V/0395/2010
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), Vorbereitung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Münster und die Agentur für Arbeit Münster in einer gemeinsamen Einrichtung - Jobcenter Münster für bzw. ab 2011
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Anlage 2 Absichtserklärung der Träger
3927 Zeichen
Gemeinsame Absichtserklärung der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Münster, diese vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und der Stadt Münster, diese vertreten durch den Oberbürgermeister zur gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II 2 Der Entwurf des Gesetzes zur Weit erentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende sieht vo r, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01.01.2011 eine gemeinsame Einrichtung bilden und Regelungen zur Ausgestaltung und zu r einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der gemeinsame Einrichtung treffen. Zur Vorbereitung auf die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung geben die Stadt Münster und die Agentur für Arbe it Münster als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgende Absichtserklärung ab: 1. Die beiden Träger sch ließen eine Vereinbarung zur Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung ab. Der vorläufige Entwurf der Vereinbar ung ist als Anlage 1 beigefügt. Die endgültige Vereinbarung kann erst unt erzeichnet werden, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlo ssen ist und die notwendigen Entscheidungen innerhalb der Trägerorganisationen vorliegen. 2. Die beiden Träger beabsichtigen, den Übergang vo n der Arbeitsgemeinschaft Münster zur gemeinsamen Einrichtung zum Jahreswechsel 2010/2011 im Interesse der Kunden, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Träger möglichst reibungslos zu gestalten. Zu diesem Zweck treffen sie folgende Absprachen: 2.1 Zur Vorbereitung von in 2011 anstehenden Entscheidungen der Trägerversammlung bilden die beiden Tr äger einen Vorberei tungskreis, dem die künftigen ordentlichen Mitgli eder der Trägerversammlung, die Geschäftsführerin und der stellvertretende Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft angehören. 2.2 Der Vorbereitungskreis bereitet die Themen aus dem Zuständigkeitsbereich der künftigen Trägerversammlung vor, die zum Start der gemeinsamen Einrichtung geklärt sein müssen. Das sind folgende Themen: 3 a. Trägerversammlung b. Geschäftsführung c. Beirat d. Personal e. Regelungen zum Arbeitsschutz f. Regelungen der künftigen Schnittste lle zur Stadt für die Aufgaben nach § 16a SGB II g. Organisatorische Vorausse tzungen für neue Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung Beide Träger erklären, dass sie auf die Bestätigung und Umsetzung der Arbeitsergebnisse durch die zukünftige Trägerversammlung hinwirken werden. 2.3 Beide Träger sind sich einig, dass die Bearbeitung folgender Themen aus dem Zuständigkeitsbereich der Trägerversa mmlung erst im Jahr 2011 aufgegriffen werden soll: a. Übertragung von Aufgaben auf Dritte oder auf die Träger b. Erstellen eines Leitbilde s der gemeinsamen Einrichtung c. Grundsätze der Qualifizie rungsplanung und Personalentwicklung d. Beurteilungsm aßstäbe und Richtlinien e. Betriebliches Vorschlagswesen f. Grundsätzliche Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten g. Arbeitszeitregelungen h. Arbeitsplatzgestaltung i. Ordnung in der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten Bis zur Entscheidung der Trägervers ammlung über eine Neuregelung gelten hier die bisherigen Grundsätze auch über den Jahreswechsel 2010/2011 hinaus. 4 2.4 Der Vorbereitungskreis nimmt unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Arbeit auf und tagt mindestens einmal pro Monat. Er legt die Zuständigkeiten für die Vorbereitung der Themen und die Zeitschienen fest und kann bei Bedarf die Themenlisten unter Ziff. 2.2 und 2.3 einvernehmlich anpassen. Münster, den …… _____________________________ __________________ Reiner Zwilling Markus Lewe Vorsitzender der Geschäftsführung Oberbürgermeister der der Agentur für Arbeit Münster Stadt Münster
Beschlussvorlage
23840 Zeichen
V/0395/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Dezernat V
Betrifft
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Vorbereitung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Münster und die Agentur
für Arbeit Münster in einer gemeinsamen Einrichtung - Jobcenter Münster für bzw. ab 2011
Beratungsfolge
15.09.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung
21.09.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
21.09.2010 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung
28.09.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
28.09.2010 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
29.09.2010 Hauptausschuss Vorberatung
29.09.2010 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass die Wahrnehmung der SGB II Aufga-
ben durch die Arbeitsgemeinschaft Münster (AMS) zum 31.12.2010 endet und kraft Geset-
zes ab 2011 durch eine „gemeinsame Einrichtung“ (gE) erfolgen wird.
