V/1036/2018
Stellplatzablösungssatzung
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V-1036-2018-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1036/2018 Seite 1 von 4 Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösungssatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am [ ……………] aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen: § 1 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW 2018) nicht oder nur un ter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Münster einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. § 2 Festlegung von Gebietszonen (1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 1 in die Gebietszonen I bis III unterteilt. (2) Zone I wird wie folgt begrenzt: Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanze, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenze der Hafenstraße, nördliche Grenze der Dammstraße, rüc kwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße gelegenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen Hafenstraße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promenade, Adenauerallee, Himmelreichallee, Hüfferstraße ost wärts bis zur Schlossgartenbrücke eine gerade Linie nordwärts bis zur Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor. (3) Die Grenze der Zone II verläuft: Vom Knotenpunkt Einsteinstraße / Rishon- Le-Zion-Ring in der Straßenachse des Orléans -Ring in nördlicher Richt ung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York -Ring, Friesenring, Cheruskerring, Niedersachsenring, entlang der Gleisanlage Münster / Warendorf zum Schifffahrter Damm, von dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendorfer Straße, die Warendorfer Straße stadteinwärts entlang der südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenzen bis zum Hohenzollernring, von dort in südlicher Richtung über den Hohenzollernring bis zur Stellplatzablösungssatzung Seite 2 von 4 Sophienstraße, von dort aus in östlicher Richtung entlang der Mindener Straße bis zur Andreas- Hofer-Straße, über die Andreas -Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße, die Wolbecker Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dortmund- Ems-Kanals bis zur Schillerstraße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen abknickend entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bis zur Dortmunder Straße, über die Dortmunder Straße, den Hafenweg und die Straße Hafenplatz bis zum Bahnkörper, von dort in südlicher Richtung entlang der Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, über die Umgehungsstraße bis zur Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur Metzer Straße, dann über den Straßenzug Metzer Straße / lnselbogen bis zur Weseler Straße, stadteinwärts die Weseler Straße bis zum Kolde- Ring, Kardinal -von-Galen-Ring, Rishon -Le- Zion-Ring zum Knotenpunkt Einsteinstraße / Rishon-Le-Zion-Ring. (4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet. § 3 Festlegung der Höhe des Geldbetrages und des vom Hundertsatzes (1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen in der Gebietszone I 19.245,00 € Gebietszone II 12.266,00 € Gebietszone III 8.453,00 € (2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 4 beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 65 % der Herstellungskosten in der Gebietszone I 12.500,00 € Gebietszone II 7.970,00 € Gebietszone III 5.490,00 € § 4 Minderung der Höhe des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen (Altstadt) der Gebietszone I (1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, die, ausgenommen Schlossplatz im Bereich des ehemaligen Hindenburgplatzes , nach § 5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 50 % der Herstellungskosten 9.600,00 €. Stellplatzablösungssatzung Seite 3 von 4 (2) Straßen und Plätze, ausgenommen Schlossplatz im Bere ich des ehemaligen Hindenburgplatzes, analog § 5 Altstadtsatzung: Aegidiikirchplatz Alter Fischmarkt Alter Steinweg An der Clemenskirche Bergstraße 1-10, 67-75 Bogenstraße Buddenstraße Domplatz Drubbel Frauenstraße Hörsterstraße Hörstertor Hollenbeckerstraße Horsteberg Jüdefelderstraße 29-58 Katthagen Klosterstraße 1-3 Königsstraße Kreuzstraße Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße) Kuhstraße Lambertikirchplatz Ludgeristraße 36-68 Maria-Euthymia-Platz Martinikirchhof Martinistraße Michaelisplatz Prinzipalmarkt Ringoldsgasse Roggenmarkt Rosenplatz Rosenstraße Rothenburg Salzstraße Schlaunstraße Schlossplatz 1-7a (Schlossplatz ohne ehemaligen Hindenburgplatz) Servatiikirchplatz Spiegelturm Spiekerhof Überwasserkirchplatz Stellplatzablösungssatzung Seite 4 von 4 § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom 16. 02.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 vom 24.02.2006, S. 43) außer Kraft. Anlage: Abgrenzung der Gebietszonen
