V/0103/2024
Mitgliedschaft im Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt"
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Anlage 2 - Satzung
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1 Kommunen für biologische Vielfalt e.V. Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ und wird im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes i. S. d. § 52 Abs.2 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) in der derzeit gültigen Fassung, insbesondere die Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt in Gemeinden, Städten und Landkreisen. 2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch • die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt in den Bereichen Freiraumschutz im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet, Arten- und Biotopschutz, Nachhaltige Nutzung, Bewusstseinsbildung und Kooperation, • die Förderung des fachlichen Austausches zwischen Gemeinden, Städten und Landkreisen, • das Verfassen gemeinsamer Positionen, • die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und • die Initiierung gemeinsamer Gutachten, Untersuchungen, Projekte etc. zu den oben genannten Themen verwirklicht. § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine (sonstigen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; eine Reisekostenerstattung ist möglich. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften werden, die die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ unterzeichnet haben. Mitglieder sind alle jene Kommunen, welche die unterzeichnete Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“, eine Beitrittserklärung sowie einen rechtlich verbindlichen Beitrittsbeschluss beim Vorstand eingereicht haben. 2. Andere juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden, wenn sie mehrheitlich von Kommunen getragen werden; sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Assoziierte Mitglieder, die bereits vor 2021 als solche anerkannt wurden, behalten ihren Status als assoziiertes Mitglied bei. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.). 2. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt oder es trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. § 6 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die insbesondere die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge aller Mitglieder regelt. 2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu zahlen, Ausnahmen sind durch die Beitragsordnung geregelt. 3 § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung, • der Vorstand und • die Geschäftsführung. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und der Geschäftsführung fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand und die Geschäftsführung beschließen. Der Vorstand und die Geschäftsführung können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. 3. Jede Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied im Sinne von § 4 Nr. 1 der 4 Satzung oder eine beliebige natürliche Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Mitglied darf das Stimmrecht von nicht mehr als sieben Mitgliedern wahrnehmen. Assoziierte Mitglieder können teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. 5. Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser/diese von der Mitgliederversammlung gewählt. Sind Vorstandswahlen Bestandteil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden ein/e Versammlungsleiter/in sowie ein/e Schriftführer/in von der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht Mitglied des Vorstands sind. 6. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der vom Vorstand gesetzten Tagesordnung beschließen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Vereinsmitglieder vertreten sind oder sich i. S. d. § 8 Nr. 4 an der Beschlussfassung beteiligen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. 8. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Zu den „vertretenen Mitgliedern” zählen auch die durch Bevollmächtigung im Sinne des § 8 Nr. 4 der Satzung vertretenen Mitglieder. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 13 Personen, nämlich: • dem/der Vorsitzenden, • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, • dem/der Schatzmeister/in und • dem/der Schriftführer/in und • bis zu neun weiteren Personen. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 5 4. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens aber vier seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten sind. 5. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Vorstandssitzung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Mitglieder des Vorstandes an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Vorstandssitzung ist möglich, indem den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Vorstandssitzung und teilt diese in der Einladung zur Vorstandssitzung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Vorstandssitzung ein, so teilt er den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. 6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. 7. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der „Restvorstand” selbst eine/n Nachfolger/in. Der/Die vom „Restvorstand“ gewählte Nachfolger/in muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden; § 9 Nr. 3 Satz 1 gilt von diesem Zeitpunkt an entsprechend. Im Falle einer Ablehnung wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. 8. Der Vorstand ist für folgende Aufgaben verantwortlich: • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; • Verabschiedung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; • Bestellung eines/r Geschäftsführers/in, dem/der das Recht eingeräumt wird, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen; • Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Vorstands; • Entscheidung über die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern; • Akquisition von Spenden, Sponsorengeldern und Fördermitteln; § 10 Geschäftsführung 1. Der/ie Geschäftsführer/in kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. 2. Der/ie vom Vorstand als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zu berufene Geschäftsführer/in ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der Bundesgeschäftsstelle bevollmächtigt. Für darüber hinaus gehende 6 Maßnahmen bedarf der/ie Geschäftsführer/in der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstands. Der/ie Geschäftsführer/in ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. 3. Zu den Pflichten und Verantwortlichkeiten des/r Geschäftsführers/in gehören: o Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, dazu zählen auch der o Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen; o Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung; o Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Die Erstellung eines Jahresberichts; o Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung und ein Vorschlag zur Tagesordnung; o Einberufung der Mitgliederversammlung; o Prüfung und Genehmigung von Zahlungen durch die Buchhaltung, bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Betrag; o Beantragung von Fördergeldern und Mittelbeschaffung. § 11 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können, außer in den durch § 11, 2 geregelten Ausnahmen, nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Für die entsprechenden Änderungen ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 12 Beurkundung von Beschlüssen 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 7 2. Die in Vorstandssitzungen verfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Über wesentliche Beratungsinhalte der Vorstandsitzungen sowie deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu veröffentlichen. § 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in dieser Versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Mindestens 40 Prozent der Vereinsmitglieder müssen auf diese Weise an der Beschlussfassung beteiligt sein. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung oder Stärkung der biologischen Vielfalt in Gemeinden, Städten und Landkreisen. Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 1. Februar 2012 in Frankfurt am Main beschlossen und zuletzt am 9. Juni 2021 geändert.
