V/0711/2013/1
Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0711/2013/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Beratungsfolge 04.12.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 11.12.2013 Hauptausschuss Vorberatung 11.12.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1 neu) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Ände rung der Gebührensatzung für die Friedhofseinri chtungen der Stadt Münster wird beschlossen (Anlage 2). 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahme 247 des Handlungsprogramms zur nachhal- tigen kommunalen Haushaltspolitik , „Überführung des Aufwands des Grü nflächenanteils auf den Friedhöfen in die Grabnutzungsgebühren“ , in der im Punkt 2.2.2 der Begründung be- schriebenen Form umgesetzt wird. 4. Dem Prüfauftrag aus der Anregung gemäß § 24 GO NRW, Nr. 2013 -00094, (Anlage 3) wurde gefolgt. Die Verwaltung wird gebeten, künftig bei Beratungsgesprächen die Angehörigen oder die Auftrag gebende Person auf die Möglichkeit der Zulassung von Privatpersonen als Träger hinzuweisen. Auch die Bestattungsunternehmen werden hierüber informiert. Die Anregung ist damit erledigt. Vorlagen-Nr.: V/0711/2013/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Niggemann Ruf: 492 67 10 E-Mail: Niggemann@stadt-muenster.de Datum: 25.11.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0711/2013/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1302 Friedhöfe Mehrerträge aus U m- setzung Maßnahme 247 Handlungsprogramm Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2014 ff. 153.000 Begründung: In der Beratung der Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Umwel tschutz und Bauwesen (AUB) am 19.11.2013 und in einem Gespräch mit Vertretern des Stadtverbands Bestattungsunte r- nehmer Münster e.V. am 26.11.2013 haben sich Aspekte ergeben, die die Verwaltung in einer Än- derung des ursprünglichen Satzungsentwurfs (Anlage 1 zur Vorlage V/0711/2013) zu berücksicht i- gen vorschlägt. Als weiteres Ergebnis des Austauschs mit dem Stadtverband Bestattungsunte r- nehmer Münster e.V. sind für das Jahr 2014 weitere Gespräche, z.B. zum Thema „Umsetzung des Bestattungsgesetzes NRW“, vereinbart worden. Folgende Änderungen (im Text hervorgehoben) werden vorgeschlagen: § 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern 1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und T ücher so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalis che oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grun d- wassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung und das Vergehen der Aschen i n- nerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Leichenkleidung darf nur aus abbaubarem Pa- pierstoff oder Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen einschließlich der Aschekapsel n, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. In dem Gespräch mit den Vertretern des Stadtverbands Bestattungsunternehmer Mün ster e.V. wurde erklärt, dass Leichenkleidung aus Papier nicht mehr verwendet wird. Die entsprechende Regelung ist daher entbehrlich. § 10 Bestattungen 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstä t- te verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt innerhalb des Friedhofs das Überfü h- ren des Sarges/der Urne zum Grab, die Grabausschmückung und die Bestattung auf allen Friedhöfen die Grabausschmückung u nd die Bestatt ung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges/ der Urne zum Grab. Wer- den für das Senken des Sarges oder der Leiche im Tuch Privatpersonen zugelassen, wird der Trauerzug von der Friedhofsverwaltung begleitet. Auf dem Wal dfriedhof Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städt ischen Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelassen. Bei muslimischen Bestattun- gen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen. - 3 - V/0711/2013/1 Die SPD-Fraktion brachte in die Sitzung des AUB am 19.11.2013 den als Anlage 6 beigefügten Änderungsantrag ein, über den in der Sitzung nicht abgestimmt wurde. Die Verwaltung schlägt vor, dem Änderungsantrag in der vorstehenden modifizierten Form zu fo l- gen. Danach wird § 10 „Be stattungen“ um das Angebot von Trägerdiensten auf dem Waldfriedhof Lauheide und um die Möglichkeit, auf allen städtischen Friedhöfen Privatpersonen als Träger z u- zulassen, ergänzt. Erfolgt ein Beratungsgespräch in der Friedhofsverwaltung, werden die Angeh örigen oder die Au f- trag gebende Person auf diese Möglichkeit hingewiesen. Auch die Bestattungsunternehmen we r- den über Zulassung von Priva tpersonen als Träger informiert. Da eine solche Regelung nicht in einen Satzungstext aufgenommen werden sollte, ist die entsprechende Festlegung in den B e- schlusstext unter Ziffer 4 aufgenommen worden. § 36 Benutzung der Leichenhallen 5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden. Diese Klarstellung resultiert aus dem Gespräch mit Vertretern des Stadtverbands Bestattungsu n- ternehmer Münster e.V. Hinweis Die Anlage 5 „Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebü hren“ zur Vorlage V/0711/2013 weist bei den neuen Bestattungs - bzw. Beisetzungsgebühren fehlerhafte Werte aus. Die korrigierte Fassung ist dieser Vorlage als Anlage 5 neu beigefügt. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage 1 neu: Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Anlage 5 neu: Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren Anlage 6: Änderungsantrag der SPD vom 19.11.2013 zur Vorlage V/0711/2013
Anlage 1 neu
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Anlage 1 neu zur Ratsvorlage V/0711/2013/1
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
vom XX.XX.XXXX
(Amtsblatt der Stadt Münster ……….. )
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, und der §§ 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NW 94. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV NRW
S.194) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz -
BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW 2003, S. 313) hat der Rat der Stadt Münster am
………………die nachstehende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begrifflichkeiten
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
§ 4 Bestattungsbezirke
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Dienstleistungserbringende
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
§ 10 Bestattungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Grabarten
§ 15 Reihengräber
§ 16 Wahlgräber
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
§ 18 Gemeinschaftsgräber
§ 19 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasen grab angelegten Reihen- und Wahl-
gräber
§ 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Anlieferung der Grabmale
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
§ 31 Entfernen der Grabmale
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstät ten
§ 32 Allgemeines
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
§ 37 Trauerfeiern
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Alte Rechte
§ 42 Inkrafttreten
Anlage 1 Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Anlage 2 Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr ver-
walteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen:
Waldfriedhof Lauheide, Lauheide
Friedhof Wolbeck, Eschstraße
Friedhof Angelmodde, Homannstraße
Friedhof Angelmodde, Am Hohen Ufer
Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof
Friedhof Albachten, Osthofstraße
Friedhof Nienberge, Am Braaken
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt
Münster wahr, Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster.
