V/0579/2012
Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 165 ff. BauGB für die Bereiche der York-Kaserne in Münster-Gremmendorf und der Oxford-Kaserne in Münster-Gievenbeck
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Anlage 2
163 Zeichen
V/0579/2012 Anlage 2 Abgrenzung des Bereichs für vorbereitende Untersuchungen gem. $& 165 (4) BauGB FEIS N KE \; q VG RN "Oxford-Kaserne Münster-Gievenbeck" S
Beschlussvorlage
16395 Zeichen
V/0579/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung städtebaulicher
Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 165 ff. BauGB für die Bereiche der York-Kaserne in Münster-
Gremmendorf und der Oxford-Kaserne in Münster-Gievenbeck
Beratungsfolge
23.10.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
24.10.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
25.10.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
30.10.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung
07.11.2012 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat der Stadt Münster erklärt aus besonderem öffentlichen Interesse seine Absicht, für die
Bereiche der York -Kaserne in Münst er-Gremmendorf (Anlage 1) und der Oxford -Kaserne in
Münster-Gievenbeck (Anlage 2) städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 ff.
BauGB vorzubereiten und durchführen zu wollen. Vorrangige Zielsetzung ist dabei die einheitl i-
che Vorbereitung und zügige Durchführung der anstehenden Umwandlung der zurzeit noch für
militärische Zwecke genutzten Kasernen-Bereiche für eine zivile Nachfolgenutzung nach Abzug
der britischen Stationierungskräfte, unter besonderer Berücksichtigung des in der Stadt Münster
bestehenden erhöhten Bedarfs an Wohnungen.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der Zielsetzung einer städtebaulichen Neuordnung der
beiden heutigen Bereiche der York -Kaserne und der Oxford -Kaserne, denen aufgrund ihrer j e-
weiligen siedlungsstrukturellen Lage und Flächengröße für die weitere städtebauliche Entwick-
lung und Ordnung der Stadt Münster eine besondere Bedeutung zukommt, vorbereitende Un-
tersuchungen gem. § 165 (4) BauGB durchzuführen, um die Anwendungsvoraussetzungen für
städtebauliche Entwicklungs maßnahmen gem. § 165 (3) BauGB für die Bereiche der York -
Kaserne und der Oxford-Kaserne zu klären sowie alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um e i-
ne zügige Überplanung, Erschließung und Bebauung der in den Anlagen 1 und 2 gekennzeic h-
neten Bereiche zu ermöglichen.
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass über die tatsächliche Durchführung der städtebaulichen En t-
wicklungsmaßnahmen für die Bereiche der York -Kaserne und der Oxford -Kaserne abhängig
Vorlagen-Nr.:
V/0579/2012
Auskunft erteilt:
Herr Franke
Ruf:
492 61 10
E-Mail:
FrankeGerd@stadt-muenster.de
Datum:
17.07.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0579/2012
von den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen bzw. vom Erg ebnis freihändiger An-
kaufsverhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) noch zu einem sp ä-
teren Zeitpunkt zu entscheiden sein wird.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, Vorbereitungen für die Gründung einer Gesellschaft zwecks
Grunderwerb und Entwicklung der beiden Kasernenstandorte zu treffen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus vorstehender Sachentscheidung unmittelbar keine Kos-
ten entstehen. Etwaige spätere Kosten, die im Rahmen der Umsetzung von städteb aulichen Ent-
wicklungsmaßnahmen für die Bereiche der York -Kaserne und der Oxford-Kaserne entstehen wer-
den, sind noch nicht bezifferbar.
Mit dieser Vorlage werden keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächt i-
gungen getroffen.
