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V/0672/2012/1

Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster Entwässerungssatzung (EWS)

Vorlagen 16.10.2012

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Hauptvorlage V/0672/2012 mit Anlagen

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Ansehen

Anlage zur V_0672_2012_1 § 21 Korrektur

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Hauptvorlage V/0672/2012 mit Anlagen

119209 Zeichen

V/0672/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche 
Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) 
 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung wird beschlossen (siehe Anlage 2). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Entwässerungssatzung der Stadt Münster wird an mehreren Stellen geändert. Zur besseren 
Übersicht sind die einzelnen Änderungen in der beigefügten Anlage dargestellt und auch begrün-
det. 
 
Es werden Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben, wie z. B. dem § 61a LWG, und ge-
änderte Ermächtigungsgrundlagen sowie Änderungen redaktioneller Art vorgenommen. 
 
Die Neufassung der Entwässerungssatzung erfolgt aufgrund der Neufassung des Wasserhaus-
haltsgesetzes, der Änderung des Landeswassergesetzes und der Mustersatzung des „Innenminis-
teriums und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW“, jedoch abgestimmt auf die Situation im 
Stadtgebiet. Hierdurch wird die Entwässerungssatzung hinsichtlich ihrer Gestaltung rechtssicherer.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0672/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0672/2012 
 
Da auch die Überschriften angepasst werden, empfi ehlt es sich, insgesamt zur besseren Lesbar-
keit, den gesamten Satzungstext neu zu erlassen (Anlage 2). 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage 1: 
Synoptische Darstellung der Änderungen mit Begründung 
 
Anlage 2: 
Neuer Satzungstext der Entwässerungssatzung

Anlage 1 
synoptische Übersicht der Änderungen der Entwässerungssatzung 
 
Präambel 
I. Abwasserbeseitigung 
§   1    Allgemeines                   
§   2    Begriffsbestimmung 
II. Anschlussrecht 
§   3    Anschlussrecht 
§   4    Begrenzung des Anschlussrechts 
III. Benutzungsrecht 
§   5    Benutzungsrecht 
§   6    Begrenzung des Benutzungsrechts 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§   7    Anschlusszwang 
§   8    Benutzungszwang 
§   9    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 
§  10   Nutzung des Niederschlagswassers 
V. Anschlussleitungen 
§  11   Druckentwässerung 
§  12   Ausführung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen 
VI. Zustimmungsverfahren 
§  13   Zustimmungs- und Anzeigeverfahren 
VII. Anforderungen 
§  14   Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen 
§  15   Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen 
§  16   Indirekteinleitungen 
§  17   Abwasseruntersuchungen 
VIII. Rechte und Pflichten 
§  18   Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht 
§  19   Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen 
§  20   Berechtigte und Verpflichtete 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§  21   Kosten 
§  22   Beiträge, Gebühren 
X. Bußgelder 
§  23   Ordnungswidrigkeiten 
XI. Inkrafttreten 
§  24   Inkrafttreten 
XII Grenzwerte für die Abwassereinleitung 
Anlage zu § 6 Absatz (2q) der EWS 
 
Seite 1

Präambel 
jetzige Präambel Präambel mit Änderungen 
Ortssatzung über die Entwässerung der 
Grundstücke und den Anschluss an die 
gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt 
Münster 
 Entwässerungssatzung (EWS) - 66.01 
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke 
und den Anschluss an die gemeindliche 
Abwasseranlage in der Stadt Münster  
Entwässerungssatzung (EWS) - 66.01 
vom 16.12.1999 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1999 S. 236) 
vom ??.??.???? 
(Amtsblatt der Stadt Münster ???? S. ?) 
Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein 
Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 
666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 17.12.1998 
Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW 
S. 666 / SGV. NW S. 2023) 
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
18.09.2012 (GV. NRW 2012, S. 436), 
(GV. NW S. 762) in Verbindung mit § 51 a des 
Wassergesetzes für das Land Nordrhein- 
Westfalen (LWG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926 
/ SGV. NW 77) 
des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I,  2009, S. 
2585 ff) sowie 
und des § 45 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 7.3.1995 (GV. NW S. 
218 / SGV. NW S. 232), hat der Rat der Stadt 
Münster am 15.12.1999 folgende Satzung 
beschlossen: 
der § § 51 ff, 161a  des Wassergesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 
16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) 
hat der Rat der Stadt Münster am ??. ??. ???? folgende 
Satzung beschlossen: 
1

§ 1 
I. Abwasserbeseitigung 
 § 1 Allgemeines 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Münste r umfasst 
das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, 
Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden 
Abwassers. Diese Aufgabe dient der Hygiene und dem 
Schutz der Gewässer. 
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Samm eln, 
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und 
Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. 
Diese 
Aufgabe dient der Hygiene und dem Schutz der Gewässer. 
redaktionelle Anpassung 
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage 
sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, 
Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt 
im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht 
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage 
sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, 
Änderung, Sanierung, oder  Beseitigung oder den Umfang 
des Betriebes  bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr 
obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht 
 Ergänzung um die Belange des Betriebes der Abwasseranlage 
(4) Öffentliche Abwasserleitungen werden grundsätzli ch in 
folgenden Bereichen gebaut: 
Öffentliche Abwasser anlagen  werden grundsätzlich in 
folgenden Bereichen gebaut: 
redaktionelle Anpassung 
- in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der 
Erschließung von mehr als 2 Grundstücken dienen können 
und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert 
sind. 
- in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der 
Erschließung mehrerer  Grundstücken dienen können und 
mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert sind. 
Klarstellung, dass mindestens zwei Grundstücke erschlossen 
werden können 
- auf privaten Grundstücken, wenn die Anlagen, deren 
Betrieb und Unterhaltung im Grundbuch erstrangig 
dinglich gesichert sind. 
Anpassung an die gängige Praxis (z. B. öffentliche 
Kleinpumpwerke auf privaten Grundstücken) 
- auf planungsrechtlich abgesicherten und gewidmeten 
Flächen zugunsten der Wasserwirtschaft im Eigentum 
der Stadt Münster 
Vervollständigung 
(4) 
Seite  1 des § 1

§ 2 
I. Abwasserbeseitigung 
§ 2 Begriffsbestimmung 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(3) Niederschlagswasser: (3) Niederschlagswasser: 
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem 
Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende 
und gesammelte Wasser. 
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem 
Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende 
und gesammelte Wasser. 
Übernahme der Legaldefinition gemäß § 54 (1) Ziffer 1 
Wasserhaushaltsgesetz des Bundes 
(6) Öffentliche Abwasseranlagen sind: (6) Öffentliche Abw asseranlagen sind: 
a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betrie benen 
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und 
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder 
Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung 
anfallenden Rückstände dienen. 
a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betrie benen 
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und 
Einleiten (d. h. auch der Versickerung, Verregnung oder 
Verrieselung)  von Abwasser sowie der Verwertung oder 
Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung 
anfallenden Rückstände dienen. 
klarstellende Ergänzung 
b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentlichen  
Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. 
b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentlichen  
Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. 
Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen 
Abwasseranlage: 
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen 
Abwasserkanal bis einschließlich des ersten Abzweiges 
oder, 
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen 
Abwasserkanal bis zur letzten Rohrverbindung des vor 
der Hauswand liegenden Übergabepunktes, sofern in der 
Leitung kein Abzweig vorhanden ist.  
Aufgrund der Einführung des § 61a LWG (Private 
Abwasseranlagen) ist die Abgrenzung zwischen öffentlicher und 
privater Abwasseranlage genauer zu definieren. 
(7) Private Abwasseranlagen sind: (7) Private Abwasseranlage n sind: 
Seite 1 des § 2

§ 2 
I. Abwasserbeseitigung 
§ 2 Begriffsbestimmung 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, 
Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem 
Grundstück dienen. Sie sind auch dann private 
Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden 
sind (z.B. Verbindungsleitung, Kontrollschacht). 
a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, 
Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem 
privatem Grundstück dienen. Sie sind auch dann private 
Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden 
sind  (z.B.  Verbindungsleitung,  Inspektionsöffnung, 
Einsteigeschacht ). 
Die Anschlussleitung vom Gebäude bis zur 
Grundstücksgrenze wird als Hausanschlussleitung 
bezeichnet. 
Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der 
Grundstücksgrenze bis zum letzten Abzweig in der 
öffentlichen Grundstücksanschlussleitung zur privaten 
Abwasseranlage. 
Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig 
vorhanden, gehört die Leitung von der 
Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des 
vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes    
zur privaten Abwasseranlage. 
Der aufsteigende Bogen der Falleitung für das 
Niederschlagswassers in der öffentlichen Verkehrsfläche 
ist bei einer Grenzbebauung Bestandteil der privaten 
Abwasseranlage. 
1. zur Anschlussleitung: 
Neuaufnahme einer Definition für die Anschlussleitung
2. zur Abgrenzung der privaten Abwasseranlage: 
Aufgrund der Einführung des § 61a LWG (Private 
Abwasseranlagen) ist die Abgrenzung zwischen öffentlicher und 
privater Abwasseranlage genauer zu definieren. 
Sofern öffentliche Abwasseranlagen in Privatstraßen 
oder auf privaten Grundstücken errichtet und betrieben 
werden, sind die Grundstücks- und 
Hausanschlussleitungen mit Ausnahme des 
Anschlussstutzens am öffentlichen Kanal Bestandteil der 
privaten Abwasseranlage. 
Seite 2 des § 2

§ 2 
I. Abwasserbeseitigung 
§ 2 Begriffsbestimmung 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettabsch eider, 
Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider 
und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher 
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden 
aus dem Abwasser zu verhindern. 
b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettabsch eider, 
Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider 
und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher 
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden 
aus dem Abwasser vermindern. 
inhaltliche Anpassung; ein vollständiges Abscheiden schädlicher 
Stoffe ist nicht möglich. 
c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Abwa sser 
mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung in 
einen öffentlichen Abwasserkanal einleiten. 
c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Abwa sser 
mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung  
in die öffentliche Freigefällekanalisation oder in ein 
öffentliches Pumpwerk  einleiten. 
Dient der Klarstellung, dass bei einer Hebeanlage das Abwasser 
frei ausläuft. Die Pumpe dient lediglich dazu fehlendes 
hydraulisches Gefälle auszugleichen. 
(8) Anschlussnehmer: (8) Anschlussnehmer: 
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das 
an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 
Abs. 1 gilt entsprechend 
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das 
an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 
Absatz (1) gilt entsprechend 
redaktionelle Anpassung 
(10) Grundstück: (10) Grundstück: 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der 
Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und 
im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der 
eine wirtschaftliche Einheit bildet. 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der 
Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und 
im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der 
eine wirtschaftliche Einheit bildet. 
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche 
Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die 
Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen 
Vorschriften dieser Satzung verlangen. 
Übernahme aus der Mustersatzung 
Damit werden Ausnahmen bei großen -aber erschlossenen 
Grundstücken - möglich: z.B. Hauptgebäude am Kanal, aber 
entfernte Nebengebäude entwässern alternativ. 
Seite 3 des § 2

