V/0242/2010
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und Änderung der Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0242/2010 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Folgende Änderungen werden vorgenommen (Änderungen durch Streichung bzw. Fettdruck her- vorgehoben): 4. Rechnungsprüfungsausschuss 4.1 Beratungszuständigkeiten 4.1.1 Prüfung der Jahresrechnung des Jahresabschluss … 10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 10.1 Beratungszuständigkeiten … 10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen … V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in … 10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Obers te Dienstbehörde obliegen, wer- den dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenst atusgesetz, dem Landesbeam- tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Arbeitne h- mer/innen Beschäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts …
Beschlussvorlage
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V/0242/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und Änderung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge 18.05.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 27.05.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 09.06.2010 Hauptausschuss Vorberatung 09.06.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die anliegenden Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2) werden beschlossen. Begründung: zu 1.) Einzelne Begründungen zur Änderung der Hauptsatzung a) Zu Artikel I bis III Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen die durch die Neubildung des Integra- tionsrates und durch die Umbenennung der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind. b) Zu Artikel IV Der Rat hat mit Beschluss vom 28.10.2009 den folgenden § 20 neu in die Hauptsatzung eingefügt: „§ 20 Personalentscheidungen (1) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, im Sinne des § 73 Abs. 3 Vorlagen-Nr.: V/0242/2010 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 06.05.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0242/2010 Satz 6 GO NRW, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsver- hältnis eines/r Bediensteten zur Gemeinde verändern, sind durch den Rat im Ein- vernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen. (2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 73 Abs. 3 GO unberührt.“ Dadurch wird eine größere Zahl von arbeits- und dienstrechtlichen Einzelmaßnahmen dem Rat zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister übertragen. Es handelt sich vor allem um Maßnahmen, die aus der laufenden Beschäftigung resultieren, überdies rechtlich nicht disponibel und zu dem noch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsverhält- nisse (Arbeits- bzw. Dienstrecht) nicht gleich geregelt sind. Um den Rat nicht mit formalen Verfahren zu belasten, soll sich die Zuständigkeit des Rates nur auf die Übertragung der Führungsfunktion (Amtsleiter/ Amtsleiterinnen bzw. Dezernen- ten/ Dezernentinnen) erstrecken. In seiner Sitzung am 12.01.2010 hat der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Änderungsvorschlag dem Rat zur Entschei- dung vorzulegen. c) zur Anlage 1 der Hauptsatzung : Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2010 im Rahmen der Beratung der Vorlage V/0127/2010 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, die erfor derlichen Schritte zur Herausnahme der Kanal- straße aus dem Vorbehaltsnetz im Abschnitt zwischen Promenade und Lublinring einzulei- ten.“ In der Anlage 1 zur Hauptsatzung sind die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeu- tung (sog. Vorbehaltsnetz) festgelegt. Die Änderung der Hauptsatzung ist die Umsetzung des am 17.03.2010 durch den Hauptausschuss gefassten Beschlusses. d) zur Anlage 2 der Hauptsatzung : Die Einleitung verweist auf § 20 statt auf den korrekten § 21 der Hauptsatzung. Dieser feh- lerhafte Verweis, der durch das Einfügen des § 20 (s. oben) entstanden ist, wird hiermit kor- rigiert. Gemäß § 21 Abs. 1 entscheiden die Bezirksvertretungen gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Zu den diesen Angelegenheiten zählt der Ausbau, Umbau sowie Unterhaltung und Ausstat- tung der bezirksbezogenen öffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen zählen gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Schulen, deren Schüler/innen zu mindes- tens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Dieser Anteil wird jeweils zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag zum 15.10. des Vorjahres festgestellt. Nach Auswer- tung der von den Schulen zugesandten Daten ergeben sich folgende Änderungen: BV-Mitte: es entfällt Ratsgymnasium neu Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium BV-West: neu Freiherr-vom-Stein-Gymnasium - 3 - V/0242/2010 Zu 2.) Einzelne Begründungen der Änderungen der Zuständigkeitsordnung a) Ziffer 4.1.1: Der Begriff „Jahresrechnung“ wird durch den Begriff „Jahresabschluss“ ersetzt. Damit wird der in § 95 GO NRW verwendete Begriff übernommen. b) Ziffer 10.1.12: Dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) wird die