Begründung:
Ausgangssituation
Die York-Kaserne im Stadtteil Gremmendorf (Anlage 1) mit einer Flächengröße von ca. 50 ha und
die Oxford-Kaserne im Stadtteil Gievenbeck (Anlage 2) mit einer Flächengröße von ca. 26 ha be-
finden sich im Eigentum der Bundesrepublik De utschland. Sie sind für den Zeitraum des militär i-
schen Bedarfs den britischen Stationierungskräften aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur
Nutzung überlassen. Sobald die Flächen von den Briten an die Bundesanstalt für Immobilienau f-
gaben (BImA), die für die Verwaltung und Vermarktung dieser Flächen zuständig ist, nach ihrem
Freizug übergeben worden sind, liegt die Planungshoheit bei der Stadt Münster. Die York-Kaserne
wird entsprechend einer Erklärung der britischen Stationierungskräfte aus Juli d. J. spätestens zum
13. November 2012 frei gegeben und von der BImA übernommen. Eine entsprechende, verbindl i-
che Freigabeerklärung für die Oxford -Kaserne liegt nicht vor. Diese Kaserne wird voraussichtlich
Anfang 2014 frei gezogen.
Die Stadt Münster und die BImA haben am 23.03. 2012 eine Rahmenvereinbarung für eine Ko n-
versionspartnerschaft unterzeichnet. Die Vereinbarung bildet die Basis für eine kooperative und
konsensorientierte Zusammenarbeit zwischen Stadt und Bundesanstalt bei der Konversion militäri-
scher Liegenschaften, die durch den Abzug der britischen Streitkräfte frei werden. (Vgl. Anlage 1
zur Vorlage V/0111/2012)
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 21.03.2012 beschlossen,
dass die BImA an Gemeinden sowie an privatrechtlic he Gesellschaften, an denen die Gemeinde
mehrheitlich beteiligt ist, die in ihrem Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke, die unmittelbar
aus militärischer Vornutzung der Bundeswehr oder der Alliierten Streitkräfte stammen und zu mil i-
tärischen Zwecken genutzt wurden, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfa h-
ren veräußern kann, sog. „Erstzugriffsrecht“ der Gemeinden. 1
Dieses Erstzugriffsrecht betrifft allerdings nur die zuvor militärisch genutzten Kasernenflächen,
nicht jedoch z. B. die von Angehörigen der britischen Stationierungskräfte in Münster bislang oder
zurzeit noch genutzten Wohnquartiere.
Gem. dem aktuellen Merkblatt zur Konversion – Hilfestellungen, Förderungen und Verwertung s-
modelle des Bundes – aus Mai 2012 steht d er Gemeinde das Erstzugriffsrecht nur zu, wenn sie
1 Siehe Merkblatt zur Konversion – Hilfestellungen, Förderungen und Verwertungsmodelle des Bundes –
Herausgeber: Bundesministerium für Verteidigung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn,
10.05.2012
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verbindlich gegenüber der BImA erklärt, dass der Erweb unmittelbar der Erfüllung einer öffentl i-
chen Aufgabe dient, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, z. B. Belange der öffentlichen Dasein s-
vorsorge und anderer öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 1 (6) BauGB.
Sobald die planungsrechtlich zulässige zivile Nutzung hinreichend konkretisiert ist, z. B. durch Vor-
lage eines verbindlichen Nachnutzungskonzeptes, veranlasst die BImA die Ermittlung des vollen
Wertes durch ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Das Ergebnis der We r-
termittlung wird der Gemeinde mitgeteilt. Die Option auf den Erstzugriff verfällt, wenn die Ve r-
kaufsverhandlungen nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Wertermittlungsergeb-
nisses zur notariellen Beurkundung eines – mindestens für die Gemeinde bindenden – Grund-
stückskaufvertrages geführt haben.
Sofern ein Verkauf vor Planungsreife erfolgt, können planungsbedingte Wertsteigerungen oder -
minderungen gegenüber den bei Ve rtragsabschluss angenommenen Nutzungsmöglichkeiten
durch Nachzahlungs- oder Erstattungsverpflichtungen ausgeglichen werden. 2
In der Konsequenz bedeutet dies, dass planungsbedingte Wertsteigerungen der zurzeit
noch für militärische Zwecke genutzten Kasern enflächen zugunsten der BImA gehen , weil
die BImA eine Wertermittlung im Rahmen des Erstzugriffsrechtes der Gemeinden erst veranlasst,
wenn die planungsrechtlich zulässige zivile Nachfolgenutzung hinreichend konkretisiert ist, oder
sich über die Vereinbarung von Nachzahlungsklauseln im Kaufvertrag planungsbedingte Wertste i-
gerungen der Kasernengrundstücke sichern wird.
