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V/0103/2024

Mitgliedschaft im Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt"

Vorlagen 28.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.06.2024, TOP 48

Anlage 2 - Satzung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Deklaration

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Satzung

16079 Zeichen

1  
  
Kommunen für biologische Vielfalt e.V.   
Satzung  
  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
1. Der Verein führt den Namen „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ und wird 
im Vereinsregister eingetragen.  
2. Der Verein hat seinen Sitz in Radolfzell.   
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  
  
§ 2 Zweck des Vereins  
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes i. S. d. § 52 Abs.2 
Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) in der derzeit gültigen Fassung, insbesondere 
die Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt in Gemeinden, Städten 
und Landkreisen.   
2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch   
• die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinden, 
Städte und Landkreise zur Erhaltung und Stärkung der biologischen 
Vielfalt in den Bereichen Freiraumschutz im Gemeinde- bzw.  
Kreisgebiet, Arten- und Biotopschutz, Nachhaltige Nutzung,  
Bewusstseinsbildung und Kooperation,  
• die Förderung des fachlichen Austausches zwischen Gemeinden, 
Städten und Landkreisen,  
• das Verfassen gemeinsamer Positionen,  
• die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und  
• die Initiierung gemeinsamer Gutachten, Untersuchungen, Projekte etc.  
zu den oben genannten Themen verwirklicht.  
  
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung  
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S.  
d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.  
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.   
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
werden.   
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als 
Mitglieder auch keine (sonstigen) Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; eine 
Reisekostenerstattung ist möglich.   
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd 
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2  
  
§ 4 Mitgliedschaft  
1. Mitglied des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften werden, die 
die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ unterzeichnet haben. 
Mitglieder sind alle jene Kommunen, welche die unterzeichnete Deklaration  
„Biologische Vielfalt in Kommunen“, eine Beitrittserklärung sowie einen 
rechtlich verbindlichen Beitrittsbeschluss beim Vorstand eingereicht haben.   
2. Andere juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können 
assoziierte Mitglieder werden, wenn sie mehrheitlich von Kommunen getragen 
werden; sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den 
Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der 
Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der 
Vorstand. Assoziierte Mitglieder, die bereits vor 2021 als solche anerkannt 
wurden, behalten ihren Status als assoziiertes Mitglied bei.  
  
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft  
1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er 
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung unter 
Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum Schluss des Kalenderjahres 
(31.12.).  
2. Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des  
Vereins verstößt oder es trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im 
Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen 
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur 
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den  
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach 
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen 
werden, die abschließend entscheidet. Über den Ausschluss beschließt die 
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.  
  
§ 6 Mitgliedsbeiträge  
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die insbesondere 
die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge aller Mitglieder regelt.   
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu zahlen, 
Ausnahmen sind durch die Beitragsordnung geregelt.

3  
  
§ 7 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind:  
• die Mitgliederversammlung,  
• der Vorstand und  
• die Geschäftsführung.  
  
§ 8 Mitgliederversammlung  
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle  
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen  
Vereinsorgan zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die in den  
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und der Geschäftsführung fallen, kann 
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand und die 
Geschäftsführung  beschließen. Der Vorstand und die Geschäftsführung 
können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer  Zuständigkeit die Meinung der 
Mitgliederversammlung einholen.  
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem 
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung 
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
von dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann 
als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten 
werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der 
Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle 
Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine 
Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung 
und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die 
Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder 
Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der 
Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen 
Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde 
vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die 
Video- oder Telefonkonferenz mit. 
3. Jede Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführung unter Einhaltung 
einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt per 
E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die 
keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. 
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes 
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung 
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  
Tagesordnung beantragen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen und 
Vorstandswahlen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der 
Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.  
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung 
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied im Sinne von § 4 Nr. 1 der

4  
  
Satzung oder eine beliebige natürliche Person schriftlich bevollmächtigt 
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert 
zu erteilen. Eine bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Mitglied 
darf das Stimmrecht von nicht mehr als sieben Mitgliedern wahrnehmen. 
Assoziierte Mitglieder können teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.   
5. Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer 
Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht 
anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der  
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht 
anwesend ist, wird auch dieser/diese von der Mitgliederversammlung gewählt.  
Sind Vorstandswahlen Bestandteil der Tagesordnung der  
Mitgliederversammlung werden ein/e Versammlungsleiter/in sowie ein/e  
Schriftführer/in von der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht Mitglied des 
Vorstands sind.   
6. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der vom Vorstand gesetzten 
Tagesordnung beschließen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen und 
Vorstandswahlen.   
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent 
der Vereinsmitglieder vertreten sind oder sich i. S. d. § 8 Nr. 4 an der 
Beschlussfassung beteiligen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, 
entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit 
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.  
8. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei 
der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Zu den 
„vertretenen Mitgliedern” zählen auch die durch Bevollmächtigung im Sinne 
des § 8 Nr. 4 der Satzung vertretenen Mitglieder.   
  