2. Die Agentur für Arbeit und die Stadt Münster als Träger der gemeinsamen Einrichtung be-
absichtigen im Rahmen der durch Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielräume eine ver-
tragliche Vereinbarung zur Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung zu schließen. Die
im Vorgriff auf diese Vereinbarung getroffene Absichtserklärung der Träger der gemeinsa-
men Einrichtung (Anlage 1) wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
3. In das von den Trägern zu bildende Gremium, das in 2010 die Entscheidungen der Träger-
versammlung für 2011 vorbereitet, werden für die Stadt Münster folgende Mitglieder der
Verwaltung entsandt:
Stadtrat Dr. Wolf Heinrichs
Stadträtin Andrea Hanke
Stadtrat Thomas Paal
Vorlagen-Nr.:
V/0395/2010
Auskunft erteilt:
Herr Paal
Ruf:
492-7050
E-Mail:
Paal@stadt-muenster.de
Datum:
31.08.2010
Öffentliche Beschlussvorlage
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4. Unabhängig von der Frage, ob die gemeinsame Einrichtung dauerhaft bestehen bleibt oder
von dem Organisationsmodell der kommunalen Trägerschaft ab 2012 abgelöst wird, ist die
gesamtstädtische Steuerung der SGB II Aufgaben zu verbessern. Die Verwaltung wird be-
auftragt, noch in 2010 ein Steuerungs- und Organisationskonzept vorzulegen, das geeigne-
te Vorschläge zur Verbesserung der ämter- und dezernatsübergreifenden Steuerung unter-
breitet und Vorschläge zur politischen Steuerung beinhaltet.
II. Kosten/Folgekosten
keine
Begründung:
1. Ausgangslage
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 entschieden, dass es sich bei den Ar-
beitsgemeinschaften um eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Mischverwaltung han-
delt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu
schaffen.
Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und dem „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91
e)“ durch Beschluss des Bundestages vom 17.06.2010 und Zustimmungsbeschluss des Bundesra-
tes vom 09.07.2010 nachgekommen. Das Gesetz wird zum 01.01.2011 in Kraft treten.
Danach steht für alle zurzeit als ARGE organisierten Grundsicherungsstellen, und damit auch für
die Arbeitsgemeinschaft Münster (AMS) fest, dass sie zum 31.12.2010 beendet sein werden.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist kraft Gesetzes im Jahr 2011 in der gesetzlich geregel-
ten Organisationsform der „gemeinsamen Einrichtung“ (gE) wahrzunehmen. Ob die Aufgaben-
wahrnehmung der Grundsicherung in dieser Organisationsform der gE eine dauerhafte Lösung
darstellt oder nur für das Jahr 2011 greifen wird, hängt davon ab, ob die Kommune einen Antrag
auf Zulassung als kommunaler Träger der Grundsicherung beim Land stellen und
dieser Antrag
vom Land positiv beschieden wird.
Der Rat wird in seiner Sitzung am 29.09.2010 (Vorlagen Nr. V/0623/2010) entscheiden, ob ein
entsprechender Antrag beim Land gestellt wird.
2. Ziel dieser Vorlage
Ziel dieser Vorlage ist, den Rat über das kraft Gesetzes ab 01.01.2011 wirksam werdende Organi-
sationsmodell der gE und über den Stand der Vorbereitungen der Träger auf die gE zu informie-
ren. Darüber hinaus werden Überlegungen dargestellt, durch welche Handlungsansätze kommu-
nale Interessen zielgerichtet und effektiv in die gE eingebracht werden können.
3. Das Modell „gemeinsame Einrichtung“
3.1 Eckpunkte des Modells (§ 44b SGB II)
Die gE sind verfassungsrechtlich abgesicherte Mischbehörden eigener Art. Sie sind weder bun-
deseigene Verwaltung noch Landesverwaltung.1 Die gE nimmt die Aufgaben nach dem SGB II für
1 In den Bereichen Personalvertretung, gleichstellung, Datenschutz und Vollstreckung gilt Bundesrecht.
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die Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit und Kommune wahr. Sie handelt nach außen als
Behörde, erbringt Leistungen und erlässt Verwaltungsakte. In der gE werden nunmehr alle SGB II
Leistungen aus einer Hand erbracht.
2
Durch die Aufgabenwahrnehmung in der gE wird die Trägerschaft der Aufgaben nach der Grundsi-
cherung für Arbeit nicht berührt. Das bedeutet: die Bundesagentur (BA) bleibt weiterhin verantwort-
licher Träger für die Vermittlung und Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sowie für die
Regelleistung. Die Kommunen bleiben zuständig für die Kosten der Unterkunft und die so genann-
ten sozialintegrativen Leistungen gem. § 16 a SGB II (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psy-
chosoziale Betreuung und Suchtberatung).
Die gE nimmt lediglich die Aufgaben der Leistungsträger wahr. Das bedeutet: den Trägern ver-
bleibt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung ihrer Aufga-
ben (BA: Regelleistung und Vermittlung / Eingliederung, Kommune: Kosten der Unterkunft und
kommunale Eingliederungsleistungen). Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, haben die
Träger für ihre Aufgaben gegenüber der gE ein Weisungsrecht.
3.2 Personal (§ 44g SBG II)
Die Aufgaben in der gE werden durch von den Trägern zugewiesenes Personal durchgeführt. Die
gE besitzt keine Dienstherren- und Arbeitgebereigenschaft. Die mit der BA oder dem kommunalen
Träger bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt, so dass die Zuweisung zu keinem
Wechsel des Arbeitgebers oder Dienstherrn führt. Beamte und Beschäftigte, die am 31.12.2010 für
die heutigen ARGEn tätig sind, werden kraft Gesetzes zur Dienstleistung für die Dauer von 5 Jah-
ren in die gE zugewiesen. Die Tatsache, dass die Grundsicherungsstelle keinen eigenen Perso-
nalkörper hat, das Personal vielmehr 2 unterschiedlichen Dienstherren zugeordnet bleibt, verän-
dert sich mit der gE somit nicht.