In Anbetracht
des bereits seit Jahrzehnten in Münster erfolgreich praktizierten Grundsatz -Prinzips „Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung“ im Rahmen einer nachhaltigen Siedlungsflächenpolitik
der Stadt,
des seit Jahren anhaltenden und absehbar auch künftig noch hohen Bedarfs an neuen Woh-
nungen in der Stadt und daraus abgeleitet, der erkennbaren Erfordernisse einer weiteren
Baulandmobilisierung in Münster (vgl. V/0397/2012 Bericht zur Baulandentwicklung 2012),
der konkreten Möglichkeit zur Ressourcenschonung von unversiegelten Freiflächen im A u-
ßenbereich für Siedlungszwecke,
der äußerst positiven Erfahrungen der Stadt Münster mit dem Thema Konversion von eh e-
mals militärisch genutzten Flächen in der Stadt (z. B. Umwandlung der ehem. K asernen auf
der Loddenheide und der ehem. Lincoln -, Portsmouth- und Winterbourne-Kaserne Ende der
1990er und Anfang der 2000er Jahre)
beabsichtigt die Stadt Münster einen Zwischenerwerb der frei gezogenen York- und Oxford-
Kaserne. Vorrangige Zielsetzung eines derartigen Zwischenerwerbs ist dabei die einheitliche Vo r-
bereitung und zügige Durchführung der anstehenden Umwandlungsprozesse der zurzeit noch von
den britischen Stationierungskräften genutzten Kasernen für zivile Nachfolgenutzungen.
Aufgrund ihrer jeweiligen siedlungsstrukturellen Lage in den betroffenen Stadtteilen und auch in
der Gesamtstadt sowie ihrer o. a. Flächengrößen haben die beiden Kasernen für die weitere städ-
tebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Münster eine besondere Bedeutung, so dass a n
dieser besonderen städtebaulichen Entwicklungsaufgabe ein besonderes öffentliches Interesse
der Stadt Münster besteht.
Wesentliche Voraussetzung für eine einheitliche und zügige Durchführung von derartigen Konve r-
sionsmaßnahmen durch eine Gemeinde ist dabei die frühzeitige Festlegung einer Gesamtkonze p-
tion, die neben deren städtebaulichen auch deren wirtschaftliche Umsetzbarkeit sicherstellt. Unter
2 Siehe Merkblatt zur Konversion – Hilfestellungen, Förderungen und Verwertungsmodelle des Bundes –, a.
a. O.
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diesen Gesichtspun kten ist insbesondere frühzeitig festzulegen unter welchen Bedingungen ein
möglicher gemeindlicher Zw ischenerwerb der Konversionsflächen erfolgen soll. Die Stellung der
Gemeinde insbesondere gegenüber dem Eigentümer – im vorliegenden Fall der beiden Kasernen
gegenüber dem Bund – ist dann am stärksten, wenn sie statt eines reinen Kooperationsverfahrens
das Instrument der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen anwendet. Sie übernimmt allerdings
auch alle finanziellen Risiken, wenn sie die Gesamt flächen vom Eigentümer erwirbt und in ihr F i-
nanzvermögen einstellt.3
Der Beschluss, für die Bereiche der York-Kaserne und der Oxford-Kaserne vorbereitende Untersu-
chungen gem. § 165 (4) BauGB durchzuführen , erfolgt insofern vorsorglich, als dass damit für die
Stadt Münster keine Optionen zur Anwendung des besonderen städtebaulichen Instruments einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vergeben werden. Die tatsächliche Anwendung und
Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird voraussichtl ich nur dann erfo l-
gen, wenn eine materielle freihändige Einigung hinsichtlich des Erwerbs der beiden Kasernen -
Liegenschaften durch die Stadt Münster zu einem angemessenen Preis nicht gelingt.
Die liegenschaftliche Mobilisierung von Konversionsflächen wird in der Praxis vielfach durch unter-
schiedliche Vorstellungen über den „wahren“ Wert dieser besonderen Immobilien verzögert. Auch
der Bund als Eigentümer der von militärischen Nutzungen frei gezogenen Liegenschaften ist ve r-
pflichtet, Vermögensgegenstände nu r zu ihrem vollen Wert zu veräußern, d. h. nach dem Ve r-
kehrswert gem. § 194 BauGB. 4
Die Wertermittlung von Konversionsflächen beinhaltet
die Wertermittlung des Grund und Bodens und
die Bewertung der baulichen Anlagen.
