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V/0701/2012

Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster

Vorlagen 06.09.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2012, TOP 19.3

Beschlussvorlage

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Satzung_Erschliessung_BauGB_2013

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Ansehen

Beschlussvorlage

4165 Zeichen

V/0701/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 08.04.1971 (Abl. 
1971 S. 43) (Erschließungsbeitragssatzung - EBB) 
hier: Neufassung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 
08.04.1971 (Abl. 1971 S. 43) (Erschließungsbeitragssatzung - EBB) wird beschlossen (Anlage). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzung wird lediglich redaktionell geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Änd e-
rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch erläutert. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0701/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.10.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0701/2012 
Tabelle zu den einzelnen Änderungen: 
 
Alt Neu Begründung 
Präambel: 
 
Satzung für die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen in der Stadt 
Münster vom 08.04.1971 (ABl. 1971 
S. 43 
 
Auf Grund des § 132 Bundesbauge-
setz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) 
und der §§ 4 und 28 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11.08.1969 
(GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) hat 
der Rat der Stadt Münster am 
15.03.1971 die nachstehende Satzung 
beschlossen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
 
Zusammenfassung und Bildung 
von Abschnitten von Erschlie-
ßungsanlagen 
 
Der beitragsfähige Aufwand kann 
 
a) für die einzelnen Erschließungsan-
lagen,  
 
b) für bestimmte Abschnitte einer Er-
schließungsanlage oder 
 
c) für mehrere Erschließungsanlagen, 
die für die Erschließung der Grund-
stücke eine Einheit bilden, insge-
samt ermittelt werden. 
 
Die Entscheidung darüber trifft der 
Oberstadtdirektor. Die Entscheidung 
nach Satz 1 Buchstabe c bedarf der 
Zustimmung des Bauausschusses. 
 
 
 
Präambel: 
 
Satzung für die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen in der Stadt 
Münster vom ________ (ABl. ____ 
S. __) 
 
Auf Grund des § 132 Bundesbauge-
setz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) 
in der Fassung vom 23.09.2004 
(BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 d. Gesetzes v. 
22.07.2011 (BGBl. I., S. 1509) und 
der §§ 7 und 41 der Gemeindeord- 
nung für das Land Nordrhein-West-
falen in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 14.07.1994 (GV. NW, 
S. 666), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 18.09.2012 (GV. NW, S. 
436) hat der Rat der Stadt Münster 
am ____________ die nachstehende 
Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Entscheidung darüber trifft der 
Oberbürgermeister. Die Entschei- 
dung dach Satz 1 Buchstabe c be- 
darf der Zustimmung des Aus- 
schusses für Umweltschutz und 
Bauwesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung der 
Ermächtigungs-
grundlagen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Ände-
rungen.

- 3 - 
V/0701/2012 
 
 
§ 7 
 
Beteiligung der Stadt Münster am 
Erschließungsaufwand 
 
(2) Übersteigt bei der Berechnung des 
Erschließungsbeitrages für selb- stän-
dige Grünanlagen der Verteiler- wert 
pro m² vervielfältigter Grund- stücks-
fläche den Betrag von 2,70 DM, so 
trägt die Stadt den darüber hinaus- 
gehenden Betrag zur Hälfte. 
 
 
 
 
§ 19 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit Rückwir- 
kung vom 01.01.1962 in Kraft. 
 
(2) Die Satzung für die Erhebung von 
Erschließungsbeiträgen in der Stadt 
Münster vom 10.07.1969 (ABl. Mstr. 
S. 75) wird aufgehoben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
… den Betrag von 1,38 €, so … 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Satzung tritt mit Wirkung von 
01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Satzung vom 08.04.1971 außer 
Kraft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Ände-
rung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Ände-
rung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: 
Neuer Satzungstext

Satzung_Erschliessung_BauGB_2013

19209 Zeichen

... 
Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster 
vom ________ (ABl. ____ S. __) 
 
Auf Grund des § 132 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung 
vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert  durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.07.2011 
(BGBl. I., S. 1509) und der §§ 7 und 41 der Gemeind eordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NW, S. 43 6) hat der Rat der Stadt Münster am 
____________ die nachstehende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres Aufwande s für die erstmalige Herstellung von 
Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den  Bestimmungen des Baugesetzbu- 
ches und dieser Satzung. 
 