§ 4 
II. Anschlussrecht 
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentl iche 
Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, 
topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche 
Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert 
oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, 
kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn 
sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem 
Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen 
2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentl iche 
Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, 
topografischen, rechtlichen  oder ähnlichen Gründen 
erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen 
erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten 
verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt 
nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, 
die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu 
tragen. 
Ergänzung um rechtliche Gründe, z. B. erforderliches 
Leitungsrecht für zu querende fremde Grundstücke kann nicht 
bekommen werden, um die Palette der Begrenzungen zu 
vervollständigen. 
Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser 
von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des 
Niederschlagswassers gem. § 51 a Absatz 2 
Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks 
obliegt. 
Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser 
von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des 
Niederschlagswassers gemäß  § 53 Absatz (3a) Satz 1  
Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks 
obliegt. 
Anpassung an die geänderte Gesetzesgrundlage 
Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die 
an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation 
angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke 
ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene 
oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden 
können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand 
für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig 
ist. 
Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die 
an eine bis zum 30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation 
angeschlossen werden können. Ferner sind Grundstücke 
ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene 
oder genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden 
können, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand 
für eine Versickerung oder Verrieselung unverhältnismäßig 
ist. 
Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht 
ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des 
§ 53 Absatz (3a), Satz 2 Landeswassergesetz Gebrauch 
macht. 
Anpassung an die aktuelle Rechtslage 
(4) (4) 
Seite 1 des § 4

§ 5 
III Benutzungsrecht 
§ 5 Benutzungsrecht 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung 
hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen 
in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen 
Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der 
Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf 
seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage einzuleiten. 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der 
Grundstücks anschlussleitung hat der Anschlussnehmer 
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und 
unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau 
und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen das 
Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in 
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. 
Anpassung der Begrifflichkeiten 
Seite 1 des § 5

§ 6 
III. Benutzungsrecht 
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwa sser 
nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe 
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwa sser 
nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe 
e) die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des 
Rechengutes, Klärschlammes und Kanalsandes 
beeinträchtigt oder 
e) die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des 
Rechengutes, des Sandfanggutes , Klärschlammes und 
Kanalsandes beeinträchtigt oder 
Vervollständigung der auf den Kläranlagen aus dem anfallenden 
Rückstände 
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesonde re nicht 
eingeleitet werden: 
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesonde re nicht 
eingeleitet werden: 
c) feuergefährliche und explosive Stoffe, c) feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe  sowie 
Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische 
entstehen können. 
Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung 
d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silagewasser, d) flüssige Stoffe aus der Tierhaltung (z. B. Gülle, Jauche) 
und Silagewasser 
Übernahme der Formulierung aus der Mustersatzung 
f) radioaktive Abwässer, soweit ihre Einleitung nicht g enehmigt 
ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des 
Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, 
f) radioaktive Abwässer. soweit ihre Einleitung nicht g enehmigt 
ist oder soweit ihre Konzentration nicht den Auflagen des 
Gewerbeaufsichtsamtes entspricht, 
Die Stadt kann aufgrund von Genehmigungen anderer 
Behörden Ausnahmen zulassen. 
Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Verwaltungsreform 
der Landesverwaltung 
Seite 1 des § 6

§ 6 
III. Benutzungsrecht 
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
i) Inhalte aus Chemietoiletten, i) Inhalte aus  Camping- und Mobiltoiletten , sofern die 
Belastung der Kläranlage des Einzugsgebietes kleiner 
als 5.000 Einwohnerwerte ist. 
Der Einleitung der Inhalte aus Camping- und Mobiltoiletten 
(umgangssprachlich: Chemietoiletten) kann aufgrund der 
geschätzten geringen Mengen und der zunehmend 
kläranlagenverträglichen Sanitärzusätze zugestimmt werden. 
k) nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und 
flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer 
Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die bei den 
Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien 
es nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung 
gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW sowie nicht 
neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 
k) nicht neutralisierte Kondensate aus mit Erdgas, Flüssiggas 
oder schwefelarmen Heizöl betriebenen Brennwertanlagen 
mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die 
bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten 
Rohrmaterialien es nicht zulassen oder keine ausreichende 
Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW 
sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen 
Brennwertanlagen, 
1. sprachliche Anpassung 
2. Ergänzung um schwefelarmes Heizöl 
r) Von unbebauten Grundstücken und von Grundstücken, di e 
nach dem 28.9.1989 bebaut wurden bzw. werden, dürfen 
keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen 
eingeleitet werden. Für die Bauzeit wird einer zeitlich 
begrenzten Einleitung zugestimmt. 
r) Von unbebauten Grundstücken dürfen keine Drainage- und  
Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. 
Auch von Grundstücken, die nach dem 28.09.1989 
erstmalig, erneut oder mit weiteren Gebäuden bebaut 
wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und 
Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet 
werden. 
Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung 
zugestimmt. 
Anpassung erforderlich, um auszuschließen, dass von 
Grundstücken, die vor 1989 bebaut waren, deren Gebäude aber 
nach 1989 abgerissen wurden und durch Neubauten ersetzt 
wurden, auch weiterhin Drainagewasser eingeleitet werden darf. 
Seite 2 des § 6

§ 6 
III. Benutzungsrecht 
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
s) Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien oder 
sonstigen Herkunftsbereichen, sofern keine Behandlung 
nach dem Stand der Technik im Sinne der "Verordnung 
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in 
Gewässer (AbwV)" erfolgt, 
Klarstellung, das Abwasser die einer Vorbehandlung bedürfen, 
nur vorbehandelt eingeleitet werden dürfen 
deren Einleitungen nicht den wasserrechtlichen 
Anforderungen und nicht den Grenzwerten der Anlage zu 
§ 6 dieser Satzung entsprechen. 
t) Stoffe im Niederschlagswasser, welche nachfolgende 
Gewässer über das zulässige Maß hinaus belasten oder 
sonst nachteilig verändern bzw. mit der einschlägigen 
wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt als 
Gewässereinleiter nicht vereinbar sind. 
Es soll damit vermieden werden, das Stoffe eingeleitet werden 
dürfen, die nicht in anderen behördlichen Zulassungen geregelt 
sind. 
u) Stoffe im gewerblichen Abwasser, durch die in den 
Kanalschächten und an den 
Abwasserbehandlungsanlagen  belästigende Gerüche 
auftreten. 
Verlagerung aus der Anlage in den Textteil 
v) Abwasser, dass die biologischen Vorgänge in der 
Abwasserbehandlungsanlage hemmt, den Betrieb der 
Schlammbehandlungsanlage oder die 
Schlammbeseitigung beeinträchtigt. 
Verlagerung aus der Anlage in den Textteil 
Seite 3 des § 6

§ 6 
III. Benutzungsrecht 
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
w) Farbstoffhaltiges Abwasser,  dessen Entfärbung in der 
kommunalen Abwasseranlage nicht gewährleistet ist. 
Verlagerung aus der Anlage in den Textteil 
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist 
ausgeschlossen, soweit die Stadt von der 
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 
Übernahme aus der Mustersatzung 
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit 
widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen des 
Absatzes 2 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht 
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und 
Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht 
entgegenstehen. Der Antragsteller ha 
t  seinem Antrag die 
von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. 
Die Entwässerungssatzung lässt in der jetzigen Fassung keine 
Ausnahmeregelungen zu. In Anlehnung an die Mustersatzung 
wurde diese Möglichkeit entsprechend formuliert. 
Seite 4 des § 6

§ 7 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 7 Anschlusszwang 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der  
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein 
Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage 
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück 
anfällt. 
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der  
Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein 
Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage 
anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück 
anfällt. 
Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten 
Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 
Zusammenfassung des Absatzes 1 und 2, weil die beiden  
Absätze inhaltlich zusammengehören 
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten  
Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten  
Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 
Streichung, da dieser Absatz inhaltlich zum Absatz 1 gehört. 
Das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen 
Betrieben ist an die öffentliche Abwasseranlage 
anzuschließen und dieser zuzuführen, sofern die 
Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.. 
Diese in der Mustersatzung enthaltene Ergänzung stellt klar, 
dass auch für das Abwasser aus dem häuslichen Bereich der 
landwirtschaftlichen Betriebe ein Anschlusszwang besteht. 
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der  
Inbetriebnahme der baulichen Anlage ausgeführt sein. 
(3) Bei Neu- und Umbauten  muss das Grundstück vor der 
Benutzung der baulichen Anlagen an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen sein. 
Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 (1) dieser Satzung 
ist durchzuführen. 
Diese in der Mustersatzung enthaltene Ergänzung ist 
erforderlich, um für den Eigentümer des Grundstückes nicht 
zulässige und nachteilige Zwischenzustände zu vermeiden. 
Die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sicherung erfolgt im 
Zustimmungsverfahren. 
Seite 1 des § 7

§ 7 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 7 Anschlusszwang 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(5) Tritt für ein bebautes Grundstück der Anschlussz wang 
dadurch ein, dass eine betriebsfertige Abwasseranlage das 
Grundstück erschließt, so ist das Grundstück innerhalb von 
3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum 
Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche 
Abwasseranlage aufgefordert wurde, an die öffentliche 
Abwasseranlage anzuschließen 
(5) Tritt für ein bebautes oder unbebautes  Grundstück der 
Anschlusszwang dadurch ein, dass eine betriebsfertige 
Abwasseranlage dieses erschließt, so ist es  das 
Grundstück innerhalb von 3 Monaten, nachdem der 
Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes an 
die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde oder 
eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung 
erfolgte,  an die öffentliche 
 Abwasseranlage anzuschließen. 
sprachliche Anpassung; 
Ergänzung auch um unbebaute Grundstücke und die Art der 
Anschlussaufforderung 
Seite 2 des § 7

§ 9 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und 
Benutzungszwang 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für 
Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht 
zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß 
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht 
für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die 
Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß 
Anpassung an die aktuelle Rechtslage 
§ 51 a Abs. 2 Landeswassergesetz dem Eigentümer des 
Grundstücks obliegt. Auf Antrag kann die Befreiung 
ausgesprochen werden, wenn das auf dem jeweiligen 
Grundstück anfallende Niederschlagswasser, ohne 
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf diesem 
Grundstück versickert, verrieselt oder ortsnah in ein 
Gewässer eingeleitet werden kann. 
 § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem 
Eigentümer des Grundstückes obliegt, d. h. der 
Eigentümer die ordnungsgemäße Verwertung (z. B. 
Benutzung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung in ein 
Gewässer) nachgewiesen hat und die Stadt die 
Freistellung ausgesprochen hat. 
(3) (3) 
Seite 1 des § 9

§ 10 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 10 Nutzung des Niederschlagswassers 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des 
auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers 
als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen 
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des 
auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers 
als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die 
Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des 
verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 
(3a) Satz 2 Landeswassergesetz, wenn die 
ordnungsgemäße Verwendung des 
Niederschlagswassers auf dem Grundstück 
sichergestellt ist. 
Anpassung an geltendes Wasserrecht für bestehende Fälle 
Seite 1 des § 10

§ 11 
V. Anschlussleitungen 
§ 11 Druckentwässerung 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Ist aus technischen Gründen für die Entwässerung  von 
Grundstücken die Errichtung einer 
Druckentwässerungsanlage erforderlich, so ist die Stadt 
berechtigt, entschädigungsfrei die erforderlichen Systeme 
auf dem Grundstück des An-schlussberechtigten zu 
erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. 
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen 
Gründen die Entwässerung mittels eines 
Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie 
bestimmen, dass Teile davon auf dem 
anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In 
diesem Fall ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, 
entschädigungslos zu dulden, dass die Stadt auf 
seinem Grundstück eine für die Entwässerung 
ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die 
dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält 
und erneuert. 
Anpassung der Satzung an die Mustersatzung 
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung  und 
Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die 
Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut 
werden. 
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung  und 
Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die 
Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut 
werden. 
Die Stadt ist berechtigt, die Pumpe auf ihre Kosten über 
einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf 
dem privaten Grundstück anzuschließen. 
erforderliche rechtliche Absicherung 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Dru ckleitungen 
mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb 
von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen). 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen 
mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb 
von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen), hierfür gilt 
§ 12. 
rechtliche Klarstellung 
Seite 1 des § 11