Gem. den Grundsätzen der Immobil ienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erfolgt die Bewer-
tung im Regelfall in drei Schritten:
1. Festlegung des Stichtages zu dem die Verkehrswerte bestimmt werden sollen.
2. Bestimmung der Qualitäten der betroffenen Grundstücke zum festgelegten Stichtag.
3. Marktgerechte Bemessung des Verkehrswertes zum festgelegten Stichtag unter Berüc k-
sichtigung der bestimmten Grundstücksqualitäten. 5
Soweit vorbereitende Untersuchungen für eine mögliche städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
in Betracht kommen und eingeleitet werden sollen, empfiehlt eine Arbeitshilfe der Fachkommission
Städtebau der Bauministerkonferenz zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Beschluss über
den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu fassen, um Wertsteigerungen im Hi n-
blick auf den entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert auszuschließen. 6
Damit bietet das besondere städtebauliche Instrument der städtebaulichen Entwicklungsmaßna h-
me der Gemeinde die Möglichkeit, die Grundstücke eines als städtebaulicher Entwicklung s-
3 Siehe Dr. Holger Schmitz: Das Instrument der „Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme - Handlungsstra-
tegien bei der Konversion militärischer Liegenschaften“, in: Konversion in Hessen - Konversion als Chance,
Dokumentation Hessischer Konversionskongress 2007, Seite 38 ff., Herausgeber: Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden 2008
4 Siehe Dr. Egbert Dransfeld, Bewertung von Konversionsflächen, in: Der Immo bilienbewerter 1-2012, Seite
3 f.
5 Siehe Dr. Egbert Dransfeld, a. a. O., Seite 4
6 Siehe Arbeitshilfe zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten der Konversion militärischer
Liegenschaften der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz
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bereich festgelegten Gebi etes zu einem Preis zu erwerben, der Wertsteigerungen au s-
schließt, die sich allein aus der Aussicht auf die Neuordnung des Bereiches ergeben. 7
Wie oben bereits dargelegt, kann der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses
zur Einleitung und Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen als Stichtag für die
Ermittlung des entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswertes hera ngezogen werden, so
dass es hierüber keine unterschiedlichen Auffassungen auf Seiten des Eigentümers / Ve rkäufers
(Bund / BImA) und des Erwerbers (Stadt / Gemeinde) in den weiteren Verkaufsverhandlungen ge-
ben kann.
Zu Beschlusspunkt 4.
Eine Durchführung der Entwicklungsmaßnahme aus dem städtischen Haushalt ist u. a. aufgrund
der aktuellen Haushaltssituation nicht darstellbar. Andererseits ist es aber sinnvoll, dass die Stadt
im Sinne einer gewünschten Wohnraumentwicklung Einfluss auf die weiteren Prozesse nehmen
kann.
Es wird daher gegenwärtig geprüft, inwieweit, ggf. auch in Verbindung mit der städtischen Wo h-
nungsbaugesellschaft Wohn- und Stadtbau, eine Realisierung dieser Entwicklungsmaßnahme e r-
folgen kann. Dies ist in Abhängigkeit von den konkreten Rahmenbedingungen u. a. durch die
Gründung einer Entwicklungsgesellschaft denkbar, an der sich die Stadt Münster und ggf. auch die
Wohn- und Stadtbau beteiligen. Bei einer Beteiligung der Stadt an einer solchen Gesellschaft ist
gemäß den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen eine Stammkapitaleinlage zu leisten, die entspr e-
chend im Haushalt bereitzustellen wäre.
Der Termin für eine mögliche Gesellschaftsgründung ist abhängig vom weiteren Verfahren. Bei
einer zügigen Entwicklung der Verhandlungen ist eine Gründung frühestens zum 01.01.2013
denkbar. Die Möglichkeiten einer Gesellschaftsgründung sind zudem noch in Gesprächen mit der
Bezirksregierung abzuklären.
