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V/0242/2010

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und Änderung der Zuständigkeitsordnung

Vorlagen 30.04.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.06.2010, TOP 11

Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung

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Anlage 2 - Änderung Zuständigkeitsordnung

1075 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0242/2010 
 
Änderung der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
 
Folgende Änderungen werden vorgenommen (Änderungen durch Streichung bzw. Fettdruck her- 
vorgehoben): 
 
 
4.  Rechnungsprüfungsausschuss 
 
 
4.1  Beratungszuständigkeiten 
4.1.1  Prüfung der Jahresrechnung 
 des  Jahresabschluss 
 
… 
 
10.  Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
 
10.1  Beratungszuständigkeiten 
… 
10.1.12  Vermessungs- und Katasterwesen 
 
… 
 
V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 
… 
 
10.  Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Obers te Dienstbehörde obliegen, wer- 
den dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:  
 Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenst atusgesetz, dem Landesbeam- 
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in 
denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch 
nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Arbeitne 
h- 
mer/innen Beschäftigte bei Entscheidungen gleichen Inhalts  
…

Beschlussvorlage

7160 Zeichen

V/0242/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.05.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
27.05.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
09.06.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
09.06.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die anliegenden Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2) werden beschlossen. 
 
 
 
Begründung: 
 
 
zu 1.) Einzelne Begründungen zur Änderung der Hauptsatzung 
 
a) Zu Artikel I bis III  
 
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen die durch die Neubildung des Integra-
tionsrates und durch die Umbenennung der Kommission zur Förderung der Inklusion von 
Menschen mit Behinderungen erforderlich sind. 
 
b) Zu Artikel IV 
 
Der Rat hat mit Beschluss vom 28.10.2009 den folgenden § 20 neu in die Hauptsatzung 
eingefügt: 
 
„§ 20  
Personalentscheidungen 
 
(1) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, im Sinne des § 73 Abs. 3 
Vorlagen-Nr.: 
V/0242/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.05.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0242/2010 
Satz 6 GO NRW, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsver-
hältnis eines/r Bediensteten zur Gemeinde verändern, sind durch den Rat im Ein-
vernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen. 
 
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 73 Abs. 3 GO unberührt.“ 
 
Dadurch wird eine größere Zahl von arbeits- und dienstrechtlichen Einzelmaßnahmen dem 
Rat zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister übertragen. Es handelt 
sich vor allem um Maßnahmen, die aus der laufenden Beschäftigung resultieren, überdies 
rechtlich nicht disponibel und zu dem noch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsverhält-
nisse (Arbeits- bzw. Dienstrecht) nicht gleich geregelt sind. 
 
Um den Rat nicht mit formalen Verfahren zu belasten, soll sich die Zuständigkeit des Rates 
nur auf die Übertragung
 der Führungsfunktion (Amtsleiter/ Amtsleiterinnen bzw. Dezernen-
ten/ Dezernentinnen) erstrecken. 
 
In seiner Sitzung am 12.01.2010 hat der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung die 
Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Änderungsvorschlag dem Rat zur Entschei-
dung vorzulegen. 
 
 
c) zur Anlage 1 der Hauptsatzung : 
 
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2010 im Rahmen der Beratung der 
Vorlage V/0127/2010 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:  
 
„Die Verwaltung wird beauftragt, die erfor derlichen Schritte zur Herausnahme der Kanal-
straße aus dem Vorbehaltsnetz im Abschnitt zwischen Promenade und Lublinring einzulei-
ten.“ 
 
In der Anlage 1 zur Hauptsatzung sind die Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeu-
tung (sog. Vorbehaltsnetz) festgelegt. Die Änderung der Hauptsatzung ist die Umsetzung 
des am 17.03.2010 durch den Hauptausschuss gefassten Beschlusses.   
 
 
d) zur Anlage 2 der Hauptsatzung : 
 
Die Einleitung verweist auf § 20 statt auf den korrekten § 21 der Hauptsatzung. Dieser feh-
lerhafte Verweis, der durch das Einfügen des § 20 (s. oben) entstanden ist, wird hiermit kor-
rigiert. 
 
Gemäß § 21 Abs. 1 entscheiden die Bezirksvertretungen gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in 
allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
Zu den diesen Angelegenheiten zählt der Ausbau, Umbau sowie Unterhaltung und Ausstat-
tung der bezirksbezogenen öffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen zählen 
gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Schulen, deren Schüler/innen zu mindes-
tens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Dieser Anteil wird jeweils zu 
Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag zum 15.10. des Vorjahres festgestellt. Nach Auswer-
tung der von den Schulen zugesandten Daten ergeben sich folgende Änderungen: 
 
BV-Mitte: es entfällt Ratsgymnasium 
   neu  Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 
BV-West: neu  Freiherr-vom-Stein-Gymnasium

- 3 - 
V/0242/2010 
 
Zu 2.) Einzelne Begründungen der Änderungen der Zuständigkeitsordnung 
 
 
a) Ziffer 4.1.1: 
 
Der Begriff „Jahresrechnung“ wird durch den Begriff „Jahresabschluss“ ersetzt. Damit wird 
der in § 95 GO NRW verwendete Begriff übernommen. 
 
 
b) Ziffer 10.1.12: 
 
Dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) wird 
die Beratungszuständigkeit für das Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) zugewiesen. 
Das Vermessungs- und Katasteramt ist organisatorisch derzeit dem Dezernat III / Dezernat 
für Planung, Bau und Marketing zugeordnet. Daher ist es sinnvoll, die fachlichen Angele-
genheiten des Amtes 62 im ASSVW beraten zu lassen. 
 
