V/0811/2014
Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterlands, Sachlicher Teilabschnitt Energie
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Anlage 1
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Vorlage 0811/2014
Anlage 1
1
Auszug aus den textlichen Darstellungen des Entwurf s „Sachlicher Teilplan
Energie“ des Regionalplans Münsterland
Hinweis :1 Der Entwurf des sachlichen Teilplans Energie zum R egionalplan Münster-
land enthält im Wesentlichen Aussagen, Ziele und Gr undsätze sowie zugehörige Er-
läuterungen und Begründungen zu folgenden Themen:
Allgemeine Planaussagen zu Erneuerbaren Energien
Nutzung der Windenergie
Nutzung der Biomasse
Nutzung der Solarenergie
Verbundnutzung erneuerbarer Energien (Energieparks)
Kraftwerksstandort
Leitungstrassen
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (Fracking)
An den Stellen, wo für die Stadt Münster eine spezi fische Betroffenheit zu einem im
Erläuterungsbericht beschriebenen Belang des Entwurfs des sachlichen Teilplans
Energie besteht, wird dies durch entsprechend geken nzeichnete Hinweise durch die
Verwaltung kommentiert.
Vorwort und Planbegründung
Der Regionalrat hat am 04.07.2011 beschlossen, das Kapitel VI.1 – Energie – aus dem da-
mals laufenden Erarbeitungsverfahren zur Fortschrei bung des Regionalplans Münsterland
herauszunehmen. Zugleich beauftragte er die Regiona lplanungsbehörde Münster mit der
Erstellung eines Sachlichen Teilplans Energie. Maßg ebend für die Entscheidung waren zum
einen die Ereignisse um das Atomreaktorunglück in F ukushima/Japan und die damit im Zu-
sammenhang stehende Entscheidung der Bundesregierung, die Energiegewinnung zukünftig
ohne die Nutzung der Atomenergie weiterzuführen und verstärkt auf regenerative Energie-
gewinnung setzen zu wollen. (1) 2
Zum anderen zeichnete sich schon damals ab, dass die künftige raumordnerische Steuerung
der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen über Vorranggebiete ohne die Wirkung von
Eignungsgebieten erfolgen soll, was eine Neukonzeptionierung der bisherigen regionalplane-
rischen Vorgehensweise im Münsterland erforderlich machte. (2)
Die Instrumente der Raumordnung sollen genutzt werd en, um den Prozess der Energiewen-
de zu unterstützen. So soll ein Klimaschutzplan im neuen Landesentwicklungsplan NRW
(LEP NRW) Eingang finden. Erstmals wird somit ein n ordrhein-westfälischer Landesentwick-
lungsplan Ziele und Grundsätze zu den Themenbereich en Klimaschutz und Nutzung von
regenerativen Energien enthalten. Diese Festlegunge n stellen die rechtliche Grundlage für
den Sachlichen Teilplan Energie dar. (5)
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist mit der In anspruchnahme von Flächen, Nut-
zungskonkurrenzen und Raumimplikationen verbunden. Die räumliche Steuerung besonders
bedeutsamer und raumrelevanter erneuerbarer Energie n – im Münsterland sind dies die
1 Anmerkungen der Verwaltung zu inhaltlichen Aspekte n der textlichen Darstellungen mit Bezug zur
Stadt Münster sind im folgenden Text eingerückt, kursiv geschrieben und mit dem einleitenden Wort
Hinweis gekennzeichnet.
2 Die Zahlenangaben in (1) beziehen sich auf die Randn ummern, mit denen die textlichen Darstellun-
gen des Entwurfs „Sachlicher Teilplan Energie des Re gionalplans Münsterland“ der Regionalpla-
nungsbehörde gegliedert sind.
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Windenergie, die Nutzung von Biomasse durch Biogasa nlagen und Freiflächenphotovoltaik-
anlagen – findet vor allem auf der regionalen Ebene statt. Folgerichtig werden daher in die-
sem Sachlichen Teilplan Energie Strategien entwicke lt, um die erforderlichen Flächenan-
sprüche mit den konkurrierenden Belangen, z.B. der Siedlungsentwicklung, der Landwirt-
schaft, der verträglichen Entwicklung der Kultur- u nd Naturlandschaft und des Natur- und
Artenschutzes, in Einklang zu bringen. (6)
Die Nutzung der Wasserkraft und der Geothermie leis tet im Münsterland lediglich einen un-
tergeordneten Beitrag zur Gewinnung erneuerbarer En ergien. Derzeit zeichnet sich nicht ab,
dass im Plangebiet mit raumbedeutsamen neuen Wasser kraft- und Geothermieanlagen zu
rechnen ist. Daher werden für diese erneuerbaren En ergiegewinnungsarten im Sachlichen
Teilplan Energie keine textlichen oder zeichnerischen Darstellungen getroffen. (7)
Der Regionalplan stellt ein wichtiges Instrument zu r räumlichen Umsetzung der Energiewen-
de dar. Entscheidend aber für das Erreichen der damit verbundenen Ziele ist, dass der Spiel-
raum, den der Regionalplan den regionalen und kommu nalen Entscheidungsträgern und
den Investoren einräumt, genutzt wird. Damit der Dr eiklang aus Energieeffizienz, Energie-
einsparung und regenerativer Energiegewinnung stärk er in den Mittelpunkt des regionalen
Handelns rückt, hat die Bezirksregierung Münster ei n wissenschaftlich fundiertes, empiri-
sches Gutachten von der Fachhochschule Münster erar beiten lassen. Die dort erstellte
"Handlungsleitlinie zur CO²-Reduzierung im Münsterl and" (2014) stellt eine wichtige Leit-
planke bei der Erstellung des nun vorliegenden Entw urfs des Sachlichen Teilplans Energie
dar. (8, 9)
Die vorliegende Studie bildet die energetische Situ ation des Münsterlandes erstmals umfas-
send bis zur kommunalen Ebene ab. Darauf aufbauend werden mögliche Ausbaupotenziale
für die erneuerbaren Energien und Energie-Einsparpo tenziale im Münsterland beleuchtet.
Daraus abgeleitet formuliert die Studie energiepoli tische Ziele, die als Leitbilder einer zu-
kunftsgerechten Stadt- und Regionalplanung weiter konkretisiert werden können. (10)
Unbestritten ist die Bedeutung des ländlichen Raume s für die zukünftige Energieinfrastruktur
im Münsterland besonders groß. Durch ein zielgerich tetes und konsequentes Handeln bei
der Umsetzung der Energiewende vor Ort und durch Nu tzung der vorhandenen Potenziale
kann die Region hier landesweit eine Vorreiterrolle übernehmen und auch in wirtschaftsstruk-
tureller Sicht ein neues strategisches Handlungsfeld gewinnen bzw. ausbauen.
Mit dem Gutachten ist es gelungen, auf der Basis de s IT-Programms "ECORegion" erstmals
für das Münsterland eine weitgehend einheitliche Da tenbasis für die Aufstellung kommunaler
CO²-Bilanzen bereitzustellen. Bereits heute nutzen mehr als die Hälfte der Kommunen sowie
alle Münsterland-Kreise dieses Instrument. Im Rahme n der Studie wurde darüber hinaus
eine "Münsterland Community" gebildet, an der alle Kommunen teilnehmen. Damit bietet sich
mit ECORegion die Chance, die vom Gutachten in komm unalen Steckbriefen entwickelten
münsterlandweit vergleichbaren Datensätze künftig f ortzuschreiben, und die Möglichkeit zur
Evaluation des Umsetzungsfortschritts der Energiewe nde im regionalen wie lokalen Ver-
gleich. (11, 12)
In der Gesamtbetrachtung wurden im Gutachten folgende Ergebnisse erarbeitet:
Im Jahre 2010 lag der Endenergieverbrauch im Münst erland bei rund 47.917 GWh/a.
Das entspricht etwa 2 % des Endenergieverbrauchs de r Bundesrepublik Deutschland
und 8 % des Endenergieverbrauchs von NRW. Der Enden ergieverbrauch im Jahr 2010
verteilte sich im Wesentlichen auf die folgenden Energieträger:
Kraftstoffe (31 %), Erdgas (24 %), Strom (21 %) und Heizöl (10 %). Der CO²-Ausstoß lag
2010 bei rund 15,4 Millionen Tonnen. Im Münsterland wurden im Jahr 2010 insgesamt
2.117 GWhel/a Strom aus erneuerbaren Energien einge speist (4,4 % des Endenergie-
verbrauchs und 21% des Stromverbrauchs). Den größte n Anteil steuerte dazu die Wind-
kraft mit 47 % bei, gefolgt von der Biomasse (28%) und der Photovoltaik (16,5 %).
(14, 15)
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Ungeachtet planerischer Restriktionen liegt das Ge samtpotenzial zur Erzeugung erneu-
erbarer Energien im Bereich Strom bei knapp 9.722 G Whel/a. Dabei wurde im Bereich
der Photovoltaik das größte Potenzial in Höhe von 4 .100 GWhel/a ermittelt. Dicht darauf
folgen die Energiegewinnung aus Windkraft (3.623 GW hel/a) und die Verstromung von
Biogas (1.659 GWhel/a).
Perspektivisch bietet die derzeitige Energiesituat ion des Münsterlandes folgende Ein-
sparpotenziale: 8% im Bereich Strom, 42 % im Bereic h Wärme und 15 % im Bereich der
Mobilität bzw. der Kraftstoffe. Um diese Einsparpot enziale zu nutzen, sind erhebliche
Anstrengungen erforderlich. Dabei stellen die umfas sende Wärmedämmung und Sanie-
rung im Gebäudebestand, die Entwicklung integrierte r Wärmenutzungskonzepte, neue
Mobilitätskonzepte sowie der integrierte Ausbau der erneuerbaren Energien mit dazu
gehörenden Speichersystemen die wichtigsten Aktionsfelder dar. (16)
Die derzeitige Diskussion im Rahmen der Energiewende hat hauptsächlich den Sektor Strom
im Fokus. Im Gutachten wurde hierzu errechnet, dass im Münsterland bis 2030 ausreichend
Potenziale bestehen, den Strom vollständig über reg enerative Energie erzeugen zu können.
(17)
Im nächsten Schritt muss aber der Fokus auch auf de n Wärmeverbrauch gerichtet werden,
der immerhin knapp die Hälfte des Energieverbrauchs ausmacht. Auch hier müssen per-
spektivisch regenerative Alternativkonzepte entwick elt werden. In diesem Themenbereich
kann aber die Regionalplanung keine steuernde Funkt ion einnehmen, da hier der räumliche
Bezug auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nicht gegeben ist. (18)
Die Studie verdeutlicht insgesamt den Handlungsbeda rf für das Münsterland und die dabei
bestehenden Potenziale im Bereich der regenerativen Energiegewinnung. Sofern raumord-
nerische Möglichkeiten bestehen, die in der Studie skizzierten Ansätze zu konkretisieren,
werden sie von diesem sachlichen Teilplan Energie aufgegriffen. (19)
Dem Planentwurf wurde ein Umweltbericht als Ergebni s der Umweltprüfung beigefügt. Er
beschreibt und bewertet die voraussichtlich erhebli chen Auswirkungen, die die Durchführung
des Planentwurfs auf die Umwelt hat. Neben den nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Raumord-
nungsgesetz (ROG) benannten Inhalten werden insbeso ndere auch anderweitige Planungs-
möglichkeiten, die die Ziele und den räumlichen Anw endungsbereich des Plans berücksich-
tigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. (20)
Nach dem erfolgten Erarbeitungsbeschluss führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbei-
tungsverfahren durch (§ 19 Abs. 1 Landesplanungsges etz (LPlG)). Dazu sind bis zum Auf-
stellungsbeschluss folgende Arbeitsschritte vorgesehen:
– Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 1 0 ROG mit Auslegung der Planunterla-
gen bei der Regionalplanungsbehörde, den Kreisen de s Plangebiets und der kreisfreien
Stadt Münster sowie elektronisch über das Internet (Ende der Beteiligungsfrist:
19.12.2014).
– Anschließende Auswertung der eingegangenen Bedenk en und Anregungen durch die
Regionalplanungsbehörde für den anstehenden Meinungsausgleich.
– Erörterungstermine mit den betroffenen Beteiligt en zur Herbeiführung eines Meinungs-
ausgleichs (vgl. auch § 19 Abs. 3 LPlG).
– Auswertung der Erörterungen, ggf. Nacherörterung und erneute Auslegung (u. a. mit Blick
auf den Ausgang des noch laufenden Erarbeitungsverf ahrens zum neuen Landesentwick-
lungsplan (LEP) NRW) sowie Vorbereitung der Unterla gen für den Aufstellungsbeschluss.
(21)
Dem Regionalrat ist nach § 19 Abs. 1 LPlG über die Ergebnisse des Erarbeitungsverfahrens,
insbesondere über Anregungen und Bedenken, über die keine Einigung erzielt wurden, zu
berichten (vgl. auch § 19 Abs. 1 und 3 LPlG).
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Die vorbereitenden Arbeiten für den Aufstellungsbes chluss schließen auch die Erstellung
und Veröffentlichung einer zusammenfassenden Erklär ung zur Umweltprüfung ein. Diese
beschreibt, wie Umwelterwägungen in den Plan einbez ogen wurden, wie der Umweltbericht
sowie Stellungnahmen und Einwendungen dazu berücksi chtigt wurden und aus welchen
Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden.