§ 2 
 
Art und Umfang der Erschließungsanlagen  
 
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für 
 
1. Straßen zur Erschließung von allgemeinen Wohngeb ieten oder reinen Wohngebieten 
und Dorfgebieten, 
a) die ganz oder teilweise beidseitig anbaufähig si nd, bis zur Breite von 20,00 m, 
b) die nur einseitig anbaufähig sind, bis zur Breit e von 16,00 m; 
2. Straßen zur Erschließung von Kleinsiedlungsgebie ten, 
a) die ganz oder teilweise beidseitig anbaufähig si nd, bis zur Breite von 18,00 m, 
b) die nur einseitig anbaufähig sind, bis zur Breit e von 10,00 m; 
3. Straßen zur Erschließung von Mischgebieten bis z ur Breite von 27,00 m; 
4. Straßen zur Erschließung von Kern-, Gewerbe- ode r Industriegebieten bis zur Breite von 
32,00 m; 
5. Sammelstraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB bis zur Breite von 27,00 m 
und, sofern sie zur Erschließung von Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten dienen, bis 
zu einer Breite von 32,00 m; 
6. Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren S traßenanlagen bis zu den unter Ziff. 1 
bis 4 und Ziff. 7 bis 8 genannten Breiten, soweit s ie als Sammelstraßen gelten bis zu 
den unter Ziff. 5 genannten Breiten. 
7. Fußgängerstraßen und -wege zur Erschließung von Kerngebieten, Ladengebieten oder 
Gebieten für Einkaufszentren und großflächige Hande lsbetriebe bis zur Breite von 
20,00 m; 
8. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächli chen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht 
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis 
zu einer Breite von 10,00 m.

- 2 - 
... 
 
(2) Die in Abs. 1 genannten Breiten werden ermittel t, indem die Fläche der gesamten Er- 
schließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird. 
 
(3) Beitragsfähig ist der Aufwand für selbständige Parkflächen im Sinne des § 127 Abs. 2 
Ziff. 4 BauGB bis zu 5 %, für selbständige Grünanla gen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 4 
BauGB bis zu 10 % der Summe der mit dem in § 8 dies er Satzung festgelegten Nutzungs- 
faktor vervielfältigten Grundstücksfläche der ersch lossenen Grundstücke im Abrechnungs- 
gebiet. 
 
(3 a) Art und Umfang der Immissionsschutzanlagen im  Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 5 BauGB 
werden durch jeweils besondere Satzung bestimmt. 
 
(4) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstr aßen und Kreisstraßen kommt die 
Fahrbahn nur insoweit in Ansatz, als sie breiter is t als die anschließende freie Strecke. Für 
diesen Teil der Fahrbahn mit Geh- und Radwegen gilt Abs. 1 Ziff. 1 - 6. 
 
(5) In den in Abs. 1 Ziff. 1 - 8 genannten Breiten sind Parkflächen und Grünanlagen, die Be- 
standteile der dort genannten Verkehrsanlagen sind, nicht enthalten. 
 
(6) Ergeben sich nach Abs. 1 Ziff. 1 - 8 für eine S traße oder einen Straßenabschnitt ver- 
schiedene Höchstbreiten, so ist die größte Höchstbreite beitragsfähig. 
 
(7) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarung en über die Erstattung eines Mehrauf- 
wandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder 
Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern. 
 
 
§ 3 
 
Ermittlung des Erschließungsaufwandes  
 
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsäc hlichen Kosten ermittelt, soweit sich aus 
dem nachstehenden Absatz nichts anderes ergibt. 
 
Von den Kosten für die Herstellung solcher Einricht ungen, die sowohl als Entwässerung von 
Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstig er Gewässer und Abwässer dienen, 
sind ¼ dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, wenn d ie Entwässerung im Mischsystem, 
dagegen ½, wenn sie im Trennsystem erfolgt. 
 
(2) Für die Bereitstellung der Erschließungsflächen  aus dem Grundvermögen der Stadt wird 
der beitragsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im  Zeitpunkt der Bereitstellung berech- 
net. 
 
§ 4 
 
Zusammenfassung und Bildung von Abschnitten von Erschließungsanlagen  
 
Der beitragsfähige Aufwand kann 
 
a) für die einzelnen Erschließungsanlagen,  
 
b) für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanla ge oder 
 
c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Er schließung der Grundstücke eine Einheit 
bilden, insgesamt ermittelt werden.

- 3 - 
... 
 
Die Entscheidung darüber trifft der Oberbürgermeist er. Die Entscheidung nach Satz 1 Buch- 
stabe c bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen. 
 
 
§ 5 
 
Abrechnungsgebiet  
 
Die einzelnen Erschließungsanlagen (§ 4 a) oder bes timmte Abschnitte einer Erschließungs- 
anlage (§ 4 b) oder die zusammengefassten Erschließ ungsanlagen (§ 4 c) bilden mit den 
von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet. 
 