§ 12 
V. Anschlussleitungen 
§ 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer 
eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche 
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit 
Mischsystem ist für jedes Grundstück eine 
Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine 
Hausanschlussleitung für Schmutz- und für 
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können 
mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. 
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer 
eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche 
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit 
Mischsystem ist für jedes Grundstück eine 
Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine 
Hausanschlussleitung für Schmutz- und für 
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können 
mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. 
Anpassung der Satzung an den § 61a (2) LWG "Private 
Abwasseranlagen" 
Für jeden Anschluss ist grundsätzlich ein Kontrollschacht 
auf dem privaten Grundstück hinter der Grundstücksgrenze 
anzulegen. Der Einbau der Kontrollschächte kann auch 
nachträglich gefordert werden. 
Für jeden Anschluss ist grundsätzlich eine geeignete 
Inspektionsöffnung oder ein Einsteigeschacht mit 
Zugang für Personal  auf dem privaten Grundstück hinter 
der Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau  der 
Inspektionsöffnung oder des Einsteigeschachtes  kann 
nachträglich gefordert werden. 
(4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und 
technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum 
Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des 
Kontrollschachtes bestimmt die Stadt; begründete Wünsche 
des Anschlussberechtigten werden nach Möglichkeit 
berücksichtigt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die 
Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und 
Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern.
(4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und 
technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum 
Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des 
Kontrollschachtes bestimmt die Stadt; begründete Wünsche 
des Anschlussberechtigten werden nach Möglichkeit 
berücksichtigt.  Bei gewerblichen Abwässern müssen die 
Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und 
Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern.
Das Herstellen, Erneuern, Verändern und die laufende 
Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der 
haustechnischen Abwasseranlagen obliegt dem 
Eigentümer. 
1. Streichungen: Regelung nicht erforderlich 
2. Klarstellung der Pflichten des Eigentümers aufgrund der 
Eigentumsverhältnisse 
(1) (1) 
Seite 1 des § 12

§ 12 
V. Anschlussleitungen 
§ 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(5) Das Herstellen, Erneuern, Verändern, die laufend e 
Unterhaltung sowie das Beseitigen von 
Hausanschlussleitungen von der Straßenleitung bis zur 
Grundstücksgrenze obliegt der Stadt. Die Stadt führt mit 
dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel 
auch den Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück 
einschließlich der Verbindungsleitung bis zur Grundstücks- 
grenze aus, sofern der Kontrollschacht nicht weiter als 2 m 
von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt 
werden kann. Die endgültige Höhenangleichung der Deckel 
sowie die Ausbildung der Fließgerinne in den 
KontrolIschächten obliegt dem Anschlussnehmer. 
(5) Das Herstellen, das Erneuern, Verändern, die lau fende 
Unterhaltung  der Haus 
Grundstücks anschlussleitungen 
sowie von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze 
deren  Beseitigung oder Verschluss  obliegt der Stadt. 
Die Stadt führt mit dem Bau der 
Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch die 
Inspektionsöffnung oder Einsteigeschacht  auf dem 
privaten Grundstück einschließlich der Verbindungsleitung 
bis zur Grundstücksgrenze aus, sofern die 
Inspektionsöffnung oder der Einsteigeschacht als 
Bestandteil der Hausanschlussleitung nicht weiter als 2 
m von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt 
werden kann. 
Die endgültige Höhenangleichung der Deckel mittels 
Ausgleichsringen,  sofern die endgültige Höhenangleichung 
über Ausgleichsringen zu erzielen ist, sowie die Ausbildung 
der Fließgerinne in den KontrolIschächten  obliegt dem 
Anschlussnehmer. 
Ergänzung in Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse 
(7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. 
Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke durch eine 
gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die 
Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch 
oder durch Baulast abzusichern. Eine entsprechende 
Eintragung ist auch erforderlich, wenn 
Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt 
werden oder an eine private Abwasseranlage 
angeschlossen werden. 
(7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. 
Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke, durch eine 
gemeinsam genutzte  Haus anschlussleitung entwässert 
werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für 
gemeinsam genutzte Leitungen der 
Grundstücksentwässerungsanlagen  sind im Grundbuch 
erstrangig oder durch Baulast 
 abzusichern. Eine 
entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn 
Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt 
werden oder an eine private Abwasseranlage 
angeschlossen werden. Das trifft auch zu, wenn 
Grundstücke nachträglich geteilt werden. 
1. Klarstellung, über welche Leitung die Benutzung der 
öffentliche Kanalisation gemeinsam erfolgen soll. 
2. Konkretisierung des Umfanges der dinglichen Sicherung 
(erstrangig), andernfalls ist die rechtliche Erschließung nicht 
dauerhaft gesichert. 
Seite 2 des § 12

§ 13 
VI Zustimmungsverfahren 
§ 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Der Anschluss einer Grundstücksentwässerungsanlage an  
das öffentliche Abwassernetz bedarf der Zustimmung und 
der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt. 
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses  einer 
Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche 
Abwassernetz bedarf der Zustimmung und der örtlichen 
Überprüfung und Abnahme durch die Stadt.                                                                                                                                                                                                                        
Die Herstellung und Änderung ist spätestens 4 Wochen 
vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu 
beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang 
für die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit 
der Aufforderung an die Stadt, den Anschluss 
vorzunehmen, als gestellt. 
Zum Satz 1: 
Die Formulierung entspricht dem §  14 Absatz (1) Satz 1 der 
Mustersatzung mit der Ergänzung zur Bauzustandsbesichtigung 
Denn die örtliche Überprüfung erfolgt im Rahmen der 
Bauzustandsbesichtigung (Bauzustandsbesichtigung zur 
Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden 
Fertigstellung) zur Vermeidung von stadtinternen Schnittstellen 
durch das Tiefbauamt.  Die abschließende Fertigstellung umfasst 
die Fertigstellung auch der Abwasseranlagen auf dem 
Grundstück. 
Zum Satz 2: 
Übernahme der im §14 (1) Satz 2 der Mustersatzung 
vorgeschlagenen Vorlagefrist von 4 Wochen. 
Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen 
Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung in besonderen 
Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. 
Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung 
durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig 
hält. 
Korrektur der Bezeichnung; sprachliche Anpassung 
(3) Den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen 
Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der 
Ausserbetriebnahme des Hausanschlusses der Stadt 
mitzuteilen, damit der Hausanschluss durch die Stadt 
fachgerecht verschlossen werden kann. 
(3) Bei einem Rückbau  eines mit einer 
Hausanschlussleitung versehenen Gebäudes hat der 
Anschlussnehmer nach Außerbetriebnahme der 
Hausanschlussleitung deren fachgerechten Verschluss 
im Sinne des § 14 Absatz (10) dieser Satzung innerhalb 
einer Woche  der Stadt mitzuteilen. 
Klarstellung der Abgrenzung der Zuständigkeiten 
Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen 
Unterlagen nach der Verordnung über bautechnische 
Prüfungen (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung 
in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu 
verlangen. 
Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung 
durch Sachverständige fordern, wenn sie dieses  für 
notwendig hält 
(2) (2) 
Seite 1 des § 13

§ 14 
VII. Anforderungen 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzuordn en, 
herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher 
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht 
entstehen können. Die allgemein anerkannten Regeln der 
Technik (a. a. R. d. T.) sind zu beachten. 
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, 
herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher 
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht 
entstehen können . Abwasserleitungen müssen 
geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum 
Reinigen eingerichtet sein.  Die allgemein anerkannten 
Regeln der Technik sind zu beachten. 
Anpassung an den Grundsatz des § 61a LWG NW 
Seite 1 des § 14

§ 14 
VII. Anforderungen 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(2) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, aro matische 
Kohlenwasserstoffe, Öle, Fette und Wachs anfallen, haben 
Vorrichtungen zum Abscheiden einzubauen, die den a. a. R. 
d. T. entsprechen. Art und Einbau dieser Vorrichtungen 
bestimmt die Stadt, die auch berechtigt ist, das Entleeren zu 
überwachen. Das Entleeren muss gemäß den DIN- 
Vorschriften erfolgen. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß 
zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem 
Leitungsnetz wieder zugeführt werden. Der 
Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der 
durch versäumtes Entleeren des Abscheiders entsteht. 
Abscheider sind grundsätzlich an die Schmutz- und 
Mischwasserkanalisation anzuschließen. In Räumen mit 
Ölheizungsanlagen dürfen keine Bodenabläufe vorhanden 
sein. 
(2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol, 
Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie fetthaltiges 
Abwasser und absetzbare Stoffe, die zu Ablagerungen 
führen, ist vor der Einleitung in die öffentliche 
Abwasseranlage in entsprechende Abscheider 
einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges  
Abwasser aus privaten häuslichen Bereichen gilt dieses 
jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall entsprechendes 
verlangt. 
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von 
der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des 
Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden 
und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet 
werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Wassers 
für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.  
Die Abscheider und deren Betrieb müssen den 
einschlägigen technischen und rechtlichen 
Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber 
hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb 
und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies 
im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen 
Abwasseranlage erforderlich ist. 
Dieser Text entspricht der Mustersatzung (§ 8(1)) mit 
Modifikation für die Stadt Münster 
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den 
abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der 
öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden 
Seite 2 des § 14

§ 14 
VII. Anforderungen 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete 
Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen 
einzubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen. 
Rückstauebene ist die Straßenoberkante vor dem 
anzuschließenden Grundstück. 
(7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete und  jederzeit 
zugängliche  Inspektionsöffnungen einzubauen. 
Er hat sein Grundstück und seine Entwässerungsanlage 
gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen 
Kanal zu schützen. Hierzu hat er bei Ablaufstellen 
unterhalb der Rückstauebene  funktionstüchtige 
Rückstausicherungen gemäß den allgemein 
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. 
Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. 
Bei einem Anschluss an die Freigefällekanalisation ist 
die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden 
Grundstück die Rückstauebene. 
Bei einem Anschluss an eine 
Druckentwässerungsanlage kann die Höhe der 
Rückstauebene davon abweichen. Sie ist durch den 
Grundstückseigentümer zu ermitteln. 
Anpassung  an die Mustersatzung mit ergänzenden Aussagen 
zur Rückstauebene 
Seite 3 des § 14

§ 14 
VII. Anforderungen 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he 
Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder 
Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach 
sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluss 
vorbereitet werden. 
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he 
Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder 
Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach 
sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem 
Grundstück die Anlagen für einen späteren Anschluss in 
Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten 
vorzubereiten. 
Ergänzung aus der Mustersatzung heraus zwecks Klarstellung 
der Anforderungen an den Grundstückeigentümer 
(10) Bei einem Rückbau der Hausanschlussleitung eines mit 
einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der 
Anschlussnehmer diese fachgerecht zu verschließen, zu 
sichern und örtlich zu markieren. 
Die Anforderung an den Verschluss, Sicherung und Markierung 
ist eine ergänzende Anforderung an die 
Grundstücksentwässerungsanlage, die aufgrund der gängigen 
Praxis erforderlich ist. 
Seite 4 des § 14

