V/0886/2011
Beitritt der Stadt Münster zur Einkaufsgenossenschaft kommunale Verwaltungen im Deutschen Städtetag
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Beschlussvorlage
12389 Zeichen
V/0886/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Beitritt der Stadt Münster zur Einkaufsgemeinschaft Kommunale Verwaltungen im Deutschen Städtetag e.G. (EKV e.G.) Beratungsfolge 07.12.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: „1. Dem Beitritt der Stadt Münster zur Ei nkaufsgemeinschaft Kommunale Verwaltungen im Deutschen Städtetag e.G. (EKV e.G.) und dem damit verbundenen Erwerb eines Geschäftsanteils in Höhe von (oder: im Nennwert von) 500 € wird zugestimmt. 2. Der anliegenden Satzung der EKV e.G. wird zugestimmt. 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Personen zu bene nnen, die die Stadt Münster in der Generalversammlung der EKV e.G. vertreten sollen. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkun- gen Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen Investitionsmaß- nahme 1030 Geschäftsanteil an der Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltun- gen e. G. 2011 500,- Vorlagen-Nr.: V/0886/2011 Auskunft erteilt: Herr Vaupel Ruf: 492 30 16 E-Mail: VaupelManfred@stadt-muenster.de Datum: 18.11.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0886/2011 Auszahlungen Den zur Finanzierung erforderlichen außerplanmäßigen Auszahlungen wird nach § 83 GO NRW zugestimmt. Deckung: Minderauszahlungen in der Produktgruppe 16 01 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Teilfinanzplan, Zeile 10 „Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanla- gen“. Begründung; Bereits im Jahre 1998 wur de unter dem Dach des deut schen Städtetages eine Einkauf s- genossenschaft für Kommunale Krankenhäuser (EKK e.G.) gegründet. Diese bündelt den gemeinsamen Einkauf für mehr als 70 über wiegend kommunale Krankenhäuser mit mehr als 800 Mio. Euro Jahresumsatz. Weiter e Informationen über die EKK e.G. können dem Internet unter der Adresse www.ekkeg.de entnommen werden. Nach dem Vorbild dieser Einkaufsgenossen schaft für kommunale Krankenhäuser wurde auf Initiative des Deutschen St ädtetages am 20.1.2011 in Kö ln die Einkaufsgemeinschaft Kommunale Verwaltungen im Deutschen Städtetag e.G. (EKV e.G. ) gegründet. Gründungsmitglieder der EKV e.G. waren die Städte Hannover , Nürnberg , Solingen , Neuss und Heilbronn. Weitere Städte wie R egensburg, Stuttgart , Karlsruhe Hagen und Münster habe Interesse an einem Beitritt kundgetan. In den Vorstand der EKV wurden Herr Dr. Articu s, He rr Lattmann ( Hauptgeschäftsführer und Beigeordneter DST ) und Herr Schlaus (Prokurist der Einkaufsgenossenschaft Kran- kenhäuser) gewählt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates wurden Frau Krug (Bürgermeisterin Heilbronn), Herr Köhler ( Stadtrat Nürnberg ) und Herr Dr. Wienand (Städtetag ) gewählt. Die Genossenschaft will den Bedarf ihrer Mitgli eder in Hinblick auf ve rschiedene Bes chaf- fungsgüter gebündelt ausschreiben und durch di e größere nachgefragte Menge bessere Preise als bei einer Einzel ausschreibung erzielen. Gegenstand der Aktivitäten der Genos- senschaft sollen Beschaffungen nach VOL sein, das Spektrum der möglichen Beschaffun- gen reicht vom Bürobedarf über Fahrzeuge bi s hin zum Wartungsvertrag für Aufzüge etc.. Auch für Mitglieder der Einkaufsgenossenschaft ist die Teilnahme an gemeinschaftlichen Ausschreibungen nicht verpflichtend sondern fr eiwillig. In der Genossenschaft werden Ausschreibungen der Städte gebündel t , die Leistungen für eine Stadt werden in einem Los einer gemeinsamen Ausschreibung ausge schrieben. Das förmliche Vergabeverfahren wie die Bekanntmachung der Vergabe, der Ve rsandt der Vergabeunterlagen , die Sub- mission der Angebote , deren Auswertung inklus ive eines Vergabevorschlages wird durch die EKV e.G. vorgenommen. Die Zuschlagsentscheidung erfolgt durch die jeweilige Stadt und die Vertragsabwicklung ebenfalls direkt zwischen Lieferanten und Stadt. - 3 - V/0886/2011 Die Mitgliedschaft ist an den Erwerb eines Geschäftsanteils von 500,-€ geknüpft .Da die EKV e.G. sich durch Boniverträge mit Herste llerfirmen