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V/0711/2013/1

Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster

Vorlagen 29.11.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2013, TOP 45.5

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage 1 neu

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Anlage 6

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Anlage 5 neu

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Ergänzungsvorlage Beschluss

6352 Zeichen

V/0711/2013/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und 
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.12.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
11.12.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1 neu) 
wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Ände rung der Gebührensatzung für die Friedhofseinri chtungen der Stadt 
Münster wird beschlossen (Anlage 2). 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahme 247 des Handlungsprogramms zur nachhal-
tigen kommunalen Haushaltspolitik , „Überführung des Aufwands des Grü nflächenanteils auf 
den Friedhöfen in die Grabnutzungsgebühren“ , in der im Punkt 2.2.2 der Begründung be-
schriebenen Form umgesetzt wird. 
 
4. Dem Prüfauftrag aus der Anregung gemäß § 24 GO NRW, Nr. 2013 -00094, (Anlage 3) wurde 
gefolgt. Die Verwaltung wird gebeten, künftig bei Beratungsgesprächen die Angehörigen 
oder die Auftrag gebende Person auf die Möglichkeit der Zulassung von Privatpersonen 
als Träger hinzuweisen. Auch die Bestattungsunternehmen werden hierüber informiert.  
Die Anregung ist damit erledigt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0711/2013/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Niggemann 
Ruf: 
492 67 10 
E-Mail: 
Niggemann@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.11.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0711/2013/1 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1302 Friedhöfe   Mehrerträge aus U m-
setzung Maßnahme 247 
Handlungsprogramm Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2014 ff. 153.000 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Beratung der Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Umwel tschutz und Bauwesen 
(AUB) am 19.11.2013 und in einem Gespräch mit Vertretern des Stadtverbands Bestattungsunte r-
nehmer Münster e.V. am 26.11.2013 haben sich Aspekte ergeben, die die Verwaltung in einer Än-
derung des ursprünglichen Satzungsentwurfs (Anlage 1 zur Vorlage V/0711/2013) zu berücksicht i-
gen vorschlägt. Als weiteres Ergebnis des Austauschs mit dem Stadtverband Bestattungsunte r-
nehmer Münster e.V. sind für das Jahr 2014 weitere Gespräche, z.B. zum Thema „Umsetzung des 
Bestattungsgesetzes NRW“, vereinbart worden. 
 
Folgende Änderungen (im Text hervorgehoben) werden vorgeschlagen: 
 
§ 9  Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern 
 
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und T ücher so 
beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung 
ausgeschlossen ist.  Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die 
chemische, physikalis che oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grun d-
wassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung und das Vergehen der Aschen i n-
nerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.  Die Leichenkleidung darf nur aus abbaubarem Pa-
pierstoff oder Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen einschließlich der Aschekapsel n, 
die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem 
Material bestehen. 
 
In dem Gespräch mit den Vertretern des Stadtverbands Bestattungsunternehmer Mün ster e.V. 
wurde erklärt, dass Leichenkleidung aus Papier nicht mehr verwendet wird. Die entsprechende 
Regelung ist daher entbehrlich. 
 
§ 10  Bestattungen 
 
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder 
geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstä t-
te verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs das Überfü h-
ren des Sarges/der Urne zum Grab, die Grabausschmückung und die Bestattung  auf 
allen Friedhöfen die Grabausschmückung u nd die Bestatt ung sowie mit einer 
Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges/ der Urne zum Grab.  Wer-
den für das Senken des Sarges oder der Leiche im Tuch Privatpersonen zugelassen, 
wird der Trauerzug von der Friedhofsverwaltung begleitet.  Auf dem Wal dfriedhof 
Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städt ischen 
Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelassen. Bei muslimischen Bestattun-
gen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen.

- 3 - 
V/0711/2013/1 
Die SPD-Fraktion brachte in die Sitzung des AUB am 19.11.2013 den als Anlage 6 beigefügten 
Änderungsantrag ein, über den in der Sitzung nicht abgestimmt wurde. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, dem Änderungsantrag in der vorstehenden modifizierten Form zu fo l-
gen. Danach wird § 10 „Be stattungen“ um das Angebot von Trägerdiensten auf dem Waldfriedhof 
Lauheide und um die Möglichkeit, auf allen städtischen Friedhöfen Privatpersonen als Träger z u-
zulassen, ergänzt.  
 
Erfolgt ein Beratungsgespräch in der Friedhofsverwaltung, werden die Angeh örigen oder die Au f-
trag gebende Person auf diese Möglichkeit hingewiesen. Auch die Bestattungsunternehmen we r-
den über Zulassung von Priva tpersonen als Träger informiert. Da eine solche Regelung nicht in 
einen Satzungstext aufgenommen werden sollte, ist die  entsprechende Festlegung in den B e-
schlusstext unter Ziffer 4 aufgenommen worden. 
 
§ 36  Benutzung der Leichenhallen 
 
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem  Kühlraum oder einer 
Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden. 
Diese Klarstellung resultiert aus dem Gespräch mit Vertretern des Stadtverbands Bestattungsu n-
ternehmer Münster e.V. 
 
 
Hinweis 
 
Die Anlage 5  „Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebü hren“ zur Vorlage 
V/0711/2013 weist bei den neuen Bestattungs - bzw. Beisetzungsgebühren fehlerhafte Werte aus. 
Die korrigierte Fassung ist dieser Vorlage als Anlage 5 neu beigefügt. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlage 1 neu: Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der 
Stadt Münster 
 
Anlage 5 neu: Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren 
 
Anlage 6: Änderungsantrag der SPD vom 19.11.2013 zur Vorlage V/0711/2013

Anlage 1 neu

62552 Zeichen

  
Anlage 1 neu  zur Ratsvorlage V/0711/2013/1 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster  
vom XX.XX.XXXX 
(Amtsblatt der Stadt Münster ………..    ) 
 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, und der §§ 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV. NW 94. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NRW 
S.194)   und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - 
BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003, S. 313) hat der Rat der Stadt Münster am 
………………die nachstehende Satzung beschlossen:  
 
Inhaltsverzeichnis 
 
A. Allgemeine Bestimmungen 
§  1 Geltungsbereich  
§  2 Begrifflichkeiten 
§  3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte  
§  4 Bestattungsbezirke  
B. Ordnungsvorschriften 
§  5 Öffnungszeiten  
§  6 Verhalten auf den Friedhöfen  
§  7 Dienstleistungserbringende  
C. Bestattungsvorschriften 
§  8 Allgemeines  
§  9 Beschaffenheit von  Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern 
§ 10 Bestattungen 
§ 11 Ruhezeit  
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen  
D. Grabstätten 
§ 13 Allgemeines 
§ 14 Grabarten  
§ 15 Reihengräber