§ 9 Vorstand  
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 13 
Personen, nämlich:  
• dem/der Vorsitzenden,  
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,  
• dem/der Schatzmeister/in und  
• dem/der Schriftführer/in und  
• bis zu neun weiteren Personen.  
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des 
Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende 
Vorsitzende, vertreten.   
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch so lange 
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu 
wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5  
  
4. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens aber vier 
seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende 
Vorsitzende, vertreten sind.  
5. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle 
Vorstandssitzung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich 
alle Mitglieder des Vorstandes an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle 
Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder 
Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller 
Vorstandssitzung ist möglich, indem den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit 
eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder 
Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der 
Vorstandssitzung und teilt diese in der Einladung zur Vorstandssitzung mit. 
Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Vorstandssitzung ein, so teilt er den 
Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der 
Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder 
Telefonkonferenz mit.   
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden 
Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.   
7. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der  
„Restvorstand” selbst eine/n Nachfolger/in. Der/Die vom „Restvorstand“ 
gewählte Nachfolger/in muss durch die nächste Mitgliederversammlung 
bestätigt werden; § 9 Nr. 3 Satz 1 gilt von diesem Zeitpunkt an entsprechend. 
Im Falle einer Ablehnung wählt die Mitgliederversammlung ein neues 
Vorstandsmitglied.  
8. Der Vorstand ist für folgende Aufgaben verantwortlich:  
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der 
Tagesordnung;  
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;  
• Verabschiedung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;  
• Bestellung eines/r Geschäftsführers/in, dem/der das Recht eingeräumt 
wird, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen;   
• Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des 
Vorstands;  
• Entscheidung über die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern;  
• Akquisition von Spenden, Sponsorengeldern und Fördermitteln;  
  
§ 10 Geschäftsführung  
1. Der/ie Geschäftsführer/in kann eine natürliche oder eine  juristische Person 
sein.  
2. Der/ie vom Vorstand als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zu 
berufene Geschäftsführer/in ist zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, 
verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der 
Bundesgeschäftsstelle bevollmächtigt. Für darüber hinaus gehende

6  
  
Maßnahmen bedarf der/ie Geschäftsführer/in der vorherigen Zustimmung des 
Vereinsvorstands. Der/ie Geschäftsführer/in ist an die Weisungen des 
Vorstands gebunden.  
3. Zu den Pflichten und Verantwortlichkeiten des/r Geschäftsführers/in gehören:   
o Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der 
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, dazu zählen auch der  
o Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen;  
o Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der 
Mitgliederversammlung;  
o Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;  
Die Erstellung eines Jahresberichts;  
o Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen und der 
Mitgliederversammlung und ein Vorschlag zur Tagesordnung;   
o Einberufung der Mitgliederversammlung; 
o Prüfung und Genehmigung von Zahlungen durch die Buchhaltung, bis zu 
einem vom Vorstand festzulegenden Betrag;   
o Beantragung von Fördergeldern und Mittelbeschaffung. 
§ 11 Satzungsänderungen  
1. Satzungsänderungen können, außer in den durch § 11, 2 geregelten  
Ausnahmen, nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur 
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen 
gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der 
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen 
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung 
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der 
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.  
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus 
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus 
vornehmen. Für die entsprechenden Änderungen ist eine Vorstandssitzung 
einzuberufen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern 
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.  
  
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen  
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der 
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in 
und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die 
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der 
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben 
werden.

7  
  
2. Die in Vorstandssitzungen verfassten Beschlüsse sind schriftlich 
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Über wesentliche 
Beratungsinhalte der Vorstandsitzungen sowie deren Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu veröffentlichen.  
  
§ 13 Auflösung des Vereins  
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in dieser Versammlung anwesenden 
und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Mindestens 40 Prozent der 
Vereinsmitglieder müssen auf diese Weise an der Beschlussfassung beteiligt 
sein. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung 
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.  
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von 
der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam 
vertretungsberechtigte Liquidatoren.   
3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der 
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit 
verliert.  
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigenden 
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts 
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die  
Erhaltung oder Stärkung der biologischen Vielfalt in Gemeinden, Städten und 
Landkreisen. Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zu 
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.   
  