Die Zuständigkeiten für die Straßenbenennung bleiben davon unberührt. 
 
 
c)  Ziffer V.2: 
 
In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster war bis November 2007 unter Ziffer V.2 
folgende Regelung getroffen: 
 
„Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Landesbeamten-
gesetzes und der sonstigen beamtenrechtlichen Gesetze und Verordnungen), in denen der 
Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nachgeordneten 
Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer/innen bei Entscheidungen 
gleichen Inhalts.“ 
 
 
Mit der Begründung, dass die Neuregelung in § 73 Abs. 3 GO NRW dem Oberbürgermeis-
ter ein umfassendes Entscheidungsrecht in Personalentscheidungen einräumt, ist die o. g. 
Regelung durch Ratsbeschluss vom 12.12.2007 ersatzlos gestrichen worden. 
 
Die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW hat folgenden Wortlaut: 
 
„Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ 
 
Das Beamtenrecht trifft jedoch mehrere Regelungen, in denen für die Entscheidung die 
Oberste Dienstbehörde zuständig ist (z. B. § 32 Abs. 2 LBG (Hinausschieben des Ruhe-
standes über die Altersgrenze hinaus aus dienstlichen Gründen), § 65 Abs. 3 LBG 
(Grundsatzentscheidungen zur Altersteilzeit), § 84 Abs. 4 LBG (Personalfragebögen zur 
Erhebung personenbezogener Daten, § 12 Abs. 1 SUrlV (Urlaub ohne Besoldung aus wich-
tigem Grund für die Dauer von mehr als 6 Monaten)). 
 
Es handelt sich dabei um „andere gesetzliche Bestimmungen“ im Sinne des § 73 Abs. 3 S. 
1 GO NRW, so dass die Streichung der früheren Regelung in der Zuständigkeitsordnung 
der Stadt Münster zu einer ungünstigen Aufgabenverteilung führt. Durch das Fehlen dieser 
Regelung ist nun tatsächlich der Rat in di esen formalen Angelegenheiten zuständig, und 
nicht mehr der Oberbürgermeister.

- 4 - 
V/0242/2010 
 
Eine erneute Übertragung dieser formalen Angelegenheiten auf den Oberbürgermeister ist 
daher ratsam.  
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
 
Anlagen: 
 
1.) Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
2.) Änderung der Zuständigkeitsordnung des Stadt Münster

Anlage 1 - Änderung Hauptsatzung

3297 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0242/2010 
 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. 2009 S. 950) hat der Rat der Stadt Münster 
am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
beschlossen 
 
 
Artikel I  
 
§ 10 Abs. 4 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung 
 
§ 10 
 
Entschädigung der Ratsmitglieder, 
der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen 
 
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für die Teilnahme an 
Sitzungen des Integrationsrates  ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigun gsverord- 
nung für Sachkundige Bürger/innen und Sachkundige Einwohner/innen vorgesehenen Betrages. 
 
Artikel II  
 
§ 17 Abs. 6 und 7 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung 
 
 
§ 17 
 
Gleichstellungsbeauftragte 
 
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertre terin kann an den öffentlichen und nichtöffentli- 
chen Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, der Fachausschüsse, des  Integrationsrates  
und der Bezirksvertretungen teilnehmen. Hält ein Gremium die Teilnahme der Gleichstellungs- 
beauftragten für erforderlich, ist mit der Einladung zur Sitzung eine entsprechende Mitteilung an 
den/die Oberbürgermeister/in zu richten. 
 
(7) Zu Fragen ihres Aufgabenbereiches kann die Glei chstellungsbeauftragte vor dem Rat, dem 
Hauptausschuss, den Fachausschüssen, dem Integrationsrat  und den Bezirksvertretungen Stel- 
lung nehmen. 
 
 
Artikel III  
 
§ 18 Abs. 1 und 5 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung 
 
§ 18 
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen 
 
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer  umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe 
von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission  zur Förderung der Inklusion  von 
Menschen mit Behinderungen eingerichtet und ein/eine Behindertenbeauftragte/er bestellt.

(5) Der/die Behindertenbeauftragte arbeitet zur Wah rnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der 
Kommission zur Förderung der Inklusion  von Menschen mit Behinderungen zusammen. 
 
 
Artikel IV 
 
 
§ 20 Abs. 1 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 20 
 Personalentscheidungen 
 
(1) Entscheidungen für Bedienstete im Sinne des § 73 Absatz 3 Satz 6 GO NRW, die die Über- 
tragung einer Führungsfunktion beinhalten, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem 
Oberbürgermeister zu treffen. 
 
 
Artikel V  
 
In der Anlage 1 „Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung“ wird im Stadtbezirk Münster-
Mitte die Zeile „Kanalstraße (Abschnitt Neubrückenstraße/Ring)“ gestrichen. 
 
 
Artikel VI 
 
Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: 
 
Nach § 20 
21  Abs. 1 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Stadt Münster sind folgende 
Schulen bzw. Lernorte von Schulen bezirksbezogen: 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
… 
2. Gymnasium 
Ratsgymnasium 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 
… 
Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
… 
 
4. Gymnasium 
 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 
 
 
Artikel VII  
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

18.05.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2010 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2010 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.06.2010 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Kanalstraße
  • Neubrückenstraße
  • Promenade
  • Lublinring

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0242/2010
Typ
Vorlagen
Datum
30.04.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37