finanziert, ist eine Nachschuss- pflicht nach der Satzung (§ 38 ) ausgeschlossen. Diese Regel ung ermöglicht der Stadt eine Beteiligung an der Einkaufsgenossenschaft, da eine Beteiligung einer Gemeinde an Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuss – oder Haftpflicht unzulässig ist (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW). Durch Zusammenarbeit mit einer größeren Anwaltssozietät will die Genossenschaft auch ver gabe- und kartellrechtlich sich ere Vergabeverfahren ge- währleisten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Beschaffungen der EKK e.G. noch nie Gegenstand einer Überpr üfung in einem Vergabenachprüfungsverfah- ren waren. Insofern sprechen viele Gesichtspunkte für einen Beitritt zur Genossenschaft: - geringes finanzielles Risiko - rechtssichere Vergabeverfahren - mögliche Einspareffekte durch Sammelausschreibungen - Stadt entscheidet in jedem Einzelfall, ob sie teilnehmen will - Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einjähriger Kündigungs- frist möglich. Auch bei einem Beitritt zur EKV e.G. ist nicht zu erwarten, dass überwiegend Beschaf- fungen der Stadt über die Genossenschaft abgewickelt werden. Es erscheint sinnvoll , zunächst einige ausgesuchte Beschaffungen, auf die sich die Städte verständigen, ge- meinschaftlich durchzuführen . Diese Verfahrensweise ermöglicht, Erf ahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibun- gen zu sammeln. Vorhersehbar ist , dass di e gemeinsamen Beschaffungen europaweit ausgeschrieben werden müssen, auch wenn der B edarf für die einzel ne Stadt national ausgeschrieben werden könnte. An Hand konk reter Ausschreibungen wird sich besser beurteilen lassen, ob dies zu Verlagerungen im Auftragnehmerkreis von regionalen mit- telständischen Betrieben zu Gr oßkonzernen etc. führt. Zw ar sind nach Auffassung des Städtetages diese anlässlich eines Berichtes im Vergabeausschuss geäußerten Beden- ken nicht begründet, da die losweise Ausschreibung erfahrungsgemäß dazu führt, dass ortsnahe Händler den Auftrag abwickeln. Bei einer monatlich durc hzuführenden Belie- ferung von mehr als 100 Kostenstellen wie z.B. bei der Papierausschreibung der Stadt erscheint die Annahme des Städtetages einleuchtend. Inwieweit sich Kosten der Anlie- ferung von Ausschreibungsgütern bzw. Fahrtk osten bei der Erbrin gung von Dienstleis- tungen in der Kalkulation vo n Angeboten niederschlagen u nd möglicherweise für die Zuschlagsentscheidung relevant sind , kann jedoch nicht in jedem Fall vorhergesagt werden. Nach Aussagen des Städtetages f ühren gemeinschaftliche Ausschreibungen auch oftmals dazu, dass Produkthersteller den Vertragshändlern Sonderrabatte für die ausgeschriebenen Waren zur Ve rfügung stellen, um die Wettbewerbschancen für das Herstellerprodukt zu erhöhen. Solche Akti onen würden dann auch den Vertragshänd- lern vor Ort zu Gute kommen. Die Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen kann zu einer Reduzierung des Per- sonalaufwandes führen. Wenn unter den Städten Leistungsverzeichnisse abgestimmt - 4 - V/0886/2011 sind, muss die sich beteiligende Kommune nur noch die Bedarfsm engen in die Leis- tungsverzeichnisse eintragen und den müns terspezifischen Bedarf an die EKV e.G. weiterleiten. Alle weiteren Arbeitsschritte wie Beka nntmachung, Versand der Vergabe- unterlagen und Submission der Angebote übernimmt die Genossenschaft. Lediglich die Vergabeentscheidung hat die Stadt bzw. ihre Gremien zu treffen. Eine entsprechende Reduzierung des Personalaufwandes ist jedoch nicht kurzfristig zu erwarten. Die Vor- abstimmungen zur Festlegung gemeinsamer Standar ds und Qualitäten bei der Erstel- lung der Leitungsverzeichnisse gestalten sich schwierig, da di e Anforderungen an Pro- dukte sowie Erfahrungen mit diesen Produkten in verschiedenen Städten unterschied- lich sind. Insofern erscheint der Personalaufwand für eine gemeinsame Ausschreibung in der Gründungs- und Anlaufphase der Genossen schaft nicht geringer zu sein als bei einer von der Stadt selbständig durchgeführten Ausschreibung. Die Personal- und Sachkosten der Genossen schaft belasten die Stadt Münster nicht. Die Genossenschaft finanziert ihre Aufwend ungen