Auf Antrag der Beamten / Beschäftigten können die Zuweisungen aus dienstlichen Gründen oder
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beendet werden. Bei Vorliegen eines zwingenden dienstli-
chen Grundes kann der Geschäftsführer (GF) der gE einer Beendigung der Zuweisung auf Antrag
des Beschäftigten / Beamten widersprechen. Ein zwingender dienstlicher Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit der Aufgabenerledigung gefährdet wäre.
3.3 Personalvertretung (§ 44 h SGB II)
In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Beschäftigten besit-
zen für die Dauer ihrer Zuweisung ein aktives und ein passives Wahlrecht zu der Personalvertre-
tung. Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den
Regelungen des Bundespersonalvertretungsrechts zu.
Soweit es allerdings um Sachverhalte geht, die sich auf die Gründung oder Auflösung des Arbeits-
verhältnisses beziehen, bleiben die Personalräte der Kommune bzw. der Agentur zuständig.
3.4 Finanzierung (§ 44f SBG II)
Die in der ARGE geltende Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Kommunen bleibt un-
verändert erhalten. Beide Leistungsträger finanzieren weiterhin ihre Aufgaben. Der bisherige Anteil
des Bundes an den Verwaltungskosten in Höhe von 87,4 % wird für die gE gesetzlich festge-
schrieben. Demnach haben die Kommunen 12,6 % der Verwaltungskosten zu tragen. Das bedeu-
tet für die Kosten städtischen Personals: in finanzieller Hinsicht spielt es für den Träger Stadt keine
Rolle, wie hoch sein Anteil am in der gE eingesetzten Personals ist. Der kommunale Träger trägt in
jedem Fall nur 12,6 % der Personalkosten aller der gE zugewiesenen Mitarbeiter, unabhängig da-
von, wie hoch sein Anteil am Gesamtpersonal der gE ist.
2 der ARGE waren in Münster die kommunalen Integrationsleistungen (§ 16 a SGB II) nicht übertragen.
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3.5 Trägerversammlung (§ 44c SBG II)
Die gE hat eine Trägerversammlung (TV) einzurichten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3
Die TV entscheidet – als Folge der fehlenden Dienstherreneigenschaft der gE - über organisatori-
sche, personalwirtschaftliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten. Dies sind insbe-
sondere:
• die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
• der Verwaltungsablauf und die Organisation der gE
• Standortregelungen
• Regelungen zur Ordnung in den Dienststellen, Verhalten der Beschäftigten, Arbeitsplatz-
gestaltung
• Aufstellen des Stellenplans sowie die Richtlinien der Stellenbewirtschaftung
• grundsätzliche Regelungen zur innerdienstlichen, sozialen, persönlichen Angelegenheiten
der Beschäftigten
• die Bestellung einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
• die Entscheidung, Aufgaben durch Träger oder Dritte wahrnehmen zu lassen.
Außerdem wird in der Trägerversammlung das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm
unter Beachtung der zuvor von den Trägern gemachten Zielvorgaben abgestimmt.
Die TV ist paritätisch je zur Hälfte durch Vertreter der BA und der Kommune mit in der Regel 3
Sitzen besetzt. Die TV bestimmt einen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird
der Vorsitzende abwechselnd von der BA und der Kommune für die Dauer von 2 Jahren bestimmt.
Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die BA.
3.6 Geschäftsführer (§ 44d SBG II)
Der von der TV für die Dauer von 5 Jahren zu bestellende Geschäftsführung (GF) führt hauptamt-
lich die Geschäfte der gE und vertritt diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich nach au-
ßen. Ihm obliegt die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion gegenüber dem zugewiesenen
Personal, soweit das arbeitsrechtliche Grundverhältnis nicht berührt wird.
Kann in der TV eine Einigung zur Person des GF nicht erzielt werden, wird der Kooperationsaus-
schuss (zum Kooperationsausschuss siehe unten 3.9) angerufen, der dann einen eigenen Vor-
schlag unterbreitet. Kann sich die TV auf diesen Vorschlag nicht einigen, wird der GF abwechselnd
von der BA und der Kommune für jeweils 2 ½ Jahre bestimmt, erstmalig durch die BA.
Eine Abberufung des GF durch die TV ist möglich.
3.7 Aufsicht (§ 44b SBG II)
Mehrere Aufsichtsstränge sind gesetzlich geregelt:
• über die gE im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechtsaufsi cht, wobei das BMAS Einvernehmen mit der
Obersten Landesbehörde herstellen muss. Das Letztentscheidungsrecht liegt beim Bun-
desministerium.
