebauliche Wohnbaulandentwicklung vor, die fast ausnahmslos von den Eigentümern mitgetragen wird. Nur für das fragliche Grundstück besteht vom Eigentümer eine abweichende Meinung. Dieses Grundstück ist aber für eine sinnvolle Wohnbaulandentwicklung wichtig und wurde deshalb auch in die Planung einbezogen. Aus folgenden Gründen ist eine fehlerhafte Abwägung nicht festzustellen: 1. Die Bereitstellung von Wohnungsbau hat ein hohes Gewicht angesichts des angespannten Wohnungsmarktes, in der Umsetzung werden Eigentumsrechte berücksichtigt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 51 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Umlegungsplanes eingestellt wird. Jedenfalls lässt sich dem städtebaulichen Konzept nichts dafür entnehmen, dass es im Umlegungsgebiet auch künftig für eine erwerbsgärtnerische bzw. landwirtschaftliche Nutzung geeignete Fläche geben wird, die unserem Mandanten ersatzweise zugeteilt werden könnte. Dass dies nicht das Ergebnis einer gerechten Abwägung der widerstreitenden öffentlichen wie privaten Belange sein kann, dürfte auf der Hand liegen. Die Bauleitplanung blendet das schutzwürdige Interesse am Erhalt des Gewächshauses und der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen völlig aus. 2. Es liegt kein Härtefall vor, da von der Nutzung des Gewächshauses keine Existenzen abhängen. Dieses gilt sowohl für den Eigentümer als auch für den Pächter. 3. Eine wirtschaftliche Verschlechterung tritt für den Eigentümer durch die Planung nicht ein, da der südliche Grundstücksteil von Ackerland zu Bauland umgewandelt wird. Es ist daher vor diesem Hintergrund geboten, das Grundstück insgesamt aus dem Plan- und auch dem Umlegungsgebiet herauszunehmen. Im Hinblick auf die ausgeübte bauliche Nutzung und die Integration dieses Grundstücks in den Betrieb der Pächterin erscheint es evident sachwidrig, die Grenzen des Grundstücks zu verändern und ihm die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung gänzlich zu entziehen. Da die Bauleitplanung für das Gebiet „Westlich Hinter der Böck“ auf den gewachsenen und vor allem genehmigten Bestand Rücksicht nehmen muss, kann erwartet werden, dass die künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplans die bereits vorhandene bauliche bzw. betriebliche Nutzung unverändert lassen. Alles andere wäre offensichtlich abwägungsfehlerhaft, zumal keinerlei Absicht besteht, die landwirtschaftliche bzw. erwerbsgärtnerische Nutzung einzustellen. Die Herausnahme des Grundstücks aus der Planung ist nach Abwägung aller relevanten Belange nicht geboten. Der Betrieb des Pächters ist mit der Aufgabe des Gewächshauses nicht gefährdet. Es wird angemerkt, dass aufgrund der Teilung des Plangebiet "Beiderseits Hinter der Böck" in 2018, formell ein neues Plangebiet "Westlich Hinter der Böck" entstanden ist. Für dieses Plangebiet wurde jedoch nie eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 (1) BauGB durchgeführt Der Für den Bereich des Plangebietes wurden in der Vergangenheit zwei frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungen und ein öffentliches Dialogverfahren durchgeführt, um die Meinung der Bürger*innen abzufragen. Dass sich im Laufe eines Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 52 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Beschluss der Bezirksvertretung 03 im August 2024 zum Ausschluss einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit war somit nicht zulässig. Durch dieses nicht BauGB konforme Verfahren, ist die rechtliche Grundlage für den möglichen Beschluss des Plangebietes durch die Stadtführung entfallen und das Verfahren kann so nicht weiterverfolgt werden. Bebauungsplanverfahrens Geltungsbereiche ändern oder auch erst definiert werden, ist in einem Planverfahren normal. Zum Zeitpunkt einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass für den Bereich des heutigen Plangebietes frühzeitig die Meinung der Öffentlichkeit abgefragt wurde. Das ist hier mehrfach geschehen. Grundsätzlich muss die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung keine formellen Kriterien erfüllen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Baugesetzbuches zum Bebauungsplanverfahren ist nicht vorhanden. Es wird angemerkt, dass umliegende Straßen ausgebaut und die Kanäle und sonstige technische Infrastruktur ertüchtigt werden müssen. Diese Baumaßnahmen führen zu enormen Kosten und zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Anwohner und ist insgesamt nicht tragbar. Darüber hinaus führen die Baumaßnahmen zu weiterer Lärmbelästigung und Straßensperrungen, was für die Gewerbebetriebe dort nicht zumutbar ist. Die Kanäle und die sonstige Infrastruktur in den umliegenden Straßen müssen nicht ertüchtigt werden. Auch steht im Rahmen der Realisierung des Neubaugebietes kein Ausbau der umliegenden Straßen an. Daher fallen hier auch keine zusätzlichen Kosten an. Nur die Planstraßen werden zur Erschließung des Blockinnenbereichs neu gebaut. Die Kosten dafür werden auf die dortigen Grundstückseigentümer umgelegt. Es wird angemerkt, dass durch die Umlegung im Rahmen des Bebauungsplanes die Erschließung des Grundstücks nicht mehr möglich sein wird. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt bisher über ein Flurstück, dass im Rahmen der Umlegung zu einem bebaubaren Grundstück wird. Insbesondere die Wasserversorgung, die Stromversorgung und Telekommunikationsversorgung des Grundstückes erfolgte bislang über die betroffene Wegeparzelle. Da im Rahmen der Umlegung die Wegeparzelle dem neu geschaffenen und bebaubaren Grundstück zugeschlagen wird, ist die Versorgung des Grundstücks nicht mehr gegeben und gesichert. Die Erschließung des Der Bebauungsplan sichert über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung des fraglichen Grundstückes. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens und der nachfolgenden Erschließungsplanung ist auch zukünftig die Erschließung des Grundstückes sichergestellt. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 53 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bestandsgebäudes und des Grundstücks ist damit nicht mehr gesichert. Dieser Sachverhalt ist zu würdigen. Es wird angemerkt, dass die von der Verwaltung bereitgestellten 3D- Visualisierungen unzureichend sind, da sie stark optimiert wurden, um ein günstigeres Bild des Bauvorhabens zu vermitteln. Die Realität der Bebauung könnte erheblich von diesen Darstellungen abweichen. Eine umfassende Rundflug-Visualisierung, wie sie von der Bürgerinitiative „Rettet Hamm für Düsseldorf“ bereitgestellt wurde, bietet ein realistisches Bild der möglichen Auswirkungen und sollte in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Visualisierungen der Stadt geben ein realistisches Bild hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Gebäudehöhen und der Gebäudetypen wieder. Es ist gerade die Visulisierung der Bürgerinitiative „Rettet Hamm“ die eine falsche Darstellung des planungsrechtlich zulässigen wiedergibt. Die hier gezeigte geschlossene Bebauung ist z.B. planungsrechtlich unzulässig. Und auch die Gebäudehöhen der geplanten Bebauung, die weitgehend unter den Höhen der Bestandsgebäude liegen, sind nicht korrekt dargestellt. Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angefragt wie, wo und wann das Plangebiet erschlossen werden soll. Die Neuplanung wird über eine Hauptzufahrt von der Straße Hinter der Böck erschlossen. Wann mit der Erschließung begonnen wird, ist zum heutigen Stand noch nicht abschließend klar. Es wird angemerkt, dass durch die erforderliche Bodenanhebung erhebliche Immissionen verursacht werden. Selbst bei der nur hälftigen Anhebung des Plangebietes um 50 cm entsteht ein Bedarf von ca. 25.000 Kubikmeter Erde. Bei 30 t Sattelzügen können von diesen pro Fahrt ca. 15 Kubikmeter Erde transportiert werden. Dies entspricht ca. 1.700 LKW- Fahrten. Dies steht damit überhaupt nicht im Verhältnis zu den von der Verwaltung immer genannten 80 Wohneinheiten. Was diese Menge an LKW-Fahrten für eine so schmale Straße mit kaum vorhandenen Gehwegen, an gefährlichen Verkehrssituationen und Dreck, bedeutet kann sich sicherlich jeder vorstellen. Es werden nur die Straßenflächen und die Erdgeschossbereiche angehoben. Die Gartenbereiche bleiben auf dem heutigen Niveau. Grundsätzlich sind Baustellenverkehre im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als temporäre Beeinträchtigung hinzunehmen. Es wird angemerkt, dass die aktuelle Planung eine deutliche Diskrepanz zum Ergebnis des Dialogverfahrens Das Kernergebnis des Dialogverfahrens war, dass sich eine Mehrheit der Bürger*innen eine Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 54 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zeigt, dessen Kernforderungen nur äußerst unzureichend bzw. gar nicht umgesetzt wurden. Es ist für uns als Bürger nicht nachvollziehbar, warum die Bürgerbeteiligung einfach ignoriert wird. Dies schränkt uns als Bürger schon massiv in unseren Rechten ein. Der Souverän unseres Landes ist das Volk (der Bürger), welcher hier seitens der Stadtverwaltung wohl bewusst übergangen werden soll. aufgelockerte dörfliche Wohnbebauung, angeordnet als Hofbebauung, mit 1,5 bis max. 2,5 Geschossen vorstellen kann. Der Siegerentwurf hat hierzu ein Beispiel geliefert. Im weiteren Verfahren musste dieser städtebauliche Entwurf aber aufgrund geänderter Flächenverfügbarkeiten und Flächenanforderungen überarbeitet werden. Das aktuell vorliegende städtebauliche Konzept berücksichtigt aber die oben genannten Rahmenbedingungen und nimmt damit den Willen der Bürger*innen auf. Es wird angeregt die Verkehrsführung nicht wie im Verkehrsgutachten dargestellt zu ändern. Einbahnstraßen würden stets einige Hammer benachteiligen. Und Verkehrsinseln in kurzen Abständen auf dem Aderkirchweg sind eine Zumutung für jeden Anwohner, Autofahrer und die Umwelt. Der induzierte Verkehr der neuen Bebauung ließe sich - nach Ihren eigenen Berechnungen - problemlos mit dem aktuellen Straßenkonzept bewältigen. Ob oder welche Verkehrsmaßnahmen zukünftig im Zusammenhang mit einer möglichen Entwicklung des östlichen Baublocks umgesetzt werden, ist zum derzeitigen Stand offen. Es werden die rechtswidrigen Durchgangsverkehre vom Südring über den Aderkirchweg Richtung Fährstraße, Völklinger Straße und Hafen angemerkt. Zur Verringerung der Durchgangsverkehre sollten keine Verbotsschilder aufgestellt werden, an die sich keiner hält, sondern es sollten bewegliche Einbahnstraßenschilder oder Blitzanlagen realisiert werden. Im letzteren Fall ergäben sich sogar Einnahmepotentiale für die Hammer Gemeindekasse. Und diese Maßnahmen bedeuteten keine Kollateralschäden für Hammer Bürger. Mögliche Verkehrsmaßnahmen zur Verminderung des Durchgangsverkehres sind nicht relevant für das Planverfahren. Es wird angemerkt, dass auch Reihenhäuser gebaut werden sollen. Der Bau von Reihenhäusern ist in den beiden nördlichen Wohnhöfen möglich aber nicht vorgegeben. Es wird angefragt, wo Stellplätze und Garagen vorgesehen sind. Der Stellplatznachweis für die Wohneinheiten erfolgt auf den privaten Grundstückflächen innerhalb Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 55 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort der überbaubaren Grundstücksflächen. Die Besucherstellplatze werden im öffentlichen Straßenraum (Planstraßen) hergestellt. Es wird angemerkt, dass aufgrund der problematischen Verkehrssituation eine Erweiterung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollte. Grundsätzlich ist eine Verbesserung der öffentlichen Nahverkehrsanbindung sinnvoll. Allerdings wird die öffentliche Nahverkehrsplanung nicht in einem Bebauungsplan betrieben. Der Bebauungsplan kann lediglich Flächen vorsehen (z.B. Verkehrsflächen), die vom öffentlichen Nahverkehr genutzt werden können. Es wird angefragt, wie die gewaltige Hauptzufahrt in das Plangebiet an die wesentlich kleineren bestehenden Straßen angebunden werden kann. Die Verkehrsfläche der Hauptzufahrt ist deshalb so breit, weil hier neben Fahrbahn und Gehwegen auch ausreichende Besucherstellplätze realisiert werden sollen. Die eigentliche Fahrbahn wird dementsprechend deutlich schmaler ausfallen. Die Anbindung dieser Straße an das bestehende Straßennetz ist unproblematisch. Es wird angefragt, wie die bestehenden Straßen im Zuge der Planung verändert und befestigt werden. Die Straße Hinter der Böck wird im Bebauungsplan in Teilen etwas breiter festgesetzt. Perspektivisch werden hier sukzessive neue Besucherstellplätze hergestellt. Diese Maßnahme ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Umsetzung der Planung. Ansonsten werden die bestehenden Straßen erst einmal nicht verändert. Es wird angefragt, ob es Planungen für einen sicheren Schulweg gibt. Die Voraussetzungen für einen sicheren Schulweg sind innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen darstellbar (Hinweis: die eigentliche Schule befindet sich außerhalb des Plangebiets, Die Konkretisierung der Oberflächenplanung erfolgt im Nachgang zur Baurechtschaffung, es ist mit Zwischenzuständen wie Baustraße etc zu rechnen) Es wird angemerkt, dass die bestehende Bebauung im Bereich Hinter der Böck unzureichend berücksichtigt wird, was zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die bestehenden Grundstücksnutzungen führt. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Bestandbebauung. Es ist nicht ersichtlich, wo die unverhältnismäßigen Eingriffe in die bestehenden Grundstücksnutzungen liegen sollen. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 56 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass bei einer zulässigen Firsthöhe von 12 m die festgesetzte Bezugshöhe von 49,20m über NHN aufgrund der notwendigen Geländeanhebung nur bedingt einhaltbar ist. Der Bebauungsplan setzt für das Erdgeschoss eine Höhe von 37,20 m über NHN fest. Wenn die max. Firsthöhe mit 49,20 m über NHN festgesetzt ist, lassen sich Gebäude mit maximal 12 m hohem First realisieren. Es wird eine schriftliche Bestätigung gefordert, dass eine Beteiligung der Grundstückseigentümer an sämtlichen Erschließungskosten nach § 35 KAG, sowie an den Kosten für heranführende wie auch an den nach Abschluss von Erschließung und Wohnbebauung regulierenden bzw. wiederherstellenden Maßnahmen nicht stattfinden wird. Erschließungsbeiträge fallen nur für die Grundstücke/Grundstücksteile an, die durch die Planung erstmalig für eine Wohnbebauung neu erschlossen werden. Das sind also die Grundstücke, die im Blockinnenbereich neu gebildet werden. Für die heute schon bebauten Grundstücke/Grundstücksteile fallen keine Erschließungsbeiträge an. Ebenfalls wird um schriftliche Bestätigung gebeten, dass die als Baulastträger im Falle von Verunreinigung durch Staub resultierend aus den auf dem Planungsgebiet durchgeführten Arbeiten die Kosten tragen. Selbiges gilt für ggf. entstehende Ansprüche meiner Mieter im Hinblick auf Mietminderung oder Leerstand aus Staub und Lärm. Derartige schriftliche Bestätigungen werden im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens nicht vorgenommen. Es wird angemerkt, dass der politisch begründete Wunsch der Stadtverwaltung nach zusätzlichem Wohnungsbau in diesem konkreten Fall kein akzeptables Argument ist. Die Wohnungen, die hier entstehen sollen werden Millionen kosten, was sich ein kleiner privilegierter Teil der Bevölkerung leisten kann. Und um die geht es bei der Diskussion nicht. Das Problem mit dem bezahlbaren Wohnraum für Familien in Düsseldorf wird dadurch ganz bestimmt nicht gelöst. In erster Linie geht es bei der Planung darum, eine brachliegende Fläche einer sinnvollen Nachnutzung zuzuführen. Mehrheitlich wurde von den Bürger*innen der Wunsch geäußert die Nachnutzung in Richtung Wohnbaulandentwicklung mit einer aufgelockerten dörflichen Einfamilienhausbebauung zu führen. Diesem Wunsch kommt der Bebauungsplan nach. Natürlich sind Einfamilienhäuser in der Regel nicht die kostengünstigste Wohnform. Dennoch gibt es auch hierfür einen Bedarf in Düsseldorf. Der Bebauungsplan sieht aber auch drei (vier mit der Kita) Mehrfamilienhäuser vor, in denen sozial geförderten Wohnungsbau realisiert werden soll. Der Bebauungsplan löst das Problem mit dem bezahlbaren Wohnungsbau nicht, trägt aber ein Stück zur Lösung des Problems bei. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 57 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird eine Stellungnahme vom Amt für Verkehrsmanagement im Rahmen der Behördenbeteiligung zitiert, die aussagt, dass für die angrenzende Straße Hinter der Böck, die beidseitige Festlegung einer Straßenbegrenzungslinie geprüft werden sollte, um eine langfristige Planungssicherheit für die Optimierung des Straßenquerschnittes, hier insbesondere zur Etablierung eines durchgängigen Gehweges und zur Parkraumsortierung, erlangen zu können. Diese Aussage belegt die problematische Verkehrssituation. Eine Optimierung des Straßenquerschnitts der Straße Hinter der Böck ist aus verkehrsplanerischer Sicht wünschenswert, aber keine zwingende Voraussetzung für die Realisierung der Planung. Im Bebauungsplan wird die östliche Seite von Hinter der Böck in Teilen etwas verbreitert, um im Rahmen von Neubauvorhaben eine punktuelle Aufweitung des Straßenquerschnittes zugunsten zusätzlicher, öffentlicher Besucherparkstände sowie für das Anlegen eines Gehweges zu prüfen. Dieses passiert aber perspektivisch und sukzessiv. Es wird eine Passage aus dem Verkehrsgutachten zitiert: „Die Straße. Hinter der Böck" ist als klassische Wohnstraße zu charakterisieren. Sie verfügt teilweise über sehr schmale Gehwege und die Fahrbahnbreite ist mit ca. 4,50 m lediglich für den Begegnungsfall Pkw/ Pkw bzw. Pkw/ Müllfahrzeug ausgelegt. Zudem wurden zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit Engstellen realisiert. Der vorhandene Straßenquerschnitt ist daher für die Aufnahme weiterer größerer Verkehrsmengen ungeeignet“. In Kapitel 3.4.2 wird das Verkehrsaufkommen auf der Straße Hinter der Böck bewertet. Die Straße ist ausgelegt für 400 Kfz pro Stunde. Die heutige Kfz Belastung liegt bei 640 Kfz pro Tag und wird auf max. 1.750 Kfz pro Tag steigen. Damit ist klar dargelegt, dass die Straße leistungsfähig ist. Mit der Planung gehen also keine größeren Verkehrsmengen einher, die von der Straße Hinter der Böck nicht aufgenommen werden können. Es wird angemerkt, dass kein konkretes Konzept für den Ausbau der Straße vorliegt. Müssen dazu Grundstücke angekauft bzw. ggfs. enteignet werden? Wird ein Einbahnstraßensystem etabliert? Diese Punkte hätten seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2013 problemlos geklärt und ausgearbeitet werden können. Diese Chance wurde aber trotz fortwährender Nachfragen der Bürgerschaft zu einem Verkehrskonzept nicht genutzt. Es wurde immer wieder auf das anstehende Verkehrsgutachten hingewiesen, aber das ist nur eine Bestandsaufnahme. Eine daraus resultierende Planung mit allen Informationen zu den benötigten Flächen existiert bisher nicht. Somit haben die Bürger keinen transparenten und vollumfänglichen Das Verkehrsgutachten belegt, dass die Verkehre inklusive der durch die Planung erzeugten, über die bestehenden Straßen leistungsfähig abgewickelt werden können. Dementsprechend ist ein Ausbaukonzept für die Straßen nicht erforderlich. Das Gutachten beinhaltet aber Verkehrsmaßnahmen zur Optimierung der Verkehrssituation, die optional umgesetzt werden könnten. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 58 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Einblick, welche ganzheitlichen Auswirkungen das Plangebiet für sie bedeutet. Es wird angemerkt, dass bei einem Bauantrag alle Fakten und rechtlichen Rahmenbedingungen vor der Antragsabgabe geklärt und konkret gelöst sein müssen. Ein späteres Nachplanen wird dabei nicht akzeptiert und der Bauantrag wird nicht bearbeitet, bis alle Details geklärt sind und vorliegen. Die Verwaltung selbst geht hier aber für sich ganz anders vor. Hier werden nur Teilplanungen veröffentlicht und die für die Bürger genauso entscheidende Detailplanung um das Plangebiet existiert nicht. Hier entsteht der Eindruck, dass diese Transparenz überhaupt nicht geboten werden soll, weil sonst sehr schnell ersichtlich würde, dass der Gesamtaufwand zur Erschließung dieses kleinen Plangebietes in keiner sinnvollen Relation zu der Anzahl neuer Wohneinheiten steht. Der Bebauungsplan gibt „nur“ den baulichen Rahmen für die Bebauung des Plangebietes vor. Gleiches gilt für die verkehrliche Erschließung. Die konkreten Ausführungsplanungen erfolgen nachgelagert. Das heißt: Wie genau z.B. die Gebäude oder der Straßenquerschnitt aussehen, wird zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes umsetzbar sind, auch unter wirtschaftlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Umlegungsverfahren und der Erschließungsplanung. Das ist mit dem vorliegenden Bebauungsplan sichergestellt. Es wird angemerkt, dass die Zuwegung zum Plangebiet nicht in ausreichender und typischer Form möglich ist. Die ausschließliche Zufahrt über das einzig mögliche Grundstück im Bereich „Hinter der Böck" löst erhebliche Probleme für das Umfeld aus. Die Aussage wird weder durch das Verkehrsgutachten noch durch das Schallgutachten bestätigt. Es werden die relevantesten Punkte des Ergebnisses aus dem Dialogverfahren aufgeführt: -Der bestehende Dorfcharakter in sozialer und baulicher Hinsicht soll bei einer Weiterentwicklung bewahrt bleiben. -Die bauliche Entwicklung soll stufenweise und kleinräumig erfolgen. -Innerhalb Hamms soll keine isolierte Siedlung entstehen. -Eine lockere und nicht monostrukturelle Anordnung der Gebäude wird bevorzugt. -Im Blockinnenbereich ist die favorisierte Bebauungsstruktur das Einfamilienhaus. Zum Teil wurde eine Beschränkung auf 1,5 Geschosse gefordert. Sämtliche Punkte berücksichtigt der Bebauungsplan: Die stufenweise und kleinräumige Entwicklung ist gegeben, da das ursprüngliche Plangebiet „Beiderseits Hinter der Böck“ in einen westlichen und östlichen Teilbereich aufgeteilt wurde. Zunächst wird nur für den westlichen Teilbereich ein Bebauungsplan aufgestellt. Zudem besteht für das Plangebiet kein Baugebot, sodass die Entwicklung sukzessive stattfindet. Eine isolierte Siedlung entsteht deshalb nicht, weil die Vernetzung über Rad- und Fußwege sichergestellt wird. Eine lockere Anordnung der Gebäude als Einfamilienhäuser wird durch die Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 59 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort -Es sollen Angebote für ein selbstständiges Alten- und Mehrgenerationenwohnen geschaffen werden, um einen Verbleib im sozialen Umfeld zu ermöglichen. -Der Planungsraum soll insgesamt grüner werden. -Die vorhandenen Verkehrsprobleme (belastete Zufahrtsstraßen und Parkdruck) sollen durch die Neuplanung nicht verstärkt, sondern möglichst verbessert werden. Die aktuelle Planung zeigt eine erhebliche Diskrepanz zum Ergebnis des Dialogverfahrens. Die Interessen und Belange der Anwohner wurden im Planungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kernforderungen aus dem gemeinsam mit der Verwaltung durchgeführte Dialogverfahren, wurden nur äußerst unzureichend oder gar nicht umgesetzt. Festsetzung „Einzel- und Doppelhaus“ in Verbindung mit maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude gewährleistet; eine nicht monostrukturelle Anordnung wird durch großzügige Baufelder ermöglicht, die u.a. hinsichtlich der Gebäudestellung Entwicklungsspielräume bietet. Hinsichtlich der Geschossigkeit gab es kein einheitliches Meinungsbild. Neben den 1 ½ Geschossen wurden auch 2 ½ Geschosse gefordert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Alten- und Mehrgenerationenwohnen ermöglicht werden soll, sind 2 ½ Geschosse städtebaulich sinnvoll. Deshalb sind auch 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. Dass der Planungsraum insgesamt grüner wird, ist durch die Festsetzung eines Begrünungskonzeptes sichergestellt. Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die vorhandenen Verkehrsprobleme durch die Planung nicht verstärkt werden. Zudem wird im Rahmen der Planrealisierung durch Schaffung ausreichender Stellplätze auch im öffentlichen Raum sichergestellt, dass sich die Parkplatzsituation nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Damit sind sämtliche Kernforderungen im Bebauungsplan berücksichtigt. Auf die Interessen und Belange der Bürger*innen wurde umfassend eingegangen. Es wird angemerkt, dass die vorgeschlagene Planung nicht mit dem lokalen Charakter und der kulturellen Identität des Dorfes Hamm vereinbar ist und diese äußerst negativ beeinflussen wird. Die Anzahl von neuen Wohneinheiten und die durch die schwierigen Rahmenbedingungen des Gebietes, sowie die hohen Baukosten resultierenden Mieten von 20 € pro Quadratmeter oder mehr, werden eine vollkommen andere soziale Struktur an Bewohnern in das Dorf mit seinen intensiven Sozialstrukturen bringen. Die Planung sieht, wie von den Bürger*innen gefordert, eine Einfamilienhausbebauung vor. Das heißt hier werden zukünftig junge Familien ihr Eigenheim bauen. Mietwohnungen werden wohl nur im Bereich der drei, mit der Kita vier Mehrfamilienhäuser entstehen. Hier sind Wohnungen zu bauen, die sozial gefördert werden können. Wie ein solches Wohngebiet den sozialen Frieden in Hamm sprengen soll, ist nicht nachvollziehbar. Natürlich werden die Einfamilienhäuser alleine aufgrund der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 60 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Diese Entwicklung ist schon heute z.B. bei der Luxussanierung des ehemaligen Hochbunkers zu beobachten. Die Bewohner der sehr hochpreisigen Wohnungen sind überwiegend nicht wegen einem Interesse an einem dörflichen Miteinander nach Hamm gezogen, sondern wegen dem Wohnobjekt. Diese neuen Mitbürger haben ein viel geringeres Interesse an einer sozialen Integration in die dörflichen Strukturen als neue Mitbürger in der herkömmlichen Bestandsbebauung. Der eigene soziale Status ist offensichtlich oftmals unvereinbar mit den bodenständigen und trotz oftmals sehr unterschiedlicher Berufe sehr auf Augenhöhe etabliertem Sozialaustausch der etablierten dörflichen Struktur. Der Einfluss des Plangebietes auf die dörfliche Sozialstruktur wurde in keinster Weise berücksichtigt. Wohnfläche und Grundstücksfläche je Bewohner einen anderen Kostenrahmen als dichtere Bebauungsmöglichkeiten aufweisen. Dies geht aber mit der gewünschten dörflichen Struktur einher. Hieraus lässt sich aber nicht pauschal ableiten, dass die Neubewohner die Dorfgemeinschaft negativ beeinflussen werden. Und erst recht lässt sich daraus nicht ableiten, dass eine solche Planung aus Gründen der Sozialstruktur nicht vorgenommen werden kann. Es wird angemerkt, dass die Planung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Dieser Verstoß wird an den städtebaulichen Konzepten von 2016 und 2017 festgemacht, in denen willkürlich Grundstücke und Grundstücksteile in die Planung und damit auch das Umlegungsverfahren einbezogen oder außen vorgelassen wurden ohne auf objektive Kriterien und ohne auf den Bestand Rücksicht zu nehmen. Bei einer Wohnbaulandentwicklung im Bestand handelt es sich um einen kleinteiligen und langwierigen Planungsprozess. Im Rahmen eines solchen Prozesses ändern sich Konzepte und Geltungsbereiche von Bebauungsplänen und Umlegungsgebieten ganz natürlich. Im vorliegenden Fall führten insbesondere die vielfachen Gespräche mit den Eigentümer*innen im Plangebiet zu Anpassungen in der städtebaulichen Konzeption. In den Gesprächen wurde insbesondere detailliert abgefragt welche Grundstücke/Teilgrundstücke in die Neuplanung und damit auch in das Umlegungsverfahren aufgenommen werden sollen und welche außen vor bleiben sollen. Gerade das ist kein Ausdruck von Willkür, sondern zeugt davon Interessen und Belange der Eigentümer*innen mehrheitlich zu berücksichtigen. Natürlich können nicht immer alle Wünsche Berücksichtigung finden. Solange die Wünsche eine Umsetzung der Planung aber nicht unmöglichen machen oder wesentlich erschweren, wurde diese Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 61 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort berücksichtigt. Grundsätzlich führt die Planung bei keinem Grundstück zu unzumutbaren Verhältnissen oder löst den Tatbestand eines Härtefalls aus. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aufgrund der intensiven Beteiligungen gerade nicht gegeben. Es wird angezweifelt, dass auch mit allen im Plangebiet ansässigen Gartenbaubetrieben gesprochen wurde. Es wurde mit allen im Plangebiet ansässigen Gartenbaubetrieben gesprochen. Zur Ermittlung der Gartenbaubetriebe hat es eine umfangreiche Recherche auch unter Einbeziehung des Gartenbauverbandes gegeben. Es wird angemerkt, dass die geplante Straßenführung den dörflichen Charakter des Stadtteils vollständig ignoriert. Die Zufahrtsstraße und die Anordnung der Straßen innerhalb des Plangebietes wirken mehr wie die Planung eines Flugplatzes als die eines kleinen, dörflichen Stadtteils. Die Dimensionen und die Gestaltung der Straßen haben nichts mit der historisch gewachsenen Infrastruktur von Kappes Hamm gemeinsam und fügen sich in keiner Weise in das dörfliche Erscheinungsbild ein. Besonders die Zufahrtsstraße ist so gestaltet, dass sie den Charakter des Dorfes völlig zerstört. Der Bebauungsplan setzt nur die Verkehrsflächen fest. Die eigentliche Straßenplanung erfolgt nachgelagert. Das heißt auch, dass die Gestaltung des Straßenquerschnitts noch nicht feststeht. Durch eine entsprechende Gestaltung des öffentlichen Raumes ermöglicht die Planung sehr wohl einen dörflichen Straßenraumcharakter. Ein Grund warum die Haupterschließungsstraße diese Breite aufweist, liegt auch in der ausreichenden Schaffung von Besucherstellplätzen begründet. Es wird angemerkt, dass im südlichen Teil des Plangebietes bereits heute Biotope existieren, die einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten darstellen. Diese ökologisch wertvollen Flächen werden durch die geplante Bebauung zerstört, was zu einem unwiederbringlichen Verlust von Artenvielfalt und natürlichen Lebensräumen führt. Die Biotope sind ein Rückzugsort für heimische Tiere und Pflanzen, die in urbanen Gebieten ohnehin unter Druck stehen. Durch die Zerstörung dieser Flächen wird nicht nur der Lebensraum für zahlreiche Tierarten vernichtet, sondern auch die lokale Biodiversität Der Bebauungsplan hat sich mit den Themen Biotope und Artenschutz intensiv beschäftigt. Dieses ist im Umweltbericht Teil B der Begründung dokumentiert und basiert insbesondere auf den Aussagen und Erkenntnissen von Artenschutzgutachten und Grünordnungsplan. Im Ergebnis werden durch die Planung keine geschützten Tierarten gefährdet. Zudem wurde eine naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung durchgeführt, um den erforderlichen ökologischen Ausgleich bestimmen zu können. Dieser Ausgleich findet sowohl im Plangebiet durch entsprechende Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 62 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort nachhaltig geschädigt. In Zeiten des Klimawandels und des weltweiten Artensterbens ist es besonders unverantwortlich, bestehende Biotope und grüne Rückzugsräume zu zerstören. Hier wird eine natürliche Ressource, die zum ökologischen Gleichgewicht beiträgt, zugunsten von kurzsichtigen Bauprojekten geopfert. Festsetzungen als auch außerhalb des Plangebietes statt. Mit der Planung finden keine unverhältnismäßigen Eingriffe in Biotope und Artenschutz statt. Es wird angemerkt, dass neben den ökologischen und sozialen Argumenten auch erhebliche wirtschaftliche Gründe, gegen die Bebauung des Gebiets „Westlich Hinter der Böck" sprechen. Die geplante Bebauung stellt nicht nur eine langfristige Belastung für den Stadthaushalt dar, sondern verursacht auch persönlich einen erheblichen finanziellen Nachteil. Die Nachteile sind: - Hohe Kosten für die Erschließung und Infrastruktur. - Unwirtschaftliche Hochwasserschutzmaßnahmen. - Wartung und Pflege der neu geschaffenen Infrastruktur. - Sinkende Immobilienwerte durch Hochwassergefahr. - Belastung für den städtischen Haushalt durch mögliche Schadensersatzforderungen. - persönlicher finanzieller Nachteil durch die geplante Bebauung Es wird eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Projektes gefordert. Im Rahmen des Umlegungsverfahrens muss nachgewiesen werden, dass sich die Neuplanung für die Eigentümer*innen wirtschaftlich abbilden lässt. Diese Kostenberechnung wurde von Seiten der Stadt, mit dem Ergebnis, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit durchgeführt. Die Kosten für die Erschließung der Neuplanung tragen die Eigentümer*innen im Blockinnenbereich. Weitere Kosten, wie z.B. der Ausbau der sozialen Infrastruktur und die Wartung und Pflege der neuen Infrastruktur, übernimmt die Stadt. Neue Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, da der Hochwasserschutz bereits sichergestellt ist. Die Hochwassergefahr und damit verbundene sinkende Immobilienpreise sind als gering zu bewerten. Die Gefahr von Schadensersatzanforderungen wird nicht gesehen. Für die Anwohner entsteht durch die Planung kein finanzieller Schaden. Eine Wertminderung der Bestandsbebauung geht mit der Planung nicht einher. Grundsätzlich ist das Neubaugebiet wirtschaftlich tragfähig. Im Rahmen des Widerspruchs gegen die geplante Bebauung im Gebiet „Westlich Hinter der Böck" werden folgende konkrete Forderungen und Anregungen zur Berücksichtigung und Überarbeitung des Bebauungsplans eingebracht: Zu 1.: Die Forderung erfüllt der Bebauungsplan. Im Umweltbericht Teil B der Begründung wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Umwelt und Biotopschutz dargelegt. Zu 2.: Die Forderung erfüllt der Bebauungsplan. Durch die Aufteilung des Plangebietes in einen östlichen Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 63 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 1. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Biotopschutz Es ist sicherzustellen, dass der geplante Bau mit den geltenden Umweltschutzgesetzen, wie dem Bundesnaturschutzgesetz und lokalen Naturschutzrichtlinien, übereinstimmt. Besonders im südlichen Teil des Plangebietes existieren bereits Biotope, die als Lebensraum für schützenswerte Tier- und Pflanzenarten dienen. Diese Biotope müssen zwingend erhalten und vor Eingriffen geschützt werden. Ich fordere die Erstellung eines ökologischen Gutachtens, das die Auswirkungen der Baupläne auf Flora und Fauna im Gebiet bewertet. 2 Vorschläge für alternative Planungen zum Erhalt des dörflichen Charakters Um den dörflichen Charakter von Kappes Hamm zu bewahren, fordere ich, dass die Bebauung stufenweise und kleinräumig erfolgt, wie es von den Bürgern im Dialogverfahren gefordert wurde. Die Planung sollte sich an der bestehenden Bebauungsstruktur orientieren. Ich rege an, alternative Planungen zu entwickeln, die das bestehende Grün und die Biotope integrieren, beispielsweise durch grüne Dächer, öffentliche Parks und den Schutz bestehender Grünflächen. 3. Anfertigung eines aktuellen Verkehrsgutachtens Angesichts der veränderten Straßenführung und des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens fordere ich die Erstellung eines umfassenden Verkehrsgutachtens. Dieses Gutachten sollte untersuchen, wie die geplanten Zufahrtsstraßen die Lebensqualität und die Verkehrssicherheit der Anwohner beeinflussen werden. Es sollte auch geprüft werden, inwiefern die Verkehrsführung in das dörfliche Umfeld passt und welche Anpassungen notwendig sind, um eine Überlastung der Straßen zu vermeiden. und einen westlichen Teil und durch den Verzicht eines Baugebotes wird eine sukzessive/stufenweise Entwicklung sichergestellt. Das Versickerungskonzept und das Begrünungskonzept sichern die ökologische Wertigkeit des Plangebietes. Zu 3.: Das Verkehrsgutachten mit allen für die Planung relevanten Aussagen liegt vor. Zu 4.: Das Schallgutachten mit allen relevanten Immissionsquellen liegt vor. Zu 5.: Die Einbindung von Fachleuten ist im Rahmen der Behördenbeteiligungen und bei der Erarbeitung der Fachgutachten erfolgt. Auch die Bürger*innen sind vielfach im Planungsprozess beteiligt worden. Zu 6.: Die Anwohner*innen sind mehrfach im Planungsprozess beteiligt worden. Deren Interessenslage ist bekannt und in die Abwägung eingestellt worden. Zu 7.: Diese Forderung erfüllt der Bebauungsplan durch Festsetzung von Versickerungsflächen und Begrünungsmaßnahmen. Zu 8.: Diese Forderung erfüllt der Bebauungsplan. Ein Schallschutzgutachten und eine archäologische Sachverhaltsermittlung liegen vor. Der Bebauungsplan setzt eine dörfliche Bebauung planungsrechtlich fest. Zu 9.: Im Rahmen der Behördenbeteiligungen wurde die Planung durch externe Fachleute geprüft. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 64 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort 4 Untersuchung zur Lärmbelastung und Entwicklung eines Lärmschutzkonzepts Mit der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs und der geplanten neuen Bebauung wird zwangsläufig eine erhöhte Lärmbelastung entstehen. Ich fordere daher die Anfertigung eines Lärmgutachtens, das die Auswirkungen auf die Anwohner detailliert untersucht. Zudem ist ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten, das Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms und des Lärms durch Freizeitaktivitäten in der Nähe der Rheinstrände beinhaltet. 5. Einbindung von Umweltverbänden und Bürgerinitiativen Um sicherzustellen, dass der Schutz der Natur und die Interessen der Bürger ausreichend berücksichtigt werden, rege ich an, Umweltverbände und Bürgerinitiativen frühzeitig in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Diese können wertvolle Expertise im Bereich Naturschutz und nachhaltiger Stadtentwicklung einbringen und dabei helfen, Lösungen zu finden, die den Schutz der Natur und die Bedürfnisse der Bürger in Einklang bringen. 6 Befragung der Anwohner zur Unterstützung von nachhaltigen Planungen. Um die Wünsche und Sorgen der Bürger besser in die Planung zu integrieren, schlage ich eine offizielle Befragung der Anwohner vor. Dies würde sicherstellen, dass die Planung den tatsächlichen Bedürfnissen der Anwohner entspricht und diese sich stärker mit dem Ergebnis identifizieren können. Ein Bürgerentscheid könnte ebenfalls in Erwägung gezogen werden. 