Der endgültige Lösungsvorschlag zum Erwerb und zur Realisierung der städtebaulichen Entwic k-
lung der Kasernengelände wird in einer gesonderten Ratsvorlage nach abschließender Prüfung
dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung des Bereichs für vorbereitende Untersuchungen gem. § 165 (4) BauGB
„York-Kaserne Münster-Gremmendorf“
Anlage 2: Abgrenzung des Bereichs für vorbereitende Untersuchungen gem. § 165 (4) BauGB
„Oxford-Kaserne Münster-Gievenbeck“
7 Siehe: Dr. Holger Schmitz, a. a. O.
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V/0579/2012
Anlage 3: Erläuterungen zum Instrument städtebauliche r Entwicklungsmaßnahmen gem. §§
165 – 171 BauGB und
Allgemeines Ablaufschema zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Entwicklungsmaßnahmen (SEM)
Anlage 1
136 Zeichen
Anlage 1 V/0579/2012 Abgrenzung des Bereichs für vorbereitende Untersuchungen gem. $& 165 (4) BauGB "York-Kaserne Münster-Gremmendorf"
Anlage 3
10801 Zeichen
Anlage 3
V/0579/2012
Erläuterungen zum Instrument städtebaulicher Entwick lungsmaßnahmen gem. §§
165 – 171 BauGB 1
Das Instrument städtebaulicher Entwicklungsmaßnahme n ist mit dem am 1. Mai 1993 in Kraft ge-
tretenen Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 in das Dauerrecht
des Baugesetzbuchs (BauGB) übernommen worden. Die e ntsprechenden Regelungen der §§ 165
bis 171 BauGB sind an die Stelle der §§ 6 und 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) vom 17. Mai 1990 getreten, auf d eren Grundlage bislang die Festlegung
eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs möglich war. Die boden- und finanzierungsrechtlichen
Bestimmungen sind dabei inhaltlich unverändert geblieben.
Anwendungsbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist de n Gemeinden ein Instrument an die Hand
gegeben, mit dem die zügige Durchführung komplexer städtebaulicher Maßnahmen ermöglicht
und damit zur Beschleunigung der Baulandmobilisieru ng oder/und zur Umnutzung städtebaulich
bedeutsamer Flächen beigetragen wird. Städtebaulich e Entwicklungsmaßnahmen sind Gesamt-
maßnahmen, die darauf angelegt sind, ein bestimmtes Gebiet koordiniert zu entwickeln, um Wohn-
und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeei nrichtungen errichten zu können. Deren ein-
heitliche Vorbereitung und zügige Durchführung muss im öffentlichen Interesse liegen.
Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist ein Ins trument des besonderen Städtebaurechts,
das an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Gemeinde kann einen städtebaulichen
Entwicklungsbereich nur dann förmlich festlegen, we nn als Ergebnis gemeindlicher Vorun-
tersuchungen feststeht, dass u. a. das Wohl der All gemeinheit die Durchführung der Maß-
nahme und damit verbunden den Einsatz des besondere n rechtlichen Instrumentariums
erfordert.
Dieses besondere rechtliche Instrumentarium der Ent wicklungsmaßnahme ist vor allem dadurch
gekennzeichnet, dass
• bodenrechtlich zur Unterstützung der Grunderwerbsp flicht der Gemeinde die Enteignung
auch ohne Vorliegen eines Bebauungsplans zulässig ist und
• finanzierungsrechtlich die Unterschiedsbeträge zwi schen entwicklungsunbeeinflusstem
Grundstückswert und Neuordnungswert der Grundstücke zur Finanzierung der Maßnahme
herangezogen werden.
In jedem Einzelfall bedarf es einer sorgfältigen Pr üfung, ob dieses Instrumentarium des Entwick-
lungsmaßnahmerechts zur zügigen Durchführung der Ma ßnahme erforderlich ist. Die Gemeinde
darf das Entwicklungsmaßnahmerecht daher nur dann a nwenden, wenn es zur Verwirklichung
ihrer städtebaulichen Ziele und Zwecke erforderlich ist und sie diese Ziele aufgrund ihrer Prognose
mit den anderen Instrumenten des Städtebaurechts nicht erreichen kann.