§ 2 Begrifflichkeiten
Bestattung einer Leiche, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht bestattungspflichtigen
Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie dienen
a) der Bestattung von Personen, die
- bei ihrem Tod Einwohner/innen der Stadt Münster waren, oder
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind, oder
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen, oder
- früher Einwohner/innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim
oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster gelebt haben,
b) der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt,
c) der Bestattung von Aschen.
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Frie dhöfen der Stadt Münster kann im Rahmen
des vorhandenen Grabangebotes auf Antrag genehmigt werden.
3. Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Tel gte für die Nutzung des Waldfriedhofs Lauhei-
de bleiben unberührt.
§ 4 Bestattungsbezirke
1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezi rke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofs Lauheide:
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchst. b) bis f) anderen Bestattungsbe-
zirken zugeordnet
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wolbeck:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze so-
wie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen Gemeinde Angelmodde, das
begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der Westfälischen Landeseisenbahn, im
Süden durch die Hiltruper Straße und im Westen durch den Brandhoveweg
c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Angelmodde:
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Friedhofs
Wolbeck gehört
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohe Ward:
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Albachten:
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die Stadt
Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen,
Bestattungsbezirk des Friedhofs Nienberge:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze
sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) zwischen der B 54 und der
Hagelbachstiege.
2. Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattu ngsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt
ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei ausreichendem Grab-
angebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen.
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene beigesetzt :
a) die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen, oder
b) deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut w erden soll, oder
c) wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten an derweitig nicht vergeben werden kön-
nen, oder
d) die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohn sitz in Münster wohnten, auf einem
muslimischen Feld bestattet werden sollen und die Religionszugehörigkeit durch die
münsterischen Vertragspartner/in der Moscheen (Vertrag vom 21.02.1996) bescheinigt
wurde, oder
e) die zwar in Münster gestorben sind, aber nicht i hren Wohnsitz in Münster hatten, es sei
denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besteht oder
die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/In, die Eltern oder die Kinder auf ei-
nem anderen städtischen Friedhof bestattet sind.
4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein Angebo t zur Bestattung im Kolumbarium besteht,
können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbenen beigesetzt werden.
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenu ntergang geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-
rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-
rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe n ur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erla ubt:
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober zu rauch en (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
b) Feuer und offenes Licht anzuzünden. Das Benutzen von Streichhölzern oder Feuerzeugen
zum Anzünden von Lichtern ist gestattet. Das Abbrennen von Teelichten, Kerzen etc. ist
nur in speziell für diese Zwecke geschaffenen Grablampen erlaubt,
c) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen,
d) in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbei ten auszuführen,
e) Abfälle mitzubringen oder außerhalb der dafür vo rgesehenen Behälter oder Plätze zu ent-
sorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden,
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Her bizide, Insektizide, Fungizide) anzuwenden.
Nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind ebenfalls verboten
(siehe Anlage 2 zur Satzung),
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu überstei-
gen, die Flächen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten,
h) private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgrä bern nach Rücksprache mit der Fried-
hofsverwaltung, aufzustellen,
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzuse tzen, sofern sie nicht mit dem Umwelt-
zeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000
des Europäischen Parlaments ge-
kennzeichnet sind,
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen werden von
der Friedhofsverwaltung während der Bestattungszeremonien zugelassen,
k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und S portgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlinesca-
tern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, Mofas und Mo-
peds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden,
- Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist seiner Größe wegen das Radfahren
erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit Behinderungen und andere
Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren des
Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur von montags bis freitags für die
von der Friedhofsverwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen
wird das Befahren der Wege auf dem Waldfriedhof Lauheide nicht genehmigt. -
m) Druckschriften zu verteilen,
n) Sammlungen durchzuführen,
o) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen G rabschmuck sowie gewerbliche
Dienste anzubieten,
p) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pfla nzenteile abzuschneiden oder abzurei-
ßen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt,
q) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorhe rige Genehmigung der Friedhofsverwal-
tung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten
r) Brennholz oder Pilze zu sammeln.
4. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gege n Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ver-
stoßen haben, kann von der Friedhofsverwaltung auf Zeit das Betreten eines Friedhofes oder
aller Friedhöfe verboten werden.
5. Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art unter-
sagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
6. Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhö fe muss die Friedhofsverwaltung vorher
zustimmen.
7. Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung der
Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Dienstleistungserbringende
1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Satzu ng sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen,
Gärtner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kom-
munalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungserbringende haben der Friedhofsverwaltung
einmalig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringenden den
Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuweisen.
2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfah-
ren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwickeln. Der für
das Stadtgebiet Münster zuständige Einheitliche Ansprechpartner (EA) ist beim
Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden steht es frei, ob sie die Verfahren und For-
malitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, über die zu-
ständigen Behörden oder den EA abwickeln möchten.
3. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten , die auf den kommunalen Friedhöfen tätig
werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden sowie ihre
Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den
Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft
verursachen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
4. Unbeschadet des § 6 Nr. 3 Buchst. d) dürfen Dien stleistungen auf den Friedhöfen nur wäh-
rend der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, werktags in der Zeit von 07:00 Uhr
bis 18:00 Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, durchgeführt werden.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge un d Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-
digung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen kei-
nerlei Abfall, Abraum, Reste und Verpackungen entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in
oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gesäubert werden.
6. Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftli cher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4
und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 ganz oder teilweise
nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhö-
fen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkund ung des Sterbefalls, spätestens zwei Werk-
tage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem Auftrag sind die er-
forderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrab-
stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Leiche im Tuch bestattet wer-
den, so ist dies im Antrag anzugeben.
2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der B estattung fest. Nach Möglichkeit werden hier-
bei persönliche Wünsche berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13
BestG NRW nicht eingehalten, übernimmt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der
bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person.
3. Leichen und Leichenteile werden nur in der Erde, jedoch nicht in Urnengrabstätten und Ko-
lumbarien bestattet.
4. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichent uch zu verwenden. Jede Leiche ist in einem
Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern bestattet.
5. Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengr abstätten, Urnenwahlgrabstätten, Hainur-
nengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen Urnengrabstätten,
in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie im Kolumbarium.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen un d Tüchern
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festge fügt und so abgedichtet und Tücher so
beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung
ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die che-
mische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers
nicht nachteilig verändert und die Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der
Ruhefrist ermöglicht wird. Die Leichenkleidung darf nur aus Naturtextilien bestehen Auch
Überurnen einschließlich der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus
leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
2. Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m.
b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünf ten Lebensjahres verstorben sind:
Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m.
3. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlic h, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern unter fünf Jahren die Be-
stattung in einem Reihengrab für Erwachsene vorzunehmen.
4. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höh e und Durchmesser 0,40 m nicht über-
schreiten.
§ 10 Bestattungen
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung fü r die Bestattung vorbereitet und wieder ge-
schlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die Grabausschmückung und die Be-
stattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges/der Urne
zum Grab. Auf dem Waldfriedhof Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an.
Auf allen städtischen Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelasssen.
2. Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberf läche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle
beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70 m. Beim Urnengrab
ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche von mindestens 0,50 m
erforderlich.
3. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überb auung mit Erdcontainern, Laufdielen
oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
4. Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbe stattung vorhandenes Grabzubehör entfer-
nen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch
die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von
den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und
entferntes Grabzubehör werden von dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate
lang aufbewahrt und anschließend sachgerecht entsorgt.
§ 11 Ruhezeit
1. Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer ein e Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
2. Die Ruhezeit beträgt
a) auf dem Waldfriedhof Lauheide
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre,
b) auf den übrigen Friedhöfen
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre.
3. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt auf allen Fri edhöfen einheitlich 20 Jahre.
4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung un d erneute Bestattung innerhalb desselben
Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei Ausgrabung und erneuter
Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der Ruhezeit des aufnehmenden Fried-
hofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt.
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gest ört werden.
2. Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichen und U rnen bedürfen unbeschadet sonstiger
Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung darf nur erteilt
werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe
deutlich überwiegen.
3. Alle Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antra gsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenrei-
hengräbern jede/r Angehörige mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person , bei Aus-
grabungen aus Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person.
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb de rselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte und Bestattung in eine
andere Reihengrabstätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungsdauer
zugelassen. Ausgrabungen aus einer Urnenreihengrabstätte und Bestattung in eine andere
Grabstätte werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam bestatten zu
können, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die Ruhezeit der zu bestat-
tenden Urne nicht ausreicht.
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgr abes sind nur dann zulässig, wenn eine Be-
stattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgrabung aller in der oberen Stelle
bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht zur Tieferlegung.
6. Ausgrabungen aus dem „Sternchenfeld“ nach § 14 N r. 6 werden nicht zugelassen.
7. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböf fnungen und Ausgrabungen den Zeitpunkt
und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf
des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und Ausgrabungen von Lei-
chen nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichen werden aus
hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zah lung der Gebühren und Nebenkosten die
Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen.
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhof strägerin, an ihnen können nur Rechte nach
dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den
jeweiligen Friedhöfen angeboten werden.
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat tung vergeben. Davon unabhängig kann ein
Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte bereits zu Lebzeiten für mindestens
10 Jahre erworben werden (Vorauserwerb).
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bes timmten Reihengrabstätte oder auf den
Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach be-
stimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung
einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind
zu dulden.
4. An Reihen- oder Urnenreihengräbern werden Verfüg ungsberechtigungen, an Wahl- oder Ur-
nenwahlgräbern Nutzungsberechtigungen vergeben. Diese Rechte werden im Folgenden
wahlweise als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet. Die Berechtigten
haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden,
der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatz-
pflichtig.
5. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetonie rt oder in anderer Weise unterirdisch befes-
tigt werden.