7 Berücksichtigung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der Planung. Angesichts der Verpflichtungen der Stadt Düsseldorf zur Klimaneutralität wird gefordert, dass die geplante Bebauung nach strengen Nachhaltigkeitskriterien überarbeitet Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 65 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort wird. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Begrünung, Renaturierung und Versickerung von Regenwasser in die Planung integriert werden müssen. Die Zerstörung von Grünflächen und Biotopen steht im Widerspruch zu den Zielen des Klimaschutzes und sollte dringend überdacht werden. 8 Erarbeitung eines umfassenden Planungs- und Lärmschutzkonzepts Ich rege an, die Planungen im Hinblick auf die langfristige städtebauliche Entwicklung und die Bedürfnisse der Anwohner zu überdenken. Dabei sollten visuelle Materialien, wie historische Karten und Fotos, berücksichtigt werden, um den dörflichen Charakter von Kappes Hamm zu erhalten. Ebenso sollte der Erhalt der sozialen Struktur durch maßvolle und nachhaltige Bauprojekte gefördert werden. 9 Einbindung von Fachleuten zur Prüfung der Planung Schließlich fordere ich die Einbindung unabhängiger Stadtplaner und Umweltgutachter, die die aktuelle Planung kritisch überprüfen und alternative Vorschläge entwickeln können. Diese Fachleute sollten Lösungen vorschlagen, die sowohl den ökologischen Anforderungen gerecht werden als auch den dörflichen Charakter und die soziale Struktur von Kappes Hamm bewahren. Es wird angeregt die Fährstraße ab Auf der Böck bis zur Kapelle als Einbahnstraße vorzusehen. Gemeint ist wohl der Abschnitt zwischen Hinter der Böck und Kapelle. Zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind keine verkehrsplanerischen Maßnahmen erforderlich. Es wird angemerkt, dass die neuen Parkplatzflächen sinnvollerweise zwischen der alten und der neuen Bebauung eingeplant werden sollten. Dadurch könnte nicht nur ein funktionaler Puffer zwischen den bestehenden und den neuen Wohngebäuden geschaffen werden, sondern es würde auch zur Wahrung der Privatsphäre der Anwohner beitragen und den Verkehrsfluss sinnvoll lenken. Stellplätze werden entweder auf den privaten Grundstücksflächen oder als Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum hergestellt. Eine Stellplatzreihe entlang der bestehenden Grundstücksgrenzen als Puffer zur Neubebauung bedingt eine neue Straße. Dieses ist aufgrund des erhöhten Erschließungsaufwandes aus verkehrsplanerischer Sicht nicht sinnvoll. Auch aus städtebaulicher Sicht stellt eine zusätzliche Straße mit einer Stellplatzreihe entlang der Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 66 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Grundstücksgrenzen keine Verbesserung gegenüber den geplanten privaten Hausgärten dar. Planungsrechtlich relevante Auswirkungen der heranrückenden Neubebauung auf die Bestandsbebauung Hinter der Böck sind aufgrund der geringen baulichen Höhe der Neubauten und der großzügigen Abstände zwischen den Gebäuden nicht gegeben. Es wird angemerkt, dass im Plangebiet nicht 80 Wohneinheiten, sondern eher 150 Wohneinheiten entstehen, da davon auszugehen ist, dass sämtliche Eigentümer das Baurecht voll ausschöpfen werden. Es ist nicht zu verstehen, warum mit einem unrealistischen Minimum an Wohneinheiten sämtliche Abschätzungen der Infrastruktur durchgeführt wurden. Es wird dazu aufgefordert sämtliche Abschätzungen mit realistischen „worst-case“- Abschätzungen der Anzahl von Wohneinheiten durchzuführen! Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier bewusst untertrieben wurde, damit das Vorhaben für die Anwohner realisierbar und sinnvoll erscheint. Im Neubaugebiet sind in erster Linie Einfamilienhäuser vorgesehen. Hier bauen sich also vorrangig junge Familien ihr Eigenheim kostenoptimiert nach deren Bedarf. Es handelt sich bei den Gebäuden also nicht um klassische Renditeobjekte. In erster Linie wird pro Gebäude eine Wohneinheit realisiert werden. Da aber auch Mehrgenerationen Wohnen möglich sein soll, wird auch vereinzelt eine Einliegerwohnung realisiert werden. Es kann in der Summe also von etwa 100 Wohneinheiten ausgegangen werden. Diese Annahme ist realistischer als die Annahme von durchgehend zwei Wohneinheiten pro Einfamilienhaus. Laut Aussage des Verkehrsgutachtens könnten aber selbst 150 Wohneinheiten leistungsfähig über das bestehende Straßennetz abgewickelt werden. Die im Gutachten getroffenen Annahmen zu den Straßen und die Beurteilung, dass die bestehenden Straßen eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung gewährleisten, wird angezweifelt. Das Verkehrsgutachten ist von einem anerkannten Verkehrsplanungsbüro erarbeitet worden und vom Amt für Verkehrsmanagement als zuständiges Fachamt freigegeben worden. Die Richtigkeit der Annahmen und Beurteilungen wird aus fachlicher Sicht nicht bezweifelt. Es wird angezweifelt, dass der bereits ausgelastete Mischwasserkanal in der Straße Auf der Böck die additive Belastung aufnehmen kann. Das Neubaugebiet wird nicht an den Kanal Auf der Böck angeschlossen. Es wird der Bau einer neuen Verbindungsstraße zwischen Hinter der Böck und Aderkirchweg angeregt. Damit kann eine ausreichende Erschließung für das Neubaugebiet vorab sichergestellt werden. Diese Straße ist für die Realisierung des Neubaugebietes nicht erforderlich. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 67 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass die Vermietung von Eigentum im Rahmen der Bauphase nur schwer bzw. unmöglich ist. Wer möchte schon in so einer Umgebung leben? Unser Eigentum wird massiv entwertet. Eine Entwertung der umgebenden Bestandsbebauung durch die Neuplanung ist nicht gegeben. Mögliche temporäre Beeinträchtigen durch Baustellen sind von den Anwohnern hinzunehmen. Es ist nicht realistisch, dass heutige Bewohner*innen aufgrund von Beeinträchtigungen durch Baustellen ihre Mietverträge kündigen und wegziehen. Es wird angemerkt, dass der geplante Bebauungsplan für die Bestandsbebauung über weite Bereiche die Festlegung der gleichen maximalen Gebäudehöhe vorsieht, unabhängig davon wie hoch die reale Gebäudehöhe aktuell ist. Bei der maximal möglichen Gebäudetiefe wird jedoch für alle Grundstücke eine am aktuellen Ist-Zustand orientierte maximale Bautiefe definiert. Sollte die Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan trotz der zahlreichen und erheblichen Widersprüche beschlossen werden, fordere ich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, für unser Grundstück eine maximale Bebauungstiefe im Bebauungsplan gemäß meinem Nachbarn und die Einbeziehung des gesamten Vorgartens, wie bei den anderen Nachbargrundstücken. Die vorhandene straßenbegleitende Bebauung wird grundsätzlich bestandsorientiert festgesetzt. Dieses gilt sowohl für die Gebäudehöhe als auch für die überbaubaren Grundstücksflächen. Bestandorientiert heißt nicht, dass jede Gebäudekubatur exakt festgesetzt wird. Im Bebauungsplan wird dieses weder für die Gebäudehöhen noch die Gebäudeflächen vorgenommen. Um die Bestandssicherung aber für alle Gebäude sicherstellen zu können musste in Teilen eine individuelle Abgrenzung der Baufelder vorgenommen werden, so auch für den Nachbarn. Daraus lassen sich aber keine Rechtsansprüche Dritter ableiten. Vielmehr ist das Ausdruck der vorhandenen heterogenen dörflichen Bebauung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, weil alle Gebäude im Bestand gesichert werden. Die Vorgärten wurden beim Bestand wo vorhanden bewusst nicht als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, um hier den Versiegelungsgrad aus ökologischer und klimatischer Sicht zu minimieren. Es wird angemerkt, dass nach der textlichen Festsetzung zur Planzeichnung Nr. 2 zum Bebauungsplanentwurf Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche unzulässig sind. Dies führt im Zusammenhang mit der durch eine blaue Linie kenntlich gemachten überbaubaren Grundstücksfläche dazu, dass unsere im Vorgarten befindliche Neu zu errichtende Stellplätze sind im gesamten Plangebiet außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig. Also sowohl im Bereich des Neubaugebietes als auch für den Bestand. Die Festsetzung wurde getroffen, um den Versiegelungsgrad auf den Grundstücken perspektivisch zu verringern. Diese Maßnahme ist aus ökologischen und klimatischen Aspekten sinnvoll und insgesamt Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 68 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Garagenzufahrt und unser vorhandener Stellplatz unzulässig werden. Dies ist nicht akzeptabel. Die Nutzung und der Wert unseres privat genutzten Grundstücks würden dadurch erheblich verschlechtert werden. Wir berufen uns auf Bestandsschutz und wehren uns gegen den Entzug der legalen Nebenanlagen. verhältnismäßig. Auf vorhandene Stellplätze hat diese Festsetzung zunächst keinen unmittelbaren Einfluss, diese genießen auch zukünftig Bestandsschutz. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes sind diese Stellplätze weiter legal und müssen nicht beseitigt werden. Es wird angefragt, wie der Lkw Verkehr über die Straße auf der Böck geführt wird. Im Rahmen der Realisierung des Neubaugebietes wird es keine verkehrslenkenden Maßnahmen geben. Es wird darum gebeten das 12 m tiefe Baufenster an der Stelle, an der die Versickerungsmulde im nördlichen Teil endet, wieder um mindestens zwei Meter, also auf 14 Meter – noch besser auf 15 oder 16 Meter- zu erhöhen, da in diesem Bereich keine Abstände zur Versickerungsmulde und zu Bäumen mehr erforderlich sind. Die Verbreiterung des Baufensters auf 14 m wie im südlichen Teilbereich kann vorgenommen werden. Es wird angemerkt, dass im Grünordnungsplan (GOPIII) Die Bäume mit den Nummern 93 (271), 94 (272) und 96 (274) als Verlust gekennzeichnet sind und gefällt werden sollen. Die Bäume mit den Nummern 95 (273), 97 (275) und 98 (276) sind im Bebauungsplan als „zu erhalten“ eingetragen. Hierzu ist folgendes anzumerken: Die Bäume Nr. 94, 95, 96 und 97 bilden eine stark ineinander gewachsene Baumgruppe. Wenn Sie aus dieser Gruppe die Nr. 94 und Nr. 96 entnehmen, bleiben Nr. 95 und Nr. 97 als ‚halbe Bäume‘ zurück. Sowohl Baum Nr. 95 als auch Nr. 97 haben durch den Sturm Ela im Jahr 2014 große Sturmschäden erlitten und große Äste verloren. Baum Nr. 98 hat in den letzten Jahren viele große Äste verloren, vermutlich aufgrund der langen Trockenperioden in den letzten Sommern. Aus meiner Sicht ist dieser Baum zumindest ‚angeschlagen‘. Es ist fraglich, ob er weitere trockene Sommer überstehen wird. Die Entnahme der Bäume beruht auf der Annahme, dass zur Erstellung der Versickerungsmulden nicht unerhebliche Schädigungen am Baumbestand v.a. im Wurzelbereich zu erwarten sind. Durch diese erwartete Schädigung wird voraussichtlich die Bruch-oder Standfestigkeit nicht mehr dauerhaft gewährleistet werden. Die aufgenommenen Bäume wurden im Erhebungsjahr 2022 alle - mit Ausnahme der Vogelkirsche (Baumnummer 271) - als erhaltenswürdig bewertet worden. Eine Begehung am 28. Oktober 2024 bestätigt diese Aussage. Die Bäume zeigen sich alle in einer guten Vitalität und ohne große nennenswerte Beeinträchtigungen. Da die Bäume auf einem Privatgrundstück stehen, ist eine vollumfängliche Betrachtung, v.a. im Stammfußbereich, bisher nicht möglich gewesen. Die Gesamt-Beurteilung der Vitalität und der Kronen war allerdings vollumfänglich möglich. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 69 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Bitte prüfen Sie, ob die Bäume Nr. 95 und 97 nach Entnahme der Bäume 94 und 96 noch als erhaltenswert eingestuft werden können, bevor die endgültige Eintragung in den Bebauungsplan erfolgt. In der Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf Seite 45 heißt es: Im Ergebnis werden im B-Plan 21 Bäume zeichnerisch und textlich als zu erhalten festgesetzt und sind bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen. Sollten die als zu erhalten festgesetzten Bäume Nr. 95, 96 und auch 98 nach der Entnahme der übrigen Bäume oder durch zukünftige Trockenheitsschäden nicht mehr stabil sein, stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Neupflanzung bei Abgang trägt, wenn im Vorfeld schon klar ist, dass die Bäume beschädigt sind. Dies ist von besonderem Interesse für den zukünftigen Eigentümer. Nach einer Teil-Entnahme von eng stehenden Bäumen zeigen die verbleibenden Bäume unter Umständen einen einseitig ausgebildeten Kronenhabitus. Die meisten Baumarten bilden jedoch nach der Entnahme von Nachbarbäumen eine vollständige Krone neu aus, auch bei zurückliegenden ELA-Schäden. Der Konkurrenzdruck ist nicht mehr vorhanden und durch das neu gewonnene ‚Platzangebot‘ wird in den kommenden Jahren eine natürliche Krone neue ausgebildet. Meist ist nach ein paar Jahren Standzeit der Verlust der Nachbarkrone nicht mehr erkennbar. In der Regel können vitale Bäume an einem baumgerechten Standort auch mehrere Trockenjahre überstehen, ohne dass nennenswerte Einschränkungen in der Verkehrssicherheit (z.B. sicherheitsrelevante Totholzbildung, Verlust der Bruch- und Standsicherheit und ähnliches etc.) zu erwarten sind. Nach den letzten beiden Vegetationsperioden 2023 und vor allem 2024 sind die meisten Trockenheitsdefizite in Wuchs und im Bodenwasserhaushalt ausgeglichen, so dass mit keinen nennenswerten weiteren trockenheitsrelevanten Baumausfällen zu rechnen ist (ausgenommen Rot-Buchen in waldähnlichen Beständen). Da ein Teil der Bäume planerisch festgesetzt werden soll, erscheint es sinnvoll nur Bäume festzusetzen, die mittel- und langfristig vital zu erhalten sind. Hierzu gehören auch die Bäume mit der Baumnummer 273, 275 und 276. Nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans liegt die Kostenregelung zu möglichen Nach- und Ersatzpflanzungen bei dem/der (heutigen/zukünftigen) Eigentümer*in. Inwieweit Sonderregelungen mit der Stadt Düsseldorf vereinbart werden können, muss außerhalb des Bauleitplanverfahrens geprüft werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 70 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird bemängelt, dass in der Begründung der Hinweis steht, dass die Neubebauung mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen ist. Die Forderung der Unteren Denkmalbehörde nach Abstimmung der Bebauung ist nicht nachvollziehbar, da dieselbe Behörde den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz beim Bau des überdimensionalen Mehrfamilienhauses auf dem nördlich angrenzenden Flurstück mit einer Höhe von 16,50 Metern nicht verletzt sah und die denkmalrechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wurde von der Unteren Denkmalbehörde erteilt, obwohl ihr ein unabhängiges, denkmalrechtliches Gutachten vorlag, dass sehr wohl die Verletzung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes durch den Neubau festgestellt hat. Dieser Neubau fügt sich in keiner Weise, weder optisch noch in seinen Dimensionen, in die denkmalrechtlich geschützte Umgebung ein. Dieses Mehrfamilienhaus liegt direkt angrenzend an einem Denkmal und zwischen den weiteren Denkmälern Kapellchen und Bruderhaus. Die Forderung der Unteren Denkmalbehörde, nun Einfluss auf die zukünftige Bebauung des Flurstücks 80 nehmen zu wollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die zukünftig mögliche Bebauung ist laut dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf erstens von den Baudenkmälern weiter entfernt als das denkmalrechtlich genehmigte Mehrfamilienhaus und es besteht keine Sichtbeziehung. Zweitens ist die zukünftige Bebauung auf die Höhe von 12,00 Metern beschränkt, also 4,50 Meter niedriger, als das bereits denkmalrechtlich genehmigte Mehrfamilienhaus mit seinen 16,50 Metern Höhe. Da die Auflage, eine zukünftige Bebauung mit der Unteren Denkmalbehörde abstimmen zu müssen einen Nachteil für die Die rechtlichen Vorgaben zum Denkmalschutz müssen im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Dementsprechend bleibt der Hinweis zur denkmalschutzrechtlichen Abstimmung Bestandteil der textlichen Festsetzungen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Denkmalbehörden die zukünftigen Neubauten aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ablehnen werden. Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 71 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort zukünftigen Eigentümer darstellt, wird angeregt diese Maßgabe zu streichen. Es wird angeregt zu prüfen, ob der Einsatz eines Kleinbusses oder Taxibusses in Hamm möglich ist, der die engen Straßen in Hamm passieren kann und nach Bedarf in geringer Taktfrequenz die S-Bahn Station und die Haltestelle der 706, mit dem Plangebiet ‚Westlich Hinter der Böck‘ verbindet und darüber hinaus die bestehende Grundschule und den bestehenden und zukünftigen Kindergarten und den Zugang zur Haltestelle 709 anfährt. Grundsätzlich ist die Optimierung der öffentlichen Nahverkehrsanbindung eine wichtige Aufgabe und wird auch perspektivisch in Hamm weiter zu prüfen sein. Es wird angefragt, warum kein Verkehrskonzept erstellt wird. Es liegt ein Verkehrsgutachten mit optionalen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der umliegenden Straßen vor. Es wird angefragt, wann die Straßen und Grünanlagen gebaut werden. Ein konkreter Zeitplan liegt bislang noch nicht vor. Es wird angefragt, wie der Verkehr während der Bauphase gelenkt wird. Mögliche verkehrslenkende Maßnahmen während der Bauphase sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird angefragt, warum die Planungshinweiskarte des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz ignoriert wird. Die Planungshinweiskarte wird nicht ignoriert. Die Hinweise in der Stellungnahme des Umweltamtes zur Behördenbeteiligung, die auf der Planungshinweiskarte fußt, sind in der Planung berücksichtigt. Die Pläne zeigen nahezu keine öffentlichen Grünflächen. Dies erscheint in Zeiten des Klimawandels nicht akzeptabel. Die Stadt Düsseldorf propagiert seit einigen Jahren z.B. Mikro-Wälder. Solche sollten unbedingt in die Fläche integriert werden, ebenso wie öffentliche Grünflächen. Mit den Versickerungsflächen und dem Begrünungskonzept sind wirksame Klimaanpassungsmaßnahmen im Bebauungsplan getroffen worden. Zudem wurde der erhaltenswerte Baumbestand im Plangebiet festgesetzt. Von weiteren öffentlichen Grünflächen wurde zugunsten der Schaffung von Wohnbauland verzichtet. Ein starker Zuzug von Familien mit Kindern ist zu erwarten. Ein gesonderter Spielplatz im Bauplangebiet sollte daher selbstverständlich sein, ggf. auch zur Mitnutzung durch die geplante Kita. Es ist ein ausreichend großer Spielplatz in unmittelbarer Umgebung an der Fährstraße vorhanden. Ein zusätzlicher Spielplatz im Plangebiet ist daher nicht erforderlich. Im damaligen Dialog-Verfahren zu beiden Gebieten (also westlich und östlich Hinter der Bock) gab es Es wird davon ausgegangen, dass im Blockinnenbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ca. 100 neue Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 72 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stellungnahme / Hinweis Abwägungsvorschlag bzw. Antwort eine sinnvolle Einigung zur Erhaltung der dörflichen Kultur und Gemeinschaft Hamms. Ergebnis des Dialog-Verfahrens war eine maximale Anzahl von 300 Wohneinheiten für beide Gebiete zusammen. Der aktuelle Plan erlaubt allein für das Gebiet Westlich Hinter der Böck insgesamt ca. 136 Wohneinheiten. Damit blieben für das zukünftige Baugebiet Östlich Hinter der Böck nur 164 Wohneinheiten übrig, obwohl dieses Gebiet sehr viel größer ist. Es liegt anhand der Größe von Östlich Hinter der Böck nahe, dass dort allein ca. 300 Wohneinheiten geplant werden könnten. Es sollte also unbedingt verbindlich sichergestellt werden, dass der Kompromiss aus dem Dialog- Verfahren (max. 300 Wohneinheiten) eingehalten wird. Wohneinheiten realisiert werden. Der Blockinnenbereich des östlichen Baublocks ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Ein städtebaulicher Entwurf als Grundlage für ein Bebauungsplanverfahren liegt für diesen Bereich nicht vor. Die Häuser im Baugebiet sollten sich am üblichen Erscheinungsbild in Hamm orientieren. Neben dem Satteldach sollten Klinker vorgegeben werden. Entsprechende Festlegungen zu Klinkerfassenden und Satteldach sollten daher unbedingt aufgenommen werden. Als Dachform ist das Satteldach im Bebauungsplan festgesetzt. Auf die Vorgabe von Klinker wird zugunsten der Baufreiheit verzichtet. II. B: Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen / Hinweise im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf. 03/007 – Westlich Hinter der Böck –: Im Rahmen der beschränkten erneuten Beteiligung wurden zwei Stellungnahmen abgegeben und wie folgt abgewogen: Stellungnahme / Hinweise Abwägungsvorschlag bzw. Antwort Es wird angemerkt, dass sich mit der vorgenommenen Änderung keine wirkliche Änderung der Planung ergibt, da bei Mehrfamilienhäusern weiterhin die bisherigen Trauf- und Firsthöhen zulässig sind und der Wille der Bürgerschaft hinsichtlich der Reduzierung der Gebäudehöhen damit weiterhin unberücksichtigt bleibt. Für den Blockinnenbereich ist weitestgehend eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen, in der eine Wohneinheit je Gebäude realisiert wird. Für diese Gebäude gelten die neuen Trauf- und Firsthöhen von maximal 6,5 m und 11,0 m. Lediglich für Einfamilienhäuser mit zwei Stellungnahme wird: gefolgt teilweise gefolgt nicht gefolgt zur Kenntnis genommen Seite 73 von 73 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Wohneinheiten (z.B. Mehrgenerationenwohnen) und die möglichen Mehrfamilienhäuser kann zur Schaffung besser nutzbarer Wohnfläche die Ausnahmeregelung für die Trauf- und Firsthöhen angewandt werden. Für den Großteil der Gebäude gelten damit die neuen reduzierten Trauf- und Firsthöhen. Somit wird auch dem Willen der Bürgerschat Rechnung getragen. Es wird sich gegen die Reduzierung der Trauf- und Firsthöhen im Blockinnenbereich ausgesprochen, da hiermit die Möglichkeit der Schaffung attraktiven Wohnraums verloren geht. Zudem wird die Sinnhaftigkeit der Reduzierung angezweifelt, zumal die Höhen der straßenbegleitenden Bebauung beibehalten wird. Eine wesentliche Forderung der Bürgerschaft ist die Reduzierung der Gebäudehöhen im Blockinnenbereich, damit diese Gebäudehöhen unterhalb der straßenbegleitenden Bebauung bleibt. Mit der jetzt vorgenommenen Reduzierung der maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen auf 6,5 m bzw. 11,0 m soll die Akzeptanz der Bürgerschaft gegenüber der Planung verbessert werden. Die Ausnahmeregelung zu den maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen trägt aber dazu bei, den baulichen Entwicklungsspielraum zur Schaffung gut nutzbarer Wohnfläche zu vergrößern.
2. Einsprechende 3(2)
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 Liste der Einsprechenden aus der öffentlichen Auslegung vom 02.09.2024 bis 04.10.2024 und aus der beschränkten erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Satz 4 vom 06.03.2025. bis 31.03.2025 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck – Seite 2 von 6 Stand: 12.05.2025, Anlage 1 zur Vorlage Nr. APS/049/2025 I. Liste der Behörden, Fachämter und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die abwägungsrelevante Stellungnahmen / Hinweise zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/007 – Westlich Hinter der Böck - vorgebracht haben 1. Deutsche Telekom Technik GmbH; Hellersbergstr. 35, 41460 Neuss 2. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH; Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 3. Amt 19 – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 4. Amt 40 - Amt für Schule und Bildung 5. Amt 80 - Wirtschaftsförderungsamt
6. Textliche Festsetzungen