 
§ 6 
 
Kostenspaltung  
 
(1) Teilbeträge können für 
 
a) den Erwerb und die Bereitstellung der Erschließu ngsflächen, 
 
b) die Freilegung der Erschließungsflächen, 
 
c) die Herstellung der Fahrbahn, 
 
d) die Herstellung der Radwege 
 
e) die Herstellung der Gehwege, 
 
f) die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen, 
 
g) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen, 
 
h) die Herrichtung der Parkflächen, 
 
i) die Herrichtung der Grünanlagen, 
 
j) die Herstellung der Immissionsschutzeinrichtunge n erhoben werden. 
 
(2) Wird die Fahrbahn in Teilbreiten oder werden di e Geh- und Radwege zunächst nur an 
einer Seite hergestellt, so können auch für diese Teile Teilbeiträge erhoben werden. 
 
 
§ 7 
 
Beteiligung der Stadt Münster am Erschließungsaufwand  
 
(1) Die Stadt Münster trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.  
 
(2) Übersteigt bei der Berechnung des Erschließungs beitrages für selbständige Grünanlagen 
der Verteilerwert pro m² vervielfältigter Grundstücksfläche den Betrag von 1,38 €, so trägt die 
Stadt den darüber hinausgehenden Betrag zur Hälfte. 
 
(3) Wird ein Grundstück von mehr als einer gleichar tigen Erschließungsanlage im Sinne des 
§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und § 127 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. B auGB (selbständige Parkflächen oder

- 4 - 
... 
Grünanlagen) erschlossen, so wird es jeweils nur fü r eine Anlage, und zwar für diejenige, für 
die die Beitragspflicht zuerst entstanden ist, beit ragspflichtig. Die Beiträge für später entstan- 
dene Anlagen trägt die Stadt Münster. 
 
 
§ 8 
 
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes  
 
(1) Der nach § 3 dieser Satzung ermittelte Erschlie ßungsaufwand wird nach Abzug des An- 
teils der Stadt (§ 7) auf die Grundstücke des Abrec hnungsgebietes (§ 5) nach den Grund- 
stücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksf läche entsprechend der Ausnutzbarkeit 
mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 
 
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich  nutzbaren Grundstücken auf denen 
keine Bebauung zulässig ist 1,0 
 
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
 
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
 
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 
 
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,7 
 
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgeset zte höchstzulässige Zahl der Vollge- 
schosse. 
 
(1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück ke ine Geschoßzahl aber eine Baumas- 
senzahl fest, so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig bebaubar. 
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder di e Geschoß- noch die Baumassenzahl 
aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen A nlagen fest, so werden je 3,5 m Höhe 
als ein Vollgeschoß gerechnet; bei dieser Berechnun g sich ergebende Bruchzahlen werden 
aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Geschoß zahl zugelassen oder vorhanden, so ist 
diese zugrunde zu legen. 
 
(2) In unbeplanten Gebieten und soweit in sonstigen  Gebieten ein Bebauungsplan weder die 
höchstzulässige Geschoß- oder Baumassenzahl noch di e Höchstgrenze der Höhe der bauli- 
chen Anlagen festsetzt, ist 
 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächli ch vorhandenen, 
 
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des 
Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 
 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück un terschiedliche Geschoßzahlen auf- 
weisen, ist die höchste Geschoßzahl maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der Beson- 
derheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen An- 
lage als ein Vollgeschoß gerechnet.

- 5 - 
... 
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer 
baulichen Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanla ge. Für selbständige Anlagen solcher 
Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschoßzahl . Bruchzahlen werden in den Fällen der 
vorstehenden Sätze 3 und 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(3) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden  die in Abs. 1 Buchstabe a) bis e) auf- 
geführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt au ch, wenn die Gebiete nicht in einem Be- 
bauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhande nen Bebauung und sonstigen Nutzung 
als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebie te mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 
oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurte ilen sind. Diese Verdoppelung ist 
nicht anzuwenden bei der Verteilung des beitragsfäh igen Erschließungsaufwandes für eine 
selbständige Grünanlage. 
 
(4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen 
und bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur unte rgeordnet bebaubaren Grundstücken, 
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfak- 
tor 0,4 angesetzt. 
 
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellpl ätze gebaut werden dürfen und deren 
Fläche nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzu rechnen ist, gelten als eingeschossige 
bebaubare Grundstücke.  
 