Beratungszuständigkeit für das Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) zugewiesen. Das Vermessungs- und Katasteramt ist organisatorisch derzeit dem Dezernat III / Dezernat für Planung, Bau und Marketing zugeordnet. Daher ist es sinnvoll, die fachlichen Angele- genheiten des Amtes 62 im ASSVW beraten zu lassen. Die Zuständigkeiten für die Straßenbenennung bleiben davon unberührt. c) Ziffer V.2: In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster war bis November 2007 unter Ziffer V.2 folgende Regelung getroffen: „Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: Entscheidungen in allen Fällen (des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Landesbeamten- gesetzes und der sonstigen beamtenrechtlichen Gesetze und Verordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer/innen bei Entscheidungen gleichen Inhalts.“ Mit der Begründung, dass die Neuregelung in § 73 Abs. 3 GO NRW dem Oberbürgermeis- ter ein umfassendes Entscheidungsrecht in Personalentscheidungen einräumt, ist die o. g. Regelung durch Ratsbeschluss vom 12.12.2007 ersatzlos gestrichen worden. Die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW hat folgenden Wortlaut: „Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, so- weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ Das Beamtenrecht trifft jedoch mehrere Regelungen, in denen für die Entscheidung die Oberste Dienstbehörde zuständig ist (z. B. § 32 Abs. 2 LBG (Hinausschieben des Ruhe- standes über die Altersgrenze hinaus aus dienstlichen Gründen), § 65 Abs. 3 LBG (Grundsatzentscheidungen zur Altersteilzeit), § 84 Abs. 4 LBG (Personalfragebögen zur Erhebung personenbezogener Daten, § 12 Abs. 1 SUrlV (Urlaub ohne Besoldung aus wich- tigem Grund für die Dauer von mehr als 6 Monaten)). Es handelt sich dabei um „andere gesetzliche Bestimmungen“ im Sinne des § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW, so dass die Streichung der früheren Regelung in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zu einer ungünstigen Aufgabenverteilung führt. Durch das Fehlen dieser Regelung ist nun tatsächlich der Rat in di esen formalen Angelegenheiten zuständig, und nicht mehr der Oberbürgermeister. - 4 - V/0242/2010 Eine erneute Übertragung dieser formalen Angelegenheiten auf den Oberbürgermeister ist daher ratsam. gez. Markus Lewe Anlagen: 1.) Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 2.) Änderung der Zuständigkeitsordnung des Stadt Münster
Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0242/2010 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen Artikel I § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung § 10 Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen (4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigun gsverord- nung für Sachkundige Bürger/innen und Sachkundige Einwohner/innen vorgesehenen Betrages. Artikel II § 17 Abs. 6 und 7 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung § 17 Gleichstellungsbeauftragte (6) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertre terin kann an den öffentlichen und nichtöffentli- chen Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, der Fachausschüsse, des Integrationsrates und der Bezirksvertretungen teilnehmen. Hält ein Gremium die Teilnahme der Gleichstellungs- beauftragten für erforderlich, ist mit der Einladung zur Sitzung eine entsprechende Mitteilung an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (7) Zu Fragen ihres Aufgabenbereiches kann die Glei chstellungsbeauftragte vor dem Rat, dem Hauptausschuss, den Fachausschüssen, dem Integrationsrat und den Bezirksvertretungen Stel- lung nehmen. Artikel III § 18 Abs. 1 und 5 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung § 18 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und ein/eine Behindertenbeauftragte/er bestellt. (5) Der/die Behindertenbeauftragte arbeitet zur Wah rnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zusammen. Artikel IV § 20 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 20 Personalentscheidungen (1) Entscheidungen für Bedienstete im Sinne des § 73 Absatz 3 Satz 6 GO NRW, die die Über- tragung einer Führungsfunktion beinhalten, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen. Artikel V In der Anlage 1 „Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung“ wird im Stadtbezirk Münster- Mitte die Zeile „Kanalstraße (Abschnitt Neubrückenstraße/Ring)“ gestrichen. Artikel VI Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Nach § 20 21 Abs. 1 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Stadt Münster sind folgende Schulen bzw. Lernorte von Schulen bezirksbezogen: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte … 2. Gymnasium Ratsgymnasium Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-West … 4. Gymnasium Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Artikel VII Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Kanalstraße
- Neubrückenstraße
- Promenade
- Lublinring
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0242/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.04.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37