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V/1036/2018

Stellplatzablösungssatzung

Vorlagen 07.11.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2018, TOP 43

V-1036-2018-Anlage-1-Satzungstext

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Beschlussvorlage

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V-1036-2018-Anlage-2-Gebietszonen

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Anlage A

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V-1036-2018-Anlage-1-Satzungstext

6128 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/1036/2018 
 
 
Seite 1 von 4 
Satzung  
der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der 
Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind  
(Stellplatzablösungssatzung)  
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am [ ……………] aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.  Juli 1994 (GV.  NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 89 Abs.  1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21.  Juli 2018 (GV.  NRW. S. 421) folgende 
Satzung beschlossen:  
§ 1  
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs.  1 
BauO NRW 2018) nicht oder nur un ter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die 
Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die 
Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt 
Münster einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.  
§ 2  
Festlegung von Gebietszonen  
(1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 1 in die 
Gebietszonen I bis III unterteilt.  
(2) Zone I wird wie folgt begrenzt:  
Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanze, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, 
Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis 
zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenze der Hafenstraße, nördliche Grenze 
der Dammstraße, rüc kwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße 
gelegenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen 
Hafenstraße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promenade, Adenauerallee, 
Himmelreichallee, Hüfferstraße ost wärts bis zur Schlossgartenbrücke eine gerade Linie 
nordwärts bis zur Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor.  
(3) Die Grenze der Zone II verläuft:  
Vom Knotenpunkt Einsteinstraße / Rishon- Le-Zion-Ring in der Straßenachse des Orléans -Ring 
in nördlicher Richt ung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren 
Grundstücksgrenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York -Ring, Friesenring, 
Cheruskerring, Niedersachsenring, entlang der Gleisanlage Münster  / Warendorf zum 
Schifffahrter Damm, von dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendorfer Straße, die 
Warendorfer Straße stadteinwärts entlang der südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenzen bis 
zum Hohenzollernring, von dort in südlicher Richtung über den Hohenzollernring bis zur

Stellplatzablösungssatzung 
 
 
Seite 2 von 4 
Sophienstraße, von dort aus in östlicher Richtung entlang der Mindener Straße bis zur Andreas-
Hofer-Straße, über die Andreas -Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße, 
die Wolbecker Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dortmund- Ems-Kanals bis zur 
Schillerstraße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen 
abknickend entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bis zur Dortmunder Straße, 
über die Dortmunder Straße, den Hafenweg  und die Straße Hafenplatz  bis zum Bahnkörper, 
von dort in südlicher Richtung entlang der Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, 
über die Umgehungsstraße bis zur Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur 
Metzer Straße, dann über den Straßenzug Metzer Straße / lnselbogen bis zur Weseler Straße, 
stadteinwärts die Weseler Straße bis zum Kolde- Ring, Kardinal -von-Galen-Ring, Rishon -Le-
Zion-Ring zum Knotenpunkt Einsteinstraße / Rishon-Le-Zion-Ring.  
(4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet.  
§ 3  
Festlegung der Höhe des Geldbetrages und des vom Hundertsatzes  
(1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je 
Stellplatz betragen in der  
Gebietszone I 19.245,00 €  
Gebietszone II 12.266,00 €  
Gebietszone III 8.453,00 €  
(2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 4 beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter 
Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 65 % der Herstellungskosten in der  
Gebietszone I 12.500,00 €  
Gebietszone II 7.970,00 €  
Gebietszone III 5.490,00 €  
§ 4  
Minderung der Höhe des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen 
(Altstadt) der Gebietszone I  
(1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, die, ausgenommen Schlossplatz im Bereich 
des ehemaligen Hindenburgplatzes , nach §  5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und 
künstlerischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter 
Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 50 % der Herstellungskosten 9.600,00 €.

