V/0701/2012
Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0701/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 08.04.1971 (Abl. 1971 S. 43) (Erschließungsbeitragssatzung - EBB) hier: Neufassung Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 07.11.2012 Rat Entscheidung 07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 08.04.1971 (Abl. 1971 S. 43) (Erschließungsbeitragssatzung - EBB) wird beschlossen (Anlage). II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Die Satzung wird lediglich redaktionell geändert. Zur besseren Übersicht sind die einzelnen Änd e- rungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und auch erläutert. Vorlagen-Nr.: V/0701/2012 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 01.10.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0701/2012 Tabelle zu den einzelnen Änderungen: Alt Neu Begründung Präambel: Satzung für die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 08.04.1971 (ABl. 1971 S. 43 Auf Grund des § 132 Bundesbauge- setz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) und der §§ 4 und 28 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11.08.1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) hat der Rat der Stadt Münster am 15.03.1971 die nachstehende Satzung beschlossen: § 4 Zusammenfassung und Bildung von Abschnitten von Erschlie- ßungsanlagen Der beitragsfähige Aufwand kann a) für die einzelnen Erschließungsan- lagen, b) für bestimmte Abschnitte einer Er- schließungsanlage oder c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grund- stücke eine Einheit bilden, insge- samt ermittelt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Oberstadtdirektor. Die Entscheidung nach Satz 1 Buchstabe c bedarf der Zustimmung des Bauausschusses. Präambel: Satzung für die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom ________ (ABl. ____ S. __) Auf Grund des § 132 Bundesbauge- setz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.07.2011 (BGBl. I., S. 1509) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-West- falen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 18.09.2012 (GV. NW, S. 436) hat der Rat der Stadt Münster am ____________ die nachstehende Satzung beschlossen: Die Entscheidung darüber trifft der Oberbürgermeister. Die Entschei- dung dach Satz 1 Buchstabe c be- darf der Zustimmung des Aus- schusses für Umweltschutz und Bauwesen. Aktualisierung der Ermächtigungs- grundlagen. Redaktionelle Ände- rungen. - 3 - V/0701/2012 § 7 Beteiligung der Stadt Münster am Erschließungsaufwand (2) Übersteigt bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages für selb- stän- dige Grünanlagen der Verteiler- wert pro m² vervielfältigter Grund- stücks- fläche den Betrag von 2,70 DM, so trägt die Stadt den darüber hinaus- gehenden Betrag zur Hälfte. § 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Rückwir- kung vom 01.01.1962 in Kraft. (2) Die Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 10.07.1969 (ABl. Mstr. S. 75) wird aufgehoben. … den Betrag von 1,38 €, so … Diese Satzung tritt mit Wirkung von 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.1971 außer Kraft. Redaktionelle Ände- rung. Redaktionelle Ände- rung. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Neuer Satzungstext
Satzung_Erschliessung_BauGB_2013
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... Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom ________ (ABl. ____ S. __) Auf Grund des § 132 Bundesbaugesetz vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.07.2011 (BGBl. I., S. 1509) und der §§ 7 und 41 der Gemeind eordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NW, S. 43 6) hat der Rat der Stadt Münster am ____________ die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Die Stadt Münster erhebt zur Deckung ihres Aufwande s für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbu- ches und dieser Satzung. § 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für 1. Straßen zur Erschließung von allgemeinen Wohngeb ieten oder reinen Wohngebieten und Dorfgebieten, a) die ganz oder teilweise beidseitig anbaufähig si nd, bis zur Breite von 20,00 m, b) die nur einseitig anbaufähig sind, bis zur Breit e von 16,00 m; 2. Straßen zur Erschließung von Kleinsiedlungsgebie ten, a) die ganz oder teilweise beidseitig anbaufähig si nd, bis zur Breite von 18,00 m, b) die nur einseitig anbaufähig sind, bis zur Breit e von 10,00 m; 3. Straßen zur Erschließung von Mischgebieten bis z ur Breite von 27,00 m; 4. Straßen zur Erschließung von Kern-, Gewerbe- ode r Industriegebieten bis zur Breite von 32,00 m; 5. Sammelstraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB bis zur Breite von 27,00 m und, sofern sie zur Erschließung von Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten dienen, bis zu einer Breite von 32,00 m; 6. Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren S traßenanlagen bis zu den unter Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 7 bis 8 genannten Breiten, soweit s ie als Sammelstraßen gelten bis zu den unter Ziff. 5 genannten Breiten. 7. Fußgängerstraßen und -wege zur Erschließung von Kerngebieten, Ladengebieten oder Gebieten für Einkaufszentren und großflächige Hande lsbetriebe bis zur Breite von 20,00 m; 8. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächli chen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 10,00 m. - 2 - ... (2) Die in Abs. 1 genannten Breiten werden ermittel t, indem die Fläche der gesamten Er- schließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird. (3) Beitragsfähig ist der Aufwand für selbständige Parkflächen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 4 BauGB bis zu 5 %, für selbständige Grünanla gen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 4 BauGB bis zu 10 % der Summe der mit dem in § 8 dies er Satzung festgelegten Nutzungs- faktor vervielfältigten Grundstücksfläche der ersch lossenen Grundstücke im Abrechnungs- gebiet. (3 a) Art und Umfang der Immissionsschutzanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 5 BauGB werden durch jeweils besondere Satzung bestimmt. (4) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstr aßen und Kreisstraßen kommt die Fahrbahn nur insoweit in Ansatz, als sie breiter is t als die anschließende freie Strecke. Für diesen Teil der Fahrbahn mit Geh- und Radwegen gilt Abs. 1 Ziff. 1 - 6. (5) In den in Abs. 1 Ziff. 1 - 8 genannten Breiten sind Parkflächen und Grünanlagen, die Be- standteile der dort genannten Verkehrsanlagen sind, nicht enthalten. (6) Ergeben sich nach Abs. 1 Ziff. 1 - 8 für eine S traße oder einen Straßenabschnitt ver- schiedene Höchstbreiten, so ist die größte Höchstbreite beitragsfähig. (7) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarung en über die Erstattung eines Mehrauf- wandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern. § 3 Ermittlung des Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsäc hlichen Kosten ermittelt, soweit sich aus dem nachstehenden Absatz nichts anderes ergibt. Von den Kosten für die Herstellung solcher Einricht ungen, die sowohl als Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstig er Gewässer und Abwässer dienen, sind ¼ dem Erschließungsaufwand zuzurechnen, wenn d ie Entwässerung im Mischsystem, dagegen ½, wenn sie im Trennsystem erfolgt. (2) Für die Bereitstellung der Erschließungsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt wird der beitragsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berech- net. § 4 Zusammenfassung und Bildung von Abschnitten von Erschließungsanlagen Der beitragsfähige Aufwand kann a) für die einzelnen Erschließungsanlagen, b) für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanla ge oder c) für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Er schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. - 3 - ... Die Entscheidung darüber trifft der Oberbürgermeist er. Die Entscheidung nach Satz 1 Buch- stabe c bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen. § 5 Abrechnungsgebiet Die einzelnen Erschließungsanlagen (§ 4 a) oder bes timmte Abschnitte einer Erschließungs- anlage (§ 4 b) oder die zusammengefassten Erschließ ungsanlagen (§ 4 c) bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet. § 6 Kostenspaltung (1) Teilbeträge können für a) den Erwerb und die Bereitstellung der Erschließu ngsflächen, b) die Freilegung der Erschließungsflächen, c) die Herstellung der Fahrbahn, d) die Herstellung der Radwege e) die Herstellung der Gehwege, f) die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen, g) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen, h) die Herrichtung der Parkflächen, i) die Herrichtung der Grünanlagen, j) die Herstellung der Immissionsschutzeinrichtunge n erhoben werden. (2) Wird die Fahrbahn in Teilbreiten oder werden di e Geh- und Radwege zunächst nur an einer Seite hergestellt, so können auch für diese Teile Teilbeiträge erhoben werden. § 7 Beteiligung der Stadt Münster am Erschließungsaufwand (1) Die Stadt Münster trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. (2) Übersteigt bei der Berechnung des Erschließungs beitrages für selbständige Grünanlagen der Verteilerwert pro m² vervielfältigter Grundstücksfläche den Betrag von 1,38 €, so trägt die Stadt den darüber hinausgehenden Betrag zur Hälfte. (3) Wird ein Grundstück von mehr als einer gleichar tigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 und § 127 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. B auGB (selbständige Parkflächen oder - 4 - ... Grünanlagen) erschlossen, so wird es jeweils nur fü r eine Anlage, und zwar für diejenige, für die die Beitragspflicht zuerst entstanden ist, beit ragspflichtig. Die Beiträge für später entstan- dene Anlagen trägt die Stadt Münster. § 8 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach § 3 dieser Satzung ermittelte Erschlie ßungsaufwand wird nach Abzug des An- teils der Stadt (§ 7) auf die Grundstücke des Abrec hnungsgebietes (§ 5) nach den Grund- stücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksf läche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,0 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6 e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,7 Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgeset zte höchstzulässige Zahl der Vollge- schosse. (1 a) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück ke ine Geschoßzahl aber eine Baumas- senzahl fest, so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl bis 3 als eingeschossig, bis 4,5 als zweigeschossig, bis 5,5 als dreigeschossig, bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig bebaubar. Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder di e Geschoß- noch die Baumassenzahl aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen A nlagen fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß gerechnet; bei dieser Berechnun g sich ergebende Bruchzahlen werden aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Geschoß zahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (2) In unbeplanten Gebieten und soweit in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan weder die höchstzulässige Geschoß- oder Baumassenzahl noch di e Höchstgrenze der Höhe der bauli- chen Anlagen festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächli ch vorhandenen, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück un terschiedliche Geschoßzahlen auf- weisen, ist die höchste Geschoßzahl maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der Beson- derheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen An- lage als ein Vollgeschoß gerechnet. - 5 - ... Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage gilt die Geschoßzahl der Hauptanla ge. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschoßzahl . Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 1 Buchstabe a) bis e) auf- geführten Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt au ch, wenn die Gebiete nicht in einem Be- bauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhande nen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete oder Industriegebie te mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung zu beurte ilen sind. Diese Verdoppelung ist nicht anzuwenden bei der Verteilung des beitragsfäh igen Erschließungsaufwandes für eine selbständige Grünanlage. (4) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. (5) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen und bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur unte rgeordnet bebaubaren Grundstücken, insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten, wird der Nutzungsfak- tor 0,4 angesetzt. (6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellpl ätze gebaut werden dürfen und deren Fläche nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzu rechnen ist, gelten als eingeschossige bebaubare Grundstücke. (7) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschli eßungsanlage der in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 bis 7 bezeichneten Art erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Ab- rechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzu setzen. Das gleiche gilt für Erschlie- ßungsanlagen der in § 2 Abs. 1 Ziff. 8 bezeichneten Art. (8) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplane s die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die er forderlichen Festsetzungen nicht ent- hält, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren zung hinaus, so ist die Grund- stückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grund- stücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindun g zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. § 9 Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, we nn ihre Fläche freigelegt und Eigentum der Stadt sind, sie ihren öffentlichen Zwecken gewi dmet sind, und sie die in den nachste- henden §§ 10 und 11 aufgeführten Herstellungsmerkmale aufweisen. § 10 - 6 - ... (1) Straßen und Plätze (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 dies er Satzung) sind endgültig hergestellt, wenn ihre gesamte Fläche endgültig befestigt, ihre Beleu chtungseinrichtung betriebsfertig ange- bracht und die der Entwässerung dienenden Rinnen un d Abläufe mit Anschluss an die Kana- lisation oder Graben vorhanden sind bzw. eine Entwä sserung durch Verrieselung oder Ver- sickerung und das Abfließen des Oberflächenwassers in dafür geeignete Anlagen (z. B. Sei- tengräben, Biotope) gewährleistet ist. Sind die Bel euchtungskörper an Holzmasten ange- bracht, so gilt die Beleuchtungseinrichtung nicht a ls fertig hergestellt und nicht als betriebs- fertig angebracht im Sinne des vorstehenden Satzes. (2) Endgültig befestigt ist die Straßenfläche, wenn a) die Fahrbahnen mit einem Unterbau/Oberbau einsch ließlich einer Abschlussdecke verse- hen sind, die aus einer bituminösen Verschleißschicht, Pflaster, Platten, Beton oder einem gleichwertigen Material besteht, b) die Gehwege mit einer festen Decke versehen sind , die aus Platten, Pflaster, einer bitu- minösen Schicht oder einem gleichwertigen Material besteht. (3) Soweit Fahrbahnen nur für den Radfahrverkehr be stimmt sind (Radweg), genügt zu ihrer endgültigen Herstellung eine Befestigung, wie sie n ach dem vorstehenden Absatz für Geh- wege vorgesehen ist. (4) Parkflächen, die einen Bestandteil der Straße b ilden, müssen entsprechend Abs. 2 Buch- stabe a) befestigt sein. (5) Sind Teile von Straßen oder Plätzen nicht befes tigt, so gelten solche Straßen und Plätze, wenn sie im übrigen entsprechend den vorstehenden Absätzen befestigt sind, in Abweichung von § 10 Abs. 1 dann als endgültig hergestellt, sob ald die