Anlage A
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Anlage A zur V/0103/2024 Kurzüberblick Der Stadtrat beschließt, sein Bekenntnis zur 2010 bereits unterzeichneten Deklaration „Biologi- sche Vielfalt in Kommunen“ zu bekräftigen und nun dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. beizutreten. Die Verwaltung folgt damit einer Anregung aus dem Ratsantrag A- R/0061/2021 Grünflächen und Straßenbegleitgrün naturnah gestalten und pflegen. Die Stadt Münster übernimmt durch die Mitgliedschaft eine Vorbild- und Vorreiterfunktion. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit hoher Umwelt- und Natur- qualität weiterentwickeln“ verfolgt. Das Teilziel lautet, dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“e.V. beizutreten. Das Ziel ist erreicht, wenn u.a. mit Hilfe des Bündnisses die städtischen Grünflächen naturnah gestaltet und unterhalten werden, was die Biodiversität erhöhen und erhalten soll. Es ist mit einem finanziellen Bedarf von jährlich 1.980€ für den Mitgliedsbeitrag zu kalkulieren. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 1301 Grün- und Freiflächen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die naturnahe Gestaltung und Unterhaltung des städtischen Grüns erhöht die Klimaresilienz die- ser Flächen. Somit werden durch die Mitgliedschaft im Bündnis und die Umsetzung von Themen- bereichen aus der zugehörigen Deklaration direkt und indirekt Ziele aus dem Klimaanpassungs- konzept weiter verfolgt (Vor Überwärmung schützen: Klimaoasen fördern und Grün vermehren, an Trockenheit anpassen: städtisches Grün versorgen, Sturmschäden minimieren: Stadtgrün an- passen).
Anlage 1 - Deklaration
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Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 1 von 6 Die biologische Vielfalt ist bedroht Die biologische Vielfalt, d.h. die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme, bildet die existenzielle Grundlage für menschliches Leben und für die Möglichkeiten wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Entfaltung. Die biologische Vielfalt ist bedroht. Weltweit werden fast zwei Drittel aller Ökosysteme und zahlreiche Tier- und Pflanzenarten als gefährdet eingestuft. Dazu kommt ein großer Verlust an genetischer Vielfalt mit unabsehbaren Auswirkungen auf künftige Generationen (z.B. Ernährung und Gesundheit). Auch in Deutschland sind über 70 Prozent der Lebensräume bedroht. Die internationalen und nationalen Bemühungen, den weltweiten Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 zu verlangsamen bzw. zu stoppen, waren bisher nicht ausreichend. Daher bedarf es verstärkter Anstrengungen aller Akteure auf allen Ebenen für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Städten und Gemeinden kommt dabei eine wichtige Bedeutung als Akteure zu, da sie die politische Ebene repräsentieren, die den Menschen am nächsten steht. Sie spielen angesichts ihrer umfassenden Aufgaben in Planung, Verwaltung und Politik und der damit verbundenen Entscheidung über den Umgang mit Natur und Landschaft vor Ort eine wichtige Rolle beim Erhalt der biologischen Vielfalt und haben die Möglichkeit, das öffentliche Bewusstsein zur Bedeutung der biologischen Vielfalt zu stärken. Darüber hinaus führen Aktivitäten auf kommunaler Ebene zu konkreten Ergebnissen, die anderen Akteuren als Vorbild dienen und wichtige Impulse an höhere politische Ebenen senden können. Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 2 von 6 Kommunen für biologische Vielfalt Der Einsatz für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist für Städte und Gemeinden eine aktuelle Herausforderung und hat für die unterzeichnenden Kommunen eine hohe Bedeutung bei Entscheidungsprozessen. Anlässlich des Internationalen Jahres der biologischen Vielfalt nehmen die unterzeichnenden Kommunen diese Herausforderung an und sehen die Notwendigkeit, die biologische Vielfalt vor Ort gezielt zu stärken. Aspekte der biologischen Vielfalt werden als eine Grundlage nachhaltiger Stadt- und Gemeindeentwicklung berücksichtigt. Die