Erst danach kann der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat erfolgen. (22 - 24)
1. Erneuerbare Energien
1.1 Allgemeine Planaussagen
Ziel 1:
Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerz eugung und der Nutzung von
Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Bauleit-
planung zu nutzen. (25)
Erläuterung und Begründung
:
Die Versorgung mit Energie ist wesentliche Vorausse tzung für die wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Entwicklung. Auch aus diesem Grund best eht in den Leitvorstellungen der
Raumordnung für die Regionalplanung der Auftrag, be i der Erfüllung ihrer Aufgaben den
räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energie-
versorgung einschließlich des Ausbaus der Energienetze Rechnung zu tragen. (26)
Im Planungsraum soll eine versorgungssichere, kostengünstige und umweltschonende sowie
nach Energieträgern breit diversifizierte Energieve rsorgung angestrebt werden. Es soll auf
einen nachhaltigen, sparsamen und rationellen Energ ieeinsatz unter Beachtung der Klima-
schutzziele hingewirkt werden. (27)
Der erneuerbaren Energiegewinnung soll unter Berück sichtigung der räumlichen Erforder-
nisse und raumverträglichen Potenziale ein Vorrang vor dem Einsatz fossiler Energieträger
bei der Energieversorgung eingeräumt werden. Daher sollen die planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen geschaffen werden für den Ausbau der G ewinnung erneuerbarer Energien
und die Erhöhung der Energieeffizienz unter gesteig erter Nutzung der Energieeinsparpoten-
ziale. (28)
Im LEP NRW (Entwurf) werden diese Aspekte in den Gr undsätzen 10.1-1 und 10.1-2 und
den dazugehörenden Erläuterungen dargelegt. Da die Grundsätze des LEP unmittelbar zu
berücksichtigen sind, sind weitergehende Ausführungen in diesem Teilplan entbehrlich. (29)
Im Münsterland sind hier besonders die Städte Münst er, Olfen und Telgte sowie die Ge-
meinden Saerbeck und Ostbevern als Modellkommunen z ur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
hervorzuheben. Die von diesen Kommunen entwickelten Konzepte haben Modellcharakter
auch für die übrigen Kommunen im Plangebiet. (30)
Viele der in den o.g. Grundsätzen genannten Maßnahm en werden über unmittelbar geltende
fachgesetzliche Regelungen, z.B. das Erneuerbare-En ergie-Wärmegesetz (EEG) gesteuert.
Landesplanerische Steuerungsmöglichkeiten sind hier nur sehr begrenzt gegeben. (32)
Auf eine konsequente Nutzung der Möglichkeiten der Fern- und der Nahwärme ist verstärkt
hinzuwirken. Hierbei ist die Nutzung der industriel len und gewerblichen Abwärme voranzu-
treiben und im Rahmen der räumlichen Planung, insbe sondere von Kraftwerksplanungen
und energieintensiven Großprojekten, besonders zu b erücksichtigen. Seitens der Raumpla-
nung ist darauf zu achten, dass Anbieter und potenz ielle Abnehmer/Nutzer von Wärme mög-
lichst einander räumlich zugeordnet werden. Diese Z ielsetzung sollen auch die Kommunen
in ihren Planverfahren umsetzen. (33)
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1.2 Anlagen zur Nutzung der Windenergie
Ziel 2:
2.1 Die zeichnerisch dargestellten Windenergieberei che sind Vorranggebiete ent-
sprechend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswi rkung von Eignungsge-
bieten gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG.
2.2 In den Windenergiebereichen haben Windkraftanla gen Vorrang vor anderen
raum-bedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und dem
Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. (34,35)
Erläuterung und Begründung:
Nach der Zielsetzung des Landes NRW, bis 2020 minde stens 15 % der Stromversorgung
durch Windenergie und bis 2025 mindestens 30 % der Stromversorgung in NRW durch er-
neuerbare Energien zu decken, sind im Plangebiet Vo rranggebiete für die Windenergienut-
zung in einem Umfang von mindestens 6.000 ha im Reg ionalplan Münsterland darzustellen.
(36)
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschu tz (LANUV) NRW hat im Auftrag der
Landesregierung mit der 2012 veröffentlichten „Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW,
Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40“ geprüft , ob die Potenziale für dieses Ziel rea-
listisch erreicht werden können. Das Ergebnis diese r Studie ist die Grundlage für das Men-
genziel 10.2-2 des LEP NRW (Entwurf), das sich auss chließlich an die Regionalplanung
wendet. Rechnerisch könnte im Münsterland danach St rom aus der Windenergienutzung in
einer Menge von ca. 3 TWh/a produziert werden. (37)
Die im sachlichen Teilplan "Energie" dargestellten 171 Windenergiebereiche haben eine Flä-
chengröße von ca. 9.500 ha, so dass das Ziel 10.2-2 des LEP NRW (Entwurf) von 6.000 ha
mehr als erfüllt wird. (38)
Mit der Darstellung der Windenergiebereiche sollen die Flächenpotenziale, die erforderlich
sind, um die Zielsetzung des Landes zum Ausbau der Windenergienutzung umzusetzen,
über verbindliche Ziele der Raumordnung durchgesetzt werden.
Entsprechend der Regelung des Landesplanungsgesetze s NRW, Anlage 3 Nr. 2 ed) und
dem Ziel 10.2-2 des LEP NRW (Entwurf) haben die Win denergiebereiche die Funktion von
Vorranggebieten ohne die Wirkung von Eignungsgebiet en. Sie besitzen damit keine außer-
gebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs . 3 Satz 3 BauGB. Dies bedeutet einen
wesentlichen Unterschied zum bisher geltenden Regio nalplan, dessen dargestellte Wind-
energieeignungsbereiche eine Ausschlusswirkung im S inne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
besaßen (39).
Hinweis : Für die zukünftige Verwaltungspraxis der Stadt Mü nster bedeutet dies Fol-
gendes: Mit der Darstellung der Windenergiebereiche (Vorranggebiet ohne Aus-
schlusswirkung von Eignungsgebieten) entfällt die r egionalplanerische Steuerungs-
funktion mit Konzentrationswirkung für raumbedeutsa me Windenergieanlagen. Die
Steuerungsfunktion für die Errichtung von Windenerg ieanlagen auf der Ebene der
kommunalen Flächennutzungsplanung wird dadurch gest ärkt: Im Wesentlichen wird
zukünftig der FNP die Standorte von Windenergieanla gen im Stadtgebiet steuern.
Hierzu wird aktuell das Verfahren zur Änderung des FNP der Stadt betrieben.
Die Wirkung der im sachlichen Teilplan "Energie" da rgestellten Windenergiebereiche dage-
gen ist ausschließlich nach innen gerichtet, d.h. a ndere raumbedeutsame Planungen und
Vorhaben in den dargestellten Windenergiebereichen, die mit dem Bau und Betrieb von
Windkraftanlagen nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. (40)
Die nachfolgende Planungsebene (Flächennutzungsplan ) hat diese Ziele im Rahmen ihrer
Windenergieplanung zu beachten. Eine Abweichung von der räumlichen Abgrenzung der
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Windenergiebereiche in der nachfolgenden Bauleitpla nung ist nur möglich, wenn zwingende
rechtliche Gründe dies erforderlich machen bzw. wen n faktische Gründe die Umsetzung un-
möglich machen und diese auf der landesplanerischen Ebene nicht festgestellt werden konn-
ten. (41,42)
Hinweis : Bis zum Eintreten der Rechtskraft des noch zu era rbeitenden sachlichen
Teilplans für das Thema Energie bleiben allerdings die textlichen und zeichnerischen
Darstellungen des bislang geltenden Regionalplans f ür den Regierungsbezirk Müns-
ter, Teilabschnitt Münsterland, Teile 1 bis 3 von 1 996 und 1997 (einschließlich der
dazu gemachten Regionalplan-Änderungen) für dieses Themenfeld weiterhin gültig.
Der bezüglich u.a. des Themenfeldes Energie zzt. no ch geltende, alte Regionalplan,
Teilabschnitt Münsterland, enthält im Stadtgebiet M ünster folgende vier Windeig-
nungsbereiche:
MS 01, westlich des Stadtteils Nienberge, beiderseits der Altenberger Straße,
MS 03, nördlich des Stadtteils Wolbeck, nördlich entlang der Freckenhorster Straße,
MS 50, nordwestlich des Stadtteils Sprakel, und
MS 51, nördlich des Stadtteils Nienberge-Häger.
Die Planzeichnung zum Entwurf des sachlichen Teilpl ans Energie für das Stadtgebiet
Münster enthält drei Windenergiebereiche, die sich auf die Bereiche beschränken, in
denen in den Konzentrationszonen für Windenergieanl agen im Flächennutzungsplan
tatsächlich Windenergieanlagen (WEA) errichtet worden sind. Es handelt sich hier um
zwei Teilflächen des alten Windeignungsbereichs MS 51 nordwestlich bzw. nordöst-
lich von Nienberge-Häger (Münster 1 und Münster 3) sowie eine Teilfläche des alten
Windeignungsbereichs MS 50 westlich von Sprakel (Mü nster 2, s. Anhang zu Anlage
1). Die beiden alten Windeignungsbereiche MS 01 und MS 03 werden nicht mehr dar-
gestellt.
Außerhalb der Windenergiebereiche können Kommunen z usätzlich Windenergieplanungen
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter Beachtu ng und Berücksichtigung der landes-
planerischen Ziele und Grundsätze durchführen. (43)
Hinweis : Damit kann das Verfahren zur Änderung des FNP der Stadt Münster in
Übereinstimmung mit den Zielen des Entwurfs des sac hlichen Teilplans Energie
fortgesetzt werden.
Bei Wahrung der landesplanerischen Vorgaben ist ein e Darstellung der zusätzlichen kom-
munalen Konzentrationszonen für die Windenergienutz ung im Regionalplan nicht erforder-
lich. Die Anpassung der kommunalen Windenergieplanu ngen auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung erfolgt im Rahmen des landesplanerisch en Anpassungsverfahrens nach § 34
LPlG. (44)
Für den Fall, dass Kommunen keine Steuerung der Win denergienutzung im Sinne des § 35
Abs. 3, Satz 3 BauGB durchführen, sind auch raumbed eutsame Windenergieanlagen außer-
halb der dargestellten Windenergiebereiche unter Be achtung der Ziele der Landesplanung
zulässig. (45)
Ob ein Vorhaben raumbedeutsam ist, kann nur anhand einer wertenden Betrachtung des
Verhältnisses des jeweiligen Vorhabens zu seiner rä umlichen Umgebung entschieden wer-
den. Als Kriterien sind dafür insbesondere in Betra cht zu ziehen, die Dimension der Anlage
(z.B. die Größe der Windkraftanlage), die Drehbeweg ung der Rotoren, der besondere
Standort der Anlage (z.B. auf einer Anhöhe) und die besonderen Auswirkungen der Anlage
auf eine bestimmte Raumfunktion (z.B. für den Fremd enverkehr). Ein Festmachen der
Raumbedeutsamkeit an pauschalen Parametern, z.B. de r Höhe der Anlage, widerspricht der
gängigen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster vom 12.06.2001 – Az. 10 A 97/99). (46)
Mit der Darstellung der Windenergiebereiche wird ni cht das Ziel verfolgt, der Windenergie
substanziell Raum im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 3 B auGB einzuräumen. Die Kommunen
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können daher nicht davon ausgehen, dass auch bei vo llständiger Übernahme der Windener-
giebereiche in ihre Flächennutzungspläne die Frage nach dem substanziellen Raum für die
Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB p ositiv beantwortet ist. Diese Frage-
stellung ist ausschließlich im Rahmen der kommunale n Bauleitplanung unter Zugrundele-
gung der jeweiligen örtlichen Situation zu klären. (47)
Die zeichnerische Darstellung der Windenergiebereic he bestimmt lediglich deren allgemeine
Größenordnung und annähernde räumliche Lage. (48)
Aufgrund der in der Regel gebietsunscharfen Darstel lungsform der Regionalplanung liegen
innerhalb der Windenergiebereiche Räume, die für Wi ndkraftanlagen nicht unmittelbar nutz-
bar sind, wie z.B. Straßen, Gräben und Flussläufe. Es ist Aufgabe der nachfolgenden Pla-
nungs- bzw. Genehmigungsebene, die optimale und rec htssichere Ausnutzung der Vorrang-
gebiete zu gewährleisten. (49)
Innerhalb der Windenergiebereiche werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen
hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanla gen, deren Bauhöhe oder deren Bau-
ausführung getroffen. Art und Maß der baulichen Nut zung, die genaue Standortverortung
sowie Angaben zur Bauausführung sind im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsver-
fahrens, gegebenenfalls durch die Bauleitplanung, festzulegen. (50)
Auswahlkriterien für die Windenergiebereiche:
Bei der Auswahl der Windenergiebereiche wurden im W esentlichen zwei Ziele verfolgt. Zum
einen soll sichergestellt werden, dass möglichst ko nfliktarme Räume als Windenergieberei-
che dargestellt werden, und zweitens, dass die Summ e der dargestellten Windenergieberei-
che eine Gesamtfläche von mindestens 6.000 ha entsp rechend der Zielvorgabe 10.2-2 des
LEP NRW (Entwurf) aufweist. (52)
Der zeichnerischen Darstellung der Windenergieberei che liegt eine flächendeckende Unter-
suchung des Plangebiets unter einheitlicher Anwendu ng eines Kriterienkonzeptes zugrunde.