• über die BA führt das BMAS die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit der BA ein Weisungs-
recht gegenüber der gE zusteht
• über die Kommunen führt die Oberste Landesbehörde die Aufsicht, soweit der Kommune
ein Weisungsrecht gegenüber der gE zusteht
3 Mit Ausnahme: Bestellung / Abberufung des Geschäftsführers, Aufgabenausführung durch die Träger oder Dritte,
Aufstellung des Stellenplans/Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung
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Als Konfliktlösungsmechanismus fachlicher Weisungen sind auf Landesebene Kooperationsaus-
schüsse (s. 3.9) einzurichten, die u. a. bei sich widersprechenden Weisungen der beiden Leis-
tungsträger entscheiden.
3.8 Zielvereinbarungen (§ 48b SGB II)
Zukünftig sollen Zielvereinbarungen als modernes Instrument der Steuerung bei der Umsetzung
des SGB II genutzt werden. Zwischen allen ausführenden und aufsichtsführenden Stellen sollen
Zielvereinbarungen abgeschlossen werden. Mit dem GF der gE schließen die Bundesagentur und
die Kommune getrennte Zielvereinbarungen, die BA insbesondere zur Verringerung der Hilfebe-
dürftigkeit, Verbesserung der Integration und zur Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
ab. Anders als in der bisherigen Regelung für den Lenkungsausschuss der ARGE ist die TV in den
Zielvereinbarungsprozess nicht eingebunden.
3.9 Kooperationsausschuss (§ 18 b SBG II)
Der Kooperationsausschuss wird durch die Oberste Landesbehörde und das BMAS auf Landes-
ebene als dauerhafte Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern gebildet. Er dient
der Koordination auf Landesebene (Abstimmung der Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt-
und Integrationspolitik, Abstimmung der Zielvereinbarungsprozesse). Er ist bei Meinungsverschie-
denheiten der Träger dann anzurufen, wenn die Stimme des Vorsitzenden der Trägerversammlung
nicht den Ausschlag gibt (Bestellung / Abberufung des GF, Aufgabenausführung durch die Träger
oder Dritte). Er ist mit insgesamt 6 Mitgliedern besetzt (jeweils 3 Mitglieder werden von der Obers-
ten Landesbehörde und vom BMAS entsandt). Die Kommunen sind im Kooperationsausschuss
nicht, auch nicht durch die kommunalen Spitzenverbände, vertreten. Er entscheidet mit Stimmen-
mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Seine Entscheidung bindet die Trä-
ger.
3.10 Örtlicher Beirat (§ 18d SBG II)
Die gE hat einen örtlichen Beirat einzurichten. Dieser berät die gE bei der Auswahl und Gestaltung
der Eingliederungsinstrumente und – maßnahmen. Die TV beruft die Mitglieder des Beirats auf
Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes. Vertreter des örtlichen Arbeitsmarktes, die
Eingliederungsleistungen anbieten, dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht Mitglie-
der des Beirats sein.
3.11 Bund-Länder-Ausschuss (§ 18c SBG II)
Beim BMAS wird ein Bund-Länder Ausschuss gebildet. Er soll zu zentralen Fragen der Grundsi-
cherung für Arbeitssuchende beraten. In dieser Funktion wird er mit Vertretern der Bundesregie-
rung, der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände und der BA besetzt.
4. Die gemeinsame Einrichtung in Münster in / ab 2011
4.1 Ausgestaltung der gE in Münster durch eine Vereinbarung der Träger zu einem spä-
teren Zeitpunkt
Innerhalb der gesetzlich fixierten Eckpunkte des Modells „Gemeinsame Einrichtung“ können die
Träger das Modell in einer Vereinbarung nach § 44 b SGB II n.F örtlich ausgestalten.
Von dieser Möglichkeit wollen die Träger der gE in Münster Gebrauch machen und haben eine
gemeinsame Absichtserklärung und einen Entwurf einer Vereinbarung zur Ausgestaltung der gE in
Münster entworfen (ANLAGE 1). Diese Absichtserklärung und Vereinbarung können aber erst
dann zur Unterschrift kommen, wenn die notwendigen Entscheidungen innerhalb der Trägerorga-
nisationen vorliegen und das Gesetz eine Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen, In-
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terpretationshinweise, Auslegungen oder Handreichungen erfahren hat. Eine örtliche Regelung
allein auf den Gesetzestext aufzusetzen, wäre zweifellos zu kurz gegriffen. Bisher liegen weder
von der BA noch von den kommunalen Spitzenverbänden oder dem BMAS weiterführende Erläu-
terungen vor, so dass noch einige Zeit verstreichen wird, bis die vertragliche Vereinbarung zur
Unterschriftsreife gelangen wird.
4.2 Bildung eines Vorbereitungskreis in 2010 zur Vorbereitung auf die gE
Die Träger haben im Rahmen ihrer Überlegungen zur gE in Münster festgestellt, dass es noch in
2010 erheblicher vorbereitender Maßnahmen bedarf, wenn es gelingen soll, im Interesse der Kun-
den, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Träger den Übergang von der AMS zur gE zum
Jahreswechsel 2010/2011 möglichst reibungslos zu gestalten und der GF einen gesicherten Hand-
lungsrahmen zu geben.
Um den Kooperationswillen beider Träger zu bekräftigen und die in 2010 herbeizuführenden not-
wendigen Entscheidungsvorbereitungen zu identifizieren, haben die Träger die Absicht, noch in
2010 einen Vorbereitungskreis zu bilden.