über sog. Boniverträge mit den Her- stellerunternehmen der ausgeschriebenen Produkte. Unabhängig von Ausschreibungs- verfahren schließt die EKV e.G. Rahmenvertr äge mit den Unternehmen , die eine Bo- nuszahlung von durchschnittlich 1 bis 2% der getätigten Um sätze der Mitgliedsstädte am Ende eines Wirtschaftsjahres vorsehen. Diese Bonizahlungen reichen nach den Er- fahrungen der EKK e.G. – die dieses Verfahren se it Jahren praktiziert - aus ,um die der Genossenschaft entstehenden Kosten abzudecken. In den vergangenen Jahren war es der EKK e.G. möglich, nach Deckung der eigenen Kosten einen großen Anteil der Boni- zahlungen an die Mitglieder der Genossenschaft auszukehren . Ob es gelingt, für die EKV e.G. eine ebenso günstige Kostenstruktur zu erreichen, kann heute noch nicht abgesehen werden. Dies wir d u.A. davon abhängen, ob es der EKV e.G. gelingt , bei den Mitgliedsstädten vor handenen Sachverstand für Zwecke der Ge- nossenschaft einzukaufen. Angedacht ist, dass qualifizierte Mitarbeiter aus den Städten für entsprechende Aufgaben gewonnen werden. So sollen in verschiedenen St ädten Produktverantwortliche fü r die Genossenschaft ar- beiten, deren Aufgabe darin besteht , Ausschreibungsqualitäten und Produktstandards im Vorfeld von Ausschreibungen mit ander en Mitgliedsstätten abzustimmen und ent- sprechende Leistungsverzeichnisse für Ausschreibungen vorzubereiten . Bei erfolgrei- cher Vorarbeit des Produktverantwortlichen dürfte dann die Teilnahme an einer Sam- melausschreibung der EKV e.V. mit geringerem personellen Aufwand durchgeführt werden können. Auch dürfte der Anreiz für eine Diskussion über münsterspezifische Standards mit der Anzahl der teilnehmenden Kommunen am Ausschreibungsverfahren zurückgehen. Bis die Genossenschaft voll funktionsfähig ist , wird wohl ein Zeitraum von etwa 2 Jah- ren vergehen. In der Aufbauph ase wird der Geschäftsführer der Einkaufsgenossen- schaft kommunale Krankenhäuser die Ge schäftsführung der kommunalen Einkaufs- genossenschaft mit übernehmen. Die laufe nden Kosten der EKV e.G. werden über ei- nen Kredit der EKK e.G. finanziert, der nach Eingang der ersten Bonizahlungen zurück- gezahlt werden soll. - 5 - V/0886/2011 Nach einer verwaltungsinternen Informationsveranstaltung haben sich die Beschaffung- sämter alle für einen Beitritt zur Einkaufs genossenschaft ausgesprochen. Auch in den Ämtern wird die Chance gesehen , Teile de r Beschaffungen des jeweiligen Amtes kos- tengünstiger über eine gemeinsame Ausschreibung durchführen zu können. Es ist vorgesehen, die städtischen Tochte rgesellschaften über die Einkaufsgenossen- schaft zu informieren, sobald der Rat den Be itrittsbeschluss gefasst hat. Nach Auskunft des Städtetages können auch städtische Toch tergesellschaften Mitglied der Einkaufs- genossenschaft werden. Die Verwaltung schlägt dem Ra t den Beitritt zur Genossenschaft vor, um Erfahrungen mit gemeinsam durchgeführten Beschaffungen zu sammeln. Nach einem Zeitraum von etwa 2 Jahren kann dann auf Grundlage der vorliegenden Erfahrungen darüber ent- schieden werden , ob die Teilnahme an gem einsamen Ausschreibungen weiter intensi- viert , auf bestimmte Bereiche beschränk t werden oder ob die Stadt aus der Genos- senschaft ausscheiden soll. Bei der vorgesehenen Beteilig ung handelt es sich aus Sicht der Stadt Münster sowohl nominell als auch relativ um eine geringe Minderheitsbeteiligung. Der städtische Ein- fluss auf die genossenschaft wird als eher gering anzusehen sein. Die beteiligung ist daher als nicht steuerungsrelevant einzustufen , eine Aufnahme in das städtische Steu- erungscluster und damit auch in das städtische Konzernberichtswesen wird für nicht er- forderlich gehalten. Der Erwerb eines Anteils an der Einkaufsge nossenschaft ist spätestens sechs Wochen vor Vollzug( d.h. vor Vertragsunterzeichnung) der Kommunalaufsicht anzuzeigen (§ 115 I g GO NRW). I.V. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage: Genossenschaftssatzung - 6 - V/0886/2011
Satzung(letzte Fassung August 2011)
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Satzung
Einkaufsgemeinschaft kommunaler Verwaltungen im
Deutschen Städtetag eG
Inhaltsverzeichnis
vl.