  
§ 16 Wahlgräber  
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder  
§ 18 Gemeinschaftsgräber  
§ 19 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“ 
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber  
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft  
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen  
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasen grab angelegten Reihen- und Wahl- 
gräber 
§ 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen  
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften  
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften  
§ 27 Zustimmungserfordernis  
§ 28 Anlieferung der Grabmale  
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale  
§ 30 Unterhaltung der Grabmale  
§ 31 Entfernen der Grabmale  
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstät ten 
§ 32 Allgemeines  
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften  
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften  
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete   
G. Leichenhallen und Trauerfeiern 
§ 36 Benutzung der Leichenhallen 
§ 37 Trauerfeiern 
H. Schlussvorschriften 
§ 38 Haftung

  
§ 39 Gebühren  
§ 40 Ordnungswidrigkeiten  
§ 41 Alte Rechte  
§ 42 Inkrafttreten  
Anlage 1 Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
Anlage 2  Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck

  
A. Allgemeine Bestimmungen  
§ 1  Geltungsbereich 
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr ver- 
walteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen: 
Waldfriedhof Lauheide, Lauheide 
Friedhof Wolbeck, Eschstraße  
Friedhof Angelmodde, Homannstraße 
Friedhof Angelmodde, Am Hohen Ufer 
Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof 
Friedhof Albachten, Osthofstraße 
Friedhof Nienberge, Am Braaken 
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt 
Münster wahr, Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster. 
§ 2  Begrifflichkeiten 
Bestattung einer Leiche, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht bestattungspflichtigen 
Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet. 
§ 3  Friedhofszweck und Bestattungsrechte 
1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie dienen  
 
 a) der Bestattung von Personen, die 
- bei ihrem Tod Einwohner/innen der Stadt Münster waren, oder  
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind, oder 
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen, oder 
- früher Einwohner/innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim 
oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster gelebt haben, 
b) der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt, 
c) der Bestattung von Aschen. 
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Frie dhöfen der Stadt Münster kann im Rahmen 
des vorhandenen Grabangebotes auf Antrag genehmigt werden. 
3. Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Tel gte für die Nutzung des Waldfriedhofs Lauhei- 
de bleiben unberührt.

  
§ 4  Bestattungsbezirke 
1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezi rke eingeteilt: 
a) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Lauheide:  
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchst. b) bis f) anderen Bestattungsbe- 
zirken zugeordnet 
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wolbeck:  
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze so- 
wie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen Gemeinde Angelmodde, das 
begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der Westfälischen Landeseisenbahn, im 
Süden durch die Hiltruper Straße und im Westen durch den Brandhoveweg   
c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Angelmodde:  
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Friedhofs 
Wolbeck gehört 
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohe Ward:  
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze 
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Albachten:  
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die Stadt 
Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen, 
  Bestattungsbezirk des Friedhofs Nienberge:  
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze 
sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) zwischen der B 54 und der 
Hagelbachstiege. 

2. Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattu ngsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt 
ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei ausreichendem Grab- 
angebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen. 
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene  beigesetzt :  
a) die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen, oder 
b) deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut w erden soll, oder 
c) wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten an derweitig nicht vergeben werden kön- 
nen, oder 
d) die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohn sitz in Münster wohnten, auf einem 
muslimischen Feld bestattet werden sollen und die Religionszugehörigkeit durch die 
münsterischen Vertragspartner/in der Moscheen (Vertrag vom 21.02.1996) bescheinigt 
wurde, oder 
e) die zwar in Münster gestorben sind, aber nicht i hren Wohnsitz in Münster hatten, es sei 
denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besteht oder  
die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/In, die Eltern oder die Kinder auf ei- 
nem anderen städtischen Friedhof bestattet sind. 
4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein Angebo t zur Bestattung im Kolumbarium besteht, 
können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbenen beigesetzt werden. 


  
B. Ordnungsvorschriften 
§ 5  Öffnungszeiten 
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenu ntergang geöffnet. 
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde- 
rem Anlass vorübergehend untersagen.  
 
§ 6  Verhalten auf den Friedhöfen 
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits- 
rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des 
Friedhofspersonals sind zu befolgen. 
2. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe n ur in Begleitung und unter Verantwortung 
Erwachsener betreten.  
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erla ubt: 
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober zu rauch en (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide), 
b) Feuer und offenes Licht anzuzünden. Das Benutzen  von Streichhölzern oder Feuerzeugen 
zum Anzünden von Lichtern ist gestattet. Das Abbrennen von Teelichten, Kerzen etc. ist 
nur in speziell für diese Zwecke geschaffenen Grablampen erlaubt,  
c) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen,  
d) in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbei ten auszuführen, 
e) Abfälle mitzubringen oder außerhalb der dafür vo rgesehenen Behälter oder Plätze zu ent- 
sorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden,  
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Her bizide, Insektizide, Fungizide) anzuwenden. 
Nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind ebenfalls verboten 
(siehe Anlage 2 zur Satzung), 
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu überstei- 
gen, die Flächen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten, 
h) private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgrä bern nach Rücksprache mit der Fried- 
hofsverwaltung, aufzustellen, 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzuse tzen, sofern sie nicht mit dem Umwelt- 
zeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000
 des Europäischen Parlaments ge- 
kennzeichnet sind,  
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art  zu benutzen. Ausnahmen werden von 
der Friedhofsverwaltung während der Bestattungszeremonien zugelassen, 
k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, 
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und S portgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlinesca- 
tern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, Mofas und Mo- 
peds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden,  
 
 - Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist seiner Größe wegen das Radfahren 
erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit Behinderungen und andere 
Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren des 
Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur von montags bis freitags für die 
von der Friedhofsverwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen

 	 
wird das Befahren der Wege auf dem Waldfriedhof Lauheide nicht genehmigt. - 
 
m) Druckschriften zu verteilen, 
n) Sammlungen durchzuführen, 
o) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen G rabschmuck sowie gewerbliche 
Dienste anzubieten, 
p) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pfla nzenteile abzuschneiden oder abzurei- 
ßen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt, 
q) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorhe rige Genehmigung der Friedhofsverwal- 
tung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten  
r) Brennholz oder Pilze zu sammeln. 
 
4. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gege n Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ver- 
stoßen haben, kann von der Friedhofsverwaltung auf Zeit das Betreten eines Friedhofes oder 
aller Friedhöfe verboten werden. 
5. Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art unter- 
sagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
6. Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhö fe muss die Friedhofsverwaltung vorher 
zustimmen. 
7. Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende  Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung der 
Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung. 
 