§ 14 Grabarten
Folgende Grabarten werden unterschieden:
Reihengräber
a) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres
b) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab)
c) Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
d) Urnenreihengräber
e) Urnenreihengräber als Waldgrab
Nr. 2 Wahlgräber
a) Wahlgräber (ein- oder mehrstellig)
b) Wahlgräber in besonderer Lage (ein- oder mehrste llig)
c) Wahlgräber als Landschaftsgrab (ein- oder mehrst ellig)
d) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig)
e) Urnenwahlgräber (für vier Urnen)
f) Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium
g) Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen)
h) Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen)
Nr. 3 Anonyme Urnengräber
Nr. 4 Aschestreufelder
Nr. 5 Gemeinschaftsgräber
Nr. 6 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“
Nr. 7 Ehren- und Patenschaftsgräber
Nr. 8 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrscha ft
§ 15 Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestattung in geschlossenen Feldern, die der Reihe
nach belegt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Be-
stattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte, die mit der der Bestattung entsteht. Die Verlän-
gerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengräbern
wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-
fenden Grabfeld bekannt gemacht.
I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres
In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach § 14 Nr. 1 a)
dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise bestattet
werden:
• bis zu zwei Kindersärge oder –tücher
• bis zu vier Urnen
• zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder -tuch
ein Kindersarg oder -tuch
oder
zwei Urnen, wenn es sich bei den beizusetzenden Le ichen bzw. Aschen um die von
Geschwistern oder Ehe- bzw. Lebenspartner/Innen oder in gerader Linie verwand-
ten Personen handelt.
II. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können nach
Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg für ein Kinder-
grab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nr. 1 a) bestattet werden.
III. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestal-
tungsmöglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Ein gemeinsames
Grabmal weist Namen und Daten der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle
wird nicht zugelassen.
IV. Urnenreihengräber
Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne beigesetzt werden.
V. Urnenreihengräber als Waldgrab
Urnenreihengräber als Waldgrab werden um einen Baum angelegt, der ein prägendes Gestal-
tungsmerkmal darstellt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Stelle
wird nur eine Bestattung zugelassen, eine individuelle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofs-
verwaltung kennzeichnet die Bestattungsstelle. Namen und Daten der Verstorbenen können auf
einer gemeinsamen Gedenktafel eingetragen werden.
§ 16 Wahlgräber
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Ant rag eine Berechtigung für 30 Jahre vergeben
wird, die nach Ablauf verlängert werden kann. Die Lage des Grabes kann mit dem/der Erwer-
ber/In abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können neben den Mög-
lichkeiten des § 15 I. weitere Urnen zusätzlich zu einem Sarg bestattet werden.
2. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung des
über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Für Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr
nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in ei ner freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet
zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer bestattet wird,
sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können außer von natürli-
chen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Verei-
nen erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungs-
gemäßem Zustand zu halten.
4. Bereits zum Zeitpunkt des Graberwerbs soll die N achfolge für das Nutzungsrecht bestimmt
werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung ge-
troffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten
mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihen-
folge über:
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner /-in, und zwar auch dann, wenn Kinder
aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Ki nder und Adoptivkinder, und zuerst auf das
Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge er-
gibt sich aus dem Alter der Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berec htigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die oder der Älteste nutzungsbe-
rechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis
übertragen werden.
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die
nicht zu den Personen unter den Punkten a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des
Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen.
Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden.
5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mon ate vorher schriftlich hingewiesen, wenn
die Anschrift bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberechtigten Per-
son nicht bekannt ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentlich im Amtsblatt der
Stadt Münster bekannt gemacht. Zusätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein
Hinweisschild auf der Grabstätte an.
6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah-
men zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt.
Nutzungsgebühren werden nur bei der Rücknahme von unbelegten Grabstätten zu der bei
Erwerb/Verlängerung gültigen Gebühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll genutzt
berechnet, es werden jedoch mindestens zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet.
I. Wahlgräber in besonderer Lage
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder je Grab-
stelle in der Regel mehr als 10 m² Abstandsfläche zu den Nachbargräbern aufweisen.
II. Wahlgräber als Landschaftsgrab
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen 30 m²
Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung ist genehmigungspflichtig. Nach Rück-
sprache mit der Friedhofsverwaltung können die Nutzungsberechtigten eine Sitzbank aufstellen.
III. Wahlgräber als Tiefgrab
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Bestattungen übereinander zu-
lässig.
IV. Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind einstellige und mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der Urnenwahlgrabstät-
te hat die Größe von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je qm vier Urnen beigesetzt
werden.
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium
1. Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen. In einer Urnennische dürfen bis
zu zwei Urnen beigesetzt werden.
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Müns ter mit Verschlussplatten aus Naturstein
versehen.
3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen vo n den Nutzungsberechtigten nur mit Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausge-
tauscht werden. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Friedhofsver-
waltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschlussplatte bleibt in ihrem
Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Natur-
stein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder Art.
4. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form un d Farbton auf die Rahmen der Urnenwand
abzustimmen.
5. Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatt en der Urnennischen darf die benachbarten
Urnennischen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen
nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden.
6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosionsbes tändigem Material beschaffen sein.
7. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennis che entnimmt die Stadt Münster auf eigene
Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Wald-
friedhof Lauheide wieder bei.
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab
Im Baumurnengrab werden Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes be-
stattet. Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. Er wird ge-
kennzeichnet und als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstel-
len von Blumenvasen und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind verboten, Grabmale werden
nicht genehmigt. Eine postkartengroße Namenstafel darf am Baumfuß in die Erde gesteckt wer-
den.
VII. Wahlgräber am Urnenbaum
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erwor-
ben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhal-
ten. Der Bestattungsplatz darf mit einer Namenstafel in der Größe von 0,40 m x 0,40 m gekenn-
zeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Namenstafel ist
nach § 27 Abs. 1 genehmigungspflichtig.