Dabei wird zwischen den Kriterien unterschieden, die einer Abwägung durch den Regionalrat
zugänglich sind, und solchen Kriterien, die Gebiete umfassen, die für die beabsichtigte Nut-
zung nicht zur Verfügung stehen, da auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hin-
dernisse im Weg stehen. (53, 54)
Die folgenden Kriterien sind einer Abwägung nicht zugänglich:
Siedlungsflächen ASB, ASB (mit Zweckbindung), GIB , GIB (mit Zweckbindung),
Siedlungsflächen von Ortsteilen und Splittersiedlu ngen,
einzelne Standorte von Bau- und Bodendenkmälern,
Wasserschutzzone I,
Freileitungen,
Hauptschienentrassen,
Bundesfernstraßen und
Flughäfen und Flugplätze, im Umfeld ihres jeweilig en Hindernisfreiflächensystems.
(55)
Die folgenden Kriterien sind einer Abwägung zugänglich:
600 m Puffer um Siedlungsflächen ASB, ASB (mit Zwe ckbindung),
600 m Puffer um Siedlungsflächen von Ortsteilen un d Splittersiedlungen
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberfläch ennaher Bodenschätze (BSAB),
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN),
Naturschutzgebiete, FFH- und Vogelschutzgebiete in klusive eines Puffers von 300 m,
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i m V. m. § 62 LG,
Waldbereiche, soweit nicht baulich vorgeprägt, z.B . durch Munitionsdepots,
Überschwemmungsbereiche,
Wasserschutzzone II,
Kurgebiete,
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Verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter, windenergieempfindlicher Arten
(Vögel und Fledermäuse),
bewohnte Einzelhäuser im Außenbereich mit 450 m Pu ffer,
450 m Puffer um Baudenkmäler,
40 m Puffer um Autobahnen und
100 m Puffer um Freileitungen und Bahntrassen. (57 )
Nach Abzug der von den o. g. Kriterien betroffenen Flächen wurden die verbleibenden Flä-
chen anschließend anhand weiterer ergänzender Krite rien und der Anwendung der Ergeb-
nisse der Umweltprüfung bewertet und daraus die Windenergiebereiche ermittelt. (58)
Folgende weitere Kriterien wurden im Rahmen der Einzelabwägung angewandt:
15 ha Mindestgröße der Windenergiebereiche,
100 m Mindestbreite der Windenergiebereiche,
Bewertung der Landschaftsschutzgebiete durch die H öhere und die Unteren Land-
schaftsbehörden,
Risikoabschätzung aus artenschutzrechtlichen Gründ en durch die Höhere und die
Unteren Landschaftsbehörden,
Einbeziehung vorhandener Windenergieanlagen innerh alb vorhandener Konzentrati-
onszonen der Flächennutzungspläne und
Lage innerhalb eines Untersuchungsbereiches zu Nat ura 2000 - Gebieten. (59)
Folgende Kriterien werden im Umweltbericht aufgezei gt, können aber auf der Ebene der Re-
gionalplanung nicht abschließend bewertet werden, d a konkrete Informationen über die Art
und den Standort von Windenergieanlagen vorliegen m üssten, um eine abschließende und
auch vertretbare Abwägung durchführen zu können:
Lage in lärmarmen Räumen,
Lage in kulturhistorischen bedeutsamen Bereichen,
Konflikt mit schutzwürdigen Böden und
Lage in anerkannten Erholungsgebieten.
Ein Ausschluss der betroffenen Flächen ist aber auf grund des Verhältnisses der Bedeutung
der Schutzgüter zur Nutzung der Windenergie nicht g erechtfertigt. Es wird daher Aufgabe
der nachfolgenden Planungsebenen sein, für diese Ko nfliktfelder Lösungen herbeizuführen.
(60, 61)
Mit diesem Konzept wird sichergestellt, dass die Au swahl der Windenergiebereiche im ge-
samten Münsterland nachvollziehbar nach einheitlich en angewandten Kriterien erfolgt. Die
Auswahl der Kriterien soll auch sicherstellen, dass die Windenergiebereiche in der kommu-
nalen Planung umgesetzt werden können. (62, 63)
Hinweis
: Nach Anwendung der vorgenannten Kriterien wurden von der Regionalpla-
nung im Stadtgebiet Münster keine neuen Windenergiebereiche identifiziert.
Die im Anhang dieser Anlage im Entwurf des Sachlichen Teilplans Energie dargestell-
ten Windenergiebereiche umfassen ausschließlich ber eits bestehende Windenergie-
anlagen in zusammenhängenden Bereichen mit einer Mi ndestgröße von 15 ha, die
zugleich innerhalb der im Flächennutzungsplan der S tadt Münster dargestellten Kon-
zentrationszonen für Windenergieanlagen stehen. Es handelt sich hier um zwei Teil-
flächen nordwestlich bzw. nordöstlich von Nienberge -Häger (Münster 1 und Münster
3) sowie eine Teilfläche westlich von Sprakel (Münster 2).
Ziel 3:
3.1 Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konze ntrationszonen für die Nutzung
der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und ei nzelne raumbedeutsame
Windenergieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
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Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Zw eckbindungen "Ab-
falldeponie" und "Halde",
Bereichen für den Schutz der Landschaft und der lan dschaftsorientierten
Erholung (BSLE),
Waldbereichen und
Überschwemmungsbereichen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind, der Immissi-
onsschutz gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden ist
bzw. raumverträglich hergestellt werden kann. (64)
3.2 Ebenso sind die Funktionen des Arten- und Biot opschutzes und des Erhalts des
Landschaftsbildes sicherzustellen, der Charakter de r erhaltenswerten Kulturland-
schaft ist von erheblichen Beeinträchtigungen frei zu halten und die Bedeutung
der Waldbereiche im waldarmen Münsterland ist zu beachten. (65)
Erläuterung und Begründung
:
Da die Windenergiebereiche des Regionalplans keine außergebietliche Ausschlusswirkung
im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben, wird i n Ziel 3 dargelegt, in welchen Gebiets-
kategorien des Regionalplans außerhalb der Windener giebereiche Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ode r einzelne raumbedeutsame Wind-
energieanlagen zulässig sind. Damit wird der kommun alen Planung oder der Genehmi-
gungsplanung aufgezeigt, welche landesplanerischen Ziele zu beachten sind. (66)
Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Gebietsk ategorien, z.B. Waldbereiche oder
Überschwemmungsbereiche, die im Verfahren zur Auswa hl der Windenergiebereiche als
Ausschlusskriterien bewertet wurden, aufgrund des Z ieles 7.3-3, Abs. 2 des LEP NRW (Ent-
wurf) und anderer fachgesetzlicher Regelungen durch aus für die Nutzung der Windenergie
im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens herange-
zogen werden können. (67)
Ziel des regionalplanerischen Auswahlverfahrens ist es, möglichst konfliktarme Gebiete zu
ermitteln. So sind im waldarmen Münsterland (nur 6 Kommunen im Plangebiet weisen mehr
als 20 % Waldanteil in den Gemeindegebieten auf) Wa ldbereiche im Rahmen einer planeri-
schen Lösung ausgeschlossen worden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere i n den waldarmen Kommunen ausrei-
chend Flächenpotenziale für Windkraftanlagen vorhan den sind und die Waldbereiche daher
nicht in Anspruch genommen werden müssen. (68, 69)
Hinweis
: Die Stadt Münster zählt mit einem Waldanteil von unter 20 % des Stadtge-
biets zu den waldarmen Gemeinden in NRW (vgl. auch Begründung LEP NRW (Ent-
wurf), Kap. 7.3, Abbildung 5 „Waldflächen in NRW – Anteil der Waldfläche an der Ge-
samtfläche“)
Das Verfahren zur Auswahl der Windenergiebereiche h at auch gezeigt, dass es außerhalb
der in Ziel 3 aufgeführten Wald- und Überschwemmungsbereiche noch erhebliche Potenziale
für die Windenergienutzung im Münsterland gibt, so dass eine Inanspruchnahme dieser Ge-
bietskategorien nur in Ausnahmefällen erforderlich sein wird.
Auf der nachgeordneten Planungs- oder Genehmigungse bene sind die für die in Ziel 3 ge-
nannten Gebietskategorien "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" und "BSLE" geltenden
Ziele und Grundsätze der Kapitel IV. 3 und VI.5 des fortgeschriebenen Regionalplans Müns-
terland für die Abwägung heranzuziehen. (70)
Entsprechend des Zieles 10.2-1 des LEP NRW (Entwurf ) sind Halden und Deponien für er-
neuerbare Energiegewinnungsarten zu sichern. Diese Zielsetzung greift das Ziel 3 auf. (72)
Vorlage 0811/2014
Anlage 1
10
Außerhalb der genannten Gebietskategorien sind Wind energieplanungen im Rahmen der
kommunalen Planung oder der Genehmigungsplanung auc h innerhalb der erhaltenswerten
Kulturlandschaften im Sinne des Zieles 3-1 des LEP NRW (Entwurf) und des Zieles 2 und
des Grundsatzes 7 des Regionalplans Münsterland zu integrieren.
Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ist zu prüf en, ob die in der Anlage zur Erläute-
rungskarte II-1 "Erhaltende Kulturlandschaftsentwic klung" des Regionalplans Münsterland
aufgeführte Leitbilder mit der Nutzung der Windenergie in Einklang zu bringen sind. (73, 74)
Ziel 4:
Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konzentratio nszonen für die Nutzung der
Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzel ne raumbedeutsame Wind-
energieanlagen nicht zulässig in:
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB),
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB),
Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (ASB (Z)),
Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und
Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächenna her Bodenschätze
(BSAB). (75)
Erläuterung und Begründung:
In Ziel 4 sind die Gebietskategorien des Regionalpl ans genannt, in denen Konzentrationszo-
nen der Flächennutzungspläne oder die Errichtung ei nzelner raumbedeutsamer Windener-
gieanlagen nicht dargestellt bzw. genehmigt werden dürfen. (76)
Da sich innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche - mit und ohne Zweckbindung - dauer-
haft Menschen aufhalten, ist die Errichtung von Win denergieanlagen in diesen Bereichen
nicht mit dem vorrangigen Zweck vereinbar.
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) die nen vorrangig der Ansiedlung von
emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen
kommt es regelmäßig zu Konflikten mit der vorrangig en Funktion. Hinzu kommt, dass GIB
nicht in unbegrenztem Umfang zur Verfügung stehen. Daher ist die Nutzung der Windener-
gie mit den Zielen der GIB nicht zu vereinbaren. (77)
Hinweis
: Im Stadtgebiet Münster sind im Bebauungsplan (B-P lan) Nr. 287 „Gelmer –
Industriegebiet Hessenweg / Östlich Dortmund-Ems-Ka nal“ gem. der textlichen Fest-
setzung 1.4 in den Industriegebieten Windenergieanl agen ausdrücklich zulässig. Das
gilt für den Geltungsbereich westlich des Hessenweg s. Für diese Festsetzung gilt ak-
tuell der Bestandsschutz. Sollte es zukünftig – ana log zum vorliegenden Entwurf des
sachlichen Teilplans Energie – ein Ziel der Stadt M ünster sein, eine Errichtung von
Windenergieanlagen in GIB-Gebieten im Stadtgebiet M ünster und damit auch im B-
Plan Nr. 287 auszuschließen, müsste zunächst der B -Plan Nr. 287 entsprechend ge-
ändert werden.
Die Nutzung der Windenergie ist mit den Zielen des BSN nicht zu vereinbaren. Nach Ziel
25.2 des Regionalplans Münsterland ist die Inanspru chnahme von BSN durch raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen nur in dem durch das Z iel 7.2-3 des LEP NRW (Entwurf)
analog vorgegebenen Rahmen für die Inanspruchnahme von Gebieten zum Schutz der Na-
tur zulässig. Dies ist der Fall, wenn die angestreb te Nutzung nicht an anderer Stelle reali-
sierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das un-
bedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (79, 80)
Da sich die Darstellung der BSN im Regionalplan Mün sterland entsprechend der dort aufge-
führten Ziele 25 und 26 auf naturschutzfachlich beg ründete Flächen konzentriert, wurden nur
solche Räume als BSN dargestellt, die neben einer v orhandenen ökologischen Wertigkeit
auch ein deutliches Entwicklungspotenzial für den r egionalen Biotopverbund aufweisen. In
den BSN soll es zukünftig für Pflanzen und Tiere mö glich sein, weitestgehend ungestört zwi-
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Anlage 1
11
schen den verschiedenen Biotopen zu wandern. Es ist davon auszugehen, dass auch wind-
energieempfindsame Vogelarten diese Bereiche nutzen . Durch die Errichtung und den Be-
trieb von Windenergieanlagen würde es zu funktional en Zerschneidungen von Lebensräu-
men kommen, die für den Natur- und Artenschutz wich tig sind. Um zu vermeiden, dass es zu
Barrierewirkungen in den BSN kommt, sollen die BSN von Windenergieanlagen freigehalten
werden. (81)
Für Windenergieanlagen innerhalb dieser naturschutz fachlich wertvollen Bereiche besteht
ein hohes Risiko bei der späteren Umsetzbarkeit. Au ßerdem führt die Inanspruchnahme sol-
cher Flächen zu erheblichen Kompensationsbedarfen, die in der Regel auf landwirtschaftli-
chen Nutzflächen realisiert werden müssen. Im Übrig en hat das Verfahren zur Auswahl der
Windenergiebereiche gezeigt, dass im Münsterland no ch erhebliche Flächenpotenziale für
die Windenergienutzung außerhalb der BSN gegeben sind. (82, 83)
Die Nutzung der Windenergie ist mit den Zielen der Bereiche zur Sicherung und zum Abbau
oberflächennahen Bodenschätze (Abgrabungsbereiche) nicht vereinbar. Da es sich bei den
Abgrabungsbereichen um Vorranggebiete mit der Wirku ng von Eignungsgebieten handelt,
haben diese zur Sicherstellung der Versorgung des P lanungsraums mit oberflächennaher
Rohstoffen während des durch den LEP vorgegebenen V ersorgungszeitraums für den Ab-
bau der Rohstoffe zur Verfügung zu stehen (s. Ziel 35 und Grundsatz 28, im Regionalplan
Münsterland). Daher ist auch eine temporäre Nutzung der Abgrabungsbereiche durch Wind-
energieanlagen nicht zulässig. (84)
Hinweis : Für das Stadtgebiet Münster ist diese Zielaussage nicht von Bedeutung, da
weder der fortgeschriebene Regionalplan noch der wi rksame Flächennutzungsplan
entsprechende Abgrabungsflächen darstellen.