§ 15 Beabeitungsstand: 21.09.2012 
VII. Anforderungen 
§ 15 
Dichtheitsprüfung bei privaten 
Abwasserleitungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitu ngen gelten 
die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NW (Bau0 
NW). 
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten 
die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NW (Bau0 
NW)  des Landeswassergesetzes. 
Anpassung an die gesetzliche Ermächtigung im § 61a LWG 
Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung 
auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind 
Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. 
Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder Änderung 
auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind 
Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. 
Absatz (1) Satz 2 wird verlagert in den neuen Absatz (2) 
(2) Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und 
Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder 
Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen 
sind Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. 
Ausüben des Ermessens zum Einfordern des Dichtheitsnachweises 
bei Neu-Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage nach § 
61a (3) Satz 5. Der Nachweis ist dem Tiefbauamt vorzulegen. 
Bei einer Errichtung oder Änderung der 
Grundstücksentwässerungsanlage ist der 
Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach deren 
Inbetriebnahme bzw. Abschluss der Änderung 
unaufgefordert der Stadt vorzulegen. 
Seite 1 des § 15

§ 15 Beabeitungsstand: 21.09.2012 
VII. Anforderungen 
§ 15 
Dichtheitsprüfung bei privaten 
Abwasserleitungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Für vorhandene Schmutz- und Mischwasserleitungen sind 
die Dichtheitsprüfungen entsprechend der 
Landesbauordnung durchzuführen. 
Für 
 Bei  vorhandene n Schmutz- und Mischwasserleitungen 
bestimmt sich  der Zeitpunkt  der Durchführung der 
Dichtheitsprüfungen  nach den Vorgaben des § 61a LWG 
sowie gesonderten Satzungen der Stadt. 
Werden in Wasserschutzgebieten an öffentlichen 
Abwasseranlagen Ausbau- und Instandhaltungsarbeiten 
durchgeführt, haben die Eigentümer der an diese Anlagen 
angeschlossenen Grundstücke eine Dichtheitsprüfung der 
erdverlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen 
durchführen zu lassen. 
Werden in Wasserschutzgebieten an öffentlichen 
Abwasseranlagen Ausbau- und Instandhaltungsarbeiten 
durchgeführt, haben die Eigentümer der an diese Anlagen 
angeschlossenen Grundstücke eine Dichtheitsprüfung der 
erdverlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen 
durchführen zu lassen. 
Die Regelung zur Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten ist 
nicht mehr erforderlich, da sie bereits im Regelungskanon des § 
61a enthalten ist 
Die Dichtheitsprüfungen sind durch Firmen durchführen zu 
lassen, die ihre Sachkunde z. B. als Gütezeicheninhaber des 
"Güteschutz Kanalbau" oder durch Meisterprüfung im 
Sanitärhandwerk nachweisen oder die als 
Tiefbauunternehmen nachweislich entsprechende Prüfungen 
bereits durchgeführt haben. Die Firma muss über eine 
Hausanschlussprüfeinheit verfügen. 
Die Dichtheitsprüfungen sind durch Firmen Sachkundige 
durchführen zu lassen, die ihre Sachkunde gemäß den im § 
61 a LWG bestimmten Verfahren  z. B. als 
Gütezeicheninhaber des "Güteschutz Kanalbau" oder durch 
Meisterprüfung im Sanitärhandwerk nachweisen können. 
oder die als Tiefbauunternehmen nachweislich 
entsprechende Prüfungen bereits durchgeführt haben. Die 
Firma muss über eine Hausanschlussprüfeinheit verfügen. 
Die Anforderungen an die Sachkunde wird hier nur deklatorisch 
aufgeführt, da sie bereits im § 61a LWG geregelt ist. 
(2) 
(3) 
(3) 
(4) 
Seite 2 des § 15

§ 16 
VII. Anforderungen 
§ 16 Indirekteinleiterkataster § 16 Indirekteinleitungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt 
mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die 
abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf 
Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über 
die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall 
und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. 
Soweit es sich um genehmigungspflichtige 
Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 
59 Landeswassergesetz handelt, genügt in der Regel die 
Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen 
Wasserbehörde. 
(2) Bei einer  Indirekteinleitungen 
 im Sinne des Absatzes (1)  
sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum 
Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu 
benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt 
Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den 
Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu 
erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige 
Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 
59 Landeswassergesetz  und § 58 Wasserhaushaltsgesetz 
handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der 
zuständigen  Behörde  in der Regel ausreichend. 
sprachliche Anpassung und Ergänzung des bundesgesetzlichen 
Regelung. Die Verwendung des Ausdruckes "in der Regel" lässt 
die Möglichkeit offen, die Anforderungen an die einzureichenden 
Unterlagen den vorliegendem Sachverhalt ggf. anzupassen. 
(3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser 
Aufschluss über die Beschaffenheit und Zusammensetzung 
des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. bei 
Neuanschlüssen der einzuleitenden Abwässer verlangen. 
(3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser 
Auskunft  über die Beschaffenheit und Zusammensetzung 
des 
 der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. 
bei Neuanschlüssen der  einzuleitenden Abwässer verlangen. 
sprachliche Anpassung 
Seite 1 des § 16

Fachstelle 66.41 Überarbeitung der Ortsentwässerungssatzung § 17 Bearbeitungsstand 13.07.2012 
VII. Anforderungen 
§ 17 Abwasseruntersuchungen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, 
Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder 
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die 
Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der 
Probenahmen. 
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, 
Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder 
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die 
Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der 
Probenahmen . Sollte sich ein Verstoß gegen die 
Benutzungsbedingungen dieser Satzung ergeben, 
sind der Stadt die entsprechenden Kosten zu 
erstatten. 
Verlagerung der Regelungen zur  Kostenübernahme aus 
dem § 21 Absatz (3) 
(2) Die Stadt führt zur Ermittlung des 
Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden 
Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet 
Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der 
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu 
dulden und zu unterstützen. 
(2) Die Stadt führt zur Ermittlung des 
Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden 
Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet 
Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der 
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu 
dulden und zu unterstützen 
. Die Untersuchungskosten 
sind der Stadt zu erstatten. 
Verlagerung der Regelungen zur  Kostenübernahme aus 
dem § 21 Absatz (3) 
K:\66_neu\664\66.4 Revision der EWS\nach rechtlicher Prüfung\Vorlage EWS und Anlagen\EWS Stand 20.09.2012 A nlage 1 (Synopse).xls Seite 1 des § 17

§ 18 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 18 
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; 
Betretungsrecht 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt 
auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung 
erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand 
der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen. 
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt 
auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung 
erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand 
der haustechnischen 
 Abwasseranlagen des 
Grundstückes zu erteilen. 
Änderung der Begrifflichkeiten 
(2) Die Anschlussnehmer haben die Stadt unverzüglich  zu 
benachrichtigen, wenn 
….. 
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter  haben 
die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 
….. 
Anpassung an die Mustersatzung § 18 Absatz (2) ist 
deshalb erforderlich, weil Anschlussnehmer (Definition s. § 
2 Absatz (8)) und Indirekteinleiter unterschiedliche 
Personen sein können 
Seite 1 des § 18

§ 18 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 18 
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; 
Betretungsrecht 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zu Gru nde 
liegenden Daten erheblich ändern, 
d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz  (2)  zu Grunde 
liegenden Daten erheblich ändern, 
redaktionelle Anpassung 
(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsauswei s 
versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die 
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit die s 
zum Zweck der Erfüllung der städtischen 
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser 
Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und 
Nutzungsberechtigten haben das Betreten von 
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert 
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen 
Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der 
Verpflichteten sind zu beachten. 
(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsauswei s 
versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die 
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit die s 
zum Zweck der Erfüllung der städtischen 
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser 
Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und 
Nutzungsberechtigten haben das Betreten von 
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert 
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen 
Grundstücken zu gewähren. 
Das Betretungsrecht gilt 
auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das 
der Stadt zu überlassen ist (§ 53 Absatz (4a) Satz 2 
LWG).  Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu 
beachten. 
Ergänzung des Betretungsrechtes für Abwasseranlagen  (z. 
B durch Kamerabefahrungen) 
Seite 2 des § 18

§ 19 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 19 Haftung § 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(4) Öffentliche Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken 
dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Auf Antrag 
können Ausnahmen zugelassen werden. 
Dieser Grundsatz ist zwar selbstverständlich, muss aber in der 
EWS geregelt werden. Damit sind öffentlich-rechtliche 
Abwehransprüche gegen eine Überbauung möglich, die sonst 
nur privatrechtlich durchzusetzen wären. 
Seite 1 des § 19

§ 21 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§ 21 Kosten 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Wird durch Teilung eines Grundstücks, für welche s die 
Beitragspflicht abgegolten ist, ein zusätzliches 
Grundstück gebildet, für das neue 
Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat de r 
Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu 
erstatten. 
(1) Entsteht 
durch Teilung eines Grundstücks, für welches 
die Kanalanschlussb eitragspflicht abgegolten ist, ein 
weiteres Grundstück oder entstehen mehrere 
zusätzliche Grundstücke,  für das oder für die 
weitere 
 Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so 
hat der Anschlussnehmer die dafür entstehenden 
Kosten zu erstatten. 
Anpassung  an die Praxis zur Erhebung des Beitrages und 
Kostenerstattungsbetrages zur Rechtsklarheit 
(3) 
(3) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen 
sind zu erstatten: 
Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen 
sind zu erstatten: 
Absatznummerierung angepasst 
-Abwasseruntersuchungen für Starkverschmutzer, - Abw asseruntersuchungen für Starkverschmutzer, 
wird jetzt im § 17 geregelt 
- Untersuchungen bei genehmigten 
Abwasservorbehandlungsanlagen, 
- Untersuchungen bei genehmigten 
Abwasservorbehandlungsanlagen, 
- sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der 
Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, 
- sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der 
Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen, 
- Abwasseruntersuchungen, wenn ein Verstoß gegen 
die Benutzungsbedingungen dieser Satzung vorliegt. 
- Abwasseruntersuchungen, wenn ein Verstoß gegen 
die Benutzungsbedingungen dieser Satzung vorliegt. 
wird jetzt im § 17 geregelt 
(3) 
(3) 
Seite 1 des § 21

§ 21 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§ 21 Kosten 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen 
Grundstücksanschlussleitung durch unsachgemäße 
Benutzung ist die Verstopfung vom Anschlussnehmer 
zu beseitigen bzw. sind die Kosten für die Beseitigung 
vom Benutzer zu tragen. 
(4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen 
Grundstücksanschlussleitung durch unsachgemäße 
Benutzung 
 ist die Verstopfung vom Anschlussnehmer zu 
beseitigen bzw.  sind die Kosten für die Beseitigung vom 
Benutzer zu tragen. 
Klarstellung zur Abgrenzung erforderlich 
Seite 2 des § 21