VI.
Vi.
Firma und Sitz der Genossenschaft
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
Mitgliedschaft
Organe der Genossenschaft
A. Der Vorstand
B. Aufsichtsrat
c. Die Generalversammlung
D. Der Produktbereichsleiterstab
Eigenkapital und Haftungssumme
Rechnungswesen
Liquidation
Bekanntmachungen
Gerichtsstand
I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT
&1 Firma und Sitz der Genossenschaft
Die Firma der Genossenschaft lautet: Einkaufsgemeinschaft
kommunaler Verwaltungen im Deutschen Städtetag eG. Der Sitz der Genos-
senschaft ist Köln.
Il. ZWECK UND GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT
82 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreu-
ung der Mitglieder durch Bündelung ihrer Einkaufsaktivitäten.
2. Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen zur Versorgung
der Mitglieder mit Bedarfsartikeln jeglicher Art sowie sonstige Dienstleis-
tungen, insbesondere die Durchführung rechtskonformer Ausschreibun-
gen für die Mitglieder sowie die Vermittlung des Wareneinkaufs und alle
damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
3. Die Genossenschaft kann Beteiligungen an anderen Unternehmen, er-
werben, Tochtergesellschaften errichten und Zweigniederlassungen füh-
ren, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ab-
schließen und alle weiteren Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand
der Genossenschaft und/oder der Förderung der Mitglieder dienen oder
zu dienen bestimmt sind. Entsprechende Maßnahmen bedürfen der Zu-
stimmung des Aufsichtsrats.
4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelas-
sen.
I. MITGLIEDSCHAFT
&3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a. natürliche Personen
b. Personengesellschaften
c. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
2. Aufnahmefähig sind grundsätzlich die Mitglieder des Deutschen Städteta-
ges, insbesondere kommunale Gebietskörperschaften und deren Gesell-
schaften mit mehrheitlicher Beteiligung derselben, Anstalten des öffentli-
chen Rechts in kommunaler Trägerschaft, die Wirtschaftsverwaltungsge-
sellschaft des Deutschen Städtetages mbH mit Sitz in Köln, die
oa
Dienstleistungs- und Einkaufsgemeinschaft Kommunaler Krankenhäuser
im Deutschen Städtetag eG mit Sitz in Köln sowie sonstige Personen, die
als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates Mitglieder der Genossen-
schaft sein müssen ( $ 9 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz).
. Der Vorstand kann darüber hinaus auch über die Aufnahme sonstiger Mit-
glieder beschließen, sofern die Aufnahme dieser zukünftigen Mitglieder im
besonderen Interesse der Genossenschaft liegt.
. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu un-
terzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Beschluss des Vor-
standes über die Zulassung als Mitglied.
. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon
unverzüglich zu benachrichtigen.
&4 Beendigung der Mitgliedschaft, Kündigung
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des Geschäfts-
guthabens, Tod oder Insolvenz eines Mitglieds, Auflösung einer juristi-
schen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts oder durch
Ausschluss.
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäfts-
jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen.
Wird über das Vermögen eines Mitgliedes ein Insolvenzverfahren eröff-
net oder die Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens mangels Masse ab-
gelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjah-
res, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wurde.