Ziel 5:
Teilbereiche der südlichen Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes
sind aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für de n Landschaftsraum des Müns-
terlandes von Windkraftanlagen freizuhalten. (85)
Hinweis
: Diese Zielaussage betrifft nicht das Stadtgebiet Münster.
Grundsatz 1:
Die Möglichkeiten des Repowerings von Windenergiean lagen sollen verstärkt genutzt
werden, um die Reduzierung der Beeinträchtigung der Landschaftsräume und die effi-
zientere Energiegewinnung zu fördern. (88)
Erläuterung und Begründung:
Unter „Repowering“ versteht man den Ersatz von älte ren Windkraftanlagen mit geringerer
Leistung durch neue leistungsstärkere Anlagen. (89)
Die Möglichkeiten des "Repowerings" sollten, wenn r echtlich möglich, konsequent genutzt
werden, da sich erhebliche Potenziale zur Erzeugung von regenerativem Strom ergeben,
ohne die durch Windenergieanlagen genutzten Flächen ausweiten zu müssen. (90)
Hinweis
: Das „Gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur
Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Dar stellung entsprechender
Konzentrationszonen für WEA im FNP der Stadt Münste r“ (Vorlage V/0247/2012/1),
das der Rat am 12.12.2012 beschlossen hatte, enthäl t auch die geplanten Konzen-
trationszonen für WEA Nr. 17 und 18a. Innerhalb der beiden Flächenpotenziale 17
und 18a wurden vor Wirksamkeit des fortgeschriebene n FNP (am 08.04.2004) und
seiner damit verbundenen Ausschlusswirkung für den Außenbereich gem. § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB je zwei WEA in den Stadtteilen Nienb erge bzw. Amelsbüren geneh-
migt und errichtet. Die vier Anlagen weisen eine Ge samthöhe von je 100 m auf. Die
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Verwaltung hatte mit der Vorlage V/0247/2012 vorges chlagen, für die im Stadtgebiet
im Außenbereich außerhalb von Konzentrationszonen e rrichteten 4 WEA zu deren
planungsrechtlicher Absicherung (Bestandssicherung und Voraussetzung für Repo-
wering) zusätzliche Konzentrationszonen im FNP darz ustellen, auch wenn innerhalb
dieser Flächen keine weiteren Potenziale für die Er richtung zusätzlicher Windener-
gieanlagen bestehen sollten.
1.3 Anlagen zur Nutzung der Biomasse
Biomasseanlagen – dies sind Anlagen zur energetisch en Nutzung von Biomasse – nehmen
im Münsterland eine wichtige Rolle bei der Erzeugun g von regenerativer Energie ein. Vor-
wiegend handelt es sich hier um Biogasanlagen. Die Biomasse kann auch in Bioethanolan-
lagen oder thermischen Biomasseanlagen genutzt werd en. Die nachfolgenden Ziele und
Grundsätze beziehen sich auf die im Münsterland häufigen Biogasanlagen. (91)
Nach den Regelungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sin d Biogasanlagen unter Einhalten der
dort genannten Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert zulässig. (92)
Von der landesplanerischen Steuerung erfasst werden in der Regel die Biogasanlagen, die
die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht erfüllen. Mit der größeren
Leistungsfähigkeit dieser Anlagen gehen ein höherer Flächenverbrauch, größere Anlagentei-
le und ein gesteigertes Verkehrsaufkommen einher. D aher ist davon auszugehen, dass sich
diese Anlagen auf die räumliche Entwicklung oder di e Funktionen der im Regionalplan dar-
gestellten Gebietskategorien auswirken werden. (93)
Ziel 6:
Biomasseanlagen dürfen innerhalb der im Regionalpla n dargestellten Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche errichtet werden. (94)
Erläuterung und Begründung:
Zur Fortsetzung des vom Land NRW angestrebten Ausba us der erneuerbaren Energien zur
Stromerzeugung tragen die Biogasanlagen neben der W indenergie den zweitgrößten Anteil.
In der thermischen Nutzung – hier steht Energie aus Biomasse im Vordergrund – wurden
2010 lediglich 7 % des Bedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt. (95)
Nach Angaben der Landwirtschaftskammer NRW waren 20 11 ca. 162 Biogasanlagen in Be-
trieb. Bei den meisten Anlagen handelte es sich um privilegierte Biogasanlagen. (96)
Insgesamt besteht auch unter Berücksichtigung eines ambitionierten Naturschutzes, von
Nachhaltigkeitsaspekten, niedriger Grenzwerte für o rganischen Stickstoff (N
org -Grenzen) und
von Nutzungskonkurrenzen ein hohes Steigerungspoten zial durch Verbesserung der Anla-
gentechnik, Optimierung des Substratmixes aus Rest- und Abfallstoffen aus der Land- und
Forstwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landschaftspflege. (97)
Eine besondere Bedeutung nehmen Biogasanlagen unter den erneuerbaren Energieanlagen
deshalb ein, da die Biomasse speicherbar und die er zeugte Energie mehrseitig nutzbar so-
wie spitzenlast- und grundlastfähig ist. Sie haben die Chance, zukünftig einen wichtigen
energiewirtschaftlichen Baustein im Rahmen eines zu nehmend regenerativen Kraftwerk-
parks einzunehmen. (98)
Von insgesamt 2.117 GWh Strom aus erneuerbaren Energien konnten im Jahr 2010 mit Hilfe
des Energieträgers Biomasse im Münsterland 28 % (60 3 GWh) erzeugt werden; es liegt ein
weiteres Potenzial von mindestens 1.660 GWh/a durch Verstromung von Biomasse im
Münsterland vor (s. Handlungsleitlinie zur CO²-Redu zierung im Münsterland, Fachhochschu-
le Münster). (99)
Durch nachhaltige energetische Nutzung u. a. von Re stholz aus der Forstwirtschaft und He-
ckenholz aus der Landschaftspflege können 1.500 bis 2.000 GWh Wärme pro Jahr gewon-
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Anlage 1
13
nen werden. Wird das gesamte technische und stoffli che Potenzial ausgeschöpft und der
aktuelle Wärmeverlust reduziert, kann der Energietr äger Biomasse 2030 etwa 26 % der be-
nötigten Wärmeenergie im Münsterland liefern (s. Handlungsleitlinie zur CO²-Reduzierung im
Münsterland, Fachhochschule Münster). (100)
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Regionalplan ung, die Nutzung der Biomasse durch
Biogasanlagen im Münsterland zu unterstützen. Zukün ftig wird es vor dem Hintergrund der
geplanten Novellierung des EEG voraussichtlich weni ger um die Errichtung weiterer neuer
Biogasanlagen gehen, sondern vielmehr um die Effizi enzsteigerung bestehender Anlagen.
(101)
Hinweis
: Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung a m 10.07.2013 zur zukünf-
tigen Errichtung von Biogasanlagen im Stadtgebiet folgenden Beschluss gefasst:
Im Stadtgebiet Münster sollen grundsätzlich nur solche Biogasanlagen errichtet und
betrieben werden, die als Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen, eines gar-
tenbaulichen oder eines sonstigen, Tierhaltung betr eibenden Betriebs im Außenbe-
reich (privilegierte Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 N r. 6 BauGB) oder als untergeordnete
Nebenanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten.
Biogasanlagen, die die unter § 35 Abs. 1 Nr. 6 d) B auGB genannten Leistungsgren-
zen überschreiten und die daher nicht mehr als priv ilegierte Anlagen i. S. d. § 35 Abs.
1 Nr. 6 BauGB gelten, können im Stadtgebiet Münster nach Einzelfallprüfung aus-
nahmsweise errichtet und betrieben werden, wenn sich deren Be triebskonzept nach
folgenden Kriterien ausrichtet:
Primär (mehr als 50% Leistungsanteil) Erzeugung von Biogas durch Verwendung
von Wirtschaftsdünger wie Gülle und Mist und/oder organischen Reststoffen;
allenfalls untergeordnet (weniger als 50% Leistungs anteil) Verwendung von Bio-
masse, die ausschließlich auf landwirtschaftlichen Flächen im Nahbereich des
Standorts angebaut wird;
vollständige Nutzung der anfallenden Wärme im Nahbereich der Erzeugung.
Für die Genehmigung und Errichtung einer solchen ni cht privilegierten Biogasanlage
ist in jedem Einzelfall eine steuernde Bauleitplanu ng zwingend erforderlich, d.h. die
Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstel lung eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans.
Die Realisierung von nicht privilegierten Biogasanl agen setzt eine entsprechende planungs-
rechtliche Festsetzung als Sondergebiet mit der Zwe ckbestimmung „Biogasanlage“ voraus.
(102).
Bei der Planung von Biogasanlagen handelt es sich u m typische anlagenbezogene Planun-
gen, die seitens der Raumplanung kaum zu prognostiz ieren sind. Eine Abschätzung, wo In-
teressen an einem Anlagenbau überhaupt bestehen, is t kaum leistbar. Daher ist eine ge-
samträumliche, graphische Angebotsplanung in der Re gionalplanung über die Darstellung
von Vorbehalts- oder Vorranggebieten für Biogasanla gen nicht angemessen. Der Sachliche
Teilplan "Energie" steuert somit ausschließlich über textliche Ziele, in denen die landesplane-
rischen Gebietskategorien aufgezeigt werden, die fü r die Darstellung von Sondergebieten für
Biogasanlagen geeignet bzw. nicht geeignet sind. Di e Ziele beziehen sich ausschließlich auf
die durch die entsprechenden Baugebiete erfassten Anlagenstandorte. (103)
"Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche" (GIB) s ind vorrangig für störende gewerbliche
und industrielle Anlagen vorgesehen. Daher ist diese Gebietskategorie des Regionalplans für
die Errichtung von Biogasanlagen geeignet. (104)
Bioethanolanlagen und thermische Biomasseanlagen we rden bisher nur sehr selten im
Münsterland geplant. Da es sich um industrielle Anl agen handelt, ist deren Errichtung aus-
schließlich in den "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen" vertretbar. (120)
Beim Bau von großen Biogasanlagen sind die Regelung en des § 50 BImSchG zu Grunde zu
legen. Insbesondere ab einer Lagerung von 10 Tonnen und mehr des als hochentzündlichen
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mit der Kennzeichnung R12 eingestuften Biogases ist die Störfallverordnung zu beachten.
Es wird aus störfallrechtlicher Sicht empfohlen, da ss die Berücksichtigung der Richtlinie
96/82/EG in Verbindung mit § 50 BImSchG offensichtl ich aus den Planverfahren ersichtlich
ist und textlich festgesetzt wird. (105)
Ziel 7:
7.1 Sondergebiete für Biogasanlagen dürfen im Einz elfall innerhalb der nachfolgend
aufgelisteten Gebietskategorien dargestellt werden:
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,
Bereiche für den Schutz der Landschaft und der land schaftsorientierten Erho-
lung,
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Z weckbindung "Halde" oder
"Abfalldeponie",
im Rahmen der Nachfolgenutzung von Allgemeinen S iedlungsbereichen mit
der Zweckbindung „Militärische Einrichtungen“.
7.2 Voraussetzung ist, dass sie mit der Funktion d es jeweiligen Bereichs vereinbar
sind. Der Immissionsschutz ist zu gewährleisten und eine ausreichende Ver-
kehrsanbindung muss vorhanden sein bzw. muss geschaffen werden können.
7.3 Weiterhin muss die Anlage mit dem Orts- oder L andschaftsbild, den Funktionen
des Arten- und Biotopschutzes, der Freizeitnutzung und mit den bedeutenden
Teilen der Kulturlandschaft vereinbar sein.
7.4 In den Fällen des 1. und 2. Spiegelstriches sin d die Sondergebiete für Biogasan-
lagen den im Regionalplan dargestellten Siedlungsbe reichen bzw. den in den
Flächennutzungsplänen dargestellten Ortslagen räumlich zuzuordnen. (106-109)
Erläuterungen und Begründung:
In Ziel 7 werden landesplanerische Gebietskategorie n aufgeführt, in denen unter Einhaltung
der genannten Voraussetzungen nicht privilegierte B iogasanlagen errichtet werden können.
So wird sichergestellt, dass der Abwägungsschwerpun kt dieser Vorbehaltsgebiete auch bei
Errichtung einer Biogasanlage weiterhin gewährleistet werden kann. (110)
Um die weitere Zersiedlung der Landschaft und des A ußenbereichs zu verhindern, sollen
Biogasanlagen nur in räumlicher Zuordnung geplant w erden, möglichst angrenzend zu den
im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen bz w. den in den Flächennutzungsplänen
dargestellten Ortslagen. Ergänzend sollen bevorzugt Standorte gewählt werden, die bereits
durch vorhandene bauliche Nutzungen (z.B. große Mas tbetriebe bzw. Hofstellen) vorgeprägt
sind. (111, 113)
Ausnahmen hiervon bilden Standorte, die durch menschliches Handeln vorgeprägt sind, z. B.