§ 7 Dienstleistungserbringende 
 
1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Satzu ng sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, 
Gärtner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kom- 
munalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungserbringende haben der Friedhofsverwaltung 
einmalig  die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem 
Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringenden den 
Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf 
Verlangen vorzuweisen. 
 
2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi- 
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfah- 
ren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwickeln. Der für 
das Stadtgebiet Münster zuständige Einheitliche Ansprechpartner (EA) ist beim  
 
Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland 
Waldenburger Straße 2 
48231 Warendorf  
 
angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden steht es frei, ob sie die Verfahren und For- 
malitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, über die zu- 
ständigen Behörden oder den EA abwickeln möchten. 
3. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten , die auf den kommunalen Friedhöfen tätig 
werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden sowie ihre 
Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den

 
 
Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft 
verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. 
4. Unbeschadet des § 6 Nr. 3 Buchst. d) dürfen Dien stleistungen auf den Friedhöfen nur wäh- 
rend der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, werktags in der Zeit von 07:00 Uhr 
bis 18:00 Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, durchgeführt werden.  
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur 
vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been- 
digung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den 
früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen kei- 
nerlei Abfall, Abraum, Reste und Verpackungen entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in 
oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gesäubert werden. 
6. Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftli cher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 
und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 ganz oder teilweise 
nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhö- 
fen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 
 
C. Bestattungsvorschriften 
§ 8  Allgemeines 
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkund ung des Sterbefalls, spätestens zwei Werk- 
tage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem Auftrag sind die er- 
forderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrab- 
stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Leiche im Tuch bestattet wer- 
den, so ist dies im Antrag anzugeben. 
2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der B estattung fest. Nach Möglichkeit werden hier- 
bei persönliche Wünsche berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 
BestG NRW nicht eingehalten, übernimmt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der 
bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person.  
3. Leichen und Leichenteile werden nur in der Erde,  jedoch nicht in Urnengrabstätten und Ko- 
lumbarien bestattet. 
4. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichent uch zu verwenden. Jede Leiche ist in einem 
Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren 
Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern bestattet.  
5. Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengr abstätten, Urnenwahlgrabstätten, Hainur- 
nengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen Urnengrabstätten, 
in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie im Kolumbarium. 
§ 9  Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen un d Tüchern 
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festge fügt und so abgedichtet und Tücher so 
beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung 
ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die che- 
mische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers 
nicht nachteilig verändert und die Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der 
Ruhefrist ermöglicht wird. Die Leichenkleidung darf nur aus Naturtextilien bestehen  Auch

  
Überurnen einschließlich der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus 
leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. 
2. Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten 
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften  Lebensjahres gestorben sind:  
 Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m. 
b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünf ten Lebensjahres verstorben sind:  
Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m. 
3. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlic h, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal- 
tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern unter fünf Jahren die Be- 
stattung in einem Reihengrab für Erwachsene vorzunehmen. 
4. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höh e und Durchmesser 0,40 m nicht über- 
schreiten. 
§ 10  Bestattungen 
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung fü r die Bestattung vorbereitet und wieder ge- 
schlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen. 
Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die Grabausschmückung und die Be- 
stattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges/der Urne 
zum Grab. Auf dem Waldfriedhof Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. 
Auf allen städtischen Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelasssen.  
2. Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberf läche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle 
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70 m. Beim Urnengrab 
ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche von mindestens 0,50 m 
erforderlich. 
3. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überb auung mit Erdcontainern, Laufdielen 
oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. 
4. Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbe stattung vorhandenes Grabzubehör entfer- 
nen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch 
die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von 
den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und 
entferntes Grabzubehör werden von dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate 
lang aufbewahrt und anschließend sachgerecht entsorgt. 
§ 11  Ruhezeit 
1. Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer ein e Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.  
2. Die Ruhezeit beträgt 
a) auf dem Waldfriedhof Lauheide 
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre,  
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre, 
 
b) auf den übrigen Friedhöfen  
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre,  
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre. 
 
3. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt auf allen Fri edhöfen einheitlich 20 Jahre.

  
4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung un d erneute Bestattung innerhalb desselben 
Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei Ausgrabung und erneuter 
Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der Ruhezeit des aufnehmenden Fried- 
hofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt. 
§ 12  Graböffnungen, Ausgrabungen 
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gest ört werden. 
2. Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichen und U rnen bedürfen unbeschadet sonstiger 
Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung darf nur erteilt 
werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe 
deutlich überwiegen. 
3. Alle Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antra gsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenrei- 
hengräbern jede/r Angehörige mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person , bei Aus- 
grabungen aus Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person.  
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb de rselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte 
werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte und Bestattung in eine 
andere Reihengrabstätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungsdauer 
zugelassen. Ausgrabungen aus einer Urnenreihengrabstätte und Bestattung in eine andere 
Grabstätte werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam bestatten zu 
können, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die Ruhezeit der zu bestat- 
tenden Urne nicht ausreicht. 
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgr abes sind nur dann zulässig, wenn eine Be- 
stattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgrabung aller in der oberen Stelle 
bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht zur Tieferlegung. 
6. Ausgrabungen aus dem „Sternchenfeld“ nach § 14 N r. 6 werden nicht zugelassen. 
7. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböf fnungen und Ausgrabungen den Zeitpunkt 
und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf 
des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und Ausgrabungen von Lei- 
chen nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichen werden aus 
hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen. 
8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zah lung der Gebühren und Nebenkosten  die 
Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten Grabstätten 
und Anlagen durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen. 
D. Grabstätten 
§ 13  Allgemeines 
1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhof strägerin, an ihnen können nur Rechte nach 
dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den 
jeweiligen Friedhöfen angeboten werden. 
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat tung vergeben. Davon unabhängig kann ein 
Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte bereits zu Lebzeiten für mindestens 
10 Jahre erworben werden (Vorauserwerb).