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am   
1. Februar 2012 in Frankfurt am Main beschlossen und zuletzt am 9. Juni 2021 
geändert.

Anlage A

2087 Zeichen

Anlage A zur V/0103/2024 
Kurzüberblick 
Der Stadtrat beschließt, sein Bekenntnis zur 2010 bereits unterzeichneten Deklaration „Biologi-
sche Vielfalt in Kommunen“ zu bekräftigen und nun dem Bündnis „Kommunen für biologische 
Vielfalt“ e.V. beizutreten. Die Verwaltung folgt damit einer Anregung aus dem Ratsantrag A-
R/0061/2021 Grünflächen und Straßenbegleitgrün naturnah gestalten und pflegen. Die Stadt 
Münster übernimmt durch die Mitgliedschaft eine Vorbild- und Vorreiterfunktion. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit hoher Umwelt- und Natur-
qualität weiterentwickeln“ verfolgt.  
Das Teilziel lautet, dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“e.V. beizutreten.  
Das Ziel ist erreicht, wenn u.a. mit Hilfe des Bündnisses die städtischen Grünflächen naturnah 
gestaltet und unterhalten werden, was die Biodiversität erhöhen und erhalten soll. 
Es ist mit einem finanziellen Bedarf von jährlich 1.980€ für den Mitgliedsbeitrag zu kalkulieren. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 1301 Grün- und Freiflächen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die naturnahe Gestaltung und Unterhaltung des städtischen Grüns erhöht die Klimaresilienz die-
ser Flächen. Somit werden durch die Mitgliedschaft im Bündnis und die Umsetzung von Themen-
bereichen aus der zugehörigen Deklaration direkt und indirekt Ziele aus dem Klimaanpassungs-
konzept weiter verfolgt (Vor Überwärmung schützen: Klimaoasen fördern und Grün vermehren, 
an Trockenheit anpassen: städtisches Grün versorgen, Sturmschäden minimieren: Stadtgrün an-
passen).

Anlage 1 - Deklaration

8180 Zeichen

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 1 von 6 
Die biologische Vielfalt ist bedroht 
Die biologische Vielfalt, d.h. die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und die 
Vielfalt der Ökosysteme, bildet die existenzielle Grundlage für menschliches Leben und 
für die Möglichkeiten wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Entfaltung.  
Die biologische Vielfalt ist bedroht. Weltweit werden fast zwei Drittel aller  Ökosysteme 
und zahlreiche Tier- und Pflanzenarten als gefährdet eingestuft. Dazu kommt ein großer 
Verlust an genetischer Vielfalt mit unabsehbaren Auswirkungen auf künftige 
Generationen (z.B. Ernährung und  Gesundheit). Auch in Deutschland sind über 70 
Prozent der Lebensräume bedroht.  
Die internationalen und nationalen Bemühungen, den weltweiten Verlust  der 
biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 zu verlangsamen bzw. zu stoppen, waren bisher 
nicht ausreichend. Daher bedarf es verstärkter Anstrengungen aller Akteure auf allen 
Ebenen für den Erhalt der biologischen Vielfalt.  
Städten und Gemeinden kommt dabei eine wichtige Bedeutung als Akteure zu, da sie 
die politische Ebene repräsentieren, die den Menschen  am nächsten steht. Sie spielen 
angesichts ihrer umfassenden Aufgaben  in Planung, Verwaltung und Politik und der 
damit verbundenen Entscheidung über den Umgang mit Natur und Landschaft vor Ort 
eine wichtige Rolle beim Erhalt der biologischen Vielfalt und haben die Möglichkeit, das 
öffentliche Bewusstsein zur  Bedeutung der biologischen Vielfalt  zu stärken. Darüber 
hinaus führen Aktivitäten auf kommunaler Ebene zu konkreten Ergebnissen, die anderen 
Akteuren als Vorbild dienen und wichtige Impulse an höhere politische Ebenen senden 
können.