Anforderungen, die die Erhaltung der biologischen Vielfalt vor Ort stellt, werden bewusst in die Entscheidungen auf kommunaler Ebene einbezogen. Die Ziele zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf kommunaler Ebene können die Städte und Gemeinden gerade angesichts ihrer finanziellen Situation nur mit Unterstützung der Bundes- und Landesebene erreichen und setzen deshalb auf ein kooperatives Vorgehen. Die unterzeichnenden Kommunen wirken darauf hin, dass finanzielle Rahmenbedingungen und fachliche Grundlagen (z.B. Indikatorensets) geschaffen werden, um biologische Vielfalt gezielt erhalten zu können. Die Kommunen setzen sich dafür ein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen im Sinne der Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt in folgenden Bereichen zu ergreifen und erwarten ein entsprechendes Handeln von Bund und Ländern: Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 3 von 6 I. Grün- und Freiflächen im Si edlungsbereich Entwicklung intelligenter städtebaulicher Konzepte, die kompakte Bauweisen, d.h. eine angemessene Siedlungsdichte und eine wohnumfeldnahe Durchgrünung, integrieren, Festlegungen zur Begrenzung des Siedlungsflächenwachstums; Boden- und Freiraumschutz durch kommunales und interkommunales Flächenmanagement. Reaktivierung von Brachflächen unter Berücksichtigung ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung zur Begrenzung des Siedlungswachstums auf „der grünen Wiese“, Erhalt von naturnahen Flächen im Siedlungsbereich und Nutzung bestehender Potenziale zur Schaffung von naturnahen Flächen und Naturerlebnisräumen innerhalb des Siedlungsraumes auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel, Naturnahe Pflege öffentlicher Grünflächen u.a. mit weitgehendem Verzicht auf Pestizide und Düngung und Reduktion der Schnittfrequenz (Ökologisches Grünflächenmanagement), Ausschließliche Verwendung von heimischen und gebietsspezifischen Arten auf naturnahen Flächen und Naturerlebnisräumen im Siedlungsbereich, Verbindung von Hochwasserschutz, Naturschutz und Erholungsfunktion, z.B. durch Maßnahmen der Wasserrückhaltung (Retentionsflächenausweisung). II. Arten- und Biotopschutz Mitarbeit beim Ausbau von Biotopverbundsystemen und Schutzgebietsnetzen, Konkrete Beiträge zum Artenschutz und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der Arten in einem kommunalen Artenschutzprogramm, Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 4 von 6 Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor dem Einfluss gentechnisch veränderter Kulturpflanzen und schädlicher Stoffeinträge, Verbesserung best ehender Gewässermorphologie, z.B. durch Renaturierung von Fließgewässern und Wiederherstellung der Durchgängigkeit. III. Nachhaltige Nutzung Förderung umweltverträglicher Formen der Land- und besonders der kommunalen Forstwirtschaft (naturnahe Waldbewirtschaftung von Kommunalwald), Entwicklung von Konzepten zur nachhaltigen Nutzung nachwachsender Rohstoffe (z.B. Energieholz) auf regionaler Ebene, die in Einklang mit den Anforderungen des Naturschutzes stehen, Schutz von Gewässern vor schädlichen stofflichen Einträgen, z.B. durch Einrichtung ausreichender Gewässerrandstreifen, Entwicklung intelligenter ÖPNV -Konzepte und damit Vermeidung der Ausweitung von Verkehrsflächen, die die Zerschneidung siedlungsinterner und siedlungsnaher Naturräume zur Folge hat. IV. Bewusstseinsbildung und Kooperation Beiträge zur Bewusstseinsbildung über die Zusammenhänge zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt im urbanen Raum und einer nachhaltigen Stadt - und Regionalentwicklung und Kulturlandschaftspflege auch im ländlichen Raum, Förderung naturnaher Tourismuskonzepte, Unterstützung von kommunalen Nachhaltigkeitsprozessen bzw. Beteiligung der Bürgerschaft an Maßnahmen zum Natur- und Klimaschutz, Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 5 von 6 Verstärkung der Bildungsarbeit und des Informationsangebotes zur biologis chen Vielfalt vor Ort, z.B. durch Waldkindergärten, Schulgärten und Naturlehrpfade in städtischen Grünanlagen, Verstärkte Ausrichtung der Kommunen auf die interkommunale Zusammenarbeit zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung biologischer Vielfalt in der Region, Überregionale und europäische Zusammenarbeit von Partnerregionen, mit der Zielsetzung der Stärkung der biologischen Vielfalt. Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 Unterstützt von: Seite 6 von 6 Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ Die unterzeichnenden Städte und Gemeinden beabsichtigen, sich i m Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ zusammenzuschließen. Gemeinsam werden Wege gesucht, die biologische Vielfalt zu erhalten. In diesem Bündnis können Erfahrungen und Strategien zum Thema biologische Vielfalt ausgetauscht und gemeinsame Wege in der Öffentlichkeitsarbeit gefunden und begangen werden. Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ eröffnet den unterzeichnenden Städten und Gemeinden die Chance, durch Erfahrungsaustausch und Kooperation entscheidende Schritte in Richtung der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gehen. Unte rzeichnet durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter der Kommune Name der Kommune Funktion der Unterzeichnenden/des Unterzeichners Ort, Datum, Unterschrift
Beschlussvorlage
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V/0103/2024 V/0103/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Mitgliedschaft im Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt" Beratungsfolge 11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 13.06.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 19.06.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Stadt Münster tritt dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ bei. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung wird wie folgt finanziert: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1301 Grün- und Freiflächen Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen- dungen 2024 990 Anteiliger Beitrag 2024 2025 ff. 1.980 Jährlicher Beitrag Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 nicht veranschlagt. Der Mehrbedarf wird im Budget des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit bei der o. g. Produktgruppe aufgefangen. Amt für Grünflächen, Umw elt und Nachhaltigkeit 04.04.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Stöckel Telefon: 492-6873 Stoeckel@stadt-muenster.de - 2 - V/0103/2024 Begründung: Mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen vor Ort kommt den Kommunen beim Schutz der biologi- schen Vielfalt eine herausragende Rolle zu, welche sich zunehmend auch in der politischen und öf- fentlichen Wahrnehmung niederschlägt. Die „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“ der Bun- desregierung aus dem Jahr 2007 spiegelt dies national ebenso wieder, wie international der „Aktions- plan Städte, lokale Behörden und Biodiversität“, der 2010 auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz der Convention on Biological Diversity (CBD) verabschiedet wurde. Dieser Bedeutungszuwachs ist mit gesteigerter Wertschätzung aber auch zunehmendem Handlungsdruck für die Kommunen verbunden. Neue Aufgaben sowie ein verschärftes Augenmerk auf die Umsetzung bereits existierender Pflichten sind die Konsequenz; innovative Wege bei der Aufgabenplanung, mehr Effizienz bei der Umsetzung sowie eine auf die Akzeptanz betroffener Personengruppen abzielende Kommunikation sind gefor- dert. Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. unterstützt die Kommunen bei den genannten Herausforderungen. Vorbildliche und innovative Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt wurden bereits in vielen Kommunen umgesetzt. Das Bündnis arbeitet diese Maßnahmen und die da- bei gemachten Erfahrungen auf und macht sie den Kommunen zugänglich. Im Rahmen unterschiedli- cher Veröffentlichungen werden Best-Practice-Beispiele und wichtige Förderhinweise für die Kommu- nen präsentiert, durch Workshops Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter geschult und durch die gemeinsame inhaltliche