  
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bes timmten Reihengrabstätte oder auf den 
Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach be- 
stimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung 
einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind 
zu dulden. 
4. An Reihen- oder Urnenreihengräbern werden Verfüg ungsberechtigungen, an Wahl- oder Ur- 
nenwahlgräbern Nutzungsberechtigungen vergeben. Diese Rechte werden im Folgenden 
wahlweise als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet. Die Berechtigten 
haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, 
der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatz- 
pflichtig. 
5. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetonie rt oder in anderer Weise unterirdisch befes- 
tigt werden. 
§ 14  Grabarten 
Folgende Grabarten werden unterschieden: 
 
  Reihengräber 

a) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des  fünften Lebensjahres 
b) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab) 
c) Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
d) Urnenreihengräber 
e) Urnenreihengräber als Waldgrab 
 
Nr. 2 Wahlgräber 
 
a) Wahlgräber (ein- oder mehrstellig) 
b) Wahlgräber in besonderer Lage (ein- oder mehrste llig) 
c) Wahlgräber als Landschaftsgrab (ein- oder mehrst ellig)  
d) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) 
e) Urnenwahlgräber (für vier Urnen)  
f) Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 
g) Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen) 
h) Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen) 
 
Nr. 3 Anonyme Urnengräber 
Nr. 4 Aschestreufelder 
Nr. 5 Gemeinschaftsgräber 
Nr. 6 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“  
Nr. 7 Ehren- und Patenschaftsgräber 
Nr. 8 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrscha ft 
 
§ 15  Reihengräber 
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestattung in geschlossenen Feldern, die der Reihe 
nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. 
Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Be- 
stattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte, die mit der der Bestattung entsteht. Die Verlän- 
gerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengräbern 
wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref- 
fenden Grabfeld bekannt gemacht.

  
I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des  fünften Lebensjahres 

In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach § 14 Nr. 1 a) 
dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise bestattet 
werden: 
 
• bis zu zwei Kindersärge oder –tücher 
• bis zu vier Urnen 
• zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder -tuch 
 ein Kindersarg oder -tuch 
 
oder 
 zwei Urnen, wenn es sich bei den beizusetzenden Le ichen bzw. Aschen um die von 
Geschwistern oder Ehe- bzw. Lebenspartner/Innen oder in gerader Linie verwand- 
ten Personen handelt.  
 
II. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung  des fünften Lebensjahres 
 
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können nach 
Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg für ein Kinder- 
grab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nr. 1 a) bestattet werden. 
III. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestal- 
tungsmöglichkeit. Eine Grabnummer  kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Ein gemeinsames 
Grabmal weist Namen und Daten der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle 
wird nicht zugelassen. 
IV. Urnenreihengräber 
Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne beigesetzt werden. 
V. Urnenreihengräber als Waldgrab 
Urnenreihengräber als Waldgrab werden um einen Baum angelegt, der ein prägendes Gestal- 
tungsmerkmal darstellt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Stelle 
wird nur eine Bestattung zugelassen, eine individuelle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofs- 
verwaltung kennzeichnet die Bestattungsstelle. Namen und Daten der Verstorbenen können auf 
einer gemeinsamen Gedenktafel eingetragen werden. 
§ 16  Wahlgräber 
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Ant rag eine Berechtigung für 30 Jahre vergeben 
wird, die nach Ablauf verlängert werden kann. Die Lage des Grabes kann  mit dem/der Erwer- 
ber/In abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können neben den Mög- 
lichkeiten des § 15 I. weitere Urnen zusätzlich zu einem Sarg bestattet werden.  
2. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der  fälligen Gebühr und Aushändigung des 
über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Für Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr 
nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.

  
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in ei ner freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet 
zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer bestattet wird, 
sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können außer von natürli- 
chen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Verei- 
nen  erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungs- 
gemäßem Zustand zu halten. 
4. Bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbs soll die N achfolge für das Nutzungsrecht bestimmt 
werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung ge- 
troffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten 
mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihen- 
folge über: 
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner /-in, und zwar auch dann, wenn Kinder 
aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft vorhanden sind, 
b) auf die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Ki nder und Adoptivkinder, und zuerst auf das 
Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge er- 
gibt sich aus dem Alter der Kinder, 
c) auf die Stiefkinder, 
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berec htigung ihrer Väter und Mütter, 
e) auf die Eltern, 
f) auf die vollbürtigen Geschwister, 
g) auf die Stiefgeschwister, 
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, 
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die oder der Älteste nutzungsbe- 
rechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis 
übertragen werden. 
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die 
nicht zu den Personen unter den Punkten a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des 
Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. 
Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden. 
5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mon ate vorher schriftlich hingewiesen, wenn 
die Anschrift bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberechtigten Per- 
son nicht bekannt ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentlich im Amtsblatt der 
Stadt Münster bekannt gemacht. Zusätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein 
Hinweisschild auf der Grabstätte an. 
6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann  jederzeit zurückgegeben werden. Eine 
Rückgabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah- 
men zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt. 
Nutzungsgebühren werden nur bei der Rücknahme von unbelegten Grabstätten zu der bei 
Erwerb/Verlängerung gültigen Gebühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll genutzt 
berechnet, es werden jedoch mindestens zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet. 
I. Wahlgräber in besonderer Lage 
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder je Grab- 
stelle in der Regel mehr als 10 m² Abstandsfläche zu den Nachbargräbern aufweisen.

  
II.  Wahlgräber als Landschaftsgrab 
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen 30 m² 
Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung ist genehmigungspflichtig. Nach Rück- 
sprache mit der Friedhofsverwaltung können die Nutzungsberechtigten eine Sitzbank aufstellen. 
III.  Wahlgräber als Tiefgrab 
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Bestattungen übereinander zu- 
lässig. 
IV.  Urnenwahlgräber  
Urnenwahlgräber sind einstellige und mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der Urnenwahlgrabstät- 
te hat die Größe von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je qm vier Urnen beigesetzt 
werden. 
V.  Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 
1. Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte  Nischen. In einer Urnennische dürfen bis 
zu zwei Urnen beigesetzt werden.  
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Müns ter mit Verschlussplatten aus Naturstein 
versehen. 
3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen vo n den Nutzungsberechtigten nur mit Zu- 
stimmung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausge- 
tauscht werden. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Friedhofsver- 
waltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschlussplatte bleibt in ihrem 
Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Natur- 
stein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder Art.   
4. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form un d Farbton auf die Rahmen der Urnenwand 
abzustimmen. 
5. Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatt en der Urnennischen darf die benachbarten 
Urnennischen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen 
nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden. 
6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosionsbes tändigem Material beschaffen sein. 
7. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennis che entnimmt die Stadt Münster auf eigene 
Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Wald- 
friedhof Lauheide wieder bei. 
VI.  Wahlgräber als Baumurnengrab 
Im Baumurnengrab werden Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes be- 
stattet. Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. Er wird ge- 
kennzeichnet und als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstel- 
len von Blumenvasen und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind verboten, Grabmale werden 
nicht genehmigt. Eine postkartengroße Namenstafel darf am Baumfuß in die Erde gesteckt wer- 
den.

  
VII.  Wahlgräber am Urnenbaum 
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erwor- 
ben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhal- 
ten. Der Bestattungsplatz darf mit einer Namenstafel in der Größe von 0,40 m x 0,40 m gekenn- 
zeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Namenstafel ist 
nach § 27 Abs. 1 genehmigungspflichtig. 
 