Zu der Aufgabenstellung dieses Vorbereitungskreises gehören nach übereinstimmender Auffas-
sung der Stadt und der örtlichen Agentur folgende Themen, die dem Zuständigkeitsbereich der
künftigen TV zuzuordnen sind:
• Besetzung der Trägerversammlung
• Verfahren und Auswahl des Geschäftsführers
• Besetzung Beirat
• Stellenplan der gE und Bewirtschaftungsregeln
• Regelungen zum Arbeitsschutz
• Regelungen der künftigen Schnittstelle zur Stadt für die Aufgaben nach § 16 a SGB II
• Organisatorische Voraussetzungen für neue Aufgaben in der gE
Zu diesen Themenfeldern sind entscheidungsreife Beschlussvorschläge zu erarbeiten, die zur Be-
ratung und Beschlussfassung in die konstituierende Sitzung der TV Anfang 2011 einzubringen
sind.
Es wird vorgeschlagen, bereits im IV. Quartal 2010 diesen Vorbereitungskreis zu schaffen, der zu
den oben genannten Themen berät und Beschlüsse für die TV 2011 vorbereitet. Es wäre sach-
dienlich und daher zu begrüßen, wenn es gelingt, dass die Träger bereits die Personen in die TV in
spe entsenden, die als Mitglieder der künftigen TV vorgesehen sind.
4.3 Bestimmung der städtischen Mitglieder für den Vorbereitungskreis
Bislang war die Trägerversammlung (in Münster: Lenkungsausschuss genannt) auf kommunaler
Seite auch mit Vertretern der Fraktionen besetzt. Aus dem Zuständigkeitskatalog der TV (vgl. oben
Ziff. 3.5) wird deutlich, dass es sich bei der neuen TV ab 2011 um ein rein operatives Gremium
handelt, das weniger die strategische Ausrichtung als vielmehr die Rahmenregelungen für die Auf-
gabenwahrnehmung festlegt, insbesondere für Verwaltungsverfahren, Personal und Organisation.
Die Steuerung der gE in Bezug auf die Aufgabenerfüllung und die Erreichung der gesetzlichen
Ziele (§ 1 SGB II) erfolgt künftig nicht in der TV, sondern durch das Handeln der Träger gegenüber
der GF.
Daraus ergibt sich, dass die Besetzung der städtischen Vertreter in der TV verwaltungsseitig erfol-
gen sollte. Die politische Steuerung sollte durch Festlegung der Position des Trägers Stadt Müns-
ter durch Beschlüsse in den politischen Gremien, insbesondere in dem Ausschuss für Soziales,
Gesundheit und Arbeitsförderung (ASGAf), erfolgen. Damit setzt der Rat den maßgeblichen Hand-
lungsrahmen sowohl für das Handeln gegenüber dem anderen Grundsicherungsträger, als auch
gegenüber der GF und letztlich auch für die städtischen Vertreter in der Trägerversammlung.
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Die Verwaltung schlägt folgende Verwaltungsvertreter für eine Entsendung in den Vorbereitungs-
kreis vor:
• Stadtrat Dr. Wolf Heinrichs
• Stadträtin Dr. Andrea Hanke
• Stadtrat Thomas Paal
5. Stärkung der kommunalen Einflussnahme in der gemeinsamen Einrichtung
Seit 2005 wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende in gemeinsamer Trägerschaft der Agentur
und der Stadt Münster wahrgenommen. In dem Modell der ARGEn – ebenso wie in dem Modell
der gE – haben die Stimmen der Kommune und die Agentur in der Trägerversammlung das glei-
che Gewicht, wobei die Ausprägung der „Gleichwertigkeit“ der Träger in der ARGE noch deutlicher
war, da es einen Zwang zur Einigung gab (in dem Modell der ARGE gibt die Stimme des Vorsit-
zenden nicht den Ausschlag, ein Kooperationsausschuss existiert nicht).
In dem Modell der gE ist eine gleichwertige Partnerschaft von Agentur für Arbeit und Stadt Münster
vorgesehen. Ein Handeln auf gleicher Augenhöhe ist aber in der Praxis nicht ohne Weiteres gege-
ben, da sich die Handlungsbedingungen und – möglichkeiten einer Bundesbehörde einerseits und
einer Kommunalverwaltung andererseits erheblich unterscheiden. Dieser Erkenntnis liegt vor allem
die Tatsache zugrunde, dass sowohl die Agentur in ihrem Handeln gegenüber der Geschäftsfüh-
rung, als auch die BA-Mitglieder der Trägerversammlung auf eine institutionalisierte und bundes-
einheitlich gestaltete Führungs- und Steuerungsunterstützung bauen können. Städtischerseits
wurden vergleichbare Organisationseinheiten und Steuerungsstrukturen nicht eingerichtet.
Einige Beispiele sollen die Führungs- und Steuerungsunterstützung der Agentur für Arbeit verdeut-
lichen:
• Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur erhält Führungsunterstützung durch ei-
nen Führungsunterstützungsberater, durch einen weiteren Mitarbeiter für das SGB II Cont-
rolling, also das Controlling der ARGE, und durch einen Regionalberater der RD in Düssel-
dorf, der die Ergebnisse der örtlichen ARGE bewertet, ins Verhältnis zu anderen ARGEn
setzt und Handlungsnotwendigkeiten bezogen auf die BA Zielsetzungen identifiziert.