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen oder sonsti-
ger Personen beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekannt gegeben. Blu-
men dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
2. Aschestreufelder sind Aschenstätten, auf denen d ie besonders aufbereitete, feine Asche groß-
flächig auf der Rasenfläche ausgebracht wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, z. B.
gefrorenem Boden oder starkem Wind, wird keine Asche verstreut.
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben k eine individuelle Kennzeichnung und
Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden aus-
schließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflächen (Bestat-
tungsfläche) ist nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
§ 18 Gemeinschaftsgräber
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer größeren Anzahl
von Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen kann ausschließlich von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwal-
tung erworben werden
§ 19 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“
Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem
Geburtsgewicht unter 500 Gramm in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und
Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
1. Die Stadt Münster kann einem Grab den Status ein es Ehrengrabes zuerkennen. Mit der Zuer-
kennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes.
2. Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkma lschutz stehen und an denen kein Nut-
zungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung des Denk-
mals und des Grabes und erhält ein gebührenfreies Nutzungsrecht. Weiteres regelt eine Ver-
einbarung zwischen der Patin oder dem Paten und der Stadt Münster.
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrscha ft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz
vom 16.01.2012 BGBl.I.S. 2507 - in der jeweils gültigen Fassung - geregelt.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeet e und Grabbeetgrößen
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-
passen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanla-
ge gewahrt wird.
Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Dienstleistungserbringende auf Grabma-
le aus ausbeuterischer Kinderarbeit verzichten.
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt
werden.
2. Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe in Meter n) müssen eingehalten werden:
a) Reihengräber: 0,75 x 1,80
b) Reihengräber für Kinder: 0,50 x 1,00
c) Urnenreihengräber: 0,90 x 0,90
d) Wahlgräber: 0,90 x 2,00
e) Wahlgräber in besonderen Lagen: 0,90 x 2,00 (au f dem Waldfriedhof Lauheide zusätzlich
eine Rahmenbepflanzung nach Maßgabe der
Friedhofsverwaltung)
f) Landschaftsgräber: 0,90 x 2,00 (Umpflanzungsf läche je Grabstelle 30 m²)
g) Urnenwahlgräber: 1,00 x 1,00
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende Vervielfäl-
tigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen
möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wege n des besonderen Waldcharakters und
auf dem Friedhof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht besonders eingefasst werden.
Als Einfassung gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, das Grabfeld op-
tisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen.
Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie
bisher zugelassen waren sowie darüber hinaus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen
und das Friedhofsbild nicht stören. Steineinfassungen sollen aus dem gleichen Material wie
das Grabmal gefertigt werden. Einfassungen müssen von der Friedhofsverwaltung gebühren-
pflichtig genehmigt werden. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton, Metall, gebranntem
Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt.
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbe rn ohne besondere Gestaltungsvorschriften
nur mit wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt
werden sowie das Grabbeet nur teilweise bedecken.
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, müssen die Nutzungs-
berechtigten vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfer-
nen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen.
5. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mi t Torfmull oder torfhaltigem Material, das
einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt werden.
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und
Wahlgräber
Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät
werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, so-
dass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschä-
digung, ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen Grableuch-
ten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden.
§ 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit
1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne be sondere Gestaltungsvorschriften für Grab-
male und Grabbeetgestaltung eingerichtet.
2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in e inem Feld mit oder ohne besondere Gestal-
tungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so er-
folgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und
Bilder dürfen nicht verwendet werden.
2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabm ale sind folgende Vorschriften zu beachten:
a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten a n einem Grabmal ist nicht erlaubt.
b) Alle Seiten müssen handwerklich bearbeitet sein, dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist
erlaubt, Politur auf dunklen Steinen nicht.
c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schriftbosse n und der übrigen Flächen muss identisch
sein.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite ange-
bracht werden.
4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig.
5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um je weils +/- 0,05 m abgewichen werden.
6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine St ärke von mindestens 0,13 m, solche aus
anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m haben. Holzmale müssen mindestens
0,035 m stark sein.
7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden.
8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschrift en sind keine Abdeckungen erlaubt. Grab-
platten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine zugelassen.
9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes ang ebracht werden. Die antragstellende
Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährden-
de, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhal-
te nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei
Zuwiderhandlung behält die Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie
kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die
Friedhofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für
Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die
über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausgehen.
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Be arbeitung und Anpassung an die Umgebung
keinen besonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grabbeete seitlich nicht überragen.
2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbee te wegen der besonderen landschaftlichen
Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Abs. 2 mit Plat-
ten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und Nien-
berge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß §
22 Abs. 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
3. Der § 25 Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 27 Zustimmungserfordernis
1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die
Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Verschlussplatten für
Urnennischen und Provisorien.
2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, beant ragt mindestens drei Wochen vor dem beab-
sichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grabmals unter Nachweis des Nutzungsrechts.
3. Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss zw eifach beigefügt werden:
a) Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßst ab 1 : 10, Angabe des Materials, der Be-
arbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,
der Art der Fundamentierung und Verdübelung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der S ymbole im Maßstab 1 : 1, soweit dies
zum Verständnis erforderlich ist.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausführungszeichnungen oder ein Modell verlangen sowie eine
Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so beurteilt werden kann, ob das Grabmal genehmi-
gungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals gelten die Buchstaben a) und
b) entsprechend.
4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustim-
mung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist.
5. Die Provisorien müssen innerhalb eines Jahres na ch der Bestattung wieder entfernt werden.
§ 28 Anlieferung der Grabmale
Bei Anlieferung oder Aufstellung von Grabmalen muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte
Antrag vorgelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforderliche Material sind so anzuliefern,
dass diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem
genehmigten Antrag überprüft werden können.
