V/0684/2023
Betrauungsakt Münster Marketing
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Anlage A
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Anlage A zur V/0684/2023 Kurzüberblick Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger EU-Richtlinien ist die Stadt Münster verpflichtet, Be- trauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Fortführung der Betrauung für die Jahre 2024 bis 2033 für Münster Marketing. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k. A.
Anlage 1 zur Vorlage 684
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Anlage 1 zu V/0684/2023 Betrauungsakt der Stadt Münster für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster Marketing auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be- stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7 /3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistun- gen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8 /4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8 /15 vom 11. Januar 2012) und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter- nehmen (ABl. EU Nr. L 318 /17 vom 17. November 2006) —- Transparenzrichtlinie — Präambel Die Stadt Münster betraut die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster Marketing — im Folgenden MM - im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt definierten Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonde- ren Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 81 Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung (1) Die Stadt Münster betraut MM mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemei- nem wirtschaftlichem Interesse. Dabei obliegt MM die Markenführung der Stadt Münster. Ziele der Arbeit sind, das Profil der Stadt fortzuentwickeln, zu schärfen und zu kommunizieren, die Wahrnehmung nach innen (Bürgerinnen und Bürger) und nach außen zu erhöhen sowie neue Reichweiten und Zielgruppen zu erschließen durch die konsequente Weiterentwicklung der Zukunftsstrategien (MünsterZukünfte, städtische Nachhaltigkeitsstrategie, Innenstadtentwicklung, Tourismusstrategie u.a.) unter Berücksichtigung des Stadtprofils „Wissenschaft und Lebensart“. (2) Zu den Aufgaben von MM gehören im Rahmen dieses Betrauungsaktes insbeson- dere: a) Strategische Kommunikation und Partizipation b) Zentren- und Veranstaltungsmanagement c) Touristik und Kongressmarketing d) Stadtinformation e) Wissenschaftsbüro (3) MM kann auf Grundlage dieses Betrauungsaktes keinen Anspruch auf Ausgleichs- zahlungen herleiten. 82 Dauer der Gemeinwohlverpflichtung und geographischer Geltungsbereich (1) Die Betrauung von MM erfolgt befristet für 10 Jahre bis zum 31.12.2033. Zum Ende des Betrauungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann geltenden Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung einer Ausgleichszahlung zu entscheiden. Ein Anspruch von MM auf eine Folgebetrauung besteht nicht. (2) Die Stadt Münster kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich aufheben. (3) Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung MM erbringt die Dienstleistungen von allgemei- nem wirtschaftlichem Interesse geografisch betrachtet überwiegend innerhalb von und um Münster, 83 Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen (1) Die Stadt Münster stellt! MM gemäß des jeweils geltenden Managementkontraktes als Gesellschafterin Ausgleichszahlungen in Form von Zuschüssen zur Verfügung, damit MM in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem Betriebszweck obliegenden Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übernehmen zu können und knüpft nicht an bestimmte Umsätze an. Die Zuschusszahlungen werden entspre- chend den Vereinbarungen im Managementkontrakt ausgezahlt. Eigene Erträge werden zwar erzielt, diese ermöglichen jedoch nicht die finanziell voll- umfängliche Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse. (2) Der voraussichtliche Zuschussbedarf für MM ergibt sich aus den wirtschaftlichen Not- wendigkeiten zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß & 1 dieses Betrauungsaktes, die im Managementkontrakt vereinbart wurden. Sollten die Zuschusszahlungen die Aufwendungen übersteigen, die zur Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind, so sind die daraus resultierenden Überschüsse nach den Regelungen zur Kontrolle von Überkompensation gem. Art. 6 des Freistellungsbeschlusses zurück zu erstatten. (3) Führen unvorhersehbare Ereignisse zu höheren, nicht gedeckten Aufwendungen bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge- mäß $ 1, können auch diese, ausgeglichen werden. 