Halden, Deponien oder baulich vorgeprägte Konversio nsstandorte. Entsprechend des Zieles
10.2-1 des LEP NRW (Entwurf) sind Halden und Abfall deponien als Standorte für die Erzeu-
gung von erneuerbaren Energien geeignet, soweit sie die technischen Voraussetzungen
dafür erfüllen und die fachlichen Anforderungen nicht entgegenstehen. (112)
Ziel 8:
Sondergebiete für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in:
Allgemeinen Siedlungsbereichen,
Bereichen für den Schutz der Natur,
Waldbereichen,
Überschwemmungsbereichen und
Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberfläch ennaher Bodenschätze.
(114)
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Erläuterung und Begründung:
In Ziel 8 werden landesplanerische Gebietskategorie n genannt, deren vorrangige Funktionen
nicht mit der Errichtung von nicht privilegierten B iogasanlagen zu vereinbaren sind. Das
verbleibende Potenzial an möglichen Standorten ist außerhalb der genannten Gebietskate-
gorien ausreichend gegeben. (115)
Die Errichtung von Biogasanlagen ist mit den Zielen für die "Bereiche für den Schutz der
Natur" (BSN) nicht vereinbar. Neben einer vorhanden en ökologischen Wertigkeit, weisen die
Bereiche auch ein deutliches Entwicklungspotenzial für den regionalen Biotopverbund auf.
BSN sollen so entwickelt werden, dass sie als Leben sraum für Pflanzen und Tiere geeignet
sind und ihre Funktion für den regionalen Biotopver bund wahrnehmen können. In den BSN
soll es zukünftig für Pflanzen und Tiere möglich se in, weitgehend ungestört zwischen den
verschiedenen Biotopen zu wandern. Durch die Errich tung und den Betrieb von Biogasanla-
gen würde es zu funktionalen Zerschneidungen der Le bensräume kommen, die für den Na-
tur- und Artenschutz bedeutsam sind. Um zu vermeide n, dass es zu Barrierewirkungen in
den BSN kommt, sollen die BSN von großen Biogasanla gen freigehalten werden. Daher füh-
ren der Bau und der Betrieb einer solchen Anlage zu Konflikten mit den Zielen der BSN. Au-
ßerdem führt die Inanspruchnahme solcher Flächen zu erheblichen Kompensationsbedarfen,
die in der Regel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen realisiert werden müssen. (116)
Entsprechend der Zielsetzung für die Inanspruchnahme von "Waldbereichen" nach Ziel 7.3-3
LEP NRW (Entwurf) darf Wald für entgegenstehende Pl anungen und Maßnahmen nur in
Anspruch genommen werden, wenn u.a. die geplante Nu tzung nachweislich außerhalb des
Waldes nicht realisiert werden kann. Im waldarmen M ünsterland gibt es ausreichend Stand-
orte außerhalb der Waldbereiche. (118)
"Überschwemmungsbereiche" sind nach Zielsetzung 7.4 -6 des LEP NRW (Entwurf) von zu-
sätzlichen Bauflächen freizuhalten. Standorte in de r Nähe von Gewässern sind nicht zuläs-
sig, da in Biogasanlagen wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kommen. (119)
Hinweis
: Im Stadtgebiet Münster werden aktuell die Verfahr en zur 49. Änderung des
FNP sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Beb auungsplans Nr. 563 im
Stadtbezirk Südost im Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhorster Straße / Kreuz-
bach durchgeführt, um die planungsrechtlichen Vorau ssetzungen zu schaffen, eine
bestehende, privilegierte Biogasanlage zu einer nic ht privilegierten Biogasanlage mit
ca. der dreifachen Leistungskapazität ausbauen zu k önnen. Für beide Bauleitplan-
verfahren hatte der Rat in seiner Sitzung am 11.12. 2013 Beschlüsse zur Aufstellung
gefasst (s. Vorlage V/0852/2013).
Nach Auffassung der Verwaltung entspricht das Vorha ben in seinen Grundzügen den
vorstehend in den Zielen 7 und 8 formulierten Anfor derungen und steht damit im Ein-
klang mit dem Entwurf des Sachlichen Teilplans Ener gie. Die Bezirksregierung Müns-
ter ist in die laufenden Planungen einbezogen.
Grundsatz 2:
2.1 Der Anbau nachwachsender energetischer Rohstof fe soll nach den Grundsätzen
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung durchgeführt werden, unter
Einsatz von den Boden schonenden Anbauverfahren,
Vermeidung zu starker örtlicher Konzentration von Energiepflanzenanbau
und Beachtung von Nutzungskonkurrenzen zur Nahrungsmittelerzeugung.
(121)
2.2 Die Nutzung von biogenen Reststoffen und Abfäl len, in denen ein erhebliches,
noch ungenutztes Potenzial liegt, soll deutlich gesteigert werden. (122)
2.3 Insbesondere bei der Biogasnutzung soll durch Auswahl entsprechender Standor-
te auf eine größtmögliche Ausnutzung der Wärmepoten ziale hingewirkt werden.
Dabei soll im Rahmen der Bauleitplanung eine sachge rechte Abwägung zwischen
Vorlage 0811/2014
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immissionsschutzrechtlich notwendigen Abständen zum besiedelten Bereich und
der wirtschaftlichen und umweltschonenden Nutzbarke it des Wärmepotenzials
stattfinden. (123)
Erläuterung und Begründung:
Aufgrund der fehlenden bodenrechtlichen Wirkung von landesplanerischen Zielen kann der
Anbau der nachwachsenden Rohstoffe nicht über Ziele der Regionalplanung gesteuert wer-
den, z.B. durch Festlegung der ackerbaulichen Erzeugnisse oder der Fruchtfolge. (124)
Im Münsterland wird im Bundesvergleich einer der hö chsten Anteile von Mais an der Anbau-
fläche erreicht. Mais dient vorwiegend als Futtermi ttel für die intensive Rinder- und Schwei-
nezucht. Da auch Biogasanlagen neben der Gülle vor allem Mais nachfragen, ist es im Plan-
gebiet zu einer weiteren Zunahme des Maisanbaus gek ommen (s. Potenzialstudie Erneuer-
bare Energien NRW, Teil 3 - Bioenergie, LANUV – noc h nicht veröffentlicht). Die intensiv
ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit einem hohen Anteil an Monokulturen führen
jedoch zu erheblichen Nachteilen, z.B. Rückgang der Biodiversität, Belastung der Böden
durch verstärkte Erosion, Belastung der Gewässer, E inschränkung der Erlebbarkeit der Er-
holungslandschaften und der damit verbundenen negat iven Veränderung der erhaltenswer-
ten Kulturlandschaften. Diese Entwicklung hat aber auch entsprechende Auswirkungen auf
die Agrarstruktur (steigender Flächendruck und stei gende Grundstücks- und Pachtpreise).
(125)
Im Rahmen der weiter steigenden Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung nimmt der
Druck auf die noch vorhandenen Grünlandflächen zu. Daher sollte im Rahmen der Land-
schaftsplanung bzw. mittels fachgesetzlicher Regelungen Sorge getragen werden, den Grün-
landumbruch zum Zwecke des Anbaus energetischer Rohstoffe einzudämmen. (126)
Die nachfolgenden Planungsträger, z.B. die Landscha ftsplanung, sollen sich mit den Folgen
des Anbaus von Energiepflanzen stärker als bisher a useinander setzen und, wenn möglich,
Regelungen zur Steuerung des Biomasseanbaus aufstel len. Damit einhergehend soll das
Ziel des EEG unterstützt werden, den Einsatz von bi ogenen Reststoffen und Abfällen ver-
stärkt auszubauen, auch wenn hierfür technische Nac hrüstungen bei einigen Anlagen not-
wendig werden. (127)
Flächenkonkurrenzen können durch Bewirtschaftungsbe schränkungen und Nutzungsaufla-
gen (z.B. in Wasserschutzgebieten) vermieden werden . Es können aber auch informelle
Steuerungsansätze zu Lösungen führen, bei denen Koo perationsmodelle im Mittelpunkt ste-
hen. Aus Gründen des Artenschutzes, des Landschafts bildes und damit auch zur Förderung
des Tourismus bietet sich hierzu z.B. auch der Anba u von sogenannten Hochstaudenfluren
(Wildpflanzen) an. Erfahrungen mit dem Anbau und de r Verwertung dieser Wildpflanzen in
Biogasanlagen liegen bereits seit einigen Jahren vor. (128)
Bei der Standortwahl ist im Rahmen der Bauleitplanu ng darauf zu achten, dass eine sachge-
rechte Abwägung zwischen immissionsschutzrechtlich notwendigen Abständen zum besie-
delten Bereich und der wirtschaftlichen und umwelts chonenden Nutzbarkeit des Wärmepo-
tenzials gewährleistet wird. (129)
1.4 Anlagen zur Nutzung der Solarenergie:
Neben der Nutzung der Windenergie und der Nutzung d er Biomasse in Biogasanlagen stellt
die Nutzung der solaren Strahlungsenergie die dritt e Säule der regenerativen Energiegewin-
nung im Münsterland dar. (130)
Entsprechend den Regelungen des § 35 BauGB sind Sol arenergieanlagen im Außenbereich
nicht privilegiert. Die Realisierung von Solarenerg ieanlagen auf Freiflächen setzt eine pla-
nungsrechtliche Darstellung als "Sondergebiet" nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder "Versor-
gungsfläche" nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und/oder Fläche für Versorgungsanlagen nach §
Vorlage 0811/2014
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5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (im nachfolgenden Text zusamme nfassend als "besondere Bauflä-
chen" bezeichnet) voraus.
Neben den im Planungsraum gängigen Freiflächenphoto voltaikanlagen, die zur Stromerzeu-
gung genutzt werden, gibt es auch solarthermische F reiflächenanlagen, die zur Erzeugung
von Warmwasser genutzt werden. Dieser Anlagentyp is t bisher im Münsterland noch nicht
geplant worden. (131)
Ziel 9:
9.1 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" fü r Solarenergieanlagen in den
Flächennutzungsplänen ist in Gebietskategorien, die der Freiraumnutzung die-
nen, in der Regel zu vermeiden. (133)
9.2 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" fü r Solarenergieanlagen in den
Flächennutzungsplänen ist nur ausnahmsweise innerha lb von Allgemeinen Frei-
raum- und Agrarbereichen und Bereichen für den Schu tz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung zulässig, wenn es sich
um Halden oder Deponien (Aufschüttungen) handelt, d eren Rekultivierungs-
auflagen dies zulassen,
um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbauliche n, verkehrlichen, mili-
tärischen und wohnungsbaulichen Brachflächen oder
baulich geprägte Konversionsflächen oder
um Standorte entlang von Bundesfernstraßen (Autobah nen und Bundesstra-
ßen) und Hauptschienenwege handelt. (134)
9.3 Bei der Inanspruchnahme der o. g. Flächen ist sicherzustellen, dass erhebliche
Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, d er landwirtschaftlichen
Nutzung, des Wasserschutzes, der wertvollen Kulturl andschaften und des Orts-
und Landschaftsbildes auch in der Umgebung ausgesch lossen werden. Die Ent-
stehung von bandartigen Strukturen ist zu vermieden. (135)
9.4 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" fü r Freiflächensolarenergieanla-
gen in den Flächennutzungsplänen innerhalb von "All gemeinen Siedlungsberei-
chen" und "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich en" ist nur in einer unter-
geordneten Größenordnung unter Wahrung der vorrangi gen Funktion dieser Ge-
bietskategorien möglich. (136)
9.5 Die Darstellung von "besonderen Bauflächen" fü r Freiflächensolarenergieanla-
gen ist innerhalb der Bereiche zur Sicherung und zu m Abbau oberflächennaher
Bodenschätze (BSAB) ausgeschlossen. (137)
9.6 Solarenergieanlagen auf Freiflächen im planeri schen Außenbereich sind ab einer
Flächengröße von mehr als 10 ha im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich mit der zweckgebundenen Nutzung "Regen erative Energien" dar-
zustellen. (138)
Erläuterung und Begründung:
Mehr als die Hälfte des technisch möglichen Photovo ltaik-Stromertrages in NRW entfällt auf
Dachflächen. Dem weiteren Ausbau der Solarenergie m it ihren kleineren dezentralen Einhei-
ten im privaten und gewerblichen Bereich kommt bei einer nachhaltigen Veränderung des
Energiemixes eine Schlüsselfunktion zu, weil bereit s genutzte bzw. versiegelte Flächen ver-
wendet werden. Hinzu kommt die begünstigte strahlun gstechnische Situation in weiten Tei-
len des Münsterlandes. (139)
Erkenntnisse aus Studien in NRW zeigen, dass in der Regel mehr als 20 % der Dachflächen
einer Stadt prinzipiell für die Energieerzeugung du rch Photovoltaik und Solarthermie geeig-
Vorlage 0811/2014
Anlage 1
18
net sind. Derzeit werden lediglich 2 % hierfür genu tzt (s. Potenzialstudie Erneuerbare Ener-
gien NRW, Teil 2 - Solarenergie, LANUV - Fachbericht 40, 2013). (140)
Auch in der Handlungsleitlinie zur CO²-Reduzierung im Münsterland wird ein hohes Potenzial
im Bereich Strom in der Photovoltaik gesehen. Nach Hochrechnungen der Dachflächenpo-
tenziale aus dem Jahr 2011 gibt es ein technisches Gesamtpotenzial für das Münsterland
von ca. 4.000 GWh/a. 2010 betrug die eingespeiste e lektrische Arbeit (GWh) durch Photo-
voltaik insgesamt 348 GWh. (141)
Der Regionalplan regelt grundsätzlich nicht die Err ichtung von Solarenergieanlagen, die auf
oder an Gebäuden oder technischen Bauwerken angebra cht sind, da diese regelmäßig nicht
raumbedeutsam sind. In die Regelungskompetenz der R egionalplanung fallen Freiflächen-
solarenergieanlagen, da sich diese Anlagen auf die räumliche Entwicklung oder die Funktio-
nen der im Regionalplan dargestellten Gebietskategorien auswirken. (142)
Solarenergieanlagen auf Freiflächen im planerischen Außenbereich sind in der Regel ab ei-
ner Flächengröße von mehr als 10 ha im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum und Agrar-
bereich mit der zweckgebundenen Nutzung "Regenerative Energien" darzustellen.