§ 23 
X. Bußgelder 
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
entgegen 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
entgegen 
d) § 6 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der 
Gemeinde auf anderen Wegen als über die 
Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentli che 
Abwasseranlage einleitet, 
d) § 6 Absatz (5) Abwasser ohne Einwilligung der Stadt 
auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung 
eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlag e 
einleitet, 
redaktionelle Änderung 
f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes 
Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne 
dies der Gemeinde angezeigt zu haben, 
f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes 
Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne 
dies der Stadt  angezeigt zu haben, 
redaktionelle Änderung 
h) § 13 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der 
Gemeinde herstellt oder ändert, 
h) § 13 Absatz (1)  den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der 
Stadt  herstellt oder ändert, 
redaktionelle Änderung 
i) 
§ 13 Absatz 3 den Rückbau eines mit einem Anschluss 
versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der 
Gemeinde mitteilt, 
i) § 13 Absatz  (3)  den Rückbau eines mit einem 
Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht 
rechtzeitig der Stadt mitteilt, 
redaktionelle Änderung 
j) § 14 Abs. 2 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie 
Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie 
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die 
öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende 
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht 
ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder 
Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den 
abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder 
Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführ t, 
j) § 14 Absatz (2 
) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie 
Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie 
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die 
öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende 
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht 
ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder 
Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den 
abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder 
Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführ t, 
redaktionelle Änderung 
Seite 1 des § 23

§ 23 
X. Bußgelder 
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
k) § 15 Absatz 2 es unterlässt, die Dichtheit der 
Abwasseranlagen nachzuweisen, 
§ 15 Absatz 2 es unterlässt, die Dichtheit der 
Abwasseranlagen nachzuweisen, 
Kann entfallen, da die Eingriffsnorm bereits im § 161 
Bußgeldvorschriften des LWG NRW unter der Ziffer 14a 
enthalten ist. 
l) § 18 Absatz 2 der Gemeinde die 
abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder 
nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes 
Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine 
unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung 
des Abwassers, den Abwasseranfall und die 
Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 
k) § 18 Absatz (2)  der Stadt die abwassererzeugenden 
Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt 
oder auf ein entsprechendes Verlangen der 
Stadt hin 
keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die  
Zusammensetzung des Abwassers, den 
Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers 
erteilt, 
Anpassung der Aufzählung 
m) § 18 Absatz 3 die Bediensteten oder die mit 
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der 
Gemeinde daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der 
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum 
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen 
Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis 
nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf 
den angeschlossenen Grundstücken gewährt. 
l) § 18 Absatz (3) die Bediensteten oder die mit 
Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der 
Stadt  daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der 
gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum 
Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen 
Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis 
nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf 
den angeschlossenen Grundstücken gewährt. 
Anpassung der Aufzählung 
redaktionelle Änderung 
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 
können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM 
geahndet werden. 
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen (1)  und (2) 
können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro 
geahndet werden. 
Anpassung an die aktuelle Ermächtigungsgrundlage 
Seite 2 des § 23

§ 24 
XI. Inkrafttreten 
§ 24 Inkrafttreten 
jetziger Satzungstext geänderter Satzungstext Begründ ung für die Änderungen 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an 
die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster 
vom 27. 12. 1995 außer Kraft. 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an 
die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster 
vom 16.12.1999  außer Kraft. 
Seite 1 des § 24

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
XII. Grenzwerte für die Abwassereinleitung 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
Begründung für die Änderungen 
Lfd. 
Nr. 
Eigenschaften der Inhaltsstoffe des 
Abwassers 
Anforderungen / Höchstwerte 
 1) lfd. Nr.. Eigenschaften der Inhaltsstoffe des 
Abwassers 
Anforderungen / Höchstwerte 
 1) 
1.0 allgemeine Parameter 
1 Temperatur 35 ° C an der Einleitungsstelle 1.1 Tempera tur 35  ° C Korrektur der Einheit; "an der Einleitstelle" kann 
gestrichen werden da in der Fußnote 1) geklärt 
2 ph- Wert 6,5 - 10 an der Einleitungsstelle 1.2 ph- We rt 6,5 - 10 [-] Korrektur der Einheit; "an der Einlei tstelle" kann 
gestrichen werden, da in der Fußnote 1) geklärt 
3 nicht begrenzt nicht begrenzt 
redaktionelle Anpassung 
1 ml / l, nach 0,5 h Absetzzeit 1 ml / l nach 0,5 h Absetzzeit 
4 Ungelöste Stoffe, sofern 
Abscheideanlagen erforderlich. 
50   g / m³ 4 Ungelöste Stoffe, sofern 
Abscheideanlagen erforderlich. 
50   g / m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 
6 Geruch Durch das Ableiten von gewerblichem 
Abwasser dürfen an den Kanal- 
schächten und an den Abwasserbe- 
handlungsanlagen keine belästigenden 
Gerüche auftreten. 
6
Geruch Durch das Ableiten von gewerblichem 
Abwasser dürfen an den Kanal- 
schächten und an den Abwasserbe- 
handlungsanlagen keine belästigenden 
Gerüche auftreten. 
gehört in den textlichen Teil unter § 6 
7 Toxizität Das abzuleitende Abwasser muss so 
beschaffen sein, dass weder die 
biologischen Vorgänge in der 
Abwasserbehandlungsanlage gehemmt 
noch der Betrieb der 
Schlammbehandlungsanlage sowie die 
Schlammbeseitigung beeinträchtigt 
werden. 
7
Toxizität Das abzuleitende Abwasser muss so 
beschaffen sein, dass weder die 
biologischen Vorgänge in der Abwasser- 
behandlungsanlage gehemmt noch der 
Betrieb der Schlammbehandlungsanlage 
sowie die Schlammbeseitigung 
beeinträchtigt werden. 
gehört in den textlichen Teil unter § 6 
geänderter Satzungstext 
Absetzbare Stoffe nur, soweit eine 
Schlammabscheidung aus Gründen 
der ordnungsgemäßen Funktionsweise 
der öffentlichen Abwasseranlage 
erforderlich ist: 
Absetzbare Stoffe nur, soweit eine 
Schlammabscheidung aus Gründen der 
ordnungsgemäßen Funktionsweise der 
öffentlichen Abwasseranlage erforderlich 
ist: 
1.3 
jetziger Satzungstext 
Seite 1 der Anlage zu § 6  Absatz (2q)

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 
5 Farbe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur 
soweit abgeleitet werden, als dessen 
Entfärbung in der kommunalen 
Abwasseranlage gewährleistet ist. 
5
Farbe Farbstoffhaltiges Abwasser darf nur 
soweit abgeleitet werden, als dessen 
Entfärbung in der kommunalen Ab- 
wasseranlage gewährleistet ist. 
gehört in den textlichen Teil unter § 6 
2.0 organische Stoffe und Stoffkenngrößen 
30 Öle und Fette verseifbar 100   g / m³ 2.1 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe 
u.a. verseifbare Öle und Fette 
gesamt 
300 g/m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 
29 Kohlenwasserstoffe mineralischer 
Herkunft 
20 g / m³ 
(Kohlenwasserstoffe gem. 
DIN 38 409) 
10 g / m³ bei Einleitung in die 
Regenwasserkanalisation 
2.2 Kohlenwasserstoffe mineralischer 
Herkunft 
20 g / m³ 
bei Einleitung in die Schmutz- 
oder Mischwasserkanalisation; 
10 g / m³ bei Einleitung in die 
Regenwasserkanalisation 
Die Ergänzung dient der Klarstellung 
32 Adsorbierbare organisch gebundene 
Halogene (AOX) ²) bestimmt als 
Chlorid 
   1    g / m³ 2.3 Adsorbierbare organisch gebundene 
Halogene (AOX)  bestimmt als Chlorid 
   1    g / m³ 
33 Leichtflüchtige halogenierte 
Kohlenwasserstoffe: 
2.4 Leichtflüchtige halogenierte 
Kohlenwasserstoffe: 
Summe aus Trichlorethen, 
Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan 
und Dichlormethan ² ) 
Summe aus Trichlorethen, 
Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan 
und Dichlormethan 
31 Phenol, gesamt berechnet als 2.5 Phenol, gesamt berechnet als 
C6H5OH C6H5OH 
34 Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. 
Benzol, Tuluol, Xylol 
   0,5   g / m³ 2.6 
Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. 
Benzol, Tuluol, Xylol 
   0,05   g / m³ Anpassung an das Merkblatt DWA M 114 
2.7 Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 
3.0 Metalle und Metalliode 
9 Arsen  (As) , gesamt²)   0,5 g / m³ 3.1 Arsen  (As) , gesamt   0,5 g / m³ 
10 Barium  (Ba) ²)   5    g / m³ 3.2 Barium  (Ba)   5    g / m³ 
   0,5  g / m³    0,5  g / m³ 
100  g / m³ 100  g / m³ 
Verschärfung der Grenzwerte für  Cadmium und 
Thallium im Hinblick auf die landwirtschaftliche 
Entsorgung des Klärschlamms 
Seite 2 der Anlage zu § 6  Absatz (2q)

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 
11 Blei  (Pb) ²)   1   g / m³ 3.3 Blei  (Pb)   1   g / m³ 
12 Cadmium (Cd) ²)   0,5  g / m³ 3.4 Cadmium (Cd)   0,1  g / m³ 
18 Kupfer (Cu) ²)    1   g / m³ 3.5 Kupfer (Cu)    1   g / m³ 
14 Chrom (Cr), gesamt ²)   1     g / m³   1     g  Cr (gesamt) / m³ 
15 Chrom (Cr VI) ²)   0,2  g / m³   0,2  g Cr VI / m³ 
19 Nickel (Ni) ²)    1    g / m³ 3.7 Nickel (Ni)    1    g / m³ 
22 Quecksilber (Hg) ²)   0,1  g / m³ 3.8 Quecksilber (Hg) ²)   0,1  g / m³ 
23 Silber (Ag) ²)    1    g / m³ 3.9 Silber (Ag)    1    g / m³ 
27 Zink (Zn) ²)    5   g/ m³ 3.10 Zink (Zn)    5   g/ m³ 
28 Zinn (Sn) ²)    5   g / m³ 3.11 Zinn (Sn)    5   g / m³ 
3.12 Thallium   0,2 mg/l 
4.0 weitere anorganische Stoffe 
Ammonium / Ammoniak ( NH4/ NH3), 
berechnet als N 
200  g / m³ bei   5.000 E + EGW 4.4 Ammonium / Ammoni ak ( NH4/ NH3), 
berechnet als N 
100  g / m³ 
gilt bei  Einleitungen in das 
Einzugsgebiet der Kläranlage Häger, 
ansonsten: 
200  g / m³ 
Anpassung an das Merkblatt DWA M 115 
20 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern 
Vorbehandlungsanlagen erforderlich 
 10    g / m³ 4.5 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern 
Vorbehandlungsanlagen erforderlich 
 10    g / m³ 
17 Fluorid (F), gesamt  50   g / m³ 4.1 Fluorid (F), gesamt  50   g / m³ 
16 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar ²)    1    g / m³ 4.2 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar    1    g / m³ 
13 freies Chlor (Cl) ²)   0,5  g / m³ 13 
freies Chlor (Cl)   0,5  g / m³ Freies Chlor ist nicht mehr im Merkblatt DWA M 
115 aufgeführt. 
Chrom (Cr) 3.6 
Seite 3 der Anlage zu § 6  Absatz (2q)