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf:
den/die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in
dem der Erbfall eingetreten ist.
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst
oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Ge-
schäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam gewor-
den ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis
zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger
fortgesetzt.
&5 Übertragung des Geschäftsguthabens
1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein
Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen über-
tragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinanderset-
zung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist
oder wird.
2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des
Vorstandes.
86 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber beste-
henden Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossen-
schaft diese schädigt oder geschädigt hat, insbesondere durch Nachver-
handlungen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren, welche im Auftrag
des Mitgliedes durch die Genossenschaft erfolgen.
c) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vor-
handen waren oder nicht mehr vorhanden sind und ein abweichender Be-
schluss i.S. des $ 3 Ziffer 3 nicht ergeht.
d) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unter-
nehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt. Hiervon ausgenom-
men ist die Tätigkeit der Mitglieder im Rahmen von Kooperationen, soweit
die Genossenschaft über ein entsprechendes wirtschaftliches Handeln in-
formiert ist, dieses durch den Vorstand genehmigt ist und wirtschaftlich nur
zum Zwecke der Manifestierung von Kooperationen mit untergeordneter
Bedeutung errichtet wurde. Ein entsprechendes Handeln darf den Zielen
der Genossenschaft nicht zuwider laufen und insbesondere der Genos-
senschaft in ihrer Zweckverfolgung nicht schaden.
e) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinba-
ren lässt,
f} es gegen die satzungsgemäßen oder vertraglichen Geheimhaltungsgebote
verstößt.
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes
oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Generalver-
sammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Be-
troffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu
äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Aus-
schluss beruhen soll, sowie der satzungsgemäße Ausschließungsgrund mit-
zuteilen. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die
Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsgemäßen
Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen
von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Ge-
neralversammlung teilnehmen, die Einrichtungen der Genossenschaft benut-
zen sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. Der Ausgeschlos-
sene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlos-
sen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung des Briefes Beschwerde
beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats
ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristge-
recht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
87 Auseinandersetzung
Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und
der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Ver-
lustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichti-
gen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Ausei-
nandersetzung nicht statt. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinan-
dersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszu-
zahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr
gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen
das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das
sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
Darüber hinaus haftet der Genossenschaft das Auseinandersetzungsgutha-
ben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insol-
venzverfahren des Mitgliedes.
&8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Angebote der Genossenschaften nach eigenem Ermessen zu nutzen,
b)an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und
Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft zu verlangen, soweit dem $ 30 (Auskunftsrecht) nicht entge-
gensteht,
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen;
hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens 1/10 der Mitglieder,
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens
1/10 der Mitglieder,
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen,
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalver-
sammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses des Lageberichts, soweit
dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichtes des Aufsichtsrates zu
verlangen,
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Ab-
schrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen.
h) die Mitgliederliste einzusehen.
i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gemäß $ 59 GenG
einzusehen,
89 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach
Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den
Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) die geltenden im Rahmen der Durchführungen von Ausschreibungen ver-
einbarten Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten,
c) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige
Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich
zu behandeln,
d) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn des-
sen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt
ist,
e) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberver-
hältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
IV. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
& 10 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
D. Der Produktbereichsleiterstab
A. DER VORSTAND
811 Leitung der Genossenschaft
Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Vor-
stand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der
Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der
Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft
gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des $ 12.
8 12 Vertretung
1. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Auf-
sichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot
der Mehrvertretung des $ 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die
Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossen-
schaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter
zu handeln.
2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmach-
ten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist ausdrücklich zulässig. Nähe-
res regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
8 13 Aufgaben und Pflichten
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft an-
zuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand
bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Der Vorstand
hat insbesondere
a) die Geschäfte nach genossenschaftlichen Grundsätzen so zu führen, daß
hierdurch ein Beitrag zur nachhaltigen Erfüllung der öffentlichen Zwecke
der Mitglieder geleistet wird,
b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen
und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) sicherzustellen, dass die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
d)eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen,
die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmit-
gliedern zu unterzeichnen ist,
e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rech-
nungswesen zu sorgen,
fJ} ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum
Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat
vorzulegen,
g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erfor-
derlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit
dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jah-
resabschlusses vorzulegen,
h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs zu entscheiden, sowie die
Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen
und Anzeigen Sorge zu tragen,
i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung
und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
zz
im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen
Prüfungsverband hierüber zu berichten,
k) dem gesetzlichen Prüfungsverband beabsichtigte Satzungsänderungen
rechtzeitig mitzuteilen,
I) in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe der Gemeinde in
Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften für jedes Geschäftsjahr einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, den Mitgliedern bekanntzugeben bzw. auf
Anforderung zu übersenden.
m)der Geschäftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen,
die den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben bzw. auf Anforderung zu über-
senden ist.