Stellplatzablösungssatzung 
 
 
Seite 3 von 4 
(2) Straßen und Plätze, ausgenommen Schlossplatz im Bere ich des ehemaligen 
Hindenburgplatzes, analog § 5 Altstadtsatzung:  
Aegidiikirchplatz  
Alter Fischmarkt  
Alter Steinweg  
An der Clemenskirche  
Bergstraße 1-10, 67-75  
Bogenstraße  
Buddenstraße  
Domplatz  
Drubbel  
Frauenstraße  
Hörsterstraße  
Hörstertor  
Hollenbeckerstraße  
Horsteberg  
Jüdefelderstraße 29-58  
Katthagen  
Klosterstraße 1-3  
Königsstraße  
Kreuzstraße  
Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße)  
Kuhstraße  
Lambertikirchplatz  
Ludgeristraße 36-68  
Maria-Euthymia-Platz  
Martinikirchhof  
Martinistraße  
Michaelisplatz  
Prinzipalmarkt  
Ringoldsgasse  
Roggenmarkt  
Rosenplatz  
Rosenstraße  
Rothenburg  
Salzstraße  
Schlaunstraße  
Schlossplatz 1-7a (Schlossplatz ohne ehemaligen Hindenburgplatz)  
Servatiikirchplatz  
Spiegelturm  
Spiekerhof  
Überwasserkirchplatz

Stellplatzablösungssatzung 
 
 
Seite 4 von 4 
§ 5  
Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der 
Höhe des Geldbetrages, der nach §  51 Abs.  5 der Landesbauordnung NRW statt der 
Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung)  vom 16. 02.2006 
(Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 vom 24.02.2006, S. 43) außer Kraft.  
 
Anlage: Abgrenzung der Gebietszonen

Beschlussvorlage

6532 Zeichen

V/1036/2018 
V/1036/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der 
Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind 
(Stellplatzablösungssatzung). 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß §  89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nor d-
rhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der 
Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu 
entrichten sind (Stellplatzablösungssatzung).  
 
Die neue Satzung übernimmt inhaltlich unverändert die Regelungen der  bisherigen Satzung über die 
Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach §  51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der 
Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom 16.02.2006.  
 
Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die alte Satzung  außer Kraft.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den obenstehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Die Pflicht zur Herstellung von Kfz - und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baul i-
cher Anlagen ist in der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018, GV. NRW. 2018 S.  421) in § 48 
neu geregelt worden.  
Bauordnungsamt 
 
15.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lohaus 
Telefon: 492-6300 
Lohaus@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1036/2018 
 
§ 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 gestattet es den Städten und Gemeinden, die Herstellungspflicht, die 
Anzahl von Stellplätzen, ihre Größe und Beschaffenheit etc. in einer eigenen Stellplatzsatzung zu 
regeln. Von dieser Befugnis muss allerdings nicht zwingend Gebrauch gemacht werden. Ohne eine 
eigene Satzung gilt in den Städten und Gemeinden in NRW ab dem 01.01.2019 die in §  48 Abs. 1 
BauO NRW 20 18 geregelte gesetzliche Stellplatzpflicht. An dem Grundsatz, dass bei der Errichtung 
von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu - oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze gescha f-
fen werden müssen, ändert sich daher zunächst nichts.  
 
Für die gesetzliche Herstellungspflicht werden die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über 
Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen gem äß § 48 Abs. 2 BauO 
NRW 2018 in einer Rechtsverordnung geregelt, die rechtzeitig zum 01.01.2019 in Kraft treten soll. Ein 
erster Entwurf liegt hierfür mittlerweile vor.  
 