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 
24 Sulfid (S)   2    g / m³ 4.3 Sulfid (S)   2    g / m³ 
25 Sulfit (SO3)  50   g / m³ 4.6 Sulfit (SO3)  50   g / m³ 
26 Sulfat (SO4) 600  g / m³ 4.7 Sulfat (SO4) 600  g / m³ 
21 Phosphorverbindungen als P  50    g / m³ 4.8 Phosphorverbindungen als P  50    g / m³ 
5.0 Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen 
5.1 Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Anpassung an d as Merkblatt DWA M 115 
5.2 Aerobe biologische Abbaubarkeit größer als 75 % An passung an das Merkblatt DWA M 115 
5.3 Nitrifikationshemmung kleiner als 20% Anpassung an  das Merkblatt DWA M 115 
1) 1)  Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind die jeweils gültigen 
Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der 
Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, 
unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe 
entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der 
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht 
zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. 
Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. 
 Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind die jeweils gültigen 
Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der 
Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, 
unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe 
entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der 
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht 
zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. 
Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. 
Seite 4 der Anlage zu § 6  Absatz (2q)

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
Begründung für die Änderungen geänderter Satzungstext jetziger Satzungstext 
2) 2) In Betrieben, in denen diese Stoffe anfallen, gelten im Regelfall die Anforderungen 
für das Einleiten in die Kanalisation nach WHG (§§. Im Regelfall sind die hierbei 
anfallenden Abwässer vom sonstigen Abwasser zu trennen und gesondert zu 
behandeln. 
In Betrieben, in denen diese Stoffe anfallen, gelten im Regelfall die 
Anforderungen für das Einleiten in die Kanalisation nach VGS. Im Regelfall sind 
die hierbei anfallenden Abwässer vom sonstigen Abwasser zu trennen und 
gesondert zu behandeln. 
Seite 5 der Anlage zu § 6  Absatz (2q)

Anlage 2 
Neufassung der Entwässerungssatzung EWS 
 
Präambel 
I. Abwasserbeseitigung 
§   1    Allgemeines                   
§   2    Begriffsbestimmung 
II. Anschlussrecht 
§   3    Anschlussrecht 
§   4    Begrenzung des Anschlussrechts 
III. Benutzungsrecht 
§   5    Benutzungsrecht 
§   6    Begrenzung des Benutzungsrechts 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§   7    Anschlusszwang 
§   8    Benutzungszwang 
§   9    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 
§  10   Nutzung des Niederschlagswassers 
V. Anschlussleitungen 
§  11   Druckentwässerung 
§  12   Ausführung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen 
VI. Zustimmungsverfahren 
§  13   Zustimmungs- und Anzeigeverfahren 
VII. Anforderungen 
§  14   Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen 
§  15   Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen 
§  16   Indirekteinleitungen 
§  17   Abwasseruntersuchungen 
VIII. Rechte und Pflichten 
§  18   Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht 
§  19   Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen 
§  20   Berechtigte und Verpflichtete 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§  21   Kosten 
§  22   Beiträge, Gebühren 
X. Bußgelder 
§  23   Ordnungswidrigkeiten 
XI. Inkrafttreten 
§  24   Inkrafttreten 
XII Grenzwerte für die Abwassereinleitung 
Anlage zu § 6 Absatz (2q) der EWS 
 
Seite 1

Präambel 
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die 
gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster  Entwässerungssatzung (EWS) - 
66.01 
vom ??.??.???? 
(Amtsblatt der Stadt Münster ???? S. ?) 
Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S.  2023) 
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, 
S.436), 
des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
31.07.2009 (BGBl I,  2009, S. 2585 ff) sowie 
der § § 51 ff, 161a  des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) 
hat der Rat der Stadt Münster am ??. ??. ???? folgende Satzung beschlossen: 
Seite 2

§ 1 
I. Abwasserbeseitigung 
§ 1  Allgemeines 
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Samm eln, Fortleiten, Behandeln, 
Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden 
Abwassers. 
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigu ng in ihrem Gebiet und zum Zweck 
der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung 
anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur 
Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden 
eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseran lage sowie den Zeitpunkt ihrer 
Herstellung, Erweiterung, Änderung, Sanierung, Beseitigung oder den Umfang des 
Betriebes bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden 
Abwasserbeseitigungspflicht. 
Öffentliche Abwasseranlagen werden grundsätzlich in folgenden Bereichen gebaut: 
- im öffentlichen Straßenraum 
- in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der Erschließung mehrerer 
Grundstücken dienen können und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich 
abgesichert sind. - auf privaten Grundstücken, wenn die Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung im 
Grundbuch erstrangig dinglich gesichert sind. 
- auf planungsrechtlich abgesicherten und gewidmeten Flächen zugunsten der 
Wasserwirtschaft im Eigentum der Stadt Münster. 
(4) 
Seite 3

§ 2 
I. Abwasserbeseitigung 
§ 2  Begriffsbestimmung 
(1) Abwasser: 
Abwasser ist Schmutz- und Niederschlagswasser 
(2) Schmutzwasser: 
Schmutzwasser ist das  durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder 
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter 
damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus 
Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und 
gesammelten Flüssigkeiten. 
(3) Niederschlagswasser: 
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten 
oder befestigten Flächen abfließende gesammelte Wasser. 
(4) Mischsystem: 
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt 
und fortgeleitet. 
(5) Trennsystem: 
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt 
und fortgeleitet. 
(6) Öffentliche Abwasseranlagen sind: 
a) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag b etriebenen Anlagen, die dem 
Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten (d. h. auch der Versickerung, 
Verregnung oder Verrieselung) von Abwasser sowie der Verwertung oder 
Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände 
dienen. 
b) die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentliche n Abwasserkanal bis zur 
Grundstücksgrenze. 
Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen Abwasseranlage: 
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis einschließlich 
des ersten Abzweiges oder, 
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur letzten 
Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes, sofern in der 
Leitung kein Abzweig vorhanden ist.  
c) Offene Gräben , wenn sie mit öffentlichen Regenwa sseranlagen eine technische 
Einheit bilden und ihre Benutzbarkeit zur Abwasserableitung wasserrechtlich 
feststeht. Seite 4

§ 2 
d) Druckentwässerungsnetze: 
Sie sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser 
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die 
Pumpen sind technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes. 
e) Mulden, Mulden-Rigolen: 
Sie sind Entwässerungsanlagen, die der dezentralen Versickerung und Ableitung von 
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser dienen. Sie können sowohl als 
Mulden (flächenförmige Versickerung) als auch kombiniert als Mulde mit Rigole 
(linienförmige oberflächennahe Versickerung) ausgeführt sein. 
(7) Private Abwasseranlagen sind: 
a) die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlun g, Prüfung, Rückhaltung und 
Ableitung des Abwassers auf dem privatem Grundstück dienen. Sie sind auch dann 
private Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden sind  (z.B. 
Verbindungsleitung, Inspektionsöffnung, Einsteigeschacht). 
Die Anschlussleitung vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze wird als 
Hausanschlussleitung bezeichnet. 
Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum 
letzten Abzweig in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung zur privaten 
Abwasseranlage. 
Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig vorhanden, gehört die Leitung 
von der Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des vor der Hauswand 
liegenden Übergabepunktes   
zur privaten Abwasseranlage. Der aufsteigende Bogen der Falleitung für das 
Niederschlagswassers in der öffentlichen Verkehrsfläche ist bei einer 
Grenzbebauung Bestandteil der privaten Abwasseranlage. 
Sofern öffentliche Abwasseranlagen in Privatstraßen oder auf privaten Grundstücken 
errichtet und betrieben werden, sind die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen 
mit Ausnahme des Anschlussstutzens am öffentlichen Kanal Bestandteil der privaten 
Abwasseranlage. 
b) Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettab scheider, Leicht- und 
Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das 
Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden 
aus dem Abwasser vermindern. 
c) Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Ab wasser mit Hilfe einer 
Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung  in die öffentliche Freigefällekanalisation 
oder in ein öffentliches Pumpwerk einleiten. 
(8) Anschlussnehmer: 
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz (1) gilt entsprechend 
Seite 5

§ 2 
(9) Indirekteinleiter: 
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage 
einleitet oder sonst hineingelangen lässt. 
(10) Grundstück: 
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung und 
Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder 
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. 
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt 
für jede dieser Anlagen die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen 
Vorschriften dieser Satzung verlangen. 
Seite 6

§ 3 
II. Anschlussrecht 
§ 3 Anschlussrecht 
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstücks ist 
vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den 
Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu 
verlangen. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das 
Niederschlagswasser. 
Seite 7

§ 4 
II. Anschlussrecht 
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts 
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine 
betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen 
werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe 
des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt kann den Anschluss 
auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht 
beeinträchtigt wird. 
2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus 
technischen, betrieblichen, topografischen, rechtlichen oder ähnlichen Gründen 
erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder 
besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss 
versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit 
dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. 
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der 
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 
Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei 
denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) 
Satz 1  Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. 
Ausgenommen von der Einschränkung sind Grundstücke, die an eine bis zum 
30.6.1995 vorhandene Trennkanalisation angeschlossen werden können. Ferner sind 
Grundstücke ausgenommen, die an eine bis zum 30. 6. 1995 vorhandene oder 
genehmigte Mischkanalisation angeschlossen werden können, sofern der technische 
oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung oder Verrieselung 
unverhältnismäßig ist. 
Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die 
Stadt von der Möglichkeit des § 53 Absatz (3a), Satz 2 Landeswassergesetz 
Gebrauch macht. 
(4) 
Seite 8

§ 5 
III. Benutzungsrecht 
§ 5 Benutzungsrecht 
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der 
Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter 
Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der 
Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück 
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. 
Seite 9

§ 6 
III. Benutzungsrecht 
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts 
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches A bwasser nicht eingeleitet werden, 
das aufgrund seiner Inhaltsstoffe 
a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet  oder 
b) das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftig te Personal gefährdet oder 
gesundheitlich beeinträchtigt oder 
c) die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder  ihre Funktionsfähigkeit oder 
Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder 
d) den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich ersc hwert oder verteuert oder 
e) 
die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des Rechengutes, des Sandfanggutes, 
Klärschlammes und Kanalsandes beeinträchtigt oder 
f) die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen 
der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. 
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbeso ndere nicht eingeleitet werden: 
a) feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen 
in der Kanalisation führen können, 
b) Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und s onstigen privaten 
Behandlungsanlagen, 
c) feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowi e Abwasser, aus dem 
explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können. 
d) flüssige Stoffe aus der Tierhaltung (z. B. Gülle,  Jauche) und Silagewasser 
e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer, 
Seite 10

§ 6 
f) radioaktive Abwässer. 
Die Stadt kann aufgrund von Genehmigungen anderer Behörden Ausnahmen 
zulassen. 
g) halogenierte Kohlenwasserstoffe (z.B. chlorierte Lösungsmittel), sofern sie die in der 
Anlage zu dieser Satzung genannten Konzentrationen übersteigen, 
h) Abwässer mit Inhalten aus dem Umgang mit der Gent echnologie, soweit nicht 
vorbehandelt, 
i) Inhalte aus  Camping- und Mobiltoiletten, sofern die Belastung der Kläranlage des 
Einzugsgebietes kleiner als 5.000 Einwohnerwerte ist. 
j) flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können , sowie Stoffe, die nach 
Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu 
Abflussbehinderungen führen können, 
k) nicht neutralisierte Kondensate aus mit Erdgas, F lüssiggas oder schwefelarmen 
Heizöl betriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 
KW, wenn die bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien es 
nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen 
ab 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen, 
l) nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabtei lungen von Krankenhäusern und 
medizinischen Instituten, 
m) Kühlwasser, 
n) Blut aus Schlachtungen, 
o) Emulsionen von Mineralölprodukten, 
p) Medikamente und pharmazeutische Produkte, 
q) Abwasser, das nicht den in der Anlage zu dieser S atzung bestimmten Anforderungen 
entspricht. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, die 
festgesetzten Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. 
Seite 11