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1 Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 176), und der Bauord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 - BauO NRW 2018 vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni- sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien an- derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal- ten. I. Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1) zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke. unzulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1) zulässig sind: - im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke, - ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. unzulässig sind: - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 2 1.3 Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. unzulässig sind: - Gartenbaubetriebe, - Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, - Tankstellen. 1.4 Soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Baufeldern sind nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför- derung gefördert werden könnten. 1.5 Erweiterter Bestandschutz (§ 1 Abs. 10 BauNVO) Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten- baulicher Erzeugnisse zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 18 BauNVO i.V.m. § 16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,50 m und die festgesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird. 3 Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO i.V.m. § 23 BauNVO) Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen unzulässig. 4 Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB) 4.1 Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m ü. NHN anzulegen. 4.2 Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas- ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen. 3 4.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allgemeinen Wohnge- biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN anzulegen. 5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger , ein Gehrecht zugunsten der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ- ger festgesetzt. 6 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schäd- lichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 6.1 Schalldämmmaße der Außenbauteile Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkeh- rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftige n Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli- che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebau ungs- planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli- che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. A ls Mindestanforde- rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta- ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. 6.2 Schallschutz – Verkehrslärm Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh- nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekenn- zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von ≥ 63 dB(A) tags oder ≥ 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut- zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens- ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei gesch lossenen Fenstern und Türen sicherzustel- len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils nicht unterschritten wird. Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so- weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der 4 Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver- fahren ermittelten Lärmwerte z u führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo den, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 7.1 Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Gl as- und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo- gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels- weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch- flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele- mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder struk- turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie- derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge- eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ ( Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsge- meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverstän- digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be- schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschl ag er- reicht werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. 7.2 Je Grundstück ist die Installation von mindestens einem Nistkasten für Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen. 5 8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB) 8.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohnge- biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo- dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pflanzvorschlags- listen des Grünordnungsplanes zum B ebauungsplan (siehe Begrün- dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen. 8.2 Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be- standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Errichtung baulicher Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am alten Standort durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0 Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, innerhalb der Flä- chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, innerhalb der Allge- meinen Wohngebiete, zu ersetzen. 8.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. 8.4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sind mindestens 4 mit- telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit einem Stammum- fang von 20 -25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe, gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. 8.5 Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sind - unter Berück- sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund- stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Meter Endwuchs- höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen- vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein standortgerechter Strauch, mindestens 100 – 150 Zentimeter Höhe, zu pflanzen. 8.6 Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu mit Geh - und Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken (drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti- meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kletterpflanzen an offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen. Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. dem Geh - und Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden. Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht überschritten werden. 6 8.7 Fassadenbegrünung Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeugenden Brand- schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä- chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00 Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun- gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen gemäß der FLL -Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin- weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen. Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch- wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmeter Volumen herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8 Meter betragen. Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas- sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden. Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrategie der Pflanzena rt entsprechend auszuwählen. 8.8 Tiefgaragenbegrünung Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer- den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie (siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich einer Drain- schicht aufweisen. Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch- wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum- standort vorzusehen. 8.9 Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech- nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mischvegetation mindestens extensiv gemäß der FLL D achbegrünungsrichtlinie (siehe Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege- tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zuzüglic h Drain- schicht betragen. 8.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz- hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor- schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen. 8.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu- bauen. 8.12 Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen. 7 9 Gestaltung baulicher Anlagen ( § 89 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) 9.1 Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 3 0-45 Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben- anlagen und untergeordnete Gebäudeteile. 9.2 Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefront en mit Haupteingängen und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen) Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä- chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun- gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Bedecken von Flä- chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 9.3 Einfriedungen in Vorgärten Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Zäune und Kombinationen aus Zaun u nd Mauer dürfen eine Höhe von 120 Zentimeter nicht überschreiten. Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sichtschutzzaun- elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien. II. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 1. Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß § 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können bei einem ext- remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hochwasser- schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser- gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://www.flussge- biete.nrw.de verwiesen. 2. Deichschutzzonen Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be- zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei- ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. III. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 1. Altstandorte Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes- hauptstadt Düsseldorf befinde t sich im Plangebiet der Altstandort 7786. Der Altstandort wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' gekennzeichnet. 8 IV. Hinweise 1. Standorte für Transformatoren Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim- men. 2. Löschwasserversorgung Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah- men der Erschließungsplanung sicherzustellen. 3. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungs- dienst zu benachrichtigen. 4. Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen aufge- führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau- liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen. 5. Dach- und Tiefgaragenbegrünung Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach - und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL - Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun- gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick- lung Landschaftsbau e.V. Bonn). 6. Fassadenbegrünung Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla- nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus- zuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschafts- bau e.V., Bonn) 7. Artenschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge- hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne- ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei- nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar- tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder- mäuse zu untersuchen. 9 Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen so- wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge- bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit abgeb rochen werden können, ist durch eine ökologische Baubegleitung der Abbruch- arbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein Ein- treten der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG während der Ab- brucharbeiten ausgeschlossen werden kann. 8. Artenschutzverträgliche Außenbeleuchtung Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäu- sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein- dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Ab- strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser- flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut not- wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. 9. Grundwasser Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er- laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmi- gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellierun- gen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umweltamt der Landes- hauptstadt Düsseldorf abzustimmen. 10. Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhal- teplans. 11. Feste Brennstoffe Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum- befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn- stoffverordnung – FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). 12. Denkmalschutz Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß §§ 16 und 17 Denkmal- schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk- ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß § 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein -Westfalen (DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stellen. Sind denk- malgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. 10 Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegende n eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü- cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6 grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes untersucht werden, ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historischen Ortskern Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden Flurstü- cken ist denkmalrechtlich erlaub nispflichtig. Es ist nicht auszuschlie- ßen, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbereich auf ih ren Denkmalwert hin überprüft werden könnten. 13. Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu la- gern und später wieder einzubauen. 14. Abstände zu Versickerungsmulden Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einhalten. Von die- sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Gebäude ohne oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden.
