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V/0684/2023

Betrauungsakt Münster Marketing

Vorlagen 15.11.2023

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Anlage A

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Anlage 1 zur Vorlage 684

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Beschlussvorlage

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Anlage A

969 Zeichen

Anlage A zur V/0684/2023 
Kurzüberblick 
 
Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU-Richtlinien ist die Stadt Münster verpflichtet, Be-
trauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der 
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse 
von der Stadt Münster erhalten. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für Münster Marketing. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
k. A.

Anlage 1 zur Vorlage 684

10055 Zeichen

Anlage 1 zu V/0684/2023

Betrauungsakt
der Stadt Münster für die

eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster Marketing
auf der Grundlage

des BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011

über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be-
stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse betraut sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380)
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012)

- Freistellungsbeschluss -,

der MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012

über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun-
gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012),

der MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012

Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)

(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012)

und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION
vom 16. November 2006

über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter-
nehmen

(ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006)

—- Transparenzrichtlinie —

Präambel

Die Stadt Münster betraut die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster Marketing — im
Folgenden MM - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt
definierten Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonde-
ren Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit
erbracht werden.

81
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung

(1) Die Stadt Münster betraut MM mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse. Dabei obliegt MM die Markenführung der Stadt
Münster. Ziele der Arbeit sind, das Profil der Stadt fortzuentwickeln, zu schärfen und
zu kommunizieren, die Wahrnehmung nach innen (Bürgerinnen und Bürger) und
nach außen zu erhöhen sowie neue Reichweiten und Zielgruppen zu erschließen
durch die konsequente Weiterentwicklung der Zukunftsstrategien (MünsterZukünfte,
städtische Nachhaltigkeitsstrategie, Innenstadtentwicklung, Tourismusstrategie u.a.)
unter Berücksichtigung des Stadtprofils „Wissenschaft und Lebensart“.

(2) Zu den Aufgaben von MM gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbeson-
dere:
a) Strategische Kommunikation und Partizipation
b) Zentren- und Veranstaltungsmanagement
c) Touristik und Kongressmarketing
d) Stadtinformation
e) Wissenschaftsbüro

(3) MM kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Ausgleichs-
zahlungen herleiten.

82
Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geographischer Geltungsbereich

(1) Die Betrauung von MM erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033.

Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des
dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die
Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch von MM
auf eine Folgebetrauung besteht nicht.

(2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder
gänzlich aufheben.

(3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung MM erbringt die Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse geografisch betrachtet überwiegend innerhalb von
und um Münster,

83
Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen

(1) Die Stadt Münster stellt! MM gemäß des jeweils geltenden Managementkontraktes als
Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur Verfügung, damit
MM in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Betriebszweck obliegenden Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen zu können und
knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschusszahlungen werden entspre-
chend den Vereinbarungen im Managementkontrakt ausgezahlt.

Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll-
umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse.

(2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf für MM ergibt sich aus den wirtschaftlichen Not-
wendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse gemäß & 1 dieses Betrauungsaktes, die im Managementkontrakt vereinbart
wurden.

Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind, so
sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von
Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten.

(3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge-
mäß $ 1, können auch diese, ausgeglichen werden.

84
Trennungsrechnung

(1) MM ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen,
dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendungen und Er-
trägen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden.

(2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass MM auch Leistungen erbringt, die nicht von all-
gemeinen wirtschaftlichem Interesse sind. Für die Aufwendungen, die nicht in den
Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, darf
keinesfalls eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließ-
lich zur Deckung der Aufwendungen der in $ 1 genannten Aufgaben verwendet wer-
den, ohne der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung die Möglichkeit der Verwendung
seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt
die Erbringung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
sind, in keiner Weise.

(3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe-
schlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen.

85
Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation

(1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge-
winns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken.
Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den da-
mit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetrages, der zu berücksichtigen-
den Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel-
lungsbeschlusses.

(2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation
für die Erbringung von Dienstleistungen nach $ 1 entsteht, führt MM jährlich nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der
Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresabschlusses.

(3) MM trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Abschluss-
prüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszahlungen
die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Handha-
bung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle.

(4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge-
schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor-
ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen.

(5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses
nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über-
tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen.

Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus-
ses, so ist MM zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation verpflichtet.

Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines
zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die
Überschreitung erfolgt.

86
Vorhaltepflicht von Unterlagen

Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich

festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe-
schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von

10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren.

87
Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein,
so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht.

(2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga-
ben nach $ 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent-
sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah-
menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt.

88
Hinweis auf Grundlagenbeschluss
(1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ...... den Betrauungsakt der
Stadt Münster beschlossen (Beschlussvorlage V/XXXX/2023).
(2) Die Betrauung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(3) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-
spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach
& 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der
Stadtkämmerin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzu-
legen.

Münster, ......

Oberbürgermeister Markus Lewe

Beschlussvorlage

2450 Zeichen

V/0684/2023 
V/0684/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Betrauungsakt Münster Marketing 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für Münster Marketing wird beschlossen.  
 
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vor-
zunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung 
dient. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der 
Betrauungsakt nur die beihilferechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen 
der Stadt Münster darstellt. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen. Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins-
vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. 
 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
22.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Dr. Köhrmann 
Telefon: 492-2007 
Koehrmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0684/2023 
Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über-
nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkompensation nebst 
Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für 
die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss-
bedarf enthalten.  
 
Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung von Münster Marketing 
fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungszeitraum ausge-
nutzt.  
 
Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah-
lung zu fordern ist.  
 
Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig,  inwieweit Notwendigkeiten zur Anpassung dieses 
Betrauungsaktes, während der Laufzeit bestehen. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 zur Vorlage V/0684/2023

Beratungsverlauf (3)

06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 10.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 17.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Klemensstraße 10

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Details

Aktenzeichen
V/0684/2023
Typ
Vorlagen
Datum
15.11.2023
Erstellt
10.11.2023 14:50