Im Münsterland sind zurzeit 13 Freiflächenphotovolt aikanlagen genehmigt bzw. in Betrieb.
Lediglich die Anlage in Nottuln-Appelhülsen erfüllt die Voraussetzungen nach Ziel 9.6. (143)
Eine Darstellung der Freiflächensolarenergieanlagen als Vorbehalts- oder Vorranggebiete im
Regionalplan im Sinne einer Angebotsplanung erschei nt unangemessen, da es sich allen-
falls um vereinzelte projektbezogene Planungen handelt. (145)
Aufgrund der starken Flächenkonkurrenz im Münsterla nd sind Gebietskategorien des Frei-
raums grundsätzlich nicht für die Nutzung durch Fre iflächensolarenergieanlagen geeignet.
So sollen auch landwirtschaftliche Nutzflächen nicht durch weitere Nutzungen, sei es der
Anlagenstandort der Solarenergieanlage selber oder auch die damit im Zusammenhang ste-
henden Kompensationsmaßnahmen, in Anspruch genommen werden. Dies ist besonders im
Münsterland mit dem herrschenden Flächendruck im Außenbereich von Bedeutung.
Dieser Ansatz greift auch die Vergütungsregelung de s EEG auf, da der Strom aus Photovol-
taikanlagen, die auf Ackerflächen oder Grünland stehen, nicht mehr vergütet wird. (146,147)
Die Regelungen dieses Teilplans folgen den Vorgaben des Ziels 10.2-4 LEP NRW (Entwurf).
(148)
Aufgrund der vorhandenen Standortpotenziale auf und an vorhandenen Gebäuden und
künstlichen Bauwerken dürfen Standorte für Freifläc hensolarenergieanlagen nur ausnahms-
weise im Freiraum festgelegt werden. Die in Ziel 9. 4 dargestellten Standortanforderungen
tragen den Belangen des Freiraumschutzes Rechnung. (149)
Ausnahmen in den Gebietskategorien "Allgemeiner Fre iraum- und Agrarbereich" und "Berei-
che für den Schutz der Landschaft und der landschaf tsorientierten Erholung" sind nur mög-
lich, wenn es sich um Nutzungen bzw. ehemalige Nutz ungen handelt, die bereits zu wesent-
lichen Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen ge führt haben, z.B. bei Deponien, Halden
und baulich vorgeprägten Brach- oder Konversionsflächen. (150)
Unter den in Ziel 9.2 für Photovoltaikanlagen aufge führten Brachflächen sind solche Brachen
zu verstehen, die deutliche bauliche Vorbelastungen aufweisen. Dies können tiefgehende,
massive Fundamente und Keller oder große Gebäudekom plexe, z.B. aufgegebene Kalk-
sandsteinwerke oder Kasernen sein. Die Rekultivieru ng solcher Standorte ist ohne erhebli-
chen wirtschaftlichen und technischen Aufwand nicht zu realisieren. Somit ist eine Wieder-
eingliederung dieser Flächen in den Freiraum kaum möglich.
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Anlage 1
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Nicht darunter zu fassen sind z.B. wieder verfüllte Abgrabungsflächen, die einer Freiraum-
nutzung zugeführt werden und im rekultivierten Zust and eine wichtige Freiraumfunktion als
Sukzessionsflächen wahrnehmen können. (151)
Die großen linienhaften Verkehrsbänder (Bundesferns traßen und Hauptschienenwege) ha-
ben zu deutlichen Zerschneidungseffekten in der Lan dschaft geführt. Daher sollen nach den
Vorgaben des LEP NRW (Entwurf) in Ziel 10.2-4 diese Vorbelastungen des Freiraums ent-
lang der Randstreifen aufgegriffen werden und ausna hmsweise als Standorte für Freiflä-
chensolarenergieanlagen angeboten werden.
Diese Zerschneidungseffekte sind insbesondere bei A utobahnen, mehrspurigen Bundesstra-
ßen und Hauptschienenstrecken am deutlichsten ausge prägt. Die Inanspruchnahme von
Freiraum durch Freiflächensolarenergieanlagen entla ng solcher massiven Verkehrsbänder
lässt sich daher noch am ehesten rechtfertigen. (153,154)
Über eine räumliche Definition der möglichen Solarenergieanlagen entlang solcher Verkehrs-
strecken gibt es in der Rechtsprechung keine Vorgab en. Daher wird hilfsweise auf die Rege-
lung des EEG verwiesen. Die Errichtung der Solarene rgieanlagen soll auf einen 110 m brei-
ten Randstreifen beidseitig der Verkehrsinfrastrukt ur beschränkt werden. Gemessen wird
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Davon ab zuziehen sind die Bauverbotszonen,
die beidseitig bei Autobahnen 40 m und bei Bahnstre cken 10 m betragen. Damit soll verhin-
dert werden, dass sich die Anlagen zu weit ins Hint erland erstrecken und es vermehrt zum
Konflikt mit anderen Nutzungen des Freiraums kommt.
Bei Inanspruchnahmen von landwirtschaftlichen Nutzf lächen entlang der Verkehrsinfrastruk-
turen ist besonders auf die agrastrukturellen Belan ge der Landwirtschaft zu achten. Der be-
reits bestehende Flächendruck im Münsterland soll z ukünftig nicht noch weiter durch die Er-
richtung von Freiflächensolaranlagen verstärkt werd en. Analog zu Ziel 6.1-4 LEP NRW (Ent-
wurf) ist die Entstehung von kilometerlangen bandartigen Strukturen zu vermeiden.
Eine Regelung solcher Anlagenstandorte ist erforder lich, da in der Potenzialstudie Erneuer-
bare Energien NRW, Teil 2 – Solarenergie – für das Münsterland ein hohes Randstreifenpo-
tenzial entlang von Autobahnen und Schienenwegen er mittelt wurde. Das ist dadurch be-
gründet, dass diese Randstreifen häufig unbebaut un d nicht bewaldet sind. Es kommt auch
hier wieder verstärkt zum Konflikt mit der landwirtschaftlichen Nutzung. (155,156)
Die verschiedenen Varianten der Freiflächenanlagen haben – bedingt durch Ihre Ausführung
/ Bauform – unterschiedliche Einwirkungen auf das L andschaftsbild. Niedrigen baulichen
Anlagen (niedrige Aufständerung) ist der Vorzug zu geben. Um die optischen Auswirkungen
auf die Landschaft so gering wie möglich zu halten, ist eine effektive standortangepasste
Eingrünung zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme von Höhenrücken sollte aufgrund der
Fernwirkung regelmäßig von einer Nutzung durch Frei flächensolarenergieanlagen ausge-
spart werden. (157)
Solarenergieanlagen sind häufig auf eine bestimmte Nutzungsdauer ausgelegt. Die Stand-
ortgemeinde sollte mit geeigneten Mitteln sicherste llen, dass ein Rückbau der Anlagen nach
der Nutzungszeit tatsächlich erfolgt und eine Folgenutzung festgesetzt wird. (158)
"Besondere Bauflächen" für Freiflächensolarenergiea nlagen, die innerhalb der Siedlungsbe-
reiche liegen, werden in Regionalplänen nicht geson dert dargestellt. Es ist darauf zu achten,
dass sich die Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen nur auf Flächen beschränkt, die
für die Ansiedlung von Wohnungen und Gewerbe- bzw. Industriebetrieben nicht mehr ge-
nutzt werden können, z.B. ungünstiger Flächenzuschnitt oder zu geringe Größe. (159)
Hinweis
: In der Vorlage V/0733/2014 „Anfrage zur Nutzung v on Solarenergie und
zum Klimaschutz in Münster“ an den AUB beantwortet die Verwaltung die Frage 1 ei-
nes umfangreichen Fragenkatalogs zum aktuellen Sach stand von Freiflächen-Foto-
voltaikflächen im Stadtgebiet Münster sinngemäß wie folgt: In Münster gibt es eine
Freiflächen-Fotovoltaikanlagen bislang nur auf dem Südhang der Zentraldeponie II.
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Aufgrund der aktuellen Bestimmungen des EEG ist die Errichtung von Freiflächen-
Fotovoltaikanlagen auf bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen, vor 2010 be-
reits bestehende Gewerbe- und Industriegebiete sowi e Flächen innerhalb eines Strei-
fens von 110 m Breite entlang von Bahnschienen und Autobahnen zu beschränken.
Freiflächenanlagen stellen im Sinne der Gesetzgebun g einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Für sie ist jeweils der Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich muss ein
Vorhaben mit dem vorgesehenen Standort vereinbar se in und es muss ermittelt wer-
den, ob die Eingriffe zu vermeiden und zu kompensie ren sind. Eine stadtweite Unter-
suchung zu möglicherweise geeigneten Standorten hat es in Münster bisher nicht ge-
geben.
Grundsatz 3:
Bei der Errichtung von Solarenergieanlagen soll dar auf geachtet werden, dass die
Einzäunung so gestaltet wird, dass eine Barrierewir kung für Tiere vermindert bzw.
vermieden wird. (161)
Erläuterung und Begründung:
Die Standorte der Solarenergieanlagen sind insbeson dere zum Schutz vor Diebstahl einge-
zäunt und lassen damit weitere Nutzungen in ihrem B ereich nur sehr eingeschränkt zu. Die
Einzäunung führt in der Regel zu einer Zerschneidung des Landschaftsraumes insbesondere
für Tiere. Im Rahmen der Genehmigung sollte darauf geachtet werden, dass diese Barriere-
effekte verhindert bzw. minimiert werden, so z.B. durch Kleintierdurchlässe. (162)
1.5 Bereiche für den Verbund erneuerbarer Energien (Energieparks)
Bei der Stromerzeugung durch regenerative Energien wird zukünftig die Bedeutung einer
Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten von regenerativer Energie sowie deren Wei-
terentwicklung für die Umsetzung von lokalen und re gionalen Energiekonzepten steigen.
(163)
Grundsatz 4:
Energieparks für regenerative Energien sollen Raum bieten für Verbundlösungen un-
terschiedlicher regenerativer Energieerzeugungsarte n wie z. B. Photovoltaik-, Solar-,
Geothermie-, Windenergie-, Biogasanlagen, Biomassek raftwerke, Bioraffinerien sowie
Anlagen zur Speicherung von Energie. Forschungs- un d Entwicklungseinrichtungen
runden das Nutzungsspektrum ab. (164)
Ziel 10:
10.1 In den Energieparks sind nur eine Kombination und der Verbund verschiedener
Einrichtungen und Anlagen aus dem Nutzungsspektrum der regenerativen Ener-
gieerzeugung möglich. (165)
10.2 Energieparks sind den im Regionalplan dargest ellten Siedlungsbereichen bzw.
den in den Flächennutzungsplänen dargestellten Orts lagen räumlich zuzuord-
nen. Eine ausreichende verkehrliche Erschließung muss sichergestellt sein. (166)
10.3 Abweichend von Ziel 10.2 sind Energieparks au ch auf baulich geprägten Kon-
versionsflächen möglich, sofern dies mit der umgebe nden Nutzung vereinbar ist.
(167)
10.4 Bei den Energieparks für regenerative Energie n handelt es sich um Vorrangge-
biete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. (168)
Erläuterung und Begründung:
Die Darstellung des Nutzungsspektrums der einzelnen Energieparks in Grundsatz 4 soll die
jeweilige Ausrichtung verdeutlichen. Eine Kombinati on verschiedener Nutzungsarten der
erneuerbaren Energien soll Verbundlösungen ermöglic hen und fördern. Dadurch sollen
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21
nachhaltige Synergieeffekte entstehen und genutzt w erden. Mononutzungen stehen dieser
Intention in der Regel entgegen. (169)
Sollten entsprechende Energieparks geplant werden, ist von Beginn an auf eine entspre-
chende Anbindung an vorhandene Siedlungsstrukturen zu achten, um eine effektive und
effiziente Abnahme erzeugter Energie sicher zu stellen. (170)
Konversionsflächen, auf denen die vorhandene Bebauu ng überwiegt und eine entsprechend
gute Infrastruktur vorhanden ist, können sich zur Umnutzung als Energiepark eignen. (171)
Energieparks sind ab einer Größe von 10 ha mit dem Planzeichen Sonderbereich "Regene-
rative Energien" im Regionalplan darzustellen. (172)
Ziel 11:
11.1 Innerhalb des zeichnerisch dargestellten Sond erbereichs – regenerativer Ener-
gien „Bioenergiepark“ auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck sind
Anlagen zur Energieerzeugung und zur Verwertung b zw. Weiterverarbeitung
von Biomasse,
Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die in eine m engen funktionalen Zu-
sammenhang mit dem Bioenergiepark stehen,
Anlagen und Einrichtungen zur Erforschung und Ent wicklung erneuerbarer
Energien sowie
Windenergieanlagen zulässig . (173)
11.2 Im Bioenergiepark ist nur die Kombination ver schiedener Einrichtungen und An-
lagen aus dem unter Ziel 11.1 aufgeführten Spektrum von Nutzungen zulässig.