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-
werks „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-
hauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils gülti-
gen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich
senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
1. Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zu stand zu halten. Verantwortlich hierfür ist
bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer verfügungsberechtigt ist, bei Wahl- und Urnen-
wahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist.
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teile n davon gefährdet, sind die für die Unterhal-
tung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge
kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-
verwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal
oder Teile desselben auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Ist die verantwortliche Per-
son nicht bekannt, erfolgt eine einmalige Aufforderung im Amtsblatt der Stadt Münster. Auf der
Grabstätte wird ein Hinweis für die Dauer eines Monats angebracht.
§ 31 Entfernen der Grabmale
1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli-
cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch
für den Fall einer Pfändung oder Veräußerung an Dritte.
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen ohne Ent-
schädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
3. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen Friedhof
als besonders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung nicht geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Müns-
ter zum Wertersatz verpflichtet, die berechtigte Person ist hierüber schriftlich zu benachrichti-
gen.
4. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht en tsprechendes Grabmal ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Be-
scheid von den Verantwortlichen die Entfernung innerhalb einer angemessenen Frist verlan-
gen. Die Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Aufforderung
nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der Ver-
antwortlichen entfernen lassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne
Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstät ten
§ 32 Allgemeines
1. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im R ahmen der Vorschrift des § 22 innerhalb
von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und dauerhaft gepflegt wer-
den. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen. Verwelkte Blumen, Kränze und
Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehe-
nen Abfallbehältern zu entsorgen.
2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen
Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen
nicht angepflanzt werden.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung von G rabstätten sind die jeweiligen Nutzungsbe-
rechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
4. Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und gepflegt werden, ebenso können Dienst-
leistungserbringende beauftragt werden.
5. Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrecht s abzuräumen.
6. Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Fried höfe obliegt ausschließlich der Friedhofs-
verwaltung.
7. Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behä ltnisse dürfen auf Grabstätten nicht ver-
wendet werden.
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Gr abbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwal-
tung angelegt werden.
9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dür fen weder auf den Grabstätten noch in
deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und vollflächig bepflanzt werden.
2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Wal dfriedhofs Lauheide müssen dort für die
Grabgestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden.
3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Na tur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung
sowie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen.
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege
lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22.
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsbe-
rechtigten (§ 32 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist
die verantwortliche Person nicht bekannt, gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
2. Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwal-
tung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt wird.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urne nwahlgräber auf Kosten der Berechtigten
in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten
befolgt wird.
4. Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutz ungsrechtes nach Abs. 3 noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind diese nicht
bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis entsprechend § 30 Abs. 2.
5. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentl ichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf
der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der Abs. 2 und 3 und des
§ 31 Abs. 2 hingewiesen werden.
6. Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprech endem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent-
sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-
schmuck entfernen und entsorgen.
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
1. Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshalle n genannt) dienen ausschließlich der Auf-
nahme von eingesargten Leichen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf einem städtischen
Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen werden Särge bei Ausgra-
bungen.
2. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übert ragbaren Krankheit gelitten haben, werden in
besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und
das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher amtsärztlicher Zu-
stimmung erlaubt. Diese Verstorbenen können nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch
ohne Aufnahme in die Aufbahrungshallen direkt bestattet werden.
3. Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eine s jeden Sarges ein Schild mit Vor- und
Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestat-
tungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an beiden Türen der Aufbahrungshal-
le anzubringen.
4. Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbene n verbleiben sollen, sind diese vor der Auf-
nahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder Beschädigungen verbleiben-
der Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht.
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer Kühlvit-
rine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden.
6. Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Au fbahrungs- und Trauerhallen darf nur in Ab-
stimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 37 Trauerfeiern
1. Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an einer mit der Verwaltung abzustimmenden
Fläche im Freien gehalten werden. Trauerfeier und Bestattung sollen einen Zeitraum von ins-
gesamt 60 Minuten nicht überschreiten, Ausnahmen sind mit der Verwaltung im Vorfeld abzu-
stimmen. Eine Trauerfeier am offenen Sarg ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die
Ordnungsbehörde eine Ausnahme zulassen.
2. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz v on mitgebrachten Tonwiedergabegeräten
in der Trauerhalle und an der Grabstätte bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
3. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Tr auerhalle untersagen, wenn die verstorbe-
ne Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Beden-
ken wegen des Zustandes der Leiche auf Grund fortgeschrittener Verwesung bestehen.
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge un-
günstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonde-
ren Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und gro-
ber Fahrlässigkeit.
2. Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkeh rssicherungspflicht für Wege und Bäume auf
den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der Trauerhalle zu den Gräbern
von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das Begehen von nicht geräumten oder ab-
gestumpften Wegen geschieht auf eigene Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme damit
zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils gel-
tenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhoben.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen
(GO NRW) belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entspre-
chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 6 Abs. 3
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht ( nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
b) Feuer und offenes Licht anzündet,
c) Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde),
d) in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
e) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorge sehenen Behälter oder Plätze entsorgt,
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Her bizide, Insektizide und Fungizide) anwendet
oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck verwendet,
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einf riedungen und Hecken übersteigt, die Flä-
chen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten betritt,
h) private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Land schaftsgräbern nach Rücksprache mit
der Friedhofsverwaltung),
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetz t, sofern sie nicht mit dem Umweltzei-
chen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments gekenn-
zeichnet sind,
j) musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art ben utzt,
k) lärmt, spielt oder lagert,
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befäh rt, ausgenommen sind Personen mit mo-
torisierten Rollstühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den
Eingängen abgestellt werden,
m) Druckschriften verteilt,
n) Sammlungen durchführt,
o) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen G rabschmuck und gewerbliche Dienste
anbietet,
p) Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzente ile abschneidet oder abreißt,
q) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorhe rige Genehmigung der Verwaltung er-
stellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
r) Brennholz oder Pilze sammelt,
3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeier-
lichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien ablegt,
4. entgegen § 8 Abs. 4 Leichen ohne Sarg transporti ert,
5. gegen § 9 Abs.1 verstößt,
6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt,
7. entgegen § 19 handelt,
8. gegen die Vorschriften der §§ 22, 23 und 25 vers tößt.,
9. die Vorschriften des § 25. Abs. 9 missachtet,
10. nach § 27 Grabmale oder Verschlussplatten für Urnennischen ohne schriftliche Zustimmung
der Friedhofsverwaltung aufstellt oder verändert,
11. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
12. entgegen § 30 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
13. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab-
stätte entfernt,
14. gegen die Vorschriften des § 32 verstößt,
15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt.