§ 6 
r) Von unbebauten Grundstücken dürfen keine Drainage - und Grundwässer in die 
Abwasseranlagen eingeleitet werden. 
Auch von Grundstücken, die nach dem 28.09.1989 erstmalig, erneut oder mit 
weiteren Gebäuden bebaut wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und 
Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. 
Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung zugestimmt. 
s) Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien ode r sonstigen Herkunftsbereichen, 
sofern keine Behandlung nach dem Stand der Technik im Sinne der "Verordnung 
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)" erfolgt, 
deren Einleitungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen und nicht den 
Grenzwerten der Anlage zu § 6 dieser Satzung entsprechen. 
t) Stoffe im Niederschlagswasser, welche nachfolgend e Gewässer über das zulässige 
Maß hinaus belasten oder sonst nachteilig verändern bzw. mit der einschlägigen 
wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt als Gewässereinleiter nicht vereinbar sind. 
u) Stoffe im gewerblichen Abwasser, durch die in den  Kanalschächten und an den 
Abwasserbehandlungsanlagen  belästigende Gerüche auftreten. 
v) Abwasser, dass die biologischen Vorgänge in der A bwasserbehandlungsanlage 
hemmt, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlage oder die Schlammbeseitigung 
beeinträchtigt. 
w) Farbstoffhaltiges Abwasser,  dessen Entfärbung in  der kommunalen Abwasseranlage 
nicht gewährleistet ist. 
(3) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder 
Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, 
dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte 
Einleitung des Abwassers erfolgt. Die Einleitung von gewerblichen Abwässern mit 
einem CSB-/BSB-Verhältnis von größer als 3 ist zustimmungspflichtig. Seite 12

§ 6 
(4) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebi eten darf das 
Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. 
Insbesondere darf in die Regenwasserleitungen kein Abwasser eingeleitet werden, 
das z.B. beim Waschen von Fahrzeugen mit Waschmitte ln oder bei der 
Gebäudereinigung anfällt. 
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen 
als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt 
erfolgen. 
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage is t ausgeschlossen, soweit die Stadt 
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. 
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den 
Anforderungen des Absatzes 2 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht 
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls 
der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat  seinem Antrag die von der 
Stadt verlangten Nachweise beizufügen. 
Seite 13

§ 7 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 7 Anschlusszwang 
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung 
verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, 
sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. 
Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn 
dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 
(2) Das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben ist an die öffentliche 
Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen, sofern die Voraussetzungen 
des § 4 erfüllt sind. 
(3) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen 
Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. 
Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 (1) dieser Satzung ist durchzuführen. 
(4) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet 
sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf 
Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; 
das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene 
Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. 
(5) Tritt für ein bebautes oder unbebautes Grundstück d er Anschlusszwang dadurch ein, 
dass eine betriebsfertige Abwasseranlage dieses erschließt, so ist es  innerhalb von 
3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes 
an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde oder eine entsprechende 
öffentliche Bekanntmachung erfolgte, an die Abwasseranlage anzuschließen. 
Seite 14

§ 8 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 8 Benutzungszwang 
(1) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Eins chränkungen in dieser Satzung 
verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage einzuleiten. 
(2) Benutzungszwang besteht grundsätzlich auch für d as Niederschlagswasser. 
Seite 15

§ 9 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang 
für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders 
begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des 
Schmutzwassers besteht - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen 
Erlaubnis- nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der 
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. 
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die 
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu 
dienen soll, Gebühren zu sparen. 
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Niederschlagswasser 
von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers 
gemäß 
 § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstückes 
obliegt, d. h. der Eigentümer die ordnungsgemäße Verwertung (z. B. Benutzung, 
Verrieselung oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer) nachgewiesen hat und die 
Stadt die Freistellung ausgesprochen hat. 
(3) 
Seite 16

§ 10 
IV. Anschluss- und Benutzungszwang 
§ 10 Nutzung des Niederschlagswassers 
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück 
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt 
anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten 
Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 2 Landeswassergesetz, wenn 
die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück 
sichergestellt ist. 
Seite 17

§ 11 
V. Anschlussleitungen 
§ 11 Druckentwässerung 
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung 
mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie bestimmen, dass Teile 
davon auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesem Fall ist der 
Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungslos zu dulden, dass die Stadt 
auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene 
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und 
erneuert. 
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der 
Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung 
dürfen nicht überbaut werden. 
Die Stadt ist berechtigt, die Pumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an 
das häusliche Stromnetz auf dem privaten Grundstück anzuschließen. 
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer 
Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen 
Abwasseranlage. 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die 
öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen 
(Hebeanlagen), hierfür gilt § 12. 
Seite 18 von 36

§ 12 
V. Anschlussleitungen 
§ 12 Ausführung von Haus- und von Grundstücksanschlussleitungen 
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen 
Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten 
mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Hausanschlussleitung, in Gebieten mit 
Trennsystem je eine Hausanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser 
herzustellen. Auf Antrag können mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden. 
Für jeden Anschluss ist grundsätzlich eine geeignete Inspektionsöffnung oder ein 
Einsteigeschacht mit Zugang für Personal auf dem privaten Grundstück hinter der 
Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau der Inspektionsöffnung oder des 
Einsteigeschachtes kann nachträglich gefordert werden. 
(2) Über einen Antrag eines Anschlussberechtigten au f Anlage zusätzlicher Anschlüsse 
entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag ist mindestens 6 
Wochen vor Inbetriebnahme der privaten Entwässerungsanlage zu stellen. 
(3) Werden für Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstückes gebildet worden sind 
und für welche die Beitragspflicht abgegolten ist, neue Grundstücksanschlüsse 
hergestellt, so gelten diese als zusätzlich angelegte Anschlüsse im Sinne des Absatzes 
2. 
(4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Wei te und technische Ausführung der 
Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des 
Kontrollschachtes bestimmt die Stadt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die 
Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf aufweisen, um 
Probeentnahmen zu erleichtern. 
Das Herstellen, Erneuern, Verändern und die laufende Unterhaltung der 
Hausanschlussleitungen und der haustechnischen Abwasseranlagen obliegt dem 
Eigentümer. 
(5) Das Herstellen, das Erneuern, Verändern, die lau fende Unterhaltung  der 
Grundstücksanschlussleitungen sowie deren Beseitigung oder Verschluss obliegt der 
Stadt. 
Die Stadt führt mit dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch die 
Inspektionsöffnung oder Einsteigeschacht auf dem privaten Grundstück einschließlich 
der Verbindungsleitung bis zur Grundstücksgrenze aus, sofern die Inspektionsöffnung 
oder der Einsteigeschacht als Bestandteil der Hausanschlussleitung nicht weiter als 2 m 
von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt angelegt werden kann. 
Die endgültige Höhenangleichung der Deckel obliegt dem Anschlussnehmer. 
(6) Ist der Anschluss des Grundstücks zur öffentlich en Abwasseranlage im freien Gefälle 
nicht möglich, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur 
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer 
Hebeanlage verlangen. 
(1) 
Seite 19

§ 12 
(7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen , z. B. Reihenhausbebauung, 
mehrere Grundstücke, durch eine gemeinsam genutzte Hausanschlussleitung 
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für gemeinsam genutzte 
Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Grundbuch erstrangig 
abzusichern. Eine entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn 
Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt werden oder an eine private 
Abwasseranlage angeschlossen werden. Das trifft auch zu, wenn Grundstücke 
nachträglich geteilt werden. 
Seite 20

§ 13 
VI. Zustimmungsverfahren 
§ 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren 
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses einer 
Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Abwassernetz bedarf der 
Zustimmung und der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt.                                                                                                                                                                                           
Die Herstellung und Änderung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der 
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang für die 
öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung an die Stadt, den 
Anschluss vorzunehmen, als gestellt. 
(3) Bei einem Rückbau  eines mit einer Hausanschlussleitung versehenen Gebäudes 
hat der Anschlussnehmer nach Außerbetriebnahme der Hausanschlussleitung deren 
fachgerechten Verschluss innerhalb einer Woche  der Stadt mitzuteilen. 
Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen Unterlagen nach der 
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden 
Fassung in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. 
Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung durch Sachverständige 
fordern, wenn sie dieses für notwendig hält. 
(2) 
Seite 21

§ 14 
VII. Anforderungen 
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsan lagen 
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, 
dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht 
entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit 
erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Die allgemein anerkannten Regeln der 
Technik sind zu beachten. 
(2) 
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, 
sowie fetthaltiges Abwasser und absetzbare Stoffe, die zu Ablagerungen führen, ist 
vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider 
einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges  Abwasser aus privaten häuslichen 
Bereichen gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall entsprechendes 
verlangt. 
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung 
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu 
betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad 
des Wassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.  Die Abscheider 
und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen 
Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen 
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im 
Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. 
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu 
entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. 
(3) Die Stadt kann bei Betrieben mit Abwässern, die von den häuslichen Abwässern 
abweichen, den Einbau von automatischen Mess- und Probeentnahmeeinrichtungen 
verlangen. 
(4) Der Einbau von Abfallzerkleinerern in Abwasseranlagen zum Abschlämmen von 
festen organischen oder anorganischen Stoffen ist verboten. 
(5) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht 
benutzt werden. Seite 22

§ 14 
(6) Auf Grundstücken, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dürfen 
behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden. 
(7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete und jederzeit zugängliche 
Inspektionsöffnungen einzubauen. 
Er hat sein Grundstück und seine Entwässerungsanlage gegen Rückstau von 
Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bei Ablaufstellen 
unterhalb der Rückstauebene  funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. 
Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Bei einem Anschluss an die 
Freigefällekanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden 
Grundstück die Rückstauebene. 
Bei einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage kann die Höhe der 
Rückstauebene davon abweichen. Sie ist durch den Grundstückseigentümer zu 
ermitteln. 
(8) Die Stadt kann jederzeit fordern, dass auf den Grundstücken befindliche 
Abwasseranlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Bei Gefahr 
im Verzuge ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Arbeiten, die zur Vermeidung 
oder Behebung einer Gefahr notwendig sind, auf Kosten des 
Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück durchzuführen. Die Stadt kann den 
Einbau von Messschächten hinter Abwasserbehandlungsanlagen fordern. 
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentlic he Abwasseranlage vorhanden ist, 
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach 
sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück die Anlagen für 
einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten 
vorzubereiten. 
(10) Bei einem Rückbau der Hausanschlussleitung eine s mit einem Anschluss 
versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer diese fachgerecht zu verschließen, 
zu sichern und örtlich zu markieren. 
Seite 23