Die bislang in §  51 Abs. 5 BauO NRW 2000 vorhandene gesetzliche Möglichkeit der Stellplat z-
ablösung ist für den korrespondierenden § 48 der BauO NRW 2018 nicht mehr vorgesehen. 
Bestehende Ablösungssatzungen der Städte und Gemeinden sind wegen der Bezugnahme auf 
§ 51 BauO NRW 2000 in den Fällen des §  48 BauO NRW 2018 mit Inkrafttreten des neuen 
Rechts nicht (mehr) anwendbar.  
 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung  des Landes Nordrhein -Westfalen 
(MHKBG NRW) hatte in zwei erfolgten Dienstbesprechungen die Auffassung vertreten, dass eine 
Ablösung der Herstellungspflicht aus §  48 Abs. 1 BauO NRW nicht möglich sei. Auch fehle es an e i-
ner entsprechenden Satzungsermächtig ung für die Kommunen, um die nicht ausdrücklich vorges e-
hene Ablösung durch eine (isolierte) Ablösungssatzung ( beispielsweise nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO 
NRW 2018) zu ergänzen , und dass für eine Ablös ung in diesem Fall eine Gesetzesänderung erfo r-
derlich sei , mit der allerdings frühestens Mitte 2019 zu rechnen wäre. An der Auffassung zur Sat-
zungsermächtigung hält das MHKBG laut der Dienstbesprechung mit den Bauaufsicht sbehörden des 
Regierungsbezirks Münster am 29.10.2018 mittlerweile nicht mehr fest, sondern hat sich der Sich t-
weise der kommunalen Spitzenverbände angeschlossen.  
 
Danach ist ein möglicher Weg, in Kommunen, die bis zum Jahreswechsel noch keine vollständige 
Stellplatzsatzung erarbeiten können, aber gleichwohl nicht auf die Ablösung verzichten woll en, eine 
isolierte Ablösungssatzung zu erlassen. Die entsprechende Satzungsbefugnis lässt sich aus §  89 
Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 herleiten.  
 
Zur Anwendung der Satzungsbefugnis liegt ein abschließendes Protokoll der Dienstbesprechungen 
des MHKBG noch nicht vor. Diese ist erst nach Abschluss der la ufenden Dienstbesprechungen zu 
erwarten. Eine Verwaltungsvorschrift ist bis Jahresende nicht mehr zu erwarten.  
 
Der Erlass einer reinen Ablösungssatzung ist mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden und noch 
bis zum Jahreswechsel realisierbar.  Die Ablösungssatzung ermöglicht weiterhin die Ablösung von 
notwendigen Pkw-Stellplätzen, sodass Bauvorhaben nach dem 01.01.2019 nicht an der Unmöglic h-
keit des Nachweises der erforderlichen Pkw -Stellplätze scheitern müssen.  Die Festlegung der G e-
bietszonen, die Festlegung der Höhe des Geldbetrages sowie die Minderung des Geldbetrages in 
bestimmten Straßen und Plätzen werden vorerst unverändert aus der zurzeit noch gültigen Stellplat z-
ablösesatzung vom 16.2.2006 übernommen.  
 
Die Gebietszonen und die Festlegung der Beträge sind seit 2006 nicht verändert worden und bedü r-
fen daher einer detaillierten Überprüfung und Diskussion. Die Ergebnisse als Grundlage einer mögl i-
chen Anpassung im Rahmen einer Satzungsänderung werden in 2019 vorgelegt. Erst dann kann 
auch die ab dem 01.01.2019 auf der der Grundlage einer Satzung mögliche Ablösung von Fahrra d-
stellplätzen in die Satzung aufgenommen werden.

- 3 - 
V/1036/2018 
Die Einführung einer Stellplatzsatzung zur Festlegung von Anzahl, Standort und  Beschaff enheit er-
forderlicher Stellplätze bedarf umfangreicher Voruntersuchungen. Ein Entwurf dazu wird in 2019 vo r-
gelegt.  
 
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 BauO NRW bzw. einer weiter gehenden städ-
tischen Satzung nach §  48 Abs. 3 BauO NRW erfo lgt die Bestimmung der Anzahl der notwendigen 
Stellplätze wie bisher auf der Grundlage der internen Tabelle mit den Richtzahlen für Kraftfahrzeuge. 
Diese ist für jedermann einsehbar auf der Homepage der Stadt Münster ( https://www.stadt-
muenster.de/bauordnungsamt/bauberatung/stellplaetze.html) hinterlegt.  
 