§ 41 Alte Rechte
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwal tung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung
vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Übertragung von
Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
2. Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum I nkrafttreten der Satzung vom 18.12.1986
entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren.
Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die Nutzungs-
zeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird von der Zahlung
der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht. Unberührt bleiben 30-
jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder wiedererworben wurden.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Grabmalgrößen für Gräber in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1. Reihengräber
1.1. Reihengräber für Erwachsene
1.1.1. Stehende Grabmale
Höhe 0,75 m – 0,80 m
Breite 0,50 m – 0,55 m
1.1.2. Liegesteine
Höhe 0,10 m – 0,20 m
Breite 0,40 m
Tiefe 0,50 m
1.1.3. Holzmale
Höhe 0,80 m – 0,85 m
Breite 0,45 m – 0,55 m
1.2. Kindergräber
1.2.1. Stehende Grabmale und Holzmale
Höhe 0,55 m – 0,65 m
Breite 0,40 m – 0,45 m
1.2.2. Liegesteine
Höhe 0,10 m – 0,15 m
Breite 0,30 m
Tiefe 0,40 m
2. Wahlgräber
2.1. Einstellige Wahlgräber
2.1.1. Stehende Grabmale
Höhe 0,90 m – 1,50 m
Breite 0,35 m – 0,60 m
2.1.2. Liegesteine
Höhe 0,15 m – 0,30 m
Breite 0,50 m – 0,60 m
Tiefe 0,60 m – 0,90 m
2.1.3. Holzmale
Höhe 1,00 m – 1,20 m
Breite 0,40 m – 0,60 m
2.2. Mehrstellige Wahlgräber
2.2.1. Stehende Grabmale
Höhe 0,90 m – 1,60 m
Breite 0,60 m – 0,70 m
oder
Höhe 0,80 m – 0,90 m
Breite 1,00 m – 1,20 m
2.2.2. Liegesteine
Höhe 0,15 m – 0,30 m
Breite 0,60 m – 0,70 m
Tiefe 0,90 m – 1,00 m
2.2.3. Holzmale
Höhe 1,00 m – 1,60 m
Breite 0,50 m – 0,70 m
3. Urnengräber
3.1. Urnenreihengräber
3.1.1. Nur Liegesteine
Höhe 0,15 m – 0,20 m
Breite 0,40 m – 0,50 m
Tiefe 0,40 m – 0,50 m
3.2. Urnenwahlgräber
3.2.1. Stehende Grabmale und Holzmale
Höhe 0,75 m – 0,80 m
Breite bis 0,50 m
3.2.2. Liegesteine
Höhe 0,15 m – 0,20 m
Breite 0,40 m – 0,50 m
Tiefe 0,40 m – 0,50 m.
Von den angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden.
Anlage 2 zur Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Hinweise zur Vermeidung von Kunststoffen in Trauergebinden und Grabschmuck
Darauf sollten Sie achten Nicht erlaubt
(nicht kompostierbar)
Umweltfreundliche Alternative
Kranz-/Gesteckunterlage Kunststoffe und Bindfäden
aus Nylon
Stroh, Pappe und Holz,
gehalten durch natürliche Garne
Kranzmaterial, Garnitur Kunstzweige und –blätter,
Plastikblumen, lackierte und
besprühte Trockenblumen
Natürliche Zweige und Blätter, Frischblu-
men, Trockenblumen, naturbelassene
Pflanzenteile, z. B. Samenkapseln, Zap-
fen
Befestigungsdraht Draht mit Kunststoffummante-
lung
Blaugeglühter, unverzinkter Eisendraht
Steckschaum Halterungen aus Kunststoff Halterungen aus Baumwolle oder Draht-
gitter
Schleifen Kunstfasern und giftige Druck-
farben
Zellulose, Baumwolle
Pflanzentöpfe Töpfe aus Kunststoff Töpfe aus Altpap ier, Jute, Kokosfasern
Grablichter Einwegbehältnisse aus Kunst-
stoff (PVC, PP)
Einwegbehältnisse aus Biocellat, besser:
Mehrwegbehältnisse aus Glas mit Kerzen
zum Nachfüllen
Trag-/Abfalltüten Plastiktüten Tragtüten aus Altpap ier
Anlage 6
8 Zeichen
Anlage 6
Anlage 5 neu
8386 Zeichen
Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren lfd. Nr. neu! Leistung Gebühr neu Gebühr bisher Bemer- kungen A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 813 € 712 € 2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 118 € 118 € 3. Reihengrab als Haingrab 1.726 € 1.714 € 4. Urnenreihengrab 500 € 426 € 5. Reihengrab als Hainurnengrab 924 € 827 € 6. Urnenreihengrab als Waldgrab 435 € neu erweitertes Angebot 7. Anonymes Urnengrab 369 € 191 € 8. Nutzung Aschestreufeld 369 € 186 € 9. Wahlgrab, je Grabstelle 1.770 € 1.740 € 10. Wahlgrab als Tiefgrab, je Grabstelle 2.010 € 1.980 € 11. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.280 € 2.280 € 12. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.880 € 5.880 € 13. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.290 € 1.230 € 14. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.260 € 1.260 € 15. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 2.340 € neu erweitertes Angebot 16. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.030 € 3.000 € 17. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.050 € neu erweitertes Angebot Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche hinaus, entfällt je m² 195 € keine Nachfrage 18. Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr 1/30 der Gebühr neu: Vorauser- werb auf allen Friedhöfen B. Bestattung/ Beisetzung 19. Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 294 € 256 € Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres im Wahlgrab künftig Pos. 19 281 € 20. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Reihengrab 464 € 279 € 21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab/ Tiefgrab 522 € 395 € 22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattung eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 652 € 484 € 23. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab/ Tiefgrab in Verbindung mit einer weiteren Bestattung 302 € neu 24. Beisetzung einer Urne / Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 271 € 163 € 25. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ Bestattung 184 € 102 € 26. Zuschlag für eine Bestattung/ Beisetzung an Samstagen auf dem Waldfriedhof Lauheide 120 € neu erweitertes Angebot Reihengräber Wahlgräber neue Gebühren incl. Grabaus- schmückung, Abdeckung des Erdauswurfs, Beerdigungs- wagen, Urnen- aufbewah- rung, Vorhal- tung von Hallen Seite 1 Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren lfd. Nr. neu! Leistung Gebühr neu Gebühr bisher Bemer- kungen C. Ausgrabung 27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 521 € 422 € 28. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 403 € 271 € Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 603 € Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 452 € Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 450 € Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 315 € Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres im Reihengrab 177 € Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres im Wahlgrab / Tiefgrab 207 € 29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 699 € 841 € 30. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 581 € 539 € Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre vor Ablauf der Ruhefrist 1.201 € Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 901 € Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre nach Ablauf der Ruhefrist 900 € Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 630 € Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre im Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 306 € Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre im Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 239 € Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre im Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 357 € Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre im Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 292 € 31. Ausgrabung einer Urne 310 € 248 € Umbettung einer Urne 301 € Umbettung einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 248 € künftig Ab- rechnung als Ausgrabung mit an- schließender Bestattung künftig Ab- rechnung als Ausgrabung mit an- schließender Bestattung künftig Ab- rechnung wie Bestattungs- leistung künftig Ab- rechnung als Ausgrabung mit an- schließender Bestattung künftig Ab- rechnung wie Bestattungs- leistung Seite 2 Anlage 5 neu zur Vorlage V/0711/2013/1. Erg. Vergleichende Übersicht bisher gültiger und neuer Gebühren lfd. Nr. neu! Leistung Gebühr neu Gebühr bisher Bemer- kungen D. Sonstige Leistungen Aufbewahrung einer Urne künftig Ab- rechnung mit Bestattungs- leistung 15,00 € 32. Benutzung der Aufbahrungshalle (mit Dekoration) 9 7,00 € 107,00 € 33. Benutzung der Trauerhalle und der dafür vorgeseh enen Gebäudeteile (mit Dekoration, Orgel- und Musikanlagennutzung) 104,00 € 107,00 € Benutzung dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfeier künftig Pos. 32 107,00 € Benutzung der stadteigenen Musikanlage künftig Ab- rechnung mit Nutzung der Feierhalle 10,00 € Benutzung des Beerdigungswagens 20,00 € Benutzung des Handwagens / Katafalks 10,00 € Benutzung des Sezierraumes entfällt 280,00 € 34. Benutzung der Kühlanlage je Tag 23,00 € 23,00 € Dekoration der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6 Kerzen und 6 Kübelpflanzen) 30,00 € Dekoration der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehend aus 2 Kerzen und 2 Kübelpflanzen) 20,00 € Dekoration entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit an- schließender Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt 3,00 € Grabauskleidung mit Matten 15,00 € Grabauskleidung mit frischem Grün für Urnengrabstätten und Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 € 35. Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst Waldfriedhof Lauheide und Grabgeleit auf den Stadtteilfriedhöfen, je Arbeitskraft pro Bestattung 55,00 € 50,00 € 36. Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals 73,00 € Genehmigung eines liegenden Grabmals, einer Gedenktafel an Urnennischen oder zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzemals, eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres oder einer Steineinfassung 20,00 € Genehmigung zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzemals oder eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € Genehmigung zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Grabmal und laufende Kontrolle der Standfestigkeit 53,00 € Genehmigung zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von Grabmalen 20,00 € Genehmigung einer Steineinfassung 20,00 € 37. Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 40,00 € Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre entfällt 100, 00 € 38. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten berechnet. künftig Ab- rechnung mit Bestattungs- leistung 30,00 € Es wird eine einheitliche Genehmi- gungsgebühr als Verwal- tungsgebühr erhoben. künftig Ab- rechnung mit Bestattungs- leistung künftig Ab- rechnung mit Hallennut- zung Seite 3
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Eschstraße
- Homannstraße
- Osthofstraße
- Hiltruper Straße
- Brandhoveweg
- Am Hohen Ufer
- Am Waldfriedhof
- Am Braaken
- Hagelbachstiege
- Hohe Ward
- Asche
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0711/2013/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.11.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37