• Hinzu kommt, dass die SGB II Steuerung durch Konzepte, Rahmenregelungen und Stan-
dards in Nürnberg erarbeitet wird. Dort sind mehrere hundert Stellen vorhanden, die im
Sinne der Interessen der BA die notwendigen Vorgaben erarbeiten, Handlungsempfehlun-
gen und Geschäftsanweisungen formulieren, die örtlich von den ARGEn umgesetzt werden
müssen und deren Umsetzung von den Vorsitzenden der Agentur bzw. seiner SGB II Mit-
arbeiter controllt werden.
4 Abschließend sind noch die zahlreichen und sehr systemati-
schen Revisionen der BA zu nennen, die dem Vorsitzenden der Geschäftsführung wichtige
Hinweise für seine Steuerung geben.
Auf städtischer Seite gibt es bislang weder eine vergleichbare Führungs- oder Steuerungsun-
terstützung noch eine zusammengeführte Handlungsstrategie. Der Befund des Gutachtens:
„Bewertung der organisatorischen Alternativen zur künftigen Aufgabenwahrnehmung im SGB II
in der Stadt Münster“ (vgl. Vorlage V/0497/2010), dass die kommunale Seite ihre Gestaltungs-
spielräume vor Ort in der Regel zu wenig oder nicht nutzt, kann bei dieser Sachlage nicht wirk-
lich verwundern.
Dies gilt umso mehr, als dass die städtischen Interessen sich nicht allein aus einem Amt oder
aus einem Dezernat heraus formulieren lass en. Die städtischen Interessen im Zusammenhang
mit dem SGB II werden aus verschiedenen Fachämtern heraus wahrgenommen und stehen
immer in Bezug zu den Interessen verschiedener Fachämter: Amt für Schule und Weiterbil-
4 Die BA erhält für sog. übergeordnete Koordinationsaufgaben (ÜKO) 950 Mio. € aus den Verwaltungsmitteln des Bun-
des (Zahl für 2008).
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dung, Sozialamt, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Gesundheitsamt und auch der
Querschnittbereiche Personal, Organisation, Finanzen, IT.
Eine SGB II Zielsetzung oder eine übergeordnete Strategie / Vision im Hinblick auf eine ar-
beitsorientierte Sozialpolitik kann nur dann erfolgreich sein, wenn sowohl verwaltungsseitig ei-
ne Ausrichtung auf ein gemeinsames Handeln strukturell abgesichert und an einer verwal-
tungsweiten Strategie ausrichten ist, als auch korrespondierende politische Steuerungsmecha-
nismen implementiert sind.
Durch welche Maßnahmen dieses zielorientierte ämter- und dezernatsübergreifende Handeln
bewirkt werden kann, soll von der Verwaltung geprüft und noch in 2010 in einem Steuerungs-
und Organisationskonzept dargestellt werden.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlagen:
1. Entwurf der „Vereinbarung zur Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung
gem. § 44b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit und der Stadt Münster
2. Gemeinsame Absichtserklärung der Agentur für Arbeit Münster und der Stadt Münster zur
gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II
Anlage 1 Vereinbarung zur Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung
13369 Zeichen
Vereinbarung
zur Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit
Münster, diese vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung
und
der Stadt Münster, vertreten durch den
Oberbürgermeister
2
Präambel
Die beiden Träger Agentur für Arbeit und Stadt Münster treffen mit dieser Vereinba-
rung nach § 44 b SGB II in der Fassung vo m …. Regelungen zur Ausgestaltung der
gemeinsamen Einrichtung.1 Sie lassen sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten:
Die beiden Träger bündeln Kompetenzen u nd Kapazitäten in der gemeinsamen Ein-
richtung, um die Aufgaben de r Grundsicherung für Arbeitssu chende einheitlich, aus
einer Hand und kundenorientiert zu erbringen.
Die Dienstleistungen der gemeinsamen Einr ichtung sollen dazu beitragen, dass die
Betroffenen ihren Lebensunter halt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kön-
nen. Neben einer schnellen und passgenauen Integration in Arbeit erfüllt die gemein-
same Einrichtung auch den sozialpolitischen Auftrag der Träger, die Integrations-
hemmnisse Hilfebedürftiger schrittweise abzubauen und ihre Eingliederung in den
Arbeitsmarkt durch die Erzielung von Integrationsfortschritten zu befördern.
Eine gemeinsame und optimal verzahnte Integr ationspolitik wird angestrebt. Dabei
berücksichtigen die Träger die örtlichen Be sonderheiten und bind en die lokalen Ak-
teure des Arbeitsmarktes ein.
Die beiden Träger arbeiten partnerschaftlich, vertrauensvoll und konstruktiv zusam-
men und entscheiden in der Trägerversa mmlung möglichst einvernehmlich über alle
wichtigen Fragen der gemeinsam en Einrichtung. Sie lassen sich bei ihren organisa-
torischen, personalwirtschaftlichen und pers onalrechtlichen Entscheidungen von der
Zielsetzung leiten, in der gemeinsamen Einrichtung für die Arbeit des Personals ein-
heitliche Bedingungen zu scha ffen, um die notwendige St abilität, Kontinuität und
Qualität der Leistungserbringung zu gewährleisten.