Arbeit können wertvolle Kontakte zu anderen Kommunen geknüpft wer- den. Als eingetragener Verein kann das Bündnis zudem Fördermittel beantragen und Projekte im Sinne der Kommunen durchführen. Außerdem wird das Bündnis als Sprachrohr der Kommunen de- ren Interessen und Probleme in Bezug auf den Schutz der lokalen Biodiversität stärker in öffentliche und politische Diskussionen hinein vermitteln. Das Bündnis wird seine wachsende politische Schlag- kraft dafür einsetzen, Bund und Länder dazu aufzufordern, entsprechende Rahmenbedingungen für den kommunalen Naturschutz zu schaffen und die Kommunen auch in finanzieller Hinsicht zu unter- stützen. Angesichts der enormen Herausforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt, welche auch von der Stadt Münster zu bewältigen sind, ist die Stadtverwaltung auf Grundlage der Leistungsbeschrei- bung des Bündnisses „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. zu dem Schluss gekommen, dass ein Bündnisbeitritt einen erheblichen Mehrwert für die Stadt bedeuten würde. Die entsprechende Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ vom 22. Mai 2010 wurde von der Stadt Münster bereits in den Jahren 2010/2011 unterzeichnet (V/0344/2010, V/0360/2011). Der jetzt angestrebte Beitritt zum Bündnis stellt nun ein erneutes Bekenntnis zu den Zielen der Deklaration dar und fördert den interkommunalen Austausch, so wie es der vorliegende Ratsantrag „Grünflächen und Straßenbegleitgrün naturnah gestalten und pflegen“ (A-R/0061/2021) von der Verwaltung einfordert. Erläuterung: Zur Bekräftigung und Umsetzung der Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ haben sich im Februar 2012 60 Gemeinden, Städte und Landkreise zum Bündnis „Kommunen für biologische Viel- falt“ zusammengeschlossen. Mittlerweile sind 388 Kommunen dem Verein beigetreten (Stand Januar 2024). Das Bündnis stärkt die Bedeutung von Natur im unmittelbaren Lebensumfeld des Menschen und rückt den Schutz von Biodiversität in den Kommunen in den Blickpunkt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bündnis ist die Unterzeichnung der oben genannten Deklaration sowie die Zahlung eines jährlichen Mitgliedbeitrags in Höhe von derzeit 1.980 €. Die Deklaration motiviert Landkreise, Städte und Gemeinden bundesweit dazu, Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt in den Bereichen Grün - und Freiflächen im Siedlungsbereich, Arten und Biotopschutz, Nachhaltige Nutzung sowie Bewusstseinsbildung und Kooperation zu realisieren. Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, den interkommu- nalen Austausch zu stärken, die inhaltliche Arbeit in den Kommunen zu unterstützen und kommunale Interessen und Bedürfnisse in politische Prozesse hinein zu vermitteln. Praxiserfolge von engagierten Kommunen wird es über Broschüren und Pressearbeit bundesweit sichtbar machen. Auch konkrete - 3 - V/0103/2024 Unterstützungsleistungen wie beispielsweise die Organisation von Workshops zur Weiterbildung kommunaler Verwaltungsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen auf der Agenda. Eine Mitgliedschaft der Stadt Münster verspricht somit zusätzliche Impulse und wertvolle Unterstüt- zungsleistungen für die Naturschutzarbeit vor Ort sowie die naturnahe Gestaltung und Pflege der städtischen Grünflächen, wie im Ratsantrag A-R/0061/2021 gefordert. Die Stadt Münster hat die Deklaration mit Beschluss des Hauptausschusses vom 29.09.2010 (Vorla- ge V/0344/2010) bereits unterzeichnet, ist jedoch dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e. V. im späteren Verlauf bisher nicht beigetreten. Der Ratsantrag A-R/0061/2021 vom 15.06.2021 befasst sich mit der naturnahen Gestaltung und Pfle- ge der städtischen Grünflächen und regt den interkommunalen Austausch an. Mit der vorliegenden Beschlussvorlage wird dem Rechnung getragen. i.V. Arno Minas Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 - Deklaration Anlage 2 - Satzung
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0103/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.02.2024
- Erstellt
- 07.02.2024 15:04