(7) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschli eßungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 
4 sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Ab- 
rechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzu setzen. Das gleiche gilt für Erschlie- 
ßungsanlagen der in § 2 Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art. 
 
(8) Als Grundstücksfläche gilt: 
 
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplane s die Fläche, die der Ermittlung der 
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 
 
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die er forderlichen Festsetzungen nicht ent- 
hält, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder 
von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die 
bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren zung hinaus, so ist die Grund- 
stückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze  der Nutzung bestimmt wird. Grund- 
stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindun g zur Erschließungsanlage herstellen, 
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 
 
 
§ 9 
 
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage  
 
Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, we nn ihre Fläche freigelegt und Eigentum 
der Stadt sind, sie ihren öffentlichen Zwecken gewi dmet sind, und sie die in den nachste- 
henden §§ 10 und 11 aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen. 
 
 
 
§ 10

- 6 - 
... 
(1) Straßen und Plätze (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 dies er Satzung) sind endgültig hergestellt, wenn 
ihre gesamte Fläche endgültig befestigt, ihre Beleu chtungseinrichtung betriebsfertig ange- 
bracht und die der Entwässerung dienenden Rinnen un d Abläufe mit Anschluss an die Kana- 
lisation oder Graben vorhanden sind bzw. eine Entwä sserung durch Verrieselung oder Ver- 
sickerung und das Abfließen des Oberflächenwassers in dafür geeignete Anlagen (z. B. Sei- 
tengräben, Biotope) gewährleistet ist. Sind die Bel euchtungskörper an Holzmasten ange- 
bracht, so gilt die Beleuchtungseinrichtung nicht a ls fertig hergestellt und nicht als betriebs- 
fertig angebracht im Sinne des vorstehenden Satzes. 
 
(2) Endgültig befestigt ist die Straßenfläche, wenn 
 
a) die Fahrbahnen mit einem Unterbau/Oberbau einsch ließlich einer Abschlussdecke verse- 
hen sind, die aus einer bituminösen Verschleißschicht, Pflaster, Platten, Beton oder einem 
gleichwertigen Material besteht, 
 
b) die Gehwege mit einer festen Decke versehen sind , die aus Platten, Pflaster, einer bitu- 
minösen Schicht oder einem gleichwertigen Material besteht. 
 
(3) Soweit Fahrbahnen nur für den Radfahrverkehr be stimmt sind (Radweg), genügt zu ihrer 
endgültigen Herstellung eine Befestigung, wie sie n ach dem vorstehenden Absatz für Geh- 
wege vorgesehen ist. 
 
(4) Parkflächen, die einen Bestandteil der Straße b ilden, müssen entsprechend Abs. 2 Buch- 
stabe a) befestigt sein. 
 
(5) Sind Teile von Straßen oder Plätzen nicht befes tigt, so gelten solche Straßen und Plätze, 
wenn sie im übrigen entsprechend den vorstehenden Absätzen befestigt sind, in Abweichung 
von § 10 Abs. 1 dann als endgültig hergestellt, sob ald die unbefestigten Flächen mit Bäu- 
men, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt oder mit Rasen eingesät sind. 
 
§ 11  
 
(1) Fußgängerstraßen und -wege sowie aus rechtliche n oder tatsächlichen Gründen mit 
Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (§  2 Ziff. 7 - 8 dieser Satzung) sind end- 
gültig hergestellt, wenn sie wie Gehwege (§ 10 Abs.  2 Buchstabe b dieser Satzung) befestigt 
sind. 
 
(2) Für die endgültige Herstellung der Parkflächen,  die nicht Bestandteil einer anderen Er- 
schließungsanlage sind, gilt § 10 Abs. 4 entspreche nd. Sie müssen außerdem mit einer Be- 
leuchtungseinrichtung - soweit die Beleuchtung nich t von einer Straße her erfolgt - und mit 
einer Entwässerungsanlage versehen sein. 
 
(3) Grünanlagen, die nicht Bestandteil einer andere n Erschließungsanlage sind, gelten als 
endgültig hergestellt, wenn die gesamte Fläche gärt nerisch gestaltet ist durch Bepflanzung, 
Einsaat, Wegeflächen, Treppen, Spielflächen oder so nstigen Einrichtungen der Gartenbau- 
kunst. 
 
(4) Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Immissionsschutzanlage im Sinne des 
§ 127 Abs. 2 Ziff. 5 BauGB werden jeweils durch besondere Satzung bestimmt. 
 
