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241872-01 ST

Bürgerantrag: Einfriedung weiterer Hundefreilaufzonen

Stellungnahme der Verwaltung 22.11.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Sitzung am 12.02.2025, TOP 4.9.1

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

2423 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
241872-01 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
 
Federführung: 
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
 
 
Bürgerantrag: Einfriedung weiterer 
Hundefreilaufzonen 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen 
und Bürger 
10.12.2024 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
 
Das Anliegen des Bürgerantrages ist nachvollziehbar. Die Verwaltung weist 
jedoch darauf hin, dass auch auf Hundefreilaufflächen der §2 Abs.1 
Landeshundegesetz (LHundG NRW) gilt, wonach Hunde stets so zu halten, zu 
führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder 
Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Somit darf ein Hund nur dann 
freigelassen werden, wenn er ausreichend die Grundbefehle beherrscht. Bei 
Beherrschen dieser Befehle ist keine Umzäunung notwendig. Erfahrungen, 
auch in anderen Städten, haben gezeigt, dass auf umzäunten Flächen 
vermehrt Hunde abgeleint werden, welche die Grundbefehle nicht beherrschen 
und es infolge zu Problemen mit anderen Hunden und Personen kommt. 
Ebenfalls sind diverse Fällen aufgetreten, in welchen Hundehaltende ihren 
Hund hier unbeaufsichtigt laufen ließen und diesen dann erst zu einem 
späteren Zeitpunkt am Tag abholten. Somit fördern Umzäunungen in einigen 
Fällen potentiell ordnungswidriges Verhalten. 
Die Sozialisierung, insbesondere von Junghunden und Welpen, sollte frühzeitig 
unter fachkompetenter Aufsicht in einer Hundeschule erlernt werden. Hier 
stehen auch umzäunte Flächen  zur Verfügung. Kleine Hunde werden in der 
Regel deshalb nicht angeleint, weil Halterinnen und Halter befürchten, dass 
diese körperlich nicht gegen andere Hunde auf der Freilauffläche bestehen 
können. Diesbezüglich würde ein Zaun ebenfalls keine Abhilfe schaffen. 
Unabhängig hiervon, entstehen nach Aufstellen eines Zaunes, welches mit 
hohen Kosten verbunden ist, Unterhaltungskosten sowie ein erhöhter Aufwand 
in der Pflege. Die erforderlichen Ressourcen hierfür stehen aktuell nicht zur 
Verfügung. 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist 
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen 
vorgesehene Verfahren abgeschlossen. 
 
 
 
 
Anlage/n 
Seite 1 von 2

Seite 2  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Keine 
 
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Beratungsverlauf (2)

10.12.2024 Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
TOP 4.16.1 Kenntnisnahme

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
12.02.2025 Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
TOP 4.9.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
241872-01 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
22.11.2024
Erstellt
08.02.2026 04:40