unbefestigten Flächen mit Bäu- men, Sträuchern oder anderweitig bepflanzt oder mit Rasen eingesät sind. § 11 (1) Fußgängerstraßen und -wege sowie aus rechtliche n oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (§ 2 Ziff. 7 - 8 dieser Satzung) sind end- gültig hergestellt, wenn sie wie Gehwege (§ 10 Abs. 2 Buchstabe b dieser Satzung) befestigt sind. (2) Für die endgültige Herstellung der Parkflächen, die nicht Bestandteil einer anderen Er- schließungsanlage sind, gilt § 10 Abs. 4 entspreche nd. Sie müssen außerdem mit einer Be- leuchtungseinrichtung - soweit die Beleuchtung nich t von einer Straße her erfolgt - und mit einer Entwässerungsanlage versehen sein. (3) Grünanlagen, die nicht Bestandteil einer andere n Erschließungsanlage sind, gelten als endgültig hergestellt, wenn die gesamte Fläche gärt nerisch gestaltet ist durch Bepflanzung, Einsaat, Wegeflächen, Treppen, Spielflächen oder so nstigen Einrichtungen der Gartenbau- kunst. (4) Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Immissionsschutzanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziff. 5 BauGB werden jeweils durch besondere Satzung bestimmt. § 12 - 7 - ... Werden insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherh eit Erschließungsanlagen behelfs- mäßig mit einer Befestigung oder Beleuchtung verseh en, die nach §§ 10 und 11 dieser Sat- zung die Voraussetzungen der endgültigen Herstellun g der Erschließungsanlage erfüllen, so wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingew iesen, dass es sich nur um eine be- helfsmäßige Maßnahme handelt. Die endgültige Herste llung der Erschließungsanlage tritt erst ein, wenn die behelfsmäßige Maßnahme durch ein e endgültige Befestigung und Be- leuchtung ersetzt ist, die den §§ 10 und 11 dieser Satzung entspricht. § 13 Vorausleistung und Ablösung (1) Wird ein Bauvorhaben auf einem Grundstück genehmigt, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, oder wird mit der Herstellung der Er- schließungsanlage begonnen, können Vorausleistungen erhoben werden. Die Vorausleis- tungen sind nach den voraussichtlichen Kosten zu bemessen. (2) Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung de r Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. (3) Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften die ser Satzung berechnet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung wird der beitragsf ähige Aufwand jedoch nach den voraus- sichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Soweit kün ftige Erschließungsflächen im Eigentum der Stadt noch nicht für die Erschließung bereitges tellt sind, wird dafür der beitragsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet. § 14 Zinsen bei Verrentung Verrentete Erschließungsbeiträge sind mit einem Zin ssatz zu verzinsen, den der Rat nach Bedarf im Rahmen des § 135 BauGB beschließt. § 15 Abweichende Begriffsbestimmungen in übergeleiteten Bebauungsplänen Soweit die Art der baulichen Nutzung durch die Baug ebietsordnung oder in Durchführungs- plänen nach dem Aufbaugesetz festgesetzt ist, gelten im Sinne dieser Satzung Baugebiet A (Kleinsiedlungsgebiet) als Kleinsiedlungsgebiet, Baugebiet B (reines Wohngebiet) als allgemeines Wohngebiet, Baugebiet C und D (Gemischtes Wohngebiet, Geschäftsgebiet) als Mischgebiet , Baugebiet E (Gewerbegebiet) als Gewerbegebiet. § 16 Ergänzende Satzung für im Zusammenhang bebaute Ortsteile Lässt sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles die zulässige Art der bau- lichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmen, so setzt erforderlichenfalls der Rat der Stadt durch Satzung fest, welcher Art von Bauge biet der Ortsteil hinsichtlich des notwen- digen Umfanges der Erschließungsanlagen nach § 2 Ab s. 1 und hinsichtlich der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach § 8 dieser Satzung gleichzustellen ist. § 17 - 8 - Sondergebiete (1) Für Sondergebiete, für die eine Nutzung vorgesehen ist a) als Wochenendhausgebiete, gelten die für Kleinsi edlungsgebiete, b) als Ferienhausgebiete, gelten die für allgemeine Wohngebiete, c) als Ladengebiete, als Gebiete für Einkaufszentre n und großflächige Handelsbetriebe, als Hafengebiete, als Hochschulgebiete oder als Klinikg ebiete gelten die für Kerngebiete maßgebenden Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. (2) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die nach der Art der baulichen Nutzung einem der vorbezeichneten Sondergebiete gleichen, gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend. § 18 Übergangsvorschriften (1) Unberührt von dieser Satzung bleibt die Heranzi ehung zu Erschließungsbeiträgen nach den bisherigen Bestimmungen, soweit die Heranziehun gsbescheide unanfechtbar geworden sind. (2) Soweit im Einzelfall die Berechnung des Beitrag es nach dieser Satzung zu einer höheren Belastung führt und die entsprechende Erschließungs anlage bereits vor der öffentlichen Be- kanntmachung der Satzung endgültig hergestellt word en ist, gilt die Berechnung nach der bisherigen Regelung. § 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gle ichzeitig tritt die Satzung vom 08.04.1971 außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0701/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37