 
 
 
 
§ 12

- 7 - 
... 
Werden insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherh eit Erschließungsanlagen behelfs- 
mäßig mit einer Befestigung oder Beleuchtung verseh en, die nach §§ 10 und 11 dieser Sat- 
zung die Voraussetzungen der endgültigen Herstellun g der Erschließungsanlage erfüllen, so 
wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingew iesen, dass es sich nur um eine be- 
helfsmäßige Maßnahme handelt. Die endgültige Herste llung der Erschließungsanlage tritt 
erst ein, wenn die behelfsmäßige Maßnahme durch ein e endgültige Befestigung und Be- 
leuchtung ersetzt ist, die den §§ 10 und 11 dieser Satzung entspricht. 
 
§ 13  
 
Vorausleistung und Ablösung  
 
(1) Wird ein Bauvorhaben auf einem Grundstück genehmigt, für das eine Beitragspflicht noch 
nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, oder wird mit der Herstellung der Er- 
schließungsanlage begonnen, können Vorausleistungen  erhoben werden. Die Vorausleis- 
tungen sind nach den voraussichtlichen Kosten zu bemessen. 
 
(2) Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung de r Beitragspflicht abgelöst werden 
(§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 
 
(3) Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften die ser Satzung berechnet. Abweichend von 
§ 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung wird der beitragsf ähige Aufwand jedoch nach den voraus- 
sichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Soweit kün ftige Erschließungsflächen im Eigentum 
der Stadt noch nicht für die Erschließung bereitges tellt sind, wird dafür der beitragsfähige 
Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet. 
 
 
§ 14  
 
Zinsen bei Verrentung  
 
Verrentete Erschließungsbeiträge sind mit einem Zin ssatz zu verzinsen, den der Rat nach 
Bedarf im Rahmen des § 135 BauGB beschließt. 
 
§ 15  
 
Abweichende Begriffsbestimmungen in übergeleiteten Bebauungsplänen  
 
Soweit die Art der baulichen Nutzung durch die Baug ebietsordnung oder in Durchführungs- 
plänen nach dem Aufbaugesetz festgesetzt ist, gelten im Sinne dieser Satzung 
Baugebiet A (Kleinsiedlungsgebiet) als Kleinsiedlungsgebiet, 
Baugebiet B (reines Wohngebiet) als allgemeines Wohngebiet, 
Baugebiet C und D (Gemischtes Wohngebiet, Geschäftsgebiet) als Mischgebiet , 
Baugebiet E (Gewerbegebiet) als Gewerbegebiet. 
 
§ 16  
 
Ergänzende Satzung für im Zusammenhang bebaute Ortsteile  
 
Lässt sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten  Ortsteiles die zulässige Art der bau- 
lichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmen, so setzt erforderlichenfalls der Rat 
der Stadt durch Satzung fest, welcher Art von Bauge biet der Ortsteil hinsichtlich des notwen- 
digen Umfanges der Erschließungsanlagen nach § 2 Ab s. 1 und hinsichtlich der Verteilung 
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 8 dieser Satzung gleichzustellen ist. 
 
§ 17

- 8 - 
 
 
Sondergebiete  
 
(1) Für Sondergebiete, für die eine Nutzung vorgesehen ist 
 
a) als Wochenendhausgebiete, gelten die für Kleinsi edlungsgebiete, 
 
b) als Ferienhausgebiete, gelten die für allgemeine  Wohngebiete, 
 
c) als Ladengebiete, als Gebiete für Einkaufszentre n und großflächige Handelsbetriebe, als 
Hafengebiete, als Hochschulgebiete oder als Klinikg ebiete gelten die für Kerngebiete 
maßgebenden Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 
 
(2) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die nach  der Art der baulichen Nutzung einem 
der vorbezeichneten Sondergebiete gleichen, gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend. 
 
§ 18  
 
Übergangsvorschriften  
 
(1) Unberührt von dieser Satzung bleibt die Heranzi ehung zu Erschließungsbeiträgen nach 
den bisherigen Bestimmungen, soweit die Heranziehun gsbescheide unanfechtbar geworden 
sind. 
 
(2) Soweit im Einzelfall die Berechnung des Beitrag es nach dieser Satzung zu einer höheren 
Belastung führt und die entsprechende Erschließungs anlage bereits vor der öffentlichen Be- 
kanntmachung der Satzung endgültig hergestellt word en ist, gilt die Berechnung nach der 
bisherigen Regelung. 
 
§ 19  
 
Inkrafttreten  
 
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gle ichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.1971 
außer Kraft.

Beratungsverlauf (4)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2012 Hauptausschuss
TOP 15.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.11.2012 Rat
TOP 19.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0701/2012
Typ
Vorlagen
Datum
06.09.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37