§ 17  Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder 
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen oder sonsti- 
ger Personen beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekannt gegeben. Blu- 
men dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 
2. Aschestreufelder sind Aschenstätten, auf denen d ie besonders aufbereitete, feine Asche groß- 
flächig auf der Rasenfläche ausgebracht wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, z. B. 
gefrorenem Boden oder starkem Wind, wird keine Asche verstreut. 
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben k eine individuelle Kennzeichnung und 
Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden aus- 
schließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflächen (Bestat- 
tungsfläche) ist nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. 
§ 18  Gemeinschaftsgräber 
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer größeren Anzahl 
von Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen kann ausschließlich von Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwal- 
tung erworben werden 
§ 19  Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“ 
Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem 
Geburtsgewicht unter 500 Gramm in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und 
Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. 
§ 20  Ehren- und Patenschaftsgräber 
1. Die Stadt Münster kann einem Grab den Status ein es Ehrengrabes zuerkennen. Mit der Zuer- 
kennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes. 
2. Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkma lschutz stehen und an denen kein Nut- 
zungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung des Denk- 
mals und des Grabes und erhält ein gebührenfreies Nutzungsrecht. Weiteres regelt eine Ver- 
einbarung zwischen der Patin oder dem Paten und der Stadt Münster.  
§ 21  Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrscha ft 
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz 
vom 16.01.2012 BGBl.I.S. 2507 - in der jeweils gültigen Fassung - geregelt. 
§ 22  Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeet e und Grabbeetgrößen 
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu  gestalten und so an die Umgebung anzu- 
passen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanla-

  
ge gewahrt wird.  
 
Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Dienstleistungserbringende auf Grabma- 
le aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten. 
 
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt 
werden. 
2. Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe in Meter n) müssen eingehalten werden: 
a) Reihengräber:    0,75 x 1,80 
b) Reihengräber für Kinder:   0,50 x 1,00 
c) Urnenreihengräber:    0,90 x 0,90 
d) Wahlgräber:     0,90 x 2,00 
e) Wahlgräber in besonderen Lagen:  0,90 x 2,00 (au f dem Waldfriedhof Lauheide zusätzlich 
     eine Rahmenbepflanzung nach Maßgabe der  
     Friedhofsverwaltung) 
f) Landschaftsgräber:    0,90 x 2,00 (Umpflanzungsf läche je Grabstelle 30 m²) 
g) Urnenwahlgräber:    1,00 x 1,00 
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende Vervielfäl- 
tigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen 
möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. 
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wege n des besonderen Waldcharakters und 
auf dem Friedhof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht besonders eingefasst werden. 
Als Einfassung gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, das Grabfeld op- 
tisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen. 
 
Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie 
bisher zugelassen waren sowie darüber hinaus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen 
und das Friedhofsbild nicht stören. Steineinfassungen sollen aus dem gleichen Material wie 
das Grabmal gefertigt werden. Einfassungen müssen von der Friedhofsverwaltung gebühren- 
pflichtig genehmigt werden. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton, Metall, gebranntem 
Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt. 
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbe rn ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
nur mit wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt 
werden sowie das Grabbeet nur teilweise bedecken. 
 
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, müssen die Nutzungs- 
berechtigten vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfer- 
nen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen. 
5. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mi t Torfmull oder torfhaltigem Material, das 
einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt werden.

 	 
§ 23  Besondere Gestaltungsvorschriften für die als  Rasengrab angelegten Reihen- und 
Wahlgräber 
Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät 
werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, so- 
dass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschä- 
digung, ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen Grableuch- 
ten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden. 
§ 24  Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit 
1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne be sondere Gestaltungsvorschriften für Grab- 
male und Grabbeetgestaltung eingerichtet. 
2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in e inem Feld mit oder ohne besondere Gestal- 
tungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so er- 
folgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen 
§ 25  Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften  
1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und 
Bilder dürfen nicht verwendet werden. 
2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabm ale sind folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten a n einem Grabmal ist nicht erlaubt. 
b) Alle Seiten müssen handwerklich bearbeitet sein,  dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist 
erlaubt, Politur auf dunklen Steinen nicht. 
c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schriftbosse n und der übrigen Flächen muss identisch 
sein. 
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite ange- 
bracht werden. 
4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig. 
5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um je weils +/- 0,05 m abgewichen werden. 
6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine St ärke von mindestens 0,13 m, solche aus 
anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m haben. Holzmale müssen mindestens 
0,035 m stark sein. 
7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden.  
8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschrift en sind keine Abdeckungen erlaubt. Grab- 
platten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine zugelassen. 
9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes ang ebracht werden. Die antragstellende 
Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährden- 
de, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhal- 
te nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei

 
 
Zuwiderhandlung behält die Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie 
kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 
10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die 
Friedhofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für 
Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die 
über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausgehen. 
§ 26  Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften  
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Be arbeitung und Anpassung an die Umgebung 
keinen besonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grabbeete seitlich nicht überragen. 
2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbee te wegen der besonderen landschaftlichen 
Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Abs. 2 mit Plat- 
ten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. 
 
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und Nien- 
berge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 
22 Abs. 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.  
3. Der § 25 Abs. 9 gilt entsprechend. 
§ 27  Zustimmungserfordernis 
1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die 
Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Verschlussplatten für 
Urnennischen und Provisorien.  
2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, beant ragt mindestens drei Wochen vor dem beab- 
sichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grabmals unter Nachweis des Nutzungsrechts. 
3. Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss zw eifach beigefügt werden: 
a) Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßst ab 1 : 10, Angabe des Materials, der Be- 
arbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, 
der Art der Fundamentierung und Verdübelung, 
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der S ymbole im Maßstab 1 : 1, soweit dies 
zum Verständnis erforderlich ist. 
Die Friedhofsverwaltung kann Ausführungszeichnungen oder ein Modell verlangen sowie eine 
Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so beurteilt werden kann, ob das Grabmal genehmi- 
gungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals gelten die Buchstaben a) und 
b) entsprechend. 
4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht  innerhalb eines Jahres nach der Zustim- 
mung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist. 
5. Die Provisorien müssen innerhalb eines Jahres na ch der Bestattung wieder entfernt werden. 
§ 28  Anlieferung der Grabmale 
Bei Anlieferung oder Aufstellung von Grabmalen muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte 
Antrag vorgelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforderliche Material sind so anzuliefern, 
dass diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem 
genehmigten Antrag überprüft werden können.

