V/0717/2010
Bebauungsplan Nr. 537 - Aufstellungsbeschluss - Veränderungssperre Nr. 101
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V-0717-2010-Anlage-1-VSP-101-Satzung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0717/2010 Seite 1 von 1 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 101 für den Bereich Bonhoefferstraße / Kappenberger Damm / Franz-Hitze-Straße / Weseler Straße / Buckstraße / Mierendorffstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich zwischen Bonhoefferstraße, Kappenberger Damm, Franz- Hitze-Straße, Weseler Straße, Buckstraße und Mierendorffstraße. Für diesen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am __________ die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 537 beschlossenen. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster: Flur 200: Teil des Flurstücks 600; Flur 210: Flurstücke 254, 274, 367, 381, 388, 389, Teile der Flurstücke 366, 383, 392; Flur 211: Flurstücke 191, 195, 410, 444, 448, 450, 483, 486, 505, 579, 580, Teil des Flurstücks 532; Flur 213: Flurstücke 207 - 220, 225, 232 - 234, 239, 242, 250 - 252, 258 - 261, 273, 274, 276, 277, 377, 478 – 485; Teile der Flurstücke 757, 761 Die Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
Beschlussvorlage
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V/0717/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Bebauungsplan Nr. 537: Bonhoefferstraße / Kappenberger Damm / Franz-Hitze-Straße / Weseler Straße / Buckstraße / Mierendorffstraße Beschluss zur Aufstellung 2. Erlass der Veränderungssperre Nr. 101 für den Bereich Bonhoefferstraße / Kappenberger Damm / Franz-Hitze-Straße / Weseler Straße / Buckstraße / Mierendorffstraße Beratungsfolge 28.10.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 02.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 10.11.2010 Hauptausschuss Vorberatung 10.11.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für den Bereich zwischen Bonhoefferstraße, Kappenberger Damm, Franz-Hitze-Straße, Wese- ler Straße, Buckstraße und Mierendorffstraße ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch ein Bebau- ungsplan u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen. Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster: Flur 200: Teil des Flurstücks 600; Flur 210: Flurstücke 254, 274, 367, 381, 388, 389, Teile der Flurstücke 366, 383, 392; Flur 211: Flurstücke 191, 195, 410, 444, 448, 450, 483, 486, 505, 579, 580, Teil des Flurstücks 532; Flur 213: Flurstücke 207 - 220, 225, 232 - 234, 239, 242, 250 - 252, 258 - 261, 273, 274, 276, 277, 377, 478 – 485; Teile der Flurstücke 757, 761 2. Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 101 für den Bereich Bonhoefferstraße / Kappenberger Damm / Franz-Hitze-Straße / Weseler Straße / Buckstraße / Mierendorffstraße wird beschlossen. Vorlagen-Nr.: V/0717/2010 Auskunft erteilt: Herr Hänsel / Herr Husmann Ruf: 492 61 22 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 06.10.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0717/2010 II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes und zum Erlass der Veränderungssperre keine Kosten und keine Folgekos- ten entstehen. Begründung: Der Bereich der Stadteinfahrt der Weseler Straße vom Autobahnzubringer bis in Höhe Bonhoeffer- straße / Inselbogen ist derzeit nicht in allen Bereichen mit Bebauungsplänen überzogen, die die Bebauung und Bebaubarkeit der Grundstücke ordnen und leiten. Für einige, insbesondere an der Weseler Straße gelegene Grundstücksareale besteht aufgrund einer relativ robusten Situation nach § 34 BauGB (Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung) und der nicht immer eindeutig abzugrenzenden "näheren Umgebung" städtebaulicher Regelungsbedarf. Dies um so mehr, als einige Grundstücksareale in diesem Stadtbereich Veränderungs- und Entwicklungspotenzial für neue Bauvorhaben größerer Höhe und ggf. auch Dichte aufweisen. Aktuell diskutierte Vorhaben (Funkmast) bzw. Anfragen zu anderen Grundstücksbereichen lassen die Frage einer stadtgestalte- risch verträglichen und umfeldverträglichen Höhendefinition bzw. Höhenstaffelung möglicher künf- tiger Bauvorhaben als zweckmäßig und geboten erscheinen. Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes ist es, innerhalb seines Geltungsbereiches städtebau- lich begründete Regelungen (Begrenzung und Staffelung) zur Höhenentwicklung baulicher Anla- gen zu treffen, die u. a. aus folgenden Blickwinkeln zu untersuchen und abzuwägen sind: - Stadtbildverträglichkeit Fernsicht (z.B. Aasee, Stadteinfahrt Weseler Straße) und Nahsicht; - Umfeldverträglichkeit mit Blick auf angrenzende Wohnnutzungsbereiche; - städtebauliche Gesamtbetrachtung unter Einbezug bestehender Hochpunkte entlang der Wese- ler Straße - auch außerhalb des Plangebietes; - Entwicklungsbedürfnisse der Grundstücksnutzungen. In den Bereich des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre werden im wesentlichen die Stadtbereiche einbezogen, die - im Gegensatz zu den Wohnbereichen Mierendorff-, von- Ossietzky-, Niesingstraße und Belhoffweg - möglichem baulichen Veränderungstendenzen unter- worfen sein dürften (für den Bereich östlich Weseler Straße in der Perspektive eine Blockinnenbe- bauung). Aktuelle und zu erwarten stehende Projektanfragen begründen - zur Erreichung der Planungsziele - den ergänzenden Erlass der Veränderungssperre als Sicherungsinstrument der mit dem Aufstel- lungsbeschluss eingeleiteten Bauleitplanung. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzungstext 2. Plangebiet
V-0717-2010-Anlage-2-Plangebiet
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0717/2010 Bebauungsplan Nr. 537 - Veränderungssperre Nr. 101 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bonhoefferstraße / Kappenberger Damm / Franz-Hitze -Straße / Weseler Straße / Buckstraße / Mierendorffstraße Plangebiet Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bonhoefferstraße
- Franz-Hitze-Straße
- Weseler Straße
- Buckstraße
- Mierendorffstraße
- Niesingstraße
- Kappenberger Damm
- Inselbogen
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0717/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.09.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37