7. Plan mit Roteintrag
28531 Zeichen
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach $ 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 3. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt INummer 176), und der Bauord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (- ü ‚rhein-Westfalen2018—BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 31. Oktober 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Seite 1172). Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf techni- sche Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien an- derer Art - werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehal- ten. LI 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 23. 34.2 34.3 45. 56. 56.1 56.2 Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (8& 4 BauNVO i.V.m. & 1 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet 1 (WA 1) zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke. unzulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Allgemeines Wohngebiet 1.1 (WA 1.1) zulässig sind: - im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke, - ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. unzulässig sind: - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltung und für sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Allgemeines Wohngebiet 2 (WA 2) zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, - Schank- und Speisewirtschaften, - nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. unzulässig sind: - Gartenbaubetriebe, - Anlagen für Verwaltung sowie für sportliche Zwecke, - Tankstellen. Soziale Wohnraumförderung (8 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Auf den zur Wohnraumförderung gekennzeichneten Baufeldern sind nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumför- derung gefördert werden könnten. Erweiterter Bestandschutz (8 1 Abs. 10 BauNVO) Auf der mit einem erweiterten Bestandschutz gekennzeichneten Fläche sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des bestehenden Gewerbebetriebes zur Produktion, Lagerung und zum Vertrieb garten- baulicher Erzeugnisse zulässig. Maß der lichen N ni 1 NVO i.v.m. 81 NV Höhe baulicher Anlagen Ausnahmsweise darf die festgesetzte Traufhöhe um 0,5 m und die fest- gesetzte Firsthöhe um 1,0 m überschritten werden, wenn mehr als eine Wohneinheit je Gebäude vorgesehen wird. Stellplätze und Garagen (& 12 BauNVO i.V.m. & 23 BauNVO) Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen unzulässig. Höhenlagen (8 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. & 9 Abs. 1 BauGB) Die Verkehrsflächen sind mit einer Höhenlage von mindestens 37,0 m ü. NHN anzulegen. Die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswas- ser sind mit einer Höhenlage von maximal 36,40 m ü. NHN anzulegen. Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Allgemeinen Wohnge- biet 1 und 1.1 ist mit einer Höhenlage von mindestens 37,20 m ü. NHN anzulegen. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (8 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Für die in der Planzeichnung mit GFL bezeichneten Flächen werden ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, ein Gehrecht zugunsten der Stadt Düsseldorf und ein Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträ- ger festgesetzt. lichen Umwelteinwirkungen (& 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schalldämmmaße der Außenbauteile Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 sind technische Vorkeh- rungen zum baulichen Schallschutz gegen Außenlärm entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages bzw. bei genehmigungsfreien oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben zu Beginn des Ausführungszeitpunktes als technische Baubestimmung eingeführten Fassung der DIN 4109 vorzusehen. Für die Bestimmung des Schalldämmmaßes für die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ist nach DIN 4109 bei der Ausführungsplanung der maßgebli- che Außenlärmpegel heranzuziehen, der im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens ermittelt wurde, soweit nicht dauerhafte und wesentli- che Veränderungen der Lärmsituation vorliegen. Als Mindestanforde- rung ist hierbei ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 65 dB(A) im Ta- ges- und Nachtzeitraum zu berücksichtigen. Schallschutz - Verkehrslärm Belüftung bei geschlossenen Fenstern von Aufenthaltsräumen in Woh- nungen und Übernachtungsräumen (auch Kindertagesstätten) An Gebäudefronten, die an den mit Schrägschraffur (/////) gekenn- zeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu diesen stehen (entspricht einem Beurteilungspegel von 2 63 dB(A) tags oder 2 55 dB (A) nachts), sind bei Errichtung, Änderung und Nut- zungsänderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume (auch in Kindertagesstätten), die nur Fens- ter zu den Fassaden mit dieser Signatur besitzen, eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustel- len. Dabei ist zu gewährleisten, dass das erforderliche Schalldämmmaß des Außenbauteils nicht unterschritten wird. Es können Ausnahmen von dieser Festsetzung zugelassen werden, so- weit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nachgewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Der Nachweis ist basierend auf den Grundlagen der im Bebauungsplanver- fahren ermittelten Lärmwerte zu führen, soweit nicht dauerhafte und wesentliche Veränderungen der Verkehrsströme vorliegen. 67. 67.1 67.2 78.1 78.2 78.3 78.4 78.5 78.6 78.7 78.8 78.9 Natur un: ındsch Abs. 1 Nr. 20 B: B Das Risiko der signifikanten Erhöhung von Vogelkollisionen an Glas- und spiegelnden Fassadenflächen ist i. S. d. 8 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu minimieren. Vor Vermeidung des Vogelschlagrisikos ist der von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach herausgegebene Leitfaden „Vo- gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (2022) zu beachten. Sofern zusammenhängende Glas- und Fassadenflächen, wie beispiels- weise nebeneinanderliegende Bürofenster, Terrassentüren und/oder spiegelnde, transparente und reflektierende Fassaden vorgesehen sind, die eine Eignung aufweisen, Vögeln eine nicht vorhandene Durch- flugsmöglichkeit zu suggerieren (z. B. durch Durchsehbarkeit oder durch die Spiegelung von Gehölzstrukturen, Wasserflächen, freiem Himmel), sind vorsorglich Maßnahmen nach dem jeweils bei Eingang des Bauantrags vorliegenden Stand der Technik zu treffen. Bei den Glas- und Fassadenelementen ist der Außenreflexionsgrad grundsätzlich auf max. 15 % zu beschränken. Situationsabhängig sind außerdem Maßnahmen durchzuführen, um die Glas- und Fassadenele- mente als Hindernisse für das Vogelauge sichtbar zu machen und die nachweislich das Vogelschlagrisiko auf unter 10% reduzieren. Dies können beispielsweise transluzente, mattierte, bombierte oder struk- turierte Gläser, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien, die Glie- derung der Fassade oder ein mehrschichtiger Fassadenaufbau sein. Ge- eignete Materialien werden in den Leitfäden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Schweizerische Vogelwarte Sempach, 2022) und „Vermeidung von Vogelverlusten an Glasscheiben“ (Länderarbeitsge- meinschaft der Vogelschutzwarten, 2021) benannt. Es können auch andere Materialien verwendet werden, soweit durch ein Sachverstän- digenbüro für Artenschutz nachgewiesen wird, dass mit diesen die be- schriebenen Anforderungen an die Vermeidung von Vogelschlag er- reicht werden können. Ein mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmtes Maßnahmenkonzept ist im Rahmen des Bauantrags vorzulegen. Je Grundstück ist die Installation von mindestens einem Nistkasten für Brutvögel oder einem Quartierskasten für Fledermäuse vorzusehen. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohnge- biete sind dauerhaft mit einer strukturreichen Mischvegetation aus standortgerechten Bäumen, Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bo- dendeckern, Stauden und Rasen entsprechend den Pflanzvorschlags- listen des Grünordnungsplanes zum Bebauungsplan (siehe Begrün- dung, Teil A-Städtebauliche Aspekte, Kapitel 6.11) zu begrünen. Die in der Planzeichnung zum Erhalt zeichnerisch festgesetzten Be- standsbäume sind dauerhaft zu erhalten, bei der Errichtung baulicher Anlagen fachgerecht zu schützen und bei Abgang am alten Standort durch eine Neupflanzung mit Stammumfang 20-25 cm, gemessen in 1,0 Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagsliste H, innerhalb der Flä- chen für Rückhaltung und Versickerung, oder B, innerhalb der Allge- meinen Wohngebiete, zu ersetzen. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2 ist je 200 Quadratmeter nicht überbaubare Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 18-20 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 (Kita) sind mindestens 4 mit- telgroßkronige Laubbäume („Schattenbäume“) mit einem Stammum- fang von 20-25 Zentimeter, gemessen in 1,0 Meter Höhe, gemäß der Pflanzenvorschlagliste B zu pflanzen. Private Gärten, die an die Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (F.f.R.u.V.) angrenzen, sind - unter Berück- sichtigung des vorhandenen Baumbestandes - entlang dieser Grund- stücksgrenze mit zweireihigen Strauchhecken (3 Meter Endwuchs- höhe) aus bodenständigen, heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzen- vorschlagliste E zu begrünen. Je 1,5 Quadratmeter Gehölzfläche ist ein standortgerechter Strauch, mindestens 100 - 150 Zentimeter Höhe, zu pflanzen. Außerhalb der Vorgärten sind entlang von Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und zu mit Geh- und Fahrrecht belasteten Flächen als Einfriedung standortgerechte Hecken (drei Pflanzen pro laufenden Meter, Pflanzhöhe mindestens 125 Zenti- meter) gemäß der Pflanzenvorschlagsliste D oder Kletterpflanzen an offenen Zäunen gemäß der Pflanzenvorschlagsliste F zu pflanzen. Eine Kombination mit offenen Zäunen ist zulässig, sofern die Hecken oder Kletterpflanzen auf der dem Straßenraum bzw. dem Geh- und Fahrrecht zugewandten Seite angeordnet werden. Die Gesamthöhe von 180 Zentimeter darf nicht überschritten werden. Fassadenbegrünung Unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorbeugenden Brand- schutzes sowie der jeweiligen Fassadenoberfläche sind Außenwandflä- chen von Gebäuden, Garagen und Carports die auf einer Länge von 3,00 Meter bis zur Traufe, Firsthöhe oder Oberkante Bauwerk keine Öffnun- gen aufweisen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie (siehe Hin- weise) der Pflanzenvorschlagliste F zu begrünen. Die Pflanzstellen sind offen mit Bodenanschluss und mit einer durch- wurzelbaren Pflanzgrube von mindestens 1,0 Kubikmeter Volumen herzustellen. Auf Tiefgaragen muss die Substratstärke mindestens 0,8 Meter betragen. Je angefangene 2,00 Meter der zu begrünenden Fassade oder des Fas- sadenabschnittes sind mindestens zwei Kletterpflanzen zu verwenden. Die Rank- bzw. Kletterhilfen sind der Kletterstrategie der Pflanzenart entsprechend auszuwählen. Tiefgaragenbegrünung Tiefgaragen und unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht durch Gebäude oder andere zulässige bauliche Anlagen überbaut wer- den strukturreich intensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie (siehe Hinweise) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Aufbauhöhe von mindestens 80 Zentimeter zuzüglich einer Drain- schicht aufweisen. Für Baumpflanzungen ist eine Einbaustärke der Vegetationstragschicht von mindestens 130 Zentimeter zuzüglich Drainschicht und ein durch- wurzelbares Substratvolumen von mindestens 50 Kubikmeter je Baum- standort vorzusehen. Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 15° Dachneigung von Garagen und Carports sind unter Beachtung der brandschutztech- nischen Bestimmungen mit einer standortgerechten Mischvegetation mindestens extensiv gemäß der FLL Dachbegrünungsrichtlinie (siehe Hinweise) Pflanzenvorschlagliste G zu begrünen. Die Stärke der Vege- tationstragschicht muss mindestens 12 Zentimeter zuzüglich Drain- schicht betragen. 78.10 Müllstandorte und Mülltonnenboxen sind durch geschnittene Laubholz- hecken, Strauchpflanzungen oder Kletterpflanzen gemäß Pflanzenvor- schlagsliste D und F von 3 Seiten einzugrünen. 78.11 Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und offenen Fahrradstellplätzen sind mit einem Grünflächenanteil von größer gleich 30 Prozent auszu- bauen. 78.12Die Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen sind dauerhaft zu 89.2 erhalten und zu pflegen. Ausfälle jeglicher Art sind nach den Maßgaben der Festsetzungen 7.1 bis 7.11 zu ersetzen. Gestaltung baulicher Anlagen (889 BauO NRW i.V.m. 89 Abs.4 BauGB) Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30-45 Grad zulässig. Hiervon ausgenommen sind Garagen, Carports, Neben- anlagen und untergeordnete Gebäudeteile. Vorgärten (Bereiche zwischen Gebäudefronten mit Haupteingängen und öffentlichen oder privaten Erschließungsflächen) Vorgärten sind gemäß Festsetzung 7.1 zu begrünen. Als befestigte Flä- chen sind ausschließlich Hauszuwegungen, Müllstandorte, Einfriedun- gen und offene Fahrradabstellplätze zulässig. Das Bedecken von Flä- chen mit Steinschüttungen jeglicher Art (zum Beispiel Schotterflächen und/oder Steingabionen) und Kunstrasen ist nicht zulässig. 