  
§ 29  Fundamentierung und Befestigung der Grabmale 
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand- 
werks „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild- 
hauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils gülti- 
gen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind 
und auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich 
senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 
§ 30  Unterhaltung der Grabmale 
1. Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zu stand zu halten. Verantwortlich hierfür ist 
bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer verfügungsberechtigt ist, bei Wahl- und Urnen- 
wahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist. 
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teile n davon gefährdet,  sind die für die Unterhal- 
tung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge 
kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. 
Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung 
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs- 
verwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal 
oder Teile desselben auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung 
ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Ist die verantwortliche Per- 
son nicht bekannt, erfolgt eine einmalige Aufforderung im Amtsblatt der Stadt Münster. Auf der 
Grabstätte wird ein Hinweis für die Dauer eines Monats angebracht. 
§ 31  Entfernen der Grabmale 
1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des  Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli- 
cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch 
für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte. 
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale  zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb 
von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte 
auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen ohne Ent- 
schädigung in das Eigentum der Stadt Münster. 
3. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen Friedhof 
als besonders prägend  gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. 
Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwal- 
tung nicht geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Müns- 
ter zum Wertersatz verpflichtet, die berechtigte Person ist hierüber schriftlich zu benachrichti- 
gen. 
4. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht en tsprechendes Grabmal ohne Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Be- 
scheid von den Verantwortlichen die Entfernung innerhalb einer angemessenen Frist verlan- 
gen. Die Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Aufforderung 
nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der Ver- 
antwortlichen entfernen lassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne 
Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.

  
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstät ten 
§ 32  Allgemeines 
1. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im R ahmen der Vorschrift des § 22 innerhalb 
von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und dauerhaft gepflegt wer- 
den. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen. Verwelkte Blumen, Kränze und 
Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehe- 
nen Abfallbehältern zu entsorgen. 
2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen 
Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen 
nicht angepflanzt werden. 
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung von G rabstätten sind die jeweiligen Nutzungsbe- 
rechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. 
4. Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und  gepflegt werden, ebenso können Dienst- 
leistungserbringende beauftragt werden. 
5. Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrecht s abzuräumen. 
6. Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Fried höfe obliegt ausschließlich der Friedhofs- 
verwaltung. 
7. Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behä ltnisse dürfen auf Grabstätten nicht ver- 
wendet werden. 
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Gr abbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwal- 
tung angelegt werden. 
9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dür fen weder auf den Grabstätten noch in 
deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden. 
§ 33  Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften  
1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und  vollflächig bepflanzt werden. 
2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Wal dfriedhofs Lauheide müssen dort für die 
Grabgestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden. 
3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Na tur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung 
sowie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen. 
§ 34  Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften  
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege 
lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22. 
§ 35  Vernachlässigung der Grabbeete 
1. Wird eine  Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsbe- 
rechtigten (§ 32 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte  
innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist 
die verantwortliche Person nicht bekannt, gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.

  
2. Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwal- 
tung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt wird. 
3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urne nwahlgräber auf Kosten der Berechtigten 
in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent- 
schädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten 
befolgt wird. 
4. Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutz ungsrechtes nach Abs. 3 noch einmal 
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind diese nicht 
bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis entsprechend § 30 Abs. 2. 
5. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentl ichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf 
der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der Abs. 2 und 3 und des 
§ 31 Abs. 2 hingewiesen werden. 
6. Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprech endem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent- 
sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grab- 
schmuck entfernen und entsorgen. 
G. Leichenhallen und Trauerfeiern 
§ 36  Benutzung der Leichenhallen 
1. Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshalle n genannt)  dienen ausschließlich der Auf- 
nahme von eingesargten Leichen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf einem städtischen 
Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen werden Särge bei Ausgra- 
bungen. 
2. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übert ragbaren Krankheit gelitten haben, werden in 
besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und 
das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher amtsärztlicher Zu- 
stimmung erlaubt. Diese Verstorbenen können nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch 
ohne Aufnahme in die Aufbahrungshallen direkt bestattet werden. 
3. Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eine s jeden Sarges ein Schild mit Vor- und 
Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestat- 
tungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an beiden Türen der Aufbahrungshal- 
le anzubringen. 
4. Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbene n verbleiben sollen, sind diese vor der Auf- 
nahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder Beschädigungen verbleiben- 
der Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht. 
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer Kühlvit- 
rine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden. 
6. Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Au fbahrungs- und Trauerhallen darf nur in Ab- 
stimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 
§ 37  Trauerfeiern 
1. Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an  einer mit der Verwaltung abzustimmenden 
Fläche im Freien gehalten werden. Trauerfeier und Bestattung sollen einen Zeitraum von ins- 
gesamt 60 Minuten nicht überschreiten, Ausnahmen sind mit der Verwaltung im Vorfeld abzu-

  
stimmen. Eine Trauerfeier am offenen Sarg ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die 
Ordnungsbehörde eine Ausnahme zulassen. 
2. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz v on mitgebrachten Tonwiedergabegeräten 
in der Trauerhalle und an der Grabstätte bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 
3. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Tr auerhalle untersagen, wenn die verstorbe- 
ne Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Beden- 
ken wegen des Zustandes der Leiche auf Grund fortgeschrittener Verwesung bestehen. 
H. Schlussvorschriften 
§ 38  Haftung 
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der 
Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge un- 
günstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonde- 
ren Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und gro- 
ber Fahrlässigkeit. 
 
2. Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkeh rssicherungspflicht für Wege und Bäume auf 
den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der Trauerhalle zu den Gräbern 
von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das Begehen von nicht geräumten oder ab- 
gestumpften Wegen geschieht auf eigene Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet. 
 
§ 39  Gebühren 
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme damit 
zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils gel- 
tenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhoben. 
§ 40  Ordnungswidrigkeiten 
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen 
(GO NRW) belegt werden, wer vorsätzlich 
1. sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs.  1 nicht der Würde des Friedhofs entspre- 
chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 
2. entgegen § 6 Abs. 3  
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht ( nur auf dem Waldfriedhof Lauheide), 
b) Feuer und offenes Licht anzündet, 
c) Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde), 
d) in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten  ausführt, 
e) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorge sehenen Behälter oder Plätze entsorgt, 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Her bizide, Insektizide und Fungizide) anwendet 
oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck verwendet, 
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einf riedungen und Hecken übersteigt, die Flä- 
chen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten betritt, 
h) private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Land schaftsgräbern nach Rücksprache mit 
der Friedhofsverwaltung),