1Die wesentlichen Eckpunkte aus dem Kompet enzbereich der Trägerversammlung werden nicht in dieser Vereinbarung son-
dern in der gemeinsamen Absichtserklärung geregelt, die die Träger im Vorfeld für ihre Zusammenarbeit in der Trägerversamm-
lung abschließen.
3
§ 1
Gemeinsame Einrichtung
(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeit-
suchende bilden die Stadt Müns ter und die Agentur für Arbeit Münster als Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine gemeinsame Einrichtung gemäß §
44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese nimmt alle Aufgaben der
Träger nach dem SGB II wahr. Die gemei nsame Einrichtung wird nicht selbst
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuc hende. Die nähere Au sgestaltung der
gemeinsamen Einrichtung wird mit dieser Vereinbarung in Form eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages geregelt.
(2) Die gemeinsame Einrichtung nimmt di e Aufgaben der Träger nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 und 2 SGB II wahr. Hierz u erlässt sie unter eigenem Namen einheitliche
Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt
die gemeinsame Einrichtung gem. § 50 Ab s. 3 SGB II durch die Bundesagentur
für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik.
(3) Die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der
Leistungen der Träger obliegt den Trägern für ihre jeweiligen Aufgaben. Die Trä-
ger haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber der
gemeinsamen Einrichtung, sofern nicht die Zuständigkeit der Trägerversammlung
nach § 44c SGB II gegeben ist.
§ 2
Sitz und Name der gemeinsamen Einrichtung
(1) Die gemeinsame Einrichtung hat ihren Sitz in Münster.
(2) Die gemeinsame Einrichtung führt den Namen "Jobcenter Münster ".
4
§ 3
Organe der gemeinsamen Einrichtung
Die gemeinsame Einrichtung hat folgende Organe:
a) Trägerversammlung
b) Geschäftsführung
c) örtlicher Beirat
§ 4
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung hat die in § 44c SGB II genannten Aufgaben wahrzu-
nehmen. Darüber hinaus hat sie gemäß §§ 18d und 18e SGB II die Mitglieder des
Beirates zu berufen und die Beauftragte für Chancenglei chheit am Arbeitsmarkt
zu benennen.
(2) Die Trägerversammlung verständigt sich über ein Leitbild der gemeinsamen
Einrichtung.
(3) Die Trägerversammlung besteht aus 6 Ve rtreterinnen/Vertretern, die je zur
Hälfte von der Stadt Münster und der Agentur für Arbeit entsandt werden.
(4) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Trägerversammlung wählt eine/n Vorsitzende/n. Grundsätzlich hat ein/e
Vertreter/in des Trägers den Vorsitz, der nicht Anst ellungsträger der Geschäfts-
führerin/des Geschäftsführers ist. Näher es zum Verfahren der Wahl der/des Vor-
sitzenden und der Bestellung der Geschäftsf ührerin/des Geschäftsführers ist in
der Geschäftsordnung der Trägerversamml ung geregelt. Die gesetzlichen Rege-
lungen bleiben hiervon unberührt.
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§ 5
Geschäftsführerin / Geschäftsführer
(1) Die gemeinsame Einricht ung hat eine/n Geschäftsführer/in. Diese/r führt
hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsam en Einrichtung, soweit durch Gesetz
oder durch diese Vereinbarung nichts Ab weichendes geregelt ist. Sie/er vertritt
die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Weiter nimmt sie/er
die in § 44d SGB II genannten Aufgaben und Funktionen wahr.
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsf ührer wird für fünf Jahre durch die Trä-
gerversammlung bestellt.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschä ftsführer benennt mit Zustimmung der Trä-
gerversammlung eine/n stellvertretende/n Geschäftsführer als Abwesenheitsver-
tretung.
(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsf ührer bestellt eine/n Beauftragte/n für
den Haushalt und stellt deren/dessen Beteiligung an allen Maßnahmen von finan-
zieller Bedeutung sicher.
(5) Die besoldungs- bzw. tarifrechtlic he Einstufung des Dienstpostens der Ge-
schäftsführerin / des Geschäftsführers richtet sich nach den Bestimmungen des
jeweiligen Anstellungsträgers. Die in § 44 d Abs. 7 SGB II gesetzlich festgelegten
Höchstgrenzen sind zu beachten.
§ 6
Örtlicher Beirat
(1) Die Trägerversammlung bildet einen örtlichen Beirat gemäß § 18d SGB II und
kommt damit dem Auftrag aus § 18 SGB II, mit den Beteiligten des örtlichen Ar-
beitsmarktes zusammenzuarbeiten, nach. Sie schafft damit zugleich Transpa-
renz über das Gesamtspektrum der ak tiven Leistungen der gemeinsamen Ein-
richtung.
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(2) Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, die Trägerversammlung und die gemein-
same Einrichtung bei Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und
-maßnahmen zu beraten und damit fachliche Unterstützung bei der Bestimmung
der angemessenen und zweckmäßigen Eingliederungsleistungen zu geben.