 
I.V.  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Stellplatzablösungssatzung  
2. Abgrenzung der Gebietszonen

V-1036-2018-Anlage-2-Gebietszonen

126 Zeichen

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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1036/2018

Anlage A

1578 Zeichen

Anlage A zur V/1036/2018 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Beschluss einer neuen Stellplatzablösungssatzung der Stadt Münster.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die gemäß § 51 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung (BauO NRW 2000) vorhandene ge-
setzliche Möglichkeit der Stellplatzablösung ist für den korrespondierenden § 48 der ab dem 
01.01.2019 geltenden neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) nicht mehr vorgesehen. Be-
stehende Ablösungssatzungen der Städte und Gemeinden sind wegen der Bezugnahme auf § 51 
BauO NRW 2000 in den Fällen des § 48 BauO NRW 2018 mit Inkrafttreten des neuen Rechts 
nicht (mehr) anwendbar. Dies gilt auch für die Stellplatzablösesatzung vom 16.02.2006 der Stadt 
Münster. Daher soll nun bis zum Jahresende eine neue Ablösungssatzung erlassen werden. 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 89 Abs. 1 Nr. 4 der neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018). 
Die Festlegung der Gebietszonen, die Festlegung der Höhe des Geldbetrages sowie die Minde-
rung des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen werden unverändert aus der zurzeit 
noch gültigen Stellplatzablösesatzung vom 16.02.2006 übernommen. 
 
Finanzierung 
Durch den obenstehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz.

Beratungsverlauf (3)

28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 43 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (77)

  • Lazarettstraße
  • Kleimannstraße
  • Karlstraße
  • Piusallee
  • Dammstraße
  • Hafenstraße
  • Adenauerallee
  • Himmelreichallee
  • Hüfferstraße
  • Wilhelmstraße
  • Steinfurter Straße
  • Warendorfer Straße
  • Sophienstraße
  • Mindener Straße
  • Wolbecker Straße
  • Schillerstraße
  • Dortmunder Straße
  • Hammer Straße
  • Metzer Straße
  • Weseler Straße
  • Bergstraße 1
  • Bogenstraße
  • Buddenstraße
  • Frauenstraße
  • Hörsterstraße
  • Hollenbeckerstraße
  • Jüdefelderstraße 29
  • Klosterstraße 1
  • Königsstraße
  • Kreuzstraße
  • Krumme Straße
  • Kuhstraße
  • Ludgeristraße 36
  • Martinistraße
  • Ringoldsgasse
  • Rosenstraße
  • Schlaunstraße
  • Hörsterplatz
  • Bohlweg
  • Ludgeriplatz
  • Friesenring
  • Cheruskerring
  • Niedersachsenring
  • Schifffahrter Damm
  • Hohenzollernring
  • Hafenweg
  • Schlossplatz 1
  • Aegidiikirchplatz
  • Alter Steinweg
  • Lambertikirchplatz
  • Michaelisplatz
  • Rosenplatz
  • Servatiikirchplatz
  • Überwasserkirchplatz
  • An der Clemenskirche
  • Rishon-Le-Zion-Ring
  • Andreas-Hofer-Straße
  • Umgehungsstraße
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Alter Fischmarkt
  • Einsteinstraße
  • Martinikirchhof
  • Prinzipalmarkt
  • Orléans-Ring
  • Querstraße
  • Roggenmarkt
  • Spiegelturm
  • Promenade
  • York-Ring
  • Hafenplatz
  • Kolde-Ring
  • Horsteberg
  • Katthagen
  • Rothenburg
  • Spiekerhof
  • Neutor
  • Drubbel

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Details

Aktenzeichen
V/1036/2018
Typ
Vorlagen
Datum
07.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37