Die als städtebauliche Entwicklungsbereiche festzul egenden Teile des Gemeindegebiets müssen
eine besondere Bedeutung für die örtliche oder überörtliche Entwicklung haben.
Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen
Die Gemeinde hat die Vorbereitung der Entwicklung d urch einen Beschluss über den Beginn der
Voruntersuchungen einzuleiten (siehe Beschlusspunkt e 1. und 2. der Vorlage V/0579/2012). Der
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Be-
schlusses besteht die Auskunftspflicht nach § 138 B auGB und die Mitwirkungspflichten von Behör-
1 Die Erläuterungen zum Instrument der städtebaulich en Entwicklungsmaßnahmen sind Auszüge aus dem
Einführungserlass zu den städtebaulichen Entwicklun gsmaßnahmen nach §§ 165 bis 171 Baugesetzbuch
(RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr NRW vom 18.5.1994 -IA2-41.20-2055/94)
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den und öffentlichen Aufgabenträgern nach § 139 Bau GB zur Unterstützung der Entwicklungs-
maßnahme.
Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung von vorbereitenden
Untersuchungen kann , sofern kein früherer Zeitpunkt der Bekanntmachung der Entwicklungsab-
sicht der Gemeinde in Betracht kommt, als sog. „Stichtag" für die Ermittlung des entwick-
lungsunbeeinflussten Grundstückswertes herangezogen werden .
Umfang und Intensität der Voruntersuchungen sind ni cht förmlich durch Gesetz vorgeschrieben.
Sie haben sich nach den unterschiedlichen Festlegun gsvoraussetzungen für die jeweils vorgese-
henen Entwicklungsbereiche (Innenbereich, Außenbere ich, im Zusammenhang bebaute Gebiete,
etc.) zu richten.
Die Gemeinde sollte entsprechend dem Stand des Verfahrens z. B. soweit wie möglich
• die Bedeutung des Entwicklungsbereichs für die ört liche oder überörtliche Entwicklung,
• die allgemeinen Ziele und Zwecke der Entwicklungsm aßnahme,
• die Abgrenzung des Entwicklungsbereichs,
• die Eigentumsverhältnisse im künftigen Entwicklung sbereich,
• die Grundstücksverkehrswerte,
• die allgemeine Mitwirkungs- und Veräußerungsbereit schaft der Eigentümer,
• Umweltgesichtspunkte sowie
• eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten und Möglichkeiten der Finanzierung
zur zügigen Durchführung der Maßnahme
zum Gegenstand der Voruntersuchungen machen.
Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Die Entwicklungsmaßnahme wird u. a. dadurch finanzi ert, dass die Gemeinde die Grundstücke im
Entwicklungsbereich zum entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert erwirbt und die neuge-
ordneten Grundstücke zu dem Verkehrswert nach erfol gter Entwicklung veräußert (Neuordnungs-
wert).
Soweit Eigentümer ihre Grundstücke im Entwicklungsb ereich behalten und selbst entsprechend
den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme beb auen, haben sie zur Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen entwicklungsun-
beeinflusstem Grundstückswert und Neuordnungswert zu entrichten.
Grunderwerb zum entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert
Die Gemeinde erwirbt die Grundstücke zum entwicklun gsunbeeinflussten Grundstückswert. Dies
bedeutet, alle Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Entwicklung, durch ihre
Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sin d, werden nur insoweit berücksichtigt, als der
Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwen dungen zulässigerweise bewirkt hat (§ 169
Abs. l Nr. 4 BauGB i. V. m. § 153 Abs. l BauGB).
Veräußerung zum Neuordnungswert
Zur Finanzierung der Entwicklung hat die Gemeinde d as Grundstück zu dem Verkehrswert zu ver-
äußern, der sich durch die Neuordnung des städtebau lichen Entwicklungsbereichs ergibt (§ 169
Abs. 8 BauGB).
Die Einnahmen aus dem Verkauf der neugeordneten Gru ndstücke sind ebenso wie alle anderen
Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführun g der Entwicklungsmaßnahme entstehen (z.
B. Ausgleichsbeträge), ausschließlich zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden
(§ 171 Abs. l BauGB). Damit soll ausgeschlossen wer den, dass die Gemeinde einen darüber hi-
nausgehenden „Gewinn" aus der Entwicklungsmaßnahme erzielen kann.