8 14 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich, auf Verlangen auch in kürzeren
Zeitabständen, unter anderem vorzulegen,
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im
abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft
einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite,
d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Ka-
pitalbedarf hervorgeht,
e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderli-
chenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
815
1:
816
Zusammensetzung und Dienstverhältnis
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal 6 Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder sollen Personen sein, die zur Vertretung der in $ 3
Abs. 2 bestimmten aufnahmefähigen Mitglieder berufen sind und deren
Entsender Mitglied der Genossenschaft oder des Deutschen Städteta-
ges ist. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und
abberufen. Bis zu 2 Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat
auf Vorschlag des Deutschen Städtetages bestellt; für die Wählbarkeit
gilt $ 9 GenG. Die Erklärungen werden durch seinen Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch seinen Vertreter abgegeben.
Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandvorsitzenden und dessen Stellver-
treter bestimmen.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wie-
derbestellung ist zulässig. Die Generalversammlung kann jederzeit ein
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. Der
Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstan-
des vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Ge-
neralversammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderli-
chen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte treffen.
Willensbildung
. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-
glieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig ab-
gegebenen Stimmen; bei der Aufstellung der Geschäftsordnung ist
Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausge-
hen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fort-
laufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung betei-
ligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten,
die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner
Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder
10
Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vor-
standsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
8 17 Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichts-
rats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats hat der Vorstand die
erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann die Teilnahme der Mitglieder des
Vorstandes ausgeschlossen werden.
B. DER AUFSICHTSRAT
8 18 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwa-
chen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genos-
senschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung
von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu
bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft
einsehen sowie den Kassenstand und die Bestände an Wertpapieren
und Handelspapieren prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichts-
rats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit die-
ser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag für die Verwendung ei-
nes Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages
zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu neh-
men. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor
Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mit-
zuwirken.
Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen und sat-
zungsgemäßen Pflichten der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der
Genossenschaft bedienen. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Auf-
sichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellen-
de Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem
Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändi-
gen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ei-
nes ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Ge-
nossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden,
die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,
Stillschweigen zu bewahren.
5. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis
bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.
& 19 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Auf-
sichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. Fol-
gende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates
a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der
Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung
eigener Forderungen,
b) der Erwerb und die Veräußerung von dauerhaften Beteiligungen,
c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere
von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in er-
heblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden,
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (8 41 dieser Satzung = umsatzbe-
zogene Rückvergütung),
e) die Verwendung von Rücklagen,
f} den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden,
g) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung,
h) Erteilung und Widerruf von Prokura,
Gemeinsame Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Ver-
hinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen. Für die Einberufung gilt
& 21 entsprechend.
Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts-
rats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ein
Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch
im Aufsichtsrat findet. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemein-
samen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist
hierbei festzuhalten.
8& 20 Zusammensetzung und Wahl
1.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitglie-
dern, die von der Generalversammlung gewählt werden, in diesem
Rahmen bestimmt sich auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglie-
der. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder oder Personen
sein, die zur Vertretung von juristischen Personen und Handelsgesell-
schaften befugt sind, die Mitglieder der Genossenschaft und des Deut-
schen Städtetages sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht
zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmit-
glieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermäch-
tigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
Für die Wahl der Aufsichtsratsmitgieder gilt & 29.
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem
Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und
endet am Schluss der Generalversammlung, die für das 3. Geschäfts-
jahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in wel-
chem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Eine Wie-
derwahl ist zulässig. Die Generalversammlung kann für alle oder einzel-
ne Aufsichtsratsmitglieder ein kürzere Amtszeit bestimmen.
Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Auf-
sichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die
Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitglie-
dern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalver-
sammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmit-
glieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatz-
wahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mit-
glieds. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgen-
den ordentlichen Generalversammlung. Aus dem Vorstand ausgeschie-
dene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn
sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsrats--
mitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mit-
gliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zu Vertretung anderer ju-
ristischer Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht
Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis,
entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der an-
deren juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitglied-
schaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.