Beschlussvorlage
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V/1036/2018 V/1036/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösungssatzung). Beratungsfolge 28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nor d- rhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösungssatzung). Die neue Satzung übernimmt inhaltlich unverändert die Regelungen der bisherigen Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom 16.02.2006. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den obenstehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Die Pflicht zur Herstellung von Kfz - und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baul i- cher Anlagen ist in der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018, GV. NRW. 2018 S. 421) in § 48 neu geregelt worden. Bauordnungsamt 15.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lohaus Telefon: 492-6300 Lohaus@stadt-muenster.de - 2 - V/1036/2018 § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 gestattet es den Städten und Gemeinden, die Herstellungspflicht, die Anzahl von Stellplätzen, ihre Größe und Beschaffenheit etc. in einer eigenen Stellplatzsatzung zu regeln. Von dieser Befugnis muss allerdings nicht zwingend Gebrauch gemacht werden. Ohne eine eigene Satzung gilt in den Städten und Gemeinden in NRW ab dem 01.01.2019 die in § 48 Abs. 1 BauO NRW 20 18 geregelte gesetzliche Stellplatzpflicht. An dem Grundsatz, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu - oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze gescha f- fen werden müssen, ändert sich daher zunächst nichts. Für die gesetzliche Herstellungspflicht werden die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen gem äß § 48 Abs. 2 BauO NRW 2018 in einer Rechtsverordnung geregelt, die rechtzeitig zum 01.01.2019 in Kraft treten soll. Ein erster Entwurf liegt hierfür mittlerweile vor. Die bislang in § 51 Abs. 5 BauO NRW 2000 vorhandene gesetzliche Möglichkeit der Stellplat z- ablösung ist für den korrespondierenden § 48 der BauO NRW 2018 nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ablösungssatzungen der Städte und Gemeinden sind wegen der Bezugnahme auf § 51 BauO NRW 2000 in den Fällen des § 48 BauO NRW 2018 mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht (mehr) anwendbar. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBG NRW) hatte in zwei erfolgten Dienstbesprechungen die Auffassung vertreten, dass eine Ablösung der Herstellungspflicht aus § 48 Abs. 1 BauO NRW nicht möglich sei. Auch fehle es an e i- ner entsprechenden Satzungsermächtig ung für die Kommunen, um die nicht ausdrücklich vorges e- hene Ablösung durch eine (isolierte) Ablösungssatzung ( beispielsweise nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018) zu ergänzen , und dass für eine Ablös ung in diesem Fall eine Gesetzesänderung erfo r- derlich sei , mit der allerdings frühestens Mitte 2019 zu rechnen wäre. An der Auffassung zur Sat- zungsermächtigung hält das MHKBG laut der Dienstbesprechung mit den Bauaufsicht sbehörden des Regierungsbezirks Münster am 29.10.2018 mittlerweile nicht mehr fest, sondern hat sich der Sich t- weise der kommunalen Spitzenverbände angeschlossen. Danach ist ein möglicher Weg, in Kommunen, die bis zum Jahreswechsel noch keine vollständige Stellplatzsatzung erarbeiten können, aber gleichwohl nicht auf die Ablösung verzichten woll en, eine isolierte Ablösungssatzung zu erlassen. Die entsprechende Satzungsbefugnis lässt sich aus § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 herleiten. Zur Anwendung der Satzungsbefugnis liegt ein abschließendes Protokoll der Dienstbesprechungen des MHKBG noch nicht vor. Diese ist erst nach Abschluss der la ufenden Dienstbesprechungen zu erwarten. Eine Verwaltungsvorschrift ist bis Jahresende nicht mehr zu erwarten. Der Erlass einer reinen Ablösungssatzung ist mit einem geringeren Zeitaufwand verbunden und noch bis zum Jahreswechsel realisierbar. Die Ablösungssatzung ermöglicht weiterhin die Ablösung von notwendigen