  
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetz t, sofern sie nicht mit dem Umweltzei- 
chen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments gekenn- 
zeichnet sind,  
j) musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art ben utzt, 
k) lärmt, spielt oder lagert, 
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befäh rt, ausgenommen sind Personen mit mo- 
torisierten Rollstühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den 
Eingängen abgestellt werden,  
m) Druckschriften verteilt, 
n) Sammlungen durchführt, 
o) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen G rabschmuck und gewerbliche Dienste 
anbietet, 
p) Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzente ile abschneidet oder abreißt, 
q) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorhe rige Genehmigung der Verwaltung er- 
stellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken, 
r) Brennholz oder Pilze sammelt, 
3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeier- 
lichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien ablegt, 
4. entgegen § 8 Abs. 4 Leichen ohne Sarg transporti ert, 
5. gegen § 9 Abs.1 verstößt, 
6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt, 
7. entgegen § 19 handelt, 
8. gegen die Vorschriften der §§ 22, 23 und 25 vers tößt., 
9. die Vorschriften des § 25. Abs. 9 missachtet, 
10. nach § 27 Grabmale oder Verschlussplatten für Urnennischen ohne schriftliche Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung aufstellt oder verändert, 
11. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 
12. entgegen § 30 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält, 
13. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab- 
stätte entfernt, 
14. gegen die Vorschriften des § 32 verstößt,  
15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt. 
§ 41  Alte Rechte 
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwal tung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits 
verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach den bisherigen 
Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung 
vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Übertragung von 
Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.

  
2. Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum I nkrafttreten der Satzung vom 18.12.1986 
entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren.  
 
Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die Nutzungs- 
zeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird von der Zahlung 
der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht. Unberührt bleiben 30-
jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder wiedererworben wurden. 
§ 42  Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

  
Anlage 1 zur Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 
1. Reihengräber 
1.1. Reihengräber für Erwachsene 
1.1.1. Stehende Grabmale  
 Höhe       0,75 m – 0,80 m  
 Breite       0,50 m – 0,55 m 
1.1.2. Liegesteine  
 Höhe       0,10 m – 0,20 m 
 Breite       0,40 m  
 Tiefe       0,50 m 
1.1.3. Holzmale  
 Höhe       0,80 m – 0,85 m  
 Breite       0,45 m – 0,55 m 
1.2. Kindergräber 
1.2.1. Stehende Grabmale und Holzmale  
 Höhe       0,55 m – 0,65 m  
 Breite       0,40 m – 0,45 m 
1.2.2. Liegesteine  
 Höhe       0,10 m – 0,15 m 
 Breite       0,30 m  
 Tiefe      0,40 m 
2. Wahlgräber 
2.1. Einstellige Wahlgräber 
2.1.1. Stehende Grabmale  
 Höhe       0,90 m – 1,50 m  
 Breite       0,35 m – 0,60 m 
2.1.2. Liegesteine  
 Höhe       0,15 m – 0,30 m  
 Breite       0,50 m – 0,60 m  
 Tiefe       0,60 m – 0,90 m 
2.1.3. Holzmale  
 Höhe       1,00 m – 1,20 m  
 Breite       0,40 m – 0,60 m

  
2.2. Mehrstellige Wahlgräber 
2.2.1. Stehende Grabmale  
 Höhe       0,90 m – 1,60 m  
 Breite       0,60 m – 0,70 m 
 
oder 
Höhe       0,80 m – 0,90 m  
Breite       1,00 m – 1,20 m 
2.2.2. Liegesteine  
 Höhe       0,15 m – 0,30 m  
 Breite       0,60 m – 0,70 m  
 Tiefe       0,90 m – 1,00 m 
2.2.3. Holzmale  
 Höhe       1,00 m – 1,60 m  
 Breite       0,50 m – 0,70 m 
3. Urnengräber 
3.1. Urnenreihengräber 
3.1.1. Nur Liegesteine  
 Höhe       0,15 m – 0,20 m  
 Breite       0,40 m – 0,50 m 
Tiefe      0,40 m – 0,50 m 
3.2. Urnenwahlgräber 
3.2.1. Stehende Grabmale und Holzmale  
 Höhe       0,75 m – 0,80 m  
 Breite       bis 0,50 m 
3.2.2. Liegesteine  
 Höhe       0,15 m – 0,20 m  
 Breite      0,40 m – 0,50 m 
 Tiefe      0,40 m – 0,50 m. 
Von den angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden.

 	 
Anlage 2 zur Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster  
Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck 
Darauf sollten Sie achten  Nicht erlaubt  
(nicht kompostierbar) 
Umweltfreundliche Alternative 
Kranz-/Gesteckunterlage  Kunststoffe und Bindfäden 
aus Nylon 
Stroh, Pappe und Holz,  
gehalten durch natürliche Garne 
Kranzmaterial, Garnitur Kunstzweige und –blätter, 
Plastikblumen, lackierte und 
besprühte Trockenblumen 
Natürliche Zweige und Blätter, Frischblu- 
men, Trockenblumen, naturbelassene 
Pflanzenteile, z. B. Samenkapseln, Zap- 
fen 
Befestigungsdraht Draht mit Kunststoffummante- 
lung 
Blaugeglühter, unverzinkter Eisendraht 
Steckschaum Halterungen aus Kunststoff Halterungen aus Baumwolle oder Draht- 
gitter 
Schleifen Kunstfasern und giftige Druck- 
farben 
Zellulose, Baumwolle 
Pflanzentöpfe Töpfe aus Kunststoff Töpfe aus Altpap ier, Jute, Kokosfasern 
Grablichter Einwegbehältnisse aus Kunst- 
stoff (PVC, PP) 
Einwegbehältnisse aus Biocellat, besser: 
Mehrwegbehältnisse aus Glas mit Kerzen 
zum Nachfüllen 
Trag-/Abfalltüten Plastiktüten Tragtüten aus Altpap ier