Die zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme heran gezogenen Wertzuwächse der Grundstü-
cke im Entwicklungsbereich bzw. die Ausgleichsbeträ ge müssen zweckgebunden in die Entwick-
lungsmaßnahme einfließen und dürfen sich in ihrer H öhe ausschließlich an den tatsächlichen Ent-
wicklungskosten der Gesamtmaßnahme bemessen.
- 3 -
Allgemeines Ablaufschema zur Vorbereitung und Durch führung städtebaulicher
Entwicklungsmaßnahmen (SEM) 2
Beschluss des Gemeinderates mit Absichtserklärung z ur Durchführung einer SEM und
zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen mit ortsüblicher Bekanntmachung
ggf. i. V. m. mit Beschluss über
die Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 (1) BauGB („Besonderes Vor-
kaufsrecht“)
die Aufstellung eines B-Plans mit Veränderungssper re
die Beauftragung eines Planungs- und/oder Entwickl ungsträgers
die Bereitstellung kommunaler Mittel im Haushalt
Auftrag an Gutachter zur Bewertung der Grundstücke (oder zur Bestätigung bereits
ermittelter Verkehrswerte)
Vorbereitung der SEM
Klärung der Grunderwerbsoptionen
freihändig oder
über besonderes Vorkaufsrecht
Verwaltungsinterne Arbeiten und Prüfungen
grobe städtebauliche Untersuchungen und Rahmenplan ung mit Abgrenzung des
Entwicklungsbereiches
Überlegungen zu Kosten und Finanzierung
Bewertung der Grundstücke, Anfangswert und Planung sendwert je nach Planungs-
stand
zur Beauftragung eines Planungs- und/oder Entwickl ungsträgers
erste Vorgespräche mit Eigentümern, Trägern öffent licher Belange und Aufsichtsbehörde
ggf. Anmeldung für ein Städtebauförderungsprogramm
Erstellen einer Beschlussvorlage mit
Ergebnissen der Untersuchungen
abgewogener Begründung
Kosten- und Finanzierungsüberlegungen
Beschluss zur förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs (Entwicklungssatzung)
Genehmigung und Bekanntmachung der Entwicklungssat zung (=> Rechtsverbindlichkeit)
Mitteilung an das Grundbuchamt (=> Entwicklungsver merk)
ggf. Beschluss
zur Änderung FNP / Aufstellung B-Plan
Bestätigung der Verkehrswertermittlung
2 Vgl. Anlage 4 (215. Ergänzung - SMB1, NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.) der Hinweis e
zum Vollzug des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch betreffend städtebauliche Entwicklungsmaß-
nahmen (RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 15.12.1992 -I A l - 41.20 - 2487/92)
- 4 -
Durchführung der SEM
Grunderwerb
freihändig oder
über Vorkaufsrecht oder
nach Übernahmeverlangen oder
mit Enteignung zum limitierten Verkehrswert
Bauleitplanverfahren
mit städtebaulicher Rahmenplanung als Vorentwurf
Realisierungswettbewerb (einer oder mehrere)
Änderung FNP / Aufstellung B-Plan
Anwendung der Genehmigungsvorbehalte gem. §§ 144 u nd 145 BauGB
Kosten- und Finanzierungsübersicht in Abstimmung m it Planung und Stand der Maßnah-
menabwicklung
jährliche Programmanmeldung, wenn in einem Städteb auförderungsprogramm
Mittelbewirtschaftung
Rückveräußerung der Grundstücke (Reprivatisierung) an Bauwillige zum entwicklungsbe-
dingten Verkehrswert mit Wertabschöpfung
Erschließung des Entwicklungsgebiets
Bebauung durch die privaten Eigentümer und/oder de n Entwicklungsträger nach Bebau-
ungsplan (ab § 33 BauGB)
ggf. vorzeitige Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Abschluss der SEM
Beschluss über die Aufhebung der Entwicklungssatzu ng (Aufhebungssatzung), Anzeige,
Bekanntmachung und Mitteilung an das Grundbuchamt
Erhebung der Ausgleichsbeträge
Gesamtverwendungsnachweis für die Städtebauförderu ng
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Loddenheide
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0579/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37