(174)
11.3 Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind Art, Anzahl, Größe und Lage
der einzelnen Betriebe und Anlagen im Detail zu bes timmen und aufeinander ab-
zustimmen. (175)
11.4 Die innerhalb des Sonderbereichs „Bioenergiep ark“ vorhandenen hochwertigen
Biotoptypen und nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG geschützten Biotope sind
langfristig zu sichern und zu erhalten. (176)
Hinweis
: Die Zielaussagen betreffen nicht das Stadtgebiet Münster, sondern aus-
schließlich das Gelände des „Bioenergieparks“ in de r Gemeinde Saerbeck. Daher
wird nicht näher auf die Erläuterungen zu den Zielaussagen eingegangen.
2. Kraftwerksstandorte
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energ ieversorgung, die auch auf bestehen-
den nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Ne ben dem Ausbau der Nutzung erneuer-
barer Energien ist auch der Erhalt bzw. die Erneuer ung des bestehenden Kraftwerkparks
erforderlich. Dazu sind im LEP-Entwurf die Ziele 10 .1-1 bis 10.1-4 und Ziel 10.3-1 und die
Grundsätze 10.3-2 und 10.3-3 enthalten. (183)
Da die Ziele und Grundsätze des LEP unmittelbar zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind,
sind weitergehende Ausführungen im Regionalplan Mün sterland entbehrlich. Vor dem Hin-
tergrund, dass es im Münsterland im Planungszeitrau m bis 2025 zu keinen bedeutenden
Zunahmen an neuen Kraftwerken kommen wird, wird auf eine landesplanerische Angebots-
planung verzichtet, da es sich in Zukunft bei der P lanung von Kraftwerken um anlagenbezo-
gene Planungen handeln wird. Im Regionalplan Münste rland werden daher keine neuen
raumbedeutsamen Kraftwerksstandorte dargestellt. Le diglich der geplante Standort in Bo-
cholt wird noch gesichert. (184, 185)
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Für die evtl. doch erfolgende Neudarstellung von St andorten trifft der LEP-Entwurf mit Ziel
10.3-1 und Grundsatz 10.3-2 ebenfalls ausreichende Festsetzungen.
Für das Münsterland wesentlich ist der Schutz der v orhandenen Kraftwerke, den der LEP-
Entwurf für im Regionalplan dargestellte Kraftwerks standorte in Grundsatz 10.3-3 regelt.
(186, 187)
Grundsatz 5:
Bei Planungen und Maßnahmen an Standorten, die an r egionalplanerisch gesicherte
Standorte für „Kraftwerke und einschlägige Nebenbet riebe“ sowie an kleineren, nicht
dargestellten Anlagen, angrenzen, ist sicherzustell en, dass die Nutzung nicht wesent-
lich erschwert oder unmöglich wird. (189)
Erläuterung und Begründung:
Kraftwerksstandorte sind auch in ihrem Umfeld von k onkurrierenden Nutzungen frei zu hal-
ten. Sie dienen in besonderem Maße der allgemeinen Energieversorgung und haben daher
einen besonderen Schutz. (190)
Derzeit sind im Regionalplan noch die im geltenden LEP NRW dargestellten großflächigen
Standorte für Energieversorgung in Dülmen-Hiddingse l, Greven-Ost und Drensteinfurt auf-
grund der Vorgaben des noch geltenden LEP NRW zeichnerisch dargestellt. Diese Standorte
werden allerdings nicht mehr im Entwurf des neuen L EP NRW aufgeführt und werden somit
zukünftig voraussichtlich nicht mehr landesplaneris ch gesichert. In diesem Falle sind dann
auch diese drei Standorte aus der zeichnerischen Da rstellung des Regionalplans herauszu-
nehmen (191).
3. Leitungsbänder
Leitungsbänder – Hochspannungsfreileitungen, Gaslei tungen und Rohrleitungsanlagen für
den Transport von Produkten – werden im Regionalpla n zeichnerisch nicht dargestellt. Wenn
sie dennoch im Einzelfall raumbedeutsam und von übe rörtlicher Bedeutung sind, muss in
einem Raumordnungsverfahren ihre Raumverträglichkei t überprüft werden. Hierbei gelten
die Festlegungen des Landesentwicklungsplanes NRW z um „Transport in Leitungen“ unmit-
telbar. Im Einzelnen geht es darum, festzustellen, ob ein geplantes Vorhaben mit den „Erfor-
dernissen der Raumordnung“ übereinstimmt und mit an deren raumbedeutsamen Vorhaben
und Maßnahmen abgestimmt werden kann. (192)
Das Raumordnungsverfahren wird mit einer „Raumordne rischen Beurteilung“ abgeschlos-
sen, die – an den Vorhabenträger gerichtet – im nac hfolgenden Zulassungsverfahren (z. B.
Planfeststellung oder Plangenehmigung) als „Erforde rnis der Raumordnung“ Berücksichti-
gung findet. Die im Zulassungsverfahren festgelegten Leitungstrassen werden im Regelfall in
den Planwerken der kommunalen Bauleitplanung vermerkt. (193)
4. Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (Frac king)
Erdgas besteht aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen (überwiegend Methan) und entsteht
im Allgemeinen bei der Umwandlung von organischem M aterial, das im Gestein einge-
schlossen ist. Der allergrößte Teil des Methans wan dert im Lauf der Erdgeschichte ab und
gelangt durch poröse Gesteinsschichten an die Erdob erfläche und damit in die Atmosphäre.
Wird dieser Gasstrom durch undurchlässige Schichten behindert, kann sich das Gas sam-
meln und bildet die konventionellen Lagerstätten. E in Teil des Methans verbleibt aber an
seinem Entstehungsort und ist dort fest gebunden. A nreicherungen von Erdgas in diesen
Gesteinen werden als unkonventionelle Lagerstätten bezeichnet. Im Münsterland werden
flächendeckend Vorkommen von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten vermutet. (194)
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Ziel 12:
Der Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie insbesond ere Wasser genießt strikten
Vorrang vor Vorhaben der Energiegewinnung, die dies e Ressourcen gefährden oder
deren Risiken für diese Ressourcen nicht sicher abs chätzbar sind. Eine Gefährdung
dieser Ressourcen würde zu unverhältnismäßigen Risi ken für die Nutzungen und
Funktionen des Raumes führen. Da bei der Erkundung und Gewinnung unkonventio-
neller Gasvorkommen diese Risiken nicht sicher ausg eschlossen werden können, ist
diese Form der Energiegewinnung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar.
(195)
Erläuterung und Begründung:
Im Gegensatz zu den konventionellen Lagerstätten, a us denen das Erdgas entweicht, wenn
die Lagerstätte angebohrt wird, ist bei unkonventio nellen Lagerstätten das Erdgas nur mit
großem technischem Aufwand gewinnbar. Durch senkrec hte Tiefenbohrungen und horizon-
tale Bohrungen in der Tiefe mit anschließendem Aufb rechen des Gesteins („Fracking“) wird
ein Teil des im Gestein vorhandenen Gases gewinnbar gemacht. Beim Fracking werden
Wasser, Quarzsand und chemische Zusätze als „Frackf luid“ unter extrem hohem Druck in
die Lagerstätte eingepresst. Die Quarzkörner halten die erzeugten Risse offen und ermögli-
chen ein Ausströmen des Gases. (196)
Die Aufnahme einer Regelung zur unkonventionellen G asgewinnung und dem damit in Ver-
bindung stehenden Fracking in den sachlichen Teilpl an "Energie" sowie die Position, dass
unkonventionelle Erdgasgewinnung durch Fracking mit den Zielen der Regionalplanung un-
vereinbar ist, beruht auf den folgenden Argumenten:
Die Vorhaben der Erdgasgewinnung aus unkonventionel len Lagerstätten erfüllen nach dem
vom Land Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen " Gutachten mit Risikostudie zur Explo-
ration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionell en Lagerstätten in Nordrhein Westfa-
len (NRW) und deren Auswirkungen auf den Naturhaush alt, insbesondere die öffentliche
Trinkwasserversorgung" (2012) aufgrund ihrer möglic hen räumlich-zeitlich wechselnden Bal-
lung und der gemeinsamen Infrastruktur in den Gewin nungsfeldern die Merkmale von
Raumbedeutsamkeit. Es ist daher Aufgabe der regiona len Raumordnung, Regelungen zur
unkonventionellen Erdgasgewinnung zu treffen und mi t anderen Raumansprüchen abzuwä-
gen. (197)
Die Wissenschaft geht bei unkonventioneller Gasgewi nnung von einer Reihe erheblicher
Umweltrisiken aus. Auswirkungen auf Umwelt und Natu r entstehen sowohl oberirdisch als
auch unterirdisch. Fundierte Kenntnisse, um die Aus wirkungen bewerten zu können, liegen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Dies gilt in sbesondere für potenzielle Auswirkungen
auf Grundwasservorkommen. Veränderungen der Gebirgs durchlässigkeiten durch Bohrun-
gen und insbesondere durch künstliche Risserzeugung sowie das Einbringen chemischer
Mittel in den Untergrund sind mit der Gefahr von Be einträchtigungen der komplexen Grund-
wassersysteme verbunden. So kann zum jetzigen Zeitp unkt nicht ausgeschlossen werden,
dass über neue Klüfte, die durch das Fracking-Verfa hren entstehen können, auch Wegsam-
keiten für andere Gase (wie z.B. Kohlendioxid, Rado n), eingesetzte Zuschlagstoffe / chemi-
sche Additive und das Tiefengrundwasser entstehen, die zu Beeinträchtigungen/Verunreini-
gungen der darüber liegenden und zu Trinkwasserzwec ken und anderweitigen Zwecken ge-
nutzten Grundwasserleitern führen können. Auch die umweltverträgliche Entsorgung des
zurückgeförderten Frack- und Lagerstättenwassers is t noch nicht geklärt. Dabei stellen Vor-
haben der Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lag erstätten eine Grundwasserbenut-
zung nach dem Wasserhaushaltsgesetz dar, für die de r „Besorgnisgrundsatz" gilt. Die
Grundwasservorkommen des Münsterlands werden nicht nur für die öffentliche Wasserver-
sorgung genutzt, sondern dienen auch der Eigenwasse rversorgung von Gewerbe und In-
dustrie, der Landwirtschaft und von Privatpersonen. Eine nachteilige Veränderung dieser
Vorkommen muss vermieden werden. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass nur die
Meidung der zum Schutz der öffentlichen Wasserverso rgung festgesetzten Wasserschutz-
gebiete ausreicht, die Beeinträchtigung des Grundwassers zu verhindern. (199)
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In dem Gebiet der vermuteten Gasvorkommen leben ca. 1,6 Mio. Menschen in 66 Gemein-
den. Viele Raumnutzungen und -funktionen basieren a uf einem intakten Naturhaushalt. Dies
gilt für die landschaftlichen Nutzungen wie Wasserg ewinnung, Land- und Forstwirtschaft,
Erholung und Tourismus ebenso wie für die Orte als Lebens- und Arbeitsstätten der Men-
schen. Für große Teile des Gebiets sind Schutzgebie te unterschiedlicher Funktion ausge-
wiesen. Neben den Wasserschutzgebieten und den Über schwemmungsgebieten im Bereich
Wasserwirtschaft sind dies z.B. die FFH- und Vogels chutzgebiete nach EU-Recht, Natur-
und Landschaftsschutzgebiete. (200)
Der Regionalplan Münsterland legt zur dauerhaften S icherung von Raumfunktionen und
Raumnutzungen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete fest. Das Gebiet der vermuteten Gasvor-
kommen ist fast flächendeckend mit Funktionen beleg t, die sensibel gegenüber Veränderun-
gen im Naturhaushalt sind, insbesondere beim Schutz gut Wasser. Dies sind z.B. Vorrangge-
biet für Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet für Land wirtschaft (Allgemeine Freiraum und Agrar-
bereiche), Vorrang- und Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (BSN und BSLE), Vor-
ranggebiet für Grundwasser- und Gewässerschutz. Sel bstverständlich auch die Festlegung
der bestehenden und geplanten Siedlungs-, Industrie - und Gewerbegebiete als Vorrangge-
biete. Für weite Teile der Planregion bestehen somi t Vorrangfestlegungen des Regional-
plans. Die zugehörigen textlichen Festlegungen dien en der Sicherung der jeweiligen Nut-
zung oder räumlichen Funktion. Die Sicherungsziele gelten auch gegenüber neuartigen Vor-
haben, wie dem Fracking. Für die Auswirkungen und d as Risikopotenzial des Frackings wird
keine Vereinbarkeit mit den bestehenden Nutzungen gesehen. (201)
Die gewerblichen Interessen an einer Erkundung und Gewinnung möglicher Gasvorkommen
im Münsterland entsprechen nicht den regionalen Gem einwohlinteressen. Die Festlegungen
des Regionalplans werden als ein „öffentliches Interesse“ angesehen, das einer Aufsuchung
und Gewinnung von unkonventionellem Erdgas entgegen stehen kann. Diese Auffassung
bezieht sich auch schon auf die Entscheidung über d ie Erteilung einer Aufsuchungserlaub-
nis. Eine Entscheidung dieser Tragweite erfordert d ie Möglichkeit der regionalen Einfluss-
nahme bis hin zu einer begründeten Genehmigungsversagung. (202)
Ein wesentlicher Grund für die Abkehr von fossilen und endlichen Energiequellen ist es, eine
Energieversorgung zu erreichen, die den langfristig en Erhalt der Lebensgrundlagen sichert
und unkalkulierbare, langfristige Risiken und Beein trächtigungen vermeidet. Dies gilt in be-
sonderer Weise für die zu schützenden Güter Klima, Luft, Wasser und Boden. Die Erkun-
dung und Erschließung regionaler Vorkommen fossiler Energiequellen steht diesem energie-
politischen Ziel des Landes und der Region entgegen . Auch ohne genaue Kenntnis über den
Umfang des möglichen Gasvorkommens ist davon auszug ehen, dass die gewinnbare Gas-
menge nur einen relativ kurzen Zeitraum abdecken ka nn und es nicht rechtfertigt, Risiken
dieser Dimension einzugehen. (203)
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Anlage 2 Stellungnahme und Anregungen