§ 15 
VII. Anforderungen 
§ 15 
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen 
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des 
Landeswassergesetzes. 
(2) Alle erdverlegten oder unzugänglichen Schmutz- und Mischwasserleitungen sind 
nach Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen; ausgenommen sind 
Leitungen, die in einem Schutzrohr verlegt sind. 
Bei einer Errichtung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der 
Dichtheitsnachweis 4 Wochen nach deren Inbetriebnahme bzw. Abschluss der 
Änderung unaufgefordert der Stadt vorzulegen. 
Bei vorhandenen Schmutz- und Mischwasserleitungen bestimmt sich der Zeitpunkt 
der Durchführung der Dichtheitsprüfungen nach den Vorgaben des § 61a LWG sowie 
gesonderten Satzungen der Stadt. 
Die Dichtheitsprüfungen sind durch Sachkundige 
durchführen zu lassen, die ihre 
Sachkunde gemäß den im § 61 a LWG bestimmten Verfahren nachweisen können. 
(4) 
(3) 
Seite 24 des § 15

§ 16 
VII. Anforderungen 
§ 16 Indirekteinleitungen 
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich 
vom häuslichen Abwasser abweicht. 
(2) Bei einer Indirekteinleitung im Sinne des Absatz es (1)  sind der Stadt mit dem Antrag 
auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu 
benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die 
Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des 
Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige 
Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 59 
Landeswassergesetz und § 58 Wasserhaushaltsgesetz handelt, ist die Vorlage des 
Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend. 
(3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser Auskunft über die 
Beschaffenheit und Zusammensetzung der in die öffentliche Abwasseranlage 
eingeleiteten bzw. bei Neuanschlüssen einzuleitenden Abwässer verlangen. 
(4) Wenn Art und Menge der Abwässer sich verändern, hat der Anschlussnehmer 
unaufgefordert der Stadt die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen 
die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. 
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§ 17 
VII. Anforderungen 
§ 17 Abwasseruntersuchungen 
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder 
vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und 
Turnus der Probenahmen. Sollte sich ein Verstoß gegen die 
Benutzungsbedingungen dieser Satzung ergeben, sind der Stadt die entsprechenden 
Kosten zu erstatten. 
(2) Die Stadt führt zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages bei den 
entsprechenden Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet Abwasseranalysen durch. 
Die Probenahme hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu dulden 
und zu unterstützen. Die Untersuchungskosten sind der Stadt zu erstatten. 
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§ 18 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 18 
Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht 
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den 
Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der 
Abwasseranlagen des Grundstückes zu erteilen. 
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu 
benachrichtigen, wenn 
a) der Betrieb ihrer Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf 
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. 
Verstopfungen von Abwasserleitungen), 
b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die 
den Anforderungen nach § 6 nicht entsprechen, 
c) sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert. Die Stadt kann 
den Nachweis der Unschädlichkeit des Abwassers verlangen. 
d) sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz (2) zu Grunde liegenden Daten erheblich 
ändern, 
e) für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes 
entfallen. 
(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der 
Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies 
zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum 
Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten 
haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert 
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. 
Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt 
zu überlassen ist (§ 53 Absatz (4a) Satz 2 LWG). Die Grundrechte der Verpflichteten 
sind zu beachten. 
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§ 19 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 19 Haftung / Überbauung von Abwasseranlagen 
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße 
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser 
Satzung zu sorgen. 
Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften 
Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen 
Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen 
Abwasseranlage entstehen. 
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter 
freizustellen. 
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. 
Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen 
Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. 
(4) Öffentliche Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken dürfen grundsätzlich nicht 
überbaut werden. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden. 
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§ 20 
VIII. Rechte und Pflichten 
§ 20 Berechtigte und Verpflichtete 
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Sa tzung für Grundstückseigentümer 
ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des 
Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, 
Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. 
(2) 
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für das Benutzen der 
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
- berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken 
anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, 
Untermieter etc.), 
- der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. 
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner . 
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§ 21 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§ 21 Kosten 
(1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für we lches die 
Kanalanschlussbeitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen 
mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere 
Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür 
entstehenden Kosten zu erstatten. 
(3) Die entstehenden Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse und 
Grundstücksanschlussleitungen nach Absatz (1) und (2) können  pauschal vor 
Beginn der Bauarbeiten mit Anschlussnehmer abgerechnet werden. Die 
Pauschalbeträge werden jährlich neu festgesetzt. 
(4) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: 
- Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, 
- sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der 
Satzung nachweisen, 
(5) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Gr undstücksanschlussleitung durch 
unsachgemäße Benutzung sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu 
tragen. 
(4) 
Seite 30

§ 22 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§ 22 Beiträge, Gebühren 
(1) Für das Herstellen und Erweitern der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt 
Münster Beiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz nach Maßgabe einer 
besonderen Beitragssatzung. 
(2) Die für die Benutzung der Abwasseranlage zu entrichtenden Gebühren ergeben sich 
aus der Abwassergebührensatzung. 
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kanalhausanschlusskosten nach § 12 Abs. 5 sowie 
nach § 21 Abs. 2 ergibt sich nach einer besonderen Beitragssatzung. 
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§ 23 
X. Bußgelder 
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 
a) § 6 Absatz (1) und (2) Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage 
einleitet oder einbringt, deren Einleiten oder Einbringen ausgeschlossen ist, 
b) § 6 Absatz (3) Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder 
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte 
nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder 
vermischt oder wer gewerbliches Abwasser mit einem CSB-/BSB-Verhältnis größer 
als 3 ohne Zustimmung einleitet, 
c) § 6 Absatz (4) in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- 
und/oder das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen 
zuführt, 
d) § 6 Absatz (5) Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über 
die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 
e) § 8 Absatz (1) das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, 
f) § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschl agswasser als Brauchwasser 
nutzt, ohne dies der Stadt angezeigt zu haben, 
g) § 11 Absatz (2) die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut, 
h) § 13 Absatz (1) den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige 
Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert, 
i) § 13 Absatz (3) den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes 
nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt, 
j) § 14 Absatz (2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- 
oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche 
Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht 
oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in 
Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut 
der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, 
Seite 32

§ 23 
k) § 18 Absatz (2) der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder 
nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine 
oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, 
den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt, 
l) § 18 Absatz (3) die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen 
Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen 
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen 
Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu 
allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen 
Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber 
bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen 
Abwasserkanal, einsteigt. 
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen (1) und (2) können mit einer Geldbuße bis 
zu 50.000 Euro geahndet werden. 
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§ 24 
XI. Inkrafttreten 
§ 24 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die 
gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster vom 16.12.1999 außer Kraft. 
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Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
Anlage zu § 6 Absatz  (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster 
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen 
Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf. 
lfd. 
Nr.. 
Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Abwassers Anford erungen / Höchstwerte  1) 
1.0 allgemeine Parameter 
1.1 Temperatur 35  ° C 
1.2 ph- Wert 6,5 - 10 [-] 
1 ml / l nach 0,5 h Absetzzeit 
2.0 organische Stoffe und Stoffkenngrößen 
2.1 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe 
u.a. verseifbare Öle und Fette 
gesamt 
300 g/m³ 
2.2 Kohlenwasserstoffe mineralischer Herkunft 20 g / m³ bei Einleitung in die Schmutz- oder 
Mischwasserkanalisation; 
10 g / m³ bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation 
2.3 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)   
bestimmt als Chlorid 
   1    g / m³ 
2.4 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe:
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- 
Trichlorethan und Dichlormethan 
2.5 Phenol, gesamt berechnet als 
C6H5OH 
2.6 Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. Benzol, Tulu ol, Xylol    0,05   g / m³ 
2.7 Organische halogenfreie Lösemittel 10 g/l als TOC
3.0 Metalle und Metalliode 
3.1 Arsen  (As) , gesamt   0,5 g / m³ 
3.2 Barium  (Ba)   5    g / m³ 
3.3 Blei  (Pb)   1   g / m³ 
3.4 Cadmium (Cd)   0,1  g / m³ 
3.5 Kupfer (Cu)    1   g / m³ 
  1     g  Cr (gesamt) / m³ 
  0,2  g Cr VI / m³ 
3.7 Nickel (Ni)    1    g / m³ 
3.8 Quecksilber (Hg) ²)   0,1  g / m³ 
3.9 Silber (Ag)    1    g / m³ 
3.10 Zink (Zn)    5   g/ m³ 
3.11 Zinn (Sn)    5   g / m³ 
3.12 Thallium   0,2 mg/l 
Absetzbare Stoffe nur, soweit eine Schlammabscheidung aus 
Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der 
öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist: 
   0,5  g / m³ 
1.3 
100  g / m³ 
Chrom (Cr) 3.6 
Seite 35

Anlage zu § 6  Absatz (2q) 
4.0 weitere anorganische Stoffe 
4.4 Ammonium / Ammoniak ( NH4/ NH3), berechnet als N 100  g / m³ 
gilt bei  Einleitungen in das Einzugsgebiet der Kläranlage 
Häger, ansonsten: 
200  g / m³ 
4.5 Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern Vorbehandl ungsanlagen 
erforderlich 
 10    g / m³ 
4.1 Fluorid (F), gesamt  50   g / m³ 
4.2 Cyanid (Cn), leicht freisetzbar    1    g / m³ 
4.3 Sulfid (S)   2    g / m³ 
4.6 Sulfit (SO3)  50   g / m³ 
4.7 Sulfat (SO4) 600  g / m³ 
4.8 Phosphorverbindungen als P  50    g / m³ 
5.0 Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen 
5.1 Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l 
5.2 Aerobe biologische Abbaubarkeit größer als 75 % 
5.3 Nitrifikationshemmung kleiner als 20% 
1)  Zur Messung der Höchstwerte ( Grenzwerte) sind di e jeweils gültigen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der 
Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe 
entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich 
ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. Die Probenahme hat nach DIN 38402 - A 11 zu erfolgen. 
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Anlage zur V_0672_2012_1 § 21 Korrektur

1011 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0672/2012/ 1. Erg. 
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren 
§ 21 Kosten 
(1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für we lches die 
Kanalanschlussbeitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen 
mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere 
Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür 
entstehenden Kosten zu erstatten. 
(2) Werden Grundstücksanschlussleitungen auf Antrag des Anschlussnehmers 
zusätzlich angelegt, geändert oder beseitigt, so hat der Anschlussnehmer die Kosten 
zu erstatten. 
(3) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten: 
- Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, 
- sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der 
Satzung nachweisen, 
(4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Gr undstücksanschlussleitung durch 
unsachgemäße Benutzung sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu 
tragen. 
(3) 
Seite 1

Ergänzungsvorlage Beschluss

1423 Zeichen

V/0672/2012/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche 
Abwasseranlage in der Stadt Münster - Entwässerungssatzung (EWS) 
 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung (Anlage 2 der Hauptvorlage V/0672/2012) wird mit den Änderungen im § 21 Kosten 
gemäß Anlage dieser Ergänzungsvorlage V/0672/2012/1 beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es sind keine zusätzlichen Kostenauswirkungen zu erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Anlage 2 "Neuer Satzungstext der Entwässerungssatzung" zur Vorlage wurden im § 21 
Kosten die Korrekturen, wie sie in der Anlage 1 "Synoptische Darstellung der Änderungen mit 
Begründung" ausgeführt sind, versehentlich nicht übernommen.  
 
Der korrigierte § 21 Kosten ist in der jetzt richtigen Ausführung als Anlage beigefügt. 
 
 
 
I. V. 
gez. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0672/2012/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0672/2012/1 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: 
§ 21 Kosten

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 15.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 19.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0672/2012/1
Typ
Vorlagen
Datum
16.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37