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 2 von 6 
Kommunen für biologische Vielfalt 
Der Einsatz für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist für Städte und Gemeinden eine 
aktuelle Herausforderung und hat für die  unterzeichnenden Kommunen eine hohe 
Bedeutung bei Entscheidungsprozessen.  
Anlässlich des Internationalen Jahres der biologischen Vielfalt nehmen die 
unterzeichnenden Kommunen diese Herausforderung an und sehen die Notwendigkeit, 
die biologische Vielfalt vor Ort gezielt zu stärken. Aspekte der biologischen Vielfalt 
werden als eine Grundlage nachhaltiger Stadt- und Gemeindeentwicklung 
berücksichtigt. Die Anforderungen, die die Erhaltung der biologischen Vielfalt vor Ort 
stellt, werden bewusst in die Entscheidungen auf kommunaler Ebene einbezogen. 
Die Ziele zum Erhalt der biologischen Vielfalt auf kommunaler Ebene können die Städte 
und Gemeinden gerade angesichts ihrer finanziellen Situation nur mit Unterstützung der 
Bundes- und Landesebene erreichen und setzen deshalb auf ein kooperatives Vorgehen. 
Die unterzeichnenden Kommunen wirken darauf hin, dass  finanzielle 
Rahmenbedingungen und fachliche Grundlagen (z.B. Indikatorensets) geschaffen 
werden, um biologische Vielfalt gezielt erhalten zu können.  
Die Kommunen setzen sich dafür ein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen im 
Sinne der Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt in folgenden Bereichen zu 
ergreifen und erwarten ein entsprechendes Handeln von Bund und Ländern:

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 3 von 6 
I. Grün-  und Freiflächen im Si edlungsbereich
 Entwicklung intelligenter städtebaulicher Konzepte, die kompakte Bauweisen, d.h.
eine angemessene Siedlungsdichte und eine wohnumfeldnahe Durchgrünung,
integrieren,
 Festlegungen zur Begrenzung des Siedlungsflächenwachstums; Boden- und
Freiraumschutz durch kommunales und interkommunales Flächenmanagement.
Reaktivierung von Brachflächen unter Berücksichtigung ihrer naturschutzfachlichen
Bedeutung zur Begrenzung des Siedlungswachstums auf „der grünen Wiese“,
 Erhalt von naturnahen Flächen im Siedlungsbereich und Nutzung bestehender
Potenziale zur Schaffung von naturnahen Flächen und Naturerlebnisräumen
innerhalb des Siedlungsraumes auch im Hinblick auf die Anpassung an den
Klimawandel,
 Naturnahe Pflege öffentlicher Grünflächen u.a. mit weitgehendem Verzicht auf
Pestizide und Düngung und Reduktion der Schnittfrequenz (Ökologisches
Grünflächenmanagement),
 Ausschließliche Verwendung von heimischen und gebietsspezifischen Arten auf
naturnahen Flächen und Naturerlebnisräumen im Siedlungsbereich,
 Verbindung von Hochwasserschutz, Naturschutz und Erholungsfunktion,  z.B. durch
Maßnahmen der Wasserrückhaltung (Retentionsflächenausweisung).
II. Arten-  und Biotopschutz
 Mitarbeit beim Ausbau von Biotopverbundsystemen und Schutzgebietsnetzen,
 Konkrete Beiträge zum Artenschutz  und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der
Arten in einem kommunalen Artenschutzprogramm,

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 4 von 6 
 Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor dem Einfluss gentechnisch veränderter
Kulturpflanzen und schädlicher Stoffeinträge,
 Verbesserung best ehender Gewässermorphologie, z.B. durch Renaturierung von
Fließgewässern und Wiederherstellung der Durchgängigkeit.
III. Nachhaltige Nutzung
 Förderung umweltverträglicher Formen der Land- und besonders der kommunalen
Forstwirtschaft (naturnahe Waldbewirtschaftung von Kommunalwald),
 Entwicklung von Konzepten zur nachhaltigen Nutzung nachwachsender Rohstoffe
(z.B. Energieholz) auf regionaler Ebene, die in Einklang mit den Anforderungen des
Naturschutzes stehen,
 Schutz von Gewässern vor schädlichen stofflichen Einträgen, z.B. durch Einrichtung
ausreichender Gewässerrandstreifen,
 Entwicklung intelligenter ÖPNV -Konzepte und damit Vermeidung der Ausweitung
von Verkehrsflächen, die die Zerschneidung siedlungsinterner und siedlungsnaher
Naturräume zur Folge hat.
IV. Bewusstseinsbildung und Kooperation
 Beiträge zur Bewusstseinsbildung über die Zusammenhänge zwischen der Erhaltung
der biologischen Vielfalt im urbanen Raum und einer nachhaltigen Stadt - und
Regionalentwicklung und Kulturlandschaftspflege auch im ländlichen Raum,
 Förderung naturnaher Tourismuskonzepte,
 Unterstützung von kommunalen Nachhaltigkeitsprozessen bzw. Beteiligung der
Bürgerschaft an Maßnahmen zum Natur- und Klimaschutz,