8 21 Konstituierung, Beschlussfassung
1.
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie deren Stellvertreter. Der
Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu be-
13
schließen. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsit-
zenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen.
Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, wer-
den die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Auf-
sichtsratsmitglied einberufen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsit-
zende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stim-
men. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitge-
rechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Eine Beschlussfassung ist in
dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schrift-
licher oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Be-
schlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem
Verfahren widerspricht.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden.
Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesord-
nung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig
erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglie-
der schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird die-
sem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mittei-
lung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. Beschlüsse sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numme-
rieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Wird über geschäft-
liche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwis-
ter oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person be-
rühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Ab-
stimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Be-
schlussfassung zu hören.
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
8 22 Ausübung der Mitgliedsrechte
Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft
in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Geschäfts-
unfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Perso-
nengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw.
zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus. Ein Bevollmächtigter kann
nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie-
der der Genossenschaft sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Ge-
14
sellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mittei-
lung über den Ausschluss abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden.
Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtig-
te müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlunggsleiters
schriftlich nachweisen. Niemand kann für sich oder einen anderen das
Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das
vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist
oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen
Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören.
823 Frist und Tagungsort
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Außerordentliche General-
versammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Generalver-
sammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und
Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
824 Einberufung und Tagesordnung
1. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch
dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß 8
44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. Die Mitglie-
der der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten An-
trag und in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die
Einberufung einer außenordentlichen Generalversammlung verlangen.
Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens 1/10 der Mitglieder.
2. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung
sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von min-
destens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs und dem
Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberu-
fung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Mitglieder der Genos-
senschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter An-
gabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in
der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Un-
terschriften von mindestens 1/10 der Mitglieder. Darüber hinaus können
die Mitglieder der Genossenschaft in Textform unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Gene-
ralversammlung verlangen. Auch hierzu bedarf es der Mitwirkung von
mindestens 1/10 der Mitglieder. Über Gegenstände, deren Verhandlung
nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwi-
schen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalver-
sammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Hiervon
sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
15
ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfas-
sung bedarf es der Ankündigung nicht.
825 Versammlungsleitung
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand
einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch
Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder
einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der
Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die
erforderlichen Stimmenzähler.
& 26 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in
dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung der Genossenschaft,
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen,
f) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschus-
ses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekannt-
gabe des Prüfungsberichts,
g) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
h) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
i) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genos-
senschaft,
)) Festsetzung eines Eintrittsgeldes
k) Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährungen gemäß $ 49 des
Genossenschaftsgesetzes,
8 27 Mehrheitserfordernisse
1.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese
Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ist in den in $ 26 a)
bis d), gJund k) genannten Fällen erforderlich. Gesetzliche Bestimmun-
gen, die andere Beschlussmehrheiten vorsehen, bleiben unberührt.
Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder
den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und Fortsetzung der
aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gut-
achten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantra-
gen und in der Generalversammlung zu verlesen.
828 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.
Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrats
ein Stimmrecht.
8& 29 Abstimmung und Wahlen
1.
Abstimmung und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch
Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimm-
zetteln durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder
die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebe-
nen Stimmen es verlangt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen ent-
scheidet in diesem Fall das Los.
Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig ab-
gegebenen Stimmen gezählt; Stimmenenthaltungen und ungültige
Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu verge-
bende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorge-
schlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en
bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
17
5. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberech-
tigte so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberech-
tigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine
Stimme geben will. Auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme ent-
fallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklä-
ren, ob er die Wahl annimmt.
830 Auskunftsrecht
Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemä-
ßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzu-
fügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungs-
mäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
eines Dritten betrifft,
d)es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern
oder Mitarbeitern/Innen der Genossenschaft handelt.
831 Protokoll
1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Pro-
tokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Be-
schlüsse.
2. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfol-
gen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versamm-
lungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststel-
lung des Versammlunggsleiters über die Beschlussfassung angegeben
werden. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden der Generalversamm-
lung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Gene-
ralversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem
Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.
18
3. Dem Protokoll ist in den Fällen des $ 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis
der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und Vertreter von Mitglie-
dern beizufügen.
4. Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die
Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitgleid der Genossenschaft zu
gestatten.
& 32 Teilnahmerechte der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung be-
ratend teilnehmen.