Pkw-Stellplätzen, sodass Bauvorhaben nach dem 01.01.2019 nicht an der Unmöglic h- keit des Nachweises der erforderlichen Pkw -Stellplätze scheitern müssen. Die Festlegung der G e- bietszonen, die Festlegung der Höhe des Geldbetrages sowie die Minderung des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen werden vorerst unverändert aus der zurzeit noch gültigen Stellplat z- ablösesatzung vom 16.2.2006 übernommen. Die Gebietszonen und die Festlegung der Beträge sind seit 2006 nicht verändert worden und bedü r- fen daher einer detaillierten Überprüfung und Diskussion. Die Ergebnisse als Grundlage einer mögl i- chen Anpassung im Rahmen einer Satzungsänderung werden in 2019 vorgelegt. Erst dann kann auch die ab dem 01.01.2019 auf der der Grundlage einer Satzung mögliche Ablösung von Fahrra d- stellplätzen in die Satzung aufgenommen werden. - 3 - V/1036/2018 Die Einführung einer Stellplatzsatzung zur Festlegung von Anzahl, Standort und Beschaff enheit er- forderlicher Stellplätze bedarf umfangreicher Voruntersuchungen. Ein Entwurf dazu wird in 2019 vo r- gelegt. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 BauO NRW bzw. einer weiter gehenden städ- tischen Satzung nach § 48 Abs. 3 BauO NRW erfo lgt die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze wie bisher auf der Grundlage der internen Tabelle mit den Richtzahlen für Kraftfahrzeuge. Diese ist für jedermann einsehbar auf der Homepage der Stadt Münster ( https://www.stadt- muenster.de/bauordnungsamt/bauberatung/stellplaetze.html) hinterlegt. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Stellplatzablösungssatzung 2. Abgrenzung der Gebietszonen
V-1036-2018-Anlage-2-Gebietszonen
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IIIIIIII $QODJH]XU6WHOOSODW]DEO|VXQJVVDW]XQJ$EJUHQ]XQJGHU*HELHWV]RQHQ,,,XQG,,, Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1036/2018
Anlage A
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Anlage A zur V/1036/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss einer neuen Stellplatzablösungssatzung der Stadt Münster. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die gemäß § 51 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung (BauO NRW 2000) vorhandene ge- setzliche Möglichkeit der Stellplatzablösung ist für den korrespondierenden § 48 der ab dem 01.01.2019 geltenden neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) nicht mehr vorgesehen. Be- stehende Ablösungssatzungen der Städte und Gemeinden sind wegen der Bezugnahme auf § 51 BauO NRW 2000 in den Fällen des § 48 BauO NRW 2018 mit Inkrafttreten des neuen Rechts nicht (mehr) anwendbar. Dies gilt auch für die Stellplatzablösesatzung vom 16.02.2006 der Stadt Münster. Daher soll nun bis zum Jahresende eine neue Ablösungssatzung erlassen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 89 Abs. 1 Nr. 4 der neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018). Die Festlegung der Gebietszonen, die Festlegung der Höhe des Geldbetrages sowie die Minde- rung des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen werden unverändert aus der zurzeit noch gültigen Stellplatzablösesatzung vom 16.02.2006 übernommen. Finanzierung Durch den obenstehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (77)
- Lazarettstraße
- Kleimannstraße
- Karlstraße
- Piusallee
- Dammstraße
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- Bergstraße 1
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- Jüdefelderstraße 29
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- Königsstraße
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- Krumme Straße
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- Ludgeristraße 36
- Martinistraße
- Ringoldsgasse
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- Bohlweg
- Ludgeriplatz
- Friesenring
- Cheruskerring
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- Hafenweg
- Schlossplatz 1
- Aegidiikirchplatz
- Alter Steinweg
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- Michaelisplatz
- Rosenplatz
- Servatiikirchplatz
- Überwasserkirchplatz
- An der Clemenskirche
- Rishon-Le-Zion-Ring
- Andreas-Hofer-Straße
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- Katthagen
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- Spiekerhof
- Neutor
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Details
- Aktenzeichen
- V/1036/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37