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 5 von 6 
 Verstärkung der Bildungsarbeit und des Informationsangebotes zur biologis chen
Vielfalt vor Ort, z.B. durch Waldkindergärten, Schulgärten und Naturlehrpfade in
städtischen Grünanlagen,
 Verstärkte Ausrichtung der Kommunen auf die interkommunale Zusammenarbeit
zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung biologischer Vielfalt in der Region,
 Überregionale und europäische Zusammenarbeit von Partnerregionen, mit der
Zielsetzung der Stärkung der biologischen Vielfalt.

Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ 
Veröffentlicht am Internationalen Tag der Biodiversität am 22. Mai 2010 
Unterstützt von: 
 Seite 6 von 6 
Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ 
Die unterzeichnenden Städte und Gemeinden beabsichtigen, sich i m Bündnis 
„Kommunen für biologische Vielfalt  e.V.“ zusammenzuschließen. Gemeinsam werden 
Wege gesucht, die biologische Vielfalt zu erhalten. In diesem Bündnis können 
Erfahrungen und Strategien zum Thema biologische Vielfalt ausgetauscht und 
gemeinsame Wege in der Öffentlichkeitsarbeit gefunden und begangen werden.  
Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt  e.V.“ eröffnet den unterzeichnenden 
Städten und Gemeinden die Chance, durch Erfahrungsaustausch und Kooperation 
entscheidende Schritte in Richtung der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gehen.  
Unte
rzeichnet durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten 
Vertreter der Kommune  
Name der Kommune 
Funktion der Unterzeichnenden/des Unterzeichners 
Ort, Datum, Unterschrift

Beschlussvorlage

6863 Zeichen

V/0103/2024 
V/0103/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Mitgliedschaft im Bündnis "Kommunen für biologische Vielfalt" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   13.06.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   19.06.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.06.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster tritt dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt e.V.“ bei. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung wird wie folgt finanziert: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1301 Grün- und Freiflächen    
Zeile  16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2024  990 Anteiliger Beitrag 
2024 
   2025 ff. 1.980 Jährlicher Beitrag  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 nicht veranschlagt. 
Der Mehrbedarf wird im Budget des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit bei der o. g. 
Produktgruppe aufgefangen.  
 
 
 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
04.04.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Stöckel 
Telefon: 492-6873 
Stoeckel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0103/2024 
Begründung: 
 
Mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen vor Ort kommt den Kommunen beim Schutz der biologi-
schen Vielfalt eine herausragende Rolle zu, welche sich zunehmend auch in der politischen und öf-
fentlichen Wahrnehmung niederschlägt. Die „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“ der Bun-
desregierung aus dem Jahr 2007 spiegelt dies national ebenso wieder, wie international der „Aktions-
plan Städte, lokale Behörden und Biodiversität“, der 2010 auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz der 
Convention on Biological Diversity (CBD) verabschiedet wurde. Dieser Bedeutungszuwachs ist mit 
gesteigerter Wertschätzung aber auch zunehmendem Handlungsdruck für die Kommunen verbunden. 
Neue Aufgaben sowie ein verschärftes Augenmerk auf die Umsetzung bereits existierender Pflichten 
sind die Konsequenz; innovative Wege bei der Aufgabenplanung, mehr Effizienz bei der Umsetzung 
sowie eine auf die Akzeptanz betroffener Personengruppen abzielende Kommunikation sind gefor-
dert.  
 
Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. unterstützt die Kommunen bei den genannten 
Herausforderungen. Vorbildliche und innovative Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt 
wurden bereits in vielen Kommunen umgesetzt. Das Bündnis arbeitet diese Maßnahmen und die da-
bei gemachten Erfahrungen auf und macht sie den Kommunen zugänglich. Im Rahmen unterschiedli-
cher Veröffentlichungen werden Best-Practice-Beispiele und wichtige Förderhinweise für die Kommu-
nen präsentiert, durch Workshops Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter geschult und durch 
die gemeinsame inhaltliche Arbeit können wertvolle Kontakte zu anderen Kommunen geknüpft wer-
den. Als eingetragener Verein kann das Bündnis zudem Fördermittel beantragen und Projekte im 
Sinne der Kommunen durchführen. Außerdem wird das Bündnis als Sprachrohr der Kommunen de-
ren Interessen und Probleme in Bezug auf den Schutz der lokalen Biodiversität stärker in öffentliche 
und politische Diskussionen hinein vermitteln. Das Bündnis wird seine wachsende politische Schlag-
kraft dafür einsetzen, Bund und Länder dazu aufzufordern, entsprechende Rahmenbedingungen für 
den kommunalen Naturschutz zu schaffen und die Kommunen auch in finanzieller Hinsicht zu unter-
stützen.  
Angesichts der enormen Herausforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt, welche auch von 
der Stadt Münster zu bewältigen sind, ist die Stadtverwaltung auf Grundlage der Leistungsbeschrei-
bung des Bündnisses „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. zu dem Schluss gekommen, dass ein 
Bündnisbeitritt einen erheblichen Mehrwert für die Stadt bedeuten würde. 
 