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Vorlage 0811/2014 Anlage 2 1 Stellungnahme der Stadt Münster zum Entwurf „Sachlicher Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland“ Seitens der Stadt Münster werden zu dem vorliegende n Entwurf „Sachlicher Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland“ keine Anregungen vorgetragen. Hinweis : Die Abgabe dieser Stellungnahme möchte die Stadt Münster nutzen und die Regio- nalplanungsbehörde ergänzend darüber informieren, w ie bei der Stadt Münster der Ablauf und der vorgesehene Zeitplan für das Verfahren zur Änderung des FNP mit dem Ziel der „Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neue r Konzentrationszonen für Windener- gieanlagen“ beabsichtigt sind. Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplan der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hatte in seiner Sitzung a m 12.12.2012 die Vorlage V/0247/2012/1 „Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Fläch enpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung en tsprechender Konzentrations- zonen für WEA im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster“ beschlossen. Gem. Beschlusspunkt 3. der Vorlage V/0247/2012/1 wu rde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des o. g. gesamtstädtischen Konzepts ein Verfahren zur Änderung des FNP einzuleiten. Die Vorlage V/0247/2012/1 diente dabei als Aufstellungsbeschluss für das ent- sprechende FNP-Änderungsverfahren. Ziel der Änderun g des FNP ist die Erweiterung be- stehender sowie die Darstellung neuer Konzentration szonen für Windenergieanlagen im FNP. Die Verwaltung wird im eingeleiteten FNP-Änderungsv erfahren die Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 zur stärkeren Ber ücksichtigung von Windenergie in der städtebaulichen Planung und bei der Entwicklung und Darstellung von Konzentrations- zonen für die Windenergienutzung im FNP berücksicht igen. Ebenso berücksichtigt werden soll der für 2014 angekündigte, wegen des o. g. OVG -Urteils erneut überarbeitete Windener- gieerlass NRW. Die von den Stadtwerken Münster GmbH in Auftrag geg ebene Potenzialanalyse „Abstands- Untersuchung zu möglichen Standorten für Windenergi eanlagen“ in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvorlage V/0247/2012), die auf der Grundanna hme einer WEA mit rd. 150 m Ge- samthöhe (= Referenzanlage) ca. 30 rein wirtschaftl ich und technisch geeignete Standorte im Stadtgebiet Münster ermittelte, entstand durch A nwendung von Kriterien, die vor dem Hintergrund des Urteils des OVG NRW ggf. nicht aufr echt zu erhalten sind. Weil diese Po- tenzialanalyse auch Grundlage war für das vom Rat a m 12.12.2012 einstimmig zur Kenntnis genommene, o. g. gesamtstädtische Konzept, ist im R ahmen des eingeleiteten FNP-Ände- rungsverfahrens eine grundlegende Überarbeitung der Kriterien sowie der ermittelten Stand- ortpotenziale erforderlich. Nachfolgend ist der angestrebte Zeitplan für das ak tuell laufende Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster zum Them a „Neue bzw. erweiterte Konzentra- tionszonen für Windenergieanlagen“, Stand Oktober 2014, aufgelistet: • Überarbeitung Kriterienkatalog und Ermittelung von Potenzialflächen für WEA 2014 • Erstellung der Vorlage „Frühzeitige Behördenbeteil igung“ Vorlage 0811/2014 Anlage 2 2 • Freigabe frühzeitige Beteiligung von Behörden und Bürgerinformation • Durchführung frühzeitige Beteiligung von Behörden sowie Bürgerinformation • Überarbeitung / Artenschutzrechtliche Prüfung der Potenziale 2015 2016 • Offenlegung • Überarbeitung des Entwurfs • abschließender Beschluss • Genehmigung In zeitlicher Abhängigkeit von dem Verfahrensstand zur Aufstellung des Regionalplans Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie – wird gg f. ein Zielabweichungsverfahren bzgl. des noch geltenden Regionalplans für den Fall erfor derlich, dass der Sachliche Teilplan Energie zu dem Zeitpunkt noch nicht wirksam ist, an dem der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst werden soll.
Beschlussvorlage
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V/0811/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland, Sachlicher Teilabschnitt Energie Beratungsfolge 26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt de n in der Anlage 1 vorgelegte n Auszug aus den textlichen Darstellungen des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Münsterland und die er- läuternden Hinweise der Verwaltung bei einem gegebenen konkreten Bezug zur Stadt Münster zur Kenntnis. 2. Der Rat stimmt der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Energie des Regiona l- plans Münsterland zu und beauftragt die Verwaltung, diese Stellungnahme an die Bezirk s- regierung Münster zu richten. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit den o. a. Beschlusspunkten sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden. Begründung: Der Regionalrat Münster hatte in seiner Sitzung am 30. Juni 2014 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, auf der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs und des Umweltberichts das Erarbei- tungsverfahren für den Sachlichen Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland einzule iten und durchzuführen. Der Planentwurf umfasst das Gebiet der krei sfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Vorlagen-Nr.: V/0811/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 21.10.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0811/2014 Gem. § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr- ten öffentlichen Stellen am Erarbeitungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelege nheit zu geben, zum Planentwurf, seiner Begründung und zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß § 13 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) in Verbindung mit § 10 Raumordnungsg esetz (ROG) ist der Planentwurf mit seiner Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer von mi n- destens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Krei sen und kreisfreien Stä d- ten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und kann ergänzend elek - tronisch veröffentlicht werden. Mit Schreiben vom 07.08.2014 hat der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster die Stadt Münster um Mitwirkung am Erarbeitungsverfahren gebeten. Als Stichtag für die Abgabe der Stellungnahme der Stadt Münster mit ihren Anregungen und Bedenken ist der 19. Dezember 2014 festgelegt worden. Eine Fristverlängerung ist nach Angaben der Bezirksregierung n icht möglich. Sofern bis zum 19. Dezember 2014 keine Stellungnahme übermittelt wird, geht die Bezirksregi e- rung davon aus, dass gegen den Planentwurf des Sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Münsterland keine Bedenken und Anregungen bestehen. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (Planentwurf mit Planbegründung sowie Umweltb e- richt) erfolgt bereits seit dem 18. August 2014 bis einschließlich 19. Dezember 2014. In Münster sind der Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland und a lle übrigen Verfahrens- unterlagen bei der Bezirksregierung im Dienstgebäude am Domplatz und bei der Stadtve rwaltung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 einsehbar. Erneut ist auch für alle Bürgerinnen und Bü rger eine Einsichtnahme in die offengelegten Unterla gen sowie die Abgabe einer Stellun gnahme über das Internet unter http://www.bezreg-muenster.de im Abschnitt „Regionalplanung“ möglich. Der aktuell wirksame fortgeschriebene Regionalplan Münsterland wurde am 1 6.12.2013 vom R e- gionalrat Münster aufgestellt. Mit der Bekanntmachung im Gesetz - und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW, Ausgabe 2014, Nr. 17 vom 27. Juni 2914, S. 334) ist er g e- mäß § 14 LPlG NRW wirksam geworden. Bis zum Eintreten der Rechtskraft der noch zu erarbeitenden sachlichen Teilpläne für das Thema Energie und für den Rohstoff Kalkstein bleiben allerdings die textlichen und zeichnerischen Da r- stellungen des bislang geltenden Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Tei labschnitt Münsterland, Teile 1 bis 3 von 1996 und 1997 (einschließlich der dazu gemachten Regionalplan - Änderungen) für diese Themenfelder weiterhin gültig. Der „Regionalplan“ ist das zentrale Instr ument der Regionalplanung. Für einen mittleren Zeitraum von etwa 15 Jahren soll der Regionalplan die Raumnutzung im Plangebiet steuern, in dem er Vor- gaben für die nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere für die kommunale Bauleitplanung, in Form von verbindlichen Zielen und abwägbaren Grundsätzen entwickelt. Grundlagen für die Anpassung der Bauleitpläne der Gemeinden , insbesondere der Flächennut- zungspläne, an die Ziele der Raumordnung sind § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und § 34 Landesplanungsgesetz NRW ( LPlG). Der Regionalplan wird von der Bezirksregierun g in Zusa m- menarbeit mit zahlreichen Planungspartnern, u. a. mit den Kommunen im Plangebiet, erarbeitet und vom Regionalrat aufgestellt. Der Regionalplan entfaltet seine raumordnerische Steuerungswirkung durch Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) , die juristisch verbindliche, abschlie- ßend abgewogene Vorgaben darstellen und von der nachfolgenden Ebene, der kommuna- len Bauleitplanung, zu beachten sind, durch Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG), die Vorgaben für nachfolgen- de Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, z. B. für die kommunale Bauleitplanung, sind. - 3 - V/0811/2014 Zu Beschlusspunkt 1.: Anlage 1 enthält einen Auszug aus den textlichen Darstellungen des Entwurfs des Sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Münsterland, ergänzt um erläu ternde Hinweise bei gegebe- nen konkreten Auswirkungen für das Stadtgebiet Münster. Zu Beschlusspunkt 2.: Anlage 2 enthält die Stellungnahme der Stadt Münster zum Entwurf des Sachlichen Tei lplans Energie des Regionalplans Münsterland, die bis zum Stichtag 19.12.2014 an die Bezirksregierung Münster zu richten ist. Inhaltlich werden s eitens der Verwaltung zu dem vorliegenden Entwurf „Sachlicher Teilplan Energie des Regionalplans Münsterland“ keine Anregungen vorgetragen. In dieser Stellungnahme wird die Regionalplanungsbehörde ergänzend darüber informiert, wie bei der Stadt Münster der vorgesehene Zeitplan für das Verfahren zur Änderung des FNP mit dem Ziel der „Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergi e- anlagen“ abgesteckt ist. Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplan der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hatte in seiner Sitzung am 12.12.2012 die Vorlage V/0247 /2012/1 „Ge- samtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergie- anlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA im Flächennu t- zungsplan (FNP) der Stadt Münster“ beschlossen. Gem. Beschlusspunkt 3. der Vorlage V/0247/2012/1 wurde die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des v orgelegten gesamtstädtischen Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzi alen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ein Verfahren zur Änderung des FNP einzule iten. Die Vorlage V/0247/2012/1 diente dabei als Aufstellungsbeschluss für das entspr echende FNP- Änderungsverfahren. Ziel der Änderung des FNP ist die Erweiterung bestehender sowie die Da r- stellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP. Die Verwaltung wird im eingeleiteten FNP -Änderungsverfahren die Konsequenzen aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 zur stärkeren Berücksichtigung von Windenergie in der städtebau- lichen Planung und bei der Entwicklung und Darstellung von Konzentrationszonen für die Win d- energienutzung im FNP berücksichtigen, ebenso wie den für 2014 angekündigten, überarbeiteten Windenergieerlass NRW. Die von den Stadtwerken Münster GmbH in Auftrag gegebene Potenzialanalyse „Abstands -Unter- suchung zu möglichen Standorten für Windenergieanlagen“ in Münster (vgl. Anlage 4 der Ratsvo r- lage V/0247/2012), die auf der Gru ndannahme einer WEA mit rd. 150 m Gesamthöhe (= Ref e- renzanlage) ca. 30 rein wirtschaftlich und technisch geeignete Standorte im Stadtgebiet Münster ermittelte, entstand durch Anwendung von Kriterien, die vor dem Urteil des OVG NRW ggf. nicht aufrecht zu er halten sind. Weil d iese Potenzialanalyse auch Grundlage war für das vom Rat am 12.12.2012 einstimmig zur Kenntnis genommene gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsp re- chender Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster, ist im Rahmen des eingeleiteten FNP-Änderungsverfahrens eine grundlegende Überarbeitung der Kriterien sowie der ermittelten Standortpotenziale erforderlich. Die Verwaltung be absichtigt, die Überarbeitung der Potenzialanalyse und den Entwurf zur Änd e- rung des FNP Anfang des Jahres 2015 den zuständigen Gremien vorzustellen. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor - 4 - V/0811/2014 Anlagen: Anlage 1: Entwurf „Sachlicher Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland - Vorwort und Planbegründung mit Zielen und Grundsätzen sowie ergänzenden Erläuterungen - Anlage 2: Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf „Sachlicher Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Altenberger Straße
- Freckenhorster Straße
- Hessenweg
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- V/0811/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37