(3) Die Mitglieder des örtlichen Beirates werden von der Trägerversammlung auf
Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes berufen. Der örtliche Beirat
hat höchstens XX Mitglieder. Als Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes gelten
-
-
Das weitere Verfahren zur Auswahl und Berufung regelt die Trägerversammlung.
(4) Der örtliche Beirat wählt mit einfac her Mehrheit eine/n Vorsitzenden sowie ei-
ne/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Beirates
vor und nimmt an den Sitzungen teil.
(6) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der gemeins amen Einrichtung in-
formiert den Beirat regelmäßig über die den Beirat betreffenden Belange und
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 7
Lokales Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm
(1) Die gemeinsame Einric htung erstellt jährlich ein Arbeitsmarkt- und Integrati-
onsprogramm unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Arbeitsmarktsitua-
tion und einzelner Zielgruppen.
(2) Hierbei beachtet sie insbesondere, dass das Arbeitsmarkt- und Integrations-
programm eine programmatische und inhaltliche Verbindung der Eingliederungs-
leistungen beider Träger sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur
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Überwindung der Hilfebedürftigk eit herstellt und mit den Zielen der Träger ver-
knüpft wird.
(3) Das Arbeitsmarkt- und Integrations programm kann bei Bedarf unterjährig an-
gepasst werden.
§ 8
Personal zur Aufgabenerfüllung
(1) Dem Personal der Träger, das bis zum 31.12.2010 in der Arbeitsgemeinschaft
Münster Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen hat, werden gemäß § 44g
SGB II für zunächst 5 Jahre Tätigkeit en bei der gemeinsamen Einrichtung zuge-
wiesen. Die Funktion des Dienstvorges etzten und des Vorgesetzten sowie der
Leiterin/des Leiters der Dienststelle im personalrechtlichen Sinne übernimmt gem.
§ 44d Abs. 4 und 5 die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.
(2) Spätere Zuweisungen erfolgen nach § 44 g SGB II im Einzelfall mit Zustim-
mung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
(3) Durch die Zuweisung findet kein Arbeitgeber- oder Dienstherrnwechsel statt.
(4) Die gemeinsame Einrichtung hat gemäß den §§ 44h, 44i und 44j SGB II eine
eigene Personalvertretung, eine Schwerbehi ndertenvertretung, eine Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie eine Gleichstellungsbeauftragte.
§ 9
Finanzierung, Bewirtschaftung und Budgetplanung
(1) Die Finanzierung der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach § 46 SGB II.
(2) Der gemeinsamen Einr ichtung werden Haushaltsmittel des Bundes zur Be-
wirtschaftung gemäß § 44f SGB II übertragen. Es gelten die haushaltsrechtlichen
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Bestimmungen des Bundes. Näheres zur Übertragung und Bewirtschaftung der
Bundesmittel wird durch Vereinbarung zw ischen der gemeinsamen Einrichtung
und der Agentur für Arbeit Münster geregelt.
§ 10
Haftung
(1) Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den ge-
setzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die sich aus der Tätigkeit der gemein-
samen Einrichtung „Jobcenter Münster“ ergeben, haftet der Arbeitgeber bezie-
hungsweise Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach
den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte beider
Träger des Jobcenters Münster den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die
Haftung im Verhältnis der Verursachungsbe iträge, oder, falls diese nicht zu be-
stimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch
genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsan-
spruch.
(3) Wird gegen das Jobcenter Münster ein sonstiger Anspruch auf Schadenersatz
geltend gemacht, haftet der Vertragspartner des Beschäftigten, der den Anspruch
verursacht hat, nach den gesetzlichen Be stimmungen alleine. Haben mehrere
Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber beziehungsweise Di enstherren inner-
halb der Arbeitsgemeinschaft den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die
Haftung im Verhältnis der Verursachungsbe iträge, oder, falls diese nicht zu be-
stimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch
genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsan-
spruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden Dritte r, insbesondere aus Verletzung der Ver-
kehrssicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten
hat. Er stellt den anderen Vertragspartner im Innenverhältnis insoweit von jegli-
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cher Inanspruchnahme durch Dritte frei. Falls ein Vertragspar tner dem anderen
Vertragspartner einen Schad en zufügt, haftet er nur fü r vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten seiner Beschäftigten.
§ 11
Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
(2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines Jahres
von den Vertragspartnern gekündigt werden.
(3) Im Falle der Zulassung der Stadt Müns ter als alleiniger Aufgabenträger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende verliert die Vereinbarung mit Beginn der Wir-
kung der Zulassung ihre Gültigkeit.
§ 12
Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dies er Vereinbarung unwirksam oder un-
durchführbar sein oder nach Vertrag sschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Besti mmung soll diejenige wirk-
same und durchführbare Regel ung treten, deren Wirkun gen der Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparte ien mit der unwirksamen bzw. undurch-
führbaren Bestimmung verf olgt haben. Die vorst ehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemesse ner Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
Münster, den ……
_____________________________ __________________
Reiner Zwilling Markus Lewe
Vorsitzender der Geschäftsführung Oberbürgermeister der
der Agentur für Arbeit Münster Stadt Münster
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0395/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37