Die entsprechende Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ vom 22. Mai 2010 wurde von der 
Stadt Münster bereits in den Jahren 2010/2011 unterzeichnet (V/0344/2010, V/0360/2011). Der jetzt 
angestrebte Beitritt zum Bündnis stellt nun ein erneutes Bekenntnis zu den Zielen der Deklaration dar 
und fördert den interkommunalen Austausch, so wie es der vorliegende Ratsantrag „Grünflächen und 
Straßenbegleitgrün naturnah gestalten und pflegen“ (A-R/0061/2021) von der Verwaltung einfordert. 
 
Erläuterung: 
 
Zur Bekräftigung und Umsetzung der Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ haben sich im 
Februar 2012 60 Gemeinden, Städte und Landkreise zum Bündnis „Kommunen für biologische Viel-
falt“ zusammengeschlossen. Mittlerweile sind 388 Kommunen dem Verein beigetreten (Stand Januar 
2024). Das Bündnis stärkt die Bedeutung von Natur im unmittelbaren Lebensumfeld des Menschen 
und rückt den Schutz von Biodiversität in den Kommunen in den Blickpunkt. Voraussetzung für die 
Mitgliedschaft im Bündnis ist die Unterzeichnung der oben genannten Deklaration sowie die Zahlung 
eines jährlichen Mitgliedbeitrags in Höhe von derzeit 1.980 €.  
Die Deklaration motiviert Landkreise, Städte und Gemeinden bundesweit dazu, Maßnahmen zum 
Schutz der biologischen Vielfalt in den Bereichen Grün - und Freiflächen im Siedlungsbereich, Arten 
und Biotopschutz, Nachhaltige Nutzung sowie Bewusstseinsbildung und Kooperation zu realisieren.  
Das Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, den interkommu-
nalen Austausch zu stärken, die inhaltliche Arbeit in den Kommunen zu unterstützen und kommunale 
Interessen und Bedürfnisse in politische Prozesse hinein zu vermitteln. Praxiserfolge von engagierten 
Kommunen wird es über Broschüren und Pressearbeit bundesweit sichtbar machen. Auch konkrete

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V/0103/2024 
Unterstützungsleistungen wie beispielsweise die Organisation von Workshops zur Weiterbildung 
kommunaler Verwaltungsmitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen auf der Agenda. 
Eine Mitgliedschaft der Stadt Münster verspricht somit zusätzliche Impulse und wertvolle Unterstüt-
zungsleistungen für die Naturschutzarbeit vor Ort sowie die naturnahe Gestaltung und Pflege der 
städtischen Grünflächen, wie im Ratsantrag A-R/0061/2021 gefordert. 
 
Die Stadt Münster hat die Deklaration mit Beschluss des Hauptausschusses vom 29.09.2010 (Vorla-
ge V/0344/2010) bereits unterzeichnet, ist jedoch dem Bündnis „Kommunen für biologische Vielfalt“ e. 
V. im späteren Verlauf bisher nicht beigetreten. 
Der Ratsantrag A-R/0061/2021 vom 15.06.2021 befasst sich mit der naturnahen Gestaltung und Pfle-
ge der städtischen Grünflächen und regt den interkommunalen Austausch an. Mit der vorliegenden 
Beschlussvorlage wird dem Rechnung getragen. 
 
 
 
i.V. 
 
 
 
 
Arno Minas 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 - Deklaration 
Anlage 2 - Satzung

Beratungsverlauf (5)

11.06.2024 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.27 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Hauptausschuss
TOP 38 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2024 Rat
TOP 48 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0103/2024
Typ
Vorlagen
Datum
28.02.2024
Erstellt
07.02.2024 15:04