D. DER PRODUKTBEREICHSLEITERSTAB
& 33 Aufgaben und Pflichten der Produktbereichsleiter
und des Produktbereichsleiterstabes
Die Genossenschaft hat je Produktbereich, für den die Einkaufsaktivitäten
gebündelt werden, einen Produktbereichsleiter aus den Reihen der Mitglie-
der. Die Produktbereichsleiter bilden den Produktbereichsleiterstab der Ge-
nossenschaft, der in regelmäßigen Sitzungen mit dem Vorstand Informatio-
nen und Erfahrungen über die Produktbereiche austauscht.
Die Produktbereichsleiter haben insbesondere
a) die Standardisierung des Herstellersortiments anzustreben,
b) die üblichen Ausschreibungen und Verhandlungen in ihren Produktberei-
chen vorzubereiten und durchzuführen,
c) im Rahmen der vom Vorstand erteilten Vollmachten Rahmenvereinbarun-
gen für den Produktbereich abzuschließen und nach Abschluss der übli-
chen Ausschreibungen dafür zu sorgen, dass die Lose an die Anbieter
durch die Mitglieder vergeben werden und
d) die Mitglieder über den Produktbereich zu informieren.
Die Produktbereichsleiter werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit beru-
fen.
834 Handlungsvollmacht der Produktbereichsleiter
Die Produktbereichsleiter werden nach den Vorschriften des $ 42 Genossen-
schaftsgesetz und $ 54 Handelsgesetzbuch zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
19
Pflichten für ihren Produktbereich und die damit gewöhnlich verbundenen
Geschäfte, die vom Vorstand näher konkretisiert und festgelegt werden, mit
Handlungsvollmacht ausgestattet.
V. EIGENKAPITAL UND HAFTUNGSSUMME
8& 35 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 EURO. Dieser ist sofort nach Eintragung
in die Mitgliederliste voll einzuzahlen.
Eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist ausgeschlossen.
2. Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger
Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge
bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
3. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden
ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im
geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet wer-
den. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese
kann das Mitglied nicht aufrechnen.
4. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist un-
zulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrech-
nung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbind-
lichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für Auseinan-
dersetzungen gilt & 7.
836 Gesetzliche Rücklagen
Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird
gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahres-
überschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich
eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5
% der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solan-
ge die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
837 Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuwei-
sen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in ge-
meinsamer Sitzung. Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur
Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
20
838 Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
VI. RECHNUNGSWESEN
839 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mi-
der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
&40 Jahresabschluss und Lagebericht
1.
Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäfts-
jahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetz-
lich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbu-
ches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit dem gesetzli-
che Vorschriften nicht entgegenstehen; weitergehende gesetzliche Vor-
schriften bleiben unberührt.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er-
forderlich ist, sind in entsprechender Anwendung des dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen, soweit
gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Der Vorstand hat
den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er-
forderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Be-
merkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresab-
schlusses vorzulegen. Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser ge-
setzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens
eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der
Genossenschaft oder einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur
Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht
werden. Auf Wunsch wird den Mitgliedern der Jahreabschluss nebst La-
gebericht auch zeitgleich übersandt. Der Bericht des Aufsichtsrats über
seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit die-
ser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung
zu erstatten.
841 Rückvergütung
Über die Ausschüttung einer umsatzbezogenen Rückvergütung an die Mit-
glieder beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf
21
die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die
Mitglieder einen Rechtsanspruch.
842 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalver-
sammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Sat-
zung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Ge-
schäftsguthaben solange zugeschrieben, bis ein durch einen Jahresfehlbe-
trag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
843 Deckung eines Jahresfehlbetrages
Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die
Generalversammlung. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines
Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied ent-
fallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernomme-
nen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem
der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
VII. LIQUIDATION
8 44 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßga-
be des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der
Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, das Über-
schüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt
werden.
VIN. BEKANNTMACHUNGEN
& 45 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorge-
sehenen Fällen unter ihrer Firma im Genossenschaftsblatt für Rheinland und
Westfalen, Münster veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden
Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen
Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gegeben.
22
Bei der Bekanntmachung sind die Namen und Personen anzugeben, von de-
nen sie ausgeht.
IX. GERICHTSSTAND
8 46 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossen-
schaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist Köln.
pus. Dr Shephau Aheu It ku ku
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Br Vz _ valgel A ker Cool Re Ui uc
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0886/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37