89.3 Einfriedungen in Vorgärten Mauern dürfen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Zäune und Kombinationen aus Zaun und Mauer dürfen eine Höhe von 120 Zentimeter nicht überschreiten. Unzulässig sind Gabionenwände und geschlossene Sichtschutzzaun- elemente aller Art sowie Gittermattenzäune und Stabmattenzäune mit eingezogenen Kunststoffbändern oder PVC-Zaunfolien. Nachrichtliche Übernahme ($ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt vollständig in einem Risikogebiet gemäß $ 78 b Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Gebiete können bei einem ext- remen Hochwasserereignis sowie bei Versagen von Hochwasser- schutzanlagen auch bereits bei einem mittleren Hochwasserereignis überflutet werden. Zur weiteren Information wird auf die Hochwasser- gefahren- und Hochwasserrisikokarten unter http://www.flussge- biete.nrw.de verwiesen. Deichschutzzonen Teilbereiche des Plangebietes liegen in den Deichschutzzonen I-III. Diese Bereiche unterliegen daher der Deichschutzverordnung der Be- zirksregierung Düsseldorf. Innerhalb der Deichschutzzone I und II ist das Errichten baulicher Anlagen verboten. In der Deichschutzzone II bedarf das Baugenehmigungsverfahren einer widerruflichen Befrei- ung und in der Deichschutzzone III der Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Kennzeichnungen (8 9 Abs. 5 BauGB) Altstandorte Nach dem Kataster der Altstandorte und Altablagerungen der Landes- hauptstadt Düsseldorf befindet sich im Plangebiet der Altstandort 7786. Der Altstandort wird gemäß 8 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als 'Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind' gekennzeichnet. Hi . Standorte für Transformatoren Zur Verwirklichung der geplanten Nutzungen wird die Einrichtung von Trafostationen erforderlich. Die Standorte sind im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Düsseldorf AG abzustim- men. Der Grundschutz zur Löschwasserversorgung im Plangebiet ist im Rah- men der Erschließungsplanung sicherzustellen. Kampfmittel Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Vor Baubeginn ist der Kampfmittelbeseitigungs- dienst zu benachrichtigen. Grünordnungsplan Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die Gestaltung und die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen konkretisiert. Die unter Punkt 7 der textlichen Festsetzungen aufge- führten Pflanzvorschlagslisten sind der Begründung, Teil A-Städtebau- liche Aspekte, Kapitel 6.11 des Bebauungsplanes zu entnehmen. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialen und Substrate für die Dach- und Tiefgaragenbegrünung sind gemäß der jeweils bei Eingang des Bauantrags als Richtlinie eingeführten Fassung der „FLL- Richtlinie für die Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünun- gen“ auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwick- lung Landschaftsbau e.V. Bonn). Fi nbegrünun: Die Fassadenbegrünung, die verwendeten Rankhilfen, die Herstellung der Pflanzstellen, die Auswahl der Kletterpflanzen und die Pflege sind gemäß der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien „Richtlinien für die Pla- nung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ in der bei Einreichung des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung aus- zuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschafts- bau e.V., Bonn) Artenschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des 8 39 Absatz 5 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) sind notwendige Baumfällungen und Ge- hölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Unabhängig von der Jahreszeit sind sämtliche Baumhöhlen mittels Endoskopkamera und ggf. geeigne- ter Zugangstechnik (Hubsteiger, Seilklettertechnik etc.) vorab auf ei- nen aktuellen Besatz (Winterquartiere!) sowie auf ihr generelles Quar- tierspotenzial (nach Paragraf 44 Absatz 1 Pkt. 3 BNatSchG) für Fleder- mäuse zu untersuchen. Die Gebäude sind vor Abbruch auf Vorkommen von Fledermäusen so- wie Bruten von Vögeln zu untersuchen. Günstigstenfalls sollten die Ge- bäude außerhalb der Vogelbrutzeit abgebrochen werden. Sollten die Gebäude nicht außerhalb der allgemeinen Vogelbrutzeit abgebrochen werden können, ist durch eine ökologische Baubegleitung der Ab- brucharbeiten durch eine fachkundige Person sicherzustellen, dass ein Eintreten der Verbotstatbestände gemäß $ 44 BNatSchG während der Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden kann. Außenbeleuchtungsanlagen sind zum Schutz von Vögeln, Fledermäu- sen und Insekten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 540 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein- dringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Ab- strahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser- flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut not- wendige Maß zu beschränken. Die Lichtquellen sind nachts ab 1 Uhr abzuschalten oder bewegungsabhängig zu betreiben. Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist im Falle der Erforderlichkeit einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit und für die Errichtung eines Sperrbauwerkes eine wasserrechtliche Er- laubnis zu beantragen. Die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmi- gungsfähigkeit erfordert gutachterliche Bewertungen und Modellie- rungen. Inhalt und Umfang sind zuvor mit dem Umweltamt der Lan- deshauptstadt Düsseldorf abzustimmen. Luftreinhalteplan und Umweltzone Das Plangebiet befindet sich innerhalb des (erweiterten) Luftreinhal- teplans. Eeste Brennstoffe Es besteht eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Einzelraum- befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorf Festbrenn- stoffverordnung - FBStVO in der derzeit gültigen Fassung). Denkmalschutz Im Plangebiet muss mit archäologischen Bodenfunden und -befunden gerechnet werden. Auf die Meldepflicht gemäß 88 16 und 17 Denkmal- schutzgesetz (DSchG NRW) wird hingewiesen. Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und im direk- ten Umfeld befindlichen Gaslaternen sind gemäß 8 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) in die Denkmalliste der Landeshauptstadt Düsseldorf eintragen und unterliegen damit den Bestimmungen des Denkmal- schutzgesetzes ($ 9 DSchG NRW). Anträge sind entsprechend zu stel- len. Sind denkmalgeschützte Gaslaternen betroffen, darf mit dem Bau- vorhaben erst begonnen werden, wenn eine Denkmalrechtliche Erlaub- nis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) Stand der Planunterlage: August 2019 Lagebezugssystem: ETRS89 UTM 32N (EPSG-Code: 25832) Höhenbezugssystem: DHHN 2016 NHN-Höhen Kreisgrenze (Stadtgrenze) Gebäude mit Zahl der Vollgeschosse und Hausnummer Flurgrenze Arkarde, Durchfahrt, Flurstücksgrenze ——— | offene Halle Gemarkungsgrenze Gebäudegrenze _—- | Baum Topographische Linie Geländehöhe in Meter über NHN (Mauer, Zaun, Fahrbahn- rand usw.) Bundesstraße mit Nummer Landstraße mit Nummer Kreisstraße mit Nummer Angefertigt: Düsseldorf, den Der Nutzung oder Abgrenzung ® 33,21 “0 Ratsausschuss für entwicklung der Stadt hat am Aufstellung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 1. überbaubare Fläche Baulinie Kleinsiedlungsgebiet Baugrenze reines Wohngebiet Straßenbegrenzungslinie allgemeines Wohngebiet bzw. Begrenzung sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen Dorfgebiet Mischgebiet des Maßes der Nutzung urbanes Gebiet innerhalb eines Baugebietes Abgrenzung unterschiedlicher Kerngebiet Gewerbegebiet Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie | eingeschränktes Gewerbegebiet bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden. | Industriegebiet Sondergebiet Planung und Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- | Der schusses für Planung und Stadtentwicklung der | entwicklung der Stadt hat am Bebauungsplanes gemäß | Stadt vom nach Paragraf 3 | beschlossen, seinen am besonderes Wohngebiet Ratsausschuss für 13. 14. gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. | S. 3786) 2. nicht überbaubare Fläche ws ws "WR WR "WA wa "WB WB MD MD MI Mi MU MU 'MK MK GE GE GEe GEe GI Gl Planung und Stadt- | Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- | Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß entwicklung der Stadt hat am Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher gefassten | dem Entwurf und seiner Begründung für die | Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche | Amtsblatt Nummer Der Oberbürgermeister Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen. Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- | Beschluss zu ändern. Stadtplanungsamt Im Auftrag 61/12 - B - 03/007 Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag beteiligung erfolgte am 61/12 - B - 03/007 61/12 -B - 03/007 Düsseldorf, den Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt N Stadtplanungsamt Im Auftrag IE Im Auftrag zwingend z.B. Mindest- und Höchstmaß Grundflächenzahl z.B. Geschoßflächenzahl z.B. Baumassenzahl z.B. Gebäudehöhe GH Auf Grundstücken, die an das außerhalb des Plangebietes liegenden eingetragenen Baudenkmal Fährstraße 250 grenzen und auf Grundstü- cken die an die Anwesen Auf der Böck 18/20 oder Auf den Steinen 6 grenzen, die hinsichtlich ihres Denkmalwertes untersucht werden, ist der denkmalrechtliche Umgebungsschutz im historischen Ortskern Hamm betroffen. Eine Neubebauung auf den angrenzenden Flurstü- cken ist denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Es ist nicht auszuschlie- Ben, dass zukünftig weitere Objekte im Geltungsbereich auf ihren Denkmalwert hin überprüft werden könnten. Verwendung von Mi ri n Nach $ 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu la- gern und später wieder einzubauen. Unterkellerte, nicht wasserdicht ausgebildete Gebäude, müssen einen Mindestabstand von 6 m zu Versickerungsmulden einhalten. Von die- sem Mindestabstand kann abgewichen werden, wenn Gebäude ohne oder mit wasserdichtem Keller ausgebildet werden. Zahl der Vollgeschosse offene Bauweise Höchstgrenze . geschlossene Bauweise abweichende Bauweise z.B. nur Einzelhäuser zulässig II-IV 0,4 nur Doppelhäuser zulässig bezogen Mindestwandhöhe auf Meter WHmin. | nur Hausgruppen zulässig über NHN Maximale Traufhöhe TH max. | Maximale Anzahl von Wohnungen Maximale Firsthöhe TH max. | In Wohngebäuden Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB | in der Zeit vom zugestimmt. bis einschließlich veröffentlicht ausgelegen. 61/12 - B - 03/007 61/12 - B - 03/007 Düsseldorf, den Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Stadtplanungsamt Im Auftrag BE Im Auftrag Fährstraße 1 £ Alte Darstellung Fr / 38 Bien Nr \\ A —— LI Zoo] BO 1 IN Bis TS > | HI EI T | arj Alte Darstellung 2 ——— Darstellung | E ps Lozznyosuplad \9 \ 133 \ Gemarkuny Hamm eu 147 413 303 265 204 208 136 oberirdische Stellplätze (St) Tiefgarage (TGa) Zufahrten, Rampen entsprechend der jeweiligen als Parkplatz vorgesehen Garagengeschoss Oberkante über nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig IN Straßenhöhe in Meter über NHN Außenkante Tiefgarage Einfriedungsmauer ggf. mit Höhenangabe ($ 89 BauO NRW) 61/12 - B - 03/007 Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Firstrichtung Satteldach Flachdach Dachneigung Pultdach Mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Flächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) bei schmalen Flächen zu erhaltende Bäume Ratsausschuss für entwicklung der Stadt hat am den Änderungen und Ergänzungen und der erneuten Veröffentlichung öffentlichen Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt. SONSTIGES Gebäudefronten mit Lärmschutz gem. Nr. 5.2 der textlichen Festsetzung Beurteilungspegel 2 63 dB(A) tags / 2 55 dB(A) nachts Planung und Stadt- Internet und der gemäß Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Flächen für die soziale Wohnraumförderung ($ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Bereich für Fußgänger und Radfahrer ( Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr- RE Flächen für Rückhaltung lichen Stoffen belastet sind und Versickerung von ($ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) Niederschlagswasser ($ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Altstandort z.B. Nr. 8080 AS 8080 Flächen für Versorgungsanlagen, Trafostation NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Erweiterter Bestandschutz Deichschutzzone ($ 1 Abs. 10 BauNVO) Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß | Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a | Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt | als Satzung beschlossen. Nummer vom in der Zeit vom bis einschließlich bezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. 61/12 - B - 03/007 61/12 - B - 03/007 Düsseldorf, den Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister ANGABEN ZUR BEMASSUNG Die Angaben von Längenmaßen erfolgen in einer Genauigkeit von 0,1 Metern. Abstand in Meter Der Beschluss des Rates vom und die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit laut Bekanntmachungs- im Internet und Begründung sind anordnung vom im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. 61/12 - B - 03/007 Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Ri Landeshauptstadt Düsseldorf Erläuterungsplan Bebauungsplan Nr. 03/007 Westlich Hinter der Böck Maßstab: 1:1000 60 GE 32 U 3
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/049/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.04.2025
- Erstellt
- 09.04.2025 14:13