84 Trennungsrechnung (1) MM ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Aufwendungen und Erträge von den Aufwendungen und Er- trägen für gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. (2) Der Stadt Münster ist bekannt, dass MM auch Leistungen erbringt, die nicht von all- gemeinen wirtschaftlichem Interesse sind. Für die Aufwendungen, die nicht in den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, darf keinesfalls eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss ausschließ- lich zur Deckung der Aufwendungen der in $ 1 genannten Aufgaben verwendet wer- den, ohne der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu entziehen. Insofern berührt dieser Betrauungsakt die Erbringung der Leistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, in keiner Weise. (3) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schlusses sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen. 85 Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation (1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Ge- winns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Fehlbetrag abzudecken. Der Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angefallenen Aufwendungen und den da- mit erzielten Erträgen. Für die Ermittlung des Fehlbetrages, der zu berücksichtigen- den Erträge und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel- lungsbeschlusses. (2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach $ 1 entsteht, führt MM jährlich nach Ab- lauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresabschlusses. (3) MM trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der Abschluss- prüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichszahlungen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU- beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Handha- bung obliegt der Stadt Münster als betrauende Stelle. (4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vor- ankündigung einzusehen und prüfen zu lassen. (5) Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschusses nicht überschreitet, werden die Mittel auf die Betrachtung für das nächste Jahr über- tragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Zuschuss abgezogen. Übersteigt die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zuschus- ses, so ist MM zur Rückzahlung der vollständigen Überkompensation verpflichtet. Der durchschnittliche jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt. 86 Vorhaltepflicht von Unterlagen Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe- schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 87 Salvatorische Klausel, Anpassungsklausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. (2) Sollte sich eine, im Sinne dieses Betrauungsaktes, wesentliche Änderung der Aufga- ben nach $ 1 Abs. 2 dieses Betrauungsaktes ergeben, wird der Betrauungsakt ent- sprechend angepasst, soweit die Anpassungen den Zweck haben, geänderten Rah- menbedingungen gerecht zu werden und es sich auch nach den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. 88 Hinweis auf Grundlagenbeschluss (1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am ...... den Betrauungsakt der Stadt Münster beschlossen (Beschlussvorlage V/XXXX/2023). (2) Die Betrauung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (3) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach & 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadtkämmerin oder dem Stadtkämmerer (Klemensstraße 10, 48143 Münster) einzu- legen. Münster, ...... Oberbürgermeister Markus Lewe
Beschlussvorlage
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V/0684/2023 V/0684/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betrauungsakt Münster Marketing Beratungsfolge 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für Münster Marketing wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Anpassungen des Betrauungsaktes vor- zunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient. II. Finanzielle Auswirkungen: Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der Betrauungsakt nur die beihilferechtliche Zulässigkeit der jährlichen im MMK vereinbarten Zahlungen der Stadt Münster darstellt. Begründung: Soweit die Stadt Münster Zuschüsse gewährt, damit ihre Gesellschaften und Einrichtungen. Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), insbesondere Aufgaben der Daseins- vorsorge erfüllen, ist eine Betrauung des jeweiligen Begünstigten erforderlich. Amt für Finanzen und Beteiligungen 22.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dr. Köhrmann Telefon: 492-2007 Koehrmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0684/2023 Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung über- nommenen Aufgabe(n), zur Dauer der Betrauung, zur Vermeidung einer Überkompensation nebst Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschuss- bedarf enthalten. Mit dem vorliegenden Betrauungsakt führt die Stadt Münster die Betrauung von Münster Marketing fort. Der neue Betrauungsakt gilt für 10 Jahre. Somit wird der maximale Betrauungszeitraum ausge- nutzt. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Zuschussgewährung zudem jährlich von der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses daraufhin geprüft, ob eine Rückzah- lung zu fordern ist. Darüber hinaus prüft die Verwaltung regelmäßig, inwieweit Notwendigkeiten zur Anpassung dieses Betrauungsaktes, während der Laufzeit bestehen. In Vertretung gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 zur Vorlage V/0684/2023
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- V/0684/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.11.2023
- Erstellt
- 10.11.2023 14:50