Anlage 6

8 Zeichen

Anlage 6

Anlage 5 neu

8386 Zeichen

Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. 
Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren 
lfd. Nr. 
neu! 
Leistung Gebühr 
neu 
Gebühr 
bisher 
Bemer- 
kungen 
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 
1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres 
813 € 712 €
2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften 
Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 
118 € 118 €
3. Reihengrab als Haingrab 1.726 € 1.714 €
4. Urnenreihengrab 500 € 426 €
5. Reihengrab als Hainurnengrab 924 € 827 €
6. Urnenreihengrab als Waldgrab 435 € neu erweitertes 
Angebot 
7. Anonymes Urnengrab 369 € 191 €
8. Nutzung Aschestreufeld 369 € 186 €
9. Wahlgrab, je Grabstelle 1.770 € 1.740 €
10. Wahlgrab als Tiefgrab, je Grabstelle 2.010 € 1.980 €
11. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.280 € 2.280 €
12. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.880  € 5.880 €
13. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.290 € 1.230 €
14. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.260 € 1.260 €
15. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 2.340 € neu erweitertes 
Angebot 
16. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.030 € 3.000 €
17. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.050 € neu erweitertes 
Angebot 
Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche 
hinaus, 
entfällt je m²      195 € keine 
Nachfrage 
18. Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. Vorauserwerb eines 
Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an Wahlgräbern, je Jahr 
1/30 der 
Gebühr 
1/30 der 
Gebühr 
neu: Vorauser- 
werb auf allen 
Friedhöfen 
B. Bestattung/ Beisetzung 
19. Bestattung einer 
 bestattungspflichtigen  Totgeburt oder eines 
Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 
294 € 256 €
Bestattung einer  bestattungspflichtigen  Totgeburt oder eines 
Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres im Wahlgrab 
künftig 
Pos. 19 
281 €
20. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im Reihengrab 
464 € 279 €
21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im Wahlgrab/ Tiefgrab 
522 € 395 €
22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattung 
eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 
652 € 484 €
23. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im Wahlgrab/ Tiefgrab in Verbindung mit einer weiteren 
Bestattung 
302 € neu 
24. Beisetzung einer Urne / Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 271 € 163 €
25. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ 
Bestattung 
184 € 102 €
26. Zuschlag für eine Bestattung/ Beisetzung an Samstagen auf dem 
Waldfriedhof Lauheide 
120 € neu 
erweitertes 
Angebot 
Reihengräber 
Wahlgräber 
 
neue 
Gebühren incl. 
Grabaus- 
schmückung, 
Abdeckung 
des 
Erdauswurfs, 
Beerdigungs- 
wagen, Urnen- 
aufbewah- 
rung, Vorhal- 
tung von 
Hallen 
Seite 1

Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. 
Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren 
lfd. Nr. 
neu! 
Leistung Gebühr 
neu 
Gebühr 
bisher 
Bemer- 
kungen 
C. Ausgrabung 
27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung  des fünften 
Lebensjahres  vor Ablauf der Ruhefrist 
521 € 422 €
28. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung  des fünften 
Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 
403 € 271 €
Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres   
vor Ablauf der Ruhefrist 
603 €
Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres   
vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 
452 €
Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres 
 nach Ablauf der Ruhefrist 
450 €
Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres 
 nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer 
Bestattung 
315 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres  im Reihengrab 
177 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres  im Wahlgrab / Tiefgrab 
207 €
29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 
699 € 841 €
30. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 
581 € 539 €
Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  vor Ablauf der 
Ruhefrist 
1.201 €
Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  vor Ablauf der 
Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 
901 €
Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  nach Ablauf der 
Ruhefrist 
900 €
Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  nach Ablauf der 
Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 
630 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  im 
Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 
306 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   im 
Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 
239 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   im 
Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 
357 €
Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   im 
Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 
292 €
31. Ausgrabung einer Urne 310 € 248 €
Umbettung einer Urne 301 €
Umbettung einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 248 €
künftig Ab- 
rechnung als 
Ausgrabung 
mit an- 
schließender 
Bestattung 
künftig Ab- 
rechnung als 
Ausgrabung 
mit an- 
schließender 
Bestattung 
künftig Ab- 
rechnung wie 
Bestattungs- 
leistung 
künftig Ab- 
rechnung als 
Ausgrabung 
mit an- 
schließender 
Bestattung 
künftig Ab- 
rechnung wie 
Bestattungs- 
leistung 
Seite 2

Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. 
Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren 
lfd. Nr. 
neu! 
Leistung Gebühr 
neu 
Gebühr 
bisher 
Bemer- 
kungen 
D. Sonstige Leistungen 
Aufbewahrung einer Urne künftig Ab- 
rechnung mit 
Bestattungs- 
leistung 
15,00 €
32. Benutzung der Aufbahrungshalle (mit Dekoration) 9 7,00 € 107,00 €
33. Benutzung der Trauerhalle und der dafür vorgeseh enen Gebäudeteile 
(mit Dekoration, Orgel- und Musikanlagennutzung) 
104,00 € 107,00 €
Benutzung dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfeier künftig 
Pos. 32 
107,00 €
Benutzung der stadteigenen Musikanlage künftig Ab- 
rechnung mit 
Nutzung der 
Feierhalle 
10,00 €
Benutzung des Beerdigungswagens 20,00 €
Benutzung des Handwagens / Katafalks 10,00 €
Benutzung des Sezierraumes entfällt 280,00 €
34. Benutzung der Kühlanlage je Tag 23,00 € 23,00 €
Dekoration der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6 Kerzen 
und 6 Kübelpflanzen) 
30,00 €
Dekoration der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehend aus 2 
Kerzen und 2 Kübelpflanzen) 
20,00 €
Dekoration entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit an- 
schließender Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 
entfällt 3,00 €
Grabauskleidung mit Matten 15,00 €
Grabauskleidung mit frischem Grün für Urnengrabstätten und 
Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres 
20,00 €
Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 €
35. Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide 
und  Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft pro 
Bestattung 
55,00 € 50,00 €
36. Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals 73,00 €
Genehmigung eines liegenden Grabmals, einer Gedenktafel an 
Urnennischen oder zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzemals, 
eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor 
Vollendung des 5. Lebensjahres oder einer Steineinfassung 
20,00 €
Genehmigung  zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzemals oder 
eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor 
Vollendung des 5. Lebensjahres 
20,00 €
Genehmigung zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Grabmal 
und laufende Kontrolle der Standfestigkeit 
53,00 €
Genehmigung zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von 
Grabmalen 
20,00 €
Genehmigung  einer Steineinfassung 20,00 €
37. Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 40,00 €
Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre entfällt 100, 00 €
38. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis 
aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten berechnet. 
künftig Ab- 
rechnung mit 
Bestattungs- 
leistung 
30,00 €
Es wird eine 
einheitliche 
Genehmi- 
gungsgebühr 
als Verwal- 
tungsgebühr 
erhoben. 
künftig Ab- 
rechnung mit 
Bestattungs- 
leistung 
künftig Ab- 
rechnung mit 
Hallennut- 
zung 
Seite 3

Beratungsverlauf (3)

04.12.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2013 Hauptausschuss
TOP 38.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2013 Rat
TOP 45.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Eschstraße
  • Homannstraße
  • Osthofstraße
  • Hiltruper Straße
  • Brandhoveweg
  • Am Hohen Ufer
  • Am Waldfriedhof
  • Am Braaken
  • Hagelbachstiege
  • Hohe Ward
  • Asche

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0711/2013/1
Typ
Vorlagen
Datum
29.11.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37